ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 88

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
29. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 330/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 331/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission vom 27. März 2007 über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln ( 1 )

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit ( 1 )

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen ( 1 )

40

 

*

Verordnung (EG) Nr. 336/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor hinsichtlich des Referenzfettgehalts für Rumänien

43

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/193/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/tele.ring) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1695)

44

 

 

2007/194/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. November 2006 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5419)

47

 

 

2007/195/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2007 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 819_2)

51

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2007/196/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 28. März 2007 über ein Monitoring zum Vorkommen von Furan in Lebensmitteln ( 1 )

56

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2007/197/GASP

 

*

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (angenommen vom Rat am 19. März 2007) (vom Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 27. Februar 2006 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union)

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2007 DES RATES

vom 27. März 2007

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP des Rates vom 20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Oktober 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1718 (2006), mit der er den Nukleartest verurteilte, den die Demokratische Volksrepublik Korea (nachstehend „Nordkorea“ genannt) am 9. Oktober 2006 durchgeführt hatte, und in der er eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellte und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auferlegte, eine Reihe restriktiver Maßnahmen zu treffen.

(2)

Im Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP ist die Durchführung der in der Resolution 1718 (2006) enthaltenen restriktiven Maßnahmen vorgesehen, insbesondere ein Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen oder den Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper Nordkoreas beitragen könnten, und der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, ein Verbot der Beschaffung von Gütern und Technologien aus Nordkorea, ein Verbot der Ausfuhr von Luxuswaren nach Nordkorea sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an den genannten Programmen Nordkoreas mitwirken oder sie unterstützen.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(4)

Die vorliegende Verordnung weicht von den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in denen Ausfuhren nach und Einfuhren aus Drittländern allgemein geregelt sind, insbesondere von der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (2) ab; die meisten dieser Güter und Technologien sollten unter die vorliegende Verordnung fallen.

(5)

Es ist zweckmäßig, das Verfahren klarzustellen, das zur Einholung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern und Technologien und die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe eingehalten werden sollte.

(6)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Güter und Technologien, die der Sanktionsausschuss oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufstellen wird, zu veröffentlichen und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) hinzuzufügen.

(7)

Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, die Liste der Luxuswaren zu ändern, sofern dies notwendig ist, um Definitionen oder Leitlinien zu entsprechen, die der Sanktionsausschuss möglicherweise zur Erleichterung der Durchführung der Beschränkungen für Luxuswaren bekannt macht, wobei den von anderen Hoheitsgewalten aufgestellten Listen von Luxuswaren Rechnung zu tragen ist.

(8)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission außerdem ermächtigt werden, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auf der Grundlage von Feststellungen entweder des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingefroren werden sollen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(10)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

2.

„Nordkorea“ die Demokratische Volksrepublik Korea;

3.

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

4.

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

b)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

c)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen,

d)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

e)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

f)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden und

g)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

5.

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

6.

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

7.

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Form der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

8.

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Anhang I enthält die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgelegten Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sind und für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. Er enthält nicht die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (4) enthalten sind.

(3)   Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, gleich, ob der betreffende Gegenstand seinen Ursprung in Nordkorea hat oder nicht.

Artikel 3

(1)   Es ist untersagt,

a)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

c)

wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind.

Artikel 4

Es ist untersagt,

a)

die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 5

(1)   Wird im Einzelfall eine Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 4 Buchstabe a für notwendig erachtet, so kann der betreffende Verkäufer, Lieferant, Weitergebende, Ausführer oder Dienstleistungserbringer einen entsprechenden Antrag mit ordnungsgemäßer Begründung bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind. Erscheint der Antrag dem Mitgliedstaat, bei dem er gestellt worden ist, gerechtfertigt, so beantragt er beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Sondergenehmigung.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden nach Absatz 1 beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Genehmigung.

(3)   Hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Antrag auf Sondergenehmigung stattgegeben, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Leistung technischer Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

(2)   Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Deckung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben hat.

(2)   Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 14. Oktober 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordneten oder festgestellten Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e)

der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 9

(1)   Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 14. Oktober 2006 geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 10

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den betreffenden Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den zuständigen Behörden, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 11

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 12

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.

Artikel 13

Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen,

b)

Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,

c)

Anhang III zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, und unter Berücksichtigung der von anderen Hoheitsgewalten aufgestellten Listen zu präzisieren oder anzupassen oder um gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen,

d)

Anhang IV entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und

e)

die Anhänge I oder IV nach Maßgabe von Entscheidungen, die der Rat auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP trifft, zu ändern.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und weisen sie in oder über die in Anhang II genannten Internetseiten aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 16

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

c)

für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft,

d)

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 (ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 (ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1).

(4)  Die derzeitige Version der Liste ist auf Seite 58 dieses Amtsblatts veröffentlicht.


ANHANG I

Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten Güter und Technologien

A.

Güter

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

B.

Technologien

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)


ANHANG II

Internetseiten für Informationen über die in den Artikeln 5, 7, 8, 10 und 15 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://web-visual.vm.ee/est/kat_622/

 

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

 

SPANIEN

www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

IRLAND

www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

 

ÖSTERREICH

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Adresse für Übermittlungen an die Europäische Kommission:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A.2. Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. (32-2) 295 55 85/299 11 76

Fax (32-2) 299 08 73


ANHANG III

Liste der in Artikel 4 genannten Luxuswaren

1.

Reinrassige Pferde

2.

Kaviar und Kaviarersatz

3.

Trüffel und Zubereitungen daraus

4.

Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumwein), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

5.

Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos

6.

Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten

7.

Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

8.

Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

9.

Handgeknüpfte und handgewebte Teppiche und Tapisserien

10.

Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

11.

Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

12.

Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

13.

Qualitativ hochwertiges Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

14.

Qualitativ hochwertige Glaswaren aus Bleikristall

15.

Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse

16.

Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse

17.

Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör und Ersatzteile

18.

Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon

19.

Qualitativ hochwertige Musikinstrumente

20.

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21.

Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf-, Tauch- und Wassersport

22.

Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele


ANHANG IV

Liste der in Artikel 6 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.

Natürliche Personen

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

B.

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 330/2007 DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

271,1

MA

100,0

SN

320,6

TN

137,2

TR

178,4

ZZ

201,5

0707 00 05

JO

171,8

MA

64,1

TR

160,8

ZZ

132,2

0709 90 70

MA

59,7

TR

111,8

ZZ

85,8

0709 90 80

EG

242,2

IL

80,8

ZZ

161,5

0805 10 20

CU

47,3

EG

45,4

IL

50,3

MA

51,0

TN

57,6

TR

54,2

ZZ

51,0

0805 50 10

IL

64,2

TR

52,4

ZZ

58,3

0808 10 80

AR

77,0

BR

77,2

CA

101,7

CL

89,3

CN

73,9

NZ

114,6

US

106,8

UY

65,8

ZA

87,2

ZZ

88,2

0808 20 50

AR

75,0

CL

95,8

CN

54,5

ZA

77,3

ZZ

75,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2007 DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 262/2007 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 12.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 29. März 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

20,09

6,26

1701 11 90 (1)

20,09

11,88

1701 12 10 (1)

20,09

6,07

1701 12 90 (1)

20,09

11,37

1701 91 00 (2)

26,55

11,96

1701 99 10 (2)

26,55

7,44

1701 99 90 (2)

26,55

7,44

1702 90 99 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 332/2007 DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Format für die Übermittlung der Daten über den Eisenbahnverkehr an die Kommission (Eurostat) ist in so detaillierter Form festzulegen, dass eine rasche und kostengünstige Aufbereitung der Daten sichergestellt ist.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das technische Format für die Übermittlung der Daten an Eurostat ist im Anhang festgelegt.

Die Mitgliedstaaten verwenden dieses Format für die Daten ab dem Bezugsjahr 2007.

Artikel 2

Die gemäß dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten werden in elektronischer Form von einer Organisation, die von den zuständigen nationalen Behörden bestimmt wird, an die zentrale Dateneingangsstelle von Eurostat übermittelt. Bei der Übermittlung wird ein geeigneter, von Eurostat angegebener Austauschstandard angewendet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

TECHNISCHES FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG

1.   DATENSTRUKTUR

Die Eurostat zu übermittelnden Einzeldatensätze für die Quartale, Jahre oder Fünfjahreszeiträume sind in den 9 Gesamtdatensätzen dargestellt, die den Anhängen zu Verordnung (EG) Nr. 91/2003 entsprechen. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:

jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang A);

jährliche Statistiken über den Güterverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang B);

jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang C);

jährliche Statistiken über den Personenverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang D);

vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang E);

fünfjährliche regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang F);

fünfjährliche Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang G);

Unfallstatistiken (Anhang H);

eine Liste der Eisenbahnunternehmen, für die statistische Daten geliefert werden (Anhang I).

In den Anhängen B und D sind die Anforderungen an die vereinfachte Berichterstattung dargestellt; diese kann von den Mitgliedstaaten alternativ zur üblichen ausführlichen Berichterstattung gemäß den Anhängen A und C gewählt werden, wenn es sich um Unternehmen handelt, die unter den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 genannten Schwellenwerten liegen.

2.   LISTE DER FELDER

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 ist pro Anhang ein Gesamtdatensatz als Flatfile mit dem Semikolon („;“) als Feldtrennzeichen vorzulegen. Jeder Gesamtdatensatz außer Datensatz C muss Daten aller gemäß dem Anhang vorgeschriebenen Tabellen enthalten. In jeder Datei ist die Anzahl der Felder in jedem Einzeldatensatz festgelegt. Mit anderen Worten: Alle Felder müssen vorhanden sein, auch wenn sie leer sein sollten (zwei aufeinander folgende Feldtrennzeichen weisen auf ein leeres Feld hin).

Für jedes Feld in diesem Anhang sind folgende Informationen zu liefern:

„Feldnummer“: bestimmt die Position des Feldes im Einzeldatensatz;

„Feldname“: entweder Verweis auf die Variable in der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 oder eine interne Kennung zur Identifizierung des Einzeldatensatzes;

„Beschreibung“: Kurzbeschreibung des Feldinhalts;

„Codierung“: In den Tabellen A2 und A4 sind bestimmte Felder nach den Anhängen J bis K der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 zu codieren. Weitere Codierungsregeln sind in dieser Verordnung aufgeführt. Zusätzliche Erläuterungen und Empfehlungen zur Codierung enthalten die Eurostat-Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003;

„Feldtyp“: gibt an, ob ein Feld eine numerische Größe oder eine Textfolge enthält; alle numerischen Felder sind als ganze Zahlen zu liefern;

„Maximallänge“: erwartete Maximallänge der Daten für dieses Feld. Zu lange Daten können nicht geladen werden;

„Markierung für vertrauliche Daten“ (FlagC) gibt an, ob der Einzeldatensatz von dem Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft wird (Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates (1), Artikel 13 Absatz 1, und Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates (2), Artikel 2);

„Markierung für die Genehmigung zur Verbreitung“ vertraulicher Daten (FlagD) gibt an, ob von den Mitgliedstaaten gelieferte vertrauliche Daten verbreitet werden dürfen (Verordnung (EG) Nr. 322/97, Artikel 13 Absatz 2, und Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1588/90, Artikel 5 Absatz 4). Das Statistikgesetz erlaubt es der Kommission in ganz bestimmten Fällen, die Einstufung durch die Mitgliedstaaten zu ändern. Dies kann dadurch geschehen, dass FlagD=1 durch FlagD=0 ersetzt wird, wenn FlagC=1 ist.

Datensatz für Anhang A: Jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung

Feld-Nr.

Feldname

Beschreibung

Codierung

Feldtyp

Max. Länge

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

 

2

DsetID

Datensatzkennung

A1 bis A9

Text

2

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

4

 

4

Period

Berichtszeitraum

A0

Text

2

 

5

TransID

Verkehrsart

0

:

Verkehr insgesamt

1

:

innerstaatlicher Verkehr

2

:

grenzüberschreitender Verkehr — insgesamt

3

:

grenzüberschreitender Verkehr — Versand in das Ausland

4

:

grenzüberschreitender Verkehr — Empfang aus dem Ausland

5

:

Transitverkehr

Text

1

 

6

Goods

Güterart

Anhang J der Verordnung

Text

2

 

7

DGoods

Art des Gefahrguts

Anhang K der Verordnung

Text

3

 

8

LDG

Beladeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

XX

9

UNL

Entladeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

XX

10

Consgmt

Art der Sendung

1

:

vollständige Zugladung

2

:

vollständige Wagenladung

3

:

sonstige Sendung

9

:

unbekannte Sendungseinheit

Text

1

 

11

TTU

Art der Transporteinheit

1

:

Container und Wechselbehälter

2

:

Sattelauflieger (unbegleitet)

3

:

Straßenfahrzeuge (begleitet)

9

:

unbekannte Transporteinheit

Text

1

 

12

Tonnes

Güterverkehr insgesamt

Tonnen

Numerisch

10

 

13

Tkm

Güterverkehr insgesamt in 1 000 Tonnenkilometern

1 000 Tonnenkilometer

Numerisch

10

 

14

NbrITU

Anzahl der intermodalen Transporteinheiten

Anzahl der ITE

Numerisch

8

 

15

TeuITU

Intermodale Transporteinheiten, die in TEU befördert werden

TEU

Numerisch

8

 

16

TrainKm

Güterzugbewegungen in 1 000 km

1 000 Zugkilometer

Numerisch

8

 

17

FlagC

Markierung für vertrauliche Daten

1

:

vertraulich

0

:

nicht vertraulich

Text

1

 

18

FlagD

Markierung für die Genehmigung zur Verbreitung

1

:

Verbreitung nicht genehmigt

0

:

Verbreitung genehmigt

Text

1

 

In dem Flatfile mit den Daten für Anhang A besteht ein Einzeldatensatz aus 18 Feldern. In der nachstehenden Tabelle sind die Felder, die in den verschiedenen Tabellen in Anhang A zu spezifizieren sind, grau unterlegt. Die weißen Zellen entsprechen leeren Feldern im Datensatz. Das Schlüsselfeld ist durch ein Sternchen gekennzeichnet. Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Einzeldatensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieser Datei gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten kann die Datei nicht korrekt geladen werden.

 

DsetID

Feld-Nr.

Feldname

A1

A2

A3

A4

A5 (3)

A6

A7

A8

A9

1

RCount

*

*

*

*

*

*

*

*

*

2

DsetID

*

*

*

*

*

*

*

*

*

3

Year

*

*

*

*

*

*

*

*

*

4

Period

*

*

*

*

*

*

*

*

*

5

TransID

*

 

*

 

 

*

*

*

 

6

Goods

 

*

 

 

 

 

 

 

 

7

DGoods

 

 

 

*

 

 

 

 

 

8

LDG

 

 

*

 

 

 

 

 

 

9

UNL

 

 

*

 

 

 

 

 

 

10

Consgmt

 

 

 

 

*

 

 

 

 

11

TTU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Tonnes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

NbrITU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

TeuITU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

TrainKm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

FlagC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

FlagD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datensatz für Anhang B: Jährliche Statistiken über den Güterverkehr — vereinfachte Berichterstattung

Feld-Nr.

Feldname

Beschreibung

Codierung

Feldtyp

Max. Länge

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

 

2

DsetID

Datensatzkennung

B1 bis B2

Text

2

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

4

 

4

Period

Berichtszeitraum

A0

Text

2

 

5

TransID

Verkehrsart

0

:

Verkehr insgesamt

1

:

innerstaatlicher Verkehr

2

:

grenzüberschreitender Verkehr — insgesamt

3

:

grenzüberschreitender Verkehr — Versand in das Ausland

4

:

grenzüberschreitender Verkehr — Empfang aus dem Ausland

5

:

Transitverkehr

Text

1

 

6

Tonnes

Güterverkehr insgesamt

Tonnen

Numerisch

10

 

7

Tkm

Güterverkehr insgesamt in 1 000 Tonnenkilometern

1 000 Tonnenkilometer

Numerisch

10

 

8

TrainKm

Güterzugbewegungen in 1 000 Zugkilometern

1 000 Zugkilometer

Numerisch

8

 

9

FlagC

Markierung für vertrauliche Daten

1

:

vertraulich

0

:

nicht vertraulich

Text

1

 

10

FlagD

Markierung für die Genehmigung zur Verbreitung

1

:

Verbreitung nicht genehmigt

0

:

Verbreitung genehmigt

Text

1

 

In dem Flatfile mit den Daten für Anhang B besteht ein Einzeldatensatz aus 10 Feldern. In der nachstehenden Tabelle sind die Felder, die in den beiden Tabellen in Anhang B zu spezifizieren sind, grau unterlegt. Die weißen Zellen entsprechen leeren Feldern im Datensatz. Das Schlüsselfeld ist durch ein Sternchen gekennzeichnet. Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Einzeldatensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieser Datei gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten kann die Datei nicht korrekt geladen werden.

 

DsetID

Feldnummer

Feldname

B1

B2

1

RCount

*

*

2

DsetID

*

*

3

Year

*

*

4

Period

*

*

5

TransID

*

 

6

Tonnes

 

 

7

Tkm

 

 

8

TrainKm

 

 

9

FlagC

 

 

10

FlagD

 

 

Datensatz für Anhang C: Jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung

Feld-Nr.

Feldname

Beschreibung

Codierung

Feldtyp

Max. Länge

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

 

2

DsetID

Datensatzkennung

C1 bis C5

Text

2

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

4

 

4

Period

Berichtszeitraum

A0

Text

2

 

5

TransID

Verkehrsart

1

:

innerstaatlicher Verkehr

2

:

grenzüberschreitender Verkehr — insgesamt

3

:

grenzüberschreitender Verkehr — Versand in das Ausland

4

:

grenzüberschreitender Verkehr — Empfang aus dem Ausland

Text

1

 

6

LDG

Einstiegsland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

XX

7

UNL

Ausstiegsland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

XX

8

Pass

Personenverkehr insgesamt

Fahrgäste

Numerisch

10

 

9

Passkm

Personenverkehr insgesamt in 1 000 Personenkilometern

1 000 pkm

Numerisch

10

 

10

TrainKm

Personenzugbewegungen in 1 000 Zugkilometern

1 000 Zugkilometer

Numerisch

8

 

11

FlagC

Markierung für vertrauliche Daten

1

:

vertraulich

0

:

nicht vertraulich

Text

1

 

12

FlagD

Markierung für die Genehmigung zur Verbreitung

1

:

Verbreitung nicht genehmigt

0

:

Verbreitung genehmigt

Text

1

 

In dem Flatfile mit den Daten für Anhang C besteht ein Einzeldatensatz aus 12 Feldern. In der nachstehenden Tabelle sind die Felder, die in verschiedenen Tabellen in Anhang C zu spezifizieren sind, grau unterlegt. Die weißen Zellen entsprechen leeren Feldern im Datensatz. Das Schlüsselfeld ist durch ein Sternchen gekennzeichnet. Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Einzeldatensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieser Datei gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten kann die Datei nicht korrekt geladen werden.

Vorläufige (Tabellen C1 und C2) und endgültige konsolidierte Daten (Tabellen C3 und C4) sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten, doch nach derselben Struktur zu übermitteln.

 

DsetID

Feld-Nr.

Feldname

C1 (4)

C2 (4)

C3 (5)

C4 (5)

C5

1

RCount

*

*

*

*

*

2

DsetID

*

*

*

*

*

3

Year

*

*

*

*

*

4

Period

*

*

*

*

*

5

TransID

* 1 & 2

* 3 & 4

* 1 & 2

* 3 & 4

 

6

LDG

 

*

 

*

 

7

UNL

 

*

 

*

 

8

Pass

 

 

 

 

 

9

Passkm

 

 

 

 

 

10

TrainKm

 

 

 

 

 

11

FlagC

 

 

 

 

 

12

FlagD

 

 

 

 

 

Datensatz für Anhang D: Jährliche Statistiken über den Personenverkehr — vereinfachte Berichterstattung

Feld-Nr.

Feldname

Beschreibung

Codierung

Feldtyp

Max. Länge

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

 

2

DsetID

Datensatzkennung

D1 bis D2

Text

2

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

4

 

4

Period

Berichtszeitraum

A0

Text

2

 

5

Pass

Personenverkehr insgesamt

Fahrgäste

Numerisch

10

 

6

Passkm

Personenverkehr insgesamt in 1 000 Personenkilometern

1 000 pkm

Numerisch

10

 

7

TrainKm

Personenzugbewegungen in 1 000 Zugkilometern

1 000 Zugkilometer

Numerisch

8

 

8

FlagC

Markierung für vertrauliche Daten

1

:

vertraulich

0

:

nicht vertraulich

Text

1

 

9

FlagD

Markierung für die Genehmigung zur Verbreitung

1

:

Verbreitung nicht genehmigt

0

:

Verbreitung genehmigt

Text

1

 

In dem Flatfile mit den Daten für Anhang D besteht ein Einzeldatensatz aus 9 Feldern. In der nachstehenden Tabelle sind die Felder, die in den beiden Tabellen in Anhang D zu spezifizieren sind, grau unterlegt. Die weißen Zellen entsprechen leeren Feldern im Datensatz. Das Schlüsselfeld ist durch ein Sternchen gekennzeichnet. Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Einzeldatensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieser Datei gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten kann die Datei nicht korrekt geladen werden.

 

DsetID

Feld-Nr.

Feldname

D1

D2

1

RCount

*

*

2

DsetID

*

*

3

Year

*

*

4

Period

*

*

5

Pass

 

 

6

Passkm

 

 

7

TrainKm

 

 

8

FlagC

 

 

9

FlagD

 

 

Datensatz für Anhang E: Vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr

Feld-Nr.

Feldname

Beschreibung

Codierung

Feldtyp

Max. Länge

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

 

2

DsetID

Datensatzkennung

E1 bis E2

Text

2

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

4

 

4

Period

Berichtszeitraum

Q1 bis Q4

Text

2

 

5

Tonnes

Güterverkehr insgesamt

Tonnen

Numerisch

10

 

6

Tkm

Güterverkehr insgesamt in 1 000 Tonnenkilometern

1 000 Tonnenkilometer

Numerisch

10

 

7

Pass

Personenverkehr insgesamt

Fahrgäste

Numerisch

10

 

8

Passkm

Personenverkehr insgesamt in 1 000 Personenkilometern

1 000 pkm

Numerisch

10

 

9

FlagC

Markierung für vertrauliche Daten

1

:

vertraulich

0

:

nicht vertraulich

Text

1

 

10

FlagD

Markierung für die Genehmigung zur Verbreitung

1

:

Verbreitung nicht genehmigt

0

:

Verbreitung genehmigt

Text

1

 

In dem Flatfile mit den Daten für Anhang E besteht ein Einzeldatensatz aus 10 Feldern. In der nachstehenden Tabelle sind die Felder, die in den beiden Tabellen in Anhang E zu spezifizieren sind, grau unterlegt. Die weißen Zellen entsprechen leeren Feldern im Datensatz. Das Schlüsselfeld ist durch ein Sternchen gekennzeichnet. Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Einzeldatensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieser Datei gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten kann die Datei nicht korrekt geladen werden.

 

DsetID

Feldnummer

Feldname

E1

E2

1

RCount

*

*

2

DsetID

*

*

3

Year

*

*

4

Period

*

*

5

Tonnes

 

 

6

Tkm

 

 

7

Pass

 

 

8

Passkm

 

 

9

FlagC

 

 

10

FlagD

 

 

Datensatz für Anhang H: Unfallstatistik

Feld-Nr.

Feldname

Beschreibung

Codierung

Feldtyp

Max. Länge

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

 

2

DsetID

Datensatzkennung

H1 bis H4

Text

2

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

4

 

4

Period

Berichtszeitraum

A0

Text

2

 

5

AccID

Unfallart

1

:

Kollisionen

2

:

Entgleisungen

3

:

Unfälle an Bahnübergängen

4

:

Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden

5

:

Brände in Eisenbahnfahrzeugen

6

:

Sonstige Unfälle

7

:

Insgesamt

9

:

Unbekannte Unfallursache

Text

1

 

6

PersID

Personenkategorie

1

:

Fahrgäste

2

:

Beschäftigte

3

:

Sonstige Personen

4

:

Insgesamt

[5:

Benutzer von Bahnübergängen]

[6:

Unbefugte auf Eisenbahnanlagen]

9

:

Unbekannte Personenkategorie

Text

1

 

7

NbAccSign

Zahl der schweren Unfälle

Zahl

Numerisch

8

 

8

NbAccInj

Zahl der Unfälle mit schwer Verletzten

Zahl

Numerisch

8

 

9

NbAccDGIn

Zahl der Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind

Zahl

Numerisch

8

 

10

NbAccDGRe

Zahl der Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden

Zahl

Numerisch

8

 

11

NbPersK

Zahl der Getöteten

Zahl

Numerisch

8

 

12

NbPersI

Zahl der schwer Verletzten

Zahl

Numerisch

8

 

In dem Flatfile mit den Daten für Anhang H besteht ein Einzeldatensatz aus 12 Feldern. In der nachstehenden Tabelle sind die Felder, die in den jeweiligen Tabellen in Anhang H zu spezifizieren sind, grau unterlegt. Die weißen Zellen entsprechen leeren Feldern im Datensatz. Das Schlüsselfeld ist durch ein Sternchen gekennzeichnet. Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Einzeldatensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieser Datei gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten kann die Datei nicht korrekt geladen werden.

Zu zwei in der Tabelle aufgeführten Personenkategorien können in Zukunft Daten erforderlich werden: „5: Benutzer von Bahnübergängen“ und: „6: Unbefugte auf Eisenbahnanlagen“.

 

DsetID

Feld-Nr.

Feldname

H1

H2

H3

H4

1

RCount

*

*

*

*

2

DsetID

*

*

*

*

3

Year

*

*

*

*

4

Period

*

*

*

*

5

AccID

*

 

*

*

6

PersID

 

 

*

*

7

NbAccSign

 

 

 

 

8

NbAccInj (6)

 

 

 

 

9

NbAccDGIn

 

 

 

 

10

NbAccDGRe

 

 

 

 

11

NbPersK

 

 

 

 

12

NbPersI

 

 

 

 

Datensatz für Anhang I

Feld-Nr.

Feldname

Beschreibung

Codierung

Feldtyp

Max. Länge

Spezielle Codes für fehlende Werte

1

RCount

Meldeland

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

 

2

DsetID

Datensatzkennung

I1

Text

2

 

3

Year

Datensatzjahr

Vierstellig

Text

4

 

4

UCode

Unternehmenscode (bleibt über die Jahre hinweg gleich)

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich, plus dreistellige Zahl

Text

5

XX

5

UName

Name des Unternehmens

 

Text

100

 

6

CountID

Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat

ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

Text

2

XX

7

IntFret

Grenzüberschreitender Güterverkehr

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

8

Natfret

Innerstaatlicher Güterverkehr

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

9

Intpass

Grenzüberschreitender Personenverkehr

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

10

Natpass

Innerstaatlicher Personenverkehr

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

11

DsetA

Daten in Anhang A

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

12

DsetB

Daten in Anhang B

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

13

DsetC

Daten in Anhang C

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

14

DsetD

Daten in Anhang D

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

15

DsetE

Daten in Anhang E

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

16

DsetF

Daten in Anhang F

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

17

DsetG

Daten in Anhang G

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

18

DsetH

Daten in Anhang H

1

:

JA

0

:

NEIN

Text

1

 

19

Tons

Güterverkehr insgesamt (in Tonnen)

Tonnen

Numerisch

10

 

20

Tkm

Güterverkehr insgesamt (in 1 000 Tonnenkilometern)

1 000 Tonnenkilometer

Numerisch

10

 

21

Pass

Personenverkehr insgesamt (in Personen)

Anzahl der Fahrgäste

Numerisch

10

 

22

Passkm

Personenverkehr insgesamt (in 1 000 Personenkilometern)

1 000 Personenkilometer

Numerisch

10

 

In dem Flatfile mit den Daten für Anhang I besteht ein Einzeldatensatz aus 22 Feldern. In der nachstehenden Tabelle sind alle Felder grau hinterlegt, da Anhang I nur aus einer Tabelle besteht. Fakultative Felder können leer bleiben. Das Schlüsselfeld ist durch ein Sternchen gekennzeichnet. Durch Verknüpfung der Werte der Schlüsselfelder eines Einzeldatensatzes muss ein eindeutiger Schlüsselwert innerhalb dieser Datei gebildet werden. Bei duplizierten Schlüsselwerten kann die Datei nicht korrekt geladen werden.

Feld-Nr.

Feldname

DsetID I1

1

RCount

*

2

DsetID

*

3

Year

*

4

UCode

*

5

UName (7)

 

6

CountID

 

7

IntFret

 

8

Natfret

 

9

Intpass

 

10

Natpass

 

11

DsetA

 

12

DsetB

 

13

DsetC

 

14

DsetD

 

15

DsetE

 

16

DsetF

 

17

DsetG

 

18

DsetH

 

19

Tons (8)

 

20

Tkm (9)

 

21

Pass (10)

 

22

Passkm (11)

 

3.   FEHLENDE WERTE

Für bestimmte Felder kann Eurostat die Verwendung spezifischer Codes für fehlende Werte oder andere spezielle Werte empfehlen (siehe Spalte „spezielle Codes für fehlende Werte“).

Weitere Informationen enthalten die Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003.

4.   ALTERNATIVE STANDARDFORMATE

Die Mitgliedstaaten können andere Standardformate verwenden, die die oben genannten Datenstrukturen unterstützen, sofern diese von Eurostat vorgeschlagen werden.

5.   DATENVALIDIERUNG DURCH EUROSTAT

Eurostat unterzieht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, bevor sie in die Produktionsdatenbank geladen werden, einigen Validierungsprüfungen. Wenn eine signifikante Zahl von Datensätzen Fehler aufweist, informiert Eurostat den Mitgliedstaat über die fehlerhaften Datensätze und gibt die Gründe für ihre Zurückweisung an. Der Mitgliedstaat wird dann aufgefordert, die festgestellten Fehler zu korrigieren und den kompletten Datensatz nochmals zu übermitteln (nicht nur die korrigierten Einzeldatensätze). Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass die Daten innerhalb einzelner und zwischen verschiedenen Gesamtdatensätzen schlüssig sind.

6.   BEZEICHNUNG DER GESAMTDATENSÄTZE

Die Gesamtdatensätze sind nach folgendem Muster zu benennen:

RAIL_annex_frequency_CC_YYYY_period[_OptionalField].format“. Dabei bedeutet:

RAIL

Eisenbahndaten

Annex

Datensatzkennung (entspricht dem Buchstaben des Anhangs der Verordnung)

A

:

Jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung

B

:

Jährliche Statistiken über den Güterverkehr — vereinfachte Berichterstattung

C

:

Jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung

D

:

Jährliche Statistiken über den Personenverkehr — vereinfachte Berichterstattung

E

:

Vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr

F

:

Regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr

G

:

Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz

H

:

Unfallstatistik

I

:

Liste der Eisenbahnunternehmen

Frequency

A für jährlich

Q für vierteljährlich

5 für fünfjährlich

CC

Meldeland: ISO-3166-alpha2-Nomenklatur, mit Ausnahme von „UK“ für das Vereinigte Königreich

YYYY

Bezugsjahr (z. B. 2004)

Period

„0000“ für jährlich

„0001“ für das erste Quartal

„0002“ für das zweite Quartal

„0003“ für das dritte Quartal

„0004“ für das vierte Quartal

„0005“ für fünfjährlich

[_OptionalField]

Kann eine beliebige Folge von 1 bis 220 Zeichen enthalten (nur „A“ bis „Z“, „0“ bis „9“ und „_“ sind erlaubt). Dieses Feld wird von den Eurostat-Datenverarbeitungssystemen nicht ausgewertet.

.format

Dateiformat (z. B. „CSV“ für Comma Separated Value, „GES“ für GESMES)

Zu übermitteln ist eine Datei pro Anhang der Verordnung und pro Periode.

Beispiel:

Die Datei „RAIL_E_Q_FR_2004_0002.csv“ enthält für Frankreich Daten für den Anhang E der Verordnung für das zweite Quartal des Jahres 2004.

7.   ÜBERMITTLUNGSVERFAHREN

Die Daten werden elektronisch an die zentrale Dateneingangsstelle von Eurostat übermittelt bzw. in sie hochgeladen. Dadurch wird die sichere Übermittlung vertraulicher Daten gewährleistet.


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(3)  Tabelle A5 ist fakultativ.

(4)  Vorläufige Daten.

(5)  Endgültige konsolidierte Daten.

(6)  „Zahl der Unfälle mit schwer Verletzten (NbAccInj)“ ist ein fakultatives Feld in Tabelle H1.

(7)  „Name des Unternehmens“ (UName) ist fakultativ.

(8)  „Güterverkehr insgesamt“ (in Tonnen) ist fakultativ.

(9)  „Güterverkehr insgesamt“ (in 1 000 Tonnenkilometern) (Tkm) ist fakultativ.

(10)  „Personenverkehr insgesamt“ (in Personen) (Pass) ist fakultativ.

(11)  „Personenverkehr insgesamt“ (in 1 000 Personenkilometern) (Passkm) ist fakultativ.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 333/2007 DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht vor, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzusetzen sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (3) legt für bestimmte Lebensmittel Höchstgehalte an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren fest.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt allgemeine Grundsätze für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln fest. In bestimmten Fällen sind jedoch detailliertere Bestimmungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass amtliche Kontrollen gemeinschaftsweit einheitlich durchgeführt werden.

(4)

Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, 3-MCPD, anorganischem Zinn und Benzo(a)pyren in bestimmten Lebensmitteln sind festgelegt in der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (4), in der Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven (5) sowie in der Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (6).

(5)

Zahlreiche der Bestimmungen zu den Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln ähneln sich in großen Teilen. Im Interesse der Rechtsklarheit empfiehlt es sich daher, diese Bestimmungen zu einem Rechtsakt zusammenzufassen.

(6)

Die Richtlinien 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EG sollten dementsprechend aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Probenahme und Analyse für die amtliche Kontrolle des Gehalts an den in den Abschnitten 3, 4 und 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verzeichneten Kontaminanten Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren sind gemäß dem Anhang dieser Verordnung auszuführen.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 2

Die Richtlinien 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EG werden hiermit aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003. S. 1).

(3)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(4)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/4/EG (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50).

(5)  ABl. L 42 vom 13.2.2004, S. 16.

(6)  ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15.


ANHANG

TEIL A

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

„Partie“

:

eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist. Bei Fischen muss auch die Größe der Fische vergleichbar sein.

„Teilpartie“

:

bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein.

„Einzelprobe“

:

an einer einzigen Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge.

„Sammelprobe“

:

Summe der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben. Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffende Partie bzw. Teilpartie anzusehen.

„Laborprobe“

:

eine für das Labor bestimmte Probe.

TEIL B

PROBENAHMEVERFAHREN

B.1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

B.1.1.   Personal

Die Probenahme wird von einer durch den betreffenden Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

B.1.2.   Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie oder Teilpartie ist einzeln zu beproben.

B.1.3.   Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Gehalt an Kontaminanten auswirken, die analytische Bestimmung beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben zunichte machen könnten.

B.1.4.   Einzelproben

Einzelproben sind — soweit praktisch machbar — an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Vorgangsweise sind in dem unter Nummer B.1.8. dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

B.1.5.   Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen der Einzelproben hergestellt.

B.1.6.   Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke

Die Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke sind der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.

B.1.7.   Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe kommt in ein sauberes, inertes Behältnis, das angemessenen Schutz vor Kontamination, vor Verlust von Analyten durch Absorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie vor Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

B.1.8.   Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität jeder Partie oder Teilpartie eindeutig hervorgeht (die Partienummer ist anzugeben), wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für die durchzuführende Analyse von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

B.2.   PROBENAHMEPLÄNE

Große Partien werden in Teilpartien unterteilt, sofern dies physisch möglich ist. Für als Massengut gehandelte Erzeugnisse (z. B. Getreide) gilt Tabelle 1, für andere Erzeugnisse Tabelle 2. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

Die Sammelprobe muss mindestens 1 kg oder 1 Liter betragen, außer wenn dies nicht durchführbar ist, z. B. wenn eine Einzelpackung oder -einheit beprobt wird.

Die Mindestzahl der einer Partie oder Teilpartie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 3 entsprechen.

Bei flüssigen Massengütern ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus einer Partie oder Teilpartie für eine Sammelprobe aus.

Das Gewicht der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Die Probenmenge sollte mindestens 100 g oder 100 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 1 kg oder 1 Liter ergeben. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer B.1.8. dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Gewicht der Partie (Tonnen)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 1 500

500 Tonnen

> 300 und < 1 500

3 Teilpartien

≥ 100 und ≤ 300

100 Tonnen

< 100


Tabelle 2

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei anderen Erzeugnissen

Gewicht der Partie (Tonnen)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 15

15—30 Tonnen

< 15


Tabelle 3

Mindestzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind

Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (in kg oder Liter)

Mindestzahl der zu entnehmenden Einzelproben

< 50

3

≥ 50 und ≤ 500

5

> 500

10

Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist die Zahl der Packungen oder Einheiten, die die Sammelprobe bildet, gemäß Tabelle 4 zu wählen.

Tabelle 4

Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bildet, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten besteht

Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie

Zahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

≤ 25

mindestens 1 Packung oder Einheit

26—100

etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

> 100

etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

Die Höchstgehalte für anorganisches Zinn beziehen sich auf den Inhalt einer Dose, jedoch muss aus praktischen Gründen mit einer Sammelprobe gearbeitet werden. Ergibt sich aus der Analyse, dass der Gehalt in der Sammelprobe knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, können weitere Untersuchungen erforderlich werden.

B.3.   PROBENAHME IM EINZELHANDEL

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels ist soweit möglich nach den Probenahmebestimmungen in B.1 und B.2 dieses Anhangs durchzuführen.

Ist dies nicht möglich, kann auf der Ebene des Einzelhandels ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt eine ausreichende Repräsentativität ist für die beprobte Partie oder Teilpartie gewährleistet.

TEIL C

PROBENVORBEREITUNG UND PROBENANALYSE

C.1.   LABORQUALITÄTSSTANDARDS

Die Laboratorien müssen die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (1) erfüllen.

Die Laboratorien müssen an Eignungsprüfungsprogrammen gemäß dem „International Harmonised Protocol for the Proficiency Testing of (Chemical) Analytical Laboratories“ (2) teilnehmen, die unter Federführung der IUPAC/ISO/AOAC erarbeitet wurden.

Die Laboratorien müssen in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie über interne Qualitätskontrollverfahren verfügen. Beispiele hierfür sind die „ISO/AOAC/IUPAC Guidelines on International Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories“ (3).

Wann immer möglich werden zur Abschätzung der Richtigkeit der Analysen geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in die Analyse einbezogen.

C.2.   PROBENVORBEREITUNG

C.2.1.   Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen

Hauptanforderung an die Probenvorbereitung ist, dass eine repräsentative und homogene Laborprobe ohne Sekundärkontamination erhalten wird.

Das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial ist zur Vorbereitung der Laborprobe zu verwenden.

Anhand der in den Laborproben bestimmten Gehalte wird ermittelt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden.

C.2.2.   Spezifische Verfahren der Probenvorbereitung

C.2.2.1.   Spezifische Verfahren für Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn

Der Analytiker stellt sicher, dass die Proben während der Probenvorbereitung nicht kontaminiert werden. Wann immer möglich sollten mit der Probe in Kontakt kommende Geräte und Vorrichtungen nicht die zu bestimmenden Metalle enthalten und aus inerten Materialien bestehen, also aus Kunststoffen wie Polypropylen, Polytetrafluorethylen (PTFE) usw. Alle derartigen Geräte und Vorrichtungen sollten mit Säure gereinigt werden, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren. Für Schneidwerkzeuge kann hochwertiger Edelstahl verwendet werden.

Es gibt viele zufrieden stellende spezifische Verfahren der Probenvorbereitung, die für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt werden können. Als geeignet anerkannt sind die in der CEN-Norm „Foodstuffs — Determination of trace elements — Performance criteria, general considerations and sample preparation“ (4) beschriebenen Verfahren; auch andere Verfahren können gleich geeignet sein.

Bei anorganischem Zinn ist darauf zu achten, dass das gesamte Material in Lösung gebracht wird, denn insbesondere durch Bildung unlöslicher Sn(IV)-Oxidhydrate kann es leicht zu Verlusten kommen.

C.2.2.2.   Spezifische Verfahren für Benzo(a)pyren

Der Analytiker stellt sicher, dass die Proben nicht während der Probenvorbereitung kontaminiert werden. Behälter sind vor Gebrauch mit hochreinem Azeton oder Hexan auszuspülen, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren. Wann immer möglich sollten mit der Probe in Kontakt kommende Geräte und Vorrichtungen aus inerten Materialien bestehen, also aus Aluminium, Glas oder poliertem Edelstahl. Die Verwendung von Kunststoffen wie Polypropylen oder PTFE ist zu vermeiden, da der Analyt an diesen Materialien adsorbiert werden kann.

C.2.3.   Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe

Die gesamte Sammelprobe wird fein gemahlen (wenn erforderlich) und sorgfältig gemischt. Für diesen Prozess muss nachgewiesen worden sein, dass eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

C.2.4.   Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke

Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke sind aus dem homogenisierten Material zu entnehmen, soweit das entsprechende Verfahren den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats zur Probenahme in Bezug auf die Rechte des Lebensmittelunternehmers entspricht.

C.3.   ANALYSEVERFAHREN

C.3.1.   Definitionen

Es gelten die nachstehenden Definitionen:

„r“

=

Wiederholbarkeit: Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × sr.

„sr

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

„RSDr

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen [(sr/

Image

) × 100] ermittelten Ergebnissen.

„R“

=

Reproduzierbarkeit: Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen einzelnen Prüfergebnissen, die unter Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem Material von Prüfern in verschiedenen Laboratorien nach dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel 95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × sR.

„sR

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

„RSDR

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sR/

Image

) × 100].

„LOD“

=

Nachweisgrenze: kleinster gemessener Gehalt, bei dem mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit auf das Vorhandensein eines Analyten geschlossen werden kann. Die Nachweisgrenze ist zahlenmäßig identisch mit der dreifachen Standardabweichung vom Mittelwert der Blindbestimmungen (n>20).

„LOQ“

=

Quantifizierungsgrenze: niedrigste Analytmenge, die sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt. Sind Messgenauigkeit und Präzision in einem Konzentrationsbereich nahe der Nachweisgrenze konstant, entspricht die Quantifizierungsgrenze numerisch dem Sechs- bis Zehnfachen der Standardabweichung vom Mittelwert der Blindbestimmungen (n>20).

„HORRATr

=

Die ermittelte RSDr, geteilt durch den nach der Horwitz-Gleichung (5) berechneten RSDr-Wert mit der Annahme r = 0,66R.

„HORRATR

=

Die ermittelte RSDR, geteilt durch den nach der Horwitz-Gleichung berechneten RSDR-Wert.

„u“

=

Standardmessunsicherheit.

„U“

=

Erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt (U = 2u).

„Uf“

=

Maximale Standardmessunsicherheit.

C.3.2.   Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen die Bestimmungen in Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllen.

Die Analysemethoden zur Bestimmung des Gesamtzinngehalts sind geeignet für die amtliche Kontrolle der Gehalte an anorganischem Zinn.

Zur Kontrolle des Bleigehalts in Wein ist die in Kapitel 35 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission (6) festgelegte Methode anzuwenden.

C.3.3.   Spezifische Vorschriften

C.3.3.1.   Leistungskriterien

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Kontaminanten in Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können die Laboratorien jede validierte Analysemethode auswählen (idealerweise sollte bei der Validierung zertifiziertes Referenzmaterial mit eingesetzt werden), vorausgesetzt sie entspricht den spezifischen Leistungskriterien in den Tabellen 5—7.

Tabelle 5

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn

Parameter

Wert/Kommentar

Anwendungsbereich

Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

LOD

Für anorganisches Zinn weniger als 5 mg/kg.

Für andere Elemente weniger als ein Zehntel des Höchstwerts gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, außer wenn der Höchstgehalt für Blei unter 100 μg/kg liegt. In letzterem Fall weniger als ein Fünftel des Höchstgehalts

LOQ

Für anorganisches Zinn weniger als 10 mg/kg.

Für andere Elemente weniger als ein Fünftel des Höchstwerts gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, außer wenn der Höchstgehalt für Blei unter 100 μg/kg liegt. In letzterem Fall weniger als zwei Fünftel des Höchstgehalts

Präzision

HORRATr- oder HORRATR-Wert unter 2

Wiederfindungsrate

Es gelten die Bestimmungen in D.1.2

Spezifizität

Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen


Tabelle 6

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf 3-MCPD

Kriterium

Empfohlener Wert

Konzentration

Blindwert

Weniger als LOD

Wiederfindungsrate

75—110 %

alle

LOD

5 μg/kg (oder darunter) bezogen auf die Trockensubstanz

 

LOQ

10 μg/kg (oder darunter) bezogen auf die Trockensubstanz

Präzision

< 4 μg/kg

20 μg/kg

< 6 μg/kg

30 μg/kg

< 7 μg/kg

40 μg/kg

< 8 μg/kg

50 μg/kg

< 15 μg/kg

100 μg/kg


Tabelle 7

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Benzo(a)pyren

Parameter

Wert/Kommentar

Anwendungsbereich

Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

LOD

Weniger als 0,3 μg/kg

LOQ

Weniger als 0,9 μg/kg

Präzision

HORRATr- oder HORRATR-Wert unter 2

Wiederfindungsrate

50—120 %

Spezifizität

Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen; Überprüfung des positiven Nachweises

C.3.3.2.   Der „Tauglichkeits“-Ansatz

Sofern nur eine begrenzte Zahl vollständig validierter Analysemethoden vorliegt, kann alternativ der „Tauglichkeits“-Ansatz zur Beurteilung der Eignung von Analysemethoden herangezogen werden. Für die amtliche Kontrolle taugliche Methoden müssen Ergebnisse bringen, bei denen die Standardmessunsicherheit unter der mithilfe der nachstehenden Formel berechneten maximalen Standardmessunsicherheit liegt:

Formula

Dabei ist:

 

Uf die maximale Standardmessunsicherheit (μg/kg),

 

LOD die Nachweisgrenze der Methode (μg/kg),

 

C die jeweilige Konzentration (μg/kg),

 

α ein konstanter numerischer Faktor, der in Abhängigkeit vom Wert für C zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in Tabelle 8 angegeben.

Tabelle 8

Numerische Werte, die für α als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten Formel in Abhängigkeit von der jeweiligen Konzentration zu verwenden sind

C (μg/kg)

α

≤ 50

0,2

51—500

0,18

501—1 000

0,15

1 001—10 000

0,12

> 10 000

0,1

TEIL D

DARSTELLUNG UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE

D.1.   DARSTELLUNG

D.1.1.   Angabe der Ergebnisse

Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben, wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte.

D.1.2.   Berechnung der Wiederfindungsrate

Beinhaltet die Analysemethode einen Extraktionsschritt, ist das Analyseergebnis um die Wiederfindungsrate zu berichtigen. In diesem Fall ist die Wiederfindungsrate mitzuteilen.

Wenn das Analyseverfahren keinen Extraktionsschritt beinhaltet (z. B. bei Metallen), kann das Ergebnis ohne Berichtigung um die Wiederfindungsrate angegeben werden, vorausgesetzt, es wird nachgewiesen — im Idealfall durch Verwendung von geeignetem zertifiziertem Referenzmaterial —, dass die zertifizierte Konzentration unter Berücksichtigung der Messunsicherheit erreicht wird (d. h. eine hohe Messgenauigkeit). Für den Fall, dass das angegebene Ergebnis nicht um die Wiederfindungsrate berichtigt ist, muss auf diese Tatsache hingewiesen werden.

D.1.3.   Messunsicherheit

Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit bedeutet, bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % (U = 2u) führt.

Der Analytiker sollte den „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food and feed legislation“ (7).

D.2.   INTERPRETATION DER ERGEBNISSE

D.2.1.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Die Partie oder Teilpartie wird akzeptiert, wenn das für die Laborprobe ermittelte Analyseergebnis den jeweiligen Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nicht überschreitet, wobei die erweiterte Messunsicherheit und — soweit das angewandte Analyseverfahren einen Extraktionsschritt beinhaltet — die Berichtigung um die Wiederfindungsrate zu berücksichtigen sind.

D.2.2.   Zurückweisung einer Partie/Teilpartie

Eine Partie oder Teilpartie wird zurückgewiesen, wenn das für die Laborprobe ermittelte Analyseergebnis zweifelsfrei ergibt, dass der Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 überschritten ist, wobei die erweiterte Messunsicherheit und — soweit die angewandte Analysemethode einen Extraktionsschritt beinhaltet — die Berichtigung um die Wiederfindungsrate zu berücksichtigen sind.

D.2.3.   Anwendbarkeit

Diese Regeln für die Interpretation gelten für das Ergebnis der Analyse der zu Vollzugszwecken entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse zu Rechtfertigungs- oder Referenzzwecken gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.


(1)  In der geänderten Fassung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(2)  „The International Harmonized Protocol for the Proficiency Testing of Analytical Chemistry Laboratories“ von M. Thompson, S. L. R. Ellison und R. Wood, Pure Appl. Chem., 2006, 78, 145—96.

(3)  „ISO/AOAC/IUPAC Guidelines on Internal Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories“, herausgegeben von M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1995, 67, 649—666.

(4)  Norm EN 13804:2002, „Foodstuffs — Determination of trace elements — Performance criteria, general considerations and sample preparation“, CEN, Rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel.

(5)  M. Thompson, Analyst, 2000, 125, 385—386.

(6)  ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2005 (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 12).

(7)  http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/sampling_en.htm


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 334/2007 DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) in der Ausgabe von März 2002 für Band I und von November 1999 für Band II, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.

(2)

Das Abkommen von Chicago und seine Anhänge wurden seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geändert.

(3)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 3 der genannten Verordnung angepasst werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erste Absatz von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 8 von Band I und Änderung 5 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 24. November 2005 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 335/2007 DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 ist es, die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen von Chicago zu unterstützen, indem sie eine gemeinsame und einheitliche Durchführung der entsprechenden Bestimmungen gewährleistet.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wurde durchgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2).

(3)

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 bestimmt, dass für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen Zeugnisse gemäß ihrem Anhang (Teil 21) auszustellen sind.

(4)

Anhang VI des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 legt fest, dass das EASA-Formblatt 45 für Lärmschutzzeugnisse zu verwenden ist.

(5)

Anhang 16 Band I des Abkommens von Chicago wurde am 23. Februar 2005 hinsichtlich der Normen und Leitlinien für die Verwaltung der Unterlagen zur Lärmschutzzertifizierung geändert.

(6)

Einige Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sind nötig, um deren Anhang an den geänderten Anhang 16 Band I anzugleichen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses im Einklang.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 21A.204 Buchstabe b Ziffer 1.ii wird der Satz „Diese Angaben müssen dem Flughandbuch zu entnehmen sein, soweit ein Flughandbuch gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich ist;“ gestrichen.

2.

In Teil 21A.204 Buchstabe b Ziffer 2.i wird der Satz „Diese Angaben müssen dem Flughandbuch zu entnehmen sein, soweit ein Flughandbuch gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich ist,“ gestrichen.

3.

Anhang VI wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).


ANHANG

Anhang VI — EASA-Formblatt 45, Lärmschutzzeugnis, im Anhang (Teil 21) wird durch folgendes Formblatt ersetzt:

Image


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 336/2007 DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor hinsichtlich des Referenzfettgehalts für Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Überprüfung des in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalts gemäß Artikel 9 Absatz 5 derselben Verordnung hat Rumänien der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse und Tendenzen beim Fettgehalt der tatsächlichen Milcherzeugung im Jahre 2004 auf der Grundlage der amtlichen Erhebung übermittelt.

(2)

Dem Bericht zufolge und im Anschluss an eine Kontrolle durch die Kommissionsdienststellen empfiehlt es sich, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalt für Rumänien anzupassen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Zahl „35,93“ für Rumänien durch die Zahl „38,5“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 8).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2006

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/tele.ring)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1695)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/193/EG)

Am 26. April 2006 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG

(1)

Diese Sache betrifft ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“). Danach soll das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden „T-Mobile“, Österreich), das zu dem deutschen Konzern Deutsche Telekom AG (im Folgenden „Deutsche Telekom“) gehört, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der tele.ring-Unternehmensgruppe (im Folgenden „tele.ring“, Österreich) erwerben.

(2)

T-Mobile und tele.ring betreiben Mobilfunknetze in Österreich und sind auch auf den jeweiligen damit verbundenen Märkten auf der Endkunden- und Großhandelsstufe aktiv.

(3)

Im Rahmen der geplanten Transaktion soll T-Mobile sämtliche Anteile von tele.ring erwerben.

(4)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem österreichischen Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen vor allem durch unilaterale Effekte erheblich behindern würde. Die von den Beteiligten vorgeschlagenen Zusagen sind jedoch geeignet, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

1.   Sachlich relevante Märkte

(5)

Die Marktuntersuchung zur Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte hat bestätigt, dass es sich bei dem Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienstleistungen um einen einheitlichen Markt handelt und dass sich eine Unterteilung nach Kundentyp, Sprachtelefonie und Datendiensten sowie 2G- und 3G-Netzen erübrigt.

(6)

Was den Großhandelsmarkt für Terminierungsdienstleistungen anbetrifft, so wird das Netz jedes einzelnen Anbieters im Einklang mit früheren Kommissionsentscheidungen und der Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors (2) als eigenständiger Markt angesehen.

(7)

Was den Großhandelsmarkt für internationale Roamingdienstleistungen anbetrifft, so bieten beide Unternehmen ihren Kunden internationale Roamningdienste an und haben folglich entsprechende Vereinbarungen mit ausländischen Mobilfunkbetreibern abgeschlossen. Die verschiedenen österreichischen Mobiltelefonienetze konkurrieren sowohl im Inbound als auch im Outbound Traffic miteinander.

2.   Räumlich relevante Märkte

(8)

Die Marktuntersuchung zur Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte hat bestätigt, dass der Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen wie der Großmarkt für Terminierungsdienstleistungen und der Großmarkt für internationale Roamingdienstleistungen eine nationale Dimension hat, d. h. sich auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt.

3.   Betroffene Märkte und wettbewerbsrechtliche Beurteilung

(9)

Der angemeldete Zusammenschluss betrifft den Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen, in dem derzeit vier Unternehmen Mobiltelefonienetze auf der Basis von 2G/GSM- und 3G/UMTS-Technologie und ein weiteres Unternehmen, Hutchison („H3G“), nur auf der Basis von 3G/UMTS-Technologie betreiben. Die fünf Netzbetreiber bieten ihren Kunden eine breite Palette von Dienstleistungen an. Nach dem Zusammenschluss hätte das neue Unternehmen T-Mobile/tele.ring mit (rund [30—40] (3) % je nach Umsatz bzw. Kundenzahl einen ähnlichen Marktanteil wie der etablierte Anbieter Mobilkom (4), so dass die beiden anderen Anbieter auf Platz drei und vier (mit einem Marktanteil von rund [10—20] * % für ONE und [0—10] * % für H3G) verwiesen würden. Unabhängige Netzanbieter spielen auf dem österreichischen Markt kaum eine Rolle. Auch YESS!, die Discountmarke von ONE, hat nur einen sehr geringen Marktanteil und kann aufgrund seines eingeschränkten Serviceangebots nicht als Betreiber angesehen werden, der mit den anderen Anbietern auf derselben Stufe im Wettbewerb steht.

(10)

Das geplante Rechtsgeschäft würde zu nicht-koordinierten Effekten führen, auch wenn T-Mobile nach der Fusion nicht der größte Betreiber wäre. Die Analyse der Marktanteile führte zu dem Schluss, dass tele.ring in den vergangenen drei Jahren durch eine erfolgreiche aggressive Preisstrategie die mit Abstand aktivste Rolle auf dem Markt gespielt hat. Dadurch hat das Unternehmen seinen Marktanteil beträchtlich erhöht, während die Marktanteile der übrigen Betreiber weitgehend konstant blieben oder sogar leicht zurückgingen. Bei der Ermittlung des HHI zeigte sich, dass der Markt bereits hochkonzentriert ist und dass die Konzentration mit dem Zusammenschluss noch deutlich zunehmen würde. T-Mobile machte zwar Effizienzvorteile geltend, doch waren die Beteiligten nicht in der Lage nachzuweisen, dass diese Vorteile den Verbrauchern zugute kommen würden.

(11)

Die Analyse der Wechselraten ergab, dass die Hälfte aller Kunden, die ihren Anbieter gewechselt haben, zu tele.ring gegangen ist und dass mehr als die Hälfte der Kunden, die von T-Mobile und Mobilkom weggegangen sind, zu tele.ring gewechselt sind. Diese Analyse bestätigt, dass tele.ring auf beide großen Betreiber einen erheblichen Wettbewerbsdruck ausgeübt hat.

(12)

Anhand von Angaben der österreichischen Regulierungsbehörde und dem Verbraucherschutzverband AK Wien wurden auf der Grundlage sämtlicher Tarife der einzelnen Netzbetreiber die durchschnittlichen Minutenpreise analysiert. Dabei zeigte sich, dass tele.ring der aktivste Marktteilnehmer war. Das Unternehmen bot mit die niedrigsten Preise an und übte dadurch insbesondere Wettbewerbsdruck auf T-Mobile und Mobilkom aus […] *. H3G folgte eng der Preispolitik von tele.ring, während ONE als dritter Marktteilnehmer eher seinen größeren Wettbewerbern T-Mobile und Mobilkom folgte.

(13)

Der Anreiz für einen Betreiber, durch preisaggressive Angebote neue Kunden für ein bestehendes Netz zu gewinnen, ergibt sich im Allgemeinen aus der Größe des Kundenstamms. Jeder Betreiber muss bei seiner Entscheidung, ob er eine aggressive Preispolitik betreiben will oder nicht, die erwarteten zusätzlichen Einkünfte, die die durch die billigeren Tarife gewonnenen Neukunden bringen sollen, gegen die Gefahr einer sinkenden Rentabilität bei Bestandskunden abwägen, denen die Preissenkung zumindest mittel- oder langfristig gesehen nicht vorenthalten werden kann. Generell ist die Gefahr von Rentabilitätsverlusten umso höher, je mehr Bestandskunden ein Betreiber hat. Somit musste das Unternehmen tele.ring, das mit wenig Bestandskunden angefangen hat, durch eine aggressive Preispolitik den Stamm an Bestandskunden ausweiten, um die erforderliche Größe zu erreichen. Dagegen hat weder Mobilkom noch T-Mobile in der Vergangenheit durch besonders aggressive Preisangebote Entsprechendes versucht.

(14)

Die Preise werden auch durch die Netzstruktur und die Netzkapazität beeinflusst. Während sich bei der nationalen Netzabdeckung keine wesentlichen Unterschiede zwischen Mobilkom, T-Mobile, ONE und tele.ring erkennen lassen, ist dies bei H3G anders, da dessen Netz derzeit nur rund 50 % der österreichischen Bevölkerung erreicht. Für die nicht abgedeckte Fläche hängt H3G von einer Inlandsroaming-Vereinbarung mit Mobilkom ab. Somit kann H3G außerhalb seines eigenen Netzes keine Skalenvorteile erzielen, was sich auf seine derzeitige Preispolitik auswirkt.

(15)

Nach der Fusion beabsichtigt T-Mobile die […] * von tele.ring-Standorten und […] *. Die Fusion hätte somit nicht nur zur Folge, dass […] *; eine Benchmarkanalyse ergab zudem, dass […] *. Die […] * der vorhandenen Kapazitäten könnte dennoch zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen.

(16)

Jedoch schien keiner der verbleibenden Wettbewerber in der Lage zu sein, nach dem Zusammenschluss die Rolle von tele.ring zu übernehmen. Bis jetzt konnte H3G nicht als vollwertiger Netzbetreiber angesehen werden, da er mit seinem Netz nur eine begrenzte Fläche abdeckt und auf die Inlandsroaming-Vereinbarung mit Mobilkom angewiesen ist. Ferner verfügt das Unternehmen derzeit nur über ein begrenztes 3G/UMTS-Frequenzspektrum. Bei der Hauptmarke von ONE war bisher keine aggressive Preisgestaltung zu erkennen. YESS!, die Discountmarke von ONE, bietet zwar niedrige Tarife an, kann aber aufgrund seines eingeschränkten Angebots an Mobiltelefoniediensten nicht als Anbieter angesehen werden, der mit den anderen Betreibern auf derselben Stufe im Wettbewerb steht.

(17)

Zwar machen die Beteiligten geltend, dass die aggressive Preisgestaltung von tele.ring bald beendet würde, doch ist einschlägigen internen Unterlagen von tele.ring zu entnehmen, dass […] *. Ferner führen die Beteiligten in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte aus, dass […] *. […] * hatte jedoch keine Auswirkungen auf die aggressiven Preisangebote von tele.ring.

(18)

Im Großhandelsmarkt für Terminierungsdienstleistungen würde der geplante Zusammenschluss weder auf horizontaler noch auf vertikaler Ebene Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Es gibt keine Überschneidungen, da jedes Netz einen separaten Markt bildet, und es droht auch keine Zugangsbeschränkung bei den Inputs, zumal die Preise für diese Dienstleistungen von der österreichischen Regulierungsbehörde reguliert werden und der von dieser Behörde vorgesehene Gleitpfad zu einer Verringerung der Preise aller Betreiber bis auf einen unteren Schwellenwert im Jahr 2009 führen wird.

(19)

Was den Großmarkt für internationale Roamingdienstleistungen anbetrifft, gäbe der beabsichtigte Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken, da sowohl die Beteiligten als auch ihre Wettbewerber zahlreiche internationale Roaming-Vereinbarungen geschlossen haben, um ihren Kunden Gespräche im Inbound und im Outbound Traffic zu ermöglichen. Obwohl es offensichtlich zu einer Vorauswahl von Roamingpartnern kommt, nimmt keiner der österreichischen Netzbetreiber in Österreich im Bereich des internationalen Roaming eine Stellung von wesentlicher Bedeutung ein.

Schlussfolgerung

(20)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der geplante Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf dem österreichischen Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen wesentlich behindern dürfte.

4.   Zusagen der Beteiligten

(21)

Um die oben dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des Endkundenmarktes für mobile Telekommunikationsdienstleistungen auszuräumen, machten die Beteiligten die nachstehenden Zusagen.

(22)

Im Wesentlichen sehen die Zusagen vor, dass T-Mobile zwei 3G/UMTS-Frequenzblöcke von 5 MHz, für die derzeit tele.ring die Lizenz besitzt, an Mitbewerber mit geringeren Marktanteilen veräußert; dies gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch die österreichische Regulierungsbehörde sowie die Kommission. Mindestens ein Frequenzpaket geht an H3G (5). Zudem wird T-Mobile eine große Anzahl der Mobilfunkstandorte von tele.ring veräußern; nur rund [10-20] * % der Standorte von tele.ring verbleiben zur Integration der Kunden von tele.ring bei T-Mobile. Rund […] * der Standorte von tele.ring gehen an H3G und […] * an ONE, sofern ONE Interesse daran zeigt. Ferner wird H3G von T-Mobile […] * erhalten.

(23)

T-Mobile und H3G haben am 28. Februar 2006 einen bindenden Rahmenvertrag unterzeichnet und die wesentlichen Bedingungen für die Übertragung der Frequenzpakete und der Mobilfunkstandorte […] * festgelegt.

5.   Bewertung der Zusagen

(24)

Die Ergebnisse des von der Kommission durchgeführten Markttests bestätigen, dass diese Zusagen als ausreichend angesehen werden können, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des Endkundenmarkts für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen auszuräumen.

(25)

Daher kann im Hinblick auf den Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen der Schluss gezogen werden, dass der angemeldete Zusammenschluss auf der Grundlage der Zusagen der Beteiligten zu keiner erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben führen wird. Daher wird der geplante Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(3)  Teile des Textes wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(4)  Dieses Unternehmen gehört zu Telekom Austria.

(5)  Siehe Randnummer 24.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache Nr. COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5419)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2007/194/EG)

Am 14. November 2006 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren eine Entscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere nach Artikel 8 Absatz 2, erlassen. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollen Wortlauts der Entscheidung kann in der Verfahrenssprache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der folgenden Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_fr.html

A.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

GDF ist ein Energiekonzern, der in allen Bereichen der Erdgasversorgung und der damit verbundenen Energiedienstleistungen wie auch in der Exploration, Produktion, Beförderung, Speicherung, Verteilung und dem Verkauf von Erdgas vor allem in Frankreich, aber auch in Belgien, Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Luxemburg, Ungarn und Spanien tätig ist. In Belgien übt Gaz de France mit Centrica die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen SPE (2) aus, das auf dem belgischen Strom- bzw. Erdgasmarkt tätig ist und Energiedienstleistungen erbringt.

(2)

Der Suez-Konzern ist im Bereich der Versorgungsindustrie und der Versorgungsdienstleistungen tätig. Er umfasst vier Geschäftsbereiche in zwei Tätigkeitsfeldern (Energie und Umwelt). Die wichtigsten Tochtergesellschaften von Suez im Energiedienstleistungssektor sind Electrabel (Strom und Erdgas), Distrigaz (Erdgas), Fluxys (Transport und Speicherung von Erdgas), Elyo (das im Januar 2006 in Suez Energy Services umbenannt wurde), Fabricom, GTI, Axima und Tractebel Engineering. Nach den von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Informationen hält Suez Energie Europe eine Minderheitsbeteiligung von 27,5 % an Elia, dem Betreiber des Stromübertragungsnetzes in Belgien.

B.   DAS VORHABEN

(3)

Durch den angemeldeten Zusammenschluss würde GDF den Energieversorger Suez übernehmen, der dann nicht mehr als juristische Person existieren würde. Der Vorschlag über diesen Zusammenschluss wird auf den außerordentlichen Generalversammlungen der beiden Gruppen vorgelegt, auf denen er mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden muss. Die Suez-Aktien müssen nicht öffentlich angeboten werden. Die Verwaltungsräte der beiden Konzerne haben den vorgeschlagenen Zusammenschluss bereits am 25. Februar 2006 (Suez) bzw. am 26. Februar 2006 (GDF) gebilligt. Der Zusammenschluss würde durch Aktientausch im Verhältnis eins zu eins erfolgen.

(4)

Der Zusammenschluss kann erst stattfinden, nachdem das französische Parlament das Gesetz vom 9. August 2004 geändert hat, um den Anteil des Staates am Kapital von GDF auf unter 50 % zu senken.

(5)

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist das angemeldete Vorhaben ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 („EG-Fusionskontrollverordnung“).

C.   WETTBEWERBSRECHTLICHE PRÜFUNG

1.   Durch den Zusammenschluss aufgeworfene wettbewerbsrechtliche Probleme

(6)

In der Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in vier Sektoren erheblich behindern würde: im Erdgassektor Belgiens, im Erdgassektor Frankreichs, im Stromsektor Belgiens und im Fernwärmesektor Frankreichs.

Der Erdgassektor in Belgien

(7)

Für den Erdgassektor in Belgien wurden auf den folgenden (nationalen) Märkten für die Versorgung mit H- und/oder L-Gas erhebliche Beeinträchtigungen des wirksamen Wettbewerbs ermittelt:

Versorgung zwischengeschalteter Wiederverkäufer (d. h. der „Interkommunalen“, Standardversorger wie ECS (Electrabel Customer Solutions) und Neueinsteiger auf dem Erdgasversorgungsmarkt in Belgien wie Essent und Nuon);

Versorgung von großen Industriekunden;

Versorgung von kleinen Industrie- und Gewerbekunden;

Versorgung von Haushaltskunden; die Entscheidung lässt offen, ob es sich bei diesen Märkten räumlich um nationale oder kleinere Märkte (die drei Regionen Brüssel, Flandern und Wallonien mit ihren unterschiedlichen Liberalisierungsfahrplänen) handelt;

Gaskraftwerke.

Auf all diesen Märkten hätten die beteiligten Unternehmen gemeinsam sehr hohe Marktanteile und eine marktbeherrschende Stellung.

(8)

Durch den Zusammenschluss würde der am besten platzierte Wettbewerber des etablierten Anbieters wegfallen. Außerdem wäre dann kein anderes Unternehmen mehr in der Lage, denselben Wettbewerbsdruck wie GDF auszuüben. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die beträchtlichen Marktanteile von GDF auf eine Reihe spezifischer Stärken des Unternehmens und Vorteile für GDF zurückzuführen sind, die kein Markteinsteiger im selben Umfang vorweisen kann. GDF ist nicht nur der traditionelle Betreiber in einem großen Nachbarland mit Zugang zu einem großen und diversifizierten Gasportfolio (einschließlich Flüssigerdgas), sondern hat auch vorrangigen Zugang zu H-Gas-Speichern in Belgien, besitzt in Frankreich L-Gas-Speicherkapazitäten in der Nähe der belgischen Grenze und ist Miteigentümer bestimmter Transitpipelines, die durch Belgien führen. GDF teilt die Kontrolle über bestimmte Einspeisepunkte und kann dort Kapazitäten reservieren. So können beispielsweise auf dem belgischen L-Gas-Markt neue Wettbewerber wie Nuon und Essent Gas nur von Suez und GDF beziehen, die langfristige Verträge mit […] (3) unterzeichnet haben und die gesamten Ausfuhren dieses Unternehmens nach Belgien und Frankreich abdecken.

(9)

Ferner wird in der Entscheidung betont, dass die hohen Markteintrittsschranken die horizontalen Auswirkungen verstärken, die sich aus der Addition der Marktanteile ergeben. Die Schranken beziehen sich auf den Zugang zu Erdgas (die fusionierenden Unternehmen haben Zugang zum größten Teil des nach Belgien eingeführten Erdgases und haben fast alle langfristigen Einfuhrverträge unterzeichnet), den Zugang zu Infrastrukturen (einschließlich der Kontrolle der beiden Unternehmen über den Netzbetreiber Fluxys, der Verwaltung des Transitnetzes durch Distrigaz, der unzureichenden Einspeisekapazitäten und der Netzengpässe), den Zugang zu Flüssigerdgas (der einzige Terminal in Belgien, in Zeebrugge, wird von Fluxys LNG, einer Schwestergesellschaft von Suez, verwaltet), den Zugang zu H-Gas-Speichern in Belgien (die französischen im Eigentum von GDF stehenden Speicherkapazitäten sind die beste Alternative außerhalb Belgiens), auf Qualitätsanforderungen und die mangelnde Liquidität am Zeebrugge-Hub. Auch wenn viele dieser Markteintrittsschranken bereits vor dem Zusammenschluss bestanden, so würden einige davon (z. B. der Pipeline-Besitz, die Kapazitäten- und Speicherreservierungen) durch die Fusion noch weiter verstärkt.

Der Erdgassektor in Frankreich

(10)

Die für den Erdgassektor in Frankreich räumlich relevanten Märkte sind anhand der Einteilung des Landes in fünf Regelzonen — Nord, West, Ost, Süd und Südwest — abzugrenzen. In der Regelzone Südwest wird das wichtigste Übertragungsnetz von Total Infrastructure Gaz France (TIGF), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Total, verwaltet. In den vier anderen Regelzonen verwaltet GDF Réseau transport (GRT gaz), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von GDF, das Hauptübertragungsnetz. Der Marktuntersuchung zufolge herrschen in den fünf Regelzonen nach wie vor unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen, was beispielsweise aus den Lieferengpässen zwischen den verschiedenen Regelzonen ersichtlich wird.

(11)

Ausgehend von dieser räumlichen Unterteilung in fünf Regelzonen werden in der Entscheidung erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen für folgende Märkte festgestellt:

H-Gas-Versorgung von Großkunden, die von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers in den Regelzonen Nord, Ost, West und Süd Gebrauch gemacht haben, sowie Versorgung von Großkunden mit L-Gas in der Regelzone Nord;

H-Gas-Versorgung von Kleinkunden, die von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers in allen fünf Regelzonen Gebrauch gemacht haben, sowie Versorgung von Kleinkunden mit L-Gas in der Regelzone Nord;

H-Gas-Versorgung von lokalen Verteilerunternehmen, die von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers in den Regelzonen Nord und Ost Gebrauch gemacht haben, sowie Versorgung von lokalen Verteilerunternehmen mit L-Gas in der Regelzone Nord;

H-Gas-Versorgung von Haushaltskunden ab 1. Juli 2007 in allen fünf Regelzonen sowie Versorgung von Haushaltskunden mit L-Gas in der Regelzone Nord; diese Märkte sind noch einige Monate lang von Belang; die Gründung des neuen Unternehmens und die damit verbundenen Konsequenzen (Suez (4) entfällt dann als Wettbewerber von GDF) werden andere mögliche Wettbewerber vom Markteintritt abschrecken und die bereits hohen Markteintrittsschranken verstärken;

H-Gas-Versorgung der Gaskraftwerke in den Regelzonen Nord und Ost sowie L-Gas-Versorgung in der Regelzone Nord. Diese Märkte sind weiterhin von Belang (5); da aber geplant ist, solche Kraftwerke in den kommenden Jahren in Betrieb zu nehmen, würde das Vorhaben dazu zu führen, dass der am besten platzierte Wettbewerber von GDF entfällt.

Auf all diesen Märkten nimmt GDF eine beherrschende Stellung ein. In allen Fällen wird das marktbeherrschende Unternehmen dadurch gestärkt, dass Suez (Distrigaz), das zu den bestplatzierten Unternehmen und besten Alternativen zählt, als Wettbewerber entfällt.

(12)

In der Entscheidung wird dargelegt, wie die hohen Markteintrittsschranken im Zusammenhang mit dem Zugang zu Erdgas und den Infrastrukturen in Frankreich ähnlich wie in Belgien die horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses verstärken. Die fusionierenden Unternehmen haben Zugang zum größten Teil des nach Frankreich eingeführten Erdgases und haben nahezu alle langfristigen Einfuhrverträge unterzeichnet. Fast alle Gasinfrastrukturen sind Eigentum von GDF bzw. ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft GRTgaz (lediglich die Infrastrukturen in der Regelzone Südwest stehen im Eigentum von Total und werden von diesem Unternehmen verwaltet).

Der Stromsektor in Belgien

(13)

In der Entscheidung werden für folgende Märkte erhebliche Beeinträchtigungen des wirksamen Wettbewerbs festgestellt:

den nationalen belgischen Markt für Stromerzeugung und Stromgroßhandel: mit dem Zusammenschluss übernimmt der etablierte belgische Stromversorger Electrabel (Suez) seinen größten Konkurrenten, dessen Kraftwerke auf dem mittleren bis oberen Abschnitt der Leistungskurve (6) angesiedelt sind; damit erhält das fusionierte Unternehmen mehr Möglichkeiten, die Preise auf dem belgischen Großhandelsmarkt für Strom zu bestimmen;

den nationalen Markt für Hilfsdienste und Ausgleichsenergie, auf dem der Zusammenschluss die beiden einzigen Anbieter der meisten einschlägigen Dienstleistungen für den Übertragungsnetzbetreiber Elia zusammenführt;

den nationalen Markt für die Stromversorgung von großen Industrie- und Gewerbekunden (> 70 kV), auf dem derzeit neben Electrabel (Suez) lediglich RWE und EDF tätig sind (SPE (GDF) hat seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit erst vor kurzem aufgenommen); auf diesem Markt wird die bestehende marktbeherrschende Stellung von Electrabel (Suez) durch die Ausschaltung eines der lediglich zwei gut platzierten Wettbewerber (SPE (GDF) und EDF) weiter gestärkt;

den nationalen Markt für die Stromversorgung von kleinen Industrie- und Gewerbekunden (< 70 kV), auf dem der Marktanteil von SPE (GDF) die bereits beherrschende Stellung von Suez stärkt;

den Markt für die Stromversorgung von infrage kommenden Haushaltskunden, auf dem die beteiligten Unternehmen auf jeden Fall eine beherrschende Stellung innehätten und diese ausbauen würden, unabhängig davon, ob der nationale Markt oder regionale Märkte als räumlich relevanter Markt angesehen werden.

(14)

In der Entscheidung werden neben den horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses auch vertikale Auswirkungen festgestellt, die zum Ausbau der bereits marktbeherrschenden Stellung von Suez auf den Strommärkten in Belgien führen würden.

(15)

Da Erdgas für die Stromerzeugung genutzt wird, wird in der Entscheidung davon ausgegangen, dass die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit hätten, die Gaskosten und insbesondere die Kosten für flexible Gaslieferungen an Gaskraftwerke zu erhöhen, und für sie auch Anreize bestünden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(16)

Ferner wird betont, dass beteiligte Unternehmen die wichtigsten Kostenelemente der Gaskraftwerke ihrer Konkurrenten und damit auch ihre Preis- und Produktionspolitik bis ins Detail kennen würden.

(17)

Da die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die wichtigsten Anbieter von Hilfsdiensten und Ausgleichsenergie für Elia sind, bestehen nach Ansicht der Kommission für sie durchaus Möglichkeiten und Anreize, die Kosten der Hilfsdienste und der Ausgleichsenergie für ihre Konkurrenten zu erhöhen.

(18)

Weitere Bedenken der Kommission hinsichtlich der vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses beziehen sich auf die Ausschaltung des einzigen Konkurrenten von Suez, der derzeit kleinen Unternehmen und Haushaltskunden duale Angebote (für Strom und Gas) vorlegen kann.

(19)

In der Entscheidung wird erklärt, warum hohe Markteintrittsschranken, die sich auf i) den Zugang zu Stromerzeugungskapazitäten, ii) grüne Zertifikate und KWK-Zertifikate, iii) den illiquiden Charakter des Stromversorgungsmarkts und iv) den Zugang zu Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen beziehen, die horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses verstärken.

Der Fernwärmesektor in Frankreich

(20)

Bezüglich der „Energiedienstleistungen“, die von den beiden fusionierenden Unternehmen angeboten werden, gibt der Zusammenschluss auf einem Markt — dem national definierten Markt für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Fernwärmesysteme in Frankreich (Fernwärmenetz) — Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

(21)

Die langfristigen Verträge (12—24 Jahre) für die Verwaltung von Fernwärmesystemen werden von den betreffenden Kommunen über öffentliche Ausschreibungen vergeben, an denen sich in der Praxis lediglich eine Handvoll spezialisierter Unternehmen mit Sitz in Frankreich beteiligen. Dabei handelt es sich um Dalkia (Veolia-Gruppe), SES-Elyo (Suez-Gruppe), Soccram (Thion-Gruppe) und Cogac (Cofathec-Coriance, GDF-Gruppe). Cogac (GDF-Gruppe) hat beträchtliche Anteile an Soccram (Thion-Gruppe) und teilt wohl die Kontrolle über dieses Unternehmen.

(22)

Nach dem Zusammenschluss würden die beteiligten Unternehmen der größte Akteur auf diesem Markt sein. Ferner würde das Unternehmen Cogac (GDF-Gruppe) wegfallen, das als „Einzelgänger“ auf dem Markt auftrat, was die fehlende Abstimmung auf dem Markt erklärt.

(23)

Die marktbeherrschende Stellung des Gasversorgers GDF im Vergleich zu allen anderen Anbietern, die an einer Ausschreibung für die Verwaltung von Fernwärmesystemen in Frankreich teilnehmen, ist ein weiterer wettbewerbsverringernder Faktor für den Fernwärmemarkt.

2.   Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen

(24)

Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, unterbreiteten die beteiligten Unternehmen am 20. September 2006 Verpflichtungszusagen.

(25)

Die weitaus meisten Antworten der von der Kommission konsultierten Marktteilnehmer zeigten, dass diese Zusagen nicht ausreichten, um die durch den angemeldeten Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsbedenken zu beseitigen.

(26)

Nachdem die beteiligten Unternehmen von der Kommission über die Ergebnisse des Markttests informiert worden waren, änderten sie am 13. Oktober 2006 ihre ursprünglichen Zusagen.

Inhalt der Verpflichtungszusagen vom 13. Oktober 2006

(27)

Die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen umfassen fünf Hauptelemente:

die Veräußerung der Beteiligung der Suez-Gruppe an Distrigaz. Das fusionierte Unternehmen wird von Distrigaz Gas für den Bedarf seiner Kraftwerke und seiner ECS-Kunden beziehen können. Der Umfang dieser Lieferungen ist jedoch begrenzt und degressiv gestaffelt; die diesbezüglichen Verträge haben beim Großteil der Lieferungen eine Laufzeit von höchstens […] * Jahren (ab dem Zeitpunkt der Veräußerung von Distrigaz);

die Veräußerung der Anteile von Gaz de France an SPE (25,5 %);

den Verzicht der beteiligten Unternehmen auf jegliche Kontrolle (de jure und de facto) über Fluxys S.A., das nach Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten allein für die Verwaltung sämtlicher der Regulierung unterliegenden Gasinfrastrukturen in Belgien (Transport-/Transitnetz, Speicherung, LNG-Terminal Zeebrugge) zuständig sein wird. Der Direktionsausschuss von Fluxys S.A., den die beteiligten Unternehmen nicht kontrollieren dürfen, wird allein über den Gesamtinvestitionsplan für die regulierten Gasinfrastrukturen beschließen;

eine Reihe ergänzender Maßnahmen, die die Gasinfrastrukturen in Belgien und Frankreich betreffen;

die Veräußerung von Cofathec Coriance wie auch der Fernwärmenetze von Cofathec, nicht aber der Beteiligungen von Cofathec Coriance an Climespace und SESAS.

Würdigung der Verpflichtungszusagen

(28)

Nach Beurteilung der bereits im Rahmen der Untersuchung eingegangenen Informationen und insbesondere der Ergebnisse des vorhergehenden Markttests vertritt die Kommission aus den folgenden Gründen die Auffassung, dass sie ohne einen weiteren Markttest eindeutig feststellen kann, dass die am 13. Oktober 2006 vorgelegten geänderten Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen ausreichen, um die durch den angemeldeten Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsprobleme in Belgien wie in Frankreich zu lösen:

Die Veräußerung von Distrigaz sowie der Beteiligung von GDF an SPE und die Veräußerung von Cofathec Coriance wie auch der Fernwärmenetze von Cofathec Service beseitigen die Überschneidungen zwischen den beteiligten Unternehmen auf allen Märkten, auf denen sie Wettbewerbsprobleme aufwerfen würden. Ferner lösen diese Veräußerungen die auf die vertikale Abschottung der Gas- und Strommärkte zurückzuführenden Probleme.

Der Verlust der Kontrolle der beteiligten Unternehmen über Fluxys S.A. und die Abhilfemaßnahmen bezüglich der Gasinfrastrukturen in Belgien und Frankreich genügen, um die Markteintrittsschranken so weit herabzusetzen, dass der Aufbau eines wirksamen Wettbewerbs möglich ist.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(29)

Der angemeldete Zusammenschluss würde den Wettbewerb in einigen Märkten erheblich beeinträchtigen. Die geänderten Verpflichtungszusagen, die am 13. Oktober 2006 von den beteiligten Unternehmen vorgelegt wurden, reichen aus, um die ermittelten Wettbewerbsprobleme zu lösen. Daher wird in der Entscheidung festgestellt, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern die am 13. Oktober 2006 vorgeschlagenen und am 6. November 2006 bekräftigten Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen eingehalten werden.

(30)

Die Kommission entscheidet daher, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vereinbar ist.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  GDF und Centrica besitzen jeweils 50 % einer Holdinggesellschaft, die 51 % von SPE im Jahr 2005 erwarb. Sie kontrollieren also gemeinsam SPE. Die früheren Eigentümer von SPE — ALG und Publilum — halten über eine andere Holdinggesellschaft 49 % von SPE, üben aber keine Kontrolle aus.

(3)  Teile dieses Textes wurden bearbeitet, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Angaben weitergegeben werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem Sternchen versehen.

(4)  Die Suez-Gruppe hat sich bei den großen Industriekunden für Gaslieferungen (über Distrigaz) eine starke Position verschafft und hat (über Lyonnaise des Eaux) als Wasserversorgungsunternehmen in Frankreich bereits mit mehreren Millionen Haushaltskunden Kontakt aufgenommen; damit ist die Gruppe einer der am besten platzierten Wettbewerber von GDF im Hinblick auf die Öffnung des Haushaltskundenmarkts am 1. Juli 2007.

(5)  Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung betrieb GDF das einzige Gaskraftwerk Frankreichs und lieferte dem Kraftwerk das benötigte Gas.

(6)  Auf einem wettbewerbsbestimmten Markt werden die Strompreise durch das Kraftwerk mit den höchsten Grenzkosten bestimmt, das zu einem gegebenen Zeitpunkt Strom erzeugt, d. h. von dem Stromerzeuger, der sich am oberen Ende der Angebotskurve (im Stromsektor auch „Leistungskurve“ genannt) befindet.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 819_2)

(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der niederländische, der polnische, der schwedische, der slowenische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2007/195/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, haben über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu einer Verringerung des Gesamtverbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) geführt.

(2)

Im Zusammenhang mit dieser Verringerung wurden für die einzelnen Hersteller und Einführer Quoten auf der Grundlage früherer Marktanteile festgelegt und unter Berücksichtigung des Ozonabbaupotenzials dieser Stoffe berechnet.

(3)

Seit 1997 ist der Markt für diese Stoffe im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen stabil. Nahezu zwei Drittel der H-FCKW dienten der Schaumstoffherstellung, bis ihre Verwendung für diesen Zweck ab dem 1. Januar 2003 verboten wurde.

(4)

Um Verwender von H-FCKW, die andere Produkte als Schaumstoffe herstellen, ab dem 1. Januar 2003 nicht zu benachteiligen — was der Fall wäre, wenn das Zuteilungssystem auf den früheren Marktanteilen hinsichtlich der Verwendung von H-FCKW für die Schaumstoffherstellung beruhen würde —, ist für die Zeit nach diesem Datum eine neue Zuteilungsregelung der Quoten für die Verwendung von H-FCKW zur Herstellung von Nichtschaumstoffprodukten festzulegen. Als für den Zeitraum 2004—2009 am geeignetsten angesehen wird das Zuteilungssystem, das sich ausschließlich auf die durchschnittlichen früheren Marktanteile bei H-FCKW stützt, die für Nichtschaumstoffprodukte verwendet wurden.

(5)

Es ist einerseits angezeigt, die für Einführer verfügbaren Quoten auf ihren jeweiligen prozentualen Marktanteil von 1999 und die für Einführer in den am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten auf den Durchschnitt des jeweiligen prozentualen Marktanteils in den Jahren 2002 und 2003 zu beschränken, andererseits ist vorzusehen, dass Einfuhrquoten, die in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommen und zugeteilt wurden, den registrierten Einführern von H-FCKW zugewiesen werden.

(6)

Die Entscheidung 2005/103/EG der Kommission vom 31. Januar 2005 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist zu ändern, um zu berücksichtigen, dass sich der Bezugszeitpunkt für Hersteller und Einführer in Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind, geändert hat und die mengenmäßigen Beschränkungen für teilhydrogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Gruppe VIII) im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (in ihrer durch die Beitrittsakte von 2005 geänderten Fassung) angehoben wurden. Ferner ist dem früheren Marktanteil von Unternehmen aus den am 1. Januar 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist die Entscheidung 2005/103/EG deshalb zu ersetzen.

(8)

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Marktanteil für Kühlmittel“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller als Kühlmittel verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für Kühlmittel;

b)

„Marktanteil für die Schaumstoffherstellung“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller für die Schaumstoffherstellung verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für die Schaumstoffherstellung, und

c)

„Marktanteil für Lösungsmittel“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller als Lösungsmittel verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für Lösungsmittel.

Artikel 2

Grundlage für die Quotenberechnung

Die für die Verwendung von H-FCKW als Kühlmittel, für die Schaumstoffherstellung und als Lösungsmittel zugeteilten Richtmengen, die aufgrund des Anteils der Hersteller an den berechneten Umfängen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ermittelt wurden, sind in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt.

Die Marktanteile für jeden Hersteller auf den jeweiligen Märkten sind dem Anhang II (4) zu entnehmen.

Artikel 3

Quoten für Hersteller

(1)   Für das Jahr 2007 darf für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, die er in Verkehr bringt oder selbst anwendet, nicht höher sein als die Summe aus

a)

dem Anteil des Herstellers am Markt für Kühlmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Kühlmittel zugeteilte Richtmenge und

b)

dem Anteil des Herstellers am Markt für Lösungsmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Lösungsmittel zugeteilte Richtmenge.

(2)   Für die Jahre 2008 und 2009 darf gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von H-FCKW, die er in den Verkehr bringt oder selbst anwendet, nicht höher sein als die Summe aus

a)

dem Anteil des Herstellers am Markt für Kühlmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Kühlmittel zugeteilte Richtmenge und

b)

dem Anteil des Herstellers am Markt für Lösungsmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Lösungsmittel zugeteilte Richtmenge.

Artikel 4

Quoten für Einführer

Der berechnete Umfang an H-FCKW, den jeder Einführer in den Verkehr bringen oder selbst anwenden darf, ist als Prozentsatz des berechneten Umfangs gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 nicht größer als der in Prozent ausgedrückte Anteil, der dem Einführer im Jahr 1999 zugeteilt wurde.

Abweichend davon darf der berechnete Umfang von H-FCKW, den jeder Einführer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den Verkehr bringen oder selbst anwenden darf, nicht größer sein als der als Prozentsatz des berechneten Umfangs gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ausgedrückte durchschnittliche Marktanteil in den Jahren 2002 und 2003.

Können jedoch bestimmte Mengen nicht in den Verkehr gebracht werden, weil die dazu berechtigten Einführer keine Einfuhrquoten beantragt haben, sind diese Mengen zwischen den Einführern, denen eine Einfuhrquote zugeteilt wurde, neu aufzuteilen.

Die nicht zugeteilte Menge muss auf sämtliche Einführer proportional zur Höhe der für diese Einführer bereits festgelegten Quoten verteilt werden.

Artikel 5

Die Entscheidung 2005/103/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

 

Arkema S.A.

Cours Michelet — La Défense 10

F-92091 Paris-La Défense

 

Arkema Química SA

Avenida de Burgos 12, planta 7

E-28036 Madrid

 

DuPont de Nemours (Nederland) bv

Baanhoekweg 22

3313 LA Dordrecht

Nederland

 

Honeywell Fluorine Products Europe bv

Laarderhoogtweg 18,

1101 EA Amsterdam

Nederland

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13

The Heath

Runcorn Cheshire WA7 4QF

United Kingdom

 

Phosphoric Fertilizers Industry S.A.

Thessaloniki Plant

P.O. Box 10183

GR-541 10 Thessaloniki

 

Rhodia UK Ltd

PO Box 46 — St Andrews Road

Avonmouth, Bristol BS11 9YF

United Kingdom

 

Solvay Électrolyse France

12, cours Albert 1er

F-75383 Paris

 

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

D-30173 Hannover

 

Solvay Ibérica SL

C/ Mallorca 269

E-08008 Barcelona

 

Solvay Solexis SpA

Viale Lombardia, 20

I-20021 Bollate (MI)

 

AB Ninolab

P.O. Box 137

S-194 22 Upplands Väsby

 

Advanced Chemical SA

C/ Balmes 69, pral. 3o

E-08007 Barcelona

 

Alcobre SA

C/ Luis I, Nave 6-B

Polígono Industrial Vallecas

E-28031 Madrid

 

AGC Chemicals Europe

World Trade Center

Zuidplein 80

H-Tower, Level 9

1077 XV Amsterdam

Nederland

 

Avantec

26, avenue du Petit-Parc

F-94683 Vincennes Cedex

 

BaySystems Iberia S/A

Crta. Vilaseca

La Pineda s/n

E-43006 Tarragona

 

Blye Engineering Co. Ltd

Naxxar Road

San Gwann SGN 07

Malta

 

BOC Gazy

ul. Pory 59

02-757 Warzawa

Polska

 

Boucquillon nv

Nijverheidslaan 38

B-8540 Deerlijk

 

Calorie Fluor

503, rue Hélène-Boucher

Z.I. Buc

B.P. 33

F-78534 Buc Cedex

 

Caraibes Froids SARL

B.P. 6033

Sainte-Thérèse

4,5 km, route du Lamentin

F-97219 Fort-de-France (Martinique)

 

Celotex Limited

Lady Lane Industrial Estate

Hadleigh, Ipswich, Suffolk,

IP7 6BA

United Kingdom

 

Efisol

14/24, rue des Agglomérés

F-92024 Nanterre Cedex

 

Empor d.o.o.

Leskoškova 9a

SI-1000 Ljubljana

 

Etis d.o.o.

Tržaška 333

SI-1000 Ljubljana

 

Fibran S.A.

6th km Thessaloniki

Oreokastro

P.O. Box 40306

GR-560 10 Thessaloniki

 

Fiocco Trade SL

C/ Molina 16, pta. 5

E-46006 Valencia

 

Freolitus JSC

Centrinė g. 1D

LT-54464 Ramučiai, Kauno raj.

Lietuva

 

G.AL.Cycle-Air Ltd

3, Sinopis Str., Strovolos

P.O. Box 28385

Nicosia, Cyprus

 

Galco S.A.

Avenue Carton de Wiart 79

B-1090 Bruxelles

 

Galex S.A.

B.P. 128

F-13321 Marseille Cedex 16

 

UAB „Genys“

Lazdijų 20

LT-46393 Kaunas

Lietuva

 

GU Thermo Technology Ltd

Greencool Refrigerants

Unit 12

Park Gate Business Centre

Chandlers Way, Park Gate

Southampton SO31 1FQ

United Kingdom

 

Harp International

Gellihirion Industrial Estate

Rhondda Cynon Taff

Pontypridd CF37 5SX

United Kingdom

 

H&H International Ltd.

Richmond Bridge House

419 Richmond Road

Richmond TW1 2EX

United Kingdom

 

ICC Chemicals Ltd.

Northbridge Road

Berkhamsted

Hertfordshire HP4 1EF

United Kingdom

 

Kal y Sol

P.I. Can Roca

C/ Sant Martí s/n

E-08107 Martorell (Barcelona)

 

Linde Gaz Polska Sp. z o.o.

ul. Jana Pawła II 41a

31-864 Kraków

Polska

 

Matero Ltd

37 St. Kyriakides Ave.

CY-3508 Limassol

 

Mebrom

Assenedestraat 4

B-9940 Rieme-Ertvelde

 

Nagase Europe Ltd

Berliner Allee 59

D-40212 Düsseldorf

 

OU A Sektor

Kasteheina 6-9

EE-31024 Kohtla-Järve

 

Plasfi SA

Ctra. Montblanc s/n

E-43420 Sta. Coloma de Queralt

(Tarragona)

 

Prodex-System sp. z o.o.

ul. Artemidy 24

01-497 Warszawa

Polska

 

PW Gaztech

ul. Kopernika 5

11-200 Bartoszyce

Polska

 

Quimidroga SA

C/ Tuset 26

E-08006 Barcelona

 

Refrigerant Products Ltd.

Banyard road

Portbury West

Bristol BS 20 7XH

United Kingdom

 

Resina Chemie bv

Korte Groningerweg 1A

9607 PS Foxhol

Nederland

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L’isle d’abeau-Chesnes

F-38297 Saint-Quentin-Fallavier

 

Sigma Aldrich Company Ltd

The Old Brickyard

New Road

Gillingham SP8 4XT

United Kingdom

 

SJB Chemical Products bv

Slagveld 15

3230 AG Brielle

Nederland

 

Solquimia Iberia SL

C/ Mexico 9, P.I. Centrovía

E-50196 La Muela (Zaragoza)

 

Synthesia Española SA

C/ Conde Borrell 62

E-08015 Barcelona

 

Tazzetti Fluids Srl

Corso Europa, 600/a

I-10088 Volpiano (TO)

 

Termo-Schiessl Sp. z o.o.

ul. Raszyńska 13

05-500 Piaseczno

Polska

 

Universal Chemistry & Technology SpA

Viale A. Filippetti, 20

I-20122 Milano

 

Vrec-Co Export-Import Kft.

Kossuth u. 12

H-6763 Szatymaz

 

Vuoksi Yhtiö Oy

Lappeentie 12

FI-55100 Imatra

 

Wigmors

ul. Irysowa 5

51-117 Wrocław

Polska

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 65.

(4)  Anhang II wird nicht veröffentlicht und nicht allen Adressaten mitgeteilt, da er vertrauliche Informationen enthält.


ANHANG I

Für 2006, 2007 und 2008 zugeteilte Richtmengen in Tonnen/Ozonabbaupotenzial

Markt

2006

2007

2008

Kühlmittel

2 054,47

2 094,63

1 744,59

Schaumstoffherstellung

0,00

0,00

0,00

Lösungsmittel

66,17

67,01

55,81

Insgesamt

2 120,64

2 161,64

1 800,40


EMPFEHLUNGEN

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/56


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

über ein Monitoring zum Vorkommen von Furan in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/196/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2004 veröffentlichte die US Food and Drug Administration (FDA) die Ergebnisse einer Erhebung zum Vorkommen von Furan in Produkten, die einer Hitzebehandlung unterzogen werden. Furangehalte wurden in einer Anzahl von Lebensmitteln festgestellt (z. B. Lebensmitteln in Dosen und Gläsern, Babynahrung, Kaffee, Suppen und Soßen usw.).

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) betrachtete diese Angelegenheit als dringlich und verfasste am 7. Dezember 2004 einen wissenschaftlichen Bericht über Furan in Lebensmitteln.

(3)

In diesem Bericht kam die EFSA zu dem Schluss, dass sich aus den derzeit verfügbaren Daten ergibt, dass zwischen einer möglichen Exposition des Menschen und Dosen, die im Tierversuch krebsauslösend wirken, ein verhältnismäßig kleiner Unterschied besteht, und dass man für eine zuverlässige Risikobewertung weitere Daten sowohl zur Toxizität als auch zur Exposition benötigen würde.

(4)

Es ist daher erforderlich, zuverlässige Daten über das Vorkommen von Furan in hitzebehandelten Lebensmitteln in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu erheben, um die EFSA in die Lage zu versetzen, eine zuverlässige Risikobewertung durchzuführen. Besonderes Gewicht ist dabei auf die Datenerhebung in dem Zeitraum 2007 bis 2008 zu legen. Anschließend ist die Datenerhebung routinemäßig fortzusetzen.

(5)

Es sind Daten zu erheben über im Handel erhältliche Lebensmittel ohne weitere Zubereitung (z. B. Kaffeepulver, Säfte, vor dem Verzehr nicht erhitzte Gläser und Dosen) und im Handel erhältliche Lebensmittel, die nach Zubereitung im Labor als verzehrfertige Erzeugnisse analysiert werden (z. B. aufgebrühter Kaffee, vor dem Verzehr erhitzte Produkte in Dosen und Gläsern). Im letzteren Fall sollte man sich bei der Zubereitung an die Zubereitungsempfehlungen auf dem Etikett halten, falls verfügbar. Im Haushalt an Hand von frischen Zutaten zubereitete Lebensmittel (z. B. Gemüsesuppe aus frischem Gemüse, selbst zubereitetes Irish Stew) sind in dieses Monitoringprogramm nicht einzubeziehen, da sich die Auswirkungen häuslicher Kochverfahren auf Furangehalte in Lebensmitteln zweckmäßiger in einem Forschungsprogramm ermitteln lassen.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Proben für das beprobte Los repräsentativ sind, sind die in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (1) festgelegten Probenahmeverfahren einzuhalten. Die Analyse der Proben ist gemäß den Ziffern 1 und 2 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) durchzuführen.

(7)

Über die Analyseergebnisse und spezifischen zusätzlichen Informationen, die für die Evaluierung der Ergebnisse erforderlich sind, sollte der EFSA regelmäßig Bericht erstattet werden. Das Berichtsformat ist von der EFSA festzulegen. Die Zusammenstellung der Daten in einer Datenbank wird von der EFSA übernommen —

EMPFIEHLT:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten im Zeitraum 2007 bis 2008 ein Monitoring zum Vorkommen von Furan in Lebensmitteln, die einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind, durchführen. Bei dem Monitoring sind im Handel erhältliche Lebensmittel ohne weitere Zubereitung (3) und solche im Handel erhältlichen Lebensmittel, die nach Zubereitung im Labor als verzehrfertiges Erzeugnis analysiert werden (4), einzubeziehen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten der EFSA regelmäßig ihre Monitoringdaten mit den von der EFSA festgelegten Informationen und in dem von der EFSA festgelegten Format zur Verfügung stellen.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die in Teil B des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 festgelegten Probenahmeverfahren einhalten, damit sichergestellt wird, dass die Proben für das beprobte Los repräsentativ sind. Die Probenvorbereitung vor der Analyse ist mit der erforderlichen Sorgfalt vorzunehmen, damit gewährleistet ist, dass der Furangehalt der Probe nicht verändert wird.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten die Furananalyse gemäß den Ziffern 1 und 2 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchführen.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  Im Handel erhältliche Lebensmittel ohne weitere Zubereitung, z. B. Kaffeepulver, Säfte, vor dem Verzehr nicht erhitzte Gläser und Dosen.

(4)  Im Handel erhältliche Lebensmittel, die nach Zubereitung im Labor als verzehrfertiges Erzeugnis analysiert werden, z. B. aufgebrühter Kaffee, vor dem Verzehr erhitzte Produkte in Dosen und Gläsern. Falls verfügbar, sollte man sich bei der Zubereitung an die Zubereitungsempfehlungen auf dem Etikett halten. Im Haushalt an Hand von frischen Zutaten zubereitete Lebensmittel (z. B. Gemüsesuppe aus frischem Gemüse, selbst zubereitetes Gulasch) werden in dieses Monitoringprogramm nicht einbezogen.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/58


GEMEINSAME MILITÄRGÜTERLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION

(angenommen vom Rat am 19. März 2007)

(vom Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren erfasste Ausrüstung)

(Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 27. Februar 2006 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union)

(2007/197/GASP)

Anmerkung 1: Begriffe in doppelten Anführungszeichen sind definierte Begriffe. Siehe Anlage „Begriffsbestimmungen“ zu dieser Liste.

Anmerkung 2: Chemikalien sind mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

ML1

Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;

Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:

1.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,

2.

Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

3.

Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen.

b)

Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

1.

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

a)

Vollautomaten,

b)

Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);

c)

Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

d)

Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.

Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind.

Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine erfasste Munition verschießen können.

Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind.

Anmerkung 4: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke.

ML2

Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;

Anmerkung 1: Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

Anmerkung 2: Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:

1.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,

2.

Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden.

b)

militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;

Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.

c)

Waffenzielgeräte.

ML3

Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;

b)

Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.

Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile schließen ein:

a)

Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,

b)

Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,

c)

Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,

d)

abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

e)

Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

a)

Signalmunition,

b)

Vogelschreck-Munition oder

c)

Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.

ML4

Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert);

Anmerkung: Unternummer ML4a schließt ein:

1.

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,

2.

Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer ML4a erfassten Waren.

Anmerkung: Unternummer ML4b schließt ein:

1.

fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 000 kg Flüssiggas pro Tag,

2.

schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

Technische Anmerkung:

Tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind, werden nicht als besonders konstruiert für die Ortung der von Unternummer ML4a erfassten Waren angesehen.

ML5

Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b)

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

d)

Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung.

ML6

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

a)

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Technische Anmerkung:

Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein.

b)

geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken.

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.

Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:

a)

Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen,

b)

gepanzerte Fahrzeuge,

c)

amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

d)

Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:

a)

Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart,

b)

Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient werden können,

c)

Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

d)

besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen,

e)

Tarnbeleuchtung.

Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport.

ML7

Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:

a)

biologische Agenzien und radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);

b)

chemische Kampfstoffe einschließlich:

1.

Nervenkampfstoffe:

a)

Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n- Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie:

 

Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und

 

Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),

b)

Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10), wie:

Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

c)

Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10) (R1, R3, R4 = Methyl , Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:

VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);

2.

Hautkampfstoffe:

a)

Schwefelloste, wie:

1.

2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),

2.

Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

3.

Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),

4.

1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),

5.

1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),

6.

1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan (CAS-Nr. 142868-93-7),

7.

1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan (CAS-Nr. 142868-94-8),

8.

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-90-1),

9.

Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8);

b)

Lewisite, wie:

1.

2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

2.

Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),

3.

Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8);

c)

Stickstoffloste, wie:

1.

HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),

2.

HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),

3.

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1);

3.

Psychokampfstoffe, wie:

a)

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),

4.

Entlaubungsmittel, wie:

a)

Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),

b)

2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange);

c)

Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:

1.

Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:

DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

2.

Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:

QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),

3.

Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),

4.

Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);

d)

„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:

1.

CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

2.

CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),

3.

CN: ω-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

4.

CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8),

5.

DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS-Nr. 578-94-9),

6.

MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS-Nr. 5299-64-9);

Anmerkung 1: Unternummer ML7d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

Anmerkung 2: Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.

e)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden, oder

2.

chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten;

f)

Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:

1.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

2.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

3.

Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt/formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind;

Anmerkung: Unternummer ML7f1 schließt ein:

a)

Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder geändert zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;

b)

Schutzkleidung.

Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.

g)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Anmerkung: Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.

h)

„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

i)

„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:

1.

„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,

2.

biologische Systeme wie folgt: „Expressions-Vektoren“, Viren oder Zellkulturen, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten.

Anmerkung 1: Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:

a)

Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) — siehe Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der EU,

b)

Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

c)

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

d)

Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5) — siehe Unternummer 1C450a4 der Dual-Use-Liste der EU,

e)

Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),

f)

nicht belegt,

g)

Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),

h)

Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),

i)

Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),

j)

Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),

k)

Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),

l)

Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),

m)

Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),

n)

Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),

o)

Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),

p)

Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) — siehe Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der EU.

Anmerkung 2: Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

ML8

„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU.

Technische Anmerkungen:

1.

Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet ‚Mischung‘ eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss.

2.

Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).

a)

„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:

1.

ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),

2.

BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

3.

CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),

4.

CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen „Vorprodukte“),

5.

CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),

6.

DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),

7.

DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

8.

DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

9.

DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),

10.

DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),

11.

DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),

12.

Furazane wie folgt:

a)

DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),

b)

DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

13.

HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:

a)

HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-1-0),

b)

Difluoramin-Analoge des HMX,

c)

K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),

14.

HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

15.

HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),

16.

Imidazole wie folgt:

a)

BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),

b)

DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),

c)

FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),

d)

NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),

e)

PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

17.

NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),

18.

NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),

19.

Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

20.

PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

21.

RDX und RDX-Derivate wie folgt:

a)

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),

b)

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

22.

TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

23.

TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen „Vorprodukte“),

24.

TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),

25.

Tetrazole wie folgt:

a)

NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),

b)

NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

26.

Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),

27.

TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6 für dessen „Vorprodukte“),

28.

TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen „Vorprodukte“),

29.

TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),

30.

TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),

31.

Triazine wie folgt:

a)

DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),

b)

NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

32.

Triazole wie folgt:

a)

5-Azido-2-nitrotriazol,

b)

ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),

c)

ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),

d)

BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),

e)

DBT (3,3’-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),

f)

DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),

g)

NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid) (CAS-Nr. 75393-84-9),

h)

NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),

i)

PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),

j)

TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),

33.

andere als die in Unternummer ML8a genannten Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder einem Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

34.

andere in Nummer ML8a nicht genannte organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen größer/gleich 523 K (250 °C) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;

b)

„Treibstoffe“ wie folgt:

1.

alle Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,

2.

alle Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

3.

„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,

4.

„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,

5.

elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (– 40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,

6.

andere „Treibstoffe“, die in Unternummer ML8a genannte Substanzen enthalten;

c)

„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:

1.

Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,

2.

Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

3.

Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus,

4.

Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):

a)

Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,

b)

Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),

c)

symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

d)

unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

5.

metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:

a)

Metalle und Mischungen daraus wie folgt:

1.

Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,

2.

Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 μm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

b)

Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:

1.

Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm,

2.

Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,

6.

militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,

7.

Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,

8.

kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,

9.

Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65- 1,68;

Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.

Anmerkung 2: Unternummer ML8c4a erfasst nicht Mischungen mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.

Anmerkung 3: Explosivstoffe und Brennstoffe, die die in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle und Legierungen enthalten, werden auch dann erfasst, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

Anmerkung 4: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).

d)

Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

1.

ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),

2.

AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),

3.

Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

a)

sonstige Halogene,

b)

Sauerstoff oder

c)

Stickstoff,

Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Chlortrifluorid. Siehe Nummer 1C238 der Dual-Use-Liste der EU.

Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand.

4.

DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),

5.

HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

6.

HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),

7.

HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

8.

Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

9.

Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

10.

flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;

Anmerkung: Unternummer ML8d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

e)

Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:

1.

AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

2.

BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

3.

BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),

4.

BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),

5.

BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer ML8g8 für dessen „Vorprodukte“),

6.

energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere, die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert für militärische Zwecke,

7.

FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,

8.

FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),

9.

FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

10.

FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),

11.

GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,

12.

HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

13.

niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als 10 000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,

14.

NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, (82486-82-6 und 85954-06-9),

15.

PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

16.

Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),

17.

Polynitroorthocarbonate,

18.

TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. Nr. 53159-39-0);

f.

„Additive“ wie folgt:

1.

basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

2.

BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),

3.

BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),

4.

Ferrocen-Derivate wie folgt:

a)

Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),

b)

Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1) (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),

c)

Ferrocencarbonsäuren,

d)

n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),

e)

andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

5.

Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

6.

Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

7.

Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

8.

Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

9.

Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

10.

Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

11.

MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,

12.

Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

13.

N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

14.

3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

15.

metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:

a)

Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),

b)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),

c)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

16.

Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

17.

polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

18.

Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

19.

superfeines Eisenoxid (Fe2O3) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm,

20.

TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,

21.

TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,

22.

TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

g)

„Vorprodukte“ wie folgt:

Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.

1.

BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),

2.

Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28),

3.

HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),

4.

TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe auch Unternummer ML8a4),

5.

TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),

6.

1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27),

7.

1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer MLa23),

8.

1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5).

Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und -vorrichtungen siehe Nummer ML4.

Anmerkung 6: Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:

a)

Ammoniumpikrat,

b)

Schwarzpulver,

c)

Hexanitrodiphenylamin,

d)

Difluoramin (HNF2),

e)

Nitrostärke,

f)

Kaliumnitrat,

g)

Tetranitronaphthalin,

h)

Trinitroanisol,

i)

Trinitronaphthalin,

j)

Trinitroxylol,

k)

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,

l)

Dioctylmaleat,

m)

Ethylhexylacrylat,

n)

Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium (TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

o)

Nitrozellulose,

p)

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG),

q)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT),

r)

Ethylendiamindinitrat (EDDN),

s)

Pentaerythrittetranitrat (PETN),

t)

Bleiazid, normales und basisches Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

u)

Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

v)

2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),

w)

Diethyldiphenylharnstoff, Dimethyldiphenylharnstoff, Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),

x)

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff),

y)

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff),

z)

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),

aa)

2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),

bb)

4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),

cc)

2,2-Dinitropropanol,

dd)

Nitroguanidin (siehe Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste der EU).

ML9

Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

a)

Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder besonders geändert für Angriffs- oder Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpen für solche Schiffe;

b)

Motoren und Antriebssysteme wie folgt:

1.

Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Leistung größer/gleich 1,12 MW (1 500 PS) und

b)

Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

2.

Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Leistung größer als 0,75 MW (1 000 PS),

b)

schnell umsteuerbar,

c)

flüssigkeitsgekühlt und

d)

vollständig gekapselt,

3.

nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;

4.

außenluftunabhängige Antriebssysteme, besonders konstruiert für U-Boote;

Technische Anmerkung:

Ein „außenluftunabhängiger Antrieb“ gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Dies schließt nukleare Antriebssysteme nicht ein.

c)

Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;

d)

U-Boot- und Torpedonetze;

e)

nicht belegt;

f)

Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen;

Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.

g)

geräuscharme Lager, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung, und Ausrüstung, die solche Lager enthält.

ML10

„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

a)

Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

andere „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c)

unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles — RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“,

2.

zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,

3.

zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;

d)

Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e)

Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

f)

Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;

g)

militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti- g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“;

h)

Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für „Luftfahrzeuge“ wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Fallschirme für

a)

Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,

b)

Absprung von Fallschirmjägern,

2.

Lastenfallschirme,

3.

Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (z. B. Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),

4.

Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen

5.

Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,

6.

Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,

7.

andere militärische Fallschirme,

8.

Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);

i)

automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.

Anmerkung 1: Unternummer ML10b erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die

a)

nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und

b)

von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar-Arrangements für die zivile Verwendung zugelassen sind.

Anmerkung 2: Unternummer ML10d erfasst nicht:

a)

Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,

b)

Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert sind.

Anmerkung 3: Die Erfassung in Unternummer ML10b und ML10d von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.

ML11

Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Anmerkung: Nummer ML11 schließt folgende Ausrüstung ein:

1.

Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer elektronischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,

2.

schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),

3.

elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,

4.

Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,

5.

Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,

6.

Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung,

7.

Lenk- und Navigationsausrüstung,

8.

digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,

9.

digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung.

b)

Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS).

ML12

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4.

Anmerkung 1: Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

a)

Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,

b)

Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,

c)

Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

d)

Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

Anmerkung 2: Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:

a)

elektromagnetisch,

b)

elektrothermisch,

c)

Plasmaantrieb,

d)

Leichtgasantrieb oder

e)

chemisch (sofern in Kombination mit den unter a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).

ML13

Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:

a)

Panzerplatten wie folgt:

1.

hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder

2.

geeignet für militärische Zwecke;

b)

Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c)

Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung;

d)

Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).

Anmerkung 2: Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

Anmerkung 3: Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden.

Anmerkung 4: Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.

Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU.

Ergänzende Anmerkung 2:„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU.

ML14

Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Technische Anmerkung:

Der Begriff „spezialisierte Ausrüstung“ für die militärische Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

Anmerkung 1: Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

Anmerkung 2: Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

ML15

Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;

b)

Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;

c)

Bildverstärkerausrüstung;

d)

Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;

e)

Kartenbildradar-Sensorausrüstung;

f)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

Anmerkung 1: Der Begriff „besonders konstruierte Bestandteile“ schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

a)

IR-Bildwandlerröhren,

b)

Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),

c)

Mikrokanalplatten,

d)

Restlichtfernsehkameraröhren,

e)

Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),

f)

pyroelektrische Fernsehkameraröhren,

g)

Kühler für Bildsysteme,

h)

fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als 100 μs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,

i)

faseroptische Bildinverter,

j)

Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.

Anmerkung 2: Nummer ML15 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.

Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“: siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU.

ML16

Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

ML17

Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:

1.

Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),

2.

besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,

3.

Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;

b)

Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c)

Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;

d)

Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;

e)

„Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder

3.

besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);

f)

Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird;

g)

Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;

h)

Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;

i)

Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;

j)

mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Wartung militärischer Ausrüstung;

k)

mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

l)

Container, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

m)

Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

n)

Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren;

o)

Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke.

Technische Anmerkungen:

1.

„Bibliothek“ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

2.

„Geändert“ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.

ML18

Ausrüstung für die Herstellung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren wie folgt:

a)

besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die Herstellung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.

Technische Anmerkung:

„Herstellung“ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.

Anmerkung: Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:

a)

kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,

b)

Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW (400 PS),

2.

Nutzlast größer/gleich 113 kg oder

3.

Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg,

c)

Trockenpressen,

d)

Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,

e)

Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,

f)

Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,

g)

Stetigmischer für Festtreibstoffe,

h)

Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen,

i)

Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten Metallpulvern,

j)

Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.

ML19

Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

c)

energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

d)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;

e)

physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;

f)

Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.

Anmerkung 1: Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

a)

„Lasern“ mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,

b)

Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,

c)

Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Anmerkung 2: Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:

a)

Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,

b)

Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,

c)

Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung

d)

Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,

e)

Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

f)

anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

g)

Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,

h)

„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

i)

Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),

j)

Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,

k)

„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.

ML20

Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen oder

Anmerkung: Unternummer ML20a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

b)

„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.

Anmerkung: Unternummer ML20b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mithilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige supraleitende Baugruppe im Generator sind.

ML21

„Software“ wie folgt:

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;

b)

spezifische „Software“ wie folgt:

1)

„Software“, besonders entwickelt für:

a)

Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,

b)

„Entwicklung“, Überwachung, Wartung oder Umrüstung (up-dating) von in militärischen Waffensystemen integrierter „Software“,

c)

Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,

d)

Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I),

2.

„Software“ für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,

3.

„Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, ML21b1 oder ML21b2, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

ML22.

„Technologie“ wie folgt:

a)

„Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;

b)

„Technologie“ wie folgt:

1.

„Technologie“„unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger Herstellungsanlagen für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser Herstellungsanlagen nicht erfasst werden,

2.

„Technologie“„unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur Herstellung von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,

3.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern ML7a bis ML7g erfasst werden,

4.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von „Biopolymeren“ oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer ML7h erfasst werden,

5.

„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer ML7i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.

Anmerkung 1:„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Anmerkung 2: Nummer ML22 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:

a)

„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;

b)

„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;

c)

„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.

Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste.

Anmerkung 2: Die in den Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in doppelte Anführungszeichen („…“) gesetzt sind. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung, sofern nicht eine punktuelle Begriffsbestimmung für einen bestimmten Regelungsgegenstand angeben ist.

ML8

„Additive“ (additives)

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

ML22

„Allgemein zugänglich“ (in the public domain)

Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.

Anmerkung:

Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.

ML15

„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes)

Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.

ML7, 22

„Biokatalysatoren“ (biocatalysts)

Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Technische Anmerkung:

„Enzyme“ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.

ML7, 22

„Biopolymere“ (biopolymers)

Biologische Makromoleküle wie folgt:

a)

Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,

b)

monoklonale Antikörper, polyklonale Antikörper oder antiidiotypische Antikörper,

c)

besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.

Technische Anmerkungen:

1.

„Antiidiotypische Antikörper“ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

2.

„Monoklonale Antikörper“ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

3.

„Polyklonale Antikörper“ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.

4.

„Rezeptoren“ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.

ML17

„Endeffektoren“ (end-effectors)

Umfassen Greifer, aktive Werkzeugeinheiten und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

Technische Anmerkung:

„Aktive Werkzeugeinheit“ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.

ML4, 8

„Energetische Materialien“ (energetic materials)

Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.

ML21, 22

„Entwicklung“ (development)

Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.

ML8, 18

„Explosivstoffe“ (explosives)

Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.

ML7

„Expressions-Vektoren“ (expression vectors)

Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

ML13

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials)

Umfassen:

a)

endlose Einzelfäden (monofilaments),

b)

endlose Garne und Faserbündel (rovings),

c)

Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,

d)

geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,

e)

frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,

f)

Pulpe aus aromatischen Polyamiden.

ML7

„Für den Kriegsgebrauch“ (adapted for use in war)

Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.

ML21, 22

„Herstellung“ (production)

Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

ML17

„Kernreaktor“ (nuclear reactor)

Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

ML5, 19

„Laser“ (laser)

Eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.

ML10

„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ (lighter-than-air-vehicles)

Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.

ML8, 9, 10

„Luftfahrzeug“ (aircraft)

Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.

ML4, 8

„Pyrotechnika“ (pyrotechnics)

Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

ML7

„Reizstoffe“ (riot control agents)

Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)

ML17

„Roboter“ (robot)

Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a)

multifunktional,

b)

fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c)

mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und

d)

mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.

Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:

1.

ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,

2.

Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,

3.

mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,

4.

nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,

5.

Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

ML21

„Software“ (software)

Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

ML18, 20

„Supraleitend“ (superconductive)

Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule’sche Erwärmung übertragen.

Technische Anmerkung:

Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

ML22

„Technologie“ (technology)

Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert.

Technische Anmerkungen:

1.

„Technische Unterlagen“ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

2.

„Technische Unterstützung“ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von technischen Unterlagen einbeziehen.

ML8

„Treibstoffe“ (propellants)

Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.

ML22

„Unverzichtbar“ (required)

Bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.

ML21, 22

„Verwendung“ (use)

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

ML8

„Vorprodukte“ (precursors)

Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

ML19

„Weltraumgeeignet“ (space qualified)

Bezeichnet Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, dass sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.

ML22

„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research)

Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

ML10

„Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft) Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.