ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
4. April 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 374/2007 der Kommission vom 3. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 377/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

20

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/20/EG der Kommission vom 3. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I ( 1 )

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/210/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. März 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

26

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

28

 

 

Kommission

 

 

2007/211/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2007 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2007 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1285)  ( 1 )

39

 

 

2007/212/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/248/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1428)

52

 

 

2007/213/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/31/EG zur Festlegung von Übergangsregelungen für den Versand bestimmter, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates einbezogener Erzeugnisse des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1443)  ( 1 )

53

 

 

2007/214/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. April 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika

55

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

70

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

70

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 91 vom 31.3.2007)

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 374/2007 DER KOMMISSION

vom 3. April 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

200,3

MA

114,5

SN

320,6

TN

135,4

TR

168,0

ZZ

187,8

0707 00 05

JO

171,8

MA

108,8

TR

152,1

ZZ

144,2

0709 90 70

MA

71,3

TR

112,1

ZZ

91,7

0709 90 80

EG

242,2

IL

80,8

ZZ

161,5

0805 10 20

CU

39,6

EG

46,9

IL

69,4

MA

46,6

TN

54,2

TR

45,1

ZZ

50,3

0805 50 10

IL

60,7

TR

39,3

ZZ

50,0

0808 10 80

AR

83,4

BR

76,2

CA

101,7

CL

87,5

CN

96,9

NZ

127,7

US

121,7

UY

75,4

ZA

91,5

ZZ

95,8

0808 20 50

AR

79,4

CL

110,0

CN

54,2

UY

68,0

ZA

82,5

ZZ

78,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 375/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für alle Luftfahrzeuge, die der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unterliegen, muss bis zum 28. März 2007 ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) ausgestellt werden. Falls kein solches Zeugnis oder keine solche Fluggenehmigung vorliegt, dürfen sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Betreibern der Gemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzt werden.

(2)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) hat gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission bis zum 28. März 2007 die zugelassene Konstruktion festzustellen, die für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen oder Fluggenehmigungen von Luftfahrzeugen erforderlich ist, die in den Mitgliedstaaten registriert sind und die die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung nicht erfüllen. Es war der Agentur nicht möglich, diese Feststellung für viele Luftfahrterzeugnisse fristgemäß zu treffen, da ihr die erforderlichen Anträge der Entwickler dieser Erzeugnisse nicht vorgelegt wurden.

(3)

Während Lufttüchtigkeitszeugnisse nur ausgestellt werden sollten, wenn die Agentur die Konstruktion nach einer technischen Beurteilung des Erzeugnisses genehmigen konnte, können eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse für einen befristeten Zeitraum ausgestellt werden, damit diese Luftfahrzeuge weiter betrieben werden können und die Agentur ihre Konstruktion überprüfen kann.

(4)

Wegen Zeitmangels konnte die Agentur bis zum 28. März 2007 keine besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit annehmen. Es ist jedoch möglich, die Feststellung der zugelassenen Konstruktion durch Bezugnahme auf die Konstruktion des Entwurfsstaats zu treffen, wie dies für die meisten Luftfahrzeuge mit einer Musterzulassung, die von einem Mitgliedstaat vor dem 28. September 2003 ausgestellt wurde, erfolgt ist.

(5)

Eine solche Feststellung sollte nur für diejenigen Luftfahrzeuge erfolgen, für die die Mitgliedstaaten Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt haben, ausgenommen eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen, damit sichergestellt ist, dass diese Luftfahrzeuge mindestens die Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind.

(6)

Um Sicherheitsrisiken zu minimieren und Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, sollte die beabsichtigte Maßnahme nur auf Luftfahrzeuge Anwendung finden, für die ein Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat und die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde (3), registriert waren. Die Eigner dieser Luftfahrzeuge waren sich zum Zeitpunkt der Registrierung nicht des Risikos bewusst, dass deren weiterer Betrieb nach dem 28. März 2007 nicht mehr erlaubt sein könnte. Demgegenüber war den Eignern von Luftfahrzeugen, die nach dem Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat registriert wurden, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1703/2003 in diesem Mitgliedstaat anwendbar wurde, bekannt, dass der weitere Betrieb dieser Luftfahrzeuge nach dem 28. März 2007 nicht mehr erlaubt sein würde, sofern nicht die Agentur in der Lage wäre, ihre Konstruktion bis zu diesem Datum zu genehmigen.

(7)

Es wird für notwendig erachtet sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die für die beabsichtigte Maßnahme in Frage kommen, ausschließlich solche sind, für die es die stellvertretende Behörde des Entwurfsstaats mittels einer Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 akzeptiert, die Agentur bei der Sicherstellung der fortlaufenden Aufsicht über die in dieser Weise zugelassene Konstruktion zu unterstützen.

(8)

Die beabsichtigte Maßnahme sollte befristet sein, um die damit verbundenen Risiken zu verringern, dass die Agentur nur über beschränkte technische Kenntnisse der Konstruktion der betreffenden Erzeugnisse verfügt. Es ist ebenso erforderlich, den Entwicklern einen Anreiz dazu zu geben, die Agentur bei der Feststellung der erforderlichen zugelassenen Konstruktion zu unterstützen, um ihre Luftfahrzeuge vollständig in das Gemeinschaftssystem zu integrieren. Außerdem führt die Anwendung unterschiedlicher Regulierungssysteme auf Luftfahrzeuge, die für den gleichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu Wettbewerbsproblemen im Binnenmarkt und kann nicht unbegrenzt fortgesetzt werden. Die Gültigkeit der Maßnahme sollte daher auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt werden, der um höchstens 18 Monate verlängert werden kann, sofern ein Zulassungsverfahren eingeleitet wurde und innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann.

(9)

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 bezieht sich ausschließlich auf Luftfahrzeuge, denen eine Musterzulassung erteilt wurde. Einer Reihe von Luftfahrzeugen, die für die in diesem Artikel genannte Maßnahme in Frage kommen sollten, wurde jedoch nie eine Musterzulassung erteilt, da eine solche nach den zum Zeitpunkt der Entwicklung und Zulassung anwendbaren ICAO-Normen nicht erforderlich war. Es ist daher eine Klärung erforderlich, damit sichergestellt ist, dass solchen Luftfahrzeugen weiterhin ein Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt werden kann.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sollte geändert werden, um Unklarheiten und Rechtsunsicherheit hinsichtlich Teil 21A.173 b) 2) und Teil 21A.184 des Anhangs der Verordnung zu vermeiden, in denen von „besonderen/spezifischen Zertifizierungsspezifikationen“ statt „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 die Rede ist.

(11)

Abweichend von den Vorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen ist in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 die Erteilung einer Fluggenehmigung vorgesehen. Eine solche Genehmigung wird im Allgemeinen erteilt, wenn ein Lufttüchtigkeitszeugnis vorübergehend ungültig ist, beispielsweise aufgrund eines Schadens, oder wenn ein Lufttüchtigkeitszeugnis nicht ausgestellt werden kann, beispielsweise wenn das Luftfahrzeug nicht die wesentlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt oder die Einhaltung dieser Anforderungen noch nicht nachgewiesen wurde, das Luftfahrzeug aber dennoch zur sicheren Flugdurchführung in der Lage ist.

(12)

Nach dem Ende des Übergangszeitraums für Fluggenehmigungen ist es erforderlich, gemeinsame Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung dieser Genehmigungen anzunehmen, die alle erforderlichen Bedingungen zur Minderung des Risikos einer Abweichung von den wesentlichen Anforderungen enthalten, und damit die Anerkennung der Fluggenehmigungen durch alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 gewährleisten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der Agentur (4) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zulassung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen

(1)   Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen werden die in Teil 21 angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2)   In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Teil 21 nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Teil 21 gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind.

(3)   Soweit im Anhang (Teil 21) Bezug genommen wird auf die Anwendung und/oder Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission und ein Mitgliedstaat sich gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung dafür entschieden hat, diesen Teil erst ab dem 28. September 2008 anzuwenden, gelten bis zu diesem Datum die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 2a

Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen

(1)   Für Erzeugnisse, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Für ein solches Erzeugnis gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:

i)

Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich

im Fall von Erzeugnissen, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder

im Fall von anderen Erzeugnissen um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat

ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Lufttüchtigkeitskodizes und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder

ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Erzeugnisse auf der Grundlage der Lufttüchtigkeitskodizes des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Lufttüchtigkeitskodizes, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung entspricht.

Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.

ii)

Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Erzeugnis geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.

iii)

Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaats.

b)

Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:

i)

Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;

ii)

alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt; und

iii)

es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.

c)

Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 die Musterzulassung von Erzeugnissen fest, die nicht Buchstabe a entsprechen.

d)

Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 für alle von Buchstabe a erfassten Erzeugnisse das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen fest. Bis dahin können die Mitgliedstaaten weiterhin Lärmzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausstellen.

(2)   Für Erzeugnisse mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

a)

Wurde die Zulassung eines Erzeugnisses in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.15 a, b und c von Teil 21 finden keine Anwendung.

c)

In Abweichung von 21A.17 a von Teil 21 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.

d)

Zur Erfüllung von 21A.20 a und b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(3)   Für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:

a)

Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.93 von Teil 21 findet keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.

d)

Zur Erfüllung von 21A.103 a 2 und b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4)   Zur Erfüllung von 21A.433 a von Teil 21 gelten für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(5)   Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 2b

Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen

(1)   Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte Änderungen an Erzeugnissen, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war.

(2)   Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte große Änderungen an Erzeugnissen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:

a)

Lief ein Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.113 a und b von Teil 21 finden keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ergänzende Musterzulassung oder Genehmigung der großen Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls im Mitgliedstaat in Kraft waren.

d)

Zur Erfüllung von 21A.115 a von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 2c

Weiterer Betrieb bestimmter in Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge

(1)   Für ein Luftfahrzeug, das nicht unter die Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a fällt und für das vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde (5), von einem Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, und das sich zu diesem Zeitpunkt in dessen Register befand, gilt Folgendes in Kombination als anwendbare besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die gemäß dieser Verordnung herausgegeben wurden:

a)

das Gerätekennblatt für die Musterzulassung und das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen oder gleichwertige Dokumente des Entwurfsstaats, sofern der Entwurfsstaat mit der Agentur eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Konstruktion eines solchen Luftfahrzeugs geschlossen hat,

b)

die Umweltschutzvorschriften in den für ein solches Luftfahrzeug geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago und

c)

die obligatorischen Informationen des Entwurfsstaats über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

(2)   Die besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit erlauben die Fortsetzung derjenigen Betriebsarten, zu denen das Luftfahrzeug am 28. März 2007 berechtigt war, und gelten bis zum 28. März 2008, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt durch eine Konstruktions- und Umweltzulassung ersetzt werden, die die Agentur gemäß dieser Verordnung erteilt. Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse für das betreffende Luftfahrzeug werden von den Mitgliedstaaten gemäß Teil 21 Abschnitt H ausgestellt, wenn die Konformität mit diesen Spezifikationen bestätigt wurde.

(3)   Die Kommission kann die in Absatz 2 genannte Gültigkeitsdauer um höchstens 18 Monate für Luftfahrzeuge eines bestimmten Musters verlängern, sofern die Agentur ein Zulassungsverfahren für dieses Luftfahrzeugmuster vor dem 28. März 2008 aufgenommen hat und die Agentur feststellt, dass dieses Verfahren innerhalb der verlängerten Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden kann. In diesem Fall teilt die Agentur ihre Feststellung der Kommission mit.

Artikel 2d

Fortdauer von Zeugnissen für Teile und Ausrüstungen

(1)   Zulassungen von Teilen und Ausrüstungen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.

(2)   Im Hinblick auf Teile und Ausrüstungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:

a)

Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.603 von Teil 21 findet keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Datenanforderungen gemäß 21A.605 von Teil 21 gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.

d)

Zur Erfüllung von 21A.606 b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 2e

Fluggenehmigung

Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 feststellt, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten.

Die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis, das von den Mitgliedstaaten vor dem 28. März 2007 einem Luftfahrzeug erteilt wurde, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gilt bis zum 28. März 2008 als Fluggenehmigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.“

2.

Der Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).

(3)  EU-15: 28. September 2003, EU-10: 1. Mai 2004, EU-2: 1. Januar 2007.

(4)  Stellungnahme 1/2007 vom 30. Januar 2007 und Stellungnahme 2/2007 vom 8. Februar 2007.

(5)  EUR-15: 28. September 2003, EUR-10: 1. Mai 2004, EUR-2: 1. Januar 2007.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 21A.139 b) 1) wird folgende Ziffer xvii angefügt:

„xvii)

die Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.“

2.

In Absatz 21A.163 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, wenn der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Betriebsgenehmigung selbst kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt, eine Fluggenehmigung gemäß 21A.711 c) mit einer Genehmigung der Flugbedingungen gemäß 21A.710 b) ausstellen.“

3.

