ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
||
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 ) |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
|
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
|
|
|
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
|
|
|
Rat |
|
|
|
2007/132/EG |
|
|
* |
||
|
|
2007/133/EG |
|
|
* |
||
|
|
Kommission |
|
|
|
2007/134/EG |
|
|
* |
Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates ( 1 ) |
|
|
|
2007/135/EG |
|
|
* |
||
|
|
2007/136/EG |
|
|
* |
Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2007 mit Übergangsmaßnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 533) ( 1 ) |
|
|
|
2007/137/EG |
|
|
* |
Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 535) ( 1 ) |
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
||
|
|
||
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 187/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
IL |
124,2 |
JO |
96,5 |
|
MA |
65,2 |
|
TN |
148,3 |
|
TR |
155,0 |
|
ZZ |
117,8 |
|
0707 00 05 |
JO |
178,3 |
MA |
206,0 |
|
TR |
175,4 |
|
ZZ |
186,6 |
|
0709 90 70 |
MA |
41,6 |
TR |
116,5 |
|
ZZ |
79,1 |
|
0805 10 20 |
CU |
37,4 |
EG |
50,1 |
|
IL |
57,8 |
|
MA |
44,6 |
|
TN |
50,5 |
|
TR |
65,3 |
|
ZZ |
51,0 |
|
0805 20 10 |
IL |
105,5 |
MA |
94,8 |
|
ZZ |
100,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
AR |
112,1 |
IL |
71,3 |
|
MA |
132,8 |
|
PK |
58,0 |
|
TR |
68,5 |
|
ZZ |
88,5 |
|
0805 50 10 |
EG |
63,5 |
TR |
55,7 |
|
ZZ |
59,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
90,7 |
CA |
95,4 |
|
CN |
95,5 |
|
US |
114,8 |
|
ZZ |
99,1 |
|
0808 20 50 |
AR |
80,9 |
CL |
78,4 |
|
CN |
66,5 |
|
US |
96,9 |
|
ZA |
108,5 |
|
ZZ |
86,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 188/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe. |
(4) |
Die im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Analysemethode dient der Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffes im Futtermittel. Daher ist die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode nicht als gemeinschaftliche Analysemethode im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu verstehen. |
(5) |
Zugelassen wurde die Verwendung der Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) für Mastrinder durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in der Tierernährung bereits zugelassen ist (3), für Ferkel (entwöhnt) durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs (4), für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (5), für Mastkaninchen durch die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission vom 18. April 2005 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit (6), für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (7) und für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (8). |
(6) |
Zur Untermauerung des Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Milchziegen und Milchschafe wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2006 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (9). Weiter kam sie zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) keine sonstige Gefahr für diese weitere Kategorie von Tieren darstellt, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würde. Dem genannten Gutachten zufolge kann die Verwendung der fraglichen Zubereitung die Milcherträge bei Milchziegen und Milchschafen wesentlich verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen erachtet die Behörde nicht als erforderlich. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten Gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(3) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 15.
(4) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3).
(5) ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).
(6) ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26).
(7) ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12.
(8) ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28.
(9) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von „Biosaf Sc 47“, einer Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae als Futtermittelzusatzstoff für Milch produzierende Kleinwiederkäuer. Angenommen am 12. Juli 2006, EFSA Journal (2006) 379, S. 1.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||
Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||
4b1702 |
Société Industrielle Lesaffre |
Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 (Biosaf Sc 47) |
|
Milchziegen und Milchschafe |
— |
7 × 108 |
7,5 × 109 |
In den Gebrauchsinformationen sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Empfohlene Dosis:
|
16.3.2017 |
(1) Näheres zu den Analysemethoden ist unter folgender Internet-Adresse des Gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 189/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
zur Aussetzung der Anwendung der Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffer i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Zuckermengen ganz oder teilweise aussetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse zu gewährleisten. |
(2) |
Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, ist es im Interesse der Kommission, die Einfuhrzölle auf Industriezucker, der zur Herstellung der genannten Erzeugnisse bestimmt ist, für das Wirtschaftsjahr 2006/07 vollständig auszusetzen. |
(3) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der Sektorverordnungen Anwendung. Insbesondere im Hinblick auf eine reibungslose Versorgung des Gemeinschaftsmarktes ist der in der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) vorgesehene Zeitplan für die Einreichung der Anträge beizubehalten und muss somit in diesem Punkt von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. |
(4) |
Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Überwachung und Kontrolle der eingeführten Mengen zu gewährleisten, müssen die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Zucker, für die die Aussetzung der Einfuhrzölle gilt, auf das Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 begrenzt und die Erteilung der Lizenzen den Verwendern von Industriezucker vorbehalten werden. Da diese nicht unbedingt im Handel mit Drittländern tätig sind, ist von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abzuweichen. |
(5) |
Die Bestimmungen über die Verwaltung von Industrierohstoff und die Verpflichtungen der Verarbeiter, die mit der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (4) festgelegt wurden, müssen für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Mengen gelten. |
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aussetzung der Ausfuhrzölle
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Anwendung der Einfuhrzölle auf Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für eine Menge von 200 000 Tonnen ausgesetzt.
(2) Der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Zucker wird unmittelbar für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse verwendet.
Artikel 2
Einfuhrlizenzen
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl die mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 festgelegten Vorschriften für Einfuhrlizenzen als auch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgenden Zuckereinfuhren.
Die Einfuhrlizenzen gelten jedoch bis zum Ende des zweiten Monats, der auf ihre tatsächliche Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) folgt, und spätestens bis zum 30. September 2007.
(2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Einfuhrlizenzantrag für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen nur von einem Verarbeiter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 gestellt werden.
(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die Einfuhrlizenzanträge allwöchentlich vom Montag bis Freitag ab dem in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 genannten Zeitpunkt und bis zur Unterbrechung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 derselben Verordnung gestellt. Jeder Antragsteller darf nur einen Lizenzantrag pro Woche stellen.
Artikel 3
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006
Die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 finden auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Zuckermengen Anwendung.
Artikel 4
Verpflichtung des Verarbeiters
(1) Der Verarbeiter weist zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Mengen in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Zulassung für die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse verwendet wurden. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.
(2) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 vor Ende des dritten Monats nach der Einfuhr nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Einfuhrmenge einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag.
(3) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 vor Ende des fünften Monats nach der Einfuhr nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 als zu viel gemeldete Menge.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
(4) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 190/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 hinsichtlich der Bedenkfrist für die Erteilung bestimmter Ausfuhrlizenzen für Getreide, Reis und Getreideerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) werden die Ausfuhrlizenzen für die in demselben Absatz genannten Erzeugnisse am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 der Kommission (4) ist von dieser Bestimmung abgewichen worden, um der Versorgungssituation des Gemeinschaftsmarktes in Bezug auf Getreide und Reis für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Rechnung zu tragen. Gemäß dieser Abweichung werden die betreffenden Ausfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung erteilt, wenn der Erstattungsbetrag gleich Null ist. |
(2) |
Da die Marktbedingungen, die diese Abweichung gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind, ist die Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 aufzuheben. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).
(3) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 13.
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 191/2007 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Zitronen)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1510/2006 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen. |
(2) |
Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Zitronen bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen. |
(3) |
Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 23. Februar 2007 ausgeführte Zitronen gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1510/2006 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Zitronen betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 23. Februar und vor dem 1. März 2007 angenommen werden, sind abzulehnen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
(3) ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 16.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/10 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 30. Januar 2007
zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden
(2007/132/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit beim Generalsekretariat der Kommission am 22. März 2006 registrierten Schreiben haben Dänemark und Schweden die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der Ausnahmeregelung beantragt, die ihnen mit der Entscheidung 2000/91/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (2), zugestanden worden war. |
(2) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 von den Anträgen Dänemarks und Schwedens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet. |
(3) |
Die Anträge beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den Mehrwertsteuer-Bestimmungen über den Ort der Leistung ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung wegen deren besonderen territorialen Lage teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen. |
(4) |
Abweichend von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28f der genannten Richtlinie, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden bis zum 31. Dezember 2006 zur Einführung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten. |
(5) |
Da es nicht möglich war, Vorschriften aufgrund der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG anzunehmen, und da die Rechtslage und der Sachverhalt, die die mit der Entscheidung 2000/91/EG gewährte Ermächtigung rechtfertigten, die gleichen sind, sollte die Ermächtigung verlängert werden. |
(6) |
Die Richtlinie 77/388/EWG wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG neu gefasst und aufgehoben. Verweisungen auf die Richtlinie 77/388/EWG gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/112/EG. |
(7) |
Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaften. |
(8) |
Aus Gründen der Dringlichkeit ist es zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 der Entscheidung 2000/91/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2013.“
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).
(2) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/65/EG (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40).
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/12 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 30. Januar 2007
zur Ermächtigung Estlands, Sloweniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(2007/133/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 97/375/EG (2) wurde das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der genannten Richtlinie, und um eine fakultative Regelung anzuwenden, nach der die Steuer auf der Grundlage von Kasseneingängen und Kassenausgängen abgerechnet wird (cash accounting, „Kassenbuchführung“), ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie die Mehrwertsteuer auf ihre Leistungen dann verbuchen, wenn die Kundenzahlung eingegangen ist, auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, zu dem die Vorsteuer an das leistende Unternehmen gezahlt worden ist. |
(2) |
Mit am 26. Januar 2006 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich, diese bestehende abweichende Regelung um drei Jahre zu verlängern. Außerdem beantragte das Vereinigte Königreich, die Umsatzobergrenze für die vereinfachte cash-accounting-Regelung von 660 000 GBP auf 1 350 000 GBP heraufzusetzen. |
(3) |
Mit am 31. August 2006 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte Estland eine von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung, die die Möglichkeit bietet, das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an das leistende Unternehmen hinauszuschieben. Die Hinausschiebung des Vorsteuerabzugsrechts gilt nur im Rahmen einer vereinfachten cash-accounting-Regelung, bei der die Steuerpflichtigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie die Mehrwertsteuer auf ihre Leistungen dann verbuchen, wenn die Kundenzahlung eingegangen ist. Estland beantragte, die cash-accounting-Regelung auf Steuerpflichtige zu beschränken, die nach estnischem Recht als Einzelunternehmen eingestuft werden. |
(4) |
Mit am 27. Juni 2006 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte Slowenien eine von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung, die die Möglichkeit bietet, das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an das leistende Unternehmen hinauszuschieben. Die Hinausschiebung des Vorsteuerabzugsrechts gilt nur im Rahmen einer vereinfachten cash-accounting-Regelung, bei der die Steuerpflichtigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie die Mehrwertsteuer auf ihre Leistungen dann verbuchen, wenn die Kundenzahlung eingegangen ist. Slowenien beantragte, für die Inanspruchnahme der vereinfachten cash-accounting-Regelung eine Umsatzsteuerobergrenze von 208 646 EUR festzusetzen. |
(5) |
Mit am 6. April 2006 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte Schweden eine von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung, die die Möglichkeit bietet, das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an das leistende Unternehmen hinauszuschieben. Die Hinausschiebung des Vorsteuerabzugsrechts gilt nur im Rahmen einer vereinfachten cash-accounting-Regelung, bei der die Steuerpflichtigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie die Mehrwertsteuer auf ihre Leistungen dann verbuchen, wenn die Kundenzahlung eingegangen ist. Schweden beantragte, für die Inanspruchnahme der vereinfachten cash-accounting-Regelung eine Umsatzsteuerobergrenze von 3 000 000 SEK festzusetzen. |
(6) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von diesen Anträgen in Kenntnis, nämlich mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 über den estnischen und den slowenischen Antrag sowie den des Vereinigten Königreichs und mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 über den schwedischen Antrag. Die Kommission teilte Schweden mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 und Estland, Slowenien und dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 mit, dass ihr sämtliche Informationen vorlägen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachte. |
(7) |
Die Richtlinie 77/388/EWG ist mit der Richtlinie 2006/112/EG neu gefasst und aufgehoben worden. Bezugnahmen auf Bestimmungen der erstgenannten Richtlinie sind als Bezugnahmen auf die letztgenannte Richtlinie zu lesen. |
(8) |
Die cash-accounting-Regelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Im Falle des Vereinigten Königreichs wird es durch die Heraufsetzung der Umsatzobergrenze mehr Unternehmen möglich sein, sich für die vereinfachte Regelung zu entscheiden. Theoretisch könnten 57 000 Unternehmen zusätzlich die Regelung in Anspruch nehmen. Die von Estland beantragte Ausnahmeregelung würde es 5 700 Unternehmen ermöglichen, die cash-accounting-Regelung anzuwenden. Im Falle Sloweniens könnten sich 62 000 Unternehmen für die cash-accounting-Regelung entscheiden. Im Falle Schwedens steht die Inanspruchnahme der Regelung 630 000 Unternehmen offen. |
(9) |
Die Ausnahmeregelungen für Estland, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich können in Anbetracht des Prozentsatzes der Unternehmen, die für die vereinfachte Regelung optieren könnten, und der begrenzten Geltungsdauer akzeptiert werden. |
(10) |
Da Steuerpflichtige, die die fakultative Regelung in der Vergangenheit angewandt haben, in die Lage versetzt werden sollten, diese Regelung ohne Unterbrechung in Anspruch zu nehmen, sollte die Ermächtigung für das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Endes der Gültigkeit der Entscheidung 97/375/EG gelten. Außerdem sollten die betreffenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die fakultativen Regelungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden, da auf diese Weise mehr Steuerpflichtige die Regelung ab dem Beginn ihres Wirtschaftsjahres anwenden könnten. |
(11) |
Die Ausnahmeregelung hat keinen Einfluss auf den Gesamtbetrag des Steueraufkommens dieser Mitgliedstaaten auf der Endverbrauchsstufe und damit auch keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften. |
(12) |
Angesichts der Dringlichkeit des Anliegens und um eine rechtliche Lücke zu vermeiden, ist es dringend erforderlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Nummer I Punkt 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zuzulassen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG werden Estland, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt, das Recht auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, zu dem die Mehrwertsteuer an ihre Lieferanten gezahlt worden ist.
Die betreffenden Steuerpflichtigen haben eine Regelung anzuwenden, nach der sie die Mehrwertsteuer auf ihre Leistungen erst nach Eingang der Kundenzahlung verbuchen. Ihr Jahresumsatz darf im Falle Sloweniens 208 646 EUR, im Falle Schwedens 3 000 000 SEK und im Falle des Vereinigten Königreichs 1 350 000 GBP nicht übersteigen; im Falle Estlands müssen sie als Einzelunternehmen registriert sein.
Artikel 2
Die Entscheidung 97/375/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).
(2) ABl. L 158 vom 17.6.1997, S. 43. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/909/EG (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49).
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).
Kommission
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/14 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2007
zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/134/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,
gestützt auf die Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Siebte Rahmenprogramm verfolgt mit dem spezifischen Programm „Ideen“ das Ziel, die von Forschern angeregte „Pionierforschung“, die Forscher auf allen wissenschaftlichen, technologischen und akademischen Gebieten zu Themen ihrer Wahl betreiben, zu unterstützen. |
(2) |
Die Entscheidung 2006/972/EG sieht die Einrichtung eines Europäischen Forschungsrates (im Folgenden „EFR“ genannt) durch die Kommission zur Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ vor. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2006/972/EG sollte der EFR aus einem unabhängigen wissenschaftlichen Rat (im Folgenden „wissenschaftlicher Rat“ genannt) bestehen, der von einer spezifischen Durchführungsstelle unterstützt wird. |
(4) |
Der wissenschaftliche Rat sollte sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges zusammensetzen, die von der Kommission berufen werden und frei von jeder Einflussnahme von außen ad personam handeln. Er sollte gemäß dem für ihn in Artikel 5 der Entscheidung 2006/972/EG festgelegten Mandat und ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen, technologischen und akademischen Ziele des spezifischen Programms „Ideen“ handeln. |
(5) |
Der wissenschaftliche Rat sollte nach eigenem Ermessen einen Generalsekretär auswählen, der unter seiner Aufsicht tätig ist. Unter anderem wird der Generalsekretär den wissenschaftlichen Rat unterstützen, indem er dessen wirksame Kommunikation mit der spezifischen Durchführungsstelle und mit der Kommission sicherstellt und indem er die von der spezifischen Durchführungsstelle zu gewährleistende wirksame Umsetzung der Strategie und der Stellungnahmen des wissenschaftlichen Rates überwacht. |
(6) |
Der wissenschaftliche Rat sollte nach den Grundsätzen der wissenschaftlichen Exzellenz, Autonomie, Effizienz und Transparenz arbeiten. Die Kommission sollte die Autonomie und die Integrität des wissenschaftlichen Rates gewährleisten und für sein ordnungsgemäßes Funktionieren sorgen. |
(7) |
Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften, die durch den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (3) dem Anhang der Geschäftsordnung der Kommission angefügt wurden, sollten Vorschriften festgelegt werden, die die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates regeln. |
(8) |
Die personenbezogenen Daten der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet werden. |
(9) |
Zur Benennung der Gründungsmitglieder des wissenschaftlichen Rates wurde ein unabhängiger hochrangiger Expertenausschuss eingesetzt. Nach einer umfassenden Konsultation der wissenschaftlichen und akademischen Gemeinschaft gab dieser Ausschuss zunächst Empfehlungen zu den Faktoren und Kriterien ab, die bei der Benennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates angewandt werden sollten, bevor er Empfehlungen zu den Gründungsmitgliedern selbst aussprach. |
(10) |
Es sollte eine spezifische Durchführungsstelle als externe Stelle in Form einer Exekutivagentur eingerichtet werden, die durch einen eigenständigen Rechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (5), gegründet werden soll. |
(11) |
Bis diese Exekutivagentur gegründet und einsatzfähig ist, sollten ihre Durchführungsaufgaben von einer besonderen Dienststelle der Kommission wahrgenommen werden. |
(12) |
Die Haushaltswirksamkeit dieses Beschlusses wird beim Finanzierungsbeschluss im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ und im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission für die externe Stelle berücksichtigt werden — |
BESCHLIESST:
KAPITEL 1
EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAT
Artikel 1
Einrichtung
Der Europäische Forschungsrat wird hiermit für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2013 zur Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ eingerichtet. Er besteht aus einem wissenschaftlichen Rat und einer spezifischen Durchführungsstelle, die im Folgenden beschrieben werden.
KAPITEL 2
WISSENSCHAFTLICHER RAT
Artikel 2
Einrichtung
Der wissenschaftliche Rat wird hiermit eingerichtet.
Artikel 3
Aufgaben
(1) Der wissenschaftliche Rat wird mit den in Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung 2006/972/EG genannten Aufgaben betraut.
(2) Unter anderem gehören zu den Aufgaben des wissenschaftlichen Rates, dass er eine wissenschaftliche Gesamtstrategie entwickelt, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung 2006/972/EG umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung hat und ein Garant für die wissenschaftliche Qualität der Maßnahme ist. Zu seinen Aufgaben gehören unbeschadet der Verantwortung der Kommission insbesondere die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Festlegung des Gutachterverfahrens sowie die Überwachung und Qualitätskontrolle des spezifischen Programms „Ideen“.
Artikel 4
Mitgliedschaft
(1) Der wissenschaftliche Rat besteht aus bis zu 22 Mitgliedern.
(2) Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus Vertretern der europäischen wissenschaftlichen Gemeinschaft höchsten Ranges mit entsprechendem Fachwissen zusammen, die eine Vielfalt von Forschungsbereichen vertreten und unabhängig von politischen oder sonstigen Interessen ad personam handeln.
(3) Die auf der Grundlage der in Anhang I dargelegten Faktoren und Kriterien benannten und in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder des wissenschaftlichen Rates werden hiermit berufen.
(4) Künftige Mitglieder werden von der Kommission auf der Grundlage der in Anhang I dargelegten Faktoren und Kriterien nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem wissenschaftlichen Rat vereinbarten Berufungsverfahren, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Parlament und den Rat umfasst, berufen. Die Berufung künftiger Mitglieder wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 veröffentlicht werden.
(5) Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben frei von jeder Einflussnahme von außen wahr. Sie setzen die Kommission rechtzeitig von Interessenskonflikten in Kenntnis, die ihrer Objektivität schaden könnten.
