ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 117

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
5. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 493/2007 der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 494/2007 der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 486/2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 495/2007 der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 496/2007 der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Einführung eines Rückstandshöchstgehalts für den zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoff Salinomax 120G ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 497/2007 der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/304/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Bt176(SYN-EV176-9)-Mais und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1804)

14

 

 

2007/305/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1805)

17

 

 

2007/306/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806)

20

 

 

2007/307/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809)

23

 

 

2007/308/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von aus GA21xMON810 (MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6)-Mais gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1810)

25

 

 

2007/309/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Ungarn im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1818)

27

 

 

2007/310/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1820)

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2006/930/EG des Rates vom 28. November 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 355 vom 15.12.2006)

31

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2006/963/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 397 vom 30.12.2006)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 493/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

37,7

TN

127,8

TR

129,0

ZZ

98,2

0707 00 05

JO

196,3

MA

69,3

MK

53,2

TR

102,5

ZZ

105,3

0709 90 70

TR

106,2

ZZ

106,2

0805 10 20

CU

43,2

EG

44,7

IL

69,6

MA

44,2

ZZ

50,4

0805 50 10

AR

52,3

IL

61,4

ZZ

56,9

0808 10 80

AR

81,1

BR

79,4

CL

86,9

CN

86,1

NZ

117,9

US

131,9

UY

64,7

ZA

85,7

ZZ

91,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 494/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 486/2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Getreidesektor ab dem 1. Mai 2007 geltenden Einfuhrzölle wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 486/2007 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 486/2007 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 486/2007 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 486/2007 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 5.


ANHANG

ANHANG I

Ab dem 5. Mai 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

8,67

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

8,67

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00

ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.5.—3.5.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (3)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (4)

Hartweizen niederer Qualität (5)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

156,24

110,83

FOB-Preis USA

176,92

166,92

146,92

131,43

Golf-Prämie

7,60

Prämie/Große Seen

10,98

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

34,92 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

34,92 EUR/t


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(5)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 495/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der in Drittländern zuständigen Stellen, welche zur Ausstellung der Bescheinigungen befugt sind, die bei der Einfuhr von Hopfen und Hopfenerzeugnissen aus diesen Ländern beigelegt werden müssen. Solche Bescheinigungen werden als der Bescheinigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 gleichwertig anerkannt.

(2)

Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union dürfen die Stellen dieser neuen Mitgliedstaaten nicht länger im Verzeichnis des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 erscheinen.

(3)

Ferner haben sich die Namen und Anschriften einiger der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 verzeichneten Stellen geändert.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1. Berichtigung im ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 81/2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 52).


ANHANG

„ANHANG

ZUR AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN FÜR DIE NACHSTEHENDEN ERZEUGNISSE BEFUGTE STELLEN

Hopfenzapfen KN-Code: ex 1210

Hopfenmehl KN-Code: ex 1210

Säfte und Auszüge von Hopfen KN-Code: 1302 13 00


Ursprungsland

Befugte Stellen

Anschrift

Vorwahl

Telefon

Fax

E-Mail (fakultativ)

Australien

Quarantine Services

Department of Primary Industries & Water

Macquarie Wharf No 1

Hunter Street, Hobart,

Tasmania 7000

(61-3)

62 33 33 52

62 34 67 85

 

Kanada

Plant Protection Division, Animal and Plant Health Directorate Food Production and Inspection Branch, Agriculture and Agri-food Canada

Floor 2, West Wing

59 Camelot Drive

Napean, Ontario, K1A OY9

(1-613)

952 80 00

991 56 12

 

Volksrepublik China

Tianjin Airport Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 33 Youyi Road

Hexi District

Tianjin 300201

(86-22)

28 13 40 78

28 13 40 78

ciqtj2002@163.com

Tianjin Economic and Technical Development Zone Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 8, Zhaofaxincun

2nd Avenue, TEDA

Tianjin 300457

(86-22)

66 29 83 43

66 29 82 45

zhujw@tjciq.gov.cn

Inner Mongolia Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 12 Erdos Street

