ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
26. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität  ( 1 )

1

 

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Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

10

 

*

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juli 2006

über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste sollte den Bürgern im Allgemeinen zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, unabhängig davon, ob die Ursache dafür Behinderung, Alter oder andere Faktoren sind, die gleichen Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben die gleichen Rechte wie andere Bürger auf Freizügigkeit, Wahlfreiheit und Nichtdiskriminierung. Dies gilt für Flugreisen wie für andere Lebensbereiche.

(2)

Die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sollte darum akzeptiert werden und außer aus den gesetzlich festgelegten Sicherheitsgründen nicht wegen ihrer Behinderung oder mangelnden Mobilität verweigert werden. Vor der Annahme einer Buchung von behinderten Menschen oder von Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunternehmen sich im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften bemühen, zu prüfen, ob ein begründeter Sicherheitsgrund besteht, der eine Mitnahme dieser Personen auf den entsprechenden Flügen verhindern würde.

(3)

Diese Verordnung sollte andere Fluggastrechte nicht beeinträchtigen, wie sie im Gemeinschaftsrecht verankert sind, insbesondere in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (4). Falls in einem dieser Rechtsakte in Bezug auf dasselbe Ereignis das gleiche Recht auf Rückerstattung oder Umbuchung vorgesehen ist wie in dieser Verordnung, sollte die betroffene Person berechtigt sein, dieses Recht nach eigenem Ermessen nur einmal auszuüben.

(4)

Damit behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vergleichbare Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben, sollte ihnen entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen auf Flughäfen und an Bord von Luftfahrzeugen unter Einsatz des erforderlichen Personals und der notwendigen Ausstattung Hilfe gewährt werden. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe ohne zusätzliche Kosten erhalten.

(5)

Die Hilfeleistungen auf den Flughäfen, die in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen, sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unter anderem in die Lage versetzen, von einem als solchen ausgewiesenen Ankunftsort auf dem Flughafen zu einem Luftfahrzeug und von dem Luftfahrzeug zu einem als solchen ausgewiesenen Abfahrtsort auf dem Flughafen zu gelangen, einschließlich an und von Bord zu gehen. Diese Orte sollten zumindest an den Haupteingängen der Abfertigungsgebäude, in Bereichen mit Abfertigungsschaltern, in Fernbahnhöfen, Stadtbahnhöfen und U-Bahnhöfen, an Bushaltestellen, an Taxiständen und anderen Haltepunkten sowie auf den Flughafenparkplätzen ausgewiesen werden. Die Hilfe sollte so organisiert sein, dass Unterbrechungen und Verzögerungen vermieden werden, wobei in der ganzen Gemeinschaft unabhängig vom Flughafen und Luftfahrtunternehmen ein hoher, gleichwertiger Standard gewährleistet sein sollte und die Mittel bestmöglich genutzt werden sollten.

(6)

Um dies zu erreichen, sollte die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Hilfeleistung auf Flughäfen einer zentralen Einrichtung obliegen. Da die Leitungsorgane von Flughäfen bei allen Dienstleistungen auf den Flughäfen eine zentrale Rolle spielen, sollte ihnen die Gesamtverantwortung übertragen werden.

(7)

Die Leitungsorgane der Flughäfen können diese Hilfeleistung den behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität selbst anbieten. Alternativ können die Leitungsorgane mit Blick auf die positive Rolle bestimmter Reise- und Luftfahrtunternehmen in der Vergangenheit unbeschadet der einschlägigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich derjenigen zum öffentlichen Vergabeverfahren, mit Dritten Verträge über die Gewährung solcher Hilfeleistungen abschließen.

(8)

Die Hilfeleistung sollte so finanziert werden, dass die Last gleichmäßig auf alle Fluggäste, die einen Flughafen benutzen, verteilt und eine Abschreckung vor der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vermieden wird. Das wirksamste Mittel zur Finanzierung dürfte eine Umlage sein, die von jedem Luftfahrtunternehmen, das einen Flughafen benutzt, im Verhältnis zu der Zahl der von ihm zu oder von dem Flughafen beförderten Fluggäste erhoben wird.

(9)

Die Umlage sollte gänzlich transparent festgelegt und angewandt werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass die von einem Luftfahrtunternehmen erhobene Umlage gegenüber der Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität angemessen ist und diese Umlage nicht dazu dient, Aktivitäten des Leitungsorgans zu finanzieren, die nicht im Zusammenhang mit einer solchen Hilfeleistung stehen. Die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (5) und insbesondere die Bestimmungen zur Kontentrennung, sollten daher, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen, angewandt werden.

(10)

Bei der Organisation der Hilfeleistungen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und der Ausbildung ihres Personals sollten die Flughäfen und die Luftfahrtunternehmen das Dokument 30 Teil I Abschnitt 5 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und die dazugehörenden Anhänge, insbesondere den „Code of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“ in dessen Anhang J in der bei Annahme dieser Verordnung geltenden Fassung, berücksichtigen.

(11)

Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Flughäfen und Abfertigungsgebäude und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die Leitungsorgane von Flughäfen so weit wie möglich die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen. Entsprechend sollten Luftfahrtunternehmen möglichst bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu einzurichtender Flugzeuge solche Bedürfnisse berücksichtigen.

(12)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) sollte strikt durchgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der behinderten Menschen und der Personen mit eingeschränkter Mobilität geschützt wird, dass die erforderlichen Informationen sich auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Hilfeleistung beschränken und dass sie nicht gegen die Fluggäste verwendet werden, die die betreffende Dienstleistung anfordern.

(13)

Alle wesentlichen Informationen für Fluggäste sollten in alternativen Formen erteilt werden, die für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, wobei diese Informationen zumindest in denselben Sprachen zur Verfügung stehen sollten wie diejenigen für andere Fluggäste.

(14)

Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte bei der Abfertigung auf dem Flughafen oder bei der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, sollte der Fluggast, dem die Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung überwachen und sicherstellen und für die Durchsetzung eine geeignete Einrichtung bestimmen. Diese Überwachung lässt das Recht von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, nach nationalem Recht ein Gericht anzurufen, unberührt.

(16)

Es ist wichtig, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, die Möglichkeit hat, die Angelegenheit je nach Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wenn der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt wird, so sollte sie die Möglichkeit haben, bei der/den von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle(n) Beschwerde einzulegen.

(17)

Beschwerden über Hilfeleistungen in einem Flughafen sollten an die Stelle(n) gerichtet werden, die der Mitgliedstaat, in dem der Flughafen liegt, zur Durchsetzung dieser Verordnung benannt hat. Beschwerden über Hilfeleistungen eines Luftfahrtunternehmens sollten an die Stelle(n) gerichtet werden, die der Mitgliedstaat, der dem Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigung erteilt hat, zur Durchsetzung dieser Verordnung benannt hat.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und für ihre Anwendung sorgen. Die Sanktionen, die die Zahlung einer Entschädigung an die betroffene Person einschließen können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(19)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes, gleiches Maß an Schutz und Hilfe in allen Mitgliedstaaten sowie einheitliche Bedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer im Binnenmarkt sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(21)

Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart. Diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die diese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten.

(2)   Diese Verordnung gilt für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die gewerbliche Passagierflugdienste nutzen oder zu nutzen beabsichtigen und von einem Flughafen, der in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, abfliegen, auf einem solchen ankommen oder einen solchen im Transit benutzen.

(3)   Die Artikel 3, 4 und 10 gelten auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen reisen, der in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, wenn es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt.

(4)   Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Fluggäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verankert sind.

(5)   Kollidieren die Bestimmungen dieser Verordnung mit denjenigen der Richtlinie 96/67/EG, so hat diese Verordnung Vorrang.

(6)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, in dem der Flughafen liegt.

(7)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten Spaniens und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität“ ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

b)

„Luftfahrtunternehmen“ ist ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.

c)

„Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

d)

„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (7) erteilt wurde.

e)

„Reiseunternehmen“ ist, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen, ein Veranstalter oder Vermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. Nummer 3 der Richtlinie 90/314/EWG.

f)

„Leitungsorgan eines Flughafens“ oder „Leitungsorgan“ ist die Stelle, die nach nationalem Recht vor allem die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmen auf einem Flughafen oder in einem Flughafensystem obliegt.

g)

„Flughafennutzer“ ist jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert.

h)

„Flughafennutzerausschuss“ ist ein Ausschuss von Vertretern der Flughafennutzer oder der sie vertretenden Verbände.

i)

„Buchung“ ist der Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.

j)

„Flughafen“ ist jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören.

k)

„Flughafenparkplatz“ ist ein Parkplatz, der sich innerhalb der Flughafengrenzen befindet oder der unmittelbaren Kontrolle des Leitungsorgans eines Flughafens untersteht und der unmittelbar den diesen Flughafen benutzenden Fluggästen zur Verfügung steht.

l)

„Gewerblicher Passagierflugdienst“ ist ein von einem Luftfahrtunternehmen als Linien- oder Bedarfsflug betriebener Flugdienst zur Beförderung von Fluggästen, der der Allgemeinheit gegen Entgelt entweder separat oder als Teil einer Pauschalreise angeboten wird.

Artikel 3

Beförderungspflicht

Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen darf sich nicht aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes weigern,

a)

eine Buchung für einen Flug ab oder zu einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen zu akzeptieren;

b)

einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf einem solchen Flughafen an Bord zu nehmen, sofern die betreffende Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung verfügt.

Artikel 4

Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung

(1)   Ungeachtet des Artikels 3 kann ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen sich aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes nur weigern, die Buchung eines behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder diese Person an Bord zu nehmen,

a)

um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die die Behörde aufgestellt hat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat;

b)

wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich ist.

Im Falle einer Weigerung, eine Buchung aus den in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründen zu akzeptieren, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, der betroffenen Person eine annehmbare Alternative zu unterbreiten.

Einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, der die Anbordnahme aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert wurde, sowie jeder diese Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels begleitenden Person muss der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angeboten werden. Das Recht auf die Möglichkeit eines Rückfluges oder einer anderweitigen Beförderung ist davon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

(2)   Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen darf ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt.

(3)   Ein Luftfahrtunternehmen oder sein Erfüllungsgehilfe macht die Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität befolgt, sowie jede Beschränkung in der Beförderung solcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Luftfahrzeuggröße in zugänglicher Form und zumindest in den gleichen Sprachen wie die Informationen für andere Fluggäste öffentlich zugänglich. Ein Reiseunternehmen gibt die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten.

(4)   Macht ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen von den Ausnahmen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch, so unterrichtet es bzw. er unverzüglich den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität über seine Gründe hierfür. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen übermittelt diese Gründe auf Verlangen in Schriftform dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität innerhalb von fünf Werktagen, nachdem der Antrag eingegangen ist.

Artikel 5

Bestimmung von Ankunfts- und Abfahrtsorten

(1)   In Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit den entsprechenden Verbänden, die behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, bestimmt das Leitungsorgan eines Flughafens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte innerhalb der Flughafengrenzen oder an einem Ort unter direkter Aufsicht des Leitungsorgans, an denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ankunfts- und Abfahrtsorte werden deutlich ausgewiesen und an ihnen werden grundlegende Informationen über den Flughafen in zugänglicher Form vermittelt.

Artikel 6

Weiterleitung von Informationen

(1)   Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunternehmen ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Meldungen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an allen ihren Verkaufsstellen, einschließlich Telefon- und Internetverkaufsstellen, in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entgegenzunehmen.

(2)   Wird einem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder einem Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit ein Hilfsbedarf gemeldet, so leitet es bzw. er die betreffenden Informationen mindestens 36 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit weiter an

a)

die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens und des Transitflughafens sowie an

b)

das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn die Buchung nicht bei diesem Luftfahrtunternehmen vorgenommen wurde; in den Fällen, in denen die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt ist, werden die Informationen übermittelt, sobald dies möglich ist.

(3)   In allen anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen leitet das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunternehmen die Informationen so bald wie möglich weiter.

(4)   So bald wie möglich nach dem Abflug unterrichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern dieser in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, über die Zahl der behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Flug, die die in Anhang I genannte Hilfe benötigen, und über die Art dieser Hilfe.

Artikel 7

Recht auf Hilfeleistung auf Flughäfen

(1)   Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf einem Flughafen an, um einen Flug anzutreten, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern die besonderen Bedürfnisse der Person nach einer solchen Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit gemeldet worden ist. Diese Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn der Hin- und der Rückflug bei demselben Luftfahrtunternehmen gebucht wurden.

(2)   Ist der Einsatz eines anerkannten Begleithundes erforderlich, so werden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, sofern dies dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen in Übereinstimmung mit geltenden nationalen Bestimmungen über die Beförderung von Begleithunden an Bord von Luftfahrzeugen — sofern vorhanden — gemeldet worden ist.

(3)   Erfolgt keine Meldung nach Absatz 1, so bemüht sich das Leitungsorgan im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, die in Anhang I genannte Hilfe so zu leisten, dass die betreffende Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann.

(4)   Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen:

a)

Die Person findet sich selbst zur Abfertigung ein, und zwar

i)

zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) angegebenen Zeit oder

ii)

wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit, oder

b)

die Person findet sich an einem gemäß Artikel 5 ausgewiesenen Ort innerhalb der Flughafengrenzen ein, und zwar

i)

zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) angegebenen Zeit oder

ii)

wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens zwei Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit.

(5)   Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität einen unter diese Verordnung fallenden Flughafen im Transit oder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von dem Flug, für den sie eine Buchung besitzt, auf einen anderen Flug verlegt, so obliegt es dem Leitungsorgan, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist, den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten.

(6)   Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf dem Luftwege auf einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen an, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist, den in Artikel 5 genannten Abfahrtsort von dem Flughafen zu erreichen.

(7)   Die geleistete Hilfe muss, soweit wie dies möglich ist, auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Fluggastes zugeschnitten sein.

Artikel 8

Verantwortung für die Hilfeleistung auf Flughäfen

(1)   Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang I genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet wird.

(2)   Das Leitungsorgan kann die Hilfe selbst leisten. Alternativ kann das Leitungsorgan unter Beibehaltung seiner Zuständigkeiten und in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass die Qualitätsstandards nach Artikel 9 Absatz 1 eingehalten werden, einem oder mehreren Dritten einen Auftrag erteilen, diese Hilfe zu leisten. Das Leitungsorgan kann — in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht — einen solchen Auftrag bzw. solche Aufträge aus eigener Initiative oder auf Antrag unter anderem eines Luftfahrtunternehmens erteilen, wobei bestehende Dienste auf dem betreffenden Flughafen berücksichtigt werden. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags legt das Leitungsorgan eine schriftliche Begründung vor.

(3)   Das Leitungsorgan eines Flughafens kann zur Finanzierung dieser Hilfe von den Flughafennutzern diskriminierungsfrei eine besondere Umlage erheben.

(4)   Diese besondere Umlage muss angemessen, kostenabhängig, transparent und vom Leitungsorgan des Flughafens in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, oder jede andere geeignete Einrichtung festgesetzt worden sein. Sie wird auf alle Flughafennutzer, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Fluggäste, die jedes Unternehmen zu und von dem Flughafen befördert, aufgeteilt.

(5)   Das Leitungsorgan eines Flughafens führt über seine Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung von Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und seine sonstigen Aktivitäten — entsprechend dem üblichen Handelsbrauch — getrennt Buch.

(6)   Das Leitungsorgan eines Flughafens macht den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, oder über jede andere geeignete Einrichtung sowie der Durchsetzungsstelle bzw. den Durchsetzungsstellen nach Artikel 14 einen geprüften Jahresbericht über die eingegangenen Umlagen und die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität entstandenen Kosten zugänglich.

Artikel 9

Qualitätsstandards für Hilfeleistungen

(1)   Ausgenommen auf Flughäfen mit weniger als 150 000 kommerziellen Fluggästen im Jahr legt das Leitungsorgan in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit den Verbänden, die behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität vertreten, für die in Anhang I genannte Hilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest.

(2)   Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere dem „Code of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“ der ECAC, in vollem Umfang Rechnung.

(3)   Das Leitungsorgan eines Flughafens veröffentlicht seine Qualitätsstandards.

(4)   Ein Luftfahrtunternehmen und das Leitungsorgan eines Flughafens können übereinkommen, dass Letzteres Fluggästen, die dieses Luftfahrtunternehmen zu und von dem Flughafen befördert, Hilfe mit einem höheren Standard als den in Absatz 1 genannten Qualitätsstandards oder zusätzliche Hilfe zu der in Anhang I genannten Hilfe leistet.

(5)   Zur Finanzierung dieser Hilfeleistungen kann das Leitungsorgan von dem Luftfahrtunternehmen zusätzlich zu der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Umlage eine weitere erheben, die transparent, kostenabhängig und nach Konsultation des betreffenden Luftfahrtunternehmens festgesetzt worden ist.

Artikel 10

Hilfeleistung von Luftfahrtunternehmen

Ein Luftfahrtunternehmen leistet einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abfliegt, auf einem solchen ankommt oder einen solchen im Transit benutzt, die in Anhang II genannte Hilfe ohne Aufpreis, sofern die betreffende Person die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt.

Artikel 11

Schulung

Die Luftfahrtunternehmen und die Leitungsorgane von Flughäfen tragen dafür Sorge, dass

a)

ihre eigenen und die Mitarbeiter von Subunternehmen, die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, über Kenntnisse darüber verfügen, wie den Bedürfnissen von Personen mit unterschiedlichen Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Mobilität entsprochen werden kann,

b)

ihre Mitarbeiter, die auf dem Flughafen arbeiten und unmittelbar mit den Fluggästen zu tun haben, in Fragen der Gleichstellung von behinderten Menschen und der Sensibilisierung für Behindertenfragen geschult werden,

c)

alle neuen Beschäftigten bei der Einstellung in Behindertenfragen geschult werden und dass die Mitarbeiter gegebenenfalls in Auffrischungskursen geschult werden.

Artikel 12

Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte

Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.

Artikel 13

Ausschluss von Verpflichtungsbeschränkungen

Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung gegenüber behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Artikel 14

Durchsetzungsstelle und ihre Aufgaben

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung bei Flügen von oder zu in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen zuständig ist bzw. sind. Gegebenenfalls ergreift bzw. ergreifen diese Stelle(n) die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gewahrt und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle oder Stellen benannt worden ist bzw. sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass die nach Absatz 1 benannte(n) Durchsetzungsstelle(n) auch die zufrieden stellende Durchführung des Artikels 8, einschließlich der Bestimmungen über die Umlagen im Hinblick auf die Vermeidung unlauteren Wettbewerbs, gewährleisten. Sie können auch eine besondere Stelle zu diesem Zweck benennen.

Artikel 15

Beschwerdeverfahren

(1)   Ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, kann die Angelegenheit je nach Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen.

(2)   Sofern der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt wird, können Beschwerden über einen angeblichen Verstoß gegen diese Verordnung bei einer bzw. mehreren gemäß Artikel 14 Absatz 1 benannten Stelle bzw. Stellen oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle eingereicht werden.

(3)   Eine Stelle in einem Mitgliedstaat, bei der eine Beschwerde eingeht, die eine Angelegenheit betrifft, die in die Zuständigkeit einer benannten Stelle in einem anderen Mitgliedstaat fällt, übermittelt diese Beschwerde an die Stelle in dem anderen Mitgliedstaat.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über ihre in dieser Verordnung verankerten Rechte und die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser/diesen benannten Stelle(n) unterrichtet werden.

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 17

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, die diese Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Juli 2008, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, die ab dem 26. Juli 2007 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 5. Juli 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 12.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Juni 2006.

(3)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(4)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(7)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.


ANHANG I

Hilfeleistungen unter der Verantwortung der Leitungsorgane von Flughäfen

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

an den gemäß Artikel 5 innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude ausgewiesenen Orten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt zu geben und um Hilfe zu bitten,

von dem ausgewiesenen Ort zum Abfertigungsschalter zu gelangen,

die Abfertigung zu erledigen und ihr Gepäck aufzugeben,

vom Abfertigungsschalter zum Luftfahrzeug zu gelangen und dabei gegebenenfalls die nötigen Auswanderungs-, Zoll- und Sicherheitsverfahren zu durchlaufen,

gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen an Bord des Luftfahrzeugs zu gelangen,

von der Luftfahrzeugtür zu ihrem Sitz zu gelangen,

ihr Gepäck im Luftfahrzeug zu verstauen und wieder in Besitz zu nehmen,

von ihrem Sitz zur Luftfahrzeugtür zu gelangen,

gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen das Luftfahrzeug zu verlassen,

von Luftfahrzeugen zur Gepäckhalle zu gelangen und ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen und dabei gegebenenfalls die nötigen Einwanderungs- und Zollverfahren zu durchlaufen,

von der Gepäckhalle zu einem ausgewiesenen Ort zu gelangen,

im Transit mit der in der Luft und am Boden benötigten Hilfe innerhalb eines Abfertigungsgebäudes und zwischen zwei Abfertigungsgebäuden Anschlussflüge zu erreichen,

erforderlichenfalls zu den Toiletten zu gelangen.

Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen und beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen, wie elektrischer Rollstühle am Boden (sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist und sofern die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter nicht entgegenstehen).

Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen, wobei allerdings nicht identische Ausrüstungen gestellt werden müssen.

Gegebenenfalls Abfertigung anerkannter Begleithunde am Boden.

Mitteilung der für einen Flug benötigten Informationen in zugänglicher Form.


ANHANG II

Hilfeleistung des Luftfahrtunternehmens

Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine, vorbehaltlich der nationalen Vorschriften.

Zusätzlich zu medizinischen Geräten Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro behindertem Mensch oder Person mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist und sofern die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter nicht entgegenstehen).

Mitteilung von wesentlichen Informationen über einen Flug in zugänglicher Form.

Auf Wunsch Bemühen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften um Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen behinderten Menschen oder der jeweiligen Person mit eingeschränkter Mobilität, vorbehaltlich der Sicherheitsanforderungen und der Verfügbarkeit.

Erforderlichenfalls Hilfe, um zu den Toiletten zu gelangen.

Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, dieser Person einen Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen.


26.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/10


RICHTLINIE 2006/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juli 2006

zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden, wenn sie dem Anhang II der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), entsprechen.

(2)

Die Richtlinie 95/2/EG (4) enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, und legt die Verwendungsbedingungen fest.

(3)

In der Richtlinie 94/35/EG (5) wird eine Liste von Süßungsmitteln festgelegt, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, jeweils unter Angabe der Bedingungen für ihre Verwendung.

(4)

Seit der Verabschiedung der Richtlinien 95/2/EG und 94/35/EG hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt. Diese Richtlinien sollten daher entsprechend angepasst werden.

(5)

Auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 26. November 2003 wurden geltende Zulassungen geändert, um den Nitrosamingehalt durch Senkung der Nitrit- und Nitratmengen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, so niedrig wie möglich zu halten und gleichzeitig die mikrobiologische Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten. Die EFSA empfiehlt, den Gehalt an Nitrit und Nitrat in den Rechtsvorschriften als „zugesetzte Menge“ festzulegen. Die EFSA ist der Auffassung, dass nicht die Restmenge, sondern die zugesetzte Menge an Nitrit zur hemmenden Wirkung gegen C. botulinum beiträgt. Die geltenden Bestimmungen sollten dahin gehend geändert werden, dass die zulässigen Höchstgehalte in nicht wärmebehandelten oder wärmebehandelten Fleischerzeugnissen, in Käse und in Fisch — wie von der EFSA erwähnt — als zugesetzte Mengen festgelegt werden. Für bestimmte auf traditionelle Weise hergestellte Fleischerzeugnisse sollten allerdings ausnahmsweise Rückstandshöchstwerte festgelegt werden, sofern die Erzeugnisse angemessen spezifiziert und identifiziert sind. Mit den festgelegten Gehalten sollte gewährleistet werden, dass die 1990 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) nicht überschritten wird. Erzeugnisse, die in dieser Richtlinie nicht gesondert aufgeführt werden, die aber traditionell auf ähnliche Weise hergestellt werden (also ähnliche Erzeugnisse sind) können falls erforderlich nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 95/2/EG eingestuft werden. Für Käse sollte der Gehalt als zugesetzte Menge in der Käsereimilch festgelegt werden. Wenn ein Verfahren verwendet wird, bei dem Nitrat nach dem Entzug von Molke und dem Zusatz von Wasser zugesetzt wird, sollte das im Ergebnis zu demselben Gehalt führen, wie er durch den direkten Zusatz des Nitrats zur Käsereimilch erzielt worden wäre.

(6)

Mit der Richtlinie 2003/114/EG zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG wurden die Kommission und die EFSA verpflichtet, die Bedingungen für die Verwendung von E 214 bis E 219 p-Hydroxybenzoate und deren Natriumsalze bis spätestens 1. Juli 2004 zu überprüfen. Die EFSA hat die Informationen zur Sicherheit von p-Hydroxybenzoaten bewertet und am 13. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Die EFSA legte für die gesamte Gruppe eine ADI von 0-10 mg/kg Körpergewicht für die Summe an Methyl- und Ethyl-p-Hydroxybenzoesäureestern und deren Natriumsalzen fest. Die EFSA ist der Auffassung, dass dieser Gruppen-ADI nicht für Propylparaben gelten sollte, da dieses im Gegensatz zu Methyl- und Ethylparaben Auswirkungen auf die Sexualhormone und die männlichen Reproduktionsorgane bei jungen Ratten hat. Da kein eindeutiger Schwellenwert (no-observed-adverse-effect-level, NOAEL) vorliegt, war die EFSA nicht in der Lage, für Propylparaben eine ADI zu empfehlen. E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat und E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat sind aus der Richtlinie 95/2/EG zu streichen. Darüber hinaus muss die Verwendung von p-Hydroxybenzoaten in flüssigen diätetischen Nahrungsergänzungsmitteln verboten werden.

(7)

Mit der Entscheidung 2004/374/EG (6) setzte die Kommission das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern mit aus Algen gewonnenen Gel bildenden Lebensmittelzusatzstoffen und bestimmten Gummiarten aufgrund der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Erstickungsgefahr aus. Eine Überarbeitung dieser Entscheidung ergab, dass die Verwendung bestimmter Gel bildender Lebensmittelzusatzstoffe in Gelee-Süßwaren in Minibechern davon auszunehmen ist.

(8)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Informationen über die Sicherheit von Erythrit bewertet und am 5. März 2003 dazu Stellung genommen. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Erythrit als Lebensmittelzusatzstoff annehmbar ist. Er stellte außerdem fest, dass Erythrit eine abführende Wirkung hat, jedoch in einer höheren Dosis als andere Polyole. Erythrit besitzt viele nicht süßende technologische Eigenschaften, die in einer großen Palette von Lebensmitteln von Bedeutung sind, angefangen von Süßwaren bis hin zu Milcherzeugnissen. Erythrit wirkt u. a. als Geschmacksverstärker, Trägerstoff, Feuchthaltemittel, Stabilisator, Verdickungsmittel, Füllstoff und Komplexbildner. Die Verwendung von Erythrit ist für die gleichen Lebensmittelanwendungen wie die der übrigen derzeit zugelassenen Polyole zuzulassen. Darüber hinaus muss die Richtlinie 94/35/EG geändert werden, da Erythrit — wie die übrigen derzeit zugelassenen Polyole — zu Süßungszwecken verwendet werden kann.

(9)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Daten zur Sicherheit von Sojabohnen-Polyose bewertet und am 4. April 2003 eine Stellungnahme dazu abgegeben. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Sojabohnen-Polyose in den Lebensmitteln, für die ein Antrag gestellt wurde, in den beantragten Mengen annehmbar ist. Es ist daher angezeigt, die Verwendung für bestimmte Zwecke zuzulassen. Zur Erleichterung für Allergiker sollte eine solche Verwendung jedoch nicht für unverarbeitete Lebensmittel zugelassen werden, in denen Sojabohnen nicht zu erwarten sind. In jedem Fall sollten die Verbraucher nach Maßgabe der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (7) informiert werden, wenn Erzeugnisse Sojabohnen-Polyose enthalten.

(10)

Die EFSA hat die Informationen zur Sicherheit von Ethylcellulose bewertet und am 17. Februar 2004 eine Stellungnahme dazu abgegeben. Die EFSA beschloss, Ethylcellulose in die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss geschaffene Kategorie ADI „not specified“ für modifizierte Cellulosen aufzunehmen. Ethylcellulose wird vor allem in Nahrungsergänzungsmitteln und eingekapselten Aromen verwendet. Die Verwendung von Ethylcellulose in ähnlicher Weise wie andere Cellulosen sollte deshalb zugelassen werden.

(11)

Die EFSA hat die Informationen über die Sicherheit von Pullulan bewertet und am 13. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Sie kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Pullulan im Überzug von Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln, Tabletten oder Dragees sowie in Atemerfrischern in Form von dünnen Blättchen annehmbar ist. Es ist daher angezeigt, diese Verwendungen zuzulassen.

(12)

Die EFSA hat die Informationen über die Sicherheit von tert.-Butylhydrochinon (TBHQ) bewertet und am 12. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Sie legte eine ADI von 0-0,7 mg/kg Körpergewicht für dieses Antioxidationsmittel fest und hält seine Verwendung in bestimmten Lebensmitteln in bestimmten Mengen für annehmbar. Es ist daher angezeigt, diesen Zusatzstoff zuzulassen.

(13)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Informationen über die Sicherheit von Stärkealuminiumoctenylsuccinat bewertet und am 21. März 1997 dazu Stellung genommen. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Verwendung dieses Zusatzstoffes als Bestandteil in mikro-eingekapselten Vitaminen und Carotinoiden als annehmbar angesehen werden kann. Es ist daher angezeigt, diese Verwendung zuzulassen.

(14)

Bei der Herstellung von Sauermilchkäse wird E 500ii Natriumhydrogencarbonat der pasteurisierten Milch zugefügt, um den auf die Milchsäure zurückzuführenden Säuregehalt auf einen geeigneten pH-Wert zu puffern und so die erforderlichen Wachstumsbedingungen für die Reifekulturen zu schaffen. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Natriumhydrogencarbonat in Sauermilchkäse zuzulassen.

(15)

Derzeit ist die Verwendung einer Mischung aus Sorbaten (E 200, E 202 und E 203) und Benzoaten (E 210 bis E 213) in gekochten Garnelen zur Konservierung zugelassen. Es ist angezeigt, diese Erlaubnis auf die Verwendung bei allen gekochten Krebstieren und Weichtieren auszudehnen.

(16)

E 551 Siliciumdioxid ist als Trägerstoff für Lebensmittelfarbstoffe bei einem Höchstgehalt von 5 % zugelassen. Die Verwendung von Siliciumdioxid als Trägerstoff für die Lebensmittelfarbstoffe E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und ‐hydroxide von höchstens 90 % bezogen auf das Pigment sollte ebenfalls zugelassen werden.

(17)

Die Richtlinie 95/2/EG schränkt die Verwendung von in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffen bei traditionell hergestelltem französischem Brot „Pain courant français“ ein. Die gleiche Einschränkung sollte für ähnliches traditionell hergestelltes ungarisches Brot gelten. Außerdem sollte die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calcium-Dinatrium-EDTA (E 385) in ungarischen Leberpasteten zugelassen werden.

(18)

Die geltenden Bestimmungen über die Verwendung von Sulfiten (E 220 bis E 228) bei gekochten Krebstieren, Tafeltrauben und Litschis müssen aktualisiert werden.

(19)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 5. März 2003 sollte 4-Hexylresorcin, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG auf nationaler Ebene zugelassen wurde, auch auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden.

(20)

Die in der Richtlinie 95/2/EG verwendete Terminologie sollte angepasst werden, damit die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (8), die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (9) und die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (10) berücksichtigt werden.

(21)

Die Richtlinien 95/2/EG und 94/35/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/2/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmitteln‘ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 werden die Begriffe „Säuglingsanfangsnahrung, –folgenahrung und  –entwöhnungsnahrung“ durch die Begriffe „Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost“ ersetzt.

3.

Die Anhänge werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 15. Februar 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, so dass sie

a)

am 15. Februar 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zulassen,

b)

am 15. August 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, verbieten.

Vor dem 15. August 2008 in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. Juli 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 59.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Juni 2006.

(3)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/114/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 58).

(5)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/115/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 65).

(6)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 70.

(7)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(8)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(10)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In den Bemerkungen wird folgende Nummer angefügt:

„4.

Die unter den Nummern E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414, E 415, E 417, E 418 und E 440 genannten Stoffe dürfen in Gelee-Süßwaren in Minibechern nicht verwendet werden, wobei im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck ‚Gelee-Süßwaren in Minibechern‘ in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz bezeichnet, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden.“

b)

In der Tabelle wird folgende Zeile eingefügt:

„E 462

Ethylcellulose“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für „gereifter Käse“ erhält folgende Fassung:

„Gereifter Käse

E 170 Calciumcarbonat

E 504 Magnesiumcarbonate

E 509 Calciumchlorid

E 575 Glucono-delta-lacton

quantum satis

 

E 500ii Natriumhydrogencarbonat

quantum satis (nur für Sauermilchkäse)“

b)

In der Zeile für „Pain courant français“ werden nach dem Begriff „Pain courant français“ folgende Begriffe angefügt: „Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek“.

c)

In der Zeile für „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras“ werden nach dem Begriff „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras“ folgende Begriffe angefügt: „Libamáj, libamáj egészben, libamáj tömbben“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

In der Tabelle „Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate“ werden die Zeilen für „E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat“ und „E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat“ gestrichen.

ii)

Die Tabelle für Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Folgende Zeilen werden gestrichen:

„Garnelen, gekocht

 

 

 

2 000

 

 

Gekochte Edelkrebsschwänze, sowie abgepackte marinierte, gekochte Weichtiere

2 000

 

 

 

 

 

Flüssige Nährstoffzusätze

 

 

 

 

 

2 000“

Folgende Zeilen werden angefügt:

„Krebstiere und Weichtiere, gekocht

 

1 000

 

2 000

 

 

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG (1) in flüssiger Form

 

 

 

2 000

 

 

Der Begriff „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ wird ersetzt durch den Begriff „diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (2).

b)

In Teil B wird die Tabelle für Lebensmittel wie folgt geändert:

Die Zeile für „Krebstiere und Kopffüßer“ erhält folgende Fassung:

„Krebstiere und Kopffüßer:

 

frisch, gefroren und tiefgefroren

150 (3)

Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

 

weniger als 80 Einheiten

150 (3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

200 (3)

mehr als 120 Einheiten

300 (3)

Krebstiere und Kopffüßer:

 

gekocht

50 (3)

gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

 

weniger als 80 Einheiten

135 (3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

180 (3)

mehr als 120 Einheiten

270 (3)

Der Ausdruck „Stärke (außer Stärke für Entwöhnungsnahrung, Folgenahrung und Säuglingsanfangsnahrung)“ wird durch „Stärke (außer Stärke für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost und andere Beikost)“ ersetzt.

Folgende Zeilen werden angefügt

Salsicha fresca

450

Tafeltrauben

10

Frische Litschis

10 (gemessen in den essbaren Teilen)“

c)

In Teil C erhält die Tabelle für E 249, E 250, E 251 und E 252 folgende Fassung:

„ E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf

(ausgedrückt als NaNO2)

Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO2)

E 249

Kaliumnitrit (4)

Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

 

E 250

Natriumnitrit (4)

Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) (5)

100 mg/kg

 

 

 

Traditionelle nassgepökelte Fleisch erzeugnisse (1):

Wiltshire bacon (1.1);

Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados),

toucinho fumado (1.2)

und ähnliche Erzeugnisse

 

175 mg/kg

 

 

Wiltshire ham (1.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 

100 mg/kg

 

 

Rohschinken nassgepökelt (1.6)

und ähnliche Erzeugnisse

 

50 mg/kg

 

 

Cured tongue (1.3)

 

 

 

 

Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

Dry cured bacon (2.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 

100 mg/kg

 

 

Dry cured ham (2.1);

Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2);

Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3)

und ähnliche Erzeugnisse

 

175 mg/kg

 

 

Rohschinken trockengepökelt (2.5)

und ähnliche Erzeugnisse

 

50 mg/kg

 

 

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

 

 

 

 

Vysočina

Selský salám

Turistický trvanlivý salám

Poličan

Herkules

Lovecký salám

Dunajská klobása

Paprikáš (3.5)

und ähnliche Erzeugnisse

180 mg/kg

 

 

 

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1)

und ähnliche Erzeugnisse

Jellied veal and brisket (3.2)

 

50 mg/kg

E 251

E 252

Kaliumnitrat (6)

Natriumnitrat (6)

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

 

 

 

Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

 

 

 

 

Kylmäsavustettu poronliha

Kallrökt renkött (1.4);

300 mg/kg

 

 

 

Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1);

Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados),

toucinho fumado(1.2);

Rohschinken nassgepökelt (1.6)

und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg

 

 

Bacon, Filet de bacon (1.5);

und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

 

 

Cured tongue (1.3)

 

10 mg/kg

 

 

Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1);

Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2);

 

250 mg/kg

 

 

Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3);

Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

 

 

 

 

Jambon sec, jambon sel sec et autres pièces maturées séchées similaires (2.4)

 

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

 

 

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3);

300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

 

 

 

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg

 

 

Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4);

Saucissons secs (3.6)

und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg

(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

 

 

 

Jellied veal and brisket (3.2)

 

10 mg/kg

 

 

Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse

150 mg/kg in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser

 

 

 

Käseanaloge auf Milchbasis

 

 

Eingelegte Heringe und Sprotten

500 mg/kg

 

1

Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

1.1

Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

1.2

3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

1.3

Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

1.4

Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

1.5

4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 oC, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 oC, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 oC und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 oC.

1.6

Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

2

Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

2.1

Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

2.2

Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

2.3

10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

2.4

Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

2.5

Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3

Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

3.1

Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3.2

Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

3.3

Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

3.4

Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

3.5

Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 oC erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

3.6

Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 oC oder weniger (10 bis 12 oC) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.“

d)

Teil D wird wie folgt geändert:

i)

Die Anmerkung erhält folgende Fassung: „Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.“

ii)

Die Zeile E 310 bis E 321 und die Zeile E 310 bis E 320 erhalten folgende Fassung:

„E 310

Propylgallat

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

E 311

Octylgallat

 

100* (BHT)

E 312

Dodecylgallat

Bratöl und ‐fett, außer Oliventresteröl

 

E 319

tert.-Butylhydrochinon

(TBHQ)

Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett

jeweils auf den Fettgehalt bezogen

E 320

Butylhydroxyanisol

(BHA)

Kuchenmischungen

Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis

Milchpulver für Verkaufsautomaten

200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

E 321

Butyhydroxytoluol

(BHT)

Trockensuppen und ‐brühen

Saucen

Trockenfleisch

Verarbeitete Nüsse

Vorgekochte Getreidekost

auf den Fettgehalt bezogen

 

 

Würzmittel

200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen

 

 

Trockenkartoffeln

25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

Kaugummi

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)

Ätherische Öle

1 000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

Andere Aromen als ätherische Öle

100* (Gallate, einzeln oder in Kombination)

200* (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)“

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

„E 586

4-Hexylresorcin

Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

2 mg/kg als Rückstand in Krebstierfleisch“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für E 385 erhält folgende Fassung:

„E 385

Calcium-Dinatriumethylen-diamintetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA)

Emulgierte Saucen

75 mg/kg

 

 

Dosen- und Glaskonserven von Hülsenfrüchten, Leguminosen, Pilzen und Artischocken

250 mg/kg

 

 

Dosen- und Glaskonserven von Krebstieren und Weichtieren

75 mg/kg

 

 

Dosen- und Glaskonserven von Fisch

75 mg/kg

 

 

Streichfette gemäß den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 (7) mit einem Fettgehalt von höchstens 41 %

100 mg/kg

 

 

Gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

75 mg/kg

 

 

Libamáj, egészben és tömbben

250 mg/kg

b)

Nach der Zeile für E 967 wird folgende Zeile eingefügt:

„E 968

Erythrit

Lebensmittel im Allgemeinen (ausgenommen Getränke und Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3)

quantum satis

 

 

Fisch, Krebstiere, Schalentiere und Kopffüßer, unverarbeitet, gefroren und tiefgefroren

quantum satis

 

 

Liköre

quantum satis

 

 

 

Für andere Zwecke als zur Süßung“

c)

Folgende Zeile wird angefügt:

„E 426

Sojabohnen-Polyose

Getränke auf Milchbasis für den Einzelhandel

5 g/l

 

 

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

1,5 g/l

 

 

Emulgierte Saucen

30 g/l

 

 

Abgepackte Feinbackwaren für den Einzelhandel

10 g/kg

 

 

Abgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel

10 g/kg

 

 

Abgepackter verzehrfertiger Reis für den Einzelhandel

10 g/kg

 

 

Abgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) für den Einzelhandel

10 g/kg

 

 

Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene und tiefgefrorene Eierzeugnisse

10 g/kg

 

 

Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren in Minibechern

10 g/kg“

d)

In Zeile E 468 wird der Begriff „feste Nährstoffzusätze“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form“ ersetzt.

e)

In der Zeile E 338 bis E 452 wird der Begriff „Nährstoffzusätze“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG“ ersetzt.

f)

In der Zeile E 405, der Zeile E 416, der Zeile E 432 bis E 436, der Zeile E 473 und E 474, der Zeile E 475, der Zeile E 491 bis E 495, der Zeile E 551 bis E 559 und der Zeile E 901 bis E 904 wird der Begriff „Nährstoffzusätze“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG“ ersetzt.

g)

In der Zeile E 1201 und E 1202 wird der Begriff „Diätlebensmittelzusätze in Form von Komprimaten oder Dragees“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in Form von Tabletten oder Dragees“ ersetzt.

h)

In der Zeile E 405, der Zeile E 432 bis E 436, der Zeile E 473 und E 474, der Zeile E 475, der Zeile E 477, der Zeile E 481 und E 482 sowie den Zeilen E 491 bis E 495 wird der Begriff „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ durch den Begriff „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ ersetzt.

i)

Die Zeilen E 1505 bis E 1520 erhalten folgende Fassung:

„E 1505

Triethylcitrat

Aromen

3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination. Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1 g/l.“

E 1517

Glycerindiacetat (Diacetin)

 

 

E 1518

Glycerintriacetat (Triacetin)

 

 

E 1520

1,2-Propandiol (Propylenglykol)

j)

Folgende Zeilen werden angefügt:

„E 1204

Pullulan

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in Form von Kapseln, Tabletten oder Dragees

quantum satis

Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems in Form dünner Blättchen

quantum satis

E 1452

Stärkealuminiumoctenylsuccinat

Eingekapselte Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

35 g/kg in Nahrungsergänzungsmitteln“

5.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Zeile für E 967 wird folgende Zeile eingefügt:

„E 968

Erythrit“

 

b)

Nach der Zeile für E 466 wird folgende Zeile eingefügt:

„E 462

Ethylcellulose“

 

c)

In der dritten Spalte der Zeile für E 551 und E 552 wird folgender Satz angefügt:

„Für E 551: in E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und ‐hydroxide (höchstens 90 %, bezogen auf das Pigment).“

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten und dritten Absatz der Einleitung wird der Begriff „Entwöhnungsnahrung“ durch den Begriff „Getreidebeikost und andere Beikost“ ersetzt, und im zweiten Absatz der Einleitung wird der Begriff „Säuglings- und Kleinkindernahrung und Beikost“ durch den Begriff „Spezialnahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder“ ersetzt.

b)

In Teil 3 wird im Titel der Begriff „Entwöhnungsnahrung (Beikost)“ durch den Begriff „Getreidebeikost und andere Beikost“" ersetzt, und in der Zeile E 170 bis E 526, der Zeile E 500, E 501 und E 503, der Zeile E 338, der Zeile E 410 bis E 440, der Zeile E 1404 bis E 1450 und der Zeile E 1451 wird der Begriff „Entwöhnungsnahrung“ durch den Begriff „Getreidebeikost und andere Beikost“ ersetzt.

c)

In Teil 4 wird nach der Zeile E 472c folgende Zeile eingefügt:

„E 473

Zuckerester von Speisefettsäuren

120 mg/l

Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren“


(1)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).“

(2)  Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).“

(3)  In den essbaren Teilen.“

(4)  

(x)

Wenn mit ‚für Lebensmittel‘ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder -ersatz verkauft werden.

(5)  

(y)

Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121 oC (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1 000 Dosen auf eine Spore in 1 000 Dosen).

(6)  

(z)

Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

1

Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

1.1

Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

1.2

3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

1.3

Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

1.4

Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

1.5

4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 oC, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 oC, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 oC und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 oC.

1.6

Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

2

Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

2.1

Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

2.2

Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

2.3

10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

2.4

Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

2.5

Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3

Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

3.1

Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3.2

Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

3.3

Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

3.4

Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

3.5

Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 oC erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

3.6

Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 oC oder weniger (10 bis 12 oC) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.“

(7)  ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 2.“


ANHANG II

Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1.

In der ersten Spalte der Zeile für E 420 bis E 967 wird der Begriff „E 968“ angefügt.

2.

In der zweiten Spalte der Zeile für E 420 bis E 967 wird der Begriff „Erythrit“ angefügt.


26.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/23


RICHTLINIE 2006/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juli 2006

zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (3) und die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (4) wurden erheblich geändert (5). Die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (6) und die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (7) enthalten ebenfalls Bestimmungen, deren Ziel die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist. Anlässlich neuerlicher Änderungen der genannten Richtlinien empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung sowie die Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen auf diesem Gebiet mit verschiedenen Entwicklungen aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Gerichtshof“) in einem einzigen Text.

(2)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen stellt nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags sowie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein grundlegendes Prinzip dar. In diesen Vertragsbestimmungen wird die Gleichstellung von Männern und Frauen als Aufgabe und Ziel der Gemeinschaft bezeichnet, und es wird eine positive Verpflichtung begründet, sie bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft zu fördern.

(3)

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des natürlichen Geschlechts einer Person beschränkt werden kann. Angesichts seiner Zielsetzung und der Art der Rechte, die damit geschützt werden sollen, gilt er auch für Diskriminierungen aufgrund einer Geschlechtsumwandlung.

(4)

Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags bietet nunmehr eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Sicherstellung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

(5)

Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten ebenfalls jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich Beschäftigung, Arbeit und Entgelt.

(6)

Die Belästigung einer Person und die sexuelle Belästigung stellen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dar und sind somit als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne dieser Richtlinie anzusehen. Diese Formen der Diskriminierung kommen nicht nur am Arbeitsplatz vor, sondern auch im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg. Diese Formen der Diskriminierung sollten daher verboten werden, und es sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden.

(7)

In diesem Zusammenhang sollten die Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen ersucht werden, Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gegen alle Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen und insbesondere präventive Maßnahmen zur Bekämpfung der Belästigung und der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ebenso wie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg zu treffen.

(8)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit, gemäß Artikel 141 des Vertrags, der vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde, ist ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil sowohl des gemeinschaftlichen Besitzstands als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Daher sollten weitere Bestimmungen zu seiner Verwirklichung festgelegt werden.

(9)

Um festzustellen, ob Arbeitnehmer eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, sollte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geprüft werden, ob sich diese Arbeitnehmer in Bezug auf verschiedene Faktoren, zu denen unter anderem die Art der Arbeit und der Ausbildung und die Arbeitsbedingungen gehören, in einer vergleichbaren Lage befinden.

(10)

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts unter bestimmten Umständen nicht nur für Situationen gilt, in denen Männer und Frauen für denselben Arbeitgeber arbeiten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin gemeinsam mit den Sozialpartnern dem Problem des anhaltenden geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der nach wie vor ausgeprägten Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt beispielsweise durch flexible Arbeitszeitregelungen entgegenwirken, die es sowohl Männern als auch Frauen ermöglichen, Familie und Beruf besser miteinander in Einklang zu bringen. Dies könnte auch angemessene Regelungen für den Elternurlaub, die von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden könnten, sowie die Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher Einrichtungen für die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Personen einschließen.

(12)

Es sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten und seinen Geltungsbereich klarer zu definieren.

(13)

Mit seinem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (8) befand der Gerichtshof, dass alle Formen von Betriebsrenten Bestandteil des Entgelts im Sinne von Artikel 141 des Vertrags sind.

(14)

Auch wenn sich der Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 141 des Vertrags nicht auf Sozialversicherungsleistungen erstreckt, steht nunmehr fest, dass ein Rentensystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter den Grundsatz des gleichen Entgelts fällt, wenn die aus einem solchen System zu zahlenden Leistungen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen, durch Gesetz geregelten Systems ist. Nach den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. August 1984 in der Rechtssache C-7/93 (9) und vom 12. August in der Rechtssache C‐351/00 (10) ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Um der Klarheit willen ist es daher angebracht, entsprechende spezifische Bestimmungen zu erlassen.

(15)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass, auch wenn die Beiträge männlicher und weiblicher Arbeitnehmer zu einem Rentensystem mit Leistungszusage unter Artikel 141 des Vertrags fallen, Ungleichheiten bei den im Rahmen von durch Kapitalansammlung finanzierten Systemen mit Leistungszusage gezahlten Arbeitgeberbeiträgen, die sich aus der Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren ergeben, nicht im Lichte dieser Bestimmung beurteilt werden können.

(16)

Beispielsweise ist bei durch Kapitalansammlung finanzierten Systemen mit Leistungszusage hinsichtlich einiger Punkte, wie der Umwandlung eines Teils der regelmäßigen Rentenzahlungen in Kapital, der Übertragung der Rentenansprüche, der Hinterbliebenenrente, die an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist, der im Gegenzug auf einen Teil der jährlichen Rentenbezüge verzichtet oder einer gekürzten Rente, wenn der Arbeitnehmer sich für den vorgezogenen Ruhestand entscheidet, eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung der Finanzierung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewendet worden sind.

(17)

Es steht fest, dass Leistungen, die aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit zu zahlen sind, nicht als Entgelt gelten, insofern sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht angestrengt haben. Es ist daher notwendig, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung entsprechend einzuschränken.

(18)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Barber-Protokoll (11) keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem, und die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache C-262/88 gilt nicht für den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem. Der Gerichtshof hat auch für Recht erkannt, dass Arbeitnehmern, die ihren Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem geltend machen, die einzelstaatlichen Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung entgegengehalten werden können, sofern sie für derartige Klagen nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich machen. Der Gerichtshof hat zudem dargelegt, dass ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluss an ein Betriebsrentensystem hat, sich der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlusszeitraum nicht entziehen kann.

(19)

Die Sicherstellung des gleichen Zugangs zur Beschäftigung und zur entsprechenden Berufsbildung ist grundlegend für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Jede Einschränkung dieses Grundsatzes sollte daher auf diejenigen beruflichen Tätigkeiten beschränkt bleiben, die aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung die Beschäftigung einer Person eines bestimmten Geschlechts erfordern, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird.

(20)

Diese Richtlinie berührt nicht die Vereinigungsfreiheit, einschließlich des Rechts jeder Person, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags können die Mitgliedschaft in oder die Fortsetzung der Tätigkeit von Organisationen oder Gewerkschaften einschließen, deren Hauptziel es ist, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Praxis Geltung zu verschaffen.

(21)

Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen eines Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen. Diese Maßnahmen lassen die Einrichtung und Beibehaltung von Organisationen von Personen desselben Geschlechts zu, wenn deren Hauptzweck darin besteht, die besonderen Bedürfnisse dieser Personen zu berücksichtigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(22)

In Übereinstimmung mit Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Angesichts der derzeitigen Lage und in Kenntnis der Erklärung Nr. 28 zum Vertrag von Amsterdam sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie darauf hinwirken, die Lage der Frauen im Arbeitsleben zu verbessern.

(23)

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich klar, dass die Schlechterstellung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Eine solche Behandlung sollte daher von der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich erfasst werden.

(24)

Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach einer Schwangerschaft sowie Maßnahmen zum Mutterschutz legitime Mittel zur Erreichung einer nennenswerten Gleichstellung sind. Diese Richtlinie sollte somit die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (12) unberührt lassen. Sie sollte ferner die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (13) unberührt lassen.

(25)

Aus Gründen der Klarheit ist es außerdem angebracht, ausdrücklich Bestimmungen zum Schutz der Rechte der Frauen im Bereich der Beschäftigung im Falle des Mutterschaftsurlaubs aufzunehmen, insbesondere den Anspruch auf Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund dieses Mutterschaftsurlaubs sowie darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zugute kommen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten.

(26)

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben (14) wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen männlichen Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen.

(27)

Ähnliche Bedingungen gelten für die Zuerkennung — durch die Mitgliedstaaten — eines individuellen, nicht übertragbaren Rechts auf Urlaub nach Adoption eines Kindes an Männer und Frauen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie ein solches Recht auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub zuerkennen oder nicht, sowie alle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegenden Bedingungen, mit Ausnahme derjenigen, die die Entlassung und die Rückkehr an den Arbeitsplatz betreffen, festzulegen.

(28)

Die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfordert die Schaffung angemessener Verfahren durch die Mitgliedstaaten.

(29)

Die Schaffung angemessener rechtlicher und administrativer Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen aufgrund der vorliegenden Richtlinie ist wesentlich für die tatsächliche Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

(30)

Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sollten daher Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Beweislast — außer im Zusammenhang mit Verfahren, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen nationalen Stelle obliegt — auf die beklagte Partei verlagert wird, wenn der Anschein einer Diskriminierung besteht. Es ist jedoch klarzustellen, dass die Bewertung der Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, weiterhin der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegt. Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf jeder Stufe des Verfahrens eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen.

(31)

Um den durch diese Richtlinie gewährleisteten Schutz weiter zu verbessern, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung an einem Verfahren beteiligen.

(32)

In Anbetracht des grundlegenden Charakters des Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz ist es angebracht, dass Arbeitnehmer diesen Schutz selbst noch nach Beendigung des Verhältnisses genießen, aus dem sich der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt. Ein Arbeitnehmer, der eine Person, die nach dieser Richtlinie Schutz genießt, verteidigt oder für sie als Zeuge aussagt, sollte den gleichen Schutz genießen.

(33)

Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann als tatsächlich verwirklicht angesehen werden kann, wenn bei allen Verstößen eine dem erlittenen Schaden angemessene Entschädigung zuerkannt wird. Es ist daher angebracht, die Vorabfestlegung irgendeiner Höchstgrenze für eine solche Entschädigung auszuschließen, außer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber infolge einer Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

(34)

Um die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und — im Rahmen der einzelstaatlichen Praxis — mit den Nichtregierungsorganisationen fördern.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen zu verhängen sind.

(36)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)

Zum besseren Verständnis der Ursachen der unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sollten vergleichbare, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Statistiken weiterhin erstellt, ausgewertet und auf den geeigneten Ebenen zur Verfügung gestellt werden.

(38)

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen kann sich nicht auf gesetzgeberische Maßnahmen beschränken. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sind vielmehr aufgefordert, den Prozess der Bewusstseinsbildung für das Problem der Lohndiskriminierung und ein Umdenken verstärkt zu fördern und dabei alle betroffenen Kräfte auf öffentlicher wie privater Ebene so weit wie möglich einzubinden. Dabei kann der Dialog zwischen den Sozialpartnern einen wichtigen Beitrag leisten.

(39)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte auf diejenigen Bestimmungen beschränkt werden, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

(40)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen zur Umsetzung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und zu ihrer Anwendung gelten.

(41)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (15) sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf

a)

den Zugang zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs und zur Berufsbildung,

b)

Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts,

c)

betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

Weiter enthält sie Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Verwirklichung durch die Schaffung angemessener Verfahren wirksamer gestaltet wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„unmittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)

„mittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

c)

„Belästigung“ unerwünschte auf das Geschlecht einer Person bezogene Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

d)

„sexuelle Belästigung“ jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

e)

„Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‐gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt;

f)

„betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (16) geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung

a)

Belästigung und sexuelle Belästigung sowie jede nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person;

b)

die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts;

c)

jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG.

Artikel 3

Positive Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags beibehalten oder beschließen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Gleiches Entgelt

Artikel 4

Diskriminierungsverbot

Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.

Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

KAPITEL 2

Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

Artikel 5

Diskriminierungsverbot

Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich

a)

des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen,

b)

der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge,

c)

der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrecherhaltung des Leistungsanspruchs.

Artikel 6

Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der Selbständigen, der Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitssuchenden sowie auf die sich im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und auf ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.

Artikel 7

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel findet Anwendung

a)

auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

i)

Krankheit,

ii)

Invalidität,

iii)

Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

iv)

Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

v)

Arbeitslosigkeit;

b)

auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.

(2)   Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf Rentensysteme für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte, wenn die aus dem System zu zahlenden Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden. Die Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen durch Gesetz geregelten Systems ist, steht dem nicht entgegen.

Artikel 8

Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt nicht

a)

für Einzelverträge Selbständiger,

b)

für Systeme Selbständiger mit nur einem Mitglied,

c)

im Fall von abhängig Beschäftigten für Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist,

d)

für fakultative Bestimmungen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt werden, um ihnen

i)

entweder zusätzliche Leistungen

ii)

oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für Selbständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen

zu garantieren,

e)

für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, sofern die Leistungen durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden.

(2)   Diesem Kapitel steht nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber Personen, welche die Altersgrenze für die Gewährung einer Rente aus einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit, jedoch noch nicht die Altersgrenze für die Gewährung einer gesetzlichen Rente erreicht haben, eine Zusatzrente gewährt, damit der Betrag der gesamten Leistungen dem Betrag entspricht oder nahe kommt, der Personen des anderen Geschlechts in derselben Lage, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, gewährt wird, bis die Bezieher der Zusatzrente das gesetzliche Rentenalter erreicht haben.

Artikel 9

Beispiele für Diskriminierung

(1)   Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und Folgendes bewirken:

a)

Festlegung der Personen, die zur Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit zugelassen sind;

b)

Regelung der Zwangsmitgliedschaft oder der freiwilligen Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit;

c)

unterschiedliche Regeln für das Beitrittsalter zum System oder für die Mindestdauer der Beschäftigung oder Zugehörigkeit zum System, die einen Leistungsanspruch begründen;

d)

Festlegung — außer in den unter den Buchstaben h und j genannten Fällen — unterschiedlicher Regeln für die Erstattung der Beiträge, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet, ohne die Bedingungen erfüllt zu haben, die ihm einen aufgeschobenen Anspruch auf die langfristigen Leistungen garantieren;

e)

Festlegung unterschiedlicher Bedingungen für die Gewährung der Leistungen oder die Beschränkung dieser Leistungen auf eines der beiden Geschlechter;

f)

Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand;

g)

Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird;

h)

Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus, es sei denn, dass dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind; bei durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen ist hinsichtlich einiger Punkte eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung der Finanzierung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewendet worden sind;

i)

Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitnehmer;

j)

Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitgeber, außer

i)

im Fall von Festbeitragssystemen, sofern beabsichtigt wird, die Höhe der auf diesen Beiträgen beruhenden Rentenleistungen für Männer und Frauen auszugleichen oder anzunähern;

ii)

im Fall von durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen, sofern die Arbeitgeberbeiträge dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Aufwendungen für die zugesagten Leistungen unerlässliche Finanzierungsgrundlage zu ergänzen;

k)

Festlegung unterschiedlicher oder nur für Arbeitnehmer eines der Geschlechter geltender Regelungen — außer in den unter den Buchstaben h und j vorgesehenen Fällen — hinsichtlich der Garantie oder der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf spätere Leistungen, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet.

(2)   Steht die Gewährung von unter dieses Kapitel fallenden Leistungen im Ermessen der für das System zuständigen Verwaltungsstellen, so beachten diese den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Artikel 10

Durchführung in Bezug auf Selbständige

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Bestimmungen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit selbständig Erwerbstätiger, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 oder — für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind — ab dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EG in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde, geändert werden.

(2)   Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass für die Rechte und Pflichten, die sich aus einer vor dem Zeitpunkt der Änderung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit Selbständiger liegenden Zeit der Mitgliedschaft in dem betreffenden System ergeben, weiterhin die Bestimmungen des Systems gelten, die während dieses Versicherungszeitraums galten.

Artikel 11

Möglichkeit des Aufschubs in Bezug auf Selbständige

Was die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit Selbständiger betrifft, können die Mitgliedstaaten die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufschieben

a)

für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrenten oder Ruhestandsrenten sowie die Folgen, die sich daraus für andere Leistungen ergeben können, und zwar

i)

entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht ist,

ii)

oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibt;

b)

für Hinterbliebenenrenten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diese der Grundsatz der Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist;

c)

für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i in Bezug auf die Anwendung von versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren bis zum 1. Januar 1999 oder — für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind — bis zu dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EG in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

Artikel 12

Rückwirkung

(1)   Jede Maßnahme zur Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf die Arbeitnehmer deckt alle Leistungen der betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden, und gilt rückwirkend bis zu diesem Datum, außer im Fall von Arbeitnehmern oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht angestrengt haben. In diesem Fall werden die Umsetzungsmaßnahmen rückwirkend bis zum 8. April 1976 angewandt und decken alle Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach diesem Zeitpunkt gewährt werden. Für Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft nach dem 8. April 1976 und vor dem 17. Mai 1990 beigetreten sind, gilt anstelle dieses Datums das Datum, an dem Artikel 141 des Vertrags auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

(2)   Absatz 1 Satz 2 steht dem nicht entgegen, dass den Arbeitnehmern oder ihren Anspruchsberechtigten, die vor dem 17. Mai 1990 Klage erhoben haben, einzelstaatliche Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung nach innerstaatlichem Recht entgegengehalten werden können, sofern sie für derartige Klagen nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich machen.

(3)   Für Mitgliedstaaten, die nach dem 17. Mai 1990 der Gemeinschaft beigetreten sind und zum 1. Januar 1994 Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren, wird das Datum „17. Mai 1990“ in Absatz 1 Satz 1 durch „1. Januar 1994“ ersetzt.

(4)   Für andere Mitgliedstaaten, die nach dem 17. Mai 1990 beigetreten sind, wird das Datum „17. Mai 1990“ in den Absätzen 1 und 2 durch das Datum ersetzt, zu dem Artikel 141 des Vertrags in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

Artikel 13

Flexibles Rentenalter

Haben Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen Anspruch auf ein flexibles Rentenalter, so ist dies nicht als mit diesem Kapitel unvereinbar anzusehen.

KAPITEL 3

Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

Artikel 14

Diskriminierungsverbot

(1)   Im öffentlichen und privaten Sektor einschließlich öffentlicher Stellen darf es in Bezug auf folgende Punkte keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben:

a)

die Bedingungen — einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen — für den Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b)

den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c)

die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt nach Maßgabe von Artikel 141 des Vertrags;

d)

die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines geschlechtsbezogenen Merkmals keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Artikel 15

Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub

Frauen im Mutterschaftsurlaub haben nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

Artikel 16

Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub

Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, eigene Rechte auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten, die derartige Rechte anerkennen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um männliche und weibliche Arbeitnehmer vor Entlassung infolge der Inanspruchnahme dieser Rechte zu schützen, und gewährleisten, dass sie nach Ablauf des Urlaubs Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

TITEL III

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung

Abschnitt 1

Rechtsmittel

Artikel 17

Rechtsschutz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie gegebenenfalls nach Inanspruchnahme anderer zuständiger Behörden oder, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, nach einem Schlichtungsverfahren auf dem Gerichtsweg geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Grundsatz der Gleichbehandlung unberührt.

Artikel 18

Schadenersatz oder Entschädigung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden — je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nur in den Fällen durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber durch die Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

Abschnitt 2

Beweislast

Artikel 19

Beweislast

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem System ihrer nationalen Gerichtsbarkeit die erforderlichen Maßnahmen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden ebenfalls Anwendung auf

a)

die Situationen, die von Artikel 141 des Vertrags und — sofern die Frage einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesprochen ist — von den Richtlinien 92/85/EWG und 96/34/EG erfasst werden;

b)

zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht bei der Anwendung der Vorschriften gemäß Buchstabe a vorsehen, mit Ausnahme der freiwilligen oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren.

(5)   Soweit von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, gilt dieser Artikel nicht für Strafverfahren.

KAPITEL 2

Förderung der Gleichbehandlung — Dialog

Artikel 20

Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen verantwortlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Befugnissen dieser Stellen gehört,

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 17 Absatz 2 die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihre Beschwerde wegen Diskriminierung zu verfolgen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchzuführen;

c)

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen;

d)

auf geeigneter Ebene mit entsprechenden europäischen Einrichtungen, wie beispielsweise einem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen verfügbare Informationen auszutauschen.

Artikel 21

Sozialer Dialog

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren geeignete Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen den Sozialpartnern mit dem Ziel, die Verwirklichung der Gleichbehandlung voranzubringen, beispielsweise durch Beobachtung der Praktiken am Arbeitsplatz und beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie durch Beobachtung der Tarifverträge und durch Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten oder den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren.

(2)   Soweit mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren vereinbar, ersuchen die Mitgliedstaaten die Sozialpartner ohne Eingriff in deren Autonomie, die Gleichstellung von Männern und Frauen durch flexible Arbeitsbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu fördern und auf geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen zu schließen, die die in Artikel 1 genannten Bereiche betreffen, soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen. Die Vereinbarungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten ersuchen in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die Arbeitgeber, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg in geplanter und systematischer Weise zu fördern.

(4)   Zu diesem Zweck werden die Arbeitgeber ersucht, den Arbeitnehmern und/oder den Arbeitnehmervertretern in regelmäßigen angemessenen Abständen Informationen über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in ihrem Betrieb zu geben.

Diese Informationen können Übersichten über den Anteil von Männern und Frauen auf den unterschiedlichen Ebenen des Betriebs, ihr Entgelt sowie Unterschiede beim Entgelt und mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern enthalten.

Artikel 22

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern.

KAPITEL 3

Allgemeine horizontale Bestimmungen

Artikel 23

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b)

mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und allen sonstigen Vereinbarungen und Regelungen nichtig sind, für nichtig erklärt werden können oder geändert werden;

c)

betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die solche Bestimmungen enthalten, nicht durch Verwaltungsmaßnahmen genehmigt oder für allgemeinverbindlich erklärt werden können.

Artikel 24

Viktimisierung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer sowie die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Arbeitnehmervertreter vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Artikel 25

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 5. Oktober 2005 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 26

Vorbeugung von Diskriminierung

Die Mitgliedstaaten ersuchen in Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um allen Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und insbesondere Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg vorzubeugen.

Artikel 27

Mindestanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

(2)   Die Durchführung dieser Richtlinie rechtfertigt in keinem Fall eine Beeinträchtigung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr abgedeckten Bereich; das Recht der Mitgliedstaaten, als Reaktion auf eine veränderte Situation Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sich von denen unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft waren, bleibt unberührt, solange die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 28

Verhältnis zu gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften

(1)   Diese Richtlinie steht Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinien 96/34/EG und 92/85/EWG.

Artikel 29

Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.

Artikel 30

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form und gegebenenfalls in den Betrieben bekannt gemacht werden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Februar 2011 alle Informationen, die diese benötigt, um einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie zu erstellen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle vier Jahre den Wortlaut aller Maßnahmen nach Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags sowie Berichte über diese Maßnahmen und deren Durchführung. Auf der Grundlage dieser Informationen verabschiedet und veröffentlicht die Kommission alle vier Jahre einen Bericht, der eine vergleichende Bewertung solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 28 in der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam enthält.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen in regelmäßigen Abständen die in Artikel 14 Absatz 2 genannten beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung regelmäßig, zumindest aber alle acht Jahre.

Artikel 32

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens bis zum 15. Februar 2013 die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt, soweit sie dies für erforderlich hält, Änderungen vor.

Artikel 33

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 15. August 2008 nachzukommen, oder stellen bis zu diesem Zeitpunkt sicher, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen. Den Mitgliedstaaten kann längstens ein weiteres Jahr eingeräumt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen, wenn dies aufgrund besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht beschränkt sich auf diejenigen Bestimmungen, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 34

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 75/117/EWG, 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG werden mit Wirkung vom 15. August 2009 aufgehoben; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und für ihre Anwendung bleibt hiervon unberührt.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. Juli 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 83.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. März 2006 (ABl. C 126 E vom 30.5.2006, S. 33) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).

(4)  ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 96/97/EG (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20).

(5)  Siehe Anhang I Teil A.

(6)  ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.

(7)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6. Geändert durch die Richtlinie 98/52/EG (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66).

(8)  Rechtssache C-262/88: Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group, Slg. 1990, I-1889.

(9)  Rechtssache C-7/93: Bestuur van het Algemeen Burgerlijk Pensioensfonds gegen G. A. Beune, Slg. 1994, I-4471.

(10)  Rechtssache C-351/00: Pirkko Niemi, Slg. 2002, I-7007.

(11)  Protokoll Nr. 17 zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992).

(12)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(13)  ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4. Geändert durch die Richtlinie 97/75/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24).

(14)  ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.

(15)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(16)  ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien und Änderungsrichtlinien

Richtlinie 75/117/EWG des Rates

ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19

Richtlinie 76/207/EWG des Rates

ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40

Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15

Richtlinie 86/378/EWG des Rates

ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40

Richtlinie 96/97/EG des Rates

ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20

Richtlinie 97/80/EG des Rates

ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6

Richtlinie 98/52/EG des Rates

ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Datum der Anwendung

(gemäß Artikel 34 Absatz 1)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

Richtlinie 75/117/EWG

19.2.1976

 

Richtlinie 76/207/EWG

14.8.1978

 

Richtlinie 86/378/EWG

1.1.1993

 

Richtlinie 96/97/EG

1.7.1997

17.5.1990 in Bezug auf Arbeitnehmer, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben

Artikel 8 der Richtlinie 86/378/EWG — spätestens 1.1.1993

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/378/EWG — spätestens 1.1.1999

Richtlinie 97/80/EG

1.1.2001

In Bezug auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland: 22.7.2001

Richtlinie 98/52/EG

22.7.2001

 

Richtlinie 2002/73/EG

5.10.2005

 


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie

75/117/EWG

Richtlinie

76/207/EWG

Richtlinie 86/378/EWG

Richtlinie 97/80/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1, Buchstaben c und d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Richtlinie 96/97/EG Artikel 2

Artikel 12

Artikel 9a

Artikel 13

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 15

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 4 Sätze 2 und 3

Artikel 16

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 3 und 4

Artikel 19

Artikel 8a

Artikel 20

Artikel 8b

Artikel 21

Artikel 8c

Artikel 22

Artikel 3 und 6

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 23 Buchstabe a

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 23 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 23 Buchstabe c

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 24

Artikel 6

Artikel 8d

Artikel 25

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 26

Artikel 8e Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 8e Absatz 2

Artikel 6

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 5

Absatz 2

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 4 Satz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1a

Artikel 29

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 30

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 7 Unterabsatz 4

Artikel 31 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 32

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 7 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 33

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Anhang