ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1502/2006 DER KOMMISSION
vom 28. September 2006
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurden neue Variablen und neue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bezugszeiträume und die Gliederungstiefe der verlangten Daten sowie auf die Fristen für ihre Übermittlung eingeführt. |
(3) |
Infolgedessen müssen die nationalen statistischen Systeme angepasst werden. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurde für die einzelnen Variablen die Höchstdauer der Übergangszeiträume festgelegt, die von der Kommission eingeräumt werden können. |
(5) |
Die Ausnahmeregelungen, welche durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2001 der Kommission vom 23. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten (2) verfügt wurden, sind ausgelaufen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.
Artikel 1
Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 vorgesehenen Ausnahmeregelungen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2006
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1).
(2) ABl. L 92 vom 2.4.2001, S. 1.
ANHANG
In den folgenden Tabellen sind die Übergangszeiträume und die Ausnahmeregelungen angegeben, die den Mitgliedstaaten für die einzelnen Variablen in den verschiedenen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005, (im Folgenden bezeichnet als „KS-Verordnung“) zugestanden werden.
In der ersten Spalte der Tabellen ist die betreffende Variable angegeben. Die Großbuchstaben beziehen sich dabei auf die vier Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1165/98:
|
A — Industrie |
|
B — Baugewerbe |
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C — Einzelhandel und Reparatur |
|
D — Andere Dienstleistungen. |
Die 3-stelligen Zahlen geben die einzelnen Variablen wie folgt an:
|
110 — Produktion |
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115 — Produktion Hochbau |
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116 — Produktion Tiefbau |
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120 — Umsatz |
|
122 — Auslandsumsatz |
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132 — Auftragseingänge des Auslandsmarkts |
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210 — Beschäftigtenzahl |
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310 — Erzeugerpreise |
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312 — Erzeugerpreise des Auslandsmarkts |
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340 — Einfuhrpreise. |
In der zweiten Spalte ist der Gegenstand der Ausnahmeregelungen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 angegeben. Dieser Gegenstand kann vier Formen annehmen:
— |
Erste Datenübermittlung — Gilt für neue Variablen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 eingeführt wurden. |
— |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone — Die Variablen zum Auslandsmarkt (A-122, A-132 und A-312) und die Einfuhrpreise (A-340) sind jetzt in den auf die Länder der Eurozone und den auf die nicht zur Eurozone gehörenden Länder (nicht zur EU gehörende Länder und nicht zur Eurozone gehörende EU-Mitgliedstaaten) entfallenden Teil zu untergliedern. |
— |
Frist für die Datenübermittlung — Gilt für Variablen, für die die Daten jetzt innerhalb einer kürzeren Frist als vorher zu übermitteln sind; die neue Frist ist angegeben, und im Fall der Länder, die eine bestimmte Schwelle unterschreiten, ist die in der KS-Verordnung vorgesehene zusätzliche Frist von 15 Tagen in der Tabelle berücksichtigt. |
— |
Monatliche Datenerstellung — Gilt für die Variablen, für die jetzt nicht mehr vierteljährliche, sondern monatliche Daten zu liefern sind. |
„Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter“ in der dritten Spalte bezieht sich auf die Positionen der NACE Rev. 1.1 bzw. der CPA, für die die einzelnen Variablen gemäß der KS-Verordnung zu erstellen sind. Gilt eine Ausnahmeregelung nur für einen Teil der NACE/CPA-Positionen, für die eine Variable zu erstellen ist, oder werden für ein und dieselbe Variable mehrere Ausnahmeregelungen zugestanden, sind die entsprechenden Positionen hier und die zugehörigen Daten in den folgenden Spalten angegeben.
In der vierten Spalte ist das „Enddatum der Übergangszeit“ angegeben. Dieses eher formale Datum bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die Ausnahmeregelung ausläuft und ab dem das Land verpflichtet ist, der KS-Verordnung in Bezug auf den Gegenstand der Ausnahmeregelung uneingeschränkt nachzukommen.
„Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten“: Hierbei handelt es sich um den ersten Bezugszeitraum, für den die Mitgliedstaaten Daten gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 geänderten KS-Verordnung liefern müssen. Im Fall der vier genannten Sachverhalte, die Gegenstand einer Ausnahmeregelung sein können, ist dies:
— |
der erste Bezugszeitraum, für den Daten für die neuen Variablen zu liefern sind, bzw. |
— |
der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zum Auslandsmarkt in Eurozone und in nicht zur Eurozone gehörende Länder zu untergliedern sind, bzw. |
— |
der erste Bezugszeitraum, für den Daten innerhalb einer kürzen Frist zu liefern sind, bzw. |
— |
der erste Bezugszeitraum (Monat), für den nicht mehr vierteljährliche, sondern monatliche Daten zu liefern sind. |
In der letzten Spalte ist der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem nach dem Ende der Ausnahmeregelung zum ersten Mal Daten zu übermitteln sind. Betrifft die Ausnahmeregelung die „erste Datenübermittlung“ oder die „Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone“, ist dieser Zeitpunkt gleich dem Zeitpunkt, zu dem die Ausnahmeregelung endet. Betrifft die Ausnahmeregelung die kürzere Frist für die Datenübermittlung, ist dieser Zeitpunkt gleich dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die erste regelmäßige Datenübermittlung nach Ende der Ausnahmeregelung ausläuft.
Die Angabe der Daten erfolgt nach folgendem Format: TT/MM/JJJJ im Fall von Tagen, MM/JJJJ im Fall von Monaten und Qq/JJJJ im Fall von Quartalen.
Ausgehend von der alphabetischen Reihenfolge der Ländernamen in der jeweiligen Landessprache sind die Länder in der folgenden Reihenfolge aufgeführt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Vereinigtes Königreich. Die Länder, denen keine Ausnahmeregelung zugestanden wird, sind nicht aufgeführt.
BELGIEN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-122 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
A-132 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 17, 18, 21, 24, 27, 28, 31, 32, 34 |
30/06/2006 |
01/2005 |
30/06/2006 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 36, 40 |
30/06/2006 |
01/2005 |
30/06/2006 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
CPA 14.22, 14.30, 14.50, 15.32, 15.51, 16.00, 17.10, 19.20, 21.25, 24.13, 24.14, 24.16, 24.41, 24.42, 24.66, 25.13, 26.12, 26.14, 26.15, 26.70, 28.62, 29.52, 34.10, 34.30, 36.11, 36.22 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone |
30/06/2006 |
01/2006 |
30/06/2006 |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
||
C-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
DÄNEMARK
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
B-110 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
30/03/2007 |
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
30/03/2007 |
B-115 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
30/03/2007 |
B-115 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
30/03/2007 |
B-116 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
30/03/2007 |
B-116 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
30/03/2007 |
C-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
DEUTSCHLAND
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 72, 74.5 |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
NACE 74 (außer 74.5) |
31/08/2007 |
Q1/2007 |
31/08/2007 |
ESTLAND
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 74.11-14 |
31/08/2007 |
Q1/2007 |
31/08/2007 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
GRIECHENLAND
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
06/2007 |
30/08/2007 |
B-115 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
06/2007 |
30/08/2007 |
B-116 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
06/2007 |
30/08/2007 |
B-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
Q2/2007 |
15/09/2007 |
C-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2010 |
Q1/2007 |
11/08/2010 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
SPANIEN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
30/11/2006 |
01/2005 |
30/11/2006 |
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen |
30/11/2006 |
01/2006 |
30/11/2006 |
B-110 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
15/03/2007 |
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
B-115 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
15/03/2007 |
B-115 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
B-116 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
15/03/2007 |
B-116 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
Q1/2007 |
30/06/2007 |
FRANKREICH
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
CPA 10.10, 11.10, 13.10, 15.11, 15.12, 15.20, 15.33, 15.41, 15.51, 15.84, 15.86, 15.89, 15.91, 16.00, 17.20, 17.40, 17.54, 17.72, 18.22, 18.23, 18.24, 19.20, 19.30, 20.10, 20.20, 20.30, 20.51, 21.21, 21.22, 21.25, 23.20, 24.13, 24.14, 24.41, 24.42, 24.52, 24.66, 25.11, 25.13, 25.21, 25.24, 26.12, 26.13, 26.14, 26.15, 26.21, 26.26, 26.51, 26.81, 26.82, 27.10, 27.42, 27.44, 28.62, 28.63, 28.74, 28.75, 29.11, 29.12, 29.13, 29.14, 29.22, 29.23, 29.24, 29.42, 29.52, 29.56, 29.71, 30.01, 30.02, 31.10, 31.20, 31.30, 31.61, 31.62, 32.10, 32.20, 32.30, 33.10, 33.20, 33.40, 33.50, 34.10, 34.30, 36.11, 36.14, 36.22, 36.30, 36.40, 36.50, 36.61, 36.63 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone |
15/03/2006 |
01/2006 |
15/03/2006 |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
||
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
IRLAND
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 25 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
06/2006 |
25/08/2006 |
A-122 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
A-132 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 18, 24, 30, 31, 32, 33 |
31/03/2006 |
01/2005 |
31/03/2006 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
A-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 10, 13, 14, 15, 22, 24, 30, 32, 33 |
30/11/2006 |
01/2005 |
30/11/2006 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
CPA 15.13, 15.84, 21.21, 21.22, 21.25, 24.52, 28.11, 30.02, 32.10, 32.20, 33.10 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone |
30/11/2006 |
01/2006 |
30/11/2006 |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
||
B-110 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
30/03/2007 |
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
Q4/2006 |
02/03/2007 |
B-115 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
30/03/2007 |
B-115 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
Q4/2006 |
02/03/2007 |
B-116 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
30/03/2007 |
B-116 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
Q4/2006 |
02/03/2007 |
C-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
ITALIEN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 10 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE |
30/11/2006 |
10/2006 |
10/12/2006 |
A-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
11/08/2006 |
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/10/2006 |
01/2005 |
31/10/2006 |
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
B-110 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2005 |
01/2005 |
31/03/2006 |
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
B-115 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2005 |
01/2005 |
31/03/2006 |
B-115 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
B-116 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2005 |
01/2005 |
31/03/2006 |
B-116 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
B-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
C-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 64.11, 64.12 |
31/03/2008 |
Q1/2006 |
31/03/2008 |
NACE 63, 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
||
NACE 72 |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
||
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2008 |
Q1/2006 |
11/08/2008 |
ZYPERN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
30/04/2007 |
Q1/2007 |
30/05/2007 |
B-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
C-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
15/09/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
LETTLAND
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
LITAUEN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 72, 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
LUXEMBURG
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
CPA 27.1 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone |
30/06/2006 |
01/2006 |
30/06/2006 |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
||
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2010 |
Q1/2007 |
11/08/2010 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
UNGARN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2010 |
Q1/2007 |
11/08/2010 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
MALTA
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
30/06/2008 |
Q1/2007 |
30/06/2008 |
NIEDERLANDE
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-122 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/03/2006 |
01/2005 |
31/03/2006 |
A-132 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 21, 24, 28, 29, 30, 32, 33 |
28/02/2006 |
01/2005 |
28/02/2006 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 11, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 28, 30, 32, 33 |
28/02/2006 |
01/2005 |
28/02/2006 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2006 |
01/2006 |
15/03/2006 |
B-115 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2006 |
01/2006 |
15/03/2006 |
B-116 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2006 |
01/2006 |
15/03/2006 |
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 74 |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
Q1/2007 |
30/06/2007 |
ÖSTERREICH
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 25 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
06/2007 |
25/08/2007 |
A-122 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/03/2006 |
01/2005 |
31/03/2006 |
A-132 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/03/2006 |
01/2005 |
31/03/2006 |
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
30/11/2006 |
01/2005 |
30/11/2006 |
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
CPA 15.12, 20.30, 26.13, 28.11, 28.74, 31.61, 32.20, 36.40, 36.61, 40.11 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone |
30/06/2006 |
01/2006 |
30/06/2006 |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
||
D-120 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen (außer NACE 50 und 51) |
30/04/2006 |
Q1/2006 |
31/05/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen (außer NACE 50 und 51) |
30/04/2006 |
Q1/2006 |
31/05/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
Q1/2007 |
30/06/2007 |
POLEN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 72 |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
NACE 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
PORTUGAL
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
CPA 15.71, 15.83 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone |
30/06/2006 |
01/2006 |
30/06/2006 |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
||
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
SLOWENIEN
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2010 |
Q1/2007 |
11/08/2010 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
SLOWAKEI
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74.11-14, 74.3 |
11/08/2010 |
Q1/2007 |
11/08/2010 |
72.1, 72.4, 72.6 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
||
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
30/06/2007 |
Q1/2007 |
30/06/2007 |
FINNLAND
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
A-122 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
30/06/2006 |
01/2005 |
30/06/2006 |
A-132 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 21, 24, 27, 29, 30, 31, 32 |
30/06/2006 |
01/2005 |
30/06/2006 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
A-312 |
Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone |
NACE 10, 13, 14, 20, 21, 23, 27, 29, 32 |
28/02/2007 |
01/2005 |
28/02/2007 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2007 |
01/2005 |
11/08/2007 |
||
A-340 |
Erste Datenübermittlung |
CPA 13.20, 14.22, 20.20, 25.21, 26.26, 29.22, 32.30, 36.14, 36.40, 40.11 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone |
30/03/2006 |
01/2006 |
30/03/2006 |
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller |
11/08/2007 |
01/2006 |
11/08/2007 |
||
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 61.1, 62.1, 63, 74 |
31/10/2006 |
Q1/2006 |
31/10/2006 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Variable |
Gegenstand der Ausnahmeregelung |
Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter |
Enddatum der Übergangszeit |
Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten |
Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften |
B-110 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
15/03/2007 |
B-110 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
B-115 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
15/03/2007 |
B-115 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
B-116 |
Monatliche Datenerstellung |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
31/12/2006 |
01/2005 |
15/03/2007 |
B-116 |
Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
28/02/2007 |
01/2007 |
15/03/2007 |
C-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-210 |
Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate |
Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2006 |
Q2/2006 |
31/08/2006 |
D-310 |
Erste Datenübermittlung |
NACE 63, 74 |
11/08/2009 |
Q1/2007 |
11/08/2009 |
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen |
11/08/2008 |
Q1/2007 |
11/08/2008 |
12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/2006 DER KOMMISSION
vom 28. September 2006
zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b bis d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurden ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen und die erforderlichen Variablen festgelegt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurden neue Variablen eingeführt und den Mitgliedstaaten neue Datenerhebungspflichten auferlegt. |
(3) |
Infolgedessen sind Durchführungsmaßnahmen sowie Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 in Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung erforderlich. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen (2) wird deshalb durch diese Verordnung ersetzt. |
(5) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Definitionen der Variablen
(1) Die Definitionen der in den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 festgelegten Variablen, ihre Ziele und Merkmale sowie die Verfahren zur Berechnung der entsprechenden Indizes werden in Anhang I dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Mitgliedstaaten beginnen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, diese Definitionen bei der Erhebung statistischer Daten anzuwenden.
(3) Spätestens bis zur nächsten Änderung des Basisjahres gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 sollten die Definitionen dann in vollem Umfang befolgt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallenden vorhandenen statistischen Daten durch Neuberechnung oder Schätzung überarbeitet werden, damit sie diesen Definitionen entsprechen.
(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Aufforderung hin alle relevanten Informationen über die Übereinstimmung der in diesem Mitgliedstaat vorhandenen statistischen Daten mit den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Definitionen. Ergebnisse für eine Variable, die um nicht mehr als 0,2 % von den Ergebnissen für eine Variable abweichen, die den in Anhang I aufgeführten Definitionen dieser Variablen in vollem Umfang genügt, werden als den Definitionen genügend angesehen.
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 588/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2006
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1).
(2) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18.
ANHANG I
DEFINITION DER ZIELE UND MERKMALE DER VARIABLEN
Variable: 110 Produktion
Ziel des Produktionsindex ist die Messung der Veränderungen im Produktionsvolumen in kurzen und regelmäßigen Abständen, in der Regel monatlich. Der Produktionsindex liefert damit eine Maßzahl für die volumenmäßige Entwicklung der Wertschöpfung in einem gegebenen Bezugszeitraum (1).
Beim Produktionsindex handelt es sich um ein theoretisches Maß, das durch praktische Messungen näherungsweise bestimmt werden muss.
Die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen (2) kann errechnet werden aus: Umsatz (ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden sind), plus selbst erstellte Anlagen, plus sonstige betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen, minus Gütersteuern, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, plus empfangene Gütersubventionen.
Finanzielle und außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden in die Wertschöpfung nicht einbezogen.
Daher werden Gütersubventionen in die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen einbezogen, alle Gütersteuern jedoch ausgeschlossen.
Die Wertschöpfung wird „brutto“ ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden.
Anmerkung: Die indirekten Steuern lassen sich in drei Gruppen unterteilen.
i) |
Die erste Gruppe beinhaltet die MwSt. und andere absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden, aber nicht darin enthalten sind. Diese Steuern werden stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen. |
ii) |
Die zweite Gruppe betrifft alle anderen Gütersteuern und -abgaben, die entweder 1. mit dem Umsatz verbunden und nicht absetzbar oder 2. Gütersteuern sind, die nicht mit dem Umsatz verbunden sind. Einzubeziehen sind hier Steuern und Abgaben auf Importe und Steuern, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung von Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind. |
iii) |
Die dritte Gruppe betrifft sonstige Produktionsabgaben, die sämtliche Steuern umfassen, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind. Sie können auf die Beschäftigung von Arbeitskräften, das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozess eingesetzten Anlagegütern erhoben werden. |
Die Formel für einen Produktionsindex (Q) ist die Formel für einen Volumenindex vom Typ Laspeyres:
Dabei ist q = Outputmenge, p = Outputpreis (Erzeugerpreis), α = Preise der Vorleistungsgüter, δ = Mengen der Vorleistungsgüter, i = eine von N Waren, j = eine von M Vorleistungen, 0 = Basiszeitraum, t = jeweiliger Zeitraum.
Die zur Berechnung eines so konzipierten Index erforderlichen Daten stehen jedoch nicht monatlich zur Verfügung. In der Praxis können zur Indexfortschreibung folgende geeignete Ersatzgrößen herangezogen werden:
— |
Fortschreibung mit Bruttoproduktionswerten (deflationiert), |
— |
Fortschreibung mit Mengen, |
— |
Fortschreibung mit Umsätzen (deflationiert), |
— |
Fortschreibung mit dem Arbeitseinsatz, |
— |
Fortschreibung mit dem Rohstoffverbrauch, |
— |
Fortschreibung mit dem Energieeinsatz. |
Je nachdem, welches Näherungsverfahren angewandt wird, sollte der Produktionsindex Folgendes berücksichtigen:
— |
Änderungen in Art und Qualität der Waren und der Vorleistungsgüter, |
— |
Änderungen der Vorräte an Fertigerzeugnissen, unfertigen Erzeugnissen und Dienstleistungen, |
— |
Änderungen der technischen Input-Output-Beziehungen (Verarbeitungsverfahren), |
— |
Dienstleistungen, die mit der Erzielung von Wertschöpfung zusammenhängen, wie Montage von Produktionseinheiten, Einbau, Installation, Reparatur, Planung, Konstruktion, Entwicklung von Software. |
Variable: 115 Produktion Hochbau
Variable: 116 Produktion Tiefbau
Die Ziele und Merkmale der Indizes für die Variable 110 (Produktion) gelten auch für die Indizes für die Variablen Hoch- und Tiefbau.
Die Untergliederung der Produktion nach Hoch- und Tiefbau basiert auf der Klassifikation der Bauwerke (CC). Diese Indizes sollen die Entwicklung der Wertschöpfung für jeden der beiden Hauptbereiche des Baugewerbes, nämlich Hochbau und Tiefbau, aufzeigen. Die Indizes werden berechnet durch Zuordnung der Basisinformationen (deflationierter Output, gearbeitete Stunden, Genehmigungen/Zulassungen) zu den Produkten in der CC und anschließende Zusammenfassung der Produktindizes in Übereinstimmung mit der CC auf der Ebene ihrer Abschnitte.
Variable: 120 Umsatz
Ziel des Umsatzindex ist es, die Entwicklung des Marktes für Waren und Dienstleistungen aufzuzeigen.
Der Umsatz (3) umfasst die von der Beobachtungseinheit während des Bezugszeitraums insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen. Außerdem beinhaltet der Umsatz alle Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden.
Nicht im Umsatz enthalten sind die Mehrwertsteuer und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sowie alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden.
Preisnachlässe, Rabatte und Skonti sowie der Wert der zurückgegebenen Verpackung sind abzuziehen. Preisnachlässe, Rabatte und Bonusbeträge, die den Kunden später eingeräumt werden, z. B. am Jahresende, werden nicht berücksichtigt.
Erträge, die im Rahmen der Rechnungslegung als sonstige betriebliche Erträge, finanzielle Erträge oder außerordentliche Erträge eingestuft sind, zählen nicht als Umsatz. Nach dieser Definition sind im Allgemeinen folgende Positionen eingeschlossen:
— |
Verkauf der hergestellten Produkte, |
— |
Verkauf der von Subunternehmern hergestellten Produkte, |
— |
Verkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren, |
— |
in Rechnung gestellte erbrachte Dienstleistungen, |
— |
Verkauf von Nebenprodukten, |
— |
in Rechnung gestellte Aufwendungen für Verpackung und Transport, |
— |
Dritten in Rechnung gestellte Arbeitsstunden für vergebene Lohnarbeiten, |
— |
in Rechnung gestellte Montage-, Installations- und Reparaturarbeiten, |
— |
in Rechnung gestellte Raten (Abschlagszahlungen), |
— |
in Rechnung gestellte Softwareentwicklung und Softwarelizenzen, |
— |
Verkauf von geliefertem elektrischen Strom, Gas, Wärme, Dampf und Wasser, |
— |
Verkauf von Abfällen und Schrott, |
— |
Gütersubventionen (4). |
Vorbehaltlich der Behandlung der als „sonstige betriebliche Erträge, finanzielle Erträge oder außerordentliche Erträge“ eingestuften Erträge in der betrieblichen Rechnungslegung (5) sind folgende Komponenten im Allgemeinen vom Umsatz ausgeschlossen:
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Mehrwertsteuer und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sowie alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, |
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Provisionen, |
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Miet- und Pachteinnahmen, |
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Mieteinnahmen für eigene, von Dritten genutzte Produktionsanlagen und Maschinen, |
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Mieteinnahmen aus betriebseigenen Wohnungen, |
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Einnahmen aus Lizenzen, |
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Einnahmen aus Gemeinschaftseinrichtungen für die Belegschaft (z. B. Kantine), |
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Lieferung von Produkten und Dienstleistungen innerhalb der Beobachtungseinheit, |
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Verkauf von eigenen Grundstücken und von Anlagevermögen, |
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Verkauf oder Vermietung eigener Grundstücke, |
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Verkauf von Aktien, |
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Zins- und Dividendeneinkünfte, |
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sonstige außerordentliche Erträge. |
Die oben genannten Komponenten können einbezogen werden, wenn sie zur Umsatzerwirtschaftung im Haupttätigkeitsbereich der Beobachtungseinheit beitragen.
Variable: 121 Inlandsumsatz
Variable: 122 Auslandsumsatz
Die Ziele und Merkmale der Indizes für die Variable 120 (Umsatz) gelten auch für die Indizes für die Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsumsatz.
Die Indizes für den Inlands- und den Auslandsumsatz machen es erforderlich, dass der Umsatz entsprechend dem ersten Bestimmungsort des Produkts auf der Grundlage des Eigentümerwechsels aufgegliedert wird (wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein physischer Warentransport über die Grenze stattfindet). Für den Bestimmungsort ist der Sitz des jeweiligen Partners maßgeblich, der die Waren und Dienstleistungen gekauft hat. Der Inlandsmarkt definiert sich dadurch, dass die jeweiligen Partner ihren Sitz auf demselben Hoheitsgebiet haben, auf dem sich auch die Beobachtungseinheit befindet. Der Auslandsumsatz wird weiter untergliedert in Umsatz der Versendungen in Länder der Eurozone (122z) und sonstigen Auslandsumsatz (122x).
Variable: 123 Umsatzvolumen
Das Umsatzvolumen stellt den Wert des Umsatzes in konstanten Preisen dar und ist somit ein Mengenindex. Es kann berechnet werden als Umsatz in jeweiligen Preisen, deflationiert mit dem Umsatzdeflator, oder als ein Mengenindex, der direkt von der Menge der verkauften Güter abgeleitet wird.
Die Informationen über das Umsatzvolumen (Variable 123) können anstelle des Deflators der Umsätze (Variable 330) in Anhang C (Einzelhandel und Reparatur) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 verwendet werden.
Variable: 130 Auftragseingang
Ziel des Auftragseingangsindex ist es, die Entwicklung der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf die zukünftige Produktion aufzuzeigen. Er zeigt zudem an, ob die Nachfrage aus dem Inland oder dem Ausland kommt.
Ein Auftrag ist definiert als der Wert des Vertrages zwischen einem Hersteller und einem Dritten über künftige Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch den Hersteller. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn nach Ansicht des Herstellers die Voraussetzungen für eine gültige Vereinbarung gegeben sind.
Der Auftragseingang bezieht sich auf die von der Beobachtungseinheit zu liefernden Waren und Dienstleistungen, einschließlich solcher, die von Nachunternehmern stammen.
Vom Auftragswert abzuziehen sind:
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die Mehrwertsteuer und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, |
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alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, |
— |
Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, wenn sie zum Zeitpunkt des Auftrags gewährt werden, sowie der Wert der Verpackung, falls mit einer Rückgabe nach der Lieferung zu rechnen ist. |
Aufträge aus früheren Zeiträumen, die während des Bezugszeitraums storniert wurden, werden nicht vom Auftragseingang abgezogen, auch wird der Auftragseingangsindex früherer Zeiträume nicht auf der Basis solcher Stornierungen revidiert.
Der Auftragseingangswert beinhaltet auch alle Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden.
Variable: 131 Auftragseingang des Inlandsmarkts
Variable: 132 Auftragseingang des Auslandsmarkts
Die Ziele und Merkmale der Indizes für die Variable 130 (Auftragseingang) gelten auch für die Indizes für die Unterscheidung zwischen Auftragseingängen des Inlandsmarkts und Auftragseingängen des Auslandsmarkts.
Die Indizes für Auftragseingänge aus dem Inland und aus dem Ausland machen eine Aufgliederung der Auftragseingänge nach dem Auftragsursprung auf der Grundlage des Eigentümerwechsels erforderlich. Der Ursprung wird bestimmt durch den Sitz des Partners, der den Auftrag erteilt hat. Bei Auftragseingängen aus dem Inland haben die die Aufträge erteilenden Partner ihren Sitz im selben Wirtschaftsgebiet (siehe Definition des Wirtschaftsgebiets am Ende dieses Anhangs) wie die Beobachtungseinheit. Der Auftragseingang des Auslandsmarkts wird weiter untergliedert in Auftragseingänge aus Ländern der Eurozone (132z) und sonstige Auftragseingänge aus dem Ausland (132x).
Variable: 210 Beschäftigtenzahl
Ziel des Index der Beschäftigtenzahl ist es, die Entwicklung der Beschäftigung in der Industrie und im Bau- und Dienstleistungssektor aufzuzeigen.
Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Erhebungseinheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr bezahlt werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die alle jeweils auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.
Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Beobachtungseinheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten.
Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.
Nach dieser Definition sind folgende Gruppen einbezogen:
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alle bezahlten Arbeitnehmer einschließlich der folgenden Kategorien, solange sie auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen:
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— |
unbezahlte beschäftigte Personen:
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Die Beschäftigtenzahl umfasst nicht:
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Leiharbeitskräfte (außer für den Tätigkeitsbereich, dem die Verleihfirmen zugeordnet sind), |
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unbefristet abwesende Personen (z. B. bei langfristiger Erkrankung, im Fall von Militär- oder Zivildienst), |
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Personen, die für andere Beobachtungseinheiten Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen, und Personen, die von anderen Beobachtungseinheiten ausgeliehen werden, |
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mitarbeitende Familienangehörige, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit auf der Lohn- und Gehaltsliste einer anderen Einheit stehen. |
Die Beschäftigtenzahl sollte als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum festgelegt werden.
Variable: 211 Arbeitnehmerzahl
Die Zahl der Arbeitnehmer wird als vorübergehender Näherungswert für die Beschäftigtenzahl verwendet.
Die Zahl der Arbeitnehmer wird definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein förmlicher oder auch formloser Vertrag besteht, der normalerweise von beiden Parteien freiwillig abgeschlossen worden ist und demzufolge der Arbeitnehmer für die produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Geld- oder Sachvergütung arbeitet.
Eine Arbeitskraft wird als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit betrachtet, wenn sie Lohn oder Gehalt von der Einheit bezieht, wobei der Arbeitsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) keine Rolle spielt. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitskräfte gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Erhebungseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind.
Nach dieser Definition sind folgende Gruppen einbezogen:
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Eigentümer, die entgeltlich tätig sind, |
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Studenten, die im Rahmen einer offiziellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten, |
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Arbeitnehmer, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind, |
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Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. |
Die Zahl der Arbeitnehmer umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch auf unbestimmte Zeit beurlaubte Personen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten freiwillig Beschäftigte.
Die Arbeitnehmerzahl sollte als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum festgelegt werden.
Variable: 220 Zahl der geleisteten Arbeitsstunden
Ziel des Index der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden ist es, die Entwicklung des geleisteten Arbeitsvolumens aufzuzeigen.
Bei der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden handelt es sich um die aggregierte Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden, die während des Bezugszeitraums für die Produktion der Beobachtungseinheit erbracht wurden (7).
Nicht unter diese Variable fallen bezahlte Stunden, an denen keine Arbeit erbracht wurde, wie Jahresurlaub, Feiertage und Krankheitstage. Ebenfalls nicht erfasst werden Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten und die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Unter dieser Position anzugeben sind die während der normalen Arbeitszeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die Überstunden, die Zeit, die am Arbeitplatz für Aufgaben wie zum Beispiel die Arbeitsvorbereitung aufgewendet wird, sowie Kurzpausen am Arbeitsplatz.
Wenn die genaue Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht bekannt ist, kann eine Schätzung auf der Grundlage der normalen Zahl der Arbeitsstunden und der durchschnittlichen Fehlzeitenquote (Krankheit, Mutterschaft usw.) vorgenommen werden.
Nach dieser Definition umfasst die Variable Folgendes:
— |
die Gesamtzahl aller tatsächlich gearbeiteten Stunden:
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die Zeit, die mit Aufgaben wie Arbeitsvorbereitung, Vorbereitung, Instandhaltung und Reinigung von Werkzeugen und Maschinen, Erstellen von Arbeitskarten und Berichten verbracht wird, |
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die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der nicht gearbeitet wird, z. B. wegen Maschinenstillstands, Unfalls oder gelegentlichen Arbeitsmangels, die aber gemäß dem Arbeitsvertrag bezahlt wird, |
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kurze Erholungszeiträume am Arbeitsplatz, z. B. Tee- und Kaffeepausen. |
Das geleistete Arbeitsvolumen enthält nicht:
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bezahlte, aber aufgrund von Urlaub, Krankheit, Unfall, Streik, Aussperrung, Unterbeschäftigung usw. nicht gearbeitete Stunden, |
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Zeiten für Essenspausen, |
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Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. |
Variable: 230 Löhne und Gehälter
Ziel des Index der Löhne und Gehälter ist es, die Entwicklung der Lohnsumme zu schätzen.
Als Löhne und Gehälter gelten alle Geld- oder Sachleistungen, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten (einschließlich Heimarbeitern) für die von ihnen während des Bezugszeitraums erbrachte Arbeit geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.
Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Arbeitnehmers direkt an den Sozialversicherungsträger, die Steuerbehörde usw. abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge.
Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Arbeitnehmer empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, „13. Monatsgehälter“, Entlassungsabfindungen, Zuschüsse zu Mieten, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren u. ä. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Zahlungen.
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Löhnen und Gehältern enthalten.
Nach dieser Definition sind in den Löhnen und Gehältern eingeschlossen:
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alle regelmäßig zu zahlenden Grundlöhne und -gehälter, |
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Zuschläge für Überstunden, Nachtschichten, Wochenendarbeit usw., |
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Zulagen, Gratifikationen oder Prämien, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden, wie z. B.:
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Provisionen, |
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der Gegenwert von an die Mitarbeiter ausgegebenen Gratisaktien, |
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Zahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer im Rahmen von Sparplänen oder sonstigen Systemen, |
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Steuern, Beiträge und sonstige Beträge, die von den Arbeitnehmern zu zahlen sind und von den Arbeitgebern einbehalten werden, |
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alle Sachleistungen. |
Die Definition umfasst nicht:
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vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Sozialbeiträge, |
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tariflich vereinbarte, vertraglich festgelegte oder freiwillige Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber, |
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unterstellte Sozialbeiträge (vom Arbeitgeber direkt erbrachte Sozialleistungen), |
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Vergütungen, die Arbeitnehmern für den Kauf von Werkzeugen, Material und Arbeitskleidung gezahlt werden, bzw. den Teil der Löhne und Gehälter, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen, |
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auf die Gesamtlöhne und -gehälter vom Arbeitgeber gezahlte Steuern, |
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Erstattungen von Reise-, Umzugs-, Trennungs-, Hotel- und Repräsentationskosten, Telefongebühren usw., die Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Pflichten entstanden sind, |
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Ausgaben für berufliche Bildung (Ausbildungskosten), ausgenommen Löhne und Gehälter für Auszubildende, |
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Lohn- und Gehaltsfortzahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität usw., |
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sonstige vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitskosten:
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Aktienoptionen (9). |
Für die Bewertung von Sachleistungen gilt folgende Regel: Vom Arbeitgeber produzierte Sachleistungen sollten zum Erzeugerpreis bewertet werden, vom Arbeitgeber gekaufte Sachleistungen zum Marktpreis.
Variable: 310 Erzeugerpreise
Ziel des Erzeugerpreisindex ist es, die monatliche Entwicklung der Transaktionspreise der einzelnen Wirtschaftszweige zu messen.
Der inländische Erzeugerpreisindex für einen Wirtschaftszweig misst die durchschnittliche Preisentwicklung für alle aus diesem Wirtschaftszweig hervorgehenden und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Der exportbezogene Preisindex zeigt die durchschnittliche Preisentwicklung (umgerechnet in Landeswährung) aller aus einem Wirtschaftszweig hervorgehenden und außerhalb des Inlandsmarktes verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Zusammen zeigen diese beiden Indizes die durchschnittliche Entwicklung der Preise für alle aus einem Wirtschaftszweig hervorgehenden Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen.
Wichtig ist, dass alle preisbestimmenden Merkmale des Produkts berücksichtigt werden, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Bestimmungsort. Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen.
Für die Definition von Preisen gelten folgende Regeln:
— |
Der entsprechende Preis ist der Herstellungspreis ohne Mehrwertsteuer und ähnliche absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sowie ohne alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, jedoch zuzüglich eventueller vom Erzeuger empfangener Gütersubventionen. |
— |
Wenn die Transportkosten inbegriffen sind, sollte dies aus der Produktspezifikation hervorgehen. |
— |
Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der echte Transaktionspreis verwendet werden. |
— |
Der Erzeugerpreisindex sollte Qualitätsänderungen bei Produkten berücksichtigen. |
— |
Der in einem Zeitraum t erhobene Preis sollte sich auf Aufträge beziehen, die während des Zeitraums t eingegangen sind (Zeitpunkt des Auftrags), und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Waren das Werk verlassen. |
— |
Erzeugerpreise zum Zweck des Exports sollten die Preissituation an der Ausfuhrgrenze wiedergeben (fob, free on board). |
Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet.
Bau
Die Erzeugerpreise im Baugewerbe können als Näherungswerte für die Baukosten verwendet werden. Sie messen nur die Entwicklung für Wohngebäude, nicht aber für Wohngebäude für Gemeinschaften und gewerbliche Gebäude. Ebenfalls nicht gemessen werden Grundstückspreise und Honorare für Architekten und andere Gebühren. Erzeugerpreise zeigen die Entwicklung der Preise, die der Endabnehmer der Herstellungsfirma zahlt. Sie zeigen daher nicht nur Veränderungen in den Preisen für den Faktoreinsatz im Bauverlauf, sondern auch Änderungen in der Produktivität und in den Gewinnspannen. Außerdem besteht eine zeitliche Differenz zwischen den Erzeugerpreisen und den entsprechenden Baukosten.
Dienstleistungen
Für die Erzeugerpreise von Dienstleistungen gilt die gleiche Definition, mit folgenden Ausnahmen:
— |
Erzeugerpreise für Dienstleistungen geben die Preisentwicklung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Vertreter von Unternehmen wieder. |
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Der Bezugszeitraum ist vierteljährlich. |
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Es werden Dienstleistungen auf dem Inlandsmarkt und auf dem Auslandsmarkt erfasst. |
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Die entsprechende Messgröße ist der Transaktionspreis, der die vom Erzeuger erzielten Einnahmen für die tatsächlich an die Kunden verkauften Erzeugnisse angibt. Skonti, Rabatte, Aufschläge usw. für die Kunden sollten berücksichtigt werden. Da der Preis die Einnahmen des Erzeugers widerspiegelt, sollten die Preise ohne Gütersteuern, jedoch zuzüglich eventueller vom Erzeuger empfangener Gütersubventionen angegeben werden. |
Der Preis sollte zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verbucht werden. Wenn sich die Erbringung der Leistung über mehrere Zeiträume erstreckt, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Variable: 311 Erzeugerpreise des Inlandsmarkts
Variable: 312 Erzeugerpreise des Auslandsmarkts
Die Ziele und Merkmale der Indizes für die Variable 310 (Erzeugerpreise) gelten auch für die Indizes für die Unterscheidung zwischen Erzeugerpreisen des In- und des Auslandsmarkts.
Die Indizes der inländischen und der exportbezogenen Preise machen es erforderlich, dass je nach dem Bestimmungsort der Produkte getrennte Erzeugerpreisindizes erstellt werden. Für den Bestimmungsort ist der Sitz des Partners maßgeblich, der das Produkt bestellt oder gekauft hat. Der Inlandsmarkt definiert sich dadurch, dass die jeweiligen Partner ihren Sitz auf demselben Hoheitsgebiet haben wie die Beobachtungseinheit. Die Erzeugerpreise für den Auslandsmarkt werden weiter untergliedert in Erzeugerpreise für Versendungen in Länder der Eurozone (312z) und sonstige Erzeugerpreise (312x).
Variable: 313 Durchschnittswertindex
Der Durchschnittswertindex kann nur dann als Näherungswert für exportbezogene Erzeugerpreise und Einfuhrpreise verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt.
Für den Zweck dieses Index werden Durchschnittswerte errechnet, indem der Wert der Verkäufe eines Produkts durch die aus den Außenhandelsdaten abgeleitete Menge des verkauften Produkts dividiert wird. Dieser Durchschnittswert wird dann als Durchschnittspreis des Produkts behandelt, und der Index wird auf die gleiche Weise berechnet wie die traditionellen Erzeugerpreisindizes.
Variable: 340 Einfuhrpreise
Ziel der Einfuhrpreisindizes ist die Messung der monatlichen Entwicklung der Transaktionspreise importierter Waren, die von Gebietsansässigen im Ausland erworben wurden. Alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen werden zunächst ausgeschlossen. Die Preisindizes sollten die Preisentwicklung vergleichbarer Produkte im Zeitablauf abbilden.
Wichtig ist, dass alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte berücksichtigt werden, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Herkunfts- und Bestimmungsort. Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen.
Der Auslandsmarkt definiert sich dadurch, dass die jeweiligen Partner ihren Sitz nicht auf demselben Hoheitsgebiet wie die Beobachtungseinheit haben. Der Inlandsmarkt definiert sich dadurch, dass die Partner ihren Sitz auf demselben Hoheitsgebiet wie die Beobachtungseinheit haben.
Für die Preiserfassung gelten folgende Einschränkungen:
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Einfuhren von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind ausgeschlossen. |
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Die anzuwendenden Handelsregelungen und das statistische Verfahren sind das System des Spezialhandels, und normale Einfuhren sowie Einfuhren zur aktiven Veredelung sind eingeschlossen. Einfuhren zu Reparaturzwecken werden nicht erfasst. |
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Der Erfassungsbereich beschränkt sich auf Erzeugnisse der CPA-Abschnitte C, D und E. Nicht eingeschlossen sind damit in Verbindung stehende Dienstleistungen. |
Für die Definition der Preise gelten folgende Regeln:
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Der entsprechende Preis ist der cif-Preis (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlandes, ohne alle von der Beobachtungseinheit zu entrichtenden Zölle oder Abgaben auf die Waren und Dienstleistungen. |
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Unternehmensinterne Übertragungen sollten berücksichtigt werden, solange die ihnen zugrunde liegenden Preise marktbasierte oder marktorientierte Preise sind, oder wenn die Marktpreise unbedeutend sind. |
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Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden, daher sollten Rabatte vom Preis abgezogen werden. |
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Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Preisindex Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden. |
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Auch andere preisbestimmende Merkmale der Produkte sollten auf einheitliche Weise behandelt werden. |
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Die Einfuhren werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Gütern verbucht (d. h. wenn die Parteien die Transaktion in ihren Büchern oder Konten verbuchen). |
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Die Übertragung des Eigentums an Schiffen und Luftfahrzeugen oder dergleichen von einer in einem Drittland ansässigen Person auf eine in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Person wird als Einfuhr verbucht. |
Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet.
Die Einfuhrpreisindizes machen eine getrennte Berechnung nach dem Land der Versendung des Erzeugnisses erforderlich. Das Versendungsland wird in Übereinstimmung mit den Zollverfahren festgelegt. Einfuhrpreise werden untergliedert in Einfuhren aus Ländern der Eurozone (340z) und Einfuhren aus anderen Ländern (340x).
Variable: 320 Baukosten
Ziel des Baukostenindex ist es, die Entwicklung der Kosten, die dem Unternehmer bei Durchführung der Bauarbeiten entstehen, aufzuzeigen.
Die Teilindizes (Materialkostenindex und Arbeitskostenindex) zeigen die Preisentwicklungen der im Baugewerbe eingesetzten Produktionsfaktoren.
Der Baukostenindex wird wie folgt berechnet:
Dabei ist I = Bauindex, Mi = Materialkostenindex, Li = Arbeitskostenindex, = Gewicht für Material, = Gewicht für Arbeitskosten.
Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten. Architektenhonorare sind nicht Teil der Baukosten.
Variable: 321 Materialkosten
Der Materialkostenindex wird allgemein anhand der Materialpreise berechnet. Die Materialpreise sollten nicht auf den Listenpreisen, sondern auf den tatsächlichen Preisen basieren. Dabei sollte eine Stichprobe von Produkten und Lieferanten zugrunde gelegt werden. Die Preise werden ohne Mehrwertsteuer bewertet.
Variable: 322 Arbeitskosten
Der Arbeitskostenindex sollte Löhne und Gehälter sowie Sozialversicherungsaufwendungen für alle Beschäftigten umfassen. Die Sozialversicherungsaufwendungen beinhalten i) vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Sozialbeiträge, ii) vom Arbeitgeber zu zahlende tariflich festgelegte, vertraglich vereinbarte und freiwillige Sozialbeiträge sowie iii) unterstellte Sozialbeiträge (vom Arbeitgeber direkt erbrachte Sozialleistungen).
Variable: 411 Baugenehmigungen: Zahl der Wohnungen
Ziel des Baugenehmigungsindex zur Zahl der Wohnungen ist es, die zukünftige Entwicklung der Tätigkeit im Baugewerbe im Hinblick auf die Zahl der Einheiten aufzuzeigen.
Eine Baugenehmigung ist die Genehmigung, die Arbeiten an einem Bauprojekt aufzunehmen. Damit ist sie die letzte behördliche Genehmigungsstufe vor dem Baubeginn.
Ein auf solchen Genehmigungen basierender Index sollte gute Hinweise auf die Arbeitsauslastung der Bauindustrie in der nahen Zukunft liefern, obgleich dies möglicherweise nicht der Fall ist, wenn ein großer Anteil der Genehmigungen nicht genutzt wird oder wenn zwischen der Erteilung der Genehmigung und dem Baubeginn viel Zeit verstreicht.
Die Indizes der Zahl der Baugenehmigungen werden erstellt für Einfamilienhäuser und für Wohngebäude mit zwei und mehr Wohnungen. Eine Wohnung ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex mit Nebenräumen in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das durch die Art, wie es gebaut oder umgebaut wurde, für private Wohnzwecke bestimmt ist. Sie sollte einen getrennten Zugang zur Straße (direkt oder über einen Garten oder ein Grundstück) oder zu einem gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteil (Treppe, Gang, Galerie usw.) haben. Abgetrennte Wohnräume, die eindeutig als Teil der Wohnung nutzbar sind, sollten auch als Teil der Wohnung betrachtet werden. Eine Wohnung kann somit aus getrennten Gebäuden auf ein und demselben Grundstück bestehen, sofern diese eindeutig zum Bewohnen durch ein und denselben privaten Haushalt bestimmt sind.
Variable: 412 Baugenehmigungen: Quadratmeter Nutzfläche oder alternative Größeneinheit
Das Ziel des Baugenehmigungsindex zur Nutzfläche ist es, die zukünftige Entwicklung der Bautätigkeit im Hinblick auf das Volumen aufzuzeigen.
Eine Baugenehmigung ist die Genehmigung, die Arbeiten an einem Bauprojekt aufzunehmen. Damit ist sie die letzte behördliche Genehmigungsstufe vor dem Baubeginn.
Ein auf solchen Genehmigungen basierender Index sollte gute Hinweise auf die Arbeitsauslastung der Bauindustrie in der nahen Zukunft liefern, obgleich dies möglicherweise nicht der Fall ist, wenn ein großer Anteil der Genehmigungen nicht genutzt wird oder wenn zwischen der Erteilung der Genehmigung und dem Baubeginn viel Zeit verstreicht.
Dieser Index wird erstellt anhand der Quadratmeterzahl der Nutzfläche von Gebäuden, für die Baugenehmigungen erteilt worden sind. Die Nutzfläche (10) eines Gebäudes wird gemessen innerhalb der Außenwände ohne:
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Konstruktionsflächen (z. B. Flächen der begrenzenden Bauteile, der Stützen, Pfeiler, Säulen, Schächte, Schornsteine), |
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Funktionsflächen im Sinne von Nebennutzung (z. B. Flächen von Heizungs- und Klimaanlagen oder Anlagen zur Stromerzeugung), |
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Verkehrsflächen (z. B. Flächen von Treppenräumen, Fahrstühlen, Rolltreppen). |
Der zu Wohnzwecken genutzte Teil der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes umfasst die Fläche, die auf Küchen, Wohn-, Schlaf- und Nebenräume sowie von den Inhabern der Wohneinheiten genutzte Keller- und Gemeinschaftsräume entfällt.
Andere Größenmaße sind gemäß Anhang B, Buchstabe c Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 zulässig, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in eindeutiger und kontinuierlicher Weise verwendet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezieht sich auf die CC-Klassifikation, in der Baugenehmigungen für verschiedene Gebäudetypen spezifiziert werden. Die Kategorie „andere Gebäude“ der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 schließt die folgenden Kategorien der CC-Klassifikation ein:
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Hotels und ähnliche Gebäude, |
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Groß- und Einzelhandelsgebäude, |
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Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens, |
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Industrie- und Lagergebäude, |
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Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen, |
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sonstige Nichtwohngebäude. |
Variable: 330 Umsatzdeflator
Ziel des Umsatzdeflators ist es, den Umsatz um die Auswirkungen von Preisänderungen zu bereinigen.
Der Umsatzdeflator im Einzelhandel bezieht sich nicht auf die erbrachten Dienstleistungen, sondern auf die verkauften Waren.
Die zur Ermittlung des Deflators für einen Wirtschaftszweig verwendeten Preise werden berechnet als gewogenes Mittel der einschlägigen Warenpreisindizes für diesen Wirtschaftszweig. Wichtig ist, dass alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte berücksichtigt werden, einschließlich der Menge der verkauften Einheiten, der durchgeführten Transporte, der Rabatte, der Garantiebedingungen und des Bestimmungsortes.
Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, die Ware eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen.
Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden.
Die erhobenen Preisinformationen sollten grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums wiedergeben. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte.
Definition des Wirtschaftsgebiets
Das Wirtschaftsgebiet umfasst:
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das von einem Staat verwaltete geografische Gebiet, auf dem sich Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital frei bewegen können; |
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Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht; |
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den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt; |
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territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden; |
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Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem oben definierten Gebiet ansässig sind. |
Das Wirtschaftsgebiet umfasst nicht:
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exterritoriale Enklaven (d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen im Rahmen internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebiets des betreffenden Landes). |
Diese Definition folgt dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995, Ziffern 2.05 und 2.06.
Die Abgrenzung zwischen Inlands- und Auslandsmarkt erfolgt für die Zwecke der Konjunkturstatistik gemäß dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Diese Definition kann in Zukunft überarbeitet werden, um der europäischen und/oder monetären Integration und den entsprechenden Verordnungen Rechnung zu tragen.
(1) Der Begriff „Produktionsindex“ wird im Allgemeinen als ein Index für die „Entwicklung der Wertschöpfung“ verstanden, was der Definition des Begriffs „Produktion“ im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der strukturellen Unternehmensstatistik widerspricht. Dennoch ist dies der Begriff, der traditionell in diesem Bereich der Unternehmensstatistik Verwendung findet. Der Begriff „Wertschöpfungsindex“ wird in der Praxis nie verwendet. Da der Index der Entwicklung der Produktion zu konstanten Preisen folgt, wird manchmal der Begriff „Produktionsvolumenindex“ verwendet. Im vorliegenden Text wird der Begriff „Produktionsindex“ stets als ein Mengenindex verwendet, d. h. es wird von konstanten Preisen ausgegangen.
(2) Die Bewertung der Produktion (Output) und somit der Wertschöpfung erfolgt nach dem ESVG 95 zu Herstellungspreisen. Der Herstellungspreis enthält keinerlei Gütersteuern, es wird jedoch nicht versucht, sonstige Produktionsabgaben auszuschließen, wie es beim früheren Konzept der Wertschöpfung zu Faktorkosten der Fall war. Liegt die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen nicht vor, beispielsweise im Rahmen der strukturellen Unternehmensstatistik, kann die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten als Näherungswert verwendet werden.
(3) Die Ausdrücke „Umsatz“ und „Absatz“ werden im Zusammenhang mit der Konjunkturstatistik oft als Synonyme verwendet.
(4) Wenn Gütersubventionen schwer messbar sind, können sie bei der Berechnung der die zeitliche Entwicklung abbildenden Indizes unberücksichtigt bleiben.
(5) Zur Bestimmung dessen, was ein- oder auszuschließen ist, sollten die nationalen Rechnungslegungsvorschriften herangezogen werden.
(6) Unbezahlte mitarbeitende Familienangehörige wurden aus prinzipiellen Gründen einbezogen, obwohl genaue Zahlen schwierig zu erheben sind.
(7) Als Näherungswert für die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden können, zumindest in der Industrie, die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden herangezogen werden.
(8) Unbezahlte Überstunden sind in einigen Mitgliedstaaten schwierig zu erheben, wurden aber aus Prinzip einbezogen.
(9) Aktienoptionen (stock options) werden zwar oft als an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte Sonderzahlungen angesehen, sie wurden jedoch vor allem aus praktischen Gründen ausgeschlossen, da es an einer harmonisierten Definition fehlt und die Erhebung der Daten in der Praxis Schwierigkeiten bereitet.
(10) Die Definition der Nutzfläche ist an die Klassifikation der Bauwerke (CC) angepasst, die wiederum Bezug nimmt auf die „Statistical Standards and Studies“ Nr. 40 der Vereinten Nationen, New York 1987 und die „Statistical Standards and Studies“ Nr. 43 der Vereinten Nationen, New York 1994.
ANHANG II
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
Liste der Variablen
Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 1 werden die Variablen 130 Auftragseingang, 135 Auftragseingang Hochbau und 136 Auftragseingang Tiefbau gestrichen. |
2. |
Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen. |
Bezugszeitraum
Der zweite Absatz unter Buchstabe e („Bezugszeitraum“) erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 2 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern.“
Gliederungstiefe
Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Absatz 2 wird gestrichen. |
Fristen für die Datenübermittlung
In Absatz 1 unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) werden die Variablen 130, 135 und 136 und die entsprechenden Fristen gestrichen.