ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/168/EG |
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Kommission |
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2007/169/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 16. März 2007 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf bestimmte Kurier- und Paketdienste in Dänemark (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 840) ( 1 ) |
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ÜBEREINKÜNFTE |
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Rat |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 280/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 16. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
IL |
113,4 |
MA |
93,6 |
|
TN |
143,7 |
|
TR |
158,4 |
|
ZZ |
127,3 |
|
0707 00 05 |
JO |
132,2 |
MA |
65,6 |
|
TR |
162,3 |
|
ZZ |
120,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
65,7 |
TR |
110,1 |
|
ZZ |
87,9 |
|
0709 90 80 |
EG |
233,0 |
IL |
121,6 |
|
ZZ |
177,3 |
|
0805 10 20 |
CU |
47,3 |
EG |
51,5 |
|
IL |
52,8 |
|
MA |
45,5 |
|
TN |
52,7 |
|
TR |
64,1 |
|
ZZ |
52,3 |
|
0805 50 10 |
IL |
68,1 |
TR |
52,4 |
|
ZZ |
60,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
76,1 |
BR |
79,9 |
|
CA |
92,2 |
|
CL |
84,6 |
|
CN |
69,6 |
|
US |
112,0 |
|
UY |
73,0 |
|
ZA |
95,0 |
|
ZZ |
85,3 |
|
0808 20 50 |
AR |
68,0 |
CL |
83,5 |
|
US |
110,6 |
|
ZA |
75,6 |
|
ZZ |
84,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 281/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
ANHANG
Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
(EUR/100 kg) |
||||||
Formel |
A |
B |
||||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
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Mindestverkaufspreis |
Butter ≥ 82 % |
In unverändertem Zustand |
— |
214,7 |
— |
— |
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
||
Verarbeitungssicherheit |
In unverändertem Zustand |
— |
45 |
— |
— |
|
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 282/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
ANHANG
Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
(EUR/100 kg) |
|||||
Formel |
A |
B |
|||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
|
Beihilfehöchstbetrag |
Butter ≥ 82 % |
15,5 |
12 |
— |
12 |
Butter < 82 % |
— |
11,7 |
— |
10,73 |
|
Butterfett |
18 |
14,5 |
18 |
14,5 |
|
Rahm |
— |
— |
8 |
5 |
|
Verarbeitungssicherheit |
Butter |
17 |
— |
— |
— |
Butterfett |
20 |
— |
20 |
— |
|
Rahm |
— |
— |
9 |
— |
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 283/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 27. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt. |
(2) |
Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten. |
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 27. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 16,27 EUR/100 kg festgesetzt.
Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 18 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 284/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 59. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen. |
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 59. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 13. März 2007 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 238,01 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 285/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Schweinefleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 14.
ANHANG
Laufende Nummer |
Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 |
09.4170 |
100 |
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 286/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
über die Festsetzung des Umfangs für die im März 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Grunde:
Die Mengen, die auf die für das zweite Vierteljahr 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28).
ANHANG
Laufende Nummer |
Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 |
|||
09.4038 |
100 |
|||
09.4039 |
100 |
|||
09.4071 |
— |
|||
09.4072 |
— |
|||
09.4073 |
— |
|||
09.4074 |
— |
|||
|
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 287/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden. |
(2) |
Der Stoff Ginseng wurde in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in die Kategorie der Stoffe aufgenommen, die in homöopathischen Tierarzneimitteln für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten verwendet werden, wobei die Verwendung auf homöopathische Tierarzneimittel beschränkt ist, die nach homöopathischen Arzneibüchern in Konzentrationen zubereitet wurden, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nach Prüfung eines Antrags wird es für angebracht erachtet, einen neuen Eintrag für Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus in Anhang II, Kategorie der Substanzen pflanzlichen Ursprungs, für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen für die betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Mai 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 5).
