ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 345

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
8. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft

24

Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1781/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2006

über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzgewerbes schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt. Der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

(2)

Ohne eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein einheitlicher Finanzraum bietet, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Gemeinschaftsmaßnahmen sollten gewährleisten, dass aufgrund ihres Geltungsbereichs die Sonderempfehlung VII zum elektronischen Zahlungsverkehr (nachstehend „SE VII“ genannt) der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF), die auf dem G7-Gipfeltreffen in Paris im Jahr 1989 gegründet wurde, in der gesamten Europäischen Union einheitlich umgesetzt und insbesondere die Ungleichbehandlung von Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungsverkehrssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

(3)

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA erklärte der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 21. September 2001 den Kampf gegen den Terrorismus erneut zu einem der Hauptziele der Europäischen Union. Er verabschiedete einen Aktionsplan, der die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung internationaler Rechtsinstrumente zur Terrorismusbekämpfung, die Prävention der Terrorismusfinanzierung, die Erhöhung der Luftverkehrssicherheit und größere Kohärenz zwischen allen einschlägigen Politikbereichen vorsah. Dieser Aktionsplan wurde im Anschluss an die Terroranschläge vom 11. März 2004 in Madrid vom Europäischen Rat überarbeitet und zielt nun ausdrücklich darauf ab, den von der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung und Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffenen rechtlichen Rahmen an die neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung der FATF anzupassen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (4) wurden Maßnahmen getroffen, die die Terrorismusfinanzierung durch Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen unterbinden sollen. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält eine Reihe von Maßnahmen, die auf die Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken und zur Terrorismusfinanzierung abzielen. Doch versperren diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.

(5)

Um beim Kampf gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein kohärentes internationales Vorgehen zu fördern, sollten die weiteren Maßnahmen der Gemeinschaft den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung tragen und insbesondere die neun Sonderempfehlungen der FATF zur Terrorismusbekämpfung, vor allem die SE VII und ihre überarbeitete Interpretative Note berücksichtigen.

(6)

Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, die Ermittlung und die Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber zu übermitteln.

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Beispielsweise dürfen zum Zwecke dieser Verordnung gesammelte und gespeicherte Informationen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

(8)

Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsverkehrsdienstleister tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung; dasselbe gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Zahlungsverkehrsdienstleistern nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellt.

(9)

Wenn bei Geldtransfers ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, ist es sachgerecht, diese vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debetkarten, Abhebungen von Geldautomaten, Lastschriftverfahren, beleglos eingezogene Schecks, Begleichung von Steuern, Bußgeldern und anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind. Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler Zahlungsverkehrssysteme sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Haben die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung für elektronisches Geld nach der Richtlinie 2005/60/EG angewendet, so sollte sie im Rahmen dieser Verordnung angewendet werden, wenn der transferierte Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt.

(10)

Die Ausnahmeregelung für elektronisches Geld nach der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gilt für elektronisches Geld, unabhängig davon, ob der Emittent von elektronischem Geld durch eine Freistellung gemäß Artikel 8 jener Richtlinie begünstigt wird oder nicht.

(11)

Um die Effizienz der Zahlungsverkehrssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungsanforderungen für kontogebundene und für kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abwägen zu können, sollte unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2005/60/EG bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers, die 1 000 EUR übersteigen, bestehen. Bei kontogebundenen Geldtransfers sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister nicht bei jedem Geldtransfer die Angaben zum Auftraggeber überprüfen müssen, wenn die Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG erfüllt wurden.

(12)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Kommissionsmitteilung „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ reicht es aus, für innergemeinschaftliche Geldtransfers die Übermittlung vereinfachter Datensätze vorzusehen.

(13)

Damit die für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden aus Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft die Übermittlung der vollständigen Auftraggeberdatensätze vorgeschrieben werden. Diesen Behörden sollte uneingeschränkter Zugang zu den Auftraggeberdaten nur für Zwecke der Prävention, der Ermittlung und der Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gewährt werden.

(14)

Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft nur die Kontonummer des Auftraggebers oder die kundenbezogene Identifikationsnummer enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

(15)

Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber feststellen kann.

(16)

In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in die Lage versetzt werden, einer solchen Situation vorzubeugen oder abzuhelfen, sobald er feststellt, dass die Angaben zum Auftraggeber unvollständig sind. In diesem Zusammenhang sollte er — was den Umfang der Angaben zum Auftraggeber betrifft — über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der sich nach der Höhe des jeweiligen Risikos richtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Auftraggeber sollte beim Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers verbleiben. Hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, so sollte bei der grenzüberschreitenden Abwicklung von Bankgeschäften mit diesem Zahlungsverkehrsdienstleister für die Feststellung der Kundenidentität eine verstärkte Sorgfaltspflicht im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG gelten.

(17)

Wenn durch nationale zuständige Behörden Vorgaben bezüglich der Verpflichtungen gemacht werden, entweder alle Geldtransfers eines Zahlungsverkehrsdienstleisters, der regelmäßig die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber nicht liefert, zurückzuweisen oder zu beschließen, ob die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet werden oder nicht, sollten diese Vorgaben u. a. auf der Konvergenz bewährter Verfahren basieren, und ferner sollten diese berücksichtigen, dass die überarbeitete Interpretative Note der SE VII der FATF es Drittländern unbeschadet des Ziels der wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gestattet, einen Schwellenwert von 1 000 EUR beziehungsweise 1 000 USD festzulegen, ab dem Informationen über den Auftraggeber zu übermitteln sind.

(18)

Auf jeden Fall sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, sobald er feststellt, dass Angaben zum Auftraggeber ganz oder teilweise fehlen, unter Berücksichtigung seiner Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten nach der Richtlinie 2005/60/EG und gemäß den einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bei den zuständigen Behörden melden.

(19)

Die Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Zahlungsverkehrsdienstleister, wonach sie Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, aussetzen und/oder zurückweisen müssen.

(20)

Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungsverkehrssysteme beseitigt werden.

(21)

Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister die Angaben zum Auftraggeber zu Zwecken der Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufbewahren. Die Dauer dieser Aufbewahrung sollte begrenzt werden.

(22)

Damit bei der Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden ihres Sitzlandes stammen, unverzüglich beantworten.

(23)

Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsverkehrsdienstleister verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage in dem Mitgliedstaat des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers.

(24)

Um der Bedeutung der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung in ihrem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(26)

Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Gemeinschaftsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder sind Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und haben Zahlungsverkehrsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen des Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.

(27)

Um Spenden für karitative Zwecke nicht zu erschweren, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlungsverkehrsdienstleister bei innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommenen Geldtransfers von maximal 150 EUR von der Pflicht zur Sammlung, Überprüfung, Aufbewahrung oder Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber zu befreien. Um den Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit zu geben sicherzustellen, dass Terroristen diese Ausnahmeregelung nicht als Deckmantel oder Hilfsmittel für die Finanzierung ihrer Aktivitäten missbrauchen, sollte diese Möglichkeit darüber hinaus davon abhängig gemacht werden, ob die betreffenden Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck bestimmte Anforderungen erfüllen.

(28)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Um bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein stimmiges Vorgehen zu gewährleisten, sollten die Hauptbestimmungen dieser Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die entsprechenden internationalen Bestimmungen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber zur Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Terrorismusfinanzierung“: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;

2.

„Geldwäsche“: alle Handlungen, die, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG gelten;

3.

„Auftraggeber“: entweder eine natürliche oder juristische Person, die als Kontoinhaber den Geldtransfer von diesem Konto gestattet, oder, wenn kein Konto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

4.

„Begünstigter“: natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhalten soll;

5.

„Zahlungsverkehrsdienstleister“: natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Geldtransferdiensleistungen gehört;

6.

„zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister“: Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist;

7.

„Geldtransfer“: jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;

8.

„Sammelüberweisung“: mehrere Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden;

9.

„kundenbezogene Identifikationsnummer“: eine Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die vom Zahlungsverkehrsdienstleister gemäß den Protokollen des zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems oder Informationssystems festgelegt wird.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister(n) mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)   Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers mit einer Kredit- oder Debetkarte, vorausgesetzt,

a)

der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,

und

b)

bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.

(3)   Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Ausnahmeregelung des Artikels 11 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG anzuwenden, so sind vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung Geldtransfers ausgenommen, bei denen unter die Ausnahmeregelung fallendes elektronisches Geld verwendet wird, es sei denn, der überwiesene Betrag übersteigt 1 000 EUR.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 gilt die vorliegende Verordnung nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder Informations-Technologie-(IT)-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers vorausbezahlt sind und 150 EUR nicht übersteigen.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers im Nachhinein bezahlt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,

b)

bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann,

und

c)

der Zahlungsverkehrsdienstleister unterliegt den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten anzuwenden, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn

a)

der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,

b)

der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer Kundenreferenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat,

und

c)

der überwiesene Betrag 1 000 EUR oder weniger beträgt.

Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission darüber.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers,

a)

bei denen der Auftraggeber Bargeld von seinem eigenen Konto abhebt,

b)

im Rahmen von Ermächtigungen, aufgrund deren Kontenzahlungen zwischen zwei Parteien zulässig sind, wenn bei den Geldtransfers eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren die Geldtransfers bis zu der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zurückverfolgt werden können,

c)

bei denen beleglos eingezogene Schecks verwendet werden,

d)

mit denen Steuern, Bußgelder und andere Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden beglichen werden,

e)

bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.

KAPITEL II

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 4

Vollständiger Auftraggeberdatensatz

(1)   Ein vollständiger Auftraggeberdatensatz umfasst Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers.

(2)   Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.

(3)   Hat der Auftraggeber keine Kontonummer, so ersetzt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers diese durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer, mit der die Transaktion bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.

Artikel 5

Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung

(1)   Die Zahlungsverkehrsdienstleister stellen sicher, dass bei Geldtransfers der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird.

(2)   Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers überprüft vor einem Geldtransfer sämtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

(3)   Im Falle von Geldtransfers von einem Konto gilt die Überprüfung als ausgeführt, wenn

a)

die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Kundendaten gemäß den Verpflichtungen des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 30 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG gespeichert wurden,

oder

b)

der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG fällt.

(4)   Im Fall von kontoungebundenen Geldtransfers überprüft der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers unbeschadet des Artikels 7 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG die Angaben über den Auftraggeber jedoch nur, wenn der Betrag 1 000 EUR übersteigt, es sei denn, die Transaktion findet in Form von mehreren offenbar miteinander verbundenen Vorgängen statt, die zusammen 1 000 EUR übersteigen.

(5)   Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bewahrt den bei einem Geldtransfer übermittelten vollständigen Auftraggeberdatensatz fünf Jahre lang auf.

Artikel 6

Geldtransfers innerhalb der Gemeinschaft

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 müssen bei Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers als auch der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, nur die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermöglicht, übermittelt werden.

(2)   Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.

Artikel 7

Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft

(1)   Bei Geldtransfers an einen Begünstigten, dessen Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, ist der vollständige Auftraggeberdatensatz zu übermitteln.

(2)   Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsverkehrsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Absatz 1 nicht für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung diese Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer versehen sind.

KAPITEL III

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN

Artikel 8

Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber in dem zur Ausführung eines Geldtransfers verwendeten Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems unter Verwendung der Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, die im Rahmen der Übereinkünfte über dieses Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystem zulässig sind. Dieser Zahlungsverkehrsdienstleister muss über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber fehlen:

a)

die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Gemeinschaft hat,

b)

der vollständige Auftraggeberdatensatz gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls die in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat,

und

c)

bei Sammelüberweisungen der vollständige Auftraggeberdatensatz nach Artikel 4 lediglich in der Sammelüberweisung, jedoch nicht in den darin gebündelten Einzelaufträgen, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat.

Artikel 9

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber

(1)   Stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, so weist er entweder den Transferauftrag zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeberdatensatz an. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 und die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen.

(2)   Versäumt es ein Zahlungsverkehrsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsverkehrsdienstleisters zurückweist oder beschließt, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet oder nicht.

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 10

Risikoorientierte Beurteilung

Fehlende oder unvollständige Angaben zum Auftraggeber sind vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Geldtransfer oder eine damit zusammenhängende Transaktion verdächtig ist und nach Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden gemeldet werden muss, als ein Umstand zu berücksichtigen.

Artikel 11

Datenspeicherung

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat alle Angaben, die er zum Auftraggeber erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.

KAPITEL IV

PFLICHTEN ZWISCHENGESCHALTETER ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTER

Artikel 12

Erhalt der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

Artikel 13

Technische Beschränkungen

(1)   Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft und der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.

(2)   Ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister kann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer unterdrückt, um die Geldtransfers an den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten zu übermitteln, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind.

(3)   Stellt ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar entweder im Rahmen eines Informations- oder Zahlungsverkehrssystems, das diese Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt, die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsverkehrsdienstleistern anerkannt oder vereinbart.

(4)   Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Anfrage innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Anfrage alle Angaben zum Auftraggeber, die er erhalten hat, unabhängig von deren Vollständigkeit zur Verfügung.

(5)   In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister alle Angaben, die er erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.

KAPITEL V

ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 14

Pflicht zur Zusammenarbeit

Ein Zahlungsverkehrsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz hat, zu den bei einem Geldtransfer weitergeleiteten Angaben zum Auftraggeber sowie zu den entsprechenden Aufzeichnungen.

Unbeschadet des nationalen Strafrechts und des Schutzes der Grundrechte dürfen diese Behörden die auf diesem Wege erhaltenen Informationen nur zur Prävention, zur Ermittlung und zur Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwenden.

Artikel 15

Sanktionen und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie gelten ab dem 15. Dezember 2007.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Regelungen sowie die für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Behörden bis spätestens 14. Dezember 2007 mit und unterrichten sie unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Regelungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 2005/60/EG eingesetzten Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, wenn die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

KAPITEL VI

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 17

Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern, die nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets sind

(1)   Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, nach einzelstaatlichen Regelungen mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 299 des Vertrags nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn

a)

das betreffende Land oder Gebiet mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets ist oder eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet hat,

b)

Zahlungsverkehrsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teilnehmen,

und

c)

das betreffende Land oder Gebiet den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vorschreibt, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.

(2)   Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.

Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet vorläufig bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarung gestattet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von achtzehn Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.

Artikel 18

Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck innerhalb eines Mitgliedstaats

(1)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben, von den in Artikel 5 festgelegten Pflichten ausnehmen, wenn diese Einrichtungen und Vereine Offenlegungspflichten unterliegen und ihre Rechnungsführung von einem externen Prüfer überprüfen lassen müssen oder von einer Behörde oder von einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Selbstverwaltungseinrichtung beaufsichtigt werden, die einzelnen Geldtransfers 150 EUR nicht übersteigen und auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt bleiben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung getroffen haben; dazu gehören ein Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine, die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, und Erläuterungen zur Aktualisierung der Liste. Diese Angaben sind auch den für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den in diesem Mitgliedstaat tätigen Zahlungsverkehrsdienstleistern ein aktualisiertes Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine.

Artikel 19

Überprüfungsklausel

(1)   Spätestens bis 28. Dezember 2011 übermittelt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat mit einer umfassenden ökonomischen und rechtlichen Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls ergänzt durch einen Vorschlag zu deren Änderung oder Aufhebung.

(2)   In diesem Bericht soll speziell Folgendes überprüft werden:

a)

Die Anwendung des Artikels 3 unter Berücksichtigung weiterer Erfahrungen mit dem möglichen Missbrauch von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG und anderer neu entwickelter Zahlungsmittel für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sollte die Gefahr eines solchen Missbrauchs bestehen, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.

b)

Die Anwendung des Artikels 13 unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen, die die Weiterleitung der vollständigen Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer zum Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten unterdrücken können. Sollte es auf Grund neuer Entwicklungen im Zahlungsverkehrsraum Möglichkeiten zur Überwindung derartiger technischer Beschränkungen geben, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, in dem sie die für die Zahlungsverkehrsdienstleister entstehenden Kosten berücksichtigt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, keinesfalls jedoch vor dem 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 336 vom 31.12.2005, S. 109.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. November 2006.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1508/2006 der Kommission (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 12).

(5)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(8)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2006 DES RATES

vom 20. November 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 (3) wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

In Anbetracht internationaler Verpflichtungen zur Erhaltung und zum Schutz von Riesenhai und Weißhai, die sich unter anderem aus dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen ergeben, sollte für alle EG-, Nicht-EG- und internationalen Gewässer ein Verbot eingeführt werden, diese Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(3)

Angesichts des derzeitigen Umfangs der Fänge an Wittling in den Industriefischereien in der Nordsee kann eine erheblicher Teil der Wittling-Beifangquote für die Wittling-Quote für den menschlichen Verzehr in der Nordsee zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sich die Fangmöglichkeiten dadurch insgesamt erhöhen.

(4)

Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 20. Februar 2006 wurde zum einen über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2006 im Rahmen der nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung sollte in die gemeinschaftliche Rechtsordnung aufgenommen werden.

(5)

Die für den Fischereiaufwand von Schiffen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände aufgestellte Definition von „Tagen in einem Gebiet“ sollte klarer gefasst werden, um sicherzustellen, dass die Aufwandsbeschränkungen richtig angewendet werden.

(6)

Die Darstellung bezüglich des Einsatzes bestimmter Arten von Fanggerät, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände ohne besondere Bedingungen in Bezug auf die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff in einem Gebiet befindet, eingesetzt werden dürfen, sollte überarbeitet werden.

(7)

Schiffen, die einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen unterliegen, sollten Anreize dafür geboten werden, in der Nordsee selektiveres Fanggerät einzusetzen. Dies sollte sich in der Höchstzahl der zugewiesenen Tage in einem Gebiet niederschlagen.

(8)

Es muss klargestellt werden, dass, wenn im Jahresverlauf mehr als eine Gruppe von Fanggeräten verwendet wird, keines der Fanggeräte eingesetzt werden darf, wenn die Gesamtzahl der Tage auf See die für das betreffende Gerät festgelegte Höchstzahl bereits übersteigt.

(9)

Schiffe, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, sollten die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, nach der von der Höchstzahl der Fangtage unter besonderen Bedingungen abgewichen werden kann. Diese Bestimmungen sollten daher klarer gefasst werden.

(10)

Gemäß der geänderten Definition von Tagen in einem Gebiet muss die Ausnahmeregelung bezüglich der Meldepflicht für den Fischereiaufwand von Schiffen, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, klarer gefasst werden.

(11)

Gemäß Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 hat Polen Anspruch auf eine Heringsquote in den Gebieten I und II. Dies sollte sich in der Mengenbeschränkung von Lizenzen und Fangerlaubnissen niederschlagen.

(12)

Es sollten einige redaktionelle Verbesserungen vorgenommen werden.

(13)

In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 (4) hat der Rat die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2005 und 2006 festgelegt.

(14)

Nach den Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 31. Januar 2006 und aufgrund wissenschaftlicher Gutachten sollte die Fischerei auf Grenadierfisch im Gebiet III, einschließlich norwegischer Gewässer, auf die durchschnittlichen Fänge des Zeitraums 1996-2003 beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte in die Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgenommen werden.

(15)

Die Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Gemeinschaftsschiffen ist es in allen Gemeinschafts- und Drittlandgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:

Riesenhai (Cetorhinus maximus),

Weißhai (Carcharodon carcharias).“

2.

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Anhang IIb für die Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;“.

3.

Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Anhang IId für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im ICES-Untergebiet IV.“

4.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

südwestliches Gebiet:

1.

63° 12'N, 23° 05'W bis 62° 00'N, 26° 00'W,

2.

62° 58'N, 22° 25'W,

3.

63° 06'N, 21° 30'W,

4.

63° 03'N, 21° 00'W und von dort 180° 00'S;

südöstliches Gebiet:

1.

63° 14'N, 10° 40'W,

2.

63° 14'N, 11° 23'W,

3.

63° 35'N, 12° 21'W,

4.

64° 00'N, 12° 30'W,

5.

63° 53'N, 13° 30'W,

6.

63° 36'N, 14° 30'W,

7.

63° 10'N, 17° 00'W und von dort 180° 00'S.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Genehmigung

(1)   Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Norwegen, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago oder Venezuela sowie Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Artikel 14, 15 und 16 sowie 19 bis 25 Fänge in den Gemeinschaftsgewässern tätigen.

(2)   Drittlandsschiffen ist es in allen Gemeinschaftsgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:

Riesenhai (Cetorhinus maximus)

Weißhai (Carcharodon carcharias).“

6.

Die Anhänge Ia, Ib, IIa, IIb, IIc und IV erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).

(4)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang Ia:

a)

Der Eintrag für Riesenhai in den EG-Gewässern der Gebiete IV, VI und VII wird gestrichen.

b)

Der Eintrag für Wittling in den Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIa (EG-Gewässer), IV

WHG/2AC4.

Belgien

594

 

 

Dänemark

2 568

 

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

668

 

 

Frankreich

3 860

 

 

Niederlande

1 484

 

 

Schweden

3

 

 

Vereinigtes Königreich

10 243

 

 

EG

19 420

 (1)

 

Norwegen

2 380

 (2)

 

TAC

23 800

 

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer (WHG/*04N-)

EG

14 512“

2.

Anhang Ib:

a)

Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V, XIV (grönländische Gewässer)

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

 

EG

16 170

 (3)  (4)

 

TAC

entfällt

 

b)

Der Eintrag für Rotbarsch in Gebiet Va (isländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Va (isländische Gewässer)

RED/05A-IS

Belgien

100

 (5)  (6)

 

Deutschland

1 690

 (5)  (6)

 

Frankreich

50

 (5)  (6)

 

Vereinigtes Königreich

1 160

 (5)  (6)

 

EG

3 000

 (5)  (6)

 

TAC

entfällt

 

3.

Anhang IIa:

a)

Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2 und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

b)

Nummer 8.1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 mit unter Nummer 4 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. Die 2006 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausgemacht haben. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.“

c)

Nummer 13 Tabelle I erhält folgende Fassung:

„TABELLE I

Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2006

 

Gebiet gemäß Nummer:

Fanggerätgruppe nach Nr. 4

Besondere Bedingungen nach Nr. 8

Bezeichnung (7)

2.1.a

Kattegatt

2.1.b

1 — Skagerrak

2 — II, IVa,b,c,

3 — VIId

2.1.c

VIIa

2.1.d

VIa

1

2

3

4.a.i

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm

228 (8)

228 (8)

228

228

4.a.ii

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm

entfällt

entfällt

227

227

227

4.a.iii

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm

103

103

227

227

227

4.a.iv

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm

103

103

114

91

4.a.v

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm

103

103

114

91

4.a.iii

8.1.a

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

227

227

227

4.a.iv

8.1.a

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

103

114

91

4.a.v

8.1.a

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

103

114

91

4.a.v

8.1.j

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm

149

149

115

126

103

4.a.ii

8.1.b

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.iii

8.1.b

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.iv

8.1.c

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

148

148

148

148

4.a.v

8.1.c

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

160

160

160

160

4.a.iv

8.1.k

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

entfällt

entfällt

166

entfällt

4.a.v

8.1.k

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

entfällt

entfällt

178

entfällt

4.a.v

8.1.h

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen

115

115

126

103

4.a.ii

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

280

280

280

280

4.a.iii

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

unbegrenzt

unbegrenzt

280

280

280

4.a.iv

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.v

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.v

8.1.h

8.1.j

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen

entfällt

entfällt

127

138

115

4.b.i

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 und < 90 mm

entfällt

143 (8)

unb.

143

143 (8)

4.b.ii

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm

entfällt

143 (8)

unb.

143

143 (8)

4.b.iii

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm

entfällt

143

unb.

143

143

4.b.iv

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm

entfällt

143

unb.

143

143

4.b.iii

8.1.c

Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iii

8.1.i

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iv

8.1.c

Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iv

8.1.i

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iv

8.1.e

Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

entfällt

155

unb.

155

155

4.c.i

4.c.ii

4.c.iii

4.d

 

Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung

< 110 mm

≥ 110 mm und < 220 mm

≥ 220 mm

und Spiegelnetze

140

140

140

140

4.c.iii

8.1.f

Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus

162

140

162

140

140

140

4.d

8.1.g

Spiegelnetze mit Maschenöffnung < 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten

140

140

205

140

140

4.e

 

Langleinen

173

173

173

173

unb. = unbehandelt.“

d)

Nummer 14.3 erhält folgende Fassung:

„14.3.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2 definierten Gebiete und die unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

a)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;

b)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Gebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId;

c)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;

d)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;

e)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet;

f)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.“

e)

Nummer 14.6 erhält folgende Fassung:

„14.6.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Diese Angaben können der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren in Form einer ausführlichen Übersicht zur Verfügung gestellt werden.“

f)

Nummer 17.2 erhält folgende Fassung:

„17.2.

Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine der unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Zahl der Tage, die ihm in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehen, nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff nach Tabelle I für jede Fanggerätgruppe zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird.“

g)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„17.2.a.

Gilt für eine der gemeldeten Fanggerätgruppen keine Beschränkung der Tage, so bleibt die Gesamtzahl der verfügbaren Tage in dem betreffenden Jahr für die betreffende Fanggerätgruppe unbegrenzt.

17.2.b.

Ein Schiff darf jederzeit Fanggerät einer der gemeldeten Fanggerätgruppen einsetzen, für die eine Beschränkung hinsichtlich der Tage gilt, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen mit Fanggeräten irgendeiner Fanggerätgruppe gefischt wird, seit Anfang des Jahres

a)

nicht mehr als die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Zahl von Tagen beträgt,

und

b)

nicht mehr als die Zahl von Tagen beträgt, die nach Tabelle I zur Verfügung stünden, wenn ausschließlich das betreffende Fanggerät eingesetzt würde.

17.2.c.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Tage im Gebiet nach Nummer 9 in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so finden die Nummern 17.2, 17.2.a und 17.2.b entsprechend für die einzelnen Bewirtschaftungszeiträume Anwendung. Hat ein Mitgliedstaat einen Bewirtschaftungszeitraum von einem Jahr gewählt, so finden die Nummern 17.2.a und 17.2.b keine Anwendung.“

h)

Nummer 17.4 erhält folgende Fassung:

„17.4.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Nummer 17.3 zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Gruppe von Fanggeräten einzusetzen.“

i)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25.

Übermittlung einschlägiger Daten

25.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

25.2.

Für die Übermittlung der unter Nummer 24 genannten Angaben an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“

4.

Anhang IIb:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

b)

Nummer 12.4 erhält folgende Fassung:

„12.4.

Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.“

c)

Nummer 12.5 erhält folgende Fassung:

„12.5.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Formate für die Übersicht zur Erfassung und Übermittlung der hier genannten Angaben können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren festgelegt werden.“

d)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Übermittlung einschlägiger Daten

20.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 19 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

20.2.

Für die Übermittlung der unter Nummer 19 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“

5.

Anhang IIc:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Geltungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Bereich VIIe aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 mm verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 laut EG-Logbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern

a)

ihre Fänge 2006 weniger als 300 kg Lebengewicht betragen,

und

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen,

und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2006 und zum 31. Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2004 und 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist das betreffende Schiff mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Bereich VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Höchstzahl von Tagen

7.1.

Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff im Gebiet aufhalten darf, wenn es eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte an Bord mitführt und einsetzt, ist Tabelle I zu entnehmen.

7.2.

Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter den vorliegenden Anhang und unter Anhang IIa fallenden Gebiet aufhält, darf die Anzahl von Tagen nach Tabelle I des vorliegenden Anhangs nicht überschreiten. Dabei darf die Anzahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIa fallenden Gebieten aufhält, die nach Anhang IIa festgelegte Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.“

d)

Nummer 11 wird gestrichen.

e)

Tabelle I erhält folgende Fassung:

„TABELLE I

Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Art des Fanggeräts gemäß Nr. 3

Bezeichnung (9)

Westlicher Ärmelkanal

3.a

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

216

3.b

Stellnetze mit einer Maschenöffnung von ≤ 220 mm

216

f)

Nummer 12.4 erhält folgende Fassung:

„12.4.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein detailliertes Format für die Übersicht festgelegt werden.“

g)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggeräte nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.“

h)

Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28.

Übermittlung einschlägiger Daten

28.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 27 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

28.2.

Für die Übermittlung der unter Nummer 27 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht gewählt werden.“

6.

Anhang IV Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I   Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00'N

77

DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17, PL: 1

55

Grundfischarten, nördlich von 62° 00'N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei

11

DE: 1 (10), DK: 26 (10), FR: 2 (10), NL: 1 (10)

entfällt

Makrele, südlich von 62° 00'N, Schleppnetzfischerei

19

entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei

11 (11)

DK: 11

entfällt

Industriefischerei, südlich von 62° 00'N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28'N und östlich von 6° 30'W

8 (12)

 

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20'N und 62° 00'N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30'N und westlich von 9° 00'W und im Gebiet zwischen 7° 00'W und 9° 00'W südlich von 60° 30'N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30'N, 7° 00'W und 60° 00'N, 6° 00'W

70

DE: 8 (13), FR: 12 (13), UK: 0 (13)

20 (14)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

 

22 (14)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62°N

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

21

Gewässer der Russischen Föderation

Alle Fischereien

z. E.

 

z. E.

Kabeljaufischerei

7 (15)

 

z. E.

Sprottenfischerei

z. E.

 

z. E.


(1)  Ausgenommen geschätzte 2 000 t Beifang in der Industriefischerei.

(2)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer (WHG/*04N-)

EG

14 512“

(3)  Hiervon 16 170 t an Island.

(4)  Vor dem 30. April 2006 zu fischen.“

(5)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(6)  Von Juli bis Dezember zu fangen.“

(7)  Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4 und 8.

(8)  (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.

unb. = unbehandelt.“

(9)  Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß Nummer 3.“

(10)  Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

(11)  Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00'N.

(12)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(13)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(14)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(15)  Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“


ANHANG II

Der Eintrag für Grenadierfisch im Gebiet III in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 erhält folgende Fassung:

„Art:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet: III

Dänemark

2612

 

Deutschland

15

 

Schweden

134

 

EG

2 761“

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2005

über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2006/871/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (im Folgenden als „Bonner Übereinkommen“ bezeichnet) (2).

(2)

Artikel IV des Bonner Übereinkommens sieht den Abschluss regionaler Abkommen vor, der für Arten mit unbefriedigendem Erhaltungsstatus (in Anlage II aufgeführte Arten) möglichst rasch erfolgen sollte.

(3)

Die in Anlage II aufgeführten Wasservogelarten, die afrikanisch-eurasische Zugkorridore benutzen, erfordern unmittelbare Aufmerksamkeit, damit ihr Erhaltungsstatus verbessert werden kann und Informationen für zweckdienliche Managemententscheidungen gesammelt werden können.

(4)

Auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens wurde beschlossen, ein Abkommen zur Erhaltung der westpaläarktischen Anatidae-Arten auszuarbeiten. In der Folge wurde ein Entwurf eines Abkommen ausgearbeitet und umbenannt, um auch andere wandernde Wasservogelarten einzuschließen.

(5)

Zu dem unter dieses Abkommen fallenden Bereich hat die Gemeinschaft die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (3) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (4) verabschiedet.

(6)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft entsprechend den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 7. Juni 1995 an der Verhandlungstagung vom 12. bis 16. Juni 1995 in Den Haag teilgenommen. Auf dieser Tagung wurde ein Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (nachstehend „Abkommen“ genannt) im Konsens angenommen.

(7)

Das Abkommen wurde am 16. Oktober 1995 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es wurde am 1. September 1997 von der Gemeinschaft unterzeichnet. Es wurde am 1. November 1999 wirksam.

(8)

Nach Artikel X des Abkommens treten Änderungen der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurden, für alle Vertragsparteien in Kraft, außer für Vertragsparteien, die einen Vorbehalt gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingelegt haben.

(9)

Die Anlagen des Abkommens wurden auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz im November 1999 in Kapstadt, Südafrika, und auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz im September 2002 in Bonn, Deutschland, durch Entschließungen geändert.

(10)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde bei der Regierung des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen, die gemäß Artikel XVII des Abkommens die Verwahrerin des Abkommens ist.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens beschlossene Änderungen der Anlagen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen.

(2)   Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung ist auf Änderungen beschränkt, die mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Erhaltung von Wildvögeln und ihrer natürlichen Lebensräume in Einklang stehen und keine Änderung dieser Vorschriften nach sich ziehen.

(4)   Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Abkommen nicht innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie auf der Tagung der Vertragsparteien angenommen worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung gebracht, so legt die Kommission zu dieser Änderung vor Ablauf der Frist von neunzig Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer gemäß Artikel X Absatz 6 des Abkommens einen Vorbehalt ein. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission den Vorbehalt unverzüglich zurück.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10.

(3)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ABKOMMEN

zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

EINGEDENK DESSEN, dass das Übereinkommen von 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten zu gemeinsamen internationalen Maßnahmen zur Erhaltung wandernder Arten ermutigt,

SOWIE EINGEDENK DESSEN, dass die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die im Oktober 1985 in Bonn stattfand, das Sekretariat des Übereinkommens anwies, geeignete Maßnahmen zur Erarbeitung eines Abkommens über westpaläarktische Anatidae zu ergreifen,

IN DER ERWÄGUNG, dass wandernde Wasservögel einen wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt unserer Erde darstellen, die im Geiste des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und der Agenda 21 zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen erhalten bleiben sollte,

IM BEWUSSTSEIN des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzens sowie des Erholungswerts, der mit der Entnahme bestimmter Arten wandernder Wasservögel aus der Natur verbunden ist, sowie der mit Wasservögeln verbundenen umweltbezogenen, ökologischen, genetischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, freizeitbezogenen, kulturellen, erzieherischen, sozialen und wirtschaftlichen Werte ganz allgemein,

ÜBERZEUGT, dass die Entnahme wandernder Wasservögel aus der Natur auf der Grundlage der Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der Erhaltungssituation der betreffenden Art im gesamten Verbreitungsgebiet sowie ihrer biologischen Eigenheiten zu erfolgen hat,

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, dass wandernde Wasservögel besonders gefährdet sind, weil sie bei ihrer Wanderung weite Strecken zurücklegen und auf Netze von Feuchtgebieten angewiesen sind, die immer kleiner werden und deren Zustand durch menschliche Tätigkeiten beeinträchtigt wird, die dem Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht entsprechen, wie es in dem Übereinkommen von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zum Ausdruck gebracht wird,

IN ANERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um das Schwinden wandernder Wasservogelarten und ihrer Habitate im geografischen Gebiet der Wandersysteme der afrikanisch-eurasischen Wasservögel zum Stillstand zu bringen,

ÜBERZEUGT, dass der Abschluss eines mehrseitigen Abkommens und seine Durchführung durch eine koordinierte oder konzertierte Aktion erheblich zur möglichst wirksamen Erhaltung wandernder Wasservögel und ihrer Habitate beitragen und sich damit gleichzeitig auch auf viele weitere Tier- und Pflanzenarten günstig auswirken werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine wirksame Durchführung eines solchen Abkommens voraussetzt, dass einige Arealstaaten bei Forschung und Ausbildung sowie beim Monitoring wandernder Wasservogelarten und ihrer Habitate, beim Habitatmanagement und beim Aufbau oder bei der Verbesserung wissenschaftlicher und administrativer Einrichtungen zur Durchführung dieses Abkommens Unterstützung erhalten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Auslegung

(1)   Der geografische Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Gebiet der Wandersysteme der afrikanisch-eurasischen Wasservögel, wie es in Anlage 1 dieses Abkommens bestimmt ist, im Folgenden als „Abkommensgebiet“ bezeichnet.

(2)   Im Sinne dieses Abkommens

a)

bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen von 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten;

b)

bedeutet „Sekretariat des Übereinkommens“ die nach Artikel IX des Übereinkommens eingerichtete Stelle;

c)

bedeutet „Wasservögel“ diejenigen Vogelarten, die zumindest während eines Teiles ihres Jahreszyklus ökologisch auf Feuchtgebiete angewiesen sind, deren Verbreitungsgebiet sich ganz oder teilweise innerhalb des Abkommensgebiets befindet und die in Anlage 2 dieses Abkommens aufgeführt sind;

d)

bedeutet „Sekretariat des Abkommens“ die nach Artikel VI Absatz 7 Buchstabe b eingerichtete Stelle;

e)

bedeutet „Vertragsparteien“, sofern aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, die Vertragsparteien dieses Abkommens;

f)

bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben; Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden nicht zu den anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gezählt.

Außerdem haben die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k des Übereinkommens bestimmten Begriffe in diesem Abkommen sinngemäß dieselbe Bedeutung.

(3)   Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels IV Absatz 3 des Übereinkommens.

(4)   Die diesem Abkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil desselben. Eine Bezugnahme auf das Abkommen schließt eine Bezugnahme auf seine Anlagen ein.

Artikel II

Wesentliche Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien ergreifen koordinierte Maßnahmen, um wandernde Wasservogelarten in einer günstigen Erhaltungssituation zu erhalten oder wieder in eine solche zu bringen. Zu diesem Zweck wenden sie innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets die in Artikel III vorgeschriebenen Maßnahmen an, zusammen mit den konkreten Maßnahmen, die in dem in Artikel IV vorgesehenen Aktionsplan festgelegt sind.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Maßnahmen sollen die Vertragsparteien das Vorsorgeprinzip berücksichtigen.

Artikel III

Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel, wobei sie gefährdete Arten sowie solche mit ungünstiger Erhaltungssituation besonders berücksichtigen.

(2)   Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

a)

gefährdete wandernde Wasservogelarten im Abkommensgebiet unter denselben strengen Schutz stellen, wie er in Artikel III Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehen ist;

b)

sicherstellen, dass sich eine etwaige Nutzung wandernder Wasservögel auf eine Beurteilung anhand der besten verfügbaren Erkenntnisse über ihre Ökologie stützt und dass diese Nutzung sowohl im Hinblick auf die betreffende Art als auch auf die ökologischen Systeme, die ihre Lebensgrundlage darstellen, dem Grundsatz der Nachhaltigkeit entspricht;

c)

zusammen mit den in Artikel IX Buchstaben a und b aufgeführten Stellen und Gremien, die sich mit der Erhaltung der Habitate befassen, Lebensstätten und Habitate für in ihrem Hoheitsgebiet vorkommende wandernde Wasservögel bestimmen und zum Schutz, zum Management, zur Sanierung und zur Wiederherstellung dieser Stätten ermutigen;

d)

ihre Bemühungen koordinieren, um zu gewährleisten, dass innerhalb des gesamten Verbreitungsgebiets der jeweiligen wandernden Wasservogelart ein Netz geeigneter Habitate erhalten bleibt oder gegebenenfalls wiedereingerichtet wird, insbesondere dort, wo Feuchtgebiete sich über das Gebiet mehr als einer Vertragspartei dieses Abkommen erstrecken,

e)

Probleme untersuchen, die sich aus menschlichen Tätigkeiten ergeben oder wahrscheinlich ergeben werden, und sich bemühen, Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Sanierung und Wiederherstellung von Habitaten, und Ausgleichsmaßnahmen für Habitatverluste zu ergreifen;

f)

in Notlagen, die eine internationale konzertierte Aktion erfordern, und bei der Bestimmung der Arten wandernder Wasservögel, die durch solche Notlagen am stärksten gefährdet sind, sowie bei der Entwicklung geeigneter Dringlichkeitsverfahren zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes für diese Arten in solchen Notlagen und bei der Erarbeitung von Leitlinien, die den einzelnen Vertragsparteien die Bewältigung solcher Notlagen erleichtern, zusammenarbeiten;

g)

die absichtliche Einbürgerung nichtheimischer Wasservogelarten in die Umwelt verbieten und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um eine unbeabsichtigte Auswilderung solcher Arten zu verhindern, falls diese Einbürgerung oder Auswilderung die Erhaltungssituation wild lebender Pflanzen und Tiere beeinträchtigen würde; wenn nichtheimische Wasservogelarten bereits eingebürgert worden sind, ergreifen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Arten zu einer potenziellen Gefährdung für heimische Arten werden;

h)

die Erforschung der Biologie und Ökologie wandernder Wasservögel, einschließlich der Harmonisierung der Forschungs- und Monitoringmethoden und gegebenenfalls der Einrichtung gemeinsamer oder kooperativer Forschungs- und Monitoringprogramme, in die Wege leiten oder unterstützen;

i)

ihren Ausbildungsbedarf unter anderem in Bezug auf die Erstellung von Zählungen wandernder Wasservögel, Monitoring und Beringung sowie Feuchtgebietsmanagement prüfen, um vorrangige Themen und Bereiche für die Ausbildung zu bestimmen und bei der Entwicklung und Bereitstellung geeigneter Ausbildungsprogramme zusammenzuarbeiten;

j)

Programme entwickeln und beibehalten, die zur Bewusstseinsbildung und zur Förderung des Verständnisses in Bezug auf die Erhaltung wandernder Wasservögel ganz allgemein und in Bezug auf die besonderen Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens beitragen;

k)

Informationen und die Ergebnisse von Forschungs-, Monitoring-, Erhaltungs- und Bildungsprogrammen austauschen;

l)

zusammenarbeiten in dem Bestreben, einander bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Forschung und Monitoring.

Artikel IV

Aktionsplan sowie Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen

(1)   Ein Aktionsplan ist diesem Abkommen als Anlage 3 beigefügt. In ihm werden unter den nachstehenden Überschriften die Maßnahmen dargelegt, welche die Vertragsparteien in Bezug auf vorrangige Arten und Probleme in Übereinstimmung mit den in Artikel III vorgesehenen allgemeinen Erhaltungsmaßnahmen ergreifen:

a)

Artenschutz,

b)

Habitatschutz,

c)

Steuerung menschlicher Tätigkeiten,

d)

Forschung und Monitoring,

e)

Bildung und Information,

f)

Umsetzung.

(2)   Der Aktionsplan wird auf jeder ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen überprüft.

(3)   Änderungen des Aktionsplans werden unter Berücksichtigung des Artikels III von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen.

(4)   Die Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen werden der Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zur Beschlussfassung vorgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft.

Artikel V

Durchführung und Finanzierung

(1)   Jede Vertragspartei

a)

bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Durchführung dieses Abkommens, die unter anderem alle Tätigkeiten überwachen, die sich auf die Erhaltungssituation derjenigen wandernden Wasservogelarten auswirken können, zu deren Arealstaaten die Vertragspartei gehört;

b)

bestimmt eine Anlaufstelle für die anderen Vertragsparteien und übermittelt unverzüglich Bezeichnung und Anschrift dieser Stelle dem Sekretariat des Abkommens zur weitergehenden Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien;

c)

erarbeitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ab der zweiten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieses Abkommens durch die betreffende Vertragspartei unter besonderer Bezugnahme auf die von ihr getroffenen Erhaltungsmaßnahmen. Das Berichtsformat wird auf der ersten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien festgelegt und gegebenenfalls auf einer späteren Tagung der Versammlung der Vertragsparteien überprüft. Jeder Bericht wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertzwanzig Tage vor der ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien vorgelegt, für die er erarbeitet wurde, und vom Sekretariat des Abkommens umgehend in Abschrift an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet.

(2)

a)

Jede Vertragspartei leistet in Übereinstimmung mit dem Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen einen Beitrag zum Haushalt des Abkommens. Die Beiträge werden für Vertragsparteien, die Arealstaaten sind, auf höchstens 25 v. H. des Gesamthaushalts begrenzt. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind nicht verpflichtet, mehr als 2,5 v. H. der Verwaltungskosten beizutragen.

b)

Beschlüsse betreffend den Haushalt und alle gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Änderungen des Beitragsschlüssels werden von der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens angenommen.

(3)   Die Versammlung der Vertragsparteien kann einen aus freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien oder aus anderen Quellen gespeisten Fonds für Erhaltungsmaßnahmen einrichten, um damit Monitoring, Forschung und Ausbildung sowie Projekte im Zusammenhang mit der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel zu finanzieren.

(4)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, anderen Vertragsparteien auf mehr- oder zweiseitiger Grundlage Ausbildungs- sowie fachliche und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewähren.

Artikel VI

Versammlung der Vertragsparteien

(1)   Die Versammlung der Vertragsparteien ist das Beschlussgremium dieses Abkommens.

(2)   Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beruft der Verwahrer in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens eine Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein. In der Folge beruft das Sekretariat des Abkommens in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein, sofern diese nichts anderes beschließt. Diese Tagungen sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten werden.

(3)   Auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat des Abkommens eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein.

(4)   Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, und die Sekretariate internationaler Übereinkommen, die unter anderem mit der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel befasst sind, können durch Beobachter auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein. Jede Stelle oder jedes Gremium, die im Bereich dieser Erhaltungsangelegenheiten oder der Erforschung wandernder Wasservögel fachlich qualifiziert sind, können ebenfalls durch Beobachter auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht.

(5)   Nur Vertragsparteien haben ein Stimmrecht. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, aber Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Abkommens sind. Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(6)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

(7)   Auf ihrer ersten Tagung wird die Versammlung der Vertragsparteien

a)

ihre Geschäftsordnung durch Konsens annehmen;

b)

ein Sekretariat des Abkommens innerhalb des Sekretariats des Übereinkommens zur Wahrnehmung der in Artikel VIII aufgeführten Sekretariatsaufgaben einsetzen;

c)

den in Artikel VII vorgesehenen Fachausschuss einzusetzen;

d)

ein Format für die nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c zu erarbeitenden Berichte annehmen;

e)

Kriterien für die Bestimmung von Notlagen annehmen, die sofortige Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machen, sowie die Modalitäten der Zuweisung der Verantwortung für die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen.

(8)   Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen wird die Versammlung der Vertragsparteien

a)

bereits erfolgte und potenzielle Veränderungen der Erhaltungssituation wandernder Wasservögel und der für ihr Überleben wichtigen Habitate sowie die Faktoren, die sich darauf auswirken können, erörtern;

b)

die Fortschritte und etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens überprüfen;

c)

einen Haushaltsplan annehmen und alle Angelegenheiten erörtern, die sich auf die finanziellen Regelungen für dieses Abkommen beziehen;

d)

alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Sekretariat des Abkommens und der Mitgliedschaft im Fachausschuss behandeln;

e)

einen Bericht annehmen, der den Vertragsparteien dieses Abkommens und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt wird;

f)

Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.

(9)   Auf jeder ihrer Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien

a)

den Vertragsparteien für notwendig oder zweckdienlich erachtete Empfehlungen vorlegen;

b)

konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Abkommens und gegebenenfalls Dringlichkeitsmaßnahmen annehmen, wie in Artikel VII Absatz 4 vorgesehen;

c)

Anträge zur Änderung dieses Abkommens prüfen und darüber beschließen;

d)

den Aktionsplan in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 3 ändern;

e)

die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens für notwendig erachtet, insbesondere zur Koordinierung mit den im Rahmen anderer internationaler Verträge, Übereinkommen und Abkommen mit überlappendem geografischen und taxonomischen Geltungsbereich eingesetzten Gremien;

f)

zu sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens Beschlüsse fassen.

Artikel VII

Fachausschuss

(1)   Der Fachausschuss besteht aus

a)

neun Sachverständigen als Vertretern verschiedener Regionen des Abkommensgebiets auf der Grundlage einer ausgewogenen geografischen Verteilung,

b)

einem Vertreter der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), einem Vertreter des Internationalen Büros für Wasservogel- und Feuchtgebietforschung (IWRB) und einem Vertreter des Internationalen Jagdrats zur Erhaltung des Wildes (CIC),

c)

je einem Sachverständigen aus folgenden Bereichen: Wirtschaft im ländlichen Raum, Management der Wildbestände, Umweltrecht.

Das Verfahren für die Ernennung der Sachverständigen, die Dauer ihrer Ernennung sowie das Verfahren für die Benennung des Vorsitzenden des Fachausschusses werden von der Versammlung der Vertragsparteien bestimmt. Der Vorsitzende kann höchstens vier Beobachter aus internationalen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Fachorganisationen zulassen.

(2)   Sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, werden die Sitzungen des Fachausschusses vom Sekretariat des Abkommens in Verbindung mit der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien sowie mindestens einmal zwischen ordentlichen Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien einberufen.

(3)   Der Fachausschuss

a)

sorgt für die fachlich-wissenschaftliche Beratung und Information der Versammlung der Vertragsparteien und — über das Sekretariat des Abkommens — der einzelnen Vertragsparteien;

b)

legt der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen zum Aktionsplan, zur Durchführung dieses Abkommens und zu künftigen Forschungsarbeiten vor;

c)

erarbeitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einen Bericht über seine Tätigkeit, der jeweils mindestens einhundertzwanzig Tage vor der betreffenden Tagung dem Sekretariat des Abkommens vorgelegt und von diesem umgehend in Abschrift an die Vertragsparteien weitergeleitet wird;

d)

führt alle sonstigen Aufgaben aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden.

(4)   Sofern nach Meinung des Fachausschusses eine Notlage eingetreten ist, die den Beschluss von Dringlichkeitsmaßnahmen erforderlich macht, um eine Verschlechterung der Erhaltungssituation einer oder mehrerer wandernder Wasservogelarten zu verhindern, kann der Fachausschuss das Sekretariat des Abkommens ersuchen, unverzüglich eine Sitzung der betroffenen Vertragsparteien einzuberufen. Diese Vertragsparteien treten danach so bald wie möglich zusammen, um umgehend ein Instrumentarium für den Schutz der Arten zu schaffen, für die eine besonders starke Gefährdung festgestellt worden ist. Soweit auf einer solchen Sitzung eine Empfehlung angenommen wurde, unterrichten die betroffenen Vertragsparteien einander und das Sekretariat des Abkommens über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Empfehlung ergriffen haben, oder über die Gründe, weshalb die Empfehlung nicht durchgeführt werden konnte.

(5)   Der Fachausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Aufgaben einsetzen.

Artikel VIII

Sekretariat des Abkommens

Das Sekretariat des Abkommens hat folgende Aufgaben:

a)

Es organisiert und betreut die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien sowie die Sitzungen des Fachausschusses;

b)

es führt die Beschlüsse aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden;

c)

es fördert und koordiniert in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsparteien die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen einschließlich des Aktionsplans;

d)

es knüpft Verbindungen zu nicht zu den Vertragsparteien gehörenden Arealstaaten an und erleichtert die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und mit internationalen und nationalen Organisationen, deren Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar für die Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel von Belang ist;

e)

es sammelt Informationen, die den Zielen und der Durchführung dieses Abkommens förderlich sind, wertet sie aus und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen;

f)

es macht die Versammlung der Vertragsparteien auf Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Abkommens im Zusammenhang stehen;

g)

es leitet die Berichte der in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Behörden und des Fachausschusses zusammen mit den nach Buchstabe h dieses Artikels vorzulegenden Berichten mindestens sechzig Tage vor Beginn der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien in Abschrift an jede Vertragspartei weiter;

h)

es arbeitet jährlich sowie für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariat und die Durchführung dieses Abkommens aus;

i)

es verwaltet den Haushalt für dieses Abkommen und, sofern er eingerichtet wird, den Fonds für Erhaltungsmaßnahmen;

j)

es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Abkommen und seine Ziele;

k)

es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Abkommens oder von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden.

Artikel IX

Beziehungen zu internationalen Stellen und Gremien, die sich mit wandernden Wasservögeln und ihren Habitaten befassen

Das Sekretariat des Abkommens konsultiert

a)

regelmäßig das Sekretariat des Übereinkommens und gegebenenfalls die für die Sekretariatsaufgaben zuständigen Gremien im Rahmen von Abkommen, die nach Artikel IV Absätze 3 und 4 des Übereinkommens geschlossen wurden und die für wandernde Wasservögel von Belang sind, sowie des Übereinkommens von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, des Übereinkommens von 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, des Afrikanischen Übereinkommens von 1968 über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen, des Übereinkommens von 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume sowie des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt im Hinblick darauf, dass die Versammlung der Vertragsparteien mit den Vertragsparteien dieser Übereinkünfte in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammenarbeitet, insbesondere bei der Ausarbeitung und Durchführung des Aktionsplans;

b)

die Sekretariate anderer einschlägiger Übereinkommen und sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte in Bezug auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse;

c)

sonstige Organisationen, die im Bereich der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel und ihrer Habitate sowie in den Bereichen Forschung, Bildung und Bewusstseinsbildung sachkundig sind.

Artikel X

Änderung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen kann auf jeder ordentlichen und außerordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien geändert werden.

(2)   Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(3)   Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertfünfzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat des Abkommens leitet den Vertragsparteien umgehend Abschriften zu. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu werden dem Sekretariat des Abkommens mindestens sechzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich nach dem letzten Tag, an dem Stellungnahmen vorgelegt werden können, alle bis zu diesem Tag vorgelegten Stellungnahmen.

(4)   Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlagen werden mit Zweitdrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden zu der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

(5)   Weitere Anlagen und Änderungen von Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 6 einen Vorbehalt angebracht haben, am neunzigsten Tag nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft.

(6)   Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbehalt in Bezug auf eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage anbringen. Ein Vorbehalt kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die weitere Anlage oder die Änderung tritt dann am dreißigsten Tag nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel XI

Auswirkungen dieses Abkommens auf internationale Übereinkommen und gesetzliche Vorschriften

(1)   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund derzeit geltender internationaler Verträge, Übereinkommen oder Abkommen.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, strengere Maßnahmen zur Erhaltung wandernder Wasservögel und ihrer Habitate beizubehalten oder einzuführen.

Artikel XII

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.

(2)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie in gegenseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

Artikel XIII

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt

(1)   Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens für jeden Arealstaat, gleichviel ob seiner Hoheitsgewalt unterstehende Gebiete im Abkommensgebiet liegen oder nicht, und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, unter deren Mitgliedern mindestens ein Arealstaat ist, zur Unterzeichnung auf; diese kann erfolgen

a)

durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung,

oder

b)

durch Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(2)   Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens in Den Haag zur Unterzeichnung auf.

(3)   Dieses Abkommen steht vom Tag seines Inkrafttretens an allen in Absatz 1 genannten Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(4)   Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel XIV

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens vierzehn Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens sieben aus Afrika und sieben aus Eurasien einschließen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder nach Artikel XIII ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

(2)   Für einen Arealstaat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die für das Inkrafttreten erforderliche Zahl von Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dieses Abkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben,

a)

es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben,

b)

es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben,

oder

c)

ihm beigetreten sind, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem dieser Staat oder diese Organisation es ohne Vorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Artikel XV

Vorbehalte

Allgemeine Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Jedoch kann jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung beziehungsweise bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt in Bezug auf eine bestimmte unter das Abkommen fallende Art oder eine konkrete Bestimmung des Aktionsplans anbringen. Ein solcher Vorbehalt kann von dem Staat oder der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ihn angebracht haben, jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; der Staat oder die Organisation sind nicht vor Ablauf von dreißig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorbehalt zurückgenommen wurde, durch die Bestimmungen gebunden, die Gegenstand des Vorbehalts waren.

Artikel XVI

Kündigung

Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notfikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel XVII

Verwahrer

(1)   Die Urschrift dieses Abkommens, die in arabischer, englischer, französischer und russischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel XIII Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie dem Sekretariat des Abkommens, sobald es eingerichtet ist, beglaubigte Abschriften dieser Fassungen.

(2)   Sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

(3)   Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie das Sekretariat des Abkommen über

a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und jeder weiteren Anlage sowie jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anlagen;

d)

jeden Vorbehalt betreffend eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage;

e)

jede Notifikation der Rücknahme eines Vorbehalts;

f)

jede Notifikation der Kündigung des Abkommens.

Der Verwahrer übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Sekretariat des Abkommens den Wortlaut jedes Vorbehalts, jeder weiteren Anlage und jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anlagen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommens unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am sechzehnten Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.

ANLAGE 1

BESTIMMUNG DES ABKOMMENSGEBIETS

Die Grenzen des Abkommensgebiets werden wie folgt bestimmt: vom Nordpol nach Süden entlang dem Längenkreis 130°W bis 75°N; von dort in östlicher und südöstlicher Richtung durch Viscount Melville Sound, Prince Regent Inlet, Gulf of Boothia, Foxe Basin, Foxe Channel und die Hudsonstraße bis 60°N, 60°W im Nordwestatlantik; von dort in südöstlicher Richtung durch den Nordwestatlantik bis 50°N, 30°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 30°W bis 10°N; von dort in südöstlicher Richtung zum Äquator auf 20°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 20°W bis 40°S; von dort nach Osten entlang dem Breitenkreis 40°S bis 60°O; von dort nach Norden entlang dem Längenkreis 60°O bis 35°N; von dort in ostnordöstlicher Richtung ausholend zu einem auf 49°N, 87° 27'O gelegenen Punkt im westlichen Altaigebirge; von dort in nordöstlicher Richtung ausholend bis zur Küste des Nordpolarmeers auf 130°O; von dort nach Norden entlang dem Längenkreis 130°O zum Nordpol. Die Begrenzung des Abkommensgebiets ist auf der nachstehenden Karte eingezeichnet.

Karte des Abkommensgebiets

Image

ANLAGE 2

WASSERVOGELARTEN, AUF DIE DIESES ABKOMMEN ANWENDBAR IST (1)

SEETAUCHER

Sterntaucher

Eurasischer Prachttaucher

Eistaucher

Gelbschnabel-Eistaucher

LAPPENTAUCHER

Rothalstaucher

Ohrentaucher

PELIKANE

Rosapelikan

Krauskopfpelikan

KORMORANE

Zwergscharbe

Sokotrascharbe

REIHER

Braunkehlreiher

Purpurreiher

Silberreiher

Dickschnabelreiher

Rotbauchreiher

Zwergdommel

Schieferdommel

Rohrdommel

STÖRCHE

Nimmersatt

Schwarzstorch

Afrikanischer Wollhalsstorch

Weißstorch

IBISSE

Sichler

Waldrapp

Heiliger Ibis

Löffler

Rosenfußlöffler

FLAMINGOS

Flamingo

Zwergflamingo

ENTENVÖGEL

Fahlpfeifgans

Witwenpfeifente

Weißrücken-Pfeifgans

Weißrückenente

Weißkopfruderente

Höckerschwan

Singschwan

Zwergschwan

Kurzschnabelgans

Saatgans

Bläßgans

Zwerggans

Graugans

Nonnengans

(Weißwangengans)

Ringelgans

Rothalsgans

Nilgans

Rostgans

Graukopfkasarka

Grandgans

Sporengans

Glanzente

Rotbrust-Zwerggans

Pfeifente

Schnatterente

Krickente

Fahlente, Kapente

Stockente

Gelbschnabelente

Rotschnabelente

Hottentottenente

Knäckente

Löffelente

Marmelente

Kolbenente

Rotaugenente

Tafelente

Moorente

Reiherente

Bergente

Eiderente

Prachteiderente

Scheckente

Eisente

Trauerente

Samtente

Schellente

Zwergsäger

Mittelsäger

Gänsesäger

KRANICHE

Nonnenkranich

Jungfernkranich

Paradieskranich

Klunkerkranich

Graukranich

RALLEN

Böhmralle

Kleines Sumpfhuhn

Zwergsumpfhuhn

Tüpfelsumpfhuhn

Graukehlsumpfhuhn

Bläßhuhn

(Schwarzes Meer/Mittelmeer)

REIHERLÄUFER

Reiherläufer

STELZENLÄUFER

Stelzenläufer

Säbelschnäbler

BRACHSCHWALBEN

Rotflügelbrachschwalbe

Schwarzflügelbrachschwalbe

REGENPFEIFER

Goldregenpfeifer

Kiebitzregenpfeifer

Sandregenpfeifer

Flußregenpfeifer

Hirtenregenpfeifer

Dreibandregenpfeifer

Braunstirnregenpfeifer

Rotbrandregenpfeifer

Seeregenpfeifer

Weißstirnregenpfeifer

Mongolenregenpfeifer

Wüstenregenpfeifer

Wermutregenpfeifer

Mornellregenpfeifer

Kiebitz

Spornkiebitz

Langspornkiebitz

Senegalkiebitz

Trauerkibitz

Schwarzflügelkiebitz

Kronenkiebitz

Rotbrustkiebitz

Steppenkiebitz

Weißschwanzkiebitz

SCHNEPFENVÖGEL

Schnepfenvögel

Doppelschnepfe

Zwergschnepfe

Uferschnepfe

Pfuhlschnepfe

Regenbrachvogel

Dünnschnabel-Brachvogel

Großer Brachvogel

Dunkler Wasserläufer

Rotschenkel

Teichwasserläufer

Grünschenkel

Waldwasserläufer

Bruchwasserläufer

Terekwasserläufer

Flussuferläufer

Steinwälzer

Anadyr-Knutt

Knutt

Sanderling

Zwergstrandläufer

Temminckstrandläufer

Meerstrandläufer

Alpenstrandläufer

Sichelstrandläufer

Sumpfläufer

Kampfläufer

Odinshühnchen

Thorshühnchen

MÖWEN

Weißaugenmöwe

Hemprichmöwe

Korallenmöwe

Armeniermöwe

Fischmöwe

Dünnschnabelmöwe

Schwarzkopfmöwe

Lachsseeschwalbe

Raubseeschwalbe

Königsseeschwalbe

Rüppelseeschwalbe

Eilseeschwalbe

Brandseeschwalbe

Rosenseeschwalbe

Flussseeschwalbe

Küstenseeschwalbe

Zwergseeschwalbe

Orientseeschwalbe

Damaraseeschwalbe

Weißwangenseeschwalbe

Weißflügelseeschwalbe

Trauerseeschwalbe


(1)  Angenommen auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 25. bis 27. September 2002 in Bonn, Deutschland, stattfand.

ANLAGE 3

AKTIONSPLAN (1)

1.   Anwendungsbereich

1.1.   Dieser Aktionsplan findet auf die in Tabelle 1 dieser Anlage (im Folgenden als „Tabelle 1“ bezeichnet) aufgeführten Populationen wandernder Wasservögel Anwendung.

1.2.   Tabelle 1 ist Bestandteil dieser Anlage. Eine Bezugnahme auf diesen Aktionsplan schließt eine Bezugnahme auf Tabelle 1 ein.

2.   Artenschutz

2.1.   Rechtliche Maßnahmen

2.1.1.   Vertragsparteien mit in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen stellen diese Populationen unter Schutz nach Artikel III Absatz 2 Buchstabe a. Diese Vertragsparteien verbieten vorbehaltlich des Absatzes 2.1.3 insbesondere Folgendes

a)

die Entnahme von Vögeln und Eiern solcher in ihrem Hoheitsgebiet vorkommender Populationen aus der Natur;

b)

absichtliche Störungen, sofern diese für die Erhaltung der betreffenden Population erheblich sind;

c)

den Besitz oder die Nutzung von Vögeln oder Eiern der betreffenden Populationen, die entgegen den unter Buchstabe a festgelegten Verboten aus der Natur entnommen wurden, und den Handel damit sowie den Besitz oder die Nutzung aller ohne weiteres erkennbaren Teile oder Erzeugnisse solcher Vögel und ihrer Eier und den Handel damit.

Die in den Kategorien 2 und 3 in Spalte A aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage einer nachhaltigen Nutzung auch weiterhin bejagt werden, soweit die Bejagung dieser Populationen einer langen kulturellen Tradition entspricht. Diese nachhaltige Nutzung hat im Rahmen der speziellen Bestimmungen eines auf der entsprechenden internationalen Ebene aufgestellten Arten-Aktionsplans zu erfolgen.

2.1.2.   Vertragsparteien mit in Tabelle 1 aufgeführten Populationen regeln die Entnahme von Vögeln und Eiern aller in Tabelle 1 Spalte B aufgeführten Populationen aus der Natur. Ziel solcher rechtlicher Maßnahmen ist es, eine günstige Erhaltungssituation für diese Populationen aufrechtzuerhalten beziehungsweise dazu beizutragen, sie wieder in eine solche zu bringen, und auf der Grundlage der besten verfügbaren populationsdynamischen Erkenntnisse zu gewährleisten, dass jede Entnahme aus der Natur oder sonstige Nutzung nachhaltig ist. Diese rechtlichen Maßnahmen sehen vorbehaltlich des Absatzes 2.1.3 insbesondere Folgendes vor:

a)

das Verbot der Entnahme von Vögeln der betreffenden Populationen aus der Natur in den verschiedenen Reproduktions- und Aufzuchtphasen und auf dem Rückzug zu ihren Brutgebieten, wenn sich die Entnahme aus der Natur ungünstig auf die Erhaltungssituation der betreffenden Population auswirkt;

b)

die Regelung der Entnahmemethoden;

c)

gegebenenfalls die Festlegung von Grenzen für die Entnahme aus der Natur, wobei durch angemessene Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Grenzen eingehalten werden;

d)

das Verbot des Besitzes oder der Nutzung von Vögeln oder Eiern dieser Populationen, die entgegen den nach diesem Absatz festgelegten Verboten aus der Natur entnommen wurden, und des Handels damit sowie das Verbot des Besitzes oder der Nutzung aller Teile solcher Vögel und ihrer Eier und des Handels damit.

2.1.3.   Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können die Vertragsparteien ungeachtet des Artikels III Absatz 5 des Übereinkommens für folgende Zwecke Ausnahmen von den in den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 festgelegten Verboten zulassen:

a)

um erhebliche Schäden in der Landwirtschaft, an Gewässern und in der Fischereiwirtschaft zu verhindern;

b)

im Interesse der Luftsicherheit oder sonstiger Belange von vorrangiger Bedeutung für die Allgemeinheit;

c)

für Zwecke der Forschung und Bildung, der Wiederansiedlung sowie für die zu diesen Zwecken erforderliche Nachzucht;

d)

um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und begrenzt die Entnahme aus der Natur und die Haltung oder anderweitige vernünftige Nutzung bestimmter Vögel in geringen Mengen zu ermöglichen;

e)

zur Förderung der Vermehrung oder des Überlebens der betreffenden Populationen.

Solche Ausnahmen müssen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sein und dürfen sich auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen nicht schädlich auswirken. Die Vertragsparteien benachrichtigen das Sekretariat des Abkommens so frühzeitig wie möglich von allen nach dieser Bestimmung gewährten Ausnahmen.

2.2.   Aktionspläne für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne)

2.2.1.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, internationale Arten-Aktionspläne vorrangig für die in Tabelle 1 Spalte A Kategorie 1 aufgeführten Populationen sowie für die in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen zu erarbeiten und umzusetzen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung dieser Pläne.

2.2.2.   Die Vertragsparteien erstellen nationale Arten-Aktionspläne für die in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen in dem Streben, deren Erhaltungssituation insgesamt zu verbessern, und setzen diese Pläne um. Diese Aktionspläne enthalten spezielle Bestimmungen für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen. Gegebenenfalls soll das Problem des versehentlichen Tötens von Vögeln bei der Jagd infolge einer falschen Identifizierung der Art Berücksichtigung finden.

2.3.   Dringlichkeitsmaßnahmen

Liegen irgendwo im Abkommensgebiet außergewöhnlich ungünstige Bedingungen oder Gefährdungen vor, so sorgen die Vertragsparteien — soweit möglich und angebracht in enger Zusammenarbeit — für die Erarbeitung und Umsetzung von Dringlichkeitsmaßnahmen für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen.

2.4.   Wiederansiedlung

Die Vertragsparteien gehen bei der Wiederansiedlung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen in Teilen ihres herkömmlichen Verbreitungsgebiets, in denen sie nicht mehr vorkommen, mit größter Sorgfalt vor. Sie bemühen sich um die Ausarbeitung und Umsetzung eines auf angemessenen wissenschaftlichen Untersuchungen beruhenden detaillierten Wiederansiedlungsplans. Wiederansiedlungspläne sollen Bestandteil nationaler und gegebenenfalls internationaler Arten-Aktionspläne sein. Ein Wiederansiedlungsplan soll eine Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt umfassen und ist einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat des Abkommens im Voraus über alle Wiederansiedlungsprogramme für in Tabelle 1 aufgeführte Populationen.

2.5.   Einbürgerung

2.5.1.   Die Vertragsparteien verbieten, falls sie dies für erforderlich halten, die Einbürgerung nichtheimischer Tier- und Pflanzenarten, wenn sich dies auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen schädlich auswirken kann.

2.5.2.   Die Vertragsparteien verlangen, falls sie dies für erforderlich halten, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das versehentliche Entkommenlassen in Gefangenschaft gehaltener Vögel nichtheimischer Arten zu verhindern.

2.5.3.   Die Vertragsparteien ergreifen, soweit dies durchführbar und angebracht ist, Maßnahmen einschließlich der Entnahme aus der Natur, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen nichtheimische Arten oder deren Hybriden bereits in ihr Hoheitsgebiet eingebracht worden sind, diese Arten oder ihre Hybriden keine potenzielle Gefährdung für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen darstellen.

3.   Habitatschutz

3.1.   Habitatverzeichnisse

3.1.1.   Die Vertragsparteien erstellen und veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit sachkundigen internationalen Organisationen, nationale Verzeichnisse der Habitate innerhalb ihres Hoheitsgebiets, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen von Bedeutung sind.

3.1.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig um die Bestimmung aller Stätten von internationaler oder nationaler Bedeutung für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen.

3.2.   Erhaltung von Gebieten

3.2.1.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Schutzgebiete zur Erhaltung von Habitaten, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen von Bedeutung sind, weiterhin auszuweisen und Managementpläne für diese Gebiete zu erarbeiten und umzusetzen.

3.2.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich, denjenigen Feuchtgebieten einen besonderen Schutz zu gewähren, die hinsichtlich der internationalen Bedeutung international anerkannte Kriterien erfüllen.

3.2.3.   Die Vertragsparteien bemühen sich um eine wohlausgewogene und nachhaltige Nutzung aller Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet. Insbesondere bemühen sie sich, durch Einführung geeigneter Regelungen oder Standards und Kontrollmaßnahmen die Verschlechterung oder den Verlust von Habitaten zu vermeiden, welche die Lebensgrundlage der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen darstellen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere,

a)

soweit durchführbar, sicherzustellen, dass der Einsatz von Agrochemikalien, die Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie die Entsorgung von Abwasser in Rechtsvorschriften, die mit den völkerrechtlichen Normen übereinstimmen, hinlänglich geregelt sind, um ihre abträglichen Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen auf ein Mindestmaß zu beschränken,

und

b)

Informationsmaterial, in dem diese geltenden Regelungen, Standards und Kontrollmaßnahmen sowie ihr Nutzen für den Menschen und für frei lebende Tiere und Pflanzen beschrieben sind, in den in Frage kommenden Sprachen zu erarbeiten und zu verbreiten.

3.2.4.   Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen eines ökosystemaren Ansatzes Strategien für die Erhaltung der Habitate aller in Tabelle 1 aufgeführten Populationen — einschließlich verstreut auftretender Populationen — zu erarbeiten.

3.3.   Sanierung und Wiederherstellung

Die Vertragsparteien bemühen sch, soweit dies durchführbar und angebracht ist, die Gebiete, die ehemals für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen wichtig waren, zu sanieren oder wiederherzustellen.

4.   Steuerung menschlicher Tätigkeiten

4.1.   Jagd

4.1.1.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ihr Jagdrecht dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung in Übereinstimmung mit diesem Aktionsplan entspricht, wobei das gesamte geografische Verbreitungsgebiet der betreffenden Wasservogelpopulationen und die Eigenheiten ihres Lebenszyklus zu berücksichtigen sind.

4.1.2.   Das Sekretariat des Abkommens wird von den Vertragsparteien laufend über ihre Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Bejagung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen unterrichtet.

4.1.3.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, ein verlässliches, abgestimmtes System für die Sammlung von Jagddaten zu entwickeln, um die jährliche Jagdstrecke der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen bestimmen zu können. Sie legen dem Sekretariat des Abkommens für jede Population eine Schätzung der jährlichen Gesamtentnahme vor, wenn diese verfügbar ist.

4.1.4.   Die Vertragsparteien bemühen sich um ein stufenweises Verbot des Einsatzes von Bleischrot bei der Jagd in Feuchtgebieten bis zum Jahr 2000.

4.1.5.   Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung und, soweit möglich, Abschaffung des Einsatzes vergifteter Köder.

4.1.6.   Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung und, soweit möglich, Abstellung widerrechtlicher Entnahme aus der Natur.

4.1.7.   Die Vertragsparteien ermutigen gegebenenfalls die Jäger auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, Vereinigungen oder Organisationen zu bilden, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren und dazu beizutragen, den Grundsatz der Nachhaltigkeit umzusetzen.

4.1.8.   Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Einführung einer fachlichen Eignungsprüfung für Jäger, die unter anderem auch die Bestimmung von Vögeln einschließt.

4.2.   Ökotourismus

4.2.1.   Die Vertragsparteien fördern, falls dies angebracht ist, nicht jedoch im Fall der Kernzonen von Schutzgebieten, die Ausarbeitung von Kooperationsprogrammen zwischen allen Betroffenen, um in Feuchtgebieten, in denen sich größere Bestände der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufhalten, einen schonend gestalteten und angemessenen Ökotourismus aufzubauen.

4.2.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich in Zusammenarbeit mit sachkundigen internationalen Organisationen, Kosten, Nutzen und sonstige Folgen zu bewerten, die sich aus dem Ökotourismus in ausgewählten Feuchtgebieten mit größeren Beständen der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen ergeben können. Sie übermitteln die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Sekretariat des Abkommens.

4.3.   Sonstige menschliche Tätigkeiten

4.3.1.   Die Vertragsparteien beurteilen die Auswirkungen der vorgesehenen Projekte, die wahrscheinlich zu Konflikten zwischen in Tabelle 1 aufgeführten Populationen, die sich in den in Absatz 3.2 bezeichneten Gebieten befinden, und menschlichen Interessen führen werden, und machen die Ergebnisse der Beurteilung der Öffentlichkeit zugänglich.

4.3.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen verursacht werden, zu sammeln, und übermitteln die Ergebnisse dem Sekretariat des Abkommens.

4.3.3.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, geeignete Verfahren zu ermitteln, um Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen verursacht werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder ihre Auswirkungen abzumildern, und machen sich hierbei die in anderen Teilen der Welt gesammelten Erfahren zunutze.

4.3.4.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, Arten-Aktionspläne für Populationen zu erarbeiten, die erhebliche Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, verursachen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Ausarbeitung und Abstimmung solcher Pläne.

4.3.5.   Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Anwendung hoher Umweltstandards bei der Planung und Errichtung von Bauwerken, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen auch Schritte in Erwägung ziehen, um die Auswirkungen bereits vorhandener Bauwerke auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn sich herausstellt, dass sich diese auf die betreffenden Populationen negativ auswirken.

4.3.6.   In Fällen, in denen Störungen durch den Menschen eine Gefährdung der Erhaltungssituation der in Tabelle 1 aufgeführten Wasservogelpopulationen darstellen, sollen sich die Vertragsparteien um Maßnahmen zur Begrenzung der Gefährdung bemühen. Geeignete Maßnahmen könnten unter anderem die Einrichtung störungsfreier Zonen mit Zutrittsverbot für die Öffentlichkeit in Schutzgebieten sein. Ein besonderes Augenmerk ist auf das Problem der Störung von Brutkolonien nistender Wasservogelarten durch den Menschen zu richten, insbesondere wenn sich diese Kolonien in beliebten Erholungsgebieten befinden.

5.   Forschung und Monitoring

5.1.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Zählungen in wenig erforschten Gebieten durchzuführen, in denen sich bedeutende Bestände der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufhalten können. Die Ergebnisse dieser Zählungen sind einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

5.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen einem Monitoring zu unterziehen. Die Monitoring-Ergebnisse sind zu veröffentlichen oder den geeigneten internationalen Organisationen zu übermitteln, um eine Übersicht über die Populationssituation und -trends zu ermöglichen.

5.3.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bewertung der Vogelpopulationstrends als Kriterium für die Situation dieser Populationen zu verbessern.

5.4.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, die Zugwege aller in Tabelle 1 aufgeführten Populationen zu bestimmen, wobei sie die bereits vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf ihre Verteilung innerhalb und außerhalb der Brutzeiten sowie die Ergebnisse von Zählungen nutzen und sich an koordinierten Beringungsprogrammen beteiligen.

5.5.   Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Forschungsprojekte in die Wege zu leiten und zu unterstützen, die sich mit Ökologie und Populationsdynamik der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen sowie mit ihren Habitaten befassen, um deren spezielle Bedürfnisse sowie die für ihre Erhaltung und ihr Management geeignetesten Verfahren zu bestimmen.

5.6.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Untersuchungen über die Auswirkungen von Feuchtgebietsverlusten und -verschlechterungen sowie von Störungen auf die Tragfähigkeit von Feuchtgebieten, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufgesucht werden, sowie auf das Wanderungsverhalten dieser Populationen durchzuführen.

5.7.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Untersuchungen über die Auswirkungen von Jagd und Handel auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen sowie über die Bedeutung dieser Nutzungsformen für die örtliche Wirtschaft und die Wirtschaft insgesamt durchzuführen.

5.8.   Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den einschlägigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und Forschungs- und Monitoringprojekte zu unterstützen.

6.   Bildung und Information

6.1.   Die Vertragsparteien sorgen, soweit notwendig, für Ausbildungsprogramme, um sicherzustellen, dass das für die Umsetzung dieses Aktionsplans zuständige Personal über angemessene Kenntnisse verfügt, um ihn wirksam umzusetzen.

6.2.   Die Vertragsparteien arbeiten untereinander und mit dem Sekretariat des Abkommens zusammen in dem Bestreben, Ausbildungsprogramme zu entwickeln und verfügbares Material auszutauschen.

6.3.   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Entwicklung von Programmen und Informationsmaterial sowie eines Instrumentariums zur Schärfung des Bewusstseins der Allgemeinheit in Bezug auf die Ziele, Bestimmungen und Inhalte dieses Aktionsplans. In dieser Hinsicht ist den Menschen, die in wichtigen Feuchtgebiete beziehungsweise in deren Umgebung leben, den Nutzern dieser Feuchtgebiete (Jäger, Fischer, Touristen usw.) sowie den örtlichen Behörden und sonstigen Entscheidungsträgern besondere Beachtung zuzuwenden.

6.4.   Die Vertragsparteien bemühen sich, spezielle Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit für die Erhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen durchzuführen.

7.   Umsetzung

7.1.   Bei der Umsetzung dieses Aktionsplans räumen die Vertragsparteien gegebenenfalls den in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen Vorrang ein.

7.2.   Kommt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mehr als eine Population einer in Tabelle 1 aufgeführten Art vor, so wendet die betreffende Vertragspartei Erhaltungsmaßnahmen an, die auf die Population(en) mit der am wenigsten günstigen Erhaltungssituation abgestimmt sind.

7.3.   Das Sekretariat des Abkommens koordiniert in Abstimmung mit dem Fachausschuss und mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Arealstaaten die Erarbeitung der Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel IV Absatz 4, um die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Aktionsplans zu unterstützen. Das Sekretariat des Abkommens sorgt nach Möglichkeit für Kohärenz in Bezug auf die im Rahmen anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte gebilligten Leitlinien. Die Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, den Grundsatz der nachhaltigen Nutzung einzuführen. Sie umfassen unter anderem Folgendes:

a)

Aktionspläne für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne),

b)

Dringlichkeitsmaßnahmen,

c)

Ausarbeitung von Verzeichnissen von Lebensstätten und von Verfahren für das Habitatmanagement,

d)

jagdliche Praxis,

e)

Handel mit Wasservögeln,

f)

Tourismus,

g)

Verringerung von Schäden in der Landwirtschaft,

h)

ein Wasservogelmonitoring-Protokoll.

7.4.   Das Sekretariat des Abkommens erstellt in Abstimmung mit dem Fachausschuss und den Vertragsparteien eine Reihe zur Umsetzung dieses Aktionsplans erforderlicher internationaler Übersichten, insbesondere über

a)

Populationssituation und –trends,

b)

Lücken bei den aus Bestandszählungen gewonnenen Informationen,

c)

das Netz der von den einzelnen Populationen aufgesuchten Stätten, einschließlich des Schutzstatus jeder Stätte sowie der jeweils getroffenen Managementmaßnahmen,

d)

die einschlägigen jagd- und handelsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates in Bezug auf die in Anlage 2 dieses Abkommens aufgeführten Arten,

e)

den Stand der Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne),

f)

Wiederansiedlungsprojekte,

g)

die Situation eingebrachter nichtheimischer Wasservogelarten und ihrer Hybriden.

7.5.   Das Sekretariat des Abkommens bemüht sich sicherzustellen, dass die in Absatz 7.4 genannten Übersichten mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

7.6.   Der Fachausschuss beurteilt die nach den Absätzen 7.3 und 7.4 erarbeiteten Leitlinien und Übersicht und verfasst Empfehlungs- und Entschließungsentwürfe in Bezug auf Erarbeitung, Inhalt und Umsetzung derselben zur Vorlage auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.

7.7.   Das Sekretariat des Abkommens führt regelmäßig eine Überprüfung der Beschaffungsmöglichkeiten für zusätzliche Mittel (Finanzmittel und fachliche Unterstützung) für die Umsetzung dieses Aktionsplans durch und legt der Versammlung der Vertragsparteien zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht darüber vor.

TABELLE 1

STATUS DER POPULATIONEN WANDERNDER WASSERVÖGEL (1)

Schlüssel für die Zuordnung

Der nachstehende Schlüssel für Tabelle 1 stellt eine Grundlage für die Umsetzung des Aktionsplans dar:

Spalte A

Kategorie 1:

a)

Arten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgenommen sind;

b)

Arten, die als gefährdete Arten in Threatened Birds of the World (BirdLife International 2000) aufgeführt sind;

c)

Populationen mit einer Individuenzahl von weniger als etwa 10 000.

Kategorie 2:

Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 10 000 bis 25 000.

Kategorie 3:

Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 25 000 bis 100 000, die aus folgenden Gründen als gefährdet gelten:

a)

Konzentration auf eine geringe Anzahl von Stätten in jeder Phase ihres Jahreszyklus,

b)

Angewiesenheit auf einen erheblich gefährdeten Habitattyp,

c)

erheblicher langfristiger Rückgang,

oder

d)

extreme Schwankungen bezüglich Populationsgröße oder -trends.

Hinsichtlich der in den Kategorien 2 und 3 aufgeführten Arten wird auf Absatz 2.1.1 dieser Anlage verwiesen.

Spalte B

Kategorie 1:

Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 25 000 bis 100 000, die den Voraussetzungen für Spalte A nicht entsprechen.

Kategorie 2:

Populationen mit einer Individuenzahl von mehr als etwa 100 000, für die aus folgenden Gründen besondere Aufmerksamkeit notwendig erscheint:

a)

Konzentration auf eine geringe Anzahl von Stätten in jeder Phase ihres Jahreszyklus,

b)

Angewiesenheit auf einen erheblich gefährdeten Habitattyp,

c)

erheblicher langfristiger Rückgang,

oder

d)

große Schwankungen bezüglich Populationsgröße oder -trends.

Spalte C

Kategorie 1:

Populationen mit einer Individuenzahl von mehr als etwa 100 000, für die eine internationale Zusammenarbeit von erheblichem Nutzen sein könnte und die den Voraussetzungen für Spalte A oder B nicht entsprechen.

Überprüfung der Tabelle 1

Diese Tabelle wird

a)

vom Fachausschuss nach Artikel VII Absatz 3 Buchstabe b regelmäβig überprüft,

und

b)

von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VI Absatz 9 Buchstabe d im Licht der aus dieser Überprüfung gezogenen Schlussfolgerungen erforderlichenfalls geändert.

Definition der geogafischen Begriffe in der Beschreibung von Verteilungsgebieten

North Africa

Algeria, Egypt, the Libyan Arab Jamahiriya, Morocco, Tunisia.

West Africa

Benin, Burkina Faso, Cameroon, Chad, Côte d'Ivoire, the Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Mauritania, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo.

Eastern Africa

Burundi, Djibouti, Eritrea, Ethiopia, Kenya, Rwanda, Somalia, Sudan, Uganda, the United Republic of Tanzania.

North-east Africa

Djibouti, Egypt, Eritrea, Ethiopia, Somalia, Sudan.

Southern Africa

Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mozambique, Namibia, South Africa, Swaziland, Zambia, Zimbabwe.

Central Africa

Cameroon, Central African Republic, Congo, Democratic Republic of the Congo, Equatorial Guinea, Gabon, São Tomé and Príncipe.

Sub-Saharan Africa

All African states south of the Sahara.

Tropical Africa

Sub-Saharan Africa excluding Lesotho, Namibia, South Africa and Swaziland.

Western Palearctic

As defined in Handbook of the Birds of Europe, the Middle East and North Africa (Cramp & Simmons 1977).

North-west Europe

Belgium, Denmark, Finland, France, Germany, Iceland, Ireland, Luxembourg, the Netherlands, Norway, Sweden, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland.

Western Europe

North-west Europe with Portugal and Spain.

North-east Europe

The northern part of the Russian Federation west of the Urals.

Eastern Europe

Belarus, the Russian Federation west of the Urals, Ukraine.

Central Europe

Austria, the Czech Republic, Estonia, Germany, Hungary, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Poland, the Russian Federation around the Gulf of Finland and Kaliningrad, Slovakia, Switzerland.

North Atlantic

Faroes, Greenland, Iceland, Ireland, Norway, the north-west coast of the Russian Federation, Svalbard, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland.

East Atlantic

Atlantic seaboard of Europe and North Africa from northern Norway to Morocco.

Western Siberia

The Russian Federation east of the Urals to the Yenisey River and south to the Kazakhstan border.

Central Siberia

The Russian Federation from the Yenisey River to the eastern boundary of the Taimyr Peninsula and south to the Altai Mountains.

West Mediterranean

Algeria, France, Italy, Malta, Monaco, Morocco, Portugal, San Marino, Spain, Tunisia.

East Mediterranean

Albania, Bosnia and Herzegovina, Croatia, Cyprus, Egypt, Greece, Israel, Lebanon, the Libyan Arab Jamahiriya, Slovenia, the Syrian Arab Republic, The Former Yugoslav Republic of Macedonia, Turkey, Yugoslavia.

Black Sea

Armenia, Bulgaria, Georgia, Republic of Moldova, Romania, the Russian Federation, Turkey, Ukraine.

Caspian

Azerbaijan, Iran (Islamic Republic of), Kazakhstan, the Russian Federation, Turkmenistan, Uzbekistan.

South-west Asia

Bahrain, Iran (Islamic Republic of), Iraq, Israel, Jordan, Kazakhstan, Kuwait, Lebanon, Oman, Qatar, Saudi Arabia, the Syrian Arab Republic, eastern Turkey, Turkmenistan, the United Arab Emirates, Uzbekistan, Yemen.

Western Asia

Western parts of the Russian Federation east of the Urals and the Caspian countries.

Central Asia

Afghanistan, Kazakhstan, Kyrgyzstan, Tajikistan, Turkmenistan, Uzbekistan.

Southern Asia

Bangladesh, Bhutan, India, Maldives, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

Schlüssel für Abkürzungen und Zeichen

bre

:

breeding (brütend)

N

:

Northern (nördlich, Nord-)

S

:

Southern (südlich, Süd-)

NE

:

North-eastern (nordöstlich, Nordost-)

SE

:

South-eastern (südöstlich, Südost-)

win

:

wintering (überwinternd)

E

:

Eastern (östlich, Ost-)

W

:

Western (westlich, West-)

NW

:

North-western (nordwestlich, Nordwest-)

SW

:

South-western (südwestlich, Südwest-)

()

Populationssituation unbekannt. Erhaltungssituation geschätzt.

*

Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage einer nachhaltigen Nutzung auch weiterhin bejagt werden, soweit die Bejagung dieser Populationen einer kulturellen Tradition entspricht (siehe Absatz 2.1.1).

Anmerkungen

1.

Die zur Erstellung der Tabelle 1 herangezogenen Populationszahlen entsprechen so weit wie möglich der Individuenzahl des potenziellen Brutbestands im Abkommensgebiet. Den Angaben liegen die besten verfügbaren veröffentlichten Populationsschätzungen zugrunde.

2.

Die Zusätze (bre) oder (win) in den Populationslisten dienen lediglich als Hilfen zur Populationsbestimmung. Sie sind im Rahmen dieses Abkommens und Aktionsplans nicht als Hinweis auf jahreszeitliche Beschränkungen von Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Populationen zu verstehen.

3.

Die zur Bestimmung der Populationen verwendeten kurzen Beschreibungen basieren auf den Beschreibungen, die in der dritten Auflage der „Waterbird Population Estimates“ verwendet werden.

4.

Das Zeichen „/“ wird zur Trennung von Brutgebieten und Überwinterungsgebieten verwendet.

5.

Wird die Population einer Art in Tabelle 1 mit einer Mehrfachkategorisierung aufgeführt, so beziehen sich die Verpflichtungen des Aktionsplans auf die strengste Kategorie, die aufgeführt ist.

 

A

B

C

SPHENISCIDAE

Spheniscus demersus

Southern Africa

1b

2a 2c

 

GAVIIDAE

Gavia stellata

North-west Europe (win)

 

2c

 

Caspian, Black Sea and east Mediterranean (win)

 

(1)

 

Gavia arctica arctica

Northern Europe and western Siberia/Europe

 

2c

 

Gavia arctica suschkini

Central Siberia/Caspian

 

 

(1)

Gavia immer

Europe (win)

1c

 

 

Gavia adamsii

Northern Europe (win)

1c

 

 

PODICIPEDIDAE

Tachybaptus ruficollis ruficollis

Europe and north-west Africa

 

 

1

Podiceps cristatus cristatus

North-west and western Europe

 

 

1

Black Sea and Mediterranean (win)

 

 

1

Caspian and south-west Asia (win)

2

 

 

Podiceps grisegena grisegena

North-west Europe (win)

 

1

 

Black Sea and Mediterranean (win)

 

(1)

 

Caspian (win)

2

 

 

Podiceps cristatus infuscatus

Eastern Africa (Ethiopia to northern Zambia)

1c

 

 

Southern Africa

1c

 

 

Podiceps auritus auritus

North-west Europe (large-billed)

1c

 

 

North-east Europe (small-billed)

 

1

 

Caspian and southern Asia (win)

2

 

 

Podiceps nigricollis nigricollis

Europe/southern and western Europe and north Africa

 

 

1

Western Asia/south-west and southern Asia

 

1

 

Podiceps nigricollis gurneyi

Southern Africa

2

 

 

PELECANIDAE

Pelecanus onocrotalus

Southern Africa

2

 

 

Western Africa

 

1

 

Eastern Africa

 

 

1

Europe and western Asia (bre)

1a 3c

 

 

Pelecanus rufescens

Tropical Africa and south-west Arabia

 

1

 

Pelecanus crispus

Black Sea and Mediterranean (win)

1a 1c

 

 

South-west Asia and south Asia (win)

1a 2

 

 

SULIDAE

Sula (Morus) capensis

Southern Africa

1b

2a 2c

 

PHALACROCORACIDAE

Phalacrocorax coronatus

Coastal south-west Africa

1c

 

 

Phalacrocorax pygmeus

Black Sea and Mediterranean

 

1

 

South-west Asia

 

1

 

Phalacrocorax neglectus

Coastal south-west Africa

1b 1c

 

 

Phalacrocorax carbo carbo

North-west Europe

 

 

1

Phalacrocorax carbo sinensis

Northern and central Europe

 

 

1

Black Sea and Mediterranean

 

 

1

Western and south-westAsia

 

 

(1)

Phalacrocorax carbo lucidus

Coastal west Africa

 

1

 

Central and eastern Africa

 

 

1

Coastal southern Africa

2

 

 

Phalacrocorax nigrogularis

Gulf and Arabian Sea

1b

2a 2c

 

Phalacrocorax capensis

Coastal southern Africa

 

2a 2c

 

ARDEIDAE

Egretta ardesiaca

Sub-Saharan Africa

3c

 

 

Egretta vinaceigula

South-central Africa

1b 1c

 

 

Egretta garzetta garzetta

Sub-Saharan Africa

 

 

(1)

Europe, Black Sea and Mediterranean/west and central Africa

 

 

1

Western Asia/south-west Asia, north-east and eastern Africa

 

(1)

 

Egretta gularis gularis

West Africa

 

(1)

 

Egretta gularis schistacea

North-east Africa and Red Sea

 

(1)

 

South-west Asia and south Asia

2

 

 

Egretta dimorpha

Coastal Eastern Africa

2

 

 

Ardea cinerea cinerea

Sub-Saharan Africa

 

 

1

Europe and north Africa (bre)

 

 

1

West and South-west Asia (bre)

 

 

(1)

Ardea melanocephala

Sub-Saharan Africa

 

 

(1)

Ardea purpurea purpurea

Tropical Africa

 

1

 

Western Europe and westMediterranean/west Africa

2

 

 

Eastern Europe and South-west Asia/Sub-Saharan Africa

 

(2c)

 

Casmerodius albus albus

Western, central and south-east Europe/Black Sea and Mediterranean

2

 

 

Western Asia/south-west Asia

 

(1)

 

Casmerodius albus melanorhynchos

Sub-Saharan Africa and Madagascar

 

 

(1)

Mesophoyx intermedia brachyrhyncha

Sub-Saharan Africa

 

1

 

Bubulcus ibis ibis

Southern Africa

 

 

1

Tropical Africa

 

 

1

South-west Europe and north-west Africa

 

 

1

East Mediterranean and south-west Asia

2

 

 

Ardeola ralloides ralloides

Medit., Black Sea and north Africa/Sub-Saharan Africa

3c

 

 

West and south-west Asia/Sub-Saharan Africa

 

(1)

 

Ardeola ralloides paludivaga

Sub-Saharan Africa and Madagascar

 

 

(1)

Ardeola idea

Madagascar and Aldabra/central and eastern Africa

1b 1c

 

 

Ardeola rufiventris

Tropical eastern and southern Africa

 

(1)

 

Nycticorax nycticorax nycticorax

Sub-Saharan Africa and Madagascar

 

(1)

 

Europe and north-west Africa/Mediterranean and Africa

 

2c

 

Western Asia/south-west Asia and north-east Africa

 

(1)

 

Ixobrychus minutus minutus

Europe and north Africa/Sub-Saharan Africa

 

2c

 

West and south-west Asia/Sub-Saharan Africa

 

(1)

 

Ixobrychus minutus payesii

Sub-Saharan Africa

 

(1)

 

Ixobrychus sturmii

Sub-Saharan Africa

 

(1)

 

Botaurus stellaris stellaris

Europe (bre)

3c

 

 

South-west Asia (win)

2

 

 

Botaurus stellaris capensis

Southern Africa

1c

 

 

CICONIIDAE

Mycteria ibis

Sub-Saharan Africa (excluding Madagascar)

 

1

 

Anastomus lamelligerus lamelligerus

Sub-Saharan Africa

 

 

1

Ciconia nigra

Southern Africa

1c

 

 

South-west Europe/westAfrica

1c

 

 

Central and eastern Europe/Sub-Saharan Africa

2

 

 

Ciconia abdimii

Sub-Saharan Africa and south-west Arabia

 

(2c)

 

Ciconia episcopus microscelis

Sub-Saharan Africa

 

(1)

 

Ciconia ciconia ciconia

Southern Africa

1c

 

 

Iberia and north-west Africa/Sub-Saharan Africa

3b

 

 

Central and eastern Europe/Sub-Saharan Africa

 

 

1

Western Asia/south-west Asia

2

 

 

Leptoptilos crumeniferus

Sub-Saharan Africa

 

 

1

BALAENICIPITIDAE

Balaeniceps rex

Central tropical Africa

1c

 

 

THRESKIORNITHIDAE

Plegadis falcinellus falcinellus

Sub-Saharan Africa (bre)

 

 

1

Black Sea and Mediterranean/west Africa

3c

 

 

South-west Asia/eastern Africa

 

(1)

 

Geronticus eremita

Morocco

1a 1b 1c

 

 

South-west Asia

1a 1b 1c

 

 

Threskiornis aethiopicus aethiopicus

Sub-Saharan Africa

 

 

1

Iraq and Iran

1c

 

 

Platalea leucorodia leucorodia

West Europe/west Mediterranean and west Africa

1c

 

 

Cent. and south-east Europe/Mediterranean and tropical Africa

2

 

 

Platalea leucorodia archeri

Red Sea and Somalia

1c

 

 

Platalea leucorodia balsaci

Coastal west Africa (Mauritania)

1c

 

 

Platalea leucorodia major

Western Asia/south-west and south Asia

2

 

 

Platalea alba

Sub-Saharan Africa

2*

 

 

PHOENICOPTERIDAE

Phoenicopterus ruber roseus

West Africa

3a

 

 

Eastern Africa

3a

 

 

Southern Africa (to Madagascar)

3a

 

 

West Mediterranean

 

2a

 

East Mediterranean, south-west and south Asia

 

2a

 

Phoenicopterus minor

West Africa

2

 

 

Eastern Africa

 

2a 2c

 

Southern Africa (to Madagascar)

3a

 

 

ANATIDAE

Dendrocygna bicolor

West Africa (Senegal to Chad)

 

 

(1)

Eastern and southern Africa

 

 

(1)

Dendrocygna viduata

West Africa (Senegal to Chad)

 

 

1

Eastern and southern Africa

 

 

1

Thalassornis leuconotus leuconotus

West Africa

1c

 

 

Eastern and southern Africa

2*

 

 

Oxyura leucocephala

West Mediterranean (Spain and Morocco)

1a 1b 1c

 

 

Algeria and Tunisia

1a 1b 1c

 

 

East Mediterranean, Turkey and south-west Asia

1a 1b 1c

 

 

Oxyura maccoa

Eastern Africa

1c

 

 

Southern Africa

1c

 

 

Cygnus olor

North-west mainland and central Europe

 

 

1

Black Sea

 

1

 

West and central Asia/Caspian

 

2a 2d

 

Cygnus Cygnus

Iceland/United Kingdom and Ireland

2

 

 

North-west mainland Europe

 

1

 

Northern Europe and western Siberia/Black Sea and East Mediterranean

2

 

 

West and central Siberia/Caspian

2

 

 

Cygnus columbianus bewickii

Western Siberia and north-east Europe/north-west Europe

3c

 

 

Northern Siberia/Caspian

1c

 

 

Anser brachyrhynchus

East Greenland and Iceland/United Kingdom

 

2a

 

Svalbard/north-west Europe

 

1

 

Anser fabalis fabalis

North-east Europe/north-west Europe

 

1

 

Anser fabalis rossicus

West and central Siberia/north-east and south-west Europe

 

 

(1)

Anser fabalis johanseni

West and central Siberia/Turkmenistan to western China

 

 

(1)

Anser albifrons albifrons

North-west Siberia and north-east Europe/north-west Europe

 

 

1

Western Siberia/central Europe

3c*

 

 

Western Siberia/Black Sea and Turkey

 

 

1

Northern Siberia/Caspian and Iraq

2

 

 

Anser albifrons flavirostris

Greenland/Ireland and tUnited Kingdom

3a*

 

 

Anser erythropus

Northern Europe and western Siberia/Black Sea and Caspian

1a 1b 2

 

 

Anser anser anser

Iceland/United Kingdom and Ireland

 

1

 

North-west Europe/south-west Europe

 

 

1

Central Europe/north Africa

 

1

 

Anser anser rubrirostris

Black Sea and Turkey

 

1

 

Western Siberia/Caspian and Iraq

 

 

1

Branta leucopsis

East Greenland/Scotland and Ireland

 

1

 

Svalbard/south-west Scotland

2

 

 

Russia/Germany and Netherlands

 

 

1

Branta bernicla bernicla

Western Siberia/western Europe

 

2b 2c

 

Branta bernicla hrota

Svalbard/Denmark and United Kingdom

1c

 

 

Canada and Greenland/Ireland

2

 

 

Branta ruficollis

Northern Siberia/Black Sea and Caspian

1a 1b 3a

 

 

Alopochen aegyptiacus

West Africa

2

 

 

Eastern and southern Africa

 

 

1

Tadorna ferruginea

North-west Africa

1c

 

 

East Mediterranean and Black Sea/north-east Africa

2

 

 

Western Asia and Caspian/Iran and Iraq

 

1

 

Tadorna cana

Southern Africa

 

1

 

Tadorna tadorna

North-west Europe

 

2a

 

Black Sea and Mediterranean

3c

 

 

Western Asia/Caspian and Middle East

 

1

 

Plectropterus gambensis gambensis

West Africa

 

 

1

Eastern Africa (Sudan to Zambia)

 

 

1

Plectropterus gambensis niger

Southern Africa

 

1

 

Sarkidiornis melanotos melanotos

West Africa

 

1

 

Southern and eastern Africa

 

 

1

Nettapus auritus

West Africa

1c

 

 

Southern and eastern Africa

 

 

(1)

Anas capensis

Eastern Africa (Rift Valley)

1c

 

 

Lake Chad basin2

1c

 

 

Southern Africa (north to Angola and Zambia)

 

 

1

Anas strepera strepera

North-west Europe

 

1

 

North-east Europe/Black Sea and Mediterranean

 

2c

 

Western Siberia/south-west Asia and north-east Africa

 

 

(1)

Anas penelope

Western Siberia and north-east Europe/north-west Europe

 

 

1

Western Siberia and north-east Europe/Black Sea and Mediterranean

 

2c

 

Western Siberia/south-west Asia and north-east Africa

 

2c

 

Anas platyrhynchos platyrhynchos

North-west Europe

 

 

1

Northern Europe/West Mediterranean

 

 

1

Eastern Europe/Black Sea and East Mediterranean

 

2c

 

Western Siberia/south-west Asia

 

 

(1)

Anas undulata undulata

Southern Africa

 

 

1

Anas clypeata

North-west and central Europe (win)

 

1

 

Western Siberia, north-east and eastern Europe/southern Europe and west Africa

 

2c

 

Western Siberia/south-west Asia, north-east and eastern Africa

 

2c

 

Anas erythrorhyncha

Southern Africa

 

 

1

Eastern Africa

 

 

1

Madagascar

2

 

 

Anas acuta

North-west Europe

 

1

 

Western Siberia, north-east and eastern Europe/southern Europe and west Africa

 

2c

 

Western Siberia/south-west Asia and eastern Africa

 

 

(1)

Anas querquedula

Western Siberia and Europe/west Africa

 

2c

 

Western Siberia/south-west Asia, north-east and eastern Africa

 

 

(1)

Anas crecca crecca

North-west Europe

 

 

1

Western Siberia and north-east Europe/Black Sea and Mediterranean

 

 

1

Western Siberia/south-west Asia and north-east Africa

 

2c

 

Anas hottentota

Lake Chad Basin

1c

 

 

Eastern Africa (south to northern Zambia)

 

1

 

Southern Africa (north to southern Zambia)

 

1

 

Marmaronetta angustirostris

West Mediterranean/West Mediterranean and west Africa

1a 1b 1c

 

 

East Mediterranean

1a 1b 1c

 

 

South-west Asia

1a 1b 2

 

 

Netta rufina

South-west and central Europe/West Mediterranean

 

1

 

Black Sea and east Mediterranean

3c

 

 

Western and central Asia/south-west Asia

 

 

1

Netta erythrophthalma brunnea

Southern and eastern Africa

 

 

1

Aythya ferina

North-east Europe/north-west Europe

 

 

1

Central and north-east Europe/Black Sea and Mediterranean

 

 

1

Western Siberia/south-west Asia

 

2c

 

Aythya nyroca

West Mediterranean/north and west Africa

1a 1c

 

 

Eastern Europe/east Mediterranean and Sahelian Africa

1a 3c

 

 

Western Asia/south-west Asia and north-east Africa

1a 3c

 

 

Aythya fuligula

North-west Europe (win)

 

 

1

Central Europe, Black Sea and Mediterranean (win)

 

 

1

Western Siberia/south-west Asia and north-east Africa

 

 

(1)

Aythya marila marila

Northern Europe/western Europe

 

 

1

Western Siberia/Black Sea and Caspian

 

 

1

Somateria mollissima mollissima

Baltic, Denmark and Netherlands

 

 

1

Norway and Russia

 

 

1

Somateria mollissima borealis

Svalbard and Franz Joseph (bre)

 

1

 

Somateria spectabilis

East Greenland, north-east Europe and western Siberia

 

 

1

Polysticta stelleri

Western Siberia/north-east Europe

1a

1

 

Clangula hyemalis

Iceland and Greenland

 

 

1

Western Siberia/northern Europe

 

 

1

Melanitta nigra nigra

Western Siberia and northern Europe/western Europe and north-west Africa

 

2a

 

Melanitta fusca fusca

Western Siberia and northern Europe/north-west Europe

 

2a

 

Black Sea and Caspian

1c

 

 

Bucephala clangula clangula

North-west and central Europe (win)

 

 

1

North-east Europe/Adriatic

 

1

 

Western Siberia and north-east Europe/Black Sea

2

 

 

Western Siberia/Caspian

2

 

 

Mergellus albellus

North-west and central Europe (win)

3a

 

 

North-east Europe/Black Sea and east Mediterranean

 

1

 

Western Siberia/south-west Asia

3c

 

 

Mergus serrator serrator

North-west and central Europe (win)

 

 

1

North-east Europe/Black Sea and Mediterranean

 

1

 

Western Siberia/south-west and central Asia

1c

 

 

Mergus merganser merganser

North-west and central Europe (win)

 

 

1

North-east Europe/Black Sea

1c

 

 

Western Siberia/Caspian

2

 

 

GRUIDAE

Balearica pavonina pavonina

West Africa (Senegal to Chad)

2

 

 

Balearica pavonina ceciliae

Eastern Africa (Sudan to Uganda)

3c

 

 

Balearica regulorum regulorum

Southern Africa (north to Angola and southern Zimbabwe)

1c

 

 

Balearica regulorum gibbericeps

Eastern Africa (Kenya to Mozambique)

3c

 

 

Grus leucogeranus

Iran (win)

1a 1b 1c

 

 

Grus virgo

Black Sea (Ukraine)/north-east Africa

1c

 

 

Turkey (bre)

1c

 

 

Kalmykia/north-east Africa

 

1

 

Grus paradisea

Extreme southern Africa

1b 2

 

 

Grus carunculatus

Central and southern Africa

1b 1c

 

 

Grus grus

North-west Europe/Iberia and Morocco

 

1

 

North-east and central Europe/north Africa

 

1

 

Eastern Europe/Turkey, Middle East and north-east Africa

3c

 

 

Turkey and Georgia (bre)

1c

 

 

Western Siberia/south Asia

 

(1)

 

RALLIDAE

Sarothrura elegans elegans

NE, Eastern and southern Africa

 

 

(1)

Sarothrura elegans reichenovi

S West Africa to central Africa

 

 

(1)

Sarothrura boehmi

Central Africa

1c

 

 

Sarothrura ayresi

Ethiopia and southern Africa

1a 1b 1c

 

 

Rallus aquaticus aquaticus

Europe and north Africa

 

 

1

Rallus aquaticus korejewi

Western Siberia/south-west Asia

 

 

(1)

Rallus caerulescens

Southern and eastern Africa

 

 

(1)

Crecopsis egregia

Sub-Saharan Africa

 

 

(1)

Crex crex

Europe and western Asia/Sub-Saharan Africa

1b

2c

 

Amaurornis flavirostris

Sub-Saharan Africa

 

 

1

Porzana parva parva

Western Eurasia/Africa

 

2c

 

Porzana pusilla intermedia

Europe (bre)

2

 

 

Porzana porzana

Europe/Africa

 

2c

 

Aenigmatolimnas marginalis

Sub-Saharan Africa

(2)

 

 

Porphyrio alleni

Sub-Saharan Africa

 

 

(1)

Gallinula chloropus chloropus

Europe and north Africa

 

 

1

West and south-west Asia

 

 

(1)

Gallinula angulata

Sub-Saharan Africa

 

 

(1)

Fulica cristata

Sub-Saharan Africa

 

 

1

Spain and Morocco

1c

 

 

Fulica atra atra

North-west Europe (win)

 

 

1

Black Sea and Mediterranean (win)

 

 

1

South-west Asia (win)

 

 

(1)

DROMADIDAE

Dromas ardeola

North-west Indian Ocean, Red Sea and Gulf

3a

 

 

HAEMATOPODIDAE

Haematopus ostralegus ostralegus

Europe/southern and western Europe and north-west Africa

 

 

1

Haematopus ostralegus longipes

South-east Europe and western Asia/south-west Asia and north-east Africa

 

 

(1)

Haematopus moquini

Coastal southern Africa

1c

 

 

RECURVIROSTRIDAE

Himantopus himantopus himantopus

Sub-Saharan Africa (excluding south)

 

 

(1)

Southern Africa (meridionalis)

2

 

 

South-west Europe and north-west Africa/west Africa

 

1

 

Central Europe and east Mediterranean/north-central Africa

 

1

 

Western, central and south-west Asia/south-west Asia and north-east Africa

 

(1)

 

Recurvirostra avosetta

Southern Africa

2

 

 

Eastern Africa

 

(1)

 

Western Europe and north-west Africa (bre)

 

1

 

South-east Europe, Black Sea and Turkey (bre)

(3c)

 

 

West and south-west Asia/eastern Africa

2

 

 

BURHINIDAE

Burhinus senegalensis senegalensis

West Africa

(2)

 

 

Burhinus senegalensis inornatus

North-east and eastern Africa

(2)

 

 

GLAREOLIDAE

Pluvianus aegyptius aegyptius

West Africa

 

(1)

 

Eastern Africa

(2)

 

 

Glareola pratincola pratincola

Western Europe and north-west Africa/west Africa

2

 

 

Black Sea and eastern Mediterranean/eastern Sahel zone

2

 

 

South-west Asia/south-west Asia and north-east Africa

 

(1)

 

Glareola nordmanni

South-east Europe and western Asia/southern Africa

3b 3c

 

 

Glareola ocularis

Madagascar/east Africa

(2)

 

 

Glareola nuchalis nuchalis

Eastern and central Africa

 

(1)

 

Glareola nuchalis liberiae

West Africa

(2)

 

 

Glareola cinerea cinerea

south-eastern west Africa and central Africa

(2)

 

 

CHARADRIIDAE

Pluvialis apricaria apricaria

United Kingdom, Ireland, Denmark, Germany and Baltic (bre)

3c*

 

 

Pluvialis apricaria altifrons

Iceland and Faroes/east Atlantic coast

 

 

1

Northern Europe/western Europe and north-west Africa

 

 

1

Northern Siberia/Caspian and Asia Minor

 

(1)

 

Pluvialis fulva

North-central Siberia/South and south-west Asia, north east Africa

 

(1)

 

Pluvialis squatarola

Western Siberia and Canada/western Europe and west Africa

 

 

1

Central and eastern Siberia/south-west Asia, Eastern and southern Africa

 

1

 

Charadrius hiaticula hiaticula

Northern Europe/Europe and north Africa

 

1

 

Charadrius hiaticula psammodroma

Canada, Greenland and Iceland/west and southern Africa

 

(2c)

 

Charadrius hiaticula tundrae

North-east Europe and Siberia/south-west Asia, east and southern Africa

 

 

(1)

Charadrius dubius curonicus

Europe and north-west Africa/west Africa

 

 

1

West and south-west Asia/eastern Africa

 

 

(1)

Charadrius pecuarius pecuarius

Southern and eastern Africa

 

 

(1)

West Africa

 

(1)

 

Charadrius tricollaris tricollaris

Southern and eastern Africa

 

 

1

Charadrius forbesi

Western and central Africa

 

(1)

 

Charadrius pallidus pallidus

Southern Africa

2

 

 

Charadrius pallidus venustus

Eastern Africa

1c

 

 

Charadrius alexandrinus alexandrinus

West Europe and west Mediterranean/west Africa

3c

 

 

Black Sea and East Mediterranean/eastern Sahel

3c

 

 

South-west and central Asia/south-west Asia and north-east Africa

 

(1)

 

Charadrius marginatus mechowi

Southern and eastern Africa

2

 

 

West to west-central Africa

2

 

 

Charadrius mongolus pamirensis

West-central Asia/south-west Asia and eastern Africa

 

(1)

 

Charadrius leschenaultii columbinus

Turkey and south west Asia/east Mediterranean and Red Sea

1c

 

 

Charadrius leschenaultii crassirostris

Caspian and south-west Asia/Arabia and north-east Africa

 

(1)

 

Charadrius leschenaultii leschenaultii

Central Asia/eastern and southern Africa

 

(1)

 

Charadrius asiaticus

South-east Europe and western Asia/eastern and south-central Africa

3c

 

 

Eudromias morinellus

Europe/north-west Africa

(3c)

 

 

Asia/Middle East

 

(1)

 

Vanellus vanellus

Europe/Europe and north Africa

 

2c

 

Western Asia/south-west Asia

 

 

(1)

Vanellus spinosus

Black Sea and Mediterranean (bre)

 

1

 

Vanellus albiceps

West and central Africa

 

(1)

 

Vanellus senegallus senegallus

West Africa

 

(1)

 

Vanellus senegallus solitaneus

South-west Africa

 

(1)

 

Vanellus senegallus lateralis

Eastern and south-east Africa

 

1

 

Vanellus lugubris

Southern west Africa

2

 

 

Central and eastern Africa

3c

 

 

Vanellus melanopterus minor

Southern Africa

1c

 

 

Vanellus coronatus coronatus

Eastern and southern Africa

 

 

1

Central Africa

(2)

 

 

Vanellus coronatus xerophilus

South-west Africa

 

(1)

 

Vanellus superciliosus

West and central Africa

(2)

 

 

Vanellus gregarius

SE Europe and western Asia/north-east Africa

1a 1b 1c

 

 

Central Asian republics/north-west India

1a 1b 1c

 

 

Vanellus leucurus

SW Asia/SW Asia and North-east Africa

2

 

 

Central Asian Republics/South Asia

 

(1)

 

SCOLOPACIDAE

Scolopax rusticola

Europe/south and west Europe and north Africa

 

 

1

Western Siberia/south-west Asia (Caspian)

 

 

(1)

Gallinago stenura

Northern Siberia/south Asia and sastern Africa

 

 

(1)

Gallinago media

Scandinavia/probably west Africa

 

1

 

Western Siberia and north-east Europe/south-east Africa

 

2c

 

Gallinago gallinago gallinago

Europe/southern and western Europe and north-west Africa

 

2c

 

Western Siberia/south-west Asia and Africa

 

 

1

Gallinago gallinago faeroeensis

Iceland, Faroes and northern Scotland/Ireland

 

 

1

Lymnocryptes minimus

Northern Europe/southern and western Europe and west Africa

 

2b

 

Western Siberia/south-west Asia and north-east Africa

 

(1)

 

Limosa limosa limosa

Western Europe/north-west and west Africa

 

2c

 

Eastern Europe/central and eastern Africa

 

2c

 

West-central Asia/south-west Asia and eastern Africa

 

(1)

 

Limosa limosa islandica

Iceland/western Europe

3a*

 

 

Limosa lapponica lapponica

Northern Europe/western Europe

 

2a

 

Limosa lapponica taymyrensis

Western Siberia/west and south-west Africa

 

2a 2c

 

Limosa lapponica menzbieri

Central Siberia/south and south-west Asia and eastern Africa

 

 

(1)

Numenius phaeopus phaeopus

Northern Europe/west Africa

 

 

(1)

West Siberia/southern and eastern Africa

 

 

(1)

Numenius phaeopus islandicus

Iceland, Faroes and Scotland/west Africa

 

 

1

Numenius phaeopus alboaxillaris

South-west Asia/eastern Africa

1c

 

 

Numenius tenuirostris

Central Siberia/Mediterranean and south-west Asia

1a 1b 1c

 

 

Numenius arquata arquata

Europe/Europe, north and west Africa

 

 

1

Numenius arquata orientalis

Western Siberia/south-west Asia, eastern and southern Africa

3c

 

 

Numenius arquata suschkini

South-east Europe and south-west Asia (bre)

2

 

 

Tringa erythropus

Northern Europe/southern Europe, north and west Africa

 

 

(1)

Western Siberia/south-west Asia, north-east and eastern Africa

 

(1)

 

Tringa totanus totanus

North-west Europe/western Europe, north-west and west Africa

 

2c

 

Central and eastern Europe/east Mediterranean and Africa

 

2c

 

Tringa totanus britannica

United Kingdom and Ireland/United Kingdom, Ireland, France

 

2c

 

Tringa totanus ussuriensis

Western Asia/south-west Asia, north-east and eastern Africa

 

 

(1)

Tringa totanus robusta

Iceland and Faroes/western Europe

 

 

1

Tringa stagnatilis

Eastern Europe/west and central Africa

 

(1)

 

Western Asia/south-west Asia, eastern and southern Africa

 

(1)

 

Tringa nebularia

Northern Europe/south-west Europe, north-west and west Africa

 

 

1

Western Siberia/south-west Asia, eastern and southern Africa

 

 

(1)

Tringa ochropus

Northern Europe/siouthern and western Europe, West Africa

 

 

1

Western Siberia/south-west Asia, north-east and eastern Africa

 

 

(1)

Tringa glareola

North-west Europe/west Africa

 

2c

 

North-east Europe and western Siberia/eastern and southern Africa

 

 

(1)

Tringa cinerea

North-east Europe and western Siberia/south-west Asia, eastern and southern Africa

 

 

1

Tringa hypoleucos

West and central Europe/west Africa

 

 

1

Eastern Europe and western Siberia/central, eastern and southern Africa

 

 

(1)

Arenaria interpres interpres

North-east Canada and Greenland/western Europe and north-west Africa

 

1

 

Northern Europe/west Africa

 

1

 

West and central Siberia/south-west Asia, eastern and southern Africa

 

 

(1)

Calidris tenuirostris

Eastern Siberia/south-west Asia and western southern Asia

1c

 

 

Calidris canutus canutus

Northern Siberia/west and southern Africa

 

2a 2c

 

Calidris canutus islandica

North-east Canada and Greenland/western Europe

 

2a 2c

 

Calidris alba

East Atlantic Europe, west and southern Africa (win)

 

 

1

South-west Asia, eastern and southern Africa (win)

 

 

1

Calidris minuta

Northern Europe/southern Europe, north and west Africa

 

(2c)

 

Western Siberia/south-west Asia, eastern and southern Africa

 

 

(1)

Calidris temminckii

Fennoscandia/north and west Africa

 

(1)

 

North-east Europe and western Siberia/south-west Asia and eastern Africa

 

 

(1)

Calidris maritima maritima

North and west Europe (excluding Iceland) (win)

 

1

 

Calidris alpina alpina

North-east Europe and north-west Siberia/western Europe and north-west Africa

 

 

1

Calidris alpina centralis

Central Siberia/south-west Asia and north-east Africa

 

 

(1)

Calidris alpina schinzii

Iceland and Greenland/north-west and west Africa

 

 

1

Britain and Ireland/south-west Europe and north-west Africa

2

 

 

Baltic/south-west Europe and north-west Africa

1c

 

 

Calidris alpina arctica

North-east Greenland/west Africa

3a

 

 

Calidris ferruginea

Western Siberia/west Africa

 

 

1

Central Siberia/south-west Asia, eastern and southern Africa

 

 

1

Limicola falcinellus falcinellus

Northern Europe/south-west Asia and Africa

3c

 

 

Philomachus pugnax

Northern Europe and western Siberia/west Africa

 

2c

 

Northern Siberia/south-west Asia, eastern and southern Africa

 

(2c)

 

Phalaropus lobatus

Western Eurasia/Arabian Sea

 

 

1

Phalaropus fulicaria

Canada and Greenland/Atlantic coast of Africa

 

 

(1)

LARIDAE

Larus leucophthalmus

Red Sea and nearby coasts

1a 2

 

 

Larus hemprichii

Red Sea, Gulf, Arabia and eastern Africa

 

2a

 

Larus canus canus

North-west and central Europe/Atlantic coast and Mediterranean

 

2c

 

Larus canus heinei

North-east Europe and western Siberia/Black Sea and Caspian

 

(1)

 

Larus audouinii

Mediterranean/north and west coasts of Africa

1a 3a

 

 

Larus marinus

Northern and western Europe

 

 

1

Larus dominicanus vetula

Coastal southern Africa

 

1

 

Larus hyperboreus hyperboreus

Svalbard and northern Russia (bre)

 

 

(1)

Larus hyperboreus leuceretes

Canada, Greenland and Iceland (bre)

 

 

(1)

Larus glaucoides glaucoides

Greenland/Iceland and north-west Europe

 

 

1

Larus argentatus argentatus

North and north-west Europe

 

 

1

Larus argentatus argenteus

Iceland and western Europe

 

 

1

Larus heuglini

North-east Europe and western Siberia/south-west Asia and north-east Africa

 

 

(1)

Larus (heuglini) barabensis

South-west Siberia/south-west Asia

 

 

(1)

Larus armenicus

Armenia, eastern Turkey and north-west Iran

3a

 

 

Larus cachinnans cachinnans

Black Sea and western Asia/south-west Asia, north-east Africa

 

 

1

Larus cachinnans michahellis

Mediterranean, Iberia and Morocco

 

 

1

Larus fuscus fuscus

North-east Europe/Black Sea, south-west Asia and eastern Africa

 

(2c)

 

Larus fuscus graellsii

Western Europe/Mediterranean and west Africa

 

 

1

Larus ichthyaetus

Black Sea and Caspian/south-west Asia

3a

 

 

Larus cirrocephalus poiocephalus

West Africa

 

(1)

 

Central and eastern Africa

 

 

(1)

Coastal southern Africa (excluding Madagascar)

 

(1)

 

Larus hartlaubii

Coastal south-west Africa

 

1

 

Larus ridibundus

Western Europe/western Europe, west Mediterranean, West Africa

 

 

1

East Europe/Black Sea and east Mediterranean

 

 

1

West Asia/south-west Asia and north-east Africa

 

 

(1)

Larus genei

West Africa (bre)

2

 

 

Black Sea and Mediterranean (bre)

 

2a

 

West, south-west and south Asia (bre)

 

2a

 

Larus melanocephalus

West Europe, Mediterranean and north-west Africa

 

2a

 

Larus minutus

Central and eastern Europe/south-west Europe and west Mediterranean

 

1

 

Western Asia/east Mediterranean, Black Sea and Caspian

 

(1)

 

Xema sabini sabini

Canada and Greenland/south-east Atlantic

 

 

(1)

Sterna nilotica nilotica

Western Europe/west Africa

2

 

 

Black Sea and east Mediterranean/eastern Africa

3c

 

 

West and central Asia/south-west Asia

2

 

 

Sterna caspia caspia

Southern Africa (bre)

1c

 

 

West Africa (bre)

 

1

 

Europe (bre)

1c

 

 

Caspian (bre)

2

 

 

Sterna maxima albidorsalis

West Africa (bre)

 

2a

 

Sterna bengalensis bengalensis

Gulf/southern Asia

 

2a

 

Sterna bengalensis par

Red Sea/eastern Africa

3a

 

 

Sterna bengalensis emigrata

S Mediterranean/north-west and west Africa coasts

1c

 

 

Sterna bergii bergii

Southern Africa (Angola – Mozambique)

2

 

 

Sterna bergii enigma

Madagascar and Mozambique/southern Africa

1c

 

 

Sterna bergii thalassina

Eastern Africa and Seychelles

1c

 

 

Sterna bergii velox

Red Sea and north-east Africa

3a

 

 

Sterna sandvicensis sandvicensis

Western Europe/west Africa

 

2a

 

Black Sea and Mediterranean (bre)

3a 3c

 

 

West and central Asia/south-west and south Asia

 

2a

 

Sterna dougallii dougallii

Southern Africa

1c

 

 

East Africa

3a

 

 

Europe (bre)

1c

 

 

Sterna dougallii arideensis

Madagascar, Seychelles and Mascarenes

2

 

 

Sterna dougallii bangsi

North Arabian Sea (Oman)

1c

 

 

Sterna vittata vittata

Prince Edward, Marion, Crozet and Kerguelen/South Africa

1c

 

 

Sterna vittata tristanensis

Tristan da Cunha and Gough/South Africa

1c

 

 

Sterna hirundo hirundo

Southern and western Europe (bre)

 

 

1

Northern and eastern Europe (bre)

 

 

1

Western Asia (bre)

 

 

(1)

Sterna paradisaea

Western Eurasia (bre)

 

 

1

Sterna albifrons albifrons

Eastern Atlantic (bre)

3b

 

 

Black Sea and east Mediterranean (bre)

3c

 

 

Caspian (bre)

2

 

 

Sterna albifrons guineae

West Africa (bre)

1c

 

 

Sterna saundersi

Western southern Asia, Red Sea, Gulf and eastern Africa

 

(1)

 

Sterna balaenarum

Namibia and South Africa/Atlantic coast to Ghana

2

 

 

Sterna repressa

Western southern Asia, Red Sea, Gulf and eastern Africa

 

2c

 

Chlidonias hybridus hybridus

Western Europe and north-west Africa (bre)

3c

 

 

Black Sea and east Mediterranean (bre)

 

 

(1)

Caspian (bre)

 

(1)

 

Chlidonias hybridus sclateri

Eastern Africa (Kenya and Tanzania)

1c

 

 

Southern Africa (Malawi and Zambia to South Africa)

(2)

 

 

Chlidonias leucopterus

Eastern Europe and western Asia/Africa

 

 

(1)

Chlidonias niger niger

Europe and western Asia/Atlantic coast of Africa

 

2c

 

RYNCHOPIDAE

Rynchops flavirostris

Coastal west Africa and central Africa

2

 

 

Eastern and southern Africa

2

 

 


(1)  Angenommen auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 25. bis 27. September 2002 in Bonn, Deutschland, stattfand.