ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 367

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
22. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1944/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

23

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1945/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1946/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1947/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1948/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1949/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel ( 1 )

33

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1951/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Aufmachung von Weinen, die in Holzbehältnissen bereitet wurden

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1952/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

49

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1953/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1954/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

56

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1955/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

58

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1956/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

59

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1957/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1958/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

63

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1959/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1960/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

67

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 2/2006 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 17. Oktober 2006 zur Änderung der Protokolle 1 und 2 zum Beschluss Nr. 1/98 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

68

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/1000/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik

77

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2006/944/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (ABl. L 358 vom 16.12.2006)

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1941/2006 DES RATES

vom 11. Dezember 2006

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu gewährleisten.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

(4)

Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält relevante Begriffsbestimmungen für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (3), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (5), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (7), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (8), und der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (9).

(8)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2007 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe“ genannt, die in der Ostsee fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Fangbeschränkungen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

(2)   Für zurückzubehaltende und auf das Jahr 2008 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TACs gelten.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

a)

die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder alternativ

b)

andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet; hiervon ausgenommen sind die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b.

(3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 8

Technische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gefischt wurden, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. HUOVINEN


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(7)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(8)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

(9)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG I

Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) nach Beständen, die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

75 099

 

Schweden

16 501

 

EG

91 600

 

TAC

91 600

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

6 939

 

Deutschland

27 311

 

Finnland

3

 

Polen

6 441

 

Schweden

8 806

 

EG

49 500

 

TAC

49 500

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

2 920

 

Deutschland

774

 

Estland

14 910

 

Finnland

29 105

 

Lettland

3 680

 

Litauen

3 874

 

Polen

33 066

 

Schweden

44 389

 

EG

132 718

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiet 28.1

HER/03D.RG.

Estland

17 317

 

Lettland

20 183

 

EG

37 500

 

TAC

37 500

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer)

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

9 374

 

Deutschland

3 729

 

Estland

913

 

Finnland

717

 

Lettland

3 485

 

Litauen

2 296

 

Polen

10 794

 

Schweden

9 497

 

EG

40 805 (1)

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

11 653

 

Deutschland

5 697

 

Estland

258

 

Finnland

229

 

Lettland

964

 

Litauen

625

 

Polen

3 118

 

Schweden

4 152

 

EG

26 696

 

TAC

26 696 (2)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

IIIbcd (EG-Gewässer)

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 698

 

Deutschland

300

 

Schweden

203

 

Polen

565

 

EG

3 766

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

88 836 (3)

 

Deutschland

9 884 (3)

 

Estland

9 028 (3)

 

Finnland

110 773 (3)

 

Lettland

56 504 (3)

 

Litauen

6 642 (3)

 

Polen

26 950 (3)

 

Schweden

120 080 (3)

 

EG

428 697 (3)

 

TAC

entfällt (3)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

Untergebiet 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (4)

 

Finnland

13 838 (4)

 

EG

15 419 (4)

 

TAC

entfällt (4)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIIbcd (EG-Gewässer)

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

44 833

 

Deutschland

28 403

 

Estland

52 060

 

Finnland

23 469

 

Lettland

62 877

 

Litauen

22 745

 

Polen

133 435

 

Schweden

86 670

 

EG

454 492

 

TAC

entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


(1)  Hat der Rat bis zum 30. Juni 2007 keine Verordnung über einen Mehrjahresplan für die Dorschbestände in der Ostsee und die diese Bestände befischenden Fischereien erlassen, so gelten ab 1. Juli 2007 für diesen Bestand die TAC und Quoten in Anlage 1 zu diesem Anhang. Ab diesem Zeitpunkt werden alle über die jeweiligen Quoten der Mitgliedstaaten nach Anlage 1 hinausgehenden Fänge von ihren geplanten Quoten für 2008 abgezogen.

(2)  Hat der Rat bis zum 30. Juni 2007 keine Verordnung über einen Mehrjahresplan für die Dorschbestände in der Ostsee und die diese Bestände befischenden Fischereien erlassen, so gelten ab 1. Juli 2007 für diesen Bestand die TAC und Quoten in Anlage 1 zu diesem Anhang. Ab diesem Zeitpunkt werden alle über die jeweiligen Quoten der Mitgliedstaaten nach Anlage 1 hinausgehenden Fänge von ihren geplanten Quoten für 2008 abgezogen.

(3)  In Stückzahl ausgedrückt.

(4)  In Stückzahl ausgedrückt.

Anlage 1 zu Anhang I

Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer)

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

8 849

 

Deutschland

3 520

Estland

862

Finnland

677

Lettland

3 290

Litauen

2 168

Polen

10 191

Schweden

8 965

EG

38 522

TAC

entfällt


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

10 537

 

Deutschland

5 152

Estland

234

Finnland

207

Lettland

872

Litauen

565

Polen

2 819

Schweden

3 754

EG

24 140

TAC

24 140


ANHANG II

1.   Aufwandsbeschränkungen

1.1.

Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen ist in folgenden Zeiträumen verboten:

a)

vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22-24 und

b)

vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25-27.

1.2.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist:

a)

in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und

b)

in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.

Die Mitgliedstaaten teilen die Tage nach den Buchstaben a und b in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf.

1.3.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Kalendertage nach Nummer 1.2, die für alle Schiffe unter ihrer Flagge dieselben sein sollten, spätestens am 7. Januar 2007 mit und veröffentlichen sie auf ihren Websites.

1.4.

Abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2 dürfen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von unter 12 m, die im Küstenmeer fischen, bis zu 20 kg bzw., wenn dies eine größere Menge ergibt, bis zu 10 % Dorsch nach Lebendgewicht an Bord behalten und anlanden, wenn sie mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 110 mm oder mehr fischen.


ANHANG III

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

1.   Fangbeschränkungen

1.1.

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:

 

Gebiet 1:

55° 45′ N, 15° 30′ O

55° 45′ N, 16° 30′ O

55° 00′ N, 16° 30′ O

55° 00′ N, 16° 00′ O

55° 15′ N, 16° 00′ O

55° 15′ N, 15° 30′ O

55° 45′ N, 15° 30′ O

 

Gebiet 2:

55° 00′ N, 19° 14′ O

54° 48′ N, 19° 20′ O

54° 45′ N, 19° 19′ O

54° 45′ N, 18° 55′ O

55° 00′ N, 19° 14′ O

 

Gebiet 3:

56° 13′ N, 18° 27′ O

56° 13′ N, 19° 31′ O

55° 59′ N, 19° 13′ O

56° 03′ N, 19° 06′ O

56° 00′ N, 18° 51′ O

55° 47′ N, 18° 57′ O

55° 30′ N, 18° 34′ O

56° 13′ N, 18° 27′ O

1.2.

Abweichend von Nummer 1.1 ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit Leinen erlaubt. Wird mit Leinen gefischt, so darf Dorsch nicht an Bord behalten werden.

2.   Fischereiüberwachung und Kontrollen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee

2.1.   Spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee

2.1.1.

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (1) müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr an Bord mitführen oder einsetzen, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen.

2.1.2.

Die Mitgliedstaaten erteilen die unter Nummer 2.1.1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Dorsch nur den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die 2005 im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Anhang III Nummer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (2) waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen und 2006 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilen, wenn sie sicherstellen, dass gemessen in Kilowatt (kW) mindestens gleichwertige Kapazitäten vom Fischfang in der Ostsee mit in Nummer 2.1.1 genannten Fanggeräten abgezogen werden.

2.1.3.

Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich.

2.1.4.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Schiffes mit.

2.2.   Logbücher

2.2.1.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch über ihre Tätigkeit, wenn sich eine Fangreise auf einen Teil der Untergebiete 22-27 erstreckt.

2.2.2.

Bei Fischereifahrzeugen, die mit Schiffsüberwachungssystemen (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet.

2.2.3.

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher, die Anlandeerklärungen und die Voranmeldung nach Nummer 2.6 dieses Anhangs vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich.

2.3.   Höchstzulässiger Fehler im Logbuch

2.3.1.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Arten, für die TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 10 %, außer für Dorsch, für den ein Satz von 8 % gilt.

2.3.2.

Werden in den Untergebieten 22-27 getätigte Fänge unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.

2.4.   Überwachung und Kontrolle des Fischereiaufwands

Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats überwachen und kontrollieren die Einhaltung

a)

der Beschränkungen des Fischereiaufwands gemäß Anhang II Nummern 1.1 und 1.2,

b)

der Fangbeschränkungen gemäß Nummer 1 des vorliegenden Anhangs.

2.5.   Einfahrt in bestimmte Gebiete und Ausfahrt aus diesen Gebieten

2.5.1.

Ein Fischereifahrzeug mit weniger als 175 kg Dorsch an Bord darf seine Fangtätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern in den Untergebieten 22-24 (Gebiet A) oder in den Untergebieten 25-27 (Gebiet B) aufnehmen.

2.5.2.

Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder den Untergebieten 28- (Gebiet C) mehr als 175 kg Dorsch an Bord, so

a)

läuft es direkt einen Hafen in dem Fanggebiet an und landet den Fisch an, oder

b)

läuft es direkt einen Hafen außerhalb des Fanggebiets an und landet den Fisch an.

2.5.3.

Verlässt das Fischereifahrzeug sein Fanggebiet, so sind die Netze wie folgt so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)

Netze, Gewichte und ähnliches Geschirr sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen;

b)

Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

2.5.4.

Die Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 gelten nicht für Schiffe, die mit Schiffsüberwachungssystemen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind. Diese Schiffe übermitteln jedoch ihre Fangmeldungen täglich dem gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingerichteten Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats zwecks Aufnahme in seine elektronische Datenbank.

2.6.   Vorherige Meldung

2.6.1.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das mit mehr als 300 kg Dorsch in Lebendgewicht an Bord aus dem Untergebiet 22-24 (Gebiet A), dem Untergebiet 25-27 (Gebiet B) oder dem Untergebiet 28-32 (Gebiet C) ausfährt, meldet den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates zwei Stunden vor Verlassen des Gebiets Folgendes:

a)

den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets;

b)

die Gesamtmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen Arten in Lebendgewicht, die an Bord befindlich sind.

2.6.2.

Die Meldung nach Nummer 2.6.1 kann auch von einem Vertreter im Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft gemacht werden.

2.6.3.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das mehr als 300 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens eine Stunde vor Anlaufen des Anlandeortes Folgendes mit:

a)

den Namen des Anlandeortes,

b)

die voraussichtliche Ankunftszeit am Anlandeort,

c)

die Gesamtmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen an Bord befindlichen Arten in Lebendgewicht.

2.7.   Bezeichnete Häfen

2.7.1.

Hat ein Fischereifahrzeug mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord, so darf dieser Dorsch nur in bezeichneten Häfen angelandet werden.

2.7.2.

Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Dorsch über eine Menge von 750 kg Lebendgewicht hinaus anzulanden ist.

2.7.3.

Jeder Mitgliedstaat macht die Liste seiner bezeichneten Häfen bis 6. Januar 2007 auf seiner offiziellen Website zugänglich.

2.8.   Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch

2.8.1.

Fischereifahrzeuge mit mehr als 200 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord dürfen mit dem Anlanden erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden des Anlandeortes hierzu die Genehmigung erteilt haben.

2.8.2.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede in diesem Mitgliedstaat angelandete in der Ostsee gefangene Menge Dorsch vor dem Weitertransport vom Anlandehafen in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird.

2.9.   Kontrolleckwerte

Jeder Mitgliedstaat, der an die Ostsee grenzt, setzt spezifische Eckwerte für Kontrollen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 1 erreicht sind.

2.10.   Verbot von Durchfahrt und Umladung

2.10.1.

Dorschschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät nach den unter Nummer 2.5.3 festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist.

2.10.2.

Das Umladen von Dorsch ist verboten.