In Absatz 21A.165 werden die folgenden Buchstaben j und k angefügt:

„j)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163 e) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann;

k)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163 e) die Konformität mit 21A.711 b) und d) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) erteilt wird.“

4.

Die Überschrift von Abschnitt H von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE“

5.

In Abschnitt 21A.173 b) 2) werden die Wörter „besonderen Zertifizierungsspezifikationen“ durch die Wörter „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

6.

In Abschnitt 21A.173 wird Buchstabe c gestrichen.

7.

In Abschnitt 21A.174 wird Buchstabe d gestrichen.

8.

Abschnitt 21A.179 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei Wechsel des Eigentümers eines Luftfahrzeugs sind, wenn für das Luftfahrzeug ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, das nicht einer eingeschränkten Musterzulassung entspricht, die Lufttüchtigkeitszeugnisse zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird, oder nur mit förmlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Registers, in das das Luftfahrzeug übertragen wird, auszustellen.“

9.

In Abschnitt 21A.184 werden die Wörter „besondere Zertifizierungsspezifikationen“ bzw. „besonderen Zertifizierungsspezifikationen“ durch die Wörter „besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ bzw. „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

10.

Abschnitt 21A.185 wird gestrichen.

11.

Abschnitt 21A.263 b) erhält folgende Fassung:

„b)

Vorbehaltlich 21A.257 b) akzeptiert die Agentur ohne weitere Prüfung die vom Antragsteller zu folgenden Zwecken vorgelegten Einhaltungsdokumente:

1.

Erlangung der für eine Fluggenehmigung erforderliche Genehmigung der Flugbedingungen oder

2.

Erlangung einer Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterbauart oder

3.

Erlangung einer ergänzenden Musterzulassung oder

4.

Erlangung einer ETSO-Zulassung gemäß 21A.602 b) 1) oder

5.

Erlangung einer Entwicklungsgenehmigung für erhebliche Reparaturen.“

12.

In Abschnitt 21A.263 c) werden die folgenden Ziffern 6 und 7 angefügt:

„6.

die Bedingungen zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung gemäß 21A.710 a) 2) ausgestellt werden kann,

i)

ausgenommen Testflüge

eines neuen Luftfahrzeugmusters oder

eines geänderten Luftfahrzeugs, dessen Änderung als erhebliche Änderung oder erhebliche ergänzende Musterzulassung klassifiziert wurde oder zu klassifizieren wäre oder

eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- und/oder Flugfähigkeitsmerkmale möglicherweise erheblich verändert worden sind;

ii)

ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von 21A.701 a) 15) zu erteilen sind.

7.

eine Fluggenehmigung gemäß 21A.711 b) für ein Luftfahrzeug auszustellen, das sie entwickelt oder geändert haben, wenn der Entwicklungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner DOA selbst kontrolliert und Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt.“

13.

In Abschnitt 21A.265 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:

„f)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.263 c) 6) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann.

g)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.263 c) 7) die Konformität mit 21A.711 b) und d) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) erteilt wird.“

14.

Abschnitt P des Hauptabschnitts A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

21A.701   Umfang

Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:

1.

Entwicklung;

2.

Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;

3.

Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;

4.

Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;

5.

Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;

6.

Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;

7.

Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;

8.

Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;

9.

Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;

10.

Ausstellungen und Flugschauen;

11.

Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Einlagerungsort;

12.

Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;

13.

Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;

14.

Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;

15.

nichtkommerzielle Flüge mit individuellen Einfachluftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.

21A.703   Berechtigung

Anträge auf Fluggenehmigungen kann jede natürliche oder juristische Person stellen, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach 21A.701 a) 15) handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss. Eine zur Beantragung der Fluggenehmigung berechtigte Person ist auch zur Beantragung der Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.

21A.705   Zuständige Behörde

Unbeschadet 21.1 ist die ‚zuständige Behörde‘ im Sinne dieses Abschnitts:

a)

die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde; oder

b)

für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichen vorgeschrieben hat, bezeichnete Behörde.

21A.707   Antrag auf Fluggenehmigung

a)

Gemäß 21A.703 und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Ausstellung von Fluggenehmigungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Fluggenehmigung bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde vorgeschriebenen Weise zu stellen.

b)

Anträgen auf Fluggenehmigung sind beizufügen:

1.

die Angabe des Flugzwecks gemäß 21A.701;

2.

Angabe der Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;

3.

die gemäß 21A.710 genehmigten Flugbedingungen.

c)

Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß 21A.709 zu stellen.

21A.708   Flugbedingungen

Zu den Flugbedingungen gehören:

a)

die Konfigurationen, für die die Fluggenehmigung beantragt wird;

b)

sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter:

1.

die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs und/oder Luftraums;

2.

die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung unterliegt, die das Luftfahrzeug fliegen soll;

3.

Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;

4.

Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die einzuhalten sind;

5.

gegebenenfalls das spezifische Flugerprobungsprogramm;

6.

die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden;

c)

der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Buchstaben b gefahrlos fliegen kann;

d)

das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.

21A.709   Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

a)

Gemäß 21A.707 c) und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen wie folgt zu stellen:

1.

falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der Agentur in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder

2.

falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise.

b)

Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen:

1.

die vorgeschlagenen Flugbedingungen,

2.

die Nachweise für diese Bedingungen und

3.

eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Absatzes 21A.708 b) gefahrlos fliegen kann.

21A.710   Genehmigung der Flugbedingungen

a)

Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von

1.

der Agentur oder

2.

einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts von 21A.263 c) 6).

b)

Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt, genehmigt.

c)

Vor der Genehmigung der Flugbedingungen überzeugt sich die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.

21A.711   Ausstellung einer Fluggenehmigung

a)

Die zuständige Behörde stellt die Fluggenehmigung aus:

1.

nach Vorlage der gemäß 21A.707 erforderlichen Daten und

2.

wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind und

3.

wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, darunter auch Inspektionen, oder durch mit dem Antragsteller vereinbarte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in 21A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.

b)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) im Rahmen der gemäß 21A.263 c) 7) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

c)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) im Rahmen der gemäß 21A.163 e) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

d)

In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle nach 21A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.

e)

Bei Zulassungen, die nach den Buchstaben b oder c ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde eine Kopie der Fluggenehmigung zu übermitteln.

f)

Ein zugelassener Betrieb widerruft die von ihm gemäß den Buchstaben b oder c ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.723 a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

21A.713   Änderungen

a)

Alle Änderungen, durch die für die Fluggenehmigung festgelegte Flugbedingungen oder zugehörige Nachweise außer Kraft gesetzt werden, müssen gemäß 21A.710 genehmigt werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag gemäß 21A.709 zu stellen.

b)

Berührt eine Änderung den Inhalt der Fluggenehmigung, ist eine neue Fluggenehmigung gemäß 21A.711 auszustellen.

21A.715   Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen.

21A.719   Übertragbarkeit

a)

Fluggenehmigungen sind nicht übertragbar.

b)

Ungeachtet Buchstabe a sind für die Zwecke von 21A.701 a) 15) ausgestellte Fluggenehmigungen, wenn der Eigentümer des Luftfahrzeugs gewechselt hat, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, sofern das Luftfahrzeug weiterhin im selben Register geführt wird, oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Register es übertragen wird, auszustellen.

21A.721   Inspektionen

Inhaber oder Antragsteller von Fluggenehmigungen gewähren der zuständigen Behörde auf Anforderung Zugang zu den betreffenden Luftfahrzeugen.

21A.723   Laufzeit und Fortdauer

a)

Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass

1.

die mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen aus 21A.711 d) eingehalten werden,

2.

die Fluggenehmigung nicht gemäß 21B.530 zurückgegeben oder widerrufen wird,

3.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird.

b)

Ungeachtet Buchstabe a können für die Zwecke von 21A.701 a) 15) ausgestellte Fluggenehmigungen für einen unbeschränkten Zeitraum ausgestellt werden.

c)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Fluggenehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21A.725   Erneuerung von Fluggenehmigungen

Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß 21A.713 zu behandeln.

21A.727   Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.

21A.729   Aufzeichnungspflichten

a)

Alle zur Festlegung und zum Nachweis der Flugbedingungen beigebrachten Unterlagen sind vom Inhaber einer Genehmigung der Flugbedingungen zur Verfügung der Agentur und der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.

b)

Alle Unterlagen zur Ausstellung von Fluggenehmigungen im Rahmen der Vorrechte von zugelassenen Betrieben, darunter Inspektionsberichte, Belegunterlagen zur Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst, sind vom jeweiligen zugelassenen Betrieb zur Verfügung der Agentur oder der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.“

15.

Abschnitt 21B.20 erhält folgende Fassung:

„21B.20   Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist für die Durchführung der Bestimmungen des Hauptabschnitts A, Abschnitte F, G, H, I und P nur bezüglich der Antragsteller oder Inhaber zuständig, deren Hauptgeschäftssitz sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats befindet.“

16.

Abschnitt 21B.25 a) erhält folgende Fassung:

„a)

Allgemeines:

Jeder Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde mit Befugnissen zur Durchführung von Hauptabschnitt A, Abschnitten F, G, H, I und P mit dokumentierten Verfahrensvorschriften, entsprechender Organisationsstruktur und Mitarbeitern zu bezeichnen.“

17.

Die Überschrift von Abschnitt H von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE“

18.

Abschnitt 21B.325 a) erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat Lufttüchtigkeitszeugnisse (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage) oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt H eingehalten werden.“

19.

Abschnitt 21B.330 erhält folgende Fassung:

„21B.330   Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.181 a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b)

Im Bescheid über Aussetzung oder Widerruf eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber des Zeugnisses auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.“

20.

Abschnitt P des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

21B.520   Untersuchungen

a)

Die zuständige Behörde führt Untersuchungen von ausreichendem Umfang durch, um die Fluggenehmigung pflichtgemäß ausstellen oder widerrufen zu können.

b)

Die zuständige Behörde hat Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers;

2.

Prüfung der Berechtigung des Antrags;

3.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation;

4.

Inspektion des Luftfahrzeugs;

5.

Genehmigung der Flugbedingungen gemäß 21A.710 b).

21B.525   Ausstellung von Fluggenehmigungen

Die zuständige Behörde stellt die Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage) aus, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt P eingehalten werden.

21B.530   Widerruf von Fluggenehmigungen

a)

Die zuständige Behörde widerruft die von ihr ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.723 a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b)

Im Bescheid über den Widerruf einer Fluggenehmigung hat die zuständige Behörde die Gründe für den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Fluggenehmigung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21B.545   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen so zu führen, dass sich die Vorgänge bei Ausstellung und Widerruf einer Fluggenehmigung angemessen verfolgen lassen.

b)

Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.

die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;

2.

die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in 21B.520 b) definierten Elemente verzeichnen, und

3.

eine Kopie der Fluggenehmigung.

c)

Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren aufzubewahren, nachdem die Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.“

21.

Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:

 

„Anlage I — EASA-Formblatt 1 — Offizielle Freigabebescheinigung

 

Anlage II — EASA-Formblatt 15a — Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis

 

Anlage III — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung

 

Anlage IV — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben)

 

Anlage V — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

 

Anlage VI — EASA-Formblatt 25 —Lufttüchtigkeitszeugnis

 

Anlage VII — EASA-Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis

 

Anlage VIII — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug

 

Anlage IX — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung

 

Anlage X — EASA-Formblatt 55 — Genehmigung als Herstellungsbetrieb (POA)

 

Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung [Herstellung ohne POA]“

22.

EASA-Formblatt 20 erhält folgende Fassung:

Image

23.

Das folgende EASA-Formblatt 20b wird eingefügt:

Image

24.

Blatt B von EASA-Formblatt 55 erhält folgende Fassung:

Image


4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 376/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Übergangszeitraum bis zum 28. März 2007 waren die Mitgliedstaaten voll verantwortlich für alle Aspekte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fluggenehmigungen, und die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (2) fand keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die mit derartigen Genehmigungen betrieben und folglich gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften instand gehalten wurden.

(2)

Aufgrund der besonderen Merkmale von Fluggenehmigungen, die im Einzelfall für Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die aus verschiedenen Gründen die Vorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen nicht erfüllen können, können keine allgemeinen Regeln für die Instandhaltung dieser Luftfahrzeuge aufgestellt werden. Stattdessen sollten die anwendbaren Instandhaltungsregeln unter Berücksichtigung der im Einzelfall genehmigten Flugbedingungen festgelegt werden.

(3)

Es ist notwendig, die Annahme neuer Anforderungen und Verwaltungsverfahren in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (3) im Hinblick auf die Ausstellung von Fluggenehmigungen durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu ergänzen, um Luftfahrzeuge, die über eine Fluggenehmigung verfügen, von der Anwendung dieser Verordnung auszuschließen und stattdessen auf die Instandhaltungsbestimmungen zu verweisen, die sich aus den mit der Fluggenehmigung verbundenen Flugbedingungen ergeben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in Einklang.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die über eine Fluggenehmigung verfügen, auf der Grundlage der Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, die in dieser gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17).

(3)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).

(4)  Stellungnahme 02/2007.


4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 377/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche und sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Haselnusszubereitung, in Form von Granulat, bestehend aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker (in GHT) (1):

Haselnusskerne

40

zugefügte Saccharose

60

Haselnusskerne werden 20—25 Minuten bei 140 °C geröstet. Zucker wird 15—17 Minuten bei derselben Temperatur gesondert karamellisiert. Die gerösteten Haselnusskerne und der Zucker werden anschließend vermischt und zusammen 12—15 Minuten geröstet. Die Zubereitung wird abgekühlt, in Stücke von 1—4 mm Größe gehackt und anschließend in Säcke von mindestens 10 kg Inhalt verpackt, die für den Großhandelsvertrieb bestimmt sind.

Die Zubereitung ist ein Zwischenprodukt, das nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, sondern für die Herstellung von Pralinen, Eiscreme, Süßwaren und Backwaren verwendet wird.

2008 19 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2008, 2008 19 und 2008 19 19.

Die Ware wird nicht in Kapitel 17 eingereiht, da es sich um eine gesüßte Lebensmittelzubereitung handelt, die aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker besteht (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 17, Allgemeines, Absatz b).

Position 1704 ist nicht auf diese gesüßte Haselnusszubereitung anwendbar, da sie nicht als solche in Verkehr gebracht wird und auch nicht zur Verwendung als Zuckerware bestimmt ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1704, erster Absatz).

Die Ware fällt unter Kapitel 20, da sie nach einem nicht in Kapitel 8 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 und die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99).

Da es sich hier um Nüsse handelt, die mit Zucker vermischt und einem Zubereitungsverfahren (Rösten) unterzogen wurden, wird diese Ware in die Unterposition 2008 19 19 eingereiht (siehe die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99).

2.

Haselnusszubereitung, in Form von Pulver, bestehend aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker (in GHT) (2):

Haselnusskerne

40

zugefügte Saccharose

60

Haselnusskerne werden 20—25 Minuten bei 140 °C geröstet. Zucker wird 15—17 Minuten bei derselben Temperatur gesondert karamellisiert. Die gerösteten Haselnusskerne und der Zucker werden anschließend vermischt und zusammen 12—15 Minuten geröstet. Die Zubereitung wird abgekühlt, in Stücke von 1—4 mm Größe gehackt, bevor sie auf eine Größe von 20—30 μm vermahlen werden. Danach wird sie in Säcke von mindestens 12,5 kg Inhalt verpackt, die für den Großhandelsvertrieb bestimmt sind.

Die Zubereitung ist ein Zwischenprodukt, das nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, sondern für die Herstellung von Pralinen, Eiscreme, Süßwaren und Backwaren verwendet wird.

2008 19 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2008, 2008 19 und 2008 19 19.

Die Ware wird nicht in Kapitel 17 eingereiht, da es sich um eine gesüßte Lebensmittelzubereitung handelt, die aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker besteht (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 17, Allgemeines, Absatz b).

Position 1704 ist nicht auf diese gesüßte Haselnusszubereitung anwendbar, da sie nicht als solche in Verkehr gebracht wird und auch nicht zur Verwendung als Zuckerware bestimmt ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1704, erster Absatz, und Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99, zweiter Absatz).

Die Ware fällt unter Kapitel 20, da sie nach einem nicht in Kapitel 8 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 und die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99).

Da es sich um Nüsse handelt, die mit Zucker vermischt und einem Zubereitungsverfahren (Rösten) unterzogen wurden, wird diese Ware in die Unterposition 2008 19 19 eingereiht (siehe die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99).

3.

Haselnusszubereitung, in Form einer Paste, bestehend aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker (in GHT) (3):

Haselnusskerne

40

zugefügte Saccharose

60

Haselnusskerne werden 20—25 Minuten bei 140 °C geröstet. Zucker wird 15—17 Minuten bei derselben Temperatur gesondert karamellisiert. Die gerösteten Haselnusskerne und der Zucker werden anschließend vermischt und zusammen 12—15 Minuten geröstet. Die Zubereitung wird abgekühlt, in Stücke von 1—4 mm Größe gehackt, bevor sie auf eine Größe von 20—30 μm vermahlen werden. Diese Grundzubereitung wird geknetet, bis eine homogene Paste entsteht. Diese wird in Säcke von mindestens 20 kg Inhalt verpackt, die für den Großhandelsvertrieb bestimmt sind.

Die Zubereitung ist ein Zwischenprodukt, das nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, sondern für die Herstellung von Pralinen, Eiscreme, Süßwaren und Backwaren verwendet wird.

2008 19 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2008, 2008 19 und 2008 19 19.

Die Ware wird nicht in Kapitel 17 eingereiht, da es sich um eine gesüßte Lebensmittelzubereitung handelt, die aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker besteht (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 17, Allgemeines, Absatz b).

Position 1704 ist nicht auf diese gesüßte Haselnusszubereitung anwendbar, da sie nicht als solche in Verkehr gebracht wird und auch nicht zur Verwendung als Zuckerware bestimmt ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1704, erster Absatz und Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99, zweiter Absatz).

Die Ware fällt unter Kapitel 20, da sie nach einem nicht in Kapitel 8 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 und die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99).

Da es sich hier um Nüsse handelt, die mit Zucker vermischt und einem Zubereitungsverfahren (Rösten) unterzogen wurden, wird diese Ware in die Unterposition 2008 19 19 eingereiht (siehe die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99).

Image

Image

Image


(1)  Foto Nr. 1 dient nur zu Informationszwecken.

(2)  Foto Nr. 2 dient nur zu Informationszwecken.

(3)  Foto Nr. 3 dient nur zu Informationszwecken.


RICHTLINIEN

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/23


RICHTLINIE 2007/20/EG DER KOMMISSION

vom 3. April 2007

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dichlofluanid.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wurde Dichlofluanid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt. Am 13. September 2005 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der genannten Verordnung den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 am 28. November 2006 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Die Bewertung von Dichlofluanid ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) befasst werden müsste.

(6)

Auf der Grundlage der verschiedenen Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Dichlofluanid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Bewertungsbericht spezifizierten Anwendungszwecke erfüllen. Daher sollte Dichlofluanid in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Dichlofluanid enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann.

(7)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Dichlofluanid enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(8)

Angesichts der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die für die industrielle Anwendung zugelassenen Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden müssen und Anweisungen gegeben werden, dass behandeltes Holz nach der Behandlung auf einem festen, undurchlässigen Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern und ein Auffangen des austretenden Produktes zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Richtlinie 98/8/EG zu ermöglichen.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Dichlofluanid enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 8 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 29. Februar 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. März 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/140/EG der Kommission (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 78).

(2)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).


ANHANG

Folgender Eintrag „Nr. 2“ wird in die Tabelle im Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„2

Dichlofluanid

N-(Dichlorofluoromethylthio)-N′,N′-dimethyl-N-phenylsulfamid

EC Nr.: 214-118-7

CAS Nr.: 1085-98-9

> 96 Gew.-%

1. März 2009

28. Februar 2011

28. Februar 2019

8

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

1.

Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden.

2.

Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen.

3.

Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. März 2007

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2007/210/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Malaysias ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Malaysia über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person/Personen zu benennen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DIE REGIERUNG MALAYSIAS (nachstehend „Malaysia“)

andererseits,

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Malaysias zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Malaysia erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Malaysia unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

iii)

die Hauptniederlassung des Unternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Malaysia verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv)

das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Malaysia und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Malaysia nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

v)

das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen Malaysia und diesem Mitgliedstaat in Kraft ist und dieser Mitgliedstaat den von Malaysia benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Malaysia übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat (der „erste Mitgliedstaat“) ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Malaysia aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Malaysia benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Malaysia nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen benannt wurden, für Beförderungen gänzlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen erlauben die in Anhang I genannten Abkommen nicht, i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zu erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit zu übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Bestimmungen in den in Anhang I genannten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar wären, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 8

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Malaysia bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten gleichzeitig sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt gleichzeitig das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten März zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache und in Bahasa Melayu.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Kominità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Communidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image Image

За правителството на Малайзия

Por el Gobierno de Malasia

Za vládu Malajsie

For Malaysias regering

Für die Regierung Malaysias

Malaisia valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Μαλαισίας

For the Government of Malaysia

Pour le gouvernement de la Malaisie

Per il governo della Malaysia

Malaizijas valdības vārdā

Malaizijos Vyriausybės vardu

Malaijzia Kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Malažja

Voor de Regering van Maleisië

W imieniu Rządu Malezji

Pelo Governo da Malásia

Pentru Guvernul Malaeziei

Za vládu Malajzie

Za Vlado Malezije

Malesian hallituksen puolesta

För Malaysias regering

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen Malaysia und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 22. November 1976, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Österreich“ bezeichnet;

geändert durch die Absichtserklärung von Wien vom 23. August 1990;

zuletzt geändert durch die Verbalnote von Kuala Lumpur vom 14. September 1994;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 26. Februar 1974, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Belgien“ bezeichnet;

geändert durch das vereinbarte Protokoll von Brüssel vom 25. Juli 1978;

zuletzt geändert durch das vereinbarte Protokoll von Kuala Lumpur vom 14. Oktober 1993;

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Prag am 2. Mai 1973, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Tschechische Republik“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 2. Mai 1973 in Prag unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 19. Oktober 1967, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Dänemark“ bezeichnet;

Entwurf des Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Malaysias, paraphiert 1997 und 2002, nachstehend in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Malaysia — Dänemark“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 6. November 1997, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Finnland“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Kuala Lumpur vom 15. September 1997;

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Malaysias über den Luftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 22. Mai 1967, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Frankreich“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 23. Juli 1968, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Deutschland“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 19. Februar 1993, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Ungarn“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Malaysias über den Luftverkehr, unterzeichnet in Shannon am 17. Februar 1992, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Irland“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung Malaysias und der Regierung der Republik Italien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 23. März 1995, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Italien“ bezeichnet;

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Rom vom 30. November 1994;

geändert durch die vertrauliche Absichtserklärung von Kuala Lumpur vom 18. Juli 1997;

geändert durch das vereinbarte Protokoll der Erörterungen zwischen Malaysia und Italien von Rom vom 18. Mai 2005;

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von London vom 18. Juli 2006;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Malaysias und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, paraphiert am 19. Juli 2002 in Kuala Lumpur als Anhang II der am 19. Juli 2002 in Kuala Lumpur unterzeichneten vertraulichen Absichtserklärung; nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Luxemburg“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Malaysia am 12. Oktober 1993, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Malta“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Valletta vom 28. Februar 1984;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 15. Dezember 1966, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Niederlande“ bezeichnet;

geändert durch den Notenaustausch vom 25. März 1988;

geändert durch das vertrauliche Memorandum vom 23. Oktober 1991;

geändert durch den Notenaustausch von Kuala Lumpur vom 10. Mai 1993;

zuletzt geändert durch die vertrauliche Absichtserklärung, die als Anhang A dem vereinbarten Protokoll von Kuala Lumpur vom 19. September 1995 angefügt ist;

zuletzt geändert durch den Notenaustausch von Kuala Lumpur vom 23. Mai 1996;

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung Malaysias über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 24. März 1975, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Polen“ bezeichnet, in Verbindung mit dem Protokoll zum Zivilluftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung Malaysias von Kuala Lumpur vom 5. Juli 1974;

Abkommen zwischen der Regierung Malaysias und der Portugiesischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert und als Anhang II der Absichtserklärung von Kuala Lumpur vom 19. Mai 1998 angefügt, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Portugal“ bezeichnet;

Ziviles Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung Malaysias von Kuala Lumpur vom 26. November 1982, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Rumänien“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Ljubljana am 28. Oktober 1997, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Slowenien“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung Malaysias über den Luftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 23. März 1993, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Spanien“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 19. Oktober 1967, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Schweden“ bezeichnet;

Entwurf des Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Malaysias, paraphiert 1997 und 2002, nachstehend in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Malaysia — Schweden“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 24. Mai 1973 in London, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Vereinigtes Königreich“ bezeichnet;

geändert durch den Notenaustausch von Kuala Lumpur vom 14. September 1993;

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von London vom 18. Januar 2006;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Malaysia und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden

Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert in Sofia am 23. Februar 1984, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Bulgarien“ bezeichnet; in Verbindung mit der Vertraulichen Vereinbarung von Kuala Lumpur vom 2. Oktober 1991;

Entwurf der Absichtserklärung, die als Anlage 1 dem vereinbarten Protokoll von Kuala Lumpur vom 15. Dezember 2004 angefügt ist und das Abkommen Malaysia — Vereinigtes Königreich abändert.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel II des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 3 (Absätze 1—2) des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel II des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 3 (Absätze 4—7) des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel III des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 3 (Absätze 3—6) des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel III des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

c)

Sicherheit:

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 15 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Luxemburg;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel 15 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 9A des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel IV des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 6 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Luxemburg;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel IV des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 6 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel VII des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 11 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Luxemburg;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel VII des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 11 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


Kommission

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2007 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1285)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der slowenische und der spanische Wortlaut sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/211/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2)

Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3)

Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend „das Montrealer Protokoll“), sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und für jede Vertragspartei wird der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4)

Im Beschluss XV/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für Verwendungen von Methylbromid für Laborzwecke und Analysen erforderlich ist.

(5)

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Dosieraerosolen ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Wirkstoffe mitgeteilt (2), für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Dosieraerosole, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Durch Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW-haltige Dosieraerosole eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die darin enthaltenen FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet.

(7)

Die Kommission hat am 22. Juli 2006 eine Bekanntmachung (3) veröffentlicht, die sich an die Unternehmen in der Gemeinschaft (EU-25) richtet, die für das Jahr 2007 bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft beantragt haben, und hat entsprechende Erklärungen zu den 2007 beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten.

(8)

Um zu gewährleisten, dass interessierte Unternehmen und Beteiligte das Lizenzsystem termingerecht nutzen können, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2007 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken verwendet werden darf, beträgt 316 257,00 ODP (4) -kg.

(2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 65 900,9 ODP-kg.

(3)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 718,7 ODP-kg.

(4)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 147 110,436 ODP-kg.

(5)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 672,0 ODP-kg.

(6)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2007 zu Labor- und Analysezwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150,0 ODP-kg.

(7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 3,52 ODP-kg.

(8)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 12,048 ODP-kg.

Artikel 2

Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Dosieraerosole dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass im betroffenen Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Dosieraerosolen vorliegt.

Artikel 3

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gelten folgende Regelungen:

1.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.

2.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.

3.

Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.

4.

Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.

5.

Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt.

6.

Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.

7.

Die Unternehmen, denen Quoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.

8.

Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.

9.

Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan werden in Anhang X aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet:

 

3M Health Care Ltd

3M House Morley Street

Loughborough

Leicestershire LE11 1EP

United Kingdom

 

Bespak Europe Ltd

North Lynn Industrial Estate

Bergen Way, King's Lynn

Norfolk PE30 2JJ

United Kingdom

 

Boehringer Ingelheim GmbH

Binger Straße 173

D-55216 Ingelheim am Rhein

 

Chiesi Farmaceutici SpA

Via Palermo 26/A

I-43100 Parma (PR)

 

Inyx Pharmaceuticals Ltd

Astmoor Industrial Estate

9 Arkwright Road Runcorn

Cheshire WA7 1NU

United Kingdom

 

IVAX Ltd

Unit 301,

Waterford Industrial Estate

Weterford, Ireland

 

Laboratorio Aldo Union S.A.

Baronesa de Maldá 73

Esplugues de Llobregat

E-08950 Barcelona

 

SICOR SpA

Via Terrazzano 77

I-20017 Rho (MI)

 

Valeas SpA Pharmaceuticals

Via Vallisneri, 10

I-20133 Milano (MI)

 

Valvole Aerosol Research Italiana (VARI) SpA — LINDAL Group Italia

Via del Pino, 10

I-23854 Olginate (LC)

 

Acros Organics bvba

Janssen Pharmaceuticalaan 3a

B-2440 Geel

 

Airbus France

316, route de Bayonne

F-31300 Toulouse

 

Bie & Berntsen A-S

Transformervej 8

DK-2730 Herlev

 

Carlo Erba Reactifs-SDS

Z.I. de Valdonne, BP 4

F-13124 Peypin

 

Eras Labo

222, RN 90

F-38330 Saint-Nazaire-les-Eymes

 

Harp International

Gellihirion Industrial Estate,

Rhondda, Cynon Taff,

UK-Pontypridd CF37 5SX

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories

Paldiski mnt 81

EE-10617 Tallinn

 

Honeywell Specialty Chemicals

Wunstorfer Straße 40

Postfach 10 02 62

D-30918 Seelze

 

Institut scientifique de service public (ISSeP)

Rue du Chéra, 200

B-4000 Liège

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13, The Heath

Runcorn, Cheshire WA7 4QF

United Kingdom

 

LGC Promochem GmbH

Mercatorstr. 51

D-46485 Wesel

 

Mallinckrodt Baker BV

Teugseweg 20

7418 AM Deventer

Nederland

 

Mebrom NV

Assenedestraat 4

B-9940 Rieme Ertvelde

 

Merck KgaA

Frankfurter Straße 250

D-64271 Darmstadt

 

Mikro+Polo d.o.o.

Zagrebška 22

SI-2000 Maribor

 

Ministry of Defense

Directorate Material RNL Navy

P.O. Box 2070

2500 ES The Hague

Nederland

 

Panreac Química S.A.

Pol. Ind. Pla de la Bruguera

C/ Garraf 2

E-08211 Castellar del Vallès, Barcelona

 

Sanolabor d.d.

Leskoškova 4

SI-1000 Ljubljana

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L’Isle d’Abeau-Chesnes

F-38297 Saint-Quentin-Fallavier

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien

Wunstorfer Straße 40

Postfach 10 02 62

D-30918 Seelze

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

D-89555 Steinheim

 

Tazzetti Fluids Srl

Corso Europa, 600/a

I-10088 Volpiano (TO)

 

VWR I.S.A.S.

201, rue Carnot

F-94126 Fontenay-sous-Bois

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

(3)  ABl. C 171 vom 22.7.2006, S. 27.

(4)  Ozonabbaupotenzial.


ANHANG I

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Dosieraerosolen ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben folgende Länder festgelegt, dass dank des Vorhandenseins geeigneter FCKW-freier Dosieraerosole FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind:

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

Tabelle 1

Kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika

Land

Salbutamol

Terbutalin

Fenoterol

Orciprenalin

Reproterol

Carbuterol

Hexoprenalin

Pirbuterol

Clenbuterol

Bitolterol

Procaterol

Österreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Zypern

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Estland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Frankreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Deutschland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Griechenland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Ungarn

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Irland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Italien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Lettland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Luxemburg

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Malta

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Niederlande

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Polen

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Portugal

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Norwegen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowakei

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Schweden

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Vereinigtes Königreich

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Inhalative Steroide

Land

Beclomethason

Dexamethason

Flunisolid

Fluticason

Budesonid

Triamcinolon

Österreich

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

 

 

X

 

 

Estland

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

 

 

X

 

 

Frankreich

X

 

 

X

 

 

Deutschland

X

X

X

X

X

X

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

X

X

X

X

X

X

Irland

X

 

 

X

 

 

Italien

X

X

X

X

X

X

Lettland

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

X

X

X

X

Luxemburg

X

X

X

X

X

X

Malta

 

 

 

X

X

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

X

X

 

Niederlande

X

X

X

X

X

X

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

 

 

X

 

 

Schweden

X

 

 

X

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

X

 

 


Tabelle 3

Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

Land

Cromoglicinsäure

Nedrocromil

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

X

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

X

X

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

X

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

X

X

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

 

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

 

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4

Anticholinergika als Bronchodilatatoren

Land

Ipratropiumbromid

Oxitropiumbromid

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

X

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

X

X

 

 

 

 

Irland

X

X

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

X

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Polen

X

X

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

 

 

Niederlande

X

 

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

X

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 


Tabelle 5

Langwirksame Beta2-Sympathomimetika

Land

Formoterol

Salmeterol

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

 

 

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

X

X

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

X

X

 

 

 

 

Irland

X

X

 

 

 

 

Italien

X

X

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

X

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Polen

X

 

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

 

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 


Tabelle 6

Wirkstoffkombinationen enthaltende Dosieraerosole

Land

 

 

 

 

 

 

Österreich

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Belgien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Dänemark

 

 

 

 

 

 

Estland

 

 

 

 

 

 

Finnland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Frankreich

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Deutschland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

Budenosid + Fenoterol

Fluticason + Salmeterol

 

 

 

 

Lettland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Litauen

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Luxemburg

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Malta

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Slowenien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Spanien

 

 

 

 

 

 

Schweden

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Wesentliche medizinische Verwendungszwecke

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe I, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Dosieraerosole zur Behandlung von Asthma und chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

3 M Health Care Ltd (UK)

 

Bespak Europe Ltd (UK)

 

Boehringer Ingelheim GmbH (DE)

 

Chiesi Farmaceutici SpA (IT)

 

Inyx Pharmaceuticals Ltd (UK)

 

Ivax Ltd (IE)

 

Laboratorio Aldo Union SA (ES)

 

SICOR SpA (IT)

 

Valeas SpA Pharmaceuticals (IT)

 

Valvole Aerosol Research Italiana (VARI)

SpA — LINDAL Group Italia (IT)


ANHANG III

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppen I und II, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros Organics bvba (BE)

 

Bie & Berntsen A-S (DK)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

Harp International (UK)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Ineos Fluor (UK)

 

LGC Promochem (DE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro+Polo d.o.o. (SI)

 

Panreac Química S.A. (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Tazzetti Fluids (IT)

 

VWR I.S.A.S. (FR)


ANHANG IV

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe III, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Airbus France (FR)

 

Eras Labo (FR)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Ministry of Defense (NL)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)


ANHANG V

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IV, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen A-S (DK)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories (EE)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Institut scientifique de service public (ISSeP) (BE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro+Polo d.o.o. (SI)

 

Panreac Química S.A. (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG VI

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe V, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen A-S (DK)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro+Polo d.o.o. (SI)

 

Panreac Química S.A. (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG VII

Kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken

Die Quoten des geregelten Stoffes der Gruppe VI, die für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Mebrom NV (BE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG VIII

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VII, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)


ANHANG IX

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IX, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG X

Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.


4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/248/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1428)

(2007/212/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/248/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen, damit zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien eingeführt werden können.

(3)

Die Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, bestehen fort, und es liegen keine neuen Informationen vor, die Anlass zu einer Änderung der besonderen Bedingungen geben.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, weiterhin für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung besonderer Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 zweiter Absatz der Entscheidung 2003/248/EG werden die folgenden Buchstaben e bis h eingefügt:

„e)

1. Juni 2007 bis 30. September 2007;

f)

1. Juni 2008 bis 30. September 2008;

g)

1. Juni 2009 bis 30. September 2009;

h)

1. Juni 2010 bis 30. September 2010.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 28.


4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/31/EG zur Festlegung von Übergangsregelungen für den Versand bestimmter, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates einbezogener Erzeugnisse des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1443)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/213/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/31/EG der Kommission (2) werden Übergangsregelungen für den Versand bestimmter, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) aufgeführter Erzeugnisse des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Erzeugnisse dürfen nur dann aus Bulgarien versandt werden, wenn sie in einem der in dem Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Verarbeitungsbetriebe hergestellt worden sind.

(2)

Bulgarien führt zurzeit eine Bewertung aller Verarbeitungsbetriebe in diesen beiden Sektoren durch. In diesem Zusammenhang hat Bulgarien die Streichung bestimmter in dem Anhang zu der Entscheidung 2007/31/EG aufgeführter Betriebe beantragt. Daher sollte das Verzeichnis in diesem Anhang entsprechend aktualisiert werden. Im Interesse der Klarheit sollte das Verzeichnis durch den Anhang zu der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/31/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 61.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Verzeichnis der Verarbeitungsbetriebe, die berechtigt sind, Erzeugnisse der in Artikel 1 erwähnten Sektoren von Bulgarien aus in die übrigen Mitgliedstaaten zu versenden

FLEISCH VERARBEITENDE BETRIEBE

Nr.

Vet.-Nr.

Name und Anschrift des Betriebs

Betroffener Standort

1.

BG 0401028

‚Mesokombinat-Svishtov‘ EOOD

gr. Svishtov ul. ‚33-ti Svishtovski polk‘ 91

2.

BG 1201011

‚Mesotsentrala — Montana‘ OOD

gr. Montana bul. ‚Treti mart‘ 216

3.

BG 1204013

‚Kompas‘ OOD

s. Komarevo obsht. Berkovitsa

4.

BG 1604039

‚Evropimel‘ OOD

gr. Plovdiv bul. ‚V. Aprilov‘

5.

BG 1701003

‚Mesokombinat — Razgrad‘ AD

gr. Razgrad, Industrialen kvartal, ul. ‚Beli Lom‘ 1

6.

