ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
2. Februar 2007


Inhalt

 

Seite

 

*

Hinweis für die Leser

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006)

3

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 411 vom 30.12.2006)

5

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik — Ignalina-Programm (ABl. L 411 vom 30.12.2006)

7

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 411 vom 30.12.2006)

11

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2006/1006/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 411 vom 30.12.2006)

15

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006)

43

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


HINWEIS FÜR DIE LESER

BG

:

Настоящият брой на Официален вестник е публикуван на испански, чешки, датски, немски, естонски, гръцки, английски, френски, италиански, латвийски, литовски, унгарски, нидерландски, полски, португалски, словашки, словенски, фински и шведски език.

Поправката, включена в него, се отнася до актове, публикувани преди разширяването на Европейския съюз от 1 януари 2007 г.

ES

:

El presente Diario Oficial se publica en español, checo, danés, alemán, estonio, griego, inglés, francés, italiano, letón, lituano, húngaro, neerlandés, polaco, portugués, eslovaco, esloveno, finés y sueco.

Las correcciones de errores que contiene se refieren a los actos publicados con anterioridad a la ampliación de la Unión Europea del 1 de enero de 2007.

CS

:

Tento Úřední věstník se vydává ve španělštině, češtině, dánštině, němčině, estonštině, řečtině, angličtině, francouzštině, italštině, lotyštině, litevštině, maďarštině, nizozemštině, polštině, portugalštině, slovenštině, slovinštině, finštině a švédštině.

Tisková oprava zde uvedená se vztahuje na akty uveřejněné před rozšířením Evropské unie dne 1. ledna 2007.

DA

:

Denne EU-Tidende offentliggøres på dansk, engelsk, estisk, finsk, fransk, græsk, italiensk, lettisk, litauisk, nederlandsk, polsk, portugisisk, slovakisk, slovensk, spansk, svensk, tjekkisk, tysk og ungarsk

Berigtigelserne heri henviser til retsakter, som blev offentliggjort før udvidelsen af Den Europæiske Union den 1. januar 2007.

DE

:

Dieses Amtsblatt wird in Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Slowakisch, Slowenisch, Finnisch und Schwedisch veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Berichtigungen beziehen sich auf Rechtsakte, die vor der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Januar 2007 veröffentlicht wurden.

ET

:

Käesolev Euroopa Liidu Teataja ilmub hispaania, tšehhi, taani, saksa, eesti, kreeka, inglise, prantsuse, itaalia, läti, leedu, ungari, hollandi, poola, portugali, slovaki, slovneeni, soome ja rootsi keeles.

Selle parandustega viidatakse aktidele, mis on avaldatud enne Euroopa Liidu laienemist 1. jaanuaril 2007.

EL

:

Η παρούσα Επίσημη Εφημερίδα δημοσιεύεται στην ισπανική, τσεχική, δανική, γερμανική, εσθονική, ελληνική, αγγλική, γαλλική, ιταλική, λεττονική, λιθουανική, ουγγρική, ολλανδική, πολωνική, πορτογαλική, σλοβακική, σλοβενική, φινλανδική και σουηδική γλώσσα.

Τα διορθωτικά που περιλαμβάνει αναφέρονται σε πράξεις που δημοσιεύθηκαν πριν από τη διεύρυνση της Ευρωπαϊκής Ένωσης την 1η Ιανουαρίου 2007.

EN

:

This Official Journal is published in Spanish, Czech, Danish, German, Estonian, Greek, English, French, Italian, Latvian, Lithuanian, Hungarian, Dutch, Polish, Portuguese, Slovak, Slovenian, Finnish and Swedish.

The corrigenda contained herein refer to acts published prior to enlargement of the European Union on 1 January 2007.

FR

:

Le présent Journal officiel est publié dans les langues espagnole, tchèque, danoise, allemande, estonienne, grecque, anglaise, française, italienne, lettone, lituanienne, hongroise, néerlandaise, polonaise, portugaise, slovaque, slovène, finnoise et suédoise.

Les rectificatifs qu'il contient se rapportent à des actes publiés antérieurement à l'élargissement de l'Union européenne du 1er janvier 2007.

IT

:

La presente Gazzetta ufficiale è pubblicata nelle lingue spagnola, ceca, danese, tedesca, estone, greca, inglese, francese, italiana, lettone, lituana, ungherese, olandese, polacca, portoghese, slovacca, slovena, finlandese e svedese.

Le rettifiche che essa contiene si riferiscono ad atti pubblicati anteriormente all'allargamento dell'Unione europea del 1o gennaio 2007.

LV

:

Šis Oficiālais Vēstnesis publicēts spāņu, čehu, dāņu, vācu, igauņu, grieķu, angļu, franču, itāļu, latviešu, lietuviešu, ungāru, holandiešu, poļu, portugāļu, slovāku, slovēņu, somu un zviedru valodā.

Šeit minētie labojumi attiecas uz tiesību aktiem, kas publicēti pirms Eiropas Savienības paplašināšanās 2007. gada 1. janvārī.

LT

:

Šis Oficialusis leidinys išleistas ispanų, čekų, danų, vokiečių, estų, graikų, anglų, prancūzų, italų, latvių, lietuvių, vengrų, olandų, lenkų, portugalų, slovakų, slovėnų, suomių ir švedų kalbomis.

Čia išspausdintas teisės aktų, paskelbtų iki Europos Sąjungos plėtros 2007 m. sausio 1 d., klaidų ištaisymas.

HU

:

Ez a Hivatalos Lap spanyol, cseh, dán, német, észt, görög, angol, francia, olasz, lett, litván, magyar, holland, lengyel, portugál, szlovák, szlovén, finn és svéd nyelven jelenik meg.

Az itt megjelent helyesbítések elsősorban a 2007. január 1-jei európai uniós bővítéssel kapcsolatos jogszabályokra vonatkoznak.

MT

:

Dan il-Ġurnal Uffiċjali hu ppubblikat fil-ligwa Spanjola, Ċeka, Dani¿a, Ġermani¿a, Estonjana, Griega, Inglia, Franċia, Taljana, Latvjana, Litwana, Ungeria, Olandia, Pollakka, Portugia, Slovakka, Slovena, Finlandia u vedia.

Il-corrigenda li tinstab hawnhekk tirreferi għal atti ppubblikati qabel it-tkabbir ta' l-Unjoni Ewropea fl-1 ta' Jannar 2007.

NL

:

Dit Publicatieblad wordt uitgegeven in de Spaanse, de Tsjechische, de Deense, de Duitse, de Estse, de Griekse, de Engelse, de Franse, de Italiaanse, de Letse, de Litouwse, de Hongaarse, de Nederlandse, de Poolse, de Portugese, de Slowaakse, de Sloveense, de Finse en de Zweedse taal.

De rectificaties in dit Publicatieblad hebben betrekking op besluiten die vóór de uitbreiding van de Europese Unie op 1 januari 2007 zijn gepubliceerd.

PL

:

Niniejszy Dziennik Urzędowy jest wydawany w językach: hiszpańskim, czeskim, duńskim, niemieckim, estońskim, greckim, angielskim, francuskim, włoskim, łotewskim, litewskim, węgierskim, niderlandzkim, polskim, portugalskim, słowackim, słoweńskim, fińskim i szwedzkim.

Sprostowania zawierają odniesienia do aktów opublikowanych przed rozszerzeniem Unii Europejskiej dnia 1 stycznia 2007 r.

PT

:

O presente Jornal Oficial é publicado nas línguas espanhola, checa, dinamarquesa, alemã, estónia, grega, inglesa, francesa, italiana, letã, lituana, húngara, neerlandesa, polaca, portuguesa, eslovaca, eslovena, finlandesa e sueca.

As rectificações publicadas neste Jornal Oficial referem-se a actos publicados antes do alargamento da União Europeia de 1 de Janeiro de 2007.

RO

:

Prezentul Jurnal Oficial este publicat în limbile spaniolă, cehă, daneză, germană, estonă, greacă, engleză, franceză, italiană, letonă, lituaniană, maghiară, olandeză, polonă, portugheză, slovacă, slovenă, finlandeză și suedeză.

Rectificările conținute în acest Jurnal Oficial se referă la acte publicate anterior extinderii Uniunii Europene din 1 ianuarie 2007.

SK

:

Tento úradný vestník vychádza v španielskom, českom, dánskom, nemeckom, estónskom, gréckom, anglickom, francúzskom, talianskom, lotyšskom, litovskom, maďarskom, holandskom, poľskom, portugalskom, slovenskom, slovinskom, fínskom a švédskom jazyku.

Korigendá, ktoré obsahuje, odkazujú na akty uverejnené pred rozšírením Európskej únie 1. januára 2007.

SL

:

Ta Uradni list je objavljen v španskem, češkem, danskem, nemškem, estonskem, grškem, angleškem, francoskem, italijanskem, latvijskem, litovskem, madžarskem, nizozemskem, poljskem, portugalskem, slovaškem, slovenskem, finskem in švedskem jeziku.

Vsebovani popravki se nanašajo na akte objavljene pred širitvijo Evropske unije 1. januarja 2007.

FI

:

Tämä virallinen lehti on julkaistu espanjan, tšekin, tanskan, saksan, viron, kreikan, englannin, ranskan, italian, latvian, liettuan, unkarin, hollannin, puolan, portugalin, slovakin, sloveenin, suomen ja ruotsin kielellä.

Lehden sisältämät oikaisut liittyvät ennen Euroopan unionin laajentumista 1. tammikuuta 2007 julkaistuihin säädöksiin.

SV

:

Denna utgåva av Europeiska unionens officiella tidning publiceras på spanska, tjeckiska, danska, tyska, estniska, grekiska, engelska, franska, italienska, lettiska, litauiska, ungerska, nederländska, polska, portugisiska, slovakiska, slovenska, finska och svenska.

Rättelserna som den innehåller avser rättsakter som publicerades före utvidgningen av Europeiska unionen den 1 januari 2007.


Berichtigungen

2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1988/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1) stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 (2) die erforderliche Rechtsgrundlage dafür dar, dass die für die Entwicklung des SIS II notwendigen finanziellen Mittel in den Haushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden und der betreffende Teil des Haushaltsplans ausgeführt werden kann. Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 und des Beschlusses 2001/886/JI endet am 31. Dezember 2006.

(2)

Da die Entwicklung des SIS II mehr Zeit beanspruchen wird als ursprünglich vorgesehen, müssen über den 31. Dezember 2006 hinaus finanzielle Mittel für diesen Zweck bereitgestellt werden.

(3)

Es ist daher erforderlich die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 zu verlängern, damit die Kommission den Haushaltsplan nach 2006 ausführen kann, um das Vorhaben der Entwicklung des SIS II einschließlich der Schaffung der Kommunikationsinfrastruktur abzuschließen.

(4)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2004 wird für die Entwicklungsphase des SIS II die zentrale Einheit des SIS II in Frankreich und das Notfallsystem vorbehaltlich einiger Vorarbeiten, die erforderlich sein werden, bevor das System betriebsbereit wird, in Österreich untergebracht. Für die operative Verwaltung der Standorte und deren Kontakte zur Kommission werden Frankreich bzw. Österreich zuständig sein.

(5)

Ferner ist es erforderlich, der Kommission die Verantwortung für die Vorbereitung der technischen Integration — insbesondere der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind — in das SIS II zu übertragen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Diese Verordnung lässt die Annahme künftiger Rechtsakte über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II unberührt.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(9)

Diese Verordnung und die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung lassen die mit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich unberührt.

(10)

Irland beteiligt sich an der Annahme dieser Verordnung gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4).

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG (6) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu dieser Entwicklung gehört die Vorbereitung der technischen Integration — insbesondere der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind — in das SIS II.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Entwicklung des SIS II wird während der Entwicklung des Systems die zentrale Einheit des SIS II in Straßburg (Frankreich) und das Notfallsystem in Sankt Johann im Pongau (Österreich) untergebracht.

(2)   Frankreich und Österreich stellen während der Entwicklung des Systems die Infrastruktur und Mittel für die Unterbringung der zentralen Einheit bzw. des Notfallsystems des SIS II bereit.

(3)   Die nationale Behörde, die die Infrastruktur und Mittel gemäß Absatz 2 bereitstellt, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Vorbereitung und Wartung des Standortes oder für sonstige Dienstleistungen erhalten, die für die Unterbringung des SIS II während dessen Entwicklung erforderlich sind.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2008.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/5


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1989/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (2), insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (3) sind die allgemeinen Bestimmungen über die Förderung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie deren Ziele festgelegt. Gemäß Artikel 53 sind in Anhang III der genannten Verordnung die auf die Kofinanzierungssätze in den operationellen Programmen anzuwendenden Obergrenzen, auf der Grundlage objektiver Kriterien sowie nach Mitgliedstaaten und Zielen aufgeschlüsselt, festgelegt. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte angepasst werden, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.

(3)

Es muss gewährleistet sein, dass jegliche technische Anpassung an die rechtlichen Bestimmungen der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds so bald wie möglich verabschiedet wird, um Bulgarien und Rumänien ab ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Vorlage von Programmplanungsdokumenten zu ermöglichen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA

ANHANG

„ANHANG III

Auf Kofinanzierungssätze anzuwendende Obergrenzen

(gemäß Artikel 53)

Kriterien

Mitgliedstaaten

EFRE und ESF

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

Kohäsionsfonds

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

1.

Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP in den Jahren 2001 bis 2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat.

Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

85 %

2.

Andere, nicht unter Nummer 1 fallende Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 für die Übergangsregelung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Frage kommen.

Spanien

80 % für das Ziel ‚Konvergenz‘ und für die schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen im Rahmen des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ für die Regionen, die nicht zu den schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen gehören

85 %

3.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten.

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

75 % für das Ziel ‚Konvergenz‘

4.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten.

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

5.

Entlegene Regionen nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags, die die in Anhang II Nummer 20 für diese Regionen vorgesehene zusätzliche Zuweisung erhalten.

Spanien, Frankreich und Portugal

50 %

6.

Entlegene Regionen nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

Spanien, Frankreich und Portugal

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

—“


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(2)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/7


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik — „Ignalina-Programm“

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1990/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik — „Ignalina-Programm“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 56 sowie auf das zugehörige Protokoll Nr. 4,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich verpflichtet, auch nach dem Beitritt Litauens zur Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen Litauens zum Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina zu leisten. Diese Verpflichtung ist im Protokoll Nr. 4 zur Beitrittsakte von 2003 förmlich niedergelegt, das das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen betrifft.

(2)

Litauen hat sich angesichts dieses Ausdrucks der Solidarität der Union verpflichtet, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und diese Reaktoren anschließend rückzubauen. Für den Zeitraum 2004 bis 2006 wurde ein mit 285 Mio. EUR dotiertes Hilfsprogramm aufgelegt.

(3)

Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der Sowjetunion stammenden 1 500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK ist ein beispielloser Vorgang und stellt für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht. Die Stilllegung setzt sich über die Laufzeit der derzeitigen Finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft hinaus fort.

(4)

Nach dem Protokoll Nr. 4 wird das Ignalina-Programm im Einklang mit dem in Artikel 56 der Beitrittsakte von 2003 geregelten Verfahren über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt und verlängert; Grundlage des verlängerten Programms werden die gleichen Elemente und Grundsätze sein wie für das Programm 2004-2006.

(5)

Es ist daher notwendig, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Gemeinschaftshilfe im Zeitraum 2007 bis 2013 zu erlassen, um den Folgen der Abschaltung und des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina zu begegnen.

(6)

Nach dem Protokoll Nr. 4 müssen die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau angemessen gestaltet sein. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.

(7)

Im Protokoll Nr. 4 sind verschiedene Möglichkeiten für die Bereitstellung der Beihilfe vorgesehen, um die genannten Ziele zu erreichen, einschließlich der direkten Bereitstellung von Beihilfe für Litauen über eine auf nationaler Ebene verwaltete Stelle, die zur vollständig dezentralisierten Abwicklung der Beihilfe, wie sie bei der Durchführung der jährlichen Programmen im Zeitraum 2004 bis 2006 zur Anwendung kam, bevollmächtigt ist. Litauen verfügt folglich über eine angemessene nationale Durchführungsstruktur für den Zweck der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Protokolls Nr. 4 durch eine nationale Agentur im Einklang mit der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

(8)

Schon seit mehreren Jahren werden in dem von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) verwalteten internationalen Stilllegungsfonds Rücklagen geschaffen. Dabei ist die Gemeinschaft, namentlich durch das Programm Phare, der wichtigste Geldgeber.

