ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 225

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
17. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1230/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1231/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ceftiofur, Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1232/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1235/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2006/07

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1236/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1237/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Festsetzung des im Rahmen des Subkontingents III für Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1238/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Festsetzung eines auf das Zollkontingent für Weizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 anzuwendenden einheitlichen Zuteilungskoeffizienten

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3582)

28

 

*

Empfehlung der Kommission vom 11. August 2006 über Programme zur Eingrenzung der weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebieten, in denen er nachgewiesen worden ist

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1230/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

87,4

999

87,4

0709 90 70

052

93,9

999

93,9

0805 50 10

388

62,2

524

55,7

528

58,8

999

58,9

0806 10 10

052

91,2

220

112,7

999

102,0

0808 10 80

388

87,1

400

86,5

508

85,1

512

86,9

528

80,6

720

81,3

800

140,3

804

89,9

999

92,2

0808 20 50

052

128,6

388

88,0

999

108,3

0809 30 10, 0809 30 90

052

137,0

999

137,0

0809 40 05

052

39,5

098

41,6

624

133,6

999

71,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1231/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ceftiofur, Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Ceftiofur wurde für Rinder und Schweine in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren sowie für Rinder in Bezug auf Milch in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Eintrag sollte in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren und Milch auf Schafe sowie alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten erweitert werden.

(3)

Der Stoff Polyoxyethylensorbitanmonooleat wurde für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Eintrag sollte durch die Bezeichnungen Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat ersetzt werden, die auch den Stoff Polyoxyethylensorbitantrioleat für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten abdecken.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie erforderlichenfalls die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Tierarzneimittel an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel (2) erteilt wurden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 (ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2   Antibiotika

1.2.2   Cephalosporine

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Ceftiofur

Summe aller den Betalactamring enthaltenden und als Desfuroylceftiofur gemessenen Rückstände

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten

1 000 μg/kg

Muskeln

2 000 μg/kg

Fett (1)

2 000 μg/kg

Leber

6 000 μg/kg

Nieren

100 μg/kg

Milch

B.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen gelten):

3.   Als unbedenklich anerkannte Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten“


(1)  Für Schweine betrifft dieser MRL-Wert ‚Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘.“


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1232/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), sieht vor, dass ein landesspezifisches Einfuhrzollkontingent (für die USA) in Höhe von 16 665 Tonnen Geflügelfleisch übernommen wird.

(2)

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, sollten die dem Einfuhrverfahren unterliegenden Erzeugnismengen über den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni verteilt werden.

(3)

Die Verwaltung des Zollkontingents ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen. Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

(4)

Im Hinblick auf den möglichen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 empfiehlt es sich, für das erste Quartal 2007 eine andere Frist für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

(5)

Im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung des Zollkontingents ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 50 EUR je 100 kg festzusetzen. Wegen der Wahrscheinlichkeit von Spekulationsgeschäften mit Geflügelfleisch im Rahmen dieses Verfahrens sind für den Zugang der Marktteilnehmer klare Bedingungen festzulegen.

(6)

Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und die Bewilligungsmengen gegebenenfalls unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten zu bestimmen.

(7)

Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

(8)

Es empfiehlt sich, den Handel darauf hinzuweisen, dass die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften übereinstimmen.

(9)

Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, braucht die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein und dasselbe Muster verwenden.

(10)

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sollte die in deren Artikel 8 Absatz 4 vorgesehene Toleranz nicht gelten, um sicherzustellen, dass die eingeführte Menge die unter diese Regelung fallende Menge nicht überschreitet.

(11)

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 müssen die Wirtschaftsbeteiligten die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellen. Daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Anhang I vorgesehene Einfuhrzollkontingent wird jährlich für die dort aufgeführten Erzeugnisse zu den dort genannten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Das in Artikel I vorgesehene Zollkontingent wird wie folgt gestaffelt:

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September,

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember,

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März,

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni.

Artikel 3

Für sämtliche Einfuhren in die Gemeinschaft, die im Rahmen des in Artikel 1 genannten Zollkontingents getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Artikel 4

Für die in Artikel 3 genannten Einfuhrlizenzen gilt Folgendes:

a)

Der Antragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung der Lizenzanträge der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen kann, dass sie in jedem der beiden der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse ein- oder ausgeführt hat.

b)

Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beziehen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben.

c)

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

d)

In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken, und das Kästchen „Ja“ ist anzukreuzen, um anzugeben, dass diese Angabe obligatorisch ist.

e)

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang II aufgeführten Angaben einzutragen.

f)

In Feld 24 der Lizenz ist eine der in Anhang III aufgeführten Angaben einzutragen.

Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a sind der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, von dieser Regelung ausgeschlossen.

Artikel 5

(1)   Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

Für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 allerdings müssen die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, und für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

(2)   Der Lizenzantrag muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Firmensitz hat.

Er ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe weder gestellt hat noch stellen wird.

Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig.

(3)   Einfuhrlizenzen für die in Anhang I genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50 EUR je 100 kg beantragt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Bei dieser Meldung sind auch die Liste der Antragsteller und eine Übersicht über die beantragten Mengen je Erzeugnis zu übermitteln.

Diese Mitteilungen, auch die Mitteilung, dass keine Anträge gestellt wurden, müssen für den Fall, dass keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs IV und für den Fall, dass solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge IV und V jeweils an dem in Absatz 1 genannten Arbeitstag elektronisch durchgegeben werden.

(5)   Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten als Prozentsatz der beantragten Mengen fest.

(6)   Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurücknahme des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit sofort frei.

(7)   Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Quartal innerhalb desselben Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

(8)   Die Lizenzen werden schnellstmöglich nach der Beschlussfassung der Kommission erteilt.

(9)   Die Lizenzen können nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärbestimmungen übereinstimmen.

(10)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats aufgeschlüsselt nach KN-Codes die insgesamt in diesem Zeitraum gemäß dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Mengen.

Alle Mitteilungen, auch Mitteilungen, dass keine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stattfand, müssen nach dem Muster in Anhang VI erfolgen.

Artikel 6

(1)   Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, auf 150 Tage.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen darf jedoch nicht über das Ende des letzten Zeitraums des Jahres gemäß Artikel 2, für den die Lizenz ausgestellt wurde, hinausgehen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 7

Eine Beteiligung an der Ausschöpfung dieses Zollkontingents setzt die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Ursprungsbescheinigung gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) voraus. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

Artikel 8

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 derselben Lizenz die Ziffer „0“ einzutragen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Artikel 5 gilt jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Laufende Nummer

KN-Code

Anzuwendender Zollsatz

Gesamtmenge in Tonnen Erzeugnisgewicht ab 1. Juli 2006

09.4169

0207 11 10

131 EUR/t

16 665

0207 11 30

149 EUR/t

0207 11 90

162 EUR/t

0207 12 10

149 EUR/t

0207 12 90

162 EUR/t

0207 13 10

512 EUR/t

0207 13 20

179 EUR/t

0207 13 30

134 EUR/t

0207 13 40

93 EUR/t

0207 13 50

301 EUR/t

0207 13 60

231 EUR/t

0207 13 70

504 EUR/t

0207 14 10

795 EUR/t

0207 14 20

179 EUR/t

0207 14 30

134 EUR/t

0207 14 40

93 EUR/t

0207 14 50

0 %

0207 14 60

231 EUR/t

0207 14 70

0 %

0207 24 10

170 EUR/t

0207 24 90

186 EUR/t

0207 25 10

170 EUR/t

0207 25 90

186 EUR/t

0207 26 10

425 EUR/t

0207 26 20

205 EUR/t

0207 26 30

134 EUR/t

0207 26 40

93 EUR/t

0207 26 50

339 EUR/t

0207 26 60

127 EUR/t

0207 26 70

230 EUR/t

0207 26 80

415 EUR/t

0207 27 10

0 %

0207 27 20

0 %

0207 27 30

134 EUR/t

0207 27 40

93 EUR/t

0207 27 50

339 EUR/t

0207 27 60

127 EUR/t

0207 27 70

230 EUR/t

0207 27 80

0 %


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 1232/2006

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 1232/2006

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 1232/2006

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 1232/2006

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 1232/2006

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1232/2006

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 1232/2006

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 1232/2006

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 1232/2006

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 1232/2006

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 1232/2006

:

Ungarisch

:

1232/2006/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 1232/2006

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 1232/2006

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 1232/2006

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 1232/2006

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 1232/2006

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 1232/2006

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 1232/2006

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 1232/2006


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

:

Spanisch

:

Reducción de los derechos del AAC en virtud del Reglamento (CE) no 1232/2006

:

Tschechisch

:

SCS cla snížená podle nařízení (ES) č. 1232/2006

:

Dänisch

:

FTT-toldsats nedsat i henhold til forordning (EF) nr. 1232/2006

:

Deutsch

:

Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1232/2006

:

Estnisch

:

Ühise tollitariifistiku tollimakse vähendatakse vastavalt määrusele (EÜ) nr 1232/2006

:

Griechisch

:

Μειωμένος δασμός του κοινού δασμολογίου, όπως προβλέπει ο κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1232/2006

:

Englisch

:

CCT duties reduced as provided for in Regulation (EC) No 1232/2006

:

Französisch

:

Droits du TDC réduits conformément au règlement (CE) no 1232/2006

:

Italienisch

:

Dazi TDC ridotti secondo quanto previsto dal Regolamento (CE) n. 1232/2006

:

Lettisch

:

KMT nodoklis samazināts, kā noteikts Regulā (EK) Nr. 1232/2006

:

Litauisch

:

BMT muitai sumažinti, kaip numatyta Reglamente (EB) Nr. 1232/2006

:

Ungarisch

:

A közös vámtarifában meghatározott vámtételek csökkentése a 1232/2006/EK rendeletnek megfelelően

:

Maltesisch

:

Dazji TDK imnaqqsa kif previst fir-Regolament (KE) Nru 1232/2006

:

Niederländisch

:

Invoer met verlaagd GDT-douanerecht overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1232/2006

:

Polnisch

:

Cła pobierane na podstawie WTC, obniżone, jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 1232/2006

:

Portugiesisch

:

Direitos PAC reduzidos em conformidade com o Regulamento (CE) n.o 1232/2006

:

Slowakisch

:

Clo SCS znížené podľa ustanovení nariadenia (ES) č. 1232/2006

:

Slowenisch

:

Carine SCT, znižane, kakor določa Uredba (ES) št. 1232/2006

:

Finnisch

:

Yhteisen tullitariffin mukaiset tullit alennettu asetuksen (EY) N:o 1232/2006 mukaisesti

:

Schwedisch

:

Tullar enligt gemensamma tulltaxan skall nedsättas i enlighet med förordning (EG) nr 1232/2006


ANHANG IV

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D. 2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Geflügelfleisch

Antrag auf Einfuhrlizenzen mit ermäßigtem Zollsatz

USA

Datum:

Zeitraum:


 

Mitgliedstaat:

 

Absender:

 

Kontaktperson:

 

Tel.:

 

Fax:

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: +32 2 292 17 41

 

E-Mail: AGRI-IMP-POULTRY@ec.europa.eu


Laufende Nummer

Beantragte Menge

(kg Erzeugnisgewicht)

 

 


ANHANG V

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Geflügelfleisch

Antrag auf Einfuhrlizenzen mit ermäßigtem Zollsatz

USA

Datum:

Zeitraum:


Mitgliedstaat:


