ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
3. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1458/2006 der Kommission vom 2. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1460/2006 der Kommission vom 2. Oktober 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die endgültigen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1462/2006 der Kommission vom 2. Oktober 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 25. September 2006 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung einzuführen

15

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 über eine beschränkte gemeinschaftliche Anerkennung des Polish Register of Shipping (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4107)  ( 1 )

17

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4277)

18

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4308)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1458/2006 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

68,0

096

42,0

999

55,0

0707 00 05

052

93,6

999

93,6

0709 90 70

052

87,2

999

87,2

0805 50 10

052

65,6

388

58,9

524

55,3

528

50,3

999

57,5

0806 10 10

052

77,1

400

177,6

624

139,2

999

131,3

0808 10 80

388

85,6

400

95,0

508

77,8

512

86,1

720

74,9

800

137,9

804

99,3

999

93,8

0808 20 50

052

114,6

388

88,1

720

67,2

999

90,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1459/2006 DER KOMMISSION

vom 28. September 2006

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 1. Mai 2004 unterliegt der Luftverkehrssektor den allgemein anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (3).

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, die die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen, nicht untersagt, und eine vorausgehende Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich. Grundsätzlich müssen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen nunmehr selbst ermitteln, ob ihre Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüsse mit Artikel 81 EG-Vertrag zu vereinbaren sind.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag mit Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beziehen.

(4)

Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Tarifkonsultationen im Personenlinienverkehr, die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten sind geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(5)

Weil derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen jedoch den Luftverkehrsnutzern und/oder den Luftfahrtunternehmen Vorteile bringen können, wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (4) erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag unter anderem nicht auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Tarifkonsultationen und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen für Luftverkehrsdienste zwischen Flughäfen der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 lief am 30. Juni 2005 aus.

(6)

Im Juni 2004 führte die Kommission eine Konsultation über die Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 durch, um zu ermitteln, ob die Gruppenfreistellungsverordnung aufgehoben, in ihrer ursprünglichen Form fortgeführt oder in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden sollte. Hierzu gingen Erwiderungen vonseiten der Mitgliedstaaten, der Luftfahrtunternehmen, der Reisebüros und der Verbraucherverbände ein.

(7)

Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden Gründe, mit Verordnung weiterhin zu erklären, dass Artikel 81 Absatz 1 auf Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Vereinbarungen über die Planung von Flugzeiten oder auf Tarifkonsultationen über die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft nicht anwendbar ist. Der Luftfahrtindustrie sollte jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich der neuen Lage anzupassen und selbst zu ermitteln, ob ihre Vereinbarungen und Vorgehensweisen mit Artikel 81 EG-Vertrag zu vereinbaren sind, und um diese, falls erforderlich, zu ändern. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 bereits ausgelaufen ist, muss eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für eine Übergangszeit erlassen werden.

(8)

Vereinbarungen über die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen und die Planung von Flugzeiten können die effiziente Nutzung der Flughafenkapazitäten und des Luftraums verbessern, die Luftverkehrskontrolle erleichtern und dazu beitragen, dass die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen vom Flughafen verteilt wird. Der Zugang zu überlasteten Flughäfen muss möglich bleiben, wenn der Wettbewerb nicht ausgeschaltet werden soll. Um ein zufrieden stellendes Maß an Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten, kann Vereinbarungen in dieser Hinsicht nur zugestimmt werden, wenn alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Verhandlungen teilnehmen können und wenn die Zuweisung auf nichtdiskriminierender und transparenter Grundlage erfolgt.

(9)

Eine Gruppenfreistellung sollte bis zum 31. Dezember 2006 für Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung von Flugzeiten gewährt werden, wenn davon Luftverkehrsdienste betroffen sind, deren Ursprungs- und/oder Zielort innerhalb der Gemeinschaft liegt. Nach dem 31. Dezember 2006 sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, ob alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten teilnehmen können und ob die Konsultationen auf nichtdiskriminierende und transparente Weise geführt werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (5).

(10)

Konsultationen über Passagiertarife können zur Verbreitung von Interlining-Passagiertarifen zum Vorteil der Luftfahrtunternehmen und der Luftverkehrsnutzer beitragen. Diese Konsultationen dürfen jedoch nicht über das Ziel hinausgehen, das Interlining zu erleichtern.

(11)

Die Ergebnisse der Konsultation, die von der Kommission im Juni 2004 zur Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 durchgeführt wurde, lassen erkennen, dass der innergemeinschaftliche Luftverkehrsmarkt sich in einer Weise entwickelt hat, dass die Gewissheit, dass Tarifkonsultationen weiterhin sämtliche Kriterien von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen, zurückgeht.

(12)

Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb bis 31. Dezember 2006 für Konsultationen über Tarife zur Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft gewährt werden. Daraufhin sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen.

(13)

Seit dem 1. Mai 2004 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag durch Verordnung auf Luftverkehrsdienste sowohl auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern als auch auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft anzuwenden.

(14)

Im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Luftverkehr werden die Luftverkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern grundsätzlich durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt. Diese Vereinbarungen unterscheiden sich erheblich hinsichtlich ihrer Art und der Einzelheiten der darin festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (6) wird in Luftverkehrsabkommen häufig der Marktzugang und/oder die Preisgestaltung beschränkt und/oder reguliert, was den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern behindern könnte. Außerdem wird mit diesen Abkommen häufig die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen eingeschränkt, bilaterale Kooperationsabkommen einzugehen, mit denen den Verbrauchern Alternativen zum Interlining-System des Internationalen Luftverkehrsverbands („IATA“) geboten werden.

(15)

Auf den Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist der Anteil von Passagierflugreisen mit Anschlussflug spürbar höher als auf internationalen innergemeinschaftlichen Flügen. Deshalb müssten die durch Tarifkonsultationen gewonnenen Vorteile des Interlining für die Verbraucher auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern größer sein.

(16)

Man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck auf Linienflügen zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern derzeitig die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen. Die Luftverkehrsmärkte verändern sich jedoch schnell. Eine kurzzeitige Gruppenfreistellung sollte deshalb für derartige Konsultationen bis 31. Oktober 2007 erteilt werden.

(17)

Die zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Australien überprüfen derzeit ihre jeweilige Kartellpolitik in Bezug auf IATA-Tarifkonferenzen. Diese Überprüfungen dürften bis Juni 2007 abgeschlossen sein. Daher empfiehlt es sich, dass die Kommission die Gruppenfreistellung für Passagiertarifkonferenzen für Strecken zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern bis zu diesem Zeitpunkt überprüft.

(18)

Es sollten Daten gesammelt werden, damit die Kommission eine bessere Kenntnis der relativen Anwendung der Passagiertarife in den Konsultationen und ihrer relativen Bedeutung für das Interlining im Linienflugverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erhält. Diese Daten sollen die Kommission auch in die Lage versetzen, die Auswirkungen aufsichtsrechtlicher Beschränkungen aufgrund bilateraler Luftverkehrsabkommen eingehender zu ermitteln. Von Luftfahrtunternehmen, die an Konsultationen teilnehmen, sollte deshalb verlangt werden, ab dem 1. Mai 2004 für jede IATA-Flugperiode Daten für sämtliche Tarifklassen zu sammeln, in denen Interlining-Tarife vereinbart werden.

(19)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sollte diese Verordnung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Datum ihres Inkrafttretens bereits bestanden, rückwirkend angewandt werden, sofern sie die darin festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen.

(20)

Das den Binnenmarkt betreffende Gemeinschaftsrecht im Bereich der Zivilluftfahrt wurde durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Gebiet erweitert, das die Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst. Deshalb sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf das durch das EWR-Abkommen abgedeckte Gebiet ausgedehnt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die für Flüge auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für Flüge zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Norwegen, Island und Liechtenstein gilt.

(21)

Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (7) wurde das für den Binnenmarkt relevante Gemeinschaftsrecht im Bereich des Zivilluftverkehrs auf das die Gemeinschaft und die Schweiz umfassende Gebiet ausgeweitet. Solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz deshalb so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch Beschlüsse des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses auf das durch das Abkommen abgedeckte Gebiet ausgedehnt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die für Flüge auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für Flüge zwischen Orten in den Gemeinschaft und Orten in der Schweiz gilt.

(22)

Diese Verordnung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Freistellungen

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und den Vorschriften dieser Verordnung wird hiermit erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Luftverkehrssektor, Beschlüsse von Vereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen in diesem Sektor nicht anwendbar ist, die Folgendes bezwecken:

a)

die Abhaltung von Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten für Luftverkehrsdienstleistungen, deren Ursprungsort und/oder Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt;

b)

die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft oder zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein andererseits;

c)

die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Australien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits;

d)

die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Drittländern, die unter Buchstaben b und c nicht genannt sind, andererseits.

Artikel 2

Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten

(1)   Artikel 1 Buchstabe a ist nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Konsultationen müssen sämtlichen Luftfahrtunternehmen offen stehen, die ein Interesse an den Zeitnischen bekundet haben, die Gegenstand der Konsultationen sind;

b)

es müssen Vortrittsregeln festgelegt und diskriminierungsfrei angewandt werden, die sich weder direkt noch indirekt auf den Namen des Luftfahrtunternehmens, die Nationalität oder die Art der Dienstleistung beziehen; dabei sind die von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden vorgegebenen Einschränkungen oder Luftverkehrsverteilungsregeln zu berücksichtigen und ist den Bedürfnissen der Reisenden und der betroffenen Flughäfen Rechnung zu tragen; vorbehaltlich Buchstabe c können bei den Vortrittsregeln die Rechte berücksichtigt werden, die von Luftfahrtunternehmen durch die Nutzung bestimmter Zeitnischen in der vorangehenden gleichen Flugperiode erworben wurden;

c)

Zeitnischen für Neuzugänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates werden wie folgt zugewiesen:

i)

auf Flughäfen der Gemeinschaft wird ein 50 %-Anteil der neu geschaffenen oder nicht genutzten Zeitnischen und der Zeitnischen zugewiesen, die von einem Luftfahrtunternehmen während oder zum Ende der Flugperiode aufgegeben wurden oder die anderweitig verfügbar geworden sind, um Neuzugänger in die Lage zu versetzen, einen wirksamen Wettbewerb mit den angestammten Luftfahrtunternehmen auf Strecken von und nach dem betreffenden Flughafen aufzunehmen; der Neuzugängern zugewiesene Anteil darf geringer sein als 50 %, wenn weniger als 50 % der Anträge auf Zuteilung neuer Zeitnischen auf die Anträge von Neuzugängern entfallen;

ii)

auf Flughäfen von Drittländern wird ein ausreichender Anteil dieser verfügbaren Zeitnischen zugewiesen, damit ein Zugang auch auf überlasteten Flughäfen für Strecken zwischen diesen Flughäfen und Orten in der Gemeinschaft möglich bleibt;

d)

die festgesetzten Vortrittsregeln werden jedem Interessierten auf Ersuchen mitgeteilt;

e)

die an den Konsultationen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen erhalten spätestens zum Zeitpunkt der Konsultationen Zugang zu den Informationen, die sich auf Folgendes beziehen:

i)

die bisherigen Zeitnischen nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen an einem Flughafen;

ii)

die beantragten Zeitnischen (Erstanträge) nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen;

iii)

die den Luftfahrtunternehmen zugewiesenen Zeitnischen und ausstehenden Anträge auf Zeitnischen in ihrer zeitlichen Abfolge nach Luftfahrtunternehmen und für alle Luftfahrtunternehmen;

iv)

die verbleibenden verfügbaren Zeitnischen;

v)

alle Einzelheiten zu den bei der Zuweisung angewandten Kriterien;

f)

wird einem Antrag auf Zeitnischen nicht stattgegeben, hat das betroffene Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe.

(2)   Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten zu entsenden, die im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft vor jeder Flugperiode abgehalten werden. Die Luftfahrtunternehmen haben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission hierzu die gleiche Einladung wie den Teilnehmern mit Angabe des Datums, des Ortes und des Gegenstandes der Konsultationen zu übermitteln. Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden.

Diese Einladung ergeht:

a)

an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren;

b)

an die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.

Artikel 3

Konsultationen über die Tarife für die Beförderung von Passagieren

(1)   Artikel 1 Buchstaben b, c und d sind nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Teilnehmer an den Konsultationen besprechen nur die Flugpreise, die von den Luftverkehrsnutzern direkt einem beteiligten Luftfahrtunternehmen oder seinen bevollmächtigten Vertretern für die Beförderung als Passagiere im Linienverkehr gezahlt werden, und die Bedingungen betreffend diese Passagiertarife; die Konsultationen erstrecken sich nicht auf die Kapazität, für die diese Tarife bestimmt sind;

b)

die Konsultationen müssen zum Interlining führen, d. h. die Luftverkehrsnutzer müssen in die Lage gesetzt werden, in Bezug auf die Arten von Passagiertarifen und die Flugperioden, die Gegenstand der Konsultationen waren:

i)

auf einem einzigen Flugschein den Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, mit Flugdiensten auf denselben oder anschließenden von anderen Luftfahrtunternehmen bedienten Strecken zu kombinieren, wobei die anwendbaren Passagiertarife und Bedingungen von dem/den befördernden Luftfahrtunternehmen festgesetzt werden, und

ii)

eine Umbuchung von einem Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, auf einen Dienst auf der gleichen Strecke vorzunehmen, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen zu dessen Passagiertarifen und Bedingungen betrieben wird, soweit die Bedingungen für die Erstbuchung dies erlauben;

c)

einem Luftfahrtunternehmen ist erlaubt, diese Kombinationen und Umbuchungen aus objektiven und nichtdiskriminierenden Gründen technischer oder wirtschaftlicher Art abzulehnen, insbesondere, wenn das befördernde Luftfahrtunternehmen wegen der Kreditwürdigkeit des Luftfahrtunternehmens Bedenken hat, das die Zahlung für die Beförderung einnimmt; in diesem Fall ist letzteres Unternehmen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen;

d)

die Passagiertarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, werden von den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Nationalität oder des Wohnortes der Passagiere angewandt;

e)

die Teilnahme an den Konsultationen ist freiwillig und steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das direkte oder indirekte Flugdienste auf der betreffenden Strecke betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

f)

die Konsultationen binden die Teilnehmer nicht, d. h., die Teilnehmer müssen das Recht behalten, auch nach den Konsultationen in Bezug auf Passagiertarife unabhängig zu handeln;

g)

die Konsultationen führen zu keiner Vereinbarung über Entgelte für Vertreter oder über andere besprochene Tarifbestandteile.

(2)   Luftfahrtunternehmen, die an Tarifkonsultationen für Linienpassagierdienste zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern — mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten — teilnehmen, werden Daten in Bezug auf Folgendes erheben:

a)

den Anteil der zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen ausgegebenen Flugscheine an der Gesamtzahl der im Verkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern – mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten – ausgestellten Flugscheine;

b)

das Ausmaß, in dem die Flugscheine zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt;

c)

das Ausmaß, in dem die Flugscheine nicht zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt;

Diese Daten sind für alle Flugscheinarten und Tarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, zu erheben. Sie ermöglichen eine Unterscheidung der verschiedenen Formen der Kooperation zwischen Luftverkehrsunternehmen, die es den Passagieren erlauben, Flugdienste mehrerer Luftfahrtunternehmen mit ein und demselben Flugschein miteinander zu verbinden. Die gesammelten Daten sind der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen für jede vollständige IATA-Flugperiode ab dem 1. Mai 2004 bereitzustellen. Die Daten können den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über Passagiertarife zu entsenden. Zu diesem Zweck teilen die Luftfahrtunternehmen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission in gleicher Weise wie den Teilnehmern das Datum, den Ort und den Gegenstand der Konsultationen mit. Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden.

Diese Einladungen ergehen an:

a)

die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren;

b)

die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.

Ein vollständiger Bericht über die Konsultationen ist der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen zur gleichen Zeit wie den Teilnehmern, jedoch nicht später als sechs Wochen nach Abhaltung der Konsultationen vorzulegen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b gelten bis 31. Dezember 2006.

Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c gelten bis 30. Juni 2007.

Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d gelten bis 31. Oktober 2007.

Diese Verordnung gilt rückwirkend für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag ihres Inkrafttretens bestanden, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt waren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. C 42 vom 18.2.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50).

(6)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 3.

(7)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73).


3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1460/2006 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die endgültigen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) enthalten die Bestimmungen zur Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. Juli jedes Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 nehmen die Mitgliedstaaten die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b nur vor, wenn der Betrag, den sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet haben, zumindest 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung ausmacht. Das Fehlen der Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b wiederum hat zur Folge, dass die festgestellten Ausgaben nicht für eine Unterstützung im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung in Betracht kommen.

(4)

Einige Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellte, waren nicht in der Lage, 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung auszuzahlen, obwohl sie einen bestimmten Teil von Ausgaben festgestellt haben. Die Probleme waren auf die mangelnde Vertrautheit mit den Bedingungen der Regelung zurückzuführen. Die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 würde zu übermäßigen Kürzungen der Mittelzuweisungen führen, die diesen Mitgliedstaaten in diesem Haushaltsjahr für die Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung stehen.

(5)

Um diese übermäßigen Kürzungen zu vermeiden, sollte daher für das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 als Übergangsmaßnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 abgewichen und den Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, gestattet werden, bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Mittel, für die die entsprechenden Ausgaben zum 30. Juni 2006 tatsächlich getätigt oder festgestellt wurden, auszuzahlen.

(6)

Eine vergleichbare Lösung wurde 2002 angewendet, als sich die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung für die alten Mitgliedstaaten in ihrem zweiten Anwendungsjahr befand und einige von diesen ähnliche Probleme hatten wie dies derzeit bei einigen der Mitgliedstaaten der Fall ist, für die die Regelung nun im zweiten Jahr angewendet wird.

(7)

Da diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten muss, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, keine Bedingungen für die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung. Diese Mitgliedstaaten können bis spätestens 15. Oktober 2006 den Gesamtbetrag der Ausgaben, die sie der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung gemeldet haben, auszahlen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).


3.10.2006   

DE

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L 272/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1461/2006 DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 enthält eine Liste der zuständigen Behörden, an die die Informationen und Anträge bezüglich der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.

(2)

Die Tschechische Republik, Estland und Griechenland haben beantragt, dass die Angaben zu ihren zuständigen Behörden geändert werden. Die Anschrift der Kommission sollte ebenfalls geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1957/2005 der Kommission (ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 16).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Adressangabe unter der Überschrift „Tschechische Republik“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Ministerstvo financí/Ministry of Finance

Finanční analytický útvar/Financial Analytical Unit

PO BOX 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel.: (420-2) 570 44 501

Fax: (420-2) 570 44 502

E-mail: fau@mfcr.cz“.

(2)

Die Adressangabe unter der Überschrift „Estland“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel: (+372) 6 377 100

Fax: (+372) 6 377 199

Finantsinspektsioon

Sakala 4

15030 Tallinn

Tel: (+372) 66 80 500

Fax: (+372) 66 80 501“.

(3)

Die Adressangabe unter der Überschrift „Griechenland“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Ministry of National Economy

General Directorate of Economic Policy

5 Nikis str.

GR-105 63 Athens

Tel. (30-210) 333 27 81-2

Fax (30-210) 333 28 10

Yπουργείο Εθνικής Οικονομίας

Γενική Διεύθυνση Οικονομικής Πολιτικής

Νίκης 5

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ.: (30-210) 333 27 81-2

Φαξ: (30-210) 333 28 10“.

(4)

Die Adressenangabe unter der Überschrift „Europäische Gemeinschaft“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A. Krisenplattform — Politische Koordinierung der GASP

Referat A.2. Krisenmanagement und Konfliktverhütung

CHAR 12/45

B-1049 Brüssel

Tel.: (32-2) 295 55 85, 299 11 76

Fax: (32-2) 299 08 73

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“.


3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1462/2006 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission (ABl. L 197 vom 1.7.2006, S. 26).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Gegenstand in Form eines Schafes, ca. 10 cm hoch. Ein Gewirke, das das Fell darstellt, bedeckt den größten Teil des Korpus aus Ton, wobei Teile des Kopfes und die vier Hufe sichtbar bleiben. Das Gewirke ist auf den Korpus aus Ton aufgeklebt.

(Siehe Foto Nr. 639) (1)

6913 90 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6913, 6913 90 und 6913 90 10.

Es handelt sich um einen Ziergegenstand aus Ton, der im Wesentlichen der Heimdekoration dient. Er hat keinen Gebrauchswert und dient nur zu Zierzwecken. Er dient im Wesentlichen nicht der Unterhaltung von Personen und besitzt daher nicht den Charakter von Spielzeug des Kapitels 95. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6913 Absatz 1 und Absatz 2 (A) und die HS-Erläuterungen zu Position 9503 Absatz 1.

Es handelt sich um eine aus verschiedenen Materialien (Ton und Gewirke) bestehende Ware. Das Material aus Ton, das den Korpus der Ware (Gegenstand in Form eines Schafes) bildet, verleiht ihr ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b, da es ihr die Form gibt.

Image


(1)  Die Abbildung dient lediglich der Information.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/15


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. September 2006

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung einzuführen

(2006/659/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem vom Generalsekretariat der Kommission am 7. April 2005 registrierten Schreiben hat das Vereinigte Königreich eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(3)

Das Vereinigte Königreich möchte die Ermächtigung ersetzen, die ihm durch die Entscheidung 86/356/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, bei der nichtabzugsfähigen Mehrwertsteuer auf die Kraftstoffkosten von Unternehmensfahrzeugen Pauschalregelungen anzuwenden (2), erteilt wurde und die es ihm erlaubt, für die Berechnung des auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfallenden Mehrwertsteueranteils eine vereinfachende Ausnahmeregelung anzuwenden. Die Regelung enthebt die Steuerpflichtigen der Notwendigkeit, über die zurückgelegten Strecken genau Buch zu führen und für jedes Fahrzeug zu berechnen, welcher Anteil der Mehrwertsteuer auf die private und welcher auf die geschäftliche Nutzung entfällt. Wie die Anwendung der bisherigen Regelung, soll auch die Anwendung der vorgeschlagenen neuen Regelung den Steuerpflichtigen freistehen.

(4)

Die bestehende Regelung beruht auf den Kriterien Kraftstoffart und Hubraum des Fahrzeugs. Das Vereinigte Königreich möchte die Regelung ändern und als neues Kriterium den Kohlendioxid-Ausstoß (CO2-Ausstoß) verwenden, da sich CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch und somit auch CO2-Ausstoß und Kraftstoffkosten proportional zueinander verhalten. Das Ziel der Besteuerung von Kraftstoffkosten, die einem Unternehmen für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entstehen, könnte daher auch durch eine Regelung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, die nach CO2-Ausstoß gestaffelt sind, erreicht werden. Das Vereinigte Königreich geht davon aus, den auf die private Nutzung entfallenden Mehrwertsteueranteil durch eine im Vergleich zur bestehenden Regelung stärkere tabellarische Staffelung genauer berechnen zu können.

(5)

Die bestehende Regelung hat es dem Vereinigten Königreich in der Tat erlaubt, das Verfahren zur Erhebung von Steuern auf Kraftstoffkosten für Unternehmensfahrzeuge zu vereinfachen, und die neue, auf dem CO2-Ausstoß beruhende Regelung wird eine vergleichbare Wirkung haben. Die neue Regelung dürfte den privaten Verbrauch genauer widerspiegeln.

(6)

Die Ermächtigung sollte befristet werden, so dass in Anbetracht der bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums gewonnenen Erfahrungen beurteilt werden kann, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist.

(7)

Die Entscheidung 86/356/EWG sollte nach Ablauf eines gewissen Zeitraums aufgehoben werden, spätestens jedoch mit Inkrafttreten der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Einführung der neuen Ausnahmeregelung, so dass keine Situation entstehen kann, in der für beide Regelungen gleichzeitig Ermächtigungen gelten.

(8)

Das Vereinigte Königreich sollte der Kommission die nationalen Bestimmungen zur Einführung der neuen Ausnahmeregelung unverzüglich nach ihrer Annahme mitteilen und gewährleisten, dass die Ausnahmeregelung nicht vor dem 30. April 2007 in Kraft tritt.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, ab 1. Mai 2007 und bis 31. Dezember 2015 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt die Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.

Artikel 3

Die Anwendung der auf der Grundlage dieser Entscheidung eingeführten Regelung wird den Steuerpflichtigen freigestellt.

Artikel 4

Die Entscheidung 86/356/EWG wird am 30. April 2007 aufgehoben.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission die in Artikel 1 genannten nationalen Bestimmungen unverzüglich nach ihrer Annahme mit.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 35.


Kommission

3.10.2006   

DE

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L 272/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

über eine beschränkte gemeinschaftliche Anerkennung des „Polish Register of Shipping“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4107)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/660/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

gestützt auf das Schreiben der polnischen Behörden vom 10. März 2004, das Schreiben der tschechischen Behörden vom 4. Juli 2005, das Schreiben der zyprischen Behörden vom 10. März 2006, das Schreiben der maltesischen Behörden vom 13. März 2006, das Schreiben der litauischen Behörden vom 30. März 2006 und das Schreiben der slowakischen Behörden vom 11. April 2006, in denen die Kommission ersucht wird, dem „Polish Register of Shipping“ (im Folgenden „PRS“) eine gemeinschaftliche Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG auszusprechen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschränkte Anerkennungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllen; sie sind jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln.

(2)

Die Kommission hat festgestellt, dass PRS sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllt.

(3)

PRS hat sich verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 15 Absätze 2, 4 und 5 der Richtlinie 94/57/EG zu erfüllen.

(4)

Die Leistungsfähigkeit von PRS in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung liegt zwar etwas unterhalb des Durchschnitts der anerkannten Organisationen, ist aber ausreichend und zeigt einen Aufwärtstrend. Insbesondere auf dem Gebiet der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wurden seit 2000 kontinuierlich Fortschritte erzielt.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses COSS in Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das „Polish Register of Shipping“ wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Datum der Annahme dieser Entscheidung, anerkannt.

Artikel 2

Der Geltungsbereich der Anerkennung ist auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakische Republik beschränkt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).


3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4277)

(Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(2006/661/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Im Juli 2005 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung zur Auswahl und Benennung neuer im Bereich der Lebens- und Futtermittelkontrolle tätiger Gemeinschaftsreferenzlaboratorien. Die Bewertung der Bewerbungen wurde im Dezember 2005 abgeschlossen, die Ergebnisse den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Im Anschluss an diese Bewertung wurden die erfolgreichen Bewerber zur Benennung als neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien ausgewählt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 776/2006 vom 23. Mai 2006 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien (4) wurden neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für folgende Bereiche benannt: Listeria monocytogenes, coagulasepositive Staphylokokken, Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildende E. coli (VTEC), Campylobacter, Parasiten (im Besonderem Trichinella, Echinococcus, Anisakis), Antibiotikaresistenz, tierische Proteine in Futtermitteln, Pestizidrückstände, (Lebensmittel tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt, Getreide und Futtermittel, Obst und Gemüse einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt sowie Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands für alle vorgenannten Matrizes), sowie Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln.

(5)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(6)

Somit sollte den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannt wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 betragen.

(7)

Zusätzlich zu der durch die Gemeinschaft gewährten Finanzhilfe sollte eine weitere Unterstützung für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien fallen.

(8)

Eine Finanzhilfe für Workshops, die von Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisiert werden, sollte die Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 erfüllen und auf 30 Teilnehmer beschränkt sein.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Listeria monocytogenes durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 98 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 2

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von coagulasepositiven Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus, durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 66 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung von Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC) durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 68 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Schweden eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, zur Analyse und Prüfung von Campylobacter durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 118 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Schweden eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 5

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis) durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 117 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 6

Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Danmarks Fødevareforskning (DFVF), Kopenhagen, Dänemark, zur Analyse und Prüfung auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 128 000 EUR.

Artikel 7

Die Gemeinschaft gewährt Belgien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, zur Analyse und Prüfung auf tierische Proteine in Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 263 000 EUR.

Artikel 8

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 150 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Danmarks Fødevareforskning (DFVF), Kopenhagen, Dänemark, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide und Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 150 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 10

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 400 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 11

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 300 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 12

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 400 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 13

Die in den Artikeln 1 bis 12 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004.

Artikel 14

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, the Italienische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S.1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(3)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(4)  ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).


3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4308)

(2006/662/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen bis Ende 2007 festgelegt werden.

(3)

Damit das Ziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerpopulationen in den Mitgliedstaaten verfügbar sein. Solche Angaben liegen nicht vor, weshalb eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Truthühnern erfolgen sollte, die zur Berücksichtigung etwaiger saisonaler Schwankungen einen angemessenen Zeitraum abdeckt.

(4)

Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts erforderlich sind. Da die Erhebung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Truthühnern in den Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, sollten diese von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Befolgung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben für Probenahme, Reisen, Verwaltung usw. sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(7)

Es ist zu klären, welche Wechselkurse für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden sind.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel der Erhebung und allgemeine Bestimmungen

1.   Zur Bewertung der Prävalenz in der Gemeinschaft von Salmonella spp. ist eine Erhebung durchzuführen

in Beständen von Masttruthühnern, bei der die Tiere innerhalb der letzten drei Wochen vor Verlassen des ausgewählten Betriebs zur Schlachtung beprobt werden,

in Truthühner-Elterntierbeständen innerhalb von neun Wochen vor Bestandsräumung.

2.   Die Ergebnisse der Erhebung werden dazu dienen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Gemeinschaftsziele festzulegen.

3.   Die Erhebung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Oktober 2006.

4.   Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

Probenahmeplan

1.   Die Probenahme für die Erhebung in Truthühnerbeständen wird von den Mitgliedstaaten organisiert und ab dem 1. Oktober 2006 in Betrieben mit mindestens 500 Masttieren oder 250 Elterntieren durchgeführt. In jedem ausgewählten Masttruthühnerbetrieb sind Proben bei einem Bestand der angemessenen Altersgruppe zu nehmen.

Sind jedoch in einem Land nach den Berechnungen mehr Bestände zu beproben als es Betriebe mit mehr als der oben genannten Anzahl an Tieren gibt, so können in einem Betrieb bis zu vier Bestände beprobt werden, um die berechnete Zahl zu erreichen. In diesem Fall sollten die Bestände möglichst aus unterschiedlichen Stallungen stammen und die Proben zu unterschiedlichen Jahreszeiten gezogen werden.

Reichen die zu beprobenden Bestände immer noch nicht aus, können in einem Betrieb auch mehr als vier Bestände beprobt werden, wobei dann größere Betriebe vorzuziehen sind.

2.   Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gezogen.

Artikel 3

Nachweis von Salmonella spp. und Serotypisierung der relevanten Isolate

1.   Für den Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der relevanten Isolate sind die nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen zuständig.

Falls das nationale Referenzlaboratorium nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig solche Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen benennen.

Diese Laboratorien müssen nachprüfbar Erfahrung in der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens besitzen und ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden, und sie müssen vom nationalen Referenzlaboratorium überwacht werden.

2.   Der Nachweis von Salmonella spp. hat gemäß dem von dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen empfohlenen Verfahren zu erfolgen.

3.   Die Serotypisierung ist nach dem Kaufmann-White-Schema durchzuführen.

Artikel 4

Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

1.   Die für die Ausarbeitung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG (4) zuständige nationale Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse, die gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung und anhand des in deren Artikel 2 erwähnten Probenahmeplans ermittelt worden sind, und übermittelt alle erforderlichen Daten und ihre Bewertung an die Kommission.

2.   Die Kommission übermittelt die Daten zur Prüfung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.

3.   Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 5

Technische Spezifikationen

Die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung genannten Aufgaben und Aktivitäten werden gemäß den technischen Spezifikationen wahrgenommen bzw. durchgeführt, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom … vorgestellt und auf der Website der Kommission http://europa.eu.int/comm/food/food/biosafety/salmonella/impl_reg_en.htm veröffentlicht wurden.

Artikel 6

Umfang der Finanzhilfe der Gemeinschaft

1.   Die Gemeinschaft stellt eine Finanzhilfe zur Begleichung der Kosten bereit, die den Mitgliedstaaten für Labortests entstehen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der entsprechenden Isolate.

2.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf höchstens 20 EUR je Test für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und 30 EUR für die Serotypisierung der entsprechenden Isolate festgesetzt.

3.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf die in Anhang I für die Dauer der Erhebung festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Artikel 7

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

1.   Die in Artikel 6 vorgesehene Finanzhilfe wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

(a)

Bis zum 1. Oktober 2006 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten;

(b)

bis zum 28. Februar 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser sollte alle Daten enthalten, die in den in Artikel 5 genannten Technischen Spezifikationen, Kapitel 6 — Berichterstattung, aufgeführt sind;

(c)

bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen über die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten;

(d)

die Erhebung wird effizient durchgeführt.

2.   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang I genannten Gesamtsumme geleistet werden.

3.   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.

Artikel 8

Wechselkurse für in nationaler Währung eingereichte Anträge

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Kurs vom zehnten Tag des Monats „n + 1“ oder vom ersten Tag vor diesem Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 9

Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2006.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.


ANHANG I

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Betrag (EUR)

Belgien — B

15 210

Tschechische Republik — CZ

30 030

Dänemark — DK

8 190

Deutschland — D

61 100

Estland — EE

0

Griechenland — EL

15 990

Spanien — E

37 700

Frankreich — F

85 670

Irland — IRL

35 230

Italien — I

62 920

Zypern — CY

1 040

Lettland — LV

0

Litauen — LT

7 930

Luxemburg — L

0

Ungarn — HU

41 860

Malta — MT

650

Niederlande — NL

24 830

Österreich — A

26 130

Polen — PL

58 370

Portugal — P

15 730

Slowenien — SI

19 110

Slowakei — SK

9 100

Finnland — FIN

25 740

Schweden — S

7 280

Vereinigtes Königreich — UK

53 300

Gesamt

643 110


ANHANG II

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