ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
4. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (kodifizierte Fassung)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (kodifizierte Fassung)

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1185/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1186/2006 der Kommission vom 3. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1187/2006 der Kommission vom 3. August 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Anwendung von Artikel 21 in bestimmten Mitgliedstaaten

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1188/2006 der Kommission vom 3. August 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1189/2006 der Kommission vom 3. August 2006 zur sechsundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

21

 

*

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. April 2006 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2006 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1483)  ( 1 )

35

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Ersetzung des Anhangs des Beschlusses 2005/769/EG über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen

50

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3400)  ( 1 )

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2006 DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Feststellungen der Notierungen und die Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor sollten anhand eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper ausgewachsener Rinder vorgenommen werden.

(3)

Die Einstufung für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder sollte auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe erfolgen. Die kombinierte Verwendung dieser beiden Kriterien ermöglicht es, die Schlachtkörper in Klassen einzuteilen. Die so eingestuften Schlachtkörper sollten mit einer Kennzeichnung versehen werden.

(4)

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, Kontrollen an Ort und Stelle durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder fest.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

„Schlachtkörper“: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, und zwar:

ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;

ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;

ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett;

b)

„Schlachtkörperhälfte“: das durch die Zerlegung des unter Buchstabe a genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

Artikel 3

Zum Zwecke der Feststellung des Marktpreises wird der Schlachtkörper im vom Fettgewebe nicht befreiten Zustand aufgemacht, wobei der Hals nach den tierärztlichen Vorschriften beschnitten wurde, und zwar

ohne Nieren, Nierenfettgewebe und Beckenfettgewebe,

ohne Saumfleisch und Nierenzapfen,

ohne Schwanz,

ohne Rückenmark,

ohne Sackfett,

ohne Oberschalenkranzfett,

ohne Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).

Die Mitgliedstaaten sind jedoch ermächtigt, andere Schnittführungen zuzulassen, sofern diese Referenzschnittführung nicht üblich ist.

In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Schnittführungen im Verhältnis zur Referenzschnittführung ergeben, nach dem in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5) genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 4

(1)   Unbeschadet der Interventionsregeln werden die Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in folgende Klassen unterteilt:

A.

Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren,

B.

Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere,

C.

Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere,

D.

Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben,

E.

Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.

Nach dem in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Verfahren werden die Kriterien für die Unterscheidung der Schlachtkörperkategorien festgelegt.

(2)   Schlachtkörper ausgewachsener Rinder werden eingestuft, indem nacheinander bewertet werden:

a)

die Fleischigkeit, wie in Anhang I definiert,

b)

das Fettgewebe, wie in Anhang II definiert.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I mit dem Buchstaben S ausgewiesene Fleischigkeitsklasse verwenden, um den Merkmalen bzw. der voraussichtlichen Entwicklung einer besonderen tierischen Erzeugung durch die fakultative Einführung einer den bestehenden Handelsklassen überlegenen Fleischigkeitsklasse (Doppellender) Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, eine Unterteilung jeder der in den Anhängen I und II vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen vorzunehmen.

Artikel 5

(1)   Die Einstufung der Schlachtkörper und der Schlachtkörperhälften hat möglichst rasch nach der Schlachtung und noch im Schlachthof zu erfolgen.

(2)   Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden gekennzeichnet.

(3)   Vor der Kennzeichnung werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Befreiung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vom Fettgewebe zuzulassen, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

Die Bedingungen, unter denen die Entfernung des Fettgewebes vorgenommen wird, werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

(1)   Ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss, der sich aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bestimmten Sachverständigen zusammensetzt, nimmt Kontrollen an Ort und Stelle vor. Er erstattet der Kommission über die vorgenommenen Kontrollen Bericht.

Die Kommission trifft gegebenenfalls die für eine einheitliche Einstufung erforderlichen Maßnahmen.

Diese Kontrollen werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, welche die betreffenden Kosten übernimmt.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

Nach dem in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Verfahren werden ergänzende Bestimmungen über die Einstufung nach Fleischigkeit und Fettgewebe festgelegt.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 50.

(3)  ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2).

(4)  Siehe Anhang III.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).


ANHANG I

FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper, insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken, Schulter)

Fleischigkeitsklasse

Beschreibung

S

erstklassig

Alle Profile hochkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)

E

vorzüglich

Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle

U

sehr gut

Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle

R

gut

Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle

O

mittel

Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle

P

gering

Alle Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle


ANHANG II

FETTGEWEBE

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle

Fettgewebeklasse

Beschreibung

1

sehr gering

Keine bis sehr geringe Fettabdeckung

2

gering

Leichte Fettabdeckung, Muskulatur fast überall sichtbar

3

mittel

Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle

4

stark

Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle

5

sehr stark

Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates

(ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3)

Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates

(ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2)


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1208/81

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhang III

Anhang IV


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2006 DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (2) wurde inhaltlich geändert (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Aus Artikel 36 des Vertrags folgt, dass die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten daher unter Berücksichtigung der Entwicklung dieser Politik ergänzt werden.

(3)

Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gefährden.

(4)

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, soweit sie insbesondere die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, den gemeinschaftlichen Handel mit diesen oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinschaftliches Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet.

(5)

Sollen sowohl eine Fehlentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Diskriminierungen ausschließende Behandlung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, so muss die Kommission vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen der beiden vorhergehenden Erwägungsgründe bei den in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen erfüllt sind.

(6)

Sollen im Rahmen der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik Vorschriften über die Beihilfen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen getroffen werden, so muss die Kommission die Möglichkeit erhalten, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.

Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden.

(2)   Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3)   Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 3

Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden.

Artikel 4

Die Verordnung Nr. 26 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. Geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62).

(3)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung Nr. 26 des Rates

(ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62)

Verordnung Nr. 49 des Rates

(ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62)

nur betreffend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung Nr. 26

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Anhang I

Anhang II


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2006 DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas (2) (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 1. Februar 1989 in Luanda unterzeichnet und trat gemäß Artikel 15 des Abkommens am selben Tag in Kraft.

(2)

Das letzte diesem Abkommen beigefügte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (3) ist nicht verlängert worden, da bestimmte Bedingungen im neuen Rechtsrahmen über biologische Meeresressourcen, den die Regierung der Republik Angola im Oktober 2004 verabschiedet hat, mit den Bestimmungen der Gemeinschaft für die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern Angolas unvereinbar sind.

(3)

Das Abkommen sollte daher nach dem Verfahren des Artikels 14 des Abkommens gekündigt werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (4) können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind, Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren. Die Entschädigung darf höchstens für sechs Monate gewährt werden. Sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffende Flotte durchgeführt wird.

(5)

Am 18. Juli 2005 verabschiedete die Kommission eine Entscheidung zur Genehmigung des Umstellungsplans für die Fischereifahrzeuge, die von der Nichterneuerung des Fischereiprotokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Angola betroffen sind; dieser Umstellungsplan wird im Rahmen des operationellen Programms des FIAF für Strukturinterventionen der Gemeinschaft im Fischereisektor für die spanischen Ziel-1-Regionen im Zeitraum 2000—2006 durchgeführt.

(6)

Um die Durchführung des Umstellungsplans zu erleichtern, sollten die unter den Plan fallenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die wegen dieser Kündigung ihre Fangtätigkeit im Rahmen des Abkommens einstellen, von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 ausgenommen werden. Sie sollten insbesondere weder zur Erstattung der öffentlichen Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit oder für Erneuerung, Modernisierung und Ausrüstung noch zum Nachweis der kontinuierlichen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Streichung aus der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft verpflichtet sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 1. Februar 1989 in Luanda unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas wird im Namen der Gemeinschaft gekündigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), der Regierung der Republik Angola die Kündigung des Abkommens zu notifizieren.

Artikel 3

(1)   Auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in dem durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2005 genehmigten Umstellungsplan aufgeführt sind, finden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Absatz 4 und Anhang III Nummer 1.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 keine Anwendung.

(2)   Die Kapazität jedes Fischereifahrzeugs, das die Befreiung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nutzt, wird als ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Flottenabgang angesehen, der den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (5) unterliegt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

In Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 268 vom 19.9.1987, S. 66.

(3)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 92.

(4)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2006 DER KOMMISSION

vom 3. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

58,1

388

52,4

524

46,9

999

52,5

0709 90 70

052

52,0

999

52,0

0805 50 10

388

70,8

524

42,6

528

57,2

999

56,9

0806 10 10

052

95,9

204

173,8

220

190,1

508

55,0

999

128,7

0808 10 80

388

90,5

400

104,7

508

82,9

512

96,9

524

66,4

528

123,9

720

81,3

804

99,8

999

93,3

0808 20 50

052

138,2

388

98,2

512

77,8

528

73,7

720

31,1

804

186,4

999

100,9

0809 20 95

052

328,4

400

287,4

404

316,7

999

310,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

148,4

999

148,4

0809 40 05

068

110,8

093

52,7

098

59,4

624

124,4

999

86,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2006 DER KOMMISSION

vom 3. August 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Anwendung von Artikel 21 in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge.

(2)

In mehreren Mitgliedstaaten sind außergewöhnliche Umstände bei der Verwaltung der Sammelanträge für 2006 aufgetreten. Diese Situation hat wiederum in unterschiedlichem Maße die Fähigkeit der Landwirte in den betreffenden Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ihren Sammelantrag innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 einzureichen. Es besteht daher die Gefahr, dass bestimmte Landwirte die Beihilfe nicht in der vollen Höhe erhalten, auf die sie eigentlich Anspruch hätten.

(3)

In Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich sind unerwartete Probleme bei der praktischen Umsetzung der neuen Betriebsprämienregelung aufgetreten, die insbesondere auf unvorhersehbare technische oder Verwaltungsschwierigkeiten zurückzuführen sind. Darüber hinaus ist die Regelung durch die Aufnahme des Olivenölsektors noch deutlich komplexer geworden. Die hohe Zahl der Landwirte, die einen Antrag einreichen, und die komplexen Berechnungen der zu erklärenden Olivenanbauflächen haben die Bearbeitung der Anträge für 2006 in Frankreich, Italien, Portugal und Spanien noch zusätzlich kompliziert.

(4)

Wegen der ernsten Lage infolge der Überflutungen in Ungarn und unerwarteter technischer Schwierigkeiten beim erstmaligen Druck der einschlägigen grafischen Informationen in Polen konnten die zuständigen Behörden die vollständigen Antragsformulare nur mit erheblicher Verzögerung an die Landwirte verteilen, die ihre Anträge daher kaum fristgerecht einreichen konnten.

(5)

In dieser Situation empfiehlt es sich, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehene Kürzung um 1 % je Arbeitstag Verspätung und die Unzulässigkeit der Anträge für 2006 nicht auf Anträge anzuwenden, die innerhalb bestimmter, je nach den spezifischen Umständen in den betreffenden Mitgliedstaaten festzusetzenden Fristen eingereicht werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die Kürzung von 1 % je Arbeitstag und die Unzulässigkeit der Anträge keine Anwendung auf Sammelanträge für das Jahr 2006, die bei den zuständigen Behörden der folgenden Mitgliedstaaten wie folgt eingereicht werden:

a)

bis 31. Mai 2006

i)

in Frankreich:

durch Landwirte in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten französischen Departements;

durch Landwirte, die bis 15. Mai 2006 begonnen haben, einen Antrag elektronisch einzureichen, aber den elektronisch gestellten Antrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht fertig stellen konnten;

ii)

in Ungarn in Bezug auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Gebiete;

iii)

in den Niederlanden;

b)

bis 15. Juni 2006

i)

in Frankreich durch Landwirte, die für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommende Olivenbäume anbauen;

ii)

in Spanien in Bezug auf die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Autonomen Regionen;

iii)

in Italien;

iv)

in Polen;

v)

im Vereinigten Königreich in Bezug auf England;

vi)

in Portugal durch Landwirte, die für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommende Olivenbäume anbauen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 20).


ANHANG I

Französische Departements gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich

 

Alpes-de-Haute-Provence

 

Alpes-Maritimes

 

Bouches-du-Rhône

 

Haute-Corse

 

Corse-du-Sud

 

Var

 

Vaucluse

 

Guadeloupe

 

Martinique

 

Guyane

 

Réunion


ANHANG II

Ungarische Gebiete gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii

 

Szeged

 

Kiszombor

 

Csongrád

 

Domaszék

 

Ópusztaszer

 

Dóc

 

Bordány

 

Békésszentandrás

 

Gyomaendrőd

 

Hunya

 

Szeghalom

 

Szarvas

 

Ágasegyháza

 

Akasztó

 

Bácsalmás

 

Bácsbokod

 

Bácsborsód

 

Bácsszentgyörgy

 

Bácsszőlős

 

Balotaszálás

 

Bátya

 

Borota

 

Bugac

 

Csengőd

 

Csólyospálya

 

Dusnok

 

Érsekcsanád

 

Fajsz

 

Fülöpháza

 

Harkakötöny

 

Harta

 

Hercegszántó

 

Izsák

 

Kalocsa

 

Kaskantyú

 

Katymár

 

Kecel

 

Kecskemét

 

Kecskemét-Szarkás

 

Kiskőrös

 

Kiskunfélegyháza

 

Kiskunhalas

 

Kisszálás

 

Kömpöc

 

Kunfehértó

 

Kunszállás

 

Lakitelek

 

Madaras

 

Mátételke

 

Orgovány

 

Páhi

 

Soltszentimre

 

Soltvadkert

 

Szentkirály

 

Tabdi

 

Tiszaalpár

 

Tiszakécske

 

Uszód

 

Városföld

 

Zsana


ANHANG III

Spanische Autonome Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii

 

Andalucía

 

Aragón

 

Extremadura

 

Islas Baleares

 

Comunidad Autónoma del País Vasco

 

Castilla-La Mancha

 

Castilla y León

 

Cataluña

 

La Rioja

 

Madrid

 

Región de Murcia

 

Comunidad Foral de Navarra

 

Comunidad Valenciana


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1188/2006 DER KOMMISSION

vom 3. August 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1174/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 20.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 4. August 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

28,08

2,86

1701 11 90 (1)

28,08

7,49

1701 12 10 (1)

28,08

2,73

1701 12 90 (1)

28,08

7,06

1701 91 00 (2)

33,85

8,31

1701 99 10 (2)

33,85

4,18

1701 99 90 (2)

33,85

4,18

1702 90 99 (3)

0,34

0,32


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1189/2006 DER KOMMISSION

vom 3. August 2006

zur sechsundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 25. Juli 2006 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 674/2006 der Kommission (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 58).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Al Rashid Trust (auch bekannt als Al Rasheed Trust, Al-Rasheed Trust, Al-Rashid Trust, The Aid Organisation of The Ulema):

Kitas Ghar, Nazimabad 4, Dahgel-Iftah, Karatschi, Pakistan,

Jamia Maajid, Sulalman Park, Melgium Pura, Lahore, Pakistan,

Kitab Ghar, Darul Ifta Wal Irshad, Nazimabad Nr. 4, Karatschi, Pakistan, Telefon 668 33 01; Telefon 0300-820 91 99; Telefax 662 38 14,

Jamia Masjid, Sulaiman Park, Begum Pura, Lahore, Pakistan; Telefon 042-681 20 81,

302b-40, Good Earth Court, gegenüber von Pia Planitarium, Block 13a, Gulshan -I Iqbal, Karatschi; Telefon 497 92 63,

617 Clifton Center, Block 5, 6. Stock, Clifton, Karatschi; Telefon 587-25 45,

605 Landmark Plaza, 11 Chundrigar Road, gegenüber des Jang Building, Karatschi, Pakistan; Telefon 262 38 18-19,

Büro Dha'rbi M'unin, gegenüber der Khyber Bank, Abbottabad Road, Mansehra, Pakistan,

Büro Dhar'bi M'unin ZR Brothers, Katcherry Road, Chowk Yadgaar, Peshawar, Pakistan,

Büro Dha'rbi-M'unin, Rm No 3 Moti Plaza, Near Liaquat Bagh, Muree Road, Rawalpindi, Pakistan,

Büro Dha'rbi-M'unin, oberster Stock, Dr Dawa Khan, Chirurg einer Zahnklinik, Main Baxae, Mingora, Swat, Pakistan,

Operationen in Afghanistan: Herat, Jalalabad, Kabul, Kandahar, Mazar Sherif,

Weitere Operationen im Kosovo und in Tschetschenien.“

unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Aid Organisation of The Ulema (alias a) Al Rashid Trust, b) Al Rasheed Trust, c) Al-Rasheed Trust, d) Al-Rashid Trust). Anschrift:

a)

Kitab Ghar, Darul Ifta Wal Irshad, Nazimabad Nr. 4, Karatschi, Pakistan (Telefon a) 668 33 01; b) 0300-820 91 99; Telefax 662 38 14),

b)

302b-40, Good Earth Court, gegenüber von Pia Planitarium, Block 13a, Gulshan -I Iqbal, Karatschi (Telefon 497 92 63),

c)

617 Clifton Center, Block 5, 6. Stock, Clifton, Karatschi (Telefon 587 25 45),

d)

605 Landmark Plaza, 11 Chundrigar Road, gegenüber des Jang Building, Karatschi, Pakistan (Telefon 262 38 18-19),

e)

Jamia Masjid, Sulaiman Park, Begum Pura, Lahore, Pakistan (Telefon 042-681 20 81).

Weitere Angaben: a) Hauptsitz in Pakistan, b) Kontonummern der Habib Bank Ltd, Zweigstelle für ausländische Währungen: 05501741 and 06500138.

2.

Der Eintrag „Al-Nur Honey Press Shops (auch bekannt als Al-Nur Honey Center), Sanaa, Jemen“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Al-Nur Honey Press Shops (alias Al-Nur Honey Center). Anschrift: Sanaa, Jemen. Weitere Angaben: gegründet von Mohamed Mohamed A-Hamati aus dem Bezirk Hufash, El Mahweet Governate, Jemen.

3.

Der Eintrag „Eastern Turkistan Islamic Movement oder East Turkistan Islamic Movement (ETIM) (auch bekannt als Eastern Turkistan Islamic Party oder Eastern Turkistan Islamic Party of Allah)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Eastern Turkistan Islamic Movement (alias a) The Eastern Turkistan Islamic Party, b) The Eastern Turkistan Islamic Party of Allah).

4.

Der Eintrag „Global Relief Foundation (alias a) GRF, b) Fondation Secours Mondial, c) Secours mondial de France, d) SEMONDE, e) Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l., f) Fondation Secours Mondial v.z.w, (g) FSM, (h) Stichting Wereldhulp — Belgie, v.z.w., i) Fondation Secours Mondial — Kosova, j) Fondation Secours Mondial ‚World Relief‘. Anschrift:

a)

9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, U.S.A.,

b)

P.O. Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, U.S.A.,

c)

49 rue du Lazaret, 67100 Straßburg, Frankreich,

d)

Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien,

e)

Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien,

f)

P.O. Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien,

g)

Mula Mustafe Baseskije Street No. 72, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina,

h)

Put Mladih Muslimana Street 30/A, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina,

i)

Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo,

j)

Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo,

k)

Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment Nr. 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien,

l)

House 267 Street No. 54, Sector F — 11/4, Islamabad, Pakistan.

Weitere Angaben:

a)

Auch in folgenden Ländern vertreten: Afghanistan, Aserbaidschan, Bangladesch, Tschetschenien (Russische Föderation), China, Eritrea, Äthiopien, Georgien, Indien, Inguschetien (Russische Föderation), Irak, Jordanien, Kaschmir, Libanon, Westjordanland und Gaza, Sierra Leone, Somalia und Syrien.

b)

U.S.A. Identifikationsnummer ‚Federal Employer Identification‘: 36-3804626.

c)

MwSt.-Nummer: BE 454 419 759.

d)

Die belgischen Anschriften sind die der Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l und der Fondation Secours Mondial v.z.w. seit 1998“

unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Global Relief Foundation (alias a) GRF, b) Fondation Secours Mondial, c) Secours mondial de France, d) SEMONDE, e) Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l., f) Fondation Secours Mondial v.z.w, g) FSM, h) Stichting Wereldhulp — Belgie, v.z.w., i) Fondation Secours Mondial — Kosova, j) Fondation Secours Mondial ‚World Relief‘. Anschrift:

a)

9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, U.S.A.,

b)

PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, U.S.A.,

c)

49 rue du Lazaret, 67100 Straßburg, Frankreich

d)

Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien,

e)

Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien,

f)

PO Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien,

g)

Mula Mustafe Baseskije Street No. 72, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina,

h)

Put Mladih Muslimana Street 30/A, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina,

i)

Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo,

j)

Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo,

k)

Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No. 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien,

l)

House 267 Street No. 54, Sector F — 11/4, Islamabad, Pakistan.

Weitere Angaben:

a)

Auch in folgenden Ländern vertreten: Afghanistan, Aserbaidschan, Bangladesch, Tschetschenien (Russische Föderation), China, Eritrea, Äthiopien, Georgien, Indien, Inguschetien (Russische Föderation), Irak, Jordanien, Kaschmir, Libanon, Westjordanland und Gaza, Sierra Leone, Somalia und Syrien.

b)

U.S.A. Identifikationsnummer „Federal Employer Identification“: 36-3804626.

c)

MwSt.-Nummer: BE 454 419 759.

d)

Die belgischen Anschriften sind die der Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l und der Fondation Secours Mondial vzw. seit 1998.

5.

Der Eintrag „Revival of Islamic Heritage Society (RIHS), auch bekannt als Jamiat Ihia Al-Turath Al-Islamiya, Revival of Islamic Society Heritage on the African Continent, Jamia Ihya Ul Turath; Büros: Pakistan und Afghanistan. Anmerkung: Nur die Büros dieser Organisation in Pakistan und Afghanistan werden benannt“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Revival of Islamic Heritage Society (alias a) Jamiat Ihia Al-Turath Al-Islamiya, b) Revival of Islamic Society Heritage on the African Continent, c) Jamia Ihya Ul Turath, d) RIHS). Büros: Pakistan und Afghanistan. Weitere Angaben: Nur die Büros dieser Organisation in Pakistan und Afghanistan werden benannt.

6.

Der Eintrag „Riyadus-Salikhin Reconnaissance and Sabotage Battalion of Chechen Martyrs (alias Riyadus-Salikhin Reconnaissance and Sabotage Battalion, Riyadh-as-Saliheen, the Sabotage and Military Surveillance Group of the Riyadh al-Salihin Martyrs, Firqat al-Takhrib wa al-Istitla al-Askariyah li Shuhada Riyadh al-Salihin)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Riyadus-Salikhin Reconnaissance and Sabotage Battalion of Chechen Martyrs (alias a) Riyadus-Salikhin Reconnaissance and Sabotage Battalion, b) Riyadh-as-Saliheen, c) The Sabotage and Military Surveillance Group of the Riyadh al-Salihin Martyrs, d) Firqat al-Takhrib wa al-Istitla al-Askariyah li Shuhada Riyadh al-Salihin, e) Riyadu-Salikhin Reconnaissance and Sabotage battalion of Shahids (Martyrs), f) RSRSBCM).

7.

Der Eintrag „Special Purpose Islamic Regiment (alias the Islamic Special Purpose Regiment, the al-Jihad-Fisi-Sabililah Special Islamic Regiment)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Special Purpose Islamic Regiment (alias a) The Islamic Special Purpose Regiment, b) The al-Jihad-Fisi-Sabililah Special Islamic Regiment, c) Islamic Regiment of Special Meaning, d) SPIR).

8.

Der Eintrag „Youssef M. Nada, Via Riasc 4, CH-6911 Campione d'Italia I, Schweiz“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

Youssef M. Nada, Via Riasc 4, CH-6911 Campione d'Italia I, Italien.

9.

Der Eintrag „Anafi, Nazirullah, Maulavi (Handelsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Nazirullah Aanafi. Titel: Maulavi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000912 (ausgestellt am 30.6.1998).

10.

Der Eintrag „Qadeer, Abdul, General (Militärattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdul Qadeer. Titel: General. Funktion: Militärattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000974.

11.

Der Eintrag „Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias a) Bin Muhammad, Ayadi Chafiq, b) Ayadi Chafik, Ben Muhammad, c) Aiadi, Ben Muhammad, d) Aiady, Ben Muhammad, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ben Mohamed, Ayadi Chafig, (g) Abou El Baraa). Anschrift: a) Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland, b) 129 Park Road, NW8, London, England, c) 28 Chaussée De Lille, Mouscron, Belgien, d) Street of Provare 20, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (letzte eingetragene Anschrift in Bosnien und Herzegowina). Geburtsdatum: a) 21.3.1963, b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: a) tunesisch, b) bosnisch. Pass Nr.: a) E 423362 ausgestellt in Islamabad am 15.5.1988, b) 0841438 (bosnischer Pass ausgestellt am 30.12.1998, abgelaufen am 30.12.2003). Nationale Kennziffer: 1292931. Weitere Angaben: a) Die Anschrift in Belgien ist ein Postfach, b) Name des Vaters lautet Mohamed, Name der Mutter lautet Medina Abid; c) Berichten zufolge lebt er in Dublin, Irland“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias a) Bin Muhammad, Ayadi Chafiq, b) Ayadi Chafik, Ben Muhammad, c) Aiadi, Ben Muhammad, d) Aiady, Ben Muhammad, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ben Mohamed, Ayadi Chafig, (g) Chafiq Ayadi, (h) Chafik Ayadi, (i) Ayadi Chafiq, (j) Ayadi Chafik, (k) Abou El Baraa). Anschrift: a) Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland, b) 129 Park Road, London NW8, England, c) 28 Chaussée De Lille, Mouscron, Belgien, d) Street of Provare 20, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (letzte eingetragene Anschrift in Bosnien und Herzegowina). Geburtsdatum: a) 21.3.1963, b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: a) tunesisch, b) bosnisch. Pass Nr.: a) E 423362 (ausgestellt in Islamabad am 15.5.1988), b) 0841438 (bosnischer Pass ausgestellt am 30.12.1998, abgelaufen am 30.12.2003). Nationale Kennziffer: 1292931. Weiter Angaben: a) Die Anschrift in Belgien ist ein Postfach, b) Name des Vaters lautet Mohamed, Name der Mutter lautet Medina Abid; c) Berichten zufolge lebt er in Dublin, Irland.

12.

Der Eintrag „Ahmed Mohammed Hamed Ali (auch bekannt als Abdurehman, Ahmed Mohammed; auch bekannt als Abu Fatima; auch bekannt als Abu Islam; auch bekannt als Abu Khadiijah; auch bekannt als Ahmed Hamed; auch bekannt als Ahmed The Egyptian; auch bekannt als Ahmed, Ahmed; auch bekannt als Al-Masri, Ahmad; auch bekannt als Al-Surir, Abu Islam; auch bekannt als Ali, Ahmed Mohammed; auch bekannt als Ali, Hamed; auch bekannt als Hemed, Ahmed; auch bekannt als Shieb, Ahmed; auch bekannt als Shuaib), Afghanistan; geboren 1965 in Ägypten; Staatsangehörigkeit: ägyptisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ahmed Mohammed Hamed Ali (alias a) Abdurehman, Ahmed Mohammed, b) Ahmed Hamed, c) Ali, Ahmed Mohammed, d) Ali, Hamed, e) Hemed, Ahmed, f) Shieb, Ahmed, g) Abu Fatima, h) Abu Islam, i) Abu Khadiijah, j) Ahmed The Egyptian, k) Ahmed, Ahmed, l) Al-Masri, Ahmad, m) Al-Surir, Abu Islam, n) Shuaib. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch.

13.

Der Eintrag „Al-Jadawi, Saqar; Geboren ca. 1965. Vermutlich jemenitischer und saudi-arabischer Staatsangehöriger. Berater von Osama Bin Laden“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Saqar Al-Jadawi (alias Saqr Al-Jaddawi). Anschrift: Shari Tunis, Sanaa, Jemen. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: Al-Mukalla, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Pass Nr.: 00385937. Weitere Angaben: a) Anschrift ist vorstehende Anschrift, b) Fahrer und Leibwächter von Osama Bin Laden von 1996 bis 2001.

14.

Der Eintrag „Shaykh Abd-al-Majid AL-ZINDANI (alias a) Abdelmajid AL-ZINDANI; b) Shaykh Abd Al-Majid AL-ZINDANI). Geburtsdatum: 1950. Geburtsort: Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Pass Nr.: A005487 (Jemen) ausgestellt am 13. August 1995“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abd-al-Majid Aziz Al-Zindani (alias a) Abdelmajid Al-Zindani, b) Abd Al-Majid Al-Zindani, c) Abd Al-Meguid Al-Zandani). Title: Sheikh. Anschrift: Sanaa, Jemen. Geburtsdatum: a) 1942, b) circa 1950. Geburtsort: Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Pass Nr.: A005487 (ausgestellt am 13.8.1995).

15.

Der Eintrag „Allamuddin, Syed (Zweiter Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Sayed Allamuddin Athear. Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1955. Geburtsort: Badakshan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000994.

16.

Der Eintrag „Huda bin Abdul HAQ (alias a) Ali Gufron, b) Ali Ghufron, c) Ali Gufron al Mukhlas, d) Mukhlas, e) Muklas, f) Muchlas, g) Sofwan); Geburtsdatum: a) 9. Februar 1960 b) 2. Februar 1960; Geburtsort: Unterbezirk Solokuro im Bezirk Lamongan, Provinz Ostjava, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Huda bin Abdul Haq (alias a) Ali Gufron, b) Ali Ghufron, c) Ali Gufron al Mukhlas, d) Mukhlas, e) Muklas, f) Muchlas, g) Sofwan). Geburtsdatum: a) 9.2.1960 b) 2.2.1960. Geburtsort: Unterbezirk Solokuro im Bezirk Lamongan, Provinz Ostjava, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch.

17.

Der Eintrag „Ramzi Mohamed Abdullah Binalshibh (alias a) Binalsheidah, Ramzi Mohamed Abdullah, b) Bin al Shibh, Ramzi, c) Omar, Ramzi Mohamed Abdellah). Geburtsdatum: 1.5.1972 oder 16.9.1973. Geburtsort: a) Hadramawt, Jemen, b) Khartoum, Sudan. Staatsangehörigkeit: a) sudanesisch, b) jemenitisch. Jemenitischer Pass Nr. 00 085 243, ausgestellt am 12. November 1997 in Sanaa, Jemen“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ramzi Mohamed Abdullah Binalshibh (alias a) Binalsheidah, Ramzi Mohamed Abdullah, b) Bin al Shibh, Ramzi, c) Omar, Ramzi Mohamed Abdellah, d) Mohamed Ali Abdullah Bawazir, e) Ramzi Omar). Geburtsdatum: a) 1.5.1972, b) 16.9.1973. Geburtsort: a) Gheil Bawazir, Hadramawt, Jemen, b) Khartoum, Sudan. Staatsangehörigkeit: a) jemenitisch, b) sudanesisch. Pass Nr.: 00085243 (ausgestellt am 17. November 1997 in Sanaa, Jemen). Weitere Angaben: festgenommen in Karatschi, Pakistan, am 30.9.2002.

18.

Der Eintrag „Daud, Mohammad (Verwaltungsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Mohammad Daud. Funktion: Verwaltungsattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 00732.

19.

Der Eintrag „Fauzi, Habibullah (Erster Sekretär/Stellvertretender Missionschef, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Habibullah Faizi. Funktion: Zweiter Sekretär. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 010678 (ausgestellt am 19.12.1993).

20.

Der Eintrag „Murad, Abdullah, Maulavi (Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Quetta)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdullah Hamad. Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 00857 (ausgestellt am 20.11.1997).

21.

Der Eintrag „Aazem, Abdul Haiy, Maulavi (Erster Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘ Quetta)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdul Hai Hazem. Titel: Maulavi. Funktion: Erster Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 0001203.

22.

Der Eintrag „Zayn al-Abidin Muhammad HUSAYN (alias a) Abu Zubaida b) Abd Al-Hadi Al-Wahab c) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain d) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain e) Abu Zubaydah f) Tariq); Geburtsdatum: 12. März 1971; Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien: Staatsangehörigkeit: vermutlich saudi-arabischer und palästinensischer Staatsangehöriger; Pass Nr.: Inhaber eines ägyptischen Passes mit der Nr. 484824, ausgestellt am 18. Januar 1984 von der ägyptischen Botschaft in Riad. Weitere Angaben: Eng verbündet mit Osama bin Laden und ‚Terroristen-Schleuser‘“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Zayn al-Abidin Muhammad Hussein (alias a) Abu Zubaida, b) Abd Al-Hadi Al-Wahab, c) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain, d) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain, e) Abu Zubaydah, f) Tariq). Geburtsdatum: 12.3.1971. Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: palästinensisch. Pass Nr.: 484824 (Ägyptischer Pass ausgestellt am 18.1.1984 von der ägyptischen Botschaft in Riad). Weitere Angaben: Eng verbündet mit Osama bin Laden und „Terroristen-Schleuser“.

23.

Der Eintrag „Kakazada, Rahamatullah, Maulavi (Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Rahamatullah Kakazada. Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000952 (ausgestellt am 7.1.1999).

24.

Der Eintrag „Dawood Ibrahim Kaskar (alias a) Dawood Ebrahim, b) Sheikh Dawood Hassan). Geburtsdatum: 1955. Geburtsort: Ratnagiri, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr.: A-333602, ausgestellt in Bombay, Indien, am 6. April 1985“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Dawood Ibrahim Kaskar (alias a) Dawood Ebrahim, b) Sheikh Dawood Hassan, c) Sheikh Ibrahim, d) Hizrat). Geburtsdatum: 26.12.1955. Geburtsort: a) Bombay, b) Ratnagiri, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr.: A-333602 (ausgestellt am 4.6.1985 in Bombay, Indien). Weitere Angaben: a) Pass von der indischen Regierung annulliert, b) Indien hat internationalen Haftbefehl erlassen.

25.

Der Eintrag „Mostafa Kamel Mostafa Ibrahim (alias a) Mustafa Kamel Mustafa, b) Adam Ramsey Eaman, c) Kamel Mustapha Mustapha, d) Mustapha Kamel Mustapha, e) Abu Hamza, f) Abu Hamza Al-Masri, g) Al-Masri, Abu Hamza, h) Al-Misri, Abu Hamza). Anschrift: a) 9 Albourne Road, Shepherds Bush, London W12 OLW, Vereinigtes Königreich; b) 8 Adie Road, Hammersmith, London W6 OPW, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.4.1958. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Weitere Angaben: gegen ihn wird im Vereinigten Königreich ermittelt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Mostafa Kamel Mostafa Ibrahim (alias a) Mustafa Kamel Mustafa, b) Adam Ramsey Eaman, c) Kamel Mustapha Mustapha, d) Mustapha Kamel Mustapha, e) Abu Hamza, f) Mostafa Kamel Mostafa, g) Abu Hamza Al-Masri, h) Al-Masri, Abu Hamza, i) Al-Misri, Abu Hamza). Anschrift: a) 9 Aldbourne Road, Shepherds Bush, London W12 OLW, Vereinigtes Königreich; b) 8 Adie Road, Hammersmith, London W6 OPW, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.4.1958. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: britisch. Weitere Angaben: gegen ihn wird im Vereinigten Königreich ermittelt.

26.

Der Eintrag „Mohammad, Akhtar, Maulavi (Bildungsattaché, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Akhtar Mohammad Maz-Hari. Titel: Maulavi. Funktion: Bildungsattaché, Taliban-„Generalkonsulat“, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kunduz, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: SE 012820 (ausgestellt am 4.11.2000).

27.

Der Eintrag „Saddiq, Alhaj Mohammad, Maulavi (Handelsbeauftragter, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Mohammad Sadiq (alias Maulavi Amir Mohammad) Titel: a) Alhaj, b) Maulavi. Funktion: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: SE 011252.

28.

Der Eintrag „Nedal Mahmoud Saleh (alias a) Nedal Mahmoud N. Saleh, b) Hitem). Anschrift: a) Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien, b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsort: Taiz (Jemen). Geburtsdatum: 1. März 1970. Weitere Angaben: am 19.8.2003 in Italien festgenommen“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Nedal Mahmoud Saleh (alias a) Nedal Mahmoud N. Saleh, b) Salah Nedal, c) Hitem). Anschrift: a) Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien, b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: a) 1.3.1970, b) 26.3.1972. Geburtsort: Taiz, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: am 19.8.2003 in Italien festgenommen.

29.

Der Eintrag „Wali, Qari Abdul Erster Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Qari Abdul Wali Seddiqi. Funktion: Dritter Sekretär. Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000769 (ausgestellt am 2.2.1997).

30.

Der Eintrag „Shenwary, Haji Abdul Ghafar (Dritter Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdul Ghafar Shinwari. Titel: Haji. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000763 (ausgestellt am 9.1.1997).

31.

Der Eintrag „Najibullah, Maulavi (Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Najib Ullah (alias Maulvi Muhammad Juma). Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Farah. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: 00737 (ausgestellt am 20.10.1996).

32.

Der Eintrag „Zelimkhan Ahmedovic (Abdul-Muslimovich) YANDARBIEV. Geboren im Dorf Vydriha, Ost-Kasachstan, UdSSR. Geburtsdatum: 12. September 1952. Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Pässe: Russischer Pass 43 Nr. 1600453“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Zelimkhan Ahmedovich Yandarbiev (alias Abdul-Muslimovich). Anschrift: Derzhavina street 281-59, Grozny, Tschetschenien, Russische Föderation. Geburtsdatum: 12.9.1952. Geboren im Dorf Vydrikh, Bezirk Shemonaikhinsk (Verkhubinsk), (Sozialistische Sowjetrepublik) Kasachstan. Staatsangehörigkeit: russisch. Pass Nr.: a) 43 Nr. 1600453, b) 535884942 (russischer Auslandspass), c) 35388849 (russischer Auslandspass). Weitere Angaben: a) Anschrift ist vorstehende Anschrift, b) getötet am 19.2.2004.

33.

Die Einträge „Zaeef, Abdul Salam, Mullah (Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad)“. „Zaeef, Abdul Salam (Taliban-Botschafter in Pakistan)“ und „Zaief, Abdul Salam, Mullah (Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdul Salam Zaeef. Titel: Mullah. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie, b) Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 001215 (ausgestellt am 29.8.2000).

34.

Der Eintrag „Zahid, Mohammad, Mullah (Dritter Sekretär, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Mohammad Zahid. Titel: Mullah. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000).


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/29


RICHTLINIE 2006/70/EG DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2005/60/EG sind dieser Richtlinie unterliegende Institute und Personen verpflichtet, bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden walten zu lassen und dabei der Höhe des jeweiligen Risikos Rechnung zu tragen. Bei dieser Risikoanalyse sollten die der Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ihre Ressourcen vor allem auf Produkte und Transaktionen konzentrieren, bei denen ein hohes Geldwäscherisiko besteht. Als politisch exponierte Personen gelten Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben, sowie deren unmittelbare Familienmitglieder oder Personen, die diesen bekanntermaßen nahe stehen. Damit der Begriff der politisch exponierten Person bei der Festlegung der hierunter fallenden Personengruppen einheitlich angewandt wird, ist es unerlässlich, die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.

(2)

Die der Richtlinie 2005/60/EG unterliegenden Institute und Personen können möglicherweise übersehen, dass ein Kunde unter eine der Kategorien fällt, nach der eine Person als politisch exponiert gilt, obwohl sie diesbezüglich hinreichende und angemessene Maßnahmen ergriffen haben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen für die Anwendung der genannten Richtlinie übertragenen Befugnisse der Notwendigkeit in gebührendem Maße Rechnung tragen, eine automatische Haftung dieser Personen für eine derartige Unterlassung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner prüfen, inwieweit sie die Einhaltung der genannten Richtlinie durch die Bereitstellung entsprechender Leitlinien für die hiervon betroffenen Institute und Personen erleichtern könnten.

(3)

Öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene sollten in der Regel als nicht wichtig gelten. Ist deren politische Exponiertheit jedoch mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar, sollten die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf risikobezogener Grundlage prüfen, inwieweit Personen, die diese öffentlichen Ämter ausüben, als politisch exponiert gelten sollten.

(4)

Soweit Institute und Personen, die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG ermitteln müssen, ob es sich um Personen handelt, die natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben, nahe stehen, sind sie hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder das Institut oder die Person Grund zu der Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht. Daher erfordert dies keine aktive Nachforschung seitens der der genannten Richtlinie unterliegenden Institute und Personen.

(5)

Personen, die als politisch exponiert gelten, sollten vorbehaltlich einer Mindestübergangsfrist nicht mehr unter diese Kategorie fallen, sobald sie keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausüben.

(6)

In Anbetracht dessen, dass die Richtlinie 2005/60/EG für Situationen mit geringem Risiko normalerweise eine diesem Risiko entsprechende Anpassung der allgemeinen Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorsieht und angesichts der Tatsache, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden geeignete Kontrollen und Gegenkontrollen an anderen Stellen im System voraussetzt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sollte die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf wenige Fälle beschränkt bleiben. In diesen Fällen sind die der genannten Richtlinie unterliegenden Institute und Personen nicht von ihren Pflichten entbunden, so dass sie auch weiterhin unter anderem gehalten sind, die Geschäftsbeziehungen fortlaufend zu überwachen, um komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen ohne klar ersichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck ans Licht zu bringen.

(7)

Inländische Behörden gelten innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats in der Regel als Kunden mit niedrigem Risiko, für die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zugelassen werden können. Allerdings können Organe, Gremien, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaft, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), unter Berufung auf die Kategorie „inländische öffentliche Behörde“ oder, im Fall der EZB, auf die Kategorie „Kredit- und Finanzinstitut“ keinen Anspruch auf vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden direkt aus der Richtlinie ableiten. Da diese Einrichtungen jedoch nicht den Anschein eines hohen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos geben, sollten sie als Kunden mit niedrigem Risiko anerkannt werden und bei Einhaltung der entsprechenden Kriterien unter die vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fallen.

(8)

Auch für Rechtspersonen, die Finanzgeschäfte tätigen, ohne Finanzinstitut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG zu sein, dabei aber dem einzelstaatlichen Recht gemäß der genannten Richtlinie unterliegen und die Anforderungen an ausreichende Transparenz hinsichtlich ihrer Identität und an geeignete Kontrollmechanismen, vor allem die verstärkte Aufsicht, erfüllen, sollten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gelten können. Hierunter könnten Unternehmen, die allgemeine Versicherungsleistungen anbieten, fallen.

(9)

Vereinfachte Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sollten unter bestimmten Umständen für Produkte und mit diesen in Zusammenhang stehende Transaktionen gelten können, beispielsweise in Fällen, in denen die Leistungen aus dem fraglichen Finanzprodukt in der Regel nicht zugunsten von Dritten und nur langfristig ausgezahlt werden können, wie etwa bei einigen Investmentversicherungspolicen oder Sparprodukten, oder in Fällen, in denen mit den Finanzprodukten Sachwerte auf der Grundlage eines Leasingvertrags, bei dem der Rechtstitel und das Eigentumsrecht an dem zugrunde liegenden Sachvermögen bei dem Leasing-Unternehmen verbleibt, oder eines Verbraucherkleinkredits finanziert werden sollen, sofern die Transaktionen über Bankkonten abgewickelt werden und unter einem angemessenen Schwellenwert bleiben. Für staatlich kontrollierte Produkte, die sich in der Regel an bestimmte Kundengruppen richten, wie Sparprodukte zugunsten von Kindern, sollten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gelten, auch wenn nicht alle Kriterien erfüllt sind. Der Begriff der staatlichen Kontrolle reicht über die gewöhnliche Finanzmarktaufsicht hinaus und erstreckt sich nicht auf direkt vom Staat ausgegebene Produkte, wie staatliche Schuldtitel.

(10)

Bevor Mitgliedstaaten im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vereinfachte Verfahren zulassen, sollten sie prüfen, ob bei den betreffenden Kunden oder Produkten und mit diesen in Zusammenhang stehenden Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, indem sie insbesondere jeglicher Tätigkeit dieser Kunden oder jeglicher Art von Produkten oder Transaktionen, die aufgrund ihrer Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lassen, besondere Aufmerksamkeit schenken. Insbesondere sollte jeder Versuch eines Kunden, bei Produkten mit geringem Risiko anonym zu bleiben oder seine Identität zu verschleiern, als Risikofaktor und potenziell verdächtig angesehen werden.

(11)

Im Rahmen von Geschäftstätigkeiten, die nicht dem Finanzsektor zuzurechnen sind, kann es vorkommen, dass natürliche oder juristische Personen unter bestimmten Umständen Finanzgeschäfte nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang tätigen, beispielsweise Hotels, die ihren Kunden den Wechsel ausländischer Zahlungsmittel als Dienstleistung anbieten. Gemäß der Richtlinie 2005/60/EG dürfen Mitgliedstaaten derartige Finanzgeschäfte vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausnehmen. Die Einschätzung, inwieweit es sich um gelegentliche oder in ihrem Umfang sehr eingeschränkte Geschäfte handelt, sollte anhand von quantitativen Schwellenwerten und abhängig von den Transaktionen und dem Umsatz des jeweiligen Unternehmens erfolgen. Diese Schwellenwerte sollten auf nationaler Ebene je nach Art des Finanzgeschäfts festgelegt werden, um den Unterschieden zwischen Ländern Rechnung zu tragen.

(12)

Darüber hinaus sollte eine Person, die Finanzgeschäfte nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang tätigt, der Öffentlichkeit kein komplettes Spektrum von Finanzdienstleistungen anbieten, sondern sich auf solche beschränken, die sie zur Verbesserung des Ergebnisses ihrer Haupttätigkeit benötigt. Steht die Haupttätigkeit der Person in Zusammenhang mit einer unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Tätigkeit und handelt es sich nicht um Personen, die mit Gütern handeln, sollte die Befreiung für gelegentliche oder eingeschränkte Finanzgeschäfte nicht gewährt werden.

(13)

Bei einigen Finanztransaktionen, wie Geldüberweisungen oder Finanztransferdiensten, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwendet oder missbraucht werden. Daher muss sichergestellt werden, dass diese oder ähnliche Finanztransaktionen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG ausgenommen werden.

(14)

Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG sollten bei Bedarf umgehend zurückgenommen werden können.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Entscheidungen über Ausnahmen nicht zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. So sollten Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG insbesondere in Fällen vermieden werden, in denen sich die Überwachungs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelstaatlicher Behörden in Folge sich überschneidender Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten als besonders schwierig erweisen, etwa im Falle der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen an Bord von Schiffen, die Beförderungsdienste zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten anbieten.

(16)

Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (3).

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2005/60/EG für Folgendes festgelegt:

1.

die technischen Aspekte der Begriffsbestimmung politisch exponierter Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der genannten Richtlinie;

2.

technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 der genannten Richtlinie ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

3.

technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

Artikel 2

Politisch exponierte Personen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben“ folgende Personen:

a)

Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

b)

Parlamentsmitglieder;

c)

Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

d)

Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

e)

Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

f)

Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f gelten nicht für Funktionsträger, die mittlere oder niedrigere Funktionen wahrnehmen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e gelten gegebenenfalls auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und internationaler Ebene.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „unmittelbare Familienmitglieder“ folgende Personen:

a)

den Ehepartner;

b)

den Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

c)

die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;

d)

die Eltern.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ folgende Personen:

a)

jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einer unter Absatz 1 fallenden Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält;

b)

jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der in Absatz 1 genannten Person errichtet wurde.

(4)   Unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Institute und Personen nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Absatz 1 mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

Artikel 3

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:

a)

Der Kunde wurde auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut;

b)

die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;

c)

die Tätigkeiten des Kunden sowie seine Rechnungslegungspraktiken sind transparent;

d)

der Kunde ist entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig, oder es bestehen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung seiner Tätigkeit.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um juristische Personen, jedoch nicht um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:

a)

Bei dem Kunden handelt es sich um eine Rechtsperson, deren Finanzgeschäfte nicht unter Artikel 2 der Richtlinie 2005/60/EG fallen, aber auf die die Bestimmungen der genannten Richtlinie gemäß deren Artikel 4 ausgedehnt wurden;

b)

die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;

c)

der Kunde benötigt nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend eine Genehmigung, die verweigert werden kann, wenn die zuständigen Behörden nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte dieses Unternehmens faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Unternehmens über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen;

d)

der Kunde unterliegt im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie 2005/60/EG der Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die die Einhaltung des zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechts und gegebenenfalls die Einhaltung zusätzlicher Pflichten des einzelstaatlichen Rechts überprüfen;

e)

die Nichteinhaltung der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen durch den Kunden zieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich, einschließlich der Möglichkeit zur Verhängung angemessener Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Rechtsperson umfasst die Zweigniederlassungen eines Kunden nur, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG jeweils auch auf sie ausgedehnt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Tätigkeit des Kunden von den zuständigen Behörden beaufsichtigt. Unter Aufsicht ist in diesem Zusammenhang eine Beaufsichtigung mit weit reichenden Befugnissen zu verstehen, einschließlich der Befugnis, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Solche Prüfungen umfassen die Durchsicht der Geschäftspläne, Verfahren, Bücher und Aufzeichnungen sowie Stichproben.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten den der genannten Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen, die alle folgenden Kriterien erfüllen, als mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behaftet betrachten:

a)

Für das Produkt gibt es einen schriftlichen Vertrag;

b)

die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind;

c)

das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG;

d)

für das Produkt wurde ein maximaler Schwellenwert festgesetzt;

e)

die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem;

f)

sofern es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann:

i)

dürfen die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sein;

ii)

darf das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden können;

iii)

dürfen während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet, keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen und darf der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Versicherungspolicen oder ähnliche Sparprodukte die in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG festgesetzten Schwellenwerte. Unbeschadet von Unterabsatz 3 gilt für alle anderen Fälle der Höchstschwellenwert von 15 000 EUR. Die Mitgliedstaaten können von diesem Schwellenwert bei Produkten abweichen, die die Finanzierung von Sachwerten betreffen und bei denen der Rechtstitel und das Eigentumsrecht an dem Sachvermögen bis zum Ende des Vertragsverhältnisses nicht auf den Kunden übertragen werden, sofern der von dem jeweiligen Mitgliedstaat für Transaktionen mit dieser Art von Produkten festgesetzte Schwellenwert 15 000 EUR pro Jahr nicht übersteigt, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenbar eine Verbindung besteht, getätigt wird.

Die Mitgliedstaaten können von den in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f festgelegten Kriterien abweichen, wenn die Eigenschaften der betreffenden Produkte von den zuständigen inländischen Behörden im allgemeinen Interesse festgelegt sind, den Produkten besondere Vorteile von Seiten des Staates in der Form von direkten Zuwendungen oder Steuervergünstigungen gewährt werden und sie der Kontrolle dieser Behörden unterworfen sind, sofern die Leistungen aus dem Produkt nur langfristig auszahlbar sind und der für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Schwellenwert ausreichend niedrig ist. Soweit angemessen, kann der Schwellenwert als jährlicher Höchstbetrag festgesetzt werden.

(4)   Bei der Bewertung, inwieweit die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellen, schenken die Mitgliedstaaten jeglicher Tätigkeit dieser Kunden oder jeglicher Art von Produkten oder Transaktionen, die aufgrund ihrer Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lassen, besondere Aufmerksamkeit.

Die Mitgliedstaaten dürfen bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

Artikel 4

Gelegentliche oder sehr eingeschränkte Finanzgeschäfte

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen, dass natürliche und juristische Personen, die Finanzgeschäfte tätigen und alle folgenden Kriterien erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen:

a)

Das Finanzgeschäft ist in seiner Höhe begrenzt;

b)

das Finanzgeschäft ist in der Anzahl seiner Transaktionen beschränkt;

c)

das Finanzgeschäft stellt nicht die Haupttätigkeit dar;

d)

das Finanzgeschäft ist ein Zusatzgeschäft, das in direktem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht;

e)

mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/60/EG genannten Tätigkeit handelt es sich bei der Haupttätigkeit nicht um eine in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie bezeichnete Tätigkeit;

f)

das Finanzgeschäft wird nur Kunden im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, nicht aber der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Gesamtumsatz des Finanzgeschäfts einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreiten. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art des Finanzgeschäfts einzelstaatlich festgelegt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten einen maximalen Schwellenwert je Kunde und Transaktion an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, abgewickelt wird. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art des Finanzgeschäfts einzelstaatlich festgelegt und muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unpraktikabel und ungeeignet sind, und darf 1 000 EUR nicht überschreiten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c legen die Mitgliedstaaten fest, dass der Umsatz des Finanzgeschäfts 5 % des Gesamtumsatzes der natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigt.

(2)   Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG schenken die Mitgliedstaaten jeglichem Finanzgeschäft, das aufgrund seiner Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lässt, besondere Aufmerksamkeit.

Mitgliedstaaten dürfen bei den in Absatz 1 genannten Finanzgeschäften nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

(3)   Jede Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, diese Entscheidung bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit den Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gewährten Ausnahmen nicht zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Bestimmungen und dieser Richtlinie.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/379/EG (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21).

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 674/2006 der Kommission (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 58).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. April 2006

über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2006 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1483)

(Verbindlich ist nur der dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, italienische, niederländische, schwedische, slowenische und spanische Wortlaut)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/540/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2)

Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3)

Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend „das Montrealer Protokoll“), sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und wird für jede Vertragspartei der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4)

Im Beschluss XV/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für Verwendungen von Methylbromid für Laborzwecke und Analysen erforderlich ist.

(5)

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Dosieraerosolen ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) mitgeteilt (2), dass Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen mit Salbutamol zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe „kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika“, insbesondere Terbutalin (3), Fenoterol, Orciprenalin, Reproterol, Carbuterol, Hexoprenalin, Pirbuterol, Clenbuterol, Bitolterol und Procaterol, enthalten.

Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Ungarn, die Niederlande, Slowenien, die Slowakei und Schweden haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe „inhalative Steroide“, insbesondere Beclomethason, Dexamethason, Flunisolid, Fluticason, Budesonid (4) und Triamcinolon, enthalten.

Dänemark (Beclomethason, Fluticason), Spanien (Beclomethason, Fluticason), Frankreich (Beclomethason, Fluticason), Irland (Beclomethason, Fluticason), Italien (Beclomethason, Fluticason, Budesonid), Malta (Fluticason, Budesonid), Portugal (Fluticason, Budesonid), Slowenien (Beclomethason, Fluticason, Budesonid), Finnland (Beclomethason, Fluticason) und das Vereinigte Königreich (Fluticason) haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen, welche die jeweils in Klammern angegebenen Wirkstoffe der Gruppe „inhalative Steroide“ enthalten, nicht wesentlich sind.

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Frankreich, Lettland, die Niederlande, Slowenien, die Slowakei und Finnland haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe „nicht steroidale entzündungshemmende Mittel“, insbesondere Cromoglicinsäure und Nedrocromil, enthalten.

Portugal hat UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen, welche den Wirkstoff Cromoglicinsäure enthalten, nicht wesentlich sind. Spanien hat UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen, die den Wirkstoff Nedrocromil enthalten, nicht wesentlich sind.

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Irland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, die Niederlande, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe „Anticholinergika als Bronchodilatatoren“, insbesondere Ipratropiumbromid und Oxitropiumbromid, enthalten.

Portugal hat UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen, die den Wirkstoff Ipratropiumbromid enthalten, nicht wesentlich sind.

Deutschland hat UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe „langwirksame Beta2-Sympathomimetika“, insbesondere Formoterol und Salmeterol, enthalten.

Italien hat UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen, die den Wirkstoff Formoterol enthalten, nicht wesentlich sind.

Deutschland und die Niederlande haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffkombinationen enthalten, nicht wesentlich sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Dosieraerosole, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Durch Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW-haltige Dosieraerosole eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die darin enthaltenen FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet.

(6)

Die Kommission hat am 8. Juli 2005 eine Bekanntmachung (5) veröffentlicht, die sich an die Unternehmen in der Gemeinschaft (EU-25) richtet, die für das Jahr 2006 bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft beantragt haben, und hat entsprechende Erklärungen zu den 2006 beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten.

(7)

Um zu gewährleisten, dass interessierte Unternehmen und Beteiligte das Lizenzsystem termingerecht nutzen können, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2006 gelten.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2006 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken verwendet werden darf, beträgt 539 000,00 ODP (6)-kg.

(2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2006 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 256 761,86 ODP-kg

(3)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2006 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 482,70 ODP-kg.

(4)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2006 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 149 641,536 ODP-kg.

(5)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2006 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 754,00 ODP-kg.

(6)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2006 zu Labor- und Analysezwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 300,00 ODP-kg.

(7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2006 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 4,49 ODP-kg.

(8)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2006 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 13,308 ODP-kg.

Artikel 2

Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Dosieraerosole dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass im betroffenen Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Dosieraerosolen vorliegt.

Artikel 3

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 gelten folgende Regelungen:

1.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.

2.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.

3.

Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.

4.

Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.

5.

Die Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken werden den in Anhang VI aufgeführten Unternehmen zugeteilt.

6.

Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.

7.

Die Unternehmen, denen Quoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.

8.

Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.

9.

Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan werden in Anhang X aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet:

 

3M Health Care Ltd

3M House Morley Street

Loughborough

Leicestershire LE11 1EP

United Kingdom

 

Bespak PLC

North Lynn Industrial Estate

King's Lynn

PE30 2JJ — Norfolk

United Kingdom

 

Boehringer Ingelheim GmbH

Binger Straße 173

D-55216 Ingelheim am Rhein

im Namen von Boehringer Ingelheim (Frankreich)

 

Chiesi Farmaceutici SpA

Via Palermo, 26/A

I-43100 Parma

 

IVAX Ltd

Unit 301 Industrial Park

Waterford

Ireland

 

Laboratorio Aldo Union SA

Baronesa de Maldá, 73

Espluges de Llobregat

E-08950 Barcelona

 

SICOR SpA

Via Terrazzano, 77

I-20017 Rho (MI)

 

Valeas SpA Pharmaceuticals

Via Vallisneri, 10

I-20133 Milano

 

Valvole Aerosol Research Italiana (VARI)

Spa — LINDAL Group Italia

Via del Pino, 10

I-23854 Olginate (LC)

 

Acros Organics bvba

Janssen Pharmaceuticalaan 3o

B-2440 Geel

 

Airbus France

route de Bayonne 316

F-31300 Toulouse

 

Biosolove B.V.

Waalreseweg 17

5554 HA Valkenswaard

Nederland

 

Bie & Berntsen

Sandbækvej 7

DK-2610 Roedovre

 

Carlo Erba Reactifs-SDS

Z.I. de Valdonne, BP 4

F-13124 Peypin

 

CNRS — Groupe de Physique des Solides

Université Paris, 7 Denis Diderot & Paris

6 Pierre et Marie Curie

F-75251 Paris Cedex 5

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories

Paldiski mnt 81

EE-10617 Tallinn

 

Honeywell Fluorine Products Europe

Kempenweg 90

P.O. Box 264

6000 AG Weert

Nederland

 

Honeywell Specialty Chemicals

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

D-30918 Seelze

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13, The Heath

Runcorn Cheshire WA7 4QF

United Kingdom

 

Institut Scientifique de Service Public (ISSeP)

Rue du Chéra, 200

B-4000 Liège

 

Katholieke Universiteit Leuven

Krakenstraat 3

B-3000 Leuven

 

LGC Promochem GmbH

Mercatorstraße 51

D-46485 Wesel

 

Mallinckrodt Baker BV

Teugseweg 20

7418 AM Deventer

Nederland

 

Merck KgaA

Frankfurter Straße 250

D-64271 Darmstadt

 

Mikro+Polo d.o.o.

Lackova 78

SLO-2000 Maribor

 

Ministry of Defense

Directorate Material RNL Navy

PO Box 2070

2500 ES The Hague

Nederland

 

Panreac Química SA

Riera de Sant Cugat 1

E-08110 Montcada I Reixac (Barcelona)

 

Sanolabor d.d.

Leskovškova 4

SLO-1000 Ljubljana

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

D-89555 Steinheim

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L'isle-d'abeau Chesnes

F-38297 Saint-Quentin-Fallavier

 

Sigma Aldrich Company Ltd

The Old Brickyard

New Road Gillingham SP8 4XT

United Kingdom

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

D-30918 Seelze

 

Sigma Aldrich Chemie GmbH

Riedstraße 2

D-89555 Steinheim

 

Tazzetti Fluids S.r.l.

Corso Europa, 600/a

I-10088 Volpiano (TO)

 

University of Technology Vienna

Institut of Industrial Electronics&Material Science

Gusshausstraße 27-29

A-1040 Wien

 

VWR I.S.A.S.

201, rue Carnot

F-94126 Fontenay-sous-Bois

 

YA-Kemia Oy — Sigma Aldrich Finland

Teerisuonkuja 4

FI-00700 Helsinki

Brüssel, den 11. April 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2006 der Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 27).

(2)  www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

(3)  Außer Dänemark.

(4)  Außer Schweden.

(5)  ABl. C 168 vom 8.7.2005, S. 20.

(6)  Ozonabbaupotenzial.


ANHANG I

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Dosieraerosolen ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben folgende Länder festgelegt, dass dank des Vorhandenseins geeigneter FCKW-freier Dosieraerosole FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind:

Tabelle 1

Land

Kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika

Salbutamol

Terbutalin

Fenoterol

Orciprenalin

Reproterol

Carbuterol

Hexoprenalin

Pirbuterol

Clenbuterol

Bitolterol

Procaterol

Österreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Zypern

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Estland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frankreich

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutschland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Griechenland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Ungarn

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Irland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Italien

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lettland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Luxemburg

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Malta

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederlande

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Polen

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Portugal

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Norwegen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowakei

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schweden

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp


Tabelle 2

Land

Inhalative Steroide

Beclomethason

Dexamethason

Flunisolid

Fluticason

Budesonid

Triamcinolon

Österreich

 

 

 

 

 

 

Belgien

X

X

X

X

X

X

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschech. Rep.

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

 

 

X

 

 

Estland

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

 

 

X

 

 

Frankreich

X

 

 

X

 

 

Deutschland

X

X

X

X

X

X

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

X

X

X

X

X

X

Irland

X

 

 

X

 

 

Italien

X

 

 

X

X

 

Lettland

X

X

X

X

X

X

Litauen

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 

 

 

 

 

 

Malta

 

 

 

X

X

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

X

X

 

Niederlande

X

X

X

X

X

X

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

 

 

X

 

 

Schweden

X

X

X

X

 

X

Vereinigtes Königreich

 

 

 

X

 

 

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp


Tabelle 3

Land

Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

Cromoglicinsäure

Nedrocromil

 

 

 

 

Österreich

 

 

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschech. Rep.

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

X

X

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

 

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 

 

 

 

 

 

Malta

 

 

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

 

X

 

 

 

 

Schweden

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp


Tabelle 4

Land

Anticholinergika als Bronchodilatatoren

Ipratropiumbromid

Oxitropiumbromid

 

 

 

 

Österreich

 

 

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

X

 

 

 

 

Tschech. Rep.

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

X

X

 

 

 

 

Irland

X

X

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

Lettland

 

 

 

 

 

 

Litauen

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 

 

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

 

 

 

 

 

 

Spanien

X

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp


Tabelle 5

Land

Langwirksame Beta2-Sympathomimetika

Formoterol

Salmeterol

 

 

 

 

Österreich

 

 

 

 

 

 

Belgien

 

 

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschech. Rep.

 

 

 

 

 

 

Dänemark

 

 

 

 

 

 

Estland

 

 

 

 

 

 

Finnland

 

 

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

 

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

X

 

 

 

 

 

Lettland

 

 

 

 

 

 

Litauen

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 

 

 

 

 

 

Malta

 

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

 

 

 

 

 

 

Slowenien

 

 

 

 

 

 

Spanien

 

 

 

 

 

 

Schweden

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp


Tabelle 6

Land

Wirkstoffkombinationen enthaltende Dosieraerosole

Österreich

 

 

 

 

 

 

Belgien

 

 

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschech. Rep.

 

 

 

 

 

 

Dänemark

 

 

 

 

 

 

Estland

 

 

 

 

 

 

Finnland

 

 

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

Deutschland

X

 

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

 

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

Lettland

 

 

 

 

 

 

Litauen

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 

 

 

 

 

 

Malta

 

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

Slowakei

 

 

 

 

 

 

Slowenien

 

 

 

 

 

 

Spanien

 

 

 

 

 

 

Schweden

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp


ANHANG II

WESENTLICHE MEDIZINISCHE VERWENDUNGSZWECKE

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe I, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Dosieraerosole zur Behandlung von Asthma und chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

3M Health Care (UK)

 

Bespak (UK)

 

Boehringer Ingelheim (DE) im Namen von Boehringer Ingelheim Frankreich

 

Chiesi (IT)

 

IVAX (IE)

 

Lab Aldo-Union (ES)

 

Sicor (IT)

 

Valeas (IT)

 

V.A.R.I. (IT)


ANHANG III

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppen I und II, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros organics bvba (BE)

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Biosolve (NL)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

CNRS — Groupe de Physique des Solides (FR)

 

Honeywell Fluorine Products Europe (NL)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Katholieke Universiteit Leuven (BE)

 

LGC Promochem (DE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Química (ES)

 

Sanolabor (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Tazzetti Fluids (IT)

 

University of Technology Vienna (AT)


ANHANG IV

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe III, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Airbus France (FR)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Ministry of Defense (NL)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)


ANHANG V

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffes der Gruppe IV, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Biosolve (NL)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories (EE)

 

Institut Scientifique de Service Public (ISSeP) (BE)

 

Katholieke Universiteit Leuven (BE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Química (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

VWR I.S.A.S. (FR)

 

YA-Kemia Oy (FI)


ANHANG VI

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffes der Gruppe V, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Katholieke Universiteit Leuven (BE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Química (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

YA-Kemia Oy (FI)


ANHANG VII

KRITISCHE VERWENDUNGEN ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffes der Gruppe VI, die für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden dem folgenden Unternehmen zugeteilt:

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)


ANHANG VIII

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VII, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Katholieke Universiteit Leuven (BE)

 

Sigma Aldrich Logistik (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)


ANHANG IX

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffes der Gruppe IX, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Katholieke Universiteit Leuven (BE)

 

Sigma Aldrich Logistik (FR)

 

YA-Kemia Oy (FI)


ANHANG X

[Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.]


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Ersetzung des Anhangs des Beschlusses 2005/769/EG über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen

(2006/541/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2005/769/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998 (2) die Bestimmungen für die Beschaffung von Waren angenommen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 zu kaufen und bereitzustellen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 ist die Lieferbindung der Hilfe im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft aufgehoben und infolgedessen die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 im Hinblick auf die Regelungen über den Ursprung der zu erwerbenden Waren sowie die Staatsangehörigkeitsregelungen für die Beteiligung an Ausschreibungsverfahren geändert worden.

(3)

Im Sinne einer Förderung des Warenkaufs auf lokalen und regionalen Märkten ist klarzustellen, dass die Anforderungen an die Waren, wie sie sich aus der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren (3) bzw. der Mitteilung über Verpackungen von Waren (4) ergeben, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden, ausschließlich von den auf dem Binnenmarkt erworbenen Waren zu erfüllen sind, nicht jedoch von den auf lokalen oder regionalen Märkten erworbenen Waren, die indes vorhandenen ortsüblichen Normen oder anderen, international anerkannten Normen entsprechen sollten.

(4)

Da die Aufhebung der Lieferbindung der Hilfe eine zusätzliche Flexibilisierung vertraglich vereinbarter Lieferbedingungen erfordert, ist es zweckmäßig, in laufenden Ausschreibungen und in mit Nichtregierungsorganisationen geschlossenen Lieferverträgen über die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren auch Lieferbedingungen festzuschreiben, die den neuesten INCOTERMS, den von der Internationalen Handelskammer (ICC) (5) herausgegebenen Internationalen Handelsklauseln genügen.

(5)

Daher ist die Kontrolle der Waren und der Lieferung durch eine international anerkannte Aufsichtsstelle vorzusehen.

(6)

Die Entscheidung 2005/769/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 wird der Ausschuss für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/769/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Louis MICHEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 24.

(3)  ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1.

(4)  ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.

(5)  http://www.iccwbo.org


ANHANG

„ANHANG

Die Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden „NRO“ genannt), die Gemeinschaftshilfe erhalten, müssen die nachstehenden Verfahren zur Bereitstellung der im Rahmen der Richtlinie (EG) Nr. 1292/96 als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren einhalten, und zwar unbeschadet eventueller Zusatzanforderungen an die Finanzverwaltung, welche in dem mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen festgelegt sind.

1.   ORT DES WARENERWERBS

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen für Einzellieferungen ist die Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, im Empfängerland oder in einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Entwicklungsland zu erwerben, das nach Möglichkeit derselben geografischen Region wie das Empfängerland angehört.

Der Ursprung der Lieferungen und Materialien wird gemäß den Ursprungsregeln und ihren Ausnahmeregelungen laut Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ermittelt.

Unter außergewöhnlichen Umständen und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 niedergelegten Verfahren können die Waren auch in anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Ländern oder auf dem Gemeinschaftsmarkt erworben werden.

2.   EIGENSCHAFTEN DER WAREN

Die Waren sollen den Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung im Empfängerland weitestgehend entsprechen. Nach Möglichkeit sollte der Erwerb der Waren vorzugsweise in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in einem Nachbarland erfolgen.

Die Eigenschaften der Waren und ihre Verpackungen müssen die Qualitätsnormen erfüllen, die in nationalen Vorschriften des Ursprungslands und/oder des Bestimmungslands festgelegt sind, je nachdem, welche Vorschriften höhere Qualitätsnormen vorsehen. Sofern keine nationalen Vorschriften existieren, sind international anerkannte Normen wie der Codex Alimentarius weitestgehend einzuhalten.

Werden die Waren in der Europäischen Gemeinschaft erworben, so müssen sie die Anforderungen erfüllen, die in der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren, die für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden (2), aufgeführt sind. Des Weiteren muss die Verpackung den Anforderungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Verpackung von Waren, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden (3), entsprechen.

3.   STAATSANGEHÖRIGKEITSREGELN

Für die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen sind die Vorschriften und Ausnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 maßgebend.

Die Bieter müssen rechtmäßig eingetragen sein und auf Anfrage einen entsprechenden Nachweis erbringen können.

4.   GRÜNDE FÜR DEN AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN UND VON DER AUFTRAGSVERGABE

4.1.   Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an Ausschreibungen

Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)

die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, deren Angelegenheiten von einem gerichtlich bestellten Verwalter besorgt werden, die einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, gegen die ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist oder die sich aufgrund eines in den Rechtsvorschriften ihres Landes vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;

b)

die rechtskräftig wegen eines Tatbestands verurteilt worden sind, der ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Begünstigten nachweislich festgestellt wurde;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Niederlassung, des Staates des Begünstigten oder des Staates der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder anderen illegalen Tätigkeiten verurteilt worden sind, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaften zuwiderlaufen;

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Die Bewerber oder Bieter müssen erklären, dass die genannten Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen.

4.2.   Gründe für den Ausschluss von der Auftragsvergabe

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b)

bei den Angaben, die auf Ersuchen des Begünstigten eingeholt werden und für die Teilnahme an der Ausschreibung erforderlich sind, falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

5.   VERGABEVERFAHREN

5.1.   Allgemeine Bestimmungen

Für Lieferaufträge mit einem Wert von 150 000 EUR oder mehr leiten die NRO eine internationale offene Ausschreibung ein. Bei internationalen offenen Ausschreibungen ist die Bekanntmachung des Verfahrens in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, insbesondere auf der Website der NRO, in der internationalen Presse, in der Presse des Landes, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in Fachzeitschriften.

Lieferaufträge im Wert zwischen 30 000 EUR und 150 000 EUR werden auf dem Wege eines regional bekannt gemachten, offenen Ausschreibungsverfahrens vergeben. Für ein solches Ausschreibungsverfahren ist die Bekanntmachung in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, jedoch nur in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Anderen teilnahmeberechtigten Lieferern müssen jedoch die gleichen Möglichkeiten geboten werden wie ortsansässigen Unternehmen.

Lieferaufträge mit einem Wert bis 30 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben. Hierzu berät sich die NRO mit mindestens drei Lieferern ihrer Wahl und handelt die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aus.

Bei Aufträgen im Wert bis 5 000 EUR ist ein Verhandlungsverfahren mit einem Bieter ausreichend.

Die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht.

Nimmt die NRO die Dienste einer Einkaufszentrale gemäß Abschnitt 8.4 Anhang IV „Vergabe von Aufträgen durch den Zuschussempfänger im Rahmen von Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Außenbereich“ in Anspruch, so erfolgt die Auswahl dieser Zentrale gemäß den in den Abschnitten 4.1 und 4.2 festgelegten Verfahren für Dienstleistungsaufträge. Die Einkaufszentrale hält beim Erwerb von Erzeugnissen für die Nahrungsmittelhilfe auf dem Markt strikt die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses sowie dieses Anhangs ein.

5.2.   Verhandlungsverfahren bei Einzelangebot

In folgenden Fällen kann der Begünstigte den Auftrag auf der Grundlage eines Angebots freihändig vergeben:

a)

Die Fristen für die in Abschnitt 5.1 vorgesehenen Verfahren können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Ereignissen nicht eingehalten werden, die für den Begünstigten nicht vorhersehbar waren und ihm nicht zuzurechnen sind. Die zur Begründung der äußersten Dringlichkeit angeführten Umstände dürfen nicht dem Begünstigten zugerechnet werden.

Äußerste Dringlichkeit wird u.a. als gegeben angesehen, wenn Maßnahmen in von der Kommission anerkannten Krisensituationen durchgeführt werden. Die Kommission unterrichtet den Begünstigten über das Bestehen einer Krisensituation sowie über ihr Ende.

b)

Es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde den Zuschussempfänger zum Erwerb von Waren mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte.

c)

Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der Begünstigte nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.

d)

Der betreffende Auftrag wird an Organisationen vergeben, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben. In diesem Fall muss die Entscheidung zur Auftragsvergabe hinreichend begründet werden.

e)

Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen, wenn die besonderen Merkmale einer Lieferung dies rechtfertigen, insbesondere wenn es sich um eine versuchsweise durchgeführte Lieferung handelt.

5.3.   Bedingungen bei der Einreichung von Angeboten

Die Form und die Frist für die Einreichung der Angebote werden in der Ausschreibungsbekanntmachung mitgeteilt.

Alle für anforderungsgerecht erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Wertungsausschuss anhand der zuvor bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien gewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammensetzen, die sämtlich über die für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

Für jedes Los kann nur ein Angebot abgegeben werden. Das Angebot ist nur gültig, wenn es ein ganzes Los betrifft. Ist ein Los in mehrere Partien aufgeteilt, so ist das Angebot aus dem Mittelwert der Partien zu berechnen. Beinhaltet die Ausschreibung die Lieferung mehrerer Lose, so ist für jedes Einzellos ein gesondertes Angebot vorzulegen. Der Bieter muss nicht für alle Lose ein Angebot unterbreiten.

Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

den Namen und die Anschrift des Bieters;

die Nummer und Bezeichnung der Ausschreibung und die Nummer des Loses sowie die Nummer der Maßnahme;

das Reingewicht des Loses oder der spezifische Währungsbetrag, auf den sich das Angebot bezieht;

den vorgeschlagenen Preis je metrische Tonne Reingewicht, zu dem sich der Bieter gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zu liefern verpflichtet; die vorgeschlagene Nettomenge der Ware, wenn die Ausschreibung die Lieferung einer Höchstmenge einer bestimmten Ware für einen bestimmten Pauschalbetrag betrifft;

die Beförderungskosten vom Belade- zum Lieferort für die angegebene Lieferstufe;

die Lieferfrist oder den Lieferzeitraum.

Das Angebot ist nur gültig, wenn ein Nachweis über die Hinterlegung einer Bietungsgarantie beigefügt ist. Gültigkeitszeitraum und Höhe der in der Zahlungswährung ausgedrückten Bietungsgarantie sind in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben. Diese Garantie muss mindestens 1 % der gesamten Angebotssumme betragen und einen Monat lang gültig sein.

Die Bietungsgarantie wird zugunsten der NRO und in Form einer Bürgschaft eines von einem Mitgliedstaat oder der NRO anerkannten Kreditinstituts gestellt. Sie ist unwiderruflich und durch einfache Anforderung abrufbar.

Erfolgt die Bereitstellung der Nahrungsmittel direkt im Empfängerland der Hilfe, so kann die NRO unter Berücksichtigung landesüblicher Handelsgewohnheiten in der Ausschreibungsbekanntmachung andere Modalitäten für die Stellung der Garantieleistung festlegen.

Die Bietungsgarantie wird freigegeben:

auf eine per Brief oder Telefax ergehende Mitteilung der NRO, wenn das Angebot nicht gültig ist oder nicht berücksichtigt wurde oder wenn kein Zuschlag erfolgt ist,

wenn der als Auftragnehmer bezeichnete Bieter die Liefergarantie gestellt hat.

Die Bietungsgarantie wird einbehalten, wenn der Auftragnehmer die Liefergarantie nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erteilung des Zuschlags vorgelegt hat oder wenn der Bieter sein Angebot nach Eingang zurückzieht.

Angebote, die nicht diesen Bestimmungen entsprechen oder solche, die Vorbehalte oder andere als in der Ausschreibung festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

Angebote können nach dem Eingang weder geändert noch zurückgezogen werden.

Die Lieferung wird dem Bieter zugeschlagen, der das niedrigste Angebot abgegeben hat und dabei sämtliche in der Ausschreibung aufgeführten Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale der bereitzustellenden Waren, eingehalten hat. Wird das niedrigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags.

Dem Auftragnehmer und den Bietern, deren Angebot nicht angenommen wurde, wird nach der Zuschlagserteilung die Entscheidung über den Zuschlag per Brief oder Telefax mitgeteilt.

Die NRO kann sowohl nach Ablauf der ersten als auch der zweiten Ausschlussfrist für die Angebotsabgabe von einer Zuschlagserteilung absehen, insbesondere wenn die Angebote nicht im Bereich der marktüblichen Preise liegen. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden. Die Bieter werden innerhalb von drei Werktagen schriftlich über die Nichterteilung des Zuschlags für die Lieferung in Kenntnis gesetzt.

6.   PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS UND LIEFERBEDINGUNGEN

Der Ausschreibungsbekanntmachung sind die einschlägigen Incoterm-Lieferbedingungen des Vertrages sowie die anwendbare Ausgabe der Internationalen Handelsklauseln (Incoterms) beizufügen. Der Auftragnehmer muss sowohl den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus der Ausschreibungsbekanntmachung ergeben, als auch jenen, welche die Incoterms und sein Angebot nach sich ziehen.

Sofern in der Ausschreibungsbekanntmachung und im Vertrag nicht anders angegeben, gelten die Verpflichtungen für den Auftragnehmer (Verkäufer) und die NRO (Käufer) gemäß den Internationalen Handelsklauseln (Incoterms).

Setzen die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Incoterms-Klauseln eine Transportversicherung des Auftragnehmers voraus, so lautet diese Versicherung mindestens auf die Angebotssumme, die den Zuschlag erhalten hat; und sie muss ferner die mit der Beförderung und allen lieferrelevanten anderen Tätigkeiten des Auftragnehmers verbundenen Gefahren bis zur festgelegten Lieferstufe abdecken. Sie deckt ferner alle Ausgaben für das Aussortieren, die Rücknahme oder die Zerstörung beschädigter Waren sowie das Umpacken und die Untersuchung von Waren, die trotz Havarie vom Begünstigten akzeptiert werden.

Bei der Beförderung und Lieferung auf dem Seeweg muss die NRO der Aufteilung der Lieferung in auf mehrere Schiffe verteilte Teilsendungen ausdrücklich zustimmen.

Bei der Beförderung und Lieferung auf dem Landweg bedarf eine andere als die vertraglich vereinbarte Lieferart der ausdrücklichen Zustimmung der NRO.

Ersucht der Auftragnehmer die NRO um ihre Zustimmung für eine Änderung der Beförderungsart oder der Lieferfristen, so erteilt die NRO ihre Zustimmung nur, wenn der Auftragnehmer die zusätzlichen Kosten und insbesondere die zusätzlichen Kosten für die Beschau und Untersuchung der Waren übernimmt.

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann gegebenenfalls ein Datum nennen, vor welchem Lieferungen als verfrüht angesehen werden.

Alle Risiken, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, einschließlich Verlust oder Beschädigung, trägt der Auftragnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abgeschlossen und dies von der Aufsichtsstelle in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist (siehe Punkt 7).

Sofern in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht anders angegeben, unterrichtet der Auftragnehmer den Begünstigten und die Aufsichtsstelle unverzüglich und auf schriftlichem Wege über die verwendeten Beförderungsmittel, die Ladetermine, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Ware am Lieferort laut Vertrag sowie über alle Zwischenfälle bei der Warenbeförderung.

Sofern in der Ausschreibungsbeschreibung und in den auf den Vertrag anwendbaren Incoterms-Klauseln nicht anders angegeben, erledigt der Auftragnehmer die Formalitäten für die Beschaffung der Ausfuhrbescheinigung, die mit dem Versand verbundenen Zollförmlichkeiten sowie die Zollabfertigung und trägt die damit verbundenen Kosten und Abgaben.

Um die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, stellt der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung über die Erteilung des Zuschlags eine Liefergarantie. Diese lautet in der Zahlungswährung auf fünf bis zehn Prozent der Gesamtsumme des Angebots. Die Gültigkeitsdauer dieser Garantie endet einen Monat nach der letzten Lieferung. Sie wird in derselben Weise gestellt wie die Bietungsgarantie.

Die Liefergarantie wird in voller Höhe auf Ersuchen der NRO per Brief oder Telefax freigegeben, wenn der Auftragnehmer

unter Einhaltung aller seiner Verpflichtungen geliefert hat, oder

von seinen Verpflichtungen freigestellt wurde;

oder

die Lieferung infolge eines von der NRO anerkannten Falles höherer Gewalt nicht vornehmen konnte.

7.   KONTROLLE

Die NRO nimmt eine „Aufsichtsstelle“ unter Vertrag, wobei es sich um ein international anerkanntes Kontrollunternehmen oder eine entsprechende Unternehmensgruppe handelt, das bzw. die gemäß der Norm ISO 45004 — ISO/IEC 17020 im Nahrungsmittelsektor zertifiziert sind. Die NRO setzt den Auftragnehmer unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags auf schriftlichem Wege über ihre Wahl einer Aufsichtsstelle in Kenntnis. In der Ausschreibungsbekanntmachung ist auf die Verpflichtung des Auftragnehmers hinzuweisen, der Aufsichtsstelle den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Einlagerers der zu liefernden Waren unter Angabe des ungefähren Herstellungs- oder Verpackungsdatums anzugeben und den Namen seines Vertreters am Lieferort mitzuteilen.

Die Aufsichtsstelle kontrolliert und zertifiziert die Qualität und die Menge sowie die Verpackung und die Kennzeichnung der zu liefernden Waren bei jeder Sendung, sie bescheinigt die Konformität vorläufig und fertigt am vertraglich vereinbarten Lieferort die Konformitätsbescheinigung aus. Hier berücksichtigt die Aufsichtsstelle die einzelnen Eigenschaften der Waren gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs.

Die NRO verpflichte die Aufsichtsstelle vertraglich zu folgenden Leistungen:

Wahrung völliger Unabhängigkeit;

Ablehnung von Anweisungen, die von anderen Beteiligten als der kaufenden NRO oder ihren Vertretern gegeben werden, insbesondere Ablehnung der Anweisungen vom Auftragnehmer, von den Empfängern oder von einem ihrer Vertreter, von Vertretern der Geber oder anderen Mittelsmännern, die an der betreffenden Maßnahme beteiligt sind;

Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte zwischen der Tätigkeit laut Vertrag mit der NRO und anderen Unternehmungen mit Beteiligten, die ebenfalls bei der betreffenden Maßnahme tätig werden.

Die Aufsichtsstelle nimmt mindestens zwei Kontrollen gemäß der Leistungsbeschreibung und laut internationalen Kontrollnormen vor. Dazu gehören u.a.:

a)

Eine vorläufige Qualitätskontrolle vor dem Beladen sowie die Überprüfung der Menge beim Verladen der Waren. Die abschließende Kontrolle erfolgt nach dem Entladen am vertraglich vereinbarten Lieferort.

b)

Nach Abschluss der vorläufigen Kontrolle stellt die Aufsichtsstelle eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus, gegebenenfalls unter Vorbehalt. Mit der Beförderung vom Beladeort kann erst begonnen werden, nachdem die vorläufige Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist.

c)

Nach Abschluss der Endkontrolle am vertraglich vereinbarten Lieferort stellt die Beobachtungsstelle dem Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter Vorbehalt.

d)

Vermerkt die Aufsichtsstelle nach der Endkontrolle am vertraglich vereinbarten Lieferort begründete Vorbehalte, so sind der Auftragnehmer und die ankaufende NRO hiervon schnellstmöglich auf schriftlichem Wege zu informieren. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse der Kontrolle bei der Aufsichtsstelle und bei der NRO binnen zwei Werktagen nach Absendung dieser Mitteilung anfechten.

Die Kosten der oben erwähnten Kontrollen gehen zu Lasten der NRO, können jedoch förderfähig sein, sofern sie in den Mittelzuweisungen der Gemeinschaft für den Zuschussvertrag berücksichtigt worden sind. Der Auftragnehmer trägt alle finanziellen Folgen bei qualitativen Mängeln oder bei einer verspäteten Bereitstellung der Ware zu Kontrollzwecken.

Werden die Ergebnisse der vorläufigen oder endgültigen Kontrolle vom Auftragnehmer oder vom Begünstigten angefochten, so ordnet die Aufsichtsstelle mit Genehmigung der NRO ein Gegengutachten an, das je nach Art der Anfechtung eine zweite Probenentnahme, eine zweite Untersuchung und/oder eine zweite Kontrolle des Gewichts oder der Verpackung einschließt. Das Gegengutachten wird von einer Stelle oder einem Laboratorium erstellt, die bzw. das vom Auftragnehmer, vom Begünstigten und von der Aufsichtsstelle einvernehmlich bestimmt wird.

Die Kosten des Gegengutachtens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.

Wird auch nach der Endkontrolle oder nach erneuten Kontrollen keine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren zu ersetzen.

Die Ersetzung der Waren und die Kosten der damit verbundenen Kontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Vertreter des Auftragnehmers und des Begünstigten werden von der Aufsichtsstelle schriftlich zur Teilnahme an den Kontrollen, insbesondere an der Probenentnahme für Analysezwecke, aufgefordert. Die Probenentnahme erfolgt nach den branchenüblichen Verfahren. Bei der Probenentnahme entnimmt die Aufsichtsstelle zwei zusätzliche Proben, die sie versiegelt der NRO zur Verfügung hält, damit im Bedarfsfall oder bei Anfechtung durch den Begünstigten oder den Auftragnehmer weitere Kontrollen vorgenommen werden können.

Die Kosten der als Probe entnommenen Waren gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Empfänger der Ware quittiert auf dem Frachtbrief den Empfang der Waren am vertraglich vereinbarten Lieferort und vermerkt den durch Sichtprüfung festgestellten Zustand der Ware und der Verpackung. Die ankaufende NRO oder ihr Vertreter stellt dem Auftragnehmer unverzüglich eine Übernahmebescheinigung aus, sobald die Ware zum vertraglich vereinbarten Lieferort geliefert wurde und der Auftragnehmer der NRO das Original der endgültigen, von der Aufsichtsstelle ausgestellten Konformitätsbescheinigung sowie eine Pro-forma-Rechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung übergeben hat.

Zulässige Toleranzen bei Gewicht oder Menge der am vertraglich vereinbarten Lieferort bereitgestellten Ware sind in den Vertragsbedingungen zu vereinbaren.

Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Liefermengen kann der Auftragnehmer nicht auf der Bezahlung der zusätzlich gelieferten Mengen bestehen.

8.   LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Waren sind unter Einhaltung der nachstehenden Internationalen Handelsklausen (Incoterms) zu liefern:

EXW: ab Werk (… benannter Ort)

FCA: frei Frachtführer (… benannter Ort)

FAS: frei Längsseite Schiff (… benannter Verschiffungshafen)

FOB: frei an Bord (… benannter Verschiffungshafen)

CFR: Kosten und Fracht (… benannter Zielhafen)

CIF: Kosten, Versicherung, Fracht (… benannter Zielhafen)

CPT: frachtfrei (… benannter Zielhafen)

CIP: frachtfrei versichert (… benannter Bestimmungsort)

DAF: geliefert Grenze (… benannter Ort)

DES: geliefert ab Schiff (… benannter Zielhafen)

DEQ: geliefert ab Kai (… benannter Zielhafen)

DDU: geliefert unverzollt (… benannter Zielhafen)

DDP: geliefert verzollt (… benannter Zielhafen).

Dem Auftragnehmer wird von der NRO höchstens der Angebotsbetrag gezahlt, zuzüglich etwaiger Kosten und abzüglich etwaiger, gemäß den nachstehenden Bestimmungen einbehaltener Beträge.

Erfüllen die Beschaffenheit der Waren, ihre Verpackung oder ihre Kennzeichnung am Ladeort und am vertraglich vereinbarten Lieferort laut Angebot nicht die Vertragsbestimmungen, verhinderten diese Mängel die Ausstellung einer vorläufigen Konformitätsbescheinigung jedoch nicht, so kann die NRO bei der Berechnung des geschuldeten Betrages Abzüge vornehmen.

Das Vorgehen bei der Festlegung von Abzügen und Nachlässen wegen Toleranzen bei der Qualität oder wegen Überschreitung der Lieferfrist oder des Lieferzeitpunkts ist in den Vertragsbedingungen festzulegen.

Die Zahlungen an den Auftragnehmer entsprechen dem Nettobetrag nach Abzug eventuell berechneter Nachlässe auf den vom Lieferer in Rechnung gestellten Betrag. Können Abzüge oder Nachlässe nicht mit dem Zahlungsbetrag verrechnet werden, so werden diese Beträge durch teilweise oder vollständige Einbehaltung der Liefergarantie ausgeglichen.

Die NRO kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin bestimmte zusätzliche Barauslagen (Einlagerungs- und Versicherungskosten, jedoch keine Verwaltungskosten) erstatten, die sie anhand entsprechender Belege veranschlagt, und zwar sofern eine Übernahmebescheinigung oder eine Lieferbescheinigung ohne Vorbehalte gegen die Art der beantragten Kostenerstattung ausgestellt wurde, sowie in folgenden weiteren Fällen:

bei Verlängerung der Lieferfrist auf Anfrage des Begünstigten, oder

bei Verzögerungen von mehr als 30 Tagen zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Ausstellung der Übernahme- oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

Der zu zahlende Betrag wird auf Antrag des Auftragnehmers (in zweifacher Ausfertigung) ausgezahlt.

Dem Antrag auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind folgende Dokumente beizufügen:

die Rechnung über den geforderten Betrag,

das Original der Übernahmebescheinigung,

eine vom Auftragnehmer unterzeichnete und beglaubigte Kopie der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

Sind 50 % der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Gesamtmenge geliefert, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Anzahlung einreichen, dem eine Rechnung über den geforderten Betrag und eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung beizulegen sind.

Anträge auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind nach Ausstellung der Übernahmebescheinigung an die NRO zu richten. Die Zahlungen erfolgen binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige und korrekte Zahlungsantrag bei der NRO eingegangen ist. Bei ungerechtfertigtem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß dem von der Europäischen Zentralbank angewandten Monatssatz fällig (Zinssatz der EZB bei Hauptrefinanzierungsgeschäften).

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die NRO beurteilt, ob das Ausbleiben einer Lieferung oder die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Auftragnehmers mit höherer Gewalt begründet werden könnte. Die infolge der von der NRO anerkannten Fälle höherer Gewalt entstandenen Kosten werden von der NRO getragen. Die Kommission ist über die Gründe zu informieren, die zur Anerkennung höherer Gewalt durch die NRO führten. Höhere Gewalt kann keinesfalls bei Fehlverhalten geltend gemacht werden, das von der NRO und/oder ihren Untervertragsnehmern verursacht worden ist.

Werden im Falle höherer Gewalt berechtigte Gründe geltend gemacht und von der Kommission akzeptiert, so können die dadurch verursachten Kosten förderfähig sein und erstattet werden, jedoch ausschließlich innerhalb der für Reserven vorgesehen Mittel dieser Maßnahme.“


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1.

(3)  ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.


4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3400)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/542/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem der in derselben Gruppe in Anhang I aufgeführten Drittländer aufgehalten haben.

(2)

2006 ist Katar Gastgeber der Pferdesportwettbewerbe der Asian Games.

(3)

Angesichts des Niveaus der tierärztlichen Überwachung und der Tatsache, dass die betreffenden Pferde von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus getrennt gehalten werden, sollte die Frist für die vorübergehende Ausfuhr auf weniger als 60 Tage verlängert werden. Dementsprechend sollten die Bestimmungen zu Tiergesundheit und tierärztlicher Bescheinigung in Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG auf die Pferdesportwettbewerbe der Asian Games ausgeweitet werden, die unter der Aufsicht der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) stattfinden.

(4)

Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Titel des Anhangs VII der Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt ersetzt:

„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die am Endurance World Cup oder an den Asian Games teilgenommen haben, nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 60 Tagen“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, 2. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(2)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/943/EG (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 94).