ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 368

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
23. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1969/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1970/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1971/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2007 im Sektor Getreide geltenden Zölle

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1972/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1973/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

74

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume ( 1 )

85

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1977/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07 anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

87

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1978/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 hinsichtlich der Berichterstattung über Finanzkorrekturverfahren und die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel

89

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

91

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1980/2006 der Kommission vom 20 Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens ( 1 )

96

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen ( 1 )

99

 

*

Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind ( 1 )

110

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2005/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/Danmark (ABl. L 85 vom 23.3.2006)

112

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1969/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sehen die Festsetzung eines Orientierungspreises und eines gemeinschaftlichen Produktionspreises zur Bestimmung des Preisniveaus zur Marktintervention für bestimmte Fischereierzeugnisse für jedes Fischwirtschaftsjahr vor

(2)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist für jedes bzw. jede der in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen ein Orientierungspreis festzusetzen.

(3)

Aufgrund der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollten die Orientierungspreise im Fischwirtschaftsjahr 2007 je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden.

(4)

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist der gemeinschaftliche Produktionspreis für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen. Es ist angebracht, den gemeinschaftlichen Produktionspreis nur für eines dieser Erzeugnisse festzusetzen und den gemeinschaftlichen Produktionspreis für die anderen mittels der in der Verordnung (EG) Nr. 802/2006 der Kommission zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus  (2) festgelegten Umrechnungsfaktoren zu errechnen.

(5)

Aufgrund der in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollte der gemeinschaftliche Produktionspreis für das Fischwirtschaftsjahr 2007 angepasst werden.

(6)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 werden die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 werden die gemeinschaftlichen Produktionspreise gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15.


ANHANG I

Anhang

Art Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Aufmachungsform

Orientierungspreis

(in EUR/Tonne)

I

1.

Heringe der Art Clupea harengus

Ganz

273

2.

Sardinen der Art Sardina pilchardus

Ganz

563

3.

Dornhai (Squalus acanthias)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 090

4.

Katzenhai (Scyliorhinus-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

740

5.

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

Ganz

1 142

6.

Kabeljau der Art Gadus morhua

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 623

7.

Köhler (Pollachius virens)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

769

8.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 028

9.

Merlan (Merlangius merlangus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

946

10.

Leng (Molva-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 196

11.

Makrelen der Art Scomber scombrus

Ganz

329

12.

Makrelen der Art Scomber japonicus

Ganz

298

13.

Sardellen (Engraulis-Arten)

Ganz

1 334

14.

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007

1 079

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007

1 499

15.

Seehechte der Art Merluccius merluccius

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

3 675

16.

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 541

17.

Scharbe (Limanda limanda)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

863

18.

Flunder (Platichthys flesus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

519

19.

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Ganz

2 187

Ausgenommen, mit Kopf

2 440

20.

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

Ganz

1 670

21.

Seeteufel (Lophius-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 924

Ohne Kopf

6 047

22.

Garnelen der Art Crangon crangon

Nur in Wasser gekocht

2 366

23.

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

Nur in Wasser gekocht

6 410

Frisch oder gekühlt

1 606

24.

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

Ganz

1 766

25.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Ganz

5 337

Nur als Schwanz

4 279

26.

Seezunge (Solea-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

6 813

II

1.

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 946

2.

Seehecht Merluccius-Arten

Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 202

Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 462

3.

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 570

4.

Schwertfisch (Xiphias gladius)

Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

4 079

5.

Tintenfische der Arten (Sepia officinalis) (Rossia macrosoma) und (Sepiola rondeletti)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 888

6.

Kraken (Octopus-Arten.)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

2 108

7.

Kalmare (Loligo-Arten)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 168

8.

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

961

9.

Illex argentinus

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

896

10.

Garnelen der Familie Penaeidae

Garnelen der Art Parapenaeus longirostris

andere Arten der Familie Penaeidae

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

4 157

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

7 979


ANHANG II

Art

Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Gewicht

Handelseigenschaften

Gemeinschaftlicher Produktionspreis

(EUR/Tonne)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

ganz

1 225

ausgenommen, ohne Kiemen

 

andere

 

mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

ganz

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

andere

 

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

ganz

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

andere

 

mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

ganz

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

andere

 

Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

 

ganz

 

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

andere

 

Roter Thun (Thunnus thynnus)

 

ganz

 

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

andere

 

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

 

ganz

 

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

andere

 


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1970/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

130,3

204

74,9

999

102,6

0707 00 05

052

141,5

204

61,5

628

155,5

999

119,5

0709 90 70

052

126,6

204

48,9

999

87,8

0805 10 20

052

61,4

204

60,5

220

53,3

388

72,9

999

62,0

0805 20 10

204

62,8

999

62,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

65,4

204

135,9

624

71,6

999

91,0

0805 50 10

052

52,4

528

35,6

999

44,0

0808 10 80

388

120,0

400

83,1

404

93,1

512

57,4

720

91,8

999

89,1

0808 20 50

400

93,9

720

51,1

999

72,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1971/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2007 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Januar 2007 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

0,00

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

11,44

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

11,44

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(15.12.2006—21.12.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

155,30 (3)

111,29

182,08

172,08

152,08

160,47

Golf-Prämie (EUR/t)

10,71

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

16,94

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 25,74 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 31,37 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1972/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1973/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss auf Antrag der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhr von Getreide gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

1

1. Term.

2

2. Term.

3

3. Term.

4

4. Term.

5

5. Term.

6

6. Term.

7

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Länder außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurde ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinschaft durch den ELER geschaffen. Zur Ergänzung dieses Rahmens sollten Durchführungsvorschriften erlassen werden.

(2)

Im Hinblick auf die Kohärenz mit Maßnahmen, die aus anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik finanziert werden, sollten die Ausnahmefälle geregelt werden, in denen eine Förderung für den ländlichen Raum gewährt werden kann, insbesondere die in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Ausnahmen. Bei Investitionsbeihilfen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sollten etwaige sektorale Begrenzungen oder Beschränkungen berücksichtigt und Überkapazitäten in den betreffenden Sektoren vermieden werden.

(3)

Für die Aktualisierung der nationalen Strategiepläne sind Vorschriften zu dem Inhalt, den Verfahren und dem Zeitplan erforderlich.

(4)

Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die neue Programmplanung schnell und wirksam umsetzen können, sollte der Zeitraum zwischen der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und ihrer Genehmigung durch die Kommission festgelegt werden.

(5)

Es sollten genaue Bestimmungen für die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und deren Anpassung festgelegt werden. Um die Ausarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sollten insbesondere auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gemeinsame Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Programme festgelegt werden. Darüber hinaus sind besondere Vorschriften für die in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten nationalen Rahmenregelungen erforderlich.

(6)

Nur Änderungen, die zu erheblichen Veränderungen der Programme, Umschichtungen von Fördermitteln des ELER zwischen den Schwerpunkten eines Programms und Änderungen der Beihilfesätze des ELER führen, sollten durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt werden. Sonstige Änderungen sollten von den Mitgliedstaaten beschlossen und der Kommission mitgeteilt werden. Es sollte ein Verfahren für die Zustimmung zu solchen Änderungsmitteilungen festgelegt werden.

(7)

Um eine wirksame und regelmäßige Begleitung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine konsolidierte und aktualisierte elektronische Fassung ihrer Programmplanungsdokumente verfügbar machen.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Bedingungen für die Unterstützung für Junglandwirte festgelegt. Es sollte die Fristen für die Erfüllung dieser Bedingungen geregelt werden, einschließlich der Frist, die die Mitgliedstaaten bestimmten Begünstigten einräumen können, um die Bedingung hinsichtlich der beruflichen Qualifikation zu erfüllen. Da die Unterstützung für Junglandwirte an die Bedingung geknüpft ist, dass der Junglandwirt einen Betriebsverbesserungsplan vorlegt, sollten die Bedingungen in Bezug auf den Betriebsverbesserungsplan und die Einhaltung dieses Plans durch den Junglandwirt im Einzelnen festgelegt werden.

(9)

In Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfen sollten die spezifischen Probleme gelöst werden, die bei der Übertragung eines Betriebs durch mehrere Abgebende oder durch einen Pächter entstehen. Die nicht erwerbsmäßig betriebene landwirtschaftliche Tätigkeit des Abgebenden sollte für eine Förderung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht kommen.

(10)

Die Qualifikationen und Mittel, über die die mit dem landwirtschaftlichen Beratungsdienst beauftragten Behörden und Einrichtungen verfügen müssen, sollten näher festgelegt werden.

(11)

Was die Beihilfe für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten anbelangt, sollte festgelegt werden, auf welche Weise die degressive Staffelung der Beihilfe durchzuführen ist.

(12)

Für Investitionen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, die getätigt werden, um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen zu erfüllen und — im Falle von Junglandwirten — bestehende Normen einzuhalten, sollte festgesetzt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die einschlägigen Normen erfüllt sein müssen.

(13)

Was Investitionen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder betrifft, so sollten die Waldbewirtschaftungspläne und die Art der zuschussfähigen Investitionen festgelegt werden. Diese Pläne sollten in Übereinstimmung mit den gesamteuropäischen Richtlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung auf operationeller Ebene in Anhang 2 der Resolution L2 (Pan-European Criteria, Indicators and Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management — Gesamteuropäische Kriterien, Indikatoren und operationelle Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung) ausgearbeitet werden, die in Lissabon (2., 3. und 4. Juni 1998) auf der Dritten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (2) aufgestellt wurden.

(14)

Für Investitionen zur Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von Kleinstunternehmen zur Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden, sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die einschlägigen Normen erfüllt sein müssen. Es sollte zwischen den Investitionen im Holzsektor, für die die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beihilfesätze gelten, und den sonstigen Investitionen in diesem Sektor unterschieden werden.

(15)

Was die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor betrifft, ist die Definition der indikativen beihilfefähigen Kosten erforderlich.

(16)

Die Höhe der Beihilfe, die Landwirten für die Einhaltung von Normen gewährt wird, sollte von den Mitgliedstaaten je Norm nach Maßgabe der Verpflichtungen gestaffelt werden, die sich aus der Anwendung der betreffenden Norm ergeben, wobei Investitionskosten für Beihilfen nicht in Betracht kommen sollten.

(17)

In Bezug auf die Beihilfe, die Landwirten für die Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen gewährt wird, sollten die gemeinschaftlichen Regelungen und die Kriterien für die einzelstaatlichen Regelungen, die beihilfefähigen Erzeugnisse und die Art der Fixkosten, die bei der Berechnung des Beihilfebetrags berücksichtigt werden können, festgelegt werden.

(18)

Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Absatzförderungmaßnahmen und der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (3) sicherzustellen, sollten die Bedingungen für die Förderung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die förderfähigen Maßnahmen, im Einzelnen festgelegt werden. Außerdem sollten — um eine doppelte Finanzierung auszuschließen — die nach der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 geförderten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen von der Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums ausgenommen werden.

(19)

Für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben sollten der Inhalt und die Durchführungsmodalitäten der Betriebsverbesserungspläne festgelegt werden.

(20)

Für die Unterstützung von Erzeugergemeinschaften in Malta sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, um den Besonderheiten des maltesischen Agrarsektors Rechnung zu tragen.

(21)

Was die Beihilfe für benachteiligte Gebiete anbelangt, so bleibt nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (4) eingeführte Beihilferegelung vorbehaltlich eines vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 EG-Vertrag angenommenen Rechtsaktes bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) sollte daher weiterhin bis zur Annahme eines solchen Rechtsaktes durch den Rat gelten.

(22)

Es sollte eine Regelung getroffen werden, um eine Überschneidung zwischen der den Landwirten für die Einhaltung von Normen gewährten Beihilfe einerseits und den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 andererseits zu vermeiden.

(23)

Bei der Förderung von Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen sollte die Festlegung der Mindestanforderungen, die von den Begünstigten im Rahmen der verschiedenen Agrarumwelt- und Tierschutzverpflichtungen einzuhalten sind, eine ausgewogene Durchführung dieser Maßnahmen im Hinblick auf ihre Ziele sicherstellen und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass eine Methode für die Berechnung der zusätzlichen Kosten, Einkommensverluste und etwaigen Transaktionskosten infolge der eingegangenen Verpflichtungen festgelegt wird. Bei Agrarumweltverpflichtungen, die auf Begrenzungen des Einsatzes von Betriebsmitteln basieren, sollten Beihilfen nur gewährt werden, wenn solche Begrenzungen auf eine Weise bewertet werden können, die eine angemessene Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen bietet.

(24)

Was die Beihilfe für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft betrifft, so sollten die förderfähigen Maßnahmen präzisiert und die Begünstigten beschrieben werden. Es sollte eine Regelung getroffen werden, um Überschneidungen mit den Agrarumweltmaßnahmen zu vermeiden und von der Beihilfe Maßnahmen auszunehmen, die durch das Rahmenprogramm für Maßnahmen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können.

(25)

Nichtproduktive Investitionen, die auf eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen abzielen, sollten definiert werden.

(26)

Im Hinblick auf ein einheitliches Konzept für forstwirtschaftliche Maßnahmen sollte eine gemeinsame Definition für Wälder bzw. für bewaldete Flächen verwendet werden. Diese Definition sollte mit der von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und Eurostat für die Aktualisierung der Weltwalderhebung von 2005 verwendeten Definition übereinstimmen. Es sollte präzisiert werden, welche Wälder und bewaldeten Flächen für die Beihilfen gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht in Betracht kommen.

(27)

Die Förderbedingungen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sollten im Einzelnen festgelegt werden, wobei insbesondere die Aufforstungsflächen und die Begriffe „Anlegungskosten“, „Landwirt“ und „schnellwachsende Arten mit kurzer Umtriebszeit“ definiert werden sollten.

(28)

Was die Beihilfe für die Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung bestimmter Parameter eine Höchstdichte für die Bepflanzung mit Waldbäumen festlegen.

(29)

Die Gewährung der Beihilfe für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und vorbeugende Aktionen in Wäldern, die als Wälder mit hohem oder mittlerem Brandrisiko eingestuft sind, sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Waldbrandschutzpläne eingehalten werden. Die Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden sollten nach einem einheitlichen Konzept festgelegt werden.

(30)

Die Bedingungen für die Ausweisung der Gebiete gemäß Artikel 50 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollten präzisiert werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Aufforstungsmaßnahmen die Biodiversität nicht beeinträchtigen und keine Umweltschäden verursachen.

(31)

Um die angemessene Inanspruchnahme der in Artikel 52 Buchstabe a Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Maßnahme Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zu ermöglichen, bedarf es einer umfassenden Definition des in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Begriffs „Mitglieder des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs“.

(32)

Die in Artikel 59 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelten Beihilfen für Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sollten bestimmte Bedingungen erfüllen.

(33)

Für den Schwerpunkt Leader sollte die Auswahl der lokalen Aktionsgruppen nach transparenten und wettbewerbsgerechten Verfahren erfolgen, um sicherzustellen, dass für die Förderung angemessene Entwicklungsstrategien von hoher Qualität ausgewählt werden. Für die Einwohnerzahl in den Gebieten, in denen die lokalen Aktionsgruppen tätig sind, sollten allgemein geltende Unter- und Obergrenzen festgelegt werden, die aber entsprechend den lokalen Gegebenheiten angepasst werden können.

(34)

Um eine möglichst umfassende Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien zu ermöglichen, sollten die Beihilfen für die Betriebskosten der lokalen Aktionsgruppen begrenzt werden.

(35)

Die von den lokalen Aktionsgruppen durchgeführten Kooperationsprojekte sollten bestimmte Bedingungen erfüllen. Um die Auswahl von transnationalen Kooperationsprojekten zu erleichtern, sollte ein Verfahren für die Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(36)

In Bezug auf die technische Hilfe sollten Kofinanzierungsregelungen für den Fall, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sowohl Konvergenzregionen als auch andere Regionen betrifft, sowie detaillierte Optionen und eine Frist für die Errichtung der nationalen Netze für den ländlichen Raum vorgesehen werden.

(37)

Es sollten allgemeine Bestimmungen für verschiedene Maßnahmen festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich folgender Punkte, Durchführung von integrierten Maßnahmen, Investitionsmaßnahmen, Übertragung eines Betriebs während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung, Aufstockung der Betriebsfläche und Definition der verschiedenen Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen und angemessene Vorschriften festlegen, um sicherzustellen, dass alle Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Sie sollten dafür sorgen, dass ihre Kontrollregelungen eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der Förderkriterien und sonstigen Auflagen bieten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten zur Bestätigung, dass die Berechnungen der Zahlungen im Rahmen bestimmter Maßnahmen angemessen und korrekt sind, auf zweckdienliche Gutachten zurückgreifen.

(39)

Es sollten Durchführungsbestimmungen zu Zinsvergütungen für Darlehen bzw. zu sonstigen Formen von Finanzierungsinstrumenten festgelegt werden. Im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Verwaltung sollten auch die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Verwaltungsbehörden Standardbeträge für die Kosten zugrunde legen und Sachleistungen als zuschussfähige Ausgaben ansehen können. Um eine bessere Ausrichtung der Investitionsmaßnahmen zu erreichen, sollten gemeinsame Regeln für die Festlegung von zuschussfähigen Ausgaben zur Verfügung stehen. Gemeinsame Regeln sind auch in jenen Fällen notwendig, in denen die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates entscheiden, den Begünstigten einen Vorschuss auf die Investitionsmaßnahmen zu zahlen.

(40)

Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen und Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen eingehalten werden, sind besondere Vorschriften für bestimmte aus dem ELER kofinanzierte Maßnahmen und für die zusätzliche nationale Förderung festzulegen.

(41)

Im Hinblick auf die Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen betreffend Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum, die aus dem ELER gefördert werden, sollten die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einen Kommunikationsplan umfassen, dessen Inhalt präzisiert werden sollte. Um eine kohärente Vorgehensweise zu gewährleisten, sollten die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und der Begünstigten festgelegt werden.

(42)

Um die Transparenz im Bereich der ELER Beihilfen zu erhöhen, sollte seitens der Mitgliedstaaten jährlich in elektronischer oder anderer Form die Liste der Begünstigten, die Bezeichnung des Fördervorhabens und die Höhe der öffentlichen Fördermittel veröffentlicht werden. Die Zugänglichmachung derartiger Informationen für die Öffentlichkeit hat zum Zweck, die Transparenz der Gemeinschaftsaktionen im Bereich der ländlichen Entwicklung zu erhöhen, das ordnungsgemäße Finanzmanagement der verwendeten öffentlichen Mitteln zu verbessern und insbesondere die Kontrolle der verwendeten Gelder zu verstärken sowie schließlich Wettbewerbsverzerrungen unter den Förderungsempfängern der ländlichen Entwicklungsmaßnahmen zu verhindern. In Anbetracht des vorrangigen Gewichts der verfolgten Ziele erscheint es mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes von persönlichen Daten gerechtfertigt, die relevanten Informationen zur generellen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen, da die Erfordernisse einer demokratischen Gesellschaft hinsichtlich der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten nicht überschritten werden.

(43)

Für die Begleitung sollten die Einzelheiten der jährlichen Zwischenberichte gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die gemeinsamen Indikatoren festgelegt werden, die Teil des in Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens sind.

(44)

Um einen gesicherten elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte ein entsprechendes Informationssystem aufgebaut werden. Inhalt und Funktionsweise dieses Systems und die Rechte für den Zugriff auf das System sollten im Einzelnen festgelegt werden.

(45)

Die neuen Durchführungsbestimmungen sollten die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erlassenen Bestimmungen ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 sollte daher mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben werden.

(46)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Grundsätze und allgemeinen Regeln für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, spezifische und allgemeine Bestimmungen für die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit sowie Verwaltungsbestimmungen, mit Ausnahme von Kontrollbestimmungen.

KAPITEL II

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Kohärenz ist sicherzustellen:

a)

zwischen den Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und den im Rahmen anderer Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Maßnahmen, insbesondere den direkten Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und den tier- und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen, und

b)

unter den verschiedenen Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)   In den Ausnahmefällen, in denen Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung fallen, gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der genannten Verordnung unterstützt werden können, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Begünstigten für eine bestimmte Maßnahme nur im Rahmen einer Regelung unterstützt werden können.

Zu diesem Zweck beschreiben Mitgliedstaaten, die in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Maßnahmen mit solchen Ausnahmen aufnehmen, in diesen Programmen die Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die sie für die betreffenden Förderregelungen anwenden werden.

(3)   Sind im Rahmen einer aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten gemeinsamen Marktorganisation, einschließlich der direkten Stützungsregelungen, Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung für einzelne Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorgesehen, so werden für Investitionen, die zu einer über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinausgehenden Erhöhung der Produktion führen würden, keine Beihilfen gewährt.

Abschnitt 2

Strategie und Programmplanung

Artikel 3

(1)   Die nationalen Strategiepläne können im Laufe des Programmplanungszeitraums angepasst werden. Bei diesen Anpassungen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

Die Anpassung betrifft eines oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Elemente und/oder eine oder mehrere der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft;

b)

die Anpassung geht mit der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Änderung eines oder mehrerer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einher.

(2)   Bei Anpassungen der nationalen Strategiepläne findet Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend Anwendung.

(3)   Damit für die Anpassung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genügend Zeit zur Verfügung steht, ist die letzte Aktualisierung der nationalen Strategiepläne der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013 zu übermitteln.

(4)   Die nationalen Strategiepläne werden nach Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum insbesondere anhand der quantifizierten Zielvorgaben, die sich aus der Ex-ante-Bewertung dieser Programme ergeben, bestätigt oder angepasst.

Artikel 4

(1)   Die Kommission genehmigt die von den Mitgliedstaaten eingereichten ländlichen Entwicklungsprogramme innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Monaten, der mit dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission beginnt. Im Fall der Programmeinreichung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Tag des Inkrafttretens zu laufen.

Im Fall der Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beginnt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes geregelte Sechsmonatszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem der geänderte Programmvorschlag die Bedingung von Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt.

(2)   Die Daten für die Abgrenzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geregelten Zeiträume werden gemäß Artikel 63 Absatz 6 bzw. Absatz 8 festgelegt.

Artikel 5

(1)   Der in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ist die in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Ex-ante-Bewertung beizufügen.

(2)   Die in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte nationale Rahmenregelung enthält gemeinsame Angaben zu verschiedenen Maßnahmen. Die regionalen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum enthalten für diese Maßnahmen nur ergänzende Angaben, sofern die Angaben in den nationalen Rahmenregelungen und den Regionalprogrammen zusammen die Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen der Kommission eine elektronische Fassung ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und gegebenenfalls ihrer nationalen Rahmenregelung verfügbar, die nach jeder Änderung aktualisiert wird, einschließlich der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standardtabellen, die die gemäß Artikel 16 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlichen Angaben betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Anträge auf Änderung der Programme und gegebenenfalls der nationalen Rahmenregelungen gemäß Artikel 63 der vorliegenden Verordnung auf elektronischem Wege.

Abschnitt 3

Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Artikel 6

(1)   Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum fallen unter die folgenden Kategorien:

a)

Revisionen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

b)

Revisionen, die mit den in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Koordinierungsverfahren für die Mittelausschöpfung zusammenhängen;

c)

sonstige Änderungen, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Programmänderungen können erst ab dem zweiten Jahr der Programmdurchführung vorgeschlagen werden.

(3)   Vorschläge für Änderungen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

a)

die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

c)

der Zusammenhang zwischen der Änderung und dem nationalen Strategieplan.

Artikel 7

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Programmrevisionen, die von einem Mitgliedstaat beantragt werden, werden in folgenden Fällen durch eine Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigt:

a)

die Revision überschreitet die in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Flexibilitätsschwelle;

b)

die Revision führt zu einer Änderung des in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehenen Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

c)

die Revision ändert den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für den gesamten Programmplanungszeitraum und/oder die jährliche Aufteilung der Mittel ohne Änderungen der Beteiligung zurückliegender Jahre;

d)

die Revision führt zu Veränderungen der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Ausnahmen.

Die Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt erlassen, zu dem der Antrag des Mitgliedstaats bei der Kommission eingeht.

(2)   Ausgenommen im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind die Anträge auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Programmrevisionen je Programm und höchstens einmal im Kalenderjahr vorzulegen.

Für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Revisionen reichen die Mitgliedstaaten die Anträge bis 30. September jedes Jahres ein.

Für die in Absatz 1 genannten Revisionen, reichen die Mitgliedstaaten ihre letzten Anträge bis spätestens 30. Juni 2013 bei der Kommission ein.

Artikel 8

(1)   Mitgliedstaaten mit einer regionalisierten Programmplanung können die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Programmrevisionen, die darauf abzielen, die Beiträge aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für bestimmte Jahre zwischen den Regionalprogrammen umzuschichten, beantragen, sofern

a)

der Gesamtbeitrag des ELER je Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert bleibt;

b)

der Gesamtbetrag der Mittelzuweisung aus dem ELER für den betreffenden Mitgliedstaat unverändert bleibt;

c)

die jährlichen Aufteilungen des Programms in Bezug auf die Jahre vor dem Jahr der Revision unverändert bleiben;

d)

die jährliche Mittelzuweisung aus dem ELER an den betreffenden Mitgliedstaat beibehalten wird;

e)

gegebenenfalls das gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im nationalen Strategieplan angegebene Mittelvolumen für die Umsetzung des Konvergenzziels nicht verringert wird.

(2)   Die Finanzierungstabellen der betreffenden Programme werden entsprechend den in Absatz 1 genannten Mittelumschichtungen angepasst.

Die geänderten Finanzierungstabellen werden der Kommission in dem Kalenderjahr, in dem die Mittelumschichtung stattfindet, bis spätestens 30. September übermittelt. Das letzte Jahr, in dem solche Revisionen übermittelt werden können, ist das Jahr 2012.

Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Genehmigung der neuen Finanzierungstabellen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des betreffenden Mitgliedstaats. Das in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren findet keine Anwendung.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anträge auf Programmrevisionen können nur einmal je Kalenderjahr vorgelegt werden.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmänderungen der Mitgliedstaaten können Änderungen der Aufteilung der Finanzmittel auf die Maßnahmen eines Schwerpunktes sowie nichtfinanzielle Änderungen wie die Einführung neuer Maßnahmen, die Zurücknahme bestehender Maßnahmen oder die Einfügung von Informationen über bzw. Beschreibungen von bestehenden Maßnahmen des Programms umfassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen, indem sie innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 1 % des Gesamtbeitrags des ELER, der für das betreffende Programm im gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehen ist, auf einen beliebigen Schwerpunkt übertragen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmänderungen können bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgenommen werden, sofern die Mitgliedstaaten diese Änderungen bis spätestens 31. August 2015 melden.

(4)   Ausgenommen im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Änderungen je Programm und höchstens dreimal im Kalenderjahr zu melden, sofern der in Absatz 2 genannte Höchstbetrag von 1 % innerhalb des Kalenderjahres, in dem die drei Meldungen erfolgen, nicht überschritten wird.

(5)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Änderungen müssen mit den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Prozentsätzen vereinbar sein.

(6)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Änderungen werden der Kommission mitgeteilt. Diese bewertet die Änderungen nach folgenden Gesichtspunkten:

a)

Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

b)

Kohärenz mit dem einschlägigen nationalen Strategieplan;

c)

Einhaltung der vorliegenden Verordnung.

Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten, nachdem sie den Antrag auf Programmänderung erhalten hat, die Ergebnisse der Bewertung mit. Erfüllen die Änderungen einen oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Bewertungsparameter nicht, so wird der Viermonatszeitraum ausgesetzt, bis der Kommission Programmänderungen vorliegen, die diese Parameter erfüllen.

Erhält der Mitgliedstaat nicht innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Viermonatszeitraums eine Mitteilung der Kommission, so gelten die Änderungen als genehmigt und treten nach Ablauf des Viermonatszeitraums in Kraft.

Artikel 10

(1)   Für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 tragen die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr Antrag auf Programmrevisionen oder -änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung bzw. dem Zeitpunkt des Abschlusses der Konformitätsbewertung der Änderungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung entstehen.

(2)   Im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen kann für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein früherer Zeitpunkt als der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte festgelegt werden.

Artikel 11

Änderungen der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten nationalen Rahmenregelungen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung. Artikel 9 Absätze 3 und 6 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen entsprechend Anwendung.

Artikel 12

Im Fall des Erlasses neuer oder der Änderung geltender Gemeinschaftsvorschriften werden die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wo erforderlich im Einklang mit den neuen oder geänderten Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 geändert. Solche Änderungen werden nicht auf die Zahl der jährlichen Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 angerechnet. Artikel 6 Absatz 2 findet auf derartige Änderungen keine Anwendung.

KAPITEL III

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Abschnitt 1

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Schwerpunkten

Unterabschnitt 1

Schwerpunkt 1

Artikel 13

(1)   Die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelten Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erfüllt sein.

Für die Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt werden, sofern der Junglandwirt einen Anpassungszeitraum für seine Niederlassung oder die Umstrukturierung des Betriebs benötigt, vorausgesetzt, ein solcher Bedarf ist in dem unter Buchstabe c des genannten Absatzes erwähnten Betriebsverbesserungsplan vorgesehen.

(2)   Der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Betriebsverbesserungsplan beschreibt zumindest Folgendes:

a)

die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs und die spezifischen Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des neuen Betriebs;

b)

Einzelheiten zu den erforderlichen Investitionen, Bildungsmaßnahmen, Beratungsdiensten und sonstigen Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind.

(3)   Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans wird von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung überprüft. Unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen der Betriebsverbesserungsplan umgesetzt wird, legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Wiedereinziehung bereits gezahlter Beihilfen für den Fall fest, dass der Junglandwirt die Bedingungen des Betriebsverbesserungsplans zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erfüllt.

(4)   Die Einzelentscheidung über die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt ergehen, der in den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats definiert ist. Wird die Beihilfe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Form einer einmaligen Prämie gezahlt, so können die Mitgliedstaaten für die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels beschließen, die Zahlung in bis zu fünf Tranchen aufzuteilen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für den Fall, dass in dem Betriebsverbesserungsplan auf die Anwendung sonstiger in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehener Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verwiesen wird, die Genehmigung des vom Junglandwirt eingereichten Antrags durch die zuständige Behörde diesem gleichzeitig Zugang zu diesen anderen Maßnahmen gibt. Die vom Antragsteller gelieferten Angaben müssen in diesem Fall hinreichend detailliert sein, um zur Untermauerung von Beihilfeanträgen im Rahmen dieser anderen Maßnahmen dienen zu können.

(6)   Besondere Bedingungen können für den Fall gelten, dass sich der Junglandwirt nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt. Diese Bedingungen müssen denen entsprechen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind.

Artikel 14

(1)   Wird ein Betrieb von mehreren Abgebenden übertragen, so beschränkt sich die gesamte Vorruhestandsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den für einen Abgebenden vorgesehenen Betrag.

(2)   Die vom Abgebenden nicht erwerbsmäßig weiterbetriebene landwirtschaftliche Tätigkeit kommt für eine Förderung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht.

(3)   Ein Pächter kann die frei werdenden Flächen an den Eigentümer übertragen, sofern der Pachtvertrag beendet wird und die Anforderungen in Bezug auf den Übernehmer gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die frei werdenden Flächen von einer Einrichtung übernommen werden, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Übernehmer abzutreten, der die Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt.

Artikel 15

(1)   Die Betriebsberatungsdienste für Landwirte, für die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen die Anforderungen von Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (6) und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen erfüllen.

(2)   Die Behörden und Einrichtungen, die mit den Betriebsberatungsdiensten für Landwirte beauftragt werden, müssen über angemessene Ressourcen in Form von qualifiziertem Personal, technischen und Verwaltungseinrichtungen sowie über ausreichende Erfahrung in der Beratungstätigkeit verfügen und verlässlich in Bezug auf die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Anforderungen, Bedingungen und Standards sein.

Artikel 16

In den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum wird eine degressiv gestaffelte Beihilfe für den Aufbau der in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten festgelegt, wobei die Beihilfe ab dem ersten Jahr des Förderzeitraums jährlich schrittweise um jeweils denselben Betrag gekürzt wird, so dass sie spätestens im sechsten Jahr ab dem Aufbau diese Beratungsdienste vollständig eingestellt wird.

Artikel 17

(1)   Im Fall der Beihilfen für Investitionen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Hinblick auf die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden, müssen die betreffenden Normen spätestens am Ende der in dem genannten Unterabsatz vorgesehenen Frist erfüllt sein.

(2)   Werden Investitionen von Junglandwirten, die eine Beihilfe gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten, getätigt, um bestehende Gemeinschaftsnormen einzuhalten, so müssen die betreffenden Normen spätestens am Ende der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Frist erfüllt sein.

Artikel 18

(1)   Für die Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Waldbewirtschaftungspläne auf die Größe und Nutzung der Waldfläche abgestimmt und basieren auf den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie auf bestehenden Landnutzungsplänen und decken die forstlichen Ressourcen in angemessener Weise ab.

(2)   Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffen Investitionen in forstwirtschaftlichen Betrieben und können Investitionen für Erntegeräte umfassen.

Verjüngungsmaßnahmen nach der Endnutzung sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

(3)   Die in Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Wälder sind vom Anwendungsbereich des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen.

Artikel 19

(1)   Im Fall von Beihilfen für Investitionen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zur Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen getätigt werden, um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, müssen die betreffenden Normen spätestens zum Ende der in dem genannten Unterabsatz vorgesehenen Frist erfüllt sein.

(2)   Im Fall von Beihilfen für Investitionen zur Erhöhung der Wertschöpfung bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff auf die der industriellen Verarbeitung vorgelagerten Arbeitsprozesse zu begrenzen.

Artikel 20

Die in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Kosten der Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor betreffen vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld der kommerziellen Nutzung neuer Produkte, Verfahren und Technologien wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen im Bereich der Zusammenarbeit.

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten staffeln die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, je Norm nach Maßgabe der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der Norm ergeben. Die Zahlungen werden im Laufe des in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Höchstzeitraums von fünf Jahren schrittweise abgebaut.

(2)   Bei der Festsetzung der Höhe der in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten jährlichen Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, werden Investitionskosten nicht berücksichtigt.

Artikel 22

(1)   Als Qualitätsregelungen der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten die Regelungen im Rahmen der folgenden Verordnungen und Bestimmungen:

a)

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (7);

b)

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (8);

c)

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (9);

d)

Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (10).

(2)   Um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen, müssen die von den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Methoden, die Folgendes gewährleisten:

besondere Merkmale — auch des Erzeugungsprozesses — oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht.

b)

Die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft.

c)

Die Regelungen stehen allen Erzeugern offen.

d)

Die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.

e)

Die Regelungen entsprechen derzeitigen und vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.

(3)   Die Beihilfe darf einem Landwirt, der sich an einer Qualitätsregelung beteiligt, nur gewährt werden, wenn das betreffende Qualitätsagrarerzeugnis oder -lebensmittel im Rahmen einer in Absatz 1 aufgelisteten Verordnung oder Bestimmung oder einer von einem Mitgliedstaat anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung im Sinne von Absatz 2 amtlich anerkannt wurde.

Was die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Lebensmittelqualitätsregelungen betrifft, so kann die Beihilfe nur für Produkte gewährt werden, die in ein Gemeinschaftsregister eingetragen sind.

(4)   Ist in einem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum eine Beihilfe für die Teilnahme an einer Lebensmittelqualitätsregelung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für ein bestimmtes Erzeugnis vorgesehen, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an dieser Qualitätsregelung nicht zur Berechnung des Förderbetrags für dasselbe Erzeugnis im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus herangezogen werden.

(5)   „Fixkosten“ im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Lebensmittelqualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung des Lastenheftes.

Artikel 23

(1)   „Erzeugergemeinschaften“ im Sinne von Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Organisationen gleich welcher Rechtsform, in denen Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die aktiv an einer Qualitätsregelung gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung für ein bestimmtes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel teilnehmen. Berufs- und/oder Branchenverbände, die einen oder mehrere Sektoren vertreten, kommen nicht als „Erzeugergemeinschaften“ in Betracht.

(2)   Die förderfähigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind dazu bestimmt, bei den Verbrauchern den Kauf von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln im Rahmen der Qualitätsregelungen zu fördern, die im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung vorgesehenen sind.

Diese Maßnahmen sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen und können wissenschaftliche und fachliche Kenntnisse über diese Erzeugnisse verbreiten. Sie umfassen insbesondere die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und/oder deren Veranstaltung, sonstige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit verschiedenen Kommunikationsmitteln oder an den Verkaufsstellen.

(3)   Die Beihilfe gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird nur für Maßnahmen im Bereich der Information, Absatzförderung und Werbung auf dem Binnenmarkt gewährt.

Solche Maßnahmen dürfen nicht zum Verbrauch bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder unter die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallen. Der Ursprung eines Erzeugnisses darf allerdings angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Handelsmarken sind nicht förderfähig.

(4)   Betreffen die in Absatz 2 genannten Maßnahmen ein Erzeugnis, das unter eine Qualitätsregelung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c fällt, so muss das Informations-, Absatzförderungs- und/oder Werbematerial das in diesen Regelungen vorgesehene Emblem der Europäischen Gemeinschaft tragen.

(5)   Für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gefördert werden, kann keine Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes Informations-, Absatzförderungs- und Werbematerial, das im Rahmen einer unterstützen Maßnahme geplant ist, den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Zu diesem Zweck übermitteln die Begünstigten das geplante Material der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats.

Artikel 24

(1)   Der in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Betriebsverbesserungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Er weist die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs nach, wobei gegebenenfalls zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkommensquellen des landwirtschaftlichen Haushalts zu berücksichtigen sind.

b)

Er enthält Einzelheiten zu den erforderlichen Investitionen.

c)

Er zeigt die spezifischen Zwischen- und Endziele auf.

(2)   Wird in dem in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Betriebsverbesserungsplan auf die Anwendung sonstiger Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verwiesen, so muss der Plan hinreichend detailliert sein, um zur Untermauerung von Beihilfeanträgen im Rahmen dieser anderen Maßnahmen dienen zu können.

(3)   Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stellen die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen der Betriebsverbesserungsplan umgesetzt wurde — die Zahlung der Beihilfen ein, wenn der Landwirt, der einen Semi-Subsistenzbetrieb betreibt, die Bedingungen des Betriebsverbesserungsplans zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erfüllt.

Artikel 25

(1)   Im Fall von Malta kommen für die Mindestbeihilfe, die gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Sektoren mit extrem geringer Gesamterzeugungsmenge festgesetzt werden kann, nur die Erzeugergemeinschaften in Betracht, denen ein Mindestanteil der Erzeuger des betreffenden Sektors angehört und die einen Mindestanteil der Erzeugung des Sektors verzeichnen.

Die Mindestanteile der Erzeuger und der Erzeugung sowie die betroffenen Sektoren werden im Entwicklungsprogramm Maltas für den ländlichen Raum festgelegt.

(2)   Die Mindestbeihilfe für Erzeugergemeinschaften in Malta, die anhand der für die Gründung einer kleinen Erzeugergemeinschaft erforderlichen Kosten berechnet wird, ist in Anhang III aufgeführt.

Unterabschnitt 2

Schwerpunkt 2

Artikel 26

Begünstigte der gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährten Beihilfe kommen für die Beihilfe gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG (11) und 92/43/EWG (12) des Rates nicht in Betracht.

Artikel 27

(1)   Für die Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 bis 4 und Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten die Absätze 2 bis 13 des vorliegenden Artikels, soweit zutreffend.

(2)   Die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder auf andere Weise zu betreiben, umfasst mindestens folgende Auflagen:

a)

die Grünlandbewirtschaftung wird aufrechterhalten;

b)

die gesamte Weidefläche je Großvieheinheit wird bewirtschaftet, so dass eine Überweidung oder Unternutzung vermieden wird;

c)

es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

(3)   Verpflichtungen zur Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln sind nur zulässig, wenn solche Begrenzungen auf eine Weise bewertet werden können, die eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen bietet.

(4)   Die Förderung kann folgende Verpflichtungen umfassen:

a)

Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen;

b)

Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

Die förderfähigen Nutztierrassen und die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Nutzungsaufgabe bedroht gilt, sind in Anhang IV aufgeführt.

(5)   Umweltschutzmaßnahmen, die im Rahmen der in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Marktorganisationen oder Direktzahlungsregelungen, im Rahmen von tier- und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen oder im Rahmen von anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als den Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen durchgeführt werden, stehen einer Förderung derselben Erzeugungen im Rahmen der Agrarumwelt- und/oder Tierschutzmaßnahmen nicht entgegen, sofern diese Förderung zusätzlich erfolgt und mit den betreffenden Maßnahmen vereinbar ist.

Verschiedene Agrarumwelt- und/oder Tierschutzverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.

Im Fall einer Kombination von in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen oder Verpflichtungen muss die Höhe der Beihilfe den besonderen Einkommensverlusten oder zusätzlichen Kosten aufgrund einer solchen Kombination Rechnung tragen.

(6)   Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen gemäß Artikel 54 oder Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die Grundanforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung hinausgehen.

Im Fall von Zahlungen für Berggebiete, Gebiete mit sonstigen Benachteiligungen, landwirtschaftliche Gebiete im Rahmen von Natura 2000 und landwirtschaftliche Gebiete, die in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgeführt sind, ist bei den Agrarumweltverpflichtungen, wo erforderlich, den für die Förderung in den betreffenden Gebieten jeweils geltenden Bedingungen Rechnung zu tragen.

(7)   Die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Tierschutzverpflichtungen müssen verbesserte Standards in mindestens einem der folgenden Bereiche bieten:

a)

bessere Abstimmung der Wasser- und Futterversorgung auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere;

b)

Haltungsbedingungen wie z. B. Platzangebot, Einstreu, natürliche Beleuchtung;

c)

Auslauf im Freien;

d)

keine Anwendung von systematischen Verstümmelungen, keine Isolation oder permanente Anbindehaltung;

e)

Vermeidung von Erkrankungen, die in erster Linie auf Haltungsformen und/oder Haltungsbedingungen zurückzuführen sind.

(8)   Als Bezugsbasis für die Berechnung der aufgrund der Verpflichtungen anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten dienen die in Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten einschlägigen Normen und Anforderungen.

(9)   Werden die Verpflichtungen normalerweise nach anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendeten Flächeneinheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten jährlichen Höchstbeträge, die für die Gemeinschaftsförderung in Betracht kommen, eingehalten werden. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

a)

Begrenzung der Zahl der Einheiten je Hektar landwirtschaftliche Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung bezieht;

b)

Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung, dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.

(10)   Die Mitgliedstaaten bestimmen anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit eines Ausgleichs für Transaktionskosten gemäß Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

„Transaktionskosten“ im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Kosten, die entstehen, damit die Transaktion stattfinden kann, und die nicht unmittelbar den Kosten für die Umsetzung der Verpflichtung zuzurechnen sind.

Das Transaktionskostenelement wird über die Laufzeit der Verpflichtung berechnet und macht höchstens 20 % der Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten aus, die infolge der eingegangenen Verpflichtung entstehen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Umwandlung bringt erhebliche Vorteile für die Umwelt und/oder den Tierschutz mit sich;

b)

die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert;

c)

die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten.

Unter den Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann eine Agrarumweltverpflichtung in eine Verpflichtung zur Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umgewandelt werden. Die Agrarumweltverpflichtung erlischt, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.

(12)   Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen während des betreffenden Verpflichtungszeitraums vorsehen, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum möglich und mit Blick auf die Zielsetzungen der Verpflichtung hinreichend begründet ist.

Solche Anpassungen können auch in der Verlängerung der Laufzeit der Verpflichtung bestehen.

(13)   Die Schlüssel für die Umrechnung der Viehstückzahlen in Großvieheinheiten (GVE) sind in Anhang V aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können diese auf der Grundlage von objektiven Kriterien innerhalb der in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie festgelegten Grenzen differenzieren.

Artikel 28

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann Maßnahmen betreffen, die durch andere Begünstigte als die in Artikel 39 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Begünstigten durchgeführt werden.

(2)   Tätigkeiten im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung kommen für die Beihilfe gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht in Betracht.

Eine Beihilfe nach Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird nicht für Tätigkeiten gewährt, die durch das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können.

(3)   Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft, die für eine Beihilfe gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommen, umfassen Folgendes:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der Ex-situ- und In-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur In-situ-/On-farm-Erhaltung) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken) und Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft der Gemeinschaft zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

(4)   Für die Anwendung dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

b)

„In-situ-/On-farm-Erhaltung“: In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben;

c)

„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;

d)

„Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.

Artikel 29

„Nichtproduktive Investitionen“ im Sinne von Artikel 41 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Investitionen, die zu keinem erheblichen Zuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen.

Artikel 30

(1)   Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, vorbehaltlich von Ausnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum ordnungsgemäß zu begründen sind.

(2)   „Wälder“ sind Flächen von mehr als 0,5 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.

Unter den Begriff „Wälder“ fallen auch Aufforstungsflächen, die einen Überschirmungsgrad von 10 % und eine Baumhöhe von 5 m zwar noch nicht erreicht haben, aber voraussichtlich erreichen werden, sowie infolge menschlicher Eingriffe oder natürlicher Ursachen vorübergehend unbestockte Flächen, die sich voraussichtlich jedoch regenerieren werden.

Zu den Wäldern zählen mit Bambus und Palmen bewachsene Flächen, sofern die Bedingungen in Bezug auf die Höhe und den Überschirmungsgrad erfüllt sind.

Wälder umfassen Waldwege, Feuerschneisen und sonstige kleine offene Flächen, Wald in Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten wie solchen von besonderem wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse.

Wälder umfassen Windschutzstreifen und Baumkorridore mit einer Fläche von mehr als 0,5 ha und einer Breite von mehr als 20 m.

Wälder umfassen Pflanzungen, die vorrangig zu forstwirtschaftlichen Schutzzwecken dienen, wie Gummibaumplantagen und Korkeichenbestände. Baumbestände in landwirtschaftlichen Produktionssystemen wie Obstbaumplantagen und Agrarforstsysteme fallen nicht unter den Begriff „Wälder“. Auch Bäume in Parks und Gärten sind davon ausgeschlossen.

(3)   „Bewaldete Flächen“ sind nicht als „Wälder“ eingestufte Flächen von mehr als 0,5 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.

(4)   Folgende Wälder und bewaldete Flächen fallen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005:

a)

Wälder oder sonstige bewaldete Flächen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften auf zentraler oder regionaler Ebene oder von öffentlichen Unternehmen stehen,

b)

Wälder oder sonstige bewaldete Flächen im Eigentum von Königshäusern,

c)

Privatwälder im Eigentum juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 50 % in der Hand einer der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen befindet.

Artikel 31

(1)   Die für die Erstaufforstungsbeihilfe gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Flächen werden von den Mitgliedstaaten ausgewiesen und bestehen aus regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen.

Erstaufforstungen in einem gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Natura-2000-Gebiet müssen mit den Bewirtschaftungszielen für das betreffende Gebiet übereinstimmen.

(2)   „Anlegungskosten“ im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Kosten für das Pflanzmaterial, die Kosten für die Anpflanzung und die unmittelbar mit der Anpflanzung verbundenen und erforderlichen Kosten.

(3)   Ein „Landwirt“ im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist eine Person, die nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einen erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht.

(4)   „Schnellwachsende Arten mit kurzer Umtriebszeit“ im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Arten, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben am selben Ort) weniger als 15 Jahre beträgt.

Artikel 32

Für die Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, der forstlichen Baumarten und der Notwendigkeit, die weitere landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sicherzustellen, die Höchstzahl der je Hektar angepflanzten Bäume fest.

Artikel 33

(1)   Wird die Beihilfe gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Schaffung von Waldbrandschutzstreifen gewährt, so umfassen die zuschussfähigen Kosten neben den Anlegungskosten die in der Folge anfallenden Unterhaltungskosten für die betreffende Fläche.

Die Beihilfe für die Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Tätigkeiten wird nicht für Flächen gewährt, für die Agrarumweltbeihilfen gezahlt werden.

(2)   Die in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten vorbeugenden Aktionen können folgende Brandschutzmaßnahmen umfassen:

a)

Schaffung von Schutzanlagen (z. B. Waldwege, Forststraßen, Wasserentnahmestellen, Waldbrandschutzstreifen, unbestockte Flächen); Maßnahmen zur Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, unbestockten Flächen;

b)

vorbeugende Waldbaumaßnahmen wie Vegetationskontrolle, Auslichten und Diversifizierung der Vegetationsstruktur;

c)

Schaffung bzw. Verbesserung von ortsfesten Waldbrandüberwachungseinrichtungen und Kommunikationsmitteln.

Artikel 34

(1)   Die in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten landwirtschaftlichen Gebiete, die in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind, kommen für die Zahlungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht, wenn für diese Gebiete ein entsprechender Bewirtschaftungsplan für Flusseinzugsgebiete aufgestellt und durchgeführt wird.

(2)   Zu den ökologischen Gründen, aus denen sich Gebiete gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für eine Aufforstung eignen, zählen der Schutz vor Bodenerosion und/oder Wüstenbildung, die Verstärkung der Biodiversität, der Schutz der Wasserressourcen, die Verhütung von Überschwemmungen und die Bekämpfung des Klimawandels, sofern die beiden letztgenannten die Biodiversität nicht beeinträchtigen und keine anderen Umweltschäden verursachen.

Unterabschnitt 3

Schwerpunkt 3

Artikel 35

„Mitglieder des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs“ im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind natürliche oder juristische Personen oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig von dem Rechtsstatus dieser Gruppe und ihrer Mitglieder nach nationalem Recht, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn ein Mitglied des landwirtschaftlichen Betriebs eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen ist, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 36

Die in Artikel 59 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, die eine Beihilfe für die Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie stellen gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien auf subregionaler Ebene auf;

b)

sie sind repräsentativ für die öffentlichen und privaten Akteure auf der in Buchstabe a dieses Artikels genannten geografischen Ebene;

c)

die Betriebskosten betragen höchstens 15 % der öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der lokalen Entwicklungsstrategie der jeweiligen Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor.

Unterabschnitt 4

Schwerpunkt 4

Artikel 37

(1)   Zur Durchführung von Schwerpunkt 4 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten bzw. Regionen beschließen, ihr gesamtes oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets zu erfassen und die Kriterien für die Auswahl der lokalen Aktionsgruppen und der Gebiete, die sie repräsentieren, entsprechend anzupassen.

Die Verfahren für die Auswahl der lokalen Aktionsgruppen müssen den betroffenen ländlichen Gebieten zugänglich sein und den Wettbewerb zwischen Aktionsgruppen, die lokale Entwicklungsstrategien entwickeln, sicherstellen.

(2)   Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl ländlicher Gebiete, die für die Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Frage kommen, ergehen nicht später als zwei Jahre nach der Genehmigung der Programme. Die Mitgliedstaaten oder Regionen können jedoch weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, besonders, wenn Leader für neue Gebiete zugänglich wird; in diesem Falle muss möglicherweise ein größerer Zeitrahmen vorgesehen werden.

(3)   Jedes der in Artikel 61 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Gebiete muss als Grundsatz eine Bevölkerung von mindestens 5 000 Einwohnern aufweisen, darf 150 000 Einwohner jedoch nicht überschreiten.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Grenzwerte von 5 000 bzw. 150 000 Einwohnern jedoch herabgesetzt bzw. erhöht werden.

(4)   Die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 trägt dafür Sorge, dass lokalen Aktionsgruppen, die das Konzept der Zusammenarbeit in ihre lokalen Entwicklungsstrategien im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einbezogen haben, Priorität eingeräumt wird.

Artikel 38

Die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können bis zu 20 % der öffentlichen Gesamtausgaben für die lokale Entwicklungsstrategie von der Gemeinschaft bezuschusst werden.

Artikel 39

(1)   Die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 involviert mindestens eine lokale Aktionsgruppe, die im Rahmen des Leader-Schwerpunkts ausgewählt wird. Sie erfolgt unter der Verantwortung einer koordinierenden lokalen Aktionsgruppe.

(2)   Das Konzept der Zusammenarbeit steht Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Sinne von Artikel 59 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und anderen ländlichen Gebieten offen, die sich durch folgende Merkmale auszeichnen:

a)

Vorhandensein einer lokalen Gruppe in einem geografischen Gebiet, die aktiv an der ländlichen Entwicklung beteiligt und in der Lage ist, eine Entwicklungsstrategie für dieses Gebiet zu entwickeln;

b)

Organisation dieser lokalen Gruppe auf Basis einer Partnerschaft lokaler Akteure.

