ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 358

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
16. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1856/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1858/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1859/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2007 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1860/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1861/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen

33

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1862/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1863/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1864/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1865/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1866/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 54. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

43

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1867/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

44

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1868/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1869/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

49

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Juli 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, der Republik Fidschi, der Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, die Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006 sowie des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006

51

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

60

Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

62

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

82

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

87

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1856/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

118,3

204

77,5

999

97,9

0707 00 05

052

104,5

204

59,2

628

155,5

999

106,4

0709 90 70

052

134,0

204

70,1

999

102,1

0805 10 20

052

56,3

388

72,8

999

64,6

0805 20 10

052

30,7

204

61,3

999

46,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,1

624

71,9

999

70,5

0805 50 10

052

48,9

528

35,4

999

42,2

0808 10 80

388

107,5

400

86,4

404

94,2

720

73,3

999

90,4

0808 20 50

052

63,8

400

98,6

720

46,8

999

69,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1857/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass eine Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags freigestellt ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (2) gilt nicht für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben.

(3)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf kleine und mittlere Unternehmen angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und ihren Standpunkt zuletzt im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) dargelegt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Artikel auf kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnisse auch auf kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen anwendet, sofern diese Erzeugnisse in den Geltungsbereich von Artikel 89 EG-Vertrag einbezogen wurden, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(4)

In den kommenden Jahren wird sich die Landwirtschaft an neue Gegebenheiten und weitere Veränderungen bei der Entwicklung der Märkte, der Marktpolitik und den Handelsregeln, der Nachfrage und den Vorlieben der Verbraucher sowie die Erweiterung der Gemeinschaft anpassen müssen. Diese Veränderungen werden sich nicht nur auf die Agrarmärkte, sondern auf die gesamte lokale Wirtschaft in den ländlichen Gebieten auswirken. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete wiederherzustellen und zu verbessern und hierdurch zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten beizutragen.

(5)

Kleine und mittlere Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Sie werden jedoch durch die Defizite des Marktes in ihrer Entwicklung aufgehalten; so haben sie möglicherweise wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und ihrer begrenzten Möglichkeiten, Garantien zu bieten, oft Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Durch die im Wege dieser Verordnung freigestellten Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen soll deren wirtschaftliche Tätigkeit gefördert werden, sofern die Handelsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Entwicklungen sollten durch Vereinfachung der für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Bestimmungen gefördert werden.

(6)

Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft werden in großem Umfang von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt. Es gibt jedoch beträchtliche Unterschiede zwischen der Primärerzeugung auf der einen Seite und der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der anderen Seite. Die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ähnelt oftmals eher der Verarbeitung und Vermarktung von gewerblichen Erzeugnissen. Es erschiene daher angemessener, in Bezug auf die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen einen unterschiedlichen Ansatz vorzusehen und diese Tätigkeiten in den Rahmen der Vorschriften für gewerbliche Erzeugnisse einzubeziehen. Im Gegensatz zu dem Ansatz, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (4) verfolgt wurde, erscheint es somit zweckmäßig, eine auf die besonderen Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausgerichtete Freistellungsregelung vorzusehen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (5) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (6) sind besondere Regeln für staatliche Beihilfen für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingeführt worden, die von den Mitgliedstaaten ohne Kofinanzierung durch die Gemeinschaft gewährt werden.

(8)

Mit dieser Verordnung sollen Beihilfen freigestellt werden, die alle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass die nach einer solchen Regelung gewährten Beihilfen ebenfalls alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zulasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten Beihilferegelungen und außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9)

Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung im geförderten Wirtschaftszweig zu erreichen, sollten Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag übersteigen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden.

(10)

Diese Verordnung sollte Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden, nicht freistellen. Eine solche Beihilfe könnte mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft unvereinbar sein. Beihilfen zu den Kosten für die Teilnahme an Messen oder für Studien oder Beratungsdienste zur Einführung eines neuen Erzeugnisses oder eines bestehenden Erzeugnisses auf einem neuen Markt sollten in der Regel nicht als Ausfuhrbeihilfe gelten.

(11)

Um Abweichungen in der Auslegung zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffend kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen die Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zugrunde zu legen.

(12)

Um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte entsprechend der gängigen Praxis der Kommission in der Regel als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils zuschussfähigen Kosten, und nicht als absolute Höchstbeträge ausgedrückt werden.

(13)

Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hängt unter anderem von der Beihilfeintensität und damit von dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag ab. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung als marktübliche Zinssätze die Referenzzinssätze zugrunde gelegt werden, die die Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlicht.

(14)

Damit Transparenz und eine wirksame Überwachung gewährleistet sind, sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfemaßnahmen gelten. Dabei handelt es sich um Beihilferegelungen, bei denen es möglich ist, das Bruttosubventionsäquivalent als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben ex ante ohne Risikobewertung genau zu berechnen (z. B. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen oder begrenzte fiskalische Maßnahmen). Öffentliche Darlehen sollten als transparent angesehen werden, wenn sie durch normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit als nicht mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden gelten. Grundsätzlich sollten dagegen Beihilferegelungen, die staatliche Bürgschaften oder mit einer staatlichen Bürgschaft verbundene öffentliche Darlehen vorsehen, als nicht transparent angesehen werden. Allerdings sollten solche Beihilferegelungen als transparent angesehen werden, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Regelung bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wird. Die Methode wird von der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7) geprüft. Öffentliche Beteiligungen und Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen sollten nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Nicht transparente Beihilferegelungen sind stets bei der Kommission anzumelden. Die Kommission prüft die angemeldeten nicht transparenten Beihilfemaßnahmen insbesondere anhand der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013.

(15)

Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission bei der Bewertung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor ist eine Differenzierung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen nicht erforderlich. Für bestimmte Arten von Beihilfen empfiehlt es sich, absolute Beträge festzusetzen, die einem Begünstigten gewährt werden dürfen.

(16)

Die Höchstsätze oder -beträge sollten nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass den beiden Zielen einer minimalen Wettbewerbsverfälschung in dem betreffenden Sektor einerseits und einer Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen in der Landwirtschaft andererseits angemessen Rechnung getragen wird. Aus Gründen der Kohärenz mit allen von der Gemeinschaft finanzierten Stützungsmaßnahmen sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzt sind.

(17)

Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Alle Einschränkungen bei der Erzeugung oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sollten berücksichtigt werden. Unter Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine dauernde oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf bestimmte Beihilfen beschränkt werden.

(18)

Beihilfen an kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe sollten unabhängig vom Standort freigestellt werden. Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen können zur wirtschaftlichen Entwicklung von benachteiligten Gebieten und der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Gebiete beitragen. In diesen Gebieten angesiedelte kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe haben sowohl mit Standortnachteilen als auch mit größenbedingten Schwierigkeiten zu kämpfen. Es ist daher angezeigt, dass für kleine und mittlere Betriebe in solchen Gebieten höhere Obergrenzen festgesetzt werden.

(19)

Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten Investitionshilfen ausgeht, und um die Landwirte selbst entscheiden zu lassen, in welche Erzeugnisse sie investieren, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte Agrarerzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung soll die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, bestimmte Agrarerzeugnisse, insbesondere wenn für diese keine normalen Absatzmöglichkeiten bestehen, von solchen Beihilfen oder Beihilferegelungen auszunehmen. Ebenso sollten bestimmte Arten von Investitionen grundsätzlich von dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

(20)

Werden die Beihilfen für die Anpassung an Vorschriften gewährt, die auf Gemeinschaftsebene neu eingeführt wurden, so sollten die Mitgliedstaaten den Anpassungszeitraum für die Landwirte nicht dadurch verlängern dürfen, dass sie die Umsetzung der betreffenden Vorschriften verzögern. Aus diesem Grunde sollte der Zeitpunkt, ab dem Rechtsvorschriften nicht mehr als neu anzusehen sind, eindeutig festgesetzt werden.

(21)

Bestimmte Ratsverordnungen zur Landwirtschaft enthalten besondere Ermächtigungen zur Zahlung von staatlichen Beihilfen durch die Mitgliedstaaten, häufig in Verbindung mit oder als Ergänzung zur finanziellen Förderung durch die Gemeinschaft. Diese Bestimmungen entbinden in der Regel jedoch nicht von der Verpflichtung, die betreffende Beihilfe gemäß Artikel 88 EG-Vertrag anzumelden, sofern die Maßnahmen die Bedingungen von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags erfüllen. Da die Bedingungen für solche Beihilfen in diesen Verordnungen eindeutig genannt sind und/oder die besonderen Bestimmungen dieser Verordnungen für diese Maßnahmen eine Anmeldepflicht vorsehen, ist eine zusätzliche gesonderte Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Hinblick auf die Bewertung der Maßnahmen durch die Kommission nicht erforderlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung einen Verweis auf diese Bestimmungen enthalten; deshalb sollte eine Anmeldung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag nicht erforderlich sein, sofern vorab sichergestellt werden kann, dass die Beihilfe ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt wird.

(22)

Um sicherzustellen, dass eine Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten wirkt, sollte diese Verordnung Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte auch unter Marktbedingungen durchführen würde, nicht freistellen. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden.

(23)

Mit anderen staatlichen Beihilfen auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, mit öffentlichen Zuschüssen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Gemeinschaftsunterstützung kumulierte Beihilfen sollten in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Kosten nur bis zu den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Schwellenwerten freigestellt werden. Nach der vorliegenden Verordnung freigestellte Beihilfen sollten in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Ausgaben oder Investitionsvorhaben nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (8) kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung festgesetzte Beihilfeintensität überschritten wird.

(24)

Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformblatt erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kurz informieren und das zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bestimmt ist. Aus denselben Gründen sollte festgelegt werden, welche Aufzeichnungen die Mitgliedstaaten für die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorzulegen; hierfür sind spezifische Kriterien festzulegen. Die Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht sollten in EDV-gestützter Form vorgelegt werden, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist.

(25)

Kommt ein Mitgliedstaat seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Berichterstattungspflicht nicht nach, so kann die Kommission ihre Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag nicht wahrnehmen und kann insbesondere nicht prüfen, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen so stark sind, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die Bewertung der Auswirkungen kumulierter staatlicher Beihilfen ist insbesondere dann erforderlich, wenn derselbe Begünstigte, wie in der Landwirtschaft immer häufiger der Fall, Beihilfen aus verschiedenen Quellen erhalten könnte. Daher ist es unerlässlich, dass der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen vor der Durchführung einer unter diese Verordnung fallenden Beihilfe übermittelt.

(26)

Beihilfen für Unternehmen, die sich mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen befassen, sollten unter die Vorschriften fallen, die für Beihilfen an in anderen Sektoren tätige kleine und mittlere Unternehmen gelten und in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 niedergelegt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 freigestellte staatliche Beihilfen sollten weiterhin freigestellt bleiben, sofern sie sämtliche Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(28)

Es empfiehlt sich, für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, Übergangsbestimmungen zu erlassen.

(29)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen anzumelden. Solche Anmeldungen werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 geprüft. Anmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind, sollten zunächst anhand der neuen Verordnung und, wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, anhand der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 geprüft werden.

(30)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und der Tatsache, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, bleiben die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt, damit die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, sich auf die neue Lage einzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für transparente Beihilfen an kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Unbeschadet des Artikels 9 gilt sie nicht für Beihilfen zu Ausgaben im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(2)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung nicht für

a)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

b)

Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Beihilfe“: alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;

2.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse“:

a)

die in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (9);

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);

c)

Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (10);

3.

„Verarbeitung von Agrarerzeugnissen“: jede Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

4.

„Vermarktung von Agrarerzeugnissen“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;

5.

„kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

6.

„Bruttobeihilfeintensität“: in Prozent der zuschussfähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so bestimmt sich deren Höhe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;

7.

„Erzeugnis hoher Qualität“: ein Erzeugnis, das den nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festzulegenden Kriterien entspricht;

8.

„Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“: Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden;

9.

„benachteiligte Gebiete“: von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bestimmte Gebiete;

10.

„Investitionen zur Einhaltung neu eingeführter Mindestanforderungen“:

a)

bei Anforderungen, die keinen Übergangszeitraum vorsehen, Investitionen, deren tatsächlicher Beginn nicht mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Anforderungen für die Marktteilnehmer verbindlich werden;

b)

bei Anforderungen, die einen Übergangszeitraum vorsehen, Investitionen, deren tatsächlicher Beginn vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Anforderungen, für die Marktteilnehmer verbindlich werden;

11.

„Junglandwirte“: Erzeuger von Agrarerzeugnissen, die den in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Kriterien entsprechen;

12.

„Erzeugergemeinschaften“: Gemeinschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und den Absatz ihrer Mitglieder im Rahmen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisationen insbesondere durch Bündelung des Angebots gemeinsam an die Erfordernisse des Marktes anzupassen;

13.

„Erzeugervereinigung“: Zusammenschluss anerkannter Erzeugergemeinschaften, die auf breiterer Ebene die gleichen Ziele verfolgen;

14.

„Falltiere“: Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborener Tiere); nicht jedoch Tiere, die für den Verzehr geschlachtet wurden;

15.

„Kosten der TSE- und BSE-Tests“: alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Untersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erforderlich sind;

16.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12);

17.

„Ersatzinvestition“: eine Investition, mit der ein bestehendes Gebäude bzw. eine bestehende Maschine oder Teile davon durch ein neues, modernes Gebäude bzw. eine neue, moderne Maschine ersetzt werden, ohne dass dadurch die Produktionskapazität um mehr als 25 % erweitert oder die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird. Weder der vollständige Abriss eines mindestens 30 Jahre alten landwirtschaftlichen Gebäudes und dessen Ersetzung durch ein modernes Gebäude noch die grundlegende Renovierung eines landwirtschaftlichen Gebäudes sind als Ersatzinvestition anzusehen. Als grundlegend gilt eine Renovierung, wenn deren Kosten mindestens 50 % des Wertes des neuen Gebäudes betragen;

18.

„transparente Beihilfe“: eine Beihilfemaßnahme, bei der das Bruttosubventionsäquivalent vorab ohne eine Risikobeurteilung genau in Prozent der zuschussfähigen Ausgaben berechnet werden kann (z. B. Maßnahmen, die von Zuschüssen, Zinsvergünstigungen oder begrenzten fiskalischen Maßnahmen Gebrauch machen).

Artikel 3

Voraussetzungen für die Freistellung

(1)   Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte transparente Einzelbeihilfen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 1 vorgelegt wurde und in der Beihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

(2)   Transparente Beihilferegelungen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfüllen alle Bedingungen dieser Verordnung;

b)

in der Regelung wird unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen;

c)

die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 1 wurde vorgelegt.

(3)   Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie alle Bedingungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

(4)   Beihilfen, die nicht unter diese Verordnung, eine andere nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassene Verordnung oder eine in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannte Verordnung fallen, werden der Kommission entsprechend Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet. Diese Beihilfen werden anhand der Kriterien, die in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 festgelegt sind, einer Beurteilung unterzogen.

KAPITEL 2

BEIHILFEARTEN

Artikel 4

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

(1)   Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Gemeinschaft zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt

a)

50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten;

b)

40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten;

c)

60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten und 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden;

d)

75 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (13);

e)

75 % der zuschussfähigen Investitionen in den unter Buchstabe a genannten Gebieten und 60 % in anderen Gebieten, wenn Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes Mehrkosten verursachen. Diese Anhebung darf jedoch nur für Investitionen gewährt werden, die über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen, oder für Investitionen, die zur Erfüllung von neu eingeführten Mindestanforderungen erforderlich sind. Die Anhebung ist auf die zuschussfähigen Mehrkosten beschränkt, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendig sind, und gilt nicht für Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen.

(3)   Die Investitionen müssen sich insbesondere auf folgende Ziele beziehen:

a)

Senkung der Produktionskosten,

b)

Verbesserung und Umstellung der Erzeugung,

c)

Verbesserung der Qualität,

d)

Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt oder Verbesserung der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes.

(4)   Als zuschussfähige Ausgaben kommen infrage:

a)

Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien und den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Andere als die unter Buchstabe b von Unterabsatz 1 genannten Kosten in Verbindung mit dem Leasingvertrag, wie z. B. Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherung oder Gebühren, sind keine zuschussfähigen Ausgaben.

(5)   Nur landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, darf eine Beihilfe gewährt werden.

Eine Beihilfe kann gewährt werden, um den Begünstigten in die Lage zu versetzen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen.

(6)   Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft beziehen.

(7)   Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und muss demnach allen Landwirtschaftssektoren offen stehen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schließt bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten aus. Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:

a)

den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen;

b)

die Anpflanzung einjähriger Kulturen;

c)

Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge;

d)

bloße Ersatzinvestitionen.

(8)   Für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, können für Kosten von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben der Investitionen Beihilfen gewährt werden.

(9)   Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet, übersteigen.

(10)   Die Beihilfe darf nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Artikel 5

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden

(1)   Beihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die Beihilfe darf bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten betragen, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen wie archäologischen oder historischen Merkmalen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe entstanden sind. Diese Kosten können eine angemessene Entschädigung für die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern geleistete Arbeit bis zu einem Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich einschließen.

(3)   Die Beihilfe darf bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten betragen, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe wie z. B. landwirtschaftlichen Gebäuden entstanden sind, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen.

Kommt es zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die zuschussfähigen, bei Durchführung der Arbeiten unter Verwendung handelsüblicher, moderner Materialien entstandenen Ausgaben die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beihilfesätze. Für Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlich sind, können zusätzliche Beihilfen bis zu einem Beihilfesatz von 100 % gewährt werden.

Artikel 6

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen

(1)   Beihilfen für die Aussiedlung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie im öffentlichen Interesse erfolgen und die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.

Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats zu erläutern.

(2)   Die Beihilfe kann bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen, sofern die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht.

(3)   Bewirkt die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

(4)   Hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

Artikel 7

Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte

Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 8

Beihilfen für den Vorruhestand

Beihilfen für den Vorruhestand von Landwirten sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Kriterien sind erfüllt, und alle von der Kommission zur Durchführung desselben Artikels erlassenen Vorschriften werden eingehalten;

b)

die landwirtschaftliche Tätigkeit wird dauerhaft und endgültig eingestellt.

Artikel 9

Beihilfen für Erzeugergemeinschaften

(1)   Startbeihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Bedingungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(2)   Folgende Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen kommen für Beihilfen gemäß Absatz 1 infrage, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates eine finanzielle Unterstützung vorsehen:

a)

Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind, und/oder

b)

Erzeugervereinigungen, die für die Überwachung der Verwendung von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind.

Die Satzungen der Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen müssen die Mitglieder verpflichten, die Erzeugung entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Diese Satzungen können die Möglichkeit vorsehen, dass ein Teil der Produktion von den Erzeugern direkt vermarktet wird. Die Satzungen müssen ferner vorsehen, dass die der Erzeugergemeinschaft beitretenden Erzeuger mindestens drei Jahre Mitglieder bleiben und ihr Ausscheiden mindestens zwölf Monate im Voraus mitteilen. Darüber hinaus sind gemeinsame Regeln für die Erzeugung zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse oder der Anwendung ökologischer Verfahren oder anderer auf den Umweltschutz ausgerichteter Verfahren sowie hinsichtlich der Vermarktung und der Information über die Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Angaben zu den Ernte- und Angebotsmengen. Die Erzeuger haben diese Regeln einzuhalten, sind aber nach wie vor für die Leitung ihrer Betriebe verantwortlich. Die im Rahmen der Erzeugergemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen müssen mit allen einschlägigen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts und insbesondere den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag vereinbar sein.

(3)   Zu den zuschussfähigen Ausgaben zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

(4)   Beihilfen zu Kosten, die nach dem fünften Betriebsjahr entstehen oder die nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt werden, sind nicht freigestellt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen zu den zuschussfähigen Ausgaben, die ausschließlich auf eine jährliche Umsatzsteigerung des Begünstigten um mindestens 30 % zurückzuführen sind, sofern diese durch die Aufnahme neuer Mitglieder und/oder die Erweiterung der Produktpalette bedingt ist.

(5)   Die Beihilfen dürfen nicht Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Genossenschaften gewährt werden, deren Zweck die Leitung einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind.

(6)   Beihilfen an sonstige landwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die in den Betrieben ihrer Mitglieder auf der Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, sind nicht freigestellt.

(7)   Der Gesamtbetrag an Beihilfen, die einer Erzeugergemeinschaft nach diesem Artikel gewährt werden, darf 400 000 EUR nicht übersteigen.

(8)   Beihilfen an Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, deren Ziele mit einer Ratsverordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sind, sind nicht freigestellt.

Artikel 10

Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall

(1)   Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, durch den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Pflanzenschutzerzeugnissen, durch die Schlachtung und Beseitigung von Tieren sowie durch die Vernichtung von Kulturen in Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die folgenden Bedingungen und die Bedingungen der Absätze 4 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllen:

a)

Die Bruttobeihilfeintensität darf 100 % nicht überschreiten;

b)

die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

(2)   Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die folgenden Bedingungen und die Bedingungen der Absätze 4 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllen:

a)

Die Entschädigung darf nur auf folgender Grundlage berechnet werden:

i)

Marktwert der durch die Seuche getöteten Tiere bzw. der durch die Krankheit oder den Schädlingsbefall vernichteten Pflanzen oder der Tiere oder Pflanzen, die auf öffentliche Anordnung im Rahmen eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms getötet bzw. vernichtet wurden;

ii)

Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung oder Neuanpflanzung.

b)

Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 100 %.

c)

Die Beihilfe ist auf Verluste aufgrund von Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten begrenzt, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt worden ist.

(3)   Der Gesamtbetrag der gemäß den Absätzen 1 und 2 zuschussfähigen Kosten oder Verluste ist um folgende Beträge zu verringern:

a)

etwaige Versicherungszahlungen und

b)

aufgrund des Seuchen- bzw. Krankheitsausbruchs nicht entstandene Kosten, die anderenfalls angefallen wären.

(4)   Die Zahlungen sind in Zusammenhang mit Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsplagen zu leisten, zu denen es gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt. Die Zahlungen müssen also Teil eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage sein. Das Programm muss die betreffende Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage eindeutig benennen und auch eine Beschreibung der entsprechenden Maßnahmen enthalten.

(5)   Die Beihilfe darf keine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit betreffen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht.

(6)   Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

(7)   Soweit es sich um Beihilfen in Zusammenhang mit Tierseuchen handelt, muss die betreffende Tierseuche in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates (14) aufgeführt sein.

(8)   Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden. Die Beihilfe muss innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Ausgaben oder Verluste ausgezahlt werden.

Artikel 11

Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden

(1)   Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten an Pflanzen, Tieren oder landwirtschaftlichen Gebäuden, die Landwirten durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis 6, 9 und 10 des vorliegenden Artikels in Bezug auf Tiere oder Pflanzen und der Absätze 3 bis 8 und 10 des vorliegenden Artikels in Bezug auf landwirtschaftliche Gebäude erfüllen.

(2)   Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt 80 % und in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 90 % der aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse eingetretenen Minderung des aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten Einkommens. Zur Berechnung der Einkommensminderung wird Folgendes abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge des betreffenden Erzeugnisses, die in dem Jahr produziert wurde, in dem die widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis;

b)

das Ergebnis der Multiplikation der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum produzierten jährlichen Durchschnittsmenge (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Der so errechnete zuschussfähige Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Landwirt durch den Ausfall der Ernte infolge der widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

(3)   Der Höchstbetrag der gemäß Absatz 1 zuschussfähigen Verluste ist um folgende Beträge zu verringern:

a)

etwaige Versicherungszahlungen und

b)

aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstandene Kosten.

(4)   Die Berechnung der Verluste erfolgt auf der Ebene des einzelnen Betriebs.

(5)   Die Beihilfe wird direkt an den betreffenden Landwirt oder an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, in der dieser Mitglied ist. Wird die Beihilfe an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt, so darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Landwirt gezahlt würde.

(6)   Beim Ausgleich von Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Einrichtungen, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, darf die Bruttobeihilfeintensität 80 % und in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 90 % nicht übersteigen.

(7)   Von den Behörden müssen die betreffenden widrigen Witterungsverhältnisse offiziell als einer Naturkatastrophe gleichzusetzen eingestuft worden sein.

(8)   Ab dem 1. Januar 2010 muss der gewährte Ausgleich um 50 % gekürzt werden, sofern er nicht Landwirten gewährt wird, die eine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen jährlichen Erzeugereinkommens und die statistisch häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt.

(9)   Ab 1. Januar 2011 dürfen Beihilfen für durch Dürre verursachte Verluste nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) hinsichtlich des Landwirtschaftsbereichs in vollem Umfang zur Durchführung gebracht hat und sicherstellt, dass die Kosten der für die Landwirtschaft erbrachten Wasserdienstleistungen durch einen angemessenen Beitrag dieses Sektors wieder eingezogen werden.

(10)   Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden. Die Beihilfe muss innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Ausgaben oder Verluste ausgezahlt werden.

Artikel 12

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien

(1)   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt

a)

80 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen bestimmt sind;

b)

50 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen, die zur Deckung folgender Schäden bestimmt sind:

i)

Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch Witterungsverhältnisse verursachte Verluste und/oder

ii)

durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall verursachte Verluste.

(3)   Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

Artikel 13

Beihilfe für die Flurbereinigung

Beihilfen für die Flurbereinigung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern sie auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sind.

Artikel 14

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

(1)   Beihilfen an Betriebe, die in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität tätig sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie für die zuschussfähigen Kosten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt werden und die Bedingungen der Absätze 3 bis 6 erfüllen.

(2)   Die Beihilfe kann zur Deckung der Kosten folgender Dienstleistungstätigkeiten gewährt werden, soweit diese mit der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammenhängen:

a)

bis zu 100 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen;

b)

bis zu 100 % der Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 oder 14000, Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

c)

bis zu 100 % der Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung der Systeme und Verfahren gemäß Buchstabe b;

d)

bis zu 100 % der Kosten für die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden;

e)

bis zu 100 % der Kosten für die vorgeschriebenen Kontrollen, die gemäß den gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die Unternehmen diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht selbst tragen müssen;

f)

bis zu den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beihilfebeträgen für die in Artikel 32 derselben Verordnung genannten Maßnahmen.

(3)   Die Beihilfen dürfen nur zur Deckung der Kosten von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen und/oder von Kontrollen gewährt werden, die durch Dritte oder im Namen Dritter durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder von diesen beauftragte Stellen oder unabhängige Einrichtungen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, sofern diese Bezeichnungen und Kennzeichen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Die Beihilfen dürfen nicht für Investitionsausgaben gewährt werden.

(4)   Beihilfen für die Kosten von Kontrollen, die der Landwirt oder Hersteller selbst durchführt oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger oder Hersteller selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird, sind nicht freigestellt.

(5)   Mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstabe f muss die Beihilfe in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

(6)   Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Sofern die in Absatz 2 aufgeführten Dienste von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten werden, darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Artikel 15

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

(1)   Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie für die zuschussfähigen Ausgaben für die technische Hilfe gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt werden und die Bedingungen der Absätze 3 und 4 erfüllen.

(2)   Für folgende Tätigkeiten dürfen Beihilfen zur Deckung der zuschussfähigen Kosten gewährt werden:

a)

bei Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern:

i)

Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms,

ii)

Reisekosten und Spesen der Teilnehmer,

iii)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers;

b)

bei Vertretungsdiensten: die tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, seines Partners oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit und während der Urlaubszeit;

c)

bei Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören;

d)

bei Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen:

i)

Teilnahmegebühren,

ii)

Reisekosten,

iii)

Kosten für Veröffentlichungen,

iv)

Miete für die Ausstellungsräume,

v)

symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner;

e)

unter der Voraussetzung, dass keine bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken genannt oder keine Ursprungsangaben gemacht werden:

i)

Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form,

ii)

Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

Für die Kosten der unter Buchstabe e genannten Tätigkeiten dürfen Beihilfen auch dann gewährt werden, wenn der Ursprung von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (16) oder die Artikel 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (17) fallen, genannt ist, sofern die Ursprungsangaben genau denen entsprechen, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden.

f)

Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

(3)   Die Beihilfe kann die in Absatz 2 aufgeführten Kosten zu 100 % abdecken. Sie muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

(4)   Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Wird die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Artikel 16

Unterstützung des Tierhaltungssektors

(1)   Folgende Beihilfen an Betriebe im Tierhaltungssektor sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt:

a)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern;

b)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität;

c)

bis zum 31. Dezember 2011 Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 40 % für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken im landwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme der Kosten für die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung;

d)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper; alternativ hierzu Beihilfen bis zu demselben Betrag für die Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten;

e)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern, sofern die Beihilfe durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert wird und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;

f)

Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht;

g)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für TSE-Tests.

Bei verpflichtenden BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern dürfen die direkten und indirekten öffentlichen Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft höchstens 40 EUR je Test betragen. Dieser Betrag bezieht sich auf sämtliche beim Test anfallenden Kosten einschließlich Testkit, Entnahme, Transport, Durchführung des Tests, Lagerung und Beseitigung der Probe. Die Verpflichtung zur Vornahme des Tests kann sich aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

(2)   Die Freistellung nach Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g gilt nur, wenn es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Programm zur Überwachung und sicheren Beseitigung aller Falltiere gibt. Zur Vereinfachung der Verwaltung können diese staatlichen Beihilfen an Marktteilnehmer, die auf den den Landwirten nachgelagerten Stufen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Entfernung und/oder Beseitigung der Falltiere erbringen, gezahlt werden, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, dass der gezahlte Betrag in vollem Umfang an den Landwirt weitergegeben wird.

(3)   Die Beihilfe darf keine direkten Geldzahlungen an Erzeuger umfassen.

Artikel 17

In bestimmten Ratsverordnungen vorgesehene Beihilfen

Folgende Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt:

a)

Beihilfen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (18), insbesondere Artikel 14 Absatz 2, erfüllen;

b)

Beihilfen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (19), insbesondere Artikel 87, Artikel 107 Absatz 3 und Artikel 125 Absatz 5 Unterabsatz 1, erfüllen;

c)

Beihilfen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (20).

KAPITEL 3

GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte

(1)   Damit eine im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann, darf sie nur für nach Einführung der betreffenden Beihilferegelung durchgeführte Tätigkeiten oder in Anspruch genommene Dienstleistungen gewährt werden.

Begründet die Beihilferegelung einen automatischen Anspruch auf die Beihilfe, der keiner weiteren Verwaltungsschritte bedarf, so darf die betreffende Beihilfe für die durchgeführten Tätigkeiten oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen erst nach Einführung der Beihilferegelung und Veröffentlichung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gewährt werden.

Ist nach der Beihilferegelung bei der zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen, so darf die betreffende Beihilfe für die durchgeführten Tätigkeiten oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

Die Beihilferegelung wurde im Einklang mit dieser Verordnung erarbeitet und erfüllt alle darin vorgesehenen Bedingungen;

b)

die Beihilfe wurde bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beantragt;

c)

die zuständige Behörde hat den Antrag genehmigt und sich zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet, wobei der zu gewährende Beihilfebetrag und die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags deutlich anzugeben sind; die zuständige Behörde kann einen Antrag nur genehmigen, wenn genügend Mittel für die Beihilfe bzw. die Beihilferegelung zur Verfügung stehen.

(2)   Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen werden durch diese Verordnung nur freigestellt, wenn die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, für die sie gewährt werden, durchgeführt bzw. in Anspruch genommen werden, nachdem die Voraussetzungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben b und c erfüllt worden sind.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen, die unter Artikel 17 fallen.

Artikel 19

Kumulierung

(1)   Die in den Artikeln 4 bis 16 festgesetzten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob die Zuschüsse für ein gefördertes Vorhaben oder eine geförderte Tätigkeit ausschließlich aus staatlichen Mitteln oder teilweise von der Gemeinschaft finanziert werden.

(2)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen hinsichtlich derselben zuschussfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, mit finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, einschließlich Beiträgen gemäß Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, oder mit finanziellen Beiträgen der Gemeinschaft kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die nach der vorliegenden Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird.

(3)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Ausgaben oder Investitionsvorhaben nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung festgesetzte Beihilfeintensität überschritten wird.

Artikel 20

Transparenz und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder Gewährung einer nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfe, die nicht unter eine Beihilferegelung fällt, eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang I vorgegebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese ist in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer und veröffentlicht die Kurzbeschreibung im Internet.

(2)   Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen, die im Rahmen dieser Beihilferegelungen gewährten Einzelbeihilfen sowie die nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfen, die außerhalb von Beihilferegelungen gewährt werden, zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt. Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen sind zehn Jahre lang vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig eine Einzelbeihilfe im Rahmen der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind. Die Informationen sind binnen zwanzig Arbeitstagen zu übermitteln, sofern diese Frist in dem Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen in der in Anhang II vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung, unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt. Der Bericht kann in den Jahresbericht aufgenommen werden, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (21) unterbreiten müssen, und ist bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Bis zum selben Termin legen die Mitgliedstaaten einen gesonderten Bericht zu den nach den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung geleisteten Zahlungen mit folgenden Angaben vor: in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlte Beträge, Zahlungsbedingungen, unter Artikel 10 fallende Seuchen und Krankheiten, ferner hinsichtlich Artikel 11 geeignete meteorologische Angaben zum Nachweis von Art, Zeitpunkt, relativer Größenordnung und Ort der klimatischen Ereignisse sowie Angaben zu deren Auswirkungen auf die Erzeugung, für die ein Ausgleich gewährt wurde.

(4)   Sobald eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelung in Kraft tritt oder eine nach dieser Verordnung freigestellte Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung gewährt wird, veröffentlicht der Mitgliedstaat im Internet den vollen Wortlaut der Beihilferegelung bzw. die Kriterien und Bedingungen für die Gewährung der Einzelbeihilfe.

Die Internetadressen der Websites, einschließlich eines direkten Links zum Wortlaut der Regelung, werden der Kommission zusammen mit der Kurzbeschreibung der Beihilfe gemäß Absatz 1 übermittelt. Außerdem ist sie in den Jahresbericht gemäß Absatz 3 aufzunehmen.

(5)   Absatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die unter Artikel 17 fallen.

Artikel 21

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (22) fallen, und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Buchstaben k bis n werden angefügt:

„k)

‚landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse‘:

i)

die in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;

ii)

Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);

iii)

Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (23) ;

l)

‚Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen‘: Erzeugnisse, die mit Milch und/oder Milcherzeugnissen verwechselt werden können, deren Zusammensetzung sich aber von Letzteren dadurch unterscheidet, dass sie neben etwaigem Milcheiweiß Fett- und/oder Eiweißstoffe enthalten, die nicht aus Milch stammen (‚andere als Milcherzeugnisse‘ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87);

m)

‚Verarbeitung von Agrarerzeugnissen‘: jede Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses zum Erstverkauf;

n)

‚Vermarktung von Agrarerzeugnissen‘: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

3.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Agrarerzeugnissen, so beträgt die Bruttobeihilfeintensität höchstens

a)

75 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage;

b)

65 % der zuschussfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2019/93 des Rates (24);

c)

50 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags für eine Förderung in Betracht kommen;

d)

40 % der zuschussfähigen Investitionen in allen anderen Gebieten.

4.

In Anhang II wird nach der Unterrubrik „Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie“ auf derselben Gliederungsebene wie „Gesamte verarbeitende Industrie“ die folgende Rubrik eingefügt:

„ Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen (25)

Artikel 22

Übergangsmaßnahmen

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 freigestellte Beihilferegelungen, die sämtliche Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, bleiben bis zu dem in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt weiterhin freigestellt.

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(2)   Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Sind die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so prüft die Kommission diese Anmeldungen nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Zustimmung der Kommission und unter Verstoß gegen die Anmeldeverpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angewandte Beihilferegelungen und gewährte Einzelbeihilfen sowie nach diesen Regelungen gewährte Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie die Bedingungen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen, ausgenommen die Vorschriften von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c, wonach ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und vor Gewährung der Beihilfe eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 1 vorgelegt werden muss. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)   Beihilferegelungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung noch sechs Monate lang freigestellt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).

(3)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(4)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(7)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(8)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(9)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(10)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36.

(11)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(12)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(13)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

(14)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(15)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(16)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(17)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(18)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(19)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(20)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(21)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(22)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.“

(23)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36.“

(24)  ABl. L 184 vom 27.7. 1993, S. 1.“

(25)  Gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe k dieser Verordnung.“


ANHANG I

Formblatt für die Kurzbeschreibung einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder unabhängig von einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe

Kurzbeschreibung der in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährten staatlichen Beihilfe

Mitgliedstaat

Region (Angabe der Region, wenn eine dezentrale Stelle die Beihilfe gewährt.)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens (Angabe der Bezeichnung der Beihilferegelung oder bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten.)

Rechtsgrundlage (Vollständiger Titel der einzelstaatlichen Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beihilferegelung oder die Einzelbeihilfe bewilligt wurde.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe (Die Beträge sind in Euro oder gegebenenfalls in der Landeswährung anzugeben. Bei Beihilferegelungen sind die jährlich veranschlagten Gesamthaushaltsmittel oder der voraussichtliche jährliche Steuerausfall für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeelemente anzugeben. Bei Einzelbeihilfen: Angabe des Gesamtbeihilfebetrags/-steuerausfalls. Bei der Auszahlung der Beihilfe in Tranchen ist anzugeben, über wie viele Jahre sich die Zahlungen erstrecken. Das Gleiche gilt für Steuerausfälle, die sich über mehrere Jahre erstrecken. Bei der Leistung von Bürgschaften ist in beiden Fällen die (maximale) Höhe der Besicherung anzugeben.)

Beihilfehöchstintensität (Angabe der Beihilfehöchstintensität bzw. des maximalen Beihilfebetrags für jedes einzelne Beihilfeelement.)

Bewilligungszeitpunkt (Angabe des Zeitpunkts, von dem an Beihilfen nach der betreffenden Regelung gewährt werden dürfen bzw. der Begünstigte Anspruch auf Einzelbeihilfe erhält.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (Angabe des genauen Datums (Jahr und Monat), bis zu dem Beihilfen nach der betreffenden Regelung gewährt werden dürfen bzw. bei Einzelbeihilfen gegebenenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts (Jahr und Monat) der letzten Zahlung der letzten Tranche.)

Zweck der Beihilfe (Hauptziel ist selbstverständlich die Unterstützung von KMU. Bitte geben Sie die speziellen Ziele an und nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 17), die angewandt wird, sowie die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten.)

Betroffene Wirtschaftssektoren (Bitte nennen Sie den betroffenen Teilsektor, d. h. die Art der tierischen (z. B. Schweine-/Geflügelhaltung) oder pflanzlichen (z. B. Äpfel/Tomaten) Erzeugung.)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde.

Internetadresse (Angabe der Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe abgerufen werden kann.)

Sonstige Auskünfte.


ANHANG II

Form des der Kommission zu übermittelnden regelmäßigen Berichts

Standardangaben für den Jahresbericht über Beihilferegelungen, die unter die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungen fallen

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Standardangaben zu erstellen.

Die Berichte sind in EDV-gestützter Form zu übermitteln.

Erforderliche Angaben für alle Beihilferegelungen, die unter die aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Freistellungsverordnungen fallen:

1.   Bezeichnung der Beihilferegelung

2.   Anwendbare Freistellungsverordnung der Kommission

3.   Ausgaben

Die Ausgaben sind für alle in der Regelung angewandten Beihilfeelemente (wie z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.) getrennt auszuweisen. Die Beträge sind in Euro oder gegebenenfalls in der jeweiligen Landeswährung anzugeben. Bei Steuervergünstigungen sind die jährlichen Steuerausfälle anzugeben. Bei Fehlen genauer Zahlen können im letzteren Fall auch Schätzwerte genannt werden.

Diese Zahlenangaben sollten auf folgender Grundlage gemacht werden:

Für das jeweilige Berichtsjahr nach den in der Regelung angewandten Beihilfeelementen (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft):

3.1.

Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben.

3.2.

Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen und laufenden Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist Folgendes anzugeben: Gesamtgarantiesumme, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens der Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts des Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis.

3.3.

Zahl der geförderten Projekte und/oder Unternehmen.

3.4.

[Leerfeld]

3.5.

Geschätzter Gesamtumfang

des bezuschussten Investitionsvolumens,

der Ausgaben für die bezuschusste Erhaltung traditioneller Landschaften und Gebäude,

der Ausgaben für die bezuschussten im öffentlichen Interesse durchgeführten Aussiedlungen,

der gewährten Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte,

der gewährten Beihilfen für den Vorruhestand,

der Ausgaben aufgrund der Zuschüsse für Erzeugergemeinschaften,

der Ausgaben in Zusammenhang mit Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten,

der Ausgaben zum Ausgleich von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse,

der Ausgaben für die bezuschussten Versicherungsprämien,

der gewährten Beihilfen für die Flurbereinigung,

der gewährten Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

der Ausgaben für die bezuschusste technische Hilfe,

der Ausgaben für die Unterstützung des Tierhaltungssektors.

3.6.

Regionale Aufschlüsselung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Ausgaben nach benachteiligten Gebieten oder nach Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und sonstigen Gebieten.

3.7.

Sektorale Aufschlüsselung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Ausgaben nach Wirtschaftszweigen (ist mehr als ein Wirtschaftszweig betroffen, sind alle Ausgaben anteilig auszuweisen):

Art des tierischen Erzeugnisses,

Art des pflanzlichen Erzeugnisses.

4.   Sonstige Auskünfte und Bemerkungen.


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1858/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) und in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist eine Ausschreibung von Weinalkohol zur ausschließlichen Verwendung als Bioethanol im Kraftstoffsektor der Gemeinschaft durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die kontinuierliche Versorgung der gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen zu gewährleisten.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen der Ausschreibung mit der Nummer 8/2006 EG wird Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft verkauft.

Der Alkohol stammt aus den Destillationen nach den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die zum Verkauf angebotene Gesamtmenge beläuft sich auf 685 562,74 Hektoliter Alkohol von 100 % vol und teilt sich folgendermaßen auf:

a)

eine Partie mit der Nummer 82/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

b)

eine Partie mit der Nummer 83/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

c)

eine Partie mit der Nummer 84/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

d)

eine Partie mit der Nummer 85/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

e)

eine Partie mit der Nummer 86/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

f)

eine Partie mit der Nummer 87/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

g)

eine Partie mit der Nummer 88/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

h)

eine Partie mit der Nummer 89/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

i)

eine Partie mit der Nummer 90/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

j)

eine Partie mit der Nummer 91/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

k)

eine Partie mit der Nummer 92/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

l)

eine Partie mit der Nummer 93/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

m)

eine Partie mit der Nummer 94/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 53 380,74 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

n)

eine Partie mit der Nummer 95/2006 EG, bestehend aus einer Menge von 32 182 Hektolitern Alkohol von 100 % vol.

(3)   Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der die Partien ausmachenden Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4)   Nur die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen können sich an der Ausschreibung beteiligen.

Artikel 2

Der Verkauf wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 93, 94, 94b, 94c, 94d, 95 bis 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei den in Anhang II aufgeführten Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen oder per Einschreiben an die Anschrift dieser Interventionsstellen zu senden.

(2)   Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt folgende Aufschrift: „Angebot im Rahmen der Ausschreibung von Alkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft Nr. 8/2006 EG“, der äußere Umschlag trägt die Anschrift der betreffenden Interventionsstelle.

(3)   Die Angebote müssen spätestens am 10. Januar 2007 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der betreffenden Interventionsstelle eingehen.

Artikel 4

(1)   Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn es den Artikeln 94 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 entspricht.

(2)   Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn ihm bei der Antragstellung Folgendes beigefügt ist:

a)

der Nachweis, dass der Bieter bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat;

b)

Name und Anschrift des Bieters, Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung, vorgeschlagener Preis, ausgedrückt in Euro je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c)

die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten;

d)

eine Erklärung des Bieters, wonach er

i)

auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des Erzeugnisses, für welches er den Zuschlag erhalten hat, verzichtet,

ii)

mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist,

iii)

bereit ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Alkohol gemäß den in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Bedingungen verwendet wird.

Artikel 5

Die Mitteilungen gemäß Artikel 94a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Ausschreibung betreffen, werden der Kommission an die Anschrift übermittelt, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannt ist.

Artikel 6

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

Artikel 7

(1)   Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie

a)

sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen;

b)

zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen.

(2)   Die Kosten für die Kontrollen gemäß Absatz 1 gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG I

Mitgliedstaat und Nr. der Partie

Lagerort

Nr. der Behältnisse

Menge in Hektolitern Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (Artikel)

Alkoholart

Spanien

Partie Nr. 82/2006 EG

Tarancón

C-3

25 239

27

Roh

C-4

24 761

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Spanien

Partie Nr. 83/2006 EG

Tarancón

C-4

572

27

Roh

D-1

25 575

27

Roh

D-2

23 853

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Spanien

Partie Nr. 84/2006 EG

Tarancón

B-2

12 450

30

Roh

B-7

11 880

30

Roh

C-5

24 742

30

Roh

C-6

928

30

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Spanien

Partie Nr. 85/2006 EG

Tarancón

C-6

24 376

30

Roh

D-5

24 880

30

Roh

D-6

744

30

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 86/2006 EG

Viniflhor-Port la Nouvelle

Entrepot d'Alcool

Av. Adolphe Turrel BP 62

11210 Port la Nouvelle

1

44 610

27

Roh

25

1 140

30

Roh

1B

2 480

30

Roh

1B

1 770

30

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 87/2006 EG

Viniflhor-Port la Nouvelle

Entrepot d'Alcool

Av. Adolphe Turrel BP 62

11210 Port la Nouvelle

9

14 755

27

Roh

24

5 320

30

Roh

9B

6 595

30

Roh

9B

755

30

Roh

9B

555

28

Roh

24B

6 485

27

Roh

24

870

30

Roh

21

11 590

27

Roh

25B

3 075

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 88/2006 EG

Deulep-PSL

13230 Port Saint Louis du Rhône

B3

24 025

27

Roh

B3B

8 775

30

Roh

B3B

10 965

30

Roh

Deulep

Bld Chanzy

30800 Saint Gilles du Gard

72

5 280

30

Roh

72

955

28

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 89/2006 EG

Deulep

Bld Chanzy

30800 Saint Gilles du Gard

71B

11 190

30

Roh

72

3 590

30

Roh

71B

16 030

30

Roh

71

19 190

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Italien

Partie Nr. 90/2006 EG

Cipriani-Chizzola d'Ala (TN)

18A-20A-25A

6 400

27

Roh

Dister-Faenza (RA)

124A-127A

6 000

27/30

Roh

I.C.V. — Borgoricco (PD)

6A

2 860

27

Roh

Mazzari-S.Agata sul Santerno (RA)

15A-8A-5A

10 007,50

27

Roh

Tampieri-Faenza (RA)

13A-14A-16A

1 500

27

Roh

Villapana-Faenza (RA)

9A-4A

10 000

27

Roh

Deta-Barberino Val d'Elsa (FI)

8A

3 100

27

Roh

Caviro-Faenza (RA)

15A

10 132,50

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Italien

Partie Nr. 91/2006 EG

Bonollo-Paduni (FR)

15A-34A-35A

26 669,32

27/30

Roh

Bonollo-Torrita di Siena (SI)

12C-13C-16C-17C-19C-22C-23C-24C

2 138,18

27

Roh

Mazzari-S.Agata sul Santerno (RA)

15A-8A-5A

21 192,50

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Italien

Partie Nr. 92/2006 EG

Balice Distill-San Basilio Mottola (TA)

3A-4A

2 600

27

Roh

Balice S.n.c.-Valenzano (BA)

8A-9A-40A-43A-44A

9 600

27

Roh

Bonollo-Torrita di Siena (SI)

12C-13C-16C-17C-19C-22C-23C-24C

2 192,50

27

Roh

D'Auria-Ortona (CH)

1A-2A-3A-4A-17A-25A-26A-27A-28A-29A

7 500

27

Roh

De Luca-Novoli (LE)

6A-8A

4 000

27

Roh

Di Lorenzo — Ponte Valleceppi (PG) — Pontenuovo di Torgiano (PG)

18A-3B

13 000

30

Roh

S.V.A.-Ortona (CH)

17A-19A-20A

2 600

27/30

Roh

Caviro-Carapelle (FG)

3C-6C

8 507,50

27/30

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Italien

Partie Nr. 93/2006 EG

Bertolino-Partinico (PA)

6A-20A-24A

31 000

30

Roh

S.V.M.-Sciacca (AG)

29A-41A

5 000

27/30

Roh

GE.DIS.-Marsala (TP)

13B-14B

14 000

30

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Griechenland

Partie Nr. 94/2006 EG

Οινοποιητικός συνεταιρισμός

Μεσσηνίας

Πύργος τριφυλίας

(Oinopoiitikos Sinetairismos Messinias)

76

454,96

30

Roh

77

432,94

30

Roh

85

1 782,89

30

Roh

86

1 684,51

30

Roh

87

1 756,59

30

Roh

88

1 753,86

30

Roh

95

873,44

30

Roh

75

444,79

30

Roh

28

904,89

30

Roh

80

463,46

30

Roh

73

387,14

30

Roh

78

27,72

30

Roh

15

1 747,04

30

Roh

16

1 713,67

30

Roh

26

853,18

30

Roh

74

427,35

30

Roh

17

1 743,76

30

Roh

94

887,65

30

Roh

84

1 786,52

30

Roh

79

439,47

30

Roh

93

908,63

30

Roh

83

1 795,78

30

Roh

82

1 758,86

30

Roh

12

1 800,87

30

Roh

11

1 744,16

30

Roh

18

1 707,83

30

Roh

13

1 788,73

30

Roh

96

827,49

30

Roh

81

1 805,07

30

Roh

14

1 800,04

30

Roh

97

915,07

30

Roh

92

908,96

30

Roh

99

911,94

30

Roh

25

905,06

30

Roh

108

432,18

30

Roh

107

432,77

30

Roh

105

448,22

30

Roh

106

441,22

30

Roh

27

897,73

30

Roh

29

579,19

30

Roh

30

667,69

30

Roh

19

901,65

27

Roh

20

892,07

27

Roh

21

900,28

27

Roh

22

899,54

27

Roh

23

882,32

27

Roh

24

653,58

27

Roh

89

847,09

27

Roh

90

880,83

27

Roh

91

856,22

27

Roh

98

878,23

27

Roh

100

745,61

27

Roh

 

Insgesamt

 

53 380,74

 

 

Portugal

Partie Nr. 95/2006

EG

S. João da Pesqueira

Inox 6

5 002,98

27

Roh

Inox 13

10 323,33

27

Roh

Inox 14

10 230,70

27

Roh

Inox 15

6 624,99

27

Roh

 

Insgesamt

 

32 182

 

 


ANHANG II

Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet (gemäß Artikel 3)

Viniflhor — Libourne

Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, BP 231, F-33505 Libourne Cedex [Tél. (33-5) 57 55 20 00; télex 57 20 25; fax (33) 557 55 20 59]

FEGA

Beneficencia, 8, E-28004 Madrid [Tél. (34-91) 347 64 66; fax (34-91) 347 64 65]

AGEA

Via Torino, 45, I-00184 Rome [Tél. (39) 06 49 49 97 14; fax (39) 06 49 49 97 61]

Ο.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε.

Αχαρνών (Aharnon) 241, 10446 Athènes, Grèce (Tél. 210 212 4799; fax 210 212 4791)

IVV — Instituto da Vinha e do Vinho

R. Mouzinho da Silveira, 5, P-1250-165 Lisboa [Tél. (351) 21 350 67 00, fax (351) 21 356 12 25]


ANHANG III

Anschrift gemäß Artikel 5

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat D-2

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 292 17 75

E-Mail-Adresse: agri-market-tenders@cec.eu.int


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1859/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2007 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 derselben Verordnung genannten Fristen zugesandt wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 118/2006 der Kommission (3) ist die Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2006 auf 145 EUR festgesetzt worden. Die allgemeine Kostenentwicklung und ihre Auswirkungen auf die Kosten für das Ausfüllen des Betriebsbogens rechtfertigen eine Anpassung des Vergütungsbetrags.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Pauschalvergütung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 wird auf 148 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Rechnungsjahr 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 803/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 18).

(3)  ABl. L 21 vom 25.1.2006, S. 12.


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1860/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (2) ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet festgesetzt.

(2)

Die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet in Schweden ist anzupassen, damit die Stichprobe alle Arten der im Beobachtungsbereich gelegenen Betriebe besser repräsentiert.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1187/2005 (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 20).


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 enthält der Schweden betreffende Eintrag folgende Fassung:

„SCHWEDEN

710

Ebenen Süd- und Mittelschwedens

702

720

Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens

217

730

Nordschweden

106

Schweden insgesamt

1 025“


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1861/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission vom 23. September 1977 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen (2) ist der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt worden.

(2)

Es empfiehlt sich, den Inhalt des Betriebsbogens an die neuen Bestimmungen über die Strukturfonds und die Entwicklung des ländlichen Raums anzupassen und einige Teile des Betriebsbogens genauer zu fassen, zu vereinfachen oder kohärenter zu machen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2007, das zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2007 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2253/2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 7).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle A (ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB) Rubriknummer 2 werden die Wörter „— Nummer der Buchungsstelle (fakultativ)“ durch die Wörter „— Nummer der Buchungsstelle“ ersetzt.

b)

In Tabelle H wird das Wort „Betriebskapital“ in den Überschriften der Spalten 4 und 8 jeweils durch die Wörter „Sonstige Vermögenswerte“ ersetzt.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Ordnungsnummer 44 erhält folgende Fassung:

„Ordnungsnummer 44 — Gebiete der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Bestimmungen des Artikels 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:

6

=

Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Konvergenz‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5.

7

=

Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6.

8

=

Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt.“

b)

Ordnungsnummer 45 erhält folgende Fassung:

„Ordnungsnummer 45 — Gebiet mit umweltspezifischen Beschränkungen: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebes in einem Gebiet liegt, das unter die Bestimmungen von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:

1

=

Der größte Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommt.

2

=

Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommt.“

c)

Rubrik 23 erhält folgende Fassung:

„23.   MASTKÄLBER

Mastkälber, die normalerweise im Alter von rund sechs Monaten geschlachtet werden“.

d)

Rubrik 106 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Darlehen für sonstige Vermögenswerte (Spalten 4 und 8)“.

e)

In Rubrik 107 „MwSt.-System“ werden unter LITAUEN die Wörter „MwSt. nicht anwendbar“ durch das Wort „Besonders“ ersetzt.

f)

Rubrik 138 erhält folgende Fassung:

„138.

Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Schutz (einschließlich Ananas und Zuckermais): Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter Schutz angebaut werden (Gewächshäuser, feste Kästen, zugängliche Plastiktunnel). Nicht als Kulturen unter Schutz gelten Kulturen, die unter unzugänglichen Plastiktunneln, Glocken oder tragbaren Anzuchtkästen angebaut werden. Bei mehrstöckigen Gewächshäusern wird nur die Grundfläche berechnet.“

g)

Rubrik 169 erhält folgende Fassung:

„169.

Hühnereier (einschließlich Bruteier)“.

h)

In Abschnitt L „QUOTEN UND ANDERE RECHTE“ unter „SPALTEN DER TABELLE L“, „Steuern, einschließlich Zusatzabgaben (Spalte 10)“ wird der letzte Satz „‚0‘ eintragen, wenn eine Quote existiert, aber keine Zahlung erfolgt ist.“ gestrichen.

i)

In Rubrik 601 „Flächenzahlungen für nicht bewässerte Kulturen“ werden die Wörter „Summe der Rubriken 602 bis 618“ wie folgt ersetzt:

„In Spalte 4 ‚Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen‘: Summe der Rubriken 602 bis 618 ausschließlich der Rubriken 608, 614 und 618, wenn dieselben Basiseinheiten auch unter einer anderen Rubrik in Tabelle M aufgeführt sind. In Spalte 5 ‚Gesamtbeihilfe‘: Summe der Rubriken 602 bis 618“.

j)

In Rubrik 621 „Flächenzahlungen für bewässerte Kulturen“ werden die Wörter „Summe der Rubriken 622 bis 638“ wie folgt ersetzt:

„In Spalte 4 ‚Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen‘: Summe der Rubriken 622 bis 638 ausschließlich der Rubriken 628, 634 und 638, wenn dieselben Basiseinheiten auch unter einer anderen Rubrik in Tabelle M aufgeführt sind. In Spalte 5 ‚Gesamtbeihilfe‘: Summe der Rubriken 622 bis 638“.

k)

Rubrik 700 erhält folgende Fassung:

„700.

Direktzahlungen für Rindfleisch im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch muss ebenfalls mit Code 700 in die Tabelle J eingetragen werden.

Die nachstehende Tabelle gibt Rubriken für Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 an.

Rubriken

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

700

Gesamtzahlungen für Rindfleisch

(Summe der Rubriken 710, 720, 730, 740, 750, 760)

Obligatorisch

710

Sonderprämie

(Summe der Rubriken 711 und 715)

Obligatorisch

Obligatorisch

711

Sonderprämie für Bullen

Obligatorisch

Obligatorisch

715

Sonderprämie für Ochsen

Obligatorisch

Obligatorisch

730

Mutterkuhprämie

(Summe der Rubriken 731 und 735)

Obligatorisch

731

Mutterkuhprämie für Mutterkühe und Färsen

Obligatorisch

Obligatorisch

735

Mutterkuhprämie: zusätzliche nationale Prämie

Obligatorisch

Obligatorisch

740

Schlachtprämie

(Summe der Rubriken 741 und 742)

Obligatorisch

741

Schlachtprämie: 1 bis 7 Monate

Fakultativ

Obligatorisch

742

Schlachtprämie: 8 Monate und darüber

Obligatorisch

Obligatorisch

750

Extensivierungsprämie (insgesamt)

Obligatorisch

Obligatorisch

760

Ergänzungszahlungen (nationaler Finanzrahmen)

Obligatorisch“


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1862/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren.

(3)

Hinsichtlich der Metalldetektorschleusen sollten die Leistungsanforderungen in einem Rechtsakt festgeschrieben werden. Die Normen sollten jedoch regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin den technischen Entwicklungen Rechnung tragen.

(4)

Die Leistungsanforderungen für Metalldetektorschleusen sollten als ein erster Schritt hin zur vollständigen Harmonisierung der technischen Spezifikationen solcher Systeme angesehen werden. Sie sollten so bald wie möglich durch harmonisierte Verfahren für die Einstufung von Metalldetektorschleusen und Zubehör, einschließlich Prüfbedingungen, ergänzt werden.

(5)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die Maßnahmen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 geheim gehalten und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 6).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1863/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

213,7

213,7

Butterfett

206,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

45

45

Butterfett

45


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1864/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

17,5

14

14

Butter < 82 %

13,65

Butterfett

20

16,58

20

16,5

Rahm

9

6

Verarbeitungssicherheit

Butter

19

Butterfett

22

22

Rahm

10


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1865/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 22. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 22. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,27 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 21 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 1866/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 54. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 54. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 12. Dezember 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 236,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1867/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Dezember 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

0,00

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

9,34

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

9,34

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(1.12.2006—15.12.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

155,50 (3)

110,77

173,74

163,74

143,74

156,10

Golf-Prämie (EUR/t)

13,47

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

10,82

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 24,89 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 28,94 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


16.12.2006   

DE

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L 358/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1868/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1), insbesondere Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission (2) wurde ein mehrjähriges Zollkontingent für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in den AKP-Staaten jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 festgelegter Bedingungen für im Rahmen letztgenannter Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen gelten. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sind gegebenenfalls an die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzupassen.

(3)

Der Klarheit halber sollte Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 gestrichen werden, da es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße Wiederholung der Bestimmung von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) handelt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1445/95 und (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (5).

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in Feld 8 die Bezeichnung des Ursprungslands und die angekreuzte Angabe ‚Ja‘. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die nach Ursprungsländern und KN-Codes bzw. Gruppen von KN-Codes aufgeschlüsselten und in Kilogramm ausgedrückten beantragten Mengen mit.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Einfuhrlizenzen werden am 21. Tag jedes Monats erteilt.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(2)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4).

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1869/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 (2) wurde auf mehrjähriger Grundlage für Zeiträume von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Zollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz eröffnet. Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 wurde die Frist für die Einreichung von Anträgen für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 mit der Verordnung (EG) Nr. 1677/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 hinsichtlich des Zeitpunkts der Beantragung von Einfuhrrechten für den Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 (3) bis zum 8. Januar 2007 verlängert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung werden Einfuhrzollkontingente für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eröffnet und endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 festgelegter Bedingungen und Abweichungen für im Rahmen letztgenannter Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen gelten. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind gegebenenfalls an die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen.

(3)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in den beiden Bezugszeiträumen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten beglaubigte Kopien der Nachweisdokumente für den Handel mit Drittländern akzeptieren können.

(4)

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so sollte das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren bestimmen, um eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Es wird jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 bedeutet Tätigsein im Handel mit Drittländern gemäß dem genannten Artikel, dass die Antragsteller mindestens 50 Tiere der KN-Codes 0102 10 und 0102 90 eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten können als Nachweis für den Handel mit Drittländern von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 akzeptieren.“

b)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 4 werden gestrichen.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die beantragten Gesamtmengen mit.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 findet Artikel 11 der genannten Verordnung Anwendung.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.“

5.

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Feld 8 das Ursprungsland und die angekreuzte Angabe ‚Ja;‘.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.“

b)

Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1445/95 und (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (5) gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.

(3)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 3.

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, der Republik Fidschi, der Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, die Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006 sowie des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006

(2006/942/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (1) und das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (2) werden gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls bzw. des Abkommens im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker durchgeführt.

(2)

Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft sowie den im Protokoll genannten Staaten einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006 sollten genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, der Republik Fidschi, der Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006 sowie das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006 werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der genannten Abkommen ist in Anhang I und in Anhang II dieses Beschlusses beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch das in Luxemburg am 25. Juni 2005 unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(2)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 35.


ANHANG I

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, der Republik Fidschi, der Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006

Brüssel, den 21. November 2006

Herr …,

die Vertreter der AKP-Staaten, die in dem dem Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beigefügten Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker bezeichnet sind, und die Vertreter der Kommission, Letztgenannte im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft handelnd, haben nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a)

für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b)

für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif „free out“ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien zu den Grundsätzen der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der vorstehend genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Brüssel, den 21. November 2006

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

„Die Vertreter der AKP-Staaten, die in dem dem Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beigefügten Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker bezeichnet sind, und die Vertreter der Kommission, Letztgenannte im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft handelnd, haben nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a)

für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b)

für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif ‚free out‘ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien zu den Grundsätzen der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der oben genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt.“.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der in diesem Schreiben genannten AKP-Staaten mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen der im Protokoll Nr. 3 genannten AKP-Staaten

For the Government of Barbados

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For the Government of Belize

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Pour le gouvernement de la République du Congo

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For the Government of the Sovereign Democratic Republic of Fiji

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For the Government of the Cooperative Republic of Guyana

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Pour le gouvernement de la République de Côte d’Ivoire

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For the Government of Jamaica

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For the Government of the Republic of Kenya

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Pour le gouvernement de la République de Madagascar

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For the Government of the Republic of Malawi

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Pour le gouvernement de la République de Maurice

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For the Government of the Republic of Mozambique

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For the Government of the Republic of Suriname

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For the Government of Saint Kitts and Nevis

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For the Government of the Kingdom of Swaziland

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For the Government of the United Republic of Tanzania

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For the Government of the Republic of Trinidad and Tobago

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For the Government of the Republic of Uganda

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For the Government of the Republic of Zambia

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For the Government of the Republic of Zimbabwe

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ANHANG II

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Herr …,

die Vertreter Indiens und der Kommission Letztgenannte im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft handelnd, haben im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a)

für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b)

für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif „free out“ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien zu den Grundsätzen der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

On behalf of the European Community

Au nom de la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

„Die Vertreter Indiens und der Kommission, Letztgenannte im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft handelnd, haben im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a)

für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b)

für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif „free out“ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise präjudizieren nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien zu den Grundsätzen der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt.“.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Indien

For the Government of the Republic of India

Por el Gobierno de la República de la India

Za vládu Indické republiky

For regeringen for Republikken Indien

Für die Regierung der Republik Indien

India Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδιάς

Au nom du gouvernement de la République de l'Inde

Per il governo della Repubblica dell'India

Indijas Republikas valdības vārdā

Indijos Respublikos Vyriausybės vardu

Az Indiai Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Indja

Voor de Regering van de Republiek India

W imieniu Rządu Republiki Indii

Pelo Governo da República da Índia

Za vládu Indickej republiky

Za Vlado Republike Indije

Intian tasavallan hallituksen puolesta

På Republiken Indiens regerings vägnar

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Kommission

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. November 2006

über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

(2006/943/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101, 124 und 192,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat der Rat den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („das ITER-Übereinkkommen“), der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („die Vereinbarung über die vorläufige Anwendung“) und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission genehmigt.

(2)

Artikel 3 der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung gibt den Wunsch der Unterzeichner des ITER-Übereinkommens („die Unterzeichner“) wieder, die im ITER-Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit bereits vor dem Abschluss ihrer innerstaatlichen Maßnahmen, die für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des ITER-Übereinkommens erforderlich sind, so weit wie möglich umzusetzen.

(3)

Artikel 4 der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung gibt die Verpflichtung der Unterzeichner wieder, den Bestimmungen des ITER-Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten so umfassend nachzukommen, wie dies ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften erlauben.

(4)

Artiktel 1 des ITER-Übereinkommens sieht vor, dass der Sitz der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) St Paul-lez-Durance, Bouches-du-Rhône, Frankreich ist.

(5)

Als Gastgeberpartei hat Euratom eine besondere Verantwortung, um die rechtzeitige Durchführung des ITER-Projekts zu gewährleisten.

(6)

Von der Gemeinschaft abgeschlossene Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

(7)

Gemäß Artikel 192 des Vertrags erleichtern die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe.

(8)

Gemäß Artikel 101 des Vertrags hat die Kommission die Befugnis, internationale Abkommen abzuschließen; die Kommission sollte auch die vorläufige Anwendbarkeit derartiger Abkommen in Übereinstimmung mit der vom Rat erteilten Genehmigung gewährleisten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Innerhalb der Gemeinschaft

a)

hat die vorläufige ITER-Organisation die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, i) Verträge zu schließen, insbesondere für die Einstellung von Personal, ii) Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, iii) Lizenzen zu erwerben und iv) soweit zur Ausführung der Handlungen erforderlich, die für die rechtzeitige Durchführung des ITER-Projekts in Vorgriff auf die formelle Gründung der ITER-Organisation notwendig sind, gerichtliche Verfahren einzuleiten. Dabei ist zu bemerken, dass alle Rechte und Pflichten, die die vorläufige ITER-Organisation eingeht, nach der formellen Gründung der ITER-Organisation für die ITER Organisation gemäß den Bedingungen des ITER-Übereinkommens bestehen bleiben;

b)

genießt die vorläufige ITER-Organisation, zusammen mit ihrem Personal und den Vertretern der Unterzeichner, die Vorrechte und Immunitäten, die im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts vorgesehen sind, insbesondere in Hinblick auf Besteuerung, Einwanderung und Meldepflicht, in Vorgriff auf die formelle Gründung der ITER-Organisation;

c)

hält die vorläufige ITER-Organisation die Bestimmungen des ITER-Übereinkommens ein, insbesondere beachtet sie einzelstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften des Gastgeberstaats in den Bereichen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Allgemeinheit, nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Genehmigungen, radioaktive Stoffe, Umweltschutz und Schutz vor böswilligen Handlungen.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2006

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


ÜBEREINKOMMEN

über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Artikel 1

Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation

Artikel 2

Zweck der ITER-Organisation

Artikel 3

Aufgaben der ITER-Organisation

Artikel 4

Mitglieder der ITER-Organisation

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit

Artikel 6

Rat

Artikel 7

Generaldirektor und Personal

Artikel 8

Ressourcen der ITER-Organisation

Artikel 9

Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung

Artikel 10

Informationen und geistiges Eigentum

Artikel 11

Unterstützung am Standort

Artikel 12

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 13

Ortsteams

Artikel 14

Gesundheitswesen, Sicherheit, Genehmigungen und Umweltschutz

Artikel 15

Haftung

Artikel 16

Stilllegung

Artikel 17

Rechnungsprüfung

Artikel 18

Bewertung der Organisationsführung

Artikel 19

Internationale Zusammenarbeit

Artikel 20

Friedliche Nutzung und Nichtverbreitung

Artikel 21

Anwendung in Bezug auf Euratom

Artikel 22

Inkrafttreten

Artikel 23

Beitritt

Artikel 24

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 26

Rücktritt

Artikel 27

Anhänge

Artikel 28

Änderungen

Artikel 29

Verwahrer

Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“ genannt), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Republik Indien, die Regierung Japans, die Regierung der Republik Korea, die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

IM BEWUSSTSEIN, dass mit dem erfolgreichen Abschluss der Konstruktionsentwurfstätigkeiten für ITER unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“ genannt) die Vertragsparteien nunmehr über einen detaillierten, vollständigen und voll integrierten technischen Entwurf einer Forschungsanlage verfügen, welche die Realisierbarkeit der Fusion als Energiequelle demonstrieren soll,

UNTER HERVORHEBUNG des langfristigen Potenzials der Fusionsenergie als eine praktisch unerschöpfliche, ökologisch akzeptable und ökonomisch gesehen wettbewerbsfähige Energiequelle,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ITER der nächste wichtige Schritt auf dem Weg zur Entwicklung der Fusionsenergie ist und es nun an der Zeit ist, die Verwirklichung des ITER-Projekts aufbauend auf Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusionsenergie in Angriff zu nehmen,

GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung der Vertreter der Parteien der ITER-Verhandlungen anlässlich des Ministertreffens für ITER am 28. Juni 2005 in Moskau,

IN DER ERKENNTNIS, dass auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung von 2002 die Regierungen aufgefordert wurden, verstärkt Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet verschiedener Energietechnologien, einschließlich erneuerbarer Energie, Energieeffizienz und fortgeschrittener Energietechnologien, zu fördern,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der gemeinsamen Verwirklichung des ITER-Projekts, um die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken aufzuzeigen und das Interesse künftiger Generationen an der Fusion zu wecken,

IN DEM FESTEN WILLEN, dass das programmatische Gesamtziel des ITER-Projekts von der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation im Wege eines gemeinsamen internationalen Forschungsprogramms verfolgt wird, das sich an den wissenschaftlichen und technologischen Zielen orientiert und mit der Beteiligung führender Forscher aller Vertragsparteien entwickelt und ausgeführt wird,

UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung einer sicheren und verlässlichen Durchführung von Bau, Betrieb, Nutzung, Deaktivierung und Stilllegung der ITER-Anlagen mit dem Ziel, die Sicherheit der Fusion als Energiequelle zu demonstrieren und ihre gesellschaftliche Akzeptabilität zu fördern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung einer echten Partnerschaft bei der Durchführung dieses langfristigen und groß angelegten Projekts zum Zweck der Fusionsenergieforschung und -entwicklung,

IN DER ERKENNTNIS, dass nicht nur der wissenschaftliche und technologische Nutzen zu Zwecken der Fusionsenergieforschung gleichberechtigt unter den Vertragsparteien geteilt wird, sondern dass auch sonstiger mit der Durchführung des Projekts verbundener Nutzen auf gleichberechtigter Grundlage geteilt wird,

IN DEM WUNSCH, die fruchtbare Zusammenarbeit mit der IAEO bei diesem Vorhaben fortzusetzen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation

1.   Hiermit wird die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (im Folgenden „ITER-Organisation“ genannt) gegründet.

2.   Sitz der ITER-Organisation (im Folgenden „Sitz“ genannt) ist St Paul-lez-Durance, Bouches-du-Rhône, Frankreich. Im Sinne dieses Übereinkommens ist Euratom „die Gastgeberpartei“ und Frankreich „der Gastgeberstaat“.

Artikel 2

Zweck der ITER-Organisation

Der Zweck der ITER-Organisation besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 4 genannten Mitgliedern (im Folgenden „Mitglieder“ genannt) am ITER-Projekt zu ermöglichen und zu fördern, einem internationalen Projekt, mit dem die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken aufgezeigt werden soll; seine wesentliche Eigenschaft wäre die dauerhafte Erzeugung von Fusionsenergie.

Artikel 3

Aufgaben der ITER-Organisation

1.   Die ITER-Organisation

a)

baut, betreibt, nutzt und deaktiviert die ITER-Anlagen gemäß den technischen Zielen und dem allgemeinen Entwurf, die im Abschlussbericht der ITER-Konstruktionsentwurfstätigkeiten (ITER EDA Documentation Series No. 21) und in ergänzenden technischen Unterlagen, die bei Bedarf in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommen werden, dargelegt sind, und trifft Vorsorge für die Stilllegung der ITER-Anlagen,

b)

fördert die Nutzung der ITER-Anlagen durch Laboratorien, sonstige Einrichtungen und Mitarbeiter, die an Programmen der Mitglieder auf dem Gebiet der Fusionsenergieforschung und -entwicklung mitwirken,

c)

fördert das Verständnis und die Akzeptanz der Fusionsenergie in der Öffentlichkeit und

d)

unternimmt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen sonstige Tätigkeiten zur Erfüllung seines Zwecks.

2.   Bei Ausübung ihrer Aufgaben achtet die ITER-Organisation besonders auf die Pflege guter Beziehungen mit der Bevölkerung vor Ort.

Artikel 4

Mitglieder der ITER-Organisation

Die Mitglieder der ITER-Organisation sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit

1.   Die ITER-Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit, einschließlich der Fähigkeit, Übereinkünfte mit Staaten und/oder internationalen Organisationen zu schließen.

2.   Die ITER-Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit und hat im Hoheitsgebiet der Mitglieder die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, darunter die Fähigkeit,

a)

Verträge zu schließen,

b)

Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern,

c)

Lizenzen zu erwerben und

d)

gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Artikel 6

Rat

1.   Der Rat ist das Hauptorgan der ITER-Organisation und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied ernennt für den Rat bis zu vier Vertreter.

2.   Der in Artikel 29 genannte Verwahrer (im Folgenden „der Verwahrer“ genannt) beruft die erste Tagung des Rates spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein, sofern die in Artikel 12 Absatz 5 genannten Notifikationen aller Vertragsparteien eingegangen sind.

3.   Der Rat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ihr Amt jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr ausüben und die bis zu dreimal für einen Gesamtzeitraum von höchstens vier Jahren wieder gewählt werden können.

4.   Der Rat beschließt seine Geschäftsordnung einstimmig.

5.   Der Rat tritt zweimal im Jahr zusammen, sofern er nichts Anderes beschließt. Der Rat kann beschließen, auf Ersuchen eines Mitglieds der ITER-Organisation oder des Generaldirektors eine außerordentliche Tagung abzuhalten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der ITER-Organisation statt, sofern der Rat nichts Anderes beschließt.

6.   Gegebenenfalls kann der Rat beschließen, eine Tagung auf ministerieller Ebene abzuhalten.

7.   Der Rat ist im Einklang mit diesem Übereinkommen zuständig für die Förderung und Gesamtleitung der Tätigkeiten, die die ITER-Organisation in Erfüllung ihres Zwecks durchführt, sowie für die Aufsicht über diese. Der Rat kann Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Einklang mit diesem Übereinkommen. Insbesondere übernimmt der Rat folgende Aufgaben:

a)

Er entscheidet über die Ernennung, die Ersetzung und die Amtszeitverlängerung des Generaldirektors.

b)

Er beschließt und ändert bei Bedarf auf Vorschlag des Generaldirektors die Personalordnung und die Vorschriften für das Projektressourcenmanagement der ITER-Organisation.

c)

Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Struktur der oberen Leitungsebene der ITER-Organisation und den Personalstand.

d)

Er ernennt auf Vorschlag des Generaldirektors das Führungspersonal.

e)

Er ernennt die Mitglieder des in Artikel 17 genannten Rechnungsprüfungsausschusses.

f)

Er beschließt gemäß Artikel 18 die Leistungsbeschreibung für eine Bewertung der Führung der ITER-Organisation und benennt für diesen Zweck einen Gutachter.

g)

Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors den Gesamthaushalt für die einzelnen Phasen des ITER-Projekts und die zulässigen Anpassungsspielräume zum Zweck der jährlichen Aktualisierung im Sinne von Buchstabe j und genehmigt den anfänglichen ITER-Projektplan und die anfänglichen Ressourcenvoranschläge, die in Artikel 9 genannt sind.

h)

Er genehmigt Änderungen der allgemeinen Kostenteilung.

i)

Er genehmigt im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Änderungen der Beschaffungszuordnung ohne Änderung der allgemeinen Kostenteilung.

j)

Er genehmigt die jährlichen Aktualisierungen des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge, genehmigt dementsprechend das Jahresprogramm und beschließt den Jahreshaushalt der ITER-Organisation.

k)

Er genehmigt den Jahresabschluss der ITER-Organisation.

l)

Er genehmigt die Jahresberichte.

m)

Er genehmigt bei Bedarf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten ergänzenden technischen Unterlagen.

n)

Er errichtet eventuell erforderliche nachgeordnete Gremien des Rats.

o)

Er genehmigt den Abschluss von Übereinkünften oder Vereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 19.

p)

Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Land und von mit Immobilien verbundenen Rechten mit einer Hypothek.

q)

Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Regeln für den Umgang mit geistigem Eigentum und die Verbreitung von Informationen gemäß Artikel 10.

r)

Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors die Einzelheiten der Einrichtung von Ortsteams im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedern gemäß Artikel 13. Er überprüft in regelmäßigen Abständen, inwieweit die eingerichteten Ortsteams fortzuführen sind.

s)

Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der ITER-Organisation und den Mitgliedern oder Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz und die Ortsteams der ITER-Organisation befinden.

t)

Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors Schritte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen innerstaatlichen Fusionsforschungsprogrammen der Mitglieder und zwischen solchen Programmen und der ITER-Organisation.

u)

Er entscheidet über den Beitritt von Staaten oder internationalen Organisationen zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 23.

v)

Er empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 28.

w)

Er entscheidet über die Inanspruchnahme oder Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen und die Gewährung von diesbezüglicher akzessorischer Sicherheit.

x)

Er entscheidet, ob Material, Ausrüstung und Technologie für die Aufnahme in die Kontrolllisten internationaler Ausfuhrkontrollgremien vorgeschlagen werden sollen, und verfolgt eine Politik, welche die friedliche Nutzung und die Nichtverbreitung gemäß Artikel 20 unterstützt.

y)

Er genehmigt die in Artikel 15 genannten Entschädigungsvereinbarungen und

z)

entscheidet über Immunitätsaufhebungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 und nimmt im Einklang mit diesem Übereinkommen sonstige Befugnisse wahr, die für die Erfüllung des Zwecks und die Durchführung der Aufgaben der ITER-Organisation erforderlich sind.

8.   Der Rat entscheidet über unter Absatz 7 Buchstaben a, b, c, g, h, o, u, v, w, x, y und z fallende Fragen und über das in Absatz 10 genannte System der Stimmengewichtung einstimmig.

9.   Über alle anderen, nicht in Absatz 8 aufgeführten Fragen bemühen sich die Mitglieder mit besten Kräften einen Konsens zu erreichen. Wird kein Konsens erreicht, entscheidet der Rat gemäß dem in Absatz 10 genannten System der Stimmengewichtung. Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit Artikel 14 erfordern die Zustimmung der Gastgeberpartei.

10.   Die jeweilige Gewichtung der Stimmen der Mitglieder spiegelt deren Beiträge zur ITER-Organisation wider. Das System der Stimmengewichtung, das sowohl die Verteilung der Stimmen als auch die Beschlussfassungsregeln bestimmt, wird in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt.

Artikel 7

Generaldirektor und Personal

1.   Der Generaldirektor ist das oberste ausführende Organ und der Vertreter der ITER-Organisation bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit. Der Generaldirektor handelt im Einklang mit diesem Übereinkommen und den Beschlüssen des Rates; er ist dem Rat für die Ausübung seiner Pflichten verantwortlich.

2.   Der Generaldirektor wird vom Personal unterstützt. Das Personal besteht aus direkten Beschäftigten der ITER-Organisation und aus von den Mitgliedern abgeordnetem Personal.

3.   Der Generaldirektor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors kann ein Mal für einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängert werden.

4.   Der Generaldirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die Führung der ITER-Organisation, die Ausübung ihrer Tätigkeiten, die Verwirklichung ihrer Strategien und die Erfüllung ihres Zwecks. Im Einzelnen übernimmt der Generaldirektor folgende Aufgaben:

a)

Er entwirft folgende Schriftstücke und legt diese dem Rat vor:

den Gesamthaushalt für die einzelnen Phasen des ITER-Projekts und zulässige Anpassungsspielräume,

den ITER-Projektplan und die Ressourcenvoranschläge sowie deren jährliche Aktualisierungen,

den Jahreshaushalt innerhalb der Grenzen des vereinbarten Gesamthaushalts, einschließlich der jährlichen Beiträge, und den Jahresabschluss,

Vorschläge für Ernennungen von Führungspersonal und für die Struktur der oberen Leitungsebene der ITER-Organisation,

die Personalordnung,

die Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung und

den Jahresbericht.

b)

Er ernennt, leitet und beaufsichtigt das Personal.

c)

Er ist für die Sicherheit zuständig und trifft alle organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Artikel 14 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich sind.

d)

Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls in Verbindung mit dem Gastgeberstaat die Genehmigungen einzuholen, die für den Bau, den Betrieb und die Nutzung der ITER-Anlagen erforderlich sind.

e)

Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen innerstaatlichen Fusionsforschungsprogrammen der Mitglieder und zwischen diesen Programmen und der ITER-Organisation.

f)

Er sorgt für die Qualität und Eignung der Komponenten und Systeme, die zur Verwendung durch die ITER-Organisation beschafft werden.

g)

Er legt dem Rat bei Bedarf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten ergänzenden technischen Unterlagen vor.

h)

Er schließt mit vorheriger Genehmigung des Rates Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 19 und überwacht deren Durchführung.

i)

Er trifft die Vorkehrungen für die Tagungen des Rates.

j)

Auf Ersuchen des Rates unterstützt er nachgeordnete Gremien des Rates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

k)

Er überwacht und kontrolliert die Ausführung der Jahresprogramme im Hinblick auf Zeitplanung, Ergebnisse und Qualität und nimmt die abgeschlossenen Arbeiten ab.

5.   Der Generaldirektor nimmt an den Tagungen des Rates teil, sofern der Rat nichts Anderes beschließt.

6.   Unbeschadet von Artikel 14 haben die Zuständigkeiten des Generaldirektors und des Personals in Bezug auf die ITER-Organisation ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Weisungen einer Regierung oder einer Stelle außerhalb der ITER-Organisation erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder achten den internationalen Charakter der Zuständigkeiten des Generaldirektors und des Personals und versuchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

7.   Das Personal unterstützt den Generaldirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und steht unter seiner dienstrechtlichen Aufsicht.

8.   Der Generaldirektor ernennt das Personal gemäß den Personalordnung.

9.   Jedes Personalmitglied wird für eine Dienstzeit von bis zu fünf Jahren ernannt.

10.   Das Personal der ITER-Organisation besteht aus wissenschaftlichem, technischem und Verwaltungspersonal, das die für die Durchführung der Tätigkeiten der ITER-Organisation erforderlichen Qualifikationen besitzt.

11.   Das Personal wird anhand seiner Qualifikationen unter Berücksichtigung einer angemessenen Aufteilung der Posten unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Beitrag ernannt.

12.   In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Vorschriften können die Mitglieder Mitarbeiter abordnen und Gastforscher an die ITER-Organisation abstellen.

Artikel 8

Ressourcen der ITER-Organisation

1.   Die Ressourcen der ITER-Organisation umfassen Folgendes:

a)

Sachleistungen gemäß der Unterlage „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“), darunter i) spezielle Komponenten, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und sonstige Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den vereinbarten technischen Spezifikationen und ii) von den Mitgliedern abgeordnetes Personal,

b)

finanzielle Beiträge der Mitglieder zum Haushalt der ITER-Organisation (im Folgenden „finanzielle Beiträge“ genannt) gemäß der Unterlage „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“),

c)

zusätzliche Ressourcen, die entweder als finanzielle Beiträge oder als Sachleistungen innerhalb der vom Rat genehmigten Grenzen und gemäß den von ihm genehmigten Bedingungen eingehen.

2.   Die jeweiligen Beiträge der Mitglieder während der Laufzeit dieses Übereinkommens sind festgelegt in den Unterlagen „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“) und „Cost Sharing for all Phases of the ITER Project“ („Kostenteilung für alle Phasen des ITER-Projekts“) und können vom Rat einstimmig aktualisiert werden.

3.   Die Ressourcen der ITER-Organisation werden einzig und allein eingesetzt, um gemäß den Artikeln 2 und 3 den Zweck der ITER-Organisation zu erfüllen und ihre Aufgaben wahrzunehmen.

4.   Jedes Mitglied leistet seine Beiträge an die Organisation durch eine entsprechende juristische Person, im Folgenden „Mitgliedsstelle“ dieses Mitglieds genannt, sofern der Rat nichts Anderes vereinbart. Die Zustimmung des Rats ist nicht erforderlich für direkt von Mitgliedern an die ITER-Organisation geleistete finanzielle Beiträge.

Artikel 9

Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung

1.   Der Zweck der Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung liegt darin, eine wirtschaftliche Haushaltsführung der ITER-Organisation zu gewährleisten. Diese Vorschriften beinhalten unter anderem die Hauptregeln für

a)

das Haushaltsjahr,

b)

die Rechnungseinheit und die Währung, die die ITER-Organisation für die Zwecke der Rechnungsführung, des Haushalts und der Ressourcenabschätzung verwendet,

c)

die Form und Gliederung des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge,

d)

das Verfahren für die Ausarbeitung und Verabschiedung des Jahreshaushalts, die Durchführung des Jahreshaushalts und die interne Finanzkontrolle,

e)

die Beiträge der Mitglieder,

f)

die Auftragsvergabe,

g)

die Verwaltung der Beiträge und

h)

die Verwaltung des Stilllegungsfonds.

2.   Der Generaldirektor verfasst jedes Jahr eine Aktualisierung des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge und legt diese dem Rat vor.

3.   Im ITER-Projektplan wird der Plan für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der ITER-Organisation für die gesamte Geltungsdauer dieses Übereinkommens im Einzelnen festgelegt. Er enthält

a)

einen groben Gesamtplan mit Zeitplanung und größeren Zwischenetappen für die Erfüllung des Zwecks der ITER-Organisation sowie eine Zusammenfassung der Fortschritte des ITER-Projekts in Bezug auf den Gesamtplan;

b)

Einzelziele und -zeitpläne des Arbeitsprogramms der ITER-Organisation für die nächsten fünf Jahre oder für den Zeitraum des Baus, je nachdem welcher Zeitraum länger ist und

c)

sachdienliche Kommentare, einschließlich einer Bewertung der Risiken für das ITER-Projekt und von Beschreibungen von Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -minderung.

4.   Die ITER-Resourcenvoranschläge enthalten eine umfassende Auswertung der bereits aufgewendeten und der in Zukunft zur Durchführung des ITER-Projektplans erforderlichen Ressourcen sowie der Pläne für die Bereitstellung der Ressourcen.

Artikel 10

Informationen und geistiges Eigentum

1.   Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und des Anhangs über Informationen und geistiges Eigentum unterstützen die ITER-Organisation und die Mitglieder die weitest mögliche Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, das sie in Ausführung dieses Übereinkommens erwerben. Dieser Artikel und der Anhang über Informationen und geistiges Eigentum werden auf alle Mitglieder und die ITER-Organisation gleich und ohne Diskriminierung angewendet.

2.   Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten stellt die ITER-Organisation sicher, dass wissenschaftliche Ergebnisse nach einem im Hinblick darauf bemessenen Zeitraum, dass für geeigneten Schutz gesorgt werden kann, veröffentlicht oder anderweitig für breite Kreise zur Verfügung gestellt werden. Urheberrechte für Arbeiten, die auf solche Ergebnisse zurückgehen, sind Eigentum der ITER-Organisation, sofern spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Anhangs über Informationen und geistiges Eigentum nichts Anderes vorsehen.

3.   Bei der Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, die im Rahmen dieses Übereinkommens durchzuführen sind, nehmen die ITER-Organisation und die Mitglieder in den entsprechenden Verträgen Bestimmungen über sich dabei ergebendes geistiges Eigentum auf. Diese Bestimmungen regeln unter anderem die Rechte auf Zugang zu solchem geistigem Eigentum sowie seine Offenlegung und Nutzung und stehen in Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Anhang über Informationen und geistiges Eigentum.

4.   Geistiges Eigentum, das im Rahmen dieses Übereinkommens erworben oder verwendet wird, wird gemäß dem Anhang über Informationen und geistiges Eigentum behandelt.

Artikel 11

Unterstützung am Standort

1.   Die Gastgeberpartei stellt der ITER-Organisation die für die Durchführung des ITER-Projekts erforderliche Unterstützung am Standort zur Verfügung oder veranlasst diese gemäß der Kurzbeschreibung und den Bedingungen des Anhangs über die Unterstützung am Standort. Die Gastgeberpartei kann eine Stelle benennen, die in ihrem Namen zu diesem Zweck tätig wird. Eine solche Benennung berührt nicht die sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen der Gastgeberpartei.

2.   Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat werden die Einzelheiten der Unterstützung am Standort und die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation und der Gastgeberpartei oder ihrer benannten Stelle in einem zwischen ihnen zu schließenden Abkommen über die Unterstützung am Standort geregelt.

Artikel 12

Vorrechte und Immunitäten

1.   Die ITER-Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2.   Der Generaldirektor und das Personal der ITER-Organisation sowie die Vertreter der Mitglieder im Rat und in den Zusatzgremien zusammen mit ihren Stellvertretern und Sachverständigen genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation erforderlich sind.

3.   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen die zur Aufhebung der Immunität befugte Behörde der Auffassung ist, dass ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, zu denen sie gewährt wurde, und in denen, im Fall der ITER-Organisation, des Generaldirektors und des Personals, der Rat feststellt, dass eine solche Aufhebung nicht den Interessen der ITER-Organisation und ihrer Mitglieder zuwiderläuft.

4.   Die im Einklang mit diesem Übereinkommen gewährten Vorrechte und Immunitäten dürfen die Pflicht der ITER-Organisation, des Generaldirektors oder des Personals, die in Artikel 14 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften einzuhalten, nicht einschränken oder beeinträchtigen.

5.   Jede Vertragspartei notifiziert dem Verwahrer schriftlich, dass er den Abschnitten 1 und 2 nachgekommen ist.

6.   Der Verwahrer unterrichtet die Vertragsparteien, wenn die nach Absatz 5 erfolgten Notifikationen aller Vertragsparteien eingegangen sind.

7.   Zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat wird ein Sitzabkommen abgeschlossen.

Artikel 13

Ortsteams

Jedes Mitglied nimmt ein Ortsteam auf, das die ITER-Organisation einrichtet und betreibt, wie es für die Wahrnehmung der Aufgaben der ITER-Organisation und die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist. Zwischen der ITER-Organisation und jedem Mitglied wird ein Ortsteamabkommen geschlossen.

Artikel 14

Gesundheitswesen, Sicherheit, Genehmigungen und Umweltschutz

Die ITER-Organisation beachtet einzelstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften des Gastgeberstaats in den Bereichen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Allgemeinheit, nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Genehmigungen, radioaktive Stoffe, Umweltschutz und Schutz vor böswilligen Handlungen.

Artikel 15

Haftung

1.   Die vertragliche Haftung der ITER-Organisation wird in den einschlägigen Vertragsbestimmungen geregelt, die gemäß dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auszulegen sind.

2.   Bei außervertraglicher Haftung leistet die ITER-Organisation entsprechenden Schadenersatz oder leistet sonstige Abhilfemaßnahmen für von ihr verursachte Schäden, soweit die ITER-Organisation nach dem jeweiligen Recht einer gesetzlichen Haftung unterliegt, wobei die Einzelheiten der Entschädigungsvereinbarungen vom Rat zu genehmigen sind. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, dass damit die Immunität der ITER-Organisation aufgehoben wird.

3.   Zahlungen der ITER-Organisation zur Leistung von Schadenersatz aufgrund der Haftung gemäß den Abschnitten 1 und 2 sowie damit zusammenhängende Ausgaben gelten als „Betriebskosten“ im Sinne der Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung.

4.   Falls die Kosten für Schadenersatz im Sinne von Absatz 2 die Mittel übersteigen, die der ITER-Organisation im Jahreshaushalt für Maßnahmen und/oder durch Versicherung zur Verfügung stehen, konsultieren die Mitglieder im Rahmen des Rates einander und bemühen sich, den Gesamthaushalt durch einstimmigen Beschluss des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 aufzustocken, so dass die ITER-Organisation Schadenersatz gemäß Absatz 2 leisten kann.

5.   Durch die Mitgliedschaft in der ITER-Organisation ergibt sich keine Haftung ihrer Mitglieder für Handlungen, Unterlassungen oder Verpflichtungen der ITER-Organisation.

6.   Dieses Abkommen lässt die Immunität, die die Mitglieder im Hoheitsgebiet anderer Staaten oder in ihrem Hoheitsgebiet genießen, unberührt und darf nicht als Aufhebung ihrer Immunität ausgelegt werden.

Artikel 16

Stilllegung

1.   Während des Betriebszeitraums des ITER bildet die ITER-Organisation einen Fonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) als Rückstellung für die Stilllegung der ITER-Anlagen. Die Modalitäten für die Bildung des Fonds, sein Voranschlag und seine Aktualisierungen, die Bedingungen für Änderungen und für seinen Transfer an den Gastgeberstaat werden in den in Artikel 9 genannten Vorschriften für die Projektressourcenverwaltung geregelt.

2.   Nach der Abschlussphase der Versuche von ITER bringt die ITER-Organisation innerhalb von fünf Jahren oder früher, falls dies mit dem Gastgeberstaat vereinbart wurde, die ITER-Anlagen in den Zustand, der zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat vereinbart und bei Bedarf aktualisiert wurde, woraufhin die ITER-Organisation dem Gastgeberstaat den Fonds und die ITER-Anlagen zwecks Stilllegung übergibt.

3.   Nachdem der Gastgeberstaat den Fonds zusammen mit den ITER-Anlagen angenommen hat, übernimmt die ITER-Organisation keine Verantwortung oder Haftung für die ITER-Anlagen, es sei denn, zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat wurde etwas Anderes vereinbart.

4.   Die entsprechenden Rechte und Pflichten der ITER-Organisation und des Gastgeberstaats sowie die Modalitäten ihres Zusammenwirkens in Bezug auf die Stilllegung werden in dem in Artikel 12 genannten Sitzabkommen geregelt, in dem die ITER-Organisation und der Gastgeberstaat unter anderem Folgendes vereinbaren:

a)

Nach der Übergabe der ITER-Anlagen ist der Gastgeberstaat weiterhin an Artikel 20 gebunden und

b)

der Gastgeberstaat verfasst in regelmäßigen Abständen für alle Mitglieder, die zum Fonds beigetragen haben, Berichte über den Fortschritt der Stilllegung und über die Verfahren und Technologien, die für die Stilllegung eingesetzt oder entworfen worden sind.

Artikel 17

Rechnungsprüfung

1.   Es wird ein Rechnungsprüfungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eingerichtet, der die Prüfung des Jahresabschlusses der ITER-Organisation gemäß diesem Artikel und den Vorschriften für die Projektressourcenverwaltung durchführt.

2.   Jedes Mitglied ist mit einer Person im Ausschuss vertreten. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Empfehlung der jeweiligen Mitglieder vom Rat für drei Jahre ernannt. Die Ernennung kann ein Mal um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Rat ernennt aus den Reihen seiner Mitglieder den Ausschussvorsitzenden, der sein Amt für einen Zeitraum von zwei Jahren ausübt.

3.   Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und erbitten weder Weisungen eines Mitglieds oder einer Person noch nehmen sie solche entgegen; sie sind nur dem Rat verantwortlich.

4.   Mit der Rechnungsprüfung wird Folgendes bezweckt:

a)

Feststellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ihrer Verbuchung,

b)

Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

c)

Vorlage einer Erklärung zur Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

d)

Feststellung, ob die Ausgaben mit dem Haushalt in Einklang stehen und

e)

Prüfung aller Angelegenheiten, die für die ITER-Organisation potenziell finanzielle Auswirkungen haben können.

5.   Der Rechnungsprüfung liegen anerkannte internationale Rechnungsführungsgrundsätze und -standards zugrunde.

Artikel 18

Bewertung der Organisationsführung

1.   Alle zwei Jahre ernennt der Rat einen Gutachter für die Organisationsführung, der die Führung der Tätigkeiten der ITER-Organisation bewertet. Den Gegenstandsbereich der Bewertung beschließt der Rat.

2.   Außerdem kann der Generaldirektor solche Bewertungen nach Anhörung des Rates verlangen.

3.   Der Gutachter für die Organisationsführung ist unabhängig und erbittet weder Weisungen eines Mitglieds oder einer Person noch nimmt er solche entgegen; er ist nur dem Rat verantwortlich.

4.   Der Zweck der Bewertung besteht darin, festzustellen, ob die Führung der ITER-Organisation einwandfrei gewesen ist, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung und effizienten Personaleinsatz.

5.   Die Bewertung wird anhand der Unterlagen der ITER-Organisation durchgeführt. Der Gutachter für die Organisationsführung erhält uneingeschränkten Zugang zum Personal, zu den Büchern und Unterlagen, wie er es zu diesem Zweck für erforderlich hält.

6.   Die ITER-Organisation sorgt dafür, dass der Gutachter für die Organisationsführung ihre Anforderungen an den Umgang mit sensiblen Informationen und/oder vertraulichen Geschäftsinformationen einhält, insbesondere ihre Verfahrenweisen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, friedlicher Nutzung und der Nichtverbreitung.

Artikel 19

Internationale Zusammenarbeit

Im Einklang mit diesem Übereinkommen und nach einstimmigem Beschluss des Rates kann die ITER-Organisation in Verfolgung ihres Zwecks mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen, mit Nicht-Vertragsparteien und mit Organisationen und Einrichtungen von Nicht-Vertragsparteien zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit ihnen schließen. Über die Einzelheiten der Vereinbarungen für eine solche Zusammenarbeit beschließt der Rat im Einzelfall.

Artikel 20

Friedliche Nutzung und Nichtverbreitung

1.   Die ITER-Organisation und die Mitglieder verwenden Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die sie gemäß diesem Übereinkommen erwerben oder erhalten, allein für friedliche Zwecke. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Rechte der Mitglieder berührt werden, Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die sie unabhängig von diesem Übereinkommen erwerben oder entwickeln, für ihre eigenen Zwecke zu nutzen.

2.   Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die die ITER-Organisation und die Mitglieder gemäß diesem Übereinkommen erhalten oder erwerben, darf nicht an Dritte zum Zweck der Herstellung oder des Erwerbs von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder für sonstige nicht friedliche Zwecke weitergegeben werden.

3.   Die ITER-Organisation und die Mitglieder ergreifen geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels in effizienter und transparenter Weise. Zu diesem Zweck pflegt der Rat Verbindungen mit einschlägigen internationalen Gremien und entwickelt eine Strategie zur Förderung der friedlichen Nutzung und der Nichtverbreitung.

4.   Um den Erfolg des ITER-Projekts und seine Nichtverbreitungsstrategie zu unterstützen, vereinbaren die Vertragsparteien, über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels einander zu konsultieren.

5.   Dieses Abkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, Material, Ausrüstung oder Technologie entgegen ihren einzelstaatlichen Ausfuhrkontrollbestimmungen oder einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften weiterzugeben.

6.   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Übereinkünften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern ergeben.

Artikel 21

Anwendung in Bezug auf Euratom

Gemäß dem Vertrag zur Gründung von Euratom gilt dieses Übereinkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. In Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Übereinkommen gilt es ferner für die Republik Bulgarien, Rumänien und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer teilnehmen.

Artikel 22

Inkrafttreten

1.   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner gemäß ihren Verfahren.

2.   Das Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, Euratom, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Förderation und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.

3.   Ist das Übereinkommen ein Jahr nach der Unterzeichnung nicht in Kraft getreten, wird vom Verwahrer ein Treffen der Unterzeichnerstaaten einberufen, um über Maßnahmen zu entscheiden, die das Inkrafttreten erleichtern könnten.

Artikel 23

Beitritt

1.   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede internationale Organisation im Anschluss an einen einstimmigen Beschluss des Rates diesem Übereinkommen beitreten und Vertragspartei werden.

2.   Jeder Staat oder jede internationale Organisation, die diesem Übereinkommen beitreten möchte, teilt dies dem Generaldirektor mit, der die Mitglieder über dieses Ersuchen mindestens sechs Monate, bevor es dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, unterrichtet.

3.   Der Rat legt die Bedingungen für den Beitritt von Staaten und internationalen Organisationen fest.

4.   Der Beitritt eines Staats oder einer internationalen Organisation zu diesem Übereinkommen wird dreißig Tage nach Eingang sowohl der Beitrittsurkunde als auch der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 24

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

1.   Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von zunächst 35 Jahren. Die letzten fünf Jahre dieses Zeitraums oder weniger, falls mit dem Gastgeberstaat so vereinbart, sind für die Deaktivierung der ITER-Anlagen bestimmt.

2.   Der Rat setzt mindestens acht Jahre vor Auslaufen dieses Übereinkommen einen Sonderauschuss unter dem Vorsitz des Generaldirektors ein, der ihn darüber berät, ob die Geltungsdauer dieses Übereinkommens angesichts des Fortschritts des ITER-Projekts verlängert werden sollte. Der Sonderausschuss bewertet den technischen und wissenschaftlichen Stand der ITER-Anlagen und die Gründe für eine mögliche Verlängerung dieses Übereinkommens und prüft vor Abgabe einer Empfehlung über die Verlängerung dieses Übereinkommens die finanziellen Aspekte in Bezug auf die erforderlichen Finanzmittel und die Auswirkungen auf die Deaktivierungs- und Stilllegungskosten. Der Sonderausschuss legt dem Rat innerhalb eines Jahres nach seiner Gründung seinen Bericht vor.

3.   Anhand dieses Berichts beschließt der Rat mindestens sechs Jahre vor dem Auslaufen einstimmig über die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

4.   Der Rat kann weder die Geltungsdauer dieses Übereinkommens um insgesamt mehr als zehn Jahre verlängern noch dieses Übereinkommen verlängern, falls eine solche Verlängerung das Wesen der Tätigkeiten der ITER-Organisation oder den Rahmen des finanziellen Beitrags der Mitglieder verändern würde.

5.   Mindestens sechs Jahre vor dem Auslaufen dieses Übereinkommens bestätigt der Rat die geplante Beendigung dieses Übereinkommens und beschließt die Vorkehrungen für die Deaktivierungsphase und die Auflösung der ITER-Organisation.

6.   Dieses Übereinkommen kann im Einvernehmen aller Vertragsparteien außer Kraft gesetzt werden, wobei die für die Deaktivierung erforderliche Zeit einzuräumen ist und für die erforderlichen Finanzmittel für die Stilllegung zu sorgen ist.

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten

1.   Differenzen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der ITER-Organisation im Rahmen dieses oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen werden durch Konsultation, Vermittlung oder sonstige, noch zu vereinbarende Verfahren, etwa durch Schlichtung, beigelegt. Die beteiligten Parteien kommen zur Erörterung derartiger Differenzen zusammen, um eine frühzeitige Lösung zu erreichen.

2.   Können die beteiligten Parteien ihre Streitigkeit nicht durch Konsultation lösen, kann eine der Vertragsparteien den Vorsitzenden des Rates (oder, falls der Vorsitzende Vertreter eines Mitglieds ist, das Partei der Streitigkeit ist, ein Mitglied des Rates, das ein Mitglied vertritt, das nicht Partei der Streitigkeit ist) ersuchen, auf einer zur Lösung der Streitigkeit anberaumten Tagung als Vermittler tätig zu werden. Eine solche Tagung wird innerhalb von dreißig Tagen nach einem Vermittlungsersuchen einer Vertragspartei einberufen und sechzig Tage danach abgeschlossen; unmittelbar im Anschluss daran legt der Vermittler einen Vermittlungsbericht vor, der in Absprache mit den Mitgliedern, die nicht Parteien der Streitigkeit sind, abgefasst wird und eine Empfehlung für die Lösung der Streitigkeit enthält.

3.   Können die beteiligten Parteien ihre Streitigkeit nicht durch Konsultationen oder Vermittlung lösen, können sie vereinbaren, die Streitigkeit im Rahmen einer vereinbarten Form der Streitlösung gemäß zu vereinbarenden Verfahren zu regeln.

Artikel 26

Rücktritt

1.   Nachdem dieses Übereinkommen zehn Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei außer der Gastgeberpartei dem Verwahrer seine Rücktrittsabsicht notifizieren.

2.   Der Rücktritt berührt nicht den Beitrag der zurücktretenden Vertragspartei zu den Baukosten für die ITER-Anlagen. Bei Rücktritt einer Vertragspartei während der Bauphase von ITER übernimmt sie auch ihren vereinbarten Anteil an den Kosten für die Stilllegung der ITER-Anlagen.

3.   Der Rücktritt berührt nicht die fortwährenden Rechte und Pflichten oder die Rechtslage einer Vertragspartei, die durch die Ausführung des Übereinkommens vor seinem Rücktritt begründet wurden.

4.   Der Rücktritt wird mit Ende des Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die in Absatz 1 genannte Notifikation abgegeben wurde, wirksam.

5.   Die ITER-Organisation hält in Konsultation mit der austretenden Vertragspartei die Einzelheiten des Rücktritts schriftlich fest.

Artikel 27

Anhänge

Der Anhang über Informationen und geistiges Eigentum und der Anhang über die Unterstützung am Standort sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 28

Änderungen

1.   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2.   Der Rat prüft die Änderungsvorschläge und gibt eine einstimmige Empfehlung an die Vertragsparteien ab.

3.   Änderungen bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren Verfahren und treten dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 29

Verwahrer

1.   Der Generaldirektor der IAEO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

2.   Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften, ebenso dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

3.   Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten und internationalen Organisationen

a)

den Zeitpunkt der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden,

b)

den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder gemäß Artikel 12 Absatz 5 eingegangenen Notifikation,

c)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und von nach Artikel 28 erfolgten Änderungen,

d)

die Notifizierung der Rücktrittsabsicht einer Vertragspartei und

e)

die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Regierung der Volksrepublik China

Für die Regierung der Republik Indien

Für die Regierung Japans

Für die Regierung der Republik Korea

Für die Regierung der Russischen Föderation

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

ANHANG I

Anhang über Informationen und geistiges Eigentum

Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

1.1

In diesem Anhang wird die Verbreitung, der Austausch, die Verwendung und der Schutz von Informationen und geistigem Eigentum im Zusammenhang mit schutzfähigen Gegenständen im Rahmen dieses Übereinkommens behandelt. Soweit nicht anders angegeben, haben die in diesem Anhang verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen.

1.2

Informationen“ sind veröffentlichte Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Berichte und sonstige Dokumente, dokumentierte Daten oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, außerdem die Beschreibungen von Erfindungen und Entdeckungen — schutzfähig oder nicht —, die nicht unter den Begriff „geistiges Eigentum“ gemäß der Definition in Absatz 1.3 fallen.

1.3

Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Im Sinne dieses Anhangs kann geistiges Eigentum vertrauliche Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnisse umfassen, sofern sie noch nicht veröffentlicht wurden, in schriftlicher oder anderweitig dokumentierter Form vorliegen und

a)

von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden,

b)

nicht allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit aus anderen Quellen zugänglich sind und/oder der Öffentlichkeit nicht als gedruckte Veröffentlichung und/oder in sonstiger lesbarer Form allgemein zugänglich sind,

c)

vom Eigentümer nicht ohne Vertraulichkeitsauflage an andere weitergegeben wurden und

d)

der empfangenden Vertragspartei nicht ohne Vertraulichkeitsauflage zur Verfügung stehen.

1.4

Bestehendes geistiges Eigentum“ ist geistiges Eigentum, das vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens erworben, entwickelt oder produziert wurde.

1.5

Erzeugtes geistiges Eigentum“ ist geistiges Eigentum, das von einem Mitglied über eine „Mitgliedsstelle“ oder „Einrichtung“, von der ITER-Organisation oder durch Mitglieder und ITER-Organisation gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens und im Verlauf seiner Erfüllung entwickelt oder mit vollen Eigentumsrechten erworben wurde.

1.6

Verbesserungen sind alle technologischen Weiterentwicklungen von geistigem Eigentum, einschließlich abgeleiteter Werke.

1.7

Einrichtung(en)“ ist/sind jede Organisation(en) oder Unternehmen, mit denen die „Mitgliedsstelle“ oder die ITER-Organisation einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossen hat.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

2.1

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs unterstützen die Mitglieder die größtmögliche Verbreitung des erzeugten geistigen Eigentums.

2.2

Jedes Mitglied stellt sicher, dass die anderen Mitglieder und die ITER-Organisation die Rechte an dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang zugeordneten geistigen Eigentum erhalten können. Verträge einzelner Mitglieder oder der ITER-Organisation mit Einrichtungen müssen diesem Anhang entsprechen. Insbesondere müssen alle Mitglieder und die ITER-Organisation geeignete Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwenden, um diesem Anhang nachzukommen.

Die ITER-Organisation ermittelt rechtzeitig das bestehende geistige Eigentum der vertragnehmenden Einrichtungen, um für die Organisation und ihre Mitglieder im Einklang mit diesem Anhang Zugang zu diesem bestehenden geistigen Eigentum zu erhalten.

Jedes Mitglied ermittelt rechtzeitig das bestehende geistige Eigentum der vertragnehmenden Einrichtungen, um für die ITER-Organisation und ihre Mitglieder im Einklang mit diesem Anhang Zugang zu diesem bestehenden geistigen Eigentum zu erhalten.

Die einzelnen Mitglieder und die ITER-Organisation stellen im Einklang mit diesem Anhang sicher, dass die ITER-Organisation und die anderen Mitglieder Zugang zu Erfindungen und sonstigem geistigem Eigentum haben, das im Rahmen der Erfüllung der Verträge erzeugt oder genutzt wird, wobei die Rechte der Erfinder zu beachten sind.

2.3

Dieser Anhang lässt die Zuordnung von Rechten an geistigem Eigentum zwischen einem Mitglied und seinen Staatsangehörigen unberührt. Ob die Rechte an geistigem Eigentum dem Mitglied oder seinen Staatsangehörigen zustehen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitglieds.

2.4

Erzeugt im Rahmen dieses Übereinkommens ein Mitglied geistiges Eigentum oder erwirbt er es mit vollen Eigentumsrechten, teilt es dies allen anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation rechtzeitig mit und übermittelt Einzelheiten zu diesem geistigen Eigentum.

Artikel 3

Verbreitung von Informationen und urheberrechtlich geschützten oder nicht geschützten wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Jedes Mitglied hat das Recht zur Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbreitung von Informationen, die sich unmittelbar aus der Umsetzung dieses Übereinkommens ergeben, für nicht gewerbliche Zwecke. Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen der Verfasser des Werkes tragen, es sei denn, dass ein Verfasser die Nennung seines Namens ausdrücklich ablehnt.

Artikel 4

Geistiges Eigentum, das von einem Mitglied, einer Mitgliedsstelle oder einer Einrichtung erzeugt oder genutzt wird

4.1

Erzeugtes geistiges Eigentum:

4.1.1

Werden von einem Mitglied, einer Mitgliedsstelle oder einer Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens schutzfähige Inhalte erzeugt, haben das Mitglied, die Mitgliedsstelle oder die Einrichtung das Recht, alle damit zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für alle Länder zu erwerben.

4.1.2

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, gewährt anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für dieses erzeugte geistige Eigentum, wobei die ITER-Organisation das Recht hat, hierfür Unterlizenzen zu vergeben und die anderen Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zu vergeben, wenn dies im Rahmen öffentlich geförderter Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramme geschieht.

4.1.3

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, gewährt anderen Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche Lizenz für dieses erzeugte geistige Eigentum zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für das erzeugte geistige Eigentum an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.1.4

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, wird aufgefordert, gewerbliche Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedern, Mitgliedsstellen und Einrichtungen sowie Dritten zu treffen, um die Nutzung von erzeugtem geistigem Eigentum in anderen Bereichen als der Fusion zu ermöglichen.

4.1.5

Mitglieder und ihre Mitgliedsstellen oder Einrichtungen, die für erzeugtes oder bestehendes geistiges Eigentum gemäß diesem Anhang Lizenzen oder Unterlizenzen vergeben, führen Aufzeichnungen über diese Lizenzvergabe, die den anderen Mitgliedern z. B. über die ITER-Organisation zugänglich sind.

4.2

Bestehendes geistiges Eigentum:

4.2.1

Bestehendes geistiges Eigentum bleibt Eigentum der Vertragspartei, der es gehört.

4.2.2

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehendes geistiges Eigentum — mit Ausnahme vertraulicher Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnissen — eingegangen ist,

das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

das erforderlich ist, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder

dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird,

gewährt anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für dieses bestehende geistige Eigentum, wobei die ITER-Organisation das Recht hat, hierfür Unterlizenzen zu vergeben und die anderen Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen an ihre Forschungsinstitute und Hochschuleinrichtungen zu vergeben, wenn dies im Rahmen öffentlich geförderter Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramme geschieht.

4.2.3

a)

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehende vertrauliche Informationen eingegangen sind,

die erforderlich sind, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

die erforderlich sind, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren,

deren Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird oder

die aus Gründen der Sicherheit, der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle, wie von den Aufsichtsbehörden vorgeschrieben, erforderlich sind,

stellt sicher, dass die ITER-Organisation über eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für die Nutzung dieser bestehenden vertraulichen Informationen verfügt, einschließlich Handbücher oder Ausbildungsmaterial im Zusammenhang mit Bau, Betrieb, Instandhaltung und Reparatur der ITER-Anlagen.

b)

Werden der ITER-Organisation vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt, sind diese eindeutig als solche zu kennzeichnen und entsprechend einer Vertraulichkeitsvereinbarung weiterzugeben. Der Empfänger der Informationen verwendet diese ausschließlich für die unter Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Zwecke und schützt ihre Vertraulichkeit in dem in der Vereinbarung vorgesehenen Maße. Die ITER-Organisation zahlt Schadensersatz für den Missbrauch solcher bestehenden vertraulichen Informationen durch die Organisation.

4.2.4

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehende vertrauliche Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnisse eingegangen sind,

die erforderlich sind, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

die erforderlich sind, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder

deren Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird,

bemüht sich nach besten Kräften, der empfangenden Vertragspartei entweder eine Geschäftslizenz für diese bestehenden vertraulichen Informationen zu gewähren oder ihr die gleichen Gegenstände, in welche die vertraulichen Informationen eingegangen sind, zu liefern, im Rahmen privater Verträge mit finanziellem Ausgleich für öffentlich geförderte Fusionsforschungs- und Entwicklungsprogramme eines Mitglieds; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für solche bestehenden vertraulichen Informationen an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt oder diesen die genannten Gegenstände liefert. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz bzw. Lieferung nicht verweigert werden. Eine gewährte Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.2.5

Jedes Mitglied, das im Rahmen dieses Übereinkommens über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung bestehendes geistiges Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, verwendet hat, bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass das Bauteil, das das bestehende geistige Eigentum enthält, zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist, bzw. bemüht sich nach besten Kräften, den anderen Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche Lizenz zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für das bestehende geistige Eigentum an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.2.6

Jedes Mitglied wird aufgefordert, über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung den anderen Mitgliedern zu anderen gewerblichen Zwecken als den in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 genannten bestehendes geistiges Eigentum zur Verfügung zu stellen, das in Gegenstände eingegangen ist, die an die ITER-Organisation geliefert wurden, und

das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

das erforderlich ist, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder

dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird.

Werden von den Eigentümern Lizenzen über solches bestehendes geistiges Eigentum an die Mitglieder vergeben, geschieht dies auf gleichberechtigte Weise und ohne Diskriminierung.

4.3

Lizenzvergabe an Dritte in Nicht-Mitgliedsländern:

Lizenzen für erzeugtes geistiges Eigentum, die Mitglieder Dritten in Nicht-Mitgliedsländern gewähren, unterliegen den Vorschriften des Rates für die Lizenzvergabe an Dritte. Diese Vorschriften sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Artikel 5

Von der ITER-Organisation erzeugtes oder verwendetes geistiges Eigentum

5.1

Erzeugtes geistiges Eigentum:

5.1.1

Von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens erzeugtes geistiges Eigentum ist Eigentum der ITER-Organisation. Die ITER-Organisation legt geeignete Verfahren für die Erfassung des geistigen Eigentums, die Mitteilung darüber und seinen Schutz fest.

5.1.2

Die ITER-Organisation gewährt den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenzen für solches geistiges Eigentum, wobei die Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zum Zwecke der Fusionsforschung- und -entwicklung zu vergeben.

5.1.3

Über erzeugtes geistiges Eigentum, das von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens entwickelt oder erworben wurde, werden den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche Lizenzen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung gewährt, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen die ITER-Organisation Lizenzen für das erzeugte geistige Eigentum an Dritte vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5.2.

Bestehendes geistiges Eigentum:

5.2.1

Verwendet die ITER-Organisation bestehendes geistiges Eigentum,

das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

das erforderlich ist, um Verbesserungen vorzunehmen bzw. abgeleitete Werke zu erstellen,

das erforderlich ist, um die ITER-Anlagen instand zu halten und zu reparieren, oder

dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird,

trifft sie — vorausgesetzt, sie verfügt über die entsprechenden Rechte — die notwendigen Vorkehrungen, um den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Unterlizenzen über das bestehende geistige Eigentum zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zum Zwecke der Fusionsforschung- und -entwicklung zu vergeben. Die ITER-Organisation bemüht sich nach besten Kräften, die entsprechenden Rechte zu erwerben.

5.2.2

Bei bestehendem geistigem Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, das von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens verwendet wurde, bemüht sich die ITER-Organisation nach besten Kräften, den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche Lizenzen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen die ITER-Organisation Lizenzen für das bestehende geistige Eigentum an Dritte vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5.2.3

Die ITER-Organisation bemüht sich nach besten Kräften, den Mitgliedern bestehendes geistiges Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, zu anderen Zwecken als den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zur Verfügung zu stellen. Vergibt die ITER-Organisation Lizenzen über solches bestehendes geistiges Eigentum an die Mitglieder, geschieht dies auf gleichberechtigte Weise und ohne Diskriminierung.

5.3

Lizenzvergabe an Dritte in Nicht-Mitgliedsländern:

Lizenzen, die die ITER-Organisation Dritten in Nicht-Mitgliedsländern gewährt, unterliegen den Vorschriften des Rates für die Lizenzvergabe an Dritte. Diese Vorschriften sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Artikel 6

Vom Personal der ITER-Organisation und anderen Forschern erzeugtes geistiges Eigentum

6.1

Geistiges Eigentum, das von Personal erzeugt wurde, das unmittelbar von der ITER-Organisation beschäftigt wird oder zu ihr abgeordnet ist, ist Eigentum der ITER-Organisation und in Arbeitsverträgen und –vorschriften entsprechend den vorliegenden Bestimmungen zu behandeln.

6.2

Geistiges Eigentum, das von Gastforschern entwickelt wurde, die im Rahmen einer Vereinbarung mit der ITER-Organisation über die Durchführung bestimmter Arbeiten an den Tätigkeiten der ITER-Organisation teilnehmen und unmittelbar an allgemeinen Programmen der ITER-Organisation beteiligt sind, ist Eigentum der ITER-Organisation, sofern der Rat nichts anderes vereinbart.

6.3

Über geistiges Eigentum, das von Gastforschern entwickelt wurde, die nicht an allgemeinen Programmen der ITER-Organisation beteiligt sind, ist eine Vereinbarung mit der ITER-Organisation zu treffen, deren Bedingungen vom Rat festgelegt werden.

Artikel 7

Schutz des geistigen Eigentums

7.1

Erwirbt ein Mitglied Schutzrechte für erzeugtes geistiges Eigentum, das es selbst entwickelt oder erworben hat, oder bemüht es sich darum, teilt es dies unter Angabe der Einzelheiten des Schutzes allen anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation rechtzeitig mit. Beschließt ein Mitglied, sein Recht, sich um Schutz für erzeugtes geistiges Eigentum in allen Ländern bzw. Regionen zu bemühen, nicht wahrzunehmen, teilt er dies der ITER-Organisation rechtzeitig mit; die ITER-Organisation kann sich dann entweder direkt oder über die Mitglieder um einen solchen Schutz bemühen.

7.2

Für erzeugtes geistiges Eigentum, das von der ITER-Organisation entwickelt oder erworben wurde, beschließt der Rat so bald wie möglich geeignete Verfahren für die Mitteilungen über das geistige Eigentum, seinen Schutz und seine Erfassung, z. B. durch die Einrichtung einer Datenbank, zu der die Mitglieder Zugang haben.

7.3

Wird geistiges Eigentum gemeinsam entwickelt, haben die beteiligten Mitglieder und/oder die ITER-Organisation das Recht, sich in jedem Staat um gemeinsame Eigentumsrechte zu bemühen.

7.4

Gemeinsames Eigentum an geistigem Eigentum besteht, wenn dieses von zwei oder mehr Mitgliedern oder von einem oder mehreren Mitgliedern gemeinsam mit der ITER-Organisation entwickelt wurde und das geistige Eigentum zum Zwecke eines Antrags auf den Schutz der jeweiligen Eigentumsrechte, der Gewährung dieses Schutzes und/oder der Aufrechterhaltung dieses Schutzes nicht aufgeteilt werden kann. In einem solchen Fall treffen die gemeinsamen Urheber des geistigen Eigentums eine Vereinbarung über das gemeinsame Eigentum, in der die Eigentumsrechte zugeordnet und die Bedingungen für deren Ausübung festgelegt werden.

Artikel 8

Stilllegung

8.1

Die Gastgeberpartei stellt den anderen Mitgliedern alle einschlägigen veröffentlichten und nicht veröffentlichten Informationen zur Verfügung, die im Verlauf der Stilllegung der ITER-Anlagen nach dem Transfer der Anlagen an den Gastgeberstaat erzeugt oder verwendet wurden.

8.2

Geistiges Eigentum, das vom Gastgeberstaat während der Stilllegungsphase erzeugt wird, fällt nicht unter diesen Anhang.

Artikel 9

Außerkraftsetzung und Rücktritt

9.1

Der Rat regelt erforderlichenfalls Fragen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, die bei der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens oder dem Rücktritt einer Vertragspartei von dem Übereinkommen auftreten und in diesem Übereinkommen nicht vollständig behandelt sind.

9.2

Die gemäß diesem Anhang den Mitgliedern und der ITER-Organisation übertragenen Rechte an geistigem Eigentum und Verpflichtungen — insbesondere alle gewährten Lizenzen — gelten auch nach der Außerkraftsetzung des ITER-Übereinkommens oder dem Rücktritt einer Vertragspartei von dem Übereinkommen weiter.

Artikel 10

Lizenzgebühren

Die Gebühren aus Lizenzen der ITER-Organisation für geistiges Eigentum gehören zu den Ressourcen der ITER-Organisation.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Anhang werden gemäß Artikel 25 des Übereinkommens beigelegt.

Artikel 12

Prämien für Erfinder

Der Rat legt die Bedingungen für die Zahlung von Vergütungen an Personal fest, das geistiges Eigentum entwickelt.

Artikel 13

Haftung

Die ITER-Organisation und die Mitglieder nehmen in die ausgehandelten Lizenzvereinbarungen gegebenenfalls geeignete Bestimmungen über ihre jeweilige Haftung sowie ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der jeweiligen Lizenzvereinbarung auf.

ANHANG II

Anhang über die Unterstützung am Standort

Artikel 1

Abkommen über die Unterstützung am Standort

1.   Die Gastgeberpartei stellt der ITER-Organisation zur Unterstützung am Standort Land, Einrichtungen, Gebäude, Waren und Dienstleistungen gemäß der Kurzbeschreibung in diesem Anhang zur Verfügung oder veranlasst deren Zurverfügungstellung. Die Gastgeberpartei kann eine Stelle benennen, die in ihrem Namen zu diesem Zweck tätig wird.

2.   Die Einzelheiten dieser Unterstützung wie auch die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation und der Gastgeberpartei oder der von ihr benannten Stelle (im Folgenden „Gastgeber“ genannt) werden in einem zwischen ihnen zu schließenden Abkommen geregelt (im Folgenden „Abkommen über die Unterstützung am Standort“ genannt).

Artikel 2

Geltungsdauer des Abkommens

Der Gastgeber leistet die Unterstützung am Standort für die ITER-Organisation während des Zeitraums von der Gründung der ITER-Organisation bis zum Erlöschen oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens.

Artikel 3

Verbindungsausschuss

Die ITER-Organisation und der Gastgeber richten einen Verbindungsausschuss ein, damit eine effektive Unterstützung im Sinne dieses Anhangs nach Maßgabe des Abkommens über die Unterstützung am Standort geleistet wird.

Artikel 4

Land, Gebäude, Einrichtungen und Zugang

Der Gastgeber stellt auf eigene Kosten den ITER-Standort gemäß den Bedingungen der ITER-Standortanforderungen und –entwurfsannahmen (im Folgenden „Referenzbedingungen“ genannt), die der im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei den Konstruktionsentwurfstätigkeiten für den internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (im Folgenden „ITER EDA“ genannt) eingerichtete Rat im Jahr 2000 gebilligt hat, sowie die im Folgenden genannten speziellen Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung:

a)

Land, das der ITER-Organisation kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, um den Bau, die Nutzung und die mögliche Erweiterung sämtlicher ITER-Gebäude und die Hilfsleistungen zu ermöglichen, die im Schlussbericht der ITER EDA genannt werden,

b)

Grundversorgungsdienste, die bis an die Standortgrenze geleistet werden — Wasser, Elektrizität, Kanalisation, Alarmsysteme,

c)

Straßen, Fußwege und Brücken, einschließlich bei Bedarf Anpassungen der Strecke zwischen dem Port Autonome de Marseille und dem ITER-Standort, damit sie als Zufahrt zur Standortgrenze für die Ausrüstungsgegenstände, die für das ITER-Projekt geliefert werden, unter Berücksichtigung der Höchstabmessungen und des Höchstgewichts und für das Personal und die Besucher genutzt werden kann,

d)

Beförderungsdienste vom Port Autonome de Marseille oder im Fall von Beförderungen auf dem Luftweg vom Flughafen Marignane zum ITER-Standort für Komponenten, die von den Vertragsparteien beigetragen werden,

e)

Befristete Unterkünfte, die die ITER-Organisation bei oder neben dem ITER-Standort benötigt, bis die endgültigen Gebäude und Einrichtungen der ITER-Organisation bezugsfertig sind,

f)

Stromversorgung: -Installation und Instandhaltung bis zur Standortgrenze von Stromversorgungsleitungen, die bis zu 500 MW für gepulste Last liefern können sowie geeignet sind, aus dem Netz 120 MW kontinuierliche elektrische Leistung ohne wartungsbedingte Unterbrechungen zu ziehen,

g)

Wasserkühlung zur Abgabe von durchschnittlich 450 MW (thermischer) Energie an die Umwelt und

h)

Anschluss an Computernetz- und Telekommunikationsverbindungen mit hoher Kapazität.

Artikel 5

Dienste

Zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Posten leistet der Gastgeber in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Unterstützung am Standort auf eigene Kosten oder mit Kostennachweis gegen Bezahlung die von der ITER-Organisation verlangten technischen, administrativen und allgemeinen Dienste. Diese Dienste umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a)

Unterstützungspersonal zusätzlich zu dem Personal, das der Gastgeber gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens an die ITER-Organisation abstellt,

b)

Einrichtungen für medizinische Dienstleistungen,

c)

Notfalldienste,

d)

Sicherheitsalarmsystem und seine Anlagen,

e)

Cafeteria,

f)

Unterstützung bei Genehmigungsverfahren,

g)

Unterstützung für das Sicherheitsmanagement,

h)

Unterstützung für Sprachkurse,

i)

Dienstleistungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei ITER-Maßnahmen anfallen,

j)

Unterstützung bei Umzug und Ansiedlung,

k)

Busdienst zu und von der Arbeitsstelle,

l)

Freizeiteinrichtungen und für soziale und Gemeinwohlzwecke genutzte Einrichtungen,

m)

Versorgungsleistungen,

n)

Bibliotheks- und Multimediadienste,

o)

Umweltüberwachung einschließlich Strahlungsüberwachung und

p)

Standortdienstleistungen (Abfallentsorgung, Reinigung und Grünflächenpflege).

Artikel 6

Bildung

Der Gastgeber richtet auf eigene Kosten eine internationale Schule für die Ausbildung der Kinder des Personals ein und bietet Ausbildung im Vorfeld der Hochschulausbildung gemäß einem internationalen Kernlehrplan, der in Absprache mit den Bildungsbehörden der Nicht-Gastgeberparteien ausgearbeitet wird, und erleichtert die Durchführung zusätzlicher Lehrplaninhalte, die speziell auf die Nicht-Gastgeberparteien zugeschnitten und von ihnen unterstützt werden. Die Nicht-Gastgeberparteien setzen sich nach besten Kräften für die Entwicklung der Schule und die Akkreditierung ihres Lehrplans durch ihre jeweiligen Behörden ein.

Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

Artikel 1

Sämtliche Unterzeichner dieser Vereinbarung sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (nachstehend „ITER-Übereinkommen“ genannt) zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“ genannt), der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung der Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 2

Das ITER-Übereinkommen tritt entsprechend den darin enthaltenen Bestimmungen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, Euratom, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Förderation und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.

Artikel 3

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung haben den Wunsch, bereits vor dem Abschluss ihrer innerstaatlichen Maßnahmen, die für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des ITER-Übereinkommens erforderlich sind, die im ITER-Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit so weit wie möglich umzusetzen.

Artikel 4

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich daher, den Bestimmungen des ITER-Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten so umfassend nachzukommen, wie dies ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften erlauben.

Artikel 5

Jede Unterzeichnerpartei kann mit einhundertzwanzigtägiger Frist diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien kündigen.

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Regierung der Volksrepublik China

Für die Regierung der Republik Indien

Für die Regierung Japans

Für die Regierung der Republik Korea

Für die Regierung der Russischen Föderation

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


ÜBEREINKOMMEN

über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „EURATOM“ genannt), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Republik Indien, die Regierung Japans, die Regierung der Republik Korea und die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 12 des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die Gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden „das ITER-Übereinkommen“) die Vertragsparteien des Übereinkommens gewisse Vorrechte und Immunitäten gewähren müssen,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Übereinkommen für dessen Vertragsparteien Inhalt und Umfang dieser Vorrechte und Immunitäten im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens festgelegt werden sollen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien anlässlich des Ministertreffens im Zusammenhang mit dem ITER am 24. Mai 2006 in Brüssel ihre Absicht bestätigt haben, dieses Übereinkommen abzuschließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1.   Im Einklang mit Artikel 5 des ITER-Übereinkommens besitzt die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (im Folgenden „die ITER-Organisation“) Völkerrechtspersönlichkeit, einschließlich der Fähigkeit, Übereinkünfte mit Staaten und/oder internationalen Organisationen zu schließen.

2.   Die ITER-Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt im Hoheitsgebiet der Mitglieder über die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, darunter die Fähigkeit,

a)

Verträge zu schließen,

b)

Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern,

c)

Lizenzen zu erwerben und

d)

gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Artikel 2

Die Gebäude und Räumlichkeiten der ITER-Organisation sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Archive und Unterlagen der ITER-Organisation sind unverletzlich.

Artikel 4

1.   Die ITER-Organisation genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen:

a)

soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der ITER-Organisation gehörendes oder von ihr betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Kraftfahrzeug beteiligt ist;

c)

im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23; und

d)

im Fall einer Lohn- oder Gehaltspfändung, die bei Schulden eines Mitarbeiters der ITER-Organisation angeordnet wird, sofern die Pfändung auf einer endgültigen und vollstreckbaren rechtsverbindlichen Entscheidung beruht, die sich im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Hoheitsgebietes befindet, in dem die Pfändung vollstreckt wird.

2.   Die Vermögenswerte der ITER-Organisation, wo immer sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung, der Enteignung oder der Zwangsverwaltung, außer in den folgenden Fällen:

a)

soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b)

im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b; und

c)

im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23.

3.   Die ITER-Organisation genießt ferner Immunität von jeder Form des behördlichen Zwangs und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, es sei denn, sie verzichtet im Einzelfall ausdrücklich darauf oder es ist in folgenden Zusammenhängen erforderlich:

a)

Verhütung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der ITER-Organisation gehörende oder von ihr betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind; und

b)

Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23.

Artikel 5

1.   Im Rahmen ihrer offiziellen Tätigkeit sind die ITER-Organisation, ihr Eigentum und ihre Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.

2.   Werden von der ITER-Organisation oder in ihrem Namen Waren erworben oder Dienstleistungen in Anspruch genommen, die für die Ausübung der offiziellen Tätigkeit der ITER-Organisation unbedingt notwendig sind, und enthält der Preis der Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft die jeweilige Vertragspartei, soweit möglich, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen.

Artikel 6

1.   Die von der ITER-Organisation oder in ihrem Namen für ihre offizielle Tätigkeit eingeführten oder ausgeführten Waren sind von allen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit. Die von der ITER-Organisation für ihre offizielle Tätigkeit eingeführten oder ausgeführten Waren sind von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr befreit, es sei denn, diese Verbote oder Beschränkungen befinden sich im Einklang mit den in den Artikeln 14 und 20 des ITER-Übereinkommens genannten Rechtsvorschriften und Maßnahmen.

2.   Waren, die gemäß Artikel 5 von Abgaben befreit wurden oder die entsprechend Absatz 1 eingeführt wurden, dürfen nicht verkauft oder verschenkt werden, außer unter den von den Vertragsparteien, die die Befreiung gewährt haben, festgelegten Bedingungen.

Artikel 7

1.   Für die Zwecke der Artikel 5 und 6 umfasst die offizielle Tätigkeit der ITER-Organisation ihre Verwaltungstätigkeit, einschließlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit einem gegebenenfalls von ihr eingerichteten Sozialversicherungssystem, sowie die Tätigkeiten zur Erfüllung des Zwecks der ITER-Organisation gemäß dem ITER-Übereinkommen.

2.   Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen.

Artikel 8

Die Befreiung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 gilt nicht für von Personal der ITER-Organisation im persönlichen Interesse erworbene bzw. eingeführte Waren oder in Anspruch genommene Dienstleistungen.

Artikel 9

Unbeschadet der in den Artikeln 14 und 20 des ITER-Übereinkommens genannten Rechtsvorschriften und Maßnahmen wird die Übermittlung von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial durch oder an die ITER-Organisation in keiner Weise eingeschränkt.

Artikel 10

1.   Die ITER-Organisation darf Geldmittel, Devisen, Bargeld und Wertpapiere jeder Art erhalten und besitzen. Sie kann zu jedem im ITER-Übereinkommen genannten Zweck frei darüber verfügen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist.

2.   Bei der Ausübung ihrer in Absatz 1 genannten Rechte berücksichtigt die ITER-Organisation eventuelle Stellungnahmen von Mitgliedern gebührend, soweit dies ohne eine Schädigung der Interessen der ITER-Organisation möglich ist.

Artikel 11

1.   Die ITER-Organisation genießt bei ihrem offiziellen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung von Schriftstücken keine weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Vertragsparteien anderen internationalen Organisationen gewährt wird.

2.   Es findet keine Zensur des offiziellen Nachrichtenverkehrs — gleichgültig, über welches Medium — der ITER-Organisation statt.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einreise in ihre Hoheitsgebiete, den Aufenthalt darin und die Ausreise aus ihren Hoheitsgebieten für Personal der ITER-Organisation zu erleichtern.

Artikel 13

1.   Die Vertreter der Vertragsparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen zu und von den Orten der Sitzungen, die von der ITER-Organisation anberaumt werden, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter einer Vertragspartei begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

das Recht, Schriftstücke und Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck zu erhalten;

e)

Befreiung von Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht für sich selbst und ihre Ehegatten;

f)

dieselben Erleichterungen im Zusammenhang mit Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie ausländischen Regierungsvertretern mit vorübergehendem offiziellem Auftrag gewährt werden;

g)

dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

2.   Den Vertretern der Vertragsparteien werden Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation sicherzustellen. Die Vertragsparteien heben im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens die Immunität ihrer Vertreter in allen Fällen auf, in denen nach ihrer Auffassung ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen aufgehoben werden kann, aufgrund derer sie gewährt wurde.

Artikel 14

Das Personal der ITER-Organisation genießt die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der ITER-Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitarbeiter der ITER-Organisation begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden;

b)

Befreiung von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Befreiung von Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

e)

dieselben Vorrechte in Bezug auf Währungsvorschriften, wie sie den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

f)

für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie Diplomaten gewährt werden;

g)

das Recht, Einrichtungsgegenstände und persönliche Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem jeweiligen Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Tätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 15

Zusätzlich zu den in Artikel 14 angeführten Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor der ITER-Organisation bzw. — sofern die Stelle unbesetzt ist — die mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Person die Vorrechte und Immunitäten, die in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten zustehen.

Artikel 16

Sachverständige genießen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation oder bei der Ausführung von Aufträgen für die ITER-Organisation, auch bei Dienstreisen in diesem Zusammenhang, die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Sachverständige für die ITER-Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden;

b)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

c)

dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften und für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt werden.

Artikel 17

1.   Die von der ITER-Organisation gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommenssteuer befreit, sofern für sie eine Abgabe zugunsten der ITER-Organisation gezahlt wird. Die Vertragsparteien haben das Recht, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrags für Einkünfte aus anderen Quellen zu berücksichtigen.

2.   Absatz 1 gilt nicht für Renten und Ruhegehälter, die die ITER-Organisation ehemaligen Generaldirektoren und sonstigem Personal zahlt.

Artikel 18

Die Artikel 14 und 17 gelten für alle Kategorien von Personal, die unter die Personalordnung der ITER-Organisation fallen. Der Rat der ITER-Organisation (im Folgenden „der Rat“) entscheidet darüber, für welche Kategorien von Sachverständigen Artikel 16 gilt. Namen, Titel und Anschriften des in diesem Artikel genannten Personals und der Sachverständigen werden den Mitgliedern der ITER-Organisation regelmäßig übermittelt.

Artikel 19

Sollte die ITER-Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem einrichten, sind der Generaldirektor und das Personal von allen Pflichtbeiträgen an nationale Sozialversicherungsträger befreit, vorbehaltlich eventueller Vereinbarungen mit den Vertragsparteien und/oder dem Gastgeberstaat.

Artikel 20

Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die in Artikel 13, Artikel 14 Buchstaben b, d, e, f und g, Artikel 15, Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 19 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die bei Antritt ihres Dienstes bei der ITER-Organisation in dem jeweiligen Land ihren ständigen Wohnsitz in dessen Hoheitsgebiet haben.

Artikel 21

1.   Dem Generaldirektor, dem Personal und den Sachverständigen der ITER-Organisation werden die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Diese dienen lediglich dem Zweck, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der ITER-Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, sicherzustellen.

2.   Der Rat hebt im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens Immunitäten in allen Fällen auf, in denen nach seiner Auffassung ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung die Interessen der ITER-Organisation und ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt.

Artikel 22

Die ITER-Organisation arbeitet zu jedem Zeitpunkt mit den zuständigen Behörden der in Artikel 1 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens genannten Vertragsparteien und des Gastgeberstaates zusammen, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften und der Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Allgemeinheit, Genehmigungen, Umweltschutz und Arbeitsaufsicht sowie ähnlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern. Die Verfahren für diese Zusammenarbeit können im Sitzabkommen, in den Ortsteamabkommen oder in sonstigen Vereinbarungen festgelegt werden.

Artikel 23

1.   Beim Abschluss anderer schriftlicher Verträge als den gemäß der Personalordnung geschlossenen kann die ITER-Organisation Schiedsverfahren vorsehen. In der Schiedsklausel oder einer eigens abgeschlossenen Schiedsvereinbarung werden das geltende Recht und der Staat festgelegt, in dem die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

2.   Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt werden soll.

Artikel 24

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt dieses Übereinkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. Im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Übereinkommen gilt es ferner für die Republik Bulgarien, Rumänien und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am EURATOM-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer teilnehmen.

Artikel 25

1.   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner entsprechend ihren Verfahren.

2.   Das Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, EURATOM, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea und die Russische Förderation in Kraft.

3.   Ist das Übereinkommen ein Jahr nach der Unterzeichnung nicht in Kraft getreten, wird vom Verwahrer ein Treffen der Unterzeichnerstaaten einberufen, um über Maßnahmen zu entscheiden, die das Inkrafttreten erleichtern könnten.

Artikel 26

1.   Hat der Rat einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens gefasst, kann der jeweilige Staat oder die internationale Organisation dem Übereinkommen beitreten.

2.   Der Beitritt wird am Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam.

Artikel 27

Dieses Übereinkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das ITER-Übereinkommen. Durch das Auslaufen dieses Übereinkommens wird die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Buchstabe a und Artikel 16 Buchstabe a vorgesehene Immunität nicht berührt.

Artikel 28

Differenzen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der ITER-Organisation im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen werden durch Konsultation, Vermittlung oder sonstige, noch zu vereinbarende Verfahren, etwa durch Schlichtung, beigelegt. Die beteiligten Vertragsparteien kommen zur Erörterung derartiger Differenzen zusammen, um eine frühzeitige Lösung zu erreichen.

Artikel 29

1.   Der Generaldirektor der IAEO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

2.   Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften, ebenso dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

3.   Der Verwahrer teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten und internationalen Organisationen Folgendes mit:

a)

den Zeitpunkt der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden und

b)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Regierung der Volksrepublik China

Für die Regierung der Republik Indien

Für die Regierung Japans

Für die Regierung der Republik Korea

Für die Regierung der Russischen Föderation


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

(2006/944/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der Emissionsmengen, die der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt wurden. Anlage B des Kyoto-Protokolls enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die den der Gemeinschaft nach dem 25. April 2002 beigetretenen Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, mit Ausnahme von Zypern und Malta, für die noch keine quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gelten.

(2)

Die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten jeweils zugeteilten Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Diese Emissionsmengen wurden berechnet anhand der überprüften Emissionswerte des Basisjahres, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 2004/280/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) übermittelt wurden, multipliziert mit den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG und Anlage B des Kyoto-Protokolls festgesetzten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen, und multipliziert mit fünf, was für die fünf Jahre des ersten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Protokolls steht.

(3)

Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG entspricht die der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesene Menge der jeweiligen Emissionsmenge, die im Anhang der vorliegenden Entscheidung für sie festgelegt ist.

(4)

Die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG übermittelten Basisjahremissionswerte im Rahmen des Kyoto-Protokolls erforderte eine Neuberechnung, die eine arithmetische Differenz von 11 403 608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen der zugewiesenen Menge für die Europäische Gemeinschaft und der Summe der zugewiesenen Mengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten ergab. Diese Differenz sollte von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt werden.

(5)

Etwaige Änderungen der endgültigen Emissionsmengen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus der Überprüfung der Emissionsmengen gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls ergeben, sind durch eine Änderung der vorliegenden Entscheidung festzulegen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung im Rahmen des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt werden, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die Differenz von 11 403 608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Gemeinschaft und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.


ANHANG

Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung jeweils zugeteilt werden

Europäische Gemeinschaft (1)

19 683 181 601

Belgien

679 368 682

Dänemark

273 827 177

Deutschland

4 868 520 955

Griechenland

694 087 947

Spanien

1 663 967 412

Frankreich

2 819 626 640

Irland

315 158 338

Italien

2 429 132 197

Luxemburg

45 677 304

Niederlande

1 008 565 720

Österreich

343 405 392

Portugal

386 956 503

Finnland

355 480 975

Schweden

375 864 317

Vereinigtes Königreich

3 412 080 630


Zypern

Entfällt

Tschechische Republik

902 890 649

Estland

197 902 558

Lettland

119 113 402

Litauen

221 275 934

Ungarn

578 260 222

Malta

Entfällt

Polen

2 673 496 300

Slowenien

92 934 961

Slowakei

337 456 459


(1)  Im Hinblick auf die in Artikel 4 des Kyoto-Protokolls vorgesehene gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und anwendbar auf die in Anhang II derselben Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten.