ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
9. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 246/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für das Wirtschaftsjahr 2007/08

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission vom 8. März 2007 mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 249/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 250/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 251/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 252/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 253/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 254/2007 der Kommission vom 8. März 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 255/2007 der Kommission vom 8. März 2007 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

26

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/159/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn ( 1 )

37

 

 

2007/160/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck ( 1 )

39

 

 

Kommission

 

 

2007/161/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. August 2006 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4094 — Ineos/BP Dormagen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3592)  ( 1 )

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

121,1

MA

58,4

TN

143,7

TR

146,5

ZZ

117,4

0707 00 05

JO

171,8

MA

67,2

TR

158,0

ZZ

132,3

0709 90 70

MA

73,8

TR

110,1

ZZ

92,0

0709 90 80

IL

119,7

ZZ

119,7

0805 10 20

CU

36,7

EG

52,4

IL

58,2

MA

43,2

TN

49,6

TR

67,0

ZZ

51,2

0805 50 10

EG

61,7

IL

59,9

TR

51,0

ZZ

57,5

0808 10 80

AR

84,4

BR

69,0

CA

99,2

CL

109,6

CN

92,8

US

113,9

UY

63,9

ZA

101,9

ZZ

91,8

0808 20 50

AR

71,7

CL

103,4

CN

75,5

US

110,6

ZA

80,3

ZZ

88,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup festgelegt. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 müssen diese Quoten spätestens bis Ende Februar 2007 angepasst werden.

(2)

Die Anpassungen ergeben sich insbesondere aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, in denen eine Zuweisung zusätzlicher Zuckerquoten sowie zusätzlicher und ergänzender Isoglucosequoten festgelegt ist. Bei diesen Anpassungen sind die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) zu berücksichtigen. Diese Mitteilungen wurden der Kommission vor dem 31. Januar 2007 übermittelt und betreffen insbesondere die zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits zugewiesenen zusätzlichen und ergänzenden Quoten.

(3)

Die Unternehmen können bis zum 30. September 2007 zusätzliche Zuckerquoten beantragen. Die ergänzenden Quoten für Isoglucose werden gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zugeteilt. Die für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zugeteilten zusätzlichen und ergänzenden Quoten, die nicht in dem Mitteilungen vor dem 31. Januar 2007 enthalten waren, werden bei der nächsten Anpassung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quoten vor Ende Februar 2008 berücksichtigt.

(4)

Die Anpassungen der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Quoten ergeben sich ebenfalls aus der Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), denn nach diesem Artikel haben Unternehmen, die ihre Quoten aufgeben, Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe. Die aufgegebenen Quoten sind daher im Rahmen der Umstrukturierungsregelung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu berücksichtigen.

(5)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.


ANHANG

„ANHANG III

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

(1)

Zucker

(2)

Isoglucose

(3)

Inulinsirup

(4)

Belgien

862 077,0

99 796,0

0

Bulgarien

4 752,0

78 153,0

Tschechische Republik

367 937,8

Dänemark

420 746,0

Deutschland

3 655 455,5

49 330,2

Irland

0

Griechenland

158 702,0

17 973,0

Spanien

887 163,7

110 111,0

Frankreich (Mutterland)

3 640 441,9

0

Französische überseeische Departements

480 244,5

Italien

753 845,5

28 300

Lettland

0

Litauen

103 010,0

Ungarn

298 591,0

191 845,0

Niederlande

876 560,0

12 683,6

0

Österreich

405 812,4

Polen

1 772 477,0

37 331,0

Portugal (Mutterland)

15 000,0

13 823,0

Autonome Region Azoren

9 953,0

Rumänien

109 164

13 913,0

Slowenien

0

Slowakei

140 031,0

59 308,3

Finnland

90 000,0

16 548,0

Schweden

325 700,0

Vereinigtes Königreich

1 221 474,0

37 967,0

Gesamt

16 599 138,3

767 082,1

0“


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wurde eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa, einschließlich insbesondere Bulgariens und Rumäniens, während des Heranführungszeitraums (Sapard-Programm) eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden für den Fall, dass sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des Sapard-Programms für bestimmte Maßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von Sapard zulässige Datum hinaus erstreckt, noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt.

(3)

Das Sapard-Programm umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die nach dem Beitritt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2) gefördert werden.

(4)

Um den Übergang zwischen diesen beiden Förderarten zu erleichtern, ist der Zeitraum zu präzisieren, während dessen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Sapard-Programms eingegangen werden können.

(5)

Die Bedingungen sind festzulegen, unter denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Vorhaben, die für eine Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung nicht mehr in Betracht kommen, in die Programmpläne zur Entwicklung des ländlichen Raums übernommen werden können.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1423/2006 der Kommission vom 26. September 2006 zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien (3) wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(7)

Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates (4) ergibt sich, dass spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums eine Ex-post-Bewertung des Sapard-Programms erfolgt sein muss. Es ist sicherzustellen, dass diese Bewertungen auch nach 2006, also nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vorgesehenen Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von Sapard, durchgeführt und finanziert werden können.

(8)

Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen.

(9)

In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, wird die Beziehung zwischen Bulgarien und Rumänien und der Gemeinschaft seit 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden Gemeinschaftsrecht stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom Gemeinschaftsrecht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts gelten.

(10)

Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die Gemeinschaft nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden. Um eine ununterbrochene Anwendung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sicherzustellen, sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (5) und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (6) waren die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verwaltung der Finanzhilfe im Rahmen von Sapard auf Einzelfallbasis den Durchführungsstellen in den Bewerberländern übertrug. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wurden auf der Grundlage dieser Möglichkeit geschlossen. Im Fall von Mitgliedstaaten schreibt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht die Übertragung der Verwaltung, sondern ein nationales Zulassungsverfahren für die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) vor. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sehen in Artikel 4 von Teil A des Anhangs praktisch ein identisches Zulassungsverfahren vor. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist somit eine Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe nicht mehr erforderlich. Infolgedessen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen angezeigt.

(12)

Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen wurden auch zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (den „Beitrittsländern von 2004“) andererseits geschlossen.

(13)

Ähnliche Maßnahmen, wie sie in der vorliegenden Verordnung zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen mit Bulgarien und Rumänien enthalten sind, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission vom 4. August 2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000 (8) zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen für die Beitrittsländer von 2004 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung im Rahmen des Sapard-Programms zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erlassen und laufen somit am 30. April 2007 aus.

(14)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Maßnahmen nicht nur den Übergang vom Sapard-Programm zur ländlichen Entwicklung, sondern vor allem den Abschluss der Programme betreffen, die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleitet wurden. In diesem Fall bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 anwendbar.

(15)

Da die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleiteten Programme noch nicht abgeschlossen sind, sollten im Hinblick auf ihren Abschluss mit der vorliegenden Verordnung Maßnahmen erlassen werden, die den in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 festgelegten Maßnahmen entsprechen. Diese Maßnahmen sollten anwendbar sein, sobald die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 keine Anwendung mehr finden, d. h. ab dem 1. Mai 2007.

(16)

Gemäß Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung wird der laut einer Konformitätsentscheidung wiedereinzuziehende Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen. Gemäß Artikel 12 Absatz 8 darf der gemäß Konformitätsentscheidung einzuziehende Betrag dem Programm nicht wieder zugewiesen werden. Die Anwendung beider Bestimmungen würde dazu führen, dass der Betrag von der Sapard-Zuweisung für das Empfängerland zweimal abgezogen wird. Die Bestimmung, nach der dieser Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen wird, ist daher zu streichen.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BULGARIEN UND RUMÄNIEN

ABSCHNITT I

Übergang von Sapard zur ländlichen Entwicklung

Artikel 1

Ende des Verpflichtungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999

Für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können Bulgarien und Rumänien weiterhin im Rahmen der genannten Verordnung Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis sie das erste Mal im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen. Sie teilen der Kommission diesen Zeitpunkt mit.

Artikel 2

Finanzierung von Sapard-Vorhaben nach Ablauf des Förderzeitraums

(1)   Erstreckt sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des Sapard-Programms für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften oder Agrarumweltmaßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von Sapard zulässige Datum hinaus, so können noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abgewickelt und aus dem ELER finanziert werden, sofern dies im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.

(2)   Wenden Bulgarien oder Rumänien Absatz 1 an, so teilen sie der Kommission die entsprechenden Beträge der Mittelbindungen vor Ende des Jahres 2007 mit.

(3)   Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.

Artikel 3

Ausgaben für die Ex-post-Bewertung der Sapard-Programme

Ausgaben für die Ex-post-Bewertung der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 sind im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Programme 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zuschussfähig und können aus dem ELER finanziert werden, sofern dies im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.

Artikel 4

Entsprechung der Maßnahmen im Rahmen des laufenden und des neuen Programmplanungszeitraums

Die Entsprechungstabelle für Maßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist in Anhang I aufgeführt.

ABSCHNITT II

Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen

Artikel 5

Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt

(1)   Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang II aufgeführten mehrjährigen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung.

(2)   Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.

(3)   Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr:

a)

Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen;

b)

Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A;

c)

Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C;

d)

Teil G.

(4)   Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden für Bulgarien und Rumänien keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm.

Artikel 6

Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000

Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet.

KAPITEL II

MEHRJÄHRIGE FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN UND JÄHRLICHE FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN MIT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND, UNGARN, LETTLAND, LITAUEN, POLEN, DER SLOWAKEI UND SLOWENIEN

Artikel 7

Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt

(1)   Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang III aufgeführten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung.

(2)   Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.

(3)   Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr:

a)

Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen;

b)

Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A;

c)

Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C;

d)

Punkt 8 von Teil F;

e)

Teil G.

(4)   Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm.

Artikel 8

Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000

Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet.

Artikel 9

Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen

(1)   Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen erhält folgende Fassung:

„Die Zahlung des Restbetrags für das Programm ist an die Bedingungen geknüpft, dass

a)

der nationale Anweisungsbefugte innerhalb der in der letzten jährlichen Finanzierungsvereinbarung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß Artikel 9 dieses Teils bei der Kommission vorgelegt hat;

b)

der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde;

c)

die in Artikel 11 dieses Teils genannte Entscheidung getroffen wurde.

Die Zahlung greift einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 12 dieses Teils nicht vor.“

(2)   Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.“

(3)   Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung erhält folgende Fassung:

„Der laut der Konformitätsentscheidungen wiedereinzuziehende Betrag wird dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt, der im Namen der Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass der Betrag binnen zwei Monaten nach dem Datum der Entscheidung dem Sapard-Euro-Konto gutgeschrieben wird.

Die Kommission kann jedoch in Einzelfällen beschließen, den ihr gutzuschreibenden Betrag auf andere Zahlungen anzurechnen, die sie den Mitgliedstaaten im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsinstruments zu leisten hat.“

Artikel 10

Ersetzung der Beträge gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003

Der Betrag gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003 für die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und Slowenien wird durch die in Anhang IV genannten Beträge ersetzt.

Artikel 11

Änderung von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000—2003

Am Ende von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Teil des in Artikel 2 genannten Gemeinschaftsbeitrags, für den bis zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt mit den Endbegünstigten keine Verträge geschlossen wurden, ist der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag bekannt ist, mitzuteilen.“

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Geltungsbereich

Kapitel I findet auf die Durchführung des Sapard-Programms in Bulgarien und Rumänien Anwendung.

Kapitel II findet auf die Durchführung des Sapard-Programms in der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien Anwendung.

Artikel 13

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel I gilt ab dem 1. Januar 2007.

Kapitel II gilt ab dem 1. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(3)  ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 10.

(4)  ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 36).

(5)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(6)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2006 (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 3).

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(8)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1155/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 14).


ANHANG I

Entsprechungstabelle für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999

Schwerpunkt und Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Codes im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen, Artikel 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

214

Gründung von Erzeugervereinigungen, Artikel 2 siebter Gedankenstrich

Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 35: Erzeugergemeinschaften

142

Forstwirtschaft einschließlich Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Investitionen in die Forstbetriebe privater Waldbesitzer sowie Verarbeitung und Vermarktung von Forsterzeugnissen, Artikel 2 vierzehnter Gedankenstrich

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 43: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

221

Technische Hilfe für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen einschließlich Studien zur Unterstützung der Programmplanung und -begleitung sowie Informations- und Publizitätskampagnen

Artikel 66 Absatz 2: Technische Hilfe

511


ANHANG II

Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und Rumänien und Bulgarien

1.   LISTE DER MEHRJÄHRIGEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am zwanzigsten April zweitausendeins;

der Regierung von Rumänien am siebzehnten Januar zweitausendzwei.

2.   LISTE DER JÄHRLICHEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

A.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2000

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2000 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am zwanzigsten April zweitausendeins;

der Regierung von Rumänien am siebzehnten Januar zweitausendzwei.

B.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2001

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2001 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am neunundzwanzigsten Juli zweitausendzwei;

der Regierung von Rumänien am elften Oktober zweitausendzwei.

C.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2002

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2002 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am sechsten Juni zweitausenddrei;

der Regierung von Rumänien am zwölften Mai zweitausenddrei.

D.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2003

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2003 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am ersten Oktober zweitausenddrei;

der Regierung von Rumänien am zweiundzwanzigsten September zweitausendvier.

E.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2004

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2004 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am sechsten Juni zweitausendfünf;

der Regierung von Rumänien am dritten November zweitausendfünf.

F.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2005

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2005 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am sechsten Juni zweitausendsechs;

der Regierung von Rumänien am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsechs.

G.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2006

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2006 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Republik Bulgarien am neunundzwanzigsten Dezember zweitausendsechs;

der Regierung von Rumänien (1).


(1)  Annahme durch die Kommission am 18. Oktober 2006, Unterzeichnung durch die Kommission und die Regierung von Rumänien am 31. Oktober 2006, durchläuft zurzeit in Rumänien die für den Abschluss erforderlichen Verfahren.


ANHANG III

Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien

1.   LISTE DER MEHRJÄHRIGEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

der Republik Lettland am vierten Juli zweitausendeins;

der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten August zweitausendeins.

2.   LISTE DER JÄHRLICHEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

A.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2000

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2000 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

der Republik Lettland am elften Mai zweitausendeins;

der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

der Republik Slowenien am sechzehnten Oktober zweitausendeins.

B.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2001

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2001 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am neunzehnten Juni zweitausenddrei;

der Republik Estland am zehnten Juli zweitausenddrei;

der Republik Ungarn am sechsundzwanzigsten März zweitausenddrei;

der Republik Lettland am dreißigsten Mai zweitausendzwei;

der Republik Litauen am achtzehnten Juli zweitausendzwei;

der Republik Polen am zehnten Juni zweitausendzwei;

der Slowakischen Republik am vierten November zweitausendzwei;

der Republik Slowenien am siebzehnten Juli zweitausendzwei.

C.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2002

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2002 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am dritten Juni zweitausendvier;

der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Lettland am zwölften Mai zweitausenddrei;

der Republik Litauen am sechsten Juni zweitausenddrei;

der Republik Polen am vierzehnten April zweitausenddrei;

der Slowakischen Republik am dreißigsten September zweitausenddrei;

der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten Juli zweitausenddrei.

D.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2003

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2003 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am zweiten Juli zweitausendvier;

der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Lettland am ersten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Litauen am fünfzehnten Januar zweitausendvier;

der Republik Polen am zehnten Juni zweitausenddrei;

der Slowakischen Republik am sechsundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Slowenien am elften November zweitausenddrei.


ANHANG IV

Jährliche Finanzierungsvereinbarung 2003 — Zuweisung je Land

(EUR)

Land

Betrag

Tschechische Republik

23 923 565

Estland

13 160 508

Ungarn

41 263 079

Lettland

23 690 433

Litauen

32 344 468

Polen

182 907 972

Slowakei

19 831 304

Slowenien

6 871 397

Insgesamt

343 992 726


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission (3) vorgesehene, die KN-Codes 0207 14 10, 0207 14 50 und 0207 14 70 (Teile von Hühnern, gefroren) betreffende Zollkontingent der Gruppe Nr. 1 mit der laufenden Nummer 09.4410 ist speziell Brasilien zugeteilt.

(2)

Das im Rahmen der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 geschlossene Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien, genehmigt mit dem Beschluss 2006/963/EG des Rates (4), sieht ein jährliches Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch in Höhe von 2 332 Tonnen bestimmter gefrorener Teile von Hühnern (KN-Codes 0207 14 10, 0207 14 50 und 0207 14 70) zu einem Zollsatz von 0 % vor.

(3)

Diese Menge ist dem Kontingent der Gruppe Nr. 1 hinzuzufügen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 3).

(3)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1938/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006, S. 150).

(4)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 10.


ANHANG

„ANHANG I

Ermäßigung des Zollsatzes um 100 %

Hühner

Land

Nummer der Gruppe

Laufende Nummer

KN-Code

Jährliche Mengen

(in t)

Brasilien

1

09.4410

0207 14 10

0207 14 50

0207 14 70

9 432

Thailand

2

09.4411

0207 14 10

0207 14 50

0207 14 70

5 100

Sonstige

3

09.4412

0207 14 10

0207 14 50

0207 14 70

3 300


Truthühner

Land

Nummer der Gruppe

Laufende Nummer

KN-Code

Jährliche Mengen

(in t)

Brasilien

4

09.4420

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 80

1 800

Sonstige

5

09.4421

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 80

700

Erga omnes

6

09.4422

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 80

2 485“


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 250/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 9. März 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

20,04 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

20,04 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

20,04 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

20,04 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2179

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

21,79

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

21,79

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

21,79

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2179

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 251/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 8. März 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 8. März 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 26,793 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 252/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 9. März 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,79

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,79

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2179

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,79

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2179

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2179

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2179 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,79

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2179

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 253/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 23. Februar 2007 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 181/2007 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 181/2007 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 181/2007 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 9. März 2007 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

21,79

21,79


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland und den Färöern und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 254/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 7. März 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 7. März 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 347,70 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4.


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 255/2007 DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 2. bis zum 8. März 2007 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


RICHTLINIEN

9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/27


RICHTLINIE 2007/14/EG DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8 Buchstaben b bis e, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe ii und Artikel 23 Absatz 7,

nach fachlicher Stellungnahme des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf das Halten von Stimmrechten oder Finanzinstrumenten festgelegt, die zu der Berechtigung führen, bestehende Aktien mit Stimmrechten zu erwerben. Damit soll gewährleistet werden, dass das Vertrauen der Anleger mittels der Offenlegung umfassender, zutreffender und rechtzeitig vorliegender Informationen über Wertpapieremittenten geschaffen und gewahrt wird. Aus dem gleichen Grund soll mit der Anforderung, der zufolge sich die Emittenten über Veränderungen bei bedeutenden Beteiligungen an Unternehmen auf dem Laufenden zu halten haben, sichergestellt werden, dass sie in der Lage sind, das Anlegerpublikum kontinuierlich zu informieren.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen zu den Transparenzvorschriften sollten deshalb darauf ausgerichtet sein, ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten sowie für leistungsfähigere Märkte und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu sorgen.

(3)

Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet werden müssen, ist es zweckmäßig, diese Informationen mittels des gleichen Verfahrens zu veröffentlichen, wie sie für das im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG festgelegte Verfahren für vorgeschriebene Informationen gelten.

(4)

Was den Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses angeht, sollte dieser Abschluss für den Fall, dass er nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, dergestalt sein, dass er kein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermittelt. Der Inhalt der Halbjahresfinanzberichte sollte so gestaltet sein, dass eine angemessene Transparenz für die Anleger in Form eines regelmäßigen Informationsflusses über den Unternehmenserfolg des Emittenten gegeben ist. Auch sollten diese Informationen dergestalt präsentiert werden, dass sie mit den Informationen des Jahresfinanzberichts des Vorjahres vergleichbar sind.

(5)

Emittenten von Aktien, die ihren konsolidierten Abschluss gemäß den „International Accounting Standards“ (IAS) und den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) erstellen, sollten in den gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorzulegenden Jahres- und Halbjahresfinanzberichten die gleiche Definition der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen verwenden. Emittenten von Aktien, die keinen konsolidierten Abschluss erstellen und folglich die IAS und die IFRS nicht anwenden müssen, sollten in ihren gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu erstellenden Halbjahresfinanzberichten die Definition der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen verwenden, die Gegenstand der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3) ist.

(6)

Um von der Ausnahme der Mitteilung bedeutender Beteiligungen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG im Falle von Aktien profitieren zu können, die lediglich zum Zwecke des Clearing und der Abwicklung erworben wurden, sollte die Höchstdauer des „kurzen Abwicklungszyklus“ so kurz wie möglich gehalten werden.

(7)

Damit die jeweils zuständige Behörde die Einhaltung der Ausnahme für Market Maker hinsichtlich der Meldung von Informationen über bedeutende Beteiligungen kontrollieren kann, sollte der Market Maker, der diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, bekannt machen, dass er als Market Maker handelt oder dies zu tun gedenkt und um welche Aktien oder Finanzinstrumente es sich handelt.

(8)

Eine in jeder Hinsicht transparente Ausführung der Market-Maker-Tätigkeiten ist von ganz besonderer Bedeutung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde sollte der Market Maker in der Lage sein, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Emittenten ausgeführten Tätigkeiten und insbesondere die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden.

(9)

Was den Kalender der Handelstage angeht, ist es zweckmäßig, zur Erleichterung des Geschäfts unter Bezugnahme auf die Handelstage im Mitgliedstaat des Emittenten Fristen zu berechnen. Zur Erhöhung der Transparenz sollte jedoch vorgesehen werden, dass jede zuständige Behörde die Anleger und die Marktteilnehmer über den Kalender der Handelstage informiert, die an den verschiedenen geregelten Märkten gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind.

(10)

Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Mitteilung bedeutender Beteiligungen zu erfolgen hat, ist es angebracht festzulegen, wann diese Verpflichtung individuell oder kollektiv entsteht und wie ihr im Falle einer Stimmrechtsvertretung zu genügen ist.

(11)

Es ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass natürliche oder juristische Personen beim Erwerb oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen eine hohe Sorgfaltspflicht treffen. Folglich kann angenommen werden, dass diese Personen sehr rasch von einem derartigen Erwerb oder derartigen Veräußerungen bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten. Deshalb sollte lediglich ein sehr kurzer Zeitraum nach dem jeweiligen Geschäft als Zeitraum festgelegt werden, nach dem Kenntnis dieser Personen angenommen wird.

(12)

Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre Tochterverwaltungsgesellschaften oder -wertpapierfirmen angemessene Unabhängigkeitsbedingungen erfüllen. Zur Gewährleistung der vollen Transparenz sollte der jeweils zuständigen Behörde ex ante eine Erklärung übermittelt werden. Deshalb ist es wichtig, dass in der Mitteilung die zuständige Behörde genannt wird, die die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften unter den Bedingungen überwacht, die in der der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieser Richtlinie zugelassen sind oder nicht, sofern sie im letzteren Fall im Rahmen der nationalen Vorschriften überwacht werden.

(13)

Für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG sollten Finanzinstrumente in den Kontext der Mitteilung von bedeutenden Beteiligungen in dem Maße miteinbezogen werden, als diese Instrumente ihren Inhabern das unbedingte Recht auf den Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder einen Ermessensspielraum in Bezug auf den Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder Barmittel bei Fälligkeit einräumen. Folglich sollte bei den Finanzinstrumenten nicht davon ausgegangen werden, dass sie Instrumente umfassen, die ihre Inhaber dazu berechtigen, je nach dem Kurs der zugrunde liegenden Aktie, der zu einem gewissen Zeitpunkt ein gewisses Niveau erreicht, Aktien zu erhalten. Noch sollte davon ausgegangen werden, dass sie jene Instrumente abdecken, die dem Emittenten des Instruments oder einem Dritten gestatten, dem Inhaber des Instruments Aktien oder Barmittel bei Fälligkeit zukommen zu lassen.

(14)

Die Finanzinstrumente in Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die nicht in Artikel 11 Absatz 1 dieser Kommissionsrichtlinie genannt werden, kommen nicht als Finanzinstrumente gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG in Frage.

(15)

Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden hohe Anforderungen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen festgeschrieben. Die reine Verfügbarkeit von Informationen, die bedeutet, dass die Anleger sie aktiv recherchieren müssen, reicht für die Zwecke dieser Richtlinie also nicht aus. Folglich sollte die Verbreitung von Informationen auch die aktive Weiterleitung von Informationen durch die Emittenten an die Medien beinhalten, mit Blick darauf, den Anleger zu erreichen.

(16)

Mindestqualitätsstandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger — selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Emittent wohnhaft sind — gleichen Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen haben. Die Emittenten sollten deshalb sicherstellen, dass diese Mindeststandards eingehalten werden. Dies kann entweder mittels der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen durch sie selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten erfolgen. Im letzteren Falle sollte diese dritte Person in der Lage sein, die Informationen unter angemessenen Bedingungen verbreiten zu können, und über angemessene Mechanismen verfügen, mittels deren sichergestellt wird, dass die erhaltenen vorgeschriebenen Informationen auch von dem relevanten Emittenten stammen und dass kein bedeutendes Risiko der Datenverstümmelung oder eines nicht autorisierten Zugangs zu nicht veröffentlichten Insider-Informationen besteht. Erbringt die dritte Person andere Dienstleistungen oder nimmt sie andere Aufgaben wahr, wie die der Medien, der zuständigen Behörden, der Börsen oder der Stelle, die für den offiziell benannten Speichermechanismus zuständig ist, so müssen diese Dienstleistungen oder Aufgaben klar von jenen Dienstleistungen und Aufgaben getrennt werden, die mit der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen in Verbindung stehen. Bei der Übermittlung von Informationen an die Medien sollten die Emittenten oder Dritten der Verwendung elektronischer Mittel und Branchenstandardformate den Vorzug geben, um die Informationsverarbeitung zu erleichtern und zu beschleunigen.

(17)

Darüber hinaus sollten die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen der Mindeststandards auf eine Art und Weise verbreitet werden, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang zu ihnen ermöglicht und ggf. das Anlegerpublikum gleichzeitig im und außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten erreicht. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, von den Emittenten die Veröffentlichung eines Teils oder der Gesamtheit der vorgeschriebenen Informationen durch die Zeitungen zu verlangen, und unbeschadet der Möglichkeit der Emittenten, die vorgeschriebenen Informationen auf ihrer eigenen oder anderen den Anlegern zugänglichen Webseite(n) zur Verfügung zu stellen.

(18)

Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche und weitgehend gleichwertige Bewertung der Position des Emittenten gestatten, die ihnen eine gleichwertige Anlageentscheidung ermöglicht, so als hätten sie die Informationen im Sinne der Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG erhalten, selbst wenn diese Anforderungen nicht identisch sind. Allerdings sollte sich die Gleichwertigkeit auf den wesentlichen Gehalt der vorgeschriebenen Informationen beschränken, und es sollte keinerlei Ausnahme von den in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Fristen akzeptiert werden.

(19)

Um zu klären, ob ein Drittlandemittent die gleichwertigen Anforderungen wie die der Richtlinie 2004/109/EG Artikel 4 Absatz 3 erfüllt oder nicht, muss unbedingt die Konsistenz mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (6) sichergestellt werden, insbesondere was die Punkte betreffend die historischen Finanzinformationen angeht, die in den Prospekt aufzunehmen sind.

(20)

Was die Gleichwertigkeit der Unabhängigkeitsanforderungen angeht, sollte ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma, die in einem Drittland registriert ist, von der Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2004/109/EG profitieren können, und zwar unabhängig davon, ob eine Zulassung gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes für die beaufsichtigte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma für die Ausübung der Verwaltungstätigkeiten oder der Portfolioverwaltungsdienstleistungen erforderlich ist oder nicht, sofern bestimmte Unabhängigkeitsbedingungen erfüllt sind.

(21)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Durchführungsbestimmungen für Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i und ii, Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz, Artikel 5 Absatz 4 zweiter Satz, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG fest.

Artikel 2

Verfahrenstechnische Bestimmungen für die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats

(Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben i und ii der Richtlinie 2004/109/EWG)

Was die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten betrifft, so wird sie gemäß dem gleichen Verfahren wie bei den vorgeschriebenen Informationen veröffentlicht.

Artikel 3

Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses

(Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Der Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses hat für den Fall, dass der Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, wie sie gemäß dem Verfahren in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) übernommen wurden, dergestalt zu sein, dass er den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.

(2)   Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn für den Fall ihres Nichtvorhandenseins der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln würde.

Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:

a)

eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;

b)

eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.

(3)   Der Anhang muss Folgendes enthalten:

a)

ausreichende Informationen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss;

b)

ausreichende Informationen und Erläuterungen, die gewährleisten, dass der Benutzer alle wesentlichen Änderungen der Beträge und die Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr angemessen versteht, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung widergespiegelt werden.

Artikel 4

Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

(Artikel 5 Absatz 4 zweiter Satz der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   In den Zwischenlageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:

a)

Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;

b)

alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.

(2)   Ist der Emittent von Aktien nicht gehalten, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG Bezug genommen wird.

Artikel 5

Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“

(Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG)

Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.

Artikel 6

Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker

(Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Der Market Maker, der die Ausnahme in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG in Anspruch nehmen möchte, meldet der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten spätestens innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Frist, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt.

Stellt der Market Maker seine entsprechenden Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuvor genannte zuständige Behörde darüber zu informieren.

(2)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG und für den Fall, dass der Market Maker von der Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch machen möchte und er von der zuständigen Behörde des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage sein sollte, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke dieser Identifizierung zu führen.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG sollte der Market Maker für den Fall, dass eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse und/oder dem Emittenten in den nationalen Rechtsvorschriften gefordert wird, auf Anfrage der jeweils zuständigen Behörde dieser die Vereinbarung übermitteln.

Artikel 7

Kalender der Handelstage

(Artikel 12 Absätze 2 und 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Für die Zwecke der Artikel 12 Absätze 2 und 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG gilt der Kalender der Handelstage des Herkunftslands des Emittenten.

(2)   Jede zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Kalender der Handelstage der verschiedenen geregelten Märkte, die in dem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind, in dem sie die Rechtshoheit hat.

Artikel 8

Aktionäre und natürliche oder juristische Personen, auf die Artikel 10 der Transparenz-Richtlinie Anwendung findet und die bedeutende Beteiligungen melden müssen

(Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG ist die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte von Geschäften des in Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Typs erreicht, übersteigt oder darunter fällt, als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär bzw. jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in Artikel 10 dieser Richtlinie Bezug genommen wird, bzw. für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder darunter fällt.

In den in Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen.

(2)   In den in Artikel 10 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

In den in Artikel 10 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

(3)   Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen.

Allerdings kann der Rückgriff auf eine einzige gemeinsame Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.

Artikel 9

Umstände, unter denen die die Mitteilung vornehmende Person von dem Erwerb oder der Veräußerung bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten haben sollte

(Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG)

Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in Artikel 10 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten haben dürfte.

Artikel 10

Von den Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, die an der individuellen Portfolioverwaltung beteiligt sind, einzuhaltende Unabhängigkeitsanforderungen

(Artikel 12 Absatz 4 erster Unterabsatz und Artikel 12 Absatz 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen, so wie sie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 jeweils erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehen ist, hat eine Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)

Sie darf nicht in Form der Erteilung direkter oder indirekter Anweisungen oder auf eine andere Art und Weise auf die Ausübung der Stimmrechte einwirken, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma gehalten werden;

b)

diese Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein.

(2)   Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:

a)

eine Liste der Namen dieser Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, in der die sie überwachenden zuständigen Behörden genannt werden, ohne dass eine Bezugnahme auf die jeweiligen Emittenten erfolgt;

b)

eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt.

Die Muttergesellschaft hat die in Buchstabe a genannte Liste kontinuierlich zu aktualisieren.

(3)   Gedenkt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf die Finanzinstrumente Gebrauch zu machen, die in Artikel 13 der Richtlinie 2004/109/EG genannt sind, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten nur die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste mit.

(4)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG muss ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass

a)

die Organisationsstrukturen des Mutterunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Wertpapierfirma dergestalt sind, dass die Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausgeübt werden;

b)

die Personen, die darüber entscheiden, wie die Stimmrechte auszuüben sind, unabhängig agieren;

c)

für den Fall, dass das Mutterunternehmen Kunde seiner Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma ist oder an den von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerten beteiligt ist, ein klares schriftliches Mandat für eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Wertpapierfirma besteht.

Die Anforderung in Buchstabe a muss zumindest vorsehen, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft oder die Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die vernünftigerweise dazu bestimmt sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist unter „direkter Anweisung“ jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind.

Unter „indirekter Anweisung“ ist jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.

Artikel 11

Arten von Finanzinstrumenten, die zum Erwerb, lediglich auf Eigeninitiative des Inhabers, von Aktien befugen, die mit Stimmrechten verbunden sind

(Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG werden übertragbare Wertpapiere, Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte, die in Abschnitt C Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannt werden, als Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie zum Erwerb lediglich auf Eigeninitiative des Inhabers und im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung von Aktien befugen, die mit Stimmrechten verbunden sind. Dabei müssen die Aktien bereits von einem Emittenten ausgegeben sein, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.

Der Inhaber des Instruments muss bei Fälligkeit entweder über das unbedingte Recht auf Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder aber über eine Ermessensbefugnis in Bezug auf sein Recht auf Erwerb oder Nichtserwerb dieser Aktien verfügen.

Unter einer förmlichen Vereinbarung ist eine Vereinbarung zu verstehen, die gemäß dem anwendbaren Recht verbindlich ist.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG hat der Inhaber sämtliche Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 1, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, zusammenzurechnen und mitzuteilen.

(3)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:

a)

die resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte;

b)

falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels deren die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden;

c)

das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;

d)

bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können (falls anwendbar);

e)

Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments;

f)

Angaben zur Person des Inhabers;

g)

Name des zugrunde liegenden Emittenten.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG veröffentlicht wurden.

(4)   Die Mitteilungsfrist ist mit der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen genannten identisch.

(5)   Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie und an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Emittenten zu erfolgen.

Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.

Artikel 12

Mindeststandards

(Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG hat unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Mindeststandards zu erfolgen.

(2)   Vorgeschriebene Informationen sind auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.

(3)   Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.

Im Falle der in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Berichte und Mitteilungen gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der — zusätzlich zu dem in Artikel 21 dieser Richtlinie genannten offiziellen Speicherungssystem für die vorgeschriebenen Informationen — die entsprechenden Dokumente abrufbar sind.

(4)   Die vorgeschriebenen Informationen werden den Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die die Kommunikationssicherheit gewährleistet, das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet.

Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.

Der Emittent oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, ist für Systemfehler oder -mängel in den Medien nicht verantwortlich, an die die vorgeschriebenen Informationen weitergeleitet wurden.

(5)   Die vorgeschriebenen Informationen werden an die Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die klarstellt, dass es sich bei den Informationen um vorgeschriebene Informationen handelt, sowie eindeutig den jeweiligen Emittenten, den Inhalt der vorgeschriebenen Informationen sowie die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen durch den Emittenten oder die Person benennt, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.

Auf Anfrage muss der Emittent oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, in der Lage sein, der zuständigen Behörde die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:

a)

Name der Person, die die Informationen an die Medien weitergeleitet hat;

b)

Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen;

c)

die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien;

d)

das Medium, über das die Informationen übermittelt wurden;

e)

ggf. Einzelheiten zu einem etwaigen Embargo, das der Emittent in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen verhängt hat.

Artikel 13

Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

a)

eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, so dass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;

b)

eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;

c)

Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.

Die in Buchstabe a genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch ggf. nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.

Artikel 14

Zu Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

a)

eine Darstellung des Berichtszeitraums;

b)

Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;

c)

für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.

Artikel 15

Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

a)

die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;

b)

die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.

Artikel 16

Zu Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.

Artikel 17

Zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, wohl aber einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

a)

für Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividenden und die Möglichkeit ihrer Ausschüttung;

b)

gegebenenfalls für alle Emittenten die Angabe der Mindestkapitalanforderungen und der Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsfragen;

Für die Zwecke der Gleichwertigkeit muss ein Emittent auch in der Lage sein, der zuständigen Herkunftslandbehörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über die Einzelabschlüsse des Emittenten als Einzelgesellschaft geben und sich auf die unter Buchstaben a und b genannten Angaben beziehen. Diese Offenlegungen können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittlandes vorgenommen werden.

Artikel 18

Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG in Bezug auf Einzelabschlüsse genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen hat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden und nun in der Gemeinschaft anwendbar sind, oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen des Drittlandes, die zu den erstgenannten Standards gleichwertig sind.

Erfüllen diese Finanzinformationen für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht die zuvor genannten Grundsätze, müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden.

Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.

Artikel 19

Zu Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge die Frist, innerhalb deren ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb deren er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens sieben Handelstage beträgt.

Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten unterscheiden.

Artikel 20

Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:

a)

Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;

b)

im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 % bis 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle oder der Höchstschwelle mitzuteilen;

c)

im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle bzw. der 10 %-Schwelle mitzuteilen.

Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 %-Schwelle nicht erforderlich.

Artikel 21

Zu Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss.

Artikel 22

Zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.

Artikel 23

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

(Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)   Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine in Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:

a)

Die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss in allen Fällen bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein;

b)

die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss die Interessen der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmens im Falle von Interessenkonflikten ignorieren.

(2)   Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 dieser Richtlinie festgeschrieben sind, einhalten.

Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Muttergesellschaft in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 dieser Richtlinie eingehalten wurden.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)  Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43) eingesetzt.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

(6)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 17).

(7)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Februar 2007

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/159/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn (2) sollen technische Hemmnisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich soll ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden.

(2)

Es ist angebracht, den Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Regelungsentwurf festzulegen und die rechtliche Grundlage für ihre befürwortende Stellungnahme dazu zu schaffen.

(3)

Der Regelungsentwurf sollte in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert werden, da der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (3) dem dieses Regelungsentwurfs ähnlich ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der im Dokument TRANS/WP.29/2005/82 enthaltene Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn wird gebilligt.

Artikel 2

Die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, wird in einer künftigen Sitzung des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge für den in Artikel 1 genannten Regelungsentwurf stimmen.

Artikel 3

Die UN/ECE-Regelung für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn wird in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  UN/ECE-Dokument TRANS/WP.29/2005/82.

(3)  ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG der Kommission (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20.)


9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Februar 2007

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/160/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck (2) (im Folgenden als „Entwurf der UN/ECE-Regelung“ bezeichnet) sieht vor, dass technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau gewährleistet wird.

(2)

Es ist angebracht, den Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Entwurf der UN/ECE-Regelung festzulegen und vorzusehen, dass die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, für diesen Entwurf stimmt.

(3)

Da der Entwurf der UN/ECE-Regelung Nachrüstteile betrifft, sollte er nicht in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Entwurf der UN/ECE-Regelung für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck wird gebilligt.

Artikel 2

Die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, wird in einer künftigen Sitzung des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der in Artikel 1 genannten UN/ECE-Regelung zustimmen.

Artikel 3

Die UN/ECE-Regelung für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck wird nicht in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  Dokument TRANS/WP.29/2005/88.


Kommission

9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. August 2006

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.4094 — Ineos/BP Dormagen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3592)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/161/EG)

Am 10. August 2006 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1, an. Eine nichtvertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung in der Verfahrenssprache und in den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competiton/index_en.html

(1)

Am 24. Januar 2006 meldete das Unternehmen INEOS Group Limited (nachfolgend „Ineos“) einen geplanten Zusammenschluss bei der Kommission an, bei dem es durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die BP Ethylene Oxide/Ethylene Glycol (nachfolgend „BP Dormagen“), die von der British Petroleum Group (nachfolgend „BP“) kontrolliert wird, übernimmt.

(2)

Ineos ist eine „Limited Company“ mit Sitz im Vereinigten Königreich, die weltweit in der Herstellung, dem Vertrieb sowie dem Verkauf und der Vermarktung von chemischen Zwischenprodukten und Spezialchemikalien tätig ist und über mehrere hundertprozentige Tochtergesellschaften verfügt. Unter Ausschluss des Geschäftsfelds BP Dormagen (dessen Erwerb Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist) erwarb Ineos am 16. Dezember 2006 das Unternehmen Innovene, den früheren BP-Geschäftsbereich für Olefine, Derivate und Raffinierung, der verschiedene Mineralölerzeugnisse, einschließlich Olefine und ihre Derivate, sowie Raffinierungserzeugnisse (2) herstellt. Diese Transaktion war von der Kommission am 9. Dezember 2005 (Sache COMP/M.4005 — Ineos/Innovene, „Hauptübertragungsvertrag“) genehmigt worden.

(3)

BP Dormagen verfügt über einen einzigen Standort in Köln/Dormagen (Deutschland), wird gegenwärtig von BP kontrolliert und stellt Ethylenoxid (EO) sowie Ethylenglykole (Glykole) her.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Unternehmenszusammenschlüsse hat auf seiner 143. Sitzung am 28. Juli 2006 dem von der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf zugestimmt (3).

(5)

Nach Auffassung der Anhörungsbeauftragten laut Bericht vom 26. Juli 2006 ist das Anhörungsrecht der beteiligten Unternehmen voll und ganz gewahrt worden (3).

I.   RELEVANTE MÄRKTE

Hintergrund

(6)

Bei der Prüfung des Hauptübertragungsvertrags betrachtete die Kommission die Märkte für Ethylenoxid (EO) und für einige Derivate (EOD), insbesondere für Alkoholetoxylate, Glykolether (GE) und Ethanolamine (EOA). Nach Auffassung der Kommission warf das Hauptgeschäft keine ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in horizontal oder vertikal verbunden Märkten auf.

(7)

BP Dormagen produziert und vertreibt ausschließlich EO und EG. Ineos stellt eine breite Palette von Chemikalien her, zu denen auch EO und EO-Derivate (einschließlich EG) gehören. Daher betreffen die einzigen horizontalen Überschneidungen, die in Folge des geplanten Erwerbs von BP Dormagen durch Ineos auftreten, lediglich EO und EG. Darüber hinaus existieren vertikale Beziehungen im vorgelagerten (bei Ethylen) bzw. nachgelagerten (bei EO-Derivaten) Markt für EO.

Relevante Produktmärkte

(8)

Ethylenoxid ist ein farbloses Gas, welches durch Parzialoxydation von Ethylen hergestellt wird. EO enthält bis zu 82 % Ethylen und ist hoch entzündlich, explosionsgefährlich, giftig und karzinogen und zählt zu den Gefahrgütern. EO kann in nicht gereinigtem Zustand zur Herstellung von EG verwendet oder weiter aufbereitet werden.

(9)

EG sind chemische Zwischenprodukte, die mittels nicht-katalytischer Hydrierung von EO erzeugt werden. 37,5 % der Gesamtproduktion von EO im EWR entfallen auf EG, die ausschließlich von integrierten EO-Produzenten hergestellt werden.

(10)

Die alternative Verarbeitung von EO erfordert eine weitere Reinigung: Gereinigtes EO kann dann zur Herstellung anderer chemischer Zwischenprodukte eingesetzt werden. Der überwiegende Teil des gereinigten EO wird von den integrierten EO-Produzenten für den Eigenbedarf bei der nachgelagerten Herstellung von EO-Derivaten eingesetzt, der verbleibende Rest wird an Dritte verkauft, die mit den EO-Produzenten auf den Märkten für die verschiedenen EO-Derivate im Wettbewerb stehen.

Ethylenoxid

(11)

Die Marktsituation bei Ethylenoxid hat die Kommission bereits in früheren Rechtssachen untersucht (4). So wurde ein eigener sachlich relevanter Markt für EO abgegrenzt, der sich insbesondere bei der Verwendung des EO als Rohstoff in chemischen Reaktionen durch eine geringe Substituierbarkeit auszeichnet. Die in dieser Sache durchgeführten Untersuchungen bestätigten diese Abgrenzung des Produktmarkts.

(12)

Da ausschließlich gereinigtes EO an Dritte verkauft wird, beschränkte sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung in dieser Sache auf den Markt für gereinigtes EO. Ineos legte zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens weitere Angaben vor, nach denen gereinigtes EO in Abhängigkeit von Verunreinigungen (hier hauptsächlich der Gehalt an Aldehyden) weiter in Low-Grade-EO (LG-EO) und High-Grade-EO (HG-EO) unterteilt werden kann. Die Marktuntersuchung ergab jedoch keine Notwendigkeit für eine weitere Abgrenzung der relevanten Produktmärkte in Abhängigkeit vom Reinigungsgrad des gereinigten EO, weil an Dritte ausschließlich HG-EO vertrieben wurde.

(13)

Die Kommission untersuchte des Weiteren, ob zwischen langfristigen Vereinbarungen für die Lieferung von EO an Kunden, deren Produktionsanlagen am Standort des EO-Lieferanten oder in seiner unmittelbaren Umgebung angesiedelt und mittels Leitungen mit diesen direkt verbunden sind (On-site-Anlagen), und zwischen Kunden zu unterscheiden ist, die auf anderem Weg (LKW, Bahn) beliefert werden (Off-site-Anlagen). Die Untersuchung der Kommission wies auf einige Unterschiede zwischen beiden Liefermethoden hin, die Preise, Vertragslaufzeiten und Abnahmemengen betrafen. Eine Entscheidung der Kommission in dieser Frage war jedoch nicht notwendig, da das Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb in diesem Bereich nicht erheblich beeinträchtigen würde, und zwar unabhängig davon, ob On-site- und Off-site-Lieferungen als ein gemeinsamer oder zwei getrennte Märkte betrachtet würden.

Ethylenglykol

(14)

Ineos trug vor, dass EG im Einklang mit einer früheren Entscheidung der Kommission (5) über einen eigenen Produktmarkt verfügt. In einer späteren Entscheidung (6) gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass Nachfrageaspekte eine Unterscheidung zwischen verschiedenen EG-Arten erforderlich machen könnten. Dabei handele es sich um Monoethylenglykol (MEG), Diethylenglykol (DEG) und Triethylenglykol (TEG). Auf MEG entfällt die überwiegende Mehrheit der Produktion (etwa 90 %), während die restliche Produktion zwischen DEG (etwa 9 %) und TEG (etwa 1 %) aufgeteilt ist.

(15)

In dieser Sache vertraten die meisten Marktteilnehmer die Auffassung, dass EG in drei weitere Märkte zu unterteilen wären, nämlich in je einen Markt für MEG, DEG und TEG, weil sie in sehr unterschiedlichen Anwendungen zum Einsatz kommen und nicht untereinander austauschbar sind. Aus angebotsseitiger Sicht werden MEG, DEG und TEG jedoch gemeinsam und in vergleichbaren Mengen hergestellt. Eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes wurde allerdings offen gelassen, weil das Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb bei EG auch bei sämtlichen alternativen Produktmarktabgrenzungen nicht erheblich beeinträchtigen würde.

Räumlich relevante Märkte

Ethylenoxid

(16)

Die Kommission hat in früheren Entscheidungen (7) Westeuropa (definiert als EWR und die Schweiz) als räumlich relevanten Markt für EO zugrunde gelegt, wobei die genaue Marktabgrenzung offen gelassen worden war. Die in dieser Sache zu betrachtenden Produktionsanlagen der beteiligten Unternehmen befinden sich in Antwerpen (Belgien), Lavera (Frankreich) und Dormagen (Deutschland). Ineos ging in seiner Argumentation von einem EWR-weiten Markt aus, weil EO aus den genannten Anlagen über weite Entfernungen befördert wird (nach Angaben von Ineos in Einzelfällen über mehr als 1 000 km, wobei die Lieferentfernung mehrheitlich unter 600 km liegt). Die überwiegende Mehrheit der Kunden und mindestens die Hälfte der Wettbewerber grenzen jedoch einen regionalen räumlich relevanten Markt ab. Das Erzeugnis wird in der Regel über Entfernungen zwischen 0 und 800 km befördert, wobei die häufigste Entfernung wegen der Beförderungskosten und der risikobehafteten Eigenschaften des Produkts zwischen 0 und 600 km liegt.

(17)

Wegen der Beschränkungen der Lieferentfernung grenzte die Kommission die folgenden möglichen regionalen Märkte für EO ab: i) Vereinigtes Königreich und Irland, ii) Skandinavien (Norwegen, Schweden und Finnland), iii) Nordwesteuropa (die Niederlande, Dänemark, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Mittel- und Nordfrankreich), iv) Mittelmeerraum (Italien, Portugal, Südfrankreich und Spanien), sowie v) Mittel- und Osteuropa. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Segmentierung des räumlichen Marktes durch bestehende Preisunterschiede und beschränkte Handelsströme bestätigt würde. Eine genaue Abgrenzung des räumlichen Marktes für EO war jedoch nicht erforderlich, weil das Rechtsgeschäft nach Auffassung der Kommission bei keiner der möglichen räumlichen Marktabgrenzungen (EWR oder Nordwesteuropa, die einzigen regionalen Märkte, in denen beide Beteiligten tätig sind) den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde.

Ethylenglykol

(18)

Ineos brachte im Einklang mit früheren Entscheidungen (8) vor, dass als räumlich relevanter Markt für EG mindestens Westeuropa bis hin zur ganzen Welt anzunehmen ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass EG nicht zu den Gefahrgütern zählen und daher einfach zu befördern sind. Die Preise sind auf globaler Ebene vergleichbar und die Importe in den EWR, die hauptsächlich aus dem Nahen Osten und aus Russland stammen, belaufen sich auf etwa 13 % des EWR-Verbrauchs.

(19)

Die große Mehrheit der befragten Marktteilnehmer bestätigte die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt zumindest den EWR umfasst. Zum Zweck dieser Entscheidung ist eine genaue Marktabgrenzung jedoch nicht erforderlich, da das Rechtsgeschäft bei sämtlichen alternativen Marktabgrenzungen nicht geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen.

II.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

Ethylenoxid

(20)

Der Umfang des Marktes für EO innerhalb des EWR beläuft sich einschließlich des Verbrauchs für den Eigenbedarf auf etwa 3 000 kt pro Jahr. Auf den Handel mit Dritten (auch „freier Markt“) entfallen ca. 18 % der Gesamtproduktion oder 560 kt pro Jahr, von denen wiederum 33 % auf On-site-Kunden und 67 % auf Off-site-Kunden (gerechnet nach Wert) entfallen.

(21)

Im Hinblick auf die Gliederung des Marktes führt der Zusammenschluss von zwei der drei größten EO-Lieferanten zu einem gemeinsamen Marktanteil über 45 %, und zwar bei sämtlichen alternativen Abgrenzungen des sachlich und räumlich relevanten Marktes für EO. Der unmittelbare Wettbewerber der Beteiligten, Shell, erreicht je einen Anteil von 15—25 % des gesamten Marktes und des Marktes bei On-site- und Off-site-Lieferungen. Der Anteil aller übrigen Mitbewerber sowohl bei Gesamtlieferungen als auch bei Off-site-Lieferungen liegt unter 10 % (die meisten unter 5 %).

(22)

Berücksichtigt man den relativ geringen Anteil der für den Handel mit Dritten bestimmten Produktion an der Gesamtproduktion, so kann eine relativ unbedeutende Änderung der Gesamtproduktion allerdings zu beträchtlichen Auswirkungen auf den Handel mit Dritten führen. Die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Kommission hob daher vorrangig auf die Rolle des Eigenbedarfs an EO der integrierten Hersteller und ihre Auswirkung auf die Verkäufe an Dritte ab. Die Kommission untersuchte die Angebotssituation von EO, und insbesondere jene Aspekte, die das Verhalten des fusionierten Unternehmens im EO-Handel mit Dritten einschränken können.

(23)

Dabei berücksichtigte die Kommission die wesentlichen Einflüsse auf das Angebot von EO im Handel mit Dritten: die EO-Produktionskapazität, die Reinigungskapazität, die nachgelagerte Verwendung von EO, insbesondere die Aufteilung auf EG und andere Verwendungsmöglichkeiten, die Anreize für die eigene Nutzung von EO und/oder für den Handel mit Dritten.

(24)

Zuerst untersuchte die Kommission, ob die derzeitigen Wettbewerber der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen über ausreichend freie Kapazitäten verfügen, um den Handel mit Dritten zu bedienen. Entscheidende Bedeutung haben in dieser Hinsicht die Reinigungskapazitäten, da im Handel mit Dritten ausschließlich gereinigtes EO verkauft wird. Die Marktuntersuchung ergab, dass auf die Anlagen der beteiligten Unternehmen zwar ein wesentlicher Teil der Reinigungskapazität entfällt, dass aber durch die freien Kapazitäten ihrer Wettbewerber ausreichend Druck auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten ausgeübt werden kann, weil der Markt für den Handel mit Dritten relativ klein ist und die Wettbewerber dennoch beträchtliche Mengen erreichen.

(25)

Bei der Würdigung der Kommission in dieser Sache wurden ferner die Beziehungen zwischen der Produktion von gereinigtem EO und von EG betrachtet. Eine Verringerung der EG-Produktion kann zu einer Erhöhung der von den integrierten Herstellern (die sowohl EO als auch EG herstellen) produzierten Menge an gereinigtem EO führen. Diese Beziehung basiert auf demselben Rohmaterial beider Erzeugnisse (ungereinigtes EO), so dass durch eine niedrigere EG-Produktionsmenge ungereinigtes EO frei wird, welches für die Produktion zusätzlicher Mengen an gereinigtem EO eingesetzt werden kann (sofern ausreichende Reinigungskapazitäten verfügbar sind).

(26)

Ineos trug vor, dass MEG ein Umstiegsprodukt ist und es den EO-Herstellern ermöglicht, in Abhängigkeit von den Marktbedingungen auf die Lieferung von EO oder von EO-Derivaten umzustellen oder in diesem Bereich Kapazitäten abzuziehen. Ineos wies anhand zweier ökonometrischer Studien nach, dass die Wettbewerber der beteiligten Unternehmen in der Vergangenheit in der Lage waren, ihre Produktion an gereinigtem EO zu Lasten der Glykolproduktion anzuheben, um damit auf Produktionsausfälle in den Anlagen von Ineos und BP Dormagen zu reagieren. Diese Studien ergaben ferner, dass eine Verringerung der EO-Verkäufe der betroffenen Anlagen (bis zu einem gewissen Grad) durch erhöhte EO-Verkäufe der Wettbewerber aufgewogen wurde.

(27)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Studien zwar Beschränkungen aufweisen, aber auf ein Potenzial der Wettbewerber hinwiesen, wettbewerbsschädigendem Verhalten des fusionierten Unternehmens entgegenzuwirken.

(28)

Die Kommission schätzte das Ausmaß des potenziellen Umstiegs von Glykolen zu gereinigtem EO unter Einbeziehung sämtlicher Kapazitätsbeschränkungen ab. Durch den Umstieg von Glykol auf gereinigtes EO bei einer einseitigen Preiserhöhung durch den Unternehmenszusammenschluss würden im Falle der größten vorhersehbaren Verringerung der Glykolproduktion im Vergleich zur Gesamtgröße dieses Marktes immer noch beträchtliche Mengen an EO in den Handel mit Dritten gelangen.

(29)

Die Kommission würdigte außerdem den Einfluss neuer Glykolkapazitäten im Nahen Osten und in Asien auf den europäischen Markt. Nach Auffassung der Kommission führen diese neuen Produktionskapazitäten für EO wahrscheinlich zu höheren Ausfuhren von EG in den EWR und bewirken damit vermutlich eine Verringerung der EG-Produktion im EWR. Dies wiederum könnte die Verfügbarkeit von EO für den Handel mit Dritten im EWR sowie für die integrierte Produktion anderer EO-Derivate erhöhen.

(30)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts im Verhältnis zu bekannten oder vernünftigerweise zu erwartenden zukünftigen Entwicklungen.

(31)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die gesamte freie Kapazität für die EO-Erzeugung im EWR in den kommenden Jahren zunehmen dürfte und dass die Ausnutzungsgrade niedriger sein werden. In naher Zukunft wird zwar von einem Rückgang der freien Reinigungskapazitäten ausgegangen, weil aber der Handel mit Dritten ein relativ kleiner Markt ist und keine großen Zunahmen erwartet werden, kann die verbleibende Reinigungskapazität dennoch Druck ausüben und einer einseitigen Preiserhöhung durch den Unternehmenszusammenschluss entgegenwirken.

(32)

Um die Auswirkungen voraussichtlicher Mehreinfuhren von Glykolen aus dem Nahen Osten auf den frei zugänglichen europäischen EO-Markt beurteilen zu können, mussten außerdem künftige wirtschaftliche Anreize für die EO-Hersteller berücksichtigt werden. Um den prognostizierten Rückgang des EO-Verbrauchs für die Glykolherstellung auszugleichen und weiterhin die höchstmögliche Auslastung bei der EO-Herstellung zu erreichen, müssen die EO-Produzenten andere Absatzmöglichkeiten für ihre EO-Produktion finden. Die Tatsache, dass für alle EO-Derivate (mit Ausnahme des Glykols) sowie für den freien Markt gereinigtes EO benötigt wird, dürfte für die europäischen EO-Produzenten ein Anreiz sein, ihre derzeitigen Reinigungskapazitäten nötigenfalls zu erweitern.

(33)

Nach Auffassung der Kommission ist die Erweiterung der Reinigungsanlagen bei der EO-Herstellung wesentlich kostengünstiger und zieht keine zusätzlichen Investitionen in die Anlage nach sich. Auch unter der Voraussetzung, dass die Wettbewerber in der Lage sind, ihre derzeitigen Reinigungskapazitäten zu erhöhen, um den erwarteten Rückgang der Glykolproduktion auszugleichen, hängt das Ausmaß der Erhöhung vom Eigenbedarf der EO-Hersteller für die Produktion von EO-Derivaten, von ihrem Vermögen zur Erweiterung ihrer EOD-Kapazitäten und von ihren Beweggründen ab, das EO für den Eigenbedarf zu verwenden oder im Handel mit Dritten anzubieten.

(34)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die EOD-Kapazität integrierter Produzenten teilweise durch die gestiegene Nachfrage nach EOD beschränkt werden wird. Eine Erweiterung der Produktionskapazität für EOD ist kosten- und zeitaufwendiger als eine Erhöhung der Reinigungskapazität für EO. Daher wird auch nicht das gesamte gereinigte EO, welches wegen eines Rückgangs der Glykolproduktion im EWR verfügbar sein wird, durch die Produktionssteigerungen der integrierten Hersteller bei EO-Derivaten aufgebraucht. Es wird somit für den Handel mit Dritten verfügbar sein.

(35)

Eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für EO kann deshalb ausgeschlossen werden. Die EO-Kunden verfügen über ausreichende Lieferalternativen, um Druck auf das Wettbewerbsverhalten des Unternehmenszusammenschlusses auszuüben.

Glykole

(36)

Die Produktion und der Verbrauch von EG werden weltweit auf rund 17 000 kt pro Jahr geschätzt. Davon entfallen bei einer Nachfrage von etwa 1 950 kt pro Jahr rund 1 700 kt auf den EWR. Auf dem Weltmarkt war die Nachfrage in den letzen Jahren stabil, was insbesondere auf den Bedarf an MEG in China und im Fernen Osten für die Herstellung von Textilien aus Polyester zurückzuführen ist. Dies hat wiederum zu mehr Investitionen in wichtige neue EG-Kapazitäten in Asien und im Nahen Osten geführt, die in den nächsten Jahren genutzt werden sollen.

(37)

Nach den Untersuchungen der Kommission erreicht der Unternehmenszusammenschluss im weltweiten Handel mit Dritten bei sämtlichen möglichen Marktabgrenzungen einen Marktanteil von höchstens 5 %. Bei einem EWR-Markt entfallen bei beliebigen Abgrenzungen des relevanten Produktmarkts maximal 20 % Marktanteil auf den Unternehmenszusammenschluss. Ferner unterliegt das neue Unternehmen dem Druck starker Wettbewerber wie BASF, MEGlobal, Sabic, Shell und Clariant sowie dem Wettbewerbsdruck durch Einfuhren.

(38)

Angesichts des geringen Marktanteils des Unternehmenszusammenschlusses, der Tatsache, dass es Wettbewerber mit ähnlichem oder größerem Marktanteil gibt, und aufgrund des prognostizierten Rückgangs der Glykolproduktion in Europa (wegen der zunehmenden Einfuhren) wirft das geplante Rechtsgeschäft nach Auffassung der Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken für den Markt für EG auf.

III.   FAZIT

(39)

Die Kommission gelangte unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sachverhalts zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird, insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Der Zusammenschluss wird deshalb nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29. Januar 2004, S. 1.

(2)  Innovene unterhält drei Standorte im EWR: in Grangemouth (UK), Lavera (Frankreich) und Dormagen (Deutschland). Grangemouth und Lavera wurden von Ineos im Rahmen des Hauptübertragungsvertrags erworben.

(3)  ABl. C 54 vom 9.3.2007.

(4)  Sache COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie vom 26. April 2001 und Sache Nr. COMP/M.4005 — Ineos/Innovene vom 9. Dezember 2005.

(5)  Sache. COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie vom 26. April 2001.

(6)  Sache COMP/M.3467 — Dow Chemicals/PIC/White Sands JV vom 28. Juni 2004.

(7)  Sache COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie vom 26. April 2001 und Sache COMP/M.4005 — Ineos/Innovene vom 9. Dezember 2005.

(8)  Sache COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie, vom 26. April 2001, Sache COMP/M.3467 — Dow Chemicals/PIC/White Sands JV, vom 28. Juni 2004.