2.11.   Weitertransport von Dorsch

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 füllt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr eine Anlandeerklärung aus, wenn der Fisch an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort transportiert wird.

Die Anlandeerklärung ist den Transportunterlagen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beizufügen.

2.12.   Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten

2.12.1.

Die beteiligten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) koordiniert die Planung und die Durchführung dieser Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten.

2.12.2.

Auch Fischereiinspektoren der Kommission können sich an diesen gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.

2.12.3.

Zur Koordinierung des gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsprogramms 2008 beruft die EUFA vor dem 15. November 2007 eine Sitzung der zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein.

2.13.   Nationale Kontrollprogramme für den Dorschfang

2.13.1.

Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten erstellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anlage 2.

2.13.2.

Jeder der Mitgliedstaaten bestimmt spezifische Kontroll-Eckwerte gemäß Anlage 1. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für die Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 2 erreicht sind.

2.13.3.

Die betroffenen Mitgliedstaaten machen ihre unter Nummer 2.13.1 genannten nationalen Kontrollprogramme sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar 2007 auf ihrer offiziellen Website zugänglich.

2.13.4.

Die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Dorschbestände und die erzielten Ergebnisse zu evaluieren.

2.14.   Spezifisches Kontrollprogramm

2.14.1.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die Dorschbestände eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben.

3.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

3.1.

Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografisches Gebiet

Zeitraum

Flunder (Platichthys flesus)

Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59° 30′ N

15. Februar bis 15. Mai

Untergebiet 32

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt (Psetta maxima)

Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56° 50′ N

1. Juni bis 31. Juli

3.2.

Abweichend von Nummer 3.1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den in Nummer 3.1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.


(1)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(2)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

Anlage 1 zu Anhang III

Spezifische Eckwerte für Kontrollen

Ziel

1.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontrolleckwerte nach Maßgabe dieses Anhangs.

Strategie

2.

Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Dorsch fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Dorsch dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.

Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Probenahme

4.

Die Mitgliedstaaten geben an und beschreiben, welche Probenahmestrategie anzuwenden ist.

Die Kommission erhält auf Antrag Zugang zu dem vom Mitgliedstaat verwendeten Probenahmeplan.

Zieleckwerte

5.

Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne bis 22. Januar 2007 um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

a)

Umfang der Hafenkontrollen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei an allen Anlandeorten 20 % der Dorschanlandungen (nach Gewicht) zu kontrollieren sind.

b)

Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung

Kontrolle von 5 % der bei den Auktionen zum Verkauf angebotenen Dorschmengen.

c)

Umfang der Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Dorsch-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.

d)

Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

Anlage 2 zu Anhang III

Inhalt der nationalen Dorsch-Kontrollprogramme

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben:

1.   KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1.

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

1.2.

Anzahl der patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

1.3.

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

2.   ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.4 und 2.6 sichergestellt werden soll.

3.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Anhang III Nummer 2.7.

4.   MELDUNG VON EIN- UND AUSFAHRT

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.5 sichergestellt werden soll.

5.   KONTROLLE DER ANLANDUNGEN

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.2, 2.3, 2.8, 2.10 und 2.11 sichergestellt werden soll.

6.   INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

a)

bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b)

bei der Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

c)

bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1942/2006 DES RATES

vom 12. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das gemeinsame Unternehmen Galileo wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (3) gegründet, um die Entwicklungsphase des Programms Galileo durchzuführen und die folgenden Programmphasen vorzubereiten. Nach dem derzeitigen Stand dieses Programms wird die Entwicklungsphase nicht vor Ende 2008 abgeschlossen sein.

(2)

Die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (nachstehend „Behörde“ genannt) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 (4) eingesetzt, um die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen und die Aufgaben einer Regulierungsbehörde für die Programme in der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo wahrzunehmen.

(3)

Die Behörde ist in der Lage, sämtliche derzeit vom gemeinsamen Unternehmen Galileo wahrgenommenen Aufgaben im Laufe des Jahres 2006 zu übernehmen und fortzuführen. Das Fortbestehen des gemeinsamen Unternehmens Galileo über 2006 hinaus wäre daher unnötig und nicht kosteneffektiv. Daher ist es angebracht, das gemeinsame Unternehmen Galileo aufzulösen und zuvor vor Abschluss der Entwicklungsphase seine Tätigkeiten auf die Behörde zu übertragen.

(4)

Zu den Aufgaben der Behörde sollten ausdrücklich Aufgaben, die dem gemeinsamen Unternehmen Galileo bis zu seiner Auflösung anvertraut sind, sowie die Aufgabe, gegebenenfalls auf Beschluss des Verwaltungsrates des gemeinsamen Unternehmens Galileo die nach dem 31. Dezember 2006 anfallenden Tätigkeiten zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens zu übernehmen. Es ist außerdem erforderlich, der Behörde die Aufgabe zu übertragen, alle Forschungsarbeiten durchzuführen, die für die europäischen GNSS-Programme von Nutzen sind.

(5)

Die Übernahme der Leitung der Entwicklungsphase vom gemeinsamen Unternehmen Galileo gehört jedoch bisher nicht zu den Aufgaben der Behörde, die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 aufgeführt sind. Ebenfalls nicht darin vorgesehen sind Tätigkeiten oder Forschungsarbeiten, die von der Behörde gegebenenfalls sowohl während der Entwicklungsphase als auch im Laufe der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms durchzuführen oder zu finanzieren sein werden.

(6)

Um die Fortführung des Programms Galileo und die reibungslose Übertragung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens Galileo auf die Behörde zu gewährleisten, sollte daher der Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 geändert werden.

(7)

Zur Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens sollte außerdem vorgesehen werden, dass die Behörde Eigentümerin der im Besitz des gemeinsamen Unternehmens Galileo befindlichen materiellen und immateriellen Güter schon mit dessen Auflösung und nicht erst zum Abschluss der Entwicklungsphase wird. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Behörde Eigentümerin der während der Entwicklungsphase nach Auflösung des gemeinsamen Unternehmens geschaffenen oder entwickelten materiellen und immateriellen Güter wird. Darüber hinaus sollten Vorschriften für die Modalitäten der Übertragung festgelegt werden.

(8)

Um eine unterschiedliche Auslegung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 von vornherein auszuschließen, ist es überdies notwendig, klarzustellen, dass zu den vom Konzessionsnehmer in der Errichtungs- und Betriebsphase geschaffenen bzw. entwickelten materiellen und immateriellen Gütern auch jene gehören, die von dessen Unterauftragnehmern oder von seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder von deren Unterauftragnehmern geschaffen bzw. entwickelt werden. Ferner sollte klargestellt werden, dass das Eigentum an diesen Gütern auch die Rechte an Fabrik- und Handelsmarken sowie sämtliche sonstigen Rechte des geistigen Eigentums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (5) sowie von Artikel 2 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum einschließt.

(9)

In Anbetracht der maßgeblichen Rolle, die die Europäische Weltraumorganisation (ESA) bei der Konzipierung und Entwicklung der Systeme spielt, was die Berücksichtigung und Kenntnis sämtlicher Aspekte im Zusammenhang mit der allgemeinen und technischen Sicherheit dieser Systeme einschließt, sollte die ESA als Beobachterin in dem Verwaltungsrat und in dem Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr vertreten sein. Darüber hinaus sollten ähnliche Bestimmungen für die Vertretung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters im Verwaltungsrat aufgenommen werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)

Im Hinblick auf den Abschluss der Entwicklungsphase des Programms Galileo übernimmt sie spätestens mit Ablauf des Bestandszeitraums des gemeinsamen Unternehmens Galileo die Erfüllung der Aufgaben, die diesem durch die Artikel 2, 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (6) übertragen wurden. Gegebenenfalls nimmt sie auf Beschluss des Verwaltungsrates des gemeinsamen Unternehmens Galileo an den Tätigkeiten zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens teil, die nach dem 31. Dezember 2006 anfallen.

l)

Sie führt alle Forschungsarbeiten durch, die für die Weiterentwicklung und Förderung der europäischen GNSS-Programme von Nutzen sind.

2.

In Artikel 3 werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)   Mit Ablauf des Bestandszeitraums des gemeinsamen Unternehmens Galileo nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 und Artikel 20 ihres Anhangs wird die Behörde Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die in der gesamten Entwicklungsphase geschaffen oder entwickelt werden, einschließlich jener Güter, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens Galileo gemäß Artikel 6 des Anhangs jener Verordnung waren oder von der Europäischen Weltraumorganisation und den von ihr oder dem gemeinsamen Unternehmen mit Tätigkeiten zur Programmentwicklung beauftragten Stellen geschaffen oder entwickelt wurden.

(2)   Die Behörde ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die in der Errichtungs- und Betriebsphase vom Konzessionsnehmer, dessen Unterauftragnehmern oder seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder deren Unterauftragnehmern geschaffen bzw. entwickelt werden.

(3)   Dieses Eigentum umfasst alle Rechte an geistigem Eigentum im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (7) sowie alle Rechte des geistigen Eigentums im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, insbesondere die Rechte an Fabrik- und Handelsmarken.

(4)   Die Modalitäten für die Übertragung der materiellen und immateriellen Güter, die nach Artikel 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates Eigentum des gemeinsamen Unternehmens Galileo sind, werden bei der Abwicklung gemäß Artikel 21 des Anhangs der vorstehend genannten Verordnung festgelegt.

(5)   In der zwischen der Behörde und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) nach Artikel 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 geschlossenen Vereinbarung können die Modalitäten festgelegt werden, nach denen die ESA im Namen der Behörde die der Behörde durch Absatz 1 übertragenen Eigentumsrechte ausübt.

(6)   Im Konzessionsvertrag können die Modalitäten festgelegt werden, nach denen der Konzessionär im Namen der Behörde die der Behörde durch Absatz 1 übertragenen Eigentumsrechte ausübt.

3.

Artikel 3 Absatz 3 wird zu Artikel 3 Absatz 7.

4.

In Artikel 5 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

„Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr ein. Er setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission aus dem Kreis renommierter Sicherheitsexperten zusammen. Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen an den Ausschusssitzungen als Beobachter teil.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. HUOVINEN


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.

(6)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.“.

(7)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.“.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1943/2006 DES RATES

vom 12. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das gemeinsame Unternehmen Galileo wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (3) vom 21. Mai 2002 zur Durchführung der Entwicklungsphase des Programms Galileo und zur Vorbereitung der nachfolgenden Programmphasen gegründet.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 sieht vor, dass das gemeinsame Unternehmen Galileo für einen Zeitraum von vier Jahren gegründet wird, der der Dauer der Entwicklungsphase entspricht; dieser Zeitraum sollte sich ursprünglich über die Jahre 2002 bis einschließlich 2005 erstrecken.

(3)

Nach dem derzeitigen Stand des Programms Galileo wird die Entwicklungsphase jedoch nicht vor Ende 2008 abgeschlossen sein. Auch eine Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens Galileo über das Jahr 2006 hinaus erscheint unnötig und kostspielig, da die durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 (4) eingesetzte Europäische GNSS (5)-Aufsichtsbehörde sämtliche derzeit vom gemeinsamen Unternehmen Galileo wahrgenommenen Aufgaben im Laufe des Jahres 2006 schrittweise übernehmen und in der Folge zum Abschluss bringen kann.

(4)

Damit die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde die Funktionen des gemeinsamen Unternehmens Galileo in optimaler Weise übernehmen kann, ist es allerdings wünschenswert, dass die beiden Strukturen einige Monate lang parallel existieren und dass die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde in diesem Zeitraum eng in die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens Galileo einbezogen wird.

(5)

Es sollte daher vorgesehen werden, dass das gemeinsame Unternehmen Galileo seine Tätigkeit zum 31. Dezember 2006 einstellt.

(6)

Um im Übrigen die mit der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 angenommene Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo zu korrigieren, die einige falsche oder missverständliche Bestimmungen enthält, sollte diese Satzung geändert werden.

