ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 178

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
1. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

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Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern

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Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

39

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/1


VERORDNUNG (EG) NR. 950/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii und Buchstabe f sowie Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker (nachstehend „AKP-Protokoll“) in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“) sowie gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (3) (nachstehend „Abkommen mit Indien“) verpflichtet sich die Gemeinschaft, bestimmte Mengen Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten bzw. Indien, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um eine angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (4) gelten für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie den Zollgebieten von Montenegro, Serbien und Kosovo (5) zollfreie jährliche Zollkontingente. Die Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung dieser Kontingente wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingente für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo (6) erlassen. Aus Gründen der Rationalisierung ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 aufzuheben und die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen in einem einzigen Text zusammenzufassen.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (7) gewährt die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7 000 Tonnen (Eigengewicht) zollfreien Zugang für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (8) wurde dieses Kontingent zum 1. Januar 2006 eröffnet. Aus Gründen der Rationalisierung ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung die ab dem 1. Januar 2007 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des genannten Kontingents zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 ist daher mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.

(5)

Für die Verwaltung des traditionellen Versorgungsbedarfs für die Raffination gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 besondere Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es empfiehlt sich daher, die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf diese Wirtschaftsjahre zu beschränken.

(6)

Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, müssen die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) sowie die besonderen Vorschriften für den Zuckersektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006. mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (10) (neue Verordnung „Verwaltung — Drittländer“) auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen Anwendung finden. Um die Verwaltung der Kontingente im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern und die Einhaltung der jährlichen Höchstmengen zu gewährleisten, sind darüber hinaus Durchführungsvorschriften zu den Einfuhrlizenzen für Rohzucker, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, festzulegen.

(7)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht. Im Falle von Serbien, Montenegro und Kosovo ist es zur Gewährleistung einer wirtschaftlich nachhaltigen Entwicklung des Zuckersektors in diesen Gebieten und in Anbetracht des relativ großen Umfangs der Zollkontingents ebenfalls angezeigt, die Einfuhr von Zucker im Rahmen dieser Kontingente an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz zu knüpfen. Es sind daher die Form und Aufmachung der Lizenz sowie die Verfahren für ihre Verwendung festzulegen.

(8)

Da für die Gesamtzollkontingente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 keine Marge für eine Überschreitung dieser Mengen vorgesehen wurde, muss auf alle in Weißzuckeräquivalent umgerechneten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt werden.

(9)

In Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination nach Mitgliedstaaten festgesetzt. Um zu gewährleisten, dass den Vollzeitraffinerien der betreffenden Mitgliedstaaten für zur Raffination bestimmten Zucker Einfuhrlizenzen für die in den genannten Absätzen angegebenen Mengen zur Verfügung stehen, und um Missbrauch in Form eines Handels mit Lizenzen zu verhindern, sollte vorgesehen werden, dass bis zu einem für den jeweiligen Präferenzzucker festgesetzten Zeitpunkt ausschließlich Vollzeitraffinerien des betreffenden Mitgliedstaats Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker beantragen können.

(10)

Im Fall von Präferenzzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien sollte angesichts der Tatsache, dass es zu unvorhersehbaren Verzögerungen zwischen der Verladung einer Zuckerpartie und ihrer Auslieferung kommen kann, bei der Anwendung der Lieferzeiträume eine gewisse Toleranz zugestanden werden, um solchen Verzögerungen Rechnung zu tragen. Da dieser Zucker gemäß den Bestimmungen der betreffenden Abkommen unter Lieferverpflichtungen und nicht unter Zollkontingente fällt, sollte zudem gemäß den gängigen Handelspraktiken eine gewisse Toleranz zugestanden werden, die für die im Laufe eines Lieferzeitraums gelieferten Gesamtmengen sowie den Beginn dieses Zeitraums gilt.

(11)

Artikel 7 des AKP-Protokolls und Artikel 7 des Abkommens mit Indien enthalten Bestimmungen für den Fall, dass die Lieferverpflichtung eines bestimmten Staates während des Lieferzeitraums nicht erfüllt wird. Zur Durchführung dieser Bestimmungen sollten die Modalitäten zur Feststellung des Lieferzeitpunkts einer Partie Präferenzzucker festgelegt werden.

(12)

Zum Nachweis der Ursprungseigenschaft ist auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse je nach Fall Artikel 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 oder Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) anzuwenden.

(13)

In der Folge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens und später der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und im Rahmen des Abschlusses der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV des GATT hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine Menge zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker aus Drittländern zum Zollsatz von 98 EUR je Tonne einzuführen.

(14)

Um bei der Einfuhr der Mengen des Zollkontingents, das Teil der Zugeständnisse auf der Liste „CXL — Europäische Gemeinschaften“ gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (12) ist, den traditionellen Handelsströmen Rechnung zu tragen, sollte das ab 1. Juli 2006 eröffnete Kontingent von 96 801 Tonnen nach dem gleichen Verteilungsschlüssel auf die Ursprungsländer aufgeteilt werden wie bisher.

(15)

Da das Wirtschaftsjahr 2006/07 eine Dauer von 15 Monaten hat, sollten die jährlichen Zollkontingente für dieses Wirtschaftsjahr angepasst werden.

(16)

Im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung der Präferenzeinfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die die Verbuchung der diesbezüglichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission ermöglichen. Zur Verbesserung der Kontrollen ist vorzusehen, dass die Einfuhren von Erzeugnissen im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents oder eines Präferenzabkommens Gegenstand einer Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Zuckererzeugnissen festgelegt, die in folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:

a)

Artikel 1 Absatz 1 des AKP-Protokolls;

b)

Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens mit Indien;

c)

Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

d)

Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

e)

Liste „CXL — Europäische Gemeinschaften“ gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96;

f)

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000;

g)

Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(2)   Die Mengen, die nach den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g (nachstehend „Zollkontingente“) bzw. den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b (nachstehend „Lieferverpflichtungen“) für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eingeführt werden, tragen die laufenden Nummern gemäß Anhang I.

Artikel 2

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„AKP-/indischer Zucker“: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der gemäß dem AKP-Protokoll bzw. dem Abkommen mit Indien in die Gemeinschaft eingeführt wird;

b)

„zusätzlicher Zucker“: die ergänzende Menge gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, bei der die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der genannten Verordnung ausgesetzt ist;

c)

„Zucker Zugeständnisse CXL“: Rohrohrzucker auf der Liste „CXL — Europäische Gemeinschaften“ gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96;

d)

„Balkan-Zucker“: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 bzw. dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft eingeführt wird;

e)

„Zucker — außerordentliche Einfuhr“: die Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

f)

„Zucker — industrielle Einfuhr“: die Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

g)

„AKP-Protokoll“: Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“);

h)

„Abkommen mit Indien“: das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien über Rohrzucker;

i)

„Lieferzeitraum“: der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum;

j)

„Partie“: eine Zuckermenge, die sich auf einem bestimmten Schiff befindet und die tatsächlich in einem bestimmten europäischen Hafen der Gemeinschaft entladen wird;

k)

„Gewicht tel quel“: das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;

l)

„angegebener Polarisationsgrad“: der tatsächliche Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers, durch die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls nach der polarimetrischen Methode überprüft und in sechs Dezimalstellen ausgedrückt;

m)

„Arbeitstag“: ein Arbeitstag der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (13);

n)

„Raffination“: die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie jegliche gleichartige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung;

o)

„Vollzeitraffinerien“: die Raffinerien gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

KAPITEL II

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 3

Für Einfuhren im Rahmen der in Artikel 1 genannten Bestimmungen ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, die, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 951/2006 erteilt wird.

Artikel 4

(1)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden von den Beteiligten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.

(2)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und bis zur Unterbrechung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.

Der Antragsteller reicht seinen Lizenzantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

Ein Antragsteller kann nur einen einzigen Lizenzantrag je Woche und laufende Nummer stellen. Reicht ein Antragsteller im Laufe einer bestimmten Woche mehr als einen Antrag für eine laufende Nummer ein, so werden alle seine während der betreffenden Woche für diese laufende Nummer gestellten Anträge abgelehnt, und die bei Einreichung der Anträge gestellten Sicherheiten werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats einbehalten.

(3)   Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 20 eine der folgenden Angaben: „Zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“. Die Angabe steht in keinem Zusammenhang mit dem KN-Code, für den der Antrag gestellt wird oder unter dem der Zucker eingeführt werden soll.

(4)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:

a)

der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge Zucker gestellt hat;

b)

im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage eines gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Zuckererzeugers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt.

(5)   Für die Zollkontingente beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am Tag, an dem das betreffende Kontingent eröffnet wird.

Für AKP-/indischen Zucker beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am Montag vor dem 10. Juni des vorangehenden Lieferzeitraums. Ist jedoch für eines der Ausfuhrländer die Höchstmenge der Lieferverpflichtung für einen Lieferzeitraum erreicht, so beginnt der erste Zeitraum, in dem für dieses Land Lizenzanträge für den folgenden Lieferzeitraum gestellt werden können, am Montag vor dem 6. Mai.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag einer jeden Woche die Mengen Weiß- bzw. Rohzucker, gegebenenfalls ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit, für die im Laufe der vorangegangenen Woche — gegebenenfalls nach Anwendung des Genehmigungskoeffizienten gemäß Artikel 10 Absatz 2 — Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden.

Die beantragten Mengen werden nach dem achtstelligen KN-Code aufgeschlüsselt unter Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahrs oder Lieferzeitraums, der Mengen je Ursprungsland sowie mit der Angabe, ob es sich um Lizenzanträge für zur Raffination bestimmten Zucker oder nicht zur Raffination bestimmten Zucker handelt. Wurden keine Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.

(2)   Die Kommission verbucht allwöchentlich die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(3)   Erreichen oder übersteigen die Lizenzanträge bei AKP-/indischem Zucker die gemäß Artikel 12 für das betreffende Land festgesetzte Menge der Lieferverpflichtung bzw. bei anderem Zucker das betreffende Zollkontingent, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu der verfügbaren Menge fest, der von den Mitgliedstaaten auf jeden Antrag angewandt wird.

Darüber hinaus teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass den Lizenzanträgen für die betreffende Lieferverpflichtung bzw. das betreffende Kontingent nicht mehr stattgegeben werden kann, da die betreffende Höchstmenge erreicht ist.

Ist bei AKP-/indischem Zucker die Lieferverpflichtung für ein Land um höchstens 5 % seiner Lieferverpflichtung und um höchstens 5 000 Tonnen überschritten, so beträgt der Zuteilungskoeffizient für dieses Land 100 %.

(4)   Hat die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Höchstmenge, bis zu der den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann, erreicht ist, und ergibt die Verbuchung gemäß Absatz 2, dass für die Lieferverpflichtungen für AKP-/indischen Zucker bzw. für die Zollkontingente von anderem Zucker noch Zuckermengen verfügbar sind, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die betreffende Höchstmenge nicht mehr erreicht ist.

Artikel 6

(1)   Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erteilt. Im Hinblick auf die Mengen, für die Lizenzen zu erteilen sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten den von der Kommission gegebenenfalls innerhalb dieser Frist festgesetzten Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 5 Absatz 3.

(2)   Für die Zollkontingente sind die Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres gültig, für das sie erteilt wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag einer jeden Woche gesondert für jedes Zollkontingent bzw. jede Lieferverpflichtung die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Zuckermengen mit, für die in der vorangegangenen Woche Einfuhrlizenzen erteilt wurden, wobei zwischen zur Raffination bestimmtem Zucker und nicht zur Raffination bestimmtem Zucker zu unterscheiden ist.

(4)   Bei Übertragung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 unterrichtet der Übernehmer unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt hat. Die Verpflichtungen zur Einfuhr und zur Raffination sind nicht übertragbar.

(5)   Für Einfuhrlizenzen für nicht zur Raffination bestimmten Zucker gilt abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Folgendes:

a)

Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 80 % verringert;

b)

wird die Lizenz der erteilenden Stelle ab dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und bis zum Tag des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag einer jeden Woche die Mengen mit, für die im Laufe der Vorwoche gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels Lizenzen zurückgereicht worden sind. Die Mengen in den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zurückgereichten Lizenzen werden im Rahmen der gemäß Artikel 12 festgesetzten Lieferverpflichtungen und der in den Artikeln 19, 24 und 28 vorgesehenen Zollkontingente zu den Mengen der betreffenden Lieferverpflichtung bzw. des betreffenden Zollkontingents hinzugefügt.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Weiß- und Rohzuckermengen, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 tatsächlich eingeführt wurden, und rechnen die Rohzuckermengen gegebenenfalls auf der Grundlage des angegebenen Polarisationsgrads und unter Anwendung der in Anhang I Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geregelten Methode in Weißzuckeräquivalent um.

(2)   Findet die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht in dem Mitgliedstaat statt, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, so bewahrt der Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die ursprüngliche Einfuhrlizenz und gegebenenfalls die gemäß den Artikeln 22 und 23 ausgefüllte ergänzende Unterlage auf und übermittelt dem Mitgliedstaat, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, eine Kopie.

(3)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Weißzuckermengen in Gewicht tel quel, die in Weißzuckeräquivalent umgerechneten Rohzuckermengen bzw. — bei „Zucker Zugeständnisse CXL“ — die Rohzuckermengen in Gewicht tel quel, die über die in der betreffenden Einfuhrlizenz eingetragene Menge hinaus eingeführt wurden, außer in den Fällen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung der volle, zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Zollkontingenten bzw. Lieferverpflichtungen und nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt Folgendes mit:

a)

vor Ende jedes Monats die Zuckermengen, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die im Laufe des dritten Vormonats tatsächlich eingeführt wurden;

b)

vor dem 1. März in Bezug auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr bzw. den vorangegangenen Lieferzeitraum:

i)

die tatsächlich eingeführte Gesamtmenge:

in Form von zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,

in Form von nicht zur Raffination bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent,

ii)

die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die tatsächlich raffiniert wurde.

Artikel 9

(1)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 3 und 6 und Artikel 8 erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare.

(2)   Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten Einzelheiten über die Erzeugnismengen, die im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen in bestimmten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu bezeichnenden Monaten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

KAPITEL III

TRADITIONELLER VERSORGUNGSBEDARF

Artikel 10

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können innerhalb der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstmengen, für die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker erteilt werden können, Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nur eingereicht werden von

a)

in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vollzeitraffinerien bis zum 30. Juni des Wirtschaftsjahres,

b)

sämtlichen Vollzeitraffinerien der Gemeinschaft ab dem 30. Juni bis zum Ende des Wirtschaftsjahres.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten verbuchen allwöchentlich die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker mit Ausnahme der Anträge ohne Verringerung des vollen Einfuhrzollsatzes.

Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 5 Absatz 3 gilt Folgendes: Erreichen oder übersteigen in einem Mitgliedstaat in einem Wirtschaftsjahr die Anträge auf Einführlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker — ohne die Anträge ohne Verringerung des vollen Einfuhrzollsatzes — die Höchstmenge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, dass die im Rahmen seines traditionellen Versorgungsbedarfs einzuführende Höchstmenge erreicht ist, und setzt gegebenenfalls einen Genehmigungskoeffizienten im Verhältnis zu der verfügbaren Menge fest, der auf jeden in der laufenden Woche gestellten Lizenzantrag für zur Raffination bestimmten Zucker angewandt wird.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 gilt Folgendes: Entsprechen in einem Wirtschaftjahr die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker — ohne die Anträge ohne Verringerung des vollen Einfuhrzollsatzes — der Gesamtheit der Mengen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs einzuführende Höchstmenge auf Gemeinschaftsebene erreicht ist.

Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 und bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres kann jeder Beteiligte Lizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker beantragen, ausgenommen für AKP-/indischen Zucker für den in diesem Wirtschaftsjahr beginnenden Lieferzeitraum. In diesem Fall werden die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten AKP-/indischen Zucker gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingereicht und im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs für das folgende Wirtschaftsjahr verbucht.

Artikel 11

(1)   Jeder Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz nach, dass diese Raffination stattgefunden hat. Wurde der Zucker nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b raffiniert, so entrichtet der Antragsteller — außer bei Vorliegen von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen technischen Umständen — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, für die nicht raffinierten Zuckermengen einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne.

(2)   Jeder gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassene Zuckererzeuger teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Mengen mit, die er im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei er Folgendes angibt:

a)

die Zuckermengen, die den Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen, unter Angabe der Kenndaten der betreffenden Lizenzen,

b)

die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat,

c)

die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.

(3)   Jeder zugelassene Zuckererzeuger entrichtet vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Zuckermengen, für die

a)

die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b nicht eingehalten wurde,

b)

er der zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass der Zucker gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels kein eingeführter, nicht zur Raffination bestimmter Zucker ist oder — falls es sich um zur Raffination bestimmten Zucker handelt — dass dieser Zucker aufgrund außergewöhnlicher technischer Umstände oder eines Falles höherer Gewalt nicht raffiniert wurde.

KAPITEL IV

AKP-/INDISCHER ZUCKER

Artikel 12

(1)   Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die einzelnen Ausfuhrländer werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien sowie der Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Mengen der Lieferverpflichtungen für einen Lieferzeitraum werden

a)

vor dem 1. Mai, der dem betreffenden Zeitraum vorausgeht, vorläufig festgesetzt;

b)

vor dem 1. Februar des betreffenden Zeitraums endgültig festgesetzt;

c)

während des betreffenden Zeitraums gegebenenfalls geändert, sofern neue Angaben dies erforderlich machen, und insbesondere, um hinreichend begründete Sonderfälle zu lösen.

Die Lieferverpflichtungen, die für die Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 5 berücksichtigt werden, entsprechen den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Mengen, die gegebenenfalls entsprechend den gemäß den Artikeln 3 und 7 des AKP-Protokolls und den Artikeln 3 und 7 des Abkommens mit Indien gefassten Beschlüssen angepasst wurden.

(3)   Bei der Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die tatsächlich festgestellten Lieferungen aus den vorangegangenen Lieferzeiträumen;

b)

die Mengen, für die gemäß Artikel 7 des AKP-Protokolls und Artikel 7 des Abkommens mit Indien erklärt wurde, dass die Lieferung nicht möglich war.

Sollten die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, die für die vorangegangenen Lieferzeiträume tatsächlich festgestellten Liefermengen überschreiten, so werden — ohne den Ergebnissen der von den zuständigen Behörden vorzunehmenden Untersuchungen vorzugreifen — die nominalen Lizenzmengen, deren tatsächliche Einfuhr in die Gemeinschaft nicht festgestellt werden konnte, den Mengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a hinzugefügt.

(4)   Die Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c können Übertragungen von Mengen zwischen zwei aufeinander folgenden Lieferzeiträumen umfassen, sofern dies keine Störung der in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Versorgungsregelung mit sich bringt.

(5)   Die Gesamtmenge der Lieferverpflichtungen für jeden Lieferzeitraum und die verschiedenen Ausfuhrländer wird im Rahmen der Lieferverpflichtungen als AKP-/indischer Zucker zum Zollsatz Null eingeführt.

Artikel 13

(1)   Zeitpunkt der Feststellung der Lieferung einer Partie AKP-/indischen Zuckers ist der Zeitpunkt, zu dem diese Partie bei einer Zollstelle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (14) gestellt wird.

Der Zeitpunkt der Feststellung der Lieferung wird durch Vorlage der Kopie der in Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten ergänzenden Unterlage nachgewiesen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Liefert der Einführer eine Erklärung des Kapitäns des betreffenden Schiffes, die von der zuständigen Hafenbehörde beglaubigt ist und angibt, dass die Partie in dem betreffenden Hafen zur Entladung bereit ist, so ist der Zeitpunkt der Feststellung der Lieferung der in der Erklärung angegebene Zeitpunkt, an dem die betreffende Partie zur Entladung bereit ist.

Artikel 14

(1)   Wird eine Menge AKP-/indischer Zucker, die die Gesamtheit oder einen Teil einer Menge der Lieferverpflichtungen bildet, nach Ablauf des betreffenden Lieferzeitraums geliefert, so wird die Lieferung diesem Lieferzeitraum dennoch zugerechnet, sofern die Verladung der betreffenden Menge im Ausfuhrhafen unter Berücksichtigung der normalen Transportdauer rechtzeitig vorgenommen worden ist.