Saihan District, Huhhot City,

Inner Mongolia 010020

(86-471)

434 19 43

434 21 63

zhaoxb@nmciq.gov.cn

Xinjiang Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 116 North Nanhu Road

Urumqi City,

Xinjiang 830063

(86-991)

464 00 57

464 00 50

xjciq_jw@xjciq.gov.cn

Neuseeland

Ministry of Agriculture and Fisheries

P.O. Box 2526

Wellington

(64-4)

472 03 67

47 44 24

472 90 71

 

Gawthorn Institute

Private Bag

Nelson

(64-3)

548 23 19

546 94 64

 

Republik Serbien

Naucni Institute za Ratarstvo/Zavod za Hmelj sirak I lekovito bilje

21470 Backi Petrovac

(38-21)

78 03 65

62 12 12

berenji@eunet.yu

Südafrika

CSIR Food Science and Technology

P.O. Box 395

0001 Pretoria

(27-12)

841 31 72

841 35 94

 

Schweiz

Labor Veritas

Engimattstrasse 11

Postfach 353

CH-8027 Zürich

(41-44)

283 29 30

201 42 49

admin@laborveritas.ch

Ukraine

Productional-Technical Centre (PTZ)

Ukrhmel

Hlebnaja 27

262028 Zhtiomir

(380)

37 21 11

36 73 31

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Washington Department of Agriculture State Chemical and Hop Lab

21 N. 1st Ave. Suite 106

Yakima, WA 98902

(1-509)

225 76 26

454 76 99

 

Idaho Department of Agriculture

Division of Plant Industries

Hop Inspection Lab

2270 Old Penitentiary Road

P.O. Box 790

Boise, ID 83701

(1-208)

332 86 20

334 22 83

 

Oregon Department of Agriculture

Commodity Inspection Division

635 Capital Street NE

Salem, OR 97310-2532

(1-503)

986 46 20

986 47 37

 

California Department of Food and Agriculture (CDFA-CAC)

Division of Inspection Services

Analytical Chemistry Laboratory

3292 Meadowview Road

Sacramento, CA 95832

(1-916)

445 00 29 oder 262 14 34

262 15 72

 

USDA, GIPSA, FGIS

1100 NW Naito Parkway

Portland, OR 97209-2818

(1-503)

326 78 87

326 78 96

 

USDA, GIPSA, TSD, Tech Service Division, Technical Testing Laboratory

10383 Nth Ambassador Drive

Kansas City, MO 64153-1394

(1-816)

891 04 01

891 04 78

 

Simbabwe

Standards Association of Zimbabwe (SAZ)

Northend Close,

Northridge Park Borrowdale,

P.O. Box 2259 Harare

(263-4)

88 20 17, 88 20 21, 88 55 11

88 20 20

info@saz.org.zw

saz.org.zw“


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 496/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Einführung eines Rückstandshöchstgehalts für den zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählenden Futtermittelzusatzstoff „Salinomax 120G“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zusatzstoff Salinomycin-Natrium (Salinomax 120G) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission (3) wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner zugelassen, wobei die Zulassung an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden ist. Der Zusatzstoff wurde in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers im Anschluss an ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“) zu ändern. Der Inhaber der Zulassung für den Zusatzstoff Salinomycin-Natrium (Salinomax 120G) schlug durch Einreichung eines Antrags bei der Kommission auf Aufnahme der Rückstandshöchstgehalte (MRL) wie von der Behörde bewertet die Änderung der Zulassungsbedingungen vor.

(3)

Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2005 (4) vor, einen Rückstandshöchstgehalt für den betreffenden Wirkstoff festzulegen. Es kann erforderlich sein, die im Anhang aufgeführten Rückstandshöchstgehalte angesichts der Ergebnisse einer künftigen Bewertung dieses Wirkstoffs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur zu überprüfen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(3)  ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26).

(4)  Aktualisierte Fassung des Gutachtens des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung auf ein neues Ersuchen der Kommission zur Sicherheit von „Bio-Cox® 120G“ basierend auf Salinomycin-Natrium als Futterzusatzstoff entsprechend der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (Artikel 4g) vom 26. Januar 2005, The EFSA Journal (2005) 170, S. 1—4.


ANHANG

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 766

Alpharma (Belgien) BVBA

Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Salinomax 120G)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Salinomycin-Natrium: 120 g/kg

Calciumlignosulfonat: 40 g/kg

Calciumsulfatdihydrat: bis 1 000 g/kg

 

Wirkstoff:

Salinomycin-Natrium C42H69O11Na,

Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet durch Fermentation von Streptomyces albus (ATCC 21838/US 9401-06), CAS-Nr.: 55 721-31-8

Verwandte Verunreinigungen:

 

< 42 mg Elaiophylin/kg Salinomycin-Natrium

 

< 40 g 17-Epi-20-Desoxy-Salinomycin/kg Salinomycin-Natrium

Masthühner

50

70

Verabreichung mindestens ein Tag vor der Schlachtung unzulässig.

Angabe in der Gebrauchsanweisung:

 

„Gefährlich für Equiden und Truthühner.“;

 

„Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Arzneimittel (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.“

22.4.2015

5 μg Salinomycin/kg in allen feuchten Geweben


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 497/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (entwöhnt).

(4)

Die Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) wurde auf unbegrenzte Zeit zugelassen für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission (2), für Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (3) und für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission (4).

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Ferkel (entwöhnt) wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) (Safizym X) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (5). Ferner schloss sie, dass diese Zubereitung keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die zusätzliche Tierkategorie, die Gegenstand des Antrags ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Stellungnahme wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

(4)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2007 (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 1).

(5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von Safizym X (Endo-1,4-beta-Xylanase) als Futterzusatzstoff für Absetzferkel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 17. Oktober 2006. The EFSA-Journal (2006) 405, S. 1—10.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Einheit der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a1613

Société Industrielle Lesaffre

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

(Safizym X)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10W) mit einer Mindestaktivität von:

 

Pulver: 70 000 IFP (1)/g

 

Flüssig: 7 000 IFP/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10W)

 

Analysemethode  (2)

Reduzierende-Zucker-Assay auf Endo-1,4-beta-Xylanase durch kolorimetrische Reaktion von Dinitrosalicylsäurereagens auf Ertrag an reduzierendem Zucker.

Ferkel (entwöhnt)

840 IFP

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 680 IFP.

3.

Für Ferkel (entwöhnt) bis 35 kg Körpergewicht.

4.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 20 % Weizen.

25.5.2017


(1)  1 IFP ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Bt176(SYN-EV176-9)-Mais und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1804)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/304/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen von Bt176(SYN-EV176-9)-Mais wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) mit der Entscheidung 97/98/EG der Kommission vom 23. Januar 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des Bt-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2)

Die Genehmigung stützte sich auf die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses, der mit der Entscheidung 76/791/EWG der Kommission (4) eingesetzt wurde, des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, der mit der Entscheidung 95/273/EG der Kommission (5) eingesetzt wurde, beziehungsweise des Wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel, der mit der Entscheidung 78/436/EWG der Kommission (6) eingesetzt wurde.

(3)

SYN-EV176-9-Mais und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Syngenta Crop Protection AG (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel, die aus SYN-EV176-9-Mais bestehen und/oder solchen enthalten oder daraus gewonnen werden, aus SYN-EV176-9-Mais erzeugte Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, die aus SYN-EV176-9-Mais bestehen und/oder solchen enthalten, aus SYN-EV176-9-Mais gewonnene Futtermittelausgangsstoffe und aus SYN-EV176-9-Mais gewonnene Futtermittelzusatzstoffe.

(4)

Der meldende Unternehmer für SYN-EV176-9-Mais erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 19. September 2005, dass er den Verkauf von Saatgut von SYN-EV176-9-Mais in der Gemeinschaft nach der Pflanzsaison 2005 eingestellt habe.

