ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 412 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 412/1 |
BESCHLUSS NR. 1982/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006
über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Vertrag hat die Gemeinschaft zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie in der Gemeinschaft zu stärken und dadurch ein hohes Maß an internationaler Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Im Hinblick darauf muss die Gemeinschaft alle für erforderlich gehaltenen Forschungsmaßnahmen unterstützen, insbesondere durch die Förderung der Forschung und der technologischen Entwicklung in Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (nachstehend „KMU“ genannt), Forschungszentren und Hochschulen. Dabei sollte jenen Bereichen und Vorhaben Priorität eingeräumt werden, in denen eine gemeinschaftliche Finanzierung und Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung ist und einen Mehrwert bietet. Durch ihre Unterstützung für die Pionierforschung, die angewandte Forschung und die Innovation möchte die Gemeinschaft Synergien in der europäischen Forschung fördern und dadurch dem Europäischen Forschungsraum zu einem stabileren Fundament verhelfen. Dies wird sich positiv auf den sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt aller Mitgliedstaaten auswirken. |
(2) |
Die zentrale Rolle der Forschung wurde von dem Europäischen Rat in Lissabon am 23. und 24. März 2000 anerkannt, auf der für die Union ein neues strategisches Ziel für das kommende Jahrzehnt festgelegt wurde, nämlich die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Das Dreieck des Wissens — nämlich Bildung, Forschung und Innovation — ist ein wesentliches Instrument für die Erreichung dieses Ziels; im Hinblick darauf ist die Gemeinschaft bestrebt, die erforderlichen Forschungs- und Innovationskapazitäten zu mobilisieren und zu stärken. Das Siebte Rahmenprogramm ist in dieser Hinsicht ein zentrales Instrument der Gemeinschaft, das die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der europäischen Industrie ergänzt. |
(3) |
Im Einklang mit der Strategie von Lissabon hat sich der Europäische Rat in Barcelona am 15. und 16. März 2002 darauf verständigt, dass die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung (FTE) und Innovation in der Union erhöht werden sollten, um sich bis 2010 der Marke von 3 % des BIP anzunähern, wobei zwei Drittel durch Privatinvestitionen erbracht werden sollten. |
(4) |
Das vorrangige Ziel des Siebten Rahmenprogramms besteht darin, dazu beizutragen, dass die Union zum weltweit führenden Forschungsraum wird. Das setzt voraus, dass das Rahmenprogramm konsequent auf die Förderung einer Spitzenforschung von Weltrang und entsprechende Investitionen ausgerichtet wird, wobei in erster Linie das Kriterium der wissenschaftlichen Exzellenz die Richtschnursein muss. |
(5) |
Das Europäische Parlament hat die Bedeutung der Forschung und technologischen Entwicklung sowie die immer wichtigere Rolle des Wissens für das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen in sozialer und umweltpolitischer Hinsicht wiederholt betont, insbesondere in seiner Entschließung vom 10. März 2005 zu Wissenschaft und Technologie-Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union (4). |
(6) |
Ausgehend von dem Forschungsbedarf in allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und gestützt auf die breite Unterstützung durch die europäische Industrie, Wissenschaftler, Hochschulen und andere interessierte Kreise sollte die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technologischen Ziele festlegen, die mit dem Siebten Rahmenprogramm (2007 bis 2013) erreicht werden sollen. |
(7) |
Die europäischen Technologieplattformen und die geplanten gemeinsamen Technologieinitiativen sind für die industrielle Forschung besonders wichtig. Die KMU sollten in diesem Zusammenhang aktiv in deren Arbeit einbezogen werden. Europäische Technologieplattformen helfen den Beteiligten, langfristige strategische Forschungsagenden zu erstellen, und sie können sich zu einem allgemeinen Instrument für die Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit weiterentwickeln. |
(8) |
Die Ziele des Siebten Rahmenprogramms sollten so gewählt werden, dass sie auf den Erfolgen des Sechsten Rahmenprogramms bei der Schaffung eines Europäischen Forschungsraums aufbauen und sie dem Ziel einer wissensgestützten europäischen Wirtschaft und Gesellschaft in Europa näher bringen, die den gemeinschaftlichen Zielen der Lissabonner Strategie gerecht wird. Unter den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sind folgende Ziele von besonderer Bedeutung:
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(9) |
Darüber hinaus sollte der Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft in Europa intensiviert werden, um eine Wissenschafts- und Forschungsagenda zu entwickeln, die den Anliegen der Bürger, u.a. durch Förderung des kritischen Nachdenkens, Rechnung trägt; Ziel dabei sollte die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Forschung sein. |
(10) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Unterstützung der wissenschaftlichen Laufbahn von Forschern in der produktivsten Lebensphase gewidmet werden. Am Anfang ihrer Laufbahn stehende Forscher können eine treibende Kraft in der Wissenschaft in Europa sein. |
(11) |
Die Forschungs- und Innovationskapazitäten überall in Europa sollten sowohl quantitativ als auch qualitativ gestärkt werden. |
(12) |
Eine breit gefächerte Nutzung und Verbreitung der Erkenntnisse aus den mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsmaßnahmen sollte unterstützt werden. |
(13) |
Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen vier Arten von Maßnahmengefördert werden: grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei nach politischen Erwägungen festgelegten Themen (nachstehend Programm „Zusammenarbeit“ genannt), wissenschaftlich angeregte Forschungsarbeiten (nachstehend Programm „Ideen“ genannt), Unterstützung einzelner Forscher (nachstehend Programm „Menschen“ genannt) und Unterstützung der Forschungskapazitäten (nachstehend Programm „Kapazitäten“ genannt). |
(14) |
Im Bereich des Programms „Zusammenarbeit“ sollte die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in geeigneter Größenordnung in der Union und darüber hinaus in einer Reihe von Themenbereiche gefördert werden,, die wichtigen Gebieten des Wissenszuwachses und technologischen Fortschritts entsprechen und in denen die Forschung unterstützt und gestärkt werden sollte, damit den sozialen, wirtschaftlichen ökologischen, gesundheitspolitischen und industriellen Herausforderungen Europas begegnet, dem öffentlichen Wohl gedient und die Entwicklungsländer unterstützt werden können. Dieser Programmteil wird nach Möglichkeit flexibel sein, damit aufgabenorientierte Förderformen, die übergreifend mehrere vorrangige Themenbereiche betreffen, verwirklichbar sind. |
(15) |
Im Bereich des Programms „Ideen“ sollten die Maßnahmen durch einen Europäischen Forschungsrat durchgeführt werden, der über ein hohes Maß an Autonomie verfügen sollte, um auf EU-Ebene Pionierforschung auf sehr hohem Niveau zu entwickeln, die auf den Spitzenleistungen in Europa aufbaut und ihr Ansehen auf internationaler Ebene stärkt. Der Europäische Forschungsrat sollte regelmäßige Kontakte zu den Wissenschaftlern und den Gemeinschaftsorganen pflegen. Was die Strukturen des Europäischen Forschungsrats betrifft, so kann die Halbzeitbewertung des Siebten Rahmenprogramms ergeben, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden müssen, die entsprechende Änderungen erfordern. |
(16) |
Im Bereich des Programms „Menschen“ sollte das Interesse für die Aufnahme des Berufs des Forschers geweckt werden, europäische Forscher sollten darin bestärkt werden, in Europa zu bleiben, Forscher aus der ganzen Welt sollten für die Arbeit in Europa gewonnen werden und Europa sollte für Spitzenforscher attraktiver werden. Aufbauend auf den positiven Erfahrungen mit den „Marie-Curie-Maßnahmen“ der vorherigen Rahmenprogramme sollte mit dem Programmteil „Menschen“ erreicht werden, dass mehr Menschen den Beruf des Forschers ergreifen, dass das Ausbildungsangebot und die Bildungsmöglichkeiten strukturiert werden, dass mehr europäische Forscher in Europa bleiben bzw. nach Europa zurückkehren, dass Forschern der Wechsel von öffentlichen zu privaten Forschungseinrichtungen und umgekehrt erleichtert wird und dass Forscher aus der ganzen Welt für die Arbeit in Europa gewonnen werden. Die Mobilität der Forscher ist nicht nur ausschlaggebend für die Laufbahnentwicklung von Forschern, sondern auch für den Wissensaustausch und -transfer zwischen Ländern und Sektoren sowie auch dafür, dass gewährleistet wird, dass die innovative Pionierforschung in verschiedenen Disziplinen — sowohl von der Arbeit engagierter und kompetenter Forscher als auch von aufgestockten Finanzmitteln profitiert. |
(17) |
Im Bereich des Programms „Kapazitäten“ sollten die Nutzung und die Entwicklung der Forschungsinfrastrukturen optimiert und die innovativen Kapazitäten der KMU und ihre Fähigkeit, von der Forschung zu profitieren, gestärkt werden; die Entwicklung regionaler forschungsorientierter Cluster sollte unterstützt und das Forschungspotenzial in den Konvergenzregionen und in den äußersten Randlagen der Union freigesetzt werden, Wissenschaft und Gesellschaft sollten in der europäische Gesellschaft einander angenähert werden, die kohärente Entwicklung forschungspolitischer Konzepte auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene sollte unterstützt werden und es sollten horizontale Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit ergriffen werden. |
(18) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) sollte dazu beitragen, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Konzipierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politiken der Gemeinschaft bereitzustellen. Dabei ist es nützlich, dass die GFS in ihren spezifischen Zuständigkeitsbereichen weiterhin die Funktion eines unabhängigen Referenzzentrums für Wissenschaft und Technologie in der EU ausübt. |
(19) |
Den Regionen kommt bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums eine wichtige Rolle zu. Die Freisetzung des Entwicklungspotenzials der Regionen und die umfassende Verbreitung der FTE-Ergebnisse helfen dabei, die technologische Kluft zu überbrücken, und sie leisten einen Beitrag zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit. |
(20) |
Das Siebte Rahmenprogramm ergänzt die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten sowie weitere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie zur Erreichung der Zielsetzungen von Lissabon, ferner insbesondere diejenigen in den Bereichen Strukturfonds und in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Bildung, Ausbildung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Beschäftigung und Umwelt. |
(21) |
Im Zusammenhang mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -programmen sollten wechselseitige Synergieeffekte und Komplementarität sichergestellt werden, womit auch der Notwendigkeit eines verstärkten und vereinfachten Ansatzes für die Forschungsfinanzierung Rechnung getragen wird, was für die KMU besonders wichtig ist. |
(22) |
Das Siebte Rahmenprogramm sollte insbesondere darauf abzielen, dass die KMU durch konkrete Maßnahmen und spezifische Aktionen zu ihren Gunsten angemessen beteiligt werden. Durch dieses Rahmenprogramm unterstützte Maßnahmen im Bereich Innovation und KMU sollten die Maßnahmen des Rahmenprogramms „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ ergänzen. |
(23) |
Die Teilnahme an den Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte dadurch erleichtert werden, dass sämtliche relevante Informationen veröffentlicht und damit allen potenziellen Teilnehmern rechtzeitig und benutzerfreundlich zur Verfügung gestellt werden und dass einfache und schnelle Verfahren ohne zu komplizierte finanzielle Bedingungen und unnötige Berichterstattung in angemessener Weise entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (5) für dieses Rahmenprogramm geltenden Beteiligungsregeln angewandt werden. |
(24) |
Unter Berücksichtigung der Halbzeitbewertung des Einsatzes der neuen Instrumente des Sechsten Rahmenprogramms und der Fünfjahresbewertung des Rahmenprogramms wurde ein neues Konzept erstellt, mit dem die politischen Ziele der gemeinschaftlichen Forschungspolitik leichter, wirksamer und flexibler erreicht werden dürften. Zur Unterstützung der verschiedenen Maßnahmen sollte eine kleinere Palette einfacherer Finanzierungsinstrumente — entweder allein oder in Kombination — mit größerer Flexibilität und größerem Spielraum eingesetzt werden, und den Teilnehmern sollte eine größere Verwaltungsautonomie gewährt werden. |
(25) |
Angesichts des breiten Interesses an Maßnahmen des Rahmenprogramms, der Hebelwirkung der Mittel auf nationale und private Investitionen, der Notwendigkeit, die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, sich den neuen wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen zu stellen und das Potenzial seiner Forscher ohne Diskriminierung voll auszuschöpfen, der elementaren Bedeutung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die Erhöhung der Effizienz der europäischen Forschung und des möglichen Beitrags des Rahmenprogramms zu den Bemühungen beispielsweise um Lösung der Probleme der Klimaänderung und der Nachhaltigkeit, zur Gesundheit der europäischen Bevölkerung und zur Neubelebung der Strategie von Lissabon sind Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft erforderlich. |
(26) |
Die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms kann weitere Programme zur Folge haben, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten beteiligt sind, und zur Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, zur Gründung gemeinsamer Unternehmen sowie zu anderen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 168, 169 und 171 des Vertrags führen. |
(27) |
Die Gemeinschaft hat mehrere internationale Forschungsabkommen geschlossen; eine Verstärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit sollte angestrebt werden, damit die Vorteile einer Internationalisierung von Forschung und Entwicklung in vollem Umfang ausgeschöpft werden können, ein Beitrag zur Schaffung globaler öffentlicher Güter geleistet und eine weitere Integration der Gemeinschaft in die globale Forschungsgemeinschaft erreicht werden kann. |
(28) |
Es gibt bereits einen umfangreichen Bestand an wissenschaftlichen Erkenntnissen, mit denen das Leben der Menschen in Entwicklungsländern deutlich verbessert werden könnte; das Siebte Rahmenprogramm wird im Rahmen der genannten Maßnahmenarten so weit wie möglich zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele bis 2010 beitragen. |
(29) |
Das Siebte Rahmenprogramm sollte zu Wachstum, nachhaltiger Entwicklung und Umweltschutz einschließlich der Bewältigung des Problems der Klimaänderung beitragen. |
(30) |
Bei den im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms unterstützten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihren Niederschlag gefunden haben. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien wurden und werden auch weiterhin berücksichtigt. Die Forschungsmaßnahmen sollten auch dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere Rechnung tragen, und die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen sollte reduziert und letztendlich ganz durch Alternativen ersetzt werden. |
(31) |
Im Siebten Rahmenprogramm wird die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung durch entsprechende Maßnahmen aktiv gefördert, damit mehr Frauen in diesen Arbeitsbereichen mitwirken und ihre aktive Rolle in der Forschung weiter ausgebaut wird. |
(32) |
Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet. |
(33) |
Zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sollten auch dem Umfang der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften angemessene Maßnahmen zur Überwachung sowohl der Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung wie auch der wirksamen Nutzung dieser Mittel ergriffen werden, und es sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF) (9). |
(34) |
Es ist wichtig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für das Siebte Rahmenprogramm ebenso zu gewährleisten wie eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung, wobei auch Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Programms für alle Teilnehmer zu gewährleisten sind. Es ist notwendig, für die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) und mit den Anforderungen zur Vereinfachung und im Sinne einer besseren Rechtsetzung zu sorgen. |
(35) |
Da das Ziel der gemäß Artikel 163 des Vertrags zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich zum Übergang zu einer wissensgestützten europäischen Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht das Siebte Rahmenprogramm nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Annahme des Siebten Rahmenprogramms
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird ein Rahmenprogramm für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (FTE), einschließlich Demonstrationsmaßnahmen, (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) beschlossen.
Artikel 2
Ziele und Maßnahmen
1. Durch das Siebte Rahmenprogramm werden die in den Ziffern i bis iv genannten Maßnahmen unterstützt. Die Ziele und Grundzüge der Maßnahmen sind in Anhang I dargelegt.
i) |
Zusammenarbeit: Unterstützung des gesamten Spektrums von Forschungsmaßnahmen in grenzüberschreitender Zusammenarbeit in folgenden Themenbereichen:
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ii) |
Ideen: Unterstützung von wissenschaftlich angeregten Forschungsarbeiten in allen Bereichen, die von einzelnen nationalen oder internationalen, auf europäischer Ebene miteinander konkurrierenden Teams durchgeführt werden. |
iii) |
Menschen: Quantitative und qualitative Stärkung des Humanpotenzials in der Forschung und technologischen Entwicklung in Europa sowie Förderung der Mobilität. |
iv) |
Kapazitäten: Förderung zentraler Aspekte der europäischen Forschungs- und Innovationskapazitäten, z.B. Forschungsinfrastrukturen, regionale forschungsorientierte Cluster, Entwicklung des gesamten Forschungspotenzials in den Konvergenzregionen und in den Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft, Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (11), Fragestellungen des Bereichs „Wissenschaft und Gesellschaft“, Unterstützung für eine kohärente Entwicklung politischer Konzepte und bereichsübergreifende Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit. |
2. Innerhalb des Siebten Rahmenprogramms werden ferner die in Anhang I genannten direkten wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs unterstützt.
Artikel 3
Spezifische Programme
Die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme. In jedem spezifischen Programm werden genaue Ziele und die genauen Regelungen für seine Durchführung festgelegt.
Artikel 4
Gesamthöchstbetrag und Anteile der einzelnen Programme
1. Der Gesamthöchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Siebten Rahmenprogramm beträgt 50 521 Mio. EUR. Dieser Betrag wird wie folgt auf die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen aufgeteilt (in Mio. EUR):
Zusammenarbeit |
32 413 |
Ideen |
7 510 |
Menschen |
4 750 |
Kapazitäten |
4 097 |
Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs |
1 751 |
2. Die vorläufige Aufteilung auf die Themenbereiche der einzelnen Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist Anhang II zu entnehmen.
3. Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an diesem Rahmenprogramm werden in Anhang III geregelt.
Artikel 5
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft
Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen sind die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 anwendbar auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Verletzung einer im Rahmen des Programms begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, der eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den ihr verwalteten Haushalte zur Folge hat oder haben würde.
Artikel 6
Ethische Grundsätze
1. Bei allen Forschungsmaßnahmen innerhalb des Siebten Rahmenprogramms werden die ethischen Grundprinzipien beachtet.
2. Folgende Forschungsbereiche werden nicht mit Mitteln des Rahmenprogramms unterstützt:
— |
Forschungstätigkeiten mit dem Ziel des Klonens von Menschen zu Reproduktionszwecken, |
— |
Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten (12), |
— |
Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen. |
3. Forschung an — sowohl adulten als auch embryonalen — menschlichen Stammzellen darf nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gefördert werden.
Jeder Antrag auf Finanzierung von Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen muss gegebenenfalls Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen enthalten, die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der ethischen Zulassung(en), die erteilt wird (werden).
Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen Institutionen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.
4. Die vorstehend genannten Forschungsbereiche werden für die zweite Phase dieses Programms (2010 bis 2013) unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Fortschritte überprüft.
Artikel 7
Überwachung, Evaluierung und Überprüfung
1. Die Kommission überwacht ständig und systematisch die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme; sie erstattet darüber regelmäßig Bericht und verbreitet die diesbezüglichen Ergebnisse.
2. Spätestens 2010 nimmt die Kommission mit Unterstützung externer Sachverständiger auf der Grundlage der nachträglichen Evaluierung des Sechsten Rahmenprogramms eine nachweisgestützte Zwischenbewertung dieses Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme vor. Die Bewertung erstreckt sich sowohl auf die Qualität der laufenden Forschungsmaßnahmen, als auch auf die Durchführung und die Verwaltung sowie auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele.
Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und etwaigen Vorschlägen für die Anpassung des Rahmenprogramms dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Der Zwischenbewertung geht ein Sachstandsbericht voran, der erstellt wird, sobald genügend Daten vorhanden sind; der Bericht enthält erste Angaben zur Wirksamkeit der neuen Maßnahmen, die durch das Siebte Rahmenprogramm eingeführt wurden, und zu den Bemühungen zur Vereinfachung.
3. Zwei Jahre nach Abschluss dieses Rahmenprogramms lässt die Kommission von unabhängigen Sachverständigen eine externe Bewertung der Grundlagen, der Durchführung und der Ergebnisse des Programms durchführen.
Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. VANHANEN
(1) ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 9.
(2) ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 20.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.
(4) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 259.
(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblattes.
(6) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(7) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(8) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(9) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(11) Unter den Begriff „KMU“ fallen im gesamten Siebten Rahmenprogramm auch Kleinstunternehmen.
(12) Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.
ANHANG I
WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, GRUNDZÜGE DER THEMEN UND MASSNAHMEN
Mit dem Siebten Rahmenprogramm werden die allgemeinen Ziele des Artikels 163 des Vertrags (Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und Deckung des Forschungsbedarfs anderer gemeinschaftlicher Politikbereiche) verfolgt, wodurch — aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum und ergänzend zu den Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene — ein Beitrag zur Schaffung der Wissensgesellschaft geleistet wird. Innerhalb der vier Programmteile „Zusammenarbeit“, „Ideen“, „Menschen“ und „Kapazitäten“ werden hervorragende Leistungen in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung, Entwicklung und Demonstration gefördert.
I. ZUSAMMENARBEIT
Mit diesem Teil des Siebten Rahmenprogramms werden verschiedene Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Union und darüber hinaus gefördert; Gegenstand dieser Zusammenarbeit sind mehrere Themenbereiche, die wichtigen Gebieten der Wissenschaft und Forschung entsprechen, in denen die Spitzenforschung unterstützt und gestärkt werden muss, damit die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und industriellen Herausforderungen Europas bewältigt werden können. Der Großteil dieser Anstrengungen wird sich mittels einer Forschungsagenda, die den Bedürfnissen der Nutzer überall in Europa Rechnung trägt, auf die Verbesserung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit richten.
