ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
||
|
* |
||
|
* |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
|
|
|
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
|
|
|
Rat |
|
|
|
2007/89/EG |
|
|
* |
||
|
|
Kommission |
|
|
|
2007/90/EG |
|
|
* |
Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 269) ( 1 ) |
|
|
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
|
|
|
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
||
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 126/2007 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
IL |
235,2 |
MA |
50,6 |
|
TN |
148,3 |
|
TR |
160,8 |
|
ZZ |
148,7 |
|
0707 00 05 |
EG |
255,9 |
MA |
96,9 |
|
SN |
112,5 |
|
TR |
152,4 |
|
ZZ |
154,4 |
|
0709 90 70 |
MA |
47,2 |
TR |
131,7 |
|
ZZ |
89,5 |
|
0709 90 80 |
EG |
26,8 |
ZZ |
26,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
50,0 |
IL |
56,8 |
|
MA |
49,4 |
|
TN |
54,1 |
|
TR |
71,3 |
|
ZZ |
56,3 |
|
0805 20 10 |
MA |
90,7 |
ZZ |
90,7 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
67,7 |
MA |
111,4 |
|
PK |
57,2 |
|
TR |
63,9 |
|
ZZ |
75,1 |
|
0805 50 10 |
EG |
56,1 |
IL |
67,8 |
|
TR |
49,0 |
|
ZZ |
57,6 |
|
0808 10 80 |
CA |
104,2 |
CN |
92,8 |
|
TR |
99,7 |
|
US |
118,2 |
|
ZZ |
103,7 |
|
0808 20 50 |
AR |
101,2 |
US |
99,4 |
|
ZA |
97,6 |
|
ZZ |
99,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 127/2007 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der Gemeinschaftsbehörden führt. |
(2) |
Rumänien hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission davon unterrichtet. Nach Ansicht der Kommission wurde ausreichend belegt, dass diese Behörde die in den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorgesehenen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen kann. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates genannten Ausschusses. |
(4) |
Anhang III ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird hiermit durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2007
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 85).
ANHANG
„ANHANG III
Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19
|
BELGIEN
In Belgien werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
|
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK In der Tschechischen Republik werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
|
|
DEUTSCHLAND In Deutschland werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten, ausschließlich von folgenden Stellen durchgeführt:
Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:
|
|
RUMÄNIEN
|
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 128/2007 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission (2) deckt die Erzeugnisse ab, die unter die Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen fallen. Es hat sich gezeigt, dass nur sehr wenig Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Butter mit einem Fettgehalt von 80 % gestellt werden. Zu Vereinfachungszwecken sollte daher das Verfahren für solche Erzeugnisse abgeschafft werden. |
(2) |
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) sieht Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 vor, dass die im Rahmen der Ausschreibung erhaltenen Ausfuhrlizenzen nicht übertragbar sind. Zur Vereinfachung und Erleichterung des Handels im Rahmen des Verfahrens sollte diese Abweichung aufgehoben werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (4) sind daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen. |
3. |
Punkt 2 des Anhangs wird gestrichen. |
Artikel 2
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
„a) |
natürliche Butter des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr;“. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2 gilt für Lizenzen, die ab dem Tag des Inkrafttretens ausgestellt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).
(3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
(4) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 (ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Ernennung von zwei niederländischen Mitgliedern und vier niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2007/89/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der niederländischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Fons HERTOG und des Rücktritts von Herrn Pieter VAN WOENSEL sind zwei Sitze von Mitgliedern im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs des Mandats von Frau Laetitia GRIFFITH, des Rücktritts von Herrn James LIDTH DE JEUDE, des Ablaufs des Mandats von Herrn Wim ZWAAN und des Rücktritts von Herrn Alexander SAKKERS sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
als Nachfolger von:
|
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
als Nachfolger von:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
Kommission
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/10 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2007
zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 269)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/90/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Erlass der Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (2) haben weitere Untersuchungen der in dieser Entscheidung festgelegten Parameter ergeben, dass die Grenzwerte für die maximale mittlere EIRP-Dichte in den Frequenzbändern 5 150—5 250 MHz und 5 250—5 350 MHz im Gegensatz zu den Bestimmungen der Entscheidung vom 11. Juli 2005 in ähnlicher Weise formuliert werden können, was die Prüfung der Geräte erheblich vereinfachen würde. Dieser neue Wortlaut der technischen Parameter würde daher die Einführung solcher Systeme in der EU erleichtern. |
(2) |
Sowohl ETSI als auch CEPT haben bestätigt, dass durch diese Änderung der technischen Parameter der Schutz anderer Dienste, die auf den gleichen Frequenzen wie WAS/Funk-LAN-Anwendungen betrieben werden, nicht betroffen ist und dass insbesondere die gesamten funktechnischen Störungen durch Funk-LANs, die das Frequenzband 5 150—5 350 MHz benutzen, hinreichend niedrig bleiben, so dass es zu keiner Störung des Satellitenfunks kommt. |
(3) |
Die harmonisierte Norm für Funk-LAN-Gerät, das in den 5-GHz-Bändern betrieben wird, die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) unter der Nummer EN 301 893 verabschiedet wurde, trägt dieser Vereinfachung der technischen Parameter bereits Rechnung. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2005/513/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
(1) Im Frequenzband 5 150—5 350 MHz wird die Verwendung von WAS/Funk-LANs in Innenräumen nur bei einer maximalen mittleren EIRP von 200 mW zugelassen. Darüber hinaus wird im Frequenzband 5 150—5 350 MHz die maximale mittlere EIRP-Dichte in jedem 1-MHz-Teilband auf 10 mW/MHz beschränkt.“
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Februar 2007
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/11 |
BESCHLUSS 2007/91/GASP DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Änderung des Beschlusses 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Artikel 42 des Beschlusses 2004/197/GASP sieht vor, dass der genannte Beschluss und seine Anhänge nach jeder Operation, mindestens jedoch alle 18 Monate, zu überprüfen ist. |
(3) |
Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 hat — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2004/197/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird ein Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen eingerichtet.“. |
3. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Sonderausschusses den Verwalter und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für einen Zeitraum von drei Jahren.“. |
4. |
Artikel 10 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. |
5. |
Der Titel des Kapitels 3 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 3 VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN MIT MITGLIEDSTAATEN, EU-ORGANEN, DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN“. |
6. |
In Kapitel 3 werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 10a Verwaltungsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen (1) Es können Verwaltungsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen ausgehandelt werden, um eine möglichst kostengünstige Beschaffung bei den Operationen zu erleichtern. Diese Vereinbarungen erfolgen in Form eines Briefwechsels zwischen ATHENA — vertreten durch den Befehlshaber der Operation oder, falls es keinen Befehlshaber der Operation gibt, durch den Verwalter — und den zuständigen Verwaltungsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten oder EU-Organe. (2) Vor Unterzeichnung einer derartigen Vereinbarung wird der Sonderausschuss gehört. Artikel 10b Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen (1) Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen ausgehandelt werden, um insbesondere eine möglichst kostengünstige Beschaffung im Einsatzgebiet unter Berücksichtigung der operativen Zwänge zu erleichtern. Diese Vereinbarungen erfolgen in Form eines Briefwechsels zwischen ATHENA — vertreten durch den Befehlshaber der Operation oder, falls es keinen Befehlshaber der Operation gibt, durch den Verwalter — und den zuständigen Verwaltungsstellen der betreffenden Drittstaaten oder internationalen Organisationen. (2) Vor Unterzeichnung wird jede derartige Vereinbarung dem Sonderausschuss zur Zustimmung vorgelegt.“. |
7. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Während der aktiven Phase einer militärischen Unterstützungsaktion, wie sie vom Rat bestimmt wird, gehen die vom Rat für den jeweiligen Einzelfall unter Bezugnahme auf Anhang III festgelegten gemeinsamen Kosten als gemeinsame operative Kosten zulasten von ATHENA.“. |
8. |
Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind.“. |
9. |
Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis.“. |
10. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Vorgezogener Haushaltsvollzug Sobald der Jahreshaushaltsplan festgestellt ist, können die Mittel insoweit zur Deckung der Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies für die Operation notwendig ist.“. |
11. |
Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(1) Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss daran anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht durch die sonstigen Einnahmen gedeckt werden, werden aus den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert. (2) Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation werden aus den Beiträgen der zur Operation beitragenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten gedeckt. (3) Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten dieser Operation, abzüglich der Höhe der Beiträge, die die beitragenden Drittstaaten nach Artikel 11 für dieselbe Operation zu entrichten haben.“. |
12. |
Artikel 24 Absatz 1 wird gestrichen. |
13. |
Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge.“. |
14. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 31 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(4) In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen.“. |
16. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 38 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Befehlshaber der Operation übermittelt dem Rechnungsführer von ATHENA bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für vorfinanzierte und erstattete Ausgaben nach Artikel 27 und des jährlichen Tätigkeitsberichts. (2) Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber der Operation bis zum 30. April des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vorläufigen Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium. (2a) Dem Sonderausschuss werden bis zum 31. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vom Rechnungsprüfungskollegium ein jährlicher Prüfbericht und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber der Operation der endgültige Jahresabschluss von ATHENA unterbreitet. Der Sonderausschuss prüft bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Jahresabschluss unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Rechnungsprüfungskollegiums, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber der Operation Entlastung erteilt werden kann.“. |
18. |
Artikel 38 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(8) Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, legt dem Verwalter auf freiwilliger Basis bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vor, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind.“. |
19. |
Artikel 41 wird gestrichen. |
20. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
21. |
Anhang III Teil III-A wird wie folgt geändert:
|
22. |
Anhang III Teil III-B werden folgende Begriffe angefügt:
|
23. |
In Anhang III wird folgender Teil eingefügt: „III-C Gemeinsame operative Kosten, die von ATHENA auf Ersuchen des Befehlshabers der Operation und nach Zustimmung des Sonderausschusses übernommen werden
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/16 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/92/GASP DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire angenommen, um die mit der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d' Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen. Gemäß dieser Resolution waren diese Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2005 anwendbar. |
(2) |
Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP (2) angenommen, mit dem die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP gegen Côte d' Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen ergänzt wurden. Gemäß dieser Resolution waren diese Maßnahmen bis 15. Dezember 2006 anwendbar. |
(3) |
Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Côte d' Ivoire hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. Dezember 2006 die Resolution 1727 (2006) angenommen, mit der die mit den Resolutionen 1572 (2004) und 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2007 verlängert wurden. |
(4) |
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 16. Dezember 2006 bis zum 31. Oktober 2007 verlängert werden, um der Resolution 1727 (2006) Wirkung zu verleihen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2007 angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe künftiger einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt vom 16. Dezember 2006 bis zum 31. Oktober 2007.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/483/GASP (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 23).
(2) ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/17 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/93/GASP DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen, um die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängten Maßnahmen durchzuführen. |
(2) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP (2) angenommen, mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP in Übereinstimmung mit der Resolution 1579 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurde. |
(3) |
Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP (3) angenommen, mit dem in Übereinstimmung mit der Resolution 1647 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die mit den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten und die mit den Artikeln 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert wurden. |
(4) |
Der Rat hat am 24. Juli 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP (4) angenommen, mit dem weitere Ausnahmen von den mit Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/31/GASP verhängten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Resolution 1683 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingeführt und die mit Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Resolution 1689 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert wurden. |
(5) |
Angesichts der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2006 die Resolution 1731 (2006) angenommen, mit der die mit Ziffer 2 der Resolution 1521 (2003) verhängten und mit den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006) geänderten restriktiven Maßnahmen für Rüstungsgüter sowie die mit Ziffer 4 der Resolution 1521 (2003) verhängten restriktiven Maßnahmen für Reisen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurden. Ferner wurde mit der Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auch eine zusätzliche Ausnahme für nichtletales militärisches Gerät eingeführt, das ausschließlich zur Verwendung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte Liberias bestimmt ist. |
(6) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in der Resolution 1731 (2006) auch beschlossen, die mit Ziffer 6 der Resolution 1521 (2003) verhängten restriktiven Maßnahmen für Diamanten um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern. |
(7) |
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 23. Dezember 2006 verlängert werden, um der Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirkung zu verleihen. |
(8) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die mit den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten angewendet, sofern der Rat nicht in Übereinstimmung mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.
Artikel 2
Die mit Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten angewendet, sofern der Rat nicht in Übereinstimmung mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.
Artikel 3
Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP und nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/518/GASP finden die mit Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen für Rüstungsgüter keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, ausgenommen nichtletale Waffen und Munition, die dem Ausschuss nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) im Voraus angekündigt wurden, soweit diese ausschließlich zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt vom 23. Dezember 2006 bis zum 22. Dezember 2007.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.
(2) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113.
(3) ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38.
(4) ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 36.
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/19 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/94/GASP DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Dezember 2002 im Anschluss an die Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 die Resolution 1725 (2006) angenommen, mit der für die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie für technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Mission (gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006)) bestimmt sind, eine weitere Ausnahme von den mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) des VN-Sicherheitsrates verhängten und in den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) näher ausgeführten restriktiven Maßnahmen eingeführt wird. |
(3) |
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher geändert werden, um der Resolution 1725 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirksamkeit zu verleihen. |
(4) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP erhält folgende Fassung:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
a) |
die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission oder zur Nutzung durch die Mission gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) bestimmt sind; |
b) |
auf Lieferungen von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem mit Ziffer 11 der Resolution Nr. 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zugelassen wurden; sie finden ferner keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsicheren Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.“. |
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.
IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/21 |
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens.
Nach Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden tritt das am 27. November 2003 in Brüssel unterzeichnete Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz (1) gemäß seinem Artikel 2 Absatz 3 am 18. April 2007 in Kraft.
(1) ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3.
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/21 |
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol.
Nach Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden tritt das am 28. November 2002 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (1) gemäß seinem Artikel 3 Absatz 3 am 29. März 2007 in Kraft.
(1) ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 2.
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/21 |
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung des Artikels 2 und des Anhangs des Übereinkommens.
Nach Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden tritt das am 30. November 2000 in Brüssel unterzeichnete Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 (1) gemäß seinem Artikel 2 Absatz 3 am 29. März 2007 in Kraft.
(1) ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 2.
Berichtigungen
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/22 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2326/97 der Kommission vom 25. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch
( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 323 vom 26. November 1997 )
Seite 2, Artikel 1 Absatz 2:
anstatt:
„(2) Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweden anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten.“
muss es heißen:
„(2) Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweden anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese Förmlichkeiten sind in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in welchem die Tiere geschlachtet worden sind.“
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/22 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 68/2007 der Kommission vom 25. Januar 2007 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 genehmigt werden können
( Amtsblatt der Europäischen Union L 19 vom 26. Januar 2007 )
Auf der Inhaltsseite und auf Seite 27 muss der Titel wie folgt lauten: