ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 381

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

4

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

24

Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

26

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1986/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (3) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung jener Richtlinie unterstützen und bi- oder multilateral Informationen austauschen können, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat zu überprüfen, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss 2006/000/JI des Rates vom … über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (4)  (5) bilden die Rechtsgrundlage für die Verwaltung des SIS II, eine von den Mitgliedstaaten gemeinsam genutzte Datenbank mit unter anderem Daten betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Daten betreffend Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen und Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2006/000/JI treten an die Stelle der Artikel 92 bis 119 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (6) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) mit Ausnahme von Artikel 102a. Dieser Artikel betrifft den Zugang der für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem.

(4)

Um den Zugang der für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zum SIS II zu ermöglichen und Artikel 102a des Schengener Durchführungsübereinkommens zu ersetzen, ist der Erlass eines dritten Rechtsinstruments nötig, das auf Titel V des Vertrags gestützt ist und die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2006/000/JI ergänzt.

(5)

Gemäß dem Beschluss 2006/000/JI werden im SIS II Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2006/000/JI ist der Zugang zu Ausschreibungen von Sachen im SIS II ausschließlich Stellen, die für Grenzkontrollen, sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen zuständig sind, sowie den Justizbehörden und Europol vorbehalten.

(7)

Zugang zu den Daten im SIS II betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen sowie gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen sollten für diesen Zweck genau bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche Stellen, die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen in den Mitgliedstaaten zuständig sind, erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zur Zulassung vorgeführten Kraftfahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt.

(8)

Hierzu ist es notwendig, diesen Stellen Zugang zu den betreffenden Daten zu gewähren und ihnen zu erlauben, sie für Verwaltungszwecke der ordnungsgemäßen Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zu verwenden.

(9)

Sofern es sich bei den für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten um nichtstaatliche Stellen handelt, sollte dieser Zugang indirekt gewährt werden, das heißt über eine Behörde, die über eine Zugangsberechtigung gemäß dem Beschluss 2006/000/JI verfügt und die für die Einhaltung der Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß jenem Beschluss verantwortlich ist.

(10)

In dem Beschluss 2006/000/JI ist festgelegt, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn sich beim Zugriff auf das SIS II herausstellt, dass die Sache im SIS II ausgeschrieben ist.

(11)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7). Die Grundsätze jener Richtlinie werden, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Stellen im Rahmen des SIS II geht, durch die spezifischen Bestimmungen des Beschlusses 2006/000/JI zum Schutz personenbezogener Daten, zur Sicherung und zur Geheimhaltung der Daten und zum Führen von Protokollen ergänzt und präzisiert.

(12)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Gewährung des Zugangs zum SIS II für die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 1999/37/EG, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund der Beschaffenheit des SIS II, das ein gemeinsames Informationssystem ist, nur auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(14)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(15)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (10) und 2004/860/EG (11) genannten Bereich fallen.

(16)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Ungeachtet der Artikel 38 und 40 und des Artikels 46 Absatz 1 des Beschlusses 2006/000/JI erhalten die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu folgenden gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b und f jenes Beschlusses im SIS II gespeicherten Daten zu dem alleinigen Zweck der Überprüfung, ob das ihnen zur Zulassung vorgeführte Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen ist bzw. zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird:

a)

Daten betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm;

b)

Daten betreffend Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen;

c)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff auf diese Daten durch die betreffenden Stellen nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats.

2.   Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die im SIS II gespeicherten Daten direkt abrufen.

3.   Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um nichtstaatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine Behörde gemäß Artikel 40 des in Absatz 1 genannten Beschlusses Zugang zu den im SIS II gespeicherten Daten. Diese Behörde darf die Daten direkt abrufen und sie an die betreffende Stelle weiterleiten. Der jeweilige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die betreffende Stelle und deren Mitarbeiter verpflichtet werden, etwaige Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten einzuhalten.

4.   Artikel 39 jenes Beschlusses gilt nicht für den gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgten Datenabruf. Die Weitergabe von Informationen, die die Stellen gemäß Absatz 1 aufgrund des Zugangs zum SIS II erhalten haben und die auf eine strafbare Handlung hindeuten, an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

Artikel 2

Diese Verordnung ersetzt Artikel 102a des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2006/000/JI festgelegten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 27.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(4)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L …

(6)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(11)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).


28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1987/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt), das gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, und seine Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellt ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(2)

Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates (3) und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates (4) vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Kommission betraut. Das SIS II wird das mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen geschaffene SIS ersetzen.

(3)

Diese Verordnung bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Vertrag“ genannt) fallen. Der Beschluss 2006/000/JI des Rates vom … über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (5) bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union fallen.

(4)

Dass verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das SIS II vorgesehen sind, lässt den Grundsatz unberührt, dass das SIS II ein einziges Informationssystem darstellt, das auch als solches betrieben werden sollte. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sollten daher identisch sein.

(5)

Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union beitragen, indem es die Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands, der in den Dritten Teil Titel IV des Vertrags aufgenommen wurde, erleichtert.

(6)

Es ist notwendig, die Ziele, die Systemarchitektur und die Finanzierung des SIS II zu präzisieren und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weitere Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten festzulegen.

(7)

Das SIS II soll ein zentrales System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt) und nationale Anwendungen umfassen. Die mit dem Betrieb des zentralen SIS II und der damit zusammenhängenden Kommunikationsinfrastruktur verbundenen Ausgaben sollten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

(8)

Es ist notwendig, ein Handbuch zu erstellen, das Durchführungsvorschriften für den Austausch von bestimmten Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderliche Maßnahme enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten.

(9)

Während einer Übergangszeit sollte die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und von Teilen der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Um einen reibungslosen Übergang zum SIS II sicherzustellen, kann sie jedoch diese Zuständigkeit ganz oder teilweise zwei nationalen öffentlichen Stellen übertragen. Langfristig und nach einer Folgenabschätzung, die eine eingehende Analyse der Alternativen aus finanzieller, betrieblicher und organisatorischer Sicht enthält, sowie entsprechenden Legislativvorschlägen der Kommission sollte eine Verwaltungsbehörde eingerichtet werden, die für diese Aufgaben verantwortlich sein wird. Die Übergangszeit sollte nicht länger als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung dauern.

(10)

Das SIS II soll Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung enthalten. Es ist notwendig, eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen über die Gründe für die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in Erwägung zu ziehen und deren Verwendung im Rahmen von Asyl-, Einwanderungs- und Rückführungsmaßnahmen zu präzisieren. Daher sollte die Kommission drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Bestimmungen über die Ziele und Voraussetzungen für Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung überprüfen.

(11)

Ausschreibungen zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung sollten nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich im SIS II gespeichert werden. Generell sollten sie nach drei Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Die Entscheidung, die Ausschreibung länger zu speichern, sollte auf der Grundlage einer umfassenden individuellen Bewertung ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausschreibungen innerhalb dieses Dreijahreszeitraums überprüfen und Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.

(12)

Das SIS II sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betroffenen Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS II die Verarbeitung von Daten über Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde, um den Betroffenen Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu ersparen; eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien geknüpft sein, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschreibungen im SIS II miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehr Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Zugriffsrecht auf die Ausschreibungen auswirken.

(14)

Daten, die im SIS II in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(15)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. Dies schließt auch die Benennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, Ausnahmen und Einschränkungen einiger der in jener Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Auskunfts- und Informationsrechts der betroffenen Person, festzulegen. Die in der Richtlinie 95/46/EG verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) und insbesondere die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn diese ihre Zuständigkeiten für das Betriebsmanagement des SIS II wahrnehmen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(17)

Was die Vertraulichkeit anbelangt, so sollten die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Verbindung mit dem SIS II eingesetzt oder tätig werden, den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(18)

Nationale Kontrollinstanzen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der mit dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (8) ernannt wurde, sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die eingeschränkten Aufgaben der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Daten selbst kontrollieren.

(19)

Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission sollten einen Sicherheitsplan erstellen, um die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen zu erleichtern; ferner sollten sie zusammenarbeiten, um Sicherheitsfragen von einem gemeinsamen Blickwinkel aus anzugehen.

(20)

Zur Gewährleistung von Transparenz sollte die Kommission oder – nach ihrer Einrichtung – die Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den Austausch von Zusatzinformationen vorlegen. Die Kommission sollte alle vier Jahre eine Gesamtbewertung vornehmen.

(21)

Bestimmte Aspekte des SIS II wie technische Vorschriften für die Eingabe von Daten, einschließlich der für die Eingabe einer Ausschreibung erforderlichen Daten, die Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten, Vorschriften über die Vereinbarkeit und Priorität von Ausschreibungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen und der Austausch von Zusatzinformationen können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden. Die Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte sollten daher der Kommission übertragen werden. Bei den technischen Vorschriften über die Abfrage von Ausschreibungen sollte dem reibungslosen Funktionieren der nationalen Anwendungen Rechnung getragen werden. Nach einer Folgenabschätzung durch die Kommission sollte entschieden werden, inwieweit die Durchführungsmaßnahmen nach der Einrichtung der Verwaltungsbehörde in deren Zuständigkeit fallen könnten.

(22)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(23)

Es sollten Übergangsbestimmungen für SIS1+-Ausschreibungen, die in das SIS II zu übertragen sind, festgelegt werden. Einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben, bis die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit der betreffenden Ausschreibungen mit dem neuen Rechtsrahmen überprüft haben. Die Vereinbarkeit von Personenausschreibungen sollte vorrangig geprüft werden. Ferner sollte bei jeder Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung sowie bei jedem anlässlich einer solchen Ausschreibung erzielten Treffer sofort die Vereinbarkeit dieser Ausschreibung mit den Bestimmungen dieser Verordnung überprüft werden.

(24)

Es ist notwendig, besondere Bestimmungen für die Beträge der für die SIS-Datenverarbeitungsvorgänge bereitgestellten Mittel, die nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind, festzulegen.

(25)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Informationssystems und die diesbezügliche Regelung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(27)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(28)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (10), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(29)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(30)

Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. mit dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und Irland unberührt.

(31)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (13) genannten Bereich fallen.

(32)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (14), im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen.

(33)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (15) und 2004/860/EG (16) des Rates genannten Bereich fallen.

(34)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter der Schweiz an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Anhang zu dem genannten Abkommen vorgesehen.

(35)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(36)

Diese Verordnung sollte auf das Vereinigte Königreich und Irland zu einem Zeitpunkt Anwendung finden, der nach den Verfahren in den einschlägigen Rechtsinstrumenten betreffend die Anwendung des Schengen-Besitzstands auf diese Staaten festgelegt wird –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II

1.   Es wird ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) eingerichtet.

2.   Das SIS II hat zum Ziel, nach Maßgabe dieser Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.   In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe der Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen in das SIS II und deren Verarbeitung sowie den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat festgelegt.

2.   Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der in Artikel 15 genannten Verwaltungsbehörde, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen und die Haftung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Ausschreibung“: ein in das SIS II eingegebener Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;

b)

„Zusatzinformationen“: nicht im SIS II gespeicherte, aber mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Informationen, die in folgenden Fällen ausgetauscht werden:

i)

bei Eingabe einer Ausschreibung, damit sich die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten können;

ii)

nach einem Treffer, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können;

iii)

in Fällen, in denen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können;

iv)

bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten;

v)

bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen;

vi)

bei Fragen des Auskunftsrechts;

c)

„ergänzende Daten“: im SIS II gespeicherte und mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die den zuständigen Behörden unmittelbar zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Person, zu der Daten in das SIS II eingegeben wurden, als Ergebnis einer Abfrage im System aufgefunden wird;

d)

„Drittstaatsangehöriger“: jede Person, die nicht

i)

Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags,

oder

ii)

Angehöriger eines Drittstaats, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit genießt, ist;

e)

„personenbezogene Daten“: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann;

f)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“): jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

Artikel 4

Systemarchitektur und Betrieb des SIS II

1.   Das SIS II besteht aus

a)

einem zentralen System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt), zu dem folgende Elemente gehören:

eine technische Unterstützungseinheit (nachstehend „CS-SIS“ genannt), die eine Datenbank, die „SIS-II-Datenbank“, enthält;

eine einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend „NI-SIS“ genannt);

b)

einem nationalen System (nachstehend „N. SIS II“ genannt) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N. SIS II kann einen Datenbestand (nachstehend „nationale Kopie“ genannt) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält;

c)

einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und der NI-SIS (nachstehend „Kommunikationsinfrastruktur“ genannt), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt.

2.   Die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-II-Daten erfolgen über die verschiedenen N. SIS II. Eine nationale Kopie dient innerhalb des Hoheitsgebiets der jeweiligen Mitgliedstaaten, die eine derartige Kopie verwenden, zur Abfrage im automatisierten Verfahren. Die Datensätze der N. SIS II anderer Mitgliedstaaten können nicht abgefragt werden.

3.   Die CS-SIS, die für die technische Überwachung und das Management zuständig ist, befindet sich in Straßburg (Frankreich), und eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionalitäten der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).

4.   Die CS-SIS bietet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-II-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-II-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:

a)

Bereitstellung der Online-Aktualisierung der nationalen Kopien;

b)

Gewährleistung der Synchronisierung und Kohärenz zwischen den nationalen Kopien und der SIS-II-Datenbank;

c)

Bereitstellung der Vorgänge für die Initialisierung und Wiederherstellung der nationalen Kopien.

Artikel 5

Kosten

1.   Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

2.   Diese Kosten beinhalten die Arbeiten in Bezug auf die CS-SIS zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Dienste.

3.   Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des einzelnen N. SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 6

Nationale Systeme

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N. SIS II errichtet, betrieben und gewartet wird und dass sein N. SIS II an die NI-SIS angeschlossen wird.

Artikel 7

N. SIS-II-Stelle und SIRENE-Büro

1.   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde (nachstehend „N. SIS-II-Stelle“ genannt), die eine zentrale Zuständigkeit für sein N. SIS II hat. Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N. SIS II verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der zuständigen Behörden auf das SIS II und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über seine N. SIS-II-Stelle.

2.   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (nachstehend „SIRENE-Büro“ genannt), die den Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet.

Diese Büros koordinieren ferner die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungsbehörde über ihre N. SIS-II-Stelle und ihr SIRENE-Büro. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die diesbezügliche Liste zusammen mit der in Artikel 31 Absatz 8 genannten Liste.

Artikel 8

Austausch von Zusatzinformationen

1.   Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, so können die Mitgliedstaaten auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurückgreifen.

2.   Zusatzinformationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.

3.   Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen werden so schnell wie möglich beantwortet.

4.   Durchführungsvorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Form des SIRENE-Handbuchs erlassen.

Artikel 9

Technische Kompatibilität

1.   Zur Gewährleistung einer schnellen und wirksamen Datenübermittlung hält jeder Mitgliedstaat bei der Einrichtung seines N. SIS II die Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität der N. SIS II mit der CS-SIS zu gewährleisten. Diese Protokolle und technischen Verfahren werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

2.   Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die in seiner nationalen Kopie gespeicherten Daten durch die automatischen Aktualisierungen nach Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-II-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-II-Datenbank.

Artikel 10

Sicherheit – Mitgliedstaaten

1.   Jeder Mitgliedstaat trifft für sein N. SIS II die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um

a)

die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

c)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

d)

die unbefugte Eingabe von Daten in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

e)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

g)

zu gewährleisten, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf das SIS II oder mit Zugangsberechtigung zu den Datenverarbeitungsanlagen Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 44 Absatz 1 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);

h)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

i)

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit, von wem und zu welchem Zweck in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

j)

insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k)

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).

2.   Die Mitgliedstaaten treffen für den Austausch von Zusatzinformationen Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 11

Geheimhaltung - Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat wendet nach Maßgabe seines nationalen Rechts die einschlägigen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Personen und Stellen an, die mit SIS-II-Daten und Zusatzinformationen arbeiten müssen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.

Artikel 12

Führen von Protokollen auf nationaler Ebene

1.   Mitgliedstaaten, die keine nationalen Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten innerhalb der CS-SIS in ihrem N. SIS II protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrolliert, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwacht, eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N. SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.

2.   Mitgliedstaaten, die nationale Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf SIS-II-Daten und jeder Austausch solcher Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke protokolliert werden. Dies gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Prozesse.

3.   Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

4.   Die Protokolle dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.

5.   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

6.   Die zuständigen nationalen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des N. SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 13

Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den SIS II-Daten die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollinstanz zusammenarbeitet.

Artikel 14

Schulung des Personals

Das Personal der Behörden mit Zugriffsberechtigung zum SIS II erhält eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes und wird über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert, bevor es ermächtigt wird, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten.

KAPITEL III

ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE

Artikel 15

Betriebsmanagement

1.   Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde (nachstehend „Verwaltungsbehörde“ genannt) für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentralen SIS II zum Einsatz kommt.

2.   Die Verwaltungsbehörde ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:

a)

Überwachung;

b)

Sicherheit;

c)

Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.

3.   Die Kommission ist für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug,

b)

Erwerb und Ersetzung

und

c)

vertragliche Fragen.

4.   Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Kommission kann diese Aufgabe sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Ländern übertragen.

5.   Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss folgenden Auswahlkriterien genügen:

a)

sie muss nachweisen, dass sie über Langzeiterfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Funktionalitäten verfügt,

b)

sie muss über beträchtliche Sachkenntnis hinsichtlich der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines Informationssystems mit Funktionalitäten, die den in Artikel 4 Absatz 4 genannten vergleichbar sind, verfügen,

c)

sie muss über eine angemessene Zahl erfahrener Mitarbeiter mit der notwendigen Sachkenntnis und den erforderlichen sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, wie sie das SIS II erfordert, verfügen,

d)

sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zugeschnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer IT-Systeme zu unterstützen und sicherzustellen,

und

e)

ihr administratives Umfeld muss sie in die Lage versetzen, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

6.   Vor einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 und in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der übertragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden.

7.   Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Sie gewährleistet insbesondere, dass sich diese Zuständigkeitsübertragung nicht nachteilig auf die nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Kontrollmechanismen – sei es durch den Gerichtshof, den Rechnungshof oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten – auswirkt.

8.   Das Betriebsmanagement des zentralen SIS II umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das zentrale SIS II im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen.

Artikel 16

Sicherheit

1.   Die Verwaltungsbehörde trifft für das zentrale SIS II bzw. die Kommission für die Kommunikationsinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um

a)

die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

c)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

d)

die unbefugte Eingabe von Daten in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

e)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

g)

Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zum Zugriff auf die Daten oder zum Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen berechtigten Personen zu erstellen und diese Profile dem Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 45 Absatz 1 auf dessen Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Personalprofile);

h)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

i)

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

j)

insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k)

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).

2.   Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 17

Geheimhaltung - Verwaltungsbehörde

1.   Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit SIS-II-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 dieser Verordnung vergleichbare Standards einzuhalten sind. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

2.   Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 18

Führen von Protokollen auf zentraler Ebene

1.   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch personenbezogener Daten innerhalb der CS-SIS für die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke protokolliert werden.

2.   Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie die Bezeichnung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen zuständigen Behörde.

3.   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.

4.   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

5.   Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren der CS-SIS sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 19

Aufklärungskampagne

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des SIS II mit einer Aufklärungskampagne, mit der die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte des Einzelnen aufgeklärt wird. Nach ihrer Einrichtung wiederholt die Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Kampagnen dieser Art. In Zusammenarbeit mit ihren nationalen Kontrollinstanzen entwickeln die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger über das SIS II und führen diese durch.

KAPITEL IV

AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNG

Artikel 20

Kategorien von Daten

1.   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS II nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in Artikel 24 festgelegten Zwecke erforderlich sind.

2.   Die Angaben zu ausgeschriebenen Personen enthalten höchstens Folgendes:

a)

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;

b)

besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;

c)

Geburtsort und -datum;

d)

Geschlecht;

e)

Lichtbilder;

f)

Fingerabdrücke;

g)

Staatsangehörigkeit(en);

h)

den Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

i)

Ausschreibungsgrund;

j)

ausschreibende Behörde;

k)

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;

l)

zu ergreifende Maßnahme;

m)

Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS II nach Artikel 37.

3.   Die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

4.   Die technischen Vorschriften für die Abfrage der Daten nach Absatz 2 müssen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Vervielfältigungen gemäß Artikel 31 Absatz 2 vergleichbar sein.

Artikel 21

Verhältnismäßigkeit

Vor einer Ausschreibung stellt der Mitgliedstaat fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das SIS II rechtfertigen.

Artikel 22

Besondere Bestimmungen für Lichtbilder und Fingerabdrücke

Lichtbilder und Fingerabdrücke nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben e und f werden gemäß den folgenden Vorgaben verwendet:

a)

Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur nach einer speziellen Qualitätsprüfung eingegeben, damit gewährleistet wird, dass Mindestqualitätsstandards eingehalten werden. Die Bestimmungen über die spezielle Qualitätsprüfung werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b)

Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur herangezogen, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen zu bestätigen, der durch eine alphanumerische Suche im SIS II aufgefunden wurde.

c)

Sobald technisch möglich, können Fingerabdrücke auch herangezogen werden, um Drittstaatsangehörige auf der Grundlage ihres biometrischen Identifikators zu identifizieren. Vor der Implementierung dieser Funktionalität im SIS II legt die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technologie vor, zu dem das Europäische Parlament konsultiert wird.

Artikel 23

Anforderung an die Eingabe einer Ausschreibung

1.   Eine Ausschreibung darf ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d, k und l nicht eingegeben werden.

2.   Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar, einzugeben.

Artikel 24

Voraussetzungen für Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung

1.   Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung eingegeben, die auf einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

2.   Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist insbesondere der Fall

a)

bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;

b)

bei einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant.

3.   Eine Ausschreibung kann auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss.

4.   Dieser Artikel findet auf Personen nach Artikel 26 keine Anwendung.

5.   Die Kommission überprüft die Anwendung des vorliegenden Artikels drei Jahre nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung unterbreitet die Kommission in Anwendung des ihr im Vertrag zugewiesenen Initiativrechts die notwendigen Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels im Hinblick auf eine stärkere Harmonisierung der Kriterien für die Eingabe von Ausschreibungen.

Artikel 25

Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen

1.   Eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (18), genießt, muss mit den Regelungen, die zur Umsetzung jener Richtlinie erlassen wurden, vereinbar sein.

2.   Im Falle eines Treffers bei einer Ausschreibung nach Artikel 24 betreffend einen Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießt, konsultiert der die Ausschreibung vollziehende Mitgliedstaat sofort über sein SIRENE-Büro und nach Maßgabe des SIRENE-Handbuchs den ausschreibenden Mitgliedstaat, um unverzüglich über die zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden.

Artikel 26

Voraussetzungen für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union eine restriktive Maßnahme erlassen wurde

1.   Unbeschadet des Artikels 25 wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, einschließlich Maßnahmen, mit denen ein Reiseverbot des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgesetzt werden soll, zu Zwecken der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben, sofern die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden.

2.   Artikel 23 gilt nicht für Ausschreibungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

3.   Der Mitgliedstaat, der für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen im Namen aller Mitgliedstaaten zuständig ist, wird bei der Annahme der einschlägigen Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union bezeichnet.

Artikel 27

Zum Zugriff auf Ausschreibungen berechtigte Behörden

1.   Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-II-Daten abzufragen, erhalten ausschließlich die für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen zuständigen Stellen für

a)

Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (19);

b)

sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden.

2.   Auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen können jedoch zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.

3.   Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten und auf die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2006/000/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, können außerdem die für die Visumerteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Prüfung der Visumanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der Rechtsvorschriften über Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden erhalten. Der Zugriff auf die Daten durch diese Stellen erfolgt nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats.

4.   Die in diesem Artikel genannten Behörden werden in die Liste nach Artikel 31 Absatz 8 aufgenommen.

Artikel 28

Umfang des Zugriffs

Die Benutzer dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 29

Erfassungsdauer von Ausschreibungen

1.   Die gemäß dieser Verordnung in das SIS II eingegebenen Ausschreibungen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

2.   Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer solchen Ausschreibung in das SIS II die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung.

3.   Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

4.   Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.

5.   Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat der CS-SIS hat die Verlängerung der Ausschreibungsdauer gemäß Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.

6.   Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 4 verlängert worden ist.

Artikel 30

Erwerb der Staatsangehörigkeit und Ausschreibungen

Ausschreibungen einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt wird oder er nach Artikel 34 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

Artikel 31

Verarbeitung von SIS-II-Daten

1.   Die Mitgliedstaaten dürfen die in Artikel 20 genannten Daten für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in ihrem Hoheitsgebiet verarbeiten.

2.   Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 27 genannten Stellen erforderlich ist. Diese Verordnung findet auf solche Vervielfältigungen Anwendung. Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Ausschreibungen dürfen nicht von seinem N. SIS II in andere nationale Datenbestände kopiert werden.

3.   Technische Vervielfältigungen nach Absatz 2, bei denen Off-line-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind technische Vervielfältigungen, bei denen Off-line-Datenbanken für visumerteilende Behörden entstehen, ein Jahr, nachdem die entsprechende Behörde erfolgreich an die in einer zukünftigen Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu errichtende Kommunikationsinfrastruktur für das Visa-Informationssystem angebunden wurde, nicht mehr zulässig; dies gilt nicht für Vervielfältigungen, die nur für den Einsatz in Notsituationen angefertigt werden, bei denen das Netz länger als 24 Stunden nicht zur Verfügung steht.

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis solcher Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihren nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 44 Absatz 1 zur Verfügung und gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf solche Vervielfältigungen angewandt werden.

4.   Der Zugriff auf solche Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der in Artikel 27 genannten nationalen Behörden und nur entsprechend bevollmächtigten Bediensteten gewährt.

5.   Die Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen die gemäß dieser Verordnung eingegebenen Daten nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats von den in Artikel 27 Absatz 3 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.

6.   Die nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung eingegebenen Daten und die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2006/000/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten dürfen nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats für die in Artikel 27 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke genutzt werden.

7.   Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet.

8.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Verwaltungsbehörde eine Liste seiner zuständigen Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. Für jede Behörde wird in dieser Liste angegeben, welche Daten sie für welche Zwecke abrufen darf. Die Verwaltungsbehörde sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

9.   Soweit das Gemeinschaftsrecht keine besondere Regelung enthält, findet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die in seinem N. SIS II gespeicherten Daten Anwendung.

Artikel 32

SIS-II-Daten und nationale Dateien

1.   Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.

2.   Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien zu speichern.

Artikel 33

Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich hiervon.

Artikel 34

Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten

1.   Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich.

2.   Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

3.   Hat ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Mitteilung und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.

4.   Können die Mitgliedstaaten sich nicht binnen zwei Monaten einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.

5.   Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, wenn sich eine Person beschwert, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Artikels 36 unterrichtet.

6.   Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Eingabe der Ausschreibungen ab. Diese Abstimmung erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

Artikel 35

Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

Wird bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung festgestellt, dass im SIS II bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben Identitätskriterien entspricht, so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

a)

das SIRENE-Büro setzt sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt;

b)

stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei dem neu Ausgeschriebenen tatsächlich um die bereits ausgeschriebene Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 34 Absatz 6 an. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um eine zweite Ausschreibung und fügt die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu.

Artikel 36

Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person

1.   Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung vorgenommen hat, vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.

2.   Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a)

um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden,

b)

um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

3.   Für die Zwecke dieses Artikels dürfen in das SIS II höchstens die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:

a)

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;

b)

besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;

c)

Geburtsort und -datum;

d)

Geschlecht;

e)

Lichtbilder;

f)

Fingerabdrücke;

g)

Staatsangehörigkeit(en);

h)

Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.

4.   Die technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten nach Absatz 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

5.   Die Daten nach Absatz 3 werden zu demselben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.

6.   Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.

Artikel 37

Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

1.   Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS II vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.

2.   Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Erfassungsdauer jeder der verknüpften Ausschreibungen aus.

3.   Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.

4.   Ein Mitgliedstaat verknüpft nur dann Ausschreibungen miteinander, wenn hierfür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.

5.   Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts Verknüpfungen herstellen, sofern die Grundsätze dieses Artikels beachtet werden.

6.   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.

7.   Die technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 38

Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen

1.   Die Mitgliedstaaten bewahren Angaben über die einer Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen in ihrem SIRENE-Büro auf, um den Austausch von Zusatzinformationen zu erleichtern.

2.   Die von den SIRENE-Büros auf der Grundlage des Informationsaustauschs gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.

3.   Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Die Frist für die Speicherung der Daten in diesen Dateien wird durch nationale Rechtvorschriften geregelt.

Artikel 39

Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte

Daten, die im SIS II gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL VI

DATENSCHUTZ

Artikel 40

Verarbeitung sensibler Datenkategorien

Die Datenkategorien, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführt sind, dürfen nicht verarbeitet werden.

Artikel 41

Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

1.   Das Recht jeder Person, über die gemäß dieser Verordnung zu ihrer Person im SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.

2.   Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.

3.   Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

4.   Die Auskunftserteilung an die betroffene Person unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.

5.   Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.

6.   Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

7.   Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.

Artikel 42

Recht auf Information

1.   Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung nach dieser Verordnung sind, werden gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG informiert. Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 zugrunde liegenden innerstaatlichen Entscheidung übermittelt.

2.   Diese Information wird nicht gegeben,

a)

wenn

i)

die personenbezogenen Daten nicht bei dem betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden,

und

ii)

die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde;

b)

wenn der betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Information verfügt;

c)

wenn nach nationalem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

Artikel 43

Rechtsbehelf

1.   Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das bzw. die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

2.   Unbeschadet des Artikels 48 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.

3.   Die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen über den Rechtsbehelf werden von der Kommission bis zum 17. Januar 2009 bewertet.

Artikel 44

Überwachung der N. SIS II

1.   Die von jedem Mitgliedstaat bezeichnete(n) Behörde(n), die mit den Befugnissen nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG ausgestattet ist/sind (nachstehend „nationale Kontrollinstanz“ genannt), überwacht/überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in ihrem Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet und den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen.

2.   Die nationale Kontrollinstanz gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N. SIS II mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.

3.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationale Kontrollinstanz über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verfügen.

Artikel 45

Überwachung der Verwaltungsbehörde

1.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.

2.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.

Artikel 46

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.   Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des SIS II.

2.   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

3.   Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre übermittelt.

Artikel 47

Datenschutz während der Übergangszeit

Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeiten während der Übergangszeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 einer oder mehreren anderen Stellen, so sorgt sie dafür, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen, einschließlich Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und von sonstigen Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm aufgrund von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übertragen wurden.

KAPITEL VII

HAFTUNG UND SANKTIONEN

Artikel 48

Haftung

1.   Wird jemand beim Betrieb des N. SIS II geschädigt, so haftet ihm hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, wenn dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben hat oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.

2.   Ist der in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der ausschreibende Mitgliedstaat, so hat letzterer den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, die Nutzung der Daten durch den die Erstattung beantragenden Mitgliedstaat verstößt gegen diese Verordnung.

3.   Für Schäden im SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder ein anderer am SIS II beteiligter Mitgliedstaat hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Artikel 49

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder Missbrauch von in das SIS II eingegebenen Daten oder jeder gegen diese Verordnung verstoßende Austausch von Zusatzinformationen nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Kontrolle und Statistiken

1.   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.

2.   Zum Zwecke der technischen Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im zentralen SIS II.

3.   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft ein Zugriff auf das SIS II erfolgt ist, wobei die Gesamtzahlen bzw. die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden.

4.   Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.

5.   Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS II und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS II und die Sicherheit des zentralen SIS II und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

7.   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

8.   Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 zuständig.

Artikel 51

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Der Ausschuss übt seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus.

Artikel 52

Änderung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

1.   In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ersetzt diese Verordnung zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Bestimmungen der Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit Ausnahme von Artikel 102a dieses Übereinkommens.

2.   Sie ersetzt ferner zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung der genannten Artikel (20):

a)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C. SIS (SCH/Com-ex (93) 16);

b)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Com-ex (97) 24);

c)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C. SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35);

d)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C. SIS mit 15/18 Anschlüssen (SCH/Com-ex (98) 11);

e)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C. SIS (SCH/Com-ex (99) 4);

f)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Com-ex (99) 5);

g)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5);

h)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.);

i)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C. SIS (SCH/Com-ex (97) 18).

3.   In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, gelten Verweisungen auf die ersetzten Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel als Verweisungen auf diese Verordnung.

Artikel 53

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2004, die Verordnung (EG) Nr. 871/2004, der Beschluss 2005/451/JI, der Beschluss 2005/728/JI und der Beschluss 2006/628/EG werden zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 54

Übergangszeit und Haushalt

1.   Ausschreibungen werden von SIS 1+ in SIS II übertragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhalte der von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibungen so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, wobei sie Personenausschreibungen Vorrang einräumen. Während dieser Übergangszeit können die Mitgliedstaaten weiterhin die Bestimmungen der Artikel 94 und 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens auf die Inhalte von Ausschreibungen, die von SIS 1+ in SIS II übertragen wurden, anwenden, wobei die folgenden Regeln einzuhalten sind:

a)

Im Falle einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung des Inhalts einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausschreibung ab dem Zeitpunkt der betreffenden Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung den Bestimmungen dieser Verordnung genügt.

b)

Im Falle eines Treffers anlässlich einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung prüfen die Mitgliedstaaten sofort, ohne dabei jedoch die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifenden Maßnahmen zu verzögern, ob die Ausschreibung mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar ist.

2.   Der zu dem gemäß Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Teil des gemäß den Bestimmungen des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens angenommenen Haushalts wird an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die zurückzuzahlenden Beträge werden auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C. SIS berechnet.

3.   Während der Übergangszeit nach Artikel 15 Absatz 4 gelten Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Verwaltungsbehörde als Bezugnahmen auf die Kommission.

Artikel 55

Inkrafttreten, Anwendbarkeit und Migration

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Sie gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab den vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festzusetzenden Zeitpunkten.

3.   Die Zeitpunkte nach Absatz 2 werden festgesetzt, nachdem

a)

die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden,

b)

alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen, der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben,

c)

die Kommission erklärt hat, dass ein umfassender Test des SIS II, den die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten durchführt, erfolgreich abgeschlossen wurde, und die Vorbereitungsgremien des Rates das vorgeschlagene Testergebnis validiert und bestätigt haben, dass das Leistungsniveau des SIS II zumindest dem mit dem SIS 1+ erreichten Niveau entspricht,

d)

die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen SIS II an die N. SIS II der betroffenen Mitgliedstaaten getroffen hat.

4.   Die Kommission setzt das Europäische Parlament von den Ergebnissen der nach Absatz 3 Buchstabe c durchgeführten Tests in Kenntnis.

5.   Jeder nach Absatz 2 gefasste Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel, 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(3)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(4)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L …

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(11)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(12)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(14)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(15)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(16)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(19)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(20)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

(2006/1005/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte aufzunehmen, wurde am 5. Mai 2006 angenommen.

(2)

Nach dem Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend „das Abkommen“ genannt) von beiden Vertragsparteien am 7. Juni 2006 paraphiert.

(3)

Es sollten angemessene interne Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

(4)

Der Bürogerätemarkt entwickelt sich schnell weiter. Daher ist es wichtig, das Potenzial für die Erzielung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung und Umweltschutz, durch die Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten und der Steigerung der entsprechenden Nachfrage ergibt, häufig neu abzuschätzen. Aus diesem Grund sollte die Kommission ermächtigt werden, mit Unterstützung eines gemeinschaftlichen Beratungsgremiums aus Vertretern der Mitgliedstaaten und aller interessierten Kreise regelmäßig zu prüfen, ob die in Anhang C des Abkommens enthaltenen gemeinsamen Spezifikationen für Bürogeräte überarbeitet werden sollten, und bestimmte Entscheidungen zur Durchführung des Abkommens zu treffen, beispielsweise über die Gestaltung des in Anhang A enthaltenen Energy-Star-Emblems und über die in Anhang B enthaltenen Leitlinien für die Nutzung des Emblems.

(5)

Die Durchführung des Abkommens sollte von dem durch das Abkommen eingesetzten technischen Ausschuss kontrolliert werden.

(6)

Jede Vertragspartei sollte ein Verwaltungsorgan benennen, und es sollte das Verfahren zur Änderung des Abkommens festgelegt werden.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird einschließlich seiner Anhänge im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel XIV Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 4

(1)   Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel VII des Abkommens vorgesehenen technischen Ausschuss, nachdem sie die Ansichten der Mitglieder des durch die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (1) geschaffenen Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft angehört hat. Die Kommission nimmt die in Artikel VI Absatz 5, Artikel VII Absätze 1 und 2 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens genannten Aufgaben nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft wahr.

(2)   Bei der Ausarbeitung des Standpunkts der Gemeinschaft zu Änderungen des Verzeichnisses der Bürogeräte in Anhang C des Abkommens trägt die Kommission etwaigen Stellungnahmen des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft Rechnung.

(3)   Der Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich der von den Verwaltungsorganen zu fassenden Beschlüsse über Änderungen in Anhang A (Name „ENERGY STAR“ und gemeinsames Emblem), Anhang B (Leitlinien für die ordnungsgemäße Nutzung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems) und Anhang C (gemeinsame Spezifikationen) wird von der Kommission nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

(4)   In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Vertragsparteien zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 300 des Vertrags festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt –

in dem Wunsch, durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten und der entsprechenden Nachfrage ein Höchstmaß an Energieeinsparung und Umweltschutz zu verwirklichen,

unter Berücksichtigung des am 19. Dezember 2000 geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte und seiner Anhänge (nachstehend „das Abkommen von 2000“ genannt),

zufrieden über die mit dem Abkommen von 2000 erreichten Fortschritte,

in der Überzeugung, dass mit andauernden gemeinsamen Bemühungen um das ENERGY STAR-Programm ein noch größerer Nutzen erzielt wird,

HABEN FOLGENDES ABKOMMEN GESCHLOSSEN:

Artikel I

Allgemeine Grundsätze

(1)   Zur Festlegung einheitlicher Zielvorgaben für die Hersteller verwenden die Vertragsparteien eine Reihe gemeinsamer Stromsparspezifikationen und ein gemeinsames Emblem, um so die Wirkung ihrer individuellen Bemühungen um eine Steigerung des Angebots an Geräten dieser Art und der entsprechenden Nachfrage zu verstärken.

(2)   Die Vertragsparteien verwenden das gemeinsame Emblem für die Kennzeichnung anforderungsgerechter Strom sparender Geräte der in Anhang C aufgeführten Kategorien.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass durch die gemeinsamen Spezifikationen eine ständige Verbesserung der Energieeffizienz unter Berücksichtigung der jeweils besten technischen Methoden auf dem Markt gefördert wird.

(4)   Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wird angestrebt, dass die gemeinsamen Spezifikationen höchstens von den besten 25 % der Modelle, für die zur Zeit der Festlegung der Spezifikationen Daten vorliegen, erfüllt werden.

(5)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher Strom sparende Geräte auf dem Markt am Emblem erkennen können.

Artikel II

Verhältnis zum Abkommen von 2000

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen von 2000 in seiner Gesamtheit.

Artikel III

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„ENERGY STAR“ ist die in Anhang A bezeichnete Dienstleistungsmarke, deren Inhaber das Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, „US-EPA“) ist;

b)

„gemeinsames Emblem“ ist das in Anhang A bezeichnete Gütezeichen, dessen Inhaber das US-EPA ist;

c)

„ENERGY STAR-Zeichen“ sind der Name „ENERGY STAR“ und das zugehörige gemeinsame Emblem sowie jegliche Varianten dieser Zeichen, wie sie von den nachstehend festgelegten Verwaltungsorganen oder den Programmteilnehmern entwickelt oder geändert werden, einschließlich der in Anhang A dieses Abkommens enthaltenen Zeichen oder Kennzeichnungen;

d)

„ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm“ ist ein von einem Verwaltungsorgan verwaltetes Programm, das die Verwendung gemeinsamer Stromsparspezifikationen, zeichen und leitlinien für bestimmte Gerätekategorien vorsieht;

e)

„Programmteilnehmer“ sind Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer anforderungsgerechter Strom sparender Geräte, die sich kraft Eintragung oder Abschluss einer Vereinbarung mit dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Vertragspartei am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beteiligen;

f)

„gemeinsame Spezifikationen“ sind die in Anhang C festgelegten Stromspar- und Leistungsanforderungen sowie Prüfmethoden, anhand derer die Verwaltungsorgane und Programmteilnehmer feststellen, ob Strom sparenden Geräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.

Artikel IV

Verwaltungsorgane

Jede Vertragspartei bestellt hiermit ein für die Durchführung dieses Abkommens zuständiges Verwaltungsorgan (nachstehend „Verwaltungsorgane“ genannt). Die Europäische Gemeinschaft bestellt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend die „Kommission“ genannt) zu ihrem Verwaltungsorgan. Die Vereinigten Staaten von Amerika bestellen das US-EPA zu ihrem Verwaltungsorgan.

Artikel V

Verwaltung des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms

(1)   Jedes Verwaltungsorgan verwaltet das ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm für die in Anhang C aufgeführten Kategorien Strom sparender Geräte nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens. Zur Programmverwaltung gehört auch die freiwillige Registrierung der Programmteilnehmer, die Führung eines Verzeichnisses der Programmteilnehmer und der anforderungsgerechten Geräte sowie die Durchsetzung der Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems gemäß Anhang B.

(2)   Das ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beruht auf den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C.

(3)   Jedes Verwaltungsorgan kann wirksame Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucher über die ENERGY STAR-Zeichen ergreifen und beachtet dabei die in Anhang B festgelegten Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems.

(4)   Jedes Verwaltungsorgan trägt die Kosten alle seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen.

Artikel VI

Teilnahme am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm

(1)   Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer können sich am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beteiligen, indem sie sich bei dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Vertragspartei als Programmteilnehmer registrieren lassen.

(2)   Die Programmteilnehmer sind befugt, das gemeinsame Emblem zur Kennzeichnung anforderungsgerechter Geräte, die werksintern oder durch ein unabhängiges Testlabor geprüft wurden und die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C erfüllen, zu verwenden und die Erfüllung der Anforderungen selbst zu bescheinigen.

(3)   Die Registrierung eines Teilnehmers am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm durch das Verwaltungsorgan einer Vertragspartei wird vom Verwaltungsorgan der anderen Vertragspartei anerkannt.

(4)   Zur Erleichterung der Anerkennung der Teilnehmer am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm gemäß Absatz 3 arbeiten die Verwaltungsorgane bei der Führung gemeinsamer Listen aller Programmteilnehmer und aller Geräte, die das gemeinsame Emblem tragen dürfen, zusammen.

(5)   Ungeachtet der Selbstbescheinigung gemäß Absatz 2 behält sich jedes Verwaltungsorgan vor, Geräte, die in ihrem Hoheitsgebiet (im Falle der Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) verkauft werden oder wurden, daraufhin zu untersuchen oder anderweitig zu prüfen, ob sie gemäß den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C bescheinigt wurden. Die Verwaltungsorgane unterrichten und unterstützen einander nach besten Kräften, um sicherzustellen, dass alle Geräte, die das gemeinsame Emblem tragen, die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C erfüllen.