(7)

Die einschlägigen Änderungsverfahren wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 angewandt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 werden die Worte „für die Dauer von vier Jahren“ durch die Worte „bis zum 31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Unternehmensfonds des gemeinsamen Unternehmens setzt sich aus den Beiträgen der Mitglieder zusammen. Sacheinlagen sind zulässig. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aktivitäten des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen.

Die Gründungsmitglieder zeichnen ihre Anteile am Fonds in Höhe der finanziellen Beiträge, die in ihren jeweiligen Verpflichtungen angegeben sind, d. h. im Fall der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 520 Mio. EUR, im Fall der Europäischen Weltraumorganisation in Höhe von 50 Mio. EUR. Sie können erforderlichenfalls ergänzende Beiträge zur Finanzierung der Entwicklungsphase leisten.

Nachdem die Kommission den Rat über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet hat, fordert der Verwaltungsrat die Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich unverzüglich zur Zeichnung auf. Die Unternehmen müssen 5 Mio. EUR binnen einem Jahr zeichnen. Dieser Betrag wird für einzeln oder als Gruppe zeichnende Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (6) anzusehen sind, auf 250 000 EUR herabgesetzt.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Höhe dieser Beiträge, die dem Fonds proportional zu den von den einzelnen Mitgliedern gezeichneten Anteilen bereitzustellen sind. Ein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seine Verpflichtungen zur Erbringung von Sacheinlagen nicht erfüllt oder den fälligen Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitstellt, verliert in einem ersten Stadium sein Stimmrecht im Verwaltungsrat; nach sechs Monaten wird die Mitgliedschaft aufgehoben, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die finanziellen Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens dürfen den Gesamtbetrag der ihm zur Verfügung stehenden Beiträge nicht übersteigen.

2.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende Fassung:

[In den anderen Sprachfassungen wird an dieser Stelle eine Änderung aufgeführt, die in der deutschen Fassung nicht notwendig ist.]

3.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Das gemeinsame Unternehmen wird für den Zeitraum vom 28. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2006 gegründet.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. HUOVINEN


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(5)  GNSS: Globales Satellitennavigationssystem.

(6)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.“.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1944/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) sind die Obergrenzen der gesamten jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat und in Artikel 70 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung sind die Beteiligungssätze des ELER festgesetzt.

(2)

Die in der vom Europäischen Rat im Dezember 2005 vereinbarten Finanziellen Vorausschau 2007—2013 festgesetzten Obergrenzen der jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft, die für jeden Mitgliedstaat gelten, entsprechen nicht den in Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Obergrenzen.

(3)

Gemäß der Finanziellen Vorausschau 2007—2013 wurde Portugal ein Betrag in Höhe von 320 Mio. EUR zugewiesen, der von dem Erfordernis der nationalen Kofinanzierung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgenommen werden kann.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 69 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission gewährleistet, dass die gesamten jährlichen Zuweisungen aus dem ELER, die für jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4), einschließlich des Beitrags des EFRE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (5), aus der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (6) und aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (7) stammen, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von weniger als 40 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,7893 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 40 % und weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,7135 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 50 % und weniger als 55 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,6188 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 55 % und weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,5240 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 60 % und weniger als 65 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,4293 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 65 % und weniger als 70 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,3346 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 70 % und weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,2398 % ihres BIP;

darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Stufe des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von 5 Prozentpunkten gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001—2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.

Die Berechnung des BIP durch die Kommission ist auf die im April 2005 veröffentlichten Statistiken zu stützen. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007—2013 sind für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert anzuwenden.

Wird im Jahr 2010 festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007—2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als ± 5 % von dem gemäß Absatz 2 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum nach Absatz 1 zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht übersteigen. Im Falle positiver Nettoauswirkungen werden die zusätzlichen Gesamtmittel in jedem Fall auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Höchstbeträgen der aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007—2010 begrenzt. Die endgültigen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011—2013 verteilt. Um den Wert des polnischen Zloty während des Referenzzeitraums zu berücksichtigen, wird für den Zeitraum bis zur Überprüfung gemäß diesem Unterabsatz das Ergebnis der Anwendung der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für Polen mit einem Koeffizienten von 1,04 multipliziert.

2.

In Artikel 70 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(5)  ABl. L 310 vom 9.11.2006. S. 1.

(6)  ABl L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(7)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.“


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/25


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1945/2006 DES RATES

vom 11. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 56b Absatz 2 des Statuts,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates (2) sollte geändert werden, um sie an den geänderten Bedarf beim Bereitschaftsdienst in den Europäischen Organen anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beamte, die

aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder

aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und zur Bedienung oder Überwachung technischer Anlagen oder bei einem Sicherheitsdienst, einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK), einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder einem Dienst mit einem bestätigten Bedarf an regelmäßigen Bereitschaftsdiensten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer Regelung zur Bereitstellung von Hilfsdiensten für die Mitgliedstaaten 24 Stunden täglich dienstlich verwendet werden,

haben Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie gemäß Artikel 56b des Beamtenstatuts regelmäßig verpflichtet sind, Bereitschaftsdienst zu leisten.“.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Kommission legt dem Rat jährlich im April einen nach Laufbahngruppen aufgeschlüsselten Bericht über die Anzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten vor, die die in dieser Verordnung genannte Vergütung erhalten haben; auf Fälle, in denen die Vergütung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, ist gesondert hinzuweisen.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 859/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 23).


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1946/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

96,6

204

78,8

999

87,7

0707 00 05

052

167,2

204

61,5

628

155,5

999

128,1

0709 90 70

052

133,2

204

56,3

999

94,8

0805 10 20

052

71,2

204

58,8

220

53,3

388

72,9

999

64,1

0805 20 10

204

66,3

999

66,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

65,1

204

135,9

624

72,2

999

91,1

0805 50 10

052

56,4

528

35,5

999

46,0

0808 10 80

388

120,0

400

88,9

404

92,9

512

57,4

720

81,8

999

88,2

0808 20 50

400

100,9

720

51,1

999

76,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1947/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 22. Dezember 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

17,79 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

17,79 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

17,79 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

17,79 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1934

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

19,34

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

19,34

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

19,34

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1934

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1948/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 22. Dezember 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

19,34

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

19,34

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1934

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

19,34

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1934

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1934

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1934 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

19,34

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1934

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1949/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 21. Dezember 2006 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 21. Dezember 2006 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 29,338 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1950/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Tierarzneimittel darf in einem Mitgliedstaat nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Richtlinie 2001/82/EG oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) ausgestellt haben.

(2)

Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere einschließlich Equiden bestimmt sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die daraus erzeugten Nahrungsmittel hinsichtlich der Rückstände derartiger Arzneimittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (3) für die Verbraucher unbedenklich sind.

(3)

In der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die „Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln“ (4) werden die Gründe dafür dargelegt, dass es — insbesondere für Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden — immer weniger zugelassene Tierarzneimittel gibt.

(4)

Daher sind Maßnahmen erforderlich, die das Angebot an therapeutischen Mitteln nachhaltig erweitern, um die Gesundheit und das Wohlergehen zur Nahrungsmittelerzeugung genutzter Tiere wie jener der Familie Equidae sicherzustellen, ohne dabei das hohe Maß an Schutz für die Verbraucher zu gefährden.

(5)

Aufgrund der in Richtlinie 2001/82/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung dürfen Equiden, die zum Verzehr geschlachtet werden sollen, Stoffe verabreicht werden, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind (im Folgenden „wesentliche Stoffe“ genannt), falls eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten eingehalten wird.

(6)

Das Verzeichnis der wesentlichen Stoffe sollte daher im Sinne dieser Ausnahmeregelung erstellt werden. Ein Stoff sollte in dieses Verzeichnis nur dann aufgenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, weil für eine therapeutische Indikation keine zufrieden stellende alternative Behandlung zugelassen ist und diese Erkrankung bei unterbleibender Behandlung unnötiges Leiden für das Tier mit sich bringen würde.

(7)

Für spezifische Krankheitsbilder oder tierzüchterische Zwecke kann es erforderlich sein, dass mehrere Stoffe zur Auswahl stehen, damit die je nach Alter und Nutzung von Equiden unterschiedlichen Anforderungen erfüllt werden können.

(8)

Da gemäß Richtlinie 2001/82/EG Stoffe, die in den Anhängen I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind und die nicht in Arzneimitteln für Equiden zugelassen sind, unter bestimmten Umständen für die Behandlung von Equiden verwendet werden dürfen, sollten derartige Stoffe nicht im Verzeichnis der wesentlichen Stoffe enthalten sein. Überdies sollten keine in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführten Stoffe in das Verzeichnis aufgenommen werden. Folglich sollte die Aufnahme eines Stoffes in die Anhänge I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 dessen Verwendung als wesentlicher Stoff im Sinne dieser Verordnung ausschließen.

(9)

Es muss gewährleistet sein, dass mit wesentlichen Stoffen behandelte Equiden entsprechend überwacht werden. Daher sollten die Kontrollmechanismen zur Anwendung kommen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher in der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (5) sowie in der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (6) festgelegt sind.

(10)

Es muss gewährleistet sein, dass bei jeder Änderung des Verzeichnisses der wesentlichen Stoffe eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur, die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtet wurde, vorgenommen wird. Zusätzlich sollten die Mitgliedstaaten und die veterinärmedizinischen Berufsverbände, die um eine Änderung dieses Verzeichnisses ansuchen, ihren Antrag hinreichend begründen und zweckdienliche wissenschaftliche Daten vorlegen.

(11)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe, im Folgenden „wesentliche Stoffe“ genannt, das abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG gültig ist, wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Wesentliche Stoffe dürfen für die spezifischen Erkrankungen, den Behandlungsbedarf oder die tierzüchterischen Zwecke gemäß diesem Anhang eingesetzt werden, wenn keine für Equiden zugelassenen Arzneimittel oder Arzneimittel gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG gleichermaßen zufrieden stellende Ergebnisse bringen würden, was die erfolgreiche Behandlung des Tieres, die Vermeidung unnötigen Leidens für das Tier oder die Gewährleistung der Sicherheit der das Tier behandelnden Personen anlangt.

Die im Anhang aufgeführten Alternativen werden für die Zwecke des ersten Absatzes berücksichtigt.

Artikel 3

(1)   Wesentliche Stoffe dürfen nur in Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG verwendet werden.

(2)   Einzelheiten der Behandlung mit wesentlichen Stoffen sind unter Befolgung der Auflagen nach Kapitel IX des Equidenpasses gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG aufzuzeichnen.

Artikel 4

Jeder Stoff, der in eines der Verzeichnisse in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen wurde oder dessen Verwendung für Equiden durch das Gemeinschaftsrecht untersagt ist, darf nicht mehr als wesentlicher Stoff im Sinne dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 5

(1)   Die Europäische Arzneimittel-Agentur stellt auf Antrag der Kommission sicher, dass der Ausschuss für Tierarzneimittel für jeden Entwurf einer Änderung des im Anhang festgelegten Verzeichnisses eine wissenschaftliche Bewertung vornimmt.

Binnen 210 Tagen nach Erhalt eines derartigen Antrags teilt die Europäische Arzneimittel-Agentur der Kommission in einer Stellungnahme mit, ob die Änderung aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wird ebenfalls konsultiert, falls dies angebracht ist.

(2)   Ersuchen die Mitgliedstaaten oder die veterinärmedizinischen Berufsverbände die Kommission um eine Änderung des im Anhang festgelegten Verzeichnisses, begründen sie ihren Antrag hinreichend und fügen ihm alle verfügbaren sachdienlichen wissenschaftlichen Daten bei.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(2)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2006 der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 37).

(4)  KOM(2000) 806 endg. vom 5.12.2000.

(5)  ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45.

(6)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72.


