ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 248

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
12. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1337/2006 der Kommission vom 11. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Richtlinie 2006/75/EC der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin ( 1 )

3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1337/2006 DER KOMMISSION

vom 11. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

86,2

999

86,2

0707 00 05

052

88,9

999

88,9

0709 90 70

052

101,8

999

101,8

0805 50 10

388

54,3

524

50,6

528

59,9

999

54,9

0806 10 10

052

79,0

220

135,2

400

177,1

624

118,8

804

95,7

999

121,2

0808 10 80

388

85,9

400

91,1

508

82,7

512

81,4

800

148,8

804

95,3

999

97,5

0808 20 50

052

117,2

388

90,2

720

60,3

999

89,2

0809 30 10, 0809 30 90

052

109,9

999

109,9

0809 40 05

052

103,2

066

64,2

098

41,6

624

149,4

999

89,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/3


RICHTLINIE 2006/75/EC DER KOMMISSION

vom 11. September 2006

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 28. November 2001 von BASF einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/593/EG (2) der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 14. August 2003 einen Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff Dimoxystrobin übermittelt.

(3)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurden von den Mitgliedstaaten und EFSA, Arbeitsgruppe „Risikobewertung“, einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 10. August 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EFSA über Dimoxystrobin (3) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 4. April 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Dimoxystrobin abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte Dimoxystrobin in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

(5)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Dimoxystrobin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(6)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die bis zum 31. März 2007 geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die als Wirkstoff Dimoxystrobin enthalten. Bis zu diesem Datum überprüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen von Anhang I der genannten Richtlinie in Bezug auf Dimoxystrobin erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder aber Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Dimoxystrobin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens am 30. September 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Dimoxystrobin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Dimoxystrobin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. März 2008 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Dimoxystrobin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. März 2008 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der (den) jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des (der) betreffenden Wirkstoffs(-e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, je nach dem, welcher Tag später ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/74/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 17).

(2)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 60.

(3)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 46, 1—82: Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung des Wirkstoffs Dimoxystrobin (abgeschlossen am 10. August 2005).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Spezifische Bestimmungen

„129

Dimoxystrobin

CAS-Nr. 149961-52-4

CIPAC Nr. 739

(E)-o-(2,5-dimethylphenoxymethyl)-2-methoxyimino-N-methylphenylacetamide

≥ 980 g/kg

1. Oktober 2006

30. September 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid sind zulässig.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Dimoxystrobin-haltigen Pflanzenschutzmitteln für Anwendungen in geschlossenen Räumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff bei Pflanzen mit einem geringen Interzeptionsfaktor oder in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Beachtung schenken.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage einer genauen Risikobewertung für Vögel und Säugetiere unter Berücksichtigung der Rezeptur des Fungizids;

die Vorlage einer umfassenden Risikobewertung für Wasserorganismen unter Berücksichtigung des hohen chronischen Risikos für Fische, der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung sowie insbesondere von Abfluss und Drainage.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dimoxystrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.