Die normale Transportdauer ist die Zahl der Tage, die sich daraus ergibt, dass die in Seemeilen angegebene Entfernung des üblichen Seewegs zwischen den beiden betreffenden Häfen durch 480 geteilt wird.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für eine Menge, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des Abkommens mit Indien war.

Artikel 15

(1)   Liegt die Gesamtmenge an AKP-/indischem Zucker, die einem bestimmten Lieferzeitraum zugerechnet worden ist, für ein Ausfuhrland unter der Menge der Lieferverpflichtungen, so findet Artikel 7 des AKP-Protokolls oder Artikel 7 des Abkommens mit Indien Anwendung.

(2)   Absatz 1 wird nicht angewandt, wenn der Unterschied zwischen der Menge der Lieferverpflichtungen und der zugerechneten Gesamtmenge an AKP-/indischem Zucker höchstens 5 % der Menge der Lieferverpflichtungen beträgt und eine Menge von 5000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, nicht überschreitet.

(3)   Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt für Mengen, die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Toleranz mit dem in Artikel 16 oder 17 der vorliegenden Verordnung genannten Ursprungszeugnis eingeführt werden, die Regelung für AKP-/indischen Zucker.

(4)   Im Falle der Anwendung der Absätze 2 und 3 wird der Saldo der Unterschiede von der Kommission je nach Fall der Menge der Lieferverpflichtungen für den folgenden Lieferzeitraum hinzugerechnet oder davon abgezogen.

Artikel 16

(1)   Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8: das Ursprungsland (unter das AKP-Protokoll fallendes Land oder Indien);

b)

in den Feldern 17 und 18: die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, wobei diese Menge die gemäß Artikel 12 für das betreffende Land festgesetzte Lieferverpflichtung nicht überschreiten darf;

c)

in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.

(2)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 17 (unter das AKP-Protokoll fallende Länder) bzw. Artikel 18 (Indien) ersetzt werden.

(3)   Die Lizenzen sind im Falle von nicht zur Raffination bestimmtem AKP-/indischem Zucker bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung gültig. Im Falle von zur Raffination bestimmtem AKP-/indischem Zucker sind die Lizenzen bis zum Ende des Lieferzeitraums, für den sie erteilt wurden, bzw. — bei den ab dem 1. April erteilten Lizenzen — bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung gültig.

(4)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 kann eine Einfuhrlizenz, in deren Feldern 15 und 16 die Bezeichnung und der KN-Code 1701 99 10 eingetragen sind, verwendet werden zur Einfuhr von

a)

Zucker des KN-Codes 1701 11 10, wenn es sich um eine Lizenz für zur Raffination bestimmten Zucker handelt,

b)

Zucker des KN-Codes 1701 11 90, wenn es sich um eine Lizenz für nicht zur Raffination bestimmten Zucker handelt.

Artikel 17

(1)   Zusammen mit dem in Artikel 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Ursprungsnachweis ist den Zollbehörden bei der Einfuhr eine ergänzende Unterlage vorzulegen, die Folgendes enthält:

a)

mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung;

b)

das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum;

c)

die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur für das betreffende Erzeugnis.

Der Ursprungsnachweis ist unabhängig vom Lieferzeitraum gemäß Buchstabe b gültig.

(2)   Gegebenenfalls können der Ursprungsnachweis und die ergänzende Unterlage, in denen die Bezeichnung von Zucker des KN-Codes 1701 99 eingetragen ist, zur Einfuhr von Zucker des KN-Codes 1701 11 verwendet werden.

(3)   Der Beteiligte teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Kontrolle insbesondere den Lieferzeitraum und die Mengen mit und übermittelt ihr die Kopie der in Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er Folgendes vermerkt hat:

a)

den anhand des jeweiligen Seefrachtdokuments ermittelten Zeitpunkt des Abschlusses der Verladung des Zuckers im Verschiffungshafen;

b)

den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

c)

die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Mengen in Gewicht tel quel.

Artikel 18

(1)   Im Sinne dieses Kapitels gilt Zucker, dessen Ursprung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ermittelt und für den der Ursprungsnachweis durch ein Ursprungszeugnis erbracht wird, das im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde, als Zucker mit Ursprung in Indien.

(2)   Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine ergänzende Unterlage vorzulegen, die Folgendes enthält:

a)

mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A;

b)

das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum; der angegebene Zeitraum hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Ursprungsnachweises bei der Einfuhr;

c)

die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur für das betreffende Erzeugnis.

(3)   Gegebenenfalls können das Ursprungszeugnis und die ergänzende Unterlage, in denen die Bezeichnung von Zucker des KN-Codes 1701 99 eingetragen ist, zur Einfuhr von Zucker des KN-Codes 1701 11 verwendet werden.

(4)   Der Beteiligte teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Kontrolle insbesondere den Lieferzeitraum und die Mengen mit und übermittelt ihr die Kopie der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er Folgendes vermerkt hat:

a)

den anhand des jeweiligen Seefrachtdokuments ermittelten Zeitpunkt des Abschlusses der Verladung des Zuckers im Verschiffungshafen in Indien;

b)

den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

c)

die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Rohzuckermengen.

KAPITEL V

ZUSÄTZLICHER ZUCKER

Artikel 19

(1)   Die Fehlmengen gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für jedes Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres anhand einer vollständigen gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung festgesetzt. Diese Mengen werden als zusätzlicher Zucker eingeführt.

Bei der Festsetzung dieser Mengen werden die in jeder Bilanz zu berücksichtigenden, zum Direktverbrauch bestimmten Mengen an Zucker aus den französischen überseeischen Departements und an Präferenzzucker alljährlich anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten für die letzten Wirtschaftsjahre übermittelten Angaben bewertet.

(2)   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden erstmals vor dem 31. Oktober festgesetzt und vor dem 31. Mai überprüft. Sie können auch zu einem anderen Zeitpunkt im Laufe des Wirtschaftsjahres überprüft werden, sollten neue Angaben dies erforderlich machen.

Artikel 20

(1)   Für die Raffinierer gilt für die Einfuhren im Rahmen der Mengen gemäß Artikel 19 ein Mindestankaufspreis für Rohzucker in Standardqualität (cif, frei ab den europäischen Häfen der Gemeinschaft).

(2)   Der Mindestankaufspreis des jeweiligen Wirtschaftsjahres entspricht dem Garantiepreis gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Artikel 21

(1)   Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8: das oder die Ursprungsländer (Länder gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006);

b)

in den Feldern 17 und 18: die Rohzuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, wobei diese Menge die gemäß Artikel 19 festgesetzte ursprüngliche Menge nicht überschreiten darf;

c)

in Feld 20: das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde, sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil B.

(2)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:

a)

das Original der Ausfuhrlizenz, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes oder eines der Ausfuhrländer nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 22 (unter das AKP-Protokoll fallende Länder) bzw. Artikel 23 (Indien) ersetzt werden;

b)

die bindende Zusage eines gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Raffinierers, zu gewährleisten, dass der gezahlte Preis mindestens dem Mindestankaufspreis gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung entspricht.

Artikel 22

(1)   Zusammen mit dem in Artikel 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Ursprungsnachweis ist den Zollbehörden bei der Einfuhr eine ergänzende Unterlage vorzulegen, die Folgendes enthält:

a)

mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung;

b)

den KN-Code 1701 11 10.

(2)   Der Beteiligte teilt der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zur Kontrolle insbesondere die Mengen mit und übermittelt ihr die Kopie der in Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen in Gewicht tel quel vermerkt hat.

Artikel 23

(1)   Im Sinne dieses Kapitels gilt zusätzlicher Zucker, dessen Ursprung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ermittelt und für den der Ursprungsnachweis durch ein Ursprungszeugnis erbracht wird, das im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde, als Zucker mit Ursprung in Indien.

(2)   Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine ergänzende Unterlage vorzulegen, die mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung enthält.

(3)   Der Beteiligte teilt der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zur Kontrolle insbesondere die Mengen mit und übermittelt ihr die Kopie der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Rohzuckermengen vermerkt hat.

KAPITEL VI

ZUCKER ZUGESTÄNDNISSE CXL

Artikel 24

(1)   Für jedes Wirtschaftsjahr werden Zollkontingente für insgesamt 96 801 Tonnen von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 als „Zucker Zugeständnisse CXL“ zu einem Zollsatz von 98 EUR/Tonne eröffnet.

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beträgt die Menge jedoch 126 671 Tonnen Rohrohrzucker.

(2)   Die Mengen gemäß Absatz 1 teilen sich wie folgt auf die Ursprungsländer auf:

Kuba

58 969 Tonnen,

Brasilien

23 930 Tonnen,

Australien

9 925 Tonnen,

Andere Drittländer

3 977 Tonnen.

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gilt jedoch folgende Aufteilung auf die Ursprungsländer:

Kuba

73 711 Tonnen,

Brasilien

29 913 Tonnen,

Australien

17 369 Tonnen,

Andere Drittländer

5 678 Tonnen.

(3)   Der Zollsatz von 98 EUR/Tonne gilt für Rohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der Zollsatz von 98 EUR/Tonne für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht.

Artikel 25

Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8: das Ursprungsland (eines der Länder gemäß Artikel 24 Absatz 2);

b)

in den Feldern 17 und 18: die Rohzuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel, wobei diese Menge die ursprüngliche Menge gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht überschreiten darf;

c)

in Feld 20: das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde, sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil D;

d)

in Feld 24: mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil E.

Artikel 26

(1)   Im Sinne dieses Kapitels gilt „Zucker Zugeständnisse CXL“, dessen Ursprung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ermittelt und für den der Ursprungsnachweis durch ein Ursprungszeugnis erbracht wird, das im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde, als Zucker mit Ursprung in Australien, Kuba oder Brasilien.

(2)   Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine ergänzende Unterlage vorzulegen, die mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil F enthält.

(3)   Der Beteiligte teilt der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zur Kontrolle insbesondere die Mengen mit und übermittelt ihr die Kopie der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Rohzuckermengen vermerkt hat.

Artikel 27

Für die in Artikel 24 Absatz 2 für Kuba angegebenen Mengen sowie für eine Menge von 23 930 Tonnen mit Ursprung in Brasilien kann die Kommission im Falle, dass vor dem 1. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres keine Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, unter Berücksichtigung der Lieferprogramme beschließen, dass im Rahmen dieser Mengen Lizenzen für die anderen im selben Artikel genannten Drittländer erteilt werden können.

KAPITEL VII

BALKAN-ZUCKER

Artikel 28

(1)   Für jedes Wirtschaftsjahr werden Zollkontingente für insgesamt 200 000 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 als „Balkan-Zucker“ zum Zollsatz Null eröffnet.

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beträgt die Menge jedoch 246 500 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702.

(2)   Die Mengen gemäß Absatz 1 teilen sich wie folgt auf die Ursprungsländer auf:

Albanien

1 000 Tonnen

Bosnien und Herzegowina

12 000 Tonnen

Serbien und Montenegro

180 000 Tonnen

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

7 000 Tonnen

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gilt jedoch folgende Aufteilung auf die Ursprungsländer:

Albanien

1 250 Tonnen

Bosnien und Herzegowina

15 000 Tonnen

Serbien und Montenegro

225 000 Tonnen

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

5 250 Tonnen

Das für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien geltende Kontingent für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird erst zum 1. Januar 2007 eröffnet.

Artikel 29

(1)   Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8: das Ursprungsland (eines der Länder gemäß Artikel 28 Absatz 2);

b)

in den Feldern 17 und 18: die Menge, ausgedrückt in Gewicht tel quel, wobei diese Menge die ursprüngliche Menge gemäß Artikel 28 Absatz 2 nicht überschreiten darf;

c)

in Feld 20: das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde, sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil G.

(2)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz für Balkan-Zucker mit Ursprung in den Zollgebieten von Montenegro, Serbien oder Kosovo liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden der Zollgebiete von Montenegro, Serbien oder Kosovo nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht.

KAPITEL VIII

ZUCKER — AUSSERORDENTLICHE UND INDUSTRIELLE EINFUHR

Artikel 30

(1)   Die Mengen „Zucker — außerordentliche Einfuhr“ und/oder „Zucker — industrielle Einfuhr“, für die die Zollsätze vollständig oder teilweise ausgesetzt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für jedes Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres festgesetzt.

(2)   Für die Festsetzung der Menge von „Zucker — industrielle Einfuhr“ gemäß Absatz 1 wird eine vollständige Vorbilanz der Versorgung mit dem zur Erzeugung der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 benötigten Zucker erstellt. Bei dieser Bilanz werden insbesondere die Mengen und der Preis von auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbarem Nichtquotenzucker sowie die in Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit berücksichtigt, vom Markt genommenen Zucker als Überschusszucker zu betrachten, der verfügbar ist, um zu Industriezucker zu werden.

Artikel 31

Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8: das oder die Ursprungsländer;

b)

in den Feldern 17 und 18: die Menge, ausgedrückt in Gewicht tel quel, wobei diese Menge die gemäß Artikel 30 festgesetzte ursprüngliche Menge nicht überschreiten darf;

c)

in Feld 20:

i)

das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde;

ii)

mindestens eine der Angaben

gemäß Anhang III Teil H für „Zucker — außerordentliche Einfuhr“

gemäß Anhang III Teil I für „Zucker — industrielle Einfuhr“.

KAPITEL IX

AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 wird mit Wirkung zum 1. Juli 2006 aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 33

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Sie gilt jedoch für das Kontingent gemäß Artikel 1 Buchstabe g erst ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

(4)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2006 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

(5)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(6)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 18.

(7)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(8)  ABL. L 342 vom 24.12.2005, S. 26.

(9)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 800/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 7).

(10)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(12)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(13)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(14)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

Laufende Nummern für AKP-/indischen Zucker

DRITTLAND

Laufende Nummer

Barbados

09.4331

Belize

09.4332

Côte d'Ivoire

09.4333

Republik Kongo

09.4334

Fidschi

09.4335

Guyana

09.4336

Indien

09.4337

Jamaika

09.4338

Kenia

09.4339

Madagaskar

09.4340

Malawi

09.4341

Mauritius

09.4342

Mosambik

09.4343

St. Kitts und Nevis — Anguilla

09.4344

Suriname

09.4345

Swasiland

09.4346

Tansania

09.4347

Trinidad und Tobago

09.4348

Uganda

09.4349

Sambia

09.4350

Simbabwe

09.4351

Laufende Nummern für zusätzlichen Zucker

DRITTLAND

Laufende Nummer

Indien

09.4315

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls

09.4316

Laufende Nummern für „Zucker Zugeständnisse CXL“

DRITTLAND

Laufende Nummer

Australien

09.4317

Brasilien

09.4318

Kuba

09.4319

Andere Drittländer

09.4320

Laufende Nummern für Balkan-Zucker

DRITTLAND

Laufende Nummer

Albanien

09.4324

Bosnien und Herzegowina

09.4325

Serbien, Montenegro und Kosovo

09.4326

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

09.4327

Laufende Nummern für „Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr“

ZUCKER —

Laufende Nummer

Außerordentliche Einfuhr

09.4380

Industrielle Einfuhr

09.4390


ANHANG II

Muster der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 29 Absatz 2

Image


ANHANG III

A.

Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a:

—   Spanisch: Aplicación del Reglamento (CE) no 950/2006, azúcar ACP-India. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Podle nařízení (ES) č. 950/2006, cukr ze zemí AKT/Indie. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, AVS-/indisk sukker. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

—   Deutsch: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, AKP-/indischer Zucker. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Kohaldatakse määrust 950/2006, AKV/India suhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006, ζάχαρη ΑΚΕ/Ινδίας. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι).

—   Englisch: Application of Regulation (EC) No 950/2006, ACP/India sugar. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: application du règlement (CE) no 950/2006, sucre ACP/Inde. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero ACP/India. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, ĀKK un Indijas cukurs. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006), AKR ir Indijos cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet alkalmazása, AKCS-országokból/Indiából származó cukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor AKP/Indja. Nru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Toepassing van Verordening (EG) nr. 950/2006, ACS-/Indiase suiker. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Zastosowanie rozporządzenia (WE) 950/2006, cukier z AKP/Indii. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I)

—   Portugiesisch: Aplicação do Regulamento (CE) n.o 950/2006, açúcar ACP/da Índia. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, cukor AKT-India. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006), sladkor iz držav AKP/Indije. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, AKT-maista/Intiasta peräisin oleva sokeri. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, AVS/Indien-socker. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

B.

Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c:

—   Spanisch: Azúcar adicional, azúcar en bruto para refinar, importado de conformidad con el artículo 29, apartado 4, del Reglamento (CE) no 318/2006. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Doplňkový cukr, surový cukr určený k rafinaci a dovezený podle čl. 29 odst. 4 nařízení (ES) č. 318/2006. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Supplerende sukker; råsukker til raffinering importeret i henhold til artikel 29, stk. 4, i forordning (EF) nr. 318/2006. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

—   Deutsch: Zusätzlicher Zucker, zur Raffination bestimmter Rohzucker, eingeführt in Anwendung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Lisasuhkur, vastavalt määruse (EÜ) nr 318/2006 artikli 29 lõikele 4 imporditud rafineerimiseks ettenähtud toorsuhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Συμπληρωματική ζάχαρη, ακατέργαστη ζάχαρη που προορίζεται για ραφινάρισμα, εισαγόμενη σύμφωνα με το άρθρο 29 παράγραφος 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 318/2006. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι).

—   Englisch: Complementary sugar, raw sugar for refining, imported in accordance with Article 29(4) of Regulation (EC) No 318/2006. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Sucre complémentaire, sucre brut destiné à être raffiné, importé conformément à l'article 29, paragraphe 4, du règlement (CE) no 318/2006. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Zucchero complementare, zucchero greggio destinato alla raffinazione importato ai sensi dell'articolo 29, paragrafo 4, del regolamento (CE) n. 318/2006. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Papildu cukurs, rafinējamais jēlcukurs, kas importēts saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 318/2006 29. panta 4. punktu. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Pagal Reglamento (EB) Nr. 318/2006 29 straipsnio 4 dalį importuotas papildomas cukrus, rafinuoti skirtas žaliavinis cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A 318/2006/EK rendelet 29. cikke (4) bekezdésének megfelelően behozott kiegészítő cukor, finomításra szánt nyerscukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Zokkor komplimentarju, zokkor mhux ipproċessat għall-irfinar, importat skond l-Artikolu 29(4) tar-Regolament (KE) Nru 318/2006. Nru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Aanvullende suiker, voor raffinage bestemde ruwe suiker, ingevoerd overeenkomstig artikel 29, lid 4, van Verordening (EG) nr. 318/2006. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Cukier uzupełniający, cukier surowy do rafinacji, przywieziony zgodnie z art. 29 ust. 4 rozporządzenia (WE) nr 318/2006. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I)

—   Portugiesisch: Açúcar complementar, açúcar bruto para refinação, importado em conformidade com o n.o 4 do artigo 29.o do Regulamento (CE) n.o 318/2006. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Doplnkový cukor, surový cukor určený na rafináciu, dovezený v súlade s článkom 29 ods. 4 nariadenia (ES) č. 318/2006. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Dopolnilni sladkor, surovi sladkor za prečiščevanje, uvožen v skladu s členom 29(4) Uredbe (ES) št. 318/2006. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Täydentävä sokeri, puhdistettavaksi tarkoitettu raakasokeri, tuotu asetuksen (EY) N:o 318/2006 29 artiklan 4 kohdan mukaisesti. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Tilläggssocker, råsocker för raffinering importerat i enlighet med artikel 29.4 i förordning (EG) nr 318/2006. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

C.

Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 23 Absatz 2:

—   Spanisch: Aplicación del Reglamento (CE) no 950/2006, azúcar complementario. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Podle nařízení (ES) č. 950/2006, doplňkový cukr. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, supplerende sukker. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

—   Deutsch: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, zusätzlicher Zucker. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 950/2006, lisasuhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι)

—   Englisch: Application of Regulation (EC) No 950/2006, complementary sugar. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Application du règlement (CE) no 950/2006, sucre complémentaire. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero complementare. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, papildu cukurs. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006), papildomas cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet alkalmazása, kiegészítő cukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor komplimentarju. Nru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Toepassing van Verordening (EG) nr. 950/2006, aanvullende suiker. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Zastosowanie rozporządzenia (WE) 950/2006, cukier uzupełniający. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I)

—   Portugiesisch: Aplicação do Regulamento (CE) n.o 950/2006, açúcar complementar. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, doplnkový cukor. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006), dopolnilni sladkor. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, täydentävä sokeri. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, tilläggssocker. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

D.

Angaben gemäß Artikel 25 Buchstabe c:

—   Spanisch: Azúcar «concesiones CXL», azúcar en bruto para refinar, importado de conformidad con el artículo 24, apartado 1, del Reglamento (CE) no 950/2006. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Koncesní cukr CXL, surový cukr určený k rafinaci a dovezený podle čl. 24 odst. 1 nařízení (ES) č. 950/2006. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: CXL-indrømmelsessukker; råsukker til raffinering, importeret i henhold til artikel 24, stk. 1, i forordning (EF) nr. 950/2006. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

—   Deutsch: „Zucker Zugeständnisse CXL“, zur Raffination bestimmter Rohzucker, eingeführt in Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Kontsessioonisuhkur, vastavalt määruse (EÜ) nr 950/2006 artikli 24 lõikele 1 imporditud rafineerimiseks ettenähtud toorsuhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Ζάχαρη παραχωρήσεων CXL, ακατέργαστη ζάχαρη που προορίζεται για ραφινάρισμα, εισαγόμενη σύμφωνα με το άρθρο 24 παράγραφος 1 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι)

—   Englisch: CXL concessions sugar, raw sugar for refining, imported in accordance with Article 24(1) of Regulation (EC) No 950/2006. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Sucre concessions CXL, sucre brut destiné à être raffiné, importé conformément à l'article 24, paragraphe 1, du règlement (CE) no 950/2006. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Zucchero concessioni CXL, zucchero greggio destinato alla raffinazione, importato ai sensi dell'articolo 24, paragrafo 1, del regolamento (CE) n. 950/2006. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: CXL koncesiju cukurs, rafinējamais jēlcukurs, kas importēts saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 950/2006 24. panta 1. punktu. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: „CXL lengvatinis cukrus“, rafinuoti skirtas žaliavinis cukrus, importuotas pagal Reglamento (EB) Nr. 950/2006 24 straipsnio 1 dalį. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet 24. cikkének (1) bekezdésével összhangban behozott CXL engedményes cukor, finomításra szánt nyerscukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Zokkor tal-konċessjonijiet CXL, zokkor mhux ipproċessat għall-irfinar, importat skond l-Artikolu 24(1) tar-Regolament (KE) Nru 950/2006. Nru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Suiker CXL-concessies, voor raffinage bestemde ruwe suiker, ingevoerd overeenkomstig artikel 24, lid 1, van Verordening (EG) nr. 950/2006. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Cukier wymieniony w koncesji CXL, cukier surowy do rafinacji, przywieziony zgodnie z art. 24 ust. 1 rozporządzenia (WE) nr 950/2006. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I)

—   Portugiesisch: Açúcar «concessões CXL», açúcar bruto para refinação, importado em conformidade com o n.o 1 do artigo 24.o do Regulamento (CE) n.o 950/2006. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Koncesný cukor CXL, surový cukor určený na rafináciu, dovezený v súlade s článkom 24 ods. 1 nariadenia (ES) č. 950/2006. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Sladkor iz koncesij CXL, surovi sladkor za prečiščevanje, uvožen v skladu s členom 24(1) Uredbe (ES) št. 950/2006. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: CXL-myönnytyksiin oikeutettu sokeri, puhdistettavaksi tarkoitettu raakasokeri, tuotu asetuksen (EY) N:o 950/2006 24 artiklan 1 kohdan mukaisesti. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Socker enligt CXL-medgivande, råsocker för raffinering importerat i enlighet med artikel 24.1 i förordning (EG) nr 950/2006. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

E.

Angaben gemäß Artikel 25 Buchstabe d:

—   Spanisch: Importación sujeta a un derecho de 98 EUR por tonelada de azúcar en bruto de la calidad tipo en aplicación del artículo 24, apartado 1, del Reglamento (CE) no 950/2006. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Dovoz s celní sazbou ve výši 98 EUR za tunu surového cukru standardní jakosti podle čl. 24 odst. 1 nařízení (ES) č. 950/2006. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Import til en told på 98 EUR pr. ton råsukker af standardkvalitet i henhold til artikel 24, stk. 1, i forordning (EF) nr. 950/2006. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

—   Deutsch: Einfuhr zum Zollsatz von 98 EUR je Tonne Rohzucker der Standardqualität in Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Vastavalt määruse (EÜ) nr 950/2006 artikli 24 lõikele 1 tollimaksumääraga 98 eurot tonni kohta imporditud standardkvaliteediga toorsuhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Εισαγωγή με δασμό 98 ευρώ ανά τόνο ακατέργαστης ζάχαρης ποιοτικού τύπου κατ' εφαρμογή του άρθρου 24 παράγραφος 1 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι).

—   Englisch: Import at a duty of EUR 98 per tonne of standard-quality raw sugar in accordance with Article 24(1) of Regulation (EC) No 950/2006. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Importation à droit de 98 EUR par tonne de sucre brut de la qualité type en application de l'article 24, paragraphe 1, du règlement (CE) no 950/2006. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Importazione al dazio di 98 EUR/t di zucchero greggio della qualità tipo in applicazione dell' articolo 24, paragrafo 1, del regolamento (CE) n. 950/2006. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 950/2006 24. panta 1. punktā definētā standarta kvalitātes jēlcukura ievešana, piemērojot nodokļa likmi EUR 98 par tonnu. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Už 98 eurų muitą už toną pagal Reglamento (EB) Nr. 950/2006 24 straipsnio 1 dalį importuotas standartinis žaliavinis cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet 24. cikkének (1) bekezdése alapján tonnánként 98 eurós vámtétellel behozott szabványminőségű nyerscukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Importazzjoni b'dazju ta' EUR 98 għal kull tunnellata metrika ta' zokkor mhux ipproċessat ta' kwalità standard skond l-Artikolu 24(1) tar-Regolament (KE) Nru 950/2006. Numru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Invoer tegen een recht van 98 euro per ton ruwe suiker van standaardkwaliteit overeenkomstig artikel 24, lid 1, van Verordening (EG) nr. 950/2006. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Przywóz objęty stawką celną 98 EUR za tonę cukru surowego jakości standardowej, zgodnie z zastosowaniem art. 1 rozporządzenia (WE) nr 950/2006. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I)

—   Portugiesisch: Importação a direito de 98 euros por tonelada de açúcar bruto da qualidade-tipo, em aplicação do n.o 1 do artigo 24.o do Regulamento (CE) n.o 950/2006. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Dovoz s clom 98 EUR za tonu surového cukru štandardnej kvality v zmysle článku 24 ods. 1 nariadenia (ES) č. 950/2006. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Uvozna dajatev 98 EUR na tono surovega sladkorja standardne kakovosti na podlagi člena 24(1) Uredbe (ES) št. 950/2006. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Asetuksen (EY) N:o 950/2006 24 artiklan 1 kohdan mukaisesti 98 euron tullilla tonnia kohden tuotava vakiolaatua oleva raakasokeri. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Import till en tullsats av 98 euro per ton råsocker av standardkvalitet med tillämpning av artikel 24.1 i förordning (EG) nr 950/2006. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

F.

Angaben gemäß Artikel 26 Absatz 2:

—   Spanisch: Aplicación del Reglamento (CE) no 950/2006, azúcar «concesiones CXL». Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Podle nařízení (ES) č. 950/2006, koncesní cukr CXL. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, CXL-indrømmelsessukker. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

—   Deutsch: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, „Zucker Zugeständnisse CXL“. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 950/2006, CXL kontsessioonisuhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι).

—   Englisch: Application of Regulation (EC) No 950/2006, CXL concessions sugar. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Application du règlement (CE) no 950/2006, sucre concessions CXL. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero concessioni CXL. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, CXL koncesiju cukurs. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006), CXL lengvatinis cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet alkalmazása, CXL engedményes cukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor tal-konċessjonijiet CXL. Nru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Toepassing van Verordening (EG) nr. 950/2006, suiker CXL-concessies. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Zastosowanie rozporządzenia (WE) nr 950/2006, cukier wymieniony w koncesji CXL. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I).

—   Portugiesisch: Aplicação do Regulamento (CE) n.o 950/2006, açúcar «concessões CXL». Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, koncesný cukor CXL. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006, sladkor iz koncesij CXL. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, CXL-myönnytyksiin oikeutettu sokeri. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, socker enligt CXL-medgivande. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

G.

Angaben gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c:

—   Spanisch: Aplicación del Reglamento (CE) no 950/2006, azúcar «Balcanes». Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Podle nařízení (ES) č. 950/2006, cukr z balkánských zemí. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, Balkan-sukker. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I).

—   Deutsch: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, Balkan-Zucker. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 950/2006, Balkani suhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006, ζάχαρη Βαλκανίων. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι).

—   Englisch: Application of Regulation (EC) No 950/2006, Balkans sugar. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Application du règlement (CE) no 950/2006, sucre Balkans. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero Balcani. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, Balkānu cukurs. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006, Balkanų cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet alkalmazása, balkáni cukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor tal-Balkani. Nru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Toepassing van Verordening (EG) nr. 950/2006, Balkansuiker. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Zastosowanie rozporządzenia (WE) nr 950/2006, cukier z krajów Bałkańskich. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I)

—   Portugiesisch: Aplicação do Regulamento (CE) n.o 950/2006, açúcar dos Balcãs. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, cukor z Balkánu. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006, balkanski sladkor. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, Balkanin maista peräisin oleva sokeri. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, Balkansocker. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

H.

Angaben gemäß Artikel 31 Buchstabe c Ziffer ii erster Gedankenstrich:

—   Spanisch: Aplicación del Reglamento (CE) no 950/2006, azúcar «importación excepcional». Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Podle nařízení (ES) č. 950/2006, cukr výjimečného dovozu. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, sukker — undtagelsesvis import. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I)

—   Deutsch: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, „Zucker — außerordentliche Einfuhr“. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 950/2006, erakorraline importsuhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006, ζάχαρη εξαιρετικής εισαγωγής. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι).

—   Englisch: Application of Regulation (EC) No 950/2006, exceptional import sugar. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Application du règlement (CE) no 950/2006, sucre importation exceptionnelle. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero di importazione eccezionale. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, īpaša ieveduma cukurs. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006, išskirtinio importo cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašomas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet alkalmazása, kivételes behozatalból származó cukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor ta' importazzjoni eċċezzjonali. Numru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Toepassing van Verordening (EG) nr. 950/2006, suiker voor uitzonderlijke invoer. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Zastosowanie rozporządzenia (WE) nr 950/2006, cukier pozakwotowy z przywozu. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I).

—   Portugiesisch: Aplicação do Regulamento (CE) n.o 950/2006, açúcar importado a título excepcional. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, mimoriadne dovezený cukor. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006, sladkor iz posebnega uvoza. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, poikkeustuonnin alainen sokeri. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, socker för exceptionell import. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).

I.

Angaben gemäß Artikel 31 Buchstabe c Ziffer ii zweiter Gedankenstrich:

—   Spanisch: Aplicación del Reglamento (CE) no 950/2006, azúcar «importación industrial». Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

—   Tschechisch: Podle nařízení (ES) č. 950/2006, cukr průmyslového dovozu. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

—   Dänisch: Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, sukker — import til industrien. Løbenummer (løbenummer indsættes ifølge bilag I).

—   Deutsch: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, „Zucker — industrielle Einfuhr“. Laufende Nummer (laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen)

—   Estnisch: Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 950/2006, tööstuslik importsuhkur. Järjekorranumber (lisatakse vastavalt I lisale)

—   Griechisch: Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006, ζάχαρη βιομηχανικής εισαγωγής. Αύξων αριθμός (να τοποθετηθεί ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι).

—   Englisch: Application of Regulation (EC) No 950/2006, industrial import sugar. Serial No (serial number to be inserted in accordance with Annex I)

—   Französisch: Application du règlement (CE) no 950/2006, sucre importation industrielle. Numéro d'ordre (numéro d'ordre à insérer selon l'annexe I)

—   Italienisch: Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero di importazione industriale. Numero d'ordine (inserire in base all'allegato I)

—   Lettisch: Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, rūpnieciska ieveduma cukurs. Sērijas numurs (ievietot sērijas numuru saskaņā ar I pielikumu)

—   Litauisch: Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006), pramoninio importo cukrus. Eilės numeris (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

—   Ungarisch: A(z) 950/2006/EK rendelet alkalmazása, ipari behozatalból származó cukor. Tételszám (a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni)

—   Maltesisch: Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor ta' importazzjoni industrijali. Numru tas-serje (in-numru tas-serje għandu jiddaħħal skond l-Anness I)

—   Niederländisch: Toepassing van Verordening (EG) nr. 950/2006, suiker voor industriële invoer. Volgnummer (zie bijlage I)

—   Polnisch: Zastosowanie rozporządzenia (WE) nr 950/2006, cukier przemysłowy z przywozu. Numer seryjny (numer seryjny zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I).

—   Portugiesisch: Aplicação do Regulamento (CE) n.o 950/2006, açúcar importado para fins industriais. Número de ordem (número de ordem a inserir de acordo com o anexo I)

—   Slowakisch: Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, cukor na priemyselné spracovanie. Poradové číslo (uviesť poradové číslo podľa prílohy I)

—   Slowenisch: Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006), sladkor iz industrijskega uvoza. Zaporedna številka: (vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I)

—   Finnisch: Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, teollisuuden tarpeisiin tuotava sokeri. Järjestysnumero (lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti)

—   Schwedisch: Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, socker för industriell import. Löpnummer (löpnummer skall anges enligt bilaga I).


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/24


VERORDNUNG (EG) NR. 951/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthält Vorschriften über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Verwaltung der Einfuhren im Zuckersektor. Zur Verbesserung der Transparenz der Regelungen für den Zuckerhandel mit Drittländern sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können bei der Ausfuhr in Drittländer Erstattungen gewährt werden, um den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft auszugleichen.

(3)

Um gemeinschaftsweit die Gleichbehandlung bei der Festsetzung des Ausfuhrerstattungsbetrags zu gewährleisten, ist ein Standardverfahren für die Bestimmung des Saccharosegehalts bestimmter Erzeugnisse festzusetzen. Außerdem sind für Fälle, in denen es mit dem Standardverfahren nicht möglich ist, den Gesamtgehalt der verwendeten Saccharose zu bestimmen, spezifische Kriterien vorzusehen. Im Fall von Sirupen mit einem verhältnismäßig niedrigen Reinheitsgrad ist der Saccharosegehalt pauschal auf der Grundlage des Gehalts an extrahierbarem Zucker festzusetzen.

(4)

Kandiszucker aus Weißzucker oder raffiniertem Rohzucker hat häufig einen Polarisationsgrad von unter 99,5 %. Angesichts des hohen Reinheitsgrads des verwendeten Rohstoffs sollte die Erstattung für Kandiszucker der Erstattung für Weißzucker möglichst nahe kommen. Dies erfordert eine genaue Begriffsbestimmung für Kandiszucker.

(5)

Für den Fall, dass die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Isoglukose beschlossen wird, sind für den Fruktose- und Polysaccharidgehalt Grenzwerte festzusetzen, um sicherzustellen, dass die Erstattung ausschließlich für das unverfälschte Erzeugnis als solches gewährt wird.

(6)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse mit Ausnahme der unter Buchstabe h jenes Artikels genannten Erzeugnisse eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert. Es sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen insbesondere für die Angaben in den Lizenzanträgen und den Lizenzen, für die Bedingungen zur Erteilung der Lizenzen einschließlich Sicherheiten sowie für die Gültigkeit der ausgestellten Lizenzen.

(7)

Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben, auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Deshalb sind die beantragten Lizenzen erst nach einer Prüfzeit zu erteilen, während der die Kommission den Gesamtumfang der beantragten Mengen abschätzen und Maßnahmen für den Fall ergreifen kann, dass mit Genehmigung der betreffenden Anträge das in den Abkommen festgesetzte Volumen und/oder die Zuteilungen für das betreffende Wirtschaftsjahr überschritten werden oder überschritten zu werden drohen. Die Mitgliedstaaten sind deshalb zu verpflichten, alle Anträge auf Erteilung von Lizenzen mit regelmäßig festgesetzter Erstattung unverzüglich mitzuteilen. Den Antragstellern von Ausfuhrerstattungen ist zu gestatten, ihren Antrag unter bestimmten Bedingungen zurückzuziehen, falls die Bewilligung an bestimmte Prozentsätze gekoppelt ist.

(8)

Die genaue und regelmäßige Überwachung des Handels mit Drittländern ist die einzige Möglichkeit, die Entwicklung in Anbetracht der Zwänge, die sich aus den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben, genau zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, namentlich die Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, zu ergreifen. Deshalb sind der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen nicht nur über die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen vorzulegen, für die Erstattungen gemäß Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt wurden, sondern auch über die Einfuhren und Ausfuhren von Erzeugnissen, die ohne Erstattung, mit oder ohne Lizenz, in den freien Verkehr auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt überführt werden, sowie über die Einfuhren und Ausfuhren, die unter den aktiven Veredelungsverkehr fallen.

(9)

Um die Stabilität der Zuckermärkte der Gemeinschaft zu gewährleisten und zu vermeiden, dass die Marktpreise unter die Referenzpreise für Zucker fallen, wird es als erforderlich erachtet, die Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle vorzusehen.

(10)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann auf Einfuhren zu Preisen, die unter den der Welthandelsorganisation mitgeteilten Auslösungspreisen liegen, ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

(11)

Zur Erhebung dieses zusätzlichen Einfuhrzolls ist der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung zu berücksichtigen. Der cif-Einfuhrpreis muss unter Zugrundelegen der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft werden. Deshalb müssen Kriterien für die Festsetzung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Erzeugnisse, auf die ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden kann, festgelegt werden. Bei der Festsetzung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise sollte die Kommission alle einschlägigen Informationen berücksichtigen, die ihr direkt zur Verfügung stehen oder von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2) wird ein Jahreszollkontingent von 600 000 Tonnen Melasse mit Ursprung in den AKP-Staaten eröffnet, für dessen Einfuhr der Zollsatz um 100 % ermäßigt wurde. Dementsprechend und da unwahrscheinlich ist, dass Einfuhren von Melasse in diesen begrenzten Mengen zu Störungen des Gemeinschaftsmarktes führen werden, wird es als unangemessen erachtet, solche Einfuhren mit zusätzlichen Zöllen zu belegen, weil dies der Absicht, die Einfuhren von Agrarerzeugnissen aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) in die Gemeinschaft zu erleichtern, zuwiderlaufen würde. Der auf Rohrzuckermelasse aus diesen Ländern anwendbare Gesamteinfuhrzoll ist somit auf null zu senken.

(13)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) wurden die Verwaltungsvorschriften für Zollkontingente kodifiziert, deren Anwendung chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen erfolgt.

(14)

Die Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung ersetzen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 der Kommission vom 26. Juni 1968 über die Einzelheiten für die Berechnung des cif-Preises für Weißzucker und Rohzucker (4), der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission vom 26. Juni 1968 über die Standardqualität und die Einzelheiten für die Berechnung des cif-Preises für Melasse (5), der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission (6), der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (7), der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (8) und der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (9). Besagte Verordnungen sind daher im Interesse der Transparenz und der Rechtsklarheit aufzuheben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden in Übereinstimmung mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die besonderen Durchführungsbestimmungen für die Ein- und Ausfuhrlizenzen, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowie die Verwaltung der Einfuhren einschließlich Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle im Zuckersektor festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„periodische Erstattung“ die in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschriebene, in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzte Ausfuhrerstattung;

2.

„Kandiszucker“ einen Zucker, der

a)

durch Kühlung und langsame Kristallisation einer Zuckerlösung ausreichender Konzentration in großen Kristallen von mindestens 5 mm Länge gewonnen wurde und

b)

in der Trockenmasse einen polarimetrisch bestimmten Saccharosegehalt von mindestens 96 % aufweist.

KAPITEL II

AUSFUHRERSTATTUNGEN

Artikel 3

Bestimmung des Saccharosegehalts der Zuckersirupe, die Gegenstand von Ausfuhrerstattungen sind

(1)   Die Ausfuhrerstattung für 100 Kilogramm der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wird auf einen Grundbetrag festgesetzt, der mit dem für das Erzeugnis ermittelten Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, multipliziert wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ist unter dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, der Gesamtzuckergehalt zu verstehen, der bei Anwendung des Lane-Eynon-Verfahrens (Kupferreduktionsverfahren) auf die Clerger-Herzfeld-Invertlösung ermittelt wird. Der nach diesem Verfahren ermittelte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95 in Saccharose umgerechnet.

(3)   Für Sirupe mit einer Reinheit von mindestens 85 %, jedoch weniger als 94,5 %, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, pauschal auf 73 % des Gewichts der Trockenmasse festgesetzt. Die Sirupeinheit in Prozent wird ermittelt durch Division des Gesamtzuckergehalts durch den Trockenstoffgehalt und Multiplizieren des Ergebnisses mit 100. Der Gesamtzuckergehalt wird nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, der Trockenstoffgehalt hingegen aerometrisch.

(4)   Für karamelisierten Zucker, der ausschließlich aus nichtdenaturiertem Zucker des KN-Codes 1701 gewonnen wurde, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, anhand des Trockenstoffgehalts bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1: 1 verdünnten Lösung bestimmt. Das Ergebnis der Bestimmung des Trockenstoffgehalts wird durch Multiplikation mit dem Faktor 1 in Saccharose umgerechnet.

Auf Antrag kann der in Unterabsatz 1 genannte karamelisierte Zucker anhand der tatsächlichen Verwendung von Saccharose, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, ermittelt werden, wenn dieser Zucker unter Zollaufsicht oder unter gleichwertige Sicherheiten bietender Verwaltungsaufsicht gewonnen wurde.

(5)   Der in Absatz 1 genannte Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 %.

Artikel 4

Ausfuhrerstattung für Isoglukose

Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur für Erzeugnisse gewährt werden,

a)

die durch Glukose-Isomerisierung gewonnen wurden,

b)

die einen Fruktosegehalt des Trockenstoffs von mindestens 41 % aufweisen und

c)

deren Gesamttrockenstoffgehalt an Polysacchariden und Oligosacchariden, einschließlich des Gehalts an Di- oder Trisacchariden, höchstens 8,5 % beträgt.

Der Trockenstoffgehalt von Isoglukose wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis von 1: 1 verdünnten Lösung bzw. für Erzeugnisse mit sehr hoher Konsistenz durch Trocknung ermittelt.

KAPITEL III

AUSFUHRLIZENZEN

Artikel 5

Lizenzerfordernis

(1)   Für die Ausfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme der unter Buchstabe h desselben Artikels genannten Erzeugnisse ist die Erteilung einer Ausfuhrlizenz vorgeschrieben.

(2)   Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (10) erfolgt eine Unterteilung in folgende Erzeugnisgruppen:

a)

Erzeugnisgruppe I: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse;

b)

Erzeugnisgruppe II: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse;

c)

Erzeugnisgruppe III: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse.

Artikel 6

Ausfuhrlizenz mit Erstattung

(1)   Bei Festsetzung der Erstattung im Rahmen eines in der Gemeinschaft eröffneten Ausschreibungsverfahrens muss der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem die Zuschlagserklärung erteilt worden ist.

(2)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält folgenden Vermerk:

„Verordnung (EG) Nr. 951 (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24), Ablauf der Angebotsfrist am …“

(3)   Die Ausfuhrlizenz wird für die in der jeweiligen Zuschlagserklärung genannte Menge ausgestellt. Feld 22 der Lizenz gibt den in der Zuschlagserklärung genannten Ausfuhrerstattungssatz in EUR an und enthält folgenden Vermerk:

„Anwendbarer Erstattungssatz: …“

(4)   Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (11) findet keine Anwendung.

Artikel 7

Ausfuhrlizenz für Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup ohne Erstattung

Soll in den freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt überführter und nicht als Nichtquotenerzeugung geltender Zucker oder solche Isoglukose oder solch Inulinsirup ohne Erstattung ausgeführt werden, enthält Feld 22 des Lizenzantrags und der Lizenz für das jeweilige Erzeugnis den Vermerk:

„[Nicht als“ Nichtquotenerzeugung „geltender Zucker]/[Nicht als“ Nichtquotenerzeugung „geltende Isoglukose]/[Nicht als“ Nichtquotenerzeugung „geltender Inulinsirup] für die Ausfuhr ohne Erstattung“.

Artikel 8

Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen

(1)   Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse für Mengen über 10 Tonnen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Erteilung.

(2)   Ausfuhrlizenzen für Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse, die 10 Tonnen nicht überschreiten, gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.

In dem im ersten Unterabsatz genannten Fall kann der Betroffene nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.

(3)   Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.

Artikel 9

Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

(1)   Sofern die Gefahr besteht, dass durch die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen für den betreffenden Zeitraum die verfügbaren Haushaltsmittel überschritten werden oder die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft (12) festgesetzten Höchstmengen und/oder Haushaltsausgaben überschritten werden, kann die Kommission

a)

einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festsetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden;

b)

Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;

c)

die Antragstellung fünf Arbeitstage lang aussetzen. Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann auch eine längere Aussetzungsfrist beschlossen werden.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder eine Bestimmungsgruppe überschreiten oder zu überschreiten drohen und die Erteilung der beantragten Lizenzen die Gefahr von Spekulationsgeschäften, einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern oder der Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes mit sich bringt.

(3)   Sollten die beantragten Mengen verringert oder abgelehnt werden, ist die für die Lizenz geleistete Sicherheit für die nicht bewilligten Mengen umgehend freizugeben.

(4)   Die Antragsteller können ihre Lizenzanträge innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser weniger als 80 % beträgt. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

KAPITEL IV

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 10

Gültigkeit der Einfuhrlizenzen

(1)   Für die Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme der unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

(2)   Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse für Mengen über 10 Tonnen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des Monats, der auf diese Erteilung folgt.

Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse für Mengen bis zu 10 Tonnen und Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f und g derselben Verordnung genannten Erzeugnisse gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des Monats, der auf diese Erteilung folgt.

KAPITEL V

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHR- UND EINFUHRLIZENZEN

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung und Sicherheit

Artikel 11

Beantragung und Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen

(1)   Lizenzen für Zucker des KN-Codes 1701 für Mengen über 10 Tonnen werden wie folgt erteilt:

a)

Einfuhrlizenzen am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung;

b)

Ausfuhrlizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung;

c)

Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung, vorausgesetzt, dass von der Kommission zwischenzeitlich keine Maßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung ergriffen wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für:

a)

Kandiszucker,

b)

aromatisierten Zucker; Zucker mit Zusatz von Farbstoffen;

c)

für die Einfuhr bestimmten Präferenzzucker gemäß Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission (13) in die Gemeinschaft.

(2)   Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen.

Artikel 12

Sicherheit

(1)   Für Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen für in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannte Erzeugnisse mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h derselben Verordnung genannten Erzeugnisse ist je 100 Kilogramm Nettoprodukt oder je 100 Kilogramm Nettotrockenstoff Isoglukose oder je 100 Kilogramm Nettotrockenstoff Zucker-/Isoglukoseäquivalent von Inulinsirup folgende Sicherheit zu stellen:

a)

bei Einfuhrlizenzen:

0,30 EUR für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702 und 2106, mit Ausnahme der KN-Codes 1702 50 00 und 1702 90 10 und des Inulinsirups,

0,06 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1212 91, 1212 99 20 und 1703,

0,60 EUR für Inulinsirup der KN-Codes ex 1702 60 80 und 1702 90 80;

b)

bei Ausfuhrlizenzen:

11,00 EUR für Erzeugnisse des KN-Codes 1701,

0,90 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1212 91, 1212 99 20 und 1703,

4,20 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1702 20, 1702 60 95, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 99 und 2106 90 59, ausgenommen Inulinsirup,

4,20 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30,

8,00 EUR für Inulinsirup des KN-Codes 1702 60 80 und 0,60 EUR für Inulinsirup des KN-Codes 1702 90 80.

(2)   Für Erzeugnisse des KN-Codes 1701 leistet der Lizenzinhaber eine zusätzliche Sicherheit, wenn

a)

die Ausfuhrpflicht aufgrund der Ausfuhrlizenzen, ausgenommen im Rahmen einer Ausschreibung in der Gemeinschaft erteilte Lizenzen, nicht erfüllt ist, außer in Fällen höherer Gewalt, und

b)

der Betrag der in Absatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich genannten Sicherheit geringer ausfällt als die am letzten Gültigkeitstag der Lizenz geltende Ausfuhrerstattung nach Abzug der in der Lizenz genannten Erstattung.

Die zusätzliche Sicherheit deckt die Differenz zwischen den unter Buchstabe b genannten Beträgen.

ABSCHNITT 2

Lizenzen für spezifische („EX/IM“) Raffinationsmaßnahmen

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind, wenn aufgrund einer Bewilligung gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (14) der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 die Einfuhr von Rohzucker der KN-Codes 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 folgt, für die Ausfuhr des Weißzuckers und die Einfuhr des Rohzuckers Lizenzen erforderlich.

(2)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den in Absatz 1 genannten Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 14

Lizenzanträge

(1)   Der Lizenzantrag für die Ausfuhr von Weißzucker wird nur auf Vorlage der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bewilligung und bei gleichzeitiger Beantragung einer Einfuhrlizenz für Rohzucker angenommen.

(2)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge Rohzucker der Standardqualität beziehen, die nach Maßgabe des Rendements der im Ausfuhrlizenzantrag angegebenen Menge Weißzucker entspricht. Der Rendementwert für Rohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrads dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

Entspricht der eingeführte Rohzucker nicht der Standardqualität, wird die Menge des im Rahmen der Lizenz einzuführenden Rohzuckers berechnet, indem die Menge des im Rahmen der Lizenz einzuführenden Rohzuckers mit der Menge des Rohzuckers der Standardqualität, auf den in der Lizenz Bezug genommen wird, mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert wird. Dieser Berichtigungskoeffizient wird ermittelt, indem 92 durch den Rendementwert des tatsächlich eingeführten Rohzuckers geteilt wird.

(3)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz für Weißzucker sowie des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz für Rohzucker enthält folgenden Vermerk:

„EX/IM, Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Lizenz gültig in … (erteilender Mitgliedstaat)“.

Feld 20 der Ausfuhrlizenz enthält ferner die Nummer der entsprechenden Einfuhrlizenz, und im betreffenden Feld der Einfuhrlizenz ist die Nummer der entsprechenden Ausfuhrlizenz vermerkt.

(4)   Der Widerruf des Antrags auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt gleichzeitig für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz nach Absatz 1.

Artikel 15

Gültigkeit der Lizenzen

(1)   Abweichend von den Artikeln 9 und 11 gelten die Ausfuhrlizenz für Weißzucker und die Einfuhrlizenz für Rohzucker:

a)

bis zum 30. Juni eines Wirtschaftsjahres, wenn der Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ab dem 1. Oktober desselben Wirtschaftsjahres eingereicht wurde;

b)

bis zum 30. September, wenn der Antrag im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 am oder nach dem 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres eingereicht wurde.

(2)   In Anwendung von Artikel 561 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entspricht die Frist, innerhalb deren die einer vorangegangenen Ausfuhr von Weißzucker entsprechende Einfuhr von Rohzucker folgen muss, der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz für den Rohzucker.

Artikel 16

Sicherheit

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 und unbeschadet seiner nachfolgenden Absätze beträgt die Sicherheit für 100 Kilogramm Nettoprodukt für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen 11,50 EUR.

(2)   Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Ausfuhrlizenzen keine Anwendung. Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen keine Anwendung.

(3)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000

a)

wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenz nur dann in ihrer Gesamtheit freigegeben, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge unter Berücksichtigung des Rendements des Rohzuckers den tatsächlich ausgeführten Weißzuckermengen gleich ist oder sie übersteigt;

b)

verfällt die Sicherheit für die Einfuhrlizenz für eine Menge, die dem Unterschied zwischen der tatsächlich ausgeführten Weißzuckermenge und der tatsächlich eingeführten Rohzuckermenge entspricht, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge geringer ist als die tatsächlich ausgeführte Weißzuckermenge.

Unterabsatz 1 Buchstabe b wird unter Berücksichtigung des Rendements des betreffenden Rohzuckers angewandt.

KAPITEL VI

MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 17

Mitteilungen zu erteilten Ausfuhrlizenzen

Hinsichtlich der Ausfuhren in Drittländer meldet jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat:

a)

die Mengen, für die tatsächlich Lizenzen erteilt wurden, unter Angabe der Beträge der Ausfuhrerstattungen, wie sie gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt worden sind, aufgeschlüsselt nach:

Weißzucker der KN-Codes 1701 91 00, 1701 99 10 und 1701 99 90,

Rohzucker der KN-Codes 1701 11 90 und 1701 12 90, ausgedrückt in Gewicht „tel quel“,

Zuckersirup der KN-Codes 1702 60 90, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 99 und 2106 90 59, ausgedrückt in Weißzuckerwert,

Isoglukose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30, ausgedrückt als Trockenstoff,

Inulinsirup des KN-Codes ex 1702 60 90, ausgedrückt als Trockenstoff, Zucker-/Isoglukoseäquivalent;

b)

die Mengen Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10, für die tatsächlich eine Lizenz erteilt wurde, unter Angabe der Beträge der Ausfuhrerstattungen, wie sie gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt worden sind;

c)

die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, für die tatsächlich eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, zur Ausfuhr in Form von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (15), unter Angabe der jeweiligen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungsbeträge.

Artikel 18

Mitteilungen über ausgeführte Mengen

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1.

spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat die in Artikel 17 Buchstabe b genannten und gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgeführten Mengen Weißzucker;

2.

für jeden Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats:

a)

die Mengen Zucker und Sirup, ausgedrückt in Weißzucker, gemäß Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, die in unverarbeiteter Form ohne Ausfuhrlizenz ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge;

b)

die Mengen an quotengebundenem Zucker, die in Form von Weißzucker oder Verarbeitungserzeugnissen, ausgedrückt in Weißzuckerwert, ausgeführt wurden und für die eine Ausfuhrlizenz für die Durchführung gemeinschaftlicher oder staatlicher Nahrungsmittelhilfen im Rahmen von internationalen Übereinkommen oder anderen ergänzenden Programmen sowie der Durchführung anderer gemeinschaftlicher Hilfslieferungen ausgestellt wurde;

c)

bei Ausfuhren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die Mengen Zucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in unverarbeiteter Form ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge;

d)

die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in Form von Erzeugnissen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (16) sowie gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (17) ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge, wie sie gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt worden sind;

e)

bei Ausfuhren gemäß Artikel 17 Buchstabe c und gemäß Buchstabe d dieses Artikels die ohne Erstattung ausgeführten Mengen.

Die Meldungen entsprechend den Buchstaben d und e erfolgen gesondert an die Kommission für jede Verordnung, die für das betreffende verarbeitete Erzeugnis gilt.

Artikel 19

Mitteilungen über Einfuhrlizenzen

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1.

monatlich für den Vormonat die Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht „tel quel“, ausgenommen Präferenzzucker, Zuckersirup, Isoglukosesirup und Inulinsirup, für die tatsächlich eine Einfuhrlizenz erteilt wurde;

2.

wöchentlich für die Vorwoche die Mengen Weißzucker und Zucker, ausgedrückt in Gewicht „tel quel“, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 13 erteilt wurde;

3.

für jedes Vierteljahr und spätestens am Ende des zweiten auf das betreffende Vierteljahr folgenden Kalendermonats jeweils die Mengen Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt wurden.

Artikel 20

Ad-hoc-Mitteilungen über Ausfuhrlizenzen mit Erstattung

Auf Ersuchen der Kommission und für den angegebenen Zeitraum melden die Mitgliedstaaten der Kommission umgehend täglich

a)

für Mengen über 10 Tonnen alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, die für eine regelmäßige Erstattung in Frage kommen;

b)

die von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 betroffenen Mengen.

Artikel 21

Kommunikationsmittel

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfolgen elektronisch unter Verwendung der Formblätter, die von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL VII

VERWALTUNG DER EINFUHREN

ABSCHNITT 1

Berechnung der cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker

Artikel 22

Feststellung der cif-Preise

Die Kommission legt die cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest. Diese Preise werden im Einklang mit den Artikeln 23 bis 26 berechnet.

Artikel 23

Zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden alle Informationen berücksichtigt, die der Kommission direkt zur Verfügung stehen oder die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und Folgendes betreffen:

a)

Angebote auf dem Weltmarkt,

b)

Notierungen an Börsen, die für den internationalen Zuckerhandel wichtig sind,

c)

auf wichtigen Märkten in Drittländern notierte Preise,

d)

im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe.

Artikel 24

Nicht zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen sind Informationen, wenn Folgendes zutrifft:

a)

Die Güter sind nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität oder

b)

zu dem im Angebot genannten Preis kann nur eine geringe Menge gekauft werden, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder

c)

die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen geben zu der Annahme Anlass, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.

Artikel 25

Anpassung an den Hafen von Rotterdam

(1)   Preise, die nicht für die Lieferung loser Ware cif Rotterdam gelten, werden angepasst.

Bei der Anpassung werden insbesondere die Unterschiede zwischen den Transportkosten berücksichtigt, die sich einerseits vom Verladehafen bis zum Bestimmungshafen und andererseits vom Verladehafen bis Rotterdam ergeben.

(2)   Bezieht sich der Preis auf gesackte Ware, so wird er um 0,88 EUR je 100 Kilogramm gesenkt.

Artikel 26

Anpassung an die Standardqualität

(1)   Bei der Anpassung von Preisen für Qualitäten, die nicht der Standardqualität entsprechen,

a)

werden auf Weißzucker die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zu- oder Abschläge angewandt;

b)

werden bei Rohzucker Berichtigungskoeffizienten angewandt, die ermittelt werden, indem die Zahl 92 durch den Hundertsatz des Rendementwerts des Zuckers, für den der Wert gilt, geteilt wird.

(2)   Der Rendementwert wird nach der in Abschnitt III Nummer 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschriebenen Methode berechnet.

ABSCHNITT 2

Festlegung der Standardqualität und Berechnung des cif-Preises für Melasse

Artikel 27

Standardqualität von Melasse

Melasse der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a)

sie ist von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

b)

sie hat einen Gesamtzuckergehalt von 48 %.

Artikel 28

Feststellung der cif-Preise

Die Kommission legt die cif-Preise für Melasse auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest. Diese Preise werden im Einklang mit den Artikeln 29 bis 33 berechnet.

Artikel 29

Zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden alle Informationen berücksichtigt, die Folgendes betreffen:

a)

Angebote auf dem Weltmarkt,

b)

auf wichtigen Märkten in Drittländern notierte Preise,

c)

im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe, von denen die Kommission entweder unmittelbar oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kenntnis hat.

Artikel 30

Nicht zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt nicht zu berücksichtigen sind Informationen, wenn Folgendes zutrifft:

a)

Die Güter sind nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität oder

b)

zu dem im Angebot genannten Preis kann nur eine geringe Menge gekauft werden, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder

c)

die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen geben zu der Annahme Anlass, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.

Artikel 31

Anpassung an den Hafen von Amsterdam

Preise, die nicht für die Lieferung loser Ware cif Amsterdam gelten, werden angepasst.

Bei der Anpassung werden insbesondere die Unterschiede zwischen den Transportkosten berücksichtigt, die sich einerseits vom Verladehafen bis zum Bestimmungshafen und andererseits vom Verladehafen bis Amsterdam ergeben.

Artikel 32

Anpassung an die Standardqualität

Preise, die festgesetzt werden, wenn die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt werden, und die sich nicht auf die Standardqualität beziehen, werden

a)

um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts erhöht, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse weniger als 48 % beträgt;

b)

um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts gesenkt, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse mehr als 48 % beträgt.

Artikel 33

Durchschnittspreis

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt wird der Durchschnitt mehrerer Preise als Grundlage genommen, sofern dieser Durchschnitt als repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes betrachtet werden kann.

ABSCHNITT 3

Zusätzlicher Einfuhrzoll

Artikel 34

Zusätzlicher Zoll für Melasse

(1)   Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden auf Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 angewandt.

(2)   Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Melasse auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die cif-Preise für diese Erzeugnisse, die von der Kommission im Einklang mit Abschnitt 2 festgesetzt werden, nachstehend „repräsentative Melassepreise“ genannt.

Diese Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die ihr vorliegenden Informationen auf eine Änderung der zuvor festgelegten repräsentativen Preise von mindestens 0,5 EUR je 100 Kilogramm hindeuten.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. jedes Monats die ihnen vorliegenden Informationen gemäß Artikel 29.

Artikel 35

Auslösungspreise für Melasse

Der Auslösungspreis gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 liegt für 100 kg Melasse der in Artikel 27 dieser Verordnung genannten Standardqualität bei

a)

7,90 EUR für Melasse des KN-Codes 1703 10 00,

b)

8,20 EUR für Melasse des KN-Codes 1703 90 00.

Artikel 36

Zusätzlicher Zoll für Zuckererzeugnisse

(1)   Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden auf Erzeugnisse der KN-Codes 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 91 00, 1701 99 10, 1701 99 90 und 1702 90 99 angewandt.

(2)   Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Weißzucker und Rohzucker auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die nach Abschnitt 1 ermittelten cif-Einfuhrpreise für diese Erzeugnisse, nachstehend „repräsentative Zuckerpreise“ genannt.

Diese Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 1,20 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgelegten repräsentativen Preise führen.

(3)   Als repräsentativer Zuckerpreis für Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ist der für Weißzucker festgesetzte Preis pro 1 % Saccharosegehalt pro 100 Kilogramm Eigengewicht des betreffenden Erzeugnisses zu verstehen.

Artikel 37

Auslösungspreise für Zuckererzeugnisse

Der Auslösungspreis gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 liegt für 100 Kilogramm Eigengewicht des Erzeugnisses bei

a)

53,10 EUR für Weißzucker der KN-Codes 1701 99 10 und 1701 99 90 der in Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

b)

64,70 EUR für Zucker des KN-Codes 1701 91 00;

c)

54,10 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 90 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

d)

41,30 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 10 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

e)

55,20 EUR für rohen Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 90 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

f)

41,80 EUR für rohen Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

g)

1,184 EUR für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 pro 1 % Saccharosegehalt.

Artikel 38

Nachweise

(1)   Die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle für jede Art der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Melasse und der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zuckererzeugnisse wird auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung gemäß Artikel 39 ermittelt.

Im Fall von Melasse wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung durch Anpassung gemäß Artikel 32 in den Preis für Melasse der Standardqualität umgerechnet.

Im Fall von Weiß- oder Rohzucker wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung je nach Fall in den Preis für Zucker der Standardqualität umgerechnet, wie er in Anhang I Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt ist, oder in den entsprechenden Preis für das Erzeugnis des KN-Codes 1702 90 99 umgerechnet.

(2)   Ist der cif-Einfuhrpreis pro 100 Kilogramm einer Sendung höher als der in Artikel 34 Absatz 2 genannte anwendbare repräsentative Melassepreis oder der in Artikel 36 Absatz 2 genannte repräsentative Zuckerpreis, hat der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorzulegen:

a)

den Kaufvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument,

b)

den Versicherungsvertrag,

c)

die Rechnung,

d)

(sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung,

e)

den Beförderungsvertrag und

f)

bei Seebeförderung das Konnossement.

Zur Überprüfung des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung können die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sonstige Informationen und Unterlagen anfordern, die sie als notwendig erachten.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(4)   Diese Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheitsleistung durch Zahlung der zusätzlichen Einfuhrzölle.

(5)   Stellen die zuständigen Behörden bei der Überprüfung fest, dass die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt worden sind, fordern sie den nach Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren für den freien Verkauf freigegeben wurden, bis zum Zeitpunkt der Nachforderung. Es gilt der Zinssatz für Nachforderungen nach innerstaatlichem Recht.

Artikel 39

Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls

Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Artikel 34 für Melasse und in Artikel 36 für Zuckererzeugnisse genannten Auslösungspreis und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)

auf 10 % des Auslösungspreises oder weniger, so wird kein Zusatzzoll erhoben;

b)

auf mehr als 10 %, aber auf höchstens 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet;

c)

auf mehr als 40 %, aber höchstens 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet, zuzüglich des unter Buchstabe b genannten Zusatzzolls;

d)

auf mehr als 60 %, aber höchstens 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b und c genannten Zusatzzölle;

e)

auf mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b, c und d genannten Zusatzzölle.

ABSCHNITT 4

Aussetzung oder Verringerung der Einfuhrzölle für Melasse

Artikel 40

Aussetzung der Erhebung von Einfuhrzöllen für Melasse

Überschreitet der in Artikel 34 Absatz 2 genannte und um den jeweils anwendbaren zusätzlichen Einfuhrzoll für Rohrmelasse des KN-Codes 1703 10 00 oder Rübenmelasse des KN-Codes 1703 90 00 erhöhte repräsentative Melassepreis bei dem betreffenden Erzeugnis 8,21 EUR/100 kg, werden die Einfuhrzölle ausgesetzt und durch den von der Kommission festgestellten Betrag der Differenz ersetzt. Dieser Betrag wird zur gleichen Zeit wie die in Artikel 34 Absatz 2 genannten repräsentativen Preise festgesetzt.

Besteht jedoch die Gefahr, dass die Aussetzung der Einfuhrzölle zu nachteiligen Folgen für den Melassemarkt in der Gemeinschaft führt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Nichtanwendung dieser Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen werden.

Artikel 41

Präferenzeinfuhr von Melasse

(1)   Der auf Rohrzuckermelasse des KN-Codes 1703 10 00 oder auf Rübenmelasse des KN-Codes 1703 90 00 mit Ursprung aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) insgesamt anwendbare Einfuhrzoll wird für ein Kontingent von 600 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr auf null gesenkt. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird dieses Kontingent 750 000 Tonnen betragen.

(2)   Für die Anwendung dieses Artikels sind der Begriff der „Ursprungsware“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 1 des Anhangs zum Abkommen von Cotonou festgelegt.

(3)   Das Zollkontingent nach Absatz 1 wird von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

ABSCHNITT 5

Berechnung des Saccharosegehalts von Rohzucker und bestimmten Sirupen

Artikel 42

Berechnungsverfahren

(1)   Weicht der nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Rendementwert für eingeführten Rohzucker von dem für die Standardqualität ermittelten Rendementwert ab, so wird zur Berechnung des Zollsatzes für Erzeugnisse der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10 sowie des je 100 Kilogramm der Erzeugnisse der KN-Codes 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 zu erhebenden zusätzlichen Zolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Vomhundertsatzes des Rendementwerts des eingeführten Rohzuckers durch 92.

(2)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wird der Gehalt an Saccharose, einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker, nach dem Lane-Eynon-Verfahren (Kupferreduktionsverfahren) bestimmt, das auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandt wird. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95 als Saccharose berechnet.

Der Gehalt an Saccharose einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker von Erzeugnissen mit weniger als 85 % Saccharose oder in Saccharose ausgedrücktem anderen Zucker und in Saccharose ausgedrücktem Invertzucker wird allerdings durch die Ermittlung des Trockenstoffgehalts bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1: 1 verdünnten Lösung und bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1 als Saccharose berechnet.

(3)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wird der Trockenstoffgehalt im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelt.

(4)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse erfolgt die Umrechnung in äquivalente Saccharose, indem der im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelte Trockenstoffgehalt mit dem Koeffizienten 1,9 multipliziert wird.

KAPITEL VIII

AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 784/68, die Verordnung (EWG) Nr. 785/68, die Verordnung (EG) Nr. 1422/95, die Verordnung (EG) Nr. 1423/95, die Verordnung (EG) Nr. 1464/95 und die Verordnung (EG) Nr. 2135/95 werden aufgehoben.

Für Lizenzen, die vor dem 1. Juli 2006 nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 erteilt wurden, gilt besagte Verordnung jedoch weiterhin.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S.1.

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S.5.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 (ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16).

(5)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S.12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.

(6)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(7)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S.16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1951/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 45).

(8)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).

(9)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(10)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(11)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(13)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(14)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(15)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(16)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(17)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG I

A.

Angabe gemäß Artikel 6 Absatz 2:

—   Spanisch: «Reglamento (CE) no 951/2006 (DO L 178 de 1.7.2006, p. 24), plazo para la presentación de ofertas:…»,

—   Tschechisch: „Nařízení (ES) č. 951/2006 (Úř. věst. L 178, 1.7.2006, s. 24), lhůta pro předložení nabídek vyprší:…“

—   Dänisch: »Forordning (EF) nr. 951/2006 (EUT L 178 af 1.7.2006, s. 24), frist for indgivelse af tilbud:…«

—   Deutsch: „Verordnung (EG) Nr. 951/2006 (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24), Ablauf der Angebotsfrist am:…“

—   Estnisch: “Määrus (EÜ) nr 951/2006 (ELT L 178, 1.7.2006, lk 24), pakkumiste esitamise tähtaeg:…”

—   Griechisch: «Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 951/2006 (ΕΕ L 178 της 1.7.2006, σ. 24), προθεσμία για την υποβολή προσφορών:…»

—   Englisch: ‘Regulation (EC) No 951/2006 (OJ L 178, 1.7.2006, p. 24), time limit for submission of tenders:…’

—   Französisch: «Règlement (CE) no 951/2006 (JO L 178 du 1.7.2006, p. 24), délai de présentation des offres:…»

—   Italienisch: «Regolamento (CE) n. 951/2006 (GU L 178 del 1.7.2006, pag. 24), termine per la presentazione delle offerte:…»

—   Lettisch: “Regula (EK) Nr. 951/2006 (OV L 178, 1.7.2006., 24. lpp.), piedāvājumu iesniegšanas termiņš:…”

—   Litauisch: „Reglamentas (EB) Nr. 951/2006 (OL L 178, 2006 7 1, p. 24), galutinis paraiškų pateikimo terminas:…“

—   Ungarisch: „951/2006/EK rendelet (HL L 178, 2006.7.1., 24. o.), a pályázatok benyújtásának határideje:…”

—   Niederländisch: „Verordening (EG) nr. 951/2006 (PB L 178 van 1.7.2006, p. 24), termijn voor het indienen van de aanbiedingen:…”

—   Polnisch: „Rozporządzenie (WE) nr 951/2006 (Dz.U. L 178 z 1.7.2006, str. 24), termin składania ofert:…”

—   Portugiesisch: «Regulamento (CE) n.o 951/2006 (JO L 178 de 1.7.2006, p. 24), prazo para apresentação de propostas:…»

—   Slowakisch: „Nariadenie (ES) č. 951/2006 (Ú. v. EÚ L 178, 1.7.2006, s. 24), lehota na predkladanie ponúk:…“

—   Slowenisch: „Uredba (ES) št. 951/2006 (UL L 178, 1.7.2006, str. 24), rok za oddajo predlogov:…“

—   Finnisch: ”Asetus (EY) N:o 951/2006 (EUVL L 178, 1.7.2006, s. 24), tarjousten tekemiselle asetettu määräaika päättyy:…”

—   Schwedisch: ”Förordning (EG) nr 951/2006 (EUT L 178, 1.7.2006, s. 24), tidsgräns för inlämnande av anbudsinfordran:…”

B.

Angabe gemäß Artikel 6 Absatz 3:

—   Spanisch: «Tasa de la restitución aplicable: …»,

—   Tschechisch: „sazba použitelné náhrady“

—   Dänisch: »Restitutionssats«

—   Deutsch: „Anwendbarer Erstattungssatz“

—   Estnisch: “Kohaldatav toetuse määr”

—   Griechisch: «Ύψος της ισχύουσας επιστροφής»

—   Englisch: ‘rate of applicable refund’

—   Französisch: «Taux de la restitution applicable»

—   Italienisch: «Tasso della restituzione applicabile: ...»

—   Lettisch: “Piemērojamā eksporta kompensācijas likme”

—   Litauisch: „Taikoma grąžinamosios išmokos norma“

—   Ungarisch: „Alkalmazandó visszatérítés mértéke: …”

—   Niederländisch: „Toe te passen restitutiebedrag: …”

—   Polnisch: „stawka stosowanej refundacji”

—   Portugiesisch: «Taxa da restituição aplicável: …»

—   Slowakisch: „výška uplatniteľnej náhrady“

—   Slowenisch: „višina nadomestila“

—   Finnisch: ”Tuetta vietävä [sokeri] tai [isoglukoosi] tai [inuliinisiirappi], jota ei pidetä kiintiön ulkopuolisena”.

—   Schwedisch: ”Exportbidragssatsen: …”

C.

Angabe gemäß Artikel 7:

—   Spanisch: «[Azúcar] o [Isoglucosa] o [Jarabe de inulina] no considerado “al margen de cuota” para la exportación sin restitución»,

—   Tschechisch: „(Cukr) nebo (Isoglukosa) nebo (Inulinový sirup), (který/která) se nepovažuje za produkt ‚mimo rámec kvót‘, pro vývoz bez náhrady.“

—   Dänisch: »[Sukker] eller [Isoglucose] eller [Inulinsirup], der ikke anses for at være »uden for kvote« til eksport uden restitution«

—   Deutsch: „[Nicht als ‚Nichtquotenerzeugung‘ geltender Zucker]/[Nicht als ‚Nichtquotenerzeugung‘ geltende Isoglukose]/[Nicht als ‚Nichtquotenerzeugung‘ geltender Inulinsirup] für die Ausfuhr ohne Erstattung“

—   Estnisch: “Kvoodivälisena mittekäsitatava [suhkru] või [isoglükoosi] või [inuliinisiirupi] eksportimiseks ilma toetuseta.”

—   Griechisch: «[Ζάχαρη] ή [Ισογλυκόζη] ή [Σιρόπι ινουλίνης] που δεν θεωρείται “εκτός ποσόστωσης” προς εξαγωγή χωρίς επιστροφή.»

—   Englisch: ‘(Sugar) or (Isoglucose) or (Inulin syrup) not considered as “out-of-quota” for export without refund.’

—   Französisch: «[Sucre] ou [isoglucose] ou [sirop d'inuline] non considéré “hors quota” pour les exportations sans restitution.»

—   Italienisch: «[Zucchero] o [isoglucosio] o [sciroppo di inulina] non considerato “fuori quota” per le esportazioni senza restituzione»

—   Lettisch: “[Cukurs] vai [izoglikoze] vai [inulīna sīrups], kas nav uzskatāms par “ārpuskvotu” produkciju eksportam bez kompensācijas.”

—   Litauisch: „Virškvotiniu nelaikomas (cukrus) ar (izogliukozė) ar (inulino sirupas) eksportui be grąžinamosios išmokos.“

—   Ungarisch: „A [cukrot] vagy az [izoglükózt] vagy az [inulinszirupot] nem tekintik »kvótán felülinek« a visszatérítés nélküli kivitel tekintetében.”

—   Niederländisch: „[Suiker] of [Isoglucose] of [Inulinestroop] die niet als „buiten het quotum geproduceerd” wordt beschouwd, bestemd voor uitvoer zonder restitutie.”

—   Polnisch: „[Cukier] lub [Izoglukoza] lub [Syrop inulinowy] niezaliczany/-a do produktów »pozakwotowych«, przeznaczony/-a na wywóz bez refundacji.”

—   Portugiesisch: «[Açúcar] ou [Isoglucose] ou [Xarope de inulina] não considerado(a) “extra-quota” para exportação sem restituição.»

—   Slowakisch: „[Cukor] alebo [izoglukóza] alebo [inulínový sirup], ktorý sa nepovažuje za ‚nad rámec kvóty’ na vývoz bez náhrady.“

—   Slowenisch: „[Sladkor] ali [izoglukoza] ali [inulinski sirup] se ne štejejo kot ‚izven kvote‘ za izvoz brez nadomestila.“

—   Finnisch: ”Tuetta vietävä [sokeri] tai [isoglukoosi] tai [inuliinisiirappi], jota ei pidetä kiintiön ulkopuolisena”.

—   Schwedisch: ”[Socker] eller [isoglukos] eller [inulinsirap] som inte anses vara ’utomkvotsprodukter’ för export utan bidrag.”

D.

Angabe gemäß Artikel 14 Absatz 3:

—   Spanisch: «EX/IM, artículo 116 del Reglamento (CEE) no 2913/92 — certificado válido en … (Estado miembro de emisión).»,

—   Tschechisch: „EX/IM, článek 116 nařízení (EHS) č. 2913/92 — licence platná v … (vydávající členský stát)“

—   Dänisch: »EX/IM, artikel 116 i forordning (EØF) nr. 2913/92 — licens gyldig i … (udstedende medlemsstat)«

—   Deutsch: „EX/IM, Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Lizenz gültig in … (erteilender Mitgliedstaat)“

—   Estnisch: “EX/IM, määruse (EMÜ) nr 2913/92 artikkel 116 — litsents kehtib … (väljaandev liikmesriik).”

—   Griechisch: «EX/IM, άρθρο 116 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 2913/92 — πιστοποιητικό που ισχύει στ … (κράτος μέλος έκδοσης).»

—   Englisch: ‘EX/IM, Article 116 of Regulation (EEC) No 2913/92 — licence valid in … (issuing Member State)’,

—   Französisch: «EX/IM, article 116 du règlement (CEE) no 2913/92 — certificat valable au/en (État membre d'émission)»

—   Italienisch: «EX/IM, articolo 116 del regolamento (CEE) n. 2913/92 — titolo valido in ... (Stato membro di rilascio)»

—   Lettisch: “EX/IM, Regulas (EEK) Nr. 2913/92 116. pants — licence ir derīga … (izsniedzēja dalībvalsts)“

—   Litauisch: „EX/IM, Reglamento (EEB) Nr. 2913/92 116 straipsnis — licencija galioja … (išduodanti valstybė narė)“

—   Ungarisch: „EX/IM, a 2913/92/EGK rendelet 116. cikke — az engedély …-ban/-ben (kibocsátó tagállam) érvényes.”

—   Niederländisch: „EX/IM, artikel 116 van Verordening (EEG) nr. 2913/92 — certificaat geldig in … (lidstaat van afgifte)”

—   Polnisch: „EX/IM, art. 116 rozporządzenia (EWG) nr 2913/92 — pozwolenie ważne w (państwo członkowskie wydające pozwolenie).”

—   Portugiesisch: «EX/IM, Artigo 116.o do Regulamento (CEE) n.o 2913/92 — certificado eficaz em … (Estado-Membro de emissão).»

—   Slowakisch: „vývoz/dovoz, článok 116 nariadenia (EHS) č. 2913/92 — licencia platná v … ( vydávajúci členský štát)“

—   Slowenisch: „IZ/UV, člen 116 Uredbe (EGS) št. 2913/92 — dovoljenje veljavno v … (država članica izdajateljica).“

—   Finnisch: ”EX/IM, asetuksen (ETY) N:o 2913/92 116 artikla — Todistus on voimassa … (myöntäjäjäsenvaltio),”

—   Schwedisch: ”EX/IM, artikel 116 i förordning (EEG) nr 2913/92 — licens giltig i … (utfärdande medlemsstat),”


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/39


VERORDNUNG (EG) NR. 952/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor ist eine genaue Definition der Begriffe Zuckererzeugung, Isoglucoseerzeugung und Inulinsiruperzeugung eines Unternehmens erforderlich. Die Möglichkeit, einen Teil der Erzeugung eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen zu übertragen, das den Zucker im Rahmen eines Werkvertrags hat herstellen lassen, muss auf wenige Einzelfälle beschränkt bleiben.

(2)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilen die Mitgliedstaaten Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen sowie Unternehmen, die diese Erzeugnisse zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeiten, auf Antrag eine Zulassung. Es empfiehlt sich, den Inhalt des Zulassungsantrags, den Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen sowie Raffinerien bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen müssen, genau zu definieren. Die Auflagen, zu denen sich die Unternehmen als Gegenleistung für die Zulassung verpflichten müssen, sind festzulegen, insbesondere die Verpflichtung, über die Menge angelieferter, verarbeiteter und als Endprodukt ausgelieferter Rohstoffe laufend Buch zu führen.

(3)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der zugelassenen Unternehmen sollten genau geregelt und entsprechende Sanktionen mit ausreichend abschreckender Wirkung festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den zugelassenen Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu den verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen zu übermitteln. Es ist festzulegen, in welchen zeitlichen Abständen und welche Angaben im Einzelnen die Zuckererzeuger und Raffinerien im Zusammenhang mit den praktizierten Preisen erheben und an die Kommission melden müssen. Als Anhaltspunkt für die kurzfristige Entwicklung wäre es sinnvoll, dass die Unternehmen auch die zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufspreise für die kommenden drei Monate ermitteln und melden. Zugelassene Unternehmen, die Zucker zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 verarbeiten, müssen außerdem den Einkaufspreis für Zucker in den gleichen zeitlichen Abständen und nach den gleichen inhaltlichen Vorgaben wie die Zuckererzeuger zur Meldung an die Kommission ermitteln.

(5)

Um eine Veröffentlichung der Höhe der Preise gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bei gleichzeitig vertraulicher Behandlung der Daten sicherzustellen, ist festzulegen, dass die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker zweimal im Jahr über die Durchschnittspreise für Weißzucker unterrichtet, der im vorangegangenen Halbjahr auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, getrennt nach Quoten- und Nichtquotenzucker.

(6)

Über die Funktionsweise des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems der Preisermittlung und -information wird Bericht erstattet, um einschlägige Verbesserungen sowie ein EDV-gestütztes Preismeldesystem vorzuschlagen. Bis diese Verbesserungen greifen, müssen 2006 und 2007 übergangsweise die von den Unternehmen ermittelten Preise den Kommissionsdienststellen zur Unterrichtung im Rahmen des Verwaltungsausschusses direkt gemeldet werden.

(7)

Bei Anwendung von Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 überträgt der Hersteller einen Teil seiner Erzeugung auf das nächste Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres. Demnach kann der Zuckererzeuger lediglich verpflichtet werden, für jenes Wirtschaftsjahr nur für die Zuckermenge seiner Grundquote, die er noch nicht erzeugt hat, Lieferverträge mit Mindestpreisbindung für Zuckerrüben abzuschließen.

(8)

Für ein einwandfreies Funktionieren der Quotenregelung sollten die Begriffe „vor der Aussaat“ und „Mindestpreis“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 näher erläutert werden. Zur Berücksichtigung der besonderen agronomischen und klimatischen Bedingungen für den Zuckerrübenanbau in einigen italienischen Regionen ist für diese ein anderer Endtermin für die Aussaat festzulegen.

(9)

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sieht vor, dass der Mindestpreis bei Qualitätsabweichungen der Zuckerrüben von der Standardqualität durch Zu- und Abschläge entsprechend berichtigt wird. Für die Qualität und somit auch den Wert der Zuckerrüben ist in erster Linie der Zuckergehalt ausschlaggebend. Zur Wertermittlung von Zuckerrüben, deren Qualität von der Standardqualität abweicht, sollten am besten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge, ausgedrückt in Prozent des Mindestpreises, zugrunde gelegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Zuckerquoten zugeteilt werden. Für derartige Zuteilungen, mit denen der Übergang von der bisherigen Quotenregelung zur jetzigen Regelung erleichtert werden soll, kommen nur Unternehmen in Frage, die 2005/06 über eine Quote verfügten. Außerdem ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine Zuteilung bereits im Wirtschaftsjahr 2006/07 möglich ist.

(11)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Isoglucosequoten zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen diese Quoten auf die Unternehmen nach Maßgabe der ihnen bereits zugeteilten Isoglucosequote aufteilen, wobei jegliche Diskriminierung zu vermeiden ist. Für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Einmalzahlung muss eine verbindliche Frist gesetzt werden.

(12)

In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird Quotenzucker als die Mengen definiert, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden, und gemäß Nummer 9 des genannten Artikels sind alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden, „Quotenzuckerrüben“. Die Anrechnung der Zuckererzeugung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr ist demnach zu regeln, wobei den Mitgliedstaaten aber für Sonderfälle, wie bei der Zuckererzeugung aus Herbstrüben und aus Zuckerrohr, ein gewisser Handlungsspielraum bleiben sollte.

(13)

Um eine ordnungsgemäße Handhabung der Quotenregelung zu erreichen, den monatlichen Zuckerverbrauch zu ermitteln und Versorgungsbilanzen zu erstellen, muss ein Instrument zum Informationsaustausch zwischen den zugelassenen Unternehmen und den Mitgliedstaaten einerseits sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission andererseits geschaffen werden. Meldepflichtig sind Lagerbestände, Erzeugermengen und Anbauflächen.

(14)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist als Interventionsmaßnahme der Ankauf von Zucker vorgesehen. Die Durchführung der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen setzt voraus, dass der Zucker von den Interventionsstellen an einem bestimmten Ort übernommen wird. Zu diesem Zweck sollte vorgeschrieben werden, dass nur Zucker übernommen wird, der sich zum Zeitpunkt des Angebots in einem zugelassenen Lager befindet.

(15)

Um den Zugang zur Intervention in den Gebieten zu ermöglichen, in denen dies aufgrund des Umfangs der lokalen Erzeugung besonders erforderlich ist, ist der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzte Höchstbetrag zunächst auf alle erzeugenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Erzeugerquoten für Zucker aufzuteilen. Es ist vorzusehen, dass diese Aufteilung sowohl vor jedem neuen Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der veränderten Quotenzuteilungen für jeden Mitgliedstaat als auch im laufenden Wirtschaftsjahr gegebenenfalls zur Neuverteilung ungenutzter Erzeugermengen angepasst werden kann.

(16)

Bei der Festlegung der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zulassung der Lagerstellen sollten entsprechende Anforderungen an richtige Lagerung und problemlosen Abtransport des Zuckers sowie an die Auslagerungskapazität gestellt werden.

(17)

Es ist angebracht, Zucker, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer absetzen lassen und während der Lagerung zur Qualitätsminderung neigen könnte, nicht zur Intervention zuzulassen und die erforderliche Mindestqualität zu präzisieren. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass zwischen der Interventionsstelle und dem Verkäufer ein Lagervertrag geschlossen wird, über den der Ankauf des Zuckers zur Intervention abgewickelt werden muss.

(18)

Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Intervention zu erleichtern, sind die Zuckerangebote nach Partien getrennt abzugeben und letztere insbesondere durch Festsetzung der Menge einer Partie genau zu definieren.

(19)

Die Interventionsstelle muss in der Lage sein, in voller Kenntnis der Sachlage zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen genügt. Hierzu muss ihr der Anbieter alle erforderlichen Angaben vorlegen.

(20)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der Einkaufspreis anzupassen, wenn die Zuckerqualität von der Standardqualität abweicht. Daher sollten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge zum jeweiligen Einkaufspreis festgelegt werden, die sich nach der Qualität des angebotenen Zuckers richten. Die Staffelung und die sich daraus ergebenden Abschläge können anhand objektiver, im Handel allgemein üblicher Daten bestimmt werden.

(21)

Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach möglichst wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Dies kann in der Regel über Ausschreibungsverfahren erreicht werden. Damit der Verkauf des Zuckers nicht bei ungünstiger Marktlage stattfindet, sollte die Ausschreibung von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden. Bestimmte Situationen allerdings erfordern andere Verfahren als das der Ausschreibung.

(22)

Eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft lässt sich nur sicherstellen, wenn die von den Interventionsstellen veranstalteten Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen zu regeln, die eine bestimmungsgemäße Verwendung des Zuckers gewährleisten.

(23)

Für die Feststellung der Kategorie des verkauften Weißzuckers und zur Rendementermittlung bei verkauftem Rohzucker wäre es zweckmäßig, die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie beim Ankauf von Zucker durch die Interventionsstellen. Eine Gleichbehandlung der Interessenten lässt sich nur sicherstellen, wenn für die Anpassung des Verkaufspreises und der Ausfuhrerstattung einheitliche, strenge Bestimmungen eingeführt werden; dasselbe gilt auch für die Berichtigung der Ausfuhrlizenz, soweit eine andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Qualität festgestellt wird.

(24)

Im Interesse der Klarheit sind die Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend die Lieferverträge für Zuckerrüben und die Anwendung von Zu- und Abschlägen bei den Zuckerrübenpreisen (2), die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (4) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der Erzeugung, der Zulassung von Herstellern und Raffinerien, der Preis- und Quotenregelung sowie der Bedingungen für den Ankauf und Verkauf von Zucker zur Intervention festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rohstoff“: Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorie, Getreide, unraffinierten Zucker und jede andere Zwischenstufe dieser Erzeugnisse, die zu einem Endprodukt verarbeitet werden soll;

b)

„Endprodukt“: Zucker, Inulinsirup oder Isoglucose;

c)

„Hersteller“: ein Unternehmen, das Endprodukte herstellt, ausgenommen Raffinerien gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

d)

„Lagerort“: ein Silo oder Lagerhaus.

KAPITEL II

FESTSTELLUNG DER ERZEUGUNG

Artikel 3

Zuckererzeugung

(1)   Unter „Zuckererzeugung“ im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge zu verstehen von

a)

Weißzucker;

b)

Rohzucker;

c)

Invertzucker;

d)

Sirupen einer der folgenden Kategorien, im Folgenden „Sirupe“ genannt:

i)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind,

ii)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind.

(2)   Die Zuckererzeugung umfasst nicht

a)

die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

b)

die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;

c)

die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Rohzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

d)

die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Rohzucker erzeugt worden ist;

e)

die Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;

f)

die Mengen an Sirupen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker verarbeitet werden;

g)

die Mengen an Zucker, Invertzucker und Sirupen, die im Veredelungsverkehr hergestellt worden sind;

h)

die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Invertzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

i)

die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Invertzucker erzeugt worden ist.

(3)   Die Zuckererzeugung wird folgendermaßen in Weißzucker ausgedrückt:

a)

bei Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;

b)

bei Rohzucker nach Maßgabe seines nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bestimmten Rendements;

c)

bei Invertzucker durch Multiplikation der Erzeugung mit dem Koeffizienten 1;

d)

bei Sirupen, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bestimmt wird;

e)

bei Sirupen, die nicht als Zwischenprodukte anzusehen sind, abhängig vom Gehalt an Zucker, ausgedrückt in Saccharose gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission (5).

(4)   Aus einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr stammender Fegezucker wird abhängig von seinem Saccharosegehalt in Weißzucker ausgedrückt.

(5)   Die Reinheit der Sirupe wird errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockenstoff dividiert wird.

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Gehalt an Trockenstoff und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an Trockenstoff wird nach der aerometrischen oder refraktometrischen Methode bestimmt.

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein gesamtes Wirtschaftsjahr auch nach dem tatsächlichen Rendementwert der Sirupe bestimmt werden.

Artikel 4

Isoglucoseerzeugung

(1)   Im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als „Isoglucoseerzeugung“ die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose, unabhängig von seinem Fructosegehalt über diesen Grenzwert hinaus. Die Isoglucoseerzeugung wird in Trockenstoffgehalt ausgedrückt und gemäß Absatz 2 festgestellt.

(2)   Die Isoglucoseerzeugung wird unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glucose- und Fructosekomponenten oder vor jeglichem Vermischungsvorgang durch Ist-Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form und Bestimmung des Trockenstoffgehalts nach der refraktometrischen Methode festgestellt.

(3)   Jedes Unternehmen muss unverzüglich jede Anlage melden, die zur Isomerisierung von Glucose bzw. Glucosepolymeren eingesetzt wird.

Diese Meldung wird bei dem Mitgliedstaat gemacht, auf dessen Hoheitsgebiet sich besagte Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten diesbezüglich grundsätzlich weitere Informationen verlangen.

Artikel 5

Inulinsiruperzeugung

(1)   Im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als „Inulinsiruperzeugung“ die nach der Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnismenge mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in freier oder in Saccharoseform ungeachtet des darüber hinausgehenden Fructosegehalts und mit einer Mindestreinheit von 70 %. Die Inulinsiruperzeugung wird als Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent angegeben.

Mit „Reinheit“ wird der Anteil an Mono- und Disacchariden bezogen auf den Trockenstoff bezeichnet, der nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis (ICUMSA method GS7/8/4-24), nachstehend „Methode Icumsa“ genannt, ermittelt wird.

(2)   Die Inulinsiruperzeugung wird festgestellt durch die Gesamtheit folgender Vorgänge:

a)

Ist-Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form unmittelbar nach dem Durchlauf durch den ersten Verdampfer nach jeder Hydrolyse und vor jedem Vorgang der Trennung seiner Glucose- und Fructosebestandteile oder jedem Mischungsvorgang und

b)

Bestimmung des Trockenstoffgehalts im refraktometrischen Verfahren und die Messung des auf den Trockenstoff bezogenen Fructosegehalts anhand einer repräsentativen Tagesprobe und

c)

Umrechnung des Fructosegehalts auf 80 Gewichtshundertteile Trockenstoffgehalt, wobei die als Trockenstoff bestimmte Menge anhand des Koeffizienten angepasst wird, welcher das Verhältnis zwischen dem gemessenen Fructosegehalt der genannten Menge Sirup und 80 Gewichtshundertteilen ausdrückt, und

d)

Umrechnung in Zucker-/Isoglucoseäquivalent mit Hilfe des Koeffizienten 1,9.

(3)   Jedes Unternehmen muss unverzüglich jede Anlage melden, die zur Inulinhydrolyse verwendet wird, sowie die jährlichen Mengen und den Einsatz von Erzeugnissen gemäß Absatz 1, allerdings mit einer Reinheit unter 70 %.

Diese Angaben sind dem Mitgliedstaat zu melden, auf dessen Hoheitsgebiet sich besagte Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten zusätzliche Informationen verlangen, vor allem um sicherzustellen, dass die Nebenprodukte im Sinne des Unterabsatzes 1 nicht als Süßstoff für den Verzehr auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet werden.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres einen ausführlichen Bericht mit den Angaben zum Vorjahr. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Januar 2007 vorzulegen.

Artikel 6

Erzeugung eines Unternehmens

(1)   Unter „Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung eines Unternehmens“ im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung zu verstehen, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist.

(2)   Als Gesamtzucker-, Gesamtisoglucose- oder Gesamtinulinsiruperzeugung eines Unternehmens in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gilt die in Absatz 1 genannte Erzeugung,

die sich nach Maßgabe der Artikel 14 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 um die auf dieses Wirtschaftsjahr übertragene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge erhöht und um die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge verringert,

die sich um die von Verarbeitern im Rahmen von Werkverträgen gemäß Absatz 3 erzeugte Menge erhöht und um die Menge verringert, die das Unternehmen für Auftraggeber im Rahmen von Werkverträgen gemäß Absatz 3 erzeugt.

(3)   Die Zuckermenge, die von einem Unternehmen — nachfolgend „Verarbeiter“ genannt — im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens — nachfolgend „Auftraggeber“ genannt — erzeugt wird, ist auf schriftlichen, an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und von den beiden beteiligten Unternehmen ordnungsgemäß unterzeichneten Antrag hin als Erzeugung des Auftragsgebers zu betrachten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters bleibt unter seiner Quote;

b)

die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen.

Als Gesamtzuckererzeugung eines Unternehmens im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Erzeugung gemäß Absatz 1 anzusehen, die sich um die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragene Menge und die von Verarbeitern im Auftrag des besagten Unternehmens im Rahmen von Werkverträgen erzeugte Menge erhöht und um die Menge verringert, die das Unternehmen für Auftraggeber im Rahmen von Werkverträgen erzeugt.

Anstelle der tatsächlich erzeugten Mengen gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern das Ergebnis höher ausfällt, die geschätzten Erzeugermengen zugrunde legen, die sich aus den bestehenden Lieferverträgen der Unternehmen ergeben.

(4)   Befinden sich die Fabrik des Auftraggebers und die des Verarbeiters in verschiedenen Mitgliedstaaten, so wird der in Absatz 3 genannte Antrag an die beiden betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. In diesem Fall verständigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten über die zu erteilende Antwort und treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der im genannten Absatz vorgesehenen Bedingungen.

(5)   Die von einem Verarbeiter erzeugte Zuckermenge kann als Erzeugung des Auftraggebers angesehen werden, wenn ein Fall höherer Gewalt, der durch den Mitgliedstaat anerkannt wird, die Verarbeitung von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Melasse zu Zucker in einem anderen Unternehmen als dem des Auftraggebers erforderlich macht.

KAPITEL III

ZULASSUNG VON HERSTELLERN UND RAFFINERIEN

Artikel 7

Beantragung der Zulassung

(1)   Eine Zulassung wird beantragenden Unternehmen erteilt, die tätig sind als

a)

Zuckererzeuger,

b)

Isoglucoseerzeuger,

c)

Inulinsiruperzeuger,

d)

Vollzeitraffinerie im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Der Antrag gemäß Unterabsatz 1 wird bei der zuständigen Behörde des oder der Mitgliedstaaten eingereicht, in dem das betreffende Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Ein Unternehmen kann die Zulassung für eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten beantragen.

(2)   Im Zulassungsantrag sind der Name und die Anschrift des Unternehmens, die Produktionskapazitäten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie die Anzahl der Produktionsstandorte im Mitgliedstaat einschließlich Anschrift und Produktionskapazität für jeden Standort anzugeben.

(3)   Ein Unternehmen, das die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d beantragt, muss nachweisen, dass es der Definition gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 entspricht.

Artikel 8

Verpflichtungen

(1)   Bei Beantragung der Zulassung verpflichtet sich das Unternehmen schriftlich:

a)

jede Veränderung der Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu melden,

b)

die Verzeichnisse gemäß Artikel 9 und die nach den Vorgaben in Artikel 13 ermittelten Verkaufspreise zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bereitzuhalten,

c)

die Angaben gemäß Artikel 21 mitzuteilen,

d)

der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage alle Angaben oder Nachweise zur Betriebsführung und Kontrolle vorzulegen.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung in Form einer Urkunde, der ein vom Unternehmen unterzeichnetes Dokument mit allen in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen beiliegt.

(3)   Die Zulassung wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Artikel 9

Verzeichnisse

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats legt fest, welche Verzeichnisse jedes zugelassene Unternehmen gemäß den Artikeln 7 und 8 an jedem Produktionsstandort führen muss und in welchen zeitlichen Abständen (mindestens monatlich) darin Eintragungen vorzunehmen sind.

Diese Verzeichnisse, die vom Unternehmen mindestens drei Jahre lang ab dem laufenden Jahr aufzubewahren sind, enthalten mindestens folgende Angaben:

1.

die Mengen an angelieferten Rohstoffen und bei Zuckerrüben und Zuckerrohr auch den Zuckergehalt, wie er bei Anlieferung im Unternehmen festgestellt wurde,

2.

gegebenenfalls die angelieferten End- oder Halbfertigprodukte,

3.

die Mengen daraus erzeugter Endprodukte und dabei angefallener Nebenprodukte,

4.

Verarbeitungsverluste,

5.

vernichtete Mengen und die Begründung für ihre Vernichtung,

6.

die Mengen abgelieferter Endprodukte.

Artikel 10

Kontrollen

(1)   In jedem Wirtschaftsjahr führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Kontrollen bei jedem zugelassenen Hersteller oder in jeder zugelassenen Raffinerie durch.

(2)   Bei den Kontrollen wird geprüft, ob die Aufzeichnungsdaten gemäß Artikel 9 und die Mitteilungen gemäß Artikel 21 wahrheitsgetreu erfasst wurden und dem geforderten Mindestumfang entsprechen; dazu werden die angelieferten Rohstoffe und die daraus erzeugten Mengen an Endprodukten auf Kohärenz geprüft und mit den Angaben in den Handelsdokumenten oder anderen maßgeblichen Unterlagen verglichen.

Bei den Kontrollen wird auch die Genauigkeit der Wiegeinstrumente und der Laboranalysen geprüft, mit denen die angelieferten Rohstoffe, die in der Produktion verarbeiteten Mengen, die daraus erzeugten Produkte und die Bewegungen von Lagerbeständen festgestellt werden.

Die Kontrollen umfassen eine Überprüfung der Daten, die bei der Festlegung der mittleren durchschnittlichen Verkaufspreise des Unternehmens gemäß Artikel 13 Absatz 2 zugrunde gelegt werden, auf Wahrheitsgehalt und geforderten Mindestumfang.

Bei den Zuckerherstellern wird außerdem geprüft, ob die Verpflichtung, den Zuckerrübenerzeugern den Mindestpreis zu zahlen, eingehalten wurde.

Mindestens einmal alle zwei Jahre erfolgt eine Kontrolle der Istbestände.

(3)   Soweit die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Teilkontrollen auf Grundlage von Stichproben zulässig sind, müssen diese ein zuverlässiges und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

(4)   Der Mitgliedstaat kann den zugelassenen Unternehmen zur Auflage machen, die Dienste eines Buchprüfers mit anerkannter Zulassung im Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, um die Preisangaben gemäß Artikel 13 zu bescheinigen.

(5)   Zu jeder Prüfung wird ein vom Kontrollbeauftragten unterzeichneter Kontrollbericht erstellt, in dem die einzelnen Punkte der Kontrolle genau festgehalten sind. Aus dem Bericht müssen insbesondere hervorgehen:

a)

das Kontrolldatum und die anwesenden Personen,

b)

der Prüfzeitraum und die davon betroffenen Mengen,

c)

die verwendeten Kontrollverfahren, gegebenenfalls unter Angabe der Methoden zur Probennahme,

d)

die Prüfergebnisse und gegebenenfalls vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen,

e)

eine Bewertung von Schwere, Umfang, Verlauf und bisheriger Dauer der eventuell festgestellten Mängel und Abweichungen sowie alle weiteren Hinweise, die für das Festsetzen einer Sanktion maßgeblich sind.

Jeder Kontrollbericht wird archiviert und ab dem Jahr der Kontrolle mindestens drei Jahre lang so aufbewahrt, dass er für die Prüfstellen der Kommission problemlos auswertbar ist.

Artikel 11

Sanktionen

(1)   Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Abweichung zwischen den Ist-Beständen und den Angaben in den Verzeichnissen gemäß Artikel 9 oder Unstimmigkeiten zwischen den Rohstoffmengen und den daraus erzeugten Endprodukten oder zwischen den einschlägigen Dokumenten und den gemeldeten oder eingetragenen Daten oder Mengen fest, so ermittelt oder schätzt sie bei Bedarf die tatsächlich erzeugte Menge für das laufende Wirtschaftsjahr sowie gegebenenfalls die vorangegangenen Wirtschaftsjahre.

Bei falsch angegebenen Erzeugungsmengen, die einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil bedeuten, wird eine Zahlung von 500 EUR pro Tonne der betreffenden Menge erhoben.

(2)   Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats fest, dass ein Unternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 8 nicht nachkommt, und fehlen ausreichende Nachweise zur Erfüllung der Kontrollauflagen gemäß Artikel 10 Absatz 2, so verhängt die zuständige Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR pro Tonne, die für eine vom Mitgliedstaat je nach Schwere des Verstoßes festgelegte pauschale Menge Endprodukt fällig wird.

(3)   Die Absätze 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn die festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten weniger als 5 % Gewichtsanteil der Menge der gemeldeten oder verzeichneten und kontrollierten Endprodukte ausmachen oder auf Auslassungen oder einfache Verwaltungsfehler zurückzuführen sind, sofern Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung entsprechender Unzulänglichkeiten in der Zukunft ergriffen werden.

(4)   Die Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen im Falle höherer Gewalt nicht zur Anwendung.

Artikel 12

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste mit den zugelassenen Unternehmen,

b)

die Quote, die jedem zugelassenen Hersteller zugeteilt wurde.

Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 31. Januar jedes Wirtschaftsjahres. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erfolgt eine erste Mitteilung bis spätestens zum 31. Juli 2006.

Bei Entzug der Zulassung unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. März nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr einen Jahresbericht mit der Anzahl der gemäß Artikel 10 durchgeführten Kontrollen, in dem außerdem die bei jeder Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten, die dagegen eingeleiteten Maßnahmen und die verhängten Sanktionen festgehalten sind.

KAPITEL IV

PREISE

Artikel 13

Ermittlung der Durchschnittspreise

(1)   Gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassene Verarbeiter ermitteln jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenweißzucker getrennt:

a)

für den Vormonat den durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis sowie die entsprechende verkaufte bzw. angekaufte Menge,

b)

für den laufenden und die zwei Folgemonate den zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis und die entsprechenden Mengen gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse.

Anzugeben ist der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates.

(2)   Im Hinblick auf die gemäß Artikel 10 vorgesehenen Kontrollen bewahren die zugelassenen Unternehmen die Daten, die zur Preis- und Mengenermittlung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugrunde gelegt werden, mindestens drei Jahre lang ab dem Jahr der Ermittlung auf.

Artikel 14

Preisinformation

Im Juni und Dezember jedes Jahres unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker über den durchschnittlichen Weißzuckerpreis jeweils im ersten Halbjahr des laufenden Wirtschaftsjahres und im zweiten Halbjahr des vorhergehenden Wirtschaftsjahres. Die erste Unterrichtung findet im Juni 2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. März 2007 statt.

Die Preisangaben erfolgen getrennt nach Quotenweißzucker und Nichtquotenweißzucker.

Die Angaben basieren auf dem gewichteten Durchschnittswert der Preise, wie sie von den Unternehmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a ermittelt wurden, und werden gemäß Artikel 15 übermittelt.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben

Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007 und 20. Juli 2007 übermitteln die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen und die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Verarbeiter die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die drei Vormonate ermittelten Preise.

Übermittelte Daten werden von den Kommissionsdienststellen unter Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert.

Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach dem Verfahren des Artikels 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Anschrift und Firmenbezeichnung des Marktteilnehmers anzugeben.

Artikel 16

Liefervertrag

(1)   Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als Liefervertrag der zwischen dem Zuckerhersteller und dem Zuckerrübenverkäufer, der die von ihm verkauften Rüben anbaut, abgeschlossene Vertrag.

(2)   Überträgt ein Hersteller einen Teil seiner Erzeugung gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf das folgende Wirtschaftsjahr, so gilt die Quote dieses Herstellers für das betreffende Wirtschaftsjahr als verringert um die bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung übertragene Menge.

(3)   Als vor der Aussaat abgeschlossen gelten nur Verträge, die vor Ende der Aussaat und in jedem Fall

vor dem 1. April in Italien,

vor dem 1. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten

abgeschlossen wurden.

Artikel 17

Zu- und Abschläge

(1)   Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene Mindestpreis für Quotenzuckerrüben pro 0,1 % Zuckergehalt

a)

erhöht um mindestens:

i)

0,9 % für einen Zuckergehalt über 16 % und bis 18 % einschließlich,

ii)

0,7 % für einen Zuckergehalt über 18 % und bis 19 % einschließlich,

iii)

0,5 % für einen Zuckergehalt über 19 % und bis 20 % einschließlich;

b)

herabgesetzt um höchstens:

i)

0,9 % für einen Zuckergehalt unter 16 % und über oder gleich 15,5 %,

ii)

1 % für einen Zuckergehalt unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %.

Bei Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt über 20 % wird mindestens der gemäß Buchstabe a Ziffer iii angepasste Mindestpreis angewandt.

(2)   In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zu- und Abschlägen

a)

ergänzende Zuschläge für einen Zuckergehalt über 20 % und

b)

ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 %

vorgesehen werden.

In diesen Verträgen und Vereinbarungen kann für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % festgelegt werden, welche Zuckerrüben zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, wenn in den genannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % bis einschließlich zu dem festgelegten Mindestzuckergehalt vorgesehen sind.

Enthalten die Verträge oder Vereinbarungen nicht die in Unterabsatz 2 genannte Klausel, so kann der betreffende Mitgliedstaat Entsprechendes festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.

KAPITEL V

QUOTEN

Artikel 18

Zusätzliche Zuckerquoten

(1)   Zusätzliche Zuckerquoten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur an Zuckerhersteller vergeben werden, die bereits 2005/06 über eine Zuteilung verfügten.

(2)   In seinem Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote gibt das Unternehmen an, ob es die zusätzliche Quote ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 in Anspruch nehmen möchte.

Bei der Zuteilung der zusätzlichen Quote an ein Unternehmen gibt der Mitgliedstaat an, ab welchem Wirtschaftsjahr die Zuteilung wirksam wird. Nach dem 1. Januar 2007 erfolgte Zuteilungen werden jedoch erst ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wirksam.

Artikel 19

Zusätzliche Isoglucosequoten

(1)   Italien, Litauen und Schweden verteilen die zusätzlichen Isoglucosequoten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 so über eines oder mehrere der vier Wirtschaftsjahre von 2006/07 bis 2009/10, dass keiner der betroffenen Marktteilnehmer benachteiligt wird.

(2)   Der einmalige Betrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird von jedem betroffenen Unternehmen bis zu einem vom Mitgliedstaat noch festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres entrichtet, ab dem die zusätzliche Isoglucosequote zugeteilt ist.

Wird der einmalige Betrag nicht bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so gelten die zusätzlichen Isoglucosequoten nicht als dem betreffenden Unternehmen zugeteilt.

Artikel 20

Zuordnung der Zuckerrübenernten

Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet.

Soweit ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, können Italien, Portugal und Spanien jedoch beschließen, dass Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, zeitlich dem laufenden Wirtschaftsjahr zugeordnet wird.

Italien, Portugal und Spanien unterrichten die Kommission über ihre Entscheidungen im Rahmen dieses Artikels spätestens bis zum 30. September 2006.

Artikel 21

Mitteilungen über die Erzeugung und die Lagerbestände

(1)   Jeder zugelassene Zuckerhersteller und jede zugelassene Raffinerie teilen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfindet, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieser Verordnung

sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und

am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren.

Diese Mengen werden für jeden Mitgliedstaat mit Lagerhaltung aufgeschlüsselt nach

Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen Mengen gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

anderem Zucker.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, die Zuckermenge mit, die in den in Absatz 1 genannten Unternehmen am Ende jedes Monats eingelagert war, aufgeschlüsselt nach der Art des Zuckers gemäß Unterabsatz 2 des genannten Absatzes.

Im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, teilt letzterer den betreffenden Mitgliedstaaten vor Ende des darauf folgenden Monats die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet mit.

(3)   Jeder zugelassene Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung stattfindet, bis zum 30. November mit, welche in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose bzw. in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup sich in seinem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren, aufgeschlüsselt nach

a)

Isoglucose oder Inulinsirup, die im besagten Unternehmen erzeugt wurden, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und übertragener Mengen gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

b)

anderen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Mengen Isoglucose und Inulinsirup mit, die am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres gelagert waren, aufgeschlüsselt gemäß Unterabsatz 1.

(4)   Jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattgefunden hat, bis zum 15. jedes Monats mit, welche Isoglucosemengen, ausgedrückt in Trockenstoff, im Vormonat tatsächlich erzeugt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Monat spätestens bis Ende des zweiten darauf folgenden Monats die Isoglucoseerzeugung jedes betreffenden Unternehmens fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit.

Die im aktiven Veredelungsverkehr erzeugten Mengen werden getrennt gemeldet.

Artikel 22

Versorgungsbilanzen

(1)   Für jedes Wirtschaftsjahr werden Bilanzen der Versorgung der Gemeinschaft mit Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erstellt. Diese Bilanzen werden zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres konsolidiert.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. März für jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen die vorläufige Zucker- und Inulinsiruperzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit. Die Zuckererzeugung wird nach Monaten aufgeschlüsselt.

Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien ist die vorläufige Erzeugung an Rohrzucker bis zum 1. Juli zu ermitteln und zu melden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juni die Flächen und Erzeugermengen mit, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup bestimmt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 30. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit. Die Gesamterzeugung an Zucker wird nach Monaten aufgeschlüsselt.

(5)   Muss die endgültige Zuckererzeugung auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 gemeldeten Daten geändert werden, so wird die sich daraus ergebende Abweichung bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres berücksichtigt, in dem diese Abweichung festgestellt wurde.

KAPITEL VI

ÖFFENTLICHE INTERVENTION

ABSCHNITT 1

Angebot zur Intervention

Artikel 23

Angebot

(1)   Das Angebot zur Intervention erfolgt mit Schreiben an die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(2)   Das Angebot zur Intervention ist nur zulässig, wenn es von einem im Sinne der Artikel 7 und 8 zugelassenen Hersteller für Quotenzucker aus eigener Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres abgegeben wird, der zum Zeitpunkt des Angebots an einem gemäß Artikel 24 zugelassenen Lagerort gelagert ist.

(3)   Für jedes Wirtschaftsjahr können die Mitgliedstaaten nur die ihnen zustehende Höchstmenge Zucker nach Maßgabe des Anhangs zur Intervention annehmen. Wenn die Angebote zur Intervention über die Höchstmenge hinausgehen, so wendet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf alle Angebote einen einheitlichen Reduktionskoeffizienten an, so dass die angenommene Gesamtmenge wieder mit der verfügbaren Menge übereinstimmt.

(4)   Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ändert die Kommission die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 im Rahmen der in Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmenge.

Die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Mengen werden gegebenenfalls im letzten Quartal eines jeden Wirtschaftsjahres nach Maßgabe der nicht ausgeschöpften Mengen nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 im Rahmen der in Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmenge geändert.

Artikel 24

Zulassung der Lagerorte

(1)   Die Zulassung wird auf Antrag des Herstellers bei der Interventionsstelle für jeden Lagerort erteilt, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

er ist für die richtige Lagerung von Zucker geeignet,

b)

er liegt an einem Standort, an dem die erforderlichen Transportmöglichkeiten für die Auslagerung des Zuckers vorhanden sind,

c)

die getrennte Lagerung von Beständen, die zur Intervention angeboten werden, ist möglich.

Die Interventionsstellen können weitere Auflagen machen.

(2)   Die Zulassung des Lagerortes wird entweder für die Lagerung in loser Schüttung oder in verpackter Form erteilt. In ihr wird eine Obergrenze festgelegt, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung entspricht und die der betreffenden Interventionsstelle zur Verfügung zu stellen der Antragsteller sich verpflichtet. In der Zulassung ist angegeben, für welche Gesamtmenge und für welche Auslagerungskapazität pro Tag sie erteilt wird.

(3)   Der Zucker muss gekennzeichnet und zugänglich gelagert werden. Abgepackter Zucker wird auf Paletten gelagert, ausgenommen in „Big Bags“ verpackter Zucker.

(4)   Die Zulassung wird von der Interventionsstelle entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Artikel 25

Mindestqualität des Zuckers

(1)   Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a)

er wurde als Quotenzucker in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt, in dem das Angebot eingereicht wird,

b)

er muss kristallförmig sein.

(2)   Zur Intervention angebotener Weißzucker muss eine gesunde und handelsübliche Qualität mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 0,06 % aufweisen und frei fließend sein.

(3)   Zur Intervention angebotener Rohzucker muss eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, und sein nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu berechnender Rendementwert muss mindestens 89 % betragen.

Im Fall von Rohrrohzucker muss der Zucker einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,30 aufweisen.

Im Fall von Rübenrohzucker muss der Zucker folgende Eigenschaften aufweisen:

einen pH-Wert von mindestens 7,9 zum Zeitpunkt der Angebotsannahme,

einen Gehalt an Invertzucker nicht über 0,07 %,

eine Temperatur, die für die einwandfreie Lagerung kein Risiko darstellt,

einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,45, wenn der Polarisationsgrad 97 oder mehr beträgt, bzw. einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 1,4 %, wenn der Polarisationsgrad weniger als 97 beträgt.

Der Sicherheitsfaktor wird ermittelt durch Teilung des Prozentsatzes des Feuchtigkeitsgehalts des betreffenden Zuckers durch die Differenz zwischen 100 und dem Polarisationsgrad des betreffenden Zuckers.

Artikel 26

Partie

Die Zuckerangebote zur Intervention werden grundsätzlich in Form von Partien eingereicht.

Als Partie im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Zuckermenge von mindestens 2 000 Tonnen der gleichen Qualität, der gleichen Verpackungsart und mit dem gleichen Lagerort.

Artikel 27

Inhalt des Angebots

(1)   In dem Angebot an die Interventionsstelle sind anzugeben:

a)

der Name und die Anschrift des Bieters,

b)

der Lagerort, an dem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet,

c)

die garantierte Auslagerungskapazität bei Übernahme des angebotenen Zuckers,

d)

die Nettomenge des angebotenen Zuckers,

e)

die Beschaffenheit und Qualität des angebotenen Zuckers sowie das Wirtschaftsjahr, in welchem der Zucker erzeugt wurde,

f)

die Verpackungsart des Zuckers.

(2)   Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben anfordern.

(3)   Dem Angebot ist eine Erklärung des Bieters beizufügen, mit der dieser bestätigt, dass der betreffende Zucker nicht bereits früher Gegenstand einer Interventionsmaßnahme durch Ankauf war, dass er sich in seinem Eigentum befindet und dass er die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

Artikel 28

Prüfung der Angebote

(1)   Das Angebot bleibt drei Wochen vom Tag der Einreichung an gültig. Es kann jedoch mit Zustimmung der Interventionsstelle in dieser Zeit zurückgezogen werden.

(2)   Die Interventionsstelle prüft das Angebot. Spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nimmt sie das Angebot an. Sie lehnt es jedoch ab, wenn die Prüfung ergibt, dass eine der geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

ABSCHNITT 2

Lagerhaltung

Artikel 29

Lagervertrag

1.   Der zwischen dem Anbieter und der betreffenden Interventionsstelle vor Annahme des Angebots zu schließende Lagervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Lagervertrag wird fünf Wochen nach dem Tag der Angebotsannahme wirksam und läuft mit Ende der Dekade aus, in der die Auslagerung der betreffenden Zuckermenge beendet wird.

Als Dekade gilt in jedem Kalendermonat eine der Zeitspannen vom 1. bis zum 10., vom 11. bis zum 20. und vom 21. bis Monatsende.

(2)   Der Lagervertrag legt insbesondere Folgendes fest:

a)

eine Klausel, wonach er gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen mit einer Frist von mindestens zehn Tagen gekündigt werden kann,

b)

die Höhe der von der Interventionsstelle zu tragenden Lagerkosten.

(3)   Die Lagerkosten vom Beginn der Dekade, in der der Vertrag gemäß Absatz 2 wirksam wird, bis zum Auslaufen des Vertrags werden von der Interventionsstelle getragen.

(4)   Die Lagerkosten dürfen einen Betrag von 0,48 EUR pro Tonne und Dekade nicht übersteigen.

(5)   Der Lagervertrag läuft mit Abschluss der Übernahme gemäß Artikel 50 aus.

Artikel 30

Eigentumsübergang

(1)   Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung dieses Zuckers.

(2)   Der Verkäufer haftet bis zur Übernahme für die Qualität des in Absatz 1 genannten Zuckers und für die Verpackung, in der der Zucker zur Intervention angenommen ist.

Artikel 31

Anpassung der Qualität oder der Verpackung an die Normen

(1)   Wird festgestellt, dass die Qualität des Zuckers nicht den in Artikel 25 genannten Mindestanforderungen genügt, so muss der Verkäufer die betreffende Menge Zucker unverzüglich durch eine den Anforderungen entsprechende Menge ersetzen, die sich am gleichen Lagerort oder einem anderen für die Intervention gemäß Artikel 24 zugelassenen Lagerort befindet.

(2)   Wird der Zucker fertig verpackt gelagert und wird festgestellt, dass die Verpackung nicht mehr den vorgesehenen Anforderungen genügt, so verlangt die Interventionsstelle von dem Verkäufer, dass diese durch eine ordnungsgemäße Verpackung ersetzt wird.

ABSCHNITT 3

Bedingungen für den Interventionsankauf

Artikel 32

Kaufpreis und Qualität des Weißzuckers

(1)   Für zur Intervention angebotenen Weißzucker gelten folgende Ankaufspreise:

505,52 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2006/07,

433,20 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2007/08,

323,52 EUR pro Tonne in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10.

(2)   Weißzucker wird in folgende vier Kategorien unterteilt:

a)

Kategorie 1: Zucker von höherer Qualität als der Standardqualität,

b)

Kategorie 2: Zucker der Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

c)

Kategorie 3 und 4: Zucker von minderer Qualität als der Standardqualität.

(3)   Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen:

a)

gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b)

Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,

c)

Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

d)

seine Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 8 und überschreitet nicht folgende Werte:

6 für den Aschegehalt,

4 für den Farbtyp, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig“ genannt,

3 für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

Ein Punkt entspricht:

a)

je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28° Brix,

b)

je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c)

je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

(4)   Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen:

a)

gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b)

Polarisation: mindestens 99,7° S,

c)

Feuchtigkeitsgehalt: 0,06 %,

d)

Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

e)

Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.

(5)   Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1, 2 und 3 fällt.

(6)   Der Kaufpreis nach Absatz 1 wird um folgenden Abschlag gekürzt:

a)

7,30 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 3,

b)

3,10 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 4.

Artikel 33

Kaufpreis für Rohzucker

(1)   Für zur Intervention angebotenen Rohzucker gelten folgende Ankaufpreise:

397,44 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2006/07,

359,04 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2007/08,

268,16 EUR pro Tonne in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10.

(2)   Die Kaufpreise nach Absatz 1 werden berichtigt

a)

um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt,

b)

um einen Abschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers unter 92 % liegt.

(3)   Der Zu- bzw. Abschlag, ausgedrückt in EUR pro Tonne, ist genauso hoch wie die Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohzucker und dem mit einem Koeffizienten multiplizierten Interventionspreis. Dieser Koeffizient ergibt sich, indem der Rendementwert des betreffenden Rohzuckers durch 92 % geteilt wird.

(4)   Der Rendementwert von Rohzucker wird gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnet.

Artikel 34

Zahlungsfrist

Die Zahlung der Interventionsstelle erfolgt frühestens am einhundertzwanzigsten Tag nach dem Tag der Angebotsannahme, sofern die Kontrollen zur Gewichts- und Beschaffenheitsprüfung gemäß Abschnitt 4 für die angebotenen Partien erfüllt wurden.

ABSCHNITT 4

Kontrollen

Artikel 35

Probenahme zwecks Qualitätskontrolle

In der Frist gemäß Artikel 34 werden zu Analysezwecken von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vier repräsentative Stichproben entnommen. Jede Vertragspartei erhält eine Probe. Die beiden anderen Proben werden entweder vom Sachverständigen oder bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Labor aufbewahrt.

Jede Probe ist einer zweifachen Analyse zu unterziehen, wobei der Mittelwert aus beiden Ergebnissen als Ergebnis der Analyse der betreffenden Probe gilt.

Artikel 36

Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Kategorie

(1)   Weichen die Ergebnisse der vom Verkäufer und Käufer gemäß Artikel 35 vorgenommenen Analysen voneinander ab, so ist der rechnerische Mittelwert zwischen den beiden Ergebnissen maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers, wenn der Unterschied folgenden Werten entspricht:

bei Zucker der Kategorie 1 einen Punkt oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d,

bei Zucker der Kategorie 2 zwei Punkte oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal, das zur Definition dieser Kategorie dient und durch Punkte bestimmt wird.

Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann jedoch eine Schiedsanalyse durch das in Artikel 35 Absatz 1 genannte Labor durchgeführt werden. In diesem Fall ist der rechnerische Mittelwert zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten kommenden Ergebnis der Analyse des Verkäufers und des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist für die Kategoriebestimmung des betreffenden Zuckers maßgebend. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse jedoch genau in der Mitte zwischen dem Ergebnis der Analyse des Verkäufers und dem Ergebnis der Analyse des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers.

(2)   Überschreitet der Unterschied zwischen den Ergebnissen der vom Verkäufer und vom Käufer gemäß Artikel 35 vorgenommenen Analysen je nach Fall den Wert gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bzw. zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels, so wird eine Schiedsanalyse durch ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Labor durchgeführt. In diesem Fall wird nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels verfahren.

(3)   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höchstgrenze für den Farbtyp von Zucker der Kategorie 3, die Polarisation, den Feuchtigkeitsgehalt oder den Gehalt an Invertzucker wird wie in den Absätzen 1 und 2 verfahren.

Die Unterschiede unter Buchstabe a werden jedoch ersetzt durch:

1,0 Farbtypeneinheit bei Zucker der Kategorie 3,

0,2° S für die Polarisation,

0,02 % für den Feuchtigkeitsgehalt,

0,01 % für den Gehalt an Invertzucker.

(4)   Treten nach Anwendung von Artikel 35 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Rendementwerts des gekauften Rohzuckers auf, so wird von dem Labor gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eine Schiedsanalyse durchgeführt. In diesem Fall ist der rechnerische Mittelwert zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem diesem Ergebnis am nächsten kommenden Ergebnis entweder der Analyse des Verkäufers oder des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse genau in der Mitte zwischen den Ergebnissen der Analysen des Verkäufers und des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers.

(5)   Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 werden von der beantragenden Vertragspartei getragen.

Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 2 werden zu gleichen Teilen von der Interventionsstelle und vom Verkäufer getragen.

Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 3 werden von der Vertragspartei getragen, die die Ergebnisse der in Anwendung von Artikel 35 durchgeführten Analyse angezweifelt hat.

Artikel 37

Kontrolle der Lagerorte

Die für die Kontrolle zuständige Stelle führt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission (6) unangekündigte Kontrollen an den Lagerorten durch.

Artikel 38

Gewichtskontrolle und damit verbundene Kosten

(1)   Die Gewichtsfeststellung des verkauften Zuckers wird von den in Artikel 35 genannten Sachverständigen durchgeführt.

Der Verkäufer trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um den Sachverständigen die Gewichtsfeststellung und die Probenahme zu ermöglichen.

(2)   Die mit der Gewichtsfeststellung verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.

(3)   Die Kosten für die Sachverständigen, die die Gewichtsfeststellung und die Probenahme vornehmen, trägt die Interventionsstelle.

(4)   Für die Mengenfeststellung kann die Bestandsbuchführung herangezogen werden, wenn sie die einschlägigen Anforderungen und die Auflagen der Interventionsstelle erfüllt und soweit

a)

in der Bestandsbuchführung das beim Wiegen festgestellte Gewicht und die tatsächlichen Qualitätsmerkmale zum Zeitpunkt des Wiegens ausgewiesen sind, wobei das Wiegen nicht länger als 10 Monate zurückliegen darf,

b)

der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen Punkten den Angaben in der Bestandsbuchführung entspricht,

c)

die beim Wiegen festgestellten Qualitätsmerkmale mit denen der repräsentativen Stichproben übereinstimmen.

ABSCHNITT 5

Interventionsverkäufe

Artikel 39

Verkäufe

(1)   Die Interventionsstellen dürfen Zucker erst verkaufen, wenn der Verkauf nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschlossen wurde.

(2)   Der Verkauf des Zuckers unter den Bedingungen von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfolgt durch Ausschreibung oder durch ein anderes Verkaufsverfahren.

(3)   Mit dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung werden die Ausschreibungsbedingungen und insbesondere der Verwendungszweck des abzusetzenden Zuckers festgelegt.

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als „Verwendungszweck“:

a)

Futterzwecke,

b)

Ausfuhr,

c)

sonstige, gegebenenfalls zu bestimmende Verwendungszwecke.

Ausschlaggebend für die Ausschreibung ist, je nach Fall, der Verkaufspreis, der Betrag der Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung.

(4)   Die Ausschreibungsbedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Interessenten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen offen steht.

Artikel 40

Bekanntmachung der Ausschreibung

(1)   Die Ausschreibung wird durch die jeweilige Interventionsstelle für die betreffenden Zuckermengen aus eigenen Beständen durchgeführt.

(2)   Jede betroffene Interventionsstelle kündigt die Ausschreibung in einer Bekanntmachung mindestens acht Tage vor Eröffnung des Zeitraums, der für die Angebotsabgabe maßgebend ist, an.

Die Interventionsstelle übermittelt der Kommission die Bekanntmachung und alle diesbezüglichen Änderungen vor deren Veröffentlichung.

(3)   Aus der Ausschreibungsbekanntmachung geht Folgendes hervor:

a)

der Name und die Anschrift der Interventionsstelle, die die Ausschreibung durchführt,

b)

die Ausschreibungsbedingungen,

c)

die Frist für die Einreichung der Angebote,

d)

die ausgeschriebenen Zuckerpartien und für jede Partie einzeln:

die Bezeichnung,

die Menge,

die Qualitätsbezeichnung des betreffenden Zuckers,

die Verpackungsart,

der Standort, an dem der betreffende Zucker eingelagert ist,

die Lieferstufe,

soweit vorhanden, die Verlademöglichkeiten auf Binnenschiff, Seeschiff oder Eisenbahn.

Im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Menge Zucker mit derselben Qualitätsbezeichnung, derselben Verpackungsart und demselben Lagerort als Partie. Das Mindestangebot für jeden Teilzuschlag beträgt 250 Tonnen.

(4)   Die Interventionsstelle trifft die nach eigenem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum Verkauf gestellten Zuckers zu ermöglichen.

Artikel 41

Ausschreibungszuschlag

(1)   Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt:

a)

vom Zuschlagsempfänger zu zahlender Preis,

b)

Betrag der Denaturierungsprämie,

c)

Betrag der Ausfuhrerstattung.

(2)   Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist

a)

in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der im Angebot angegebene Preis,

b)

in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Preis.

Artikel 42

Zuschlagsbedingungen

(1)   Für die Ausschreibung des Zuckers werden in dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung folgende Ausschreibungsbedingungen festgelegt:

a)

die Gesamtmenge oder die Mengen, die ausgeschrieben werden,

b)

der Verwendungszweck,

c)

die Frist für die Einreichung der Angebote,

d)

der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis, wenn der Zucker für Futterzwecke oder für die Ausfuhr bestimmt ist.

(2)   In dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung können ergänzende Bedingungen festgelegt werden, insbesondere

a)

der Mindestpreis des Zuckers, der für einen anderen Verwendungszweck als für Futterzwecke oder die Ausfuhr zum Verkauf gestellt wird,

b)

der Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung,

c)

die Mindestmenge je Bieter oder je Partie,

d)

die Höchstmenge je Bieter oder je Partie,

e)

die besondere Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids oder der Ausfuhrlizenz.

Artikel 43

Dauerausschreibung

(1)   Sofern die Lage auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft es zulässt, kann zum Verkauf eine Dauerausschreibung eröffnet werden.

Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)   Die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Dauerausschreibung erfolgt nur zur Ausschreibungseröffnung. Die Bekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert oder ersetzt werden. Sie wird geändert oder ersetzt, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen eintritt.

Artikel 44

Einreichung des Angebots

(1)   Die eingereichten Angebote sind der Interventionsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.

(2)   In dem Angebot sind anzugeben:

a)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

b)

der Name und die Anschrift des Bieters,

c)

die Bezeichnung der Partie,

d)

die Menge, auf die sich das Angebot bezieht,

e)

pro Tonne je nach Fall, angegeben in EUR bis auf zwei Stellen hinter dem Komma:

der vorgeschlagene Preis ohne Binnenabgaben,

der vorgeschlagene Betrag der Denaturierungsprämie,

der vorgeschlagene Betrag der Ausfuhrerstattung.

Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben dazu anfordern.

(3)   Ein Angebot, das sich auf mehrere Partien bezieht, gilt als so viele Angebote enthaltend, wie es Partien betrifft.

(4)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

vor Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen wurde, dass eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 200 EUR pro Tonne Zucker gestellt wurde,

b)

es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, für die Menge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger einer Denaturierungsprämie oder Ausfuhrerstattung wird,

einen Denaturierungsprämienbescheid zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zu Futterzwecken handelt,

eine Ausfuhrlizenz zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zur Ausfuhr handelt.

(5)   In einem Angebot kann vermerkt werden, dass es nur dann als eingereicht gelten soll, wenn der Zuschlag

a)

die ganze oder einen bestimmten Teil der in dem Angebot genannten Menge umfasst,

b)

spätestens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgt.

(6)   Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(7)   Ein einmal eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 45

Auswertung der Angebote

(1)   Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die Interventionsstelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Die Angebote werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 46

Festsetzung der Beträge

Sehen die Ausschreibungsbedingungen keinen Mindestpreis bzw. Höchstbetrag für die Denaturierungsprämie bzw. Ausfuhrerstattung vor, so werden diese nach Prüfung der Angebote insbesondere unter Berücksichtigung der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt. Es kann jedoch beschlossen werden, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

Artikel 47

Zuschlagserteilung

(1)   Außer in Fällen, in denen beschlossen wird, der Ausschreibung oder einer Teilausschreibung nicht stattzugeben, und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 erhält den Zuschlag jeder Bieter, dessen Angebot nicht unter dem Mindestpreis oder dessen Angebot nicht über dem Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder dem der Ausfuhrerstattung liegt.

(2)   Bei derselben Partie erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot den höchsten Preis bzw. den niedrigsten Betrag für die Denaturierungsprämie oder die Ausfuhrerstattung enthält.

Wird eine Partie durch das betreffende Angebot nicht ausgeschöpft, so wird für die verbliebene Menge dem Bieter der Zuschlag nach Maßgabe des vorgeschlagenen Preises, ausgehend von dem höchsten Preis, bzw. nach Maßgabe der vorgeschlagenen Denaturierungsprämie oder Ausfuhrerstattung, ausgehend vom niedrigsten Betrag, erteilt.

(3)   Haben mehrere Bieter für eine Partie oder einen Teil einer Partie denselben Preis bzw. denselben Denaturierungsprämien- oder Ausfuhrerstattungsbetrag vorgeschlagen, so erteilt die Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge wie folgt:

a)

anteilmäßig zu den in den betreffenden Angeboten enthaltenen Mengen;

b)

indem sie die genannte Menge unter den Bietern mit deren Einverständnis aufteilt;

c)

durch Auslosung.

Artikel 48

Rechte und Pflichten infolge des Zuschlags

(1)   Ist der Zucker für Futterzwecke bestimmt, so begründet der Zuschlag

a)

das Recht auf Erteilung eines Denaturierungsprämienbescheids, der insbesondere die in dem Angebot genannte Denaturierungsprämie für die Menge angibt, für welche die Prämie gewährt wird,

b)

die Verpflichtung, für diese Menge bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, einen solchen Bescheid zu beantragen.

(2)   Ist der Zucker für die Ausfuhr bestimmt, so begründet der Zuschlag

a)

das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, die insbesondere die in dem Angebot genannte Ausfuhrerstattung sowie bei Weißzucker die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Kategorie für die Menge angibt, für welche die Ausfuhrerstattung gewährt wird,

b)

die Verpflichtung, eine solche Lizenz für diese Menge und bei Weißzucker für diese Kategorie bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, zu beantragen.

(3)   Innerhalb von 18 Tagen nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Angebote abläuft, ist das betreffende Recht auszuüben und die betreffende Verpflichtung zu erfüllen.

(4)   Die sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 49

Zuschlagserklärung

(1)   Die Interventionsstelle sendet den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung zu und unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

(2)   Aus der Zuschlagserklärung geht verbindlich hervor:

a)

der Verweis auf die Ausschreibung,

b)

die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge,

c)

je nach Fall, der Preis, der Betrag Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung, der für die zugeschlagene Menge berücksichtigt worden ist.

Artikel 50

Übernahme des gekauften Zuckers

(1)   Außer im Falle höherer Gewalt erfolgt die Übernahme des gekauften Zuckers spätestens vier Wochen nach dem Tag des Eingangs der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 49. Der Zuschlagsempfänger und die Interventionsstelle können vereinbaren, dass der innerhalb dieser Frist erfolgte Abschluss eines Lagervertrags zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Lagerhalter des betreffenden Zuckers die Übernahme ersetzt.

Treten bei der Auslagerung technische Schwierigkeiten auf, so kann die Interventionsstelle jedoch für die Übernahme bestimmter Partien eine längere Frist vorsehen.

(2)   Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Artikel 51

Freistellungsschein

(1)   Die Übernahme des gekauften Zuckers durch den Zuschlagsempfänger oder der Abschluss eines Lagervertrags gemäß Artikel 50 Absatz 1 kann erst nach Erteilung eines Freistellungsscheins über die zugeschlagene Menge erfolgen.

Freistellungsscheine können jedoch auch für Teile der genannten Menge erteilt werden.

Die Freistellungsscheine werden dem Interessenten grundsätzlich auf Antrag von der betreffenden Interventionsstelle erteilt.

(2)   Die Interventionsstelle erteilt den Freistellungsschein nur, wenn nachgewiesen wurde, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit geleistet hat, die die Bezahlung des Preises des zugeschlagenen Zuckers innerhalb der vorhergesehenen Frist sicherstellen soll, oder wenn er ein Zahlungsmittel hinterlegt hat.

Die Sicherheit und das Zahlungsmittel entsprechen dem von dem Zuschlagsempfänger für die Zuckermenge, für die er einen Freistellungsschein beantragt hat, zu zahlenden Preis.

Artikel 52

Zahlung

(1)   Die Zahlung für den zugeschlagenen Zucker ist spätestens am dreißigsten Tag, der auf den Tag der Erteilung des Freistellungsscheins folgt, auf das Konto der Interventionsstelle zu leisten.

(2)   Außer im Falle höherer Gewalt wird die in Artikel 51 Absatz 2 genannte Sicherheit nur für die Menge freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist auf das Konto der genannten Stelle eingezahlt hat. Die Freigabe erfolgt unverzüglich.

(3)   Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Artikel 53

Eigentumsübergang

(1)   Das Eigentum an dem Zucker, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Übernahme des Zuckers über.

(2)   Die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger können jedoch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Liegt eine Vereinbarung zwischen der Interventionsstelle und dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 50 Absatz 1 vor, dann bestimmen diese gemeinsam den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

(3)   Die Vereinbarung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.

Artikel 54

Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts

Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der Übernahme gelten die Artikel 35 und 36.

Die Vertragsparteien können jedoch nach der Zuschlagserteilung vereinbaren, dass die für den Kauf des Zuckers durch die Interventionsstellen geltenden Ergebnisse der Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts auch für den im Zuge der Ausschreibung verkauften Zucker gelten sollen.

Artikel 55

Anpassung des Zuckerpreises

(1)   Führt die Anwendung der Artikel 35 und 36 bei Weißzucker zur Feststellung einer niedrigeren Kategorie als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird der Zuckerpreis für die in Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c genannten Verwendungszwecke in Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 angepasst.

(2)   Wird bei zur Ausfuhr bestimmtem Weißzucker eine andere Kategorie festgestellt als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird die in der Ausfuhrlizenz genannte Kategorie berichtigt.

(3)   Führt die Anwendung der Artikel 35 und 36 bei Rohzucker zur Feststellung eines anderen Rendementwerts als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird

a)

der Zuckerpreis nach Maßgabe von Artikel 33 angepasst,

b)

der Betrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung angepasst, und zwar durch Multiplikation mit einem Koeffizienten in gleicher Höhe wie der festgestellte Rendementwert, geteilt durch den in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Rendementwert.

Artikel 56

Freigabe der Sicherheit

(1)   Außer im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungssicherheit nur für die Menge freigegeben,

a)

für die der Zuschlagsempfänger

nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen Denaturierungsprämienbescheid oder eine Ausfuhrlizenz beantragt hat,

gemäß Artikel 51 Absatz 2 die Sicherheit gestellt oder ein Zahlungsmittel hinterlegt hat,

den Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat

oder

b)

für die das Angebot nicht angenommen wurde.

(2)   Die hinterlegte Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(3)   Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Artikel 57

Mitteilung der Mengen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sobald ihnen die entsprechenden Angaben darüber vorliegen, welche Mengen Weiß- und Rohzucker

angeboten, von der Interventionsstelle aber noch nicht angenommen wurden,

von der Interventionsstelle angenommen wurden,

von der Interventionsstelle verkauft wurden.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Mitteilungen

Die Datenübermittlung an die Kommission gemäß Artikel 12, 21, 22 und 57 dieser Verordnung erfolgt auf elektronischem Wege mittels Formularen, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 59

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 1261/2001, (EG) Nr. 1262/2001 und (EG) Nr. 314/2002 werden aufgehoben.

Die Verordnungen (EG) Nr. 1261/2001 und (EG) Nr. 314/2002 gelten jedoch weiterhin für die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06, und die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 bleibt weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

Artikel 60

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Die Artikel 23 bis 38 gelten bis zum 30. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 46.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 218/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 19).

(4)  ABl. L 50 vom 21.1.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(6)  ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.


ANHANG

MENGEN PRO MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 3

Mitgliedstaat

Mengen

(in Tonnen)

Belgien

28 204

Tschechische Republik

15 648

Dänemark

14 475

Deutschland

117 550

Griechenland

10 923

Spanien

34 298

Frankreich (Festland)

113 141

Frankreich (Übersee-Departements)

16 522

Irland

6 855

Italien

53 580

Lettland

2 288

Litauen

3 544

Ungarn

13 819

Niederlande

29 743

Österreich

13 325

Polen

57 519

Portugal (Festland)

2 398

Portugal (Azoren)

342

Slowenien

1 822

Slowakei

7 136

Finnland

5 026

Schweden

12 669

Vereinigtes Königreich

39 172