ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
30. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1755/2006 des Rates vom 23. November 2006 über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1756/2006 des Rates vom 28. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1757/2006 der Kommission vom 29. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (kodifizierte Fassung)

21

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1757)  ( 1 )

24

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5607)  ( 1 )

26

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2006 zur Ausnahme der Republik Malta von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5642)

32

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC vom 5. Februar 2004 zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus

34

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2005/SC vom 28. April 2005 über das Audit des Finanzmanagements des Finanzierungsinstruments und von damit finanzierten Projekten

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1755/2006 DES RATES

vom 23. November 2006

über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine haben am 29. Juli 2005 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (1) geschlossen (nachstehend „Abkommen“ genannt). Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwaltung des Abkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 (2) festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 werden Höchstmengen für die Einfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt.

(3)

Die ukrainischen Behörden haben mitgeteilt, dass bis September 2006 mit den für die Erzeugnisgruppen SA1, SA3 und SB1 erteilten Ausfuhrlizenzen mehr als 90 % der verfügbaren Mengen zugeteilt wurden, und gemäß dem Abkommen um Konsultationen ersucht. Im Anschluss an diese Konsultationen haben beide Vertragsparteien vereinbart, die Höchstmengen für diese Erzeugnisgruppen für das Jahr 2006 anzuheben.

(4)

Die zusätzlichen Mengen sollten so bald wie möglich verfügbar sein. Die Neuverhandlung des Abkommens und die anschließende Umsetzung des geänderten Abkommens würden zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist eine autonome Maßnahme vorzuziehen.

(5)

Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass durch identische Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(6)

Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(8)

Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind.

(10)

In Anbetracht der begrenzten Geltungsdauer dieser Verordnung sollte sie so bald wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 wird die Einfuhr zusätzlicher Mengen der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine bis zu einer Höchstmenge von 52 000 Tonnen gemäß Anhang V genehmigt.

(2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3)   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

(4)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

(3)   Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen werden. Der Versand muss spätestens am 31. Dezember 2006 erfolgen.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3)   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von den zuständigen Behörden der Ukraine erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

Artikel 5

(1)   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

(3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

(1)   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Ukraine Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

(1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte und in Druckschrift erfolgen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5)   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

(6)   Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

UA

=

Ukraine;

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich;

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „6“ für 2006;

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

Artikel 12

(1)   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,

c)

genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s),

d)

Ursprungsland,

e)

Herkunftsland,

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse,

g)

Reingewicht nach TARIC-Position,

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position,

i)

Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,

j)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konossements und des Kaufvertrags,

k)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,

l)

für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,

m)

Datum und Unterschrift des Einführers.

(5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

Artikel 15

(1)   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Ukraine in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

Artikel 16

(1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.

(7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

(8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).


ANHANG I

SA Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225200010

 

7225301000

 

7225309000

SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)

 

7208400090

 

7208539000

 

7208540000

 

7208908010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209908010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211232010

 

7211233010

 

7211233091

 

7211238010

 

7211238091

 

7211290010

 

7211908010

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509013

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310000

 

7219321000

 

7219329000

 

7219331000

 

7219339000

 

7219341000

 

7219349000

 

7219351000

 

7219359000

 

7225401290

 

7225409000

SB Profilerzeugnisse

SB1. (Träger)

 

7207198010

 

7207208010

 

7216311000

 

7216319000

 

7216321100

 

7216321900

 

7216329100

 

7216329900

 

7216331000

 

7216339000


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes & énergie

Administration du potentiel économique

Service licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Fax (32-2) 548 65 70

Federale Overheidsdienst Economie, kmo, Middenstand en Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Dienst vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Fax (32-2) 548 65 70

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: (420) 224 21 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax (45) 35 46 60 29

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) — Referat 421

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Fax: (49-6196) 90 88 00

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: + 372 6313 660

 

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ (30) 210 328 60 94

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Fax (34-91) 349 38 31

 

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33-1) 53 44 91 81

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Fax (353-1) 631 25 62

 

ITALIA

Ministero delle Attività produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax: (39) 06 59 93 22 35/06 59 93 26 36

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 51 20

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fax: + 371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faksas (370-5) 26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax: + 36-1-336 73 02

 

MALTA

Servizzi ta' Kummerċ

Diviżjoni għall-Kummerċ

Lascaris

MT-Valletta CMR 02

Fax: + 356-21-23 19 19

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane/Centrale Dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Fax (31-50) 523 22 10

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: (43-1) 7 11 00-83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Fax: (48-22) 693 40 21/693 40 22

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua da Alfândega, 5 r/c

P-1149-006 Lisboa

Fax: (+ 351) 21 881 39 90

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Center za TARIC in kvote

Spodnji Plavž 6c

SI-4270 Jesenice

Faks: (386-4) 297 44 72

 

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax: (421-2) 43 42 39 19

 

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Faksi (358-20) 492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

TS23 2NF

Fax (44-1642) 36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2006

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

30 000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

20 000

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

2 000


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1756/2006 DES RATES

vom 28. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaftshilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (2) (nachstehend „CARDS-Programm“ genannt) wird Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die mit der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates (3) eingerichteten Europäischen Agentur für Wiederaufbau gewährt.

