ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1562/2006 DES RATES
vom 5. Oktober 2006
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 des Rates (2) hat die Gemeinschaft das Abkommen mit der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen genehmigt. Die Parteien haben Verhandlungen geführt, um jenes Abkommen durch ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zu ersetzen. |
(2) |
Infolge jener Verhandlungen wurde im März 2005 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert. |
(3) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen sieht eine verbesserte wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von betrieblichen Partnerschaften vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern. |
(4) |
Dieses Abkommen sollte genehmigt werden. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 wird infolge des Inkrafttretens des neuen Abkommens obsolet. Sie sollte daher aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen(en) zu benennen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. RAJAMÄKI
(1) Stellungnahme vom 6. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 160 vom 20.6.1987, S. 1.
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REPUBLIK SEYCHELLEN,
nachstehend „Seychellen“ genannt,
im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Seychellen, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit in Form von Initiativen und Maßnahmen stattfinden muss, die, ob sie nun gemeinsam oder allein durchgeführt werden, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und die Synergie der Anstrengungen gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, sektorbezogene fischereipolitische Maßnahmen für die Seychellen festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Seychellen und für die von der Gemeinschaft erbrachte Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Gewässern der Seychellen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die seychellische Fischwirtschaft zu fördern; |
— |
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Gewässern der Seychellen haben; |
— |
die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Gewässern der Seychellen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; |
— |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
a) |
„seychellische Behörden“: die Fischereibehörde der Seychellen; |
b) |
„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; |
c) |
„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
d) |
„gemischte Gesellschaft“: ein in den Seychellen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; |
e) |
„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Seychellen zusammensetzt, und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Seychellen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine sektorbezogene Fischereipolitik für die Gewässer der Seychellen festzulegen und durchzuführen; zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich hiermit, keine Maßnahmen auf diesem Gebiet zu beschließen, ohne einander zuvor zu konsultieren.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
(5) Insbesondere erfolgt die Beschäftigung seychellischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Artikel 4
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Die Gemeinschaft und die Seychellen beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in den Gewässern der Seychellen; zu diesem Zweck werden jährlich wissenschaftliche Sitzungen abgehalten, die abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Seychellen stattfinden.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischbeständen in den Gewässern der Seychellen
(1) Die Seychellen verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen der Seychellen. Die Behörden der Seychellen notifizieren der Kommission jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften.
(3) Die Seychellen übernehmen die Verantwortung für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden der Seychellen zusammen.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Seychellen geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Die Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft zahlt den Seychellen eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die miteinander verbunden sind:
a) |
Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten der Seychellen und |
b) |
Fördermitteln der Gemeinschaft zur Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Seychellen. |
(2) Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Komponente der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der Fischereipolitik der Seychellen gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik zu verwirklichen sind.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:
a) |
Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen. |
b) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird. |
c) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. |
d) |
Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in den Seychellen werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. |
e) |
Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. |
f) |
Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der hierfür eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Errichtung gemischter Gesellschaften in den Seychellen und die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften erfolgen unter strikter Einhaltung der seychellischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2 einschließlich Bewertung der Umsetzung der Programmplanung; |
b) |
Gewährleistung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
c) |
als Forum zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zu dienen, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; |
d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Seychellen zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Seychellen.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Artikel 12
Kündigung
(1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Übermittlung der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Parteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt
Artikel 13
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteile des Abkommens.
Artikel 15
Aufhebung und Übergangsregelung
(1) Das 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen geschlossene Abkommen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen wird durch das vorliegende Abkommen am Tag seines Inkrafttretens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
(2) Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 bleibt jedoch während des in Artikel 1 jenes Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft; es ist Bestandteil des vorliegenden Abkommens.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1563/2006 DES RATES
vom 5. Oktober 2006
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 (2) hat der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren genehmigt. Die beiden Vertragsparteien haben Verhandlungen aufgenommen, um das Abkommen gemäß dessen Bestimmungen durch ein neues, partnerschaftliches Fischereiabkommen zu ersetzen. |
(2) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 24. November 2004 ein neues Abkommen paraphiert. |
(3) |
Dieses Abkommen sieht die Intensivierung der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von betrieblichen Partnerschaften vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern. |
(4) |
Dieses Abkommen sollte genehmigt werden. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 wird infolge des Inkrafttretens des neuen Abkommens obsolet und sollte aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen(en) zu benennen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. RAJAMÄKI
(1) Stellungnahme vom 6. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 18.
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE UNION DER KOMOREN,
nachstehend „Komoren“ genannt,
nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Komoren, insbe¬sondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und die Synergie der Anstrengungen gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, sektorbezogene fischereipolitische Maßnahmen für die Komoren festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Komoren und für die von der Gemeinschaft erbrachte Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Hinblick auf die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern der Komoren, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die komorische Fischwirtschaft zu fördern; |
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die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Gewässern der Komoren haben; |
— |
die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Gewässern der Komoren, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; |
— |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
a) |
„komorische Behörden“: das Fischereiministerium der Komoren; |
b) |
„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; |
c) |
„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
d) |
„gemischte Gesellschaft“: ein auf den Komoren von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; |
e) |
„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Komoren zusammensetzt, dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Komoren nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.
(2) Unbeschadet der Ausübung der Hoheitsgewalt der Komoren über die komorischen Gewässer arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine sektorbezogene Fischereipolitik für die Gewässer der Komoren festzulegen und durchzuführen; zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich, keine Maßnahmen in diesem Gebiet zu beschließen, ohne einander zuvor zu konsultieren.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
(5) Insbesondere erfolgt die Beschäftigung komorischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in den komorischen Gewässern.
(2) Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der IOTC zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischbeständen in den komorischen Gewässern
(1) Die Komoren verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften der Komoren: Die komorischen Behörden notifizieren der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften.
(3) Die Vertragsparteien übernehmen die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen komorischen Behörden zusammen.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Komoren geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Die Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den komorischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
Die Gemeinschaft gewährt den Komoren eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
a) |
Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten der Komoren und |
b) |
Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den komorischen Gewässern. |
c) |
Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der komorischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik zu verwirklichen sind. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Festlegung und Koordinierung der hierfür eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf gemischte Gesellschaften und die Errichtung solcher Gesellschaften auf den Komoren erfolgen unter strikter Einhaltung der komorischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Buchstabe b einschließlich Bewertung der Umsetzung der Programmplanung; |
b) |
Gewährleistung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
c) |
Als Forum zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zu dienen, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; |
d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Komoren zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Parteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Der Ausschuss tritt innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten eines jeden Protokolls zusammen, um die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen festzulegen. Zu diesem Zweck erstellt er für den Geltungszeitraum eines jeden Protokolls einen Aktionsplan, in dem die geplanten Maßnahmen genau festgelegt sind, und dem ein Zeitplan für jenen Geltungszeitraum angefügt ist.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Komoren.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten es verlängert sich um jeweils sieben Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Artikel 12
Kündigung
(1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 13
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 15
Aufhebung und Übergangsregelung
Das am 20. Juli 1988 in Kraft getretene Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Das Protokoll zur Festlegung der Fischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 bleibt jedoch während des in Artikel 1 Absatz 1 jenes Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft; es ist Bestandteil des vorliegenden Abkommens.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
70,9 |
096 |
36,7 |
|
204 |
41,3 |
|
999 |
49,6 |
|
0707 00 05 |
052 |
111,8 |
096 |
30,8 |
|
999 |
71,3 |
|
0709 90 70 |
052 |
100,9 |
204 |
51,8 |
|
999 |
76,4 |
|
0805 50 10 |
052 |
63,6 |
388 |
66,0 |
|
524 |
57,9 |
|
528 |
58,6 |
|
999 |
61,5 |
|
0806 10 10 |
052 |
95,7 |
066 |
54,3 |
|
400 |
172,2 |
|
999 |
107,4 |
|
0808 10 80 |
388 |
82,4 |
400 |
104,0 |
|
404 |
100,0 |
|
800 |
148,2 |
|
804 |
140,1 |
|
999 |
114,9 |
|
0808 20 50 |
052 |
114,0 |
388 |
102,9 |
|
720 |
57,7 |
|
999 |
91,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1565/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Erteilung der in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (3),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (4), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Einfuhrlizenzanträgen stattgegeben werden kann. |
(2) |
Eine Prüfung der Mengen, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der Tranche für Oktober 2006 gestellt worden sind, hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen gegebenenfalls nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen sowie die endgültigen Prozentsätze der Verwendung im Laufe des Jahres 2006 für jedes Kontingent mitzuteilen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen gegebenenfalls unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.
(2) Die endgültigen Prozentsätze der Verwendung im Laufe des Jahres 2006 für jedes betreffende Kontingent sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).
(2) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(3) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(4) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2120/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 22).
ANHANG
Auf die für die Tranche des Monats Oktober 2006 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze für die mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 eröffneten Zollkontingente für Reis und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2006
Ursprung/Erzeugnis |
Laufende Nr. |
Verringerungssatz |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2006 |
||||
AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
09.4187 |
0 (1) |
80,35 |
||||
AKP (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
09.4188 |
0 (1) |
22,76 |
||||
ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
|||||||
|
09.4189 |
0 (1) |
40,32 |
||||
|
09.4190 |
0 (1) |
0 |
||||
AKP/ÜLG (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
09.4191 |
0 (1) |
26,72 |
(1) Lizenzerteilung für die beantragte Menge.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1566/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen. |
(5) |
Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 20. Oktober 2006 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
21,67 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
21,67 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
21,67 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
21,67 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2356 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,56 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,56 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,56 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2356 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1567/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen. |
(5) |
Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 20. Oktober 2006 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
23,56 |
|||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
23,56 |
|||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2356 |
|||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
23,56 |
|||
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2356 |
|||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2356 |
|||
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2356 (2) |
|||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
23,56 |
|||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2356 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1568/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 19. Oktober 2006 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 19. Oktober 2006 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 28,558 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1569/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(4) |
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist. |
(5) |
Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(6) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen. |
(7) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. |
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Oktober 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||||||||||
1102 20 10 9200 (1) |
C13 |
EUR/t |
5,63 |
|||||||||||||||
1102 20 10 9400 (1) |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1102 20 90 9200 (1) |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1102 90 10 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1102 90 10 9900 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1102 90 30 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 19 40 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 13 10 9100 (1) |
C13 |
EUR/t |
7,24 |
|||||||||||||||
1103 13 10 9300 (1) |
C13 |
EUR/t |
5,63 |
|||||||||||||||
1103 13 10 9500 (1) |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1103 13 90 9100 (1) |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1103 19 10 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 19 30 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 20 60 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 20 20 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 19 69 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 12 90 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 12 90 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 19 10 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 19 50 9110 |
C13 |
EUR/t |
6,43 |
|||||||||||||||
1104 19 50 9130 |
C13 |
EUR/t |
5,23 |
|||||||||||||||
1104 29 01 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 03 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 05 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 05 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 22 20 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 22 30 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 23 10 9100 |
C13 |
EUR/t |
6,03 |
|||||||||||||||
1104 23 10 9300 |
C13 |
EUR/t |
4,62 |
|||||||||||||||
1104 29 11 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 51 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 55 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 30 10 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 30 90 9000 |
C13 |
EUR/t |
1,01 |
|||||||||||||||
1107 10 11 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1107 10 91 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 11 00 9200 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 11 00 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 12 00 9200 |
C13 |
EUR/t |
6,43 |
|||||||||||||||
1108 12 00 9300 |
C13 |
EUR/t |
6,43 |
|||||||||||||||
1108 13 00 9200 |
C13 |
EUR/t |
6,43 |
|||||||||||||||
1108 13 00 9300 |
C13 |
EUR/t |
6,43 |
|||||||||||||||
1108 19 10 9200 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 19 10 9300 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1109 00 00 9100 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1702 30 51 9000 (2) |
C13 |
EUR/t |
6,30 |
|||||||||||||||
1702 30 59 9000 (2) |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1702 30 91 9000 |
C13 |
EUR/t |
6,30 |
|||||||||||||||
1702 30 99 9000 |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1702 40 90 9000 |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1702 90 50 9100 |
C13 |
EUR/t |
6,30 |
|||||||||||||||
1702 90 50 9900 |
C13 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
1702 90 75 9000 |
C13 |
EUR/t |
6,60 |
|||||||||||||||
1702 90 79 9000 |
C13 |
EUR/t |
4,58 |
|||||||||||||||
2106 90 55 9000 |
C14 |
EUR/t |
4,82 |
|||||||||||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
|
(1) Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.
(2) Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
C10 |
: |
Alle Bestimmungen. |
C11 |
: |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien. |
C12 |
: |
Alle Bestimmungen außer Rumänien. |
C13 |
: |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien. |
C14 |
: |
Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien. |
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1570/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(5) |
Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. |
(6) |
Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. |
(7) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen. |
(8) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).
(3) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).
(4) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.
(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 20. Oktober 2006 geltende Erstattungssätze (1)
(EUR/100 kg) |
|||
KN-Code |
Bezeichnung der Erzeugnisse (2) |
Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1001 10 00 |
Hartweizen: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
— |
— |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1002 00 00 |
Roggen |
— |
— |
1003 00 90 |
Gerste: |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1004 00 00 |
Hafer |
— |
— |
1005 90 00 |
Mais, verwendet in Form von: |
|
|
– Stärke: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
0,308 |
0,308 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
0,402 |
0,402 |
|
– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5): |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
0,207 |
0,207 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
0,302 |
0,302 |
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) |
0,402 |
0,402 |
|
Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: |
|
|
|
– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3): |
0,402 |
0,402 |
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
0,402 |
0,402 |
|
ex 1006 30 |
Vollständig geschliffener Reis: |
|
|
– rundkörniger Reis |
— |
— |
|
– mittelkörniger Reis |
— |
— |
|
– langkörniger Reis |
— |
— |
|
1006 40 00 |
Bruchreis |
— |
— |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat |
— |
— |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
(2) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.
(3) Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.
(4) Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).
(5) Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1571/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2006 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.
(4) ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 26.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 20. Oktober 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
23,66 |
4,47 |
1701 11 90 (1) |
23,66 |
9,70 |
1701 12 10 (1) |
23,66 |
4,28 |
1701 12 90 (1) |
23,66 |
9,27 |
1701 91 00 (2) |
32,66 |
8,90 |
1701 99 10 (2) |
32,66 |
4,54 |
1701 99 90 (2) |
32,66 |
4,54 |
1702 90 99 (3) |
0,33 |
0,33 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1572/2006 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Bedingungen für die Getreideangebote an die Interventionsstellen und für die Übernahme durch diese müssen in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein, damit jede Diskriminierung zwischen Erzeugern vermieden wird. Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (2) sieht nicht ausdrücklich eine Frist für die Übernahme des zur Intervention angebotenen Getreides vor. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es angebracht, diese Frist zu präzisieren. |
(2) |
Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Hier ist der neuen Situation im Interventionsbereich, vor allem im Zusammenhang mit der langfristigen Lagerung bestimmter Getreidearten und ihrer Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse, Rechnung zu tragen. |
(3) |
Damit die Interventionserzeugnisse im Hinblick auf die Qualitätsverminderung und die spätere Verwendung weniger empfindlich sind, müssen daher die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 vorgesehenen Qualitätskriterien für Mais verschärft werden. Zu diesem Zweck sind der Feuchtigkeitshöchstgehalt sowie der Höchstanteil an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern zu verringern. Unter Berücksichtigung der agronomischen Ähnlichkeiten von Sorghum und Mais müssen in dem Bemühen um Kohärenz entsprechende Maßnahmen für Sorghum vorgesehen werden. Des Weiteren ist aus Gründen der Kohärenz mit anderen für die Interventionsregelung in Betracht kommenden Getreidearten das Mindesteigengewicht für Mais als neues Kriterium einzuführen. |
(4) |
Daher sind auch die Skalen der Zu- und Abschläge für Mais und Sorghum in den Tabellen I, II und III des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 zu ändern. |
(5) |
Damit ein wöchentlicher statistischer Bericht über die Situation der zur Intervention angebotenen Lagerbestände erstellt werden kann, muss der Inhalt der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission präzisiert werden. |
(6) |
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsregelung für Getreide müssen bestimmte Informationen auf einer harmonisierten regionalen Basis erfasst und bereitgestellt werden. Daher empfiehlt es sich, die in der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (3) vorgesehenen regionalen Ebenen zu verwenden und die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission diese Informationen mitzuteilen. |
(7) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen müssen ab 1. November 2006 für die Getreideangebote an die Interventionsstellen gelten. Folglich muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(10) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt 3.9 in Artikel 3 wird durch den folgenden Text ersetzt:
|
2. |
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „6. Die letzte Übernahme erfolgt spätestens am Ende des zweiten auf die letzte Lieferung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 folgenden Monats, jedoch nicht später als am 31. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und nicht später als am 31. August in den übrigen Mitgliedstaaten.“ |
3. |
In Artikel 9 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
|
4. |
Es wird folgender Artikel 11a eingefügt: „Artikel 11a Für jede Getreideart gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 teilen die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege Folgendes mit:
|
5. |
Die Anhänge I und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).
(3) ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.
(5) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.
(6) ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.“
ANHANG
Die Anhänge I und VII werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I
|
2. |
Die Tabellen I, II, und III des Anhangs VII erhalten folgende Fassung: „TABELLE I Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt
TABELLE II Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt
TABELLE III Abschläge für das Eigengewicht
|
(1) Auf den Trockenstoff berechneter Anteil.“
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1573/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
(6) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 20. Oktober 2006 geltende Erstattungssätze (1)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1701 99 10 |
Weißzucker |
23,56 |
23,56 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1574/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission vom 16. November 2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2006 gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und in allen Drittländern außer China und Argentinien. |
(2) |
Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis zum 16. Oktober 2006 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse, die Zeitpunkte festzusetzen, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden sollte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 gestellten und der Kommission bis zum 16. Oktober 2006 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.
Artikel 2
Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 nach den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Oktober 2006 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 beziehen, abgelehnt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19.
ANHANG I
Ursprung der Erzeugnisse |
Zuteilungsprozentsätze |
||||||||
China |
Andere Drittländer als China und Argentinien |
Argentinien |
|||||||
|
30,890 % |
100 % |
50,926 % |
||||||
|
0,958 % |
100 % |
3,113 % |
||||||
|
ANHANG II
Ursprung der Erzeugnisse |
Zeitpunkt |
||||
China |
Andere Drittländer als China und Argentinien |
Argentinien |
|||
|
28.2.2007 |
28.2.2007 |
28.2.2007 |
||
|
28.2.2007 |
28.2.2007 |
28.2.2007 |
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/39 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1575/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1421/2006 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2006 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1421/2006 vom 13. Oktober bis zum 19. Oktober 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 6.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1576/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 13. bis zum 19. Oktober 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
20.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/41 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2006
zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2006/07 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4884)
(Nur der spanische, tschechische, deutsche, englische, griechische, französische, italienische, ungarische, portugiesische, slowakische und slowenische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/701/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden. |
(2) |
Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 orientiert sich die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft. |
(4) |
Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss die Mittelzuweisung für eine bestimmte Anzahl Hektar erfolgen. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) unter Ziel 1 eingestuft sind, ein höherer Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt. |
(6) |
Es muss der Ausgleich für den Einkommensverlust der Weinbauern während des Zeitraums berücksichtigt werden, in dem die Rebfläche noch keinen Ertrag abwirft. |
(7) |
Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einer Schwelle von 75 % der vorläufigen Mittelzuweisungen, so werden nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Gesamtfläche um ein Drittel der Differenz zwischen dieser Schwelle und den im betreffenden Haushaltsjahr getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 findet diese Bestimmung Anwendung auf Ungarn, bei dem sich die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2006 auf 34 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen, auf die Slowakei, deren Ausgaben sich auf 15 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen, sowie auf die Tschechische Republik, deren Ausgaben sich auf 0 EUR belaufen. |
(8) |
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Wirtschaftsjahr 2006/07 sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 19. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
ANHANG
Vorläufige Mittelzuweisungen für das Wirtschaftsjahr 2006/07
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Mittelzuweisung (EUR) |
Tschechische Republik |
1 214 |
2 869 670 |
Deutschland |
1 906 |
12 690 042 |
Griechenland |
1 118 |
8 725 230 |
Spanien |
19 567 |
159 524 473 |
Frankreich |
12 734 |
110 973 729 |
Italien |
13 056 |
99 825 428 |
Zypern |
150 |
2 033 953 |
Luxemburg |
11 |
84 000 |
Ungarn |
1 211 |
9 688 862 |
Malta |
16 |
107 545 |
Österreich |
1 066 |
6 449 988 |
Portugal |
3 918 |
32 626 123 |
Slowenien |
122 |
2 400 955 |
Slowakei |
400 |
2 000 000 |
Insgesamt |
56 489 |
450 000 000 |