ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
6. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1788/2006 der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1790/2006 der Kommission vom 5. Dezember 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in der Türkei bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

8

 

*

Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 1 )

12

 

*

Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (kodifizierte Fassung) ( 1 )

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281 vom 10.11.1979)

39

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006)

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

83,4

204

45,6

999

64,5

0707 00 05

052

137,4

204

74,2

628

171,8

999

127,8

0709 90 70

052

150,7

204

69,8

999

110,3

0805 10 20

388

46,7

508

15,3

528

27,0

999

29,7

0805 20 10

052

63,6

204

59,6

999

61,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

64,1

388

111,5

999

87,8

0805 50 10

052

47,5

388

44,4

528

40,0

999

44,0

0808 10 80

388

59,7

400

97,0

404

99,8

508

80,5

720

52,1

999

77,8

0808 20 50

052

107,7

400

111,9

720

51,2

999

90,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1789/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten alljährlich zum 1. Januar ein autonomes Zollkontingent von 775 000 Tonnen Eigengewicht zum Zollsatz null eröffnet.

(2)

Daher muss das in der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent für das Jahr 2007 eröffnet und gleichzeitig festgelegt werden, wie das Kontingent bis zum 31. Dezember 2007 zu verwalten ist.

(3)

Zur Verwaltung dieses Zollkontingents ist eine Methode zu wählen, durch die die Entwicklung des internationalen Handels gefördert und der Handelsaustausch erleichtert wird, wie dies auch für die nichtpräferenziellen Einfuhren vorgesehen ist. Die geeignetste Methode hierfür ist das so genannte „Windhund“-Verfahren, d. h. die Zuteilung des Kontingents in der Reihenfolge, in der jeweils die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden. Doch damit die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten und so eine hinreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission (2) übergangsweise ein Teil des Zollkontingents den Marktbeteiligten vorbehalten, die die Gemeinschaft im Rahmen der früheren Einfuhrregelung mit AKP-Bananen versorgt haben. Da es sich dabei um eine vorübergehende Regelung handelt, ist es angezeigt, diese schrittweise zu verändern und für 2007 den Anteil des Kontingents, der nach dem Windhund-Verfahren zugeteilt wird, von 60 % auf 81 % zu erhöhen.

(4)

Im Rahmen des Zollkontingents sollte daher eine Gesamtmenge von 146 848 Tonnen den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die im Jahr 2006 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben. Dieser Teil des Kontingents wäre mithilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten, die den Marktbeteiligten jeweils proportional zu den Mengen, die auf Basis der diesen Marktbeteiligten unter Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 gewährten Lizenzen eingeführt wurden.

(5)

In Anbetracht der verfügbaren Mengen sollte eine Obergrenze für die Lizenzanträge festgelegt werden, die jeder Markbeteiligte bis zum 31. Dezember 2007 stellen kann.

(6)

Der restliche Teil des Zollkontingents wäre allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten nach dem „Windhund“-Verfahren entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) zugänglich zu machen.

(7)

Damit die Lizenzanträge rechtzeitig gestellt werden können, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent zum Zollsatz null für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 eröffnet.

Artikel 2

Verfügbare Mengen

Die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen werden auf 775 000 Tonnen festgesetzt und untergliedern sich wie folgt:

a)

eine Menge von 146 848 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II verwaltet wird und die laufende Nummer 09.4164 erhält,

b)

eine Menge von 628 152 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III verwaltet wird und die laufenden Nummern 09.1634, 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642, 09.1644 erhält.

KAPITEL II

EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE A VORGESEHENEN MENGE

Artikel 3

Lizenzanträge

(1)   Für alle Einfuhren im Rahmen der in Artikel 2 Buchstabe a festgelegten Menge ist jeweils eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels erteilt wird.

(2)   Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) mit Ausnahme ihres Artikels 8 Absätze 4 und 5 und vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Einreichung der Lizenzanträge

(1)   Einen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen können die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten stellen, die im Jahr 2006 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten auf der Grundlage von unter Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 erteilten Lizenzen in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(2)   Die Mengen, die jeder Marktbeteiligte beantragen kann, dürfen 110 % der Mengen nicht überschreiten, die auf der Grundlage von ihm unter Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 erteilten Lizenzen eingeführt wurden.

(3)   Die Lizenzanträge werden von den einzelnen Marktbeteiligten am 8. und 9. Januar 2007 bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht, der im Jahr 2006 die Einfuhrlizenzen für die in Absatz 2 genannten Mengen erteilt hat.

Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten sind im Anhang aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird von der Kommission auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten geändert.

(4)   Den Lizenzanträgen sind eine Kopie des bzw. der im Jahr 2006 für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verwendeten und entsprechend abgeschriebenen Lizenz(en) sowie der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (5) beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 150 EUR je Tonne.

(5)   Lizenzanträge, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind nicht zulässig.

(6)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 — Kapitel II“.

Artikel 5

Erteilung der Lizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Januar 2007 die Gesamtmengen mit, für die zulässige Lizenzanträge gestellt wurden.

(2)   Überschreiten die beantragten Mengen die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Menge, so setzt die Kommission spätestens am 18. Januar 2007 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf alle Lizenzanträge anzuwenden ist.

(3)   Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 22. Januar 2007 und wenden dabei gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten an.

(4)   Wird bei Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten die Lizenz für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   Die nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einfuhrlizenzen sind bis zum 31. Dezember 2007 gültig.

(2)   Von Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. jedes Monats auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen die Mengen der im vorangegangenen Monat in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Bananen mit.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 26. Januar 2007 die Marktbeteiligten mit, die im Rahmen dieser Verordnung tätig sind.