ANHANG

Verzeichnis der zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe

Die Wartezeit für jeden in diesem Verzeichnis geführten Stoff beträgt 6 Monate.


Indikation

Stoff

Begründung und Erläuterung des Gebrauchs

Narkotika, Analgetika und Stoffe, die in Verbindung mit Narkotika eingesetzt werden

Sedierung und Prämedikation (sowie Antagonisten)

Acepromazin

Zweck: Prämedikation einer Vollnarkose, schwache Sedierung.

Alternativen: Detomidin, Romifidin, Xylazin, Diazepam, Midazolam.

Spezifische Vorteile: Acepromazin verringert nachweislich die Gefahr des Narkosetodes. Die Wirkungsweise (auf das limbische System) und die einzigartige Sedierungsqualität sind mit als α-2-Agonisten wirkenden Sedativa (Detomidin, Romifidin und Xylazin) oder Benzodiazepinen (Diazepam, Midazolam) nicht erzielbar.

Atipamezol

Zweck: α-2-Adrenoceptor-Antagonist zur Umkehr der Wirkung von α-2-Agonisten.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: nur zur Behandlung hypersensibler Individuen und bei Überdosierung; Notfallmedizin; spezifische Anwendung bei Atemdepression.

Diazepam

Zweck: Vorbereitung und Einleitung der Narkose. Schwache Beruhigungswirkung (Benzodiazepin) mit geringen kardiovaskulären und respiratorischen Nebenwirkungen. Krampflösend; wesentlich zur Behandlung von Krämpfen.

Alternativen: Acepromazin, Detomidin, Romifidin, Xylazin, Midazolam, Primidon, Phenytoin.

Spezifische Vorteile: nach heutigem medizinischen Stand ein wesentlicher Bestandteil der Protokolle zur Narkoseeinleitung, insbesondere bei Pferden. Verwendung mit Ketamin bei der Anästhesieeinleitung, wodurch eine wesentliche Erschlaffung erreicht wird, die einen glatten Einleitungsverlauf samt Intubation ermöglicht. Wirkungsweise (wirkt am GABA-Rezeptor) und einzigartige Beruhigung ohne kardiorespiratorische Depression, die mit den als α-2-Agonisten wirkenden Sedativa (Detomidin, Romifidin und Xylazin) oder Acepromazin nicht erzielbar ist.

Midazolam

Zweck: Vorbereitung und Einleitung der Narkose. Schwache Beruhigungswirkung (Benzodiazepin) mit geringen kardiovaskulären und respiratorischen Nebenwirkungen. Krampflösend; zur Behandlung von Krämpfen, besonders bei erwachsenen Pferden mit Tetanus.

Alternativen: Acepromazin, Detomidin, Romifidin, Xylazin, Diazepam, Primidon, Phenytoin.

Spezifische Vorteile: ähnlich dem Diazepam, jedoch wasserlöslich, deshalb für intravenöse Injektionen geeignet und wesentlich für intravenöse Infusionen zusammen mit Narkosemitteln. Kürzere Wirkungsdauer als bei Diazepam. Für Fohlen besser geeignet als Diazepam.

Krampflösend; zur Behandlung von Krämpfen, besonders bei erwachsenen Pferden mit Tetanus wegen der Wasserlöslichkeit besser als Diazepam zur mehrtägigen Verabreichung geeignet.

Anwendung mit Ketamin bei der Anästhesieeinleitung, wodurch eine wesentliche Erschlaffung erreicht wird, die einen glatten Einleitungsverlauf samt Intubation ermöglicht.

Wirkungsweise (wirkt am GABA-Rezeptor) und einzigartige Beruhigung ohne kardiorespiratorische Depression, die mit den als α-2-Agonisten wirkenden Sedativa (Detomidin, Romifidin und Xylazin) oder Acepromazin nicht erzielbar ist.

Naloxon

Zweck: Opioid-Gegenmittel, Notfallmedizin.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Propofol

Zweck: intravenöses Narkotikum. Narkoseeinleitung bei Fohlen.

Alternativen: Inhalationsnarkotika wie etwa Sevofluran oder Isofluran.

Spezifische Vorteile: rasch ausgeschiedenes injizierbares Narkosemittel. Jüngsten Berichten zufolge hinsichtlich der kardiovaskulären Stabilität und der Qualität der Erholung den Inhalationsnarkotika weit überlegen.

Sarmazenil

Zweck: Antagonist von Benzodiazepinen.

Alternativen: Flumazenil.

Spezifische Vorteile: erforderlich zur sauberen Umkehrung der Sedierung mit Benzodiazepinen nach Infusion bei intravenöser Vollnarkose. Verglichen mit anderen infrage kommenden wesentlichen Stoffen ist bei Sarmazenil die klinische Erfahrung am größten.

Tiletamin

Zweck: ähnlich dem Ketamin ein dissoziativ wirkendes Anästhetikum, das besonders in der Anästhesie unter Feldbedingungen eingesetzt wird. Wird in Kombination mit Zolazepam angewendet.

Alternativen: Ketamin.

Spezifische Vorteile: Die Anwendung in Kombination mit Zolazepam ist wesentlich in Fällen, in denen der Einsatz von Inhalationsnarkotika unmöglich ist, wie etwa bei der Anästhesie unter Feldbedingungen. Eine Kombination ist auch dann wesentlich, wenn eine Anästhesie mit Ketaminkombinationen von zu kurzer Dauer wäre. Typische Anwendungen sind Kastrationen, Laryngotomien, Periost-Stripping, Exzision von Zysten oder Knoten, Behandlung von Knochenfrakturen im Kopfbereich, Anbringen von Gipsverbänden und Behandlung von Nabelbrüchen.

Zolazepam

Zweck: ähnlich dem Ketamin ein dissoziativ wirkendes Anästhetikum, das besonders in der Anästhesie unter Feldbedingungen eingesetzt wird. Wird in Kombination mit Tiletamin angewendet.

Alternativen: Ketamin.

Spezifische Vorteile: Benzodiazepin-Beruhigungsmittel, das länger als Diazepam oder Midazolam wirkt. Die Anwendung mit Tiletamin ist wesentlich in Fällen, in denen der Einsatz von Inhalationsnarkotika unmöglich ist, wie etwa bei der Anästhesie unter Feldbedingungen. Eine Kombination ist auch dann wesentlich, wenn eine Anästhesie mit Ketaminkombinationen von zu kurzer Dauer wäre. Typische Anwendungen sind Kastrationen, Laryngotomien, Periost-Stripping, Exzision von Zysten oder Knoten, Behandlung von Knochenfrakturen im Kopfbereich, Anbringen von Gipsverbänden und Behandlung von Nabelbrüchen.

Hypotonie oder Atmungsstimulation während Narkose

Dobutamin

Zweck: Behandlung von Hypotonie während einer Narkose.

Alternativen: Dopamin.

Spezifische Vorteile: positive inotrope Therapie, wahrscheinlich häufiger als Dopamin eingesetzt, je nach Präferenz. In der Narkose tritt bei Pferden meist Hypotonie auf; die Erhaltung eines normalen Blutdrucks verringert nachweislich das Auftreten einer schweren postoperativen Rhabdomyolyse. Dobutamin ist bei der Narkose von Pferden mit Inhalationsnarkotika unverzichtbar.

Dopamin

Zweck: Behandlung von Hypotonie während einer Narkose.

Alternativen: Dobutamin.

Spezifische Vorteile: Dopamin wird bei Pferden, bei denen Dobutamin unwirksam ist, eingesetzt. Bei Fohlen wird Dopamin dem Dobutamin vorgezogen. Wird außerdem eingesetzt zur Behandlung von intraoperativen Bradyarrhythmien, die nicht auf Atropin ansprechen.

Ephedrin

Zweck: Behandlung von Hypotonie während einer Narkose.

Alternativen: Dopamin, Dobutamin.

Spezifische Vorteile: wird bei Unwirksamkeit von Dopamin und Dobutamin eingesetzt. Einzigartiges sympathomimetisches Agens, dem Adrenalin strukturverwandt. Ohne Rückgriff auf verschiedene Katecholamine, die jeweils an einem bestimmten Rezeptortyp aktiv sind, kommt die nützliche Wirkung von Katecholaminen beim Pferd nicht zur Geltung. Daher wird Ephedrin, das die Ausschüttung von Noradrenalin an den Nervenendigungen bewirkt und somit die Kontraktionskraft des Herzens steigert und der Hypotonie entgegenwirkt, bei Unwirksamkeit von Dobutamin und Dopamin eingesetzt. Ephedrin wirkt minuten- bis stundenlang nach einer einzigen intravenösen Injektion, während Dobutamin und Dopamin nur während Sekunden oder Minuten wirken und durch Infusion verabreicht werden müssen.

Glycopyrrolat

Zweck: Vorbeugung der Bradycardie. Wirkt anticholinerg. Anticholinergika sind Grundarzneimittel zur Verhinderung parasympathischer Effekte, wie etwa der Bradycardie, und gehören zur Routine bei chirurgischen Eingriffen am Auge und an den Atemwegen.

Alternativen: Atropin.

Spezifische Vorteile: Glycopyrrolat besitzt nur eine eingeschränkte zentrale Wirkung und ist für Pferde, die bei Bewusstsein sind (vor und nach einer Narkose) besser geeignet als Atropin.

Noradrenalin (Norepinephrin)

Zweck: Herz-Kreislauf-Versagen. Infusion zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Versagen bei Fohlen.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Das Katecholamin-Rezeptorprofil des Tiers reagiert präzise auf Arzneimittel, die an verschiedenen Orten wirksam sind. Daher wird eine Reihe von Katecholaminen eingesetzt, die an verschiedenen adrenergen Rezeptoren mehr oder minder ausschließlich wirksam sind, um eine präzise Wirkung zu erzielen. Noradrenalin wirkt überwiegend auf α-1-Rezeptoren und verengt die Arteriolen, wodurch sich der Blutdruck erhöht und der zentrale Blutkreislauf aufrechterhalten bleibt. Bei Fohlen ist Noradrenalin meist das einzige Katecholamin, das bei Hypotonie wirksam ist.

Analgesie

Buprenorphin

Zweck: Analgetikum, das gemeinsam mit Sedativa zum Zweck der Beruhigung eingesetzt wird.

Alternativen: Butorphanol, Fentanyl, Morphin und Pethidin.

Spezifische Vorteile: partiell μ-agonistisch wirkendes Opioid-Analgetikum. μ-Rezeptorenaktivität ergibt eine bessere Analgesie als κ-agonistisch wirkende Opioide wie etwa Butorphanol. Analgetikum mit langer Wirkdauer. Dank der partiell agonistischen Wirksamkeit besteht nur ein beschränktes Risiko einer Sucht oder Atemdepression. Opioide mit langer oder kurzer Wirkdauer haben unterschiedliche Indikationen; daher muss mehr als ein alternativer Stoff zur Auswahl stehen.

Fentanyl

Zweck: Analgesie.

Alternativen: Butorphanol, Buprenorphin, Morphin und Pethidin.

Spezifische Vorteile: μ-agonistisch wirkendes Opioid; μ-Rezeptorenaktivität ergibt eine bessere Analgesie als κ-agonistisch wirkende Opioide wie etwa Butorphanol. Sehr kurze Wirkdauer wegen schneller Metabolisierung und Ausscheidung. Fentanyl ist das einzige bei Pferden eingesetzte Opioid, das sich zur Infusion und für Hautpflaster eignet. Hochwirksam gegen Schmerzen.

Morphin

Zweck: Analgesie.

Alternativen: Butorphanol, Buprenorphin, Pethidin und Fentanyl.

Spezifische Vorteile: rein μ-agonistisch wirkendes Opioid-Analgetikum. μ-Rezeptorenaktivität kennzeichnet die besten Analgetika. Einsatz gemeinsam mit Sedativa zum Zweck der Beruhigung, Einsatz als Epiduralanästhetikum. Analgetikum mit mittlerer Wirkdauer. Morphin ist das μ agonistisch wirkende Opioid mit der besten Löslichkeit für epidurale Anwendungen. Die Analgesie hält lange an und hat in dieser Verabreichung kaum systemische Wirkungen. Wird in der modernen Tiermedizin verbreitet eingesetzt, um schwere perioperative und chronische Schmerzen zu behandeln.

Pethidin

Zweck: Analgesie.

Alternativen: Butorphanol, Buprenorphin, Morphin und Fentanyl.

Spezifische Vorteile: μ-agonistisch wirkendes Opioid-Analgetikum, das zehnmal weniger wirksam ist als Morphin. Ein Opioid von kurzer Wirkdauer, das sich zur Behandlung spastischer Koliken bei Pferden als wirksam erwiesen hat. Einziges Opioid mit spasmolytischen Eigenschaften. Bewirkt bei Pferden eine stärkere Sedierung und geringere Erregung als andere Opioide.

Muskelrelaxantien und Begleitstoffe

Atracurium

Zweck: Muskelerschlaffung während der Narkose.

Alternativen: Guaifenesin.

Spezifische Vorteile: nicht depolarisierender neuromuskulärer Blocker. Neuromuskuläre Blocker werden insbesondere in der Augen- und tiefen Bauchchirurgie eingesetzt. Zur Wirkungsumkehrung wird Edrophonium gebraucht. Atracurium und Edrophonium werden durch umfangreiche klinische Daten untermauert.

Edrophonium

Zweck: Umkehr der Muskelerschlaffung durch Atracurium.

Alternativen: andere Cholinesterase-Inhibitoren.

Spezifische Vorteile: Cholinesterase-Inhibitor, wesentlich zur Umkehr des neuromuskulären Blocks. Edrophonium hat von allen Cholinesterase-Inhibitoren bei Pferden die geringsten Nebenwirkungen.

Guaifenesin

Zweck: Muskelerschlaffung während der Narkose.

Alternativen: Atracurium.

Spezifische Vorteile: wesentliche Alternative zur Anwendung von α-2-Agonisten/Ketamin bei Pferden, bei denen α-2-Agonisten und Ketamin kontraindiziert sind, z. B. wegen fehlender oder nachteiliger Wirkung bei einer früheren Verabreichung. Unverzichtbar in Kombination mit Ketamin und α-2-Agonisten zur besonders sicheren Anästhesie unter Feldbedingungen für den Fall, dass es keine anderen intravenösen Methoden gibt.

Inhalationsnarkotika

Sevofluran

Zweck: Inhalationsnarkotikum bei Gliedmaßenfrakturen und anderen orthopädischen Verletzungen beim Pferd sowie Maskeneinleitung der Narkose bei Fohlen.

Alternativen: Isofluran, Halothan, Enfluran.

Spezifische Vorteile: Sevofluran ist ein Inhalationsnarkotikum mit geringer Metabolisierung und rascher Ausscheidung. Obwohl es in der EU eine Höchstmenge (MRL) für Isofluran gibt, ist dieser Stoff wegen seiner Erholungsmerkmale nicht für alle Narkosen beim Pferd geeignet, weil sich das Pferd bei Erregung ein Bein brechen kann. Sevofluran ist für bestimmte chirurgische Eingriffe beim Pferd wesentlich, wenn eine unproblematische Erholung erwünscht ist, da es bekanntlich eine glatter verlaufende, besser kontrollierte Erholung erzielt. Deshalb wird es bei Gliedmaßenfrakturen und anderen orthopädischen Verletzungen dem Isofluran vorgezogen. Außerdem ist Sevofluran wesentlich zur Maskeneinleitung der Narkose bei Fohlen, weil im Gegensatz zu Isofluran, das Husten und Atemanhalten auslöst, jegliche irritierende Wirkung fehlt.

Lokalanästhetika

Bupivacain

Zweck: Lokalanästhesie.

Alternativen: Lidocain.

Spezifische Vorteile: Lokalanästhetikum mit lang anhaltender Wirkdauer. Langanhaltende Wirkdauer ist erforderlich für perioperative Analgesie und die Behandlung chronischer schwerer Schmerzen, zum Beispiel bei Laminitis. Bupivacain ist ein Lokalanästhetikum mit längerer Wirkdauer als das für gewöhnlich verwendete Lidocain. Lidocain alleine ermöglicht eine Lokalanästhesie von etwa einer Stunde Dauer. Die Zugabe von Adrenalin verlängert die Wirkung auf zwei Stunden, erhöht aber die Gefahr der Unterbrechung der örtlichen Blutversorgung, so dass diese Kombination für etliche Erkrankungen ungeeignet ist. Bupivacain ermöglicht eine 4 bis 6 Stunden anhaltende Lokalanästhesie und ist zur postoperativen Analgesie und der Behandlung von Laminitis besser geeignet, da oft nur eine Injektion ausreicht; dies ist für das Wohlergehen des Tiers besser als stündliche Injektionen mit Lidocain. Kürzer wirkende Lokalanästhetika sind daher für den hier geschilderten Fall ungeeignet, denn sie müssen wiederholt mit Injektionen aufgefrischt werden, mit gesteigertem Risiko für Nebenwirkungen, und sind für das Wohlergehen des Tiers inakzeptabel.

Oxybuprocain

Zweck: Lokalanästhetikum für Eingriffe am Auge.

Alternativen: andere Lokalanästhetika für Eingriffe am Auge, zum Beispiel Amethocain, Proxymetacain.

Spezifische Vorteile: Verglichen mit anderen infrage kommenden wesentlichen Stoffen ist bei Oxybuprocain die klinische Erfahrung am größten.

Prilocain

Zweck: Lokalanästhetikum zum Setzen eines intravenösen Katheters.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: in speziellen Zubereitungen (eutektische Mischung verschiedener Lokalanästhetika) zur örtlichen Anwendung auf der Haut, wo sie in 40 Minuten intradermal absorbiert werden. Zur Erleichterung des Setzens eines intravenösen Katheters, besonders bei Fohlen.

Kardiovaskuläre Arzneimittel

 

Digoxin

Zweck: Behandlung von Herzversagen.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Digoxin ist zudem das einzige Mittel zur Behandlung der Nebenwirkungen einer Chinidinbehandlung.

Chinidinsulfat und Chinidingluconat

Zweck: Behandlung von Herzrhythmusstörungen.

Alternativen: Procainamid, Propanolol.

Spezifische Vorteile: wirkt einer Arrhythmie entgegen. Wird zwar selten eingesetzt, hat aber therapeutische Bedeutung; verschiedene Typen von Arrhythmien erfordern unterschiedliche Wirkweisen. Mittel der Wahl bei Vorhofflimmern.

Procainamid

Zweck: Behandlung von Herzrhythmusstörungen.

Alternativen: Chinidinsulfat und Chinidingluconat, Propanolol.

Spezifische Vorteile: wirkt einer Arrhythmie entgegen. Wird zwar selten eingesetzt, hat aber therapeutische Bedeutung; verschiedene Typen von Arrhythmien erfordern unterschiedliche Wirkweisen.

Propanolol

Zweck: Behandlung von Herzrhythmusstörungen.

Alternativen: Chinidinsulfat und Chinidingluconat, Procainamid.

Spezifische Vorteile: Anti-Hypertonie-Mittel, das verwendet wird, weil es außerdem Herzrhythmusstörungen entgegenwirkt. Wird zwar selten eingesetzt, hat aber therapeutische Bedeutung. Wegen der unterschiedlichen Pathophysiologie von Arrhythmien ist es wichtig, eine Reihe von Arzneimitteln mit unterschiedlicher Wirkungsweise zur Verfügung zu haben, um eine spezielle Störung behandeln zu können. Diese Arzneimittel werden meist nur einmal angewandt, um den normalen Rhythmus wiederherzustellen; nur selten muss die Behandlung wiederholt werden.

Krämpfe

 

Phenytoin

Zweck: Krampfbehandlung bei Fohlen; Behandlung der Rhabdomyolyse; Behandlung vom Hahnentritt.

Alternativen: Diazepam, Primidon, Dantrolennatrium (gegen Rhabdomyolyse).

Spezifische Vorteile: wichtiges Antikrampfmittel bei Fohlen. Phenytoin wird allgemein zur Behandlung von Krämpfen gemeinsam mit Primidon/Phenobarbital eingesetzt, wenn Letztere die Krämpfe nicht beenden. Phenytoin blockiert die Calciumkanäle und ist zur Behandlung wiederkehrender Formen der Rhabdomyolyse nützlich.

Primidon

Zweck: Krampfbehandlung bei Fohlen.

Alternativen: Diazepam, Phenytoin.

Spezifische Vorteile: Primidon ist nachfolgend auf eine Diazepamtherapie oder als Alternative dazu indiziert.

Gastrointestinale Agenzien

 

Bethanechol

Zweck: Behandlung von Darmverschluss, Behandlung von gastroduodenalen Verengungen bei Fohlen, Behandlung wiederkehrender Verstopfungen des kleinen Kolons bei adulten Equiden.

Alternativen: Neostigmin, Metoclopramid, Cisaprid, Erythromycin und andere prokinetische Stoffe.

Spezifische Vorteile: Bethanechol ist ein muscarinisch-cholinerger Agonist, der durch Stimulation der Acetylcholin-Rezeptoren der glatten Darmmuskeln dazu führt, dass diese sich kontrahieren. Es erhöht nachweislich die Häufigkeit der Entleerung von Magen und Caecum. Sowohl Bethanechol als auch Metoclopramid haben sich bei der Behandlung des postoperativen Darmverschlusses als nützlich erwiesen.

Dioctylnatriumsulfosuccinat

Zweck: Behandlung von Verstopfung.

Alternativen: Mineralöl.

Spezifische Vorteile: führt verglichen mit Mineralöl zu einer besseren Erweichung des Darminhalts, da es das Eindringen von Wasser in die verfestigten Exkrete erleichtert.

Metoclopramid

Zweck: Behandlung von postoperativem Darmverschluss.

Alternativen: Bethanechol, Neostigmin, Cisaprid, Erythromycin und andere prokinetische Stoffe.

Spezifische Vorteile: Metoclopramid ist ein substituiertes Benzamid mit mehreren Wirkweisen: 1. als Antagonist der Dopaminrezeptoren; 2. erhöht es die Ausschüttung von Acetylcholin aus intrinsischen cholinergen Neuronen und 3. blockiert es adrenerge Aktivität. Es stellt postoperativ die Magen-Darm-Koordinierung wieder her und verringert bei gastrischem Reflux dessen Umfang, Menge und Dauer. Metoclopramid ist ein prokinetisches Arzneimittel, das überwiegend auf den proximalen Teil des Magen-Darm-Trakts wirkt. Sowohl Bethanechol als auch Metoclopramid haben sich bei der Behandlung des postoperativen Darmverschlusses als nützlich erwiesen.

Propanthelinbromid

Zweck: Antiperistaltikum.

Alternativen: Atropin, Lidocain in verdünnter intrarektaler Verabreichung als Einlauf.

Spezifische Vorteile: Propanthelinbromid ist ein synthetisches quaternäres Ammoniumpräparat, das anticholinerg wirkt, gastrointestinale Motilität und Spasmen hemmt und die Ausschüttung von Magensäure verringert. Außerdem hemmt es die Wirkung von Acetylcholin an den postganglionären Nervenendigungen des parasympathischen Nervensystems. Die Wirkung ähnelt der von Atropin, hält jedoch länger an (6 Stunden). Propanthelinbromid ist von Bedeutung zur Verringerung der Peristaltik bei rektaler Palpation, um einen Mastdarmriss zu verhindern oder zur Untersuchung und Behandlung eines Mastdarmrisses, falls ein Lidocain-Einlauf nicht richtig funktionieren kann.

