ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 369

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
23. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1898/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde eine allgemeine Regelung für den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen festgelegt und die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (2) aufgehoben.

(2)

Im Interesse der Klarheit sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) und die Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission vom 1. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation (4) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3)

Die Bedingungen, unter denen eine natürliche oder juristische Person einen Antrag auf Eintragung in ein Register stellen kann, sollten festgelegt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Abgrenzung des geografischen Gebiets — unter Berücksichtigung des traditionellen Erzeugungsgebiets — und den Eigenschaften des Erzeugnisses gewidmet werden. Jeder Erzeuger, der in dem abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen ist, sollte den eingetragenen Namen so lange verwenden können, wie die Bedingungen in der Produktspezifikation erfüllt sind.

(4)

Nur ein handelsüblicher oder gewöhnlicher Name oder ein historisch zur Bezeichnung eines bestimmten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels verwendeter Name kann eingetragen werden. Besondere Vorschriften in Bezug auf die Sprachfassungen des Namens, Namen, die mehrere unterschiedliche Erzeugnisse betreffen, und Namen, die ganz oder teilweise mit den Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen gleich lautend sind, sollten festgelegt werden.

(5)

Das geografische Gebiet sollte entsprechend seinem Zusammenhang mit dem Erzeugnis und auf eine so detaillierte und präzise Weise abgegrenzt werden, dass die Erzeuger oder die zuständigen Behörden und Kontrollstellen eindeutig feststellen können, ob die Arbeitsvorgänge innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden.

(6)

Eine Liste der Rohstoffe für Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung sollte vorgesehen werden, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen können, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurden nur lebende Tiere, Fleisch und Milch in diese Liste aufgenommen. Im Interesse der Kontinuität werden keine Änderungen der Liste vorgeschlagen.

(7)

Die Produktspezifikation muss Maßnahmen umfassen, mit denen sich der Ursprung sicherstellen lässt, indem sich der Weg des Erzeugnisses, der Rohstoffe, des Futters und des sonstigen Materials, die aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, zurückverfolgen lässt.

(8)

Sind das Verpacken eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels oder Arbeitsvorgänge, die seine Aufmachung betreffen, z.B. Schneiden oder Reiben, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, so stellt dies eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind. Solche Beschränkungen sind zu rechtfertigen.

(9)

Im Hinblick auf eine kohärente Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sollten Verfahren und Muster für Eintragungsanträge, Einsprüche, Änderungsanträge und Anträge auf Löschung festgelegt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 fest.

Artikel 2

Besondere Vorschriften für Vereinigungen

Eine natürliche oder juristische Person kann als eine Vereinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angesehen werden, sofern nachgewiesen ist, dass beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, der einen Antrag einreichen möchte;

b)

das abgegrenzte geografische Gebiet besitzt Eigenschaften, die sich deutlich von denen der benachbarten Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten;

Artikel 3

Besondere Vorschriften für Namen

(1)   Nur ein Name, der im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels verwendet wird, kann eingetragen werden.

Der Name eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels kann nur in den Sprachen eingetragen werden, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden.

(2)   Ein Name ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

(3)   Namen, die ganz mit den Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen für vergleichbare Erzeugnisse gleich lautend sind, können nicht eingetragen werden, wenn vor Ablauf des Einspruchverfahrens gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nachgewiesen wird, dass die Pflanzensorte oder Tierrasse vor dem Zeitpunkt des Antrags außerhalb des abgegrenzten Gebiets in einem solchen Umfang kommerziell erzeugt wird, dass die Verbraucher die Erzeugnisse mit dem eingetragenen Namen mit der Pflanzensorte oder Tierrasse verwechseln könnten.

Namen, die teilweise mit den Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen gleich lautend sind, können eingetragen werden, selbst wenn die Pflanzensorte oder Tierrasse in bedeutendem Umfang außerhalb des abgegrenzten Gebiets kommerziell erzeugt wird, sofern nicht die Gefahr besteht, dass die Verbraucher die Erzeugnisse mit dem eingetragenem Namen mit der Pflanzensorte oder Tierrasse verwechseln.

(4)   Enthält der Antrag auf Eintragung eines Namens oder auf Genehmigung einer Änderung eine Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, in der mehrere unterschiedliche Erzeugnisse derselben Art beschrieben werden, so muss die Einhaltung der Eintragungsbedingungen für jedes einzelne Erzeugnis dargelegt werden.

„Unterschiedliche Erzeugnisse“ im Sinne dieses Absatzes sind Erzeugnisse, zwischen denen bei der Vermarktung unterschieden wird.

Artikel 4

Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet wird entsprechend dem Zusammenhang gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 abgegrenzt.

Das geografische Gebiet wird auf eine so detaillierte und präzise Weise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.

