ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
9. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1328/2006 der Kommission vom 8. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1329/2006 der Kommission vom 8. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRIC 8 und 9 ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1330/2006 der Kommission vom 8. September 2006 über die Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2006

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1331/2006 der Kommission vom 8. September 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1332/2006 der Kommission vom 8. September 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 9. September 2006 geltenden Zölle

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1333/2006 der Kommission vom 8. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1334/2006 der Kommission vom 8. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1299/2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirup und bestimmte andere Zuckererzeugnisse in unverändertem Zustand

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1335/2006 der Kommission vom 8. September 2006 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1336/2006 der Kommission vom 8. September 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates vom 2. Juni 2006 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

22

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3473)

26

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

*

Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Juli 2006 über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

30

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

32

 

*

Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. April 2006 über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

46

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1328/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

86,4

999

86,4

0707 00 05

052

101,8

999

101,8

0709 90 70

052

94,6

999

94,6

0805 50 10

388

58,6

524

53,1

528

57,3

999

56,3

0806 10 10

052

77,9

220

135,2

400

177,1

624

118,8

804

95,7

999

120,9

0808 10 80

388

90,6

400

91,2

508

83,5

512

90,9

528

59,3

720

81,1

800

148,9

804

93,6

999

92,4

0808 20 50

052

114,7

388

101,1

720

60,3

999

92,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

115,1

999

115,1

0809 40 05

052

102,6

066

61,0

098

41,6

624

149,5

999

88,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRIC 8 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 12. Januar 2006 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 veröffentlicht. In IFRIC 8 wird klargestellt, dass der International Financial Reporting Standard IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung für Vereinbarungen gilt, denen zufolge ein Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen zahlt, denen offenbar keine oder nur eine unangemessene Gegenleistung gegenüber steht.

(3)

Am 1. März 2006 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate veröffentlicht. In IFRIC 9 werden bestimmte Aspekte der Behandlung von eingebetteten Derivaten unter IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung klargestellt.

(4)

Die Konsultation der Gruppe der Technischen Sachverständigen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 8 und 9 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

2.

IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2

(1)   Jedes Unternehmen wendet IFRIC 8 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Januar, Februar, März oder April beginnt, IFRIC 8 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.

(2)   Jedes Unternehmen wendet IFRIC 9 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Januar, Februar, März, April oder Mai beginnt, IFRIC 9 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 19).


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

IFRIC 8

IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2

IFRIC 9

IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erlaubt. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

IFRIC INTERPRETATION 8

Anwendungsbereich von IFRS 2

Verweise

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Hintergrund

1.

IFRS 2 findet auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder erhält. „Güter“ schließen Vorräte, Verbrauchsgüter, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und andere nicht finanzielle Vermögenswerte ein (IFRS 2, Paragraph 5). Außer für bestimmte Transaktionen, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, findet IFRS 2 folglich auf alle Transaktionen Anwendung, bei denen das Unternehmen nicht finanzielle Vermögenswerte oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erhält. IFRS 2 gilt auch für Transaktionen, bei denen das Unternehmen in Bezug auf die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen Verbindlichkeiten eingeht, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.

2.

In einigen Fällen kann der Nachweis des Erhalts (oder künftigen Erhalts) von Gütern oder Dienstleistungen jedoch schwierig sein. So kann ein Unternehmen beispielsweise einer Wohltätigkeit-Organisation Aktien überlassen, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. In der Regel ist es nicht möglich, die spezifischen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren, die im Gegenzug zu einer derartigen Transaktion erworben oder erhalten wurden. Eine vergleichbare Situation kann sich auch bei Transaktionen mit anderen Parteien ergeben.

3.

IFRS 2 sieht bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen für Mitarbeiter vor, dass die anteilsbasierten Vergütungen mit dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütungen am Tag der Gewährung zu bewerten sind (IFRS 2, Paragraph 11) (1). Folglich ist das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Dienstleistungen der Mitarbeiter direkt zu bewerten.

4.

Bei Transaktionen, bei denen die anteilsbasierten Vergütungen an andere Parteien als Mitarbeiter gezahlt werden, geht IFRS 2 von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen verlässlich geschätzt werden kann. In diesen Fällen ist IFRS 2 zufolge die Transaktion mit dem beizulegenden Zeitwert der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten, der an dem Tag gilt, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Vertragspartei ihre Leistung erbringt (IFRS 2, Paragraph 13). Folglich wird von der Vermutung ausgegangen, dass das Unternehmen in der Lage ist, die von anderen Parteien als Mitarbeitern erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren. Dies wirft die Frage auf, ob IFRS 2 auch dann gilt, wenn keine identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen vorliegen. Dies bedingt auch eine andere Frage: Für den Fall, dass das Unternehmen eine anteilsbasierte Vergütung vorgenommen hat und die dafür erhaltene identifizierbare Gegenleistung (falls vorhanden) unter dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zu liegen scheint, ist aus dieser Situation dann abzuleiten, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden, auch wenn sie nicht spezifisch identifiziert wurden, und dass folglich IFRS 2 Anwendung findet?

5.

Es sei darauf verwiesen, dass sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen spezifischen anteilsbasierten Vergütung bezieht. So kann ein Unternehmen beispielsweise aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sein, einen gewissen Teil seiner Aktien Staatsangehörigen eines bestimmten Landes vorzubehalten, die lediglich auf andere Staatsangehörige desselben Landes übertragen werden können. Eine derartige Transferbeschränkung kann den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen Aktien beeinflussen. Folglich können diese Aktien einen beizulegenden Zeitwert haben, der unter dem ansonsten identischer Aktien liegt, die solchen Beschränkungen nicht unterworfen sind. Sollte die in Paragraph 4 gestellte Frage im Zusammenhang mit den unter die Beschränkung fallenden Aktien aufgeworfen werden, würde sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der unter die Beschränkung fallenden Aktien und nicht auf den beizulegenden Zeitwert der anderen, nicht unter die Beschränkung fallenden Aktien beziehen.

Anwendungsbereich

6.

IFRS 2 findet auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen oder die Anteilseigner eines Unternehmens Eigenkapitalinstrumente (2) gewährt/-en oder eine Verbindlichkeit eingegangen ist/sind, aufgrund deren Barmittel oder andere Vermögenswerte in Höhe von Beträgen transferiert werden, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren. Diese Interpretation findet auf derlei Transaktionen Anwendung, wenn die vom Unternehmen erhaltene (oder noch zu erhaltende) identifizierbare Gegenleistung — Barmittel und der beizulegende Zeitwert einer identifizierbaren unbaren Gegenleistung (falls vorhanden) — geringer ist als der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese Interpretation findet jedoch keine Anwendung auf die gemäß IFRS 2, Paragraphen 3—6 vom Anwendungsbereich von IFRS 2 ausgenommenen Transaktionen.

Fragestellung

7.

Die in dieser Interpretation behandelte Frage lautet: Findet IFRS 2 auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann?

Beschluss

8.

IFRS 2 findet auf spezifische Transaktionen Anwendung, bei denen Güter oder Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhält. Dazu gehören auch Transaktionen, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann.

9.

Für den Fall, dass es keine spezifisch identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen gibt, können andere Umstände darauf hinweisen, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden (oder noch werden), so dass IFRS 2 Anwendung findet. Sollte insbesondere die identifizierbare erhaltene Gegenleistung (falls vorhanden) unter dem beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten liegen, so ist dies typischerweise ein Hinweis darauf, dass eine weitere Gegenleistung (d. h. für nicht identifizierbare Güter oder Dienstleistungen) erhalten wurde (oder noch wird).

10.

Das Unternehmen hat die erhaltenen identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2 zu bewerten.

11.

Das Unternehmen hat die erhaltenen oder noch zu erhaltenden nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung und dem beizulegenden Zeitwert aller erhaltenen oder noch zu erhaltenden identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen zu bewerten.

12.

Das Unternehmen hat die erhaltenen nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen am Tag der Gewährung zu bewerten. Bei Transaktionen mit Barausgleich wird die Verbindlichkeit jedoch zu jedem Abschlussstichtag neu bewertet, bis sie beglichen ist.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

13.

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Mai 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Mai 2006 beginnen, so ist dies anzugeben.

Übergangsvorschriften

14.

Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften von IFRS 2.

IFRIC INTERPRETATION 9

Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Verweise

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Hintergrund

1.

In IAS 39 Paragraph 10 wird ein eingebettetes Derivat beschrieben als „ein Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Zahlungsströme des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat“.

2.

IAS 39 Paragraph 11 fordert, dass ein eingebettetes Derivat von dem Basisvertrag zu trennen und nach Maßgabe des vorliegenden Standards dann, aber nur dann als Derivat zu bilanzieren ist, wenn

a)

die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind;

b)

ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde und

c)

das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (d. h. ein Derivat, das in einem ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist nicht eigenständig).

Anwendungsbereich

3.

Vorbehaltlich der nachfolgenden Paragraphen 4 und 5 findet diese Interpretation auf alle eingebetteten Derivate Anwendung, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

4.

Diese Interpretation geht nicht auf Fragen der Neubewertung ein, die sich aus der Neubeurteilung der eingebetteten Derivate ergeben.

5.

Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs ein.

Fragestellung

6.

IAS 39 schreibt vor, dass ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem es Vertragspartei wird, beurteilt, ob etwaige in diesen Vertrag eingebettete Derivate von dem Basisvertrag zu trennen und als Derivate im Sinne dieses Standards zu bilanzieren sind. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

a)

Ist eine solche Beurteilung lediglich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem das Unternehmen Vertragspartei wird, oder sollte diese Beurteilung während der Vertragslaufzeit überprüft werden?

b)

Sollte ein Erstanwender seine Beurteilung auf der Grundlage der Bedingungen vornehmen, die bestanden, als das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder zu den Bedingungen, die bestanden, als das Unternehmen die IFRS zum ersten Mal anwendete?

Beschluss

7.

Ein Unternehmen beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn es zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist untersagt, es sei denn, dass sich die Vertragsbedingungen so stark ändern, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme kommt, die sich ansonsten durch den Vertrag ergeben würden, weshalb in diesem Falle eine Neubeurteilung verpflichtend ist. Ein Unternehmen ermittelt, ob die Änderung der Zahlungsströme erheblich ist, indem es das Ausmaß, in dem sich die erwarteten Zahlungsströme in Bezug auf das eingebettete Derivat, den Basisvertrag oder beide ändern, und ob diese Änderung im Vergleich zu den vorher erwarteten Zahlungsströmen durch den Vertrag erheblich ist, berücksichtigt.

8.

Ein Erstanwender beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist auf der Grundlage der Bedingungen, die an dem späteren der beiden nachfolgend genannten Termine galten: dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder dem Zeitpunkt, an dem eine Neubeurteilung im Sinne von Paragraph 7 erforderlich wird.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

9.

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juni 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Juni 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden.


(1)  Im Sinne von IFRS 2 schließen alle Bezugnahmen auf Mitarbeiter auch andere Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ein.

(2)  Dazu zählen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, der Muttergesellschaft des Unternehmens und anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe.


9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1330/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

über die Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen (2) enthält die Bedingungen für die Zahlung der Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe.

(2)

Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 833/2006 der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2005 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2006 (3) wurde der Einheitsbetrag der Vorschüsse für die 2006 vermarkteten Bananen auf 4,13 EUR/100 kg festgesetzt.

(3)

Um der Entwicklung der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vergleich zum Jahr 2005 und deren Einfluss auf die finanzielle Lage der Bananenerzeuger in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, die Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen für die 2006 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen vorzusehen, ohne der Höhe der Ausgleichsbeihilfe vorzugreifen, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzt wird. Die Zahlung dieses Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erzeugermitgliedstaaten zahlen einen Ergänzungsbetrag zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93; dieser Betrag beläuft sich für 2006 auf 7,13 EUR/100 kg für die 2006 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen.

Dieser Ergänzungsbetrag zu den Vorschüssen wird für die vermarkteten Mengen gezahlt, für die für das Jahr 2006 Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe beantragt wurden.

Dem Antrag auf Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3,57 EUR/100 kg beizufügen.

Die Zahlung für die innerhalb des ersten Halbjahrs 2006 vermarkteten Bananen erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 789/2005 (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 13).

(3)  ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 9.


9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1331/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1297/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 6.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 9. September 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

22,86

4,87

1701 11 90 (1)

22,86

10,10

1701 12 10 (1)

22,86

4,68

1701 12 90 (1)

22,86

9,67

1701 91 00 (2)

31,62

9,42

1701 99 10 (2)

31,62

4,90

1701 99 90 (2)

31,62

4,90

1702 90 99 (3)

0,32

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


9.9.2006   

DE

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 9. September 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1296/2006 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2006 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1296/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1315/2006 (ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 3).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 9. September 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

12,96

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

47,36

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

47,36

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

17,95


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(31.8.2006—7.9.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

141,69 (3)

68,49

158,20

148,20

128,20

113,76

Golf-Prämie (EUR/t)

22,34

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

21,76

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 24,61 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 30,31 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


9.9.2006   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1333/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausfuhrerstattungen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wurden ab dem 1. September 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die zurzeit geltenden Ausfuhrerstattungen müssen angepasst werden, da der Kommission zusätzliche Informationen zu der Veränderung des Verhältnisses von Binnenmarkt- und Weltmarktpreisen vorliegen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1298/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1325/2006 (ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand, anwendbar ab dem 9. September 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,14 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,14 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

26,14 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

26,14 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2842

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

28,42

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

28,42

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

28,42

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2842

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.01.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


9.9.2006   

DE

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L 247/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1299/2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirup und bestimmte andere Zuckererzeugnisse in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausfuhrerstattungen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wurden ab dem 1. September 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1299/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die zurzeit geltenden Ausfuhrerstattungen müssen angepasst werden, da der Kommission zusätzliche Informationen zu der Veränderung des Verhältnisses von Binnenmarkt- und Weltmarktpreisen vorliegen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1299/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1299/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 10.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 9. September 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,42

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,42

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2842

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,42

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2842

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2842

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2842 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,42

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2842

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


9.9.2006   

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L 247/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. September 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Oktober 2006 für 3 310,168 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 3).


9.9.2006   

DE

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L 247/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1336/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 1. September 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1303/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1303/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1303/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 25.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 9. September 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

28,42

28,42


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

9.9.2006   

DE

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L 247/22


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 2. Juni 2006

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2006/608/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde (2) (nachstehend das „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf dessen Anhang Ia Nummer 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang Ia des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, der sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für den Zeitraum nach dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bezieht, sagt die Europäische Union zu, ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens mindestens auf dem Niveau des 9. EEF zu halten, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung im Jahr 2004 um zehn neue Mitgliedstaaten; die genaue Laufzeit (fünf oder sechs Jahre), der Betrag und das Finanzierungsinstrument (Gesamthaushaltsplan oder neuer EEF) werden darin jedoch nicht genannt.

(2)

Beim Abschluss der Verhandlungen über das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen am 23. Februar 2005 in Brüssel verpflichtete sich die EU, so bald wie möglich einen Betrag und die Laufzeit des Abkommens zu nennen.

(3)

Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2005 die genaue Laufzeit (sechs Jahre), den Betrag (22 682 Mio. EUR zu laufenden Preisen) und das Finanzierungsinstrument (10. EEF) festgelegt.

(4)

Die Gruppe der AKP-Staaten sollte entsprechend der Erklärung XV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen nach Maßgabe der jeweiligen Instrumente weiterhin Zugang zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstrumenten haben. Wenn die Gruppe der AKP-Staaten einen Beitrag zu internationalen oder interregionalen Initiativen des EEF über den EEF leistet, sollte die Sichtbarkeit dieses Beitrags gewährleistet sein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anpassungen des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits werden vom AKP-EG-Ministerrat angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Port Moresby am 2. Juni 2006.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

O. ROJAS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.


ANHANG

In das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen wird folgender Anhang eingefügt:

„ANHANG Ib

Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013

1.

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe innerhalb dieses mehrjährigen Finanzrahmens zugunsten der Gruppe der AKP-Staaten für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. Januar 2008 beginnenden Zeitraum auf 23 966 Mio. EUR, gemäß den Angaben in den Nummern 2 und 3.

2.

Der Betrag von 21 966 Mio. EUR aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens unmittelbar für die Programmplanung zur Verfügung. Er wird wie folgt auf die einzelnen Instrumente der Zusammenarbeit verteilt:

a)

Zur Finanzierung der nationalen und regionalen Richtprogramme sind 17 766 Mio. EUR vorgesehen. Diese Mittel dienen:

i)

der Finanzierung nationaler Richtprogramme der Gruppe der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren);

ii)

der Finanzierung regionaler Richtprogramme zur Unterstützung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der Gruppe der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren).

b)

Nach Maßgabe von Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) wird ein Betrag von 2 700 Mio. EUR für die Finanzierung der Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten bereitgestellt. Dies schließt die strukturelle Unterstützung für die gemeinsamen Einrichtungen ein: das ZUE und das TZL, die in Anhang III dieses Abkommens genannt und nach den darin enthaltenen Vorschriften und Verfahren überwacht werden, und die paritätische parlamentarische Versammlung gemäß Artikel 17 dieses Abkommens. Dieser Finanzrahmen deckt auch Zuschüsse für die Betriebskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 1.

c)

Ein Betrag von 1 500 Mio. EUR dient der Finanzierung der Investitionsfazilität zu den in Anhang II („Finanzierungsbedingungen“) dieses Abkommens festgelegten Bedingungen; darin enthalten sind ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1 100 Mio. EUR zu den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird, und ein Betrag von 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des genannten Anhangs vorgesehenen Zinsvergütungen für die Laufzeit des 10. EEF.

3.

Die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen Zinsvergütungen, werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet. Die EIB gewährt zusätzlich zum 10. EEF aus ihren Eigenmitteln einen Betrag von bis zu 2 000 Mio. EUR in Form von Darlehen. Diese Mittel werden für die in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Alle anderen Finanzmittel aus diesem mehrjährigen Finanzrahmen werden von der Kommission verwaltet.

4.

Die vorhandenen Restmittel aus dem 9. EEF oder aus früheren EEF sowie Verpflichtungsermächtigungen, die von Projekten nach diesen EEF aufgelöst wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2007 oder ab Inkrafttreten dieses mehrjährigen Finanzrahmens, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt, nicht mehr gebunden werden, es sei denn, der Rat der Europäischen Union träfe einstimmig eine andere Entscheidung; davon ausgenommen sind die Restmittel und nach diesem Zeitpunkt frei gewordene Mittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF, und die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Restmittel sowie Rückerstattungen, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen. Die möglicherweise nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens gebundenen Mittel werden ausschließlich eingesetzt, um die Funktionsfähigkeit der EU-Verwaltung zu gewährleisten und um die laufenden Kosten laufender Projekte zu decken, bis der 10. EEF in Kraft tritt.

5.

Der Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Die Mittel aus dem 10. EEF dürfen nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst; ausgenommen sind die für die Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Mittel, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen.

6.

Der Botschafterausschuss kann im Namen des AKP-EG-Ministerrats bis zur Höhe des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens geeignete Maßnahmen treffen, wenn dies die Programmierung im Zusammenhang mit einem der unter Punkt 2 beschriebenen Instrumente erfordert; darunter fällt auch die Umverteilung von Mitteln zwischen den einzelnen Instrumenten.

7.

Die Parteien führen eine Leistungsprüfung zur Bewertung der Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und Auszahlungen und der Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe durch. Diese Leistungsprüfung wird auf der Grundlage eines von der Kommission im Jahr 2010 ausgearbeiteten Vorschlags vorgenommen. Sie bildet zusammen mit der Bewertung der AKP-Bedürfnisse eine Grundlage für die Entscheidung über den Betrag für die finanzielle Zusammenarbeit nach 2013.

8.

Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission oder der EIB freiwillige Beträge zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können zudem Projekte oder Programme kofinanzieren, zum Beispiel im Rahmen von durch die Kommission oder die EIB zu verwaltenden besonderen Initiativen. Die Eigenverantwortlichkeit der AKP-Staaten auf der nationalen Ebene solcher Initiativen muss garantiert sein.“


ERKLÄRUNGEN

Erklärungen zum mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013, vereinbart auf der 31. Tagung des AKP-EG-Ministerrates vom 1. und 2. Juni 2006 in Port Moresby, Papua-Neuguinea

1.   Wirtschaftspartnerschaftsabkommen: Erklärung der EU:

Ziel der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ist es, als Entwicklungsinstrumente die reibungslose und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft insbesondere dadurch zu fördern, dass die Möglichkeiten, die regionale Integration und Süd-Süd-Handel bieten, voll ausgeschöpft werden.

Die Kommission unterstreicht erneut, dass es gilt, weitere Schritte in Richtung auf eine kohärente regionale Integration und sektorpolitische Reformen zu unternehmen, und dass die Bedürfnisse, die sich im Zuge der Umsetzung der WPA allmählich herausbilden, im Programmplanungsdialog mit den AKP-Partnern bei der Gesamtauswertung des 9. EEF und der Planung für den 10. EEF für den Zeitraum nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2008 Berücksichtigung finden werden.

Die Europäische Union verweist darüber hinaus auf ihre Zusage, neben den EEF-Mitteln die Handelshilfe bis 2010 in erheblichem Maße aufzustocken.

2.   Freigegebene Mittel: Erklärung der Gemeinschaft:

Der Rat der Europäischen Union wird auf der Grundlage der Leistungsprüfung im Jahr 2010 und eines Vorschlags der Kommission einen einstimmig zu fassenden Beschluss über die Übertragung von frei gewordenen Mitteln aus AKP-Projekten, die über den 9. und frühere EEF finanziert wurden, auf die Reserven des 10. EEF prüfen. Angesichts der bedeutenden Entwicklungsziele, die mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen verfolgt werden, wird der Rat der Europäischen Union bei seiner Prüfung auch darauf achten, dass weiterhin ein Beitrag zu den Strukturanpassungskosten und sonstigen Entwicklungserfordernissen im Zuge der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geleistet wird.

3.   Zinsvergütungen: Erklärung der Gemeinschaft:

Angesichts der hohen Anpassungskosten, mit denen die Vertragsstaaten des Zuckerprotokolls als Folge der Zuckerreformen der EG konfrontiert sind, wird sich die EIB bemühen, einen Teil der Mittel aus der Investitionsfazilität und ihrer Eigenmittel für Investitionen im Zuckersektor der Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls einzusetzen. Gegebenenfalls werden aus dem Finanzrahmen, der in Anhang Ib Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou für Zuschüsse zur Finanzierung von Zinsvergütungen vorgesehen ist, bis zu 100 Mio. EUR unter Zugrundelegung der Förderkriterien gemäß Anhang II des Abkommens von Cotonou bereitgestellt.


Kommission

9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3473)

(2006/609/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besteht das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch gemeinsame lokale und regionale Initiativen und der Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit in Gestalt von den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechenden Aktionen zur integrierten Raumentwicklung.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 trägt der Europäische Fonds für regionale Entwicklung zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung bezeichneten Ziele bei.

(3)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entfallen 2,52 % der den Fonds im Zeitraum 2007—2013 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“; davon entfallen wiederum 73,86 % auf die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und 20,95 % auf die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit.

(4)

Es muss eine indikative Aufteilung der auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ entfallenden Mittel nach Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte dies nach den Kriterien und der Methode in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geschehen.

(5)

In Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Methode für die Aufteilung der zugewiesenen Mittel auf die Mitgliedstaaten und Regionen festgelegt, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung förderfähig sind.

(6)

In Anhang II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird die Obergrenze für die Transfers aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.

(7)

In Anhang II Nummern 12 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden die im Zeitraum 2007—2013 in einigen Sonderfällen geltenden Beträge festgelegt, einschließlich der Sonderzuweisung für das PEACE-Programm, das als grenzüberschreitendes Programm durchgeführt wird.

(8)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden 0,25 % der den Fonds im Zeitraum 2007—2013 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission eingesetzt; die indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten sollte daher ohne den auf technische Hilfe entfallenden Betrag erfolgen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Regionen, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ förderfähig sind, einschließlich der zusätzlichen Beträge gemäß Anhang II der genannten Verordnung, nach Mitgliedstaaten ist im Anhang Tabelle 1 festgelegt.

Die jährliche Aufteilung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen nach Mitgliedstaaten ist im Anhang Tabelle 2 festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


ANHANG

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten und Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ förderfähig sind, nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013

Mitgliedstaat

TABELLE 1 —

Betrag der Verpflichtungsermächtigungen (EUR, Preise von 2004)

Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ förderfähige Regionen

Zusätzliche Mittel gemäß der angegebenen Nummer von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

Grenzübergreifend

Transnational

Nr. 21

Nr. 22

Intern

Übertragung ENPI

Übertragung IPA

Insgesamt

België/Belgique

138 683 798

 

 

138 683 798

33 648 858

 

 

Česká republika

244 455 613

 

 

244 455 613

33 227 937

67 403 698

 

Danmark

74 215 963

 

 

74 215 963

17 511 738

 

 

Deutschland

439 092 177

 

 

439 092 177

268 676 193

46 552 473

 

Eesti

33 718 404

8 311 000

 

42 029 404

4 433 962

 

 

Ellada

88 684 278

7 027 000

38 296 000

134 007 278

35 790 788

15 983 389

 

España

265 276 016

98 434 000

 

363 710 016

132 074 861

 

 

France

562 425 071

10 833 000

 

573 258 071

199 472 091

 

 

Ireland

62 519 179

 

 

62 519 179

12 789 400

 

58 300 347

Italia

397 945 802

54 402 000

103 486 000

555 833 802

186 182 745

8 414 488

 

Kypros

19 762 948

317 000

2 000 000

22 079 948

2 329 361

 

 

Latvija

46 828 319

25 380 000

 

72 208 319

7 617 737

 

 

Lietuva

64 395 203

21 417 000

 

85 812 203

11 299 892

 

 

Luxembourg

11 665 819

 

 

11 665 819

1 453 448

 

 

Magyarország

197 927 680

20 630 000

60 570 000

279 127 680

33 090 573

30 382 588

 

Malta

11 525 022

700 000

 

12 225 022

1 289 699

 

 

Nederland

166 380 429

 

 

166 380 429

52 597 106

 

 

Österreich

151 118 200

 

 

151 118 200

26 332 104

50 195 673

 

Polska

332 415 492

153 113 000

 

485 528 492

124 530 090

38 216 394

 

Portugal

53 368 153

586 000

 

53 954 153

33 773 941

 

 

Slovenija

43 336 138

 

23 862 000

67 198 138

6 498 594

18 786 168

 

Slovensko

159 645 924

7 335 000

 

166 980 924

17 560 404

17 065 458

 

Suomi-Finland

54 696 740

35 000 000

 

89 696 740

16 941 695

 

 

Sverige

198 144 807

8 000 000

 

206 144 807

29 072 222

 

 

United Kingdom

306 039 072

 

 

306 039 072

192 941 833

 

141 199 653

Insgesamt

4 124 266 247

451 485 000

228 214 000

4 803 965 247

1 481 137 272

293 000 329

199 500 000


Mitgliedstaat

TABELLE 2 —

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen (EUR, Preise von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

België/Belgique

24 096 228

24 181 322

24 351 512

24 606 795

24 862 078

25 032 266

25 202 455

Česká republika

48 781 994

48 866 024

49 034 084

49 286 174

49 538 264

49 706 324

49 874 384

Danmark

12 831 919

12 876 204

12 964 775

13 097 631

13 230 487

13 319 057

13 407 628

Deutschland

103 586 333

104 265 787

105 624 694

107 663 056

109 701 417

111 060 324

112 419 232

Eesti

6 568 744

6 579 957

6 602 383

6 636 021

6 669 661

6 692 087

6 714 513

Ellada

25 984 211

26 074 722

26 255 744

26 527 278

26 798 811

26 979 833

27 160 856

España

68 774 676

69 108 679

69 776 686

70 778 697

71 780 706

72 448 713

73 116 720

France

107 291 297

107 795 740

108 804 628

110 317 960

111 831 291

112 840 179

113 849 067

Ireland

18 888 311

18 920 654

18 985 340

19 082 369

19 179 398

19 244 084

19 308 770

Italia

104 312 152

104 782 989

105 724 662

107 137 171

108 549 681

109 491 354

110 433 026

Kypros

3 450 858

3 456 749

3 468 531

3 486 203

3 503 875

3 515 656

3 527 437

Latvija

11 285 384

11 304 648

11 343 177

11 400 970

11 458 763

11 497 293

11 535 821

Lietuva

13 697 617

13 726 193

13 783 345

13 869 074

13 954 803

14 011 955

14 069 108

Luxembourg

1 851 602

1 855 278

1 862 629

1 873 656

1 884 682

1 892 034

1 899 386

Magyarország

48 428 927

48 512 610

48 679 975

48 931 023

49 182 070

49 349 435

49 516 801

Malta

1 910 639

1 913 901

1 920 424

1 930 208

1 939 993

1 946 517

1 953 039

Nederland

30 465 429

30 598 440

30 864 465

31 263 503

31 662 541

31 928 566

32 194 591

Österreich

32 111 794

32 178 385

32 311 568

32 511 341

32 711 114

32 844 296

32 977 479

Polska

90 676 181

90 991 104

91 620 952

92 565 722

93 510 492

94 140 339

94 770 186

Portugal

12 007 919

12 093 330

12 264 151

12 520 384

12 776 615

12 947 437

13 118 258

Slovenija

13 110 890

13 127 323

13 160 192

13 209 495

13 258 798

13 291 667

13 324 535

Slovensko

28 528 175

28 572 584

28 661 400

28 794 625

28 927 850

29 016 668

29 105 484

Suomi-Finland

14 970 879

15 013 723

15 099 410

15 227 942

15 356 473

15 442 160

15 527 848

Sverige

33 150 806

33 224 327

33 371 368

33 591 930

33 812 492

33 959 532

34 106 574

United Kingdom

88 457 084

88 945 013

89 920 872

91 384 662

92 848 450

93 824 309

94 800 168

Insgesamt

945 220 049

948 965 686

956 456 967

967 693 890

978 930 805

986 422 085

993 913 366


Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/30


BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 17. Juli 2006

über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

(2006/610/EG)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) (1), das durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (im Folgenden „Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens“ genannt) (2) geändert wurde,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates (3) über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“ genannt) mit der Europäischen Gemeinschaft,

nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens tritt erst in Kraft, wenn nach Artikel 93 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines jeden Mitgliedstaates erfüllt wurden.

(2)

Der AKP-EG-Ministerrat hat mit Beschluss Nr. 5/2005 (4) Übergangsmaßnahmen getroffen, die von dem Tag der Unterzeichnung bis zum Tag des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gelten.

(3)

In Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/2005 werden die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft aufgefordert, die erforderlichen Schritte zur Durchführung der Übergangsmaßnahmen einzuleiten.

(4)

Der AKP-EG-Ministerrat hat den mehrjährigen Finanzrahmen 2008—2013 am 2. Juni 2006 als Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommen.

(5)

Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten haben sich auf ein internes Abkommen über die Finanzierung der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013 geeinigt. Dieses Abkommen kann erst in Kraft treten, wenn es von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen worden ist.

(6)

Einige Bestimmungen des Internen Abkommens sollten bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Folgende Bestimmungen des Internen Abkommens über den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“ genannt) werden ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses vorläufig angewandt:

1.

Artikel 1 Absatz 7 in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 soweit es darum geht, dass der Rat nach dem Internen Abkommen den endgültigen Beitragsschlüssel für Rumänien und Bulgarien sowie die endgültige Gewichtung ihrer Stimmen und die neuen Regelungen betreffend die qualifizierte Mehrheit und die Sperrminorität nach ihrem Beitritt zur EU annimmt.

2.

Artikel 10 für die Zwecke der Annahme der Durchführungsverordnung und der Finanzverordnung sowie u. a. für die Zwecke der Einsetzung des EEF-Ausschusses und des Ausschusses der Investitionsfazilität in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er bleibt vorbehaltlich eines Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2006.

Im Namen der Regierungen der Mitgliedstaaten

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.


INTERNES ABKOMMEN

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

nach Anhörung der Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang Ia Nummer 3 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) sieht Folgendes vor: „Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen“.

(2)

Der AKP-EG-Ministerrat hat auf seiner Tagung in Port Moresby (Papua-Neuguinea) vom 1. und 2. Juni 2006 den Anhang Ib zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen angenommen und legte hierin den im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu leistenden Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten auf 21 966 Mio. EUR, die aus dem von den Mitgliedstaaten finanzierten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „10. EEF“ genannt) aufgebracht werden, fest.

(3)

Der Beschluss Nr. 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (2) (nachstehend „Assoziationsbeschluss“ genannt) ist bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar. Vor Ablauf dieses Datums sollte ein neuer Beschluss nach Artikel 187 des Vertrags angenommen werden. Vor dem 31. Dezember 2007 sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig als finanzielle Unterstützung der überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“ genannt), auf die der vierte Teil des Vertrags Anwendung findet, für den Zeitraum von 2008 bis 2013 einen Betrag von 286 Mio. EUR aus dem 10. EEF festlegen.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (3) wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist kann gegebenenfalls überprüft werden.

(5)

Für die Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und des Assoziationsbeschlusses sollte ein 10. EEF eingerichtet und das Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(6)

Eine Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel der Europäischen Union sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission 2008/2009 erfolgen.

(7)

Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, aus dem 10. EEF einen Betrag von 430 Mio. EUR zur Deckung der Unterstützungsausgaben zuzuweisen, die der Kommission bei der Programmplanung und Durchführung des EEF entstehen.

(8)

Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden.

(9)

Am 12. September 2000 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten ein Internes Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (4) (nachstehend „Internes Abkommen für den 9. EEF“ genannt), genehmigt.

(10)

Es sollte ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (nachstehend „EEF-Ausschuss“ genannt) und ein entsprechende Ausschuss bei der EIB eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses sollten miteinander in Einklang gebracht werden.

(11)

Es wird davon ausgegangen, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2008 der EU beigetreten sein werden und entsprechend den Verpflichtungen, die sie nach dem Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien und dem dazugehörigen Protokoll eingegangen sind, auch dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem vorliegenden internen Abkommen beitreten werden.

(12)

In ihren Schlussfolgerungen vom 24. Mai 2005 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über raschere Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele sich zu einer fristgerechten Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), angenommen auf dem hochrangigen Forum am 2. März 2005 in Paris, bekannt.

(13)

Es sei an die in den oben genannten Schlussfolgerungen genannte Öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erinnert. Die Kommission sollte bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des EEF getätigten Ausgaben zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.

(14)

Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens (5) angenommen.

(15)

Im Rahmen des EEF sollten auch weiterhin prioritär die am wenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit niedrigem Einkommen unterstützt werden.

(16)

Der Rat hat am 11. April 2006 den Grundsatz angenommen, die Friedensfazilität für Afrika aus AKP-internen Mitteln im Umfang von bis zu 300 Mio. EUR im Anfangszeitraum 2008—2010 zu finanzieren. Eine umfassende Evaluierung wird im dritten Jahr stattfinden; dabei werden die Modalitäten sowie die Möglichkeiten künftiger alternativer Finanzierungsquellen, einschließlich einer GASP-Finanzierung, überprüft.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

FINANZMITTEL

Artikel 1

Mittelausstattung des 10. EEF

(1)   Die Mitgliedstaaten richten einen 10. Europäischen Entwicklungsfonds ein, nachstehend „10. EEF“ genannt.

(2)   Für den 10. EEF gilt:

a)

Er umfasst bis zu 22 682Millionen EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen:

Mitgliedstaat

Beitragsschlüssel

Beitrag in EUR

Belgien

3,53

800 674 600

Bulgarien (6)

0,14

31 754 800

Tschechische Republik

0,51

115 678 200

Dänemark

2,00

453 640 000

Deutschland

20,50

4 649 810 000

Estland

0,05

11 341 000

Griechenland

1,47

333 425 400

Spanien

7,85

1 780 537 000

Frankreich

19,55

4 434 331 000

Irland

0,91

206 406 200

Italien

12,86

2 916 905 200

Zypern

0,09

20 413 800

Lettland

0,07

15 877 400

Litauen

0,12

27 218 400

Luxemburg

0,27

61 241 400

Ungarn

0,55

124 751 000

Malta

0,03

6 804 600

Niederlande

4,85

1 100 077 000

Österreich

2,41

546 636 200

Polen

1,30

294 866 000

Portugal

1,15

260 843 000

Rumänien (6)

0,37

83 923 400

Slowenien

0,18

40 827 600

Slowakei

0,21

47 632 200

Finnland

1,47

333 425 400

Schweden

2,74

621 486 800

Vereinigtes Königreich

14,82

3 361 472 400

 

 

22 682 000 000

Über den Gesamtbetrag von 22 682 Mio. EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens verfügt werden, davon werden

i)

21 966 Mio. EUR den AKP zugewiesen;

ii)

286 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;

iii)

430 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmplanung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen.

b)

Die in Anhang I des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Anhang II A des Assoziationsbeschlusses genannten und unter dem 9. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität gemäß dem Anhang II C des Assoziationsbeschlusses bereitgestellten Mittel (nachstehend als „Investitionsfazilität“ bezeichnet) fallen nicht unter den Beschluss 2005/446/EG, mit dem die Frist festgesetzt wurde, ab der Mittel des 9. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 10. EEF übertragen und ab dem Inkrafttreten des im Rahmen des AKP-EG Partnerschaftsabkommens festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013 und ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2008—2013 im Einklang mit den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF verwaltet.

(3)   Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden noch verbleibende Mittel des 9. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen, und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. Soweit im Einklang hiermit nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Mittel gebunden werden, werden sie ausschließlich dazu verwendet, bis zum Inkrafttreten des 10. EEF die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die laufenden Kosten zur Unterstützung der laufenden Projekte zu decken.

(4)   Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Ausnahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen und automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe b.

(5)   Die Gesamtmittel des 10. EEF erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel des 10. EEF werden nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.

(6)   Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet und bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den Fonds des 10. EEF, die von der EIB verwaltet werden, wird im Rahmen der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

(7)   Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(8)   Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden.

(9)   Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und der Verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Maßnahmen, die von der Kommission oder der EIB zu verwalten sind. Die AKP-Eigenverantwortung auf nationaler Ebene bei solchen Initiativen wird gewährleistet.

Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.

(10)   Der Rat führt gemäß Artikel 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zusammen mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung wird auf der Grundlage eines im Jahre 2010 von der Kommission auszuarbeitenden Vorschlags vorgenommen. Die Leistungsüberprüfung leistet einen Beitrag zur Ermittlung des Betrags für die finanzielle Zusammenarbeit über 2013 hinaus.

Artikel 2

Den AKP-Staaten zugeteilte Mittel

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag von 21 966 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:

a)

17 766 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme. Diese Mittel dienen der Finanzierung

i)

der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens;

ii)

der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

b)

2 700 Mio. EUR für die Finanzierung der AKP-internen und der interregionalen Zusammenarbeit mit zahlreichen oder allen AKP-Staaten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens betreffend die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren. Dieser Finanzrahmen schließt die strukturelle Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen ein; dabei handelt es sich um das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZK), die in Anhang III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführt sind und nach den dort festgelegten Regeln überwacht werden, und um die Paritätische Parlamentarische Versammlung nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Aus diesen Mitteln wird auch die Unterstützung für die Betriebskosten für das unter den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführte AKP-Sekretariat gewährt.

c)

Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Reaktion auf externe Schocks und zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs — wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von zusätzlicher kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Sofortmaßnahmen gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden kann — und zur Abschwächung der negativen Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse.

d)

1 500 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen; diese Summe umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 1 100 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Zinsvergütungen während der Laufzeit des 10. EEF.

Artikel 3

Den ÜLG vorbehaltene Mittel

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag von 286 Mio. EUR wird entsprechend dem vor dem 31. Dezember 2007 anzunehmenden Beschluss des Rates zur Änderung des Assoziationsbeschlusses gemäß Artikel 187 des Vertrags bereitgestellt; von diesem Betrag sind 256 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme und 30 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität nach dem Assoziationsbeschluss bestimmt.

(2)   Wird ein ÜLG unabhängig und tritt dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bei, so wird der in Absatz 1 genannte Betrag auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und werden die in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge entsprechend erhöht.

Artikel 4

Darlehen aus Eigenmitteln der EIB

(1)   Zu den für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Beträgen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem in Artikel 2 Buchstabe d genannten Betrag kommt ein Richtbetrag von bis zu 2 030 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden bis zu einem Betrag von 2 000 Mio. EUR für die in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke und bis zu einem Betrag von 30 Mio. EUR für die im Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in ihrer Satzung und in den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens über die Investitionsfinanzierung und im Assoziationsbeschluss festgelegt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung sämtlicher Risiken übernommen.

(4)   Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Absatzes 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.

Artikel 5

Finanzierungen der EIB

(1)   Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen von EEFs, die dem 9. EEF vorangingen, werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum EEF, aus dem diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

(2)   Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorher von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.

(3)   Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9. und 10. EEF werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität verwendet.

(4)   Die EIB erhält gemäß Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.

Artikel 6

Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF

(1)   Die Mittel des EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 5 genannten Mittel beziehen sich auf Kosten, die in Verbindung mit der Programmplanung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme gemäß der Durchführungsverordnung, auf die in Artikel 10 Absatz 1 Bezug genommen wird, gedeckt sind.

(2)   Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können die Kosten abgedeckt werden, die verbunden sind mit:

a)

Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Programmierung und Ausführung der von der Kommission verwalteten Mittel des EEF unmittelbar erforderlich sind,

b)

der Verwirklichung seiner Ziele durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Sitzungen, Informationsmaßnahmen, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung und

c)

Computernetzen für den Informationsaustausch und sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des EEF gegebenenfalls entstehen.

Sie dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen in Verbindung mit der administrativen Unterstützung anfallen, die bei der Verwaltung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen zu leisten ist.

Sie sind nicht für die Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes, d. h. das fest angestellte Personal der Kommission, bestimmt.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Beiträge zum 10. EEF

(1)   Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat vor dem 15. Oktober. Maßgeblich für die Höhe der beantragten Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.

(2)   Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rahmen der im vorangegangenen Jahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden.

(3)   Falls die gemäß Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat, der mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließt, Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2.

(4)   Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten, und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 im Falle spezieller Bedürfnisse aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände wie der Lage nach einer Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge mit den zu erwartenden Zahlungen übereinstimmen.

(5)   Die Kommission legt dem Rat jährlich bis zum 15. Oktober unter Berücksichtigung der Voraussagen der EIB ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für jedes der drei Jahre vor, das auf die in Absatz 1 genannten Jahre folgt.

(6)   Was die Mittel anbelangt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 aus früheren EEF auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.

Was die Mittel des 9. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 9. EEF berechnet.

(7)   Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

Artikel 8

Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds

(1)   Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachstehend „EEF-Ausschuss“ genannt) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2)   Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewogen:

Mitgliedstaat

Stimmenzahl EU-27

Belgien

35

Bulgarien (7)

[1]

Tschechische Republik

5

Dänemark

20

Deutschland

205

Estland

1

Griechenland

15

Spanien

79

Frankreich

196

Irland

9

Italien

129

Zypern

1

Lettland

1

Litauen

1

Luxemburg

3

Ungarn

6

Malta

1

Niederlande

49

Österreich

24

Polen

13

Portugal

12

Rumänien (7)

[4]

Slowenien

2

Slowakei

2

Finnland

15

Schweden

27

Vereinigtes Königreich

148

EU-25 insges.

999

EU-27 insges. (7)

[1 004]

(3)   Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.

(4)   Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5)   Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig an.

Artikel 9

Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1)   Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend „Ausschuss für die Investitionsfazilität“ genannt) eingerichtet, der aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses und aus ihrer Mitte gewählt.

(2)   Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.

(3)   Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 14 bis 30 des Internen Abkommens für den 9. EEF in Kraft, bis der Rat über eine Durchführungsverordnung für den 10. EEF beschlossen hat. Über diese Durchführungsverordnung wird auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen.

Die Durchführungsverordnung enthält geeignete Änderungen und Verbesserungen der Programmplanungs- und Beschlussfassungsverfahren und harmonisiert so weit wie möglich die Gemeinschafts- und die EEF-Verfahren, auch für die Kofinanzierungsaspekte. Sie legt ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Friedensfazilität fest. In Anbetracht dessen, dass finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11 Absatz 6 und der Artikel 11a und 11b des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten im Rahmen dieser Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.

(2)   Die Finanzregelung wird vor Inkrafttreten des AKP-EG- Partnerschaftsabkommens vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen.

(3)   Die Kommission legt ihren Vorschlag für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können.

Artikel 11

Finanzielle Ausführung, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung

(1)   Die Kommission übernimmt die finanzielle Ausführung der von ihr gemäß Artikel 1 Absatz 8, Artikel 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 verwalteten Mittelausstattung und die finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung. Beschlüsse der Kommission über die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sind vollstreckbare Titel gemäß Artikel 256 des EG-Vertrags.

(2)   Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität gemäß den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte und insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitgliedstaaten.

(3)   Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und gemäß vorbildlichen banküblichen Gepflogenheiten die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln gemäß Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.

(4)   Für jedes Finanzjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

(5)   Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen nach Artikel 10 zur Verfügung, damit dieser die aus den Mitteln des EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.

(6)   Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen.

(7)   Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

(8)   Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.

(9)   Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind.

Artikel 12

Überprüfungsklausel

Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel in Kapitel II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird an dem Vorschlag der Kommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen beteiligt.

Artikel 13

Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.

(3)   Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlusses und des genannten mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Aktionen notwendig ist.

Artikel 14

Verbindliche Sprachfassungen

Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de dos mil seis.

V Bruselu dne sedmnáctého července dva tisíce šest.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli to tusind og seks.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juulikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα επτά Ιουλίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year two thousand and six.

Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet deux mille six.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio duemilasei.

Briselē, divtūkstoš sestā gada septiņpadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų liepos septynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer hatodik év július tizenhetedik napján.

Magħmul fi Brussel, fis-sbatax jum ta' Lulju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Brussel, de zeventiende juli tweeduizend zes.

Sporządzono w Brukseli, dnia siedemnastego lipca roku dwa tysiące szóstego.

Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de dois mil e seis.

V Bruseli dňa sedemnásteho júla dvetisícšesť.

V Bruslju, sedemnajstega julija leta dva tisoč šest.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli tjugohundrasex.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät den König der Belgier

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Za prezidenta České republiky

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi Presidendi nimel

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Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας

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Latvijas Republikas Valsts prezidentes vārdā

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Lietuvos Respublikos Prezidento vardu

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság Elnöke részéről

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Għall-President ta' Malta

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

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Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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Za predsednika Republike Slovenije

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Za prezidenta Slovenskej republiky

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Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

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För Konungariket Sveriges regering

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen Zuletzt geändert durch das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4).

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(5)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(6)  Geschätzter Betrag.

(7)  Geschätzte Stimmenzahl


9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/46


BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 10. April 2006

über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

(2006/611/EG)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Abkommen“ genannt), in der durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (nachstehend „Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens“ genannt) geänderten Fassung,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens hat der AKP-EG-Ministerrat am 25. Juni 2005 den Beschluss Nr. 5/2005 (1) über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gefasst.

(2)

Zu diesen Übergangsmaßnahmen gehört die vorläufige Anwendung des überwiegenden Teils der Bestimmungen des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens mit Ausnahme aller erforderlicher Änderungen bezüglich des mehrjährigen Finanzrahmens und der Bestimmungen über die Bekämpfung des Terrorismus und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die von dem vorherigen Beschluss des Rates über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln abhängen.

(3)

Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben ein Internes Abkommen zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (im Folgenden als „Abkommen zur Änderung des Internen Ankommens“ bezeichnet) beschlossen. Das Abkommen zur Änderung des Internen Abkommens kann erst in Kraft treten, wenn es von den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen worden ist.

(4)

Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/2005 des AKP-EG-Ministerrates müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft jeweils für ihren Bereich die für die Anwendung des Beschlusses geeigneten Maßnahmen treffen.

(5)

Um die von den Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens anzuwendenden Verfahren festzulegen, ist daher die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren wird mit Wirkung vom 25. Juni 2005 vorläufig angewandt.

Der Wortlaut des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Übergangsmaßnahmen für die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens.

Er bleibt bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2006.

Im Namen der Regierungen der Mitgliedstaaten

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.


INTERNES ABKOMMEN

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

GESTÜTZT AUF das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Abkommen“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 27. April 2004 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den AKP-Staaten über eine Änderung des AKP-EG-Abkommens einzuleiten. Diese Verhandlungen wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet.

(2)

Daher sollte das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), im Folgenden „Internes Abkommen“ genannt, geändert werden.

(3)

Das mit dem Internen Abkommen festgelegte Verfahren muss geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die mit dem Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens an den Artikeln 96 und 97 vorgenommen wurden. Dieses Verfahren sollte auch geändert werden, um dem neuen Artikel 11b Rechnung zu tragen, dessen Absatz 1 ein wesentliches Element des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens ist —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel 11b, 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten wird vom Rat nach dem im Anhang festgelegten Verfahren festgelegt.

Betreffen die geplanten Maßnahmen Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so können sie vom Rat auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen werden.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie.“

3.

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

1.

Abgesehen von besonders dringenden Fällen erschöpfen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erst alle Möglichkeiten für einen politischen Dialog mit einem AKP-Staat nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens, bevor sie das Konsultationsverfahren des Artikels 96 des AKP-EG-Abkommens einleiten. Der Dialog nach Artikel 8 wird systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Artikels 2 des Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens geführt. Ist die Paritätische Parlamentarische Versammlung an dem auf nationaler, regionaler und subregionaler Ebene geführten Dialog beteiligt, so wird sie durch die beiden amtierenden Vorsitzenden oder einen für dieses Amt benannten Kandidaten vertreten.

2.

Stellt der Rat nach Erschöpfung aller Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats fest, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines der in den Artikeln 9 oder 11b des AKP-EG-Abkommens genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt hat, oder ist ein schwerer Fall von Korruption aufgetreten, so ist dieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden Fällen, um Konsultationen nach den Artikeln 11b, 96 oder 97 des AKP-EG-Abkommens zu ersuchen.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Die Gemeinschaft wird in den Konsultationen durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten und ist bestrebt, eine Vertretung auf gleicher Ebene zu gewährleisten. Die Konsultationen, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden Maßnahmen geht, werden nach den Modalitäten des Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens geführt.

3.

Ist bei Ablauf der Fristen der Artikel 11b, 96 oder 97 des geänderten AKP-EG-Abkommens für die Konsultationen trotz aller Anstrengungen keine Lösung gefunden worden, liegt ein dringender Fall vor oder werden Konsultationen abgelehnt, so kann der Rat nach den genannten Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen, zu denen auch die teilweise Aussetzung der Anwendung gehört. Für eine vollständige Aussetzung der Anwendung des AKP-EG-Abkommens auf den betreffenden AKP-Staat ist ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich.

Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 einen Beschluss zu ihrer Änderung oder Aufhebung fasst, oder gegebenenfalls bis zum Ende des in dem Beschluss angegebenen Zeitraums.

Zu diesem Zweck überprüft der Rat die Maßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate.

Der Präsident des Rates notifiziert die getroffenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten dem betreffenden AKP-Staat und dem AKP-EG-Ministerrat.

Der Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden die Maßnahmen sofort getroffen, so wird die Notifikation dem AKP-Staat und dem AKP-EG-Ministerrat zusammen mit einem Ersuchen um Konsultationen übermittelt.

4.

Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend über die nach den Nummern 2 und 3 gefassten Beschlüsse unterrichtet.“

Artikel 2

Dieses Abkommen wird von den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, tritt dieses Abkommen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens (2). Es gilt für denselben Zeitraum wie dieses.

Hecho en Luxemburgo, el diez de abril de dos mil seis.

V Lucemburku dne desátého dubna dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den tiende april to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am zehnten April zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta aprillikuu kümnendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα Απριλίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg on the tenth day of April in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le dix avril deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì dieci aprile duemilasei.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada desmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų balandžio dešimtą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év április tizedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fl-għaxar jum ta' April tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Luxemburg, de tiende april tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dziesiątego kwietnia roku dwa tysiące szóstego.

Feito no Luxemburgo, em dez de Abril de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa desiateho apríla dvetisícšesť.

V Luxembourgu, desetega aprila leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kymmenentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tionde april tjugohundrasex.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.