Artikel VII

Programmkoordinierung zwischen den Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien setzen zur Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens einen technischen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern ihrer Verwaltungsorgane zusammensetzt.

(2)   Der technische Ausschuss tritt grundsätzlich jährlich zusammen und führt auf Antrag eines der Verwaltungsorgane Konsultationen durch, um die Durchführung und Verwaltung des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms, die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C, die darunter fallenden Geräte und den Fortschritt bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu überprüfen.

(3)   Dritte (einschließlich anderer Regierungen und Industrievertreter) können den Sitzungen des technischen Ausschusses als Beobachter beiwohnen, soweit die beiden Verwaltungsorgane nichts Gegenteiliges beschließen.

Artikel VIII

Eintragung der ENERGY STAR-Zeichen

(1)   Das US-EPA hat die ENERGY STAR-Zeichen als deren Markeninhaber der in der Europäischen Gemeinschaft als Gemeinschaftsmarken eingetragen. Die Kommission verzichtet darauf, die Eintragung der ENERGY STAR-Zeichen, auch in abgewandelter Form, in welchem Land auch immer zu betreiben oder zu erlangen.

(2)   Das US-EPA verpflichtet sich, die Verwendung der in Anhang A aufgeführten Zeichen oder Kennzeichnungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens durch die Kommission oder einen von der Kommission registrierten Programmteilnehmer nicht als Vertragsverletzung anzusehen.

Artikel IX

Durchsetzung und Nichteinhaltung

(1)   Zum Schutz der ENERGY STAR-Zeichen gewährleistet jedes Verwaltungsorgan die vorschriftsmäßige Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen in seinem Hoheitsgebiet (die Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft). Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die ENERGY STAR-Zeichen ausschließlich in dem in Anhang A wiedergegebenen Format verwandt werden. Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die ENERGY STAR-Zeichen ausschließlich so verwandt werden, wie in den Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems in Anhang B vorgesehen.

(2)   Erhält ein Verwaltungsorgan davon Kenntnis, dass ein Programmteilnehmer ein nicht ordnungsgemäßes Zeichen verwendet hat oder die ENERGY STAR-Zeichen an einem Gerät, das nicht den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C entspricht, angebracht hat, stellt es sicher, dass unverzüglich und in geeigneter Form gegen den betreffenden Programmteilnehmer vorgegangen wird. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Der Programmteilnehmer wird schriftlich davon unterrichtet, dass er gegen die Bestimmungen des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms verstoßen hat.

b)

Es werden Beratungen zur Ausarbeitung eines Plans zur Erfüllung der Anforderungen aufgenommen.

c)

Kann die Erfüllung der Anforderungen nicht erreicht werden, ist die Eintragung des Programmteilnehmers gegebenenfalls aus dem Verzeichnis zu löschen.

(3)   Jedes Verwaltungsorgan trifft alle sachdienlichen Vorkehrungen zur Beendigung der unzulässigen Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen oder der Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Zeichens durch Unbefugte. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Der unbefugte Verwender der ENERGY STAR-Zeichen wird schriftlich über die Anforderungen des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms und die Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems unterrichtet.

b)

Der Betreffende wird aufgefordert, an dem Programm teilzunehmen und seine anforderungsgerechten Produkte registrieren zu lassen.

(4)   Jedes Verwaltungsorgan unterrichtet das Verwaltungsorgan der anderen Vertragspartei unverzüglich über jede missbräuchliche Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen, von der er Kenntnis erhält, sowie über die getroffenen Gegenmaßnahmen.

Artikel X

Verfahren zur Änderung des Abkommens und zur Aufnahme weiterer Anhänge

(1)   Jedes Verwaltungsorgan kann Änderungen dieses Abkommens und die Aufnahme neuer Anhänge zu dem Abkommen vorschlagen.

(2)   Änderungsvorschläge sind schriftlich zu unterbreiten und werden in der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses erörtert, sofern sie dem anderen Verwaltungsorgan mindestens sechzig Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt wurden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens und die Aufnahme neuer Anhänge werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen der Anhänge A, B und C erfolgen gemäß Artikel XI und XII.

Artikel XI

Verfahren zur Änderung der Anhänge A und B

(1)   Das Verwaltungsorgan, das eine Änderung des Anhangs A oder des Anhangs B anstrebt, verfährt nach Artikel X Absatz 1 und 2.

(2)   Änderungen der Anhänge A und B erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Verwaltungsorgane.

Artikel XII

Verfahren zur Änderung des Anhangs C

(1)   Das Verwaltungsorgan, das eine Änderung des Anhangs C zwecks Überarbeitung der geltenden gemeinsamen Spezifikationen oder Aufnahme einer neuen Gerätekategorie anstrebt (nachstehend „vorschlagendes Verwaltungsorgan“ genannt), verfährt nach Artikel X Absatz 1 und 2 und nimmt in seinen Vorschlag Folgendes auf:

a)

einen Beleg dafür, dass die Überarbeitung der Spezifikationen oder die Aufnahme der neuen Gerätekategorie spürbare Energieeinsparungen bewirken würde;

b)

gegebenenfalls Stromverbrauchsanforderungen für verschiedene Betriebszustände;

c)

Informationen über die genormten Prüfprotokolle, die bei der Bewertung des Geräts zu verwenden sind;

d)

den Nachweis, dass eine nicht herstellereigene Technik existiert, die kostengünstige Energieeinsparungen ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Geräte ermöglichen würde;

e)

Angaben über die geschätzte Anzahl der Gerätemodelle, die den vorgeschlagenen Spezifikationen gerecht würden, und deren ungefähre Marktanteile;

f)

Informationen über die Haltung der Hersteller, die von der vorgeschlagenen Änderung möglicherweise betroffen wären;

g)

einen Terminvorschlag für das Inkrafttreten der neuen Spezifikationen unter Berücksichtigung der Gerätelebensdauer und der Produktionszyklen.

(2)   Die von beiden Verwaltungsorganen angenommenen Änderungsvorschläge treten zu einem von beiden Verwaltungsorganen einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(3)   Ist nach Eingang eines gemäß Artikel X Absatz 1 und 2 gemachten Vorschlags das andere Verwaltungsorgan (nachstehend „widersprechendes Verwaltungsorgan“ genannt) der Auffassung, dass der Vorschlag die im Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, oder erhebt es andere Einwände gegen den Vorschlag, so teilt es dem vorschlagenden Verwaltungsorgan unverzüglich (in der Regel in der folgenden Sitzung des technischen Ausschusses) schriftlich seine Einwände unter Beifügung aller vorliegenden Informationen mit, auf die es seine Einwände stützt, zum Beispiel des Nachweises, dass der Vorschlag im Fall seiner Annahme Folgendes bewirken würde:

a)

eine unverhältnismäßige, wettbewerbswidrige Stärkung der Marktstellung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe;

b)

die Untergrabung der umfassenden Beteiligung der Unternehmen am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm;

c)

eine Kollision mit seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

oder

d)

die Auferlegung technischer Anforderungen, die mit großem Aufwand verbunden sind.

(4)   Die Verwaltungsorgane bemühen sich nach Kräften, um in der ersten auf den Vorschlag folgenden Sitzung des technischen Ausschusses Einigung über die vorgeschlagene Änderung zu erzielen. Gelingt es den Verwaltungsorganen nicht, sich in dieser Sitzung über den Änderungsvorschlag zu einigen, so sind sie gehalten, sich noch vor der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses schriftlich zu einigen.

(5)   Ist es den Vertragsparteien bis zum Ende der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses nicht gelungen, eine Einigung zu erzielen, so zieht das vorschlagende Verwaltungsorgan seinen Vorschlag zurück; was die Vorschläge zur Überarbeitung der geltenden Spezifikationen anbelangt, so wird die betreffende Gerätekategorie zu dem von den Verwaltungsbehörden schriftlich vereinbarten Zeitpunkt aus dem Anhang C gestrichen. Allen Programmteilnehmern werden diese Änderung und die Verfahren zur Durchführung dieser Änderung mitgeteilt.

(6)   Bei der Aufstellung neuer Spezifikationen oder der Überarbeitung bestehender Spezifikationen sorgen die Verwaltungsorgane insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsunterlagen und der Zeitpläne für eine wirksame Koordinierung und Abstimmung untereinander und mit den jeweiligen Interessengruppen.

Artikel XIII

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Andere Programme zur Förderung von Umweltzeichen fallen nicht unter dieses Abkommen und können von beiden Vertragsparteien aufgelegt und angenommen werden.

(2)   Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen unterliegen den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei und sind an die Verfügbarkeit angemessener Gelder und Mittel gebunden.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden, unberührt.

(4)   Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist jedes Verwaltungsorgan befugt, Kennzeichnungsprogramme für nicht in Anhang C aufgeführte Gerätekategorien durchzuführen, und keine Vertragspartei behindert die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf oder den Vertrieb eines Geräts, weil es die Stromsparzeichen des Verwaltungsorgans der anderen Vertragspartei trägt.

Artikel XIV

Inkrafttreten und Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums treten die Vertragsparteien zusammen, um die Verlängerung dieses Abkommens zu erörtern.

Artikel XV

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2)   Im Falle der Kündigung oder Nichtverlängerung dieses Abkommens unterrichten die Verwaltungsorgane alle von ihnen registrierten Programmteilnehmer über die Beendigung des gemeinsamen Programms. Darüber hinaus teilen die Verwaltungsorgane den von ihnen registrierten Programmteilnehmern mit, dass die Verwaltungsorgane die Kennzeichnung getrennt im Rahmen zweier eigener Programme fortsetzen können. In diesem Fall werden im Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Gemeinschaft die ENERGY STAR-Zeichen nicht mehr verwendet. Die Kommission stellt sicher, dass sie selbst, die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die von ihr registrierten Programmteilnehmer die Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen zu dem von den Verwaltungsorganen schriftlich vereinbarten Zeitpunkt einstellen. Die in diesem Artikel XV Absatz 2 verankerten Verpflichtungen erlöschen nicht mit der Beendigung des Abkommens.

Artikel XVI

Verbindliche Sprachfassungen

Geschehen zu Washington D.C. am zwanzigsten Dezember zweitausendsechs in jeweils zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Auslegungsschwierigkeiten geht der englische Wortlaut vor.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapens vägnar

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Image

Por el Gobierno de los Estados Unidos de América

Za vládu Spojených států amerických

For regeringen for Amerikas Forenede Stater

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Ameerika Ühendriikide valitsuse nimel

Για την Κυβερνηση των Ηνωμενων Πολιτειων τησ Αμερικησ

For the Government of the United States of America

Pour le gouvernement des États-Unis d'Amérique

Per il governo degli Stati Uniti d'America

Amerikas Savienoto Valstu valdības vārdā

Jungtinių Amerikos Valstijų vyriausybės vardu

az Amerikai Egyesült Államok kormánya részéről

Għall-Gvern ta' l-Istati Uniti ta' l-Amerika

Voor de regering van Verenigde Staten van Amerika

W imieniu rządu Stanów Zjednoczonych Ameryki

Pelo governo Estados Unidos da América

Za vládu Spojené štáty americké

Za vlado Združene države Amerike

Amerikan yhdysvaltojen hallituksen puolesta

För Amerikas förenta staters regering

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ANHANG A

NAME ENERGY STAR UND GEMEINSAMES EMBLEM

Name: ENERGY STAR

Gemeinsames Emblem:

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ANHANG B

Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems

Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem sind Marken des Umweltbundesamts der USA (US-EPA). Als solche dürfen dieser Name und das gemeinsame Emblem nur entsprechend den folgenden Leitlinien und der Partnerschaftsvereinbarung oder dem von den Teilnehmern des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms unterzeichneten Anmeldeformular der Europäischen Kommission verwendet werden. Diese Leitlinien sind denjenigen mitzuteilen, die ENERGY STAR-Unterlagen in Ihrem Namen ausarbeiten.

Das US-EPA und die Europäische Kommission (im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) wachen über die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems. Dazu gehört die Überwachung der Verwendung dieser Zeichen auf dem Markt und das direkte Tätigwerden gegenüber jedweder Organisation, die diese vorschriftswidrig oder unbefugt verwendet. Eine missbräuchliche Verwendung der Zeichen kann u. a. den Ausschluss des Teilnehmers vom ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm sowie im Falle der Einfuhr vorschriftswidrig gekennzeichneter Geräte in die USA deren etwaige Beschlagnahme durch die US-Zollbehörden nach sich ziehen.

Allgemeine Leitlinien

Das ENERGY STAR-Programm ist eine Partnerschaft zwischen Unternehmen und Organisationen einerseits und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft andererseits. Im Rahmen dieser Partnerschaft dürfen Unternehmen und Organisationen den Namen ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem als Teil ihrer Stromspar- und Umweltschutzbemühungen verwenden.

Die Organisationen müssen mit einem der Verwaltungsorgane – dem Umweltbundesamt der USA für die USA oder der Europäischen Kommission für die EU – eine Vereinbarung über die Verwendung der Zeichen entsprechend diesen Leitlinien treffen. Diese Zeichen dürfen nicht verändert werden, weil dies zur Verwirrung der Unternehmen und Verbraucher in Bezug auf den Ursprung des ENERGY STAR-Programms führen und somit den Gesamtnutzen des Programms schmälern würde.

Organisationen, die diese Zeichen verwenden, müssen die folgenden allgemeine Leitlinien einhalten:

1.

Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem dürfen auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zuließe, dass für ein Unternehmen, seine Produkte oder Dienstleistungen gebürgt würde. Weder das gemeinsame Emblem noch der Name ENERGY STAR dürfen in anderen Unternehmensbezeichnungen oder Emblemen, Produktnamen, Dienstleistungsnahmen, Domänennamen oder Website-Titeln erscheinen; das gemeinsame Emblem, der Name ENERGY STAR sowie etwaige ähnliche Zeichen dürfen ferner ausschließlich vom US-EPA als Handelsmarke oder als Teil einer Handelsmarke eingetragen werden.

2.

Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem dürfen auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, durch die ENERGY STAR, das US-EPA, das Energieministerium der USA, die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Kommission oder eine anderen Behörde herabgesetzt wird.

3.

Das gemeinsame Emblem darf auf keinen Fall mit Produkten in Verbindung gebracht werden, die den ENERGY STAR-Anforderungen nicht genügen.

4.

Die Partner und anderen befugte Organisationen tragen die Verantwortung für die Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems durch sie selbst wie auch durch ihre Vertreter wie Werbeagenturen und ausführende Auftragnehmer.

Verwendung des Namens ENERGY STAR

Der Name ENERGY STAR wird stets in Großbuchstaben dargestellt.

Das Eintragungssymbol ® muss gesetzt werden, wenn der Name „ENERGY STAR“ zum ersten Mal in Unterlagen erscheint, die für den USA-Markt bestimmt sind, dabei gilt:

das Symbol ® erscheint immer in hochgestellter Schrift;

zwischen dem Namen „ENERGY STAR“ und dem Symbol ® wird kein Leerzeichen gesetzt;

das Symbol ® wird in einer Unterlage in jedem Kapitel oder auf jeder Webseite wiederholt.

Verwendung des gemeinsamen Emblems

Das gemeinsame Emblem ist ein Zeichen, mit dem nur Geräte gekennzeichnet werden dürfen, die den ENERGY STAR-Leistungsanforderungen genügen oder diese übertreffen.

Das gemeinsame Emblem darf verwendet werden:

zur Anbringung auf einem anforderungsgerechten und registrierten Gerät;

in den Begleitunterlagen zu einem anforderungsgerechten Gerät;

im Web zur Kennzeichnung eines anforderungsgerechten Geräts;

in der Werbung, sofern es neben oder an einem anforderungsgerechten Gerät erscheint;

in den am Verkaufsort eingesetzten Materialien;

auf den Verpackungen anforderungsgerechter Geräte.

Darstellung des gemeinsamen Emblems

Das US-EPA hat dieses Zeichen im Hinblick auf einen größtmöglichen visuellen Eindruck, einen hohen Kontrast und eine gute Lesbarkeit entworfen. Das Zeichen besteht aus dem ENERGY STAR-Symbol in einen Block, unter dem zur besseren Lesbarkeit des Symbols in einem zweiten Block der Name ENERGY STAR erscheint. Beide Blöcke werden durch eine weiße Linie getrennt, die genauso stark ist wie der Bogen innerhalb des Symbols. Das Zeichen hat einen weiße Umrandung, die genauso stark ist die der Bogen innerhalb des Symbols.

Leerraum

Das US-EPA und die Europäische Kommission verlangen, dass jederzeit um das Zeichen herum ein Leeraum in der Größe von einem Drittel des Grafikblocks eingehalten wird. In diesem Bereich dürfen keine anderen grafischen Elemente wie Text oder Bilder erscheinen. Diesen Leerraum verlangen das US-EPA und die Europäische Kommission, weil das gemeinsame Emblem häufig in Unterlagen mit komplexer bildlicher Gestaltung zusammen mit anderen Zeichen, grafischen Geräten und Text erscheint.

Mindestgröße

Das Emblem darf in seiner Größe verändert werden, sofern die Seitenverhältnisse erhalten bleiben. Im Interesse der Lesbarkeit wird empfohlen, das Zeichen im Druck nicht kleiner als mit einer Breite von 9,5 mm (0,375 Zoll oder 3/8") darzustellen. Die Buchstaben innerhalb des Zeichens müssen auch bei der Web-Darstellung lesbar bleiben.

Bevorzugte Farbe

Die bevorzugte Farbe des Zeichens ist 100 % Zyan. Alternativ dazu sind auch die Darstellung in Schwarz oder eine umgekehrte Darstellung in Weiß gestattet. Die Webfarbe, die 100 % Zyan entspricht, lautet „Hex #0099FF“. Beim mehrfarbigen Druck von Werbematerial, Begleitunterlagen oder der am Verkaufsort eingesetzten Materialien soll das Zeichen in 100 % Zyan gedruckt werden. Steht diese Farbe nicht zur Verfügung, so kann sie durch Schwarz ersetzt werden.

Falsche Verwendung des Zeichens

Bitte beachten Sie:

Auf nicht anforderungsgerechten Geräten darf das Zeichen nicht verwendet werden.

Das Zeichen darf nicht dahin gehend verändert werden, dass das ENERGY STAR-Symbol ohne den Block mit dem Namen „ENERGY STAR“ verwendet wird.

Bitte beachten Sie bei der Wiedergabe des Zeichens:

Das Zeichen darf nicht in einen Umriss verwandelt werden.

Ein weißes Zeichen darf nicht auf weißem Hintergrund dargestellt werden.

Die Farben des Zeichens dürfen nicht verändert werden.

Das Zeichen darf in keiner Weise verzerrt oder gestaucht werden.

Der Zeichenaufbau (Anordnung der Elemente) darf nicht verändert werden.

Das Zeichen darf nicht auf einem bewegten Bild platziert werden.

Das Zeichen darf nicht gedreht werden.

Kein Bestandteil des Zeichens darf abgetrennt werden.

Kein Teil des Zeichens darf ersetzt werden.

Kein Teil des Zeichens darf mit einer anderen Schriftart ersetzt werden.

Der Leerraum um das Zeichen darf nicht besetzt werden.

Das Zeichen darf nicht schräg gestellt werden.

Die Größe des Zeichenaufbaus darf nicht verändert werden.

Der festgelegte Wortlaut darf nicht ersetzt werden.

Das gemeinsame Emblem darf nicht in einer nicht genehmigten Farbe verwendet werden.

Kein Text darf in das Zeichen laufen.

Der Symbolblock darf nicht allein verwendet werden. Der Name ENERGY STAR muss ebenfalls erscheinen.

Der Symbolblock darf nicht aus dem Zeichen entfernt werden.

Schriftliche und mündliche Äußerungen über ENERGY STAR

Im Interesse der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Nutzwertes des ENERGY STAR-Programms empfehlen das US-EPA und die Europäische Kommission, beim Schreiben und Sprechen über Bestandteile des Programms folgende Terminologie zu verwenden.

RICHTIG

FALSCH

ENERGY STAR-gerechter Computer

ENERGY STAR-konformer Computer

ENERGY STAR-bescheinigter Computer

ENERGY STAR-genormter Computer

ENERGY STAR-zugelassener Computer

der Computer erfüllt die ENERGY STAR-Anforderungen

 

Geräte, die den ENERGY STAR-Anforderungen gerecht werden

ENERGY STAR-Produkt/ENERGY STAR-Gerät

ENERGY STAR-Produke (in Bezug auf ein Produktpaket)

ENERGY STAR-Ausrüstung

Unterstützt vom Umweltbundesamt der USA/mit Unterstützung des US-EPA

erfüllt ENERGY STAR-Standards

erfüllt ENERGY STAR-Normen

PARTNER/PROGRAMMTEILNEHMER

ein ENERGY STAR-Partner

ein ENERGY STAR-Unternehmen

Firma X, ein ENERGY STAR-Partner

Firma X, ein vom Umweltbundesamt der USA unterstütztes Unternehmen

ein Unternehmen, das am ENERGY STAR-Programm teilnimmt

ein vom Umweltbundesamt der USA zugelassener Verkäufer von ENERGY STAR-Ausrüstungen

ein Unternehmen, dass ENERGY STAR unterstützt

Unterstützt vom Umweltbundesamt der USA (US-EPA)

ENERGY STAR-gerechter Bildschirm

ENERGY STAR-Bildschirm-Programm

AMTLICHER URSPRUNG

Produkte mit ENERGY STAR-Zeichen genügen den strengen, vom US-EPA und der Europäischen Kommission festgesetzten Stromsparanforderungen und tragen dadurch zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei.

 

ENERGY STAR und das ENERGY STAR-Zeichen sind in den USA eingetragene Marken.

 

ENERGY STAR ist eine eingetragene Marke der Regierung der USA

 

LEISTUNGSANFORDERUNGEN

 

ENERGY STAR-Anforderungen

ENERGY STAR-Normen

ENERGY STAR-Standards

ENERGY STAR-Spezifikationen

vom Umweltbundesamt der USA zugelassen

ENERGY STAR-Leistungsvorgaben

vom Umweltbundesamt der USA genehmigt

freiwillige Programme

vom Umweltbundesamt der USA unterstützt

Weitere Auskünfte zur Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems

ENERGY STAR-Hotline

In den USA gebührenfrei: 1-888-STAR-YES (1-888-782-7937)

Außerhalb der USA: 202-775-6650

Fax: 202-775-6680

www.energystar.gov

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion Energie und Verkehr

Telefon: +32 2 2985792

Fax: +32 2 2966016

www.eu-energystar.org

ANHANG C

GEMEINSAME SPEZIFIKATIONEN

I.   SPEZIFIKATIONEN FÜR COMPUTER

Die folgenden Spezifikationen für Computer gelten bis zum 19. Juli 2007. Die ab dem 20. Juli 2007 geltenden Spezifikationen für Computer sind in Abschnitt VIII enthalten.

A.   Begriffsbestimmungen

1.

Computer: Tisch-, Turm- oder Mini-Turm-Geräte oder tragbare Geräte, darunter auch solche im oberen Leistungsbereich, PCs, Arbeitsplatzrechner, Netzcomputer, X-Terminal-Steuergeräte sowie computergestützte Verkaufs-Terminals im Einzelhandel. Die Geräte müssen über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können, was jedoch Geräte, die sowohl mit Netzstrom als auch mit Batteriestrom betrieben werden können, nicht ausschließt. Diese Begriffsbestimmung umfasst vor allem Computer, die für eine geschäftliche oder private Verwendung verkauft werden. Nicht eingeschlossen sind Computer, die als „Dateiserver“ oder „Server“ verkauft oder anderweitig in Verkehr gebracht werden.

2.

Bildschirm: ein Anzeigegerät mit Kathodenstrahlröhre (CRT), Flachbildschirm (z. B. mit Flüssigkristallanzeige, LCD) oder einem anderen Anzeigesystem und seiner zugehörigen Elektronik. Ein Bildschirm kann getrennt oder in das Computergehäuse integriert verkauft werden. Diese Begriffsbestimmung umfasst vor allem Standardbildschirme, die für die Verwendung mit Computern bestimmt sind. Für die Zwecke dieser Spezifikation können jedoch auch Großrechnerterminals und physisch getrennte Anzeigegeräte als Bildschirm gelten.

3.

Integriertes Computersystem: ein System, in dem der Computer und der Bildschirm in einem Gerät vereint sind. Solche Systeme müssen allen folgenden Kriterien entsprechen: Die Leistungsaufnahme der beiden Komponenten lässt sich nicht getrennt messen, und das System ist über ein einziges Stromkabel an die Netzsteckdose angeschlossen.

4.

Inaktivität: ein Zeitraum, während dessen ein Computer keine Benutzereingabe (z. B. Tastatureingabe oder Mausbewegung) erhält.

5.

Stromsparzustand oder Ruhezustand: Zustand mit verringerter Leistungsaufnahme, in den der Computer nach einer Zeit der Inaktivität übergeht.

6.

Weck-Ereignisse: Vom Benutzer ausgelöste, programmierte oder externe Ereignisse oder Impulse, die bewirken, dass der Computer vom Stromspar-/Ruhezustand in seinen aktiven Betriebszustand übergeht. Solche Weck-Ereignisse sind unter anderem Mausbewegungen, Tastatureingaben oder die Bedienung einer Taste am Gehäuse und im Fall externer Ereignisse Impulse, die per Telefon, Fernbedienung, Netz, Kabelmodem, Satellit usw. übertragen werden.

B.   ENERGY STAR-Produktanforderungen

1.

Technische Spezifikationen

a)

Computer: Ein ENERGY STAR-gerechter Computer muss folgenden Anforderungen genügen:

Es gibt zwei Leitlinien – A und B – nach denen ein Computer als ENERGY STAR-gerecht eingestuft werden kann. Die beiden Leitlinien wurden entwickelt, damit es den Programmteilnehmern freigestellt bleibt, die Energieeinsparung und Energieeffizienz in unterschiedlicher Weise anzugehen.

Folgende Computertypen sind nach Leitlinie A einzustufen:

als netzfähig ausgelieferte Computer, die im Stromspar-/Ruhezustand verbleiben können, während ihr Netzschnittstellenadapter für Netzanfragen ansprechbar bleibt;

ohne Netzschnittstelle ausgelieferte Computer;

nicht für eine Netzumgebung bestimmte Computer.

Das US-EPA geht davon aus, dass als PC verkaufte oder anderweitig in Verkehr gebrachte Computer nur nach Leitlinie A einzustufen sind.

Als netzfähig ausgelieferte Computer, bei denen es zurzeit erforderlich ist, dass ihr Prozessor und/oder Speicher an der Aufrechterhaltung der Netzverbindung während des Ruhezustands beteiligt sind, können nach Leitlinie B eingestuft werden. Nach Leitlinie B eingestufte Computer müssen innerhalb und außerhalb des Ruhezustands die gleichen Netzfunktionen aufrechterhalten.

i)

Leitlinie A

a)

Der Computer muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhezustand übergehen.

b)

Wird der Computer als netzfähig ausgeliefert, so muss er während des Netzbetriebs in einen Ruhezustand übergehen können.

c)

Wird der Computer als netzfähig ausgeliefert, so muss er auch im Ruhezustand in der Lage sein, auf allgemein oder gezielt an den Computer gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen. Hat der Computer aufgrund des Weck-Ereignisses den Ruhezustand zu verlassen und eine Aufgabe auszuführen, so muss er nach Abschluss der Aufgabe nach einer Zeit der Inaktivität in seinen Ruhezustand zurückkehren. Die Programmteilnehmer können beliebige Mittel nutzen, um das in diesem Unterabschnitt beschriebene Verhalten zu erreichen.

d)

Für den Stromverbrauch des Computers im Ruhezustand gilt Tabelle 1.

Tabelle 1

Maximale kontinuierliche Ausgangsnennleistung des Netzteils (1)

Watt im Ruhezustand

≤200 W

≤15 W

>200 W ≤300 W

≤20 W

>300 W ≤350 W

≤25 W

>350 W ≤400 W

≤30 W

>400 W

10 % der maximalen kontinuierlichen Ausgangsnennleistung

Computer, deren Leistungsaufnahme stets höchstens 15 W beträgt, erfüllen die Stromverbrauchsanforderungen dieser Spezifikation und brauchen die Funktion des in Abschnitt A beschriebenen Ruhezustands nicht zu besitzen.

ii)

Leitlinie B

a)

Der Computer muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhezustand übergehen.

b)

Wird der Computer als netzfähig ausgeliefert, so muss er ungeachtet der Netztechnik in einen Ruhezustand übergehen können.

c)

Der Computer muss auch im Ruhezustand in der Lage sein, auf alle Arten von Netzanfragen anzusprechen. Für den Benutzer darf kein Verlust an Netzfunktionen entstehen (d. h. dem Benutzer müssen im Ruhezustand dieselben Netzfunktionen zur Verfügung stehen wie vor dem Übergang des Computers in den Ruhezustand).

d)

Der Computer darf im Ruhezustand höchstens 15 % der maximalen kontinuierlichen Ausgangsnennleistung seines Netzteils verbrauchen.

b)

Integrierte Computersysteme: Ein ENERGY STAR-gerechtes integriertes Computersystem muss folgenden Anforderungen genügen:

i)

Das integrierte Computersystem muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhezustand übergehen.

ii)

Wird das integrierte Computersystem als netzfähig ausgeliefert, so muss es während des Netzbetriebes in einen Ruhezustand übergehen können.

iii)

Wird das integrierte Computersystem als netzfähig ausgeliefert, so muss es auch im Ruhezustand in der Lage sein, auf allgemein oder gezielt an den Computer gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen. Hat der Computer aufgrund des Weck-Ereignisses den Ruhezustand zu verlassen und eine Aufgabe auszuführen, so muss das integrierte Computersystem nach Abschluss der Aufgabe nach einer Zeit der Inaktivität in seinen Ruhezustand zurückkehren.

Die Programmteilnehmer können beliebige Mittel nutzen, um das in diesem Unterabschnitt beschriebene Verhalten zu erreichen.

iv)

Ein integriertes Computersystem darf im Ruhezustand höchstens 35 Watt verbrauchen. Integrierte Computersysteme, deren Leistungsaufnahme stets höchstens 35 Watt beträgt, erfüllen die Stromverbrauchsanforderungen dieses Abkommens und brauchen die Funktion des in Abschnitt I.A beschriebenen Ruhestands nicht zu besitzen.

2.

Werkseinstellungen: Damit möglichst viele Benutzer den Stromspar-/Ruhezustand auch wirklich verwenden, müssen die Programmteilnehmer ihre Computer und integrierten Computersysteme mit aktivierter Stromsparfunktion ausliefern. Bei allen Geräten muss die voreingestellte Zeit für den Übergang diesen Zustand weniger als 30 Minuten betragen. (Das US-EPA empfiehlt eine Voreinstellung zwischen 15 und 30 Minuten.) Der Benutzer muss die Zeitvorgaben ändern oder den Stromspar-/Ruhezustand deaktivieren können.

3.

Betriebssysteme: Die ordnungsgemäße Aktivierung des Stromspar-/Ruhezustands eines Computers hängt in der Regel von der Installation und Verwendung einer bestimmten Version eines Betriebssystems ab. Wird ein Computer vom Programmteilnehmer mit einem oder mehreren Betriebssystemen ausgeliefert, so muss der Computer mit mindestens einem dieser Betriebssysteme in den Stromspar-/Ruhezustand übergehen und vollständig in den Betriebszustand zurückkehren können. Wird der Computer ohne Betriebssystem ausgeliefert, so muss der Programmteilnehmer eindeutig angeben, auf welche Weise der Computer die ENERGY STAR-Anforderungen erfüllt. Sind besondere Software, Hardwaretreiber und Hilfsprogramme für das ordnungsgemäße Aktivieren und Verlassen des Ruhezustands notwendig, so müssen diese im Computer installiert sein. Der Programmteilnehmer muss diese Angaben in die Produktunterlagen (z. B. Benutzerhandbuch oder Datenblätter) und/oder seine Internet-Website aufnehmen. Broschüren und Werbeanzeigen sind so abzufassen, dass jede Irreführung ausgeschlossen ist.

4.

Bildschirmsteuerung: Der Computer muss über mindestens einen Mechanismus verfügen, um die Stromsparfunktionen eines ENERGY STAR-gerechten Bildschirms zu aktivieren. Der Programmteilnehmer muss in den Produktunterlagen klar angeben, wie sein Computer ENERGY STAR-gerechte Bildschirme steuern kann und welche besonderen Bedingungen gegebenenfalls erfüllt sein müssen, damit die Stromsparfunktion des Bildschirms funktioniert. Der Programmteilnehmer muss den Computer so voreinstellen, dass der erste Stromspar- oder Ruhezustand des Bildschirms nach höchstens 30 Minuten der Inaktivität aktiviert wird. Außerdem muss der Programmteilnehmer die Zeit bis zum Übergang in die nächste Stromsparstufe so voreinstellen, dass der Bildschirm nach höchstens 60 Minuten der Inaktivität in den Tiefschlafzustand übergeht. Die Summe der voreingestellten Zeiten für den Übergang in die beiden Stromsparzustände darf 60 Minuten nicht überschreiten. Der Programmteilnehmer kann den Computer auch so einstellen, dass dieser innerhalb von 30 Minuten der Inaktivität direkt den zweiten Stromspar- oder Tiefschlafzustand des Bildschirms aktiviert.

Der Benutzer muss die Zeitvorgaben ändern oder die Stromsparzustände für die Bildschirmsteuerung deaktivieren können. Diese Anforderung an die Bildschirmsteuerung gilt nicht für integrierte Computersysteme. Jedoch müssen integrierte Computersysteme, die als Teil eines Andocksystems beworben und verkauft werden, die Leistungsaufnahme eines extern angeschlossenen Bildschirms automatisch steuern können.

C.   Prüfleitlinien für ENERGY STAR-gerechte Computer

1.

Prüfbedingungen: Bei der Durchführung der Stromverbrauchsmessungen müssen die nachstehenden Umgebungsbedingungen gegeben sein. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse nicht von externen Faktoren beeinflusst werden und wiederholbar sind.

Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm

Klirrfaktor (THD): < 5 %

Netzspannung:

Eingangs-Wechselstromspannung (2): 115 V Wechselstrom (effektiv) ± 5 V (effektiv)

Eingangs-Wechselstromfrequenz (3): 60 Hz ± 3 Hz

Umgebungstemperatur: 25 °C ± 3 °C

2.

Prüfgerät: Ziel ist die genaue Messung der tatsächlichen Leistungsaufnahme („Wirkleistung“ (4)) des Geräts oder Bildschirms. Dies erfordert die Verwendung eines Wattmeters, das Echt-Effektivwerte (TRMS) misst. Aus dem großen Angebot an Leistungsmessgeräten müssen die Hersteller sorgfältig ein geeignetes Modell auswählen. Beim Kauf eines Wattmeters und beim Aufbau der eigentlichen Prüfanordnung sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen.

Scheitelfaktor:

In einer früheren Fassung der ENERGY STAR-Prüfverfahren war die Verwendung eines Wattmeters mit einem Scheitelfaktor größer als 8 vorgesehen. Wie viele Programmteilnehmer bemerkt haben, ist diese Anforderung weder sinnvoll noch relevant. Im Folgenden sollen die Fragen hinsichtlich des Scheitelfaktors und der Sinn der ursprünglichen, falschen Anforderung erläutert werden. Leider kann im Rahmen des ENERGY STAR-Programms zur Behebung des Fehlers kein spezielles Gerät vorgeschrieben werden. Prüfen ist ebenso sehr Kunst wie Wissenschaft, und die Hersteller und Prüfer müssen bei der Auswahl eines angemessenen Messgerätes überlegt handeln und sich auf Personen stützen, die in Prüffragen erfahren sind.

Image

Zunächst einmal muss klar sein, dass Geräte mit Schaltnetzteilen den Strom in Form einer Welle aufnehmen, die sich von der typischen Sinuswelle unterscheidet (5). Abbildung 1 zeigt die typische Stromwellenform eines typischen elektronischen Schaltelements. Während praktisch jedes Wattmeter eine Standard-Stromwellenform messen kann, ist die Wahl eines Wattmeters für die Messung unregelmäßiger Stromwellenformen schwieriger.

Das gewählte Wattmeter muss vor allem die vom Gerät aufgenommene Leistung messen können, ohne eine interne Scheitelverzerrung zu verursachen, d. h. ohne die Spitze der Stromwelle abzuschneiden. Dies erfordert eine Überprüfung des Scheitelfaktors (6) des Messgeräts und der damit messbaren Stromstärkenbereiche. Bessere Messgeräte haben höhere Scheitelfaktoren und mehr Messbereiche.

Bei der Vorbereitung der Prüfung ist zunächst die maximale Stromaufnahme (in Ampère) des zu prüfenden Geräts zu bestimmen. Dazu kann ein Oszilloskop verwendet werden. Dann muss der Messbereich so gewählt werden, dass das Messgerät den Höchstwert des Stromes messen kann. Insbesondere muss der obere Wert des gewählten Messbereichs, multipliziert mit dem Scheitelfaktor des Messgeräts (für Strom) größer sein als der auf dem Oszilloskop angezeigte Höchstwert des Stromes. Hat ein Wattmeter zum Beispiel einen Scheitelfaktor von 4, und der Messbereich ist 3 Ampere, dann kann das Wattmeter Stromspitzen bis zu 12 Ampere registrieren. Betragen die gemessenen Stromspitzen nur 6 Ampere, so reicht das Messgerät aus. Auch ist darauf zu achten, dass der Messbereich zur Messung der Stromspitzen nicht zu hoch eingestellt wird, weil sonst der übrige Strom nicht mehr genau genug gemessen werden kann. Deshalb muss sorgfältig abgewogen werden. Auch hier gilt, dass man bei mehr Messbereichen und höheren Scheitelfaktoren bessere Ergebnisse erhält.

Frequenzgang:

Bei der Wahl eines Wattmeters muss auch sein angegebener Frequenzgang berücksichtigt werden. Elektronische Geräte mit Schaltnetzteilen verursachen Oberschwingungen (ungerade Oberschwingungen, in der Regel bis zur 21-sten Ordnung). Diese Oberschwingungen müssen bei der Leistungsmessung berücksichtigt werden, sonst ist der gemessene Stromverbrauch ungenau. Daher wird den Herstellern im ENERGY STAR-Programm der Kauf von Wattmetern empfohlen, deren Frequenzgang mindestens 3 KHz beträgt. Diese berücksichtigten Oberschwingungen bis zur 50-sten Ordnung und werden in IEC 555 empfohlen.

Messauflösung:

Die Hersteller sollten ein Wattmeter mit einer Messauflösung von 0,1 W bevorzugen.

Genauigkeit:

Zu berücksichtigen ist auch die erreichbare Genauigkeit. Die Kataloge und Datenblätter der Wattmeter enthalten in der Regel Angaben zur Genauigkeit der Strommessung in unterschiedlichen Messbereichen. Liegt der Stromverbrauch des geprüften Geräts sehr nahe am höchstzulässigen Wert für den geprüften Betriebszustand, so muss für die Prüfung ein Messgerät mit größerer Messgenauigkeit gewählt werden.

Kalibrierung:

Wattmeter sollten einmal jährlich kalibriert werden, damit ihre Genauigkeit beibehalten bleibt.

3.

Prüfmethode: Die Hersteller messen die durchschnittliche Leistungsaufnahme der Geräte im Aus-Zustand bzw. in den Stromsparzuständen. Dazu ist der in einer Stunde verbrauchte Strom zu messen. Der resultierende Stromverbrauch kann durch 1 Stunde geteilt werden, um die durchschnittliche Wattzahl zu berechnen.

Leistungsmessung für die Stromsparzustände: Diese Prüfung ist für alle Stromsparstufen (z. B. Stromspar-, Aus-, Standby-, Ruhezustand) durchzuführen, die entsprechend der ENERGY STAR-Anforderungen auf ein bestimmtes Gerät zutreffen. Bevor mit der Prüfung begonnen wird, sollte das Gerät an ein Strom führendes Netz angeschlossen, aber ausgeschaltet und seit mindestens 12 Stunden einer konstanten Raumtemperatur ausgesetzt sein. Ein geeigneter Wattstundenzähler sollte mit dem Gerät in Reihe geschaltet und bereit sein, den Stromverbrauch des Geräts ohne Unterbrechung der Stromquelle anzuzeigen. Diese Messung und die Messung des Stromverbrauchs im Aus-Zustand können hintereinander erfolgen; zusammen sollten die beiden Messungen, einschließlich der Zeit für das Einstecken des Netzsteckers und das Abschalten des Geräts, nicht mehr als 14 Stunden in Anspruch nehmen.

Das Gerät wird eingeschaltet und der Aufwärmzyklus wird abgewartet. Nach Ablauf der voreingestellten Zeit für den Übergang in den Stromsparzustand wird die Anzeige des Wattstundenzählers ebenso abgelesen und aufgezeichnet wie die Uhrzeit (oder es wird eine Stoppuhr oder Zeitschaltuhr in Gang gesetzt). Nach einer Stunde wird die Anzeige des Wattstundenzählers erneut abgelesen und aufgezeichnet. Die Differenz zwischen den beiden Messwerten des Wattstundenzählers ist die Leistungsaufnahme im Stromsparzustand; durch Division dieses Werts durch 1 Stunde erhält man die durchschnittliche Leistungsaufnahme.

II.   SPEZIFIKATIONEN FÜR COMPUTERBILDSCHIRME

A.   Begriffsbestimmungen

1.

Computerbildschirm (auch „Bildschirm“ genannt): Ein handelsübliches Elektronikprodukt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik in einem Gehäuse untergebracht sind und das die von einem Computer ausgegebenen Informationen über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen wie VGA, DVI, und IEEE 1394 darstellen kann. Bildschirme sind gewöhnlich mit einer Kathodenstrahlröhre (CRT), einer Flüssigkristallanzeige (LCD) oder einem anderen Anzeigesystem ausgestattet. Diese Begriffsbestimmung umfasst vor allem Standardbildschirme, die für die Verwendung mit Computern bestimmt sind. Der Computerbildschirm muss eine sichtbare Bildschirmdiagonale von über 12 Zoll haben und über eine separate Netzsteckdose oder ein mit Netzteil ausgeliefertes Batteriemodul mit Strom versorgt werden können. Computerbildschirme mit eingebautem Tuner/Empfangsteil kommen nach dieser Spezifikation für die ENERGY STAR-Kennzeichnung nur dann in Betracht, wenn sie als Computerbildschirm (d. h. mit der Hauptfunktion als Computerbildschirm) oder als Doppelfunktionsgerät (Computerbildschirm und Fernseher) beworben und an Endkunden vertrieben werden. Diese Spezifikation gilt nicht für Produkte mit Tuner/Empfangsteil, die zwar an einen Computer angeschlossen werden können, die aber als Fernsehgeräte beworben und vertrieben werden.

2.

Ein-Zustand/Normalbetrieb: Das Produkt ist an eine Stromversorgung angeschlossen und stellt ein Bild dar („Aktivzustand“). Die Leistungsaufnahme ist in diesem Betriebszustand in der Regel höher als im Ruhe- oder Schein-Aus-Zustand.

3.

Ruhezustand/Stromsparzustand: Zustand mit verringerter Leistungsaufnahme, in den der Bildschirm auf Befehl eines Computers oder durch andere Funktionen versetzt wird. Dieser Zustand ist durch einen leeren Bildschirm und eine verringerte Leistungsaufnahme gekennzeichnet. Der Computerbildschirm kehrt auf Befehl eines Nutzers/Computers (z. B. Mausbewegung oder Tastendruck auf der Tastatur) in den Ein-Zustand mit voller Betriebsfähigkeit zurück.

4.

Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb: Zustand mit der geringsten, vom Nutzer nicht ausschaltbaren (beeinflussbaren) Leistungsaufnahme, der unbegrenzt fortbesteht, solange der Computerbildschirm mit dem Stromnetz verbunden ist und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wird. Im Sinne dieser Spezifikation bezeichnet „Schein-Aus“ den Stromversorgungszustand, in dem das Produkt an eine Stromquelle angeschlossen ist, keine Bilder darstellt und durch ein direktes, vom Nutzer/Computer ausgelöstes Signal unmittelbar wieder in den Ein-Zustand versetzt werden kann (wenn z. B. der Nutzer den Netzschalter drückt) (7).

5.

Aus-Zustand (vollständig ausgeschaltet): Zustand, in dem das Produkt zwar noch mit dem Stromnetz verbunden ist, seine Verbindung zur externen Stromquelle aber komplett unterbrochen worden ist. Dieser Zustand wird üblicherweise vom Nutzer durch Drücken eines „echten Netzschalters“ bzw. „Aus-Schalters“ hergestellt. In diesem Zustand verbraucht das Gerät keinen Strom, so dass die gemessene Leistungsaufnahme in der Regel 0 Watt beträgt.

6.

Vom Netz getrennt: Das Produkt wurde vollständig von der Stromversorgung getrennt und ist daher mit keiner externen Stromquelle mehr verbunden (d. h. der Netzstecker wurde aus der Steckdose gezogen).

B.   Anforderungsgerechte Produkte

Ein Computerbildschirm ist ENERGY STAR-gerecht, wenn er der Begriffsbestimmung in Abschnitt A entspricht und den Anforderungen von Abschnitt II.C genügt. Wie in Abschnitt II.A.1 erwähnt, gilt diese Spezifikation nicht für computerfähige Produkte, die als Fernseher beworben und verkauft werden.

C.   Stromsparspezifikationen für anforderungsgerechte Produkte

Für die ENERGY STAR-Kennzeichnung kommen nur Produkte gemäß Abschnitt II.B in Betracht, die den folgenden Anforderungen genügen.

Breitbildmodelle: Breitbildmodelle (z. B. 16:9, 15:9) kommen für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Betracht, wenn sie den in dieser Spezifikation festgelegten Stromsparanforderungen entsprechen. Für Breitbildmodelle gelten keine besonderen Spezifikationen, diese müssen den Anforderungen der Abschnitte II.C.1 und II.C.2 genügen.

1.

Ein-Zustand/Normalbetrieb: ENERGY STAR-gerechte Computerbildschirme dürfen eine maximale aktive Leistungsaufnahme nach folgender Formel nicht übersteigen: wenn X < 1 Megapixel, dann gilt Y = 23; wenn X > 1 Megapixel, dann gilt Y = 28X. Dabei ist Y die in Watt ausgedrückte und auf die nächste ganze Zahl gerundete Leistungsaufnahme und X die Anzahl der Bildpunkte in Megapixel, in Dezimalschreibweise (z. B. 1 920 000 Pixel = 1,92 Megapixel). So beträgt die maximal zulässige Leistungsaufnahme für einen Computerbildschirm mit einer Auflösung von 1 024 × 768 (oder 0,78 Megapixel): Y = 23 Watt, und für einen Computerbildschirm mit einer Auflösung von 1 600 × 1 200 Bildpunkten: 28 × 1,92 = 53,76 – aufgerundet 54 Watt.

Ein Computerbildschirm, der mit der ENERGY STAR-Kennzeichnung versehen werden soll, muss nach dem in Abschnitt II.D, Prüfmethoden, erläuterten Protokoll geprüft werden.

2.

Ruhe- und Schein-Aus-Zustand

a)

Die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhe- und Schein-Aus-Zustand ist in Tabelle 2 angegeben. Computerbildschirme, die mehrere Ruhezustände haben (z. B. „Ruhe“ und „Tiefschlaf“) müssen in allen diesen Zuständen den folgenden Anforderungen an den Ruhezustand genügen. So würde ein Computerbildschirm, bei dem im Ruhezustand 4 Watt und im Tiefschlaf 2 Watt gemessen wurden, den Anforderungen nicht genügen, weil in einem der Ruhezustände der Grenzwert von 2 Watt überschritten wird.

b)

Ausnahme für den Ruhezustand: Computerbildschirme, die automatisch vom Ein-Zustand/Normalbetrieb in einen Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb mit einer Leistungsaufnahme von höchstens 2 Watt übergehen können, genügen diesen Energieverbrauchsanforderungen ebenfalls. Dabei muss der Computerbildschirm nach 30 Minuten Inaktivität des Nutzers oder wie in künftigen Fassungen der Spezifikationen für Computer festgelegt in den Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb übergehen. Bei Wiederaufnahme der Benutzertätigkeit (z. B. Mausbewegung oder Tastendruck auf der Tastatur) muss der Bildschirm automatisch in den Normalbetrieb zurückkehren. Mit anderen Worten, der Ruhezustand ist verzichtbar, wenn der Computerbildschirm direkt vom Ein-Zustand/Normalbetrieb in den Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb übergeht und im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb die ENERGY STAR-Anforderungen erfüllt.

Tabelle 2:

Stromsparkriterien für den Ruhe- und Schein-Aus-Zustand

Ruhezustand

≤ 2 Watt

Schein-Aus-Zustand

≤ 1 Watt

c)

Aktivierung des Ruhezustands: Durch den Ruhezustand des Computerbildschirms kann nur dann Strom gespart werden, wenn diese Stromsparfunktion auch tatsächlich aktiviert wird. Die Aktivierung und die voreingestellten Zeiten dafür hängen vom Computer ab. Soweit möglich (z. B. durch Geschäftsbeziehungen des Bildschirmherstellers mit bestimmten Computerherstellern oder wenn der Bildschirmhersteller auch selbst Computer oder Komplettsysteme verkauft) soll der Bildschirmhersteller dafür sorgen, dass bei ENERGY STAR-gerechten Computerbildschirmen der Ruhezustand bei Auslieferung an den Kunden voraktiviert ist. Der Computer soll den Computerbildschirm nach 30 Minuten Inaktivität des Nutzers oder wie anderweitig festgelegt in den Ruhezustand versetzen. Kann ein Computerbildschirm automatisch vom Ein-Zustand/Normalbetrieb in den Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb übergehen, so muss der Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb entsprechend den Anforderungen an den Ruhezustand innerhalb von 30 Minuten Inaktivität des Nutzers oder wie anderweitig festgelegt aktiviert werden.

D.   Prüfmethoden

Bedingungen, Methoden und Unterlagen für die Produktprüfung: Die folgenden Prüf- und Messmethoden beruhen auf veröffentlichten Spezifikationen des Display Metrology Committee der Video Electronics Standards Association (VESA) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), gegebenenfalls ergänzt durch Methoden, die in Zusammenarbeit mit Computerbildschirmherstellern entwickelt wurden.

Die Hersteller führen die Prüfung in eigener Verantwortung durch und bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den ENERGY STAR-Spezifikationen genügen. Für Familien von Computerbildschirmmodellen, die auf dem gleichen Baugruppenträger beruhen und abgesehen von Gehäuse und Farbe in jeder Hinsicht identisch sind, genügt die Einreichung der Prüfergebnisse eines repräsentativen Modells. Desgleichen können Modelle, die unverändert geblieben sind oder sich nur in der Endverarbeitung von den im Vorjahr vertriebenen Modellen unterscheiden, ohne Einreichung neuer Prüfergebnisse die Kennzeichnung beibehalten, wenn die Spezifikationen unverändert geblieben sind.

Gemessen wird die Leistungsaufnahme des geprüften Produkts von der Netzsteckdose oder der Stromquelle. Die tatsächliche mittlere Leistungsaufnahme des Computerbildschirms wird im Ein-Zustand/Normalbetrieb, im Ruhezustand/Stromsparzustand und im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb gemessen. Bei der Durchführung der Messungen für die Selbstbescheinigung eines Produktmodells muss sich das zu prüfende Produkt in demselben Zustand befinden (z. B. Konfiguration und Einstellungen) wie bei der Auslieferung an den Kunden, mit Ausnahme von Einstellungen, die nach den folgenden Anweisungen vorzunehmen sind.

Um eine einheitliche Messung der Leistungsaufnahme von Elektronikprodukten zu gewährleisten, muss nach dem folgenden Prüfprotokoll verfahren werden. Es hat drei Teile:

Voraussetzungen und Bedingungen für die Produktprüfung: In den Punkten 1 a) bis h) sind die Umgebungsbedingungen und Messvorschriften für die Messung der Leistungsaufnahme angegeben.

Produktprüfmethoden: Die eigentlichen Prüfschritte für die Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand/Normalbetrieb, Ruhezustand/Stromsparzustand und Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb sind unter Punkt 2 a) beschrieben.

Unterlagen über die Produktprüfung: Die Dokumentationsanforderungen für die Einreichung der maßgeblichen Daten über die anforderungsgerechte Produkte sind in Punkt 3 aufgeführt.

Durch dieses Protokoll wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse von äußeren Faktoren nicht beeinträchtigt werden und wiederholbar sind. Die Hersteller können die Prüfung werksintern durchführen oder ein unabhängiges Prüflabor damit beauftragen.

1.

Voraussetzungen und Bedingungen für die Produktprüfung

a)

Prüfbedingungen: Allgemeine Kriterien

Versorgungsspannung (8):

Europa:

230 (±1 %) Volt WS, 50 Hz (±1 %)

Nordamerika:

115 (±1 %) Volt WS, 60 Hz (±1 %)

Australien/Neuseeland:

230 (±1 %) Volt WS, 50 Hz (±1 %)

Japan:

100 (±1 %) Volt AC, 50 Hz (±1 %) / 60 Hz (±1 %)

Klirrfaktor (Spannung):

< 2 % THD

Umgebungstemperatur:

20 °C ± 5 °C

Relative Luftfeuchtigkeit:

30–80 %

Leitungsimpedanz:

< 0,25 Ohm

(Siehe: IEC 62301: Elektrische Haushaltsgeräte – Messung der Standby-Leistungsaufnahme, Abschnitte 3.2-3.3, und VESA Flat Panel Display Measurements (FPDM) Standard 2.0, Abschnitt 301-2.)

b)

Dunkelkammerbedingungen: Während der Lichtmessungen muss sich der Computerbildschirm unter Dunkelkammerbedingungen befinden. Im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb darf die gemessene Beleuchtungsstärke (E) des Computerbildschirms den Wert von 1,0 Lux nicht übersteigen. Die Messung erfolgt rechtwinklig zum Bildschirmmittelpunkt mit einem Lichtmessgerät, während sich der Computerbildschirm im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb befindet (siehe VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 301-2F).

c)

Farbeinstellungen und Zusatzgeräte: Alle Farbeinstellungen (Farbton, Farbsättigung, Gamma, usw.) werden auf die werkseitigen Standardwerte gesetzt. An eventuell vorhandenen USB-Anschlüssen oder Verteilern (Universal Serial Bus) sind keine externen Geräte angeschlossen. Etwaige eingebaute Lautsprecher, Fernsehempfangsteile usw. können in den niedrigsten vom Nutzer einstellbaren Stromverbrauchszustand versetzt werden, um die vom Bildschirm nicht selbst verursachte Leistungsaufnahme zu verringern. Es dürfen jedoch keine Bauteile entfernt oder andere nicht vom Nutzer durchzuführende Maßnahmen getroffen werden, um die Leistungsaufnahme weiter zu senken.

d)

Bedingungen für die Leistungsmessung: Bei Bildschirmen mit Kathodenstrahlröhre (CRT) wird das Bildformat auf die bevorzugte Standardeinstellung mit der höchsten empfohlenen Auflösung für eine Wiederholrate von 75 Hz gesetzt. Dabei ist eine Bildelement-Aufbauzeit gemäß VESA Discrete Monitor Timing (DMT) Standard oder einem neueren Industriestandard zu verwenden. Der CRT-Bildschirm muss in dem geprüften Bildformat alle vom Hersteller angegebenen Qualitätsspezifikationen einhalten. Bei LCD-Bildschirmen und anderen Anzeigetechniken mit festen Bildpunkten wird das native Bildformat eingestellt. Die LCD-Bildwiederholrate wird auf 60 Hz gesetzt, es sei denn, der Hersteller empfiehlt ausdrücklich eine andere Wiederholrate, die dann zu verwenden ist.

e)

Leistungsmessprotokolle: Die Leitungsaufnahme von Computerbildschirmen wird in Watt mit einem vorgeschriebenen Testbild gemessen. Die Aufwärmzeit beträgt mindestens 20 Minuten (siehe: VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 301-2D oder 305-3 für den Aufwärmtest). Gemessen wird die Leistungsaufnahme jedes zufällig gewählten Geräts mit Hilfe eines Leistungsmessgeräts, das einen Scheitelfaktor von mindestens 5 hat und Echt-Effektivwerte (TRMS) misst, jeweils für die Netzspannungs-/Netzfrequenz-Kombination(en), die in Abschnitt II.D.1 a) angegeben sind (siehe: VESA-Standard: Display Specifications and Measurement Procedures, Version 1.0, Revision 1.0, Abschnitt 8.1.3). Die Messung erfolgt erst, nachdem die Wattwerte über einen Zeitraum von drei Minuten stabil geblieben sind. Die Messung gilt als stabil, wenn sich der Wattwert über einen Zeitraum von drei Minuten nicht um mehr als 1 % verändert (siehe IEC 4.3.1). (Bei der Messung im Ruhezustand/Stromsparzustand und im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb bleibt das Eingangs-Synchronisierungssignal (input sync signal check cycle) unberücksichtigt.) Es werden kalibrierte Messgeräte mit einer Messgenauigkeit von mindestens 1/10 Watt verwendet.

In Anlehnung an die Europäische Norm 50301 (siehe BSI 03-2001, EN 50301:2001, Messverfahren für den Energieverbrauch von Audio-, Video- und verwandten Geräten, Anhang A) hat das US-EPA ein Prüfverfahren festgelegt, bei dem die Anzahl der zu prüfenden Einzelgeräte vom Prüfergebnis des ersten Geräts abhängt. Ergibt die Prüfung eines Computerbildschirms in allen drei Betriebszuständen (Ein-Zustand/Normalbetrieb, Ruhezustand/Stromsparzustand und Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb) Leistungswerte, die mindestens um 15 % unterhalb der ENERGY STAR-Spezifikationen liegen, so braucht das betreffende Modell für ENERGY STAR-Zwecke nur einmal geprüft zu werden. Unterschreitet die Leistungsaufnahme des geprüften Computerbildschirms dagegen in mindestens einem Betriebszustand die ENERGY STAR-Spezifikation um weniger als 15 %, so müssen zwei oder mehr Geräte geprüft werden. Ein Modell gilt nur dann als ENERGY STAR-gerecht, wenn kein Messwert die ENERGY STAR-Spezifikation überschreitet. Alle Messwerte und die daraus gebildeten Mittelwerte (aus drei oder mehr Einzeldaten) werden im maßgeblichen ENERGY STAR-Produktdatenblatt (Qualifying Product Information form, QPI) angegeben.

Beispiel zur Erläuterung dieses Verfahrens:

Zur Vereinfachung wird angenommen, dass die Spezifikation höchstens 100 Watt vorsieht und nur für einen Betriebszustand gilt. Der Grenzwert (15 %) beträgt in diesem Fall 85 Watt.– Werden beim ersten Gerät 80 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als anforderungsgerecht (denn mit 80 Watt beträgt die Leistungsaufnahme über 15 % weniger als die Spezifikation und liegt damit unterhalb der 15-Prozent-Grenze).– Werden beim ersten Gerät 85 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als anforderungsgerecht (denn mit 85 Watt beträgt die Leistungsaufnahme genau 15 % weniger als die Spezifikation).– Werden beim ersten Gerät 90 Watt gemessen, so müssen weitere Geräte geprüft werden (denn mit 90 Watt beträgt die Leistungsaufnahme nur 10 % weniger als die Spezifikation und liegt damit innerhalb der 15-Prozent-Grenze).Werden bei drei Geräten 90, 98 und 105 Watt gemessen, so gilt das Modell nicht als ENERGY STAR-gerecht, obwohl der Mittelwert 98 Watt beträgt, weil einer der Messwerte (105) die ENERGY STAR-Spezifikationen überschreitet.

f)

Testbilder und Messverfahren für die Leuchtdichte: Bei Bildschirmen mit Kathodenstrahlröhre (CRT) wird der Computerbildschirm zunächst anhand des Testbilds AT01P für die Bildschirmgröße (Alignment Target 01 Positive Mode, gemäß VESA FPDM Standard 2.0, A112-2F, AT01P) auf die vom Hersteller empfohlene Bildschirmgröße eingestellt, die normalerweise etwas unter der maximal sichtbaren Bildschirmgröße liegt. Dann wird ein Testbild (VESA FPDM Standard 2.0, A112-2F, SET01K) angezeigt, das acht Graustufen von Schwarz (0 Volt) bis Weiß (0,7 Volt) darstellt (9). Das Eingangssignal muss dem VESA Video Signal Standard (VSIS), Version 1.0, Rev. 2.0 von Dezember 2002 entsprechen. Danach wird (falls möglich) die Helligkeit des Computerbildschirms ausgehend vom Höchstwert so weit verringert, dass der schwarze Balken mit der geringsten Helligkeit gerade noch erkennbar ist (VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 301-3K). Anschließend wird ein Testbild (VESA FPDM Standard 2.0, A112-2H, L80) angezeigt, dass auf 80 % der Bildfläche ein weiß (0,7 Volt) ausgefülltes Rechteck darstellt. Nun wird der Kontrast so eingestellt, dass die weiße Bildfläche eine Leuchtdichte von mindestens 100 Candela pro Quadratmeter erreicht (die Messung erfolgt gemäß VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 302-1).

Bei Bildschirmen mit festen Bildpunkten (z. B. LCD-Anzeigen u. a.) wird ein Testbild (VESA FPDM Standard 2.0, A112-2F, SET01K) angezeigt, das acht Graustufen von Schwarz (0 Volt) bis Weiß (0,7 Volt) darstellt. Das Eingangssignal muss dem VESA Video Signal Standard (VSIS), Version 1.0, Rev. 2.0 von Dezember 2002 entsprechen. Es wird geprüft, ob bei der höchsten Helligkeits- und Kontrasteinstellung wenigstens der weiße Balken und die angrenzenden Graustufen unterschieden werden können. Können der weiße Balken und die angrenzenden Graustufen nicht unterschieden werden, so wird der Kontrast so lange verringert, bis diese Unterscheidung möglich ist. Anschließend wird ein Testbild (VESA FPDM Standard 2.0, A112-2H, L80) angezeigt, dass auf 80 % der Bildfläche ein weiß (0,7 Volt) ausgefülltes Rechteck darstellt. Nun wird die Helligkeit so eingestellt, dass die weiße Bildfläche eine Leuchtdichte von mindestens 175 Candela pro Quadratmeter erreicht (die Messung erfolgt gemäß VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 302-1). [Hat ein Computerbildschirm eine maximale Leuchtdichte von weniger als 175 Candela pro Quadratmeter (z. B. 150 cd/m2), so wird diese maximale Leuchtdichte verwendet und dieser Wert zusammen mit den anderen notwendigen Prüfunterlagen beim US-EPA eingereicht. Hat ein Computerbildschirm eine minimale Leuchtdichte von mehr als 175 Candela pro Quadratmeter (z. B. 200 cd/m2), so wird diese minimale Leuchtdichte verwendet und dieser Wert im maßgeblichen ENERGY STAR-Produktdatenblatt (QPI form) angegeben.]

g)

Lichtmessprotokolle: Die Messung von Lichtwerten wie Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte erfolgt mit einem Lichtmessgerät, wobei sich der Computerbildschirm unter Dunkelkammerbedingungen befindet. Das Lichtmessgerät wird so aufgestellt, dass die Messung im rechten Winkel zum Computerbildschirm und in Bildschirmmitte erfolgt (siehe: VESA FPDM Standard 2.0, Appendix A115). Die vermessene Bildschirmfläche muss mindestens 500 Bildpunkte umfassen, es sei denn, dies übersteigt den Inhalt eines Rechtecks, dessen Seitenlängen 10 % der sichtbaren Bildschirmhöhe und -breite ausmachen. In diesem Fall wird diese Fläche vermessen. Die Leuchtfläche darf jedoch auf keinen Fall kleiner sein als die vom Lichtmessgerät vermessene Fläche (siehe: VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 301-2H).

h)

Einstellung und Merkmale des Bildschirms: Die technischen Merkmale des zu prüfenden Computerbildschirms sind vor Beginn der Prüfung zu protokollieren. Es sind mindestens folgende Angaben festzuhalten:

Produktbeschreibung/Kategorie (z. B. 17-Zoll-Computerbildschirm mit weißem Gehäuse)

Anzeigetechnik (z. B. CRT, LCD, Plasma)

Marke/Hersteller

Modellnummer

Seriennummer

Nennspannung (V WS) und Nennfrequenz (Hz)

Sichtbare Bildschirmdiagonale (Zoll)

Seitenverhältnis (z. B. 4:3)

Empfohlene Bildgröße (tatsächliche geprüfte Bildgröße) Breite x Höhe

Blickwinkel (horizontal und vertikal, in Grad)

Bildwiederholfrequenz (während des Tests) (Hz)

Anzahl der geprüften Bildpunkte (waagerecht)

Anzahl der geprüften Bildpunkte (senkrecht)

Angegebene Maximalauflösung (waagerecht)

Angegebene Maximalauflösung (senkrecht)

Schnittstelle(n): analog, digital oder beide

Geräteinformationen (z. B. Art des Signalgenerators)

2.

Produktprüfmethoden

a)

Prüfmethode: Im Folgenden werden die Prüfschritte für die Messung der tatsächlichen Leistungsaufnahme des geprüften Gerätes im Ein-Zustand/Normalbetrieb, Ruhezustand/Stromsparzustand und Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb erläutert. Die Messungen am Computerbildschirm erfolgen stets unter Verwendung des analogen Anschlusses, es sei denn, es ist kein analoger Anschluss vorhanden (d. h. bei Digitalbildschirmen, worunter für die Zwecke dieser Prüfung Bildschirme verstanden werden, die nur mit einem Digitaleingang ausgestattet sind). Zu Spannungswerten bei Digitalbildschirmen siehe Fußnote 8. Die Prüfung erfolgt dann nach dem folgenden Verfahren mit einem digitalen Signalgenerator.

i)

Ein-Zustand/Normalbetrieb

a)

Verbinden Sie das zu prüfende Gerät mit der Netzsteckdose oder Stromquelle und dem Prüfgerät. Bei Computerbildschirmen, die mit externem Netzteil geliefert werden, muss die Prüfung mit diesem externen Netzteil erfolgen (nicht mit einem Referenz-Netzteil).

b)

Schalten Sie das Prüfgerät ein und regeln Sie die Netzspannung und Netzfrequenz der Stromquelle.

c)

Überprüfen Sie den normalen Betrieb des zu prüfenden Geräts und setzen Sie sämtliche einstellbaren Werte auf die Werkseinstellungen zurück.

d)

Versetzen Sie das zu prüfende Gerät entweder mit der Fernbedienung oder mit dem Ein/Aus-Schalter am Gehäuse des Geräts in den Ein-Zustand/Normalbetrieb. Warten Sie, bis das zu prüfende Gerät seine Betriebstemperatur erreicht hat (etwa 20 Minuten).

e)

Stellen Sie den richtigen Anzeigemodus ein. Siehe Abschnitt II.D.1 d), Bedingungen für die Leistungsmessung.

f)

Stellen Sie Dunkelkammerbedingungen her. Siehe Abschnitt II.D.1 g), Lichtmessprotokolle, und II.D.1 Buchstabe b, Dunkelkammerbedingungen.

g)

Stellen Sie die Bildgröße und Leuchtdichte ein. Siehe Abschnitt II.D.1 Buchstabe f, Testbilder und Messverfahren für die Leuchtdichte, jeweils für Bildschirme mit Kathodenstrahlröhre oder Bildschirme mit festen Bildpunkten. Nach der Einstellung der Leuchtdichte werden keine Dunkelkammerbedingungen mehr benötigt.

h)

Vergewissern Sie sich entweder, dass die Netzsteckdose den Spezifikationen entspricht, oder regeln Sie die Stromquelle wie in Abschnitt II.D.1 Buchstabe a angegeben (z. B. 115 V ± 1 %, 60 Hz ± 1 %).

i)

Stellen Sie den Messbereich des Leistungsmessgeräts ein. Der obere Wert des gewählten Messbereichs, multipliziert mit dem Scheitelfaktor des Messgeräts muss größer sein als der auf dem Oszilloskop angezeigte Höchstwert.

j)

Warten Sie, bis sich die Messwerte des Leistungsmessgeräts stabilisiert haben und lesen Sie dann vom Leistungsmessgerät die tatsächliche Leistungsaufnahme in Watt ab. Die Messung gilt als stabil, wenn sich der Wattwert über einen Zeitraum von drei Minuten nicht um mehr als 1 % verändert. Siehe Abschnitt II.D.1 Buchstabe e, Leistungsmessprotokolle.

k)

Mit der Leistungsaufnahme wird auch das Gesamtbildformat (angezeigte waagerechte Bildpunkte × senkrechte Bildpunkte) protokolliert, damit ein Pixel/Watt-Verhältnis berechnet werden kann.

l)

Protokollieren Sie die Prüfbedingungen und die Messdaten.

ii)

Ruhezustand/Stromsparzustand (Netzschalter ein, kein Bild)

a)

Nach Abschluss der Prüfung im Ein-Zustand/Normalbetrieb versetzen Sie den Computerbildschirm in den Ruhezustand/Stromsparzustand. Das Vorgehen und die dazu notwendige Schrittfolge werden dokumentiert. Schalten Sie alle Prüfgeräte ein und stellen Sie deren Betriebsparameter richtig ein.

b)

Belassen Sie den Computerbildschirm im Ruhezustand/Stromsparzustand, bis sich die gemessene Leistungsaufnahme stabilisiert hat. Die Messung gilt als stabil, wenn sich der Wattwert über einen Zeitraum von drei Minuten nicht um mehr als 1 % verändert. Bei der Messung im Ruhezustand/Stromsparzustand bleibt das Eingangs-Synchronisierungssignal (input sync signal check cycle) unberücksichtigt.

c)

Protokollieren Sie die Prüfbedingungen und die Messdaten. Die Messdauer muss ausreichend lang sein, damit der korrekte Mittelwert bestimmt werden kann (d. h. keine Spitzen- oder Momentwerte). Verfügt das Gerät über mehrere, manuell wählbare Ruhezustände, so erfolgt die Messung in dem Ruhezustand mit dem höchsten Energieverbrauch. Erfolgt eine automatische Umschaltung zwischen den Ruhezuständen, so muss die Messdauer ausreichend lang sein, damit der tatsächliche Mittelwert für alle Ruhezustände bestimmt werden kann.

iii)

Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb (Netzschalter aus)

a)

Nach Abschluss der Prüfung im Ruhezustand/Stromsparzustand versetzen Sie den Computerbildschirm in den Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb. Gibt es nur einen Netzschalter (d. h. entweder einen Standby-Schalter oder einen echten Netzschalter), betätigen Sie diesen; gibt es zwei Netzschalter (einen Standby-Schalter und einen echten Netzschalter), betätigen Sie den Standby-Schalter. Das Vorgehen und die dazu notwendige Schrittfolge werden dokumentiert. Schalten Sie alle Prüfgeräte ein und stellen Sie deren Betriebsparameter richtig ein.

b)

Belassen Sie den Computerbildschirm im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb, bis sich die gemessene Leistungsaufnahme stabilisiert hat. Die Messung gilt als stabil, wenn sich der Wattwert über einen Zeitraum von drei Minuten nicht um mehr als 1 % verändert. Bei der Messung im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb bleibt das Eingangs-Synchronisierungssignal (input sync signal check cycle) unberücksichtigt.

c)

Protokollieren Sie die Prüfbedingungen und die Messdaten. Die Messdauer muss ausreichend lang sein, damit der korrekte Mittelwert bestimmt werden kann (d. h. keine Spitzen- oder Momentwerte).

3.

Unterlagen über die Produktprüfung

Einreichung der maßgeblichen Produktdaten: Die Partner bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den ENERGY STAR-Spezifikationen entsprechen und reichen diese Informationen auf einem ENERGY STAR-Produktdatenblatt (QPI form) ein. Der Hersteller reicht jährlich, oder auf eigenen Wunsch auch häufiger, Daten über seine ENERGY STAR-gerechten Produkte mit Angaben über neue und ausgelaufene Modelle ein.

E.   Benutzerschnittstelle

Den Herstellern wird dringend empfohlen, ihre Produkte in Übereinstimmung mit den Schnittstellenstandards zu gestalten, die vom Projekt „Power Management Controls“ erarbeitet wurden, um bei allen Elektronikgeräten die Leistungssteuerung einheitlicher und intuitiv bedienbar zu machen. Einzelheiten über dieses Projekt: http://eetd.LBL.gov/Controls.

III.   SPEZIFIKATIONEN FÜR DRUCKER, FAXGERÄTE UND FRANKIERMASCHINEN

Folgende Spezifikationen für Drucker, Faxgeräte und Frankiermaschinen gelten bis 31. März 2007.

A.   Begriffsbestimmungen

1.

Drucker: Als Standardmodell hergestelltes bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern empfangen kann. Darüber hinaus muss das Gerät über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können. Diese Begriffsbestimmung soll Produkte erfassen, die als Drucker beworben und verkauft werden, einschließlich Druckern, die zu einem Mehrzweckgerät aufgerüstet werden können (10).

2.

Faxgerät: Als Standardmodell hergestelltes bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und dessen Hauptfunktion das Senden und Empfangen von Informationen ist. Unter diese Spezifikation fallen auch Normalpapier-Faxgeräte (z. B. Tintenstrahl-/Bubble-Jet-, Laser-/LED- und Thermotransfer-Geräte). Das Gerät muss über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können. Diese Begriffsbestimmung soll Produkte erfassen, die als Faxgeräte beworben und verkauft werden.

3.

Drucker/Fax-Kombigeräte: Als Standardmodell hergestelltes bildgebendes Gerät, das sowohl als voll funktionsfähiger Drucker wie auch als ebensolches Faxgerät (gemäß den vorstehenden Begriffsbestimmungen) dient. Diese Begriffsbestimmung soll Produkte erfassen, die als Drucker/Fax-Kombigeräte beworben und verkauft werden.

4.

Frankiermaschine: Bildgebendes Gerät zum Aufdrucken des Portos auf Postsendungen. Das Gerät muss über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können. Diese Begriffsbestimmung soll Produkte erfassen, die als Frankiermaschinen beworben und verkauft werden.

5.

Druckgeschwindigkeit: Die Druckgeschwindigkeit eines Gerätemodells wird mit der Zahl der Seiten pro Minute (ppm) angegeben. Die Druckgeschwindigkeit entspricht der vom Programmteilnehmer angebotenen Druckgeschwindigkeit des Gerätes. Bei Zeilendruckern (z. B. Matrixdruckern, Anschlagdruckern) ist für die Ermittlung der Druckgeschwindigkeit die ISO-Norm 10561 maßgeblich.

Bei Breitformatdruckern, die hauptsächlich für das Format A2 oder 17" × 32" oder größere Formate bestimmt sind, wird die Druckgeschwindigkeit als Anzahl der Druckseiten bei einfarbiger Textausgabe in der Standardauflösung angegeben. Die Druckgeschwindigkeit, die als A2- oder A0-Ausdrucke pro Minute gemessen wurde, ist wie folgt in eine A4-bezogene Druckgeschwindigkeit umzurechen: a) ein A2-Ausdruck pro Minute entspricht vier A4-Ausdrucken pro Minute; b) ein A0-Ausdruck pro Minute entspricht 16 A4-Ausdrucken pro Minute.

Bei Frankiermaschinen werden Seiten pro Minute (ppm) gleichgesetzt mit Postsendungen pro Minute (ppm).

6.

Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach der Auslieferung hinzugefügt werden kann, um die Leistung des Druckers zu erhöhen oder zu ändern. Beispiele für Zubehör sind Vorrichtungen für die Papier-Endbearbeitung, Sortierer, zusätzliche Papierzufuhren und Duplex-Einheiten. Ein Zubehörteil kann getrennt, mit eigener Modellnummer, oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Druckers verkauft werden.

7.

Aktivzustand: In diesem Zustand erstellt das Gerät einen Papierausdruck oder empfängt Eingabedaten hierfür. Die Leistungsaufnahme ist in diesem Zustand in der Regel höher als im Standby-Zustand.

8.

Standby-Zustand: In diesem Zustand erstellt das Gerät keinen Papierausdruck und empfängt keine Eingabedaten hierfür; die Leistungsaufnahme ist niedriger als bei der Erstellung von Papierausdrucken oder beim Empfang von Eingabedaten. Der Übergang vom Standby-Zustand zum Aktivzustand sollte bei der Erstellung eines Papierausdrucks keine merkliche Verzögerung verursachen.

9.

Ruhezustand: In diesem Zustand erstellt das Gerät keinen Papierausdruck und empfängt keine Eingabedaten hierfür; die Leistungsaufnahme ist niedriger als im Standby-Zustand. Beim Übergang vom Ruhezustand zum Aktivzustand können bei der Erstellung eines Papierausdrucks gewisse Verzögerungen auftreten, jedoch darf es keine Verzögerung beim Empfang von Daten aus einem Netz oder aus anderen Eingabequellen geben. Das Gerät geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Erstellung des letzten Papierausdrucks in diesen Zustand über.

10.

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand: Der vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellte Zeitraum, nach dem das Produkt in den Ruhezustand übergeht. Die voreingestellte Zeit wird ab dem Zeitpunkt des letzten Papierausdrucks gemessen.

11.

Duplexbetrieb: Aufbringen von Text, Bildern oder einer Kombination von Text und Bild auf Vorder- und Rückseite eines Blattes.

12.

Standardmodell: Ein Gerät und die hiermit verknüpften („gebündelten“) Ausstattungsmerkmale in der vom Programmteilnehmer beworbenen und verkauften und für die beabsichtigte Verwendung hergestellten Form.

13.

Weck-Ereignis: Vom Benutzer ausgelöste, programmierte oder externe Ereignisse oder Impulse, die bewirken, dass das Gerät von seinem Standby- oder Ruhezustand in seinen aktiven Betriebszustand übergeht. Ein Weck-Ereignis im Sinne dieser Spezifikation umfasst nicht die in Netzumgebungen üblichen Netzabfragen (Polling) oder Netzimpulse (Pings).

B.   ENERGY STAR-Produktanforderungen

1.

Technische Spezifikationen

a)

Ruhezustand: Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass nur diejenigen Geräte, die nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität in den Ruhezustand übergehen können oder deren Stromverbrauch unter dem in den Tabellen 3 bis 8 angegebenen Werten bleibt, als ENERGY STAR-gerecht gelten können.

b)

Voreingestellte Zeit: Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, die Zeit bis zum Übergang in den Ruhezustand nach Ausführung des letzten Arbeitsvorgangs (z. B. nach Ausgabe des letzten Papierausdrucks) entsprechend den Werten der (nachstehenden) Tabellen 3 bis 8 voreinzustellen. Bei den vom Programmteilnehmer ausgelieferten Geräten wird die Zeit für den Übergang in den Ruhezustand entsprechend den Tabellen 3 bis 8 voreingestellt.

c)

Netzfunktionalität: Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, die Geräte entsprechend ihrer beabsichtigten Endverwendung (siehe Abschnitt II.A.12) einzustufen; dies gilt insbesondere für Geräte, die in ein Netz eingebunden werden sollen. Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Geräte, die als netzfähig angeboten, beworben oder verkauft werden, den (nachstehenden) ENERGY STAR-Spezifikationen entsprechen müssen, wenn sie als netzfähige Geräte (d. h. mit Netzfunktionalität) konfiguriert werden.

i)

Wird das Gerät als netzfähig ausgeliefert, muss es während des Netzbetriebs in einen Ruhezustand übergehen können.

ii)

Ist das Gerät netzfähig, so muss es auch im Ruhezustand in der Lage sein, im Netzbetrieb auf allgemein oder gezielt an das Gerät gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen.

d)

Duplexbetrieb: Bei allen Normalformat-Druckern mit einer Druckgeschwindigkeit über 10 ppm und eingebautem Duplex-Modul wird empfohlen, dass die ENERGY STAR-Programmteilnehmer ihre Kunden auf die Verwendung des Druckers im Duplexbetrieb als Standardvorgabe hinweisen. Hierzu können beispielsweise in der Bedienungsanleitung Hinweise zu geeigneten Druckertreibern und zur Einrichtung des Druckmenüs gegeben werden oder beim Einbau eines Duplex-Moduls spezielle Anweisungen zum Druckertreiber gegeben werden.

e)

Einzelspezifikationen: Einzelspezifikationen: Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, für die Geräte folgende Spezifikationen zugrunde zu legen:

Tabelle 3

Einzelplatz-Faxgeräte

(ausgelegt hauptsächlich für das Papierformat A4 oder 8,5" × 11")

Produktgeschwindigkeit in Seiten pro Minute (ppm)

Ruhezustand (Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

0 < ppm ≤ 10

≤ 10

≤ 5 Minuten

10 < ppm

≤ 15

≤ 5 Minuten


Tabelle 4

Frankiermaschinen

Produktgeschwindigkeit in Postsendungen pro Minute (mppm)

Ruhezustand (Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

0 < mppm ≤ 50 mppm

≤ 10

≤ 20 Minuten

50 < ppm ≤ 100 mppm

≤ 30

≤ 30 Minuten

100 < mppm ≤ 150 mppm

≤ 50

≤ 40 Minuten

150 < mppm

≤ 85

≤ 60 Minuten


Tabelle 5

Normalformatdrucker und Drucker/Fax-Kombigeräte (11)

(hauptsächlich ausgelegt für die Papierformate A3, A4 oder 8,5" × 11")

Produktgeschwindigkeit in Seiten pro Minute (ppm)

Ruhezustand (Watt) (12)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

0 < ppm ≤ 10

≤ 10

≤ 5 Minuten

10 < ppm ≤ 20

≤ 20

≤ 15 Minuten

20 < ppm ≤ 30

≤ 30

≤ 30 Minuten

30 < ppm ≤ 44

≤ 40

≤ 60 Minuten

44 < ppm

≤ 75

≤ 60 Minuten


Tabelle 6

Anschlagdrucker, die hauptsächlich für das Papierformat A3 ausgelegt sind

Ruhezustand (Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

≤ 28

≤ 30 Minuten


Tabelle 7

Groß-/Breitformatdrucker

(hauptsächlich ausgelegt für das Papierformat A2 oder 17" × 22" oder größer)

Produktgeschwindigkeit in Seiten pro Minute (ppm)

Ruhezustand (Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

0 < ppm ≤ 10

≤ 35

≤ 30 Minuten

10 < ppm ≤ 40

≤ 65

≤ 30 Minuten

40 < ppm

≤ 100

≤ 90 Minuten


Tabelle 8

Farbdrucker (13)

(hauptsächlich ausgelegt für die Papierformate A3, A4 oder 8,5" × 11")

Produktgeschwindigkeit in Farbseiten pro Minute (ppm)

Ruhezustand (Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

0 < ppm ≤ 10

≤ 35

≤ 30 Minuten

10 < ppm ≤ 20

≤ 45

≤ 60 Minuten

20 < ppm

≤ 70

≤ 60 Minuten

2.

Ausnahmen und Erläuterungen

Nach Auslieferung darf der Programmteilnehmer oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter die von dieser Spezifikation erfassten Modelle nicht so ändern, dass die Fähigkeit des Geräts, den genannten Spezifikationen zu entsprechen, beeinträchtigt wird. Hierbei sind die folgenden beiden Ausnahmen vorgesehen:

a)

Voreingestellte Zeiten: Nach Auslieferung darf der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde die voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Ruhezustand bis zu einem werkseitig eingestellten Höchstwert von 240 Minuten ändern. Bei Geräten, die über mehrere Stromsparzustände verfügen, darf die Summe der voreingestellten Zeiten 240 Minuten nicht überscheiten.

b)

Deaktivierung des Ruhezustands: Führt der Ruhezustand im Einzelfall bei einem Kunden wegen dessen besonderer Verwendungsgewohnheiten zu beträchtlichen Schwierigkeiten, darf der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde diesen Zustand deaktivieren. Konstruiert der Programmteilnehmer seine Geräte so, dass der Kunde den Ruhezustand deaktivieren kann, so darf die Deaktivierungsmöglichkeit nicht gleichzeitig mit der Einstellung der Zeiten angeboten werden. Beispiel: Ein Programmmenü, in dem sich die Zeiten bis zum Übergang in den Ruhezustand von 15, 30, 60, 90, 120 und 240 Minuten einstellen lassen, darf keine Auswahlmöglichkeit wie „Deaktivieren“ oder „Aus“ enthalten. Diese Möglichkeiten müssen versteckt (oder weniger offensichtlich) oder in einem anderen Menü angeboten werden.

C.   Prüfleitlinien

1.

Prüfbedingungen: Bei der Durchführung der Stromverbrauchsmessungen müssen die nachstehenden Umgebungsbedingungen gegeben sein. Damit wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse nicht von externen Faktoren beeinflusst werden und wiederholbar sind.

Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm

Klirrfaktor (THD): < 5 %

(Spannung)

Umgebungstemperatur: 25 °C ± 3 °C

Eingangs-Wechselstromspannung: 115 V Wechselstrom (effektiv) ± 5 V (effektiv)

Eingangs-Wechselstromfrequenz: 60 Hz ± 3 Hz

2.

Prüfgerät: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.2.

3.

Prüfmethode: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.3.

IV.   SPEZIFIKATIONEN FÜR KOPIERER

Folgende Spezifikationen für Kopierer gelten bis 31. März 2007.

A.   Begriffsbestimmungen

1.

Kopierer: Ein handelsübliches reprografisches bildgebendes Gerät, dessen einzige Funktion die Herstellung von Duplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Ein Kopierer muss ein Drucksystem, ein bildgebendes System und ein Papierhandhabungsmodul umfassen. Diese Spezifikation umfasst alle Kopierertechnologien für Schwarzweiß-Kopien auf Normalpapier, vor allem aber weit verbreitete Standardkopierer wie zum Beispiel Lichtlinsenkopierer. Die nachstehenden Spezifikationen gelten für Standardformatkopierer für Papier im Format A4 oder 8,5" × 11 „und für Großformatkopierer für Papier im Format A2 oder 17" × 22“ oder größer.

2.

Kopiergeschwindigkeit: Die Reproduktionsgeschwindigkeit des Kopierers wird mit der Zahl der Kopien pro Minute (cpm) angegeben. Eine Kopie ist definiert als eine Seite im Format 8,5" × 11 „oder A4. Doppelseitige Kopien gelten als zwei Bilder und damit als zwei Kopien, auch wenn sie auf ein Blatt kopiert werden. Bei allen auf dem US-Markt verkauften Kopierermodellen beruht die Messung der Kopiergeschwindigkeit auf dem Papierformat 8,5" × 11“ (Letter). Bei auf anderen Märkten verkauften Kopierern ist zur Messung der Kopiergeschwindigkeit entsprechend dem jeweiligen Marktstandard entweder das Format 8,5" × 11" oder das Format A4 zugrunde zu legen.

Bei Großformatkopierern, die hauptsächlich für die Papierformate A2 oder 17" × 22" oder größer bestimmt sind, wird die Kopiergeschwindigkeit als A2- bzw. A0-Kopien pro Minute gemessen und dann wie folgt in Kopiergeschwindigkeiten für A4-Kopien umgerechnet: a) Eine A2-Kopie pro Minute entspricht vier A4-Kopien pro Minute; b) eine A0-Kopie pro Minute entspricht 16 A4-Kopien pro Minute.

ENERGY STAR-gerechte Kopierer werden in fünf Gruppen unterteilt: langsame Standardformatkopierer, mittelschnelle Standardformatkopierer, schnelle Standardformatkopierer, langsame Großformatkopierer und mittelschnelle und schnelle Großformatkopierer.

a)

Langsame Standardformatkopierer: Kopierer mit einer Reproduktionsgeschwindigkeit von höchstens 20 Kopien pro Minute.

b)

Mittelschnelle Standardformatkopierer: Kopierer mit einer Reproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 20 und höchstens 44 Kopien pro Minute.

c)

Schnelle Standardformatkopierer: Kopierer mit einer Reproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 44 Kopien pro Minute.

d)

Langsame Großformatkopierer: Kopierer mit einer Reproduktionsgeschwindigkeit von höchstens 40 Kopien pro Minute (umgerechnet in A4-Kopien pro Minute).

e)

Mittelschnelle und schnelle Großformatkopierer: Kopierer mit einer Reproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 40 Kopien pro Minute (umgerechnet in A4-Kopien pro Minute).

3.

Grundgerät: Für eine vorgegebene Kopiergeschwindigkeit ist das Grundgerät die einfachste Ausführung eines Kopierers, die tatsächlich als voll funktionsfähiges Modell verkauft wird. Das Grundgerät wird in der Regel als ein Kompaktgerät konzipiert und ausgeliefert und umfasst kein externes Strom verbrauchendes Zubehör, das getrennt verkauft werden kann.

4.

Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach dessen Auslieferung hinzugefügt werden kann, um die Kopiererleistung zu erhöhen oder zu ändern. Ein Zubehörteil kann getrennt und mit eigener Modellnummer oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Kopiererpakets oder einer Kopiererkonfiguration verkauft werden. Beispiele für Zubehör sind Sortierer, Großraum-Papierkassetten usw. Es wird davon ausgegangen, dass ein zusätzliches Zubehörteil ungeachtet seines eigenen Stromverbrauchs den Stromverbrauch des Grundgeräts im Aus-Zustand nicht wesentlich (um nicht mehr als 10 Prozent) erhöht. Ein Zubehörteil darf die Selbstabschalte- und Stromsparfunktionen nicht beeinträchtigen.

5.

Kopierermodell: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist ein Kopierermodell ein Grundgerät, das mit einem oder mehreren speziellen Zubehörteilen ausgestattet ist und dem Verbraucher unter einer Modellnummer angeboten und verkauft wird. Wird ein Grundgerät ohne jegliches Zubehör beworben und verkauft, so gilt es ebenfalls als Kopierermodell.

6.

Stromsparzustand: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Stromsparzustand der niedrigste Stromverbrauchszustand, in den der Kopierer nach einer Zeit der Inaktivität automatisch übergehen kann, ohne sich auszuschalten. Der Kopierer geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem letzten Kopiervorgang in diesen Zustand über. Zur Bestimmung des Stromverbrauchs in diesem Stromsparzustand kann der Hersteller den niedrigsten Stromverbrauch wählen, der entweder im Stromspar- oder Standby-Zustand messbar ist.

7.

Energiesparzustand: In diesem Zustand macht das Gerät keine Kopien; es hat zuvor Betriebsbedingungen erreicht, verbraucht aber weniger Strom als im Standby-Zustand. In diesem Zustand kann es eine gewisse Zeit dauern, bis der Kopierer wieder kopierbereit ist.

8.

Standby-Zustand: In diesem Zustand macht das Gerät keine Kopien; es hat Betriebsbedingungen erreicht und ist für den Kopiervorgang bereit, ist aber noch nicht in den Energiesparzustand übergegangen. In diesem Zustand ist der Kopierer praktisch ohne Verzögerung kopierbereit.

9.

Aus-Zustand: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Aus-Zustand der Zustand, in dem sich der Kopierer befindet, wenn er an eine geeignete Stromquelle angeschlossen ist und sich kurz zuvor mittels der Selbstabschaltefunktion abgeschaltet hat (14). Bei der Messung des Stromverbrauchs in diesem Zustand kann die Steuerung für die Fernwartung außer Acht gelassen werden.

10.

Selbstabschaltefunktion: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist die Selbstabschaltefunktion die Fähigkeit des Kopierers, sich eine bestimmte Zeit nach dem letzten Kopiervorgang selbst automatisch abzuschalten. Der Kopierer muss nach Ausführung dieser Funktion automatisch in den Aus-Zustand übergehen.

11.

Kaltzustand: Der Zustand der Maschine, wenn sie an eine geeignete Stromquelle angeschlossen und nicht eingeschaltet ist. Um den Kopierer einzuschalten, muss der Benutzer normalerweise manuell den Ein/Aus-Schalter betätigen.

12.

Voreingestellte Zeiten: Die vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellten Zeiträume, nach denen der Kopierer in seine verschiedenen Zustände übergeht, d. h. den Stromsparzustand, den Aus-Zustand usw. Die voreingestellte Zeit wird sowohl für den Übergang in den Aus-Zustand als auch in den Stromsparzustand ab dem letzten Kopiervorgang gemessen.

13.

Wiederanlaufzeit: Die Zeit, die der Kopierer benötigt, um vom Stromsparzustand in den Standby-Zustand überzugehen.

14.

Autoduplex-Modus: Betriebsmodus, in dem der Kopierer automatisch auf Vorder- und Rückseite eines Blattes kopiert und dabei automatisch sowohl das neue Blatt als auch die grafische Originalvorlage durchlaufen lässt. Beispiele dafür sind beidseitige Kopien einseitiger bzw. doppelseitiger Originalvorlagen. Für die Zwecke dieser Spezifikation wird definiert, dass ein Kopierermodell nur dann über einen Autoduplex-Modus verfügt, wenn das Kopierermodell alles Zubehör umfasst, das erforderlich ist, um die genannten Bedingungen zu erfüllen, d. h., wenn es eine automatischen Dokumenteneinzug und entsprechendes Autoduplex-Zubehör hat.

15.

Wochenschaltuhr: Ein internes Gerät, das einen Kopierer an jedem Arbeitstag zu vorbestimmten Zeiten ein- und ausschaltet. Bei der Programmierung einer Schaltuhr muss der Kunde zwischen Arbeitstagen und Wochenenden/Feiertagen unterscheiden können (d. h. eine Schaltuhr darf der Kopierer nicht am Samstag- und Sonntagmorgen einschalten, wenn die Arbeitnehmer am Wochenende normalerweise nicht im Büro sind). Der Kunde muss auch die Möglichkeit haben, die Schaltuhr auszuschalten. Wochenschaltuhren sind optional und deshalb in ENERGY STAR-gerechten Kopierern nicht erforderlich. Wenn sie in Kopierermodellen vorhanden sind, dürfen Wochenschaltuhren die Stromspar- und Selbstabschaltefunktionen nicht beeinträchtigen.

B.   ENERGY STAR-Produktanforderungen

1.

Technische Spezifikationen

Ein ENERGY STAR-gerechter Kopierer muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:

Tabelle 9

Kriterien für ENERGY STAR-gerechte Kopierer

Kopierergeschwindigkeit (Kopien pro Minute, cpm)

Stromsparzustand (Watt)

Voreingestellte Zeit bis zum Stromsparzustand

Wiederanlaufzeit 30 Sekunden

Aus-Zustand (Watt)

Voreingestellte Zeit bis zum Aus-Zustand

Autoduplex-Modus

0 < cpm < 20

nein

entfällt

entfällt

< 5

< 30 Min.

nein

20 < cpm < 44

3,85 × cpm + 5

15 Min.

ja

< 15

< 60 Min.

optional

44 < cpm

3,85 × cpm + 5

15 Min.

empfohlen

< 20

< 90 Min.

optional

GROSSFORMATKOPIERER

0 < cpm < 40

entfällt

entfällt

entfällt

< 10

< 30 Min.

nein

40 < cpm

3,85 × cpm + 5

15 Min.

empfohlen

< 20

< 90 Min.

nein

Der Programmteilnehmer nimmt die Voreinstellung der Wartezeit bis zum Übergang in den Aus-Zustand entsprechend der obigen Tabelle vor. Die voreingestellte Zeit für den Übergang in den Aus-Zustand und den Stromsparzustand wird ab dem letzten Kopiervorgang gemessen.

Für alle Kopiergeschwindigkeiten, bei denen die Voreinstellung des Duplex-Modus bei der Auslieferung eines Modells mit Autoduplex-Funktion optional ist, wird empfohlen, das doppelseitige Kopieren als Standard voreinzustellen. Der Programmteilnehmer kann den Benutzern die Möglichkeit einräumen, diesen voreingestellten Duplex-Modus für einseitige Kopien auszuschalten.

2.

Ausnahmen und Erläuterungen

Nach der Auslieferung darf der Programmteilnehmer oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter das Kopierermodell nicht so ändern, dass die Fähigkeit des Kopierers, den genannten Spezifikationen zu entsprechen, beeinträchtigt wird. Bestimmte Ausnahmen werden für die Änderung der Voreinstellungszeiten und der Spezifikationen des Aus-Zustandes sowie des Duplexbetriebs zugelassen. Hierbei handelt es sich um folgende Ausnahmen:

a)

Voreingestellte Zeiten: Nach der Auslieferung kann der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde die voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Stromsparzustand und den Aus-Zustand ändern, aber nur bis zu einem vom Programmteilnehmer eingestellten Höchstwert von 240 Minuten (d. h. die Summe der voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Aus-Zustand und den Stromsparzustand darf 240 Minuten nicht überschreiten).

b)

Stromverbrauch im Aus-Zustand: In einigen Fällen muss der Programmteilnehmer, um die Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand zu erfüllen, ein Kopierermodell gegebenenfalls mit abgekoppelter Feuchtigkeitsschutzeinrichtung ausliefern. Wenn dies bei einem bestimmten Kunden zu beträchtlichen Schwierigkeiten führt, darf der Programmteilnehmer (oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter) die Feuchtigkeitsschutzeinrichtung anschließen. Stellt der Programmteilnehmer fest, dass es in einer bestimmten Region aufgrund hoher Luftfeuchtigkeit chronische Zuverlässigkeitsprobleme gibt, kann er sich mit dem US-EPA-Programmverantwortlichen in Verbindung setzen und alternative Lösungen erörtern. Programmteilnehmer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können sich an die Europäische Kommission wenden. Zum Beispiel kann das US-EPA oder die Europäische Kommission dem Programmteilnehmer erlauben, die Feuchtigkeitsschutzeinrichtungen in Kopierermodellen anzuschließen, die in eine Region mit sehr hoher Luftfeuchtigkeit geliefert werden.

c)

Deaktivierung der Selbstabschaltefunktion: Führt die Selbstabschaltefunktion im Einzelfall bei einem Kunden wegen seiner besonderen Verwendungsgewohnheiten zu beträchtlichen Schwierigkeiten, darf der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde diese Selbstabschaltefunktion deaktivieren. Konstruiert der Programmteilnehmer seine Geräte so, dass der Kunde die Selbstabschaltefunktion deaktivieren kann, so darf die Deaktivierungsmöglichkeit nicht gleichzeitig mit der Einstellung der Zeiten angeboten werden. (Beispiel: Ein Programmmenü, in dem sich die Wartezeiten bis zur Selbstabschaltung von 30, 60, 90, 120 und 240 Minuten einstellen lassen, darf keine Auswahlmöglichkeit wie „Deaktivieren“ oder „Aus“ enthalten. Diese Möglichkeiten müssen versteckt (oder weniger offensichtlich) oder in einem anderen Menü angeboten werden.)

C.   Prüfleitlinien

1.

Prüfbedingungen: Bei der Durchführung der Stromverbrauchsmessungen müssen die nachstehenden Umgebungsbedingungen gegeben sein. Damit wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse nicht von externen Faktoren beeinflusst werden und wiederholbar sind.

Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm

Klirrfaktor (THD): < 3 %

Umgebungstemperatur: 21 °C ± 3 °C

Relative Luftfeuchtigkeit: 40 – 60 %

Wandabstand: mindestens 2 ft. (ca. 60 cm)

Sonstige marktspezifische Kriterien:

Markt

Papierformat

Spannung/Frequenz

USA

8,5" × 11"

115 V (effektiv) ± 5 V

60 Hz ± 3 Hz

Europa

A4

230 V (effektiv) ± 10 V

50 Hz ± 3 Hz

Japan

A4

100 V (effektiv) ± 5 V

50 Hz ± 3 Hz und 60 Hz ± 3 Hz

200 V (effektiv) ± 10 V

50 Hz ± 3 Hz und 60 Hz ± 3 Hz

2.

Prüfgerät: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.2.

3.

Prüfmethode: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.3.

V.   SPEZIFIKATIONEN FÜR SCANNER

Folgende Spezifikationen für Scanner gelten bis 31. März 2007.

A.   Begriffsbestimmungen

1.

Scanner: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist ein Scanner ein elektrooptisches Gerät zum Konvertieren von Informationen in Farbe oder in Schwarzweiß in elektronische Bilder, die vor allem in einer PC-Umgebung gespeichert, bearbeitet, konvertiert oder übertragen werden können. So definierte Scanner werden in der Regel zur Digitalisierung von Bildvorlagen verwendet. Diese Spezifikation soll hauptsächlich für weit verbreitete Tischmodelle von Scannern gelten (z. B. für Flachbettscanner, Scanner mit Einzelblatteinzug, Filmscanner), doch können auch Hochleistungsscanner für das Dokumentenmanagement im Büro, die die folgenden Spezifikationen erfüllen, das ENERGY STAR-Emblem erhalten. Diese Spezifikation gilt für Einzelplatz-Scanner; sie gilt weder für Mehrzweckgeräte mit Scanfunktion noch für Netzscanner (d. h. Scanner, die ausschließlich an ein Netz angeschlossen sind und die eingelesenen Informationen an mehrere Empfänger im Netz übertragen können) oder Scanner, die nicht direkt mit Netzstrom betrieben werden.

2.

Grundgerät: Das Grundgerät ist die einfachste Ausführung eines Scanners, die tatsächlich als voll funktionsfähiges Modell verkauft wird. Das Grundgerät wird in der Regel als ein Kompaktgerät konzipiert und ausgeliefert und umfasst kein externes Strom verbrauchendes Zubehör, das getrennt verkauft werden kann.

3.

Scannermodell: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist ein Scannermodell ein Grundgerät, das mit einem oder mehreren speziellen Zubehörteilen ausgestattet ist und dem Verbraucher unter einer Modellnummer angeboten und verkauft wird. Wird ein Grundgerät ohne jegliches Zubehör angeboten und verkauft, so gilt es ebenfalls als Scannermodell.

4.

Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Scanners nicht notwendig ist, aber hinzugefügt werden kann, um die Scannerleistung zu erhöhen oder zu ändern. Ein Zubehörteil kann getrennt und mit eigener Modellnummer oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Scannerpakets oder einer Scannerkonfiguration verkauft werden. Beispiele für Zubehör sind automatische Vorlageneinzüge und Folienadapter.

5.

Stromsparzustand: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Stromsparzustand der niedrigste Stromverbrauchszustand, in den der Scanner nach einer Zeit der Inaktivität übergehen kann, ohne sich auszuschalten. Der Scanner geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem letzten Scanvorgang in diesen Zustand über.

6.

Voreingestellte Zeit: Der vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellte Zeitraum, nach dem der Scanner in den Stromsparzustand übergeht. Die voreingestellte Zeit für den Übergang in den Stromsparzustand wird ab dem letzten Scanvorgang gemessen.

B.   ENERGY STAR-Produktanforderungen

Technische Spezifikationen: Der Programmteilnehmer erklärt sich bereit, ein oder mehrere Grundgeräte anzubieten, die die nachfolgenden Spezifikationen erfüllen.

Tabelle 10

Kriterien für ENERGY STAR-gerechte Scanner

Stromsparzustand

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Stromsparzustand

≤ 12 Watt

≤ 15 Minuten

C.   Prüfleitlinien

1.

Prüfbedingungen: Bei der Durchführung der Stromverbrauchsmessungen müssen die nachstehenden Umgebungsbedingungen gegeben sein. Damit wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse nicht von externen Faktoren beeinflusst werden und wiederholbar sind.

Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm

Klirrfaktor (THD): < 5 %

Umgebungstemperatur: 25 °C ± 3 °C

Eingangs-Wechselstromspannung: 115 V Wechselstrom (effektiv) ± 5 V (effektiv)

Eingangs-Wechselstromfrequenz: 60 Hz ± 3 Hz

2.

Prüfgerät: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.2.

3.

Prüfmethode: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.3.

VI.   SPEZIFIKATIONEN FÜR MEHRZWECKGERÄTE

Folgende Spezifikationen für Mehrzweckgeräte gelten bis 31. März 2007.

A.   Begriffsbestimmungen

1.

Mehrzweckgerät: Ein Mehrzweckgerät (MZG) ist ein physisch integriertes Gerät oder eine Kombination funktional integrierter Komponenten („Grundgerät“, siehe nachstehende Definition), das bzw. die Druckkopien von grafischen Papiervorlagen (im Unterschied zu Einzelblatt-Bedarfskopien, siehe nächster Absatz) erzeugt sowie eine oder beide der folgenden Hauptfunktionen ausführt: Drucken von Dokumenten (aufgrund digitaler Informationen, die von direkt angeschlossenen Computern, vernetzten Computern, Dateiservern oder durch Fax-Übertragung empfangen wurden) oder Senden und Empfangen von Faxen. Ein Mehrzweckgerät kann auch andere, nicht in dieser Spezifikation genannte Funktionen aufweisen, wie das Scannen in eine Computerdatei. Eventuell kann das Gerät an ein Netz angeschlossen werden und Bilder in Schwarzweiß, in Grauabstufungen oder in Farbe ausgeben. Das US-EPA geht davon aus, dass wegen der wahrscheinlichen technologischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Farbwiedergabe später eine eigene Spezifikation für Farbgeräte erforderlich sein kann, aber vorläufig sind solche Geräte in diese Spezifikation einbezogen.

Diese Spezifikation gilt für Produkte, die als Mehrzweckgeräte beworben und verkauft werden und deren primäre Funktion das Kopieren ist, die aber auch die zusätzliche(n) Hauptfunktion(en) Drucken und/oder Faxen beherrschen. Geräte, deren Hauptfunktion das Faxen ist und die auch begrenzt Einzelblätter kopieren können (so genannte Einzelblatt-Bedarfskopien) fallen unter die Spezifikation für Drucker und Faxgeräte.

Wenn das Mehrzweckgerät kein integriertes Einzelgerät ist, sondern aus einer Gruppe funktional integrierter Komponenten besteht, muss der Hersteller bescheinigen, dass alle Komponenten des Mehrzweckgeräts einschließlich des Grundgeräts bei korrekter Installation zusammen nicht mehr Strom verbrauchen als nachfolgend für ENERGY STAR-gerechte Mehrzweckgeräte angegeben.

Einige Digitalkopierer lassen sich vor Ort durch Einbau von Zusatzeinrichtungen für den Druck- oder Fax-Betrieb zu einem Mehrzweckgerät aufrüsten. Die Programmteilnehmer können dieses System aus Einzelkomponenten als Mehrzweckgerät einstufen und hierfür die Spezifikationen der Tabellen 11 und 12 zugrunde legen. Wird der Digitalkopierer jedoch als Einzelgerät unabhängig von den Zusatzeinrichtungen verkauft, muss er nach den Spezifikationen der Tabellen 13 und 14 für aufrüstbare Digitalkopierer eingestuft werden.

Einige Drucker lassen sich vor Ort durch Einbau von Zusatzeinrichtungen für den Kopierbetrieb (nicht nur zur Herstellung von Einzelblatt-Bedarfskopien) und gegebenenfalls auch für den Fax-Betrieb zu einem Mehrzweckgerät aufrüsten. Die Programmteilnehmer können dieses System aus Einzelkomponenten als Mehrzweckgerät einstufen und hierfür die Spezifikationen für Mehrzweckgeräte zugrunde legen. Wird der Drucker jedoch als Einzelgerät verkauft, kann er nur nach den ENERGY STAR-Spezifikationen für Drucker in Abschnitt III als ENERGY STAR-gerecht eingestuft werden.

2.

Bildreproduktionsgeschwindigkeit: Die Angabe Bilder pro Minute (ipm) bezieht sich auf die Bildreproduktionsgeschwindigkeit bei einfarbiger Textausgabe in der Standardauflösung des Mehrzweckgeräts. Ein Bild ist definiert als eine Druckseite der Größe 8,5" × 11" oder A4 mit einzeiligem einfarbigem Text, Schriftgröße 12 Punkte, Schriftart Times, umlaufende Randbreite 1" (2,54 cm). Beidseitige Drucke oder Kopien zählen als zwei Bilder, obwohl sie auf ein Blatt Papier gedruckt werden. Falls das US-EPA zu einem späteren Zeitpunkt ein Prüfverfahren speziell für die Messung der Druckgeschwindigkeit entwickelt, wird dieses Prüfverfahren die in diesem Abschnitt genannten Spezifikationen für die Ausgabegeschwindigkeit ersetzen.

Für alle Mehrzweckgerätemodelle gilt die Geschwindigkeit je nach dem Markt entweder für das Papierformat 8,5" × 11" oder A4. Wenn die Geschwindigkeiten beim Kopieren und beim Drucken unterschiedlich sind, gilt für die Einordnung des Geräts in eine Geschwindigkeitsklasse die höhere Geschwindigkeit.

Für Großformat-Mehrzweckgerätemodelle, die hauptsächlich für Papier im Format A2 oder 17" × 22" oder größer bestimmt sind, wird die Reproduktionsgeschwindigkeit, die als A2- bzw. A0-Bilder pro Minute gemessen wird, wie folgt in Reproduktionsgeschwindigkeiten für A4-Bilder umgerechnet:

a)

Ein A2-Bild pro Minute entspricht 4 A4-Bildern pro Minute.

b)

Ein A0-Bild pro Minute entspricht 16 A4-Bildern pro Minute.

Mehrzweckgeräte werden in folgende Klassen unterteilt:

Persönliche Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von höchstens 10 Bildern pro Minute.

Langsame Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 10 und höchstens 20 Bildern pro Minute.

Mittelschnelle Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 20 und höchstens 44 Bildern pro Minute.

Mittelschnelle/schnelle Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 44 und höchstens 100 Bildern pro Minute.

Schnelle Mehrzweckgeräte (15): Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 100 Bildern pro Minute.

3.

Grundgerät: Für eine vorgegebene Reproduktionsgeschwindigkeit ist das Grundgerät die einfachste Ausführung eines Mehrzweckgeräts, die tatsächlich als voll funktionsfähiges Modell verkauft wird. Das Grundgerät kann als Kompaktgerät oder als Kombination funktional integrierter Komponenten konzipiert und ausgeliefert werden. Das Grundgerät muss kopieren, aber auch drucken und/oder faxen können. Das Grundgerät umfasst kein externes Strom verbrauchendes Zubehör, das getrennt verkauft werden kann.

4.

Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach der Auslieferung hinzugefügt werden kann, um die Leistung des Mehrzweckgeräts zu erhöhen oder zu ändern. Beispiele für Zubehör sind Sortierer, Papier-Großraumkassetten, Vorrichtungen für die Papier-Endbearbeitung, Zufuhren für großformatiges Papier, Mehrfach-Ausgabeeinheiten sowie Zähler. Ein Zubehörteil kann getrennt und mit eigener Modellnummer oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Mehrzweckgerätepakets oder einer Mehrzweckgerätekonfiguration verkauft werden. Es wird angenommen, dass zusätzliche Zubehörteile ungeachtet ihres eigenen Stromverbrauchs den Stromverbrauch des Grundgeräts im Stromspar- oder Ruhezustand nicht wesentlich (um insgesamt nicht mehr als 10 Prozent) erhöhen. Ein Zubehörteil darf das Funktionieren des Stromspar- oder Ruhezustands nicht beeinträchtigen.

5.

Mehrzweckgerätemodell: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist ein Mehrzweckgerätemodell ein Grundgerät, das mit einem oder mehreren speziellen Zubehörteilen ausgestattet ist und dem Verbraucher unter einer Modellnummer angeboten und verkauft wird. Wird ein Grundgerät ohne jegliches Zubehör beworben und verkauft, so gilt es ebenfalls als Mehrzweckgerätemodell.

6.

Standby-Zustand: In diesem Zustand gibt das Gerät keine Druckkopien aus, hat Betriebsbedingungen erreicht und ist ausgabebereit, ist aber noch nicht in den Stromsparzustand übergegangen. In diesem Zustand ist das Mehrzweckgerät praktisch ohne Verzögerung zur Ausgabe der nächsten Druckkopie bereit.

7.

Stromsparzustand: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Stromsparzustand der Zustand, in dem das Mehrzweckgerät keine Druckkopien ausgibt und weniger Strom verbraucht als im Standby-Zustand. In diesem Zustand kann eine gewisse Verzögerung bis zur Ausgabe der nächsten Druckkopie auftreten. Jedoch darf es in diesem Zustand keine Verzögerung beim Empfang von Fax-, Druck- oder Scanner-Daten geben. Das Mehrzweckgerät geht unabhängig von der Eingabequelle innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ausgabe der letzten Druckkopie in diesen Zustand über. Bei Geräten, die den Anforderungen an den Stromsparzustand bereits im Standby-Zustand genügen, braucht die Leistungsaufnahme nicht weiter verringert zu werden.

8.

Ruhezustand: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Ruhezustand der niedrigste Stromverbrauchszustand, in den das Mehrzweckgerät nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität automatisch übergehen kann, ohne sich auszuschalten. In diesem Zustand kann es sowohl bei der Ausgabe von Druckkopien als auch beim Empfang von Bilddaten von einigen Eingangsschnittstellen zu Verzögerungen kommen. Das Mehrzweckgerät geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ausgabe der letzten Druckkopie oder nach Übergang in den Stromsparzustand (falls vorhanden) in den Ruhezustand über.

9.

Voreingestellte Zeiten: Die vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellten Zeiträume, nach denen das Mehrzweckgerät in seine verschiedenen Zustände übergeht, d. h. den Stromsparzustand, den Ruhe-Zustand usw. Die voreingestellte Zeit wird sowohl für den Übergang in den Stromsparzustand als auch in den Ruhezustand ab der Ausgabe der letzten Druckkopie gemessen.

10.

Wiederanlaufzeit: Die Zeit, die das Mehrzweckgerät benötigt, um vom Stromsparzustand in den Standby-Zustand überzugehen.

11.

Autoduplex-Modus: Betriebsmodus, in dem das Mehrzweckgerät automatisch auf Vorder- und Rückseite eines Blattes reproduziert und dabei automatisch sowohl das neue Blatt als auch die grafische Originalvorlage durchlaufen lässt. Beispiele dafür sind beidseitige Kopien einseitiger bzw. doppelseitiger Originalvorlagen und beidseitige Ausdrucke. Für die Zwecke dieser Spezifikation wird definiert, dass ein Mehrzweckgerätemodell nur dann über einen Autoduplex-Modus verfügt, wenn es alles Zubehör umfasst, das erforderlich ist, um die genannten Bedingungen zu erfüllen (d. h. wenn es über einen automatischen Vorlageneinzug und entsprechendes Autoduplex-Zubehör verfügt).

12.

Wochenschaltuhr: Ein internes Gerät, das ein Mehrzweckgerät jeden Tag zu vorbestimmten Zeiten ein- und ausschaltet. Bei der Programmierung einer Schaltuhr muss der Kunde zwischen Arbeitstagen und Wochenenden/Feiertagen unterscheiden können (d. h. eine Schaltuhr darf der Kopierer nicht am Samstag- und Sonntagmorgen einschalten, wenn die Arbeitnehmer am Wochenende normalerweise nicht im Büro sind). Der Kunde muss auch die Möglichkeit haben, die Schaltuhr auszuschalten. Wochenschaltuhren sind optional und deshalb in ENERGY STAR-gerechten Mehrzweckgeräten nicht erforderlich. Wenn sie in Mehrzweckgerätemodellen vorhanden sind, dürfen Wochenschaltuhren die Stromspar- und Ruhefunktionen nicht beeinträchtigen.

13.

Aufrüstbarer Digitalkopierer: Ein handelsübliches reprografisches bildgebendes System, dessen einzige Funktion die Herstellung von Duplikaten einer grafischen Originalvorlage mit Hilfe digitaler bildgebender Technologien ist, das aber durch den Anschluss von Zusatzgeräten für weitere Funktionen wie Drucken oder Faxen eingerichtet werden kann. Damit ein Gerät nach der Spezifikation für Mehrzweckgeräte als aufrüstbarer Digitalkopierer eingestuft werden kann, müssen die Zusatzgeräte zur Aufrüstung auf dem Markt erhältlich sein, oder es muss vorgesehen sein, dass sie spätestens ein Jahr nach der Markteinführung des Grundgeräts angeboten werden. Digitalkopierer, die nicht für eine funktionale Aufrüstung vorgesehen sind, werden nach der Spezifikation für Kopierer als ENERGY STAR-gerecht eingestuft.

B.   ENERGY STAR-Produktanforderungen

1.

Technische Spezifikationen

Der Programmteilnehmer erklärt sich bereit, ein oder mehrere spezielle Mehrzweckgeräte anzubieten, die den in nachstehenden Tabellen angegebenen Spezifikationen genügen.

a)

Normalformat-Mehrzweckgeräte: Für die ENERGY STAR-Einstufung müssen Mehrzweckgeräte, die hauptsächlich für Papier der Formate 8,5" × 11" oder A4 bestimmt sind, die Spezifikationen der Tabelle 11 erfüllen. Alle Gerätegeschwindigkeiten werden, wie in Abschnitt VI.A.2 beschrieben, in Bezug auf die Anzahl der Reproduktionen im Format 8,5" × 11" bzw. A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 11

Kriterien für ENERGY STAR-gerechte Mehrzweckgeräte

Geschwindigkeit des Mehrzweckgeräts

(Bilder pro Minute, ipm)

Stromsparzustand

(Watt)

Wiederanlaufzeit

30 Sekunden

Ruhezustand

(Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

Autoduplex-Modus

0 < ipm < 10

entfällt

entfällt

< 25

< 15 Min.

nein

10 < ipm < 20

entfällt

entfällt

< 70

< 30 Min.

nein

20 < ipm < 44

3,85 × ipm + 50

ja

< 80

< 60 Min.

optional

44 < ipm < 100

3,85 × ipm + 50

empfohlen

< 95

< 90 Min.

optional

100 < ipm

3,85 × ipm + 50

empfohlen

< 105

< 120 Min.

optional

b)

Großformatgeräte: ENERGY STAR-gerechte Großformat-Mehrzweckgeräte, die hauptsächlich für Papier der Formate 17" × 22" oder A4 bestimmt sind, müssen die Spezifikationen der Tabelle 12 erfüllen. Alle Geschwindigkeiten von Großformatgeräten werden, wie in Abschnitt IV.A.2 beschrieben, in Bezug auf die Anzahl der Reproduktionen im Format A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 12

Kriterien für ENERGY STAR-gerechte Mehrzweckgeräte – GROSSFORMATGERÄTE

Geschwindigkeit des Mehrzweckgeräts

(Bilder pro Minute, ipm)

Stromsparzustand

(Watt)

Wiederanlaufzeit

30 Sekunden

Ruhezustand

(Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

Autoduplex-Modus

0 < ipm < 40

entfällt

entfällt

< 70

< 30 Min.

nein

40 < ipm

4,85 × ipm + 50

empfohlen

< 105

< 90 Min.

nein

c)

Aufrüstbare Digitalkopierer: Aufrüstbare Digitalkopierer, die nach der Spezifikation für Mehrzweckgeräte als ENERGY STAR-gerecht eingestuft werden und hauptsächlich für Papier der Formate 8,5" × 11" oder A4 bestimmt sind, müssen die Spezifikationen der Tabelle 13 erfüllen. Alle Gerätegeschwindigkeiten werden, wie in Abschnitt VI.A.2 beschrieben, in Bezug auf die Anzahl der Reproduktionen im Format 8,5" × 11" bzw. A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 13

Kriterien für ENERGY STAR-gerechte Mehrzweckgeräte – AUFRÜSTBARE DIGITALKOPIERER

Geschwindigkeit des aufrüstbaren Digitalkopierers

(Bilder pro Minute, ipm)

Stromsparzustand

(Watt)

Wiederanlaufzeit

30 Sekunden

Ruhezustand (16)

(Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

0 < ipm ≤ 10

entfällt

entfällt

≤ 5

≤ 15 Min.

10 < ipm ≤ 20

entfällt

entfällt

≤ 5

≤ 30 Min.

20 < ipm ≤ 44

3,85 × ipm + 5

ja

≤ 15

≤ 60 Min.

44 < ipm ≤ 100

3,85 × ipm + 5

empfohlen

≤ 20

≤ 90 Min.

100 < ipm

3,85 × ipm + 5

empfohlen

≤ 20

≤ 120 Min.

Anmerkung: Die Kriterien für aufrüstbare Digitalkopierer sind identisch mit den Kriterien der Spezifikation für Kopierer.

d)

Aufrüstbare Großformat-Digitalkopierer: Aufrüstbare Digitalkopierer, die nach der Spezifikation für Mehrzweckgeräte als ENERGY STAR-gerecht eingestuft werden und hauptsächlich für Papier der Formate A2 oder 17" × 22" oder größer bestimmt sind, müssen die Spezifikationen der Tabelle 14 erfüllen. Alle Gerätegeschwindigkeiten werden, wie in Abschnitt VI.A.2 der Spezifikation beschrieben, in Bezug auf die Anzahl der Reproduktionen im Format A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 14

Kriterien für ENERGY STAR-gerechte Mehrzweckgeräte – AUFRÜSTBARE GROSSFORMAT-DIGITALKOPIERER

Geschwindigkeit des aufrüstbaren Digitalkopierers

(Bilder pro Minute, ipm)

Stromsparzustand

(Watt)

Wiederanlaufzeit

30 Sekunden

Ruhezustand

(Watt)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand

0 < ipm ≤ 40

entfällt

entfällt

≤ 65

≤ 30 Min.

40 < ipm

4,85 × ipm + 45

entfällt

≤ 100

≤ 90 Min.

2.

Zusatzanforderungen

Zusätzlich zu den in den Tabellen 11 bis 14 genannten Anforderungen müssen auch die folgenden Anforderungen erfüllt werden.

a)

Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Stromsparzustand: Mehrzweckgerätemodelle und aufrüstbare Digitalkopierer werden vom Programmteilnehmer mit einer auf 15 Minuten voreingestellten Zeit für den Übergang in den Stromsparzustand ausgeliefert. Für den Übergang in den Ruhezustand muss er die Zeiten entsprechend den Tabellen 11 bis 14 voreinstellen. Die voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Stromsparzustand und den Ruhezustand werden ab dem Zeitpunkt gemessen, zu dem die letzte Kopie gemacht oder die letzte Seite gedruckt wurde.

b)

Wiederanlaufzeit aus dem Stromsparzustand: Bei Geräten, die einen Stromsparzustand aufweisen, sind die tatsächlichen Wiederanlaufzeiten aus diesem Zustand in den Produktunterlagen anzugeben.

c)

Wochenschaltuhren: Wochenschaltuhren sind zulässig, dürfen aber das normale Funktionieren des Stromspar- und Ruhezustands nicht beeinträchtigen. Im Sinne des US-EPA sollen Zusatzeinrichtungen die Stromsparfunktionen ergänzen und nicht ihre Wirkung aufheben.

d)

Autoduplex-Funktion: Die beidseitige Reproduktion braucht bei Mehrzweckgeräten nicht voreingestellt zu sein. Sie muss aber optional für alle Normalformat-Mehrzweckgeräte mit einer Geschwindigkeit > 20 ipm angeboten werden. Weiter wird empfohlen, bei der Auslieferung von Mehrzweckgeräten die beidseitige Reproduktion für das Kopieren und andere mögliche Funktionen als Standard voreinzustellen und den Kunden bei der Installation zu erklären.

3.

Ausnahmen und Erläuterungen:

Nach der Auslieferung darf der Programmteilnehmer oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter das Mehrzweckgerätemodell nicht so ändern, dass die Fähigkeit des Mehrzweckgeräts, den genannten Spezifikationen zu entsprechen, beeinträchtigt wird. Bestimmte Ausnahmen werden für die Änderung der voreingestellten Zeiten und des Duplex-Modus zugelassen. Hierbei handelt es sich um folgende Ausnahmen:

a)

Voreingestellte Zeiten: Nach der Auslieferung darf der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde die voreingestellten Zeiten für den Übergang in entweder den Stromspar- oder den Ruhezustand ändern, aber nur bis zu einem werkseitig eingestellten Höchstwert von 240 Minuten (d. h. die Summe der voreingestellten Zeiten für den Übergang in die beiden Stromsparzustände darf 240 Minuten nicht überschreiten).

b)

Feuchtigkeitsschutzeinrichtungen: In einigen Fällen muss der Programmteilnehmer, um die Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ruhezustand zu erfüllen, ein Mehrzweckgerätemodell gegebenenfalls mit abgekoppelter Feuchtigkeitsschutzeinrichtung ausliefern. Wenn dies bei einem bestimmten Kunden zu beträchtlichen Schwierigkeiten führt, darf der Programmteilnehmer (oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter) die Feuchtigkeitsschutzeinrichtung anschließen. Stellt der Programmteilnehmer fest, dass es in einer bestimmten Region aufgrund hoher Luftfeuchtigkeit chronische Zuverlässigkeitsprobleme gibt, kann er sich mit dem (in Anhang B genannten) US-EPA-Programmverantwortlichen (17) in Verbindung setzen und alternative Lösungen erörtern. Zum Beispiel kann das US-EPA dem Programmteilnehmer erlauben, die Feuchtigkeitsschutzeinrichtungen in Mehrzweckgerätemodellen anzuschließen, die in eine Region mit sehr hoher Luftfeuchtigkeit geliefert werden.

c)

Deaktivierung des Ruhezustands: Führt der Ruhezustand im Einzelfall bei einem Kunden wegen seiner besonderen Verwendungsgewohnheiten zu beträchtlichen Schwierigkeiten, darf der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde diesen Zustand deaktivieren. Konstruiert der Programmteilnehmer seine Geräte so, dass der Kunde den Ruhezustand deaktivieren kann, so darf die Deaktivierungsmöglichkeit nicht gleichzeitig mit der Einstellung der Zeiten angeboten werden. (Beispiel: Ein Programmmenü, in dem sich die Zeiten bis zum Übergang in den Ruhezustand von 15, 30, 60, 90, 120 und 240 Minuten einstellen lassen, darf keine Auswahlmöglichkeit wie „Deaktivieren“ oder „Aus“ enthalten. Diese Möglichkeiten müssen versteckt (oder weniger offensichtlich) oder in einem anderen Menü angeboten werden.)

C.   Prüfleitlinien

1.

Prüfbedingungen

Bei der Durchführung der Stromverbrauchsmessungen müssen die nachstehenden Umgebungsbedingungen gegeben sein. Damit wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse nicht von externen Faktoren beeinflusst werden und wiederholbar sind.

Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm

Klirrfaktor (THD): < 3 %

Umgebungstemperatur: 21 °C ± 3 °C

Relative Luftfeuchtigkeit: 40 – 60 %

Wandabstand: mindestens 2 ft. (ca. 60 cm)

Sonstige marktspezifische Kriterien:

Markt

Papierformat

Spannung/Frequenz

USA

8,5" × 11"

115 V (effektiv) ± 5 V

60 Hz ± 3 Hz

Europa

A4

230 V (effektiv) ± 10 V

50 Hz ± 3 Hz

Japan

A4

100 V (effektiv) ± 5 V

50 Hz ± 3 Hz und 60 Hz ± 3 Hz

200 V (effektiv) ± 10 V

50 Hz ± 3 Hz und 60 Hz ± 3 Hz

2.

Prüfgerät: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.2.

3.

Prüfmethode: Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt I.C.3.

VII.   SPEZIFIKATIONEN FÜR BILDGEBENDE GERÄTE

Ab 1. April 2007 gelten folgende Spezifikationen für bildgebende Geräte.

A.   Begriffsbestimmungen

Produkte

1.

Kopierer: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, dessen einzige Funktion die Herstellung von Papierduplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Das Gerät muss über eine Stromnetzsteckdose oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Kopierer oder aufrüstbare Digitalkopierer in Verkehr gebracht werden.

2.

Digitalvervielfältiger: Ein handelsübliches bildgebendes Gerät, das als vollautomatisches Vervielfältigungssystem in Verkehr gebracht wird und mit Hilfe von Matrizen digitale Reproduktionen erstellt. Das Gerät muss über eine Stromnetzsteckdose oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Digitalvervielfältiger in Verkehr gebracht werden.

3.

Fernkopierer (Faxgerät): Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, dessen Hauptfunktionen das Einscannen von Papiervorlagen zur elektronischen Übertragung an entfernte Geräte sowie das Empfangen solcher elektronischen Übertragungen und deren Ausgabe in Papierform sind. Die elektronische Übertragung geschieht hauptsächlich über ein öffentliches Telefonsystem, kann aber auch über ein Computernetz oder das Internet erfolgen. Das Produkt kann auch zur Herstellung von Papierkopien geeignet sein. Das Gerät muss über eine Stromnetzsteckdose oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Faxgeräte in Verkehr gebracht werden.

4.

Frankiermaschine: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt zum Aufdrucken des Portos auf Postsendungen. Das Gerät muss über eine Stromnetzsteckdose oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Frankiermaschinen in Verkehr gebracht werden.

5.

Mehrzweckgerät (MZG): Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, bei dem es sich um ein physisch integriertes Gerät oder eine Kombination funktional integrierter Komponenten handelt, das über zwei oder mehr der Hauptfunktionen Kopieren, Drucken, Scannen oder Faxen verfügt. Die in dieser Definition beschriebene Kopierfunktion unterscheidet sich von den Einzelblatt-Bedarfskopien, die mit Faxgeräten erstellt werden können. Das Gerät muss über eine Stromnetzsteckdose oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Mehrzweckgeräte oder Mehrzweckprodukte in Verkehr gebracht werden.

Anmerkung: Ist das Mehrzweckgerät kein integriertes Einzelgerät, sondern ein Satz funktional integrierter Komponenten, so muss der Hersteller für die ENERGY STAR-Einstufung bescheinigen, dass alle MZG-Komponenten einschließlich des Grundgeräts zusammen bei richtiger Installation nicht mehr Strom verbrauchen als in Abschnitt VII.C angegeben.

6.

Drucker: Ein handelsübliches bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern oder sonstigen Eingabegeräten (z. B. Digitalkameras) empfangen kann. Das Gerät muss über eine Stromnetzsteckdose oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Drucker in Verkehr gebracht werden, einschließlich Druckern, die vor Ort zu einem Mehrzweckgerät aufgerüstet werden können.

7.

Scanner: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, das als elektro-optisches Gerät zum Konvertieren von grafisch vorliegenden Informationen in elektronische Bilder dient, die vor allem in einer PC-Umgebung gespeichert, bearbeitet, konvertiert oder übertragen werden können. Das Gerät muss über eine Stromnetzsteckdose oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Scanner in Verkehr gebracht werden.

Druckverfahren

8.

Thermodirektdruck (TD): Ein Druckverfahren, bei dem ein Thermodruckkopf ein Bild überträgt, indem er Punkte auf ein speziell beschichtetes Druckmedium aufbrennt. TD-Produkte benötigen keine Farbbänder.

9.

Sublimationsdruck (SD): Ein Druckverfahren, bei dem Bilder durch das Aufbringen (Sublimieren) von Farbstoff auf das Druckmedium dargestellt werden, wobei das Druckbild von der Wärme abhängt, die von den Heizelementen erzeugt wird.

10.

Elektrofotografie (EF): Ein Druckverfahren, bei dem ein Fotoleiter über eine Lichtquelle mit dem gewünschten Bild belichtet wird. Das Bild wird dann mit Tonerpartikeln entwickelt. Dabei definiert das unsichtbare Bild auf dem Fotoleiter, wo sich Toner ablagert und wo nicht. Schließlich wird der Toner auf das Druckmedium übertragen und durch Erhitzen fixiert, damit das Bild haltbar wird. Es gibt Laser-, LED- und LCD-EF. Farb-EF unterscheidet sich von einfarbiger Elektrofotografie (EF) dadurch, dass in einem Gerät gleichzeitig Toner in mindestens drei verschiedenen Farben verarbeitet wird. Nachstehend sind zwei Farb-EF-Technologien definiert:

a)

Parallele Farb-EF: Ein Druckverfahren, bei dem mehrere Lichtquellen und mehrere Fotoleiter verwendet werden, um die maximale Geschwindigkeit des Farbdrucks zu erhöhen.

b)

Serielle Farb-EF: Ein Druckverfahren, bei dem ein einzelner Fotoleiter mehrfach nacheinander und eine oder mehrere Lichtquellen verwendet werden, um einen mehrfarbigen Ausdruck zu erzeugen.

11.

Anschlagdruck (Impact-Druck): Ein Druckverfahren, bei dem das gewünschte Bild dadurch erzeugt wird, dass Farbstoff durch ein mechanisches Anschlagverfahren von einem „Farbband“ auf das Druckmedium übertragen wird. Zwei wichtige Anschlagdruckverfahren sind der Nadeldruck und der Typendruck.

12.

Tintenstrahldruck (TS): Ein Druckverfahren, bei dem durch matrizenartiges Aufbringen kleiner Farbstofftropfen unmittelbar auf das Druckmedium Bilder erzeugt werden. Farb-TS unterscheidet sich von einfarbigem TS dadurch, dass in einem Produkt gleichzeitig mehr als ein Farbstoff verarbeitet wird. Gängige Arten von TS sind piezoelektrischer (PE) TS, TS-Sublimation und Thermo-TS.

13.

Festtinte (FT): Ein Druckverfahren, bei dem die Tinte bei Zimmertemperatur fest ist und sich durch Erwärmen auf Auftragstemperatur verflüssigt. Die Übertragung auf das Druckmedium kann direkt erfolgen, geschieht aber meist über eine Trommel oder ein Band. Das Medium wird dabei im Offsetverfahren bedruckt.

14.

Matrizendruck: Ein Druckverfahren, bei dem Bilder über eine Matrize, die sich auf einer mit Tinte versehenen Trommel befindet, auf das Druckmedium übertragen werden.

15.

Thermotransferdruck (TT): Ein Druckverfahren, bei dem der gewünschte Ausdruck erstellt wird, indem kleine Tropfen festen Farbstoffs (üblicherweise gefärbtes Wachs) in geschmolzenem/flüssigem Zustand matrizenartig direkt auf das zu bedruckende Material aufgebracht werden. TT unterscheidet sich von TS dadurch, dass der Farbstoff bei Zimmertemperatur fest ist und durch Erwärmen verflüssigt wird.

Betriebsmodi, Aktivitäten und Stromversorgungszustände

16.

Aktiv: Der Stromversorgungszustand, in dem das Produkt an eine Stromquelle angeschlossen ist und aktiv produziert oder andere Hauptfunktionen erfüllt.

17.

Autoduplex-Modus: Die Fähigkeit eines Kopierers, Faxgerätes, Mehrzweckgerätes oder Druckers, automatisch Bilder auf beide Seiten eines Blattes zu drucken, ohne dass der Ausdruck in einem manuellen Zwischenschritt umgedreht werden muss. Ein Beispiel dafür ist das beidseitige Kopieren einseitiger und doppelseitiger Originalvorlagen. Ein Gerät hat nur dann einen Autoduplex-Modus, wenn das Modell alles Zubehör umfasst, das erforderlich ist, um die genannten Bedingungen zu erfüllen.

18.

Voreingestellte Wartezeit: Die vom Hersteller voreingestellte Zeit, nach der das Produkt nach dem Abschluss seiner Hauptfunktion in einen Stromsparzustand (z. B. Ruhezustand, Aus-Zustand) übergeht.

19.

Aus-Zustand: Der Stromversorgungszustand, in den das Produkt übergeht, wenn es manuell oder automatisch ausgeschaltet wurde, aber noch eingesteckt und an das Stromnetz angeschlossen ist. Dieser Zustand wird durch ein Signal, z. B. des Netzschalters oder einer Schaltuhr, beendet, durch den das Gerät in Betriebsbereitschaft versetzt wird. Wird dieser Zustand manuell durch den Benutzer herbeigeführt, wird er häufig als manueller Aus-Zustand bezeichnet. Ist er auf ein automatisches oder voreingestelltes Signal zurückzuführen (z. B. eine Wartezeit oder Schaltuhr) wird er oft automatischer Aus-Zustand genannt.

20.

Betriebsbereit: Der Zustand, in dem das Gerät keine Ausdrucke erstellt, jedoch die Betriebsbedingungen erreicht hat und noch nicht in einen Stromsparzustand übergegangen ist. In diesem Zustand kann das Gerät mit minimaler Verzögerung in den aktiven Betriebszustand wechseln. Alle Produktfunktionen können in diesem Zustand aktiviert werden und das Gerät muss durch Reaktion auf integrierte Eingabeoptionen in den aktiven Betriebszustand zurück wechseln können. Mögliche Eingabeoptionen sind externe elektrische Impulse (z. B. Netzimpulse, Faxanrufe oder Fernsteuerung) und unmittelbare physikalische Eingriffe (z. B. Betätigung eines Schalters oder Knopfs).

21.

Ruhezustand: Der Zustand verminderter Leistungsaufnahme, in den das Gerät nach einer Zeit der Inaktivität eintritt. Zusätzlich zum automatischen Übergang in den Ruhezustand kann das Gerät auch in diesen Zustand übergehen: 1) zu einer vom Benutzer eingestellten Tageszeit, 2) als direkte Reaktion auf einen manuellen Eingriff des Benutzers, ohne wirklich abzuschalten, oder 3) durch andere, automatische Vorgänge, die vom Verhalten des Benutzers abhängen. Alle Produktfunktionen können in diesem Zustand aktiviert werden und das Gerät muss durch Reaktion auf integrierte Eingabeoptionen in den aktiven Betriebszustand zurück wechseln können, wobei es zu Verzögerungen kommen kann. Mögliche Eingabeoptionen sind externe elektrische Impulse (z. B. Netzimpulse, Faxanrufe oder Fernsteuerung) und unmittelbare physikalische Eingriffe (z. B. Betätigung eines Schalters oder Knopfs). Die Netzanbindung des Geräts muss im Ruhezustand aufrecht erhalten bleiben, so dass das Produkt bei Bedarf aufwacht.

Anmerkung: Bei der Mitteilung von Daten und anforderungsgerechten Produkten, die auf mehrere Arten in den Ruhezustand versetzt werden können, sollten sich die Programmteilnehmer auf einen Ruhezustand beziehen, der automatisch erreicht werden kann. Wenn das Gerät über mehrere aufeinander folgende Ruhezustände verfügt, entscheidet der Hersteller, welche dieser Stufen er für die Einstufung des Geräts verwendet. Die angegebene voreingestellte Wartezeit muss jedoch der gewählten Ruhezustandsstufe entsprechen.

22.

Standby-Zustand: Zustand mit der geringsten, vom Nutzer nicht ausschaltbaren (beeinflussbaren) Leistungsaufnahme, der unbegrenzt fortbesteht, solange das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wird (18).

Anmerkung: Für bildgebende Produkte im Sinne der vorliegenden Spezifikation tritt die Standby-Leistungsaufnahme gewöhnlich im Aus-Zustand auf, ist jedoch auch in Betriebsbereitschaft oder im Ruhezustand möglich. Ein Gerät kann den Standby-Zustand nicht verlassen und in einen Zustand noch niedrigerer Leistungsaufnahme wechseln, es sei denn, dass es manuell von der Stromversorgung getrennt wird.

Größenformate der Produkte

23.

Großformat: Zu den als Großformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die auf Medien im Format A2 und größer ausgelegt sind, einschließlich Geräten für Endlosmedien mit einer Breite von mindestens 406 mm. Großformat-Produkte können sich auch zum Bedrucken von Standard- oder Kleinformaten eignen.

24.

Kleinformat: Zu den als Kleinformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die auf Medien ausgelegt sind, die kleiner als die Standardformate sind (z. B. A6, 4" × 6", Mikrofilm), einschließlich Geräten für Endlosmedien mit einer Breite von weniger als 210 mm.

25.

Standardformat: Zu den als Standardformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die auf Medien mit Standardgrößen ausgelegt sind (z. B. Letter, Legal, Ledger, A3, A4 und B4) einschließlich Geräten für Endlosmedien mit Breiten zwischen 210 mm und 406 mm. Standardformat-Produkte können sich auch zum Bedrucken von Kleinformaten eignen.

Zusätzliche Begriffe

26.

Zubehör: Ein optionales Zusatzteil, das für den Betrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach der Auslieferung hinzugefügt werden kann, um den Funktionsumfang zu erhöhen. Ein Zubehörteil kann getrennt, mit eigener Modellnummer, oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Pakets oder einer Konfiguration verkauft werden.

27.

Grundgerät: Bei einem Grundgerät handelt es sich um das vom Hersteller ausgelieferte Standardmodell. Werden Produktmodelle in unterschiedlichen Konfigurationen angeboten, stellt das Grundgerät jene elementare Konfiguration des Modells dar, die über die Mindestanzahl von verfügbaren Funktionszusätzen verfügt. Nicht standardmäßig, sondern als Option angebotene Funktionskomponenten und Zubehör sind nicht Teil des Grundgeräts.

28.

Endlosformat: Zu den als Endlosformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die als Druckmedium keine zugeschnittenen Blätter verarbeiten und für Industrieanwendungen eingesetzt werden, z. B. den Druck von Strichcodes, Etiketten, Belegen, Frachtbriefen, Rechnungen, Flugtickets oder Preisschildern.

29.

Digitales Front-End (DFE): Ein funktional integrierter Server mit Netz- oder Desktopanbindung, der als Host für andere Computer und Anwendungen und als Schnittstelle zu bildgebenden Geräten dient. Ein DFE besitzt ein eigenes Gleichstrom-Netzteil oder bezieht Gleichspannung von dem bildgebenden Gerät, mit dem es betrieben wird. Durch ein DFE werden die Funktionen des bildgebenden Produkts erweitert. Außerdem bietet ein DFE mindestens drei der folgenden zusätzlichen Eigenschaften:

a)

Netzanbindung in unterschiedlichen Umgebungen;

b)

Mailbox-Funktion;

c)

Auftragswarteschlange;

d)

Geräteverwaltung (z. B. Aufwecken des bildgebenden Geräts aus einem Zustand verminderter Leistungsaufnahme);

e)

Hochentwickelte grafische Benutzerschnittstelle;

f)

Fähigkeit zur Aufnahme der Kommunikation mit anderen Hostservern und Clientcomputern (z. B. Scannen in eine E-Mail, Abfragen von Druckaufträgen von entfernten Mailboxen),

oder

g)

Fähigkeit zur Nachbearbeitung von Seiten (z. B. Umformatierung vor dem Ausdruck).

30.

Funktionszusatz: Ein Funktionszusatz ist ein Standard-Produktmerkmal, das die Grundfunktionen des Druckmoduls eines bildgebenden Produkts erweitert. Der in dieser Spezifikation enthaltene Abschnitt über den Betriebsmodus enthält zusätzliche Leistungstoleranzen für bestimmte Funktionszusätze. Beispiele für Funktionszusätze sind Drahtlos-Schnittstellen oder Scanfunktionen.

31.

Betriebsmodus-Ansatz (BM-Ansatz): Ein Verfahren zum Überprüfen und Vergleichen des Stromverbrauchs von bildgebenden Produkten, das den Stromverbrauch des Produkts in unterschiedlichen Stromsparzuständen bewertet. Die vom BM-Ansatz verwendeten Schlüsselkriterien sind in Watt (W) gemessene Werte für Stromspar-Betriebsmodi. Genauere Informationen über das Prüfverfahren für den Betriebsmodus finden sich in Abschnitt VII.D.3.

32.

Druckmodul: Die grundlegende Funktionseinheit eines Produkts, die für die Bildererzeugung zuständig ist. Ohne zusätzliche Funktionskomponenten können keine Bilddaten zur Verarbeitung an das Druckmodul übertragen werden. Sie ist daher nicht funktionsfähig und benötigt für Kommunikation und Bildverarbeitung Funktionszusätze.

33.

Modell: Ein bildgebendes Produkt, das unter eigener Modellnummer oder eigenem Handelsnamen beworben und verkauft wird. Ein Modell kann aus einem Grundgerät oder einem Grundgerät mit Zubehör bestehen.

34.

Produktgeschwindigkeit: Bei Produkten für Standardformate entspricht generell das einseitige Bedrucken/Kopieren/Scannen eines A4- oder 8,5" × 11"-Blattes innerhalb einer Minute einem Bild pro Minute (ipm). Benötigt das Erstellen eines Bilds auf A4- bzw. 8,5" × 11"-Papier unterschiedlich viel Zeit, wird die längere Zeitdauer zugrunde gelegt.

Bei Frankiermaschinen entspricht die Verarbeitung einer Postsendung innerhalb einer Minute einer Postsendung pro Minute (mppm).

Bei Produkten für Kleinformate entspricht das einseitige Bedrucken/Kopieren/Scannen eines A6- oder 4" × 6"-Blattes innerhalb einer Minute 0,25 ipm.

Bei Produkten für Großformate entspricht ein A2-Blatt 4 ipm und ein A0-Blatt 16 ipm.

Bei als Endlosformat-Produkt eingestuften Kleinformat-, Großformat- und Standardformat-Geräten wird die Druckgeschwindigkeit in ipm aufgrund der angegebenen Druckgeschwindigkeit in Meter pro Minute anhand der folgenden Umrechnungsformel ermittelt:

X ipm = 16 × [Maximale Medienbreite (Meter) × Maximale Druckgeschwindigkeit (Länge-Meter/Minute)]

In allen Fällen ist die in Bildern pro Minute (ipm) umgerechnete Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl zu runden (z. B. werden 14,4 ipm auf 14,0 ipm abgerundet oder 14,5 ipm auf 15,0 ipm aufgerundet).

Zur Einstufung eines Produkts ist vom Hersteller die Produktgeschwindigkeit in der unten angegebenen Reihenfolge der Funktionen anzugeben:

Druckgeschwindigkeit, es sei denn, das Produkt verfügt über keine Druckfunktion, in diesem Fall:

Kopiergeschwindigkeit, es sei denn, das Produkt verfügt über keine Druck- oder Kopierfunktion, in diesem Fall:

Scangeschwindigkeit.

35.

TSV-Ansatz („Typischer Stromverbrauch“): Ein Verfahren für die Prüfung und den Vergleich des Stromverbrauchs bildgebender Produkte, das den typischen Stromverbrauch eines Produkts im Normalbetrieb über einen repräsentativen Zeitraum bewertet. Das vom TSV-Ansatz verwendete Schlüsselkriterium ist ein in Kilowattstunden (kWh) gemessener Wert für den typischen wöchentlichen Stromverbrauch eines bildgebenden Geräts. Genauere Informationen über das Prüfverfahren für den typischen Stromverbrauch finden sich in Abschnitt VII.D.2.

B.   Anforderungsgerechte Produkte

Ein bildgebendes Produkt kommt für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage, wenn es der Definition in Abschnitt VII.A und einer der in Tabelle 15 oder 16 unten angeführten Produktbeschreibungen entspricht.

Tabelle 15

Anforderungsgerechte Produkte: TSV-Ansatz

Produktart

Druckverfahren

Format

Farbfähigkeit

TSV-Tabelle

Kopierer

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Farbsublimationsdruck

Standard

farbig

TSV 2

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

farbig

TSV 2

Festtinte

Standard

farbig

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

farbig

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Digital–vervielfältiger

Matrize

Standard

farbig

TSV 2

Matrize

Standard

einfarbig

TSV 1

Faxgeräte

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

farbig

TSV 2

Festtinte

Standard

farbig

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

farbig

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Mehrzweckgeräte

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 3

Farbsublimationsdruck

Standard

farbig

TSV 4

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 3

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 3

Elektrofotografie

Standard

farbig

TSV 4

Festtinte

Standard

farbig

TSV 4

Mehrzweckgeräte

Thermotransferdruck

Standard

farbig

TSV 4

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 3

Drucker

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Farbsublimationsdruck

Standard

farbig

TSV 2

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

farbig

TSV 2

Festtinte

Standard

farbig

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

farbig

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 1


Tabelle 16

Anforderungsgerechte Produkte: Betriebsmodus-Ansatz

Produktart

Druckverfahren

Format

Farbfähigkeit

BM-Tabelle

Kopierer

Thermodirektdruck

groß

einfarbig

BM 1

Farbsublimationsdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Elektrofotografie

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Festtinte

groß

farbig

BM 1

Thermotransferdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Faxgeräte

Tintenstrahldruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 2

Frankiermaschinen

Thermodirektdruck

entfällt

einfarbig

BM 4

Elektrofotografie

entfällt

einfarbig

BM 4

Tintenstrahldruck

entfällt

einfarbig

BM 4

Thermotransferdruck

entfällt

einfarbig

BM 4

Mehrzweckgeräte

Thermodirektdruck

groß

einfarbig

BM 1

Farbsublimationsdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Elektrofotografie

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Tintenstrahldruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 2

Tintenstrahldruck

groß

farbig und einfarbig

BM 3

Festtinte

groß

farbig

BM 1

Thermotransferdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Drucker

Thermodirektdruck

groß

einfarbig

BM 8

Thermodirektdruck

klein

einfarbig

BM 5

Farbsublimationsdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Farbsublimationsdruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Elektrofotografie

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Elektrofotografie

klein

farbig

BM 5

Anschlagdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Anschlagdruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Anschlagdruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 6

Tintenstrahldruck

groß

farbig und einfarbig

BM 3

Tintenstrahldruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Tintenstrahldruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 2

Festtinte

groß

farbig

BM 8

Festtinte

klein

farbig

BM 5

Thermotransferdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Thermotransferdruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Scanner

entfällt

groß, klein und Standard

entfällt

BM 7

C.   Stromspar-Spezifikationen für anforderungsgerechte Produkte

Nur die in Abschnitt VII.B aufgeführten Geräte, die folgende Kriterien erfüllen, kommen für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage.

Produkte, die mit externem Netzteil verkauft werden: Bildgebende Produkte, die mit einem externen Einzelspannungs-Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteil oder Wechselstrom/Wechselstrom-Netzteil betrieben werden, benötigen entweder ein ENERGY STAR-gerechtes Netzteil oder ein anderes Netzteil, das die ENERGY STAR-Spezifikation für externe Netzteile erfüllt, wenn zum Zeitpunkt, zu dem das bildgebende Produkt als ENERGY STAR-gerecht eingestuft wird, eine Überprüfung anhand des ENERGY STAR-Prüfverfahrens erfolgt. Die ENERGY STAR-Spezifikation und das Prüfverfahren für Einzelspannungs-Wechselstrom/Gleichstrom- und Gleichstrom/Gleichstrom-Netzteile finden Sie unter der Adresse www.energystar.gov/products.

Produkte für den Betrieb mit einem externen DFE: Bildgebende Produkte, die mit einem externen DFE verkauft werden, das eine eigene Wechselspannungsquelle hat, benötigen entweder ein ENERGY STAR-gerechtes DFE oder ein DFE, das die ENERGY STAR-Spezifikation für Computer erfüllt, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das bildgebende Produkt als ENERGY STAR-gerecht eingestuft wird, eine Überprüfung anhand des ENERGY STAR-Prüfverfahrens erfolgt. Die ENERGY STAR-Spezifikation und das Prüfverfahren für Computer finden Sie unter der Adresse www.energystar.gov/products.

Produkte, die mit zusätzlichem Schnurlostelefon verkauft werden: Faxgeräte oder Mehrzweckgeräte mit Faxfunktion, die mit zusätzlichem Schnurlostelefon verkauft werden, benötigen entweder ein ENERGY STAR-gerechtes Schnurlostelefon oder ein Schnurlostelefon, das die ENERGY STAR-Spezifikation für Telefonieprodukte erfüllt, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das bildgebende Produkt als ENERGY STAR-gerecht eingestuft wird, eine Überprüfung anhand des ENERGY STAR-Prüfverfahrens erfolgt. Die ENERGY STAR-Spezifikation und das Prüfverfahren für Telefonieprodukte finden Sie unter der Adresse www.energystar.gov/products.

Duplex-Geräte: Kopierer, Mehrzweckgeräte und Drucker für Standardformate, die mit Elektrofotografie, Festtinte und hitze-intensiven Tintenstrahl-Druckverfahren arbeiten und für die der TSV-Ansatz laut Abschnitt VII.C.1 gilt, müssen je nach Produktgeschwindigkeit folgende Duplex-Anforderungen erfüllen.

Tabelle 17

Duplex-Anforderungen für Farbkopierer, -Mehrzweckgeräte und -drucker

Produktgeschwindigkeit

Duplex-Anforderung

≤ 19 ipm

Entfällt

20 – 39 ipm

Ein Autoduplex-Modus muss zum Kaufzeitpunkt als Standardfunktion oder als optionales Zubehör verfügbar sein.

≥ 40 ipm

Ein Autoduplex-Modus muss zum Kaufzeitpunkt als Standardfunktion verfügbar sein.


Tabelle 18

Duplex-Anforderungen für einfarbige Kopierer, Mehrzweckgeräte und Drucker

Produktgeschwindigkeit

Duplex-Anforderung

≤ 24 ipm

Entfällt

25 – 44 ipm

Ein Autoduplex-Modus muss zum Kaufzeitpunkt als Standardfunktion oder als optionales Zubehör verfügbar sein.

≥ 45 ipm

Ein Autoduplex-Modus muss zum Kaufzeitpunkt als Standardfunktion verfügbar sein.

1.

ENERGY STAR-Einstufungskriterien – typischer Stromverbrauch (TSV)

Damit ein Gerät die ENERGY STAR-Kennzeichnung erhalten kann, darf der in Abschnitt VII.B Tabelle 15 angegebene TSV-Wert für bildgebende Produkte die entsprechenden unten angegebenen Kriterien nicht überschreiten.

Für bildgebende Geräte mit einem funktional integrierten DFE, das vom bildgebenden Gerät mit Strom versorgt wird, sollte der Hersteller vor dem Vergleich des TSV eines Produkts mit den unten angegebenen Kriterien den Stromverbrauch des DFE in Betriebsbereitschaft vom TSV-Gesamtwert des Produkts abziehen. Damit dieser Abzug vorgenommen werden darf, muss das DFE der Definition in Abschnitt VII.A.29 entsprechen und es muss sich um eine separate Verarbeitungseinheit handeln, die über das Netz Aktivitäten einleiten kann.

Beispiel: Der TSV-Gesamtwert eines Druckers beträgt 24,5 kWh/Woche. Sein internes DFE benötigt bei Betriebsbereitschaft 50 W. 50 W × 168 Stunden/Woche = 8,4 kWh/Woche. Diese Zahl wird nun vom gemessenen TSV-Wert abgezogen: 24,5 kWh/Woche – 8,4 kWh/Woche = 16,1 kWh/Woche. Die so errechneten 16,1 kWh/Woche werden dann mit den folgenden Kriterien verglichen.

Anmerkung: Für alle folgenden Gleichungen gilt: x = Produktgeschwindigkeit (ipm).

Tabelle 19

TSV-Tabelle 1

Produkte: Kopierer, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-Matrize, Einfarb-TT

 

Stufe I

Stufe II

Produktgeschwindigkeit (ipm)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

≤ 12

1,5 kWh

Noch zu definieren

12 < ipm ≤ 50

(0,20 kWh/ipm)x – 1 kWh

Noch zu definieren

≥ 50 ipm

(0,80 kWh/ipm)x – 31 kWh

Noch zu definieren


Tabelle 20

TSV-Tabelle 2

Produkte: Kopierer, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-Matrize, Farb-TT, Farb-EF, FT

 

Stufe I

Stufe II

Produktgeschwindigkeit (ipm)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

≤ 50

(0,20 kWh/ipm)x + 2 kWh

Noch zu definieren

> 50

(0,80 kWh/ipm)x – 28 kWh

Noch zu definieren


Tabelle 21

TSV-Tabelle 3

Produkt: Mehrzweckgerät

Format: Standardformat

Druckverfahren: TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-TT

 

Stufe I

Stufe II

Produktgeschwindigkeit (ipm)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

≤ 20

(0,20 kWh/ipm)x + 2 kWh

Noch zu definieren

20 < ipm ≤ 69

(0,44 kWh/ipm)x – 2,8 kWh

Noch zu definieren

> 69

(0,80 kWh/ipm)x – 28 kWh

Noch zu definieren


Tabelle 22

TSV-Tabelle 4

Produkt: Mehrzweckgerät

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-TT, Farb-EF, FT

 

Stufe I

Stufe II

Produktgeschwindigkeit (ipm)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

≤ 32

(0,20 kWh/ipm)x + 5 kWh

Noch zu definieren

32 < ipm ≤ 61

(0,44 kWh/ipm)x – 2,8 kWh

Noch zu definieren

> 61

(0,80 kWh/ipm)x – 25 kWh

Noch zu definieren

2.

ENERGY STAR-Einstufungskriterien – Betriebsmodus (BM)

Damit ein Gerät die ENERGY STAR-Kennzeichnung erhalten kann, dürfen die in Abschnitt VII.B Tabelle 16 angegebenen Stromverbrauchswerte für bildgebende Produkte die entsprechenden nachstehenden Kriterien nicht überschreiten. Bei Produkten, die bereits im Zustand der Betriebsbereitschaft die Anforderungen für den Ruhezustand erfüllen, ist zur Einhaltung des Ruhezustands-Kriteriums keine weitere automatische Verringerung des Stromverbrauchs notwendig. Zudem ist für die ENERGY STAR-Kennzeichnung von Produkten, die die Standby-Anforderungen in Betriebsbereitschaft oder im Ruhezustand erfüllen, keine weitere Verringerung des Stromverbrauchs erforderlich.

Bei bildgebenden Produkten, deren funktional integriertes DFE die Stromversorgung des bildgebenden Geräts benutzt, sollte der Stromverbrauch des DFE abgezogen werden, bevor der im Ruhezustand gemessene Verbrauch mit den addierten Werten für das Druckmodul und die Funktionszusätze verglichen wird. Das DFE darf die Fähigkeit des bildgebenden Produkts nicht beeinträchtigen, in den oder aus dem Stromsparzustand zu wechseln. Damit der oben beschriebene Abzug vorgenommen werden darf, muss das DFE der Definition in Abschnitt VII.A.29 entsprechen und es muss sich um eine separate Verarbeitungseinheit handeln, die über das Netz Aktivitäten einleiten kann.

Anforderungen an voreingestellte Wartezeiten: Um die Kriterien für die ENERGY STAR-Kennzeichnung zu erfüllen, müssen BM-Produkte den Anforderungen an die voreingestellten Wartezeiten laut Tabelle 23 bis 25 entsprechen. Diese Einstellungen müssen bei der Lieferung aktiviert sein. Darüber hinaus sind alle BM-Produkte mit einer maximalen Geräte-Wartezeit auszuliefern, die vier Stunden nicht überschreitet und nur vom Hersteller verändert werden kann. Diese maximale Geräte-Wartezeit darf nicht vom Benutzer selbst und üblicherweise nicht ohne interne, invasive Änderungen des Produkts angepasst werden können. Die Einstellungen der voreingestellten Wartezeiten laut Tabelle 23 bis 25 können vom Benutzer geändert werden.

Tabelle 23

Maximale voreingestellte Wartezeiten von BM-Produkten für Klein- und Standardformate (außer Frankiermaschinen) bis zum Übergang in den Ruhezustand (in Minuten)

Produktgeschwindigkeit (ipm)

Faxgerät

Mehrzweckgerät

Drucker

Scanner

0 – 10

5

15

5

15

11 – 20

5

30

15

15

21 – 30

5

60

30

15

31 – 50

5

60

60

15

51 +

5

60

60

15


Tabelle 24

Maximale voreingestellte Wartezeiten von BM-Produkten für Großformate (außer Frankiermaschinen) bis zum Übergang in den Ruhezustand (in Minuten)

Produktgeschwindigkeit (ipm)

Kopierer

Mehrzweckgerät

Drucker

Scanner

0 – 10

30

30

30

15

11 – 20

30

30

30

15

21 – 30

30

30

30

15

31 – 50

30

60

60

15

51 +

60

60

60

15


Tabelle 25

Maximale voreingestellte Wartezeiten von Frankiermaschinen bis zum Übergang in den Ruhezustand (in Minuten)

Produktgeschwindigkeit (mppm)

Frankiermaschinen

0 – 50

20

51 – 100

30

101 – 150

40

151 +

60

Standby-Anforderungen: Um die Kriterien für die ENERGY STAR-Kennzeichnung zu erfüllen, müssen BM-Produkte den Anforderungen an den Stromverbrauch im Standby-Zustand laut Tabelle 26 entsprechen.

Tabelle 26

Maximaler Stromverbrauch für BM-Produkte (in Watt)

Produkttyp und Format

Standby (W) – Stufe 1

Standby (W) – Stufe 2

Alle BM-Produkte für Klein- und Standardformate ohne Faxfunktion

1

wie Stufe 1

Alle BM-Produkte für Klein- und Standardformate mit Faxfunktion

2

wie Stufe 1

Alle BM-Produkte und Frankiermaschinen für Großformate

entfällt

noch zu definieren

Die Kriterien für die ENERGY STAR-Kennzeichnung laut BM-Tabellen 1 bis 8 (Tabellen 26 bis 33) unten gelten für das Druckmodul des Produkts. Da davon auszugehen ist, dass Produkte mit einer oder mehreren Funktionen geliefert werden, die über die eines reines Druckmoduls hinausgehen, sind die entsprechenden Werte für den Ruhezustand zu den Druckmodul-Kriterien zu addieren. Zur Ermittlung, ob das Produkt für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage kommt, ist der Gesamtwert des Grundprodukts samt den entsprechenden „Funktionszusätzen“ heranzuziehen. Der Hersteller darf für jedes Produktmodell nicht mehr als drei primäre, jedoch so viele sekundäre Funktionszusätze geltend machen, wie vorhanden sind (dabei können primäre Funktionszusätze, wenn mehr als drei vorhanden sind, als sekundäre angerechnet werden). Es folgt ein Beispiel für das beschriebene Berechnungsverfahren:

Beispiel: Wir gehen von einem TS-Drucker für Standardformate mit USB 2.0 und Speicherkarten-Eingang aus. Wenn der USB-Anschluss bei der Prüfung als Primärschnittstelle dient, darf das Druckermodell zusätzlich 0,5 W für die USB-Schnittstelle und 0,1 W für den Speicherkartenleser verbrauchen. Das ergibt insgesamt 0,6 W, die für die Funktionszusätze zusätzlich erlaubt sind. Da die BM-Tabelle 2 (Tabelle 27) für den Ruhezustand des Druckmoduls 3 W festlegt, muss der Hersteller bei der Ermittlung der Energy-Star-Gerechtheit zu diesem Wert den aufgrund der Funktionszusätze zusätzlich erlaubten Wert hinzu addieren, um den für die ENERGY STAR-Kennzeichnung maximal zulässigen Stromverbrauch des Produkts zu ermitteln: 3 W + 0,6 W. Wenn die Messung des Energieverbrauchs des Druckers im Ruhezustand 3,6 W oder weniger ergibt, erfüllt der Drucker die Energy-Star-Kriterien für den Ruhezustand.

Tabelle 27

Anforderungsgerechte Produkte: BM-Funktionszusätze

Art

Einzelheiten

Werte für Funktionszusätze (W)

 

 

Primär

Sekundär

Schnittstellen

A. mit Kabelanschluss < 20 MHz

0,3

0,2

Ein physischer Daten- oder Netzanschluss am bildgebenden Produkt mit einer Transferrate < 20 MHz. Gilt u. a. für USB 1.x, IEEE488, IEEE 1284/Parallel/Centronics und RS232.

B. mit Kabelanschluss ≥ 20 MHz und < 500 MHz

0,5

0,2

Ein physischer Daten- oder Netzanschluss am bildgebenden Produkt mit einer Transferrate ≥ 20 MHz und < 500 MHz. Gilt u. a. für USB 2.x, IEEE 1394/FireWire/i.LINK und 100Mb-Ethernet.

C. mit Kabelanschluss ≥ 500 MHz

1,5

0,5

Ein physischer Daten- oder Netzanschluss am bildgebenden Produkt mit einer Transferrate ≥ 500 MHz. Gilt u. a. für 1Gb-Ethernet.

D. Drahtlos

3,0

0,7

Eine Daten- oder Netzschnittstelle am bildgebenden Produkt, die zum drahtlosen Hochfrequenz-Datentransfer dient. Gilt u. a. für Bluetooth und 802.11.

E. Karte/Kamera/Speichermedium mit Kabel

0,5

0,1

Ein physischer Daten- oder Netzanschluss am bildgebenden Produkt, der den Anschluss externer Geräte, z. B. Flash-Speicherkarten-Lesegeräte, Chipkarten-Lesegeräte oder Kameraschnittstellen (einschließlich PictBridge) erlaubt.

G. Infrarot

0,2

0,2

Eine Daten- oder Netzschnittstelle am bildgebenden Produkt, die zur Übertragung von Daten via Infrarot-Technologie dient. Gilt u. a. für IrDA.

Sonstige

Speichermedien

-

0,2

Interne Speicherlaufwerke des bildgebenden Produkts. Gilt nur für interne Laufwerke (z. B. Diskettenlaufwerke, DVD-Laufwerke, Zip-Laufwerke) und ist auf jedes Laufwerk einzeln anzuwenden. Gilt nicht für Schnittstellen zu externen Laufwerken (z. B. SCSI) oder internen Speicher.

Scanner mit Kaltkathodenröhren

-

2,0

Vorhandensein eines Scanners, der mit der Kaltkathodenröhren-Technologie (KK) arbeitet. Dieser Zusatz darf nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig von der Röhrengröße und der Anzahl verwendeter Röhren/Birnen.

Scanner mit anderen als Kaltkathodenröhren

-

0,5

Vorhandensein eines Scanners, der mit einer anderen Technologie als der Kaltkathodenröhren-Technologie arbeitet. Dieser Zusatz darf nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig von der Röhrengröße und der Anzahl verwendeter Röhren/Birnen. Dieser Zusatz bezieht sich auf Scanner, die auf folgenden Technologien beruhen: Leuchtdioden (LED), Halogen, Glühkathodenröhren, Xenon oder Leuchtstoffröhren.

PC-gestütztes System (kann ohne die Nutzung bedeutender PC-Ressourcen nicht drucken/kopieren/scannen)

-

-0,5

Dieser Zusatz bezieht sich auf bildgebende Produkte, die bedeutende Ressourcen, z. B. Speicher- und Datenverarbeitungskapazität, von einem externen Computer beziehen, um Grundfunktionen auszuführen, die von bildgebenden Produkten im Allgemeinen unabhängig ausgeführt werden, z. B. Seitenrendering. Dieser Zusatz ist nicht auf Produkte anzuwenden, die einen Computer nur als Quell- oder Zielort für die Ablage der Bilddaten verwenden.

Schnurlostelefon

-

0,8

Die Fähigkeit des bildgebenden Produkts über ein Schnurlostelefon zu kommunizieren. Dieser Zusatz kann nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig davon, mit wie vielen Schnurlostelefonen das Produkt genutzt werden kann. Dieser Zusatz bezieht sich nicht auf die Leistungsaufnahme des Schnurlostelefons selbst.

Datenspeicher

-

1,0 W pro 1 GB

 

Die interne Kapazität des bildgebenden Produkts zur Speicherung von Daten. Dieser Zusatz bezieht sich auf alle Größen von internem Speicher und ist entsprechend anzupassen. Beispielsweise können für eine Speichereinheit mit 2,5 GB 2,5 W geltend gemacht werden, für eine Speichereinheit mit 0,5 GB analog 0,5 W.

Sonstige

Netzteil, basierend auf der Nennleistung (PSOR)

[Anmerkung: Dieser Zusatz ist nicht auf Scanner anzuwenden.]

-

Bei PSOR > 10 W,

0,05 x (PSOR – 10 W)

Dieser Zusatz kann auf alle bildgebenden Produkte mit Ausnahme von Scannern angewendet werden. Der Wert wird aufgrund der Gleichstrom-Nennleistung des internen oder externen Netzteils laut Angaben des Netzteil-Herstellers berechnet. (Es handelt sich nicht um eine gemessene Größe). Beispiel: Ein Gerät mit 3 A bei 12 V besitzt eine Nennleistung von 36 W. Aufgrund dessen ergibt sich ein Wert von 0,05 x (36-10) = 0,05 × 26 = 1,3 W, der für das Netzteil geltend gemacht werden kann. Für Netzteile, die über mehr als eine Spannung verfügen, wird die Summe der Leistung aller verwendeter Spannungen verwendet, es sei denn, dass die Spezifikationen eine niedrigere Nennleistung enthalten. Beispiel: Ein Netzteil, das 3 A bei 24 V oder 1,5 A bei 5 V leisten kann, besitzt in eine Gesamtleistung von (3 × 24) + (1,5 × 5) = 79,5 W. Aufgrund dessen kann ein Wert von 3,475 W geltend gemacht werden.

Bei den für die Zusätze zulässigen Werten in Tabelle 25 wird zwischen „primären“ und „sekundären“ Funktionszusätzen unterschieden. Diese Einteilung bezieht sich auf den Status der Schnittstelle, während das Gerät im Ruhezustand ist. Verbindungen, die beim BM-Prüfverfahren aktiv bleiben, während sich das bildgebende Produkt im Ruhezustand befindet, gelten als primär, während Verbindungen, die inaktiv sein können, während sich das bildgebende Produkt im Ruhezustand befindet, als sekundär gelten. Die meisten Funktionszusätze sind sekundär.

Die Hersteller berücksichtigen nur jene Funktionszusätze, die im Lieferzustand eines Produkts vorhanden sind. Optionen, die dem Käufer nach der Lieferung zur Verfügung stehen, oder Schnittstellen des extern gespeisten digitalen Front-Ends (DFE) des Produkts dürfen bei der Anwendung der zulässigen Werte auf das bildgebende Produkt nicht berücksichtigt werden.

Bei Produkten mit mehreren Schnittstellen werden diese Schnittstellen als einzeln und unabhängig betrachtet. Schnittstellen, die mehrere Funktionen erfüllen, werden jedoch nur einmal berücksichtigt. So darf ein USB-Anschluss, der als 1.x und 2.x nutzbar ist, nur einmal angerechnet werden. Zählt eine bestimmte Schnittstelle laut Tabelle zu mehr als einer Art, wählt der Hersteller zur Ermittlung des zulässigen Werts deren Hauptfunktion aus. Ein USB-Anschluss an der Vorderseite des bildgebenden Produkts, der in den Produktunterlagen als „PictBridge-Schnittstelle“ oder „Kameraschnittstelle“ beschrieben wird, gilt daher als Schnittstelle vom Typ E, nicht Typ B. Dementsprechend dürfen auch Speicherkarten-Lesegeräte, die mehr als ein Format unterstützen, nur einmal angerechnet werden. Auch ein System, das mehr als einen 802.11-Typ unterstützt, zählt nur als eine einzige Drahtlos-Schnittstelle.

Tabelle 28

BM-Tabelle 1

Produkte: Kopierer, Mehrzweckgeräte

Format: Großformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-TT, TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-TT, Farb-EF, FT

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

58


Tabelle 29

BM-Tabelle 2

Produkte: Faxgeräte, Mehrzweckgeräte, Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-TS, Einfarb-TS

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

3


Tabelle 30

BM-Tabelle 3

Produkte: Mehrzweckgeräte, Drucker

Format: Großformat

Druckverfahren: Farb-TS, Einfarb-TS

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

13


Tabelle 31

BM-Tabelle 4

Produkt: Frankiermaschinen

Format: Entfällt

Druckverfahren: TD, Einfarb-EF, Einfarb-TS, Einfarb-TT

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

3


Tabelle 32

BM-Tabelle 5

Produkt: Drucker

Format: Kleinformat

Druckverfahren: Farb-SD, TD, Farb-TS, Farb-Anschlag, Farb-TT, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-TS, Einfarb-Anschlag, Einfarb-TT, Farb-EF, FT

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

3


Tabelle 33

BM-Tabelle 6

Produkt: Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-Anschlag, Einfarb-Anschlag

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

6


Tabelle 34

BM-Tabelle 7

Produkt: Scanner

Formate: Großformat, Kleinformat, Standardformat

Druckverfahren: entfällt

 

Ruhezustand (W)

Scanmodul

5


Tabelle 35

BM-Tabelle 8

Produkt: Drucker

Format: Großformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-Anschlag, Farb-TT, TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-Anschlag, Einfarb-TT, Farb-EF, FT

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

54

D.   Prüfleitlinien

Die Anweisungen zur Prüfung der Energieeffizienz bildgebender Geräte sind in den folgenden Abschnitten enthalten:

Prüfverfahren für den typischen Stromverbrauch (TSV);

Prüfverfahren für den Betriebsmodus (BM);

Prüfbedingungen und -geräte für ENERGY STAR-gerechte bildgebende Produkte.

Die anhand dieser Verfahren erzielten Prüfergebnisse dienen als primäre Grundlage zur Feststellung, ob ein Produkt für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage kommt.

Die Hersteller führen die Prüfung in eigener Verantwortung durch und bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den ENERGY STAR-Spezifikationen entsprechen. Für Modellfamilien von bildgebenden Produkten, die auf dem gleichen Baugruppenträger beruhen und abgesehen von Gehäuse und Farbe in jeder Hinsicht identisch sind, genügt die Einreichung der Prüfergebnisse eines einzigen repräsentativen Modells. Desgleichen können Modelle, die unverändert geblieben sind oder sich nur in der Endverarbeitung von den im Vorjahr vertriebenen Modellen unterscheiden, ohne Einreichung neuer Prüfergebnisse die Kennzeichnung beibehalten, wenn die Spezifikationen unverändert geblieben sind.

Wird ein Produktmodell auf dem Markt in unterschiedlichen Konfigurationen als „Produktfamilie“ oder Produktserie angeboten, kann der Programmpartner statt der einzelnen Modelle die höchste verfügbare Konfiguration der Produktfamilie prüfen und die entsprechenden Ergebnisse einreichen. Bei der Einreichung von Modellfamilien haften die Hersteller für die über ihre bildgebenden Geräte angegebene Energieeffizienz, auch wenn die Geräte nicht geprüft bzw. die Daten nicht eingereicht wurden.

Beispiel: Modell A und B sind identisch. Die einzige Ausnahme hiervon bildet der Umstand, dass Modell A mit einer Kabelschnittstelle > 500 MHz und Modell B mit einer Kabelschnittstelle < 500 MHz geliefert wird. Wenn Modell A geprüft wird und die ENERGY STAR-Spezifikation erfüllt, kann der Programmpartner die Prüfdaten für Modell A einreichen, die dann sowohl für Modell A als auch für Modell B gelten.

Erfolgt die Stromversorgung eines Produkts über das Stromnetz, USB, IEEE 1394, Power-over-Ethernet, das Telefonsystem oder eine andere Stromquelle oder Kombination davon, so ist zur ENERGY STAR-Einstufung der Netto-Wechselstromverbrauch des Produkts heranzuziehen (dabei sind die Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlungsverluste laut BM-Prüfverfahren zu berücksichtigen).

1.

Zusätzliche Anforderungen an Prüfung und vorzulegende Daten sind unten angegeben:

Anzahl zu prüfender Geräte

Die Prüfung ist vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter anhand eines einzigen Geräts eines Modells vorzunehmen.

a)

Für Produkte laut Abschnitt VII.B Tabelle 15 der vorliegenden Spezifikation ist ein zusätzliches Gerät des Modells zu prüfen, wenn das TSV-Prüfergebnis des ersten Geräts die entsprechenden Kriterien erfüllt, aber im Bereich von 10 % der Grenzwerte liegt. Vom Hersteller sind die Prüfergebnisse für beide Geräte einzureichen. Für die Kennzeichnung als ENERGY STAR-gerecht müssen beide Geräte die ENERGY STAR-Spezifikation erfüllen.

b)

Für Produkte laut Abschnitt VII.C Tabelle 16 der vorliegenden Spezifikation sind zwei zusätzliche Geräte des Modells zu prüfen, wenn das BM-Prüfergebnis des ersten Geräts die entsprechenden Kriterien erfüllt, aber im Bereich von 15 % der Grenzwerte liegt. Für die Kennzeichnung als ENERGY STAR-gerecht müssen alle drei Geräte die ENERGY STAR-Spezifikation erfüllen.

Einreichung der maßgeblichen Produktdaten beim US-EPA bzw. der Europäischen Kommission

Die Partner bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den ENERGY STAR-Spezifikationen entsprechen und reichen diese Informationen beim US-EPA bzw. der Europäischen Kommission ein. Die erforderlichen Angaben werden nach der Veröffentlichung der endgültigen Spezifikationen demnächst dargelegt. Darüber hinaus reichen die Partner beim US-EPA bzw. der Europäischen Kommission Auszüge aus den Produktunterlagen ein, in denen den Verbrauchern die empfohlenen voreingestellten Wartezeiten für die Stromsparfunktionen erläutert werden. Dadurch soll erreicht werden, dass die Produkte so geprüft werden, wie sie dann auch ausgeliefert und verwendet werden sollen.

Modelle die in mehreren Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen betrieben werden können

Die Prüfung der Geräte erfolgt stets in Abhängigkeit von den jeweiligen Märkten, auf denen das Produkt verkauft und als ENERGY STAR-gerecht beworben wird. Das US-EPA, die Europäische Kommission und ihre ENERGY STAR-Partnerländer haben sich für die Produktprüfung auf eine Tabelle mit drei Netzspannungs-/Frequenz-Kombination geeinigt. Die Prüfbedingungen für bildgebende Geräte enthalten Einzelheiten über die internationalen Netzspannungen und Frequenzen sowie die Papierformate für jeden Markt.

Bei Geräten, die international auf mehreren Märkten als ENERGY STAR-gerecht verkauft werden und für die daher mehrere Eingangsspannungen angegeben sind, muss der Hersteller den Stromverbrauch oder die Leistungsaufnahme für alle relevanten Netzspannungs-/Frequenz-Kombination messen und angeben. Verkauft ein Hersteller beispielsweise das gleiche Modell in den USA und in Europa, so muss er die Verbrauchswerte sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben und die entsprechenden Spezifikationen einhalten, damit das Modell auf beiden Märkten als ENERGY STAR-gerecht gelten kann. Erfüllt ein Modell die ENERGY STAR-Spezifikationen nur bei einer der Netzspannungs-/Frequenz-Kombination (z. B. bei 115 V/60 Hz), so darf es auch nur in den Regionen, in denen diese Netzspannungs-/Frequenz-Kombination üblich ist (z. B. Nordamerika und Taiwan) als ENERGY STAR-gerecht gekennzeichnet und beworben werden.

2.

Prüfverfahren für den typischen Stromverbrauch (TSV)

a)

Produktarten: Die TSV-Prüfverfahren für die Messung von Standardformat-Produkten sind in Abschnitt VII.B Tabelle 15 angegeben.

b)

Prüfparameter

Dieser Abschnitt beschreibt die Prüfparameter zur Messung eines Produkts laut TSV-Prüfverfahren. Der Abschnitt enthält jedoch keine Angaben über die Prüfbedingungen, die in Abschnitt VII.D.4 angeführt sind.

Prüfung im Simplex-Modus

Die Prüfung der Produkte erfolgt im Simplex-Modus. Bei den zu kopierenden Originalvorlagen muss es sich um einseitige Bilder handeln.

Prüfbild

Das Prüfbild ist das Testbild A aus der ISO-/IEC-Norm 10561:1999. Die Abbildung muss in der Punktgröße 10 in einem Courier-Zeichensatz mit fester Laufweite (oder dessen nächster Entsprechung) erfolgen. Der deutschen Sprache eigene Zeichen müssen nicht reproduziert werden, wenn das Produkt dazu nicht in der Lage ist. Das Bild ist – je nach beabsichtigtem Markt – auf einem 8,5" × 11"- oder A4-Papierblatt auszugeben. Für Drucker und Mehrzweckgeräte, die eine Seitenbeschreibungssprache (z. B. PCL, Postscript) unterstützten, sind die Bilder in einer Seitenbeschreibungssprache an das Produkt zu übermitteln.

Einfarb-Prüfung

Farbfähige Produkte sind bei der Erstellung einfarbiger Bilder zu prüfen, es sei denn, sie können keine einfarbigen Bilder erstellen.

Selbstabschaltung und Netzfähigkeit

Das Produkt muss so konfiguriert sein, wie es ausgeliefert und zum Gebrauch empfohlen wird. Dies gilt insbesondere für wichtige Parameter wie die voreingestellten Wartezeiten für die Stromsparzustände und die Auflösung (mit den unten angeführten Ausnahmen). Alle Informationen des Herstellers zu den empfohlenen Wartezeiten – z. B. in Betriebsanleitungen, auf Webseiten und vom Installationspersonal zur Verfügung gestellt – müssen dem Lieferzustand des Geräts entsprechen. Wenn ein Drucker, Digitalvervielfältiger oder Mehrzweckgerät mit Druckfunktion oder ein Faxgerät über eine Selbstabschaltungsfunktion verfügt, die im Lieferzustand aktiviert ist, muss diese vor der Prüfung deaktiviert werden. Drucker und Mehrzweckgeräte, die im Lieferzustand netzfähig sind (19), müssen an ein Netz angeschlossen werden. Die Art der Netzverbindung (oder der anderweitigen Datenverbindung, wenn keine Netzfähigkeit gegeben ist) kann vom Hersteller gewählt werden. Sie ist jedoch anzugeben. Für die Prüfung können Druckaufträge bei Produkten mit Netzverbindung auch über sonstige Schnittstellen (z. B. USB) an das Gerät gesandt werden.

Produktkonfiguration

Papierquellen und Einrichtungen für die Papierendbearbeitung müssen wie im Lieferzustand angebracht und konfiguriert sein; ihre Verwendung bei der Prüfung bleibt jedoch dem Hersteller überlassen (z. B. kann jede Papierquelle verwendet werden). Feuchtigkeitsschutzfunktionen können, wenn dies durch den Benutzer möglich ist, abgeschaltet werden. Geräteteile, die zum Modell gehören und zur Installation oder Anbringung durch den Benutzer gedacht sind (z. B. ein Papiereinzug), müssen vor der Prüfung installiert werden.

Digitalvervielfältiger

Digitalvervielfältiger sind gemäß ihrer Auslegung und ihren Fähigkeiten einzurichten und zu verwenden. Beispielsweise sollte jeder Auftrag nur ein Originalbild enthalten. Digitalvervielfältiger sind mit ihrer angegebenen Maximalgeschwindigkeit zu prüfen. Außerdem sollte anhand der Maximalgeschwindigkeit auch die Auftragsgröße zur Durchführung der Prüfung ermittelt werden (wenn sich Maximalgeschwindigkeit und die bei der Lieferung voreingestellte Standardgeschwindigkeit unterscheiden). Ansonsten sind Digitalvervielfältiger – abhängig von ihren Fähigkeiten im Lieferzustand – als Drucker, Kopierer oder Mehrzweckgeräte zu behandeln.

c)

Struktur des Druck-/Kopier-/Scanauftrags

In diesem Abschnitt ist beschrieben, wie die Anzahl der Bilder pro Auftrag für die Messung eines Produkts gemäß TSV-Prüfverfahren und die Anzahl der Aufträge pro Tag für die TSV-Berechnung ermittelt wird.

Für die Zwecke dieses Prüfverfahrens wird jene Produktgeschwindigkeit zur Ermittlung der Auftragsgröße herangezogen, die der Hersteller für die Erstellung von einfarbigen Bildern im Simplex-Modus auf Papier im Standardformat (8,5" × 11" oder A4) als Maximalgeschwindigkeit angibt. Dabei wird dieser Wert auf die nächste ganze Zahl gerundet. Diese Geschwindigkeit ist auch als Produktgeschwindigkeit des Modells bekannt zu geben. Die Standard-Ausgabegeschwindigkeit des Produkts, die beim Prüfvorgang tatsächlich verwendet wird, wird nicht gemessen. Sie kann sich aufgrund von Faktoren wie Auflösung, Bildqualität, Druckmodus, Scanzeit des Dokuments, Größe und Struktur des Druckauftrags sowie Papiergröße und -gewicht von der angegebenen Maximalgeschwindigkeit unterscheiden.

Faxgeräte sollten immer mit einem Bild pro Auftrag geprüft werden. Die Anzahl von Bildern pro Auftrag, die für alle anderen bildgebenden Produkte zu verwenden ist, wird anhand der folgenden drei Schritte berechnet. Tabelle 37 enthält eine Auflistung der sich aus jeder ganzzahligen Produktgeschwindigkeit von 1 bis 100 Bildern pro Minute (ipm) ergebenden Anzahl von Bildern pro Auftrag.

i)

Berechnung der Anzahl der Aufträge pro Tag. Die Anzahl der Druckaufträge pro Tag ist abhängig von der Produktgeschwindigkeit:

Für Geräte mit einer Geschwindigkeit von 8 ipm oder weniger werden 8 Aufträge pro Tag angenommen.

Für Geräte mit einer Geschwindigkeit zwischen 8 und 32 ipm entspricht die Anzahl der Aufträge pro Tag der Geschwindigkeit. D. h. für ein Gerät mit 14 ipm sind 14 Aufträge pro Tag anzunehmen.

Für Geräte mit einer Geschwindigkeit von 32 ipm und mehr werden 32 Aufträge pro Tag angenommen.

ii)

Berechnung der Anzahl der Bilder pro Tag  (20) laut Tabelle 34. Bei einem Gerät mit 14 ipm ist dementsprechend von 0,50 × 142 bzw. 98 Bildern pro Tag auszugehen.

Tabelle 36

Auftragstabelle für bildgebende Geräte

Produkttyp

Zu verwendende Geschwindigkeit

Formel (Bilder pro Tag)

Einfarbig (außer Faxgeräte)

Einfarb-Geschwindigkeit

0,50 × ipm2

Farbig (außer Faxgeräte)

Einfarb-Geschwindigkeit

0,50 × ipm2

iii)

Berechnung der Anzahl von Bildern pro Auftrag durch Division der Anzahl der Bilder pro Tag durch die Anzahl der Aufträge pro Tag. Das Ergebnis ist auf die nächste ganze Zahl abzurunden. Bei einem Ergebnis von 15,8 ist somit davon auszugehen, dass pro Druckauftrag nicht 16, sondern 15 Bilder zu erstellen sind.

Für Kopierer mit weniger als 20 ipm ist ein Original pro gewünschtem Bild zu verwenden. Für Druckaufträge mit vielen Bildern, z. B. bei Geräten mit mehr als 20 ipm, wird die Anzahl der erforderlichen Bilder möglicherweise nicht erreicht. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Kapazität der Vorlageneinzüge. Aus diesem Grund können bei Kopierern mit 20 ipm und darüber mehrere Kopien von jedem Original erstellt werden, sofern mindestens zehn Originale verwendet werden. Dadurch werden gegebenenfalls mehr Bilder erstellt als erforderlich. Beispielsweise kann die Prüfung eines Geräts mit 50 ipm, von dem 39 Bilder pro Auftrag zu erstellen sind, anhand von vier Kopien von 10 Originalen oder anhand von 3 Kopien von 13 Originalen erfolgen.

d)

Messverfahren

Zur Zeitmessung genügt eine gewöhnliche Stoppuhr. Die Angabe der Zeit hat auf eine Sekunde genau zu erfolgen. Alle Stromwerte sind in Wattstunden (Wh) anzugeben. Alle Zeiten sind in Sekunden oder Minuten anzugeben. Die Anweisung „Messgerät auf Null setzen“ bezieht sich auf die „Wh“-Anzeige des Messgeräts. Die Tabellen 35 und 36 erläutern die Vorgangsweise bei der TSV-Prüfung.

Service-/Wartungsmodi (einschließlich Farbkalibrierung) sollten generell bei der TSV-Messung nicht berücksichtigt werden. Tritt ein derartiger Modus während der Prüfung auf, ist dies festzuhalten. Wenn während eines Auftrags, bei dem es sich nicht um den ersten handelt, ein Servicemodus auftritt, kann dieser Auftrag verworfen und für die Prüfung stattdessen ein weiterer Auftrag gegeben werden. Ist ein solcher zusätzlicher Auftrag erforderlich, sind die Stromwerte für den verworfenen Auftrag nicht aufzuzeichnen. Der Zusatzauftrag ist dann unmittelbar nach Auftrag 4 hinzuzufügen. Das 15-minütige Intervall zwischen den Aufträgen ist immer einzuhalten, auch für den verworfenen Auftrag.

Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion sind für alle Zwecke dieses Prüfverfahrens als Kopierer zu behandeln.

i)

Verfahren für Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte

Tabelle 37

TSV-Prüfverfahren – Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte

Schritt

Ausgangszustand

Vorgang

Aufzeichnen (nach Abschluss des Schritts)

Mögliche gemessene Zustände

1

Aus

Messgerät am bildgebenden Gerät anschließen. Messgerät auf Null setzen. Prüfzeitraum abwarten (mindestens fünf Minuten).

Stromverbrauch Aus

Aus

Zeit Prüfintervall

2

Aus

Gerät einschalten. Anzeige der Betriebsbereitschaft abwarten.

3

Betriebsbereit

Auftrag mit mindestens einem Ausgabebild aber nicht mehr als einen Auftrag laut Auftragstabelle ausdrucken.

Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Abwarten, bis das Messgerät anzeigt, dass das bildgebende Gerät in den endgültigen Ruhezustand gegangen ist.

Zeit Aktiv0

4

Ruhezustand

Messgerät auf Null setzen. Eine Stunde warten.

Stromverbrauch Ruhezustand

Ruhezustand

5

Ruhezustand

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Einen Auftrag laut Auftragstabelle drucken. Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Warten, bis die Stoppuhr anzeigt, dass 15 Minuten vergangen sind.

Stromverbrauch Auftrag1

Aufwach-, aktiver, Betriebsbereitschafts-, Ruhezustand

Zeit Aktiv1

6

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen.

Stromverbrauch Auftrag2

Wie oben

Zeit Aktiv2

7

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag3

Wie oben

8

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag4

Wie oben

9

Betriebsbereit

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Abwarten, bis das Messgerät bzw. das bildgebende Gerät anzeigt, dass es in den endgültigen Ruhezustand gegangen ist.

Zeit Schluss

Betriebsbereitschaft, Ruhezustand

Stromverbrauch Schluss

Erläuterungen:

Vor dem Beginn der Prüfung sollten die voreingestellten Wartezeiten der Stromsparfunktionen überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass diese im Lieferzustand sind. Außerdem ist das Vorhandensein von ausreichend Papier im Gerät zu gewährleisten.

Ein „Nullsetzen des Messgeräts“ kann auch erreicht werden, indem der bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Stromverbrauch festgehalten wird, anstatt das Messgerät tatsächlich auf Null zu setzen.

Schritt 1 – Der im Aus-Zustand gemessene Zeitraum kann auch länger sein, wenn eine Verringerung des Messfehlers gewünscht wird. Der Stromverbrauch im Aus-Zustand wird für die Berechnung nicht benötigt.

Schritt 2 – Wenn das Gerät über keine Betriebsbereitschaftsanzeige verfügt, wird jener Zeitpunkt herangezogen, zu dem sich der Stromverbrauch bei Betriebsbereitschaft stabilisiert.

Schritt 3 – Nach Aufzeichnung der Zeit Aktiv0 kann der verbleibende Auftrag abgebrochen werden.

Schritt 5 – Die 15 Minuten beginnen bei der Erteilung des Auftrags. Das Gerät muss innerhalb von 5 Sekunden, nachdem Messgerät und Stoppuhr auf Null gesetzt worden sind, einen erhöhten Stromverbrauch zeigen. Um dies zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, den Druckauftrag einzuleiten, bevor Messgerät und Stoppuhr auf Null gesetzt worden sind.

Schritt 6 – Ein Gerät, das mit kurzen voreingestellten Wartezeiten geliefert wird, kann aus dem Ruhezustand mit Schritt 6-8 beginnen.

Schritt 9 – Ein Gerät kann mehrere Ruhezustände haben. In diesem Fall werden alle Ruhezustände mit Ausnahme des letzten in den Abschluss-Zeitraum aufgenommen.

Jedes Bild ist einzeln zu senden. Alle Bilder können Teil desselben Dokuments sein, dürfen jedoch im Dokument nicht als mehrere Kopien eines einzigen Originals auftreten (es sei denn, es handelt sich bei dem Produkt um einen Digitalvervielfältiger laut Abschnitt VII.D.2 Buchstabe b).

Bei Faxgeräten, die pro Druckauftrag nur ein Bild verarbeiten, ist die Seite in den Vorlageneinzug des Geräts für Einzelblatt-Bedarfskopien einzulegen. Dies kann bereits vor dem Beginn der Prüfung erfolgen. Das Gerät muss nicht an eine Telefonleitung angeschlossen sein, es sei denn, dass für die Durchführung der Prüfung eine Telefonleitung erforderlich ist. Wenn ein Faxgerät beispielsweise keine Einzelblatt-Bedarfskopien erstellen kann, ist der laut Schritt 2 auszuführende Auftrag über eine Telefonleitung an das Gerät zu senden. Bei Faxgeräten ohne Vorlageneinzug ist die Seite auf die Scanplatte zu legen.

ii)

Verfahren für Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion

Tabelle 38

TSV-Prüfverfahren – Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion

Schritt

Ausgangszustand

Vorgang

Aufzeichnen (nach Abschluss des Schritts)

Mögliche gemessene Zustände

1

Aus

Messgerät am bildgebenden Gerät anschließen. Messgerät auf Null setzen. Prüfzeitraum abwarten (mindestens fünf Minuten).

Stromverbrauch Aus-Zustand

Aus

Zeit Prüfintervall

2

Aus

Gerät einschalten. Anzeige der Betriebsbereitschaft abwarten.

3

Betriebsbereit

Kopierauftrag mit mindestens einem Ausgabebild aber nicht mehr als einen Auftrag laut Auftragstabelle kopieren. Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Abwarten, bis das Messgerät anzeigt, dass das bildgebende Gerät in den endgültigen Ruhezustand gegangen ist.

Zeit Aktiv0

4

Ruhezustand

Messgerät auf Null setzen. Eine Stunde warten. Wenn sich das Gerät in weniger als einer Stunde abschaltet, Zeit und Stromverbrauch im Ruhezustand aufzeichnen. Vor dem Beginn von Schritt 5 jedoch jedenfalls eine volle Stunde warten.

Stromverbrauch Ruhezustand

Ruhezustand

Zeit Prüfintervall

5

Ruhezustand

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Einen Auftrag laut Auftragstabelle kopieren. Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Warten, bis die Stoppuhr anzeigt, dass 15 Minuten vergangen sind.

Stromverbrauch Auftrag1

Aufwach-, Aktiv-, Betriebsbereitschafts-, Ruhezustand, Selbstabschaltung

Zeit Aktiv1

6

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen.

Stromverbrauch Auftrag2

wie oben

Zeit Aktiv2

7

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag3

wie oben

8

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag4

wie oben

9

Betriebsbereit

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Abwarten, bis das Messgerät bzw. das bildgebende Gerät anzeigt, dass es in den Selbstabschaltungsmodus gegangen ist.

Stromverbrauch Schluss

Betriebsbereitschaft, Ruhezustand

Zeit Schluss

10

Selbstabschaltung

Messgerät auf Null setzen. Prüfzeitraum abwarten (mindestens fünf Minuten).

Stromverbrauch Selbstabschaltung

Selbstabschaltung

Erläuterungen:

Vor dem Beginn der Prüfung sollten die voreingestellten Wartezeiten der Stromsparfunktionen überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass diese im Lieferzustand sind. Außerdem ist das Vorhandensein von ausreichend Papier im Gerät zu gewährleisten.

Ein „Nullsetzen des Messgeräts“ kann auch erreicht werden, indem der bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Stromverbrauch festgehalten wird, anstatt das Messgerät tatsächlich auf Null zu setzen.

Schritt 1 – Der im Aus-Zustand gemessene Zeitraum kann auch länger sein, wenn eine Verringerung des Messfehlers gewünscht wird. Der Stromverbrauch im Aus-Zustand wird für die Berechnungen nicht benötigt.

Schritt 2 – Wenn das Gerät über keine Betriebsbereitschaftsanzeige verfügt, wird jener Zeitpunkt herangezogen, zu dem sich der Stromverbrauch bei Betriebsbereitschaft stabilisiert.

Schritt 3 – Nach Aufzeichnung der Zeit Aktiv0 kann der verbleibende Auftrag abgebrochen werden.

Schritt 4 – Wenn das Gerät innerhalb dieser Stunde abschaltet, Stromverbrauch im Ruhezustand und Zeit zu diesem Zeitpunkt aufzeichnen. Mit Schritt 5 jedoch erst beginnen, wenn nach dem Eintritt in den endgültigen Ruhezustand eine volle Stunde vergangen ist. Der Stromverbrauch im Ruhezustand wird für die Berechnung nicht benötigt. Das Gerät darf innerhalb der vollen Stunde in den Selbstabschaltungsmodus übergehen.

Schritt 5 – Die 15 Minuten beginnen bei der Erteilung des Auftrags. Um anhand dieses Prüfverfahrens bewertet zu werden, müssen die Produkte den gewünschten Auftrag laut Auftragstabelle innerhalb des 15-minütigen Intervalls abschließen können.

Schritt 6 – Ein Gerät, das mit kurzen voreingestellten Wartezeiten geliefert wird, kann aus dem Ruhe- oder Selbstabschaltungsmodus mit Schritt 6–8 beginnen.

Schritt 9 – Wenn das Gerät schon vor dem Beginn von Schritt 9 in die Selbstabschaltung übergegangen ist, betragen die Werte für „Stromverbrauch Schluss“ und „Zeit Schluss“ Null.

Schritt 10 – Um die Genauigkeit zu erhöhen, kann ein längeres Prüfintervall für die Selbstabschaltung gewählt werden.

Die Originalvorlagen können vor Beginn des Prüfvorgangs in den Vorlageneinzug gelegt werden. Produkte ohne Vorlageneinzug können alle Bilder aufgrund eines auf die Scanplatte gelegten Originals erstellen.

iii)

Zusätzliche Messung bei Produkten mit digitalem Front-End (DFE)

Dieser Schritt ist nur auf Produkte mit DFE laut Abschnitt VII.A.29 anzuwenden.

Wenn das DFE über ein eigenes Stromnetzkabel verfügt, ist – unabhängig davon, ob sich Stromkabel und -regler innerhalb oder außerhalb des bildgebenden Produkts befinden – eine fünfminütige Stromverbrauchsmessung des DFE allein durchzuführen, während sich das bildgebende Produkt in Betriebsbereitschaft befindet. Das Gerät ist mit einem Netz zu verbinden, wenn es als netzfähig geliefert wird.

Wenn das DFE über kein separates Stromnetzkabel verfügt, muss der Hersteller den für das DFE benötigten Wechselstrom dokumentieren, wenn sich das Gerät als Ganzes in Betriebsbereitschaft befindet. Dies wird meist bewerkstelligt, indem eine Messung der Momentanleistung am Gleichstrom-Eingang des DFE vorgenommen und der gemessene Wert um die Verluste im Netzteil erhöht wird.

e)

Berechnungsmethoden

Der TSV-Wert gibt Annahmen darüber wieder, wie viele Stunden pro Tag das Produkt und nach welchen Mustern das Produkt in etwa verwendet wird und wie die voreingestellten Wartezeiten des Produkts vor dem Übergang in die Stromsparzustände genutzt werden. Alle Strommessungen erfolgen als aufgelaufener Stromverbrauch über die Zeit und werden mittels Division durch die Zeitdauer in Leistung umgewandelt.

Die Berechnungen basieren auf Aufträgen, die pro Tag in zwei Gruppen abgewickelt werden. Dazwischen geht das Gerät wie in Abbildung 2 dargestellt in den niedrigsten Stromverbrauchszustand über (wie z. B. während einer Mittagspause). Es wird davon ausgegangen, dass die Geräte am Wochenende nicht in Betrieb sind und nicht manuell ausgeschaltet werden.

Die Schlusszeit ist der Zeitraum zwischen dem letzten erteilten Auftrag und dem Eintreten in den niedrigsten Verbrauchszustand (Selbstabschaltung bei Kopierern, Digitalvervielfältigern und Mehrzweckgeräten ohne Druckfunktion bzw. Ruhezustand bei Druckern, Digitalvervielfältigern und Mehrzweckgeräten mit Druckfunktion sowie Faxgeräten) abzüglich des 15-minütigen Auftragsintervalls.

Die beiden folgenden Formeln gelten für alle Produkttypen:

Durchschnittlicher Stromverbrauch Auftrag = (Auftrag2 + Auftrag3 + Auftrag4) / 3 Täglicher Stromverbrauch Aufträge = (Auftrag1 × 2) + [(Aufträge pro Tag – 2) × Durchschnittlicher Stromverbrauch Auftrag)]

Die Berechnung für Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte erfolgt außerdem nach folgenden drei Formeln:

Täglicher Stromverbrauch Ruhezustand = [24 Stunden – ((Aufträge pro Tag / 4) + (Zeit Schluss × 2))] × Stromverbrauch Ruhezustand Täglicher Stromverbrauch = Täglicher Stromverbrauch Aufträge + (2 × Stromverbrauch Schluss) + Täglicher Stromverbrauch Ruhezustand TSV = (Täglicher Stromverbrauch × 5) + (Stromverbrauch Ruhezustand × 48)

Die Berechnung für Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion erfolgt außerdem nach folgenden drei Formeln:

Täglicher Stromverbrauch Selbstabschaltung = [24 Stunden – ((Aufträge pro Tag / 4) + (Zeit Schluss × 2))] × Stromverbrauch Selbstabschaltung Täglicher Stromverbrauch = Täglicher Stromverbrauch Aufträge + (2 × Stromverbrauch Schluss) + Täglicher Stromverbrauch Selbstabschaltung TSV = (Täglicher Stromverbrauch × 5) + (Stromverbrauch Selbstabschaltung × 48)

Die Spezifikationen der verwendeten Messgeräte und die für die Messungen verwendeten Bereiche sind anzugeben. Die Messungen sind so durchzuführen, dass sich ein potenzieller Gesamtfehler des TSV-Werts von maximal 5 % ergibt. In Fällen, in denen der potenzielle Fehler weniger als 5 % Prozent beträgt, braucht die Genauigkeit nicht festgehalten zu werden. Liegt der potenzielle Gesamtmessfehler nahe 5 %, ist es Aufgabe des Herstellers, Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

f)

Verweise

ISO/IEC 10561:1999. Informationstechnik – Büro- und Datentechnik – Drucker – Messung der Druckleistung für Drucker der Klasse 1 und Klasse 2.

Tabelle 39

Vorberechnete Auftragstabelle

Geschwindigkeit

Aufträge/Tag

Zwischenbilder/Tag

Zwischenbilder/Auftrag

Bilder/Auftrag

Bilder/Tag

1

8

1

0.06

1

8

2

8

2

0.25

1

8

3

8

5

0.56

1

8

4

8

8

1.00

1

8

5

8

13

1.56

1

8

6

8

18

2.25

2

16

7

8

25

3.06

3

24

8

8

32

4.00

4

32

9

9

41

4.50

4

36

10

10

50

5.00

5

50

11

11

61

5.50

5

55

12

12

72

6.00

6

72

13

13

85

6.50

6

78

14

14

98

7.00

7

98

15

15

113

7.50

7

105

16

16

128

8.00

8

128

17

17

145

8.50

8

136

18

18

162

9.00

9

162

19

19

181

9.50

9

171

20

20

200

10.00

10

200

21

21

221

10.50

10

210

22

22

242

11.00

11

242

23

23

265

11.50

11

253

24

24

288

12.00

12

288

25

25

313

12.50

12

300

26

26

338

13.00

13

338

27

27

365

13.50

13

351

28

28

392

14.00

14

392

29

29

421

14.50

14

406

30

30

450

15.00

15

450

31

31

481

15.50

15

465

32

32

512

16.00

16

512

33

32

545

17.02

17

544

34

32

578

18.06

18

576

35

32

613

19.14

19

608

36

32

648

20.25

20

640

37

32

685

21.39

21

672

38

32

722

22.56

22

704

39

32

761

23.77

23

736

40

32

800

25.00

25

800

41

32

841

26.27

26

832

42

32

882

27.56

27

864

43

32

925

28.89

28

896

44

32

968

30.25

30

960

45

32

1013

31.64

31

992

46

32

1058

33.06

33

1056

47

32

1105

34.52

34

1088

48

32

1152

36.00

36

1152

49

32

1201

37.52

37

1184

50

32

1250

39.06

39

1248

51

32

1301

40.64

40

1280

52

32

1352

42.25

42

1344

53

32

1405

43.89

43

1376

54

32

1458

45.56

45

1440

55

32

1513

47.27

47

1504

56

32

1568

49.00

49

1568

57

32

1625

50.77

50

1600

58

32

1682

52.56

52

1664

59

32

1741

54.39

54

1728

60

32

1800

56.25

56

1792

61

32

1861

58.14

58

1856

62

32

1922

60.06

60

1920

63

32

1985

62.02

62

1984

64

32

2048

64.00

64

2048

65

32

2113

66.02

66

2112

66

32

2178

68.06

68

2176

67

32

2245

70.14

70

2240

68

32

2312

72.25

72

2304

69

32

2381

74.39

74

2368

70

32

2450

76.56

76

2432

71

32

2521

78.77

78

2496

72

32

2592

81.00

81

2592

73

32

2665

83.27

83

2656

74

32

2738

85.56

85

2720

75

32

2813

87.89

87

2784

76

32

2888

90.25

90

2880

77

32

2965

92.64

92

2944

78

32

3042

95.06

95

3040

79

32

3121

97.52

97

3104

80

32

3200

100.00

100

3200

81

32

3281

102.52

102

3264

82

32

3362

105.06

105

3360

83

32

3445

107.64

107

3424

84

32

3528

110.25

110

3520

85

32

3613

112.89

112

3584

86

32

3698

115.56

115

3680

87

32

3785

118.27

118

3776

88

32

3872

121.00

121

3872

89

32

3961

123.77

123

3936

90

32

4050

126.56

126

4032

91

32

4141

129.39

129

4128

92

32

4232

132.25

132

4224

93

32

4325

135.14

135

4320

94

32

4418

138.06

138

4416

95

32

4513

141.02

141

4512

96

32

4608

144.00

144

4608

97

32

4705

147.02

157

4704

98

32

4802

150.06

150

4800

99

32

4901

153.14

153

4896

100

32

5000

156.25

156

4992

Image

Abbildung 2 enthält eine grafische Darstellung des Messverfahrens. Bei Produkten mit kurzen voreingestellten Wartezeiten können innerhalb der vier Auftragsmessungen Ruhezustand-Phasen bzw. innerhalb der Ruhezustands-Messungen in Schritt 4 Selbstabschaltungsphasen auftreten. Außerdem werden Produkte mit Druckfunktion, die über nur einen Ruhezustand verfügen, in der Schlussphase nicht in den Ruhezustand gehen. Schritt 10 ist nur auf Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion anzuwenden.

Image

Abbildung 3 zeigt ein schematisches Beispiel eines Kopierers mit 8 ipm, der am Vormittag und am Nachmittag je vier Aufträge erledigt, zwei Schlussphasen und einen für den Rest des Arbeitstages und das gesamte Wochenende andauernden Selbstabschaltungszustand durchläuft. Eine „Mittagspause“ wird angedeutet, jedoch nicht eindeutig dargestellt. Die Abbildung ist nicht maßstabsgerecht. Wie dargestellt, besteht zwischen den Aufträgen ein Abstand von 15 Minuten und es handelt sich um zwei Gruppen. Unabhängig von der Dauer dieser Zeiträume gibt es immer zwei komplette Schlussphasen. Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte nutzen nicht den Selbstabschaltungszustand sondern den Ruhezustand als Ausgangsmodus, sind ansonsten aber so zu behandeln wie Kopierer.

3.

Betriebsmodus-Prüfverfahren (BM-Prüfverfahren)

a)

Arten abgedeckter Produkte: Das BM-Prüfverfahren für die Messung von Standardformat-Produkten ist in Abschnitt VII.B Tabelle 16 ausgeführt.

b)

Prüfparameter

Dieser Abschnitt beschreibt die Prüfparameter zur Messung des Stromverbrauchs eines Produkts laut BM-Prüfverfahren.

Netzanbindung

Produkte, die im Lieferzustand netzfähig sind (21), müssen während des Prüfvorgangs an mindestens ein Netz angeschlossen werden. Die Art der aktiven Netzverbindung kann vom Hersteller gewählt werden. Sie ist jedoch anzugeben.

Das Produkt darf keinen Betriebsstrom über die Netzverbindung erhalten (z. B. über Power-over-Ethernet, USB, USB PlusPower oder IEEE 1394), es sei denn, dass dies die einzige Energiequelle für das Produkt ist (d. h. es ist keine Wechselstromquelle vorhanden).

Produktkonfiguration

Das Produkt muss so konfiguriert sein, wie es geliefert und zum Gebrauch empfohlen wird. Dies gilt insbesondere für wichtige Parameter wie voreingestellte Wartezeiten, Druckqualität und Auflösung. Ferner ist Folgendes zu beachten:

Papierquellen und Vorrichtungen für die Papierendbearbeitung müssen wie im Lieferzustand angebracht und konfiguriert sein; ihre Verwendung bei der Prüfung bleibt jedoch dem Hersteller überlassen (z. B. kann jede Papierquelle verwendet werden). Hardware, die einen Teil des Modells bildet und zur Installation oder Anbringung durch den Benutzer gedacht ist (z. B. ein Papiereinzug), muss vor der Prüfung installiert werden.

Feuchtigkeitsschutzfunktionen können, wenn dies durch den Benutzer möglich ist, abgeschaltet werden.

Bei Faxgeräten ist eine Seite in den Vorlageneinzug des Geräts für Einzelblatt-Bedarfskopien einzulegen. Dies kann bereits vor dem Beginn der Prüfung erfolgen. Das Gerät muss nicht an eine Telefonleitung angeschlossen sein, es sein denn, dass für die Durchführung der Prüfung eine Telefonleitung erforderlich ist. Wenn ein Faxgerät beispielsweise keine Einzelblatt-Bedarfskopien erstellen kann, ist der laut Schritt 2 auszuführende Auftrag über eine Telefonleitung an das Gerät zu senden. Bei Faxgeräten ohne Vorlageneinzug ist die Seite auf die Scanplatte zu legen.

Wenn ein Produkt mit aktiviertem Selbstabschaltungszustand geliefert wird, ist dieser vor der Prüfung zu aktivieren.

Geschwindigkeit

Bei der Messung des Stromverbrauchs im Rahmen dieses Prüfverfahrens muss das Produkt mit der im Lieferzustand voreingestellten Geschwindigkeit Bilder erzeugen. Bekannt zu geben ist jedoch die vom Hersteller angegebene Maximalgeschwindigkeit für die Erstellung von einfarbigen Bildern im Simplex-Modus auf Papier im Standardformat.

c)

Methode zur Messung des Stromverbrauchs

Alle Stromverbrauchsmessungen sind gemäß IEC 62301 durchzuführen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Zur Ermittlung der bei der Prüfung zu verwendenden Spannungs-/Frequenzkombinationen siehe Prüfbedingungen und -geräte für ENERGY STAR-gerechte bildgebende Produkte in Abschnitt VII.D.4.

In Bezug auf Oberschwingungen während der Prüfung sind die Anforderungen der Prüfbedingungen für bildgebende Produkte zu erfüllen, die strenger sind als jene gemäß IEC 62301.

Die für dieses BM-Prüfverfahren erforderliche Genauigkeit beträgt für alle Messungen mit Ausnahme des Stromverbrauchs in Betriebsbereitschaft 2 %. Für die Messung des Stromverbrauchs in Betriebsbereitschaft ist eine Genauigkeit von 5 % erforderlich, wie in den Prüfbedingungen für bildgebende Produkte vorgesehen. Der Wert von 2 % entspricht IEC 62301, wobei die IEC-Norm dies als Vertrauensniveau bezeichnet.

Bei Produkten, die Batterien verwenden, wenn sie nicht an das Stromnetz angeschlossen sind, verbleibt die Batterie während der Prüfung im Gerät. Bei der Messung sollte jedoch keine aktive Aufladung der Batterie erfolgen, die über die Wartungsladung hinaus geht (d. h. die Batterie sollte vor dem Beginn der Prüfung voll aufgeladen werden).

Produkte mit externem Netzteil sind zu prüfen, während das Produkt an das externe Netzteil angeschlossen ist.

Produkte mit einer normalen Gleichstrom-Niederspannungsversorgung (z. B. USB, USB PlusPower, IEEE 1394 oder Power-Over-Ethernet) müssen eine geeignete wechselstromgespeiste Gleichstromquelle verwenden. Für das zu prüfende Produkt wird der Stromverbrauch dieser Wechselstromquelle gemessen und angegeben. Bei USB-gespeisten bildgebenden Produkten ist ein Hub zu verwenden, der nur das zu prüfende bildgebende Geräte versorgt. Bei bildgebenden Produkten, die über Power-Over-Ethernet oder USB PlusPower mit Strom versorgt werden, ist es zulässig, den Verbrauch des Stromverteilers mit und ohne das angeschlossene bildgebende Gerät zu messen und die Differenz als Stromverbrauch des Geräts anzunehmen. Der Hersteller sollte jedoch bestätigen, dass diese Vorgangsweise den Gleichstromverbrauch des Geräts zuzüglich Toleranz für Netzgerät und Verteilungsverluste angemessen darstellt.

d)

Messverfahren

Zur Zeitmessung genügt eine gewöhnliche Stoppuhr. Die Angabe der Zeit hat auf eine Sekunde genau zu erfolgen. Für die Leistungsangaben sind Watt (W) zu verwenden. Tabelle 38 gibt einen Überblick über die einzelnen Schritte des BM-Verfahrens.

Service-/Wartungsmodi (einschließlich Farbkalibrierung) sollten generell bei der Messung nicht berücksichtigt werden. Änderungen des Verfahrens zum Ausschluss derartiger während der Prüfung auftretender Modi sind festzuhalten.

Wie oben angegeben, sind alle Leistungsmessungen gemäß IEC 62301 durchzuführen. Je nach Betriebsmodus sieht IEC 62301 folgende Arten von Messungen vor: Momentanleistungsmessungen, Messungen des innerhalb von fünf Minuten aufgelaufenen Stromverbrauchs oder Messungen des aufgelaufenen Stromverbrauchs über einen Zeitraum, der lang genug für eine ordnungsgemäße Bewertung des zyklischen Verbrauchsmusters ist. Unabhängig von der Art der Messung sollten nur die Stromwerte angegeben werden.

Tabelle 40

BM-Prüfverfahren

Schritt

Ausgangszustand

Vorgang

Aufzeichnen

1

Aus

Messgerät am bildgebenden Gerät anschließen. Gerät einschalten. Anzeige der Betriebsbereitschaft abwarten.

2

Betriebsbereit

Ein Bild drucken, kopieren oder scannen.

3

Betriebsbereit

Stromverbrauch in Betriebsbereitschaft messen.

Stromverbrauch Betriebsbereitschaft

4

Betriebsbereit

Voreingestellte Wartezeit bis Ruhezustand abwarten.

Zeit bis Ruhezustand

5

Ruhezustand

Stromverbrauch im Ruhezustand messen.

Stromverbrauch Ruhezustand

6

Ruhezustand

Voreingestellte Wartezeit bis Selbstabschaltung abwarten.

Zeit bis Selbstabschaltung

7

Selbstabschaltung

Stromverbrauch im Selbstabschaltungsmodus messen.

Stromverbrauch Selbstabschaltung

8

Aus

Gerät manuell ausschalten. Abwarten, bis das Gerät ausgeschaltet ist.

9

Aus

Stromverbrauch im Aus-Zustand messen.

Stromverbrauch Aus

Erläuterungen:

Vor Beginn der Prüfung die voreingestellten Wartezeiten der Stromsparzustände überprüfen, um sicherzustellen, dass sich diese im Lieferzustand befinden.

Schritt 2 – Wenn das Gerät über keine Betriebsbereitschaftsanzeige verfügt, wird jener Zeitpunkt herangezogen, zu dem sich der Stromverbrauch bei Betriebsbereitschaft stabilisiert. Dieser Umstand ist festzuhalten.

Schritt 4 und 5 – Bei Produkten mit mehr als einem Ruhezustand werden die Schritte so oft wie nötig wiederholt, um sämtliche aufeinander folgende Ruhezustände zu durchlaufen und zu dokumentieren. Üblicherweise verfügen Großformat-Kopierer und Mehrzweckgeräte mit hitzeintensiven Druckverfahren über zwei Ruhezustände. Für Produkte, auf welche dies nicht zutrifft, Schritt 4 und 5 überspringen.

Schritt 4 und 6 – Messungen der voreingestellten Wartezeiten sind parallel und kumulativ ab Beginn von Schritt 4 vorzunehmen. Beispielsweise hat ein Produkt, das nach 15 Minuten in den ersten und nach weiteren 30 Minuten in den zweiten Ruhezustand wechselt, eine 15-minütige voreingestellte Wartezeit für den ersten und eine 45-minütige voreingestellte Wartezeit für den zweiten Ruhezustand.

Schritt 6 und 7 – Die meisten BM-Produkte verfügen über keinen eindeutigen Selbstabschaltungsmodus. Für derartige Produkte Schritt 6 und 7 überspringen.

Schritt 8 – Wenn das Gerät keinen Netzschalter besitzt, abwarten, bis es in seinen niedrigsten Verbrauchsmodus wechselt und dies bei der Einreichung der Prüfdaten angeben.

i)

Zusätzliche Messung bei Produkten mit digitalem Front-End (DFE)

Dieser Schritt ist nur auf Produkte mit DFE laut Abschnitt VII.A.29 anzuwenden.

Wenn das DFE über ein eigenes Stromnetzkabel verfügt, ist – unabhängig davon, ob sich Stromkabel und -regler innerhalb oder außerhalb des bildgebenden Produkts befinden – eine fünfminütige Stromverbrauchsmessung des DFE allein durchzuführen, während sich das bildgebende Produkt in Betriebsbereitschaft befindet. Das Gerät ist mit einem Netz zu verbinden, wenn es als netzfähig geliefert wird.

Wenn das DFE über kein separates Stromnetzkabel verfügt, muss der Hersteller den für das DFE benötigten Wechselstrom dokumentieren, wenn sich das Gerät als Ganzes in Betriebsbereitschaft befindet. Dies wird meist bewerkstelligt, indem eine Messung der Momentanleistung am Gleichstrom-Eingang des DFE vorgenommen und der gemessene Wert um die Verluste im Netzteil erhöht wird.

e)

Verweise

IEC 62301:2005. Elektrische Haushaltsgeräte – Messung der Standby-Leistungsaufnahme.

4.

Prüfbedingungen und -geräte für ENERGY STAR-gerechte bildgebende Produkte

Die folgenden Prüfbedingungen sind für BM- und TSV-Prüfverfahren anzuwenden. Sie gelten für Kopierer, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Frankiermaschinen, Mehrzweckgeräte, Drucker und Scanner.

Nachfolgend sind die Umgebungsbedingungen aufgeführt, die für die Stromverbrauchs- oder Leistungsmessungen zu schaffen sind. Dadurch wird gewährleistet, dass sich unterschiedliche Umgebungsbedingungen nicht auf die Prüfergebnisse auswirken und die Prüfergebnisse wiederholbar sind. Die Spezifikationen für die Prüfgeräte entsprechen den Prüfbedingungen.

a)

Prüfbedingungen

Allgemeine Kriterien:

Versorgungsspannung (22):

Nordamerika/Taiwan:

115 Volt (±1 %) Wechselstrom, 60 Hz (±1 %)

Europa/Australien/Neuseeland:

230 Volt (±1 %) Wechselstrom, 50 Hz (±1 %)

Japan:

100 Volt (±1 %) Wechselstrom, 50 Hz (±1 %) / 60 Hz (±1 %)

 

Anmerkung: Bei Produkten mit einer maximalen Leistung > 1,5 kW entspricht der Spannungsbereich ±4 %.

Klirrfaktor (THD) (Spannung):

< 2 % THD (< 5 % für Produkte mit einer maximalen Leistung > 1,5 kW)

Umgebungstemperatur:

23 °C ± 5 °C

Relative Luftfeuchtigkeit:

10 – 80 %

(Siehe: IEC 62301 – Elektrische Haushaltsgeräte – Messung der Standby-Leistungsaufnahme, Abschnitt 3.2 und 3.3)

Papierspezifikationen:

Für alle TSV- und BM-Prüfungen, bei denen Papier benötigt wird, müssen Papierformat und Basisgewicht dem entsprechenden Markt angemessen sein. Siehe dazu die untenstehende Tabelle.

Papierformat und -gewicht

Markt

Format

Basisgewicht

Nordamerika/Taiwan:

8,5" × 11"

75 g/m2

Europa/Australien/Neuseeland:

A4

80 g/m2

Japan:

A4

64 g/m2

b)

Prüfgerät

Ziel des Prüfverfahrens ist die Messung der tatsächlichen Leistungsaufnahme („Wirkleistung“) (23) des Produkts. Dies erfordert die Verwendung eines Wattmeters, das Echt-Effektivwerte (TRMS) misst. Aus dem großen Angebot an Leistungsmessgeräten müssen die Hersteller sorgfältig ein geeignetes Modell auswählen. Folgende Faktoren sind bei der Wahl des Prüfgeräts und der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen:

Frequenzgang: Elektronische Geräte mit Schaltnetzteilen verursachen Oberschwingungen (ungerade Oberschwingungen, in der Regel bis zur 21sten Ordnung). Wenn diese Oberschwingungen bei der Messung des Stromverbrauchs nicht berücksichtigt werden, ist das Ergebnis ungenau. Das US-EPA spricht sich für die Verwendung von Prüfgeräten mit einem Frequenzgang von mindestens 3 kHz aus. Diese berücksichtigen Oberschwingungen bis zur 50-sten Ordnung und werden in IEC 555 empfohlen.

Messauflösung: Für direkte Leistungsmessungen muss das Prüfgerät folgenden Anforderungen laut IEC 62301 entsprechen:

„Das Leistungsmessgerät muss eine Auflösung besitzen von:

0,01 W oder besser für Leistungsmessungen von ≤ 10 W;

0,1 W oder besser für Leistungsmessungen zwischen > 10 W bis zu 100 W;

1 W oder besser für Leistungsmessungen > 100 W.“ (24)

Für Werte über 1,5 kW muss das Messgerät eine Messauflösung von mindestens 10 W haben. Bei Messungen der aufgelaufenen Energie sollte eine Messauflösung gegeben sein, die diesen Werten bei der Umrechnung in die Durchschnittsleistung entspricht. Für Messungen der aufgelaufenen Energie wird die erforderliche Genauigkeit aufgrund des maximalen, nicht aufgrund des durchschnittlichen Stromverbrauchs während des Messzeitraums ermittelt, da der Maximalwert das benötigte Prüfgerät und die Vorgangsweise bestimmt.

Genauigkeit

Messungen anhand dieser Verfahren müssen in jedem Fall eine Genauigkeit von mindestens 5 % erzielen. Generell werden von den Herstellern höherer Genauigkeiten erreicht. Für einige Messungen verlangen die Prüfverfahren eine höhere Genauigkeit als 5 %. Sind die Leistungsstufe des bildgebenden Produkts und die vorhandenen Prüfgeräte bekannt, kann der Maximalfehler basierend auf dem Messwert und dem Messwertbereich ermittelt werden. Für Messungen von 0,50 W oder weniger beträgt die erforderliche Genauigkeit 0,02 W.

Kalibrierung

Zur Gewährleistung der erforderlichen Genauigkeit müssen die verwendeten Messgeräte innerhalb der vergangenen 12 Monate kalibriert worden sein.

E.   Benutzerschnittstelle

Den Herstellern wird dringend empfohlen, ihre Produkte in Übereinstimmung der IEEE-Norm 1621 „User Interface Elements in Power Control of Electronic Devices Employed in Office/Consumer Environments“ (Bedienungselemente für die Leistungssteuerung elektronischer Büro- und Unterhaltungsgeräte) zu gestalten. Diese Norm wurde ausgearbeitet, um die Leistungssteuerung bei allen Elektronikgeräten einheitlicher und intuitiv bedienbar zu machen. Einzelheiten über die Entwicklung dieses Projekts: http://eetd.LBL.gov/Controls.

F.   Inkrafttreten

Der Tag, an dem die Hersteller beginnen dürfen, ihre Geräte nach Fassung 1.0 der Spezifikationen als ENERGY STAR-gerecht einzustufen, wird im Abkommen als Datum des Inkrafttretens festgelegt. Alle vorherigen Abkommen über ENERGY STAR-gerechte bildgebende Geräte treten am 31. März 2007 außer Kraft.

Einstufung und Kennzeichnung von Geräten nach Fassung 1.0:

Die Fassung 1.0 der Spezifikationen gilt ab 1. April 2007, außer für Digitalvervielfältiger. Alle Produkte, auch Modelle, die ursprünglich nach vorherigen Spezifikationen für bildgebende Geräte eingestuft wurden, mit einem Herstellungsdatum ab dem Datum des Inkrafttretens, müssen für die ENERGY STAR-Kennzeichnung den neuen Anforderungen der Fassung 1.0 genügen (einschließlich der Nachlieferungen zu ursprünglich nach der vorherigen Spezifikation eingestuften Modellen). Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt (z. B. Monat und Jahr), zu dem das Gerät vollständig zusammengebaut worden ist.

a.

Stufe I – Stufe I tritt am 1. April 2007 in Kraft. Stufe I gilt für alle Geräte in Abschnitt VII.B dieser Spezifikation.

b.

Stufe II – Stufe II tritt am 1. April 2009 in Kraft. Stufe II bezieht sich auf die Höchstwerte des typischen Energieverbrauchs für alle TSV-Produkte sowie auf die Standby-Werte für Großformat-BM-Produkte und Frankiermaschinen. Außerdem können die Begriffsbestimmungen, die darunter fallenden Produkte und ihre Behandlung sowie die Werte für alle in dieser Fassung 1.0 der Spezifikation aufgeführten Geräte noch geändert werden. Das US-EPA wird alle Interessenten über solche geplanten Änderungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Stufe I unterrichten.

c.

Digitalvervielfältiger – Die Stufe I der Fassung 1.0 der Spezifikation wird mit dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem US-EPA für Digitalvervielfältiger in Kraft treten.

Aufhebung der Bestandsschutzregelung:

In dieser Fassung 1.0 der ENERY STAR-Spezifikationen lassen das US-EPA und die Europäische Kommission keine Bestandsschutzregelung mehr zu. ENERGY STAR-Einstufungen nach vorherigen Fassungen gelten nicht mehr automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Gerätemodells. Jedes vom Hersteller als ENERGY STAR-gerecht beworbenes, verkauftes oder gekennzeichnetes Gerät muss daher die zum Herstellungsdatum dieses Geräts jeweils geltenden Spezifikationen erfüllen.

G.   Künftige Änderung der Spezifikationen

Das US-EPA und die Europäische Kommission behalten sich das Recht vor, die Spezifikationen zu ändern, wenn deren Nützlichkeit für die Verbraucher, die Industrie oder die Umwelt aufgrund der technologischen Entwicklung oder veränderter Marktbedingungen beeinträchtigt werden sollte. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets im Gespräch mit den Interessengruppen ausgearbeitet. Dazu werden das US-EPA und die Europäische Kommission die Marktentwicklung im Hinblick auf die Energieeffizienz und neue Technologien regelmäßig beobachten. Wie immer werden die Interessengruppen Gelegenheit haben, ihre Daten mitzuteilen, Vorschläge zu unterbreiten und ihre Bedenken zu äußern. Das US-EPA und die Europäische Kommission sind bestrebt, die Spezifikationen so festzulegen, dass die am meisten Strom sparenden Modelle auf dem Markt und die Hersteller, die sich um die weitere Erhöhung der Energieeffizienz bemühen, Anerkennung finden.

a.

Prüfung von Farbgeräten: Aufgrund der eingereichten Messdaten, künftiger Verbraucherwünsche und des technischen Fortschritts können das US-EPA und die Europäische Kommission künftig auch mehrfarbige bildgebende Geräte in die Prüfverfahren einbeziehen.

b.

Wiederanlaufzeit: Das US-EPA und die Europäische Kommission werden die summierten und absoluten Wiederanlaufzeiten, die von den nach TSV-Verfahren prüfenden Partnern gemeldet werden, sowie die von den Partnern eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die empfohlenen voreingestellten Wartezeiten genau beobachten. Das US-EPA und die Europäische Kommission werden eine Änderung dieser Spezifikation in Bezug auf die Wiederanlaufzeit erwägen, falls sich herausstellt, dass das Vorgehen der Hersteller zur Abschaltung der Stromsparfunktionen durch die Anwender führt.

c.

Behandlung von BM-Produkten im Rahmen des typischen Energieverbrauchs: Auf der Grundlage der eingereichten Messdaten, der sich bietenden Chancen für größere Energieeinsparungen und des technischen Fortschritts können das US-EPA und die Europäische Kommission künftig diese Spezifikation ändern, um Produkte auch einzubeziehen, die gegenwärtig nach dem BM-Ansatz im Rahmen des TSV-Verfahrens geprüft werden, sowie Produkte, die mit Tintenstrahltechnik arbeiten.

VIII.   SPEZIFIKATIONEN FÜR COMPUTER – ÜBERARBEITETE FASSUNG FÜR 2007

Die folgenden Spezifikationen für Computer gelten ab dem 20. Juli 2007.

Es folgt Version 4.0 der Produktspezifikationen für ENERGY STAR-gerechte Computer. Ein Produkt muss alle genannten Kriterien erfüllen, damit der ENERGY STAR erteilt wird.

1)   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Nachstehend sind die Definitionen der in diesem Dokument verwendeten einschlägigen Begriffe aufgeführt.

A.

Computer: Ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet. Ein Computer umfasst mindestens die folgenden Bestandteile: (1) eine Zentraleinheit (ZE), die die Operationen ausführt, (2) Benutzereingabegeräte wie Tastatur, Maus, Digitalisierer oder Game Controller und (3) einen Anzeigeschirm zur Ausgabe von Informationen. Im Sinne dieser Spezifikationen umfasst der Begriff Computer sowohl stationäre als auch tragbare Geräte, einschließlich Tischcomputer, Spielkonsolen, integrierte Computer, Notebook-Computer, Tablet-Computer, Server mit Desktop-Anbindung und Arbeitsplatzrechner. Computer müssen zwar in der Lage sein, Eingabe- und Anzeigegeräte im Sinne der Nummern 2 und 3 zu nutzen, diese Geräte brauchen jedoch nicht im Lieferumfang des Computersystems enthalten zu sein, um dieser Definition zu entsprechen.

Komponenten

B.

Anzeigegerät: Ein handelsübliches Elektronikprodukt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik in einem einzigen Gehäuse oder innerhalb des Computergehäuses (z.B. Notebook-Computer oder integrierte Computer) untergebracht sind und das die von einem Computer ausgegebenen Informationen über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen wie VGA, DVI und/oder IEEE 1394 darstellen kann. Beispiele von Anzeigetechnologien sind die Kathodenstrahlröhre (CRT) und die Flüssigkristallanzeige (LCD).

C.

Externes Netzteil: Eine Komponente, die in einem separaten Gehäuse außerhalb des Computergehäuses untergebracht ist und dazu dient, die Wechselstrom-Eingangsspannung des Stromnetzes in niedrigere Gleichstromspannung(en) für die Stromversorgung des Computers umzuwandeln. Ein externes Netzteil muss über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Computer verbunden sein.

D.

Internes Netzteil: Eine Komponente, die im Computergehäuse untergebracht ist und dazu dient, die Wechselstrom-Netzspannung in Gleichstromspannung(en) für die Stromversorgung der Komponenten des Computers umzuwandeln. Im Sinne dieser Spezifikation muss ein internes Netzteil innerhalb des Computergehäuses, aber getrennt von der Hauptplatine des Computers angebracht sein. Das Netzteil muss über ein einzelnes Kabel ohne Zwischenschaltkreise zwischen dem Netzteil und dem Stromnetz mit dem Netz verbunden sein. Ferner müssen alle Stromanschlüsse vom Netzteil zu den Komponenten des Computers innerhalb des Computergehäuses untergebracht sein (d.h. es darf keine externen Kabel vom Netzteil zum Computer oder zu einzelnen Komponenten des Computers geben). Interne Gleichstrom/Gleichstrom-Wandler, die zur Umwandlung einer einzelnen Gleichstromspannung eines externen Netzteils in Mehrfachspannungen für den Computer dienen, gelten nicht als interne Netzteile.

Computerkategorien

E.

Tischcomputer: Ein Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort – in der Regel auf einem Schreibtisch oder am Fußboden – aufgestellt wird. Tischcomputer sind nicht als tragbare Geräte gedacht und nutzen Bildschirm, Tastatur und Maus als externe Komponenten. Tischcomputer dienen einer breiten Palette von Heim- und Büroanwendungen, u.a. E-Mail, Internet, Textverarbeitung, Standard-Grafikanwendungen, Spiele usw.

F.

Server mit Desktopanbindung: Ein Server mit Desktopanbindung ist ein Computer, der in der Regel Tischcomputer-Komponenten im Turmgeräte-Format verwendet, jedoch ausdrücklich als Host für andere Computer oder Anwendungen bestimmt ist. Um als Server mit Desktopanbindung im Sinne dieser Spezifikation zu gelten, muss ein Computer als Server in Verkehr gebracht werden und den folgenden Merkmalen entsprechen:

Er ist als Produkt der Klasse B nach der Europäischen Norm EN55022:1998 gemäß der Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit konzipiert und wird als solches in Verkehr gebracht und kann nur einen Einzelprozessor aufnehmen (ein Sockel auf der Platine);

er ist als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format konzipiert, das dem Format von Tischcomputern ähnelt, so dass alle Verarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse/Produkt untergebracht sind;

er ist für den Betrieb in einer Anwendungsumgebung mit hoher Zuverlässigkeit und hoher Verfügbarkeit ausgelegt, in der der Computer täglich rund um die Uhr betriebsbereit sein muss und außerplanmäßige Ausfallzeiten extrem gering sind (in der Größenordnung von Stunden pro Jahr);

er ist für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können;

und

er wird mit einem branchenweit anerkannten Betriebssystem für Standard-Serveranwendungen ausgeliefert (z.B. Windows NT, Windows 2003 Server, Mac OS X Server, OS/400, OS/390, Linux, Unix oder Solaris).

Server mit Desktopanbindung sind für Funktionen wie Verarbeitung von Informationen für andere Systeme, Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten (z.B. Archivierung), Data-Hosting und Betrieb von Web-Servern konzipiert.

Diese Spezifikation gilt nicht für mittlere oder große Server, die im Sinne dieser Spezifikation den folgenden Merkmalen entsprechen:

Sie sind als Geräte der Klasse A nach der Europäischen Norm EN55022:1998 gemäß der Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit konzipiert und werden als solche in Verkehr gebracht und können aufgrund ihrer Bauart einen Einzel- oder Doppelprozessor aufnehmen (ein oder mehrere Sockel auf der Platine);

sie werden als Geräte der Klasse B, jedoch mit von einem Produkt der Klasse A aufgerüsteter Hardware nach der Europäischen Norm EN55022:1998 gemäß der Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit in Verkehr gebracht und können aufgrund ihrer Bauart einen Einzel- oder Doppelprozessor aufnehmen (ein oder mehrere Sockel auf der Platine);

und

sie sind als Geräte der Klasse B nach der Europäischen Norm EN55022:1998 gemäß der Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit konzipiert und werden als solche in Verkehr gebracht und können aufgrund ihrer Bauart mindestens einen Doppelprozessor aufnehmen (zwei Sockel auf der Platine).

G.

Spielkonsole: Eigenständiger Computer, der hauptsächlich zum Spielen von Videospielen verwendet wird. Im Sinne dieser Spezifikation müssen Spielkonsolen eine Hardware-Architektur verwenden, die auf typischen Computerkomponenten aufbaut (z.B. Prozessoren, Systemspeicher, Video-Architektur, optische Laufwerke und/oder Festplattenlaufwerke usw.). Die Eingabe erfolgt bei Spielkonsolen im Wesentlichen über besondere manuelle Steuergeräte (Hand-Controller), und nicht über Maus und Tastatur wie bei konventionelleren Computertypen. Spielkonsolen sind ferner mit audiovisuellen Ausgangsbuchsen zum Anschluss eines Fernsehers als Hauptanzeigegerät ausgestattet, und nicht mit einem externen Bildschirm oder einem integrierten Anzeigegerät. Spielkonsolen verwenden in der Regel kein herkömmliches Betriebssystem, verfügen jedoch oft über eine Vielfalt von Multimediafunktionen wie z.B. Abspielen von DVDs/CDs, Ansicht von Digitalbildern und Abspielen von digital aufgezeichneter Musik.

H.

Integrierter Computer: Ein Tischcomputersystem, bei dem der Computer und das Anzeigegerät als Einheit funktionieren, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt. Es gibt zwei Arten von integrierten Computern: (1) ein System, bei dem das Anzeigegerät und der Computer konstruktiv zu einer Einheit verbunden sind, oder (2) ein als Einzelsystem montiertes System, bei dem das Anzeigegerät zwar eine separate Einheit ist, aber über ein Gleichstromkabel mit dem Hauptgerät verbunden ist und sowohl Computer als auch Anzeigegerät durch ein einziges Netzteil gespeist werden. Integrierte Computer bilden eine Unterart der Tischcomputer und sind in der Regel für ähnliche Funktionalitäten wie Tischcomputersysteme ausgelegt.

I.

Notebook-Computer und Tablet-Computer: Ein Computer, der speziell für Tragbarkeit und den längeren Betrieb ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer und Tablet-Computer verfügen über einen integrierten Bildschirm und können mit einer integrierten Batterie oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Darüber hinaus verfügen die meisten Notebook-Computer und Tablet-Computer über ein externes Netzteil und eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät, wobei Tablet-Computer einen berührungsempfindlichen Bildschirm haben. Notebook-Computer und Tablet-Computer sind in der Regel für ähnliche Funktionalitäten wie Tischcomputer ausgelegt, außer dass es sich bei ihnen um tragbare Geräte handelt. Im Sinne dieser Spezifikation gelten Docking-Stationen als Zubehör und fallen daher nicht unter die Leistungsvorgaben für Notebook-Computer in Tabelle 41 in Abschnitt 3.

J.

Arbeitsplatzrechner: Im Sinne dieser Spezifikation muss ein Computer den folgenden Anforderungen genügen, um als Arbeitsplatzrechner zu gelten:

er wird als Arbeitsplatzrechner in Verkehr gebracht;

er verfügt über eine mittlere Ausfallzeit (MTBF) von mindestens 15 000 Stunden auf der Grundlage von entweder Bellcore TR-NWT-000332, Ausgabe 6 von 12/97, oder von in der Praxis erhobenen Daten;

und

er unterstützt Fehlerkorrekturcode (ECC) und/oder Pufferspeicher.

Außerdem muss ein Arbeitsplatzrechner drei der folgenden sechs fakultativen Eigenschaften besitzen:

er verfügt über eine zusätzliche Stromversorgung für Hochleistungs-Grafikanwendungen (d.h. zusätzlicher Stromanschluss PCI-E 6-polig 12V);

das System besitzt zusätzlich zu Grafiksteckplätzen und/oder PCI-X-Unterstützung mehr als x4 PCI-E-Anschlüsse auf der Hauptplatine;

Uniform Memory Access-Grafik (UMA) wird nicht unterstützt;

er verfügt über mindestens fünf PCI-, PCIe- oder PCI-X-Steckplätze;

er ist multiprozessorfähig für zwei oder mehr Prozessoren (muss konstruktiv getrennte Prozessorgruppen/-sockel unterstützen, d.h. nicht nur einen einzelnen Mehrkernprozessor);

und/oder

er ist im Rahmen der Produktzertifizierungen von mindestens zwei unabhängigen Softwareherstellern zugelassen; diese Zertifizierungen können im Gange sein, müssen jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung abgeschlossen sein.

Betriebsmodi

K.

Idle-Modus: Für die Prüfung und Einstufung von Computern nach dieser Spezifikation bezeichnet dies den Zustand, in dem das Betriebssystem und die sonstige Software vollständig geladen sind, das Gerät nicht im Ruhemodus ist und die Aktivität auf diejenigen grundlegenden Anwendungen beschränkt ist, die das System automatisch startet.

L.

Ruhemodus: Ein Niedrigverbrauchsmodus, in den der Computer nach einer bestimmten Inaktivitätszeit automatisch übergehen oder manuell versetzt werden kann. Ein Computer mit Ruhemodusfunktion kann schnell durch Netzverbindungen oder Benutzerschnittstellengeräte „geweckt“ werden. Im Sinne dieser Spezifikation entspricht der Ruhemodus gegebenenfalls dem ACPI-Zustand S3 (Suspend to RAM).

M.

Standby-Modus (Aus-Zustand): Zustand mit der geringsten, vom Nutzer nicht ausschaltbaren (beeinflussbaren) Leistungsaufnahme, der unbegrenzt fortbesteht, solange das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wird. Im Sinne dieser Spezifikation entspricht der Standby-Modus gegebenenfalls dem ACPI-Zustand S4 oder S5.

Netzfunktionalität und Stromsparfunktionen

N.

Netzschnittstelle: Die Komponenten (Hardware und Software), deren Hauptfunktion darin besteht, den Computer in die Lage zu versetzen, mittels einer oder mehrerer Netztechniken zu kommunizieren. Für Prüfzwecke nach dieser Spezifikation bezieht sich der Begriff Netzschnittstelle auf eine verkabelte Ethernet-Schnittstelle nach IEEE 802.3.

O.

Weck-Ereignis: Vom Benutzer ausgelöste, programmierte oder externe Ereignisse oder Impulse, die bewirken, dass der Computer von seinem Ruhe- oder Standby-Modus in seinen aktiven Betriebsmodus übergeht. Solche Weck-Ereignisse sind unter anderem Mausbewegungen, Tastatureingaben oder die Bedienung einer Taste am Gehäuse und im Fall externer Ereignisse Impulse, die per Fernbedienung, Netz, Modem usw. übertragen werden.

P.

Wake On LAN (WOL): Funktionalität, durch die ein Computer über eine Netzanfrage aus dem Ruhe- oder Standby-Modus geweckt werden kann.

2)   ANFORDERUNGSGERECHTE GERÄTE

Um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten, müssen Computer der Definition von Computer sowie der Definition einer der Gerätekategorien in Abschnitt 1 entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass das US-Umweltbundesamt (EPA) und die Europäische Kommission weitere Computerkategorien wie z.B. Thin Clients im Hinblick auf mögliche Anforderungen der Stufe 2 prüfen werden. In der nachfolgenden Tabelle sind die Computerkategorien aufgeführt, die für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage kommen bzw. nicht in Frage kommen.

Geräte, die unter Version 4.0 der Spezifikationen fallen

Geräte, die nicht unter Version 4.0 der Spezifikationen fallen

a. Tischcomputer

b. Spielkonsolen

c. Integrierte Computersysteme

d. Notebook-Computer/Tablet-Computer

e. Server mit Desktopanbindung

f. Arbeitsplatzrechner

g. Mittlere und große Server (gemäß Abschnitt 1 Buchstabe F)

h. Thin Clients/Blade-PC

c. Handheld-Computer und PDAs

3)   KRITERIEN FÜR ENERGIEEFFIZIENZ UND ENERGIEEINSPARUNG

Um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten, müssen Computer den nachfolgenden Anforderungen genügen. Die Termine für das Inkrafttreten der Stufen 1 und 2 werden in Abschnitt 5 behandelt.

A.   Anforderungen der Stufe 1 – Inkrafttreten am 20. Juli 2007

(1)

Anforderungen für die Effizienz von Netzteilen

Computer mit internem Netzteil: 80 % Mindesteffizienz bei 20 %, 50 % und 100 % der Nennleistung und Leistungsfaktor > 0,9 bei 100 % der Nennleistung.

Computer mit externem Netzteil: Die Geräte müssen ENERGY STAR-gerecht sein oder die Effizienzwerte für Nulllast- und Aktivmodus erreichen, die in den Anforderungen des ENERGY STAR-Programms für Einzelspannungs-Wechselstrom/Wechselstrom-Netzteile und externe Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteile vorgegeben sind. Die ENERGY STAR-Spezifikationen und die Liste ENERGY STAR-gerechter Geräte sind unter www.energystar.gov/powersupplies einzusehen. Anmerkung: Diese Leistungsanforderung gilt auch für externe Mehrspannungsnetzteile, die nach der in Abschnitt 4 genannten Prüfmethode für interne Netzteile geprüft werden.

(2)

Anforderungen für die Effizienz der Betriebsmodi

Tischcomputer-Kategorien für Idle-Modus-Kriterien: Für die Bestimmung der Idle-Modus-Werte müssen Tischcomputer (einschließlich integrierte Computer, Server mit Desktopanbindung und Spielkonsolen) einer der nachfolgend genannten Kategorien A, B oder C zugeordnet werden:

Kategorie A: Alle Tischcomputer, die nicht der Definition der Kategorie B oder der Kategorie C entsprechen, kommen unter Kategorie A für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage.

Kategorie B: Für die Einstufung unter Kategorie B müssen Tischcomputer über folgende Merkmale verfügen:

Mehrkernprozessor(en) oder mehrere Einzelprozessoren;

und

mindestens 1 Gigabyte Systemspeicher.

Kategorie C: Für die Einstufung unter Kategorie C müssen Tischcomputer über folgende Merkmale verfügen:

Mehrkernprozessor(en) oder mehrere Einzelprozessoren;

und

Grafikprozessor (GPU) mit mehr als 128 Megabyte fest zugeordneter, nicht gemeinsam genutzter Speicherkapazität.

Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen müssen Geräte für die Einstufung unter Kategorie C über mindestens zwei der folgenden drei Merkmale verfügen:

mindestens 2 Gigabyte Systemspeicher;

Fernsehempfangs- und/oder Video-Digitalisierungskarte mit Unterstützung für Hochauflösungsstandard;

und/oder

mindestens zwei Festplattenlaufwerke.

Notebook-Kategorien für die Idle-Modus-Kriterien: Für die Bestimmung der Idle-Modus-Werte müssen Notebook-Computer und Tablet-Computer einer der nachfolgend genannten Kategorien A oder B zugeordnet werden:

Kategorie A: Alle Notebook-Computer, die nicht der Definition der Kategorie B entsprechen, kommen unter Kategorie A für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage.

Kategorie B: Für die Einstufung unter Kategorie B müssen Notebook-Computer über folgendes Merkmal verfügen:

Grafikprozessor (GPU) mit mindestens 128 Megabyte fest zugeordneter, nicht gemeinsam genutzter Speicherkapazität.

Leistungsaufnahmewerte von Arbeitsplatzrechnern: Die Leistungsaufnahmewerte von Arbeitsplatzrechnern werden unter Verwendung eines vereinfachten TEC-Ansatzes (Typical Electricity Consumption – typischer Stromverbrauch) anhand einer bestimmten Gewichtung für jeden Betriebsmodus ermittelt, damit die Hersteller die Möglichkeit haben, die Leistungsaufnahme der verschiedenen Betriebsmodi auszutarieren. Der endgültige Wert beruht auf der TEC-Leistungsaufnahme (PTEC), die anhand der folgenden Formel ermittelt wird:

PTEC = 0,1 * PStandby + 0,2 * PSleep + 0,7 * PIdle

hierbei ist PStandby die im Standby-Modus gemessene Leistungsaufnahme, PSleep die im Ruhemodus gemessene Leistungsaufnahme und PIdle die im Idle-Modus gemessene Leistungsaufnahme. Dieser PTEC-Wert wird dann mit dem zulässigen TEC verglichen, der anhand eines festen Prozentsatzes der maximalen Leistungsaufnahme des Systems bestimmt wird, einschließlich einer zusätzlichen Marge für installierte Festplattenlaufwerke gemäß der Gleichung in Tabelle 41. Das Prüfverfahren zur Bestimmung der maximalen Leistungsaufnahme von Arbeitsplatzrechnern ist in Anhang A Abschnitt 4 enthalten.

Anforderungen bezüglich der Leistungsaufnahme: Die nachfolgenden Tabellen geben die geforderten Leistungstoleranzen für die Spezifikation der Stufe 1 an. Tabelle 41 gibt die Grundanforderungen an, während Tabelle 42 zusätzliche Leistungstoleranzen für WOL enthält. Bei Geräten, die die WOL-Aktivierungsanforderung für den Ruhe- oder den Standby-Modus erfüllen, muss ein Modell den in Tabelle 41 angegebenen Leistungsaufnahmewert zuzüglich der entsprechenden Toleranzen gemäß Tabelle 42 erreichen. Anmerkung: Geräte, die im Ruhemodus die Leistungsaufnahme-Anforderungen für den Standby-Modus erfüllen, brauchen nicht über einen separaten Standby-Modus (Aus-Zustand) zu verfügen; sie können die Kriterien dieser Spezifikation auch mit dem Ruhemodus allein erfüllen.

Tabelle 41

Energieeffizienz-Anforderungen der Stufe 1

Gerätetyp

Anforderungen der Stufe 1

Tischcomputer, integrierte Computer, Server mit Desktopanbindung und Spielkonsolen

Standby-Modus (Aus-Zustand): ≤ 2,0 W

Ruhemodus: ≤ 4,0 W

Idle-Modus:

Kategorie A: ≤ 50,0 W

Kategorie B: ≤ 65,0 W

Kategorie C: ≤ 95,0 W

Anmerkung: Server mit Desktopanbindung (gemäß Abschnitt 1 Buchstabe F) sind von der obigen Vorgabe für den Ruhemodus ausgenommen.

Notebook-Computer und Tablet-Computer

Standby-Modus (Aus-Zustand): ≤ 1,0 W

Ruhemodus: ≤ 1,7 W

Idle-Modus:

Kategorie A: ≤ 14,0 W

Kategorie B: ≤ 22,0 W

Arbeitsplatzrechner

TEC-Leistungsaufnahme (PTEC):

≤ 0,35 * [PMax + (# HDD * 5)] W

Anmerkung: Pmax ist die maximale Leistungsaufnahme des Systems gemäß dem Prüfverfahren in Anhang A Abschnitt 4 und #HDD ist die Anzahl der installierten Festplattenlaufwerke im System.


Tabelle 42

Zusätzliche Marge für weitere Funktionen der Stufe 1 für Ruhe- und Standby-Modus

Funktion

Zusätzliche Leistungstoleranz

Wake On LAN (WOL)

+0,7 W für Ruhemodus

+0,7 W für Standby-Modus

Prüfung von Computern mit Stromsparfunktionen: Bei der Bestimmung, ob ein Modell mit oder ohne WOL geprüft werden sollte, sollten die folgenden Anforderungen berücksichtigt werden:

Standby-Modus: Die Computer sollten mit den Standby-Einstellungen im Lieferzustand geprüft und bewertet werden. Modelle, deren WOL-Funktion für den Standby-Modus im Lieferzustand aktiviert ist, sollten mit aktivierter WOL-Funktion geprüft werden; sie gelten mit der zusätzlichen Toleranz für den Standby-Modus gemäß Tabelle 42 als anforderungsgerecht. Gleichermaßen müssen Geräte, deren WOL-Funktion für den Standby-Modus im Lieferzustand deaktiviert ist, mit deaktivierter WOL-Funktion geprüft werden; sie müssen die Grundanforderung für den Standby-Modus gemäß Tabelle 41 erfüllen.

Ruhemodus: Die Computer sollten mit den Ruhemodus-Einstellungen im Lieferzustand geprüft und bewertet werden. Modelle, die über den Großhandel verkauft werden (siehe Anforderungen für Stromsparfunktionen der Stufe 1 in Abschnitt 3.A.3), müssen mit aktivierter WOL-Funktion geprüft, bewertet und ausgeliefert werden. Geräte, die über den normalen Einzelhandel direkt an Verbraucher gehen, müssen nicht mit aktivierter WOL-Funktion für den Ruhemodus ausgeliefert werden; sie können mit aktivierter oder deaktivierter WOL-Funktion geprüft, bewertet und ausgeliefert werden. Modelle, die sowohl über den Großhandel als auch direkt an Verbraucher verkauft werden, müssen in Bezug auf beide Anforderungen, nämlich mit und ohne WOL, geprüft werden und müssen beide Anforderungen erfüllen.

Systeme, bei denen auf Wunsch des Kunden zusätzliche Stromsparfunktionen durch den Hersteller vorinstalliert werden, brauchen nicht mit diesen Funktionen in aktivem Zustand geprüft zu werden, sofern die Funktion erst durch den Endverbraucher ausdrücklich aktiviert wird (d.h. der Hersteller sollte das System in vorinstalliertem Zustand prüfen; dagegen muss er die Leistungsaufnahme nach vollständiger Installation vor Ort nicht berücksichtigen).

(3)

Anforderungen für die Stromsparfunktionen

Anforderung für die Auslieferung: Der Ruhemodus des Anzeigegeräts muss bei der Auslieferung so eingestellt sein, dass er nach 15 Minuten Inaktivität des Nutzers aktiviert wird. Der Ruhemodus aller Geräte mit Ausnahme von Servern mit Desktopanbindung muss bei der Auslieferung so eingestellt sein, dass er nach 30 Minuten Inaktivität des Nutzers aktiviert wird. Die Geräte können über mehrere Niedrigverbrauchsmodi verfügen; die vorliegenden Kriterien beziehen sich jedoch auf den Ruhemodus im Sinne dieser Spezifikation. Die Computer müssen beim Übergang in den Ruhe- oder den Standby-Modus die Geschwindigkeit aller aktiven 1 Gb/s-Ethernet-Netzverbindungen reduzieren.

Ungeachtet des jeweiligen Vertriebswegs müssen alle Computer über die Möglichkeit verfügen, die WOL-Funktion für den Ruhemodus zu aktivieren und zu deaktivieren. Bei über den Großhandel ausgelieferten Systemen muss die WOL-Funktion für den Ruhemodus aktiviert sein, wenn das System mit Wechselstrom betrieben wird (d.h. Notebook-Computer können die WOL-Funktion automatisch deaktivieren, wenn sie mit ihrer tragbaren Stromquelle betrieben werden). Im Sinne dieser Spezifikation bezeichnet „Großhandel“ Vertriebswege, die in der Regel von großen und mittleren Unternehmen, staatlichen Stellen und Bildungseinrichtungen genutzt werden; dabei geht es um Geräte, die in einer verwalteten Client/Server-Umgebung eingesetzt werden. Bei allen Computern mit aktivierter WOL-Funktion müssen alle vorhandenen gezielten Paketfilter aktiviert und auf eine dem Industriestandard entsprechende Werkskonfiguration eingestellt sein. Bis ein oder mehrere Standards vereinbart sind, werden die Programmpartner ersucht, ihre Konfigurationen gezielter Paketfilter dem EPA mitzuteilen, damit dieses die Angaben auf seiner Website veröffentlichen kann, um die Diskussion über und die Entwicklung von Standardkonfigurationen anzuregen. Systeme, bei denen im Ruhemodus die vollständige Netzanbindung aufrecht erhalten bleibt, d.h. die gleiche vollständige Netzanbindung wie im Idle-Modus geboten wird, erfüllen die Anforderung der WOL-Aktivierung und können unter Berücksichtigung der entsprechenden zusätzlichen Marge für die WOL-Funktion als anforderungsgerecht gelten.

Alle Geräte, die an Großkunden ausgeliefert werden, müssen sowohl ferngesteuerte als auch planmäßige Weck-Ereignisse aus dem Ruhemodus unterstützen. Der Hersteller muss – sofern er die Kontrolle darüber hat (d.h. wenn die Konfiguration über Hardware-Einstellungen und nicht über Software-Einstellungen erfolgt) – gewährleisten, dass diese Einstellungen vom Kunden nach Wunsch zentral verwaltet werden können; der Hersteller muss die entsprechenden Tools dazu zur Verfügung stellen.

Anforderung bezüglich der Benutzerinformation: Damit die Käufer/Nutzer angemessen über die Vorteile der Stromsparfunktionen informiert werden, muss der Hersteller jedem Computer eines der beiden folgenden Elemente beifügen:

Informationen über ENERGY STAR und die Vorteile der Stromsparfunktionen in einer Papierfassung oder einer elektronischen Fassung des Benutzerhandbuchs. Diese Informationen sollten im vorderen Teil des Benutzerhandbuchs enthalten sein;

oder

eine Paket- oder Verpackungsbeilage über ENERGY STAR und die Vorteile der Stromsparfunktionen.

In beiden Fällen sind mindestens die folgenden Angaben zu machen:

ein Hinweis, dass der Computer mit aktivierten Stromsparfunktionen ausgeliefert wurde, und die Angabe der entsprechenden Zeiteinstellungen;

und

eine Beschreibung, wie der Computer korrekt aus dem Ruhemodus geweckt wird.

B.   Anforderungen der Stufe 2 – Inkrafttreten am 1. Januar 2009

(1a)

Leistungsmetrik für Energieeffizienz der Stufe 2

Alle Computer müssen mindestens die folgende Energieleistungsmetrik je Einheit erfüllen:

Energieeffizienz-Software und zugehörige Leistungsvorgaben: Noch zu definieren

– ODER –

(1b)

Vorläufige Anforderungen für den Idle-Modus der Stufe 2

Können die Leistungsmetrik für Energieeffizienz und die zugehörigen Leistungsvorgaben nicht am 1. Januar 2009 in Kraft treten, so tritt automatisch eine vorläufige Spezifikation der Stufe 2 in Kraft, bis die entsprechenden Eckdaten festgelegt sind. Diese vorläufige Stufe 2 enthält überarbeitete Vorgaben für den Idle-Modus für alle Computer (jene der Stufe 1 sowie gegebenenfalls andere [z.B. Thin Clients]) und zielt darauf ab, die 25 % Geräte mit der besten Energieeffizienz zu erfassen.

Im Rahmen der vorläufigen Stufe 2 werden u.a. die folgenden zusätzlichen Punkte erneut überprüft:

Idle-Modus-Werte für Notebook-Computer und integrierte Computer, unter Einbeziehung des Stromverbrauchs der Anzeigegeräte;

quantitative Unterschiede zwischen Kategorien von Tischcomputern (z.B. Videospeicher in Megabyte, Anzahl der Prozessorkerne, Systemspeicher in Megabyte), um zu überprüfen, ob diese Unterschiede nach wie vor bestehen;

Ruhemodus-Werte für Server mit Desktopanbindung;

und

Toleranzen für zusätzliche Verwaltungstools wie z.B. Service-Prozessoren im Ruhe- und Standby-Modus, die bei Stromsparmaßnahmen für Computer helfen können.

Kommt eine vorläufige Stufe 2 zur Anwendung, so werden das EPA und die Europäische Kommission diese neuen Punkte erneut überprüfen und mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Stufe 2 neue Werte festlegen.

(2)

Anforderungen für die Stromsparfunktionen

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Stufe 1 muss bei ENERGY STAR-gerechten Computern die vollständige Netzanbindung im Ruhemodus gemäß einem plattformunabhängigen Industriestandard aufrecht erhalten bleiben. Alle Computer müssen bei niedrigem Datenverkehr ihre Netzübertragungsgeschwindigkeiten gemäß etwaigen Industriestandards, die schnelle Übergänge zwischen Übertragungsgeschwindigkeiten vorsehen, reduzieren.

C.   Freiwillige Anforderungen

Benutzerschnittstelle: Obwohl dies nicht vorgeschrieben ist, wird den Herstellern dringend empfohlen, ihre Geräte in Übereinstimmung mit der IEEE-Norm 1621 bezüglich der Bedienungselemente für die Leistungssteuerung (vollständige Bezeichnung „Norm für Bedienungselemente für die Leistungssteuerung elektronischer Büro- und Unterhaltungsgeräte“) zu gestalten. Diese Norm dient dazu, die Leistungssteuerung bei allen Elektronikgeräten einheitlicher und intuitiv bedienbar zu machen. Weitere Informationen über diese Norm sind unter http://eetd.LBL.gov/Controls zu finden.

4)   PRÜFVERFAHREN

Die Hersteller führen die Prüfungen in eigener Verantwortung durch und bescheinigen selbst, welche Modelle den ENERGY STAR-Anforderungen genügen.

Hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfungen stimmen die Programmpartner der Anwendung der in Tabelle 43 angegebenen Prüfverfahren zu.

Die Prüfergebnisse werden dem EPA bzw. der Europäischen Kommission mitgeteilt.

Zusätzliche Anforderungen an Prüfung und vorzulegende Daten sind unten angegeben.

A.

Anzahl der im Idle-Modus zu prüfenden Geräte: Die Hersteller können anfänglich ein einziges Gerät auf Einhaltung der Anforderungen prüfen. Wird bei diesem Gerät eine maximale Leistungsaufnahme im Idle-Modus ermittelt, die die Vorgabe erfüllt, aber bis zu 10 % unter dem maximal zulässigen Wert liegt, so muss ein zusätzliches Gerät des gleichen Modells mit identischer Konfiguration geprüft werden. Vom Hersteller sind die Prüfergebnisse im Idle-Modus für beide Geräte einzureichen. Um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten, müssen beide Geräte die Vorgabe für den Idle-Modus für diese Produktkategorie erfüllen. Anmerkung: Diese zusätzliche Prüfung ist nur für den Idle-Modus erforderlich – für den Ruhe- und den Standby-Modus muss nur ein Gerät geprüft werden. Beispiel zur Erläuterung dieses Verfahrens:

Für Tischcomputer der Kategorie A gilt eine maximale Leistungsaufnahme im Idle-Modus von 50 Watt – somit liegt die 10-Prozent-Grenze für die zusätzliche Prüfung bei 45 Watt. Bei der Prüfung eines Modells auf Einhaltung der ENERGY STAR-Anforderungen können sich demnach folgende Situationen ergeben:

Werden beim ersten Gerät 44 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als anforderungsgerecht (denn mit 44 Watt beträgt die Leistungsaufnahme 12 % weniger als der zulässige Höchstwert und liegt damit jenseits der 10-Prozent-Grenze).

Werden beim ersten Gerät 45 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als anforderungsgerecht (denn mit 45 Watt beträgt die Leistungsaufnahme genau 10 % weniger als der zulässige Höchstwert).

Werden beim ersten Gerät 47 Watt gemessen, so muss ein weiteres Gerät geprüft werden (denn mit 47 Watt beträgt die Leistungsaufnahme nur 6 % weniger als der zulässige Höchstwert und liegt damit innerhalb der 10-Prozent-Grenze).

Werden bei den zwei Geräten 47 und 51 Watt gemessen, so gilt das Modell nicht als ENERGY STAR-gerecht, obwohl der Mittelwert 49 Watt beträgt, weil einer der Messwerte (51) den zulässigen Höchstwert der ENERGY STAR-Spezifikation überschreitet.

Werden bei den zwei Geräten 47 und 49 Watt gemessen, so gilt das Modell als ENERGY STAR-gerecht, weil beide Messwerte die ENERGY STAR-Spezifikation von 50 Watt erfüllen.

B.

Modelle, die in mehreren Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen betrieben werden können: Die Prüfung der Geräte durch die Hersteller erfolgt stets in Abhängigkeit von den jeweiligen Märkten, auf denen das Gerät verkauft und als ENERGY STAR-gerecht beworben wird. Das EPA und seine ENERGY STAR-Partnerländer haben sich für die Produktprüfung auf eine Tabelle mit drei Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen geeinigt. Die Prüfbedingungen im Prüfverfahren (Anhang A) enthalten Einzelheiten über die internationalen Netzspannungen und Frequenzen für jeden Markt.

Bei Geräten, die international auf mehreren Märkten als ENERGY STAR-gerecht verkauft werden und die daher für mehrere Eingangsspannungen ausgelegt sind, muss der Hersteller den Stromverbrauch oder die Energieeffizienz für alle relevanten Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen messen und angeben. Verkauft ein Hersteller beispielsweise das gleiche Modell in den USA und in Europa, so muss er die Verbrauchswerte sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben und die entsprechenden Spezifikationen einhalten, damit das Modell auf beiden Märkten als ENERGY STAR-gerecht gelten kann. Erfüllt ein Modell die ENERGY STAR-Spezifikationen nur bei einer Netzspannungs-/Frequenz-Kombination (z.B. bei 115 V/60 Hz), so darf es auch nur in den Regionen, in denen diese Netzspannungs-/Frequenz-Kombination üblich ist (z.B. Nordamerika und Taiwan), als ENERGY STAR-gerecht gekennzeichnet und beworben werden.

Tabelle 43

Prüfverfahren für die Messung der Betriebsmodi

Spezifikation Anforderung

Prüfprotokoll

Quelle

Standby (Aus-Zustand), Ruhemodus, Idle-Modus und maximale Leistungsaufnahme

Prüfmethode für ENERGY STAR-gerechte Computer (Version 4.0)

Anhang A

Leistungsaufnahme Netzteil

Interne Netzteile: Leistungsaufnahme-Protokoll für interne Netzteile

Externe Netzteile: ENERGY STAR-Prüfmethode für externe Netzteile

Interne Netzteile: www.efficientpowersupplies.org

Externe Netzteile: www.energystar.gov/powersupplies

C.

Anforderungsgerechte Produktfamilien: Modelle, die unverändert geblieben sind oder sich nur in der Endverarbeitung von den im Vorjahr vertriebenen Modellen unterscheiden, können ohne Einreichung neuer Prüfergebnisse die Kennzeichnung beibehalten, wenn die Spezifikationen unverändert geblieben sind. Wird ein Produktmodell auf dem Markt in unterschiedlichen Konfigurationen oder Ausführungen als „Produktfamilie“ oder Produktserie angeboten, so kann der Programmpartner das Produkt unter einer einzigen Modellnummer anmelden und prüfen, sofern alle Modelle dieser Familie oder Serie einer der folgenden Anforderungen genügen:

Für Computer, die auf der gleichen Plattform aufgebaut sind und abgesehen von Gehäuse und Farbe in jeder Hinsicht identisch sind, genügt die Einreichung der Prüfergebnisse eines einzigen repräsentativen Modells.

Wird ein Produktmodell auf dem Markt in unterschiedlichen Konfigurationen angeboten, so kann der Programmpartner statt der einzelnen Modelle der Familie das Produkt unter einer einzigen Modellnummer anmelden und prüfen, die die höchste verfügbare Stromverbrauchskonfiguration der Produktfamilie darstellt. In diesem Fall wäre die höchste Konfiguration wie folgt: der leistungsstärkste Prozessor, die maximale Speicherkonfiguration, der leistungsstärkste Grafikprozessor usw. Für Tischcomputer, die je nach Konfiguration die Definitionen für mehrere Kategorien von Tischcomputern (nach Abschnitt 3.A.2) erfüllen, müssen die Hersteller die höchste Stromverbrauchskonfiguration für jede Kategorie einreichen, für die das System als anforderungsgerecht gelten soll. So müsste beispielsweise ein System, das als Tischcomputer entweder der Kategorie A oder der Kategorie B konfiguriert werden kann, mit der höchsten Stromverbrauchskonfiguration für beide Kategorien angemeldet werden, um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten. Kann ein Produkt für alle drei Kategorien konfiguriert werden, so müssen die Daten für die höchste Stromverbrauchskonfiguration in allen Kategorien eingereicht werden. Die Hersteller haften für die Energieeffizienzangaben zu allen anderen Modellen der Familie, auch wenn die Geräte nicht geprüft bzw. die Daten nicht eingereicht wurden.

5)   INKRAFTTRETEN

Der Tag, an dem die Hersteller beginnen dürfen, ihre Geräte nach dieser Version 4.0 der Spezifikationen als ENERGY STAR-gerecht einzustufen, wird im Abkommen als Datum des Inkrafttretens festgelegt. Alle vorherigen Abkommen über ENERGY STAR-gerechte Computer treten am 19. Juli 2007 außer Kraft.

1.

Anforderungsgerechte Geräte nach Stufe 1 der Version 4.0 der Spezifikationen: Die erste Phase dieser Spezifikationen beginnt am 20. Juli 2007. Alle Geräte, einschließlich der ursprünglich unter Version 3.0 als anforderungsgerecht eingestuften Modelle, mit einem Herstellungsdatum ab dem 20. Juli 2007 müssen die neuen Anforderungen (Version 4.0) erfüllen, um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten. Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt (z.B. Monat und Jahr), zu dem das Gerät als vollständig zusammengebaut gilt.

2.

Anforderungsgerechte Geräte nach Stufe 2 der Version 4.0 der Spezifikationen: Die zweite Phase dieser Spezifikationen (Stufe 2) beginnt am 1. Januar 2009. Alle Produkte, einschließlich der ursprünglich unter Stufe 1 als anforderungsgerecht eingestuften Modelle, mit einem Herstellungsdatum ab dem 1. Januar 2009 müssen die Anforderungen der Stufe 2 erfüllen, um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten.

3.

Aufhebung der Bestandsschutzregelung: Im Rahemn dieser Version 4.0 der ENERY STAR-Spezifikationen lassen das EPA und die Europäische Kommission keine Bestandsschutzregelung mehr zu. ENERGY STAR-Einstufungen nach vorherigen Versionen gelten nicht mehr automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Gerätemodells. Jedes vom Hersteller als ENERGY STAR-gerecht beworbenes, verkauftes oder gekennzeichnetes Gerät muss daher die zum Herstellungsdatum dieses Geräts jeweils geltenden Spezifikationen erfüllen.

6)   KÜNFTIGE ÄNDERUNG DER SPEZIFIKATIONEN

Das EPA und die Europäische Kommission behalten sich das Recht vor, die Spezifikationen zu ändern, falls technologische Entwicklungen oder veränderte Marktbedingungen sich auf deren Nützlichkeit für die Verbraucher oder die Wirtschaft oder auf deren Umweltnutzen auswirken. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets mit den Interessengruppen erörtert. Für den Fall einer Änderung der Spezifikationen wird darauf hingewiesen, dass die ENERGY STAR-Einstufung nicht automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Gerätemodells gilt. Um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten, muss ein Gerätemodell die zum Herstellungsdatum des Modells geltenden ENERGY STAR-Spezifikationen erfüllen.

7)   ANLAGE A: ENERGY-STAR-PRÜFVERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES STROMVERBRAUCHS VON COMPUTERN IM STANDBY-, RUHE- UND IDLE-MODUS SOWIE BEI MAXIMALER LEISTUNGSAUFNAHME

Bei der Messung des Stromverbrauchs von Computern im Hinblick auf die Einhaltung der in Anhang VIII Abschnitt 3.A.2 vorgegebenen Verbrauchswerte für den Standby-, Ruhe- und Idle-Modus sollte das nachstehende Protokoll zugrunde gelegt werden. Die Programmpartner müssen die Messung an einer repräsentativen Auswahl der Konfiguration durchführen, wie sie an den Kunden ausgeliefert wird. Der Programmpartner braucht Änderungen im Stromverbrauch, die sich möglicherweise aus dem Einbau weiterer Bauteile sowie aus BIOS- und/oder Softwareeinstellungen, die der Computernutzer nach dem Verkauf des Produkts vornimmt, nicht zu berücksichtigen. Das Verfahren sollte in der vorgegebenen Reihenfolge durchgeführt werden; der jeweils geprüfte Modus wird gegebenenfalls in der Kennzeichnung angegeben.

I.   Begriffsbestimmungen

Sofern nicht anders angegeben, stimmen alle in diesem Dokument verwendeten Begriffe mit den in Anhang VIII Abschnitt 1angegebenen Begriffsbestimmungen für Computer überein.

UUT

UUT ist eine Abkürzung für das zu prüfende Gerät („Unit Under Test“) und bezeichnet im vorliegenden Fall den zu prüfenden Computer.

USV

USV ist eine Abkürzung für unterbrechungsfreie Stromversorgung und bezeichnet die Kombination von Stromrichtern, Schaltern und Energiespeichern wie beispielsweise Batterien, die bei Ausfall der Stromversorgung als Stromquelle zur Aufrechterhaltung eines unterbrechungsfreien Laststroms dient.

II.   Prüfvorschriften

Zugelassene Messgeräte

Zugelassene Messgeräte müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen (25):

Leistungsauflösung von 1 mW oder besser,

verfügbarer Stromscheitelfaktor von 3 oder mehr in ihrem Nennmessbereich,

und

Untergrenze des Strombereichs von 10 mA oder niedriger.

Darüber hinaus werden folgende Eigenschaften empfohlen:

Frequenzgang von mindestens 3 kHz,

und

Kalibrierung nach einer Norm, die sich auf das amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) zurückführen lässt.

Es ist ferner wünschenswert, dass die Messgeräte in der Lage sind, die durchschnittliche Leistungsaufnahme über jedes vom Nutzer gewählte Zeitintervall genau zu berechnen (dies erfolgt in der Regel über eine interne mathematische Berechnung, bei der die kumulierte Energie im Messgerät durch die Zeit dividiert wird; dabei handelt es sich um das präziseste Verfahren). Alternativ hierzu müsste das Messgerät in der Lage sein, die Energie über jedes vom Nutzer gewählte Zeitintervall mit einer Auflösung von 0,1 mWh oder weniger und die angezeigte Zeit mit einer Auflösung von 1 Sekunde oder weniger zu integrieren.

Genauigkeit

Leistungsmessungen im Bereich von 0,5 W oder mehr sollten mit einer Messunsicherheit von höchstens 2 % bei einem Vertrauensbereich von 95 % durchgeführt werden. Leistungsmessungen im Bereich unter 0,5 W sollten mit einer Messunsicherheit von höchstens 0,01 W bei einem Vertrauensbereich von 95 % durchgeführt werden. Das Leistungsmessgerät muss folgende Auflösung besitzen:

0,01 W oder besser für Leistungsmessungen im Bereich ≤ 10 W;

0,1 W oder besser für Leistungsmessungen im Bereich > 10 W bis 100 W,

und

1 W oder besser für Leistungsmessungen im Bereich > 100 W.

Alle Leistungsangaben sollten in Watt erfolgen und bis auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet werden. Für Stromladungen ab 10 W sollten drei Kennzahlen aufgezeichnet werden.

Prüfbedingungen

Versorgungsspannung:

Nordamerika/Taiwan:

115 (±1 %) Volt Wechselstrom, 60 Hz (±1 %)

Europa/Australien/Neuseeland:

230 Volt (±1 %) Wechselstrom, 50 Hz (±1 %)

Japan:

100 Volt (±1 %) Wechselstrom, 50 Hz (±1 %) / 60 Hz (±1 %)

 

Anmerkung: Bei Produkten mit einer maximalen Nennleistung > 1,5 kW entspricht der Spannungsbereich ±4 %.

Klirrfaktor (THD) (Spannung):

< 2 % THD (< 5 % für Produkte mit einer maximalen Nennleistung > 1,5 kW)

Umgebungstemperatur:

23° C ± 5 °C

Relative Luftfeuchtigkeit:

10 – 80 %

(Siehe: IEC 62301 – Elektrische Haushaltsgeräte – Messung der Standby-Leistungsaufnahme, Abschnitte 3.2 und 3.3)

Prüfkonfiguration

Der Stromverbrauch eines Computers wird zwischen einer Wechselstromquelle und dem UUT gemessen und geprüft.

Das UUT muss an einen Ethernet-Switch angeschlossen sein, der die höchste und die niedrigste Netzgeschwindigkeit des UUT verarbeiten kann. Während aller Prüfungen muss die Netzverbindung aktiv sein.

III.   Prüfverfahren für Standby-, Ruhe- und Idle-Modus für alle Geräte

Die Messung des Wechselstromverbrauchs eines Computers sollte folgendermaßen durchgeführt werden:

Vorbereitung des UUT

1)

Hersteller und Modellbezeichnung des UUT aufzeichnen.

2)

Sicherstellen, dass das UUT an einen aktiven Ethernet-Switch (IEEE 802.3) gemäß der Spezifikation in Abschnitt II „Prüfkonfiguration“ angeschlossen und die Verbindung aktiv ist. Die Verbindung zwischen dem Computer und dem Switch muss für die gesamte Prüfdauer aktiv bleiben, wobei jedoch kurze Unterbrechungen beim Übergang zwischen verschiedenen Übertragungsgeschwindigkeiten außer Acht bleiben können.

3)

Ein zur Messung der tatsächlichen Leistungsaufnahme geeignetes zugelassenes Messgerät an eine Wechselstromquelle anschließen, die für die Prüfung auf die passende Spannungs-/Frequenzkombination eingestellt ist.

4)

Das UUT an den Messstromausgang des Messgeräts anschließen. Es sollten keine Steckdosenleisten oder USV-Geräte zwischen das Messgerät und das UUT geschaltet sein. Damit die Prüfung gültig ist, sollte das Messgerät angeschlossen bleiben, bis alle den Standby-, Ruhe- und Idle-Modus betreffenden Daten aufgezeichnet sind.

5)

Wechselstromspannung aufzeichnen.

6)

Computer hochfahren und warten, bis das Betriebssystem vollständig geladen ist.

7)

Erforderlichenfalls die Anfangseinstellungen des Betriebssystems vornehmen und alle Dateiindexierungsprozesse und sonstigen einmaligen/regelmäßigen Prozesse, die bei Betriebssystemstart ablaufen, zum Abschluss kommen lassen.

8)

Die grundlegenden Angaben zur Konfiguration des Computers aufzeichnen: Art des Computers, Name und Version des Betriebssystems, Art und Geschwindigkeit des Prozessors, Gesamtarbeitsspeicher und verfügbarer Arbeitsspeicher usw (26).

9)

Die grundlegenden Angaben zur Grafikkarte aufzeichnen: Bezeichnung der Grafikkarte, Auflösung, Grafikkartenspeicher und Bits pro Pixel (27).

10)

Sicherstellen, dass das UUT so konfiguriert ist wie bei der Auslieferung, einschließlich aller Zubehörteile, der Stromspareinstellungen, der WOL-Aktivierung und mitgelieferter Software. Das UUT sollte ferner für alle Prüfungen unter Einhaltung der folgenden Anforderungen konfiguriert sein:

a)

Ohne Zubehör ausgelieferte Tischcomputersysteme (einschließlich Arbeitsplatzrechner und Server mit Desktopanbindung) sollten mit Standardmaus, -tastatur und -monitor konfiguriert sein.

b)

Bei Notebook-Computern und Tablet-Computern sollten alle mit dem System ausgelieferten Zubehörteile einbegriffen sein; eine gesonderte Tastatur oder Maus ist nicht erforderlich, wenn die Geräte mit einem integrierten Zeigegerät oder Digitalisierer ausgerüstet sind.

c)

Bei Notebook-Computern und Tablet-Computern sollten sämtliche vorhandenen Batteriepacks für die Prüfungen entfernt werden. Im Fall von Systemen, bei denen der Betrieb ohne eingelegtes Batteriepack von der Konfiguration her nicht zugelassen ist, kann die Prüfung mit eingesetzten, voll aufgeladenen Batteriepacks durchgeführt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die betreffende Konfiguration bei den Prüfungsergebnissen festgehalten wird.

d)

Die Stromversorgung von Funkzubehörteilen sollte für alle Prüfungen ausgeschaltet sein. Dies gilt für drahtlose Computernetzadapter (z.B. 802.11) oder für Funkprotokolle für die Kommunikation zwischen funkbetriebenen Geräten.

11)

Bei der Einstellung der Stromsparvorgaben für Bildschirme (ohne Anpassung anderer Stromspareinstellungen) sollten die folgenden Leitlinien beachtet werden:

e)

Im Falle von Computern mit externen Anzeigegeräten (die meisten Tischcomputer): Die Stromsparvorgaben des Bildschirms so einstellen, dass der Bildschirm sich nicht ausschaltet, damit er während der Gesamtdauer der nachfolgend beschriebenen Prüfung im Idle-Modus eingeschaltet bleibt.

f)

Im Falle von Computern mit integriertem Bildschirm (Notebook-Computer, Tablet-Computer und integrierte Systeme): Die Stromsparvorgaben des Bildschirms so einstellen, dass er sich nach einer Minute ausschaltet.

12)

Den Computer herunterfahren.

Prüfung im Standby-Modus (Aus-Zustand)

13)

Das UUT herunterfahren und in den Standby-Modus versetzen, dann das Messgerät so einstellen, dass es mit der Aufzeichnung tatsächlicher Leistungswerte in Intervallen von einer Messung pro Sekunde beginnt. Leistungswerte während fünf Minuten aufzeichnen und den Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) für diesen Fünf-Minuten-Zeitraum ermitteln (28).

Prüfung im Idle-Modus

14)

Den Computer einschalten und die Zeitmessung starten, entweder beim Einschalten des Computers oder unmittelbar nach einem für das vollständige Hochfahren des Systems erforderlichen Login-Vorgang. Nach dem Einloggen und wenn das Betriebssystem vollständig geladen und betriebsbereit ist, alle geöffneten Fenster schließen, so dass auf dem Bildschirm die Standardoberfläche des Betriebssystems oder eine gleichwertige Betriebsbereitschaftsanzeige zu sehen ist. Genau 15 Minuten nach dem Hochfahren oder Einloggen das Messgerät so einstellen, dass es mit der Aufzeichnung tatsächlicher Leistungswerte in Intervallen von einer Messung pro Sekunde beginnt. Leistungswerte während fünf Minuten aufzeichnen und den Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) für diesen Fünf-Minuten-Zeitraum ermitteln.

Prüfung im Ruhemodus

15)

Nach Abschluss der Messung im Idle-Modus, den Computer in den Ruhemodus versetzen. Das Messgerät zurücksetzen (falls erforderlich) und mit der Aufzeichnung tatsächlicher Leistungswerte in Intervallen von einer Messung pro Sekunde beginnen. Leistungswerte während fünf Minuten aufzeichnen und den Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) für diesen Fünf-Minuten-Zeitraum ermitteln.

16)

Wird die Prüfung im Ruhemodus sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion vorgenommen, den Computer wecken und die WOL-Einstellung für den Ruhemodus über die Betriebssystemeinstellungen oder mit anderen Mitteln ändern. Den Computer zurück in den Ruhemodus versetzen und Schritt 14 zur Aufzeichnung der Ruhemodus-Leistungsaufnahme für diese alternative Konfiguration wiederholen.

Mitteilung der Prüfergebnisse

17)

Die Prüfergebnisse müssen dem EPA bzw. der Europäischen Kommission mitgeteilt werden, wobei darauf zu achten ist, dass alle erforderlichen Informationen übermittelt werden.

IV.   Prüfung der maximalen Leistungsaufnahme von Arbeitsplatzrechnern

Die maximale Leistungsaufnahme von Arbeitsplatzrechnern wird durch die gleichzeitige Anwendung von zwei Industriestandard-Benchmarks ermittelt: Linpack zur Belastung des Kernsystems (z.B. Prozessor, Speicher usw.) und SPECviewperf® (Version 9.x oder höher) zur Belastung des Grafikprozessors. Weitere Informationen zu diesen Benchmarks, einschließlich kostenloser Downloads, sind im Internet unter den folgenden Adressen zu finden:

Linpack

http://www.netlib.org/linpack/

SPECviewperf®

http://www.spec.org/benchmarks.html#gpc

Diese Prüfung muss dreimal an der selben UUT durchgeführt werden, und alle drei Messungen müssen sich innerhalb einer Toleranz von ±2 % zum Durchschnittswert der drei gemessenen Maximalleistungswerte bewegen.

Die Messung des maximalen Wechselstromverbrauchs eines Arbeitsplatzrechners sollte folgendermaßen durchgeführt werden:

Vorbereitung des UUT

1)

Ein zur Messung der tatsächlichen Leistungsaufnahme geeignetes zugelassenes Messgerät an eine Wechselstromquelle anschließen, die für die Prüfung auf die passende Spannungs-/Frequenzkombination eingestellt ist. Das Messgerät sollte in der Lage sein, die während der Prüfung gemessene maximale Leistungsaufnahme zu speichern und auszugeben oder die maximale Leistungsaufnahme auf andere Art und Weise zu ermitteln.

2)

Das UUT an den Messstromausgang des Messgeräts anschließen. Es sollten keine Steckdosenleisten oder USV-Geräte zwischen das Messgerät und das UUT geschaltet sein.

3)

Wechselstromspannung aufzeichnen.

4)

Den Computer hochfahren und Linpack und SPECviewperf erforderlichenfalls wie auf den oben genannten Webseiten angegeben installieren.

5)

Bei Linpack alle Standardeinstellungen für die jeweilige Architektur des UUT vornehmen und die geeignete Array-Größe „n“ für maximale Leistungsaufnahme während der Prüfung einstellen.

6)

Sicherstellen, dass alle SPEC-Leitlinien für den Betrieb von SPECviewperf beachtet werden.

Prüfung der maximalen Leistungsaufnahme

7)

Das Messgerät so einstellen, dass es mit der Aufzeichnung tatsächlicher Leistungswerte in Intervallen von einer Messung pro Sekunde beginnt, und die Messung starten. SPECviewperf öffnen, daneben Linpack so oft gleichzeitig öffnen, wie erforderlich ist, um das System vollständig zu belasten.

8)

Leistungswerte aufzeichnen, bis SPECviewperf und alle geöffneten Linpack-Anwendungen abgeschlossen sind. Die während der Prüfung erzielte maximale Leistungsaufnahme aufzeichnen.

Mitteilung der Prüfergebnisse

9)

Die Prüfergebnisse müssen dem EPA bzw. der Europäischen Kommission mitgeteilt werden, wobei darauf zu achten ist, dass alle erforderlichen Informationen übermittelt werden.

10)

Bei der Übermittlung der Daten müssen die Hersteller auch die folgenden Angaben beifügen:

a)

Wert der für Linpack verwendeten Array-Größe „n“,

b)

Anzahl der während der Prüfung gleichzeitig geöffneten Linpack-Anwendungen,

c)

für die Prüfung verwendete Version von SPECviewperf,

d)

alle für Linpack und SPECviewperf verwendeten Compiler-Optimierungen,

und

e)

eine vorkompilierte Binärfassung von SPECviewperf und Linpack, die die Benutzer herunterladen und anwenden können. Diese können entweder durch eine zentrale Normungsstelle wie SPEC, den Originalausrüster oder einen verbundenen Dritten vertrieben werden.

V.   Ständige Verifizierung

Dieses Prüfverfahren beschreibt die Methode, nach der ein einzelnes Gerät auf Einhaltung der Anforderungen geprüft wird. Es wird dringend empfohlen, ein fortlaufendes Prüfverfahren einzurichten, um zu gewährleisten, dass Geräte aus verschiedenen Fertigungsläufen den ENERGY STAR-Anforderungen entsprechen.


(1)  Maximale kontinuierliche Ausgangsnennleistung eines Netzteils ist der vom Hersteller des Netzteils in der Betriebsanleitung für das Produkt festgelegte Wert.

(2)  Bei Geräten, die in Europa oder Asien verkauft werden sollen, ist die Prüfung auch mit der dort jeweils üblichen Nennspannung und Nennfrequenz des Geräts durchzuführen. Geräte, die für den europäischen Markt bestimmt sind, müssen beispielsweise bei 230 V und 50 Hz geprüft werden. Das Emblem darf auf den nach Europa oder Asien gelieferten Geräten nur dann angebracht werden, wenn das Gerät die Stromsparanforderungen des Programms unter den jeweiligen örtlichen Spannungs- und Frequenzwerten erfüllt.

(3)  Ebenda.

(4)  Die tatsächliche Leistungsaufnahme oder Wirkleistung ist definiert als (Volt) x (Ampère) x (Leistungsfaktor) und wird in der Regel in Watt angegeben. Die Scheinleistung ist definiert als (Volt) x (Ampere) und wird gewöhnlich in VA bzw. Voltampere ausgedrückt. Der Leistungsfaktor für Geräte mit Schaltnetzteilen liegt stets unter 1,0, weshalb die Wirkleistung stets niedriger als die Scheinleistung ist.

(5)  Der Scheitelfaktor einer sinusförmigen Stromwelle von 60 Hz beträgt immer 1,4. Der Scheitelfaktor einer Stromwellenform, die bei einem PC oder Bildschirm mit Schaltnetzteil auftritt, ist immer größer als 1,4 (doch in der Regel nicht größer als 8). Der Scheitelfaktor einer Stromwellenform ist definiert als das Verhältnis des Höchstwertes eines Stromes (in Ampere) zum Effektivwert (in Ampere).

(6)  Der Scheitelfaktor eines Wattmeters wird häufig sowohl für den Strom als auch für die Spannung angegeben. Für den Strom gibt er das Verhältnis des Höchstwertes zum Effektivwert in einem bestimmten Messbereich an. Wird nur ein Scheitelfaktor angegeben, dann gewöhnlich der für den Strom. Der Scheitelfaktor eines Wattmeters für die Messung des Echt-Effektivwerts liegt üblicherweise zwischen 2:1 und 6:1.

(7)  Diese Definition steht im Einklang mit IEC 62301: Elektrische Haushaltsgeräte — Messung der Standby-Leistungsaufnahme, Stand März 2004.

(8)  Versorgungsspannung: Die Prüfung der Computerbildschirme erfolgt stets in Bezug auf den jeweiligen Markt, für den das Produkt bestimmt ist. Der Hersteller gewährleistet, dass Produkte, die weltweit mit der ENERGY STAR-Kennzeichnung beworben und verkauft werden, unter den regional üblichen Netzspannungs- und Frequenzbedienungen den Leistungsaufnahmewert, der auf dem maßgeblichen Produktdatenblatt (Qualifying Product Information form, QPI form) angegeben (und in der Energy-Star-Datenbank gespeichert) ist, nicht überschreiten. Für Geräte, die international auf mehreren Märkten verkauft werden und für die daher mehrere Eingangsspannungen angegeben sind, muss der Hersteller alle Netzspannungs- und Leistungsaufnahmewerte messen und angeben, wenn er das Produkt als ENERGY STAR-gerecht für die jeweiligen Märkte registrieren lassen will. Verkauft ein Hersteller beispielsweise den gleichen Computerbildschirm in den USA und in Europa, so muss er die Leistungsaufnahme im Ein-, Ruhe- und Schein-Aus-Zustand sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben.

(9)  Bei nur mit digitalem Anschluss ausgestatteten Bildschirmen gelten für die Spannungswerte in Bezug auf die Helligkeit des Bildes (0–0,7 Volt) folgende Entsprechungen:

0 Volt (schwarz) = Wert 0

0,1 Volt (dunkelster analoger Grauwert) = digitaler Grauwert 36

0,7 Volt (analoger Weißwert) = digitaler Grauwert 255

Künftige Digitalschnittstellenspezifikationen können einen größeren Wertebereich vorsehen, aber in jedem Fall gilt: 0 Volt entspricht Schwarz, der Höchstwert entspricht Weiß und 0,1 Volt entspricht einem Siebentel des Höchstwerts.

(10)  Sobald ein Drucker-Grundgerät zu einem Mehrzweckgerät aufgerüstet wird (beispielsweise durch Hinzufügung eines Kopiermoduls), muss das gesamte Gerät den ENERGY STAR-Spezifikationen für Mehrzweckgeräte entsprechen, damit das Gerät weiterhin als ENERGY-STAR-gerecht gelten darf.

(11)  Einschließlich Einfarb-Elektrofotografie, Einfarb-Thermotransferdruck sowie Einfarb- und Mehrfarb-Tintenstrahldruck.

(12)  Bei Druckern, in denen innerhalb oder außerhalb des Druckergehäuses ein Computer funktional integriert ist, braucht der Stromverbrauch des Computers bei der Bestimmung des Stromverbrauchswerts für das Druckermodul nicht berücksichtigt zu werden. Allerdings darf die Fähigkeit des Druckers, in den Ruhezustand überzugehen oder diesen zu verlassen, durch die Integration des Computers nicht beeinträchtigt werden. Dies setzt voraus, dass der Hersteller seine (potenziellen) Kunden in den Produktunterlagen ausdrücklich darauf hinweist, dass insbesondere im Ruhemodus zur Leistungsaufnahme des Druckermoduls noch die Leistungsaufnahme des integrierten Computers hinzuzurechnen ist.

(13)  Einschließlich Mehrfarb-Elektrofotografie und Mehrfarb-Thermotransferdruck.

(14)  In Abschnitt VII.B.1 dieser Spezifikation wird der jeweils angestrebte maximale Stromverbrauch im Aus-Zustand genannt. Es wird erwartet, dass die meisten Unternehmen diesen jeweils angestrebten maximalen Stromverbrauch im Aus-Zustand dadurch erreichen werden, dass sie den Kopierer mit einer Selbstabschaltefunktion versehen. Nach dieser Spezifikation ist es jedoch möglich und zulässig, dass ein Hersteller einen Ruhezustand anstelle einer Selbstabschaltefunktion benutzt, wenn der Stromverbrauch im Ruhezustand nicht höher ist als der in dieser Spezifikation genannte angestrebte maximale Stromverbrauch im Aus-Zustand. (Nähere Angaben dazu finden Sie in den Prüfleitlinien.)

(15)  Im Falle eines Mehrzweckgeräts, bei dem das obige Verfahren zu einem ungenauen Ergebnis führen würde (da das Gerät nach dem ersten Aufwärmzyklus zuzüglich einer Standby-Zeit von 15 Minuten nicht vollständig aufgewärmt ist), kann folgendes Verfahren (nach ASTM-Standard F757-94) verwendet werden:

Das Mehrzweckgerät wird eingeschaltet und verbleibt dann zur Aufwärmung zwei Stunden lang konstant in Betriebsbereitschaft (Standby-Zustand). Während der ersten 105 Minuten darf das Mehrzweckgerät nicht in den Ruhezustand übergehen (hierzu wird beispielsweise während dieses Zeitraums im Abstand von 14 Minuten eine Kopie erstellt). Die letzte Kopie wird 105 Minuten nach dem Einschalten des Mehrzweckgeräts erstellt. Nach einer zusätzlichen Wartezeit von genau 15 Minuten wird die Anzeige des Wattstundenzählers ebenso abgelesen und aufgezeichnet wie die Uhrzeit (oder es wird eine Stoppuhr oder Zeitschaltuhr in Gang gesetzt). Nach einer Stunde wird die Anzeige des Wattstundenzählers erneut abgelesen und aufgezeichnet. Die Differenz zwischen den beiden Messwerten des Wattstundenzählers ist die Leistungsaufnahme im Stromsparzustand; durch Division dieses Werts durch 1 Stunde erhält man die durchschnittliche Leistungsaufnahme.

(16)  Für Mehrzweckgeräte, die aus funktional integrierten, aber physisch getrennten Komponenten wie Drucker, Scanner und Computer bestehen, kann für das Gesamtsystem die im Ruhezustand zulässige Wattzahl um die für einen ENERGY STAR-gerechten-Computer im Ruhezustand zulässige Wattzahl erhöht werden.

Anmerkung: Die Kriterien für aufrüstbare Digitalkopierer sind identisch mit den Kriterien der Spezifikation für Kopierer.

(17)  Programmteilnehmer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können sich an die Europäische Kommission wenden.

(18)  IEC 62301 – Elektrische Haushaltsgeräte – Messung der Standby-Leistungsaufnahme, 2005.

(19)  Die Art der verwendeten Netzverbindung ist anzugeben. Gängige Typen sind Ethernet, WiFi (802.11) und Bluetooth. Gängige Datenverbindungen, bei denen es sich nicht um Netztechnologien handelt, sind USB-, serieller und paralleler Anschluss.

(20)  Zwischenbilder/Tag in Tabelle 37.

(21)  Die Art der verwendeten Netzverbindung ist anzugeben. Gängige Typen sind Ethernet, WiFi (802.11) und Bluetooth. Gängige Datenverbindungen, bei denen es sich nicht um Netztechnologien handelt, sind USB-, serieller und paralleler Anschluss.

(22)  Versorgungsspannung: Hersteller haben ihre Produkte für den Markt zu prüfen, für den die ENERGY STAR-gerechten Produkte bestimmt sind. Bei Geräten, die auf verschiedenen internationalen Märkten verkauft werden und daher über mehrere Eingangsspannungen verfügen, hat der Hersteller alle relevanten Spannungen und Stromverbrauchswerte zu prüfen und anzugeben. Verkauft ein Hersteller beispielsweise das gleiche Druckermodell in den USA und in Europa, so muss er die TSV- bzw. BM-Werte sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben. Wenn ein Produkt für den Betrieb mit einer Spannungs-/Frequenzkombination auf einem Markt gedacht ist, bei der es sich nicht um die für diesen Markt übliche Kombination handelt (z. B. 230 Volt, 60 Hz in Nordamerika) ist das Produkt vom Hersteller mit der regional üblichen Kombination zu prüfen, die den Fähigkeiten des Produkts am ehesten entspricht. Dieser Umstand ist auf dem Prüfbericht zu vermerken.

(23)  Die tatsächliche Leistungsaufnahme wird definiert als (Volt) x (Ampère) x (Leistungsfaktor) und wird in der Regel in Watt angegeben. Die Scheinleistung ist definiert als (Volt) x (Ampère) und wird gewöhnlich in VA bzw. Voltampère ausgedrückt. Der Leistungsfaktor für Geräte mit Schaltnetzteilen liegt stets unter 1,0, weshalb die tatsächliche Leistung stets niedriger als die Scheinleistung ist. Bei der Messung des Gesamtverbrauchs wird der Stromverbrauch über einen Zeitraum addiert. Diese Messungen müssen daher ebenfalls auf der tatsächlichen Leistung basieren.

(24)  Vgl. IEC 62301 – Elektrische Haushaltsgeräte – Messung der Standby-Leistungsaufnahme, 2005.

(25)  Die Merkmale der zugelassenen Messgeräte wurden aus IEC 62301 Ed 1.0 (Messung der Leistungsaufnahme im Standby-Modus) übernommen.

(26)  Bei Rechnern mit Betriebssystem „Windows XP“ können viele dieser Informationen durch Anwahl der folgenden Menüpunkte abgerufen werden: Start - Alle Programme - Zubehör - Systemprogramme - Systeminformationen.

(27)  Bei Rechnern mit Betriebssystem „Windows XP“ können viele dieser Informationen durch Anwahl der folgenden Menüpunkte abgerufen werden: Start - Alle Programme - Zubehör - Systemprogramme - Komponenten - Anzeige.

(28)  Vollfunktions-Labormessgeräte können Werte über einen bestimmten Zeitraum integrieren und automatisch den Durchschnittswert ermitteln. Bei anderen Messgeräten muss der Benutzer während fünf Minuten alle fünf Sekunden eine Reihe veränderlicher Werte aufzeichnen und dann den Durchschnitt manuell berechnen.