ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
24. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

57

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1692/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Weißbuch der Kommission über die Europäische Verkehrspolitik vom September 2001 hebt die Entwicklung der Intermodalität als praktisches und wirksames Mittel hervor, um ein ausgewogenes Verkehrssystem zu ermöglichen, und schlägt sowohl die Entwicklung von Meeresautobahnen, qualitativ hochwertiger integrierter intermodaler maritimer Angebote, als auch eine Intensivierung des Bahnverkehrs und der Binnenschifffahrt als Schlüsselelemente dieser Strategie vor. Auf seiner Tagung in Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 erhob der Europäische Rat ein ausgewogeneres Verhältnis der Verkehrsträger zum zentralen Aspekt der Strategie für eine auf Dauer nachhaltige Entwicklung. Ferner unterstrich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 die Notwendigkeit, Verkehrsengpässe in verschiedenen Regionen zu verringern, wobei insbesondere die Alpen, die Pyrenäen und die Ostsee erwähnt wurden — ein Indiz dafür, dass die Strecken der Meeresautobahnen ein wesentlicher und bedeutender Bestandteil der transeuropäischen Verkehrsnetze sind. Ein marktorientiertes Finanzierungsprogramm für den intermodalen Verkehr ist ein zentrales Instrument, um die Intermodalität weiterzuentwickeln, und sollte speziell die Einrichtung von Meeresautobahnen sowie den Bahnverkehr und die Binnenschifffahrt unterstützen, wobei unter anderem die Verbesserung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gewährleistet wird.

(2)

Werden keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen, so wird der Straßengüterverkehr in Europa bis 2013 um rund 60 % zunehmen. Dies würde im Zeitraum von 2007 bis 2013 zu einer geschätzten Zunahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs um 20,5 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr in den 25 Mitgliedstaten der Europäischen Union führen, mit negativen Folgen durch zusätzliche Kosten für Straßeninfrastrukturen, Verkehrsunfälle, Staus, lokale und globale Schadstoffemissionen, Risiken für die Zuverlässigkeit der Versorgungskette und Logistikprozesse sowie Umweltschäden.

(3)

Um diesen zunehmenden Straßengüterverkehr bewältigen zu können, müssen der Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt noch stärker als heute genutzt werden; ebenso müssen weitere wirksame Initiativen des Verkehrs- und Logistiksektors, beispielsweise die Entwicklung von neuem technischen Wagenmaterial, gefördert werden, um die Überlastung im Straßenverkehr zu verringern.

(4)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (3) aufgestellte Programm sollte daher durch neue Aktionen, die eine tatsächliche Verminderung des internationalen Güterverkehrs zum Ziel haben, verstärkt werden. Die Kommission hat daher ein verstärktes Programm vorgeschlagen, im Folgenden „Programm Marco Polo II“ oder „Programm“ genannt, um die Intermodalität zu stärken, die Überlastung im Straßenverkehr zu verringern und die Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems in der Gemeinschaft zu steigern. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sollten mit dem Programm Aktionen in den Sektoren Güterverkehr und Logistik sowie auf anderen relevanten Märkten unterstützt werden, wobei den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung zu tragen ist. Das Programm sollte dazu beitragen, zumindest das erwartete Gesamtwachstum des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs, vorzugsweise jedoch mehr, auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt oder auf eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, zu verlagern. Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 aufgestellte Marco-Polo-Programm sollte daher ersetzt werden.

(5)

Das Programm Marco Polo II umfasst verschiedene Arten von Aktionen, die zu einer messbaren und dauerhaften Verkehrsverlagerung und einer besseren Zusammenarbeit im intermodalen Verkehrsmarkt beitragen sollten. Darüber hinaus sollten Aktionen im Rahmen des Programms Marco Polo II auch zu einer tatsächlichen Verminderung des internationalen Straßengüterverkehrs beitragen.

(6)

Die durch das Programm Marco Polo II zu finanzierenden Aktionen sollten in ihrem räumlichen Geltungsbereich international sein. Damit die europäische Dimension der Aktionen zum Ausdruck kommt, sollten die Projekte von Unternehmen vorgelegt werden, die in verschiedenen Ländern niedergelassen sind und als Konsortium eine Aktion vorlegen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sollten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften Teil eines solchen Konsortiums sein können, wenn sie eine Wirtschaftstätigkeit ausüben.

(7)

Den Antragstellern sollte es ermöglicht werden, neue oder gegebenenfalls bereits laufende Vorhaben vorzuschlagen, die den gegenwärtigen Marktbedürfnissen am besten entsprechen. Geeignete Vorhaben, insbesondere solche, die den Bedürfnissen von KMU Rechnung tragen, sollten nicht durch eine zu starre Definition der förderungswürdigen Aktionen von vornherein ausgeschlossen werden.

(8)

Unter gewissen Umständen kann der Nutzen des Ausbaus eines bestehenden Dienstes im Hinblick auf die zusätzliche Verkehrsverlagerung, die Qualität, die umweltbezogenen Vorteile und die Nachhaltigkeit mindestens ebenso groß sein wie der Nutzen der Aufnahme eines neuen Dienstes, die mit erheblichen Ausgaben verbunden ist.

(9)

Damit die gewährte Starthilfe z. B. für Aktionen zur Verkehrsverlagerung transparent, objektiv und klar begrenzt ist, sollten ihr die Kosten zugrunde gelegt werden, die der Gesellschaft erspart werden, wenn statt des ausschließlichen Straßentransports der Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt genutzt werden. Aus diesem Grund sollte die Verordnung als Finanzhilfe einen Richtbetrag je Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung festlegen.

(10)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, die auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene oder die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens oder der Vermeidung von Tonnen- bzw. Fahrzeugkilometern im Straßengüterverkehr bestimmt wird, sollte angepasst werden können, um qualitativ hochwertige Projekte oder Vorhaben, die einen echten Nutzen für die Umwelt bringen, zu fördern.

(11)

Bei der Mittelzuweisung sollte ferner besonderes Augenmerk auf sensible und großstädtische Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Programms gelegt werden.

(12)

Die Ergebnisse aller Aktionen des Programms sollten angemessen verbreitet werden, um Publizität, Transparenz und den Austausch bewährter Praktiken zu gewährleisten.

(13)

Bei der Auswahl und während der Laufzeit einer Aktion ist sicherzustellen, dass die gewählte Aktion tatsächlich einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik leistet und keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die Kommission sollte daher die Durchführung beider Programme einer Bewertung unterziehen. Sie sollte spätestens am 30. Juni 2007 einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des Programms Marco Polo für den Zeitraum 2003 bis 2006 vorlegen.

(14)

Die Aktionen sollten nicht in einer Weise, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, zu Wettbewerbsverzerrungen — insbesondere zwischen den straßenunabhängigen Verkehrsträgern oder innerhalb der alternativen Verkehrsträger — führen. Auf die Vermeidung solcher Wettbewerbsverzerrungen sollte besonderes Augenmerk gelegt werden, damit die Aktionen dazu beitragen, den Güterverkehr von der Straße auf alternative Verkehrsträger zu verlagern, anstatt Güter von bestehenden Dienstleistungen auf der Schiene, im Kurzstreckenseeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen abzuziehen.

(15)

Da das Ziel des Programms Marco Polo II auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(17)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet.

(18)

Um die Kontinuität und Transparenz des Programms Marco Polo zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für Verträge und Auswahlverfahren zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung schafft ein Finanzierungsinstrument, im Folgenden „Programm Marco Polo II“ oder „Programm“ genannt, zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr, Steigerung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems und Stärkung seiner Intermodalität, um somit einen Beitrag zu einem effizienten und nachhaltigen Verkehrssystem zu leisten, das in der Europäischen Union einen Mehrwert schafft, ohne eine negative Auswirkung auf die wirtschaftliche, soziale oder territoriale Kohäsion zu haben. Die Laufzeit des Programms erstreckt sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, um bis zum Ende des Programmzeitraums eine Verlagerung des Verkehrs, der einen wesentlichen Teil des jährlich zu erwarteten Zuwachses im internationalen Straßengüterverkehr, gemessen in Tonnenkilometern, ausmacht, auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Aktion“: ein Vorhaben, das von Unternehmen durchgeführt wird und zur Verringerung von Überlastungen im Straßengüterverkehrssystem und/oder zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beiträgt; katalytische Aktionen, Aktionen zur Verkehrsverlagerung und gemeinsame Lernaktionen können mehrere aufeinander abgestimmte Projekte umfassen;

b)

„katalytische Aktion“: eine innovative Aktion, die darauf abzielt, für die Gemeinschaft bedeutende strukturelle Hemmnisse im Güterverkehrsmarkt zu überwinden, die das effiziente Funktionieren der Märkte, die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs, der Schiene oder der Binnenschifffahrt und/oder die Effizienz der Transportketten, in denen diese Verkehrsträger genutzt werden, beeinträchtigen, einschließlich der Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur; im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind solche strukturellen Hemmnisse alle nicht regulierungsbedingten, tatsächlichen und nicht nur vorübergehenden Behinderungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Güterverkehrskette;

c)

„Meeresautobahnen-Aktion“: eine innovative Aktion, die Güter direkt von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr oder auf eine Kombination von Kurzstreckenseeverkehr und anderen Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert; Aktionen dieser Art können die Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur umfassen, die erforderlich sind, um eine sehr hohe Kapazität und Frequenz der Verbindungen von intermodalen Verkehrsdienstleistungen auf dem Wasserweg zu schaffen, einschließlich vorzugsweise der Verwendung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger, wie beispielsweise Beförderung auf Binnenwasserstraßen und auf der Schiene für den Hinterland-Güterverkehr und für integrierte Dienstleistungen von Haus zu Haus; die Ressourcen der Regionen in äußerster Randlage sollten — wenn möglich — ebenfalls einbezogen werden;

d)

„Aktion zur Verkehrsverlagerung“: ein Vorhaben, durch das unmittelbar, messbar, erheblich und unverzüglich Güterverkehrsaufkommen von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert wird, ohne dass dies eine katalytische Aktion darstellt; dies schließt gegebenenfalls Aktionen ein, bei denen durch die Weiterentwicklung bestehender Dienste zusätzliche Verkehrsverlagerungen entstehen; die Kommission prüft, ob ergänzende Infrastrukturprojekte unterstützt werden können;

e)

„Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung“: eine innovative Aktion, die den Transport in die Produktionslogistik integriert, um einen Großteil des Straßengüterverkehrs zu vermeiden, ohne sich negativ auf die Produktion oder auf die Arbeitskräfte auszuwirken; Aktionen dieser Art können Änderung oder Errichtung von Zusatzinfrastruktur und Ausrüstungen umfassen;

f)

„gemeinsame Lernaktion“: eine Aktion, die auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zur strukturellen Optimierung der Arbeitsmethoden und Verfahren in der Güterverkehrskette unter Berücksichtigung der Logistikanforderungen abzielt;

g)

„innovative Aktion“: eine Aktion, die Elemente umfasst, die bisher auf einem bestimmten Markt noch nicht bestanden haben;

h)

„Zusatzinfrastruktur“: eine zur Erreichung der Ziele von Aktionen notwendige und hinreichende Infrastruktur, einschließlich Einrichtungen für Güter und Fahrgäste;

i)

„Begleitmaßnahme“: eine Maßnahme, mit der laufende oder künftige Aktionen vorbereitet oder unterstützt werden sollen, unter anderem Verbreitungstätigkeiten und Projektüberwachung und -bewertung und die Sammlung und Analyse statistischer Daten; Maßnahmen, die der Vermarktung von Erzeugnissen, Verfahren oder Dienstleistungen dienen; Marketingaktivitäten und Verkaufsförderung gelten nicht als Begleitmaßnahmen;

j)

„vorbereitende Maßnahme“: eine Maßnahme zur Vorbereitung einer katalytischen Aktion, einer Meeresautobahnen-Aktion oder einer Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung, wie beispielsweise Studien zur technischen, betrieblichen oder finanziellen Durchführbarkeit und die Erprobung von Ausrüstungen;

k)

„Unternehmen“: jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform und Finanzierung;

l)

„Konsortium“: eine Vereinbarung, nach der mindestens zwei Unternehmen eine Aktion gemeinsam durchführen und deren Risiko gemeinsam tragen;

m)

„Tonnenkilometer“: die Beförderung einer Tonne Fracht oder ihres volumetrischen Äquivalents über eine Entfernung von einem Kilometer;

n)

„Fahrzeugkilometer“: die Bewegung eines beladenen oder unbeladenen Lastkraftwagens über eine Entfernung von einem Kilometer;

o)

„nahe gelegenes Drittland“: ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, das eine gemeinsame Grenze mit der Europäischen Union oder eine Küste an einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer hat, das an die Europäische Union angrenzt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Das Programm umfasst Aktionen, die

a)

das Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten berühren

oder

b)

das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats und das Hoheitsgebiet eines nahe gelegenen Drittlands berühren.

(2)   Berührt eine Aktion das Hoheitsgebiet eines Drittlands, so werden die Kosten, die im Hoheitsgebiet dieses Landes entstehen, im Rahmen des Programms nicht übernommen, außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen.

(3)   An dem Programm können sich Länder, die Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union sind, beteiligen. Die Beteiligung unterliegt den Bedingungen der Assoziationsabkommen mit diesen Ländern und den Bestimmungen, die in dem Beschluss des Assoziationsrats für das jeweilige Land vorgesehen werden.

(4)   An dem Programm können sich auch Länder, die Mitglieder der EFTA oder des EWR sind, und nahe gelegene Drittländer auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren beteiligen.

KAPITEL II

FÖRDERUNGSWÜRDIGE ANTRAGSTELLER UND AKTIONEN

Artikel 4

Förderungswürdige Antragsteller

(1)   Aktionen sind von einem Konsortium aus zwei oder mehr Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder in mindestens einem Mitgliedstaat und einem nahe gelegenen Drittland vorzuschlagen oder können im Fall einer Verkehrsverbindung mit einem nahe gelegenen Drittstaat in Ausnahmefällen von einem einzigen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorgeschlagen werden.

(2)   Unternehmen mit Sitz außerhalb der gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Länder können an dem Vorhaben beteiligt werden, erhalten jedoch auf keinen Fall eine Gemeinschaftsunterstützung nach dem Programm.

Artikel 5

Förderungswürdige Aktionen und Förderungsbedingungen

(1)   Folgende Aktionen sind im Rahmen des Programms förderungswürdig:

a)

katalytische Aktionen; insbesondere solche, die darauf abzielen, Synergien in den Bereichen des Eisenbahnverkehrs, des Binnenwasserstraßenverkehrs und des Kurzstreckenseeverkehrs einschließlich der Meeresautobahnen durch eine bessere Nutzung bestehender Infrastrukturen zu steigern, bedürfen besonderer Beachtung;

b)

Meeresautobahnen-Aktionen; diese Aktionen müssen innerhalb der Europäischen Union die transeuropäischen Netze im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (6) nutzen;

c)

Aktionen zur Verkehrsverlagerung;

d)

Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung;

e)

gemeinsame Lernaktionen.

(2)   Die spezifischen Förderungsbedingungen und sonstigen Anforderungen an die verschiedenen Aktionen sind in Anhang I festgelegt. Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h sind in Anhang II festgelegt.

(3)   Die finanzielle Unterstützung beruht auf Verträgen, die von der Kommission und dem Empfänger auszuhandeln sind. Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass, soweit möglich, die finanzielle und administrative Belastung auf das Mindestmaß beschränkt wird, beispielsweise durch die Erleichterung von unternehmensfreundlichen Bankgarantien, wie dies in den anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) vorgesehen ist, um ein Höchstmaß an verwaltungstechnischer Effizienz und Flexibilität zu erreichen.

(4)   Unbeschadet der in Artikel 1 genannten übergeordneten politischen Ziele werden die jährlichen Prioritäten in dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für katalytische Aktionen und gemeinsame Lernaktionen festgelegt und, wenn notwendig, von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 10 genannten Ausschusses und nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft.

Artikel 6

Einzelvorschriften

Einzelvorschriften für das Verfahren zur Einreichung und Auswahl von Aktionen nach dem Programm werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

Staatliche Beihilfen

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für dieselben Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart festgelegten kumulativen Grenzen des Anhangs I liegen. Der Gesamtbeihilfebetrag in Form staatlicher Beihilfen und Finanzhilfe der Gemeinschaft zugunsten von Zusatzinfrastruktur darf 50 % der förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten.

KAPITEL III

EINREICHNUNG UND AUSWAHL VON AKTIONEN

Artikel 8

Einreichung von Aktionen

Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß Artikel 9 treffen kann.

Artikel 9

Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe

Eingereichte Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)

die in Artikel 1 genannten Ziele;

b)

gegebenenfalls die in Anhang I und II festgesetzten Bedingungen;

c)

der Beitrag der Aktionen zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr;

d)

der Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen, einschließlich ihres Beitrags zur Verringerung negativer Umweltauswirkungen, der vom Kurzstreckenseeverkehr, der Schiene oder der Binnenschifffahrt geleistet wird. Besonderes Augenmerk gilt Projekten, die über die rechtsverbindlichen Umweltanforderungen hinausgehen;

e)

die generelle Nachhaltigkeit der Aktionen.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Haushalt

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms Marco Polo II wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 400 Mio. EUR (8) festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 12

Mittel für Begleitmaßnahmen und die Programmbewertung

Bis zu 5 % der in dieser Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel werden für Begleitmaßnahmen und die unabhängige Bewertung der Durchführung von Artikel 5 bereitgestellt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Präventivmaßnahmen gegen Betrügereien, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Prüfungen und Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Ratesvom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) geschützt werden.

(2)   Für die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bedeutet der in Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 genannte Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihr verwaltet werden, durch eine ungerechtfertigte Ausgabe zur Folge hat bzw. haben könnte.

(3)   Verträge und Abkommen sowie Abkommen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchzuführen sind.

Artikel 14

Bewertung

(1)   Die Kommission informiert den Ausschuss mindestens zweimal im Jahr über die finanzielle Abwicklung des Programms und gibt eine aktuelle Darstellung des Stands aller im Rahmen des Programms finanzierten Aktionen.

Die Kommission führt sowohl Zwischen- als auch Schlussbewertungen des Programms durch, um seinen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen der Verkehrspolitik der Gemeinschaft und den wirksamen Einsatz der zugewiesenen Mittel zu prüfen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 30. Juni 2007 einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des Programms Marco Polo für den Zeitraum von 2003 bis 2006 vor. Ergibt dieser Bericht die Notwendigkeit, das Programm Marco Polo II anzupassen, legt die Kommission dementsprechend Vorschläge vor.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben.

Verträge im Zusammenhang mit Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unterliegen bis zu ihrem operationellen und finanziellen Abschluss weiterhin der genannten Verordnung. Das gesamte Bewertungs- und Auswahlverfahren für das Jahr 2006 wird ebenfalls von der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 geregelt, selbst wenn dieses Verfahren im Jahr 2007 abgeschlossen wird.

Artikel 16

Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am 14. Dezember 2006 in Kraft.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 19.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Oktober 2006.

(3)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 201 vom 7.6.2004, S. 1).

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Diesem Betrag liegen die Zahlen aus 2004 zugrunde. Es sind technische Anpassungen durchzuführen, um der Inflation Rechnung zu tragen.

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


ANHANG I

Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Aktionsart

A. Katalytisch

B. Meeresautobahnen

C. Verkehrsverlagerung

D. Straßenverkehrsvermeidung

E. Gemeinsames Lernen

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

1. Förderungsbedingungen

a)

Die katalytische Aktion wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

a)

Die Meeresautobahnen-Aktion wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

a)

Die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

a)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

a)

Die gemeinsame Lernaktion wird zu einer Verbesserung kommerzieller Dienstleistungen am Markt führen, insbesondere durch Förderung und/oder Erleichterung von Straßenverkehrsvermeidung oder Verkehrsverlagerung von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt, indem die Zusammenarbeit und Weitergabe von Know-how verbessert werden, und sie wird maximal 24 Monate dauern.

 

b)

Die katalytische Aktion ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Logistik, Technik, Methoden, Ausrüstung, Produkte oder erbrachten Dienstleistungen innovativ.

b)

Die Meeresautobahnen-Aktion ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Logistik, Technik, Methoden, Ausrüstung, Infrastruktur oder erbrachten Dienstleistungen innovativ; hohe Dienstleistungsqualität, vereinfachte Verfahren und Kontrollen, Einhaltung von Sicherheitsstandards, guter Zugang zu den Häfen, effiziente Hinterlandverbindungen sowie flexible und effiziente Hafendienstleistungen werden ebenfalls berücksichtigt.

b)

Die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

b)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Integrierung der Produktionslogistik in die Transportlogistik innovativ.

b)

Die Aktion ist auf europäischer Ebene innovativ.

 

c)

Von der katalytischen Aktion wird eine tatsächliche, messbare und dauerhafte Verlagerung des Güterverkehrsaufkommens von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene oder die Binnenschifffahrt erwartet.

c)

Die Meeresautobahnen-Aktion soll eine sehr hohe Anzahl an Verbindungen von intermodalen Verkehrsdienstleistungen für den Güterverkehr mittels Kurzstreckenseeverkehr, gegebenenfalls einschließlich gemischter Dienstleistungen für Güter und Fahrgäste oder einer Kombination von Kurzstreckenseeverkehr und anderen Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, fördern; die Aktion sollte vorzugsweise integrierte Hinterlandgüterverbindungen an Schiene und/oder Binnenschifffahrt fördern.

c)

Für die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen.

c)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung soll, ohne das Wirtschaftswachstum zu beeinträchtigen, eine höhere Effizienz des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf den europäischen Märkten fördern, indem Änderungen des Herstellungs- und/oder des Vertriebsverfahrens in den Brennpunkt rücken, wodurch kürzere Entfernungen, höhere Auslastungsfaktoren, weniger Leerfahrten, eine Verringerung von Abfallströmen, eine Verringerung von Volumen und/oder Gewicht oder andere Auswirkungen erreicht werden, die zu einer bedeutenden Verringerung des Straßengüterverkehrs führen, die Gesamtproduktion oder Arbeitskräfte jedoch nicht negativ beeinflussen.

c)

Die Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung von solchem Ausmaß führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

 

d)

Für die katalytische Aktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

d)

Von der Meeresautobahnen-Aktion wird eine tatsächliche, messbare und dauerhafte Verlagerung des Güterverkehrsaufkommens von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Schiene erwartet, die höher liegt als die vorhergesagte Zuwachsrate für den Güterverkehr.

d)

Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

d)

Von der Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird eine tatsächliche, messbare und dauerhafte Straßenverkehrsvermeidung von mindestens 10 % des Güterumschlagvolumens, gemessen in Tonnenkilometern oder Fahrzeugkilometern, erwartet.

d)

Für die gemeinsame Lernaktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

 

e)

Die katalytische Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

e)

Für die Meeresautobahnen-Aktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

 

e)

Für die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

 

 

f)

Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

f)

Die Meeresautobahnen-Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

 

f)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

 

 

 

g)

Stützt sich die Meeresautobahnen-Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

 

g)

Stützt sich die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

 

2.

Förderhöhen und Umfang

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der Zusatzinfrastruktur beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der Zusatzinfrastruktur, beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der Zusatzinfrastruktur, beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinsame Lernaktionen ist auf höchstens 50 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

 

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird.

 

 

 

 

b)

Gemeinschaftsmittel für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung dürfen nicht zur Unterstützung von Unternehmens- oder Produktionsaktivitäten eingesetzt werden, die keine direkte Verbindung zum Verkehrs- oder Vertriebsbereich aufweisen.

 

 

b)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur sind in Anhang II festgelegt.

b)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft (ausgenommen Vorbereitungsmaßnahmen und Zusatzinfrastruktur), die von der Kommission auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens bestimmt wird, beträgt anfänglich 1 EUR je 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität des Vorhabens oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

b)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft (ausgenommen Zusatzinfrastruktur), die von der Kommission auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens bestimmt wird, beträgt anfänglich 1 EUR je 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität des Vorhabens oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

c)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft (ausgenommen Vorbereitungsmaßnahmen, Zusatzinfrastruktur und Ausrüstungen) beträgt anfänglich 1 EUR je 500 Tonnenkilometer oder 25 Fahrzeugkilometer vermiedener Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität des Vorhabens oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

b)

Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur: nicht zutreffend.

 

 

c)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

c)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

d)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

 

 

 

d)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur sind in Anhang II festgelegt.

d)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur, soweit anwendbar, sind in Anhang II festgelegt.

e)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur sind in Anhang II festgelegt.

 

3.

Form und Dauer des Fördervertrags

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung wird auf der Grundlage von Förderverträgen gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 38 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinsame Lernaktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 26 Monate.

 

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 62 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 62 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 38 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 62 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 26 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

4.

Vertragswertschwelle

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine katalytische Aktion beträgt 2 000 000 EUR.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Meeresautobahnen-Aktion entspricht 1,25 Mrd. Tonnenkilometern oder seines volumetrischen Äquivalents an verlagerter Verkehrsleistung oder, gemäß dem Euro-Richtbetrag für die Finanzhilfe, einem Betrag von 2 500 000 EUR.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Aktion zur Verkehrsverlagerung entspricht 250 Mio. Tonnenkilometern oder seines volumetrischen Äquivalents an verlagerter Verkehrsleistung oder, gemäß dem Euro-Richtbetrag für die Finanzhilfe, einem Betrag von 500 000 EUR.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung entspricht 500 Mio. Tonnenkilometern oder 25 Mio. Fahrzeugkilometern an vermiedener Verkehrsleistung oder, gemäß dem Euro-Richtbetrag für die Finanzhilfe, einem Betrag von 1 000 000 EUR.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine gemeinsame Lernaktion beträgt 250 000 EUR.

5.

Verbreitung

Die Ergebnisse und die Methoden katalytischer Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Die Ergebnisse und die Methoden von Meeresautobahnen-Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Es sind keine spezifischen Verbreitungsaktivitäten für Aktionen zur Verkehrsverlagerung vorgesehen.

Die Ergebnisse und die Methoden von Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Die Ergebnisse und die Methoden gemeinsamer Lernaktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.


ANHANG II

FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR ZUSATZINFRASTRUKTUR GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE h UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2

1.

Zusatzinfrastruktur ist im Rahmen dieses Programms förderungswürdig, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Aktion erfordert Infrastrukturmaßnahmen für die rechtzeitige Durchführung einer Transportdienstleistung, die Güterverkehr von der Straße verlagert oder die Güterverkehr auf der Straße vermeidet;

b)

die Infrastrukturmaßnahmen sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Beginn der Aktion abgeschlossen;

c)

die Verkehrsdienstleistung oder die Straßenverkehrsvermeidung beginnen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Infrastrukturmaßnahmen; zusätzlich gilt für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung, dass die vereinbarte Gesamtvermeidung innerhalb der Dauer des Fördervertrags erreicht wird;

d)

die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.

2.

Die Höchstdauer des Vertrags, der für jede der in Artikel 5 genannten Aktionsarten abgeschlossen wird, darf um den für den Abschluss der Infrastrukturmaßnahmen notwendigen Zeitraum verlängert werden, insgesamt aber 74 Monate nicht überschreiten.

3.

Wird die Förderung von Infrastruktur im Rahmen des Programms beantragt, ist die Förderung derselben Infrastruktur durch andere Gemeinschaftsprogramme, insbesondere die Förderung im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG, ausgeschlossen.


24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/14


RICHTLINIE 2006/88/EG DES RATES

vom 24. Oktober 2006

mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Tiere aus der Aquakultur und ihre Erzeugnisse fallen als lebende Tiere, Fische, Weichtiere und Krebstiere in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags. Das Züchten, Aufziehen und Inverkehrbringen dieser Tiere bzw. ihrer Erzeugnisse stellt für die in diesem Sektor arbeitenden Personen eine wichtige Einkommensquelle dar.

(2)

Im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden mit der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) spezifische Gesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse und ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

(3)

Krankheitsausbrüche bei Tieren in Aquakulturanlagen könnten für die betreffende Industrie mit schweren Verlusten einhergehen. Daher wurden mit der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (3) und der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (4) Mindestvorschriften für den Fall des Ausbruchs der wichtigsten Seuchen bei Fischen und Weichtieren festgelegt.

(4)

Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften wurden in erster Linie unter Berücksichtigung der Lachs-, Forellen- und Austernzucht gefasst. Seither hat sich die Aquakulturwirtschaft der Gemeinschaft wesentlich weiterentwickelt. Heute werden in Aquakulturanlagen auch neue Fischarten, vor allem Meeresarten, gezüchtet. Insbesondere seit der letzten Erweiterung der Gemeinschaft werden auch neue Haltungssysteme mit anderen Fischarten immer gängiger. An Bedeutung gewinnt auch die Zucht von Krebstieren, Miesmuscheln, Venusmuscheln und Abalonen.

(5)

Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen haben wirtschaftliche Folgen für die Aquakultur. Unzulängliche Kontrollen können zu einer Verbreitung von Krankheitserregern führen, die große Verluste verursachen und den Gesundheitsstatus von Fischen, Weichtieren und Krebstieren in Aquakulturanlagen in der Gemeinschaft gefährden können. Andererseits könnte eine Überregulierung zu einer unnötigen Beschränkung des freien Handels führen.

(6)

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. September 2002 hat die Kommission eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur entwickelt und eine Reihe von Maßnahmen dargelegt, um im Aquakultursektor langfristig Arbeitsplätze zu schaffen, hohe Standards für Tiergesundheit und Tierschutz sowie Umweltschutzmaßnahmen zu fördern und den Sektor somit gesund zu gestalten. Diese Maßnahmen sollten berücksichtigt werden.

(7)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 91/67/EWG hat die Gemeinschaft das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) ratifiziert. Dieses Übereinkommen beruht auf den Normen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 91/67/EWG für das Inverkehrbringen lebender Tiere aus Aquakulturanlagen und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft gehen über die genannten Normen hinaus. Daher sollte diese Richtlinie dem Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden des OIE Rechnung tragen.

(8)

Um die rationelle Entwicklung des Aquakultursektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, sollten Gesundheitsvorschriften für Wassertiere auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Derartige Vorschriften sind unter anderem notwendig, um die Vollendung des Binnenmarktes voranzutreiben und die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Die Rechtsvorschriften sollten flexibel sein und den kontinuierlichen Entwicklungen der Aquakulturwirtschaft, der Diversität des Sektors sowie dem Gesundheitsstatus des Wassertierbestands in der Gemeinschaft Rechnung tragen.

(9)

Diese Richtlinie sollte Tiere in Aquakultur und solche Lebensräume einbeziehen, die den Gesundheitsstatus dieser Tiere beeinträchtigen können. Auf wild lebende Wassertiere sollte sie generell nur Anwendung finden, wenn deren Lebensumfeld den Gesundheitsstatus von Tieren in Aquakultur beeinträchtigen kann, oder um erforderlichenfalls anderen Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen, wie beispielsweise der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (5), oder um Arten zu schützen, die auf der im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführten Liste stehen. Diese Richtlinie sollte die Festlegung strengerer Vorschriften für die Einfuhr nicht einheimischer Arten nicht einschränken.

(10)

Die für die Zwecke dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden sollten ihre Funktionen und Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (6) und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (7) wahrnehmen.

(11)

Zur Entwicklung der Aquakultur in der Gemeinschaft muss das Bewusstsein der zuständigen Behörden und Aquakulturbetreiber in Bezug auf die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten geschärft und der genannte Personenkreis verstärkt auf diese Aufgaben vorbereitet werden.

(12)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Zugang zu den neuesten Techniken und Informationen auf dem Gebiet der Risikoanalyse und Epidemiologie haben und diese Techniken und Informationen anwenden. Dies ist umso wichtiger, als internationale Verpflichtungen inzwischen im Zusammenhang mit der Festlegung gesundheitspolizeilicher Maßnahmen zunehmend auf Risikoanalysen basieren.

(13)

Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene eine Genehmigungsregelung für den Betrieb von Aquakulturanlagen einzuführen. Dadurch würden die zuständigen Behörden einen vollständigen Überblick über die Aquakulturindustrie erhalten, was die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Wassertierkrankheiten erleichtern dürfte. Darüber hinaus können im Rahmen der Genehmigung spezifische Vorschriften festgelegt werden, welche die Aquakulturanlagen im Hinblick auf ihren Betrieb erfüllen sollten. Die Genehmigung sollte soweit möglich mit einer Genehmigungsregelung kombiniert oder in eine solche Regelung einbezogen werden, die die Mitgliedstaaten möglicherweise bereits für andere Zwecke eingeführt haben, beispielsweise im Rahmen ihrer Umweltgesetzgebung. Eine Genehmigungsregelung sollte daher die Aquakulturwirtschaft nicht zusätzlich belasten.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten keine Genehmigung erteilen, wenn bei der betreffenden Bewirtschaftung das inakzeptable Risiko besteht, dass Krankheitserreger auf andere Tiere in Aquakultur oder auf wild lebende Wassertierbestände übergreifen. Bevor über die Nichterteilung einer Genehmigung beschlossen wird, sollten Risikominderungsmaßnahmen oder eine Verlagerung des Standorts der betreffenden Anlage in Betracht gezogen werden.

(15)

Das Aufziehen von Tieren in Aquakultur zum Zwecke des menschlichen Verzehrs wird in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (8) als Primärproduktion definiert. Vorschriften, die einzelnen Aquakulturanlagen für ihren Betrieb im Rahmen der genannten Richtlinie zur Auflage gemacht werden, so die Führung von Betriebsbüchern und betriebsinterne Überwachungssysteme, die es dem Betreiber der Anlage gestatten, der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind, sollten soweit möglich mit den Auflagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 kombiniert werden.

(16)

Der Verhütung von Krankheiten sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden als ihrer Bekämpfung. Daher empfiehlt es sich, Mindestmaßnahmen für die Seuchenverhütung und Risikominderung einzuführen, die für die gesamte Aquakulturproduktionskette gelten, d. h. von der Befruchtung und der Erbrütung der Eier bis hin zur Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zum menschlichen Verzehr, einschließlich ihrer Beförderung.

(17)

Zur Verbesserung der allgemeinen Tiergesundheit und im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen durch verbesserte Herkunftssicherung sollten Bewegungen von Tieren in Aquakultur erfasst werden. Gegebenenfalls sollte für diese Tierbewegungen auch eine Tiergesundheitsbescheinigung ausgestellt werden.

(18)

Um einen Überblick über die Seuchensituation zu erhalten, um bei Seuchenverdacht schnell tätig werden zu können und um Zuchtanlagen oder Weichtierzuchtgebiete mit hohem Tiergesundheitsstatus zu schützen, sollte in den betreffenden Zuchtanlagen und Zuchtgebieten eine risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung ausgeübt werden.

(19)

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass die wichtigsten Wassertierkrankheiten auf Gemeinschaftsebene sich nicht ausbreiten. Daher sollten für das Inverkehrbringen harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften festgelegt werden, die besondere Regelungen für Arten enthalten, die für diese Krankheiten empfänglich sind. Daher sollte eine Liste der betreffenden Krankheiten und der hierfür empfänglichen Arten erstellt werden.

(20)

Wassertierkrankheiten sind nicht überall in der Gemeinschaft gleich prävalent. Daher sollte auf das Konzept der als seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten verwiesen werden, sowie im Verkehr mit betroffenen Landesteilen auf das Konzept der Zonen und Kompartimente. Außerdem sollten allgemeine Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Zuerkennung, Erhaltung, Aussetzung, Wiederzuerkennung und Entziehung dieses Status festgelegt werden.

(21)

Unbeschadet der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (9) sollten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die als frei von einer oder mehreren der in der Liste enthaltenen Krankheiten erklärt wurden, vor der Einschleppung der betreffenden Erreger geschützt werden, um den allgemeinen Gesundheitsstatus des Wassertierbestands in der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern.

(22)

Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten zwischenzeitliche Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG und Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (10) erlassen.

(23)

Zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen sollte der Handel mit Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, in denen eine oder mehrere dieser Krankheiten vorkommen, unter der Bedingung genehmigt werden, dass auch während der Beförderung geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.

(24)

Durch das Töten und Verarbeiten von Tieren aus Aquakultur, die Gegenstand von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind, kann der Krankheitserreger unter anderem mit abgeleitetem erregerhaltigem Abwasser aus Verarbeitungsbetrieben in die Umwelt gelangen. Daher ist es notwendig, dass die die Mitgliedstaaten Zugang zu Verarbeitungsbetrieben haben, die von Amts wegen zur Schlachtung und Verarbeitung zugelassen wurden, soweit sie den Gesundheitsstatus gezüchteter oder wild lebender Wassertiere nicht beeinträchtigen, auch nicht durch die Ableitung von Abwässern.

(25)

Die Benennung gemeinschaftlicher und nationaler Referenzlaboratorien dürfte die hohe Qualität und Einheitlichkeit der Diagnosestellung fördern. Dieses Ziel kann durch die Anwendung validierter Diagnosemethoden, die Durchführung von Vergleichstests und die Ausbildung von Labortechnikern erreicht werden.

(26)

Die Laboratorien, die amtliches Probenmaterial untersuchen, sollten nach international anerkannten und auf Leistungsstandards beruhenden Verfahren oder Kriterien arbeiten und Diagnosemethoden anwenden, die so weit wie möglich validiert wurden. Für eine Reihe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen haben das Europäische Komitee für Normung (CEN) und die Internationale Normenorganisation (ISO) europäische Standards (EN-Standards) bzw. internationale Standards (ISO-Normen) entwickelt, die auch für diese Richtlinie zweckdienlich sind. Diese Normen beziehen sich insbesondere auf die Tätigkeit und Bewertung von Laboratorien und auf die Tätigkeit und Akkreditierung von Kontrollstellen.

(27)

Um den etwaigen Ausbruch einer Wassertierkrankheit möglichst früh erkennen zu können, müssen die mit Wassertieren empfänglicher Arten in Berührung kommenden Personen verpflichtet werden, der zuständigen Behörde jeden Verdachtsfall des Ausbruchs einer Krankheit zu melden. In den Mitgliedstaaten sollte durch Routinekontrollen sichergestellt werden, dass Betreiber von Aquakulturanlagen mit den für die Seuchenbekämpfung und biologische Sicherheit geltenden allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie vertraut sind und diese Vorschriften anwenden.

(28)

Es ist notwendig, die Verbreitung nicht exotischer, aber dennoch schwerwiegender Erkrankungen von Tieren in Aquakultur unmittelbar nach Ausbruch der Krankheit durch sorgfältige Überwachung der Bewegungen lebender Tiere und Erzeugnisse aus der Aquakultur und der Verwendung möglicherweise kontaminierter Gerätschaften zu verhindern. Welche Maßnahmen die zuständigen Behörden anwenden, sollte von der Seuchensituation in dem betreffenden Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.

(29)

Um den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung bestimmter Krankheiten epidemiologisch ausgerichtete Programme zur Anerkennung auf Gemeinschaftsebene vorlegen.

(30)

In Bezug auf Krankheiten, die zwar nicht Gegenstand gemeinschaftlicher Maßnahmen, jedoch lokal von Bedeutung sind, sollte die Aquakulturindustrie mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Selbstregulierung und Festlegung von „Verhaltenskodices“ mehr Eigenverantwortung für die Verhütung der Einschleppung oder die Bekämpfung dieser Krankheiten übernehmen. Es kann jedoch erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten bestimmte nationale Maßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen sollten gerechtfertigt und notwendig sein und zu den zu erreichenden Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem sollten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, sofern dies nicht zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit notwendig ist, und auf Gemeinschaftsebene genehmigt und regelmäßig überprüft werden. Bis zur Festlegung solcher Maßnahmen nach dieser Richtlinie sollten die mit der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/067/EWG des Rates hinsichtlich Zuchtfischseuchen (11) gewährten zusätzlichen Garantien in Kraft bleiben.

(31)

Der Wissensstand über bislang unbekannte Wassertierkrankheiten entwickelt sich fortlaufend weiter. Es kann sich für einen Mitgliedstaat daher als notwendig erweisen, im Falle einer neu auftretenden Krankheit Bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten zügig durchgeführt werden und auf jeden einzelnen Fall zugeschnitten sein, jedoch nicht länger angewandt werden als zur Erreichung des Ziels erforderlich. Da neu auftretende Krankheiten auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, sollten alle Mitgliedstaaten und die Kommission über die Krankheit selbst und etwaige Bekämpfungsmaßnahmen unterrichtet werden.

(32)

Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Erhaltung und — im Falle eines Seuchenausbruchs — der Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten ist es angezeigt und zweckdienlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Bereitschaft für den Seuchenfall festzulegen. Ausbrüche sollten so schnell wie möglich unter Kontrolle gebracht werden, erforderlichenfalls auch durch Notimpfungen, um nachteilige Auswirkungen auf die Produktion von und den Handel mit lebenden Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen zu begrenzen.

(33)

Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (12) und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (13) muss — mit nur wenigen Ausnahmen — für alle Tierarzneimittel, die in der Gemeinschaft vermarktet werden, eine Marktzulassung vorliegen. Im Allgemeinen ist für alle in der Gemeinschaft verwendeten Impfstoffe eine Marktzulassung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Falle einer schwerwiegenden Epidemie ein Präparat ohne Marktzulassung genehmigen, sofern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Impfstoffe gegen exotische und neu auftretende Erkrankungen von Tieren in Aquakultur können für eine derartige Ausnahmeregelung in Frage kommen.

(34)

Mit dieser Richtlinie sollten Vorschriften festgelegt werden, die die notwendige Vorbereitung auf die effiziente Beherrschung von Krisensituationen infolge eines Ausbruchs oder mehrerer Ausbrüche schwerwiegender exotischer oder neu auftretender Krankheiten bei Tieren in Aquakultur gewährleisten, insbesondere Vorschriften für die Erstellung von Krisenplänen zur Seuchenbekämpfung. Diese Krisenpläne sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

(35)

Soweit die Bekämpfung einer schwerwiegenden Wassertierkrankheit gemeinschaftsweit harmonisierten Tilgungsmaßnahmen unterliegt, sollten die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (14) in Anspruch nehmen können. Jeder Antrag auf gemeinschaftliche Unterstützung sollte auf die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Kontrollvorschriften überprüft werden.

(36)

Aus Drittländern eingeführte lebende Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse sollten für Wassertiere in der Gemeinschaft kein Gesundheitsrisiko darstellen. In diesem Sinne sollte diese Richtlinie Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Tierkrankheitserregern vorsehen.

(37)

Um die Gesundheit des Wassertierbestands in der Gemeinschaft zu schützen, muss weiterhin sichergestellt werden, dass Sendungen lebender Tiere aus Aquakultur, die sich in der Gemeinschaft im Transit befinden, den in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften genügen.

(38)

Eine Vielfalt von — meist tropischen — Arten von Wassertieren wird ausschließlich zu Zierzwecken in den Verkehr gebracht. Diese Zierarten werden in der Regel in privaten Aquarien oder Teichen, in Gartenzentren oder Ausstellungsaquarien gehalten und kommen nicht in direkten Kontakt mit Gemeinschaftsgewässern. Folglich gefährden Zierarten, die unter diesen Bedingungen gehalten werden, andere Aquakultursektoren oder Wildbestände in der Gemeinschaft nicht in demselben Maße. Daher empfiehlt es sich, Sondervorschriften für das Inverkehrbringen, die Durchfuhr und die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die unter den genannten Bedingungen gehalten werden, zu erlassen.

(39)

Werden Wassertiere zu Zierzwecken jedoch außerhalb geschlossener Systeme oder Aquarien gehalten, die direkt an natürliche Gewässer der Gemeinschaft angeschlossen sind, so könnten sie Aquakulturanlagen oder Wildbestände in der Gemeinschaft ganz erheblich gefährden. Dies gilt besonders für Karpfenpopulationen (Cyprinidae), da beliebte Zierfische wie Koi-Karpfen für dieselben Seuchen empfänglich sind wie andere Karpfenarten, die in der Gemeinschaft gezüchtet werden oder in freien Gewässern leben. In diesen Fällen sollten die allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie Anwendung finden.

(40)

Die Einführung eines Systems für den elektronischen Informationsaustausch ist für die Vereinfachung unerlässlich und liegt im Interesse der Aquakulturindustrie und der zuständigen Behörden. Für diesen Austausch müssen gemeinsame Kriterien festgelegt werden.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen festlegen und dafür Sorge tragen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(42)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (15) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(43)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Konzepte, Grundsätze und Verfahrensvorschriften, die zusammen die Grundlage für gemeinschaftliche Gesundheitsvorschriften für Wassertiere bilden, anzugleichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(44)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten in Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(45)

Es empfiehlt sich, die Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für Tiere in Aquakultur und ihre Erzeugnisse zu aktualisieren. In diesem Sinne sollten die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie enthält

a)

Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse;

b)

Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall;

c)

Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche.

(2)   Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, auf dem unter Kapitel II, Artikel 13 und Kapitel V fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen, sofern der Handel mit anderen Mitgliedstaaten dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

in nicht gewerblichen Aquarien gehaltene Wassertiere zu Zierzwecken;

b)

wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden;

c)

Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermitteln, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen werden.

(2)   Die Vorschriften von Kapitel II, Kapitel III Abschnitte 1 bis 4 und Kapitel VII gelten nicht, wenn Wassertiere zu Zierzwecken in Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteichen, gewerblichen Aquarien oder bei Großhändlern gehalten werden und

a)

kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht

oder

b)

eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert.

(3)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften für die Erhaltung von Arten oder die Einfuhr nicht einheimischer Arten.

Artikel 3

Definitionen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

a)

„Aquakultur“: die Aufzucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der genannten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;

b)

„Tier in Aquakultur“: jedes Wassertier in allen Lebensstadien — einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten —, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist;

c)

„Aquakulturbetrieb“: jeder — auch gewerbliche — öffentliche oder private Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufzucht und Haltung von Tieren in Aquakultur nachgeht;

d)

„Betreiber von Aquakulturbetrieben“: jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Aquakulturbetrieb eingehalten werden;

e)

„Wassertier“:

i)

Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes;

ii)

Weichtiere des Stammes Mollusca;

iii)

Krebstier des Unterstamms Crustacea;

f)

„genehmigter Verarbeitungsbetrieb“: jedes Lebensmittelunternehmen, das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (17) für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassen und gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie genehmigt worden ist;

g)

„Betreiber genehmigter Verarbeitungsbetriebe“: jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden genehmigten Verarbeitungsbetrieb eingehalten werden;

h)

„Zuchtbetrieb“: von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Installation, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur aufgezogen werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Installationen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geerntet oder gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehalten werden;

i)

„Züchten“: das Aufziehen von Tieren in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten in Aquakultur;

j)

„Weichtierzuchtgebiet“: ein Erzeugungs- oder Umsetzungsgebiet, in dem alle Aquakulturbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten;

k)

„Wassertier zu Zierzwecken“: Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen oder in Verkehr gebracht wird;

l)

„Inverkehrbringen“: der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Tieren aus Aquakultur;

m)

„Erzeugungsgebiet“: jedes Süßwasser–, Meeres–, kontinentale Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder Standorten, die zum Züchten und Ernten von Weichtieren verwendet werden;

n)

„Angelgewässer“: Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für den Freizeitangelsport durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird;

o)

„Umsetzungsgebiet“: jedes Süßwasser–, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierten und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung lebender Weichtiere genutzt wird;

p)

„wild lebendes Wassertier“: Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier in Aquakultur handelt.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten ferner die folgenden Definitionen:

a)

die technischen Definitionen in Anhang I;

b)

gegebenenfalls die Definitionen in

i)

Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (18);

ii)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

iii)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

iv)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

KAPITEL II

AQUAKULTURBETRIEBE UND GENEHMIGTE VERARBEITUNGSBETRIEBE

Artikel 4

Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß genehmigt werden.

Die Genehmigung kann gegebenenfalls mehrere Weichtierbetriebe in einem Weichtierzuchtgebiet umfassen.

In einem Weichtierzuchtgebiet ansässige Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe müssen jedoch einzeln zugelassen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Verarbeitungsbetrieb, in dem Tiere aus Aquakultur zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Kapitel V Artikel 33 getötet werden, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben jeweils eine eigene Genehmigungsnummer zugeteilt wird.

(4)   Abweichend von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass von der zuständigen Behörde lediglich eine Registrierung erfolgt von

a)

anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen;

b)

Angelgewässern;

c)

Aquakulturbetrieben, die Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen.

In diesen Fällen gelten die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend, wobei Art, Merkmale und Lage der Installation, des Angelgewässers oder des Betriebs sowie das durch die Bewirtschaftung entstehende Risiko der Verschleppung von Wassertierkrankheiten in andere Wassertierpopulationen zu berücksichtigen sind.

(5)   Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie handelt die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 5

Genehmigungsbedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Genehmigungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Aquakulturbetreiber bzw. der Betreiber des genehmigten Verarbeitungsbetriebs

a)

die einschlägigen Bedingungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt;

b)

ein System eingerichtet hat, mit dem er der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese einschlägigen Bedingungen erfüllt sind;

c)

unter der Überwachung der zuständigen Behörde bleibt, die die in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn bei der betreffenden Tätigkeit das inakzeptable Risiko entsteht, dass Krankheitserreger in Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder Wildbestände von Wassertieren in unmittelbarer Nähe des Zuchtbetriebs oder des Weichtierzuchtgebiets übertragen werden.

Bevor über die Nichterteilung einer Genehmigung entschieden wird, sollte jedoch geprüft werden, ob Risikominderungsmaßnahmen, die in Bezug auf die betreffende Tätigkeit auch eine Standortverlagerung umfassen können, möglich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Aquakulturbetreiber bzw. der Betreiber des genehmigten Verarbeitungsbetriebs der zuständigen Behörde alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der Informationen gemäß Anhang II, vorlegt, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind.

Artikel 6

Betriebsregister

Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Register von Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben, das zumindest die Angaben gemäß Anhang II enthält; sie halten dieses Register stets auf dem neuesten Stand und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 7

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde führt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 amtliche Kontrollen der Aquakulturbetriebe und der genehmigten Verarbeitungsbetriebe durch.

(2)   Die amtlichen Kontrollen nach Absatz 1 umfassen mindestens regelmäßige Inspektionen, Besichtigungen, Prüfungen der Buchführung und gegebenenfalls Stichprobenuntersuchungen für jeden Aquakulturbetrieb, wobei das von dem Aquakulturbetrieb und dem genehmigten Verarbeitungsbetrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Krankheitserregern berücksichtigt wird. Empfehlungen bezüglich der Häufigkeit solcher Kontrollen, die von dem Gesundheitsstatus der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments abhängt, sind in Teil B des Anhangs III enthalten.

(3)   Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 8

Buchführung — Herkunftssicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe Buch führen über

a)

sämtliche Bewegungen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet;

b)

die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung,

und

c)

die Ergebnisse der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass genehmigte Verarbeitungsbetriebe über sämtliche Bewegungen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Betrieb Buch führen.

(3)   Soweit Tiere aus Aquakultur befördert werden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Transportunternehmer Buch führen über

a)

die Transportmortalität, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten;

b)

Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt,

und

c)

jeden Wasserwechsel während des Transports, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers.

(4)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen zur Herkunftssicherung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sämtliche Bewegungen von Tieren, über die die Aquakulturbetreiber nach Absatz 1 Buchstabe a Buch führen, in einer Weise registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und des Bestimmungsorts gewährleistet. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Bewegungen in einem nationalen Register erfasst und elektronisch gespeichert werden.

Artikel 9

Gute Hygienepraxis

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe je nach Relevanz für die Bewirtschaftungstätigkeit eine gute Hygienepraxis praktizieren, um die Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern zu verhüten.

Artikel 10

Tiergesundheitsüberwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eine der Produktionsrichtung entsprechende risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung stattfindet.

(2)   Die in Absatz 1 genannte risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung dient der Ermittlung

a)

einer Zunahme der Mortalität in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten entsprechend der Produktionsrichtung

und

b)

der in Anhang IV Teil II aufgeführten Krankheiten gemäß in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen für diese Krankheiten empfängliche Arten gehalten werden.

(3)   Empfehlungen bezüglich der Häufigkeit solcher Tiergesundheitsüberwachungen, die von dem Gesundheitsstatus der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments abhängt, sind in Teil B des Anhangs III enthalten. Die Überwachung erfolgt unbeschadet der Stichprobenuntersuchung und der Überwachung, die nach Kapitel V oder nach Artikel 49 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 52 durchgeführt werden.

(4)   Die in Absatz 1 genannte risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung berücksichtigt die Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(5)   Die Kommission legt dem Rat ausgehend von dem Ergebnis der amtlichen Kontrollen nach Artikel 7 und dem Ergebnis der Kontrollen durch die Gemeinschaft nach Artikel 58 und sonstigen einschlägigen Informationen einen Bericht darüber vor, wie die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung in den Mitgliedstaaten insgesamt funktioniert. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein geeigneter Vorschlag zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren beigefügt werden.

KAPITEL III

TIERGESUNDHEITSVORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON TIEREN AUS AQUAKULTUR UND IHREN ERZEUGNISSEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 11

Geltungsbereich

(1)   Soweit nicht anderweitig geregelt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels nur für die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und empfänglichen Arten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse, die die Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllen, unter der strikten Überwachung der zuständigen Behörde zu wissenschaftlichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

Die zuständige Behörde gewährleistet, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort oder an Durchfuhrorten in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen nicht gefährdet wird.

Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind nicht ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zulässig.

Artikel 12

Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten durch das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen nicht gefährdet wird.

(2)   In diesem Kapitel werden detaillierte Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten mit einem unterschiedlichen Gesundheitsstatus im Sinne von Teil A des Anhangs III.

Artikel 13

Seuchenverhütung im Rahmen von Beförderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

beim Transport von Tieren aus Aquakultur alle erforderlichen Vorkehrungen zur Seuchenverhütung getroffen werden, um den Gesundheitsstatus der Tiere während der Beförderung nicht zu beeinträchtigen und das Risiko der Verschleppung von Krankheiten zu reduzieren,

und

b)

Tiere aus Aquakultur unter Bedingungen befördert werden, die weder ihren Gesundheitszustand noch den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes und gegebenenfalls der Durchfuhrorte gefährden.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und die für diese empfänglichen Arten.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Wasserwechsel während des Transports an Orten und unter Bedingungen erfolgt, die den Gesundheitsstatus

a)

der beförderten Tiere aus Aquakultur,

b)

von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels

und

c)

von Wassertieren am Bestimmungsort nicht gefährden.

Artikel 14

Tiergesundheitsbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, die gemäß den Artikeln 49 und 50 für seuchenfrei erklärt wurden, oder unter ein Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, verbracht werden zum Zwecke

a)

der Zucht oder der Wiederaufstockung

oder

b)

der weiteren Verarbeitung vor dem menschlichen Verzehr, es sei denn,

i)

sie werden vor dem Versand getötet und ausgenommen, soweit es sich um Fische handelt,

ii)

sie werden unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt, soweit es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten ferner, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere ein Gebiet, das den Kontrollvorschriften nach Kapitel V Abschnitte 3, 4, 5 und 6 unterliegt, verlassen dürfen.

Dieser Absatz gilt auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und die für diese Krankheiten empfänglichen Arten.

(3)   Folgende Bewegungen müssen im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG notifiziert werden:

a)

Bewegungen von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, für die nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist,

und

b)

alle anderen Bewegungen von lebenden Tieren in Aquakultur zu Zwecken der Zucht oder der Wiederaufstockung von Gewässern zwischen Mitgliedstaaten, für die nach dieser Richtlinie keine Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, das in Absatz 3 vorgesehene informatisierte System zu nutzen, um Bewegungen zurückzuverfolgen, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden.

ABSCHNITT 2

Tiere aus Aquakultur für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

Artikel 15

Allgemeine Vorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Tiere aus Aquakultur, die zu Zuchtzwecken in den Verkehr gebracht werden,

a)

klinisch gesund sind

und

b)

nicht aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Mortalität besteht.

Dieser Absatz gilt ferner für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten und für diese Krankheiten empfänglichen Arten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ausgehend von einer Risikobewertung ein solches Inverkehrbringen zulassen, sofern die Tiere aus einem Teil des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität festgestellt wurde, unabhängig ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur, die zur unschädlichen Beseitigung oder Tötung im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Kapitel V bestimmt sind, nicht zu Zuchtzwecken oder zu Zwecken der Wiederaufstockung von Gewässern in den Verkehr gebracht werden.

(4)   Tiere aus Aquakultur dürfen zu Wiederaufstockungszwecken nur in freie Gewässer oder in Angelgewässer ausgesetzt werden, wenn sie

a)

die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen

und

b)

aus einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet mit einem Gesundheitsstatus im Sinne des Anhangs III Teil A stammen, der dem Gesundheitsstatus der Gewässer, in die sie eingebracht werden sollen, zumindest gleichwertig ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass Tiere aus Aquakultur aus gemäß den Artikeln 49 oder 50 für seuchenfrei erklärten Zonen oder Kompartimenten stammen müssen. Die Mitgliedstaaten können außerdem beschließen, diesen Absatz auf Programme anzuwenden, die nach Artikel 43 erstellt und durchgeführt werden.

Artikel 16

Verbringung von Tieren aus Aquakulturanlagen, die für eine bestimmte Krankheit empfänglich sind in Gebiete, in denen diese Krankheit nicht auftritt

(1)   Um zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht zu werden, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von einer spezifischen Krankheit erklärt wurden, müssen Tiere hierfür empfänglicher Arten aus Aquakulturanlagen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die ebenfalls für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden.

(2)   Ist wissenschaftlich erwiesen, dass Arten, die für diese bestimmte Krankheit empfänglich sind, die betreffende Krankheit in bestimmten Lebensstadien nicht übertragen können, so gilt Absatz 1 nicht für diese Lebensstadien.

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren wird eine Liste der Arten und Lebensstadien, auf die die Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 möglicherweise Anwendung findet, festgelegt und erforderlichenfalls geändert, um wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Artikel 17

Bewegung lebender Tiere von Überträgerarten aus Aquakulturanlagen in seuchenfreie Gebiete

(1)   Ist aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen ist, dass andere als die in Anhang IV Teil II aufgeführten Arten als Überträger für die Verbreitung eines spezifischen Krankheitserregers verantwortlich sein können, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Überträgerarten, soweit sie zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, verbracht werden,

a)

aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die für frei von diesem Krankheitserreger erklärt worden sind,

oder

b)

während eines angemessenen Zeitraums, der aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen ausreicht, um das Risiko einer Übertragung der spezifischen Krankheit auf ein für die Verhinderung der Übertragung der betreffenden Krankheit akzeptables Niveau zu reduzieren, in Quarantänestationen in erregerfreiem Wasser gehalten werden.

(2)   Eine Liste von Überträgerarten und Lebensstadien dieser Arten, auf die die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, sowie gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Arten eine Krankheit übertragen können, werden nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen geändert.

(3)   Bis zur etwaigen Aufnahme einer Art in die Liste gemäß Absatz 2 kann die Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren beschließen, den Mitgliedstaaten die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 zu gestatten.

ABSCHNITT 3

Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur für den menschlichen Verzehr

Artikel 18

Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr in den Verkehr gebracht werden

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten und deren Erzeugnisse nur dann zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von diesen Krankheiten erklärt wurden, in den Verkehr gebracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sie stammen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden;

b)

sie werden in einem genehmigten Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern;

c)

sie werden vor dem Versand getötet und ausgenommen, soweit es sich um Fische handelt,

oder

d)

sie werden unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt, soweit es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass lebende Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglichen Arten, die zur Weiterverarbeitung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von den genannten Krankheiten erklärt wurden, in den Verkehr gebracht werden, am Ort der Verarbeitung nur dann vorübergehend gelagert werden können, wenn sie

a)

aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden,

oder

b)

vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Betrieben gehalten werden, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder — wenn die Abwässer anders behandelt werden — die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert.

Artikel 19

Tiere und Erzeugnisse aus Aquakultur, die ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden

(1)   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn Tiere aus Aquakultur von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten oder deren Erzeugnisse ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden, sofern sie in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind, die die Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

(2)   Soweit lebende Weichtiere und Krebstiere von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten vorübergehend in Gemeinschaftsgewässer umgesetzt oder in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe verbracht werden, müssen sie die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 2 erfüllen.

ABSCHNITT 4

Wild lebende Wassertiere

Artikel 20

Einbringen wild lebender Wassertiere in für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

(1)   Wild lebende Wassertiere von für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten, die in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten gefangen werden, die nicht gemäß den Artikeln 49 oder 50 für seuchenfrei erklärt wurden, werden unter der Überwachung der zuständigen Behörde für einen Zeitraum, der ausreicht, um das Risiko einer Erregerübertragung auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, in geeigneten Stationen quarantänisiert, bevor sie in Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß den Artikeln 49 oder 50 für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, eingebracht werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die traditionelle extensive Aquakultur in Lagunen genehmigen, ohne dass die Quarantänevorschriften gemäß Absatz 1 Anwendung finden, sofern eine Risikobewertung durchgeführt und das Risiko für nicht höher eingeschätzt wird als das Risiko bei Anwendung von Absatz 1.

ABSCHNITT 5

Wassertiere zu Zierzwecken

Artikel 21

Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken den Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten nicht gefährdet.

(2)   Dieser Artikel gilt auch für die nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten.

KAPITEL IV

EINFUHR VON TIEREN AUS AQUAKULTUR UND IHREN ERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 22

Allgemeine Vorschriften für die Einfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen aus Drittländern

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wird.

Artikel 23

Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur zugelassen ist

(1)   Drittländer oder Teile von Drittländern werden nur in die Liste gemäß Artikel 22 aufgenommen, wenn bei einer Bewertung dieses Landes oder der betreffenden Teils eines Drittlands durch die Gemeinschaft nachgewiesen wurde, dass die zuständige Behörde in Bezug auf die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft angemessene Garantien bietet.

(2)   Die Kommission kann darüber beschließen, ob zur Bewertung des Drittlandes oder des Teils eines Drittlandes gemäß Absatz 1 eine Kontrolle im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 erforderlich ist.

(3)   Bei der Erstellung oder Aktualisierung der Listen gemäß Artikel 22 wird insbesondere folgenden Punkten Rechnung getragen:

a)

den Rechtsvorschriften des Drittlandes;

b)

der Organisation der zuständigen Drittlandbehörde und ihrer Kontrolldienste, den Befugnissen dieser Dienste und deren Überwachung sowie den diesen Diensten zur Durchsetzung der Landesgesetzgebung zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich der personellen Kapazitäten;

c)

den geltenden Gesundheitsvorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten lebenden Tieren aus Aquakultur;

d)

den Garantien, die die zuständige Drittlandbehörde in Bezug auf die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der einschlägigen Wassertiergesundheitsvorschriften bieten kann;

e)

etwaigen Erfahrungen mit der Vermarktung lebender Tiere aus Aquakulturanlagen des betreffendes Drittlands und den Ergebnissen etwaiger Einfuhrkontrollen;

f)

den Ergebnissen der Bewertung der Gemeinschaft und insbesondere den Ergebnissen der Bewertung durch die zuständigen Drittlandbehörden oder, soweit die Kommission dies verlangt, dem von den zuständigen Drittlandbehörden vorgelegten Bericht über die durchgeführten Kontrollen;

g)

dem Gesundheitsstatus gezüchteter und wild lebender Wassertiere in dem betreffenden Drittland, vor allem unter dem Gesichtspunkt exotischer Krankheiten und der allgemeinen Wassertiergesundheitslage des Landes, die die Gesundheit des Wassertierbestands in der Gemeinschaft gefährden könnten;

h)

der Regelmäßigkeit, Zügigkeit und Genauigkeit, mit der das betreffende Drittland Informationen über das Vorkommen von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet und insbesondere von anzeigepflichtigen Seuchen der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) übermittelt,

und

i)

den geltenden Drittlandvorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Wassertierseuchen und den jeweiligen Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.

(4)   Die Kommission gewährleistet, dass alle gemäß Artikel 22 zu erstellenden oder zu aktualisierenden Listen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5)   Gemäß Artikel 22 erstellte Listen können mit anderen Listen, die für tier- und verbrauchergesundheitliche Zwecke erstellt werden, kombiniert werden.

Artikel 24

Dokumente

(1)   Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft müssen alle Sendungen von Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur von Dokumenten begleitet sein, die auch eine Tiergesundheitsbescheinigung umfassen.

(2)   In der Tiergesundheitsbescheinigung muss bestätigt sein, dass die Sendung

a)

die Anforderungen dieser Richtlinie für Sendungen dieser Art erfüllt,

und

b)

gemäß Artikel 25 Buchstabe a festgelegte besondere Einfuhrvorschriften erfüllt.

(3)   Das Dokument kann auch Angaben enthalten, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung von Fragen der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.

Artikel 25

Durchführungsvorschriften

Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel festgelegt werden. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

a)

die besonderen Einfuhrvorschriften für einzelne Drittländer, Teile von Drittländern oder Gruppen von Drittländern;

b)

die Kriterien für die Klassifizierung von Drittländern und Teilen von Drittländern in Bezug auf Wassertierseuchen;

c)

die Verwendung elektronischer Dokumente;

d)

die Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen und anderen Dokumenten

und

e)

Durchfuhrverfahren und -bescheinigungen.

KAPITEL V

MELDUNG UND MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEKÄMPFUNG VON WASSERTIERKRANKHEITEN

ABSCHNITT 1

Seuchenmeldung

Artikel 26

Innerstaatliche Seuchenmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

bei begründetem Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten oder bei Bestätigung des Vorhandenseins einer dieser Krankheiten bei Wassertieren der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung von dem Verdacht und/oder der Bestätigung gemacht wird

und

b)

bei erhöhter Mortalität bei Tieren aus Aquakultur der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Tierarzt in Hinblick auf die Durchführung weiterer Ermittlungen unverzüglich Meldung von der Mortalität gemacht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Meldung gemäß Absatz 1 folgenden Personen zur Auflage gemacht wird:

a)

Eigentümern und Betreuern von Wassertieren;

b)

Personen, die Tiere aus Aquakultur beim Transport begleiten;

c)

Tierärzten und anderen mit Wassertierkrankheiten befassten Personen;

d)

amtlichen Tierärzten sowie Leitern von Veterinärämtern oder anderen amtlichen oder privaten Laboratorien

und

e)

Personen, die beruflich mit Wassertieren empfänglicher Arten oder Erzeugnissen dieser Tiere zu tun haben.

Artikel 27

Meldung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFTA-Länder

Die Mitgliedstaaten melden den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung folgender Krankheiten:

a)

einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten;

b)

einer der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente für frei von dieser Seuche erklärt wurden.

ABSCHNITT 2

Verdacht auf eine der aufgelisteten Krankheiten — Epidemiologische Untersuchungen

Artikel 28

Erste Bekämpfungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einem Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten exotischen Krankheiten oder bei Verdacht auf eine der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie I oder III im Sinne von Anhang III Teil A des Artikels 12 Absatz 3 Buchstaben a und c folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Es werden geeignete Proben entnommen und in einem gemäß Artikel 57 ausgewiesenen Labor untersucht;

b)

bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Buchstabe a

i)

wird der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet, in dem der Seuchenverdacht besteht, unter amtliche Überwachung gestellt, und werden zur Verhütung der Übertragung der Krankheit auf andere Wassertiere geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt;

ii)

werden keine Tiere aus Aquakultur in betroffene bzw. aus betroffenen Zuchtbetriebe(n) oder Weichtierzuchtgebiete(n) verbracht, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;

iii)

wird die epidemiologische Untersuchung nach Artikel 29 eingeleitet.

Artikel 29

Epidemiologische Untersuchung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nach Artikel 28 Buchstabe b Ziffer iii eingeleitete epidemiologische Untersuchung durchgeführt wird, falls die Untersuchung gemäß Artikel 28 Buchstabe a die Präsenz

a)

einer exotischen Krankheit gemäß Anhang IV Teil II in einem Mitgliedstaat bestätigt

oder

b)

einer nicht exotischen Krankheit gemäß Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten bestätigt, für die in Bezug auf die betreffende Krankheit ein Gesundheitsstatus der Kategorie I oder III im Sinne von Anhang III Teil A gilt.

(2)   Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient

a)

der Feststellung des möglichen Ursprungs der Kontamination und etwaiger Übertragungswege;

b)

der Feststellung, ob Tiere die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in der maßgeblichen Zeitspanne vor der Meldung des Verdachts gemäß Artikel 26 Absatz 1 verlassen haben;

c)

der Feststellung, ob andere Zuchtbetriebe infiziert wurden.

(3)   Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1, dass der Krankheitserreger möglicherweise in einen oder mehrere Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so gewährleistet der betroffene Mitgliedstaat, dass auf diese Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder fließenden Gewässer die in Artikel 28 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden.

Sind extensive Wassereinzugsgebiete oder Küstengebiete betroffen, so kann die zuständige Behörde beschließen, die Anwendung von Artikel 28 auf ein weniger extensives Gebiet im Umkreis des seuchenverdächtigen Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets zu begrenzen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Begrenzung hinreichende Garantien dafür bietet, dass der Erreger nicht weiter verschleppt wird.

(4)   Erforderlichenfalls sind die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer über den Seuchenverdacht zu informieren.

In diesem Falle treffen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchzuführen.

Artikel 30

Aufhebungen von Beschränkungen

Die zuständige Behörde hebt die Beschränkungen gemäß Artikel 28 Buchstabe b auf, wenn bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a des genannten Artikels kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.

ABSCHNITT 3

Mindestbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung exotischer Krankheiten bei Tieren in Aquakultur

Artikel 31

Einleitungsbestimmung

Dieser Abschnitt gilt bei Bestätigung einer exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II bei Tieren aus Aquakultur.

Artikel 32

Allgemeine Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

die betreffenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete offiziell für verseucht erklärt werden;

b)

um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ein für die betreffende Krankheit angemessenes Sperrgebiet abgegrenzt wird, das eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfasst;

c)

keine Wiederaufstockung stattfindet und keine Tiere aus Aquakultur in, innerhalb von und aus Sperrgebiete(n) verbracht werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor,

und

d)

erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.

Artikel 33

Ernte und Weiterverarbeitung

(1)   Tiere aus Aquakultur, die eine handelsübliche Größe erreicht haben und keinerlei klinische Krankheitsanzeichen zeigen, können unter der Überwachung der zuständigen Behörde zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet werden.

(2)   Die Ernte, die Verbringung in Versandzentren oder Reinigungszentren, die Weiterverarbeitung und alle anderen Operationen, die dem Eingang der Tiere in die Lebensmittelkette vorgelagert sind, erfolgen unter Bedingungen, die die Übertragung von Krankheitserregern verhindern.

(3)   Versandzentren, Reinigungszentren und vergleichbare Betriebe müssen über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, oder die Abwässer werden einer anderen Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass das Risiko der Übertragung von Erregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert wird.

(4)   Die Weiterverarbeitung erfolgt in genehmigten Verarbeitungsbetrieben.

Artikel 34

Entfernung und unschädliche Beseitigung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass verendete Fische und Krebstiere ebenso wie lebende Fische und Krebstiere mit klinischen Krankheitsanzeichen unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (19) und im Einklang mit dem Krisenplan gemäß Artikel 47 der vorliegenden Richtlinie so bald wie möglich entfernt und unschädlich beseitigt werden.

(2)   Tiere in Aquakultur, die keine handelsübliche Größe erreicht haben und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen, werden innerhalb einer geeigneten Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von den Tieren ausgehenden Risikos der Übertragung von Krankheitserregern unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Krisenplans gemäß Artikel 47 der vorliegenden Richtlinie entfernt und unschädlich beseitigt.

Artikel 35

Stilllegung

Soweit möglich müssen verseuchte Zuchtbetriebe oder verseuchte Weichtierzuchtgebiete nach ihrer Räumung und gegebenenfalls Reinigung und Desinfektion für einen angemessenen Zeitraum still gelegt werden.

Im Falle von Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten, in denen Tiere von nicht für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten in Aquakultur aufgezogen werden, wird die Entscheidung über das Stilllegen der Anlage auf der Grundlage einer Risikobewertung getroffen.

Artikel 36

Schutz von Wassertieren

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere zu verhüten.

Artikel 37

Aufhebung von Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden beibehalten, bis

a)

die in diesem Abschnitt vorgesehenen Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden;

b)

unter Berücksichtigung der betreffenden Krankheit und der Art der betroffenen Aquakulturbetriebe innerhalb des Sperrgebiets angemessene Stichprobenuntersuchungen und Überwachungsmaßnahmen mit negativen Ergebnissen durchgeführt wurden.

ABSCHNITT 4

Mindestbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung nicht exotischer Krankheiten bei Tieren aus Aquakultur

Artikel 38

Allgemeine Vorschriften

(1)   Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für nicht frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden,

a)

wendet der betreffende Mitgliedstaat zur Wiederanlangung seines Seuchenfreiheitsstatus entweder die Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 an

oder

b)

erstellt ein Tilgungsprogramm nach Artikel 44 Absatz 2.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 34 Absatz 2, die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen anzuwenden, so kann er gestatten, dass klinisch gesunde Tiere bis zur Vermarktungsgröße aufgezogen werden, bevor sie zum Zwecke des menschlichen Verzehrs getötet werden, oder dass sie in eine andere verseuchte Zone oder ein anderes verseuchtes Kompartiment verbracht werden. In diesem Fall werden Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit einzudämmen und möglichst zu verhindern.

(3)   Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat auf die Wiederherstellung seines Seuchenfreiheitsstatus, so gilt Artikel 39.

Artikel 39

Sperrmaßnahmen

Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für nicht frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Seuche einzudämmen.

Diese Vorkehrungen umfassen zumindest Folgendes:

a)

die Erklärung, dass der betreffenden Zuchtbetriebe bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet verseucht ist;

b)

die Abgrenzung eines für die betreffende Krankheit angemessenen Sperrgebiets — einschließlich einer Schutz- und Überwachungszone — um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete;

c)

die Beschränkung der Verbringung von Tieren aus Aquakultur aus dem Sperrgebiet dahin gehend, dass diese Tiere nur

i)

unter den Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 in Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete verbracht werden dürfen

oder

ii)

gemäß Artikel 33 Absatz 1 zum menschlichen Verzehr geerntet und getötet werden dürfen;

d)

Entfernung und Beseitigung verendeter Fische und Krebstiere unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von verendeten Tieren ausgehenden Risikos der weiteren Übertragung der Krankheitserreger.

ABSCHNITT 5

Mindestbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II bei wild lebenden Wassertieren

Artikel 40

Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II bei wild lebenden Wassertieren

(1)   Sind wild lebende Wassertiere an exotischen Seuchen im Sinne von Anhang IV Teil II erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat die Lage und trifft Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers einzudämmen und so weit wie möglich zu verhindern.

(2)   Sind in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von bestimmten nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt wurden, wild lebende Wassertiere an einer dieser Seuchen erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat auch in diesem Fall die Lage und trifft Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers einzudämmen und so weit wie möglich zu verhindern.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in dem in Artikel 62 Absatz 1 genannten Ausschuss mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffen haben.

ABSCHNITT 6

Bekämpfungsmaßnahmen bei neu auftretenden Krankheiten

Artikel 41

Neu auftretende Krankheiten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um neu auftretende Krankheiten unter Kontrolle zu bringen und die Übertragung von Erregern zu verhindern, wenn die betreffende Krankheit die Gesundheit des Wassertierbestands möglicherweise gefährdet.

(2)   Im Falle einer neu auftretenden Krankheit unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EFTA unverzüglich davon, wenn die Untersuchungsergebnisse für andere Mitgliedstaaten von epidemiologischer Bedeutung sind.

(3)   Innerhalb von vier Wochen nach der gemäß Absatz 2 erforderlichen Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Mitgliedstaaten wird der in Artikel 62 Absatz 1 genannte Ausschuss mit der Frage befasst. Die Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen hat, können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert, geändert oder aufgehoben werden.

(4)   Gegebenenfalls wird die Liste gemäß Anhang IV Teil II nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, um die betreffende neu auftretende Krankheit oder eine für eine bereits in diesem Anhang aufgeführte Krankheit empfängliche neue Wirtsart aufzunehmen.

ABSCHNITT 7

Alternative Maßnahmen und nationale Vorschriften

Artikel 42

Verfahren für die Festlegung von Ad-hoc-Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren können für einen begrenzten Zeitraum und unter der Seuchenlage angemessenen Bedingungen Ad-hoc-Maßnahmen beschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass

a)

die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen der Seuchenlage nicht gerecht werden

oder

b)

sich die Krankheit trotz aller nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen ausbreitet.

Artikel 43

Vorschriften zur Begrenzung der Auswirkungen von nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten

(1)   Stellt eine nicht in Anhang IV Teil II aufgelistete Krankheit ein erhebliches Risiko für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit erlassen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berühren könnten. Diese Maßnahmen müssen nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden.

(3)   Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nur dann erteilt, wenn die Einführung innergemeinschaftlicher Handelsbeschränkungen für die Verhütung der Einschleppung oder die Bekämpfung der Krankheit unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kapitel II, III, IV und V erforderlich ist.

KAPITEL VI

BEKÄMPFUNGSPROGRAMME UND IMPFUNG

ABSCHNITT 1

Überwachungs- und Tilgungsprogramme

Artikel 44

Erstellung und Genehmigung von Überwachungs- und Tilgungsprogrammen

(1)   Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei (Kategorie III nach Anhang III Teil A) von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt wurden, erstellen zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Diese Programme können nach demselben Verfahren auch geändert oder beendet werden.

Für die Überwachung, Stichprobenuntersuchung und Diagnosestellung gelten die spezifischen Anforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 3.

Betrifft ein Programm im Sinne dieses Absatzes jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so werden die Programme nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt, geändert oder beendet.

(2)   Erstellt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion (Kategorie V nach Anhang III Teil A) mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt, ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten, so legt er dieses Programm nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Diese Programme können nach demselben Verfahren auch geändert oder beendet werden.

(3)   Eine Übersicht über die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genehmigten Programme wird nach den Verfahren des Artikels 51 auf Gemeinschaftsebene zugänglich gemacht.

(4)   Ab dem Tag der Genehmigung der in diesem Artikel genannten Programme finden die Vorschriften und Maßnahmen, die in Artikel 14, Kapitel III Abschnitte 2, 3, 4 und 5, Kapitel V Abschnitt 2 sowie Artikel 38 Absatz 1 für seuchenfrei erklärte Gebiete vorgesehen sind, auch auf die unter die Programme fallenden Gebiete Anwendung.

Artikel 45

Inhalt der Programme

Die Programme werden nur genehmigt, sofern sie zumindest Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;

b)

eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms;

c)

die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll,

und

d)

die Beschreibung und Abgrenzung des unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiets.

Artikel 46

Laufzeit der Programme

(1)   Die Programme laufen, bis

a)

die Anforderungen gemäß Anhang V erfüllt sind und der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für seuchenfrei erklärt wurden

oder

b)

das Programm von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von der Kommission abgebrochen wird, namentlich wenn es seinen Zweck nicht länger erfüllt.

(2)   Wird ein Programm im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b abgebrochen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat ab dem Tag der Beendigung des Programms die Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 39.

ABSCHNITT 2

Krisenpläne für neu auftretende und exotische Krankheiten

Artikel 47

Krisenpläne für neu auftretende und exotische Krankheiten

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Krisenpläne mit den nationalen Maßnahmen, die zur Erhaltung eines hohen Grads an Sensibilisierung für die Krankheit, zur Vorbereitung auf den Seuchenfall und zur Gewährleistung eines angemessenen Umweltschutzes erforderlich sind.

(2)   Krisenpläne erfüllen folgende Anforderungen:

a)

Sie übertragen der zuständigen Behörde die zur raschen und effizienten Tilgung eines Seuchenausbruchs erforderlichen Befugnisse und Mittel für den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und anderen geeigneten Materialien;

b)

sie gewährleisten die Koordinierung und Vereinbarkeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und fördern die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern,

und

c)

sie enthalten gegebenenfalls genaue Angaben über den Impfstoffbedarf und die Impfbedingungen, die im Falle der Notimpfung für notwendig erachtet werden.

(3)   Bei der Erstellung von Krisenplänen tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien und Anforderungen von Anhang VII Rechnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen die Krisenpläne nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Jeder Mitgliedstaat aktualisiert seinen Krisenplan alle fünf Jahre und legt ihn anschließend nach demselben Verfahren zur Genehmigung vor.

(5)   Der Krisenplan findet Anwendung bei Ausbruch einer neu auftretenden Krankheit und bei Ausbruch exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II.

ABSCHNITT 3

Impfung

Artikel 48

Impfung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Impfung gegen exotische Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II verboten ist, es sei denn, sie wird gemäß Artikel 41, 42 oder 47 genehmigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Impfung gegen nicht exotische Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II gemäß Artikel 49 oder Artikel 50 für seuchenfrei erklärten oder unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 genehmigtes Überwachungsprogramm fallenden Teilen ihres Hoheitsgebiets verboten ist.

Die Mitgliedstaaten können die Impfung in nicht für seuchenfrei erklärten Teilen ihres Hoheitsgebiets oder in dem Fall genehmigen, in dem die Impfung Teil eines gemäß Artikel 44 Absatz 2 genehmigten Tilgungsprogramms ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die verwendeten Impfstoffe gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind.

(4)   Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen.

Im Rahmen dieser Studien gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle geeigneten Vorkehrungen getroffen werden, um andere Wassertiere vor etwaigen negativen Auswirkungen der im Rahmen der Studien durchgeführten Impfungen zu schützen.

KAPITEL VII

SEUCHENFREIHEITSSTATUS

Artikel 49

Seuchenfreie Mitgliedstaaten

(1)   Ein Mitgliedstaat wird nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllt sind und

a)

in seinem Hoheitsgebiet keine für die fraglichen Krankheiten empfänglichen Arten vorkommen

oder

b)

der Krankheitserreger in dem betreffenden Mitgliedstaat und in seinen Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann

oder

c)

der Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Anhang V Teil I erfüllt.

(2)   Soweit benachbarte Mitgliedstaaten oder Wassereinzugsgebiete, die mit benachbarten Mitgliedstaaten geteilt werden, nicht für seuchenfrei erklärt wurden, grenzt der betreffende Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet angemessene Pufferzonen ab. Dabei muss gewährleistet sein, dass der seuchenfreie Mitgliedstaat vor einer passiven Erregereinschleppung geschützt ist.

(3)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Pufferzonen, Stichprobenuntersuchung und Diagnosestellung festgelegt, die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zur Auflage gemacht werden.

Artikel 50

Seuchenfreie Zonen oder Kompartimente

(1)   Ein Mitgliedstaat kann eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklären, wenn

a)

in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen keine für die fraglichen Krankheiten empfänglichen Arten vorkommen

oder

b)

der Krankheitserreger in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann

oder

c)

die Zone oder das Kompartiment die Bedingungen gemäß Anhang V Teil II erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legt die Erklärung nach Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor, wobei folgendes Verfahren gilt:

a)

Der Erklärung werden Nachweise in einer Form beigefügt, die gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist; diese Erklärung ist der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 59 in elektronischer Form zugänglich.

b)

Die Kommission nimmt die Mitteilung über die Erklärung als Informationspunkt in die Tagesordnung für die nächste Tagung des in Artikel 62 Absatz 1 genannten Ausschusses auf. Die Erklärung wird 60 Tage nach dem Termin der Tagung wirksam.

c)

Innerhalb dieses Zeitraums können die Kommission oder die Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt, um nähere Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu den Nachweisen ersuchen.

d)

Macht mindestens ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb des unter Buchstabe b genannten Zeitraums schriftliche Bemerkungen mit erheblichen objektiven Bedenken im Zusammenhang mit den Nachweisen geltend, so prüfen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen die vorgelegten Nachweise, um die Bedenken auszuräumen. In diesem Fall kann der unter Buchstabe b angegebene Zeitraum um 30 Tage verlängert werden. Diese schriftlichen Bemerkungen werden dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und der Kommission vorgelegt.

e)

Führt die Schlichtung nach Absatz 2 Buchstabe d zu keinem Ergebnis, so kann die Kommission beschließen, eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 58 durchzuführen, um die Übereinstimmung der vorgelegten Erklärung mit den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu prüfen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, zieht diese zurück.

f)

Erweist es sich aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle als erforderlich, so wird gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren eine Entscheidung zur Außerkraftsetzung der Eigenerklärung über den seuchenfreien Status der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments getroffen.

(3)   Umfasst eine oder mehrere Zonen oder Kompartimente im Sinne von Absatz 1 mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird das in Absatz 2 genannte Verfahren durch das in Artikel 62 Absatz 2 genannte Verfahren ersetzt.

(4)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Stichprobeuntersuchungen und Diagnosestellung festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß diesem Artikel verwendet werden.

Artikel 51

Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Listen von Zonen und Kompartimenten, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 für seuchenfrei erklärt wurden, und halten diese stets auf dem neuesten Stand. Diese Listen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2)   Die Kommission erstellt eine Liste von Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß Artikel 49 oder gemäß Artikel 50 Absatz 3 für seuchenfrei erklärt wurden, und hält diese Liste stets auf dem neuesten Stand; sie macht die Liste der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 52

Erhaltung des Seuchenfreiheitsstatus

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II erklärt wurden, können die gezielte Seuchenüberwachung einstellen und ihren Seuchenfreiheitsstatus erhalten, sofern die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, gegeben und die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

Für seuchenfreie Zonen oder Kompartimente in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, und in allen Fällen, in denen die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, nicht gegeben sind, muss die gezielte Überwachung jedoch nach den in Artikel 49 Absatz 3 bzw. Artikel 50 Absatz 4 vorgesehenen Methoden weitergeführt werden, jedoch auf einem dem Grad des Risikos angemessenen Niveau.

Artikel 53

Aussetzung und Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus

(1)   Hat ein Mitgliedstaat Grund zur Annahme, dass gegen die Vorschriften für die Erhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Seuchenfreiheitsstatus einer seiner Zonen oder Kompartimente verstoßen wurde, so setzt er den Handel mit empfänglichen Arten und Überträgerarten mit anderen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit einem höheren Gesundheitsstatus in Bezug auf die betreffende Krankheit im Sinne von Anhang III Teil A unverzüglich aus und wendet die Vorschriften gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 4 an.

(2)   Wird im Zuge der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestätigt, dass der mutmaßliche Verstoß nicht stattgefunden hat, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments wieder hergestellt.

(3)   Bestätigt die epidemiologische Untersuchung, dass es mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Infektion gekommen ist, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nach demselben Verfahren, nach dem der Status erklärt wurde, entzogen. Bevor der Seuchenfreiheitsstatus wieder hergestellt werden kann, müssen die Bedingungen gemäß Anhang V erfüllt sein.

KAPITEL VIII

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND LABORATORIEN

Artikel 54

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zum Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission hiervon.

Die zuständigen Behörden nehmen ihre Aufgaben und Funktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von ihnen zum Zwecke dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden und andere mit der Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Aquakultur, mit Wassertieren sowie Lebens- und Futtermitteln aus der Aquakultur befasste Stellen auf der Grundlage des freien Austauschs von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie maßgeblich sind, wirksam und kontinuierlich zusammenarbeiten.

Informationen werden auch, soweit dies erforderlich ist, zwischen den zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten ausgetauscht.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Laboratorien und wissenschaftlichen Informationen in den Bereichen Risikoanalyse und Epidemiologie haben und dass ein freier Austausch von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind, zwischen den zuständigen Behörden und Laboratorien gewährleistet ist.

Artikel 55

Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien

(1)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden für einen nach demselben Verfahren festzusetzenden Zeitraum gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die unter diese Richtlinie fallenden Wassertierkrankheiten benannt.

(2)   Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten nehmen die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I wahr.

(3)   Die Kommission überprüft spätestens bis Ende des Zeitraums gemäß Absatz 1 die Benennung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Hinblick darauf, ob diese die Funktionen und Aufgaben gemäß Absatz 2 wahrgenommen haben.

Artikel 56

Nationale Referenzlaboratorien

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jedes der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 55 ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird.

Die Mitgliedstaaten können ein in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Mitgliedstaat ansässiges Labor benennen; ein einzelnes Labor kann auch nationales Referenzlabor für mehrere Mitgliedstaaten sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor und den anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Daten.

(3)   Die nationalen Referenzlaboratorien arbeiten als Verbindungsstelle zum jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 55.

(4)   Im Interesse effizienter Diagnosestellungen im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und in Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie arbeitet das nationale Referenzlabor mit jedem gemäß Artikel 57 benannten und im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Labor zusammen.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen nationalen Referenzlaboratorien angemessen ausgestattet sind und über genügend Personal verfügen, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen durchführen und die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil II wahrnehmen zu können.

Artikel 57

Diagnosestellung und Diagnosemethoden

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

Laboruntersuchungen zum Zwecke dieser Richtlinie in von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Laboratorien durchgeführt werden;

b)

Laboruntersuchungen in Verdachtsfällen und zur Bestätigung der Präsenz der Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II nach Diagnosemethoden erfolgen, die nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind,

und

c)

Laboratorien, die mit der Diagnosestellung im Sinne dieses Artikels betraut sind, die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil III wahrnehmen.

KAPITEL IX

KONTROLLEN, ELEKTRONISCHE DATENÜBERMITTLUNG UND SANKTIONEN

Artikel 58

Kontrollen und Prüfungen der Buchführung durch die Gemeinschaft

(1)   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Prüfungen der Buchführung, durchführen, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Kontrollen und Prüfungen der Buchführung stattfinden, leisten den Sachverständigen bei der Durchführung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

Die Kommission teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Kontrollen und Prüfungen der Buchführung mit.

(2)   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit zuständigen Drittlandbehörden auch Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Prüfungen der Buchführung, in Drittländern durchführen, um die Vereinbarkeit oder Gleichwertigkeit mit gemeinschaftlichen Wassertiergesundheitsvorschriften zu überprüfen.

(3)   Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein hohes Tiergesundheitsrisiko festgestellt, so trifft der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiergesundheit zu schützen.

Werden derartige Vorkehrungen nicht getroffen oder für unzulänglich gehalten, so werden die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen, und der betreffende Mitgliedstaat wird darüber informiert.

Artikel 59

Elektronische Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis spätestens 1. August 2008 alle Verfahren und Formalitäten für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 6, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 eingerichtet sind.

(2)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften zu Absatz 1, um die Interoperabilität von Informationssystemen und von Systemen der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

Artikel 60

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall von Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften Sanktionen fest, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zu dem Datum gemäß Artikel 65 Absatz 1 und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen.

KAPITEL X

ÄNDERUNGEN, DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 61

Änderungen und Durchführungsvorschriften

(1)   Artikel 50 Absatz 2 kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2)   Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(3)   Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 62

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL XI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

(3)   Die Entscheidung 2004/453/EG findet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie jedoch weiterhin Anwendung, bis die notwendigen Vorschriften nach Artikel 43 der vorliegenden Richtlinie spätestens 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlassen sind.

Artikel 64

Übergangsvorschriften

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren können für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 14. Dezember 2006 Übergangsvorschriften festgelegt werden.

Artikel 65

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 14. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 66

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 67

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 13.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigt im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(7)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(9)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(10)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 5; berichtigt im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 4. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/272/EG (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 31).

(12)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(13)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(14)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(15)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1; berichtigt im ABl. C 4 vom 8.1.2004, S. 7.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(17)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigt im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.

(18)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(19)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


ANHANG I

DEFINITIONEN

Über die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 hinaus gelten die folgenden technischen Definitionen:

a)

„Kompartiment“: ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten.

b)

„Gemeinsames Biosicherheitssystem“: Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung.

c)

„Sperrgebiet“: ein Gebiet in einem bestimmten Umkreis um einen verseuchten Zuchtbetrieb oder ein verseuchtes Weichtierzuchtgebiet, in dem zur Verhütung der Erregerübertragung Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden.

d)

„Krankheit/Seuche“: eine klinische oder nicht klinische Infektion von Wassertieren mit einem oder mehreren ätiologischen Erregern.

e)

„Seuchenfreie Zonen oder Kompartimente“: Zonen oder Kompartimente, die im Sinne von Artikel 49 oder Artikel 50 für seuchenfrei erklärt wurden.

f)

„Neu auftretende Krankheit/Seuche“: eine neu identifizierte ernst zu nehmende Krankheit, deren Ursache bekannt oder unbekannt sein kann und die sich innerhalb einer Population und zwischen Populationen, beispielsweise durch den Handel mit Wassertieren und/oder Wassertiererzeugnissen, ausbreiten kann. Unter diesen Begriff fällt auch eine in einer neuen Wirtsart identifizierte aufgelistete Krankheit, die noch nicht als empfängliche Art in Anhang IV Teil II aufgeführt ist.

g)

„Epidemiologische Einheit“: eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort. Das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis die Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe wahrscheinlich macht.

h)

„Stilllegung“: die Räumung zu Seuchenmanagementzwecken eines Aquakulturbetriebs von Tieren, die für die betreffende Seuche empfänglich sind oder die bekanntermaßen in der Lage sind, den Seuchenerreger zu übertragen und — soweit möglich — die Trockenlegung.

i)

„Weiterverarbeitung“: Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur vor dem menschlichen Verzehr durch Maßnahmen und Techniken, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die einer das Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern verursachen könnten, d. h. Verfahren, die die anatomische Unversehrtheit der Tiere beeinträchtigen (beispielsweise Entbluten, Ausnehmen, Köpfen, in Scheiben zerlegen, Filetieren).

j)

„Erhöhte Mortalität“: unerklärliche Todesfälle, die deutlich über dem für den betreffenden Zuchtbetrieb oder das betreffende Weichtierzuchtgebiet unter den vorherrschenden Zuchtbedingungen normalen Niveau liegen Was als erhöhte Mortalität anzusehen sind, wird in Zusammenarbeit zwischen Züchter und zuständiger Behörde entschieden.

k)

„Infektion“: die Präsenz eines sich vermehrenden, sich anderweitig entwickelnden oder latenten Erregers in oder auf einem Wirt.

l)

„Verseuchte Zone bzw. verseuchtes Kompartiment“: Zone oder Kompartiment, die bzw. das bekanntermaßen verseucht ist.

m)

„Quarantäne“: Absonderung einer Gruppe von Wassertieren unter Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit anderen Wassertieren zur Beobachtung während eines bestimmten Zeitraums und gegebenenfalls Testung und Behandlung, einschließlich Aufbereitung der Abwässer.

n)

„Empfängliche Art“: jede Art, bei der eine Infektion durch einen Erreger nachgewiesen wurde, die entweder auf natürlichem Wege oder experimentell durch Simulation der natürlichen Infektionswege erfolgte.

o)

„Überträgerart“: eine Art, die für die Krankheit nicht empfänglich ist, die Infektion aber durch Übertragung der Erreger von einem Wirt auf einen anderen verbreiten kann.

p)

„Zone“: ein genau abgegrenztes geografisches Gebiet mit einem homogenen System von Wasserressourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebiets von der (den) Quelle(n) der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung oder — bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung — mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen.


ANHANG II

Verbindliche Einträge im amtlichen Register für Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe

TEIL I

Genehmigte Aquakulturbetriebe

1.

Die folgenden Mindestangaben über einzelne Aquakulturbetriebe werden gemäß Artikel 6 von der zuständigen Behörde in ein Register eingetragen:

a)

Name und Anschrift des Aquakulturbetriebs, einschließlich Kontaktnummern (Telefonnummer, Fax, E-Mail);

b)

Registrierungsnummer und Einzelheiten der Genehmigung (d. h. Daten spezieller Genehmigungen, Kenncodes bzw. Kennnummern, besondere Produktionsbedingungen sowie andere für die Genehmigung(en) maßgebliche Daten);

c)

geografischer Standort des Zuchtbetriebs, ermittelt nach einem geeigneten Koordinatensystem (möglichst GIS-Koordinaten);

d)

Zweck, Art (d. h. Art des Kultursystems oder Art der Installation, beispielsweise Landanlage, Meereskäfige, natürliche Teichanlage) und Höchstmenge der Produktion, soweit dies geregelt ist;

e)

für Landbetriebe, Versandzentren und Reinigungszentren: Angaben zur Wasserversorgung und Wasserableitung;

f)

Art der in Aquakultur aufgezogenen Tiere (für Zuchtbetriebe, die mehrere Arten in Aquakultur halten, oder für Zierfischbetriebe muss zumindest eingetragen werden, ob die gehaltenen Arten bekanntermaßen für die in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten empfänglich sind oder ob es sich um Überträger dieser Krankheiten handelt);

g)

aktuelle Informationen über den Gesundheitsstatus (d. h. ob der Zuchtbetrieb seuchenfrei ist (bezogen auf den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment), ob der Zuchtbetrieb unter ein Programm zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus fällt oder ob der Betrieb für mit einer der Krankheiten gemäß Anhang IV infiziert erklärt wurde).

2.

Wird für ein Weichtierzuchtgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Genehmigung erteilt, so sind die unter Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Angaben für alle Aquakulturbetriebe einzutragen, die innerhalb dieses Zuchtgebiets operieren. Die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben b bis g sind auf Ebene des Zuchtgebiets einzutragen.

TEIL II

Genehmigte Verarbeitungsbetriebe

Die zuständige Behörde trägt gemäß Artikel 6 dafür Sorge, dass für jeden genehmigten Verarbeitungsbetrieb folgende Mindestangaben in ein Register eingetragen werden:

a)

Name und Anschrift des genehmigten Verarbeitungsbetriebs sowie Kontaktnummern (Telefon, Fax, E-Mail);

b)

Registrierungsnummer und Einzelheiten der Genehmigung (d. h. Daten spezieller Genehmigungen, Kenncodes bzw. Kennnummern, besondere Produktionsbedingungen sowie andere für die Genehmigung(en) maßgebliche Daten);

c)

geografischer Standort des Verarbeitungsbetriebs, ermittelt nach einem geeigneten Koordinatensystem (möglichst GIS-Koordinaten);

d)

Angaben über die Wasseraufbereitungsanlage des genehmigten Verarbeitungsbetriebs;

e)

Art der im genehmigten Verarbeitungsbetrieb bearbeiteten Tiere aus Aquakultur.


ANHANG III

TEIL A

Der bei der Anwendung von Artikel 12 zu berücksichtigende Gesundheitsstatus von Aquakulturzonen oder -kompartimenten

Tiere aus Aquakultur für Zucht und Wiederaufstockung

Kategorie

Gesundheitsstatus

Darf Tiere einführen aus

Gesundheitsbescheinigung

Darf Tiere versenden nach

Einfuhr

Versand

I

Seuchenfrei

(Art. 49 oder Art. 50)

Nur Kategorie I

JA

NEIN bei Versand nach Kategorie III oder V

Alle Kategorien

JA bei Versand nach Kategorie I, II oder IV

II

Überwachungsprogramm

(Art. 44 Abs. 1)

Nur Kategorie I

JA

NEIN

Kategorien III und V

III

Unbestimmt

(keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Programm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus)

Kategorien I, II oder III

NEIN

NEIN

Kategorien III und V

IV

Tilgungsprogramm

(Art. 44 Abs. 2)

Nur Kategorie I

JA

JA

Nur Kategorie V

V

Infiziert

(Art. 39)

Alle Kategorien

NEIN

JA

Nur Kategorie V

TEIL B

Empfohlene Überwachung und Kontrolle von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten

Vorhandene Arten

Gesundheitsstatus nach Teil A

Risikoniveau

Überwachung

Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch die zuständige Behörde (Artikel 7)

Empfohlene Häufigkeit der Kontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste qualifizierte Dienste (Artikel 10)

Besondere Anforderungen an die zur Erhaltung des Gesundheitsstatus erforderlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen sowie an die Überwachung

Anmerkungen

Keine für die in Anhang IV aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten

Kategorie I

Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder b für seuchenfrei erklärt

Gering

Passiv

Einmal alle vier Jahre

Einmal alle vier Jahre

Besondere Anforderungen für die Erhaltung der Seuchenfreiheit gemäß Artikel 52

Die empfohlene Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für den jeweiligen Gesundheitsstatus genannt werden.

Allerdings sollten diese Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den nach den Artikeln 7 und 10 vorgeschriebenen Kontrollen verknüpft werden.

Ziel der Kontrollen durch die zuständige Behörde ist die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 7.

Ziel der Kontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste qualifizierte Dienste ist die Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere, die Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.

Für eine oder mehrere der in Anhang IV aufgelisteten Krankheiten empfängliche Arten

Kategorie I

Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c für seuchenfrei erklärt

Hoch

Aktiv, gezielt oder passiv

Einmal jährlich

Einmal jährlich

Mittel

Einmal alle zwei Jahre

Einmal alle zwei Jahre

Gering

Einmal alle vier Jahre

Einmal alle zwei Jahre

Kategorie II

Nicht für seuchenfrei erklärt, fällt aber unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm nach Artikel 44 Absatz 1

Hoch

Gezielt

Einmal jährlich

Einmal jährlich

Besondere Anforderungen gemäß Artikel 44 Absatz 1

Mittel

Einmal alle zwei Jahre

Einmal alle zwei Jahre

Gering

Einmal alle vier Jahre

Einmal alle zwei Jahre

Kategorie III

Keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Überwachungsprogramm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus

Hoch

Aktiv

Einmal jährlich

Dreimal jährlich

 

Mittel

Einmal jährlich

Zweimal jährlich

Gering

Einmal alle zwei Jahre

Einmal jährlich

Kategorie IV

Infektion bekannt, fällt aber unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm nach Artikel 44 Absatz 2

Hoch

Gezielt

Einmal jährlich

Einmal jährlich

Besondere Anforderungen gemäß Artikel 44 Absatz 2

Mittel

Einmal alle zwei Jahre

Einmal alle zwei Jahre

Gering

Einmal alle vier Jahre

Einmal alle zwei Jahre

Kategorie V

Infektion bekannt. Fällt unter die in Kapitel V vorgesehenen Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten

Hoch

Passiv

Einmal alle vier Jahre

Einmal jährlich

Besondere Anforderungen gemäß Kapitel V

Mittel

Einmal alle vier Jahre

Einmal alle zwei Jahre

Gering

Einmal alle vier Jahre

Einmal alle vier Jahre

Risikoniveau

Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit hohem Risiko sind Betriebe oder Gebiete,

a)

bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;

b)

die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);

c)

die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.

Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mittlerem Risiko sind Betriebe oder Gebiete,

a)

bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;

b)

die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Seuchenausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen (mittlere Biomasse und Wasserqualität);

c)

die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit geringem Risiko sind Betriebe oder Gebiete,

a)

bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Zuchtbetriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;

b)

die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Seuchenausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen (geringe Biomasse, gute Wasserqualität);

c)

die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

Arten der Gesundheitsüberwachung

Passive Überwachung bedeutet verbindliche unverzügliche Meldung des Auftretens von bestimmten Krankheiten oder einer erhöhten Mortalität bzw. eines entsprechenden Verdachts. In diesem Falle müssen Untersuchungen im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 eingeleitet werden.

Aktive Überwachung bedeutet:

a)

Routinekontrollen der zuständigen Behörden oder anderer von den zuständigen Behörden beauftragter qualifizierter Gesundheitsdienste;

b)

Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlage oder im Weichtierzuchtgebiet auf klinische Krankheitssymptome;

c)

bei Verdacht auf eine aufgelistete Krankheit oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle Entnahme von Proben zu Diagnosezwecken;

d)

verbindliche unverzügliche Mitteilung des Auftretens von bestimmen Krankheiten oder einer erhöhten Mortalität bzw. eines entsprechenden Verdachts.

Gezielte Überwachung bedeutet:

a)

Routinekontrollen durch die zuständigen Behörden oder anderer von den zuständigen Behörden beauftragter qualifizierter Gesundheitsdienste;

b)

verbindliche Entnahme von Proben von Tieren in Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger nach vorgegebenen Methoden;

c)

verbindliche unverzügliche Mitteilung des Auftretens von bestimmten Krankheiten oder einer erhöhten Mortalität bzw. eines entsprechenden Verdachts.


ANHANG IV

Liste der Krankheiten

TEIL I

Kriterien für die Auflistung von Krankheiten

A.

Für exotische Krankheiten müssen die Kriterien gemäß Nummer 1 sowie entweder Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt sein.

1.

Die Krankheit gilt als exotisch für die Gemeinschaft, da sie in Aquakulturanlagen in der Gemeinschaft nicht etabliert ist und der Erreger, soweit bekannt, in Gemeinschaftsgewässern nicht vorkommt.

2.

Sie kann bei Einschleppung in die Gemeinschaft bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen bedingen, entweder in Form von Produktionsverlusten für Aquakulturanlagen in der Gemeinschaft oder durch Beeinträchtigung des Handels mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur.

3.

Sie kann bei Einschleppung in die Gemeinschaft verheerende Umweltauswirkungen haben, die wild lebende Wassertierpopulationen von Arten betreffen, die es wert sind, durch Gemeinschaftsrecht oder internationalen Regelungen geschützt zu werden.

B.

Für nicht exotische Krankheiten sollten die Kriterien gemäß den Nummern 1, 4, 5, 6, 7 sowie 2 oder 3 erfüllt sein.

1.

Mehrere Mitgliedstaaten oder Regionen mehrerer Mitgliedstaaten sind frei von der spezifischen Krankheit.

2.

Die Krankheit kann bei Einschleppung in einen seuchenfreien Mitgliedstaat bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen bedingen, entweder in Form von Produktionsverlusten mit entsprechenden jährlichen Kosten, auch für die Seuchenbekämpfung, die über 5 % des Wertes der Produktion seuchenempfänglicher Arten aus Aquakultur in der Region hinausgehen, oder durch Beeinträchtigung des internationalen Handels mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur.

3.

Bei Einschleppung in einen seuchenfreien Mitgliedstaat hat die Krankheit nachweislich negative Umweltauswirkungen für wild lebende Wassertierpopulationen von Arten, die die es wert sind, durch Gemeinschaftsrecht oder internationalen Regelungen geschützt zu werden.

4.

Auf Betriebsebene oder im Weichtierzuchtgebiet ist die Krankheit ohne strikte Bekämpfungsmaßnahmen und Handelsbeschränkungen nur schwer unter Kontrolle zu bringen und einzudämmen.

5.

Die Krankheit könnte auf Ebene des Mitgliedstaats unter Kontrolle gebracht werden, da erfahrungsgemäß seuchenfreie Zonen oder Kompartimente geschaffen und erhalten werden können und die Erhaltungskosten günstig sind.

6.

Es besteht das Risiko, dass die Krankheit beim Inverkehrbringen der Tiere aus Aquakultur in einem zuvor unverseuchten Gebiet Fuß fassen wird.

7.

Zur Untersuchung infizierter Wassertiere stehen verlässliche und einfache Testmethoden zur Verfügung. Die Tests müssen spezifisch und empfindlich sein und nach gemeinschaftlich einheitlichen Testmethoden durchgeführt werden.

TEIL II

Liste der Krankheiten

EXOTISCHE KRANKHEITEN

 

KRANKHEIT

EMPFÄNGLICHE ARTEN

FISCHE

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Epizootisches Ulzeratives Syndrom

Genera: Catla, Channa, Labeo Mastacembelus, Mugil, Puntius und Trichogaster

WEICHTIERE

Infektion mit Bonamia exitiosa

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (Crassostrea virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Auster (Ostrea edulis)

KREBSTIERE

Taura-Syndrom

Gulf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (Penaeus stylirostris) und Pacific white shrimp (Penaeus vannamei)

Yellowhead Disease

Gulf brown shrimp (Penaeus aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum), Kuruma prawn (P. japonicus), Black tiger shrimp (P. monodon), Gulf white shrimp (P. setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)


NICHT EXOTISCHE KRANKHEITEN

 

KRANKHEIT

EMPFÄNGLICHE ARTEN

FISCHE

Frühlingsvirämie der Karpfen

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis) und Schleie (Tinca tinca)

Virale hämorrhagische Septikämie

Hering (Clupea spp.), Felchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattus sprattus) und Esche (Thymallus thymallus)

Epizootische hämatopoetische Nekrose

Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (O. kisutch), Japan-Lachs (O. masu), Regenbogenforelle (O. mykiss), Rotlachs (O. nerka), Biwa-Forelle (O. rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha) und Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Koi-Herpes-Viruserkrankung

Karpfen (Cyprinus carpio)

Infektiöse Anämie der Lachse

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Forelle (Salmo trutta)

WEICHTIERE

Infektion mit Marteilia refringens

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis) und Mittelmeer-Miesmuschel (M. galloprovincialis)

Infektion mit Bonamia ostreae

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Asiatische Auster (Ostrea denselammellosa), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana)

KREBSTIERE

Weißpunktchenkrankheit

Alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden)


ANHANG V

Bedingungen für die Erklärung der Seuchenfreiheit eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments

TEIL I

Seuchenfreie Mitgliedstaaten

1.

Erklärung der Seuchenfreiheit aus historischen Gründen:

1.1.

Mitgliedstaaten, in denen empfängliche Arten gehalten werden, in denen jedoch vor der Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus mindestens 10 Jahre lang trotz Vorliegens von Bedingungen, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, keine Krankheiten festgestellt wurden, können als seuchenfrei angesehen werden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

a)

Vor der Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus wurden mindestens 10 Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, kontinuierlich grundlegende Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt,

und

b)

in Wildpopulationen kommen, soweit bekannt, keine Infektionen vor;

c)

es gelten Handels- und Einfuhrbedingungen, die die Einschleppung von Krankheiten in den Mitgliedstaat wirksam verhindern.

Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus erlangen möchten, müssen spätestens bis zum 1. November 2008 einen Antrag im Sinne von Artikel 49 stellen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Seuchenfreiheitsstatus nur nach Maßgabe von Teil I Nummer 2 gewährt werden.

1.2.

Die grundlegenden Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von Nummer 1.1 Buchstabe a umfassen mindestens Folgendes:

a)

Die Krankheit, einschließlich des Krankheitsverdachts, ist der zuständigen Behörde verbindlich zu melden;

b)

der gesamte Mitgliedstaat verfügt über ein Frühwarnsystem, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, Krankheitsfälle gezielt zu untersuchen und zu melden, und das insbesondere Folgendes gewährleistet:

i)

die Früherkennung etwaiger klinischer Krankheitsanzeichen, die einen Verdacht erhärten, die Früherkennung einer neu auftretenden Krankheit oder unerklärlicher Mortalität in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten sowie in Wildbeständen;

ii)

die schnelle Unterrichtung der zuständigen Behörde, damit diese so schnell wie möglich Diagnoseuntersuchungen einleiten kann.

1.3.

Das Frühwarnsystem gemäß Nummer 1.2 Buchstabe b muss zumindest Folgendes gewährleisten:

a)

eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturbetrieben arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Krankheit schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit im Hinblick auf die Feststellung und Meldung ungewöhnlicher Krankheitsfälle;

b)

die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die für die Erkennung und Meldung von Krankheitsverdachtsfällen geschult sind;

c)

den Zugang der zuständigen Behörde zu Laboratorien mit Einrichtungen zur Diagnose- und Differenzialdiagnosestellung in Bezug auf aufgelistete und neu auftretende Krankheiten.

2.

Erklärung der Seuchenfreiheit auf der Grundlage der gezielten Überwachung:

Mitgliedstaaten, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall in den 10 Jahren vor der Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil beispielsweise keine Bedingungen gegeben waren, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, können als frei von der spezifischen Krankheit angesehen werden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

a)

Der Mitgliedstaat führt die grundlegenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.2 durch,

und

b)

seit mindestens zwei Jahren wird nach den gemäß Artikel 49 Absatz 3 festgelegten Methoden gezielt überwacht, ohne dass jedoch in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten, in denen empfängliche Arten gehalten werden, ein Krankheitserreger festgestellt wurde.

Ist die Zahl der Zuchtbetriebe oder der Weichtierzuchtgebiete in Teilen eines Mitgliedstaats begrenzt und liefert die gezielte Überwachung daher für diese Landesteile keine ausreichenden epidemiologischen Daten, kommen in diesen Landesteilen jedoch Wildpopulationen empfänglicher Arten vor, so müssen diese Wildpopulationen in die gezielte Überwachung einbezogen werden.

TEIL II

Seuchenfreie Zonen bzw. Kompartimente

1.

Zonen:

1.1.

Eine Zone kann bestehen aus

a)

einem ganzen Wassereinzugsgebiet von der Quelle bis zur Mündung

oder

b)

einem Teil eines Wassereinzugsgebiets von der (den) Quelle(n) bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Läufen des Wassereinzugsgebiets verhindert,

oder

c)

mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich ihrer Mündungen, bei denen infolge der gemeinsamen Mündung ein epidemiologischer Zusammenhang besteht.

Die geografischen Grenzen der Zone sind auf einer Landkarte deutlich einzuzeichnen.

1.2.

Erstreckt sich eine Zone über mehrere Mitgliedstaaten, so kann sie nur zur seuchenfreien Zone erklärt werden, wenn die Bedingungen gemäß Nummer 1.3, Nummer 1.4 und Nummer 1.5 auf alle Gebiete dieser Zone zutreffen. In diesem Falle müssen beide Mitgliedstaaten für den jeweils in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Zone die Zulassung beantragen.

1.3.

Zonen, in denen empfängliche Arten vorkommen, in denen jedoch vor der Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus zumindest 10 Jahre lang trotz Bedingungen, die den klinischen Verlauf einer Krankheit begünstigen, kein Krankheitsfall aufgetreten ist, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 1 entsprechend erfüllen.

Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus im Sinne dieser Nummer erlangen möchten, müssen ihre Absicht im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 spätestens bis zum 1. November 2008 mitteilen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Seuchenfreiheitsstatus nur nach Maßgabe von Teil I Nummer 2 gewährt werden.

1.4.

Zonen, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall in den 10 Jahren vor Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil beispielsweise keine Bedingungen gegeben waren, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 2 entsprechend erfüllen.

1.5.

Gegebenenfalls sind Pufferzonen einzurichten, in denen Monitoring-Programme durchgeführt werden. Die Abgrenzung von Pufferzonen muss so erfolgen, dass die seuchenfreie Zone vor der passiven Einschleppung von Krankheitserregern geschützt ist.

2.

Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus in Bezug auf eine spezifische Krankheit vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer in Bezug auf diese spezifische Krankheit abhängt:

2.1.

Ein Kompartiment kann aus einem oder mehreren Zuchtbetrieben, einer Gruppe oder einem Cluster von Zuchtbetrieben oder einem Weichtierzuchtgebiet bestehen und kann aufgrund seiner geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Gruppen oder Clustern von Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten als eine epidemiologische Einheit angesehen werden, sofern alle zum Kompartiment gehörenden Zuchtbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten. Die geografischen Grenzen eines Kompartiments sind auf einer Landkarte deutlich einzuzeichnen.

2.2.

Kompartimente, in denen empfängliche Arten gehalten werden, in denen jedoch vor Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus zumindest 10 Jahre lang trotz Bedingungen, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, kein Krankheitsfall aufgetreten ist, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 1 dieses Anhangs entsprechend erfüllen.

Mitgliedstaaten, die diese Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre Absicht gemäß Artikel 50 Absatz 2 vor dem 1. November 2008 mitteilen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Seuchenfreiheitsstatus nur nach Maßgabe von Teil I Nummer 2 gewährt werden.

2.3.

Kompartimente, in denen der letzte bekannte klinische Krankheitsfall innerhalb von 10 Jahren vor Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus aufgetreten ist oder deren Seuchenstatus in dem Kompartiment oder in den an das Kompartiment angrenzenden Gewässern vor der gezielten Überwachung unbekannt war, weil beispielsweise keine Bedingungen gegeben waren, die den klinischen Verlauf von Krankheiten begünstigen, können als seuchenfrei angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Teil I Nummer 2 entsprechend erfüllen.

2.4.

Für alle Zuchtbetriebe bzw. Weichtierzuchtgebiete innerhalb eines Kompartiments gelten zusätzliche Maßnahmen, die die zuständige Behörde veranlasst, wenn sie dies zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern für erforderlich hält. Diese Maßnahmen können die Abgrenzung einer Pufferzone um das Kompartiment, in dem ein Monitoring-Programm durchgeführt wird sowie die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung etwaiger Träger von Krankheitserregern oder Vektoren umfassen.

3.

Aus mehreren einzelnen Zuchtbetrieben bestehende Kompartimente, deren Gesundheitsstatus in Bezug auf eine spezifische Krankheit vom Gesundheitsstatus angrenzender natürlicher Gewässer in Bezug auf diese spezifische Krankheit unabhängig ist:

3.1.

Ein Kompartiment kann bestehen aus

a)

einem einzelnen Zuchtbetrieb, der als eine einzelne epidemiologische Einheit angesehen werden kann, da er nicht durch den Gesundheitsstatus der in angrenzenden Gewässern lebenden Tiere beeinflusst wird,

oder

b)

mehreren Zuchtbetrieben, soweit jeder Betrieb innerhalb des Kompartiments die Kriterien gemäß Nummer 3.1 Buchstabe a und gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6 erfüllt, wobei das Kompartiment jedoch aufgrund der extensiven Verbringung von Tieren zwischen Zuchtbetrieben als eine einzelne epidemiologische Einheit anzusehen ist, sofern alle Zuchtbetriebe nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem arbeiten.

3.2.

Die Wasserversorgung des Kompartiments ist sicherzustellen

a)

über eine Wasseraufbereitungsanlage, die die Abtötung des betreffenden Krankheitserregers gewährleistet, um das Risiko der Einschleppung des Krankheitserregers auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren,

oder

b)

über einen Brunnen, ein Bohrloch oder eine Quelle. Liegen diese Wasserquellen außerhalb des Betriebsgeländes, so muss die Wasserspeisung direkt über eine Rohrleitung erfolgen.

3.3.

Es muss natürliche oder künstliche Hindernisse geben, die verhindern, dass Wassertiere aus umliegenden Wasserläufen in die Zuchtbetriebe eines Kompartiments gelangen.

3.4.

Das Kompartiment muss gegebenenfalls gegen Überschwemmungen und Wasserinfiltrationen aus umliegenden Wasserläufen geschützt sein.

3.5.

Das Kompartiment muss die Bedingungen von Teil I Nummer 2 entsprechend erfüllen.

3.6.

Das Kompartiment wird zusätzlichen Maßnahmen unterzogen, wenn die zuständige Behörde dies zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern für erforderlich hält. Diese Maßnahmen können zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz gegen die Einschleppung etwaiger Träger von Krankheitserregern oder Vektoren umfassen.

3.7.

Durchführungsmaßnahmen betreffend Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 62 Absatz 2 festgelegt.

4.

Sondervorschriften für einzelne Zuchtbetriebe, die ihre Zuchttätigkeit aufnehmen bzw. wieder aufnehmen:

4.1.

Neue Zuchtbetriebe, die die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe a sowie der Nummern 3.2 bis 3.6 erfüllen, ihre Aquakulturtätigkeit jedoch mit Tieren aus einem für seuchenfrei erklärten Kompartiment beginnen, können ohne die für die Zulassung erforderlichen Stichprobenuntersuchungen als seuchenfrei angesehen werden.

4.2.

Zuchtbetriebe, die ihre Aquakulturtätigkeit nach einer Unterbrechung mit Tieren aus einem für seuchenfrei erklärten Kompartiment wieder aufnehmen und die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe a sowie der Nummern 3.2 bis 3.6 erfüllen, können ohne die für die Zulassung erforderlichen Stichprobenuntersuchungen als seuchenfrei angesehen werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die gesundheitliche Entwicklung des Tierbestands dieses Zuchtbetriebs in den letzten vier Jahren seiner Zuchttätigkeit ist der zuständigen Behörde bekannt; ist der betreffende Zuchtbetrieb jedoch seit weniger als vier Jahren tätig, so ist der tatsächliche Tätigkeitszeitraum zu berücksichtigen;

b)

der Zuchtbetrieb war in Bezug auf die Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, und die genannten Krankheiten sind zu keiner Zeit in diesem Betrieb vorgekommen;

c)

vor dem Einbringen von Tieren, Eiern oder Gameten in den Zuchtbetrieb wurde dieser gereinigt und desinfiziert und danach erforderlichenfalls für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt.


ANHANG VI

Funktionen und Aufgaben von Laboratorien

TEIL I

Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien

1.

Um gemäß Artikel 55 als gemeinschaftliches Referenzlabor benannt zu werden, müssen die infrage kommenden Laboratorien folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie verfügen über geeignetes Fachpersonal, das in den für ihren Zuständigkeitsbereich maßgeblichen Diagnose- und Analyseverfahren geschult ist, einschließlich Fachpersonal für Notfälle innerhalb der Gemeinschaft;

b)

sie verfügen über die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausrüstungen und Präparate;

c)

sie verfügen über eine angemessene Verwaltungsstruktur;

d)

sie gewährleisten, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Aufträge, Befunde oder Mitteilungen wahrt;

e)

sie sind mit internationalen Normen und Praktiken hinreichend vertraut;

f)

sie halten gegebenenfalls ein aktuelles Verzeichnis vorrätiger Referenzmaterialien und -reagenzien sowie ein aktuelles Verzeichnis der Hersteller und Lieferanten dieser Materialien und Reagenzien zur Verfügung;

g)

sie tragen nationalen und gemeinschaftlichen Forschungstätigkeiten Rechnung.

2.

Die Kommission kann jedoch nur Laboratorien benennen, die nach den folgenden europäischen Normen arbeiten sowie bewertet und zugelassen sind, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die unterschiedlichen Testmethoden Rechnung zu tragen ist:

a)

EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“;

b)

EN 45002 „Allgemeine Anforderungen zum Begutachten von Prüflaboratorien“;

c)

EN 45003 „Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien — allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung“.

3.

Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien gemäß Nummer 2 kann sich auf einzelne Tests oder Testgruppen beziehen.

4.

Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien können für eine oder mehrere der in ihre Zuständigkeit fallenden Krankheiten das Fachwissen und die Kapazität von Laboratorien in anderen Mitgliedstaaten oder EFTA-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, sofern die betreffenden Laboratorien die Bedingungen der Nummern 1, 2 und 3 erfüllen. Die Absicht, von einer derartigen Zusammenarbeit Gebrauch zu machen, muss im Rahmen der als Grundlage für die Benennung gemäß Artikel 55 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen mitgeteilt werden. Das gemeinschaftliche Referenzlabor bleibt jedoch die Verbindungsstelle zu den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten und zur Kommission.

5.

Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:

a)

Koordinierung — nach Konsultation der Kommission — der in den Mitgliedstaaten zur Diagnose der betreffenden Krankheit angewandten Methoden, insbesondere durch

i)

Typisierung, Vorrätighaltung und gegebenenfalls Bereitstellung von Stämmen des Erregers der betreffenden Krankheit, um die Diagnosestellung in der Gemeinschaft zu erleichtern;

ii)

Bereitstellung von Standardseren und anderen Referenzreagenzien an nationale Referenzlaboratorien, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Tests und Reagenzien zu standardisieren, soweit serologische Untersuchungen erforderlich sind;

iii)

Durchführung — auf Gemeinschaftsebene — von regelmäßigen Vergleichstests (Ringtests) mit den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten, um Informationen über die angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests weitergeben zu können;

iv)

Erarbeitung von Fachwissen über den betreffenden Krankheitserreger und andere maßgebliche Erreger, um schnelle Differenzialdiagnosen stellen zu können;

b)

aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung von Ausbrüchen der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten durch Entgegennahme von Erregerisolaten zum Zwecke der Bestätigung der Diagnose, der Charakterisierung und der epidemiologischen Untersuchung;

c)

Erleichterung der Aus- bzw. Weiterbildung von Labortechnikern im Interesse einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Diagnosetechniken;

d)

Zusammenarbeit in Fragen der Methodik zur Diagnostizierung von Tierseuchen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit den zuständigen Laboratorien in Drittländern, in denen die betreffenden Krankheiten prävalent sind;

e)

Zusammenarbeit mit den betreffenden OIE-Referenzlaboratorien in Bezug auf exotische Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II, die in ihre Zuständigkeit fallen;

f)

Zusammentragung und Übermittlung von Informationen über exotische und endemische Krankheiten, die in den Aquakulturanlagen in der Gemeinschaft potenziell neu auftreten.

TEIL II

Nationale Referenzlaboratorien

1.

Die gemäß Artikel 56 benannten nationalen Referenzlaboratorien sind zuständig für die Koordinierung — in dem betreffenden Mitgliedstaat — der in ihre Zuständigkeit fallenden Diagnosestandards und -methoden. Sie haben insbesondere folgende Funktionen:

a)

unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde, sobald im Labor der Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang IV entsteht;

b)

Koordinierung nach Anhörung des betreffenden gemeinschaftlichen Referenzlabors der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnostizierung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Krankheiten;

c)

aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung von Ausbrüchen der betreffenden Krankheit durch Entgegennahme von Erregerisolaten zur Diagnosebestätigung, der Charakterisierung und epidemiologischer Untersuchungen;

d)

Erleichterung der Aus- bzw. Weiterbildung von Labortechnikern zur gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Diagnosetechniken;

e)

Bestätigung von Positivbefunden für alle Ausbrüche exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II und von Primärausbrüchen nicht exotischer Krankheiten im Sinne des genannten Anhangs;

f)

Durchführung — auf nationaler Ebene — von regelmäßigen Vergleichstests (Ringtests) mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 benannten Laboratorien, um Informationen über die angewandten Diagnosemethoden und die Befunde der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests weitergeben zu können;

g)

Zusammenarbeit mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 55 und Teilnahme an den von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien durchgeführten Vergleichtests;

h)

Führung eines regelmäßigen und offenen Dialogs mit den zuständigen nationalen Behörden;

i)

Durchführung der Laboruntersuchungen sowie Begutachtung und Akkreditierung nach folgenden europäischen Normen, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die verschiedenen Testmethoden Rechnung zu tragen ist:

i)

EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“;

ii)

EN 45002 „Allgemeine Anforderungen zum Begutachten von Prüflaboratorien“;

iii)

EN 45003 „Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien — allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung“.

2.

Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien gemäß Nummer 1 Buchstabe i kann einzelne Tests oder Testgruppen betreffen.

3.

Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien benennen, die die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i dieses Teils nicht erfüllen, wenn sich die Erfüllung der Norm EN ISO/IEC 17025 in der Praxis als schwierig erweist, vorausgesetzt, das Labor arbeitet nach einem Qualitätssicherungssystem, das den Leitlinien der ISO-Norm 9001 entspricht.

4.

Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass ein nationales Referenzlabor in ihrem Hoheitsgebiet für eine oder mehrere der Krankheiten, für die es zuständig ist, das Fachwissen und die Kapazität anderer gemäß Artikel 57 benannter Laboratorien in Anspruch nimmt, sofern diese Laboratorien die einschlägigen Bedingungen dieses Teils erfüllen. Das nationale Referenzlabor bleibt jedoch die Verbindungsstelle zur zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und zum gemeinschaftlichen Referenzlabor.

TEIL III

Laboratorien in anderen Mitgliedstaaten

1.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ernennt zu Diagnoselaboratorien im Sinne von Artikel 57 nur solche, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie verpflichten sich, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn im Labor der Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang IV entsteht;

b)

sie verpflichten sich, sich an Vergleichstests (Ringtests) zu beteiligen die das nationale Referenzlabor in Bezug auf die Diagnoseverfahren organisiert;

c)

sie arbeiten und werden begutachtet und akkreditiert nach folgenden europäischen Normen, wobei den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für unterschiedliche Testmethoden Rechnung getragen wird:

i)

EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“;

ii)

EN 45002 „Allgemeine Anforderungen zum Begutachten von Prüflaboratorien“;

iii)

EN 45003 „Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien — allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung“.

2.

Die Akkreditierung und Begutachtung von Prüflaboratorien im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c kann einzelne Tests oder Testgruppen betreffen.

3.

Die Mitgliedstaaten können Laboratorien benennen, die die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Teils nicht erfüllen, wenn die Arbeit im Rahmen der Norm EN ISO/IEC 17025 sich in der Praxis als schwierig erweist, sofern das Labor nach einem Qualitätssicherungssystem arbeitet, das den Leitlinien der ISO-Norm 9001 entspricht.

4.

Die zuständige Behörde widerruft die Benennung, wenn die Bedingungen dieses Anhangs nicht länger erfüllt sind.


ANHANG VII

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON KRISENPLÄNEN

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Krisenpläne zumindest die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

Sie regeln die Übertragung der notwendigen rechtlichen Befugnisse zur raschen und erfolgreichen Durchführung der Krisenpläne und der Tilgungskampagne.

2.

Sie regeln den Zugang zu Dringlichkeitsfonds, Haushaltsmitteln und Finanzmitteln zur Deckung aller bei der Bekämpfung exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II anfallenden Kosten.

3.

Im Interesse eines raschen und effizienten Beschlussfassungsprozesses zur Bekämpfung exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV oder neu auftretender Krankheiten ist eine Hierarchiekette festzulegen. Eine zentrale Entscheidungsinstanz sollte die strategische Leitung der Bekämpfungsaktion übernehmen.

4.

Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Pläne bereit, um bei Ausbruch exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II oder neu auftretender Krankheiten unverzüglich lokale Seuchenbekämpfungszentren zur Durchführung der Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen einrichten zu können.

5.

Die Mitgliedstaaten müssen die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und zuständigen Umweltbehörden und -organisationen gewährleisten, um sicherzustellen, dass die Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen ordnungsgemäß koordiniert werden.

6.

Es sind angemessene Ressourcen (Personal, Ausrüstungen und Laborkapazitäten) bereitzustellen, um eine zügige und wirksame Bekämpfungskampagne zu gewährleisten.

7.

Es muss ein Verfahrenshandbuch zur Verfügung stehen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist und in dem alle Einzelheiten sowie in umfassender und praktischer Form alle Verfahrensvorschriften, Weisungen und Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II oder neu auftretender Krankheiten beschrieben sind.

8.

Es müssen ausführliche Pläne für gegebenenfalls notwendig werdende Notimpfungen verfügbar sein.

9.

Das Personal muss regelmäßig teilnehmen an Schulungen zur Erkennung klinischer Symptome, zur Durchführung epidemiologischer Untersuchungen und zur Bekämpfung von Tierseuchen, an Echtzeitübungen sowie Kommunikationsseminaren zur ständigen Sensibilisierung von Behörden, Landwirten und Tierärzten für Tierkrankheiten.

10.

Krisenpläne sind unter Berücksichtigung der zur Bekämpfung einer großen Anzahl von Krankheitsausbrüchen innerhalb einer kurzen Zeitspanne erforderlichen Mittel zu erstellen.

11.

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Veterinärvorschriften müssen die Krisenpläne gewährleisten, dass bei Ausbruch von Tierkrankheiten Massenbeseitigungen von Wassertierkörpern und Abfällen von Wassertieren nach Verfahrensprozessen oder Methoden erfolgen, die die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt nicht gefährden, insbesondere

i)

durch Begrenzung des Risikos für Boden, Luft, Oberflächen- und Grundwasser sowie für Pflanzen und Tiere auf ein Minimum;

ii)

mit minimaler Lärm- und Geruchsbelästigung;

iii)

mit minimalen negativen Auswirkungen auf die Natur oder Orte von besonderem Interesse.

12.

In den Krisenplänen müssen angemessene Orte und Anlagen für die im Falle eines Ausbruchs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlich werdende Behandlung bzw. Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Abfällen angegeben sein.


ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Richtlinie

Aufgehobene Richtlinien

 

91/67/EWG

93/53/EWG

95/70/EG

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1

Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1

Unterabsatz 2

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 4

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25 Buchstabe a

Artikel 20

Artikel 25 Buchstabe b

Artikel 25 Buchstabe c

Artikel 25 Buchstabe d

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 25 Buchstabe e

Artikel 26

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 27

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 28 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 28 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 6 Buchstabe a siebter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1, Satz 1

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 4

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich

Artikel 30

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6 Buchstabe a vierter Gedankenstrich

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 6 Buchstabe a vierter Gedankenstrich

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 5Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 6 Buchstabe a vierter Gedankenstrich

Artikel 35

Artikel 6 Buchstabe a zweiter, fünfter und sechster Gedankenstrich

Artikel 36

Artikel 37 Buchstabe a

Artikel 37 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 39 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 39 Buchstabe b

Artikel 39 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 39 Buchstabe d

Artikel 40

Artikel 7

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 45

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 6 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 15

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 52

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 54 Absatz 3

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 55 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 56 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 56 Absatz 4

Artikel 56 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 57 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 57 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 57 Buchstabe c

Artikel 58 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 8

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 58 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61 Absatz 1

Artikel 61 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 9

Artikel 61 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 62

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 10

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 29

Artikel 20

Artikel 12

Artikel 66

Artikel 13

Artikel 67

Artikel 30

Artikel 21

Artikel 14


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/57


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(2006/782/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Diese Entscheidung sieht zurzeit auch die Möglichkeit vor, dass die Gemeinschaft eine solche Finanzhilfe zur Tilgung der infektiösen Anämie der Lachse (ISA) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), ebenfalls eine Erkrankung der Lachse, gewähren kann.

(2)

Maßnahmen zur Bekämpfung der Fischseuchen ISA und IHN kommen nur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (4) für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(3)

In Anbetracht der Annahme der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (5) empfiehlt es sich, die Entscheidung 90/424/EWG dahingehend zu ändern, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft vorbehaltlich gemeinschaftlicher Kontrollbestimmungen auch für Tilgungsmaßnahmen gewährt wird, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Krankheiten bei Tieren der Aquakultur durchführen.

(4)

Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über einen Europäischen Fischereifonds (6) Finanzhilfen zur Stützung ihres nationalen Fischerei- und Aquakultursektors erhalten. Gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten Mittel für die Seuchentilgung in der Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG bereitstellen.

(5)

Die Mittel für die Seuchentilgung bei Tieren der Aquakultur sollten im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aufgelegten operationellen Programme bereitgestellt werden, für die die Haushaltsmittel zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt werden.

(6)

Bei der Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur sollte die Einhaltung der in der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kontrollvorschriften nach Maßgabe derselben Verfahren überprüft werden, die für die Überprüfung und Seuchenbekämpfung bei bestimmten Landtierseuchen gelten.

(7)

Es ist daher angezeigt, die in der Entscheidung 90/424/EWG festgelegten Verfahren für Finanzhilfen auch auf die Finanzhilfen für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 anzuwenden.

(8)

Diese Entscheidung sollte ab dem gleichen Zeitpunkt wie die Richtlinie 2006/88/EG gelten.

(9)

Die Entscheidung 90/424/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN),

Epizootisches ulzeratives Syndrom der Fische (EUS),

Infektion mit Bonamia exitiosa,

Infektion mit Perkinsus marinus,

Infektion mit Microcytos mackini,

Taura-Syndrom der Krebstiere,

Yellowhead Disease der Krebstiere.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3b

Die Mitgliedstaaten können nach den Verfahren des Artikels 3 Absätze 3, 4 und 5 im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (7) aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten exotischen Krankheiten bei Tieren in Aquakultur bereitstellen, sofern die Mindestbekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) durchgeführt werden.

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 41 entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (9) genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Tiere der Aquakultur übertragbaren Seuchen ergänzt werden. Das Seuchenverzeichnis kann auch geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Rechnung zu tragen.

4.

Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(13)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der im Anhang aufgeführten Krankheiten bei Tieren der Aquakultur bereitstellen.

Die Zuteilung der Mittel erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren, jedoch mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Beihilfesatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Satz;

b)

die Absätze 8 und 9 dieses Artikels finden keine Anwendung.

Die Seuchentilgung muss gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG oder im Rahmen eines Tilgungsprogramms durchgeführt werden, das gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie aufgestellt, genehmigt und durchgeführt wird.“

5.

Dem Anhang werden in Gruppe I folgende Gedankenstriche angefügt:

„Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Marteilia refringens

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. August 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 13. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(4)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(5)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, s. 14.“

(9)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).“


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/59


RAHMENBESCHLUSS 2006/783/JI DES RATES

vom 6. Oktober 2006

über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative des Königreichs Dänemark (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.

(2)

Unter Nummer 51 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) wird ausgeführt, dass Geldwäsche das Herzstück der organisierten Kriminalität ist, dass sie ausgemerzt werden sollte, wo auch immer sie vorkommt; dass der Europäische Rat entschlossen ist, dafür zu sorgen, dass konkrete Schritte unternommen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden. In diesem Zusammenhang ruft der Europäische Rat in Nummer 55 der Schlussfolgerungen dazu auf, die materiellen und die formellen Strafrechtsbestimmungen über Geldwäsche (z. B. Ermitteln, Einfrieren und Einziehen von Vermögensgegenständen) einander anzunähern.

(3)

Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarates vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten („Übereinkommen von 1990“) ratifiziert. Das Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Einziehungsentscheidungen einer anderen Vertragspartei anzuerkennen und zu vollstrecken oder ein Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterzuleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, wenn sie erlassen wird, zu vollstrecken. Die Parteien können Ersuchen um Einziehung unter anderem dann ablehnen, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre oder wenn das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art der Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht.

(4)

Der Rat hat am 30. November 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen, in dem der Annahme eines Instruments, mit dem das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auf das Einfrieren von Beweismaterial oder von Guthaben angewandt wird, erste Priorität eingeräumt wird (Maßnahmen 6 und 7). Nach Nummer 3.3 des Programms besteht außerdem das Ziel, gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, unter anderem zum Zweck einer Rückgabe an das Opfer der Straftat angesichts des Bestehens des Übereinkommens von 1990 zu verbessern. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden mit diesem Rahmenbeschluss in seinem Anwendungsbereich die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung eingeschränkt und es werden zwischen den Mitgliedstaaten die Systeme zur Umwandlung der Einziehungsentscheidung in eine nationale Einziehungsentscheidung abgeschafft.

(5)

Mit dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates (3) sind Bestimmungen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten festgelegt worden. Nach diesem Rahmenbeschluss sind die Mitgliedstaaten des Weiteren verpflichtet, zu Artikel 2 des Übereinkommens von 1990 des Europarates keine Vorbehalte geltend zu machen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist.

(6)

Schließlich hat der Rat am 22. Juli 2003 den Rahmenbeschluss 2003/577/JI über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (4) angenommen.

(7)

Das Hauptmotiv für organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Jedoch reicht es nicht aus, nur die gegenseitige Anerkennung vorläufiger rechtlicher Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme in der Europäischen Union sicherzustellen; für eine effiziente Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist auch eine gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen zur Einziehung der Erträge aus Straftaten erforderlich.

(8)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. Dieser Rahmenbeschluss steht im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (5). Ziel jenes Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, unter anderem über die Beweislast für die Herkunft der Vermögenswerte einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde.

(9)

Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der unmittelbaren Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen setzt das Vertrauen darin voraus, dass die anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidungen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erlassen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die den Parteien oder gutgläubigen Dritten zustehenden Rechte gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sollte gebührend darauf geachtet werden, dass unredliche Ansprüche juristischer oder natürlicher Personen keine Aussicht auf Erfolg haben.

(10)

Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieses Rahmenbeschlusses in der Praxis, insbesondere bei der gleichzeitigen Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist eine enge Abstimmung zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden.

(11)

Die in diesem Rahmenbeschluss verwendeten Ausdrücke „Ertrag“ und „Tatwerkzeuge“ sind so weit gefasst, dass sie — falls erforderlich — auch den Gegenstand einer Straftat einschließen.

(12)

Bei Ungewissheit darüber, an welchem Ort sich ein in einer Einziehungsentscheidung erfasster Vermögensgegenstand befindet, sollten die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den genauen Verbleib dieses Vermögensgegenstands zu ermitteln, einschließlich des Einsatzes aller verfügbaren Informationssysteme.

(13)

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Dieser Rahmenbeschluss darf nicht so ausgelegt werden, dass er es untersagt, die Einziehung von Vermögensgegenständen, für die eine Einziehungsentscheidung erlassen wurde, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

(14)

Dieser Rahmenbeschluss hindert keinen Mitgliedstaat daran, seine Verfassungsbestimmungen über ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.

(15)

Dieser Rahmenbeschluss behandelt nicht die Rückgabe von Vermögensgegenständen an ihren rechtmäßigen Eigentümer.

(16)

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Frage, zu welchem Zweck die Mitgliedstaaten die Beträge verwenden, die sie aufgrund seiner Anwendung erhalten.

(17)

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

(1)   Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten, und die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Gericht eine Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen hat;

b)

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem die Einziehungsentscheidung zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde;

c)

„Einziehungsentscheidung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein — eine oder mehrere Straftaten betreffendes — Verfahren verhängt wird und die zum endgültigen Entzug von Vermögensgegenständen führt;

d)

„Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die ein Recht an solchen Vermögensgegenständen oder ein Interesse daran belegen, die nach der Entscheidung des Gerichts des Entscheidungsstaats

i)

den Ertrag aus einer Straftat oder Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen, darstellen

oder

ii)

das Tatwerkzeug einer Straftat darstellen

oder

iii)

aufgrund der im Entscheidungsstaat vorgesehenen Anwendung einer der erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI einziehbar sind

oder

iv)

aufgrund anderer Bestimmungen über erweiterte Einziehungsmöglichkeiten nach dem Recht des Entscheidungsstaats einziehbar sind;

e)

„Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen;

f)

„Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

g)

„die zum nationalen Kulturerbe gehörenden Kulturgüter“ die Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (6);

h)

„Straftat“ in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f eine Vortat, sofern das zu einer Einziehungsentscheidung führende Strafverfahren eine Vortat sowie Geldwäsche umfasst.

Artikel 3

Bestimmung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat

Entscheidungsstaat

oder

Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 1 und 2 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies aufgrund seiner internen Organisation als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Einziehungsentscheidungen und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 4

Übermittlung der Einziehungsentscheidung

(1)   Eine Einziehungsentscheidung kann zusammen mit der in Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung, für die ein Formular im Anhang wiedergegeben ist, im Falle einer Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die natürliche oder juristische Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht.

Im Falle einer Einziehungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände können die Einziehungsentscheidung und die Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass sich die von der Einziehungsentscheidung erfassten Vermögensgegenstände in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden.

Gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt, der es dem Entscheidungsstaat erlauben würde, den Mitgliedstaat zu ermitteln, dem die Einziehungsentscheidung übermittelt werden kann, so kann diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, sich in der Regel aufhält bzw. ihren eingetragenen Sitz hat.

(2)   Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der Behörde des Vollstreckungsstaats, die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch übermittelt. Alle offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

(3)   Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde auch die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

(4)   Ist der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nicht bekannt, welche Behörde für die Vollstreckung der Entscheidung zuständig ist, so versucht sie, diese vom Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

(5)   Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Einziehungsentscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Entscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat entsprechend.

Artikel 5

Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 kann eine Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 4 jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

(2)   Eine Einziehungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn

die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass verschiedene Vermögensgegenstände, die von der Einziehungsentscheidung erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden,

oder

die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten bestimmten Vermögensgegenstands Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordert

oder

die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasster bestimmter Vermögensgegenstand sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten Vollstreckungsstaaten befindet.

(3)   Eine Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats in besonderen Fällen erforderlich ist, beispielsweise wenn

der betreffende Vermögensgegenstand nicht gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI sichergestellt wurde

oder

der Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in jeweils einem Vollstreckungsstaat eingezogen werden kann, voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten von der Einziehungsentscheidung erfassten Geldbetrags ausreicht.

Artikel 6

Straftaten

(1)   Wenn Handlungen, die zu der Einziehungsentscheidung führen, nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen und im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, führt die Einziehungsentscheidung auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen zu einer Vollstreckung:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyber-Kriminalität,

Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Fahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug-/Schiffsentführung,

Sabotage.

(2)   Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 EUV jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 22 unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

(3)   Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats davon abhängig machen, dass die Handlungen, die zu der Einziehungsentscheidung geführt haben, eine Straftat darstellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Einziehung ermöglicht.

Artikel 7

Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats erkennen jede gemäß den Artikeln 4 und 5 übermittelte Einziehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständigen Behörden beschließen, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 8 geltend zu machen oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 10 geltend zu machen.

(2)   Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats und die des Vollstreckungsstaats, sofern das im Recht dieser Staaten vorgesehen ist, vereinbaren, dass die Einziehung im Vollstreckungsstaat in Form eines zu bezahlenden Geldbetrags, der dem Wert des Vermögensgegenstands entspricht, erfolgen kann.

(3)   Betrifft eine Einziehungsentscheidung eine Geldsumme, so vollstrecken die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Einziehungsentscheidung in dem Fall, dass keine Zahlung erwirkt werden kann, nach Absatz 1 unter Rückgriff auf jeden zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.

(4)   Betrifft eine Einziehungsentscheidung eine Geldsumme, so rechnen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die einzuziehende Summe gegebenenfalls in die Währung des Vollstreckungsstaats zu dem Wechselkurs um, der am Tag des Erlasses der Einziehungsentscheidung galt.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass seine zuständigen Behörden Einziehungsentscheidungen nicht anerkennen und nicht vollstrecken werden, wenn sie unter Umständen ergangen sind, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den erweiterten Einziehungsbestimmungen nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv angeordnet wurde. Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 8

Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung versagen, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Einziehungsentscheidung offensichtlich nicht entspricht.

(2)   Ferner kann die gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmte zuständige Justizbehörde dieses Staates die Anerkennung und die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung versagen, wenn festgestellt wird, dass

a)

die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;

b)

sich in einem der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fälle die Einziehungsentscheidung auf Handlungen beziehen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine eine Einziehung rechtfertigende Straftat darstellen; in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung jedoch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen wie das Recht des Entscheidungsstaats enthält;

c)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die der Vollstreckung einer innerstaatlichen Einziehungsentscheidung über den betreffenden Vermögensgegenstand entgegenstehen würden;

d)

die Rechte Betroffener einschließlich gutgläubiger Dritter gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung entgegenstehen, auch dann, wenn sich dies aus der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Artikel 9 ergibt;

e)

laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die betreffende Person bei der Verhandlung, die zur Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wurde, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person persönlich oder über einen nach einzelstaatlichem Recht befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist oder dass sie angegeben hat, dass sie sich der Einziehungsentscheidung nicht widersetzt;

f)

die Einziehungsentscheidung in einem Strafverfahren wegen Straftaten ergangen ist, die

nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichwertigen Ort begangen worden sind

oder

außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen;

g)

die Einziehungsentscheidung nach Auffassung dieser Behörde unter Umständen ergangen ist, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den Vorschriften über die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv angeordnet wurde;

h)

die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung aufgrund der im Vollstreckungsstaat geltenden Verjährungsfristen ausgeschlossen ist, sofern die Gerichte dieses Staates nach dessen Strafrecht für die Handlungen zuständig sind.

(3)   Wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

die Einziehungsentscheidung unter Umständen ergangen ist, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den Vorschriften über die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iii angeordnet wurde,

und

die Einziehungsentscheidung außerhalb des Rahmens der vom Vollstreckungsstaat gewählten Alternative nach Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI liegt,

vollstreckt sie die Einziehungsentscheidung zumindest in dem Maße, wie es für einen gleich gelagerten innerstaatlichen Fall im nationalen Recht vorgesehen ist.

(4)   Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats ziehen besonders in Erwägung, die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats auf geeignetem Wege zu konsultieren, bevor sie beschließen, eine Einziehungsentscheidung gemäß Absatz 2 nicht anzuerkennen und zu vollstrecken oder die Vollstreckung gemäß Absatz 3 zu beschränken. Die Konsultation ist obligatorisch in Fällen, in denen der Beschluss voraussichtlich auf

Absatz 1,

Absatz 2 Buchstaben a, e, f oder g,

Absatz 2 Buchstabe d, wenn keine Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 3 erfolgt,

oder

Absatz 3 gegründet wird.

(5)   Kann die Einziehungsentscheidung auch nach Rücksprache mit dem Entscheidungsstaat nicht vollstreckt werden, weil der einzuziehende Vermögensgegenstand bereits eingezogen worden ist, verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben worden ist, so wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 9

Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung nach Artikel 7 einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte zu wahren. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einzulegen. Der Rechtsbehelf kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufschiebende Wirkung haben.

(2)   Die Sachgründe für den Erlass der Einziehungsentscheidung können nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden.

(3)   Wird im Vollstreckungsstaat vor einem Gericht Rechtsbehelf eingelegt, so wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats darüber in Kenntnis gesetzt.

Artikel 10

Aufschub der Vollstreckung

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Vollstreckung einer nach den Artikeln 4 und 5 übermittelten Einziehungsentscheidung aufschieben,

a)

wenn sie bei einer Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag der Auffassung ist, dass der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Betrag aufgrund einer gleichzeitigen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat übersteigen könnte,

b)

wenn Rechtsbehelfe nach Artikel 8 eingelegt werden,

c)

wenn die Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen könnte, bis zu dem Zeitpunkt, den sie für angemessen hält,

d)

wenn eine Übersetzung der Einziehungsentscheidung oder von Teilen der Entscheidung auf Kosten des Vollstreckungsstaats für notwendig erachtet wird, und zwar für die Zeit, die für die Übersetzung benötigt wird,

oder

e)

wenn die Vermögensgegenstände bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens im Vollstreckungsstaat sind.

(2)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats trifft für die Dauer des Aufschubs sämtliche Maßnahmen, die sie in einem gleich gelagerten innerstaatlichen Fall ergreifen würde, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung verfügbar sind.

(3)   Bei einem Aufschub gemäß Absatz 1 Buchstabe a setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich davon in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats kommt ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 nach.

(4)   In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b, c, d und e wird der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats der Aufschub, einschließlich der Gründe dafür sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs unverzüglich in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 11

Mehrfache Einziehungsentscheidungen

Bearbeiten die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats

zwei oder mehr Einziehungsentscheidungen über einen Geldbetrag gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, und verfügt die betreffende Person im Vollstreckungsstaat nicht über ausreichende Mittel, um die Vollstreckung aller Entscheidungen zu ermöglichen,

oder

zwei oder mehr Einziehungsentscheidungen über denselben bestimmten Vermögensgegenstand,

so beschließt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach dem Recht des Vollstreckungsstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, z. B. ob eingefrorene Mittel betroffen sind, der relativen Schwere der Straftat, des Tatorts, des Zeitpunkts der jeweiligen Entscheidungen sowie des Zeitpunkts der Übermittlung der jeweiligen Entscheidungen, welche Einziehungsentscheidung(en) zu vollstrecken ist (sind).

Artikel 12

Für die Vollstreckung maßgebendes Recht

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 ist für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend; nur dessen Behörden können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen.

(2)   Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig vorgenommene Einziehung in irgendeinem Staat erbringen, so konsultiert die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats. Wird bei der Einziehung von Erträgen gemäß der Einziehungsentscheidung ein Teil des Betrags in einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat beigetrieben (7), so ist dieser Teil vollständig auf den im Vollstreckungsstaat einzuziehenden Betrag anzurechnen.

(3)   Eine Einziehungsentscheidung gegen eine juristische Person ist selbst dann zu vollstrecken, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird.

(4)   Der Vollstreckungsstaat kann keine Maßnahmen als Alternative zur Einziehungsentscheidung, auch keine Ersatzfreiheitsstrafe oder andere Maßnahmen, die die Freiheit der Person beschränken, infolge einer Übermittlung nach den Artikeln 4 und 5 verhängen, es sei denn, der Entscheidungsstaat hat dem zugestimmt.

Artikel 13

Amnestie, Gnadenerlass, Überprüfung der Einziehungsentscheidung

(1)   Der Entscheidungsstaat und auch der Vollstreckungsstaat können Amnestie oder Gnadenerlass gewähren.

(2)   Nur der Entscheidungsstaat kann über Anträge auf Überprüfung der Einziehungsentscheidung entscheiden.

Artikel 14

Folgen der Übermittlung einer Entscheidung

(1)   Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat gemäß den Artikeln 4 und 5 beschränkt nicht das Recht des Entscheidungsstaats, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken.

(2)   Wird eine Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt, so darf der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3)   Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde eines betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

a)

wenn sie beispielsweise aufgrund von Informationen, die ihr ein Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt hat, der Auffassung ist, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte. Bei Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats so schnell wie möglich, wenn das genannte Risiko nicht mehr besteht;

b)

wenn die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise im Entscheidungsstaat oder in einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde. Es ist anzugeben, für welchen Betrag die Einziehungsentscheidung noch nicht vollstreckt wurde;

c)

wenn nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß den Artikeln 4 und 5 eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag erhält, den die betreffende Person freiwillig aufgrund der Einziehungsentscheidung gezahlt hat. Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 15

Beendigung der Vollstreckung

Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 16

Verfügungsrecht über eingezogene Vermögensgegenstände

(1)   Mit Geldern, die aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung stammen, verfährt der Vollstreckungsstaat wie folgt:

a)

Liegt der Betrag, der sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt, unter 10 000 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags, so fließt er dem Vollstreckungsstaat zu.

b)

In allen anderen Fällen werden 50 % des Betrags, der sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt, vom Vollstreckungsstaat an den Entscheidungsstaat abgeführt.

(2)   Mit anderen Vermögensgegenständen als Geldern, die sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergeben, wird auf eine der folgenden Arten verfahren, wobei die Entscheidung beim Vollstreckungsstaat liegt:

a)

Die Vermögensgegenstände können verkauft werden. In diesem Fall wird mit den Erträgen des Verkaufs nach Maßgabe des Absatzes 1 verfahren.

b)

Die Vermögensgegenstände können an den Entscheidungsstaat gesandt werden. Bezieht sich die Einziehungsentscheidung auf einen Geldbetrag, so dürfen die Vermögensgegenstände dem Entscheidungsstaat nur zugesandt werden, wenn dieser zugestimmt hat.

c)

Falls keiner der vorstehenden Buchstaben anwendbar ist, kann über die Vermögensgegenstände in anderer Weise gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats verfügt werden.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 ist der Vollstreckungsstaat nicht verpflichtet, bestimmte Gegenstände, auf die sich die Einziehungsentscheidung bezieht, zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich bei ihnen um Kulturgüter, die zum nationalen Kulturerbe dieses Staates gehören, handelt.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung, wenn zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 17

Unterrichtung über das Ergebnis der Vollstreckung

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

a)

über die Übermittlung der Einziehungsentscheidung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 5;

b)

über etwaige Beschlüsse über die Versagung der Anerkennung der Einziehungsentscheidung zusammen mit einer Begründung;

c)

über die vollständige oder teilweise Nicht-Vollstreckung der Entscheidung aus den in Artikel 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder Artikel 13 Absatz 1 genannten Gründen;

d)

über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist;

e)

über die Anordnung von Alternativmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 4.

Artikel 18

Erstattung

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 erstattet der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat in Fällen, in denen der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts für Schäden haftet, die einer der in Artikel 9 genannten Parteien durch die Vollstreckung einer ihm nach den Artikeln 4 und 5 übermittelten Einziehungsentscheidung entstanden sind, die Beträge, die der Vollstreckungsstaat aufgrund dieser Haftung an die geschädigte Partei gezahlt hat; dies gilt nicht, sofern und soweit der Schaden oder ein Teil des Schadens ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist.

(2)   Absatz 1 lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.

Artikel 19

Sprachen

(1)   Die Bescheinigung ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.

Artikel 20

Kosten

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 verzichten die Mitgliedstaaten darauf, voneinander die Erstattung der aus der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehenden Kosten zu fordern.

(2)   Sind dem Vollstreckungsstaat Kosten entstanden, die er als erheblich oder außergewöhnlich ansieht, kann er dem Entscheidungsstaat vorschlagen, die Kosten zu teilen. Der Entscheidungsstaat berücksichtigt einen derartigen Vorschlag auf der Grundlage detaillierter Angaben des Vollstreckungsstaats.

Artikel 21

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, soweit sie zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen beitragen.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 24. November 2008 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat vor dem 24. November 2009, inwieweit die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 2 abgegebenen Erklärungen.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Schwierigkeiten oder unzureichendes Tätigwerden im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen fest, ohne dass im Wege bilateraler Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so kann er hiervon den Rat in Kenntnis setzen, damit die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewertet werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die als Vollstreckungsstaaten handeln, übermitteln dem Rat und der Kommission zu Beginn jedes Kalenderjahrs die Zahl der Fälle, in denen Artikel 17 Buchstabe b angewandt wurde, und eine kurze Begründung für die Anwendung.

Die Kommission erstellt bis zum 24. November 2013 auf der Grundlage der übermittelten Angaben einen Bericht und ergänzt diesen um ihrer Ansicht nach geeignete Initiativen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2002, S. 8.

(2)  Stellungnahme vom 20. November 2002 (ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205).

(3)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

(5)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.

(6)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

(7)  In Österreich: eingetrieben.


ANHANG

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

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