(3)   Die Zusammenarbeit umfasst die Durchführung einer gemeinsamen Aktion.

Nur Ausgaben im Rahmen gemeinsamer Aktionen, Ausgaben für die Nutzung gemeinsamer Strukturen und Ausgaben für vorbereitende technische Unterstützung kommen für eine Beihilfe gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Frage.

Förderveranstaltungen können in allen von der Zusammenarbeit betroffenen Gebieten zuschussfähig sein.

(4)   Haben die lokalen Aktionsgruppen die von ihnen getragenen Kooperationsprojekte nicht gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in ihre lokale Entwicklungsstrategie einbezogen, so werden diese Projekte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgewählt. In diesem Falle können die lokalen Aktionsgruppen der zuständigen Behörde die Kooperationsprojekte bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit.

Unterabschnitt 5

Technische Hilfe

Artikel 40

Für den Fall, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sowohl unter das Konvergenzziel fallende Regionen als auch Nichtkonvergenzregionen betrifft, wird der Beteiligungssatz des ELER für technische Hilfe im Sinne von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 unter Berücksichtigung der im Rahmen des Programms zahlenmäßig vorherrschenden Art von Region festgelegt.

Artikel 41

(1)   Die zur Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum erforderliche Struktur im Sinne von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird entweder innerhalb der zuständigen nationalen Behörden eingerichtet oder im Wege einer Ausschreibung ausgewählt. Diese Struktur muss in der Lage sein, die in Absatz 2 Buchstabe b von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(2)   Für den Fall, dass ein einziges Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdeckt, ist das nationale Netz für den ländlichen Raum Teil der Komponente technische Hilfe des Programms und es wird zwischen den geplanten Ausgaben für die in Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angegebenen Ausgabenelemente unterschieden. Die Ausgaben für die unter den genannten Buchstaben a fallenden Elemente betragen dabei höchstens 25 % des für das nationale Netz für den ländlichen Raum bestimmten Betrags.

(3)   Für Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, wird das spezifische Programm für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung genehmigt.

Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 und 3 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Vorlage, Genehmigung und Änderung solcher spezifischen Programme.

In dem spezifischen Programm und der dazugehörigen Finanzierungstabelle wird zwischen den unter Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallenden Elementen unterschieden. Die Ausgaben für die unter den genannten Buchstaben a fallenden Elemente betragen dabei höchstens 25 % des Gesamtbetrags für das Programm.

(4)   Nationale Netze für den ländlichen Raum sind bis spätestens 31. Dezember 2008 einzurichten.

(5)   Die Einzelheiten der Einrichtung und Betreuung der nationalen Netze für den ländlichen Raum sind in Anhang II festgelegt.

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen

Artikel 42

Im Rahmen von Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt, dass im Fall von integrierten Vorhaben, die unter mehr als einen Schwerpunkt und/oder eine Maßnahme fallen, für jeden Teil eines Vorhabens, bei dem eindeutig feststeht, dass er in den Anwendungsbereich einer bestimmten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums fällt, die Vorschriften der betreffenden Maßnahme gelten.

Artikel 43

Bei Investitionsmaßnahmen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen.

Artikel 44

(1)   Überträgt ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte verpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf die Erstattung gemäß Absatz 1 verzichten, falls

a)

ein Begünstigter, der bereits einen erheblichen Teil seiner Verpflichtung erfüllt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist;

b)

die Übertragung eines Teils des Betriebs eines Begünstigten während des Zeitraums der Verlängerung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 12 Unterabsatz 2 erfolgt und nicht mehr als 50 % der von der Verpflichtung vor der Verlängerung betroffenen Fläche übertragen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, um bei geringfügigen Änderungen der betrieblichen Situation zu vermeiden, dass die Anwendung von Absatz 1 mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.

Artikel 45

(1)   Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass gemäß Absatz 2 die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder dass gemäß Absatz 3 die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird.

Diese Ersetzung ist auch in Fällen möglich, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Einbeziehung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a)

sie bringt Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich;

b)

sie ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche;

c)

sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte neue Verpflichtung wird für die gesamte Fläche eingegangen und umfasst Bedingungen, die mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.

(4)   Ist der Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren an der Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Artikel 46

Für die gemäß den Artikeln 39, 40 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangenen Verpflichtungen wird eine Revisionsklausel vorgesehen, damit diese angepasst werden können, falls die in Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten einschlägigen obligatorischen Standards oder Anforderungen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt wurden, oder die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, geändert werden; dabei handelt es sich um die Standards und Anforderungen, über die diese Verpflichtungen hinausgehen.

Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Artikel 47

(1)   Die Mitgliedstaaten können insbesondere folgende Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen anerkennen und in den betreffenden Fällen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der vom Begünstigten erhaltenen Beihilfe verzichten:

a)

Tod des Begünstigten,

b)

länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,

c)

Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

d)

schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

e)

unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

f)

Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

(2)   Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Begünstigten oder dem Anspruchsberechtigten der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

KAPITEL IV

Zuschussfähigkeitsregeln und Verwaltungsbestimmungen

Abschnitt 1

Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen und Zuschussfähigkeitsregeln

Unterabschnitt 1

Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen

Artikel 48

(1)   Für die Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle von ihnen geplanten Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen fest, die ihnen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Förderkriterien und sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden.

(2)   Zur Untermauerung und Bestätigung, dass die Berechnungen der Zahlungen im Rahmen der Artikel 31, 38, 39, 40 und 43 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angemessen und korrekt sind, greifen die Mitgliedstaaten auf den zweckdienlichen Sachverstand von Dienststellen oder Einrichtungen zurück, die funktional unabhängig sind von den für diese Berechnungen zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen. Im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ist die Inanspruchnahme solcher Sachverständiger nachzuweisen.

Unterabschnitt 2

Zinszuschüsse

Artikel 49

Gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können aus dem ELER Zinszuschüsse für Darlehen kofinanziert werden. Mitgliedstaaten, die Zinszuschüsse vorschlagen, geben in ihren Programmen an, nach welcher Methode diese Zuschüsse berechnet werden.

Die Mitgliedstaaten können ein System zur Kapitalisierung der verbleibenden Jahrestranchen des Zinszuschusses zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit einführen. Etwaige nach dem Schlusstermin für die Zahlungen noch verbleibende Jahrestranchen werden kapitalisiert und bis spätestens 31. Dezember 2015 ausgezahlt. Für die bei der Kommission einzureichenden Zahlungsanträge gelten die Zahlungen an das zwischengeschaltete Finanzinstitut, das den abgezinsten Wert des Zuschusses auszahlt, als tatsächlich getätigte Ausgaben.

Für die Anwendung von Absatz 2 ist zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut, das den abgezinsten Wert des Zuschusses auszahlt, eine Vereinbarung erforderlich. Die Mitgliedstaaten erläutern im Programm die Berechnungsmethode und die Hypothesen zum künftigen Wert, anhand deren der kapitalisierte Wert des noch verbleibenden Zinszuschusses berechnet wird, sowie die Vorkehrungen für die Fortsetzung der Weiterleitung der Beihilfe an die Begünstigten.

Die Mitgliedstaaten bleiben verantwortlich für die Verwaltung der Zahlung des abgezinsten Wertes des Zuschusses an das zwischengeschaltete Finanzinstitut während der gesamten Darlehenslaufzeit sowie für die etwaige Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgegebenen Beträgen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (14).

Unterabschnitt 3

Sonstige finanztechnische Maßnahmen

Artikel 50

Gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der ELER im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Ausgaben für Maßnahmen kofinanzieren, die Beiträge zur Förderung von Wagniskapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds (nachstehend: die Fonds) gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung umfassen.

Artikel 51

(1)   Die Kofinanzierer oder Unterstützer der Fonds legen der Verwaltungsbehörde einen Unternehmensplan vor, der unter anderem folgende Angaben enthält: Zielmarkt oder Garantieportfolio, Finanzierungskriterien und -bedingungen, Betriebsmittel des Fonds, Eigentumsverhältnisse und Kofinanzierungspartner, Anforderungen in Bezug auf die Professionalität, Kompetenz und Unabhängigkeit der Fondsverwalter, Satzung des Fonds, Begründung und geplante Verwendung des ELER-Beitrags, Politik in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen und Liquidationsvorschriften des Fonds, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus dem ELER-Beitrag. Der Unternehmensplan wird geprüft, und seine Umsetzung wird von der Verwaltungsbehörde oder in deren Verantwortung überwacht.

(2)   Die Fonds werden als eigenständige juristische Person, für die die Vereinbarungen zwischen den Anteilsinhabern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet. Im letzteren Fall unterliegt der Fonds besonderen Durchführungsbestimmungen, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in den Fonds investierten Mitteln, einschließlich des Beitrags des ELER, und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht. Die Kommission kann nicht Teilhaber oder Anteilsinhaber des Fonds werden.

(3)   Die Fonds investieren in bzw. leisten Garantien für Unternehmen bei der Gründung, in der Frühphase oder bei der Erweiterung und nur für Geschäftstätigkeiten, die von den Fondsverwaltern als potenziell rentabel gewertet werden. Bei der Bewertung der Rentabilität sind alle Einkommensquellen der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen. Die Fonds investieren nicht in Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (15) und leisten keine Garantien für solche Unternehmen.

(4)   Die Verwaltungsbehörden und die Fonds treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen am Wagniskapital- oder Kreditmarkt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere können Erträge aus Kapitalbeteiligungen und Krediten, abzüglich der anteilmäßigen Verwaltungskosten, bis zu der zwischen den Anteilsinhabern vereinbarten Höhe bevorzugt an private Anteilsinhaber ausgeschüttet werden; darüber hinausgehende Erträge sind anteilig an alle Anteilsinhaber und den ELER auszuschütten.

(5)   Die Verwaltungskosten des Fonds dürfen während der Dauer des Programms jahresdurchschnittlich 3 % des eingezahlten Kapitals, 2 % bei Garantiefonds, nicht übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig.

(6)   Die Bedingungen für Beiträge der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu Fonds, einschließlich zu erbringender Leistungen, Investitionsstrategie und -planung, Begleitung der Umsetzung, Politik in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen und Liquidationsvorschriften, werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Fonds einerseits und dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde andererseits geschlossen wird.

(7)   Für die Beiträge des ELER und anderer öffentlicher Einrichtungen zu den Fonds sowie für die Investitionen und Garantien solcher Fonds in bzw. für einzelne Unternehmen gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen.

Artikel 52

(1)   Was die in Artikel 51 der vorliegenden Verordnung genannten finanztechnischen Maßnahmen anbelangt, so enthält die Ausgabenerklärung an die Kommission im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 die mit der Einrichtung solcher Fonds oder den Beiträgen hierzu zusammenhängenden Gesamtausgaben.

Bei Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die zuschussfähigen Ausgaben jedoch der Gesamtbetrag

a)

aller aus jedem der betreffenden Fonds geleisteten Zahlungen für Investitionen in Unternehmen oder aller geleisteten Garantien, einschließlich der von Garantiefonds als Garantien gebundenen Beträge,

b)

der zuschussfähigen Verwaltungskosten.

Die Differenz zwischen dem im Rahmen der finanztechnischen Maßnahmen tatsächlich gezahlten ELER-Beitrag und den gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b zuschussfähigen Ausgaben wird im Rahmen der Jahresabrechnungen des letzten Jahrs der Programmdurchführung verrechnet.

(2)   Der Zinsertrag der Zahlungen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in Fonds wird zur Finanzierung von finanztechnischen Maßnahmen für Einzelunternehmen verwendet.

(3)   Mittel, die aus Investitionen aus Fonds in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Garantien eingelöst wurden, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von Einzelunternehmen wieder verwendet.

Unterabschnitt 4

Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste, Sachleistungen

Artikel 53

(1)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Höhe der Beihilfe gemäß den Artikeln 31, 37 bis 41 und 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen im Sinne von Absatz 1

a)

nur überprüfbare Elemente umfassen,

b)

sich auf Zahlen stützen, die mithilfe zweckdienlichen Sachverstands ermittelt wurden,

c)

die Quelle dieser Zahlen deutlich angeben,

d)

differenziert sind, um den regionalen oder lokalen Standortbedingungen und gegebenenfalls der Landnutzung Rechnung zu tragen,

e)

für Maßnahmen gemäß den Artikeln 31, 37 bis 40 und 43 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 keine Elemente umfassen, die feste Investitionskosten betreffen.

Artikel 54

(1)   Für Maßnahmen mit Investitionen in Form von Sachleistungen können Beiträge eines öffentlichen oder privaten Begünstigten, d. h. die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege bescheinigte Barzahlung erfolgt, zuschussfähige Ausgaben sein, sofern

a)

es sich um die Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken, Ausrüstungsgütern oder Material, um Forschungs- oder berufliche Tätigkeiten oder unbezahlte freiwillige Arbeit handelt;

b)

die Beiträge nicht für finanztechnische Maßnahmen im Sinne von Artikel 50 erbracht werden;

c)

der Wert der Beiträge von einer unabhängigen Stelle geschätzt und geprüft werden kann.

Im Fall der Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt.

Im Fall unbezahlter freiwilliger Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des Stunden- und Tagessatzes für eine entsprechende Arbeit ermittelt, gegebenenfalls auf der Grundlage eines im Voraus aufgestellten Systems für die Ermittlung der Standardkosten, sofern das Kontrollsystem ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht worden sind.

(2)   Die aus dem ELER kofinanzierten öffentlichen Ausgaben für eine Maßnahme, die Sachleistungen umfasst, dürfen am Ende der Maßnahme den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, mit Ausnahme der Sachleistungen, nicht überschreiten.

Unterabschnitt 5

Investitionen

Artikel 55

(1)   Bei Investitionen beschränken sich die zuschussfähigen Ausgaben auf folgende Ausgaben:

a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b)

Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten, wie z. B. Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten, sind keine zuschussfähigen Ausgaben;

c)

allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Die Mitgliedstaaten können in sachlich gerechtfertigten Fällen die Bedingungen festlegen, in denen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (16) der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden kann.

(2)   Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben kann für den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsbeihilfe gewährt werden.

Der Erwerb von Tieren zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Potenzials gemäß Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann jedoch eine zuschussfähige Ausgabe sein.

Einfache Ersatzinvestitionen sind keine zuschussfähigen Ausgaben.

Unterabschnitt 6

Vorschusszahlungen für Investitionsmaßnahmen

Artikel 56

(1)   Abweichend von Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1975/2006 (17) können Beihilfeempfänger im Rahmen der Investitionsmaßnahmen bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im ländlichen Entwicklungsprogramm vorgesehen ist. Für die Gewährung dieses Zuschusses kommen als öffentliche Beihilfeempfänger nur Kommunen und deren Verbände sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht.

(2)   Der Vorschuss darf 20 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt.

Bei den in Absatz 1 genannten öffentlichen Beihilfeempfängern kann die Zahlstelle jedoch eine Bürgschaft ihrer Behörde entsprechend der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.

(3)   Die Garantie wird freigegeben, wenn die Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Beihilfe für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

Abschnitt 2

Staatliche Beihilfen

Artikel 57

(1)   Die ländlichen Entwicklungsprogramme können staatliche Beihilfen umfassen, mit denen gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche nationale Mittel für Maßnahmen oder Vorhaben im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag bereitgestellt werden sollen, wenn sie entsprechend den Vorgaben von Anhang II Nummer 9.A der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden.

(2)   Die ländlichen Entwicklungsprogramme können staatliche Beihilfen umfassen, mit denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 der Gemeinschaftsförderung finanzielle Beiträge zu Maßnahmen gemäß den Artikeln 25 und 52 der genannten Verordnung und zu Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der genannten Verordnung gegenüberstellen oder gemäß Artikel 89 der genannten Verordnung zusätzliche nationale Mittel für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 27 und 52 der genannten Verordnung und Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der genannten Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 36 EG-Vertrag fallen, bereitstellen, wenn sie entsprechend den Vorgaben von Anhang II Nummer 9.B der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden.

(3)   Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben für Maßnahmen und Vorhaben sind nur zuschussfähig, wenn die diesbezüglichen staatlichen Beihilfen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung keine rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (18) darstellen.

Werden für Vorhaben im Rahmen der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen Beihilfen aufgrund bestehender Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gewährt, so trägt die Verwaltungsbehörde oder eine sonstige zuständige Stelle in dem Mitgliedstaat dafür Sorge, dass etwaige Anmeldungsvorschriften für Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Verordnung eingehalten werden und solche Vorhaben erst ausgewählt werden, nachdem die diesbezügliche Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurde.

Abschnitt 3

Information und Publizität

Artikel 58

(1)   Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthält einen Kommunikationsplan mit Angaben zu

a)

den Zielen und Zielgruppen,

b)

dem Inhalt und der Strategie der Kommunikations- und Informationsmaßnahmen unter Angabe der durchzuführenden Maßnahmen,

c)

seinem indikativen Budget,

d)

den für die Durchführung verantwortlichen Verwaltungsstellen oder Einrichtungen,

e)

den Kriterien, die für die Bewertung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Transparenz, Bekanntheitsgrad der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und die Rolle der Gemeinschaft verwendet werden.

(2)   Der für Informations- und Publizitätsmaßnahmen bestimmte Betrag kann Teil der Komponente Technische Hilfe des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum sein.

(3)   Die Einzelheiten zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen sind in Anhang VI festgelegt.

Artikel 59

In den Sitzungen des gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingesetzten Begleitausschusses berichtet der Vorsitzende über die bei der Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen erzielten Fortschritte und gibt den Ausschussmitgliedern Beispiele für solche Maßnahmen an.

Abschnitt 4

Begleitung und Bewertung

Artikel 60

Aufbau und Inhalt der gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorzulegenden jährlichen Zwischenberichte sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 61

Die Halbzeitbewertungen und Ex-post-Bewertungen gemäß Artikel 86 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2010 bzw. 31. Dezember 2015 vorgelegt.

Falls die Mitgliedstaaten die Berichte über die Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen nicht bis zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten übermitteln, kann die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für die vorübergehende Aussetzung der Zwischenzahlungen anwenden, bis sie diese Bewertungsberichte erhält.

Artikel 62

(1)   Die gemeinsamen Basis-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Diese Indikatorenliste bildet den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

Die Indikatoren werden gegebenenfalls nach Alter und Geschlecht der Begünstigten sowie danach aufgeschlüsselt, ob die Maßnahmen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten, die unter das Konvergenzziel fallen, durchgeführt werden.

(2)   Die Fortschritte, die aus den Output- und Ergebnisindikatoren hervorgehen, werden in dem jährlichen Zwischenbericht aufgezeigt. Dieser Bericht behandelt sowohl die gemeinsamen als auch die zusätzlichen Indikatoren.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zu messen, werden für den Zeitraum der Programmdurchführung Zielvorgaben für die Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren festgelegt, einschließlich der zusätzlichen nationalen Förderung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

(3)   Die Kommission stellt nach einem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten Konzept Leitlinien für den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen auf. Diese umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Anforderungen in Bezug auf die Begleitung,

b)

die Organisation der Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertung sowie gemeinsame Bewertungsfragen für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums,

c)

Richtlinien zu den Berichterstattungssystemen, die für die Bewertung des Durchführungsstandes anhand der Indikatoren erforderlich sind;

d)

Informationsblätter für jede Maßnahme, in denen die Interventionslogik und die verschiedenen Indikatoren erklärt werden;

e)

Informationsblätter, in denen die Basis-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren beschrieben werden.

Abschnitt 5

Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

Artikel 63

(1)   Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem (nachstehend: das System) ein, um einen gesicherten Austausch von Daten von gemeinsamen Interesse zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Diese Daten betreffen sowohl administrative/operationelle Aspekte als auch finanzielle Aspekte, von denen letztere unter Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (19) fallen.

Das System wird von der Kommission nach einem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten Konzept aufgebaut und aktualisiert.

(2)   Was die administrative/operationelle Abwicklung anbelangt, so enthält das System die für die Begleitung erforderlichen Unterlagen von gemeinsamem Interesse, insbesondere: die nationalen Strategiepläne und ihre Aktualisierungen, die zusammenfassenden Berichte, die Programme und ihre Änderungen, die Kommissionsentscheidungen, die jährlichen Zwischenberichte, einschließlich der Kodifizierung der Maßnahmen gemäß der Tabelle in Anhang II Nummer 7, und die Begleitungs- und Bewertungsindikatoren in Anhang VIII.

(3)   Die Verwaltungsbehörde und die Kommission speisen die in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Unterlagen in dem vorgeschriebenen Format in das System ein und aktualisieren sie.

(4)   Der Zugriff der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dieses System erfolgt entweder direkt oder über eine die automatische Synchronisierung und Dateneinspeisung gewährleistende Schnittstelle zu den nationalen und regionalen computergestützten Verwaltungssystemen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf die Erteilung von Zugangsrechten zum System zentral.

(5)   Der Datenaustausch wird unter Einhaltung von Artikel 5 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) elektronisch signiert. Die rechtliche Wirksamkeit der im System verwendeten elektronischen Signatur und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission anerkannt.

(6)   Als Datum der Übermittlung der Dokumente an die Kommission gilt das Datum, zu dem der Mitgliedstaat die von ihm zuvor in das System eingespeisten Dokumente elektronisch absendet.

Ein Dokument gilt als an die Kommission abgesandt, sobald es in dem System vom Mitgliedstaat nicht mehr geändert oder gelöscht werden kann.

(7)   Die Kosten für den Auf- und Ausbau des Systems werden gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert.

Die etwaigen Kosten für Schnittstellen zwischen den nationalen und lokalen Systemen einerseits und dem System andererseits sowie die etwaigen Kosten für die Anpassung der nationalen und lokalen Systeme sind im Rahmen von Artikel 66 Absatz 2 der genannten Verordnung zuschussfähig.

(8)   Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Unterlagen in Papierform. Die Übermittlung in Papierform darf nur mit vorheriger formeller Zustimmung der Kommission erfolgen.

Sobald die Gründe höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände, die die Verwendung des Systems verhindert haben, nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen in das System ein. In diesem Fall gilt als Datum der Übermittlung das Datum, zu dem die Unterlagen in Papierform übermittelt wurden.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 64

Die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Sie gilt weiterhin für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt wurden.

Artikel 11 und Anhang II Nummer 9.3.V.A Absatz 1, Nummer 9.3.V.B Absätze 1, 2 und 3 und Nummer 9.3.V.B zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gelten gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 65

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Förderung der Gemeinschaft in dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(2)  http://www.mcpfe.org/mcpfe/resolutions/lisbon/resolution_l2a2.pdf

(3)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

(5)  ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30 (berichtigte Fassung in ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 24). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2005 (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 55).

(6)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(8)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(10)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(11)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(12)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(13)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(14)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(15)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(16)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(17)  Siehe Seite 74 dieses Amtsblatts.

(18)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(19)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(20)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


ANHANG I

DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 GENANNTEN BEIHILFEREGELUNGEN

Obst und Gemüse (Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (1))

Wein (Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999)

Tabak (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates (2))

Olivenöl (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates (3))

Hopfen (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates (4))

Rindfleisch (Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Schafe und Ziegen (Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Bienenzucht (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates (5))

Zucker (Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates (6))

Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage (Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (7)) und zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (8))

Direktzahlungen (Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(3)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97 (berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).

(4)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(7)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.


ANHANG II

A.   INHALT DER ENTWICKLUNGSPROGRAMME FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM (ARTIKEL 5)

1.   Titel des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum

2.   Mitgliedstaat und (ggf.) Verwaltungsbezirk

2.1   Geografischer Geltungsbereich des Plans

(Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

2.2   Unter das Ziel „Konvergenz“ fallende Regionen

(Artikel 16 Buchstabe d) und Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Zu nennen sind:

die Konvergenzregionen.

3.   Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen, die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, und die Ex-ante-Bewertung

(Artikel 16 Buchstabe a) und Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

3.1   Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen

Beschreibung der derzeitigen Lage in dem geografischen Gebiet anhand quantifizierter Daten, in der auf der Grundlage der Basisindikatoren in Anhang VIII und sonstiger einschlägiger Indikatoren die Stärken und Schwächen, Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten für die Entwicklung des ländlichen Raums besonders hervorgehoben werden. Diese Beschreibung betrifft folgende Punkte:

—   allgemeines sozioökonomisches Umfeld des geografischen Gebiets: Definition des ländlichen Gebiets unter Berücksichtigung von Nummer 2.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/144/EG (1); demografische Lage, einschließlich Analyse der Bevölkerungsstruktur nach Alter und Geschlecht, Zu- und Abwanderung und Probleme im Zusammenhang mit Verstädterung und Abgeschiedenheit; wirtschaftliche Triebkräfte, Produktivität und Wachstum; Arbeitsmarkt, einschließlich Beschäftigungstruktur, Arbeitslosigkeit und Qualifikationsniveau, einschließlich Analyse der Beschäftigungslage nach Alters- und Geschlechtsgruppen; allgemeine Flächennutzung und Nutzung land-/forstwirtschaftlicher Flächen sowie Besitzverhältnisse und durchschnittliche Betriebsgröße.

—   Leistung der Sektoren Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft: Wettbewerbsfähigkeit der Sektoren Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, Analyse der Strukturschwächen sowie Identifizierung der Umstrukturierungs- und Modernisierungserfordernisse; Humanressourcen und Entrepreneurship; Potenzial für Innovation und Wissenstransfer; Qualität und Einhaltung von Gemeinschaftsnormen.

—   Umwelt und Landbewirtschaftung: Benachteiligung von Agrarbetrieben in von Landflucht und Marginalisierung bedrohten Gebieten; allgemeine Beschreibung der Artenvielfalt mit Schwerpunkt auf Land- und Forstwirtschaft, einschließlich ökologisch wertvoller land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme, Stand der Durchführung der Natura-2000-Richtlinien auf land-/forstwirtschaftlich genutzten Flächen; Wasserqualität und -quantität, Rolle der Landwirtschaft bei Wasserverbrauch/Wasserverunreinigung und Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (2) des Rates sowie der Richtlinie 2000/60/EG (Nitrat- und Wasserrahmenrichtlinie); Luftverschmutzung und Klimawandel und die diesbezügliche Rolle der Landwirtschaft: Treibhausgas- (GHG) und Ammoniakemissionen im Zusammenhang mit verschiedenen Aktionsplänen/Initiativen der Mitgliedstaaten/Regionen zur Förderung der Verwirklichung internationaler Ziele wie dem Code für Gute Verfahrenspraxis zur Verringerung von Ammoniakemissionen (Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung); Einsatz von Bioenergie; Beschreibung der Bodenqualität (Wasser- und Winderosion, organische Stoffe, Verunreinigung) und des Bodenschutzes, Pestizideinsatz, ökologischer Landbau und Tierschutz; Umfang von Schutz- und geschützten Wäldern, Waldgebiete mit hohem/mittlerem Brandrisiko, durchschnittliche jährliche Veränderung der Waldfläche. Diese Beschreibungen muss durch Mengenangaben untermauert werden.

—   Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum: Struktur der ländlichen Wirtschaft, Hemmnisse für die Schaffung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, Ausbildung im Bereich Kleinstunternehmen und Fremdenverkehr; Beschreibung und Lückenanalyse des Dienstleistungssektors in ländlichen Gebieten, einschließlich Zugang zu Internet-Dienstleistungen und Breitband-Infrastrukturen, kulturelles und architektonisches Erbe in Dörfern; Humanressourcen und örtliche Entwicklungskapazitäten, einschließlich Governance.

—   Leader: unter integrierte ländliche Entwicklungsstrategien mit Bottom-up-Ansatz (Leader+ und andere national und von der Gemeinschaft kofinanzierte Programme) fallende Bevölkerung und Fläche der Mitgliedstaaten während des Programmplanungszeitraums 2000—2006.

3.2   Gewählte Strategie — Analyse von Stärken und Schwächen

Beschreibung (in hierarchischer Reihenfolge) der gewählten ländlichen Entwicklungsmaßnahmen zur Beherrschung der Lage in dem betreffenden ländlichen Gebiet sowie der finanziellen Ausstattung der verschiedenen Schwerpunkte und Maßnahmen, untermauert durch eine Analyse der Stärken und Schwächen.

3.3   Ex-ante-Bewertung

Einbeziehung dieser Bewertung zur Identifizierung und Beurteilung der Elemente gemäß Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: mittel- und langfristiger Bedarf; zu verwirklichende Ziele; erwartete Ergebnisse; quantifizierte Zielvorgaben, insbesondere Wirkung im Vergleich zur Ausgangssituation; Mehrwert für die Gemeinschaft; Grad der Berücksichtigung der Gemeinschaftsprioritäten; aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnene Erfahrungen; Qualität der vorgeschlagenen Verfahren für die Durchführung, Begleitung, Bewertung und finanzielle Abwicklung.

Die Ex-ante-Bewertung dient ferner der in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen Umweltprüfung („Richtlinie über die strategische Umweltprüfung“).

Die vollständige Ex-ante-Bewertung liegt dem ländlichen Entwicklungsprogramm als Anhang bei.

3.4   Auswirkungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums und sonstige Informationen

Beschreibung der Auswirkungen der während des vorangegangenen Programmplanungszeitraums für die ländliche Entwicklung zugeteilten EAGFL-Mittel auf dasselbe Programmgebiet. Vorlage einer Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse.

Gegebenenfalls ist die Beschreibung auf Maßnahmen auszudehnen, die zusätzlich zu den Gemeinschaftsmaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und den flankierenden Maßnahmen durchgeführt wurden und die Auswirkungen auf das unter die Programmplanung fallende Gebiet hatten.

4.   Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, den nationalen Strategieplan sowie die nach der Ex-ante-Bewertung erwarteten Auswirkungen

(Artikel 16 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

4.1   Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und den nationalen Strategieplan.

Beschreibung der Art und Weise, in der die im ländlichen Entwicklungsprogramm ausgewählten Maßnahmen und die finanzielle Ausstattung der vier Schwerpunkte den nationalen Strategieplan und die besondere nationale Lage widerspiegeln.

4.2   Nach der Ex-ante-Bewertung erwartete Auswirkungen im Hinblick auf die gewählten Prioritäten

Das ländliche Entwicklungsprogramm enthält eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertung (ausgehend von der vollständigen Ex-ante-Bewertung im Anhang des Programms) und beschreibt, auf welche Weise die Verwaltungsbehörden die Ergebnisse dieser Bewertung berücksichtigt haben. Dieser Teil enthält auch Angaben zu den erwarteten Auswirkungen von Synergien zwischen Schwerpunkten und Maßnahmen und über die Art des Beitrags integrierter Aktionen zu positiven externen Effekten und Win-Win-Situationen.

5.   Information über Schwerpunkte, die für jeden Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung

(Artikel 16 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Diese Information umfasst eine Beschreibung der vorgeschlagenen Schwerpunkte und Maßnahmen sowie der spezifischen nachprüfbaren Ziele und Indikatoren gemäß Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die es ermöglicht, den Fortschritt, die Wirksamkeit und den Zielerreichungsgrad des Programms zu messen. Diese Indikatoren umfassen gemeinsame Indikatoren, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen (Anhang VIII der vorliegenden Verordnung) enthalten sind, und programmspezifische Zusatzindikatoren.

5.1   Allgemeine Anforderungen

Angabe des Artikels (und ggf. Absatzes), unter den die jeweiligen Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Sind zwei oder mehr Artikel betroffen (bei integrierten Maßnahmen), so ist die Zahlung der dominierenden Maßnahme und auf diesem Weg dem dominierenden Schwerpunkt zuzuordnen (Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), wobei jeder Teil jedoch entsprechend den Regeln der jeweiligen Maßnahmen durchzuführen ist.

Identifizierung der Gründe für eine Intervention, der Ziele, der Tragweite und Aktionen, Indikatoren, quantitativen Zielen und ggf. der Begünstigten.

5.2   Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen

Verweis auf alle laufenden Projekte/Verträge aus der vorangegangenen Förderperiode, einschließlich der finanziellen Bestimmungen und der Verfahren/Regeln (einschließlich Transaktionskosten), welche sich gemäß der Verordnung (EC) Nr. 1320/2006 der Kommission mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (4) darauf beziehen. Werden in einem Programm Abweichungen von der Entsprechungstabelle in Anhang II der genannten Verordnung vorgeschlagen, so sind diese unter diesem Gedankenstrich zu erläutern. Für Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die im Programmplanungszeitraum 2007—2013 nicht mehr durchgeführt werden, wird die Beschreibung auf die unter diesem Gedankenstrich vorgesehenen Punkte begrenzt.

Bestätigung, dass für die Maßnahmen gemäß Artikel 25 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und für Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung, die nicht unter Artikel 36 EG-Vertrag fallen, die Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen und der wichtigsten Vereinbarkeitskriterien, insbesondere in Bezug auf die Höchstsätze für staatliche Beihilfen insgesamt gemäß den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag, gewährleistet ist.

Bestätigung, dass die Cross-Compliance-Anforderungen, welche die Umsetzung einzelner Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum beeinflussen, mit denen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übereinstimmen.

Nachweis, dass Investitionsbeihilfen auf klar definierte Ziele ausgerichtet sind und identifizierten Bedürfnissen und Strukturschwächen der betreffenden Gebiete Rechnung tragen.

Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die gewährleisten, dass Vorhaben, die ausnahmsweise für Beihilfen zur ländlichen Entwicklung im Rahmen der Förderregelungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in Frage kommen, nicht auch im Rahmen anderer Förderinstrumente der gemeinsamen Agrarpolitik subventioniert werden.

Nachweis gemäß Artikel 48 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dessen Grundlage die Kommission Konsequenz und Stichhaltigkeit der Berechnungen überprüfen kann.

Im Falle von Zinszuschüssen und damit zusammenhängenden Kapitalisierungssystemen sowie finanztechnischer Maßnahmen: die Maßnahmen gemäß den Artikeln 49 bis 52 der vorliegenden Verordnung.

5.3   Für Schwerpunkte und Maßnahmen erforderliche Informationen

Für Maßnahmen sind die folgenden spezifischen Informationen erforderlich:

5.3.1   Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Bestimmten forstwirtschaftlichen Maßnahmen gemeinsame Informationen

Zusammenhang zwischen den geplanten Maßnahmen und den nationalen/subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten und mit der Forststrategie der Gemeinschaft.

5.3.1.1   Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials

5.3.1.1.1   Berufsbildung und Informationsmaßnahmen, einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren, für Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind,

Beschreibung der Vorhaben (einschließlich Form der Ausbildung) und der Art der Begünstigten,

Angaben zum Förderumfang.

5.3.1.1.2   Niederlassung von Junglandwirten

Definition des Begriffs „Niederlassung“, wie vom Mitgliedstaat/der Region verwendet,

Zusammenfassung der an den Betriebsverbesserungsplan gestellten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen im Falle von Investitionen im Hinblick auf die Einhaltung bestehender Gemeinschaftsnormen innerhalb einer Frist von 36 Monaten, und Angaben zur Häufigkeit der Überprüfung des Betriebsverbesserungsplans sowie zu den Folgemaßnahmen,

Inanspruchnahme der zusätzlichen Frist, um die Bedingung hinsichtlich der beruflichen Qualifikation und Kompetenzen zu erfüllen,

Inanspruchnahme der Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen mithilfe des Betriebsverbesserungsplans zu kombinieren, wodurch die Junglandwirte Zugang zu diesen Maßnahmen erhalten,

Beihilfebetrag und gewählte Zahlungsform (einmalige Prämie, die in bis zu fünf Tranchen ausgezahlt wird, Zinszuschüsse oder eine Kombination aus beiden Zahlungsformen).

5.3.1.1.3   Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern

Beschreibung des Zusammenhangs mit nationalen Vorruhestandsregelungen,

Beschreibung des Zusammenhangs mit der Maßnahme im Rahmen der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte (falls diese Möglichkeit gewählt wurde),

Dauer der Beihilfegewährung,

Inanspruchnahme der Möglichkeit, die frei werdenden Flächen auf eine Einrichtung zu übertragen, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Übernehmer abzutreten,

Betrag der Zahlungen.

5.3.1.1.4   Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Beratungsdiensten

Beschreibung des landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen Beratungssystems des Mitgliedstaats, einschließlich Auswahlverfahren für die mit diesen Beratungsdiensten für Landwirte/Waldbesitzer beauftragten Stellen,

Beihilfebetrag und Beihilfesatz.

5.3.1.1.5   Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

Verfahren zur Einrichtung der Dienste, Status der Dienstleistungserbringer, Art der erbrachten Leistungen,

Art der zuschussfähigen Ausgaben, Höhe (einschließlich Staffelung) der Beihilfe.

5.3.1.2   Maßnahmen zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung

5.3.1.2.1   Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Beschreibung der Anforderungen und Ziele in Hinsicht auf die Verbesserung der Gesamtleistung der landwirtschaftlichen Betriebe,

Investitionsarten (materiell-immateriell),

Art der Begünstigten,

Nennung der förderfähigen neu eingeführten Gemeinschaftsnormen (und bestehenden Normen im Falle von Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte); Begründung aufgrund der spezifischen Probleme, die mit der Erfüllung dieser Normen verbunden sind, sowie Dauer und Begründung der je Norm eingeräumten Frist,

Art der Förderung und Beihilfeintensität.

5.3.1.2.2   Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

Investitionsarten und Art der Begünstigten,

Art der Förderung und Beihilfeintensität.

5.3.1.2.3   Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Beschreibung der Anforderungen und Ziele in Hinsicht auf die Verbesserung der Gesamtleistung der Unternehmen,

wichtigste Produktionsbereiche und Investitionsarten (materiell-immateriell),

Art und Größe der förderfähigen Unternehmen,

Nennung der Bedingungen, unter denen Kleinstunternehmen eine Frist eingeräumt werden kann, um neu eingeführte gemeinschaftliche Normen einzuhalten,

Art der Förderung und Beihilfeintensität.

5.3.1.2.4   Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor

betroffene Sektoren und Arten von Partnern, die an Kooperationsprojekten teilnehmen,

gegebenenfalls Unterscheidung zwischen Kooperationsprojekten in den Bereichen neue Produkte/neue Verfahren/neue Technologien,

Art der zuschussfähigen Kosten und Höhe der Beihilfebeträge.

5.3.1.2.5   Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft

Beschreibung der Art von Vorhaben.

5.3.1.2.6   Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen

Beim Auftreten derartiger Ereignisse, Sicherstellung, dass nur Investitionsausgaben abgedeckt werden.

5.3.1.3   Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

5.3.1.3.1   Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen

Verzeichnis der nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beihilfefähigen Gemeinschaftsnormen, Zeitpunkt, ab dem die Normen nach den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich sind und Begründung der Auswahl,

Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Betriebskosten durch die Verpflichtungen oder Einschränkungen aufgrund der Einhaltung neuer Normen,

Beihilfebetrag je beihilfefähige Norm und zur Berechnung dieses Betrags angewendete Methode.

5.3.1.3.2   Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Verzeichnis der beihilfefähigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Qualitätsregelungen, einschließlich des Verzeichnisses der im Rahmen der gewählten Qualitätsregelungen beihilfefähigen Erzeugnisse; Beschreibung der einzelstaatlichen Regelungen anhand der Kriterien von Artikel 22 Absatz 2,

Angabe der Behörde oder zuständigen Stelle, die für die Überwachung der Anwendung der Qualitätsregelung zuständig ist, und Beschreibung der Überwachungsvorschriften,

Beihilfebetrag für die einzelnen Arten von beihilfefähigen Regelungen und Begründung der Fixkosten.

5.3.1.3.3   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse, die unter eine im Rahmen der Maßnahme „Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen“ gewählte Qualitätsregelung fallen,

Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die für eine Beihilfe im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums berücksichtigten Maßnahmen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates gefördert werden,

Verfahren zur Ex-ante-Kontrolle des Informations-, Förderungs- und Werbematerials (Artikel 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung),

zusammenfassende Beschreibung der Art der zuschussfähigen Kosten und der Beihilfesätze.

5.3.1.4   Übergangsmaßnahmen für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien

5.3.1.4.1   Unterstützung der landwirtschaftlichen Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess

Definition eines Semi-Subsistenzbetriebs anhand der Mindest- und/oder Höchstgröße des Betriebs, des Anteils der vermarkteten Erzeugung und/oder des Betriebseinkommens des förderfähigen Betriebs,

Definition der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit,

Zusammenfassung der an den Betriebsverbesserungsplan gestellten Anforderungen,

Beihilfebetrag und Dauer der Beihilfegewährung.

5.3.1.4.2   Gründung von Erzeugergemeinschaften

Beschreibung des Verfahrens für die amtliche Anerkennung der Erzeugergemeinschaften, einschließlich der Auswahlkriterien,

betroffene Sektoren,

nur für Malta: Angabe des oder der Sektoren, für die die Ausnahme aufgrund der sehr geringen Gesamtproduktion gilt, sowie der Förderbedingungen, um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können: Mindestanteil der Erzeugung der Erzeugergemeinschaft an der Gesamterzeugung des Sektors, Mindestanteil der Erzeuger des Sektors, die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft sind,

nur für Malta: Begründung der jährlichen Beträge.

5.3.2   Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft

5.3.2.1   Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Allgemeine Anforderungen für bestimmte Maßnahmen

Detaillierte Beschreibung der nationalen Umsetzung:

für die speziellen Anforderungen von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen; die Grundanforderungen für Düngemittel müssen unter anderem die Vorgaben für die gute fachliche Praxis, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG für Betriebe außerhalb von Gebieten, bei denen die Gefahr einer Nitratverschmutzung sehr hoch ist, eingeführt wurden, sowie die Anforderungen in Bezug auf Phosphorverunreinigung umfassen; Grundanforderungen für Pflanzenschutzmittel müssen unter anderem Anforderungen für die Zulassung zur Anwendung der Mittel und Einhaltung von Schulungsauflagen, Anforderungen an die sichere Lagerung, die Prüfung der Ausbringungsgeräte und Regelungen zur Anwendung von Pestiziden in der Nähe von Gewässern und anderen sensiblen Bereichen, entsprechend der Festlegungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, beinhalten,

für die speziellen Anforderungen von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 andere einschlägige verbindliche Vorschriften des nationalen Rechts.

5.3.2.1.1   Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten

Anhang II Nummer 9.3.V.A Absatz 1, Nummer 9.3.V.B Absätze 1, 2 und 3 und Nummer 9.3.V.B zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gelten weiterhin bis zum 31. Dezember 2009. Allerdings wird die Aufteilung in die Abschnitte A und B (Wesentliche Merkmale/Sonstige Bestandteile) aufgehoben.

5.3.2.1.2   Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind

Nummer 5.3.2.1.1 ist anzuwenden.

5.3.2.1.3   Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

Gebiete/Flächen, die für die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG vorgesehen sind, und die Verpflichtungen für die Landwirte, die aus den entsprechenden nationalen/regionalen Bewirtschaftungsplänen hervorgehen,

Beschreibung der Methode und agrarökonomischen Annahmen, die als Ausgangspunkt verwendet werden, um die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste zu berechnen, die den Landwirten in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen (5),

Beihilfebeträge.

5.3.2.1.4   Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Beschreibung und Begründung der verschiedenen Arten von Verpflichtungen, ausgehend von ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die spezifischen Umweltbedürfnisse und -prioritäten,

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter (einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), die als Ausgangspunkt für folgende Berechnungen verwendet werden: a) zusätzliche Kosten, b) Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung und c) Höhe der Transaktionskosten; bei dieser Methode sind gegebenenfalls im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährte Beihilfen zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 27 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung anzuwenden,

Beihilfebeträge,

Maßnahmen, Ziele und Kriterien, die bei der Auswahl der Begünstigten im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angewendet werden,

Verzeichnis der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Landrassen und Zahl der weiblichen Zuchttiere in den betreffenden Gebieten. Diese Zahl muss von einer amtlich anerkannten technischen Einrichtung - oder einer Züchterorganisation/einem Züchterverband — bescheinigt werden, die das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Diese Einrichtung muss über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der betreffenden Rassen zu identifizieren;

hinsichtlich der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind: Nachweis der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von (lokalen) Landsorten/alten Sorten, die Vielfalt der Population und die vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene,

für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005): Art der Begünstigten und der Vorhaben und Angaben zu den zuschussfähigen Kosten.

5.3.2.1.5   Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

Beschreibung und Begründung der verschiedenen Arten von Verpflichtungen — ausgehend von ihrer erwarteten Wirkung - in mindestens einem der in Artikel 27 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung angegebenen Bereiche,

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen/zuchttechnischen Annahmen und Parameter (einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), die als Ausgangspunkt für folgende Berechnungen verwendet werden: a) zusätzliche Kosten, b) Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung und c) Höhe der Transaktionskosten,

Beihilfebeträge.

5.3.2.1.6   Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Festlegung der förderfähigen Vorhaben,

Beschreibung des Zusammenhangs mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a) Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder anderen Agrarumweltzielen,

Beschreibung der Steigerung des Freizeitwertes eines Natura-2000-Gebietes und sonstiger ökologisch wertvoller Gebiete.

5.3.2.2   Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen

Allgemeine Anforderungen:

Zusammenhang zwischen den geplanten Maßnahmen und den nationalen/subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten und mit der Forststrategie der Gemeinschaft,

Bezugnahme auf Waldschutzpläne für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und Übereinstimmung der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen.

5.3.2.2.1   Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“,

Definition des Begriffs „Landwirt“,

Bestimmungen und Kriterien für die Auswahl der Aufforstungsflächen, die sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen an die lokalen Bedingungen angepasst sind und den Umweltanforderungen, insbesondere in Bezug auf Biodiversität, gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entsprechen,

Beschreibung der Methode zur Berechnung der Anlegungs- und Unterhaltungskosten sowie des auszugleichenden Einkommensverlustes. Für die Einkommensverluste ist bei dieser Methode gegebenenfalls die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährte Beihilfe zu berücksichtigen,

Beihilfeintensität für die Anlegungskosten, Betrag der jährlichen Prämien, die als Beitrag zur Deckung der Unterhaltungskosten und Einkommensverluste gezahlt werden, und Dauer des Förderzeitraums.

5.3.2.2.2   Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen

Bestimmung der förderfähigen Agrarforstsysteme,

forstwirtschaftliche Nutzung,

landwirtschaftliche Nutzung,

Pflanzdichte,

Beschreibung der Methode zur Berechnung der Einrichtungskosten,

Intensität der Einrichtungsbeihilfen.

5.3.2.2.3   Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Vorkehrungen und Kriterien für die Ausweisung der Aufforstungsflächen,

Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen an die lokalen Bedingungen angepasst sind und den Umweltanforderungen, insbesondere in Bezug auf Biodiversität, entsprechen,

Beschreibung der Methode zur Berechnung der Anlegungs- und Unterhaltungskosten,

Intensität der Beihilfen für die Anlegungskosten.

5.3.2.2.4   Zahlungen im Rahmen von Natura 2000

ausgewiesene Flächen, auf denen die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG umgesetzt werden sollen, sowie Verpflichtungen für die Waldeigentümer, die aus den entsprechenden nationalen/regionalen Bewirtschaftungsplänen hervorgehen,

Beschreibung der Methode zur Berechnung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkung bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen,

Beihilfebetrag.

5.3.2.2.5   Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

Begründung für die Verpflichtungen, ausgehend von ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die spezifischen Umweltbedürfnisse und -prioritäten,

Beschreibung der Methode und der Annahmen und Parameter, die als Ausgangspunkt zur Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung verwendet werden,

Beihilfebetrag.

5.3.2.2.6   Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

Art der Maßnahmen, die umgesetzt werden sollen, sowie Waldschutzpläne.

5.3.2.2.7   Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Definition der förderfähigen Vorhaben,

Beschreibung des Zusammenhangs mit den Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder anderen Umweltzielen,

Beschreibung der Steigerung des Freizeitwerts.

5.3.3   Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

5.3.3.1   Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

5.3.3.1.1   Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

abgedeckte Diversifizierungsbereiche,

Beihilfeintensitäten.

5.3.3.1.2   Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen

Art der begünstigten Unternehmen,

Beschreibung der Art der Vorhaben,

Beihilfeintensität.

5.3.3.1.3   Förderung des Fremdenverkehrs

Beschreibung der Art der Vorhaben gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

Beihilfeintensität.

5.3.3.2   Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensqualität im ländlichen Raum

5.3.3.2.1   Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Art der geförderten Dienstleistungen,

Art der bezuschussten Kosten.

5.3.3.2.2   Dorferneuerung und -entwicklung

Art der geförderten Maßnahmen,

Art der bezuschussten Kosten.

5.3.3.2.3   Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Beschreibung der Art der Vorhaben gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

5.3.3.3   Ausbildung und Information

Sachgebiete, in denen Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen vorgesehen sind,

Arten von Wirtschaftsakteuren, denen die vorgesehenen Maßnahmen zugute kommen.

5.3.3.4   Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Durchführung

Qualifizierung, Förderveranstaltungen: Beschreibung der betreffenden Vorhaben,

Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Sinne von Artikel 59 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (die nicht in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung erfasst sind), die lokale Entwicklungsstrategien durchführen: Beschreibung der Art der Partnerschaft (vertretene Partner, Anteil privater Partner; Entscheidungsgewalt), prognostizierte Anzahl der Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und die betroffene Fläche und Bevölkerung; Angabe der Schwerpunkt-3-Maßnahmen, die durch diese Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor durchgeführt werden; Bestimmung, die sicherstellt, dass die Betriebskosten dieser Partnerschaften 15 % der öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer lokalen Entwicklungsstrategie nicht überschreiten.

5.3.4   Schwerpunkt 4: Umsetzung des Leader-Konzepts

5.3.4.1   Lokale Entwicklungsstrategien

Verfahren und Zeitplan für die Auswahl der lokalen Aktionsgruppen, einschließlich objektiver Auswahlkriterien und indikative Anzahl von lokalen Aktionsgruppen und vorgesehener Anteil ländlicher Gebiete, die durch lokale Entwicklungsstrategien abgedeckt sind,

Begründung für die Auswahl von Gebieten, deren Einwohnerzahl die Grenzwerte von Artikel 37 Absatz 3 nicht einhält,

Verfahren für die Auswahl von Projekten durch die lokalen Aktionsgruppen,

Beschreibung des Finanzmanagements für die lokalen Aktionsgruppen.

5.3.4.2   Gebietsübergreifende und transnationale Zusammenarbeit

Verfahren, Zeitplan und objektive Kriterien für die Auswahl gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsprojekte.

5.3.4.3   Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe, Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet

Begrenzung des Anteils der Gemeinkosten der lokalen Aktionsgruppe am Budget der Gruppe,

Abschätzung des Anteils der Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 59 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die für die Kompetenzentwicklung und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen des Leader-Schwerpunkts verwendet werden.

6.   Finanzierungsplan mit zwei Tabellen

(Artikel 16 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

6.1.   Jährliche Beteiligung des ELER (in EUR)

Jahr

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

ELER insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Konvergenzregionen (6)

 

 

 

 

 

 

 

6.2.   Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Schwerpunkten (in EUR für den gesamten Zeitraum) (7)

Schwerpunkt

öffentliche Ausgaben

Gesamtbetrag

Beteiligung des ELER in

(%)

ELER

Schwerpunkt 1

 

 

 

Schwerpunkt 2

 

 

 

Schwerpunkt 3

 

 

 

Schwerpunkt 4

 

 

 

Technische Hilfe

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

N.B.: Übergangsausgaben gemäß Nummer 5.2 erster Gedankenstrich des vorliegenden Anhangs sind in die Tabellen unter den Nummern 6.1, 6.2 und Nummer 7 aufzunehmen. Für die Identifizierung solcher Ausgaben verwenden die Mitgliedstaaten die Entsprechungstabelle in Anhang II der Verordnung (EC) Nr. 1320/2006.

7.   Indikative Mittelaufteilung, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (in EUR, gesamter Zeitraum)

Maßnahme/Schwerpunkt

Öffentliche Ausgaben

Private Ausgaben

Gesamtkosten

Maßnahme 111

 

 

 

Maßnahme 112

 

 

 

Maßnahme 121

 

 

 

Maßnahme 1 …

 

 

 

Schwerpunkt 1 insgesamt

 

 

 

Maßnahme 211

 

 

 

Maßnahme 212

 

 

 

Maßnahme 221

 

 

 

Maßnahme 2 …

 

 

 

Schwerpunkt 2 insgesamt

 

 

 

Maßnahme 311

 

 

 

Maßnahme 312

 

 

 

Maßnahme 321

 

 

 

Maßnahme 3 …

 

 

 

Schwerpunkt 3 insgesamt

 

 

 

41

Lokale Entwicklungsstrategien:

411

Wettbewerbsfähigkeit

412

Umwelt/Landbewirtschaftung

413

Lebensqualität/Diversifizierung

 

 

 

421

Zusammenarbeit:

 

 

 

431

Gemeinkosten, Kompetenzentwicklung, Sensibilisierung

 

 

 

Schwerpunkt 4 insgesamt (8)

 

 

 

Schwerpunkte 1, 2, 3 und 4 insgesamt

 

 

 

511

Technische Hilfe

davon (ggf.) Betrag für das nationale Netz für den ländlichen Raum:

a)

Gemeinkosten

b)

Aktionsplan

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Die konsolidierte Finanzierungstabelle und die indikative Tabelle über die einleitenden Maßnahmen sind gemäß den Tabellen unter den Nummern 6.1, 6.2 und Nummer 7 zu gliedern, wobei die Reihenfolge der folgenden Liste einzuhalten ist:

Codes der verschiedenen Maßnahmen:

(111)

Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen, einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren, für Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind;

(112)

Niederlassung von Junglandwirten;

(113)

Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern;

(114)

Inanspruchnahme von Beratungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer;

(115)

Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe;

(121)

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe;

(122)

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder;

(123)

Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse;

(124)

Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft;

(125)

Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft;

(126)

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen;

(131)

Unterstützung der Landwirte bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen;

(132)

Unterstützung von Landwirten, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen;

(133)

Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

(141)

Unterstützung der landwirtschaftlichen Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess;

(142)

Gründung von Erzeugergemeinschaften;

(211)

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten;

(212)

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind;

(213)

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG;

(214)

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen;

(215)

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen;

(216)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen;

(221)

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen;

(222)

Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen;

(223)

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen;

(224)

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000;

(225)

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen;

(226)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen;

(227)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen;

(311)

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten;

(312)

Beihilfe für die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen;

(313)

Förderung des Fremdenverkehrs;

(321)

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung;

(322)

Dorferneuerung und -entwicklung;

(323)

Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes;

(331)

Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für die Wirtschaftsakteure in den unter den Schwerpunkt 3 fallenden Bereichen;

(341)

Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie;

(41)

lokale Entwicklungsstrategien;

(411)

Wettbewerbsfähigkeit;

(412)

Umweltschutz/Landbewirtschaftung;

(413)

Lebensqualität/Diversifizierung;

(421)

transnationale und gebietsübergreifende Zusammenarbeit;

(431)

Arbeit der lokalen Aktionsgruppe sowie Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet;

(511)

technische Hilfe.

8.   Gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Förderung je Schwerpunkt, aufgeschlüsselt nach den in Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Maßnahmen

Tabelle

Zusätzliche nationale Förderung (Artikel 16 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

(in EUR für den gesamten Zeitraum)

Schwerpunkt 1

 

Maßnahme 111

 

 

Schwerpunkt 1 insgesamt

 

Schwerpunkt 2

 

Maßnahme 211

 

 

Schwerpunkt 2 insgesamt

 

Schwerpunkt 3

 

Maßnahme 311

 

 

Schwerpunkt 3 insgesamt

 

Schwerpunkt 4

 

Maßnahme 411

 

 

Schwerpunkt 4 insgesamt

 

Schwerpunkte 1, 2, 3 und 4 insgesamt

 

9.   Erforderliche Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls das Verzeichnis der nach den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden

(Artikel 16 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Die im Rahmen von A und B gemachten Angaben zu den Vorschriften für staatliche Beihilfen und diesbezüglichen Verfahren müssen während des gesamten Programmzyklus gelten, d.h. sowohl den ursprünglichen Programmvorschlag als auch anschließende Änderungen abdecken.

A.   Für Maßnahmen und Vorhaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 36 EG-Vertrag fallen:

Angabe, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission (9) über die De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt wird; oder

Angabe der Registriernummer und Verweis auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (10) erlassene Freistellungsverordnung, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde; oder

Angabe der Nummer der Rechtssache und Referenznummer (des Schreibens), wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem Vertrag vereinbar ansieht; oder

Vorlage des entsprechenden Meldebogens, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (11) enthalten ist.

B.   Für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 27 (bei letzterem nur für die zusätzliche nationale Förderung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der genannten Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 36 EG-Vertrag fallen:

Angabe, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (12) über De-minimis-Beihilfen gewährt wird; oder

Angabe der Registriernummer und Verweis auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassene Freistellungsverordnung, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde; oder

Angabe der Nummer der Rechtssache und Referenznummer (des Schreibens), wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem Vertrag vereinbar ansieht; oder

Angabe, aus welchen sonstigen Gründen die Beihilferegelung als eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen ist, einschließlich bestehender Beihilfemaßnahmen im Sinne der Beitrittsverträge.

Diese Maßnahmen sind anhand der Tabelle über staatliche Beihilfen anzugeben, die nach folgendem Format zu erstellen ist:

C.   Format für die Tabelle über staatliche Beihilfen, die jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beizufügen ist

Code der Maßnahme

Bezeichnung der Beihilferegelung

Angabe zur Rechtmäßigkeit der Regelung (13)

Laufzeit der Beihilferegelung

 

 

 

 

Der Tabelle über staatliche Beihilfen wird eine Zusage des Mitgliedstaats beigefügt, dass im Fall der Anwendung der unter B aufgeführten Regelungen, für die im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen oder aufgrund der Bedingungen und Auflagen der jeweiligen Entscheidung zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe Einzelanmeldungen erforderlich sind, die betreffenden Beihilferegelungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln angemeldet werden.

10.   Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und durch Europäischen Fischereifonds finanzierten Maßnahmen

(Artikel 5, Artikel 16 Buchstabe h) und Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

10.1   Beurteilung und Mittel zur Sicherstellung der Komplementarität mit

Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft, insbesondere im Zusammenhang mit den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie des Europäischen Fischereifonds,

Maßnahmen, die durch den ELER oder andere Instrumente in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Sektoren finanziert werden.

10.2   Für Maßnahmen im Rahmen der Schwerpunkte 1, 2 und 3:

Abgrenzungskriterien für Maßnahmen, die auf Vorhaben ausgerichtet sind, für die im Rahmen anderer Förderinstrumente der Gemeinschaft, insbesondere der Strukturfonds und des Europäischen Fischereifonds, ebenfalls eine Unterstützung gewährt werden kann.

10.3   Für Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes 4:

Kriterien für die Abgrenzung der unter Schwerpunkt 4 fallenden lokalen Entwicklungsstrategien von den lokalen Entwicklungsstrategien, die von „Gruppen“ im Rahmen des Europäischen Fischereifonds durchgeführt werden, und für die Abgrenzung der Kooperationsprojekte vom Ziel der Zusammenarbeit im Rahmen der Strukturfonds

10.4.   Gegebenenfalls Angaben zur Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft.

11.   Benennung der zuständigen Behörden und Einrichtungen

(Artikel 16 Buchstabe i) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Benennung aller in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Stellen und Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur.

12.   Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme sowie geplante Zusammensetzung des Begleitausschusses

(Artikel 16 Buchstabe i) Ziffer ii) und Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

12.1   Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme

Die Systeme werden anhand der für den gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen verwendeten Liste der gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Basis- und Wirkungsindikatoren für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Anhang VIII und der sonstigen einschlägigen Elemente gemäß Artikel 62 Absatz 3 erstellt. Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthält zusätzliche Indikatoren, die die besonderen nationalen und/oder regionalen Bedürfnisse, Gegebenheiten und spezifischen Ziele des Programmgebiets widerspiegeln. Für die Sammlung der Daten zu diesen Indikatoren können als Ausgangspunkt die im Rahmen des Systems globaler Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) oder von Gemeinschaftsprojekten wie der Initiative für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) ausgearbeiteten Standards herangezogen werden.

12.2   Geplante Zusammensetzung des Begleitausschusses

13.   Bestimmungen zur Sicherstellung der Publizität des Programms

(Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Beschreibung des Kommunikationsplans und der in Artikel 58 und Anhang VI der vorliegenden Verordnung enthaltenen Elemente:

13.1   Geplante Maßnahmen zur Unterrichtung der potenziellen Begünstigten, der Berufsverbände, der Wirtschafts- und Sozialpartner, der Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Nichtregierungsorganisationen über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms.

13.2   Maßnahmen zur Unterrichtung der Begünstigten über die gemeinschaftliche Kofinanzierung.

13.3   Maßnahmen zur Unterrichtung der allgemeinen Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Programmen und deren Ergebnissen.

14.   Benennung der konsultierten Partner und Ergebnisse der Konsultation

(Artikel 6 und Artikel 16 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

14.1   Benennung der konsultierten Partner

Verzeichnis der konsultierten zuständigen regionalen, lokalen Partner und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschafts- und Sozialpartner und sonstigen geeigneten Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen und Einrichtungen, die für die Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

14.2   Ergebnisse der Konsultation

Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen, einschließlich der Gesprächstermine und der vereinbarten Zeitspanne zur Kommentierung und Ergänzung der Programmentwürfe, sowie Darstellung, inwieweit die Standpunkte und Vorschläge berücksichtigt wurden.

15.   Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

(Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

15.1   Beschreibung, auf welche Weise die Gleichstellung von Männern und Frauen in den einzelnen Phasen der Programmdurchführung gefördert wird (Konzeption, Umsetzung, Begleitung und Bewertung).

15.2   Beschreibung, auf welche Weise in den einzelnen Phasen der Programmdurchführung jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Neigung ausgeschlossen wird.

16.   Technische Hilfe

(Artikel 66 Absatz 2 und Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

16.1.   Beschreibung der aus Mitteln der technischen Hilfe finanzierten Tätigkeiten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe

16.2.   Nationales Netz für den ländlichen Raum

Verzeichnis der im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätigen Organisationen und Verwaltungen, die Bestandteil des nationalen Netzes für den ländlichen Raum sind,

Vorgehensweise und Zeitplan für die Einrichtung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum;

zusammenfassende Beschreibung der wichtigsten Kategorien von Tätigkeiten, die das nationale Netz für den ländlichen Raum verrichtet. Diese Tätigkeiten bilden die Grundlage für den von der Verwaltungsbehörde aufzustellenden und gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderten Aktionsplan;

Finanzbetrag für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum und für die Umsetzung des Aktionsplans gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Innerhalb dieses Betrags muss eine Aufteilung zwischen dem Teil für die erforderliche Betreuungsstruktur des Netzes und dem Teil zur Umsetzung des Aktionsplans vorgenommen werden. Das Programm muss Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass der Finanzbetrag unter Buchstabe a) im Laufe der Zeit nicht unangemessen ansteigt.

B.   SPEZIFISCHE PROGRAMME FÜR DAS NATIONALE NETZ FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM (GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSÄTZE 3 UND 5)

Legt ein Mitgliedstaat mit regionaler Programmplanung gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ein spezifisches Programm für die Einrichtung und Betreuung seines nationalen Netzes für den ländlichen Raum vor, so muss dieses Programm Folgendes enthalten:

a)

ein Verzeichnis der im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätigen Organisationen und Behörden, die dem nationalen Netz für den ländlichen Raum angehören werden;

b)

das Verfahren und den Zeitplan für die Einrichtung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum;

c)

eine zusammenfassende Beschreibung der wichtigsten Kategorien von Tätigkeiten, die das nationale Netz für den ländlichen Raum verrichtet. Diese Tätigkeiten bilden die Grundlage für den von der Verwaltungsbehörde aufzustellenden und gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderten Aktionsplan;

d)

den Betrag, der für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum und für die Durchführung des Aktionsplans gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bestimmt ist und die jährliche Aufteilung des ELER-Beitrags, die mit Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar sein muss;

e)

eine Finanzierungstabelle für den gesamten Programmplanungszeitraum in folgendem Format (in EUR zu laufenden Preisen):

Art der Ausgaben für das nationale Netz für den ländlichen Raum

Öffentliche Gesamtausgaben

ELER-Beitrag

a)

für die zur Betreuung des Netzes erforderlichen Strukturen

 

 

b)

für die Durchführung des Aktionsplans für das nationale Netz, einschließlich Bewertung

 

 

Insgesamt

 

 

f)

Benennung der zuständigen Behörden und Einrichtungen,

g)

Beschreibung der Begleit- und Bewertungssysteme sowie geplante Zusammensetzung des Begleitausschusses.


(1)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(2)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(4)  ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 6.

(5)  Einzelheiten zur Richtlinie 2000/60/EG werden zu einem späteren Zeitpunkt angegeben.

(6)  Für Mitgliedstaaten mit Konvergenz- und Nichtkonvergenzregionen.

(7)  Sofern das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum verschiedene Arten von Regionen abdeckt und die ELER-Kofinanzierungssätze differenziert werden, ist Tabelle 6.2 für jede Art von Region zu wiederholen: Konvergenzregion, Regionen in äußerster Randlage und kleinere Inseln des Ägäischen Meeres, sonstige Regionen.

(8)  Zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird der Verteilungsschlüssel, der sich aus der lokalen Entwicklungsstrategie für die Verteilung zwischen den Schwerpunkten ergibt, auf die gesamte Mittelzuweisung von Schwerpunkt 4 angewendet.

(9)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(10)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(12)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(13)  jeweils Folgendes angeben:

Für Maßnahmen, die unter eine „De-minimis“-Verordnung fallen: ‚Alle im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen stehen im Einklang mit der „De-minimis“-Verordnung (EG) Nr. ..‘,

für genehmigte Beihilferegelungen: Angabe der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der staatliche Beihilfe, einschließlich Nummer der staatlichen Beihilfe und Referenznummer des Genehmigungsschreibens,

für im Rahmen einer Gruppenfreistellung genehmigte Beihilfen: Angabe der einzelnen Gruppenfreistellungsverordnung und der Registriernummer,

für bestehende Beihilfemaßnahmen:

a)

Falle der Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 der Gemeinschaft beigetreten sind (nachstehend: neue Mitgliedstaaten): (1) „keine“ für Beihilfen aus der Zeit vor 1995; (2) Nummer der Maßnahme in der Liste des Beitrittsvertrags, (3) Angabe des Schreibens, wonach im Rahmen des „Übergangsverfahrens“ keine Einwände erhoben werden,

b)

für sonstige Fällen von bestehenden Beihilfemaßnahmen: Angabe der einschlägigen Rechtsgründe.


ANHANG III

BEIHILFE FÜR ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN IN MALTA

Beihilfe für die Gründung von Erzeugergemeinschaften (Mindestbetrag gemäß Artikel 25 Absatz 2)

EUR

Jahr

63 000

Im ersten Jahr

63 000

Im zweiten Jahr

63 000

Im dritten Jahr

60 000

Im vierten Jahr

50 000

Im fünften Jahr


ANHANG IV

SCHWELLENWERTE FÜR VON DER AUFGABE DER NUTZUNG BEDROHTE LANDRASSEN (GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 4)

Förderfähige Nutztierrassen

Schwellenwert, ab dem eine Landrasse als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gilt (Zahl der weiblichen Zuchttiere (1))

Rinder

7 500

Schafe

10 000

Ziegen

10 000

Equiden

5 000

Schweine

15 000

Geflügel

25 000


(1)  Anzahl (berechnet für alle Mitgliedstaaten) weiblicher reinrassiger Zuchttiere ein und derselben Rasse, die in einem vom Mitgliedstaat anerkannten Register gemäß den Tierzuchtvorschriften der Gemeinschaft eingetragen sind.


ANHANG V

TABELLE FÜR DIE UMRECHNUNG VON VIEHSTÜCKZAHLEN IN GROSSVIEHEINHEITEN (GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 13)

Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate

1,0 GVE

Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren

0,6 GVE

Rinder unter sechs Monaten

0,4 GVE

Schafe

0,15 GVE

Ziegen

0,15 GVE

Zuchtschweine > 50 Kg

0,5 GVE

Sonstige Schweine

0,3 GVE

Legehennen

0,014 GVE

Sonstiges Geflügel

0,003 GVE


ANHANG VI

INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSMASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG AUS DEM ELER (GEMÄß ARTIKEL 58 ABSATZ 3)

1.   Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten und die Begünstigten

1.1.   Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten

Im Interesse der Transparenz informiert die Verwaltungsbehörde möglichst umfassend über die Finanzierungsmöglichkeiten, die durch die gemeinsame Intervention der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum geboten werden.

Zu diesem Zweck gewährleistet die Verwaltungsbehörde, dass das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit Angabe der finanziellen Beteiligung des ELER umfassend verbreitet und allen Interessenten zur Verfügung gestellt wird.

Die Verwaltungsbehörde informiert die potenziellen Begünstigten klar und mit detaillierten, aktualisierten Angaben über folgende Punkte:

a)

die Verwaltungsverfahren, die anzuwenden sind, um eine Finanzierung im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten zu können,

b)

eine Beschreibung der Verfahren für die Prüfung der Finanzierungsanträge,

c)

die Förderbedingungen und/oder Kriterien für die Auswahl und Bewertung der zu finanzierenden Projekte,

d)

Namen von Personen oder Anlaufstellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die Erläuterungen zur Funktionsweise der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und zu den Kriterien für die Auswahl und Bewertung der Vorhaben geben können.

Die Verwaltungsbehörde bezieht in die Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten Einrichtungen ein, die als Vermittler dieser Informationen dienen können, insbesondere

a)

lokale und regionale Behörden,

b)

Berufsverbände,

c)

Wirtschafts- und Sozialpartner,

d)

Nichtregierungsorganisationen, insbesondere Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und für den Umweltschutz tätige Einrichtungen,

e)

Europa-Informationszentren,

f)

Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten.

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die potenziellen Begünstigten über die Veröffentlichung gemäß Nummer 2.1.

1.2.   Informationsmaßnahmen für die Begünstigten

Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die Begünstigten bei der Gewährung eines Zuschusses darüber informiert werden, dass die Maßnahme im Rahmen eines aus dem ELER kofinanzierten Programms finanziert wird und um welchen Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum es sich handelt.

2.   Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

Die für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum zuständige Verwaltungsbehörde und die Begünstigten treffen alle erforderlichen Schritte, um die Öffentlichkeit über die aufgrund dieser Verordnung im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanzierten Maßnahmen zu informieren und diese bekannt zu machen.

2.1.   Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde informiert die Öffentlichkeit über die Verabschiedung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durch die Kommission und über die Anpassungen, die wichtigsten im Rahmen der Durchführung des Programms erzielten Ergebnisse sowie seinen Abschluss.

Ab 2008 veröffentlicht die Verwaltungsbehörde mindestens einmal pro Jahr (in elektronischer oder sonstiger Form) das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten, die Bezeichnung der Vorhaben und der Beträge der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligung.

Die Informationsmaßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde mithilfe aller Medien auf der geeigneten Gebietsebene durchgeführt. Sie umfassen Informationskampagnen, gedruckte und elektronische Veröffentlichungen und sonstige als zweckdienlich angesehene Kommunikationsmittel.

Die Informationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit umfassen die unter Nummer 3.1 aufgeführten Elemente.

2.2.   Zuständigkeiten der Begünstigten

Wird bei einem Vorhaben im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Investition (z. B. in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Lebensmittelbetrieb) getätigt, deren Gesamtkosten mehr als 50 000 EUR betragen, so bringt der Begünstigte eine Erläuterungstafel an.

Bei Infrastrukturvorhaben, deren Gesamtkosten 500 000 EUR überschreiten, wird am Standort ein Hinweisschild aufgestellt.

Eine Erläuterungstafel wird auch in den Räumlichkeiten der im Rahmen von Schwerpunkt 4 finanzierten lokalen Aktionsgruppen aufgestellt.

Die Hinweisschilder und Erläuterungstafeln enthalten eine Beschreibung des Projekts/Vorhabens und die unter Nummer 3.1 genannten Elemente. Diese Elemente nehmen mindestens 25 % der Fläche des Schildes oder der Tafel ein.

3.   Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen

3.1.   Motto und Logo

Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen umfassen folgende Elemente:

Das europäische Emblem entsprechend den unter Nummer 4 angegebenen grafischen Normen mit einer Erläuterung der Rolle der Gemeinschaft mittels folgender Angabe:

„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete“.

Für die im Rahmen des Leader-Schwerpunktes finanzierten Aktionen und Maßnahmen ist das Leader-Logo zu verwenden.

3.2.   Informations- und Kommunikationsmaterial

Die Titelblätter von Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter und Mitteilungsblätter) und Plakate über die aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen und Aktionen enthalten einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung der Gemeinschaft sowie das Gemeinschaftsemblem, falls gleichzeitig ein nationales oder regionales Emblem verwendet wird. Die Veröffentlichungen enthalten die Referenzen der für den Informationsinhalt zuständigen Einrichtung sowie der für die Durchführung des betreffenden Förderpakets benannten Verwaltungsbehörde.

Bei online übermittelten Informationen (Website, für die potenziellen Begünstigten eingerichtete Datenbank) oder audiovisuellem Material gilt der erste Gedankenstrich entsprechend. Bei der Ausarbeitung des Kommunikationsplans sind die neuen Technologien zu verwenden, die eine rasche und effiziente Informationsverbreitung ermöglichen und den Dialog mit der breiten Öffentlichkeit erleichtern.

Im Rahmen von Websites, die den ELER betreffen, ist

der Beitrag des ELER zumindest auf der Homepage zu nennen,

eine Verbindung (Hyperlink) zur Website der Kommission, die den ELER betrifft, zu schaffen.

4.   Grundregeln für die äußere Form des Emblems und Hinweise zu den Originalfarben

4.1.   Europa-Flagge

Sinnbildliche Beschreibung

Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl Zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt.

Bei Projekten, die aus dem ELER finanziert werden, erscheint der Name des Fonds unter der Europa-Flagge.

Heraldische Beschreibung

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund; die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.

Geometrische Beschreibung

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Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

Farben

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Das Emblem hat folgende Farben:

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. Die internationale PANTONE-Reihe ist weit verbreitet und auch für Nichtfachleute leicht erhältlich.

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Vierfarbendruck:

Beim Vierfarbendruck ist es nicht möglich, die beiden Originalfarben zu verwenden. Deshalb müssen diese im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“. Ein Blau, das dem PANTONE REFLEX BLUE sehr ähnlich ist, entsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

Internet

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB: 0/0/153 (hexadezimal: 000099) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).


Einfarbige Reproduktion

Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

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Wenn Blau (genauer gesagt: Reflex Blue) die einzige Farbe ist, sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

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Reproduktion auf farbigem Hintergrund

Das Emblem sollte vorzugsweise auf weißem Hintergrund erscheinen. Mehrfarbige Hintergründe sollten ebenso gemieden werden, wie alle Farben, die nicht zu Blau passen. Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

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4.2.   Leader-Logo

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ANHANG VII

A.   AUFBAU UND INHALT DER JÄHRLICHEN ZWISCHENBERICHTE ÜBER DIE ENTWICKLUNGSPROGRAMME FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM (ARTIKEL 60)

1.   Änderungen der Rahmenbedingungen (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Änderungen der Rahmenbedingungen mit direkten Auswirkungen auf die Programmdurchführung (d.h. geänderte Rechtsvorschriften oder unerwartete sozioökonomische Entwicklungen),

Änderung der gemeinschaftlichen und nationalen Politik, die sich auf die Kohärenz zwischen der Intervention des ELER und der Intervention der sonstigen Finanzinstrumente auswirkt.

2.   Anhand von Ergebnisindikatoren gemessener Stand der Programmdurchführung bezogen auf die gesetzten Ziele (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Es ist eine Analyse der anhand von Begleitindikatoren ermittelten Ergebnisse vorzulegen, einschließlich einer qualitativen Analyse der in Bezug auf die Zielvorgaben erzielten Fortschritte. Dabei ist die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Liste von Output- und Ergebnisindikatoren zu verwenden. Neben diesen zum gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens gehörenden Indikatoren sind programmspezifische Zusatzindikatoren anzuwenden, um die in Bezug auf die Zielvorgaben erreichten Fortschritte wirksam verfolgen zu können.

3.   Finanzielle Abwicklung des Programms, wobei für jede Maßnahme die Höhe der an die Begünstigten gewährten Zahlungen anzugeben ist; sofern sich das Programm auf im Rahmen des Konvergenzziels förderfähige Regionen erstreckt, sind die diesbezüglichen Ausgaben gesondert auszuweisen (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Die Tabelle, in der die finanzielle Abwicklung des Programms zusammengefasst wird, enthält mindestens die folgenden Informationen:

in EUR

Schwerpunkte/Maßnahmen

Jährliche Zahlungen-Jahr N

Kumulierte Zahlungen von 2007 bis zum Jahr N

Schwerpunkt 1

Maßnahme 111

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Maßnahme …

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Schwerpunkt 1 insgesamt

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Schwerpunkt 2

Maßnahme 211

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Maßnahme …

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Schwerpunkt 2 insgesamt

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Schwerpunkt 3

Maßnahme 311

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Maßnahme …

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Schwerpunkt 3 insgesamt

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Schwerpunkt 4

Maßnahme 411

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Maßnahme 4 …

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Schwerpunkt 4 insgesamt

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Technische Hilfe

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Programm insgesamt

davon Ausgaben für Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006

 

 

Für Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, ist eine separate Tabelle mit zumindest denselben Informationen zu erstellen und eine auf Programmebene konsolidierte Tabelle für Programme, die sowohl Konvergenz- als auch Nichtkonvergenzregionen abdecken.

4.   Zusammenfassung der Ergebnisse der laufenden Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der laufenden Bewertung, die anhand der Berichte an den Begleitausschuss gemäß Artikel 86 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erstellt wird und auch die Maßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit den Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 5 und Artikel 86 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung umfasst.

