ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
25. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1126/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 sowie zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber Liberia

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1127/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht (Kodifizierte Fassung)

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1129/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2006 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1130/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2006 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1131/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

15

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 über die Annahme des Protokolls Bodenschutz, des Protokolls Energie und des Protokolls Tourismus der Alpenkonvention im Namen der Europäischen Gemeinschaft

31

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Metaflumizon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3238)  ( 1 )

34

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/518/GASP des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2006 DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 sowie zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung der gegenüber Liberia verfügten restriktiven Maßnahmen (1) und den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP vom 24. Juli 2006 zur Änderung bzw. Verlängerung bestimmter gegenüber Liberia verfügter restriktiver Maßnahmen (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (3) diente der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1521 (2003) gegenüber Liberia verhängten Maßnahmen und des Verbots, Liberia Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu gewähren. Am 23. Januar 2006 wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP die restriktiven Maßnahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP entsprechend der Resolution 1647 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen bestimmten Zeitraum verlängert.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates (4) werden die technische und finanzielle Unterstützung Liberias im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, die Einfuhren von Rohdiamanten aus Liberia sowie die Einfuhren von Rundholz und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Liberia untersagt.

(3)

Angesichts der Entwicklung der Lage in Liberia verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Juni 2006 die Resolution 1683 (2006), die einige Ausnahmen von dem mit Absatz 2 Buchstabe b der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Verbot technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten vorsieht.

(4)

Am 20. Juni 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1689 (2006) verabschiedet. Er verlängerte das Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Liberia, jedoch nicht das mit Absatz 10 der SRVN-Resolution 1521 (2003) verhängte und nach mehreren Verlängerungen am 20. Juni 2006 außer Kraft getretene Einfuhrverbot für Rundholz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liberia. Der Sicherheitsrat hat seine Entschlossenheit bekundet, das Verbot wieder in Kraft zu setzen, falls Liberia binnen neunzig Tagen das Forstgesetz, das der von der liberianischen Regierung eingesetzte Überwachungsausschusses für die Reform der Forstwirtschaft vorgeschlagen hat, nicht verabschiedet.

(5)

Die genannten Resolutionen und die Gemeinsamen Standpunkte 2006/31/GASP und 2006/518/GASP machen es erforderlich, das aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 bestehende Ausfuhrverbot für Rundholz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liberia mit Wirkung vom 23. Juni 2006 auszusetzen und die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung mit Wirkung vom 13. Juni 2006 zu ändern, um insbesondere die Unterstützung der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias zu ermöglichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 kann die in Anhang I genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seine Niederlassung hat, Genehmigungen für Folgendes erteilen:

a)

technische Hilfe, Finanzmittel und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit

i)

Waffen und Zubehör, soweit diese Hilfe oder diese Leistungen ausschließlich der Unterstützung der und der Nutzung durch die VN-Mission in Liberia dienen oder

ii)

Waffen und Munition, die zur ungehinderten operativen Verwendung in der Obhut des Spezialdienstes für Sicherheit verbleiben und die aufgrund einer Genehmigung des nach Absatz 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses vor dem 13. Juni 2006 den Mitgliedern des genannten Sicherheitsdienstes für Trainingszwecke zur Verfügung gestellt wurden;

b)

Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

i)

Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 de SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt,

ii)

nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzwecke, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, oder

iii)

Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 des SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt.

(2)   Für bereits abgeschlossene Maßnahmen werden keine rückwirkenden Genehmigungen erteilt.“;

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die in Anhang I genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seine Niederlassung hat, kann nach vorheriger Genehmigung solcher Tätigkeiten durch den mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung technische Hilfe im Zusammenhang mit Folgendem gewähren:

a)

Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms,

b)

Bereitstellung nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzzwecke oder

c)

Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

Die in Anhang I genannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seine Niederlassung hat, stellt bei dem mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss einen Antrag auf Genehmigung.

Die Regierung des betroffenen EU-Mitgliedstaats und die Regierung Liberias stellen gemeinsam bei dem mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss einen Antrag auf Genehmigung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe c genannten Waffen und Munition.

(2)   Für bereits abgeschlossene Maßnahmen werden keine rückwirkenden Genehmigungen erteilt.“.

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird bis zum 18. September 2006 außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 13. Juni 2006. Artikel 2 gilt ab dem 23. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38.

(2)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113).

(4)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2005 der Kommission (ABl. L 230 vom 7.9.2005, S. 11).


25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

71,2

096

41,9

999

56,6

0707 00 05

052

84,9

388

52,4

524

46,9

999

61,4

0709 90 70

052

77,6

999

77,6

0805 50 10

388

63,3

524

49,3

528

56,6

999

56,4

0806 10 10

052

143,2

204

153,4

220

118,2

388

8,7

508

96,6

512

76,2

624

224,1

999

117,2

0808 10 80

388

95,3

400

111,9

404

125,7

508

90,8

512

90,9

524

48,3

528

82,3

720

101,2

800

153,9

804

106,6

999

100,7

0808 20 50

388

106,4

512

93,1

528

80,8

720

29,6

804

97,1

999

81,4

0809 10 00

052

133,6

999

133,6

0809 20 95

052

265,7

400

401,5

404

426,8

999

364,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

157,1

999

157,1

0809 40 05

624

136,5

999

136,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2006

zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht

(Kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission vom 27. November 1989 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht (2), ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die repräsentativen Märkte umfassen nach Ländern die Gesamtheit der Märkte, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 908/2006 der Kommission (4) aufgeführt sind.

(3)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ist ein gewogenes Mittel der Preise für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festzustellen, damit beurteilt werden kann, ob die Marktsituation Interventionsmaßnahmen rechtfertigt.

(4)

Zur Feststellung dieses Mittels der Preise für geschlachtete Schweine sind vergleichbare Preise in der Gemeinschaft erforderlich. Zu diesem Zweck sollte auf eine einheitliche Schlachtkörperqualität, die der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Standardqualität entspricht, sowie auf eine genau festgelegte Vermarktungsstufe abgestellt werden. Da geschlachtete Schweine im Allgemeinen auf der Stufe der Schlachtstätten vermarktet werden, ist diese Stufe zugrunde zu legen.

(5)

Die Preise für geschlachtete Schweine werden in der gesamten Gemeinschaft nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für geschlachtete Schweine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates (5) sowie den in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission (6) festgelegten diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen festgestellt.

(6)

Es sollte eine Verordnung erlassen werden, in der alle Vorschriften bezüglich der Handelsstufe, auf die sich das Mittel für geschlachtete Schweine bezieht, zusammengefasst werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine wird auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise ohne Mehrwertsteuer bestimmt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Preise schließen den Wert der unverarbeiteten Innereien und Abfälle ein und werden auf 100 kg abgekühlte Schweineschlachtkörper bezogen:

in der Schnittführung, der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 genannten Standardangebotsform,

und

gewogen und eingestuft am Haken des Schlachtbetriebs, wobei das festgestellte Gewicht in das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 umzurechnen ist.

Artikel 2

(1)   Der Marktpreis für geschlachtete Schweine eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für geschlachtete Schweine, die in diesem Mitgliedstaat auf den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 908/2006 genannten Märkten oder Notierungszentren festgestellt werden.

(2)   Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der Notierungen festgestellt, die für Schlachtkörper ermittelt werden mit einem Gewicht von

60 bis weniger als 120 kg der Klasse E,

120 bis weniger als 180 kg der Klasse R.

Die Gewichtsklassen und ihre etwaige Gewichtung werden vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt. Er setzt die Kommission hierüber in Kenntnis.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/95 (ABl. L 150 vom 1.7.1995, S. 52).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 11.

(5)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(6)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission

(ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 20)

Verordnung (EG) Nr. 1572/95 der Kommission

(ABl. L 150 vom 1.7.1995, S. 52)


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 3537/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Anhang I

Anhang II


25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2006

zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2006 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 wurde festgelegt, wie viel Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. Juni 2007 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen. Angesichts der Mengen Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2006 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 genannten Kontingente wird vollständig stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1240/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 34).


25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1130/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2006

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2006 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Anträge, die vom 1. bis 10. Juli 2006 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen von Erzeugnissen der in den Teilen I.A, I.B Ziffern 1 und 2, I.C, I.D, I.E, I.F, I.G und I.H des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. bis 10. Juli 2006 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).


ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

1,0000

09.4599

0,0174

09.4591

09.4592

09.4593

1,0000

09.4594

1,0000

09.4595

0,0102

09.4596

1,0000


ANHANG I.B

1.   Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4771

1,0000

09.4772

09.4758

0,4450


2.   Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4773

09.4660

1,0000

09.4675


ANHANG I.C

Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4026

09.4027


ANHANG I.D

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4101


ANHANG I.E

Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4151


ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

1,0000

09.4156

1,0000


ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4781

0,9059

09.4782

0,8611


25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/2006 (ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 11).


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 25. Juli 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

29,79

2,35

1701 11 90 (1)

29,79

6,64

1701 12 10 (1)

29,79

2,21

1701 12 90 (1)

29,79

6,21

1701 91 00 (2)

35,62

7,42

1701 99 10 (2)

35,62

3,65

1701 99 90 (2)

35,62

3,65

1702 90 99 (3)

0,36

0,31


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Mai 2006

über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

(2006/515/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133, 151, 181 und 181A in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen auf Ebene der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über ein Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (nachstehend „UNESCO-Übereinkommen“ genannt) teilzunehmen. Die Kommission beteiligte sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an diesen Verhandlungen.

(2)

Das UNESCO-Übereinkommen wurde am 20. Oktober 2005 von der UNESCO-Generalkonferenz in Paris angenommen.

(3)

Das UNESCO-Übereinkommen ist ein relevantes, wirksames Instrument für die Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Austauschs, denen sowohl die Gemeinschaft, wie dies in Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags zum Ausdruck kommt, als auch ihre Mitgliedstaaten größte Bedeutung beimessen. Es leistet einen Beitrag zur gegenseitigen Achtung und zum gegenseitigen Verständnis der Kulturen weltweit.

(4)

Das UNESCO-Übereinkommen sollte so schnell wie möglich angenommen werden.

(5)

Die vom UNESCO-Übereinkommen betroffenen Bereiche fallen teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Deshalb sollten sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien werden, um den in dem UNESCO-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen gemeinsam nachzukommen und im Falle geteilter Zuständigkeiten die durch das UNESCO-Übereinkommen gewährleisteten Rechte auf kohärente Weise auszuüben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wird im Namen der Gemeinschaft angenommen.

(2)   Der Wortlaut des UNESCO-Übereinkommens ist diesem Beschluss als Anhang 1a beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 27 Absatz 4 des UNESCO-Übereinkommens beim Generaldirektor der UNESCO zu hinterlegen.

(2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft die als Anhang 1b beigefügte Erklärung zur Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des UNESCO-Übereinkommens beim Generaldirektor der UNESCO zu hinterlegen.

(3)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde die als Anhang 2 beigefügte einseitige Erklärung abzugeben.

Artikel 3

In den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vertritt die Kommission die Gemeinschaft auf den Zusammenkünften der Organe des UNESCO-Übereinkommens, insbesondere der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 des UNESCO-Übereinkommens, und führt in ihrem Namen die Verhandlungen über die Fragen, die in die Zuständigkeit dieser Organe fallen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am 18. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Franz MORAK


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG 1a

ÜBERSEZTUNG

ÜBEREINKOMMEN

zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist —

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist;

IN DER ERKENNTNIS, dass die kulturelle Vielfalt ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die kulturelle Vielfalt eine reiche und vielfältige Welt schafft, wodurch die Wahlmöglichkeiten erhöht und die menschlichen Fähigkeiten und Werte bereichert werden, und dass sie daher eine Hauptantriebskraft für die nachhaltige Entwicklung von Gemeinschaften, Völkern und Nationen ist;

EINGEDENK DESSEN, dass die kulturelle Vielfalt, die sich in einem Rahmen von Demokratie, Toleranz, sozialer Gerechtigkeit und gegenseitiger Achtung der Völker und Kulturen entfaltet, für Frieden und Sicherheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unabdingbar ist;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der kulturellen Vielfalt für die volle Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen allgemein anerkannten Übereinkünften verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten;

UNTER BETONUNG der Notwendigkeit, die Kultur als strategisches Element in die nationale und internationale Entwicklungspolitik sowie in die internationale Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, auch unter Berücksichtigung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (2000), in der besonderer Nachdruck auf die Beseitigung der Armut gelegt wird;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Kultur in Zeit und Raum vielfältige Formen annimmt und dass diese Vielfalt durch die Einzigartigkeit und Pluralität der Identitäten und kulturellen Ausdrucksformen der Völker und Gesellschaften verkörpert wird, aus denen die Menschheit besteht;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des traditionellen Wissens als Quelle immateriellen und materiellen Reichtums, insbesondere der Wissenssysteme indigener Völker, und seines positiven Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung sowie der Notwendigkeit, es angemessen zu schützen und zu fördern;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschließlich ihrer Inhalte, zu ergreifen, insbesondere in Situationen, in denen kulturellen Ausdrucksformen möglicherweise die Auslöschung oder schwerer Schaden droht;

UNTER BETONUNG der Bedeutung der Kultur für den sozialen Zusammenhalt im Allgemeinen und insbesondere ihres Potenzials für die Verbesserung der Stellung und der Rolle der Frau in der Gesellschaft;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die kulturelle Vielfalt durch den freien Austausch von Ideen gestärkt wird und dass sie durch den ständigen Austausch und die Interaktion zwischen den Kulturen bereichert wird;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Gedankenfreiheit, die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Medienvielfalt die Entfaltung kultureller Ausdrucksformen in den Gesellschaften ermöglichen;

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschließlich traditioneller kultureller Ausdrucksformen, ein wichtiger Faktor ist, der Einzelpersonen und Völkern die Möglichkeit gibt, ihre Ideen und Werte auszudrücken und anderen mitzuteilen;

EINGEDENK DESSEN, dass die Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und in BEKRÄFTIGUNG der wesentlichen Rolle, die die Bildung beim Schutz und bei der Förderung kultureller Ausdrucksformen spielt;

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Lebendigkeit der Kulturen, auch für Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, die in der Freiheit dieser Personen zum Ausdruck kommt, ihre traditionellen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, um so ihre eigene Entwicklung zu fördern;

UNTER BETONUNG der wesentlichen Rolle der kulturellen Interaktion und der Kreativität, die kulturelle Ausdrucksformen bereichern und erneuern sowie die Bedeutung der Rolle derer erhöhen, die an der Entwicklung der Kultur beteiligt sind, um den Fortschritt der Gesellschaft insgesamt zu fördern;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums zur Unterstützung derer, die an der kulturellen Kreativität beteiligt sind;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert;

ANGESICHTS DESSEN, dass der Prozess der Globalisierung, der durch die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert worden ist, noch nie da gewesene Voraussetzungen für eine bessere Interaktion zwischen den Kulturen geschaffen hat, gleichzeitig jedoch eine Herausforderung für die kulturelle Vielfalt darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr von Ungleichgewichten zwischen reichen und armen Ländern;

IN DEM BEWUSSTSEIN des besonderen Auftrags der UNESCO, die Achtung der Vielfalt der Kulturen zu gewährleisten und internationale Übereinkünfte zu empfehlen, die sie für notwendig hält, um den freien Austausch von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;

UNTER BEZUGNAHME auf die Bestimmungen der von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkünfte betreffend die kulturelle Vielfalt und die Ausübung der kulturellen Rechte und insbesondere die Allgemeine Erklärung über die kulturelle Vielfalt aus dem Jahr 2001 —

NIMMT DIESES ÜBEREINKOMMEN AM 20. OKTOBER 2005 AN.

I.   ZIELE UND LEITENDE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Übereinkommens sind,

a)

die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern;

b)

die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kulturen sich entfalten und frei in einer für alle Seiten bereichernden Weise interagieren können;

c)

den Dialog zwischen den Kulturen anzuregen, um weltweit einen breiteren und ausgewogeneren kulturellen Austausch zur Förderung der gegenseitigen Achtung der Kulturen und einer Kultur des Friedens zu gewährleisten;

d)

die Interkulturalität zu fördern, um die kulturelle Interaktion im Geist des Brückenbaus zwischen den Völkern weiterzuentwickeln;

e)

die Achtung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und das Bewusstsein für den Wert dieser Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu schärfen;

f)

die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen Kultur und Entwicklung für alle Länder, insbesondere für die Entwicklungsländer, zu bekräftigen und die Maßnahmen zu unterstützen, die auf nationaler und internationaler Ebene ergriffen werden, um die Anerkennung des wahren Wertes dieses Zusammenhangs sicherzustellen;

g)

die besondere Natur von kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen als Träger von Identität, Werten und Sinn anzuerkennen;

h)

das souveräne Recht der Staaten zu bekräftigen, die Politik und die Maßnahmen beizubehalten, zu beschließen und umzusetzen, die sie für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet für angemessen erachten;

i)

die internationale Zusammenarbeit und Solidarität in einem Geist der Partnerschaft zu stärken, um insbesondere die Fähigkeiten der Entwicklungsländer zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu erhöhen.

Artikel 2

Leitende Grundsätze

Die kulturelle Vielfalt kann nur dann geschützt und gefördert werden, wenn die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie die freie Meinungsäußerung, die Informations- und die Kommunikationsfreiheit sowie die Möglichkeit der Einzelpersonen, ihre kulturellen Ausdrucksformen zu wählen, garantiert sind. Niemand darf unter Berufung auf dieses Übereinkommen die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt oder durch Völkerrecht garantiert sind, verletzen oder ihren Geltungsbereich einschränken.

Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, Maßnahmen und eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschließen.

Der Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen setzen die Anerkennung der gleichen Würde und die Achtung aller Kulturen, einschließlich der Kulturen von Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, voraus.

Die internationale Zusammenarbeit und Solidarität sollen darauf abzielen, alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, in die Lage zu versetzen, ihre Mittel des kulturellen Ausdrucks auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu schaffen und zu stärken; dies umfasst ihre Kulturwirtschaft, unabhängig davon, ob diese gerade entsteht oder bereits länger besteht.

Da die Kultur eine der Hauptantriebskräfte der Entwicklung ist, sind die kulturellen Aspekte der Entwicklung ebenso wichtig wie ihre wirtschaftlichen Aspekte; Einzelpersonen und Völker haben das Grundrecht, an ihnen teilzuhaben und sie zu genießen.

Die kulturelle Vielfalt stellt einen großen Reichtum für Einzelpersonen und Gesellschaften dar. Der Schutz, die Förderung und der Erhalt der kulturellen Vielfalt sind eine entscheidende Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung zu Gunsten gegenwärtiger und künftiger Generationen.

Der gleichberechtigte Zugang zu einem reichen und vielfältigen Spektrum kultureller Ausdrucksformen aus der ganzen Welt und der Zugang der Kulturen zu den Mitteln des Ausdrucks und der Verbreitung stellen wichtige Elemente dar, um die kulturelle Vielfalt zu vergrößern und das gegenseitige Verständnis zu fördern.

Beschließen die Staaten Maßnahmen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu unterstützen, so sollen sie danach streben, in geeigneter Weise die Offenheit gegenüber anderen Kulturen der Welt zu fördern und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen im Einklang mit den durch dieses Übereinkommen verfolgten Zielen stehen.

II.   GELTUNGSBEREICH

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Maßnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschließen.

III.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

1.

Kulturelle Vielfalt

„Kulturelle Vielfalt“ bezieht sich auf die mannigfaltige Weise, in der die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Diese Ausdrucksformen werden innerhalb von Gruppen und Gesellschaften sowie zwischen ihnen weitergegeben.

Die kulturelle Vielfalt zeigt sich nicht nur in der unterschiedlichen Weise, in der das Kulturerbe der Menschheit durch eine Vielzahl kultureller Ausdrucksformen zum Ausdruck gebracht, bereichert und weitergegeben wird, sondern auch in den vielfältigen Arten des künstlerischen Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und des Genusses von kulturellen Ausdrucksformen, unabhängig davon, welche Mittel und Technologien verwendet werden.

2.

Kultureller Inhalt

„Kultureller Inhalt“ bezieht sich auf die symbolische Bedeutung, die künstlerische Dimension und die kulturellen Werte, die aus kulturellen Identitäten entstehen oder diese zum Ausdruck bringen.

3.

Kulturelle Ausdrucksformen

„Kulturelle Ausdrucksformen“ sind die Ausdrucksformen, die durch die Kreativität von Einzelpersonen, Gruppen und Gesellschaften entstehen und einen kulturellen Inhalt haben.

4.

Kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen

„Kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen“ bezieht sich auf die Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hinsichtlich eines besonderen Merkmals, einer besonderen Verwendung oder eines besonderen Zwecks betrachtet werden, kulturelle Ausdrucksformen verkörpern oder übermitteln, und zwar unabhängig vom kommerziellen Wert, den sie möglicherweise haben. Kulturelle Aktivitäten können ein Zweck an sich sein oder zur Herstellung von kulturellen Gütern und Dienstleistungen beitragen.

5.

Kulturwirtschaft

„Kulturwirtschaft“ bezieht sich auf die Wirtschaftszweige, die kulturelle Güter oder Dienstleistungen im Sinne der Nummer 4 herstellen und vertreiben.

6.

Kulturpolitik und kulturpolitische Maßnahmen

„Kulturpolitik und kulturpolitische Maßnahmen“ bezieht sich auf die Politik und die Maßnahmen im Zusammenhang mit Kultur auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene, die entweder Kultur als solche zum Gegenstand haben oder darauf abzielen, sich unmittelbar auf die kulturellen Ausdrucksformen von Einzelpersonen, Gruppen oder Gesellschaften auszuwirken, einschließlich des Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung und des Vertriebs kultureller Aktivitäten, Güter oder Dienstleistungen sowie des Zugangs zu ihnen.

7.

Schutz

„Schutz“ bedeutet das Beschließen von Maßnahmen, die auf die Erhaltung, Sicherung und Erhöhung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen abzielen.

„Schützen“ bedeutet, derartige Maßnahmen zu beschließen.

8.

Interkulturalität

„Interkulturalität“ bezieht sich auf die Existenz verschiedener Kulturen und die gleichberechtigte Interaktion zwischen ihnen sowie die Möglichkeit, durch den Dialog und die gegenseitige Achtung gemeinsame kulturelle Ausdrucksformen zu schaffen.

IV.   RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 5

Grundregel zu Rechten und Pflichten

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsätzen des Völkerrechts und den allgemein anerkannten Menschenrechtsübereinkünften ihr souveränes Recht, ihre Kulturpolitik zu formulieren und umzusetzen sowie Maßnahmen zu beschließen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern sowie die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, damit die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden.

(2)   Setzt eine Vertragspartei eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet um beziehungsweise ergreift sie derartige Maßnahmen, so müssen ihre Politik und ihre Maßnahmen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.

Artikel 6

Rechte der Vertragsparteien auf nationaler Ebene

(1)   Im Rahmen ihrer Kulturpolitik und kulturpolitischen Maßnahmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 und unter Berücksichtigung ihrer eigenen besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse kann jede Vertragspartei Maßnahmen, die auf den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen innerhalb ihres Hoheitsgebiets abzielen, beschließen.

(2)   Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Regelungen, die darauf abzielen, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern;

b)

Maßnahmen, durch die in geeigneter Weise für innerstaatliche kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen im Rahmen der insgesamt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates verfügbaren kulturellen Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Schaffung, ihrer Herstellung, ihrer Verbreitung, ihres Vertriebs und ihres Genusses geschaffen werden, einschließlich Bestimmungen bezüglich der bei diesen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen verwendeten Sprache;

c)

Maßnahmen, die darauf abzielen, der unabhängigen innerstaatlichen Kulturwirtschaft und kulturellen Aktivitäten des informellen Sektors einen wirksamen Zugang zu den Herstellungs-, Verbreitungs- und Vertriebsmitteln für kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen zu verschaffen;

d)

Maßnahmen, die darauf abzielen, öffentliche Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen;

e)

Maßnahmen, die darauf abzielen, nicht auf Gewinn ausgerichtete Organisationen sowie öffentliche und private Einrichtungen, Künstler und Kulturschaffende darin zu bestärken, den freien Austausch und Fluss von Ideen, kulturellen Ausdrucksformen und kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen zu entwickeln und zu fördern, und die sowohl den kreativen als auch den unternehmerischen Geist in deren Aktivitäten anregen;

f)

Maßnahmen, die darauf abzielen, öffentliche Einrichtungen auf geeignete Weise zu errichten und zu unterstützen;

g)

Maßnahmen, die darauf abzielen, Künstler und andere Personen, die an der Schaffung kultureller Ausdrucksformen beteiligt sind, zu fördern und zu unterstützen;

h)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Medienvielfalt zu erhöhen, und zwar auch durch den öffentlichen Rundfunk.

Artikel 7

Maßnahmen zur Förderung kultureller Ausdrucksformen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihrem Hoheitsgebiet ein Umfeld zu schaffen, in dem Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen darin bestärkt werden,

a)

ihre eigenen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, herzustellen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, wobei die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse von Frauen sowie von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich der Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, gebührend berücksichtigt werden;

b)

Zugang zu den vielfältigen kulturellen Ausdrucksformen aus ihrem Hoheitsgebiet und aus anderen Ländern der Welt zu haben.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, den wichtigen Beitrag, den Künstler, andere am kreativen Prozess Beteiligte sowie kulturelle Gemeinschaften und Organisationen, die ihre Arbeit unterstützen, leisten, und ihre zentrale Rolle bei der Bereicherung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen anzuerkennen.

Artikel 8

Maßnahmen zum Schutz kultureller Ausdrucksformen

(1)   Unbeschadet der Artikel 5 und 6 kann eine Vertragspartei das Vorliegen einer besonderen Situation feststellen, in der kulturelle Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet von Auslöschung bedroht oder ernsthaft gefährdet sind oder aus anderen Gründen dringender Sicherungsmaßnahmen bedürfen.

(2)   Die Vertragsparteien können alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um kulturelle Ausdrucksformen in den in Absatz 1 bezeichneten Situationen in einer Art und Weise zu schützen und zu erhalten, die mit diesem Übereinkommen vereinbar ist.

(3)   Die Vertragsparteien berichten dem in Artikel 23 bezeichneten Zwischenstaatlichen Ausschuss über alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Erfordernissen der Situation gerecht zu werden; der Ausschuss kann geeignete Empfehlungen abgeben.

Artikel 9

Informationsaustausch und Transparenz

Die Vertragsparteien

a)

legen alle vier Jahre in ihren Berichten an die UNESCO geeignete Informationen über die zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet und auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vor;

b)

bezeichnen eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich ist;

c)

legen Informationen betreffend den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vor und tauschen diese mit anderen aus.

Artikel 10

Bildung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit

Die Vertragsparteien

a)

stärken und fördern das Verständnis für die Bedeutung, die dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zukommt, unter anderem durch Bildungsprogramme und Programme zur Förderung der Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit;

b)

arbeiten mit anderen Vertragsparteien sowie mit internationalen und regionalen Organisationen zusammen, um das Ziel dieses Artikels zu erreichen;

c)

bemühen sich, die Kreativität zu fördern und die Herstellungskapazitäten zu stärken, indem sie Bildungs-, Ausbildungs- und Austauschprogramme im Bereich der Kulturwirtschaft einrichten. Diese Maßnahmen sollen in einer Art und Weise umgesetzt werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf traditionelle Formen der Herstellung hat.

Artikel 11

Beteiligung der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft beim Schutz und bei der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen an. Die Vertragsparteien ermutigen die Zivilgesellschaft zur aktiven Beteiligung an ihren Bemühungen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.

Artikel 12

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre zweiseitige, regionale und internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um Voraussetzungen zu schaffen, die der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen dienen, wobei sie die in den Artikeln 8 und 17 bezeichneten Situationen besonders berücksichtigen; insbesondere verfolgen sie die Absicht,

a)

den Dialog zwischen den Vertragsparteien über die Kulturpolitik zu erleichtern;

b)

die Planungs- und Managementkapazitäten in Kultureinrichtungen des öffentlichen Sektors durch fachliche und internationale Kulturaustauschprogramme und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu verbessern;

c)

Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, mit nichtstaatlichen Organisationen und mit dem privaten Sektor sowie zwischen diesen zu verstärken und damit die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu begünstigen und zu fördern;

d)

den Einsatz neuer Technologien zu fördern, zu Partnerschaften anzuregen, die den Informationsaustausch und das kulturelle Verständnis verbessern, und die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu begünstigen;

e)

zum Abschluss von Abkommen über Koproduktionen und einen gemeinsamen Vertrieb anzuregen.

Artikel 13

Integration der Kultur in die nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kultur auf allen Ebenen in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die der nachhaltigen Entwicklung dienen, und innerhalb dieses Rahmens die Aspekte, die in Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen stehen, zu begünstigen.

Artikel 14

Zusammenarbeit zu Gunsten der Entwicklung

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit zu Gunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung der Armut zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, um das Entstehen eines dynamischen Kultursektors unter anderem durch folgende Mittel zu fördern:

a)

Stärkung der Kulturwirtschaft in Entwicklungsländern, indem

i)

die Kapazitäten für die Herstellung und den Vertrieb von Kulturgütern in Entwicklungsländern geschaffen und verstärkt werden;

ii)

ihren kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen ein breiterer Zugang zum Weltmarkt und zu den internationalen Vertriebsnetzen erleichtert wird;

iii)

das Entstehen funktionsfähiger lokaler und regionaler Märkte ermöglicht wird;

iv)

in den entwickelten Ländern, soweit möglich, geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen aus den Entwicklungsländern den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern;

v)

die kreative Arbeit unterstützt und die Mobilität der Künstler aus den Entwicklungsländern, soweit möglich, erleichtert wird;

vi)

eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, unter anderem in den Bereichen Musik und Film, gefördert wird;

b)

Aufbau von Kapazitäten durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Fachwissen sowie durch die Ausbildung der menschlichen Ressourcen in den Entwicklungsländern im öffentlichen und privaten Sektor, unter anderem in den Bereichen Planungs- und Managementkapazitäten, Entwicklung und Umsetzung von Politik, Förderung und Vertrieb kultureller Ausdrucksformen, Entwicklung von mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen, Einsatz von Technologien sowie Entwicklung und Weitergabe von Fertigkeiten;

c)

Weitergabe von Technologie und Know-how durch die Einführung geeigneter Anreizmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Kulturwirtschaft und -unternehmen;

d)

finanzielle Unterstützung durch

i)

die Errichtung eines Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt, wie in Artikel 18 vorgesehen;

ii)

die Gewährung staatlicher Entwicklungshilfe, einschließlich technischer Hilfe, zur Anregung und Unterstützung der Kreativität, falls erforderlich;

iii)

andere Formen finanzieller Hilfe wie Darlehen mit niedrigem Zinssatz, Beihilfen oder andere Finanzierungsmechanismen.

Artikel 15

Modalitäten der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien regen die Entwicklung von Partnerschaften im öffentlichen und privaten Sektor und in nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen sowie zwischen diesen an, um mit den Entwicklungsländern bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zusammenzuarbeiten. Bei diesen innovativen Partnerschaften wird in Übereinstimmung mit den praktischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer der Schwerpunkt auf die weitere Entwicklung der Infrastruktur, der menschlichen Ressourcen und der Politik sowie auf den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen gelegt.

Artikel 16

Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer

Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.

Artikel 17

Internationale Zusammenarbeit in Situationen ernsthafter Gefährdung kultureller Ausdrucksformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander und insbesondere den Entwicklungsländern in den in Artikel 8 bezeichneten Situationen Hilfe gewähren.

Artikel 18

Internationaler Fonds für kulturelle Vielfalt

(1)   Hiermit wird ein Internationaler Fonds für kulturelle Vielfalt, im Folgenden als „Fonds“ bezeichnet, errichtet.

(2)   Der Fonds besteht aus einem im Sinne der Finanzordnung der UNESCO errichteten Treuhandvermögen.

(3)   Die Mittel des Fonds bestehen aus

a)

freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;

b)

zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO zugewendeten Mitteln;

c)

Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen anderer Staaten, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, anderer regionaler oder internationaler Organisationen sowie Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;

d)

den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;

e)

Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;

f)

allen sonstigen Mitteln, die durch die Vorschriften für den Fonds genehmigt sind.

(4)   Über die Verwendung der Mittel des Fonds entscheidet der Zwischenstaatliche Ausschuss auf der Grundlage der von der in Artikel 22 bezeichneten Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Richtlinien.

(5)   Der Zwischenstaatliche Ausschuss kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder bestimmte Zwecke in Zusammenhang mit bestimmten Projekten entgegennehmen, sofern diese Projekte von ihm genehmigt worden sind.

(6)   An die dem Fonds geleisteten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder anderen Bedingungen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, geknüpft werden.

(7)   Die Vertragsparteien bemühen sich, regelmäßig freiwillige Beiträge zur Durchführung dieses Übereinkommens zu leisten.

Artikel 19

Austausch, Analyse und Verbreitung von Informationen

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, über die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie zu bewährten Vorgehensweisen zu ihrem Schutz und ihrer Förderung Informationen auszutauschen und Fachwissen zur Sammlung von Daten und zu Statistiken hierzu zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die UNESCO erleichtert die Sammlung, Analyse und Verbreitung aller einschlägigen Informationen, Statistiken und bewährten Vorgehensweisen durch die Nutzung der im Sekretariat vorhandenen Mechanismen.

(3)   Die UNESCO richtet ferner eine Datenbank zu verschiedenen Sektoren und staatlichen, privaten und nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen, die im Bereich der kulturellen Ausdrucksformen tätig sind, ein und pflegt diese.

(4)   Um die Sammlung von Daten zu erleichtern, legt die UNESCO ihr besonderes Augenmerk auf den Aufbau von Kapazitäten und die Erhöhung des Fachwissens bei Vertragsparteien, die einen Antrag auf derartige Unterstützung stellen.

(5)   Die in diesem Artikel beschriebene Sammlung von Informationen ergänzt die nach Artikel 9 gesammelten Informationen.

V.   VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN

Artikel 20

Verhältnis zu anderen Verträgen: wechselseitige Unterstützung, Komplementarität und Nicht-Unterordnung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und allen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben. Ohne dieses Übereinkommen anderen Verträgen unterzuordnen,

a)

fördern sie daher die wechselseitige Unterstützung zwischen diesem Übereinkommen und anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind;

b)

berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Auslegung und Anwendung anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie sind, oder bei Eingehen anderer internationaler Verpflichtungen die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens.

(2)   Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verändere es die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind.

Artikel 21

Internationale Konsultationen und Koordinierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren zu fördern. Zu diesem Zweck konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung dieser Ziele und Grundsätze, falls erforderlich.

VI.   ORGANE DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 22

Konferenz der Vertragsparteien

(1)   Eine Konferenz der Vertragsparteien wird eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Plenarorgan und oberste Gremium dieses Übereinkommens.

(2)   Die Konferenz der Vertragsparteien tritt, soweit möglich in Verbindung mit der Generalkonferenz der UNESCO, alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann auf eigenen Beschluss oder auf einen entsprechenden, an den Zwischenstaatlichen Ausschuss gerichteten Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Die Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien sind unter anderem,

a)

die Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses zu wählen;

b)

die Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens, die ihr vom Zwischenstaatlichen Ausschuss übermittelt werden, entgegenzunehmen und zu prüfen;

c)

die auf ihr Ersuchen hin vom Zwischenstaatlichen Ausschuss erstellten Richtlinien zu genehmigen;

d)

alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern.

Artikel 23

Zwischenstaatlicher Ausschuss

(1)   Ein Zwischenstaatlicher Ausschuss für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, im Folgenden als „Zwischenstaatlicher Ausschuss“ bezeichnet, wird innerhalb der UNESCO errichtet. Ihm gehören Vertreter von 18 Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, an; diese werden von der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 29 für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

(2)   Der Zwischenstaatliche Ausschuss tritt einmal jährlich zusammen.

(3)   Der Zwischenstaatliche Ausschuss arbeitet im Auftrag und unter Anleitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser rechenschaftspflichtig.

(4)   Die Zahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses wird auf 24 erhöht, sobald die Zahl der Vertragsparteien des Übereinkommens 50 erreicht.

(5)   Die Wahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der ausgewogenen geografischen Vertretung und der Rotation.

(6)   Unbeschadet der sonstigen ihm durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Verpflichtungen gehört es zu den Aufgaben des Zwischenstaatlichen Ausschusses,

a)

die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern sowie zu seiner Durchführung zu ermutigen und diese zu überwachen;

b)

die Richtlinien zur Durchführung und Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien zu erstellen und sie dieser zur Genehmigung vorzulegen;

c)

der Konferenz der Vertragsparteien Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens sowie seine Anmerkungen und eine Zusammenfassung des Inhalts zu übermitteln;

d)

geeignete Empfehlungen für Situationen abzugeben, auf die er von Vertragsparteien des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Artikel 8, hingewiesen wird;

e)

Verfahren und andere Mechanismen für Konsultationen, die auf die Förderung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren abzielen, einzurichten;

f)

alle sonstigen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden, wahrzunehmen.

(7)   Der Zwischenstaatliche Ausschuss kann jederzeit in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über bestimmte Angelegenheiten an seinen Tagungen teilzunehmen.

(8)   Der Zwischenstaatliche Ausschuss arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung vor.

Artikel 24

Sekretariat der UNESCO

(1)   Die Organe des Übereinkommens werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.

(2)   Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Konferenz der Vertragsparteien und den Zwischenstaatlichen Ausschuss sowie die Tagesordnung ihrer Tagungen und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Beschlüsse und erstattet darüber Bericht.

VII.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens streben die Vertragsparteien eine Lösung durch Verhandlungen an.

(2)   Können die betroffenen Vertragsparteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.

(3)   Werden die guten Dienste oder die Vermittlung nicht in Anspruch genommen oder kommt es durch Verhandlungen, gute Dienste oder Vermittlung nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit, so kann eine Vertragspartei einen Vergleich nach dem in der Anlage dieses Übereinkommens niedergelegten Verfahren beantragen. Die Vertragsparteien prüfen den von der Vergleichskommission vorgelegten Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit nach Treu und Glauben.

(4)   Jede Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie das in Absatz 3 vorgesehene Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 26

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch die Mitgliedstaaten

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2)   Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Artikel 27

Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten, die nicht Mitglieder der UNESCO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind und die von der Generalkonferenz der UNESCO hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.

(2)   Dieses Übereinkommen liegt ferner für Hoheitsgebiete zum Beitritt auf, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung genießen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschließlich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schließen.

(3)   Die folgenden Bestimmungen gelten für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration:

a)

Dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt auf, die durch alle Bestimmungen des Übereinkommens in der gleichen Weise wie Vertragsstaaten gebunden sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist;

b)

sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und dieser Mitgliedstaat beziehungsweise diese Mitgliedstaaten über ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Eine derartige Aufteilung der Verantwortlichkeiten gilt nach Abschluss des unter Buchstabe c beschriebenen Notifikationsverfahrens. Die Organisation und die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Übereinkommens gleichzeitig auszuüben. Ferner üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt;

c)

haben eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und ihr Mitgliedstaat beziehungsweise ihre Mitgliedstaaten eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten nach Buchstabe b vereinbart, so teilen sie den Vertragsparteien jede vorgeschlagene Aufteilung der Verantwortlichkeiten auf folgende Weise mit:

i)

In ihrer Beitrittsurkunde erklärt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration genau die Aufteilung der jeweiligen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten;

ii)

im Fall einer späteren Änderung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten teilt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Verwahrer jede vorgeschlagene Änderung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten mit; der Verwahrer unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien über diese Änderungen;

d)

es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, die Zuständigkeit über alle Angelegenheiten behalten, die nicht Gegenstand einer Übertragung von Zuständigkeiten an die Organisation gewesen sind, die ausdrücklich erklärt oder dem Verwahrer mitgeteilt worden ist;

e)

„Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine von souveränen Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind, gebildete Organisation, der diese Staaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

(4)   Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Artikel 28

Kontaktstelle

Jede Vertragspartei bezeichnet, wenn sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, eine Kontaktstelle im Sinne des Artikels 9.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt es drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 30

Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme

In Anerkennung der Tatsache, dass internationale Übereinkünfte für alle Vertragsparteien unabhängig von ihren Verfassungssystemen gleichermaßen bindend sind, gelten folgende Bestimmungen für die Vertragsparteien, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:

a)

Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsparteien, die nicht Bundesstaaten sind;

b)

hinsichtlich derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit einzelner Glieder, wie Bundesstaaten, Grafschaften, Provinzen oder Kantone, fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen der einzelnen Glieder, wie Bundesstaaten, Grafschaften, Provinzen oder Kantone, von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Artikel 31

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen.

(2)   Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.

(3)   Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen der das Übereinkommen kündigenden Vertragspartei bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Artikel 32

Aufgaben des Verwahrers

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation und die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 26 und 27 und von den Kündigungen nach Artikel 31.

Artikel 33

Änderungen

(1)   Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsparteien. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung einen entsprechenden Vorschlag zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.

(2)   Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(3)   Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

(4)   Für Vertragsparteien, die Änderungen dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt eine Änderung für eine Vertragspartei, die die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihr beigetreten ist, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.

(5)   Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 23 hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses. Solche Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.

(6)   Staaten oder in Artikel 27 bezeichnete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, gelten, sofern sie keine andere Absicht zum Ausdruck bringen,

a)

als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und

b)

als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, die nicht durch die Änderungen gebunden ist.

Artikel 34

Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 35

Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

ANLAGE

VERGLEICHSVERFAHREN

Artikel 1

Vergleichskommission

Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.

Artikel 2

Mitglieder der Kommission

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.

Artikel 3

Bestellungen

Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4

Präsident der Kommission

Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.

Artikel 5

Entscheidungen

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 6

Uneinigkeiten

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.


ANHANG 1b

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäβ Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

In dieser Erklärung ist für die vom Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaten nach Maßgabe der Verträge der Gemeinschaft übertragen haben.

Die Gemeinschaft verfügt im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 131 bis 134 des Vertrags) über die alleinige Zuständigkeit; ausgenommen hiervon sind Handelsaspekte des geistigen Eigentums und der Handel mit Dienstleistungen in den Bereichen nach Artikel 133 Absätze 5 und 6 des Vertrags (in diesem Zusammenhang insbesondere der Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), für den die Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Ferner verfolgt sie — unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten — eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 177 bis 181 des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Artikel 181a des Vertrags). Gemeinsam zuständig sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Bereiche freier Warenverkehr, Freizügigkeit und freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Artikel 23 bis 31 und 39 bis 60 des Vertrags), Wettbewerb (Artikel 81—89 des Vertrags) und Binnenmarkt einschließlich des geistigen Eigentums (Artikel 94 bis 97 des Vertrags). Gemäß Artikel 151 des Vertrags, insbesondere Absatz 4, hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

Die im Folgenden genannten Rechtsakte der Gemeinschaft veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

 

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 — Erklärungen des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1).

 

Beschluss 2005/599/EG des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26).

 

Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

 

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen einschließlich aller nachfolgenden Änderungen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11); diese Verordnung gilt nach wie vor für Bulgarien und Rumänien.

 

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

 

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

 

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1).

 

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

 

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

 

Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1).

 

Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 1).

 

Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über grenzübergreifende Buchpreisbindung in europäischen Sprachräumen (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 2).

 

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), geändert durch Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

 

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

 

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) (betrifft staatliche Beihilfen).

 

Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

 

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

 

Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32).

 

Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).

 

Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9).

 

Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61).

Die Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer kontinuierlichen Entwicklung. Deshalb behält sich die Gemeinschaft vor, in Zukunft weitere Erklärungen über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten abzugeben.


ANHANG 2

Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

„Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c beschriebenen Zuständigkeiten an das Übereinkommen gebunden und sorgt für dessen ordnungsgemäße Umsetzung. Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, folgt daraus, dass sie in ihren wechselseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens nach Maßgabe der internen Regeln der Gemeinschaft und unbeschadet zweckdienlicher Anpassungen dieser Regeln zur Anwendung bringen werden.“


25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2006

über die Annahme des Protokolls „Bodenschutz“, des Protokolls „Energie“ und des Protokolls „Tourismus“ der Alpenkonvention im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2006/516/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen, im Folgenden als „Alpenkonvention“ bezeichnet, wurde mit dem Beschluss 96/191/EG des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

(2)

Die Unterzeichnung der Protokolle „Bodenschutz“, „Energie“ und „Tourismus“ der Konvention (im Folgenden als „Protokolle“ bezeichnet), im Namen der Europäschen Gemeinschaft, wurde durch Beschluss 2005/923/EG des Rates (3) entschieden.

(3)

Die Protokolle sind eine wichtige Etappe bei der Umsetzung der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft ist den Zielen dieser Konvention verpflichtet.

(4)

Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen grenzüberschreitenden Probleme der Alpen sind weiterhin eine große Herausforderung, die in diesem hoch sensiblen Gebiet bewältigt werden muss.

(5)

Die politischen Konzepte der Gemeinschaft, insbesondere die im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) festgelegten vorrangigen Bereiche sollten innerhalb der Alpenregion gefördert und gestärkt werden.

(6)

Eines der Hauptziele des Protokolls „Bodenschutz“ ist der Schutz der multifunktionalen Rolle des Bodens ausgehend vom Gedanken der nachhaltigen Entwicklung. Daher ist der Boden in seinen natürlichen Funktionen, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und zur Sicherung seiner Nutzungen als Standort für die Land- und Forstwirtschaft, als Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten, als Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Infrastruktur und als Rohstofflagerstätte nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten.

(7)

Jede Vorgehensweise im Bereich des Bodenschutzes sollte die enorm vielfältigen regionalen und lokalen Gegebenheiten, die in der Alpenregion existieren, berücksichtigen. Das Bodenschutzprotokoll könnte einen Beitrag zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene leisten.

(8)

Die Elemente des Protokolls wie Anforderungen an die Bodenüberwachung, die Ermittlung von erosions-, überschwemmungs- und erdrutschgefährdeten Zonen, eine Bestandsaufnahme verunreinigter Standorte und die Festlegung harmonisierter Datenbanken könnten als Komponenten einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Bodenschutzes verwendet werden, was unter anderem gezeigt wird durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5), die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (6), die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (7), die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (8) und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (9) und die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (10).

(9)

Das Protokoll „Energie“ sieht vor, geeignete Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung, Energieerzeugung, einschließlich erneuerbarer Energien, Energietransport, -versorgung und -verwendung zu ergreifen, um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

(10)

Die Bestimmungen des Energieprotokolls stehen im Einklang mit dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung des Klimawandels sowie der nachhaltige Umgang mit und der Einsatz von natürlichen Ressourcen. Diese Bestimmungen sind ebenso im Einklang mit der Politik der Gemeinschaft zu Energie, niedergelegt im Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan, im Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“, in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (11), der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (12), und der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003—2006) (13).

(11)

Die Ratifizierung des Protokolls würde die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Schweiz, Liechtenstein und Monaco stärken. Dies würde helfen, sicherzustellen, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft von den regionalen Partnern geteilt werden und solche Initiativen die gesamte Ökoregion der Alpen erfassen.

(12)

Den Transeuropäischen Energie-Netzwerken (TEN-E) sollte Priorität eingeräumt werden und die Maßnahmen zur Koordinierung und Umsetzung gemäß der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze (14) im Energiebereich vorgesehen, sollen angewandt werden, wenn neue grenzüberschreitende Verbindungen, insbesondere Starkstromleitungen, entwickelt werden.

(13)

Die Europäische Gemeinschaft sowie ihre Mitgliedstaaten, die Schweiz, Liechtenstein und Monaco sind Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über die Klimaänderung („UNFCCC“) und des Kyotoprotokolls. Die Bestimmungen der UNFCCC und des Kyotoprotokolls sehen vor, dass die Vertragsparteien nationale und regionale Programme erarbeiten, durchführen, veröffentlichen und regelmäßig angleichen, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vorsehen, indem sie anthropogene Emissionen an der Entstehung erfassen sowie Senken der Treibhausgase, die nicht durch das Protokoll von Montreal erfasst sind, bereitstellen.

(14)

Das Energieprotokoll trägt dazu bei den Forderungen der UNFCCC, Maßnahmen zu ergreifen, nach zu kommen, um eine angebrachte Anpassung an den Klimawandel zu erleichtern.

(15)

Der Tourismus ist ein wirtschaftlich höchst wichtiger Sektor in den meisten Teilen der Alpen und ist eng verbunden mit sowie abhängig von sozialen und Umweltauswirkungen.

(16)

Da es sich bei diese Gebirgsregion um ein einzigartiges und ökologisch sehr sensibles Gebiet handelt, ist ein Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen, den Bedürfnissen der heimischen Bevölkerung und den Umweltbelangen für die nachhaltige Entwicklung der Region äußerst wichtig.

(17)

Der Tourismus ist ein zunehmend globales Phänomen, das zugleich jedoch vor allem im lokalen und regionalen Verantwortungsbereich bleibt. In Bezug auf die Gemeinschaft sind hierbei vor allem von Bedeutung: die Richtlinie 85/337/EWG, die Richtlinie 92/43/EWG, die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (15), die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (16) und die Entschließung des Rates vom 21. Mai 2002 über die Zukunft des Tourismus in Europa (17). Die Alpenkonvention und ihr Tourismusprotokoll, gemeinsam mit den anderen Protokollen, die einen Einfluss auf den Tourismussektor haben können, sollen ein Rahmeninstrument darstellen, um Beiträge von Beteiligten auf lokaler und regionaler Ebene anzuregen und zu koordinieren, um Nachhaltigkeit zu einem Hauptantrieb in der qualitativen Verbesserung des touristischen Angebots in der Alpenregion zu machen.

(18)

Die globale Zielsetzung des Protokolls „Tourismus“ ist die Förderung eines nachhaltigen Tourismus, insbesondere dadurch, dass es bei seiner Entwicklung und Durchführung gesichert ist, dass seine Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sieht das Protokoll spezifische Maßnahmen und Empfehlungen vor, die als Instrumente verwendet werden können, um die Umweltaspekte bei Innovation und Forschung, Beobachtung und Training, Managementinstrumenten und -strategien, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich Tourismus und insbesondere für seine qualitative Entwicklung zu stärken.

(19)

Vertragsparteien sollten relevante Aus- und Weiterbildung sowie zusätzlich die Verbreitung von Informationen für die Öffentlichkeit hinsichtlich der Ziele, Maßnahmen und Durchführung jedes dieser drei Protokolle fördern.

(20)

Die Europäische Gemeinschaft sollte diese Protokolle annehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll „Bodenschutz“ (18), das Protokoll „Energie“ (19) und das Protokoll „Tourismus“ (20) der Alpenkonvention, unterzeichnet am 7. November 1991 in Salzburg, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, das Instrument der Annahme des Protokolls „Bodenschutz“, des Protokolls „Energie“ und des Protokolls „Tourismus“ der Alpenkonvention bei der Republik Österreich im Einklang mit Artikel 27 des Bodenschutzprotokolls, Artikel 21 des Energieprotokolls und Artikel 28 des Tourismusprotokolls, im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Zur gleichen Zeit hinterlegt(en) die benannte(n) Person(en) die Erklärungen zu den Protokollen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31.

(3)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 27.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(6)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(11)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2005 (ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 34).

(12)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(13)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29. Zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(14)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 11.

(15)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(16)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4).

(17)  ABl. C 135 vom 6.6.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 29.

(19)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 36.

(20)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 43.


Kommission

25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Metaflumizon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3238)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/517/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 29. März 2005 hat BASF Agro S.A.S. den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Metaflumizon mit einem Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen umfassen. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen seiner Prüfungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 27).


ANHANG

VON DIESER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

1

Metaflumizon

CIPAC-Nr. 779

BASF Agro S.A.S.

29.3.2005

UK


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/36


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/518/GASP DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) angenommen, um die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängten Maßnahmen durchzuführen. Diese Maßnahmen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP des Rates verlängert (2).

(2)

Im Lichte der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Juni 2006 die Resolution 1683 (2006) angenommen, mit der weitere Ausnahmen von den mit Ziffer 2 Buchstaben a und b der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen über das Waffenembargo eingeführt wurden.

(3)

Am 20. Juni 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1689 (2006) angenommen, mit der die mit Ziffer 6 der Resolution 1521 (2003) verhängten Maßnahmen zur Unterbindung der Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia um weitere 6 Monate verlängert werden.

(4)

Ferner hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, die mit Ziffer 10 der Resolution 1521 (2003) verhängten Maßnahmen zur Unterbindung der Einfuhr aller aus Liberia stammenden Rundhölzer und Holzprodukte nicht zu verlängern; er beschloss jedoch, diesen Beschluss nach einem Zeitraum von neunzig (90) Tagen zu überprüfen, um diese Maßnahmen wieder in Kraft zu setzen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht darüber unterrichtet wurde, dass die vom Ausschuss zur Überwachung der Forstreform (FRMC) vorgeschlagenen Rechtsvorschriften für den Forstsektor erlassen worden sind.

(5)

Die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP verhängten und mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP verlängerten Maßnahmen sollten daher geändert und gegebenenfalls verlängert werden, um den Resolutionen 1683 (2006) und 1689 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirkung zu verleihen.

(6)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser Maßnahmen umzusetzen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP finden die mit Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/31/GASP verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf:

a)

Waffen und Munition, die den Angehörigen des Special Security Service (SSS) bereits für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt wurden und die für unbeschränkte operative Verwendung im Gewahrsam des SSS verbleiben, sofern ihre Weitergabe an den SSS von dem mit Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) vorab genehmigt wurde, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition;

b)

Waffen und Munition, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden, soweit diese Lieferungen auf gemeinsamen Antrag der Regierung Liberias und des Ausfuhrstaates hin vom Ausschuss vorab genehmigt wurden, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition.

Artikel 2

Die mit Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten bis zum 22. Dezember 2006 angewendet, sofern der Rat nicht im Einklang mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

Artikel 3

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 13. Juni 2006 und Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 23. Juni 2006.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38.