ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
8. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe ( 1 )

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1196/2006 der Kommission vom 7. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 der Kommission vom 7. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

6

 

*

Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (kodifizierte Fassung) ( 1 )

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

16

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

17

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 zur Ernennung des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

28

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. August 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3447)  ( 1 )

29

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 über den Ankauf von Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest zur Vergrößerung der Gemeinschaftsbestände dieses Impfstoffes (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3461)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1195/2006 DES RATES

vom 18. Juli 2006

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat zur Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Bestimmungen über Abfälle eine Untersuchung durchgeführt.

(2)

Die in Anhang IV der Verordnung Nr. 850/2004 vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen werden als am besten geeignet angesehen, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung persistenter organischer Schadstoffe ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(3)

Für Toxaphen, ein Gemisch aus mehr als 670 Stoffen, existieren keine anerkannten einschlägigen analytischen Methoden zur Bestimmung der Gesamtkonzentration. Im Zuge der genannten Untersuchung wurden in der Europäischen Union jedoch keine Bestände ermittelt, die aus Toxaphen bestehen, es enthalten oder dadurch verunreinigt sind. Darüber hinaus belegt die Untersuchung, dass die Konzentrationen sämtlicher in Abfällen festgestellter Pestizide, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, gemessen an den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen im Allgemeinen hoch waren. Derzeit können die für die Ermittlung von Toxaphen zur Verfügung stehenden analytischen Methoden als für die Zwecke dieser Verordnung ausreichend betrachtet werden.

(4)

Die Angabe der Konzentrationsgrenze für PCDF/PCDD erfolgt in Toxizitätsäquivalenten (TEq) unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Die für dioxinähnliche PCB verfügbaren Daten reichen nicht aus, um diese Verbindungen bei den Toxizitätsäquivalenten zu berücksichtigen.

(5)

Hexachlorcyclohexan (HCH) ist die Bezeichnung für ein technisches Gemisch verschiedener Isomere. Der Aufwand, diese umfassend zu analysieren, wäre unverhältnismäßig hoch. Toxikologisch relevant sind lediglich alpha-, beta- und gamma-HCH. Die Konzentrationsgrenze bezieht sich deshalb ausschließlich auf diese Isomere. Die meisten handelsüblichen Standardmischungen für die Analyse dieser Verbindungsklasse bestimmen nur die genannten Isomere.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/850/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 25. Januar 2006 und in Einklang mit dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.


ANHANG

„ANHANG IV

Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Aldrin

309-00-2

206-215-8

50 mg/kg

Chlordan

57-74-9

200-349-0

50 mg/kg

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

50 mg/kg

Endrin

72-20-8

200-775-7

50 mg/kg

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

50 mg/kg

Hexachlorbenzol

118-74-1

200-273-9

50 mg/kg

Mirex

2385-85-5

219-196-6

50 mg/kg

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

50 mg/kg

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und weitere

215-648-1

50 mg/kg (1)

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

50 mg/kg

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

50 mg/kg

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

 

 

15 μg/kg (2)

Summe von alpha-, beta- und gamma-HCH

58-89-9, 319-84-6, 319-85-7

206-270-8, 206-271-3 und 200-401-2

50 mg/kg

Hexabrombiphenyl

36355-01-8

252-994-2

50 mg/kg


(1)  Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

(2)  Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

 

TEF

PCDD

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0001

PCDF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0001“


8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1196/2006 DER KOMMISSION

vom 7. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

44,8

999

44,8

0707 00 05

052

78,3

999

78,3

0709 90 70

052

69,2

999

69,2

0805 50 10

052

63,2

388

73,4

524

49,4

528

42,0

999

57,0

0806 10 10

052

100,5

204

143,0

220

164,3

508

23,9

999

107,9

0808 10 80

388

88,7

400

91,6

508

84,1

512

85,2

528

65,0

720

81,3

804

99,1

999

85,0

0808 20 50

052

130,9

388

96,1

512

83,4

528

73,7

720

31,1

804

186,4

999

100,3

0809 20 95

052

215,8

400

314,6

404

365,2

999

298,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

136,0

999

136,0

0809 40 05

068

110,8

093

50,3

098

53,9

624

124,4

999

84,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2006 DER KOMMISSION

vom 7. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper und insbesondere das Verfahren für die Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern festgelegt worden.

(2)

Die neuesten Forschungsergebnisse zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern, insbesondere im Rahmen des Projekts EUPIGCLASS, unterstreichen die Bedeutung einer Verbesserung der Qualität der Probenahmen und einer Vereinfachung des Verfahrens zur Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern.

(3)

Das Schätzungsverfahren für den Muskelfleischgehalt von Schweineschlachtkörpern und die in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 festgelegte Berechnungsweise des Referenzmuskelfleischanteils sollten daher angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die statistische Standardmethode, die für die Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern als Einstufungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zugelassen ist, ist entweder die gewöhnliche Kleinstquadrate-Methode (OLS) oder eine so genannte rangreduzierte Methode (wie PLS und PCR); es sind jedoch auch andere statistisch abgesicherte Methoden zulässig.

Die Methode beruht auf einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen nationalen oder regionalen Schweinefleischerzeugung, bestehend aus mindestens 120 Schlachtkörpern, deren Muskelfleischgehalt gemäß dem in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Zerlegeverfahren ermittelt wurde. Falls Mehrfachprobenahmeverfahren verwendet werden, wird der Referenzgehalt aufgrund von mindestens 50 Schlachtkörpern ermittelt, und die Schätzgenauigkeit muss mindestens so hoch sein, wie sie mittels der statistischen Standardmethode bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang I auf 120 Schlachtkörper erreicht würde.

(2)   Die Einstufungsverfahren werden nur zugelassen, wenn die Wurzel aus dem mittleren Quadrat des Vorhersagefehlers (RMSEP), die bei einer vollständigen Kreuzvalidierung berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.“

2.

Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der Referenzmuskelfleischanteil wird wie folgt berechnet:

Formula

Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten 4 Teilstücken wird ermittelt, indem man das Gewicht des Nicht-Muskelfleischanteils der 4 Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor ihrer Zerlegung abzieht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 für Einstufungsverfahren, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Zulassung beantragt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/8


RICHTLINIE 2006/67/EG DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die eingeführten Erdölmengen und Erdölerzeugnisse nehmen einen wichtigen Platz in der Versorgung der Gemeinschaft mit Energieerzeugnissen ein. Jede Schwierigkeit, selbst vorübergehender Art, die zu einem Rückgang der Lieferungen dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern oder einem erheblichen Anstieg ihrer Preise auf den internationalen Märkten führt, könnte ernste Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen. Die Gemeinschaft sollte daher in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Eventualfalls auszugleichen oder zumindest abzuschwächen.

(3)

Eine Versorgungskrise kann unerwartet eintreten. Es ist daher unerlässlich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um einer etwaigen Verknappung zu begegnen.

(4)

Zu diesem Zweck sollte die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten mit Erdöl und Erdölerzeugnissen durch die Bildung und Unterhaltung eines Mindestvorrats der wichtigsten Erdölerzeugnisse erhöht werden.

(5)

Die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung dürfen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(6)

Mit der Richtlinie 73/238/EWG (5) hat der Rat geeignete Vorkehrungen — einschließlich der Entnahme von Erdölvorräten — für den Fall von Schwierigkeiten in der Versorgung der Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen beschlossen. Die Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen über das „Internationale Energieprogramm“ ähnliche Verpflichtungen übernommen.

(7)

Es ist notwendig, dass den Mitgliedstaaten im Fall von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl Vorräte zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten über die Befugnisse und die Kapazitäten verfügen, um die Nutzung der Vorräte zu kontrollieren, so dass diese unverzüglich zum Nutzen derjenigen Gebiete verfügbar gemacht werden können, deren Versorgung mit Erdöl am nötigsten ist.

(8)

Durch die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung sollten die Verfügbarkeit der Vorräte und der Zugang zu ihnen für den Verbraucher gewährleistet werden.

(9)

Die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung sollten transparent sein und eine faire, nicht diskriminierende Verteilung der Last der Vorratspflicht bewirken. Die Informationen über die mit der Haltung von Erdölvorräten verbundenen Kosten können deshalb den Betroffenen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(10)

Um die Vorratshaltung zu organisieren, können die Mitgliedstaaten auf ein System zurückgreifen, bei dem eine mit der Vorratshaltung betraute Stelle oder Körperschaft alle oder einen Teil der Vorräte hält, durch die die Mitgliedstaaten ihre Vorratshaltungspflicht erfüllen. Die übrigen Vorräte sollten gegebenenfalls von Raffineriebetreibern und anderen Marktteilnehmern gehalten werden. Eine Partnerschaft zwischen der Regierung und der Industrie ist für den Einsatz effizienter, zuverlässiger Vorratshaltungsverfahren unbedingt erforderlich.

(11)

Eine einheimische Erdölförderung leistet an sich einen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Die Entwicklung auf dem Erdölmarkt kann eine angemessene Freistellung von Mitgliedstaaten mit einheimischer Ölförderung von der Verpflichtung zur Haltung von Erdölvorräten rechtfertigen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten die Unternehmen bis zu der Menge von Erzeugnissen, die diese Unternehmen aus einheimischem Erdöl herstellen, von der Vorratspflicht befreien.

(12)

Es sollten Konzepte übernommen werden, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und Verträge bereits anwenden. Infolge einer geänderten Erdölverbrauchsstruktur haben sich Bunkervorräte für den internationalen Luftverkehr zu einem wichtigen Bestandteil dieses Verbrauchs entwickelt.

(13)

Es ist notwendig, das Gemeinschaftsverfahren zur statistischen Berichterstattung über Erdölvorräte anzupassen und zu vereinfachen.

(14)

Erdölvorräte können grundsätzlich überall in der Gemeinschaft gehalten werden. Daher sollte das Anlegen von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets vereinfacht werden. Es ist notwendig, dass Beschlüsse zur Haltung von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates nach dessen Bedarf und dessen Versorgungssicherheit betreffenden Erwägungen gefasst werden. Im Fall von Vorräten, die für ein anderes Unternehmen, eine andere Stelle oder eine andere Körperschaft gehalten werden, sind ausführlichere Bestimmungen erforderlich, um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zu gewährleisten.

(15)

Mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es wünschenswert, Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Haltung von Mindestvorräten im Hinblick auf die Nutzung von Vorratskapazitäten in anderen Mitgliedstaaten zu fördern. Die Entscheidung, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten.

(16)

Die behördliche Überwachung der Vorräte sollte verstärkt werden und es sollten wirksame Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung der Vorräte eingerichtet werden. Für die Durchsetzung einer solchen Kontrolle ist eine Sanktionsregelung notwendig.

(17)

Der Rat sollte regelmäßig über die Lage hinsichtlich der Sicherheitsvorräte in der Gemeinschaft unterrichtet werden.

(18)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Gewährleistung eines hohen Niveaus von Vorräten an Erdöl in der Gemeinschaft durch sichere und transparente Systeme, die auf der Solidarität der Mitgliedstaaten beruhen, unter Berücksichtigung der Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerbs, besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um vorbehaltlich der in Artikel 10 vorgesehenen Bestimmungen in der Gemeinschaft ständig Vorräte an Erdölerzeugnissen in einer Höhe zu halten, die bei jeder Kategorie der in Artikel 2 genannten Erdölerzeugnisse mindestens dem nach dem Tagesdurchschnitt errechneten Inlandsverbrauch an 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahrs nach Artikel 4 Absatz 2 entspricht.

(2)   Der Teil des inländischen Verbrauchs, der durch Erzeugnisse aus Erdöl gedeckt ist, das aus dem Boden des betreffenden Mitgliedstaates gefördert wurde, kann bis zu einer Höchstmenge von 25 % von dem genannten Inlandsverbrauch abgezogen werden. Die innerstaatliche Aufteilung des Ergebnisses eines solchen Abzugs wird von den Mitgliedstaaten selbst geregelt.

Artikel 2

Zur Berechnung des Inlandsverbrauchs werden folgende Kategorien von Erzeugnissen zugrunde gelegt:

a)

Motorbenzin und Flugtreibstoffe (Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis);

b)

Gasöl, Dieselöl, Leuchtöl und Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis;

c)

Heizöle.

Die Bunkerungen für die Seeschifffahrt zählen nicht zum Inlandsverbrauch.

Artikel 3

(1)   Die gemäß Artikel 1 gehaltenen Vorräte stehen im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zur vollen Verfügung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie die rechtlichen Befugnisse haben, um die Vorratsentnahme unter solchen Umständen zu kontrollieren.

Zu allen anderen Zeiten sorgen die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte. Sie treffen Regelungen, die die Identifizierung, den Nachweis und die Kontrolle der Vorräte ermöglichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen bei ihren Vorratshaltungsregelungen für faire, nichtdiskriminierende Rahmenbedingungen.

Die aus der Vorratshaltung gemäß Artikel 1 resultierende Kostenbelastung wird mit Hilfe transparenter Regelungen ermittelt. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang Maßnahmen treffen, um geeignete Informationen über die Kostenbelastung durch die Vorratshaltung gemäß Artikel 1 zu erhalten und um diese Informationen den interessierten Kreisen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Zur Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Stelle oder eine Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen, die dafür zuständig ist, alle oder einen Teil der Vorräte zu halten.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können beschließen, eine gemeinsame Stelle oder Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen. In diesem Fall sind sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 erstellte statistische Zusammenfassung über die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Vorräte; sie geben dabei an, wie vielen Tagen durchschnittlichen Verbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr diese Vorräte entsprechen. Diese Mitteilung muss spätestens am 25. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Berichtsmonats erfolgen.

(2)   Der Vorratshaltungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten wird der Inlandsverbrauch des vorhergehenden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs bis zum 31. März die von ihnen zu haltenden Vorräte erneut zu berechnen und sicherzustellen, dass sie in jedem Jahr den neuen Verpflichtungen so bald wie möglich, in jedem Fall aber bis zum 31. Juli nachkommen.

(3)   In der statistischen Zusammenfassung werden Vorräte an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis innerhalb der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Kategorie separat aufgeführt.

Artikel 5

(1)   Die gemäß Artikel 1 zu haltenden Pflichtvorräte dürfen sowohl in Form von Rohöl und Halbfertigerzeugnissen als auch in Form von Fertigerzeugnissen gehalten werden.

(2)   Bei der statistischen Zusammenfassung der am Ende eines jeden Monats vorhandenen Vorräte werden:

a)

Fertigerzeugnisse mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt;

b)

Rohöl und Halbfertigerzeugnisse wie folgt erfasst:

i)

nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Mitgliedstaates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden, oder

ii)

nach den Produktionsprogrammen der Raffinerien des betreffenden Mitgliedstaates für das laufende Jahr oder

iii)

nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Rohöl; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.

(3)   Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 2 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind.

Artikel 6

(1)   Für die nach Artikel 1 vorzunehmende Berechnung des Mindestvorrats, der in die statistische Zusammenfassung einzubeziehen ist, kommen nur die Vorratsmengen in Betracht, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 gehalten werden.

(2)   Nach Maßgabe von Absatz 1 können folgende Bestände in diese Vorräte einbezogen werden:

a)

Bestände an Bord von Tankern, die in einem Hafen zur Entladung eingetroffen sind, nach Abschluss der Hafenformalitäten;

b)

in Entladungshäfen gelagerte Bestände;

c)

Bestände in Vorratsbehältern am Ausgangspunkt einer Ölleitung;

d)

Bestände in Vorratsbehältern der Raffinerien mit Ausnahme der Bestände, die sich in den Verbindungsleitungen und in den Verarbeitungsanlagen befinden;

e)

Bestände in den Lagern der Raffinerien, der Import-, Lagerungs- oder Großverteilerunternehmen;

f)

die Bestände, die sich in Lagern von Großverbrauchern befinden und die den innerstaatlichen Vorschriften über die Pflicht zur ständigen Vorratshaltung entsprechen;

g)

die in Leichtern und Küstenschiffen auf dem Transport innerhalb der Staatsgrenzen befindlichen Bestände, unter der Voraussetzung, dass sie von den zuständigen Behörden kontrolliert werden können und unverzüglich verfügbar sind.

(3)   In die statistischen Zusammenfassungen dürfen insbesondere nicht einbezogen werden: noch nicht gefördertes einheimisches Erdöl, die als Bunkervorräte für die Seeschifffahrt bestimmten Bestände, die Bestände im direkten Transit mit Ausnahme der unter Artikel 7 Absatz 1 fallenden Vorräte sowie die Bestände, die sich in Ölleitungen, Straßentankwagen, Kesselwagen, Vorratsbehältern der Abgabestationen und bei Kleinverbrauchern befinden.

Von der statistischen Erfassung sind ferner die bei den Streitkräften befindlichen und die für diese bei den Erdölgesellschaften bereitgehaltenen Bestände auszunehmen.

Artikel 7

(1)   Für die Durchführung dieser Richtlinie können im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte Vorräte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates für Rechnung von Unternehmen, Stellen oder Körperschaften angelegt sein, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Es ist Sache der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates, darüber zu befinden, ob ein Teil dieser Vorräte außerhalb des Staatsgebiets gehalten werden soll.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Vorräte im Rahmen einer solchen Übereinkunft angelegt sind, kann sich der Beförderung dieser Vorräte in den anderen Mitgliedstaat, für dessen Rechnung der Übereinkunft gemäß Vorräte gehalten werden, nicht widersetzen. Er kontrolliert diese Vorräte nach dem in der Übereinkunft festgelegten Verfahren, bezieht sie jedoch nicht in seine statistische Zusammenfassung ein. Der Mitgliedstaat, für den diese Vorräte bestimmt sind, kann sie in seine statistische Zusammenfassung einbeziehen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit der statistischen Zusammenfassung einen Bericht über die Vorräte, die in seinem Hoheitsgebiet für einen anderen Mitgliedstaat gehalten werden, sowie über die Vorräte, die in einem anderen Mitgliedstaat für ihn gehalten werden. In beiden Fällen ist in dem Bericht anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte halten sowie um welche Produktkategorien bzw. um welche Mengen Rohöl es sich handelt.

(2)   Der Entwurf für eine Übereinkunft im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Kommission übermittelt, die den betreffenden Regierungen ihre Bemerkungen mitteilen kann. Die geschlossenen Übereinkünfte werden der Kommission bekannt gegeben, die sie den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

Eine Übereinkunft muss folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie muss sich auf Rohöl und alle Erdölerzeugnisse erstrecken, für die diese Richtlinie gilt.

b)

In ihr sind die Bedingungen und Regelungen für die Vorratshaltung festzulegen, damit die Kontrolle über diese Vorräte sowie ihre Verfügbarkeit gewährleistet werden.

c)

In ihr sind die Verfahren, durch die die Kontrolle und die Identifizierung der vorgesehenen Vorräte gewährleistet werden, festzulegen; dazu zählen unter anderem die Methoden für die Durchführung von Inspektionen und die Zusammenarbeit bei diesen.

d)

Sie wird grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit geschlossen.

e)

In ihr muss präzisiert werden, dass von einer gegebenenfalls vorgesehenen einseitigen Kündigungsmöglichkeit im Fall einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht werden darf; die Kommission ist auf jeden Fall vor einer Kündigung zu unterrichten.

(3)   Sofern die gemäß solchen Übereinkünften angelegten Vorräte nicht dem Unternehmen, der Stelle oder der Körperschaft gehören, die zur Haltung von Vorräten verpflichtet ist, sondern von einem anderen Unternehmen, einer anderen Stelle oder einer anderen Körperschaft für ersteres Unternehmen, erstere Stelle oder erstere Körperschaft gehalten werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Das begünstigte Unternehmen, die begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft muss das vertragliche Recht haben, diese Vorräte während der Vertragsdauer zu erwerben; das Verfahren zur Festsetzung des Kaufpreises muss von den betroffenen Parteien einvernehmlich festgelegt werden.

b)

Die Mindestlaufzeit eines derartigen Vertrags beträgt 90 Tage.

c)

Es ist genau anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte für das begünstigte Unternehmen, für die begünstigte Stelle oder für die begünstigte Körperschaft halten sowie welche Produktkategorien bzw. welche Mengen Rohöl an diesem Standort gelagert werden.

d)

Das Unternehmen, die Stelle oder die Körperschaft, das/die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen, die begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft hält, muss garantieren, dass die ausgelagerten Vorräte während der gesamten Laufzeit des Vertrags jederzeit tatsächlich für das begünstigte Unternehmendie begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft verfügbar sind.

e)

Das Unternehmen, die Stelle oder die Körperschaft, das/die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen, die begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft hält, muss, soweit es sich um die gesetzlichen Befugnisse des Mitgliedstaates zur Kontrolle und Überprüfung der Existenz der Vorräte handelt, ein Unternehmen, eine Stelle oder eine Körperschaft sein, das/die der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Regelungen und leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um die Kontrolle und Überwachung der Vorräte zu gewährleisten. Sie richten Verfahren ein, mit deren Hilfe die Vorräte den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend überprüft werden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden sind, und treffen die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

(1)   Falls in der Erdölversorgung der Gemeinschaft Schwierigkeiten auftreten, veranlasst die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder von sich aus eine Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen — außer in besonderen Dringlichkeitsfällen oder zur Deckung eines geringeren örtlichen Bedarfs — davon ab, vor der in Absatz 1 vorgesehenen Konsultation den Vorräten Mengen zu entnehmen, die ein Absinken unterhalb des vorgeschriebenen Mindestbestands der Vorräte zur Folge hätten.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Mengen, die den Reservevorräten entnommen werden, und teilen so bald wie möglich Folgendes mit:

a)

den Zeitpunkt, zu dem die Vorräte den vorgeschriebenen Mindestbestand unterschritten haben;

b)

die Gründe für diese Entnahmen;

c)

die etwa getroffenen Maßnahmen zur Auffüllung der Vorräte;

d)

wenn möglich, die voraussichtliche Entwicklung der Vorräte während des Zeitraums, in dem sie unterhalb der vorgeschriebenen Mindestgrenze bleiben.

Artikel 11

Die Kommission unterbreitet dem Rat regelmäßig Lageberichte über die Vorräte in der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls Berichte darüber, inwieweit zur Sicherstellung der wirksamen Kontrolle und Überwachung der Vorräte eine Harmonisierung erfolgen muss.

Artikel 12

Die Richtlinie 68/414/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht sowie der Anwendung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 44.

(2)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/93/EG (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 100).

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 68/414/EWG des Rates

(ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 14)

Richtlinie 72/425/EWG des Rates

(ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 154)

Richtlinie 98/93/EG des Rates

(ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 100)


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zeitpunkt der Anwendung

68/414/EWG

1. Januar 1971

1. Januar 1971

98/93/EG

1. Januar 2000 (1)

 


(1)  1. Januar 2003 für die Hellenische Republik bezüglich der Anforderungen der Richtlinie 98/93/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Bunkervorräten für den internationalen Luftverkehr bei der Berechnung des Binnenverbrauchs. Siehe Artikel 4 der Richtlinie 98/93/EG.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 68/414/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz erster Satzteil

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz zweiter Satzteil

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz dritter Satzteil

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b einleitender Satz

Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6a

Artikel 8

Artikel 6b

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/550/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GORBACH


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verweigern, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunten Juni zweitausendsechs in zwei Urschriften in jeder der Amtssprachen der Vertragsparteien.

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung, unterzeichnet am 8. November 1996 in Graz (nachstehend als „Abkommen mit Österreich“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Belgischen Regierung und der mazedonischen Regierung, unterzeichnet am 22. Oktober 1998 in Brüssel (nachstehend als „Abkommen mit Belgien“ bezeichnet)

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 5. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichnet wurde

Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 28. Februar 1956 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen mit der Tschechischen Republik“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der mazedonischen Regierung, unterzeichnet am 20. März 2000 in Kopenhagen (nachstehend als „Abkommen mit Dänemark“ bezeichnet)

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet am 16. Juli 2002 in Skopje (nachstehend als „Abkommen mit Deutschland“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der ungarischen Regierung und der mazedonischen Regierung, unterzeichnet am 11. Mai 2000 in Budapest (nachstehend als „Abkommen mit Ungarn“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der mazedonischen Regierung, unterzeichnet am 3. Februar 1997 in Skopje (nachstehend als „Abkommen mit Italien“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der mazedonischen Regierung, unterzeichnet am 6. Februar 1997 in Skopje (nachstehend als „Abkommen mit den Niederlanden“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Mazedonien, unterzeichnet am 15. Mai 2002 in Bratislava (nachstehend als „Abkommen mit der Slowakischen Republik“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Republik Mazedonien, unterzeichnet am 24. März 1992 in Ohrid, (nachstehend als „Abkommen mit Slowenien“ bezeichnet)

geändert am 20. Juli 1992 und am 6. November 1992

Luftverkehrsabkommen zwischen der spanischen Regierung und der mazedonischen Regierung, unterzeichnet am 2. März 1999 in Skopje (nachstehend als „Abkommen mit Spanien“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Mazedonien, unterzeichnet am 20. März 2000 in Kopenhagen (nachstehend als „Abkommen mit Schweden“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Mazedonien, unterzeichnet am 1. Oktober 1999 in Skopje (nachstehend als „Abkommen mit dem Vereinigten Königreich“ bezeichnet)

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Mazedonien, paraphiert am 4. November 2000 (nachstehend als „Abkommen mit Estland“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Mazedonien, paraphiert am 11. Februar 2002 in Paris (nachstehend als „Abkommen mit Frankreich“ bezeichnet)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Mazedonien, paraphiert am 14. Juni 2000 in Warschau (nachstehend als „Abkommen mit Polen“ bezeichnet)

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 14. Juni 2000 in Warschau unterzeichnet wurde

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens mit Österreich

Artikel 2 des Abkommens mit der Tschechischen Republik

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens mit Dänemark

Artikel 3 des Abkommens mit Estland

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens mit Frankreich

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens mit Deutschland

Artikel 3 des Abkommens mit Ungarn

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens mit Italien

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens mit den Niederlanden

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens mit Polen

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens mit der Slowakischen Republik

Artikel 6 des Abkommens mit Slowenien

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens mit Spanien

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens mit Schweden

Artikel 4 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit Österreich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens mit Belgien

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit Dänemark

Artikel 4 des Abkommens mit Estland

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit Frankreich

Artikel 4 des Abkommens mit Deutschland

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens mit Ungarn

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit Italien

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens mit den Niederlanden

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens mit Polen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit der Slowakischen Republik

Artikel 7 des Abkommens mit Slowenien

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit Spanien

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit Schweden

Artikel 5 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 16 des Abkommens mit Estland

Artikel 8 des Abkommens mit Frankreich

Artikel 12 des Abkommens mit Deutschland

Artikel 8 des Abkommens mit Ungarn

Artikel 14 des Abkommens mit den Niederlanden

Artikel 17 des Abkommens mit Polen

Artikel 15 des Abkommens mit der Slowakischen Republik

Artikel 13 des Abkommens mit Spanien

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 8 des Abkommens mit Österreich

Artikel 10 des Abkommens mit Belgien

Artikel 6 des Abkommens mit der Tschechischen Republik

Artikel 6 des Abkommens mit Dänemark

Artikel 9 des Abkommens mit Estland

Artikel 10 des Abkommens mit Frankreich

Artikel 6 des Abkommens mit Deutschland

Artikel 11 des Abkommens mit Ungarn

Artikel 6 des Abkommens mit Italien

Artikel 10 des Abkommens mit den Niederlanden

Artikel 6 des Abkommens mit Polen

Artikel 9 des Abkommens mit der Slowakischen Republik

Artikel 9 des Abkommens mit Slowenien

Artikel 5 des Abkommens mit Spanien

Artikel 6 des Abkommens mit Schweden

Artikel 8 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 12 des Abkommens mit Österreich

Artikel 13 des Abkommens mit Belgien

Artikel 7 des Abkommens mit der Tschechischen Republik

Artikel 11 des Abkommens mit Dänemark

Artikel 14 des Abkommens mit Estland

Artikel 14 des Abkommens mit Frankreich

Artikel 10 des Abkommens mit Deutschland

Artikel 14 des Abkommens mit Ungarn

Artikel 8 des Abkommens mit Italien

Artikel 6 des Abkommens mit den Niederlanden

Artikel 10 des Abkommens mit Polen

Artikel 13 des Abkommens mit der Slowakischen Republik

Artikel 13 des Abkommens mit Slowenien

Artikel 7 des Abkommens mit Spanien

Artikel 11 des Abkommens mit Schweden

Artikel 7 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)


8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Ernennung des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

(2006/551/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absätze 1 und 2,

in Kenntnisnahme der Mitteilung, die die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes am 3. Juli 2006 vorgelegt hat —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Herr Bart KIEWIET, geboren am 7. Januar 1947, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ernannt.

Seine Amtszeit beginnt mit dem Tag seiner Amtsübernahme, deren Zeitpunkt zwischen dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat des Amtes noch zu vereinbaren ist.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).


Kommission

8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. August 2006

zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3447)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/552/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Krankheit festgelegt.

(2)

Die Präventivmaßnahmen der Richtlinie 2003/85/EG sehen unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Zwecken der Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und zu damit verbundenen Forschungszwecken ausschließlich in den zugelassenen Einrichtungen und Labors erfolgt, die in Anhang XI Teil B der Richtlinie aufgeführt sind.

(3)

Die zuständigen Behörden Deutschlands haben die Kommission offiziell über Änderungen in Bezug auf die nationalen Hersteller von MKS-Impfstoffen in Kenntnis gesetzt. Deutschland hat die erforderlichen Garantien für die Sicherheit des Laboratoriums in seinem Hoheitsgebiet erneuert.

(4)

Aus Sicherheitsgründen ist es angezeigt, die in der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführte Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, stets auf dem neuesten Stand zu halten.

(5)

Entsprechend ist es erforderlich, die in Teil B des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG enthaltene Liste der Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, durch die Liste im Anhang zu dieser Entscheidung zu ersetzen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil B des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 3. Juli 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).


ANHANG

Anhang XI Teil B der Richtlinie 2003/85/EG erhält folgende Fassung:

„Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind

Mitgliedstaat, in dem das Labor ansässig ist

Labor

ISO-Code

Bezeichnung

DE

Deutschland

Intervet International GmbH, Köln

FR

Frankreich

Merial, S.A.S., Laboratoire IFFA, Lyon

GB

Vereinigtes Königreich

Merial, S.A.S., Pirbright Laboratory, Pirbright

NL

Niederlande

CIDC-Lelystad,

Central Institute for Animal Disease Control, Lelystad“


8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

über den Ankauf von Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest zur Vergrößerung der Gemeinschaftsbestände dieses Impfstoffes

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3461)

(2006/553/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die klassische Schweinepest stellt eine Bedrohung für die Haus- und Wildschweinbestände in der Gemeinschaft dar.

(2)

Ausbrüche der klassischen Schweinepest in Hausschweinbetrieben können schwerwiegende Folgen haben und zu hohen wirtschaftlichen Verlusten in der Gemeinschaft führen, insbesondere wenn diese in Gebieten mit einer hohen Schweinebesatzdichte auftreten.

(3)

Die Richtlinie 2001/89/EG legt die Regeln für Notimpfungen von Haus- und Wildschweinen fest und definiert den Begriff „Markerimpfstoff“.

(4)

Die Gemeinschaft verfügt bereits über Lagerbestände von 1 000 000 Dosen attenuiertem Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest und ist derzeit im Begriff, 1 550 000 Dosen Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest zu erwerben.

(5)

Angesichts der Lage in der Gemeinschaft und insbesondere in den beitretenden Ländern steigt die Wahrscheinlichkeit, dass zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eine Notimpfung mit Markerimpfstoff durchgeführt werden muss, für die die derzeitigen Lagerbestände der Gemeinschaft nicht ausreichen.

(6)

Um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, schnell auf einen Ausbruch der klassischen Schweinepest zu reagieren, sollten eine angemessene Anzahl Markerimpfstoffdosen angekauft und die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und schnelle Bereitstellung im Notfall getroffen werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft erwirbt so bald wie möglich 7 000 000 Dosen Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest.

(2)   Die Gemeinschaft trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und Verteilung des in Absatz 1 genannten Impfstoffes.

Artikel 2

Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dürfen 7 500 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 3

Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 führt die Kommission in Zusammenarbeit mit durch eine Ausschreibung bestimmten Lieferanten durch.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.