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
6. Substanzen pflanzlichen Ursprungs
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Tierart |
„Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus |
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten“ |
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 288/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Milch- und Eierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 erster Absatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (1), müssen bestimmte Milch- und Eierzeugnisse zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) erfüllen. Insbesondere müssen die Erzeugnisse gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und spezifische Anforderungen hinsichtlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2007/30/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (4), wurden Maßnahmen festgelegt, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 den Handel mit in bulgarischen und rumänischen Betrieben hergestellten Erzeugnissen, sofern diese Betriebe vor dem Beitritt eine Genehmigung zur Ausfuhr von Milch- oder Eierzeugnissen in die Gemeinschaft besaßen, die Erzeugnisse das Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen und den Erzeugnissen ein Dokument beigefügt ist, das ihre Herstellung gemäß der Entscheidung 2007/30/EG bescheinigt. |
(3) |
Unbeschadet der Anwendung der übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung empfiehlt es sich daher, von Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 abzuweichen und vorzusehen, dass für Erzeugnisse, die die Anforderungen des Artikels 3 der Entscheidung 2007/30/EG erfüllen und die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gehandelt werden dürfen, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 kann für Erzeugnisse, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts in bulgarischen und rumänischen Betrieben hergestellt wurden, welche vor dem Beitritt eine Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft besaßen, und die zwischen dem Zeitpunkt des Beitritts und dem 31. Dezember 2007 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern sie die Anforderungen des Artikels 3 Buchstaben a und b der Entscheidung 2007/30/EG erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Ausfuhrerklärungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2007 angenommenen werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 59.
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 289/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (1) enthalten Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006. Diese Bestimmungen müssen nunmehr auch Angaben auf Bulgarisch und Rumänisch enthalten. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Sie beeinträchtigt jedoch nicht die Gültigkeit der Lizenzanträge und der Lizenzen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilt worden sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG I
„ANHANG II
Angaben gemäß Artikel 8
— |
: |
Bulgarisch |
: |
Член 3, параграф 4 от Регламент (ЕИО) № 1182/71 не се прилага |
— |
: |
Spanisch |
: |
No es de aplicación el artículo 3, apartado 4, del Reglamento (CEE) no 1182/71 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Ustanovení čl. 3 odst. 4 nařízení (EHS) č. 1182/71 se nepoužije |
— |
: |
Dänisch |
: |
Artikel 3, stk. 4, i forordning (EØF) nr. 1182/71 finder ikke anvendelse |
— |
: |
Deutsch |
: |
Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung |
— |
: |
Estnisch |
: |
Määruse (EMÜ) nr 1182/71 artikli 3 lõiget 4 ei kohaldata |
— |
: |
Griechisch |
: |
Το άρθρο 3 παράγραφος 4 του κανονισμού (ΕOΚ) αριθ. 1182/71 δεν εφαρμόζεται |
— |
: |
Englisch |
: |
Article 3(4) of Regulation (EEC) No 1182/71 shall not apply |
— |
: |
Französisch |
: |
L’article 3, paragraphe 4, du règlement (CEE) no 1182/71 ne s’applique pas |
— |
: |
Italienisch |
: |
L’articolo 3, paragrafo 4, del regolamento (CEE) n. 1182/71 non si applica |
— |
: |
Lettisch |
: |
Regulas (EEK) Nr. 1182/71 3. panta 4. punktu nepiemēro |
— |
: |
Litauisch |
: |
Reglamento (EEB) Nr. 1182/71 3 straipsnio 4 dalis netaikoma |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Az 1182/71/EGK rendelet 3. cikkének (4) bekezdését nem kell alkalmazni |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Artikel 3, lid 4, van Verordening (EEG) nr. 1182/71 is niet van toepassing |
— |
: |
Polnisch |
: |
Artykuł 3 ust. 4 rozporządzenia (EWG) nr 1182/71 nie ma zastosowania |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
O n.o 4 do artigo 3.o do Regulamento (CEE) n.o 1182/71 não se aplica |
— |
: |
Rumänisch |
: |
Articolul 3 alineatul 4 din Regulamentul (CEE) nr. 1182/71 nu se aplică |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Článok 3 ods. 4 nariadenia (EHS) č. 1182/71 sa neuplatňuje |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Člen 3(4) Uredbe (EGS) št. 1182/71 se ne uporablja |
— |
: |
Finnisch |
: |
Asetuksen (ETY) N:o 1182/71 3 artiklan 4 kohtaa ei sovelleta |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Artikel 3.4 i förordning (EEG) nr 1182/71 skall inte tillämpas“ |
ANHANG II
„ANHANG III
Angaben gemäß Artikel 9
— |
: |
Bulgarisch |
: |
Мито … — Регламент (ЕО) № …/… |
— |
: |
Spanisch |
: |
Derecho de aduana … — Reglamento (CE) no …/… |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Celní sazba … – nařízení (ES) č. …/… |
— |
: |
Dänisch |
: |
Toldsats … — forordning (EF) nr. …/… |
— |
: |
Deutsch |
: |
Zollsatz … — Verordnung (EG) Nr. …/… |
— |
: |
Estnisch |
: |
Tollimaks … – määrus (EÜ) nr …/… |
— |
: |
Griechisch |
: |
Δασμός … — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. …/… |
— |
: |
Englisch |
: |
Customs duty … — Regulation (EC) No …/… |
— |
: |
Französisch |
: |
Droit de douane: … — règlement (CE) no …/… |
— |
: |
Italienisch |
: |
Dazio: … — regolamento (CE) n. …/… |
— |
: |
Lettisch |
: |
Muitas nodoklis … – Regula (EK) Nr. …/… |
— |
: |
Litauisch |
: |
Muito mokestis … – Reglamentas (EB) Nr. …/… |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Vámtétel: … – …/…/EK rendelet |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Douanerecht: … — Verordening (EG) nr. …/… |
— |
: |
Polnisch |
: |
Stawka celna … – rozporządzenie (WE) nr …/… |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Direito aduaneiro: … — Regulamento (CE) n.o …/… |
— |
: |
Rumänisch |
: |
Taxă vamală: … – Regulamentul (CE) nr. …/… |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Clo … – nariadenie (ES) č. …/… |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Carina: … – Uredba (ES) št. …/… |
— |
: |
Finnisch |
: |
Tulli … – Asetus (EY) N:o …/… |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Tull … – Förordning (EG) nr …/…“ |
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 290/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer v und Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Zucker und Isoglucose aus dem Markt genommen werden, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert. |
(2) |
Die voraussichtliche Bilanz des Wirtschaftsjahres 2007/08 zeigt einen Überschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt auf, der insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) weniger Quoten aufgegeben wurden als ursprünglich veranschlagt. Dieser Überschuss, der eine Menge von fast vier Millionen Tonnen Zucker und Isoglucose erreichen könnte, könnte zu einem erheblichen Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt im Laufe des Wirtschaftsjahres 2007/08 führen. |
(3) |
Daher ist in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ein Rücknahmeprozentsatz festzusetzen, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu erhalten. |
(4) |
Die Anwendung der Rücknahme gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bietet jedoch keinen Anreiz für die Erzeuger, ihre Erzeugung zu drosseln, da der Rücknahmeprozentsatz linear auf alle im Rahmen einer Quote erzeugtem Mengen angewendet wird, ohne den etwaigen Bemühungen um eine Anpassung der Erzeugung vonseiten bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. Das Rücknahmeinstrument kann somit als unbefriedigend gelten, da es dem Entstehen eines Marktüberschusses nicht vorbeugt. Artikel 19 verhindert nämlich nicht die Überschusserzeugung, sondern ermöglicht nur die Rücknahme von bereits erzeugtem Zucker. Dies hat Kosten zur Folge, die vermieden werden könnten, wenn die Überschusserzeugung schon in einem früheren Stadium unterbunden würde. |
(5) |
Um das Rücknahmeinstrument zu verbessern, indem ein Anreiz für die Erzeuger geschaffen wird, ihre Erzeugung zu drosseln, will die Kommission dem Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/206 vorschlagen, mit der eine Schwelle eingeführt werden soll, bei deren Überschreitung die im Rahmen einer Quote erzeugten Mengen jedes Unternehmens aus dem Markt genommen werden. Mit anderen Worten werden diejenigen Unternehmen, die weniger als die Schwelle erzeugen, von der Rücknahmeverpflichtung ausgenommen, was der Tatsache entspricht, dass sie weniger zum Überschuss beitragen. Somit werden die Unternehmen in der Lage sein, ihre Erzeugung anpassen und insbesondere zu entscheiden, ob ihre Erzeugung die Schwelle überschreiten soll oder nicht. |
(6) |
Damit die Schwelle für die Anwendung des Rücknahmeprozentsatzes eine tatsächliche Auswirkung auf die Erzeugung hat, muss die Reichweite der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 begrenzt werden, um zu vermeiden, dass die Zuckerunternehmen den Mindestpreis für Zuckerrübenmengen zahlen müssen, die ihrer gesamten Quote entsprechen, einschließlich der Mengen, für die keine Lieferverträge geschlossen worden sind. |