Rhabdomyolyse

 

Dantrolennatrium

Zweck: Behandlung der Rhabdomyolyse. Behandlung der malignen Hyperthermie während der Narkose.

Alternativen: Phenytoin.

Spezifische Vorteile: Dantrolen führt mittels direkter Einwirkung auf Muskeln zur Erschlaffung durch Verhinderung der Calciumausschüttung aus dem sarcoplasmatischen Reticulum, wodurch die Kopplung von Erregung und Kontraktion unterbunden wird. Sowohl Phenytoin als auch Dantrolennatrium haben sich zur Behandlung wiederkehrender Formen der Rhabdomyolyse als nützlich erwiesen.

Antimikrobielle Stoffe

Klebsiella ssp.-Infektionen

Ticarcillin

Zweck: Behandlung von Infektionen mit Klebsiella ssp.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Antibiotikum, das spezifisch gegen Infektionen mit Klebsiella ssp. wirkt.

Rhodococcus equi-Infektionen

Azithromycin

Zweck: Behandlung von Infektionen mit Rhodococcus equi.

Alternativen: Erythromycin.

Spezifische Vorteile: Standardbehandlung in Kombination mit Rifampicin; wird von Fohlen besser vertragen als Erythromycin.

Rifampicin

Zweck: Behandlung von Infektionen mit Rhodococcus equi.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Behandlung von Rhodococcus equi in Kombination mit Erythromycin oder Azithromycin; Mittel der Wahl.

Septische Arthritis

Amikacin

Zweck: Behandlung der septischen Arthritis.

Alternativen: Gentamicin oder andere Aminoglykoside.

Spezifische Vorteile: wird von Fohlen besser vertragen als Gentamicin oder andere Aminoglykoside.

Arzneimittel des Atmungstrakts

 

Ambroxol

Zweck: Stimulierung der Surfactantbildung bei früh geborenen Fohlen.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Ipratropiumbromid

Zweck: Bronchodilation.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: anticholinerge Wirkung. Als therapeutische Wahl benötigt, da es in manchen Fällen wirksamer ist als β-Agonisten.

Oxymetazolin

Zweck: Behandlung von Nasenödemen.

Alternativen: Phenylephrin.

Spezifische Vorteile: Agonist der α-Adrenoceptoren mit starker blutgefäßverengender Wirkung; wird wegen der längeren Wirkdauer dem Phenylephrin vorgezogen.

Antiprotozoika

 

Isometamidium

Zweck: Behandlung der equinen protozoären Myeloenzephalitis (EPM).

Alternativen: Pyrimethamin.

Spezifische Vorteile: Die Krankheit spricht manchmal auf die Behandlung mit Pyrimethamin nicht an, deswegen wird eine Alternative benötigt.

Pyrimethamin

Zweck: Behandlung der equinen protozoären Myeloenzephalitis (EPM).

Alternativen: Isometamidium.

Spezifische Vorteile: Behandlung bei Verwendung zusammen mit Sulfadiazin-Sulfonamid zu 75 % erfolgreich.

Ophthalmika

Augengeschwüre

Acyclovir

Zweck: Behandlung von Augengeschwüren (antivirales Arzneimittel). Örtliche Anwendung.

Alternativen: Idoxuridin.

Spezifische Vorteile: Sowohl Acyclovir als auch Idoxuridin haben sich als gleichermaßen wirksam bei der Behandlung der ulzerierenden Herpes-Keratitis erwiesen.

Idoxuridin

Zweck: Behandlung von Augengeschwüren (antivirales Arzneimittel). Örtliche Anwendung.

Alternativen: Acyclovir.

Spezifische Vorteile: Sowohl Acyclovir als auch Idoxuridin haben sich als gleichermaßen wirksam bei der Behandlung der ulzerierenden Herpes-Keratitis erwiesen.

Glaukom

Phenylephrin

Zweck: Behandlung von Glaukom, Epiphora, Nasenödem und Einklemmung der Milz.

Alternativen: Tropicamid (bei Glaukom), sonst keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Sowohl Phenylephrin als auch Tropicamid haben sich als gleichermaßen wirksam bei der Behandlung von Glaukom erwiesen.

Tropicamid

Zweck: Behandlung von Glaukom. Örtliche Anwendung.

Alternativen: Phenylephrin.

Spezifische Vorteile: Sowohl Phenylephrin als auch Tropicamid haben sich als gleichermaßen wirksam bei der Behandlung von Glaukom erwiesen.

Dorzolamid

Zweck: Behandlung von Glaukom. Örtliche Anwendung.

Alternativen: Latanoprost, Timololmaleat.

Spezifische Vorteile: wirkt spezifisch als Hemmer der Carboanhydrase. Große therapeutische Bedeutung.

Latanoprost

Zweck: Behandlung von Glaukom. Örtliche Anwendung.

Alternativen: Dorzolamid, Timololmaleat.

Spezifische Vorteile: wirkt spezifisch als Analogon von Prostaglandin-F2α. Große therapeutische Bedeutung.

Timololmaleat

Zweck: Behandlung von Glaukom. Örtliche Anwendung.

Alternativen: Dorzolamid, Latanoprost.

Spezifische Vorteile: Die spezifische Wirkungsweise als unselektiver Blocker ß-adrenerger Rezeptoren führt zu Gefäßverengungen, wodurch das Augenkammerwasser abnimmt. Große therapeutische Bedeutung.

Cyclosporin A

Zweck: Immunosuppressivum, das zur Behandlung von Autoimmunkrankheiten des Auges verwendet wird.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Ketorolac

Zweck: Behandlung von Augenschmerzen und -entzündungen; nicht steroider Entzündungshemmer; Augentropfen; örtliche Anwendung.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Verglichen mit anderen infrage kommenden wesentlichen Stoffen ist bei Ketorolac die klinische Erfahrung am größten.

Ofloxacin

Zweck: Behandlung von Augeninfektionen, die gegen die üblichen ophthalmischen Antibiotika resistent sind.

Alternativen: Ciprofloxacin, Cefamandol, übliche ophthalmische Antibiotika.

Spezifische Vorteile: Verglichen mit anderen infrage kommenden wesentlichen Stoffen ist bei Ofloxacin die klinische Erfahrung am größten. Verglichen mit den üblichen ophthalmischen Antibiotika sollte Ofloxacin nur als Reserveantibiotikum für Einzelfälle eingesetzt werden.

Fluorescein

Zweck: Diagnostikum für Hornhautgeschwüre; örtliche Anwendung.

Alternativen: Bengalrosa.

Spezifische Vorteile: Bengalrosa wirkt leicht antiviral, während Fluorescein keine signifikante Wirkung auf die Virusreplikation hat. Daher ist es möglich, dass die Verwendung von Bengalrosa zu diagnostischen Zwecken im Vorfeld einer Virenkultur einen positiven Befund ausschließt. Somit ist Fluorescein das diagnostische Mittel der Wahl, wenn eine Virenkultur geplant ist.

Bengalrosa

Zweck: Diagnostikum zur Früherkennung von Hornhautschäden; örtliche Anwendung.

Alternativen: Fluorescein.

Spezifische Vorteile: Bengalrosa ist das diagnostische Mittel der Wahl zur Feststellung einer beginnenden Hornhautschädigung.

Hydroxypropylmethylcellulose

Zweck: Hornhautschutz; örtliche Anwendung.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Hyperlipämie

 

Insulin

Zweck: Behandlung von Hyperlipämie, in Kombination mit einer Glucosetherapie; Diagnose von Stoffwechselstörungen.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Pilzinfektionen

 

Griseofulvin

Zweck: Systemisches antimykotisches Mittel. Behandlung von Borken-, Glatzflechte.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Oral verabreichtes Griseofulvin wirkt gut gegen Trichophyton, Microsporum und Epidermophyton.

Ketoconazol

Zweck: systemisches antimykotisches Mittel. Behandlung der Pilzpneumonie und der Luftsackmykose.

Alternativen: andere Azole wie zum Beispiel Itraconazol.

Spezifische Vorteile: Verglichen mit anderen infrage kommenden wesentlichen Stoffen ist bei Ketoconazol die klinische Erfahrung am größten.

Miconazol

Zweck: Behandlung von Pilzinfektionen des Auges

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: örtliche Anwendung am betroffenen Auge, breitere antimykotische Aktivität und/oder weniger irritierend als andere Antimykotika.

Nystatin

Zweck: Behandlung von Hefeinfektionen an Augen und Genitaltrakt.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: spezifische Wirkung gegen Hefeinfektionen.

Verschiedenes

 

Chondroitinsulfat

Zweck: Knorpelheilung. Schutz des Knorpelgewebes. Behandlung von Arthritis.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Eine klinische Besserung kann meist auf die entzündungshemmende Wirkung zurückgeführt werden, einschließlich der Hemmung der PGE2-Synthese und Cytokin-Ausschüttung.

Domperidon

Zweck: Milchmangel bei Stuten.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: Dopaminantagonist; fördert die Produktion von Prolactin.

Oxytocin ist keine brauchbare Alternative, da es im Gegensatz zu der mit Domperidon bezweckten Erhöhung der Milchproduktion zu einer Verringerung führt. Außerdem können hochdosierte Gaben von Oxytocin zu Koliken führen.

Hydroxyethylstärke

Zweck: kolloidaler Volumenersatz.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: praktische und überall erhältliche Alternative zu Blut oder Plasma.

Imipramin

Zweck: mit Pharmaka herbeigeführte Ejakulation bei Hengsten mit einer Dysfunktion.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Thyreotropin-Releasing-Hormon (Thyreoliberin)

Zweck: Diagnostikum zur Bestätigung von Störungen der Schilddrüse und der Hypophyse.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Bariumsulfat

Zweck: Röntgen-Kontrastmittel für Kontrastuntersuchungen von Ösophagus und Magen-Darm-Trakt.

Alternativen: keine bekannt.

Spezifische Vorteile: keine Alternativen vorhanden.

Iohexol

Zweck: Röntgen-Kontrastmittel für Untersuchungen der abführenden Harnwege, Arthrographie, Myelographie, Sino- oder Fistulographie und Dacryocystographie.

Alternativen: Iopamidol.

Spezifische Vorteile: nichtionisches Kontrastmittel mit niedriger Osmolarität. Iohexol und Iopamidol sind gleichermaßen brauchbar.

Iopamidol

Zweck: Röntgen-Kontrastmittel für Untersuchungen der abführenden Harnwege, Arthrographie, Myelographie, Sino- oder Fistulographie und Dacryocystographie.

Alternativen: Iohexol.

Spezifische Vorteile: nichtionisches Kontrastmittel mit niedriger Osmolarität. Iohexol und Iopamidol sind gleichermaßen brauchbar.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1951/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Aufmachung von Weinen, die in Holzbehältnissen bereitet wurden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (2) ist die Verwendung der Angaben über die Verwendung von Eichenholzbehältnissen bei der Weinbereitung geregelt.

(2)

Die Bestimmung beschränkt die Verwendung bestimmter in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 genannter Ausdrücke auf Weine, die in Eichenholzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden.

(3)

Zwar werden Weinfässer üblicherweise und traditionsgemäß aus Eichenholz hergestellt, doch werden in bestimmten Mitgliedstaaten auch andere Hölzer verwendet, wie Esche oder Kastanie. Daher ist es angezeigt, die Verwendung der in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 genannten Ausdrücke auch bei anderen Hölzern als Eiche zuzulassen, sofern die Angabe exakt und nicht irreführend ist. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern sind entsprechende Etikettierungsregeln festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 22 Absatz 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

„(3)   Für die Bezeichnung von Weinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, dürfen nur die in Anhang X genannten Angaben verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können für diese Weine jedoch andere, begrifflich entsprechende Angaben vorsehen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den Vorschriften des Mitgliedstaats in einem Holzbehältnis gereift wurde, selbst wenn er danach in einem anderen Behältnis gelagert wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Unterabsatz 1 getroffen haben.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Eichenholzbehältnissen — bereitet wurden.“

2)

Anhang X wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 9).


