ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1757) ( 1 ) |
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Entscheidung der Kommission vom 28. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5607) ( 1 ) |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1755/2006 DES RATES
vom 23. November 2006
über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine haben am 29. Juli 2005 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (1) geschlossen (nachstehend „Abkommen“ genannt). Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwaltung des Abkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 (2) festgelegt. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 werden Höchstmengen für die Einfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt. |
(3) |
Die ukrainischen Behörden haben mitgeteilt, dass bis September 2006 mit den für die Erzeugnisgruppen SA1, SA3 und SB1 erteilten Ausfuhrlizenzen mehr als 90 % der verfügbaren Mengen zugeteilt wurden, und gemäß dem Abkommen um Konsultationen ersucht. Im Anschluss an diese Konsultationen haben beide Vertragsparteien vereinbart, die Höchstmengen für diese Erzeugnisgruppen für das Jahr 2006 anzuheben. |
(4) |
Die zusätzlichen Mengen sollten so bald wie möglich verfügbar sein. Die Neuverhandlung des Abkommens und die anschließende Umsetzung des geänderten Abkommens würden zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist eine autonome Maßnahme vorzuziehen. |
(5) |
Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass durch identische Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist. |
(6) |
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. |
(7) |
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden. |
(8) |
Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind. |
(10) |
In Anbetracht der begrenzten Geltungsdauer dieser Verordnung sollte sie so bald wie möglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 wird die Einfuhr zusätzlicher Mengen der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine bis zu einer Höchstmenge von 52 000 Tonnen gemäß Anhang V genehmigt.
(2) Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
(3) Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).
(4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.
Artikel 2
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.
(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.
(3) Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen werden. Der Versand muss spätestens am 31. Dezember 2006 erfolgen.
Artikel 3
(1) Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.
Artikel 4
(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.
(3) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.
(4) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.
(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.
(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von den zuständigen Behörden der Ukraine erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.
Artikel 5
(1) Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.
(2) Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.
(3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.
Artikel 6
(1) Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Ukraine Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 7
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.
(2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.
Artikel 8
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.
Artikel 9
(1) Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte und in Druckschrift erfolgen.
(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.
(5) Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
(6) Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:
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zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:
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— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:
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— |
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „6“ für 2006; |
— |
eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; |
— |
eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 10
Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.
Artikel 11
Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.
Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.
Artikel 12
(1) Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:
a) |
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, |
b) |
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers, |
c) |
genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s), |
d) |
Ursprungsland, |
e) |
Herkunftsland, |
f) |
die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse, |
g) |
Reingewicht nach TARIC-Position, |
h) |
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position, |
i) |
Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt, |
j) |
gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konossements und des Kaufvertrags, |
k) |
Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz, |
l) |
für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern, |
m) |
Datum und Unterschrift des Einführers. |
(5) Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.
Artikel 13
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.
Artikel 14
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.
Artikel 15
(1) Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Ukraine in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.
Artikel 16
(1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.
(2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
(3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.
(5) Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.
(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.
(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.
(8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
(9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.
(10) Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.
(11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.
Artikel 17
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PEKKARINEN
(1) ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 43.
(2) ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 1.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).
ANHANG I
SA Flacherzeugnisse
SA1. Rollen (Coils)
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7208100000 |
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7208250000 |
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7208260000 |
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7208270000 |
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7208360000 |
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7208370010 |
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7208370090 |
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7208380010 |
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7208380090 |
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7208390010 |
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7208390090 |
|
7211140010 |
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7211190010 |
|
7219110000 |
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7219121000 |
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7219129000 |
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7219131000 |
|
7219139000 |
|
7219141000 |
|
7219149000 |
|
7225200010 |
|
7225301000 |
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7225309000 |
SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)
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7208400090 |
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7208539000 |
|
7208540000 |
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7208908010 |
|
7209150000 |
|
7209161000 |
|
7209169000 |
|
7209171000 |
|
7209179000 |
|
7209181000 |
|
7209189100 |
|
7209189900 |
|
7209250000 |
|
7209261000 |
|
7209269000 |
|
7209271000 |
|
7209279000 |
|
7209281000 |
|
7209289000 |
|
7209908010 |
|
7210110010 |
|
7210122010 |
|
7210128010 |
|
7210200010 |
|
7210300010 |
|
7210410010 |
|
7210490010 |
|
7210500010 |
|
7210610010 |
|
7210690010 |
|
7210701010 |
|
7210708010 |
|
7210903010 |
|
7210904010 |
|
7210908091 |
|
7211140090 |
|
7211190090 |
|
7211232010 |
|
7211233010 |
|
7211233091 |
|
7211238010 |
|
7211238091 |
|
7211290010 |
|
7211908010 |
|
7212101000 |
|
7212109011 |
|
7212200011 |
|
7212300011 |
|
7212402010 |
|
7212402091 |
|
7212408011 |
|
7212502011 |
|
7212503011 |
|
7212504011 |
|
7212506111 |
|
7212506911 |
|
7212509013 |
|
7212600011 |
|
7212600091 |
|
7219211000 |
|
7219219000 |
|
7219221000 |
|
7219229000 |
|
7219230000 |
|
7219240000 |
|
7219310000 |
|
7219321000 |
|
7219329000 |
|
7219331000 |
|
7219339000 |
|
7219341000 |
|
7219349000 |
|
7219351000 |
|
7219359000 |
|
7225401290 |
|
7225409000 |
SB Profilerzeugnisse
SB1. (Träger)
|
7207198010 |
|
7207208010 |
|
7216311000 |
|
7216319000 |
|
7216321100 |
|
7216321900 |
|
7216329100 |
|
7216329900 |
|
7216331000 |
|
7216339000 |
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES
SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ
LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI
ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ
LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES
LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES
ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI
VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS
ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS
AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA
LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI
LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES
LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH
LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES
ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV
SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV
LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA
FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER
|
BELGIQUE/BELGIË
|
|
ČESKÁ REPUBLIKA
|
|
DANMARK
|
|
DEUTSCHLAND
|
|
EESTI
|
|
ΕΛΛΑΔΑ
|
|
ESPAÑA
|
|
FRANCE
|
|
IRELAND
|
|
ITALIA
|
|
ΚΥΠΡΟΣ
|
|
LATVIJA
|
|
LIETUVA
|
|
LUXEMBOURG
|
|
MAGYARORSZÁG
|
|
MALTA
|
|
NEDERLAND
|
|
ÖSTERREICH
|
|
POLSKA
|
|
PORTUGAL
|
|
SLOVENIJA
|
|
SLOVENSKÁ REPUBLIKA
|
|
SUOMI/FINLAND
|
|
SVERIGE
|
|
UNITED KINGDOM
|
ANHANG V
HÖCHSTMENGEN
(in Tonnen)
Erzeugnisse |
Jahr 2006 |
SA. Flacherzeugnisse |
|
SA1. Rollen (Coils) |
30 000 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
20 000 |
SB. Profilerzeugnisse |
|
SB1. Träger |
2 000 |
30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1756/2006 DES RATES
vom 28. November 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaftshilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (2) (nachstehend „CARDS-Programm“ genannt) wird Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die mit der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates (3) eingerichteten Europäischen Agentur für Wiederaufbau gewährt. |
(2) |
Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 endet am 31. Dezember 2006. |
(3) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Zukunft des Mandats der Europäischen Agentur für Wiederaufbau vor. |
(4) |
Die Kommission übermittelte dem Rat — sowie dem Parlament zur Kenntnisnahme — den vorgenannten Bericht am 23. Dezember 2005. |
(5) |
In diesem Bericht schlägt die Kommission vor, die Agentur aufzulösen, ihr derzeitiges Mandat einschließlich ihres derzeitigen Status jedoch um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2008, zu verlängern, damit sie ihre Arbeit im Rahmen des CARDS-Programms zu Ende führen kann. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. HEINÄLUOMA
(1) Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).
(3) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).
30.11.2006 |
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L 332/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1757/2006 DER KOMMISSION
vom 29. November 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
74,6 |
096 |
65,2 |
|
204 |
40,3 |
|
999 |
60,0 |
|
0707 00 05 |
052 |
131,2 |
204 |
73,9 |
|
628 |
171,8 |
|
999 |
125,6 |
|
0709 90 70 |
052 |
153,6 |
204 |
72,5 |
|
999 |
113,1 |
|
0805 20 10 |
204 |
51,2 |
999 |
51,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
65,1 |
400 |
71,8 |
|
999 |
68,5 |
|
0805 50 10 |
052 |
53,4 |
388 |
44,1 |
|
528 |
39,8 |
|
999 |
45,8 |
|
0808 10 80 |
388 |
62,2 |
400 |
141,6 |
|
404 |
96,2 |
|
508 |
80,5 |
|
720 |
70,9 |
|
999 |
90,3 |
|
0808 20 50 |
052 |
97,8 |
720 |
70,1 |
|
999 |
84,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
30.11.2006 |
DE |
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L 332/21 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. November 2006
zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
(kodifizierte Fassung)
(2006/856/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 91/115/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den genannten Beschluss zu kodifizieren. |
(2) |
Es ist erforderlich, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken aufzustellen, das Teil des mehrjährigen statistischen Programms der Kommission ist. |
(3) |
Um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erarbeitung des statistischen Programms herbeizuführen, hat der Rat mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (5) einen Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt, der sich aus Vertretern der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zusammensetzt. |
(4) |
In den Mitgliedstaaten obliegt jedoch die Erstellung der Währungs- und Bankenstatistik den Zentralbanken, die Erstellung sonstiger Statistiken über finanzielle Tatbestände und der Zahlungsbilanzstatistik dagegen verschiedenen Stellen, insbesondere auch den Zentralbanken. |
(5) |
Es sollte deshalb zum Zwecke einer engen Zusammenarbeit ein Ausschuss eingesetzt werden, der sich aus den Vertretern der wichtigsten betroffenen nationalen Stellen zusammensetzt und der die Kommission bei der Erstellung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt. |
(6) |
Angesichts der besonderen Aufgaben, die diese Institutionen in den Mitgliedstaaten wahrnehmen, sollte dem Ausschuss die Wahl seines Vorsitzenden zustehen. |
(7) |
Zwischen dem Bereich der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und anderen Bereichen der Wirtschaftsstatistik besteht ein enger Zusammenhang. |
(8) |
Der gestiegene Bedarf der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane an verbesserten statistischen Informationen erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Benutzern und den Produzenten der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Es wird ein Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, eingesetzt.
Artikel 2
Der Ausschuss unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken. Er nimmt insbesondere Stellung zu der Entwicklung und Koordinierung der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, die im Rahmen der vom Rat, der Kommission und von den sie unterstützenden Ausschüssen durchgeführten Politiken erforderlich sind.
Der Ausschuss kann zu den Beziehungen zwischen den Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und bestimmten anderen Wirtschaftsstatistiken andererseits, insbesondere denen, auf welchen die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beruhen, Stellung nehmen. Die Arbeiten des Ausschusses werden mit denen des Ausschusses für das statistische Programm abgestimmt.
Artikel 3
Die Kommission lässt sich von dem Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Rates oder der sie unterstützenden Ausschüsse beraten bei
a) |
der Aufstellung der mehrjährigen Programme für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Gemeinschaft; |
b) |
den Maßnahmen, die die Kommission zur Erreichung der mit den mehrjährigen Programmen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken angestrebten Ziele durchführen will, sowie zu den dafür erforderlichen Mitteln und den entsprechenden Zeitplänen; |
c) |
allen anderen — insbesondere methodischen — Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Durchführung des statistischen Programms in den betreffenden Bereichen ergeben. |
Der Ausschuss kann von sich aus Stellungnahmen zu Fragen, die die Erstellung oder die Durchführung der statistischen Programme, die die Bereiche der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken betreffen, abgeben.
Artikel 4
Der Ausschuss kann auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abgeben, die Statistiken betreffen, welche einerseits für die Kommission und die nationalen statistischen Ämter und andererseits für die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken von gemeinsamem Interesse sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt der Ausschuss seine Stellungnahme an alle interessierten Parteien.
Artikel 5
Der Ausschuss setzt sich aus einem bis drei Vertretern der Mitgliedstaaten, die den für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zuständigen wichtigsten Institutionen angehören, aus einem bis drei Vertretern der Kommission und aus einem bis drei Vertretern der EZB zusammen. Zusätzlich kann ein Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten, die Kommission und die EZB haben jeweils eine Stimme.
Auf Beschluss des Ausschusses können Vertreter anderer Organisationen sowie Personen, die zur Diskussion beitragen können, an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Artikel 6
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden nach dem in seiner Geschäftsordnung festgelegten Verfahren.
Artikel 7
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Der Beschluss 91/115/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
(1) ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 68.
(2) ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 27.
(3) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).
(4) Siehe Anhang I.
(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
ANHANG I
Aufgehobener Beschluss und Änderungsbeschluss
Beschluss 91/115/EWG des Rates |
|
Beschluss 96/174/EG des Rates |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Beschluss 91/115/EWG |
Vorliegender Beschluss |
Artikel 1—3 |
Artikel 1—3 |
Artikel 3a |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
Kommission
30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/24 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2005
in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen
(Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) (1)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1757)
(Nur der englische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/857/EG)
Am 15. Juni 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den Verfahrenssprachen auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html
1. ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG
Adressaten der Entscheidung und Art der Zuwiderhandlung
Die Entscheidung ist an das in Schweden ansässige Unternehmen AstraZeneca AB und das im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen AstraZeneca Plc (nachstehend „AZ“) gerichtet, die gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen haben.
Die Zuwiderhandlungen betreffen die missbräuchliche Anwendung staatlicher Verfahren in sieben EWR-Staaten durch AZ mit dem Ziel, Generikahersteller und — im Rahmen der zweiten Zuwiderhandlung — Parallelhändler daran zu hindern, den Wettbewerb mit dem Arzneimittel Losec von AZ aufzunehmen. Der erste Missbrauch bestand aus der missbräuchlichen Anwendung einer Verordnung des Rates (3), wonach der grundlegende Patentschutz für Arzneimittel verlängert werden kann, der zweite aus dem Missbrauch der Verfahren zur Marktzulassung von Arzneimitteln.
Relevanter Markt und Marktbeherrschung
Der relevante Markt umfasst die nationalen Märkte für rezeptpflichtige so genannte Protonenpumpeninhibitoren (nachstehend „PPI“), die zur Behandlung von säurebedingten Magen-Darm-Erkrankungen (wie Magengeschwüren) verwendet werden. Losec von AZ war der erste PPI. Genauer wird in der Entscheidung festgestellt, dass es in Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich seit 1993 und in Norwegen seit 1992 einen Markt für PPI gibt.
Der Entscheidung zufolge hatte AZ in Belgien, den Niederlanden, Schweden (von 1993 bis Ende 2000), Norwegen (von 1994 bis Ende 2000), Dänemark und dem Vereinigten Königreich (von 1993 bis Ende 1999) und Deutschland (von 1993 bis Ende 1997) eine beherrschende Stellung auf dem Markt für PPI inne.
Erste Zuwiderhandlung
Die erste Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen stellt einen einzigen fortlaufenden Missbrauch dar und besteht in einem Verhaltensmuster aus irreführenden Darstellungen gegenüber Patentämtern in Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie vor einzelstaatlichen Gerichten in Deutschland und Norwegen.
Die irreführenden Informationen gab AZ ursprünglich im Rahmen von im Juni 1993 und Dezember 1994 bei mehreren Patentämtern im EWR gestellten Anträgen auf zusätzlichen Patentschutz für Omeprazol (die aktive Substanz in Losec) in der Form so genannter ergänzender Schutzzertifikate.
Zweite Zuwiderhandlung
Die zweite Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen stellt einen einzigen fortlaufenden Missbrauch dar und besteht in der von AZ beantragten Rückgabe der Marktzulassungen für Losec-Kapseln in Dänemark, Norwegen und Schweden in Verbindung mit dem Rückzug der Losec-Kapseln vom Markt und der Einführung von Losec-Tabletten (MUPS) in diesen drei Ländern.
2. GELDBUSSEN
In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Zuwiderhandlungen angesichts ihrer Art und ihres räumlichen Wirkungsbereiches als schwer einzustufen sind.
Bei der Einstufung als schwere Zuwiderhandlungen wird berücksichtigt, dass der Missbrauch in diesem Fall einige besondere und neuartige Elemente in Bezug auf die eingesetzten Mittel aufweist und sich insofern von Präzedenzfällen unterscheidet.
Ferner findet in der Entscheidung die Tatsache Berücksichtigung, dass AstraZeneca Plc erst seit dem Zusammenschluss von Astra AB (inzwischen AstraZeneca AB) und Zeneca Plc am 6. April 1999 gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlungen haftbar ist.
Die Geldbuße in Höhe von 60 Mio. EUR wird folgendermaßen aufgeteilt: AstraZeneca AB und AstraZeneca Plc haften gesamtschuldnerisch für 46 Mio. EUR und AstraZeneca AB haftet für 14 Mio. EUR allein.
(1) Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (ABl. C 291 vom 30.11.2006).
(2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).
(3) ESZ werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gewährt (ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1).
30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/26 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. November 2006
zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5607)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/858/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten. |
(3) |
Am 3. November 2006 teilte Portugal der Kommission mit, dass eine Viruszirkulation vom Serotyp 4 in einer Reihe von Gebieten im Umkreis der Sperrzone E festgestellt wurde. Daher sollte diese Zone unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten über die Vektorökologie und die derzeitige meteorologische Situation ausgeweitet werden. |
(4) |
Nachdem Mitte August und Anfang September 2006 von Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gemeldet wurden, hat die Kommission die Entscheidung 2005/393/EG in Bezug auf die Abgrenzung von Sperrzonen mehrmals geändert. |
(5) |
Am 6. November 2006 unterrichtete Deutschland die Kommission über neue Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Angesichts dieser Befunde ist es angezeigt, die Abgrenzung der Sperrzone in Deutschland und Frankreich zu ändern. |
(6) |
Am 6. November 2006 informierte auch Italien die Kommission darüber, dass eine Viruszirkulation vom Serotyp 1 erstmalig in der Provinz Cagliari in der Region Sardinien festgestellt wurde, die bereits in der Sperrzone C liegt. Angesichts dieser neuen Befunde ist es angezeigt, eine neue Sperrzone einschließlich des betroffenen Gebiets einzufügen. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/393/EG sollte entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/761/EG (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 51).
ANHANG
Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Liste der Sperrzonen in Zone C (Serotyp 2 und 4 und in geringerem Umfang 16) für Italien erhält folgenden Wortlaut: „Italien: Sassari“. |
2. |
Die Liste der Sperrzonen in Zone E (Serotyp 4) für Portugal erhält folgenden Wortlaut: „Portugal:
|
3. |
Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Frankreich erhält folgenden Wortlaut: „Frankreich: Schutzzone:
Überwachungszone:
|
4. |
Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Deutschland erhält folgenden Wortlaut: „Deutschland: Baden-Württemberg Stadtkreis Baden-Baden Im Landkreis Enzkreis: Birkenfeld, Eisingen, Illingen, Ispringen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen, Königsbach-Stein, Maulbronn, Mühlacker Neuenbürg, Neulingen, Ölbronn-Dürrn, Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt Stadtkreis Heidelberg Stadtkreis Heilbronn Im Landkreis Heilbronn: Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Brackenheim, Eppingen, Gemmingen, Güglingen, Gundelsheim, Ittlingen, Kirchardt, Leingarten, Möckmühl, Massenbachhausen, Neckarsulm, Neudenau, Offenau, Pfaffenhofen, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Zaberfeld Landkreis Karlsruhe Stadtkreis Karlsruhe Stadtkreis Mannheim Im Main-Tauber-Kreis: Freudenberg, Königheim, Külsheim, Tauberbischofsheim, Werbach, Wertheim Im Neckar-Odenwald-Kreis: Aglasterhausen, Billigheim, Binau, Buchen, Elztal, Fahrenbach, Hardheim, Haßmersheim, Höpfingen, Hüffenhardt, Limbach, Mosbach, Mudau, Neckargerach, Neckarzimmern, Neunkirchen, Obrigheim, Osterburken, Schefflenz, Schwarzach, Seckach, Waldbrunn, Walldürn, Zwingenberg Im Ortenaukreis: Achern, Appenweier, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Neuried, Oberkirch, Offenburg, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Willstätt Stadtkreis Pforzheim Landkreis Rastatt Rhein-Neckar-Kreis Bayern Landkreis und Stadt Aschaffenburg Im Landkreis Bad Kissingen: Aura, Bad Bocklet, Bad Brückenau, Bad Kissingen, Burkardroth, Dreistelzer Forst, Elfershausen, Euerdorf, Forst Detter-Süd, Fuchsstadt, Geiersnest Ost, Geiersnest West, Geroda, Großer Auersberg, Hammelburg, Kälberberg, Klauswald-Süd, Motten, Mottener Forst-Süd, Neuwirtshauser Forst, Oberleichtersbach, Oberthulba, Omerz u. Roter Berg, Riedenberg, Römershager Forst-Nord, Römershager Forst-Ost, Roßbacher Forst, Schondra, Waldfensterer Forst, Wartmannsroth, Wildflecken, Zeitlofs Landkreis Main-Spessart Landkreis Miltenberg Im Landkreis Rhön-Grabfeld: Bastheim, Bischofsheim a. d. Rhön, Burgwallbacher Forst, Fladungen, Forst Schmalwasser Nord, Forst Schmalwasser Süd, Hausen, Mellrichstadter Forst, Nordheim v. d. Rhön, Oberelsbach, Ostheim v. d. Rhön, Sandberg, Schönau a. d. Brend, Sondheim a. d. Rhön, Steinbacher Forst r. d. Saale, Willmars Im Landkreis Schweinfurt: Wasserlosen Im Landkreis Würzburg: Erlabrunn, Greußenheim, Helmstadt, Holzkirchen, Neubrunn, Remlingen, Thüngersheim, Uettingen, Leinach, Waldbüttelbrunn Freie Hansestadt Bremen Gesamtes Landesgebiet Hessen Gesamtes Landesgebiet Niedersachsen Landkreis Ammerland Im Landkreis Aurich: Aurich, Großefehn, Hinte, Ihlow, Krummhörn, Marienhafe, Norden, Ostseel, Südbrookmerland, Upgant-Schott, Wiesmoor, Wirdum Stadt Braunschweig Landkreis Celle Landkreis Cloppenburg Im Landkreis Cuxhaven: Appeln, Beverstedt, Bokel, Bramstedt, Driftsethe, Elmlohe, Frelsdorf, Hagen im Bremischen, Heerstedt, Hollen, Kirchwistedt, Köhlen, Kührstedt, Loxstedt, Lunestedt, Ringstedt, Sandstedt, Schiffdorf, Stubben, Uthlede, Wulsbüttel Stadt Delmenhorst Landkreis Diepholz Stadt Emden Landkreis Emsland Im Landkreis Friesland: Bockhorn, Jever, Sande, Schortens, Varel, Zetel Landkreis Gifhorn Landkreis Goslar Stadt Göttingen Landkreis Göttingen Landkreis Grafschaft Bentheim Landkreis Hameln-Pyrmont Landeshauptstadt Hannover Region Hannover Im Landkreis Harburg: Dohren, Egestorf, Halvesbostel, Handeloh, Heidenau, Hollenstedt, Kakenstorf, Königsmoor, Otter, Regesbostel, Tostedt, Undeloh, Welle, Wistedt Landkreis Helmstedt Landkreis Hildesheim Landkreis Holzminden Landkreis Leer Im Landkreis Lüneburg: Rehlingen, Soderstorf Landkreis Nienburg (Weser) Landkreis Northeim Landkreis Oldenburg Stadt Oldenburg Landkreis Osnabrück Stadt Osnabrück Landkreis Osterholz Landkreis Osterode am Harz Landkreis Peine Landkreis Rotenburg (Wümme) Stadt Salzgitter Landkreis Schaumburg Landkreis Soltau-Fallingbostel Im Landkreis Stade: Ahlerstedt, Brest, Kutenholz, Sauensiek Im Landkreis Uelzen: Eimke, Suderburg, Wriedel Landkreis Vechta Landkreis Verden Landkreis Wesermarsch Stadt Wilhelmshaven Im Landkreis Wittmund: Wittmund, Friedeburg Landkreis Wolfenbüttel Stadt Wolfsburg Nordrhein-Westfalen Gesamtes Landesgebiet Rheinland-Pfalz Gesamtes Landesgebiet Saarland Gesamtes Landesgebiet Sachsen-Anhalt Im Kreis Mansfelder Land: Wippra Im Kreis Sangerhausen: Bennungen, Berga, Breitenbach, Breitenstein, Breitungen, Dietersdorf, Hainrode, Hayn (Harz), Horla, Kelbra (Kyffhäuser), Kleinleinungen, Morungen, Questenberg, Roßla, Rotha, Rottleberode, Schwenda, Stolberg (Harz), Tilleda (Kyffhäuser), Uftrungen, Wickerode, Wolfsberg Im Bördekreis: Ausleben, Barneberg, Gröningen, Gunsleben, Hamersleben, Harbke, Hötensleben, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Ohrsleben, Oschersleben (Bode), Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt Im Kreis Halberstadt: Aderstedt, Anderbeck, Aspenstedt, Athenstedt, Badersleben, Berßel, Bühne, Danstedt, Dardesheim, Dedeleben, Deersheim, Dingelstedt am Huy, Eilenstedt, Eilsdorf, Groß Quenstedt, Halberstadt, Harsleben, Hessen, Huy-Neinstedt, Langenstein, Lüttgenrode, Nienhagen, Osterode am Fallstein, Osterwieck, Pabstorf, Rhoden, Rohrsheim, Sargstedt, Schauen, Schlanstedt, Schwanebeck, Ströbeck, Schachdorf, Veltheim, Vogelsdorf, Wegeleben, Wülperode, Zilly Im Ohre-Kreis: Beendorf, Döhren, Walbeck, Flecken Weferlingen Im Kreis Quedlinburg: Bad Suderode, Ballenstedt, Dankerode, Ditfurt, Friedrichsbrunn, Gernrode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Neinstedt, Neudorf, Quedlinburg, Rieder, Schielo, Siptenfelde, Stecklenberg, Straßberg, Thale, Warnstedt, Weddersleben, Westerhausen Kreis Wernigerode Thüringen Stadt Eisenach Kreis Eichsfeld Im Kreis Gotha: Aspach, Ballstädt, Bienstädt, Brüheim, Bufleben, Dachwig, Döllstädt, Ebenheim, Emleben, Emsetal, Ernstroda, Eschenbergen, Finsterbergen, Friedrichroda, Friedrichswerth, Friemar, Fröttstädt, Georgenthal/Thür. Wald, Gierstädt, Goldbach, Gotha, Großfahner, Haina, Hochheim, Hörselgau, Laucha, Leinatal, Mechterstädt, Metebach, Molschleben, Remstädt, Sonneborn, Tabarz/Thür. Wald, Teutleben, Tonna, Tröchtelborn, Trügleben, Waltershausen, Wangenheim, Warza, Weingarten, Westhausen Im Kyffhäuserkreis: Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Badra, Bellstedt, Bendeleben, Clingen, Ebeleben, Freienbessingen, Göllingen, Greußen, Großenehrich, Günserode, Hachelbich, Helbedündorf, Holzsußra, Niederbösa, Oberbösa, Rockstedt, Rottleben, Schernberg, Seega, Sondershausen, Steinthaleben, Thüringenhausen, Topfstedt, Trebra, Wasserthaleben, Westgreußen, Wolferschwenda Kreis Nordhausen Im Kreis Schmalkalden-Meiningen: Aschenhausen, Birx, Breitungen/Werra, Brotterode, Erbenhausen, Fambach, Floh-Seligenthal, Frankenheim/Rhön, Friedelshausen, Heßles, Hümpfershausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Kleinschmalkalden, Mehmels, Melpers, Oberkatz, Oberweid, Oepfershausen, Rhönblick, Rosa, Roßdorf, Schmalkalden, Schwallungen, Stepfershausen, Trusetal, Unterkatz, Unterweid, Wahns, Wasungen, Wernshausen Im Kreis Sömmerda: Andisleben, Bilzingsleben, Frömmstedt, Gangloffsömmern, Gebesee, Herrnschwende, Schwerstedt, Straußfurt, Walschleben, Weißensee Unstrut-Hainich-Kreis Wartburgkreis“. |
5. |
Die folgende Zone G wird hinzugefügt: „Zone G (Serotyp 2 und 4 sowie in geringerem Umfang 16 und 1) Italien: Sardinien: Cagliari, Nuoro, Oristano“. |
30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. November 2006
zur Ausnahme der Republik Malta von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5642)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2006/859/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,
gestützt auf den Antrag Maltas vom 15. November 2005,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Malta hat am 15. November 2005 bei der Kommission eine unbefristete Ausnahme von den Bestimmungen des Kapitels IV sowie der Artikel 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG beantragt. Die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeregelung wird in Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie ausdrücklich zugelassen. |
(2) |
Malta gilt als „kleines, isoliertes Netz“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie 2003/54/EG. Nach dieser Bestimmung ist ein „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann. 1996 betrug Maltas Gesamtstromverbrauch 1 695 GWh. Malta ist ein isoliertes, nicht in Verbund geschaltetes Stromnetz, und die Ausnahmen werden für die Dauer des Fortbestands dieses Zustands beantragt. |
(3) |
Die dem Antrag beigefügten Unterlagen enthalten ausreichende Nachweise dafür, dass wegen der Größe und der Struktur des Strommarktes auf der Insel das Ziel eines vom Wettbewerb geprägten Strommarktes zurzeit nicht oder nicht ohne Weiteres erreicht werden kann. Unter diesen Umständen würde eine Öffnung des Marktes erhebliche Probleme insbesondere hinsichtlich der Stromversorgungssicherheit verursachen und zu höheren Verbraucherpreisen führen. Ferner besteht kein Übertragungssystem, und deshalb kann kein Betreiber benannt werden; ohne Wettbewerb in der Versorgung sind auch die Anforderungen der Richtlinie 2003/54/EG an den Zugang Dritter zu den Verteilernetzen nicht mehr gerechtfertigt. |
(4) |
Nachdem die Kommission die von Malta zur Stützung des Antrags vorgebrachten Gründe geprüft hat, ist sie davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung und die Bedingungen ihrer Anwendung letztendlich das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2003/54/EG nicht beeinträchtigen werden. |
(5) |
Die von Malta beantragte Ausnahme sollte daher gewährt werden. |
(6) |
Im Antrag Maltas wird die derzeitige Lage sachgerecht beschrieben, allerdings werden darin mögliche mittel- und langfristige technologische Entwicklungen, die erhebliche Änderungen mit sich bringen können, nicht berücksichtigt. Die Lage sollte daher fortlaufend beobachtet werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Malta wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Kapitels IV sowie der Artikel 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG gewährt.
Artikel 2
Die Ausnahmeregelung kann von der Kommission widerrufen oder geändert werden, falls im Elektrizitätssektor Maltas nennenswerte Änderungen eintreten.
Hierzu beobachtet Malta die Entwicklung des Elektrizitätssektors und meldet der Kommission jede nennenswerte Änderung in diesem Sektor, die eine Überprüfung der Ausnahmeregelung erforderlich machen könnte, insbesondere Informationen über neue Erzeugungsgenehmigungen, neue Anbieter und Pläne für neue Infrastruktur.
Daneben legt Malta der Kommission spätestens am 31. Dezember 2008 und danach alle zwei Jahre einen allgemeinen Bericht vor. Im Bericht sind die Tarif- und die Preispolitik und die in Anbetracht der Ausnahmeregelung zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffenen Maßnahmen darzulegen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2006
Für die Kommission
Andris PIEBALGS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten
30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/34 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 1/2004/SC
vom 5. Februar 2004
zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Erweiterungsübereinkommen“ genannt),
gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Erweiterungsübereinkommen in das EWR-Abkommen integriert ist,
gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009,
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2003/SC vom 4. Dezember 2003 zur Einrichtung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus —
BESCHLIESST:
Artikel 1
1. Es wird ein Amt für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2004—2009 und den norwegischen Finanzierungsmechanismus eingerichtet.
2. Das Amt wirkt an der Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus’ und des norwegischen Finanzierungsmechanismus’ mit.
3. Das Amt wirkt darüber hinaus an der Verwaltung des EWR-Finanzinstruments 1999—2003 sowie des Finanzmechanismus 1994—1998 mit.
4. Das heutige Referat Finanzinstrumente des EFTA-Sekretariats wird in das neue Amt eingegliedert. In Bezug auf den EWR-Finanzierungsmechanismus berichtet das Amt bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens dem Interimsausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus, danach dem neuen Ausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus.
5. In Bezug auf den norwegischen Finanzierungsmechanismus berichtet das Amt den zuständigen norwegischen Behörden.
6. Das Amt ist verwaltungstechnisch dem EFTA-Sekretariat angegliedert. Es verfügt über einen getrennten Verwaltungshaushalt, der mit Mitteln aus den Fonds finanziert wird, welche im Verhältnis zu ihren jeweiligen Kosten stehen.
7. Der Leiter des Amtes wird auf Vorschlag des Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus vom Ständigen Ausschuss ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2004.
Für den Ständigen Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
Der Generalsekretär
William ROSSIER
30.11.2006 |
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L 332/36 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 2/2005/SC
vom 28. April 2005
über das Audit des Finanzmanagements des Finanzierungsinstruments und von damit finanzierten Projekten
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt) und auf den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000 über die Schaffung eines EWR-Finanzierungsinstruments,
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2000/SC vom 2. Oktober 2000 über die Einrichtung eines Ausschusses für Finanzierungsinstrumente,
gestützt auf den Beschluss Nr. 5/2002 des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof und den Beschluss Nr. 2/2002 des Rates, der den Beschluss Nr. 6/1998 des Rates und des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof ersetzt —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer fungiert als höchste Instanz für das Audit des Finanzmanagements des Finanzierungsinstruments und von damit finanzierten Projekten.
Artikel 2
Jeder EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ist im Ausschuss der Rechnungsprüfer vertreten, wenn dieser das Finanzmanagement des Finanzierungsinstruments und/oder damit finanzierter Projekte einem Audit unterzieht.
Artikel 3
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer besteht aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Die Ausschussmitglieder gehören vorzugsweise den höchsten Auditstellen dieser Staaten an und müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Ein Bediensteter der EFTA darf erst dann zum Rechnungsprüfer ernannt werden, wenn seit dem Ende seiner Tätigkeit bei einem der EFTA-Organe drei Jahre vergangen sind.
Artikel 4
Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die das Finanzmanagement des Finanzinstruments und/oder damit finanzierter Projekte prüfen sollen, werden vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ernannt. Die Ernennung ist auf vier Jahre befristet. In der Regel ist eine einmalige Wiederernennung möglich. Bei den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ernannten Mitgliedern kann es sich um die Personen handeln, die vom Ausschuss für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof gemäß seinem Beschluss Nr. 5/2002 ernannt werden.
Artikel 5
Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
Artikel 6
Die Kosten eines zweckmäßigen und verhältnismäßigen Audits des Finanzmanagements des Finanzinstruments und/oder damit finanzierter Projekte durch den Ausschuss der Rechnungsprüfer werden aus dem Verwaltungshaushalt des Finanzinstruments bestritten. Auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags des Ausschusses der Rechnungsprüfer beschließt der Ständige Ausschuss über den dafür bereit zu stellenden Betrag.
Artikel 7
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer kann zu seiner Unterstützung externe Sachverständige heranziehen. Die externen Sachverständigen müssen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer.
Artikel 8
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer berichtet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über das Audit des Finanzmanagements des Finanzinstruments und/oder damit finanzierter Projekte und kann Maßnahmen vorschlagen.
Artikel 9
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer erarbeitet selbst Vorschläge für Verfahrensvorschriften für das Audit des Finanzmanagements und/oder damit finanzierter Projekte und legt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zur Annahme vor.
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.
Artikel 11
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2005.
Für den Ständigen Ausschuss
Der Vorsitzende
Amb B. GRYDELAND
Der Generalsekretär
William ROSSIER