(5)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für SYN-EV176-9-Mais gemäß der Verordnung nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 sowie Artikel 23 zu stellen. Daher dürfen SYN-EV176-9-Mais und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft weder angebaut noch in Verkehr gebracht werden.

(6)

Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe eine wirksame Rücknahme des Saatguts aus Inzuchtlinien und Hybriden, die aus SYN-EV176-9-Mais gewonnen wurden, vom Markt gewährleistet ist. Man kann davon ausgehen, dass infolge der Nichtverfügbarkeit des Saatguts aus SYN-EV176-9-Mais gewonnene Erzeugnisse in einem angemessenen Zeitraum aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette verschwinden.

(7)

Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für SYN-EV176-9-Mais in der Gemeinschaft nach der Pflanzsaison 2005 eingestellt hat, sind Bestände von aus SYN-EV176-9-Mais gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren genetisch veränderten Materials aus SYN-EV176-9-Mais in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb deren Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(9)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Futtermittel- und Lebensmittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt ist.

(10)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten hinsichtlich SYN-EV176-9-Mais dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(11)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme von zum Anbau bestimmtem Saatgut der Inzuchtlinien und Hybriden aus SYN-EV176-9-Mais vom Markt ergreift der meldende Unternehmer die im Anhang aufgeführten Maßnahmen.

Der meldende Unternehmer legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung einen Bericht über die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen vor.

Artikel 2

Das Vorhandensein von Material, das SYN-EV176-9-Mais enthält, aus diesem besteht oder gewonnen wurde, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert:

a)

sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.

Artikel 3

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden hinsichtlich SYN-EV176-9-Mais unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Syngenta Crop Protection AG, P.O. Box, CH-4002 Basel, gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 69.

(4)  ABl. L 279 vom 9.10.1976, S. 35.

(5)  ABl. L 167 vom 18.7.1995, S. 22.

(6)  ABl. L 124 vom 12.5.1978, S. 16.


ANHANG

Maßnahmen, die der meldende Unternehmer ergreifen muss, um eine wirksame Rücknahme des Saatguts von Inzuchtlinien und Hybriden aus SYN-EV176-9-Mais vom Markt sicherzustellen

a)

Information der gewerblichen Unternehmer in der Gemeinschaft über den handelsrechtlichen und rechtlichen Status des Saatguts

b)

Rückruf verbleibender gewerblicher Saatgutbestände von den Unternehmen

c)

Vernichtung verbleibender gewerblicher Saatgutbestände

d)

Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten über die Einstellung des Erzeugnisses, mit der Anweisung, das Saatgut entweder zurückschicken oder zu überprüfen und zu bestätigen, dass es vernichtet wurde

e)

Einleitung aller erforderlichen Schritte, um registrierte Sorten des Saatguts aus den nationalen Saatgutkatalogen zu streichen

f)

Durchführung eines unternehmenseigenen Programms zur Vermeidung des Transformationsereignisses bei Zucht und Saatguterzeugung.


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1805)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/305/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) mit der Entscheidung 96/158/EG der Kommission vom 6. Februar 1996 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderte Organismen enthaltenden Produkts — herbizidresistente Rapshybride Samen (Brassica napus L. oleifera Metzq. MS1Bn x RF1Bn) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) zum Zweck des Anbaus zur Gewinnung von Saatgut, jedoch nicht für den Gebrauch zu Lebensmittel- und Tierfuttermittelzwecken genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2)

Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG mit der Entscheidung 97/392/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF1) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (4) für die vorgesehenen Verwendungen, d. h. Anbau und Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen, genehmigt.

(3)

Die Genehmigungen stützten sich auf die Informationen der gemäß der Richtlinie 90/220/EWG vorgelegten Unterlagen und auf alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen.

(4)

Verarbeitetes Öl aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und aus der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (5) in Verkehr gebracht.

(5)

ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus der männlich-sterilen Raps-Linie MS1Bn(B91-4) und allen konventionellen Kreuzungen, der „fertility restauration“-Raps-Linie RF1Bn(B93-101) und allen konventionellen Kreuzungen sowie der Hybridkombinataion MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) sowie Futtermittel, die Raps aus der männlich-sterilen Linie MS1 (B91-4), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), der „fertility restauration“-Raps-Linie RF1Bn(B93-101), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), und der Hybridkombination MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1Bn x RF1Bn) enthalten oder daraus bestehen, und zwar für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen.

(6)

Der meldende Unternehmer für Saatgut von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 15. November 2005, dass die Varietäten, die dieses Ereignis enthalten, weltweit nicht mehr zum Verkauf angeboten würden und dass alle Saatgutbestände nach der Verkaufssaison 2003 zurückgerufen und vernichtet worden seien.

(7)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gemäß der Verordnung nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 23 zu stellen. Daher dürfen ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4 und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft weder angebaut noch in Verkehr gebracht werden.

(8)

Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe eine wirksame Rücknahme des Saatguts von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt gewährleistet ist. Man kann davon ausgehen, dass infolge der Nichtverfügbarkeit des Saatguts aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gewonnene Erzeugnisse in einem angemessenen Zeitraum aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette verschwinden.

(9)

Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps nach der Pflanzsaison 2003 eingestellt hat, sind Bestände von aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren genetisch veränderten Materials aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb deren Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(11)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Futtermittel- und Lebensmittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt ist.

(12)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(13)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme von zum Anbau bestimmtem Saatgut von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt ergreift der meldende Unternehmer die im Anhang aufgeführten Maßnahmen.

Der meldende Unternehmer legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung einen Bericht über die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen vor.

Artikel 2

Das Vorhandensein genetisch veränderten Materials, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert:

a)

sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist; und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.

Artikel 3

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.).

(3)  ABl. L 37 vom 15.2.1996, S. 30.

(4)  ABl. L 164 vom 21.6.1997, S. 38.

(5)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Maßnahmen, die der meldende Unternehmer ergreifen muss, um eine wirksame Rücknahme des Saatguts von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt sicherzustellen

a)

Information der gewerblichen Unternehmer in der Gemeinschaft über den handelsrechtlichen und rechtlichen Status des Saatguts;

b)

Rückruf verbleibender gewerblicher Saatgutbestände von den Unternehmen;

c)

Vernichtung verbleibender gewerblicher Saatgutbestände;

d)

Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten über die Einstellung des Erzeugnisses, mit der Anweisung, das Saatgut entweder zurückschicken oder zu überprüfen und zu bestätigen, dass es vernichtet wurde;

e)

Einleitung aller erforderlichen Schritte, um registrierte Sorten des Saatguts aus den nationalen Saatgutkatalogen zu streichen;

f)

Durchführung eines unternehmenseigenen Programms zur Vermeidung des Transformationsereignisses bei Zucht und Saatguterzeugung.


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806)

(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

(2007/306/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen von Saatgut für Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) mit der Entscheidung 97/393/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF2) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2)

Die Genehmigung stützte sich auf die Informationen der gemäß der Richtlinie 90/220/EWG vorgelegten Unterlagen und auf alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen.

(3)

Verarbeitetes Öl aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und aus der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (4) in Verkehr gebracht.

(4)

ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend „meldender Unternehmer“) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus der männlich-sterilen Raps-Linie MS1Bn (B91-4) und allen herkömmlichen Kreuzungen, der „fertility restauration“-Raps-Linie RF2Bn (B94-2) und allen herkömmlichen Kreuzungen sowie der Hybridkombination MS1xRF2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) sowie Futtermittel, die Raps aus der männlich-sterilen Linie MS1 (B91-4), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), der „fertility restauration“-Raps-Linie RF2 (B94-2), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), und der Hybridkombination MS1xRF2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1Bn x RF2Bn) enthalten oder daraus bestehen, und zwar für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen.

(5)

Der meldende Unternehmer für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Hybrid-Raps erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 15. November 2005, dass die Varietäten, die dieses Ereignis enthalten, weltweit nicht mehr zum Verkauf angeboten würden und dass alle Saatgutbestände nach der Verkaufssaison 2003 zurückgerufen und vernichtet worden seien.

(6)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 23 der Verordnung zu stellen. Daher dürfen ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Hybrid-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft weder angebaut noch in Verkehr gebracht werden.

(7)

Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe eine wirksame Rücknahme des Saatguts von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Hybrid-Raps vom Markt gewährleistet ist. Man kann davon ausgehen, dass infolge der Nichtverfügbarkeit des Saatguts Erzeugnisse, die aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps gewonnen werden, in einem angemessenen Zeitraum aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette verschwinden.

(8)

Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Hybrid-Raps nach der Pflanzsaison 2003 eingestellt hat, sind Bestände von aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren genetisch veränderten Materials aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(9)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb derer Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(10)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Futtermittel- und Lebensmittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt wurde.

(11)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps dahingehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(12)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme von zum Anbau bestimmtem Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Hybrid-Raps vom Markt ergreift der meldende Unternehmer die im Anhang aufgeführten Maßnahmen.

Der meldende Unternehmer legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung einen Bericht über die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen vor.

Artikel 2

Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert,

a)

sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.

Artikel 3

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 164 vom 21.6.1997, S. 40.

(4)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003).


ANHANG

Maßnahmen, die der meldende Unternehmer ergreifen muss, um eine wirksame Rücknahme des Saatguts von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Hybrid-Raps vom Markt sicherzustellen

a)

Information der gewerblichen Unternehmer in der Gemeinschaft über den handelsrechtlichen und rechtlichen Status des Saatguts;

b)

Rückruf verbleibender gewerblicher Saatgutbestände von den Unternehmen;

c)

Vernichtung verbleibender gewerblicher Saatgutbestände;

d)

Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten über die Einstellung des Erzeugnisses, mit der Anweisung, das Saatgut entweder zurückzuschicken oder zu überprüfen und zu bestätigen, dass es vernichtet wurde;

e)

Einleitung aller erforderlichen Schritte, um registrierte Sorten des Saatguts aus den nationalen Saatgutkatalogen zu streichen;

f)

Durchführung eines unternehmenseigenen Programms zur Vermeidung des Transformationsereignisses bei Zucht und Saatguterzeugung.


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/307/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen von Rapskörnern (Brassica napus L. spp. oleifera) aus herkömmlichen Kreuzungen zwischen nicht genetisch verändertem Raps und einer aus dem Transformationsereignis Topas 19/2 (ACS BNØØ7-1) gewonnenen Linie wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) mit der Entscheidung 98/291/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Sommerraps (Brassica napus L. ssp. oleifera) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) zum Zweck der Handhabung in der Umwelt bei der Einfuhr sowie vor und während der Lagerung und Verarbeitung genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2)

Die Genehmigung stützte sich auf die Stellungnahme des mit dem Beschluss 97/579/EG der Kommission (4) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ vom 10. Februar 1998.

(3)

Verarbeitetes Öl aus Körnern von ACS BNØØ7-1-Raps und allen herkömmlichen Kreuzungen wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (5) in Verkehr gebracht.

(4)

ACS BNØØ7-1-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus den Körnern von ACS BNØØ7-1-Raps und allen herkömmlichen Kreuzungen sowie Futtermittel, die ACS BNØØ7-1-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, und zwar für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder zur Handhabung in der Umwelt bei der Einfuhr sowie vor und während der Lagerung und Verarbeitung.

(5)

Der meldende Unternehmer für ACS-BNØØ7-1-Raps erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 15. November 2005, dass die Varietäten, die dieses Ereignis enthalten, weltweit nicht mehr zum Verkauf angeboten würden und dass alle Saatgutbestände nach der Verkaufssaison 2003 zurückgerufen und vernichtet worden seien.

(6)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ACS-BNØØ7-1-Raps nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 23 gemäß der Verordnung zu stellen. Daher dürfen ACS-BNØØ7-1-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(7)

Maßnahmen zur wirksamen Rücknahme des zum Anbau bestimmten Saatguts für ACS-BNØØ7-1-Raps vom Markt sind nicht erforderlich, da dieses Saatgut in der Gemeinschaft nie auf legalem Wege in Verkehr gebracht werden konnte. Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für ACS-BNØØ7-1-Raps nach der Pflanzsaison 2003 eingestellt hat, sind die Bestände von aus ACS-BNØØ7-1-Raps gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren von ACS-BNØØ7-1-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb deren Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(9)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt wurde.

(10)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für ACS-BNØØ7-1-Raps dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(11)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert,

a)

sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 26.

(4)  ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18.

(5)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von aus GA21xMON810 (MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6)-Mais gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1810)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2007/308/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus GA21xMON810 (MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6)-Mais gewonnene Erzeugnisse wurden von Monsanto Europe S.A. (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnene Lebensmittelzutaten, Futtermittelausgangsstoffe und Futtermittelzusatzstoffe.

(2)

Es wurde keine Genehmigung für das Inverkehrbringen von MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais in der Gemeinschaft erteilt. Der meldende Unternehmer von MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais teilte der Kommission mit Schreiben vom 1. März 2007 mit, dass Saatgut für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais in den Ländern, in denen es zugelassen war, im Jahr 2005 letztmals gewerblich verkauft wurde.

(3)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnene Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 beziehungsweise Artikel 23 der Verordnung zu stellen. Daher dürfen aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden.

(4)

Maßnahmen zur wirksamen Rücknahme des Saatguts von MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais vom Markt sind nicht erforderlich, da dieses Saatgut in der Gemeinschaft nie auf legalem Wege in Verkehr gebracht werden konnte. Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais nach der Pflanzsaison 2005 eingestellt hat, sind Bestände von aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(5)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb derer Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(6)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Nichtverfügbarkeit des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt ist.

(7)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(8)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vorhandensein von Material, das aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnen wurde, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert,

a)

sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Monsanto Europe S.A., Scheldelaan 460, Haven 627, B-2040 Antwerpen, als Vertreter von Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika, gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. April 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Ungarn im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1818)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2007/309/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Die Entscheidung 90/424/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2006/53/EG (2), sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vor.

(2)

Im Jahr 2006 sind in Ungarn Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Ungarn hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(3)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(4)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für Ungarn bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt.

(5)

Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten.

(6)

Ungarn hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Ungarn hat der Kommission am 27. Oktober 2006 Informationen über die Kosten übermittelt, die im Rahmen dieses Ausbruchs entstanden sind, und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Ungarn kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2006 entstanden sind.

Die finanzielle Beteiligung beträgt 50 % der für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden entstandenen Kosten.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Zahlungsvereinbarung

Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 1 000 000 Euro gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. April 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1820)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2007/310/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Die Entscheidung 90/424/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2006/53/EG (2), sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vor.

(2)

Im Jahr 2006 sind in Dänemark Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Dänemark hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(3)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(4)

Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für Dänemark den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt.

(5)

Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten.

(6)

Dänemark hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Dänemark hat der Kommission am 8. Juni 2006 Informationen über die Kosten übermittelt, die im Rahmen dieses Ausbruchs entstanden sind, und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Dänemark kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2006 entstanden sind.

Die finanzielle Beteiligung beträgt 50 % der für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden entstandenen Kosten.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


Berichtigungen

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/31


Berichtigung des Beschlusses 2006/930/EG des Rates vom 28. November 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 355 vom 15. Dezember 2006 )

Auf Seite 91 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 1b Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.

Artikel 1b

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (2).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates wird auf einen Monat festgesetzt.


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“.


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/31


Berichtigung des Beschlusses 2006/963/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 397 vom 30. Dezember 2006 )

Auf Seite 10 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 1b Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.

Artikel 1b

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (2).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates wird auf einen Monat festgesetzt.


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“