(6) Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen; eine Wiederberufung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des wissenschaftlichen Rates gewährleistet, ist einmal möglich. Ein Mitglied kann jedoch für einen Zeitraum, der unter der Höchstdauer des Mandats liegt, berufen werden, um eine gestaffelte Rotation in der Mitgliedschaft zu ermöglichen. Die Mitglieder üben ihre Funktion aus, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat abläuft.
(7) Tritt ein Mitglied zurück oder läuft ein Mandat aus, das nicht verlängert werden kann, beruft die Kommission ein neues Mitglied.
(8) In Ausnahmefällen kann die Kommission, um die Integrität und/oder die Kontinuität des wissenschaftlichen Rates aufrecht zu erhalten, von sich aus das Mandat eines Mitglieds beenden.
(9) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses nehmen ihre Aufgaben unentgeltlich wahr.
Artikel 5
Grundsätze und Methoden
(1) Der wissenschaftliche Rat arbeitet autonom und unabhängig.
(2) Der wissenschaftliche Rat konsultiert gegebenenfalls die wissenschaftliche, technische und akademische Gemeinschaft.
(3) Der wissenschaftliche Rat handelt ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen, technologischen und akademischen Ziele des spezifischen Programms „Ideen“. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.
(4) Der wissenschaftliche Rat ist der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig, steht in ständiger, enger Verbindung mit ihr und der spezifischen Durchführungsstelle und trifft alle hierfür erforderlichen Vorkehrungen.
(5) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission oder von der den Vorsitz des wissenschaftlichen Rates führenden Person als vertraulich eingestuft werden.
(6) Die Kommission liefert die Informationen und die Unterstützung, die für die Arbeit des wissenschaftlichen Rates erforderlich sind und ihm ein autonomes und unabhängiges Arbeiten ermöglichen.
(7) Der wissenschaftliche Rat erstattet der Kommission regelmäßig Bericht und stellt die Informationen und die Hilfe bereit, die für die obligatorischen Berichterstattungsaufgaben der Kommission (z. B. Jahresbericht, jährlicher Tätigkeitsbericht) erforderlich sind.
Artikel 6
Arbeitsweise
(1) Der wissenschaftliche Rat wählt aus seiner Mitte eine den Vorsitz führende Person und zwei zur Stellvertretung bestimmte Personen, die ihn gemäß seiner Geschäftsordnung vertreten und ihn bei der Organisation seiner Arbeit, zu der auch die Erstellung der Tagesordnung und der Unterlagen für Sitzungen gehört, leiten und unterstützen.
(2) Die den Vorsitz des wissenschaftlichen Rates führende Person und die zur Stellvertretung bestimmten Personen können auch den Titel „Präsident“ bzw. „Vizepräsident“ des Europäischen Forschungsrates führen.
(3) Der wissenschaftliche Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die ausführliche Bestimmungen für die in Absatz 1 genannte Wahl und einen Verhaltenskodex für den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten enthält.
(4) Sooft seine Arbeit dies erfordert, tritt der wissenschaftliche Rat zu Plenarsitzungen zusammen.
(5) Die den Vorsitz des wissenschaftlichen Rates führende Person kann beschließen, Sitzungen mit begrenztem Teilnehmerkreis abzuhalten.
Artikel 7
Generalsekretär des EFR
(1) Der wissenschaftliche Rat wählt nach eigenem Ermessen einen Generalsekretär aus, der unter seiner Aufsicht tätig ist. Unter anderem unterstützt der Generalsekretär den wissenschaftlichen Rat, indem er dessen wirksame Kommunikation mit der Kommission und mit der spezifischen Durchführungsstelle sicherstellt.
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs legt der wissenschaftliche Rat fest. Zu diesen Aufgaben gehört die Überwachung der von der spezifischen Durchführungsstelle zu gewährleistenden wirksamen Umsetzung der Strategie und der Stellungnahmen des wissenschaftlichen Rates.
(3) Die Unterstützung der Einsetzung und der Tätigkeiten des Generalsekretärs wird durch das spezifische Programm „Ideen“ gewährleistet.
(4) Die Amtszeit des Generalsekretärs beträgt höchstens 30 Monate und kann einmal verlängert werden.
Artikel 8
Sitzungskosten
(1) Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Rates werden die für die Durchführung seiner Tätigkeit notwendigen Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet. Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission können auch die Reise- und Aufenthaltskosten für andere Sitzungen, die für die Durchführung der Arbeit des wissenschaftlichen Rates erforderlich sind, von der Kommission übernommen werden; dies gilt für Sitzungen von Mitgliedern des wissenschaftlichen Rates mit externen Experten und beteiligten Akteuren.
(2) Die Sitzungskosten werden unbeschadet der Verantwortung der Kommission auf der Grundlage des jährlichen Antrags des wissenschaftlichen Rates erstattet.
KAPITEL 3
Artikel 9
Spezifische Durchführungsstelle
Die spezifische Durchführungsstelle wird als externe Stelle eingerichtet; bis diese externe Stelle gegründet und einsatzfähig ist, werden ihre Durchführungsaufgaben von einer besonderen Dienststelle der Kommission wahrgenommen.
KAPITEL 4
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 2. Februar 2007
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242.
(3) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(5) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
ANHANG I
Faktoren und Kriterien für die Benennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates
Aus der Zusammensetzung des wissenschaftlichen Rates muss deutlich werden, dass der Rat eine Führungsrolle im wissenschaftlichen Bereich ausüben kann, die maßgebend und absolut unabhängig ist sowie Weisheit und Erfahrung mit Visionen und Phantasie verbindet. Die Glaubwürdigkeit des wissenschaftlichen Rates wird auf der Ausgewogenheit der Qualitäten der Frauen und Männer, aus denen er sich zusammen setzt, beruhen; gemeinsam sollten sie die Forschungsgemeinschaft in ihrer gesamten Breite in ganz Europa widerspiegeln. Die einzelnen Mitglieder des wissenschaftlichen Rates müssen über eine unbestrittene Reputation als führende Forscher und wegen ihrer Unabhängigkeit und ihres Einsatzes für die Forschung genießen. In der Regel müssen sie in der Forschung tätig sein oder bis vor kurzem tätig gewesen sein; dies gilt auch für diejenigen, die auf europäischer oder internationaler Ebene eine Führungsposition in der Wissenschaft innehatten. Auch Angehörige der jüngeren Generation, die für eine Führungsrolle prädestiniert sind, sollten Beachtung finden.
Die Mitglieder müssen das breite Spektrum der Forschungsdisziplinen — exakte Wissenschaften, Ingenieur-, Lebens-, Geistes- und Sozialwissenschaften — widerspiegeln. Allerdings sollten sie nicht als Vertreter einer bestimmten Disziplin oder einer bestimmten Forschungsrichtung angesehen werden und sollten sich auch nicht als solche verstehen; sie sollten über eine umfassendere Betrachtungsweise verfügen, aus der ein kollektives Verständnis der wichtigen Entwicklungen in der Forschung, auch in der inter- und in der multidisziplinären Forschung, und des Forschungsbedarfs auf europäischer Ebene hervorgeht.
Über ihr erwiesenes Ansehen als Wissenschaftler und Forscher hinaus sollten die Mitglieder zusammen über eine größere Bandbreite von Erfahrung verfügen, die nicht nur in ganz Europa, sondern auch in anderen forschungsintensiven Teilen der Welt gewonnen wurde. Hierzu könnte Erfahrung etwa auf dem Gebiet der Unterstützung und der Förderung der Grundlagenforschung, der Forschungsorganisation und des Forschungsmanagements und des Wissenstransfers an Universitäten, Akademien und in der Industrie gehören sowie ein Verständnis der nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten, der maßgeblichen Forschungsfördersysteme und des breiteren politischen Kontexts, in dem der Europäische Forschungsrat angesiedelt ist.
Die Mitglieder sollten die verschiedenen Komponenten der Forschungsgemeinschaft und das Spektrum wissenschaftlicher Einrichtungen, die Forschung betreiben, widerspiegeln; zu ihnen sollten Personen gehören, die zum Beispiel über Erfahrung an Universitäten, Forschungsinstituten und Akademien, bei Finanzierungsträgern und in der Forschung in Unternehmen und Industrie verfügen. Ferner sollten zu ihnen Personen gehören, die über Erfahrung in mehr als einem Land verfügen, wobei einige der Mitglieder aus der Forschungsgemeinschaft außerhalb Europas kommen sollten.
ANHANG II
Liste der 22 Gründungsmitglieder des wissenschaftlichen Rates
|
Dr. Claudio BORDIGNON, San Raffaele Scientific Institute, Mailand |
|
Prof. Manuel CASTELLS, Offene Universität von Katalonien |
|
Prof. Paul J. CRUTZEN, Max-Planck-Institut für Chemie, Mainz |
|
Prof. Mathias DEWATRIPONT, Université Libre de Bruxelles |
|
Dr. Daniel ESTEVE, CEA Saclay |
|
Prof. Pavel EXNER, Doppler-Institut, Prag |
|
Prof. Hans-Joachim FREUND, Fritz-Haber-Institut, Berlin |
|
Prof. Wendy HALL, University of Southampton |
|
Prof. Carl-Henrik HELDIN, Ludwig-Institut für Krebsforschung |
|
Prof. Fotis C. KAFATOS, Imperial College London |
|
Prof. Michal KLEIBER, Polnische Akademie der Wissenschaften |
|
Prof. Michal KROO, Ungarische Akademie der Wissenschaften |
|
Prof. Maria Teresa V.T. LAGO, Universität Porto |
|
Dr. Oscar MARIN PARRA, Instituto de Neurociencias de Alicante |
|
Prof. Lord MAY, University of Oxford |
|
Prof. Helga NOWOTNY, Wissenschaftszentrum, Wien |
|
Prof. Christiane NÜSSLEIN-VOLHARD, Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, Tübingen |
|
Prof. Leena PELTONEN-PALOTIE, Universität Helsinki und National Public Health Institute |
|
Prof. Alain PEYRAUBE, CNRS, Paris |
|
Dr. Jens R. ROSTRUP-NIELSEN, Haldor Topsoe A/S |
|
Prof. Salvatore SETTIS, Scuola Normale Superiore, Pisa |
|
Prof. Rolf M. ZINKERNAGEL, Universität Zürich |
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Änderung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und der Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten des Bundeslandes Rheinland-Pfalz (Deutschland)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 527)
(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)
(2007/135/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat die Entscheidung 2003/135/EG vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2) als Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierseuche erlassen. |
(2) |
Die deutschen Behörden haben die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten von Rheinland-Pfalz an der Grenze zu Nordrhein-Westfalen unterrichtet. |
(3) |
Die deutschen und die französischen Behörden haben die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten von Rheinland-Pfalz und angrenzenden Gebieten in Frankreich unterrichtet. |
(4) |
Aus diesen Angaben geht hervor, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Teilen des deutschen Hoheitsgebiets erfolgreich getilgt worden ist und dass der Impfplan für Wildschweine und der Tilgungsplan in diesen Teilen des deutschen Hoheitsgebiets nicht mehr durchgeführt zu werden brauchen. |
(5) |
Die Entscheidung 2003/135/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2003/135/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Februar 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/285/EG (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 51).
ANHANG
„ANHANG
1. GEBIETE, IN DENEN TILGUNGSPLÄNE GELTEN
A. Im Bundesland Rheinland-Pfalz
1. |
In der Eifel:
|
2. |
In der Pfalz:
|
B. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen
a) |
die kreisfreie Stadt Aachen südlich der Autobahnen A4 und A544 und der Bundesstraße B1; |
b) |
die kreisfreie Stadt Bonn südlich der Bundesstraße B56 und der Autobahn A565 (von Bonn-Endenich bis Bonn-Poppelsdorf) und südwestlich der Bundesstraße B9; |
c) |
im Kreis Aachen: die Städte Monschau und Stolberg sowie die Gemeinden Simmerath und Roetgen; |
d) |
im Kreis Düren: die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe; |
e) |
im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich und Schleiden, die Ortsteile Billig, Euenheim, Euskirchen (Kernstadt), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen der Stadt Euskirchen sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim; |
f) |
im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Meckenheim und Rheinbach, die Gemeinde Wachtberg, die Ortschaften Witterschlick, Volmershofen und Heidgen der Gemeinde Alfter sowie die Ortschaften Buschhoven, Morenhoven, Miel und Odendorf (in der Gemeinde Swisttal). |
2. GEBIETE, IN DENEN NOTIMPFUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN
A. Im Bundesland Rheinland-Pfalz
1. |
In der Eifel:
|
2. |
In der Pfalz:
|
B. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen
a) |
die kreisfreie Stadt Aachen südlich der Autobahnen A4 und A544 und der Bundesstraße B1; |
b) |
die kreisfreie Stadt Bonn südlich der Bundesstraße B56 und der Autobahn A565 (von Bonn-Endenich bis Bonn-Poppelsdorf) und südwestlich der Bundesstraße B9; |
c) |
im Kreis Aachen: die Städte Monschau und Stolberg sowie die Gemeinden Simmerath und Roetgen; |
d) |
im Kreis Düren: die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe; |
e) |
im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich und Schleiden, die Ortsteile Billig, Euenheim, Euskirchen (Kernstadt), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen der Stadt Euskirchen sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim; |
f) |
im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Meckenheim und Rheinbach, die Gemeinde Wachtberg, die Ortschaften Witterschlick, Volmershofen und Heidgen der Gemeinde Alfter sowie die Ortschaften Buschhoven, Morenhoven, Miel und Odendorf (in der Gemeinde Swisttal).“ |
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
mit Übergangsmaßnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 533)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/136/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1) legt Vorschriften für die Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen fest. Sie sieht vor, dass alle Tiere, die nach dem 1. Januar 2007 in Bulgarien geboren sind, innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten und spätestens bevor sie den Betrieb verlassen, in dem sie geboren sind, mit einer Ohrmarke und einer zweiten Kennzeichnung, die dieselbe individuelle Kodierung aufweist wie die Ohrmarke, zu kennzeichnen sind. |
(2) |
Bulgarien ist der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beigetreten. Mit Schreiben vom 17. November 2006 beantragte Bulgarien für eine Dauer von einem Jahr Übergangsmaßnahmen für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen in diesem Land; in dieser Übergangszeit sollten die Tiere lediglich mit einer einzigen Ohrmarke gekennzeichnet werden, mit Ausnahme von Tieren, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind. Diese Tiere sollten nach den Gemeinschaftsbestimmungen gekennzeichnet werden, mit der abweichenden Regelung, dass diese in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehene Kennzeichnung in einem anderen als dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Betrieb, in dem die Tiere geboren sind, angebracht werden kann. |
(3) |
Um den Übergang von dem in Bulgarien geltenden System auf das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 anzuwendende zu erleichtern, ist es angebracht, Übergangsmaßnahmen für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen in Bulgarien festzulegen. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Entscheidung gilt für alle Schafe und Ziegen („die Tiere“) in Betrieben in Bulgarien.
Artikel 2
Kennzeichnung von Tieren in Bulgarien
Alle Tiere in einem Betrieb werden, bevor sie den Betrieb verlassen, in dem sie geboren sind, oder innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten nach ihrer Geburt (es gilt der frühere Zeitpunkt) mit mindestens einer Ohrmarke gekennzeichnet, die einen individuellen Code gemäß den nationalen Bestimmungen trägt.
Artikel 3
Kennzeichnung von Tieren für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer
Alle für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Tiere werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet, gegebenenfalls zusätzlich zu der gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung angebrachten Ohrmarke.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 kann die dort genannte Kennzeichnung im Herkunftsbetrieb gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b Nummer 8 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (2) angebracht werden.
Artikel 4
Anforderungen an das Begleitdokument
Das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannte Begleitdokument muss für jedes Tier den individuellen Code gemäß Artikel 2 und Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung enthalten.
Artikel 5
Anwendbarkeit
Diese Entscheidung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Beitrittsakte und bis zum 31. Dezember 2007.
Artikel 6
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, 23. Februar 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2007
zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 535)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/137/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) war als Reaktion auf Ausbrüche der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen worden. Die genannte Entscheidung legt bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die klassische Schweinepest in diesen Mitgliedstaaten fest. |
(2) |
Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass sich die Seuchenlage in bestimmten Gebieten des Bundeslandes Rheinland-Pfalz bedeutend verbessert hat. Deshalb sollten die Maßnahmen der Entscheidung 2006/805/EG für diese Gebiete nicht mehr gelten. |
(3) |
Die Entscheidung 2006/805/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/805/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Februar 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigt im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
(3) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67.
ANHANG
„ANHANG
TEIL I
1. Deutschland
A. Rheinland-Pfalz
a) |
im Kreis Ahrweiler: die Gemeinden Adenau and Altenahr; |
b) |
im Kreis Daun: die Gemeinden Obere Kyll und Hillesheim, in der Gemeinde Daun die Ortschaften Betteldorf, Dockweiler, Dreis-Brück, Hinterweiler und Kirchweiler, in der Gemeinde Kelberg die Ortschaften Beinhausen, Bereborn, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Kelberg, Kirsbach, Mannebach, Neichen, Nitz, Reimerath und Welcherath, in der Gemeinde Gerolstein die Ortschaften Berlingen, Duppach, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Neroth, Pelm und Rockeskyll sowie die Stadt Gerolstein; |
c) |
im Kreis Bitburg-Prüm: in der Gemeinde Prüm die Ortschaften Büdesheim, Kleinlangenfeld, Neuendorf, Olzheim, Roth bei Prüm, Schwirzheim und Weinsheim. |
B. Nordrhein-Westfalen
a) |
im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich und Schleiden, die Ortsteile Billig, Euenheim, Euskirchen (Kernstadt), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen der Stadt Euskirchen sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim; |
b) |
im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Meckenheim und Rheinbach, die Gemeinde Wachtberg, die Ortschaften Witterschlick, Volmershofen und Heidgen der Gemeinde Alfter sowie die Ortschaften Buschhoven, Morenhoven, Miel und Odendorf (in der Gemeinde Swisttal); |
c) |
die kreisfreie Stadt Aachen südlich der Autobahnen A4 und A544 und der Bundesstraße B1; |
d) |
die kreisfreie Stadt Bonn südlich der Bundesstraße B56 und der Autobahn A565 (von Bonn-Endenich bis Bonn-Poppelsdorf) und südwestlich der Bundesstraße B9; |
e) |
im Kreis Aachen: die Städte Monschau und Stolberg sowie die Gemeinden Simmerath und Roetgen; |
f) |
m Kreis Düren: die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe. |
2. Frankreich
In den Departements Bas-Rhin und Moselle das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland sowie die Gemeinden Holtzheim, Lingolsheim und Eckbolsheim.
TEIL II
1. Slowakische Republik
Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -lebensmittelverwaltungen von Trenčín (Bezirke Trenčín und Bánovce nad Bebravou), Prievidza (Bezirke Prievidza und Partizánske), Púchov (nur Bezirk Ilava), Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár) und Veľký Krtíš.
TEIL III
1. Bulgarien
Das gesamte bulgarische Hoheitsgebiet.“.
Berichtigungen
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/27 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 175/2007 der Kommission vom 22. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
( Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 23. Februar 2007 )
Auf Seite 12 erhält der Anhang folgende Fassung:
„ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 23. Februar 2007 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 (2) |
|||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
18,13 |
|||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1813 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).“
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/28 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 177/2007 der Kommission vom 22. Februar 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
( Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 23. Februar 2007 )
Seite 16, im Anhang, zweite Spalte „Bestimmung“ der gesamten Tabelle:
anstatt:
„C13“
muss es heißen:
„C10“.
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/28 |
Berichtigung der Entscheidung 2006/969/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 391 vom 30. Dezember 2006 )
Die Veröffentlichung der Entscheidung in dem vorstehend genannten Amtsblatt wird annulliert.
Die Veröffentlichung desselben Wortlauts als „Entscheidung 2006/969/EG des Rates vom 18. Dezember 2006“ im ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60, bleibt gültig.
(Letztere Verordnung wurde aus technischen Gründen im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21, neu veröffentlicht.)
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/28 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 212 vom 2. August 2006 )
Seite 4, Erwägungsgrund 14:
anstatt:
„Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 aufzuheben …“
muss es heißen:
„Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 aufzuheben …“.