ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 365

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
21. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1909/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1912/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen

52

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

64

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1915/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 über die Aufrechterhaltung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

76

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1916/2006 der Kommission vom 18 Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

78

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1917/2006 der Kommission vom 19 Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

82

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

84

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006, der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen

86

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

2006/979/GASPBeschluss EUPM/1/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 5. Dezember 2006 zur Verlängerung des Mandats des Leiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

87

 

*

2006/980/GASPBeschluss EUPT/2/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. Dezember 2006 zur Verlängerung des Mandats des Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

88

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1909/2006 DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen („FKS“) mit Ursprung in Japan eingeführt.

(2)

Im September 2000 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (in ihrer geänderten Fassung) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3)

Mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 befreite der Rat ausdrücklich bestimmte, in deren Anhang aufgeführte Kamerasysteme vom Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die in technischer Hinsicht zwar unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung fallen, jedoch nicht als FKS angesehen werden können.

(4)

Die Kommission leitete gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung am 29. September 2005 mit einer Bekanntmachung (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 ein, mit der die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan eingeführt worden waren.

(5)

Am 18. Mai 2006 leitete die Kommission mit einer Bekanntmachung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan ein. Da die Warendefinition dieses Verfahrens die von den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 betroffenen Waren einschließt, leitete die Kommission mit der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 gleichzeitig eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

B.   UNTERSUCHUNG BETREFFEND EIN NEUES PROFESSIONELLES KAMERASYSTEMMODELL

1.   Verfahren

(6)

Ein japanischer ausführender Hersteller, Hitachi Denshi (Europa) GmbH (nachstehend „Hitachi“ genannt), teilte der Kommission seine Absicht mit, ein neues Modell eines professionellen Kamerasystems auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen, und beantragte die Aufnahme dieses Modells in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 und damit seine Befreiung vom Antidumpingzoll.

(7)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft davon und leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen festgestellt werden sollte, ob der Antidumpingzoll auf die fragliche Ware erhoben und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 entsprechend geändert werden sollte.

2.   Gegenstand der Untersuchung

(8)

Gegenstand des Antrags auf Befreiung vom geltenden Antidumpingzoll war das folgende Kamerasystemmodell, für das die relevanten technischen Angaben vorgelegt wurden:

Hitachi:

Kamerakopf V-35W.

Dieses Modell wurde als Nachfolgemodell zu dem bereits vom Zoll befreiten Kamerakopf V-35 vorgestellt.

3.   Feststellungen

(9)

Der Kamerakopf V-35W fällt unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Wie sein Vorgängermodell wird er hauptsächlich für professionelle Zwecke verwendet und nicht mit dem entsprechenden Triaxsystem oder Triaxadapter auf dem Gemeinschaftsmarkt vertrieben.

(10)

Daher wurde festgestellt, dass er als professionelles Kamerasystem im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 einzustufen ist. Er sollte folglich von der Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 aufgenommen werden.

(11)

Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen sollte das neue Modell ab dem Tag, an dem der betreffende Befreiungsantrag bei den Dienststellen der Kommission einging, vom Antidumpingzoll befreit werden. Alle Einfuhren des folgenden Kameramodells sollten daher ab 11. April 2006 vom Antidumpingzoll befreit werden:

Hitachi:

Kamerakopf V-35W.

4.   Information der interessierten Parteien und Schlussfolgerungen

(12)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den betroffenen ausführenden FKS-Hersteller über ihre Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Keine der Parteien erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission.

(13)

Aufgrund des Vorstehenden wird vorgeschlagen, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt für Einfuhren des nachstehend genannten Modells, das ebenfalls vom nachstehend genannten ausführenden Hersteller hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wird:

Hitachi (ab 11. April 2006):

Kamerakopf V-35W

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2004 (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 913/2006 (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 1).

(4)  ABl. C 239 vom 29.9.2005, S. 9.


ANHANG

„ANHANG

Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht als Fernsehkamerasysteme (für Sendezwecke verwendbare Kamerasysteme) angesehen werden und von den Maßnahmen ausgenommen sind

Name des Unternehmens

Kameraköpfe

Sucher

Kamerakontrolleinheit

Betriebskontrolleinheit

Endkontrolleinheit

Kameraadapter

Sony

 

DXC-M7PK

 

DXC-M7P

 

DXC-M7PH

 

DXC-M7PK/1

 

DXC-M7P/1

 

DXC-M7PH/1

 

DXC-327PK

 

DXC-327PL

 

DXC-327PH

 

DXC-327APK

 

DXC-327APL

 

DXC-327AH

 

DXC-537PK

 

DXC-537PL

 

DXC-537PH

 

DXC-537APK

 

DXC-537APL

 

DXC-537APH

 

EVW-537PK

 

EVW-327PK

 

DXC-637P

 

DXC-637PK

 

DXC-637PL

 

DXC-637PH

 

PVW-637PK

 

PVW-637PL

 

DXC-D30PF

 

DXC-D30PK

 

DXC-D30PL

 

DXC-D30PH

 

DSR-130PF

 

DSR-130PK

 

DSR-130PL

 

PVW-D30PF

 

PVW-D30PK

 

PVW-D30PL

 

DXC-327BPF

 

DXC-327BPK

 

DXC-327BPL

 

DXC-327BPH

 

DXC-D30WSP (2)

 

DXC-D35PH (2)

 

DXC-D35PL (2)

 

DXC-D35PK (2)

 

DXC-D35WSPL (2)

 

DSR-135PL (2)

 

DXF-3000CE

 

DXF-325CE

 

DXF-501CE

 

DXF-M3CE

 

DXF-M7CE

 

DXF-40CE

 

DXF-40ACE

 

DXF-50CE

 

DXF-601CE

 

DXF-40BCE

 

DXF-50BCE

 

DXF-701CE

 

DXF-WSCE (2)

 

DXF-801CE (2)

 

HDVF-C30W

 

CCU-M3P

 

CCU-M5P

 

CCU-M7P

 

CUU-M5AP (2)

 

RM-M7G

 

RM-M7E (2)

 

CA-325P

 

CA-325AP

 

CA-325B

 

CA-327P

 

CA-537P

 

CA-511

 

CA-512P

 

CA-513

 

VCT-U14 (2)

Ikegami

 

HC-340

 

HC-300

 

HC-230

 

HC-240

 

HC-210

 

HC-390

 

LK-33

 

HDL-30MA

 

HDL-37

 

HC-400 (2)

 

HC-400W (2)

 

HDL-37E

 

HDL-10

 

HDL-40

 

HC-500 (2)

 

HC-500W (2)

 

VF15-21/22

 

VF-4523

 

VF15-39

 

VF15-46 (2)

 

VF5040 (2)

 

VF5040W (2)

 

MA-200/230

 

MA-200A (2)

 

MA-400 (2)

 

CCU-37

 

CCU-10

 

RCU-240

 

RCU-390 (2)

 

RCU-400 (2)

 

RCU-240A

 

CA-340

 

CA-300

 

CA-230

 

CA-390

 

CA-400 (2)

 

CA-450 (2)

Hitachi

 

SK-H5

 

SK-H501

 

DK-7700

 

DK-7700SX

 

HV-C10

 

HV-C11

 

HV-C10F

 

Z-ONE (L)

 

Z-ONE (H)

 

Z-ONE

 

Z-ONE A (L)

 

Z-ONE A (H)

 

Z-ONE A (F)

 

Z-ONE A

 

Z-ONE B (L)

 

Z-ONE B (H)

 

Z-ONE B (F)

 

Z-ONE B

 

Z-ONE B (M)

 

Z-ONE B (R)

 

FP-C10 (B)

 

FP-C10 (C)

 

FP-C10 (D)

 

FP-C10 (G)

 

FP-C10 (L)

 

FP-C10 (R)

 

FP-C10 (S)

 

FP-C10 (V)

 

FP-C10 (F)

 

FP-C10

 

FP-C10 A

 

FP-C10 A (A)

 

FP-C10 A (B)

 

FP-C10 A (C)

 

FP-C10 A (D)

 

FP-C10 A (F)

 

FP-C10 A (G)

 

FP-C10 A (H)

 

FP-C10 A (L)

 

FP-C10 A (R)

 

FP-C10 A (S)

 

FP-C10 A (T)

 

FP-C10 A (V)

 

FP-C10 A (W)

 

Z-ONE C (M)

 

Z-ONE C (R)

 

Z-ONE C (F)

 

Z-ONE C

 

HV-C20

 

HV-C20M

 

Z-ONE-D

 

Z-ONE-D (A)

 

Z-ONE-D (B)

 

Z-ONE-D (C)

 

Z-ONE.DA (2)

 

V-21 (2)

 

V-21W (2)

 

V-35 (2)

 

DK-H31 (2)

 

V-35W (2)

 

GM-5 (A)

 

GM-5-R2 (A)

 

GM-5-R2

 

GM-50

 

GM-8A (2)

 

GM-9 (2)

 

GM-51 (2)

 

RU-C1 (B)

 

RU-C1 (D)

 

RU-C1

 

RU-C1-S5

 

RU-C10 (B)

 

RU-C10 (C)

 

RC-C1

 

RC-C10

 

RU-C10

 

RU-Z1 (B)

 

RU-Z1 (C)

 

RU-Z1

 

RC-C11

 

RU-Z2

 

RC-Z1

 

RC-Z11

 

RC-Z2

 

RC-Z21

 

RC-Z2A (2)

 

RC-Z21A (2)

 

RU-Z3 (2)

 

RC-Z3 (2)

 

RU-Z35 (2)

 

RU-3300N (2)

 

CA-Z1

 

CA-Z2

 

CA-Z1SJ

 

CA-Z1SP

 

CA-Z1M

 

CA-Z1M2

 

CA-Z1HB

 

CA-C10

 

CA-C10SP

 

CA-C10SJA

 

CA-C10M

 

CA-C10B

 

CA-Z1A (2)

 

CA-Z31 (2)

 

CA-Z32 (2)

 

CA-ZD1 (2)

 

CA-Z35 (2)

 

EA-Z35 (2)

Matsushita

 

WV-F700

 

WV-F700A

 

WV-F700SHE

 

WV-F700ASHE

 

WV-F700BHE

 

WV-F700ABHE

 

WV-F700MHE

 

WV-F350

 

WV-F350HE

 

WV-F350E

 

WV-F350AE

 

WV-F350DE

 

WV-F350ADE

 

WV-F500HE (1)

 

WV-F-565HE

 

AW-F575HE

 

AW-E600

 

AW-E800

 

AW-E800A

 

AW-E650

 

AW-E655

 

AW-E750

 

AW-E860L

 

AK-HC910L

 

AK-HC1500G

 

WV-VF65BE

 

WV-VF40E

 

WV-VF39E

 

WV-VF65BE (1)

 

WV-VF40E (1)

 

WV-VF42E

 

WV-VF65B

 

AW-VF80

 

WV-RC700/B

 

WV-RC700/G

 

WV-RC700A/B

 

WV-RC700A/G

 

WV-RC36/B

 

WV-RC36/G

 

WV-RC37/B

 

WV-RC37/G

 

WV-CB700E

 

WV-CB700AE

 

WV-CB700E (1)

 

WV-CB700AE (1)

 

WV-RC700/B (1)

 

WV-RC700/G (1)

 

WV-RC700A/B (1)

 

WV-RC700A/G (1)

 

WV-RC550/G

 

WV-RC550/B

 

WV-RC700A

 

WV-CB700A

 

WV-RC550

 

WV-CB550

 

AW-RP501

 

AW-RP505

 

AK-HRP900

 

AK-HRP150

 

WV-AD700SE

 

WV-AD700ASE

 

WV-AD700ME

 

WV-AD250E

 

WV-AD500E (1)

 

AW-AD500AE

 

AW-AD700BSE

JVC

 

KY-35E

 

KY-27ECH

 

KY-19ECH

 

KY-17FITECH

 

KY-17BECH

 

KY-F30FITE

 

KY-F30BE

 

KY-F560E

 

KY-27CECH

 

KH-100U

 

KY-D29ECH

 

KY-D29WECH (2)

 

VF-P315E

 

VF-P550E

 

VF-P10E

 

VP-P115E

 

VF-P400E

 

VP-P550BE

 

VF-P116E

 

VF-P116WE (2)

 

VF-P550WE (2)

 

RM-P350EG

 

RM-P200EG

 

RM-P300EG

 

RM-LP80E

 

RM-LP821E

 

RM-LP35U

 

RM-LP37U

 

RM-P270EG

 

RM-P210E

 

KA-35E

 

KA-B35U

 

KA-M35U

 

KA-P35U

 

KA-27E

 

KA-20E

 

KA-P27U

 

KA-P20U

 

KA-B27E

 

KA-B20E

 

KA-M20E

 

KA-M27E

Olympus

 

MAJ-387N

 

MAJ-387I

 

 

OTV-SX 2

 

OTV-S5

 

OTV-S6

 

 

 

Kamera OTV-SX


(1)  Auch Endeinstellungsanzeige (MSU) oder Endkontrollpunkt (MCP) genannt.

(2)  Diese Modelle sind unter der Bedingung vom Zoll befreit, dass das dazugehörige Triaxsystem oder der dazugehörige Triaxadapter nicht auf dem EG-Markt verkauft werden.“.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1910/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen (nachstehend „FKS“ abgekürzt) mit Ursprung in Japan eingeführt (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt).

(2)

Im September 2000 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „vorherige Prüfung“ genannt).

1.2   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan (4) erhielt die Kommission am 28. Juni 2005 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde von Grass Valley Nederland BV eingereicht, einem Gemeinschaftshersteller, auf den mehr als 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von FKS entfallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Das Unternehmen Grass Valley ist aus der Übernahme von Philips Digital Video Systems durch Thomson Multimedia, Eigentümer von Thomson Broadcast Systems, hervorgegangen. Der Antrag auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(5)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, und leitete am 29. September 2005 eine Überprüfung ein (5).

1.3   Parallele Untersuchung

(6)

Am 18. Mai 2006 leitete die Kommission ein neues Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhr bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan sowie eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystem mit Ursprung in Japan ein (6). Der Geltungsbereich des neuen Antidumpingverfahrens schließt auch Fernsehkamerasysteme ein, die unter Randnummer (2) genannten Maßnahmen fallen. Sollte festgestellt werden, dass gegenüber bestimmtem Kamerasystemen mit Ursprung in Japan Maßnahmen eingeführt werden müssen, die dann auch die unter diese Verordnung fallenden FKS beträfen, wäre die Aufrechterhaltung der Maßnahmen durch diese Verordnung nicht mehr angezeigt; die Verordnung müsste dann geändert oder aufgehoben werden.

1.4   Laufende Untersuchung

1.4.1   Verfahren

(7)

Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Verwender/Einführer und Rohstofflieferanten sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Der antragstellende Gemeinschaftshersteller, zwei weitere bekannte Gemeinschaftshersteller, 25 Verwender, neun Rohstofflieferanten sowie die fünf bekannten ausführenden Hersteller in Japan erhielten Fragebogen. Antworten gingen ein von einem Gemeinschaftshersteller, einem japanischen ausführenden Hersteller und dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft, vier Verwendern/Einführern und einem Rohstofflieferanten.

(9)

Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:

 

Gemeinschaftshersteller

Grass Valley Netherlands BV, Breda (Niederlande)

 

Andere Hersteller in der Gemeinschaft

Ikegami Electronics (Europe) GmbH - UK Branch, Sunbury on Thames (Vereinigtes Königreich)

 

Hersteller im Ausfuhrland:

Ikegami Tsushinki Co., Ltd, Tokio (Japan)

(10)

Die Untersuchung konzentriert sich im Wesentlichen auf FKS mit Standardauflösung, die die Mehrheit der unter die Maßnahmen fallenden Waren darstellen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass hochauflösende (HD) FKS mit ähnlicher Leistung und Qualität wie FKS mit einer Standardauflösung und einem Störabstand von 62 dB (die somit unter die geltenden Maßnahmen fallen) ggf. einen Störabstand von unter 55dB aufweisen und dementsprechend nicht unter die Maßnahmen fallen. Dies wurde auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigt. Eine interessierte Partei, die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitete, beantragte, die Warendefinition dieser Überprüfung an diejenige der unter Randnummer (6) genannten Untersuchung anzupassen. Dies ist jedoch nicht möglich, da sich diese Überprüfung lediglich darauf beschränkt festzustellen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten oder außer Kraft gesetzt werden sollen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

1.4.2   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ oder „Schadensuntersuchungszeitraum“ genannt bzw. „SUZ“ abgekürzt).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie diejenige, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchungen war, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führten, d. h. Fernsehkamerasysteme.

(13)

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 des Rates beschrieben, können FKS aus einer Kombination folgender Bauteile bestehen, die entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden:

a)

einem Kamerakopf mit drei oder mehr Sensoren (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400 000 Pixeln, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung, der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert sein; es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln;

b)

Einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr),

c)

einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist,

d)

einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung),

e)

einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder Fernabstimmung mehrerer Kameras.

(14)

Die in dieser Überprüfung untersuchten Waren werden derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8525 30 90, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99, ex 8529 90 81, ex 8529 90 95, ex 8543 89 97, ex 8528 21 14, ex 8528 21 16 und ex 8528 21 90.

(15)

Nicht unter dieses Verfahren fallen:

a)

Linsen

b)

Videorekorder

c)

Kameraköpfe mit einem Aufnahmegerät im selben Gehäuse

d)

professionelle Kamerasysteme, die nicht für Sendezwecke genutzt werden können

e)

die im Anhang aufgeführten professionellen Kamerasysteme.

2.2   Gleichartige Ware

(16)

Die laufende Untersuchung bestätigte die Feststellungen der unter den Randnummern (1) und (2) genannten vorherigen Untersuchungen; demnach verwenden die von den japanischen ausführenden Herstellern produzierte und auf dem japanischen sowie auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte betroffene Ware und die vom antragstellenden Gemeinschaftshersteller produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware die gleiche Basistechnologie und entsprechen beide den weltweit geltenden Normen des Industriezweigs. Ferner haben die Waren die gleichen Anwendungen und Verwendungen, weisen mithin ähnliche materielle und technische Eigenschaften auf, sind austauschbar und Konkurrenzprodukte. Somit handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1   Vorbemerkungen

(17)

Die Bereitschaft der japanischen ausführenden Hersteller, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten, war, wie bei den vorherigen Überprüfungen, sehr gering. Lediglich einer von fünf Herstellern arbeitete an der Untersuchung mit. Keiner der vier übrigen der Kommission bekannten Hersteller beantwortete den Fragenbogen, obwohl den verfügbaren Fakten, insbesondere den von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung vorgehaltenen Daten zufolge mindestens drei von ihnen im UZ wahrscheinlich FKS in die Gemeinschaft ausgeführt haben.

(18)

Lediglich ein ausführender Hersteller kooperierte, obwohl er die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausführte. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft konnten unmittelbar bei den ausführenden Herstellern keine zuverlässigen Informationen über Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ erhoben werden. Darüber hinaus erwiesen sich die Eurostat-Daten ebenfalls als unzuverlässig, da unter den KN-Codes, unter denen die betroffene Ware eingereiht wird, ohne Möglichkeit einer Aufschlüsselung auch Einfuhren anderen Waren verzeichnet werden. Daher konnten auch die Eurostat-Daten nicht herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es Einfuhren von FKS aus Japan gab und wenn ja, in welcher Menge und mit welchem Wert. Vor diesem Hintergrund stützte sich die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, d. h. auf die von ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Informationen und den Antrag auf Einleitung der Überprüfung. Auf dieser Grundlage wurden Menge und Wert der Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum so gut wie möglich geschätzt.

3.2   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

(19)

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsverweigerung der ausführenden Hersteller in Japan und der Tatsache, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Japan im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, griff die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung bei der Untersuchung der Fortsetzung des Dumpings auf andere Informationsquellen zurück, nämlich die Angaben des Antragstellers und die von ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Daten.

(20)

Letztere zeigen, dass erhebliche Mengen der betroffenen Ware im UZ eingeführt wurden, insbesondere rund 10 Fernsehkameraköpfe (nachstehend „FKK“ abgekürzt), die das wesentliche und wertvollste Bauteil eines FKS darstellen. Angesichts der mangelnden Kooperation und der Tatsache, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, konnte für die betroffene Ware keine formale Dumpingberechnung vorgenommen werden.

(21)

Aus diesen Gründen musste die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen, d. h. auf die Angaben im Antrag, die für zwei Modelle der betroffenen Ware nach Entrichtung des Zolls ein beträchtliches Dumping ausweisen, das in einem Fall mehr als 10 % beträgt.

(22)

Es wird der Schluss gezogen, dass es ausgehend von den vorliegenden Beweisen wahrscheinlich ist, dass die japanischen ausführenden Hersteller das Dumping fortsetzen.

3.3   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.3.1   Vorbemerkungen

(23)

FKS werden weltweit lediglich in Japan und in der EU hergestellt. Daher teilen sich diese Hersteller den Weltmarkt. Bekanntermaßen gibt es mindestens zwei Gemeinschaftshersteller von denen einer mit japanischen ausführenden Herstellern verbunden ist, die für den Gemeinschaftsmarkt produzieren. Es sind fünf japanische ausführende Hersteller bekannt, die weltweit produzieren und verkaufen.

(24)

Es sei darauf hingewiesen, dass die geltenden Maßnahmen seit 1994 in Kraft sind. Ferner gelangte die Kommission 1999 zu dem Schluss, dass die ausführenden Hersteller die Maßnahmen neutralisieren konnten, und beschloss daher, die Antidumpingzölle für die betroffenen ausführenden Hersteller drastisch zu erhöhen (auf 200,3 %). Schließlich wurden die Maßnahmen infolge einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen im Jahr 2000 für weitere fünf Jahre verlängert, da ein Anhalten und ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich waren.

3.3.2   Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und denjenigen im Ausfuhrland

(25)

Da die ausführenden Hersteller nicht kooperationsbereit waren, stützten sich die Informationen über den Preis der betroffenen Ware in Japan lediglich auf die Verkaufsdaten des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers (Ikegami), auf Auskünfte des Antragstellers und die Angaben im Antrag auf Einleitung dieser Überprüfung.

(26)

Wie unter Randnummer (20) erläutert, ist der FKK das wichtigste und wertvollste Bauteil eines FKS; es erschien daher angebracht, die japanischen und die gemeinschaftlichen Preise für dieses Bauteil miteinander zu vergleichen.

(27)

Die Angaben im Antrag und die bei den Kontrollbesuchen erhobenen Daten weisen darauf hin, dass die von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft berechneten Preise höher sind als die Preise auf dem japanischen Inlandsmarkt.

(28)

Gleichwohl sind die japanischen Unternehmen schon jetzt bereit, in die Gemeinschaft zu Preisen (ohne Antidumpingzölle) zu exportieren, die wesentlich unter denjenigen in der Gemeinschaft und auf ihrem eigenen Markt liegen. Das Gleiche gilt für ihre Ausfuhren in Drittländer.

(29)

Da nicht anzunehmen ist, dass die japanischen ausführenden Hersteller ihre Preispolitik in diesem Fall ändern, kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Waren zu stark gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt würden, die die Gemeinschaftspreise unterbieten würden. Darüber hinaus bietet das hohe Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt den japanischen ausführenden Herstellern einen Anreiz, um einen Teil ihrer Inlandsverkäufe in die EU umzuleiten.

(30)

Angesichts der Höhe der geltenden Zollsätze (von 52,7 % bis 200,3 %) hätten die japanischen ausführenden Hersteller bei der Preisgestaltung einen großen Spielraum, falls die Maßnahmen außer Kraft treten und sie eine Erhöhung ihrer Ausfuhrpreise beschließen würden. In jedem Fall würden die Gemeinschaftspreise unterboten, solange die Preissteigerung unterhalb der geltenden Zollsätze läge.

3.3.3   Verhältnis zwischen den Preisen für japanische Ausfuhren in Drittländer und den Preisen im Ausfuhrland

(31)

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der ausführenden Hersteller wurden die Preise des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers für Ausfuhren in Drittländer mit den Preisen für die japanischen Inlandsverkäufe verglichen. Für diesen Vergleich wurde der größte Teil der Verkäufe in Drittländer herangezogen.

(32)

Um einen korrekten Preisvergleich durchführen zu können, wurden, sofern erforderlich, Berichtigungen für die Handelsstufe, für Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten vorgenommen. Da ausführliche Informationen vorlagen, bezog sich der Vergleich nicht nur auf Kameraköpfe sondern auf alle FKS-Bauteile.

(33)

Der Vergleich ergab, dass das Unternehmen in Drittländer zu wesentlich niedrigeren Preisen verkaufte als auf dem inländischen Markt.

(34)

Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass das Unternehmen seine Waren sehr wahrscheinlich zu gedumpten Preisen (rund 20 %) in Drittländer verkauft. Dies bestätigt die im Antrag enthaltenen Anscheinsbeweise, denen zufolge die ausführenden Hersteller ihre Ware zu deutlich gedumpten Preisen in Drittländern absetzen.

(35)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass andere japanische ausführende Hersteller eine andere Preispolitik verfolgen und nicht zu vermutlich gedumpten Preisen in Drittländer verkaufen.

(36)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die japanischen ausführenden Hersteller ihre Ware in Drittländer zu deutlich niedrigeren Preisen verkaufen als auf ihrem Inlandsmarkt und dass diese Ausfuhrpreise im UZ sehr wahrscheinlich gedumpt waren und dass es keinen Beweis dafür gibt, dass sich diese Vorgehensweise ändern wird.

3.3.4   Verhältnis zwischen den Preisen der japanischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(37)

Die verfügbaren Fakten, d. h. die Angaben im Antrag und die Informationen des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers, lassen darauf schließen, dass die Preise, zu denen die ausführenden Hersteller die betroffene Ware in Drittländer verkaufen, erheblich niedriger sind als die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Je nach Markt kann der Unterschied bis zu 220 % betragen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen hätten die japanischen ausführenden Hersteller folglich allen Grund ihre Ausfuhren in Drittländer auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

(38)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft das einzige Land ist, in dem Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware gelten. Nichts deutet darauf hin, dass die Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft eine andere Preispolitik verfolgen würden als bei den Ausfuhren in Drittländer.

3.3.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(39)

Der Antragsteller brachte vor, dass angesichts der Art der Ware die Kapazitäten flexibel seien und die japanischen ausführenden Hersteller ihre Kapazitäten innerhalb kürzester Zeit ausweiten könnten. Dies bestätigte sich beim Kontrollbesuch bei dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Japan.

