ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 97

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
12. April 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 387/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 388/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 389/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 390/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 392/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 6. April 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

39

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/21/EG der Kommission vom 10. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme der Wirkstoffe Azoxystrobin, Imazalil, Kresoxym-Methyl, Spiroxamin, Azimsulfuron, Prohexadion-Calcium und Fluroxypyr in Anhang I ( 1 )

42

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/226/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. April 2007 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates untersucht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1545)

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 91 vom 31.3.2007)

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 92 vom 3.4.2007)

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 387/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

104,8

TN

143,7

TR

158,1

ZZ

135,5

0707 00 05

JO

171,8

TR

67,0

ZZ

119,4

0709 90 70

MA

69,8

TR

77,1

ZZ

73,5

0709 90 80

IL

84,1

ZZ

84,1

0805 10 20

EG

48,8

IL

51,4

MA

45,1

TN

55,3

TR

74,9

ZZ

55,1

0805 50 10

IL

65,6

TR

68,4

ZZ

67,0

0808 10 80

AR

85,0

BR

80,2

CA

124,4

CL

89,4

CN

82,4

NZ

122,4

US

118,1

UY

68,4

ZA

94,3

ZZ

96,1

0808 20 50

AR

78,7

CL

104,4

ZA

87,1

ZZ

90,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang V Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann vom Höchstgehalt an Schwefeldioxid abgewichen werden, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt worden, die insbesondere den Gesamtgehalt der Weine an Schwefeldioxid betreffen. Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 4 vor, dass die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Witterungsverhältnisse zulassen können, dass der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird, in Anhang XIIa derselben Verordnung aufgeführt sind.

(3)

Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 hat die deutsche Regierung beantragt, wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse zulassen zu können, dass bei in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz erzeugtem Wein der Ernte 2006 der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben.

(4)

Aus den von den zuständigen deutschen Behörden übermittelten wissenschaftlichen Studien geht hervor, dass die Mengen Schwefeldioxid, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Weinbereitung und -lagerung sowie die Vermarktbarkeit der Weine zu gewährleisten, gegenüber dem normalerweise zulässigen Gehalt angehoben werden müssen. Diese vorübergehende Maßnahme stellt die einzige verfügbare Möglichkeit dar, die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen beeinträchtigten Weintrauben für die Erzeugung vermarktbarer Weine zu verwenden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIIa der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2030/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 40).


ANHANG

„ANHANG XIIa

Erhöhung des zulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

(Artikel 19)

 

Jahr

Mitgliedstaat

Weinbauzone(n)

Betreffende Weine

1.

2000

Deutschland

Alle Weinbauzonen des deutschen Hoheitsgebiets

Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben

2.

2006

Deutschland

Die Weinbauzonen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben“


12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 389/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (2) wurden insbesondere Verwendungsbedingungen für Stoffe festgelegt, deren Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen wurde. So sieht Anhang IXa vor, dass der Zusatz von Dimethyldicarbonat vor der Abfüllung des Weins erfolgen muss. Die Übersetzung des Begriffs „Abfüllung“ und seine unterschiedliche Bedeutung in verschiedenen Sprachen haben zu unterschiedlichen Auslegungen der Bedeutung dieser Vorschrift durch die Marktteilnehmer und die Kontrollbehörden geführt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (3) ist der Begriff „Abfüllung“ im Sinne der Verordnung in Artikel 7 bestimmt.

(3)

Um eine einheitliche Auslegung der Vorschriften für die Verwendung von Dimethyldicarbonat zu gewährleisten, ist die in der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführte Begriffsbestimmung der „Abfüllung“ zu übernehmen und sie zur Präzisierung der Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zu verwenden. Anhang IXa der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IXa Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 erhält folgende Fassung:

„—

Der Zusatz darf erst kurz vor der Abfüllung erfolgen; diese ist das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für gewerbliche Zwecke.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2030/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 40).

(3)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38).


12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 390/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 31. Mai 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, der Peroxosulfate mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), der Volksrepublik China („VR China“) und Taiwan betraf und vom European Chemical Industry Council — CEFIC („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die 100 % der gesamten Peroxosulfatproduktion in der Gemeinschaft entfallen.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 13. Juli 2006 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet (2).

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in den USA, der VR China und Taiwan, Einführer, Händler, Verwender, Zulieferer und Verbände sowie die Vertreter der USA, der VR China und Taiwans offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) bzw. individuelle Behandlung (IB) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China und allen ausführenden Herstellern in der VR China, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, entsprechende Antragsformulare zu. Sechs ausführende Hersteller stellten, gegebenenfalls zusammen mit den mit ihnen verbundenen Vertriebsgesellschaften, einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass gemäß Artikel 17 der Grundverordnung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren angewandt werden könnten.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für das Kalenderjahr 2005 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Da aber nur sechs ausführende Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde eine Stichprobenbildung nicht für notwendig erachtet.

(9)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Die Fragebogen wurden von sechs ausführenden Herstellern in der VR China, zwei in den USA und einem in Taiwan sowie von einem Hersteller im Vergleichsland Türkei beantwortet. Ferner wurde der Fragebogen von zwei Gemeinschaftsherstellern vollständig beantwortet; des Weiteren arbeiteten zwei Einführer durch Ausfüllen des Fragebogens an der Untersuchung mit. Keiner der Verwender beantwortete den Fragebogen, und auch kein anderer Verwender legte der Kommission Informationen vor oder meldete sich im Laufe der Untersuchung.

(10)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Degussa Initiators GmbH & Co. KG, Pullach, Deutschland

RheinPerChemie GmbH, Hamburg, Deutschland

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd, Shanghai, und verbundene Vertriebsgesellschaft Shanghai AJ Import and Export Co., Ltd, Shanghai

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai, und verbundene Vertriebsgesellschaft Siancity Xiamen Co., Ltd, Xiamen

Hebei Jiheng Group Co., Ltd, Hengshui

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd, Wang Jia Jing

Shaanxi Baohua Technologies Co., Ltd, Baoji

Shangyu Jiehua Chemical Co., Ltd, Shangyu

c)

Ausführende Hersteller in den USA

E.I. DuPont De Nemours, Wilmington, Delaware

FMC Corporation, Tonawanda, New York

d)

Verbundener Händler in der Schweiz

DuPont De Nemours International SA, Genf

e)

Ausführende Hersteller in Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd, Chiayi.

(11)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall der Türkei, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Hersteller in der Türkei

Ak-kim Kimya Sanayi Ve Ticaret A.Ș., Istanbul.

3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(12)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (Bezugszeitraum).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Peroxosulfate (Persulfate) mit Ursprung in den USA, der VR China und Taiwan (betroffene Ware). Die betroffene Ware wird normalerweise unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht.

(14)

Persulfate sind weiße, kristalline Salze ohne Geruch, die in vier Haupttypen unterteilt werden: Ammoniumpersulfat ((NH4)2S2O8), Natriumpersulfat (Na2S2O8), Kaliumpersulfat (K2S2O8) und Kaliummonopersulfat (2KHSO5 * KHSO4 * K2SO4).

(15)

Die betroffene Ware wird als Initiator oder als Oxidationsmittel für eine Reihe von Anwendungen eingesetzt, beispielsweise als Polymerisationsinitiator in der Polymerherstellung, als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten, in Haarkosmetika, beim Entschlichten von Textilien, in der Papierherstellung, als Zahnreiniger und als Desinfektionsmittel.

(16)

Ein ausführender Hersteller in den USA machte geltend, Kaliummonopersulfat (KMPS) solle nicht unter derselben Ware eingeordnet werden, da es eine andere chemische Zusammensetzung und Struktur, andere Endverwendungen und andere Kunden habe. Außerdem unterscheide sich das Preisniveau von KMPS von dem der anderen Warentypen.

(17)

Die Untersuchung hat indessen ergeben, dass alle Typen der betroffenen Ware, trotz Unterschieden in der chemischen Formel und teilweise unterschiedlichen Anwendungen, die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Es werden zwar nicht alle Typen für alle Anwendungen eingesetzt, aber die Untersuchung ergab, dass sie zumindest für einige wichtige Anwendungen austauschbar sind. Die unterschiedlichen Preisniveaus, daran sei erinnert, sind allein nicht ausschlaggebend dafür, ob mehrere Warentypen als eine einzige Ware betrachtet werden. Da festgestellt wurde, dass alle vier Typen ähnliche Merkmale und gemeinsame Endverwendungen aufwiesen, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Folglich werden für die Zwecke dieses Verfahrens alle vier Typen vorläufig als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Persulfate sowie die in den USA, der VR China und Taiwan hergestellten und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft eingeführten und die im Vergleichsland Türkei hergestellten und verkauften Persulfate die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungszwecke aufweisen.

(19)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methodik

(20)

Bei allen kooperierenden ausführenden Herstellern in den USA und Taiwan sowie den kooperierenden ausführenden Herstellern der VR China mit zugestandener MWB wurde nach der nachstehend erläuterten allgemeinen Methode vorgegangen. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

1.1.   Normalwert

(21)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für die einzelnen ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die verkaufte Menge 5 % oder mehr der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.

(22)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(23)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(24)

Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe von Persulfaten als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden auf dem Inlandsmarkt im UZ wie folgt ermittelt:

(25)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde der tatsächliche Inlandspreis dem Normalwert zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(26)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(27)

Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(28)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt:

(29)

Der Normalwert wurde ermittelt, indem den — erforderlichenfalls berichtigten — Fertigungskosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.

(30)

In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt.

1.2.   Ausfuhrpreis

(31)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(32)

Erfolgte die Ausfuhr über verbundene Einführer in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für VVG-Kosten und Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Hierfür wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers verwendet. Die Gewinnspanne basierte auf den Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer.

(33)

Wurden die Ausfuhren über einen verbundenen Händler außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

1.3.   Vergleich

(34)

Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

(35)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

1.4.   Dumpingspannen

(36)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen je Warentyp durch Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert berechnet wurden.

(37)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst der Umfang der Nichtmitarbeit ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen.

(38)

Da die Mitarbeit in den USA und Taiwan hoch war (de facto 100 %) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller in diesen Ländern absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne für alle nicht mitarbeitenden Ausführer in Höhe der höchsten für einen kooperierenden ausführenden Hersteller im jeweiligen Land ermittelten Dumpingspanne festzusetzen.

(39)

Auch für die VR China war die Mitarbeit auf Landesebene sehr hoch (über 85 %). Das gesonderte Verfahren zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für die VR China wird im Folgenden erläutert.

2.   USA

2.1.   Normalwert

(40)

Das Gesamtvolumen der im Inland verkauften gleichartigen Ware beider mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde als repräsentativ im Sinne der Randnummer 21 angesehen. Deshalb stützte sich der Normalwert für alle Warentypen, wie unter Randnummer 25 und 26 dargelegt, auf die im normalen Geschäftsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den USA gezahlten oder zu zahlenden Preise, denn diese Verkäufe machten in allen Fällen mindestens 10 % der Gesamtverkäufe des jeweiligen Typs aus.

2.2.   Ausfuhrpreis

(41)

Die Ausfuhren eines der mitarbeitenden ausführenden Hersteller erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis beruhte für diesen Ausführer deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf den für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen.

(42)

Der andere Ausführer wickelte alle Verkäufe in die Gemeinschaft über eine verbundene Handelsgesellschaft in der Schweiz ab. Der Ausfuhrpreis wurde daher wie unter Randnummer 33 erläutert ermittelt.

(43)

Außerdem ging ein erheblicher Teil dieser über das verbundene Unternehmen in der Schweiz abgewickelten Ausfuhrverkäufe des betreffenden ausführenden Herstellers an ein weiteres verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft, das die betroffene Ware als Rohstoff für die Herstellung einer anderen Ware verwendete, die nicht als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet wird.

(44)

Da die Preise für die Geschäfte zwischen dem ausführenden Hersteller und dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft, die über die mit beiden verbundene Handelsgesellschaft in der Schweiz abgewickelt wurden, durch die Verbindung zwischen den drei Unternehmen beeinflusst wurden, konnten diese Preise nicht als zuverlässige Grundlage für die Bestimmung eines Ausfuhrpreises für diese Geschäfte betrachtet werden.

(45)

Da auch keine Ausfuhrpreise anhand des Weiterverkaufspreises des verbundenen Unternehmens an unabhängige Abnehmer ermittelt werden konnten — die betroffene Ware wird zur Herstellung des Enderzeugnisses durch das verbundene Unternehmen nämlich wesentlich verändert —, blieben all diese Geschäftsvorgänge, die den Eigenverbrauch betrafen, bei der Festlegung des Ausfuhrpreises unberücksichtigt.

2.3.   Vergleich

(46)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden, wie oben erläutert, auf der Ab-Werk-Stufe miteinander verglichen, soweit erforderlich mit Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung. Für folgende Faktoren wurden Berichtigungen vorgenommen: Preisnachlässe, Mengenrabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Einfuhrabgaben.

(47)

Für die Verkäufe, die ein ausführender Hersteller über den verbundenen Händler in der Schweiz abwickelte, wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen. Diese Berichtigung stützte sich auf die Handelsspanne des verbundenen Händlers in der Schweiz, wobei jedoch nicht der tatsächliche Gewinn des verbundenen Händlers zugrunde gelegt werden konnte, da die Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Händler die Verrechnungspreise erheblich beeinflusste. Die Handelsspanne wurde deshalb berechnet als Summe der VVG-Ausgaben der verbundenen Handelsgesellschaft im UZ zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, die in diesem Stadium auf 5 % festgesetzt wurde, weil keine aussagekräftigen Informationen mitarbeitender unabhängiger Unternehmen mit vergleichbaren Funktionen vorlagen.

(48)

Ein ausführender Hersteller in den USA beantragte eine Berichtigung für die Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung mit der Begründung, einige seiner Inlandsverkäufe seien nicht mit den Ausfuhrverkäufen vergleichbar, da es auf dem Inlandsmarkt Kundengruppen gebe, für die er andere Aufgaben wahrnehme. Diese Forderung erwies sich indessen als unbegründet, denn das Unternehmen legte keinerlei Nachweise für die angeblich unterschiedlichen Aufgaben vor. Zudem wurde festgestellt, dass die angeblichen Preisunterschiede zwischen den Kundengruppen nicht bei allen Warentypen zu finden waren. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen.

2.4.   Dumpingspannen

(49)

Angesichts der umfassenden Mitarbeit und da kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die residuale Dumpingspanne für alle anderen Ausführer in den USA in Höhe der höchsten für einen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne festgesetzt.

(50)

Es ergeben sich folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

E.I. DuPont De Nemours

28,3 %

FMC Corporation

84,1 %

Alle übrigen Unternehmen

84,1 %

3.   China

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(51)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(52)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(53)

Sechs ausführende Hersteller beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten fristgerecht das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei Kontrollbesuchen vor Ort. Die Untersuchung ergab, dass nur drei ausführenden Herstellern MWB gewährt werden konnte; der Antrag der drei übrigen musste abgelehnt werden. Bei einem der drei ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde, wurde die Entscheidung vorbehaltlich der weiteren Prüfung verspätet eingegangener Angaben getroffen, weil die Angaben, wie im Folgenden erläutert, noch nicht vollständig analysiert werden konnten. Diese Informationen könnten, falls sie in der weiteren Untersuchung bestätigt werden, die Sachlage hinsichtlich der Erfüllung des ersten Kriteriums wesentlich ändern. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, aus welchen Gründen den drei übrigen Unternehmen die MWB verweigert wurde:

Unternehmen

Kriterium

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

2

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

3

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

(54)

Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmen 1, 2 und 3 die ersten drei Kriterien nicht erfüllten.

(55)

Insbesondere blieben alle drei Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihre Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Eingriff getroffen wurden.

(56)

So wurde für Unternehmen 1 festgestellt, dass die meisten Vorstandsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, der einen erheblichen Teil der Geschäftsanteile hält, schon vor der Privatisierung dem Vorstand angehörten und dass sie vom Staat ernannt worden waren. Außerdem gehörten sie der Kommunistischen Partei an. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen, dass für die Geschäftsanteile im Zuge des Privatisierungsprozesses bezahlt wurde. Bei Unternehmen 2, das als Staatsunternehmen gegründet und im Jahr 2000 privatisiert wurde, stellte sich heraus, dass drei Mitglieder des Managements, die bereits vor der Privatisierung diese Funktion innehatten, auch die Privatisierung durchführten und noch immer die wichtigsten Entscheidungsgremien des Unternehmens kontrollierten. Auch diese drei Personen waren Mitglieder der Kommunistischen Partei. Ferner wurde festgestellt, dass Unternehmen 2 falsche Angaben über den Anteilsbesitz und den Privatisierungsprozess gemacht und damit erhebliche staatliche Eingriffe verschleiert hatte. Bei Unternehmen 3 gab es deutliche Hinweise darauf, dass das Startkapital für das Unternehmen von den dorfeigenen Unternehmen und den Unternehmen im Kollektivbesitz stammte, die alle vom derzeitigen Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens geleitet wurden; das Unternehmen war nicht in der Lage, die Herkunft des Kapitals zu erklären und zu belegen.

(57)

Zudem entsprach die Rechnungslegung keines der drei Unternehmen den IAS, und es wurden Anhaltspunkte für schwerwiegende Versäumnisse bei der Prüfung der Konten festgestellt.

(58)

Schließlich wurde festgestellt, dass Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems die Kosten aller drei Unternehmen beeinflussten, insbesondere die Kosten für die erworbenen Landnutzungsrechte (Unternehmen 1 und 3) bzw. die im Zuge der Privatisierung übertragenen Vermögenswerte (Unternehmen 2).

(59)

Bei den drei anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellern wurde zunächst der Schluss gezogen, dass sie alle fünf Kriterien erfüllten.

(60)

Nach Unterrichtung der interessierten Parteien, die auch Gelegenheit erhielten, sich zu den oben dargelegten Feststellungen zu äußern, brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indessen vor, zweien der drei für MWB vorgesehenen ausführenden Hersteller (im Folgenden als „Unternehmen 4“ und „Unternehmen 5“ bezeichnet) sollte die MWB verweigert werden.

(61)

Bei Unternehmen 4 greife der Staat in das Management sowie in die Finanzierung ein.

(62)

Unternehmen 5 habe die Zahl der Beschäftigten zu niedrig angegeben, und die Zahlung des Gründungskapitals sei fraglich. Ferner seien die Verluste eines verbundenen Handelsunternehmens zweifelhaft.

(63)

Im Falle von Unternehmen 4 konnte in diesem Stadium nicht entschieden werden, ob die Argumente für eine Verweigerung der MWB ausreichten. Die Argumente werden zwar als schwerwiegend eingestuft, gegenwärtig herrscht jedoch Unsicherheit hinsichtlich der Fakten, auf die sich diese Behauptungen stützen. Bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann, sind weitere Prüfungen der von dem Unternehmen vorgelegten Angaben sowie zusätzliche Untersuchungen erforderlich. Angesichts dieser besonderen Umstände erschien es daher angezeigt, Unternehmen 4 zunächst zwar MWB zu gewähren, die Überprüfung seines MWB-Antrags aber fortzusetzen. Das soll sicherstellen, dass die Rechte der interessierten Parteien auf Interessenverteidigung gewahrt werden.

(64)

Die Argumente gegen Unternehmen 5 sind lediglich Vermutungen. Die Kommission überprüfte die von diesem ausführenden Hersteller gemachten Angaben und kam zu dem Schluss, dass die Argumente nicht greifen. Die Kommission hält daher ihre Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen aufrecht.

(65)

Nach Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission bezeichneten alle drei Unternehmen, denen die MWB verweigert worden war, die Entscheidung als falsch und behaupteten, sie erfüllten alle fünf MWB-Kriterien, weshalb ihnen MWB zuerkannt werden sollte.

(66)

Unternehmen 1 machte geltend, es habe der Kommission den Nachweis für die Barbezahlung der Anteile vorgelegt, und bestritt jegliche staatliche Einflussnahme auf seine Entscheidungen. Seine Rechnungslegung erfülle die IAS-Anforderungen, und die Kosten der Landnutzungsrechte entsprächen dem Marktwert.

(67)

Unternehmen 2 bestritt, dass die Mitgliedschaft seiner obersten Führungskräfte in der Kommunistischen Partei eine staatliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung im Unternehmen nach sich ziehe, und behauptete, es habe Nachweise für die Bezahlung der Anteile im Zuge der Privatisierung vorgelegt. Trotz Verletzung einiger IAS-Grundsätze entspreche seine Rechnungslegung den chinesischen Rechnungslegungsstandards.

(68)

Unternehmen 3 brachte vor, sein Gründungskapital sei von anderen Unternehmen bereitgestellt worden, die sich im Eigentum desselben Anteilseigners befunden hätten; die Rechnungslegung entspräche den IAS, und der Preis für ihre Landnutzungsrechte liege in der gleichen Größenordnung wie die Preise für andere Unternehmen im selben Gebiet; außerdem entsprächen sie dem Marktwert.

(69)

Die Kommission berücksichtigte diese Vorbringen. Sie änderten aber nichts an ihrer Feststellung, dass diesen drei Unternehmen keine MWB gewährt werden sollte.

(70)

Unternehmen 1 hatte lediglich vorgebracht, Kontoauszüge seien in China nicht üblich, konnte jedoch keinerlei Nachweis dafür erbringen, dass für die Anteile bei der Privatisierung tatsächlich bezahlt wurde. Ferner bestritt das Unternehmen weder, dass seine Führungsstruktur dieselbe war wie vor der Privatisierung, noch dass der Vorstandsvorsitzende Mitglied der Kommunistischen Partei war. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Hauptanteilseigner nicht im Vorstand vertreten waren. Somit blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass kein nennenswerter staatlicher Eingriff vorlag.

(71)

Im Übrigen wurden keine neuen Informationen vorgelegt, die die Feststellungen widerlegt und die Behauptung gestützt hätten, dass die Rechnungslegung den IAS entsprach und dass die Kosten für die Landnutzungsrechte mit den Marktbedingungen in Einklang standen.

(72)

Unternehmen 2 widersprach der Schlussfolgerung der Kommission, ohne die Fakten zu bestreiten, auf die sie sich stützte. Zur Frage des Privatisierungsprozesses und der Bezahlung der Anteile brachte das Unternehmen vor, es habe diesbezügliche Nachweise vorgelegt, ging jedoch nicht darauf ein, dass diese Unterlagen falsch waren, was der Generaldirektor beim Kontrollbesuch einräumte. Das Unternehmen bestätigte weiter, dass die wichtigsten Positionen im Management mit Mitgliedern der Kommunistischen Partei besetzt waren.

(73)

Es wurden im Übrigen keine neuen Belege für die Behauptung vorgelegt, die Rechnungslegung entspräche den IAS; das Unternehmen brachte lediglich vor, sie entspräche den chinesischen Rechnungslegungsstandards.

(74)

Bei Unternehmen 3 hegte die Kommission weiter Zweifel an der Herkunft des Firmenkapitals. Das Unternehmen gab nämlich lediglich an, das Kapital sei von verbundenen Unternehmen, die dem Vorstandsvorsitzenden von Unternehmen 3 gehörten, in Form von Darlehen aufgebracht worden, die innerhalb weniger Monate zurückgezahlt worden seien. Diese neuen Informationen widersprachen nicht nur den Angaben, die Vertreter von Unternehmen 3 bei dem Kontrollbesuch gemacht hatten, bei dem keine schriftlichen Belege vorgelegt wurden, sie waren auch eindeutig unzureichend, da sie keinerlei Angaben über die Herkunft der Mittel enthielten, mit denen diese Darlehen zurückgezahlt wurden.

(75)

Das Unternehmen behauptete erneut, seine Rechnungslegung entspreche den IAS; die während der Untersuchung festgestellten Abweichungen seien damit vereinbar. Es legte jedoch nur unvollständige Angaben zum Nachweis dieser angeblichen Vereinbarkeit vor, die sich überdies nur auf einen kleinen Teil der festgestellten Abweichungen bezogen. Im Übrigen wurden diese neuen Informationen erst nach der Untersuchung vorgelegt, und zwar so spät, dass keine Überprüfung mehr machbar war. Das Unternehmen konnte schließlich auch nicht nachweisen, dass der niedrige Preis, den es für die Landnutzungsrechte zahlte, tatsächlich dem Marktwert entsprach.

(76)

Aus den dargelegten Gründen wird drei ausführenden Hersteller MWB gewährt:

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd.

3.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(77)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen; in diesem Fall wird ihnen eine individuelle Behandlung (IB) gewährt.

(78)

Die ausführenden Hersteller hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt werden konnte, ersatzweise eine IB beantragt. Der Antrag der Unternehmen auf individuelle Behandlung wurde jedoch ebenfalls abgelehnt, da sie das Kriterium des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe b nicht erfüllten, das heißt, die Ausfuhrpreise und -mengen nicht frei festgelegt wurden, und weil angesichts staatlicher Einflussnahme die Möglichkeit der Umgehung der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnte, falls für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgelegt würden.

3.3.   Normalwert

a)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(79)

Das Gesamtvolumen der von allen drei mitarbeitenden ausführenden Herstellern mit MWB im Inland abgesetzten gleichartigen Ware wurde als repräsentativ im Sinne von Randnummer 21 angesehen. Für einen Teil der Warentypen stützte sich der Normalwert, wie unter Randnummer 25 und 26 dargelegt, auf die im normalen Handelsverkehr in der VR China von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise; bei den Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder die nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde der Normalwert, wie in Randnummer 27 bis 30 erläutert, rechnerisch ermittelt.

(80)

Bei rechnerischer Ermittlung des Normalwerts wurden die VVG-Kosten und die Gewinnspanne (vgl. Randnummer 29 und 30) gemäß Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Grundverordnung anhand der tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne des ausführenden Herstellers bei seinen Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr ermittelt.

b)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

i)   Vergleichsland

(81)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(82)

In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Japan als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(83)

Zwar wurde Kontakt mit allen bekannten Herstellern von Persulfat in Japan aufgenommen, es erklärte sich aber keiner zur Mitarbeit bereit.

(84)

Daraufhin nahm die Kommission Kontakt zu allen bekannten Persulfat-Herstellern in den anderen Ländern auf, in denen ihres Wissens eine solche Produktion existierte, nämlich Indien und der Türkei, und sandte ihnen Fragebogen zu. Von den kontaktierten indischen Unternehmen erhielt sie keine Antwort, wohingegen ein Hersteller in der Türkei den Fragebogen beantwortete.

(85)

Die Kommission prüfte, ob sich die Türkei als Vergleichsland eignen würde. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Türkei, obwohl es dort nur einen Hersteller der betroffenen Ware gab, ein offener Markt mit niedrigen Einfuhrabgaben und beträchtlichen Einfuhren aus Drittländern war. Außerdem ergab die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei für die Ermittlung des Normalwertes ungeeignet wäre, beispielsweise aufgrund überzogener Rohstoff- oder Energiekosten.

(86)

Die Angaben des mitarbeitenden türkischen Herstellers wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwertes geeignet.

(87)

Es wurde daher der vorläufige Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

ii)   Normalwert

(88)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller ohne MWB anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. nach der oben erläuterten Methodik anhand der auf dem türkischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(89)

Da die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt repräsentativ und insgesamt gewinnbringend waren, wurde der Normalwert, wie unter Randnummer 25 und 26 erläutert, anhand aller für vergleichbare Warentypen auf dem türkischen Markt im normalen Geschäftsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.4.   Ausfuhrpreise

(90)

Alle ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft ab oder über verbundene oder unabhängige Unternehmen in der VR China, Hongkong oder der Gemeinschaft.

(91)

Wurde die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt, so stützte sich der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf die tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(92)

Erfolgten die Verkäufe über verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt. Wurden die Verkäufe über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis nach der unter Randnummer 33 beschriebenen Methode ermittelt.

3.5.   Vergleich

(93)

In allen Fällen, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Bankgebühren bzw. Provisionen gewährt.

(94)

Die über verbundene Handelsunternehmen abgewickelten Verkäufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Die Angaben des verbundenen Unternehmens zu den VVG-Kosten erwiesen sich hier als zuverlässig; somit stützte sich die Berichtigung auf diesen VVG-Betrag zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, die, in Ermangelung aussagekräftiger Angaben von mitarbeitenden unabhängigen Einführern oder Händlern in der Gemeinschaft, auf 5 % festgesetzt wurde.

3.6.   Dumpingspannen

a)   Kooperierende ausführende Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(95)

Der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ergab für zwei der drei betroffenen ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne unter 2 %, d. h. unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Es ergeben sich mithin folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd

geringfügig

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd

14,4 %

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd

geringfügig

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(96)

Angesichts der oben erläuterten umfangreichen Mitarbeit wurde zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis der drei mitarbeitenden Ausführer ohne MWB auf der Stufe ab Werk mit dem anhand der Daten aus dem Vergleichsland ermittelten Normalwert verglichen.

(97)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 102,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.   Taiwan

4.1.   Normalwert

(98)

Das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers war repräsentativ im Sinne von Randnummer 21. Der Normalwert stützte sich für alle Warentypen, wie unter Randnummer 25 und 26 erläutert, auf die im normalen Geschäftsverkehr von unabhängigen Abnehmern in Taiwan gezahlten oder zu zahlenden Preise, denn diese Verkäufe machten in allen Fällen mindestens 10 % der Gesamtverkäufe des jeweiligen Typs aus.

4.2.   Ausfuhrpreis

(99)

Die Ausfuhren des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis beruhte deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf den für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen.

4.3.   Vergleich

(100)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden, wie oben erläutert, auf der Ab-Werk-Stufe miteinander verglichen und soweit erforderlich gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung berichtigt. Berichtigungen erfolgten für: Preisnachlässe, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten.