Die Kommission kann diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

Artikel 7

Formalitäten für die Abfertigung zum freien Verkehr

(1)   Die Zollstellen, bei denen die Einfuhranmeldungen für die Abfertigung von Bananen zum freien Verkehr hinterlegt werden,

a)

bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und

b)

übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stellen ihres Mitgliedstaats.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Stellen übermitteln den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen.

(3)   Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich die zuständigen Stellen ihres Mitgliedstaats. Letztere leiten diese Informationen zur eingehenden Überprüfung unverzüglich an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter.

(4)   Auf Grundlage der nach Absatz 1, 2 und 3 eingegangenen Mitteilungen führen die im Anhang aufgeführten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Zollkontingents und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der Dokumente und deren Verwendung durch die Marktbeteiligten.

KAPITEL III

EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE B VORGESEHENEN MENGE

Artikel 8

Verwaltung

(1)   Die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Menge wird in sechs Tranchen von jeweils 104 692 Tonnen aufgeteilt, und zwar in folgender Weise:

Laufende Nummer

Kontingentszeitraum

09.1634

vom 1. Januar bis zum 28. Februar

09.1638

vom 1. März bis zum 30. April

09.1639

vom 1. Mai bis zum 30. Juni

09.1640

vom 1. Juli bis zum 31. August

09.1642

vom 1. September bis zum 31. Oktober

09.1644

vom 1. November bis zum 31. Dezember

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Tranchen werden entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2006 (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4).

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).


ANHANG

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

 

Belgien

Bureau d'intervention et de restitution belge/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Rue de Trèves, 82/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/Brussel

 

Tschechische Republik

Státní zemědělský intervenční fond

Ve Smečkách 33

CZ-110 00 Praha 1

 

Dänemark

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Direktoratet for Fødevareerhverv; Eksportstøttekontoret

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

 

Deutschland

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Referat 322

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

 

Estland

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Toetuste osakond, kaubandustoetuste büroo

Narva mnt 3

EE-51009 Tartu

 

Griechenland

OKEPEKE (ex-GEDIDAGEP)

Directorate Fruits and Vegetables, Wine and Industrial Products

241, Acharnon Street

GR-10446 Athens

ΟΠΕΚΕΠΕ

Δ/νση οπωροκηπευτικών, αμπελοοινικών και βιομηχανικών προϊόντων

Αχαρνών 2

Τ.Κ. 10446, Αθήνα

 

Spanien

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

 

Frankreich

Office de développement de l'économie agricole des départements d'outre-mer (Odeadom)

46-48, rue de Lagny

F-93104 Montreuil Cedex

 

Irland

Department of Agriculture & Food

Crops Policy & State Bodies Division

Agriculture House (3W)

Kildare Street

Dublin 2

Ireland

 

Italien

Ministero del Commercio internazionale

Direzione generale per la Politica commerciale — Div. II

Viale Boston, 25

I-00144 Roma

 

Zypern

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Μονάδα Αδειών Εισαγωγών — Εξαγωγών

CY 1421 Κύπρος

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Import & Export Licensing Unit

CY 1421 Cyprus

 

Lettland

Zemkopības ministrijas

Lauku atbalsta dienests

Tirdzniecības mehānismu departaments

Licenču daļa

Republikas laukums 2

LV-1981 Rīga

 

Litauen

Nacionalinė mokėjimo agentūra

Užsienio prekybos departamentas

Blindžių g. 17

LT-08111 Vilnius

 

Luxemburg

Direction des douanes et accises

Division „douane/valeur“

26, place de la Gare

L-1616 Luxembourg

 

Ungarn

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85

HU-1024 Budapest

 

Malta

Ministeru ghall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent

Divizjoni tas-Servizzi Agrikoli u Zvilupp Rurali

Agenzija tal-Pagamenti

Trade Mechanisims

Centru Nazzjonali tas Servizzi Agrikoli u Zvilupp Rurali Ghammieri

Marsa CMR 02 Malta

 

Niederlande

Produktschap Tuinbouw

Louis Pasteurlaan 6

Postbus 280

2700 AG Zoetermeer

Nederland

 

Österreich

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

A-1200 Wien

 

Polen

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Administrowania Obrotem Towarowym z Zagranicą

ul. Nowy Świat 6/12

00-400 Warszawa

Polska

 

Portugal

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

 

Slowenien

Agencija RS za kmetijske trge in razvoj podeželja

Oddelek za zunanjo trgovino

Dunajska cesta 160

SI-1000 Ljubljana

 

Slowakei

Pôdohospodárska platobná agentúra

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

 

Finnland

Maa- ja Metsätalousministeriö

PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto, Helsinki

 

Schweden

Jordbruksverket

Interventionsenheten

S-551 82 Jönköping

 

Vereinigtes Königreich

Rural Payment Agency

External Trade Division

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle Upon Tyne

NE4 7YH

United Kingdom

 

Bulgarien

Министерство на земеделието и горите

Дирекция „Маркетинг и регулаторни режими“

Бул. „Христо Ботев“, 55

София, 1040

България

Ministry of Agriculture and Forestry

Marketing and Regulatory Regimes Directorate

55, Hristo Botev blvd.

Sofia, 1040

 

Rumänien

Agentia de Plati si Interventie pentru Agricultura

Directia de Masuri de Piata – Comert Exterior

B-dul Carol l nr. 17, sector 2

Bucuresti

Romania


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1790/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in der Türkei bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (2) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von Drittländern vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen auf deren Antrag anerkannt werden können.

(2)

Die türkischen Behörden haben bei der Kommission die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die unter der Verantwortung der Generaldirektion Normung für den Außenhandel durchgeführt werden. In diesem Antrag ist ausgeführt, dass die genannten Kontrolldienste über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügen und Verfahren anwenden, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse aus der Türkei in die Gemeinschaft deren Vermarktungsnormen eingehalten werden.

(3)

Nach den Angaben der Mitgliedstaaten gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus der Türkei zwischen 2001 und 2005 wenige Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden.

(4)

Daher sind die Konformitätskontrollen der Türkei ab dem Datum der Einführung der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anzuerkennen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kontrollen der Türkei zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden unter den Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.

Artikel 2

Der offizielle Korrespondent und der Kontrolldienst in der Türkei nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Nach Durchführung der in Artikel 1 genannten Kontrollen werden die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Türkei nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).


ANHANG I

Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Generaldirektion Normung für den Außenhandel

Generaldirektor: Herr Yavuz MOLLASALİHOĞLU

Abteilungsleiter für Landwirtschaft: Frau Çiğdem KILIÇKAYA

Anschrift: İnönü Bulv. No: 36 Oda no: 2118 06510 Emek/Ankara

Tel.: (90-312) 212 58 99

Fax: (90-312) 212 68 64, (90-312) 205 09 18

E-Mail: kilickayac@dtm.gov.tr

Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:

Regionaldirektion Westanatolien

Regionaldirektor: Herr Muzaffer ERTÜRK

Anschrift: Gazi Bulv. No: 126 Kat: 1 35230 Basmane/İzmir

Tel.: (90-232) 483 40 26

Fax: (90-232) 48 37 72

E-Mail: izmirbolge@dtm.gov.tr

Regionaldirektion Südanatolien

Regionaldirektor: Herr Şükrü ÇALIŞKAN

Anschrift: Çakmak Cad. Buğdaycı Apt. No: 27 Kat: 6/32 Mersin

Tel.: (90-324) 237 97 18

Fax: (90-324) 237 19 59

E-Mail: mersinbolge@dtm.gov.tr

Regionaldirektion Südostanatolien

Regionaldirektor: Herr M. Zihni DOĞAN

Anschrift: Yeni Valilik Binası Kat: 5 No: 555 27330 Gaziantep

Tel.: (90-342) 230 78 52

Fax: (90-342) 221 21 44

E-Mail: gaziantepbolge@dtm.gov.tr

Regionaldirektion Marmara

Regionaldirektor: Herr Çağatay ÖZTÜRK

Anschrift: Dış Ticaret Kompleksi D Blok K-1-2 Çobançeşme Mevkii Sanayi Cad

Yenibosna — Bahçelievler/İstanbul

Tel.: (90-212) 454 08 20

Fax: (90-212) 454 08 22

E-Mail: istanbulbolge@dtm.gov.tr

Regionaldirektion östliches Schwarzes Meer

Regionaldirektor: Herr Ö. Naci GENÇTÜRK

Anschrift: Hükümet Konağı Üst Zemin Kat 61040 Trabzon

Tel.: (90-462) 230 19 82

Fax: (90-462) 229 73 09

E-Mail: izmirbolge@dtm.gov.tr

Regionaldirektion Zentralanatolien

Regionaldirektor: Herr Caner SOLMAZ

Anschrift: Mithatpaşa Cad. No: 18/4 Kızılay/Ankara

Tel.: (90-312) 430 61 08

Fax: (90-312) 430 61 09

E-Mail: ankarabolge@dtm.gov.tr


ANHANG II

Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001

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6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/12


RICHTLINIE 2006/124/EG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 45,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/55/EG umfasst nicht alle unter die Richtlinie 92/33/EWG fallenden Gattungen und Arten. Es erscheint geboten, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend auszuweiten, dass damit die gleichen Gattungen und Arten wie in der Richtlinie 92/33/EWG erfasst werden.

(2)

In den Richtlinien 2002/55/EG und 92/33/EWG nicht enthalten ist Zea mays L. (Zuckermais oder Puffmais), eine Pflanzenart, die in großem Umfang in bestimmten neuen Mitgliedstaaten angebaut wird. Es ist angezeigt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinien auf Zea mays L. auszuweiten. Obgleich Mais, einschließlich Puffmais und Zuckermais, nach den Rechtsvorschriften betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik als Getreide eingestuft ist, unterliegt Zuckermais- und Puffmaissaatgut den besonderen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut.

(3)

Vor dem Hintergrund des fortschreitenden wissenschaftlichen Kenntnisstandes haben sich eine Reihe von botanischen Bezeichnungen in den Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG als unkorrekt oder von zweifelhafter Authentizität erwiesen. Die betreffenden Bezeichnungen sollten den üblicherweise international akzeptierten angeglichen werden.

(4)

Die Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

An die Stelle der in Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.

Artikel 2

Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:

1.

An die Stelle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.

2.

Anhang II Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Allium fistulosum

97

0,5

65“

Allium sativum

97

0,5

65“

Allium schoenoprasum

97

0,5

65“

Rheum rhabarbarum

97

0,5

70“

Zea mays

98

0,1

85“;

b)

Brassica oleracea (sonstige Unterarten)“ wird ersetzt durch „Brassica oleracea (andere als Blumenkohl)“;

c)

Brassica pekinensi“ wird ersetzt durch „Brassica rapa (Chinakohl)“;

d)

Brassica rapa“ wird ersetzt durch „Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe)“;

e)

Lycopersicon lycopersicum“ wird ersetzt durch „Lycopersicon esculentum“.

3.

Anhang III Nummer 2 erhält folgende Fassung:

a)

Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Allium fistulosum

15“

Allium sativum

20“

Allium schoenoprasum

15“

Rheum rhabarbarum

135“

Zea mays

1 000“;

b)

Brassica pekinensis“ wird gestrichen;

c)

Lycopersicon lycopersicum“ wird ersetzt durch „Lycopersicon esculentum“.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften mit der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an. Allerdings ist es ihnen gestattet, die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung von Sorten der Arten Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe), Allium fistulosum L., Allium sativum L., Allium schoenoprasum L., Rheum rhabarbarum L. und Zea mays L. bis zum 31. Dezember 2009 auszusetzen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/55/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).


ANHANG

Allium cepa L.

Cepa Gruppe

Zwiebel

Echalion

Aggregatum Gruppe

Schalotte

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

Allium porrum L.

Porree

Allium sativum L.

Knoblauch

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Kerbel

Apium graveolens L.

Sellerie

Knollensellerie

Asparagus officinalis L.

Spargel

Beta vulgaris L.

Rote Rübe,

Mangold

Brassica oleracea L.

Grünkohl oder Krauskohl

Blumenkohl oder Karfiol

Brokkoli

Rosenkohl oder Sprossenkohl

Wirsing oder Wirsingkohl

Weißkohl oder Weißkraut

Rotkohl oder Rotkraut

Kohlrabi

Brassica rapa L.

Chinakohl Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika oder Pfefferoni

Cichorium endivia L.

Endivie

Krausblättrige Endivie

Ganzblättrige Endivie

Cichorium intybus L.

Chicorée oder Zichorie

Blattzichorie oder Gemüsezichorie

Wurzelzichorie oder Industriezichorie

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

Cucumis sativus L.

Gurke

Salatgurke

Einlegegurke

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis oder Zucchini

Cynara cardunculus L.

Artischocke

Cardy oder Kardonenartischocke

Daucus carota L.

Karotte oder Möhre

Futtermöhre

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

Lactuca sativa L.

Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)

Lycopersicon esculentum Mill.

Tomate

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

Phaseolus vulgaris L.

Gartenbohne

Buschbohne

Stangenbohne

Pisum sativum L. (partim)

Erbse

Markerbse

Schalerbse

Zuckererbse

Raphanus sativus L.

Radieschen

Rettich

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

Spinacia oleracea L.

Spinat

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Feldsalat, Rapunzel

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne oder Puffbohne

Zea mays L. (partim)

Zuckermais,

Puffmais“


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/16


RICHTLINIE 2006/125/EG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden als Teil einer abwechslungsreichen Kost verabreicht und bilden nicht den einzigen Bestandteil der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

(3)

Das umfangreiche Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zeigt, dass Säuglinge, die abgestillt werden, und Kleinkinder aufgrund der sozialen und kulturellen Verhältnisse in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ernährt werden.

(4)

Die Grundzusammensetzung der Erzeugnisse muss unter Berücksichtigung oben genannter Faktoren den nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten ermittelten Anforderungen an die Ernährung von gesunden Säuglingen und Kleinkindern gerecht werden.

(5)

Die grundlegenden ernährungswissenschaftlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der beiden großen Kategorien dieser Erzeugnisse, also Getreidebeikost und andere Beikost, sollten festgelegt werden.

(6)

Obwohl der Gehalt an Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen aufgrund der Art der Erzeugnisse teilweise vorgeschrieben und begrenzt werden sollte, sollte den Herstellern das freiwillige Zusetzen solcher Nährstoffe gestattet werden. Dies sollte unter der Voraussetzung geschehen, dass die Hersteller ausschließlich bestimmte Substanzen verwenden, die in dieser Richtlinie aufgeführt werden.

(7)

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung dieser Erzeugnisse, denen Nährstoffe in den in der Gemeinschaft üblichen Mengen zugesetzt werden, nicht zu überhöhten Einnahmen dieser Nährstoffe durch Säuglinge und Kleinkinder führt. Die weitere Entwicklung sollte sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8)

Unterschiedliche Regelungen für die Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreidebeikost und anderer Beikost stellen Handelshemmnisse zwischen bestimmten Mitgliedstaaten dar.

(9)

Die in der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (4), in der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (5), in der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (6), und in der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (7), festgesetzten Höchstmengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln greifen spezifischen Bestimmungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nicht vor.

(10)

Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ermöglicht es der Grundsatz der Vorsorge, in Fällen, in denen die entsprechenden wissenschaftlichen Beweise unzureichend sind, vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen zu ergreifen in Erwartung einer zusätzlichen Risikobewertung und einer Überprüfung der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.

(11)

Aufgrund der beiden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 bestehen gegenwärtig Zweifel, ob die derzeitigen Werte für die zulässige Tagesdosis (ADI) an Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihren Rückständen für den Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern angemessen sind. Daher empfiehlt es sich im Fall der für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmittel für eine besondere Ernährung, in Erwartung einer fallweisen wissenschaftlichen Sichtung und Bewertung der einzelnen Stoffe, einen sehr niedrigen gemeinsamen Grenzwert für alle Schädlingsbekämpfungsmittel festzulegen. Dieser sehr niedrige gemeinsame Grenzwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden; dies ist in der Praxis normalerweise der niedrigste nachweisbare Wert.

(12)

Es sollten strikte Beschränkungen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgeschrieben werden; mit einer sorgfältigen Auswahl der Ausgangsstoffe und angesichts der Tatsache, dass Getreidebeikost und andere Beikost während ihrer Herstellung einer intensiven Verarbeitung unterzogen werden, ist es möglich, Erzeugnisse herzustellen, die nur sehr geringe Mengen an Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen enthalten. Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte jedoch sogar ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die ADI für Säuglinge und Kleinkinder übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt.

(13)

Diese Richtlinie führt das Prinzip des Verbotes der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, ein. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnissen gefunden werden können.

(14)

Die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern lässt sich besser durch zusätzliche Auflagen schützen, die ungeachtet des Ursprungs eines Erzeugnisses mit Hilfe von Analysen durchgesetzt werden können.

(15)

Die meisten Schädlingsbekämpfungsmittel, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt, sind in der Gemeinschaft bereits verboten. Die verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Getreidebeikost und anderer Beikost durch Analyseverfahren, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, nicht nachweisbar sein. Manche Schädlingsbekämpfungsmittel werden allerdings nur langsam abgebaut und kontaminieren immer noch die Umwelt. Sie könnten in Getreidebeikost und anderer Beikost vorhanden sein, obwohl sie nicht verwendet wurden. Zu Kontrollzwecken sollte ein einheitliches Vorgehen erfolgen.

(16)

Bis die Kommission darüber entscheidet, ob die zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) erfüllen, sollte ihre Weiterverwendung erlaubt werden, solange ihre Rückstände den in der vorliegenden Richtlinie genannten Höchstgehalten entsprechen. Letztere sollten auf Werte festgesetzt werden, die sicherstellen, dass ihre jeweilige ADI von Säuglingen und Kleinkindern auch unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen nicht überschritten wird.

(17)

Die Verwendung neuartiger Lebensmittelzutaten sollte in einem separaten Rechtsakt für alle Lebensmittel gemeinsam behandelt werden.

(18)

Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer Entwicklungen aufgrund des Fortschritts von Wissenschaft und Technik sollte nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG genannten Verfahren entschieden werden.

(19)

Wegen der besonderen Zielgruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, sollten mikrobiologische Kriterien und Höchstwerte für Schadstoffe festgelegt werden.

(20)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG unterliegen die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse den allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (9).

(21)

Mit dieser Richtlinie sollten die Abweichungen und Änderungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert werden, sofern dies angemessen ist.

(22)

Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muss die Gebrauchsanleitung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und Artikel 11 der Richtlinie 2000/13/EG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Verwendung vorzubeugen.

(23)

Im Allgemeinen und entsprechend den Vorschriften des Lebensmittelrechts dürfen zwar nicht ausdrücklich verbotene Werbebehauptungen über die betreffenden Erzeugnisse gemacht werden, doch sollten diese Behauptungen gegebenenfalls den in dieser Richtlinie festgelegten Zusammensetzungskriterien gerecht werden.

(24)

Zu den Bestimmungen die möglicherweise Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, hat die Anhörung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG stattgefunden.

(25)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG.

(2)   Diese Richtlinie betrifft für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder in der Gemeinschaft gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Diese Lebensmittel umfassen:

a)

„Getreidebeikost“, die in vier Kategorien unterteilt ist:

i)

Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.

ii)

Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.

iii)

Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

iv)

Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

b)

Andere Beikost als Getreidebeikost.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten;

b)

„Kleinkinder“: Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;

c)

„Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: der Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Artikel 5

(1)   Getreidebeikost muss die in Anhang I aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.

(2)   Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muss die dort aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.

Artikel 6

Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Artikel 7

(1)   In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Höchstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden festgelegt.

(2)   In Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt; hiervon ausgenommen sind diejenigen Stoffe, für die die in Anhang VI festgesetzten speziellen Werte gelten.

Als Analysemethoden zur Festlegung der Gehalte an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.

(3)   Die in Anhang VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch

a)

die in Tabelle 1 des Anhangs VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;

b)

die in Tabelle 2 des Anhangs VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

(5)   Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang VI aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge VI und VII der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern.

(6)   Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt.

Artikel 8

(1)   Außer den zwingend vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG muss das Etikett des betreffenden Produkts folgende Angaben enthalten:

a)

Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Erzeugnis darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Erzeugnisse, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen Fachleuten auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder sonstigen Fachleuten für Mutterschaft und Kinderfürsorge vorliegen.

b)

Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt.

c)

Den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts.

d)

Den durchschnittlichen Gehalt — ausgedrückt in Zahlen — an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts.

e)

Erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2)   Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:

a)

Den durchschnittlichen Gehalt an in Anhang IV aufgeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe d fällt.

b)

Zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt als prozentualer Anteil der dort angegebenen Referenzwerte) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, sofern der Gehalt mehr als 15 % der Referenzwerte beträgt.

Artikel 9

Die Richtlinie 96/5/EG, in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

(3)  Siehe Anhang VIII Teil A.

(4)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(6)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(7)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(9)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).


ANHANG I

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.   GETREIDEANTEIL

Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- und/oder Knollenstärkeprodukten hergestellt.

Der Anteil an Getreide und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2.   PROTEIN

2.1.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

2.4.

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins (Kasein, wie in Anhang III beschrieben) betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

3.   KOHLENHYDRATE

3.1.

Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;

der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;

der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4.   FETTE

4.1.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) aufweisen und darf höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) betragen.

5.   MINERALSTOFFE

5.1.   Natrium

Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technologischen Gründen notwendig ist.

Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

5.2.   Calcium

5.2.1.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchgebäck), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6.   VITAMINE

6.1.

Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.

6.2.

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

 

je 100 kJ

je 100 kcal

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (μg RE) (1)

14

43

60

180

Vitamin D (μg) (2)

0,25

0,75

1

3

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

7.   HÖCHSTMENGEN FÜR VITAMINE, MINERALIEN UND SPURENELEMENTE, WENN SIE ZUGESETZT WERDEN

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Erzeugnis beziehen.

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180

Vitamin E (mg α-TE) (3)

3

Vitamin D (μg)

3

Vitamin C (mg)

12,5/25 (4)

Thiamin (mg)

0,5

Riboflavin (mg)

0,4

Niacin (mg NE) (5)

4,5

Vitamin B6 (mg)

0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

0,35

Pantothensäure (mg)

1,5

Biotin (μg)

10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

80/180 (6)/100 (7)

Magnesium (mg)

40

Eisen (mg)

3

Zink (mg)

2

Kupfer (μg)

40

Iod (μg)

35

Mangan

0,6


(1)  RE = all-trans-Retinoläquivalent.

(2)  In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

(3)  α-TE = d-α-Tocopherol-Äquivalent.

(4)  Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

(5)  NE = Niacin-Äquivalente = mg Nicotinsäure + mg Tryptophan/60.

(6)  Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer ii genannten Erzeugnisse.

(7)  Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Erzeugnisse.


ANHANG II

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.   PROTEINE

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der genannten Eiweißquellen insgesamt betragen;

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der genannten Eiweißquellen insgesamt betragen;

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen;

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so

muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

muss der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.5.

Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.6.

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.5.

1.7.

Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.5 ausgenommen.

1.8.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.   KOHLENHYDRATE

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.

3.   FETT

3.1.

Für Erzeugnisse gemäß 1.1 gilt:

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4.   NATRIUM

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf entweder höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5.   VITAMINE

Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts entweder mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) oder mindestens 25 mg per 100 g betragen.

Vitamin A

Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/100 kcal) betragen.

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

6.   HÖCHSTMENGEN FÜR VITAMINE, MINERALIEN UND SPURENELEMENTE, WENN SIE ZUGESETZT WERDEN

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Erzeugnis beziehen.

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180 (1)

Vitamin E (mg α-TE)

3

Vitamin C (mg)

12,5/25 (2)/125 (3)

Thiamin (mg)

0,25

Riboflavin (mg)

0,4

Niacin (mg NE)

4,5

Vitamin B6 (mg)

0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

0,35

Pantothensäure (mg)

1,5

Biotin (μg)

10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

80

Magnesium (mg)

40

Eisen (mg)

3

Zink (mg)

2

Kupfer (μg)

40

Iod (μg)

35

Mangan (mg)

0,6


(1)  Im Einklang mit den Bestimmungen von Ziffer 5.

(2)  Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

(3)  Grenzwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.


ANHANG III

AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEIN

(g je 100 g Protein)

Arginin

3,7

Cystin

0,3

Histidin

2,9

Isoleucin

5,4

Leucin

9,5

Lysin

8,1

Methionin

2,8

Phenylalanin

5,2

Threonin

4,7

Tryptophan

1,6

Tyrosin

5,8

Valin

6,7


ANHANG IV

NÄHRSTOFFE

1.   VITAMINE

Vitamin A

Retinol

Retinyl-acetat

Retinyl-palmitat

beta-Carotin

Vitamin D

Vitamin D2 (= Ergocalciferol)

Vitamin D3 (= Cholecalciferol)

Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminnitrat

Vitamin B2

Riboflavin

Riboflavin-5'-phosphat-Natrium

Niacin

Nicotinsäureamid

Nicotinsäure

Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5-phosphat

Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

Dexpanthenol

Folat

Folsäure

Vitamin B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

Biotin

D-Biotin

Vitamin C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat)

Kalium-ascorbat

Vitamin K

Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

2.   AMINOSÄUREN

L-Arginin

L-Cystin

L-Histidin

L-Isoleucin

L-Leucine

L-Lysin

L-Cystein

und deren Hydrochloride

L-Methionin

L-Phenylalanin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

3.   SONSTIGE

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrat

Cholinbitartrat

Inositol

L-Carnitin

L-Carnitinhydrochlorid

4.   MINERALSTOFFE (MENGENELEMENTE UND SPURENELEMENTE)

Calcium

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitrate

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumoxid

Calciumhydroxid

Calciumorthophosphate

Magnesium

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumcitrate

Magnesiumgluconat

Magnesiumoxid

Magnesiumhydroxid

Magnesiumorthophosphate

Magnesiumsulfat

Magnesiumlactat

Magnesiumglycerophosphat

Kalium

Kaliumchlorid

Kaliumcitrate

Kaliumgluconat

Kaliumlactat

Kaliumglycerophosphat

Eisen

Eisen-(II)-citrat

Eisen-(III)-ammoniumcitrat

Eisen-(II)-gluconat

Eisen-(II)-lactat

Eisen-(II)-sulfat

Eisen-(II)-fumarat

Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat)

Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen)

Eisen-(III)-saccharat

Eisennatriumdiphosphat

Eisen-(II)-carbonat

Kupfer

Kupfer-Lysin-Komplex

Kupfer-(II)-carbonat

Kupfer-(II)-citrat

Kupfer-(II)-gluconat

Kupfer-(II)-sulfat

Zink

Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkacetat

Zinksulfat

Zinkoxid

Zinkgluconat

Mangan

Mangan-(II)-carbonat

Mangan-(II)-chlorid

Mangan-(II)-citrat

Mangan-(II)-gluconat

Mangan-(II)-sulfat

Mangan-(II)-glycerophosphat

Iod

Natriumiodid

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Natriumiodat


ANHANG V

REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Nährstoff

Referenzwert für Kennzeichnung

Vitamin A

(μg) 400

Vitamin D

(μg) 10

Vitamin C

(mg) 25

Thiamin

(mg) 0,5

Riboflavin

(mg) 0,8

Niacin-Äquivalente

(mg) 9

Vitamin B6

(mg) 0,7

Folat

(μg) 100

Vitamin B12

(μg) 0,7

Calcium

(mg) 400

Eisen

(mg) 6

Zink

(mg) 4

Jod

(μg) 70

Selen

(μg) 10

Kupfer

(mg) 0,4


ANHANG VI

SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Rückstandshöchstgehalt

(mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil)

0,004

Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff)

0,006


ANHANG VII

SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SIND

Tabelle 1

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)

Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)

Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)

Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

Nitrofen

Omethoat

Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

Tabelle 2

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

Endrin


ANHANG VIII

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 96/5/EG der Kommission

(ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17)

Richtlinie 98/36/EG der Kommission

(ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 23)

Richtlinie 1999/39/EG der Kommission

(ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 8)

Richtlinie 2003/13/EG der Kommission

(ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zulassung des Handels mit Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen

Verbot des Handels mit Produkten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen

96/5/EG

30. September 1997

1. Oktober 1997

31. März 1999

98/36/EG

31. Dezember 1998

1. Januar 1999

1. Januar 2000

1999/39/EG

30. Juni 2000

30. Juni 2000

1. Juli 2002

2003/13/EG

6. März 2004

6. März 2004

6. März 2005


ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/5/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absatz 4 einleitender Satz

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer i

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I einleitende Worte

Anhang I einleitende Worte

Anhang I Nummern 1, 2 und 3

Anhang I Nummern 1, 2 und 3

Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 4.1

Anhang I Nummer 4.1

Anhang I Nummer 4.2

Anhang I Nummer 4.2

Anhang I Nummer 4.2 Buchstabe a

Anhang I Nummer 4.2 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4.2 Buchstabe b

Anhang I Nummer 4.2 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4.2 Buchstabe c

Anhang I Nummer 4.2 dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummern 5 und 6

Anhang I Nummern 5 und 6

Anhang II einleitender Satz

Anhang II einleitender Satz

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummern 1.1 bis 1.3

Anhang II Nummern 1.1 bis 1.3

Anhang II Nummer 1.3 a

Anhang II Nummer 1.4

Anhang II Nummer 1.4

Anhang II Nummer 1.5

Anhang II Nummer 1.4 a

Anhang II Nummer 1.6

Anhang II Nummer 1.4 b

Anhang II Nummer 1.7

Anhang II Nummer 1.5

Anhang II Nummer 1.8

Anhang II Nummern 2 bis 5

Anhang II Nummern 2 bis 5

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang I Nummer 7 und Anhang II Nummer 6

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IX


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/36


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2006

über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

(2006/880/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 1999 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1244 (1999), um bis zur Einigung über eine endgültige Regelung die Schaffung eines hohen Maßes an Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo innerhalb der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien zu unterstützen.

(2)

Auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) hat die internationale Gemeinschaft eine internationale Friedenssicherungstruppe (KFOR) und eine zivile Übergangsverwaltung — die zivile Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo — UNMIK) eingesetzt. Die UNMIK umfasst vier Abteilungen („Säulen“); die Europäische Union finanziert die vierte Säule, die für den wirtschaftlichen Wiederaufbau und Entwicklung zuständig ist. Die UNMIK und insbesondere ihre Säule IV haben bei der Errichtung eines institutionellen, rechtlichen und politischen Rahmens, der der Schaffung einer gesunden, marktorientierten Wirtschaft dient, erhebliche Fortschritte erzielt.

(3)

Seither hat die UNMIK der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) wichtige Zuständigkeitsbereiche übertragen. Insbesondere die Verantwortung für den Haushalt wurde von der UNMIK auf das zur PISG zählende Ministerium für Wirtschaft und Finanzen übertragen, wobei die Befugnis zur endgültigen Genehmigung des Haushalts beim Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs verbleibt.

(4)

Am 24. Oktober 2005 billigte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den Vorschlag des UN-Generalsekretärs, den politischen Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo einzuleiten.

(5)

Bei den Behörden des Kosovo, die die Finanzhilfe der Gemeinschaft zu erhalten berechtigt sowie für die Vereinbarung und Erfüllung der mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftlichen Auflagen und finanziellen Bedingungen zuständig sind, handelt es sich daher um die UNMIK und die PISG bzw., wenn der künftige Status des Kosovo bestimmt sein wird, die für die Übernahme dieser Aufgaben und Zuständigkeiten benannte(n) Institution(en).

(6)

Im Zuge des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der den Rahmen für die EU-Beziehungen zu der Region darstellt, ist es wünschenswert, die Anstrengungen zur weiteren politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung im Kosovo zu unterstützen, um so eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufzubauen und die europäische Zukunft des Kosovo greifbar werden zu lassen.

(7)

Die Gemeinschaft hielt es bereits für angezeigt, einen Beitrag zur finanziellen Entlastung des Kosovo unter außergewöhnlich schwierigen Umständen zu leisten, und hat im Rahmen des Beschlusses 2000/140/EG des Rates vom 14. Februar 2000 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (2) und des Beschlusses 2001/511/EG des Rates vom 27. Juni 2001 über eine weitere Sonderfinanzhilfe für das Kosovo (3) in den Jahren 2000 und 2001 Sonderfinanzhilfen in Höhe von 35 Mio. EUR bzw. 30 Mio. EUR in Form von verlorenen Zuschüssen zur Verfügung gestellt. Die letzte Zahlung im Rahmen dieser Unterstützung erfolgte im Dezember 2002.

(8)

Diese Sonderfinanzhilfe ergänzt andere gemeinschaftliche Hilfsprogramme für den westlichen Balkan.

(9)

Im November 2005 vereinbarten die Behörden des Kosovo mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) eine Absichtserklärung und ein Memorandum über die Wirtschafts- und Finanzpolitik, in dem die haushaltspolitischen Rahmenbedingungen für 2006 einschließlich der mittelfristigen Ausrichtung festgelegt werden. Anfang März 2006 haben sie den mittelfristigen Ausgabenrahmen fertig gestellt. In dem Ausgabenrahmen wird der im Haushaltsplan enthaltene bzw. nicht enthaltene Finanzierungsbedarf in den Jahren 2006—2008 festgelegt. Dieser Schätzung zufolge werden bis Ende 2007 externe Finanzhilfen von rund 81 Mio. EUR (14 Mio. EUR im Jahr 2006 und 67 Mio. EUR im Jahr 2007) benötigt.

(10)

Wenngleich die Wirtschaftstätigkeit nach dem Konflikt wieder in Gang gekommen ist, ist doch der wirtschaftliche Entwicklungsstand des Kosovo niedrig. Das Kosovo ist nicht in der Lage, im Inland oder auf dem internationalen Finanzmarkt Kredite aufzunehmen und es kommt bei seinem derzeitigen Status nicht für eine Mitgliedschaft bei den internationalen Finanzinstitutionen infrage. Daher kann es deren Hilfsprogramme nicht in Anspruch nehmen.

(11)

Angesichts der derzeitigen Vereinbarungen gemäß der Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrates und des relativ niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstandes sowie der prekären öffentlichen Finanzlage und Auslandssalden ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft — in Verbindung mit anderen Gebern — in Form von verlorenen Zuschüssen auch weiterhin die angemessene Art der Unterstützung.

(12)

Diese Finanzhilfe ist eine wichtige Überbrückungshilfe, bis der Status des Kosovo geklärt ist. Sie wäre unabhängig von einem derzeit ausgehandelten neuen Status und würde weiterer Gemeinschafts- und internationaler Unterstützung, die voraussichtlich nach der Lösung der Statusfrage nach 2007 erforderlich sein wird, nicht vorgreifen.

(13)

Die Freigabe dieser Hilfe in Form eines Zuschusses erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(14)

Diese Finanzhilfe sollte gewährt werden, nachdem geprüft wurde, ob die mit den Behörden des Kosovo zu vereinbarenden finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen nach Annahme des vorliegenden Beschlusses in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden können.

(15)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass das Kosovo geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen, und dass Kontrollen der Kommission und Prüfungen des Rechnungshofes vorgenommen werden.

(16)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(17)

Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Kommission stellt dem Kosovo eine Sonderfinanzhilfe in Form eines Zuschusses von bis zu 50 Mio. EUR vor, um die Finanzlage im Kosovo zu erleichtern, die Entwicklung gesunder wirtschaftlicher und finanzpolitischer Rahmenbedingungen zu unterstützen, zur Aufrechterhaltung und Stärkung wesentlicher Verwaltungsfunktionen beizutragen und den Bedarf an öffentlichen Investitionen zu bewältigen.

(2)   Diese Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen zwischen dem IWF und den Behörden des Kosovo verwaltet.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag nach dem Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden des Kosovo nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen festzulegen, die in einer Vereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.

(2)   Vor der eigentlichen Durchführung dieser Finanzhilfe prüft die Kommission, wie zuverlässig im Kosovo die für diese makroökonomische Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzströme, Verwaltungsverfahren sowie die Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik des Kosovo mit den Zielen dieser Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten politischen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe wird dem Kosovo von der Kommission in zwei oder gegebenenfalls drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die erste Tranche wird nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung und unter der Voraussetzung einer zufrieden stellenden Bewertung nach Artikel 2 Absatz 2 bereitgestellt.

(2)   Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden bei zufrieden stellender Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Wirtschaftspolitik und finanziellen Bedingungen, bei zufrieden stellendem Fortschritt in Richtung auf die Einhaltung der Bedingungen, die in der Vereinbarung festgelegt sind, und frühestens drei Monate nach Freigabe der vorherigen Tranche freigegeben.

(3)   Die Mittel werden an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der PISG bzw., wenn der künftige Status des Kosovo bestimmt sein wird, an die für die Übernahme dieser Aufgaben und Zuständigkeiten benannte Institution ausschließlich zur Unterstützung des Haushaltsbedarfs des Kosovo gezahlt.

Artikel 4

Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere ist in der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung festzulegen, dass das Kosovo geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem sind in der Vereinbarung Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof und durch unabhängige Rechnungsprüfer vorzusehen.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich spätestens am 15. September einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. HYSSÄLÄ


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 28.

(3)  ABl. L 183 vom 6.7.2001, S. 42.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


Berichtigungen

6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/39


Berichtigung der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 281 vom 10. November 1979 )

Die im ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 99, veröffentlichte Berichtigung wird annulliert.


6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/39


Berichtigung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 266 vom 26. September 2006 )

Seite 7, Artikel 12 Absatz 4:

anstatt:

„Das Recycling muss spätestens am 26. September 2010 ...“

muss es heißen:

„Das Recycling muss spätestens am 26. September 2011 ...“