ANHANG

„ANHANG X

Bei der Weinetikettierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 zulässige Angaben

‚im Barrique gegoren‘

‚im Barrique ausgebaut‘

‚im Barrique gereift‘

‚im (…)nfass gegoren [Angabe des verwendeten Holzes]

‚im (…)nfass ausgebaut [Angabe des verwendeten Holzes]

‘im (…)nfass gereift [Angabe des verwendeten Holzes]

‚im Fass gegoren‘

‚im Fass ausgebaut‘

‚im Fass gereift‘ “.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1952/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 8).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 22. Dezember 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1953/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C13

EUR/t

0,00

1102 20 10 9400 (1)

C13

EUR/t

0,00

1102 20 90 9200 (1)

C13

EUR/t

0,00

1102 90 10 9100

C13

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C13

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 13 10 9300 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 13 10 9500 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 13 90 9100 (1)

C13

EUR/t

0,00

1103 19 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C13

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C13

EUR/t

0,00

1104 19 50 9130

C13

EUR/t

0,00

1104 29 01 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 23 10 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 29 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C13

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 12 00 9300

C13

EUR/t

0,00

1108 13 00 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 13 00 9300

C13

EUR/t

0,00

1108 19 10 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C13

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C13

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C13

EUR/t

0,00

1702 30 59 9000 (2)

C13

EUR/t

0,00

1702 30 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 30 99 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 40 90 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 90 50 9100

C13

EUR/t

0,00

1702 90 50 9900

C13

EUR/t

0,00

1702 90 75 9000

C13

EUR/t

0,00

1702 90 79 9000

C13

EUR/t

0,00

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1954/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 1955/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 1956/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 22. Dezember 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

19,34

19,34


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1957/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 1958/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

1

1. Term.

2

2. Term.

3

3. Term.

4

4. Term.

5

5. Term.

6

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

7

7. Term.

8

8. Term.

9

9. Term.

10

10. Term.

11

11. Term.

12

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 1959/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, p. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

0,00

1102 20 10 9400

0,00

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

0,00

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


22.12.2006   

DE

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L 367/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 1960/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 vom 15. bis 21. Dezember 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.12.2006   

DE

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L 367/68


BESCHLUSS Nr. 2/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI

vom 17. Oktober 2006

zur Änderung der Protokolle 1 und 2 zum Beschluss Nr. 1/98 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

(2006/999/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2), insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei (3) vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse ist die Präferenzregelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Türkei und der Gemeinschaft festgelegt. Protokoll 1 zu jenem Beschluss enthält die Einzelheiten der Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei. Protokoll 2 zu jenem Beschluss enthält die Einzelheiten der Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung.

(2)

Die Gemeinschaft und die Türkei („die Parteien“) haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung anzupassen, um der vor kurzem erfolgten Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(3)

Die betreffenden Anhänge der Protokolle 1 und 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 sollten durch neue konsolidierte Anhänge ersetzt werden, die die Vereinbarungen der Parteien sowie bestimmte technische Entwicklungen in Bezug auf die Zollpositionen berücksichtigen.

(4)

Der Umfang der Präferenzregelungen, die sich die Parteien gegenseitig einräumen, wird vom Assoziationsrat festgelegt.

(5)

Der Beschluss Nr. 1/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1/98 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 1 von Protokoll 1 erhält die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

2.

Der Anhang von Protokoll 2 erhält die Fassung von Anhang II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tag seiner Annahme.

Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 2006.

Im Namen des Assoziationsrates EG-Türkei

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687.

(2)  ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 4.

(3)  ABl. L 86, 20.3.1998, p. 1.


ANHANG I

„ANHANG 1

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI IN DIE GEMEINSCHAFT

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet „GZT“ die Zollsätze, die in Spalte 3 von Teil II bzw. Teil III Abschnitt I im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der geänderten Fassung aufgeführt sind.

KN-Code (2)

Warenbezeichnung (3)

GZT-Wertzollsatz

Spezifischer Zollsatz

Ermäßigung

(%)

Zollkontingent

(t Eigengewicht)

Innerhalb des Kontingents

(EUR/t)

Zollkontingent

(t Eigengewicht)

Außerhalb des Kontingents

(EUR/t)

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen

100

0

200

 

0207 25 10

Fleisch von Truthühnern, unzerteilt, gefroren

 

 

170

1 000

 

0207 25 90

186

0207 27 30

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, ausgenommen Leber, gefroren

 

 

134

0207 27 40

93

0207 27 50

339

0207 27 60

127

0207 27 70

230

0406 90 29

Kashkaval-Käse

 

 

0

2 300

671,9

0406 90 31

Käse vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

0406 90 50

Anderer Schaf- oder Büffelkäse, in Behältern mit Salzlake oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

ex 0406 90 86

ex 0406 90 87

ex 0406 90 88

Tulum Peyniri vom Schaf oder Büffel, in Plastik oder sonstigen Einzelverpackungen von weniger als 10 kg

0701 90 50

Neue Kartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März

100

 

 

 

0701 90

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere

100

2 500

 

 

 

0703 10 11

0703 10 19

Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

 

 

0703 10 11

0703 10 19

Speisezwiebeln, vom 16. Mai bis 14. Februar

100

2 000

 

 

 

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

100

0

 

0708 20 00

Bohnen, vom 1. November bis 30. April

100

 

 

 

ex 0708 90 00

Puffbohnen (Vicia Faba major L.), vom 1. Juli bis 30. April

100

 

 

 

0709 30 00

Auberginen, vom 15. Januar bis 30. April

100

 

 

 

0709 30 00

Auberginen, vom 1. Mai bis 14. Januar

100

1 000

 

 

 

ex 0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie (Apium graveolens L., var dulce (Mill) Pers.), vom 1. Januar bis 30. April

100

 

 

 

0709 90 70

Zucchini, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

 

 

 

0709 90 70

Zucchini, vom 1. März bis 30. November

100

500

 

 

 

ex 0709 90 90

Kürbisse, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

 

 

 

ex 0709 90 90

Wilde Speisezwiebeln (Muscari comosum), vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

 

 

0802 21 00

0802 22 00

Haselnüsse (Corylus-Arten)

Zollsatz: 3 %

 

 

 

0806 10 10

Frische Tafeltrauben, vom 1. Mai bis 17. Juni und vom 1. August bis 14. November

100

350

 

 

 

0806 10 10

Frische Tafeltrauben, vom 15. November bis 30. April und vom 18. Juni bis 31. Juli

100

 

 

 

0807 11 00

Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni

100

 

 

 

0807 11 00

Wassermelonen, vom 16. Juni bis 31. März

100

16 500

 

 

 

0807 19 00

Andere Melonen, vom 1. November bis 31. Mai

100

 

 

 

0809 40 05

Pflaumen, vom 1. Mai bis 15. Juni

100

 

 

 

0811 10 11

Erdbeeren, gefroren

100

0

100

 

0811 20 11

Himbeeren usw., gefroren

0811 90 19

Andere Früchte, gefroren

1002 00 00

Roggen

 

 

Ermäßigung nach Artikel 3 Absatz 4 (MBZ — max. 11,68 EUR/t)

 

 

1107 10

Malz, ungeröstet

 

 

Ermäßigung von 6,57 EUR/t

 

1107 20 00

Malz, geröstet

 

 

Ermäßigung von 6,57 EUR/t

 

1509 10 10

Oliven-Lampantöl, nicht behandelt

 

 

Ermäßigung von 10 %

 

1509 10 90 (4)

Anderes Olivenöl, nicht behandelt

7,5 % Wertzoll

100

0

100

 

1509 10 90

Anderes Olivenöl, nicht behandelt

 

 

Ermäßigung von 10 %

 

1509 90 00

Anderes Olivenöl

 

 

Ermäßigung von 5 %

 

1510 00 10

Rohe Öle von Oliven

 

 

Ermäßigung von 10 %

 

1510 00 90

Andere Öle von Oliven

 

 

Ermäßigung von 5 %

 

2002 10

Zubereitete Tomaten, ganz oder in Stücken

100

8 900

 

 

 

2002 90 11

2002 90 19

Andere zubereitete Tomaten, mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

2002 90 31

2002 90 39

2002 90 91

2002 90 99

Andere zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten, mit einem Trockenmassegehalt ab 12 GHT

100

30 000 (Äquivalent 28/30 % Trockenmassegehalt

 

 

 

2007 10 10

2007 91 10

2007 91 30

2007 99 20

2007 99 31

2007 99 33

2007 99 35

2007 99 39

2007 99 55

2007 99 57

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

100

Ermäßigung von 67 %

1 750

 

2007 91 30

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten von Zitrusfrüchten, durch Kochen hergestellt, ausgenommen homogenisierte Zubereitungen, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

100

0

100

 

2007 99 39

Andere Zubereitungen, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

100

0

100

 

2008 30 19

2008 50 19

2008 50 51

2008 50 92

2008 50 94

2008 60 19

2008 70 19

2008 70 51

2008 80 19

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

2 100

 

 

 

2009 11 11

2009 11 91

2009 19 11

2009 19 91

2009 29 11

2009 29 91

2009 39 11

2009 39 51

2009 39 91

2009 61 90

2009 69 11

2009 69 79

2009 69 90

2009 80 11

2009 80 32

2009 80 33

2009 80 35

2009 80 61

2009 80 83

2009 80 84

2009 80 86

2009 90 11

2009 90 21

2009 90 31

2009 90 71

2009 90 92

2009 90 94

Fruchtsäfte

100

Ermäßigung von 67 %

3 400

 

2204 10

Schaumwein

 

 

0

 

2204 21

Anderer Wein und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen bis 2 l Inhalt

 

 

0

 

2204 29

Anderer Wein und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen von mehr als 2 l Inhalt

 

 

0

 

2206 00

Andere gegorene Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

0

 

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, sowie Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang I EG-Vertrag

 

 

0

 

2209 00

Speiseessig

 

 

0

 


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1758/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 1).

(2)  KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1).

(3)  Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn „ex“-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(4)  Dieses Zugeständnis besteht aus einer Zollquote mit einem Volumen von lediglich 100 Tonnen mit einem Zollsatz von 7,5 % für diese Quote.“.


ANHANG II

„ANHANG

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT GEMEINSCHAFTSURSPRUNG IN DIE TÜRKEI

KN-Code (1)

Warenbezeichnung (2)

Ermäßigung des MBZ-Satzes (%)

Zollkontingent (t Eigengewicht)

0102 10

Reinrassige Zuchtrinder

100

unbegrenzt

0102 90 29

Andere lebende Rinder, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

100

2 260

ex 0102 90

Andere lebende Rinder, ausgenommen solche mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

50

4 025

0202 20

Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, gefroren

Ermäßigung von 50 %; Höchstzollsatz 30 %

5 000

0202 20

Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, gefroren

Ermäßigung von 30 %; Höchstzollsatz 43 %

14 100

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

52 % Wertzoll

250

0402 10

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt bis 1,5 GHT

100

2 500 (3)

0402 21

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

2 500 (3)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

30 % Wertzoll

700

0405 10

0405 20 90

0405 90

Butter und andere Feststoffe aus der Milch; Milchstreichfette

100

3 700

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

100

300

0406 90

Anderer Käse

100

2 000

ex 0406 90

Anderer Käse, ausgenommen solcher der Positionen 0406 90 29 / 31 / 50 / 86 / 87 / 88

100

1 000

0408 11 80

Anderes Eigelb, getrocknet

24 % Wertzoll

75

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

100

200

ex 0602 90

Andere lebende Pflanzen, ausgenommen solche der Position 0602 90 91

100

3 400

0603 10

Schnittblumen usw. frisch

100

100

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

100

100

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

100

6 000

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt

7 % Wertzoll

100

0710 22 00

Bohnen, gefroren

11,5 % Wertzoll

100

ex 0808 10

(ausgen. (4)0808 10 80 00 110808 10 80 00 130808 10 80 00 14)

Äpfel, frisch, ausgenommen die Sorten Golden Delicious, Starking und Starkrimson

100

1 750

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

30 % Wertzoll

500

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, vom 15. Juli bis 31. Dezember

100

1 000

0810 90 30

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte und Sapotpflaumen, frisch

100

1 000

0810 90 40

Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas, frisch

100

500

0810 90 95

Andere Früchte, frisch

100

500

0811 10

Erdbeeren, gefroren

20 % Wertzoll

100

0902

Tee

Höchstzollsatz 45 %

200

1001

Weizen und Mengkorn, vom 1. September bis 31. Mai

100

30 000

1001 10 00

Hartweizen, vom 1. September bis 31. Mai

100

100 000

1001 90

Anderer Weizen, vom 1. September bis 31. Mai

100

200 000

1002 00 00

Roggen, vom 1. September bis 31. Mai

100

22 500

ex 1003 00

Gerste, zur Malzherstellung, vom 1. September bis 31. Mai

100

49 500

1004 00 00

Hafer, vom 1. September bis 31. Mai

50

5 000

1005 90 00

Mais, nicht zur Aussaat, vom 1. September bis 31. Mai

100

53 640

1005 90 00

Mais, nicht zur Aussaat, vom 1. Dezember bis 31. Mai

100

52 000

1006 30

Halb geschliffener oder vollständig geschliffener Reis

100

28 000

1104 12 90

Körner von Hafer, als Flocken

50

100

1107

Malz, auch geröstet

100

500

1206 00 91

1206 00 99

Andere Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat, vom 1. Januar bis 31. August

100

1 000

1207 20 90

Baumwollsamen, nicht zur Aussaat

100

1 500

ex 1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausgenommen solche der Position 1209 10 00

100

1 050

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben

100

300

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen

100

3 000

1507 10

Rohes Sojaöl, vom 1. Januar bis 31. August

100

60 000

1507 90

Raffiniertes Sojaöl, vom 1. Januar bis 31. August

50

2 000

1512 11

Rohes Sonnenblumenöl und Safloröl, vom 1. Januar bis 31. August

100

18 400

1514 11

1514 91

Rohes Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, nicht chemisch modifiziert, mit einem Erucasäuregehalt von 0 %, vom 1. Januar bis 31. August

100

10 600

1602 10 00

Homogenisierte Zubereitungen

30 % Wertzoll

400

1701 99

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Ermäßigung um 20 %; Höchstzollsatz 50 %

80 000

2001 90 50

Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

50

325

2001 90 99

Andere Gemüse und Früchte, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002 90

Andere Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

1 500

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

13 % Wertzoll

50

2005 10

Gemüse, homogenisiert

15 % Wertzoll

300

2005 40

Erbsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

300

2007 10

Homogenisierte Zubereitungen

25 % Wertzoll

450

2007 99 10

2007 99 33

2007 99 35

ex 2007 99 39

ex 2007 99 57

ex 2007 99 98

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen Haselnussmus)

20 % Wertzoll

1 000

2009 11

2009 12

2009 19

Orangensaft

15 % Wertzoll

1 000

2009 61

Traubensaft

2009 71

2009 79

Apfelsaft

2009 80 89

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von nicht mehr als 30 GHT

2009 80 96

Kirschsaft

2009 90 11

2009 90 19

2009 90 21

2009 90 29

2009 90 31

2009 90 39

Mischungen von Säften

2204 10

Schaumwein

35 % Wertzoll

750 hl

2209 00

Speiseessig

100

2 500

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

100

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl

100

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

100

1 400

2309 90

Andere Zubereitungen zur Fütterung

100

6 700


(1)  KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1).

(2)  Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ‚ex‘-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)  Diese Kontingente sind für Einfuhren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs vorgesehen.

(4)  Türkischer Zollkodex.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/77


BESCHLUSS 2006/1000/GASP DES RATES

vom 11. Dezember 2006

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP (1) vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, insbesondere auf die Artikel 6 und 7, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2001/200/GASP des Rates (2) und der Beschluss 2003/543/GASP des Rates (3) haben zur Bekämpfung der unkontrollierten Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, die eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellen und, unter anderem in Lateinamerika und in der Karibik, die Aussichten auf eine dauerhafte Entwicklung verringern, durch das der Abteilung der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (DDA) unterstehende Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UN-LiREC) mit Sitz in Lima beigetragen.

(2)

Seit 2001 wurden mithilfe des Finanzbeitrags der Europäischen Union Schulungen für Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden sowie für Abgeordnete in der Region und deren Berater über die Schusswaffengesetzgebung durchgeführt, Datenbanken entwickelt und Maßnahmen zur Waffenvernichtung und zur Verwaltung der Lagerbestände vorgenommen. Damit diese Maßnahmen zu Ende geführt werden können, haben das UN-LiREC und die DDA um einen weiteren, abschließenden Beitrag der Europäischen Union gebeten.

(3)

Die Europäische Union beabsichtigt daher, für die Maßnahmen des UN-LiREC weitere finanzielle Unterstützung bereitzustellen. Dabei soll es sich um den letzten Beitrag der Europäischen Union zu diesen Maßnahmen handeln —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union ergänzt ihren Beitrag an das UN-LiREC zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 unterstützt die Europäische Union das UN-LiREC bei

a)

der Förderung der nationalen Eigenverantwortung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten,

b)

der Verknüpfung dieser Maßnahmen mit ähnlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und

c)

der Entwicklung von auf bewährten Praktiken beruhendem Schulungsmaterial für andere Regionen der Welt, etwa Afrika oder Südosteuropa.

Eine detaillierte Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

(3)   Gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Modalitäten wird — auch durch geeignete Maßnahmen des UN-LiREC — sichergestellt, dass der im Anhang dargestellte Beitrag der Europäischen Union zu diesen Maßnahmen hinreichend erkennbar ist.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 700 000 EUR.

(2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses schließt die Kommission mit der DDA, in deren Auftrag das UN-LiREC handelt, ein Finanzierungsabkommen über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form eines Zuschusses erfolgt. In dem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass das UN-LiREC/die DDA angemessen Bericht erstatten und sicherstellen, dass der Finanzbeitrag der Europäischen Union zu diesem Projekt seinem Umfang entsprechend erkennbar ist.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des Beitrags der Europäischen Union. Hierzu wird sie damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses zu kontrollieren und zu bewerten.

(4)   Die in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ausgaben werden nach den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft für Haushaltsangelegenheiten verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Die Verwaltung erfolgt gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommens vom 29. April 2003.

Artikel 3

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang in diese Aufgaben einbezogen; sie übermittelt insbesondere Informationen über die finanzielle Abwicklung.

(2)   Die Kommission übermittelt den zuständigen Gremien des Rates regelmäßige Berichte gemäß Artikel 2 Absatz 2. Diesen Informationen liegen insbesondere die regelmäßigen Berichte zugrunde, die das UN-LiREC/die DDA im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 unterbreiten.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er tritt 12 Monate nach Abschluss des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Finanzierungsabkommens außer Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 59.


ANHANG

Schulung von Ausbildern und Datenbankprojekt, dritte Phase

Die dritte und letzte Phase des UN-LiREC-Projekts umfasst zwei große Maßnahmenbereiche. Der erste beinhaltet die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Maßnahmen, der zweite die Anwendung der vom UN-LiREC entwickelten Tätigkeit auf entsprechende Maßnahmen in Europa, um die Politik der EU in Südosteuropa und in anderen Regionen der Welt wie etwa Afrika zu unterstützen.

Erster Maßnahmenbereich

1.   Schulung von Ausbildern

1.1.

Unterstützung nationaler Schulungsmaßnahmen über Ermittlungstechniken durch bereits durch das UN-LiREC geschulte Beamte der Strafverfolgungsbehörden;

1.2.

Unterstützung der Entwicklung des von Brasilien gegründeten regionalen Schulungszentrums für öffentliche Sicherheit, das die künftigen Schulungsmaßnahmen in der Region koordinieren soll;

1.3.

Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen über Erkenntnisgewinnung und internationale Zusammenarbeit.

2.   Datenbanken zu Schusswaffen

2.1.

Weiterentwicklung der Small Arms and Light Weapons Administration System (SALSA)-Datenbanken;

2.2.

Einbeziehung von SALSA in andere Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden in der Region.

3.   Initiative parlamentarischer Austausch

3.1.

Fortsetzung der Schulungsmaßnahmen für Abgeordnete in der Region;

3.2.

Fachliche Unterstützung für die Reform der Schusswaffengesetzgebung.

4.   Waffenvernichtung und Verwaltung der Lagerbestände

4.1.

Fortsetzung der Arbeiten zur Unterstützung der Waffenvernichtung und der Verwaltung der Lagerbestände;

4.2.

Unterstützung der nationalen Vernichtungsprogramme.

Zweiter Maßnahmenbereich

Vernetzung der Maßnahmen für Lateinamerika und die Karibik mit europabezogenen Maßnahmen und Wissens- und Erfahrungstransfer zur Nutzung von Synergien zwischen Lateinamerika und der Karibik und anderen Regionen der Welt:

1.

Bewertung der europäischen Rechtsvorschriften für Schusswaffen und Förderung des EU-Verhaltenskodexes für Waffenausfuhren, um daraus Lehren für die Verbesserung der Gesetzgebung in Lateinamerika und der Karibik zu ziehen: vorgeschlagene Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament.

2.

Ausbau und Anpassung des SALSA-Datenbanksystems mit dem Ziel, den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten einzubeziehen und dadurch die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen zu erleichtern: vorgeschlagene Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die mit dem illegalen Waffenhandel befasst sind, etwa mit nationalen Strafverfolgungsbehörden und EUROPOL.

3.

Anpassung des vom UN-LiREC entwickelten Schulungsmaterials an die Erfordernisse und Möglichkeiten von Ländern in anderen Weltregionen, um gewonnene Erfahrungen zu nutzen.

4.

Bewertung des Durchführungsstands und der Identifizierung von Möglichkeiten zur Nutzung von Synergien in den Empfehlungen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und Europas zum Thema Schusswaffen auf den Gipfeltreffen in Rio de Janeiro, Madrid und Mexiko, insbesondere durch Gipfelerklärungen zu den oben genannten Maßnahmen.

Als letzter Schritt erfolgt die Einrichtung einer Gemeinsamen Steuerungsstelle (CCP) — eines die gesamte Region umfassenden Einsatzzentrums des in Brasilia (Brasilien) angesiedelten regionalen Schulungszentrums für öffentliche Sicherheit —, die Schulungs- und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Schusswaffen unter Beteiligung von etwa 3 000 Beamten aus 33 Ländern koordinieren soll. Bis Ende 2007 wird das gesamte Schulungskonzept vom UN-LiREC auf die CCP sowie auf einzelne Länder übertragen werden, um die nationale Eigenverantwortung zu stärken. Die CCP wird außerdem als Verbindungsglied zwischen diesem Netz von Strafverfolgungsbehörden in anderen Regionen dienen.


Berichtigungen

22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/80


Berichtigung der Entscheidung 2006/944/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 358 vom 16. Dezember 2006 )

S. 89, Anhang, erste Zeile „Europäische Gemeinschaft“, zweite Spalte:

anstatt:

„19 683 181 601“,

muss es heißen:

„19 682 555 325“;

S. 89, Anhang, neunte Zeile „Italien“, zweite Spalte:

anstatt:

„2 429 132 197“,

muss es heißen:

„2 428 495 710“;

S. 89, Anhang, zwölfte Zeile „Österreich“, zweite Spalte:

anstatt:

„343 405 392“,

muss es heißen:

„343 473 407“.