ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 211/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Finanzinformationen, die bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen im Prospekt enthalten sein müssen ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/138/EG |
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Kommission |
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2007/139/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 202/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
IL |
101,1 |
MA |
62,7 |
|
TN |
136,3 |
|
TR |
158,4 |
|
ZZ |
114,6 |
|
0707 00 05 |
MA |
96,4 |
MK |
57,6 |
|
TR |
173,1 |
|
ZZ |
109,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
56,7 |
TR |
87,6 |
|
ZZ |
72,2 |
|
0709 90 80 |
IL |
141,5 |
ZZ |
141,5 |
|
0805 10 20 |
CU |
36,3 |
EG |
45,7 |
|
IL |
57,4 |
|
MA |
44,8 |
|
TN |
47,5 |
|
TR |
66,4 |
|
ZZ |
49,7 |
|
0805 20 10 |
IL |
109,3 |
MA |
90,3 |
|
ZZ |
99,8 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
AR |
112,1 |
IL |
72,4 |
|
MA |
121,7 |
|
PK |
59,9 |
|
TR |
55,5 |
|
ZZ |
84,3 |
|
0805 50 10 |
EG |
63,4 |
IL |
61,2 |
|
TR |
34,1 |
|
ZZ |
52,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
96,4 |
CA |
101,7 |
|
CL |
119,5 |
|
CN |
86,1 |
|
US |
106,6 |
|
ZZ |
102,1 |
|
0808 20 50 |
AR |
78,8 |
CL |
76,9 |
|
CN |
66,5 |
|
US |
90,8 |
|
ZA |
85,8 |
|
ZZ |
79,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 203/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 zur Abschaffung der Erstattungen für Ausfuhren nach gewissen Bestimmungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) ist eine Dauerausschreibung zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (3), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Rumänien eröffnet worden. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (4) bieten die betreffenden Interventionsstellen auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, Kosovo und Montenegro eine Gesamtmenge von 852 681 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist. |
(3) |
Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. |
(4) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 sind daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
In Anbetracht der Ausschreibungsfristen in den Verordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Um jedoch die Rechte derjenigen Antragsteller zu wahren, die bereits Angebote eingereicht haben, sollte sie nur für nach ihrem Inkrafttreten eingereichte Angebote gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 erhält folgende Fassung:
„(1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (5), Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.
Artikel 2
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien (6) und Montenegro eine Gesamtmenge von 852 681 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist. Die betreffenden Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt nur für nach diesem Zeitpunkt eingereichte Angebote.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.
(3) Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.
(4) ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4.
(5) Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“
(6) Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet. |
(2) |
Aufgrund der Marktlage für Roggen und Gerste in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Nachfrage in verschiedenen Regionen während der vergangenen Wochen müssen in bestimmten Mitgliedstaaten weitere Getreidemengen aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt werden. Daher sind die Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die ausgeschriebenen Mengen aufzustocken. Diese Aufstockungen betreffen Roggen mit 96 150 Tonnen in Deutschland und Gerste mit 342 Tonnen in Litauen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 132/2007 (ABl. L 42 vom 14.2.2007, S. 8).
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
||||||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
Roggen |
|||||||||||||
Belgique/België |
51 859 |
6 340 |
— |
— |
|
|||||||||||
България |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Česká republika |
0 |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||||
Danmark |
174 021 |
28 830 |
— |
— |
|
|||||||||||
Deutschland |
1 948 269 |
767 343 |
— |
432 715 |
|
|||||||||||
Eesti |
0 |
0 |
— |
— |
|
|||||||||||
Eire/Ireland |
— |
0 |
— |
— |
|
|||||||||||
Elláda |
— |
— |
— |
— |
|
e-mail: ax17u073@minagric.gr
|
website: www.opekepe.gr |
|||||||||
España |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
France |
28 724 |
318 778 |
— |
— |
|
|||||||||||
Italia |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Kypros/Kibris |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Latvija |
27 020 |
0 |
— |
— |
|
|||||||||||
Lietuva |
0 |
35 492 |
— |
— |
|
|||||||||||
Luxembourg |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Magyarország |
450 000 |
19 011 |
1 400 000 |
— |
|
|||||||||||
Malta |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Nederland |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Österreich |
0 |
22 461 |
0 |
— |
|
e-mail: referat10@ama.gv.at
|
website: www.ama.at/intervention |
|||||||||
Polska |
44 440 |
41 927 |
0 |
— |
|
|||||||||||
Portugal |
— |
— |
— |
— |
|
website: www.inga.min-agricultura.pt |
||||||||||
România |
— |
— |
— |
— |
|
website: www.apia.org.ro |
||||||||||
Slovenija |
— |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Slovensko |
0 |
0 |
227 699 |
— |
|
|||||||||||
Suomi/Finland |
30 000 |
95 332 |
— |
— |
|
e-mail: intervention.unit@mmm.fi
|
website: www.mmm.fi |
|||||||||
Sverige |
172 272 |
58 004 |
— |
— |
|
|||||||||||
United Kingdom |
— |
24 825 |
— |
— |
|
|||||||||||
Das Zeichen ‚—‘ bedeutet: Der Mitgliedstaat hat keine Interventionsbestände der betreffenden Getreideart.“ |
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 205/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 hinsichtlich der Mengen für die Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eröffnet. |
(2) |
Der Wiederverkauf von Roggen auf dem Binnenmarkt hat in letzter Zeit stark zugenommen, bedingt vor allem durch die gegenüber der Ausfuhr günstigeren Wiederverkaufsbedingungen auf dem Binnenmarkt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1483/2006 der Kommission vom 6. Oktober 2006 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt (3). |
(3) |
Aufgrund dieser Lage und mit dem Ziel, die derzeit für die Dauerausschreibung für Roggen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 bereitgestellten Roggenmengen für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar zu machen, sollte die unter die genannte Ausschreibung fallende Menge für Deutschland um 96 150 Tonnen reduziert werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 990/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 990/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 131/2007 (ABl. L 42 vom 14.2.2007, S. 3).
(3) ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 132/2007 (ABl. L 42 vom 14.2.2007, S. 8).
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN
Mitgliedstaat |
Für den Verkauf außerhalb des Gemeinschaftsmarktes bereitgestellte Mengen (Tonnen) |
Interventionsstelle Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben |
|||||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Roggen |
|||||||||||||
Belgique/België |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||||
България |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Česká republika |
64 895 |
191 294 |
— |
|
|||||||||||
Danmark |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||||
Deutschland |
0 |
0 |
203 850 |
|
|||||||||||
Eesti |
0 |
30 000 |
— |
|
|||||||||||
Éire/Ireland |
— |
0 |
— |
|
|||||||||||
Elláda |
— |
— |
— |
|
e-mail: ax17u073@minagric.gr
|
website: www.opekepe.gr |
|||||||||
España |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
France |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||||
Italia |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Kypros/Kibris |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Latvija |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||||
Lietuva |
0 |
49 658 |
— |
|
|||||||||||
Luxembourg |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Magyarország |
1 100 054 |
78 986 |
— |
|
|||||||||||
Malta |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Nederland |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Österreich |
0 |
0 |
— |
|
e-mail: referat10@ama.gv.at
|
website: www.ama.at/intervention |
|||||||||
Polska |
400 000 |
99 644 |
— |
|
|||||||||||
Portugal |
— |
— |
— |
|
website: www.inga.min-agricultura.pt |
||||||||||
România |
— |
— |
— |
|
website: www.apia.org.ro |
||||||||||
Slovenija |
— |
— |
— |
|
|||||||||||
Slovensko |
66 396 |
20 636 |
— |
|
|||||||||||
Suomi/Finland |
0 |
200 000 |
— |
|
e-mail: intervention.unit@mmm.fi
|
website: www.mmm.fi |
|||||||||
Sverige |
0 |
0 |
— |
|
|||||||||||
United Kingdom |
— |
0 |
— |
|
|||||||||||
Das Zeichen ‚—‘ bedeutet: Der Mitgliedstaat hat keine Interventionsbestände der betreffenden Getreideart.“ |
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 206/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission (2) wurde ein mehrjähriges Zollkontingent für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in den AKP-Staaten jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Die Erzeugnisse, die im Rahmen dieses Kontingents eingeführt werden können, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) darf jeder Antragsteller je Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum nur einen Einfuhrlizenzantrag für dieselbe laufende Nummer des Kontingents stellen. Außerdem schreibt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4) vor, dass Einfuhrlizenzen unbeschadet anderer Sondervorschriften für Erzeugnisse einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder einer in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Gruppe von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur beantragt werden. Aufgrund der Reihe von Erzeugnissen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 eingeführt werden können, sollten die Antragsteller ihren einzigen Antrag für dieselbe laufende Nummer des Kontingents nach KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes unterteilen können. |
(3) |
Zu statistischen Zwecken sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 erteilten Lizenzen die betreffenden Mengen nach KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes aufschlüsseln. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Nummer des Kontingents auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Beziehen sich Anträge auf mehrere KN-Codes, so ist die Menge anzugeben, die jeweils je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.“ |
2. |
Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die erteilten Lizenzen enthalten die betreffenden Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes bzw. Gruppen von KN-Codes.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(2) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 28). Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21.
(3) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(4) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 alljährlich festgesetzt. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt. |
(3) |
Bei den Lagerkosten, insbesondere den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse, sind die je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und die Finanzkosten für die Lagerhaltung zu berücksichtigen. |
(4) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 können Einlagerungen nur beginnend mit dem 15. März und endend mit Ablauf des 15. August desselben Jahres erfolgen. Die derzeitige Marktlage bei Butter rechtfertigt, dass das Datum des Beginns der 2007 stattfindenden Einlagerungen der Butter- bzw. Rahmmengen auf den 1. März vorgezogen wird. Daher ist eine Abweichung vom genannten Artikel einzuführen. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die im Jahr 2007 geschlossenen Verträge je Tonne Butter oder Butteräquivalent wie folgt festgesetzt:
— |
15,88 EUR für die Fixkosten der Lagerung, |
— |
0,30 EUR je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Kühlhauskosten, |
— |
ein Betrag je Tag der vertraglichen Lagerhaltung, berechnet unter Zugrundelegung von 90 % des zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Interventionspreises für Butter und eines jährlichen Zinssatzes von 3,75 %. |
(2) Die Interventionsstelle registriert den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge auf Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sowie die entsprechenden Mengen, die Zeitpunkte deren Herstellung und die Orte, an denen die Butter gelagert wird.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens an jedem Dienstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) über die Mengen, für die in der Vorwoche solche Anträge eingegangen sind.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 können die Einlagerungen im Jahr 2007 am 1. März beginnen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 (ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1).
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 208/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (1) enthält Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006. Diese Angaben sind durch Angaben in Bulgarisch und Rumänisch zu ergänzen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/2006 (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 11).
ANHANG
„ANHANG
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3
Bulgarisch |
: |
Превоз на интервенционни продукти — прилагане на член 7, параграф 5 от Регламент (ЕИО) № 3149/92. |
Spanisch |
: |
Transferencia de productos de intervención — aplicación del artículo 7, apartado 5, del Reglamento (CEE) no 3149/92. |
Tschechisch |
: |
Přeprava intervenčních produktů – Použití čl. 7 odst. 5 nařízení (EHS) č. 3149/92. |
Dänisch |
: |
Overførsel af interventionsprodukter — Anvendelse af artikel 7, stk. 5, i forordning (EØF) nr. 3149/92. |
Deutsch |
: |
Transfer von Interventionserzeugnissen — Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92. |
Estnisch |
: |
Sekkumistoodete üleandmine – määruse (EMÜ) nr 3149/92 artikli 7 lõike 5 rakendamine. |
Griechisch |
: |
Μεταφορά προϊόντων παρέμβασης — Εφαρμογή του άρθρου 7 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 3149/92. |
Englisch |
: |
Transfer of intervention products — Application of Article 7(5) of Regulation (EEC) No 3149/92. |
Französisch |
: |
Transfert de produits d'intervention — Application de l'article 7, paragraphe 5, du règlement (CEE) no 3149/92. |
Italienisch |
: |
Trasferimento di prodotti d'intervento — Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 5, del regolamento (CEE) n. 3149/92. |
Lettisch |
: |
Intervences produktu transportēšana – Piemērojot Regulas (EEK) Nr. 3149/92 7. panta 5. punktu. |
Litauisch |
: |
Intervencinių produktų vežimas – taikant Reglamento (EEB) Nr. 3149/92 7 straipsnio 5 dalį. |
Ungarisch |
: |
Intervenciós termékek átszállítása – A 3149/92/EGK rendelet 7. cikke (5) bekezdésének alkalmazása. |
Maltesisch |
: |
Trasferiment ta’ prodotti ta’ l-intervent – Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 7 (5) tar-Regolament (KEE) Nru 3149/92. |
Niederländisch |
: |
Overdracht van interventieproducten — Toepassing van artikel 7, lid 5, van Verordening (EEG) nr. 3149/92. |
Polnisch |
: |
Przekazanie produktów objętych interwencją – stosuje się art. 7 ust. 5 rozporządzenia (EWG) nr 3149/92. |
Portugiesisch |
: |
Transferência de produtos de intervenção — aplicação do n.o 5 do artigo 7.o do Regulamento (CEE) n.o 3149/92. |
Rumänisch |
: |
Transfer de produse de intervenție — Aplicare a articolului 7 alineatul (5) din Regulamentul (CEE) nr. 3149/92. |
Slowakisch |
: |
Premiestnenie intervenčných výrobkov – uplatnenie článku 7 odseku 5 nariadenia (EHS) č. 3149/92. |
Slowenisch |
: |
Prenos intervencijskih proizvodov – Uporaba člena 7(5) Uredbe (EGS) št. 3149/92. |
Finnisch |
: |
Interventiotuotteiden siirtäminen – Asetuksen (ETY) N:o 3149/92 7 artiklan 5 kohdan soveltaminen. |
Schwedisch |
: |
Överföring av interventionsprodukter – Tillämpning av artikel 7.5 i förordning (EEG) nr 3149/92.“ |
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 209/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anlässlich der Erweiterungen der Gemeinschaft am 1. Januar 1995 und am 1. Mai 2004 ist die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) nicht angepasst und somit nicht um die Angaben in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten ergänzt worden, die der Gemeinschaft zu den genannten Daten beigetreten sind. Diese Angaben in den betreffenden Sprachen sind daher hinzuzufügen. |
(2) |
Um eine Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 208/2007 der Kommission (3) zu gewährleisten, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union angepasst wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die von der Abgangsinterventionsstelle ausgestellte Versandbescheinigung enthält eine der im Anhang aufgeführten Angaben.“ |
2. |
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).
(2) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/2006 (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 11).
(3) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.
ANHANG
„ANHANG
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3
Bulgarisch |
: |
Превоз на интервенционни продукти — прилагане на член 7, параграф 5 от Регламент (ЕИО) № 3149/92. |
Spanisch |
: |
Transferencia de productos de intervención — aplicación del artículo 7, apartado 5, del Reglamento (CEE) no 3149/92. |
Tschechisch |
: |
Přeprava intervenčních produktů – Použití čl. 7 odst. 5 nařízení (EHS) č. 3149/92. |
Dänisch |
: |
Overførsel af interventionsprodukter — Anvendelse af artikel 7, stk. 5, i forordning (EØF) nr. 3149/92. |
Deutsch |
: |
Transfer von Interventionserzeugnissen — Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92. |
Estnisch |
: |
Sekkumistoodete üleandmine – määruse (EMÜ) nr 3149/92 artikli 7 lõike 5 rakendamine. |
Griechisch |
: |
Μεταφορά προϊόντων παρέμβασης — Εφαρμογή του άρθρου 7 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 3149/92. |
Englisch |
: |
Transfer of intervention products — Application of Article 7(5) of Regulation (EEC) No 3149/92. |
Französisch |
: |
Transfert de produits d'intervention — Application de l'article 7, paragraphe 5, du règlement (CEE) no 3149/92. |
Italienisch |
: |
Trasferimento di prodotti d'intervento — Applicazione dell'articolo 7, paragrafo 5, del regolamento (CEE) n. 3149/92. |
Lettisch |
: |
Intervences produktu transportēšana – Piemērojot Regulas (EEK) Nr. 3149/92 7. panta 5. punktu. |
Litauisch |
: |
Intervencinių produktų vežimas – taikant Reglamento (EEB) Nr. 3149/92 7 straipsnio 5 dalį. |
Ungarisch |
: |
Intervenciós termékek átszállítása – A 3149/92/EGK rendelet 7. cikke (5) bekezdésének alkalmazása. |
Maltesisch |
: |
Trasferiment ta’ prodotti ta’ l-intervent – Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 7 (5) tar-Regolament (KEE) Nru 3149/92. |
Niederländisch |
: |
Overdracht van interventieproducten — Toepassing van artikel 7, lid 5, van Verordening (EEG) nr. 3149/92. |
Polnisch |
: |
Przekazanie produktów objętych interwencją – stosuje się art. 7 ust. 5 rozporządzenia (EWG) nr 3149/92. |
Portugiesisch |
: |
Transferência de produtos de intervenção — aplicação do n.o 5 do artigo 7.o do Regulamento (CEE) n.o 3149/92. |
Rumänisch |
: |
Transfer de produse de intervenție — Aplicare a articolului 7 alineatul (5) din Regulamentul (CEE) nr. 3149/92. |
Slowakisch |
: |
Premiestnenie intervenčných výrobkov – uplatnenie článku 7 odseku 5 nariadenia (EHS) č. 3149/92. |
Slowenisch |
: |
Prenos intervencijskih proizvodov – Uporaba člena 7(5) Uredbe (EGS) št. 3149/92. |
Finnisch |
: |
Interventiotuotteiden siirtäminen – Asetuksen (ETY) N:o 3149/92 7 artiklan 5 kohdan soveltaminen. |
Schwedisch |
: |
Överföring av interventionsprodukter – Tillämpning av artikel 7.5 i förordning (EEG) nr 3149/92.“ |
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 210/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgesetzt. |
(2) |
Die Senkung des Interventionspreises für Butter ab 1. Juli 2007 dürfte sich auf die Differenz zwischen diesem Preis und dem Weltmarktpreis auswirken. |
(3) |
Als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts gegen unnötige Ausgaben und um eine spekulative Anwendung der Ausfuhrerstattungsregelung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für Produkte, die Milchfett enthalten, zu verhindern, sollte die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung am 30. Juni 2007 enden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 gelten die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für Erzeugnisse gemäß den Buchstaben b bis d des genannten Artikels, die ab dem 1. März 2007 beantragt werden, bis zum 30. Juni 2007.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 (ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1).
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 211/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Finanzinformationen, die bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen im Prospekt enthalten sein müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (2) legt im Einzelnen fest, welche Informationen bei bestimmten Wertpapierarten im Prospekt enthalten sein müssen, damit Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie als erfüllt gelten kann. Dazu zählen unter anderem die Finanzinformationen des Emittenten, die in den Prospekt aufgenommen werden müssen, damit sich der Anleger ein Bild von der Finanzlage des Emittenten machen kann. |
(2) |
In bestimmten Fällen ist die Finanzlage des Emittenten jedoch so eng mit der anderer Gesellschaften verbunden, dass ohne Finanzinformationen dieser Gesellschaften keine uneingeschränkte Erfüllung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG, d. h. die Erfüllung der Pflicht, in den Prospekt all die Informationen aufzunehmen, die der Anleger benötigt, um sich ein fundiertes Urteil über die Finanzlage und die Zukunftsaussichten des Emittenten zu bilden, gewährleistet werden kann. Dies kann bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind der Fall sein. |
(3) |
Damit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG auch in solchen Fällen seine volle Wirkung entfalten kann und in diesem Punkt ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird, sollte deshalb klargestellt werden, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 festgelegten Informationspflichten in diesem Zusammenhang auch für Finanzinformationen anderer Gesellschaften als dem Emittenten gelten, wenn deren Auslassung einen Anleger an einer fundierten Beurteilung der Finanzlage des Emittenten hindern könnte. |
(4) |
Da die zuständigen Behörden nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 für den Prospekt nur Informationen verlangen dürfen, die in den Anhängen ausdrücklich genannt sind, müssen die Aufgaben der zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang klargestellt werden. |
(5) |
Bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte ist u. U. nicht die gesamte operative Geschäftstätigkeit durch die historischen Finanzinformationen des Emittenten abgedeckt, da ein Teil in den von einer anderen Gesellschaft erstellten Finanzinformationen enthalten ist. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Emittent einen bedeutenden Erwerb getätigt hat, der noch nicht in seinem Abschluss ausgewiesen ist, wenn es sich bei dem Emittenten um eine neu eingetragene Holdinggesellschaft handelt, wenn sich der Emittent aus Gesellschaften zusammensetzt, die zwar einer gemeinsamen Kontrolle unterstanden oder sich in gemeinsamem Besitz befunden haben, aber juristisch gesehen nie eine Gruppe waren, oder wenn der Emittent nach der Aufspaltung eines Unternehmens als eigenständige juristische Person gegründet wurde. In allen genannten Fällen wird die operative Geschäftstätigkeit des Emittenten in der Zeit, für die er historische Finanzinformationen vorlegen muss, ganz oder teilweise von einer anderen Gesellschaft betrieben. |
(6) |
Eine umfassende Aufstellung aller Fälle, in denen die finanztechnische Vorgeschichte des Emittenten als komplex anzusehen ist, ist zurzeit jedoch nicht möglich. So könnten neue, innovative Transaktionsformen entwickelt werden, die aus einer solchen Aufstellung herausfielen. Aus diesem Grund sollte die Definition der Umstände, unter denen die finanztechnische Vorgeschichte des Emittenten als komplex zu betrachten ist, weit gefasst werden. |
(7) |
Als Emittenten, die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind sollten Gesellschaften betrachtet werden, die eine verbindliche Vereinbarung über den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Gesellschaft oder eines bedeutenden Geschäftsbereichs eingegangen sind, diese Transaktion bei Genehmigung des Prospekts aber noch nicht abgeschlossen haben. Sofern das vereinbarte Geschäft nach seiner Durchführung beim Emittenten bedeutende Bruttoveränderungen bei Aktiva und Passiva und Erträgen nach sich zieht, sollten für solche Fälle die gleichen Informationspflichten gelten wie für Emittenten, bei denen Erwerb oder Veräußerung bereits abgeschlossen sind. |
(8) |
Da Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind atypisch sind, ja sogar Einzelfälle sein können, kann nicht für jeden möglichen Fall festgelegt werden, welche Informationen zur Einhaltung des von der Richtlinie 2003/71/EG gesetzten Standards notwendig sind. Aus diesem Grund sollten die vorzuschreibenden zusätzlichen Informationen all das umfassen, was im Einzelfall erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Prospekt die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Anforderung erfüllt. Deshalb sollte es die für den Emittenten zuständige Behörde sein, die von Fall zu Fall bestimmt, welche Informationen dieser (gegebenenfalls) liefern muss. Die Tatsache, dass eine zuständige Behörde diese zusätzlichen Informationen anfordern kann, verpflichtet diese nicht dazu, diese Informationen oder den Prospekt allgemein höheren Kontrollstandards zu unterwerfen als denen, die aus Artikel 13 der Richtlinie 2003/71/EG abgeleitet werden können. |
(9) |
Angesichts der Komplexität jedes einzelnen Falls wäre es weder praktikabel noch sinnvoll, umfassende Regeln festzulegen, die von den zuständigen Behörden unterschiedslos auf alle Fälle anzuwenden wären. Vielmehr muss eine flexible Regelung geschaffen werden, die auf der einen Seite wirksame und verhältnismäßige Offenlegungspflichten gewährleistet und auf der anderen Seite durch ausreichende und angemessene Informationen für einen adäquaten Anlegerschutz sorgt. |
(10) |
Keine zusätzlichen Finanzinformationen sollten in Fällen vorgeschrieben werden, in denen die im geprüften konsolidierten Abschluss des Emittenten, in etwaigen Pro- forma-Informationen oder in sonstigen Finanzinformationen, die auf einer Rechnungslegung bei Fusionen basieren (sofern gemäß den derzeit gültigen Rechnungslegungsstandards zulässig) enthaltenen Finanzinformationen für den Anleger ausreichen dürften, um sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden. |
(11) |
Angesichts der Tatsache, dass weitere Informationen sich nur in Fällen als notwendig erweisen können, in denen der Prospekt Aktien oder Wertpapiere, die zu Aktien berechtigen, betrifft, sollten die zuständigen Behörden bei der Entscheidung der Frage, ob diese im Einzelfall notwendig sind, ihre Prüfung auf die unter Punkt 20.1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf den Inhalt der Finanzinformationen und die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze festgelegten Anforderungen stützen. Eine zuständige Behörde sollte keine Anforderungen vorschreiben, die über die in Punkt 20.1 in Anhang I genannten hinausgehen bzw. diese Anforderungen verstärken. Je nach Charakteristika des Einzelfalls, d. h. der genauen Wesensart der Wertpapiere, der wirtschaftlichen Substanz der Transaktionen, mit denen der Emittent sein Unternehmen erworben hat, der speziellen Art des Unternehmens und den bereits im Prospekt enthaltenen Informationen sollten sie bei der Anwendung dieser Anforderungen jedoch Anpassungen vornehmen können. |
(12) |
Dabei sollten die zuständigen Behörden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. In Fällen, in denen es für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Pflichten Alternativen gibt, wie die Veröffentlichung verschiedener Arten zusätzlicher Finanzinformationen oder die Präsentation dieser Informationen in verschiedenen Formaten, sollte die zuständige Behörde nicht vom Emittenten verlangen, dieser Pflicht auf eine Art und Weise nachzukommen, die kostspieliger oder aufwändiger ist als eine adäquate Alternative. |
(13) |
Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden der Frage Rechnung tragen, ob ein Emittent Zugang zu Finanzinformationen über eine andere Gesellschaft hat: so wäre es nicht verhältnismäßig, die Vorlage dieser Informationen vorzuschreiben, wenn der Emittent sie mit zumutbarem Aufwand nicht beschaffen kann. Eine solche Erwägung dürfte insbesondere im Zusammenhang mit einer feindlichen Übernahme von Bedeutung sein. Ebenso wenig verhältnismäßig könnte es sein, Finanzinformationen zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht vorliegen, oder die Prüfung oder Neuformulierung zusätzlicher Finanzinformationen vorzuschreiben, wenn die damit für den Emittenten verbunden Kosten einen potenziellen Nutzen übersteigen. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
In fachlichen Fragen wurde der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) konsultiert — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Vorbehaltlich des Artikels 4a Absatz 1 verlangen die zuständigen Behörden für den Prospekt nur die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile.“. |
2. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Schema für Aktienregistrierungsformulare bei komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen (1) Hat der Emittent eines unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Wertpapiers eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder ist er bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen, so dass bestimmte Teile der Finanzinformationen einer anderen Gesellschaft als dem Emittenten in das Registrierungsformular aufgenommen werden müssen, um die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht zu erfüllen, werden diese Teile für Finanzinformationen des Emittenten erachtet. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verlangt von dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person in einem solchen Fall, diese Informationsbestandteile in das Registrierungsformular aufzunehmen. Diese Bestandteile der Finanzinformationen können gemäß Anhang II erstellte Pro-forma-Informationen umfassen. Ist der Emittent bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen, werden die Auswirkungen der Transaktion, zu der der Emittent sich verpflichtet hat, in diesen Pro-forma-Informationen antizipiert und ist der Begriff ‚die Transaktion‘ in Anhang II entsprechend auszulegen. (2) Die zuständige Behörde stützt jedes Verlangen gemäß Nummer 1 auf die Anforderungen, die unter Punkt 20.1 des Anhangs I in Bezug auf den Inhalt der Finanzinformationen und die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze festgelegt sind, wobei Änderungen zulässig sind, wenn sie durch einen der folgenden Faktoren gerechtfertigt sind:
Kann die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht im Einzelfall auf verschiedenen Wegen erfüllt werden, so ist der kostengünstigsten oder der mit dem geringsten Aufwand verbundenen Variante der Vorzug zu geben. (3) Von Nummer 1 unberührt bleibt die durch nationale Rechtsvorschriften gegebenenfalls festgelegte Verantwortung anderer Personen für die im Prospekt enthaltenen Informationen, wozu auch die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Personen zählen. Diese Personen sind vor allem dafür verantwortlich, dass sämtliche von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 1 geforderten Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden. (4) Für die Zwecke der Nummer 1 wird ein Emittent als Emittent mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte behandelt, wenn alle der nachfolgend genannten Bedingungen zutreffen:
(5) Für die Zwecke der Nummer 1 werden als Emittenten, die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind, Gesellschaften behandelt, die eine verbindliche Vereinbarung über eine Transaktion eingegangen sind, die nach ihrem Abschluss voraussichtlich eine bedeutende Bruttoveränderung bewirkt. Selbst wenn der Abschluss der Transaktion in einer solchen Vereinbarung an Bedingungen, einschließlich der Zustimmung durch die Regulierungsbehörde, geknüpft wird, ist die Vereinbarung in diesem Zusammenhang als bindend zu betrachten, sofern diese Bedingungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Eine Vereinbarung wird insbesondere dann als verbindlich betrachtet, wenn sie den Abschluss der Transaktion vom Ergebnis des Angebots der Wertpapiere, die Gegenstand des Prospekts sind, abhängig macht, oder wenn bei einer geplanten Übernahme das Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Prospekts sind, der Finanzierung dieser Übernahme dienen soll. (6) Für die Zwecke der Nummer 5 dieses Artikels und des Punkts 20.2 des Anhangs I ist eine bedeutende Bruttoveränderung eine mehr als 25 %ige Veränderung der Situation eines Emittenten, und zwar gemessen im Verhältnis zu einem oder mehreren Größenindikatoren für seine Geschäftstätigkeit.“. |
3. |
In Anhang I Punkt 20.1 erster Absatz und in Anhang X Punkt 20.1 und Punkt 20.1 a wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 36 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 36 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.“. |
4. |
In Anhang IV erster Absatz von Punkt 13.1, in Anhang VII Punkt 8.2 und Punkt 8.2 a, in Anhang IX Punkt 11.1 und in Anhang XI Punkt 11.1 wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.“. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2007
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 17).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Februar 2007
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(2007/138/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. |
(2) |
Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island haben im Jahr 2005 auf der Grundlage von Artikel 19 des EWR-Abkommens bilaterale Handelsverhandlungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse geführt, die am 14. Dezember 2006 erfolgreich abgeschlossen wurden. |
(3) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MÜNTEFERING
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Brüssel, den
Sehr geehrter Herr …,
ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 6. März 2005 bis zum 14. Dezember 2006 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik und landwirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung des bilateralen Handels und des Handels mit anderen Partnern, zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1. |
Mit Wirkung vom 1. März 2007 konsolidieren die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island für sämtliche in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Ländern der Vertragsparteien gegenseitig und auf bilateraler Ebene die bestehenden Nullsätze, die für Zölle oder bestehende Zugeständnisse gelten, und schaffen Zölle für bilaterale Einfuhren — sofern sie nicht bereits auf Null festgesetzt sind — gegenseitig ab. |
2. |
Die Europäische Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft. |
3. |
Die Republik Island eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang III aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Island. |
4. |
Die Republik Island gewährt mit Wirkung vom 1. März 2007 der Europäischen Gemeinschaft die in Anhang IV aufgeführten Zollpräferenzen. Diese bilateralen Zugeständnisse ersetzen und konsolidieren alle bestehenden bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die derzeit auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft sind (1). |
5. |
Die Republik Island wendet die unilateralen und vorübergehenden Zollsenkungen erga omnes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Jahr 2002 eingeführt und bisher jeweils für ein Jahr verlängert wurden, nicht länger an. |
6. |
Die Bestimmungen von Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2) über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnis“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten entsprechend für die in den Anhängen I, II, III und IV genannten Erzeugnisse. |
7. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. |
8. |
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. |
9. |
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Handel mit umweltfreundlichen Produkten und Produkten mit geografischer Angabe zu fördern. Sie werden weitere bilaterale Gespräche im Hinblick auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Eintragungsverfahren führen, um zu ermitteln, wie der Schutz von geografischen Angaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verbessert werden kann. |
10. |
Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. |
11. |
Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. |
12. |
Die ersten Konsultationen zu den Ergebnissen dieser Verhandlungen werden vor der Einführung dieser Durchführungsvorschriften stattfinden, damit die Verhandlungsergebnisse reibungslos umgesetzt werden können. |
13. |
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden ab dem 1. März 2007 umgesetzt (3). Erforderlichenfalls werden Zollkontingente auf Pro-rata-Basis eröffnet. |
14. |
Die Vertragsparteien nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf, wobei sie den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen im Agrarbereich besonders Rechnung tragen werden. |
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Island mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Съставено в Брюксел на двадесет и втори февруари две хиляди и седма година
Hecho en Bruselas, el veintidós de febrero del dos mil siete.
V Bruselu dne dvacátého druhého února dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende februar to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Februar zweitausendsieben.
Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Brussels, on the twenty-second day of February in the Year two thousand and seven.
Fait à Bruxelles, le vingt-deux février deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì ventidue febbraio duemilasette.
Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit otrajā februārī.
Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario dvidešimt antrą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február huszonkettedik napján.
Magħmul fi Brussel, fit-tnejn u għoxrin jum ta' Frart tas-sena elfejn u sebgħa
Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste februari tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego drugiego lutego roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em vinte e dois de Fevereiro de dois mil e sete.
Întocmit la Bruxelles, douăzeci și doi februarie două mii șapte.
V Bruseli dňa dvadsiateho druhého februára dvetisícsedem.
V Bruslju, dvaindvajsetega februarja leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den tjugoandra februari tjugohundrasju.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Kominità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Communidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
ANHANG I
Der bilaterale Handel mit Erzeugnissen der folgenden Kapitel oder Teile von Kapiteln ist zollfrei:
ex Kapitel 1, Lebende Tiere: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend |
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend |
ex Kapitel 2, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
ex ex 0208.9008 |
Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren |
ex 0208 90 60 |
Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren |
ex Kapitel 4, Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
0409 |
Natürlicher Honig |
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
0410 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Kapitel 5 (4), andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|||
ex Kapitel 6, Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
ex ex 0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
ex 0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
– andere als andere eingetopfte Zimmerpflanzen von höchstens 1 m Höhe (Position 0602.9095) |
ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
andere Zimmerpflanzen, ausgenommen Kakteen und Fettpflanzen, Topfpflanzen der Gattung Bromelia, Pflanzen Erica gracilis und calluna, Orchideen und andere Topfpflanzen von höchstens 1 m Höhe |
|
ex ex 0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
ex 0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
0603.1001 |
– – eingeführt vom 1. Dezember bis zum 30. April |
ex 0603 10 20 |
Nelken, frisch, andere als vom 1. Mai bis zum 30. November eingeführt |
0603.1003 |
– der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron und Brunia |
0603 10 30 |
Orchideen |
ex 0603 10 80 |
Frische Blumen der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron, Brunia und Forsythia |
||
0603.1004 |
– abgeschnittene Äste mit nicht genießbaren Beeren oder Früchten der Gattungen Ligustrum, Callicarpa, Gossypium, Hypericum, Ilex oder Symphoricarpos |
|
|
0603.1005 |
– Orchideenblumen |
|
|
0603.1006 |
– Forsythien |
|
|
0603.9000 |
– andere |
0603 90 00 |
Sonstige |
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
ex Kapitel 7, Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
0702 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
ex ex 0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
ex 0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
ex ex 0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
ex 0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
0704.2000 |
– Rosenkohl/Kohlsprossen |
0704 20 00 |
Rosenkohl, Kohlsprossen |
0704.9005 |
– – Grünkohl (brassica oleracea acephala) |
ex 0704 90 90 |
anderer, ausgenommen Chinakohl |
0704.9009 |
– – andere |
|
|
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |
ex ex 0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
ex 0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
0706.9009 |
– andere |
0706 90 |
Sonstige |
0707 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: |
0707 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
ex ex 0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt |
ex 0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
0709.10 |
– Artischocken, frisch oder gekühlt |
0709 10 00 |
Artischocken |
0709.20 |
– Spargel, frisch oder gekühlt |
0709 20 00 |
Spargel |
0709.30 |
– Auberginen |
0709 30 00 |
Auberginen |
0709.52 |
– – Trüffeln, frisch oder gekühlt |
0709 52 00 |
Trüffeln |
0709.60 |
– Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ |
0709 60 |
Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: |
0709.70 |
– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt |
0709 70 00 |
Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |
0709.9001 |
– – Zuckermais |
0709 90 60 |
Zuckermais |
0709.9002 |
– – Zucchini (Courgettes) |
0709 90 70 |
Zucchini |
0709.9003 |
– – Olives |
|
Oliven |
0709 90 31 |
— zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
||
0709 90 39 |
— andere |
||
0709.9004 |
– – Petersilie |
0709 90 90 |
Sonstige |
0709.9009 |
– – andere |
||
ex ex 0710 (4) |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
ex 0710 (4) |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
anderes als Kartoffeln |
0710 21 00 |
Erbsen (Pisum sativum) |
0710 22 00 |
Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) |
||
0710 29 00 |
Sonstige |
||
0710 30 00 |
Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |
||
0710 40 00 |
Zuckermais |
||
0710 80 |
anderes Gemüse |
||
0710 90 00 |
Mischungen von Gemüsen |
||
0711 (4) |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0711 (4) |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
Kapitel 8, Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
|||
Kapitel 9 (4), Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
|||
Kapitel 10 (5), Getreide |
|||
Kapitel 11 (5), Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
|||
Kapitel 12 (5), Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
|||
Kapitel 13 (4), Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
|||
Kapitel 14 (4), Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|||
Kapitel 15 (4) (6), Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs |
|||
ex Kapitel 18 (4), Kakao und Zubereitungen aus Kakao: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
1801 |
Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet |
1801 |
Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet |
1802 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
1802 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
ex Kapitel 20, Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
ex ex 2001 (4) |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
ex 2001 (4) |
Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht: |
2001.1000 |
– Gurken und Cornichons |
2001 10 00 |
Schäl- und Einlegegurken |
– andere |
2001 90 |
Sonstige |
|
2001.9005 |
– – Speisezwiebeln |
2001 90 93 |
Zwiebeln |
2001.9009 |
– – andere |
2001 90 99 |
anderes, ausgenommen Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse |
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2004 (4) |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: |
2004 (4) |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004.9002 |
– – Artischocken |
ex 2004 90 98 |
Artischocken |
2004.9003 |
– – grüne oder schwarze Oliven |
ex 2004 90 30 |
grüne oder schwarze Oliven |
2004.9004 |
– – grüne Erbsen und Bohnen |
2004 90 50 |
Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) |
2004.9005 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten |
ex 2004 90 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten |
2004.9009 |
– – andere |
ex 2004 90 98 |
anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT |
2005 (4) |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: |
2005 (4) |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005.1000 |
– Gemüse, homogenisiert |
2005 10 00 |
Gemüse, homogenisiert |
2005.4000 |
– Erbsen (Pisum sativum) |
2005 40 00 |
Erbsen (Pisum sativum) |
Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
||
2005.5100 |
– Bohnen, ausgelöst |
2005 51 00 |
Bohnen, ausgelöst |
2005.5900 |
– – andere |
2005 59 00 |
Sonstige |
2005.6000 |
– Spargel |
2005 60 00 |
Spargel |
2005.7000 |
– Oliven |
2005 70 |
Oliven |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse: |
2005 90 |
anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse: |
|
2005.9009 |
– andere |
ex 2005 90 80 |
anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT |
2008 (4) |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
2008 (4) |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
ex Kapitel 22, Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 |
2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 |
ex Kapitel 23, Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter: |
|||
Isländischer Code |
Isländische Warenbezeichnung |
KN-Code |
KN-Warenbezeichnung |
ex ex 2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
ex 2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
ex ex 2309.1000 |
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
2309 10 11 2309 10 31 |
Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
Kapitel 24 (4), Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe |
ANHANG II
Von der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Zollkontingente
Die Europäische Gemeinschaft eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in Island (7)
Nummer des KN-Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Jährliche Menge |
Zollsatz |
ex 0204 |
Fleisch von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren |
1 850 t (Nettogewicht) |
0 |
ex 0210 |
Fleisch von Schafen, geräuchert |
0 |
|
ex 0405 |
natürliche Butter |
350 t (Nettogewicht) |
0 |
ex 0403 (8) |
„Skyr“ |
380 t (Nettogewicht) |
0 |
ex 1601 |
Würste |
100 t (Nettogewicht) |
0 |
ANHANG III
Von Island eingeräumte Zollkontingente
Island eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft (9)
Nummer des isländischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Jährliche Menge |
Zollsatz |
0201 und 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
100 t (Nettogewicht) |
0 |
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
200 t (Nettogewicht) |
0 |
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
200 t (Nettogewicht) |
0 |
0208.9003 |
Schneehühner, gefroren |
20 t (Nettogewicht) |
0 |
ex ex 0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Schlachtnebenerzeugnissen: mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (10) |
50 t (Nettogewicht) |
0 |
ex ex 0406 |
Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (10) |
20 t (Abtropfgewicht) |
0 |
0406 |
Käse |
80 t (Abtropfgewicht) |
0 |
0701.9001 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt, mit einer Mindestlänge von 65 mm |
100 t (Nettogewicht) |
0 |
ex ex 1601 |
Würste |
50 t (Nettogewicht) |
0 |
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
50 t (Nettogewicht) |
0 |
ANHANG IV
Von Island eingeräumte Zollzugeständnisse
Island gewährt die folgenden Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft:
|
% |
ISK/kg |
|||
0201 |
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
|
|
|
0201.1000 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper |
18 |
214 |
|
|
— |
andere Teile, mit Knochen: |
|
|
|
0201.2001 |
— |
Lenden und Teile davon |
18 |
422 |
|
0201.2002 |
— |
Keulen und Teile davon |
18 |
300 |
|
0201.2003 |
— |
Schultern und Teile davon |
18 |
189 |
|
0201.2009 |
— |
anderes |
18 |
189 |
|
|
— |
ohne Knochen |
|
|
|
0201.3001 |
— |
Hackfleisch/Faschiertes |
18 |
306 |
|
0201.3002 |
— |
Filet/zartes Lendenstück |
18 |
877 |
|
0201.3003 |
— |
Obere Lende |
18 |
652 |
|
0201.3004 |
— |
Keule |
18 |
608 |
|
0201.3009 |
— |
anderes |
18 |
359 |
|
0202 |
|
Fleisch von Rindern, gefroren: |
|
|
|
0202.1000 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper |
18 |
214 |
|
|
— |
andere Teile, mit Knochen: |
|
|
|
0202.1001 |
— |
Lenden und Teile davon |
18 |
422 |
|
0202.1002 |
— |
Keulen und Teile davon |
18 |
300 |
|
0202.1003 |
— |
Schultern und Teile davon |
18 |
189 |
|
0202.1009 |
— |
anderes |
18 |
189 |
|
|
— |
ohne Knochen |
|
|
|
0202.3001 |
— |
Hackfleisch/Faschiertes |
18 |
306 |
|
0202.3002 |
— |
Filet/zartes Lendenstück |
18 |
877 |
|
0202.3003 |
— |
Obere Lende |
18 |
652 |
|
0202.3004 |
— |
Keule |
18 |
608 |
|
0202.3009 |
— |
anderes |
18 |
359 |
|
0203 |
|
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
|
|
|
— |
frisch oder gekühlt |
|
|
|
0203.1100 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper |
18 |
217 |
|
|
— |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
|
|
|
0203.1201 |
— |
Keulen und Teile davon |
18 |
302 |
|
0203.1209 |
— |
Schultern und Teile davon |
18 |
278 |
|
|
— |
anderes: |
|
|
|
|
— |
mit Knochen |
|
|
|
0203.1901 |
— |
Lenden und Teile davon |
18 |
465 |
|
0203.1902 |
— |
anderes |
18 |
217 |
|
|
— |
ohne Knochen |
|
|
|
0203.1903 |
— |
Hackfleisch/Faschiertes |
18 |
274 |
|
0203.1904 |
— |
Filet/zartes Lendenstück |
18 |
717 |
|
0203.1905 |
— |
Obere Lende |
18 |
664 |
|
0203.1906 |
— |
Keule |
18 |
613 |
|
0203.1909 |
— |
anderes: |
18 |
274 |
|
|
— |
gefroren |
|
|
|
0203.2100 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper |
18 |
217 |
|
|
— |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
|
|
|
0203.2201 |
— |
Keulen und Teile davon |
18 |
302 |
|
0203.2209 |
— |
Schultern und Teile davon |
18 |
278 |
|
|
— |
anderes: |
|
|
|
|
— |
mit Knochen |
|
|
|
0203.2901 |
— |
Lenden und Teile davon |
18 |
465 |
|
0203.2902 |
— |
anderes |
18 |
217 |
|
|
— |
ohne Knochen |
|
|
|
0203.2903 |
— |
Hackfleisch/Faschiertes |
18 |
274 |
|
0203.2904 |
— |
Filet/zartes Lendenstück |
18 |
717 |
|
0203.2905 |
— |
Obere Lende |
18 |
664 |
|
0203.2906 |
— |
Keule |
18 |
613 |
|
0203.2909 |
— |
anderes |
18 |
274 |
|
0204 |
|
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
|
|
0204.1000 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt |
18 |
164 |
|
|
— |
anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: |
|
|
|
0204.2100 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper |
18 |
164 |
|
|
— |
andere Teile mit Knochen: |
|
|
|
0204.2201 |
— |
Lenden und Teile davon |
18 |
229 |
|
0204.2202 |
— |
Keulen und Teile davon |
18 |
229 |
|
0204.2203 |
— |
Schultern und Teile davon |
18 |
145 |
|
0204.2209 |
— |
anderes |
18 |
145 |
|
|
— |
ohne Knochen |
|
|
|
0204.2301 |
— |
Hackfleisch/Faschiertes |
18 |
234 |
|
0204.2302 |
— |
Filet/zartes Lendenstück |
18 |
568 |
|
0204.2303 |
— |
Obere Lende |
18 |
530 |
|
0204.2304 |
— |
Keule |
18 |
530 |
|
0204.2309 |
— |
anderes |
18 |
234 |
|
0204.3000 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren |
18 |
164 |
|
|
— |
anderes Fleisch von Schafen, gefroren: |
|
|
|
0204.4100 |
— |
ganze oder halbe Tierkörper |
18 |
164 |
|
|
— |
andere Teile mit Knochen: |
0 |
0 |
|
0204.4201 |
— |
Lenden und Teile davon |
18 |
229 |
|
0204.4202 |
— |
Keulen und Teile davon |
18 |
229 |
|
0204.4203 |
— |
Schultern und Teile davon |
18 |
145 |
|
0204.4209 |
— |
anderes |
18 |
145 |
|
|
— |
ohne Knochen |
|
|
|
0204.4301 |
— |
Hackfleisch/Faschiertes |
18 |
234 |
|
0204.4302 |
— |
Filet/zartes Lendenstück |
18 |
568 |
|
0204.4303 |
— |
Obere Lende |
18 |
530 |
|
0204.4304 |
— |
Keule |
18 |
530 |
|
0204.4309 |
— |
anderes |
18 |
234 |
|
0204.5000 |
— |
Fleisch von Ziegen |
18 |
229 |
|
0205 |
0205.0000 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
18 |
154 |
|
0206 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
|
|
0206.1000 |
— |
von Rindern, frisch oder gekühlt: |
18 |
253 |
|
|
— |
von Rindern, gefroren: |
|
|
|
0206.2100 |
— |
Zungen |
18 |
253 |
|
0206.2200 |
— |
Lebern |
18 |
146 |
|
0206.2900 |
— |
andere |
18 |
210 |
|
0206.3000 |
— |
von Schweinen, frisch oder gekühlt |
18 |
121 |
|
|
— |
von Schweinen, gefroren: |
|
|
|
0206.4100 |
— |
Lebern |
18 |
121 |
|
0206.4900 |
— |
andere |
18 |
121 |
|
|
— |
andere, frisch oder gekühlt: |
|
|
|
0206.8001 |
— |
Köpfe von Schafen |
18 |
130 |
|
0206.8009 |
— |
andere |
18 |
130 |
|
|
— |
andere, gefroren: |
|
|
|
0206.9001 |
— |
Köpfe von Schafen |
18 |
130 |
|
0206.9009 |
— |
andere |
18 |
130 |
|
0207 |
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
|
|
|
— |
von Hühnern: |
|
|
|
0207.1100 |
— |
unzerteilt, frisch oder gekühlt |
18 |
362 |
|
0207.1200 |
— |
unzerteilt, gefroren |
18 |
263 |
|
|
— |
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: |
|
|
|
0207.1301 |
— |
entbeint |
18 |
299 |
|
0207.1302 |
— |
Lebern |
18 |
299 |
|
0207.1309 |
— |
andere |
18 |
299 |
|
|
— |
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: |
|
|
|
0207.1401 |
— |
entbeint |
18 |
540 |
|
0207.1402 |
— |
Lebern |
12 |
299 |
|
0207.1409 |
— |
andere |
18 |
263 |
|
|
— |
von Truthühnern: |
|
|
|
0207.2400 |
— |
unzerteilt, frisch oder gekühlt |
18 |
362 |
|
0207.2500 |
— |
unzerteilt, gefroren |
18 |
362 |
|
|
— |
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: |
|
|
|
0207.2601 |
— |
entbeint |
18 |
299 |
|
0207.2602 |
— |
Lebern |
18 |
299 |
|
0207.2609 |
— |
andere |
18 |
299 |
|
|
— |
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: |
|
|
|
0207.2701 |
— |
entbeint |
18 |
600 |
|
0207.2702 |
— |
Lebern |
12 |
299 |
|
0207.2709 |
— |
andere |
18 |
362 |
|
|
— |
von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: |
|
|
|
0207.3200 |
— |
unzerteilt, frisch oder gekühlt |
18 |
362 |
|
0207.3300 |
— |
unzerteilt, gefroren |
18 |
362 |
|
0207.3400 |
— |
Fettlebern, frisch oder gekühlt |
18 |
154 |
|
|
— |
andere, frisch oder gekühlt: |
|
|
|
0207.3501 |
— |
entbeint |
18 |
299 |
|
0207.3502 |
— |
Lebern |
18 |
299 |
|
0207.3509 |
— |
andere |
18 |
299 |
|
|
— |
andere, gefroren: |
|
|
|
0207.3601 |
— |
entbeint |
18 |
600 |
|
0207.3602 |
— |
Lebern |
12 |
299 |
|
0207.3609 |
— |
andere |
18 |
362 |
|
0208 |
|
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
|
|
0208.1000 |
— |
von Kaninchen oder Hasen |
18 |
236 |
|
|
— |
andere: |
|
|
|
0208.9001 |
— |
Tauben |
18 |
218 |
|
0208.9002 |
— |
Fasanen |
18 |
218 |
|
0208.9003 |
— |
Schneehühner, gefroren |
18 |
268 |
|
0208.9004 |
— |
Wild |
18 |
218 |
|
0208.9007 |
— |
Fleisch von Rentieren, ohne Knochen, gefroren |
18 |
608 |
|
0208.9008 |
— |
Fleisch von Rentieren, mit Knochen, gefroren (11) |
18 |
608 |
|
0208.9009 |
— |
Froschschenkel |
18 |
236 |
|
0208.9019 |
— |
andere |
18 |
218 |
|
0209 |
0209.0000 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
18 |
60 |
|
0210 |
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
|
|
|
— |
Fleisch von Schweinen: |
|
|
|
0210.1100 |
— |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
18 |
302 |
|
0210.1200 |
— |
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: |
18 |
217 |
|
|
— |
anderes: |
|
|
|
|
— |
geräuchert: |
|
|
|
0210.1901 |
— |
ohne Knochen |
30 |
447 |
|
0210.1902 |
— |
anderes |
18 |
717 |
|
0210.1909 |
— |
anderes |
18 |
465 |
|
|
— |
Fleisch von Rindern: |
|
|
|
0210.2001 |
— |
ohne Knochen |
18 |
877 |
|
0210.2009 |
— |
anderes |
18 |
422 |
|
|
— |
anderes: |
|
|
|
0210.9910 |
— |
Geflügellebern, getrocknet oder geräuchert |
18 |
299 |
|
|
— |
Fleisch von Schafen, gesalzen: |
|
|
|
0210.9921 |
— |
ohne Knochen |
18 |
568 |
|
0210.9929 |
— |
andere |
18 |
270 |
|
|
— |
Fleisch von Schafen, geräuchert (hangikjöt): |
|
|
|
0210.9931 |
— |
ohne Knochen |
18 |
568 |
|
0210.9939 |
— |
anderes |
18 |
270 |
|
0210.9990 |
— |
anderes |
30 |
363 |
Reykjavik, den
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 6. März 2005 bis zum 14. Dezember 2006 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik und landwirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung des bilateralen Handels und des Handels mit anderen Partnern, zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1. |
Mit Wirkung vom 1. März 2007 konsolidieren die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island für sämtliche in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Ländern der Vertragsparteien gegenseitig und auf bilateraler Ebene die bestehenden Nullsätze, die für Zölle oder bestehende Zugeständnisse gelten, und schaffen Zölle für bilaterale Einfuhren — sofern sie nicht bereits auf Null festgesetzt sind — gegenseitig ab. |
2. |
Die Europäische Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft. |
3. |
Die Republik Island eröffnet mit Wirkung vom 1. März 2007 die in Anhang III aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Island. |
4. |
Die Republik Island gewährt mit Wirkung vom 1. März 2007 der Europäischen Gemeinschaft die in Anhang IV aufgeführten Zollpräferenzen. Diese bilateralen Zugeständnisse ersetzen und konsolidieren alle bestehenden bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die derzeit auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft sind (12). |
5. |
Die Republik Island wendet die unilateralen und vorübergehenden Zollsenkungen erga omnes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Jahr 2002 eingeführt und bisher jeweils für ein Jahr verlängert wurden, nicht länger an. |
6. |
Die Bestimmungen von Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (13) über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung‘ oder ‚Ursprungserzeugnis‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten entsprechend für die in den Anhängen I, II, III und IV genannten Erzeugnisse. |
7. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. |
8. |
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. |
9. |
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Handel mit umweltfreundlichen Produkten und Produkten mit geografischer Angabe zu fördern. Sie werden weitere bilaterale Gespräche im Hinblick auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Eintragungsverfahren führen, um zu ermitteln, wie der Schutz von geografischen Angaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verbessert werden kann. |
10. |
Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus. |
11. |
Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. |
12. |
Die ersten Konsultationen zu den Ergebnissen dieser Verhandlungen werden vor der Einführung dieser Durchführungsvorschriften stattfinden, damit die Verhandlungsergebnisse reibungslos umgesetzt werden können. |
13. |
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden ab dem 1. März 2007 umgesetzt (14). Erforderlichenfalls werden Zollkontingente auf Pro-rata-Basis eröffnet. |
14. |
Die Vertragsparteien nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf, wobei sie den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen im Agrarbereich besonders Rechnung tragen werden. |
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Island mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung der Republik Island zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Done at Brussels, on the twenty-second day of February in the Year two thousand and seven.
Съставено в Брюксел на двадесет и втори февруари две хиляди и седма година
Hecho en Bruselas, el veintidós de febrero del dos mil siete.
V Bruselu dne dvacátého druhého února dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende februar to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Februar zweitausendsieben.
Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά.
Fait à Bruxelles, le vingt-deux février deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì ventidue febbraio duemilasette.
Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit otrajā februārī.
Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario dvidešimt antrą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február huszonkettedik napján.
Magħmul fi Brussel, fit-tnejn u għoxrin jum ta' Frart tas-sena elfejn u sebgħa
Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste februari tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego drugiego lutego roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em vinte e dois de Fevereiro de dois mil e sete.
Întocmit la Bruxelles, douăzeci și doi februarie două mii șapte.
V Bruseli dňa dvadsiateho druhého februára dvetisícsedem.
V Bruslju, dvaindvajsetega februarja leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den tjugoandra februari tjugohundrasju.
For the Government of the Republic of Iceland
За правителството на Република Исландия
Por el Gobierno de la República de Islandia
Za vládu Islandské republiky
For regeringen for Republikken Island
Für die Regierung der Republik Island
Islandi Vabariigi Valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ισλανδίας
Pour le gouvernement de la République d'Islande
Per il governo della Repubblica d'Islanda
Islandes Republikas valdības vārdā
Islandijos Respublikos Vyriausybės vardu
az Izlandi Köztársaság Kormánya részéről
Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Islanda
Voor de Regering van de Republiek IJsland
W imieniu Rządu Republiki Islandii
Pelo Governo da República da Islândia
Pentru Guvernul Republicii Islanda
Za vládu Islandskej republiky
Za Vlado Republike Islandije
Islannin rasavallan hallituksen puolesta
På Republiken Islands regerings vägnar
(1) Beschluss 81/359/EWG des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 137 vom 23.5.1981, S. 1),
Beschluss 93/239/EWG des Rates vom 15. März 1993 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1),
Beschluss 93/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 16),
Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).
(2) Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).
(3) Die Eröffnung der EG-Zollkontingente erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli auf der Grundlage der Mengen für 9 Monate im Jahr 2007.
(4) Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.
(5) Andere als zu Futterzwecken.
(6) Andere als Fischerzeugnisse.
(7) Die Kontingente gelten jährlich, sofern nicht anders angegeben.
(8) Der Zollkodex wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.
(9) Die Kontingente gelten jährlich, sofern nicht anders angegeben.
(10) Eingetragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).
(11) Zollzugeständnis für Erzeugnisse, die nicht unter die in Anhang I zugestandene Zollfreiheit für ex ex 0208.9008„Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren“ fallen.
(12) Beschluss 81/359/EWG des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 137 vom 23.5.1981, S. 1),
Beschluss 93/239/EWG des Rates vom 15. März 1993 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1),
Beschluss 93/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 16),
Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).
(13) Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).
(14) Die Eröffnung der EG-Zollkontingente erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli auf der Grundlage der Mengen für 9 Monate im Jahr 2007.
Kommission
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/47 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2007
zur Genehmigung einer befristeten Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb für die Herstellung von Fluorpolymeren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 556)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2007/139/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 enthält ein Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW). |
(2) |
Am 14. Februar 2006 hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Namen von AGC Chemicals Europe, Ltd. den Antrag gestellt, für dieses Unternehmen bis zum 31. Dezember 2010 eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu genehmigen. |
(3) |
AGC Chemicals Europe, Ltd. (ASAHI) ist Lieferant des fluorierten Kunstharzes Ethylen-Tetrafluorethylen (ETFE), das als Isolierungsmaterial für Elektrokabel sowie als Rohstoff für die Folienherstellung verwendet wird. Die von ASAHI mit Nachdruck betriebenen und breit angelegten Forschungsarbeiten, um einen die Ozonschicht nicht schädigenden Ersatzstoff für H-FCKW-225cb zu finden, sind bereits gut vorangeschritten. So könnte eventuell Methanol als Ersatzstoff dienen, doch sind noch weitere Forschungs- und Entwicklungarbeiten zum Ausreifen des künftigen technischen Verfahrens erforderlich, bevor H-FCKW-225cb durch diesen Stoff ersetzt werden kann. Die derzeitige Verfahrenstechnik umfasst ein Recycling des beim Herstellungsprozess eingesetzten H-FCKW-225cb und die Rückgewinnung der anfallenden Überschüsse an H-FCKW-225cb. Ein Entweichen in die Atmosphäre wird so weit wie irgend möglich verhindert. |
(4) |
Die Kommission hat die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der Herstellung von Fluorpolymeren für die von ASAHI beschriebenen Zwecke eingehend geprüft und erkennt an, dass gegenwärtig keine technisch oder wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien verfügbar sind und dass die Nutzung von H-FCKW-225cb für diese besondere Anwendung vorläufig weiterhin von wesentlicher Bedeutung ist. Daher sollte eine befristete Ausnahmeregelung für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb genehmigt werden. |
(5) |
In seinem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung hat ASAHI einen Ersatzstoff vorgeschlagen und sich verpflichtet, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausnahmeregelung sein Produktionsverfahren auf den Alternativstoff umzustellen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde einen Fortschrittsbericht über die Umstellung auf den Ersatzstoff vorlegt. Dem Vereinigten Königreich sollte zur Auflage gemacht werden, die stufenweise Einführung zu überwachen und die Ausnahmeregelung automatisch zu widerrufen, sobald die Umstellung auf den Alternativstoff abgeschlossen ist. |
(6) |
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 schreibt die Rückgewinnung von ozonschichtabbauenden Stoffen vor. So müssen im Rahmen dieses Artikels Restmengen von H-FCKW-225cb, die bei Einstellung des bisherigen Produktionsverfahrens noch vorhanden sind, aus den Herstellungsanlagen zurückgewonnen werden. Diese Restmengen sollten nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht, sondern wie von ASAHI zugesagt an den seinerzeitigen Erzeuger zurückgeliefert werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Standpunkt des durch Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2010 dem Unternehmen AGC Chemicals Europe, Ltd (ASAHI) die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb als Kettenüberträger bei der Polymerisation und als Zusatzlösungsmittel für die Herstellung des Kunstharzes Ethylen-Tetrafluorethylen (ETFE) zu genehmigen.
Die genehmigte Menge H-FCKW-225cb darf 2,1 ODP-Tonnen nicht übersteigen.
Artikel 2
Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission bis spätestens 30. Juni 2008 einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Einsatzfähigkeit des von ASAHI vorgeschlagenen Ersatzstoffes. Aufgrund dieses Berichts wird die Kommission prüfen, ob der in Artikel 1 genannte Genehmigungszeitraum für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb verkürzt werden kann.
Wird der Ersatzstoff vor dem 31. Dezember 2010 anstelle von H-FCKW-225cb eingesetzt, so wird die gemäß Artikel 1 genehmigte Ausnahmeregelung ab dem Zeitpunkt des Einsatzes des Alternativstoffes aufgehoben.
Artikel 3
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass das Unternehmen ASAHI bei Auslaufen der Ausnahmeregelung alle im Herstellungsverfahren verbliebenen Mengen an H-FCKW-225cb zurückgewinnt.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 26. Februar 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
28.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/49 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/140/GASP DES RATES
vom 27. Februar 2007
über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) („UNSCR 1737 (2006)“) angenommen, in der Iran nachdrücklich aufgefordert wird, eine Reihe proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten auszusetzen, und mit der bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt werden. |
(2) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Januar 2007 die in der Resolution UNSCR 1737 (2006) enthaltenen Maßnahmen begrüßt und alle Länder aufgefordert, diese Maßnahmen uneingeschränkt und unverzüglich durchzuführen. |
(3) |
Die UNSCR 1737 (2006) untersagt die Lieferung, den Verkauf oder den Transfer, auf direktem oder indirektem Weg, aller Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder mit Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. Diese Artikel sind in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt. |
(4) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Unterstützung, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen in Bezug auf Gegenstände, die vom Ausfuhrverbot erfasst sind. Der Rat hält es für angemessen, dieses Verbot auf alle Gegenstände auszuweiten, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind, und vertritt die Auffassung, dass diese Verbote auch für die Finanzierung gelten sollten. |
(5) |
In der Resolution UNSCR 1737 (2006) ist vorgesehen, dass auch die Ausfuhr bestimmter weiterer Gegenstände untersagt werden sollte, wenn festgestellt wird, dass sie zu den mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten beitragen würden, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat; die Ausfuhr solcher Gegenstände sollte daher der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegen. |
(6) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Beschaffung aus Iran der von dem oben genannten Ausfuhrverbot erfassten Gegenstände. |
(7) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, wie sie in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) bezeichnet sind, sowie von weiteren vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss nach Nummer 18 der Resolution UNSCR 1737 (2006) („der Ausschuss“) bezeichneten Personen Wachsamkeit zu üben. |
(8) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2007 und den Zielsetzungen der Resolution UNSCR 1737 (2006) sollten die Einreisebeschränkungen für vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete Personen sowie für weitere Personen gelten, die in Anwendung derselben Kriterien, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss zur Identifizierung der betreffenden Personen angewandt werden, bezeichnet wurden. |
(9) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) verlangt außerdem das Einfrieren der Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die nach Feststellung des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel, und erlegt auch die Verpflichtung auf, für diese Personen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. |
(10) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2007 und zur Erreichung der in der Resolution UNSCR 1737 (2006) enthaltenen Ziele sollte das in Erwägungsgrund 9 aufgeführte Einfrieren ferner für weitere Personen und Einrichtungen gelten, die vom Rat in Anwendung derselben Kriterien, die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Ausschuss zur Identifizierung der betreffenden Personen angewandt werden, bezeichnet werden. |
(11) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) fordert alle Staaten auf, Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden. |
(12) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt:
a) |
Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind; |
b) |
vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. |
(2) Ferner ist es untersagt,
a) |
technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien nach Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind; |
c) |
wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
(3) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien nach Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, untersagt.
Artikel 2
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu bestimmen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.
(2) Ferner unterliegen
a) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, |
b) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel oder Technologien nach Absatz 1 oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, |
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien nach Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten nach Absatz 1 beitragen würde.
Artikel 3
Die mit Artikel 1 Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn die betreffenden Artikel oder die Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
a) |
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung von Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und |
b) |
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. |
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
a) |
der in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) aufgeführten Personen sowie weiterer vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution UNSCR 1737 bezeichneten Personen. Diese Personen sind in Anhang I aufgeführt; |
b) |
von weiteren, nicht von Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien; diese Personen sind in Anhang II aufgelistet. |
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
i) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
ii) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
iii) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht, |
iv) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise
i) |
aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen, |
ii) |
aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolution UNSCR 1737 (2006) zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt, |
iii) |
aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden, |
gerechtfertigt ist.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 3, 4 und 6 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
a) |
Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss gemäß Nummer 12 der UNSCR 1737 bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt; |
b) |
Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang II aufgeführt. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, |
b) |
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, |
c) |
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen, |
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, |
b) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum der UNSCR 1737 (2006) eingetreten, begünstigen nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 und wurden dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. |
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 23. Dezember 2006 geschlossen oder eingegangen wurden, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
a) |
der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht; |
b) |
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, |
und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.
Artikel 7
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder der Kommission die Liste in Anhang II.
Artikel 8
(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt wird insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschlüsse des VN-Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Artikel 9
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 10
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
ANHANG I
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
A. |
Natürliche Personen
|
B. |
Einrichtungen
|
ANHANG II
Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Personen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b