(101)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe mit der Begründung, ein Teil seiner Inlandsverkäufe erfolge auf einer Handelsstufe, die nicht mit der seiner Ausfuhrverkäufe vergleichbar sei. Die Untersuchung ergab, dass die für einen der wichtigsten inländischen Abnehmer angegebene Handelsstufe falsch war, was ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abnehmer-Klassifizierung aufkommen ließ, die zur Begründung der beantragten Handelsstufen-Berichtigung vorgelegt wurde. Jedenfalls konnten die angeblichen Preisunterschiede zwischen den Kategorien im UZ nicht bei allen Warentypen durchgängig festgestellt werden, deshalb musste der Antrag zurückgewiesen werden.

(102)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen, insbesondere unter Berufung auf die einem Vertreter in Taiwan für Verkäufe auf dem taiwanischen Markt gezahlten Provisionen. Anhand der von dem ausführenden Hersteller gemachten Angaben wurde jedoch festgestellt, dass der Vertreter ähnliche Funktionen innehatte wie die Vertriebsabteilung des ausführenden Herstellers bei Ausfuhrverkäufen. Es waren zwar tatsächlich Gebühren an den Vertreter gezahlt worden, die Untersuchung ergab aber, dass sie die Vergleichbarkeit von Inlandspreisen und Ausfuhrpreisen nicht beeinträchtigten. Somit waren die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 10 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, und der Antrag wurde zurückgewiesen.

(103)

Der ausführende Hersteller beantragte ferner eine Berichtigung für Transportkosten auf dem Inlandsmarkt. Das Unternehmen konnte seinen Antrag jedoch nicht stichhaltig begründen, und die vorgelegten Schriftstücke waren teilweise irreführend. Daher wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die Bestimmungen über die teilweise Verweigerung der Mitarbeit zur Anwendung kämen. Da das Unternehmen keine zufrieden stellenden Erklärungen hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen lieferte, wurden bei der Dumpingberechnung für die Transportkosten auf dem Inlandsmarkt die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt. Die Berichtigung stützte sich auf die Beträge, die durch Spediteurrechnungen belegt waren.

4.4.   Dumpingspannen

(104)

Angesichts der umfassenden Mitarbeit und da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die residuale Dumpingspanne für alle anderen Ausführer in Taiwan in Höhe der für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne festgesetzt.

(105)

Es ergeben sich folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

San Yuan Chemical Co., Ltd

22,6 %

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(106)

In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von zwei Herstellern in Deutschland produziert, in deren Namen der Antrag eingereicht wurde und die an der Untersuchung mitarbeiteten. Ihr Output, der sich in einer Größenordnung von 24 000 bis 29 000 Tonnen bewegte, machte im UZ 100 % der Gemeinschaftsproduktion aus. Außerdem werden diese beiden Hersteller als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Ein ausführender Hersteller brachte vor, einer der Gemeinschaftshersteller habe im UZ die betroffene Ware aus China eingeführt und solle daher nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerechnet werden. Wie unter Randnummer 151 erläutert wird, waren die Einfuhrmengen jedoch gering und die Einfuhren erfolgten lediglich, um globale Abnehmer zu halten. Da außerdem die durchschnittlichen Weiterverkaufspreise deutlich höher waren als die chinesischen Einfuhrpreise, wurde die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren dieses Gemeinschaftsherstellers eher als Akt der Selbstverteidigung gegen gedumpte Einfuhren zu betrachten seien denn als selbst verschuldete Schädigung. Deshalb wurden die beiden Gemeinschaftshersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(107)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand des Verkaufsvolumens der beiden Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der Einfuhren unter den entsprechenden KN-Codes aus den betroffenen Ländern und aus anderen Drittländern, wobei Eurostat-Daten bzw. im Falle Taiwans und der USA überprüfte tatsächliche Daten zugrunde gelegt wurden. Im Falle der VR China entsprach das von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebene Einfuhrvolumen nicht den Gesamteinfuhren aus diesem Land. Daher wurde Eurostat in Bezug auf die Einfuhren aus der VR China als zuverlässigste Informationsquelle zur Ermittlung des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft erachtet.

(108)

Wie unter Randnummer 13 dargelegt, wird die betroffene Ware derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 eingereiht. Die Eurostat-Daten zu KN-Code ex 2842 90 80 umfassen einen bestimmten Persulfat-Typ (Monopersulfat), der hauptsächlich aus den USA eingeführt wird, sowie andere Produkte wie Salze anorganischer Säuren oder Peroxosäuren, die nicht unter die Definition der betroffenen Waren fallen. Da es nicht möglich war, die Daten für die Persulfate aus dieser größeren Warenkategorie zu isolieren, wurde die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Einfuhrdaten für diesen KN-Code kein zuverlässiges Bild der Situation lieferten und daher nicht verwendet werden sollten. Für die USA und Taiwan wurden aber ohnehin, wie unter Randnummer 107 erläutert, überprüfte tatsächliche Einfuhrdaten zugrunde gelegt.

(109)

Anhand dieser Daten wurde festgestellt, dass sich der Verbrauch im Bezugszeitraum um 7 % erhöhte.

Tabelle 1

Verbrauch in der EU (Menge)

 

2003

2004

2005

UZ

Verbrauch in Tonnen (Spanne)

37 000—42 000

40 000—45 000

39 000—44 000

40 000—45 000

Verbrauch (Index)

100

108

105

107

3.   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(110)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Persulfat mit Ursprung in der VR China, Taiwan und den USA gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(111)

Die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern jeweils ermittelte Dumpingspanne lag in allen Fällen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der Einfuhren war für keines der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung, die Marktanteile betrugen nämlich im UZ 14,9 %, 5,9 % bzw. 9,3 %. Wie unter Randnummer 95 erläutert, lag die für zwei ausführende Hersteller in der VR China ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb blieben die Einfuhren dieser Unternehmen unberücksichtigt.

(112)

Hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen ergab die Untersuchung, wie unter Randnummer 18 erläutert, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten Persulfate und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Persulfate dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen. Außerdem wurden Persulfate mit Ursprung in den betroffenen Ländern und in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Persulfate über vergleichbare Vertriebskanäle und unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen abgesetzt und standen daher miteinander im Wettbewerb. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise der VR China, Taiwans und der USA im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend folgten und weit unter den Preisen der Gemeinschaft lagen.

(113)

Aus den genannten Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu der Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern somit kumulativ beurteilt werden sollten.

4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(114)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen zwischen 2003 und dem UZ um 43 % an. Während sie 2003 noch bei 8 778 Tonnen lagen, beliefen sie sich im UZ auf 12 593 Tonnen. Besonders stark war der Anstieg mit 31 % von 2003 auf 2004.

Tabelle 2

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren (Tonnen)

2003

2004

2005

UZ

VR China

3 214

5 228

5 811

6 235

Index

100

163

181

194

Taiwan

2 080

2 760

2 700

2 480

Index

100

133

130

119

USA

3 484

3 499

3 818

3 878

Index

100

100

110

111

Betroffene Länder insgesamt

8 778

11 487

12 329

12 593

Index

100

131

140

143

(115)

Der Marktanteil der betroffenen Länder erhöhte sich von 2003 bis zum UZ um 7,6 Prozentpunkte von 22,6 % auf 30,2 %. Besonders ausgeprägt war der Anstieg von 2003 auf 2004 mit einem Plus von 4,8 Prozentpunkten.

Tabelle 3

Marktanteil der betroffenen Länder

Marktanteil

2003

2004

2005

UZ

VR China

8,3 %

12,5 %

14,3 %

14,9 %

Taiwan

5,3 %

6,6 %

6,6 %

5,9 %

USA

9,0 %

8,3 %

9,4 %

9,3 %

Betroffene Länder insgesamt

22,6 %

27,4 %

30,3 %

30,2 %

4.2.   Preise

(116)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken von 2003 bis zum UZ um 12 % von 946 EUR/Tonne auf 828 EUR/Tonne.

Tabelle 4

Preise der betroffenen Einfuhren

Stückpreis (EUR/Tonne)

2003

2004

2005

UZ

Betroffene Länder insgesamt

946

852

779

828

Index

100

90

82

88

4.3.   Preisunterbietung

(117)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Preisdaten für den UZ herangezogen. Die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren Nettopreise ohne Preisnachlässe und Mengenrabatte und wurden gegebenenfalls auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt.

(118)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen, nämlich auf der Stufe des Verkaufs an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(119)

Die gewogene Preisunterbietungsspanne im UZ, ausgedrückt als Prozentsatz des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, betrug 30,2 % für den Ausführer aus Taiwan, 30,3 % für die VR China und 7,4 % für die USA. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die betroffenen Länder insgesamt betrug im UZ 22,7 %.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(120)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, werden die meisten Indikatoren aus Gründen der Vertraulichkeit als Index oder Spanne angegeben.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2003

2004

2005

UZ

Produktion in Tonnen (Spanne)

29 000—34 000

29 000—34 000

26 000—31 000

24 000—29 000

Produktion (Index)

100

100

90

86

Produktionskapazität in Tonnen (Spanne)

37 000—42 000

37 000—42 000

37 000—42 000

37 000—42 000

Produktionskapazität (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

83 %

83 %

75 %

71 %

(121)

Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich zwischen 2003 und dem UZ deutlich negativ. Während die Produktionsmenge von 2003 auf 2004 noch stabil war, ging sie 2005 um 10 % drastisch zurück, und dieser Trend setzte sich im UZ fort. Trotz einer Kapazitätsauslastung von über 70 % im UZ ging die Gemeinschaftsproduktion im Bezugszeitraum insgesamt um 14 % zurück.

(122)

Die Produktionskapazität war zwischen 2003 und dem UZ stabil.

5.2.   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und Durchschnittspreis in der EG

(123)

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.

Tabelle 6

Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittlicher Stückpreis in der Europäischen Gemeinschaft

 

2003

2004

2005

UZ

Verkaufsvolumen (Index)

100

96

91

90

Marktanteil (Index)

100

89

87

84

Stückpreis in EUR (Spanne)

1 000—1 400

900—1 300

900—1 300

850—1 250

Stückpreis (Index)

100

93

93

92

(124)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken im Bezugszeitraum schrittweise um insgesamt 10 %, obwohl der Verbrauch in der Gemeinschaft zunahm.

(125)

Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ kontinuierlich um 11 Prozentpunkte zurück. Besonders ausgeprägt war dieser Abwärtstrend von 2003 auf 2004 mit einem Minus von 7,6 Prozentpunkten. Sowohl der Rückgang der Verkaufsmenge als auch der sinkende Marktanteil sollten vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der sich im Bezugszeitraum um 7 % erhöhte, und des Anstiegs der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum betrachtet werden. Im selben Zeitraum erhöhten sich die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 %. Das sinkende Produktionsvolumen bei gleich bleibender Kapazität führte nämlich zu höheren Stückgemeinkosten.

(126)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum ebenfalls kontinuierlich um insgesamt 8 % zurück. Dieser Preisrückgang zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den allgemeinen Kostenanstieg nicht an seine Kunden weitergeben konnte. Er musste sogar die Preise senken, um nicht noch mehr Kunden oder Aufträge zu verlieren.

5.3.   Lagerbestände

(127)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

Tabelle 7

Lagerbestände

 

2003

2004

2005

UZ

Lagerbestände in Tonnen (Spanne)

2 000—2 500

1 800—2 300

2 700—3 200

2 100—2 600

Lagerbestände (Index)

100

83

124

103

(128)

Die Untersuchung ergab, dass die Lagerbestände kein aussagekräftiger Schadensindikator sind, da die Produktion weitestgehend auftragsbezogen erfolgt. Die Lagerbestandsentwicklung wird daher nur zur Information angegeben. Im Übrigen blieben die Lagerbestände insgesamt relativ stabil. Sie gingen zunächst von 2003 auf 2004 um 17 % zurück, stiegen anschließend bis Ende 2005 um 41 % an, um dann wieder um 21 % auf fast dasselbe Niveau wie 2003 zu sinken.

5.4.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 8

Investitionen

 

2003

2004

2005

UZ

Investitionen (Index)

100

21

28

55

(129)

Zwischen 2003 und dem UZ sanken die Investitionen in die Produktion der gleichartigen Ware um 45 %. Nach einem drastischen Rückgang um 79 % von 2003 auf 2004 verharrten sie 2004 auf niedrigem Niveau. Im UZ erhöhte sich der Wert der Investitionen zwar wieder um 27 %, im Vergleich zu 2003 blieb er jedoch weiterhin auf niedrigem Niveau. Die Untersuchung ergab, dass die Investitionen in Gebäude, Anlagen und Maschinen hauptsächlich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten. Angesichts der oben erwähnten geringen Kapazitätsauslastung konnten sie auf keinen Fall auf die Ausweitung der Gesamtproduktionskapazität gerichtet sein.

(130)

Die Untersuchung ergab zwar, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte, lieferte aber noch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeit im Bezugszeitraum.

5.5.   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

Tabelle 9

Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

 

2003

2004

2005

UZ

Rentabilität bei EG-Verkäufen (Spanne)

15—25 %

10—20 %

2—11 %

1—10 %

Rentabilität bei EG-Verkäufen (Index)

100

79

26

20

Kapitalrendite (Spanne)

30—40 %

20—30 %

5—15 %

1—10 %

Kapitalrendite (Index)

100

77

26

19

Cashflow (Index)

100

88

41

28

(131)

Die rückläufige Verkaufsmenge in Verbindung mit sinkenden Verkaufspreisen zwischen 2003 und dem UZ führte in diesem Zeitraum zu einer deutlichen Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 15,5 Prozentpunkte. Die Negativentwicklung war von 2004 auf 2005 mit einem Rückgang von über 10 Prozentpunkten besonders ausgeprägt. Die Kapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Bei diesem Indikator war die Entwicklung ähnlich wie bei der Rentabilität: Es war insgesamt über den Bezugszeitraum ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen, der von 2004 auf 2005 mit einem Minus von 17 Prozentpunkten besonders ausgeprägt war. Auch beim Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war ein ähnlicher Negativtrend festzustellen; er führte zu einer dramatischen Verschlechterung der finanziellen Gesamtsituation im UZ.

5.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 10

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2003

2004

2005

UZ

Beschäftigte (Index)

100

95

89

87

Personalkosten (Index)

100

93

88

86

Durchschnittliche Arbeitskosten

100

98

99

99

Produktivität (Index)

100

105

101

99

(132)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank um insgesamt 13 %, teilweise aufgrund der Umstrukturierungen zu Beginn des Bezugszeitraums. Die Personalkosten gingen zwar insgesamt erheblich zurück, aber Durchschnittslöhne und -gehälter blieben stabil. Der Beschäftigungsrückgang entsprach in etwa dem Produktionsrückgang. Dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in etwa das Produktivitätsniveau von 2003 halten.

5.7.   Höhe der Dumpingspanne

(133)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen können angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.8.   Erholung von früherem Dumping

(134)

Im Dezember 1995 hatte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Peroxodisulfate (Persulfate) mit Ursprung in der VR China eingeführt (3). Im April 2002 wurden die Maßnahmen aufgehoben und das Verfahren eingestellt (4). Die im Zuge der vorliegenden Untersuchung erhobenen Daten lassen darauf schließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zwar von früherem Dumping erholt hatte, seine Lage sich jedoch nach 2002, also nach Außerkrafttreten der Antidumpingzölle, deutlich verschlechterte, als erneut gedumpte Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten.

5.9.   Wachstum

(135)

Die Untersuchung ergab, dass trotz eines Verbrauchsanstiegs um 7 % das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und sein Marktanteil im Bezugszeitraum um 10 % bzw. 11 Prozentpunkte zurückgingen. Er konnte folglich nicht am Wachstum im Bezugszeitraum partizipieren.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(136)

Das Volumen der gedumpten Einfuhren von Persulfaten aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum erheblich an, nämlich um 43 %. Analog erhöhte sich ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt um 7,6 Prozentpunkte auf 30,2 % im UZ. Gleichzeitig gingen die Preise dieser Einfuhren deutlich zurück, und zwar auf ein Niveau, das im Durchschnitt 22,7 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag.

(137)

Die Analyse der Schadensindikatoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wesentlich verschlechterte. Alle Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum einen negativen Trend auf. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war insbesondere gezwungen, sich an das Preisniveau der gedumpten Einfuhren anzupassen, d. h. seine Preise zwischen 2003 und dem UZ um 8 % zu senken, wenn er nicht noch weitere Marktanteile verlieren und die Produktion auf einem akzeptablen Niveau halten wollte. Das hatte den Rentabilitätseinbruch im Bezugszeitraum zur Folge. Im Übrigen war es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht möglich, irgendeinen Kostenanstieg an seine Kunden weiterzugeben, wodurch sich seine finanzielle Lage im Bezugszeitraum erheblich verschlechterte.

(138)

Das Schrumpfen der Verkaufsmenge weist außerdem darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vom Nachfrageanstieg auf dem Persulfat-Markt profitieren konnte.

(139)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(140)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der VR China und Taiwan den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(141)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen mengenmäßig um 43 %, und ihr Marktanteil erhöhte sich um 7,6 Prozentpunkte. Gleichzeitig sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um ca. 11 Prozentpunkte. Der durchschnittliche Verkaufspreis je Tonne sank bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 12 % und lag im UZ im Durchschnitt 22,7 % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in den betroffenen Ländern und ihr Marktanteilsgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die deutlich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Diese Verschlechterung lässt sich vor allem an den Verkaufspreisen, der Rentabilität, der Kapitalrendite, dem Cashflow und der Beschäftigungslage ablesen.

(142)

Aus der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ging hervor, dass der Preis ein wichtiger Wettbewerbsfaktor ist, da Qualitätsfragen keine wesentliche Rolle spielen. Zu beachten ist, dass die Preise der gedumpten Einfuhren sowohl deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch unter denen der Ausführer aus anderen Drittländern lagen.

(143)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren, deren Menge und Marktanteil seit 2003 kontinuierlich zunahm und die zudem zu sehr niedrigen und gedumpten Preisen auf den Markt gebracht wurden, einen Druck auf den Markt ausübten, der maßgeblich zu der sich verschlechternden Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

Tabelle 11

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Menge)

Einfuhren (Tonnen)

2003

2004

2005

UZ

Türkei

2 161

2 327

1 198

1 247

Index

100

108

55

58

Japan

146

0

24

10

Index

100

0

16

7

Andere

158

260

976

1 005

Index

100

165

618

636

Andere Drittländer insgesamt

2 466

2 587

2 198

2 262

Index

100

105

89

92


Tabelle 12

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Durchschnittspreis)

Durchschnittspreis (EUR)

2003

2004

2005

UZ

Türkei

1 022

974

977

900

Index

100

95

96

88

Japan

856

0

827

1 635

Index

100

0

97

191

Andere

2 202

1 277

805

839

Index

100

58

37

38

Andere Drittländer insgesamt

1 088

1 004

899

876

Index

100

92

83

80


Tabelle 13

Marktanteil

Marktanteil (%)

2003

2004

2005

UZ

Türkei

5,6

5,5

2,9

3,0

Japan

0,4

0

0,1

0,0

Andere

0,4

0,6

2,4

2,4

Andere Drittländer insgesamt

6,3

6,2

5,4

5,4

(144)

Daten von Eurostat und im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge ist das wichtigste andere Drittland, aus dem Persulfate eingeführt werden, die Türkei mit einem Marktanteil von 3 % im UZ. Ein weiteres, jedoch zu vernachlässigendes Ausfuhrland ist Japan; hier liegt das Volumen der Einfuhren in die Gemeinschaft nahe 0 %.

(145)

Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China, den USA und Taiwan gingen um 8 % von 2 466 Tonnen (2003) auf 2 262 Tonnen (UZ) zurück. Entsprechend sank ihr Marktanteil von 6,3 % (2003) auf 5,4 % (UZ).

(146)

Die Einfuhren aus der Türkei beliefen sich im Jahr 2003 auf 2 161 Tonnen und gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 42 % auf 1 247 Tonnen im UZ zurück, was einem Marktanteil von 3 % entspricht. Obwohl die Preise der türkischen Einfuhren unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wurde angesichts ihres geringen und darüber hinaus schrittweise sinkenden Marktanteils nicht davon ausgegangen, dass sie die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ beeinflussten.

(147)

Für die übrigen Drittländer weisen Eurostat-Statistiken sehr niedrige Einfuhrmengen aus: 304 Tonnen für das Jahr 2003 und einen Anstieg auf 1 015 Tonnen im UZ. Trotz dieses Anstiegs liegen die betreffenden Einfuhren mit nur 2,4 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ weiterhin nahe an der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem waren die Preise dieser Einfuhren deutlich höher als die der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Türkei. Es wird deshalb der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(148)

Es kann mithin der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

b)   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(149)

Die Persulfat-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer waren im Bezugszeitraum rückläufig (– 13 %). Ebenso gingen die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zurück, und zwar um 9 %. Allerdings machten diese Ausfuhren im UZ nur 6 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer aus, weshalb der Schluss gezogen wurde, dass sie keinen wesentlichen Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

c)   Nicht gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der VR China

(150)

Wie unter Randnummer 95 erläutert, lag die ermittelte Dumpingspanne bei zwei ausführenden Herstellern in der VR China unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb wurden die Einfuhren dieser Unternehmen in der Schadensanalyse nicht berücksichtigt. Gleichwohl wurde geprüft, ob diese Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten. Angesichts des geringen Volumens dieser nicht gedumpten Einfuhren, die während des UZ einen Marktanteil von 6,9 % hatten, wurde aber der Schluss gezogen, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen konnten.

d)   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(151)

Ein Gemeinschaftshersteller führte die betroffene Ware von einem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China ein und verkaufte sie auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter. Zwar lag der Weiterverkaufspreis unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber das Volumen dieser Einfuhren machte nur einen geringen Teil der Gesamteinfuhren aus der VR China aus (weniger als 4 %). Außerdem erfolgten diese Einfuhren nur, um globale Abnehmer zu halten, die die Ware andernfalls zu gedumpten Preisen von den chinesischen Lieferern bezogen hätten. Hinzu kommt, dass der Weiterverkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt im Durchschnitt deutlich höher war als die Einfuhrpreise der anderen ausführenden Hersteller aus der VR China. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Persulfat-Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus der VR China den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegten.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(152)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den USA und Taiwan, deren Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. Insbesondere war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren gezwungen, seinen Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt zu senken. Der allgemeine Kostenanstieg konnte daher nicht an die Kunden weitergegeben werden, wodurch die Gewinnspannen deutlich schrumpften und die allgemeine finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich drastisch verschlechterte. Es wurden auch die möglichen Auswirkungen anderer Faktoren, insbesondere der Einfuhren aus anderen Drittländern, der nicht gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China, der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Kostenentwicklung, analysiert; es war jedoch nicht festzustellen, dass sie entscheidenden Anteil an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(153)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegen die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Persulfaten aus der VR China, den USA und Taiwan eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(154)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob es trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping berechtigte Gründe für die Annahme gab, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei galt es zu prüfen, wie sich etwaige Maßnahmen auf die von diesem Verfahren betroffenen Parteien auswirken dürften und welche Folgen ein Verzicht auf Maßnahmen hätte.

(155)

Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, holte die Kommission Informationen von allen Parteien ein, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission gemeldet hatten. Dementsprechend schickte sie Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an 12 unabhängige Einführer und an 11 Verwender.

(156)

Wie unter Randnummer 9 erläutert, wurde der Fragebogen von den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern und zwei unabhängigen Einführern beantwortet.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(157)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft resultierte daraus, dass er Schwierigkeiten hatte, mit den gedumpten Billigeinfuhren zu konkurrieren.

(158)

Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Verzerrungen verhindert, der Druck auf die Preise beseitigt und wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Dann sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage sein, seine Verkaufsmenge zu steigern und wieder Marktanteile hinzuzugewinnen, um so höhere Skalenerträge zu erwirtschaften und die Gewinnspannen zu erreichen, die zur Verbesserung seiner finanziellen Lage und für weitere Investitionen in seine Produktionsanlagen nötig sind und letztlich sein Überleben sichern.

(159)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet besonders unter Einnahmenverlusten aufgrund gedrückter Preise, rückläufiger Marktanteile und erheblicher Rentabilitätseinbußen. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und dem ausgeprägtem Negativtrend im UZ dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen weiter zuspitzen. Das würde letztlich zu Einschnitten bei der Produktion führen und daher Beschäftigung und Investitionen in der Gemeinschaft gefährden. Dies umso mehr, als der europäische Markt heute einer der wenigen noch verbleibenden Ausfuhrmärkte für die betroffenen Länder ist, nachdem die Vereinigten Staaten Antidumpingzölle auf Persulfate aus China eingeführt haben. Eine Einstellung der Persulfat-Produktion in der Gemeinschaft würde die Abhängigkeit der Verwender von Lieferanten außerhalb der Gemeinschaft verstärken.

(160)

Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(161)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer/Händler. Von den Einführern füllten zwar nur zwei den Fragebogen aus. Die von diesen beiden Einführern importierten Mengen entsprachen aber 18,9 % der Gesamteinfuhrmenge der Gemeinschaft und 6,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(162)

Zu beachten ist, dass die betroffenen Länder (USA und Taiwan) im UZ die einzigen Lieferquellen für diese Einführer waren, weshalb sie vorbrachten, die Verhängung von Antidumpingzöllen hätte für sie erhebliche finanzielle Auswirkungen.

(163)

Anhand der von den Einführern vorgelegten Informationen wurde jedoch festgestellt, dass im UZ der Anteil der Persulfat-Einfuhren am Gesamtumsatz des Unternehmens zu vernachlässigen war (zwischen 0,03 % und 1,3 %). Es wird zwar nicht bestritten, dass die Einführung von Antidumpingzöllen gewisse Auswirkungen auf diese Unternehmen haben könnte, diese wären aber insgesamt unerheblich.

(164)

Außerdem darf angenommen werden, dass Preiserhöhungen zumindest teilweise an die Kunden weitergegeben werden könnten; wie unter Randnummer 166 erläutert wird, machen Persulfate in den meisten Fällen nämlich nur einen Bruchteil der Gesamtkosten dieser Kunden aus. Schließlich ist zu beachten, dass noch andere Lieferquellen zur Verfügung stehen, beispielsweise die Türkei und Japan sowie die chinesischen Ausfuhren, die keinerlei Antidumpingzöllen unterliegen.

3.   Interesse der Verwender

(165)

Die Kommission sandte allen 11 bekannten Verwendern in der Gemeinschaft Fragebogen zu. Keiner dieser Verwender beantwortete den Fragebogen. Im Laufe der Untersuchung meldeten sich auch keine anderen Verwender bei der Kommission bzw. stellten Informationen zur Verfügung.

(166)

Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Verwender nennenswert berührt würden. Persulfat macht nämlich den verfügbaren Angaben zufolge in den meisten Fällen nur einen geringen Teil der Gesamtproduktionskosten aus; Antidumpingzölle hätten daher nur geringfügige Auswirkungen.

4.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(167)

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Einführung von Maßnahmen keine bzw. keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage der Verwender und Einführer der betroffenen Ware hätte. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(168)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(169)

Die Zölle sollten so hoch angesetzt werden, dass die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung beseitigt wird, ohne dabei die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen; dabei ist von dem Gewinn auszugehen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Die Gewinnspanne vor Steuern, die bei dieser Berechnung für die Hersteller angesetzt wurde, betrug 12 %. Dieser Wert stützte sich auf Angaben im Antrag und wurde im Laufe der Untersuchung bestätigt. Die tatsächlichen Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2003 und 2004 sowie in den Jahren vor dem Bezugszeitraum lagen nie unter diesem Wert.

(170)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs ermittelt, für den der bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmte gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis (vgl. Randnummer 117 bis 119) dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware gegenübergestellt wurde. Der nicht schädigende Preis ergab sich durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(171)

Die jeweilige Differenz war für die kooperierenden ausführenden Hersteller aus der VR China, denen MWB gewährt wurde, höher als die festgestellte Dumpingspanne. In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen Ausführer in der VR China ist daran zu erinnern, dass die Mitarbeit gut war. Deshalb wurde die Schadensspanne berechnet als Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis der Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, und dem nach dem oben dargelegten Verfahren berechneten nicht schädigenden Preis. Im Falle der USA lag die Schadensbeseitigungsschwelle unter der für die ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne, während für Taiwan die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne lag.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(172)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(173)

Die angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu dem residualen Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in den USA und Taiwan und dem landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden oder von den mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(174)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe, die auf die Namensänderung oder die Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten zurückzuführen sind. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

(175)

Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende vorläufigen Antidumpingzölle:

Land

Ausführender Hersteller

Antidumpingzoll

USA

E.I. DuPont De Nemours

10,6 %

FMC Corporation

39,0 %

Alle übrigen Unternehmen

39,0 %

VR China

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd

0 %

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd

14,4 %

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd

0 %

Alle übrigen Unternehmen

67,4 %

Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd

22,6 %

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

3.   Besondere Überwachung

(176)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze für die ausführenden Hersteller in der VR China bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Die unternehmensspezifischen Dumpingspannen dürfen nur auf die Einfuhren der von den jeweiligen ausführenden Herstellern in der VR China produzierten betroffenen Ware angewandt werden. Diese besonderen Maßnahmen, die nur für Unternehmen in der VR China gelten, für die ein individueller Zollsatz eingeführt wird, umfassen Folgendes:

(177)

Die Pflicht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Bestimmungen im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(178)

Sollten die Ausfuhren der Unternehmen in der VR China, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der eingeführten Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Darin kann unter anderem geprüft werden, ob die unternehmensspezifischen Zollsätze abgeschafft und ein landesweiter oder residualer Zollsatz eingeführt werden muss.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(179)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, binnen der die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle unter Umständen zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan.

(2)   Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Vereinigte Staaten von Amerika

E.I. DuPont De Nemours, Wilmington, Delaware

10,6 %

A818

FMC Corporation, Tonawanda, New York

39,0 %

A819

Alle übrigen Unternehmen

39,0 %

A999

Volksrepublik China

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai

0 %

A820

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd, Shanghai

14,4 %

A821

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd, Wang Jia Jing

0 %

A822

Alle übrigen Unternehmen

67,4 %

A999

Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd, Chiayi

22,6 %

A823

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen in der Volksrepublik China festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 162 vom 13.7.2006, S. 5.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 61).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 695/2002 des Rates (ABl. L 109 vom 25.4.2002, S. 1).

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete und mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens versehene Erklärung in folgender Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Persulfate von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 391/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) finanziert die Gemeinschaft Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften bereits seit 1990.

(2)

Ohne Anreize wird eine gemeinschaftsweite Verbesserung der Effizienz des Kontrollsystems schwer zu erreichen sein, vor allem, wenn neue Technologien getestet und gegebenenfalls eingeführt werden sollen.

(3)

Es ist erwiesen, dass die Mittel der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichen, um den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten brauchen vor allem Finanzhilfen der Gemeinschaft, um bestehende Diskrepanzen zwischen ihren Fischereikontroll- und -überwachungskapazitäten zu beheben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Gemeinschaft für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013 vor.

(5)

In Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften aufgelistet, die für Finanzhilfen der Gemeinschaft in Frage kommen.

(6)

In Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Kriterien sie mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllen müssen.

(7)

Es muss sichergestellt werden, dass die für derartige Maßnahmen verfügbaren Gemeinschaftsmittel sinnvoll zugeteilt werden, damit identifizierte Schwächen so weit reduziert werden können, dass ein hohes Kontrollniveau gewährleistet ist.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Programme und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf Kontrolle, Inspektion und Überwachung während des gesamten Zeitraums 2007—2013 auf Jahresbasis überprüfen.

(9)

Zur Vereinfachung der Verfahren werden ab 1. Januar 2007 Anträge auf Erstattung von Ausgaben, die auf Basis der Entscheidungen 1995/527/EG (3), 2001/431/EG (4) und 2004/465/EG (5) des Rates genehmigt wurden, nach Maßgabe der Anhänge VI und VII dieser Verordnung eingereicht.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Zeitraum 2007—2013 entstehen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a)

„jährliches Fischereiüberwachungsprogramm“: ein von einem Mitgliedstaat erstelltes Jahresprogramm im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006;

b)

„Mittelbindung“: die Bereitstellung der zur Leistung aufeinander folgender Zahlungen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erforderlichen Mittel;

c)

„rechtliche Verpflichtung“: das Eingehen oder Festlegen einer Leistungsverpflichtung durch die Bewilligungsbehörde eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

Jahresprogramme für die Fischereiüberwachung

(1)   Mitgliedstaaten, die für Ausgaben im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten, teilen der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ihr Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung mit.

(2)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 geben die Mitgliedstaaten in ihrem Fischereiüberwachungsprogramm für jedes Vorhaben Folgendes an:

a)

eine jährliche Vorausschätzung der Erstattungsanträge;

b)

die geplanten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, dass für das betreffende Vorhaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde;

b)

soweit das Vorhaben den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen betrifft: den Schiffs- oder Flugzeugtyp;

d)

eine Beschreibung gemäß Anhang I aller Mittel, die den Behörden für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehen.

(3)   Die Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen ist in den Anhängen II, III und IV geregelt.

Artikel 4

Mittelbindung für die Ausgaben

Für Maßnahmen, die für eine Finanzhilfe im Rahmen der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung in Frage kommen, gehen die Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt wurde, die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen ein.

Artikel 5

Erstattungsfähige Ausgaben

Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die

a)

im Fischereiüberwachungsprogramm vorgesehen sind und

b)

sich auf die in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen beziehen;

c)

Vorhaben mit Kosten von über 40 000 EUR (ohne MwSt.) betreffen, ausgenommen bei in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii bzw. v der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen;

d)

sich aus rechtlichen Verpflichtungen und Mittelbindungen ergeben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 dieser Verordnung eingegangen sind;

e)

Vorhaben betreffen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden;

f)

soweit zutreffend, spezifischen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Artikel 6

Erstattungsfähige Ausgaben für bestimmte Maßnahmen

(1)   Ausgaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang II genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden.

(2)   Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang III genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden, und zwar für mindestens 25 % seiner Tätigkeit.

(3)   Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme sowie für Seminare und Multimedia-Instrumente sind insoweit erstattungsfähig, als sie den Vorschriften von Anhang IV genügen. Diese Ausgaben können u. a. Folgendes betreffen:

a)

die Methodik der Fischereiüberwachung;

b)

Gemeinschaftsvorschriften betreffend die gemeinsame Fischereipolitik und insbesondere die Fischereiüberwachung;

c)

die Anwendung von Techniken der Fischereiüberwachung;

d)

die Anwendung der geltenden Überwachungsregelung durch die Mitgliedstaaten in Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Artikel 7

Nicht erstattungsfähige Ausgaben

(1)   Ausgaben, die vor dem 1. Januar des Jahres getätigt werden, in dem das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm der Kommission vorgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig.

(2)   Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht erstattungsfähig.

(3)   Ein indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben ist in Anhang V festgelegt.

Artikel 8

Durchführung von Vorhaben

(1)   Vorhaben beginnen und enden entsprechend dem im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung vorgesehenen Zeitplan.

(2)   Im Zeitplan sind die voraussichtlichen Daten für Beginn und Ablauf von Vorhaben festgesetzt.

Artikel 9

Nichtdurchführung und zeitliche Verzögerung von Vorhaben

Beschließt ein Mitgliedstaat, Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht oder nur zum Teil durchzuführen, oder kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis und gibt dabei Folgendes an:

a)

die Auswirkungen auf sein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung, einschließlich der finanziellen Auswirkungen;

b)

die Gründe für die Verzögerung bzw. Nichtdurchführung;

c)

den voraussichtlichen neuen Zeitrahmen für die Durchführung.

Artikel 10

Vorschüsse

(1)   Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 bewilligten Finanzhilfe gewähren. Der Vorschussbetrag wird von etwaigen Zwischenbeträgen sowie vom Schlussbetrag der Finanzhilfe, die der betreffende Mitgliedstaat für das Vorhaben erhält, abgezogen.

(2)   Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten bei.

(3)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 keine rechtliche Verpflichtung eingegangen, so ist ein bereits bewilligter Zuschuss umgehend zurückzuzahlen.

Artikel 11

Erstattungsanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen neun Monaten nach dem Tag, an dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein.

(2)   Erstattungsanträge umfassen die Angaben gemäß Anhang VI und werden unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII ausgefüllt.

(3)   Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung sowie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Jedem Antrag ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VII über die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen beizufügen.

(4)   Der Erstattungsbetrag muss, außer in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen, mindestens 20 000 EUR betragen. Anträge können zusammengefasst werden.

(5)   Anträge für Vorhaben, die nicht innerhalb des in Artikel 8 gegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet wird. Im Falle zurückgewiesener Anträge werden gebundene Gemeinschaftsmittel freigegeben.

(6)   Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Bedingungen oder die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.

Artikel 12

Währung

(1)   Fischereiüberwachungsprogramme, Anträge auf Ausgabenerstattung und Anträge auf Vorschusszahlungen sind in Euro auszudrücken.

(2)   Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Zahlung bzw. Wiedereinziehung in Auftrag gegeben hat.

(3)   Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den verwendeten Wechselkurs an.

Artikel 13

Prüfungen und finanzielle Berichtigungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Rechnungshof alle Informationen mit, die diese Institutionen für Prüfungen und finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 möglicherweise anfordern.

Artikel 14

Berichte der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, auf deren Grundlage letztere die Verwendung der Finanzhilfe überprüfen und die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten beurteilen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ferner Folgendes vor:

a)

jährlich bis zum 31. März einen Zwischenbericht über ihr Fischereiüberwachungsprogramm für das Vorjahr mit Angaben über

i)

die abgeschlossenen Vorhaben und den Stand der Durchführung des Fischereiüberwachungsprogramms,

ii)

eine Vorschätzung der Erstattungsanträge für das laufende und das folgende Jahr,

iii)

die Auswirkungen der Vorhaben auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen am ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogramm;

b)

bis zum 31. März 2014 einen Schlussbericht mit Angaben über

i)

die abgeschlossenen Vorhaben,

ii)

die Kosten der Vorhaben,

iii)

die Auswirkungen der Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen an den ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogrammen,

v)

die Auswirkungen der Finanzhilfe auf die Fischereiüberwachungsprogramme im gesamten Zeitraum 2007—2013.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden Erstattungsanträge im Rahmen der Finanzhilfe für Ausgaben, die auf Basis der Entscheidungen 1995/527/EG, 2001/431/EG und 2004/465/EG genehmigt wurden, nach Maßgabe der Anhänge VI und VII dieser Verordnung eingereicht.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 30.

(4)  ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

(5)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/2/EG (ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4).


ANHANG I

Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel

Die Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss Folgendes umfassen:

a)

eine kurze Beschreibung der Verwaltungsbehörden, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Fischereiüberwachung zuständig sind;

b)

eine kurze Beschreibung der Humanressourcen, der Ausrüstungen (insbesondere die Zahl der verfügbaren Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber) und der wichtigsten Maßnahmen, die im Vorjahr zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt wurden;

c)

die jährlichen Hausmittel, die für die Fischereiüberwachung bereitstehen, ausgedrückt in Euro, mit Angaben über Investitionen und Betriebskosten der für die Fischereiüberwachung eingesetzten Mittel (aufgeschlüsselt nach Kategorien, einschließlich Humanressourcen).


ANHANG II

Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben im Rahmen der Anwendung von Überwachungstechnologien

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für

a)

den Erwerb und Einbau, einschließlich technischer Hilfe, von Computersystemen und den Anschluss an IT–Netzwerke, einschließlich Fernerkundungskompetenzen, um einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Ausgaben für technische Hilfe werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Einbaus des Systems erstattet;

b)

den Erwerb und Einbau von

i)

automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels Schiffsüberwachungssystem (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum;

ii)

elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten zur Datenübertragung vom Schiff.

Die Geräte müssen die in diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen;

c)

den Erwerb von PCs, Tablet-PCs und Personal Digital Assistants (PDA) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten über Fischereitätigkeiten;

d)

Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Technologien zur Überwachung von Fischereitätigkeiten und ihrer Durchführung.


ANHANG III

Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Flugzeugen und Schiffen, die für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für

a)

Starrflügelflugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge sowie Hubschrauber und die jeweilige Ausrüstung für die Fischereiüberwachung, insbesondere an Bord eingebaute Ortungs-, Kommunikations- und Navigationsgeräte und -software, die Teil von Schiffen oder Flugzeugen zur Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind und es ermöglichen, Daten zwischen Schiffen oder Flugzeugen und den Behörden für die Fischereiüberwachung auszutauschen;

b)

Ersatzgeräte für veraltete Ausrüstungen zur Verbesserung der Effizienz der Fischereikontrollen; die Kosten der Modernisierung des Maschinenraumes, der Brücke und der Vorrichtungen zum Ein- und Ausschiffen sind ebenfalls erstattungsfähig;

c)

Beiboote (wie Searider und RIB), einschließlich eingebauten Ausrüstungen, Motoren, Davits und Kräne zum Aussetzen der Boote (einschließlich Hydrauliksysteme und -installation), Änderungen am Hauptschiff zur Anpassung an die Beiboote (wie die Verstärkung von Deck und Superstruktur);

d)

wichtige Bestandteile des Propulsionssystems des Schiffes wie Propellersysteme, Getriebe, neue Hauptmotoren und Hilfsmotoren;

e)

Ausrüstungen für den Kommunikationsdatenschutz, wie Kodiergeräte und Verwürfler;

f)

an Bord installierte wasserfeste PCs.


ANHANG IV

Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme, Seminare und Multimediainstrumente

a)

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für

i)

das Anmieten von Vorlesungsräumen;

ii)

den Erwerb bzw. das Ausleihen von Schulungs- und Seminarausrüstungen;

iii)

Honorare von Ausbildern, die nicht als nationale oder gemeinschaftliche Beamte tätig sind;

iv)

Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Fischereiinspektoren, Staatsanwälte, Richter und Fischer sowie des Ausbildungspersonals;

v)

den Erwerb oder das Drucken von Lehrmaterial für Seminar- oder Schulungszwecke oder Multimedia-Instrumente wie Bücher, Poster, CDs, DVDs, Videos, Flugblätter, Transparente;

b)

die Ausgaben sind insoweit erstattungsfähig, als sie auch im Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstattungsfähig sind.


ANHANG V

Indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben

Als nicht erstattungsfähig gelten Ausgaben für

a)

Miet- und Leasing-Verträge;

b)

Ausrüstungen, die außer zur Fischereiüberwachung auch zu anderen Zwecken verwendet werden können, wie beispielsweise PCs, Laptops, Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Telefonzentralen, Walkie-Talkies, Metermaße, Messschieber u. Ä., Videos, Fotoausrüstungen usw.;

c)

Kleidung und Schuhwerk wie Uniformen, Schutzanzüge usw. und allgemeine persönliche Gebrauchsgegenstände;

d)

Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, finanzielle Interessen, Versicherungsprämien, Benzin;

e)

Ersatzteile, die benötigt werden, um Ausrüstungen, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, funktionstüchtig zu halten;

f)

Fahrzeuge und Motorräder;

g)

Gebäude und Gelände;

h)

Gehälter und Entschädigungen.


ANHANG VI

Inhalt der Erstattungsanträge

Erstattungsanträge müssen Folgendes umfassen:

a)

ein Schreiben, aus dem der insgesamt beantragte Erstattungsbetrag sowie Folgendes hervorgeht:

i)

die Kommissionsentscheidung (Artikel oder Anhang), auf die er sich bezieht;

ii)

der bei der Kommission beantragte Betrag in Euro (ohne MwSt.);

iii)

die Art des Antrags (Vorfinanzierung, Zwischenfinanzierung, Schlusszahlung);

iv)

das Bankkonto, auf das der Betrag überwiesen werden soll;

b)

eine Ausgabenerklärung nach dem Muster in Anhang VII (eine Erklärung je Kommissionsentscheidung);

c)

eine Liste mit folgenden Angaben:

i)

Bezeichnung(en) des (der) Vorhaben(s) mit Verweis auf das (die) jährliche(n) Fischereiüberwachungsprogramm(e), unter das (die) es (sie) fällt (fallen);

ii)

Bezugsnummer des Vertrags, auf den sich die Rechnungen beziehen;

iii)

Aufstellung der beigefügten Rechnungen für das betreffende Vorhaben (Rechnungsnummern und Beträge, ohne MwSt.);

d)

für jedes Vorhaben, für das eine Erstattung beantragt wird:

i)

Rechnungsoriginale oder beglaubigte Kopien;

ii)

soweit die Rechnungen nicht in Euro ausgestellt wurden: den angewandten Wechselkurs;

iii)

das Original oder eine beglaubigte Kopie des Zahlungsnachweises für jede beigefügte Rechnung;

iv)

ein Dokument, in dem (ggf.) künftige Ratenzahlungen und die voraussichtlichen Zahlungstermine angegeben sind;

v)

eine beglaubigte Kopie des Vertrags, auf den sich die Rechnung bezieht;

vi)

den jährlichen Einsatz des Schiffes, Flugzeugs oder unbemannten Luftfahrzeugs für die Fischerkontrolle, ausgedrückt in Prozent und in Tagen;

vii)

Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge: Eine Fotokopie der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibungen ist beizufügen. Wurden im Amtsblatt der Europäischen Union keine Ausschreibungen veröffentlicht, so bescheinigt der Empfänger, dass die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten wurden, und begründet, warum die Verfahrensvorschriften der Gemeinschaft nicht beachtet wurden. Ausgaben für Schiffe und Flugzeuge, die ganz oder teilweise für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden sollen, kommen für eine Befreiung von den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht in Frage;

viii)

eine kurze Beschreibung der Maßnahme mit detaillierten Angaben zu den erzielten Ergebnissen, begleitet von einer kurzen Bewertung der Auswirkungen der Investition auf die Fischereikontrolle und –überwachung. Informationen über den künftigen Einsatz der Ausrüstungen sind ebenfalls beizufügen;

ix)

bei Ausgaben für Pilotvorhaben oder Multimedia-Instrumente sollte auch der Schlussbericht bzw. das endgültige Dokument beigefügt werden;

x)

bei Schulungen oder Seminaren sind alle maßgeblichen Informationen zu den Themen, Rednern und Teilnehmern mitzuteilen.


ANHANG VII

Ausgabenerklärung

Image


12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 392/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 6. April 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Woche vom 2. bis 6. April 2007 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4318 ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 2. bis 6. April 2007 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 95).

(3)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2. bis 6. April 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

0

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

0

Erreicht

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2. bis 6. April 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

100

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2. bis 6. April 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

14,2857

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2. bis 6. April 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Art

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2. bis 6. April 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2. bis 6. April 2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


RICHTLINIEN

12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/42


RICHTLINIE 2007/21/EG DER KOMMISSION

vom 10. April 2007

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme der Wirkstoffe Azoxystrobin, Imazalil, Kresoxym-Methyl, Spiroxamin, Azimsulfuron, Prohexadion-Calcium und Fluroxypyr in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 98/47/EG der Kommission (2) wurde Azoxystrobin bis 1. Juli 2008, mit der Richtlinie 97/73/EG der Kommission (3) wurde Imazalil bis 31. Dezember 2008, mit der Richtlinie 1999/1/EG der Kommission (4) wurde Kresoxym-Methyl bis 31. Januar 2009, mit der Richtlinie 1999/73/EG der Kommission (5) wurde Spiroxamin bis 1. September 2009, mit der Richtlinie 1999/80/EC der Kommission (6) wurde Azimsulfuron bis 1. Oktober 2009, mit der Richtlinie 2000/50/EG der Kommission (7) wurde Prohexadion-Calcium bis 20. Oktober 2010 und mit der Richtlinie 2000/10/EG der Kommission (8) wurde Fluroxypyr bis 30. November 2010 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Die Aufnahme eines Wirkstoffs kann erneuert werden, sofern mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Kommission hat für alle oben genannten Wirkstoffe einen Antrag auf Erneuerung erhalten.

(3)

Die Kommission wird Durchführungsbestimmungen über Vorlage und Bewertung weiterer, für die Erneuerung der Aufnahme in Anhang I erforderlicher Informationen festlegen müssen. Daher ist es gerechtfertigt, die Aufnahme der oben genannten Wirkstoffe in Anhang I für einen Zeitraum zu verlängern, der den Antragstellern ermöglicht, ihre Anträge auszuarbeiten, und der der Kommission ermöglicht, die Bewertung dieser Anträge zu organisieren und eine Entscheidung zu treffen.

(4)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 12. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/6/EG der Kommission (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 13).

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50.

(3)  ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26.

(4)  ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

(5)  ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16. Berichtigung im ABl. L 221 vom 21.8.1999, S. 19.

(6)  ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

(7)  ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 39.

(8)  ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten die Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 folgende Fassung:

„1

Imazalil

CAS-Nr. 73790-28-0, 35554-44-0

CIPAC-Nr. 335

(+)-1-(β-Allyloxy-2,4-dichlorophenylethyl)imidazol oder (+)-Allyl 1-(2,4-dichlorophenyl)-2-imidazol-1-ylethylether

975 g/kg

1. Januar 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Für nachstehende Anwendungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:

Nacherntebehandlung von Obst, Gemüse und Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn ein geeignetes Dekontaminierungsverfahren besteht oder bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten der Behandlungslösung kein nicht vertretbares Risiko für die Umwelt, insbesondere für Wasserorganismen, mit sich bringt;

Nacherntebehandlung von Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten von Verarbeitungsabfällen von behandelten Kartoffeln kein nicht vertretbares Risiko für Wasserorganismen mit sich bringt;

Blattspritzungen im Freiland dürfen nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass die Anwendung kein nicht vertretbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringt.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 11. Juli 1997.

2

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanophenoxy)pyrimidin-4-yloxy] phenyl}-3-methoxyacrylat

930 g/kg (Z-Isomeres max. 25 g/kg)

1. Juli 1998

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen ist besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen zu achten. Die Zulassungsbedingungen sollten geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 22. April 1998.

3

Kresoxym-Methyl

CAS-Nr. 143390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl-(E)-2-methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat

910 g/kg

1. Februar 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Bedingungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Oktober 1998.

4

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

(8-tert-Butyl-1,4-dioxa-spiro[4,5]decan-2-ylmethyl)-ethyl-propylamin

940 g/kg (Diastereomere A und B zusammen)

1. September 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Sicherheit des Anwenders achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen,

und

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Mai 1999.

5

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]harnstoff

980 g/kg

1. Oktober 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Aviotechnische Ausbringungen dürfen nicht zugelassen werden

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen umfassen (z. B. im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers).

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Juli 1999

6

Fluroxypyr

CAS-Nr. 69377-81-7

CIPAC-Nr. 431

(4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)essigsäure

950 g/kg

1. Dezember 2000

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen müssen die Mitgliedstaaten

die unter Nummer 7 des Prüfungsberichts angeforderten zusätzlichen Angaben berücksichtigen;

dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen;

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die geforderten zusätzlichen Versuche und Angaben gemäß Nummer 7 des Prüfungsberichts nicht bis 1. Dezember 2000 vorgelegt worden sind.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 30. November 1999.

8

Prohexadion-Calcium

CAS Nr. 127277-53-6

CIPAC-Nr. 567

Calcium-3,5-dioxo-4-propionylcyclohexancarboxylat

890 g/kg

1. Oktober 2000

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates untersucht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1545)

(Nur der französische und der polnische Text sind verbindlich)

(2007/226/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG (nachfolgend „die Richtlinie“) kann entschieden werden, dass ein Wirkstoff nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie aufgenommen wird, wenn die angeforderten Informationen und Angaben für die Bewertung nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Im Anschluss an eine solche Entscheidung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Zulassungen für Biozid-Produkte, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, aufgehoben werden.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 (2) und (EG) Nr. 2032/2003 (3) der Kommission enthalten detaillierte Regeln für die erste und zweite Stufe des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird der 1. September 2006 als der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen für Biozid-Produkte aufheben, wenn diese Wirkstoffe enthalten, für die weder eine Notifizierung anerkannt worden ist noch ein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat.

(3)

Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission (4), legt die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Verlängerung der Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragen können, sowie die Bedingungen, unter denen eine derartige Verlängerung möglich ist.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben bei der Kommission die Verlängerung der Übergangsfrist für bestimmte Wirkstoffe beantragt, die ab dem 1. September 2006 nicht mehr in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen. Ferner haben sie Informationen bereitgestellt, die die Notwendigkeit eines weiteren Einsatzes dieser Wirkstoffe belegen.

(5)

Polen hat Informationen vorgelegt aus denen hervorgeht, dass es für die Anwendung von Cyfluthrin als Insektizid zum Schutz von Bauholz in historischen und anderen Bauwerken derzeit keine geeignete Alternative gibt. Eine kurze Verlängerung der Übergangszeit für diesen Wirkstoff scheint daher sinnvoll, um die Einreichung von Wirksamkeitsdaten für andere alternative Wirkstoffe und deren Inverkehrbringen in Polen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ermöglichen.

(6)

Nach Informationen Frankreichs ist es notwendig, ein möglichst breites Spektrum an Larviziden zur Verfügung zu haben, um Stechmücken zu bekämpfen, die als Vektoren für schwere Krankheiten fungieren, welche die Bevölkerung der überseeischen Departements des Mitgliedstaats befallen. Frankreich hat daher beantragt, Temephos in diesen Regionen weiter vermarkten zu können. Eine Verlängerung der Übergangszeit für diesen Wirkstoff scheint sinnvoll, um die Ersetzung durch andere geeignete Wirkstoffe zu ermöglichen.

(7)

Nach Informationen Frankreichs ist es notwendig, die Anwendung von Ammoniak als Biozid in der Veterinärhygiene vorübergehend weiter zu ermöglichen, um Infektionen durch Kokzidien, Kryptosporidien und Nematoden bei Tierbeständen zu verhindern. Um einen schrittweisen Umstieg auf andere verfügbare Stoffe zu ermöglichen, die im Rahmen des Prüfprogramms der Richtlinie zur Bewertung vorgelegt werden, erscheint eine Verlängerung der Übergangsfrist für diesen Wirkstoff daher sinnvoll.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind die in Spalte B im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten berechtigt, für das Inverkehrbringen der in Spalte A aufgeführten Biozid-Produkte, für die ausschließliche Nutzung gemäß Spalte D und bis zu der in Spalte C genannten Frist eine Genehmigung zu erteilen oder eine bestehende Genehmigung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind;

b)

die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat;

c)

wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

d)

Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet;

e)

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens 14. Mai 2008 vorgelegt werden.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/140/EG der Kommission (ABl. L 414, 30.12.2006, S. 78).

(2)  ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1).

(3)  Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).

(4)  ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1.


ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 1

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Spalte D

Wirkstoff

Mitgliedstaat

Frist

Verwendung

Cyfluthrin

EG-Nr. 269-855-78

CAS-Nr. 68359-37-5

Polen

1.9.2007

Schutz von Bauholz gegen Insekten; nur für berufsmäßige Anwendungen

Temephos

EG-Nr. 222-191-1

CAS-Nr. 3383-96-8

Frankreich

14.5.2009

Bekämpfung von Vektormücken; nur in den französischen überseeischen Departements

Ammoniak

EG-Nr. 231-635-3

CAS-Nr. 7664-41-7

Frankreich

14.5.2008

Biozid in der Veterinär-hygiene zum Schutz gegen Infektionen durch Kokzidien, Kryptosporidien und Nematoden bei Tierbeständen; nur wenn keine anderen Methoden mit ähnlicher Wirkung eingesetzt werden können


Berichtigungen

12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/50


Berichtigung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 91 vom 31. März 2007 )

Die Richtlinie 2007/19/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2007/19/EG DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) ist eine Einzelrichtlinie im Sinne der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(2)

Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein Verzeichnis der Stoffe, darunter insbesondere Additive und Monomere, aus denen diese Materialien und Gegenstände hergestellt werden dürfen, und Vorschriften über Einschränkungen ihrer Verwendung, über die Kennzeichnung sowie die Unterrichtung der Verbraucher oder der Lebensmittelunternehmer über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Materialien.

(3)

Der Kommission liegen Informationen vor, die belegen, dass Weichmacher, die z. B. in Deckeldichtungen aus Polyvinylchlorid (PVC) verwendet werden, in fette Lebensmittel migrieren können, und zwar in Mengen, die für die Gesundheit des Menschen gefährlich sein oder die Zusammensetzung der Lebensmittel in nicht akzeptabler Weise verändern können. Es sollte klargestellt werden, dass Dichtungen — wenn sie beispielsweise Bestandteil von Metalldeckeln sind — in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG fallen. Gleichzeitig sollten spezielle Bestimmungen für die Verwendung von Additiven bei der Herstellung dieser Dichtungen gelten. Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Hersteller genügend Zeit brauchen, um sich an einige der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG anzupassen. Insbesondere ist es angesichts der Zeit, die für die Ausarbeitung eines Antrags auf Evaluierung spezieller, bei der Herstellung von Deckeldichtungen verwendeter Additive benötigt wird, nicht möglich, schon jetzt einen Zeitplan für die Evaluierung dieser Stoffe festzulegen. Deshalb sollte die zu erstellende Positivliste der zugelassenen Additive für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff vorerst nicht für die Herstellung von Deckeldichtungen gelten, so dass weiterhin andere Additive gemäß dem einzelstaatlichen Recht verwendet werden dürfen. Die Lage sollte später erneut geprüft werden.

(4)

Da neue Informationen zur Risikobewertung der von der Behörde evaluierten Stoffe vorliegen und die geltenden Vorschriften für die Migrationsberechnung an den technischen Fortschritt angepasst werden müssen, sollte die Richtlinie 2002/72/EG aktualisiert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten Begriffsbestimmungen technischer Begriffe eingeführt werden.

(5)

Die Vorschriften für die Gesamtmigration und die spezifische Migration sollten auf demselben Grundsatz basieren und sollten deshalb angeglichen werden.

(6)

Da Säuglinge im Verhältnis zum eigenen Körpergewicht mehr Lebensmittel zu sich nehmen als Erwachsene, sollte deren Schutz durch Einführung spezieller Bestimmungen verbessert werden.

(7)

Die Prüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) im Simulanzlösemittel D bei den in Anhang III Abschnitt B der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Additiven sollte zeitgleich mit der Anwendung der anderen Vorschriften für die Migrationsberechnung erfolgen, die in dieser Richtlinie im Hinblick auf eine bessere Abschätzung der tatsächlichen Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Additiven eingeführt werden. Deshalb sollte die Frist für die Vornahme dieser Prüfung verlängert werden.

(8)

Der Status von Additiven, die als Polymerisationshilfsmittel (polymerisation production aids, PPA) fungieren, sollte geklärt werden. PPA, die auch als Additive fungieren, sollten evaluiert und in die künftige Positivliste der Additive aufgenommen werden. Einige davon sind bereits in die vorhandene, aber noch unvollständige Liste aufgenommen worden. In Bezug auf die anderen, die ausschließlich als PPA fungieren und deshalb nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand zu verbleiben, sollte klargestellt werden, dass sie auch nach der künftigen Erstellung der Positivliste weiterhin gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden dürfen. Diese Lage sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

(9)

Studien haben gezeigt, dass Azodicarbonamid während der Verarbeitung bei Hoch-temperatur in Semicarbazid zerfällt. Im Jahr 2003 wurde die Behörde gebeten, Daten zu erheben und die möglichen Risiken von Semicarbazid in Lebensmitteln zu prüfen. Solange diese Informationen nicht vorlagen, wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) die Verwendung von Azodicarbonamid in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff durch Erlass der Richtlinie 2004/1/EG der Kommission (4) ausgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2005 kam die Behörde (5) zu dem Schluss, dass bei den in Lebensmitteln anzutreffenden Konzentrationen die Kanzerogenität von Semicarbazid kein Problem für die menschliche Gesundheit darstellt, sofern gewährleistet ist, dass Azodicarbonamid als Quelle für Semicarbazid ausscheidet. Es ist deshalb zweckmäßig, das Verbot der Verwendung von Azodicarbonamid in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff beizubehalten.

(10)

Es sollte der Begriff der „funktionellen Barriere“ aus Kunststoff eingeführt werden; damit sind Barrieren in Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff gemeint, die eine Migration in das Lebensmittel verhindern oder verringern. Nur Glas und einige Metalle können eine völlige Unterbindung jeglicher Migration gewährleisten. Kunststoffe können als partielle funktionelle Barrieren fungieren — wobei deren Merkmale und Wirksamkeit zu bewerten sind — und zur Absenkung der Migration eines Stoffes unter einen spezifischen Migrationsgrenzwert (specific migration limit, SML) oder eine Nachweisgrenze beitragen. Ist eine funktionelle Barriere aus Kunststoff vorhanden, so können nicht zugelassene Stoffe verwendet werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen und ihre Migration unter einer bestimmten Nachweisgrenze liegt. In Anbetracht der Anforderungen, die an Lebensmittel für Säuglinge und sonstige besonders empfindliche Personen zu stellen sind, sowie der mit dieser Art von Analyse verbundenen Schwierigkeiten — sie weisen einen hohen Analysentoleranzwert auf — sollte für die Migration eines nicht zugelassenen Stoffes durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ein Höchstwert von 0,01 mg/kg in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln festgelegt werden.

(11)

Artikel 9 der Richtlinie 2002/72/EG bestimmt, dass Bedarfsgegenstände von einer schriftlichen Erklärung begleitet sein müssen, in der bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Um die Koordinierung und Verantwortung der Lieferanten zu stärken, sollen die zuständigen Personen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 auf jeder Stufe der Herstellung — auch der Ausgangsstoffe — die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften in einer Konformitätserklärung dokumentieren, die dem Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollten auf jeder Stufe der Herstellung entsprechende Belege für die Aufsichtsbehörden bereit gehalten werden.

(12)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der für die Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte der Lebensmittelunternehmer unter Wahrung des Erfordernisses der Vertraulichkeit Zugang zu den einschlägigen Informationen haben, damit er sicher stellen kann, dass die Migration aus den Materialien und Gegenständen den Spezifikationen und Beschränkungen für Lebensmittel entspricht.

(13)

Die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bei in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/72/EG nicht aufgeführten Stoffen wie z. B. den in Nummer 3 des Anhangs II und Nummer 3 des Anhangs III der Richtlinie 2002/72/EG genannten Verunreinigungen oder Reaktionsprodukten sollte vom betreffenden Unternehmer nach den international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beurteilt werden.

(14)

Für eine angemessenere Abschätzung der Exposition der Verbraucher sollte ein neuer Reduktionsfaktor — der Fettreduktionsfaktor (FRF) — in die Migrationsprüfung eingeführt werden. Bislang wurde hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen, die vorwiegend in fette Lebensmittel (lipophile Stoffe) migrieren, allgemein davon ausgegangen, dass eine Person pro Tag 1 kg Lebensmittel verzehrt. Eine Person verzehrt jedoch täglich maximal 200 g Fett. Dies sollte gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (6) und der Stellungnahme der Behörde (7) dadurch berücksichtigt werden, dass die spezifische Migration um den auf lipophile Stoffe anwendbaren FRF korrigiert wird.

(15)

Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Risikobewertung von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen, die von der Behörde bewertet wurden (8), sollten einige Monomere, die auf einzelstaatlicher Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie neue Monomere in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe aufgenommen werden. Für andere Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden.

(16)

Die unvollständige Liste der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, sollte dahin gehend geändert werden, dass weitere von der Behörde bewertete Additive (1) hinzugefügt werden. Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden.

(17)

Durch die Richtlinie 2005/79/EG der Kommission (9) wurden Änderungen an den Beschränkungen und/oder Spezifikationen für den Stoff Ref.-Nr. 35760 in Abschnitt A statt in Abschnitt B von Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG und für den Stoff Ref.-Nr. 67180 in Abschnitt B statt in Abschnitt A dieses Anhangs vorgenommen. Was die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 angeht, so ist außerdem der Verweis auf die Beschränkungen und/oder Spezifikationen in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG nicht eindeutig. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb erforderlich, die Stoffe Ref.-Nrn. 35760 und 67180 im richtigen Abschnitt der Additive aufzuführen und die Beschränkungen und Spezifikationen für die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 erneut einzuführen.

(18)

Es wurde nachgewiesen, dass das derzeit verwendete destillierte Wasser kein geeignetes Simulanzlösemittel für einige Milcherzeugnisse ist. Es sollte durch 50 %iges Ethanol ersetzt werden, das die Fetteigenschaften dieser Erzeugnisse besser simuliert.

(19)

Epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) wird als Weichmacher in Dichtungen verwendet. In Anbetracht der Stellungnahme, die die Behörde am 16. März 2006 zur Exposition von Erwachsenen gegenüber ESBO in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, abgegeben hat (10), ist es zweckmäßig, eine kürzere Frist für die Einhaltung der in der Richtlinie 2002/72/EG vorgesehenen Beschränkungen für das Vorhandensein von ESBO und seinen Substituten in Deckeldichtungen festzulegen. Dieselbe Frist sollte für das Verbot der Verwendung von Azodicarbonamid gelten.

(20)

Bestimmte Phthalate werden als Weichmacher in Dichtungen und anderen Kunststofferzeugnissen verwendet. In ihren im September 2005 veröffentlichten Stellungnahmen zu bestimmten Phthalaten (11) hat die Behörde annehmbare tolerierbare Tagesdosen für bestimmte Phthalate festgelegt und die Auffassung vertreten, die Exposition von Menschen gegenüber bestimmten Phthalaten liege im selben Bereich wie diese Tagesdosen. Es ist deshalb zweckmäßig, für die Einhaltung der in der Richtlinie 2002/72/EG für diese Stoffe vorgesehenen Beschränkungen bei Gegenständen und Materialien aus Kunststoff eine kürzere Frist festzulegen.

(21)

Die Richtlinie 85/572/EWG des Rates (12) und die Richtlinie 2002/72/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(22)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Richtlinie gilt für folgende Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (im Folgenden: ‚Materialien und Gegenstände aus Kunststoff‘):

a)

Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;

b)

mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;

c)

Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe c nicht für Materialien und Gegenstände, die aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen mindestens eine nicht ausschließlich aus Kunststoff besteht, auch wenn diejenige, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung zu kommen, ausschließlich aus Kunststoff besteht.“.

2.

Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)

‚mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff‘ Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus zwei oder mehreren Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden;

b)

‚funktionelle Barriere aus Kunststoff‘ eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und dieser Richtlinie entspricht.

c)

‚fettfreie Lebensmittel‘ Lebensmittel, für die in der Richtlinie 85/572/EWG andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D.

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert).

In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro Quadratdezimeter der Oberfläche des Materials oder Gegenstands (mg/dm2):

a)

Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Milliliter (ml) oder mehr als 10 Liter (l);

b)

Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Materialien oder Gegenstände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

(2)   Für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG (14) und 96/5/EG (15) der Kommission in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, liegt der Gesamtmigrationsgrenzwert stets bei 60 mg/kg.

4.

In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum „1. Juli 2006“ durch „1. Mai 2008“ ersetzt.

5.

Die folgenden Artikel 4c, 4d und 4e werden eingefügt:

„Artikel 4c

Für die Verwendung von Additiven bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kunststoffschichten oder -beschichtungen in Deckeln gelten folgende Bestimmungen:

a)

für die Verwendung der in Anhang III aufgeführten Additive gelten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 die Beschränkungen und/oder Spezifikationen dieses Anhangs;

b)

abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a Absätze 1 und 5 dürfen die in Anhang III nicht aufgeführten Additive bis zu einer erneuten Überprüfung weiterhin gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

abweichend von Artikel 4b können die Mitgliedstaaten Additive für die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kunststoffschichten oder beschichtungen in Deckeln weitherhin auf nationaler Ebene zulassen.

Artikel 4d

Für die Verwendung von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ausschließlich als Polymerisationshilfsmittel (Polymerisation Production Aids, im Folgenden: „PPA“) eingesetzt werden und die nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand zu verbleiben, gelten folgende Bestimmungen:

a)

für die Verwendung der in Anhang III aufgeführten PPA gelten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 die Beschränkungen und/oder Spezifikationen dieses Anhangs;

b)

abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a Absätze 1 und 5 dürfen die in Anhang III nicht aufgeführten PPA bis zu einer erneuten Überprüfung weiterhin gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

abweichend von Artikel 4b können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene weiterhin PPA zulassen.

Artikel 4e

Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ist verboten.“.

6.

Artikel 5a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf den anderen Vermarktungsstufen als dem Einzelhandel ist Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die in Absatz 1 genannte Additive enthalten, eine schriftliche Erklärung beizufügen, welche die in Artikel 9 genannten Informationen enthält.“.

7.

In Artikel 7 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bei Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die spezifischen Migrationsgrenzwerte stets in mg/kg anzugeben.“.

8.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Bei mehrschichtigen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Materialien oder Gegenständen die in dieser Richtlinie angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,

a)

dass sie nicht den in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen zu entsprechen braucht,

b)

dass sie aus anderen Stoffen hergestellt werden darf als denjenigen, die in dieser Richtlinie oder in den nationalen Verzeichnissen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.

(3)   Die Migration der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:

a)

Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (17) als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder

b)

Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.

9.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

„(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 wird bei den in Anhang III Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Material oder Gegenstand in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.“.

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Materialien und Gegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung wird vom Unternehmer abgegeben und enthält die in Anhang VIa dieser Richtlinie festgelegten Angaben.

(3)   Der Unternehmer hat den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Materialien und Gegenstände sowie die für deren Herstellung bestimmten Stoffe den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.“.

11.

Die Anhänge I, II und III werden entsprechend den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie geändert.

12.

Der Wortlaut von Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IVa eingefügt.

13.

Die Anhänge V und VI werden entsprechend den Anhängen V und VI dieser Richtlinie geändert.

14.

Der Wortlaut von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang VIa eingefügt.

Artikel 2

Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG wird entsprechend Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Mai 2008 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass

a)

der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab 1. Mai 2008 ermöglicht werden;

b)

die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Deckeln, die eine Dichtung enthalten und die nicht den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für die Ref. Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 entsprechen, ab 1. Juli 2008 verboten werden;

c)

die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für Phthalate (Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100, 75105) entsprechen, ab 1. Juli 2008 verboten werden;

d)

unbeschadet der Buchstaben b und c die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab dem 1. Mai 2009 verboten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission

ANHANG I

Anhang I der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Nummern 2a und 2b werden eingefügt:

2a.   Berichtigung der spezifischen Migration in Lebensmitteln, die über 20 % Fett enthalten, durch den Fettreduktionsfaktor (FRF):

Der ‚Fettreduktionsfaktor‘ (FRF) ist ein Faktor zwischen 1 und 5, durch den die gemessene Migration lipophiler Stoffe in fette Lebensmittel oder das Simulanzlösemittel D und seine Substituten vor dem Vergleich mit den spezifischen Migrationsgrenzwerten zu teilen ist.

Allgemeine Vorschriften

Stoffe, die für die Zwecke der Anwendung des FRF als ‚lipophil‘ gelten, sind in Anhang IVa aufgeführt. Die spezifische Migration lipophiler Stoffe in mg/kg (M) wird um den FRF, der zwischen 1 und 5 variiert (MFRF), korrigiert. Vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert sind folgende Gleichungen anzuwenden:

MFRF = M/FRF

und

FRF = (g Fett im Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100

Diese Berichtigung um den FRF entfällt in folgenden Fällen:

a)

wenn das Material oder der Gegenstand mit Lebensmitteln, die weniger als 20 % Fett enthalten, in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;

b)

wenn das Material oder der Gegenstand mit für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG bestimmten Lebensmitteln in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;

c)

bei in den Gemeinschaftsverzeichnissen in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffen, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg;

d)

bei Materialien und Gegenständen, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge — etwa wegen ihrer Form oder Verwendungsart — nicht ermittelt werden kann, und bei denen die Migration anhand des konventionellen Oberfläche/Volumenumrechnungsfaktors von 6 dm2/kg berechnet wird.

Diese Berichtigung um den FRF wird unter bestimmten Bedingungen im folgenden Fall vorgenommen:

Bei Behältnissen oder behältnisähnlichen oder sonstigen füllbaren Gegenständen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l sowie bei Platten und Folien, die mit Lebensmitteln mit einem Fettgehalt über 20 % in Berührung kommen, wird die Migration entweder als Konzentration im Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) berechnet und um den FRF berichtigt, oder aber sie wird ohne Anwendung des FRF in mg/dm2 umgerechnet. Liegt einer der beiden Werte unter dem SML, so ist davon auszugehen, dass das Material oder der Gegenstand den Vorschriften entspricht.

Die Anwendung des FRF darf nicht dazu führen, dass der spezifische Migrationswert den Gesamtmigrationsgrenzwert überschreitet.

2b.   Berichtigung der spezifischen Migration im Simulanzlösemittel D:

Bei der Berichtigung der spezifischen Migration lipophiler Stoffe in das Simulanzlösemittel D und seine Substitute kommen folgende Faktoren zur Anwendung:

a)

der in Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 85/572/EWG genannte Reduktionsfaktor, der im Folgenden als Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D bezeichnet wird (DRF).

Der DRF ist mitunter nicht anwendbar, wenn die spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D über 80 % des Gehalts des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand (z. B. dünne Folien) liegt. Für die Festlegung, ob der DRF anwendbar ist, sind wissenschaftliche oder experimentelle Nachweise erforderlich (z. B. Versuche mit den kritischsten Lebensmitteln). Er ist ebenfalls nicht anwendbar auf in den Gemeinschaftslisten aufgeführte Stoffe, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg.

b)

der FRF, der auf die Migration in Simulanzlösemittel anwendbar ist, sofern der Fettgehalt des zu verpackenden Lebensmittels bekannt ist und die in Nummer 2a genannten Anforderungen erfüllt sind.

c)

der Gesamtreduktionsfaktor (TRF), dessen Wert maximal 5 beträgt, ist der Faktor, durch den eine gemessene spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D oder ein Substitut vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert geteilt wird. Er wird errechnet durch Multiplikation des DRF mit dem FRF, wenn beide Faktoren anwendbar sind.“

2.

Die folgende Nummer 5a wird eingefügt:

5a.   Kappen, Deckel, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Verschlüsse:

a)

Ist ihr Verwendungszweck bekannt, so sind derartige Verschlüsse zu prüfen, indem sie entsprechend dem bestimmungsgemäßen bzw. absehbaren Verwendungszweck mit den Behältnissen verbunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verschlüsse mit der zur Befüllung des Behältnisses notwendigen Menge an Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Ergebnisse sind gemäß den Artikeln 2 und 7 in mg/kg oder mg/dm2 auszudrücken, wobei die gesamte Kontaktoberfläche des Verschlusses und des Behältnisses zu berücksichtigen ist.

b)

Ist ihr Verwendungszweck nicht bekannt, so sind derartige Verschlüsse in einem besonderen Versuch zu prüfen, dessen Ergebnis in mg/Gegenstand auszudrücken ist. Der ermittelte Wert wird gegebenenfalls zu der Menge addiert, die aus dem Behältnis migriert, das mit dem Verschluss verschlossen werden soll.“

ANHANG II

Anhang II der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„15267

000080-08-0

4,4′-Diaminodiphenylsulfon

SML = 5 mg/kg

21970

000923-02-4

N-Methylolmethacrylamid

SML = 0,05 mg/kg

24886

046728-75-0

5-Sulfoisophthalsäure, Monolithiumsalz

SML = 5 mg/kg und für Lithium

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)“

b)

Für die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe wird der Inhalt der Spalte 4 „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„12786

000919-30-2

3-Aminopropyltriethoxysilan

Extrahierbare Rückstände an 3 Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Oberflächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff und SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächenbehandlung von Materialien und Gegenständen

16450

000646-06-0

1,3-Dioxolan

SML = 5 mg/kg

25900

000110-88-3

Trioxan

SML = 5 mg/kg“

2.

In Abschnitt B werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„21970

000923-02-4

N-Methylolmethacrylamid“

 

ANHANG III

Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Additive werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„38885

002725-22-6

2,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)-6-(2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-Triazin

SML = 0,05 mg/kg. Nur für wässrige Lebensmittel.

42080

001333-86-4

Kohlenstoffschwarz

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten

45705

166412-78-8

1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester

 

62020

007620-77-1

12-Hydroxystearinsäure, Lithiumsalz

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)

67180

Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octylphthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat

SML = 5 mg/kg (1)

71960

003825-26-1

Perfluoroctansäure, Ammoniumsalz

Nur bei Mehrweggegenständen, die bei hohen Temperaturen gesintert werden zu verwenden

74560

000085-68-7

Phthalsäure, Benzylbutylester

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG und bei Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG;

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML = 30 mg/kg Simulanzlösemittel

74640

000117-81-7

Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl) ester

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML = 1,5 mg/kg Simulanzlösemittel

74880

000084-74-2

Phthalsäure, Dibutylester

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,05 % im Enderzeugnis.

SML = 0,3 mg/kg Simulanzlösemittel

75100

068515-48-0

028553-12-0

Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8 C10- verzweigten Alkoholen, über 60 % C9.

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG und bei Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG;

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel (42)

75105

068515-49-1

026761-40-0

Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C9 C11- Alkoholen, über 90 % C10

Nur zu verwenden als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG und bei Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG;

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel (42)

79920

009003-11-6

106392-12-5

Poly(ethylenpropylen)glykol

 

81500

9003-39-8

Polyvinylpyrrolidon

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

93760

000077-90-7

Tri-n-butylacetylcitrat

 

95020

6846-50-0

2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat

SML = 5 mg/kg Lebensmittel. Nur in Einweghandschuhen zu verwenden.

95420

745070-61-5

1,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido)benzol

SML = 0,05 mg/kg Lebensmittel“

b)

Für die folgenden Additive wird der Inhalt der Spalten 3 „Bezeichnung“ und 4 „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„43480

064365-11-3

Aktivkohle

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

45200

001335-23-5

Kupferjodid

SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als Kupfer) und SML = 1 mg/kg (11) (berechnet als Jod)

76845

031831-53-5

Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

Die Beschränkung für Ref.-Nr. 14260 und Ref.-Nr. 13720 ist einzuhalten.

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

81760

Pulver, Schuppen und Fasern von Messing, Bronze, Kupfer, Edelstahl, Zinn und Legierungen aus Kupfer, Zinn und Eisen

SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als Kupfer);

SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen).

88640

008013-07-8

Sojaöl, epoxidiertes

SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dichtungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG oder Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 96/5/EG enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.“

c)

Das folgende Additiv wird gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„35760

001309-64-4

Antimontrioxid

SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)“

2.

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Additive werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„35760

001309-64-4

Antimontrioxid

SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)

47500

153250-52-3

N,N′-Dicyclohexyl-2,6-naphthalindicarboxamid

SML = 5 mg/kg

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

SML = 5 mg/kg (1) und die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

93970

Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat)

SML = 0,05 mg/kg“

b)

Für die folgenden Additive wird der Inhalt der Spalten 3 „Bezeichnung“ und 4 „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„47600

084030-61-5

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41) (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid

67360

067649-65-4

Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat)

SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41) (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“

c)

Die folgenden Additive werden gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„67180

Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octylphthalat, (25-Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat

SML = 5 mg/kg (1)

76681

Polycyclopentadien, hydriert

SML = 5 mg/kg (1)“

ANHANG IV

„ANHANG IVa

LIPOPHILE STOFFE, AUF DIE DER FRF ANGEWANDT WIRD

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

31520

061167-58-6

2-tert-Butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylat

31530

123968-25-2

2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat

31920

000103-23-1

Bis(2-ethylhexyl)adipat

38240

000119-61-9

Benzophenon

38515

001533-45-5

4,4′-Bis(2-benzoxazolyl)stilben

38560

007128-64-5

2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen

38700

063397-60-4

Bis(2-carbobutoxyethyl)zinn-bis(isooctylthioglycolat)

38800

032687-78-8

N,N′-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]hydrazid

38810

080693-00-1

Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

38820

026741-53-7

Bis(2,4-di-tert-butylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

38840

154862-43-8

Bis(-2,4-dicumylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

39060

035958-30-6

1,1-Bis(2-hydroxy-3,5-di-tert-butylphenyl)ethan

39925

129228-21-3

3,3-Bis(methoxymethyl)-2,5-dimethylhexan

40000

000991-84-4

2,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin

40020

110553-27-0

2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol

40800

013003-12-8

4,4′-Butyliden-bis(6-tert-butyl-3-methylphenyl-ditridecylphosphit)

42000

063438-80-2

(2-Carbobutoxyethyl)zinn-tris(isooctylthioglycolat)

45450

068610-51-5

p-Kresol-dicyclopentadien-isobutylen, Copolymer

45705

166412-78-8

1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester

46720

004130-42-1

2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol

47540

027458-90-8

Di-tert-dodecyldisulfid

47600

084030-61-5

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

48800

000097-23-4

2,2′-Dihydroxy-5,5′-dichlorodiphenylmethan

48880

000131-53-3

2,2′-Dihydroxy-4-methoxybenzophenon

49485

134701-20-5

2,4-Dimethyl-6-(1-methylpentadecyl)phenol

49840

002500-88-1

Dioctadecyldisulfid

51680

000102-08-9

N,N′-Diphenylthioharnstoff

52320

052047-59-3

2-(4-Dodecylphenyl)indol

53200

023949-66-8

2-Ethoxy-2′-ethyloxanilid

54300

118337-09-0

2,2′-Ethyliden-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)fluorphosphonit

59120

023128-74-7

1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionamid]

59200

035074-77-2

1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

60320

070321-86-7

2-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1-dimethylbenzyl)phenyl]benzotriazol

60400

003896-11-5

2-(2′-Hydroxy-3′-tert-butyl-5′-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

60480

003864-99-1

2-(2′-Hydroxy-3,5′-di-tert-butylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

61280

003293-97-8

2-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenon

61360

000131-57-7

2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon

61600

001843-05-6

2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon

66360

085209-91-2

2,2′-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)natriumphosphat

66400

000088-24-4

2,2′-Methylen-bis(4-ethyl-6-tert-butylphenol)

66480

000119-47-1

2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-tert-butylphenol)

66560

004066-02-8

2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-cyclohexylphenol)

66580

000077-62-3

2,2′-Methylen-bis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol]

68145

080410-33-9

2,2′,2″-Nitrilo[triethyl-tris(3,3′,5,5′-tetra-tert-butyl-1,1′-bi-phenyl-2,2′-diyl)phosphit]

68320

002082-79-3

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat

68400

010094-45-8

Octadecylerucamid

69840

016260-09-6

Oleylpalmitamid

71670

178671-58-4

Pentaerythritol-tetrakis (2-cyano-3,3-diphenylacrylat)

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

72160

000948-65-2

2-Phenylindol

72800

001241-94-7

Diphenyl-2-ethylhexylphosphat

73160

Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)-Ester der Phosphorsäure

74010

145650-60-8

Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methylphenyl)-ethylphosphit

74400

Tris(nonyl- und/oder dinonylphenyl)phosphit

76866

Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

77440

Polyethylenglykoldiricinoleat

78320

009004-97-1

Polyethylenglykolmonoricinoleat

81200

071878-19-8

Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl]-[2,2,6,6 tetramethyl-4-piperidyl)imino]-hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4 piperidyl)imino]

83599

068442-12-6

Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinn

83700

000141-22-0

Rizinolsäure

84800

000087-18-3

4-Tert-butylphenylsalicylat

92320

Tetradecyl-polyethylenglykol(EO=3-8)ether der Glycolsäure

92560

038613-77-3

Tetrakis(2,4-di-tert-butylphenyl)-4,4′biphenylen-diphosphonit

92700

078301-43-6

2,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymer

92800

000096-69-5

4,4′-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol)

92880

041484-35-9

Thiodiethanol-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

93120

000123-28-4

Didodecylthiodipropionat

93280

000693-36-7

Dioctadecylthiodipropionat

95270

161717-32-4

2,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl-2-ethyl-1,3-propandiolphosphit

95280

040601-76-1

1,3,5-Tris(4-tert-butyl-3-hydroxy-2,6-dimethylbenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6 (1H,3H,5H)-trion

95360

027676-62-6

1,3,5-Tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion

95600

001843-03-4

1,1,3-Tris(2-methyl-4-hydroxy-5-tert-butylphenyl)butan“

ANHANG V

Anhang V der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil A erhält folgende Fassung:

„Teil A:   Allgemeine Spezifikationen

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Anhängen II und III aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht.“

2.

In Teil B werden die folgenden neuen Spezifikationen in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

Sonstige Spezifikationen

„42080

Kohlenstoffschwarz

Spezifikationen:

Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.

UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode

Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz

Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-%

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

Spezifikationen:

Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.

Eigenschaften:

 

Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C

 

Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67

 

Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)

 

Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala

 

Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm

76845

Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,5 Gew.-%

81500

Polyvinylpyrrolidon

Der Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission (18) festgelegten Reinheitskriterien enstprechen.

88640

Sojabohnenöl, epoxidiert

Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6

ANHANG VI

Anhang VI der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Anmerkung 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 38000, 42400, 62020, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“

2.

Folgende Anmerkungen 41 und 42 werden angefügt:

„(41)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 47600, 67360.

(42)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 75100 und 75105.“

ANHANG VII

„ANHANG VIa

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die in Artikel 9 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

1.

Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände bzw. die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe herstellt oder einführt;

2.

Identität der Materialien, der Gegenstände oder der für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe;

3.

Datum der Erklärung;

4.

Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;

5.

angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Richtlinie Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;

6.

angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 95/31/EG, 95/45/EG und 96/77/EG, damit der Anwender dieser Materialien oder Gegenstände die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder, falls solche fehlen, die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann.

7.

Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z. B.

i)

Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);

ii)

Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;

iii)

Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wurde.

8.

Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand Artikel 7a Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie entspricht.

Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“

ANHANG VIII

Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Folgt auf das Zeichen ‚X‘ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte ‚Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D‘ (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.“

2.

Die folgende Nummer 4a wird eingefügt:

„4a.

Erscheint der Buchstabe (b) in Klammern nach dem ‚X‘, so ist der angegebene Test mit Ethanol 50 % (V/V) durchzuführen.“

3.

In der Tabelle erhält der Abschnitt 07 folgende Fassung:

„07

Milcherzeugnisse

 

 

 

 

07.01

Milch:

 

 

 

 

 

A.

Vollmilch

 

 

 

X(b)

 

B.

eingedickte Milch

 

 

 

X(b)

 

C.

teilweise oder ganz entrahmt

 

 

 

X(b)

 

D.

Trockenmilch

 

 

 

 

07.02

Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse

 

X

 

X(b)

07.03

Rahm und saurer Rahm

 

X(a)

 

X(b)

07.04

Käse:

 

 

 

 

 

A.

Ganz, mit nicht essbarer Rinde

 

 

 

 

 

B.

alle anderen

X(a)

X(a)

 

X/3*

07.05

Lab von Kälbern

 

 

 

 

 

A.

flüssig oder zähflüssig

X(a)

X(a)

 

 

 

B.

in Pulverform oder getrocknet“

 

 

 

 


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/79/EG (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35).

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 45.

(5)  the EFSA Journal (2005) 219, S. 1—36.

(6)  Stellungnahme des Ausschusses vom 4. Dezember 2002 zur Einführung eines Fett(verbrauchs)reduktionsfaktors (FRF) in die Abschätzung der Exposition gegenüber einem Stoff, der aus Materialien migriert ist, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out149_en.pdf

(7)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Einführung eines Fett(verbrauchs)reduktionsfaktors für Säuglinge und Kinder, abgegeben auf Antrag der Kommission. The EFSA Journal (2004) 103, S. 1—8.

(8)  The EFSA Journal (2005) 218, S. 1—9.

The EFSA Journal (2005) 248, S. 1—16.

The EFSA Journal (2005) 273, S. 1—26.

The EFSA Journal (2006) 316 bis 318, S. 1—10.

The EFSA Journal (2006) 395 bis 401, S. 1—21.

(9)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35.

(10)  The EFSA Journal (2006) 332, S. 1—9.

(11)  The EFSA Journal (2005) 244, S. 1—18.

The EFSA Journal (2005) 245, S. 1—14.

The EFSA Journal (2005) 243, S. 1—20.

The EFSA Journal (2005) 242, S. 1—17.

The EFSA Journal (2005) 241, S. 1—14.

(12)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14.

(13)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“.

(14)  ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.

(15)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.“.

(16)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(17)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.“

(18)  ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.“


12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/70


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 92 vom 3. April 2007 )

Auf Seite 9 erhält Erwägungsgrund 2 folgende Fassung:

„(2)

Die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3), stellt klar, dass Deckeldichtungen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG fallen. Demnach haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2008 Maßnahmen zu ergreifen, um den freien Verkehr von Deckeldichtungen zu erlauben, sofern die SML eingehalten werden. Deckeldichtungen, bei denen die SML nicht eingehalten werden, sind ab dem 1. Juli 2008 verboten.“

Auf Seite 9 erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

„(3) ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 17. Berichtigung im ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50.“