(7) |
Eine solche Anpassung des Rücknahmeinstruments kann jedoch nicht rechtzeitig verabschiedet werden, um eine vorbeugende Wirkung auf die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorausschätzungen für dieses Wirtschaftsjahr infolge des schlechten Funktionierens des Instrumentes zur Umstrukturierung der Zuckerindustrie einen besonders großen Überschuss erkennen lassen, erweist es sich als notwendig, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 anzuwenden, um dringend eine vorbeugende Maßnahme einzuführen, die in der Einführung einer Schwelle für die Anwendung des Rücknahmeprozentsatzes besteht, so dass die Rücknahmeverpflichtung für diejenigen Unternehmen, die nicht zum Überschuss beitragen, geringer ist. Diese Schwelle ist in einer Höhe festzusetzen, die die Erzeugung einer erheblichen Menge Zucker verhindern kann, die derjenigen entspricht, die ansonsten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen würde. |
(8) |
Im selben Zusammenhang müsste der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Zwänge im Zusammenhang mit der Vorbeugemaßnahme ernsthafte wirtschaftliche Auswirkungen auf die Unternehmen in den Mitgliedstaaten haben können, die besondere Anstrengungen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung gemacht haben. Eine solche Auswirkung würde in der Tat dem Ziel selbst dieser Regelung und der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker widersprechen, die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors zu gewährleisten. Daher ist für die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Prozentsatzes der einzelstaatlichen Quote, die im Rahmen der vorgenannten Umstrukturierungsregelung freigesetzt wurde, eine Ausnahme von der Anwendung des vorbeugenden Rücknahmeprozentsatzes vorzusehen. |
(9) |
Damit die Maßnahme voll wirksam ist, muss sie vor dem Zeitraum der Zuckerrübenaussaat verabschiedet werden, so dass die Erzeuger und Hersteller ihre Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2007/08 unter den bestmöglichen Umständen planen und verwalten können. |
(10) |
Um jedoch den unsicheren Vorausschätzungen insbesondere bei der Erzeugung Rechnung zu tragen, ist vorzusehen, dass der Rücknahmeprozentsatz erforderlichenfalls angepasst werden kann, wenn detaillierte Angaben über die Bilanz des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorliegen. Übersteigt der angepasste Prozentsatz den ursprünglich mit dieser Verordnung festgesetzten Prozentsatz, so muss die Differenz auf die gesamte Quotenerzeugung angewendet werden, da das Ziel der Maßnahme in diesem Stadium nicht mehr die Vorbeugung ist, sondern die Verwaltung des Marktes angesichts eines tatsächlich festgestellten Überschusses. |
(11) |
Um die Versorgung mit Zucker und/oder Isoglucose für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass es sich bei der aus dem Markt genommenen Menge um Überschusszucker bzw. Überschussisoglucose für das Wirtschaftsjahr 2007/08 handelt, die zu Industriezucker bzw. Industrieisoglucose werden können. |
(12) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die herkömmliche Bedarfsmenge an zur Raffination zu Weißzucker bestimmtem Zucker um denselben Prozentsatz gekürzt, der für die Marktrücknahme festgesetzt wird. Auch im Falle der Festsetzung eines getrennten Rücknahmeprozentsatzes muss die Kürzung der herkömmlichen Bedarfsmenge angepasst werden. |
(13) |
Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der Prozentsatz gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf 13,5 % festgesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1
a) |
gilt der darin festgesetzte Prozentsatz nicht für Unternehmen, deren Erzeugung weniger als 86,5 % ihrer Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beträgt; |
b) |
werden bei den Unternehmen, deren Erzeugung 86,5 % ihrer Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erreicht oder übersteigt, die über 86,5 % hinaus erzeugten Mengen aus dem Markt genommen; |
c) |
gilt der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz nicht für die Mengen, die in den Mitgliedstaaten erzeugt wurden, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ab dem 1. Juli 2006 zu mindestens 50 % freigesetzt wurde. Für die Mitgliedstaaten, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ab dem 1. Juli 2006 zu weniger als 50 % freigesetzt wurde, wird der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz nach Maßgabe der freigesetzten Quoten verringert. |
Der gemäß diesem Buchstaben geltende Prozentsatz wird im Anhang festgesetzt.
(3) Der in Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz kann spätestens am 31. Oktober 2007 angepasst werden. Falls der zweite Prozentsatz den ersten Prozentsatz überschreitet, gilt die Differenz für die gesamte Quotenerzeugung.
(4) Die gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 aus dem Markt genommenen Mengen gelten als Überschusszucker bzw. Überschussisoglucose des Wirtschaftsjahres 2007/08, die zu Industriezucker bzw. Industrieisoglucose werden können.
(5) Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, zumindest den Mindestpreis zu zahlen, gilt nur für die Zuckerrübenmengen, die nach Anwendung der Absätze 1 und 2 im Rahmen der Quote erzeugt werden.
Artikel 2
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf eine Höchstmenge von 2 110 371 Tonnen festgesetzt, die sich folgendermaßen aufschlüsselt:
a) |
171 917 Tonnen für Bulgarien, |
b) |
256 582 Tonnen für Frankreich, |
c) |
43 250 Tonnen für Italien, |
d) |
308 488 Tonnen für Portugal, |
e) |
285 135 Tonnen für Rumänien, |
f) |
16 941 Tonnen für Slowenien, |
g) |
51 835 Tonnen für Finnland, |
h) |
976 223 Tonnen für das Vereinigte Königreich. |
(2) Die in Absatz 1 festgesetzte Menge wird im Falle der Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 angepasst.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.
ANHANG
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c festgesetzter Rücknahmeprozentsatz
Mitgliedstaat |
Rücknahmeprozentsatz |
Tschechische Republik |
7,29 |
Griechenland |
0 |
Spanien |
10,53 |
Italien |
0 |
Ungarn |
6,21 |
Portugal (Festland) |
0 |
Slowakei |
4,32 |
Finnland |
3,24 |
Schweden |
10,26 |
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 291/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2007 zur Festsetzung der ab dem 16. März 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Getreidesektor ab dem 16. März 2007 geltenden Einfuhrzölle wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 272/2007 der Kommission (3) festgesetzt. |
(2) |
Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 272/2007 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2007 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 272/2007 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
(3) ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 3.
ANHANG
ANHANG I
Ab dem 17. März 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
2,49 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
2,49 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
15. März 2007
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(4) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(5) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Februar 2007
zur Ernennung des Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes
(2007/168/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
in Kenntnis der Liste von Kandidaten, die die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats des Gemeinschaftlichen Sortenamtes am 22. November 2006 vorgelegt hat und nach Anhörung des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes —
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Herr Carlos PEREIRA GODINHO wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) ernannt; entsprechend der am 6. April 2006 im Amtsblatt veröffentlichten Stellenausschreibung wird er in die Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft (2).
(2) Die Amtszeit von Herrn Carlos PEREIRA GODINHO beginnt mit dem Tag seiner Amtsübernahme, deren Zeitpunkt mit dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat des Amtes noch zu vereinbaren ist.
Artikel 2
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Amtes wird ermächtigt, den Dienstvertrag mit Herrn Carlos PEREIRA GODINHO zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MÜNTEFERING
(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).
(2) Stellenausschreibung für die Stelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (Besoldungsgruppe A*12) (ABl. C 83 A vom 6.4.2006, S. 1).
Kommission
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf bestimmte Kurier- und Paketdienste in Dänemark
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 840)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/169/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,
gestützt auf den per E-Mail eingereichten Antrag des Königreichs Dänemark vom 20. November 2006 sowie auf die von den Kommissionsdienststellen am 8. Dezember 2006 per E-Mail angeforderten und von den dänischen Behörden am 22. Dezember 2006 per E-Mail bereitgestellten Zusatzinformationen,
gestützt auf die Stellungnahme der unabhängigen nationalen Behörde Konkurrencestyrelsen (dänische Wettbewerbsbehörde), nach der die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG erfüllt sind,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Der Zugang gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder eines Teils dieses Sektors umgesetzt hat und anwendet. |
(2) |
Diese Rechtsvorschriften sind Gegenstand von Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG, die sich hinsichtlich der Postdienste auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (2) stützt. |
(3) |
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG findet Titel III dieser Richtlinie mit den Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich keine Anwendung auf Wettbewerbe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Durchführung einer Tätigkeit organisiert werden, auf die Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie gemäß einer Entscheidung der Kommission anwendbar ist oder gemäß Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4 desselben Artikels als anwendbar gilt. |
(4) |
Der vom Königreich Dänemark gestellte Antrag betrifft bestimmte Kurier- und Paketdienste. Die betreffenden Dienste können als zwischen Unternehmen im In- und Ausland geleistete Paketdienste beschrieben werden. Sie umfassen auch im In- und Ausland geleistete Dienste mit leichten Gütern/Palettengütern und im In- und Ausland erbrachte Kurier- und Expressdienste. Im Sinne der letzten Kommissionsentscheidungen (3) kann zwischen den oben genannten Diensten unterschieden werden. Folglich kann jeder dieser Dienste als ein gesonderter Markt angesehen werden. Der dänische Antrag betrifft folglich sechs verschiedene Märkte. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Logistik-Dienste wie Kurier- und Expressdienste insofern unter die Richtlinie, als diese Dienste von Unternehmen erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erbringen. |
(5) |
Als ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG, das mehrere der in Artikel 6 der Richtlinie genannten Tätigkeiten ausübt, ist Post Danmark, in dessen Namen der Antrag gestellt wurde, ein Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG. Gemäß den vorliegenden Informationen wäre Post Danmark das einzige auf diesen Märkten tätige Unternehmen, das vom vorliegenden Beschluss betroffen wäre, da es sich bei den anderen Marktteilnehmern um private Gesellschaften handelt, die nicht auf der Basis von Sonder- oder Alleinrechten tätig sind. |
(6) |
Diese sowie alle anderen in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Beurteilungen orientieren sich ausschließlich an der Richtlinie 2004/17/EG und lassen die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. |
(7) |
Dänemark hat die Richtlinie 97/67/EG umgesetzt und angewandt. Daher kann in Anlehnung an Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten. |
(8) |
Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. |
(9) |
Ein zu berücksichtigender Parameter ist der Marktanteil der wichtigsten Marktteilnehmer auf einem bestimmten Markt und ein anderer der Grad der Konzentration. In Bezug auf die Umsatzzahlen oder die Zahl der Sendungen schwankt der Marktanteil von Post Danmark auf jedem der sechs betreffenden Märkte den Informationen zufolge zwischen weniger als 1 % (4) und höchstens 35—40 % (5). In Anbetracht der Konzentration auf diesen Märkten handelt es sich dabei um akzeptable Niveaus. Post Danmark ist der größte alleinige Marktteilnehmer auf lediglich zwei dieser Märkte, und zwar dem Markt für inländische Paketdienste und dem Markt für inländische Kurier- und Expressdienste (6). Auf diesen beiden Märkten ist der kombinierte Marktanteil der beiden wichtigsten Konkurrenten von Post Danmark dem von Post Danmark vergleichbar oder liegt darüber (7). Auf den Märkten, auf denen Post Danmark nicht den höchsten Marktanteil hat, liegen die aggregierten Marktanteile seiner beiden wichtigsten Konkurrenten um ein Mehrfaches (8) höher als der Marktanteil von Post Danmark. Diese Faktoren sind als Hinweis zu werten, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
(10) |
In Anbetracht der zuvor genannten Indikatoren sollte die Bedingung des unmittelbar wirksamen Wettbewerbs in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG in Bezug auf die Paket- und Kurierdienste in Dänemark als erfüllt angesehen werden, die in Erwägungsgrund 4 spezifiziert sind (9). Wie bereits in Erwägungsgrund 7 erwähnt, ist auch die Voraussetzung des freien Zugangs als erfüllt anzusehen. Daher sollte die Richtlinie 2004/17/EG nicht zur Anwendung kommen, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der im Antrag genannten Paket- und Kurierdienste in Dänemark ermöglichen sollen, oder wenn sie Wettbewerbe für die dortige Ausübung dieser Tätigkeit durchführen. |
(11) |
Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im November/Dezember 2006, so wie sie in den vom Königreich Dänemark beigebrachten Informationen dargestellt wird. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht länger gegeben sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden. |
(12) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/17/EG findet keine Anwendung auf Aufträge, die es den Auftraggebern ermöglichen sollen, in Dänemark die folgenden Paket- und Kurierdienste zu erbringen:
a) |
inländische Paketdienste zwischen Unternehmen, |
b) |
internationale Paketdienste zwischen Unternehmen, |
c) |
inländische Dienste mit leichten Gütern/Palettengütern, |
d) |
internationale Dienste mit leichten Gütern/Palettengütern, |
e) |
inländische Kurier- und Expressdienste und |
f) |
internationale Kurier- und Expressdienste. |
Artikel 2
Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im November/Dezember 2006, so wie sie in den vom Königreich Dänemark beigebrachten Informationen dargestellt wird. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht länger gegeben sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
(2) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) Entscheidung der Kommission vom 2.12.1991 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.102 — TNT/CANADA POST, DBP POSTDIENST, LA POSTE, PTT POST & SWEDEN POST) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, Ziffer 19 ff.; Entscheidung der Kommission vom 8.11.1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.843 — PTT Post/TNT/GD Express Worldwide) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, Ziffer 10 ff.; Entscheidung der Kommission vom 1.7.1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1513 — DEUTSCHE POST/DANZAS/NEDLLOYD) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, Ziffer 8 ff.; Entscheidung der Kommission vom 20.März 2001 betreffend ein Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35 141 — Deutsche Post AG) Ziffer 26 ff.; Entscheidung der Kommission vom 21.10.2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2908 — DEUTSCHE POST/DHL (II)) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, Ziffer 10 ff.
(4) Auf dem Markt für internationale Kurier- und Expressdienste im Jahr 2005.
(5) Markt für inländische Paketdienste zwischen Unternehmen im Jahr 2005 (von und nach Dänemark).
(6) 2005 lag der Marktanteil von Post Danmark in Bezug auf den Umsatz bei 16—19 % für inländische Kurier- und Expressdienste und bei 35—40 % in Bezug auf den Umsatz für inländische Paketdienste zwischen den Unternehmen.
(7) 2005 machte der aggregierte Marktanteil der beiden wichtigsten Konkurrenten auf dem Markt für inländische Paketdienste zwischen Unternehmen in Bezug auf den Umsatz 36—44 % aus, wohingegen ihr kombinierter Marktanteil ebenfalls in Bezug auf den Umsatz auf dem Markt für inländische Kurier- und Expressdienste bei 23—29 % lag.
(8) Z. B. auf dem Markt für leichte Güter/Palettengüter, auf dem Post Danmark einen Marktanteil von 3—5 % in Bezug auf den Umsatz hat, wohingegen der aggregierte Marktanteil seiner beiden wichtigsten Konkurrenten in Bezug auf den Umsatz bei 69—83 % liegt. Der Unterschied ist auf dem Markt für internationale Kurier- und Expressdienste noch ausgeprägter, auf dem Post Danmark 2005 einen Marktanteil in Bezug auf den Umsatz von bis zu 1 % hatte, während der aggregierte Marktanteil der beiden wichtigsten Marktteilnehmer ebenfalls in Bezug auf den Umsatz bei 65—80 % lag.
(9) Die betreffenden Dienste können als zwischen Unternehmen im In- und Ausland geleistete Paketdienste beschrieben werden. Sie umfassen auch im In- und Ausland geleistete Dienste mit leichten Gütern/Palettengütern und im In- und Ausland erbrachte Kurier- und Expressdienste.
ÜBEREINKÜNFTE
Rat
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/31 |
Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1)
Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung des Königreichs Marokko haben einander am 29. Mai 2006 beziehungsweise am 28. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen haben.
Gemäß Artikel 17 des Abkommens ist dieses somit am 28. Februar 2007 in Kraft getreten.
(1) ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/31 |
Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an Programmen der Gemeinschaft
Das am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (1) ist gemäß Artikel 10 des Abkommens am 8. Januar 2007 in Kraft getreten.
(1) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 8.
Berichtigungen
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/32 |
Berichtigung der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 204 vom 26. Juli 2006 )
1. |
Seite 15, Anhang I Nummer 3 Buchstabe c (Änderungen von Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG, Tabelle, unter „E 249 und E 250“):
|
2. |
Seiten 16 und 17, Anhang I Nummer 3 Buchstabe c (Änderungen von Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG), Titel der Spalte „Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf“ und Titel der Spalte „Höchstgehalt an Rückständen“: |
anstatt:
„(ausgedrückt als NaNO2)“
muss es heißen:
„(ausgedrückt als NaNO3)“.
3. |
Seite 16, Anhang I Nummer 3 Buchstabe c (Änderungen von Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG, Tabelle unter „E 251 und E 252“):
|