5.   Von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffene Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Programmumsetzung (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005); hierzu gehören insbesondere:

i)

die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung,

ii)

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Programmverwaltung aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 übermittelten Anmerkungen,

iii)

die Inanspruchnahme der technischen Hilfe,

Umfasst das Programmteil Technische Hilfe die Einrichtung und Betreuung eines nationalen Netzes für den ländlichen Raum, so sind im jährlichen Durchführungsbericht die Verfahren für die Einrichtung und Betreuung des Netzes und der Durchführungsstand des Aktionsplans zu beschreiben. Der Bericht enthält ferner Angaben zur Abwicklung des Ausgaben (wobei zwischen den von den Buchstaben a) und b) von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfassten Elementen zu unterscheiden ist).

iv)

Vorkehrungen zur Gewährleistung der in Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Publizität des Programms.

Der Bericht enthält eine zusammenfassende Beschreibung der gemäß Artikel 58 und Anhang VI der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen zur Information über das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

6.   Erklärung über die Vereinbarkeit der Intervention mit der Gemeinschaftspolitik sowie gegebenenfalls Darstellung von Problemen und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005):

Was die Vereinbarkeit der Intervention mit der Gemeinschaftspolitik betrifft, so geht es vor allem um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln, der Ausschreibungsverfahren, den Schutz und die Verbesserung der Umweltbedingungen, die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Nichtdiskriminierung.

7.   Gegebenenfalls die Wiederverwendung der Fördermittel, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen wurden (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)

B.   AUFBAU DER JÄHRLICHEN ZWISCHENBERICHTE ÜBER SPEZIFISCHE PROGRAMME FÜR DAS NATIONALE NETZ FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM (ARTIKEL 60)

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so enthält der jährliche Zwischenbericht über das spezifische Programm folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der Verfahren für die Einrichtung und Betreuung des Netzes,

b)

Angaben zum Durchführungsstand des Aktionsplans,

c)

eine Finanzierungstabelle, aus der die finanzielle Abwicklung des Programms hervorgeht, wobei zwischen von den Buchstaben a) und b) von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfassten Elementen zu unterscheiden ist:

Art der Ausgaben für das nationale Netz für den ländlichen Raum

Jährliche Zahlungen-Jahr N

Kumulierte Zahlungen von 2007 bis zum Jahr N

a)

für die zur Betreuung des Netzes erforderlichen Strukturen

 

 

b)

für die Durchführung des Aktionsplans für das nationale Netz, einschließlich Bewertung

 

 

Insgesamt

 

 

d)

gegebenenfalls die unter den Nummern 4 bis 7 von Teil A dieses Anhangs gemachten Angaben.


ANHANG VIII

LISTE GEMEINSAMER BASIS-, OUTPUT-, ERGEBNIS- UND WIRKUNGSINDIKATOREN

I.   GEMEINSAME BASISINDIKATOREN

1.   Zielorientierte Basisindikatoren

SCHWERPUNKT

 

Indikator

Horizontal

 (1) 1

Wirtschaftliche Entwicklung

 (1) 2

Erwerbsquote

 (1) 3

Arbeitslosigkeit

Schwerpunkt 1:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

 (1) 4

Bildungsstand in der Landwirtschaft

5

Alterstruktur in der Landwirtschaft

 (1) 6

Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft

7

Bruttoanlageinvestitionen in der Landwirtschaft

8

Entwicklung der Beschäftigungslage im Primärsektor

9

Wirtschaftliche Entwicklung des Primärsektors

 (1) 10

Arbeitsproduktivität in der Ernährungswirtschaft

11

Bruttoanlageinvestitionen in der Ernährungswirtschaft

12

Entwicklung der Beschäftigungslage in der Ernährungswirtschaft

13

Wirtschaftliche Entwicklung der Ernährungswirtschaft

 (1) 14

Arbeitsproduktivität in der Forstwirtschaft

15

Bruttoanlageinvestitionen in der Forstwirtschaft

16

Bedeutung von Semi-Subsistenzbetrieben in neuen Mitgliedstaaten

Schwerpunkt 2:

Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung

 (1) 17

Biodiversität: Bestand der Feldvögel

 (1) 18

Biodiversität: ökologisch wertvolle landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fläche

19

Biodiversität: Baumartenzusammensetzung

 (1) 20

Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz

21

Wasserqualität: Verschmutzung durch Nitrat und Pestizide

22

Boden: von Bodenerosion bedrohte Gebiete

23

Boden: ökologischer Landbau

 (1) 24

Klimawandel: Erzeugung erneuerbarer Energien aus Land- und Forstwirtschaft

25

Klimawandel: der Erzeugung erneuerbarer Energien gewidmete LF

26

Klimawandel/Luftqualität: Gas-Emissionen aus der Landwirtschaft

Schwerpunkt 3:

Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

 (1) 27

Landwirte mit Nebenerwerbstätigkeit

 (1) 28

Entwicklung der Beschäftigungslage im nichtlandwirtschaftlichen Sektor

 (1) 29

Wirtschaftliche Entwicklung des nichtlandwirtschaftlichen Sektors

 (1) 30

selbstständige Erwerbspersonen

31

Tourismusinfrastruktur in ländlichen Gebieten

 (1) 32

Internetverbindungen in ländlichen Gebieten

 (1) 33

Entwicklung des Dienstleistungssektors

34

Nettowanderung

 (1) 35

Lebenslanges Lernen in ländlichen Gebieten

Leader

 (1) 36

Entwicklung von lokalen Aktionsgruppen


2.   Kontextbezogene Basisindikatoren

SCHWERPUNKT

 

Indikator

Horizontal

1

Ausweisung von ländlichen Gebieten

2

Bedeutung ländlicher Gebiete

Schwerpunkt 1:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

3

Nutzung landwirtschaftlicher Flächen

4

Agrarstruktur

5

Forstwirtschaftliche Struktur

6

Produktivität im Forstsektor

Schwerpunkt 2:

Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung

7

Bodenbedeckung

8

Benachteiligte Gebiete

9

extensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche

10

Natura-2000-Gebiet

11

Biodiversität: geschützte Wälder

12

Entwicklung der Waldfläche

13

Zustand der Waldökosysteme

14

Wasserqualität

15

Wasserverbrauch

16

Schutzwälder — hauptsächlich Boden und Wasser

Schwerpunkt 3:

Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

17

Bevölkerungsdichte

18

Altersstruktur

19

Wirtschaftsstruktur

20

Beschäftigungsstruktur

21

Langzeitarbeitslosigkeit

22

Bildungsstand

23

Internetinfrastruktur

II.   GEMEINSAME OUTPUT-INDIKATOREN

SCHWERPUNKT 1:   VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Code

Maßnahme

Output-Indikatoren (2)

111

Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen

Anzahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen

Anzahl der Schulungstage

112

Niederlassung von Junglandwirten

Anzahl der geförderten Junglandwirte

Gesamtinvestitionsvolumen

113

Vorruhestand

Anzahl der Landwirte im Vorruhestand

Anzahl der landw. Arbeitnehmer im Vorruhestand

frei gewordene Fläche in ha

114

Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Anzahl der geförderten Landwirte

Anzahl der geförderten Waldbesitzer

115

Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

Anzahl neu geschaffener Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste

121

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine Investitionsbeihilfe erhalten haben

Gesamtinvestitionsvolumen

122

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

Anzahl der forstwirtschaftlichen Betriebe, die eine Investitionsbeihilfe erhalten haben

Gesamtinvestitionsvolumen

123

Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Anzahl der geförderten Unternehmen

Gesamtinvestitionsvolumen

124

Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor

Anzahl der geförderten Kooperationsinitiativen

125

Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Anzahl der geförderten Vorhaben

Gesamtinvestitionsvolumen

126

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen

Geschädigte landwirtschaftliche Fläche, für die eine Förderung gewährt wurde

Gesamtinvestitionsvolumen

131

Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen

Anzahl der Begünstigten

132

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Anzahl der geförderten landwirtschaftlichen Betriebe, die an einer Qualitätsregelung teilnehmen

133

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Anzahl der geförderten Maßnahmen

141

Semi-Subsistenzbetriebe

Anzahl der geförderten Semi-Subsistenzbetriebe

142

Erzeugergemeinschaften

Anzahl der geförderten Erzeugergemeinschaften

Umsatz der geförderten Erzeugergemeinschaften


SCHWERPUNKT 2:   VERBESSERUNG DER UMWELT UND DER LANDSCHAFT DURCH FÖRDERUNG DER LANDBEWIRTSCHAFTUNG

Code

Maßnahme

Output-Indikatoren (3)

211

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten

Anzahl der geförderten Betriebe in Berggebieten

Geförderte landwirtschaftliche Fläche in Berggebieten

212

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind

Anzahl der geförderten Betriebe in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind

Geförderte landwirtschaftliche Fläche in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind

213

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

Anzahl der geförderten Betriebe in Natura-2000-Gebieten/im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie

Geförderte landwirtschaftliche Fläche in Natura-2000-Gebieten/im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie

214

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Anzahl der geförderten landwirtschaftlichen Betriebe und sonstigen Flächenbewirtschafter

Gesamtförderfläche im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen

tatsächliche im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen geförderte Fläche

Gesamtanzahl der Verträge

Anzahl der Maßnahmen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen

215

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

Anzahl der geförderten landwirtschaftlichen Betriebe

Anzahl der Tierschutzverträge

216

Nichtproduktive Investitionen

Anzahl der geförderten landwirtschaftlichen Betriebe und sonstigen Flächenbewirtschafter

Gesamtinvestitionsvolumen

221

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Anzahl der Empfänger einer Aufforstungsbeihilfe

Aufforstungsfläche in ha

222

Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen

Anzahl der Begünstigten

Fläche im Rahmen eines neuen Agrarforstsystems in ha

223

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Anzahl der Empfänger einer Aufforstungsbeihilfe

Aufforstungsfläche in ha

224

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000

Anzahl der geförderten forstwirtschaftlichen Betriebe in Natura-2000-Gebieten

Geförderte Waldfläche (ha) in Natura-2000-Gebieten

225

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

Anzahl der geförderten forstwirtschaftlichen Betriebe

Gesamtförderfläche im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen

tatsächliche im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen geförderte Waldfläche

Anzahl der Verträge

226

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

Anzahl der Wiederaufbaumaßnahmen/vorbeugenden Aktionen

geförderte Fläche geschädigter Wälder

Gesamtinvestitionsvolumen

227

Nichtproduktive Investitionen

Anzahl der geförderten forstwirtschaftlichen Betriebe

Gesamtinvestitionsvolumen


SCHWERPUNKT 3:   VERBESSERUNG DER LEBENSQUALITÄT IM LÄNDLICHEN RAUM UND FÖRDERUNG DER DIVERSIFIZIERUNG DER LÄNDLICHEN WIRTSCHAFT

Code

Maßnahme

Output-Indikatoren (4)

311

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Anzahl der Begünstigten

Gesamtinvestitionsvolumen

312

Unternehmensgründung und -entwicklung

Anzahl der unterstützten/gegründeten Kleinstunternehmen

313

Förderung des Fremdenverkehrs

Anzahl der geförderten neuen Fremdenverkehrsaktionen

Gesamtinvestitionsvolumen

321

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Anzahl der geförderten Maßnahmen

Gesamtinvestitionsvolumen

322

Dorferneuerung und -entwicklung

Anzahl der Dörfer, in denen Maßnahmen durchgeführt wurden

Gesamtinvestitionsvolumen

323

Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Anzahl der geförderten Maßnahmen im Bereich des ländlichen Erbes

Gesamtinvestitionsvolumen

331

Ausbildung und Information

Anzahl der Wirtschaftsakteure, die an den Fördermaßnahmen teilnehmen

Anzahl der Schulungstage

341

Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Umsetzung lokaler Entwicklunsgstrategien

Anzahl der Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und der Sensibilisierungsmaßnahmen

Anzahl der Teilnehmer

Anzahl der geförderten öffentlich-privaten Partnerschaften


SCHWERPUNKT 4:   LEADER

Code

Maßnahme

Output-Indikatoren (5)

41

Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien für

411

Wettbewerbsfähigkeit

412

Umweltschutz/Landbewirtschaftung

413

Lebensqualität/Diversifizierung

Anzahl der lokalen Aktionsgruppen (LAG)

Gesamtfläche, in der LAG tätig sind (km2)

Gesamtbevölkerung in Gebieten, in denen LAG tätig sind

Anzahl der von LAG finanzierten Projekte

Anzahl der Zuwendungsempfänger

421

Durchführung von Projekten der Zusammenarbeit

Anzahl der Kooperationsprojekte

Anzahl der an Kooperationsprojekten beteiligten LAG

431

Betreiben der lokalen Aktionsgruppe sowie Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet gemäß Artikel 59

Anzahl der geförderten Maßnahmen

III.   GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN

Schwerpunkt/Ziel

Indikator

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

(1)

Anzahl der Teilnehmer, die eine Schulung im Bereich der Landwirtschaft und/oder Forstwirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben

(2)

Bruttowertschöpfung in den geförderten Betrieben/Unternehmen

(3)

Anzahl der Betriebe/Unternehmen, die neue Produkte und/oder neue Verfahren einführen

(4)

Wert der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen anerkannter Gütezeichen/Standards

(5)

Anzahl der neu in den Markt eintretenden landwirtschaftlichen Betriebe

Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung

(6)

Fläche im Rahmen erfolgreicher Landbewirtschaftungsmaßnahmen, die zu Folgendem beitragen:

(a)

Biodiversität und landwirtschaftliche/forstwirtschaftliche Fläche von hohem Naturwert

(b)

Wasserqualität

(c)

Klimawandel

(d)

Bodenqualität

(e)

Vermeidung von Marginalisierung und Landnutzungsaufgabe

Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

(7)

Zunahme der nichtlandwirtschaftlichen Bruttowertschöpfung in geförderten Betrieben

(8)

geschaffene Bruttoarbeitsplätze

(9)

Zusätzliche Anzahl Touristen

(10)

Bevölkerung in ländlichen Gebieten, der die Dienstleistungen zugute kommen

(11)

Zunahme der Internet-Verbreitung in ländlichen Gebieten

(12)

Anzahl der Teilnehmer, die eine Schulung erfolgreich abgeschlossen haben

IV.   GEMEINSAME WIRKUNGSINDIKATOREN

 

Indikator

1

Wirtschaftswachstum

2

Schaffung von Arbeitsplätzen

3

Arbeitsproduktivität

4

Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt

5

Erhaltung von ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen

6

Verbesserung der Wasserqualität

7

Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels


(1)  die mit * gekennzeichneten Indikatoren sind Hauptindikatoren im Rahmen der nationalen Strategie und Strategiebegleitung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(2)  Für jede Maßnahme sind die Zahl der eingereichten und der genehmigten Anträge anzugeben.

(3)  Für jede Maßnahme sind die Zahl der eingereichten und der genehmigten Anträge anzugeben.

(4)  Für jede Maßnahme sind die Zahl der eingereichten und der genehmigten Anträge anzugeben.

(5)  Für jede Maßnahme sind die Zahl der eingereichten und der genehmigten Anträge anzugeben.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/74


VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2) vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) hat sich als wirksames und effizientes Instrument für die Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Daher sollten sich die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die flächen- und tierbezogenen Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse bei Falschangaben im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen an den Grundsätzen des integrierten Systems und insbesondere an der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) orientieren.

(2)

Bei bestimmten Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und gleichwertigen Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 müssen die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften jedoch an die besonderen Merkmale dieser Regelungen angepasst werden. Dies gilt auch für die Stützungsregelungen im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 der genannten Verordnung und gleichwertige Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4. Für diese Stützungsregelungen sind daher besondere Vorschriften erforderlich.

(3)

Damit sämtliche einzelstaatlichen Verwaltungen eine effiziente integrierte Kontrolle aller Bereiche vornehmen können, für die zum einen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und zum anderen im Rahmen der unter die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 fallenden flächenbezogenen Stützungsregelungen Zahlungen beantragt werden, sollten die Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 innerhalb derselben Frist eingereicht werden wie der in Teil II Titel II Kapitel I der genannten Verordnung vorgesehene Sammelantrag. Damit die erforderlichen Verwaltungsmodalitäten eingeführt werden können, sollte jedoch eine Übergangszeit gewährt werden.

(4)

Um die abschreckende Wirkung der Kontrollen zu gewährleisten, sollten die Zahlungen grundsätzlich erst geleistet werden, wenn die Kontrollen der Beihilfeanträge abgeschlossen sind. Es ist jedoch angezeigt, nach Abschluss der Verwaltungskontrollen Zahlungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz zuzulassen. Bei der Festsetzung dieses Prozentsatzes ist der Gefahr einer Überzahlung Rechnung zu tragen.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontrollvorschriften sollten den besonderen Merkmalen der Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 Rechnung tragen. Daher sind besondere Vorschriften festzulegen.

(6)

Nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Zahlungen für bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geknüpft. Daher ist es angezeigt, die Vorschriften für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen an die in den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 796/2004 enthaltenen Vorschriften anzugleichen.

(7)

Es sollten Ex-post-Kontrollen von Investitionsvorhaben durchgeführt werden, um die Einhaltung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Investitionen ordnungsgemäß getätigt wurden und eine Investition nicht regelwidrig aus unterschiedlichen einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Quellen finanziert wurde. Grundlage und Inhalt dieser Kontrollen sollten festgelegt werden.

(8)

Es sind besondere Vorschriften erforderlich, damit die Zuständigkeiten für die Kontrollen der von den Mitgliedstaaten genehmigten lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegt werden können.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Zahl der Kontrollen und ihre Ergebnisse Bericht erstatten, damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Verwaltung der Maßnahmen nachkommen kann.

(10)

Alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien sollten anhand von überprüfbaren Indikatoren kontrolliert werden können.

(11)

Die Mitgliedstaaten können von anderen Dienststellen oder Organisationen stammende Belege verwenden, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie sollten sich jedoch vergewissern, dass die betreffende Dienststelle oder Organisation die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Voraussetzungen besitzt.

(12)

Es ist angezeigt, allgemeine Kontrollgrundsätze, namentlich in Bezug auf das Recht der Kommission zur Durchführung von Kontrollen, festzulegen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) ausreichende Informationen über die von anderen Dienststellen oder Einrichtungen durchgeführten Kontrollen erhalten, damit sie ihre Pflichten aus der genannten Verordnung erfüllen können.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollverfahren sowie der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für die kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

Artikel 2

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 5, 22, 23, 69 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

a)

„Antrag auf Fördermittel“ der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln oder Aufnahme in eine Regelung;

b)

„Zahlungsantrag“ ein Antrag, den ein Begünstigter für eine Zahlung durch die einzelstaatlichen Behörden vorlegt.

Artikel 4

Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge

(1)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest.

(2)   Bei Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf die jährlichen materiellen Zahlungsanträge verzichten, wenn sie wirksame alternative Verfahren zur Durchführung der in Artikel 11 bzw. 26 vorgesehenen Verwaltungskontrollen einführen.

(3)   Die Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

Artikel 5

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien anhand von überprüfbaren Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, kontrolliert werden können.

(2)   Die in den Artikeln 12, 20 und 27 vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen werden, soweit möglich, gleichzeitig durchgeführt.

(3)   Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

TEIL II

Verwaltungs- und Kontrollvorschriften

TITEL I

Fördermittel für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4

KAPITEL I

Allgemeines

Artikel 6

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gilt dieser Titel für

a)

Fördermittel, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden;

b)

Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung für Vorhaben im Rahmen der unter Schwerpunkt 2 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.

Dieser Titel gilt jedoch nicht für die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii sowie in Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii der genannten Verordnung.

(2)   Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„flächenbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Größe der angegebenen Fläche abhängt;

b)

„tierbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Zahl der angegebenen Tiere abhängt.

Artikel 7

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Nummern 10, 22 und 23 sowie die Artikel 9, 18, 21 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt ebenfalls sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.

Artikel 8

Zahlungsanträge

(1)   Für alle nach dem 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Verträge sind Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu stellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Vorschrift erst ab dem Antragsjahr 2008 anzuwenden.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 an, so gilt der Zahlungsantrag als eingereicht im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(3)   Die Artikel 11 Absatz 3, 12 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.

Artikel 9

Zahlungen

(1)   Zahlungen für die unter diesen Titel fallenden Maßnahmen oder Vorgänge werden erst geleistet, wenn die Überprüfung der Maßnahme oder der Vorgänge im Hinblick auf die Erfüllung der Förderkriterien gemäß Kapitel II Abschnitt I abgeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung des Risikos einer Überzahlung beschließen, bis zu 70 % der Beihilfe bereits nach Abschluss der in Artikel 11 vorgesehenen Verwaltungskontrollen zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein.

(2)   Können die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Kapitel II Abschnitt II nicht vor der Zahlung abgeschlossen werden, so sind zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückzufordern.

KAPITEL II

Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Anträge auf Fördermittel und die darauf folgenden Zahlungsanträge werden so geprüft, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen für jede Stützungsmaßnahme geeignete Methoden und Instrumente zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) an.

(4)   Die Erfüllung der Förderkriterien wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

(5)   Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen wird durch Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls durch Verwaltungskontrollen überprüft.

(6)   Während des Zeitraums, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, dürfen die fördermittelbegünstigten Parzellen, außer in ausdrücklich im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Fällen, nicht ausgetauscht werden.

ABSCHNITT I

Erfüllung der Förderkriterien

UNTERABSCHNITT I

Kontrollen

Artikel 11

Verwaltungskontrollen

(1)   Alle Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2)   Im Rahmen der Verwaltungskontrollen sind, soweit möglich und angebracht, auch Gegenkontrollen u. a. mit den Daten aus dem integrierten System durchzuführen. Diese Gegenkontrollen beziehen sich mindestens auf die unter eine Stützungsmaßnahme fallenden Parzellen und Tiere, damit ungerechtfertigte Beihilfezahlungen vermieden werden.

(3)   Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen wird kontrolliert.

(4)   Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

(5)   Bei den Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit werden gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Überprüfungen anderer Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen berücksichtigt, die mit der Kontrolle von Agrarbeihilfen befasst sind.

Artikel 12

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die einer Verpflichtung im Rahmen einer oder mehrerer in den Geltungsbereich dieses Titels fallender Maßnahmen unterliegen.

Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Gesamtzahl der Begünstigten nach Unterabsatz 1.

(2)   Für die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen gelten Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(3)   Die Kontrollstichprobe gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach den in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Kriterien ausgewählt.

(4)   Bei mehrjährigen Maßnahmen mit Zahlungen über mehr als fünf Jahre können die Mitgliedstaaten beschließen, den in Absatz 1 festgesetzten Kontrollsatz nach dem fünften Jahr der Zahlungen an einen Begünstigten zu halbieren.

Die Begünstigten, für die der Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes Gebrauch macht, zählen nicht zur Gesamtzahl der Begünstigten nach Absatz 1 Unterabsatz 1.

Artikel 13

Kontrollbericht

Über die im Rahmen dieses Unterabschnitts durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ist ein Kontrollbericht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzufertigen.

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen sind auf der Grundlage einer Analyse des mit den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen jeder Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums verbundenen Risikos über das Jahr zu verteilen.

(2)   Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

Artikel 15

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen und Bestimmung der Flächen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (5) kontrolliert werden können.

(2)   Bei den flächenbezogenen Maßnahmen werden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführt.

Für die in Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten angemessene Toleranzmargen festsetzen, die jedoch nicht mehr als doppelt so hoch sein dürfen wie die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Toleranzmargen.

(3)   Bei den tierbezogenen Maßnahmen werden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführt.

UNTERABSCHNITT II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 16

Flächenbezogene Maßnahmen

(1)   Bei den flächenbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 50 Absätze 1, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe.

(2)   Liegt die für die Zahlung im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende flächenbezogene Maßnahme keine Beihilfe gewährt.

(3)   Liegt die gemeldete Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte für das betreffende Kalenderjahr und die betreffenden Maßnahmen von der Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben Artikel Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber zusätzlich bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

(4)   Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die anzuwendenden Kürzungen und Ausschlüsse bei Begünstigten in Mitgliedstaaten, die die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, gemäß Artikel 138 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (6) berechnet.

(5)   Beruhen die Differenzen zwischen der gemeldeten und der nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte für das betreffende ELER-Jahr und die betreffende flächenbezogene Maßnahme von der Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben Artikel Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen.

(6)   Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 ergibt, wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.

Artikel 17

Tierbezogene Maßnahmen

(1)   Bei den tierbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt.

(2)   Etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse, die bei Übererklärung von Rindern bzw. von Schafen oder Ziegen anzuwenden sind, werden gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Die Stützungsmaßnahmen für Rinder und die Stützungsmaßnahmen für Schafe und Ziegen werden getrennt behandelt.

(3)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird der ausgeschlossene Betrag mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.

(4)   Für Übererklärungen anderer als der in Absatz 2 genannten Tiere legen die Mitgliedstaaten eine geeignete Kürzungs- und Ausschlussregelung fest.

Artikel 18

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien

(1)   Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen, ausgenommen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren, nicht erfüllt, so wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert.

(2)   Der Mitgliedstaat setzt den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest.

Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist.

Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(3)   Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte in dem betreffenden ELER-Jahr und im darauf folgenden ELER-Jahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.

ABSCHNITT II

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

UNTERABSCHNITT I

Kontrollen

Artikel 19

Allgemeine Grundsätze

(1)   Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geht es bei der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ um die verbindlichen Anforderungen im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und um die Grundanforderungen betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung.

(2)   Für die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gelten Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie die Artikel 9, 41, 42, 43, 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

Artikel 20

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Begünstigten durch, die Anträge auf Fördermittel im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung 1698/2005 gestellt haben.

(2)   Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden Anwendung.

Artikel 21

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung findet Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

(2)   Für die gemäß Artikel 20 zu kontrollierenden Begünstigten wählt die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards die Kontrollstichprobe aus der Stichprobe von Begünstigten aus, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards eine Kontrollstichprobe von 1 % aller Begünstigten auswählen, die Anträge auf Fördermittel gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und mindestens eine der betreffenden Anforderungen oder einen der Standards einhalten müssen.

UNTERABSCHNITT II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 22

Allgemeines

(1)   Für Kürzungen oder Ausschlüsse, die nach Feststellung eines Verstoßes anzuwenden sind, gelten Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie Artikel 41 und Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(2)   Ist für die Verwaltung der verschiedenen Fördermaßnahmen im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu gewährleisten und insbesondere einen einzigen Kürzungssatz für sämtliche von einem Begünstigten beantragte Zahlungen vorzusehen.

Artikel 23

Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse

Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird, wenn ein Verstoß festgestellt wird, der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iv und v der genannten Verordnung gekürzt, der dem Begünstigten aufgrund der Anträge auf Fördermittel bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird.

Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Artikel 24

Mehrfachkürzungen

Im Falle von Mehrfachkürzungen werden die Kürzungen zunächst aufgrund der verspäteten Einreichung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, dann aufgrund des Artikels 16 oder 17 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund des Artikels 18 und schließlich aufgrund der Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.

TITEL II

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4

KAPITEL I

Allgemeines

Artikel 25

Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für

a)

die in den Artikeln 20 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Fördermaßnahmen;

b)

die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii und in Artikel 39 Absatz 5 sowie hinsichtlich der Anlegungskosten die in Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii der genannten Verordnung festgelegten Fördermaßnahmen;

c)

Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstaben a und b der genannten Verordnung für Vorhaben gewährt werden, die den unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen entsprechen.

ABSCHNITT I

Kontrollen

Artikel 26

Verwaltungskontrollen

(1)   Die Verwaltungskontrollen werden bei allen Anträgen auf Fördermittel und Zahlungsanträgen vorgenommen und betreffen alle Elemente, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2)   Bei den Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Förderfähigkeit des Vorhabens, für das eine Unterstützung beantragt wird;

b)

die Einhaltung der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Auswahlkriterien;

c)

die Frage, ob das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, mit den geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht, insbesondere, soweit zutreffend, den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen und sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind;

d)

die Plausibilität der veranschlagten Kosten, die mit einem geeigneten Bewertungssystem bewertet wird, wie beispielsweise Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertung durch einen Bewertungsausschuss;

e)

die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer, seit 2000 durchgeführter kofinanzierter Vorhaben beurteilt wird.

(3)   Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge wird außerdem, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, Folgendes überprüft:

a)

die Lieferung bzw. Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen;

b)

die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben;

c)

das abgeschlossene Vorhaben im Vergleich mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Fördermittel eingereicht und genehmigt wurde.

(4)   Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleinere Investitionen handelt oder wenn sie die Gefahr, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt sind oder die Investition in Wirklichkeit nicht getätigt wurde, als gering einstufen. Über diese Entscheidung und ihre Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.

(5)   Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.

(6)   Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen oder mit anderen Programmplanungszeiträumen ausgeschlossen werden kann. Gibt es eine Finanzierung aus anderen Quellen, so müssen diese Kontrollen dafür sorgen, dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen die zulässigen Obergrenzen nicht überschreiten.

(7)   Bei Beihilfen für von den Mitgliedstaaten anerkannte Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Zahlstellen gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.

Artikel 27

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Restzahlung für jedes Vorhaben vorzunehmen.

(2)   Die kontrollierten Ausgaben entsprechen mindestens 4 % der öffentlichen Ausgaben, die der Kommission jedes Jahr gemeldet wurden, und mindestens 5 % der öffentlichen Ausgaben, die der Kommission für die gesamte Programmlaufzeit gemeldet wurden.

(3)   Bei der Auswahl der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Kontrolle gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen;

b)

etwaige Risikofaktoren, die bei nationalen oder Gemeinschaftskontrollen festgestellt wurden;

c)

die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung auf die Schwerpunkte und Maßnahmen.

(4)   Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Vorhaben, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

(5)   Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Überschreitet die Ankündigungsfrist 48 Stunden, so ist sie nach Maßgabe der Art der kofinanzierten Maßnahme bzw. Vorhaben auf das strikte Minimum zu beschränken.

Artikel 28

Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüfen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

Die Zahlungen an den Begünstigten können durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden, die sich im Besitz der Einrichtungen oder Unternehmen befinden, die die geförderten Vorhaben durchführen;

b)

bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten stimmen die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften, der genehmigten Spezifikation des Vorhabens sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen überein;

c)

die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens stimmt mit der im Antrag auf Gemeinschaftsunterstützung beschriebenen Zweckbestimmung überein;

d)

die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben wurden in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und -politiken, insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und den einschlägigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind, durchgeführt.

(2)   Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

(3)   Außer in außergewöhnlichen Umständen, die von den einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen sind, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Vorhabens oder, bei immateriellen Vorhaben, einen Besuch des Projektträgers.

(4)   Für den in Artikel 27 Absatz 2 festgesetzten Kontrollsatz werden nur Kontrollen berücksichtigt, die allen Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen.

Artikel 29

Kontrolle der Vorruhestandsmaßnahmen und Semisubsistenz-Betriebe

(1)   Bei Anträgen auf Fördermittel gemäß den Artikeln 23 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Verwaltungskontrollen auch die in Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kontrollen.

(2)   Bei der Maßnahme gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten nach der ersten Beihilfezahlung auf die Vor-Ort-Kontrollen verzichten, wenn die Verwaltungskontrollen, darunter auch angemessene Gegenkontrollen, und insbesondere die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthaltenen Angaben ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen bieten.

Artikel 30

Ex-post-Kontrollen

(1)   Die Ex-post-Kontrollen werden bei investitionsbezogenen Vorhaben durchgeführt, für die noch Auflagen gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten, oder die im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannt sind.

(2)   Die Ex-post-Kontrollen haben folgende Ziele:

a)

Überprüfung der Einhaltung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

b)

außer bei Sachleistungen oder Standardkosten Überprüfung, ob der Begünstigte die Zahlungen tatsächlich und endgültig geleistet hat;

c)

Überprüfung auf regelwidrige Doppelfinanzierung einer Investition aus verschiedenen einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsquellen.

(3)   Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich jedes Jahr auf mindestens 1 % der beihilfefähigen Ausgaben für Vorhaben gemäß Absatz 1, für die die Abschlusszahlung geleistet wurde. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des betreffenden ELER-Jahres durchgeführt.

(4)   Die Ex-post-Kontrollen basieren auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Gruppen von Vorhaben oder Maßnahmen.

Die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Inspektoren vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben die Kontrollen vor der Zahlung durchgeführt haben.

ABSCHNITT II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 31

Kürzungen und Ausschlüsse

(1)   Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.

Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a)

den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag;

b)

den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag.

Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Kürzungen werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 28 und 30 festgestellt werden.

(2)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.

(3)   Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften.

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen für Schwerpunkt 4 (Leader)

Artikel 32

Kontrollen

Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen gemäß dem vorliegenden Titel durch. Diese Kontrollen werden von Personen vorgenommen, die unabhängig von der betreffenden lokalen Aktionsgruppe sind.

Artikel 33

Zuständigkeit für die Kontrollen

(1)   Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung im Rahmen einer formellen Beauftragung von lokalen Aktionsgruppen durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat muss jedoch weiterhin überprüfen, ob die lokalen Aktionsgruppen die Verwaltungs- und Kontrollkapazität zur Durchführung dieser Tätigkeit haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen eine geeignete Regelung für die Überwachung der lokalen Aktionsgruppen ein. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen, einschließlich Buchprüfungen und der stichprobenartigen Wiederholung von Verwaltungskontrollen.

TEIL III

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 15. Juli 2008 einen Bericht über das vorangegangene ELER-Haushaltsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

die Zahl der Zahlungsanträge für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, den geprüften Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls die Gesamtfläche und Gesamtzahl der Tiere, die Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 12, 20 und 27 waren;

b)

für die flächenbezogenen Beihilfen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

c)

für die tierbezogenen Beihilfen die Gesamtzahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

d)

das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach den Artikeln 16, 17, 18, 22 und 23 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

e)

die Zahl der im Rahmen von Artikel 30 durchgeführten Ex-post-Kontrollen, den überprüften Ausgabenbetrag und die Ergebnisse der Kontrollen unter Angabe der nach Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse.

Artikel 35

Kontrollen durch die Kommission

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 findet auf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gezahlte Beihilfen Anwendung.

Artikel 36

Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle

(1)   Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt.

Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Der Anhang enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden.

(3)   Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Gemeinschaftsförderung in dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 20).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.


ANHANG

UNVERBINDLICHE BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR EINEN AUSREICHENDEN PRÜFPFAD

Ein ausreichender Prüfpfad im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 ist vorhanden, wenn für eine Intervention

a)

bei allen vom ELER geförderten Vorhaben ein Abgleich zwischen den der Kommission gemeldeten Gesamtbeträgen und den bei der Zahlstelle oder einer anderen Einrichtung aufbewahrten Rechnungen, Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen möglich ist;

b)

eine Überprüfung der Zahlung der öffentlichen Ausgaben an den Begünstigten möglich ist;

c)

die Überprüfung der Anwendung der Auswahlkriterien auf die vom ELER finanzierten Vorhaben möglich ist;

d)

gegebenenfalls der Finanzierungsplan, die Tätigkeitsberichte, die Unterlagen über die Beihilfegewährung und über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Berichte über die durchgeführten Kontrollen vorliegen.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/85


VERORDNUNG (EG) Nr. 1976/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1, Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv sowie Buchstabe b,

nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Entwurf,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (2), (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) sowie (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (4) treten am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die Kommission hat in ihrem Aktionsplan (5) vorgeschlagen, diese Verordnungen in einer einzigen Gruppenfreistellungsverordnung zusammenzufassen und möglicherweise um einige Gebiete zu erweitern, auf die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 Bezug genommenen wird.

(2)

Der Inhalt der künftigen Gruppenfreistellungsverordnung hängt insbesondere von den Ergebnissen der öffentlichen Anhörungen ab, die im Rahmen des Aktionsplans — weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005 (6) und des Konsultationspapiers der Kommission zu staatlichen Innovationsbeihilfen eingeleitet wurden. Darüber hinaus werden Beratungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten notwendig sein, um die Kategorien von Beihilfen zu bestimmen, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden können. Um die Konsultationen zu Ende führen zu können und die Ergebnisse zu analysieren, ist es angebracht, die Anwendungsperiode der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 sowie (EG) Nr. 68/2001 bis 30. Juni 2008 zu verlängern.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 sind entsprechend zu ändern.

(4)

Es ist gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten nicht auf die Einsendung zusätzlicher Kurzbeschreibungen für die Maßnahmen zu verpflichten, die unter der vorliegenden Verordnung verlängert werden, ohne den materiellen Inhalt der Regelung zu verändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2008“.

Artikel 2

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2008“.

Artikel 3

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2008“.

Artikel 4

Die Verpflichtung, die sich aus Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002, aus Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sowie aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ergibt, der Kommission eine Kurzbeschreibung der Maßnahme zukommen zu lassen, ist auf Beihilfemaßnahmen nicht anwendbar, die unter dieser Verordnung ohne Änderung ihres materiellen Inhaltes nur verlängert werden und für die der Mitgliedstaat bereits Kurzinformation eingereicht hatte.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006.

(5)  KOM(2005) 107 endg.

(6)  KOM(2005) 436 endg.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/87


VERORDNUNG (EG) Nr. 1977/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07 anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Größe des Schweinebestands in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausdrücken.

(2)

Wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union ist es erforderlich, die genannten Koeffizienten unter Einbeziehung der Daten für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 der Kommission (1) muss daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 218 vom 9.8.2006, S. 10.


ANNEX

„ANHANG

Ab 1. Januar 2007 anwendbare Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

Belgien

3,9

Bulgarien

0,6

Tschechische Republik

1,7

Dänemark

7,9

Deutschland

16,9

Estland

0,2

Griechenland

0,7

Spanien

15,5

Frankreich

9,5

Irland

1,1

Italien

5,8

Zypern

0,3

Lettland

0,3

Litauen

0,7

Luxemburg

0,1

Ungarn

2,4

Malta

0,1

Niederlande

6,9

Österreich

2,0

Polen

11,8

Portugal

1,5

Rumänien

4,1

Slowenien

0,3

Slowakei

0,7

Finnland

0,9

Schweden

1,1

Vereinigtes Königreich

3,0“


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/89


VERORDNUNG (EG) Nr. 1978/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 hinsichtlich der Berichterstattung über Finanzkorrekturverfahren und die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 147 des Vertrags,

nach Anhörung des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums,

nach Anhörung des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (2) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission über Finanzkorrekturverfahren und die bereits getroffenen oder gegebenenfalls noch erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme Bericht zu erstatten und sie über die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel und die Änderungen des Finanzplans der Intervention zu unterrichten.

(2)

Die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Anforderungen klargestellt und vereinfacht werden müssen.

(3)

Insbesondere sollten die der Kommission vorzulegenden Informationen auf die Gesamtbeträge der öffentlichen Mittel je Maßnahme beschränkt werden, die infolge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Gemeinschaftsförderung von Operationen aus dem betreffenden Programm gestrichen worden sind, sowie auf Informationen über die tatsächliche Wiederverwendung der im Anschluss an die Streichung dieser Beträge freigegebenen Mittel. Informationen über Anpassungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden von den Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten geliefert, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (3) vorzulegen sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 448/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 448/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission (4) erforderlichen Informationen über Wiedereinziehungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission als Anhang zu dem letzten der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission (5) vorzulegenden vierteljährlichen Berichte eine Aufstellung der Gesamtbeträge der öffentlichen Mittel je Maßnahme, die infolge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Gemeinschaftsförderung von Operationen aus den Ausgabenerklärungen gestrichen worden sind, die während des vorangegangenen Jahres für das betreffende Programm vorgelegt wurden.

2.

In Artikel 3 Absatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bericht über die Wiederverwendung der im Anschluss an die Streichung von Mitteln aus dem Programm freigegebenen Gemeinschaftsmittel.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) zum 1. Januar 2007 ersetzt.

(2)  ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13.

(3)  ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 42).

(4)  ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21.

(5)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.“.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/91


VERORDNUNG (EG) Nr. 1979/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Juli 1995 gemeinschaftliche Zollkontingente für bestimmte Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. zu eröffnen.

(2)

Die Bedingungen für die Verwaltung dieser Kontingente wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (3) festgelegt. Der Klarheit wegen sollte diese Verordnung zum 1. Januar 2007 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, genehmigt mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (4), sieht eine Aufstockung des Zollkontingents für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 mit Ursprung in China um 5 200 Tonnen vor.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 vom 31. August 2006 der Kommission mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten für die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen unbeschadet weiterer in der vorliegenden Verordnung festgelegter, die Antragsteller betreffender Bedingungen und Abweichungen gelten.

(5)

Es sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte volle Zollsatz auf die Mengen erhoben wird, die über die Zollkontingente hinausgehen. Die Erteilung der Lizenzen sollte daher nach Ablauf eines Zeitraums erfolgen, in dem die Mengen kontrolliert werden und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mitteilungen übermitteln. Die genannten Bestimmungen sind Ergänzungen zu bzw. Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(6)

Auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte es weiterhin ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zu stabilen Preisen geben, während gleichzeitig unnötige Marktstörungen durch bedeutende Preisschwankungen und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte der Wettbewerb zwischen den Einführern zunehmend gefördert und der Verwaltungsaufwand für die Einführer verringert werden.

(7)

Im Interesse der herkömmlichen Einführer, die regelmäßig erhebliche Mengen der betreffenden Erzeugnisse einführen, wie auch im Interesse neuer Einführer, die den Markt betreten und ebenfalls eine faire Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Zollkontingente Lizenzen für eine bestimmte Menge Pilzkonserven zu beantragen, ist zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern zu unterscheiden. Es ist erforderlich, eine klare Definition dieser beiden Kategorien von Einführern vorzunehmen und bestimmte Kriterien betreffend den Status der Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Lizenzen festzulegen.

(8)

Es ist angezeigt, eine Aufteilung auf die einzelnen Kategorien von Einführern anhand der tatsächlich eingeführten Mengen und nicht anhand der erteilten Lizenzen vorzunehmen.

(9)

Im Interesse der herkömmlichen Einführer sollten Mengen von Pilzkonserven, die unter die mit der vorliegenden Verordnung verwalteten Zollkontingente fallen, in einem Einfuhrzollkontingentszeitraum aufgrund von höherer Gewalt aber nicht eingeführt werden konnten, bei der Berechnung der Referenzmengen ebenfalls mitberücksichtigt werden, um eine anschließende Kürzung der Referenzmengen dieser Einführer zu vermeiden.

(10)

Die von den einzelnen Kategorien von Einführern eingereichten Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven aus Drittländern sollten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Diese Einschränkungen sollen nicht nur sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, sondern auch, dass jeder Einführer, der eine wirkliche Handelstätigkeit auf dem Markt für Obst und Gemüse ausübt, die Möglichkeit hat, seine legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer in die Lage versetzt wird, den Markt zu beherrschen.

(11)

Um die Verwaltung der Zollkontingente für Pilzkonserven zu verbessern und zu vereinfachen, sind eindeutige Bestimmungen in Bezug auf den Zeitpunkt und die Verfahren für die Einreichung der Lizenzanträge sowie für die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen.

(12)

Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, aufgrund derer die Zollkontingente möglicherweise nicht vollständig ausgeschöpft werden, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Angesichts der Art und des Wertes des betroffenen Erzeugnisses sollte für jede Tonne (Abtropfgewicht) des betroffenen Erzeugnisses, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte einerseits so hoch sein, dass spekulativen Anträgen entgegengewirkt wird, andererseits aber nicht so hoch, dass sie Einführer, die tatsächlich mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse handeln, von der Antragstellung abhält. Das geeignetste objektive Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit ist eine Obergrenze von 2 % des durchschnittlichen zusätzlichen Zolls, der auf Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der derzeitigen KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 in die Gemeinschaft erhoben wird.

(13)

Bulgarien und Rumänien werden der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitreten. Infolgedessen sollten die ihnen derzeit zugeteilten GATT-Kontingente anderen Lieferern zugeteilt werden.

(14)

Es sind Übergangsmaßnahmen festzulegen, damit die Einführer aus Bulgarien und Rumänien in den Genuss dieser Verordnung kommen können.

(15)

Für die Jahre 2007 und 2008 sind Vorkehrungen zu treffen, um zwischen traditionellen und neuen Einführern in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 einerseits und traditionellen und neuen Einführern aus Bulgarien und Rumänien andererseits zu unterscheiden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle

(1)   Für die Einfuhr von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 (nachstehend „Pilzkonserven“ genannt) in die Gemeinschaft werden Zollkontingente eröffnet, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen unterliegen. Der Umfang der einzelnen Kontingente, ihre laufenden Nummern sowie ihr Geltungszeitraum sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Der anzuwendende Wertzollsatz beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 51 00 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30.

Artikel 2

Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Zum Zwecke dieser Verordnung sind die „zuständigen Behörden“ die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n).

(2)   Zum Zwecke dieser Verordnung ist die „Referenzmenge“ die Höchstmenge von Pilzkonserven (Abtropfgewicht), die von einem traditionellen Einführer während eines der drei letzten Kalenderjahre je Kalenderjahr eingeführt wurde.

Einfuhren von Pilzkonserven mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 oder mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien werden bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

Mengen von Pilzkonserven, die unter die Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 fallen, in einem Einfuhrzollkontingentszeitraum aufgrund von höherer Gewalt aber nicht eingeführt werden konnten, werden bei der Berechnung der Referenzmenge mitberücksichtigt.

Artikel 4

Kategorien von Einführern

(1)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind „traditionelle Einführer“ Einführer, die nachweisen können, dass sie

a)

in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven in die Gemeinschaft eingeführt haben;

b)

im Jahr vor der Antragstellung mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind „neue Einführer“ andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einführer, die in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(3)   Traditionelle und neue Einführer übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, zum Zeitpunkt ihres ersten Antrags für einen gegebenen Einfuhrzollkontingentszeitraum den Nachweis, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 erfüllt sind.

Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Artikel 5

Lizenzanträge und Lizenzen

(1)   Die Einfuhrlizenzen (nachstehend „Lizenzen“) sind ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gültig.

(2)   Die Sicherheit beläuft sich auf 40 EUR/t (Abtropfgewicht).

(3)   Auf dem Lizenzantrag und der Lizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenz ist nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land gültig.

(4)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus den Einfuhrlizenzen ergebenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 6

Aufteilung der Gesamtmengen auf traditionelle und neue Einführer

(1)   Die gemäß Anhang I China und anderen Drittländern zugeteilte Gesamtmenge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

95 % für traditionelle Einführer;

b)

5 % für neue Einführer.

(2)   Wird die China und anderen Drittländern zugeteilte Menge von einer Einführerkategorie nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge der anderen Einführerkategorie zugeteilt.

(3)   In Feld 20 der Lizenzanträge ist „traditioneller Einführer“ bzw. „neuer Einführer“ einzutragen.

Artikel 7

Einschränkungen für die Anträge

(1)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein traditioneller Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 150 % der Referenzmenge ausmachen.

(2)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein neuer Einführer für einen bestimmten Ursprung Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 1 % der in Anhang I für den betreffenden Ursprung genannten Gesamtmenge ausmachen.

Artikel 8

Einreichung von Lizenzanträgen durch die Einführer

(1)   Die Einführer reichen ihre Lizenzanträge in den ersten fünf Arbeitstagen im Januar ein.

(2)   Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen Kalenderjahr Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 oder der vorliegenden Verordnung erhalten, so muss er den Nachweis erbringen, dass mindestens 50 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurden.

Artikel 9

Mitteilung der Lizenzanträge

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag im Januar die Mengen in Kilogramm mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

Diese Mitteilungen werden nach KN-Code sowie nach Ursprung aufgegliedert und enthalten gesonderte Zahlenangaben zu den von den traditionellen bzw. den neuen Einführern beantragten Mengen der einzelnen Erzeugnisse.

Artikel 10

Erteilung der Lizenzen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Lizenzen am siebten Arbeitstag nach Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1.

Artikel 11

Für Einfuhren aus China geltende internationale Verpflichtungen

(1)   Die Abfertigung von Pilzkonserven mit Ursprung in China zum freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7).

(2)   Die für die Erteilung des Ursprungszeugnisses für Pilzkonserven mit Ursprung in China zuständigen Behörden sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 12

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 13

Übergangsmaßnahmen für die Jahre 2007 und 2008

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 gelten für die Jahre 2007 und 2008 und nur in Bulgarien und Rumänien folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Traditionelle Einführer“ sind Einführer, die nachweisen können, dass

a)

sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven eingeführt haben;

b)

sie im vorangegangen Kalenderjahr mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführt haben;

c)

die unter den Buchstaben a und b genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat, erfolgt sind.

2.

„Neue Einführer“ sind andere Einführer als Einführer im Sinne von Absatz 1, die in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 nach Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 13 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 (ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 34).

(4)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Umfang, laufende Nummer und Geltungszeitraum der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

Laufende Nummer

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

China

Traditionelle Einführer: 09.4157

Neue Einführer: 09.4193

28 950

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer: 09.4158

Neue Einführer: 09.4194

5 030


ANHANG II

Liste der chinesischen Behörden, die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 zuständig sind:

General Administration of Quality Supervision

Entry-exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China in:

Beijing

Jiangxi

Shenzhen

Shanxi

Zhuhai

Ningxia

Inner Mongolia

Sichuan

Tianjin

Hebei

Chongqing

Shanghai

Liaoning

Yunnan

Ningbo

Jilin

Guizhou

Jiangsu

Shandong

Shaanxi

Guangxi

Zhejiang

Gansu

Heilongjiang

Anhui

Qinghai

Hainan

Hubei

Tibet

Henan

Guangdong

Fujian

Xinjiang

Xiamen

Hunan


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/96


VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2006 DER KOMMISSION

vom 20 Dezember 2006

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (1) und die Entscheidungen 2001/245/EG (2), 2002/928/EG (3) und 2006/797/EG (4) der Kommission enthalten Bestimmungen über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und über den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, welche diese Wirkstoffe enthalten. Diese Rechtsakte sehen Ausnahmen vor, wonach einige dieser Wirkstoffe eine begrenzte Zeit lang weiter verwendet werden dürfen, während Alternativen entwickelt werden.

(2)

Bulgarien hat Übergangsmaßnahmen für bestimmte Wirkstoffe beantragt, um sicherzustellen, dass die Herstellung schrittweise eingestellt werden kann oder Unterlagen vorgelegt werden können, welche die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen.

(3)

Es wurden Informationen vorgelegt und von der Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es gerechtfertigt, unter strengen Auflagen zur Minimierung jeglichen Risikos einen längeren Zeitraum für den Widerruf bestehender Zulassungen für wesentliche Verwendungszwecke zu genehmigen, für die es derzeit keine Alternative gibt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und die Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 darf Bulgarien Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche die in Spalte A des Anhangs II aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C genannten Zwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat;

b)

diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet;

c)

es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

d)

es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.

Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.

2.

Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

enden für bis zum 30. Juni 2009 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2009.“.

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

In der Bensultap betreffenden Zeile werden in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Sonnenblumen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Luzerne“ hinzugefügt.

c)

In der Prometryn betreffenden Zeile werden in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Sonnenblumen, Baumwolle und Umbelliferen“ hinzugefügt.

d)

In der Terbufos betreffenden Zeile werden in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Beschränkt auf gewerbliche Nutzer mit geeigneter Schutzausrüstung. Bodenbehandlung für Kartoffeln, Tabak, Baumwolle und Zuckerrüben“ hinzugefügt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/245/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Die Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen.

b)

Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden für zinebhaltige Pflanzenschutzmittel keine Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf Bulgarien Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung im Gartenbau, im Weinbau, bei Tabak, Äpfeln und Steinobst weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat;

b)

diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet;

c)

es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

d)

es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.

Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.

2.

Artikel 3 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 ist jede von Bulgarien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke gewährte Übergangsfrist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2009.“.

Artikel 3

Die Entscheidung 2002/928/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Bulgarien darf Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C genannten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat;

ii)

diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet;

iii)

es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

iv)

es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.

Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.

2.

Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

enden für bis zum 30. Juni 2009 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2009.“

3.

Im Anhang werden in der Benomyl betreffenden Zeile in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Beschränkt auf gewerbliche Nutzer mit geeigneter Schutzausrüstung. Weinbau, Pfirsiche, Tomaten und Tabak“ hinzugefügt.

Artikel 4

Die Entscheidung 2006/797/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 und Artikel 2 darf Bulgarien Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Natriumtetrathiocarbonat enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat;

b)

diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet;

c)

es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

d)

es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 30. November 2010 ab.

Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bis spätestens 30. Juni 2009 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 31. Dezember 2009 ab.“.

3.

Die Überschrift des Anhangs der Entscheidung 2006/797/EG erhält folgende Fassung: „Liste der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Zulassungen“. In der Natriumtetrathiocarbonat betreffenden Zeile werden in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Bodendesinfektion im Garten- und Weinbau“ hinzugefügt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 6).

(2)  ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 19.

(3)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

(4)  ABl. L 324 vom 23.11.2006, S. 8.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/99


VERORDNUNG (EG) Nr. 1981/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht vor, dass ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium (GRL) bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtungen und Aufgaben wahrnimmt. Dabei soll nach dieser Verordnung das GRL von nationalen Referenzlaboratorien unterstützt werden.

(2)

Die vom GRL geprüften und validierten Feststellungs- und Identifizierungsmethoden sowie die Kontrollproben haben die Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins gentechnisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (2), festgelegt sind.

(3)

Es erweist sich als notwendig, ausführliche Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bereitzustellen.

(4)

Der gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 von den Antragstellern zu entrichtende Finanzbeitrag sollte nur als Beteiligung an den Kosten für die Wahrnehmung der im Anhang der Verordnung dargelegten Verpflichtungen und Aufgaben verwendet werden. Dem GRL sollte es gestattet sein, von Antragstellern für neue Zulassungen, für die Verlängerung bereits erteilter Zulassungen und ggf. für Änderungen an bestehenden Zulassungen eine finanzielle Beteiligung verlangen zu können.

(5)

Bei der Festlegung der Höhe der Kostenbeteiligung sollte fallweise dem Umfang der vom GRL durchgeführten Arbeitsaufgaben entsprechend dem Niveau bereits durchgeführter Verfahrenstests und Validierungen vor Einreichung des Antrags auf Zulassung Rechnung getragen werden.

(6)

Die Antragsteller sollten dazu ermutigt werden, Angaben einzureichen, die sich auf bereits validierte und vom GRL veröffentlichte Module beziehen, um somit die Erstellung der Antragsunterlagen und die Validierung der Nachweismethode zu vereinfachen.

(7)

Als Beteiligung an den Kosten, die durch die vom GRL durchzuführende umfassende Datenanalyse und die interne Laborverifizierung der Methode und der eingereichten Proben entstehen, sollte immer dann, wenn eine neue Methode vorgelegt wird, ein Pauschalbetrag erhoben werden.

(8)

In den Fällen, in denen die Validierung der vorgeschlagenen Methode die Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung unter Beteiligung nationaler Referenzlaboratorien erfordert, um den Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 gerecht zu werden, sollte von den Antragstellern eine zusätzliche Kostenbeteiligung erhoben werden.

(9)

Die Höhe der finanziellen Beteiligung sollte die unmittelbar mit der durchzuführenden Validierungsaufgabe zusammenhängenden Kosten abdecken. Darunter fallen insbesondere die Personalkosten, Kosten für Reagenzien und anderes damit zusammenhängendes Einwegmaterial, gegebenenfalls Kosten für die Verteilung von Material an Mitglieder des Europäischen Netzes für GVO-Labors (ENGL) und Verwaltungskosten. Berechnet werden sollten diese Kosten unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission im Bereich der Validierung von Nachweismethoden unter Einbeziehung der Zusammenarbeit mit Mitgliedern des ENGL, soweit dies zutrifft; sie sollten die tatsächlich entstandenen Kosten für die Durchführung der genannten Validierung nicht überschreiten.

(10)

Sind die Validierungskosten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung deutlich höher als die vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge gemäß der vorliegenden Verordnung, so sollte das GRL vom Antragsteller eine zusätzliche Kostenbeteiligung verlangen dürfen. In einem solchen Fall sollte der Antragsteller das Recht haben, von der Zahlung dieser zusätzlichen Kostenbeteiligung ausgenommen zu werden, wenn er seinen Antrag innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zurückzieht.

(11)

Gebührend berücksichtigt werden sollte die spezifische Situation der biotechnologischen Forschung in Entwicklungsländern. Vorgesehen werden sollte deshalb eine verminderte Kostenbeteiligung in den Fällen, in denen ein Antrag auf Zulassung von einem Antragsteller eingereicht wird, dessen Hauptsitz sich in einem Entwicklungsland befindet.

(12)

Damit kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leichter am Gemeinschaftsverfahren für die Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel teilnehmen können, ist es angezeigt, einen reduzierten Finanzbeitrag für die Fälle vorzusehen, in denen Antragsteller zur Kategorie der KMU gehören. Als schriftlicher Nachweis des Antragstellers zum Status seines Unternehmens als KMU könnte die Muster-Erklärung mit Angaben zur Qualifizierung eines Unternehmens als KMU (3) dienen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 schreibt bereits vor, dass Personen, die eine Zulassung beantragen, sich an den Kosten beteiligen müssen. Diese Bestimmung dürfte Antragstellern, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag eingereicht haben, bekannt sein. Deshalb sollte diese Kostenbeteiligung auch für Zulassungsanträge vorgeschrieben werden, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht wurden.

(14)

Nationale Referenzlaboratorien, die das GRL bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Aufgaben gemäß dem Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterstützen, sollten dem Europäischen Netz für GVO-Labors (ENGL) angehören, dessen Mitglieder den neuesten Stand in der Nachweisführung für GVO repräsentieren, wozu auch Know-how in der Erarbeitung von Methoden, der Leistungsbewertung und Validierung, der Durchführung von Proben und der Handhabung biologischer und analytischer Unwägbarkeiten gehören. Außerdem sollten sie in Fällen, in denen sie dem GRL speziell für die Testung und Validierung von Nachweismethoden im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen nach internationalen Standards zuarbeiten, spezifischen Anforderungen gerecht werden.

(15)

Im Sinne von Stabilität und Wirksamkeit und damit das Validierungsprogramm im Einklang mit dieser Verordnung operationell werden kann, müssen die nationalen Referenzlaboratorien benannt werden, die die Voraussetzungen erfüllen, um dem GRL bei der Testung und Validierung von Nachweismethoden Unterstützung zu leisten.

(16)

Die Beziehungen zwischen den nationalen Referenzlaboratorien, die das GRL bei der Testung und Validierung von Nachweismethoden unterstützen, und zwischen diesen Laboratorien und dem GRL sollten durch schriftliche Übereinkunft geregelt werden.

(17)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt hinsichtlich

a)

der Beteiligung an den Kosten der Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums (GRL) und der nationalen Referenzlaboratorien gemäß dem Anhang der genannten Verordnung und

b)

der Errichtung nationaler Referenzlaboratorien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„vollständiges Validierungsverfahren“: die mittels Ringversuch unter Beteiligung der nationalen Referenzlaboratorien erfolgende Bewertung der Leistungsfähigkeit der Methode nach Kriterien, die der Antragsteller für konform mit dem Dokument mit dem Titel „Definition of minimum performance requirements for analytical methods of GMO testing“ (Definition der Mindestanforderungen für Analyseverfahren bei GVO-Tests) erklärt, auf das unter Punkt 1 Buchstabe B im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 verwiesen wird, und die Bewertung der Wiederholbarkeit und der Korrektheit der vom Antragsteller bereitgestellten Methode;

b)

„kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4);

c)

„Entwicklungsländer“: begünstigte Länder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über die Anwendung eines Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (5);

d)

„Antrag“: soweit nicht näher spezifiziert ein gemäß Artikel 5 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingereichter Antrag auf Zulassung sowie jeder andere nach dem Gemeinschaftsrecht eingereichte Antrag, der gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung umgewandelt oder ergänzt wird. Weiter fällt hierunter ein Antrag auf Verlängerung einer erteilten Zulassung gemäß den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie jede Änderung einer Zulassung gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 21 Absatz 2 oder Artikel 22 der genannten Verordnung in den Fällen, in denen das GRL mit der Testung und Validierung einer Nachweis- und Identifizierungsmethode beauftragt wird.

Artikel 3

Kostenbeteiligung

(1)   Pro Antrag hat der Antragsteller eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 30 000 EUR an das GRL zu zahlen.

(2)   Wird ein vollständiges Validierungsverfahren für eine Nachweis- und Identifizierungsmethode für ein GVO-Ereignis nach den Erfordernissen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 benötigt, so fordert das GRL den Antragsteller auf, einen zusätzlichen Kostenbeitrag in Höhe von 60 000 EUR zu entrichten.

Dieser Betrag vervielfacht sich um die Zahl der GVO-Ereignisse, zu denen eine vollständige Validierung durchzuführen ist.

Das GRL senkt diesen Betrag der zusätzlichen Kostenbeteiligung im Verhältnis zu den eingesparten Kosten

a)

in den Fällen, in denen das für die Durchführung des vollständigen Validierungsverfahrens benötigte Material vom Antragsteller bereitgestellt wird, und/oder

b)

in den Fällen, in denen der Antragsteller Daten bereitstellt, die sich auf die Module beziehen — zum Beispiel Protokolle über DNA-Extraktionen und sortenspezifische Referenzsysteme, die bereits validiert sind und vom GRL veröffentlicht wurden.

(3)   Liegen die Kosten für die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Nachweismethode wesentlich höher als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kostenbeteiligungssätze, so ist ein zusätzlicher Finanzbeitrag zu verlangen.

Der zusätzliche Finanzbeitrag hat 50 % des Teils der Kosten, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kostenbeteiligungssätze übersteigen, zu entsprechen.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kostenbeteiligung bleibt im Falle der Zurückziehung des Antrags geschuldet.

Artikel 4

Preisminderung und Ausnahmen

(1)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU oder befindet sich sein Hauptsitz in einem Entwicklungsland, so verringert sich die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannte Kostenbeteiligung um 50 %.

(2)   War die betreffende Nachweis- und Identifizierungsmethode bereits Gegenstand eines vorangegangenen Antrags desselben Antragstellers im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die die gleichen GVO enthalten, und ist die betreffende Methode bereits vom GRL validiert und veröffentlicht worden oder ist die fragliche Validierung noch anhängig, so ist der Antragsteller von der Zahlung der Kostenbeteiligung gemäß Artikel 3 auszunehmen.

Entstehen dem GRL allerdings Kosten für die Durchführung der Validierungsausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, so kann das GRL vom Antragsteller die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von maximal 30 000 EUR verlangen.

(3)   Artikel 3 Absatz 3 gilt nicht, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein KMU handelt oder sein Hauptsitz sich in einem Entwicklungsland befindet oder der Antrag vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurde.

Artikel 5

Verfahren

(1)   Der Antragsteller hat bei Einreichung der Futter- und Lebensmittelproben an das GRL gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannte pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 30 000 EUR an das GRL entrichtet wurde.

(2)   Wird ein vollständiges Validierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 verlangt, so setzt das GRL den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und fordert ihn zur Zahlung des nach den diesbezüglichen Bestimmungen geschuldeten Betrags auf.

(3)   Geht, wie in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen, das GRL davon aus, dass die Kosten für die vom Antragsteller vorgelegte Nachweismethode die Kostenbeteiligung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 deutlich übersteigen, so teilt es dem Antragsteller den geschätzten Mehrbetrag schriftlich mit.

Zieht der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung seinen Antrag zurück, so wird die zusätzliche Kostenbeteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 3 nicht geschuldet.

Nach Abschluss der Validierung der Nachweismethode teilt das GRL dem Antragsteller die tatsächlich geschuldeten, nachweislich entstandenen Kosten für die Durchführung der Validierung schriftlich mit und fordert ihn zur Zahlung des Kostenbeitrags gemäß Artikel 3 Absatz 3 auf.

(4)   Sind Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 angefallen, so teilt das GRL dem Antragsteller den geschuldeten Betrag einschließlich Begründung der entstandenen Kosten schriftlich mit.

(5)   Wurde ein Antrag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht, so teilt das GRL dem Antragsteller binnen drei Monaten, von diesem Tag an gerechnet, schriftlich den Betrag der gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gegebenenfalls zu zahlenden Kostenbeteiligung mit.

(6)   Wird unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 1 eine Minderung des zu zahlenden Finanzbeitrags beansprucht, so ist dem Antrag ein schriftlicher Nachweis darüber beizufügen, dass die in dem genannten Artikel dargelegten Bedingungen erfüllt sind. Das GRL kann gegebenenfalls zusätzliche Angaben verlangen.

(7)   Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beiträge sind vom Antragsteller binnen 45 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung zu zahlen.

Hat der Antragsteller nicht innerhalb der vorgesehenen Frist den Nachweis der Zahlungsleistung erbracht und ist der unter Punkt 3 Buchstabe e im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Evaluierungsbericht nicht an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (kurz „Behörde“ genannt) übermittelt worden, so legt das GRL der Behörde diesen Bericht erst nach Erhalt des geschuldeten Betrags vor. Das GRL setzt die Behörde unverzüglich davon in Kenntnis, dass sich der betreffende Bericht verzögert, so dass die Behörde den Antragsteller entsprechend in Kenntnis setzen und die nötigen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ergreifen kann.

Artikel 6

Nationale Referenzlaboratorien, die das GRL bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden unterstützen

(1)   Laboratorien, die das GRL bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterstützen, haben die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen zu erfüllen.

Die im Anhang II aufgeführten Laboratorien erfüllen diese Anforderungen und werden hiermit als nationale Referenzlaboratorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, die das GRL bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden unterstützen, benannt.

(2)   Das GRL und die im Anhang II aufgeführten nationalen Referenzlaboratorien schließen eine schriftliche Übereinkunft, mit der sie die Beziehungen untereinander, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten, regeln. In dieser Übereinkunft ist insbesondere festzulegen, dass es dem GRL obliegt, einen bestimmten Anteil der von ihm eingenommenen Finanzbeiträge an die nationalen Referenzlaboratorien zu verteilen.

Artikel 7

Berichterstattung

Dem GRL obliegt die Erstellung eines der Kommission zu unterbreitenden jährlichen Berichts über die in dem jeweiligen Jahr durchgeführten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Verordnung. Die nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 haben an diesem jährlichen Bericht mitzuwirken.

Außerdem kann das GRL im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts jährlich ein Treffen mit den nationalen Referenzlaboratorien veranstalten.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird durch den Wortlaut in Anhang III zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 14.

(3)  Mitteilung der Kommission 2003/C 118/03 (ABl. C 118 vom 20.5.2003, S. 5). Berichtigung im ABl. C 156 vom 4.7.2003, S. 14.

(4)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.


ANHANG I

Anforderungen an Laboratorien, die das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterstützen

Laboratorien, die das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium gemäß Punkt 3 Buchstabe d im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden unterstützen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen nach EN ISO/IEC 17025 („Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“) oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditiert sein oder sich im Prozess der Akkreditierung befinden, damit sichergestellt ist, dass sie

über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen, das in Analysemethoden zur Nachweisführung und Identifizierung von GVO und gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln angemessen geschult ist;

über die zur Durchführung von Analysen im Bereich von GVO und gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln erforderliche technische Ausstattung verfügen;

eine angemessene Verwaltungsstruktur besitzen;

auf eine Datenverarbeitungskapazität zurückgreifen können, die ausreichend ist, um technische Berichte zu erstellen und mit den übrigen Laboratorien, die an der Testung und Validierung von Nachweismethoden mitwirken, rasch zu kommunizieren.

b)

Sie müssen zusichern, dass ihr Personal die Vertraulichkeit der Sachfragen, Informationen, Ergebnisse oder Mitteilungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingereichter Anträge auf Zulassung, Verlängerung oder Änderung und insbesondere der in Artikel 30 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen wahrt.


ANHANG II

Nationale Referenzlaboratorien, die das GRL bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterstützen

Belgique/België

Centre wallon de Recherches agronomiques (CRA-W),

Institut Scientifique de Santé Publique (ISP) — Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid (WIV),

Instituut voor Landbouw- en Visserijonderzoek (ILVO);

Česká republika

Státní veterinární ústav Jihlava (SVU Jihlava),

Státní zdravotní ústav (SZÚ), Laboratoř pro molekulárně biologické metody (LMBM), Centrum hygieny potravinových řetězců v Brně,

Státní zemědělská a potravinářská inspekce (SZPI),

Vysoká škola chemicko-technologická v Praze (VŠCHT),

Výzkumný ústav rostlinné výroby (VÚRV), Praha;

Danmark

Danmarks Fødevareforskning (DFVF),

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri, Plantedirektoratet, Laboratorium for Diagnostik i Planter, Frø og Foder;

Deutschland

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL),

Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) — Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen (ILAT),

Bundesinstitut für Risikobewertung,

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg,

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe,

Institut für Hygiene und Umwelt der Hansestadt Hamburg,

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei — Mecklenburg-Vorpommern (LALLF MV),

Landesamt für Soziales, Gesundheits- und Verbraucherschutz — Abteilung F: Verbraucherschutz, Veterinärmedizin, Lebensmittelhygiene und Molekularbiologie,

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt,

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt — Fachbereich Lebensmittelsicherheit,

Landesbetrieb Hessisches Landeslabor — Standort Kassel,

Landeslabor Brandenburg,

Landeslabor Schleswig-Holstein,

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz — Institut für Lebensmittelchemie Trier,

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA),

Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Rostock der LMS Mecklenburg-Vorpommern,

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) — Lebensmittelinstitut (LI) Braunschweig,

Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft — Fachbereich Landwirtschaftliches Untersuchungswesen,

Staatliche Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg (Baden-Württemberg),

Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV);

Eesti

DNA analüüsi laboratoorium, Geenitehnoloogia Instituut (GTI), Tallinna Tehnikaülikool (TTÜ),

Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut (KBFI), Molekulaargeneetika laboratoorium (MG),

Veterinaar-ja Toidulaboratoorium (VTL);

Elláda

Εθνικό Ίδρυμα Αγροτικής Έρευνας Εργαστήριο Γενετικής Ταυτοποίησης Γεωργικών Προϊόντων, Μικροοργανισμών και Ελέγχου Σπόρων Σποράς για την Ανίχνευση, Γενετικών Τροποποιήσεων,

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών, Γενική Διεύθυνση Γενικού Χημείου του Κράτους (ΓΧΚ), Διεύθυνση Τροφίμων — Αθήνα;

España

Centro Nacional de Alimentación, Agencia Española de Seguridad Alimentartia (CNA-AESA),

Laboratorio Arbitral Agroalimentario del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación (LAA-MAPA);

France

Groupement d’Intérêt Public — Groupe d’Etude et de contrôle des Variétés et des Semences (GIP-GEVES),

Laboratoire de Phytopathologie et de méthodologies de la détection (INRA Versailles),

Laboratoire Direction Générale de la Consommation, de la Concurrence et de la Répression des Fraudes de Strasbourg (Laboratoire de la DGCCRF de Strasbourg),

Laboratoire National de la Protection des Végétaux d'Orléans (LNPV Orléans);

Ireland

The State Laboratory (SL), Celbridge;

Italia

Ente Nazionale Sementi Elette (E.N.S.E.), Laboratorio Analisi Sementi,

Istituto Superiore di Sanità, Centro Nazionale per la Qualità degli Alimenti e per i Rischi Alimentari (CNQARA),

Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Regioni Lazio e Toscana, Centro di Referenza Nazionale per la Ricerca di OGM (CROGM);

Kypros

Γενικό χημείο του κράτους (γχκ);

Latvija

Pārtikas un veterinārā dienesta Nacionālais diagnostikas centrs (PVD NDC);

Lietuva

Nacionalinė Veterinarijos Laboratorija, GMO Tyrimų Skyrius;

Luxembourg

Laboratoire National de Santé (LNS), Division du contrôle des denrées alimentaires;

Magyarország

Országos Élelmiszerbiztonsági és Táplálkozástudományi Intézet (OÉTI),

Országos Mezőgazdasági Minősítő Intézet, Központi Laboratórium (OMMI);

Nederland

RIKILT Instituut voor Voedselveiligheid,

Voedsel en Waren Autoriteit (VWA);

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — Kompetenzzentrum Biochemie (AGES - CC BIOC),

Umweltbundesamt GmbH;

Polska

Instytut Biochemii i Biofizyki Polskiej Akademii Nauk, Laboratorium Analiz Modyfikacji Genetycznych Instytutu Biochemii i Biofizyki Polskiej Akademii Nauk (GMOIBB), Warszawa,

Instytut Hodowli i Aklimatyzacji Roślin (IHAR); Laboratorium Kontroli Genetycznie Modyfikowanych Organizmów, Błonie,

Instytut Zootechniki (National Feed Laboratory – NFL), Lublin,

Państwowego Instytutu Weterynaryjnego – Państwowego Instytutu Badawczego w Puławach, Puławy,

Regionalne Laboratorium Badań Żywności Genetycznie Modyfikowanej (RLG);

Portugal

Direcção-Geral de Protecção das Culturas (DGPC), Laboratório de Caracterização de Materiais de Multiplicação de Plantas (LCMMP),

Instituto Nacional de Engenharia Tecnologia e Inovação (INETI), Laboratório para a Indústria Alimentar (LIA);

Slovenija

Kmetijski inštitut Slovenije (KIS), Ljubljana,

Nacionalni inštitut za biologijo (National institute of Biology, NIB), Ljubljana;

Slovensko

Štátny veterinárny a potravinový ústav, Dolný Kubín (State Veterinary and Food Institute Dolný Kubín),

Ústav molekulárnej biológie SAV (Molecular Biology Institute of the Slovak Academy of Slovakia),

Ústredný kontrolný a skúšobný ústav poľnohospodársky, Oddelenie molekulárnej biológie Bratislava, (Central Control and Testing Institute of Agriculture);

Suomi/Finland

Tullilaboratorio

Sverige

Livsmedelsverket (SLV)

United Kingdom

Central Science Laboratory (CSL),

LGC Limited (LGC),

Scottish Agricultural Science Agency (SASA).


ANHANG III

Änderungen zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Die Punkte 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„2.

Bei den in diesem Anhang dargelegten Pflichten und Aufgaben wird das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium von den in Artikel 32 aufgeführten nationalen Referenzlaboratorien unterstützt, die folglich als Mitglieder des als ‚Europäisches Netz der GVO-Laboratorien‘ bezeichneten Konsortiums gelten.

3.

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium ist insbesondere zuständig für:

a)

die Entgegennahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Pflege der infrage kommenden positiven und negativen Kontrollproben sowie ihre Verteilung an die Mitglieder des Europäischen Netzes der GVO-Laboratorien vorbehaltlich Zusicherung seitens dieser Mitglieder in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der entgegengenommenen Informationen, soweit zutreffend;

b)

die Verteilung der infrage kommenden positiven und negativen Kontrollproben an die Laboratorien im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorbehaltlich Zusicherung seitens dieser Mitglieder in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der entgegengenommenen Informationen, soweit zutreffend; davon nicht berührt werden die Zuständigkeiten des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung;

c)

Evaluierung der Angaben, die der Antragsteller für eine Zulassung zum Inverkehrbringen des Lebens- oder Futtermittels zum Zwecke der Testung und Validierung des Verfahrens zur Probenahme und zur Nachweisführung eingereicht hat;

d)

Testung und Validierung des Nachweisverfahrens einschließlich Probenahme und Identifizierung des Transformationsereignisses sowie gegebenenfalls des Nachweises und der Identifizierung des Transformationsereignisses in dem betreffenden Lebens- oder Futtermittel;

e)

Vorlage vollständiger Evaluierungsberichte bei der Behörde.

4.

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium wirkt mit an der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der in diesem Anhang umrissenen Aufgaben; davon nicht berührt werden die Zuständigkeiten des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.“


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/110


RICHTLINIE 2006/142/EG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 6. Dezember 2005 und 15. Februar 2006,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III a der Richtlinie 2000/13/EG enthält das Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind, weil sie bei empfindlichen Personen unerwünschte Reaktionen hervorrufen können.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG wird das Verzeichnis in Anhang III a auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3)

Bei dieser Überprüfung konsultiert die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur möglichen Aufnahme bestimmter weiterer Erzeugnisse in den Anhang III a.

(4)

Zur Lupine stellt die EFSA in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2005 fest, dass diese Pflanzengattung mit über 450 Arten aus der Ordnung der Leguminosen als solche bereits seit langer Zeit verzehrt wird, dass jedoch seit einigen Jahren Lupinenmehl dem Weizenmehl für die Herstellung von Backwaren beigemischt wird. Fälle direkter, manchmal schwerer, allergischer Reaktionen sind bekannt, und Untersuchungen belegen ein relativ hohes Kreuzallergierisiko von 30 bis 60 % bei Personen mit Erdnussallergie.

(5)

Zu den Weichtieren (Schnecken, Muscheln oder Kopffüßer) stellt die EFSA in ihrem Gutachten von 15. Februar 2006 fest, dass diese zwar häufig als solche verzehrt werden, aber auch, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Verarbeitung, als Zutaten für bestimmte Zubereitungen und in Produkten wie Surimi verwendet werden. Von den manchmal schweren allergischen Reaktionen sind bis zu 0,4 % der Bevölkerung betroffen, das entspricht einem Anteil von 20 % an den durch Meerestiere hervorgerufenen Allergiefällen. Das wichtigste Allergen der Weichtiere — das Protein Tropomyosin — ist das gleiche wie bei den Krebstieren, und Kreuzallergien gegenüber Weichtieren und Krebstieren kommen häufig vor.

(6)

Aus diesen Feststellungen folgt die Notwendigkeit, die Lupine und die Weichtiere in das Verzeichnis des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG aufzunehmen.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Zutaten werden in den Anhang III a der Richtlinie 2000/13/EG aufgenommen:

„Lupine und Lupinenerzeugnisse

Weichtiere und Weichtiererzeugnisse“.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf von Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab dem 23. Dezember 2007.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkauf von Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab dem 23. Dezember 2008. Der Verkauf von Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und vor diesem Zeitpunkt etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände erlaubt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 23. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).


Berichtigungen

23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/112


Berichtigung der Entscheidung 2005/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/Danmark

( Amtsblatt der Europäischen Union L 85 vom 23. März 2006 )

Im Inhalt sowie auf Seite 1:

anstatt:

„(2005/217/EG)“

muss es heißen:

„(2006/217/EG)“.


23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Ab dem 1. Januar 2007 wird sich die Struktur des Amtsblatts hinsichtlich der Anordnung der veröffentlichten Rechtsakte klarer gestalten, ohne jedoch die notwendige Kontinuität einzubüßen.

Die neue Struktur mit Beispielen, die ihre Anwendung zur Anordnung der Rechtsakte illustrieren, findet sich auf der Website von EUR-Lex unter folgender Adresse:

http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm