ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
4. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1632/2006 der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1633/2006 der Kommission vom 3. November 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Einlagerung von zum Verkauf angebotener Interventionsbutter

3

 

*

Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt ( 1 )

4

 

*

Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur siebten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt ( 1 )

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5063)  ( 1 )

8

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5161)

13

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs (CD-R) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1632/2006 DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,9

096

40,4

204

53,3

999

52,2

0707 00 05

052

103,8

096

81,8

204

46,9

220

155,5

628

196,3

999

116,9

0709 90 70

052

85,0

204

54,1

999

69,6

0805 50 10

052

68,1

388

49,1

524

46,0

528

42,9

999

51,5

0806 10 10

052

102,1

508

250,4

999

176,3

0808 10 80

388

81,9

400

99,0

800

160,2

804

103,2

999

111,1

0808 20 50

052

100,1

400

174,0

720

78,0

999

117,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1633/2006 DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Einlagerung von zum Verkauf angebotener Interventionsbutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) muss zum Verkauf angebotene Interventionsbutter vor dem 1. Januar 2006 eingelagert worden sein.

(2)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) muss Interventionsbutter, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 angekauft wurde und zu reduzierten Preisen verkauft werden soll, vor dem 1. Januar 2006 eingelagert worden sein.

(3)

In Anbetracht der Lage auf dem Buttermarkt und der in Interventionsbeständen verfügbaren Buttermengen sollte vor dem 1. Mai 2006 eingelagerte Butter zum Verkauf zur Verfügung stehen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird das Datum „1. Januar 2006“ durch das Datum „1. Mai 2006“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird das Datum „1. Januar 2006“ durch das Datum „1. Mai 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2006 (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 44).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2006.


4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/4


RICHTLINIE 2006/89/EG DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG enthalten die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung.

(2)

Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert. Daher tritt am 1. Januar 2007 eine geänderte Fassung mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2007 in Kraft.

(3)

Deshalb sind die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG zu ändern.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anlage A erhält folgende Fassung:

„ANLAGE A

Bestimmungen der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.

Der Wortlaut der Änderungen der Anlage A des ADR in der Fassung von 2007 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“

2.

Anlage B erhält folgende Fassung:

„ANLAGE B

Bestimmungen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird.

Der Wortlaut der Änderungen der Anlage B des ADR in der Fassung von 2007 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25).


4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/6


RICHTLINIE 2006/90/EG DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur siebten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG enthält die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung.

(2)

Die RID wird alle zwei Jahre aktualisiert. Folglich tritt die nächste geänderte Fassung am 1. Januar 2007 mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2007 in Kraft.

(3)

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG muss deshalb geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

In Anlage C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) enthaltene Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung.

Die Änderungen der RID in der Fassung von 2007 werden veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5063)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/751/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (2) wurde ein Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Bauprodukten eingeführt.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung bestimmter Produktgruppen sollten für elektrische Kabel eigene Brandverhaltensklassen eingeführt werden.

(3)

Die Entscheidung 2000/147/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/147/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2000/147/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift von Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „BRANDVERHALTENSKLASSEN VON BAUPRODUKTEN MIT AUSNAHME VON BODENBELÄGEN, GERADEN LEITUNGSWÄRMEDÄMMPRODUKTEN UND ELEKTRISCHEN KABELN“.

2.

Die Fußnote (*) in Tabelle 1 wird gestrichen.

3.

Folgender Wortlaut wird angefügt:

„Tabelle 4

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR ELEKTRISCHE KABEL

Klasse

Prüfverfahren

Klassifizierungskriterien

Zusätzliche Klassifikation

Aca

EN ISO 1716

PCS ≤ 2,0 MJ/kg (1)

 

B1ca

FIPEC20 Szenario 2 (5)

und

FS ≤ 1,75 m und THR1 200s ≤ 10 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW und FIGRA ≤ 120 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (6) und brennendes Abtropfen/Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

B2ca

FIPEC20 Szenario 1 (5)

und

FS ≤ 1,5 m und THR1 200s ≤ 15 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW und FIGRA ≤ 150 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (7) und brennendes Abtropfen /Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Cca

FIPEC20 Szenario 1 (5)

und

FS ≤ 2,0 m und THR1 200s ≤ 30 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW und FIGRA ≤ 300 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (7) und brennendes Abtropfen /Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Dca

FIPEC20 Szenario 1 (5)

und

THR1 200s ≤ 70 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW und FIGRA ≤ 1 300 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (7) und brennendes Abtropfen /Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Eca

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

 

Fca

Keine Leistung festgestellt

BEDINGUNGEN FÜR MONTAGE UND BEFESTIGUNG SOWIE FESTLEGUNG DER PRÜFPARAMETER BEI ELEKTRISCHEN KABELN (ENTSPRECHEND TABELLE 4 FUSSNOTE (5))

1.   Montage- und Befestigungsbedingungen

1.1.   Montage des allgemeinen Prüfmusters für die Klassen B1ca, B2ca, Cca und Dca

Die Kabel sind an der Vorderseite einer Normleiter zu befestigen (EN 50266-1). Die verwendeten Kabelstücke müssen 3,5 m lang sein. Der untere Teil der elektrischen Kabel muss sich 20 cm unterhalb der Unterkante des Brenners befinden. Die Kabel sind auf der Leiter (bezogen auf ihre Breite) mittig anzuordnen.

Alle Prüfstücke oder -bündel sind mit Metalldraht (aus Stahl oder Kupfer) jeweils einzeln an allen Leitersprossen zu befestigen. Bei elektrischen Kabeln bis einschließlich 50 mm Durchmesser ist Draht mit einer Stärke zwischen 0,5 mm bis einschließlich 1,0 mm Durchmesser zu verwenden. Bei Kabeln über 50 mm Durchmesser muss der Draht im Durchmesser zwischen 1,0 mm und 1,5 mm stark sein.

Bei der Anbringung der Prüfstücke ist das erste Prüfstück etwa in der Mitte der Leiter zu positionieren, und weitere Prüfstücke sind beiderseits hinzuzufügen, so dass die Gesamtanordnung der Prüfstücke auf der Leiter ungefähr zentriert ist.

Die Abstände und die Bündelung sind in der Folge beschrieben.

Nach oben ist alle 25 cm jeweils eine waagerechte Linie zu ziehen, um die Ausbreitung der Flammen in Abhängigkeit von der Zeit messen zu können. Die erste Linie (d. h. die Nulllinie) muss sich auf gleicher Höhe mit dem Brenner befinden.

Die Kabel sind je nach verwendeter Klassifizierung wie folgt zu befestigen:

1.1.1.   Klassen B2ca, Cca und Dca

Die Auswahl des Befestigungsverfahrens richtet sich nach dem Durchmesser des elektrischen Kabels entsprechend Tabelle 4.1.

Tabelle 4.1

BEFESTIGUNG JE NACH KABELDURCHMESSER

Kabeldurchmesser

Befestigung

≥ 20 mm

20 mm Abstand zwischen den Kabeln

Zwischen 5 und 20 mm

Der Abstand zwischen den Kabeln entspricht einem Kabeldurchmesser.

≤ 5 mm

Die Kabel sind in Bündel von 10 mm Durchmesser zusammenzufassen. Die Bündel dürfen nicht verdreht sein. Der Abstand zwischen den Bündeln beträgt 10 mm.

Bei der Ermittlung der Grenzwerte werden die Durchmesser auf den nächsten Millimeter gerundet, nur bei Durchmessern unter 5 mm wird der Durchmesser nicht gerundet.

Wie viele Kabelstücke pro Prüfung erforderlich sind, wird mit folgenden Formeln errechnet:

1.1.1.1.   Bei Kabeln mit einem Durchmesser von 20 mm oder mehr

Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 1

Dabei gilt:

 

dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und auf den nächsten Millimeter gerundet);

 

Funktion int = der ganzzahlige Teil des Ergebnisses (d. h. der abgerundete Wert).

1.1.1.2.   Bei Kabeln mit einem Durchmesser von mehr als 5 mm, jedoch weniger als 20 mm

Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 2

Dabei gilt:

 

dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und gerundet);

 

Funktion int = der ganzzahlige Teil des Ergebnisses (d. h. der abgerundete Wert).

1.1.1.3.   Bei Kabeln oder Drähten mit einem Durchmesser von 5 mm oder weniger

Die Anzahl der 10-mm-Bündel von Kabeln, Nbu, ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 3

Somit sind 15 Bündel mit jeweils 10 mm Abstand voneinander anzubringen.

Die Anzahl der Kabel je Bündel (n) ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 4

Dabei gilt:

 

dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und nicht gerundet).

 

Die Anzahl der Kabelstücke (CL) bei Drähten oder Kabeln mit einem Durchmesser von weniger als 5 mm beträgt also:

CL = n × 15 … Gleichung 5

1.1.1.4.   Gesamtlänge des Kabels je Prüfung

Die Gesamtlänge L (m) je Prüfung ergibt sich aus:

 

L = n × 15 × 3,5 für d c ≤ 5 mm

oder

 

L = N × 3,5 für d c > 5 mm … Gleichung 6

1.1.2.   Klasse B1ca

An der Rückseite der Kabelführung ist eine nicht brennbare Kalziumsilikatplatte mit einer Dichte von 870 ± 50 kg/m3 und einer Dicke von 11 ± 2 mm anzubringen. Diese Platte kann in zwei Teilen befestigt werden.

In allen anderen Punkten ist die Befestigung der Kabel identisch mit jener der Klassen B2ca, Cca und Dca.

2.   Festlegung der Prüfparameter

Tabelle 4.2.

DEFINITION DER PRÜFPARAMETER FÜR DIE FIPEC20-SZENARIOS 1 UND 2

Alle berechneten Parameter werden nach Prüfbeginn (Zünden des Brenners) 20 Minuten lang bewertet.


Parameter

Erläuterung

Prüfbeginn

Zünden des Brenners

Prüfende

20 Minuten nach Zünden des Brenners (Ende des Zeitraums für die Berechnung der Parameter)

HRRsm30, kW

Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s

SPRsm60, m2/s

Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s

HRR-Spitzenwert, kW

Höchstwert der HRRsm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle

SPR-Spitzenwert, m2/s

Höchstwert der SPRsm60 zwischen Prüfbeginn und -ende

THR1 200, MJ

Wärmefreisetzung (HRRsm30) insgesamt von Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle

TSP1 200, m2

Rauchentwicklung (HRRsm60) insgesamt von Prüfbeginn bis -ende

FIGRA, W/s

Index der Feuerausbreitungsrate (FIre Growth Rate), definiert als größter Quotient von HRRsm30 (ohne den Anteil der Flammenquelle) und Zeit. Grenzwerte: HRRsm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ

SMOGRA, cm2/s2

Index der Rauchentwicklungsrate (SMOke Growth Rate), definiert als größter Quotient von SPRsm60 und Zeit, multipliziert mit 10 000. Grenzwert: SPRsm60 0,1 m2/s und TSP = 6 m2

PCS

Bruttobrennwert

FS

Flammenausbreitung (Länge der Beschädigung)

H

Flammenausbreitung

FIPEC

‚Fire Performance of Electric Cables‘ (Brandverhalten elektrischer Kabel)“


(1)  Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (Ummantelung) des Produkts.

(2)  

s1

=

TSP1 200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s;

s1a

=

s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 80 %;

s1b

=

s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 60 % < 80 %;

s2

=

TSP1 200 ≤ 400 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 1,5 m2/s;

s3

=

weder s1 noch s2.

(3)  Für FIPEC20-Szenarios 1 und 2: d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1 200s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1 200s; d2 = weder d0 noch d1.

(4)  EN 50267-2-3: a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3; a2 = Leitfähigkeit < 10 μS/mm und pH > 4,3; a3 = nicht a1 oder a2. Keine Angabe = keine Leistung festgestellt.

(5)  Der Luftstrom in der Kammer ist auf 8 000 ± 800 l/min einzustellen.

FIPEC20-Szenario 1 = prEN 50399-2-1 mit Montage und Befestigung wie nachstehend.

FIPEC20-Szenario 2 = prEN 50399-2-2 mit Montage und Befestigung wie nachstehend.

(6)  Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-2-Prüfung ermittelt worden sein.

(7)  Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-1-Prüfung ermittelt worden sein.

(8)  Messung der Gefährdungseigenschaften von bei Brand entstehenden Gasen, die bei den exponierten Personen die Fähigkeit herabsetzen, sich in Sicherheit zu bringen, nicht eine Beschreibung der Toxizität dieser Gase.


4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5161)

(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2006/752/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) einschließlich des Kommunikationsnetzwerks ist es erforderlich, die Standorte des Zentralen Systems und das Notfallsystem zu definieren.

(2)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) soll das VIS sich auf eine zentralisierte Systemarchitektur und eine mit dem SIS II gemeinsame technische Plattform stützen und in demselben Standort wie das zentrale System des SIS II untergebracht werden.

(3)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2004 über das Schengen-Informationssystem soll das zentrale System des SIS II in Straßburg und das Notfallsystem in Salzburg untergebracht werden.

(4)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die das zentrale System und das Notfallsystem des VIS während seiner Einrichtung beherbergen, treffen baldmöglichst entsprechende Vereinbarungen über das Dienstleistungsniveau. Darin werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, die für die Beziehungen zwischen den verschiedenen Parteien, den Zugang der zuständigen Stellen und Bediensteten zu den Standorten und die von den Standort-Mitgliedstaaten zu leistende lokale Unterstützung gelten.

(5)

Die vorliegende Entscheidung gilt unbeschadet der Annahme künftiger Rechtsinstrumente für die Entwicklung, den Betrieb, die Nutzung und den Standort des VIS.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG beteiligt, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Das Vereinigte Königreich ist daher nicht Adressat dieser Entscheidung der Kommission.

(7)

Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) hat sich Irland nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG beteiligt, die daher für Irland weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Irland ist daher nicht Adressat dieser Entscheidung der Kommission.

(8)

Dänemark hat gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 13. August 2004 beschlossen, die Entscheidung 2004/512/EG in dänisches Recht umzusetzen. Die Entscheidung 2004/512/EG ist daher nach dem Völkerrecht für Dänemark bindend.

(9)

Für Island und Norwegen stellt die Entscheidung 2004/512/EG eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Bestitzstands (4) dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) genannten Bereich fallen.

(10)

Für die Schweiz stellt die Entscheidung 2004/512/EG eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (6) genannten Bereich fallen.

(11)

Die vorliegende Entscheidung ist ein mit dem Schengen-Besitzstand begründeter oder anderweitig mit ihm in Verbindung stehender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Beitrittsaktes.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (7) eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Während der Einrichtung des Systems wird das zentrale System des VIS in Straßburg (Frankreich) untergebracht.

(2)   Während der Einrichtung des Systems wird das Notfallsystem (BCS) in Sankt Johann im Pongau (Österreich) untergebracht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(7)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.


4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia

(2006/753/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 6. August 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), Hongkong und Malaysia bekannt gegeben (2) („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Einleitung erfolgte auf einen Antrag vom 24. Juni 2005, der von der Interessengemeinschaft europäischer CD-R-Hersteller (CECMA, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CD-R entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping von CD-R und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Zulieferer, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für die Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Antragsformulare zu.

(6)

13 Gruppen ausführender Hersteller (nachstehend „ausführende Hersteller“ genannt) beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, sollte die Untersuchung ergeben, dass sie die Anforderungen für eine MWB nicht erfüllten.

(7)

Da es in der VR China und Hongkong den Angaben im Antrag zufolge offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware gab, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping gemäß Artikel 17 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der großen Zahl an ausführenden Herstellern in der VR China und Hongkong, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren notwendig war.

(9)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen von allen antragstellenden Herstellern, einem weiteren Gemeinschaftshersteller, acht unabhängigen Einführern, einer Vertriebsgesellschaft und sieben Einzelhändlern, von denen einer Groß- und Einzelhändler ist, sechs ausführenden Herstellern in der VR China, sechs ausführenden Herstellern in Hongkong, vier ausführenden Herstellern in Malaysia, zwei mit chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Händlern sowie einem mit einem malaysischen ausführenden Hersteller verbundenen Händler mit Sitz in Taiwan, ferner von einem mit ausführenden Herstellern in Hongkong verbundenen Händler und schließlich zwölf mit chinesischen bzw. malaysischen ausführenden Herstellern verbundenen Einführern mit Sitz in der Gemeinschaft.

(10)

Die Kommission holte alle für die endgültige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller:

Computer Support Italcard s.r.l. (Mailand, Italien)

Global Digital Disk GmbH & Co KG (Dresden, Deutschland)

Manufacturing Advanced Media S.A. (Mulhouse, Frankreich)

Sony DADC (Salzburg, Österreich)

TDK Recording Media Europe SA (Luxemburg)

b)

Ausführende Hersteller in der VR China:

Fortune (Jiangsu) Multimedia Co., Ltd., Nantong

Prodisc Technology Inc. („Prodisc China“), Ningbo

c)

Ausführende Hersteller in Hongkong:

Audio Distributor’s/Artsome Ltd.

Lead Data Inc.

Mediastar Technology Ltd.

MDA Technology Ltd.

d)

Ausführende Hersteller in Malaysia:

Daxon Technologies Sdn Bhd., Kuala Lumpur,

Digital Data Technologies Sdn Bhd., Kuala Lumpur

Dragon Optical Media Technologies Sdn Bhd., Kuala Lumpur

Memory Tech Sdn Bhd., Kuala Lumpur

e)

Verbundene Händler:

Daxon BenQ Inc. (Taiwan)

Prodisc Technology, Inc. (Taipei, Taiwan)

Artsome Investment Ltd. (Hongkong)

f)

Unabhängige Einführer und Vertriebsgesellschaften:

Emtec International S.p.a. (Paris, Frankreich)

Ingram Micro Distribution GmbH (München, Deutschland)

Intenso GmbH (Vechta, Deutschland)

Maxell Europe Ltd. (London, Vereinigtes Königreich)

Philips Recordable Media (Wiesbaden, Deutschland)

Sony France S.A. (Paris, Frankreich)

Verbatim Ltd. (London, Vereinigtes Königreich)

g)

Verbundene Vertriebsgesellschaften:

SK Kassetten GmbH & Co KG (Neuenrade, Deutschland)

h)

Groß-/Einzelhändler:

Metro Group Buying GmbH (Düsseldorf, Deutschland)

i)

Einzelhändler:

Carrefour Marchandises Internationales (Paris, Frankreich)

El Corte Inglés S.A. (Madrid, Spanien)

FNAC S.A. (Paris, Frankreich)

j)

Weitere Interessenträger:

Philips Intellectual Property & Standards, Eindhoven, Niederlande

(11)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben des folgenden Herstellers in Japan ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Taiyo Yuden, (Takasaki, Japan)

1.3   Stichprobenverfahren

(12)

Für die ausführenden Hersteller in der VR China und Hongkong bildete die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe anhand des größten repräsentativen Volumens der Ausfuhren in die Gemeinschaft, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten.

(13)

Die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller umfasste vier chinesische ausführende Hersteller, auf die rund 85 % des Volumens der Ausfuhren der kooperierenden Parteien aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen. Zusätzlich wurden zwei Ausführer in die Reserveliste aufgenommen.

(14)

Die Stichprobe für die ausführenden Hersteller aus Hongkong umfasste ebenfalls vier Unternehmen, auf die mehr als 90 % des Volumens der Ausfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller aus Hongkong in die Gemeinschaft entfielen. Zusätzlich wurden zwei Unternehmen in die Reserveliste aufgenommen.

(15)

Die Kommission erhielt Antworten von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern in China und Hongkong sowie von den Unternehmen auf der Reserveliste.

(16)

Die Behörden in China und Hongkong wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert und erhoben keine Einwände.

1.4   Untersuchungszeitraum

(17)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

1.5   Vorläufige Maßnahmen

(18)

Bekanntlich wurden angesichts der Tatsache, dass bestimmte Aspekte der Schädigung, der Schadensursache und des Gemeinschaftsinteresses einer weiteren Prüfung bedurften, in der laufenden Untersuchung keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt. Alle Parteien wurden über die vorläufigen Feststellungen und über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der Verzicht auf vorläufige Maßnahmen beschlossen worden war, unterrichtet. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(19)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

1.6   Geltende Maßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R aus anderen Ländern

(20)

Am 19. Juni 2002 wurden endgültige Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von CD-R aus Taiwan eingeführt (3). Sie bewegten sich zwischen 17,7 % und 38,5 %.

(21)

Darüber hinaus wurde am 6. Juni 2003 ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von CD-R aus Indien eingeführt (4). Er beträgt 7,3 %.

1.7   Betroffene Ware und gleichartige Ware

1.7.1   Betroffene Ware

(22)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bespielbare Compact Disks (CD-R) mit Ursprung in der VR China, Hongkong und Malaysia, die 2005 dem KN-Code ex 8523 90 00 zugeordnet wurden. Aufgrund von Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur und aufgrund der Tatsache, dass es keine CD-R mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes gibt, wurde die betroffene Ware ab 2006 dem KN-Code ex 8523 90 10 zugeordnet.

(23)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine Polycarbonatscheibe, die mit einer Farbschicht, einer Reflexionsschicht und einer Schutzschicht überzogen ist. CD-R können zwar in mehreren Schritten beschrieben werden, die aufgezeichneten Informationen sind aber nicht löschbar. CD-R dienen der optischen Speicherung digitaler Daten oder Musik.

(24)

CD-R werden nach der Art der gespeicherten Daten (Daten-CD-R und Musik-CD-R), der Speicherkapazität und der reflektierenden Metallschicht unterschieden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht. Die Untersuchung ergab, dass alle Typen von CD-R die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen.

1.7.2   Gleichartige Ware

(25)

Es wurden keine Unterschiede festgestellt zwischen der betroffenen Ware und den CD-R, die auf dem Inlandsmarkt der VR China, Hongkongs, Malaysias und Japans, dem Vergleichsland, hergestellt und verkauft wurden, und der betroffenen Ware und den vom Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften CD-R. Die Waren zeichnen sich durch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aus.

(26)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle CD-R-Typen eine Ware bilden und im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig anzusehen sind.

2.   DUMPING

(27)

Die Untersuchung ergab für jeden der kooperierenden ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern ein Dumpingniveau, das über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Angesichts der untenstehenden Schlussfolgerungen ist eine nähere Ausführung dieser Feststellungen nicht erforderlich.

3.   SCHÄDIGUNG

3.1   Gemeinschaftsproduktion

(28)

Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde zu Beginn der Untersuchung die Produktion der folgenden Gemeinschaftshersteller in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einbezogen:

Fünf antragstellende Gemeinschaftshersteller:

CDA Datenträger Albrechts GmbH („CDA“)

Computer Support Italcard s.r.l. („CSI“)

Global Digital Disk GmbH & Co KG („GDD“)

Manufacturing Advanced Media S.A. („MAM-E“)

TDK Recording Media Europe S.A. („TDK“)

Zwei weitere Gemeinschaftshersteller, die bei der Untersuchung mitarbeiteten und das Verfahren unterstützten:

BOC SA

Sony DADC Austria AG („Sony DADC“)

Dreizehn weitere, im Antrag aufgeführte Hersteller, die Fragebogen erhalten, aber nicht beantwortet hatten.

3.1.1   Ausschluss von Gemeinschaftsherstellern aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion, da sie während oder nach Ablauf des UZ bedeutende Einfuhren verzeichneten

3.1.1.1   Unternehmen A

(29)

Aus den Antworten des Unternehmens A auf den Fragebogen ging hervor, dass dieses Unternehmen neben seiner eigenen Gemeinschaftsproduktion die betroffene Ware auch aus den betroffenen Ländern einführte. Der Anteil der eingeführten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren überstieg deutlich das Volumen der innerhalb der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware.

(30)

Es wurde geprüft, ob der Interessenschwerpunkt des Unternehmens A trotz des erheblichen Importvolumens nach wie vor in der Gemeinschaft lag und/oder ob die Einfuhren nur vorübergehender Art sein könnten.

(31)

Offensichtlich waren die Einfuhren des Unternehmens A nicht vorübergehender Natur, sondern basierten vielmehr auf einer strategischen Entscheidung, die Produktion von so genannten Original Design Manufacturers („ODM“) zu beziehen, d. h. Unternehmen, die Waren entwerfen und herstellen, die dann unter einem anderen Markennamen verkauft werden. Da das Unternehmen A wahrscheinlich weiterhin erhebliche Mengen seiner Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt aus den betroffenen Ländern einführen würde, konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt des Unternehmens A im Hinblick auf die Herstellung von CD-R nach wie vor in der Gemeinschaft lag. Ferner wurde festgestellt, dass während des UZ die Verkäufe des Unternehmens A auf dem Gemeinschaftsmarkt zum überwiegenden Teil aus eingeführten CD-R bestanden. Dadurch ist das Unternehmen A eher als Einführer als als Hersteller zu betrachten. Ferner befinden sich der Hauptsitz des Unternehmens A sowie sein größtes FuE-Zentrum für CD-R außerhalb der Gemeinschaft.

(32)

Mithin wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen A nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen sei.

(33)

Das Unternehmen A hat inzwischen seine Unterstützung für den Antrag zurückgezogen und sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgesprochen, womit sich die oben beschriebene Bewertung der Interessenverlagerung des Unternehmens bestätigt.

3.1.1.2   Unternehmen B

(34)

Die Antworten des Unternehmens B auf den Fragebogen ließen vermuten, dass dieses Unternehmen während des Bezugszeitraums neben seiner eigenen Gemeinschaftsproduktion die betroffene Ware auch einführte. Während des UZ fielen diese Einfuhren jedoch auf 1 % der gesamten Verkäufe des Unternehmens und wurden daher als unerheblich betrachtet.

(35)

Die Kommission erhielt ferner eine Antwort von einem anderen Unternehmen („B-V“), das zur gleichen Muttergesellschaft („B-Gesellschaft“) wie das Unternehmen B gehörte. Das Unternehmen B-V und das Unternehmen B werden daher als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet.

(36)

Als Vertriebsgesellschaft von CD-R der B-Gesellschaft für den Einzelhandelsmarkt in der Gemeinschaft kaufte B-V alle CD-R, die für den Einzelhandelsmarkt bestimmt waren, von Unternehmen B. Darüber hinaus führte B-V auch erhebliche Mengen aus Drittländern, einschließlich der betroffenen Länder, ein.

(37)

Ein Vergleich der vom Unternehmen B-V verkauften CD-R mit Ursprung in den betroffenen Ländern mit seinen Verkäufen der CD-R, die vom Unternehmen B hergestellt wurden (und anschließend entweder vom Unternehmen B unmittelbar an Großkunden oder über das Unternehmen B-V an Einzelhändler verkauft wurden) ergab, dass für die B-Gesellschaft der Anteil der Verkäufe der eingeführten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt bedeutend höher war als der Anteil der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware.

(38)

Es wurde geprüft, ob der Interessenschwerpunkt der B-Gesellschaft trotz des erheblichen Importvolumens nach wie vor in der Gemeinschaft lag und/oder ob die Einfuhren nur vorübergehender Art sein könnten.

(39)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren nicht als nur vorübergehend angesehen werden konnten, da die Menge der selbst hergestellten CD-R in naher Zukunft nicht erheblich steigen würde, selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausweitung der Produktionskapazität des Unternehmens B. Mithin erschien es wahrscheinlich, dass die B-Gesellschaft auch weiterhin einen Großteil ihrer auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware aus den betroffenen Ländern beziehen würde. Ferner befinden sich der Hauptsitz der B-Gesellschaft sowie ihr größtes FuE-Zentrum für CD-R außerhalb der Gemeinschaft. Es konnte daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt der B-Gesellschaft im Hinblick auf die Herstellung von CD-R in der Gemeinschaft lag.

(40)

Mithin wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen B nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen sei.

3.1.1.3   Unternehmen C

(41)

Die Kommission erhielt einen Fragebogen vom Unternehmen C, einem Gemeinschaftshersteller, sowie vom Unternehmen C-V, einer Vertriebsgesellschaft für CD-R mit Sitz in Deutschland. Da beide Unternehmen denselben Eigentümer haben, sind sie als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung anzusehen.

(42)

Während des Untersuchungszeitraums vertrieb das Unternehmen C-V vom Unternehmen C hergestellte CD-R. Nach Ablauf des Untersuchungszeitraums, also ab Juli 2005, begann das Unternehmen C-V, wie aus den zusätzlichen Informationen hervorgeht, die alle Gemeinschaftshersteller für den Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2006 vorlegen mussten, mit der Einfuhr erheblicher (in der Größenordnung der Produktion des Unternehmens C im UZ) Mengen von CD-R aus Drittländern, einschließlich großer Mengen aus den betroffenen Ländern.

(43)

Um zu prüfen, ob diese Einfuhren vorübergehender Natur waren, forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, und zwar für den Zeitraum zwischen März und Mai 2006. Diesen Angaben zufolge wurden weiterhin erhebliche Mengen eingeführt, so dass der Schluss gezogen werden musste, dass die Einfuhren nicht vorübergehender Natur waren, sondern vielmehr das Ergebnis einer strategischen Entscheidung, zukünftig die verkaufte Ware in einem erheblichem Umfang einzuführen.

(44)

Gemäß den oben dargelegten und auf die Unternehmen A und B angewandten Grundsätzen und angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen C-V und das Unternehmen C künftig vor den Auswirkungen jeglicher gedumpter Einfuhren in Zukunft geschützt sein wird, wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen C nicht in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einzubeziehen sei.

3.1.2   Ausschluss von Gemeinschaftsherstellern aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion, da sie während oder nach Ablauf des UZ ihre Produktion einstellten

3.1.2.1   Unternehmen D

(45)

Nach Ablauf des UZ meldete ein antragstellender Gemeinschaftshersteller, das Unternehmen D, Insolvenz an. Mehrere Parteien brachten vor, dass das Unternehmen D entsprechend der Gemeinschaftspraxis aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden sollte.

(46)

Im Januar 2006 gab der Liquidator bekannt, dass er das gesamte Anlagevermögen des Unternehmens D, einschließlich aller Produktionslinien, veräußern wolle. Anschließend informierte der Antragsteller die Kommission darüber, dass eine Tochtergesellschaft des Unternehmens D, nämlich das Unternehmen E, ebenfalls antragstellender Gemeinschaftshersteller, die Produktionslinien seiner Muttergesellschaft erwerben, wieder aufbauen und sie für die CD-R-Herstellung in den Betrieben des Unternehmens E nutzen wolle. Zu diesem Zweck werde das Unternehmen E saniert und an eine externe Partei verkauft.

(47)

Da die Produktionslinien vermutlich wieder aufgebaut und in den Betrieben des Unternehmens E, seiner Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft, wieder eingesetzt werden sollten, konnte zum Zeitpunkt des Zwischenberichts nicht der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen D aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion herauszunehmen sei.

(48)

Zusätzliche Informationen über den Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 (d. h. nach dem UZ), die bei den Gemeinschaftsherstellern angefordert wurden, wiesen indessen darauf hin, dass die Produktionslinien nicht wieder aufgebaut worden waren, da Produktion und Kapazität denjenigen vor Erwerb der Produktionslinien entsprachen. Darüber hinaus wurde der Kommission kein gültiger Geschäftsplan vorgelegt, aus dem hervorging, dass die Produktionslinien des Unternehmens D in den Betrieben des Unternehmens wieder aufgebaut wurden.

(49)

Gemäß gängiger Gemeinschaftspraxis werden Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ endgültig eingestellt haben, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung aufgenommen. Mithin sollte die Produktion des Unternehmens D aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden, da die Produktionslinien dieses Unternehmens nach Ablauf des UZ endgültig stillgelegt wurden und nicht nachgewiesen wurde, dass sie wieder in Betrieb genommen wurden.

3.1.2.2   CDA & BOC SA

(50)

Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung teilten zwei weitere Unternehmen, CDA und BOC SA, der Kommission mit, dass sie ihre Produktion in der Gemeinschaft auf absehbare Zeit eingestellt hätten.

(51)

Dementsprechend wurden CDA und BOC SA aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und ihre Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen.

3.1.3   Andere Gemeinschaftshersteller

(52)

Der Antragsteller hatte eine Liste mit 13 weiteren Herstellern in der Gemeinschaft vorgelegt. Mit Ausnahme von BOC SA arbeitete keiner dieser Hersteller an der Untersuchung mit. Gleichwohl sollten sie bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion berücksichtigt werden.

(53)

Anhand der Angaben im Antrag wurde die Produktion dieser Unternehmen auf rund 264 Mio. Stück (Kalenderjahr 2004) geschätzt.

(54)

Jüngere Informationen des Antragstellers lassen darauf schließen, dass mindestens vier dieser weiteren Gemeinschaftshersteller ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ einstellten.

(55)

Bekanntlich sollten Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ endgültig einstellen, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgenommen werden. Damit sollte auch die Produktion dieser vier Unternehmen aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden.

(56)

Schließlich wurde die Gemeinschaftsproduktion von CD-R im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wie folgt definiert:

CD-R-Produktion der ursprünglich unter Randnummer (28) aufgeführten Unternehmen abzüglich

der CD-R-Produktion der drei Unternehmen, die, wie unter den Randnummern (29) bis (44) erläutert, wegen ihrer Einfuhren ausgeschlossen wurden, und

der Produktion der drei kooperierenden Unternehmen, die, wie unter den Randnummern (45) bis (51) erläutert, aufgrund der Einstellung ihrer Produktion ausgeschlossen wurden,

der Produktion der vier nicht kooperierenden Unternehmen, die, wie unter den Randnummern (52) bis (55) erläutert, aufgrund der Einstellung ihrer Produktion in der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden.

(57)

Die Gesamtproduktion der verbliebenen zehn Hersteller, die als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet wird, wurde auf 168 Mio. Stück (für den UZ) geschätzt.

3.2   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(58)

Aus Randnummer (57) ergibt sich, dass die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung von den zehn Herstellern gebildet wurde, deren Gesamtproduktion auf 168 Mio. Stück geschätzt wurde.

(59)

Darüber hinaus geht aus Randnummer (28) und den nachfolgenden Randnummern hervor, dass Manufacturing Advanced Media („MAM-E“) der einzige Gemeinschaftshersteller war, der bei der Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete.

(60)

Die gesamte Produktion dieses Unternehmen belief sich auf über 50 % der Gemeinschaftsproduktion. Dieses Unternehmen bildet daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

3.3   Gemeinschaftsverbrauch

3.3.1   Vorbemerkungen

3.3.1.1   Einfuhrdaten

(61)

Eurostat-Daten über Einfuhren von CD-R beziehen sich auf den KN-Code 8523 90 00. Demselben KN-Code werden indessen auch andere Aufzeichnungsmedien wie beispielsweise DVD-R oder CD-Rom zugeordnet. Ferner werden die Einfuhren unter KN-Code 8523 90 00 in Kilogramm ausgewiesen, während CD-R von allen interessierten Parteien sowohl in der Produktion als auch im Verkauf in Stück angegeben werden. In diesem Fall sind Eurostat-Daten daher ohne weitere Aufschlüsselung nicht als zuverlässige Datenquelle anzusehen.

(62)

Aus diesem Grund wurden die Angaben mittels einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode weiter aufgeschlüsselt und mit Zahlen ergänzt, die während der Untersuchung erhoben wurden, wie Angaben der Ausführer und Daten aus anderen Quellen, um sicherzustellen, dass die Zahlen möglichst vollständig und genau sind.

3.3.1.2   Angaben über die Gemeinschaftsproduktion

(63)

Die Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammen aus den überprüften Fragebogen des einzigen kooperierenden Gemeinschaftsherstellers, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet. Weitere Informationen über die Gemeinschaftsproduktion wurden dem Antrag sowie den Fragebogen der Unternehmen entnommen, die aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen wurden.

3.3.2   Verbrauch

(64)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand folgender Größen ermittelt:

Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß den in Stückzahlen umgerechneten Eurostat-Daten

überprüfte Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt

Gesamtverkäufe weiterer kooperierender Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt

geschätzte Gesamtverkäufe weiterer noch produzierender kooperierender Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(65)

Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs wie folgt dar:

Verbrauch

2002

2003

2004

UZ

Mio. Stück

3 580

3 738

3 527

3 488

Index: (2002 = 100)

100

104

99

97

(66)

Im Bezugszeitraum sank der Gemeinschaftsverbrauch um 3 %. Seinen Höchststand erreichte der Verbrauch im Jahr 2003. Danach ging er um 7 Prozentpunkte zurück.

3.4   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.4.1   Kumulative Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(67)

Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Nach den Vorgaben dieses Artikels werden die Auswirkungen der Einfuhren aus mehr als einem Land, sofern sie gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass:

ie ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz übersteigt,

das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(68)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die für jedes betroffene Land ermittelten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen der betroffenen Ware und der verkauften gleichartigen Ware der Gemeinschaft ähnlich waren; dies geht daraus hervor, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten CD-R in jeder Hinsicht gleich waren: sie sind austauschbar und werden in der Gemeinschaft über vergleichbare Absatzkanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vermarktet, d. h. sie konkurrieren miteinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten CD-R. Das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land lag über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung genannten Schwelle von 1 % Marktanteil. Die Einfuhrpreise der betroffenen Ware aus allen betroffenen Ländern wiesen über den Bezugszeitraum eine ähnliche rückläufige Entwicklung auf. Außerdem waren die Verwender (Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler) dieselben. Mithin wurde der Schluss gezogen, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung angemessen ist.

3.4.2   Einfuhrvolumen und Marktanteil der betroffenen Länder

(69)

Ausgehend von den Eurostat-Daten stellt sich die Entwicklung der Einfuhrvolumen im Bezugszeitraum wie folgt dar:

Mio. Stück

2002

2003

2004

UZ

Hongkong

146

250

262

274

Index: (2002 = 100)

100

171

179

188

Marktanteil

4 %

7 %

7 %

8 %

VR China

480

930

1 077

1 128

Index: (2002 = 100)

100

194

224

235

Marktanteil

13 %

25 %

30 %

32 %

Malaysia

148

324

312

277

Index: (2002 = 100)

100

219

210

188

Marktanteil

4 %

8 %

9 %

8 %

Betroffene Länder

774

1 504

1 651

1 679

Index: (2002 = 100)

100

194

213

217

Marktanteil

21 %

40 %

46 %

48 %

(70)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie ihre Marktanteile haben während des Bezugszeitraums kontinuierlich zugenommen. Der Marktanteil hat sich zwischen dem ersten Jahr des Bezugszeitraums und dem UZ mehr als verdoppelt (von 21 % auf 48 %).

3.4.3   Durchschnittspreise und Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(71)

Die Durchschnittspreise und die Unterbietungsspanne gegenüber den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den UZ wurden auf der Grundlage der bei den kooperierenden Ausführern erhobenen Informationen ermittelt.

 

Durchschnittliche Unterbietungsspanne

Hongkong

69,7 %

VR China

43,9 %

Malaysia

0 %

(72)

Die Einfuhren aus Hongkong und der VR China unterboten also die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 69,7 % bzw. 43,9 %, während für Malaysia keine Preisunterbietung festgestellt wurde.

3.5   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(73)

In der Untersuchung wurde eine bedeutende Schädigung des einzigen Gemeinschaftsherstellers, der gleichzeitig den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet, festgestellt. Angesichts nachstehender Schlussfolgerungen ist eine nähere Ausführung dieser Feststellungen nicht erforderlich.

4.   SCHADENSURSACHE

4.1   Vorbemerkungen

(74)

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

4.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(75)

Aus der Tabelle unter Randnummer (69) geht hervor, dass das Volumen der Einfuhren aus der VR China, Malaysia und Hongkong im Bezugszeitraum um 117 % zunahm, was zu einem Anstieg des Marktanteils von 21 % im Jahr 2002 auf 48 % im UZ führte.

(76)

Unter Randnummer (72) wurde bereits festgestellt, dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Hongkong die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 43,9 % bzw. 69,7 % unterboten, während für Malaysia keine Preisunterbietung ermittelt wurde.

(77)

Unter Randnummer (73) wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten hatte und dass die Schädigung mit dem gestiegenen Einfuhrvolumen an gedumpten Waren aus den betroffenen Ländern zeitlich zusammenfiel.

(78)

Aus der zeitlichen Übereinstimmung zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren mit dieser Situation in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

4.3   Auswirkungen anderer Faktoren

4.3.1   Einfuhren aus anderen Drittländern

(79)

Angeblich wurde die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft teilweise durch Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurde das Gesamtvolumen der Einfuhren aus anderen Drittländern anhand von Eurostat-Daten ermittelt, die mit Hilfe der unter Randnummer (62) erwähnten Methode aufgeschlüsselt wurden:

Mio. Stück

2002

2003

2004

UZ

Drittland: Indien

712

1 143

1 207

1 124

Index: (2002 = 100)

100

160

169

158

Marktanteil

20 %

31 %

34 %

32 %

Drittland: Taiwan

1 206

163

89

53

Index: (2002 = 100)

100

13

7

4

Marktanteil

33 %

4 %

2 %

1 %

Andere Drittländer

514

423

39

129

Index: (2002 = 100)

100

82

7

25

Marktanteil

14 %

11 %

1 %

4 %

Drittländer insgesamt

2 432

1 729

1 335

1 306

Index: (2002 = 100)

100

71

55

54

Marktanteil

67 %

46 %

37 %

37 %

(80)

Aus obiger Tabelle geht hervor, dass das Gesamtvolumen der Einfuhren aus anderen Drittländern von 67 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf 37 % oder, anders ausgedrückt, um 30 Prozentpunkte zurückging. In den einzelnen ausführenden Drittländern wurden jedoch unterschiedliche Entwicklungen ausgemacht, die eine genauere individuelle Analyse der größten dieser Länder, Taiwan und Indien, rechtfertigen.

(81)

Zu diesem Zweck wurden die Importdaten für Taiwan und Indien ebenfalls mit den Angaben der kooperierenden Einführer abgeglichen.

4.3.1.1   Taiwan

(82)

Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen waren auf dem Gemeinschaftsmarkt fast keine Einfuhren aus Taiwan mehr zu verzeichnen. Angaben im Antrag zufolge verlagerten die taiwanesischen ausführenden Hersteller nach der Einführung der Maßnahmen im Dezember 2001 offensichtlich einige ihrer Produktionslinien in andere Länder, darunter auch die VR China.

(83)

Damit ließe sich der Rückgang der Einfuhren aus Taiwan und die entsprechende Zunahme der Einfuhren aus der VR China erklären.

4.3.1.2   Indien

(84)

Bekanntlich wurde eine Antidumpinguntersuchung über die Einfuhren von CD-R aus Indien im Mai 2003 eingestellt, da kein Dumping festgestellt wurde. Dagegen wurde nach einem Antisubventionsverfahren gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien ein Ausgleichszoll von 7,3 % eingeführt.

(85)

Dennoch stiegen die Einfuhren aus Indien zwischen 2002 und 2004 beträchtlich an, und ihr Marktanteil vergrößerte sich von 20 % auf 34 %. Während des UZ ging der Marktanteil leicht zurück. Gleichwohl spielen Einfuhren aus Indien auf dem gemeinschaftlichen CD-R-Markt immer noch eine große Rolle.

(86)

Den Angaben der kooperierenden Einführer zufolge beträgt der Durchschnittspreis für Einfuhren aus Indien 0,127 EUR/Stück (DDP). Der Vergleich des Preises der Einfuhren aus Indien mit dem Preis, zu dem dieselben kooperierenden Einführer die betroffene Ware aus der VR China bezogen, zeigt, dass sich die Einfuhren aus Indien auf dem gleichen Preisniveau bewegen wie die Einfuhren aus der VR China. Mithin kann für die Einfuhren aus Indien im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gleiche Preisunterbietungsspanne wie für die VR China festgestellt werden (43,9 %); es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus Indien zu der schwierigen finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

4.3.2   Rückgang des Gesamtverbrauchs

(87)

Wie unter Randnummer (66) bereits gesagt ist der Verbrauch von CD-R seit 2003 um 7 % zurückgegangen. Es wurde geprüft, ob dieser Rückgang einer der Gründe für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnte. Zu diesem Zweck wurde die Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs verglichen.

(88)

Es wurde festgestellt, dass die negative Entwicklung bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der insgesamt rückläufigen Entwicklung beim Verbrauch zusammenfällt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang des Verbrauchs zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

4.3.3   Spezielle Abgaben

(89)

In vielen Mitgliedstaaten wird auf den Verkauf von CD-R (wie auch auf andere Aufzeichnungsmedien) eine spezielle Abgabe erhoben, die im Einzelhandelspreis enthalten ist. Es wurde vorgebracht, dass diese spezielle Abgabe zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Da sie jedoch in gleicher Höhe auf die Verkäufe sowohl von eingeführten CD-R als auch von in der Gemeinschaft hergestellten CD-R erhoben wird, ist sie als neutraler Faktor zu betrachten.

(90)

Gleichwohl ist die Situation in Bezug auf diese Abgabe in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich: während im Vereinigten Königreich und Luxemburg überhaupt keine solche Abgabe erhoben wird, schwankt sie in den übrigen Ländern zwischen 0,29 EUR/Stück (Italien) und 0,52 EUR/Stück (Frankreich). Dies sollte dem durchschnittlichen Preis (DDP) von 0,12 EUR/Stück für Einfuhren aus Indien und der VR China während des Bezugszeitraums gegenübergestellt werden. Im Rahmen des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dürfte dies zu einer größeren Umleitung der Handelsströme zu Lasten der Einzelhändler geführt haben, die in Mitgliedstaaten mit einer hohen Abgabe ansässig sind. Tatsächlich weisen die Verkaufszahlen der Gemeinschaftshersteller für CD-R beträchtliche Verkäufe an Einzelhändler/Internetshops in Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Abgabe aus, wobei ein erheblicher Teil offensichtlich auch in den grenzüberschreitenden Handel geht.

(91)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Mitgliedstaat mit der höchsten Abgabe angesiedelt ist, wurde von einigen interessierten Parteien vorgebracht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch den negativen Effekt dieser Abgabe auf den Verbrauch verursacht wurde, und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, die daraus resultierenden Verluste durch Verkaufsgewinne in anderen Mitgliedstaaten auszugleichen.

(92)

Einer der antragstellenden Gemeinschaftshersteller, der in der Folge aus der Definition ausgeschlossen wurde, zweifelte im März 2005 die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe als solche an und stellte fest, dass sie den Einbruch der Verkaufspreise verursacht habe. Dies bestätigt, dass sich die Abgaben auf die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller auswirkten.

(93)

Wie unter Randnummer (65) erwähnt, ging der Verbrauch von CD-R in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums um 3 % zurück. Unter Randnummer (88) wurde festgestellt, dass die negative Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit der negativen Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs zusammenfällt. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass die spezielle Abgabe einen spezifischen und messbaren Effekt auf die Gemeinschaftsverkäufe insgesamt hatte (d. h. zusätzlich zu der Beeinträchtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs), es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese spezielle Abgabe den Verbrauch beeinträchtigt hat, vor allem in den Ländern, in denen sie einen erheblichen Anteil am Einzelhandelspreis hat.

4.3.4   Lizenzgebühren

(94)

Angeblich ist die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Lizenzgebühren zurückzuführen, die dem Lizenzinhaber, Royal Philips Electronic Corporations, pro hergestellter CD-R zu zahlen sind, da dies eine Kostensteigerung bewirke, die die eingeführten Waren nicht tragen müssten und die nicht an die Verbraucher weitergegeben werden könne.

(95)

Das Herstellungsverfahren für CD-R ist patentiert. Patentinhaber sind Sony Corporation, Taiyo Yuden und Royal Philips Electronics Corporation. Letzteres Unternehmen ist von den anderen beiden bevollmächtigt, Lizenzen zu vergeben („CD-R Disc Patent License Agreement (Joint)“) und die Lizenzgebühren aus allen etwaigen Lizenzvereinbarungen einzuziehen. Diese Lizenzgebühren belaufen sich normalerweise auf rund 0,05 EUR/Stück (0,06 USD).

(96)

Die Höhe dieser Lizenzgebühr erscheint im Vergleich zum durchschnittlichen Verkaufspreis während des Untersuchungszeitraums tatsächlich recht hoch (30 %).

(97)

Gleichwohl ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Philips zwar eine Lizenzvereinbarung geschlossen hatte, sich aber offensichtlich geweigert hatte, Lizenzgebühren in der in der Vereinbarung festgelegten Höhe zu zahlen. Aus diesem Grund trat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Federation of Interested Parties in fair Competition in the Optical Media sector (FIPCOM, Interessenvereinigung europäischer CD-R-Hersteller) bei, die im Februar 2006 mit Royal Philips Electronics Corporations eine niedrigere Lizenzgebühr vereinbarte. Gleichwohl hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die fälligen Lizenzgebühren bis Mai 2006 noch nicht bezahlt.

(98)

Es kann der Schluss gezogen werden, dass, hätte der Wirtschaftszweig die nach der von ihm unterzeichneten Lizenzvereinbarung geschuldeten Lizenzgebühren bezahlt, dies sehr wohl zu der negativen finanziellen Leistung hätte beitragen können, sofern er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Kosten an die Verbraucher weiterzugeben. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht zahlte, konnten die Lizenzgebühren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen.

4.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(99)

Obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass es eine Verbindung zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gibt. Ferner wurde der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erheblichem Umfang auf Einfuhren aus anderen Drittländern (in erster Linie Einfuhren aus Indien) und auf den Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs insgesamt zurückgeführt werden könnte.

(100)

Diese Faktoren haben erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen und dadurch den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stark abgeschwächt, auch wenn sie ihn offensichtlich nicht vollständig widerlegen können.

5.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(101)

Es wurde außerdem geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck stützte sich die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler, der Vertriebsgesellschaften, der Einzelhändler und der Verwender (Verbände sowie Endverbraucher).

(102)

Die Kommission forderte eine große Zahl interessierter Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben. Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden Vertreter aller größeren Marken auf dem Markt, wie Verbatim, Maxell, Philips, TDK und Sony, sowie einige repräsentative Einzelhändler wie Carrefour, Tesco und die Metro-Gruppe, einschließlich Media-Saturn, Fnac und El Corte Inglès gehört. Alle Einführer, Vertriebsgesellschaften, Groß- oder Einzelhändler sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

(103)

Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan (und von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien) hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie er in diesem Verfahren definiert wurde, einen Marktanteil von 2 %. Angesichts dieses geringen Marktanteils wird angenommen, dass selbst bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage wäre, seine Preise auf ein hinreichendes Niveau anzuheben.

(104)

Der Antragsteller brachte vor, dass die unter Randnummer (103) geschilderten negativen Aussichten der Argumentation in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan widersprachen.

(105)

Im Vergleich zu der Situation im Jahr 2000, dem Untersuchungszeitraum für das Antidumpingverfahren, das zur Verabschiedung der Ratsverordnung (EG) Nr. 1050/2002 führte, sind zwei bedeutende Veränderungen eingetreten:

Während in der früheren Untersuchung der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (bestehend aus 9 Unternehmen) 12,6 % betrug, lag er in dieser Untersuchung bei lediglich 2 % und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestand aus einem einzigen Unternehmen. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur noch ein Sechstel des Marktanteils des Jahres 2000 hält und nach dem Ausschluss einer Reihe von Gemeinschaftsherstellern, die selbst Waren eingeführt haben, nur noch aus einem Unternehmen besteht, ist die negativere Einschätzung der Aussichten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Untersuchung durchaus gerechtfertigt.

Mit Ende des UZ hat die betroffene Ware ein fortgeschrittenes Stadium in ihrem Lebenszyklus erreicht und wird auf Einzelhandelsebene als Grunderzeugnis betrachtet. Dies bestätigten die bei der Untersuchung kooperierenden Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler. Wie unter Randnummer (65) bereits erwähnt, ging der Verbrauch von CD-R seit 2003 um 7 Prozentpunkte zurück, da alternative Speichermedien (Harddisks, USB-Sticks, Mp3-Player usw.) für den Endverbraucher billiger und attraktiver geworden sind. Die technische Entwicklung auf dem Markt der Speichermedien schreitet schnell voran, und die neuen Speichermedien bieten gegenüber den CD-R den Vorteil einer größeren Speicherkapazität, im Falle der Memory-Sticks noch kombiniert mit geringer Größe.

(106)

Angesichts dieser veränderten Umstände spricht gemäß der Grundverordnung nichts dagegen, die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dieser Untersuchung anders zu beurteilen als in der Argumentation der Ratsverordnung (EG) Nr. 1050/2002.

(107)

Der Antragsteller machte ferner geltend, dass einige der nicht kooperierenden Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ende des UZ eingestellt haben, bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Produktion wieder aufnehmen könnten. Da diese nicht kooperierenden Hersteller diese Mutmaßungen nicht bestätigten und auch keine anderen Beweise vorliegen, die eine solche Annahme untermauerten, muss dieser Einwand zurückgewiesen werden. Ferner ist zu bedenken, dass, selbst wenn diese Unternehmen ihre Produktion wieder aufnehmen sollten, das Produktionsvolumen im Vergleich zu den Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich eher gering wäre.

(108)

Mehrere Parteien argumentierten, dass bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen die daraus entstehenden Kosten von einem oder mehreren Gliedern der Vertriebskette getragen werden müssten (was deren Gewinnspanne erheblich schmälern würde) oder an die Verbraucher weitergegeben (was möglicherweise den Gesamtabsatz an CD-R beeinträchtigen würde) oder aber auf beide verteilt würden.

(109)

Die Reaktion der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler auf die Kostensteigerung infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen hinge von der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten ab. In einigen Mitgliedstaaten wird die Nachfrage nach CD-R bereits durch die bereits erwähnten speziellen Abgaben auf Aufzeichnungsmedien (die die Einzelhandelspreise erheblich erhöhen) beeinträchtigt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht bereit sein wird, als Folge des Antidumpingzolls einen noch höheren als den ohnehin schon als hoch empfundenen Preis zu zahlen. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher noch stärker auf andere Speichermedien umsteigen, wie beispielsweise Festplatten oder Memory-Sticks, müssten die Gesamtkosten der Maßnahmen daher von der Vertriebskette getragen werden. Da die Gewinnspanne der Einführer/Großhändler in diesen Ländern schätzungsweise bei rund 4 % liegt, würde die Einführung eines Antidumpingzolls eine ohnehin schon geringe Spanne noch deutlich schmälern.

(110)

Umgekehrt würde in den Mitgliedstaaten, in denen diese spezielle Abgabe sehr niedrig ist oder gar nicht erhoben wird, wahrscheinlich ein Großteil der Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben. Der relative Effekt der Antidumpingmaßnahmen wäre daher in diesen Ländern am größten, da der Preisanstieg relativ gesehen höher ausfallen würde. Im Gegenzug könnte der Absatz weiter zurückgehen, da der Verbraucher einen Grund hätte, auf Ersatzprodukte auszuweichen.

(111)

Die Preisstrategie der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler wird demnach je nach Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren. Gleichwohl ist klar, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf alle nachteilig auswirken würde, sei es durch sinkende Gewinnspannen oder durch sinkende Verkaufsmengen. Wird die durch die Antidumpingmaßnahmen verursachte Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben, wird auch dieser von den Maßnahmen getroffen.

(112)

Es wurde ferner argumentiert, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das Ergebnis einer missbräuchlichen Preispolitik einiger marktbeherrschender ausführender Hersteller sei, die mittels unter den Kosten liegender Preise verhindert hätten, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Markt hätte etablieren können.

(113)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es im Rahmen der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln keinen Beschluss und keine Untersuchung bezüglich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gibt; auch hat der Antragsteller nicht auf einen diesbezüglichen Beschluss im Rahmen nationaler Wettbewerbsregeln hingewiesen. Zum zweiten ergab die Untersuchung, dass auf dem sachlich relevanten Markt in Europa und weltweit eine Vielzahl von Akteuren präsent ist. Im Laufe der Untersuchung konnte nicht nachgewiesen werden, dass irgendeiner dieser Wirtschaftsteilnehmer, allein oder zusammen mit anderen, einen Marktanteil hielte, der groß genug wäre, um ihn als marktbeherrschende Stellung anzusehen. Noch verfügt keines dieser Unternehmen nachweislich über die wirtschaftliche Macht, um einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern.

(114)

Schließlich gibt es bei den betroffenen Ausführern keinen Hinweis auf signifikante Verluste, die darauf schließen ließen, dass sie ihre Ware unter den Gestehungskosten verkauft haben. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(115)

Laut Artikel 21 der Grundverordnung muss zwar der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden, doch ist diese Bestimmung, wie in dem Artikel festgelegt, vor dem Hintergrund der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses zu sehen. Dementsprechend müssen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen und des Verzichts auf Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien untersucht und gegeneinander abgewogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf dem Weltmarkt und in gewissem Umfang auch auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Reihe sonstiger Ausführer und Hersteller konkurrieren. Auch mittelfristig ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von etwaigen Maßnahmen in vollem Umfang profitieren könnte, da davon auszugehen ist, dass andere Drittländer ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt erheblich ausbauen würden.

5.1   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(116)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass einerseits die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich äußerst negativ auf Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucher der betroffenen Ware auswirken würde und dass andererseits der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich keine großen Vorteile daraus ziehen könnte. Nach Auffassung der Kommission wäre die Einführung von Maßnahmen daher unverhältnismäßig und würde dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen.

6.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(117)

Angesichts der Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft sollte das Verfahren betreffend Einfuhren von CD-R aus den betroffenen Ländern eingestellt werden.

(118)

Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Der Antragsteller machte seinen Standpunkt deutlich, der jedoch die Kommission nicht dazu veranlassen konnte, die obigen Schlussfolgerungen zu ändern.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia, die unter KN-Code ex 8523 90 10 (KN-Code seit 1. Januar 2006) eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 192 vom 6.8.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2.

(4)  ABl. L 138 vom 5.6.2003, S.1.