(9)

Daher sollte für den Zeitraum von 2007-2013 ein Beitrag zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union vorgesehen werden.

(10)

Die Finanzhilfe kann weiterhin in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina bereitgestellt werden.

(11)

Das Ignalina-Programm umfasst auch Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihres Rückbaus im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.

(12)

Zu den Aufgaben der EBWE gehören die Verwaltung öffentlicher Mittel für Programme zum Rückbau kerntechnischer Anlagen sowie die Beaufsichtigung der finanziellen Abwicklung dieser Programme mit dem Ziel einer optimalen Verwendung öffentlicher Gelder. Daneben nimmt die EBWE Haushaltsaufgaben wahr, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Haushaltsverordnung übertragen werden.

(13)

Der Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Umweltbereich, insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3).

(14)

Der finanzielle Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) wird in dieser Verordnung unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde für die Gesamtdauer des Programms festgelegt.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt für den Zeitraum 2007 bis 2013 die Modalitäten der Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen im Anhang der Beitrittsakte von 2003 fest.

Mit diesen Modalitäten wird sichergestellt, dass das Ignalina-Programm gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 nahtlos fortgesetzt und verlängert wird.

Artikel 2

Das Ignalina-Programm umfasst unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina ohne Beeinträchtigung der nuklearen Sicherheit, Maßnahmen zur Unterstützung der für die nukleare Sicherheit zuständigen Behörden bei der Sicherheitsbewertung und Genehmigung von Stilllegungsprojekten, Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll, sowie sonstige Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in Litauen sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.

Daneben umfasst das Ignalina-Programm Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihres Rückbaus im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.

Artikel 3

(1)   Der zur Durchführung des in Artikel 2 genannten Ignalina-Programms erforderliche finanzielle Bezugsrahmen beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 837 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (6).

(2)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen.

(3)   Die Höhe der für das Ignalina-Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 überprüft werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.

Artikel 4

Bei bestimmten Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem Ignalina-Programm finanziert werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

Artikel 5

(1)   Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms werden gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung beschlossen und umgesetzt.

(2)   Finanzhilfe für Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms oder Teile davon kann in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina bereitgestellt werden.

(3)   Maßnahmen und Finanzhilfen im Rahmen des Ignalina-Programms werden gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG gebilligt.

Artikel 6

(1)   Staatliche Beihilfen nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Herkunft

für Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung des Elektrėnai-Wärmekraftwerks in Litauen als wichtigster Ersatz für die Stromerzeugungskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina sowie

für den Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina

müssen mit den Binnenmarktbestimmungen im Sinne des Vertrags vereinbar sein.

(2)   Staatliche Beihilfen nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Herkunft zur Unterstützung der Bemühungen Litauens, den Folgen der Abschaltung und des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina zu begegnen, können auf Einzelfallbasis als nach dem Vertrag mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für staatliche Beihilfen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit.

Artikel 7

Unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 4 gilt die Schutzklausel nach Artikel 37 der Beitrittsakte von 2003 im Falle einer Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 8

(1)   Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe mittels ihrer Dienststellen selbst oder mit Hilfe qualifizierter externer Beauftragter ihrer Wahl zu überprüfen. Die Überprüfungen können während der gesamten Vertragsdauer sowie innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der letzten Tranche der Finanzhilfe erfolgen. Die Kommission kann aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfungen gegebenenfalls beschließen, die ausgezahlten Mittel teilweise wieder einzuziehen.

(2)   Die Mitarbeiter und externen Beauftragten der Kommission haben das Recht auf angemessenen Zugang insbesondere zu den Geschäftsräumen des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Überprüfungen notwendigen Informationen, und zwar auch in elektronischem Format.

Der Rechnungshof hat die gleichen Rechte — namentlich Zugangsrechte — wie die Kommission.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist daneben das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung (Euratom/EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Bei den im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (8) jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die Haushalte, die von ihnen oder von einem anderen Organ für die Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken würde.

(4)   Die Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der EBWE über die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für den internationalen Fonds zur Unterstützung des Rückbaus von Ignalina sehen geeignete Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten vor und ermöglichen der Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof die Durchführung von Kontrollen an Ort und Stelle.

Artikel 9

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Sie nimmt gemäß Artikel 3 eine Halbzeitbewertung vor.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  Das heißt 743 Mio. EUR zu Preisen von 2004.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/11


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1991/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist erforderlich, die Durchführung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel mit konkreten Maßnahmen im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz voranzubringen.

(2)

In die Gemeinschaft eingeführte ökologische Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt sollten mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau in Verkehr gebracht werden können, wenn sie nach Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform oder diesem gleichwertig sind.

(3)

Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind, sollten anerkannt werden, und eine Liste dieser Länder sollte veröffentlicht werden. Die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, die in Drittländern, die nicht in die Liste aufgenommen wurden, für die Durchführung der Kontrollen zuständig sind, sollten ebenfalls anerkannt und in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Unternehmen in Drittländern, die ihre Erzeugnisse unmittelbar in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften herstellen, sollten ihre Tätigkeit den von der Kommission zu diesem Zweck anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden unterstellen können.

(4)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) können die Mitgliedstaaten Einführern unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2006 die Genehmigung erteilen, einzelne Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu vermarkten. Sie sollte dahin gehend geändert werden, dass ab diesem Datum die derzeitige durch eine neue Einfuhrregelung ersetzt wird.

(5)

Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel ist es erforderlich, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Einführern auf Einzelfallbasis Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Ländern, die nicht in die Liste anerkannter Drittländer aufgenommen sind, zu verlängern, bis die für die Anwendung der neuen Einfuhrregelung erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden oder gemäß Artikel 11 eingeführt wurden;

bei gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnissen muss die Durchführung des Kontrollverfahrens jedoch Anforderungen genügen, die denen nach Artikel 9, insbesondere Absatz 4 des genannten Artikels, gleichwertig sind“.

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern

a)

das Produkt den Vorschriften der Artikel 5 und 6 dieser Verordnung entspricht,

b)

alle Unternehmen einschließlich der Ausführer ihre Tätigkeit einer nach Absatz 2 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben und

c)

die betreffenden Unternehmen den Einführern oder den nationalen Behörden zu jeder Zeit Unterlagen vorlegen können, die die Identität des Unternehmens, das den letzten Arbeitsgang durchgeführt hat, belegen, Aufschluss über Art bzw. Umfang der seiner Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse geben und es ermöglichen, die Einhaltung der Buchstaben a und b durch das Unternehmen sowie die Geltungsdauer zu überprüfen.

(2)   Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erkennt die Kommission die Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Belege nach Absatz 1 Buchstabe c zuständig sind, an und stellt eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden auf.

Die Kontrollstellen müssen nach der einschlägigen Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Fassung akkreditiert sein. Die Kontrollstellen unterliegen einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Aufsicht und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle erforderlichen Informationen an. Ferner kann die Kommission Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage der Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(3)   Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern

a)

das Erzeugnis nach Produktionsstandards produziert wurde, die den Vorschriften der Artikel 5 und 6 für die ökologische Produktion in der Gemeinschaft gleichwertig sind,

b)

die Unternehmen Kontrollmaßnahmen unterstellt wurden, die den in den Artikeln 8 und 9 genannten Maßnahmen an Wirksamkeit gleichwertig sind und die fortlaufend und effektiv angewandt wurden,

c)

die Unternehmen ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben und

d)

die zuständige Behörde, Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des nach Absatz 4 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes genügt. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereitzuhalten.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren diejenigen Drittländer anerkennen, deren Produktionssystem Vorschriften unterliegt, die denen der Artikel 5 und 6 gleichwertig sind und deren Kontrollregelungen denen der Artikel 8 und 9 an Wirksamkeit gleichwertig sind, und kann diese Länder in eine entsprechende Liste aufnehmen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle erforderlichen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und Kontrollregelungen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.

Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die entsprechend anerkannten Drittländer der Kommission einen kurzen Jahresbericht über die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Kontrollregelungen.

Auf der Grundlage der in diesen Jahresberichten enthaltenen Informationen sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Drittländer, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(5)   Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Absatz 1 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 4 anerkannten Drittland eingeführt werden, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen nach Absatz 3 zuständig sind, anerkennen und eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden erstellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eines Drittlandes eingereicht wird.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle nötigen Informationen an. Die Tätigkeit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde wird von einer Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer dafür zuständigen Behörde regelmäßig einer vor Ort durchgeführten Evaluierung unterzogen, beaufsichtigt und über bestimmte Mehrjahreszeiträume neu beurteilt. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung der Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage dieser Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung der Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(6)   Während des am 1. Januar 2007 beginnenden und zwölf Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5 endenden Zeitraums kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldet hat, von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in den Verkehr zu bringen, die nicht in die Liste nach Absatz 4 aufgenommen sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise erbringt, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen. Die Genehmigung erlischt spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5. Für eingeführte Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen vorliegen, die von einer Behörde oder Stelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Erteilung von Kontrollbescheinigungen zuständig anerkannt wurde. Das Original der Kontrollbescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein, anschließend hat der Einführer sie mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereit zu halten.

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards und Kontrollregelungen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine nach diesem Absatz erteilte Genehmigung von dem in Artikel 14 genannten Ausschuss geprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.

Wurden einem Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vor dem 31. Dezember 2006 Genehmigungen zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen gemäß diesem Absatz erteilt, so erlöschen diese Genehmigungen bis spätestens zum 31. Dezember 2007.

(7)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich

a)

der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Veröffentlichung von Listen der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen und Kontrollbehörden, und

b)

der Unterlagen nach Absatz 1 und der Bescheinigung nach Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, wobei sie den Vorteilen elektronischer Bescheinigungen, einschließlich des verbesserten Schutzes vor Betrug, Rechnung trägt.“

3.

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

Anhang III Abschnitt C wird wie folgt geändert.

a)

Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

erster Empfänger: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, an die eine Sendung geliefert wird und die die Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zum Inverkehrbringen in der Gemeinschaft annimmt“.

b)

Nummer 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 6 vorgesehene Kontrollbescheinigung und die Unterlagen nach Artikel 11 Absatz 1.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 28. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 88).


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/15


Berichtigung des Beschlusses 2006/1006/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Der Beschluss 2006/1006/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

(2006/1006/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft einerseits und die Regierung Dänemarks sowie die Autonome Regierung Grönlands andererseits haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 2. Juni 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (1) wird durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben.

(4)

Aufgrund des Auslaufens des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits am 31. Dezember 2006 in der Fassung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates (2) abgeschlossenen Protokolls und um jegliche Unterbrechung des Zugangs von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zu Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands zu vermeiden, haben beide Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ab dem 1. Januar 2007 vorsieht. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung muss eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt 1 Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen.

(6)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten sollte festgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Aufteilung der im Rahmen des Abkommens gemäß Artikel 1 erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, wird gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) vorgenommen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (4) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der grönländischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 2. Juni 2006 paraphierte partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits, einschließlich des Protokolls und seiner Anhänge, zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 mitzuteilen, dass die Autonome Regierung Grönlands bereit ist, das Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 30. Juni 2007 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung Dänemarks und die Autonome Regierung Grönlands

PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

DIE REGIERUNG DÄNEMARKS UND DIE AUTONOME REGIERUNG GRÖNLANDS, nachstehend „Grönland“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das Protokoll über die Sonderregelung für Grönland,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Europäische Gemeinschaft und Grönland ihre Bindungen stärken, eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, um die bestehenden Beziehungen und ihre bisherige Zusammenarbeit zu pflegen, zu ergänzen und auszubauen,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft,

IN ANBETRACHT dessen, dass der Rat im Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit struktureller und sektororientierter Reformen in Grönland auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu erweitern und zu vertiefen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits vom 27. Juni 2006 über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits,

IN ANBETRACHT der Rechtsstellung Grönlands als sich selbst verwaltender Bestandteil eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft,

IN ANBETRACHT der allgemeinen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland und des beiderseitigen Wunsches, diese Beziehungen fortzusetzen,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die — ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt — einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, die fischereipolitischen Maßnahmen in Grönland zu verbessern und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands und für die Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, und durch die Förderung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nachhaltige wirtschaftliche und soziale Bedingungen, insbesondere den Ausbau des grönländischen Fischereisektors, gewährleistet;

die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (nachstehen „grönländische AWZ“ genannt) haben;

die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs der Gemeinschaftsschiffe in der grönländischen AWZ, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die für sie geltenden Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls und des Anhangs bedeuten die Begriffe

a)

„grönländische Behörden“: die Autonome Regierung Grönlands;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

d)

„gemischte Gesellschaft“: eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in der grönländischen AWZ mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen und möglichst auszuschöpfen, um vorrangig den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen;

e)

„zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung“: die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam die grönländischen Fangquoten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu befischen und auszuschöpfen und die Kosten, Gewinne und Verluste aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen;

f)

„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Grönlands zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind.

Artikel 3

Grundsätze der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine nachhaltige verantwortungsvolle Fischerei in der grönländischen AWZ nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet des Protokolls sicherzustellen.

(2)   Grönland arbeitet weiter an der Ausarbeitung seiner sektoralen Fischereipolitik, die es im Rahmen jährlicher und mehrjähriger Programme auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele umsetzt. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien den politischen Dialog über die notwendigen Reformen fort. Die grönländischen Behörden verpflichten sich, die Gemeinschaftsbehörden über weitere wichtige Maßnahmen, die in diesem Bereich getroffen werden, zu informieren.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem — auf Antrag einer der Parteien — bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Bewertungen der aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Grönland beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der grönländischen AWZ; ein gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss erstellt auf Anfrage des Gemischten Ausschusses einen Bericht auf der Grundlage eines vom letzteren erteilten Mandats.

(2)   Auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses; Grönland verabschiedet daraufhin die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die es zur Erreichung der Ziele seiner Fischereipolitik für erforderlich ansieht.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen in der grönländischen AWZ sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang zu den Fischereien in der grönländischen AWZ

(1)   Grönland verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. Die grönländischen Behörden erteilen den von der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeugen Lizenzen im Rahmen des Protokolls nach Maßgabe der gemäß dem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten.

(2)   Die der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens durch Grönland eingeräumten Fangmöglichkeiten können von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, genutzt werden, sofern dies für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Parteien erforderlich ist. Zu diesem Zweck verpflichtet sich Grönland, Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, die Ausübung des Fischfangs in seiner AWZ zu gestatten.

(3)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften Grönlands. Die grönländischen Behörden fordern die Gemeinschaftsbehörden auf, zu etwaigen Änderungen dieser Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen Stellungnahme zu nehmen, es sei denn der Zweck dieser Vorschriften rechtfertigt ihr sofortiges Inkrafttreten, das eine Konsultation der Gemeinschaftsbehörden nicht zulässt. Die grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden jede Änderung dieser Rechtsvorschriften rechtzeitig im Voraus mit.

(4)   Grönland übernimmt die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden zusammen.

(5)   Die Gemeinschaftsbehörden verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Gemeinschaftsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verfahren und Bedingungen durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Grönland eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den grönländischen Fischereien und

b)

Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird von den grönländischen Behörden nach Maßgabe der Ziele verwaltet, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der grönländischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll. Im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls kann der Betrag der finanziellen Gegenleistung aus folgenden Gründen geändert werden:

a)

Außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ.

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird.

c)

Die Gemeinschaft erhält vorrangigen Zugang zu zusätzlichen Fangmöglichkeiten, die über die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Quoten hinausgehen und von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich festgelegt werden, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland werden neu festgelegt, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien unterstützten im beiderseitigen Interesse und unter Einhaltung ihrer Rechtsvorschriften die Errichtung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften.

Artikel 9

Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien in der grönländischen AWZ. Sie führen die Versuchsfischereien nach den im Anhang des Protokolls aufgeführten Modalitäten durch.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der den Vertragsparteien als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Durchführung dient.

(2)   Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens, insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

d)

Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in der grönländischen AWZ auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der Fangmöglichkeiten, zu denen die Gemeinschaft Zugang hat, sowie gegebenenfalls Neubewertung des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll;

e)

Bewertung der Notwendigkeit von Bestandsauffüllungs- und langfristigen Bewirtschaftungsplänen für die unter dieses Abkommen fallenden Bestände, um eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem langfristig akzeptablen Niveau bleiben;

f)

Kontrolle der im Rahmen dieses Abkommens eingereichten Anträge für die Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten diesbezüglichen Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls zu diesem Abkommen festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften in der grönländischen AWZ tätig sind;

g)

Festlegung — auf Einzelfallbasis — der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei;

h)

Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich der Lizenzen, Bewegungen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Fangmeldungen;

i)

Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ;

j)

Neufestlegung der Bedingungen für den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

k)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Grönland zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

(4)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Grönlands und die grönländische AWZ.

Artikel 12

Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 gekündigt wird.

(2)   Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(3)   Wird das Abkommen aus den Gründen gemäß Absatz 2 gekündigt, so benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen Gründen gekündigt, so beträgt der Benachrichtigungszeitraum neun Monate.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 werden während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Aufhebung

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland vom 1. Februar 1985 wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 16

Sprachenregelung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Hecho en Bruselas, el veintiuno de diciembre de dos mil seis.

V Bruselu dne dvacátého prvního prosince dva tisíce šest.

Udfærdiget i Bruxelles den enogtyvende december to tusind og seks.

Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Dezember zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta detsembrikuu kahekümne esimesel päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι μία Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Brussels on the twenty-first day of December in the year two thousand and six.

Fait à Bruxelles, le vingt et un décembre deux mille six.

Fatto a Bruxelles, addì ventuno dicembre duemilasei.

Briselē, divtūkstoš sestā gada divdesmit pirmajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų gruodžio dvidešimt pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer-hatodik év december huszonegyedik napján.

Magħmul fi Brussel, fil-wieħed u għoxrin jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Brussel, de eenentwintigste december tweeduizend zes.

Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego pierwszego grudnia roku dwa tysiące szóstego.

Feito em Bruxelas, em vinte e um de Dezembro de dois mil e seis.

V Bruseli dňa dvadsiateho prvého decembra dvetisícšesť.

V Bruslju, enaindvajsetega decembra leta dva tisoč šest.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Bryssel den tjugoförsta december tjugohundrasex.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Por el Gobierno de Dinamarca

Za vládu Dánska

For den danske regering

Für die Regierung Dänemarks

Taani valitsuse ja nimel

Για την Κυβέρνηση της Δανίας

For the Government of Denmark

Pour le gouvernement du Danemark

Per il governo della Danimarca

Dānijas valdības vārdā

Danijos Vyriausybės vardu

Dánia kormánya részéről

Għall-Gvern tad-Danimarka

Voor de Regering van Denemarken

W imieniu rządu Danii

Pelo Governo da Dinamarca

Za vládu Dánska

Za vlado Danske

Tanskan hallituksen puolesta

På Danmarks regerings vägnar

Image

Por el Gobierno local de Groenlandia

Za místní vládu Grónska

For det grønlandske landsstyre

Für die örtliche Regierung Grönlands

Gröönimaa kohaliku valitsuse nimel

Για την Τοπική Κυβέρνηση της Γροιλανδίας

For the Home Rule Government of Greenland

Pour le gouvernement local du Groenland

Per il governo locale della Groenlandia

Grenlandes pašvaldības vārdā

Grenlandijos vietinės Vyriausybės vardu

Grönland Önkormányzata részéről

Għall-Gvern Lokali tal-Groenlandja

Voor de Plaatselijke Regering van Groenland

W imieniu Rządu Lokalnego Grenlandii

Pelo Governo local da Gronelândia

Za miestnu vládu Grónska

Za lokalno vlado Grenlandije

Grönlannin maakuntahallituksen puolesta

På Grönlands lokala regerings vagnar

Image

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2007, im Rahmen der in Kapitel I des Anhangs und gemäß Absatz 2 festgelegten Fangmöglichkeiten Fischfang zu betreiben.

Die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmöglichkeiten können durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden.

(2)   Spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres 2007 und jedes folgenden Jahres beschließt der Gemischte Ausschuss für das folgende Jahr auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des Fischereisektors die Fangmöglichkeiten für die in Kapitel I des Anhangs aufgeführten Arten und insbesondere die Mengen gemäß Absatz 7 dieses Artikels.

Werden die Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss auf einem niedrigeren Niveau als dem in Kapitel I des Anhangs festgesetzt, so bietet Grönland der Gemeinschaft einen Ausgleich durch entsprechende Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr.

Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Ausgleich, so werden die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, einschließlich der Parameter für die Wertberechnung, proportional angepasst.

(3)   Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die grönländischen Behörden verpflichten sich, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2 000 t in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs.

(4)   Genehmigungen für Versuchsfischerei werden jeweils im Einklang mit dem Anhang für einen Probezeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

(5)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die grönländischen Behörden 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls der Gemeinschaftsflotte zu. Dies geschieht mit entsprechender Anhebung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2.

(6)   Grönland räumt der Gemeinschaft zusätzliche Fangmöglichkeiten ein. Nimmt die Gemeinschaft dieses Angebot ganz oder teilweise an, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 entsprechend angehoben. Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten ist im Anhang zu diesem Protokoll festgelegt.

(7)   Die Mindestmengen für die Erhaltung der grönländischen Fischereitätigkeiten werden jährlich wie folgt festgesetzt:

Art (Tonnen)

Westliche Bestände

(NAFO 0/1)

Östliche Bestände

(ICES XIV/V)

Arktische Seespinne

4 000

 

Kabeljau

30 000 (5 7 13 15)

 

Rotbarsch

2 500

5 000

Schwarzer Heilbutt

4 700

4 000

Garnelen

25 000

1 500

(8)   Grönland erteilt den Gemeinschaftsschiffen nur Lizenzen im Rahmen dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 85 843 464 EUR (6 8 14 16) festgesetzt. Hinzu kommt eine finanzielle Reserve von 9 240 000 EUR, aus der nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren Zahlungen für die Mengen Kabeljau und Lodde geleistet werden, die Grönland über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Mengen hinaus tatsächlich zur Verfügung stellt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 und von Artikel 6 dieses Protokolls. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 dieses Protokolls zahlt die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 14 307 244 EUR. Grönland teilt den Gemeinschaftsbehörden jährlich die Mengen Kabeljau und Lodde mit, die über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmengen hinaus zur Verfügung stehen. Die Gemeinschaft zahlt für diese zusätzlichen Mengen 17,5 % des Wertes der ersten Anlandung zu einem Satz von 1 800 EUR je Tonne Kabeljau und 100 EUR je Tonne Lodde, abzüglich der von den Reedern gezahlten Lizenzgebühren, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1 540 000 EUR für beide Arten. Der in einem bestimmten Jahr nicht genutzte Teil dieser finanziellen Reserve kann übertragen werden, um Grönland für zusätzliche Fangmengen Kabeljau und Lodde zu bezahlen, die in den beiden darauf folgenden Jahren zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Gemeinschaft zahlt den jährlichen Betrag der finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr bis spätestens 30. Juni 2007 und in den folgenden Jahren bis spätestens 1. März und den jährlichen Reservebetrag für Kabeljau und Lodde bis zu denselben Daten oder sobald wie möglich nach diesen Daten, nachdem die Verfügbarkeit der betreffenden Mengen gemeldet wurde.

(5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls liegt die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der finanziellen Reserve im Ermessen der grönländischen Behörden, ausgenommen für die jährlichen Beträge von 500 000 EUR und 100 000 EUR, die für den Betrieb des Grönländischen Instituts für Naturressourcen bzw. für die Schulung der für die Fischerei zuständigen Beamten bestimmt sind, und im Jahr 2007 für einen Betrag von 186 022 EUR, der zur Finanzierung der Studien für den Kabeljaubewirtschaftungsplan dient.

(6)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Bankkonto des Finanzministeriums bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung aus Gründen höherer Gewalt

(1)   Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 5 des Abkommens gewährten Lizenzen wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 4

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ

(1)   Ein Teilbetrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung, der sich auf 3 261 449 EUR pro Jahr (für 2007 ausnahmsweise 3 224 244 EUR) beläuft, ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ vorgesehen. Dieser Betrag wird nach Maßgabe der Ziele, die die Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und der jährlichen und mehrjährigen Programme zur Verwirklichung dieser Ziele verwaltet.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbart der Gemischte Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Grönland beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Gemeinschaft diese Verwendung zu dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem die Mitteilung für das folgende Jahr erfolgt. In den Folgejahren teilt Grönland der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung geändert wird.

Artikel 5

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen und die gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss zu keiner gütlichen Lösung geführt haben.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung und die Fangmöglichkeiten je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig proportional gekürzt.

Artikel 6

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen zu leisten, so wird die Anwendung des Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

a)

Die zuständigen grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden das Ausbleiben der Zahlung mit. Letztere prüfen die Angelegenheit und veranlassen die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen grönländischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Gemeinschaftsbehörden hierüber in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 7

Halbzeitbewertung

Stellt eine der Vertragsparteien im Laufe des Jahres 2009 einen entsprechenden Antrag, so wird die Anwendung der Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Protokolls vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres überprüft. Die Vertragsparteien können dabei vereinbaren, die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls insbesondere in Bezug auf die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten indikativen Fangmöglichkeiten, die finanziellen Bestimmungen und die Bestimmungen von Artikel 4 zu ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der grönländischen AWZ

KAPITEL I

INDIKATIVE FANGMÖGLICHKEITEN 2007—2012 UND BEIFÄNGE

1.   Von Grönland eingeräumte Fangmöglichkeiten

Art

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Kabeljau (NAFO 0/1) (5 7 13 15)

1 000

3 500

3 500

3 500

3 500

3 500

Pelagischer Rotbarsch (ICES XIV/V) (6 8 14 16)

10 838

8 000

8 000

8 000

8 000

8 000

Schwarzer Heilbutt (NAFO 0/1) — südlich von 68°

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

Schwarzer Heilbutt (ICES XIV/V) (9)

7 500

7 500

7 500

7 500

7 500

7 500

Garnelen (NAFO 0/1)

4 000

4 000

4 000

4 000

4 000

4 000

Garnelen (ICES XIV/V)

7 000

7 000

7 000

7 000

7 000

7 000

Atlantischer Heilbutt (NAFO 0/1)

200

200

200

200

200

200

Atlantischer Heilbutt (ICES XIV/V) (10)

1 200

1 200

1 200

1 200

1 200

1 200

Lodde (ICES XIV/V)

55 000 (11)

55 000 (11)

55 000 (11)

55 000 (11)

55 000 (11)

55 000 (11)

Arktische Seespinne (NAFO 0/1)

500

500

500

500

500

500

Beifänge (NAFO 0/1) (12)

2 600

2 300

2 300

2 300

2 300

2 300

2.   Beifangbeschränkungen

Gemeinschaftsschiffe, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierter Arten an die Beifangvorschriften. Darüber hinaus sind Rückwürfe regulierter Arten in der grönländischen AWZ verboten.

Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören.

Die Höchstmengen, die als Beifänge zulässig sind, werden bei der Erteilung der Lizenz für die Zielarten festgelegt. Dabei wird in der erteilten Lizenz die Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten vermerkt.

Beifänge regulierter Arten werden auf die Beifangreserve angerechnet, die im Rahmen der der Gemeinschaft zugewiesenen Fangmöglichkeiten für die betreffenden Arten gebildet wird. Beifänge nicht regulierter Arten werden auf die für die Gemeinschaft gebildete Beifangreserve nicht regulierter Arten angerechnet.

Für Beifänge ist keine Lizenzgebühr zu zahlen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft jedoch die zulässige Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten, so wird ein Bußgeld in dreifacher Höhe der für die betreffende Art vorgesehenen normalen Lizenzgebühr für die Menge erhoben, um die diese zulässige Höchstmenge überschritten wird.

KAPITEL II

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

1.

Nur zugelassene Fischereifahrzeuge können eine Fanglizenz für die grönländische AWZ erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen AWZ verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der grönländischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Grönland oder in der grönländischen AWZ aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.

Die Beantragung und Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens ist in der Verwaltungsvereinbarung in Anlage 1 geregelt.

KAPITEL III

FISCHEREIZONEN

Die Fischerei findet in der als grönländische ausschließliche Wirtschaftszone definierten Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 15. Oktober in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 28 vom 18. Dezember 2003, mindestens 12 Seemeilen von der Basislinie statt.

Die Basislinien sind gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.

KAPITEL IV

ZUSÄTZLICHE FANGMÖGLICHKEITEN

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Protokolls bieten die grönländischen Behörden den Gemeinschaftsbehörden die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Fangmöglichkeiten an.

Die Gemeinschaftsbehörden unterrichten die grönländischen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnen die Gemeinschaftsbehörden das Angebot ab oder teilen sie ihre Absichten nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die grönländischen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.

KAPITEL V

FANGMELDUNGEN, TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN UND BEOBACHTERREGELUNG

1.

Den Gemeinschaftsschiffen werden Unterlagen zur Verfügung gestellt, die in englischer Sprache die Teile der grönländischen Rechtsvorschriften über Fangmeldungen, technische Erhaltungsmaßnahmen und die Beobachterregelung enthalten.

2.

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe führen an Bord ein Logbuch, in das sie nach den im grönländischen Recht vorgesehenen Regelungen Angaben zu ihrer Tätigkeit eintragen.

3.

Die Fangtätigkeit wird in Übereinstimmung mit den im grönländischen Recht vorgesehenen technischen Erhaltungsnahmen betrieben.

4.

Jede Fangtätigkeit in der grönländischen AWZ unterliegt der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe arbeiten bei der Anbordnahme von Beobachtern in den von den grönländischen Behörden bezeichneten Häfen mit diesen Behörden zusammen.

KAPITEL VI

SATELLITENGESTÜTZTES ÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Die Bedingungen für das satellitengestützte Überwachungssystem sind in Anlage 2 festgelegt.

KAPITEL VII

ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN

Die Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen sind in Anlage 3 festgelegt.

KAPITEL VIII

VERSUCHSFISCHEREI

Die Bedingungen für die Versuchsfischerei sind in Anlage 4 festgelegt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gegen grönländisches Recht verstoßen hat, teilen sie dies baldmöglichst der Europäischen Kommission und dem Flaggenmitgliedstaat mit. Diese Mitteilung enthält den Schiffsnamen, die Registernummer, das Rufzeichen und die Namen der Reeder und Kapitäne des Schiffs. Außerdem sind die Umstände, unter denen es zu dem Verstoß gekommen ist, und etwaige Sanktionen anzugeben.

Die Kommission stellt den grönländischen Behörden eine regelmäßig aktualisierte Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Anlagen

1.

Verwaltungsvereinbarung über Fanglizenzen. Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der grönländischen AWZ.

2.

Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen.

3.

Bestimmungen über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften.

4.

Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien.

Anlage 1

VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION, DER REGIERUNG DÄNEMARKS UND DER AUTONOMEN REGIERUNG GRÖNLANDS ÜBER FANGLIZENZEN

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der grönländischen AWZ

A.   Beantragung und Erteilung der Lizenzen

1.

Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen nutzen wollen, oder ihre Schiffsagenten übermitteln der Kommission über ihre einzelstaatlichen Behörden und auf elektronischem Wege bis spätestens 1. Dezember vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der betreffenden Fischereifahrzeuge und geben darin die im beigefügten Antragsformular genannten Daten an. Die Gemeinschaftsbehörden leiten diese Verzeichnisse unverzüglich an die grönländischen Behörden weiter. Alle Änderungen werden nach diesem Verfahren angekündigt.

Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Schiffsagenten legen den Gemeinschaftsbehörden über ihre einzelstaatlichen Behörden bis spätestens 1. März oder 30 Tage vor Beginn der Fangreise einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern gestellt (Muster sind beigefügt). Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Lizenzantrag in Rechnung gestellt, und die Zahlung ist Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Lizenz. Die grönländischen Behörden erheben eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr.

Für Gemeinschaftsschiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag gestellt werden, sofern diese Schiffe die Flagge desselben Mitgliedsstaats führen. Jede Lizenz, die auf einen Sammelantrag hin erteilt wird, enthält die Angabe der Gesamtzahl der Lizenzen, für die die Lizenzgebühr entrichtet wurde, und die Fußnote „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Schiffe … (Namen der im Sammelantrag genannten Schiffe)“.

Dem Sammelantrag ist ein Fangplan beizufügen, in dem die Zielfangmenge jedes Fischereifahrzeugs angegeben ist. Jede Änderung des Fangplans ist den grönländischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Behörden mindestens drei Tage im Voraus mitzuteilen.

Die Gemeinschaftsbehörden leiten die Anträge/Sammelanträge auf (eine) Fanglizenz(en), für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, an die grönländischen Behörden weiter.

Die grönländischen Behörden sind berechtigt, eine geltende Lizenz auszusetzen oder keine neue Lizenz zu erteilen, wenn ein Gemeinschaftsschiff der Verpflichtung zur Übermittlung relevanter Logbuch-Einträge und Anlandeerklärungen an die grönländischen Behörden gemäß den Fangmelderegelungen nicht nachgekommen ist.

2.

Die grönländischen Behörden teilen vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die erforderlichen Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühr zu überweisen ist.

3.

Die Lizenzen werden für bestimmte Schiffe erteilt und sind — vorbehaltlich Absatz 4 — nicht übertragbar. In den Lizenzen wird die Höchstmenge angegeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der Lizenz angegebenen Höchstfangmenge ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug die in seiner Lizenz genannte Höchstmenge, so ist eine Gebühr für die Menge zu zahlen, um die die in der Lizenz angegebene Höchstmenge überschritten wird. Solange die Gebühren für die überschrittene Menge nicht gezahlt sind, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Lizenz erteilt. Diese Gebühr wird gemäß Teil B 2 berechnet und anschließend verdreifacht.

4.

Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Merkmalen ersetzt werden. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

das Ausstellungsdatum,

den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

5.

Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Lizenzen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

6.

Das Original der Lizenz oder eine Kopie ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden vorzulegen.

B.   Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Lizenzgebühren

1.

Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Sie werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Lizenzgebühren je Fischereifahrzeug erteilt.

Lizenzen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. April erteilt.

Für den Fall, dass in einem bestimmten Jahr die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen worden sind, können Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Lizenz in dem Jahr, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten fortsetzen. Es wird eine vorläufige Nutzung von einem Zwölftel der Quote je Monat gestattet, sofern die geltende Lizenzgebühr für die Quote bezahlt ist. Die vorläufigen Quoten können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.

2.

Die Lizenzgebühren betragen 5 % des umgerechneten Preises:

Art

Lebendgewichtpreis in EUR je Tonne

Kabeljau

1 800

Rotbarsch

1 053

Schwarzer Heilbutt

2 571

Garnelen

1 600

Atlantischer Heilbutt (5 7 13 15)

4 348

Lodde

100

Arktische Seespinnen

2 410

3.

Die Lizenzgebühren sind wie folgt festgesetzt:

Art

EUR je Tonne

Kabeljau

90

Rotbarsch

53

Schwarzer Heilbutt

129

Garnelen

80

Atlantischer Heilbutt (6 8 14 16)

217

Lodde

5

Arktische Seespinnen

120

Auf die Gesamtlizenzgebühr (Produkt aus höchstzulässiger Fangmenge und Preis je Tonne) wird eine grönländische Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr erhoben.

Wird die höchstzulässige Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird die entsprechende Gebühr dem Schiffseigner nicht erstattet.

Image

Anlage 2

BESTIMMUNGEN ZUR SATELLITENÜBERWACHUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN

1.

Alle Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien werden per Satellit überwacht, wenn sie sich in den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Fischereifahrzeuge werden durch das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) ihres Flaggenstaats per Satellit überwacht, wenn sie in den Gewässern tätig sind, die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallen.

2.

Für die Satellitenüberwachung tauschen die Vertragsparteien die Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Gewässer aus, die unter ihre Gerichtsbarkeit fallen. Diese Koordinaten lassen sonstige Ansprüche und Forderungen der Vertragsparteien unberührt. Die Daten werden in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format übermittelt.

3.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen insbesondere dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in die grönländische AWZ nur mit einem betriebsbereiten Satellitenüberwachungsgerät einfahren. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, die Lizenz eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das ohne betriebsbereites Satellitenüberwachungsgerät in die grönländische AWZ einfährt, mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die grönländischen Behörden teilen dies dem betreffenden Schiff unverzüglich mit. Sie setzen die Europäische Kommission und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aussetzung der Lizenzen in Kenntnis.

4.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das satellitengestützt überwacht wird, in die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallenden Gewässer einfährt bzw. diese verlässt, übermittelt der Flaggenstaat dem FMC der anderen Vertragspartei eine „Einfahrt“- bzw. „Ausfahrt“-Meldung gemäß der Beschreibung im Anhang. Diese Meldungen werden unverzüglich übermittelt und stützen sich auf stündlich erhobene Überwachungsdaten. Die Überwachung eines Fischereifahrzeugs, das sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet, durch das FMC des Flaggenstaats erfolgt stündlich oder häufiger, falls die Parteien dies wünschen.

6.

Ist ein Fischereifahrzeug in die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei eingefahren, so übermittelt das FMC des Flaggenstaats dem betreffenden FMC der anderen Vertragspartei unverzüglich mindestens alle zwei Stunden die jeweils letzte Positionsmeldung. Diese Mitteilungen werden gemäß dem Anhang als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

7.

Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fischen.

Hat das Satellitenüberwachungsgerät mehr als vier Stunden lang stündliche Meldungen mit derselben geografischen Position übermittelt, so kann eine Positionsmeldung mit dem Tätigkeitscode „ANC“ gemäß der Definition im Anhang gesendet werden. Diese Positionsmeldungen können alle 12 Stunden übermittelt werden. Die stündliche Meldefrequenz wird innerhalb einer Stunde nach einer Positionsänderung wieder aufgenommen.

8.

Die Meldungen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 werden in computerlesbarer Form je nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betreffenden FMC nach dem X25-Protokoll oder anderen sicheren Protokollen übermittelt.

X 25 wird durch HTTPS oder andere sichere Protokolle ersetzt, sobald die NEAFC über die Ersetzung entschieden hat.

9.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän die unter Nummer 7 genannten Angaben rechtzeitig an das Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei weiter.

Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, bevor das Fischereifahrzeug eine neue Fangreise antritt.

Ausnahmen sind möglich, wenn das Gerät aus Gründen, die sich der Kontrolle des Kapitäns oder Reeders des Fischereifahrzeugs entziehen, offensichtlich weder repariert noch ausgetauscht werden kann.

10.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fischereifahrzeuge, wenn diese sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befinden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei unverzüglich zu informieren.

11.

Stellt ein Fischereiüberwachungszentrum fest, dass die andere Vertragspartei die Angaben gemäß den Nummern 5, 6 und 7 nicht übermittelt, so wird die andere Partei unverzüglich hierüber unterrichtet.

Die gespeicherten Meldungen werden übermittelt, sobald die elektronische Verbindung zwischen den betreffenden Fischereiüberwachungszentren wieder hergestellt ist.

Störungen der Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren wirken sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge aus.

12.

Die Überwachungsdaten, die der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt werden, werden unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Schiffs ermöglicht, an andere Behörden als die Kontroll- und Überwachungsbehörden weitergegeben.

13.

Die Fischereiüberwachungszentren der Europäischen Gemeinschaft sind das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats für die Übermittlung der Meldungen und Berichte gemäß den Nummern 5, 6 und 7 von der Europäischen Gemeinschaft an Grönland. Für die Übermittlung dieser Berichte und Meldungen von Grönland an die Europäische Gemeinschaft ist das Fischereiüberwachungszentrum der Europäischen Gemeinschaft das Fischereiüberwachungszentrum des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug tätig ist oder war. Das Fischereiüberwachungszentrum Grönlands wird in der Kontrollabteilung der Fischereidirektion (grönländische Fanglizenzkontrollbehörden) in Nuuk eingerichtet.

14.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Adressen und Spezifikationen aus, die für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren gemäß den Nummern 5, 6 und 7 zu verwenden sind. Diese Informationen umfassen, soweit verfügbar, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die für die Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren im Allgemeinen von Nutzen sein können.

15.

Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 1 unter der Flagge einer der Vertragsparteien in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Partei Fischfang betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, ohne ein funktionierendes Satellitenüberwachungsgerät an Bord zu haben und ohne der anderen Partei Meldungen zu übermitteln, kann dieses Fischereifahrzeug angewiesen werden, die Gewässer der betreffenden Partei zu verlassen. Die Vertragsparteien vereinbaren Verfahren für den Austausch von Informationen, um festzustellen, aus welchen Gründen keine Meldungen übermittelt werden. Durch diesen Austausch ist zu verhindern, dass Fischereifahrzeuge ungerechtfertigt ausgewiesen werden.

16.

Der wiederholte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anwendung der vorliegenden Maßnahmen kann als schwerer Verstoß betrachtet werden.

17.

Die Vertragsparteien überprüfen diese Bestimmungen gegebenenfalls.

Übermittlung von VMS-Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei

1.

Meldung „EINFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „ENT“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

O

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten

Kurs

CO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

2.

Meldung/Bericht „POSITION“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ (5 7 13 15)

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 999.999 (WGS-84)

Tätigkeit

AC

F (6 8 14 16)

Angabe zur Position des Schiffs — „ANC“ gibt Modus reduzierter Berichterstattung an

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten

Kurs

CO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

3.

Meldung „AUSFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „EXI“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

4.

Datenübertragungsformat

Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.

Anlage 3

VERFAHREN UND KRITERIEN FÜR DIE PRÜFUNG DER VORHABEN FÜR ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND GEMISCHTE GESELLSCHAFTEN

1.

Die Parteien tauschen Informationen aus über die Vorhaben, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 des Abkommens eingereicht werden.

2.

Die Vorhaben werden der Gemeinschaft über die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt.

3.

Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegen folgender Kriterien:

a)

Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit;

b)

Zielarten und Fangzonen;

c)

Alter des Schiffes;

d)

bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten;

e)

Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor.

4.

Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Nummer 3 eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.

5.

Hat der Gemischte Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung abgegeben, so erteilt die grönländische Behörde die erforderlichen Genehmigungen und Fanglizenzen.

BEDINGUNGEN FÜR DEN BESTANDSZUGANG ZEITLICH BEGRENZTER UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN IN GRÖNLAND

1.   Lizenzen

Die von Grönland erteilten Fanglizenzen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Quoten, die von der grönländischen Behörde zugeteilt werden.

2.   Ersetzung von Schiffen

Ein Gemeinschaftsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Gemeinschaftsschiff mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden.

3.   Ausrüstung

Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eingesetzten Schiffe genügen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die unterschiedslos für Schiffe Grönlands und der Gemeinschaft gelten.

Anlage 4

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN

Die Autonome Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Gemeinschaft solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Schiffe zu erleichtern, stellt die Autonome Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung.

Die grönländische Fischwirtschaft wird eng beteiligt (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei).

Dauer der Kampagnen: Höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertragsparteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest.

Auswahl der Kandidaten für die Durchführung von Versuchsfischereikampagnen:

Die Europäische Kommission leitet die Lizenzanträge für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten:

die technischen Daten des Schiffes;

Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

Wenn die Autonome Regierung Grönlands dies für notwendig erachtet, wird sie einen Fachdialog zwischen den Behörden der Grönlands und der Gemeinschaft zusammen mit den betroffenen Reedern einberufen.

Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor:

eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts;

eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder:

dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden und hierzu genauere Angaben machen (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);

Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes mittels VMS übertragen;

sicherstellen, dass ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grönländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord mitfährt. Aufgabe des Beobachters ist es, wissenschaftliche Fangdaten zu sammeln und Fangproben zu nehmen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt. Solange die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, muss das Schiff einen Hafen nicht häufiger als alle zwei Monate anlaufen;

ihre Schiffe bei Verlassen der grönländischer AWZ zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen;

gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders.

Die Fänge, die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigt werden können, werden vor Beginn der Fischereikampagne von den grönländischen Behörden festgelegt und dem Kapitän der betreffenden Schiffe mitgeteilt.

Die grönländischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten, zuständig ist.

Vor Beginn jeder Fischereikampagne geben die grönländischen Behörden gemäß den Artikeln 9 und 10 sowie in Übereinstimmung mit grönländischem Recht die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsfischerei bekannt.

Sehr geehrter Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr ...,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 2. Juni 2006 paraphierte partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits, einschließlich des Protokolls und seiner Anhänge, zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 mitzuteilen, dass die Autonome Regierung Grönlands bereit ist, das Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 30. Juni 2007 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft


(1)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(2)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

(5)  Westlicher oder östlicher Bestand.

(6)  Zu diesem Betrag kommen folgende Mittel hinzu:

Der Betrag der von den Reedern gemäß Kapitel II Nummer 3 des Anhangs direkt an Grönland zu zahlenden Lizenzgebühren wird auf ca. 2 000 000 EUR pro Jahr veranschlagt.

(7)  Sollte sich der Bestand erholen, kann die Gemeinschaft bis zu pm t fischen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls. Die Quote für 2007 kann erst ab dem 1. Juni gefischt werden. Diese Mengen können im östlichen oder westlichen Bestand gefischt werden.

(8)  Östlicher oder westlicher Bestand. Fang mit pelagischen Schleppnetzen.

(9)  Diese Menge wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Küstenländer berichtigt. Die Fischerei wird über eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig fischender Schiffe gesteuert.

(10)  Davon müssen 1 000 t durch nicht mehr als 6 Grundlangleinenfängern der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten fischen. Die für Grundlangleinenfänger geltenden Fangbedingungen werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses vereinbart.

(11)  Sofern der Bestand befischbar ist, kann die Gemeinschaft im folgenden Jahr bis zu 7,7 % der Lodde-TAC für die Fangsaison vom 20. Juni bis zum 30. April nutzten, wobei die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben wird.

(12)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Die Zusammensetzung der Beifänge wird jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüft. Kann im Osten oder Westen gefischt werden.

(13)  Atlantischer Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 3 000 EUR.

(14)  Lizenzgebühr für Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 150 EUR je Tonne.

(15)  Meldung „MAN“ für Schiffe mit defektem Satellitenüberwachungsgerät.

(16)  Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.


2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/43


Berichtigung des Beschlusses 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Der Beschluss 2006/1007/JI erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS 2006/1007/JI DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1) stellt zusammen mit dem Beschluss 2001/886/JI des Rates (2) die erforderliche Rechtsgrundlage dafür dar, dass die für die Entwicklung des SIS II notwendigen finanziellen Mittel in den Haushaltsplan der Europäischen Union aufgenommen werden und der betreffende Teil des Haushaltsplans ausgeführt werden kann. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2001/886/JI und der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 endet am 31. Dezember 2006.

(2)

Da die Entwicklung des SIS II mehr Zeit beanspruchen wird als ursprünglich vorgesehen, müssen über den 31. Dezember 2006 hinaus finanzielle Mittel für diesen Zweck bereitgestellt werden.

(3)

Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer des Beschlusses 2001/886/JI zu verlängern, damit die Kommission den Haushaltsplan nach 2006 ausführen kann, um das Vorhaben der Entwicklung des SIS II einschließlich der Schaffung der Kommunikationsinfrastruktur abzuschließen.

(4)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2004 wird für die Entwicklungsphase des SIS II die zentrale Einheit des SIS II in Frankreich und das Notfallsystem vorbehaltlich einiger Vorarbeiten, die erforderlich sein werden, bevor das System betriebsbereit wird, in Österreich untergebracht. Für die operative Verwaltung der Standorte und deren Kontakte zur Kommission werden Frankreich bzw. Österreich zuständig sein.

(5)

Ferner ist es erforderlich, der Kommission die Verantwortung für die Vorbereitung der technischen Integration — insbesondere der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind — in das SIS II zu übertragen.

(6)

Der Beschluss 2001/886/JI ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Dieser Beschluss lässt die Annahme künftiger Rechtsakte über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II unberührt.

(8)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Annahme dieses Beschlusses gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3).

(9)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im sowie gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4).

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (6) fallen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/886/JI wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu dieser Entwicklung gehört die Vorbereitung der technischen Integration — insbesondere der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind — in das SIS II. “

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Entwicklung des SIS II wird während der Entwicklung des Systems die zentrale Einheit des SIS II in Straßburg (Frankreich) und das Notfallsystem in Sankt Johann im Pongau (Österreich) untergebracht.

(2)   Frankreich und Österreich stellen während der Entwicklung des Systems die Infrastruktur und Mittel für die Unterbringung der zentralen Einheit bzw. des Notfallsystems des SIS II bereit.

(3)   Die nationale Behörde, die die Infrastruktur und Mittel gemäß Absatz 2 bereitstellt, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Vorbereitung und Wartung des Standortes oder für sonstige Dienstleistungen erhalten, die für die Unterbringung des SIS II während dessen Entwicklung erforderlich sind.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2008.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(2)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.