Artikel 5

Besondere Vorschriften für Rohstoffe und Futter

(1)   Nur lebende Tiere, Fleisch und Milch sind als Rohstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anzusehen.

(2)   Beschränkungen hinsichtlich des Ursprungs der Rohstoffe für eine geografische Angabe sind in Bezug auf den Zusammenhang gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu rechtfertigen.

(3)   Für ein tierisches Erzeugnis mit Ursprungsbezeichnung werden detaillierte Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs und die Qualität des Futters in die Produktspezifikation aufgenommen. Das Futter muss soweit wie möglich aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen.

Artikel 6

Ursprungsnachweis

(1)   Die Produktspezifikation beschreibt Verfahren, die von den Unternehmern im Hinblick auf den Ursprungsnachweis gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 für das Erzeugnis, die Rohstoffe, das Futter und das sonstige Material, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, einzurichten sind.

(2)   Die Unternehmer gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein, folgende Angaben zu ermitteln:

a)

Lieferant, Menge und Ursprung sämtlicher erhaltenen Partien von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen;

b)

Empfänger, Menge und Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse;

c)

Zusammenhang zwischen den einzelnen Input-Partien gemäß Buchstabe a) und den einzelnen Output-Partien gemäß Buchstabe b).

Artikel 7

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

(1)   Aus den Angaben zum Nachweis der Zusammenhänge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geht hervor, auf welche Weise sich die Eigenschaften des abgegrenzten geografischen Gebiets auf das Enderzeugnis auswirken.

(2)   Für eine Ursprungsbezeichnung enthält die Produktspezifikation

a)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, einschließlich der natürlichen und menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;

b)

Angaben zur Qualität oder den Eigenschaften des landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Lebensmittels, die überwiegend oder ausschließlich dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind;

c)

Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a) und den Angaben gemäß Buchstabe b).

(3)   Für eine geografische Angabe enthält die Produktspezifikation

a)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;

b)

Angaben zu der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Lebensmittels, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind;

c)

Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a) und den Angaben gemäß Buchstabe b).

(4)   Für eine geografische Angabe ist in der Produktspezifikation anzugeben, ob die Angabe auf einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften basiert, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind.

Artikel 8

Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Legt eine antragstellende Vereinigung in der Produktspezifikation fest, dass die Aufmachung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden muss, so sind solche produktspezifischen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen für die Etikettierung

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Name der Behörde oder Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf dem Etikett eines in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erscheinen muss.

Artikel 10

Antrag auf Eintragung

(1)   Ein Eintragungsantrag setzt sich zusammen aus den erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 7 bzw. Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie einer elektronischen Ausfertigung der Produktspezifikation und des einzigen Dokuments, sofern diese Unterlagen in den genannten Absätzen vorgeschrieben sind.

Darüber hinaus sind Angaben zur Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der antragstellenden Vereinigung vorzulegen.

(2)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

Artikel 11

Einziges Dokument

(1)   Das einzige Dokument wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung für jeden Antrag für eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und für jeden Antrag auf Genehmigung einer Änderung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung erstellt.

(2)   Die Art des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels ist gemäß der Klassifizierung in Anhang II der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(3)   Die Beschreibung des Erzeugnisses in dem einzigen Dokument muss spezifische technische Angaben umfassen, die gewöhnlich auf dem Gebiet der betreffenden Produktart zur Beschreibung des Erzeugnisses verwendet werden, gegebenenfalls einschließlich organoleptischer Angaben.

Artikel 12

Grenzübergreifende Anträge

Stellen mehrere Vereinigungen einen gemeinsamen Antrag für einen Namen, der sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezieht, oder für einen traditionellen Namen, der mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängt, so gilt Folgendes:

i)

Sind nur Mitgliedstaaten betroffen, so ist in allen beteiligten Mitgliedstaaten das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durchzuführen; der Antrag, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c) der genannten Verordnung vorgesehenen Erklärung aller beteiligten Mitgliedstaaten, wird von einem der Mitgliedstaaten im Namen der anderen eingereicht.

ii)

Sind nur Drittländer betroffen, so müssen für alle diese Länder die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllt sein; der Antrag wird, einschließlich des in Artikel 5 Absatz 9 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweises für den Schutz des Namens in jedem der betreffenden Drittländer, von einer der antragstellenden Vereinigungen im Namen der anderen direkt oder über die Behörden ihres Landes bei der Kommission eingereicht.

iii)

Sind mindestens ein Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland betroffen, so ist in allen beteiligten Mitgliedstaaten das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durchzuführen und müssen für alle beteiligten Drittländer die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllt sein; der Antrag wird, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c) der genannten Verordnung vorgesehenen Erklärung aller beteiligten Mitgliedstaaten und des in Artikel 5 Absatz 9 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweises für den Schutz des Namens in jedem der betreffenden Drittländer, von einem der beteiligten Mitgliedstaaten oder einer der antragstellenden Vereinigungen in den betreffenden Drittländern, direkt oder über die Behörden des Drittlandes, bei der Kommission eingereicht.

Artikel 13

Einsprüche

(1)   Einspruchserklärungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 werden nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Bei der Feststellung der Zulässigkeit der Einsprüche gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 prüft die Kommission, ob in der Erklärung die Gründe für den Einspruch angegeben sind und die Begründung des Einspruches dargelegt ist.

(3)   Der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 beginnt ab dem Zeitpunkt der Versendung der Einladung der Kommission an die betroffenen Parteien zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung.

(4)   Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 teilt der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wurde, oder der Antragsteller in dem betreffenden Drittland der Kommission innerhalb eines Monats die Ergebnisse der einzelnen Konsultationen mit, wozu das Formblatt in Anhang IV der vorliegenden Verordnung verwendet werden kann.

Artikel 14

Angaben und Zeichen

(1)   Die Wiedergabe der Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfolgt nach den Vorschriften in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“ und „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ in den Zeichen können durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(2)   Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf dem Etikett verwendet, so müssen sie von dem eingetragenen Namen begleitet werden.

Artikel 15

Register

(1)   Die Kommission führt an ihrem Sitz in Brüssel das „Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben“, nachstehend „das Register“ genannt.

(2)   Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung eines Namens trägt die Kommission folgende Angaben in das Register ein:

a)

den eingetragenen Namen des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

b)

die Information, dass der Name als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung geschützt ist;

c)

die Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;

d)

die Angabe des Ursprungslandes;

e)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens.

(3)   Für die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 automatisch eingetragenen Namen trägt die Kommission bis zum 31. Dezember 2007 die Angaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in das Register ein.

Artikel 16

Änderung der Spezifikation

(1)   Anträge auf Genehmigung von Änderungen einer Produktspezifikation werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Für Anträge auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gilt Folgendes:

a)

die gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c) der genannten Verordnung;

b)

die gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die vorgeschlagene Änderung der Produktspezifikation;

c)

die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu veröffentlichenden Informationen umfassen das ordnungsgemäß ausgefüllte, gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellte Dokument.

(3)   Bei Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, die von der Kommission genehmigt wurden, veröffentlicht die Kommission die geänderte Produktspezifikation.

(4)   Als geringfügig gelten Änderungen, die nicht

a)

die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betreffen,

b)

den Zusammenhang verändern,

c)

den Namen oder einen Teil des Namens des Erzeugnisses ändern,

d)

Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets haben,

e)

zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen führen.

(5)   Beschließt die Kommission, eine Änderung der Spezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.

(6)   Die gemäß diesem Artikel erforderlichen Angaben werden der Kommission in gedruckter und elektronischer Form übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung eines Änderungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

Artikel 17

Löschung

(1)   Die Kommission kann zu der Auffassung gelangen, dass die Einhaltung der Spezifikationsanforderungen für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das einen geschützten Namen führt, nicht länger möglich ist oder gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt sind und diese Situation wahrscheinlich anhalten wird.

(2)   Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

Die gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Löschung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 findet keine Anwendung.

Der Antrag auf Löschung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlicht.

Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu veröffentlichenden Informationen umfassen das ordnungsgemäß ausgefüllte, gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellte Dokument.

Einsprüche sind gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nur zulässig, wenn der Betreffende darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte nach wie vor von Belang ist.

(3)   Sobald die Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem Register gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die gemäß diesem Artikel erforderlichen Angaben werden der Kommission in gedruckter und elektronischer Form übermittelt.

Artikel 18

Übergangsvorschriften

(1)   Wird gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 das einzige Dokument durch die Zusammenfassung der Spezifikation ersetzt, so wird diese Zusammenfassung nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Für Namen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurden, veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegtes und nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstelltes einziges Dokument. Die Veröffentlichung enthält einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation.

(3)   Diese Verordnung gilt vorbehaltlich folgender Bestimmungen mit Wirkung von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:

a)

Die Artikel 2 bis 8 gelten nur für Eintragungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Änderungen, bei denen die Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bzw. gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht stattgefunden hat.

b)

Die Artikel 10, 11 und 12, Artikel 16 Absätze 1, 2, 3 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 gelten nur für Anträge auf Eintragung, Anträge auf Genehmigung von Änderungen und Anträge auf Löschung, die nach dem 30. März 2006 eingegangen sind.

c)

Artikel 13 Absätze 1 bis 3 gelten nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat. Artikel 13 Absatz 4 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 7 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

d)

Artikel 14 Absatz 2 gilt spätestens ab dem 1. Januar 2008, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2037/93 und (EG) Nr. 383/2004 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) gilt jedoch mit Wirkung vom 31. März 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(3)  ABl. L 185 vom 28.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2168/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 12).

(4)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 16.


ANHANG I

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ANHANG II

KLASSIFIZIERUNG VON ERZEUGNISSEN FÜR DIE ZWECKE DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

1.   FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTE ERZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG I DES VERTRAGS

Klasse 1.1 Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Klasse 1.3 Käse

Klasse 1.4 Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

Klasse 1.5 Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Klasse 1.7 Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Klasse 1.8 Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

2.   LEBENSMITTEL GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG

Klasse 2.1 Bier

Klasse 2.2 Natürliche Mineralwässer und Quellwässer (nicht weitergeführt) (1)

Klasse 2.3 Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.4 Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

Klasse 2.5 Natürliche Gummis und Harze

Klasse 2.6 Senfpaste

Klasse 2.7 Teigwaren

3.   AGRARERZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG II DER VERORDNUNG

Klasse 3.1. Heu

Klasse 3.2. Ätherische Öle

Klasse 3.3. Kork

Klasse 3.4. Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs)

Klasse 3.5. Blumen und Zierpflanzen

Klasse 3.6. Wolle

Klasse 3.7. Korbweide

Klasse 3.8. Schwingflachs


(1)  Nur für Eintragungen und Anträge aus der Zeit vor dem 31. März 2006 zu verwenden.


ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

REPRODUKTION DER GEMEINSCHAFTSZEICHEN UND ANGABEN

1.   GEMEINSCHAFTSZEICHEN IN FARBE ODER IN SCHWARZ-WEISS

Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.

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2.   NEGATIVE UMSETZUNG DES GEMEINSCHAFTSZEICHENS

Ist die Hintergrundfarbe auf der Verpackung oder auf dem Etikett dunkel, so kann für das Gemeinschaftszeichen in der Negativ-Version diese Hintergrundfarbe verwendet werden.

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3.   ABHEBUNG VOM FARBIGEN HINTERGRUND

Auf einem farbigen Hintergrund lässt sich das farbige Gemeinschaftszeichen nur schwer erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken:

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4.   SCHRIFTBILD

Für den Text das Schriftbild „Times Roman“ in Großbuchstaben verwenden.

5.   VERKLEINERUNG

Die Gemeinschaftszeichen müssen einen Mindestdurchmesser von 15 mm aufweisen.

6.   „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“ UND DIE ENTSPRECHENDEN ABKÜRZUNGEN IN DEN GEMEINSCHAFTSSPRACHEN

Gemeinschaftssprache

Angabe

Abkürzung

ES

denominación de origen protegida

DOP

CS

chráněné označení původu

CHOP

DA

beskyttet oprindelsesbetegnelse

BOB

DE

geschützte Ursprungsbezeichnung

g.U.

ET

kaitstud päritolunimetus

KPN

EL

προστατευόμενη oνομασία προέλευσης

ΠΟΠ

EN

protected designation of origin

PDO

FR

appellation d’origine protégée

AOP

IT

denominazione d’origine protetta

DOP

LV

aizsargāts cilmes vietas nosaukums

ACVN

LT

saugoma kilmės vietos nuoroda

SKVN

HU

oltalom alatt álló eredetmegjelölés

OEM

MT

denominazzjoni protetta ta’ oriġini

DPO

NL

beschermde oorsprongsbenaming

BOB

PL

chroniona nazwa pochodzenia

CHNP

PT

denominação de origem protegida

DOP

SK

chránené označenie pôvodu

CHOP

SL

zaščitena označba porekla

ZOP

FI

suojattu alkuperänimitys

SAN

SV

skyddad ursprungsbeteckning

SUB

7.   „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ UND DIE ENTSPRECHENDEN ABKÜRZUNGEN IN DEN GEMEINSCHAFTSSPRACHEN

Gemeinschaftssprache

Angabe

Abkürzung

ES

indicación geográfica protegida

IGP

CS

chráněné zeměpisné označení

CHZO

DA

beskyttet geografisk betegnelse

BGB

DE

geschützte geografische Angabe

g.g.A.

ET

kaitstud geograafiline tähis

KGT

EL

προστατευόμενη γεωγραφική ένδειξη

ΠΓΕ

EN

protected geographical indication

PGI

FR

indication géographique protégée

IGP

IT

indicazione geografica protetta

IGP

LV

aizsargāta ģeogrāfiskās izcelsmes norāde

AĢIN

LT

saugoma geografinė nuoroda

SGN

HU

oltalom alatt álló földrajzi jelzés

OFJ

MT

indikazzjoni ġeografika protetta

IĠP

NL

beschermde geografische aanduiding

BGA

PL

chronione oznaczenie geograficzne

CHOG

PT

indicação geográfica protegida

IGP

SK

chránené zemepisné označenie

CHZO

SL

zaščitena geografska označba

ZGO

FI

suojattu maantieteellinen merkintä

SMM

SV

skyddad geografisk beteckning

SGB


ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

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