ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
1. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff  ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 185/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff  ( 1 )

6

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos  ( 1 )

9

 

*

Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb  ( 1 )

17

 

*

Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen  ( 1 )

24

 

*

Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron  ( 1 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine.

(4)

Die im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Analysemethode dient der Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffes im Futtermittel. Daher ist die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode nicht als gemeinschaftliche Analysemethode im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu verstehen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gelangt in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2006 (3) zu dem Schluss, dass die Sicherheit dieses Zusatzstoffs für Verbraucher, Anwender und Umwelt bereits festgestellt wurde und durch die vorgeschlagene neue Anwendung nicht geändert wird. Des Weiteren folgert die Behörde, dass die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf diese zusätzliche Tierkategorie hat und die zootechnischen Parameter (mittlere tägliche Gewichtszunahme, Futter/Zunahme) für Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine verbessern kann. Sie hält den vom Antragsteller vorgelegten Plan zur Überwachung nach Inverkehrbringen für angemessen. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt sie zweckdienliche Maßnahmen. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (4), mit dem diese Verwendung gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen wurde, sollte daher gestrichen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts „Formi LHS“ als Futterzusatzstoff für Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 14. Februar.2006. The EFSA-Journal (2006) 325, 1-16.

(4)   ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 8.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff (Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme)

4d800

BASF Aktiengesellschaft

Kaliumdiformat

(Formi LHS)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Kaliumdiformat: min. 98 %

Silicat: max. 1,5  %

Wasser: max. 0,5  %

Wirkstoff:

Kaliumdiformat, fest, CAS Nr. 20642-05-1

Analysemethode  (1):

Ionenchromatographie mit Leitfähigkeitsdetektor

Ferkel (entwöhnt)

 

6 000

18 000

Verwendung bis ca. 35 kg.

Die Mischung verschiedener Kaliumdiformatquellen darf den im Alleinfuttermittel zulässigen Höchstwert von 18 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

Der Zusatzstoff ist dem Alleinfuttermittel als Vormischung beizufügen.

Dieses Produkt kann schwere Schäden der Augen verursachen. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Arbeiter anzuwenden.

21.3.2017

 

 

 

 

Mastschweine

 

6 000

12 000

Die Mischung verschiedener Kaliumdiformatquellen darf den im Alleinfuttermittel zulässigen Höchstwert von 18 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

Der Zusatzstoff ist dem Alleinfuttermittel als Vormischung beizufügen.

Dieses Produkt kann schwere Schäden der Augen verursachen. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Arbeiter anzuwenden.

21.3.2017


(1)  Die Erläuterung der Analysemethoden ist unter folgender Internet-Adresse des Gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/


1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 185/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen gewährt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (2), werden bis 31. Dezember 2006 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, um der Branche Zeit zur Anpassung und zur Entwicklung alternativer Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Kompostieranlagen verwendet werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden (3), werden bis 31. Dezember 2006 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit die Branche Zeit zur Anpassung und zur Entwicklung alternativer Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle erhält, die in Biogasanlagen verwendet werden.

(4)

Am 7. September 2005 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zur Sicherheit von Verarbeitungsstandards in Biogas- und Kompostieranlagen für tierische Nebenprodukte hinsichtlich biologischer Risiken vor.

(5)

Auf der Grundlage des genannten EFSA-Gutachtens wurde am 7. Februar 2006 die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (4) verabschiedet; sie enthält Bestimmungen über die Validierung alternativer Verarbeitungsstandards.

(6)

Die in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 enthaltenen Übergangsmaßnahmen beschränken die betroffenen Unternehmer nicht in der Anwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 eingeführten Validierungsverfahrens.

(7)

Jetzt können alternative Verarbeitungsstandards von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zugelassen werden, wenn die Validierung erfolgreich durchgeführt wurde. Die Mitgliedstaaten benötigen jedoch mehr Zeit zum Abschluss der Validierungsverfahren.

(8)

Darüber hinaus werden in bestimmten Regionen der EU üblicherweise mesophile Fermentationsverfahren angewendet. Solche Verfahren werden in dem genannten EFSA-Gutachten nicht speziell behandelt; es könnte jedoch sein, dass sie die Bestimmungen über die Validierung alternativer Verarbeitungsstandards nicht erfüllen. Die Kommission hat deshalb die EFSA ersucht, zur Sicherheit des mesophilen Fermentationsverfahrens Stellung zu nehmen. Derzeit bewertet die EFSA die möglichen Gefahren dieses Verfahrens.

(9)

Bis die Stellungnahme der EFSA vorliegt und um den Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Validierung alternativer Verfahren zu geben, sollten die in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern erlauben können, weiterhin nationale Bestimmungen über die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostier- und Biogasanlagen verwendet werden, anzuwenden.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch „30. Juni 2008“.

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch „30. Juni 2008“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

(2)   ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2006 (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S 32).

(3)   ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2006.

(4)   ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25.


1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 186/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff für Pferde.

(4)

Die im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Analysemethode dient der Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffs im Futtermittel. Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode ist somit nicht als gemeinschaftliches Analyseverfahren im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu verstehen (2).

(5)

Die Verwendung der Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC SC 47) wurde für Mastrinder zugelassen durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommissions vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs, der in der Tierernährung bereits zugelassen ist (3), für Ferkel (entwöhnt) durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs (4), für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (5), für Mastkaninchen durch die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission vom 18. April 2005 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffs und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit (6), für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (7) und für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (8).

(6)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Pferde wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 12. September 2006 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC SC 47) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat (9). Ferner stelle die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (NCYC SC 47) für diese zusätzliche Tierkategorie keine sonstige Gefahr dar, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würde. Laut diesem Gutachten fördert die Verwendung dieser Zubereitung die Faserverdauung bei Pferden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)   ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 15.

(4)   ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3).

(5)   ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).

(6)   ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26).

(7)   ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12.

(8)   ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28.

(9)  Opinion of the Scientific Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed on the safety and efficacy of the product „Biosaf Sc 47“, a preparation of Saccharomyces cerevisiae as a feed additive for horses. Adopted on 12 September 2006. The EFSA Journal (2006) 384, S. 1-9.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff (Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4b1702

Société Industrielle Lesaffre

Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47)

(Biosaf Sc 47)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 mit einem Mindestgehalt von 5 × 109 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47)

Analysemethoden  (1)

Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Chloramphenicol-Agars auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 7954

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Pferde

 

8 × 108

7 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Empfohlene Dosis:

1,25  × 1010 bis 6 × 1010 KBE je Tier pro Tag

21.3.2017


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/.


RICHTLINIEN

1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/9


RICHTLINIE 2007/8/EG DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (4) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Phosphamidon und Mevinphos gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 2. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31).

(2)   ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission.

(3)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission.

(4)   „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen für Phosphamidon und Mevinphos angefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalte (mg/kg)

„Phosphamidon

0,01  (*1)

Getreide

Mevinphos, Summe der E- und Z-Isomere

0,01  (*1)

Getreide


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG werden folgende Spalten für Phosphamidon und Mevinphos angefügt:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Phosphamidon

Mevinphos, Summe der E- und Z-Isomere

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,01  (*1)

0,01  (*1)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

 

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

 

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse

 

 

Pinienkerne

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

 

 

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen, Marillen

 

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

 

Pflaumen

 

 

Sonstige

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

Tafeltrauben

 

 

Keltertrauben

 

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

Brombeeren

 

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Sonstige

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

 

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litschis

 

 

Mangos

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

Papayas

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,01  (*1)

0,01  (*1)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

 

Rote Rüben, Rote Bete

 

 

Karotten und Möhren

 

 

Maniok, Kassava

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Rettiche

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln

 

 

Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

 

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Solanaceae

 

 

Tomaten, Paradeiser

 

 

Paprika

 

 

Auberginen, Melanzani

 

 

Okra

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

 

 

Gurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

 

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

 

d)

Zuckermais

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

 

a)

Blumenkohle

 

 

Brokkoli (einschließlich Calabrese)

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

 

 

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

a)

Salate und ähnliche

 

 

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

 

Rucola

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat und ähnliche

 

 

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

 

 

d)

Chicorée

 

 

e)

Kräuter

 

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

 

Sellerieblätter

 

 

Sonstige

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

 

 

viii)

PILZE

 

 

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,01  (*1)

0,01  (*1)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Lupinen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Hanfsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,01  (*1)

0,01  (*1)

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,02  (*1)

0,02  (*1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,02  (*1)

0,02  (*1)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/17


RICHTLINIE 2007/9/EG DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Ein Mitgliedstaat hat der Kommission angesichts von Bedenken wegen der Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (2) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission hat die EFSA ein Gutachten (3) über das Risiko der Aldicarb-MRL in dieser Richtlinie erstellt.

(8)

Der Anhang der Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31).

(2)   „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

(3)  The EFSA Journal (2006) 409, S. 1-23.


ANHANG

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Aldicarb folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb)

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,02  (*1)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

Orangen

 

Pomelos

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschu-Nüsse

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamianüsse

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

Pinienkerne, Pignoli

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

 

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

 

Aprikosen, Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

Pflaumen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

Brombeeren

 

Taubeeren

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

 

e)

Wildfrüchte

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

Avocados

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litchis

 

Mangos

 

Oliven (Tafeloliven)

 

Oliven (Kelteroliven)

 

Papayas

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Granatäpfel

 

Sonstige

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,02  (*1)

Rote Rüben

 

Karotten und Möhren

 

Maniok, Kassava

 

Knollensellerie

 

Meerrettich, Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Radieschen und Rettiche

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

Kohlrüben

 

Speiserüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05

Knoblauch

 

Zwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

0,02  (*1)

a)

Solanaceae

 

Tomaten, Paradeiser

 

Paprika

 

Auberginen, Melanzani

 

Okra

 

Sonstige

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

 

Salatgurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuchermais

 

iv)

KOHLGEMÜSE

0,02  (*1)

a)

Blumenkohle

 

Brokkoli

 

Blumenkohl, Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,02  (*1)

a)

Salate und ähnliche

 

Gartenkresse

 

Feldsalat

 

Kopfsalat

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

Rucola

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Blattsellerie

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,02  (*1)

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,02  (*1)

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

0,02  (*1)

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildpilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,02  (*1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Lupinen

 

Sonstige

 

4.

Ölsaaten

0,05  (*1)

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfkörner

 

Baumwollsamen

 

Hanfsamen

 

Sonstige

 

5.

Kartoffeln

0,02  (*1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,05  (*1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,05  (*1)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/24


RICHTLINIE 2007/10/EG DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG legt Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen fest. Anhang II der genannten Richtlinie enthält spezifische Vorschriften für die vesikuläre Schweinekrankheit.

(2)

Da die Richtlinien 72/461/EWG (3) und 80/215/EWG (4) des Rates mit Wirkung zum 1. Januar 2006 aufgehoben wurden, sind die in der Richtlinie 92/119/EWG enthaltenen Verweise auf die genannten Richtlinien durch Verweise auf die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/99/EG zu ersetzen.

(3)

Für die Kennzeichnung von Fleisch und dessen weitere Verwendung sowie für den Verwendungszweck der verarbeiteten Erzeugnisse sollte eine spezifische Lösung festgelegt werden, wenn die Seuchenlage in Bezug auf die vesikuläre Schweinekrankheit dies zulässt, sofern dadurch der Schutz vor der vesikulären Schweinekrankheit durch den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel nicht beeinträchtigt wird.

(4)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass die Kennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG bei den Marktbeteiligten und den Kunden wenig Akzeptanz findet. Dementsprechend ist es sinnvoll, eine Alternative zu dieser Kennzeichnung vorzusehen, deren Verwendung die Mitgliedstaaten beschließen können. Zum Zwecke der Kontrollen ist es jedoch wichtig, dass der Mitgliedstaat die Kommission im Voraus darüber informiert, ob er beschließt, im Falle eines Ausbruchs der vesikulären Schweinekrankheit die alternative Kennzeichnung zu verwenden.

(5)

Die in dieser Richtlinie festgelegte alternative Kennzeichnung sollte sich von anderen Kennzeichnungen deutlich unterscheiden, die auf Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (6) anzubringen sind.

(6)

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 92/119/EWG sehen die besonderen Vorschriften für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II der genannten Richtlinie keine Genehmigung für die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb innerhalb der Schutzzone vor, falls das Verbringungsverbot wegen des Auftretens weiterer Fälle der Seuche über mehr als 30 Tage aufrechterhalten wird. Eine solche Ausnahmeregelung sollte für Betriebe getroffen werden, in denen der Verbleib der Tiere über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen problematisch wäre.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abschnitt 7 des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Fleisch der unter Buchstabe f Ziffer i genannten Tiere

i)

darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (*1) versehen;

ii)

wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.

(*1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.“ "

b)

Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

i)

Abweichend von Buchstabe g dürfen die Mitgliedstaaten bei Fleisch von den unter Buchstabe f Ziffer i genannten Schweinen beschließen, eine andere Kennzeichnung als die spezielle Kennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG zu verwenden, sofern sich diese deutlich von anderen Kennzeichnungen unterscheidet, mit denen Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (*3) zu versehen ist.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die alternative Kennzeichnung zu verwenden, informieren die Kommission hierüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

ii)

Zu dem unter Ziffer i genannten Zweck muss die Kennzeichnung leserlich und unauslöschlich sein; die Buchstaben müssen gut lesbar und deutlich angebracht sein. Die Kennzeichnung muss folgende Form haben und die folgenden Angaben enthalten:

Image 1

XY

1234

XY steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

1234 steht für die Zulassungsnummer des in Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Betriebs.

(*2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22."

(*3)   ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.“ "

2.

Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.

Bestehen die Sperren gemäß Nummer 2 Buchstabe f wegen des Auftretens neuer Seuchenfälle länger als 30 Tage und entstehen dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Eigentümers die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutzzone genehmigen, sofern ein amtlicher Tierarzt die Fakten überprüft hat. Nummer 2 Buchstaben f und h gelten sinngemäß.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)   ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(4)   ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/41/EG.

(5)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)   ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.


1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/26


RICHTLINIE 2007/11/EG DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2007

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der bestehende Wirkstoff Tribenuron wurde mit der Richtlinie 2005/54/EG der Kommission (5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Acetamiprid und Thiacloprid durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (6), Imazosulfuron, Methoxyfenozid und S-metholachlor durch die Richtlinie 2005/3/EG der Kommission (7) sowie Milbemectin durch die Richtlinie 2005/58/EG der Kommission (8).

(3)

Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie Informationen zu dieser Verwendung übermittelt. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4)

Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5)

In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und, soweit erforderlich, die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (9) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (10) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6)

Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen.

(7)

Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und deren Anhang VI vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu entwickeln. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(8)

Die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgeführten Rückstandshöchstgehalte müssen daher geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wo bislang noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt wurden, sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(9)

Die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artike1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 2. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31).

(2)   ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27).

(3)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission.

(4)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/136/EG der Kommission (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 42).

(5)   ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 21.

(6)   ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6.

(7)   ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 19.

(8)   ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 17.

(9)   „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(10)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden die folgenden Einträge zu Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin, Thiacloprid und Tribenuron eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalte (mg/kg)

„Acetamiprid

0,01  (*1)  (1)

Getreide

Imazosulfuron

0,01  (*1)  (1)

Getreide

Methoxyfenozid

0,05  (*1)  (1)

Getreide

Metholachlor einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich S-metolachlor (Summe aus Isomeren)

0,05  (*1)  (1)

Getreide

Summe aus MA4 + 8,9 Z-MA4, ausgedrückt als Milbemectin

0,05  (*1)  (1)

Getreide

Thiacloprid

0,02  (*1)  (1)

Getreide

Tribenuronmethyl

0,01  (*1)  (1)

Getreide


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  

(p)

Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 21. März 2011 endgültig wird.“

ANHANG II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden die folgenden Einträge zu Acetamiprid, Methoxyfenozid und Thiachloprid eingefügt:

 

Höchstgehalte (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602

Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406

Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

„Acetamiprid und IM-2-1-Metabolit

Fleisch 0,05  (*1)  (1); Leber 0,1  (1); Niere 0,2  (1); Fett 0,05  (*1)  (1); Sonstige 0,05  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

Methoxyfenoxide

0,01  (*1)  (1)

0,01  (*1)  (1)

0,01  (*1)  (1)

Thiacloprid

Fleisch 0,05  (1);Leber 0,3  (1); Niere 0,3  (1); Fett 0,05  (1); Sonstige 0,01  (*1)  (1)

0,03  (1)

0,01  (*1)  (1)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  

(p)

Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 21. März 2011 endgültig wird.“

ANHANG III

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG werden die folgenden Einträge zu Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron eingefügt:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Acetamiprid

Imazosulfuron

Methoxyfenozid

Summe aus MA4 + 8,9 Z-MA4, ausgedrückt als Milbemectin

Metholachlor, einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich S-metolachlor (Summe der Isomere)

Thiacloprid

Tribenuron-methyl

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

 

0,01  (*1)  (1)

 

 

0,05  (*1)  (1)

 

0,01  (*1)  (1)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

1 (1)

 

1 (1)

0,05  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

Grapefruit

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

Pomelos

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

0,1  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

 

 

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

0,1  (1)

 

2 (1)

0,05  (*1)  (1)

 

0,3  (1)

 

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

Quitten

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

 

0,05  (*1)  (1)

 

 

 

Aprikosen, Marillen

0,1  (1)

 

 

 

 

0,3  (1)

 

Kirschen

0,2  (1)

 

 

 

 

0,3  (1)

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

0,1  (1)

 

0,3  (1)

 

 

0,3  (1)

 

Pflaumen, Zwetschgen

0,02

 

 

 

 

0,1  (1)

 

Sonstige

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

0,01  (*1)  (1)

 

 

0,05  (*1)  (1)

 

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

1 (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,5  (1)

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

1 (1)

 

Brombeeren

 

 

 

 

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Himbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

1 (1)

 

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

Stachelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

0,01  (*1)  (1)

 

 

0,05  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

Avocados

 

 

 

 

 

 

 

Bananen

 

 

 

 

 

 

 

Datteln

 

 

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

 

 

Kiwis

 

 

1 (1)

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

 

 

Litschis

 

 

 

 

 

 

 

Mangos

 

 

 

 

 

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

 

 

 

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

 

 

 

 

 

Papayas

 

 

 

 

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

0,01  (*1)  (1)

 

0,05  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

 

0,01  (*1)  (1)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

Rote Rüben, Rote Bete

 

 

 

 

 

 

 

Karotten, Möhren

 

 

 

 

 

 

 

Maniok, Kassava

 

 

 

 

 

 

 

Knollensellerie

 

 

 

 

 

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

 

 

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

 

 

 

Pastinaken

 

 

 

 

 

 

 

Petersilienwurzel

 

 

 

 

 

 

 

Rettiche

 

 

 

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

 

 

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben

 

 

 

 

 

 

 

Speiserüben

 

 

 

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

Knoblauch

 

 

 

 

 

 

 

Zwiebeln

 

 

 

 

 

 

 

Schalotten

 

 

 

 

 

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

 

 

 

a)

Nachtschattengewächse

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten, Paradeiser

0,1  (1)

 

2 (1)

 

 

0,5  (1)

 

Paprika

0,3  (1)

 

1 (1)

 

 

1 (1)

 

Auberginen, Melanzani

0,1  (1)

 

0,5  (1)

 

 

0,5  (1)

 

Okra

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

0,3  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,3  (1)

 

Gurken

 

 

 

 

 

 

 

Einlegegurken

 

 

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

 

 

Melonen

 

 

 

 

 

0,2  (1)

 

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

0,2  (1)

 

Sonstige

 

 

 

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

d)

Zuckermais

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

iv)

KOHLGEMÜSE

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

 

Broccoli

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

 

 

 

 

 

Kopfkohl

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Blattkohle

 

 

 

 

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

 

 

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

 

 

a)

Salate und ähnliche

 

 

 

 

 

2 (1)

 

Gartenkresse

 

 

 

 

 

 

 

Feldsalat

5

 

 

 

 

 

 

Kopfsalat

5

 

 

 

 

 

 

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

 

 

 

 

 

 

 

Rucola

 

 

 

 

 

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,01  (*1)  (1)

 

 

 

 

 

 

b)

Spinat und ähnliche

0,01  (*1)  (1)

 

 

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

Spinat

 

 

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,01  (*1)  (1)

 

 

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

d)

Chicorée

0,01  (*1)  (1)

 

 

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

e)

Kräuter

0,01  (*1)  (1)

 

 

 

 

3 (1)

 

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,01  (*1)  (1)

 

 

 

 

 

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0,2  (1)

 

 

1 (1)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

Spargel

 

 

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

 

 

Stangensellerie

 

 

 

 

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

Artischocken

 

 

 

 

 

 

 

Porree

 

 

 

 

 

 

 

Rhabarber

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

viii)

PILZE

0,01  (*1)  (1)

 

0,02  (*1)  (1)

 

 

0,02  (*1)  (1)

 

a)

Zuchtpilze

 

 

 

 

 

 

 

b)

Wildpilze

 

 

 

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,01  (*1)  (1)

0,01  (*1)  (1)

0,02  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

0,02  (*1)  (1)

0,01  (*1)  (1)

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

Lupinen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

0,01  (*1)  (1)

 

0,1  (*1)  (1)

0,1  (*1)  (1)

 

0,01  (*1)  (1)

Leinsamen

 

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

 

 

Rapssamen

 

 

 

 

 

0,3  (1)

 

Sojabohnen

 

 

2 (1)

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

 

 

 

 

 

Baumwollsamen

0,02

 

2 (1)

 

 

 

 

Hanfsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,01  (*1)  (1)

 

0,05  (*1)  (1)

 

 

0,05  (*1)  (1)

 

5.

Kartofeln

0,01  (*1)  (1)

0,01  (*1)  (1)

0,02  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

0,02  (*1)  (1)

0,01  (*1)  (1)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

6.

Tee (Blätter und Stiele, getrocknet, fermentiert oder nicht fermentiert, von den Blättern der Camellia sinensis)

0,1  (*1)  (1)

0,02  (*1)

0,05  (*1)  (1)

0,1  (*1)  (1)

0,1  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

0,02  (*1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1  (*1)  (1)

0,02  (*1)

0,05  (*1)  (1)

0,1  (*1)  (1)

0,1  (*1)  (1)

0,05  (*1)  (1)

0,02  (*1)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  

(p)

Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 21. März 2011 endgültig wird.“