ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 321

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
21. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1709/2006 der Kommission vom 20. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1710/2006 der Kommission vom 20. November 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1711/2006 der Kommission vom 20. November 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 462/2003 und (EG) Nr. 1556/2006 hinsichtlich der Beantragung von Einfuhrlizenzen im Schweinefleischsektor für das erste Quartal 2007

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1712/2006 der Kommission vom 20. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Gemeinschaft für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission vom 20. November 2006 zur Aufhebung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1714/2006 der Kommission vom 20. November 2006 zur Aufteilung von 5000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg für das Wirtschaftsjahr 2006/07

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1715/2006 der Kommission vom 20. November 2006 über ein Fangverbot für Rotbarsch im ICES-Gebiet V, XII, XIV durch Schiffe unter der Flagge Portugals

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1716/2006 der Kommission vom 20. November 2006 über ein Fangverbot für Kaisergranat im ICES-Gebiet VIII a, b, d, e durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1709/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

47,7

204

28,2

999

38,0

0707 00 05

052

132,3

204

66,2

628

171,8

999

123,4

0709 90 70

052

137,1

204

151,2

999

144,2

0805 20 10

204

79,3

999

79,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

66,3

092

17,6

400

77,8

999

53,9

0805 50 10

052

49,0

388

46,4

528

39,2

999

44,9

0808 10 80

388

93,5

400

103,5

404

99,2

720

78,4

800

152,5

999

105,4

0808 20 50

052

103,9

720

53,9

999

78,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1710/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1686/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 26.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 21. November 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

23,66

4,47

1701 11 90 (1)

23,66

9,70

1701 12 10 (1)

23,66

4,28

1701 12 90 (1)

23,66

9,27

1701 91 00 (2)

27,77

11,35

1701 99 10 (2)

27,77

6,83

1701 99 90 (2)

27,77

6,83

1702 90 99 (3)

0,28

0,37


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1711/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 462/2003 und (EG) Nr. 1556/2006 hinsichtlich der Beantragung von Einfuhrlizenzen im Schweinefleischsektor für das erste Quartal 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 462/2003 der Kommission (4) wurden die den Sektor Schweinefleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1556/2006 der Kommission (5) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 hinsichtlich der Einfuhrregelung für den Schweinefleischsektor festgelegt.

(3)

Gemäß diesen Verordnungen müssen die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem betreffenden Kontingentszeitraum vorausgeht. Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 ist für das erste Quartal 2007 eine andere Frist für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 462/2003 und (EG) Nr. 1556/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 462/2003 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 werden die Lizenzanträge jedoch in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt.“

Artikel 2

Dem Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1556/2006 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 werden die Lizenzanträge jedoch in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 3).

(3)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(4)  ABl. L 70 vom 14.3.2003, S. 8.

(5)  ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 7.


21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1712/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Gemeinschaft für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2006 vom 17. Oktober 2006 (2) hat der Assoziationsrat EG-Türkei die Änderung der Protokolle 1 und 2 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse angenommen.

(2)

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei sieht das geänderte Protokoll 1 neue Gemeinschaftszollkontingente und Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bereits festgelegten Gemeinschaftszollkontingente vor.

(3)

Um die Anwendung der Zollkontingente und die Änderungen der vorhandenen Zollkontingente zu ermöglichen, muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.

(4)

Da der Beschluss Nr. 2/2006 des Assoziationsrates EG-Türkei ab dem 1. November 2006 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und so schnell wie möglich in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 19/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 7).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

„ANHANG IX

TÜRKEI

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ erfolgt die Zulassung zum Präferenzsystem auf der Grundlage des KN-Codes zusammen mit der betreffenden Warenbeschreibung.

Zollkontingente

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentszollsatz

09.0202

0701 90

Kartoffeln/Erdäpfel, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

vom 1.1. bis 31.12

2 500

frei

09.0211

0703 10 11

0703 10 19

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt

vom 16.5. bis 14.2.

2 000

frei

09.0213

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

vom 1.5. bis 14.1.

1 000

frei

09.0215

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

vom 1.3. bis 30.11.

500

frei (1)

09.0204

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

vom 1.5. bis 17.6. und vom 1.8. bis 14.11.

350

frei (1)

09.0217 (2)

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

vom 16.6. bis 31.3.

16 500

frei

09.0219

 

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

vom 1.1. bis 31.12.

100

frei

0811 10 11

Erdbeeren

0811 20 11

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

0811 90 19

andere, ausgenommen tropische Früchte und tropische Nüsse

09.0206

1509 10 90

anderes Olivenöl, nicht behandelt

vom 1.1. bis 31.12.

100

7,5 % ad valorem

09.0221

 

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

vom 1.1. bis 31.12.

8 900

frei

2002 10

ganz oder in Stücken

2002 90 11

2002 90 19

andere, mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

09.0207 (2)

2002 90 31

2002 90 39

2002 90 91

2002 90 99

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, andere als ganze oder in Stücken, mit einem Trockenmassegehalt von 12 GHT oder mehr

vom 1.1. bis 30.6.

15 000, mit einem Trockenmassegehalt von 28 bis 30 GHT (3)

frei

09.0209 (2)

2002 90 31

2002 90 39

2002 90 91

2002 90 99

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, andere als ganze oder in Stücken, mit einem Trockenmassegehalt von 12 GHT oder mehr

vom 1.7. bis 31.12.

15 000, mit einem Trockenmassegehalt von 28 bis 30 GHT (3)

frei

09.0208

2007 10 10

2007 91 10

2007 91 30

2007 99 20

2007 99 31

2007 99 33

2007 99 35

2007 99 39

2007 99 55

2007 99 57

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

vom 1.1. bis 31.12.

1 750

33 % des spezifischen Zollsatzes

09.0223

2007 91 30

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, andere als homogenisierte Zubereitungen, von Zitrusfrüchten, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

vom 1.1. bis 31.12.

100

frei

09.0225

2007 99 39

andere Zubereitungen aus Früchten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, andere als homogenisierte Zubereitungen

vom 1.1. bis 31.12.

100

frei

09.0212

2008 30 19

2008 50 19

2008 50 51

2008 50 92

2008 50 94

2008 60 19

2008 70 19

2008 70 51

2008 80 19

Zitrusfrüchte, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, und Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

vom 1.1 bis 31.12

2 100

frei (1)

09.0214

2009 11 11

2009 11 91

2009 19 11

2009 19 91

2009 29 11

2009 29 91

2009 39 11

2009 39 51

2009 39 91

2009 61 90

2009 69 11

2009 69 79

2009 69 90

2009 80 11

2009 80 34

2009 80 35

2009 80 61

2009 80 85

2009 80 86

2009 90 11

2009 90 21

2009 90 31

2009 90 71

2009 90 92

2009 90 94

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol

vom 1.1. bis 31.12.

3 400

33 % des spezifischen Zollsatzes


(1)  Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.

(2)  Die Anwendung dieses Zollkontingents wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1) ausgesetzt.

(3)  Für die Verwaltung dieser gemeinschaftlichen Zollkontingente werden bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit einem anderen Trockenmassegehalt als 28 bis 30 GHT folgende Koeffizienten angewendet:

Trockenmassegehalt

Koeffizient

gleich oder mehr als:

aber weniger als:

12

14

0,44828

14

16

0,51724

16

18

0,58621

18

20

0,65517

20

22

0,72414

22

24

0,7931

24

26

0,86207

26

28

0,93103

28

30

1

30

32

1,06897

32

34

1,13793

34

36

1,20689

36

38

1,27586

38

40

1,34483

40

42

1,41379

42

93

1,44828

93

100

3,32759“


21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Aufhebung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33, und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Zeitpunkt der Einführung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen galt es als notwendig, den Grundsatz anzuwenden, dem zufolge ein Gleichgewicht hergestellt wurde zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Grunderzeugnisse dieser Länder. Zu diesem Zweck war ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag zu zahlen, sobald die Grunderzeugnisse der Gemeinschaft, aus denen Verarbeitungserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse gewonnen würden, unter Zollkontrolle gestellt wurden.

(2)

Zu diesem Zeitpunkt galt es auch als notwendig, der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bei Einfuhr aus Drittländern von unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen, die unter bestimmten Bedingungen dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren unterstellt werden konnten, wobei die Erhebung der Einfuhrzölle ausgesetzt wurde, eine Vorschrift eingeführt werden konnte, dass ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt werden sollte, sobald die Gemeinschaftserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmten Gemeinschaftswaren einem solchen Verfahren unterstellt wurden.

(3)

Die Vorfinanzierungsregelung hat sich seitdem von ihrer ursprünglichen Zielsetzung, den Preis der Gemeinschaftswaren demjenigen von vorübergehend im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens eingeführten billigeren Drittlandswaren anzunähern, zu einer komplexen Regelung mit verschiedenen Zielen weiterentwickelt, bei deren Inanspruchnahme die Gründe für die Einführung der Vorfinanzierung nicht mehr im Vordergrund stehen.

(4)

Die Vorfinanzierungsregelung wurde nunmehr hauptsächlich dazu genutzt, die Kontrolle der Rindfleischeinfuhren zu verstärken, wobei die Notwendigkeit einer verstärkten Kontrolle an sich keine ausreichende Rechtfertigung für die Vorauszahlung von Erstattungen im Rahmen der Vorfinanzierungsregelung bietet. Es erscheint nicht angemessen, die Vorfinanzierungsregelung zum Erreichen dieser anderen Ziele einzusetzen.

(5)

Die Lage auf dem Markt für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse hat sich geändert, so dass es nicht mehr wirtschaftlich gerechtfertigt ist, die Regelung der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen beizubehalten.

(6)

Daher sind die Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (3), (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (4), (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission vom 10. September 1987 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (6), (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (7), (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8), (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10), (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (11), (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (12), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (13), (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (14), (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (15), (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (16), (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (17) und (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (18), zu ändern.

(7)

Aus denselben Gründen sind die Verordnungen (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (19), (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (20), (EG) Nr. 456/2003 der Kommission vom 12. März 2003 mit spezifischen Bedingungen für die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors im Zolllager- oder Freizonenverfahren (21), (EG) Nr. 500/2003 der Kommission vom 19. März 2003 über die Fristen, in denen bestimmte Getreide- und Reiserzeugnisse unter die Zollregelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen fallen (22), und (EG) Nr. 1994/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen (23), aufzuheben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird gestrichen.

Artikel 2

In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 3

Artikel 18 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird gestrichen.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 wird gestrichen.

Artikel 5

Artikel 1 Nummer 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 wird gestrichen.

Artikel 6

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird gestrichen.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k wird gestrichen.

2.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Zur Anwendung dieses Absatzes werden die Erstattungssätze vom Tag der Antragstellung der Lizenz zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden diese Sätze am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepasst.“

3.

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.“

b)

Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.“

c)

Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird nach Erfüllung der Förmlichkeiten gemäß Buchstabe a festgestellt, dass die Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt länger als 28 Tage zur Umladung in einem oder mehreren Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.“

5.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat.

Jedoch dürfen die folgenden Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr durchgeführt werden und beeinträchtigen nicht die Einhaltung von Absatz 1:

a)

Bestandsaufnahme,

b)

Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,

c)

Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken oder Umetikettierung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,

d)

Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,

e)

Lüften,

f)

Kühlen und

g)

Einfrieren.

Außerdem gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.“

6.

Titel II Kapitel 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 50 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.“

c)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Entspricht das in der Ausfuhranmeldung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt und ist Absatz 1 nicht anwendbar.“

8.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so gilt die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 als Wiedereinziehung der fälligen Beträge“.

9.

Artikel 53 dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im Falle einer Ausfuhrlizenz oder einer Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung die Anmeldung für die Ausfuhr“.

3.

Artikel 32 Absatz 2 wird gestrichen;

4.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in den Fällen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 versehen sind.“

5.

Artikel 48 wird gestrichen.

Artikel 9

Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird gestrichen.

Artikel 10

Anhang III Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird gestrichen.

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird gestrichen.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.“

2.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Artikel 13

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird gestrichen.

Artikel 14

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.“

2.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Artikel 15

Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 gelten Lizenzen für die in Anhang I genannte Kategorie 6a während 15 Tagen, vom Tag der tatsächlichen Lizenzerteilung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 5 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.“

3.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Artikel 16

Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird gestrichen.

Artikel 17

Die Verordnungen (EWG) Nr. 565/80, (EWG) Nr. 2388/84, (EG) Nr. 456/2003, (EG) Nr. 500/2003 und (EG) Nr. 1994/2005 werden aufgehoben.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die mit dieser Verordnung aufgehobenen oder gestrichenen Bestimmungen gelten weiterhin für die der Vorausfinanzierungsregelung vor dem 1. Januar 2007 unterworfenen Erzeugnisse.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(3)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(4)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(6)  ABl. L 261 vom 11.9.1987, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1054/95 (ABl. L 107 vom 12.5.1995, S. 5).

(7)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(9)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(10)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(11)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2006 (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 3).

(12)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2004 (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 9).

(13)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).

(14)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2004 (ABl. L 253 vom 29.7.2004, S. 9).

(15)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(16)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/2004 (ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 31).

(17)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 8).

(18)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2006 (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 8).

(19)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(20)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28.

(21)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 18.

(22)  ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 19.

(23)  ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 30.


ANHANG

„ANHANG Ia

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2:

:

Spanisch

:

Certificado válido durante cinco días hábiles

:

Tschechisch

:

Licence platná pět pracovních dní

:

Dänisch

:

Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage

:

Deutsch

:

Fünf Arbeitstage gültige Lizenz

:

Estnisch

:

Litsents kehtib viis tööpäeva

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες

:

Englisch

:

Licence valid for five working days

:

Französisch

:

Certificat valable cinq jours ouvrables

:

Italienisch

:

Titolo valido cinque giorni lavorativi

:

Lettisch

:

Licences derīguma termiņš ir piecas darba dienas

:

Litauisch

:

Licencijos galioja penkias darbo dienas

:

Ungarisch

:

Öt munkanapig érvényes tanúsítvány

:

Niederländisch

:

Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen

:

Polnisch

:

Pozwolenie ważne pięć dni roboczych

:

Portugiesisch

:

Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis

:

Slowakisch

:

Licencia platí päť pracovných dní

:

Slowenisch

:

Dovoljenje velja 5 delovnih dni

:

Finnisch

:

Todistus on voimassa viisi työpäivää

:

Schwedisch

:

Licensen är giltig fem arbetsdagar“


21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1714/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Aufteilung von 5 000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission (2), mit der die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 festgelegt wurden, erfolgt die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5 000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr.

(2)

Zu diesem Zweck haben Dänemark und Italien der Kommission die Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern übermittelt.

(3)

In Griechenland, Irland und Luxemburg werden im Wirtschaftsjahr 2006/07 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt werden.

(4)

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wird geschätzt, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten nicht die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 t erreichen wird. Es empfiehlt sich, die nachstehend genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen wird für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wie folgt festgesetzt:

Dänemark: 2 Tonnen,

Griechenland: 0 Tonnen,

Irland: 0 Tonnen,

Italien: 241 Tonnen,

Luxemburg: 0 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. November 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2005 (ABl. L 146 vom 10.6.2005, S. 3).


21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1715/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

über ein Fangverbot für Rotbarsch im ICES-Gebiet V, XII, XIV durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestandes durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).


ANHANG

Nr.

50

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

RED/51214.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

V, XII, XIV

Datum

24. Oktober 2006


21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1716/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

über ein Fangverbot für Kaisergranat im ICES-Gebiet VIII a, b, d, e durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).


ANHANG

Nr.

52

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

NEP/8ABDE.

Art

Kaisergranat (Nephros norvegicus)

Gebiet

VIII a, b, d, e

Datum

9. September 2006