(2)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 endet am 31. Dezember 2006.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Zukunft des Mandats der Europäischen Agentur für Wiederaufbau vor.

(4)

Die Kommission übermittelte dem Rat — sowie dem Parlament zur Kenntnisnahme — den vorgenannten Bericht am 23. Dezember 2005.

(5)

In diesem Bericht schlägt die Kommission vor, die Agentur aufzulösen, ihr derzeitiges Mandat einschließlich ihres derzeitigen Status jedoch um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2008, zu verlängern, damit sie ihre Arbeit im Rahmen des CARDS-Programms zu Ende führen kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(3)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).


30.11.2006   

DE

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L 332/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1757/2006 DER KOMMISSION

vom 29. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

74,6

096

65,2

204

40,3

999

60,0

0707 00 05

052

131,2

204

73,9

628

171,8

999

125,6

0709 90 70

052

153,6

204

72,5

999

113,1

0805 20 10

204

51,2

999

51,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

65,1

400

71,8

999

68,5

0805 50 10

052

53,4

388

44,1

528

39,8

999

45,8

0808 10 80

388

62,2

400

141,6

404

96,2

508

80,5

720

70,9

999

90,3

0808 20 50

052

97,8

720

70,1

999

84,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2006

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

(kodifizierte Fassung)

(2006/856/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 91/115/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den genannten Beschluss zu kodifizieren.

(2)

Es ist erforderlich, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken aufzustellen, das Teil des mehrjährigen statistischen Programms der Kommission ist.

(3)

Um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erarbeitung des statistischen Programms herbeizuführen, hat der Rat mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (5) einen Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt, der sich aus Vertretern der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(4)

In den Mitgliedstaaten obliegt jedoch die Erstellung der Währungs- und Bankenstatistik den Zentralbanken, die Erstellung sonstiger Statistiken über finanzielle Tatbestände und der Zahlungsbilanzstatistik dagegen verschiedenen Stellen, insbesondere auch den Zentralbanken.

(5)

Es sollte deshalb zum Zwecke einer engen Zusammenarbeit ein Ausschuss eingesetzt werden, der sich aus den Vertretern der wichtigsten betroffenen nationalen Stellen zusammensetzt und der die Kommission bei der Erstellung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt.

(6)

Angesichts der besonderen Aufgaben, die diese Institutionen in den Mitgliedstaaten wahrnehmen, sollte dem Ausschuss die Wahl seines Vorsitzenden zustehen.

(7)

Zwischen dem Bereich der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und anderen Bereichen der Wirtschaftsstatistik besteht ein enger Zusammenhang.

(8)

Der gestiegene Bedarf der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane an verbesserten statistischen Informationen erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Benutzern und den Produzenten der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuss unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken. Er nimmt insbesondere Stellung zu der Entwicklung und Koordinierung der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, die im Rahmen der vom Rat, der Kommission und von den sie unterstützenden Ausschüssen durchgeführten Politiken erforderlich sind.

Der Ausschuss kann zu den Beziehungen zwischen den Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und bestimmten anderen Wirtschaftsstatistiken andererseits, insbesondere denen, auf welchen die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beruhen, Stellung nehmen. Die Arbeiten des Ausschusses werden mit denen des Ausschusses für das statistische Programm abgestimmt.

Artikel 3

Die Kommission lässt sich von dem Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Rates oder der sie unterstützenden Ausschüsse beraten bei

a)

der Aufstellung der mehrjährigen Programme für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Gemeinschaft;

b)

den Maßnahmen, die die Kommission zur Erreichung der mit den mehrjährigen Programmen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken angestrebten Ziele durchführen will, sowie zu den dafür erforderlichen Mitteln und den entsprechenden Zeitplänen;

c)

allen anderen — insbesondere methodischen — Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Durchführung des statistischen Programms in den betreffenden Bereichen ergeben.

Der Ausschuss kann von sich aus Stellungnahmen zu Fragen, die die Erstellung oder die Durchführung der statistischen Programme, die die Bereiche der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken betreffen, abgeben.

Artikel 4

Der Ausschuss kann auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abgeben, die Statistiken betreffen, welche einerseits für die Kommission und die nationalen statistischen Ämter und andererseits für die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken von gemeinsamem Interesse sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt der Ausschuss seine Stellungnahme an alle interessierten Parteien.

Artikel 5

Der Ausschuss setzt sich aus einem bis drei Vertretern der Mitgliedstaaten, die den für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zuständigen wichtigsten Institutionen angehören, aus einem bis drei Vertretern der Kommission und aus einem bis drei Vertretern der EZB zusammen. Zusätzlich kann ein Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten, die Kommission und die EZB haben jeweils eine Stimme.

Auf Beschluss des Ausschusses können Vertreter anderer Organisationen sowie Personen, die zur Diskussion beitragen können, an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 6

Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden nach dem in seiner Geschäftsordnung festgelegten Verfahren.

Artikel 7

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Der Beschluss 91/115/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 68.

(2)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 27.

(3)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG I

Aufgehobener Beschluss und Änderungsbeschluss

Beschluss 91/115/EWG des Rates

(ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19)

Beschluss 96/174/EG des Rates

(ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Beschluss 91/115/EWG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1—3

Artikel 1—3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I

Anhang II


Kommission

30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2005

in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen

(Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) (1)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1757)

(Nur der englische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/857/EG)

Am 15. Juni 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den Verfahrenssprachen auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

1.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

Adressaten der Entscheidung und Art der Zuwiderhandlung

Die Entscheidung ist an das in Schweden ansässige Unternehmen AstraZeneca AB und das im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen AstraZeneca Plc (nachstehend „AZ“) gerichtet, die gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen haben.

Die Zuwiderhandlungen betreffen die missbräuchliche Anwendung staatlicher Verfahren in sieben EWR-Staaten durch AZ mit dem Ziel, Generikahersteller und — im Rahmen der zweiten Zuwiderhandlung — Parallelhändler daran zu hindern, den Wettbewerb mit dem Arzneimittel Losec von AZ aufzunehmen. Der erste Missbrauch bestand aus der missbräuchlichen Anwendung einer Verordnung des Rates (3), wonach der grundlegende Patentschutz für Arzneimittel verlängert werden kann, der zweite aus dem Missbrauch der Verfahren zur Marktzulassung von Arzneimitteln.

Relevanter Markt und Marktbeherrschung

Der relevante Markt umfasst die nationalen Märkte für rezeptpflichtige so genannte Protonenpumpeninhibitoren (nachstehend „PPI“), die zur Behandlung von säurebedingten Magen-Darm-Erkrankungen (wie Magengeschwüren) verwendet werden. Losec von AZ war der erste PPI. Genauer wird in der Entscheidung festgestellt, dass es in Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich seit 1993 und in Norwegen seit 1992 einen Markt für PPI gibt.

Der Entscheidung zufolge hatte AZ in Belgien, den Niederlanden, Schweden (von 1993 bis Ende 2000), Norwegen (von 1994 bis Ende 2000), Dänemark und dem Vereinigten Königreich (von 1993 bis Ende 1999) und Deutschland (von 1993 bis Ende 1997) eine beherrschende Stellung auf dem Markt für PPI inne.

Erste Zuwiderhandlung

Die erste Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen stellt einen einzigen fortlaufenden Missbrauch dar und besteht in einem Verhaltensmuster aus irreführenden Darstellungen gegenüber Patentämtern in Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie vor einzelstaatlichen Gerichten in Deutschland und Norwegen.

Die irreführenden Informationen gab AZ ursprünglich im Rahmen von im Juni 1993 und Dezember 1994 bei mehreren Patentämtern im EWR gestellten Anträgen auf zusätzlichen Patentschutz für Omeprazol (die aktive Substanz in Losec) in der Form so genannter ergänzender Schutzzertifikate.

Zweite Zuwiderhandlung

Die zweite Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen stellt einen einzigen fortlaufenden Missbrauch dar und besteht in der von AZ beantragten Rückgabe der Marktzulassungen für Losec-Kapseln in Dänemark, Norwegen und Schweden in Verbindung mit dem Rückzug der Losec-Kapseln vom Markt und der Einführung von Losec-Tabletten (MUPS) in diesen drei Ländern.

2.   GELDBUSSEN

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Zuwiderhandlungen angesichts ihrer Art und ihres räumlichen Wirkungsbereiches als schwer einzustufen sind.

Bei der Einstufung als schwere Zuwiderhandlungen wird berücksichtigt, dass der Missbrauch in diesem Fall einige besondere und neuartige Elemente in Bezug auf die eingesetzten Mittel aufweist und sich insofern von Präzedenzfällen unterscheidet.

Ferner findet in der Entscheidung die Tatsache Berücksichtigung, dass AstraZeneca Plc erst seit dem Zusammenschluss von Astra AB (inzwischen AstraZeneca AB) und Zeneca Plc am 6. April 1999 gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlungen haftbar ist.

Die Geldbuße in Höhe von 60 Mio. EUR wird folgendermaßen aufgeteilt: AstraZeneca AB und AstraZeneca Plc haften gesamtschuldnerisch für 46 Mio. EUR und AstraZeneca AB haftet für 14 Mio. EUR allein.


(1)  Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (ABl. C 291 vom 30.11.2006).

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(3)  ESZ werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gewährt (ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1).


30.11.2006   

DE

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L 332/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5607)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/858/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

(3)

Am 3. November 2006 teilte Portugal der Kommission mit, dass eine Viruszirkulation vom Serotyp 4 in einer Reihe von Gebieten im Umkreis der Sperrzone E festgestellt wurde. Daher sollte diese Zone unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten über die Vektorökologie und die derzeitige meteorologische Situation ausgeweitet werden.

(4)

Nachdem Mitte August und Anfang September 2006 von Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gemeldet wurden, hat die Kommission die Entscheidung 2005/393/EG in Bezug auf die Abgrenzung von Sperrzonen mehrmals geändert.

(5)

Am 6. November 2006 unterrichtete Deutschland die Kommission über neue Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Angesichts dieser Befunde ist es angezeigt, die Abgrenzung der Sperrzone in Deutschland und Frankreich zu ändern.

(6)

Am 6. November 2006 informierte auch Italien die Kommission darüber, dass eine Viruszirkulation vom Serotyp 1 erstmalig in der Provinz Cagliari in der Region Sardinien festgestellt wurde, die bereits in der Sperrzone C liegt. Angesichts dieser neuen Befunde ist es angezeigt, eine neue Sperrzone einschließlich des betroffenen Gebiets einzufügen.

(7)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/761/EG (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 51).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Liste der Sperrzonen in Zone C (Serotyp 2 und 4 und in geringerem Umfang 16) für Italien erhält folgenden Wortlaut:

„Italien:

Sassari“.

2.

Die Liste der Sperrzonen in Zone E (Serotyp 4) für Portugal erhält folgenden Wortlaut:

„Portugal:

Regionale Landwirtschaftsverwaltung der Algarve: alle Concelhos

Regionale Landwirtschaftsverwaltung des Alentejo: alle Concelhos

Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Ribatejo e Oeste: Concelhos Almada, Barreiro, Moita, Seixal, Sesimbra, Montijo, Coruche, Setúbal, Palmela, Alcochete, Benavente, Salvaterra de Magos, Almeirim, Alpiarça, Chamusca, Constância, Abrantes, Sardoal, Alenquer, Golegã, Cartaxo, Azambuja, Vila Franca de Xira, Vila Nova da Barquinha und Santarém

Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Beira Interior: Concelhos Penamacor, Fundão, Idanha-a-Nova, Castelo Branco, Proença-a-Nova, Vila Velha de Ródão und Mação.“

3.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Frankreich erhält folgenden Wortlaut:

„Frankreich:

Schutzzone:

Département des Ardennes

Département de l’Aisne: arrondissements de Laon, de Saint-Quentin, de Soissons, de Vervins

Département du Bas-Rhin: arrondissement de Saverne

Département de la Marne: arrondissements de Reims, de Châlons-en-Champagne, de Sainte-Menehould, de Vitry-le-François

Département de la Haute-Marne: arrondissement de Saint-Dizier

Département de la Meurthe-et-Moselle: arrondissements de Briey, de Nancy, de Toul

Département de la Meuse

Département de la Moselle

Département du Nord

Département du Pas-de-Calais

Département de la Somme: arrondissements d’Abbeville, d’Amiens, de Péronne

Überwachungszone:

Département de l’Aube

Département de l’Aisne: arrondissement de Château-Thierry,

Département du Bas-Rhin: arrondissements de Wissembourg, Haguenau, Strasbourg campagne, Strasbourg ville, Sélestat-Erstein, Molsheim

Département de la Marne: arrondissement d’Epernay

Département de la Haute-Marne: arrondissement de Chaumont

Département de la Meurthe-et-Moselle: arrondissement de Lunéville

Département de l’Oise

Département du Haut-Rhin: arrondissement de Ribeauvillé

Département de Seine-Maritime: arrondissement de Dieppe

Département de Seine-et-Marne: arrondissements de Meaux, de Provins

Département de la Somme: arrondissement de Montdidier

Département des Vosges“.

4.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Deutschland erhält folgenden Wortlaut:

„Deutschland:

Baden-Württemberg

Stadtkreis Baden-Baden

Im Landkreis Enzkreis: Birkenfeld, Eisingen, Illingen, Ispringen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen, Königsbach-Stein, Maulbronn, Mühlacker Neuenbürg, Neulingen, Ölbronn-Dürrn, Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt

Stadtkreis Heidelberg

Stadtkreis Heilbronn

Im Landkreis Heilbronn: Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Brackenheim, Eppingen, Gemmingen, Güglingen, Gundelsheim, Ittlingen, Kirchardt, Leingarten, Möckmühl, Massenbachhausen, Neckarsulm, Neudenau, Offenau, Pfaffenhofen, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Zaberfeld

Landkreis Karlsruhe

Stadtkreis Karlsruhe

Stadtkreis Mannheim

Im Main-Tauber-Kreis: Freudenberg, Königheim, Külsheim, Tauberbischofsheim, Werbach, Wertheim

Im Neckar-Odenwald-Kreis: Aglasterhausen, Billigheim, Binau, Buchen, Elztal, Fahrenbach, Hardheim, Haßmersheim, Höpfingen, Hüffenhardt, Limbach, Mosbach, Mudau, Neckargerach, Neckarzimmern, Neunkirchen, Obrigheim, Osterburken, Schefflenz, Schwarzach, Seckach, Waldbrunn, Walldürn, Zwingenberg

Im Ortenaukreis: Achern, Appenweier, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Neuried, Oberkirch, Offenburg, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Willstätt

Stadtkreis Pforzheim

Landkreis Rastatt

Rhein-Neckar-Kreis

Bayern

Landkreis und Stadt Aschaffenburg

Im Landkreis Bad Kissingen: Aura, Bad Bocklet, Bad Brückenau, Bad Kissingen, Burkardroth, Dreistelzer Forst, Elfershausen, Euerdorf, Forst Detter-Süd, Fuchsstadt, Geiersnest Ost, Geiersnest West, Geroda, Großer Auersberg, Hammelburg, Kälberberg, Klauswald-Süd, Motten, Mottener Forst-Süd, Neuwirtshauser Forst, Oberleichtersbach, Oberthulba, Omerz u. Roter Berg, Riedenberg, Römershager Forst-Nord, Römershager Forst-Ost, Roßbacher Forst, Schondra, Waldfensterer Forst, Wartmannsroth, Wildflecken, Zeitlofs

Landkreis Main-Spessart

Landkreis Miltenberg

Im Landkreis Rhön-Grabfeld: Bastheim, Bischofsheim a. d. Rhön, Burgwallbacher Forst, Fladungen, Forst Schmalwasser Nord, Forst Schmalwasser Süd, Hausen, Mellrichstadter Forst, Nordheim v. d. Rhön, Oberelsbach, Ostheim v. d. Rhön, Sandberg, Schönau a. d. Brend, Sondheim a. d. Rhön, Steinbacher Forst r. d. Saale, Willmars

Im Landkreis Schweinfurt: Wasserlosen

Im Landkreis Würzburg: Erlabrunn, Greußenheim, Helmstadt, Holzkirchen, Neubrunn, Remlingen, Thüngersheim, Uettingen, Leinach, Waldbüttelbrunn

Freie Hansestadt Bremen

Gesamtes Landesgebiet

Hessen

Gesamtes Landesgebiet

Niedersachsen

Landkreis Ammerland

Im Landkreis Aurich: Aurich, Großefehn, Hinte, Ihlow, Krummhörn, Marienhafe, Norden, Ostseel, Südbrookmerland, Upgant-Schott, Wiesmoor, Wirdum

Stadt Braunschweig

Landkreis Celle

Landkreis Cloppenburg

Im Landkreis Cuxhaven: Appeln, Beverstedt, Bokel, Bramstedt, Driftsethe, Elmlohe, Frelsdorf, Hagen im Bremischen, Heerstedt, Hollen, Kirchwistedt, Köhlen, Kührstedt, Loxstedt, Lunestedt, Ringstedt, Sandstedt, Schiffdorf, Stubben, Uthlede, Wulsbüttel

Stadt Delmenhorst

Landkreis Diepholz

Stadt Emden

Landkreis Emsland

Im Landkreis Friesland: Bockhorn, Jever, Sande, Schortens, Varel, Zetel

Landkreis Gifhorn

Landkreis Goslar

Stadt Göttingen

Landkreis Göttingen

Landkreis Grafschaft Bentheim

Landkreis Hameln-Pyrmont

Landeshauptstadt Hannover

Region Hannover

Im Landkreis Harburg: Dohren, Egestorf, Halvesbostel, Handeloh, Heidenau, Hollenstedt, Kakenstorf, Königsmoor, Otter, Regesbostel, Tostedt, Undeloh, Welle, Wistedt

Landkreis Helmstedt

Landkreis Hildesheim

Landkreis Holzminden

Landkreis Leer

Im Landkreis Lüneburg: Rehlingen, Soderstorf

Landkreis Nienburg (Weser)

Landkreis Northeim

Landkreis Oldenburg

Stadt Oldenburg

Landkreis Osnabrück

Stadt Osnabrück

Landkreis Osterholz

Landkreis Osterode am Harz

Landkreis Peine

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Stadt Salzgitter

Landkreis Schaumburg

Landkreis Soltau-Fallingbostel

Im Landkreis Stade: Ahlerstedt, Brest, Kutenholz, Sauensiek

Im Landkreis Uelzen: Eimke, Suderburg, Wriedel

Landkreis Vechta

Landkreis Verden

Landkreis Wesermarsch

Stadt Wilhelmshaven

Im Landkreis Wittmund: Wittmund, Friedeburg

Landkreis Wolfenbüttel

Stadt Wolfsburg

Nordrhein-Westfalen

Gesamtes Landesgebiet

Rheinland-Pfalz

Gesamtes Landesgebiet

Saarland

Gesamtes Landesgebiet

Sachsen-Anhalt

Im Kreis Mansfelder Land: Wippra

Im Kreis Sangerhausen: Bennungen, Berga, Breitenbach, Breitenstein, Breitungen, Dietersdorf, Hainrode, Hayn (Harz), Horla, Kelbra (Kyffhäuser), Kleinleinungen, Morungen, Questenberg, Roßla, Rotha, Rottleberode, Schwenda, Stolberg (Harz), Tilleda (Kyffhäuser), Uftrungen, Wickerode, Wolfsberg

Im Bördekreis: Ausleben, Barneberg, Gröningen, Gunsleben, Hamersleben, Harbke, Hötensleben, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Ohrsleben, Oschersleben (Bode), Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt

Im Kreis Halberstadt: Aderstedt, Anderbeck, Aspenstedt, Athenstedt, Badersleben, Berßel, Bühne, Danstedt, Dardesheim, Dedeleben, Deersheim, Dingelstedt am Huy, Eilenstedt, Eilsdorf, Groß Quenstedt, Halberstadt, Harsleben, Hessen, Huy-Neinstedt, Langenstein, Lüttgenrode, Nienhagen, Osterode am Fallstein, Osterwieck, Pabstorf, Rhoden, Rohrsheim, Sargstedt, Schauen, Schlanstedt, Schwanebeck, Ströbeck, Schachdorf, Veltheim, Vogelsdorf, Wegeleben, Wülperode, Zilly

Im Ohre-Kreis: Beendorf, Döhren, Walbeck, Flecken Weferlingen

Im Kreis Quedlinburg: Bad Suderode, Ballenstedt, Dankerode, Ditfurt, Friedrichsbrunn, Gernrode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Neinstedt, Neudorf, Quedlinburg, Rieder, Schielo, Siptenfelde, Stecklenberg, Straßberg, Thale, Warnstedt, Weddersleben, Westerhausen

Kreis Wernigerode

Thüringen

Stadt Eisenach

Kreis Eichsfeld

Im Kreis Gotha: Aspach, Ballstädt, Bienstädt, Brüheim, Bufleben, Dachwig, Döllstädt, Ebenheim, Emleben, Emsetal, Ernstroda, Eschenbergen, Finsterbergen, Friedrichroda, Friedrichswerth, Friemar, Fröttstädt, Georgenthal/Thür. Wald, Gierstädt, Goldbach, Gotha, Großfahner, Haina, Hochheim, Hörselgau, Laucha, Leinatal, Mechterstädt, Metebach, Molschleben, Remstädt, Sonneborn, Tabarz/Thür. Wald, Teutleben, Tonna, Tröchtelborn, Trügleben, Waltershausen, Wangenheim, Warza, Weingarten, Westhausen

Im Kyffhäuserkreis: Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Badra, Bellstedt, Bendeleben, Clingen, Ebeleben, Freienbessingen, Göllingen, Greußen, Großenehrich, Günserode, Hachelbich, Helbedündorf, Holzsußra, Niederbösa, Oberbösa, Rockstedt, Rottleben, Schernberg, Seega, Sondershausen, Steinthaleben, Thüringenhausen, Topfstedt, Trebra, Wasserthaleben, Westgreußen, Wolferschwenda

Kreis Nordhausen

Im Kreis Schmalkalden-Meiningen: Aschenhausen, Birx, Breitungen/Werra, Brotterode, Erbenhausen, Fambach, Floh-Seligenthal, Frankenheim/Rhön, Friedelshausen, Heßles, Hümpfershausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Kleinschmalkalden, Mehmels, Melpers, Oberkatz, Oberweid, Oepfershausen, Rhönblick, Rosa, Roßdorf, Schmalkalden, Schwallungen, Stepfershausen, Trusetal, Unterkatz, Unterweid, Wahns, Wasungen, Wernshausen

Im Kreis Sömmerda: Andisleben, Bilzingsleben, Frömmstedt, Gangloffsömmern, Gebesee, Herrnschwende, Schwerstedt, Straußfurt, Walschleben, Weißensee

Unstrut-Hainich-Kreis

Wartburgkreis“.

5.

Die folgende Zone G wird hinzugefügt:

„Zone G

(Serotyp 2 und 4 sowie in geringerem Umfang 16 und 1)

Italien:

Sardinien: Cagliari, Nuoro, Oristano“.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2006

zur Ausnahme der Republik Malta von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5642)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2006/859/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

gestützt auf den Antrag Maltas vom 15. November 2005,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Malta hat am 15. November 2005 bei der Kommission eine unbefristete Ausnahme von den Bestimmungen des Kapitels IV sowie der Artikel 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG beantragt. Die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeregelung wird in Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie ausdrücklich zugelassen.

(2)

Malta gilt als „kleines, isoliertes Netz“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie 2003/54/EG. Nach dieser Bestimmung ist ein „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann. 1996 betrug Maltas Gesamtstromverbrauch 1 695 GWh. Malta ist ein isoliertes, nicht in Verbund geschaltetes Stromnetz, und die Ausnahmen werden für die Dauer des Fortbestands dieses Zustands beantragt.

(3)

Die dem Antrag beigefügten Unterlagen enthalten ausreichende Nachweise dafür, dass wegen der Größe und der Struktur des Strommarktes auf der Insel das Ziel eines vom Wettbewerb geprägten Strommarktes zurzeit nicht oder nicht ohne Weiteres erreicht werden kann. Unter diesen Umständen würde eine Öffnung des Marktes erhebliche Probleme insbesondere hinsichtlich der Stromversorgungssicherheit verursachen und zu höheren Verbraucherpreisen führen. Ferner besteht kein Übertragungssystem, und deshalb kann kein Betreiber benannt werden; ohne Wettbewerb in der Versorgung sind auch die Anforderungen der Richtlinie 2003/54/EG an den Zugang Dritter zu den Verteilernetzen nicht mehr gerechtfertigt.

(4)

Nachdem die Kommission die von Malta zur Stützung des Antrags vorgebrachten Gründe geprüft hat, ist sie davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung und die Bedingungen ihrer Anwendung letztendlich das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2003/54/EG nicht beeinträchtigen werden.

(5)

Die von Malta beantragte Ausnahme sollte daher gewährt werden.

(6)

Im Antrag Maltas wird die derzeitige Lage sachgerecht beschrieben, allerdings werden darin mögliche mittel- und langfristige technologische Entwicklungen, die erhebliche Änderungen mit sich bringen können, nicht berücksichtigt. Die Lage sollte daher fortlaufend beobachtet werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Malta wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Kapitels IV sowie der Artikel 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG gewährt.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung kann von der Kommission widerrufen oder geändert werden, falls im Elektrizitätssektor Maltas nennenswerte Änderungen eintreten.

Hierzu beobachtet Malta die Entwicklung des Elektrizitätssektors und meldet der Kommission jede nennenswerte Änderung in diesem Sektor, die eine Überprüfung der Ausnahmeregelung erforderlich machen könnte, insbesondere Informationen über neue Erzeugungsgenehmigungen, neue Anbieter und Pläne für neue Infrastruktur.

Daneben legt Malta der Kommission spätestens am 31. Dezember 2008 und danach alle zwei Jahre einen allgemeinen Bericht vor. Im Bericht sind die Tarif- und die Preispolitik und die in Anbetracht der Ausnahmeregelung zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffenen Maßnahmen darzulegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2006

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/34


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 1/2004/SC

vom 5. Februar 2004

zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Erweiterungsübereinkommen“ genannt),

gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Erweiterungsübereinkommen in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2003/SC vom 4. Dezember 2003 zur Einrichtung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Es wird ein Amt für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2004—2009 und den norwegischen Finanzierungsmechanismus eingerichtet.

2.   Das Amt wirkt an der Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus’ und des norwegischen Finanzierungsmechanismus’ mit.

3.   Das Amt wirkt darüber hinaus an der Verwaltung des EWR-Finanzinstruments 1999—2003 sowie des Finanzmechanismus 1994—1998 mit.

4.   Das heutige Referat Finanzinstrumente des EFTA-Sekretariats wird in das neue Amt eingegliedert. In Bezug auf den EWR-Finanzierungsmechanismus berichtet das Amt bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens dem Interimsausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus, danach dem neuen Ausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus.

5.   In Bezug auf den norwegischen Finanzierungsmechanismus berichtet das Amt den zuständigen norwegischen Behörden.

6.   Das Amt ist verwaltungstechnisch dem EFTA-Sekretariat angegliedert. Es verfügt über einen getrennten Verwaltungshaushalt, der mit Mitteln aus den Fonds finanziert wird, welche im Verhältnis zu ihren jeweiligen Kosten stehen.

7.   Der Leiter des Amtes wird auf Vorschlag des Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus vom Ständigen Ausschuss ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2004.

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN

Der Generalsekretär

William ROSSIER


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/36


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 2/2005/SC

vom 28. April 2005

über das Audit des Finanzmanagements des Finanzierungsinstruments und von damit finanzierten Projekten

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt) und auf den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000 über die Schaffung eines EWR-Finanzierungsinstruments,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2000/SC vom 2. Oktober 2000 über die Einrichtung eines Ausschusses für Finanzierungsinstrumente,

gestützt auf den Beschluss Nr. 5/2002 des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof und den Beschluss Nr. 2/2002 des Rates, der den Beschluss Nr. 6/1998 des Rates und des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof ersetzt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer fungiert als höchste Instanz für das Audit des Finanzmanagements des Finanzierungsinstruments und von damit finanzierten Projekten.

Artikel 2

Jeder EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ist im Ausschuss der Rechnungsprüfer vertreten, wenn dieser das Finanzmanagement des Finanzierungsinstruments und/oder damit finanzierter Projekte einem Audit unterzieht.

Artikel 3

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer besteht aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Die Ausschussmitglieder gehören vorzugsweise den höchsten Auditstellen dieser Staaten an und müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Ein Bediensteter der EFTA darf erst dann zum Rechnungsprüfer ernannt werden, wenn seit dem Ende seiner Tätigkeit bei einem der EFTA-Organe drei Jahre vergangen sind.

Artikel 4

Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die das Finanzmanagement des Finanzinstruments und/oder damit finanzierter Projekte prüfen sollen, werden vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ernannt. Die Ernennung ist auf vier Jahre befristet. In der Regel ist eine einmalige Wiederernennung möglich. Bei den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ernannten Mitgliedern kann es sich um die Personen handeln, die vom Ausschuss für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof gemäß seinem Beschluss Nr. 5/2002 ernannt werden.

Artikel 5

Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

Artikel 6

Die Kosten eines zweckmäßigen und verhältnismäßigen Audits des Finanzmanagements des Finanzinstruments und/oder damit finanzierter Projekte durch den Ausschuss der Rechnungsprüfer werden aus dem Verwaltungshaushalt des Finanzinstruments bestritten. Auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags des Ausschusses der Rechnungsprüfer beschließt der Ständige Ausschuss über den dafür bereit zu stellenden Betrag.

Artikel 7

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer kann zu seiner Unterstützung externe Sachverständige heranziehen. Die externen Sachverständigen müssen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer.

Artikel 8

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer berichtet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über das Audit des Finanzmanagements des Finanzinstruments und/oder damit finanzierter Projekte und kann Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 9

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer erarbeitet selbst Vorschläge für Verfahrensvorschriften für das Audit des Finanzmanagements und/oder damit finanzierter Projekte und legt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zur Annahme vor.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.

Artikel 11

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2005.

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

Amb B. GRYDELAND

Der Generalsekretär

William ROSSIER