Das übergeordnete Ziel ist, zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Die zehn Themenbereiche für Gemeinschaftsmaßnahmen sind:
1) |
Gesundheit |
2) |
Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei, sowie Biotechnologie |
3) |
Informations- und Kommunikationstechnologien |
4) |
Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien |
5) |
Energie |
6) |
Umwelt (einschließlich Klimaänderung) |
7) |
Verkehr (einschließlich Luftfahrt) |
8) |
Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften |
9) |
Weltraum |
10) |
Sicherheit. |
Diese Themenbereiche sind weit gefasst und auf einer relativ hohen Gliederungsebene definiert, so dass sie sich an Anforderungen und Möglichkeiten anpassen lassen, die sich eventuell während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms ergeben. Für jeden Themenbereich wurde ein Maßnahmenpaket festgelegt, dem die Grundzüge der Förderung durch die Gemeinschaft zu entnehmen sind. Ausgewählt wurden diese Themenbereiche unter Berücksichtigung ihres Beitrags zu den Zielen der Gemeinschaft einschließlich des Übergangs zu einer Wissensgesellschaft, des einschlägigen europäischen Forschungspotenzials und des Mehrwerts, der durch ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene bewirkt werden kann.
Besonderes Augenmerk gilt der wirksamen Koordinierung zwischen den Themenbereichen und den vorrangigen Wissensbereichen, die mehrere Themenbereiche betreffen, wie z.B. die forstwirtschaftliche Forschung, das Kulturerbe sowie die Meereswissenschaften und -technologien.
Die Multidisziplinarität wird durch gemeinsame themenübergreifende Ansätze für Forschungs- und Technologieaspekte, die für mehr als einen Themenbereich relevant sind, gefördert, wobei gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eine wichtige Form der themenübergreifenden Zusammenarbeit sind.
Vor allem auf Gebieten mit Industrierelevanz wurde bei der Auswahl der Einzelthemen neben anderen Quellen auf die Arbeit unterschiedlicher „europäischer Technologieplattformen“ zurückgegriffen, die in Bereichen eingerichtet worden sind, in denen die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen Europas mittel- und langfristig von bedeutenden Fortschritten in Forschung und Technologie abhängen. In europäischen Technologieplattformen kommen unter der Leitung der Industrie Interessengruppen zusammen, um gemeinsam eine strategischen Forschungsagenda festzulegen und umzusetzen. Das vorliegende Rahmenprogramm trägt zur Verwirklichung dieser strategischen Forschungsagenden bei, sofern diese einen echten europäischen Mehrwert bedeuten. Europäische Technologieplattformen mit der möglichen Beteiligung regionaler forschungsorientierter Cluster können eine Rolle dabei spielen, die Beteiligung der Industrie, einschließlich der KMU, an Forschungsprojekten auf ihrem jeweiligen Gebiet zu erleichtern und zu organisieren, einschließlich Projekte, die für eine Förderung nach dem Rahmenprogramm in Frage kommen.
Unter die zehn Themenbereiche fallen auch Forschungsarbeiten, die zur Konzipierung, Durchführung und Bewertung der Gemeinschaftspolitik erforderlich sind, etwa auf den Gebieten Gesundheit, Sicherheit, Verbraucherschutz, Energie, Umwelt, Entwicklungshilfe, Fischerei, Seewirtschaft, Landwirtschaft, Tierschutz, Verkehr, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Zusammenhalt sowie Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Daneben soll pränormative und konormative Forschung im Zusammenhang mit der Verbesserung der Interoperabilität und der Qualität von Normen und deren Umsetzung durchgeführt werden, wodurch auch die europäische Wettbewerbsfähigkeit gesteigert wird. Besonderes Augenmerk wird auf die Koordinierung von Aspekten gelegt werden, die im Zusammenhang mit der rationellen und effizienten Nutzung der Energie innerhalb des Rahmenprogramms stehen, sowie auf die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und — programmen.
Innerhalb jedes Themenbereichs werden, neben diesen Angelegenheiten, zwei Arten von Erfordernissen offen und flexibel angegangen:
— |
Künftige und neu entstehende Technologien: Unterstützung von Forschungsarbeiten, die darauf abzielen, neue wissenschaftliche und technologische Möglichkeiten, die sich auf einem bestimmten Gebiet und/oder in Verbindung mit anderen relevanten Bereichen oder Fachgebieten ergeben, zu ermitteln oder weiter zu erkunden, indem spontane Forschungsvorschläge besonders unterstützt werden, auch durch gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; Förderung innovativer Konzepte und grundlegend neuer Anwendungen sowie Erkundung neuer Möglichkeiten innerhalb von Forschungsprogrammen, vor allem wenn sie das Potenzial für einen bedeutenden Durchbruch aufweisen; angemessene Koordinierung mit den Maßnahmen des Programmteils „Ideen“, um Überschneidungen zu vermeiden und eine optimale Nutzung der Finanzmittel sicherzustellen. |
— |
Unvorhergesehene politische Erfordernisse: flexible Reaktion auf neue politische Bedürfnisse, die sich im Laufe der Durchführung des Rahmenprogramms ergeben, wie etwa unvorhergesehene Entwicklungen oder Ereignisse, die ein schnelles Handeln verlangen, z.B. neue Epidemien, auftauchende Risiken im Bereich der Lebensmittelsicherheit oder Bewältigung von Naturkatastrophen. |
Die Verbreitung und Weitergabe von Wissen ist ein wichtiger Zusatznutzen europäischer Forschungsmaßnahmen von zentraler Bedeutung, und es werden Maßnahmen unternommen, um die Nutzung der Ergebnisse durch die Industrie, die politisch Verantwortlichen und die Gesellschaft zu verbessern. Ferner müssen die Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden, auch im Hinblick auf die Unterstützung der Bekämpfung von Nachahmungen. Die Verbreitung wird als integrale Aufgabe in allen Themenbereichen betrachtet — mit entsprechenden Einschränkungen für den Themenbereich „Sicherheit“ aufgrund der Vertraulichkeitsaspekte der betreffenden Maßnahmen; dazu werden unter anderem Zuschüsse für Vernetzungsinitiativen, Seminare und Veranstaltungen gewährt und die Unterstützung durch externe Sachverständige sowie Informationsdienste und elektronische Dienste, insbesondere CORDIS, gefördert.
Komplementarität und Synergie zwischen diesem Programm und anderen Gemeinschaftsprogrammen werden sichergestellt. Maßnahmen zur Innovationsförderung werden im Rahmen des Rahmenprogramms „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ durchgeführt.
Besonderes Augenmerk sollte auf die Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung der KMU (1), insbesondere der wissensintensiven KMU, an der länderübergreifenden Zusammenarbeit gerichtet werden. Konkrete Maßnahmen, darunter flankierende Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von KMU, werden innerhalb des Programmteils „Zusammenarbeit“ im Rahmen einer für jeden Themenbereich zu entwickelnden Strategie durchgeführt. Diese Strategien werden durch ein quantitatives und qualitatives Monitoring anhand der gesteckten Ziele begleitet. Es wird angestrebt, dass mindestens 15 % der im Programmteil „Zusammenarbeit“ verfügbaren Mittel an KMU gehen.
Gefördert werden außerdem Initiativen, mit denen der Dialog über wissenschaftliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse mit einem möglichst breiten, über die Wissenschaftskreise hinausgehenden Publikum geführt werden soll, wie auch Initiativen im Bereich der Wissenschaftskommunikation und der wissenschaftlichen Bildung, einschließlich der Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft oder von Netzen solcher Organisationen, sofern dies angebracht ist. Die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts und der Gleichstellung der Geschlechter werden in allen Forschungsbereichen berücksichtigt.
Soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung zunehmen, so muss das ganze Potenzial, das im gesamten Europäischen Forschungsraum liegt, freigesetzt werden. Projekte, die auf wissenschaftliche Exzellenz abzielen, sollten insbesondere hinsichtlich der Nutzung von Ressourcen optimal verwaltet werden.
Die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in all diesen Themenbereichen erfolgt durch
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Verbundforschung, |
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gemeinsame Technologieinitiativen, |
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Koordinierung von Forschungsprogrammen außerhalb des Gemeinschaftsrahmens, |
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internationale Zusammenarbeit. |
Verbundforschung
Die Verbundforschung wird den Hauptteil und das Kernstück der gemeinschaftlichen Forschungsförderung darstellen. Ziel dabei ist, in den Hauptbereichen des wissenschaftlichen Fortschritts herausragende Forschungsprojekte und -netze aufzubauen, die Forscher und Investitionen aus Europa und der ganzen Welt anziehen.
Dies wird durch die Unterstützung der Verbundforschung mit Hilfe mehrerer Förderformen erreicht: Verbundprojekte, Exzellenznetze, Koordinierungs-/Unterstützungsmaßnahmen (vgl. Anhang III).
Gemeinsame Technologieinitiativen
In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen könnten der Umfang eines FTE-Ziels und die Größenordnung der eingesetzten Ressourcen die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen rechtfertigen. Diese Initiativen, die in erster Linie auf die Arbeit europäischer Technologieplattformen zurückgehen und einen Aspekt oder einige wenige ausgewählte Aspekte der Forschung in ihrem Bereich betreffen, kombinieren privatwirtschaftliche Investitionen mit nationaler und europäischer Finanzierung durch die öffentliche Hand, worunter auch die Zuschussfinanzierung durch das Siebte Rahmenprogramm und die Finanzierung von Darlehen oder Bürgschaften durch die Europäische Investitionsbank fallen. Jede gemeinsame Technologieinitiative wird einzeln entweder auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags (dazu kann auch die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zählen) oder auf der Grundlage der Entscheidungen über die spezifischen Programme gemäß Artikel 166 Absatz 3 des Vertrags beschlossen.
Potenzielle gemeinsame Technologieinitiativen werden mittels einer Bewertung anhand mehrerer Kriterien offen und transparent festgelegt:
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mangelnde Eignung vorhandener Instrumente zur Erreichung des Ziels |
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Größenordnung der Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum der Industrie |
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Mehrwert des Handelns auf europäischer Ebene |
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Niveau der Detailliertheit und Klarheit der Definition des zu verfolgenden Ziels und der zu liefernden Ergebnisse |
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Niveau des Engagements der Industrie hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln und Ressourcen |
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Bedeutung des Beitrags zu allgemeineren politischen Zielen einschließlich des Nutzens für die Gesellschaft |
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Möglichkeit, zusätzliche einzelstaatliche Unterstützung zu gewinnen und Hebelwirkung für unmittelbare und künftige Finanzierung durch die Industrie zu entfalten. |
Die Art der gemeinsamen Technologieinitiativen muss klar festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:
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finanzielles Engagement; |
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Dauer des Engagements der Teilnehmer; |
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Regeln für die Aufnahme und die Beendigung der vertraglichen Tätigkeit; |
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Rechte des geistigen Eigentums. |
Angesichts der besonderen Aufgabenstellung und der Komplexität der gemeinsamen Technologieinitiativen werden große Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass sie in transparenter Weise durchgeführt werden und dass die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln durch die gemeinsamen Technologieinitiativen auf der Grundlage der im Rahmenprogramm festgelegten Grundsätze der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt.
Unter Beachtung der jeweils geltenden Durchführungsverfahren wird besonderes Augenmerk auf die Gesamtkohärenz und -koordinierung zwischen gemeinsamen Technologieinitiativen und Programmen und Projekten in den gleichen Bereichen (2) gerichtet sowie darauf, dass die Teilnahme an ihren Projekten einem breiten Teilnehmerkreis in ganz Europa und insbesondere KMU offen steht.
Koordinierung von Forschungsprogrammen außerhalb des Gemeinschaftsrahmens
Für diesen Bereich wird auf zwei wichtige Instrumente zurückgegriffen: das ERA-NET-System und die Beteiligung der Gemeinschaft an von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen (Artikel 169 des Vertrags). Dieser Maßnahmenkomplex kann auch Einzelthemen umfassen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit den zehn Themenbereichen stehen, sofern sie einen ausreichenden europäischen Mehrwert aufweisen. Darüber hinaus sollen mit diesem Maßnahmenbereich die Komplementarität und die Synergie zwischen dem Siebten Rahmenprogramm und den im Rahmen zwischenstaatlicher Strukturen wie EUREKA und COST durchgeführten Tätigkeiten verstärkt werden (3).
Innerhalb des ERA-NET-Systems wird die Koordinierung nationaler und regionaler Forschungstätigkeiten folgendermaßen entwickelt und ausgebaut:
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Bereitstellung eines Rahmens für Akteure, die staatliche Forschungsprogramme durchführen, im Hinblick auf die stärkere Koordinierung ihrer Maßnahmen. Hierzu werden die Unterstützung neuer ERA-NET gehören sowie die Förderung der Erweiterung und Vertiefung der bestehenden ERA-NET, z.B. durch Ausweitung ihrer Partnerschaft, sowie die gegenseitige Öffnung ihrer Programme. Gegebenenfalls könnten ERA-NET für die Programmkoordinierung zwischen europäischen Regionen und Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen, um ihre Zusammenarbeit mit größeren Initiativen zu ermöglichen. |
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In einer begrenzten Anzahl von Fällen Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Unterstützung durch die Gemeinschaft für diejenigen Teilnehmer, die ihre Ressourcen für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen und regionalen Programme bündeln („ERA-NET PLUS“). |
Die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungsprogrammen, die auf der Grundlage von Artikel 169 gemeinsam durchgeführt werden, ist besonders relevant für die europäische Zusammenarbeit in großem Maßstab, die „in variabler Geometrie“ zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Bedürfnissen und/oder Interessen erfolgt. In genau festgelegten Fällen könnten solche auf Artikel 169 des Vertrags beruhende Initiativen in Bereichen in Angriff genommen werden, die in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Kriterien festzulegen sind, wobei auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen Programmen besteht:
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Relevanz für die Ziele der Gemeinschaft |
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genaue Definition des zu verfolgenden Ziels und seine Bedeutung für die Ziele dieses Rahmenprogramms |
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bereits vorhandene Grundlage (bestehende oder geplante Forschungsprogramme) |
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europäischer Mehrwert |
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kritische Größe in Bezug auf Umfang und Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Maßnahmen |
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Angemessenheit von Artikel 169 des Vertrags als bestgeeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele. |
Internationale Zusammenarbeit
Die in diesem Teil des Siebten Rahmenprogramms durchgeführten Maßnahmen bezüglich der internationalen Zusammenarbeit, die einen europäischen Mehrwert aufweisen und von beiderseitigem Interesse sind, sind:
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Maßnahmen zur Verbesserung der Beteiligung von Forschern und Forschungseinrichtungen aus Drittländern in den einzelnen Themenbereichen, mit entsprechenden Einschränkungen für den Themenbereich „Sicherheit“ aufgrund der Vertraulichkeitsaspekte, wobei diese nachdrücklich zur Nutzung dieser Möglichkeit aufgerufen werden sollen. |
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Auf Drittländer zugeschnittene spezielle Kooperationsmaßnahmen in jedem Themenbereich, soweit beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit bei Einzelthemen besteht; die Auswahl erfolgt auf der Grundlage des wissenschaftlichen und technologischen Niveaus und Bedarfs der betroffenen Länder. In enger Verbindung mit den bilateralen Kooperationsabkommen oder dem multilateralen Dialog zwischen der EU und diesen Ländern oder Ländergruppen sollen diese Maßnahmen bevorzugt für die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen der EU und diesen Ländern eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Stärkung der Forschungskapazitäten der Beitrittskandidaten sowie auch der Nachbarländer und Kooperationsmaßnahmen für Entwicklungs- und Schwellenländer, die auf ihren speziellen Bedarf in Bereichen wie Gesundheit, einschließlich Erforschung vernachlässigter Krankheiten, Landwirtschaft, Fischerei und Umwelt zugeschnitten sind und unter finanziellen Bedingungen durchgeführt werden, die an ihre Kapazitäten angepasst sind. |
Unter diesen Teil des Rahmenprogramms fallen die Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit in jedem Themenbereich und solche, die themenübergreifend sind. Diese Maßnahmen werden in Abstimmung mit den Maßnahmen der Programme „Menschen“ und „Kapazitäten“ verwirklicht. Diese Maßnahme wird durch eine Gesamtstrategie für die internationale Zusammenarbeit innerhalb des Siebten Rahmenprogramms unterstützt.
THEMENBEREICHE
1. Gesundheit
Ziel
Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen, wie neu auftretende Epidemien. Schwerpunkte bilden die „translationale Forschung“ (Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen einschließlich der wissenschaftlichen Validierung von Testergebnissen), die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung und Prävention einschließlich der Förderung der Gesundheit von Kindern, des Alterns in Gesundheit, Diagnoseinstrumente und Medizintechnik sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme.
Begründung
Die Sequenzierung des Humangenoms und die jüngsten Fortschritte in der Postgenomik haben die humanmedizinische Forschung revolutioniert. Um die riesigen Datenmengen integrieren, die zugrunde liegenden biologischen Prozesse verstehen und Schlüsseltechnologien für die gesundheitsbezogene Bioindustrie entwickeln zu können, müssen kritische Massen verschiedener Fachrichtungen und Ressourcen, die auf rein nationaler Ebene nicht zur Verfügung stehen, zusammengebracht werden, um Wissen und Kapazitäten für Behandlungen aufzubauen.
Bedeutsame Fortschritte bei der translationalen Gesundheitsforschung, die unerlässlich ist, wenn aus den Erkenntnissen der biomedizinischen Forschung ein praktischer Nutzen erwachsen und die Lebensqualität verbessert werden soll, lassen sich nur mit multidisziplinären und gesamteuropäischen Konzepten erzielen, an denen unterschiedliche Interessenträger mitwirken. Mit solchen Konzepten kann Europa sich effizienter an den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von weltweit auftretenden Krankheiten beteiligen.
Die klinische Erforschung vieler Krankheiten (z.B. Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Infektionskrankheiten, mentale und neurologische Krankheiten, insbesondere altersbedingte Erkrankungen wie Alzheimer und Parkinson) ist angewiesen auf internationale Versuche mit Beteiligung mehrerer Einrichtungen, damit schnell die erforderlichen Patientenzahlen erreicht werden können.
Für die epidemiologische Forschung wird eine große Bandbreite von Populationen und internationalen Netzen benötigt, um aussagekräftige Schlussfolgerungen ziehen zu können. An der Entwicklung neuer Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für seltene Krankheiten sowie an der epidemiologischen Forschung zu diesen Krankheiten erfordert ebenso eine Beteiligung vieler Länder, um die Anzahl der Patienten für jede Studie zu erhöhen. Darüber hinaus ermöglicht eine leistungsfähige, gesundheitspolitisch ausgerichtete Forschung auf europäischer Ebene einen Vergleich der Modelle und Systeme sowie der in nationalen Datenbanken gespeicherten Daten und des in nationalen Biobanken aufbewahrten Patientenmaterials.
Eine starke biomedizinische Forschung auf EU-Ebene wird dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen medizinischen Biotechnologie, der Medizintechnik und der pharmazeutischen Industrie zu verbessern. Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union wird den Entwicklungsländern den Aufbau von Forschungskapazitäten erlauben. Die EU muss sich darüber hinaus aktiv für ein innovationsfreundliches Umfeld im öffentlichen Sektor und im Pharmasektor, die die Bedürfnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit befriedigen, einsetzen, um vor allem in der klinischen Forschung einen größtmöglichen Erfolg zu erzielen. Auf dem Gebiet der Forschung tätige KMU sind die wichtigsten Wirtschaftsmotoren für die medizinische Biotechnologie und die Medizintechnik. Wenn auch in Europa derzeit mehr Biotechnologie-Unternehmen angesiedelt sind als in den USA, so sind doch die meisten kleiner und weniger gut etabliert als ihre Konkurrenten. Öffentlich-private Forschungsanstrengungen auf EU-Ebene werden diese Unternehmen in ihrer Entwicklung unterstützen. Die EU-Forschung wird darüber hinaus zur Ausarbeitung neuer Normen und Standards für die Errichtung eines angemessenen rechtlichen Rahmens für die neuen Technologien in der Medizin (z.B. regenerative Medizin) beitragen. Es sollte gewährleistet werden, dass europäische Forschung und Innovation im Bereich alternativer Prüfstrategien, insbesondere Prüfmethoden ohne Versuchstiere, weltweit führend sind.
Nachstehend aufgeführt sind die geplanten Forschungsmaßnahmen, die auch Forschungsarbeiten mit wesentlichen Bezügen zu politischen Erfordernissen beinhalten. Sofern relevant, werden langfristige Forschungsagenden, wie die durch die der Europäischen Technologieplattformen (z.B. zur innovativen Medizin) geschaffenen, unterstützt. Als Reaktion auf neue politische Anforderungen können gegebenenfalls weitere Maßnahmen gefördert werden, etwa solche, die Fragen der Gesundheitspolitik oder der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen.
Den strategischen Fragen der Gesundheit von Kindern und der Kinderkrankheiten sowie der Gesundheit der alternden Bevölkerung wird besonderes Augenmerk gewidmet; sie müssen bei allen Maßnahmen in diesem Themenbereich berücksichtigt werden, sofern dies angemessen ist.
Ethische, rechtliche und sozioökonomische Fragen werden im Rahmen jeder der folgenden Maßnahmen berücksichtigt.
Maßnahmen
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Biotechnologie, generische Instrumente und Medizintechnik im Dienst der menschlichen Gesundheit
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Translationale Forschung im Dienst der menschlichen Gesundheit
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Optimierung der Gesundheitsfürsorge für die europäischen Bürger
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2. Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei, sowie Biotechnologie
Ziel
Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft (4) durch die Zusammenführung von Wissenschaft, Industrie und anderen Interessenträgern zur Nutzung neuer und sich abzeichnender Forschungsmöglichkeiten, die sich mit den gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen: wachsende Nachfrage nach sichereren, gesünderen und höherwertigen Lebensmitteln und Forderung nach nachhaltiger Nutzung und Produktion erneuerbarer biologischer Ressourcen; wachsende Gefahr von Epizoonosen und Zoonosen sowie von lebensmittelbedingten Dysfunktionen; Gefährdung der Nachhaltigkeit und Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Aquakultur und der Fischerei; wachsende Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, deren Erzeugung dem Tierschutz, dem ländlichen Umfeld und den Gegebenheiten in Küstengebieten Rechnung trägt, und Reaktion auf spezielle Ernährungsbedürfnisse der Verbraucher.
Begründung
Innovationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der nachhaltigen Bewirtschaftung, Produktion und Nutzung biologischer Ressourcen (Mikroorganismen, Pflanzen, Tiere) bilden die Grundlage für neue, nachhaltige, sichere, ökoeffiziente und wettbewerbsfähige Produkte für die Landwirtschaft, die Fischerei, die Futtermittel-, Lebensmittel und Gesundheitsindustrie sowie die Forstwirtschaft und für verwandte Wirtschaftszweige. Im Einklang mit der europäischen Strategie für Biowissenschaften und Biotechnologie (5) wird dies dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Biotechnologie, Saatguterzeugung und Lebensmittel, insbesondere der Hochtechnologie-KMU, zu stärken, und damit den gesellschaftlichen Wohlstand fördern.
Forschungsarbeiten zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittelketten, zu ernährungsbedingten Krankheiten, zu Ernährungsgewohnheiten und zu Auswirkungen von Lebensmitteln und Ernährung auf die Gesundheit werden die Bekämpfung ernährungsbedingter Dysfunktionen (wie Adipositas und Allergien) und von Infektionskrankheiten (wie transmissible spongiforme Enzephalopathien oder Vogelgrippe) voranbringen und einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, bereits vorhandene Strategien umzusetzen und künftige Strategien und Vorschriften auf den Gebieten Human-, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Verbraucherschutz zu formulieren.
In der Vielfalt und überwiegend geringen Größe der auf diesen Gebieten tätigen europäischen Unternehmen liegt zwar eine Stärke der Union und eine ihrer Chancen, doch wird aufgrund dieser Gegebenheiten ähnlich gelegenen Problemen nur jeweils isoliert begegnet. Besser ließen sich diese Probleme durch verstärkte Zusammenarbeit und Wissensaustausch, etwa in Bezug auf neue Verfahren, Techniken, Prozesse und Standards infolge des sich verändernden Gemeinschaftsrechts, lösen.
Mehrere europäische Technologieplattformen arbeiten daran, gemeinsame Forschungsprioritäten festzulegen, und zwar auf Gebieten wie Pflanzengenomik und –biotechnologie, Forstwirtschaft und forstwirtschaftliche Unternehmen, globale Tiergesundheit, Tierzucht, Lebensmittel-Biotechnologie und industrielle Biotechnologie. Die Forschungsarbeiten werden auch die Wissensgrundlage bieten, die zur Unterstützung verschiedener Felder der Gemeinschafspolitik benötigt wird: die Gemeinsame Agrarpolitik und europäische Forststrategie, landwirtschaftliche Fragen, Handelsfragen, Sicherheitsaspekte genetisch veränderter Organismen (GVO), Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit in der Gemeinschaft, Krankheitsbekämpfung und Sozialstandards, Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik zu Erreichen einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur und der Sicherheit der aus dem Meer stammenden Lebensmittel (6). Zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Bedeutung ist außerdem eine flexible Reaktion auf neue politische Erfordernisse vorgesehen, insbesondere in Bezug auf neue Risiken und gesellschaftliche oder wirtschaftliche Entwicklungen und Bedürfnisse.
Maßnahmen
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Nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt: Grundlegende Forschungsarbeiten, z.B. auf den Gebieten der „-omik“-Technologien, wie Genomik, Proteomik, Metabolomik, Systembiologie, Bioinformatik und Konvergenztechnologien für Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere einschließlich der Forschung über die Verwertung und nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Vielfalt. Bei biologischen Ressourcen aus den Böden liegt der Schwerpunkt auf: Fruchtbarkeit der Böden, bessere Kulturpflanzen und Erzeugungsverfahren in ihrer ganzen Vielfalt einschließlich des biologischen Landbaus, Qualitätserzeugungssysteme und Überwachung und Bewertung der Auswirkungen von GVO auf die Umwelt und den Menschen; Pflanzengesundheit, nachhaltige, wettbewerbsfähige und multifunktionale Land- und Forstwirtschaft; Entwicklung des ländlichen Raums; Tiergesundheit und Tierschutz, Tierzucht und Tiererzeugung; Infektionskrankheiten bei Tieren einschließlich epidemiologische Studien, Zoonosen und ihre pathogenen Mechanismen sowie Krankheiten in Verbindung mit Futtermitteln; andere Bedrohungen der Nachhaltigkeit und Sicherheit der Lebensmittelerzeugung, einschließlich Klimaänderungen; sichere Entsorgung von Tierabfällen. Im Zusammenhang mit biologischen Ressourcen aus der aquatischen Umwelt unterstützen die Forschungstätigkeiten die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei, liefern der Fischereiindustrie die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen und dienen der nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur unter Berücksichtigung von Aspekten von Zucht und Tierschutz. Entwicklung der von politischen Entscheidungsträgern und anderen Stellen in Bereichen wie Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie ländliche Entwicklung (Landschaftsschutz, Bodenbewirtschaftung usw.) benötigten Instrumente (einschließlich IKT); sozioökonomische und ethische Aspekte der Erzeugung. |
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Rückkopplung „vom Tisch zum Bauernhof“: Lebensmittel (einschließlich Fische und Meeresfrüchte),Gesundheit und Wohlergehen: Verbraucherbezogene, gesellschaftliche, kulturelle, industrielle und gesundheitliche sowie traditionsbezogene Aspekte der Lebens- und Futtermittel unter Einbeziehung behavioristischer und kognitiver Wissenschaften; Ernährung, ernährungsbedingte Krankheiten und Dysfunktionen wie Adipositas bei Kindern und Erwachsenen und Allergien; Ernährung im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Krankheiten (einschließlich besseres Wissen über die gesundheitsfördernden Bestandteile und Eigenschaften der Lebensmittel); innovative Verarbeitungstechnologien für Lebens- und Futtermittel (einschließlich Verpackung und Techniken aus dem Non-Food-Bereich); verbesserte chemische und biologische Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln, Getränken und Futtermitteln; bessere Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit; Integrität (und Kontrolle) der Lebensmittelkette; physikalische und biologische Wechselwirkungen zwischen Umweltauswirkungen und Futter- und Lebensmittelketten; Auswirkungen globaler Veränderungen auf die Lebensmittelkette und deren Resistenz gegenüber diesen Auswirkungen; Konzept der vollständigen Kontrolle der Lebensmittelkette (auch von Meeresfrüchten und anderen Lebensmittelrohstoffen und -bestandteilen); Rückverfolgbarkeit und ihre Weiterentwicklung; Echtheit von Lebensmitteln; Entwicklung neuer Zutaten und Erzeugnisse. |
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Biowissenschaften, Biotechnologie und Biochemie im Dienst nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und entsprechende Verfahren: Verbesserte Kulturpflanzen und Waldressourcen, Futtermittel, Meereserzeugnisse und Biomasse (einschließlich Meeresressourcen) für die Energiegewinnung, den Umweltschutz und Produkte mit hohem Mehrwert wie Werkstoffe und Chemikalien (einschließlich biologischer Ressourcen, die in der pharmazeutischen Industrie und in der Medizin verwendet werden können) sowie entsprechende neuartige Bewirtschaftungssysteme, Bioprozesse und Konzepte der Bioraffinerie; Biokatalyse; neue und verbesserte Mikroorganismen und Enzyme; forstwirtschaftliche Produkte und Verfahren; biologische Umweltsanierung und umweltfreundlichere Bioverfahren, Verwertung agroindustrieller Abfälle und Nebenerzeugnisse. |
3. Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
Ziel
Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie soll verbessert werden und Europa soll in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT zu beherrschen und zu gestalten, so dass dem Bedarf seiner Gesellschaft und Wirtschaft entsprochen wird. IKT sind das Kernstück der Wissensgesellschaft. Die Maßnahmen werden die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen Europas stärken und seine weltweite Spitzenposition in den IKT sicherstellen, durch IKT-Nutzung Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovation und Kreativität anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch in Vorteile für Bürger, Unternehmen, Industrie und staatliche Stellen in Europa verwandeln. Mit diesen Maßnahmen wird außerdem zur Verminderung der digitalen Kluft und der sozialen Ausgrenzung beigetragen.
Begründung
IKT sind für die Zukunft Europas entscheidend und für die Verwirklichung der Ziele von Lissabon grundlegend. Sie haben in drei Schlüsselbereichen eine Katalysatorwirkung: Produktivität und Innovation, Modernisierung der öffentlichen Dienste und Fortschritte in Wissenschaft und Technologie. Die Hälfte des Produktivitätsgewinns in unseren Volkswirtschaften geht auf die Auswirkungen der IKT auf Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsprozesse zurück. Die IKT bilden den stärksten Anschub für Innovation und Kreativität und tragen am meisten zur Beherrschung des Wandels der Wertschöpfungsketten in den Industrie- und Dienstleistungsbranchen bei.
Die IKT helfen wesentlich bei der Befriedigung der steigenden Nachfrage nach Gesundheits- und Sozialfürsorge, insbesondere für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und die alternde Bevölkerung, und bei der Modernisierung der Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Bildung, kulturelles Erbe, Sicherheit, Energie, Verkehr und Umwelt sowie bei der Förderung der Zugänglichkeit und der Transparenz des staatlichen Handelns und der politischen Entwicklungsprozesse. Die IKT spielen eine wichtige Rolle bei der Verwaltung und -Kommunikation der FTE und tragen zu Fortschritten in anderen wissenschaftlichen und technologischen Bereichen bei, weil sie die Forschungsarbeit, die Zusammenarbeit und das Innovationsumfeld der Forscher in der Praxis verändern.
Die ständig steigenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen bestimmen zusammen mit der laufenden Integration der IKT ins Alltagsleben und der Notwendigkeit, die technologischen Grenzen weiter auszudehnen sowie innovative, hochwertige IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, ein wachsendes Forschungsprogramm. Die Technologie näher zu den Menschen und ihren organisatorischen Bedürfnissen zu bringen, bedeutet, die technologische Komplexität zu verbergen und Funktionalität nach Bedarf anzubieten und die Technologie so zu gestalten, dass sie funktionell, einfach nutzbar, leicht verfügbar und erschwinglich wird; es bedeutet auch, neue IKT-gestützte Anwendungen, Lösungen und Dienste anzubieten, die vertrauenswürdig und zuverlässig sind und sich an die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer anpassen lassen. Unter dem äußeren Druck, mehr Leistung zu niedrigeren Kosten zu erbringen, konzentrieren sich die IKT-Forscher in einem weltweiten Wettlauf auf Miniaturisierung, die Verwirklichung der Konvergenz von Datenverarbeitungs-, Kommunikations- und Medientechnologien, einschließlich besserer Interoperabilität zwischen Systemen und Konvergenz mit anderen relevanten Wissenschaften und Disziplinen, sowie auf den Bau von lern- und entwicklungsfähigen Systemen.
Aus diesen unterschiedlichen Bemühungen heraus entsteht eine neue Welle von Technologien. In die IKT-Forschungsarbeiten werden auch Beiträge aus einem breiteren Spektrum wissenschaftlicher und technischer Disziplinen einfließen, darunter Biowissenschaften, Chemie, Psychologie, Pädagogik, kognitive und Sozialwissenschaften sowie Geisteswissenschaften.
Die IKT ist eine der forschungsintensivsten Branchen. Die öffentlichen und privaten Aufwendungen für die IKT-Forschung machen in allen größeren Volkswirtschaften ein Drittel der gesamten Forschungsaufwendungen aus. Obwohl Europa in wichtigen IKT-Schlüsselbereichen bereits eine industrielle und technologische Führungsrolle innehat, bleibt es bei den Investitionen in die IKT-Forschung hinter seinen Hauptkonkurrenten zurück. Nur durch eine erneute und stärkere Bündelung der Anstrengungen auf europäischer Ebene können die Möglichkeiten, die durch die Fortschritte in der IKT- geboten werden, voll genutzt werden. Forschungsaktivitäten im Bereich der IKT auf der Grundlage des Open-Source-Entwicklungsmodells erweisen sich als Quelle von Innovation und verstärkter Zusammenarbeit als sinnvoll. Die Ergebnisse der IKT-Forschung können zu verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten und Geschäftsmodellen führen.
Die IKT-Forschungstätigkeiten werden im Rahmen einer umfassenden und ganzheitlichen Strategie eng mit politischen Maßnahmen zur Einführung der IKT sowie mit regulatorischen Maßnahmen verzahnt. Die Prioritäten wurden nach ausführlichen Konsultationen festgelegt, wozu mehrere europäische Technologieplattformen und Initiativen der Industrie in Bereichen wie Nanoelektronik, Mikrosysteme, eingebettete Systeme, Mobil- und drahtlose Kommunikation, elektronische Medien, Photonik, Robotik und Software, Dienste und Rechnergitterverbunde (Grids) einschließlich freier und quelloffener Software beigetragen haben. Fragen der Nachhaltigkeit werden ebenfalls berücksichtigt, und zwar insbesondere in der Elektronik.
Maßnahmen
Die Rolle der Forschung auf dem Gebiet künftiger und neu entstehender Technologien ist in diesem Themenbereich besonders wichtig, um die Forschung an den Grenzen des Wissens in Kernbereichen der IKT und in ihrer Kombination mit anderen relevanten Bereichen und Disziplinen zu unterstützen, neuartige Ideen und grundlegend neue Nutzungsmöglichkeiten zu fördern und neue Optionen in IKT-Forschungsprogrammen zu erkunden, z.B. Nutzung von Quanteneffekten, Systemintegration und intelligente Systeme.
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Säulen der IKT:
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Integration von Technologien:
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Anwendungsforschung:
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4. Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien
Ziel
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Hervorbringung von Wissen, um ihre Umwandlung von einer ressourcenintensiven in eine wissensintensive Industrie sicherzustellen, indem Quantensprünge im Wissensfortschritt erzielt und entscheidende Erkenntnisse für neue Anwendungen im Grenzbereich verschiedener Technologien und Disziplinen umgesetzt werden. Hieraus werden sowohl neue Hochtechnologiebranchen als auch höherwertig positionierte, wissensbasierte traditionelle Branchen Nutzen ziehen, wobei besonders auf die angemessene Weitergabe von FTE-Ergebnissen an KMU geachtet wird. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf grundlegende Technologien ab, die Auswirkungen auf alle Branchen und viele andere Themenbereiche des Siebten Rahmenprogramms haben.
Begründung
Die zunehmenden Schwierigkeiten, mit denen zahlreiche Wirtschaftszweige konfrontiert sind, scheinen sich nicht mehr nur auf traditionelle, arbeitsintensive Wirtschaftszweige zu beschränken, sondern werden allmählich auch in den höherwertigen Branchen, in denen die europäische Industrie traditionell ihre Stärken hat, und sogar in einigen Hochtechnologiesektoren beobachtet. Eine starke industrielle Basis muss erhalten werden, indem der Wissensumfang in der bestehenden Industrie ausgebaut und in Europa eine starke wissensgestützte und wissensintensive Industrie aufgebaut wird, wobei es wichtig ist, die Ergebnisse der Grundlagenforschung für industrielle Anwendungen zu nutzen. Dazu gehören die Modernisierung der bestehenden KMU und die Gründung und das anschließende Wachstum neuer wissensbestimmter KMU mittels der Verbreitung von Wissen und Know-how im Rahmen von Kooperationsprogrammen.
Die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Zukunft wird in hohem Maße von der Nanotechnologie und ihren Anwendungen abhängen. Die Umwandlung der europäischen Industrie kann beschleunigt werden, wenn FTE-Ergebnisse aus Nanowissenschaft und Nanotechnologie in verschiedenen Bereichen aufgegriffen werden. Die EU besitzt eine anerkannte Führungsrolle in Bereichen wie Nanowissenschaft, Nanotechnologie sowie Werkstoff- und Produktionstechnologien, die ausgebaut werden muss, um die Stellung der EU in einem wettbewerbsintensiven globalen Umfeld zu sichern und zu stärken.
Werkstoffe mit neuen Eigenschaften sind der Schlüssel zur künftigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Grundlage für technischen Fortschritt in vielen Bereichen.
Die Aufstellung von industrierelevanten Prioritäten und ihre Einbeziehung in branchenspezifische Anwendungen lassen sich im Rahmen von Einrichtungen wie den Europäischen Technologieplattformen in Bereichen wie Nanoelektronik, Fertigung, Stromerzeugung, Stahl, Chemie, Energie, Verkehrsindustrie, Bauwesen, industrielle Sicherheit, Textilien, Keramik, Forstindustrie und Nanomedizin bewerkstelligen. Dadurch wird die Festlegung gemeinsamer Forschungsprioritäten und -ziele erleichtert. Durch eine flexible Reaktion auf neue politische Erfordernisse, die sich während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms ergeben, werden auch Fragen politischer Konzepte, der Regulierung und Normung und ihrer Auswirkungen aufgegriffen.
Maßnahmen
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Nanowissenschaften, Nanotechnologien
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Werkstoffe
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Neue Produktion
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Integration von Technologien für industrielle Anwendungen
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5. Energie
Ziel
Umwandlung der derzeitigen Energiewirtschaft in eine nachhaltigere Energiewirtschaft, die weniger von Brennstoffimporten abhängt und auf einem breiteren Energieträgermix, insbesondere aus erneuerbaren Energien, Energieträgern und schadstofffreien Quellen, beruht; Verbesserung der Energieeffizienz, auch durch rationellere Energienutzung und -speicherung; Bewältigung der drängenden Herausforderungen der Versorgungssicherheit und der Klimaänderung und zugleich Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie.
Begründung
Die Energiewirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Angesichts der alarmierenden Tendenzen bei der weltweiten Energienachfrage, der Endlichkeit konventioneller Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen drastisch einzudämmen, um die verheerenden Folgen des Klimawandels zu begrenzen, der schädlichen Volatilität der Erdölpreise (insbesondere für den stark vom Erdöl abhängigen Verkehrssektor) und der geopolitischen Instabilität in den Lieferregionen müssen dringend angemessene und rechtzeitige Lösungen ermittelt und entwickelt werden. Die Energieforschung ist ein wichtiger Beitrag dazu, bezahlbare Energiepreise für unsere Bürger und Unternehmen zu sichern. Forschungs- und Demonstrationsmaßnahmen sind notwendig, um die umweltfreundlichsten und kostenwirksamsten Technologien und Maßnahmen bereitstellen zu können, damit die EU ihre aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Ziele sowie darüber hinausgehende Ziele erreichen und ihre energiepolitischen Verpflichtungen erfüllen kann, die im Grünbuch aus dem Jahr 2000 über die Energieversorgungssicherheit (7), im Grünbuch aus dem Jahr 2005 über Energieeffizienz (8) und im Grünbuch „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“ aus dem Jahr 2006 (9) beschrieben wurden.
Europa ist bei einer Reihe von Energieerzeugungs- und Energieeffizienztechnologien weltweit führend. Bei modernen Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien, beispielsweise der Solar-, Bio- und Windenergie, spielt es eine Vorreiterrolle. Darüber hinaus behauptet sich die EU im Bereich der Stromerzeugungs- und -verteilungstechnologien im globalen Wettbewerb und verfügt über starke Forschungskapazitäten im Bereich der Kohlenstoffabscheidung und -sequestrierung. Diese führende Position ist jedoch nun starker Konkurrenz (vor allem aus den USA und Japan) ausgesetzt. Europa muss seine Führungsposition daher verteidigen und ausbauen, wozu es erheblicher Anstrengungen und internationaler Zusammenarbeit bedarf.
Eine radikale Umgestaltung der Energiewirtschaft in eine zuverlässige, wettbewerbsorientierte und nachhaltige Energiewirtschaft, die nur wenige oder keine CO2-Emissionen verursacht, erfordert neue Technologien und neue Werkstoffe, deren Risiken zu hoch und deren Gewinne zu ungewiss sind, als dass private Unternehmen alle für Forschung, Entwicklung, Demonstration und Einführung erforderlichen Investitionen alleine vornehmen könnten. Der öffentlichen Förderung sollte daher bei der Mobilisierung privater Investitionen eine Schlüsselrolle zukommen, und die europäischen Bemühungen und Ressourcen sollten kohärent und effizienter gebündelt werden, um mit Volkswirtschaften konkurrieren zu können, die stark und konsequent in ähnliche Technologien investieren. Die Europäischen Technologieplattformen spielen dabei eine wichtige Rolle, da sie die erforderlichen Forschungsanstrengungen auf koordinierte Weise mobilisieren. Die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels werden im Folgenden ausgeführt. Die Steigerung der Effizienz im gesamten Energiesystem, d. h. von der Energiequelle bis zum Verbraucher, ist unerlässlich und bildet das Rückgrat des gesamten Themenbereichs der Energie. Wegen ihres wichtigen Beitrags zu künftigen nachhaltigen Energiesystemen werden erneuerbare Energiequellen und Endenergieeffizienz der größte Teil dieses Themenbereichs sein. Besonderes Augenmerk wird auf die Förderung von Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie des Aufbaus von Fähigkeiten in diesem Bereich gelegt. Dazu werden die Synergien mit der Programmkomponente „Intelligente Energie für Europa“ des Rahmenprogramms „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ umfassend genutzt werden. Ferner wird das Potenzial für künftige umfangreiche Initiativen mit Finanzierung aus verschiedenen Quellen (z. B. gemeinsame Technologieinitiativen) untersucht werden.
Zu ihnen gehört eine spezielle Maßnahme, die die Wissensbasis für die energiepolitische Entscheidungsfindung betrifft und die auch Unterstützung bei neu auftretenden politischen Erfordernissen bieten kann, die z.B. mit der Rolle der europäischen Energiepolitik bei der Konzipierung internationaler Maßnahmen im Bereich des Klimawandels, mit instabilen Verhältnissen, mit Unterbrechungen der Energieversorgung oder mit dem Preis zusammenhängen.
Maßnahmen
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Wasserstoff und Brennstoffzellen Integrierte Maßnahmen, um über eine starke technologische Grundlage für eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der EU und für stationäre und mobile Anwendungen sowie für Verkehrsanwendungen zu verfügen. Die Europäische Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen trägt zu dieser Maßnahme bei, indem sie eine integrierte Strategie für Forschung und Einsatz vorschlägt. |
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Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, der Wirtschaftlichkeit und der Zuverlässigkeit zur Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energieträgern, einschließlich Abfällen, sowie Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind. |
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Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energieträgern Integrierte Systeme zur Herstellung von Brennstoff und Umwandlungstechnologien: Entwicklung von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen (einschließlich Wasserstoff) aus erneuerbaren Energieträgern einschließlich Biomasse und Abfällen bei Senkung der Kosten je Einheit mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung, Lagerung, Verteilung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere Biokraftstoffe für den Verkehrssektor und die Stromerzeugung. |
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Einsatz erneuerbarer Energien für Heiz- und Kühlzwecke Erforschung, Entwicklung und Demonstration von Technologien und Geräten einschließlich Speichertechnologien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der Kosten der aktiven und passiven Heizung und Kühlung mit erneuerbaren Energien, wobei ihr Einsatz unter unterschiedlichen regionalen Bedingungen gewährleistet wird, soweit ein ausreichendes Potenzial festgestellt werden kann. |
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CO2-Abscheidung und -Speicherung für die emissionsfreie Stromerzeugung Erforschung, Entwicklung und Demonstration von Technologien zur drastischen Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hocheffizienter, wirtschaftlicher und weitgehend emissionsfreier Anlagen für die Strom- und/oder Wärmeerzeugung auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -Speicherungstechnologien insbesondere unterirdischer Speicherung. |
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Umweltfreundliche Kohletechnologien Erforschung, Entwicklung und Demonstration von Technologien zur erheblichen Verbesserung des Wirkungsgrads, der Zuverlässigkeit und der Kostensituation durch Entwicklung und Demonstration von umweltfreundlichen Technologien zur Umwandlung von Kohle und anderen festen Brennstoffen einschließlich chemischer Prozesse, bei denen auch sekundäre Energieträger (einschließlich Wasserstoff) sowie flüssige oder gasförmige Brennstoffe erzeugt werden. Die Maßnahmen werden gegebenenfalls mit CO2-Abscheidungs- und -Speicherungstechnologien oder der Mitverwendung von Biomasse kombiniert. |
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Intelligente Energienetze Erforschung, Entwicklung und Demonstration von Möglichkeiten zur Erhöhung der Effizienz, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der europäischen Strom- und Gasnetze insbesondere im Rahmen eines stärker integrierten europäischen Energiemarktes, z.B. durch die Umwandlung der derzeitigen Stromnetze in ein interaktives (Kunden-/Betreiber-)Dienstleistungsnetz, die Entwicklung von Energiespeichermöglichkeiten und die Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger. |
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Energieeffizienz und Energieeinsparung Erforschung, Entwicklung und Demonstration neuer Konzepte sowie Optimierung bewährter Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Ermöglichung weiterer Einsparungen beim End- und Primärenergieverbrauch bei Gebäuden während ihrer gesamten Lebensdauer (einschließlich Beleuchtung), bei Verkehrssystemen, im Dienstleistungssektor und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz (einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung und polyvalente Energieerzeugung), der Einsatz von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und von Maßnahmen und Systemen zur Energienachfragesteuerung und die Demonstration von Gebäuden mit minimaler Klimaauswirkung. |
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Wissensbasis für die energiepolitische Entscheidungsfindung Entwicklung von Instrumenten, Methoden und Modellen für die Bewertung der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit Energietechnologien und Bereitstellung quantifizierbarer Ziele und Szenarien für einen mittel- und langfristigen Zeithorizont (einschließlich wissenschaftlicher Unterstützung für die Gestaltung der Politik). |
6. Umwelt (einschließlich Klimaänderungen)
Ziel
Nachhaltiges Management der Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Klima, Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten, durch die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um an globale Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz herangehen zu können. Schwerpunkte werden sein: die Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Öko-, Erd- und Meeressystemen; Werkzeuge und Technologien zur Überwachung, Verhütung und Abschwächung von Umweltbelastungen und -risiken sowie zur Anpassung daran auch im Hinblick auf die Gesundheit, sowie für die Nachhaltigkeit der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt.
Begründung
Umweltprobleme gehen über die nationalen Grenzen hinaus und verlangen ein koordiniertes Vorgehen auf gesamteuropäischer und häufig auf globaler Ebene. Die natürlichen Ressourcen der Erde und die vom Menschen geschaffene Umwelt sind enormen Belastungen durch Bevölkerungswachstum, Urbanisierung, Bautätigkeit und ein stetiges Wachstum von Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, Verkehr und den Energiesektor sowie durch Klimaschwankungen und lokale, regionale und globale Erwärmungsprozesse ausgesetzt. Europa muss zu einer neuen nachhaltigen Beziehung zur Umwelt finden und dabei gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie verbessern und ihre Stärken ausbauen. Angesichts des Umfangs, der Aufgabenstellung und der hohen Komplexität der Umweltforschung kann die erforderliche kritische Masse nur durch EU-weite Anstrengungen erreicht werden. Diese erleichtern eine gemeinsame Planung, die Nutzung vernetzter und interoperabler Datenbanken und die Entwicklung kohärenter und großmaßstäblicher Beobachtungs- und Vorhersagesysteme. Im Rahmen der Forschungsarbeiten sollten auch die Notwendigkeit des Datenmanagements und von Informationsdiensten sowie Probleme bei Datentransfer, Datenintegration und Datenzuordnung behandelt werden.
Forschung auf EU-Ebene ist auch zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich, z.B. des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (UNFCC), des Kyoto-Protokolls, des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt, des VN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe und der Ziele des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 einschließlich der EU-Wasserinitiative, sowie für Beiträge zur Arbeit des zwischenstaatlichen Gremiums für Klimaänderung und zur Erdbeobachtungsinitiative.
Umfangreicher Forschungsbedarf ergibt sich auch aus vorhandenen und neu entstehenden EU-Politikfeldern, der Durchführung des sechsten Umweltaktionsplans und seiner thematischen Strategien (z.B. der EU-Meeresstrategie), der Aktionspläne, Programme und Richtlinien für Umwelttechnologien sowie Umwelt und Gesundheit, der Wasser-Rahmenrichtlinie und des NATURA-2000-Netzes.
Die EU muss ihre Position auf den Weltmärkten für Umwelttechnologien ausbauen. Diese Technologien, die einen Beitrag zum nachhaltigen Verbrauch und zu nachhaltiger Erzeugung leisten, tragen dazu bei, nachhaltige und wachstumsfördernde ökoeffiziente Lösungen für Umweltprobleme auf verschiedenen Ebenen zu entwickeln und unser kulturelles und natürliches Erbe zu bewahren. Umweltanforderungen begünstigen die Innovation und können Marktchancen sowie höhere Wettbewerbsfähigkeit bieten, während gleichzeitig eine umweltgerechtere Zukunft für die kommenden Generationen sichergestellt wird. Europäische Technologieplattformen für Wasserversorgung und Abwassertechnologien sowie für nachhaltige Chemie bestätigen die Notwendigkeit eines Handelns auf EU-Ebene, und die Forschungsagenden dieser Plattformen werden bei den unten beschriebenen Maßnahmen berücksichtigt. Auch andere Plattformen (z.B. für Bauwesen und Forstwirtschaft), die zum Teil Fragen der Umwelttechnologie betreffen, werden berücksichtigt. Sozioökonomische Aspekte beeinflussen die Entwicklung und Einführung von Umwelttechnologien auf dem Markt und ihre anschließende Anwendung beispielsweise in der Wasserwirtschaft besonders stark. Die Maßnahmen müssen den sozioökonomischen Aspekten der Konzepte und technologischen Entwicklungen immer dann Rechnung tragen, wenn dies für den Themenbereich relevant ist.
Nachfolgend werden verschiedene Maßnahmen aufgeführt (10), von denen viele für den politischen Bedarf unmittelbar relevant sind. Weitere Unterstützung für neu entstehende politische Erfordernisse ist möglich, z.B. im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsbewertung in verschiedenen Bereichen der EU-Politik, die Begleitung der Klimaschutzmaßnahmen im Anschluss an Kyoto und neue umweltbezogene Politikfelder wie die europäische Bodenstrategie und Meerespolitik, Normen und technische Vorschriften.
Maßnahmen
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Klimaänderungen, Umweltverschmutzung und Risiken
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Nachhaltiges Ressourcenmanagement
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Umwelttechnologien
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Erdbeobachtung und Bewertungswerkzeuge
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7. Verkehr (einschließlich Luftfahrt)
Ziel
Entwicklung von integrierten, sichereren, umweltfreundlicheren und intelligenteren gesamteuropäischen Verkehrssystemen zum Nutzen aller Bürger und der Gesellschaft und im Interesse der Klimapolitik unter Schonung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage technologischer und operativer Fortschritte und der europäischen Verkehrspolitik sowie Sicherung und weiterer Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt.
Begründung
Der Verkehrssektor ist eine der Stärken Europas: Der Luftverkehrssektor erwirtschaftet 2,6 % des BIP der EU (und bietet 3,1 Mio. Arbeitsplätze) und auf den Landverkehr entfallen 11 % des BIP der EU (mit rund 16 Mio. Beschäftigten). Der Verkehr ist aber auch für 25 % aller CO2-Emissionen in der EU verantwortlich; daher ist es unabdingbar, das Verkehrssystem umweltfreundlicher zu gestalten, damit nachhaltigere Verkehrsstrukturen und die Vereinbarkeit mit den Wachstumsraten gewährleistet werden, so wie dies im Weißbuch „Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ dargelegt ist (12).
Die Erweiterung (mit einer Zunahme der Landfläche der EU um 25 % und der Bevölkerung um 20 %) und die wirtschaftliche Entwicklung der EU stellen neue Herausforderungen für die effiziente, wirtschaftliche und nachhaltige Beförderung von Personen und Gütern dar. Der Verkehr steht auch mit anderen wichtigen Politikfeldern wie Handel, Wettbewerb, Beschäftigung, Umwelt, Kohäsion, Energie, Sicherheit und Binnenmarkt in unmittelbarem Zusammenhang.
FTE-Investitionen in der Verkehrsbranche der EU sind Voraussetzung für einen technischen Wettbewerbsvorteil auf den Weltmärkten (13). Maßnahmen auf europäischer Ebene werden zudem die Umstrukturierung der Branche fördern, unter anderem die Integration der Lieferkette und besonders von KMU.
Die von europäischen Technologieplattformen (14) ausgearbeiteten Forschungsagenden stützen eine neue Sicht des „Verkehrssystems“, bei der Interaktionen von Fahrzeugen oder Schiffen, Verkehrsnetzen oder Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrsnutzung berücksichtigt werden und die nur auf europäischer Ebene entwickelt werden kann. Die FTE-Kosten in allen diesen Bereichen steigen stark an, und eine Zusammenarbeit auf EU-Ebene ist unabdingbar, um eine „kritische Masse“ verschiedener FTE-Anbieter zu erreichen, die sich den umfangreichen und multidisziplinären Herausforderungen auf kosteneffektive Weise stellen und auch die politischen, technologischen und sozioökonomischen Herausforderungen in Fragen wie dem umweltfreundlichen und sicheren Fahrzeug der Zukunft, Interoperabilität und Intermodalität besonders im Schiffs- und Schienenverkehr, Erschwinglichkeit, Sicherheit, Kapazität und Umweltauswirkungen in einer erweiterten Europäischen Union annehmen kann. Die Entwicklung von Technologien zur Unterstützung des GALILEO-Systems und seiner Anwendungen wird für die Umsetzung europäischer Politik ebenfalls maßgebend sein.
Die im Folgenden dargelegten Themenbereiche und Maßnahmen zeichnen sich durch ihre ausgeprägte Industrierelevanz aus und tragen den Anforderungen der politischen Entscheidungsträger auf integrierte Weise unter Einschluss wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Gesichtspunkte der Verkehrspolitik Rechnung. Darüber hinaus wird Unterstützung gewährt, um auf bestehende wie auch neue politische Anforderungen zu reagieren, beispielsweise in Bezug auf Entwicklungen im Bereich der Meerespolitik oder die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums.
Maßnahmen
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Luftfahrt und Luftverkehr
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Nachhaltiger Land- und Schiffsverkehr (Schiene, Straße, Wasser)
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Unterstützung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems (GALILEO und EGNOS): Dienste für hochgenaue Navigation und Zeitgebung in einer Reihe von Sektoren; effizienter Einsatz der Satellitennavigation und Unterstützung bei der Definition von Technologien und Anwendungen der zweiten Generation. |
8. Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften
Ziel
Schaffung eines umfassenden, gemeinsamen Verständnisses der komplexen, miteinander verknüpften gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen, vor denen Europa steht, wie Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit, sozialer Zusammenhalt, soziale, kulturelle und bildungspolitische Herausforderungen in einer erweiterten EU und Nachhaltigkeit, umweltrelevante Herausforderungen, demographische Entwicklung, Migration und Integration, Lebensqualität und globale Verflechtung, insbesondere zur Bereitstellung einer besseren Wissensgrundlage für die Politik in den jeweiligen Bereichen.
Begründung
Europa verfügt in den Sozial-, Wirtschafts-, Kultur- und Geisteswissenschaften über eine starke und qualitativ hochwertige Forschungsgrundlage. Die Vielfalt der wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Ansätze in der EU ist ein außerordentlich fruchtbarer Boden für Forschung in diesen Bereichen auf EU-Ebene. Eine Verbundforschung zu sozioökonomischen und soziokulturellen europäischen Themen auf den genannten Gebieten erbringt hohen europäischen Mehrwert. Erstens haben die betreffenden Fragen und Herausforderungen hohe Priorität auf europäischer Ebene und sind auch Gegenstand der Gemeinschaftspolitik. Zweitens ist die komparative Forschung, die die EU-Mitgliedstaaten oder andere Länder umfasst, ein besonders wirksames Instrument und bietet wichtige länder- und regionenübergreifende Lernmöglichkeiten.
Drittens ist die Forschung auf EU-Ebene mit besonderen Vorteilen verbunden, da sie eine europaweite Datenerhebung sowie die Nutzung der vielfältigen Perspektiven ermöglicht, die für das Verständnis komplexer Fragen erforderlich sind. Schließlich wird die Entwicklung einer echten europäischen sozioökonomischen Wissensgrundlage für diese Schlüsselaspekte einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass ihr gemeinsames Verständnis in der Europäischen Union und, was am wichtigsten ist, seitens der europäischen Bürger, gefördert wird.
Die Maßnahmen, die gefördert werden sollen, sind nachstehend aufgeführt; sie dürften entscheidend dazu beitragen, die Formulierung, Umsetzung, Auswirkung und Bewertung der Politik und die Bestimmung ordnungspolitischer Maßnahmen in vielen Bereichen zu verbessern, z.B. in der Wirtschafts- und Sozialpolitik, der Kulturpolitik, der Bildungs- und Ausbildungspolitik, der Gleichstellungspolitik, der Unternehmenspolitik, der internationalen Handelspolitik, der Verbraucherpolitik, der Außenpolitik, der Wissenschafts- und Technologiepolitik, im Bereich der amtlichen Statistiken und bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Darüber hinaus werden Möglichkeiten geboten werden, sich mit neu auftretenden sozioökonomischen Fragestellungen zu befassen und über neue oder unvorhergesehene Erfordernisse der Politik zu forschen. Auch gesellschaftliche Foren können zur Diskussion über künftige Forschungsagenden genutzt werden.
Maßnahmen
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Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in einer Wissensgesellschaft: Entwicklung und Einbettung der Forschung zu Fragen, die sich auf Wachstum, sozioökonomische Stabilität, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auswirken, darunter Einzelthemen wie Innovation, Bildung einschließlich des lebensbegleitenden Lernens und die Rolle wissenschaftlichen und sonstigen Wissens sowie immaterielle Werte im globalen Maßstab, Jugend und Jugendpolitik, Anpassung der Arbeitsmarktpolitik und nationale institutionelle Rahmenbedingungen. |
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Bündelung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele in einer europäischen Perspektive durch die Auseinandersetzung mit den beiden wichtigsten und in hohem Maße miteinander verzahnten Fragen der kontinuierlichen Weiterentwicklung europäischer sozioökonomischer Modelle und des wirtschaftlichen und sozialen und territorialen Zusammenhalts in einer erweiterten EU unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes, einer nachhaltigen Stadtplanung, der Wechselwirkung zwischen Umwelt, Energie und Gesellschaft und der Rolle der Städte und Ballungsgebiete und der sozioökonomischen Auswirkungen der europäischen Politik und des Gemeinschaftsrechts. |
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Wichtigste gesellschaftliche Tendenzen und ihre Auswirkungen: z.B. demografischer Wandel, einschließlich der alternden Gesellschaft und ihrer Auswirkungen auf die Rentensysteme, Migration und Integration, Analyse der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Stadtentwicklung; Lebensstile, Arbeit, Familie, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Geschlechterfragen, Behindertenfragen, Gesundheit und Lebensqualität; wirtschaftliche Aspekte des Verbraucherschutzes; Ungleichheiten, Kriminalität; die Rolle der Unternehmen in der Gesellschaft; Bevölkerungsvielfalt, ethnische Zugehörigkeit, religiöser Pluralismus, kulturelle Interaktion und multikulturelle Fragen sowie Probleme im Zusammenhang mit dem Grundrechteschutz und dem Kampf gegen Diskriminierung jeder Art. |
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Europa in der Welt: Verständnis der sich ändernden Interaktionen, interkulturellen Beziehungen und Interdependenzen zwischen den Weltregionen einschließlich der Entwicklungsregionen und ihrer Auswirkungen, Auseinandersetzung mit neu aufkommenden Bedrohungen und Risiken, ohne dabei die Menschenrechte, die Freiheit und die Lebensqualität zu beeinträchtigen, und Förderung des Friedens. |
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Der Bürger in der Europäischen Union: Im Rahmen der künftigen Entwicklung der erweiterten EU Beschäftigung mit Themen wie der Entstehung eines demokratischen Mitverantwortungsgefühls und der aktiven Mitwirkung der Menschen in Europa; effektives und demokratisches staatliches Handeln auf allen Ebenen, einschließlich wirtschaftlicher und rechtlicher Ordnungspolitik und der Rolle der Zivilgesellschaft sowie innovativer administrativer Prozesse, um die Bürgerbeteiligung und Zusammenarbeit der öffentlichen und privaten Akteure zu verstärken; Forschungsarbeiten zur Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Wertschätzung der europäischen Vielfalt und der Gemeinsamkeiten in den Bereichen Kultur, Religion, kulturelles Erbe, Institutionen und Rechtssysteme, Geschichte, Sprachen und Werte als Bausteine für unsere multikulturelle europäische Identität und unser multikulturelles europäisches Erbe. |
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Sozioökonomische und wissenschaftliche Indikatoren: Ihre Nutzung, Umsetzung und Beobachtung in der Politik; Verbesserung bestehender Indikatoren, Techniken zu ihrer Analyse und Entwicklung neuer Indikatoren zu diesem Zweck und zur Bewertung von Forschungsprogrammen, einschließlich auf amtlichen Statistiken beruhender Indikatoren. |
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Zukunftsforschung zu wichtigen wissenschaftlichen, technologischen und damit verbundenen sozioökonomischen Fragen, wie künftige demografische Trends, Globalisierung des Wissens, Verbreitung von Wissen und Weiterentwicklung von Forschungssystemen, sowie zu künftigen Entwicklungen in und zwischen den wichtigsten Forschungsbereichen und wissenschaftlichen Disziplinen. |
9. Weltraum
Ziel
Unterstützung eines europäischen Raumfahrtprogramms, das sich auf Anwendungen wie GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) konzentriert und sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie nutzt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen (ESA).
Begründung
Die Gemeinschaft kann in diesem Bereich zu einer klareren Festlegung gemeinsamer Ziele auf der Grundlage von Nutzeranforderungen und politischen Zielen, zu der Koordinierung von Maßnahmen, der Vermeidung von Doppelarbeit, der Maximierung der Interoperabilität, der Verbesserung der Rentabilität und zur Festlegung von Normen einen Beitrag leisten. Öffentliche Stellen und Entscheidungsträger sind wichtige potenzielle Nutzer und auch die europäische Industrie wird von einer klar definierten europäischen Raumfahrtpolitik profitieren, die über ein europäisches Raumfahrtprogramm durchgeführt wird, das durch die vorgeschlagenen FTE-Maßnahmen in Teilen unterstützt wird. Maßnahmen auf europäischer Ebene sind auch erforderlich, um politische Ziele der Gemeinschaft zu unterstützen, beispielsweise in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Umwelt, Gesundheit, Telekommunikation, Sicherheit und Verkehr, und um zu gewährleisten, dass Europa in der regionalen und internationalen Zusammenarbeit ein respektierter Partner ist.
In den letzten 40 Jahren hat Europa, in einzelstaatlichem Rahmen und durch die ESA, eine herausragende technologische Kompetenz entwickelt. Die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Industrie (zu der Hersteller, Dienstleister und Betreiber gehören) erfordert neue Forschungsarbeiten und neue Technologien. Raumfahrtanwendungen sind dank technologischer Spin-off-Effekte mit großem Nutzen für die Bürger verbunden und in einer Hochtechnologiegesellschaft unentbehrlich.
Mit den dargelegten Maßnahmen werden — unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung bestehender Fähigkeiten in Europa — folgende Ziele verfolgt: effiziente Nutzung weltraumgestützter Systeme (in Abstimmung mit In-situ-Systemen, einschließlich luftgestützter Systeme) zur Verwirklichung von Anwendungen, namentlich GMES, und deren Beitrag zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften in der Gemeinschaftspolitik; Weltraumforschung, die eine internationale Zusammenarbeit und maßgebende technologische Neuerungen sowie kosteneffiziente Weltraummissionen ermöglicht; Nutzung und Erforschung des Weltraums, unterstützt durch Maßnahmen, die der Europäischen Union die Wahrnehmung ihrer strategischen Rolle ermöglichen. Diese Tätigkeiten werden durch weitere Maßnahmen im Rahmenprogramm „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ und im Programm „Aus- und Weiterbildung“ ergänzt. Der allgemein politische Nutzen der im Folgenden dargelegten Maßnahmen wird ebenfalls maximiert, einschließlich der zusätzlichen Unterstützung für neu aufkommende politische Erfordernisse, beispielsweise weltraumgestützte Lösungen zur Unterstützung von Entwicklungsländern und die Nutzung von weltraumgestützten Instrumenten und Methoden zur Flankierung von Entwicklungen in den Politikbereichen der Gemeinschaft.
Maßnahmen
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Weltraumgestützte Anwendungen im Dienst der europäischen Gesellschaft
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Weltraumforschung
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FTE zur Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen
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10. Sicherheit
Ziel
Entwicklung von Technologien und Wissensbeständen für den Aufbau der Kapazitäten, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus, Naturkatastrophen und Kriminalität unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte und der Privatsphäre zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer Technologien zugunsten der zivilen Sicherheit Europas, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern ziviler Sicherheitslösungen, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsbranche und Bereitstellung praxisbezogener Forschungsergebnisse zur Schließung von Sicherheitslücken.
Begründung
Sicherheit in Europa ist die Voraussetzung für Wohlstand und Freiheit. Die vom Europäischen Rat verabschiedete EU-Sicherheitsstrategie „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ geht auf die Notwendigkeit einer umfassenden Sicherheitsstrategie ein, die sowohl zivile Sicherheitsmaßnahmen als auch Verteidigungsaspekte einbezieht.
Die sicherheitsbezogene Forschung ist ein wichtiger Beitrag zur Erreichung eines hohen Sicherheitsniveaus innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Sie wird auch zur Entwicklung von Technologien und Fähigkeiten beitragen, die die Politik der Gemeinschaft in anderen Bereichen wie Verkehr, Katastrophenschutz, Energie, Umwelt und Gesundheit unterstützen. Für die sicherheitsbezogene Forschung sind spezifische Durchführungsbestimmungen erforderlich, die ihrer Besonderheit Rechnung tragen.
Derzeitige sicherheitsbezogene Forschungsmaßnahmen in Europa leiden an einer Zersplitterung der Anstrengungen, am Fehlen einer kritischen Masse bezüglich Größenordnung und Umfang, an fehlenden Verbindungen und mangelnder Interoperabilität. Europa muss die Kohärenz seiner Anstrengungen verbessern, indem es effiziente institutionelle Verfahren entwickelt und die verschiedenen nationalen und internationalen Akteure dazu bringt, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, um Doppelarbeit zu vermeiden und wenn möglich Synergien zu ermitteln. Die Sicherheitsforschung auf Gemeinschaftsebene wird weiterhin ausschließlich zivil ausgerichtet sein und sich auf Maßnahmen konzentrieren, die gegenüber der Forschung auf nationaler Ebene eindeutig einen zusätzlichen Nutzen bewirken. Folglich wird die zivile Sicherheitsforschung innerhalb des Siebten Rahmenprogramms die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsbranche stärken. Angesichts der Tatsache, dass es Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gibt, wird eine enge Koordinierung mit der Europäischen Verteidigungsagentur erforderlich sein, um für Komplementarität zu sorgen.
Die Sicherheitsforschung wird die europäischen Kapazitäten in Bezug auf Überwachung, Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen über Bedrohungen und Zwischenfälle ebenso in den Mittelpunkt stellen wie Systeme zur besseren Lagebewertung und Situationskontrolle durch verstärkten Einsatz von IKT-Systemen in den unterschiedlichen Einsatzbereichen.
Die besonderen Anforderungen an die Vertraulichkeit in diesem Bereich werden durchgesetzt, wobei die Transparenz von Forschungsergebnissen nicht ohne Notwendigkeit eingeschränkt wird. Zudem werden Bereiche bestimmt, in denen Forschungsergebnisse öffentlich gemacht werden können.
Die im Folgenden dargelegten, nicht verteidigungsbezogenen Maßnahmen werden die technologie- und systemorientierte Forschung, die für die zivile Sicherheit relevant ist und in anderen Themenbereichen durchgeführt wird, ergänzen und einbinden. Die Maßnahmen werden sich an den Aufgaben orientieren und der Entwicklung von Technologien und Fähigkeiten dienen, die für die spezifischen Sicherheitsaufgaben erforderlich sind. Sie sind flexibel ausgelegt, so dass sie auch derzeit noch unbekannten Sicherheitsbedrohungen und damit zusammenhängenden Politikerfordernissen Rechnung tragen können und einen fruchtbaren Austausch und die Übernahme bestehender Technologien in den zivilen Sicherheitssektor fördern. Die europäische Sicherheitsforschung wird darüber hinaus die Entwicklung von Mehrzwecktechnologien unterstützen, um größtmöglichen Anwendungsspielraum zu eröffnen.
Maßnahmen
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Schutz der Bürger: Bereitstellung von Technologien für den Katastrophenschutz, einschließlich Biosicherheit und Schutz vor Gefährdungen durch Kriminalität und Terroranschläge. |
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Sicherheit von Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen: Analyse und Sicherung vorhandener und künftiger öffentlicher und privater kritischer bzw. vernetzter Infrastrukturen (z.B. in den Bereichen Verkehr, Energie, Informations- und Kommunikationstechnologie), Systeme und Dienste (einschließlich Finanz- und Verwaltungsdienste). |
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„Intelligente“ Überwachung und Grenzsicherung: mit dem Schwerpunkt auf Technologien und Fähigkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit aller Systeme, Ausrüstungen, Instrumente und Verfahren sowie der Methoden zur raschen Identifizierung, die zur Verbesserung der Sicherheit der Land- und Seegrenzen Europas notwendig sind, einschließlich Fragen der Grenzkontrolle und -überwachung. |
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Wiederherstellung der technischen und der allgemeinen Sicherheit in Krisensituationen: mit dem Schwerpunkt auf Technologien zur Erfassung und Unterstützung verschiedener Maßnahmen der Notfallbewältigung (wie Katastrophenschutz, humanitäre Hilfe und Rettungsmaßnahmen) und auf Fragen wie Vorbereitung, Koordinierung und Kommunikation unterschiedlicher Organisationen, verteilte Architekturen und menschliche Faktoren. |
Die genannten vier Bereiche werden durch folgende übergreifende thematische Maßnahmen flankiert:
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Integration, Vernetzung und Interoperabilität von Sicherheitssystemen: Nachrichtendienste, Informationsbeschaffung und innere Sicherheit mit dem Schwerpunkt auf Technologien zur Erhöhung der Interoperabilität von Systemen, Ausrüstungen, Diensten und Verfahren, einschließlich der Informationsinfrastrukturen der Strafverfolgungsbehörden, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens. Behandelt werden auch Themen wie Zuverlässigkeit, organisatorische Aspekte, Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der Informationen sowie Nachverfolgbarkeit aller Transaktionen und Verarbeitungsschritte. |
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Sicherheit und Gesellschaft: Aufgabenorientierte Forschung mit dem Schwerpunkt auf sozioökonomischen Analysen, Szenariengestaltung und Aktivitäten im Zusammenhang mit den kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Aspekten der Gefahrenabwehr, der Kommunikation mit der Gesellschaft, der Bedeutung menschlicher Werte und der Politikgestaltung, der Psychologie des Terrorismus und seinem sozialen Umfeld, dem Sicherheitsempfinden der Bürger, der Ethik, dem Schutz der Privatsphäre, vorausschauenden gesellschaftspolitischen Maßnahmen und der Analyse systemischer Risiken. Die Forschung wird sich auch mit Technologien zum besseren Schutz der Privatsphäre und der Bürgerrechte befassen und sie wird Schwachstellen und neue Bedrohungen ebenso untersuchen wie die Bewältigung und die Abschätzung etwaiger Folgen. |
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Koordinierung und Strukturierung der Sicherheitsforschung: Koordinierung der europäischen und internationalen Anstrengungen in der Sicherheitsforschung und Ausbau der Synergien zwischen ziviler, sicherheits- und verteidigungsbezogener Forschung, Verbesserung der rechtlichen Bedingungen und Förderung einer optimalen Nutzung vorhandener Infrastrukturen. |
II. IDEEN
Ziel
Dieses Programm soll die Dynamik, die Kreativität und die herausragenden Leistungen der europäischen Forschung in den Grenzbereichen des Wissens („Pionierforschung“) verbessern. Dies wird durch die Unterstützung von wissenschaftlich angeregten Forschungsprojekten erfolgen, die in allen Bereichen von einzelnen, auf europäischer Ebene miteinander konkurrierenden Teams durchgeführt werden. Die Projekte werden auf der Grundlage der von den Forschern des privaten und des öffentlichen Sektors zu Themen ihrer Wahl eingereichten Vorschläge gefördert und ausschließlich anhand des Kriteriums der Exzellenz, die im Wege der gegenseitigen Begutachtung („Peer Review“) beurteilt wird, bewertet. Ein wichtiger Aspekt des Programms ist die Weitergabe der Forschungsergebnisse.
Begründung
Die wissenschaftlich angeregte Pionierforschung im Rahmen von gemeinhin als „Grundlagenforschung“ betrachteten Maßnahmen ist eine Schlüsselvoraussetzung für Wohlstand und sozialen Fortschritt, da sie neue Möglichkeiten des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts eröffnet und für die Generierung neuen Wissens, das künftige Anwendungen und Märkte erschließt, entscheidend ist.
Trotz vieler Erfolge und eines hohen Leistungsstands in sehr vielen Bereichen könnte Europa mehr aus seinem Forschungspotenzial und seinen Ressourcen machen. Europa braucht dringend mehr Kapazitäten, die Wissen hervorbringen und es in wirtschaftliche und gesellschaftliche Werte und Wachstum umsetzen.
Eine (die einzelstaatliche Förderung nicht ersetzende, sondern ergänzende) europaweite, wettbewerbsorientierte Förderungsstruktur für die durch einzelne — nationale oder internationale — Teams betriebene Pionierforschung ist eine Schlüsselkomponente des Europäischen Forschungsraums und ergänzt andere gemeinschaftliche und nationale Maßnahmen. Eine solche Förderungsstruktur wird dazu beitragen, Europa dynamischer und für die besten Forscher sowohl aus europäischen Ländern als auch Drittländern sowie für Investitionen der Industrie attraktiver zu machen.
Maßnahmen
Diese Maßnahmen sind für die aussichtsreichsten und produktivsten Forschungsbereiche und für die besten Möglichkeiten zur Erzielung wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte in und zwischen den Disziplinen, einschließlich der Ingenieurs-, Sozial- und Geisteswissenschaften, bestimmt. Sie werden unabhängig von der thematischen Ausrichtung der anderen Teile des Siebten Rahmenprogramms durchgeführt werden und richten sich an Nachwuchsforscher, neue Gruppen sowie bereits bestehende Teams.
Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Pionierforschung werden von einem Europäischen Forschungsrat durchgeführt; dabei handelt es sich um einen unabhängigen wissenschaftlichen Rat, der von einem ihm zugeordneten überschaubaren und kosteneffizienten Durchführungsgremium unterstützt wird. Die Geschäfte des Europäischen Forschungsrates führt eigens hierfür eingestelltes Personal, dem auch Beamte der EU-Organe angehören und das ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, um die für eine effiziente Verwaltung notwendige Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten.
Der wissenschaftliche Rat besteht aus Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft höchsten Ranges, die unabhängig von politischen oder sonstigen Interessen ad personam handeln und durch deren Auswahl die Vielfältigkeit der Forschungsgebiete gewährleistet ist. Die Mitglieder dieses Rates werden von der Kommission bestellt, nachdem sie in einem unabhängigen und transparenten Verfahren benannt wurden, das mit dem wissenschaftlichen Rat vereinbart wurde und eine Anhörung der wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat einschließt. Sie werden nach einem Rotationssystem, das die Kontinuität der Arbeit des wissenschaftlichen Rates gewährleisten soll, für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung.
Der wissenschaftliche Rat entwickelt unter anderem eine wissenschaftliche Gesamtstrategie, hat umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung und ist ein Garant für die wissenschaftliche Qualität der Maßnahme. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Festlegung des Peer-Review-Verfahrens sowie die fortlaufende Beobachtung und die Kontrolle der wissenschaftlichen Qualität der Programmdurchführung. Darüber hinaus legt er einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenskonflikten regelt.
Das ihm zugeordnete Durchführungsgremium wird für alle Aspekte der Programmdurchführung und –ausführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm zuständig sein. Es wird insbesondere das Peer-Review-Verfahren und das Auswahlverfahren nach den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Verwaltung der Beihilfen sicherstellen.
Die Verwaltungs- und Personalkosten des Europäischen Forschungsrates hinsichtlich des wissenschaftlichen Rates und des speziellen Durchführungsgremiums entsprechen einer straffen und kosteneffizienten Verwaltung; die Verwaltungskosten sollen im Einklang mit der Sicherstellung der notwendigen Ressourcen für eine Durchführung auf höchstem Qualitätsniveau nicht mehr als 5 % des für den Europäischen Forschungsrat bereitgestellten Gesamtbudgets betragen und auf ein Minimum reduziert werden, damit ein größtmöglicher Betrag für die Pionierforschung zur Verfügung steht.
Die Kommission wird als Garant für die vollständige Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrates fungieren. Sie sorgt dafür, dass der Europäische Forschungsrat im Einklang mit den Grundsätzen für wissenschaftliche Exzellenz, Autonomie, Effizienz und Transparenz handelt und dass er genau der Strategie und der Durchführungsmethodik folgt, die vom wissenschaftlichen Rat festgelegt wurden. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Forschungsrates und die Erreichung der festgelegten Ziele und unterbreitet ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Der Europäische Forschungsrat wird befugt sein, seine eigenen strategischen Studien zur Vorbereitung und Unterstützung seiner operativen Tätigkeit durchzuführen. Insbesondere kann er Verbindung zu europäischen, zwischenstaatlichen und nationalen Initiativen aufnehmen, um bei der Planung seiner Tätigkeit andere Forschungsarbeit, die auf europäischer und auf nationaler Ebene geleistet wird, berücksichtigen zu können.
Durchführung und Verwaltung der Maßnahmen werden laufend überprüft und evaluiert, um ihre Erfolge zu bewerten und die Verfahren anhand der Erfahrungen anzupassen und zu verbessern. Im Rahmen der Zwischenbewertung nach Artikel 7 Absatz 2 werden auch die Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrates anhand der Kriterien „wissenschaftliche Exzellenz“, „Autonomie“, „Effizienz“ und „Transparenz“ von unabhängiger Seite überprüft; der wissenschaftliche Rat wird in vollem Umfang daran beteiligt. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf das Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates. In der Überprüfung werden die Vor- und Nachteile einer auf einer Exekutivagentur beruhenden Struktur und einer Struktur auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags ausdrücklich untersucht. Ausgehend von dieser Überprüfung sollten die Strukturen und Mechanismen gegebenenfalls geändert werden. Die Kommission stellt sicher, dass alle notwendigen Vorbereitungen — einschließlich aller Rechtsetzungsvorschläge, die sie für erforderlich hält — für einen etwaigen Übergang zu einer geänderten Struktur so rasch wie möglich getroffen und wie im Vertrag gefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgestellt werden. Zu diesem Zweck wird das Rahmenprogramm gemäß im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 166 Absatz 2 des Vertrags angepasst oder ergänzt. Der nach Artikel 7 Absatz 2 vorzulegende Sachstandsbericht, der der Zwischenbewertung vorausgeht, wird erste Erkenntnisse zur Funktionsweise des Europäischen Forschungsrats enthalten.
III. MENSCHEN
Ziel
Quantitative und qualitative Stärkung des Humanpotenzials in Forschung und Technologie in Europa dadurch, dass das Interesse für die Aufnahme des Forscherberufs geweckt wird, europäische Forscher darin bestärkt werden, in Europa zu bleiben, und Forscher aus der gesamten Welt für die Arbeit in Europa gewonnen werden. Somit wird Europa für Spitzenforscher attraktiver. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den „Marie-Curie“-Maßnahmen früherer Rahmenprogramme wird dies durch eine Reihe kohärenter „Marie-Curie“-Maßnahmen erfolgen, wobei insbesondere der europäische Mehrwert berücksichtigt wird, der durch ihre Wirkung für den europäischen Forschungsraum entsteht. Diese Maßnahmen richten sich an Forscher in allen Stadien ihrer Laufbahn, von der Forschungserstausbildung, die sich besonders an junge Menschen wendet, bis zum lebensbegleitenden Lernen und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen und im privaten Sektor. Ferner werden Anstrengungen unternommen, um die Beteiligung von Forscherinnen zu erhöhen, indem die Chancengleichheit bei allen „Marie-Curie“-Maßnahmen gefördert wird, die Maßnahmen so konzipiert werden, dass die Forscher Arbeits- und Privatleben vereinbaren können, und der Wiedereinstieg in die Forschung nach einer beruflichen Unterbrechung erleichtert wird.
Begründung
Hoch qualifizierte Forscher in großer Zahl sind eine notwendige Voraussetzung, um die Wissenschaft voranzubringen und Innovationen zu unterstützen. Sie sind jedoch auch ein wichtiger Faktor dafür, dass Forschungsinvestitionen des öffentlichen Sektors und privater Einrichtungen angezogen und gehalten werden. Vor dem Hintergrund des zunehmenden weltweiten Wettbewerbs sind die Entwicklung eines offenen europäischen Arbeitsmarktes für Forscher, der frei von jeglicher Form der Diskriminierung ist, und die Diversifizierung der Kompetenzen und Laufbahnen von Forschern von entscheidender Bedeutung, um sowohl in Europa als auch in einem globalen Umfeld dafür zu sorgen, dass die Forscher und ihr Wissen in nützlicher Weise zirkulieren. Es werden Sondermaßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Unterstützung wissenschaftlicher Laufbahnen im Anfangsstadium sowie Maßnahmen aufgelegt, mit denen die Abwanderung von Wissenschaftlern verringert werden soll, beispielsweise durch Wiedereingliederungszuschüsse.
Die sowohl grenzüberschreitende als auch sektorenübergreifende Mobilität, einschließlich der Förderung der Beteiligung der Industrie und der Öffnung der Forscherlaufbahnen und akademischen Stellen europaweit, ist eine Schlüsselkomponente des Europäischen Forschungsraums und für die Steigerung der europäischen Forschungskapazitäten und -leistungen unerlässlich. Der internationale Wettbewerb zwischen Forschern bleibt ein zentraler Faktor, um höchste Qualität der Forschung im Rahmen dieser Maßnahme zu gewährleisten. Die Steigerung der Mobilität von Forschern und die Stärkung der Ressourcen der Institutionen, die Forscher aus anderen Ländern anziehen, werden Spitzenleistungszentren in der Europäischen Union begünstigen. Um Ausbildung und Mobilität in neuen Forschungs- und Technologiebereichen zu gewährleisten, wird für eine geeignete Koordinierung mit anderen Teilen des Siebten Rahmenprogramms gesorgt, und es werden Synergien mit anderen gemeinschaftlichen Politikbereichen, z.B. Bildung, Kohäsion und Beschäftigung, angestrebt. Maßnahmen zur Verknüpfung von wissenschaftlicher Bildung und wissenschaftlicher Laufbahn sowie Forschungs- und Koordinierungsmaßnahmen zu neuen Methoden in der wissenschaftlichen Bildung sind im Teil „Wissenschaft und Gesellschaft“ des Programms „Kapazitäten“ vorgesehen.
Maßnahmen
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Forschererstausbildung zur Verbesserung der Berufsaussichten von Forschern im öffentlichen und im privaten Sektor, auch dadurch, dass ihre wissenschaftlichen und allgemeinen Kompetenzen einschließlich der Kompetenzen für Technologietransfer und unternehmerisches Handeln breiter angelegt und mehr junge Menschen für Berufe in der Wissenschaft gewonnen werden. Dies soll durch die Marie-Curie-Netze erreicht werden, wobei das Hauptziel darin besteht, die Zersplitterung der Erstausbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern zu überwinden und sie auf europäischer Ebene zu stärken. Die besten Nachwuchsforscher sollen dabei unterstützt werden, sich bereits bestehenden Forschungsgruppen anzuschließen. Die Mitglieder der grenzüberschreitenden Netze müssen ihre komplementären Kompetenzen durch integrierte Ausbildungsprogramme nutzen. Die Förderung besteht aus der Rekrutierung von Nachwuchsforschern, der Organisation von Ausbildungsmaßnahmen, die auch Forschern außerhalb des Netzes offen stehen, und von höher dotierten Lehrstühlen und/oder gehobenen Positionen in der Industrie für Wissenstransfer und Supervision. |
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Lebensbegleitendes Lernen und Laufbahnentwicklung zur Förderung der beruflichen Entwicklung erfahrener Forscher. Zur Ergänzung oder zum Erwerb neuer Qualifikationen und Kompetenzen oder zur Verbesserung der Inter-/Multidisziplinarität und/oder der sektorenübergreifenden Mobilität ist eine Förderung vorgesehen für Forscher mit einem besonderen Bedarf an zusätzlichen bzw. ergänzenden Qualifikationen und Kompetenzen, für Forscher, die nach einer beruflichen Unterbrechung wieder in der Forschung tätig sein wollen, und für die (Wieder-)Eingliederung von Forschern nach einem Auslandsaufenthalt im Rahmen der transnationalen bzw. internationalen Mobilität auf einer längerfristigen Forscherstelle, auch in ihrem Herkunftsland. Diese Maßnahme wird durch Einzelstipendien, die direkt auf Gemeinschaftsebene vergeben werden, und durch die Kofinanzierung regionaler, nationaler oder internationaler Programme durchgeführt, soweit die Kriterien des europäischen Mehrwerts, der Transparenz und der Offenheit erfüllt sind. |
Das Prinzip der Kofinanzierung wird zunächst in begrenztem Umfang angewendet, damit entsprechende Erfahrungen gesammelt werden können.
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Verbindungswege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen: Die Förderung längerfristiger Programme für die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Hochschulen und der Industrie, insbesondere KMU und des traditionellen verarbeitenden Gewerbes, zielt darauf ab, die sektorenübergreifende Mobilität positiv zu beeinflussen und das gemeinsame Wissen durch gemeinsame Forschungspartnerschaften zu vermehren. Diese Partnerschaften werden unterstützt durch die Rekrutierung erfahrener Forscher im Rahmen der Partnerschaft, durch die Entsendung von Mitarbeitern zwischen beiden Sektoren und durch die Organisation von Veranstaltungen. |
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Internationale Dimension zur Steigerung der Qualität der europäischen Forschung durch die Gewinnung von Forschungstalenten außerhalb Europas und durch die Förderung einer gegenseitig vorteilhaften Forschungszusammenarbeit mit Forschern außerhalb Europas. Hierzu ist Folgendes vorgesehen: Stipendien für europäische Wissenschaftler für eine Forschungstätigkeit außerhalb Europas (mit einer integrierten obligatorischen Rückkehrphase), Stipendien für eine Betätigung von Wissenschaftlern aus Drittstaaten in Europa und Partnerschaften zur Förderung des Forscheraustausches. Gemeinsame Initiativen zwischen europäischen Organisationen und Einrichtungen aus Nachbarländern der EU sowie Ländern, mit denen die Gemeinschaft Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschlossen hat, werden ebenfalls gefördert. Hierzu gehören Maßnahmen, die die Gefahr der Abwanderung der besten Köpfe aus Entwicklungs- und Schwellenländern bannen, und Maßnahmen zur Netzwerkbildung von im Ausland tätigen europäischen Forschern. Diese Aktionen werden im Einklang mit den internationalen Maßnahmen der Programme „Zusammenarbeit“ und „Kapazitäten“ durchgeführt. |
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Spezielle Maßnahmen zur Förderung eines echten europäischen Arbeitsmarktes für Forscher durch die Beseitigung von Mobilitätshindernissen und durch die Verbesserung der Laufbahnaussichten von Forschern in Europa. Anreize für öffentliche Einrichtungen, die die Mobilität, die Qualität und das Profil ihrer Wissenschaftler fördern werden auch unterstützt. Ferner werden Preise für eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Marie-Curie-Maßnahmen und deren Ziele verliehen werden. |
IV. KAPAZITÄTEN
Dieser Teil des Siebten Rahmenprogramms wird die Forschungs- und Innovationskapazitäten europaweit verbessern und ihre optimale Nutzung gewährleisten. Dieses Ziel soll folgendermaßen erreicht werden:
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Optimierung der Nutzung und der Entwicklung der Forschungsinfrastruktur. |
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Stärkung der innovativen Kapazitäten von KMU und ihrer Fähigkeit, von der Forschung zu profitieren. |
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Förderung der Entwicklung regionaler forschungsorientierter Cluster. |
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Freisetzung des Forschungspotenzials in den Konvergenzregionen und in den äußersten Randgebieten der EU. |
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Annäherung von Wissenschaft und Gesellschaft im Interesse einer harmonischen Einbettung von Wissenschaft und Technik in die europäische Gesellschaft. |
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Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte. |
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Bereichsübergreifende Maßnahmen und Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit. |
FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN
Ziel
Optimierung der Nutzung und der Weiterentwicklung der besten in Europa vorhandenen Forschungsinfrastrukturen und Beitrag zur Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse in allen Bereichen der Wissenschaft und Technik, welche die europäische Wissenschaftsgemeinschaft benötigt, um an der Spitze des Fortschritts in der Forschung zu bleiben, und Schaffung der Voraussetzungen, um die Industrie beim Ausbau ihrer Wissensgrundlage und des technologischen Know-how zu unterstützen.
Begründung
Forschungsinfrastrukturen spielen bei der Weiterentwicklung von Wissen und Technologie und ihrer Nutzung eine immer größere Rolle. Die Bedeutung dieser Infrastrukturen ist in Bereichen wie Energie, Weltraum und Teilchenphysik bereits erwiesen und nimmt in anderen Bereichen zu. So sind zum Beispiel Strahlenquellen, Datenbanken in der Genomik und in den Sozialwissenschaften, Observatorien in den Umwelt- und Weltraumwissenschaften, Bildgebungssysteme oder Reinräume bei der Untersuchung und der Entwicklung neuer Werkstoffe oder in der Nanoelektronik zentral für die Forschung. Sie sind kostspielig, ihre Entwicklung setzt ein breites Spektrum an Fachwissen voraus, und sie sollten europaweit von einer Vielzahl von Wissenschaftlern und Unternehmen als Kunden genutzt und betrieben werden.
Die Entwicklung eines europäischen Ansatzes für Forschungsinfrastrukturen, einschließlich rechner- und kommunikationsgestützter elektronischer Infrastrukturen und virtueller Infrastrukturen, und die Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich auf Unionsebene können einen entscheidenden Beitrag zur Förderung und Nutzung des europäischen Forschungspotenzials und zum Aufbau des Europäischen Forschungsraums leisten.
Zwar behalten die Mitgliedstaaten ihre zentrale Rolle bei der Entwicklung und Finanzierung von Infrastrukturen, aber die Gemeinschaft kann und sollte als Katalysator fungieren und ihren Einfluss geltend machen, um für einen umfassenderen und effizienteren Zugang zu den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Infrastrukturen und für ihre umfassendere und effizientere Nutzung zu sorgen, indem sie die koordinierte Entwicklung und Vernetzung dieser Infrastrukturen und die Entstehung neuer Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse mittel- bis langfristig fördert. In dieser Hinsicht spielt das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) eine Schlüsselrolle bei der Bedarfsermittlung und der Festlegung eines Fahrplans für europäische Forschungsinfrastrukturen.
Maßnahmen
Die diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen werden das gesamte Feld der Wissenschaft und Technik umfassen. Sie sind in enger Abstimmung mit den Maßnahmen umzusetzen, die im Rahmen der Themenbereiche durchgeführt werden. Damit wird gewährleistet, dass alle auf europäischer Ebene und im Gemeinschaftsrahmen durchgeführten Maßnahmen dem Forschungsinfrastrukturbedarf des betreffenden Bereichs, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit, entsprechen.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
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Unterstützung vorhandener Forschungsinfrastrukturen
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Unterstützung neuer Forschungsinfrastrukturen
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Infrastrukturprojekte, die für eine solche Förderung vorgeschlagen werden, sind anhand mehrerer Kriterien zu ermitteln, zu denen insbesondere die folgenden gehören:
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mangelnde Eignung vorhandener Mechanismen zur Erreichung des Ziels |
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Mehrwert der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft |
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Fähigkeit, als Reaktion auf den Bedarf von Nutzern aus der Wissenschaftsgemeinschaft (Hochschulen und Industrie) europaweit eine Dienstleistung anzubieten, einschließlich eines Mehrwerts für den Europäischen Forschungsraum |
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wissenschaftliche Exzellenz |
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internationale Relevanz |
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Beitrag zu den Kapazitäten für technologische Entwicklung |
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Beitrag zur Schaffung forschungsorientierter Exzellenzcluster |
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technologische und organisatorische Machbarkeit |
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Möglichkeiten der europäischen Partnerschaft und eines umfassenden finanziellen und sonstigen Engagements der Mitgliedstaaten und anderer wichtiger Akteure sowie Möglichkeit des Rückgriffs auf EIB-Darlehen und die Strukturfonds |
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Bewertung der Kosten für Bau/Aufbau und Betrieb. |
Im Zusammenhang mit dem Bau/Aufbau neuer Infrastrukturen sollte das Potenzial für wissenschaftliche Exzellenz in den Konvergenzregionen und den Regionen in äußerster Randlage berücksichtigt werden, wenn immer dies angemessen ist. Es wird eine effiziente Koordinierung der Finanzinstrumente der Gemeinschaft, insbesondere des Siebten Rahmenprogramms und der Strukturfonds, sichergestellt.
FORSCHUNG ZUGUNSTEN DER KMU
Ziele
Stärkung der Innovationsfähigkeit europäischer KMU und ihres Beitrags zur Entwicklung von Produkten und Märkten, die auf neuen Technologien beruhen, durch Unterstützung bei der Auslagerung der Forschung, der Intensivierung ihrer Forschungsanstrengungen, des Ausbaus ihrer Netze, der besseren Nutzung der Forschungsergebnisse und der Erlangung von technologischem Know-how; Überbrückung der Lücke zwischen Forschung und Innovation.
Begründung
KMU sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Sie sollten eine Schlüsselkomponente des Innovationssystems und ein wesentliches Element bei der Umwandlung von Wissen in neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sein. Die europäischen KMU, die einem zunehmenden Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt und weltweit ausgesetzt sind, müssen ihr Wissen vermehren und ihre Forschung intensivieren, Forschungsergebnisse stärker nutzen, ihre Geschäftstätigkeit auf größere Märkte ausdehnen und ihre Wissensnetze internationalisieren. Die meisten KMU-bezogenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten fördern nicht die grenzüberschreitende Forschungszusammenarbeit und den Technologietransfer. Maßnahmen auf EU-Ebene sind notwendig, um die Auswirkungen der auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen zu ergänzen und zu verbessern. Über die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen hinaus wird die Beteiligung von KMU im gesamten Siebten Rahmenprogramm gefördert und erleichtert und ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werden.
Maßnahmen
Spezielle Maßnahmen sollen KMU oder KMU-Zusammenschlüsse unterstützen, die ihre Forschung auslagern müssen, d.h. im Wesentlichen KMU mit niedrigem bis mittlerem Technisierungsgrad und geringen oder gänzlich fehlenden Forschungskapazitäten. KMU mit intensiver Forschungstätigkeit können als Anbieter von Forschungsleistungen teilnehmen oder Forschungstätigkeiten auslagern, um ihre zentrale Forschungskapazität zu ergänzen. Die Maßnahmen werden auf dem gesamten Gebiet der Wissenschaft und Technik nach einem Bottom-up-Ansatz durchgeführt. Die Maßnahmen umfassen die Förderung von Demonstrationstätigkeiten und anderen Tätigkeiten, die die Nutzung von Forschungsergebnissen erleichtern und die Komplementarität mit dem Rahmenprogramm „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ sichern sollen. Die Zuweisung der finanziellen Mittel erfolgt durch zwei Fördersysteme:
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Forschung für KMU: Förderung kleiner Gruppen innovativer KMU zur Lösung gemeinsamer oder komplementärer technologischer Probleme. |
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Forschung für KMU-Zusammenschlüsse: Förderung von KMU-Zusammenschlüssen und von KMU-Gruppierungen bei der Entwicklung technischer Lösungen für Probleme, mit denen viele KMU in speziellen Industriebranchen oder Abschnitten der Wertschöpfungskette konfrontiert sind. |
Der Schwerpunkt wird eindeutig auf der Unterstützung von Forschungsprojekten liegen. Außerdem werden nationale Systeme unterstützt, die KMU oder KMU-Zusammenschlüssen Finanzmittel zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen im Rahmen der „Forschung zugunsten von KMU“ bereitstellen. Bei der Umsetzung des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft wird für Komplementarität und Synergieeffekte mit den Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gesorgt.
Das Rahmenprogramm „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ wird die Beteiligung von KMU am Siebten Rahmenprogramm durch seine bereichsübergreifenden Angebote zur Unterstützung von Wirtschaft und Innovation fördern und erleichtern. Komplementarität und Synergie mit anderen Gemeinschaftsprogrammen werden sichergestellt.
WISSENSORIENTIERTE REGIONEN
Ziele
Stärkung des Forschungspotenzials europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen und regionale Behörden angehören.
Begründung
Die Regionen werden immer mehr als wichtige Akteure in der Forschungs- und Entwicklungslandschaft der EU anerkannt. Die Forschungspolitik und Forschungsmaßnahmen auf regionaler Ebene sind vielfach auf die Entwicklung von Clustern angewiesen, in denen Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors zusammengeschlossen sind. Die Pilotaktion „Wissensorientierte Regionen“ hat die Dynamik dieser Entwicklung und die Notwendigkeit verdeutlicht, die Entwicklung solcher Strukturen zu unterstützen und zu fördern.
Durch die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen wird die Fähigkeit der europäischen Regionen, in FTE zu investieren und Forschung zu betreiben, gestärkt. Zugleich werden die Möglichkeiten einer erfolgreichen Beteiligung ihrer Akteure an europäischen Forschungsprojekten maximiert, und es wird die Einrichtung von Clustern erleichtert, was der regionalen Entwicklung in Europa zugute kommt. Die Maßnahmen erleichtern die Einrichtung regionaler Cluster, die ihrerseits zum Aufbau des Europäischen Forschungsraums beitragen.
Maßnahmen
Die neue Initiative „Wissensorientierte Regionen“ wird regionale Forschungsakteure einbinden und zusammenführen, beispielsweise Universitäten, Forschungszentren, Industrie und Behörden (Regionalräte oder regionale Entwicklungsstellen). Gegenstand der Projekte werden die gemeinsame Analyse der Forschungsagenden der regionalen Cluster (in Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zum breiter angelegten Thema der regionalen Innovationscluster) und die Konzipierung einer Reihe von Instrumenten sein. Diese dienen dazu, sich mit solchen regionalen Forschungsagenden bei besonderen Forschungstätigkeiten auseinanderzusetzen, einschließlich des „Mentorings“ von Regionen mit weniger entwickeltem Forschungsprofil durch Regionen mit hoch entwickeltem Forschungsprofil und der Unterstützung neu entstehender wissensorientierter Regionen.
Dazu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsvernetzung und des Zugangs zu Forschungsförderungsquellen sowie zur besseren Integration und Vernetzung der Forschungsakteure und –einrichtungen im Rahmen der regionalen Wirtschaft. Diese Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit der gemeinschaftlichen Regionalpolitik (Strukturfonds) und dem Rahmenprogramm „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ sowie den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung durchgeführt.
Im Rahmen der speziellen Maßnahme „Wissensorientierte Regionen“ werden Synergien mit der Regionalpolitik der Gemeinschaft sowie mit einschlägigen nationalen und regionalen Programmen angestrebt, insbesondere im Hinblick auf die Konvergenzregionen und die Regionen in äußerster Randlage.
FORSCHUNGSPOTENZIAL
Ziel
Förderung der Verwirklichung des gesamten Forschungspotenzials der erweiterten Union durch Freisetzung und Entwicklung bestehender oder entstehender Spitzenleistungen in den Konvergenzregionen und den Regionen in äußerster Randlage der EU (16) und durch einen Beitrag zur Stärkung der Fähigkeiten ihrer Forscher, sich erfolgreich an Forschungstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu beteiligen.
Begründung
Europa nutzt sein Forschungspotenzial nicht in vollem Umfang, vor allem nicht in weniger entwickelten Regionen, die vom Zentrum der europäischen Forschung und industriellen Entwicklung abgelegen sind. Um Forscher und Einrichtungen dieser Regionen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen. Die Maßnahmen werden sich auf frühere und laufende Maßnahmen stützen, beispielsweise die europäischen Exzellenzzentren in den Beitritts- und Bewerberländern im Fünften Rahmenprogramm und die Marie-Curie-Stipendien für den Wissenstransfer.
Maßnahmen
Die Maßnahmen in diesem Bereich sehen folgende Förderung vor:
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Grenzüberschreitende, gegenseitige Abordnung von Forschungsmitarbeitern zwischen ausgewählten Einrichtungen in den Konvergenzregionen und einer oder mehreren Partnereinrichtungen; Unterstützung ausgewählter bestehender oder entstehender Exzellenzzentren bei der Rekrutierung erfahrener Forscher, einschließlich führender Verwaltungskräfte, aus anderen Ländern; |
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Anschaffung und Entwicklung von Forschungsgeräten und Entwicklung eines materiellen Umfelds, so dass sich das intellektuelle Potenzial, das an den ausgewählten bestehenden oder entstehenden Exzellenzzentren in den Konvergenzregionen vorhanden ist, in vollem Umfang nutzen lässt; |
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Veranstaltung von Workshops und Konferenzen für einen leichteren Wissenstransfer; Werbemaßnahmen und Initiativen mit dem Ziel, die Forschungsergebnisse in andere Länder und in internationale Märkte zu transferieren und dort zu verbreiten; |
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„Bewertungseinrichtungen“, durch die jedes Forschungszentrum in den Konvergenzregionen eine qualitative Bewertung seiner Forschung insgesamt und des Niveaus seiner Forschungsinfrastrukturen durch unabhängige internationale Experten vornehmen lassen kann. |
Es werden starke Synergien mit der Regionalpolitik der Gemeinschaft angestrebt. Im Rahmen der in diesem Bereich geförderten Maßnahmen werden Entwicklungsmöglichkeiten und Forschungskapazitäten neu entstehender und vorhandener Exzellenzzentren in den Konvergenzregionen ermittelt, für die dann Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds bereitgestellt werden können.
Es werden auch Synergien mit dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation angestrebt, um in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft auf regionaler Ebene die Vermarktung von Forschung und Entwicklung zu fördern.
WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT
Ziel
Mit Blick auf die Schaffung einer offenen, effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge dadurch angeregt werden, dass europaweit das Nachdenken und die Debatte über Wissenschaft und Technik und über ihr Verhältnis zum gesamten Spektrum von Gesellschaft und Kultur gefördert werden.
Begründung
Der Einfluss von Wissenschaft und Technik auf unser Alltagsleben reicht immer tiefer. Obwohl sie Produkte des gesellschaftlichen Handelns sind und durch soziale und kulturelle Einflüsse geformt werden, sind Wissenschaft und Technik nach wie vor ein Bereich, der von den Anliegen eines Großteils der Öffentlichkeit und der politischen Entscheidungsträger im Alltag weit entfernt und weiterhin Gegenstand von Missverständnissen ist. Kontroverse Fragen im Zusammenhang mit neu aufkommenden Technologien sollten von der Gesellschaft in einer sachkundigen Debatte thematisiert werden, die zu fundierten Entscheidungen führt.
Maßnahmen
Die umfassende, integrierte Initiative auf diesem Gebiet sieht folgende Förderung vor:
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Stärkung und Verbesserung des europäischen Wissenschaftssystems, einschließlich folgender Fragestellungen: Verbesserung der Umsetzung und Verfolgung der Auswirkungen wissenschaftlicher Empfehlungen und Gutachten für die politische Entscheidungsfindung (einschließlich Risikomanagement); die Zukunft wissenschaftlicher Veröffentlichungen; Förderung des Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen für die interessierte Öffentlichkeit; Sicherungsmaßnahmen für wissenschaftliche Bereiche, in denen Missbrauch und Betrug möglich sind; Vertrauensschutz und „Selbstregulierung“. |
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Umfassendere Einbeziehung der Forscher und der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der organisierten Zivilgesellschaft, in wissenschaftsbezogene Fragen, um politische und gesellschaftliche Themen, auch ethische Aspekte, vorwegzunehmen und zu klären. |
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Überlegungen und Diskussionen über Wissenschaft und Technik und ihren Platz in der Gesellschaft aufbauend auf Fachgebieten wie Geschichte, Soziologie und Philosophie von Wissenschaft und Technik. |
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Geschlechterforschung, einschließlich der Einbeziehung der Geschlechterdimension in alle Forschungsbereiche und der Förderung von Frauen in der Forschung und in wissenschaftlichen Entscheidungsgremien. |
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Schaffung eines offenen Umfelds, welches die wissenschaftliche Neugier von Kindern und jungen Menschen weckt, indem der naturwissenschaftliche Unterricht auf allen Ebenen, einschließlich der Schulen, intensiviert und das Interesse und die volle Beteiligung junger Menschen aus allen Schichten an der Wissenschaft gefördert werden. |
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Stärkung der Rolle der Forschung an Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen und des Engagements dieser Universitäten und Hochschuleinrichtungen für die Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen. |
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Besserer kommunikativer Austausch und besseres gegenseitiges Verständnis zwischen der Welt der Wissenschaft und dem weiteren Kreis der politischen Entscheidungsträger, der Medien und der Öffentlichkeit dadurch, dass den Wissenschaftlern geholfen wird, ihre Arbeit besser mitzuteilen und darzustellen, und durch die Unterstützung wissenschaftlicher Informationen, Publikationen und Medien. |
Diese Maßnahmen werden insbesondere in Form von Forschungsprojekten, Studien, Netzen und Austauschveranstaltungen, öffentlichen Veranstaltungen und Initiativen, Preisen, Umfragen und Datenerhebungen erfolgen. In vielen Fällen werden sie internationale Partnerschaften mit Einrichtungen aus Drittländern beinhalten.
UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE
Ziele
Verbesserung der Wirksamkeit und Kohärenz der Forschungspolitik auf nationaler und Gemeinschaftsebene und ihrer Verzahnung mit anderen Politikbereichen, Verbesserung der Wirkung der öffentlichen Forschung und ihrer Verbindungen zur Industrie sowie Ausbau der öffentlichen Unterstützung und Stärkung ihres Hebeleffekts für Investitionen seitens privater Akteure.
Begründung
Die Steigerung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis zur Zielmarke von 3 % und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit sind oberste Prioritäten der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Die Entwicklung wirksamer Konzepte, die öffentliche und private Forschungsinvestitionen auslösen, ist daher ein wichtiges Anliegen der staatlichen Stellen, um den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen wissensbasierten Wirtschaft zu beschleunigen. Dazu bedarf es der Anpassungsfähigkeit der Forschungspolitik, der Mobilisierung eines breiteren Spektrums von Instrumenten, der Koordinierung von Anstrengungen über Staatsgrenzen hinweg und der Mobilisierung anderer Politikbereiche, um bessere Rahmenbedingungen für Forschung zu schaffen.
Maßnahmen
Die Maßnahmen dieses Kapitels ergänzen die Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen des Programmteils „Zusammenarbeit“ und zielen auf die Verbesserung der Kohärenz und der Wirkung regionaler, nationaler und gemeinschaftlicher Konzepte und Initiativen (z.B. Förderprogramme, Rechtsvorschriften, Empfehlungen und Leitlinien) ab. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
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Fortlaufende Beobachtung und Analyse der forschungsbezogenen staatlichen Maßnahmen und Strategien der Industrie und ihrer Wirkung und Entwicklung von Indikatoren, die Informationen und Fakten liefern, die die Konzeption, Durchführung, Bewertung und grenzübergreifende Koordinierung der Politik unterstützen. |
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Verstärkte Koordinierung der Forschungspolitik auf freiwilliger Basis durch Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der offenen Koordinierungsmethode und grenzüberschreitende Kooperationsinitiativen nach dem Bottom-up-Ansatz, die auf nationaler oder regionaler Ebene zu Fragen von gemeinsamem Interesse durchgeführt werden. |
MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT
Für ihre Wettbewerbsfähigkeit und Führungsrolle weltweit benötigt die Europäische Gemeinschaft eine starke und kohärente internationale Wissenschafts- und Technologiepolitik. Die internationalen Maßnahmen, die in den einzelnen Teilbereichen des Siebten Rahmenprogramms durchgeführt werden, folgen einer Gesamtstrategie für die internationale Zusammenarbeit.
Diese internationale Politik verfolgt drei Ziele, die sich gegenseitig beeinflussen:
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Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit durch strategische Partnerschaften mit Drittländern in ausgewählten Wissenschaftsbereichen und durch die Gewinnung der besten Wissenschaftler aus Drittländern für die Arbeit in und mit Europa. |
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Förderung des Kontakts mit Partnern in Drittländern mit dem Ziel, den Zugang zu den in der gesamten Welt durchgeführten Forschungstätigkeiten zu erleichtern. |
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Auseinandersetzung mit besonderen Problemen, mit denen Drittländer konfrontiert sind oder die einen globalen Charakter haben, auf der Grundlage gegenseitigen Interesses und gegenseitigen Nutzens. |
Die Zusammenarbeit mit Drittländern innerhalb des Siebten Rahmenprogramms richtet sich insbesondere an die folgenden Ländergruppen:
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Bewerberländer; |
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Nachbarländer der EU, Partnerländer des Mittelmeerraums, Länder des westlichen Balkans (17), Länder Osteuropas und Mittelasiens (18); |
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Entwicklungsländer mit Schwerpunkt auf den besonderen Bedürfnissen jedes einzelnen Landes bzw. jeder einzelnen Region (19); |
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Schwellenländer. |
Die thematisch ausgerichteten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit werden im Rahmen des Programms „Zusammenarbeit“ durchgeführt. Die internationalen Maßnahmen im Bereich des Humanpotenzials werden im Rahmen des Programms „Menschen“ durchgeführt.
Im Rahmen des Programms „Kapazitäten“ werden bereichsübergreifende Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen durchgeführt, die nicht auf einen zum Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden speziellen thematischen oder interdisziplinären Bereich ausgerichtet sind; in einer begrenzten Anzahl von Fällen können sie auch durch spezielle Kooperationsmaßnahmen von gegenseitigem Interesse ergänzt werden. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Maßnahmen dadurch zu verbessern, dass die Koordinierung der nationalen Programme für die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit unterstützt wird. In Anbetracht der Erfahrungen mit INTAS bei der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und Mittelasiens werden fortlaufende Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms und Programme „Zusammenarbeit“ und „Menschen“ weitergeführt.
Die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit innerhalb der verschiedenen Programme des Siebten Rahmenprogramms sowie mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten wird gewährleistet.
MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (GFS) AUSSERHALB DES NUKLEARBEREICHS
Ziel
Leistung auftraggeberorientierter wissenschaftlich-technischer Unterstützung für die Gestaltung der Gemeinschaftspolitik — sowohl durch Unterstützung bei der Durchführung und Überwachung bestehender politischer Maßnahmen als auch durch Reaktion auf neue politische Erfordernisse.
Begründung
Ihre Unabhängigkeit von jeglichen privaten oder nationalen Interessen und ihre fachliche Kompetenz ermöglichen es der GFS, vor allem auf Gemeinschaftsebene, zwischen Interessengruppen (Industrieverbänden, Umweltaktionsgruppen, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, andere Forschungseinrichtungen usw.) und den politischen Entscheidungsträgern — vor allem auf Gemeinschaftsebene und insbesondere mit dem Europäischen Parlament — zu vermitteln und einen Konsens herbeizuführen. Durch ihre wissenschaftlich-technische Unterstützung trägt die GFS zu einem effizienten, transparenten und wissenschaftlich fundierten politischen Entscheidungsprozess in der Gemeinschaft bei. Die von der GFS durchgeführte Forschung sollte gegebenenfalls mit der Forschung im Rahmen der Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ abgestimmt werden, um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden.
Die GFS wird ihre Position im Europäischen Forschungsraum stärken. Sie wird durch den erleichterten Zugang zu ihren Einrichtungen für europäische und nichteuropäische Forscher, insbesondere für am Anfang der Laufbahn stehende Wissenschaftler, ihre Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und privaten Forschungsorganisationen ausbauen, kontinuierlich die wissenschaftliche Qualität ihrer eigenen Tätigkeiten verbessern und verstärkt in wissenschaftlicher Weise zur Aus- und Weiterbildung beitragen, die für die GFS weiterhin hohe Priorität haben wird.
Nutzen und Glaubwürdigkeit der von der GFS geleisteten Unterstützung für die Gemeinschaftspolitik stehen in engem Zusammenhang mit der Qualität ihrer wissenschaftlichen Fachkompetenz und ihrer Einbindung in die internationale Wissenschaftsgemeinschaft. Daher wird die GFS auch in Zukunft in die Forschung und die Vernetzung mit anderen einschlägigen Exzellenzzentren investieren. So beteiligt sie sich an den indirekten Maßnahmen in allen Bereichen, wobei sie sich auf die Aspekte wissenschaftliche Referenzsysteme, Vernetzung, Ausbildung und Mobilität, Forschungsinfrastrukturen und Beteiligung an Technologieplattformen sowie Koordinierungsinstrumente konzentriert, bei denen sie über die jeweilige Fachkompetenz verfügt, um einen Mehrwert einbringen zu können.
Die GFS fördert aktiv die Einbindung der neuen Mitgliedstaaten und der Bewerberländer in ihre Maßnahmen in einem Umfang, der dem heutigen Stand der EU15 entspricht.
Maßnahmen
Die Schwerpunkte der GFS liegen auf den Gebieten, die für die Union strategisch wichtig sind und in denen ihr Mitwirken einen hohen Mehrwert erwarten lässt. Auch in Zukunft wird sie in ihren Kerngebieten die Gemeinschaftspolitik wissenschaftlich-technisch unterstützen, etwa in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Klimaschutz, Lebensmittel, Energie, Verkehr, Chemikalien, Alternativen zu Tierversuchen, Forschungspolitik, Informationstechnologien, Referenzverfahren und -materialien, Risiken, Gefahren und sozioökonomische Auswirkungen der Biotechnologie. Verstärkte Forschungsanstrengungen erfordern jedoch folgende Gebiete, die ein zentrales Anliegen der Gemeinschaft sind:
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Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft
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Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen
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Freiheit, Sicherheit und Recht
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(1) Unter den Begriff „KMU“ fallen im gesamten Rahmenprogramm auch Kleinstunternehmen.
(2) Insbesondere mit den Maßnahmen der zwischenstaatlichen Forschungsstruktur EUREKA. Darüber hinaus könnten die Erfahrungen mit den EUREKA-Clustern für gemeinsame Technologieinitiativen in entsprechenden Bereichen relevant sein.
(3) Dazu gehört auch die finanzielle Unterstützung der Verwaltungs- und Koordinierungstätigkeiten von COST.
(4) Der Begriff „Bio-Wirtschaft“ bezieht sich auf alle Unternehmen und Wirtschaftssektoren, die biologische Ressourcen erzeugen, bewirtschaften und anderweitig nutzen sowie auf verwandte Dienstleistungen und Unternehmen, wie landwirtschaftliche Betriebe, die Lebensmittel-, Fischerei- und Forstwirtschaft, die entsprechende Erzeugnisse anbieten bzw. selbst verbrauchen.
(5) „Biowissenschaften und Biotechnologie: Eine Strategie für Europa“ — KOM(2002)0027.
(6) Weitere Forschungsarbeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung und zum Erhalt der natürlichen Ressourcen werden im Rahmen des Themenbereichs „Umwelt einschließlich Klimaänderungen“ behandelt.
(7) KOM(2000)0769.
(8) KOM(2005)0265.
(9) KOM(2006)0105.
(10) Ergänzende Forschungsarbeiten zur Erzeugung und Nutzung biologischer Ressourcen werden im Rahmen des Themenbereichs „Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei, sowie Biotechnologie“ behandelt.
(11) Die Forschungsagenden der einschlägigen europäischen Technologieplattformen werden bei den verschiedenen Maßnahmen berücksichtigt.
(12) KOM(2001)0370.
(13) Die europäische Luftfahrtindustrie investiert 14 % ihres Umsatzes in die Forschung, die europäische Automobilindustrie fast 5 % ihres Umsatzes, und der Wettbewerbsvorteil der Schiffbauindustrie der EU beruht ausschließlich auf FTE.
(14) ACARE: Advisory Council for Aeronautics Research in Europe (Beratendes Gremium für Luftfahrtforschung in Europa). Dieses 2001 ins Leben gerufene Gremium stellt die erste funktionierende Technologieplattform dar. ERRAC: European Rail Research Advisory Council (Beratendes Gremium für europäische Eisenbahnforschung). ERTRAC: European Road Transport Research Advisory Council (Beratendes Gremium für europäische Straßenverkehrsforschung). WATERBORNE Technology Platform (Technologieplattform für den Schiffsverkehr).
(15) Das ESFRI wurde im April 2002 ins Leben gerufen. ESFRI setzt sich zusammen aus den von den Forschungsministern benannten Vertretern der 25 EU-Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Europäischen Kommission. Die an den Forschungsrahmenprogrammen assoziierten Länder wurden 2004 zur Teilnahme eingeladen.
(16) Konvergenzregionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Dazu gehören Regionen „im Rahmen des Konvergenzzieles“, Regionen, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, und Regionen in äußerster Randlage.
(17) Die nicht zu den assoziierten Bewerberländern zählen.
(18) Frühere Bezeichnung: Neue Unabhängige Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisische Republik, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan.
(19) Lateinamerika umfasst sowohl Entwicklungsländer als auch Schwellenländer.
ANHANG II
VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL AUF DIE EINZELNEN PROGRAMME
Die Mittel werden vorläufig wie folgt auf die einzelnen Programme aufgeteilt (in Mio. EUR):
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32 413 |
||
Gesundheit |
6 100 |
||
Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei, sowie Biotechnologie |
1 935 |
||
Informations- und Kommunikationstechnologien |
9 050 |
||
Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien |
3 475 |
||
Energie |
2 350 |
||
Umwelt (einschließlich Klimaänderungen) |
1 890 |
||
Verkehr (einschließlich Luftfahrt) |
4 160 |
||
Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften |
623 |
||
Weltraum |
1 430 |
||
Sicherheit |
1 400 |
||
|
7 510 |
||
|
4 750 |
||
|
4 097 |
||
Forschungsinfrastrukturen |
1 715 |
||
Forschung zugunsten von KMU |
1 336 |
||
Wissensorientierte Regionen |
126 |
||
Forschungspotenzial |
340 |
||
Wissenschaft und Gesellschaft |
330 |
||
Kohärente Entwicklung forschungspolitischer Konzepte |
70 |
||
Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit. |
180 |
||
|
1 751 |
||
GESAMTBETRAG |
50 521 |
Besondere Bestimmungen für die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis
Die vorläufigen Haushaltsmittel für die Programme „Zusammenarbeit“ und „Kapazitäten“ umfassen auch die Beiträge an die Europäische Investitionsbank (EIB) für die Einrichtung der „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ im Sinne des Anhangs III. In den Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme werden u.a. die Umsetzungsmodalitäten festgelegt werden, gemäß denen die Kommission über die Neuzuweisung eines von der EIB nicht verwendeten Teils des Gemeinschaftsbeitrags für die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und etwaiger Einkünfte aus diesem Beitrag an andere Maßnahmen des Rahmenprogramms entscheidet.
Aus dem Siebten Rahmenprogramm wird bis 2010 ein Beitrag von bis zu 500 Mio. EUR für die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis geleistet. Für den Zeitraum 2010–2013 wird die Möglichkeit bestehen, im Anschluss an die Evaluierung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses beschriebenen Verfahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission mit Informationen über die Beteiligung von KMU und Hochschulen, die Erfüllung der Auswahlkriterien des Siebten Rahmenprogramms, die Art der geförderten Projekte und die Nachfrage nach dem betreffenden Instrument, die Dauer des Genehmigungsverfahrens, die Ergebnisse der Projekte und die Aufteilung der Fördermittel weitere 500 Mio. EUR freizugeben.
Der aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellte Betrag ist durch einen Betrag der EIB in gleicher Höhe zu ergänzen. Er wird aus den Programmen „Zusammenarbeit“ (bis zu 800 Mio. EUR durch anteilige Beiträge aller thematischen Prioritäten mit Ausnahme von Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Geisteswissenschaften) und „Kapazitäten“ (bis zu 200 Mio. EUR aus dem Teil Forschungsinfrastrukturen) stammen.
Der Betrag wird der EIB schrittweise nach Maßgabe des Bedarfs zur Verfügung gestellt. das Siebte Rahmenprogramm
Um sicherzustellen, dass die Maßnahme rasch mit einer kritischen Masse an Finanzmitteln anlaufen kann, wird für den Zeitraum bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms im Haushalsplan schrittweise ein Betrag in Höhe von rund 500 Mio. EUR zugewiesen.
(1) Einschließlich gemeinsamer Technologieinitiativen (einschließlich Finanzplan usw.) und des Teils der Koordinierungsmaßnahmen und der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit, der im Rahmen der Themen finanziell gefördert wird.
(2) Ziel ist es, mindestens 15 % der unter dem Programmteil „Entwicklung“ des Programms zur Verfügung stehenden Fördermittel KMU zukommen zu lassen.
ANHANG III
FÖRDERFORMEN
Indirekte Maßnahmen
Die durch das Siebte Rahmenprogramm unterstützten Maßnahmen werden mit Hilfe mehrer „Förderformen“ finanziert. Diese Formen werden entweder allein oder in Kombination miteinander eingesetzt, um Maßnahmen, die im Zuge des Rahmenprogramms durchgeführt werden, zu bezuschussen.
In den Entscheidungen über die spezifischen Programme, in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird gegebenenfalls Folgendes genau angegeben:
— |
die Art(en) der Förderform(en) für verschiedene Maßnahmen; |
— |
die Kategorien von Teilnehmern (etwa Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Industrieunternehmen, KMU, Behörden), die diese in Anspruch nehmen können; |
— |
die Arten von Tätigkeiten (wie beispielsweise Forschung und technologische Entwicklung, Demonstration, Management, Aus- und Weiterbildung, Verbreitung und sonstige damit verbundene Maßnahmen), die mit den einzelnen Förderformen finanziert werden können. |
Wenn der Einsatz verschiedener Förderformen möglich ist, kann in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden, auf welche Förderform für das Einzelthema, zu dem Vorschläge erbeten werden, zurückzugreifen ist.
Folgende Förderformen sind vorgesehen:
a) |
Zur Unterstützung von Maßnahmen, die in erster Linie anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, wird auf folgende Instrumente zurückgegriffen:
|
b) |
Zur Förderung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments (oder des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments) durchgeführt werden und auf einen Vorschlag der Kommission zurückgehen, wird die Gemeinschaft groß angelegte Initiativen finanziell unterstützen, die aus mehreren Quellen finanziert werden:
|
Beim Einsatz der in Buchstabe a aufgeführten Förderformen in der Praxis wird die Gemeinschaft die Verordnung, die noch gemäß Artikel 167 des Vertrags zu erlassen ist, die einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Forschung und Entwicklung, sowie internationale Regeln in diesem Bereich beachten. In Einhaltung dieser internationalen Regelungen müssen die Höhe und die Art der finanziellen Beteiligung im Einzelfall angepasst werden können, insbesondere dann, wenn Mittel aus anderen öffentlichen Quellen zur Verfügung stehen, darunter auch aus anderen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft wie der EIB.
Zusätzlich zur Gewährung der direkten finanziellen Unterstützung von Teilnehmern an FTE-Maßnahmen wird die Gemeinschaft deren Zugang zur Fremdfinanzierung über die „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ verbessern, indem sie einen Beitrag an die EIB leistet. Der Gemeinschaftsbeitrag ist von der EIB, die sich am Risiko beteiligt, als Beitrag zu den Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die Finanzierung von Darlehen und Sicherheiten aus ihren Eigenmitteln zu verwenden. Es entstehen keine weiteren Verbindlichkeiten für den Gemeinschaftshaushalt. Vorbehaltlich und gemäß den Modalitäten, die mit der auf der Grundlage von Artikel 167 des Vertrags zu erlassenden Verordnung und den Ratsentscheidungen über die spezifischen Programme festgelegt werden, wird es dieses Verfahren der EIB ermöglichen, den Betrag für die Finanzierung europäischer FTE-Maßnahmen (wie gemeinsame Technologieinitiativen, Großprojekte, einschließlich Eureka-Projekten, und neue Forschungsinfrastrukturen sowie von KMU getragene Projekte) aufzustocken, um zur Überwindung von Marktdefiziten beizutragen.
Im Falle von Teilnehmern einer indirekten Aktion, die ihren Sitz in einer strukturschwachen Region haben (Konvergenzregionen und Regionen in äußerster Randlage (1)), werden ergänzende Mittel aus den Strukturfonds bewilligt, soweit dies möglich und angemessen ist. Im Falle der Beteiligung einer Einrichtung aus den Bewerberländern kann unter ähnlichen Bedingungen ein zusätzlicher Beitrag aus den Finanzinstrumenten zur Beitrittsvorbereitung gewährt werden. Die genauen Finanzierungsregelungen für Maßnahmen im Teil „Forschungsinfrastrukturen“ des Teilprogramms „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms werden so festgelegt, dass eine echte Komplementarität zwischen Forschungszuschüssen der Gemeinschaft und anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten — insbesondere der Strukturfonds — sichergestellt wird.
Direkte Maßnahmen
Die Gemeinschaft wird Maßnahmen in die Wege leiten, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführen sind und als direkte Maßnahmen bezeichnet werden.
(1) Konvergenzregionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. Dazu gehören Regionen „im Rahmen des Konvergenzzieles“, Regionen, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, und Regionen in äußerster Randlage.
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 412/42 |
ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION
Zu Artikel 6
Für das 7. Rahmenprogramm schlägt die Europäische Kommission vor, die ethischen Fragen hinsichtlich einer Förderfähigkeit von Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen genauso zu behandeln wie im 6. Forschungsrahmenprogramm.
Die Europäische Kommission schlägt diese Vorgehensweise vor, da sie anhand ihrer Erfahrungen auf diesem sehr vielversprechenden Wissenschaftsgebiet einen verantwortungsvollen Umgang entwickelt hat, der sich im Zusammenhang mit einem Forschungsprogramm, an dem Forscher aus vielen Ländern mit unterschiedlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen, als zufrieden stellend erwiesen hat.
(1) |
Der Beschluss über das 7. Rahmenprogramm schließt drei Forschungsgebiete ausdrücklich von der Förderung durch die Gemeinschaft aus:
|
(2) |
Es werden keine Tätigkeiten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Auch wird keine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gefördert, in dem diese verboten ist. |
(3) |
Der Beschluss über das RP7 und die Bestimmungen über die ethischen Grundsätze bei der Förderung von Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen durch die Gemeinschaft beinhalten in keiner Weise eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen oder ethischen Auflagen für diese Forschungstätigkeiten. |
(4) |
Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verlangt die Europäische Kommission nicht ausdrücklich die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Über die etwaige Verwendung adulter oder embryonaler Stammzellen entscheiden die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele. Praktisch gesehen entfällt der weitaus größte Teil der Fördermittel der Gemeinschaft für die Stammzellenforschung auf die Verwendung adulter Stammzellen. Es gibt keinen Grund, dies im RP7 grundlegend zu ändern. |
(5) |
Jedes Projekt, für das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige geprüft wird, ob die Verwendung dieser Stammzellen zur Erreichung der wissenschaftlichen Ziele notwendig ist. |
(6) |
Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strengen Ethikprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen. Hierbei kommen die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle und die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, zum Tragen. Die Ethikprüfung dient auch dazu, sicherzustellen, dass die Vorschläge im Einklang mit den Vorschriften der Länder stehen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen. |
(7) |
In besonderen Fällen kann die Ethikprüfung auch während der Laufzeit des Projekts durchgeführt werden. |
(8) |
Für jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, ist vor Projektbeginn die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einzuholen. Sämtliche nationalen Vorschriften und Verfahren, etwa zum Einverständnis der Eltern, zum Verbot finanzieller Anreize usw. sind einzuhalten. Geprüft wird, ob das Projekt Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden, beinhaltet. |
(9) |
Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche Bewertung, die nationale oder lokale Ethikprüfung und die Ethikprüfung durch die Gemeinschaft erfolgreich durchlaufen hat, wird den in einem Regelungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zur Einzelgenehmigung vorgelegt. Es wird kein Projekt, das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beinhaltet, gefördert, wenn es nicht die Genehmigung der Mitgliedstaaten hat. |
(10) |
Die Kommission wird auch in Zukunft darauf achten, dass die Ergebnisse der von der Gemeinschaft geförderten Stammzellenforschung sämtlichen Forschern leicht zugänglich gemacht werden, so dass schließlich die Patienten in allen Ländern hieraus Nutzen ziehen können. |
(11) |
Die Europäische Kommission wird Maßnahmen und Initiativen fördern, die dazu beitragen, dass Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen auf ethisch vertretbare Art und Weise koordiniert und rationalisiert werden können. So wird die Kommission die Einrichtung eines europäischen Registers der humanen embryonalen Stammzelllinien fördern. Ein solches Register ermöglicht einen Überblick über in Europa vorhandene humane embryonale Stammzellen, optimiert deren Verwendung durch Wissenschaftler und kann dazu beitragen, dass neue Stammzelllinien nicht unnötig gewonnen werden. |
(12) |
Die Europäische Kommission wird die gängige Praxis fortführen und dem Regelungsausschuss keine Vorschläge für Projekte unterbreiten, die Forschungstätigkeiten beinhalten, bei denen menschliche Embryos einschließlich zur Gewinnung von Stammzellen zerstört werden. Der Ausschluss dieses Forschungsschrittes von der Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die Gemeinschaft sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt. |
Zu dem Thema „Energie“
Unter die zehn Themen des Programms „Zusammenarbeit“ fallen auch Forschungsarbeiten, die zur Konzipierung, Durchführung und Bewertung der Politikbereiche der EU erforderlich sind, denen die Kommission eine zentrale Rolle zuerkennt. Die Kommission begrüßt, dass das Europäische Parlament der Energiepolitik im Allgemeinen und der Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen im Besonderen große Bedeutung beimisst. Damit das Parlament die Durchführung des Programms verfolgen kann, beabsichtigt die Kommission, ihre Strategie der Transparenz und der Bereitstellung von Informationen fortzusetzen. Zweckdienliche Informationen über vom RP bezuschusste Projekte werden der Öffentlichkeit über das Internet vollständig zur Verfügung stehen. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, dass — zumindest alle zwei Jahre — eine umfassende Darstellung der Projekte vorliegt, die mit der rationalen und effizienten Nutzung von Energie und der Rolle der erneuerbaren Energiequellen zusammenhängen.
Zu „Ideen“
Im Zusammenhang mit dem Fortschrittsbericht im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 und vor der Zwischenbewertung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Mitte 2008 eine Mitteilung über die Methodik und die Aufgabenbeschreibung vorlegen, die für die von unabhängigen Sachverständigen durchzuführende Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats anzuwenden sind. Falls erforderlich, wird die Kommission einen Vorschlag für die Anpassung des Rahmenprogramms vorlegen.
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 412/44 |
ENTSCHEIDUNG NR. 1983/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006
zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. |
(2) |
Eine Kombination verschiedener Faktoren — mehrere Erweiterungen der Europäischen Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die Globalisierung im Allgemeinen — führt dazu, dass die Zahl der Interaktionen zwischen den europäischen Bürgern und aller jener Menschen, die in der Europäischen Union leben, und zwischen unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, ethnischen Gruppen und Religionen innerhalb und außerhalb Europas ständig zunimmt. |
(3) |
Die europäischen Bürger und alle Personen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben, sollten daher die Möglichkeit haben, am interkulturellen Dialog teilzunehmen und sich in einer von Diversität, Pluralismus, Solidarität und Dynamik geprägten Gesellschaft innerhalb Europas und in der Welt zu entfalten. |
(4) |
Als Kern der europäischen Integration ist es wichtig, die Mittel für den interkulturellen Dialog und den Dialog zwischen den Bürgern zu schaffen, um die Achtung der kulturellen Vielfalt zu stärken und mit der komplexen Realität in unseren Gesellschaften sowie der Koexistenz verschiedener kultureller Identitäten und Überzeugungen umzugehen. Zu unterstreichen ist auch der Beitrag, der von den verschiedenen Kulturen für das Erbe der Mitgliedstaaten und die Lebensweise ihrer Bürger ausgeht, und es ist anzuerkennen, dass die Kultur und der interkulturelle Dialog wesentlich sind, um ein Zusammenleben in Harmonie zu lernen. |
(5) |
Der interkulturelle Dialog trägt auf folgende Weise zur Umsetzung einer Reihe von strategischen Prioritäten der Europäischen Union bei:
|
(6) |
Der interkulturelle Dialog ist eine wichtige Dimension zahlreicher Politiken und Instrumente der Gemeinschaft in den Bereichen der Strukturfonds, der Bildung, des lebenslangen Lernens, der Jugend, der Kultur, des Bürgersinns und des Sports, der Gleichstellung der Geschlechter, im Bereich Beschäftigung und Soziales, der Bekämpfung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung, der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, des Asyls und der Integration von Einwanderern, der Menschenrechte und nachhaltigen Entwicklung, der audiovisuellen Politik und Forschung. |
(7) |
Außerdem ist er ein zunehmend wichtiger Faktor in den auswärtigen Beziehungen der Europäischen Union, vor allem mit den Beitritts- und Bewerberländern, den Ländern des westlichen Balkan, den Bewerberländern für Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie anderen Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern. |
(8) |
Ausgehend von den Erfahrungen und Initiativen der Gemeinschaft ist es von grundsätzlicher Bedeutung, jeden Bürger — Männer und Frauen in gleichberechtigter Weise — eines jeden Mitgliedstaats sowie der europäischen Gesellschaft insgesamt in einen interkulturellen Dialog einzubinden, insbesondere durch eine strukturierte Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Der interkulturelle Dialog trägt zur Schaffung eines Gefühls für eine europäische Identität bei, indem er Unterschiede einbezieht und die verschiedenen Aspekte der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft deutlich macht. |
(9) |
Im Sinne der vorliegenden Entscheidung sollte der Begriff des „aktiven europäischen Bürgersinns“ nicht nur die Bürger der Europäischen Union nach Artikel 17 des EG-Vertrags erfassen, sondern alle Menschen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben. |
(10) |
Die gemeinsamen Werte der Europäischen Union sind Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union zu entnehmen. |
(11) |
Es ist wesentlich, die Komplementarität und einen horizontalen Ansatz aller Aktionen auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten, bei denen der interkulturelle Dialog eine wichtige Dimension ist, denn das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs wird dazu beitragen, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kohärenz dieser Aktionen zu verbessern. Die Planungen dieser Maßnahmen, auf Gemeinschaftsebene wie auf nationaler Ebene, müssen gegebenenfalls den Erfahrungen Rechnung tragen, die aus den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) gewonnen wurden. |
(12) |
Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs sollte auch dazu beitragen, den interkulturellen Dialog als horizontale und sektorübergreifende Priorität in die Konzepte, Aktionen und Programme der Gemeinschaft einzubeziehen sowie bewährte Methoden zu seiner Förderung zu identifizieren und zu verbreiten. Eine sichtbare Anerkennung von bewährten Methoden und Projekten im Bereich des interkulturellen Dialogs wird dessen Akteure bestärken und das Konzept in der Zivilgesellschaft fördern. |
(13) |
Die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen wie dem Europarat und der UNESCO kann in angemessener Weise weiterentwickelt werden, insbesondere zur Nutzung ihrer Erfahrungen und Sachkenntnisse bei der Förderung des interkulturellen Dialogs. |
(14) |
Es wird auch wichtig sein, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und allen äußeren Aspekten zur Förderung von Initiativen zum interkulturellen Dialog sicherzustellen, die im Rahmen geeigneter Strukturen, etwa mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den Ländern des westlichen Balkan und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt worden sind. Wichtig ist auch, dabei die Komplementarität mit jeder anderen Kooperationsinitiative mit Drittländern, insbesondere mit Entwicklungsländern, die für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs von Bedeutung ist, zu gewährleisten. |
(15) |
Die Aktionen des interkulturellen Dialogs, die im Rahmen der relevanten Instrumente der auswärtigen Beziehungen entwickelt werden, sollten unter anderem das gegenseitige Interesse am Austausch von Erfahrungen und Werten mit Drittländern widerspiegeln und der gegenseitigen Kenntnis und Achtung sowie dem gegenseitigen Verständnis der jeweiligen Kulturen förderlich sein. |
(16) |
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Bewerberländer sollten jedoch eng in die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs eingebunden werden, und zwar über Initiativen zur Förderung der Entwicklung des interkulturellen Dialogs in den entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen, insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern (4). |
(17) |
In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet. |
(18) |
Die für die Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) angenommen werden. In Anbetracht der Art und des Umfangs der geplanten Aktion empfiehlt es sich, einen beratenden Ausschuss einzurichten. |
(19) |
Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Notwendigkeit insbesondere multilateraler Partnerschaften und eines transnationalen Austauschs auf Gemeinschaftsebene besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Das Jahr 2008 wird zum „Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs“ erklärt, um einem nachhaltigen Prozess des interkulturellen Dialogs Ausdruck und Öffentlichkeitswirkung zu verleihen, der über dieses Jahr hinaus andauern wird.
Artikel 2
Ziele
1. Allgemeines Ziel des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ist der Beitrag zur:
— |
Förderung des interkulturellen Dialogs als Prozess, in dem alle in der Europäischen Union lebenden Menschen ihre Fähigkeit verbessern können, in einem offeneren, aber auch komplexeren kulturellen Umfeld zurechtzukommen, in dem in den verschiedenen Mitgliedstaaten wie auch innerhalb jedes Mitgliedstaats unterschiedliche kulturelle Identitäten sowie Überzeugungen koexistieren; |
— |
Betonung des interkulturellen Dialogs als Chance, zu einer pluralistischen und dynamischen Gesellschaft innerhalb Europas und in der Welt beizutragen und aus ihr Nutzen zu ziehen; |
— |
Sensibilisierung aller in der Europäischen Union lebenden Menschen, insbesondere junger Menschen, für die Bedeutung der Herausbildung eines aktiven und weltoffenen europäischen Bürgersinns, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union — wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind — aufbaut; |
— |
Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensweisen der Mitgliedstaaten. |
2. Spezifische Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sind:
— |
Sensibilisierung aller in der Europäischen Union lebenden Menschen, insbesondere junger Menschen, für die Bedeutung des aktiven interkulturellen Dialogs in ihrem Alltag; |
— |
Ermittlung und Verbreitung von bewährten Methoden zur Förderung des interkulturellen Dialogs insbesondere unter jungen Menschen und Kindern in der gesamten Europäischen Union sowie deren sichtbare Anerkennung auf europäischer Ebene; |
— |
Förderung der Rolle der Bildung als wichtigem Medium zur Vermittlung des Wissen über die Vielfalt für ein besseres Verständnis anderer Kulturen und für die Entwicklung von Fähigkeiten und bewährter sozialer Verhaltensweisen sowie Hervorhebung der zentralen Rolle der Medien für die Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses; |
— |
erhöhte Öffentlichkeitswirksamkeit, stärkere Kohärenz und Förderung aller Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten, sowie Gewährleistung ihrer Kontinuität; |
— |
Beitrag zur Erforschung neuer Ansätze für den interkulturellen Dialog unter Zusammenarbeit einer großen Bandbreite von Akteuren unterschiedlicher Bereiche. |
Artikel 3
Gegenstand der Maßnahmen
Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele sind im Anhang aufgeführt.
Sie umfassen die Durchführung folgender Tätigkeiten und die Gewährung von Zuschüssen hierfür:
a) |
Veranstaltungen und Initiativen auf europäischer Ebene zur Förderung des interkulturellen Dialogs, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind; Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs; |
b) |
Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind, unter besonderem Gewicht auf Aktionen zur Bürgererziehung und zur Vermittlung von Wertschätzung anderer Menschen in ihrer Andersartigkeit; |
c) |
Informations- und Werbemaßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Medien und Einrichtungen der Zivilgesellschaft auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene, um die zentralen Botschaften zu den Zielen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und zur Anerkennung bewährter Methoden bekannt zu machen, insbesondere unter jungen Menschen und Kindern; |
d) |
Umfragen und Studien auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene und Konsultation mit transnationalen Netzen und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft zur Evaluierung und Berichterstattung über die Vorbereitung auf das Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und die Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit dem Ziel, das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen. |
Artikel 4
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Mitgliedstaats am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Er unterrichtet die Kommission binnen eines Monats nach Erlass dieser Entscheidung über diese Benennung.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet.
Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.
Artikel 5
Umsetzung
1. Die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen.
2. Besondere Aufmerksamkeit ist der Zusammenarbeit mit den europäischen Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, zu schenken.
Artikel 6
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Die nationalen Vertreter im Ausschuss werden vorzugsweise von der in Artikel 4 genannten nationalen Koordinierungsstelle benannt.
Artikel 7
Finanzierungsbestimmungen
1. Für in Teil A des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen können aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 80 % ihrer Gesamtkosten vergeben werden.
2. Für in Teil B des Anhangs aufgeführte Maßnahmen können aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 50 % ihrer Gesamtkosten gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren vergeben werden.
3. In Teil C des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union.
Artikel 8
Antrags- und Auswahlverfahren
1. Über die Vergabe von Zuschüssen entscheidet die Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission gewährleistet unter Berücksichtigung der Qualität der vorgeschlagenen Vorhaben eine ausgewogene und gerechte Verteilung auf die Mitgliedstaaten und die einzelnen Tätigkeitsbereiche.
2. Die Zuschussanträge nach Artikel 7 Absatz 2 werden der Kommission von der in Artikel 4 genannten Stelle vorgelegt.
Artikel 9
Internationale Organisationen
Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit den einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO, zusammenarbeiten, hat dabei aber größtmögliche Sorgfalt darauf zu richten, dass die Sichtbarkeit der Beteiligung der Europäischen Union gewährleistet ist.
Artikel 10
Rolle der Kommission
1. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen und anderen Aktionen und Initiativen der Gemeinschaft.
2. Die Kommission bemüht sich um die Einbindung der Bewerberländer in das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs auf der Grundlage von deren Teilnahme an einer Reihe von Gemeinschaftsprogrammen, die einen interkulturellen Dialog beinhalten, und ergreift spezifische Initiativen an geeigneter Stelle, vor allem im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Bewerberländern.
3. Die Kommission gewährleistet die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ergriffen werden, und den Initiativen, die in entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, mit den Ländern des westlichen Balkan und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt werden können.
4. Die Kommission gewährleistet ferner die Komplementarität mit allen anderen Initiativen der Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit Entwicklungsländern, die für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.
Artikel 11
Haushalt
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf 10 000 000 EUR festgesetzt. Für vorbereitende Maßnahmen können maximal 30 % des Gesamtbudgets ausgegeben werden.
2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Entscheidung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtwidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9).
2. Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsaktionen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
3. Die Kommission kürzt die für die Aktion gewährte finanzielle Unterstützung oder setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Aktion vorgenommen wurde, die mit der Art der Aktion oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
4. Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der zugesagten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Gibt dieser keine befriedigende Begründung, so kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zurück fordern.
5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss an die Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) Verzugszinsen erhoben.
Artikel 13
Überwachung
1. Der Mittelempfänger legt für jede im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Aktion technische und finanzielle Berichte über den Stand der Durchführung vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission bestimmt die Form und den Gegenstand der Berichte.
2. Der Mittelempfänger bewahrt für die Kommission alle Belege für mit der Aktion zusammenhängende Ausgaben während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Auszahlung für die Aktion auf.
3. Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die bezuschussten Aktionen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Entscheidung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt werden.
Artikel 14
Überprüfung und Evaluierung
Bis spätestens 31. Dezember 2009 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen, der als Grundlage für künftige politische Konzepte, Maßnahmen und Aktionen der Europäischen Union in diesem Bereich dienen soll.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 42.
(2) ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 44.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Vgl. die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2005 an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen — Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern.
(5) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(7) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(8) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(9) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
ANHANG
MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3
A. KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE
Für eine begrenzte Anzahl von symbolträchtigen europaweiten Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sensibilisiert werden sollen, stehen Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von maximal 80 % der Gesamtkosten dieser Aktionen zur Verfügung.
Diese Aktionen können die Form von Veranstaltungen haben, einschließlich einer Auftakt- und Abschlussveranstaltung der Gemeinschaft zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Zusammenarbeit mit den Ratsvorsitzen des Jahres 2008.
Für diese Aktionen werden als Richtwert etwa 30 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.
B. KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF NATIONALER EBENE
Aktionen auf nationaler Ebene, die eine starke europäische Dimension aufweisen, können die Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von maximal 50 % ihrer Gesamtkosten zu kommen.
Diese Aktionen betreffen insbesondere die Kofinanzierung einer nationalen Initiative je Mitgliedstaat.
Für diese Aktionen werden als Richtwert etwa 30 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.
C. AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE
1. |
Informations- und Werbeaktionen, unter anderem
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2. |
Sonstige Maßnahmen: Umfragen, Studien auf Gemeinschaftsebene und Konsultation mit transnationalen Netzen und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft zur Evaluierung und Berichterstattung über die Vorbereitung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit dem Ziel, das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen. |
3. |
Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen. Sie kann auch in Form von Zuschüssen erfolgen. Die für Überschrift C bereitgestellten Finanzmittel dürfen 40 % des gesamten Programmbudgets nicht überschreiten. |
D. AKTIONEN, FÜR DIE EINE NICHT-FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRT WIRD
Die Gemeinschaft gewährt für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen eine nicht-finanzielle Unterstützung, einschließlich einer schriftlichen Genehmigung, das Logo — wenn dieses entwickelt ist — sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2008 stattfinden und geeignet sind, einen bedeutenden Beitrag zum Erreichen der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu leisten. Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs durchgeführt werden, ohne in diesem Rahmen finanzielle Unterstützung zu erhalten, können ebenfalls eine nicht-finanzielle Unterstützung von Seiten der Gemeinschaft erhalten und das Logo sowie andere Materialien in Verbindung mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs verwenden.