ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 227

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
19. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1247/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission vom 7. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1249/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1250/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1251/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1252/2006 der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1253/2006 der Kommission vom 18. August 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

41

 

*

Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

43

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)

46

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3622)  ( 1 )

58

 

*

Entscheidung der Kommssion vom 18. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien und Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3700)  ( 1 )

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1247/2006 DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

87,5

999

87,5

0709 90 70

052

91,7

999

91,7

0805 50 10

388

62,5

524

53,0

528

55,5

999

57,0

0806 10 10

052

101,1

220

108,4

624

164,6

999

124,7

0808 10 80

388

89,1

400

86,2

404

87,6

508

88,9

512

83,6

528

79,6

720

81,3

800

149,6

804

92,5

999

93,2

0808 20 50

052

126,5

388

86,6

999

106,6

0809 30 10, 0809 30 90

052

134,8

999

134,8

0809 40 05

052

39,5

098

49,8

624

150,2

999

79,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/3


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1248/2006 DER KOMMISSION

vom 7. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmung, wonach die Kommission die Haushaltsbehörde bis zum 15. April über die übertragenen Mittel unterrichten muss, die bis zum 31. März nicht gebunden und in Abgang gestellt wurden, zu strikt gefasst ist. Die Frist sollte daher um zwei Wochen verlängert werden und am 30. April enden.

(2)

Bei der Anwendung der vorläufigen Zwölftel sollte präzisiert werden, dass es sich bei dem Gesamtbetrag der bewilligten Mittel des vorausgegangenen Haushaltsjahres um die Mittel des Haushaltsjahres, berichtigt um die Mittelübertragungen eben dieses Haushaltsjahres, handelt.

(3)

Es sollte präzisiert werden, dass die in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (2) festgeschriebenen Bestimmungen für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung nicht für Umrechnungen, die Auftragnehmer oder Empfänger nach Maßgabe der einschlägigen Klauseln der Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen vornehmen, sondern ausschließlich für Umrechnungen gelten, die von den Anweisungsbefugten vorgenommen werden. Aus Gründen der Effizienz sollte der Rechnungsführer der Kommission befugt werden, den zu Zwecken der Rechnungsführung zu verwendenden monatlichen Buchungskurs des Euro festzusetzen. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Beamten der Europäischen Gemeinschaft wird zudem in Artikel 8 in einer besonderen Bestimmung geregelt, welcher Umrechnungskurs für Personalausgaben zu verwenden ist, wenn die Gehälter in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlt werden.

(4)

Der Inhalt der Ex-ante-Bewertung sollte nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung präzisiert und der Anwendungsbereich der Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Bewertung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gezielter ausgerichtet werden. Die Bewertungsprioritäten sollten folglich neu ausgerichtet werden, damit der Schwerpunkt gezielt auf Vorschläge gelegt wird, die für Wirtschaft und/oder Bürger konkret von Belang sind, und Pilotvorhaben und Vorbereitungsmaßnahmen abgedeckt werden, die fortgesetzt werden sollen. Bei der Bewertung von Vorhaben und Maßnahmen (z. B. im Fall der Aufgabenteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten) muss die Komplementarität gewährleistet sein.

(5)

Für die Ex-ante-Überprüfung zwecks Bewilligung von Ausgaben kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. In diesem Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung vornehmen.

(6)

Es ist zweckmäßig, in den Bericht über die Verhandlungsverfahren lediglich jene Fälle aufzunehmen, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren eine Ausnahme gegenüber den regulären Vergabeverfahren darstellt.

(7)

Seit der Einführung der Periodenrechnung am 1. Januar 2005 sind die Buchungsdaten jederzeit elektronisch verfügbar, so dass es folgerichtiger und zeitsparender wäre, die allgemeine Kontenbilanz an dem Tag zu erstellen, an dem der Rechnungsführer aus dem Amt scheidet. Fällt dieser Tag auf den 31. Dezember, kann die allgemeine Kontenbilanz noch am selben Tage erstellt werden, ohne dass die Finalisierung der vorläufigen Rechnungen abgewartet werden muss.

(8)

Damit der Rechnungsführer seiner Verantwortung für die Verwaltung der Kassenmittel wirkungsvoll nachkommen kann, sollte er die Möglichkeit erhalten, den Finanzinstituten, bei denen er Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Banktransaktionen bevollmächtigten Bediensteten zu übermitteln.

(9)

Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt werden kann, wenn sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder wenig rationell erweisen, sollte von 30 000 EUR auf 60 000 EUR erhöht werden.

(10)

Gemäß Artikel 21 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sollte der bevollmächtigte bzw. der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Möglichkeit erhalten, eine offensichtlich rechtswidrige Weisung, die bestätigt wurde, nicht auszuführen.

(11)

Aufgrund der komplementären Aufgaben von Anweisungsbefugten und Rechnungsführer beim Verfahren der Einziehung durch Aufrechnung ist es gerechtfertigt, dass Anweisungsbefugte und Rechnungsführer vor der eigentlichen Aufrechnung Rücksprache nehmen, insbesondere, wenn die Aufrechnung mehrere Schuldner betrifft.

(12)

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, sollte der Anweisungsbefugte die beteiligten Mitgliedstaaten von seiner Absicht, das Verfahren der Einziehung durch Aufrechnung anzuwenden, mindestens zehn Arbeitstage im Voraus in Kenntnis setzen, damit den jeweiligen, auf einzelstaatlicher Ebene geltenden Verfahren Rechnung getragen wird. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, soll der Rechnungsführer die Einziehung im Wege der Aufrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen können.

(13)

Wird die Schuld vor Ablauf der Frist beglichen, fallen keine Verzugszinsen an („Nachfrist“); die Einziehung durch Aufrechnung vor Ablauf der Frist sollte nur in Fällen geschehen, in denen der Anweisungsbefugte annehmen muss, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gefährdet sind.

(14)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen sollten Sicherheitsleistungen von Banken für Forderungen der Gemeinschaft, die anhängig sind, weil der Schuldner Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, unabhängig von der vertraglichen Verpflichtung geleistet werden.

(15)

Es sollte genauer dargelegt werden, was im Finanzierungsbeschluss ausgewiesen wird. Für Finanzhilfen und Auftragsvergabe sollte präzisiert werden, was die „wesentlichen Aspekte“ einer Maßnahme sind, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. Ferner sollte präzisiert werden, dass der Arbeitsplan gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, nachstehend Haushaltsordnung, der Finanzierungsbeschluss ist, sofern damit ein hinreichend detaillierter Rahmen aufgestellt wird.

(16)

Bei einer globalen Mittelbindung ist nicht nur der bevollmächtigte Anweisungsbefugte, sondern jeder Anweisungsbefugte verantwortlich für die rechtlichen Verpflichtungen zur Abwicklung der globalen Mittelbindung.

(17)

Die Zahlungsfristen bei Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, in denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass die Zahlungen auf der Grundlage eines gebilligten Berichts bzw. einer gebilligten Bescheinigung erfolgen. Die Frist für die Billigung eines Berichts im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, bei der die Maßnahmen besonders schwer zu bewerten sind, sollte mit der derzeitigen Frist für die Billigung von Berichten im Rahmen komplexer Dienstleistungsverträge abgestimmt werden.

(18)

Der zuständige Anweisungsbefugte sollte die Möglichkeit erhalten, für die Billigung des Berichts, der Bescheinigung sowie die Zahlungen der Einfachheit halber eine einheitliche Frist festzusetzen, wodurch allerdings weder die geltenden Fristen verändert noch die Rechte des Empfängers eingeschränkt werden dürfen.

(19)

Die aus dem Jahre 1994 stammenden Schwellenwerte für Aufträge von geringem Wert sollten aktualisiert und von 50 000 EUR auf 60 000 EUR bzw. von 13 800 EUR auf 25 000 EUR angehoben werden. Außerdem sollte präzisiert werden, dass Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter im Verhandlungsverfahren vergeben werden können.

(20)

Ferner sollte in den Durchführungsbestimmungen genauer geregelt werden, welches Verfahren für Dienstleistungsverträge im Bereich Forschung und Entwicklung sowie für bestimmte nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) fallende Dienstleistungsaufträge für Rundfunk- und Fernsehprogramme anzuwenden ist. Entsprechend dem Transparenzgebot können diese Verträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden.

(21)

Im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Abwicklung der Vergabeverfahren sollte ein Wirtschaftsteilnehmer an einem Verfahren mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung teilnehmen können, in der er versichert, dass auf ihn keines der Ausschlusskriterien für das betreffende Vergabeverfahren zutrifft; dies gilt nicht für das nichtoffene Verfahren, den wettbewerblichen Dialog oder das Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eines Auftrags, wenn der öffentliche Auftraggeber die Anzahl der Bieter beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert. Bei Verträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen und bei Verträgen im Außenbereich mit hohem Auftragswert sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der den Zuschlag erhalten soll, entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 2004/18/EG und im Interesse eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft allerdings verpflichtet werden, seine ursprüngliche Erklärung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Als Nachweis sollte der öffentliche Auftraggeber auch einen Nachweis anerkennen, den der betreffende Bewerber oder Bieter bereits im Rahmen eines anderen, vom öffentlichen Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahrens erbracht hat, sofern die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und dieser nach wie vor gültig ist.

(22)

Bei Maßnahmen im Außenbereich sollte das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren verbessert werden; auch sollte das Verhandlungsverfahren zulässig sein, wenn das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren zweimal oder — für den Fall, dass dieses auf einen fruchtlosen Versuch mit einem Rahmenvertrag folgt — einmal ergebnislos verlaufen ist. Die Möglichkeit, keinen Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verlangen, sollte bis zu den für die jeweilige Vertragsart in diesem spezifischen Bereich geltenden Schwellenwerten zulässig sein. In diesem Fall sollte der zuständige Anweisungsbefugte in der Lage sein, seine Entscheidung zu begründen. Der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber sollte — wie bei Verträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben, der Fall — die Möglichkeit erhalten, von einem Bewerber oder Bieter zusätzliche Unterlagen oder klärende Angaben zu verlangen.

(23)

Bei Maßnahmen im Außenbereich sollte der rechtliche Rahmen der Auftragsvergabe in Bezug auf die Veröffentlichung der Vorabinformation für internationale Aufträge und die Pflicht zur Stellung einer Erfüllungsgarantie ebenfalls vereinfacht werden. Die Veröffentlichung der Vorabinformation sollte nicht zwangsläufig bis zum 31. Januar, sondern vielmehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Ferner sollte die Erfüllungsgarantie nur bei großen Aufträgen verlangt werden; der zuständige Anweisungsbefugte sollte die Möglichkeit erhalten, je nach Bewertung des Risikos öffentliche Einrichtungen bei Vorfinanzierungen von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit zu entbinden.

(24)

Hinsichtlich der Gewährung von Finanzhilfen sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, festgeschrieben werden, dass eine De-jure- oder De-facto-Monopolstellung des Empfängers in der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe begründet werden kann.

(25)

Die Bestimmung, wonach dem Antrag ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beizufügen ist, sollte lediglich für Finanzhilfen im Wert von 500 000 EUR oder darüber (maßnahmenbezogene Finanzhilfen) bzw. 100 000 EUR oder darüber (Betriebskostenzuschüsse) gelten.

(26)

Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen sollte erleichtert werden, sofern dies sinnvoll oder notwendig ist; zu den Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und denen Betriebskostenzuschüsse gewährt werden können, sollten auch europäische Einrichtungen gehören, die sich für die Förderung von Unionsbürgerschaft oder Innovation einsetzen.

(27)

Die Antragsteller sollten so rasch wie möglich von der Ablehnung ihres Antrags unterrichtet werden.

(28)

Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, sollte das Gewinnverbot auf den prozentualen Anteil der Kofinanzierung begrenzt werden, der dem Beitrag der Gemeinschaft zum fraglichen Betriebsbudget entspricht, um die Rechte anderer öffentlicher Geber zu berücksichtigen, die ihrerseits den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages sollte der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt werden.

(29)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften sollte bei Vorfinanzierungen, die 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe oder 60 000 EUR überschreiten, eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(30)

Bei einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen sollte, wenn die Inanspruchnahme weniger als 70 % beträgt, die Möglichkeit einer neuen Vorfinanzierung gegeben sein, allerdings sollte der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag der vorausgegangenen Vorfinanzierung gekürzt werden.

(31)

Es sollte festgelegt werden, dass die einem Finanzhilfeantrag bzw. Zahlungsantrag beizufügenden externen Prüfberichte oder Bescheinigungen im Fall öffentlicher Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Beamten erstellt werden können.

(32)

Nachdem der Rechnungsführer der Kommission im Dezember 2004 gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan festgelegt hat, sollte der Titel „Rechnungslegung und Rechnungsführung“ aktualisiert werden, wobei unnötige Bestimmungen gestrichen werden sollten.

(33)

Infolge des Beschlusses 2005/118/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie (4) sollte die Liste der Europäischen Ämter ergänzt werden, damit deutlich wird, dass die Europäische Verwaltungsakademie derzeit dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften verwaltungsmäßig zugeordnet ist.

(34)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird „15. April“ durch „30. April“ ersetzt.

2.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Vorläufige Zwölftel

(Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Unter der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Mittel für das betreffende Haushaltsjahr im Sinne von Artikel 5 der Haushaltsordnung zu verstehen, die um die in dem betreffenden Haushaltsjahr vorgenommenen Mittelübertragungen berichtigt wurden.“

3.

Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Umrechnungskurs zwischen dem Euro und einer anderen Währung

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs des Euro vor.

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung durch einen Auftragnehmer oder Empfänger gelten die in den öffentlichen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen jeweils festgelegten besonderen Umrechnungsmodalitäten.

(2)   Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Buchungskurs heran.

(3)   Zu Zwecken der in den Artikeln 132 bis 137 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung und vorbehaltlich Artikel 213 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Werktag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.

Artikel 8

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurse

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung ist, wenn sie durch den zuständigen Anweisungsbefugten erfolgt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen oder besonderer Aufträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen resultieren, zu dem Kurs vorzunehmen, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

(2)   Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Euro vor, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen zugrunde zu legenden Kurs maßgebend.

(3)   Für die Abrechnung der gemäß Artikel 16 der Haushaltsordnung auf Landeswährungen lautenden Konten von Zahlstellen ist der für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurs des Monats zugrunde zu legen, in dem die Zahlstelle die Ausgabe getätigt hat.

(4)   Für die Erstattung pauschalierter Ausgaben oder von Ausgaben auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (im Folgenden: ‚Statut‘), für die eine Obergrenze festgelegt ist und die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt werden, ist der Umrechnungskurs heranzuziehen, der an dem Tag gilt, an dem der Anspruch entsteht.“

4.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Bewertung

(Artikel 27 der Haushaltsordnung)

(1)   Alle Vorschläge für Programme oder Tätigkeiten, die Ausgaben zulasten des Haushaltsplans bewirken, werden einer Ex-ante-Bewertung unterzogen, die sich mit folgenden Aspekten befasst:

a)

kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf;

b)

durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert;

c)

zu erreichende Ziele;

d)

politische Optionen, einschließlich der damit verbundenen Risiken;

e)

erwartete Ergebnisse und Auswirkungen, insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Hinsicht, sowie die für deren Bewertung erforderlichen Indikatoren und Bewertungsmodalitäten;

f)

zur Umsetzung der bevorzugten Option(en) am besten geeignete Methode;

g)

interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und Bezug zu anderen einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten;

h)

Umfang der nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip zuzuweisenden Haushaltsmittel, Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben;

i)

aus ähnlichen bereits durchgeführten Programmen bzw. Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse.

(2)   Der Vorschlag enthält die Kontroll-, Berichts- und Bewertungsmodalitäten, die die jeweiligen Verantwortlichkeiten der an der Durchführung des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligten Ebenen berücksichtigen.

(3)   Alle Programme oder Tätigkeiten, einschließlich Pilotvorhaben und Vorbereitungsmaßnahmen, bei denen Ressourcen im Betrag von mehr als 5 000 000 EUR eingesetzt werden, werden unter dem Gesichtspunkt der eingesetzten Humanressourcen und Finanzmittel sowie der erreichten Ergebnisse einer Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zielen zu überprüfen:

a)

die bei der Durchführung eines Mehrjahresprogramms erzielten Ergebnisse werden regelmäßig nach einem Zeitplan bewertet, der es ermöglicht, die Bewertungsergebnisse bei allen Beschlüssen über die Fortschreibung, Änderung oder Unterbrechung des Programms zu berücksichtigen;

b)

die Ergebnisse von auf Jahresbasis finanzierten Tätigkeiten werden mindestens alle sechs Jahre bewertet.

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die einzelnen Projekte oder Maßnahmen, die im Rahmen dieser Tätigkeiten durchgeführt werden, für die diese Verpflichtung auch durch die Schlussberichte der Einrichtungen, die die Maßnahme durchgeführt haben, erfüllt werden kann.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bewertungen müssen den eingesetzten Ressourcen und den Auswirkungen des Programms oder der Maßnahme jeweils angemessen sein.“

5.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Personen unterstützt werden, die dem Statut unterliegen (im Folgenden ‚Bedienstete‘) und die beauftragt werden, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter sein Amt antritt, wenn diesem neue Aufgaben übertragen werden oder wenn er aus dem Amt scheidet.“

6.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

In dem in Unterabsatz 2 genannten Fall nimmt der zuständige Anweisungsbefugte eine nach seiner Risikobewertung angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vor.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Bediensteten sind nicht identisch mit den Bediensteten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einleitung gemäß Absatz 1 wahrnehmen, noch diesen unterstellt.“

7.

In Artikel 54 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a bis d und den Artikeln 242, 244 und 246 vergebenen Aufträge.“

8.

Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

(2)   Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststellen übermittelt.

a)

Der neue Rechnungsführer muss die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses unterzeichnen und kann Vorbehalte äußern.

b)

Der Übergabebericht muss auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

(3)   Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.“

9.

Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck übermittelt der Rechnungsführer eines jeden Organs allen Finanzinstituten, bei denen das betreffende Organ Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der bevollmächtigten Bediensteten.“

10.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Zahlungsempfänger-Datei

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)“.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rechnungsführer kann Zahlungen auf dem Wege der Überweisung nur dann veranlassen, wenn die Bankdaten des Zahlungsempfängers und die Angaben, die die Identität des Zahlungsempfängers belegen, sowie alle Änderungen zuvor in einer gemeinsamen Datei je Organ erfasst worden sind.

Jede Aufnahme der Rechts- und Bankdaten des Zahlungsempfängers in diese Datei bzw. jede Änderung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises in der vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Form.“

c)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechts- und Bankangaben und prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor eine Ausgabe angeordnet wird.“

11.

Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zahlstellenverwalter ist befugt, auf der Grundlage eines in den Weisungen des zuständigen Anweisungsbefugten genau festgelegten Rahmens die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben vorzunehmen. Diese Weisungen enthalten die Vorschriften und die Bedingungen für die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben sowie gegebenenfalls die Bestimmungen für die Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e.“

12.

Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt wird, wenn es materiell unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, darf 60 000 EUR je Ausgabe nicht überschreiten.“

13.

In Artikel 68 erhalten die ersten beiden Sätze folgende Fassung:

„Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt.“

14.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Übersichten über diese Buchführung sind dem zuständigen Anweisungsbefugten jederzeit zugänglich; der Zahlstellenverwalter erstellt mindestens einmal monatlich eine Aufstellung der Transaktionen, die er zusammen mit den dazugehörigen Belegen innerhalb des auf den jeweiligen Vorgang folgenden Monats dem zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abrechnung der Transaktionen der Zahlstelle übermittelt.“

b)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rechnungsführer nimmt in der Regel vor Ort unangemeldete Kontrollen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Bediensteten seiner Dienststellen oder der anweisungsbefugten Dienststellen vornehmen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden.“

15.

Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzis genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.“

16.

Artikel 78 Absatz 3 Buchstaben b bis e erhält folgende Fassung:

„b)

keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung seiner Schuld innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist;

c)

unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften seine Schuld zu dem in Artikel 86 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Zahlung nicht innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist erfolgt ist;

d)

bei Nicht-Zahlung innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist das Organ die Einziehung durch Aufrechnung oder durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;

e)

der Rechnungsführer die Einziehung durch Aufrechnung vor Ablauf der Frist im Sinne von Buchstabe b vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlich ist und er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Kommission geschuldete Betrag verloren gehen könnte; dem Schuldner ist vorab mitzuteilen, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Aufrechnung erfolgt;“.

17.

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannte Frist;“

18.

Artikel 83 erhält folgende Fassung:

„Artikel 83

Einziehung durch Aufrechnung

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung auf dem Wege der Aufrechnung vor.

Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dies erfordert, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Aufrechnung ausnahmsweise vor Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist vor, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der den Gemeinschaften geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

(2)   Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betroffenen Schuldner.

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, unterrichtet der Anweisungsbefugte auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, die Einziehung im Wege der Aufrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung auf dem Wege der Aufrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

(3)   Die Aufrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Gemeinschaften im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.“

19.

Artikel 84 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist unbeschadet des Artikels 83 bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.“

20.

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dass der Schuldner sich verpflichtet, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist Zinsen zu dem in Artikel 86 vorgesehenen Satz zu zahlen;“.

21.

Folgender Artikel 85a wird eingefügt:

„Artikel 85a

Einziehung von Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen

(Artikel 73 und 74 der Haushaltsordnung)

(1)   Wird vor einem Gemeinschaftsgericht Klage gegen eine Entscheidung erhoben, mit der die Kommission eine Geldbuße, ein Zwangsgeld oder eine Sanktion nach Maßgabe des EG-Vertrags oder des Euratom-Vertrags verhängt, nimmt der Rechnungsführer bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs die vorläufige Einziehung der betreffenden Beträge beim Schuldner vor bzw. verlangt vom Schuldner die Leistung einer finanziellen Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, des Zwangsgeldes oder der Vertragsstrafe und auf erste Anforderung vollstreckbar. Diese Sicherheit deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 86 Absatz 5.

(2)   Nach Ausschöpfung des Rechtswegs werden die vorläufig eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen in den Haushaltsplan eingesetzt bzw. dem Schuldner zurückgezahlt. Falls eine finanzielle Sicherheit geleistet wurde, wird diese Sicherheit eingezogen bzw. freigegeben.“

22.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

(2)   Auf die bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)

sieben Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b)

dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3)   Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig zurückgezahlt wurde.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer vorläufigen Zahlung akzeptiert, wird ab dem Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinssatz, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.“

23.

Artikel 90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 90

Finanzierungsbeschluss

(Artikel 75 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)   Für Finanzhilfen gilt der Beschluss über den in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten jährlichen Arbeitsplan als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen aufgestellt wird.

Bei der Auftragsvergabe, bei der die entsprechende Mittelverwendung in einem jährlichen Arbeitsplan festgelegt ist, der einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt, gilt dieser Arbeitsplan ebenfalls als Finanzierungsbeschluss für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

(3)   Damit der von der Kommission angenommene Arbeitsplan als hinreichend genauer Rahmen gelten kann, muss er Folgendes enthalten:

a)

Finanzhilfen:

i)

Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

ii)

die jährlichen Prioritäten, die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse, die mit den für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Mitteln erzielt werden sollen;

iii)

die wesentlichen Auswahl- und Vergabekriterien, die die Auswahl der Vorschläge bestimmen;

iv)

den möglichen maximalen Kofinanzierungssatz bzw., bei verschiedenen Sätzen, die für jeden einzelnen Satz geltenden Kriterien;

v)

den Zeitplan und den Richtbetrag für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

b)

Auftragsvergabe:

i)

die für die Auftragsvergabe im jeweiligen Jahr vorgesehene globale Mitteldotation;

ii)

die voraussichtliche Anzahl und Art der geplanten Verträge und, soweit möglich, der allgemeine Vertragsgegenstand;

iii)

den voraussichtlichen Zeitplan für die Einleitung der Auftragsvergabe.

Gibt der jährliche Arbeitsplan für eine oder mehrere Maßnahmen keinen hinreichend genauen Rahmen vor, muss er entsprechend geändert werden oder aber ein gesonderter Finanzierungsbeschluss gefasst werden, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Angaben für die jeweiligen Maßnahmen enthält.

(4)   Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.“

24.

Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

wenn die globale Mittelbindung durch mehrere rechtliche Verpflichtungen vorgenommen wird, für die verschiedene Anweisungsbefugte zuständig sind;

e)

wenn im Rahmen der im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich eingerichteten Zahlstellen rechtliche Verpflichtungen von Bediensteten der lokalen Stellen gemäß Artikel 254 auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet werden, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt.“

25.

Artikel 100 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

für sonstige Bezüge, etwa für stunden- oder tageweise besoldetes Personal: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Dauer der Anwesenheit in Tagen und Stunden hervorgeht;

c)

für Überstunden: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Zahl der geleisteten Überstunden hervorgeht;“

b)

Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Reisekostenabrechnung, die von dem Dienstreisenden sowie von der entsprechend bevollmächtigten dienstlichen Instanz unterzeichnet worden ist und insbesondere Aufschluss gibt über den Zielort der Dienstreise, Datum und Uhrzeit der Abreise bzw. Ankunft, die Beförderungskosten, Aufenthaltskosten sowie sonstige ordnungsgemäß genehmigte Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen;“.

26.

Artikel 101 erhält folgende Fassung:

„Artikel 101

Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks (‚bon à payer‘)

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk (‚bon à payer‘) in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten Bediensteten angebracht, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 97 ermächtigt worden ist. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung im Sicherheitsmodus durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt worden ist.“

27.

Artikel 106 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, laufen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht oder die betreffende Bescheinigung gebilligt wurde. Der Empfänger wird umgehend unterrichtet.

Die Frist für die Billigung beträgt maximal:

a)

20 Kalendertage bei einfachen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen;

b)

45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfevereinbarungen;

c)

60 Kalendertage bei Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die erbrachten technischen Leistungen oder Maßnahmen besonders schwer zu bewerten sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet den Empfänger mittels eines offiziellen Schriftstücks von der Aussetzung des für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung geltenden Zeitraums.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die Zahlungen eine einheitliche Frist festsetzen. Die einheitliche Frist darf nicht länger sein als der Zeitraum, der sich durch Addition der Höchstfristen für die Billigung des Berichts bzw. der Bescheinigung und die Zahlungen ergibt.“

28.

Artikel 114 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das Organ entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Statuts sowie Anhang IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Organen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.“

29.

Artikel 116 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften.“

30.

Artikel 118 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der in Artikel 126 genannten im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge ist eine Bekanntmachung bei folgenden Aufträgen zwingend vorgeschrieben: bei Aufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a und c festgesetzten Schwellenwerten entspricht; bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Schwellenwerten entspricht.“

31.

Absatz 119 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für Aufträge im Wert von 25 000 EUR und darüber ein jährlich erstelltes Verzeichnis der Auftragnehmer mit Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.“

32.

Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Vergabe von Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung verwenden.“

33.

In Artikel 127 Absatz 1 werden die Buchstaben f und g angefügt:

„f)

bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als denjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;

g)

bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Aufträgen über die Ausstrahlung von Sendungen.“

34.

Artikel 128 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 60 000 EUR zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen.“

35.

Artikel 129 erhält folgende Fassung:

„Artikel 129

Aufträge von geringem Wert

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1)   Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

(2)   Aufträge im Wert von 25 000 EUR oder darunter können auf dem Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.

(3)   Bei Aufträgen im Wert von 3 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.

(4)   Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 200 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.“

36.

Artikel 134 erhält folgende Fassung:

„Artikel 134

Nachweise

(Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung)

(1)   Bewerber und Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden.

Wenn der öffentliche Auftraggeber im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung die Anzahl der Bieter beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert, so müssen alle Bewerber die in Absatz 3 genannten Bescheinigungen beibringen.

(2)   In folgenden Fällen muss der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Unterzeichnung des Vertrags seine Erklärung gemäß Absatz 1 durch die in Absatz 3 genannten Nachweise belegen:

a)

bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 158 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;

b)

bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Bei Aufträgen, deren Wert die in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte unterschreitet, kann der öffentliche Auftraggeber, der befürchtet, dass auf den Bieter, der den Auftrag erhalten soll, ein Ausschlusskriterium zutreffen könnte, von dem Bieter die in Absatz 3 genannten Nachweise verlangen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums.

In dem Fall, dass die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen in Artikel 93 der Haushaltsordnung genannten Ausschlussfällen, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Bewerber oder Bieter vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation seines Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

(4)   Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.

(5)   Wenn die öffentlichen Auftraggeber befürchten müssen, dass auf Bewerber oder Bieter ein Ausschlusskriterium zutrifft, können sie bei den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bewerber oder Bieter von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 3 genannten Nachweises entbinden, wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde, die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist.

In diesem Fall versichert der Bewerber oder Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines vorausgegangenen Vergabeverfahrens bereits einen solchen Nachweis erbracht hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.“

37.

Artikel 135 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Auswahlkriterien werden bei jedem Vergabeverfahren zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber bzw. Bieter angewandt.

Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestanforderungen festlegen, unterhalb deren Bewerber nicht für den Auftrag ausgewählt werden dürfen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:

a)

bei Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,

b)

bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert unterhalb der in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte liegt.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber von dem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, dürfen keine Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen vorgenommen werden, solange keine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wurde.“

38.

Artikel 138 Absatz 1 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 94 der Haushaltsordnung bestehen für die Erteilung des Zuschlags zwei Möglichkeiten:“.

39.

Artikel 145 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Aufträge, deren Wert über dem in Artikel 129 Absatz 1 festgesetzten Schwellenwert liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.“

40.

Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Ausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 129 Absatz 1 genannten Schwellenwerts eingesetzt.“

41.

Artikel 152 erhält folgende Fassung:

„Artikel 152

Garantien für Vorfinanzierungen

(Artikel 102 der Haushaltsordnung)

Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen in Höhe von mehr als 150 000 EUR und in den in Artikel 135 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Fällen wird eine Sicherheit verlangt.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte sie, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder dem Restbetrag nach Maßgabe des Vertrags.“

42.

Die Überschrift von Artikel 155 erhält folgende Fassung:

Artikel 155

Gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge

(Artikel 91 und 105 der Haushaltsordnung)“.

43.

Absatz 157 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

5 278 000 EUR bei Bauaufträgen.“

44.

Artikel 158 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung werden wie folgt festgesetzt:

a)

137 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Kategorie 8 des genannten Anhangs;

b)

211 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG sowie für FTE-Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der genannten Richtlinie;

c)

5 278 000 EUR bei Bauaufträgen.“

45.

Artikel 162 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

entweder eine europäische Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information, Innovation oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik, sowie Maßnahmen zur Förderung der Unionsbürgerschaft oder der Menschenrechte umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung;“.

46.

In Artikel 164 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   In der Finanzhilfevereinbarung können die Aussetzungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 183 vorgesehen werden.“

47.

Artikel 165 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, ist die Kommission berechtigt, den Jahresgewinn proportional zum prozentualen Beitrag der Gemeinschaft zum Betriebsbudget der Einrichtungen einzuziehen, wenn diese außerdem durch Behörden finanziert werden, die selbst den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages wird der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.“

48.

Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

zugunsten von Einrichtungen, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in der entsprechenden Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird;“.

49.

Artikel 172 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll hält.“

b)

Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3)   Bei Finanzhilfen im Wert von bis zu 25 000 EUR kann der Anweisungsbefugte je nach Bewertung des Risikos von der Verpflichtung zum Nachweis der Beträge der Kofinanzierungen gemäß Absatz 1 absehen.

Erhält ein Empfänger in einem Haushaltsjahr mehrere Finanzhilfen, so gilt der Schwellenwert von 25 000 EUR für die Gesamtheit dieser Finanzhilfen.“

50.

Artikel 173 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Antrag dient dem Nachweis der Rechtsform des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vorbehaltlich Artikel 176 Absatz 4 durchzuführen.

Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, sofern die Finanzhilfe mehr als 25 000 EUR beträgt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage der Risikobewertung verlangt. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, dass diese Unterlagen verlangt werden.

Als Nachweis verlangt werden können insbesondere die Betriebsrechnung oder die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 500 000 EUR oder eine Finanzhilfe für einen Betriebskostenzuschuss von mehr als 100 000 EUR beantragt, muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht beigebracht werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt.“

ii)

Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 163 muss die in Unterabsatz 1 bezeichnete Prüfung vor Abschluss der Rahmenvereinbarung mindestens für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre durchgeführt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend der Risikobewertung bei Vereinbarungen mit Hochschulen und Sekundarschulen sowie mit mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Empfängern von der Verpflichtung zur Prüfung gemäß Unterabsatz 1 absehen.“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2.“

51.

Artikel 176 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse der in Artikel 173 genannten und vom zuständigen Anweisungsbefugten in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangten Nachweise.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 entfällt die in Absatz 3 genannte Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit.“

52.

Artikel 179 erhält folgende Fassung:

„Artikel 179

Unterrichtung der Antragsteller

(Artikel 116 der Haushaltsordnung)

Die Unterrichtung der Antragsteller erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.“

53.

Artikel 180 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Jeder weitere Vorfinanzierungsbetrag wird nur dann in voller Höhe ausbezahlt, wenn der vorhergehende Vorfinanzierungsbetrag zu mindestens 70 % verwendet worden ist.

Wurden weniger als 70 % einer Vorfinanzierung verwendet, wird der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag dieser Vorfinanzierung gekürzt.

Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Abrechnung der von ihm verauslagten Kosten bei.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikobewertung zu jeder Zahlung die Vorlage einer Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge verlangen, die von einem zugelassenen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Beamten ausgestellt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen ist diese Bescheinigung dem Zahlungsantrag beizufügen. Mit der Bescheinigung wird nach dem vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegten Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben, und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind.“

ii)

Unterabsatz 2 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung:

„Außer bei Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen ist die Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge für Zwischenzahlungen je Haushaltsjahr und für Abschlusszahlungen in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:“.

iii)

Unterabsatz 3 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies aufgrund einer Risikobewertung Folgende von der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge entbinden:“.

54.

Artikel 182 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikobewertung entweder vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Vorfinanzierung verlangen oder die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen auszahlen.

Bei Finanzhilfen im Betrag von bis zu 10 000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte allerdings nur in begründeten Fällen verlangen, dass der Empfänger eine vorherige Sicherheit leistet.

Diese Sicherheitsleistung kann der zuständige Anweisungsbefugte aufgrund einer Risikobewertung auch unter Berücksichtigung des in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung gewählten Finanzierungsmodus verlangen.

Wird eine Sicherheitsleistung verlangt, muss sie vom zuständigen Anweisungsbefugten bewertet und akzeptiert werden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und beträgt sie mehr als 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt.“

55.

Die Artikel 195, 196, 197, 198, 200 und 202 werden gestrichen.

56.

Artikel 211 erhält folgende Fassung:

„Artikel 211

Abgleich der Bücher

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Daten des Hauptbuchs werden so gespeichert und strukturiert, dass sie den Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz ermöglichen.

(2)   Für das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 220 bis 227 Anwendung.“

57.

Artikel 212 wird gestrichen.

58.

Artikel 213 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der vierte Unterabsatz folgende Fassung:

„Für die Umrechnung anderer Währungen in Euro zwecks Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember des Jahres n wird der am letzten Werktag des Jahres n geltende Kurs herangezogen.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegten Rechnungsführungsregeln umfassen auch die für die periodengerechte Rechnungsführung erforderlichen Umrechnungs- und Neubewertungsregeln.“

59.

Artikel 222 erhält folgende Fassung:

„Artikel 222

Eintragung der Sachanlagen in das Bestandsverzeichnis

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Sachanlagen, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind, als in den Rechnungsführungsregeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung angegeben, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.“

60.

Artikel 240 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Vorabinformation für internationale Aufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften möglichst umgehend zu übermitteln; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.“

61.

Artikel 241 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Aufträge im Wert von mindestens 200 000 EUR: internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 5 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien bzw. die Mindestanforderungen erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, kann der öffentliche Auftraggeber jene Bewerber, die die Kriterien erfüllen, zur Angebotsabgabe auffordern.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Bietern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.“

62.

Artikel 242 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei Dienstleistungsaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:“.

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

Ein Versuch, nach erfolglosem Rückgriff auf einen Rahmenvertrag das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren in Anspruch zu nehmen, ist ergebnislos geblieben. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern:

i)

der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekanntmachung war und in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde;

ii)

der Auftrag nur einmal verlängert wird; wobei der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

63.

Artikel 243 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Aufträge im Wert von mindestens 150 000 EUR: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Aufträge im Wert von mindestens 30 000 EUR, aber unter 150 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe b;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 5 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Lieferern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Lieferer lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.“

64.

Artikel 244 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Bei Lieferaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:“

b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren ist nach zwei Versuchen ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in technischer und administrativer noch in qualitativer oder preislicher Hinsicht überzeugen. In solchen Fällen kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten.“

c)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.“

65.

Artikel 245 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Aufträge im Wert von mindestens 5 000 000 EUR:

i)

im Prinzip internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;

ii)

in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Bauleistungen und, sofern die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber ist, mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten, internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a.

b)

Aufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR, aber unter 5 000 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe b;“.

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 5 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Auftragnehmern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Auftragnehmer lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.“

66.

Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Bauaufträge kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben:“

ii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren ist nach zwei Versuchen ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in technischer und administrativer noch in quantitativer oder preislicher Hinsicht überzeugen. In solchen Fällen kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.“

67.

In Artikel 250 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Bei Vorfinanzierungen von über 150 000 EUR wird eine Sicherheit verlangt. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte diese, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann eine Erfüllungsgarantie in Höhe eines Betrags verlangen, der in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt ist und 5 % bis 10 % des Gesamtauftragswerts entspricht. Die Höhe des Garantiebetrags wird auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Art und Wert des Auftrags festgesetzt.

Bei Überschreitung folgender Schwellenwerte wird allerdings eine Erfüllungsgarantie verlangt:

i)

345 000 EUR bei Bauaufträgen,

ii)

150 000 EUR bei Lieferaufträgen.

Sie erlischt frühestens bei der endgültigen Abnahme der Lieferungen und Bauleistungen. Bei nicht einwandfreier Vertragserfüllung wird die Garantie in vollem Umfang einbehalten.“

68.

In Artikel 252 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer vom Ausschuss bzw. Auftraggeber festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.“

69.

Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften und die diesem verwaltungsmäßig zugeordnete Europäische Verwaltungsakademie,“.

70.

Artikel 260 Absatz 2 wird gestrichen.

71.

In Artikel 262 werden folgende Absätze angefügt:

„Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her allen Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach Art der Ausgaben gemäß Artikel 27 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden.

Die betreffenden Ausgaben werden bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung ausgewiesen.“

72.

In Artikel 264 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Kann bei Transaktionen in Drittländern auf keine dieser Formen der Mietgarantie zurückgegriffen werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte andere Garantieformen akzeptieren, sofern diese den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in gleicher Weise gewährleisten.“

73.

Artikel 271 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in den Artikeln 54, 67, 119, 126, 128, 129, 130, 135, 151, 152, 164, 172, 173, 180, 181, 182, 226, 241, 243, 245 und 250 vorgesehenen Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert.

(2)   Die in Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 genannten Schwellenwerte für die Auftragsvergabe werden alle zwei Jahre gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG neu festgesetzt.“

Artikel 2

Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sind die zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Verfahren geltenden Bestimmungen maßgebend.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2006

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

(4)  ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 14.


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1249/2006 DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang VI derselben Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eine angemessene Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien zu gewährleisten.

(2)

Diese ergänzende Menge ist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung zu berechnen. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge Rohzucker einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken.

(3)

Damit die Gemeinschaftsraffinerien über ausreichende Rohzuckerbestände verfügen können, um ihren traditionellen Versorgungsbedarf zu decken, sind die ergänzenden Mengen so auf die betreffenden Drittländer aufzuteilen, dass eine vollständige Lieferung gewährleistet wird. Für Indien erscheint es angebracht, eine Jahresmenge von 10 000 Tonnen beizubehalten, extrapoliert auf 12 500 Tonnen, um dem 15-Monats-Zeitraum des Wirtschaftsjahres 2006/07 Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des restlichen Versorgungsbedarfs ist eine Gesamtmenge für die AKP-Staaten festzusetzen, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Aufteilung dieser Mengen festzulegen, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien sicherzustellen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 beläuft sich die in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannte ergänzende Menge zur Raffination bestimmter Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 auf

a)

70 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Staaten außer Indien;

b)

12 500 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1250/2006 DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) enthält die Durchführungsvorschriften zu den in Titel IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen gekoppelten Beihilfen sowie zur Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der genannten Verordnung und im Rahmen der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der genannten Verordnung.

(2)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist festgelegt, welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission zu welchen Zeitpunkten übermitteln müssen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sind auch zusätzliche Angaben zu den verschiedenen Beihilferegelungen zu übermitteln. Einfachheitshalber ist klarzustellen, welche Angaben der Kommission im Laufe des Jahres zuzusenden sind.

(3)

In Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird „Flächenstilllegung“ als die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 108 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden können, definiert. Um sicherzustellen, dass diese Definition alle Stilllegungsregelungen abdeckt, die unter Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen, ist der Anwendungsbereich dieser Definition über Absatz 1 von Artikel 107 hinaus zu erweitern.

(4)

Gemäß Artikel 171cj der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird das Tabakgewicht, nach dem sich die Beihilfe berechnet, angepasst, wenn der Feuchtigkeitsgehalt von dem in Anhang XXVIII der genannten Verordnung für die betreffende Sorte festgesetzten Wert abweicht. Diese Werte sind anzupassen, um den mit Hilfe der betreffenden Mitgliedstaaten ermittelten korrekten Feuchtigkeitsgehalt zu berücksichtigen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Daten:

a)

bis spätestens 1. September des betreffenden Jahres:

i)

die Gesamtfläche, für die die Beihilfe beantragt wurde, im Fall der folgenden Beihilfen:

spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Indica- und Japonica-Sorten,

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Katgeorien von Schalenobstbäumen,

Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Grundflächen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in dem in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen standardisierten Format,

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Kategorien,

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Artikel 110n der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

ii)

die Gesamtmenge, für die die Beihilfe beantragt wurde, im Fall der folgenden Beihilfen:

Milchprämie gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

iii)

die Gesamtzahl der Anträge im Fall der Schaf- und Ziegenprämien gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung;

b)

bis spätestens 15. Oktober des betreffenden Jahres die insgesamt festgestellte Fläche im Fall folgender Beihilfen:

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)

bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres:

i)

die insgesamt festgestellte Fläche, die zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendet wird, im Fall folgender Beihilfen:

spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Indica- und Japonica-Sorten, sowie die detaillierten Angaben nach Reissorten und nach Grundflächen und Teilgrundflächen unter Verwendung des Formblatts nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung,

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Schalenobstbäumen,

Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundflächen und in dem in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen standardisierten Format,

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Kategorien,

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Artikel 110n der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

ii)

die insgesamt festgestellte Menge, die zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendet wird, im Fall der Milchprämie gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

iii)

die insgesamt festgestellte Menge im Fall folgender Beihilfen:

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten;

iv)

die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu gewährenden Hektarbeihilfe im Fall der Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

d)

bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres den indikativen Beihilfebetrag je kg im Fall der Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten und gegebenenfalls nach Güteklassen;

e)

bis spätestens 31. Juli des darauf folgenden Jahres:

i)

die Gesamtfläche, für die die Beihilfe tatsächlich ausgezahlt wurde, im Fall folgender Beihilfen:

spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Indica- und Japonica-Sorten,

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Schalenobstbäumen,

Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundflächen und in dem in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen standardisierten Format,

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, nach Kategorien,

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Artikel 110n der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

ii)

die Gesamtmenge, für die die Beihilfe tatsächlich ausgezahlt wurde, im Fall folgender Beihilfen:

Beihilfe für Stärkekartoffeln (in Stärkeäquivalent) gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Milchprämie gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Saatgutbeihilfe gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgelisteten Saatgutsorten,

Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten und nach Güteklassen,

Übergangszahlungen für Zucker gemäß Artikel 110p der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

iii)

den endgültigen Beihilfebetrag je kg im Fall der Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten und gegebenenfalls nach Güteklassen;

iv)

die Gesamtzahl der ausgezahlten Schaf- und Ziegenprämien gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung.

(2)   In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind die Flächen in Hektar mit zwei Dezimalstellen, die Mengen in Tonnen mit drei Dezimalstellen und die Zahl der Anträge ohne Dezimalstellen anzugeben.

(3)   Wenn sich die unter Absatz 1 verlangten Angaben ändern, insbesondere aufgrund von Kontrollen, Berichtigungen oder Anpassungen älterer Zahlen, so wird die auf den neuesten Stand gebrachte Fassung innerhalb eines Monats nach der Änderung an die Kommission übermittelt.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Koeffizient für die Verringerung der Fläche in den Fällen gemäß Artikel 75, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82, Artikel 85, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 98, Artikel 143 und Artikel 143b Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Koeffizient für die Verringerung der Mengen sowie die objektiven Kriterien im Fall gemäß Artikel 95 Absatz 4 der genannten Verordnung werden bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. September das Verzeichnis der im nationalen Katalog eingetragenen Sorten, eingeteilt nach den in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (3) festgelegten Kriterien, im Falle von Änderungen des Verzeichnisses.

(2)   Für Französisch-Guayana werden die Angaben zu den Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in den beiden Anbauzyklen eingesäten Flächen gemäß Artikel 12 Absatz 2 mitgeteilt.

4.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitteilungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)

die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Rohstoffen,

b)

die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen Enderzeugnisse.“

5.

In Artikel 62 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Zur Anwendung von Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmen und teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. September des Wirtschaftsjahres, für das die Flächenzahlung beantragt wird, Folgendes mit:“.

6.

Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Definition

Für die Zwecke von Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet ‚Flächenstilllegung‘ die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 108 der genannten Verordnung gewährt werden können.“

7.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Mitteilungen

Werden die Flächen gemäß Artikel 59 und Artikel 60 überschritten, so legt der betreffende Mitgliedstaat den endgültigen Überschreitungssatz unverzüglich und bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres fest und teilt diesen der Kommission bis spätestens 1. Dezember des betreffenden Jahres mit. Die Angaben, die für die Berechnung des Prozentsatzes einer Grundflächenüberschreitung dienen, werden nach dem Schema in Anhang VI zugeleitet.“

8.

Artikel 76 erhält folgende Fassung:

„Artikel 76

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober die Änderungen in der Liste der Gebiete für Wandertierhaltung gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung.“

9.

Artikel 84 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar jedes Jahres mit, welche Änderungen an dem Teil der übertragenen Prämienansprüche vorgenommen wurden, der in Übereinstimmung mit Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an die nationale Reserve zurückgeht, und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Rahmen von Artikel 117 Absatz 3 derselben Verordnung getroffen wurden.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung der Tabelle nach dem Muster in Anhang XIII jährlich bis spätestens 30. April Angaben über“.

ii)

Buchstabe e wird gestrichen.

10.

Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Januar Folgendes mit:

a)

mögliche Änderungen des Verfahrens zur Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

gegebenenfalls vorgenommene Änderungen der Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung der Tabelle nach dem Muster in Anhang XVIII Teil 3 jährlich bis spätestens 31. Juli Angaben über

a)

die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;

b)

die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 109 Absatz 2, die während des vorangegangenen Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;

c)

die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilt wurden.“

11.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Zahl der Kälber, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;“.

b)

In Absatz 2 Buchstabe a erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr:“.

c)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Zahl der Rinder (ausgenommen Kälber), für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;“.

d)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien (Bullen oder Ochsen);“.

e)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gegebenenfalls jährlich bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr die Zahl der Tiere, für die die Saisonentzerrungsprämie tatsächlich gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Tieren, für die die Sonderprämie für die erste Altersklasse gewährt wurde, und nach Tieren, für die die Sonderprämie für die zweite Altersklasse gewährt wurde, sowie die jeder der beiden Altersklassen entsprechende Anzahl Tierhalter;“.

12.

Artikel 169 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen Enderzeugnisse.“

b)

Die Buchstaben c, d und e werden gestrichen.

13.

In Artikel 171ai Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:“.

14.

Artikel 171bd wird gestrichen.

15.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

16.

Anhang VI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

17.

Anhang IX erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

18.

Die Anhänge XI und XII erhalten die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

19.

Anhang XIV wird gestrichen.

20.

Anhang XVIII erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.

21.

Anhang XXVIII erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2006 (ABl. L 116 vom 27.4.2006, S. 27).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.“


ANHANG I

„ANHANG III

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendete FESTGESTELLTE GESAMTFLÄCHE

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 15. NOVEMBER JEDES JAHRES

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:

(nur für Frankreich) Grundfläche:


Teilfläche

Referenzfläche

(in ha) (1)

Sorte

Festgestellte Gesamtfläche

(in ha) (2)

Bezeichnung der Teilfläche 1

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

Bezeichnung der Teilfläche 2

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

Bezeichnung der Teilfläche 3

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

 

Sorte 1

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt

 

 

 


(1)  Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(2)  Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“


ANHANG II

„ANHANG VI

gemäß den Artikeln 59, 60 und 69

Image


ANHANG III

„ANHANG IX

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i

FLÄCHENZAHLUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

Die Angaben werden in Form zusammenhängender Tabellen nach folgendem Muster vorgelegt:

Eine Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Grundflächenregionen im Sinne von Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

eine einzige Tabelle fasst die Angaben für den jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.

Die Tabellen werden sowohl in gedruckter Form als auch auf Datenträgern übermittelt.

Anmerkungen

Aus jeder Tabelle muss die Bezeichnung der betreffenden Region ersichtlich sein.

Zeile 1 betrifft nur Hartweizen, für den der Zuschlag gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

Zeile 5 ‚Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien‘ bezieht sich auf die Flächen gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Muster

Kulturart

Fläche

(Hektar)

Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1

 

Mais (gesonderte Grundfläche)

 

Andere Kulturpflanzen gemäß dem Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

 

Freiwillige Flächenstilllegung — Artikel 107 Absatz 6

 

Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien

 

Insgesamt“

 


ANHANG IV

ANHANG XI

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

ANTRÄGE AUF MUTTERSCHAF- UND -ZIEGENPRÄMIEN

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 1. SEPTEMBER JEDES JAHRES

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:


 

Art des weiblichen Tieres

Weibliche Tiere insgesamt

Fleischschaf

Milchschaf

Ziege

Zahl der beantragten Prämien

(Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

 

 

 

Zahl der beantragten Zusatzprämien  (1)

(Artikel 114 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

 

 

 

ANHANG XII

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv

ZAHLUNGEN MUTTERSCHAF- UND -ZIEGENPRÄMIEN

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 31. JULI JEDES JAHRES

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:


 

Art des weiblichen Tieres

Weibliche Tiere insgesamt

Fleischschaf

Milchschaf

Ziege

Zahl der ausgezahlten Prämien

(Tiere)

Zahl der zusätzlichen Zahlungen je Tier  (2)

 

 

 

 

Zahl der Prämienzuschläge  (3)

 

 

 

 

Zahl der Mutterschaf- bzw. Mutterziegenprämien

 

 

 

 


(1)  Gemäß den Artikeln 72 und 73 der vorliegenden Verordnung (benachteiligte Gebiete).

(2)  Soweit Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung findet (Übergangsfrist).

(3)  Gemäß den Artikeln 72 und 73 dieser Verordnung (benachteiligte Gebiete).


ANHANG V

„ANHANG XVIII

gemäß Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 131

ZAHLUNGEN FÜR RINDFLEISCH

 

ANTRAGSJAHR:

 

MITGLIEDSTAAT:

1.   SONDERPRÄMIE

Zahl der Tiere

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung

Schlachtregelung

Einzige Alterklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Bullen

Ochsen

Ochsen

Ochsen

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe a

1. Februar 2007

1.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

1.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

1.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 


Zahl der Erzeuger

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung

Schlachtregelung

Einzige Alterklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

1.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

2.   SAISONENTZERRUNGSPRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Einzige Alterklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe a

15. September 2006

2.1

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde

 

 

 

2.2

Zahl der Erzeuger

 

 

 

1. März 2007

2.3

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

2.4

Zahl der Erzeuger

 

 

 

3.   MUTTERKUHPRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Reine Muttertierbestände

Gemischte Bestände

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

1. Februar 2007

3.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

3.3

Zahl der berücksichtigten Kühe (ganzes Jahr)

 

 

3.4

Zahl der berücksichtigten Färsen (ganzes Jahr)

 

 

3.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

 

 

Betrag je Tier

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli 2007

3.6

Nationale Prämie

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

3.7

Zahl der wegen Anwendung der nationalen Höchstgrenze nicht berücksichtigten Färsen

 

 

4.   EXTENSIVIERUNGSPRÄMIE

4.1   Anwendung des einheitlichen Besatzdichtefaktors (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

Insgesamt

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli 2007

4.1.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

4.1.2

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 


4.2   Anwendung der zwei Besatzdichtefaktoren (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

Insgesamt

1,4—1,8

< 1,4

1,4—1,8

< 1,4

1,4—1,8

< 1,4

1,4—1,8

< 1,4

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii

31. Juli 2007

4.2.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.2

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   VOM BESATZDICHTEFAKTOR AUSGENOMMENE PRÄMIE

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Tiere

Erzeuger

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iv

31. Juli 2007

5

Zahl der Tiere und der Erzeuger, für die bzw. denen die von der Anwendung des Besatzdichtefaktors ausgenommene Prämie gewährt wurde

 

 

6.   SCHLACHTPRÄMIE

Zahl der Tiere

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe a

1. März 2007

6.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

6.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

31. Juli 2007

6.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 


Zahl der Erzeuger

 

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv; Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

31. Juli 2007

6.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

BETRAG DER TATSÄCHLICH GEZAHLTEN PRÄMIEN

ÜBERMITTLUNGSFRIST: 31. JULI JEDES JAHRES

 

Bis zu 100 % Schlachtprämie (Kälber)

Bis zu 100 % Mutterkuhprämie

Bis zu 40 % Schlachtprämie (andere Rinder als Kälber)

Bis zu 100 % Schlachtprämie (andere Rinder als Kälber)

Bis zu 75 % Sonderprämie

Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 68 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Tatsächlich gezahlter Betrag in EUR (nach Kürzung gemäß Artikel 139 — Verringerungskoeffizient)“

 

 

 

 

 


ANHANG VI

„ANHANG XXVIII

FEUCHTIGKEITSGEHALT

gemäß Artikel 171cj

Sortengruppe

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Toleranz (%)

I.

Flue-cured

16

4

II.   

Light air-cured

Deutschland, Frankreich, Belgien, Österreich, Portugal — Autonome Region Azoren

22

4

Andere Mitgliedstaaten und andere anerkannte Produktionsgebiete Portugals

20

6

III.   

Dark air-cured

Belgien, Deutschland, Frankreich, Österreich

26

4

Andere Mitgliedstaaten

22

6

IV.

Fire-cured

22

4

V.

Sun-cured

16

4

VI.

Basmas

16

4

VII.

Katerini

16

4

VIII.

Klassische Kaba Kulak Elassona, Myrodata Agrinion, Zichnomyrodata

16

4“


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2006 DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1236/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 24.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 19. August 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

24,74

3,93

1701 11 90 (1)

24,74

9,16

1701 12 10 (1)

24,74

3,74

1701 12 90 (1)

24,74

8,73

1701 91 00 (2)

29,66

10,40

1701 99 10 (2)

29,66

5,88

1701 99 90 (2)

29,66

5,88

1702 90 99 (3)

0,30

0,35


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1252/2006 DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission vom 29. Mai 2006 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter zu 90 % des Interventionspreises und zur Eröffnung des Ankaufs im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet worden.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Lettland und der Tschechischen Republik hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter während zweier aufeinander folgender Wochen unter 92 % des Interventionspreises lagen. Die Ankäufe zur Intervention im Rahmen einer Ausschreibung sind in diesen Mitgliedstaaten daher zu eröffnen. Diese Mitgliedstaaten sollten somit zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erstellten Liste hinzugefügt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird vom 19. bis zum 31. August 2006 in folgenden Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 eröffnet: Tschechische Republik, Spanien, Irland, Lettland, Polen und Portugal.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1253/2006 DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. August 2006 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. September 2006 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. August 2006 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Deutschland:

1 000 t mit Ursprung in Botsuana,

300 t mit Ursprung in Namibia;

 

Vereinigtes Königreich:

800 t mit Ursprung in Botsuana,

350 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats September 2006 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

14 959 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 363 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

8 152 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 19. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/43


RICHTLINIE 2006/72/EG DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 97/24/EG ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 2002/24/EG festgelegten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Mit der Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG (3) wurden für zweirädrige Kraftfahrzeuge neue, in zwei Stufen wirksam werdende Emissionsgrenzwerte eingeführt.

(3)

Die Globale Technische Regelung (GTR) Nr. 2 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) mit dem Titel „Measurement procedure for two wheeled motorcycles equipped with a positive or compression ignition engine with regard to the emissions of gaseous pollutants, CO2 emissions and fuel consumption“ wurde verabschiedet, um einen Weltmarkt für Krafträder zu schaffen. Mit ihr soll das Emissionsprüfverfahren für die Typgenehmigung von Krafträdern weltweit vereinheitlicht werden. Zudem ist sie an den jüngsten technischen Fortschritt angepasst und berücksichtigt die Besonderheiten von Krafträdern.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/51/EG sollte das Prüfverfahren nach der GTR Nr. 2 zusammen mit neuen Grenzwerten eingeführt werden. Dieses Prüfverfahren sollte als ein dem Hersteller frei gestelltes alternatives Typgenehmigungsverfahren für die zweite verbindliche Stufe der Richtlinie 2002/51/EG eingeführt werden. Die neuen Grenzwerte sollten der zweiten verbindlichen Stufe der Richtlinie 2002/51/EG entsprechen. So kommt es zu keiner Lockerung der Emissionsschutzanforderungen an Krafträder.

(5)

Daher sollte die Richtlinie 97/24/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates (4) eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/27/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7).

(3)  ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/40/EG der Kommission (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).


ANHANG

Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 2.2.1.1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Dem Hersteller ist es freigestellt, bei Krafträdern alternativ zum oben genannten Prüfverfahren das Prüfverfahren nach der Globalen Technischen Regelung (GTR) Nr. 2 (1) der UN/ECE anzuwenden. Wird das Verfahren nach der GTR Nr. 2 verwendet, muss das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte von Zeile C der Tabelle in Abschnitt 2.2.1.1.5 sowie alle übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie, ausgenommen die Abschnitte 2.2.1.1.1 bis 2.2.1.1.4 dieses Anhangs, einhalten.

2.

In Abschnitt 2.2.1.1.5 wird unter dem Titel „Grenzwerte für (zweirädrige) Krafträder für die Typgenehmigungen und die Übereinstimmung der Produktion“ nach Zeile B folgende Zeile C eingefügt:

„C (2006 — UN/ECE GTR Nr. 2)

vmax < 130 km/h

2,62

0,75

0,17

vmax ≥ 130 km/h

2,62

0,33

0,22“


(1)  Globale Technische Regelung Nr. 2 der UN/ECE mit dem Titel ‚Measurement procedure for two wheeled motorcycles equipped with a positive or compression ignition engine with regard to the emissions of gaseous pollutants, CO2 emissions and fuel consumption‘ (ECE/TRANS/180/Add2 vom 30. August 2005).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2006/570/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 meldete Deutschland der Kommission eine Maßnahme zugunsten der bayerischen Maschinenringe. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 11. Mai 2001, eingegangen am 16. Mai 2001, und mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, eingegangen am 11. Oktober 2001, übermittelt.

(2)

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 teilte Deutschland mit, dass die Maßnahme schon seit dem Jahr 1970 durchgeführt wird und bisher nicht notifiziert worden war. Die Beihilfe wurde daher in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In dem Beschluss zur Einleitung des formalen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass sie keine Einwände gegen einen Teil der Maßnahme (die soziale Betriebshilfe) hat, da dieser Teil mit den Bestimmungen von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2) (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“) im Einklang steht und daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(5)

Die Kommission hat mit Schreiben vom 29. April 2003, eingegangen am 2. Mai 2003, vom 5. Mai 2003, eingegangen am 6. Mai 2003, vom 26. Mai 2003, eingegangen am 28. Mai 2003, sowie mit E-Mail vom 12. Februar 2003, registriert am 14. Februar 2003, Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(6)

Deutschland hat mit Schreiben vom 4. April 2003, eingegangen am 8. April 2003, eine Stellungnahme an die Kommission übermittelt. Darüber hinaus hat Deutschland mit Schreiben vom 29. August 2003, eingegangen am 3. September 2003, eine Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten abgegeben.

(7)

Am 19. Mai 2004 wurde der Vorgang geteilt, und die Kommission erließ eine endgültige Entscheidung (4), mit der sie die notifizierte Beihilfe, die Deutschland für den Zeitraum 2001—2005 zu gewähren beabsichtigte, pro futuro genehmigte.

(8)

Mit Schreiben vom 14. September 2004, eingegangen am 16. September 2004, übermittelte Deutschland, wie von der Kommission mit Schreiben vom 24. Mai 2004 gefordert, weitere Informationen zum nicht notifizierten Teil der Maßnahme.

(9)

Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich Beihilfen, die Deutschland den bayerischen Maschinenringen in der Zeit vor 2001 rechtswidrig gewährt hat (ausgenommen sind Beihilfen zur sozialen Betriebshilfe).

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

II.1.   Ziel und Rechtsgrundlage der Maßnahme

(10)

Ziel der Maßnahme ist es, die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Bayern durch Subventionierung der so genannten „Maschinen- und Betriebshilferinge“ zu erleichtern. Sie wird auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) vom 8. August 1974 durchgeführt.

II.2.   Begünstigte

(11)

Begünstigte der Maßnahme sind die bayerischen Maschinenringe und das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V. (KBM).

(12)

Maschinenringe sind Selbsthilfe-Einrichtungen der Landwirte auf lokaler bzw. regionaler Ebene. Gemäß Artikel 9 LwFöG dürfen diese Einrichtungen nur in den folgenden Bereichen tätig sein:

a)

Soziale Betriebshilfe (bereits von der Kommission genehmigt, siehe Randnummer 3): Die Maschinenringe organisieren den Austausch von landwirtschaftlichen Arbeitskräften bei Krankheit, Unfällen und sonstigen sozialen Notfällen;

b)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfe: Die Maschinenringe organisieren den Austausch von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, vor allem um saisonale Arbeitsspitzen zu bewältigen und um Spezialarbeiten von zum Teil hoch qualifiziertem Personal durchzuführen, das in den Betrieben vielfach nicht vorhanden ist;

c)

Koordinierung des Angebots von Touristenunterkünften in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

d)

Überbetrieblicher Maschineneinsatz: Die Maschinenringe organisieren und koordinieren den überbetrieblichen Austausch von Maschinen. Dadurch ersparen sich die Landwirte den Ankauf eigener Spezialmaschinen, die speziell für Kleinbetriebe in vielen Fällen unwirtschaftlich sind.

(13)

Die Maschinenringe spielen lediglich eine Vermittlerrolle. Die eigentlichen Leistungen — wie der Maschinen- und Arbeitseinsatz — werden von Landwirten erbracht, die dafür von dem Unternehmen, das die Leistungen in Anspruch nimmt (= Landwirt), ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt erhalten. Als Gegenleistung für die von den Maschinenringen erbrachten Leistungen entrichten die Landwirte einen Mitgliedsbeitrag sowie ein Entgelt für die betreffende Leistung.

(14)

Nicht alle Tätigkeiten der Maschinenringe werden vom Staat subventioniert. So ist insbesondere die Koordinierung von Touristenunterkünften von der Förderung ausgeschlossen und bilanzmäßig separat zu behandeln.

(15)

Das Gesetz beschränkt die Tätigkeiten der Maschinenringe auf die in Randnummer 12 genannten Kernaufgaben (5), die (von begrenzten Ausnahmen abgesehen) subventioniert werden. Wenn die Maschinenringe allerdings rechtlich unabhängige Tochtergesellschaften einrichten, können diese auch andere Tätigkeiten ausüben (Artikel 10 Buchstabe c LwFöG), sofern die Erfüllung der Kernaufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Zu den „Nicht-Kerntätigkeiten“, die bilanzmäßig separat zu behandeln sind (Artikel 12 LwFöG), zählen:

a)

Erhaltung von Grünflächen;

b)

Sammlung, Verarbeitung und Wiederverwendung organischer Abfälle;

c)

Erbringung von Transportleistungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich;

d)

forstwirtschaftliche Arbeiten;

e)

Erbringung von Diensten für die Kommunen, z. B. Schneeräumung, Reinigungsarbeiten und ähnliche Tätigkeiten.

(16)

Das KBM ist die Dachorganisation der bayerischen Maschinenringe. In der Zeit von 1994 bis 2000 gehörten dem KBM 83 bis 90 Maschinenringe an, die sich aus etwa 100 000 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzten. Das KBM erhielt Zahlungen zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a)

Tätigkeit als zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten;

b)

Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der Maschinenringe;

c)

Anstellung von hauptberuflichen Geschäftsführern und sonstigem Personal für die Maschinenringe;

d)

Beratung und Unterstützung der Maschinenringe in allen Fragen des überbetrieblichen Einsatzes von Maschinen und Arbeitskräften;

e)

Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes an Leistungen der Maschinenringe in ganz Bayern;

f)

Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer der Maschinenringe;

g)

Organisation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Maschinenringe.

II.3.   Haushaltsmittel

(17)

Deutschland teilt mit, dass Beihilfen an das KBM und an die Maschinenringe seit 1974 gezahlt wurden. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Das Prüfungsverfahren der Kommission wurde 2001 eingeleitet, was bedeutet, dass der Zehnjahreszeitraum im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung bis 1991 zurückgeht. Deshalb werden vor diesem Zeitraum gezahlte Beihilfen keiner weiteren Prüfung unterzogen.

(18)

Die von Deutschland vorgelegten und in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben zum Haushalt betreffen nur Zahlungen, die im Zeitraum 1992—2000 an das KBM und an die Maschinenringe geleistet wurden.

(in EUR)

Jahr

Beihilfezahlungen an das KBM

davon Beihilfen an Maschinenringe

1992

5 268 000,00

 

1993

5 882 000,00

 

1994

6 120 163,82

5 774 370,02

1995

6 005 123,14

5 661 987,48

1996

6 005 123,14

5 636 740,37

1997

5 112 918,81

4 777 826,08

1998

5 252 757,14

4 912 490,12

1999

5 007 205,07

4 734 342,77

2000

4 387 906,92

4 035 399,63

II.4.   Art und Ausmaß der Beihilfe

(19)

Die Maßnahme wurde aus Mitteln des Landes Bayern finanziert. Die Beihilfe wurde in Form von direkten Zuschüssen an die Dachorganisation der Maschinenringe, das KBM, gewährt. Das KBM leitete einen Teil der Mittel in Form von Zahlungen und Dienstleistungen an die ihm angeschlossenen Maschinenringe weiter. Die Berechnung der Beihilfen für die Maschinenringe erfolgte in Form des Anteils der für die Wahrnehmung der Kernaufgaben erforderlichen Ausgaben an den Gesamtausgaben in Prozent.

II.5.   Gründe für die Einleitung des formalen Prüfverfahrens

(20)

Nach einer vorläufigen Prüfung war nicht klar, ob Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an das KBM ein Entgelt für die Leistungen darstellten, die das KBM für die Maschinenringe erbrachte, ohne die Marktpreise für solche Leistungen zu übersteigen, oder ob solche Zahlungen die Marktpreise überstiegen und somit eine Subvention der Betriebskosten des KBM darstellten. Es war unklar, ob solche mutmaßlichen Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (7) fallen. Der Kommission lagen auch keine Informationen vor, wonach derartige Beihilfen an Investitionen oder sonstige förderfähige Ausgaben gebunden sind oder unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (8) fallen. Daher waren diese Beihilfen möglicherweise als Betriebsbeihilfen einzustufen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind (9).

(21)

Ähnliches galt sinngemäß für Zahlungen zugunsten der Maschinenringe. Es war insbesondere unklar, ob die von der öffentlichen Hand über das KBM an die Maschinenringe gewährten öffentlichen Mittel ausschließlich dazu verwendet wurden, die Kosten der Dienstleistung gegenüber den Landwirten zu senken, sodass allein von einer Beihilfe an die Landwirte ausgegangen werden könnte, oder ob die Maschinenringe als Unternehmen selbst als Letztbegünstigte einen Teil der Mittel und somit eine Beihilfe bekommen hatten.

(22)

Darüber hinaus hat die vorläufige Prüfung der Maßnahme ergeben, dass die Beihilfe zumindest teilweise land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kam. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob die Beihilfen für die wirtschaftliche Betriebshilfe und den überbetrieblichen Maschineneinsatz auf der Basis von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden könnten oder ob es sich hierbei vielmehr um Betriebsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger handelte.

(23)

Ferner war zu klären, ob die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Maschinenringe klar voneinander getrennt werden konnten und die Zahlungen staatlicher Beihilfen an die Maschinenringe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in anderen Wirtschaftssektoren (d. h. in Tätigkeitsbereichen außerhalb der offiziellen Kernbereiche der Maschinenringe) führten.

III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

III.1.   Gegen die Maßnahme vorliegende Beschwerden

(24)

Bei der Kommission sind eine Reihe von Beschwerden eingegangen. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Maschinenringe nicht nur in den unter Randnummer 12 beschriebenen Kernbereichen tätig seien, sondern daneben auch andere Dienstleistungen, wie kommunale Dienste (z. B. Schneeräumung, Straßenbau/Straßenerhaltung, Kläranlagenbau), Garten- und Landschaftspflege, Sport- und Golfplatzbau im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Unternehmen anböten.

(25)

Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei durch die personelle und räumliche Nähe bzw. Einheit der Maschinenringe und ihrer Tochtergesellschaften sowie die ungenügende Abgrenzung der eigentlichen Kernbereiche der Maschinenringe von ihren anderen Wirtschaftstätigkeiten eine wirksame Trennung zwischen den aus staatlichen Mitteln geförderten und den nicht geförderten Tätigkeitsbereichen nicht möglich. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, die Beihilfen könnten zur Quersubventionierung der anderen Wirtschaftstätigkeiten eingesetzt werden und somit auch außerhalb des Agrarsektors den Wettbewerb verzerren.

III.2.   Stellungnahmen von Beteiligten während des formalen Prüfverfahrens

(26)

Die Kommission erhielt während des formalen Prüfverfahrens vier Stellungnahmen. Die Beteiligten äußern keine Bedenken hinsichtlich der Subventionierung der Kernaufgaben der Maschinenringe, also der sozialen und wirtschaftlichen Betriebshilfe und des überbetrieblichen Maschineneinsatzes.

(27)

Gegenstand der Stellungnahmen sind die „Nicht-Kerntätigkeiten“, die die Maschinenringe über ihre Tochtergesellschaften wahrnehmen, zum Beispiel Schneeräumungen im Winter oder Garten- und Landschaftspflegearbeiten im Auftrag von Drittunternehmen. In einigen Fällen können diese Tochtergesellschaften nicht von den Maschinenringen unterschieden werden, da sie unter dem gleichen Namen wie diese auftreten und dasselbe Personal beschäftigen. Die von den Beteiligten vorgelegten Informationen deuten außerdem darauf hin, dass die Maschinenringe möglicherweise selbst als Anbieter bestimmter Leistungen (z. B. Verkauf von Betriebsmitteln) auf dem Markt auftreten. In einer Stellungnahme wurden detaillierte Informationen vorgelegt, die zeigen, dass ein Maschinenring Pflanzenschutzmittel zu Preisen angeboten hat, die möglicherweise unter dem Abgabepreis des Herstellers, in jedem Fall aber unter dem marktüblichen Preis liegen. In anderen Fällen seien nach Aussage der Beteiligten zwar gewerbliche Tochtergesellschaften als Anbieter z. B. bei öffentlichen Ausschreibungen aufgetreten, die Durchführung der Leistungen sei dann jedoch an Sub-Unternehmen — unter anderem die Maschinenringe — vergeben worden. Es ist daher nach Auffassung der Beteiligten unmöglich, klar zwischen den Kernaufgaben und anderen gewerblichen Aktivitäten von Maschinenringen zu unterscheiden.

(28)

Durch die personelle und räumliche Einheit der Maschinenringe bzw. des KBM und ihrer Tochtergesellschaften sei es nicht möglich, die in Randnummer 25 genannte Quersubvention von gewerblichen Tätigkeiten zu verhindern. Darüber hinaus ist ein Beteiligter der Ansicht, dass die Maschinenringe ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag missbrauchen und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag treffen.

(29)

Es ist zu beachten, dass die von den Beteiligten vorgelegten Belege für ihre Behauptungen nicht speziell den Zeitraum vor 2001 betreffen, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Belege trotzdem relevant sind, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob auch in der Zeit vor 2001 die Möglichkeit bestand, Quersubventionierungen vorzunehmen und den Wettbewerb außerhalb des Agrarsektors zu verzerren.

IV.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

(30)

In seinem Schreiben vom 4. April 2003 vertritt Deutschland die Ansicht, dass sowohl das KBM als auch die Maschinenringe keine Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn darstellen. Im Falle des KBM würden keine Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten, und im Falle der Maschinenringe seien deren Tätigkeiten im staatlich geförderten Bereich (Kernaufgaben) nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen, da sie keine Gewinnerzielung beabsichtigten.

(31)

In den mit Schreiben vom 14. September 2004 übermittelten weiteren Informationen vertritt Deutschland die Auffassung, der Tatbestand, dass die Maschinenringe satzungsgemäß keine Wirtschaftstätigkeiten ausüben dürften, sei ein hinreichender Beweis dafür, dass die Beihilfen ausschließlich den Landwirten zugute kommen könnten, wofür somit keine weiteren Nachweise erforderlich seien. Deutschland hat Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass ein sehr großer Teil des Finanzbeitrags, der durch die Maschinenringe an die Landwirte weitergegeben wird, auf die soziale Betriebshilfe entfällt. Deutschland kommt zu dem Ergebnis, dass man davon ausgehen könne, dass der vom Freistaat Bayern an das KBM und an die Maschinenringe gezahlte Betrag in voller Höhe an die Landwirte als alleinige Begünstigte weitergeleitet worden sei.

(32)

In seinem Schreiben vom 4. April 2003 trägt Deutschland vor, die den Landwirten über die Maschinenringe gewährten Beihilfen fielen unter die Definition der geringfügigen Beihilfen im Sinne von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens und die Bestimmungen gemäß selbiger Ziffer 14 würden eingehalten. Die Beihilfe könne daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(33)

In dem Schreiben vom 4. April 2003 zitiert Deutschland das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg) (10), wo es heißt, dass staatliche Ausgleichsleistungen, soweit sie lediglich eine Gegenleistung für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter den Beihilfebegriff fallen. Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben angesehen werden können.

(34)

Hinsichtlich der Bedenken der Beteiligten bezüglich der Auswirkungen der Maßnahme auf bestimmte nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten der Maschinenringe und den Vorwurf der Quersubvention anderer Wirtschaftssektoren hat Deutschland Folgendes mitgeteilt:

(35)

In seinem Schreiben vom 14. September 2004 legt Deutschland dar, dass im Zeitraum 1994 bis 2000 dreizehn unabhängige Tochtergesellschaften zur Durchführung der unter Randnummer 15 genannten Tätigkeiten eingerichtet wurden.

(36)

Das KBM, die Maschinenringe und jede der Tochtergesellschaften sind gemäß Artikel 12 Satz 5 LwFöG stets zur separaten Buchführung verpflichtet gewesen. Die bayerischen Behörden haben die Einhaltung dieser Verpflichtung ordnungsgemäß überprüft.

(37)

Da das KBM und die Maschinenringe nur die in ihren Satzungen genannten Kerntätigkeiten, die gewerblichen Tochtergesellschaften dagegen nur die fünf im Gesetz genannten „Nicht-Kerntätigkeiten“ ausüben durften, hat Deutschland es andererseits nicht als notwendig erachtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu erstellen.

(38)

Deutschland behauptet, es seien umfassende Maßnahmen und ein Kontrollmechanismus eingerichtet worden, um dafür zu sogen, dass die Beihilfe ausschließlich für die drei Kernaufgaben der Maschinenringe verwendet werde, sodass die Gefahr einer Quersubventionierung nicht-landwirtschaftlicher Bereiche ausgeschlossen sei, nämlich:

a)

obligatorische separate Buchführung und Bilanzierung für das KBM, die Maschinenringe und deren Tochtergesellschaften;

b)

klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche (Kernaufgaben für die Maschinenringe, Nicht-Kernaufgaben für die Tochtergesellschaften);

c)

Beschränkung der Nicht-Kerntätigkeiten auf fünf im LwFöG klar festgelegte Bereiche;

d)

Die Berechnung der auszuzahlenden Beihilfen sei aufgrund der „notwendigen Kosten“ erfolgt (Artikel 12 Satz 1 LwFöG). Zur Berechnung der „notwendigen Kosten“ haben die bayerischen Behörden für jede Ausgabe einzeln geprüft, ob sie mit den Kerntätigkeiten der Maschinenringe im Zusammenhang stehe;

e)

Nicht-Kerntätigkeiten sind ausdrücklich von der Förderung ausgenommen (Artikel 12 Satz 3 LwFöG);

f)

Kürzung der Fördermittel für Maschinenringe mit gewerblichen Tochtergesellschaften um 10 % (Artikel 12 Satz 6 LwFöG).

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

V.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(39)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(40)

Diese Voraussetzungen sind, wie im Folgenden gezeigt wird, erfüllt.

(41)

Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert.

V.1.1.   Beihilfe zugunsten des KBM

(42)

Die Aktivitäten des KBM betreffen nicht die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrags.

(43)

Deutschland hat eine Liste der vom KBM durchgeführten Tätigkeiten vorgelegt (siehe Randnummer 16). In einigen Fällen handelt es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Insbesondere die Tätigkeiten des KBM in seiner Funktion als zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, der Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer der Maschinenringe und der Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der Maschinenringe können nicht als auf einem bestimmten Markt erbrachte Leistungen bezeichnet werden. Sie sind somit nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen. Das KBM ist somit in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen.

(44)

Die Zahlungen zur Deckung der Verwaltungskosten des KBM erfüllen nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Folglich handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des genannten Artikels.

(45)

Das KBM übt aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus:

a)

Es bietet bestimmte Beratungsleistungen für die Maschinenringe an;

b)

es bietet Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal der Maschinenringe an;

c)

es erstellt Software-Programme, die anschließend an die Landwirte verkauft werden.

(46)

Da diese Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden und es sich hierbei um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, ist das KBM als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 (11) EG-Vertrag einzustufen.

(47)

Was die vom KBM zur Verfügung gestellten Beratungsleistungen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen betrifft, so dürften diese Leistungen vor allem den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften zugute kommen, da diese die Leistungen unentgeltlich oder gegen einen Unkostenbeitrag, der unter dem Marktpreis liegt, zur Verfügung gestellt bekommen. Deutschland hat jedoch keine Informationen darüber vorgelegt, ob die jährlich an das KBM gezahlten Beträge den Kosten entsprechen, die dem KBM bei der Ausübung dieser Tätigkeiten tatsächlich entstehen, und somit als Vergütung zu Marktpreisen für Leistungen angesehen werden können, die das KBM im Auftrag des Freistaats Bayern für die Maschinenringe erbringt, oder ob diese Beträge diese Kosten möglicherweise übersteigen. Hinzu kommt, dass die Gewährung von öffentlichen Mitteln an das KBM nicht ausdrücklich an die Bedingung geknüpft ist, dass alle darin enthaltenen Beihilfeelemente in voller Höhe an die Maschinenringe oder ihre Tochtergesellschaften weitergegeben werden müssen. Es kann daher auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die vorliegende Maßnahme ein Beihilfeelement zugunsten des KBM beinhaltet.

(48)

Es kann auch nicht festgestellt werden, ob diese Beihilfe möglicherweise so gering ist, dass sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 keine staatliche Beihilfe darstellt, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind.

(49)

Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit des KBM Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (12) gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten von vornherein aus.

(50)

Deshalb ist der dem KBM gewährte Finanzbeitrag als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des KBM einzustufen.

V.1.2.   Beihilfe zugunsten der Maschinenringe

(51)

Maschinenringe üben Wirtschaftstätigkeiten aus, indem sie Dienstleistungen (Koordinierung der Bereitstellung von Maschinen, Austausch von Arbeitskräften u. Ä.) auf einem tatsächlichen oder potenziellen Markt gegen Entgelt anbieten. Die Maschinenringe sind somit als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen.

(52)

Die Maschinenringe sind nicht Eigentümer der Maschinen. Sie stellen die vermittelten Arbeitskräfte nicht selbst an. Ihre Kerntätigkeit ist somit eine reine Vermittlungstätigkeit, vergleichbar mit der Tätigkeit eines Immobilienmaklers oder einer Personalvermittlungsagentur, die Anbieter und Nachfrager zusammenbringen. Im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrags sind die Maschinenringe nicht tätig.

(53)

Bei der Ausübung der „Kerntätigkeiten“ der Maschinenringe fallen typischerweise Betriebs- und Personalkosten an, wie beispielsweise Gehälter des Personals, Büromiete und sonstige Büroaufwendungen. Würden keine staatlichen Beihilfen gewährt, so würden diese Aufwendungen über Mitgliedsbeiträge und Ad-hoc-Zahlungen der Landwirte für die Bereitstellung von Arbeitskräften und/oder Maschinen finanziert. Die Gewährung staatlicher Beihilfen an die Maschinenringe bewirkt grundsätzlich eine Senkung der Mitgliedsbeiträge und Ad-hoc-Zahlungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an die Maschinenringe gezahlten Beihilfen wenigstens teilweise an die Landwirte, die Mitglieder der Maschinenringe sind, weitergegeben werden, und aus den verfügbaren Belegen geht hervor, dass bei einem großen Teil der Zahlungen, die die Maschinenringe über das KBM erhalten hatten, tatsächlich eine Weitergabe an die Landwirte erfolgt ist.

(54)

Deutschland hat aber keine schlüssigen Beweise dafür erbracht, dass nicht doch eine Beihilfekomponente bei den Maschinenringen verblieben ist, weil die Maschinenringe nicht gesetzlich verpflichtet waren, den erhaltenen Beihilfebetrag in voller Höhe in Form von Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen an die Landwirte weiterzugeben.

(55)

Die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften erhielten durch die Dienstleistungen, die das KBM in Form von Beratungen sowie der Aus- und Weiterbildung des Personals der Maschinenringe für sie erbrachte, auch wirtschaftliche Vorteile, weil diese Leistungen entweder unentgeltlich oder gegen ein Entgelt, das unter dem Marktpreis lag, erbracht wurden.

(56)

Deutschland hat der Kommission keine Informationen vorgelegt, die sie in die Lage versetzen würden, den Betrag der den Maschinenringen in dieser Form gewährten Beihilfe zu ermitteln.

(57)

Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob die Beihilfe, die die Maschinenringe möglicherweise in Form von Zahlungen und Dienstleistungen seitens des KBM erhalten haben, so geringfügig ist, dass sie als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 eingestuft werden kann.

(58)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme bestimmte Unternehmen (die Maschinenringe) in Bayern begünstigt.

(59)

Außerdem ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zugunsten der Maschinenringe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil einige der von den Maschinenringen erbrachten Leistungen auch grenzüberschreitend angeboten werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (13).

(60)

Deshalb handelt es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Maschinenringe.

V.1.3.   Beihilfen an die Tochtergesellschaften der Maschinenringe

(61)

Die Prüfung gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Probleme in den Mitgliedstaaten sowie in diesem Zusammenhang vorgebrachte Beschwerden von Wirtschaftsbeteiligten fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall könnte die von Deutschland gewährte Beihilfe jedoch den Wettbewerb verfälschen. Deshalb hat die Kommission sie unter diesem Gesichtspunkt geprüft.

(62)

Die von Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen deuten darauf hin, dass an die Maschinenringe und das KBM gewährte Beihilfen möglicherweise zu einer Quersubventionierung von den Tochtergesellschaften der Maschinenringe ausgeübter „Nicht-Kerntätigkeiten“ geführt haben könnten.

(63)

Sofern nicht überzeugend nachgewiesen werden kann, dass zwischen den Tätigkeiten der Muttergesellschaft (des Maschinenrings) und denen der Tochtergesellschaft eine klare tatsächliche und rechtliche Trennung besteht, ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der der Muttergesellschaft gewährten öffentlichen Mittel möglicherweise der Tochtergesellschaft zugeflossen ist.

(64)

Deshalb ist es erforderlich, die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitraum 1994 bis 2000 in Bezug auf die Verpflichtungen und Vorsichtsmaßregeln, die Deutschland zur Vermeidung der Quersubventionierung von Tochtergesellschaften der Maschinenringe getroffen hat, zu untersuchen.

(65)

Deutschland behauptet in seiner Stellungnahme, zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften sei eine völlige bilanzmäßige, räumliche, personelle und sachliche Trennung gegeben. Aus den verfügbaren Belegen ergibt sich jedoch ein anderes Bild.

(66)

In Artikel 12 Satz 1 LwFöG ist geregelt, dass zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften eine buchführerische und bilanzmäßige Trennung vorzunehmen ist. Diese Verpflichtung scheint von Bayern erfüllt und kontrolliert worden zu sein.

(67)

In logistischer Hinsicht stehen die Maschinenringe ihren Tochtergesellschaften aber offensichtlich sehr nahe. In vielen Fällen wurden offenbar dieselben Räumlichkeiten genutzt. So hatten zum Beispiel das KBM, die Tochtergesellschaft MR Bayern GmbH und die Tochtergesellschaft „meinhof.de AG“ dieselbe Postanschrift und Telefonnummer; auch nutzten sie dieselben Büroräume.

(68)

Eine personelle Abgrenzung ist durch das LwFöG nicht vorgeschrieben. Tatsächlich teilen sich das KBM, die Maschinenringe und deren Tochtergesellschaften üblicherweise dasselbe Personal. Insbesondere das Personal der Maschinenringe war zumeist bei den Tochtergesellschaften angestellt. So war und ist der Vorstandsvorsitzende des KBM gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates der „meinhof.de AG“, und der Geschäftsführer der MR Bayern GmbH war gleichzeitig Geschäftsführer der „meinhof.de AG“.

(69)

Es scheint, dass Deutschland über diese Nähe zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften Bescheid wusste. In einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten von 1997 werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Buchprüfung bei den Maschinenringen vorzunehmen ist. In dem Schreiben heißt es insbesondere, dass Arbeiten, die das Personal der Maschinenringe im Namen der gewerblichen Tochtergesellschaften verrichtet, zu Marktpreisen in Rechnung zu stellen sind, und dass diese Entgelte für von den Maschinenringen erbrachte Leistungen von den „notwendigen Kosten“, die die Berechnungsgrundlage für die staatlichen Beihilfen an die Maschinenringe bilden, abzuziehen sind.

(70)

Da aber keine ausführlichen Arbeitsaufzeichnungen vorliegen, aus denen zu entnehmen wäre, wie viele Stunden die Mitarbeiter für die Maschinenringe bzw. für deren Tochtergesellschaften gearbeitet haben, und da dieselben Räumlichkeiten genutzt werden konnten, wäre es unmöglich gewesen, genau zu prüfen, wie viel die Mitarbeiter der Maschinenringe für die Tochtergesellschaften gearbeitet haben.

(71)

Der Tatbestand, dass die staatliche Beihilfe automatisch um 10 % gekürzt wurde, wenn ein Maschinenring über eine gewerbliche Tochtergesellschaft Nicht-Kerntätigkeiten ausübte, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Trennung der Tätigkeiten nicht vollständig sein konnte, denn das Vorhandensein einer wirklich abgetrennten gewerblichen Tochtergesellschaft hätte auf die „notwendigen Kosten“, die die Maschinenringe decken müssen, um ihren Kerntätigkeiten nachgehen zu können, keinerlei Auswirkungen gehabt.

(72)

Hinzu kommt, dass in Deutschland 2001 ein System von ausführlichen Arbeitsaufzeichnungen eingeführt wurde, dem entsprechend jeder Maschinenring jeweils für sechs Monate aufzeichnen musste, wie viele Stunden das Personal für den Maschinenring („Kerntätigkeiten“) bzw. für die gewerblichen Tochtergesellschaften („Nicht-Kerntätigkeiten“) gearbeitet hatte. Das System wurde eingeführt, um festzustellen, wie viel von ihrer Arbeitszeit die Mitarbeiter der Maschinenringe mit „Nicht-Kerntätigkeiten“ verbrachten. Die Einführung eines solchen Systems deutet aber indirekt auch darauf hin, dass die Annahme der Kommission, vor 2001 habe keine vollständige personelle und sachliche Trennung bestanden, gerechtfertigt ist.

(73)

Die Werbung in der Presse und auf Websites erfolgte ebenfalls gemeinsam, und aus den verfügbaren Belegen ergibt sich, dass die gewerblichen Tochtergesellschaften das Logo der Maschinenringe großzügig verwendeten. So verwendete zum Beispiel die Tochtergesellschaft „meinhof.de AG“ das Logo „MR“ — also das Logo der Maschinenringe — auf Bestellformularen, Mitgliederinformationen und auf seiner Internet-Webseite. In den Anzeigen in der Lokalpresse können die Leser zwischen den Maschinenringen und deren Tochtergesellschaften nicht unterscheiden. Es ist auch nicht klar, wie die Kosten für Werbemaßnahmen zwischen den Maschinenringen und den Tochtergesellschaften aufgeteilt wurden.

(74)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland nicht über ein System verfügte, das in der Lage gewesen wäre, eine Quersubventionierung zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften von vornherein wirksam auszuschließen. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der von den Maschinenringen oder dem KBM erhaltenen staatlichen Beihilfen den Tochtergesellschaften — zum Beispiel in Form von Personal oder Dienstleistungen, die der Tochtergesellschaft unentgeltlich oder zu Preisen, die unter dem Marktpreis lagen, zur Verfügung gestellt wurden — zugeflossen ist.

(75)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ist nicht feststellbar, ob ein solches Beihilfeelement zugunsten der Tochtergesellschaften möglicherweise so gering ist, dass es auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann.

V.1.4.   Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse

(76)

Hinsichtlich des von Deutschland im Rahmen seiner Stellungnahme geäußerten Vorbehalts, dass die vorliegende Maßnahme aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (14) nicht unter den Beihilfebegriff fallen könnte, weist die Kommission darauf hin, dass prima facie nicht alle im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens stellt die Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften zwischen Landwirten — wie beschrieben — eine normale wirtschaftliche Tätigkeit dar und keine an genau definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gebundene Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. Zweitens sind die Parameter, auf deren Grundlage die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet wird, nicht im Voraus festgelegt worden. Drittens hat Deutschland nicht nachgewiesen, dass die Höhe der Ausgleichszahlung den Betrag, der in Anbetracht der einschlägigen Einnahmen und eines angemessenen Profits für die Erbringung der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbrachten Dienstleistung notwendig ist, um die entstandenen Kosten ganz oder in Teilen zu decken, nicht übersteigt.

V.1.5.   Beihilfen an Landwirte

(77)

Durch die Maßnahme wurden auch landwirtschaftliche Betriebe begünstigt. Sie konnten von einem landesweiten Netz an Maschinenringen profitieren, die die Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gegen Zahlung eines nicht den vollen Kosten entsprechenden Mitgliedsbeitrages bzw. nicht den vollen Kosten entsprechender Vermittlungsentgelte organisierten.

(78)

Deutschland hat mitgeteilt, dass die Intensität der den Maschinenringen gewährten Beihilfen in dem betreffenden Zeitraum bei etwa 50 % der „notwendigen Kosten“ lag. In Anbetracht der Gesamthöhe der Beihilfe (etwa 5 Mio. EUR pro Jahr) und der Zahl der Landwirte, die als Mitglieder von Maschinenringen deren Dienste in Anspruch nehmen durften (etwa 100 000), ist festzustellen, dass, selbst wenn die Beihilfe in voller Höhe an die Landwirte weitergegeben worden wäre, der dem einzelnen Landwirt zugute kommende Betrag im Durchschnitt nicht mehr als 50 EUR pro Jahr betragen würde.

(79)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (15), die auf den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich beruht, ist geregelt, dass sehr niedrige Beihilfebeträge, die im Agrarsektor gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen. Die Kommission hat insbesondere festgelegt, dass eine Beihilfe, die insgesamt 3 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, den Wettbewerb nicht verfälscht oder zu verfälschen droht und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt — vorausgesetzt, dass die Gesamtsumme der an Unternehmen im Agrarsektor gewährten Beihilfen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren 0,3 % des Wertes der Agrarproduktion pro Jahr nicht übersteigt (wobei die Gesamtsumme der Beihilfen im Agrarsektor für Deutschland im Jahre 2001 bei 133 470 000 EUR lag).

(80)

In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 ist festgelegt, dass diese Verordnung auch für Beihilfen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern die Beihilfen die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; der dem Einzelnen ausgezahlte Beihilfebetrag war nämlich sehr gering, der von Deutschland ausgezahlte Gesamtbetrag belief sich auf lediglich etwa 5 Mio. EUR pro Jahr, die Beihilfe betraf keine exportbezogenen Tätigkeiten, war nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig und richtete sich nicht nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse. Die in der Verordnung geforderte Wirtschaftsanalyse wurde von der Kommission insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung zu der Staatlichen Beihilfe N 145/04 (16) bereits durchgeführt.

(81)

Es ist zu beachten, dass die Kommission in ihrer Entscheidung, solche Beihilfen an Landwirte für die Zukunft zu genehmigen (17), dieselbe Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beihilfemaßnahme in Anbetracht ihrer besonderen Gegebenheiten mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Im hier zu prüfenden Fall ergibt sich jedoch aus der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 dargelegten Grundsätze, dass sich eine Prüfung gemäß Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens erübrigt.

(82)

Die Beihilfe, die den Landwirten in Form von Dienstleistungen von Maschinenringen zu niedrigeren Preisen gewährt wird, ist somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

V.1.6.   Schlussfolgerung

(83)

Aus all diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorliegende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des KBM, der einzelnen Maschinenringe sowie ihrer Tochtergesellschaften ist. Eine Beihilfe zugunsten der Landwirte liegt nicht vor.

V.2.   Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(84)

Es ist daher zu prüfen, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann. Bei der konkreten Maßnahme handelt es sich weder um Beihilfen sozialer Art nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag noch um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in Bezug auf die Teilung Deutschlands. Auch die besonderen Tatbestände von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, d oder e EG-Vertrag sind nicht anwendbar. Auch hat sich Deutschland auf keine dieser Bestimmungen berufen. Den einzigen möglicherweise anwendbaren Ausnahmetatbestand stellt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dar.

V.2.1.   Vereinbarkeit der Beihilfen an das KBM

(85)

Wie in den Randnummern 42 bis 50 beschrieben, ist unklar, ob die Beihilfen an das KBM in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. Den vorliegenden Informationen zufolge sind die gewährten Beihilfen nicht an Investitionen gebunden, und sie fallen auch nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Auch andere förderfähige Tatbestände wurden nicht vorgebracht.

(86)

Deshalb ist der dem KBM gewährte Finanzbeitrag gemäß der ständigen Rechtsprechung als mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfe (18) einzustufen, sofern die Mittel nicht an die Maschinenringe weitergegeben wurden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgesetzten Höchstbeträge übersteigen.

V.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen an die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften

(87)

Wie in den Randnummern 42 bis 60 beschrieben, haben die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften durch die Dienstleistungen, die das KBM in Form von Beratungen sowie der Aus- und Weiterbildung des Personals für sie erbrachte, Vorteile erhalten. Solche Maßnahmen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (19) als Aus- und Weiterbildungsbeihilfen einzustufen. Hinsichtlich der Beratungsleistungen könnte die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 anwendbar sein. Die Informationen, die Deutschland der Kommission übermittelt hat, reichen jedoch nicht aus, um zu bewerten, ob die Bestimmungen dieser Verordnungen eingehalten wurden.

(88)

In Bezug auf die Finanzbeiträge, die das KBM unmittelbar an die Maschinenringe weitergeleitet hat, gelten mutatis mutandis die unter den Randnummern 85 und 86 dargelegten Erwägungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Beihilfe infolge der ungenügenden Abgrenzung zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften von den Maschinenringen einbehalten und möglicherweise an die Tochtergesellschaften weitergeleitet wurde.

(89)

Andererseits hat Deutschland Zahlen vorgelegt, die zeigen, dass ein großer Teil der Beihilfe tatsächlich an die Landwirte weitergeleitet worden ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungen, die Bayern über das KBM an die Maschinenringe geleistet hat, soweit sie den durchschnittlichen Kosten der Dienstleistungen gemäß den von Deutschland vorgelegten Angaben entsprechen, an die Landwirte weitergeleitet worden sind.

(90)

Daraus folgt, dass Zahlungen, die über die in Übereinstimmung mit den durchschnittlichen Kosten für die betreffende Dienstleistung berechneten, nachweislich an Landwirte weitergeleiteten Beträge hinausgehen und die die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, als mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfen einzustufen sind.

V.3.   Auswahl des KBM

(91)

Das bayerische Landwirtschaftsförderungsgesetz sieht vor, dass nur eine einzige derartige Organisation in Bayern anerkannt und gefördert werden kann. Die Anerkennung des KBM erfolgte bereits im Jahr 1972. Deutschland hat im Rahmen seiner Stellungnahmen mitgeteilt, dass es sich um eine Selbsthilfe-Einrichtung von bayerischen Landwirten handelt, die eine gewisse Sonderstellung einnimmt, da es keine vergleichbaren Einrichtungen gibt, mit denen diese im Wettbewerb stehen könnte.

(92)

Die Auswahl des KBM scheint daher auf den ersten Blick nicht gegen die gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu verstoßen. Die Kommission behält sich jedoch eine weitere Analyse der Maßnahme aus der Sicht des gemeinschaftlichen Vergaberechts ausdrücklich vor.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(93)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland die Maßnahme, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, unrechtmäßig umgesetzt und hiermit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission folgende Auffassung:

(94)

Die Beihilfe, die den Landwirten in Form einer Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gewährt wird, ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(95)

Die Beihilfe an das KBM ist, sofern sie nicht an die Maschinenringe weitergeleitet wurde, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Deutschland ist daher aufzufordern, diese mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen.

(96)

Beihilfen an die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften sind, sofern sie nicht an Landwirte weitergeleitet wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Es ist Aufgabe Deutschlands, nachzuweisen, in welcher Höhe die Beihilfen an Landwirte weitergeleitet wurden. Als Berechnungsgrundlage sind die Durchschnittskosten der von den Maschinenringen ohne ihre gewerblichen Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen zu verwenden, um zu vermeiden, dass Beträge, die möglicherweise den Tochtergesellschaften zugute gekommen sind, in die Berechnung einfließen.

(97)

Deutschland ist aufzufordern, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzbeiträge, die Deutschland bayerischen Landwirten über die bayerischen Maschinenringe in Form subventionierter Dienstleistungen zur Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gewährt hat, sind keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Kuratoriums bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V. gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht an die Maschinenringe weitergeleitet wurden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Maschinenringe und ihrer Tochtergesellschaften gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht dem von Deutschland gemäß Artikel 4 zu erbringenden Nachweis entsprechend an Landwirte weitergegeben wurden und sofern die Beihilfe die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreitet, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

Zur Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe legt Deutschland eine Berechnung der Durchschnittskosten der von Maschinenringen, die keine gewerblichen Tochtergesellschaften haben, zugunsten von Landwirten erbrachten Leistungen vor.

Artikel 5

Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten unrechtmäßig gezahlten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

Die Rückforderung hat unverzüglich und nach den Verfahren des nationalen Rechts zu erfolgen, soweit diese die unverzügliche und wirksame Ausführung der vorliegenden Entscheidung gestatten. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen ab dem Datum ihrer Bereitstellung für die Begünstigten bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20).

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 12.

(2)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  K(2004) 1629 endg.

(5)  Kernaufgaben im Sinne der vorliegenden Entscheidung sind diejenigen Tätigkeiten, die nach deutschem Recht beihilfefähig sind.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(8)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(9)  Wie der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, verfälschen Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, S. II-1675, Randnrn. 48 und 77, und die dort genannte Rechtsprechung).

(10)  Slg. 2003, S. I-7747.

(11)  Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Slg. 2000, S. I-6451, Randnr. 74). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, S. 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, S. I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75).

(12)  Siehe Fußnote 10.

(13)  Siehe Fußnote 10.

(14)  Siehe Fußnote 10.

(15)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(16)  Aktenzeichen K(2004) 2669 vom 14. Juli 2004 — Frankreich — Beihilfe an Milchproduzenten, die durch den Konkurs der Firma Parmalat Schaden erlitten hatten.

(17)  Siehe Fußnote 4.

(18)  Siehe Fußnote 11.

(19)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(20)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/58


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3622)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/571/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Die Entscheidung 2005/648/EG der Kommission vom 8. September 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (3) wurde nach einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Vratsa verabschiedet. Mit dieser Entscheidung wird jede Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern, frischem Fleisch und Fleischzubereitungen dieser Arten ausgesetzt.

(3)

Bulgarien hat einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk (Provinz) Kardschali in Bulgarien bestätigt.

(4)

Angesichts der aktuellen epidemiologischen Situation in Bulgarien in Bezug auf die Newcastle-Krankheit und der Tatsache, dass dieses Land bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche getroffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat, erscheint die Lage in Bulgarien, ausgenommen in den Regionen Vratsa, Blagoevgrad, Kardschali und Burgas (mit Ausnahme der Gemeinden Burgas und Sungurlare) weiterhin zufrieden stellend. Es ist daher sinnvoll, die Aussetzung von Einfuhren auf diese Regionen zu begrenzen.

(5)

Der Anhang zur Entscheidung 2005/648/EG ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/648/EG wird durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 238 vom 15.9.2005, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/354/EG (ABl. L 132 vom 19.5.2006, S. 34).


ANHANG

„ANHANG

Verwaltungsbezirk Blagoevgrad

Verwaltungsbezirk Burgas, ohne die Gemeinden Burgas und Sungurlare

Verwaltungsbezirk Vratsa

Verwaltungsbezirk Kardschali“


19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMSSION

vom 18. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien und Portugal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3700)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/572/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Kontrollzonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten.

(3)

Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Vektor in einer Reihe von Randgebieten der Sperrzone erstmals aufgetreten ist.

(4)

Demzufolge sollte die Spanien betreffende Sperrzone ausgeweitet werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben über die Ökologie des Vektors und die Entwicklung seiner saisonalen Aktivität.

(5)

Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass in den Concelhos Oleiros, Sertã und Vila de Rei seit November 2005 keine Viren zirkuliert haben.

(6)

Diese Concelhos sollten daher als frei von der Blauzungenkrankheit gelten und auf der Grundlage des von Portugal vorgelegten begründeten Antrags nicht länger als Sperrgebiete geführt werden.

(7)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte daher entsprechend abgeändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung abgeändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt gändert durch die Entscheidung 2006/273/EG (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 35).


ANHANG

1.

In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG erhält das Verzeichnis der Sperrzonen in Zone E (Serotyp 4) bezüglich Spanien folgende Fassung:

Spanien

Autonome Region Extremadura: Provinzen Cáceres und Badajoz

Autonome Region Andalusien: Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Jaén (Comarcas Alcalá la Real, Andújar, Huelma, Jaén, Linares, Santiesteban del Puerto und Ubeda), Málaga und Sevilla

Autonome Region Kastilien-La Mancha: Provinzen Albacete (Comarca Alcaraz), Ciudad Real und Toledo

Autonome Region Kastilien-León: Provinzen Avila (Comarcas Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebreros, Las Navas del Marqués, Navaluenga und Sotillo de la Adrada) und Salamanca (Comarcas Béjar, Ciudad Rodrigo und Sequeros)

Autonome Region Madrid: Provinz Madrid (Comarcas Alcalá de Henares, Aranjuez, Arganda del Rey, Colmenar Viejo, El Escorial, Griñón, Municipio de Madrid, Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias, Torrelaguna und Villarejo de Salvanés)“

2.

In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG erhält das Verzeichnis der Sperrzonen in Zone E (Serotyp 4) bezüglich Portugal folgende Fassung:

Portugal:

Regionale Landwirtschaftsverwaltung der Algarve: alle Concelhos

Regionale Landwirtschaftsverwaltung des Alentejo: alle Concelhos

Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Ribatejo e Oeste: die Concelhos Almada, Barreiro, Moita, Seixal, Sesimbra, Montijo, Coruche, Setúbal, Palmela, Alcochete, Benavente, Salvaterra de Magos, Almeirim, Alpiarça, Chamusca, Constância, Abrantes und Sardoal

Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Beira Interior: die Concelhos Penamacor, Fundão, Idanha-a-Nova, Castelo Branco, Proença a Nova, Vila Velha de Rodão und Mação“