Laufende Nummer

KN-Code

Antragsteller

(Name und Anschrift)

Beantragte Menge

(kg Erzeugnisgewicht)

 

 

 

 


ANHANG VI

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D. 2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Geflügelfleisch

MITTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN

 

Mitgliedstaaten:

 

Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1232/2006

 

Tatsächlich eingeführte Erzeugnismengen (in kg Erzeugnisgewicht)

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: +32 2 292 17 41

 

E-Mail: AGRI-IMP-POULTRY@ec.europa.eu


Laufende Nummer

Tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge

Ursprungsland

 

 

USA


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1233/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), sieht vor, dass ein landesspezifisches Einfuhrzollkontingent (für die USA) in Höhe von 4 722 Tonnen Schweinefleisch übernommen wird.

(2)

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, sollten die dem Einfuhrverfahren unterliegenden Erzeugnismengen über den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni verteilt werden.

(3)

Die Verwaltung des Zollkontingents ist anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen. Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

(4)

Im Hinblick auf den möglichen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 empfiehlt es sich, für das erste Quartal 2007 eine andere Frist für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

(5)

Im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung des Zollkontingents ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 EUR je 100 kg festzusetzen. Wegen der Wahrscheinlichkeit von Spekulationsgeschäften mit Schweinefleisch im Rahmen dieses Verfahrens sind für den Zugang der Wirtschaftsbeteiligten klare Vorschriften festzulegen.

(6)

Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und die Bewilligungsmengen gegebenenfalls unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten zu bestimmen.

(7)

Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

(8)

Es empfiehlt sich, den Handel darauf hinzuweisen, dass die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften übereinstimmen.

(9)

Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, braucht die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein und dasselbe Muster verwenden.

(10)

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sollte die in deren Artikel 8 Absatz 4 vorgesehene Toleranz nicht gelten, um sicherzustellen, dass die eingeführte Menge die unter diese Regelung fallende Menge nicht überschreitet.

(11)

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 müssen die Wirtschaftsbeteiligten die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellen. Daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Anhang I vorgesehene Einfuhrzollkontingent wird jährlich für die dort aufgeführten Erzeugnisse zu den dort genannten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Das in Anhang I vorgesehene Zollkontingent wird wie folgt gestaffelt:

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September,

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember,

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März,

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni.

Artikel 3

Für sämtliche Einfuhren in die Gemeinschaft, die im Rahmen des in Artikel 1 genannten Zollkontingents getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Artikel 4

Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents gemäß Anhang I gilt Folgendes:

a)

Der Antragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung der Lizenzanträge der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt.

b)

Der Lizenzantrag darf sich nur auf die in Anhang I genannte laufende Nummer beziehen; er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beziehen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben.

c)

Für die laufende Nummer ist der Lizenzantrag für mindestens 20 Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für den Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

d)

In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken, und das Kästchen „Ja“ ist anzukreuzen, um anzugeben, dass diese Angabe obligatorisch ist.

e)

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang II aufgeführten Angaben einzutragen.

f)

In Feld 24 der Lizenz ist eine der in Anhang III aufgeführten Angaben einzutragen.

Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a sind der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, von dieser Regelung ausgeschlossen.

Artikel 5

(1)   Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

Für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 allerdings müssen die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, und für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

(2)   Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er für denselben Zeitraum weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die die Erzeugnisse der in Anhang I genannten laufenden Nummer betreffen.

Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag für die Erzeugnisse der in Anhang I genannten laufenden Nummer gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig.

(3)   Einfuhrlizenzen für die in Anhang I genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg beantragt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Bei dieser Meldung sind auch die Liste der Antragsteller und eine Übersicht über die beantragten Mengen je Erzeugnis zu übermitteln.

Diese Mitteilungen, auch die Mitteilung, dass keine Anträge gestellt wurden, müssen für den Fall, dass keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs IV und für den Fall, dass solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge IV und V jeweils an dem in Absatz 1 genannten Arbeitstag elektronisch durchgegeben werden.

(5)   Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten als Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden.

Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so kann die Kommission die Anträge nicht berücksichtigen; die geleisteten Sicherheiten werden sofort freigegeben.

(6)   Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen für die laufende Nummer führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurücknahme des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit sofort frei.

(7)   Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Quartal innerhalb desselben Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

(8)   Die Lizenzen werden schnellstmöglich nach der Beschlussfassung der Kommission erteilt.

(9)   Die Lizenzen können nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärbestimmungen übereinstimmen.

(10)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats aufgeschlüsselt nach KN-Codes die insgesamt in diesem Zeitraum gemäß dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Mengen.

Alle Mitteilungen, auch Mitteilungen, dass keine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stattfand, müssen nach dem Muster in Anhang VI erfolgen.

Artikel 6

(1)   Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, auf 150 Tage.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen darf jedoch nicht über das Ende des letzten Zeitraums des Jahres gemäß Artikel 2, für den die Lizenz ausgestellt wurde, hinausgehen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 7

Eine Beteiligung an der Ausschöpfung dieses Zollkontingents setzt die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Ursprungsbescheinigung gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) voraus. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

Artikel 8

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 derselben Lizenz die Ziffer „0“ einzutragen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Artikel 5 gilt jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Anzuwendender Zollsatz

Gesamtmenge in Tonnen Erzeugnisgewicht ab 1. Juli 2006

09.4170

ex 0203 19 55

ex 0203 29 55

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

250 EUR/t

4 722


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 1233/2006

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 1233/2006

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 1233/2006

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 1233/2006

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1233/2006

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 1233/2006

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 1233/2006

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 1233/2006

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 1233/2006

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 1233/2006

:

Ungarisch

:

1233/2006/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 1233/2006

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 1233/2006

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 1233/2006

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 1233/2006

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 1233/2006

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 1233/2006

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 1233/2006

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 1233/2006


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

:

Spanisch

:

Reducción de los derechos del AAC en virtud del Reglamento (CE) no 1233/2006

:

Tschechisch

:

SCS cla snížená podle nařízení (ES) č. 1233/2006

:

Dänisch

:

FTT-toldsats nedsat i henhold til forordning (EF) nr. 1233/2006

:

Deutsch

:

Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

:

Estnisch

:

Ühise tollitariifistiku tollimakse vähendatakse vastavalt määrusele (EÜ) nr 1233/2006

:

Griechisch

:

Μειωμένος δασμός του κοινού δασμολογίου, όπως προβλέπει ο κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1233/2006

:

Englisch

:

CCT duties reduced as provided for in Regulation (EC) No 1233/2006

:

Französisch

:

Droits du TDC réduits conformément au règlement (CE) no 1233/2006

:

Italienisch

:

Dazi TDC ridotti secondo quanto previsto dal Regolamento (CE) n. 1233/2006

:

Lettisch

:

KMT nodoklis samazināts, kā noteikts Regulā (EK) Nr. 1233/2006

:

Litauisch

:

BMT muitai sumažinti, kaip numatyta Reglamente (EB) Nr. 1233/2006

:

Ungarisch

:

A közös vámtarifában meghatározott vámtételek csökkentése a 1233/2006/EK rendeletnek megfelelően

:

Maltesisch

:

Dazji TDK imnaqqsa kif previst fir-Regolament (KE) Nru 1233/2006

:

Niederländisch

:

Invoer met verlaagd GDT-douanerecht overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1233/2006

:

Polnisch

:

Cła pobierane na podstawie WTC, obniżone, jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 1233/2006

:

Portugiesisch

:

Direitos PAC reduzidos em conformidade com o Regulamento (CE) n.o 1233/2006

:

Slowakisch

:

Clo SCS znížené podľa ustanovení nariadenia (ES) č. 1233/2006

:

Slowenisch

:

Carine SCT, znižane, kakor določa Uredba (ES) št. 1233/2006

:

Finnisch

:

Yhteisen tullitariffin mukaiset tullit alennettu asetuksen (EY) N:o 1233/2006 mukaisesti

:

Schwedisch

:

Tullar enligt gemensamma tulltaxan skall nedsättas i enlighet med förordning (EG) nr 1233/2006


ANHANG IV

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Schweinefleisch

Antrag auf Einfuhrlizenzen mit ermäßigtem Zollsatz

USA

Datum:

Zeitraum:


 

Mitgliedstaat:

 

Absender:

 

Kontaktperson:

 

Tel.:

 

Fax:

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: +32 2 292 17 39

 

E-Mail: AGRI-IMP-PORK@ec.europa.eu


Laufende Nummer

Beantragte Menge

(kg Erzeugnisgewicht)

09.4170

 


ANHANG V

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D. 2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Schweinefleisch

Antrag auf Einfuhrlizenzen mit ermäßigtem Zollsatz

USA

Datum:

Zeitraum:


Mitgliedstaat:


Laufende Nummer

KN-Code

Antragsteller

(Name und Anschrift)

Beantragte Menge

(kg Erzeugnisgewicht)

09.4170

 

 

 


ANHANG VI

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Schweinefleisch

MITTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN

 

Mitgliedstaaten:

 

Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1233/2006

 

Tatsächlich eingeführte Erzeugnismengen (in kg Erzeugnisgewicht):

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: (32-2) 292 17 41

 

E-Mail: AGRI-IMP-PORK@ec.europa.eu


Laufende Nummer

Tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge

Ursprungsland

09.4170

 

USA


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (3) geänderten Fassung können die nicht verwendeten Mengen nicht mehr übertragen werden, wenn die Mengen, für die Anträge gestellt wurden, unter der verfügbaren Gesamtmenge liegen.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (4), können jährlich 5 000 Tonnen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden. Außerdem ist vorgesehen, dass diese Menge auf vier Teilmengen zu je 1 250 Tonnen je Vierteljahr aufgeteilt wird und dass in einem Vierteljahr nicht verwendete Mengen auf die folgenden Vierteljahre übertragen werden können.

(3)

Wegen der mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2004 eingeführten Änderung ist die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 vorgesehene Bestimmung über die Übertragung auf die folgenden Vierteljahre hinfällig geworden und muss gestrichen werden.

(4)

In Anbetracht des Umfangs, in dem das genannte Kontingent ausgeschöpft wird, und der Streichung der Möglichkeit zur Übertragung auf die folgenden Vierteljahre erübrigt sich die Aufteilung des Kontingents auf vier gleiche Teilmengen. Daher ist die Aufteilung auf vierteljährlich zur Verfügung stehende Mengen ebenfalls zu streichen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 enthält die Kriterien, die bei der Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen zu beachten sind.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann die Beihilfe je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein. Bei Sultaninen ist somit zwischen den mit der Reblaus befallenen Anbauflächen und den übrigen Anbauflächen zu unterscheiden.

(3)

Bei der Überprüfung der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten, mit Weintrauben bepflanzten Anbauflächen ist für das Wirtschaftsjahr 2005/06 keine Überschreitung der Garantiehöchstfläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (2) festgestellt worden.

(4)

Die Beihilfe für den Anbau der vorgenannten Weintrauben ist für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festzusetzen.

(5)

Es ist auch die Beihilfe festzusetzen, die Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen, unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gewährt wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe für den Anbau gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf folgende Beträge festgesetzt:

a)

2 603 EUR/ha bei mit der Reblaus befallenen bzw. seit weniger als fünf Jahren wieder bepflanzten Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen,

b)

3 569 EUR/ha bei den übrigen Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen,

c)

3 391 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Korinthen,

d)

969 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Muskatellertrauben.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe für die Neubepflanzung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf 3 917 EUR/ha festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/2001 (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 14).


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 17. August 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

24,74

3,93

1701 11 90 (1)

24,74

9,16

1701 12 10 (1)

24,74

3,74

1701 12 90 (1)

24,74

8,73

1701 91 00 (2)

31,22

9,62

1701 99 10 (2)

31,22

5,10

1701 99 90 (2)

31,22

5,10

1702 90 99 (3)

0,31

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1237/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Festsetzung des im Rahmen des Subkontingents III für Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist ein jährliches Zollkontingent von 2 988 387 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet worden. Dieses Kontingent ist in drei Subkontingente unterteilt.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist die Menge des Subkontingents III (laufende Nummer 09.4125) im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 auf 597 991 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Die bis Montag, den 14. August 2006, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 bis Montag, den 14. August 2006, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gestellten und der Kommission übermittelten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent III für Weichweizen anderer als hoher Qualität wird bis zu 83,57528 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 971/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 51).


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1238/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Festsetzung eines auf das Zollkontingent für Weizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 anzuwendenden einheitlichen Zuteilungskoeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission vom 28. März 2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/18/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 230 000 t Weizen (laufende Nummer 09.4766) für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eröffnet.

(2)

Die am Montag, den 14. August 2006 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 beantragten Mengen liegen über den verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und es ist ein auf die beantragten Mengen anzuwendender einheitlicher Zuteilungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 gestellten und bei der Kommission am Montag, den 14. August 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Weizen „Rumänien“ wird bis zu 1,744760634 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1024/2006 (ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 7).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3582)

(2006/564/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission (2) treffen die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte (nachstehend als „der Organismus“ bezeichnet) in anderen Gebieten als denen, in denen sein Auftreten bekannt ist.

(2)

Nach Bewertungen des Lebensmittel- und Veterinäramts in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in den Mitgliedstaaten und zusätzlichen Informationen aus in den Jahren 2004 und 2005 von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Untersuchungen scheint der Organismus in einigen Gebieten innerhalb der Gemeinschaft aufzutreten. Der größte Teil des Gemeinschaftsgebiets ist jedoch frei von diesem Organismus.

(3)

Die Durchführung der Sofortmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2003/766/EG wurde 2005 mehrfach vom Ständigen Ausschuss für Pflanzengesundheit bewertet. Dabei kam man zu dem Schluss, dass die Tilgung des Organismus in Gebieten, in denen sein Auftreten vorher nicht bekannt war, durch Eingrenzungsmaßnahmen in allen anderen Gebieten ergänzt werden sollte.

(4)

Die Entscheidung 2003/766/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(5)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/766/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel 4a und Artikel 4b werden eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Haben die Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Untersuchungen während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren das Auftreten des Organismus in einem Teil ihres Hoheitsgebiets bestätigt, so legen die Mitgliedstaaten abgegrenzte Zonen fest, welche den Teil ihres Hoheitsgebiets abdecken, in dem der Organismus nachgewiesen wurde (‚Befallszonen‘).

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden entweder die Bestimmungen des Artikel 4 an, oder, falls nachgewiesen ist, dass der Organismus nicht mehr getilgt werden kann, führen in den Befallszonen und den daran angrenzenden Gebieten jährliche Programme durch, um die Ausbreitung des Organismus von den Befallszonen auf Zonen, die von dem Organismus frei sind, einzuschränken (‚Eingrenzungsprogramme‘).

Artikel 4b

Auf Maisfeldern in einem Gebiet von mindestens 2 500 m im Umkreis von Start- und Landebahnen oder anderen von Flugzeugen befahrenen Flächen von Flughäfen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Risiko der Einschleppung des Organismus hoch ist, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

Fruchtfolge, so dass Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird, oder

eine intensive Überwachung des Auftretens des Organismus unter Verwendung geeigneter Sexualpheromonfallen und, wenn der Organismus nachgewiesen wird, Maßnahmen gemäß Artikel 3 und 4.“

2.

In Artikel 5 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

die Gebiete der in Artikel 4a Absatz 1 genannten Zonen und etwaige Änderungen,

die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eingrenzungsprogramme und etwaige Änderungen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 49.


17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/30


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

über Programme zur Eingrenzung der weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebieten, in denen er nachgewiesen worden ist

(2006/565/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (1) (nachstehend als „der Organismus“ bezeichnet) ist der Anbau von Mais in Gebieten beschränkt, die vorher als frei von dem Organismus galten, in denen der Organismus jedoch nachgewiesen wurde, ebenso wie in Gebieten, in denen der Organismus bereits aufgetreten ist.

(2)

Gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Entscheidung 2003/766/EG können die Mitgliedstaaten jährliche Eingrenzungsprogramme in den Befallszonen und den daran angrenzenden Gebieten durchführen, um die Ausbreitung des Organismus von den Befallszonen auf Zonen, die von dem Organismus frei sind, zu beschränken.

(3)

Um ein koordiniertes Vorgehen bei diesen Eingrenzungsprogrammen zu erleichtern, sollte eine fachliche Anleitung gegeben werden.

(4)

Die Eingrenzungsprogramme sollten auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Organismus, des Befallsgrades und dem besonderen Maiserzeugungssystem im betreffenden Mitgliedstaat beruhen.

(5)

Bei der Erarbeitung der fachlichen Anleitung wurde der Arbeit und den Erfahrungen der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bekämpfung des Organismus Rechnung getragen.

(6)

Die in dieser Empfehlung enthaltene fachliche Anleitung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

EMPFIEHLT:

1.

Die genaue Festlegung der in Artikel 4a Absatz 1 der Entscheidung 2003/766/EG genannten abgegrenzten Befallszonen sollte auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Organismus, des Befallsgrades und dem besonderen Maiserzeugungssystem im betreffenden Mitgliedstaat beruhen.

Die Festlegung der Befallszonen sollte überprüft werden, wenn die in Artikel 2 der Entscheidung 2003/766/EG genannten Untersuchungen mindestens zwei Jahre in Folge ähnliche Ergebnisse bezüglich des Auftretens oder Nichtauftretens des Organismus liefern.

2.

Zwecks Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 2003/766/EG genannten Eingrenzungsprogramme sollten die Mitgliedstaaten die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

a)

Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Organismus aus den Befallszonen in Gebiete, die frei von dem Organismus sind, („Eingrenzungsmaßnahmen“) sollten in einem Gebiet getroffen werden („Eingrenzungszone“), das sich mindestens 10 km in die Befallszone und mindestens 30 km in die nicht befallene Zone ausdehnt.

In der Eingrenzungszone sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf den Maisfeldern

eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird, oder

eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais innerhalb von drei aufeinander folgenden Jahren zweimal angebaut werden kann, und der Mais in Verbindung mit einem lokalen Voraussagesystem für die Entwicklung des Organismus mindestens einmal erst nach Schlüpfen der Larven ausgesät wird, oder

eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais innerhalb von drei aufeinander folgenden Jahren zweimal angebaut werden kann, jeweils in Verbindung mit wirksamen Insektizidbehandlungen gegen adulte Organismen oder anderen Maßnahmen oder Behandlungen, die eine gleichwertige Bekämpfung des Organismus ermöglichen.

b)

Maßnahmen zum großräumigen Schädlingsmanagement in der übrigen Befallszone, um die Möglichkeit der weiteren Ausbreitung des Organismus zu verringern und eine nachhaltige Maiserzeugung sicherzustellen („Unterdrückungsmaßnahmen“).

c)

Das Auftreten des Organismus im nicht befallenen Teil der Eingrenzungszone sollte anhand geeigneter Sexualpheromonfallen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Merkmale der Eingrenzungszone intensiv überwacht werden.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 49. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/564/EG (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).