ВG 1901021

‚Mekom‘ AD

gr. Silistra Industrialna zona — Zapad

7.

BG 2204099

‚Tandem-V‘ OOD

gr. Sofia bul. ‚Iliantsi‘ 23

8.

BG 2501002

‚Tandem — Popovo‘ OOD

s. Drinovo obsht. Popovo


GEFLÜGELFLEISCH VERARBEITENDE BETRIEBE

Nr,

Vet.-Nr.

Name und Anschrift des Betriebs

Betroffener Standort

1.

BG 1202005

‚Gala M‘ OOD

gr. Montana

2.

BG 1602001

‚Galus — 2004‘ EOOD

s. Hr. Milevo obl. Plovdiv

3.

BG 1602045

‚Deniz 2001‘ EOOD

gr. Parvomay ul. ‚Al. Stamboliiski‘ 23

4.

BG 1602071

‚Brezovo‘ AD

gr. Brezovo ul. ‚Marin Domuschiev‘ 2

5.

BG 2402001

‚Gradus-1‘ OOD

gr. Stara Zagora kv. ‚Industrialen‘

6.

BG 2802076

‚Alians Agrikol‘ OOD

s. Okop obl. Yambolska


MILCH VERARBEITENDE BETRIEBE

Nr.

Vet.-Nr.

Name und Anschrift des Betriebs

Betroffener Standort

1.

BG 0412010

‚Bi Si Si Handel‘ OOD

gr. Elena ul. ‚Treti Mart‘ 19

2.

BG 0512025

‚El Bi Bulgarikum‘ EAD

‚El Bi Bulgarikum‘ EAD

3.

BG 0612012

OOD ‚Zorov — 97‘

gr. Vratsa

4.

BG 0612027

‚Mlechen ray — 99‘ EOOD

gr. Vratsa

5.

BG 0612043

ET ‚Zorov-91-Dimitar Zorov‘

gr. Vratsa

6.

BG 1112006

‚Kondov Ekoproduktsia‘ OOD

s. Staro selo

7.

BG 1312001

‚Lakrima‘ AD

gr. Pazardzhik

8.

BG 1912013

‚ZHOSI‘ OOD

s. Chernolik

9.

BG 1912024

‚Buldeks‘ OOD

s. Belitsa

10.

BG 2012020

‚Yotovi‘ OOD

gr. Sliven kv. ‚Rechitsa‘

11.

BG 2012042

‚Tirbul‘ EAD

gr. Sliven Industrialna zona

12.

BG 2212001

‚Danon — Serdika‘ AD

gr. Sofia ul. ‚Ohridsko ezero‘ 3

13.

BG 2212003

‚Darko‘ AD

gr. Sofia ul. ‚Ohridsko ezero‘ 3

14.

BG 2212022

‚Megle-Em Dzhey‘ OOD

gr. Sofia ul. ‚Probuda‘ 12–14

15.

BG 2512020

‚Mizia-Milk‘ OOD

gr. Targovishte Industrialna zona

16.

BG 2612047

‚Balgarsko sirene‘ OOD

gr. Haskovo bul. ‚Saedinenie‘ 94“


4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. April 2007

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika

(2007/214/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 2. Dezember 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, der vom Dachverband der europäischen Chemieindustrie, dem „European Chemical Industry Council — CEFIC“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Pentaerythritol (auch Pentaerythrit oder kurz „Penta“ genannt) entfiel.

(2)

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den Einfuhren von Penta aus der Volksrepublik China („VR China“), der Ukraine, Russland, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Das Verfahren wurde am 17. Januar 2006 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender, Zulieferer und Verbände und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Die antragstellenden Hersteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Zulieferer nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China und in der Ukraine, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (kurz „MWB“) bzw. individuelle Behandlung (kurz „IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an alle bekanntermaßen betroffenen Unternehmen in der VR China und der Ukraine sowie an die Behörden der beiden Länder. Ein Unternehmen in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass es die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllte. Der einzige Hersteller in der Ukraine beantragte lediglich IB.

(7)

In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen bei den Ausführern/Herstellern der VR China mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da jedoch nur ein Unternehmen mitarbeitete und sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärte, war keine Stichprobenbildung erforderlich.

(8)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Es gingen Antworten von drei Gemeinschaftsherstellern ein, von denen einer über zwei Produktionsstätten verfügte, ferner von drei unabhängigen Einführern, fünf Verwendern, einem Zulieferer, einem ausführenden Hersteller in der VR China, einem ausführenden Hersteller in der Türkei, einem ausführenden Hersteller in der Ukraine und einem zur Mitarbeit bereiten Hersteller in einem infrage kommenden Vergleichsland, nämlich Chile.

(9)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Perstorp Specialty Chemicals AB, Perstorp, Schweden

Perstorp Chemicals GmbH, Arnsberg, Deutschland

Chemza AS Strazske, Strazske, Slowakei

S.A. Polialco, Barcelona, Spanien

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Hubei Yihua Chemical Industry Co., Ltd., Yichang

c)

Ausführende Hersteller in der Ukraine

Rubezhnoye State Chemical Plant („Zarja“), Rubezhnoye

d)

Ausführende Hersteller in der Türkei

MKS Marmara Entegre Kimya Sanayi A.Ș., Beșiktaș

(10)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Chile) ermittelt werden musste, wurde im Betrieb des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Oxiquim, Viña del Mar

e)

Gewerbliche Verwender in der Gemeinschaft

Nuplex Resins BV, Bergen op Zoom, Niederlande

3.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“, kurz „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Pentaerythritol, das unter dem KN-Code 2905 42 00 eingereiht wird. Penta ist eine weiße, geruchlose, feste kristalline Verbindung von Formaldehyd und Acetaldehyd; es ist das Polyol, das weltweit am häufigsten bei der Herstellung von Alkydharzen eingesetzt wird. Die Hauptrohstoffe sind Methanol, das zur Herstellung von Formaldehyd verwendet wird, Acetaldehyd und Natriumhydroxid.

(13)

Alkydharze, die hauptsächlich für Beschichtungen verwendet werden, machen 60 bis 70 % der Endverwendungen der betroffenen Ware aus. Weitere Anwendungen sind u. a. synthetische Schmierstoffe für Kühlkompressoren, Kolophoniumester als Adhäsionsmittel in Klebstoffen und Pentaerythrittetranitrat (PETN).

(14)

Weltweit werden hauptsächlich drei Qualitäten hergestellt, von denen Pentaerythrit Mono die gängigste ist. Bei den beiden anderen handelt es sich um Pentaerythrit technisch und Pentaerythrit nitriert. Die Qualität hängt von der Reinheit ab, die sich wiederum nach dem Anteil an Mono- und Di-Pentaerythritol bestimmt. So hat beispielsweise Pentaerythrit Mono einen Mono-Pentaerythritol-Gehalt von 98 %, gegenüber 87 % bei Pentaerythrit technisch. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Produktionsprozesse und damit auch die Produktionskosten für die gängigsten Penta-Qualitäten weitgehend identisch sind. Außerdem ergab die Untersuchung, dass alle Qualitäten dieselben grundlegenden chemischen und physikalischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen.

(15)

Pentaerythrit Mono und Pentaerythrit technisch werden in einigen wenigen Fällen auch als Mikronisat angeboten, d. h. das Produkt wird nach dem Produktionsprozess gemahlen. Chemisch handelt es sich bei mikronisiertem Penta um genau dieselbe Ware, aufgrund des Mahlvorgangs sind hier jedoch die Kosten und der Verkaufspreis etwas höher.

(16)

Der ausführende Hersteller in der Türkei beanstandete die Zugrundelegung von nur einem Pentatyp für alle drei Qualitäten, Mono, technisch und nitriert. Er brachte vor, insbesondere mikronisiertes Penta sollte als eigener Warentyp betrachtet werden. Die Kommission konnte letzterem Vorbringen folgen; mikronisiertes Penta, auf das nur ein sehr geringer Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt und das der Untersuchung zufolge aus keinem der betroffenen Länder in die Gemeinschaft ausgeführt wird, wurde somit aus der Produktdefinition herausgenommen. Dagegen wurde die Auffassung vertreten, dass es keinerlei Grund gab, die drei Qualitäten unterschiedlich zu behandeln, da Kosten und Preise identisch sind. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Penta überwiegend ein Grunderzeugnis ist, das vom Endverbrauch nur als eine Ware wahrgenommen wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, und es wurde weiterhin von einem Warentyp ausgegangen.

(17)

Angesichts ihrer materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften, des Produktionsverfahrens und ihrer Austauschbarkeit aus Sicht des Verwenders werden alle Penta-Qualitäten für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die betroffene Ware, das in den betroffenen Ländern produzierte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte Penta, das auf dem Inlandsmarkt Japans, das ursprünglich als Vergleichsland in Betracht gezogen wurde, verkaufte Penta sowie das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Penta weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf.

(19)

Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methodik

(20)

Die allgemeine Methodik wird im Folgenden erläutert. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.

2.   Normalwert

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe von Penta auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob die von einem Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach.

(22)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Verkäufe des in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Penta als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. In den Fällen, in denen Penta, das zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens der Ware ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Penta-Verkaufsmenge entfielen.

(23)

Entfielen auf die gewinnbringenden Penta-Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge der Ware, so wurde die Auffassung vertreten, dass die Ware nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In den Fällen, in denen die Inlandspreise des von einem Hersteller verkauften Penta nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden.

(24)

Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage der Herstellungskosten des jeweiligen ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (kurz „VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt.

(25)

Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen Hersteller zuverlässig waren.

(26)

Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt.

(27)

In allen Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt waren, prüfte die Kommission, ob gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung Daten anderer auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands tätiger Ausführer oder Hersteller herangezogen werden konnten. Wenn nur für einen ausführenden Hersteller zuverlässige Daten verfügbar waren, konnte der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a vorgesehene gewogene Durchschnitt nicht ermittelt werden, so dass geprüft wurde, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe b erfüllt waren, d. h. ob Daten über die Produktion und den Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe des betreffenden Ausführers oder Herstellers verwendet werden konnten. Waren derartige Daten nicht verfügbar oder wurden diese nicht von dem betreffenden Hersteller zur Verfügung gestellt, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt.

3.   Ausfuhrpreis

(28)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

a)   Vergleich

(29)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

b)   Dumpingspanne

(30)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

4.   Türkei

(31)

Der einzige bekannte ausführende Hersteller in der Türkei beantwortete den Fragebogen.

a)   Normalwert

(32)

Der Hersteller verzeichnete insgesamt repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt, und es konnte bei allen Verkäufen davon ausgegangen werden, dass sie im normalen Handelsverkehr erfolgten.

(33)

Außerdem wurde festgestellt, dass die Inlandspreise je nach Verkaufsmonat stark schwankten.

(34)

Aus diesen Gründen erschien es in diesem besonderen Fall angezeigt, einen monatlichen Normalwert zu ermitteln, um den Normalwert der betroffenen Ware im UZ korrekt wiederzugeben.

(35)

Der Inlandspreis wurde für jeden Monat als angemessene Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts betrachtet. Der Normalwert stützte sich daher auf die in den einzelnen Monaten des UZ von unabhängigen Abnehmern auf dem türkischen Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise.

b)   Ausfuhrpreis

(36)

Die betroffene Ware wurde in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(37)

Um angesichts des schwankenden Normalwerts im UZ einen ordnungsgemäßen Vergleich zu gewährleisten, erschien es angezeigt, einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Monat für den UZ zu ermitteln.

c)   Vergleich

(38)

Es wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Verlade- und Kreditkosten sowie bei Preisnachlässen, Provisionen und Mengenrabatten.

(39)

Die Untersuchung zeigte, dass die angegebenen Versicherungskosten, Mengenrabatte und Verpackungskosten geringfügig von den Buchhaltungsdaten des ausführenden Herstellers abwichen. Die Höhe der Berichtigungen wurde daher entsprechend korrigiert.

(40)

Die Untersuchung ergab ferner, dass der ausführende Hersteller einen erheblichen Betrag für Beratungsleistungen zahlte. Das Unternehmen brachte vor, solche Gebühren würden keine Berichtigung rechtfertigen und dürften daher weder vom Ausfuhrpreis noch vom Verkaufspreis im Inland abgezogen werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass diese Ausgaben Auswirkungen auf Kosten und Preise der betroffenen Ware hatten und mithin die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Deshalb wurde der entsprechende Betrag auf der Grundlage der betreffenden Verkaufsmengen (Inlandsverkäufe, Verkäufe in die Gemeinschaft und Verkäufe in Drittländer) zugeordnet und von den Verkaufspreisen als Berichtigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung abgezogen.

(41)

In Bezug auf die Kreditkosten wurde festgestellt, dass die für den UZ angegebenen Zinsen nicht den tatsächlichen kurzfristigen Finanzierungskosten des Unternehmens entsprachen. Deshalb wurden die Kreditkosten entsprechend berichtigt.

d)   Dumpingspanne

(42)

Da der Ausfuhrpreis eindeutigen periodischen Schwankungen unterlag, wurde die Auffassung vertreten, dies solle bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden. Der Vergleich wurde deshalb zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert für die betroffene Ware auf Monatsbasis vorgenommen.

(43)

Die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller so ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozent des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, lag unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

(44)

Die Dumpingspanne läge auch dann unter der Geringfügigkeitsschwelle, wenn ein gewogener durchschnittlicher Normalwert mit einzelnen Ausfuhrgeschäften verglichen worden wäre. Ein solcher Vergleich erschien jedoch nicht angezeigt. Zwar waren deutliche monatliche Schwankungen des Ausfuhrpreises zu verzeichnen (bis zu 20 % zwischen einzelnen Monaten des UZ, wobei der Preis von Mai bis Oktober 2005 deutlich niedriger war), die monatlichen Normalwerte folgten aber dem gleichen Trend. Das war darauf zurückzuführen, dass die gleiche Entwicklung bei den Hauptrohstoffen, auf die ein erheblicher Teil der Produktionskosten der betroffenen Ware entfallen, zu beobachten war. Die unter Randnummer 42 erläuterte Methode gibt daher das erfolgte Dumping vollständig wieder.

(45)

Da die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei in die Gemeinschaft offensichtlich auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass andere ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten.

(46)

Aus diesen Gründen sollte das Verfahren in Bezug auf die Türkei gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden.

5.   Volksrepublik China (VR China) und Ukraine

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(47)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(48)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

i)

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

ii)

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

iii)

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

iv)

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

v)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(49)

Ein ausführender Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllte das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht aus. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch im Betrieb dieses Unternehmens.

(50)

Die Untersuchung ergab, dass der MWB-Antrag für dieses Unternehmen abgelehnt werden musste, da es das erste, zweite und dritte oben aufgeführte Kriterium nicht erfüllte.

(51)

Da es sich bei den Hauptanteilseignern um Unternehmen im Staatsbesitz handelt und die von diesen Anteilseignern benannten Direktoren eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Sitzen und damit die Kontrolle im Vorstand innehaben, wurde die Auffassung vertreten, dass der Staat die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens erheblich beeinflussen konnte, und zwar sowohl was das Tagesgeschäft betrifft als auch was die Gewinnverteilung, die Ausgabe neuer Aktien, Kapitalerhöhungen, Änderungen des Gesellschaftervertrages und die Auflösung des Unternehmens angeht, und dass diese Entscheidungen somit nicht aufgrund von Marktsignalen getroffen wurden.

(52)

Außerdem spiegelte die Rechnungslegung des Unternehmens nicht seine wirkliche finanzielle Lage wider, da einige ungerechtfertigte Umschichtungen im Zusammenhang mit Abschreibungen vorgenommen wurden, was gegen IAS 1-13 verstößt. Dieser Sachverhalt und die Tatsache, dass die Rechnungsprüfer des Unternehmens keinerlei Vorbehalte gegen die vorgefundenen Praktiken anmeldeten oder Erklärungen lieferten, stellt eine klare Verletzung internationaler Rechnungslegungsstandards dar.

(53)

Das Unternehmen konnte nicht erläutern, auf welcher Grundlage die ursprünglichen Vermögenswerte bewertet wurden. Schließlich konnte es keine Mietzahlungen für das Bürogebäude nachweisen. Diese beiden Mängel wiesen auf wesentliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems hin.

(54)

Der Beratende Ausschuss wurde gehört, und die direkt betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den oben genannten Feststellungen zu äußern. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und befürwortete die MWB-Entscheidung.

(55)

Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass dem ausführenden chinesischen Hersteller keine MWB gewährt werden sollte.

b)   Individuelle Behandlung (IB)

(56)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllen.

(57)

Der ausführende chinesische Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte ersatzweise eine IB beantragt. Es zeigte sich jedoch, wie bereits unter Randnummer 51 erläutert, dass der Staat über seine Vertreter im Vorstand des Unternehmens erheblichen Einfluss auf die Ausfuhrpreise und Ausfuhrmengen ausübte und ebenso auf die Verkaufsbedingungen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich hierbei um unabhängige Entscheidungen handelte. Außerdem wäre angesichts dieser staatlichen Einflussnahme auf das Tagesgeschäft des Unternehmens im Falle der Festlegung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes ein Umgehungsrisiko nicht auszuschließen.

(58)

Deshalb, und da auch festgestellt wurde, dass der ausführende chinesische Hersteller nicht alle Anforderungen für die IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte, musste die IB verweigert werden.

(59)

Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller in der Ukraine hatte nur eine IB und keine MWB beantragt. Es gibt jedoch keinen anderen bekannten Hersteller von Penta in der Ukraine, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass die Ausfuhren von Penta aus der Ukraine in die Gemeinschaft, die der mitarbeitende ausführende Hersteller angab, den von Eurostat gemeldeten Mengen entsprachen. Eine Entscheidung darüber, ob diesem ausführenden Hersteller IB gewährt werden sollte, erübrigte sich somit, da ohnehin ein einziger landesweiter Zoll eingeführt werden würde.

c)   Normalwert

i)   Vergleichsland

(60)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(61)

In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Japan als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China und die Ukraine vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Keine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab.

(62)

Die Kommission nahm mit dem bekannten Hersteller von Penta in Japan Verbindung auf und bat ihn, an dem Verfahren mitzuarbeiten. Es kam jedoch keine Mitarbeit zustande.

(63)

Zunächst wurde keines der von diesem Verfahren betroffenen Länder ins Auge gefasst, weil dort entweder keine Bereitschaft zur Mitarbeit bestand oder weil ihre Inlandsmärkte aufgrund des Dumpings verzerrt sein könnten. Daher bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit der bekannten Hersteller in den anderen Penta-Produktionsländern Chile, Taiwan, Brasilien und der Republik Korea.

(64)

Nur der Hersteller in Chile erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Obwohl es nur einen Hersteller in Chile gab, herrschte auf dem chilenischen Inlandsmarkt für Penta im UZ beträchtlicher Wettbewerb aufgrund von Einfuhren aus China, Taiwan, den USA, Schweden und der Republik Korea, denn es existierten weder Kontingente noch andere mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.

(65)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass Chile sich am ehesten als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung eignete.

(66)

Dem chilenischen Hersteller wurde daher ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte, Auskünfte zu den inländischen Verkaufspreisen und den Produktionskosten für die gleichartige Ware zu erteilen. Die Antwort wurde vor Ort überprüft.

(67)

Die Untersuchung hatte indessen ergeben, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller in der Türkei die Ware nicht dumpte. Es lag keine offensichtliche Verzerrung des türkischen Penta-Marktes vor, und der Produktionsprozess und die Rohstoffe, die der türkische Hersteller verwendete, waren denjenigen der ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine ähnlicher.

(68)

Es wurde deshalb der Schluss gezogen, dass sich die Türkei für die Zwecke dieses Verfahrens als Vergleichsland eignete.

ii)   Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland

(69)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(70)

Der Normalwert wurde nach dem unter den Randnummern 32 bis 35 beschriebenen Verfahren ermittelt.

d)   Ausfuhrpreise

(71)

Da die Ausfuhren der chinesischen und ukrainischen ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, konnte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt werden.

(72)

Da festgestellt wurde, dass ein durchschnittlicher Normalwert für den gesamten UZ aus den unter den Randnummern 33 bis 37 aufgeführten Gründen nicht repräsentativ wäre, wurden durchschnittliche monatliche Ausfuhrpreise ermittelt.

e)   Vergleich

(73)

Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.

f)   Dumpingspannen

(74)

Für jeden ausführenden Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche monatliche Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen monatlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft verglichen.

(75)

Im Falle der VR China lag das Volumen des vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgeführten Penta deutlich unter 70 % der Menge, die Eurostat-Daten zufolge während des UZ insgesamt aus diesem Land eingeführt wurde. Deshalb musste die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Es wurde daher für notwendig erachtet, die Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne zu ermitteln, die für Geschäftsvorgänge des mitarbeitenden Herstellers festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise war auch geboten, weil die Nichtmitarbeit nicht auch noch belohnt werden sollte; zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hätte.

(76)

Daher wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt und dabei der jeweilige cif-Wert der beiden Ausführerkategorien — kooperierende und nicht kooperierende — als Gewichtungsfaktor zugrunde gelegt.

(77)

Im Falle der Ukraine wurde es, wie unter Randnummer 59 dargelegt, aufgrund der umfangreichen Mitarbeit für angemessen erachtet, eine landesweite Dumpingspanne in Höhe der für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne festzulegen.

(78)

Es ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Land

Dumpingspanne

VR China

18,7 %

Ukraine

10,3 %

6.   Russland und Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

(79)

Keiner der Hersteller in Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika arbeitete an der Untersuchung mit. In Ermangelung einer geeigneteren Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt, das heißt anhand von Daten aus dem Antrag.

(80)

Es ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Dumpingspanne

Russland

25 %

USA

54 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(81)

Die Untersuchung ergab, dass die gleichartige Ware von fünf Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt wird, von denen einer zwei Produktionsstätten hat. Der Antrag wurde im Namen von zwei dieser Hersteller gestellt. Nach der Verfahrenseinleitung beschloss ein dritter Hersteller, das Verfahren durch die uneingeschränkte Mitarbeit an der Untersuchung zu unterstützen. Die beiden verbleibenden Hersteller, die beide allgemeine Angaben über Produktion und Verkauf lieferten, befürworteten das Verfahren.

(82)

Die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde folglich vorläufig durch Addition der Produktionsvolumen der drei mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller ermittelt, zuzüglich des Produktionsvolumens der beiden übrigen Hersteller, das aus deren Angaben hervorging. Die auf dieser Grundlage für den UZ errechnete Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware belief sich auf 115 609 Tonnen.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(83)

Auf die drei Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, entfallen 94 % der Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(84)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der bekannten Hersteller in der Gemeinschaft zuzüglich aller laut Eurostat unter dem entsprechenden KN-Code erfolgten Einfuhren aus Drittländern ermittelt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur einer der beiden nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller Verkaufszahlen für den gesamten Bezugszeitraum vorlegte. Die Verkäufe des anderen Herstellers, der nur Angaben für den UZ lieferte, blieben daher unberücksichtigt. Da diese Verkaufsmengen gering waren, ändert sich durch ihre Nichtberücksichtigung nichts am Gesamtbild. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, sank der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum um 12 %. Von 2003 auf 2004 war die Nachfrage stabil, während sie im UZ gegenüber dem Vorjahr um 9 % zurückging.

 

2002

2003

2004

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in t)

83 195

80 697

80 403

73 025

Index

100

97

97

88

4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

a)   Kumulierung

(85)

Die Kommission prüfte, ob die Auswirkungen der Einfuhren von Penta mit Ursprung in der VR China, den USA, der Türkei, Russland und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. Bekanntlich wurde für die Einfuhren aus der Türkei kein Dumping festgestellt, deshalb sollte das Verfahren in Bezug auf die Einfuhren aus diesem Land eingestellt werden.

b)   Dumpingspanne und Einfuhrvolumen

(86)

Die durchschnittliche Dumpingspanne lag für jedes der vier nach Ausschluss der Türkei verbleibenden Länder über der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung; auch das Volumen der Einfuhren aus jedem dieser Länder ist mit Marktanteilen von 1,8 % für die VR China, 1,5 % für Russland, 3,7 % für die Ukraine und 1,9 % für die USA im UZ nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung.

c)   Wettbewerbsbedingungen

(87)

Die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen erhöhten sich im Bezugszeitraum erheblich, auch die Preisentwicklung war ähnlich mit einer eindeutigen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(88)

Wie bereits erläutert, wurde festgestellt, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte gleichartige Ware dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Außerdem werden alle Waren über ähnliche Verkaufskanäle an dieselben Abnehmer verkauft und stehen folglich in Konkurrenz zueinander.

(89)

Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus den USA die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten (siehe Randnummer 141). Die Preispolitik der US-Ausführer unterschied sich offenbar vollständig von der der Ausführer in den anderen betroffenen Ländern. Den USA gelang es nämlich, ihren Marktanteil auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erhöhen, obwohl ihre Preise über denen der drei anderen Länder lagen. Das lässt sich damit erklären, dass ein ausführender Hersteller aus den USA in einem anderen Marktsegment, in dem höhere Preise erzielt werden können, sehr erfolgreich war. Angesichts der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Einfuhren aus den USA und einerseits den gedumpten Einfuhren aus den drei anderen betroffenen Ländern sowie andererseits der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erschien eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den USA mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine als nicht angemessen.

(90)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren von Penta mit Ursprung in der VR China, Russland und der Ukraine erfüllt waren.

d)   Kumulierte Mengen und Marktanteile der Einfuhren

(91)

Eurostat-Daten zufolge erhöhten sich die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen zwischen 2002 und dem UZ ganz erheblich, nämlich von 1 235 t auf 5 136 t. Ihr Marktanteil insgesamt stieg im selben Zeitraum kontinuierlich von 1 % auf 7 %. Hierbei ist noch zu bedenken, dass gleichzeitig der Verbrauch rückläufig war.

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhrmenge (in t)

1 235

3 397

4 752

5 136

Index

100

275

385

416

Marktanteil

1 %

4 %

6 %

7 %

e)   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

(92)

Die Preisinformationen in Bezug auf die insgesamt aus den drei betroffenen Ländern eingeführten Mengen wurden aus Eurostat-Daten gewonnen. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine. Diese Preise sanken im Bezugszeitraum um 13 %.

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhrpreis (EUR/t)

1 131

1 032

1 030

988

Index

100

91

91

87

(93)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, auf die Stufe ab Werk (d. h. ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) berichtigt wurden. Diese Preise wurden mit den Preisen der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern verglichen. Da kein russischer Ausführer an der Untersuchung mitarbeitete, wurde für Russland der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Im Falle der VR China und der Ukraine wurden für den Vergleich die von den mitarbeitenden Herstellern in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise nach Abzug von Preisnachlässen herangezogen, die erforderlichenfalls durch gebührende Berichtigung für Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif-Gemeinschaftsgrenze gebracht wurden. Die Preise wurden in beiden Fällen als repräsentativ eingestuft, weil es in der Ukraine nur einen Penta-Hersteller gibt und die Ausfuhren des mitarbeitenden Herstellers in der VR China etwa die Hälfte aller Penta-Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft ausmachten.

(94)

Der Vergleich ergab für den UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 11,3 % für die VR China, von 6,2 % für die Ukraine und von 11,9 % für Russland.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(95)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(96)

Die Produktion ging von 2002 bis zum UZ um 3 % zurück. Der Anstieg im Jahr 2004 war auf die Ausweitung der Produktionskapazität eines Herstellers zurückzuführen. Die Produktionsmengen entwickelten sich wie folgt:

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion (in t)

111 665

103 913

115 204

108 309

Index

100

93

103

97

(97)

Die Produktionskapazität wurde anhand der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Produktionsunterbrechungen ermittelt. Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 6 %. Der Anstieg erfolgte hauptsächlich im Jahr 2004 und war das Ergebnis der Beseitigung von Kapazitätsengpässen bei einem Hersteller sowie der Umstrukturierung der zweiten Produktionsstätte dieses Herstellers.

(98)

Der Rückgang der Produktionsmenge und die leichte Ausweitung der Produktionskapazität führten zu einem Absinken der Kapazitätsauslastung von 95 % im Jahr 2002 auf 87 % im UZ.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktionskapazität (in t)

117 020

119 020

123 987

123 987

Index

100

102

106

106

Kapazitätsauslastung

95 %

87 %

93 %

87 %

b)   Lagerbestände

(99)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände auf mehr als das Doppelte, was die wachsenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Absatz seiner Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt widerspiegelt.

 

2002

2003

2004

UZ

Bestände (in t)

3 178

6 598

6 910

7 122

Index

100

208

217

224

c)   Verkaufsmenge, Marktanteile und durchschnittliche Stückpreise in der Europäischen Gemeinschaft

(100)

Die Penta-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen kontinuierlich zurück von 64 663 t im Jahr 2002 auf 54 543 t im UZ, was einem Absatzeinbruch von 16 % entspricht. Mit anderen Worten, die Verkaufsmenge ging stärker zurück als der Gemeinschaftsverbrauch, der im selben Zeitraum, wie oben erläutert, um 12 % sank. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte folglich 3 Prozentpunkte beim Marktanteil ein, der von 78 % im Jahr 2002 auf 75 % im UZ fiel.

 

2002

2003

2004

UZ

In der Gemeinschaft verkaufte Menge (in t)

64 663

61 308

58 681

54 543

Index

100

95

91

84

Marktanteil

78 %

76 %

73 %

75 %

(101)

Im Bezugszeitraum gingen die Preise, die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, um 11 % zurück. Von 2002 auf 2003 war zunächst ein leichter Preisanstieg zu verzeichnen, danach waren die Preise rückläufig mit einem Rekordtief von 1 040 EUR/t im UZ.

(102)

Der Preisrückgang im Bezugszeitraum sollte vor dem Hintergrund der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesehen werden, sich gegen die gedumpten Einfuhren zu behaupten. Das gegenwärtige Preisniveau ist jedoch auf keinen Fall langfristig tragfähig, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist gezwungen, unter Kosten zu verkaufen, um nicht vom Markt gedrängt zu werden.

 

2002

2003

2004

UZ

Gewogener Durchschnittspreis (EUR/t)

1 163

1 203

1 151

1 040

Index

100

103

99

89

d)   Rentabilität und Cashflow

(103)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, nämlich von 12,6 % im Jahr 2002 auf – 11,5 % im UZ. 2004 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch einen geringen Gewinn erzielen, aber im UZ änderte sich die Lage so dramatisch, dass er in die Verlustzone geriet. Der Hauptgrund für diese Entwicklung ist, dass der Anstieg der Rohstoffpreise, insbesondere des Preises von Methanol, das mit etwa 25 % bei den Produktionskosten zu Buche schlägt, aufgrund des niedrigen Preisniveaus der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht an die Endverbraucher weitergegeben werden konnte.

 

2002

2003

2004

UZ

Gewinn vor Steuern

12,6 %

7,5 %

5,7 %

–11,5 %

(104)

Parallel zum Rückgang der Rentabilität verschlechterte sich im Bezugszeitraum auch der Cashflow und wurde im UZ negativ. Die negative Entwicklung des absoluten Cashflows am Ende des Bezugszeitraums ist auf den Rückgang von Produktion und Verkaufsmengen zurückzuführen.

 

2002

2003

2004

UZ

Cashflow (in Euro)

16 189 720

9 427 189

4 441 120

–3 012 661

Index

100

58

27

–19

e)   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(105)

Die Investitionen entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. Die Hauptinvestitionen wurden jedoch 2003 getätigt, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch mit Gewinn arbeitete. Die Investitionen im UZ dienten der Beseitigung von Engpässen bei einem Hersteller und der Anpassung der Produktionsanlagen an Umweltauflagen bei einem anderen Hersteller.

 

2002

2003

2004

UZ

Investitionen (in Euro)

3 756 302

8 483 655

2 956 275

4 394 137

Index

100

226

79

117

(106)

Der RoI für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum erheblich zurück und war im UZ negativ, was den oben beschriebenen Negativtrend bei der Rentabilität widerspiegelt.

 

2002

2003

2004

UZ

Kapitalrendite (RoI)

18,5 %

10,5 %

7,9 %

–13,5 %

Index

100

57

43

–73

(107)

Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der aus Unternehmen besteht, die auch andere Produkte herstellen, Probleme bei der Kapitalbeschaffung für seine Tätigkeit hatte; daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeit zu beschaffen.

f)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(108)

Beschäftigung, Produktivität und Löhne entwickelten sich wie folgt:

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigte

290

296

293

299

Index

100

102

101

103

Produktivität (in t/Beschäftigten)

385

351

393

362

Index

100

91

102

94

Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

43 379

44 469

46 899

44 921

Index

100

103

108

104

(109)

Die Beschäftigtenzahl stieg im Bezugszeitraum um 3 %. Das war auf die Umstrukturierung bei einem Gemeinschaftshersteller zurückzuführen, die zu einer internen Umsetzung von Beschäftigten in die Penta-Produktion führte, wobei die Gesamtzahl der von dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter jedoch stabil blieb. Aufgrund dieses leichten Anstiegs der Beschäftigtenzahl und des Rückgangs der Produktionsmenge war die Produktivitätsentwicklung im Bezugszeitraum negativ.

(110)

Der Durchschnittslohn der Beschäftigten erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4 %, womit der Anstieg unter der entsprechenden Inflationsrate lag.

g)   Wachstum

(111)

Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 12 % sank, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 16 % zurück; parallel dazu erhöhten sich die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen um über 300 % und die Einfuhren aus den USA um mehr als 700 %. Das führte zu Marktanteilsverlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und entsprechenden Anteilsgewinnen bei den betreffenden Einfuhren.

h)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

(112)

Die Dumpingspannen für die VR China, Russland, die Ukraine und die USA sind weiter oben im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Diese Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

(113)

Es können keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken erholt, weil bisher keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(114)

Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich nach 2002 erheblich verschlechterte und ihren Tiefpunkt im UZ erreichte, als er ein Minus von 11,5 % erwirtschaftete.

(115)

Bei abnehmendem Verbrauch während des Bezugszeitraums ging die Gemeinschaftsproduktion um 3 % und die Kapazitätsauslastung um 8 % zurück. Die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt sanken mengenmäßig um 16 % und wertmäßig um 25 %. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Zunahme der Lagerbestände, die sich im Bezugszeitraum fast verdoppelten, wider. Das Ergebnis war ein Rückgang des Marktanteils von 78 % im Jahr 2002 auf 75 % im UZ. Die durchschnittlichen Stückpreise sanken im Bezugszeitraum um 11 %, was nicht dem Anstieg der Rohstoffkosten im selben Zeitraum entsprach. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht noch mehr Marktanteile verlieren und seine Produktion aufrechterhalten wollte, hatte er keine andere Möglichkeit, als seine Preise an die der gedumpten Einfuhren anzupassen. Das hatte den Rentabilitätseinbruch im UZ zur Folge.

(116)

Die meisten anderen Schadensindikatoren bestätigen die negative Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Kapitalrendite und Cashflow waren negativ, die Produktivität war rückläufig. Bei den Investitionen war der Trend indessen positiv. Die Investitionen, die im UZ getätigt wurden, das heißt in dem Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste erwirtschaftete, dienten indessen der Beseitigung von Engpässen und der Anpassung der Anlagen an Umweltauflagen, nicht etwa der Beschaffung neuer Produktionsanlagen. Der geringfügige Anstieg der Beschäftigtenzahl war das Ergebnis einer Umstrukturierung bei einem Hersteller; sie war jedoch nicht mit der Einstellung neuer Mitarbeiter verbunden, da sich zu dieser Zeit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechterte.

(117)

Aus dieser Analyse kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkung

(118)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(119)

Es sei daran erinnert, dass die ermittelte Dumpingspanne für die Türkei, deren Marktanteil sich im UZ auf 8,6 % belief, unter der Geringfügigkeitsschwelle lag. Deshalb wurden die Einfuhren aus der Türkei bei der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht berücksichtigt. Die vier verbleibenden Länder hatten im UZ zusammen einen Marktanteil von 9 %.

(120)

Die Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine stiegen im Bezugszeitraum sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil erheblich an. So waren die Einfuhrmengen 2002 mit insgesamt nur 1 235 t noch fast zu vernachlässigen, erhöhten sich jedoch im Bezugszeitraum um 316 % auf 5 136 t im UZ. Ihr Marktanteil insgesamt erhöhte sich im selben Zeitraum von 1 % auf 7 %. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis sank um 13 %, was zu einer klaren Preisunterbietung im UZ führte. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in den drei betroffenen Ländern und ihr Marktanteilsgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fiel also zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(121)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, dass die gedumpten Einfuhren trotz des geringen Marktanteils aufgrund der Besonderheiten des Penta-Geschäfts zu ernsthaften Marktstörungen führten. Penta sei ein Grunderzeugnis, und der niedrigste auf dem Markt angebotene Preis bestimme weitgehend den Marktpreis, nach dem sich andere Hersteller richten müssten, wenn sie keine Aufträge verlieren wollten. Das lasse sich daran ablesen, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum rückläufig gewesen seien, obwohl sich der Preis für den Hauptrohstoff Methanol deutlich erhöht habe. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führte an, er sei aufgrund des starken Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht in der Lage gewesen, den Anstieg der Rohstoffkosten an seine Kunden weiterzugeben. Dies habe zu einer drastischen Verschlechterung von Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow geführt.

(122)

Betrachtet man die Entwicklung jedoch eingehender, so zeigt sich, dass die drastische Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erst im UZ eintrat. Vor dem UZ stiegen die Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine massiv von 1 235 t im Jahr 2002 auf 4 752 t im Jahr 2004 an, was einer Zunahme um 285 % entspricht, gleichzeitig sanken die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern um 9 %. Der drastische Anstieg dieser Einfuhren hatte dennoch keine dramatischen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwar gingen die Verkaufsmengen um 9 % und die Preise um 1 % zurück, es wurden aber 2004 angemessene Gewinne erzielt (5,7 %). Im UZ fiel der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 % mit einem weiteren Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 8 % zusammen, was im Vergleich zu den Zuwächsen in den beiden vorangegangenen Jahren ein relativ geringer Anstieg war. Zu einem drastischen Rentabilitätseinbruch auf – 11,5 % und einer dramatischen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kam es jedoch erst im UZ.

(123)

Auf den gesamten Bezugszeitraum bezogen ist mithin ein gewisser Zusammenhang zwischen der Entwicklung der gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen. Die gedumpten Einfuhren allein scheinen jedoch den drastischen Rentabilitätseinbruch des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht erklären zu können. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die im UZ ihren Höhepunkt erreichte, einen entscheidenden Anteil hatten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs

(124)

Der Verbrauch an Penta in der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Dieser rückläufige Trend hängt offenbar mit der gesunkenen Nachfrage nach Alkydharzen in der Farbenindustrie zusammen, auf die etwa 70 % der Endverwendung von Penta auf dem Gemeinschaftsmarkt entfallen. Ein Besuch bei einem gewerblichen Verwender von Penta, der Alkydharze für die Farbenindustrie herstellt, ergab, dass die Nachfrage nach Alkyden künftig voraussichtlich noch stärker zurückgehen wird, und zwar aufgrund der zu erwartenden Änderungen des Umweltrechts in Richtung einer Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aus Bau- und Industriefarben. Da Alkydharze in dieser Hinsicht weniger umweltfreundlich sind als andere Technologien, wird erwartet, dass ihre Verwendung in Farben zurückgeht.

(125)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen zwischen 2002 und dem UZ mengenmäßig um 16 % zurück, und ihr Marktanteil verringerte sich um 3 Prozentpunkte von 78 % auf 75 %. Die Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine stiegen mengenmäßig im Bezugszeitraum um 316 % an, was eine Erhöhung ihres Marktanteils von 1 % auf 7 % zur Folge hatte, das heißt sie absorbierten die Marktanteile, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbüßte. Die rückläufige Nachfrage nach Penta in der Gemeinschaft als solche erklärt mithin nicht die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum.

(126)

Die jährliche Verbrauchsentwicklung zeigt jedoch, dass der Verbrauchsrückgang von 2004 zum UZ sehr viel deutlicher ausfiel mit einem Minus von 9 % gegenüber den Vorjahren. Der Verkauf war nämlich von 2003 auf 2004 stabil, nachdem er sich von 2002 auf 2003 um 3 % erhöht hatte. Da der Verbrauchsrückgang mit dem Zeitraum zusammenfällt, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Verlustzone geriet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rückläufige Nachfrage nach Penta auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.

b)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(127)

Einfuhren aus (den fünf größten) anderen Drittländern:

 

2002

2003

2004

UZ

Chile

Menge (in t)

1 600

536

1 032

1 384

Index

100

34

65

87

Preis (EUR/t)

1 141

1 245

1 128

981

Index

100

109

99

86

Indien

Menge (in t)

0

119

390

551

Index

0

100

328

141

Preis (EUR/t)

0

1 167

1 085

1 253

Index

0

100

87

84

Taiwan

Menge (in t)

343

657

1 840

863

Index

100

192

536

252

Preis (EUR/t)

1 071

1 060

1 003

1 004

Index

100

99

94

94

Türkei

Menge (in t)

6 300

7 065

8 957

6 730

Index

100

112

142

107

Preis (EUR/t)

1 292

1 339

1 277

1 097

Index

100

104

99

85

Japan

Menge (in t)

0

20

58

65

Index

0

100

290

112

Preis (EUR/t)

0

3 905

3 334

2 731

Index

0

100

85

82

(128)

Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind Chile, Indien und Taiwan die wichtigsten übrigen Drittländer für Einfuhren von Penta. Rechnet man die Einfuhren aus der Türkei zu den Einfuhren aus anderen Drittländern hinzu, so ergibt sich für die aus anderen Drittländern eingeführte Menge ein Anstieg um 12 % von 8 586 t im Jahr 2002 auf 9 636 t im UZ. Das entspricht einer Zunahme des Gesamtmarktanteils dieser Einfuhren von 10 % auf 13 %. Die Preise der Einfuhren aus Drittländern lagen während des gesamten Bezugszeitraums deutlich über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern, die mit den gedumpten Einfuhren konkurrierten, konnte also um 3 Prozentpunkte gesteigert werden, zu Preisen, die über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(129)

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Einfuhren aus anderen Drittländern insofern anders entwickelten als die gedumpten Einfuhren, als die Einfuhren aus anderen Drittländern ihren Höchststand 2004 erreichten, während sie im UZ, dem Jahr also, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Verlust arbeitete, gegenüber dem Vorjahr wieder um 22 % zurückgingen. Auch ihr Durchschnittspreis ging im selben Zeitraum um 11 % zurück, und ihr Marktanteil verringerte sich um 2 Prozentpunkte. Das scheint darauf hinzuweisen, dass auch Hersteller in anderen Drittländern ab 2004 Schwierigkeiten aufgrund der niedrigen Marktpreise hatten. Ihre Preise lagen jedoch weiterhin, auch im UZ, über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

c)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(130)

Es wurde auch geprüft, ob die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer zur Schädigung im Bezugszeitraum beigetragen haben könnten. Die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer in Ländern außerhalb der Gemeinschaft machten fast die Hälfte der Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum aus. Das Ausfuhrvolumen erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZ um 3 %, während der durchschnittliche Ausfuhrpreis um 7 % zurückging.

 

2002

2003

2004

UZ

Verkaufsvolumen auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft (in t)

44 333

35 376

46 460

45 587

Index

100

80

105

103

Durchschnittlicher Verkaufspreis auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft (EUR/t)

1 034

1 090

1 001

958

Index

100

105

97

93

(131)

Obwohl die Ausfuhrverkäufe sich mengenmäßig leicht erhöhten, hatte die Tatsache, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise während des gesamten Bezugszeitraums unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und sogar unter den Produktionsstückkosten lagen, zweifellos negative Auswirkungen auf die allgemeine Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auch wenn sie die Rentabilität auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht direkt beeinträchtigte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft indirekt auch durch die negative Rentabilitätsentwicklung auf den Ausfuhrmärkten bedingt war, da diese beispielsweise die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu neuen Investitionen oder zur Einstellung neuer Mitarbeiter beeinflussen dürfte.

d)   Andere Gemeinschaftshersteller

(132)

Die Verkaufsmengen des nicht antragstellenden Gemeinschaftsherstellers, der Daten für den gesamten Bezugszeitraum vorlegte, gingen sogar noch drastischer zurück als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dieser Hersteller ist also offenbar in einer ähnlichen Lage wie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Es liegt folglich auf der Hand, dass dieser Hersteller nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

e)   Anstieg der Rohstoffpreise

(133)

Der Preis des Hauptrohstoffs Methanol stieg im Bezugszeitraum beträchtlich an. Laut Statistiken auf der Website von Methanex, dem weltgrößten Hersteller und Vermarkter von Methanol, erhöhte sich der europäische Vertragspreis von 125 EUR/t im Januar 2002 auf 235 EUR/t im Dezember 2005. Das trug zum 10 %igen Anstieg der Produktionsstückkosten im Bezugszeitraum und damit zum Rentabilitätsrückgang bei, da der Verkaufsstückpreis im selben Zeitraum um 13 % zurückging.

(134)

Die steigenden Rohstoffpreise als solche können nicht als Faktor gelten, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigte. Die negative Rentabilitätsentwicklung war vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Gemeinschaftshersteller aufgrund des niedrigen Preisniveaus auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht in der Lage waren, diese höheren Rohstoffkosten in Form einer Erhöhung ihrer Verkaufspreise an ihre Kunden weiterzugeben. Während sich der Methanolpreis im Bezugszeitraum um 88 % erhöhte, betrug der Anstieg im UZ lediglich 2 %. Selbst wenn der Marktpreis für Penta im UZ niedrig war, kann also die Preisentwicklung beim Hauptrohstoff Methanol im selben Zeitraum nicht erklären, warum der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ so hohe Verluste machte.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(135)

Die verfügbaren Daten lassen darauf schließen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine trotz eines geringen Marktanteils Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausübten. Bei eingehender Analyse lässt sich jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Entwicklung der gedumpten Einfuhren herstellen.

(136)

Der deutliche Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die drastische Verschlechterung seiner allgemeinen finanziellen Lage erfolgten zwischen 2004 und dem UZ, als sich das Volumen der gedumpten Einfuhren nur um 8 % erhöhte, während es in den drei vorangegangenen Jahren, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch Gewinne erzielte, um 285 % gestiegen war. Außerdem fiel der Rückgang der Nachfrage nach Penta auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Ferner war der Preisanstieg beim Hauptrohstoff Methanol im UZ sehr viel weniger ausgeprägt als in den Jahren davor und kann daher nicht den plötzlichen dramatischen Rentabilitätsrückgang im UZ erklären.

(137)

Dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast die Hälfte seiner Produktion zu nicht kostendeckenden Preisen ausführt, muss ebenfalls als Faktor angesehen werden, der zu seiner insgesamt negativen Lage beigetragen hat, auch wenn dies die Rentabilität auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht unmittelbar beeinträchtigt.

(138)

Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren isoliert betrachtet eine bedeutende Schädigung verursachten. Die Prüfung anderer Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung hat vielmehr gezeigt, dass die Schädigung auch durch den Verbrauchsrückgang, die Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht wurde.

5.   Einfuhren aus den USA

(139)

Die aus den USA eingeführte Menge stieg von 169 t im Jahr 2002 auf 1 355 t im UZ. Das führte zu einem Anstieg des Marktanteils von 0,2 % auf 1,9 % im selben Zeitraum.

(140)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den USA war im Bezugszeitraum rückläufig, lag jedoch über dem der Hersteller in der VR China, Russland und der Ukraine:

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhrpreis (EUR/t)

1 935

2 212

1 251

1 244

Index

100

114

65

64

(141)

Die Preisunterbietungsspanne wurde nach dem unter Randnummer 93 dargestellten Verfahren ermittelt. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die USA betrug im UZ – 19,5 %, das heißt der durchschnittliche Einfuhrpreis war bedeutend höher als der Preis, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte. Wie im Folgenden erläutert wird, übten die US-Einfuhren auch keinen Preisdruck aus.

(142)

Parallel zum Anstieg der Einfuhren aus den USA gingen im Bezugszeitraum unter anderem die Verkäufe, der Marktanteil und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück, was zu der unter Randnummer 117 aufgeführten Schlussfolgerung führt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt. Die Preise der Einfuhren aus den USA lagen jedoch nicht unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sondern deutlich darüber. Es wurde darüber hinaus ein zusätzlicher Vergleich des Preises der Einfuhren aus den USA mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware angestellt. Der nicht schädigende Preis wurde ermittelt, indem der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um eine Gewinnspanne berichtigt wurde, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. Dieser Vergleich ergab, dass die Zielpreisunterbietung unter der Geringfügigkeitsschwelle lag. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

F.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(143)

Angesichts des Fehlens eines klaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte dieses Antidumpingverfahren gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung eingestellt werden.

(144)

Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Die Antragsteller machten daraufhin ihren Standpunkt deutlich; die vorgebrachten Argumente konnten die Kommission jedoch nicht dazu veranlassen, die obigen Schlussfolgerungen zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol des KN-Codes 2905 42 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den USA wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. April 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 11 vom 17.1.2006, S. 4.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/70


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (1) wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens zum 1. Juli 2007 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55.


4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/70


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Das am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens zum 1. Juli 2007 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.


Berichtigungen

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/71


Berichtigung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 91 vom 31. März 2007 )

Inhalt und Seite 17, Titel, sowie Seite 22, Schlussformel:

anstatt:

„30. März 2007“

muss es heißen:

„2. April 2007“.

Seite 22, Artikel 3 Absatz 1:

 

Unterabsatz 1:

anstatt

:

„am 1. April 2008“

muss es heißen

:

„am 4. April 2008“;

 

Unterabsatz 3:

 

Buchstabe a:

anstatt

:

„ab 1. April 2008“

muss es heißen

:

„ab 4. April 2008“;

 

Buchstabe b:

anstatt

:

„ab 1. Juni 2008“

muss es heißen

:

„ab 4. Juni 2008“;

 

Buchstabe c:

anstatt

:

„ab 1. Juni 2008“

muss es heißen

:

„ab 4. Juni 2008“;

 

Buchstabe d:

anstatt

:

„ab dem 1. April 2009“

muss es heißen

:

„ab dem 4. April 2009“.

Seite 22, Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem 3. April 2007 in Kraft.“