ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 389 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 389/1 |
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates
(2006/87/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (3) wurden die Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, wobei die Rheinschifffahrt ausgenommen wurde. Europaweit gelten indessen immer noch unterschiedliche technische Vorschriften für Binnenschiffe. Das Nebeneinanderbestehen verschiedener internationaler und einzelstaatlicher Regelungen hat die Bemühungen um die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Schiffszeugnisse ohne zusätzliche Inspektionen ausländischer Schiffe bisher erschwert. Außerdem entsprechen die in der Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen Standards zum Teil nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. |
(2) |
Die in den Anhängen der Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen technischen Vorschriften übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 1982 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sind seither regelmäßig überarbeitet worden und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik. Aus Gründen des Wettbewerbs und der Sicherheit sollten — insbesondere im Interesse einer Harmonisierung auf europäischer Ebene — Anwendungsbereich und Inhalt dieser technischen Vorschriften für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Gemeinschaft angepasst werden. Hierbei sollten auch Veränderungen dieses Netzes berücksichtigt werden. |
(3) |
Die Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der oben genannten überarbeiteten technischen Vorschriften bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gelten. |
(4) |
Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten in stärkerem Maße harmonisiert werden. |
(5) |
Im Interesse der Sicherheit des Personenverkehrs sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG in Anlehnung an die Rheinschiffsuntersuchungsordnung auch auf Schiffe ausgedehnt werden, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen ausgelegt sind. |
(6) |
Im Interesse der Sicherheit sollte die Harmonisierung der Standards auf hohem Niveau erfolgen und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft in keiner Weise herabgesetzt werden. |
(7) |
Es empfiehlt sich, für schon in Dienst gestellte Schiffe, die noch kein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen Vorschriften unterzogen werden müssen, eine Übergangsregelung vorzusehen. |
(8) |
Es empfiehlt sich, innerhalb bestimmter Grenzen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Schiffes in jedem Einzelfall die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe festzulegen. |
(9) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. |
(10) |
Die in der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (5) enthaltenen Maßnahmen müssen weiterhin für die Schiffe gelten, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden. |
(11) |
In Anbetracht der Tatsache, dass einige Schiffe sowohl in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (6) als auch in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sollten die Anhänge dieser beiden Richtlinien möglichst rasch im Rahmen der maßgeblichen Ausschussverfahren angepasst werden, falls Widersprüche oder Unvereinbarkeiten zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinien bestehen. |
(12) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
(13) |
Die Richtlinie 82/714/EWG sollte aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Klassifizierung der Wasserstraßen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft wie folgt klassifiziert:
a) |
Zonen 1, 2, 3 und 4:
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b) |
Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist. |
(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission Änderungen in der Zuordnung seiner Wasserstraßen zu den Zonen des Anhangs I vornehmen. Diese Änderungen werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt gemäß Anhang II Artikel 1.01 für folgende Fahrzeuge:
a) |
Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr; |
b) |
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt. |
(2) Darüber hinaus gilt diese Richtlinie gemäß Anhang II Artikel 1.01 für alle folgenden Fahrzeuge:
a) |
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; |
b) |
Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern; |
c) |
schwimmende Geräte. |
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) |
Fähren; |
b) |
Militärfahrzeuge; |
c) |
Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
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Artikel 3
Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses
(1) Fahrzeuge, die auf den in Artikel 1 genannten Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft verkehren, müssen Folgendes mitführen:
a) |
auf den Wasserstraßen der Zone R
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b) |
auf anderen Wasserstraßen ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, gegebenenfalls einschließlich der Angaben nach Artikel 5. |
(2) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil I ausgestellt und nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt.
Artikel 4
Zusätzliche Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Jedes Fahrzeug mit einem gültigen Schiffsattest, das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilt worden ist, darf vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 dieser Richtlinie damit die Wasserstraßen der Gemeinschaft befahren.
(2) Ein Fahrzeug mit einem Schiffsattest gemäß Absatz 1 muss jedoch ferner
a) |
für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es dafür vorgesehene Einschränkungen der technischen Vorschriften in Anspruch nehmen will, |
b) |
für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 oder in Bezug auf Fahrgastschiffe für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Wasserstraßen zusätzliche technische Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 erlassen hat, ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe mitführen. |
(3) Das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil II ausgestellt und von den zuständigen Behörden gegen Vorlage des in Absatz 1 genannten Zeugnisses unter den Voraussetzungen erteilt, die von den für die zu befahrenden Wasserstraßen zuständigen Behörden festgelegt werden.
Artikel 5
Zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen
(1) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, verkehren, über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Änderungen dieser technischen Vorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(3) Die zusätzlichen Vorschriften sind auf die in Anhang III aufgeführten Bereiche beschränkt. Die zusätzlichen Vorschriften werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.
(4) Die Übereinstimmung mit den zusätzlichen Vorschriften wird in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 3 oder in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt. Der Nachweis dieser Übereinstimmung wird auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der jeweiligen Zone anerkannt.
(5) |
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(6) Für Fahrzeuge, die nur Wasserstraßen der Zone 4 befahren, können auf allen Wasserstraßen dieser Zone die eingeschränkten technischen Vorschriften des Anhangs II Kapitel 19b geltend gemacht werden. Die Einhaltung dieser eingeschränkten Vorschriften wird in dem in Artikel 3 genannten Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission eine Einschränkung der technischen Vorschriften des Anhangs II für Fahrzeuge gestatten, die in seinem Gebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren.
Eine solche Einschränkung ist auf die in Anhang IV aufgeführten Bereiche beschränkt. Entsprechen die technischen Merkmale eines Fahrzeuges den eingeschränkten technischen Vorschriften, so wird dies in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.
Die Einschränkungen der technischen Vorschriften des Anhangs II werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.
Artikel 6
Gefährliche Güter
Jedes Fahrzeug mit einer nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (nachstehend „ADNR“ genannt) erteilten Bescheinigung darf unter den darin genannten Voraussetzungen gefährliche Güter im gesamten Gebiet der Gemeinschaft befördern.
Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass Fahrzeuge ohne eine ADNR-Bescheinigung nur dann gefährliche Güter in seinem Gebiet befördern dürfen, wenn sie über die in dieser Richtlinie genannten Vorschriften hinaus weitere Vorschriften erfüllen. Diese Vorschriften werden der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.
Artikel 7
Abweichungen
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen:
a) |
Fahrzeuge, Schlepp- und Schubboote und schwimmende Geräte, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind; |
b) |
Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich auf den einzelstaatlichen Wasserstraßen verkehren. |
(2) Im Rahmen der innerstaatlichen Binnenschifffahrt können die Mitgliedstaaten für Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen. Diese Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Schiffszeugnis einzutragen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen werden der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.
(4) Verkehren aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaates auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht an die Artikel 9, 10 und 12 gebunden.
Artikel 8
Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe
(1) Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Dezember 2008 auf Kiel gelegt worden sind, wird das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor Indienststellung des Fahrzeuges durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.
(2) Für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren, jedoch nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter die vorliegende Richtlinie fallen, wird das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. In Mitgliedstaaten, in denen die Gültigkeitsdauer des geltenden einzelstaatlichen Schiffszeugnisses unter fünf Jahren liegt, kann ein derartiges Zeugnis bis fünf Jahre nach 30. Dezember 2008 erteilt werden.
Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften des Anhangs II wird in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.
(3) Eine offenkundige Gefahr im Sinne dieses Artikels gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II berührt sind. Nach Anhang II zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.
Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Artikels.
(4) Gegebenenfalls wird bei der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Schiffseigners vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 entspricht.
Artikel 9
Zuständige Behörden
(1) Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Erteilung der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 10
Durchführung technischer Untersuchungen
(1) Die technische Untersuchung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden durchgeführt; diese können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gemäß Anhang II Artikel 1.01 ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. Klassifikationsgesellschaften werden nur anerkannt, wenn sie die in Anhang VII Teil I aufgeführten Kriterien erfüllen.
(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchung zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 11
Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe wird in jedem Einzelfall von der für die Erteilung dieser Zeugnisse zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs II festgelegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann in den in den Artikeln 12 und 16 und in den in Anhang II aufgeführten Fällen vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe erteilen. Vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe werden nach dem Muster in Anhang V Teil III ausgestellt.
Artikel 12
Ersetzung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe
Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann.
Artikel 13
Erneuerung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe
(1) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 8 vorgesehenen Bedingungen erneuert.
(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II.
(3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II, die nach der Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.
Artikel 14
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
Die Gültigkeitsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung gemäß Anhang II verlängert werden. Eine solche Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.
Artikel 15
Erteilung neuer Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besondere Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II beeinflusst, wird dieses der technischen Untersuchung nach Artikel 8 unterzogen, bevor es wieder in Dienst gestellt wird. Nach dieser Untersuchung wird ein neues Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erteilt, in dem die technischen Merkmale des Fahrzeuges aufgeführt sind, oder das bestehende Zeugnis wird entsprechend geändert. Wird dieses Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen eines Monats unterrichtet.
Artikel 16
Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe
Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.
Jedes gültige Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.
Artikel 17
Zusätzliche Untersuchungen
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können nach Maßgabe des Anhangs VIII jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug ein nach Maßgabe dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt und den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder ob es eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang VIII.
Artikel 18
Anerkennung von Schiffszeugnissen aus Drittländern
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können, solange keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der Gemeinschaft und Drittländern bestehen, Schiffszeugnisse aus Drittländern für die Fahrt auf den Wasserstraßen dieses Mitgliedstaates anerkennen.
Für Fahrzeuge aus Drittländern werden Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 Absatz 1 erteilt.
Artikel 19
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (9) eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 20
Anpassung der Anhänge und Empfehlungen für vorläufige Zeugnisse
(1) Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), ergeben, oder die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die beiden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Zeugnisse aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder die erforderlich sind, um die in Artikel 5 aufgeführten Fälle zu berücksichtigen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die betreffenden Änderungen werden zügig vorgenommen, damit die technischen Vorschriften für die Erteilung eines für die Rheinschifffahrt anerkannten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe zu einem Sicherheitsniveau führen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.
(2) Die Kommission entscheidet über Empfehlungen des Ausschusses für die Erteilung vorläufiger Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Anhang II Artikel 2.19.
Artikel 21
Fortgeltung der Richtlinie 76/135/EWG
Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie, sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 76/135/EWG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.
Artikel 22
Zusätzliche oder eingeschränkte einzelstaatliche Vorschriften
Die vor dem 30. Dezember 2008 in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden zusätzlichen Vorschriften für Fahrzeuge, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren, oder eingeschränkten technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, bleiben so lange in Kraft, bis zusätzliche Vorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Einschränkungen der technischen Vorschriften des Anhangs II gemäß Artikel 5 Absatz 7 in Kraft treten, jedoch längstens bis 30. Juni 2009.
Artikel 23
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 24
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 25
Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG
Die Richtlinie 82/714/EWG wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 aufgehoben.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 27
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Josep BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
Mauri PEKKARINEN
(1) ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 17.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 79), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 2006 (ABl. C 166 E vom 18.7.2006, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2006.
(3) ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(5) ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/1016/EWG (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 31).
(6) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(8) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).
(9) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Anhang I |
Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Gemeinschaftsnetzes | 10 |
Anhang II |
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 | 29 |
Anhang III |
Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 | 175 |
Anhang IV |
Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4 | 176 |
Anhang V |
Muster der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe | 177 |
Anhang VI |
Muster des Verzeichnisses der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe | 194 |
Anhang VII |
Klassifikationsgesellschaften | 197 |
Anhang VIII |
Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen | 199 |
Anhang IX |
Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen und Wendeanzeiger | 200 |
ANHANG I
LISTE DER IN DIE GEOGRAFISCHEN ZONEN 1, 2, 3 UND 4 EINGETEILTEN BINNENWASSERSTRASSEN DES GEMEINSCHAFTSNETZES
KAPITEL 1
Zone 1
Bundesrepublik Deutschland
Ems |
Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45 'Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems (*). |
Republik Polen
Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm Niechorze.
Der Teil der Gdańska-(Danziger) Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
SCHOTTLAND |
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Blue Mull Sound |
Zwischen Gutcher und Belmont |
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Yell Sound |
Zwischen Tofts Voe und Ulsta |
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Sullom Voe |
Bis zu einer Linie von der nordöstlichen Spitze von Gluss Island zum nördlichsten Punkt von Calback Ness |
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Dales Voe |
Im Winter:
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Dales Voe |
Im Sommer:
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Lerwick |
Im Winter:
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Lerwick |
Im Sommer:
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Kirkwall |
Zwischen Kirkwall und Rousay nicht östlich einer Linie zwischen Point of Graand (Egilsay) und Galt Ness (Shapinsay) oder zwischen Head of Work (Festland) durch Helliar Holm Leuchtfeuer bis zur Küste von Shapinsay; nicht nordwestlich der Südostspitze von Eynhallow Island, nicht seewärts und jenseits einer Linie zwischen der Küste von Rousay bei 59° 10.5 N 002° 57.1 W und der Küste von Egilsay bei 59° 10.0 N 002° 56.4 W |
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Stromness |
Bis Scapa, aber nicht außerhalb Scapa Flow |
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Scapa Flow |
Innerhalb eines Gebiets, das begrenzt wird von Linien von Point of Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort nach Gibraltar Pier auf der Insel Flotta; von St Vincent Pier auf der Insel Flotta zum westlichsten Punkt von Calf of Flotta; vom östlichsten Punkt von Calf of Flotta bis Needle Point auf der Insel South Ronaldsay und vom Ness on Mainland bis Point of Oxan Leuchtturm auf der Insel Graemsay und von dort bis Bu Point auf der Insel Hoy; seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Balnakiel Bay |
Zwischen Eilean Dubh und A'Chleit |
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Cromarty Firth |
Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Inverness |
Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Tay — Dundee |
Bis zu einer Linie von Broughty Castle bis Tayport und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Firth of Forth und Fluss Forth |
Bis zu einer Linie von Kirkcaldy bis Fluss Portobello und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Solway Firth |
Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth |
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Loch Ryan |
Bis zu einer Linie von Finnart's Point bis Milleur Point und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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The Clyde |
Äußere Grenze:
Innere Grenze im Winter:
Innere Grenze im Sommer:
Anmerkung: Die angegebene innere Grenze im Sonner wird vom 5. Juni bis 5. September (jeweils einschließlich) erweitert durch eine Linie von einem Punkt zwei Meilen vor der Küste von Ayrshire bei Skelmorlie Castle bis Tomont End, Cumbrae, und eine Linie von Portachur Point, Cumbrae bis Inner Brigurd Point, Ayrshire |
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Oban |
Innerhalb eines Gebiets, das im Norden durch eine Linie von Dunollie Point Leuchtfeuer bis Ard na Chruidh und im Süden durch eine Linie von Rudha Seanach bis Ard na Cuile begrenzt wird |
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Kyle of Lochalsh |
Durch Loch Alsh bis Kopf von Loch Duich |
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Loch Gairloch |
Im Winter:
Im Sommer:
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NORDIRLAND |
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Belfast Lough |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Loch Neagh |
In einem Abstand von mehr als 2 Meilen vom Ufer |
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OSTKÜSTE ENGLAND |
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Fluss Humber |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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WALES und WESTKÜSTE ENGLAND |
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Fluss Severn |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Wye |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Newport |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Cardiff |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Barry |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Swansea |
Bis zur Verbindungslinie der seewärtigen Enden der Wellenbrecher |
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Menai Straits |
Innerhalb der Menai Straits ab der Verbindunglinie zwischen Llanddwyn Island Leuchtfeuer bis Dinas Dinlleu und Verbindungslinien zwischen dem Südende von Puffin Island bis Trwyn DuPoint und dem Bahnhof von Llanfairfechan und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Dee |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Mersey |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Preston und Southport |
Bis zu einer Linie von Southport bis Blackpool innerhalb der Ufer und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fleetwood |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Lune |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Heysham |
Im Winter:
Im Sommer:
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Morecambe |
Im Winter:
Im Sommer:
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Workington |
Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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SÜDENGLAND |
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Fluss Colne, Colchester |
Im Winter:
Im Sommer:
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Fluss Blackwater |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Crouch und Fluss Roach |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Themse und Nebenflüsse |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Medway und The Swale |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Chichester |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Langstone Harbour |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
||||||
Portsmouth |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
||||||
Bembridge, Isle of Wight |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
||||||
Cowes, Isle of Wight |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
||||||
Southampton |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Beaulieu River |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
||||||
Keyhaven Lake |
Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird, und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Weymouth |
Innerhalb Portland Harbour und zwischen dem Fluss Wey und Portland Harbour |
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Plymouth |
Bis zu einer Linie von Cawsand bis Breakwater und Staddon und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Falmouth |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Camel |
Bis zu einer Linie von Stepper Point bis Trebetherick Point und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Bridgewater |
Innerhalb der Bar und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
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Fluss Avon (Avon) |
Im Winter:
Im Sommer:
und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
Zone 2
Tschechische Republik
Stausee Lipno
Bundesrepublik Deutschland
Ems |
Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens |
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Jade |
Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden |
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Weser |
Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg |
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Elbe |
Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk) |
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Meldorfer Bucht |
Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum |
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Eider |
Vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk |
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Flensburger Förde |
Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack |
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Schlei |
Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde |
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Eckernförder Bucht |
Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof |
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Kieler Förde |
Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe |
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Nord-Ostsee-Kanal |
Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal |
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Trave |
Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit der Pötenitzer Wiek, dem Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel |
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Leda |
Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung |
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Hunte |
Vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung |
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Lesum |
Von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung |
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Este |
Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk |
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Lühe |
Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk |
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Schwinge |
Von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk |
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Oste |
Von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk |
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Pinnau |
Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk |
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Krückau |
Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk |
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Stör |
Vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk |
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Freiburger Hafenpriel |
Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung |
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Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet |
Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow |
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Warnow mit Breitling und Nebenarmen |
Unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde |
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Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet) |
Seewärts begrenzt zwischen
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Greifswalder Bodden und Greifswalder Hafengebiet mit Ryck |
Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37'' Nord, 13° 47' 51'' Ost) |
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Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff) |
Östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff |
Bemerkung: Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.
Französische Republik
Dordogne |
Von der Steinbrücke in Libourne bis zur Mündung |
Garonne und Gironde |
Von der Steinbrücke in Bordeaux bis zur Mündung |
Loire |
Von der Haudaudine-Brücke über den Madeleine-Nebenarm bis zur Mündung und von der Pirmil-Brücke über den Pirmil-Nebenarm |
Rhône |
Von der Trinquetaille-Brücke in Arles und darüber hinaus in Richtung Marseille |
Seine |
Von der Jeanne-d'Arc-Brücke in Rouen bis zur Mündung |
Republik Ungarn
Balaton-See
Königreich der Niederlande
Dollard
Ems
Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee
IJsselmeer: einschließlich Markermeer und IJmeer, aber ohne Gouwzee
Nieuwe Waterweg und Scheur
Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens
Hollandsch Diep
Breeddiep, Beerkanaal und die daran angebundenen Häfen
Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoeksche Waard andererseits.
Hellegat
Volkerak
Krammer
Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und Goeree-Overflakkee
Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek, Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Republik Polen
Zalew Szczeciński (Stettiner Haff)
Zalew Kamieński (Camminer Haff)
Zalew Wislany (Frisches Haff)
Zatoka Pucka (Putziger Wiek)
Włocławski-Reservoir
Śniardwy-See
Niegocin-See
Mamry-See
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
SCHOTTLAND |
|
Scapa Flow |
Innerhalb eines wie folgt begrenzten Gebiets: Linie von Wharth auf der Insel Flotta bis Martello Tower auf South Walls, von Point Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt von Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort bis Gibraltar Pier auf der Insel Flotta |
Kyle of Durness |
Südlich von Eilean Dubh |
Cromarty Firth |
Bis zu einer Linie zwischen North Sutor und South Sutor |
Inverness |
Bis zu einer Linie zwischen Fort George bis Chanonry Point |
Findhorn Bay |
Innerhalb des Spit |
Aberdeen |
Bis zu einer Linie von der Südmole bis Abercromby Mole |
Montrose Basin |
Westlich einer Linie, die von Norden nach Süden über die Hafeneinfahrt beim Leuchtfeuer Scurdie Ness führt |
Fluss Tay — Dundee |
Bis zu einer Linie vom Tidenbassin (Fischdock), Dundee bis Craig Head, East Newport |
Firth of Forth und Fluss Forth |
Innerhalb des Firth of Forth, aber nicht östlich der Forth-Eisenbahnbrücke |
Dumfries |
Bis zu einer Linie von Airds Point bis Scar Point |
Loch Ryan |
Bis zu einer Linie von Cairn Point bis Kircolm Point |
Ayr Hafen |
Innerhalb der Bar |
The Clyde |
Oberhalb Gewässer der Zone 1 |
Kyles of Bute |
Zwischen Colintraive und Rhubodach |
Campbeltown Hafen |
Bis zu einer Linie von Macringan's Point bis Ottercharach Point |
Loch Etive |
Innerhalb Loch Etive oberhalb Falls of Lora |
Loch Leven |
Oberhalb der Brücke bei Ballachulish |
Loch Linnhe |
Nördlich Leuchtfeuer Corran Point |
Loch Eil |
Gesamter Loch |
Caledonian Canal |
Loch Lochy, Loch Oich und Loch Ness |
Kyle of Lochalsh |
Innerhalb Kyle Akin, nicht westlich des Leuchtfeuers Eilean Ban oder östlich von Eileanan Dubha |
Loch Carron |
Zwischen Stromemore und Strome Ferry |
Loch Broom, Ullapool |
Bis zu einer Linie vom Leuchtfeuer Ullapool Point bis Aultnaharrie |
Kylesku |
Quer über den Loch Cairnbawn im Gebiet zwischen dem östlichsten Punkt von Garbh Eilean und dem westlichsten Punkt von Eilean na Rainich |
Stornoway Hafen |
Bis zu einer Linie von Arnish Point bis Leuchtturm Sandwick Bay, Nordwestseite |
Sound of Scalpay |
Nicht östlich von Berry Cove (Scalpay) und nicht westlich von Croc a Loin (Harris) |
North Harbour, Scalpay und Tarbert Hafen |
Innerhalb einer Meile ab der Küste der Insel Harris |
Loch Awe |
Gesamter Loch |
Loch Katrine |
Gesamter Loch |
Loch Lomond |
Gesamter Loch |
Loch Tay |
Gesamter Loch |
Loch Loyal |
Gesamter Loch |
Loch Hope |
Gesamter Loch |
Loch Shin |
Gesamter Loch |
Loch Assynt |
Gesamter Loch |
Loch Glascarnoch |
Gesamter Loch |
Loch Fannich |
Gesamter Loch |
Loch Maree |
Gesamter Loch |
Loch Gairloch |
Gesamter Loch |
Loch Monar |
Gesamter Loch |
Loch Mullardach |
Gesamter Loch |
Loch Cluanie |
Gesamter Loch |
Loch Loyne |
Gesamter Loch |
Loch Garry |
Gesamter Loch |
Loch Quoich |
Gesamter Loch |
Loch Arkaig |
Gesamter Loch |
Loch Morar |
Gesamter Loch |
Loch Shiel |
Gesamter Loch |
Loch Earn |
Gesamter Loch |
Loch Rannoch |
Gesamter Loch |
Loch Tummel |
Gesamter Loch |
Loch Ericht |
Gesamter Loch |
Loch Fionn |
Gesamter Loch |
Loch Glass |
Gesamter Loch |
Loch Rimsdale/nan Clar |
Gesamter Loch |
NORDIRLAND |
|
Strangford Lough |
Bis zu einer Linie von Cloghy Point bis Dogtail Point |
Belfast Lough |
Bis zu einer Linie von Holywood bis Macedon Point |
Larne |
Bis zu einer Linie von Larne Pier bis zur Fährmole auf der Insel Magee |
River Bann |
Vom seewärtigen Ende des Wellenbrechers bis zur Brücke von Toome |
Lough Erne |
Oberer und unterer Lough Erne |
Lough Neagh |
Innerhalb von zwei Meilen von der Küste |
OSTKÜSTE ENGLAND |
|
Berwick |
Innerhalb der Wellenbrecher |
Warkworth |
Innerhalb der Wellenbrecher |
Blyth |
Innerhalb der äußeren Molenköpfe |
Fluss Tyne |
Dunston Staithes bis zu den Tyne-Molenköpfen |
Fluss Wear |
Fatfield bis zu den Sunderland Molenköpfen |
Seaham |
Innerhalb der Wellenbrecher |
Hartlepool |
Bis zu einer Linie von Middleton Jetty bis zum alten Molenkopf Bis zu einer Linie vom nördlichen bis zum südlichen Molenkopf |
Fluss Tees |
Bis zu einer Linie nach Westen von Government Jetty bis Tees-Sperrwerk |
Whitby |
Innerhalb der Molenköpfe von Whitby |
River Humber |
Bis zu einer Linie von North Ferriby bis South Ferriby |
Grimsby Dock |
Bis zu einer Linie von der West Pier des Tidenbassins bis zur East Pier der Fish Docks, Nordkai |
Boston |
Innerhalb des New Cut |
Dutch River |
Gesamter Kanal |
Fluss Hull |
Beverley Beck bis Fluss Humber |
Kielder Water |
Gesamter See |
Fluss Ouse |
Unterhalb Schleuse Naburn |
Fluss Trent |
Unterhalb Schleuse Cromwell |
Fluss Wharfe |
Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Tadcaster-Brücke |
Scarborough |
Innerhalb der Molenköpfe von Scarborough |
WALES UND WESTKÜSTE ENGLAND |
|
Fluss Severn |
Nördlich einer Linie nach Westen von Sharpness Point (51° 43.4' N) bis Llanthony und Maisemore Weirs und seewärts der Gewässer der Zone 3 |
Fluss Wye |
Bei Chepstow, nördlich der Breite 51° 38.0' N bis Monmouth |
Newport |
Nördlich der bei Fifoots Points kreuzenden Elektrizitätsoberleitung |
Cardiff |
Bis zu einer Linie von South Jetty bis Penarth Head und eingeschlossene Gewässer westlich Cardiff Bay Sperrwerk |
Barry |
Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet |
Port Talbot |
Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher auf dem Fluss Afran außerhalb der eingeschlossenen Docks verbindet |
Neath |
Bis zu einer Linie nach Norden vom seewärtigen Ende der Baglan Bay Tankermole (51° 37.2' N, 3° 50.5' W). |
Llanelli und Burry Port |
Innerhalb eines Gebiets mit einer Begrenzungslinie von Burry Port Western Pier bis Whiteford Point |
Milford Haven |
Bis zu einer Linie von South Hook Point bis Thorn Point |
Fishguard |
Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der nördlichen und östlichen Wellenbrecher verbindet |
Cardigan |
Innerhalb der Narrows bei Pen-Yr-Ergyd |
Aberystwyth |
Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet |
Aberdyfi |
Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Aberdyfi bis Bake Twyni Bach |
Barmouth |
Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Barmouth bis Penrhyn Point |
Portmadoc |
Bis zu einer Linie von Harlech Point bis Graig Ddu |
Holyhead |
Innerhalb eines Gebiets, das durch den Hauptwellenbrecher und eine Linie zwischen dem Wellenbrecherkopf und Brynglas Point, Towyn Bay, begrenzt wird |
Menai Straits |
Innerhalb der Menai Straits zwischen einer Linie von Aber Menai Point bis Belan Point und einer Linie zwischen Beaumaris Pier bis Pen-y-Coed Point |
Conway |
Bis zu einer Linie von Mussel Hill bis Tremlyd Point |
Llandudno |
Innerhalb desWellenbrechers |
Rhyl |
Innerhalb desWellenbrechers |
Fluss Dee |
Oberhalb Connah's Quay bis Wasserschöpfwerk Barrelwell Hill |
Fluss Mersey |
Bis zu einer Linie zwischen Rock-Leuchtturm und North West Seaforth Dock,aber ausschließlich anderer Docks |
Preston und Southport |
Bis zu einer Linie von Lytham bis Southport und innerhalb Preston Docks |
Fleetwood |
Bis zu einer Linie von Low Light bis Knott |
Fluss Lune |
Bis zu einer Linie von Sunderland Point bis Chapel Hill bis einschließlich Glasson Dock |
Barrow |
Bis zu einer Linie von Haws Point, Isle of Walney bis Roa Island Slipway |
Whitehaven |
Innerhalb des Wellenbrechers |
Workington |
Innerhalb des Wellenbrechers |
Maryport |
Innerhalb des Wellenbrechers |
Carlisle |
Bis zu einer Linie von Point Carlisle bis Torduff |
Coniston Water |
Gesamter See |
Derwentwater |
Gesamter See |
Ullswater |
Gesamter See |
Windermere |
Gesamter See |
SÜDENGLAND |
|
Blakeney und Morston Hafen und Einfahrten |
Östlich einer Linie, die von Blakeney Point nach Süden zur Einfahrt in den Fluss Stiffkey verläuft |
Fluss Orwell und Fluss Stour |
Fluss Orwell bis zu einer Linie vom Wellenbrecher Blackmanshead bis Landguard Point und seewärts der Gewässer der Zone 3 |
River Blackwater |
Alle Wasserstraßen bis zu einer Linie von der südwestlichen Spitze der Insel Mersea bis Sales Point |
Fluss Crouch und Fluss Roach |
Fluss Crouch bis zu einer Linie von Holliwell Point bis Foulness Point, einschließlich Fluss Roach |
Themse und Nebenflüsse |
Themse oberhalb einer Linie von Norden nach Süden durch die östliche Spitze der Denton Wharf Pier, Gravesend bis Schleuse Teddington |
Fluss Medway und The Swale |
Fluss Medway ab einer Linie zwischen Garrison Point und Grain Tower bis Allington Lock; und The Swale von Whitstable bis Fluss Medway |
Fluss Stour (Kent) |
Fluss Stour oberhalb der Mündung bis zur Landestelle bei Flagstaff Reach |
Dover Hafen |
Innerhalb der Linien zwischen der östlichen und der westlichen Hafeneinfahrt |
Fluss Rother |
Fluss Rother oberhalb der Tidensignalstation bei Camber bis zum Scots Float Sluice und der Einfahrtschleuse auf dem Fluss Brede |
Fluss Adur und Southwick Canal |
Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt Shoreham bis Schleuse Southwick Canal und westlich Tarmac Wharf |
Fluss Arun |
Fluss Arun oberhalb Littlehampton Pier bis Littlehampton Marina |
Fluss Ouse (Sussex) Newhaven |
Fluss Ouse ab einer Linie von den Hafeneinfahrtmolen Newhaven bis Nordende Nordkai |
Brighton |
Brighton Marina Außenhafen bis zu einer Linie vom Südende West Quay bis Nordende South Quay |
Chichester |
Bis zu einer Linie zwischen Eastoke Point und dem Kirchturm von West Wittering und seewärts der Gewässer der Zone 3 |
Langstone Hafen |
Bis zu einer Linie zwischen Eastney Point und Gunner Point |
Portsmouth |
Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt von Port Blockhouse bis zum Round Tower |
Bembridge, Isle of Wight |
Innerhalb Brading Hafen |
Cowes, Isle of Wight |
Fluss Medina bis zu einer Linie vom Molenleuchtfeuer auf dem Ostufer zum Leuchtfeuerhaus auf dem Westufer |
Southampton |
Bis zu einer Linie von Calshot Castle bis Hook Bake |
Beaulieu River |
Innerhalb Beaulieu River nicht östlich einer Nord-Süd-Linie durch Inchmery House |
Keyhaven Lake |
Bis zu einer Linie nach Norden vom unteren Leuchtfeuer Hurst Point bis Keyhaven Marshes |
Christchurch |
The Run |
Poole |
Bis zur Linie der Chain-Fähre zwischen Sandbanks und South Haven Point |
Exeter |
Bis zu einer Ost-West-Linie von Warren Point bis zur Inland-Seenotstation gegenüber Checkstone Ledge |
Teignmouth |
Innerhalb des Hafens |
Fluss Dart |
Bis zu einer Linie von Kettle Point bis Battery Point |
Fluss Salcombe |
Bis zu einer Linie von Splat Point bis Limebury Point |
Plymouth |
Bis zu einer Linie von Mount Batten Pier bis Raveness Point über Drake's Islands; Fluss Yealm bis zu einer Linie von Warren Point bis Misery Point |
Fowey |
Innerhalb des Hafens |
Falmouth |
Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Pendennis Point |
Fluss Camel |
Bis zu einer Linie von Gun Point bis Brea Hill |
Fluss Taw und Fluss Torridge |
Bis zu einer Linie rechtweisend 200° vom Leuchtturm Crow Point bis zum Ufer bei Skern Point |
Bridgewater |
Südlich einer Linie nach Osten von Stert Point (51° 13.0' N) |
Fluss Avon (Avon) |
Bis zu einer Linie von Avonmouth Pier bis Wharf Point und Netham Dam |
KAPITEL 2
Zone 3
Königreich Belgien
Seeschelde: von der Antwerpener Reede flussabwärts
Tschechische Republik
Elbe: von der Schleuse Ústí nad Labem-Střekov bis zur Schleuse Lovosice
Stauseen: Baška, Brněnská (Kníničky), Horka (Stráž pod Ralskem), Hracholusky, Jesenice, Nechranice, Olešná, Orlík, Pastviny, Plumov, Rozkoš, Seč, Skalka, Slapy, Těrlicko, Žermanice
Máchovo-See
Wassergebiet Velké Žernoseky
Binnenseen: Oleksovice, Svět, Velké Dářko
Baggerseen: Dolní Benešov, Ostrožná Nová Ves a Tovačov
Bundesrepublik Deutschland
Donau |
Von Kelheim (km 2 414,72 ) bis zur deutsch-österreichischen Grenze |
Rhein |
Von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze |
Elbe |
Von der Einmündung des Elbeseitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens |
Müritz |
|
Französische Republik
Rhein
Republik Ungarn
Donau: von km 1 812 bis km 1 433
Donau Moson: von km 14 bis km 0
Donau Szentendre: von km 32 bis km 0
Donau Ráckeve: von km 58 bis km 0
Tisza: von km 685 bis km 160
Dráva: von km 198 bis km 70
Bodrog: von km 51 bis km 0
Kettős-Körös: von km 23 bis km 0
Hármas-Körös: von km 91 bis km 0
Sió-Kanal: von km 23 bis km 0
Velence-See
Fertő-See
Königreich der Niederlande
Rhein
Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Gooimeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Schelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort, Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal
Republik Österreich
Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze zur österreichisch-slowakischen Grenze
Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling
Traun: von der Mündung bis km 1,80
Enns: von der Mündung bis km 2,70
March: bis km 6,00
Republik Polen
— |
Biebrza von der Mündung des Kanał Augustowski bis zur Mündung der Narwia |
— |
Brda von der Verbindung des Kanał Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der Wisła (Weichsel) |
— |
Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur Mündung der Narwia |
— |
See Jezioro Dąbie bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern |
— |
Kanał Augustowski von der Verbindung mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser Kanalstrecke gelegenen Seen |
— |
Kanał Bartnicki vom See Jezioro Ruda Woda bis zum See Jezioro Bartężek |
— |
Kanał Bydgoski |
— |
Kanał Elbląski (Oberländischer Kanal) vom See Jezioro Druzno bis zum See Jezioro Jeziorak und zum See Jezioro Szeląg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jezioro Jeziorak bis zum See Jezioro Ewingi, dieser inbegriffen |
— |
Kanał Gliwicki (Gleiwitzer Kanal) zusammen mit dem Kanal Kędzierzyński |
— |
Kanał Jagielloński von der Verbindung mit dem Fluss Elbląg (Elbing) bis zur Nogat |
— |
Kanał Łączański |
— |
Kanał Ślesiński und die Seen längs dieses Kanals sowie der See Gopło |
— |
Kanał Żerański |
— |
Martwa Wisła (Tote Weichsel) von der Wisła in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern |
— |
Narew von der Mündung der Biebrza bis zur Mündung der Wisła, zusammen mit dem See Jezioro Zegrzyński |
— |
Nogat von der Wisła bis zur Mündung im Zalew Wisłany (Frisches Haff) |
— |
Oberlauf der Noteć (Netze) vom See Jezioro Gopło bis zur Verbindung mit dem Kanał Górnonotecki und der Kanał Górnonotecki sowie der Unterlauf der Noteć von der Verbindung mit dem Kanał Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe) |
— |
Nysa Łużycka (Lausitzer Neisse) von Gubin bis zur Mündung der Odra (Oder) |
— |
Odra von Racibórz (Ratibor) bis zur Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost-Oder), die ab dem Durchstich Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen Seitenarmen bis zum See Jezioro Dąbie, sowie der Nebenweg der Odra von der Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wrocław (Breslau) |
— |
Odra Zachodnia (West-Oder) vom Wehr in Widuchowa (704,1 km von der Odra bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern, zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet |
— |
Parnica (Parnitz) und der Durchstich Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern |
— |
Pisa vom See Jezioro Roś bis zur Mündung des Narew |
— |
Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der Wisła bis zur Mündung der Wisła (Frisches Haff) |
— |
Warta vom See Jezioro Ślesińskie bis zur Mündung der Odra |
— |
Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst, welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße von See Roś (einschließlich) in Pisz bis zum Kanal Węgorzewski (einschließlich dieses Kanals) in Węgorzewo bilden, zusammen mit den Seen Seksty, Mikołajskie, Tałty, Tałtowisko, Kotek, Szymon, Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Tałty, Kisajno, Dargin, Łabap, Kirsajty und Święcajty, einschließlich des Kanał Giżycki und des Kanał Niegociński sowie des Kanał Piękna Góra, und der Nebenweg des Sees Ryńskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis 3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet „Jezioro Nidzkie“), zusammen mit den Seen Bełdany, Guzianka Mała und Guzianka Wiełka |
— |
Wisła von der Mündung der Przemsza bis zur Verbindung mit dem Kanał Łączański sowie von der Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wisła in der Zatoka Dańska (Danziger Bucht), ausschließlich des Reservoirs von Włocławek |
Slowakische Republik
Donau: Von Devín (km 1 880,26) bis zur slowakisch-ungarischen Grenze
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
SCHOTTLAND |
|
Leith (Edinburgh) |
Innerhalb der Wellenbrecher |
Glasgow |
Strathclyde Loch |
Crinan Canal |
Crinan bis Ardrishaig |
Caledonian Canal |
Kanalabschnitte |
NORDIRLAND |
|
Fluss Lagan |
Lagan Weir bis Stranmillis |
OSTENGLAND |
|
Fluss Wear (tidenunabhängig) |
Alte Eisenbahnbrücke, Durham bis Prebends-Brücke, Durham |
Fluss Tees |
Flussaufwärts des Tees-Sperrwerks |
Grimsby Dock |
Innerhalb der Schleusen |
Immingham Dock |
Innerhalb der Schleusen |
Hull Docks |
Innerhalb der Schleusen |
Boston Dock |
Innerhalb der Schleusentore |
Aire and Calder Navigation |
Goole Docks bis Leeds; Zusammenfluss mit Leeds und Liverpool Canal; Zusammenfluss Bank Dole bis Selby (Schleuse Fluss Ouse); Zusammmenfluss Castleford bis Wakefield (Schleuse Falling) |
Fluss Ancholme |
Wehr Ferriby bis Brigg |
Calder and Hebble Canal |
Wakefield (Schleuse Falling bis Schleuse Broadcut Top) |
Fluss Foss |
Von Zusammenfluss (Blue Bridge) mit Fluss Ouse bis Monk Bridge |
Fossdyke Canal |
Zusammenfluss mit Fluss Trent bis Brayford Pool |
Goole Dock |
Innerhalb der Schleusentore |
Hornsea Mere |
Gesamter Kanal |
Fluss Hull |
Von Schleuse Struncheon Hill bis Beverley Beck |
Market Weighton Canal |
Schleuse Fluss Humber bis Schleuse Sod Houses |
New Junction Canal |
Gesamter Kanal |
Fluss Ouse |
Von Schleuse Naburn bis Nun Monkton |
Sheffield and South Yorkshire Canal |
Schleuse Keadby bis Schleuse Tinsley |
Fluss Trent |
Schleuse Cromwell bis Shardlow |
Fluss Witham |
Boston Sluice bis Brayford Poole (Lincoln) |
WALES UND WESTENGLAND |
|
Fluss Severn |
Oberhalb Llanthony und Wehre Maisemore |
Fluss Wye |
Oberhalb Monmouth |
Cardiff |
Roath Park Lake |
Port Talbot |
Innerhalb der eingeschlossenen Docks |
Swansea |
Innerhalb der eingeschlossenen Docks |
Fluss Dee |
Oberhalb Barrelwell Hill Wasserschöpfwerk |
Fluss Mersey |
Docks (außer Seaforth Dock) |
Fluss Lune |
Oberhalb Glasson Dock |
Fluss Avon (Midland) |
Schleuse Tewkesbury bis Evesham |
Gloucester |
Gloucester City Docks Gloucester/Sharpness Canal |
Hollingworth Lake |
Gesamter See |
Manchester Ship Canal |
Gesamter Kanal und Salford Docks einschließlich Fluss Irwell |
Pickmere Lake |
Gesamter See |
Fluss Tawe |
Zwischen Seesperrwerk/Marina und Morfa Sportstadium |
Rudyard Lake |
Gesamter See |
Fluss Weaver |
Unterhalb Northwich |
SÜDENGLAND |
|
Fluss Nene |
Wisbech Cut und Fluss Nene bis Schleuse Dog-in-a-Doublet |
Fluss Great Ouse |
Kings Lynn Cut und Fluss Great Ouse unterhalb Straßenbrücke West Lynn |
Yarmouth |
Yare-Estuar ab einer Linie zwischen den Enden der nördlichen und südlichen Einfahrtmolen, einschließlich Breydon Water |
Lowestoft |
Lowestoft Hafen unterhalb Schleuse Mutford bis zu einer Linie zwischen den äußeren Hafeneinfahrtmolen |
Fluss Alde und Fluss Ore |
Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Ore bis Westrow Point |
Fluss Deben |
Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Deben bis Felixstowe Ferry |
Fluss Orwell und Fluss Stour |
Von einer Linie zwischen Fagbury Point und Shotley Point auf dem Fluss Orwell bis Ipswich Dock; und von einer Nord-Süd-Linie durch Erwarton Ness auf dem Fluss Stour bis Manningtree |
Chelmer & Blackwater Canal |
Östlich Schleuse Beeleigh |
Themse und Nebenflüsse |
Themse oberhalb Schleuse Teddington bis Oxford |
Fluss Adur und Southwick Canal |
Fluss Adur oberhalb des westlichen Endes von Tarmac Wharf, und innerhalb Southwick Canal |
Fluss Arun |
Fluss Arun oberhalb Littlehampton Marina |
Fluss Ouse (Sussex), Newhaven |
Fluss Ouse oberhalb des nördlichen Endes von North Quay |
Bewl Water |
Gesamter See |
Grafham Water |
Gesamter See |
Rutland Water |
Gesamter See |
Thorpe Park Lake |
Gesamter See |
Chichester |
Östlich einer Linie zwischen Cobnor Point und Chalkdock Point |
Christchurch |
Innerhalb Hafen Christchurch, außer Run |
Exeter Canal |
Gesamter Kanal |
Fluss Avon (Avon) |
Bristol City Docks Netham Dam bis Wehr Pulteney |
KAPITEL 3
Zone 4
Königreich Belgien
Alle belgischen Binnenwasserstraßen außer denen der Zone 3
Tschechische Republik
Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3
Bundesrepublik Deutschland
Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3
Französische Republik
Alle französischen Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3
Italienische Republik
Po: Von Piacenza bis zur Mündung
Mailand-Kanal: Cremona-Po-Endabschnitt, Verbindung zum Po, auf 15 km Länge
Mincio: Von Mantua, Governolo bis zum Po
Idrovia Ferrarese: Vom Po (Pontelagoscuro), Ferrara bis Porto Garibaldi
Brondolo-Kanal und Valle-Kanal: Vom Po di Levante zur Lagune von Venedig
Fissero-Tartaro-Canalbianco-Kanal: Von der Adria zum Po di Levante
Venezianisches Küstenland: Von der Lagune von Venedig bis Grado
Republik Litauen
Das gesamte litauische Netz
Großherzogtum Luxemburg
Mosel
Republik Ungarn
Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 2 und 3
Königreich der Niederlande
Alle übrigen Flüsse, Kanäle und Seen, die nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgeführt sind
Republik Österreich
Thaya: Bis Bernhardsthal
March: Oberhalb km 6,00
Republik Polen
Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3
Slowakische Republik
Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
SCHOTTLAND |
|
Ratho and Linlithgow Union Canal |
Gesamter Kanal |
Glasgow |
Forth and Clyde Canal Monkland Canal, Abschnitte Faskine und Drumpellier Hogganfield Loch |
OSTENGLAND |
|
Fluss Ancholme |
Brigg bis Schleuse Harram Hill |
Calder and Hebble Canal |
Schleuse Broadcut Top bis Sowerby Brücke |
Chesterfield Canal |
West Stockwith bis Worksop |
Cromford Canal |
Gesamter Kanal |
Fluss Derwent |
Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Stamford Brücke |
Driffield Navigation |
Von Schleuse Struncheon Hill bis Great Driffield |
Erewash Canal |
Schleuse Trent bis Schleuse Langley Mill |
Huddersfield Canal |
Zusammenfluss mit Calder and Hebble Canal bei Coopers Bridge bis Huddersfield Narrow Canal bei Huddersfield Zwischen Ashton-Under-Lyne und Huddersfield |
Leeds and Liverpool Canal |
Von Schleuse Leeds River bis Skipton Wharf |
Light Water Valley Lake |
Gesamter See |
The Mere, Scarborough |
Gesamter See |
Fluss Ouse |
Oberhalb Nun Monkton Pool |
Pocklington Canal |
Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Derwent bis Melbourne Basin |
Sheffield and South Yorkshire Canal |
Schleuse Tinsley bis Sheffield |
Fluss Soar |
Zusammenfluss mit dem Fluss Trent bis Loughborough |
Trent and Mersey Canal |
Shardlow bis Schleuse Dellow Lane |
Fluss Ure and Ripon Canal |
Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Ripon Canal (Ripon Basin) |
Ashton Canal |
Gesamter Kanal |
WALES UND WESTENGLAND |
|
Fluss Avon (Midland) |
Oberhalb Evesham |
Birmingham Canal Navigation |
Gesamter Kanal |
Birmingham and Fazeley Canal |
Gesamter Kanal |
Coventry Canal |
Gesamter Kanal |
Grand Union Canal (von Napton Junction bis Birmingham und Fazeley) |
Gesamter Kanalabschnitt |
Kennet and Avon Canal (Bath bis Newbury) |
Gesamter Kanalabschnitt |
Lancaster Canal |
Gesamter Kanal |
Leeds and Liverpool Canal |
Gesamter Kanal |
Llangollen Canal |
Gesamter Kanal |
Caldon Canal |
Gesamter Kanal |
Peak Forest Canal |
Gesamter Kanal |
Macclesfield Canal |
Gesamter Kanal |
Monmouthshire and Brecon Canal |
Gesamter Kanal |
Montgomery Canal |
Gesamter Kanal |
Rochdale Canal |
Gesamter Kanal |
Swansea Canal |
Gesamter Kanal |
Neath and Tennant Canal |
Gesamter Kanal |
Shropshire Union Canal |
Gesamter Kanal |
Staffordshire and Worcester Canal |
Gesamter Kanal |
Stratford-upon-Avon Canal |
Gesamter Kanal |
Fluss Trent |
Gesamter Fluss |
Trent and Mersey Canal |
Gesamter Kanal |
Fluss Weaver |
Oberhalb Northwich |
Worcester and Birmingham Canal |
Gesamter Kanal |
SÜDENGLAND |
|
Fluss Nene |
Oberhalb Schleuse Dog-in-a-Doublet |
Fluss Great Ouse |
Kings Lynn oberhalb Straßenbrücke West Lynn, Fluss Great Ouse und alle verbundenen Fenland-Wasserstraßen einschließlich Fluss Cam und Middle Level Navigation |
Norfolk und Suffolk Broads |
Alle schiffbaren Tide- und Nichttideflüsse, Broads, Kanäle und Wasserstraßen innerhalb der Norfolk und Suffolk Broads einschließlich Oulton Broad, und die Flüsse Waveney, Yare, Bure, Ant und Thurne, ausgenommen wie für Yarmouth und Lowestoft angegeben |
Fluss Blyth |
Fluss Blyth, von der Mündung bis Blythburgh |
Fluss Alde und Fluss Ore |
Auf dem Fluss Alde oberhalb Westrow Point |
Fluss Deben |
Fluss Deben oberhalb Felixstowe Ferry |
Fluss Orwell und Fluss Stour |
Alle Wasserstraßen auf dem Fluss Stour oberhalb Manningtree |
Chelmer & Blackwater Canal |
Westlich Schleuse Beeleigh |
Themse und Nebenflüsse |
Fluss Stort und Fluss Lee oberhalb Bow Creek; Grand Union Canal oberhalb Schleuse Brentford und Regents Canal oberhalb Limehouse Basin und alle damit verbundenen Kanäle; Fluss Wey oberhalb Themse-Schleuse; Kennet und Avon Canal; Themse oberhalb Oxford; Oxford Canal |
Fluss Medway und The Swale |
Fluss Medway oberhalb Schleuse Allington |
Fluss Stour (Kent) |
Fluss Stour oberhalb der Landestelle bei Flagstaff Reach |
Dover Hafen |
Gesamter Hafen |
Fluss Rother |
Fluss Rother und Royal Military Canal oberhalb Wehr Scots Float und Fluss Brede oberhalb Einfahrtschleuse |
Brighton |
Brighton Marina Innenhafen oberhalb der Schleuse |
Wickstead Park Lake |
Gesamter See |
Kennet and Avon Canal |
Gesamter Kanal |
Grand Union Canal |
Gesamter Kanal |
Fluss Avon (Avon) |
Oberhalb Wehr Pulteney |
Bridgewater Canal |
Gesamter Kanal |
(*) Für Schiffe, die in einem anderen Hafen beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.
ANHANG II
TECHNISCHE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1, 2, 3 UND 4
INHALT
TEIL I | 38 |
KAPITEL 1 | 38 |
ALLGEMEINES | 38 |
Artikel 1.01 — |
Begriffsbestimmungen | 38 |
Artikel 1.02 — |
(Ohne Inhalt) | 42 |
Artikel 1.03 — |
(Ohne Inhalt) | 42 |
Artikel 1.04 — |
(Ohne Inhalt) | 42 |
Artikel 1.05 — |
(Ohne Inhalt) | 42 |
Artikel 1.06 — |
Anordnungen vorübergehender Art | 42 |
Artikel 1.07 — |
Dienstanweisungen | 42 |
KAPITEL 2 | 42 |
VERFAHREN | 42 |
Artikel 2.01 — |
Untersuchungskommission | 42 |
Artikel 2.02 — |
Antrag auf Untersuchung | 43 |
Artikel 2.03 — |
Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung | 43 |
Artikel 2.04 — |
(Ohne Inhalt) | 43 |
Artikel 2.05 — |
Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis | 43 |
Artikel 2.06 — |
Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses | 44 |
Artikel 2.07 — |
Vermerke und Änderungen im Gemeinschaftszeugnis | 44 |
Artikel 2.08 — |
(Ohne Inhalt) | 44 |
Artikel 2.09 — |
Wiederkehrende Untersuchung | 44 |
Artikel 2.10 — |
Freiwillige Untersuchung | 44 |
Artikel 2.11 — |
(Ohne Inhalt) | 44 |
Artikel 2.12 — |
(Ohne Inhalt) | 44 |
Artikel 2.13 — |
(Ohne Inhalt) | 44 |
Artikel 2.14 — |
(Ohne Inhalt) | 45 |
Artikel 2.15 — |
Kosten | 45 |
Artikel 2.16 — |
Auskünfte | 45 |
Artikel 2.17 — |
Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse | 45 |
Artikel 2.18 — |
Amtliche Schiffsnummer | 45 |
Artikel 2.19 — |
Gleichwertigkeit und Abweichungen | 45 |
TEIL II | 46 |
KAPITEL 3 | 46 |
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN | 46 |
Artikel 3.01 — |
Grundregel | 46 |
Artikel 3.02 — |
Festigkeit und Stabilität | 46 |
Artikel 3.03 — |
Schiffskörper | 47 |
Artikel 3.04 — |
Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume | 47 |
KAPITEL 4 | 48 |
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER | 48 |
Artikel 4.01 — |
Sicherheitsabstand | 48 |
Artikel 4.02 — |
Freibord | 48 |
Artikel 4.03 — |
Mindestfreibord | 50 |
Artikel 4.04 — |
Einsenkungsmarken | 50 |
Artikel 4.05 — |
Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind | 51 |
Artikel 4.06 — |
Tiefgangsanzeiger | 51 |
KAPITEL 5 | 52 |
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN | 52 |
Artikel 5.01 — |
Allgemeines | 52 |
Artikel 5.02 — |
Probefahrten | 52 |
Artikel 5.03 — |
Probefahrtstrecke | 52 |
Artikel 5.04 — |
Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt | 52 |
Artikel 5.05 — |
Bordhilfsmittel für die Probefahrt | 52 |
Artikel 5.06 — |
Geschwindigkeit (Vorausfahrt) | 53 |
Artikel 5.07 — |
Stoppeigenschaften | 53 |
Artikel 5.08 — |
Rückwärtsfahreigenschaften | 53 |
Artikel 5.09 — |
Ausweicheigenschaften | 53 |
Artikel 5.10 — |
Wendeeigenschaften | 53 |
KAPITEL 6 | 53 |
STEUEREINRICHTUNGEN | 53 |
Artikel 6.01 — |
Allgemeine Anforderungen | 53 |
Artikel 6.02 — |
Antriebsanlage der Rudermaschine | 54 |
Artikel 6.03 — |
Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine | 54 |
Artikel 6.04 — |
Energiequelle | 54 |
Artikel 6.05 — |
Handantrieb | 55 |
Artikel 6.06 — |
Ruderpropeller-,Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen | 55 |
Artikel 6.07 — |
Anzeige und Überwachung | 55 |
Artikel 6.08 — |
Wendegeschwindigkeitsregler | 55 |
Artikel 6.09 — |
Abnahme | 55 |
KAPITEL 7 | 56 |
STEUERHAUS | 56 |
Artikel 7.01 — |
Allgemeines | 56 |
Artikel 7.02 — |
Freie Sicht | 56 |
Artikel 7.03 — |
Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen | 57 |
Artikel 7.04 — |
Besondere Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen | 57 |
Artikel 7.05 — |
Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen | 58 |
Artikel 7.06 — |
Radargerät und Wendeanzeiger | 58 |
Artikel 7.07 — |
Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radareinmannsteuerstand | 59 |
Artikel 7.08 — |
Interne Sprechverbindungen an Bord | 59 |
Artikel 7.09 — |
Alarmanlage | 59 |
Artikel 7.10 — |
Heizung und Lüftung | 59 |
Artikel 7.11 — |
Bedienungseinrichtung für Heckanker | 59 |
Artikel 7.12 — |
In der Höhe verstellbare Steuerhäuser | 59 |
Artikel 7.13 — |
Vermerk im Gemeinschaftszeugnis für Schiffe mit Radareinmannsteuerständen | 60 |
KAPITEL 8 | 60 |
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN | 60 |
Artikel 8.01 — |
Allgemeine Bestimmungen | 60 |
Artikel 8.02 — |
Sicherheitsvorrichtungen | 60 |
Artikel 8.03 — |
Antriebsanlagen | 60 |
Artikel 8.04 — |
Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren | 61 |
Artikel 8.05 — |
Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör | 61 |
Artikel 8.06 — |
Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör | 62 |
Artikel 8.07 — |
Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | 62 |
Artikel 8.08 — |
Lenzeinrichtungen | 63 |
Artikel 8.09 — |
Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl | 64 |
Artikel 8.10 — |
Geräusch der Schiffe | 64 |
KAPITEL 8a |
(Ohne Inhalt) | 64 |
KAPITEL 9 | 64 |
ELEKTRISCHE ANLAGEN | 64 |
Artikel 9.01 — |
Allgemeine Bestimnmungen | 64 |
Artikel 9.02 — |
Energieversorgungssysteme | 65 |
Artikel 9.03 — |
Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser | 65 |
Artikel 9.04 — |
Explosionsschutz | 66 |
Artikel 9.05 — |
Schutzerdung | 66 |
Artikel 9.06 — |
Zulässige maximale Spannungen | 66 |
Artikel 9.07 — |
Verteilungssysteme | 67 |
Artikel 9.08 — |
Anschluss an Land oder andere externe Netze | 67 |
Artikel 9.09 — |
Stromabgabe an andere Fahrzeuge | 68 |
Artikel 9.10 — |
Generatoren und Motoren | 68 |
Artikel 9.11 — |
Akkumulatoren | 68 |
Artikel 9.12 — |
Schaltanlagen | 69 |
Artikel 9.13 — |
Notabschaltvorrichtungen | 70 |
Artikel 9.14 — |
Installationsmaterial | 70 |
Artikel 9.15 — |
Kabel | 70 |
Artikel 9.16 — |
Beleuchtungsanlagen | 71 |
Artikel 9.17 — |
Signalleuchten | 71 |
Artikel 9.18 — |
(Ohne Inhalt) | 71 |
Artikel 9.19 — |
Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen | 71 |
Artikel 9.20 — |
Elektronische Anlagen | 72 |
Artikel 9.21 — |
Elektromagnetische Verträglichkeit | 73 |
KAPITEL 10 | 73 |
AUSRÜSTUNG | 73 |
Artikel 10.01 — |
Ankerausrüstung | 73 |
Artikel 10.02 — |
Sonstige Ausrüstung | 75 |
Artikel 10.03 — |
Tragbare Feuerlöscher | 76 |
Artikel 10.03a — |
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | 76 |
Artikel 10.03b — |
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | 77 |
Artikel 10.04 — |
Beiboote | 81 |
Artikel 10.05 — |
Rettungsringe und Rettungswesten | 81 |
KAPITEL 11 | 81 |
SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH | 81 |
Artikel 11.01 — |
Allgemeines | 81 |
Artikel 11.02 — |
Schutz vor Sturz und Absturz | 81 |
Artikel 11.03 — |
Abmessung der Arbeitsplätze | 82 |
Artikel 11.04 — |
Gangbord | 82 |
Artikel 11.05 — |
Zugänge der Arbeitsplätze | 82 |
Artikel 11.06 — |
Ausgänge und Notausgänge | 83 |
Artikel 11.07 — |
Steigvorrichtungen | 83 |
Artikel 11.08 — |
Innenräume | 83 |
Artikel 11.09 — |
Schutz gegen Lärm und Vibrationen | 83 |
Artikel 11.10 — |
Lukenabdeckungen | 83 |
Artikel 11.11 — |
Winden | 84 |
Artikel 11.12 — |
Krane | 84 |
Artikel 11.13 — |
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | 85 |
KAPITEL 12 | 85 |
WOHNUNGEN | 85 |
Artikel 12.01 — |
Allgemeine Bestimmungen | 85 |
Artikel 12.02 — |
Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen | 86 |
Artikel 12.03 — |
Sanitäre Einrichtungen | 86 |
Artikel 12.04 — |
Küchen | 87 |
Artikel 12.05 — |
Trinkwasseranlagen | 87 |
Artikel 12.06 — |
Heizung und Lüftung | 88 |
Artikel 12.07 — |
Sonstige Wohnungseinrichtungen | 88 |
KAPITEL 13 | 88 |
HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN | 88 |
Artikel 13.01 — |
Allgemeine Anforderungen | 88 |
Artikel 13.02 — |
Verwendung von flüssigem Brennstoff, Geräte für Petroleum | 88 |
Artikel 13.03 — |
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern | 89 |
Artikel 13.04 — |
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern | 89 |
Artikel 13.05 — |
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern | 89 |
Artikel 13.06 — |
Luftheizgeräte | 89 |
Artikel 13.07 — |
Heizung mit festen Brennstoffen | 90 |
KAPITEL 14 | 90 |
FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE | 90 |
Artikel 14.01 — |
Allgemeines | 90 |
Artikel 14.02 — |
Anlagen | 90 |
Artikel 14.03 — |
Behälter | 91 |
Artikel 14.04 — |
Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen | 91 |
Artikel 14.05 — |
Ersatz- und Leerbehälter | 91 |
Artikel 14.06 — |
Druckregler | 91 |
Artikel 14.07 — |
Druck | 92 |
Artikel 14.08 — |
Rohr- und Schlauchleitungen | 92 |
Artikel 14.09 — |
Verteilungsnetz | 92 |
Artikel 14.10 — |
Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung | 92 |
Artikel 14.11 — |
Lüftung und Ableitung der Abgase | 93 |
Artikel 14.12 — |
Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften | 93 |
Artikel 14.13 — |
Abnahme | 93 |
Artikel 14.14 — |
Prüfungen | 93 |
Artikel 14.15 — |
Bescheinigung | 94 |
KAPITEL 15 | 94 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRGASTSCHIFFE | 94 |
Artikel 15.01 — |
Allgemeine Bestimmungen | 94 |
Artikel 15.02 — |
Schiffskörper | 94 |
Artikel 15.03 — |
Stabilität | 96 |
Artikel 15.04 — |
Sicherheitsabstand und Freibord | 100 |
Artikel 15.05 — |
Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste | 101 |
Artikel 15.06 — |
Fahrgasträume und -bereiche | 101 |
Artikel 15.07 — |
Antriebssystem | 104 |
Artikel 15.08 — |
Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung | 104 |
Artikel 15.09 — |
Rettungsmittel | 105 |
Artikel 15.10 — |
Elektrische Anlagen | 106 |
Artikel 15.11 — |
Feuerschutz | 107 |
Artikel 15.12 — |
Feuerbekämpfung | 111 |
Artikel 15.13 — |
Sicherheitsorganisation | 112 |
Artikel 15.14 — |
Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern | 113 |
Artikel 15.15 — |
Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe | 113 |
KAPITEL 15a | 114 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SEGELFAHRGASTSCHIFFE | 114 |
Artikel 15a.01 — |
Anwendung des Teils II | 114 |
Artikel 15a.02 — |
Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe | 115 |
Artikel 15a.03 — |
Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln | 115 |
Artikel 15a.04 — |
Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen | 115 |
Artikel 15a.05 — |
Takelage im Allgemeinen | 116 |
Artikel 15a.06 — |
Masten und Rundhölzer im Allgemeinen | 116 |
Artikel 15a.07 — |
Besondere Vorschriften für Masten | 116 |
Artikel 15a.08 — |
Besondere Vorschriften für Stengen | 117 |
Artikel 15a.09 — |
Besondere Vorschriften für Bugspriete | 118 |
Artikel 15a.10 — |
Besondere Vorschriften für Klüverbäume | 118 |
Artikel 15a.11 — |
Besondere Vorschriften für Großbäume | 118 |
Artikel 15a.12 — |
Besondere Vorschriften für Gaffeln | 119 |
Artikel 15a.13 — |
Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut | 119 |
Artikel 15a.14 — |
Besondere Vorschriften für stehendes Gut | 119 |
Artikel 15a.15 — |
Besondere Vorschriften für laufendes Gut | 120 |
Artikel 15a.16 — |
Beschläge und Teile der Takelage | 121 |
Artikel 15a.17 — |
Segel | 122 |
Artikel 15a.18 — |
Ausrüstung | 122 |
Artikel 15a.19 — |
Prüfung | 122 |
KAPITEL 16 | 122 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND | 122 |
Artikel 16.01 — |
Zum Schieben geeignete Fahrzeuge | 122 |
Artikel 16.02 — |
Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge | 123 |
Artikel 16.03 — |
Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge | 123 |
Artikel 16.04 — |
Zum Fortbewegtwerden in Verbänden geeignete Fahrzeuge | 123 |
Artikel 16.05 — |
Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge | 123 |
Artikel 16.06 — |
Probefahrten mit Verbänden | 124 |
Artikel 16.07 — |
Eintragungen in das Gemeinschaftszeugnis | 124 |
KAPITEL 17 | 124 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHWIMMENDE GERÄTE | 124 |
Artikel 17.01 — |
Allgemeine Bestimmungen | 124 |
Artikel 17.02 — |
Abweichungen | 124 |
Artikel 17.03 — |
Sonstige Bestimmungen | 125 |
Artikel 17.04 — |
Restsicherheitsabstand | 125 |
Artikel 17.05 — |
Restfreibord | 125 |
Artikel 17.06 — |
Krängungsversuch | 126 |
Artikel 17.07 — |
Stabilitätsnachweis | 126 |
Artikel 17.08 — |
Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord | 127 |
Artikel 17.09 — |
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | 128 |
Artikel 17.10 — |
Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis | 128 |
KAPITEL 18 | 128 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE | 128 |
Artikel 18.01 — |
Einsatzbedingungen | 128 |
Artikel 18.02 — |
Anwendung des Teils II | 128 |
Artikel 18.03 — |
Abweichungen | 128 |
Artikel 18.04 — |
Sicherheitsabstand und Freibord | 129 |
Artikel 18.05 — |
Beiboote | 129 |
KAPITEL 19 | 129 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR HISTORISCHE SCHIFFE (Ohne Inhalt) | 129 |
KAPITEL 19a | 129 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR KANALBARGEN (Ohne Inhalt) | 129 |
KAPITEL 19b | 129 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE 4 VERKEHREN | 129 |
Artikel 19b.01 — |
Anwendung von Kapitel 4 | 129 |
KAPITEL 20 | 129 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SEESCHIFFE (Ohne Inhalt) | 129 |
KAPITEL 21 | 129 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SPORTFAHRZEUGE | 129 |
Artikel 21.01 — |
Allgemeines | 129 |
Artikel 21.02 — |
Anwendung des Teils II | 130 |
Artikel 21.03 — |
(Ohne Inhalt) | 130 |
KAPITEL 22 | 131 |
STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN | 131 |
Artikel 22.01 — |
Allgemeines | 131 |
Artikel 22.02 — |
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container | 131 |
Artikel 22.03 — |
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container | 133 |
Artikel 22.04 — |
Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord | 134 |
KAPITEL 22a | 134 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE 110 M ÜBERSCHREITET | 134 |
Artikel 22a.01 — |
Anwendung des Teils I | 134 |
Artikel 22a.02 — |
Anwendung des Teils II | 134 |
Artikel 22a.03 — |
Festigkeit | 134 |
Artikel 22a.04 — |
Schwimmfähigkeit und Stabilität | 134 |
Artikel 22a.05 — |
Zusätzliche Anforderungen | 135 |
Artikel 22a.06 — |
Anwendung des Teils IV bei Umbauten | 136 |
KAPITEL 22b | 136 |
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHNELLE SCHIFFE | 136 |
Artikel 22b.01 — |
Allgemeines | 136 |
Artikel 22b.02 — |
Anwendung des Teils I | 137 |
Artikel 22b.03 — |
Anwendung des Teils II | 137 |
Artikel 22b.04 — |
Sitze und Sicherheitsgurte | 137 |
Artikel 22b.05 — |
Freibord | 137 |
Artikel 22b.06 — |
Auftrieb, Stabilität und Unterteilung | 137 |
Artikel 22b.07 — |
Steuerhaus | 137 |
Artikel 22b.08 — |
Zusätzliche Ausrüstung | 138 |
Artikel 22b.09 — |
Geschlossene Bereiche | 138 |
Artikel 22b.10 — |
Ausgänge und Fluchtwege | 138 |
Artikel 22b.11 — |
Feuerschutz und Feuerbekämpfung | 139 |
Artikel 22b.12 — |
Übergangsbestimmungen | 139 |
TEIL III | 139 |
KAPITEL 23 | 139 |
AUSRÜSTUNG DER SCHIFFE IM HINBLICK AUF BESATZUNG | 139 |
Artikel 23.01 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.02 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.03 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.04 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.05 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.06 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.07 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.08 — |
(Ohne Inhalt) | 139 |
Artikel 23.09 — |
Ausrüstung der Schiffe | 140 |
Artikel 23.10 — |
(Ohne Inhalt) | 141 |
Artikel 23.11 — |
(Ohne Inhalt) | 141 |
Artikel 23.12 — |
(Ohne Inhalt) | 141 |
Artikel 23.13 — |
(Ohne Inhalt) | 141 |
Artikel 23.14 — |
(Ohne Inhalt) | 141 |
Artikel 23.15 — |
(Ohne Inhalt) | 141 |
TEIL IV | 141 |
KAPITEL 24 | 141 |
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 141 |
Artikel 24.01 — |
Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind | 141 |
Artikel 24.02 — |
Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind | 141 |
Artikel 24.03 — |
Abweichungen für Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden | 152 |
Artikel 24.04 — |
Andere Abweichungen | 154 |
Artikel 24.05 — |
(Ohne Inhalt) | 154 |
Artikel 24.06 — |
Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 24.01 fallen | 154 |
Artikel 24.07 — |
(Ohne Inhalt) | 163 |
KAPITEL 24a | 163 |
ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE NICHT AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE R VERKEHREN | 163 |
Artikel 24a.01 — |
Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Gemeinschaftszeugnisse | 163 |
Artikel 24a.02 — |
Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind | 163 |
Artikel 24a.03 — |
Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden | 169 |
Artikel 24a.04 — |
Sonstige Abweichungen | 171 |
ANLAGE I — |
SICHERHEITSZEICHEN | 172 |
ANLAGE II — |
DIENSTANWEISUNGEN | 174 |
TEIL I
KAPITEL 1
ALLGEMEINES
Artikel 1.01
Begriffsbestimmungen
In dieser Richtlinie gelten als
|
Fahrzeugarten
|
|
Fahrzeugzusammenstellungen
|
|
Besondere Bereiche der Fahrzeuge
|
|
Schiffstechnische Begriffe
|
|
Steuereinrichtungen
|
|
Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen
|
|
Sonstige Begriffe
|
Artikel 1.02
(Ohne Inhalt)
Artikel 1.03
(Ohne Inhalt)
Artikel 1.04
(Ohne Inhalt)
Artikel 1.05
(Ohne Inhalt)
Artikel 1.06
Anordnungen vorübergehender Art
Anordnungen vorübergehender Art können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen werden, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Richtlinie schon vor der zu erwartenden Änderung derselben zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen. Die Anordnungen sind zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
Artikel 1.07
Dienstanweisungen
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren für die Untersuchung verbindliche Dienstanweisungen beschlossen werden.
KAPITEL 2
VERFAHREN
Artikel 2.01
Untersuchungskommission
1. Untersuchungskommissionen werden von den Mitgliedstaaten eingesetzt.
2. Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.
Als Sachverständige sind in jede Kommission mindestens zu berufen
a) |
ein Beamter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung, |
b) |
ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt, |
c) |
ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent. |
3. Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen. Sie haben bei Übernahme ihrer Aufgaben schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.
4. Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.
Artikel 2.02
Antrag auf Untersuchung
1. Das Einreichungsverfahren für den Untersuchungsantrag und die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der Untersuchung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden, die das Gemeinschaftszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die vorzulegen sind. Das Verfahren muss so ablaufen, dass die Untersuchung in einer angemessenen Frist nach der Antragstellung stattfinden kann.
2. Der Eigner eines Fahrzeuges, das dieser Richtlinie nicht unterliegt, oder sein Bevollmächtigter kann ein Gemeinschaftszeugnis beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
Artikel 2.03
Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung
1. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
2. Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine zuständige Behörde bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung auf Helling durchgeführt hat. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Untersuchungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.
Die Untersuchungskommission muss Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durchführen.
3. Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.
Artikel 2.04
(Ohne Inhalt)
Artikel 2.05
Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis
1. Die zuständige Behörde kann ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen für
a) |
Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses mit Zustimmung der zuständigen Behörde an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen; |
b) |
Fahrzeuge, die wegen eines der in Artikel 2.07 oder in den Artikeln 12 und 16 der Richtlinie genannten Fällen ihr Gemeinschaftszeugnis vorübergehend nicht besitzen; |
c) |
Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das Gemeinschaftszeugnis noch in Bearbeitung ist; |
d) |
Fahrzeuge, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses nach Anhang V Teil I erfüllt sind; |
e) |
Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Gemeinschaftszeugnis übereinstimmt; |
f) |
schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für Sondertransporte zuständige Behörde die Erlaubnis nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Sondertransportes vom Vorliegen eines solchen Gemeinschaftszeugnisses abhängig macht. |
g) |
Fahrzeuge, die nach Artikel 2.19 Nummer 2 von den Bestimmungen des Teils II abweichen. |
2. Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis wird entsprechend Anhang V Teil III erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.
Es enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
a) |
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats; |
b) |
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum; |
c) |
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des Ausschusses vorliegt. |
Artikel 2.06
Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses
1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilten Gemeinschaftszeugnisse wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt bei Neubauten höchstens
a) |
für Fahrgastschiffe fünf Jahre; |
b) |
für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre. |
Die Gültigkeitsdauer wird im Gemeinschaftszeugnis vermerkt.
2. Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses von der zuständigen Behörde in jedem einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die unter Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.
Artikel 2.07
Vermerke und Änderungen im Gemeinschaftszeugnis
1. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der amtlichen Schiffsnummer, der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
2. Alle Vermerke im Gemeinschaftszeugnis oder Änderungen desselben können von jeder zuständigen Behörde vorgenommen werden.
3. Nimmt eine zuständige Behörde eine Änderung des Gemeinschaftszeugnisses vor oder trägt sie einen Vermerk ein, hat sie dies der zuständigen Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt hat, mitzuteilen.
Artikel 2.08
(Ohne Inhalt)
Artikel 2.09
Wiederkehrende Untersuchung
1. Vor Ablauf der Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.
2. Ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens sechs Monate verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Fahrzeuges befinden.
3. Die zuständige Behörde legt gemäß dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses fest.
Die Gültigkeitsdauer wird im Gemeinschaftszeugnis vermerkt und ist der zuständigen Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt hat, mitzuteilen.
4. Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Gemeinschaftszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Gemeinschaftszeugnis der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben.
Artikel 2.10
Freiwillige Untersuchung
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.
Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.
Artikel 2.11
(Ohne Inhalt)
Artikel 2.12
(Ohne Inhalt)
Artikel 2.13
(Ohne Inhalt)
Artikel 2.14
(Ohne Inhalt)
Artikel 2.15
Kosten
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter hat nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung und die Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses entstehenden Kosten zu tragen.
Artikel 2.16
Auskünfte
Die zuständige Behörde darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Gemeinschaftszeugnis eines Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind.
Artikel 2.17
Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse
1. Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Gemeinschaftszeugnisse mit einer laufenden Nummer und tragen sie in ein Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI ein.
2. Die zuständigen Behörden haben von jedem Gemeinschaftszeugnis, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein.
Artikel 2.18
Amtliche Schiffsnummer
1. Die zuständige Behörde, die einem Fahrzeug das Gemeinschaftszeugnis erteilt, trägt in dieses Zeugnis die amtliche Schiffsnummer ein, die durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt worden ist.
Fahrzeugen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammen, wird die in das Gemeinschaftszeugnis einzutragende amtliche Schiffsnummer von der zuständigen Behörde erteilt, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Sportfahrzeuge.
2. (Ohne Inhalt)
3. (Ohne Inhalt)
4. Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Stelle die Erteilung der amtlichen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Gemeinschaftszeugnis eingetragene amtliche Schiffsnummer anbringen zu lassen und sie entfernen zu lassen, sobald sie ungültig geworden ist.
Artikel 2.19
Gleichwertigkeit und Abweichungen
1. Schreiben die Bestimmungen des Teils II vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren als gleichwertig angesehen sind.
2. Wenn der Ausschuss nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen.
Die zuständigen Behörden berichten dem Ausschuss nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses nach Artikel 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der amtlichen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet.
3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses nach dem in Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II abweichen, ein Gemeinschaftszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten.
4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen. Sie sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
TEIL II
KAPITEL 3
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 3.01
Grundregel
Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein.
Artikel 3.02
Festigkeit und Stabilität
1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist.
a) |
Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen. |
b) |
Bei Untersuchungen nach Artikel 2.09 sind die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut nach folgendem Verfahren zu überprüfen: Bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, ist als Mindestdicke tmin der größere der nach folgenden Formeln ermittelten Werte zu nehmen:
|
c) |
Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist. Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert unterschritten haben. |
Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.
Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.
2. Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
3. Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.
Artikel 3.03
Schiffskörper
1. Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur oberen Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:
a) |
Ein Kollisionsschott in einem angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird. Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem Abstand, gemessen vom vorderen Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist. Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden. Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind. |
b) |
Ein Heckschott in angemessenem Abstand vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m. |
2. Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und des Schiffsbetriebs notwendige Einrichtungen dürfen nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts liegen. Dies gilt nicht für Ankereinrichtungen.
3. Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie dazugehörige Arbeitsräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte, bis zum Deck reichende Querschotte getrennt sein.
4. Wohnungen müssen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher Zugang nicht gegeben, muss zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.
5. Vorgeschriebene Schotte nach den Nummern 1 und 3 und Raumbegrenzungen nach Nummer 4 dürfen keine Öffnungen haben.
Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Heckschotttüren sind nur zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind und auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:
„Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen“.
6. Wasserein- und -ausläufe sowie angeschlossene Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.
7. Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen.
Artikel 3.04
Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume
1. Räume, in denen Maschinenanlagen oder Kessel sowie ihr Zubehör aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlagen leicht und gefahrlos möglich sind.
2. Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit stehen.
3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.
Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außen verschließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
4. Maschinen- und Kesselräume sowie Räume, in denen sich brennbare oder giftige Gase entwickeln können, müssen ausreichend gelüftet werden können.
5. In Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume führende Leitern und Treppen müssen fest angebracht und aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
6. Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgebildet sein kann.
Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden, wenn
a) |
die Grundfläche (mittlere Länge × mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m2 beträgt, |
b) |
der Fluchtweg von jedem Standort, an dem Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten auszuführen sind, bis zum Ausgang oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie führt, nicht mehr als 5 m beträgt und |
c) |
an der von der Ausgangstür entferntesten Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist; dies gilt abweichend von Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte Maschinenleistung 100 kW oder weniger beträgt. |
7. Der höchstzulässige Schalldruckpegel in Maschinenräumen beträgt 110 dB(A). Die Messstellen sind unter Berücksichtigung der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu wählen.
KAPITEL 4
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER
Artikel 4.01
Sicherheitsabstand
1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm betragen.
2. Bei Schiffen mit Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, und bei Schiffen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, muss der Sicherheitsabstand so weit erhöht werden, bis jede dieser Öffnungen mindestens 500 mm von der Ebene der größten Einsenkung entfernt ist.
Artikel 4.02
Freibord
1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 150 mm.
2. Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:
In dieser Formel bezeichnet
α |
den Berichtigungskoeffizienten, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt; |
βv |
den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des vorderen Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im vorderen Viertel von L ergibt; |
βa |
den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des achteren Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im achteren Viertel von L ergibt; |
Sev |
den wirksamen vorderen Sprung in mm; |
Sea |
den wirksamen achteren Sprung in mm. |
3. Der Koeffizient a wird nach folgender Formel berechnet:
In dieser Formel bezeichnet
lem |
die wirksame Länge eines Aufbaues in m in der mittleren Hälfte von L; |
lev |
die wirksame Länge eines Aufbaues in m im vorderen Viertel der Schiffslänge L; |
lea |
die wirksame Länge eines Aufbaues in m im achteren Viertel der Schiffslänge L. |
Die wirksame Länge eines Aufbaues wird nach folgenden Formeln berechnet:
In diesen Formeln bezeichnet
l |
die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaues in m; |
b |
die Breite des betreffenden Aufbaues in m; |
B1 |
die Breite des Schiffes in m, gemessen auf der Außenseite der Beplattung auf Deckshöhe, gemessen auf halber Länge des betreffenden Aufbaues; |
h |
die Höhe des betreffenden Aufbaues in m. Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 vermindert wird. Für h wird in keinem Fall ein höherer Wert als 0,36 m eingesetzt. |
4. Die Koeffizienten bv und ba werden nach folgenden Formeln berechnet:
5. Der jeweils wirksame vordere und achtere Sprung Sev und Sea wird nach folgenden Formeln berechnet:
|
Se v = S v · p |
|
Se a = S a · p |
In diesen Formeln bezeichnet
Sv |
den tatsächlichen Sprung im Vorschiff in mm; für Sv darf jedoch kein größerer Wert als 1 000 mm eingesetzt werden; |
Sa |
den tatsächlichen Sprung im Achterschiff in mm; für Sa darf jedoch kein größerer Wert als 500 mm eingesetzt werden; |
p |
den Koeffizienten, der nach folgender Formel berechnet wird: ![]() |
Dabei ist x die vom jeweiligen Ende ab gemessene Abszisse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 Sv oder 0,25 Sa ist (nachstehende Skizze):
Für den Koeffizienten p darf jedoch kein Wert größer als 1 eingesetzt werden.
6. Wenn der Wert von β a · Se a größer ist als der von β v · Se v, wird für den Wert von β a · Se a jener von β v · Se v eingesetzt.
Artikel 4.03
Mindestfreibord
Unter Berücksichtigung der Verminderung nach Artikel 4.02 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 0 mm sein.
Artikel 4.04
Einsenkungsmarken
1. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand erfüllt sind. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen. Die Ebene der größten Einsenkung ist mindestens für die Zone 3 festzusetzen.
2. Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet.
3. Einsenkungsmarken für die Zone 3 bestehen aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.
4. Schiffe müssen mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen ein Markenpaar auf etwa 1/2 L und die beiden anderen ungefähr auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht sein müssen.
Abweichend genügen
a) |
bei Schiffen, mit L weniger als 40 m, zwei Markenpaare, die auf einem 1/4 L hinter dem Bug und vor dem Heck anzubringen sind; |
b) |
bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar, das etwa auf 1/2 L anzubringen ist. |
5. Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen. Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.
6. Ist das Schiff nach dem Übereinkommen von 1966 über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
7. Für Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen anderer Zonen als Zone 3 verkehren (Zonen 1, 2 oder 4), sind die vorderen und hinteren Einsenkungsmarkenpaare nach Nummer 4 für diese Zone zu ergänzen durch einen senkrechten Strich, von dem eine zusätzliche Linie oder für weitere Zonen mehrere zusätzliche Linien der Einsenkung mit einer Länge von 150 mm, die nach dem Bug des Schiffes zu in Bezug auf die Einsenkungsmarke für Zone 3 angebracht wird bzw. angebracht werden.
Dieser senkrechte Strich und die horizontale Linie haben eine Stärke von 30 mm. Neben der nach dem Bug des Schiffes ausgerichteten Einsenkungsmarke ist die Zahl der entsprechenden Zone in den Abmessungen 60 x 40 mm anzumarken (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1
Artikel 4.05
Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind
Ist die Ebene der größten Einsenkung für Zone 3 unter der Voraussetzung festgesetzt, dass die Laderäume sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als 500 mm, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen festgesetzt werden.
Im Gemeinschaftszeugnis ist einzutragen:
„Wenn die Luken der Laderäume ganz oder teilweise geöffnet sind, darf das Schiff höchstens bis zu .... mm unter die Einsenkungsmarken für Zone 3 abgeladen sein.“
Artikel 4.06
Tiefgangsanzeiger
1. An Schiffen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann, muss auf jeder Seite am Achterschiff ein Tiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet.
2. Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muss senkrecht unter diesem in der zur Ebene der größten Einsenkung parallelen Ebene liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers oder, falls vorhanden, des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezimeter einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 100 mm über die Ebene der größten Einsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder eingemeißelte Marken zu kennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens abwechselnd in zwei verschiedenen Farben aufzumalen. Die Einteilung muss neben dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende desselben durch Zahlen angegeben sein.
3. Die beiden hinteren Eichskalen, die nach dem in Artikel 4.04 Nummer 6 genannten Übereinkommen angebracht sind, können als Tiefgangsanzeiger dienen, wenn sie eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen für den Tiefgang hinzuzufügen.
KAPITEL 5
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN
Artikel 5.01
Allgemeines
Schiffe und Verbände müssen über ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften verfügen.
Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission entsprechen;
Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den Artikeln 5.02 bis 5.10 entsprechen.
Artikel 5.02
Probefahrten
1. Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei ist die Übereinstimmung mit den Artikeln 5.06 bis 5.10 festzustellen.
2. Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.
Artikel 5.03
Probefahrtstrecke
1. Die Probefahrten nach Artikel 5.02 sind auf den von den zuständigen Behörden benannten Abschnitten der Binnenwasserstraßen durchzuführen.
2. Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst geraden Abschnitten von mindestens 2 km Länge und genügender Breite in strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut erkennbaren Marken zur Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein.
3. Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe, Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Bereich des Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch die Untersuchungskommission festgestellt werden können.
Artikel 5.04
Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt
Schiffe und Verbände, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, müssen für die Probefahrten möglichst gleichlastig und mindestens zu 70 % beladen sein. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, so ist die Zulassung für die Talfahrt auf diese Beladung zu beschränken.
Artikel 5.05
Bordhilfsmittel für die Probefahrt
1. Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Gemeinschaftszeugnis unter den Nummern 34 und 52 eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind.
2. Beim Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.
Artikel 5.06
Geschwindigkeit (Vorausfahrt)
1. Schiffe und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 13 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2. Für Schiffe und Verbände, die ausschließlich auf Reeden und in Häfen verkehren, kann die Untersuchungskommission Abweichungen zulassen.
3. Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten kann. Trifft dies zu, ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen:
„Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten.“
Artikel 5.07
Stoppeigenschaften
1. Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können und dabei ausreichend manövrierfähig bleiben.
2. Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m können diese Stoppeigenschaften durch die Wendeeigenschaften ersetzt werden.
3. Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 und die Wendeeigenschaften durch Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 nachzuweisen.
Artikel 5.08
Rückwärtsfahreigenschaften
Wird das nach Artikel 5.07 notwendige Stoppmanöver in stillen Gewässern durchgeführt, ist zusätzlich ein Rückwärtsfahrversuch durchzuführen.
Artikel 5.09
Ausweicheigenschaften
Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig ausweichen können. Die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 nachzuweisen.
Artikel 5.10
Wendeeigenschaften
Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können.
Diese Wendeeigenschaften können durch die Stoppeigenschaften nach Artikel 5.07 ersetzt werden.
Die Wendeeigenschaften sind durch Aufdrehmanöver nachzuweisen.
KAPITEL 6
STEUEREINRICHTUNGEN
Artikel 6.01
Allgemeine Anforderungen
1. Schiffe müssen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.
2. Motorisch betriebene Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
3. Die gesamte Steuereinrichtung muss für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Umgebungstemperaturen von - 20 bis + 50 °C ausgelegt sein.
4. Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen festigkeitsmäßig so ausgelegt sein, dass alle im normalen Betrieb auf sie einwirkenden Kräfte sicher aufgenommen werden können. Die bei einer äußeren Einwirkung auf das Ruder auftretenden Kräfte dürfen die Funktionsfähigkeit der Rudermaschine und deren Antrieb nicht beeinträchtigen.
5. Steuereinrichtungen müssen einen motorischen Rudermaschinenantrieb haben, wenn die zur Betätigung des Ruders aufzubringenden Kräfte dies erfordern.
6. Rudermaschinen mit motorischem Antrieb müssen mit einem Überlastschutz versehen sein, der das antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt.
7. Wellendurchführungen von Ruderschäften müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.
Artikel 6.02
Antriebsanlage der Rudermaschine
1. Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine innerhalb von 5 Sekunden eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.
2. Erfolgt die Inbetriebsetzung der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs nicht automatisch, muss mit einer einzigen Bedienungshandlung eine unmittelbare, schnelle und einfache Inbetriebsetzung durch den Rudergänger möglich sein.
3. Auch bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs müssen die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.
Artikel 6.03
Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine
1. An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein. Wenn zwei getrennte Rudermaschinenantriebe vorhanden sind, ist dies jedoch an einer der beiden Anlagen erlaubt, falls die Verbraucher in der Rücklaufleitung angeschlossen sind und durch eine Absperrvorrichtung vom Rudermaschinenantrieb getrennt werden können.
2. Bei zwei hydraulischen Antriebsanlagen ist für jede Anlage ein separater Hydrauliktank erforderlich, wobei Doppeltanks zulässig sind. Die Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.
3. Kann das Steuerventil vom Steuerstand aus von Hand oder handhydraulisch betätigt werden, kann auf eine Doppelung dieses Steuerventils verzichtet werden.
4. Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer so weit wie möglich ausschließen.
5. Bei hydraulischen Antriebsanlagen kann für die zweite Antriebsanlage der Rudermaschine auf eine getrennte Führung der Rohrleitungen verzichtet werden, wenn eine unabhängige Wirkung der beiden Antriebsanlagen gewährleistet ist und das Leitungssystem auf mindestens den 1,5-fachen höchstzulässigen Betriebsdruck ausgelegt ist.
6. Hydraulikschläuche sind nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht. Sie müssen mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck ausgelegt sein.
Artikel 6.04
Energiequelle
1. Steuereinrichtungen mit zwei motorischen Antrieben müssen zwei Energiequellen zur Verfügung stehen.
2. Ist die zweite Energiequelle einer Rudermaschine mit motorischem Antrieb während der Fahrt nicht kontinuierlich einsatzbereit, muss die für deren Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem ausreichender Kapazität überbrückt werden.
3. Bei elektrischen Energiequellen dürfen aus den Einspeisungen der Steuereinrichtungen keine anderen Verbraucher versorgt werden.
Artikel 6.05
Handantrieb
1. Ein Handsteuerrad darf durch einen motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden können.
2. Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder Ruderlage verhindert sein.
Artikel 6.06
Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen
1. Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung für die Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme vorhanden sein, die den Artikeln 6.01 bis 6.05 sinngemäß entsprechen.
Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen zur Erfüllung der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 nicht oder nur beim Stoppversuch erforderlich ist.
2. Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, oder Zykloidalpropelleranlagen vorhanden, ist das zweite Steuerungssystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall einer dieser Anlagen manövrierfähig nach Kapitel 5 bleibt.
Artikel 6.07
Anzeige und Überwachung
1. Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben.
2. Es müssen mindestens folgende Anzeigen und Überwachungen am Steuerstand vorhanden sein:
a) |
Niveau des Ölstandes der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und Betriebsdruck des hydraulischen Systems; |
b) |
Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung; |
c) |
Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung; |
d) |
Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers; |
e) |
Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme. |
Artikel 6.08
Wendegeschwindigkeitsregler
1. Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile müssen Artikel 9.20 entsprechen.
2. Die Betriebsbereitschaft des Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne Meldeleuchte angezeigt werden.
Ausfall, unzulässige Abweichung der Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl müssen überwacht werden.
3. Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch weitere Steuersysteme vorhanden, muss am Steuerstand deutlich erkennbar sein, welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem auf ein anderes System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen gegenüber diesen weiteren Steuersystemen rückwirkungsfrei sein.
4. Die elektrische Energieversorgung des Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen Verbrauchern unabhängig sein.
5. Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen den Mindestanforderungen der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt gemäß Anhang IX entsprechen.
Artikel 6.09
Abnahme
1. Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu überprüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:
a) |
Beschreibung der Steuereinrichtung; |
b) |
Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung; |
c) |
Angaben über die Rudermaschine; |
d) |
Schaltplan für die elektrische Installation; |
e) |
Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers; |
f) |
Betriebsanleitung der Anlage. |
2. Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu überprüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.
KAPITEL 7
STEUERHAUS
Artikel 7.01
Allgemeines
1. Steuerhäuser müssen so eingerichtet sein, dass der Rudergänger seine Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen kann.
2. Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.
3. Bei Radareinmannsteuerständen muss der Rudergänger seine Aufgaben im Sitzen erfüllen können und müssen alle zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen so angeordnet sein, dass sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos überwachen und bedienen kann, ohne dabei seinen Platz verlassen zu müssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.
Artikel 7.02
Freie Sicht
1. Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.
2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger in einem Kreisbogen von seitlich querab über voraus bis seitlich querab an der anderen Schiffsseite zwei Schiffslängen oder 250 m bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.
Optische und elektronische Hilfsmittel zur Verkürzung des Sichtschattens dürfen bei der Untersuchung nicht berücksichtigt werden.
Zur weiteren Verkürzung des Sichtschattens dürfen nur geeignete elektronische Hilfsmittel verwendet werden.
3. Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen.
In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden.
Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den Einbau von geeigneten optischen oder elektronischen Hilfsmitteln.
Die Höhe der Unterkante der Seitenfenster muss möglichst gering und die Höhe der Oberkante der Seitenfenster und heckseitigen Fenster möglichst groß sein.
Bei der Feststellung, ob die Anforderungen dieses Artikels an die freie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die Augenhöhe des Rudergängers 1 650 mm über dem Deck am Steuerstand beträgt.
4. Die Oberkante der bugseitigen Steuerhausfenster muss hoch genug sein, um einer Person am Steuerstand mit einer Augenhöhe von 1 800 mm freie Sicht voraus zu gewähren, die noch mindestens 10 Grad über die Horizontalebene auf Augenhöhe reicht.
5. Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein.
6. In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen aus Sicherheitsglas sein und eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.
Um Reflexe zu vermeiden, müssen die vorderen Kommandobrückenfenster reflexfrei sein oder so eingesetzt sein, dass Reflexe effektiv ausgeschlossen sind. Diese Anforderung wird erfüllt, wenn die Fenster gegen die Vertikalebene geneigt sind und oben um mindestens 10 Grad und höchstens 25 Grad nach außen gestellt sind.
Artikel 7.03
Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen
1. Zur Führung des Schiffes notwendige Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muss eindeutig erkennbar sein.
2. Überwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen sein; sie müssen stufenlos regelbar beleuchtet werden können. Beleuchtungsquellen dürfen nicht stören oder die Erkennbarkeit der Überwachungsinstrumente beeinträchtigen.
3. Eine Einrichtung zur Kontrolle der Meldeleuchten muss vorhanden sein.
4. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob eine Anlage in Betrieb ist. Wird dies durch eine Meldeleuchte angezeigt, muss diese grün sein.
5. Störungen oder Ausfall von Anlagen, für die eine Überwachung vorgeschrieben ist, sind durch rote Meldeleuchten anzuzeigen.
6. Mit dem Aufleuchten einer der roten Meldeleuchten muss ein akustisches Signal ertönen. Akustische Alarmsignale können als Sammelmeldung erfolgen. Der Schalldruckpegel dieses Signals muss mindestens 3 dB(A) höher liegen als der am Steuerstand örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel.
7. Das akustische Signal muss nach dem Erkennen des Ausfalls oder der Störung gelöscht werden können. Die Funktion des Signals für weitere Störungen darf durch das Löschen nicht beeinträchtigt werden. Die roten Meldeleuchten dürfen dagegen erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.
8. Überwachungen und Anzeigen müssen beim Ausfall ihrer Speisung automatisch auf eine andere Energiequelle geschaltet werden.
Artikel 7.04
Besondere Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen
1. Die Bedienung und Überwachung der Antriebsmaschinen und der Steuereinrichtungen muss vom Steuerstand aus möglich sein. Antriebsmaschinen, die mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Kupplung versehen sind oder einen vom Steuerstand aus bedienbaren Verstellpropeller antreiben, brauchen nur im Maschinenraum an- und abgestellt werden zu können.
2. Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur Maschinensteuerung vorhanden sein. Der Hebel muss auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Schiffslängsachse annähernd parallelen Ebene beweglich sein. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muss die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung des Hebels wird gekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muss der Hebel einrasten.
3. Bei Radareinmannsteuerständen muss die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen angezeigt werden.
4. Anzeigen und Überwachungen nach Artikel 6.07 Nummer 2, Artikel 8.03 Nummer 2 und Artikel 8.05 Nummer 13 müssen am Steuerstand angeordnet sein.
5. Bei Radareinmannsteuerständen muss die Steuerung des Schiffes mittels eines Hebels erfolgen. Dieser Hebel muss mit der Hand bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muss der Stellung der Ruderblätter zur Schiffslängsachse entsprechen. Der Hebel muss in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich hierdurch die Stellung der Ruderblätter ändert. Die Nullstellung des Hebels muss deutlich fühlbar sein.
6. Ist das Schiff mit Bugrudern oder besonderen Rudern (insbesondere für die Rückwärtsfahrt) ausgerüstet, müssen diese bei Radareinmannsteuerständen über besondere Hebel bedient werden können, die Nummer 5 sinngemäß entsprechen.
Dies gilt auch, wenn bei Fahrzeugzusammenstellungen die Rudereinrichtungen anderer als des zum Führen des Verbandes benutzten Fahrzeuges eingesetzt werden.
7. Bei Einsatz von Wendegeschwindigkeitsreglern muss das Bedienungsorgan zum Einstellen der Wendegeschwindigkeit in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich die eingestellte Wendegeschwindigkeit ändert.
Der Drehbereich des Bedienungsorgans muss so sein, dass eine genügende Genauigkeit der Einstellung gewährleistet ist. Die Nullstellung muss sich fühlbar von anderen Stellungen unterscheiden. Die Skala muss stufenlos regelbar beleuchtet werden können.
8. Fernbetätigungseinrichtungen der gesamten Steuereinrichtung müssen fest eingebaut und so angeordnet sein, dass die gewählte Fahrtrichtung eindeutig erkennbar ist. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand „Ein“ oder „Aus“ angibt. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.
Für ergänzende Anlagen der Steuereinrichtung, wie Bugstrahlanlagen, sind nicht fest eingebaute Fernbetätigungseinrichtungen zulässig, wenn durch eine Vorrangschaltung im Steuerhaus die Betätigung der ergänzenden Anlage jederzeit übernommen werden kann.
9. Bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen sind gleichwertige Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen zulässig.
Anforderungen nach den Nummern 1 bis 8 sind sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. Aus der Anzeige muss für jede Anlage entsprechend ihrer Position die Richtung des auf das Schiff wirkenden Schubes oder die Richtung des Strahls erkennbar sein.
Artikel 7.05
Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen
1. In diesem Artikel bedeuten
a) |
Signallichter: Topplichter, Seitenlichter, Hecklichter, von allen Seiten sichtbare Lichter, blaue Funkellichter, gelbe schnelle starke Funkellichter für schnelle Schiffe und blaue Lichter für die Beförderung von gefährlichen Gütern; |
b) |
Lichtzeichen: die zu den Schallzeichen und zur blauen Tafel gehörenden Lichter. |
2. Zur Kontrolle der Signallichter müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist.
3. Bei Radareinmannsteuerständen müssen zur Kontrolle der Signallichter und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut sein. Die Schalter der Signallichter müssen in die Meldeleuchten integriert sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen eindeutig zugeordnet sein.
Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der Signallichter und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der geschalteten Signallichter und Lichtzeichen entsprechen.
Der Ausfall eines Signallichtes oder eines Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden.
4. Bei Radareinmannsteuerständen müssen sich die Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das „Bleib-weg-Signal“ nach den Schifffahrtspolizeibestimmungen in den Mitgliedstaaten.
5. Signallichter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil I entsprechen.
Artikel 7.06
Radargerät und Wendeanzeiger
1. Radargerät und Wendeanzeiger müssen einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Typ entsprechen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern gemäß Anhang IX müssen eingehalten sein. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Radargeräte. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards erfüllen.
Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.
2. Bei Radareinmannsteuerständen
a) |
darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein; |
b) |
muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben; |
c) |
muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein. |
Artikel 7.07
Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radareinmannsteuerstand
1. Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und nautische Information der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone geschehen; das Umschalten Empfangen/Senden hat mittels Drucktaste zu erfolgen.
Die Mikrofone dieser Verkehrskreise dürfen nicht für Verbindungen des Verkehrskreises öffentlicher Nachrichtenaustausch verwendet werden können.
2. Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch ausgerüstet sind, muss der Empfang vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen können.
Artikel 7.08
Interne Sprechverbindungen an Bord
An Bord von Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.
Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:
a) |
zum Bug des Schiffes oder des Verbandes; |
b) |
zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist; |
c) |
zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung; |
d) |
zur Schiffsführerkabine. |
An allen Stellen dieser Sprechverbindungen hat der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone zu erfolgen. Zum Bug und zum Heck des Schiffes oder des Verbandes ist eine Funksprechverbindung zulässig.
Artikel 7.09
Alarmanlage
1. Eine unabhängige Alarmanlage, mit der die Wohnungen, die Maschinenräume und gegebenenfalls separate Pumpenräume erreicht werden können, muss vorhanden sein.
2. Der Rudergänger muss in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für das Alarmsignal haben. Für dieses Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „Aus“ zurückkehren kann.
3. Der Schalldruckpegel des Alarmsignals muss in den Wohnungen mindestens 75 dB(A) betragen.
In Maschinen- und Pumpenräumen muss ein überall gut wahrnehmbares, rundum sichtbares Blinklicht als Alarmsignal vorhanden sein.
Artikel 7.10
Heizung und Lüftung
Steuerhäuser müssen mit einer wirksamen und regelbaren Heizung und Lüftung versehen sein.
Artikel 7.11
Bedienungseinrichtung für Heckanker
Auf Schiffen und Verbänden mit Radareinmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.
Artikel 7.12
In der Höhe verstellbare Steuerhäuser
In der Höhe verstellbare Steuerhäuser müssen mit einer Notabsenkung versehen sein.
Während jedes Absenkvorgangs muss selbsttätig ein akustisches Warnsignal deutlich wahrnehmbar sein. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete bauliche Maßnahmen eine durch die Höhenverstellung verursachte Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.
In allen Höhenstellungen muss ein gefahrloses Verlassen des Steuerhauses möglich sein.
Artikel 7.13
Vermerk im Gemeinschaftszeugnis für Schiffe mit Radareinmannsteuerständen
Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radareinmannsteuerstände nach den Artikeln 7.01, 7.04 bis 7.08 und 7.11, ist im Gemeinschaftszeugnis einzutragen:
„Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand“.
KAPITEL 8
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 8.01
Allgemeine Bestimmungen
1. Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sein.
2. Überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge müssen den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entsprechen.
3. Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt über 55 °C liegt.
Artikel 8.02
Sicherheitsvorrichtungen
1. Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, dass sie für Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert werden können.
2. An Antriebs- und Hilfsmaschinen, Dampfkesseln, Druckbehältern und deren Zubehör müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sein.
3. Antriebe für Druck- und Saugventilatoren müssen für Notfälle auch außerhalb des Aufstellungsraumes und des Maschinenraumes abgeschaltet werden können.
4. Wo dies erforderlich ist, müssen Verbindungsstellen von Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Öl auf erhitzte Flächen, in die Luftansaugung von Maschinen oder sonstige Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
5. Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen von Dieselmotoren zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzvorrichtungen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben; für Maschinen mit nur zwei Zylindern ist dieses Alarmsystem jedoch nicht erforderlich. Bei Maschinen für Ankerwinden und Spills auf offenen Decks sind keine Mantelrohr-Systeme erforderlich.
6. Isolierungen von Maschinenteilen müssen Artikel 3.04 Nummer 3 Absatz 2 entsprechen.
Artikel 8.03
Antriebsanlagen
1. Schiffsantriebe müssen zuverlässig und rasch in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.
2. Die Bereiche
a) |
Temperatur des Kühlwassers der Antriebsmaschinen; |
b) |
Druck des Schmieröls der Antriebsmaschinen und der Getriebe; |
c) |
Öl- und Luftdruck der Umsteueranlage der Antriebsmaschinen, Wendegetriebe oder Propeller sind durch geeignete Einrichtungen zu überwachen, die bei Erreichen kritischer Werte Alarm auslösen. |
3. Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf, außer durch den Überdrehzahlschutz, der Motor nicht automatisch stillgesetzt werden.
4. Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf diese nur dann mit einer automatischen Einrichtung zur Drehzahlreduzierung versehen sein, wenn eine automatische Drehzahlreduzierung im Steuerhaus optisch und akustisch signalisiert wird und die Einrichtung zur Drehzahlreduzierung vom Steuerstand außer Betrieb gesetzt werden kann.
5. Wellendurchführungen müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.
Artikel 8.04
Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren
1. Abgase müssen restlos nach außen abgeführt werden.
2. Das Eindringen von Abgasen in die verschiedenen Schiffsräume muss durch zweckdienliche Maßnahmen verhindert sein. Sind Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt, müssen sie innerhalb dieser Räume in gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muss mit der freien Luft verbunden sein.
3. Abgasleitungen müssen so verlegt und geschützt sein, dass sie keinen Brand verursachen können.
4. In Maschinenräumen müssen Abgasleitungen ausreichend isoliert oder gekühlt sein. Außerhalb der Maschinenräume kann ein Berührungsschutz genügen.
Artikel 8.05
Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör
1. Flüssige Brennstoffe müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks von Hilfsaggregaten mit einem Inhalt bis zu 12 l, die werksseitig fest mit diesen verbunden sind. Brennstofftanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
2. Diese Tanks sowie Brennstoffleitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Brennstoff noch Brennstoffdämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können. Ventile an Brennstofftanks, die zur Entnahme von Brennstoff oder zur Entwässerung dienen, müssen selbstschließend sein.
3. Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Brennstofftanks befinden.
4. Brennstofftanks und deren Armaturen dürfen nicht über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
5. Füllöffnungen von Brennstofftanks müssen deutlich bezeichnet sein.
6. Füllrohre für Brennstofftanks mit Ausnahme der Tagesverbrauchstanks müssen von Deck ausgehen. Füllrohre müssen mit einem Anschlussstutzen entsprechend der Europäischen Norm EN 12 827:1999 versehen sein.
Diese Tanks müssen ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so eingerichtet ist, dass kein Wasser eindringen kann. Der Querschnitt dieses Entlüftungsrohrs muss mindestens das 1,25-Fache des Füllrohrquerschnitts betragen.
Sind Tanks für flüssige Brennstoffe miteinander verbunden, muss der Querschnitt der Verbindungsleitung mindestens das 1,25-Fache des Füllrohrquerschnitts betragen.
7. Austrittsleitungen für Brennstoffe müssen unmittelbar an den Tanks mit einer Absperrvorrichtung versehen sein, die von Deck aus betätigt werden kann.
Dies gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.
8. Brennstoffleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
9. Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.
10. |
|
11. Sind Brennstofftanks mit einer automatischen Abstelleinrichtung ausgerüstet, müssen die Messfühler bei einem Tankfüllungsgrad von 97 % den Füllvorgang unterbrechen; diese Einrichtungen müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.
Betätigt der Messfühler einen elektrischen Kontakt, der in Form eines binären Signals die von der Bunkerstelle übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen kann, muss das Signal an die Bunkerstelle mittels eines wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungsteckvorrichtung entsprechend der Internationalen Norm IEC 60309-1:1999 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
12. Tanks für Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Untersuchen ermöglichen.
13. Unmittelbar an die Antriebsmaschinen und an die zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren angeschlossene Brennstofftanks müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, dass die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.
Artikel 8.06
Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör
1. Schmieröl muss in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Schmieröltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
2. Die Schmieröltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.
3. Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Schmieröltanks befinden.
4. Schmieröltanks und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
5. Füllöffnungen von Schmieröltanks müssen deutlich bezeichnet sein.
6. Schmierölleitungen sowie ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
7. Schmieröltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.
Artikel 8.07
Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör
1. Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Solche Öltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
2. Diese Öltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder das entsprechende Öl noch Dämpfe dieses Öls unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.
3. Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine solchen Öltanks befinden.
4. Diese Öltanks und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
5. Die Füllöffnungen dieser Öltanks müssen deutlich bezeichnet sein.
6. Die Leitungen für diese Öle sowie ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
7. Diese Öltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.
Artikel 8.08
Lenzeinrichtungen
1. Jede wasserdichte Abteilung muss für sich lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen gefahren werden.
2. Auf Schiffen, für die eine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Motor angetrieben werden muss. Haben diese Schiffe jedoch eine Antriebsleistung von weniger als 225 kW oder eine Tragfähigkeit von weniger als 350 t oder bei Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, eine Wasserverdrängung von weniger als 250 m3, genügt eine Hand- oder Motorlenzpumpe.
Jede der vorgeschriebenen Pumpen muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
3. Die Mindestfördermenge Q1 der ersten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
|
Q1 = 0,1· d1 2 [l/min] |
d1 ist nach folgender Formel zu berechnen:
Die Mindestfördermenge Q2 der zweiten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
|
Q2 = 0,1· d2 2 [l/min] |
d2 ist nach folgender Formel zu berechnen:
Jedoch braucht das Maß d2 nicht größer als das Maß d1 zu sein.
Bei der Bemessung von Q2 bezieht sich l auf die längste wasserdichte Abteilung.
In diesen Formeln bezeichnet
l |
die Länge der betreffenden wasserdichten Abteilung in m; |
d1 |
den rechnerischen inneren Durchmesser des Hauptlenzrohres in mm; |
d2 |
den rechnerischen inneren Durchmesser des Zweiglenzrohres in mm. |
4. Sind die Lenzpumpen an ein Lenzsystem angeschlossen, müssen die inneren Lenzrohrdurchmesser mindestens das Maß d1 in mm und die inneren Durchmesser der Zweiglenzrohre mindestens das Maß d2 in mm aufweisen.
Für Schiffe mit L von weniger als 25 m dürfen die Maße d1 und d2 bis auf 35 mm herabgesetzt werden.
5. Nur selbstansaugende Lenzpumpen sind zulässig.
6. In jeder lenzbaren Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muss an Steuerbord und an Backbord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.
7. Die Achterpiek darf über eine leicht zugängliche selbstschließende Armatur zum Hauptmaschinenraum entwässert werden können.
8. Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.
Abteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein. Dies gilt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind. Das Füllen solcher Laderäume mit Ballastwasser muss durch eine von der Lenzleitung getrennte, fest installierte Ballastleitung oder durch Zweigleitungen erfolgen, die als flexible Leitungen oder mittels beweglicher Zwischenstücke mit der Hauptlenzleitung verbunden werden können. Bodenventile sind hierfür nicht zulässig.
9. Laderaumbilgen müssen mit Peilmöglichkeiten versehen sein.
10. Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden, müssen in den Lenzrohren für Bilgen, die für das Sammeln von ölhaltigem Wasser bestimmt sind, Absperrorgane angeordnet und in geschlossenem Zustand von einer Untersuchungskommission mit einer Plombe versehen sein. Anzahl und Lage dieser Absperrorgane müssen im Gemeinschaftszeugnis eingetragen sein.
11. Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die Schlösser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht zugänglichen und gekennzeichneten Ort im Maschinenraum aufbewahrt werden.
Artikel 8.09
Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl
1. Während des Betriebs anfallendes ölhaltiges Wasser muss an Bord gesammelt werden können. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als Sammelbehälter.
2. Zum Sammeln von Altöl müssen in Maschinenräumen ein oder mehrere besondere Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten Verbrennungsmotoren und Getriebe sowie der Menge des Hydrauliköls aus den Hydrauliköltanks entspricht.
Anschlussstutzen zum Entleeren dieser Behälter müssen der Europäischen Norm EN 1305: 1996 entsprechen.
3. Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
Artikel 8.10
Geräusch der Schiffe
1. Fahrgeräusche der Schiffe, insbesondere Ansaug- und Auspuffgeräusche der Motoren, sind durch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen.
2. Das Fahrgeräusch der Schiffe in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand darf den Wert von 75 dB(A) nicht überschreiten.
3. Bei stillliegenden Schiffen, ausgenommen beim Umschlag, darf das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten.
KAPITEL 8a
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 9
ELEKTRISCHE ANLAGEN
Artikel 9.01
Allgemeine Bestimmungen
1. Fehlen für bestimmte Teile einer Anlage besondere Vorschriften, wird der Sicherheitsgrad als ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer geltenden europäischen Norm oder nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hergestellt sind.
Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen.
2. An Bord müssen sich folgende, von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befinden:
a) |
Übersichtspläne über die gesamte elektrische Anlage; |
b) |
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln mit Angabe der wichtigsten technischen Daten wie über Sicherungsnennstromstärken, Schaltgeräte; |
c) |
Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel; |
d) |
Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte. |
Auf unbemannten Fahrzeugen brauchen sich diese Unterlagen nicht an Bord zu befinden, müssen aber jederzeit beim Eigner verfügbar sein.
3. Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und für Umgebungstemperaturen im Innern von 0 °C bis + 40 °C und auf Deck von - 20 °C bis + 40 °C ausgelegt sein. Sie müssen bis zu diesen Grenzwerten einwandfrei arbeiten.
4. Elektrische und elektronische Anlagen und Geräte müssen gut zugänglich und wartungsfreundlich sein.
Artikel 9.02
Energieversorgungssysteme
1. Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung grundsätzlich aus mindestens zwei Energiequellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für die sichere Fahrt erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben.
2. Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanz nachgewiesen werden. Dabei kann ein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.
3. Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) Artikel 6.04.
Artikel 9.03
Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser
Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender Tabelle entsprechen:
Aufstellungsort |
Mindestschutzart (nach IEC-Publ. 60529: 1992) |
|||||
Generatoren |
Motoren |
Transformatoren |
Schalttafeln Verteilungen Schaltgeräte |
Installationsmaterial |
Leuchten |
|
Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume |
IP 22 |
IP 22 |
IP 22 (2) |
IP 44 |
IP 22 |
|
Laderäume |
|
|
|
|
IP 55 |
IP 55 |
Akku- und Farbenräume |
|
|
|
|
|
IP 44 u. (Ex) (3) |
Freies Deck, offene Steuerstände |
|
IP 55 |
|
IP 55 |
IP 55 |
IP 55 |
Geschlossenes Steuerhaus |
|
IP 22 |
IP 22 |
IP 22 |
IP 22 |
IP 22 |
Wohnungen außer Sanitär- und Feuchträume |
|
|
|
IP 22 |
IP 20 |
IP 20 |
Sanitär- und Feuchträume |
|
IP 44 |
IP 44 |
IP 44 |
IP 55 |
IP 44 |
Artikel 9.04
Explosionsschutz
In Räumen, in denen sich explosionsfähige Gase oder Gasgemische ansammeln können (wie in Akkumulatorenräumen oder in Räumen, die zur Aufbewahrung von leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind), sind nur elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zulässig. Schaltgeräte für Leuchten und für andere elektrische Geräte dürfen in diesen Räumen nicht installiert sein. Der Explosionsschutz muss den Eigenschaften der auftretenden explosionsfähigen Gase und Gasgemische (Explosionsgruppe, Temperaturklasse) entsprechen.
Artikel 9.05
Schutzerdung
1. Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.
2. Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie Grundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten, müssen separat geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
3. Gehäuse von beweglichen Verbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein.
Dies gilt nicht bei Verwendung von Schutz-Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung).
4. Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Angaben der nachfolgenden Tabelle entsprechen:
Außenleiterquerschnitt [mm2] |
Minimum Schutzleiterquerschnitt |
|
in isolierten Kabeln [mm2] |
separat verlegt [mm2] |
|
0,5 bis 4 |
gleich dem Außenleiterquerschnitt |
4 |
> 4 bis 16 |
gleich dem Außenleiterquerschnitt |
gleich dem Außenleiterquerschnitt |
> 16 bis 35 |
16 |
16 |
> 35 bis 120 |
gleich dem halben Außenleiterquerschnitt |
gleich dem halben Außenleiterquerschnitt |
> 120 |
70 |
70 |
Artikel 9.06
Zulässige maximale Spannungen
1. Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:
Art der Anlage |
Zulässige max. Spannung bei |
||||
Gleichstrom |
Wechselstrom |
Drehstrom |
|||
|
250 V |
250 V |
500 V |
||
|
250 V |
250 V |
— |
||
|
|
|
|
||
|
50 V (4) |
50 V (4) |
— |
||
|
— |
250 V (5) |
— |
||
|
250 V |
250 V |
— |
||
|
— |
250 V |
500 V |
||
|
250 V |
250 V |
500 V |
||
|
50 V (4) |
50 V (4) |
— |
2. Abweichend von Nummer 1 sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen höhere Spannungen zulässig für
a) |
Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern; |
b) |
bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen. |
Artikel 9.07
Verteilungssysteme
1. Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
a) |
2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE); |
b) |
1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors, katodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN); |
c) |
2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE). |
2. Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
a) |
4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz); |
b) |
3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz); |
c) |
3-Leiter-Systeme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN). |
3. Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Systeme zulassen.
Artikel 9.08
Anschluss an Land oder andere externe Netze
1. Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord über fest installierte Klemmen oder fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden können. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
2. Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Erdungsanschlüsse müssen besonders gekennzeichnet sein.
3. Durch Schalteinrichtungen der Anschlüsse muss sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein kurzzeitiger Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist zulässig.
4. Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein.
5. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob der Anschluss unter Spannung steht.
6. Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die Phasenfolge des Anschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.
7. Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben:
a) |
die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses; |
b) |
Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz. |
Artikel 9.09
Stromabgabe an andere Fahrzeuge
1. Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für Nennströme über 16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen.
2. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
3. Artikel 9.08 Nummern 3 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel 9.10
Generatoren und Motoren
1. Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen zugänglich sein. Die Schutzart muss dem Aufstellungsort entsprechen (Artikel 9.03).
2. Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich entsprechend bemessen sein.
Artikel 9.11
Akkumulatoren
1. Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Schiffes nicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.
Sie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht für Akkumulatoren in tragbaren Geräten sowie für Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von weniger als 0,2 kW.
2. Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW — errechnet aus Maximalladestrom und Nennspannung der Akkumulatoren, unter Berücksichtigung der Ladekennlinien der Ladeeinrichtungen — müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.
Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen in einem Maschinenraum oder an anderen gut belüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein.
3. Innenflächen aller für Akkumulatoren vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein.
4. Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam belüftet werden können. Künstliche Belüftung ist vorzusehen bei Ladeleistungen von mehr als 2 kW für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und von mehr als 3 kW für Bleiakkumulatoren.
Die Zuluft ist unten so zu- und die Abluft oben so abzuführen, dass ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist.
Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen wie Absperrschieber enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern.
5. Die erforderliche Luftmenge Q ist nach folgender Formel zu berechnen:
|
Q = 0,11 · I · n [m3/h] |
In dieser Formel bezeichnet
I |
= |
|
n |
= |
die Anzahl der Zellen. |
Bei Akkumulatoren in Pufferschaltung mit dem Bordnetz können bei entsprechender Ladekennlinie der Ladeeinrichtungen andere Berechnungsmethoden für die erforderliche Luftmenge von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie auf Bestimmungen der anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder einschlägigen Normen beruhen.
6. Bei natürlicher Lüftung muss der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, dass bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muss jedoch wenigstens 80 cm2 für Bleiakkumulatoren und 120 cm2 für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren betragen.
7. Bei künstlicher Lüftung muss ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor nicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf.
Dieser Lüfter muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind.
8. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.
Artikel 9.12
Schaltanlagen
1. Schalttafeln
a) |
Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet und für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein. Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen voneinander getrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. |
b) |
Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des Stromkreises angebracht sein. Sicherungen müssen mit Nennstromstärke und Stromkreis gekennzeichnet sein. |
c) |
Befinden sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung über 50 V, müssen spannungsführende Teile dieser Geräte gegen unbeabsichtigte Berührung bei offenen Türen geschützt sein. |
d) |
Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwer entflammbar, selbst verlöschend und dürfen nicht hygroskopisch sein. |
e) |
Sind in Schalttafeln NH-Sicherungseinsätze eingebaut, sind in der Nähe der Schalttafeln geeignete Hilfsmittel und Körperschutzausrüstungen zum Ziehen und Setzen dieser Einsätze vorzuhalten. |
2. Schalter, Schutzeinrichtungen
a) |
Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluss und Überstrom geschützt sein. Hierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluss- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen verwendet werden. Stromkreise für den elektrischen Antrieb von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, müssen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den zweifachen Nennstrom eingestellt sein. |
b) |
Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel müssen bei Stromstärken über 16 A mit Lastschaltern oder Leistungsschaltern versehen sein. |
c) |
Verbraucher, die für den Schiffsantrieb, die Steuereinrichtungen (Ruderanlagen), die Ruderlagenanzeiger, die Navigation und die Sicherheitssysteme notwendig sind, sowie Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten Stromkreis eingespeist werden. |
d) |
Stromkreise für Verbraucher, die für den Schiffsantrieb und das Manövrieren erforderlich sind, müssen direkt von der Hauptschalttafel eingespeist werden. |
e) |
Schaltgeräte müssen entsprechend ihres Nennstromes, ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens ausgewählt sein. Schalter müssen alle unter Spannung stehenden Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss erkennbar sein. |
f) |
Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem keramischen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, dass für den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht. |
3. Mess- und Überwachungseinrichtungen
a) |
Für Generator-, Akkumulatoren- und Verteilerstromkreise müssen die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen, Mess- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein. |
b) |
Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muss eine geeignete Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit optischer und akustischer Warnung vorhanden sein. Für Sekundäranlagen, wie Steuerstromkreise, kann auf eine Erdschluss-Überwachungseinrichtung verzichtet werden. |
4. Aufstellung von Schalttafeln
a) |
Schalttafeln müssen in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, dass sie gegen Wasser- und mechanische Schäden geschützt sind. Rohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet sein, dass bei Leckagen die Schaltanlagen nicht gefährdet sind. Lässt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, dürfen die Rohre in diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben. |
b) |
Schränke und Nischen, in denen offene Schaltgeräte untergebracht sind, müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht brennbaren Werkstoff geschützt sein. |
c) |
Hauptschalttafeln müssen bei Spannungen über 50 V als Standortisolierung mit isolierenden Grätingen oder Matten versehen sein. |
Artikel 9.13
Notabschaltvorrichtungen
Für Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen, Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen außerhalb der Aufstellungsräume an zentraler Stelle Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
Artikel 9.14
Installationsmaterial
1. Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemessen und auf die verwendeten Kabeltypen abgestimmt sein.
2. Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit voneinander abweichenden Spannungen oder Frequenzen müssen unverwechselbar sein.
3. Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. In nicht geerdeten Netzen sind in Beleuchtungsstromkreisen von Wohnbereichen, außer in Wasch- und Baderäumen sowie übrigen Nasszellen, einpolige Schalter zulässig.
4. Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen mit einem Schalter so verriegelt sein, dass weder Einstecken noch Ziehen des Steckers unter Strom möglich ist.
Artikel 9.15
Kabel
1. Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl sein.
In den Wohnungen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie wirksam geschützt, schwer entflammbar und selbst verlöschend sind.
Zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von elektrischen Kabeln sind
a) |
die IEC-Publikationen 60332-1:1993, 60332-3:2000 und |
b) |
gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaates anerkannt. |
2. Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit einem Mindestleiterquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 verwendet sein.
3. Metallarmierungen, -abschirmungen und -mäntel von Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter verwendet sein.
4. Metallabschirmungen und -mäntel von Kabeln in Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an einem Ende geerdet sein.
5. Die Bemessung des Leiterquerschnitts muss der maximal zulässigen Leiterendtemperatur (Strombelastbarkeit) sowie dem zulässigen Spannungsfall entsprechen. Dieser darf zwischen der Hauptschalttafel und dem jeweils ungünstigsten Punkt der Anlage nicht mehr als 5 % für Beleuchtung und 7 % für Kraft und Heizung, bezogen auf die Nennspannung, betragen.
6. Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sein.
7. Durch die Befestigung der Kabel muss sichergestellt sein, dass eventuell auftretende Zugbelastungen in den zulässigen Grenzen bleiben.
8. Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, dürfen mechanische Festigkeit, Dichtigkeit und Feuerfestigkeit dieser Schotte und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden.
9. Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, feuerhemmenden und erforderlichenfalls feuerbeständigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.
10. Kabel zu beweglichen Steuerhäusern müssen ausreichend flexibel sein und eine Isolierung besitzen, die eine genügende Flexibilität bis - 20 °C aufweist und insbesondere gegen Dämpfe, UV-Strahlen und Ozon beständig ist.
Artikel 9.16
Beleuchtungsanlagen
1. Leuchten müssen so angebracht sein, dass brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.
2. Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet sein, dass die Erkennbarkeit der Signallichter nicht beeinträchtigt wird.
3. Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen- oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenigstens zwei Stromkreise verteilt sein. Dies gilt auch für Räume mit Kühlmaschinen, Hydraulikmaschinen oder Elektromotoren.
Artikel 9.17
Signalleuchten
1. Schalttafeln für Signalleuchten müssen im Steuerhaus angebracht sein. Sie müssen durch ein separates Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden oder durch zwei voneinander unabhängige Unterverteilungen versorgt werden können.
2. Signalleuchten müssen einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet werden können.
3. Ein Ausfall der Einrichtungen nach Artikel 7.05 Nummer 2 darf den Betrieb der von ihr überwachten Leuchten nicht beeinträchtigen.
4. Mehrere örtlich und funktionell zusammengehörende Leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht werden. Die Überwachungseinrichtung muss bereits den Ausfall einer Leuchte melden. In Doppelstock- Signalleuchten (zwei in einem Gehäuse übereinander gebaute Signalleuchten) dürfen beide Lichtquellen nicht gleichzeitig betrieben werden können.
Artikel 9.18
(Ohne Inhalt)
Artikel 9.19
Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen
Alarm- und Sicherheitssysteme zur Überwachung und zum Schutz maschinentechnischer Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Alarmsysteme Alarmsysteme sind so aufzubauen, dass Fehler im Alarmsystem nicht zum Ausfall des zu überwachenden Gerätes oder der Anlage führen können. Binäre Geber sind im Ruhestromprinzip oder als überwachtes Arbeitsstromprinzip auszuführen. Optische Alarme sollen bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben; ein quittierter Alarm soll von einem nichtquittierten unterschieden werden können. Jeder Alarm ist auch akustisch zu melden. Akustische Alarme müssen gelöscht werden können. Durch das Löschen eines akustischen Alarmes darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen Alarmes nicht verhindert werden. Für Alarmanlagen mit weniger als 5 Messstellen sind Abweichungen hiervon möglich. |
b) |
Sicherheitssysteme Sicherheitssysteme sind so auszuführen, dass sie vor Erreichung kritischer Betriebszustände die gefährdete Anlage abschalten, reduzieren oder an einer ständig besetzten Stelle dazu auffordern. Binäre Geber sind im Arbeitsstromprinzip auszuführen. Sind Sicherheitssysteme nicht selbstüberwachend ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein. Sicherheitssysteme sind von anderen Systemen unabhängig auszuführen. |
Artikel 9.20
Elektronische Anlagen
1. Allgemeines
Die Prüfanforderungen nach Nummer 2 gelten nur für elektronische Geräte, die für Steuereinrichtungen und Maschinenanlagen für den Antrieb des Fahrzeuges, einschließlich ihrer Peripheriegeräte, erforderlich sind.
2. Prüfanforderungen
a) |
Nachfolgende Prüfbeanspruchungen dürfen nicht zu Schäden oder Fehlfunktionen elektronischer Geräte führen. Die Prüfungen nach den diesbezüglichen Internationalen Normen (wie IEC-Publikation 60092-504:2001) sind bis auf die Kälteprüfung bei eingeschaltetem Gerät durchzuführen, wobei die Funktion zu überprüfen ist. |
b) |
Spannungs- und Frequenzabweichungen
|
c) |
Wärmeprüfung Der Prüfling wird innerhalb einer halben Stunde auf 55 °C aufgeheizt und nach Erreichen der Beharrungstemperatur für 16 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird ein Funktionstest vorgenommen. |
d) |
Kälteprüfung Der Prüfling wird im abgeschalteten Zustand auf - 25 °C abgekühlt und für 2 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird die Temperatur auf 0 °C erhöht und ein Funktionstest vorgenommen. |
e) |
Vibrationsprüfung Vibrationsprüfungen sollen mit der Resonanzfrequenz des Gerätes oder von Bauteilen in allen drei Achsen für die Dauer von jeweils 90 Minuten durchgeführt werden. Wird keine ausgeprägte Resonanz festgestellt, erfolgt die Vibrationsprüfung mit 30 Hz. Die Vibrationsprüfung erfolgt mit sinusförmiger Schwingung innerhalb folgender Grenzen: Allgemein: f = 2,0 bis 13,2 Hz; a = ± 1 mm (Amplitude a = f = 13,2 Hz bis 100 Hz: Beschleunigung ± 0,7 g. Betriebsmittel, die an Dieselmotoren oder an Rudermaschinen eingebaut werden sollen, sind wie folgt zu prüfen: f = 2,0 bis 25 Hz; a = ± 1,6 mm (Amplitude a = f = 25 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 4 g. Sensoren für den Einbau in Abgasleitungen von Dieselmotoren können deutlich höheren Beanspruchungen unterliegen. Dies ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen. |
f) |
Prüfungen elektromagnetischer Verträglichkeit sind auf der Grundlage der internationalen Normen IEC-Publikationen 61000-4-2:1995, 61000-4-3:2002, 61000-4-4:1995 mit dem Prüfschärfegrad 3 vorzunehmen. |
g) |
Der Nachweis, dass die elektronischen Geräte diesen Prüfanforderungen genügen, ist vom Hersteller zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft. |
Artikel 9.21
Elektromagnetische Verträglichkeit
Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf
a) |
die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke; |
b) |
die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen; |
c) |
die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken. |
KAPITEL 10
AUSRÜSTUNG
Artikel 10.01
Ankerausrüstung
1. Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
|
P = k · B · T [kg] |
In dieser Formel bezeichnet
k |
den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeuges berücksichtigt: ![]() Für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen; |
c |
die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:
|
Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.
2. Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Schubboote, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
|
P = k · B · T [kg] |
In dieser Formel bezeichnet
k |
den Koeffizienten nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im Gemeinschaftszeugnis vermerkte Wasserverdrängung in m3 anstelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist; |
3. Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der Masse P beträgt.
Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der Masse P nach Nummer 1 oder 2 beträgt.
Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:
a) |
Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde; für Schiffe nach Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu legen; |
b) |
Schubleichter. |
4. Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt, die für die im Gemeinschaftszeugnis zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.
Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten Masse P beträgt, die für die im Gemeinschaftszeugnis zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.
5. Nach den Nummern 1 bis 4 ermittelte Ankermassen dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert werden.
6. Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf bei Schubbooten und Schiffen mit L von mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker verteilt werden.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.
7. Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
8. Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
9. Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
10. Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:
a) |
40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als 30 m; |
b) |
10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und 50 m liegt; |
c) |
60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m. |
Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die Bug zu Tal anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge haben.
11. Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
a) |
bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg: R = 0,35 · P' [kN] |
b) |
bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2 000 kg:
|
c) |
bei Ankern mit einer Masse über 2 000 kg: R = 0,25 · P' [kN]. |
In diesen Formeln bezeichnet
P' |
die theoretische, nach den Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers. |
Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Nummern 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
12. Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind die Sollmassen und Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und Nummer 11 in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
13. Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
14. Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.
Artikel 10.02
Sonstige Ausrüstung
1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten müssen mindestens vorhanden sein:
a) |
Sprechfunkanlage; |
b) |
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind; |
c) |
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen; |
d) |
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen; |
e) |
je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen festen Sonderabfälle und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen flüssigen Sonderabfälle gemäß den entsprechenden schifffahrtspolizeilichen Bestimmungen; |
f) |
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops. |
2. Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
a) |
Drahtseile zum Festmachen Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen: — Erstes Seil: L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m, — Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils, — Drittes Seil: 1/3 des ersten Seils. Bei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf das kürzeste Seil verzichtet werden. Diese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft Rs ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist: für L · B · T bis 1 000 m3: für L · B · T über 1 000 m3: Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich eine Bescheinigung gemäß Europäischer Norm EN 10204:1991, Zeugnisform 3.1, an Bord befinden. Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die Mindestbruchkraft für diese Seile muss in einer Bescheinigung nachgewiesen werden. |
b) |
Drahtseile zum Schleppen
|
c) |
eine Wurfleine; |
d) |
ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein. Bei kleinen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission kürzere Landstege zulassen; |
e) |
ein Bootshaken; |
f) |
ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Mitgliedstaates. Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein; |
g) |
ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser; |
h) |
ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender; |
i) |
ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer. |
3. Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie muss eine Außenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.
Artikel 10.03
Tragbare Feuerlöscher
1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3:1996 vorhanden sein:
a) |
im Steuerhaus; |
b) |
in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen; |
c) |
in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen; |
d) |
bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen; |
e) |
an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt. |
2. Für die unter Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöschgeräte gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C sowie für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 V geeignet sein.
3. Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder Schaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse geeignet sind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten zutrifft.
4. Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen, in dem sie vorgehalten und verwendet werden.
5. Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
6. Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Bild 3 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.
Artikel 10.03a
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen
1. Für den Raumschutz dürfen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen nur geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
2. Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.
3. Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.
4. Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raums mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in der Minute versprühen können.
5. Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung aufgrund der IMO-Resolution A 800(19) oder eines anderen, nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025:2000) genügen.
6. Die Anlagen sind
a) |
vor Inbetriebnahme; |
b) |
vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung; |
c) |
nach Änderung oder Instandsetzung; |
d) |
regelmäßig mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen. |
7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen der vorliegenden Nummer entsprechen.
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
a) |
äußere Inspektion der gesamten Anlage; |
b) |
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen; |
c) |
Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems. |
8. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
9. Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken.
10. Für den Objektschutz in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses zulässig.
Artikel 10.03b
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen
1. Löschmittel
Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende Löschmittel verwendet werden:
a) |
CO2 (Kohlenstoffdioxid); |
b) |
HFC 227ea (Heptafluorpropan); |
c) |
IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid). |
Andere Löschmittel sind nur nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren zulässig.
2. Lüftung, Luftansaugung
a) |
Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist. |
b) |
Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig abschalten. |
c) |
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein. |
d) |
Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden. |
e) |
Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können. |
f) |
Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschützten Räume aus bedienbar sein, die durch einen Brand in diesen Räumen nicht unzugänglich gemacht werden. Sind fest installierte Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können. |
3. Feuermeldesystem
Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.
4. Rohrleitungssystem
a) |
Das Löschmittel muss durch ein festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die Rohrleitungen und die dazugehörenden Armaturen aus Stahl hergestellt sein. Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen. Die Rohrleitungen sind sowohl in- als auswandig gegen Korrosion zu schützen. |
b) |
Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. |
5. Auslöseeinrichtung
a) |
Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig. |
b) |
Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können. |
c) |
Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann. Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen gespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ gemäß Bild 6 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: „Feuerlöscheinrichtung Installation d'extinction Brandblusinstallatie Fire-fighting installation“. |
d) |
Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. |
e) |
Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere Angaben über
|
f) |
Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind. |
6. Warnanlage
a) |
Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein. |
b) |
Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein. |
c) |
Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden. |
d) |
Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein. |
e) |
Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein. |
f) |
An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein: „Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung! Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen! Attention, installation d'extinction d'incendie! Quitter immédiatement ce local au signal (description du signal) Let op, brandblusinstallatie! Bij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten! Warning, fire-fighting installation! Leave the room as soon as the warning signal sounds (description of signal)“. |
7. Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
a) |
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft geltenden Vorschriften entsprechen. |
b) |
Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein. |
c) |
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein. |
d) |
Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50 °C nicht überschreiten. |
e) |
Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig. |
8. Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
9. Installation, Prüfung und Dokumentation
a) |
Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten. |
b) |
Die Anlage ist
|
c) |
Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. |
d) |
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
|
e) |
Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. |
f) |
Die Anzahl der fest installierten Feuerlöschanlagen ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken. |
10. CO2-Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) |
CO2-Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raums in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite ein Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ gemäß Bild 4 der Anlage I mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein. |
b) |
Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen. |
c) |
Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2 darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO2-Gases sind 0,56 m3/kg zu Grunde zu legen. |
d) |
Das Volumen an CO2 für den zu schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein. |
e) |
Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen. |
f) |
Die unter Nummer 6 Buchstabe b erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein. |
11. HFC-227ea-Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) |
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. |
b) |
Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. |
c) |
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein. |
d) |
Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m3/kg zugrunde zu legen. |
e) |
Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein. |
f) |
Die HFC-227ea-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen. |
g) |
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein. |
h) |
Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus Aluminium enthalten. |
12. IG-541-Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) |
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. |
b) |
Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. |
c) |
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein. |
d) |
Der Fülldruck der Behälter darf bei + 15 °C 200 bar nicht überschreiten. |
e) |
Das Volumen an IG-541 für den zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein. |
13. Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
Für den Objektschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses zulässig.
Artikel 10.04
Beiboote
1. Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914:1997 ausgerüstet sein:
a) |
Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit; |
b) |
Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3 Wasserverdrängung; |
c) |
schwimmende Geräte und |
d) |
Fahrgastschiffe. |
2. Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten, gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit, sicher von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mittels motorisch betriebener Einrichtungen zu Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwasserbringen nicht verhindert wird.
3. Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.
Artikel 10.05
Rettungsringe und Rettungswesten
1. An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14144:2002 vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.
2. An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998 oder EN 396:1998 griffbereit vorhanden sein.
Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig.
3. Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.
KAPITEL 11
SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH
Artikel 11.01
Allgemeines
1. Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege sicher benutzen können.
2. Für die Arbeit an Bord notwendige und fest installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, dass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls müssen bewegliche und heiße Teile mit Schutzvorrichtungen versehen sein.
Artikel 11.02
Schutz vor Sturz und Absturz
1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können.
2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein.
3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.
4. Außenkanten der Decks sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,70 m Höhe oder mit Geländern entsprechend der Europäischen Norm EN 711:1995 versehen sein, die aus Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Bei Gangborden müssen eine Fußleiste und ein durchlaufender Handlauf am Lukensüll vorhanden sein. Sind Gangbordgeländer vorhanden, die nicht umlegbar sind, kann auf den Handlauf am Lukensüll verzichtet werden.
5. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.
Artikel 11.03
Abmessung der Arbeitsplätze
Arbeitsplätze müssen so groß sein, dass jede dort beschäftigte Person genügend Bewegungsfreiheit hat.
Artikel 11.04
Gangbord
1. Die lichte Breite des Gangbords muss mindestens 0,60 m betragen. An bestimmten für den Schiffsbetrieb notwendigen Einbauten, wie Ventile für Deckwaschleitung, kann dieses Maß bis auf 0,50 m, an Pollern und Klampen bis auf 0,40 m verringert werden.
2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,54 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite, zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante, von mindestens 0,65 m vorhanden ist. Die lichte Breite des Gangbords kann in diesem Fall weiter bis auf 0,50 m verringert werden, wenn an den Außenkanten der Gangborde Geländer entsprechend der Europäischen Norm EN 711:1995 als Absturzsicherung aufgebaut sind. Bei Schiffen mit L von nicht mehr als 55 m mit Wohnungen nur auf dem Hinterschiff kann auf das Geländer verzichtet werden.
3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 gelten bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Gangbord.
Artikel 11.05
Zugänge der Arbeitsplätze
1. Bei Gängen, Zugängen und Durchgängen, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, muss
a) |
vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden sein; |
b) |
die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entsprechen, mindestens jedoch 0,60 m betragen; bei Schiffen mit B von nicht mehr als 8 m braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen; |
c) |
die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m betragen. |
2. Türen müssen sich von beiden Seiten gefahrlos öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Schließen gesichert werden können.
3. Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Steigleitern oder Wandsprossen versehen sein.
4. Beträgt der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m, müssen Treppen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Notausgänge.
5. Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem Ende eines jeden Laderaums je eine fest installierte Steigvorrichtung vorhanden sein.
Abweichend von Satz 1 kann auf die fest installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare Raumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3 Sprossen über den Lukenrand reichen müssen.
Artikel 11.06
Ausgänge und Notausgänge
1. Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen. Ist einer dieser Ausgänge ein Notausgang, muss er besonders gekennzeichnet sein.
2. Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster oder Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muss.
Artikel 11.07
Steigvorrichtungen
1. Treppen und Steigleitern müssen sicher befestigt sein. Treppen müssen mindestens 0,60 m breit sein; die lichte Breite zwischen den Handläufen muss mindestens 0,60 m betragen; die Stufentiefe darf nicht kleiner als 0,15 m sein; die Trittflächen der Stufen müssen rutschhemmend sein, Treppen mit mehr als drei Stufen müssen Handläufe haben.
2. Steigleitern und Wandsprossen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,30 m haben; der Sprossenabstand darf nicht mehr als 0,30 m betragen; der Abstand der Sprossen von Bauteilen muss mindestens 0,15 m groß sein.
3. Steigleitern und Wandsprossen müssen von oben erkennbar und mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sein.
4. Anlegeleitern müssen mindestens 0,40 m und am unteren Ende mindestens 0,50 m breit sein; sie müssen gegen Kippen und Rutschen zu sichern sein; Sprossen müssen fest in die Holme eingelassen sein.
Artikel 11.08
Innenräume
1. Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen nach Größe, Einrichtung und Anordnung den auszuführenden Arbeiten angepasst sein und den Anforderungen der Hygiene und Sicherheit genügen. Sie müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet und genügend belüftet werden können; erforderlichenfalls müssen sie mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur gewährleisten.
2. Fußböden der Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen fest, dauerhaft ausgeführt, frei von Stolperstellen und rutschhemmend sein. Öffnungen in Decks und Böden müssen in geöffnetem Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein. Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.
Artikel 11.09
Schutz gegen Lärm und Vibrationen
1. Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, dass die Beschäftigten keiner Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind.
2. Ständig benutzte Arbeitsräume müssen darüber hinaus so gebaut und schallisoliert sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch Lärm gefährdet wird.
3. Für Beschäftigte, bei denen voraussichtlich eine tägliche Lärmexposition von mehr als 85 dB(A) besteht, müssen individuelle Gehörschutzmittel vorhanden sein. An Arbeitsplätzen, an denen diese Werte 90 dB(A) übersteigen, muss durch ein Symbol für „Gehörschutz benutzen“ gemäß Bild 7 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm auf die Pflicht zur Benutzung der Gehörschutzmittel hingewiesen werden.
Artikel 11.10
Lukenabdeckungen
1. Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können. Teile von Lukenabdeckungen mit einer Masse von mehr als 40 kg müssen sich außerdem schieben oder klappen lassen oder zum mechanischen Ausheben eingerichtet sein. Lukenabdeckungen, deren Handhabung mit Hilfe von Hebezeugen erfolgt, müssen mit geeigneten und leicht zugänglichen Vorrichtungen zum Festmachen der Anschlagmittel versehen sein. Auf Lukendeckeln und Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muss deutlich die Luke, zu der sie gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein.
2. Lukenabdeckungen müssen gegen Ausheben durch Wind und Ladeeinrichtungen gesichert werden können. Schiebeluken müssen mit Sperren versehen sein, die ein nicht beabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung um mehr als 0,40 m verhindern; sie müssen in der Endstellung feststellbar sein. Zum Befestigen aufgestapelter Lukendeckel müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.
3. Bei motorisch betätigten Lukenabdeckungen muss die Energiezufuhr nach Freigeben des Fahrschalters automatisch unterbrochen werden.
4. Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können. Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein. Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, müssen mit der zulässigen Belastung in t/m2 gekennzeichnet sein. Sind zum Erreichen der zulässigen Belastung Abstützungen erforderlich, muss an geeigneter Stelle darauf hingewiesen sein; in diesem Fall sind entsprechende Pläne an Bord mitzuführen.
Artikel 11.11
Winden
1. Winden müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Sie müssen Einrichtungen haben, die ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindern. Winden, die nicht selbsthemmend sind, müssen mit einer für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.
2. Handbetriebene Winden müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Rückschlagen der Kurbeln verhindern. Winden, die sowohl Kraft- als auch Handantrieb haben, müssen so beschaffen sein, dass der Kraftantrieb die Handantriebswelle nicht in Bewegung setzen kann.
Artikel 11.12
Krane
1. Krane müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein. Die während des Betriebs auftretenden Kräfte müssen sicher in die Schiffsverbände eingeleitet werden; sie dürfen die Stabilität nicht gefährden.
2. An Kranen muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
a) |
Name mit Anschrift des Herstellers; |
b) |
CE-Kennzeichnung mit Angabe des Baujahres; |
c) |
Bezeichnung der Serie oder des Typs; |
d) |
gegebenenfalls Seriennummer. |
3. An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.
Bei Kranen, deren Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast bei größter Ausladung dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein.
4. Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Äußere Teile von Kranen müssen zu allen Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege nicht erforderlich.
5. Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur an der für den Kran vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre Funktionsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.
Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte Kranbewegungen müssen verhindert werden.
Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die Überschreitung der Nutzlast müssen durch geeignete Einrichtungen begrenzt sein. Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der Seiltrommel zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut soll mindestens das 5-Fache der maximal zulässigen Seilzugkraft betragen. Die Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die Verwendung bei Kranen geeignet sein.
6. Vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen.
Für Krane, deren Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-Fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen.
Die Abnahme nach Satz 1 oder 2 muss durch einen von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.
7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate von einem Sachkundigen untersuchen zu lassen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Kranes durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen.
8. Spätestens alle zehn Jahre nach Abnahme ist der Kran erneut durch einen von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.
9. Krane, deren Nutzlast 2 000 kg überschreitet, die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von Hebeböcken, Pontons und sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt sind, müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Mitgliedstaates entsprechen.
10. Für sämtliche Krane müssen sich mindestens folgende Unterlagen an Bord befinden:
a) |
Bedienungsanleitung des Kranherstellers mit mindestens folgenden Angaben:
|
b) |
Bescheinigung über erfolgte Prüfungen nach den Nummern 6 bis 8 oder Nummer 9. |
Artikel 11.13
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an Deck ein belüfteter Schrank aus nicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.
KAPITEL 12
WOHNUNGEN
Artikel 12.01
Allgemeine Bestimmungen
1. Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen, wenigstens jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen sein.
2. Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein.
3. Die Untersuchungskommission kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels zulassen, wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen an Bord auf andere Art sichergestellt sind.
4. Die Untersuchungskommission trägt in das Gemeinschaftszeugnis Beschränkungen der Betriebsform oder der Art des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen nach Nummer 3 erforderlich sind.
Artikel 12.02
Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen
1. Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.
2. Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.
3. Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht tiefer als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.
4. Aufenthalts- und Schlafräume müssen mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge, die als Fluchtwege dienen, haben. Ein Ausgang kann als Notausgang ausgebildet sein. Dies gilt nicht für Räume, deren Ausgang direkt nach Deck oder auf einen Gang, der als Fluchtweg dient, führt, sofern dieser zwei voneinander entfernt liegende Ausgänge nach Back- und Steuerbord hat. Notausgänge, zu denen auch Oberlichter und Fenster gehören können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2, eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,50 m aufweisen sowie eine rasche Räumung im Notfall erlauben. Isolierung und Verkleidung der Fluchtwege müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein, und die Benutzung der Fluchtwege muss durch geeignete Maßnahmen wie Leitern oder Wandsprossen jederzeit sichergestellt sein.
5. Wohnungen müssen gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel betragen
a) |
in Aufenthaltsräumen 70 dB(A); |
b) |
in Schlafräumen 60 dB(A). Dies gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich außerhalb der entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Ruhezeiten der Besatzung eingesetzt sind. Die Einschränkung der Betriebsform ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken. |
6. In Wohnungen darf die Stehhöhe nicht kleiner als 2,00 m sein.
7. In der Regel müssen die Schiffe mindestens einen vom Schlafraum getrennten Aufenthaltsraum aufweisen.
8. In Aufenthaltsräumen darf die freie Bodenfläche nicht weniger als 2 m2 pro Person, muss jedoch insgesamt mindestens 8 m2 betragen (Möbel außer Tischen und Stühlen abgezogen).
9. Die Volumen der Wohn- und Schlafräume müssen mindestens je 7 m3 betragen.
10. In Wohnräumen beträgt das minimale Luftvolumen pro Person 3,5 m3. In Schlafräumen muss für die erste Person ein Luftvolumen von mindestens 5 m3, für jede weitere Person müssen noch mindestens 3 m3 vorhanden sein (das Volumen des Mobiliars ist abzuziehen). Schlafräume sollten für höchstens zwei Personen bestimmt sein. Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angebracht sein. Sind sie übereinander gestellt, muss über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.
11. Türen müssen eine Öffnung haben, deren Oberkante mindestens 1,90 m über Deck oder Flur liegt und eine lichte Breite von mindestens 0,60 m aufweist. Die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden. Türen müssen sich von beiden Seiten nach außen öffnen lassen. Türsülle dürfen maximal 0,40 m hoch sein; Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften müssen jedoch eingehalten sein.
12. Treppen müssen fest angebracht und gefahrlos begehbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn
a) |
sie mindestens 0,60 m breit; |
b) |
die Stufen mindestens 0,15 m tief; |
c) |
die Stufen rutschsicher und |
d) |
Treppen mit mehr als drei Stufen mit mindestens einem Handgriff oder Handlauf versehen sind. |
13. Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, dass ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnungen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
Artikel 12.03
Sanitäre Einrichtungen
1. Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:
a) |
eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Diese muss mit frischer Luft belüftet werden können; |
b) |
ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder; |
c) |
eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. |
2. Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.
3. Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1,00 m2 haben, wobei die Breite 0,75 m und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf. Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen können kleiner sein. Befindet sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche, muss die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens und/oder der Duschwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert sein.
Artikel 12.04
Küchen
1. Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.
2. Küchen müssen ausgerüstet sein mit
a) |
Kochgerät; |
b) |
Spülbecken mit Abfluss; |
c) |
Installation für die Versorgung mit Trinkwasser; |
d) |
Kühlschrank; |
e) |
genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum. |
3. Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.
Artikel 12.05
Trinkwasseranlagen
1. Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet sein. Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu versehen, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. Füllstutzen für Trinkwasser müssen oberhalb des Decks angeordnet sein.
2. Trinkwasseranlagen müssen
a) |
an den Innenseiten aus korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien hergestellt sein; |
b) |
frei sein von Leitungsabschnitten, deren regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist und |
c) |