(40)

Der Produktionsprozess ist personalintensiv, wird aber nicht durch bestimmte Produktionsverfahren oder Maschinen eingeschränkt. Da die Produktionslinie durch Handarbeit geprägt ist, genügt es, die Zahl der Schichten und die Zahl der Beschäftigten zu erhöhen, um die Kapazitäten zu steigern. Der größte Hemmschuh für eine Kapazitätssteigerung ist de facto die Zeit, die nötig ist, um neu eingestelltes Personal für das Zusammensetzen und die Herstellung von FKS auszubilden. Den einzig denkbaren technischen Engpass im Hinblick auf eine Produktionsausweitung, dessen Beseitigung hohe Investitionen erfordern würde, bildet die Anlage, mit der der optische Block hergestellt wird. Es konnte jedoch nicht belegt werden, dass dies, angesichts des aktuellen Produktionsniveaus, eine etwaige Steigerung der Produktionskapazität verhindern könnte. Da das Unternehmen nicht alle Schichten voll ausgelastet hatte, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Produktionskapazitäten in kurzer Zeit erheblich gesteigert werden könnten. Darüber wurde nicht bewiesen, dass mit einer solchen Kapazitätssteigerung im Verhältnis zum Wert der produzierten Waren hohe Kosten verbunden wären.

(41)

Die Kapazitätssteigerung könnte sehr hoch ausfallen angesichts der „günstigen Eintrittskarte“ der japanischen ausführenden Hersteller für den Absatz größerer Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt (Vertriebskanäle existieren bereits und die Kapazitätssteigerung erfordert nur geringe Investitionen).

(42)

Aus oben genannten Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass durch nichts belegt wird, dass dies nicht auch auf alle anderen ausführenden Hersteller zuträfe, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Produktionskapazität wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit erheblich gesteigert werden könnte, wenn die japanischen Hersteller dies für nötig halten sollten.

(43)

Es ist mithin wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren in die Gemeinschaft zunehmen. Obige Erläuterungen müssen im Lichte der attraktiven Preise gesehen werden, die in der Gemeinschaft im Vergleich zu Drittländern gezahlt werden, des bereits vorhandenen Vertriebsnetzes und der Tatsache, dass eine Kapazitätssteigerung relativ kostengünstig wäre (Ausbildung neuer Facharbeiter).

3.4   Schlussfolgerung

(44)

Angesichts der oben beschriebenen Besonderheiten des Marktes, d. h. der Tatsache, dass in der Gemeinschaft höhere Preise gezahlt werden als in Drittländern oder auf dem japanischen Inlandsmarkt, gibt es starke Anreize, einen Teil der Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten, und zwar wahrscheinlich zu niedrigen Preisen, um verlorene Marktanteile zurückzugewinnen. Da ferner die Produktionskapazität rasch erhöht werden kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Einfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen würden. Da nichts darauf hindeutet, dass die japanischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Preispolitik ändern und ihre Preise erhöhen würden, ist es auch sehr wahrscheinlich, dass diese größeren Mengen zu gedumpten Preisen eingeführt würden.

(45)

Es wird mithin der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die japanischen ausführenden Herstellen die betroffene Ware wahrscheinlich erneut zu gedumpten Preisen einführen würden; die Maßnahmen sollten daher in Kraft bleiben.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(46)

2001 wurde Philips Digital Video Systems (nachfolgend „Philips DVS“ abgekürzt) von Thomson Multimedia übernommen, das Eigentümer von Thomson Broadcast Systems (nachfolgend „TBS“ abgekürzt), einem weiteren Gemeinschaftshersteller von FKS, ist; das Ergebnis dieser Fusion ist Grass Valley Nederland B.V., der Antragsteller.

(47)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass praktisch alle von seinem verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft verkauften Fernsehkamerasysteme seit fünf Jahren auch von diesem Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt würden. Da dieses Produktionsunternehmen nicht nur den Gemeinschaftsmarkt sondern auch den gesamten Weltmarkt beliefere, wäre es von einer wie auch immer gearteten Entscheidung bezüglich der geltenden Antidumpingzölle wahrscheinlich nicht betroffen.

(48)

Da dieser ausführende Hersteller keine weiteren Informationen vorlegte und auch den Fragebogen für die Gemeinschaftshersteller nicht beantwortete, konnte nicht genau festgestellt werden, welche Geschäfte dieses Unternehmen im Einzelnen u. a. auch in der Gemeinschaft tätigte.

(49)

Ein weiterer FKS-Hersteller in der Gemeinschaft, der mit einem japanischen ausführenden Hersteller verbunden ist, arbeitete an der Untersuchung mit und wandte sich gegen die geltenden Maßnahmen. Dieser Wirtschaftsbeteiligte brachte vor, dass die FKS-Einfuhren aus Japan sporadisch getätigt würden und lediglich eine Ergänzung zu den Geschäften in der Gemeinschaft darstellten. Der Kontrollbesuch vor Ort ergab, dass in den Anlagen in der Gemeinschaft lediglich ein bestimmtes Modell aus Teilen mit Ursprung in Japan und in der Gemeinschaft zusammengesetzt wurde, indessen wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle kein CCD-Block, der wichtigste Teil eines Kamerakopfes, hergestellt. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass es außer der Existenz der Antidumpingmaßnahmen gegenüber FKS keine anderen Gründe dafür gibt, das betreffende Modell in der Gemeinschaft herstellen zu lassen.

(50)

Diese Überprüfung bestätigte, dass auf den Antragsteller mehr als 60 % der Gemeinschaftsproduktion an Fernsehkamerasystemen entfielen. Daher bildet er den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und wird nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

5.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

5.1   Vorbemerkungen

(51)

Aus den unter den Randnummern (19) und (20) genannten Gründen stützte sich die Untersuchung der Lage des Gemeinschaftsmarktes auf Daten über Fernsehkameraköpfe (FKK).

(52)

Es war bekanntlich nicht möglich, Daten von einem japanischen ausführenden Hersteller zu bekommen, der angeblich Produktionsanlagen in der Gemeinschaft hat. Wie bereits gesagt, arbeiteten diejenigen japanischen Hersteller, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten, nicht an der Untersuchung mit. Daher stützte sich die Kommission bei der Untersuchung des Verbrauchs gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten.

(53)

Da die Daten über Verkauf und Produktion lediglich von einer bzw. zwei interessierten Parteien stammen und es sich dabei um wirtschaftlich sensible Daten handelt, hält die Kommission es nicht für angebracht, absolute Zahlen zu veröffentlichen. Die Zahlen wurden daher durch „—“ ersetzt und es wurden Indizes angegeben.

5.1.1   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(54)

Der sichtbare Verbrauch von FKS wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angegebenen Verkäufe, der Verkäufe von Ikegami Electronics (Europe) GmbH, der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Angaben über die FKS-Einfuhren aus Japan und der Informationen über FKS-Käufe, die von einem Verwender bereitgestellt wurden, ermittelt. Berücksichtigt man die Kooperationsverweigerung des japanischen ausführenden Herstellers, der vermutlich auch in der Gemeinschaft FKS herstellt, dürfte der Gemeinschaftsverbrauch etwas höher sein, obwohl sich die Gesamtentwicklung und die Schlussfolgerungen dadurch nicht entscheidend ändern dürften.

Tabelle 1

FKS-Verbrauch der Gemeinschaft

 

2002

2003

2004

UZ

Stück

Index

100

104

123

103

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltene Daten

(55)

Von 2002 bis zum UZ stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 3 %. Besonders ausgeprägt war die Zunahme 2004, als die Einfuhren einen Höchststand erreichten. Im UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch gegenüber dem Wert von 2004 um 15 % zurück.

5.1.2   Derzeitige Einfuhren aus dem betroffenen Land

i.   Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware im UZ

(56)

Im Bezugszeitraum waren die Einfuhrmengen von FKS aus Japan relativ niedrig. Von 2002 bis 2004 verzehnfachten sich fast auf rund 30 Stück. Im UZ gingen die Einfuhren im Vergleich zu 2004 zwar wieder zurück, lagen aber immer noch deutlich über dem Wert von 2002. Insgesamt gesehen erhöhten sich die Einfuhren im Bezugszeitraum fast auf das Dreifache. Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde das Einfuhrvolumen zu niedrig geschätzt, da nach den ihm vorliegenden Marktinformationen die japanischen Hersteller deutlich mehr Geräte in die Gemeinschaft lieferten als von diesen Unternehmen in der Gemeinschaft hätten hergestellt werden können. Ferner würden die Maßnahmen wahrscheinlich dadurch umgangen, dass einzelne Kamerabauteile eingeführt würden. Diese Informationen widersprachen jedoch den Feststellungen der Untersuchung, d. h. den Ergebnissen der Kontrollbesuche und den Angaben unabhängiger Verwender. Ferner ist es nicht Aufgabe dieser Überprüfung festzustellen, ob die geltenden Maßnahmen umgangen werden, gleichwohl wird anerkannt, dass Umgehungspraktiken durchaus Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben können.

(57)

Der Marktanteil der Einfuhren nahm bis 2004, als sie ihren Höchststand erreichten, kontinuierlich zu. Trotz eines deutlichen Rückgangs im UZ auf weniger als die Hälfte des Wertes von 2004 konnten die Einführer ihren Marktanteil im Bezugszeitraum insgesamt ausbauen.

Tabelle 2

FKS-Einfuhren aus Japan und Marktanteil

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhren

Index

100

167

1 000

300

Marktanteil

Index

100

161

816

291

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltene Daten

ii.   Preisentwicklung und Preisgestaltung bei den Einfuhren der betroffenen Ware.

(58)

Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft lagen keine zuverlässigen Angaben über die Höhe der Preise für FKS-Einfuhren vor. De facto verkaufen die japanischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware ausschließlich an verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Die gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Daten geben folglich Preise zwischen verbundenen Parteien wieder und sind nicht als zuverlässig anzusehen. Umso mehr, als aufgrund der geltenden Maßnahmen die Unternehmen unter Umständen beschließen, Gewinne ihren Unternehmenseinheiten in der Gemeinschaft zuzurechnen.

(59)

Mithin konnten hinsichtlich der Preisentwicklung und der Preisgestaltung bei den Einfuhren der betroffenen Ware keine Schlussfolgerungen gezogen werden.

5.1.3   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(60)

Aus Gründen der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass sich die Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eher auf FKS und nicht nur auf FKK beziehen. Da jedes FKS normalerweise einen Fernsehkamerakopf hat, wurde dies jedoch nicht als problematisch angesehen. Aus diesem Grund und angesichts fehlender genauerer Informationen über die Tätigkeiten der japanischen ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft wurde die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und ihre Entwicklung anhand der Daten untersucht, die sich auf FKS beziehen.

i.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(61)

Die gesamte FKS-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist im Bezugszeitraum leicht gestiegen. Nach einem Rückgang um 8 % im Jahr 2003 zog die Produktion 2004 um rund 35 % deutlich an. Im UZ wurde die Produktion im Vergleich zu 2004 um 16 % zurückgefahren, bewegte sich aber immer noch auf einem Niveau, das um 5 % über dem von 2002 lag.

Tabelle 4

Produktionsvolumen

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion

Index

100

92

124

105

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

(62)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb bis 2004 stabil. Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglichten es dem Unternehmen, seine Produktionskapazität an die Nachfrage anzupassen, was im UZ zu einem Rückgang von 14 % führte. Wie im Folgenden erläutert, war parallel zum Abbau der Produktionskapazität von 2004 bis zum UZ eine stabile Auslastung zu beobachten.

(63)

Die gestiegene Produktion und die Anpassung der Produktionskapazität führten dazu, dass die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum zunahm. Insgesamt gesehen hat sich die Kapazitätsauslastung ähnlich entwickelt wie die Produktion: von 2002 bis 2004 ist sie gestiegen, mit einem Tiefpunkt 2003. Im UZ blieb die Produktionskapazität im Vergleich zu 2004 unverändert, lag aber immer noch rund 20 % über dem Wert von 2002.

Tabelle 5

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktionskapazität

Index

100

100

100

86

Kapazitätsauslastung

Index

100

92

124

122

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort

ii.   Lagerbestände

(64)

Nach einem deutlichen Rückgang (–17 %) im Jahr 2003 nahmen die Lagerbestände im folgenden Jahr wieder zu, wobei sie aber immer noch 11 % unter dem Wert von 2002 lagen. Der außergewöhnlich hohe Lagerbestand im UZ ist damit zu erklären, dass der UZ vor Abschluss des Finanzjahres endete, d. h. eine Reihe von Bestellungen war noch nicht ausgeliefert.

Tabelle 6

Bestände

 

2002

2003

2004

UZ

Bestände

Index

100

83

89

172

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

iii.   Verkäufe, Preise und Marktanteil

(65)

Der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nahm von 2002 bis 2004 um 10 % zu, blieb aber hinter dem im gleichen Zeitraum in der Gemeinschaft beobachteten deutlichen Verbrauchsanstieg um 23 % zurück. So schrumpfte aufgrund der Einfuhren aus Japan und der Anteilsgewinne anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Gemeinschaft der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um mehr als 20 Prozentpunkte. Im UZ fiel der Absatz im Vergleich zum Niveau von 2004 deutlich ab, wodurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weitere Marktanteile einbüßte,

(66)

Es sei jedoch daran erinnert, dass die Zahlen und Trends, die die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beschreiben, lediglich auf verfügbaren Fakten beruhen, da der einzige andere Hersteller in der Gemeinschaft keine Verkaufs- und Produktionszahlen vorlegte.

(67)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise gingen im Bezugszeitraum um 3 % zurück, obwohl von 2002 bis 2003 ein Anstieg um 7 % zu beobachten war. Hinter dem relativ schwachen Preisrückgang im Bezugszeitraum verbirgt sich jedoch ein Wechsel im Produktmix, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft neue Waren mit höherwertigen (und teureren) Konfigurationen einführte.

Tabelle 7

Verkäufe, Preise und Marktanteil

 

2002

2003

2004

UZ

Verkäufe (Stück)

Index

100

103

110

79

Durchschnittspreis (EUR/Stück)

Index

100

107

98

97

Marktanteil

Index

100

99

89

76

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

iv.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(68)

Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung um mehr als 24% zurück, was in Verbindung mit der Produktionsausweitung eine deutliche Produktivitätssteigerung (37 %) zur Folge hatte. Es ist zu beachten, dass gleichzeitig mit dem Personalabbau verstärkt auf Beschäftigte mit Zeit- und anderen flexiblen Verträge zurückgegriffen wurde, wodurch das Unternehmen seine Fixkosten senken konnte.

(69)

Tatsächlich konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum seine Arbeitskosten um 14 % senken. Auf diese Weise gelang es ihm, den Anteil der Arbeitskosten an den gesamten Produktionskosten um mehrere Prozentpunkte zu verringern. Dies zeugt von dem Willen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktionsstruktur anzupassen und seine Fixkosten zu senken.

Tabelle 8

Beschäftigung, Produktivität und Löhne.

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigung

Index

100

102

87

76

Produktivität (in Stück je Beschäftigten)

Index

100

90

142

137

Arbeitskosten (in 1 000 EUR)

Index

100

97

103

86

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

v.   Gewinne

(70)

Die Tatsache, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ der letzten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen noch negativ war, führten zur Aufrechterhaltung der damals geltenden Antidumpingmaßnahmen. In der Zwischenzeit hat sich die Situation geändert, und von 2002 bis 2004 wies der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft positive Rentabilitätszahlen aus.

(71)

Bis 2004 stieg der Rentabilität des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, auch wenn man normalerweise höhere Gewinne (über 10%) für notwendig ansieht, damit der Wirtschaftszweig mit der technologischen Entwicklung Schritt halten kann. So konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch 2003 und 2004, d. h. in den gewinnträchtigsten Jahren, keine Margen erzielen, mit denen er, wie in dieser Branche üblich, in größerem Umfang in neue Entwicklungen hätte investieren können.

(72)

Im UZ wurden bei der Rentabilität erhebliche Verluste verzeichnet, wodurch sich die Situation erheblich verschlechterte. Hierfür können zwei Faktoren verantwortlich gemacht werden: Zum einen hatte der stark rückläufige Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ einen Anstieg der durchschnittlichen Fixkosten mit negativen Auswirkungen auf die Rentabilität zur Folge. Zum anderen war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage, die gestiegenen Kosten bei einigen Rohstoffen sowie die zusätzlichen F&E-Aufwendungen und Absatzkosten, die aus dem Ausbau des Vertriebsnetzes resultierten und den Kundendienst verbessern sollten, an die Kunden weiterzugeben. Unter Randnummer (67) wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich hinter dem geringfügigen Preisrückgang von 2004 bis zum UZ eine Änderung im Produktmix verbirgt, da der Wirtschaftszweig neue Waren mit höherwertigen (und teureren) Konfigurationen einführte, die Preise aber nicht entsprechend anheben konnte.

Tabelle 9

Rentabilität

 

2002

2003

2004

UZ

Rentabilität (in %)

Index

100

176

251

– 321

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

vi.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(73)

Trotz eines Rückgangs um 13% im Jahr 2003 bewegten sich die Investitionen auf einem hohen Niveau Der Investitionsrückgang 2003 wurde im darauf folgenden Jahr von einem Anstieg um fast 200 % wieder ausgeglichen, der auf eine Umstellung und Straffung der Produktion sowie auf die beständig hohen F&E-Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück

(74)

Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem vorstehend dargelegten Rentabilitätstrend.

Tabelle 10

Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

 

2002

2003

2004

UZ

Investitionen (in 1 000 EUR)

Index

100

87

237

148

RoI

Index

100

143

182

– 116

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

(75)

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gehabt hätte.

vii.   Cashflow

(76)

Der Cashflow nahm bis 2004 erheblich zu (39 %). Diese positive Entwicklung deutet auf eine Erholung des Wirtschaftszweigs hin. 2004 betrug der Cashflow lediglich rund 10 % des gesamten Umsatzes in der Gemeinschaft, was nicht als übermäßig hoch angesehen werden kann. Im UZ wurde der Cashflow jedoch durch die negativen Produktivitätszahlen stark beeinträchtigt.

Tabelle 11

Cashflow

 

2002

2003

2004

UZ

Cashflow (in 1 000 EUR)

Index

100

99

139

–70

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort

viii.   Wachstum

(77)

Von 2002 bis zum UZ stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 3%, während die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 21% sanken. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um mehr als 20 Prozentpunkte, wohingegen die Marktanteile der gedumpten Einfuhren und der anderen Gemeinschaftshersteller zunahmen.

(78)

In den letzten Jahren fand auf dem FKS-Markt ein Wechsel von FKS mit Standardauflösung zu den hochauflösenden FKS statt. Diese Entwicklung dürfte sich in Zukunft noch verstärken. Da die Ausstrahlung von HDTV-Programmen jedoch noch nicht sehr weit verbreitet ist, kaufen zahlreiche Sendeanstalten, insbesondere kleine und regionale Sender, auch aufgrund der relativ günstigen Preise, nach wie vor FKS mit Standardauflösung. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nicht vom Wachstum des Marktes profitieren, wie die verloren gegangenen Marktanteile beweisen.

(79)

Darüber hinaus sind Produktion und Absatz von FKS mit Standardauflösung nach wie vor ein wichtiger Faktor für jeden FKS-Hersteller, nicht zuletzt weil aufgrund der hohen Kapitalintensität der Branche, die Fixkosten von Natur aus hoch sind. Es ist für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daher weiterhin wichtig, vom größeren Absatzvolumen der FKS mit Standardauflösung profitieren zu können, damit er diese Fixkosten besser verteilen kann.

ix.   Höhe der Dumpingspanne

(80)

Bei der Untersuchung der Höhe der Dumpingspanne ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bereits Maßnahmen in Kraft sind, die schädigendes Dumping beseitigen sollen. Wie unter Randnummer (22) erwähnt, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die japanischen ausführenden Hersteller nach wie vor gedumpte Ware in die Gemeinschaft einführen. Die festgestellte Dumpingspanne ist hoch, und die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können nicht als unerheblich angesehen werden, insbesondere in Verbindung mit einer möglichen Steigerung der Verkaufsmengen.

x.   Erholung von früherem Dumping

(81)

Seit der Verlängerung der Maßnahmen im Jahr 2000 im Rahmen der vorherigen Überprüfung konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Lage im Bezugszeitraum etwas verbessern. Die oben beschriebenen Faktoren zeigen aber auch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin anfällig und gefährdet ist.

5.1.4   Auswirkungen anderer Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

i.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(82)

Die Untersuchung offenbarte folgende Entwicklung:

Tabelle 12

Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 

2002

2003

2004

UZ

Menge (in Stück)

Index

100

117

193

148

Wert (in 1 000 EUR)

Index

100

126

146

93

Durchschnittspreis (EUR/Stück)

Index

100

107

75

63

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

(83)

Von 2002 bis 2004 nahmen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mengenmäßig deutlich zu, gingen im UZ aber um mehr als 20 % zurück. Gleichwohl liegt die Verkaufsmenge im UZ immer noch fast 50 % über der Verkaufsmenge zu Beginn des Bezugszeitraums. Dieser insgesamt positive Trend war von einem drastischen Rückgang der Durchschnittspreise begleitet, der durch den harten Wettbewerb mit den extrem niedrigen Preisen auf Drittlandsmärkten bedingt war (vgl. Randnummer (35)).

(84)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem harten Wettbewerb mit extrem niedrigen Preisen in Drittländern, insbesondere in den Schwellenländern wie Brasilien und China, ausgesetzt war, und dass er gezwungen war, seine Preise für Verkäufe in Drittländer erheblich zu senken, um die hohen Produktions- und Verkaufszahlen halten zu können. Dies ging natürlich zu Lasten der Gesamtrentabilität.

ii.   Andere Hersteller in der Gemeinschaft

(85)

Ein Faktor, der erklären könnte, warum sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vollständig erholen konnte, ist insbesondere angesichts der schrumpfenden Marktanteile und der negativen Rentabilität im UZ die Tatsache, dass einige japanische ausführende Hersteller in der Gemeinschaft Betriebe errichtet haben, die vermutlich ebenfalls FKS zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt herstellen,. Tatsächlich haben andere Hersteller in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum große Marktanteile hinzugewonnen (vgl. Randnummer (65)). Angesichts der Kooperationsverweigerung eines japanischen Herstellers, der angeblich in der Gemeinschaft produziert, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die mögliche Vergrößerung des Marktanteils dieses Unternehmen nicht aus der höheren Konkurrenzfähigkeit resultiert, sondern allein aus der Verlagerung der Dumpingpraktiken in die Gemeinschaft, indem die Ware in der Gemeinschaft zusammengesetzt wird und so die Antidumpingmaßnahmen unterlaufen werden.

(86)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Untersuchung zumindest in einem Fall keinen anderen Grund für die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten in der Gemeinschaft ergab, als den, die geltenden Maßnahmen zu umgehen (vgl. Randnummer (49)).

5.1.5   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(87)

Bei der Betrachtung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte berücksichtigt werden, dass bereits Maßnahmen in Kraft sind.

(88)

Bis 2004 haben die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, das Produktionsvolumen und die Kapazitätsauslastung deutlich zugenommen. Gleiches gilt auch für die Rentabilität und die Produktivität, während die Arbeitskosten sanken. Cashflow, Kapitalrendite und Lagerbestände entwickelten sich bis 2004 ebenfalls positiv.

(89)

Gleichwohl wies der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine negative Entwicklung auf, er ging im Bezugszeitraum um mehr als 20 Prozentpunkte zurück. Seit 2000 weiteten andere Wirtschaftsbeteiligte, die angeblich ebenfalls FKS produzieren, ihre Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft aus. In Verbindung mit den gedumpten Einfuhren aus Japan hinderte dieser Umstand den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, die höheren Kosten im Zusammenhang mit F&E, der Produktion und dem FKS-Vertrieb auf die Verkaufspreise umzulegen. Dies führte dazu, dass die Rentabilität im UZ in die Negativzone rutschte.

(90)

Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde auch durch die gedumpten Preise in Drittländern beeinträchtigt, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwangen, die Durchschnittspreise für Ausfuhren in diese Länder erheblich zu senken (um mehr als 30 %), was wiederum zu Lasten der Gesamtrentabilität ging. Dies ist ein guter Anhaltspunkt dafür, wie sich der Gemeinschaftsmarkt für FKS bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen entwickeln könnte.

(91)

Generell ist festzustellen, dass sich die Lage der Wirtschaftszweigs im Allgemeinen bis 2004 verbesserte, dass aber einige Indikatoren, wie z.B. Verkäufe in der Gemeinschaft, Rentabilität, RoI und Cashflow, ihre positive Entwicklung im UZ nicht fortsetzten. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zur vorherigen Prüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gebessert hat und dass der Wirtschaftszweig gezeigt hat, dass er lebens- und konkurrenzfähig ist, da er seine Fixkosten deutlich senkte und seine Produktivität steigerte. Gleichwohl konnte er sich nicht vollständig erholen und ist daher nach wie vor sehr anfällig und gefährdet, wie die Entwicklung im UZ zeigt.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

6.1   Voraussichtliche Auswirkungen der bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu erwartenden Mengen- und Preiseffekte auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92)

Unter Randnummer (43) wurde festgestellt, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich eine Zunahme der gedumpten Ausfuhren aus Japan in die Gemeinschaft zur Folge hätte.

(93)

Zu den möglichen Auswirkungen zusätzlicher Niedrigpreis-Importe auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist zu sagen, dass die Einfuhr großer Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen unmittelbar erhebliche Preiseinbrüche auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Folge hätte, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich zunächst versuchen würde, seinen Marktanteil und sein Produktionsvolumen zu halten, wie im Bezugszeitraum bei den Verkäufen in Drittländer bereits zu beobachten war. Sollten sich die Annahmen bewahrheiten, wäre der Rentabilitätsverlust beträchtlich und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würde sich verschlechtern.

(94)

Bekanntlich hängt auf dem FKS-Markt das Überleben eines Herstellers auch von seiner Fähigkeit ab, mit neuen technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, also angemessen in F&E, moderne Produktionsanlagen und die Ausbildung des Personals zu investieren. Ein bestimmtes Rentabilitätsniveau, das auch voraussetzt, dass die Verkaufspreise auf einem Niveau gehalten werden, das diese Kosten abdeckt, ist daher für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebenswichtig. Es liegt auf der Hand, dass bei einem durch vermutlich gedumpte Einfuhren aus Japan bedingten Preisverfall, der einzige noch verbliebene Gemeinschaftshersteller, der nicht mit japanischen ausführenden Herstellern verbunden ist, durch die gedumpten Einfuhren erheblich geschädigt würde und angesichts der Niedrigpreis-Politik der japanischen ausführenden Hersteller bei Verkäufen in Drittländer, wahrscheinlich nicht überlebensfähig wäre.

(95)

Aus den gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung vorgehaltenen Daten geht hervor, dass die Menge der gedumpten Einfuhren sich bis 2004 mehr als verdreifacht hat und im Bezugszeitraum um über 50 % gestiegen ist. Wie bereits gesagt, dürfte der Gemeinschaftsmarkt bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit Waren zu sehr niedrigen Preisen überschwemmt werden, wobei diese Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen.

(96)

Sollten die japanischen ausführenden Hersteller für Ausfuhren in die Gemeinschaft dieselben Preise berechnen wie für die Ausfuhren in Drittländer, was durchaus anzunehmen ist, würden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 30 % unterboten. Eine solche Preispolitik verbunden mit der Fähigkeit der japanischen Ausführer, große Mengen in die Gemeinschaft einzuführen, würde aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Preise in der Gemeinschaft drücken und in der Folge die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigen.

6.2   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(97)

Daher wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1   Einleitung

(98)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller, der Verwender und der Rohstofflieferanten.

(99)

Die vorangegangenen Untersuchungen hatten bekanntlich ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen und ihre Verlängerung dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefen. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Untersuchung um die zweite Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, d. h. es wird eine Situation analysiert, in der die Maßnahmen bereits seit 1994 gelten.

(100)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

7.2   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101)

Beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um den einzigen FKS-Hersteller, der nicht mit japanischen ausführenden Herstellern verbunden ist. Er hat bewiesen, dass er überlebensfähig und in der Lage ist, sich an die sich ändernden Marktbedingungen anzupassen. Dies wurde deutlich in seinen Bemühungen, die Produktion zu straffen, die Kosten zu senken und die Produktivität zu erhöhen, sowie in seinen kontinuierlichen Investitionen in die Produktion von technisch hoch entwickelten Produkten.

(102)

Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum deutet darauf hin, dass er von den Maßnahmen profitieren konnte und wieder ein fairer Wettbewerb herrschte. Trotz der Verbesserungen bei der Rentabilität ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch von der Gewinnhöhe entfernt, die bei dieser Art von Ware zu erwarten wäre. Wie bereits gesagt, kann der Schluss gezogen werden, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach ernsthaft verschlechtern würde, wobei wie unter Randnummer (93) erläutert, die Möglichkeit der Unternehmensschließung nicht ausgeschlossen werden kann. Davon wären über 100 direkt mit der Produktion der betroffenen Ware verbundene Arbeitsplätze betroffen.

(103)

Daneben haben die Produktion von Hightech-Produkten wie FKS und insbesondere die damit verbunden F&E-Entwicklungen bedeutende Auswirkungen auf andere Bereiche. Dies gilt vor allem für die Produktion des CCD-Blocks, da seine Bauteile auch in anderen Bereichen, wie beispielsweise bei Sicherheitssystemen, oder in der Medizin, der Industrie und der Telekommunikation verwendet werden. Ferner hat ein FKS-produzierender Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch Bedeutung für die gesamte Fernsehwirtschaft, angefangen bei der Entwicklung und Herstellung von Sendegeräten bis hin zur Herstellung von Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten; er kann aber auch bei der Festlegung künftiger Normen für den gemeinschaftlichen Fernsehsektor eine Rolle spielen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein Verschwinden dieser Hochtechnologiebranche negative Auswirkungen auf die Fernsehwirtschaft generell hätte.

(104)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen verlängert werden müssen, um die negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auszugleichen, die das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und damit ein Reihe qualifizierter Arbeitsplätze gefährden könnten.

7.3   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(105)

Hinsichtlich der Interessen der anderen Gemeinschaftshersteller von FKS sei darauf hingewiesen, dass lediglich ein einziger an der Untersuchung mitarbeitete. Dieser mit einem japanischen ausführenden Hersteller verbundene Hersteller sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, gestand aber ein, dass die Maßnahmen ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ausführenden japanischen Herstellern verschafften, auf den er nicht verzichten wolle.

(106)

Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft vonseiten des anderen angeblichen Gemeinschaftsherstellers muss der Schluss gezogen werden, dass eine Verlängerung der Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf den kooperierenden Gemeinschaftshersteller hätte. Wie bereits bei der Verlängerung der Maßnahmen im Jahr 2000 würde sich eine Verlängerung der derzeit geltenden Maßnahmen vorteilhaft für seine Investitionen in der Gemeinschaft auswirken.

7.4   Interessen der Verwender

(107)

25 Verwender von FKS hatten von der Kommission ebenfalls Fragebogen erhalten. Lediglich vier arbeiteten bei der Untersuchung mit. Bei ihnen handelt es sich um zugelassene Sendeanstalten, die mit eigener Ausrüstung ihre eigenen Sendungen ausstrahlen. Sie bezogen ihre Geräte direkt von den FKS-Herstellern, und zwar sowohl in der Gemeinschaft als auch im Ausfuhrland produzierte Geräte, und sind repräsentativ für die Mehrzahl der FKS-Verwender.

(108)

Ein Verwender gab an, dass er nicht beabsichtige, in den kommenden fünf Jahren eine größere Anzahl von FKS zu kaufen und dass daher eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf seine Tätigkeit hätte.

(109)

Ein anderer Verwender brachte vor, dass er beabsichtige, seine Ausrüstung auf hochauflösende Geräte umzustellen; in seinem Fall hätte ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Folge, dass es mehr Anbieter in der Gemeinschaft gäbe, dass sich die Preise verändern würden und die Produktinnovation gefördert würde. Ferner sei ein Wechsel des Kameraherstellers nicht realistisch, da es sich bei FKS nicht um Massenprodukte handele.

(110)

Ein dritter Verwender sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aus, da sie den Wettbewerb und das Produktangebot einschränken würden. Ferner sei es fast unmöglich, kurzfristig den Hersteller zu wechseln.

(111)

Ein vierter Verwender gab an, der könne die Folgen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht absehen.

(112)

Es sei darauf hingewiesen, dass derzeit mindestens zwei japanische Hersteller in der Gemeinschaft niedergelassen sind und weiterhin mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konkurrieren. Einige Verwender kauften nach wie vor japanische FKS, und zwar sowohl importierte als auch in der Gemeinschaft hergestellte Geräte. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern von FKS zum Erliegen gebracht haben. Die FKS-Importe aus Japan sind zwar seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen zurückgegangen, doch resultiert dies daraus, dass die japanischen ausführenden Hersteller nicht in der Lage waren, ihre Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu nicht gedumpten Preisen abzusetzen.

(113)

Was die Möglichkeit angeht, den FKS-Anbieter zu wechseln, so sei darauf hingewiesen, dass mit Antidumpingmaßnahmen nicht ein Wechsel des Anbieters erzwungen werden soll, sondern dass vielmehr durch die Beseitigung unfairer Handelspraktiken gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen. Sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für FKS infolge des Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen verschwinden, würde dies zweifellos den Wettbewerb einschränken und dazu führen, dass FKS-Verwender in der Gemeinschaft von japanischer Technologie abhängig wären. Letzteres ist insofern von großer Bedeutung als FKS-Hersteller bei der Festlegung künftiger Übertragungsnormen eine wichtige Rolle spielen können. Zweifellos würde das Fehlen eines hinreichend starken Herstellers die Gemeinschaft benachteiligen.

(114)

Ebenso wie die vorangegangenen Untersuchungen ergab auch diese Prüfung, dass FKS für die Verwender keinen bedeutenden Kostenfaktor darstellen, da sie lediglich einen kleinen Anteil an den Gesamtkosten für die Produktion von Fernsehsendungen haben. Die unter die Antidumpingmaßnahmen fallenden Kamerasysteme stellen nur einen Teil der von einem Sendeunternehmen benötigten Ausrüstung dar. Gemessen an den Gesamtkosten eines Sendeunternehmens und nicht nur an den Kosten für die Ausrüstung machen die Kosten für FKS, auf die Antidumpingzölle erhoben werden, einen noch kleineren Teil aus, da beispielsweise die Kosten für die Produktion von Sendungen, die Personalkosten und die Gemeinkosten weitaus höher sind als die reinen Kosten für FKS.

(115)

Generell wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen auf die Verwender am Umsatz der Sendeunternehmen eher gering sind, da die Anschaffung eines FKS weniger als 0,2 % des Gesamtumsatzes ausmacht. Außerdem beträgt die durchschnittliche Lebenszeit eines FKS derzeit ungefähr sieben Jahre, bisweilen zehn Jahre, womit FKS für die Verwender keinen ständig wiederkehrenden Kostenfaktor darstellen.

(116)

Da die Maßnahmen bereits seit einiger Zeit in Kraft sind und in gleicher Höhe aufrechterhalten werden würden, wird der Schluss gezogen, dass sich durch die Aufrechterhaltung die Lage der Verwender nicht verschlechtern würde. Ferner könnten diese auch weiterhin nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte FKS erwerben. Es gab im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Auswirkungen auf die Verwender gegen die Notwendigkeit sprechen, die handelsverzerrenden Folgen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und wieder für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.

(117)

Schließlich sei angemerkt, dass bei einer Einführung von Maßnahmen in der unter Randnummer (6) erwähnten parallelen Untersuchung die geltenden Maßnahmen überprüft würden und ihre Höhe korrigiert würde.

7.5   Interesse der vorgelagerten Industrie

(118)

Lediglich einer der neun kontaktierten Rohstofflieferanten beantwortete den Fragebogen und war kooperationsbereit. Dieses Unternehmen liefert ein wichtiges FKS-Bauteil, so dass seine Geschäftstätigkeit als repräsentativ für alle Rohstofflieferanten dieser Ware angesehen werden kann.

(119)

Die Verkäufe dieses Anbieters an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machen einen großen Teil des Gesamtumsatzes aus, den das Unternehmen mit dieser Ware erzielt. Nach Auffassung dieses Unternehmens könnte bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Produktion des Rohstoffs fortgesetzt werden. Sollten dagegen die Maßnahmen außer Kraft treten, wären seine Montagekapazitäten gefährdet, da es die Preise nicht senken könne.

(120)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich positiv auf die vorgelagerte FKS-Industrie auswirken würde.

7.6   Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(121)

Ein Einführer, der auch FKS in der Gemeinschaft herstellt und mit einem japanischen ausführenden Hersteller verbunden ist, gab an, dass er ungeachtet einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht beabsichtige, die Produktion in der Gemeinschaft herunterzufahren.

(122)

Mithin wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst bei einer Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen weiterhin mit anderen Wirtschaftsbeteiligten, die in der Gemeinschaft FKS herstellen und verkaufen, konkurrieren würde. Die Verwender würden also wie bisher weiterhin FKS japanischer Hersteller kaufen können.

(123)

Daneben ergab die Untersuchung, dass durchaus Grund zur Annahme besteht, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet sein könnte (vgl. Randnummer (94)). In diesem Fall würden nur noch japanische Hersteller (oder ihre verbundenen Unternehmen) FKS produzieren, was zur Folge hätte, dass die Gemeinschaft von einer noch kleineren Zahl von weniger Herstellern abhängig wäre.

(124)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich insofern positiv auswirken dürfte, als der Wettbewerb beibehalten und die handelsverzerrenden Auswirkungen beseitigt würden.

7.7.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(125)

Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

8.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(126)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(127)

Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen und Teilen davon mit Ursprung in Japan, die den KN-Codes ex 8525 30 90 (TARIC-Code: 8525309010), ex 8537 10 91 (TARIC-Code 8537109191), ex 8537 10 99 (TARIC-Code 8537109991), ex 8529 90 81 (TARIC-Code 8529908138), ex 8529 90 95 (TARIC-Code 8529909530), ex 8543 89 97 (TARIC-Code 8543899715), ex 8528 21 14 (TARIC-Code 8528211410), ex 8528 21 16 (TARIC-Code 8528211610) und ex 8528 21 90 (TARIC-Code 8528219010), zugewiesen werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Die Fernsehkamerasysteme können aus einer Kombination folgender Bauteile bestehen, die entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden:

a)

einem Kamerakopf mit drei oder mehr Sensoren (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400 000 Pixeln, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung; der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem Gehäuse montiert sein, es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln,

b)

einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr),

c)

einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist,

d)

einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung),

e)

einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder Fernabstimmung mehrerer Kameras.

3.   Der Zoll wird nicht erhoben auf:

a)

Linsen (TARIC-Zusatzcode A727)

b)

Videorekorder (TARIC-Zusatzcode A727)

c)

Kameraköpfe mit einem Aufnahmegerät im selben Gehäuse (TARIC-Zusatzcode A727)

d)

professionelle Kamerasysteme, die nicht für Sendezwecke genutzt werden können (TARIC-Zusatzcode A727)

e)

die im Anhang aufgeführten professionellen Kamerasysteme (TARIC-Zusatzcodes 8786 und 8969).

4.   Wird das Fernsehkamerasystem mit der Linse eingeführt, wird bei dem Antidumpingzoll der Wert frei Grenze der Gemeinschaft des Kamerasystems ohne Linse zugrunde gelegt. Wird dieser Wert in der Rechnung nicht ausgewiesen, meldet der Einführer den Wert der Linse bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr an und legt dazu entsprechende Beweise und Informationen vor.

5.   Der Antidumpingzoll beträgt 96,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode 8744), mit Ausnahme der von den nachstehenden Unternehmen hergestellten Waren, für die folgender Zollsatz gilt:

Ikegami Tsushinki Co. Ltd: 200,3 % (TARIC-Zusatzcode 8741),

Sony Corporation: 108,3 % (TARIC-Zusatzcode 8742),

Hitachi Denshi Ltd: 52,7 % (TARIC-Zusatzcode 8743).

6.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2004 (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1909/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. C 309 vom 15.12.2004, S. 2.

(5)  ABl. C 239 vom 29.9.2005, S. 9.

(6)  ABl. C 117 vom 18.5.2006, S. 8.


ANHANG

Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht als Fernsehkamerasysteme (für Sendezwecke verwendbare Kamerasysteme) angesehen werden und von den Maßnahmen ausgenommen sind

Name des Unternehmens

Kameraköpfe

Sucher

Kamerakontrolleinheit

Betriebskontrolleinheit

Endkontrolleinheit

Kameraadapter

Sony

 

DXC-M7PK

 

DXC-M7P

 

DXC-M7PH

 

DXC-M7PK/1

 

DXC-M7P/1

 

DXC-M7PH/1

 

DXC-327PK

 

DXC-327PL

 

DXC-327PH

 

DXC-327APK

 

DXC-327APL

 

DXC-327AH

 

DXC-537PK

 

DXC-537PL

 

DXC-537PH

 

DXC-537APK

 

DXC-537APL

 

DXC-537APH

 

EVW-537PK

 

EVW-327PK

 

DXC-637P

 

DXC-637PK

 

DXC-637PL

 

DXC-637PH

 

PVW-637PK

 

PVW-637PL

 

DXC-D30PF

 

DXC-D30PK

 

DXC-D30PL

 

DXC-D30PH

 

DSR-130PF

 

DSR-130PK

 

DSR-130PL

 

PVW-D30PF

 

PVW-D30PK

 

PVW-D30PL

 

DXC-327BPF

 

DXC-327BPK

 

DXC-327BPL

 

DXC-327BPH

 

DXC-D30WSP (2)

 

DXC-D35PH (2)

 

DXC-D35PL (2)

 

DXC-D35PK (2)

 

DXC-D35WSPL (2)

 

DSR-135PL (2)

 

DXF-3000CE

 

DXF-325CE

 

DXF-501CE

 

DXF-M3CE

 

DXF-M7CE

 

DXF-40CE

 

DXF-40ACE

 

DXF-50CE

 

DXF-601CE

 

DXF-40BCE

 

DXF-50BCE

 

DXF-701CE

 

DXF-WSCE (2)

 

DXF-801CE (2)

 

HDVF-C30W

 

CCU-M3P

 

CCU-M5P

 

CCU-M7P

 

CUU-M5AP (2)

 

RM-M7G

 

RM-M7E (2)

 

CA-325P

 

CA-325AP

 

CA-325B

 

CA-327P

 

CA-537P

 

CA-511

 

CA-512P

 

CA-513

 

VCT-U14 (2)

Ikegami

 

HC-340

 

HC-300

 

HC-230

 

HC-240

 

HC-210

 

HC-390

 

LK-33

 

HDL-30MA

 

HDL-37

 

HC-400 (2)

 

HC-400W (2)

 

HDL-37E

 

HDL-10

 

HDL-40

 

HC-500 (2)

 

HC-500W (2)

 

VF15-21/22

 

VF-4523

 

VF15-39

 

VF15-46 (2)

 

VF5040 (2)

 

VF5040W (2)

 

MA-200/230

 

MA-200A (2)

 

MA-400 (2)

 

CCU-37

 

CCU-10

 

RCU-240

 

RCU-390 (2)

 

RCU-400 (2)

 

RCU-240A

 

CA-340

 

CA-300

 

CA-230

 

CA-390

 

CA-400 (2)

 

CA-450 (2)

Hitachi

 

SK-H5

 

SK-H501

 

DK-7700

 

DK-7700SX

 

HV-C10

 

HV-C11

 

HV-C10F

 

Z-ONE (L)

 

Z-ONE (H)

 

Z-ONE

 

Z-ONE A (L)

 

Z-ONE A (H)

 

Z-ONE A (F)

 

Z-ONE A

 

Z-ONE B (L)

 

Z-ONE B (H)

 

Z-ONE B (F)

 

Z-ONE B

 

Z-ONE B (M)

 

Z-ONE B (R)

 

FP-C10 (B)

 

FP-C10 (C)

 

FP-C10 (D)

 

FP-C10 (G)

 

FP-C10 (L)

 

FP-C10 (R)

 

FP-C10 (S)

 

FP-C10 (V)

 

FP-C10 (F)

 

FP-C10

 

FP-C10 A

 

FP-C10 A (A)

 

FP-C10 A (B)

 

FP-C10 A (C)

 

FP-C10 A (D)

 

FP-C10 A (F)

 

FP-C10 A (G)

 

FP-C10 A (H)

 

FP-C10 A (L)

 

FP-C10 A (R)

 

FP-C10 A (S)

 

FP-C10 A (T)

 

FP-C10 A (V)

 

FP-C10 A (W)

 

Z-ONE C (M)

 

Z-ONE C (R)

 

Z-ONE C (F)

 

Z-ONE C

 

HV-C20

 

HV-C20M

 

Z-ONE-D

 

Z-ONE-D (A)

 

Z-ONE-D (B)

 

Z-ONE-D (C)

 

Z-ONE.DA (2)

 

V-21 (2)

 

V-21W (2)

 

V-35 (2)

 

DK-H31 (2)

 

V-35W (2)

 

GM-5 (A)

 

GM-5-R2 (A)

 

GM-5-R2

 

GM-50

 

GM-8A (2)

 

GM-9 (2)

 

GM-51 (2)

 

RU-C1 (B)

 

RU-C1 (D)

 

RU-C1

 

RU-C1-S5

 

RU-C10 (B)

 

RU-C10 (C)

 

RC-C1

 

RC-C10

 

RU-C10

 

RU-Z1 (B)

 

RU-Z1 (C)

 

RU-Z1

 

RC-C11

 

RU-Z2

 

RC-Z1

 

RC-Z11

 

RC-Z2

 

RC-Z21

 

RC-Z2A (2)

 

RC-Z21A (2)

 

RU-Z3 (2)

 

RC-Z3 (2)

 

RU-Z35 (2)

 

RU-3300N (2)

 

CA-Z1

 

CA-Z2

 

CA-Z1SJ

 

CA-Z1SP

 

CA-Z1M

 

CA-Z1M2

 

CA-Z1HB

 

CA-C10

 

CA-C10SP

 

CA-C10SJA

 

CA-C10M

 

CA-C10B

 

CA-Z1A (2)

 

CA-Z31 (2)

 

CA-Z32 (2)

 

CA-ZD1 (2)

 

CA-Z35 (2)

 

EA-Z35 (2)

Matsushita

 

WV-F700

 

WV-F700A

 

WV-F700SHE

 

WV-F700ASHE

 

WV-F700BHE

 

WV-F700ABHE

 

WV-F700MHE

 

WV-F350

 

WV-F350HE

 

WV-F350E

 

WV-F350AE

 

WV-F350DE

 

WV-F350ADE

 

WV-F500HE (1)

 

WV-F-565HE

 

AW-F575HE

 

AW-E600

 

AW-E800

 

AW-E800A

 

AW-E650

 

AW-E655

 

AW-E750

 

AW-E860L

 

AK-HC910L

 

AK-HC1500G

 

WV-VF65BE

 

WV-VF40E

 

WV-VF39E

 

WV-VF65BE (1)

 

WV-VF40E (1)

 

WV-VF42E

 

WV-VF65B

 

AW-VF80

 

WV-RC700/B

 

WV-RC700/G

 

WV-RC700A/B

 

WV-RC700A/G

 

WV-RC36/B

 

WV-RC36/G

 

WV-RC37/B

 

WV-RC37/G

 

WV-CB700E

 

WV-CB700AE

 

WV-CB700E (1)

 

WV-CB700AE (1)

 

WV-RC700/B (1)

 

WV-RC700/G (1)

 

WV-RC700A/B (1)

 

WV-RC700A/G (1)

 

WV-RC550/G

 

WV-RC550/B

 

WV-RC700A

 

WV-CB700A

 

WV-RC550

 

WV-CB550

 

AW-RP501

 

AW-RP505

 

AK-HRP900

 

AK-HRP150

 

WV-AD700SE

 

WV-AD700ASE

 

WV-AD700ME

 

WV-AD250E

 

WV-AD500E (1)

 

AW-AD500AE

 

AW-AD700BSE

JVC

 

KY-35E

 

KY-27ECH

 

KY-19ECH

 

KY-17FITECH

 

KY-17BECH

 

KY-F30FITE

 

KY-F30BE

 

KY-F560E

 

KY-27CECH

 

KH-100U

 

KY-D29ECH

 

KY-D29WECH (2)

 

VF-P315E

 

VF-P550E

 

VF-P10E

 

VP-P115E

 

VF-P400E

 

VP-P550BE

 

VF-P116E

 

VF-P116WE (2)

 

VF-P550WE (2)

 

RM-P350EG

 

RM-P200EG

 

RM-P300EG

 

RM-LP80E

 

RM-LP821E

 

RM-LP35U

 

RM-LP37U

 

RM-P270EG

 

RM-P210E

 

KA-35E

 

KA-B35U

 

KA-M35U

 

KA-P35U

 

KA-27E

 

KA-20E

 

KA-P27U

 

KA-P20U

 

KA-B27E

 

KA-B20E

 

KA-M20E

 

KA-M27E

Olympus

 

MAJ-387N

 

MAJ-387I

 

 

OTV-SX 2

 

OTV-S5

 

OTV-S6

 

 

 

Kamera OTV-SX


(1)  Auch Endeinstellungsanzeige (MSU) oder Endkontrollpunkt (MCP) genannt.

(2)  Diese Modelle sind unter der Bedingung vom Zoll befreit, dass das dazugehörige Triaxsystem oder der dazugehörige Triaxadapter nicht auf dem EG-Markt verkauft werden.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1911/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Am 23. September 2000 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachfolgend „HAN“ abgekürzt) mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland, der Ukraine und Litauen ein. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN mit Ursprung in Litauen traten nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 außer Kraft. Die Untersuchung, die zu der Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt.

(2)

Die Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren umfassten spezifische Zölle; ausgenommen waren die Einfuhren eines algerischen ausführenden Herstellers, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen worden war.

2.   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen am 17. Dezember 2004 (3) erhielt die Kommission am 20. Juni 2005 einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Europäischen Düngemittelherstellerverband (EFMA, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten HAN-Produktion in der Gemeinschaft entfällt.

(4)

Der Antragsteller lieferte hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Hinblick auf Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) besteht.

(5)

Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitete am 22. September 2005 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

3.   Untersuchung

3.1   Untersuchungszeitraum

(6)

Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt oder „UZÜ“ abgekürzt). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum zwischen 2002 und dem Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

3.2   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer, den Antragsteller und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(9)

Angesichts der vielen Gemeinschaftshersteller und nicht mit einem ausführenden Hersteller in einem der betroffenen Länder verbundenen Einführer erschien es angebracht, im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob Stichproben gebildet werden sollten. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen zwei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens angeforderten Informationen zu übermitteln.

(10)

Nach Prüfung der eingegangenen Informationen und angesichts der großen Zahl kooperationsbereiter Gemeinschaftshersteller wurde entschieden, für die Gemeinschaftshersteller eine Stichprobe zu bilden. Da lediglich ein Einführer die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen übermittelte und sich zu einer weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde auf eine Stichprobe für die Einführer verzichtet.

(11)

Den vier in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und allen der Kommission bekannten ausführenden Herstellern wurden Fragebogen zugesandt.

(12)

Die vier in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und sechs ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie ihre verbundenen Händler sandten die Fragebogen ausgefüllt zurück.

(13)

Ein Hersteller im Vergleichsland beantwortete den Fragebogen ebenfalls vollständig.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Ausführender Hersteller in Russland

JSC Mineral and Chemical Company „Eurochem“, Moskau, Russland, und seine zwei verbundenen Hersteller:

PJSC Azot („NAK Azot“), Novomoskovsk, Russland, und

PJSC Nevinnomyssky Azot („Nevinka Azot“), Nevinnomyssk, Russland;

b)

Verbundener Händler von Eurochem

Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz — („Eurochem Trading“);

c)

Verbundener Händler des ukrainischen Herstellers Stirol

IBE Trading, New York, NY, USA;

d)

Hersteller im Vergleichsland

Terra Industries, Sioux City, Iowa, USA;

e)

Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

Achema AB, Jonava, Litauen,

Grande Paroisse SA, Paris, Frankreich,

SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH, Wittenberg, Deutschland,

Yara SA, Brüssel, Belgien und sein verbundener Hersteller Yara Sluiskil BV, Sluiskil, Niederlande.

3.3   Stichprobenverfahren

(15)

Zehn Gemeinschaftshersteller füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen zehn Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens von HAN in der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf die vier Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe entfielen 63 % und auf die vorgenannten zehn Gemeinschaftshersteller 75 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZÜ.

(16)

Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, einem gemeinhin in der Landwirtschaft verwendeten Flüssigdünger, mit Ursprung in den betroffenen Ländern. Er besteht aus einer Mischung von Harnstoff, Ammoniumnitrat und Wasser. Der Gehalt an Stickstoff (N) ist das wichtigste „Merkmal“ der Ware und schwankt zwischen 28 % und 32 %. Diese Schwankungen ergeben sich daraus, dass der Lösung mehr oder weniger Wasser zugesetzt wird. Der größte Teil des eingeführten HAN hatte einen Stickstoffgehalt von 32 %, es handelte sich also um konzentriertere Lösungen, die billiger zu transportieren sind. Gleichwohl weisen alle Lösungen von HAN unabhängig von ihrem Stickstoffgehalt dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen. Die betroffene Ware wird unter KN-Code 3102 80 00 eingereiht.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Diese Überprüfung bestätigte die Ausgangsuntersuchung, wonach es sich bei HAN um einen reinen Grundstoff handelt, dessen Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren und die von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Dumping von Einfuhren während des UZ

(19)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich war.

(20)

Während des UZÜ wurde HAN mit Ursprung in den betroffenen Ländern nur aus Algerien in die Gemeinschaft eingeführt. Um festzustellen, ob die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings besteht, wurde daher nur für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in Algerien eine Dumpingberechnung durchgeführt. Bei den kooperierenden ausführenden Herstellern in Belarus, Russland und der Ukraine konzentrierte sich die Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

(21)

Die beiden einzigen algerischen HAN-Hersteller, Fertalge und Fertial, arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf sie entfielen alle Ausfuhren in die Gemeinschaft von HAN mit Ursprung in Algerien während des UZÜ; dies entsprach einer Menge von 177 383 Tonnen. Die Einfuhren in die Gemeinschaft der betroffenen Ware mit Ursprung in Algerien entsprachen 4,8 % des Gemeinschaftsverbrauchs, der im UZÜ 3 694 531 Tonnen betrug. Im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, in dem 116 461 Tonnen HAN aus Algerien eingeführt wurden, ist das eine Steigerung um 52 %.

(22)

Daher wurde die Dumpinguntersuchung, die sich auf die von den beiden kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen stützte, als repräsentativ für das gesamte Land angesehen.

(23)

Zunächst wurde für jeden der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob der Gesamtumfang ihrer Inlandsverkäufe von HAN im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Untersuchung ergab, dass beide Unternehmen nur eine bestimmte Art von HAN in die Gemeinschaft verkauften und dass dieser Warentyp nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde.

(24)

Daher konnte bei beiden ausführenden Herstellern der Normalwert nicht anhand der Inlandsverkäufe ermittelt werden; er musste vielmehr gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet werden, indem bei beiden Ausführern zu den Herstellkosten der in die Gemeinschaft ausgeführten Ware ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und Gewinne hinzugerechnet wurde.

(25)

Energiekosten, beispielsweise für Gas und Strom, machen den Großteil der Herstellkosten aus und haben einen bedeutenden Anteil an den gesamten Produktionskosten. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufzeichnungen der betroffenen Parteien die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

(26)

Die Untersuchung erbrachte keinen Hinweis darauf, dass die Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller die Stromkosten nicht angemessen widerspiegelten. In diesem Zusammenhang sei unter anderem erwähnt, dass die von den algerischen Herstellern während des UZÜ gezahlten Strompreise den internationalen Marktpreisen entsprachen, was ein Vergleich mit anderen Ländern wie Kanada und Norwegen bestätigte. Bei den Gaspreisen verhielt es sich indessen anders.

(27)

Anhand der Daten international anerkannter und auf Energiemärkte spezialisierter Quellen wurde festgestellt, dass der von den algerischen Herstellern gezahlte Preis weniger als ein Fünftel des Preises für algerische Erdgasausfuhren betrug. Ferner weisen alle vorliegenden Informationen darauf hin, dass die Gaspreise für den algerischen Inlandsmarkt reguliert sind und weit unter den Marktpreisen liegen, die z. B. in den USA, in Kanada, Japan und der EU gezahlt werden. Auf diese vier Märkte entfallen insgesamt 46 % des weltweiten Gasverbrauchs, und das inländische Preisniveau auf diesen vier Märkten scheint die Kosten angemessen wiederzugeben. Darüber hinaus lag der von den betroffenen Unternehmen gezahlte Gaspreis deutlich unter dem von den Gemeinschaftsherstellern gezahlten Gaspreis.

(28)

Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die in Algerien während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gezahlten Gaspreise die Kosten der Gasproduktion und -verteilung nicht angemessen widerspiegeln. Deshalb wurden die Gaskosten eines kooperierenden ausführenden Herstellers (Fertial) gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen anderer repräsentativer Märkte berichtigt. Der berichtigte Preis stützte sich auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab der französischen Grenze während des UZÜ für algerisches Flüssiggas, ohne Kosten für Seefracht und Verflüssigung; dieser Preis erschien als bestgeeignete Grundlage, da diese öffentlich verfügbaren Informationen sich auf Gas aus Algerien beschränkten. Frankreich ist der größte Absatzmarkt für algerisches Gas, und die dortigen Preise spiegeln die Kosten angemessen wider; das Land kann daher als repräsentativer Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden. Fertalge, das andere kooperierende Unternehmen, stellt HAN aus vor Ort produziertem Ammoniumnitrat (AN) und Harnsäure her und verwandte kein Erdgas als Rohstoff. Da die Kosten für das vor Ort produzierte AN die unter Randnummer 27 genannten algerischen Inlandspreise für Gas widerspiegelten, wurden die AN-Kosten dieses Unternehmens entsprechend berichtigt.

(29)

Die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Herstellkosten wurden unter Berücksichtigung der berichtigten Gaspreise neu berechnet, wobei auch der Ausfuhrpreis ab der französischen Grenze, ohne Kosten für Seefracht und Verflüssigung herangezogen wurde. Gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung wurde zu den neu berechneten Herstellkosten ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet.

(30)

VVG-Kosten und Gewinne konnten nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt werden, da die beiden kooperierenden Unternehmen im normalen Handelsverkehr keine repräsentativen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware aufwiesen. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung konnte nicht angewandt werden, da die beiden kooperierenden Hersteller die beiden einzigen HAN-Hersteller in Algerien sind. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b konnte ebenfalls nicht angewandt werden, da die Herstellkosten für Waren, die zu derselben allgemeinen Warengruppe gehören, aus den unter Randnummer 28 genannten Gründen hinsichtlich der Gaspreise ebenfalls berichtigt werden müssten. Da es sich als unmöglich erwies, die Größenordnung der notwendigen Berichtigung für alle zu ein und derselben allgemeinen Warengruppe gehörenden Waren zu bestimmen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, war es ebenfalls unmöglich, die Gewinnspannen nach einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mithin wurden VVG-Kosten und Gewinne entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt.

(31)

Wie in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehen, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. Da der algerische Inlandsmarkt für Waren derselben allgemeinen Warengruppe äußerst klein ist, mussten Informationen von anderen repräsentativen Märkten herangezogen werden. Berücksichtigt wurden öffentlich verfügbare Informationen über größere Unternehmen aus dem Stickstoffdüngemittelsektor. Für den Untersuchungszweck am besten geeignet waren Daten nordamerikanischer Hersteller (USA und Kanada), da über börsennotierte Unternehmen aus diesem Teil der Welt sehr umfangreiche zuverlässige und vollständige Finanzdaten öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus zeichnete sich der nordamerikanische Markt durch ein erhebliches Volumen an Inlandsverkäufen und durch einen starken Wettbewerb sowohl seitens inländischer als auch seitens ausländischer Unternehmen aus. Mithin wurden VVG-Kosten und Gewinne aufgrund der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne dreier nordamerikanischer Hersteller, die zu den größten Unternehmen auf dem Düngemittelsektor gehören, ermittelt und zwar im Bezug auf ihre in Nordamerika getätigten Verkäufe derselben allgemeinen Warengruppe (Stickstoffdünger). Die drei Hersteller wurden als repräsentativ für den Stickstoffdüngemittelsektor angesehen (auf sie entfielen durchschnittlich 80 % des Umsatzes in diesem Wirtschaftssektor), und ihre VVG-Kosten und Gewinne wurden als repräsentativ angesehen für die Kosten, die normalerweise von Unternehmen zu tragen sind, die in diesem Sektor erfolgreich tätig sind. Der Prozentsatz der VVG-Kosten betrug 6,9 % des Umsatzes, die berechnete durchschnittliche Gewinnspanne 9,1 % des Umsatzes. Ferner lässt nichts darauf schließen, dass der so festgesetzte Betrag für die Gewinne den Gewinn übersteigt, der normalerweise von algerischen Herstellern bei Verkäufen von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem algerischen Markt erzielt wird.

(32)

Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des Preises berechnet, der bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft für die betroffene Ware gezahlt wurde oder zu zahlen war.

(33)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und durch verifizierte Beweise untermauert waren, wurden Berichtigungen für unterschiedliche Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten zugestanden.

(34)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(35)

Die Untersuchung ergab, dass das Dumping während des UZÜ noch höher war als bei der Ausgangsuntersuchung. Die Dumpingspannen, ausgedrückt in Prozent des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, schwanken zwischen 50 % und 60 %.

2.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

2.1   Algerien

(36)

Auf die beiden kooperierenden algerischen ausführenden Hersteller entfallen die gesamten Einfuhren der betroffenen Ware aus Algerien in die Gemeinschaft. Daher wurde die Frage, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Algerien ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich sei, anhand der Informationen dieser beiden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft.

(37)

Die kooperierenden algerischen Hersteller verdoppelten zwar ihre Produktionskapazität, steigerten ihre Produktion während des Bezugszeitraums aber nur um rund 20 %, wodurch ihre Kapazitätsreserven von weniger als 100 000 Tonnen auf 300 000—350 000 Tonnen anstiegen.

(38)

Da der algerische Inlandsmarkt bedeutungslos ist und sich dies in Zukunft auch nicht ändern dürfte, werden alle Produktionszuwächse für den Export bestimmt sein. Bei Ausschöpfung ihrer Kapazitätsreserven könnten die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller 10 % bis 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs decken.

(39)

Angesichts des anhaltenden Dumpings während des UZÜ und der von den kooperierenden algerischen Herstellern aufgebauten Kapazitätsreserven ist davon auszugehen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Volumen der algerischen Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft zunehmen wird.

(40)

Obige Feststellungen sprechen dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin Waren zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(41)

Der für beide Unternehmen festgesetzte Normalwert lag deutlich über den EU-Marktpreisen im UZÜ. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die algerischen ausführenden Hersteller weiterhin zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft verkaufen, unabhängig davon, ob sie Zölle bezahlen müssten oder nicht.

2.2   Verhältnis zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert in Belarus, Russland und der Ukraine und den Preisen für die Ausfuhr in Drittländer

2.2.1   Belarus und Ukraine: Inländische Verkaufspreise auf der Grundlage von Angaben des Vergleichslandes

(42)

Es wurden die inländischen Verkaufspreise für HAN in Belarus und der Ukraine mit den Preisen für die Ausfuhr in Drittländer verglichen. Da Belarus als Land ohne Marktwirtschaft gilt und die Ukraine bei Einreichung des Antrags auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen noch nicht als Marktwirtschaftsland angesehen wurde (5), musste gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung der Normalwert für beide Länder anhand von Informationen von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt werden. In der Einleitungsbekanntmachung wurden die USA als angemessenes Vergleichsland angekündigt, da es dort einen offenen Markt gibt, auf dem die Hersteller einem starken Wettbewerbsdruck durch Importe aus dem Ausland ausgesetzt sind.

(43)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wahl des Vergleichslands Stellung zu nehmen.

(44)

Der Europäische Verband der Düngemittelimporteure (EFIA) schlug Algerien oder Russland vor, da sie einen privilegierten Zugriff auf den wichtigsten Rohstoff, nämlich Erdgas, hätten, und es sich um Marktwirtschaftsländer handele, die Gegenstand derselben Untersuchung seien. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c setzt vor allen anderen Kriterien ausdrücklich ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft voraus. Bei der Wahl des Vergleichslandes spielt der Zugang zu Rohstoffen zwar eine wichtige Rolle, aufgrund der Tatsache, dass es in beiden Ländern Doppelpreissysteme für Gas gibt, erweist sich dieses Kriterium jedoch als ungeeignet. Tatsächlich geben die den Abnehmern in diesen beiden Ländern in Rechnung gestellten Gaspreise nicht den Marktwert wieder.

(45)

Ohne ihre Behauptungen zu belegen, brachten einige interessierte Parteien vor, dass die Produktionsverfahren in Russland und Algerien eher denjenigen in Belarus und der Ukraine gleichen würden. Angeblich habe Algerien auch ein der Ukraine ähnliches Produktionsniveau. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in Belarus, der Ukraine und in den USA die Hersteller alle vollständig vertikal integriert sind, was in Algerien nicht der Fall ist.

(46)

Ein ukrainischer kooperierender Hersteller schlug an Stelle der USA Bulgarien oder Rumänien vor, ohne dies jedoch zu begründen. Gegen Bulgarien bzw. Rumänien als Vergleichsland spricht außerdem die im Vergleich zu den USA geringe Größe ihrer Märkte und die beschränkte Anzahl von Herstellern.

(47)

Somit wurde festgestellt, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland sind. Verschiedene Hersteller und Herstellerverbände in den USA wurden aufgefordert, zu kooperieren und einen Fragebogen auszufüllen. Ein Hersteller in den USA arbeitete umfassend an der Untersuchung mit. Die Berechnungen stützten sich mithin auf die überprüften Angaben des einzigen kooperierenden Herstellers in den USA, der den Fragebogen vollständig beantwortete.

2.2.2   Belarus

(48)

Der einzige kooperierende Hersteller in Belarus war auch der einzige ausführende Hersteller in diesem Land, verzeichnete jedoch im UZÜ keine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft.

(49)

Da es für eine repräsentative Dumpinganalyse und für die Feststellung, ob das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde, im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in die USA, ihrem einzigen Exportmarkt, sowie ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Informationen, die von dem unter Randnummer 48 genannten kooperierenden ausführenden Hersteller übermittelt wurden.

(50)

Den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers zufolge lagen die Preise für Ausfuhren in Drittländer (USA) unter dem für Belarus rechnerisch ermittelten Normalwert. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Preisunterschied im UZÜ zwischen 10 % und 15 % bewegte. Dies deutet darauf hin, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen könnte. Die Untersuchung der Lagerbestände und der Produktionskapazität sowie ein Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem Preisniveau in der Gemeinschaft folgen weiter unten.

2.2.3   Ukraine

(51)

Zwei ausführende Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit, aber keiner von ihnen verzeichnete im UZÜ Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es in der Ukraine weitere ausführende Hersteller gibt.

(52)

Da es für eine repräsentative Dumpinganalyse und für die Feststellung, ob das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde, im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in die USA, ihrem einzigen Exportmarkt, sowie ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Informationen, die von den unter Randnummer 51 genannten kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelt wurden.

(53)

Auf die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen im UZÜ 48 % der Einfuhren in die USA der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine. Die übrigen Einfuhren in die USA mit Ursprung in der Ukraine wurden ebenfalls von einem der kooperierenden Hersteller produziert, aber von einem unabhängigen ukrainischen Unternehmen, das kein HAN herstellt, ausgeführt.

(54)

Den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zufolge lagen die Preise für Ausfuhren in Drittländer unter dem für die Ukraine rechnerisch ermittelten Normalwert. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Preisunterschied im UZÜ zwischen 20 % und 30 % bewegte. Dies deutet darauf hin, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen könnte. Die Untersuchung der Lagerbestände und der Produktionskapazität sowie ein Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem Preisniveau in der Gemeinschaft folgen weiter unten.

2.2.4   Russland

(55)

Zwei ausführende Hersteller, die zu derselben Unternehmensgruppe gehörten, arbeiteten an der Untersuchung mit, aber keiner der ausführenden Hersteller verzeichnete im UZÜ Auslandsverkäufe in die Gemeinschaft.

(56)

Es gab im UZÜ einen Hersteller in Russland, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Für diesen nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die über Eurostat und andere Quellen zur Verfügung stehenden Informationen zugrunde gelegt. So wurde festgestellt, dass es auch keine anderen HAN-Ausfuhren aus Russland in die Gemeinschaft gab. Allerdings lagen für dieses Unternehmen keine zuverlässigen Informationen über Produktionskapazität, Produktionsmengen, Lagerbestände und Verkäufe vor. Da nichts auf das Gegenteil hindeutete, ging die Kommission davon aus, dass die Ergebnisse für das nicht kooperierende Unternehmen den für kooperierende Unternehmen ermittelten Ergebnissen entsprechen dürften.

(57)

Da es für eine repräsentative Dumpinganalyse und für die Feststellung, ob das Dumping bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde, im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten sowie ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Informationen, die von den unter Randnummer 55 genannten kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelt wurden.

(58)

Es wurde geprüft, ob die Angaben der betroffenen Parteien die mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln. Hinsichtlich der Gaskosten ergab die Untersuchung, dass der von den russischen Herstellern gezahlte Gaspreis rund ein Fünftel des Preises für russische Erdgasausfuhren betrug. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die russischen Inlandsgaspreise reguliert sind und weit unter den Marktpreisen liegen, die auf nichtregulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Deshalb wurden die Gaskosten der russischen Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen anderer repräsentativer Märkte berichtigt. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch/tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), abzüglich Transportkosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die den größten Abnehmer für russisches Erdgas darstellt und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(59)

Für die Ermittlung des Normalwerts wurden die Herstellkosten für den in die Gemeinschaft ausgeführten Warentyp zugrunde gelegt, im Anschluss an die unter Randnummer 58 beschriebene Berichtigung des Gaspreises und zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung.

(60)

Wie im Falle Algeriens konnten VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung nicht ermittelt werden, da die verbundenen Hersteller im normalen Handelsverkehr keine repräsentativen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware aufwiesen. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a konnte nicht angewandt werden, da nur diese beiden Hersteller untersucht werden. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b konnte ebenfalls nicht angewandt werden, da die Herstellkosten für Waren, die zu derselben allgemeinen Warengruppe gehören, aus den unter Randnummer 58 genannten Gründen hinsichtlich der Gaspreise ebenfalls berichtigt werden müssten. Da es sich als unmöglich erwies, die Größenordnung der notwendigen Berichtigung für alle zu ein und derselben allgemeinen Warengruppe gehörenden Waren zu bestimmen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, war es ebenfalls unmöglich, die Gewinnspannen nach einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mithin wurden VVG-Kosten und Gewinne entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt.

(61)

Wie im Falle Algeriens und aus den unter Randnummer 31 erläuterten Gründen wurden VVG-Kosten und Gewinne anhand der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne derselben drei nordamerikanischen Hersteller ermittelt. Der so festgesetzte Gewinn lag nicht über dem Gewinn, den die russischen Hersteller durch den Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf ihrem Inlandsmarkt erzielten.

(62)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrverkäufe der beiden kooperierenden Hersteller im Rahmen eines Handelsvertretervertrags über zwei verbundene Händler getätigt wurden, von denen der eine in der Schweiz und der andere auf den britischen Jungferninseln ansässig ist. Letzteres Unternehmen stellte seine Tätigkeit Anfang 2005 ein. Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der Ausfuhrpreise ermittelt, die vom ersten unabhängigen Abnehmer in den USA, ihrem wichtigsten Exportmarkt, gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

(63)

Den Angaben der beiden verbundenen Händler zufolge lagen die Preise für Ausfuhren in Drittländer unter dem für Russland rechnerisch ermittelten Normalwert. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Preisunterschied im UZÜ zwischen 2 % und 6 % bewegte. Dies deutet darauf hin, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen könnte.

2.3   Kapazitätsreserven in Belarus, Russland und der Ukraine

(64)

Die möglichen Auswirkungen bestehender Kapazitätsreserven wurden ebenfalls untersucht. Weder Russland noch die Ukraine verfügen über einen nennenswerten Inlandsmarkt für HAN. Dagegen besteht in Belarus eine beachtliche Inlandsnachfrage nach diesem Produkt.

(65)

Der einzige Hersteller in Belarus konnte seine Produktion im Bezugszeitraum um 14 % steigern und produzierte während des UZÜ fast unter voller Kapazitätsauslastung. Ihre Produktionskapazität blieb im selben Zeitraum konstant. 60 % seiner Produktion setzte er im Inland ab, der Rest wurde in die USA ausgeführt. Dieser Hersteller dürfte daher über keine weiteren unmittelbar nutzbaren Kapazitätsreserven verfügen.

(66)

Die russischen kooperierenden Hersteller steigerten ihre Produktion im Bezugszeitraum um 78 %. Ihre Produktionskapazität blieb im selben Zeitraum konstant. Gleichwohl verfügen sie den vorliegenden Informationen zufolge über eine beachtliche Kapazitätsreserve von rund 600 000 bis 700 000 Tonnen, sie könnten also ihre HAN-Produktion hochfahren und bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, diese Reserven nutzen, um ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu steigern. Die von den Unternehmen im Bezugszeitraum getätigten Investitionen lassen darauf schließen, dass eine weitere Steigerung der Produktionskapazität möglich ist. Schätzungen zufolge betragen die gesamten Kapazitätsreserven Russlands mindestens die bereits erwähnten 600 000 bis 700 000 Tonnen, was rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Die Ausfuhren in Drittländer stiegen im Bezugszeitraum um 79 %.

(67)

Im gleichen Zeitraum blieben die Inlandsverkäufe der kooperierenden russischen Hersteller mit durchschnittlich weniger als 5 % des Gesamtabsatzes auf einem relativ niedrigen Niveau. Da der Inlandsmarkt eine etwaige Mehrproduktion nicht aufnehmen kann, wird diese wahrscheinlich ausgeführt.

(68)

In der Ukraine konnten die beiden kooperierenden Hersteller ihre Produktion im Bezugszeitraum um das Zwölffache steigern. Die Produktionskapazität stieg im selben Zeitraum um nahezu das Fünffache. Darüber hinaus verfügen beide über bemerkenswerte Kapazitätsreserven, um bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt in bedeutendem Umfang zu steigern. Die gesamten Kapazitätsreserven der Ukraine betragen schätzungsweise 700 000 bis 800 000 Tonnen, was rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Die Ausfuhren in Drittländer nahmen im Bezugszeitraum um das Achtfache zu.

(69)

Die Inlandsverkäufe auf dem ukrainischen Markt bewegten sich im Bezugszeitraum mit durchschnittlich weniger als 2 % der Gesamtverkäufe auf einem niedrigen Niveau. Da der Inlandsmarkt eine etwaige Mehrproduktion nicht aufnehmen kann, wird diese wahrscheinlich ausgeführt.

(70)

Aus diesen Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass alle kooperierenden Hersteller, mit Ausnahme des Herstellers in Belarus, über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen, so dass sie im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt steigern könnten.

2.4   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(71)

Das Preisniveau in der Gemeinschaft lag im UZÜ unter dem durchschnittlichen Niveau der Preise der ausführenden Hersteller für ihre Ausfuhren in Drittländer, vornehmlich in die USA. Dies ist dadurch zu erklären, dass die Gaspreise, die mehr als 50 % der Herstellkosten ausmachen, und somit auch die HAN-Preise in den USA höher waren als in Europa und dass HAN daher in den USA zu höheren Preisen gehandelt wurde.

(72)

Die Preise für die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die USA lagen im Durchschnitt unter den entsprechenden Normalwerten, auch wenn das Preisniveau in den USA höher war als in der Gemeinschaft. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass alle Verkäufe an den Gemeinschaftsmarkt höchstwahrscheinlich zu gedumpten Preisen getätigt werden.

2.5   Anreiz zur Verlagerung des Absatzes von anderen Märkten in die Gemeinschaft

(73)

In Belarus gibt es einen rasch wachsenden Inlandsmarkt, auf dem der einzige Hersteller zwei Drittel seiner Produktion absetzt. Da der Inlandspreis weniger als die Hälfte des in der Gemeinschaft während des UZÜ herrschenden Preises beträgt, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Hersteller in Belarus nach vernünftigem wirtschaftlichem Ermessen durchaus erhebliche Mengen seiner derzeit auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Ware auf den Gemeinschaftsmarkt umleitet, und zwar zu gedumpten Preisen.

(74)

Ferner ist nicht zu vergessen, dass der belarussische Hersteller, wenn er das restliche Drittel seiner Produktion, das er derzeit auf anderen Märkten absetzt, stattdessen in die Gemeinschaft ausführen würde, bei den Transportkosten erhebliche Einsparungen erzielen könnte, da die Grenze zur Gemeinschaft weitaus näher liegt als die zu anderen potenziellen Ausfuhrmärkten wie den USA, Argentinien oder Australien.

(75)

Angesichts obiger Feststellungen ist es wahrscheinlich, dass der belarussische Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aufgrund starker wirtschaftlicher Anreize einen großen Teil seiner Verkäufe zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft umleiten würde.

(76)

Da es aus Belarus, Russland und der Ukraine im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, konnte wie bereits unter Randnummer 20 erläutert, für diese Länder kein Dumping bei Ausfuhren in die Gemeinschaft festgestellt werden. Wie in Abschnitt 2 erläutert, ergab die Untersuchung, dass ausgehend von den Berechnungen mittels der Daten über die Ausfuhren aus diesen Ländern auf ihren wichtigsten Exportmarkt, die USA, ein erneutes Auftretens von Dumping wahrscheinlich ist.

3.   Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens von Dumping

(77)

Auf der Grundlage der Analyse in den Abschnitten 1 bis 5 wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die zusätzliche Produktion in die Gemeinschaft ausgeführt wird bzw. dass Verkäufe, die derzeit auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft oder auf den Inlandsmärkten getätigt werden, in erheblichem Umfang auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Diese Ausfuhren in die Gemeinschaft würden wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen, um vor allem verlorene Marktanteile in der Gemeinschaft zurückzugewinnen. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen künftig größere Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt würden. Ferner sei darauf hingewiesen, dass bei Ausfuhren auf die transatlantischen Märkte höhere Transportkosten anfallen als bei Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt; dies gilt vor allem für Verkäufe von EU-Nachbarländern, wie Belarus und die Ukraine nach Osteuropa oder für Verkäufe von Algerien nach Südeuropa.

(78)

Angesichts der Analyse der Kapazitätsreserven Algeriens, des Preisvergleichs zwischen der Gemeinschaft und Algerien und der Tatsache, dass die Einfuhren mit Ursprung in Algerien nach wie vor zu gedumpten Preisen erfolgen, ist auch ein Anhalten des Dumpings vonseiten Algeriens in Zukunft wahrscheinlich. Da die Gemeinschaft im UZÜ der einzige Exportmarkt für Algerien war, ist es sehr wahrscheinlich, dass die algerischen Ausführer versuchen würden, etwaige Produktionszuwächse im Wesentlichen auf diesem Markt abzusetzen.

(79)

Obige Feststellungen führen zu dem Schluss, dass ein Anhalten (vonseiten Algeriens) und ein erneutes Auftreten (vonseiten Russlands, Belarus und der Ukraine) von Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ist.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft

(80)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware von zwölf Herstellern hergestellt, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung entfällt.

(81)

Es sei darauf hingewiesen, dass die „Hydro Agri“-Unternehmen der Ausgangsuntersuchung inzwischen in „Yara“ umbenannt wurden. Im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union 2004 kamen fünf Unternehmen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu.

(82)

Von den zwölf Gemeinschaftsherstellern arbeiteten zehn Unternehmen an der Untersuchung mit, von denen wiederum neun im Überprüfungsantrag genannt waren. Die restlichen beiden Hersteller (nachfolgend „andere Gemeinschaftshersteller“ genannt) schwiegen. Die folgenden zehn Hersteller waren kooperationsbereit:

Achema AB (Litauen),

AMI Agrolinz Melamine International GmbH (Österreich),

DSM Agro (Niederlande),

Duslo AS (Slowakei),

Fertiberia SA (Spanien),

Grande Paroisse SA (Frankreich),

Lovochemie AS (Tschechische Republik),

Nitrogénművek Rt (Ungarn),

SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH (Deutschland),

Yara (Niederlande, Deutschland, Italien und Vereinigtes Königreich).

(83)

Da auf diese zehn Gemeinschaftshersteller 75 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion während des UZÜ entfiel, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass auf diese Hersteller ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel. Daher werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

(84)

Wie unter den Randnummern 10, 15 und 16 erläutert, wurde eine Stichprobe aus vier Unternehmen gebildet. Alle in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller kooperierten und beantworteten fristgerecht den Fragebogen. Darüber hinaus lieferten die übrigen antragstellenden Hersteller sowie Hersteller, die die Untersuchung unterstützten, ordnungsgemäß bestimmte allgemeine Angaben für die Schadensanalyse.

2.   Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

2.1   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(85)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Eurostat-Daten für alle Einfuhren in die EU ermittelt. Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union 2004 wurde aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz für den Verbrauch im gesamten Bezugszeitraum der Markt der EU-25 zugrunde gelegt.

(86)

Von 2002 bis zum UZÜ stieg der Gemeinschaftsverbrauch mäßig um 8 %. Der Zuwachs in 2004 ist im Wesentlichen auf die Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in den neuen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt zur Europäischen Union zurückzuführen. Ab 2004 verwandten die Landwirte in den neuen Mitgliedstaaten ihre zusätzlichen Mittel für einen verstärkten Düngemitteleinsatz.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

3 425 381

3 579 487

3 740 087

3 694 532

Index (2002=100)

100

104

109

108

2.2   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.2.1   Kumulierung

(87)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet. Es wurde geprüft, ob eine kumulierte Bewertung auch in dieser Untersuchung vertretbar war.

(88)

Es wurde festgestellt, dass es im Bezugszeitraum keine Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und im Jahr 2004 und im UZÜ keine Einfuhren aus Belarus und Russland gab. Damit waren die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren der betroffenen Ware aus diesen Ländern und den Einfuhren der betroffenen Ware aus Algerien nicht erfüllt.

(89)

Deshalb befand die Kommission, dass alle vier Länder gesondert untersucht werden sollten.

2.2.2   Volumen, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus jedem betroffenen Land

(90)

Für die drei betroffenen Länder, die während des Bezugszeitraums Ausfuhren in die Gemeinschaft verzeichneten, entwickelten sich Volumen, Marktanteile und Durchschnittspreise je Land wie nachstehend dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Einfuhren aus Algerien (in Tonnen)

97 378

239 348

219 680

177 383

Marktanteil

2,8 %

6,7 %

5,9 %

4,8 %

Preise der Einfuhren aus Algerien (in EUR/Tonne)

96

99

117

131

Einfuhren aus Belarus (in Tonnen)

101 479

44 438

Marktanteil

3,0 %

1,2 %

Preise der Einfuhren aus Belarus (in EUR/Tonne)

74

64

Einfuhren aus Russland (in Tonnen)

81 901

81 809

Marktanteil

2,4 %

2,3 %

Preise der Einfuhren aus Russland (in EUR/Tonne)

64

70

(91)

Die Einfuhren aus Algerien gingen zwar ab 2003 leicht zurück, dafür stieg aber der Marktanteil im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte, während sich die Preise von 96 auf 131 EUR/Tonne verteuerten. Die Einfuhren aus Belarus und Russland waren stark rückläufig und wurden ab 2004 praktisch eingestellt.

(92)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Algerien die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZÜ nicht unterboten. Angesichts fehlender Einfuhren im UZÜ ergab der Vergleich der Preise der Ausfuhren der übrigen Länder in Drittländer während des UZÜ mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ebenfalls keine Preisunterbietung.

2.3   Einfuhren aus anderen Ländern

(93)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Einfuhren aus anderen Drittländern während des Bezugszeitraums. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert ebenfalls auf Eurostat-Daten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Volumen der Einfuhren aus Rumänien (Tonnen)

69 733

79 137

257 113

142 288

Marktanteil

2 %

2,2 %

6,9 %

3,9 %

Preis der Einfuhren aus Rumänien (EUR/Tonne)

94

102

112

123

Einfuhren aus den USA (in Tonnen)

26 024

57

20

6

Marktanteil

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

Preise der Einfuhren aus den USA (in EUR/Tonne)

86

289 (6)

1 101 (6)

1 664 (6)

(94)

2004 war ein erheblicher Anstieg der Einfuhren aus Rumänien zu verzeichnen, die sich in einem Marktanteil von 6,9 % niederschlugen, der im UZÜ jedoch trotz günstiger Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf 3,9 % zusammenschmolz. Diese Entwicklung ist im Zusammenhang zu sehen mit der starken Zunahme rumänischer Ausfuhren in die USA, die mengenmäßig betrachtet während des UZÜ mehr als das Dreifache der rumänischen Ausfuhren in die Gemeinschaft ausmachten. Die Preise sind im Bezugszeitraum kontinuierlich gestiegen und lagen durchgängig über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Stichprobe im Jahr 2004 und im UZÜ. Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die rumänischen ausführenden Hersteller keine bedeutende Schädigung droht. Die Einfuhren aus den USA, die 2002 einen Marktanteil von lediglich 0,7 % aufwiesen, gingen im UZÜ stark zurück und betrugen nur noch 6 Tonnen. Diese Entwicklung spiegelt die Tatsache wider, dass bis zum Ende des UZÜ die Verkaufspreise in den USA höher waren als die Preise für die Verkäufe in die Gemeinschaft, so dass für die US-amerikanischen Hersteller kein Anreiz bestand, in die Gemeinschaft zu exportieren.

(95)

Da die rumänischen Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt keine bedeutende Schädigung zu verursachen drohen, dürfte nach Ansicht der „European Fertilizer Import Association (EFIA)“ auch von den algerischen Ausfuhren keine Gefahr einer bedeutenden Schädigung ausgehen, zumal sie mengenmäßig weniger gestiegen seien als die rumänischen Ausfuhren und die Preise der algerischen Ausführer höher seien als die der rumänischen Exporteure. Hierzu ist anzumerken, dass für Algerien, wie unter Randnummer 92 erläutert, tatsächlich keine Preisunterbietung festgestellt wurde und dass Algerien im Bezugszeitraum den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht bedeutend geschädigt hat. Die in Abschnitt 4 erläuterte Analyse für dieses Land hat jedoch ergeben, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Da hingegen auf Einfuhren von HAN mit Ursprung in Rumänien keine Antidumpingzölle erhoben wurden, war dieses Land auch nicht Gegenstand einer Überprüfung bezüglich eines erneuten Auftretens der Schädigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Aus diesen Gründen wurde der Einwand zurückgewiesen.

3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(96)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

3.1   Vorbemerkungen

(97)

Da beschlossen worden war, in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten, wurde die Schädigung sowohl anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig (nachstehend „WZ“ abgekürzt) gesammelten Informationen als auch anhand der bei den Stichprobenunternehmen (nachstehend „SP“ abgekürzt) erhobenen Daten geprüft.

(98)

In den Fällen, in denen mit Stichproben gearbeitet wird, werden üblicherweise bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft analysiert, während diejenigen Schadensindikatoren, die sich auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen beziehen, wie z. B. Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, auf der Grundlage der Informationen untersucht werden, die von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern eingeholt werden.

3.2   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

a)   Produktion

(99)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von rund 2,8 Mio. Tonnen im Jahr 2002 auf rund 3 Mio. Tonnen im UZÜ und damit insgesamt um 5 %. Genauer betrachtet ging die Produktion 2003 um 3 % zurück, bevor sie 2004 um 2 Prozentpunkte anzog und im UZÜ weitere 7 Prozentpunkte zulegte.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Produktion des WZ (in Tonnen)

2 843 529

2 768 258

2 823 972

3 003 918

Index (2002 = 100)

100

97

99

106

Quelle: Antragsteller, Antworten auf den Stichprobenfragebogen sowie überprüfte Antworten auf den Fragebogen.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(100)

Im gesamten Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität praktisch unverändert. Angesichts der Produktionssteigerung nahm die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 57 % im Jahr 2002 auf 60 % im UZÜ zu. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung erwähnt, kann die Kapazitätsauslastung bei dieser Art der Produktion und in diesem Wirtschaftssektor von der Produktion anderer Erzeugnisse beeinflusst werden, die in den gleichen Produktionsanlagen hergestellt werden können.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Produktionskapazität des WZ (in Tonnen)

4 984 375

4 944 575

4 941 975

4 955 075

Index (2002 = 100)

100

99

99

99

Kapazitätsauslastung des WZ

57 %

56 %

57 %

61 %

Index (2002 = 100)

100

98

100

106

c)   Lagerbestände

(101)

Im Bezugszeitraum war ein kontinuierlicher Anstieg der Endbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten. Am Ende des UZÜ (30. Juni 2005) waren sie relativ niedrig, was aber darauf zurückzuführen ist, dass bei dieser Warenart die Endbestände im Sommer immer niedriger sind als im Winter, da der stärkste Absatz im Frühjahr und im Frühsommer zu verzeichnen ist. Ende 2004 waren die Bestände um 13 % höher als Ende 2002.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Endbestände des WZ (in Tonnen)

276 689

291 085

313 770

159 926

Index (2002 = 100)

100

105

113

58

d)   Verkaufsmengen

(102)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen zwischen 2002 und dem UZÜ um 3 % zurück. Diese Entwicklung steht im Gegensatz zu der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt, der im selben Zeitraum um 8 % zunahm (vgl. Randnummer 86). Der Gesamtanstieg des Produktionsvolumens lässt sich durch die sehr guten Ausfuhrergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum erklären. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die im Wesentlichen auf den US-Markt exportierten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Gemeinschaftsverkäufe des WZ (in Tonnen)

2 800 226

2 641 000

2 604 215

2 722 174

Index (2002 = 100)

100

94

93

97

Verkäufe der SP an Drittländer (in Tonnen)

176 269

194 543

228 937

328 796

Index (2002 = 100)

100

110

130

187

e)   Marktanteil

(103)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2002 bis zum UZÜ deutlich zurück. Bei genauer Betrachtung verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 8 %, während die algerischen Hersteller ihren Marktanteil im selben Zeitraum von 2,8 % auf 4,8 % ausbauen konnten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Marktanteil des WZ

81,7 %

73,8 %

69,6 %

73,7 %

Index (2002 = 100)

100

90

85

90

f)   Wachstum

(104)

Im selben Zeitraum konnten die algerischen, rumänischen und anderen Gemeinschaftshersteller ihren Marktanteil auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausbauen, dessen Marktanteil deutlich schrumpfte.

(105)

Dieser Rückgang kann auch der nachvollziehbaren Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugerechnet werden, die Ausfuhren auf den US-amerikanischen Markt zu steigern, um von den dortigen sehr viel höheren Preisen zu profitieren. Aufgrund seiner großen ungenutzten Produktionskapazitäten konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus dem im Bezugszeitraum zu beobachtenden Wachstum des Gemeinschaftsmarktes keine Vorteile ziehen.

g)   Beschäftigung

(106)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2002 bis zum UZÜ um 5 %. Diese verhältnismäßig geringe Zunahme dürfte vor allem der verbesserten Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzurechnen sein.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Beschäftigung im WZ bezogen auf die betroffene Ware

827

819

790

867

Index (2002 = 100)

100

99

96

105

h)   Produktivität

(107)

Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen am Output je Beschäftigten, blieb von 2002 bis zum UZÜ relativ konstant.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Produktion des WZ (in Tonnen je Beschäftigten)

3 437

3 380

3 573

3 463

Index (2002 = 100)

100

98

104

101

i)   Höhe der Dumpingspanne

(108)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge der Einfuhren aus Algerien (die im Bezugszeitraum bis zu 6,7 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachten) nicht als unerheblich angesehen werden, insbesondere auf einem Markt, auf dem die Preise der betroffenen Ware sehr instabil sind. Im Hinblick auf Belarus, Russland und die Ukraine können keine Schlussfolgerungen gezogen werden, da diese Länder ihre Einfuhren in die Gemeinschaft 2003 einstellten.

3.3   Daten über die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe

a)   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(109)

Der durchschnittliche Nettopreis der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller nahm 2004 und im UZÜ erheblich zu und spiegelte so die für die betroffene Ware günstigen Bedingungen auf den internationalen Märkten im selben Zeitraum wider. Dieser Zuwachs sollte in Verbindung gesehen werden mit der ähnlichen Entwicklung der Kosten für Erdgas, dem wichtigsten Rohstoff (vgl. nachstehende Tabelle).

 

2002

2003

2004

UZÜ

Stückpreise der SP auf dem Gemeinschaftsmarkt (in EUR/Tonne)

85

89

109

114

Index (2002 = 100)

100

105

128

134

Gaspreis/MBtu der SP (indexiert)

100

107

111

126

b)   Löhne

(110)

Wie aus nachfolgender Tabelle hervorgeht stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten von 2002 bis zum UZÜ um 9 %.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten der SP (in 1 000 EUR)

23,4

25,4

27,0

25,6

Index (2002 = 100)

100

108

115

109

c)   Investitionen

(111)

Die Investitionen der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zeigten während des Bezugszeitraums eine positive Entwicklung. Sie konzentrierten sich im Wesentlichen auf den Austausch alter Maschinen. Dies zeugt von den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit ständig zu verbessern. Gleichwohl ist davon bei der Entwicklung der Produktivität nichts zu spüren, die im selben Zeitraum relativ konstant blieb (vgl. Randnummer 107), was zeigt, wie schwierig es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war, seine Produktion anzukurbeln.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Nettoinvestitionen der SP (in 1 000 EUR)

12 512

20 087

12 611

17 047

Index (2002 = 100)

100

161

101

136

d)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(112)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verbesserte sich allmählich, vor allem seit 2003 und erreichte im UZÜ 13,8 %. Am Ende des Bezugszeitraums verzeichnete die Rentabilität auf diesem von zyklischen Preisschwankungen gekennzeichneten Markt ihren Spitzenwert. Tatsächlich können zahlreiche Faktoren, auch externe, die Weltmarktpreise für HAN und andere Stickstoffdünger beeinflussen. Diese Faktoren können zu einem größeren Angebot, aber auch zu einer reduzierten Nachfrage nach diesen Waren führen, und somit die Preisgestaltung beeinflussen. Im Bezugszeitraum gingen die Weltmarktpreise aufgrund eines eingeschränkten Angebots nach oben. Die Gewinne in den Jahren 2002 und 2003 waren jedoch nur mäßig und wurden, angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um einen sehr kapitalintensiven Wirtschaftssektor handelt, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als unzureichend angesehen. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem weiter oben für die Rentabilität beschriebenen Trend.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Rentabilität bei den Verkäufen der SP an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft (in % der Nettoverkäufe)

8,1 %

6,0 %

12,3 %

13,8 %

Index (2002 = 100)

100

74

151

170

RoI der SP (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

22 %

24 %

50 %

58 %

Index (2002 = 100)

100

111

229

265

e)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(113)

Der Cashflow hat im Bezugszeitraum erheblich zugenommen. Diese Entwicklung deckt sich mit der generellen Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Cashflow der SP (in 1 000 EUR)

23 532

19 625

39 767

50 823

Index (2002 = 100)

100

83

169

216

(114)

Der Untersuchung zufolge hatten die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Unternehmen Teil größerer Unternehmensgruppen sind und ihre Tätigkeiten aus Quellen ihrer Finanzgruppe finanzieren; hierbei handelt es sich entweder um eine Zentralisierung des Kassenwesens („cash pooling“) oder konzerninterne Darlehen, die von den Muttergesellschaften gewährt werden.

3.4   Schlussfolgerung

(115)

Folgende Indikatoren entwickelten sich von 2002 bis zum UZÜ positiv: Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg, die Verkaufspreise pro Stück des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenfalls, und parallel zu den Preisen verbesserte sich die Rentabilität erheblich. Die Ausfuhren in Drittländer nahmen zu, und RoI sowie Cashflow entwickelten sich ebenfalls positiv. Die Löhne stiegen mäßig und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft investierte weiterhin.

(116)

Die folgenden Indikatoren entwickelten sich hingegen negativ: Im Gegensatz zum Marktwachstum nahmen die Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt um 3 % ab. Dementsprechend verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um deutliche 8 Prozentpunkte. Trotz der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb die Produktivität relativ konstant.

(117)

Im Vergleich zu der Situation vor Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN aus den betroffenen Ländern im Jahr 2000 verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich. Diese Maßnahmen hatten mithin einen positiven Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die positive Entwicklung einiger Indikatoren zum Teil auch dem Markt für die gleichartige Ware zugerechnet werden kann, der sich in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums aufgrund der weltweiten Angebotsknappheit in einer äußerst günstigen Lage befand. Daneben trug auch die Verbesserung der Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu der positiven Gesamtentwicklung bei und konnte den schrumpfenden Marktanteil innerhalb der Gemeinschaft in gewissem Umfang ausgleichen.

(118)

Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen zwar verbessert hat, aber weiterhin instabil ist.

4.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

4.1   Allgemeines

(119)

Da es keine anhaltende bedeutende Schädigung durch Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern gab, konzentrierte sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Zu diesem Zweck wurden zwei wesentliche Parameter untersucht: i) die Gaskosten in den betroffenen Ländern und ihr Einfluss auf die Produktionskosten für HAN und ii) die Auswirkungen der voraussichtlichen Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Wettbewerbs.

4.2   Voraussichtliche Entwicklung der Verkaufspreise: Gaspreise und Produktionskosten in den betroffenen Ländern

(120)

Ob erneut eine Schädigung auftreten wird, hängt stark von der voraussichtlichen Preisentwicklung für HAN ab. Da Erdgas bei weitem der wichtigste Kostenfaktor ist und beim Ankauf zu Weltmarktpreisen mehr als 50 % der HAN-Produktionskosten ausmacht, hat es auch auf die Verkaufspreise entscheidenden Einfluss. Die Gaskosten bei der HAN-Produktion hängen von der effizienten Nutzung des Rohstoffs und dem Stückpreis ab. Der Anteil dieser beiden Parameter an den Produktionskosten für HAN wurde zum einen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und zum anderen für Russland und Algerien untersucht.

(121)

Die Untersuchung ergab zunächst, dass eine effiziente Erdgasnutzung die Gaskosten je Tonne produzierten HAN entscheidend beeinflusst. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete eine relativ hohe Ausnutzung, d. h. er verbrauchte je Tonne produzierten HAN bis zu 15 % weniger Erdgas als die Hersteller in Russland und Algerien. Hierin spiegeln sich die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit durch entsprechende Investitionen ständig zu verbessern; dies erfordert einen jährlichen Kapitaleinsatz von durchschnittlich annähernd einem Drittel des gesamten Nettobuchwerts seiner Aktiva. Dieser komparative Vorteil sollte dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eigentlich nutzen und die Produktionskosten für HAN senken.

(122)

Doch trotz der effizienten Erdgasnutzung liegen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Gaskosten je Tonne produzierten HAN aufgrund der Differenz beim Erdgaspreis rund dreimal über denen für Russland und Algerien. Die in beiden Ländern künstlich niedrig gehaltenen Preise erklären diesen Unterschied. Der daraus resultierende Unterschied zwischen den HAN-Preisen dieser beiden Länder und der Hersteller, die Erdgas zu Weltmarktpreisen beziehen, wie die Hersteller in der Gemeinschaft, dürfte sich in naher Zukunft kaum verringern. Ganz im Gegenteil: Sollte sich die derzeitige Entwicklung der Weltmarktpreise für Erdgas fortsetzen, könnte die Kluft noch größer werden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Hersteller in Russland und Algerien auch weiterhin von diesem künstlichen Kostenvorteil profitieren werden, der die durch das Gewicht von HAN bedingten hohen Transportkosten bei weitem ausgleicht. Dies macht den Gemeinschaftsmarkt sogar für Hersteller in abgelegenen Gebieten dieser Länder interessant, bei denen die Transportkosten mehr als 20 % des Preises ausmachen.

(123)

Angesichts der niedrigen Gaspreise ist es sehr wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller in Russland und Algerien die betroffene Ware zu Preisen in die Gemeinschaft ausführen können, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. Es ist daher damit zu rechnen, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterbieten.

(124)

Belarus und die Ukraine wurden in diese Analyse nicht einbezogen, da sie im Rahmen dieser Untersuchung als Länder ohne Marktwirtschaft angesehen wurden und daher von ihnen keine Angaben zu den Produktionskosten angefordert wurden. Gleichwohl wurden Angaben über die Gaspreise in diesen beiden Ländern erhoben, und die Untersuchung ergab, dass die Hersteller in diesen Ländern im UZÜ Gaslieferungen zu Preisen erhielten, die erheblich unter denjenigen lagen, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass auch diese beiden Länder die betroffene Ware zu Preisen ausführen können, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen, und dass diese Preise diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbieten würden.

(125)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wäre es angesichts der Tatsache, dass die belarussischen, russischen und ukrainischen Ausführer sich wieder auf dem Gemeinschaftsmarkt etablieren müssten und die algerischen Ausführer ihre Marktposition untermauern müssten, noch wahrscheinlicher, dass diese Hersteller niedrigere Preise verlangen würden als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, um verlorene Marktanteile zurückzugewinnen oder ihren Kundenstamm zu erweitern.

(126)

Die EFIA und einige ausführende Hersteller wandten ein, dass niedrige Produktionskosten keinen Grund darstellten, mit dem die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung belegt werden könnte. Darüber hinaus sei die Möglichkeit einer Preisunterbietung kein rechtlich verankertes Kriterium für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Ferner lägen die Preise der algerischen Hersteller über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und Belarus, Russland und die Ukraine hätten 2004 und im UZÜ überhaupt nicht in die Gemeinschaft exportiert; außerdem seien ihre Preise für Ausfuhren in Drittländer höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die nicht als schädigend angesehen würden. Nach Ansicht der EFIA belegt dies, dass die ausführenden Hersteller nicht im Vertrauen auf die niedrigen Gaskosten die Preise senken, sondern ganz im Gegenteil höhere Preise berechnen, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen.

(127)

Die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung hängt tatsächlich davon ab, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen Bedingungen schaffen würde, die ein erneutes Auftreten der Schädigung befördern. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie die Parteien zugeben, von niedrigen Gaspreisen profitieren, die ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbieten. Außerdem ergab die Untersuchung, dass ihre Ausfuhren im UZÜ gedumpt waren. Diese Preispolitik der Ausführer wurde im Lichte i) ihrer beträchtlichen ungenutzten Ausfuhrkapazitäten und ii) ihrer erheblich niedrigeren Produktionskosten betrachtet. Der erste Punkt ist ein Indiz dafür, dass sie ein starkes Interesse daran haben dürften, Absatzmärkte für ihre Produktion zu finden. Der zweite Punkt zeigt, dass sie in der Lage sind, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich zu unterbieten, um ihre Absatzziele erreichen zu können.

(128)

Bekanntlich sorgten in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums günstige Marktbedingungen dafür, dass sich die Preise, unabhängig von den geltenden Antidumpingmaßnahmen, auf einem sehr hohen Niveau bewegten. In diesem Zeitraum waren nämlich aufgrund der angespannten Angebot-Nachfrage-Situation die Preise für alle Stickstoffdünger sehr hoch. Wie die anderen Stickstoffdünger ist auch HAN eine Ware, deren Preisbildung von zahlreichen Faktoren abhängt, angefangen beim stark schwankenden Gaspreis, der als kostenintensivstes Element erheblichen Einfluss auf das Angebot hat, bis hin zu den klimatischen Bedingungen und den Lagerbeständen an Getreide und Futterpflanzen, die die Nachfrage drücken oder steigern können. Es wird erwartet, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt in den nächsten Jahren etwas weniger Stickstoffdünger nachgefragt wird (7). Die Aufrechterhaltung des hohen Preisniveaus hängt also von einem knappen Angebot ab, was, wie die Untersuchung gezeigt hat, sehr unwahrscheinlich ist, angesichts der Exportkapazitäten der betroffenen Länder und der Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Teil der Ausfuhren, die sie während des UZÜ in Drittländer verkauft haben, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen umleiten. Dieses Szenario wird die ausführenden Hersteller sehr wahrscheinlich dazu veranlassen, ihre Preise auf ein Niveau unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu senken, um Marktanteile hinzuzugewinnen und die selbst gesteckten Absatzziele zu erreichen. Unter diesen Bedingungen wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, entweder seine Preise angesichts der nach wie vor hohen Gaskosten auf ein Niveau nahe oder unterhalb der Produktionskosten zu senken oder bedeutende Marktanteile und damit Einkommen einzubüßen, oder beides. Ein Anstieg der Ausfuhren auf den US-amerikanischen Markt ist aufgrund der unter Randnummer 135 dargelegten Gründe äußerst unwahrscheinlich. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen hätte daher unweigerlich eine Verschlechterung der Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge.

(129)

Was das Argument der Gewinnmaximierung angeht, so sei darauf hingewiesen, dass diese auf der im Bezugszeitraum zu beobachtenden positiven Differenz zwischen den Preisen in den USA und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt beruht; dies kann jedoch nicht als Anhaltspunkt für Preisschätzungen bei einer Ware wie HAN dienen, die sehr starken Preisschwankungen unterliegt. Daher wurde festgestellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist; der Einwand wurde mithin zurückgewiesen.

4.3   Auswirkungen der voraussichtlichen Ausfuhrmengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

4.3.1   Vorbemerkungen — Wettbewerbsbedingungen

(130)

HAN ist ein Flüssigdünger zur Stickstoffversorgung von Kulturpflanzen. Er wird vor allem vor der Aussaat von Ackerpflanzen ausgebracht, für die normalerweise eine HAN-Düngung im Frühjahr angezeigt ist. HAN ist nur bedingt gegen andere Stickstoffdünger austauschbar, da die Landwirte unterschiedliche Maschinen zum Ausbringen des Düngers verwenden und er mit anderen Lösungen, z. B. Pestiziden gemischt und in einem einzigen Arbeitsgang ausgebracht werden kann. Die Nachfrage verzeichnet daher saisonale Spitzen und ist relativ starr.

(131)

Obwohl HAN im Allgemeinen nur saisonbedingt eingesetzt wird, läuft die Produktion aus Effizienzgründen das ganze Jahr weiter. Daher verzeichnen die Gemeinschaftshersteller im Herbst und Winter die höchsten Lagerbestände. Massive Einfuhren der betroffenen Ware zu niedrigen Preisen im Frühjahr und Sommer dürften äußerst negative Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben, da die Nachfrage nach der betroffenen Ware sehr schwankt und die Preise wöchentlich festgelegt werden.

4.3.2   Ausfuhren aus den betroffenen Ländern

(132)

Da die betroffenen Länder mit Ausnahme Algeriens im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten, konzentrierte sich die Analyse darauf, ob es wahrscheinlich ist, dass Ausfuhren, die im UZÜ in andere Länder gingen, in naher Zukunft auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Darüber hinaus war die voraussichtliche Entwicklung der Verkaufspreise für HAN zu analysieren.

(133)

Im Hinblick auf die mögliche Entwicklung der Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt sei angemerkt, dass die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine in die USA Antidumpingmaßnahmen unterlagen, die 2003 aufgehoben wurden. Die nachstehende Tabelle gibt die Entwicklung der Ausfuhren dieser drei Länder in die USA wieder (ab 2003):

Ausfuhren in die USA aus:

2003 (8)

2004

UZÜ (9)

Belarus (in Tonnen)

156 596

244 526

227 772

Russland (in Tonnen)

179 993

614 395

699 100

der Ukraine (in Tonnen)

111 321

103 440

145 828

Insgesamt (in Tonnen)

447 910

962 361

1 072 700

Quelle: „Foreign Trade Statistics“, veröffentlicht vom U.S. Census Bureau.

(134)

Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, steigerten diese Länder ihr Ausfuhrvolumen von 2003 bis 2004 erheblich. Vor allem Russland erhöhte seine Ausfuhren um mehr als das Dreifache von 180 000 Tonnen im Jahr 2003 auf rund 600 000 Tonnen im Jahr 2004. Die Daten zeigen auch, dass der plötzliche sprunghafte Anstieg der Ausfuhrvolumen aus diesen Ländern in die USA im UZÜ zum Stillstand kam, als die Zunahme im Vergleich zu 2004 mit 11 % weniger deutlich ausfiel. Die Stabilisierung des gesamten Exportvolumens dieser Länder in die USA auf rund 1 Mio. Tonnen wurde durch die Exportleistung der Länder in die USA nach dem UZÜ bestätigt.

(135)

Im Schlussbericht der US-amerikanischen Antidumpinguntersuchung von HAN-Einfuhren aus Belarus, Russland und der Ukraine sind die Gründe für die Stabilisierung näher erläutert (10). Der Bericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der hohe Anteil der Kosten für den Inlandstransport dazu führt, dass sich der Einfuhrmarkt praktisch auf die Küstenregionen beschränkt; ferner führten diese Kosten dazu, dass importiertes HAN in vielen Regionen der USA, einschließlich der Staaten im so genannten Agrargürtel, die einen hohen HAN-Verbrauch haben, im Vergleich zum inländisch produzierten HAN viel zu teuer werde. Mit anderen Worten: Der US-Markt für HAN-Einfuhren ist begrenzt, und die aufgrund ihres Verbrauchs wichtigsten Regionen bleiben wegen ihrer geografischen Lage von diesen Einfuhren abgeschnitten. Angesichts der unter Randnummer 134 beschriebenen Stabilisierung der Einfuhren aus Belarus, Russland und der Ukraine wird daher der Schluss gezogen, dass der US-Markt keine wesentlich größeren Importmengen aufnehmen kann als die im UZÜ verzeichneten.

(136)

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und angesichts der relativen räumlichen Nähe des Gemeinschaftsmarktes zu den betroffenen Ländern kann der Schluss gezogen werden, dass erhebliche Verkaufsmengen bzw. Kapazitätsüberschüsse in den betroffenen Ländern mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet werden, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten sollten. Angesichts der gegenüber den Ausfuhren in die USA niedrigeren Transportkosten können die Ausfuhrpreise deutlich niedriger sein als die für die USA geltenden Preise. Wie unter den Randnummern 50, 54 und 63 bereits erwähnt, ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe der kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem USA-Markt zu Preisen getätigt wurden, die unter den jeweiligen Normalwerten lagen.

4.3.3   Auswirkungen der Kapazitätsreserven

(137)

Bekanntlich ist der algerische Inlandsmarkt für die betroffene Ware unbedeutend, und die gesamte Produktionskapazität richtet sich auf den Export. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die derzeitigen Kapazitätsreserven der algerischen Hersteller 10 % bis 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachen; insgesamt werden die derzeitigen Kapazitätsreserven auf rund 300 000-350 000 Tonnen geschätzt.

(138)

Vor allem angesichts der räumlichen Nähe des Gemeinschaftsmarktes ist es sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, diese Kapazitätsreserven genutzt werden, um die betroffene Ware für die Ausfuhr in die Gemeinschaft herzustellen (Algerien hat lediglich einen Marktanteil von 4,8 %). Die erwarteten großen Mengen dürften zu gedumpten Preisen abgesetzt werden und die Gemeinschaftshersteller schädigen.

(139)

In Belarus gibt es einen rasch wachsenden Inlandsmarkt, auf dem der einzige Hersteller während des UZÜ zwei Drittel seiner Produktion absetzte. 2004 und im UZÜ gab es keine Ausfuhren in die Gemeinschaft, und die Ausfuhren in die USA gingen trotz aufgehobener Antidumpingmaßnahmen und einer günstigen Marktlage zurück.

(140)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte sich die Lage im Hinblick auf Belarus entscheidend ändern. Da der inländische Preis weniger als die Hälfte des in der Gemeinschaft während des UZÜ herrschenden Marktpreises betrug, dürfte der Hersteller in Belarus nach vernünftigem wirtschaftlichem Ermessen erhebliche Mengen seiner derzeit auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Ware auf den Gemeinschaftsmarkt umleiten, und zwar zu gedumpten Preisen. Ein durch große Mengen von Billigeinfuhren aus Belarus verursachtes erneutes Auftreten der Schädigung wäre wahrscheinlich.

(141)

Der russische Inlandsmarkt ist im Vergleich zu den Kapazitätsreserven relativ klein; wie unter Randnummer 66 bereits erwähnt, betragen diese zwischen 600 000 und 700 000 Tonnen und können noch erhöht werden, wenn die Kapazitäten der nicht kooperierenden Hersteller bzw. die Kapazitäten, die derzeit für die Herstellung und die Ausfuhr von Harnsäure und Ammoniumnitrat, die beiden anderen Stickstoffdünger, genutzt werden, noch hinzugezählt werden.

(142)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass derzeit Handelsschutzmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber Einfuhren von Vorprodukten, wie Harnstoff in fester Form und Ammoniumnitrat, aus Russland gelten (11). Derzeit wird eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff durchgeführt (12). Außerdem läuft zurzeit eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen betreffend Ammoniumnitrat, die sich auf einen großen ausführenden Hersteller aus Russland beschränkt (13). Abhängig vom Ergebnis dieser Überprüfungen ist es durchaus möglich, dass die Produktion von Harnstoff und Ammoniumnitrat auf HAN umgestellt wird, was dann zu einer weiteren deutlichen Steigerung der geschätzten Kapazitätsreserven der russischen Hersteller führen könnte.

(143)

Es besteht mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in die Gemeinschaft wieder anziehen. Unter Berücksichtigung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt (vgl. Randnummer 86) und den aktuellen Kapazitätsreserven in Russland können diese Einfuhren mengenmäßig vorsichtig auf nahezu 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs geschätzt werden. Angesichts der für die russischen Hersteller extrem niedrigen Gaspreise und dem daraus resultierenden Preisvorteil für die betroffene Ware dürften diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ernsthaft schädigen.

(144)

Von den betroffenen Ländern verfügt die Ukraine mit 700 000 bis 800 000 Tonnen derzeit über die größten Kapazitätsreserven. Allein diese Reserven entsprechen rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(145)

Angesichts eines unbedeutenden Inlandsmarktes und der räumlichen Nähe des Gemeinschaftsmarktes ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Ausfuhren in erheblichem Umfang auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet werden. Diese Ausfuhren dürften, wie bereits erwähnt, zu gedumpten Preisen getätigt werden und mithin den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ernsthaft schädigen.

4.4   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(146)

Angesichts der künstlich niedrig gehaltenen Preise, die die Hersteller in den betroffenen Ländern für den wichtigsten Rohstoff, Erdgas, zahlen und der Auswirkungen, die dies auf die Produktionskosten für HAN hat, ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Hersteller in den betroffenen Ländern in der Lage sind, die betroffene Ware zu Preisen auszuführen, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

(147)

Mit Ausnahme von Belarus verfügen alle Länder über Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für den Gemeinschaftsmarkt aktiviert werden könnten. Angesichts der großen Mengen, die auf dem belarussischen Inlandsmarkt zu Preisen verkauft werden, die erheblich unter den im UZÜ auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschenden Preisen lagen, ist es sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil dieser Verkäufe bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Auch die im Vergleich zur Ausfuhr in die USA niedrigeren Transportkosten für Verkäufe in die Gemeinschaft könnte eine Umleitung der Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt begünstigen. Ferner lassen auch die Ausführungen unter den Randnummern 132-136 vermuten, dass alle vier Länder einen Teil ihrer derzeitigen Ausfuhren von anderen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt umleiten, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

(148)

Die EFIA und einige ausführende Hersteller brachten vor, dass die Vermutung einer Produktionsumstellung von Harnstoff und Ammoniumnitrat auf HAN die grundlegende ökonomische Tatsache außer Acht lasse, dass eine solche Umstellung nur mit zusätzlichen Investitionen möglich sei. Darüber hinaus würden Hersteller gewinnbringendere Waren nicht einfach aus der Produktion nehmen, weil Antidumpingmaßnahmen für weniger profitable Produkte außer Kraft träten.

(149)

Im Hinblick auf die erforderlichen zusätzlichen Investitionen sei angemerkt, dass die Mehrzahl der größeren ausführenden Hersteller von Stickstoffdüngern integrierte Unternehmen sind, und daher die Entscheidung über die Herstellung/Ausfuhr des einen oder des anderen Produkts im Wesentlichen von den Marktkonditionen abhängt. Natürlich werden die Hersteller darauf achten, mit welchen Waren sie den höchsten Gewinn erzielen können. Antidumpingmaßnahmen spielen daher bei dieser Entscheidung eine wichtige Rolle, wie der deutliche Anstieg gedumpter HAN-Einfuhren in die USA im Jahr 2004 und im UZÜ zeigt, nachdem die USA 2003 ihre Antidumpingmaßnahmen außer Kraft gesetzt hatten. Aller Wahrscheinlichkeit nach lassen sich also ausführende Hersteller von fundierten ökonomischen Überlegungen leiten, wenn es darum geht, zur Erhaltung oder Steigerung des Absatzes von Düngemitteln und der damit zu erzielenden Gewinne ihre Produktion von einer Ware auf eine andere umzustellen. Aus diesen Gründen wurden die Einwände zurückgewiesen.

(150)

Obige Feststellungen führen zu der Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die betroffenen Länder mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Mengen der betroffenen Ware ausführen und zwar zu Preisen, die aufgrund der verzerrten und künstlich niedrig gehaltenen Produktionskosten die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbieten. Damit dürfte sich der Preisdruck auf dem Markt weiter verstärken, was sich auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ auswirken dürfte. Dies würde vor allem die finanzielle Erholung, die 2004 und im UZÜ eintrat, zunichte machen und wahrscheinlich eine erneute Schädigung zur Folge haben. Mit anderen Worten: Mit zunehmender Verschlechterung der Marktbedingungen wird sich der Preisdruck aus den betroffenen Ländern, u. a. wegen der großen Differenz bei den Produktionskosten und den dort vorhandenen Kapazitätsreserven, verstärken.

E.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Einleitung

(151)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.

(152)

Es sei daran erinnert, dass den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wurde, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, ist es ferner möglich zu bewerten, inwieweit die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(153)

Es wurde daher geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft

(154)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat den Nachweis erbracht, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 bestätigt dies. So konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZÜ vor allem seine Gewinne steigern.

(155)

Deshalb ist durchaus anzunehmen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholt, indem er Marktanteile zurückerobert und seine Rentabilität weiter verbessert. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, werden wahrscheinlich vermehrt Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern getätigt, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen, indem sie den Druck auf die Verkaufspreise weiter verstärken, was wiederum die derzeit positive, aber immer noch instabile finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet.

3.   Interesse der Einführer

(156)

Wie unter Randnummer 10 erwähnt, willigte lediglich ein Einführer ein, in die Stichprobe einbezogen zu werden und beantwortete den Stichprobenfragebogen. Nach Erhalt des kompletten Fragebogens erklärte der Einführer jedoch, dass er nicht mehr bereit sei, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(157)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Folgen hätte, da die Einfuhren, wenn auch zu nicht schädigenden Preisen, fortgesetzt würden und da die Einführer generell nicht nur mit HAN sondern auch in erheblichem Umfang mit anderen Düngemitteln handelten. Die Vermutung, dass die Einfuhren nicht eingestellt würden, traf jedoch nur auf Algerien zu, wo ein ausführender Hersteller eine Verpflichtung eingegangen war. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass einige Einführer tatsächlich die negativen Folgen der Einführung der Maßnahmen zu spüren bekommen haben könnten (vgl. Randnummer 66 der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 der Kommission (14). Die Untersuchung ergab jedoch nicht, dass einige Einführer ihre Tätigkeit vollständig eingestellt haben; sie haben sich, wie vermutet, offensichtlich stärker auf andere Düngemittel konzentriert. Mithin hatte die Einführung der Maßnahmen offensichtlich insgesamt nur begrenzte Auswirkungen auf die Mehrheit der Einführer/Händler.

(158)

Da kein Einführer an der Untersuchung mitarbeitete, gibt es auch keine zuverlässigen Informationen darüber, ob ein Aufrechterhalten der Maßnahmen erhebliche negative Folgen für Einführer oder Händler hätte.

(159)

Nach Auffassung der EFIA sollte die mangelnde Mitarbeit von Einführern nicht als fehlendes Interesse gewertet werden, sondern spiegele vielmehr die mangelnde Fairness gegenüber den kleinen oder mittleren Unternehmen wider, die nur über begrenzte Ressourcen verfügten, während eine Antidumpinguntersuchung erhebliche Aufwendungen erfordere. Darüber hinaus werde bei der Untersuchung die kumulative Wirkung außer Acht gelassen, die die zahlreichen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Düngemitteln auf die Einführer haben; es könne daher nicht von einer fairen Analyse der Folgen für Einführer und Landwirte gesprochen werden.

(160)

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass Einführer, die mit einer großen Bandbreite von Düngemitteln handeln, von denen HAN nur ein Produkt darstellt, die Möglichkeit haben, ihr Angebot an unterschiedlichen Stickstoffdüngern aus Quellen zu decken, die derzeit keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass, selbst wenn sich die Fortsetzung der Maßnahmen negativ auf die Einführer auswirken sollte, dies kein zwingender Grund für ein Außerkraftsetzen der Maßnahmen sei.

4.   Interesse der Verwender

(161)

Die Verwender von HAN sind die Landwirte in der Gemeinschaft. Die Nachfrage nach Stickstoffdüngern ist verhältnismäßig unflexibel und die Landwirte neigen dazu, ihre Waren von den billigsten Anbietern zu beziehen. Im Zuge der Untersuchung der möglichen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Verwender wurde in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen, dass angesichts der geringen Auswirkungen der Kosten von HAN für Landwirte Kostensteigerungen sich wahrscheinlich nicht sehr nachteilig auf sie auswirken würden. Die Tatsache, dass weder Verwender noch Verwenderverbände Informationen vorlegten, die diese Feststellung im Rahmen dieser Untersuchung widerlegten, scheint zu bestätigen, dass i) HAN an den gesamten Produktionskosten dieser Landwirte nur einen sehr geringen Anteil hat, ii) die derzeit geltenden Maßnahmen ihre wirtschaftliche Situation nicht nennenswert beeinträchtigt haben und iii) die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den finanziellen Interessen der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(162)

Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

F.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(163)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(164)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine aufrechterhalten werden sollten. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um spezifische Zölle handelt, ausgenommen sind die Einfuhren der betroffenen Ware, die von einem algerischen Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, für das eine Verpflichtung angenommen wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Es werden folgende Zollsätze festgelegt:

Land

Hersteller

Zollsatz (je Tonne)

TARIC-Zusatzcode

Algerien

Alle Unternehmen

6,88 EUR

A999

Belarus

Alle Unternehmen

17,86 EUR

Russland

JSC Nevinnomyssky Azot

357030 Russian Federation

Stavropol region

Nevinnomyssk, Nizyaev st. 1

17,80 EUR

A176

Alle übrigen Unternehmen

20,11 EUR

A999

Ukraine

Alle Unternehmen

26,17 EUR

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (15) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Sätze berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Waren, die von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) und unter den nachstehenden TARIC-Zusatzcodes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Waren nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeführt werden.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Algerien

Fertalge Industries spa

12, Chemin AEK Gadouche

Hydra, Alger

A107

(2)   Die Zollbefreiung ist von der Vorlage einer gültigen Verpflichtungsrechnung, die von dem ausführenden Unternehmen ausgestellt wurde und die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Angaben enthält, bei den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaates abhängig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. C 312 vom 17.12.2004, S. 5.

(4)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 14.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2117/2005, Artikel 2.

(6)  Angesichts der sehr geringen Einfuhrmengen können diese Preise nicht als zuverlässig angesehen werden.

(7)  Quelle: „Global fertilisers and raw materials supply and supply/demand balances: 2005-2009“, A05/71b, June 2005, International Fertiliser Industry Association, IFA.

(8)  Die Zahlen enthalten die ersten drei Monate 2003, d. h. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen noch in Kraft waren.

(9)  Der UZÜ wird zum Zwecke der besseren Vergleichbarkeit mit der Gesamtanalyse angegeben.

Quelle: „Foreign Trade Statistics“, veröffentlicht vom U.S. Census Bureau.

(10)  „Urea Ammonium Nitrate Solutions From Belarus, Russia, and Ukraine — Investigations Nos. 731-TA-1006, 1008, and 1009 (Final), Publication 3591“, April 2003, U.S. International Trade Commission, S. 25, V-4, V-5.

(11)  Harnstoff: Verordnung (EG) Nr. 901/2001 (ABl. L 127 vom 8.5.2001, S. 11). Ammoniumnitrat: Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(12)  ABl. C 105 vom 4.5.2006, S. 12.

(13)  ABl. C 300 vom 30.11.2005, S. 8.

(14)  ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 3.

(15)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 40.


ANHANG

Angaben auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung:

1.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der Verordnung erläutert).

2.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

KN-Code,

Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent),

Menge (in Tonnen).

3.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

4.

Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat.

5.

Name des Vertreters des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1912/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

103,0

204

80,6

999

91,8

0707 00 05

052

109,5

204

61,5

628

155,5

999

108,8

0709 90 70

052

132,5

204

58,3

999

95,4

0805 10 20

052

74,3

204

59,0

220

53,3

388

72,9

999

64,9

0805 20 10

204

61,6

999

61,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

65,5

624

72,2

999

68,9

0805 50 10

052

55,6

528

43,0

999

49,3

0808 10 80

388

107,5

400

90,3

404

88,2

512

57,4

720

80,7

999

84,8

0808 20 50

400

97,9

720

51,1

999

74,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (2) ist seit ihrer Verabschiedung wesentlich geändert worden. Außerdem sind die Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen oder bei Verringerung der Wechselkurse für die direkten Beihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 nun überflüssig. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Unbeschadet der gegebenenfalls in den Vorschriften für die betreffenden Sektoren vorgesehenen Präzisierungen oder Ausnahmen werden die maßgeblichen Tatbestände für den Wechselkurs, die für die verschiedenen möglichen Sachverhalte im Rahmen des Agrarrechts gelten, aufgrund der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannten Kriterien festgelegt.

(3)

Für alle im Handel mit Drittländern zu bestimmenden Preise oder Beträge stellt die Annahme der Zollanmeldung den maßgeblichen Tatbestand dar, der am besten geeignet ist, um das angestrebte wirtschaftliche Ziel zu erreichen. Gleiches gilt für die bei der Ausfuhr gewährten Erstattungen und für die Bestimmung des Preises von Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, der der Einreihung der Einfuhrerzeugnisse in den gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird. Deswegen ist dieser maßgebliche Tatbestand heranzuziehen.

(4)

Der Preis von Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wird aufgrund des pauschalen Einfuhrwerts von Obst und Gemüse gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (3) bestimmt. Dieser pauschale Einfuhrwert wird anhand der repräsentativen Notierungen auf den Einfuhrmärkten berechnet. Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs dieser Notierungen zum Zeitpunkt ihrer Anwendung ist festzulegen.

(5)

Was die Produktionserstattungen anbelangt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs im Allgemeinen an die Erfüllung einiger besonderer Formalitäten geknüpft. Zwecks Harmonisierung der geltenden Regeln ist vorzusehen, dass der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt ist, an dem gemeldet wird, dass die Erzeugnisse dem vorgeschriebenen Zweck entsprechend verwendet wurden, sofern ein solcher Verwendungszweck vorgeschrieben ist, und in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem die Zahlstelle den Antrag auf Zahlung der Erstattung annimmt.

(6)

Was die Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (4) sowie die Verarbeitung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 2 und Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5) sowie die Beihilfe für Trockenfutter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (6) anbelangt, so wird das wirtschaftliche Ziel zu dem Zeitpunkt der Übernahme der Erzeugnisse durch den Verarbeiter erreicht. Deswegen sollte der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs mit Bezug auf die Übernahme der Erzeugnisse festgelegt werden.

(7)

Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge bzw. bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist die für die Beihilfegewährung zu erfüllende Verpflichtung eine Handlung, die die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet. Die Übernahme der Erzeugnisse durch den betreffenden Marktteilnehmer ist eine Voraussetzung dafür, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen in seinen Büchern durchführen und die Gleichbehandlung von Unterlagen gewährleisten können. Deswegen sollte der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs mit Bezug auf die Übernahme der Erzeugnisse festgelegt werden.

(8)

Bei den übrigen Beihilfen im Agrarsektor können sehr unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Die Beihilfen werden jedoch stets aufgrund eines Antrags und innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen gewährt. Deswegen ist als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs der Ablauf der Frist für die Antragstellung festzulegen.

(9)

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die in Anhang I und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (7) genannten Stützungsregelungen wird durch Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (8) bestimmt. Es empfiehlt sich, diese Bestimmung zu berücksichtigen.

(10)

Was die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (9) vorgesehenen Preise, Prämien und Beihilfen anbelangt, so muss der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs fallweise an den Beginn des Weinjahres, die Anwendung besonderer Verträge oder die Anwendung bestimmter Verfahren wie Anreicherung oder Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen gekoppelt sein. Infolgedessen ist für jeden Sachverhalt anzugeben, welcher maßgebliche Tatbestand zu berücksichtigen ist.

(11)

Die für die Bestimmung des maßgeblichen Tatbestands heranzuziehenden Sachverhalte unterscheiden sich deutlich bei den Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (10), Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (11), Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (12), Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (13) bzw. bei der Abgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (14). Deswegen muss der maßgebliche Tatbestand abhängig von den Besonderheiten jedes Sachverhalts festgelegt werden.

(12)

Was die Transportkosten gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (15) und gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (16) anbelangt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs von der Frist für die Angebotsabgabe im Rahmen der Ausschreibungen abhängig. Deswegen ist für diesen maßgeblichen Tatbestand der Zeitpunkt zu wählen, an dem bei der zuständigen Behörde ein zulässiges Angebot für den betreffenden Transportauftrag eingeht.

(13)

Der Referenzpreis für Zucker und der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (17) sind eng aneinander gekoppelt und müssen den Marktbeteiligten während des gesamten Wirtschaftsjahres bekannt sein. Das Gleiche gilt für den einmaligen Betrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zuckerquote und gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung auf die zusätzliche Isoglucosequote erhoben wird, sowie für den Überschussbetrag gemäß Artikel 15 und die Produktionsabgabe gemäß Artikel 16 jener Verordnung. Deswegen ist als maßgeblicher Tatbestand für diese Preise und Beträge ein Zeitpunkt zu bestimmen, der möglichst knapp vor dem Erntetermin liegt.

(14)

Was die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (18) vorgesehenen Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (19) genehmigten Beträge anbelangt, deren Zahlung auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums übertragen wurde, so werden diese Beträge für ein Wirtschafts- oder ein Kalenderjahr festgelegt. Das wirtschaftliche Ziel ist somit erreicht, wenn der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für das betreffende Jahr festgelegt wird. Auf dieser Grundlage ist als maßgeblicher Tatbestand der 1. Januar des Jahres zu bestimmen, in dem über die Gewährung entschieden wird.

(15)

Die gemäß Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (20) zur Deckung der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsfonds oder operationellen Programmen gemäß den Artikeln 15 bzw. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (21) gewährten Pauschbeträge werden für ein gegebenes Jahr festgesetzt. Infolgedessen ist als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres zu bestimmen, auf das sich diese Kosten beziehen.

(16)

Bei den übrigen Preisen und den an diese Preise gebundenen Beträgen ist das wirtschaftliche Ziel erreicht, wenn die Rechtshandlung erfolgt, auf deren Grundlage diese Preise und Beträge festgesetzt werden. Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs muss allerdings auch in Korrelation mit der Buchführungs- oder Meldepflicht der Marktteilnehmer und der Mitgliedstaaten stehen. In diesem Kontext empfiehlt es sich der einfacheren Verwaltung halber, einen einzigen maßgeblichen Tatbestand für alle Preise und Beträge im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von Vorgängen, die in einem bestimmten Zeitraum ablaufen, festzulegen, sofern die Vorgänge nicht allzu fern vom wirtschaftlichen Ziel sind, und zu diesem Zweck den ersten Tag des Monates zu bestimmen, in dem die betreffenden Rechtshandlungen erfolgen.

(17)

Was die Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen anbelangt, so werden die zu zahlenden Beträge oder die geleisteten Sicherheiten gemäß dem Agrarrecht, namentlich Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, in Euro ausgedrückt. Der auf diese Beträge anwendbare Wechselkurs muss zeitnah zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung oder der Leistung der Sicherheiten ermittelt werden. Werden Sicherheiten geleistet, so muss ihr Betrag ausreichend sein, um das Gesamtrisiko abzudecken, für das sie geleistet werden. Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs muss unter diesen Umständen entweder in Abhängigkeit von dem Tag bestimmt werden, an dem der Vorschussbetrag festgelegt oder die Sicherheit gestellt wird, oder in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Zahlung dieser Beträge.

(18)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (22) werden — unbeschadet der in den Anhängen jener Verordnung oder im Agrarrecht vorgesehenen besonderen Regeln und maßgeblichen Tatbestände — die Ausgaben, die auf der Grundlage von Pauschbeträgen in Euro ermittelt werden, und die im Rahmen der genannten Verordnung erfolgten Ausgaben und Einnahmen in Landeswährung für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr, in dem die Maßnahmen in den Konten der Zahlstelle verbucht wurden, festgesetzt wurde, je nach Fall in Landeswährung oder in Euro umgerechnet. Dieser Wechselkurs gilt ebenfalls für die Verbuchung in den Sonderfällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung. Es empfiehlt sich daher, dieser Bestimmung Rechnung zu tragen.

(19)

Durch den mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingeführten einheitlichen maßgeblichen Tatbestand für alle Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden einige in sektorspezifischen Agrarvorschriften, namentlich in der Verordnung (EWG) Nr. 1003/81 der Kommission vom 10. April 1981 zur Definition des beim Verkauf von Getreide und Reis aus Interventionsbeständen anwendbaren anspruchsbegründenden Tatbestands (23), der Verordnung (EWG) Nr. 3749/86 der Kommission vom 9. Dezember 1986 über den anspruchsbegründenden Tatbestand bei der Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen im Reissektor (24), der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (25), der Verordnung (EWG) Nr. 1718/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des maßgebenden Tatbestands der im Sektor Saatgut verwendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (26), der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (27), der Verordnung (EWG) Nr. 1759/93 der Kommission vom 1. Juli 1993 über die im Rindfleischsektor für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebenden Tatbestände (28), der Verordnung (EWG) Nr. 1785/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit den im Textilsektor geltenden, auf die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse bezogenen anspruchsbegründenden Tatbeständen (29), der Verordnung (EWG) Nr. 1793/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des für den im Hopfensektor angewendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebenden Tatbestands (30), der Verordnung (EG) Nr. 3498/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl geltenden maßgeblichen Tatbestände (31), der Verordnung (EG) Nr. 594/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände in den Sektoren frisches Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (32) und der Verordnung (EG) Nr. 383/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse im Weinsektor (33), vorgesehene maßgebliche Tatbestände überflüssig oder gar widersprüchlich.

(20)

Deswegen sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1003/81, (EWG) Nr. 3749/86, (EWG) Nr. 1713/93, (EWG) Nr. 1718/93, (EWG) Nr. 1756/93, (EWG) Nr. 1759/93, (EWG) Nr. 1785/93, (EWG) Nr. 1793/93, (EG) Nr. 3498/93, (EG) Nr. 594/2004 und (EG) Nr. 383/2005 aufzuheben.

(21)

Folgende Verordnungen sind entsprechend zu ändern:

Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (34),

Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 der Kommission vom 23. Oktober 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Hanfsaaten (35),

Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (36),

Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (37),

Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (38),

Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen (39),

Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (40),

Verordnung (EG) Nr. 1905/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 399/94 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (41),

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (42),

Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch (43),

Verordnung (EG) Nr. 907/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch (44),

Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (45),

Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (46),

Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (47),

Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (48),

Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (49),

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (50).

(22)

Angesichts der derzeit geltenden einschlägigen Verträge zwischen den Zuckerrüben- und den Zuckererzeugern empfiehlt es sich außerdem, im Zuckersektor für den maßgeblichen Tatbestand für den auf den Zuckerrübenmindestpreis anwendbaren Wechselkurs im Wirtschaftsjahr 2006/07 eine Übergangszeit vorzusehen.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

MASSGEBLICHE TATBESTÄNDE FÜR DEN WECHSELKURS

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen und Handel mit Drittländern

(1)   Für in Euro ausgedrückte Erstattungen und für die nach dem gemeinschaftlichen Agrarrecht in Euro festgesetzten Preise und Beträge, die im Handelsverkehr mit Drittländern gelten, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.

(2)   Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94, anhand dessen der Einfuhrpreis gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung festgelegt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 3 derselben Verordnung herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.

Artikel 2

Produktionserstattungen und spezifische Beihilfen

(1)   Für die Produktionserstattungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht in Euro festgelegt werden, ist der maßgebliche Tatbestand

a)

der Zeitpunkt, an dem erklärt wird, dass die Erzeugnisse dem gegebenenfalls in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zweck zugeführt wurden;

b)

in den Fällen, in denen eine solche Zweckbestimmung nicht vorgesehen ist, die Annahme des Antrags auf Zahlung der Erstattung durch die Zahlstelle.

(2)   Für die Verarbeitungsbeihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Zeitpunkt, an dem der Verarbeiter die Erzeugnisse übernimmt, insbesondere für

a)

die Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 bzw. von Obst und Gemüse gemäß Artikel 2 und Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,

b)

den Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,

c)

den Mindestpreis und die Prämie gemäß Artikel 4a bzw. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94.

(3)   Für die Beihilfe für Trockenfutter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und die an diese Beihilfe gebundenen Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Trockenfutter den Verarbeitungsbetrieb verlässt.

(4)   Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist — unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.

(5)   Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die ein und denselben Vertrag betreffende Beihilfe gewährt wird.

(6)   Für die nicht in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 und den Artikeln 4 und 5 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Abgabeschluss für die Anträge.

Artikel 3

Direktzahlungen

Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannte Datum.

Artikel 4

Preise, Prämien und Beihilfen im Weinsektor

(1)   Für die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Zahlung beantragt wird.

Für die Preise und Beihilfen gemäß Artikel 27 Absätze 9 und 11 sowie Artikel 28 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahres, für das der Ankaufspreis gezahlt wird.

Für die Mittelzuweisung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Juli, der dem Haushaltsjahr vorausgeht, für das die Mittelzuweisungen festgelegt werden.

(2)   Für die Preise, Beihilfen und Dringlichkeitsdestillationen gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und für den Mindestpreis gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (51) ist der maßgebliche Tatbestand der erste Tag des Monats, in dem die erste Weinlieferung im Rahmen eines Vertrags erfolgt.

(3)   Für die Beihilfen gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand der erste Tag des Monats, in dem die erste Anreicherung oder Verarbeitung der Weinbauerzeugnisse stattfindet.

Artikel 5

Beträge und Zahlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Für die Beihilfe für die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und für die Beihilfe für Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii derselben Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem die Angebotsfrist abläuft.

(2)   Für die Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den der Berechtigungsschein gemäß Artikel 75 Absatz 1 jener Verordnung gilt.

(3)   Für die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem die Magermilch oder das Magermilchpulver zu Mischfutter verarbeitet oder in dem das Magermilchpulver denaturiert wird.

(4)   Für die Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Monates der Antragsperiode gemäß Artikel 11 derselben Verordnung.

(5)   Für die Beihilfe für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Kasein und die Kaseinate hergestellt werden.

(6)   Für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 für einen gegebenen Zwölfmonatszeitraum im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. April, der auf den betreffenden Zeitraum folgt.

(7)   Für die Transportkosten gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das gültige Angebot bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Artikel 6

Mindestpreis für Zuckerrüben, einmaliger Betrag, Abschöpfung und Produktionsabgabe im Zuckersektor

Für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 5, den einmaligen Betrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 auf zusätzliche Zuckerquoten und gemäß Artikel 9 Absatz 3 auf zusätzliche Isoglucosequoten erhoben wird, sowie für den Überschussbetrag gemäß Artikel 15 und die Produktionsabgabe gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das die Preise und Beträge angewendet oder gezahlt werden.

Artikel 7

Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung und allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den operationellen Programmen

(1)   Für die Beträge gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie für die Beträge für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigte Maßnahmen, deren Zahlung an die Begünstigten auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Beihilfegewährung entschieden wird.

Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund des Gemeinschaftsrechts über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.

(2)   Für die gemäß Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 zur Deckung der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsfonds oder operationellen Programmen gemäß den Artikeln 15 bzw. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährten Pauschbeträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem diese Kosten anfallen.

Artikel 8

Andere Beträge und Preise

Für nicht in den Artikeln 1 bis 7 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:

a)

bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht, oder im Sektor Obst und Gemüse der Zeitpunkt, an dem der Lagerverwalter die Erzeugnisse übernimmt;

b)

bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht, oder im Sektor Obst und Gemüse der Zeitpunkt, an dem der betreffende Marktteilnehmer die Erzeugnisse übernimmt;

c)

bei Rücknahmen von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet;

d)

für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien oder Absatzförderungsmaßnahmen gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung;

e)

für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird;

f)

für die Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden;

g)

für die Umsätze oder die die Produktionsmenge betreffenden Beträge der Beginn des im Agrarrecht vorgeschriebenen Referenzzeitraums.

Artikel 9

Vorschusszahlungen

Für Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der maßgebliche Tatbestand, der für die Preise und Beträge gilt, für welche der Vorschuss gewährt wird, wenn dieser Tatbestand bis zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung eingetreten ist, oder in anderen Fällen der Tag, an dem der Vorschuss in Euro festgesetzt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Vorschusszahlung.

Unbeschadet der Anwendung des maßgeblichen Tatbestands für den betreffenden Preis oder Betrag auf den Gesamtpreis oder Gesamtbetrag wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf Vorschüsse angewendet.

Artikel 10

Sicherheiten

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit gestellt wird.

Allerdings gelten folgende Ausnahmen:

a)

Für Sicherheiten in Bezug auf Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt festgelegt wurde, an dem die Sicherheit gestellt wird.

b)

Für Sicherheiten in Bezug auf die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird.

c)

Für Sicherheiten in Bezug auf die Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.

KAPITEL II

WECHSELKURS

Artikel 11

Bestimmung des Wechselkurses

Wird im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.

In den folgenden Fällen ist der anzuwendende Wechselkurs allerdings

a)

für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates (52);

b)

für im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ergibt;

c)

für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 6, bei dem der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober ist, der mittlere Kurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den letzten Monat vor dem maßgeblichen Tatbestand ermittelt wurde.

KAPITEL III

ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Jede Sicherheit gemäß Artikel 1 wird in Euro geleistet.

(2)   Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der nicht der Eurozone angehört, in Landeswährung angenommen, so wird abweichend von Absatz 1 der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (53) in diese Währung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/89

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (54) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (55) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3446/90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (56) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 erhält folgende Fassung:

„Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (57) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Ausgleichsbeihilfe anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (58) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Erstattungssatz ist der am Tage der Unterkontrollstellung des Getreides geltende Satz. Für die Mengen, die in den einzelnen auf den Destillationszeitraum der Unterkontrollstellung folgenden steuerlichen Destillationszeiträumen destilliert werden, gilt jedoch der am ersten Tag des jeweiligen steuerlichen Destillationszeitraums geltende Satz.

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (59) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/94

Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1905/94 erhält folgende Fassung:

„(8)   Für die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 festgesetzten Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (60) genannte Tatbestand.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

Artikel 6 letzter Absatz und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erhalten folgende Fassung:

„Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (61) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 21

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Wechselkurs

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beträge und Preise gemäß Artikel 14 anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 8 Buchstabe a, der maßgebliche Tatbestand für den auf die Sicherheiten gemäß Artikel 12 anzuwendenden Wechselkurs der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (62) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 907/2000

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 907/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (63) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 23

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 wird gestrichen.

Artikel 24

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Maßgeblicher Tatbestand

Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der zur Umrechnung des Vorschusses und der Verarbeitungshilfe für die betreffende Menge in Euro angewendet wird, der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (64) genannte Tatbestand.

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird gestrichen.

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 ist der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (65) genannte Tatbestand.

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 917/2004

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der maßgebliche Tatbestand für den auf den Betrag gemäß Artikel 3 anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (66) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 28

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird gestrichen.

Artikel 29

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird gestrichen.

Artikel 30

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1003/81, (EWG) Nr. 3749/86, (EWG) Nr. 1713/93, (EWG) Nr. 1718/93, (EWG) Nr. 1756/93, (EWG) Nr. 1759/93, (EWG) Nr. 1785/93, (EWG) Nr. 1793/93, (EG) Nr. 3498/93, (EG) Nr. 2808/98, (EG) Nr. 594/2004 und (EG) Nr. 383/2005 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Konkordanztabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 31

Übergangsbestimmung im Zuckersektor

Für die Umrechnung des Mindestpreises für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Landeswährung in den Ländern, die nicht der Eurozone angehören, gelten im Wirtschaftsjahr 2006/07 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1713/93 vorgesehenen Modalitäten.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76).

(3)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(6)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(9)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(10)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2006 (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 44).

(11)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2006 (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 21).

(12)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 9).

(13)  ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1487/2006 (ABl. L 278 vom 10.10.2006, S. 8).

(14)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 (ABl. L 274 vom 5.10.2006, S. 6).

(15)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2006 (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 44).

(16)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 der Kommission (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(17)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(18)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(19)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(20)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 576/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 4).

(21)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(22)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(23)  ABl. L 100 vom 11.4.1981, S. 11.

(24)  ABl. L 348 vom 10.12.1986, S. 32.

(25)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19).

(26)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 103.

(27)  ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/1999 (ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 12).

(28)  ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 59.

(29)  ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 9.

(30)  ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53).

(31)  ABl. L 319 vom 21.12.1993, S. 20.

(32)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 17.

(33)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 20.

(34)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 der Kommission (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(35)  ABl. L 307 vom 24.10.1989, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3587/92 (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 26).

(36)  ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 7).

(37)  ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2001 (ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 3).

(38)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(39)  ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 789/2005 (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 13).

(40)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).

(41)  ABl. L 194 vom 29.7.1994, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20).

(42)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(43)  ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1067/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 60).

(44)  ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 6.

(45)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(46)  ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2005 (ABl. L 146 vom 10.6.2005, S. 3).

(47)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(48)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1484/2004 (ABl. L 273 vom 21.8.2004, S. 5).

(49)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2006 (ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 12).

(50)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(51)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(52)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(53)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(54)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(55)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(56)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(57)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(58)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(59)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(60)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(61)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(62)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(63)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(64)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(65)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(66)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“


ANHANG

KONKORDANZTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1003/81

Artikel 1

Artikel 8

Verordnung (EWG) Nr. 3749/86

Artikel 1

Artikel 8

Verordnung (EWG) Nr. 1713/93

Artikel 1

Artikel 6

Anhang I Teil I

Artikel 8 Buchstabe a

Anhang I Teil II

Artikel 8 Buchstabe b

Anhang I Teil III

Anhang I Teil IV

Anhang I Teil V

Anhang I Teil VI

Anhang I Teil VII

Anhang I Teil VIII

Anhang I Teil IX

Anhang I Teil X

Anhang I Teil XII

Anhang I Teil XIII

Anhang I Teil XIV

Artikel 1

Anhang I Teil XV

Artikel 10

Anhang I Teil XVI

Verordnung (EWG) Nr. 1718/93

Artikel 1

Artikel 3

Verordnung (EWG) Nr. 1756/93

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 5

Anhang Teil B Abschnitt III Punkt 1

Artikel 5 Absatz 1

Anhang Teil B Abschnitt III Punkt 5.A

Artikel 5 Absatz 2

Anhang Teil C Abschnitt III Punkt 3

Artikel 5 Absatz 3

Anhang Teil D Punkt 4

Artikel 5 Absatz 4

Anhang Teil D Punkt 6

Artikel 5 Absatz 5

Verordnung (EWG) Nr. 1759/93

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 2 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7

Artikel 10

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 8 Buchstabe b

Verordnung (EWG) Nr. 1785/93

Artikel 1

Artikel 3

Verordnung (EWG) Nr. 1793/93

Artikel 1

Artikel 3

Verordnung (EWG) Nr. 3498/93

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2808/98

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 11

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 8 Buchstaben a, b und c

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 8 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 6 bis 15

Verordnung (EG) Nr. 594/2004

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 8 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 6

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Buchstabe b

Artikel 9

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 383/2005

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 3


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1914/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingeführten Änderungen und der bisherigen Erfahrungen sowie im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften sollten die folgenden Verordnungen der Kommission aufgehoben und durch eine einzige Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ersetzt werden: Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 vom 18. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Olivenanbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten (2), Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 vom 27. Oktober 1993 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Sonderregelung für die Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), Verordnung (EG) Nr. 3063/93 vom 5. November 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für die Erzeugung von Honig besonderer Qualität (4), Verordnung (EG) Nr. 3175/94 vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und Trockenfutter sowie zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung (5), Verordnung (EG) Nr. 1517/2002 vom 23. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln (6), Verordnung (EG) Nr. 1999/2002 vom 8. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates betreffend die Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen im Weinsektor zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (7) und Verordnung (EG) Nr. 2084/2004 vom 6. Dezember 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 hinsichtlich der Frist für die Zahlung der Beihilfe für die Aufrechterhaltung des Olivenanbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (8).

(2)

Es sind die Durchführungsvorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 vorgesehene besondere Versorgungsregelung und für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung festzulegen.

(3)

Durchführungsvorschriften sind auch für die Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Erzeugnissen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung festzulegen. Diese Vorschriften sollten den Mehrkosten bei der Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Rechnung tragen, deren Abgelegenheit und Insellage eine schwere Benachteiligung darstellt.

(4)

Die Beihilferegelung für die Lieferung von Erzeugnissen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung muss unter Verwendung des Formblattes für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Beihilfebescheinigung“ genannt, verwaltet werden.

(5)

Zur Durchführung der besonderen Versorgungsregelung müssen Vorschriften für die Erteilung der Beihilfebescheinigung erlassen werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) abweichen.

(6)

Bei der Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen insbesondere durch den Wegfall der allgemeinen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit die Erteilung der Bescheinigungen beschleunigt und die prompte Zahlung der Beihilfe für die Lieferung der Erzeugnisse ermöglicht werden. Zum anderen sollen die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleistet und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, damit sie prüfen können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden, d. h. insbesondere, ob die regelmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und ob die Nachteile aufgrund der geografischen Lage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ausgeglichen werden, indem die mit der Regelung verbundenen Vorteile tatsächlich bis zu der Vermarktungsstufe weitergegeben werden, auf der die für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

(7)

Eines dieser Instrumente ist die Eintragung der Marktteilnehmer, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in ein Register. Diese Eintragung berechtigt zur Inanspruchnahme der Regelung, sofern die Marktteilnehmer die aus den gemeinschaftlichen und den einzelstaatlichen Vorschriften erwachsenden Verpflichtungen einhalten. Die Antragsteller sollten Anspruch auf diese Eintragung haben, wenn sie bestimmte objektive Bedingungen erfüllen, die zur leichteren Verwaltung der Regelung erforderlich sind.

(8)

Die Durchführungsvorschriften zu der besonderen Versorgungsregelung müssen sicherstellen, dass die eingetragenen Marktteilnehmer im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen eine Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhalten, die Gegenstand ihrer auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfte sind; hierzu müssen sie die Dokumente vorlegen, die die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs und die Richtigkeit des Bescheinigungsantrags bestätigen.

(9)

Voraussetzung für die Kontrolle der Vorgänge, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen, sind unter anderem der Nachweis, dass die in der Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, und das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Bescheinigung.

(10)

Die Vergünstigungen in Form der Gemeinschaftsbeihilfen müssen weitergegeben werden, so dass sie sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 dürfen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nur unter bestimmten Bedingungen, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Hierzu sind entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen. Es sind insbesondere die Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse zu bestimmen, die traditionell ausgeführt oder versandt werden dürfen.

(12)

Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind diejenigen Erzeugnisse, die nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (10) sind, spätestens zu dem Zeitpunkt von der besonderen Versorgungsregelung auszuschließen, zu dem sie erstmals in Verkehr gebracht werden; außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird.

(13)

Die zuständigen Behörden sollten die für die Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung erforderlichen Bestimmungen festlegen. Um die ordnungsgemäße Kontrolle der Regelung sicherzustellen, sollten außerdem Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Dementsprechend sind Verwaltungssanktionen festzulegen, die die vorschriftsmäßige Anwendung der Verfahren sicherstellen.

(14)

Damit die Durchführung der Regelung bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Kommission in regelmäßigen Abständen Bericht erstatten.

(15)

Für die Beihilferegelungen zugunsten der örtlichen Erzeugung sind der Inhalt der Anträge und die beizufügenden Unterlagen festzulegen, damit die Zulässigkeit der Anträge geprüft werden kann.

(16)

Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Fehler enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.

(17)

Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung und Änderung der Beihilfeanträge ist unerlässlich, damit die einzelstaatlichen Behörden wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung planen und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen Anträge angenommen werden können. Damit die Begünstigen die Fristen einhalten, sollte die Beihilfe außerdem bei verspäteter Antragstellung gekürzt werden.

(18)

Die Begünstigten sollten berechtigt sein, ihre Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den begünstigten Erzeuger noch nicht über etwaige Fehler in seinem Beihilfeantrag unterrichtet oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt, bei der in dem zurückgezogenen Teil Fehler festgestellt werden.

(19)

Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die in das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems einbezogenen Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Griechenland sollte die nach dieser Verordnung und die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen wo möglich gleichzeitig durchführen.

(20)

Die Mindestzahl der Begünstigten, die im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, muss festgesetzt werden.

(21)

Die Stichprobe für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wichtigsten Kriterien für die Risikoanalyse sind festzulegen.

(22)

Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten sollte der Kontrollsatz im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten.

(23)

Im Interesse wirksamer Vor-Ort-Kontrollen müssen die Inspektoren wissen, warum die betreffenden Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Griechenland sollte Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.

(24)

Damit die einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen gemeinschaftlichen Behörden die Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehen können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Dem Begünstigten oder seinem Vertreter sollte die Möglichkeit gegeben werden, diesen Bericht zu unterzeichnen. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte Griechenland jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Außerdem sollte der Begünstigte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrolle im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Kopie des Berichts erhalten.

(25)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen.

(26)

Es sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sowie bestimmten Problemen in Fällen höherer Gewalt, außergewöhnlichen Umständen und Naturkatastrophen Rechnung zu tragen ist. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt werden und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für einen bestimmten Zeitraum reichen.

(27)

Kürzungen und Ausschlüsse sollten generell nicht angewendet werden, wenn der Begünstigte sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(28)

Bei Begünstigten, die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf Fehler in ihren Beihilfeanträgen hinweisen, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Begünstigten wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet.

(29)

Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.

(30)

Ist ein Begünstigter wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus den Durchführungsvorschriften zu den Programmen nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren.

(31)

Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgelegt werden.

(32)

Griechenland sollte grundsätzlich alle weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

(33)

Griechenland teilt der Kommission alle Maßnahmen mit, die es zur Durchführung der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung getroffen hat. Damit die Kommission eine wirksame Kontrolle gewährleisten kann, sollte Griechenland ihr regelmäßig Statistiken über die Beihilferegelungen übermitteln.

(34)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 insbesondere hinsichtlich des in Kapitel II der genannten Verordnung vorgesehenen besonderen Versorgungsregelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie hinsichtlich der in Kapitel III der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung auf diesen Inseln festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

„kleinere Inseln“: alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa;

b)

„zuständige Behörden“: die von Griechenland für die Durchführung dieser Verordnung benannten Behörden;

c)

„Programm“: das Förderprogramm gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

TITEL II

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

KAPITEL I

Bedarfsvorausschätzungen

Artikel 3

Festsetzung und Gewährung der Beihilfe

(1)   Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 legt Griechenland im Rahmen des Programms den Betrag der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest und berücksichtigt hierbei folgende Faktoren:

a)

die besonderen Bedürfnisse der kleineren Inseln und die genauen Qualitätsanforderungen;

b)

die traditionellen Handelsströme zu den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres;

c)

den wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen;

d)

gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen;

e)

hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren auf die kleineren Inseln;

f)

hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den betreffenden kleineren Inseln.

(2)   Für die Versorgung einer kleineren Insel mit Erzeugnissen, für die bereits auf einer anderen kleineren Insel Vergünstigungen nach der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.

KAPITEL II

Beihilfebescheinigung, zahlung, register, endverbraucher, qualität und sicherheiten

Artikel 4

Beihilfebescheinigung und Zahlung

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird gezahlt auf Vorlage einer Bescheinigung, im Folgenden „Beihilfebescheinigung“ genannt, die vollständig ausgeschöpft ist und der die Kaufrechnung sowie das Original oder eine beglaubigte Kopie des Konnossements oder des Luftfrachtbriefs beigefügt sind.

Die Vorlage einer Beihilfebescheinigung bei den zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe und muss — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.

Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht

a)

im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen;

b)

wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde. In diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.

(2)   Die Beihilfebescheinigung wird nach dem Muster der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

(3)   In Feld 20 (Besondere Angaben) der Bescheinigung ist die Angabe „Beihilfebescheinigung“ zu drucken oder zu stempeln.

(4)   Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.

(5)   In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.

(6)   Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.

(7)   Die zuständige Behörde erteilt die Beihilfebescheinigungen auf Antrag der Beteiligten im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen.

Artikel 5

Weitergabe der Vorteile an den Endverbraucher

(1)   Im Sinne dieses Titels sind:

a)

„Vorteile“ gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006: die Gewährung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe;

b)

„Endverbraucher“:

i)

bei Erzeugnissen für den direkten Verbrauch: der Verbraucher;

ii)

bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie: der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb;

iii)

bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.

(2)   Die zuständigen Behörden treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vorteile an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen Marktteilnehmern angewendeten Handelsspannen und Preise prüfen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Vorteile geprüft wird, sowie etwaige Änderungen werden der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 33 mitgeteilt.

Artikel 6

Register der Marktteilnehmer

(1)   Die Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register (nachstehend das „Register“ genannt) eingetragen sind.

(2)   Jeder in der Gemeinschaft niedergelassene Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:

a)

der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt;

b)

der Marktteilnehmer kann gewährleisten, dass seine Tätigkeit auf den kleineren Inseln durchgeführt wird;

c)

der Marktteilnehmer verpflichtet sich im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die kleineren Inseln und gemäß den Zielen dieser Regelung,

i)

den zuständigen Behörden auf Verlangen alle relevanten Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den Preisen und Gewinnspannen,

ii)

ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln,

iii)

Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die seinen Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind,

iv)

weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten und

v)

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den kleineren Inseln die gewährten Vorteile bis zum Endverbraucher weitergegeben werden.

(3)   Marktteilnehmer, die verarbeitete oder unverarbeitete Erzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 in die übrige Gemeinschaft weiterversenden oder in Drittländer ausführen wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

(4)   Unternehmer, die Verarbeitungserzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 oder 14 in Drittländer ausführen oder in die Gemeinschaft versenden wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären, den Standort des Verarbeitungsbetriebs angeben und gegebenenfalls ausführliche Listen der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.

Artikel 7

Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Beihilfebescheinigung

(1)   Die zuständigen Behörden nehmen den von den Marktteilnehmern für jede Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Kopie der Kaufrechnung beigefügt ist.

Die Kaufrechnung, das Konnossement oder der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

(2)   Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 45 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Bescheinigung nicht überschreiten.

Artikel 8

Vorlage der Bescheinigungen und Gestellung der Waren; Nichtübertragbarkeit der Bescheinigungen

(1)   Die Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Entladen der Waren bei den bezeichneten Behörden einzureichen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen.

(2)   Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der vorgelegten Bescheinigung gestellt.

(3)   Die Beihilfebescheinigungen sind nicht übertragbar.

Artikel 9

Qualität der Erzeugnisse

Nur gesunde, handelsübliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 ist gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.

Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 4 gewährt, so ist diese zurückzuzahlen.

Artikel 10

Stellung einer Sicherheit

Bei der Beantragung der Beihilfebescheinigungen muss keine Sicherheit gestellt werden.

In besonderen Fällen können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass eine Sicherheit in Höhe des gewährten Vorteils gestellt wird, soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. In diesen Fällen findet Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

Artikel 11

Erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen

(1)   Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft Griechenland alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der kleineren Inseln mit lebensnotwendigen Erzeugnissen sicherzustellen.

(2)   Wird die Erteilung der Bescheinigungen eingeschränkt, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.

Artikel 12

Festsetzung einer Höchstmenge je Bescheinigungsantrag

Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen auf den kleineren Inseln oder Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelung beeinträchtigen können, setzen die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Bescheinigungsantrag fest.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird.

KAPITEL III

Ausfuhr in Drittländer und Versand in die übrige Gemeinschaft

Artikel 13

Bedingungen für Ausfuhr und Versand

(1)   Für die Ausfuhr und den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2)   Die Mengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt.

Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.

Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Gemeinschaft in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. des Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat.

Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt sind.

(3)   Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 2 und in Artikel 14 genannten Mengen nur, wenn der Verarbeitungsbetrieb oder der Ausführer bescheinigt, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung verbracht wurden.

Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in Absatz 2 genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Versender bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.

Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls den gewährten Vorteil zurück.

Artikel 14

Traditionelle Ausfuhren und traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen

(1)   Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 6 Absatz 4 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 innerhalb der traditionellen Handelsströme auszuführen bzw. zu versenden, so kann er dies im Rahmen der im genehmigten Programm festgesetzten und gemäß dem Muster in Anhang angegebenen jährlichen Höchstmengen tun. Die zuständigen Behörden erteilen die notwendigen Genehmigungen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden.

(2)   Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach diesem Artikel ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.

KAPITEL IV

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 15

Kontrollen

(1)   Bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehören.

(2)   Die bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln vorzunehmenden Warenkontrollen erstrecken sich auf eine repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 8 vorgelegten Bescheinigungen.

Die Warenkontrollen werden sinngemäß nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates (11) festgelegten Verfahren durchgeführt.

In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

Artikel 16

Sanktionen

(1)   Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 6 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — folgende Maßnahmen:

a)

Rückforderung des dem Inhaber der Beihilfebescheinigung gewährten Vorteils;

b)

je nach Schwere des Verstoßes Aussetzung oder Streichung der Eintragung.

Der unter Buchstabe a genannte Vorteil entspricht dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 bestimmten Beihilfebetrag.

(2)   Führt der Inhaber einer Bescheinigung die vorgesehene Verbringung nicht durch, so darf er — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — während eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Bescheinigung keine Bescheinigung beantragen. Nach diesem Zeitraum werden für einen von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Zeitraum weitere Bescheinigungen nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe des zu gewährenden Vorteils gestellt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder annullierten Bescheinigungen weiterhin zur Verfügung stehen, oder um den Vorteil zurückzufordern.

KAPITEL V

Einzelstaatliche bestimmungen

Artikel 17

Einzelstaatliche Verwaltungs- und Kontrollvorschriften

Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Kontrolle der besonderen Versorgungsregelung.

Sie teilen der Kommission die zur Anwendung von Absatz 1 geplanten Maßnahmen vor deren Durchführung mit.

TITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN ERZEUGUNG

KAPITEL I

Beihilfen für örtliche Erzeugnisse

Artikel 18

Beihilfebetrag

(1)   Der Betrag der Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 gewährt werden, darf die in Artikel 12 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht übersteigen.

(2)   Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge werden in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programm festgelegt.

KAPITEL II

Beihilfeanträge und Beihilfezahlung

Artikel 19

Antragstellung

Die Beihilfeanträge für ein Kalenderjahr sind bei der von den zuständigen Behörden Griechenlands benannten Stelle nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.

Artikel 20

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt.

Artikel 21

Verspätete Antragstellung

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 19 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % Beträge. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 25 Kalendertage ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

Artikel 22

Zurücknahme von Beihilfeanträgen

(1)   Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2)   Die Rücknahme eines Antrags im Sinne von Absatz 1 versetzt den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

(3)   Spätestens bis 31. März jeden Jahres werden die im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Beihilfeanträge geprüft, um die wichtigsten Gründe und potenzielle lokale Trends zu ermitteln.

Artikel 23

Zahlung der Beihilfen

Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen der Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr

im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (12) und

im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

KAPITEL III

Kontrollen

Artikel 24

Allgemeine Grundsätze

Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Die Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Die zuständigen Behörden kontrollieren auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 26 Absatz 1 mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor Ort. Die Stichprobe muss auch mindestens 5 % der Mengen erfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

Griechenland greift in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

Artikel 25

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

(2)   Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden wo möglich gleichzeitig durchgeführt.

(3)   Verhindert der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen.

Artikel 26

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Begünstigten

(1)   Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Begünstigten einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden gegebenenfalls folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

der Beihilfebetrag;

b)

die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;

c)

die Veränderung gegenüber dem Vorjahr;

d)

die Kontrollergebnisse der Vorjahre;

e)

sonstige von Griechenland festzulegende Parameter.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählt Griechenland 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten nach dem Zufallsprinzip aus.

(2)   Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

Artikel 27

Kontrollbericht

(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;

b)

anwesende Personen;

c)

die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessungen und die angewandten Messverfahren;

d)

die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden;

e)

ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt wurde;

f)

Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2)   Der Begünstigte oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Kopie des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so kann Griechenland vorsehen, dass dem Begünstigten bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

KAPITEL IV

Kürzungen, Ausschlüsse und rechtsgrundlose Zahlungen

Artikel 28

Kürzungen und Ausschlüsse

Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge mitgeteilten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Kapitel III getroffenen Feststellungen voneinander ab, so nimmt Griechenland Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 29

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)   Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 28 finden keine Anwendung, wenn der Begünstigte sachlich richtige Angaben übermittelt hat oder belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2)   Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass sie Fehler enthalten oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet.

Der Beihilfeantrag wird anhand der Mitteilung des Begünstigten nach Unterabsatz 1 entsprechend berichtigt.

Artikel 30

Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen

(1)   Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (13) sinngemäß.

(2)   Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Begünstigten, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet werden.

Artikel 31

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitzuteilen.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Mitteilungen

(1)   Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf das betreffende Vierteljahr folgt, für die Vormonate des betreffenden Kalenderjahres folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:

a)

die Mengen, aufgeschlüsselt nach Versand vom griechischen Festland oder von anderen Inseln;

b)

die Höhe der Beihilfe und die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben;

c)

die Mengen, für die keine Beihilfebescheinigungen in Anspruch genommen wurden;

d)

die nach Verarbeitung gemäß Artikel 13 in Drittländer ausgeführten oder in die übrige Gemeinschaft versandten Mengen;

e)

die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum;

f)

den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Bescheinigungen übermittelt.

(2)   Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermittelt Griechenland der Kommission folgende Angaben:

a)

bis zum 31. März jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr;

b)

bis zum 31. Juli jeden Jahres die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.

Artikel 33

Bericht

(1)   Der Bericht gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 enthält insbesondere:

a)

Angaben zu allen wichtigen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen;

b)

eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht;

c)

den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen spezifischen und allgemeinen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;

d)

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden, einschließlich der sich aus der Analyse gemäß Artikel 22 Absatz 3 ergebenden Schlussfolgerungen Analyse;

e)

eine Bewertung der Ergebnisse aller Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander;

f)

folgende Angaben zur besonderen Versorgungsregelung:

Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe des gewährten Vorteils sowie Angaben zu den Maßnahmen und Kontrollen, mit denen die Weitergabe des Vorteils sichergestellt wird;

unter Berücksichtigung der sonstigen bestehenden Beihilferegelungen eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gemessen an den durch den Transport zu den kleineren Inseln entstehenden Mehrkosten und den Preisen sowie — im Falle von Erzeugnissen, die zur Verarbeitung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmt sind — den Mehrkosten aufgrund der Insellage und der äußersten Randlage;

g)

Angaben darüber, inwieweit die Ziele der einzelnen in dem Programm enthaltenen Maßnahmen erreicht wurden, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren;

h)

Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der kleineren Inseln insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Viehbestände, Erzeugung und Handel;

i)

die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Maßnahmen des Programms auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe;

j)

Angaben über die finanzielle Abwicklung der einzelnen in dem Programm enthaltenen Maßnahme;

k)

Statistiken über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen;

l)

die Bemerkungen Griechenlands zur Durchführung des Programms.

(2)   Für das Jahr 2007 enthält der Bericht eine Bewertung der Auswirkungen des Programms zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie der Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf die Tierhaltung und die Agrarwirtschaft auf den kleineren Inseln.

Artikel 34

Programmänderungen

(1)   Geplante Änderungen der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Für folgende Änderungen ist keine Genehmigung erforderlich:

a)

für die Bedarfsvorausschätzungen kann Griechenland die Höhe der Beihilfen und die Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse ändern;

b)

für die gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung kann Griechenland die Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen und den Einheitsbetrag der Beihilfen um bis zu 20 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge anheben oder verringern.

(2)   Griechenland teilt der Kommission einmal jährlich die geplanten Änderungen mit. Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann Griechenland jedoch Änderungen jederzeit mitteilen. Erhebt die Kommission keine Einwände, so gelten die geplanten Änderungen ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die genannte Mitteilung folgt.

Artikel 35

Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programm für die Durchführung dieses Programms vorgesehen sind, dürfen höchstens 1 % der Finanzmittel des betreffenden Programms verwendet werden.

Artikel 36

Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen.

Artikel 37

Kürzung der Vorschüsse

Sind die von Griechenland der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 32 und 33 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kürzt die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag.

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2837/93, (EWG) Nr. 2958/93, (EG) Nr. 3063/93, (EG) Nr. 3175/94, (EG) Nr. 1517/2002, (EG) Nr. 1999/2002 und (EG) Nr. 2084/2004 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 260 vom 19.10.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2384/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 124).

(3)  ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2002 (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 22).

(4)  ABl. L 274 vom 6.11.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2002 (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 32).

(5)  ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2119/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 20).

(6)  ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 12.

(7)  ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 11.

(8)  ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 19.

(9)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(10)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(11)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


ANHANG

Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den kleineren Inseln jährlich im Rahmen des traditionellen Versands ausgeführt oder versandt werden können

(Mengen in Kilogramm (oder Liter))

KN-Code

In die Gemeinschaft

In Drittländer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2006

über die Aufrechterhaltung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung der Beratenden Ausschüsse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 76/2002 (3) führte die Kommission eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ein. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1337/2002 der Kommission (4) mit der der Geltungsbereich der Überwachung ausgedehnt wurde, und durch die Verordnungen (EG) Nr. 2385/2002 (5) und (EG) Nr. 469/2005 der Kommission (6) geändert.

(2)

Die Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft sind nicht innerhalb der Fristen verfügbar, die in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (7) festgelegt wurden.

(3)

Auch wenn sich die Lage seit Einführung der Überwachung im Jahr 2002 geändert hat, ist aufgrund der Entwicklungen auf dem Weltstahlmarkt nach wie vor ein zuverlässiges und schnelles Informationssystem notwendig, das über die künftigen Einfuhren in die Gemeinschaft Aufschluss gibt.

(4)

Seit 2003 ist der chinesische Markt die Haupttriebkraft für die massive Nachfragesteigerung bei Stahlerzeugnissen. Allerdings hat China seine Produktionskapazität extrem rasch gesteigert. Seine Rohstahlproduktion ist von 129 Mio. Tonnen im Jahr 2000 auf 349 Mio. Tonnen im Jahr 2005 gestiegen, wodurch sich sein Anteil am Weltmarkt im selben Zeitraum von 15,4 % auf 36 % erhöhte; angesichts eines weiteren Ausbaus seiner Produktionskapazitäten könnte Chinas Produktion auch im Jahr 2006 steigen. Die Einfuhren der EU aus China betrugen im Jahr 2004 ungefähr 0,9 Mio. Tonnen und im Jahr 2005 1,6 Mio. Tonnen. Im Jahr 2004 war China Nettoimporteur von 15 Mio. Tonnen. Im Jahr 2006 wird das Land jedoch zu einem Nettoexporteur. Es ist abzusehen, dass sich in China der Trend sinkender Einfuhren und zunehmender Ausfuhren fortsetzen und damit eine große Menge von Stahlerzeugnissen auf den Weltmarkt gelangen wird, für die es neue Absatzmärkte zu finden gilt.

(5)

Die letzten Einfuhrstatistiken für die vier wichtigsten Produkttypen, nämlich Flacherzeugnisse, Profilerzeugnisse, Stahlrohre und Halbzeuge, zeigen für die erste Hälfte des Jahres 2006 einen Anstieg von durchschnittlich 11 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2005, bei Flach- und Profilerzeugnissen sogar 18 % bzw. 13 %. Die Gesamteinfuhren betrugen im Jahr 2005 26,2 Mio. Tonnen gegenüber 20 Mio. Tonnen im Jahr 2002, was einem Gesamtanstieg der Einfuhren von 31 % über einen Dreijahreszeitraum entspricht.

(6)

Die Analyse der ersten beiden Quartale des Jahres 2006 ergibt ein anhaltend hohes Einfuhrniveau für diesen Zeitraum mit einem Anstieg von insgesamt 29 %. Die Zahlen für das dritte Quartal des Jahres deuten auf einen weiteren Aufwärtstrend hin.

(7)

Ferner verbleiben die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt wie auch auf dem US-Markt auf einem hohen Niveau und liegen im Allgemeinen 20 % bis 30 % über den Preisen auf den asiatischen Märkten. Diese Preisdifferenzierung dürfte das Interesse von Ausführern aus Drittstaaten wecken. Im Jahr 2006 konnten erste Anzeichen für eine Abschwächung der Preise auf dem amerikanischen und auf einigen europäischen Märkten beobachtet werden.

(8)

Zudem zeigen die einschlägigen Statistiken der EU-Hersteller, dass die Beschäftigung von 414 500 Stellen im Jahr 2000 auf 404 700 im Jahr 2001, 390 200 im Jahr 2002, 383 800 im Jahr 2003, 375 900 im Jahr 2004 und 347 000 im Jahr 2005 gesunken ist, was einem Rückgang von ungefähr 16 % in fünf Jahren entspricht.

(9)

Angesichts der neuesten Einfuhrtrends bei Stahlerzeugnissen, der jüngsten Entwicklungen auf dem chinesischen Markt, des zunehmenden Tempos, in dem die Einfuhren steigen, der großen Preisunterschiede für Stahlerzeugnisse auf dem EU-Markt und auf Drittmärkten sowie der schon in den letzten Jahren massiv zurückgegangenen Beschäftigung kann davon ausgegangen werden, dass dies die Gemeinschaftsherstellung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 zu schädigen droht.

(10)

Im Interesse der Gemeinschaft müssen daher die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse der vorherigen Überwachung unterworfen bleiben, wenn vorab statistische Angaben für eine rasche Analyse der Einfuhrtrends verfügbar sein sollen. In Anbetracht der oben erläuterten voraussichtlichen Entwicklungen und unter Berücksichtigung der Einführung ähnlicher Überwachungssysteme bzw. deren Verlängerung bis 2009 durch andere große Stahlerzeugerländer sollte die Überwachung ausnahmsweise bis 31. Dezember 2009 aufrechterhalten werden.

(11)

Um unnötige Beschränkungen so weit wie möglich zu vermeiden und die Unternehmenstätigkeit in Grenzregionen nicht über die Maßen zu stören, ist es wünschenswert, den Umfang kleiner Mengen, die nicht unter die vorhergehende Überwachung fielen, zu vergrößern. Daher sollte die Nettogewichtsgrenze für Einfuhren, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten, auf 2 500 kg angehoben werden.

(12)

Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die einschlägigen Daten so bald wie möglich erhoben werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 76/2002, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1337/2002, (EG) Nr. 2385/2002 und (EG) Nr. 469/2005, wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird Absatz 3 durch folgenden Text ersetzt:

„(3)   Einfuhren, deren Nettogewicht 2 500 Kilogramm nicht überschreitet, sind von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen.“;

2.

In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 2

Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist kein Überwachungspapier erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind. Als Nachweis für das Versanddatum muss das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Versandpapier vorgelegt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Abweichend davon tritt Artikel 2 vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 469/2005 (ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 12).

(4)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 25.

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 125.

(6)  ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 12.

(7)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 10).


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 1916/2006 DER KOMMISSION

vom 18 Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2006 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien (2) andererseits (im Folgenden „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ genannt) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

(2)

Am 12. Juni 2006 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (3) (im Folgenden „Interimsabkommen“ genannt) geschlossen. Ziel des Interimsabkommens ist es, die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich in Kraft zu setzen. Das Interimsabkommen tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

(3)

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen können bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem ermäßigten Zollsatz bzw. zum Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4)

Die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente sind jährliche Kontingente und decken einen unbestimmten Zeitraum ab. Es ist angezeigt, die Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen.

(5)

Gemäß Artikel 308a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ist das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegte Verfahren für die Verwaltung von Zollkontingenten anzuwenden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten darauf achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Verwaltung sollte in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgen. Letztere sollte in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollten die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(7)

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen sind die Kontingentsmengen für das Jahr 2006 auf die volle Menge der in den Anhängen III der Abkommen angegebenen Ausgangskontingentsmengen festzusetzen.

(8)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens angewendet werden und nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiter gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, gilt in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente ein ermäßigter Zollsatz oder ein Nullzollsatz.

Diesen Erzeugnissen wird der im Protokoll Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und zum Interimsabkommen vorgesehene Ursprungsnachweis beigelegt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Menge der betreffenden Kontingente dies zulässt.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(2)   Die die Verwaltung der Zollkontingente betreffenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege übermittelt.

Artikel 3

(1)   Die im Anhang unter der laufenden Nummer 09.1505 aufgeführte Zollkontingentsmenge für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen kann jährlich und erstmals für das Jahr 2007 erhöht werden, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 t erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.

(2)   Die jährliche Erhöhung gemäß Absatz 1 wird nur vorgenommen, wenn das im Vorjahr eröffnete Kontingent zu mindestens 80 % ausgeschöpft war.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).


ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Zollsatz

09.1500

0301 91 10

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 50 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 50 t

Frei

0301 91 90

 

0302 11 10

 

0302 11 20

 

0302 11 80

 

0303 21 10

 

0303 21 20

 

0303 21 80

 

0304 10 15

 

0304 10 17

 

ex 0304 10 19

40

ex 0304 10 91

10

0304 20 15

 

0304 20 17

 

ex 0304 20 19

50

ex 0304 90 10

11, 17, 40

ex 0305 10 00

10

ex 0305 30 90

50

0305 49 45

 

ex 0305 59 80

61

ex 0305 69 80

61

09.1501

0301 93 00

 

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 20 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 20 t

Frei

0302 69 11

 

0303 79 11

 

ex 0304 10 19

30

ex 0304 10 91

20

ex 0304 20 19

40

ex 0304 90 10

16

ex 0305 10 00

20

ex 0305 30 90

60

ex 0305 49 80

30

ex 0305 59 80

63

ex 0305 69 80

63

09.1502

ex 0301 99 90

80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 20 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 20 t

Frei

0302 69 61

 

0303 79 71

 

ex 0304 10 38

80

ex 0304 10 98

77

ex 0304 20 94

50

ex 0304 90 97

82

ex 0305 10 00

30

ex 0305 30 90

70

ex 0305 49 80

40

ex 0305 59 80

65

ex 0305 69 80

65

09.1503

ex 0301 99 90

22

Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 20 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 20 t

Frei

0302 69 94

 

ex 0303 77 00

10

ex 0304 10 38

85

ex 0304 10 98

79

ex 0304 20 94

60

ex 0304 90 97

84

ex 0305 10 00

40

ex 0305 30 90

80

ex 0305 49 80

50

ex 0305 59 80

67

ex 0305 69 80

67

09.1504

1604 13 11

 

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 100 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 100 t

6 %

1604 13 19

 

ex 1604 20 50

10, 19

09.1505

1604 16 00

 

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 1 000 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 1 000 t (1)

Frei

1604 20 40

 


(1)  Ab 1. Januar 2007 wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Kontingent für das Vorjahr bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/82


VERORDNUNG (EG) Nr. 1917/2006 DER KOMMISSION

vom 19 Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(2)

Für Getreide und Reis sind in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (4) ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) vorgesehen, die von den in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festgelegten gemeinsamen Regeln abweichen. In dem Bemühen um eine größere Übersichtlichkeit und Vereinfachung für die Marktteilnehmer ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 zu ändern, um den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Rechnung zu tragen und zu präzisieren, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006 vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 auf die in derselben Verordnung genannten Einfuhrzollkontingente Anwendung finden.

(3)

Darüber hinaus sind für die Einfuhrzollkontingente, die im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung verwaltet werden, die für sie geltenden besonderen bzw. abweichenden Bestimmungen anzugeben und die jeweiligen besonderen Verwaltungsmodalitäten zu präzisieren. Somit sind die besonderen Bedingungen für die Übermittlung der Anträge der Marktteilnehmer an die Kommission, die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrlizenzen, die Nichtübertragbarkeit dieser Lizenzen und als Zeitpunkt der Ausstellung der Einfuhrlizenzen der Zeitpunkt gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 festzulegen.

(4)

Diese Maßnahmen sind wie die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (6) Anwendung.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 gelten vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeiträume.

Bei Einfuhrzollkontingenten für Getreide und Reis, die im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung verwaltet werden, endet die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jedoch am letzten Tag des betreffenden Kontingentszeitraums.“,

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Bei Einfuhrzollkontingenten für Getreide und Reis, die im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung verwaltet werden, sind die Rechte aus den Lizenzen abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht übertragbar.“.

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hinsichtlich der anderen als den für die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente bestimmten Einfuhrlizenzen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 geregelt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission täglich ausschließlich auf elektronischem Wege mithilfe der von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare und unter den Bedingungen des von der Kommission eingerichteten computergestützten Systems die unter die Lizenzen fallenden Gesamtmengen je Ursprung und Produktcode und für Weichweizen je Güteklasse mit. In den Mitteilungen über die Einfuhrlizenzen für Reis ist auch der Ursprung zu vermerken.“.

4.

In Anhang I wird die Spalte „Gültigkeitsdauer“ wie folgt geändert:

a)

Die Worte „Bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung“ werden durch die Worte „Bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000“ ersetzt.

b)

Die Worte „Bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung“ werden durch die Worte „Bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000“ ersetzt.

c)

Die Worte „Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung“ werden durch die Worte „Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/84


VERORDNUNG (EG) Nr. 1918/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (2) in der Fassung von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (3), genehmigt durch den Beschluss 2005/720/EG des Rates (4), wird ein Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von 56 700 Tonnen Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) gilt für die Einfuhrlizenzen der Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind ausführliche Bestimmungen insbesondere über die Lizenzanträge, den Status der Antragsteller und die Lizenzerteilung festgelegt. Gemäß der Verordnung ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf den letzten Tag des Kontingentszeitraums begrenzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten Anwendung finden, soweit in der vorliegenden Verordnung keine Zusatzbedingungen oder Abweichungen festgelegt sind.

(5)

Angesichts der Versorgungslage für Olivenöl auf dem Gemeinschaftsmarkt kann die Kontingentsmenge des Einfuhrzollkontingents grundsätzlich ohne Gefahr von Marktstörungen abgesetzt werden, falls sich die Einfuhren nicht auf einen kurzen Zeitraum des Wirtschaftsjahres konzentrieren. Daher sollten die Einfuhrlizenzen von Januar bis Oktober und nach einem monatlichen Zeitplan erteilt werden.

(6)

Wegen des mit der zollfreien Einfuhr verbundenen wirtschaftlichen Vorteils ist es angezeigt, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen, die im Rahmen des mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingents erteilt werden, auf einen höheren Betrag als nach der Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 vorgesehen festzusetzen.

(7)

Im Interesse der Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission vom 15. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000 (8) aufzuheben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1345/2005 und (EG) Nr. 1301/2006 finden Anwendung, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

Artikel 2

1.   Für die Einfuhr in die Gemeinschaft von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 eröffnet. Die Kontingentsmenge beträgt 56 700 Tonnen. Die Einfuhren erfolgen zum Zollsatz Null.

2.   Das Kontingent wird alljährlich ab 1. Januar eröffnet. Für jedes Jahr und unbeschadet der in Absatz 1 genannten Kontingentsmenge können Einfuhrlizenzen bis zu den folgenden monatlichen Obergrenzen erteilt werden:

1 000 Tonnen für jeden der Monate Januar und Februar,

4 000 Tonnen für den Monat März,

8 000 Tonnen für den Monat April,

10 000 Tonnen für jeden der Monate von Mai bis Oktober.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die in einem Monat nicht ausgeschöpften Mengen dem nächsten Monat hinzugerechnet, können dann jedoch nicht noch einmal auf den übernächsten Monat übertragen werden.

3.   Beginnt eine Woche in einem Monat und endet im nächsten Monat, so erfolgt die Abbuchung von der monatlich zulässigen Menge für den Monat, in den der Donnerstag fällt.

Artikel 3

1.   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann jeder Antragsteller wöchentlich einen Einfuhrlizenzantrag stellen, und zwar am Montag oder Dienstag. Die von einem Antragsteller eingereichten wöchentlichen Lizenzanträge dürfen sich nicht auf eine Menge beziehen, die die monatliche Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übersteigt.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wöchentlich am auf den Dienstag folgenden Arbeitstag die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden. Die Mitteilungen sind nach dem KN-Code aufzuschlüsseln.

3.   Die Einfuhrlizenzen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am vierten Arbeitstag nach dem in Absatz 2 genannten Mitteilungszeitpunkt erteilt.

4.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 beläuft sich die zu leistende Sicherheit auf 15 EUR/100 kg Nettogewicht.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/612/EG des Rates (ABl. L 260 vom 21.9.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13.

(8)  ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1721/2005 der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/86


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2006,

der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen

(2006/978/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2005/924/EG der Kommission (2) wurde El Salvador in die Liste der Entwicklungsländer aufgenommen, die vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 in Anspruch nehmen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 entscheidet der Rat darüber, ob Ländern, die besondere verfassungsrechtliche Zwänge hinsichtlich der Ratifizierung von höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen geltend machen, die Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus weitergewährt wird.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 hat die Kommission dem Rat einen Bericht vorgelegt, in dem sie zu dem Schluss gelangt, dass El Salvador seinen Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 nachgekommen ist, und die Weitergewährung der Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus vorschlägt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Republik El Salvador kann die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 weiter in Anspruch nehmen.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/87


BESCHLUSS EUPM/1/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 5. Dezember 2006

zur Verlängerung des Mandats des Leiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

(2006/979/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP vom 24. November 2005 über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen, einschließlich der Ernennung eines Missionsleiters/Polizeichefs.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 25. November 2005 den Beschluss EUPM/2/2005 betreffend die Ernennung von Brigadegeneral Vincenzo COPPOLA als Leiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (2) angenommen.

(3)

Die Gültigkeit dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2006.

(4)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Verlängerung des Mandats von Brigadegeneral Vincenzo COPPOLA als Leiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der Mission vorgeschlagen.

(5)

Das Mandat des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina sollte daher bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Brigadegeneral Vincenzo COPPOLA als Leiter/Polizeichef der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2007.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2006.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

T. TANNER


(1)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 58.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/88


BESCHLUSS EUPT/2/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 12. Dezember 2006

zur Verlängerung des Mandats des Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

(2006/980/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP des Rates vom 10. April 2006 zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 2. Mai 2006 den Beschluss EUPT/1/2006 (2) betreffend die Ernennung von Herrn Casper KLYNGE zum Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) angenommen.

(3)

Die Gültigkeit des genannten Beschlusses endet am 31. Dezember 2006.

(4)

Der Rat hat am 11. Dezember 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP bis zum 31. Mai 2007 angenommen.

(5)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Verlängerung des Mandats von Herrn Casper KLYNGE als Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bis zum 31. Mai 2007 vorgeschlagen.

(6)

Das Mandat des Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) sollte daher bis zum 31. Mai 2007 verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Casper KLYNGE als Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo wird bis zum 31. Mai 2007 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 31. Mai 2007.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2006.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

T. TANNER


(1)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 57).

(2)  ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 42.


21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Ab dem 1. Januar 2007 wird sich die Struktur des Amtsblatts hinsichtlich der Anordnung der veröffentlichten Rechtsakte klarer gestalten, ohne jedoch die notwendige Kontinuität einzubüßen.

Die neue Struktur mit Beispielen, die ihre Anwendung zur Anordnung der Rechtsakte illustrieren, findet sich auf der Website von EUR-Lex unter folgender Adresse:

http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm