ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
29. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 953/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 955/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischen Landbau zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen ( 1 )

41

 

*

Verordnung (EG) Nr. 957/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 48/90

45

 

*

Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

49

 

 

Verordnung (EG) Nr. 959/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 647/2006 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

54

 

 

Verordnung (EG) Nr. 960/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festsetzung der im zweiten Halbjahr 2006 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

56

 

 

Verordnung (EG) Nr. 961/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

58

 

*

Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl ( 1 )

61

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren

77

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien

81

 

 

Kommission
Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

 

*

Beschluss Nr. 207 vom 7. April 2006 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen ( 2 )

83

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

86

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

89

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

91

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

92

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

94

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

95

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

97

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

99

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

100

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

101

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

103

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

104

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2006 vom 28. April 2006 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

105

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (ABl. L 148 vom 2.6.2006)

106

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2006 DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (2) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verarbeitungsbeihilfe vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind. Auf der Grundlage dieses Berichts ist es angemessen, dass die derzeitige Regelung bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 beibehalten wird.

(2)

Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, gilt bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006. In Anbetracht der günstigen Markttendenzen für diese Faserart im Rahmen der derzeitigen Beihilferegelung und um dazu beizutragen, neue Erzeugnisse und ihre Absatzmöglichkeiten zu fördern, sollte die Anwendung dieser Beihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 verlängert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sieht eine Anhebung der Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 vor. Da die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Fasern bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 beibehalten wird, sollte die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 in unveränderter Höhe beibehalten werden.

(4)

Um die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern zu fördern, wird die Beihilfe für Fasern gewährt, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grenzwert abweichen und die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 % und für Hanffasern mit Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 % gewähren. Da dies nur noch bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 möglich ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, zwei weitere Wirtschaftsjahre lang von diesem Grenzwert abzuweichen.

(5)

Um weiterhin für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, muss der Zeitraum, in dem die garantierten nationalen Mengen gelten, verlängert werden.

(6)

Für die Fortsetzung der traditionellen Flachserzeugung in bestimmten Regionen der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wurde eine ergänzende Beihilfe gewährt. Damit die landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen weiterhin schrittweise an die neuen Marktbedingungen angepasst werden können, muss diese Übergangsbeihilfe bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 verlängert werden.

(7)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2008/2009 einen Bericht vorlegen, um zu beurteilen, ob die derzeitige Regelung angepasst oder fortgesetzt werden sollte.

(8)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) kommt nur zur Fasererzeugung bestimmter Hanf für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der genannten Verordnung in Betracht. Es ist angebracht, dass auch der Hanfanbau für andere Industriezwecke für die Regelung in Betracht kommt.

(9)

Angesichts der jährlichen Verwaltung der Direktzahlungen sollten die Änderungen der Beihilfevoraussetzungen der Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1673/2000 und (EG) Nr. 1782/2003 sind entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Verarbeitungsbeihilfe je Tonne Fasern wird in folgender Höhe festgesetzt:

a)

für lange Flachsfasern:

für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf 100 EUR,

für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2007/2008 auf 160 EUR,

ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf 200 EUR;

b)

für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 auf 90 EUR.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,

für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

In den Fällen des Unterabsatzes 2 gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die garantierten nationalen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern finden ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 keine Anwendung mehr.“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 wird die Angabe „2005/2006“ durch die Angabe „2007/2008“ ersetzt.

4.

Artikel 12 wird gestrichen.

5.

Dem Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, um die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Wirtschaftsjahr 2008/2009 zu erlauben.

In dem Bericht werden die Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe auf die Erzeuger, die Verarbeitungsindustrie und den Textilfasermarkt beurteilt. Darin wird auch die Möglichkeit geprüft, die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern und die ergänzende Beihilfe über das Wirtschaftsjahr 2007/2008 hinaus zu verlängern, sowie die Möglichkeit, diese Beihilferegelung in den mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten allgemeinen Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Unterstützung der Betriebsinhaber aufzunehmen.“

Artikel 2

Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Hanferzeugung

1.   Beim Anbau von Hanf darf der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % betragen. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Faserhanf vor. Führt ein Mitgliedstaat jedoch eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

2.   Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 2, der ab dem 1. Januar 2007 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 9).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 954/2006 DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 31. März 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl (nachstehend „erweiterte Warendefinition“ genannt) mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine und über die Einleitung zweier Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (nachstehend „ursprüngliche Warendefinition“ genannt) mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien bzw. in Kroatien und der Ukraine (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 14. Februar 2005 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion nach der erweiterten Warendefinition in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Die Interimsüberprüfungen leitete die Kommission von Amts wegen ein gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, damit die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates (4) eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Waren nach der ursprünglichen Warendefinition mit Ursprung unter anderem in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine (nachstehend „endgültige Maßnahmen“ genannt), entsprechend den Ergebnissen der mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Untersuchung geändert oder aufgehoben werden können. Eine Änderung oder Aufhebung kann notwendig werden, wenn festgestellt werden sollte, dass Maßnahmen in Bezug auf die erweiterte Warendefinition eingeführt werden müssen, denn die Waren, die Gegenstand der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 sind, fallen unter die erweiterte Warendefinition.

1.2   Geltende Maßnahmen in Bezug auf die ursprüngliche Warendefinition

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 wurden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Waren nach der ursprünglichen Warendefinition mit Ursprung unter anderem in Rumänien und Russland eingeführt. Mit dem Beschluss 97/790/EG der Kommission (5) und dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission (6) wurden Verpflichtungsangebote von Ausführern unter anderem aus Rumänien und Russland angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates (7) wurde beschlossen, die geltenden Maßnahmen für Einfuhren von Waren, die unter die ursprüngliche Warendefinition fallen, aus Rumänien und Russland vorsichtshalber aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Gemeinschaftshersteller in der Vergangenheit nicht länger anzuwenden. Unter Randnummer 20 der genannten Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass die Interimsüberprüfung und die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die im November 2002 eingeleitet wurden (8), noch andauerten, bis neue Feststellungen getroffen würden, die eine Bewertung für die Zukunft anhand neuer Daten ermöglichten, die eindeutig nicht von dem wettbewerbswidrigen Verhalten berührt sein könnten.

(5)

Aufgrund einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (9) den mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll, hob die Möglichkeit der Befreiung von den Antidumpingzöllen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung auf und führte einen Antidumpingzoll von 38,8 % auf Einfuhren von Waren nach der ursprünglichen Warendefinition aus Kroatien und einen Antidumpingzoll von 64,1 % auf Einfuhren von Waren nach der ursprünglichen Warendefinition aus der Ukraine ein, ausgenommen Einfuhren der Waren der Dnepropetrovsk Tube Works („DTW“), auf die ein Antidumpingzoll von 51,9 % erhoben wurde.

(6)

Mit dem Beschluss 2005/133/EG (10) setzte die Kommission die endgültigen Antidumpingzölle mit Wirkung vom 18. Februar 2005 für neun Monate teilweise aus. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1866/2005 des Rates (11) wurde diese teilweise Aussetzung um ein Jahr verlängert. Daher handelt es sich bei den geltenden Zöllen um die mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates eingeführten Zölle, d. h. 23 % für Kroatien und 38,5 % für die Ukraine.

1.3   Vorläufige Maßnahmen

(7)

Da bestimmte Aspekte der Untersuchung eingehender geprüft werden mussten und in Anbetracht der unter Nummer 1.2 erläuterten Verknüpfung mit der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens, wurde beschlossen, die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen.

1.4   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender, Lieferanten und Verbände, die Vertreter der betroffenen ausführenden Länder, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

In Anbetracht der großen Zahl der in dem Antrag genannten ausführenden Hersteller in Russland und der Ukraine, der vielen in der Gemeinschaft ansässigen Einführer der betroffenen Ware und der großen Zahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung zur Ermittlung von Dumping und Schädigung die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller, Einführer und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

1.4.1   Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern

(11)

Nach Prüfung der von den ausführenden Herstellern in Russland und der Ukraine übermittelten Informationen und da in beiden Ländern die Mehrzahl der Unternehmen zu größeren Herstellergruppen gehören, wurde entschieden, dass für Russland und die Ukraine kein Stichprobenverfahren notwendig war.

1.4.2   Bildung einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern und Einführern

(12)

Die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Anhand der von Gemeinschaftsherstellern bereitgestellten Informationen wählte die Kommission fünf Unternehmen aus vier Mitgliedstaaten aus. Einer der ursprünglich ausgewählten Gemeinschaftshersteller arbeitete nicht an der Untersuchung mit und wurde durch einen anderen ersetzt. Auf die fünf Stichprobenunternehmen entfielen 49 % des Gesamtproduktionsvolumens der Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Darüber hinaus wurden die übrigen Gemeinschaftshersteller aufgefordert, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse vorzulegen. In Anbetracht der geringen Zahl der Einführer wurde die Bildung einer Stichprobe hier nicht für notwendig erachtet.

1.5   Marktwirtschaftsbehandlung/Individuelle Behandlung — Antragsformulare

(13)

Damit die ausführenden Hersteller in der Ukraine, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern der Ukraine die erforderlichen Antragsformulare zu. Drei Gruppen ausführender Hersteller und die mit ihnen verbundenen Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

1.6   Fragebogen

(14)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen von drei ausführenden Herstellern aus Rumänien und den beiden mit ihnen verbundenen Unternehmen ein, ferner von zwei Gruppen ausführender Hersteller aus Russland und fünf mit ihnen verbundenen Unternehmen, von denen sich drei in der Gemeinschaft befinden, sowie von drei ausführenden Herstellergruppen aus der Ukraine und den mit ihnen verbundenen Unternehmen. Außerdem gingen Antworten von fünf Gemeinschaftsherstellern ein. Zwar beantworteten sechs Einführer das Stichprobenformular, aber nur drei arbeiteten mit, indem sie den Fragebogen vollständig ausfüllten. Ein weiterer Einführer stimmte einem Kontrollbesuch seines Betriebs zu, obwohl er den Fragebogen nicht beantwortet hatte.

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. Es wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:

 

Gemeinschaftshersteller

Dalmine SpA, Bergamo, Italien

Rohrwerk Maxhütte GmbH, Sulzbach-Rosenberg, Deutschland

Tubos Reunidos SA, Amurrio, Spanien

Vallourec & Mannesmann France S.A., Boulogne-Billancourt, Frankreich

V & M Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in Rumänien

S.C. T.M.K. — Artrom S.A., Slatina

S.C. Silcotub S.A., Zalau

S.C. Mittal Steel Roman S.A., Roman

 

Ausführende Hersteller in Russland

Volzhsky Pipe Works Open Joint Stock Company („Volzhsky“), Volzhsky

Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works („Tagmet“), Taganrog

Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works („Pervouralsky“), Pervouralsk

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant („Chelyabinsk“), Chelyabinsk

 

Verbundes Unternehmen in Russland

CJSC Trade House TMK, Moskau

 

Ausführende Hersteller in der Ukraine

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube, Nikopol

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist (Yutist), Nikopol

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works (DTW), Dnepropetrovsk

OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP), Dnepropetrovsk

 

Verbundener Händler in der Ukraine

SPIG Interpipe, Dnepropetrovsk, verbunden mit NTRP und Niko Tube

 

Verbundener Händler in der Schweiz

SEPCO S.A., Lugano, verbunden mit NTRP und Niko Tube

 

Verbundener Einführer

Sinara Handel GmbH, Köln, verbunden mit Artrom

 

Unabhängige Einführer

Thyssen Krupp Energostal S.A., Torun, Polen

Assotubi S.P.A., Cesena, Italien

Bandini Sider S.R.L., Imola, Italien

1.7   Untersuchungszeitraum

(16)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(17)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet. Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, ex 7304 21 00, ex 7304 29 11, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (12) (TARIC-Codes 7304101020, 7304103020, 7304210020, 7304291120, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320).

(18)

Die betroffene Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise als Leitungsrohre für den Transport von Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Gasrohre, als Kesselrohre und als so genannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen.

(19)

Nahtlose Rohre werden dem Nutzer in sehr unterschiedlicher Form geliefert: beispielsweise galvanisiert, mit Gewinde, als „green tubes“ (d. h. ohne irgendeine Wärmebehandlung), mit besonderem Abschluss, unterschiedlichen Querschnitten, auf Größe geschnitten oder nicht. Da es keine allgemein üblichen Standardgrößen für diese Rohre gibt, werden die meisten auf Bestellung gefertigt. Nahtlose Rohre sind normalerweise zusammengeschweißt. In besonderen Fällen können sie aber auch über ein Gewinde verbunden sein oder einzeln verwendet werden, wobei sie jedoch weiterhin schweißbar sind. Die Untersuchung zeigte, dass alle nahtlosen Rohre dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Merkmale und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen.

(20)

Von einigen interessierten Parteien wurden Einwände gegen die Warendefinition in diesem Verfahren erhoben. Einige machten geltend, dass bestimmte in der Warendefinition enthaltene Warentypen sich in den grundlegenden mechanischen und chemischen Eigenschaften vom Rest unterscheiden (siehe Randnummern (21) bis (26)). Außerdem wurde die Verwendung des Kriteriums der Schweißbarkeit und der damit verknüpften CEV-Schwelle beanstandet (siehe Randnummern (27) bis (36)). Eine Partei verlangte ferner, die so genannten „zertifizierten nahtlosen Rohre“ sollten von der Warendefinition ausgenommen werden (siehe Randnummer (37)).

(21)

Es wurde vorgebracht, einige Warentypen, die unter die Warendefinition fielen, namentlich OCTG-Rohre und Gasrohre hätten andere grundlegenden mechanische und chemische Eigenschaften und Verwendungen als die übrigen nahtlosen Rohre und wären nicht austauschbar.

(22)

Die Warendefinition umfasst unterschiedliche Warentypen. Warentypen, die unterschiedlichen Segmenten zuzuordnen sind (einschließlich des untersten und des obersten Marktsegments) werden jedoch als eine einzige Ware betrachtet, wenn keine klaren Trennlinien zwischen den einzelnen Segmenten existieren, d. h. wenn es Überschneidungen und Wettbewerb zwischen benachbarten Segmenten gibt. Das ist in diesem Verfahren der Fall, denn es wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die legierten und nicht legierten Rohre, die Gegenstand der Untersuchung sind, für dieselben Endverwendungen eingesetzt werden können und dass weder innerhalb der Kategorie der nicht legierten noch innerhalb der Kategorie der legierten Rohre klare Trennlinien existieren.

(23)

In Bezug auf OCTG- und Gasrohre hat die Untersuchung gezeigt, dass diese unter anderem mit denen der übrigen nahtlosen Rohre vergleichbare chemische Eigenschaften aufweisen, da sie alle unter dem CEV-Grenzwert von 0,86 bleiben. Außerdem haben sie andere Grundeigenschaften mit den übrigen Warentypen gemein, wie beispielsweise den äußeren Durchmesser und die Wanddicke.

(24)

In Bezug auf die Endverwendungen von OCTG- und Gasrohren haben einige ausführende Hersteller vorgebracht, OCTG-Rohre und Gasrohre dienten unterschiedlichen Verwendungszwecken und seien nicht mit den übrigen Typen nahtloser Rohre austauschbar. Hierzu wurde festgestellt, dass glattendige OCTG-Rohre, die gegenwärtig unter KN-Code 7304 21 00 eingereiht sind und im Bausektor verwendet werden, mit anderen Rohren aus nicht legiertem Stahl austauschbar sind, die gegenwärtig unter KN-Code 7304 39 58 eingereiht sind. Es besteht daher zumindest eine teilweise Überschneidung bei der Endverwendung der unterschiedlichen Typen nahtloser Rohre.

(25)

Aus den dargelegten Gründen wurde das Vorbringen, OCTG- und Gasrohre seien nicht mit anderen Typen nahtloser Rohre austauschbar, zurückgewiesen.

(26)

Ein anderer ausführender Hersteller brachte vor, dass CEV sei keine chemische Eigenschaft der Ware, da es nicht direkt mit der chemischen Zusammensetzung eines nahtlosen Rohres verknüpft sei, sondern eine Funktion dieser Zusammensetzung darstelle. Es stimmt zwar, dass sich das CEV aus einer Formel ableitet, aber diese Formel basiert unmittelbar auf der chemischen Zusammensetzung der Ware und ermöglicht einen Vergleich unterschiedlicher Stahlqualitäten im Hinblick auf die Schweißbarkeit. Das CEV ist weder mit den technischen noch mit den materiellen Eigenschaften von Stahl verknüpft und hängt ausschließlich von dessen chemischer Zusammensetzung ab. Deshalb wird das CEV als chemische Eigenschaft der Ware betrachtet und das Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Einige Parteien brachten vor, das Kriterium der Schweißbarkeit als solches sei für die betroffene Ware irrelevant, da ein wesentlicher Teil der unter die Warendefinition fallenden Waren (Gewinderohre mit Gewinde und OCTG-Rohre) angeblich nie geschweißt würden. Durch die Verwendung des Kriteriums der Schweißbarkeit würden unterschiedliche Waren künstlich als eine Ware angesehen.

(28)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Schweißbarkeit sehr wohl eine chemische und technische Eigenschaft aller nahtlosen Rohre ist (da sie von der chemischen Zusammensetzung des Stahls abhängt). Da die meisten nahtlosen Rohre durch Schweißen miteinander verbunden werden, stellt sie ein wesentliches Element der Warendefinition dar. Ferner hat die Untersuchung in Bezug auf Gewinderohre mit Gewinde und OCTG-Rohre, die vielleicht normalerweise nicht geschweißt werden, gezeigt, dass sie dennoch schweißbar bleiben und somit ebenfalls diese grundlegende chemische und technische Eigenschaft aufweisen. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde) ebenso wie OCTG-Rohre durch eine einfache Veränderung in schweißbare nahtlose Rohre umgewandelt werden. Insbesondere in Bezug auf OCTG-Rohre lässt sich nachweisen, dass ein und dasselbe Rohr in zwei unterschiedliche Kategorien (und sogar unter zwei unterschiedliche KN-Codes) eingeordnet werden kann, und zwar allein auf Grund der Endverwendung, d. h. je nachdem, ob es im Baugewerbe oder in der Ölförderung eingesetzt wird. Im Übrigen wurde festgestellt, dass einige Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die als OCTG klassifiziert worden waren, nicht in der Öl-/Gasindustrie verwendet wurden.

(29)

Ein Ausführer brachte vor, dass europäischen Normen zufolge nur eine Stahlqualität für glattendige Gewinderohre geeignet sei, und diese daher von anderen nahtlosen Rohren unterschieden werden könnten. Die Prüfung der bestehenden Normen insbesondere für OCTG ergab indessen, dass es nicht nur eine Stahlqualität gibt, die für glattendige Gewinderohre verwendet werden kann.

(30)

Aus diesen Gründen wird die Schweißbarkeit nahtloser Rohre als geeignetes Kriterium für die Warendefinition betrachtet. Mithin wird das Vorbringen, die vorgeschlagene Warendefinition fasse unterschiedliche Waren künstlich zusammen, zurückgewiesen.

(31)

Es wurde geltend gemacht, der CEV-Grenzwert sei kein für die Warendefinition geeignetes Kriterium, da er sich nicht für die Bestimmung der Schweißbarkeit verschiedener Typen nahtloser Rohre eigne.

(32)

Die Untersuchung zeigte, dass es sich beim CEV sehr wohl um einen Indikator handelt, der direkt mit der chemischen Zusammensetzung des Stahls und gleichzeitig mit seiner Schweißbarkeit verknüpft ist. Ein hohes CEV bedeutet nicht nur, dass der Stahl mehr Kohlenstoff und/oder Legierungen enthält, sondern auch, dass er schwerer zu schweißen ist. Bei einem niedrigeren CEV hingegen enthält der Stahl weniger Kohlenstoff und/oder Legierungen und lässt sich auch besser schweißen. Mit anderen Worten, unterschiedliche CEV erfordern unterschiedliche Schweißbedingungen. Stahl mit einem CEV von 0,86 erfordert bereits besondere Schweißbedingungen und wird daher normalerweise nicht geschweißt. Da das CEV also ein Indikator der Schweißbarkeit ist, wurde der CEV-Grenzwert für die Festlegung der Warendefinition als relevant erachtet.

(33)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, das CEV sei lediglich eine von vielen chemischen, technischen und mechanischen Eigenschaften von Stahl und könne deshalb nicht alleine zur Festlegung der Warendefinition verwendet werden. Das CEV wird also durchaus als geeignetes Kriterium für die Festlegung der Warendefinition betrachtet. Wie die Warendefinition zeigt, ist das CEV nicht das einzige verwendete Kriterium. Zur Bestimmung der Vergleichbarkeit von Warentypen wurden detailliertere Indikatoren unter Einbeziehung verschiedener Produkteigenschaften herangezogen (beispielsweise Abmessungen und Wärmebehandlung).

(34)

Darüber hinaus wurde von einigen interessierten Parteien vorgebracht, der CEV-Wert von 0,86 sei willkürlich festgesetzt worden, da der Grenzwert für leichte Schweißbarkeit unter 0,86 liege. Der CEV-Wert von 0,86 ist indessen nicht mit dem Merkmal der guten Schweißbarkeit verknüpft. Der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft argumentierte vielmehr, dies sei laut europäischen Normen der CEV-Höchstwert für nicht legierten Stahl, der für nahtlose Rohre verwendet werden solle, und legte Beweise dafür vor.

(35)

Es ist daher festzustellen, dass sowohl das CEV als auch der festgelegte Schwellenwert von 0,86 zur Abgrenzung einer Warenpalette herangezogen werden können, die als eine einzige Ware betrachtet werden kann, obgleich beispielsweise Rohre aus nicht rostendem Stahl oder Kugellagerrohre, die CEV-Werte über 0,86 haben, von der Definition ausgenommen sind.

(36)

Aus den dargelegten Gründen wurde der CEV-Grenzwert wie vom Antragsteller vorgeschlagen für die Warendefinition beibehalten.

(37)

Einer der Einführer in der Gemeinschaft verlangte, die so genannten „zertifizierten“ nahtlosen Rohre sollten nicht unter die Warendefinition fallen. Diese Rohre werden nach einem zertifizierten Verfahren hergestellt, das vom für öffentliche Bauarbeiten zuständigen italienischen Ministerium genehmigt wurde, und werden für Verstärkungsarbeiten bei Bauvorhaben in Italien verwendet. Es wurde jedoch festgestellt, dass alle betroffenen Warentypen, einschließlich zertifizierter nahtloser Rohre, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen. Es wurden keine Belege gefunden, die den Schluss zuließen, dass es sich bei diesen zertifizierten Rohren um eine andere Ware handelt und sie deshalb vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgenommen werden sollten (auch das betreffende Unternehmen legte keine solchen Beweise vor). Diesem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(38)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle nahtlosen Rohre, ungeachtet möglicher unterschiedlicher Warentypen, für die Zwecke dieses Verfahrens eine Ware darstellen, weil sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.2   Gleichartige Ware

(39)

Die aus Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft ausgeführte Ware, die in diesen Ländern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen, haben im Wesentlichen die gleichen materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

3.   DUMPING

3.1   Allgemeine Methode

(40)

Bei allen kooperierenden ausführenden Herstellern in Kroatien, Rumänien und Russland sowie den kooperierenden ausführenden Herstellern der Ukraine, denen eine MWB gewährt wurde, wurde nach der nachstehend erläuterten allgemeinen Methode vorgegangen. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

3.1.1   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen werden können, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. Danach ermittelte die Kommission bei den Unternehmen, deren Inlandsverkäufe insgesamt repräsentativ waren, diejenigen im Inland verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch bzw. direkt vergleichbar waren.

(42)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Typs der betroffenen Ware wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(43)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(44)

In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe des jeweiligen Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber erfolgten, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens dieses Warentyps entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen. Entfielen bei einem Warentyp auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(45)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Warentypen und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

3.1.2   Ausfuhrpreis

(46)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(47)

Erfolgte die Ausfuhr über einen verbundenen Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, rechnerisch ermittelt, für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet. Hierfür wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers verwendet. Die Gewinnspanne basierte auf Informationen, die von kooperierenden unabhängigen Einführern zur Verfügung gestellt worden waren.

3.1.3   Vergleich

(48)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

3.1.4   Dumpingspanne für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen

(49)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der einzelnen Warentypen verglichen.

(50)

Für ausführende Hersteller, die sich als verbundene Unternehmen erwiesen, wurde entsprechend der gängigen Praxis der Kommission eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für verbundene ausführende Hersteller ermittelt.

3.1.5   Residuale Dumpingspanne

(51)

Für nicht kooperierende Unternehmen wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Daten eine so genannte „residuale“ Dumpingspanne ermittelt.

3.2   Kroatien

3.2.1   Nichtmitarbeit des kroatischen Ausführers

(52)

Der einzige Hersteller in Kroatien, Mechel Željezara Ltd., ging im Herbst 2004 in Liquidation. An seiner Stelle gründete der Kroatische Privatisierungsfonds, eine für den Privatisierungsprozess in Kroatien zuständige Regierungseinrichtung, eine neue juristische Person namens Valjaonica Cijevi Sisak d.o.o („VCS“).

(53)

VCS teilte der Kommission mit, man könne bei der laufenden Untersuchung nicht mitarbeiten, da der Rechtsvorgänger formal nicht mehr existierte und die Produktion nahtloser Rohre im Juli 2004 eingestellt worden sei. Das Unternehmen war nach eigener Aussage nicht befugt, kaufmännische, buchhalterische oder produktionsbezogene Daten seiner Vorbesitzer offen zu legen. Da keine eigenen Daten des Unternehmens verfügbar waren, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

(54)

Den vorgelegten Angaben zufolge nahm VCS die Produktion nahtloser Rohre im Juni 2005 wieder auf. Das Unternehmen kann einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stellen.

3.2.2   Normalwert

(55)

Da keine anderen Informationen vorlagen, wurde der Normalwert auf der Grundlage der verfügbaren Fakten, d. h. der im Antrag enthaltenen Daten ermittelt.

3.2.3   Ausfuhrpreis

(56)

Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen für den UZ ermittelt.

3.2.4   Vergleich

(57)

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden anhand der im Antrag enthaltenen Informationen Berichtigungen des Ausfuhrpreises vorgenommen, die Transport- und Versicherungskosten und Provisionen betrafen.

3.2.5   Dumpingspanne

(58)

Die Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

Valjaonica Cijevi Sisak d.o.o.

29,8 %

(59)

Da VCS der einzige Hersteller der betroffenen Ware in Kroatien ist, wurde die residuale Dumpingspanne auf der gleichen Höhe festgesetzt.

3.3   Rumänien

(60)

Der Fragebogen wurde von drei ausführenden Herstellern beantwortet, von denen zwei mit Einführern der betroffenen Ware in der Gemeinschaft verbunden sind.

3.3.1   Normalwert

(61)

Das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware aller drei ausführenden Hersteller wurde als repräsentativ im Sinne von Randnummer (41) angesehen. Der Normalwert stützte sich für die Mehrzahl der Warentypen auf die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in Rumänien gezahlten oder zu zahlenden Preise. Für einige Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, wurde der Normalwert wie unter Randnummer (45) erläutert, rechnerisch ermittelt.

3.3.2   Ausfuhrpreis

(62)

Bei einem ausführenden Hersteller erfolgten die meisten Auslandsverkäufe in die Gemeinschaft während des UZ an zwei verbundene Einführer. Der Ausfuhrpreis wurde daher wie unter Randnummer (46) erläutert rechnerisch ermittelt.

(63)

Dieser Ausführer beanstandete die Berechnung der Kommission und behauptete, die angesetzte Gewinnspanne sei überhöht. Er brachte vor, die durchschnittliche Gewinnspanne, die anhand der Daten ermittelt wurde, die die drei kooperierenden unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft vorgelegt hatten, seien nicht repräsentativ, da er niemals Waren an diese Unternehmen verkauft habe. Ferner machte er geltend, die drei Unternehmen seien größer als die Einführer, an die er seine Waren verkauft habe, bei der vorangegangenen Untersuchung sei eine niedrigere Gewinnspanne verwendet worden, und der tatsächliche Gewinn der beiden verbundenen Einführer sei niedriger als die von der Kommission angesetzte durchschnittliche Gewinnspanne.

(64)

Hierzu ist anzumerken, dass es gängige Praxis der Gemeinschaftsorgane ist, für die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erforderlichenfalls gewogene durchschnittliche Gewinne unabhängiger Einführer zu verwenden. Ob der Ausführer seine Waren tatsächlich an diese Unternehmen verkauft hat, ist für die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unerheblich. Ferner wurden keinerlei Nachweise für den Einfluss der Größe der Einführer auf ihre Gewinnspanne erbracht. Schließlich kann der Gewinn verbundener Einführer aufgrund der Beziehung zwischen Ausführern und den mit ihnen verbundenen Einführern in diesem Kontext nicht als Grundlage oder Bezugsgröße verwendet werden, weil die Höhe des Gewinns des verbundenen Einführers vom Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Parteien abhängt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(65)

Ein erheblicher Teil der Verkäufe eines anderen ausführenden Herstellers an Abnehmer in der Gemeinschaft ging an zwei Unternehmen, von denen eines mit dem Ausführer verbunden war und das andere während eines Teils des UZ verbunden gewesen war. Das letztgenannte Unternehmen arbeitete nicht an der Untersuchung mit, und der Weiterverkaufspreis, den dieses Unternehmen unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, wurde der Kommission mithin nicht mitgeteilt. Die einzigen vorliegenden Ausfuhrpreise für Geschäfte mit dem Einführer, der während eines Teils des UZ mit dem Ausführer verbunden war, waren diejenigen, die zwischen dem Ausführer und dem mit ihm verbundenen Einführer vereinbart worden waren. Es wurde festgestellt, dass es sich hierbei um marktübliche Preise handelte. Ein Preisvergleich zwischen dem Zeitraum, in dem die beiden Unternehmen verbunden waren, und dem Zeitraum in dem dies nicht mehr der Fall war, ergab keine wesentlichen Unterschiede bei den berechneten Stückpreisen. Die diesem verbundenen Einführer in Rechnung gestellten Preise wurden darüber hinaus mit denjenigen verglichen, die unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft berechnet wurden, wobei sich zeigte, dass die Preise miteinander in Einklang standen. Der Ausfuhrpreis für diese Transaktionen wurde daher anhand des Verkaufspreises berechnet, den der ausführende Hersteller in Rumänien seinem verbundenen Unternehmen in Rechnung stellte.

(66)

Das andere verbundene Unternehmen, das bei der Untersuchung kooperierte, verarbeitete, wie sich herausstellte, die betreffende Ware weiter, bevor es sie in der Gemeinschaft weiterverkaufte. In diesem Fall konnte kein Preis für den Weiterverkauf der betroffenen Ware an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ermittelt werden. Es wurden jedoch hinreichende Beweise dafür gefunden, dass der zwischen dem ausführenden Hersteller in Rumänien und dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft angewandte Verrechnungspreis als marktüblich eingestuft werden konnte, sofern gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung bei diesen Verkäufen durch Erstausrüster (Original equipment manufacturer — OEM) eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen erfolgte. Es wurden für alle Typen die dem verbundenen Einführer in Rechnung gestellten Preise mit denen verglichen, die unabhängigen Einführern berechnet wurden. Der Ausfuhrpreis basierte also auf dem Verrechnungspreis.

(67)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge verkaufte der dritte ausführende Hersteller die zur Ausfuhr bestimmte Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis wie unter Randnummer (46) erläutert anhand der Preise berechnet, die der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft für die betroffene Ware zahlte oder zu zahlen hatte.

(68)

Dieser ausführende Hersteller verlangte, ein Teil der Verkäufe der betroffenen Ware an Abnehmer in der Gemeinschaft solle von der Dumpingberechnung ausgenommen werden, da die Herstellung bestimmter Typen nahtloser Rohre während des UZ eingestellt worden sei. Wie oben erläutert, berücksichtigt die Kommission jedoch bei der Ermittlung des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises üblicherweise alle Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer. Zu beachten ist außerdem, dass dieser Warentyp während des UZ in großen Mengen verkauft wurde und außerdem festgestellt wurde, dass die Produktionsanlagen für nahtlose Rohre dieses Typs nicht abgebaut worden waren und künftig wieder in Betrieb genommen werden könnten. Daher wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

3.3.3   Vergleich

(69)

Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls vorgenommen für Mengenrabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Provisionen und Unterschieden in der Handelsstufe.

(70)

Ein ausführender Hersteller forderte Berichtigungen für Unterschiede in der Handelsstufe, für zusätzliche Logistikkosten, die angeblich für Inlands- nicht jedoch für Auslandsverkäufe anfielen, sowie für Unterschiede bei den Verkaufsmengen. Dieser Ausführer konnte seinen Antrag jedoch nicht durch Beweise untermauern, und die Untersuchung lieferte auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen berechtigt waren. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. Die Forderung nach Berichtigung für Unterschiede bei den Verkaufsmengen wurde teilweise zurückgewiesen, weil der verlangte Betrag nicht durch vor Ort erhobene Beweise und die von dem ausführenden Hersteller im Fragebogen gemachten Angaben untermauert werden konnte.

(71)

Ein weiterer ausführender Hersteller beantragte Berichtigungen für Unterschiede bei Inflation, Währungsumrechnungen, Handelsstufe und indirekten Vertriebskosten.

(72)

Zur Forderung nach einer Berichtigung für die Inflationsrate ist zu sagen, dass die Inflationsrate in Rumänien während des Untersuchungszeitraums 10,8 % betrug, ein Wert, der von einer Hyperinflation weit entfernt ist. Da keine Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Preise festgestellt wurde, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Der Ausführer erhob Einwände gegen diese Schlussfolgerung und beantragte erneut eine Berichtigung. Es wurden jedoch keine neuen Argumente oder Beweise vorgelegt, die die vorläufige Schlussfolgerung widerlegt hätten. Deshalb wird die Zurückweisung des Antrags bestätigt. Zu beachten ist auch, dass die Möglichkeit einer vierteljährlichen Bewertung erwogen wurde, was der Ausführer jedoch ablehnte.

(73)

In Bezug auf die Währungsumrechnung beantragte der ausführende Hersteller die Einräumung einer 60-Tage-Frist gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. Die Untersuchung ergab, dass diese Bestimmung in diesem Fall nicht anwendbar war, denn es konnte nachgewiesen werden, dass es während des UZ zwischen den betroffenen Währungen keine anhaltenden Wechselkursschwankungen, sondern lediglich geringe Schwankungen gab. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden, und die Währungsumrechnung erfolgte in allen Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung zu dem am Tag der Rechnung geltenden Wechselkurs.

(74)

Die Untersuchung der Anträge auf Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen ergab für bestimmte Kategorien von Abnehmern, für die die Berichtigung beantragt wurde, anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen auf der vom ausführenden Hersteller angegebenen Handelsstufe. Dem Vorbringen wurde deshalb in Bezug auf die Abnehmerkategorien stattgegeben, für die die Unterschiede nachgewiesen werden konnten, sowie teilweise für die übrigen Abnehmerkategorien, für die die Kommission geringere als die vom ausführenden Hersteller angegebenen Unterschiede ermittelte. Im letztgenannten Fall wurde die Berichtigung anhand der im Betrieb des ausführenden Herstellers eingeholten Beweise ermittelt.

(75)

Der Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden bei den indirekten Vertriebskosten wurde zurückgewiesen, weil die Untersuchung ergab, dass diesen Unterschieden bereits durch die Berichtigung in Bezug auf die Handelsstufen Rechnung getragen wurde.

(76)

Im Übrigen wurden aufgrund der Stellungnahmen von Ausführern einige Flüchtigkeitsfehler korrigiert und Dumpingspannen entsprechend neu berechnet.

3.3.4   Dumpingspanne

(77)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen betrugen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

S.C. T.M.K. — Artrom S.A.

17,8 %

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

17,7 %

S.C. Silcotub S.A.

11,7 %

(78)

Da die Mitarbeit hoch war (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Rumänien in die Gemeinschaft) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die für alle übrigen Ausführer in Rumänien geltende residuale Dumpingspanne in Höhe der für den kooperierenden ausführenden Hersteller S.C. T.M.K. — Artrom S.A. festgestellten Dumpingspanne, d. h. 17,8 %, festgesetzt.

3.4   Russland

(79)

Der Fragebogen wurde von zwei ausführenden Herstellergruppen beantwortet, von denen sich eine aus vier Herstellern und fünf verbundenen Unternehmen zusammensetzt („TMK Gruppe“) und die andere aus zwei Herstellern („Pervouralsky and Chelyabinsk“)

3.4.1   Nichtmitarbeit der TMK-Gruppe

(80)

Die Antworten aller vier Hersteller sowie der fünf verbundenen Unternehmen auf den Fragebogen wiesen erhebliche Mängel und Widersprüche auf. Außerdem beantworteten nur zwei verbundene Unternehmen den Fragebogen in der festgesetzten Frist.

(81)

Bei zwei der vier Hersteller und einem verbundenen Unternehmen in Russland fanden Kontrollbesuche vor Ort statt, diese förderten jedoch noch weitere Mängel bei der Beantwortung der Fragebogen zu Tage. Bei den beiden kontrollierten Herstellern konnten weder ein zuverlässiger Normalwert noch zuverlässige Ausfuhrpreise ermittelt werden, weil sowohl die Aufstellungen über Inlandsverkäufe als auch diejenigen über Auslandsverkäufe äußerst mangelhaft waren. Werte und Mengen stimmten nicht mit den Rechnungen überein, und es wurden falsche Warenkontrollnummern (PCN) festgestellt. Außerdem konnten keine zuverlässigen Daten über die Produktionskosten erhoben werden.

(82)

In Anbetracht der absolut unbefriedigenden Kooperation der beiden kontrollierten Hersteller, der äußerst fehlerhaften Fragebogenantworten der beiden anderen Hersteller der Gruppe, insbesondere des Umstandes, dass einer der beiden Hersteller keinerlei Aufstellung der Verkäufe vorlegte, und angesichts der Tatsache, dass keines der Schreiben, in dem die Kommission fehlende Informationen anforderte, fristgerecht beantwortet wurde, wurde beschlossen, keine weiteren Kontrollbesuche bei den beiden anderen Herstellern der Gruppe vorzunehmen.

(83)

Lediglich zwei der drei verbundenen Einführer beantworteten den Fragebogen etwas ausführlicher, wobei lediglich die Antwort des einen überprüfbar war, während bei dem anderen verbundenen Einführer die Liste der Weiterverkäufe vollkommen unzulänglich war. Das heißt, selbst die verbundenen Einführer kooperierten nur teilweise und lieferten sehr dürftige Informationen.

(84)

Die TMK Gruppe behauptete, sie könne auf Grund der Wahl der Warenkontrollnummer (PCN) nicht ordnungsgemäß kooperieren, da diese für die sehr breite Produktpalette der vier Hersteller ungeeignet sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Einordnung der betreffenden Waren in die vorgeschlagene PCN-Struktur weder den Gemeinschaftsherstellern noch anderen ausführenden Herstellern, von denen einige ebenfalls eine sehr breite Palette nahtloser Rohre produzieren, keinerlei Schwierigkeiten verursachte. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(85)

Aus den vorstehenden Gründen konnte die Dumpingspanne der TMK Gruppe nicht auf der Grundlage der von ihr selbst vorgelegten Daten ermittelt werden. Die Dumpingspanne wurde folglich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

3.4.1.1   Normalwert

(86)

In diesem Fall wurden die für Pervouralsky und Chelyabinsk ermittelten Normalwert-Informationen als geeignetste verfügbare Fakten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung eingestuft. Diese Angaben schienen nämlich die Situation auf dem russischen Markt am besten widerzuspiegeln.

(87)

Der Gaspreis, der in die Berechnung der Produktionskosten für den Antrag einging, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in gleicher Weise wie für die beiden kooperierenden Hersteller berichtigt, sodass er dem Marktpreis während des UZ entsprach (siehe Randnummern (94) bis(99)).

3.4.1.2   Ausfuhrpreis

(88)

Der Ausfuhrpreis wurde anhand von Volumen- und Wertdaten von Eurostat für den UZ, abzüglich der von den beiden unter Randnummer (91) genannten mitarbeitenden Herstellern angegebenen Mengen und Werten, ermittelt.

3.4.1.3   Vergleich

(89)

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden anhand der im Antrag enthaltenen Informationen Berichtigungen des Ausfuhrpreises vorgenommen, die Transport- und Versicherungskosten und Provisionen betrafen.

3.4.1.4   Dumpingspanne

(90)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

Volzhsky Pipe Works Open Joint Stock Company, Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works, Sinarsky Pipe Works Open Joint Stock Company und Seversky Tube Works Open Joint Stock Company

35,8 %

3.4.2   Pervouralsky und Chelyabinsk

(91)

Chelyabinsk und Pervouralsky waren während des UZ getrennte Rechtspersonen, sind jedoch seit Ende 2004 miteinander verbunden, da Chelyabinsk seitdem die Anteilsmehrheit an Pervouralsky hält und dieses Unternehmen direkt kontrolliert. Deshalb sollte für die Gruppe nur ein Zoll eingeführt werden.

3.4.2.1   Normalwert

(92)

Bei beiden ausführenden Herstellern waren die Inlandsverkäufe der Ware repräsentativ gemäß der Definition unter Randnummer (41). Die Normalwerte wurden, wie unter den Randnummern (42) bis (45) erläutert, je nach exportiertem Warentyp anhand der Verkaufspreise für alle Verkäufe, ausschließlich anhand der Verkaufspreise der gewinnbringenden Verkäufe oder rein rechnerisch ermittelt.

(93)

Es wurde festgestellt, dass die Kostenverteilung des Unternehmens auf einzelne Warentypen weder die großen Abweichungen bei den Verkaufspreisen im Inland noch die wichtigen Kostenfaktoren widerspiegelte. Sie musste daher als unzuverlässig angesehen werden. Es wurden deshalb gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten herangezogen. Im vorliegenden Fall musste ein Gewinn für die gesamte Gruppe auf der Grundlage aller Verkäufe der betroffenen Ware ermittelt werden, der dann zur Ermittlung der Normalwerte verwendet wurde.

(94)

In Bezug auf die Herstellkosten, und insbesondere die Energiekosten, zeigte die Untersuchung, dass die von beiden Unternehmen gezahlten Strompreise die tatsächlichen Produktionskosten des abgenommenen Stroms angemessen widerspiegelten. Dies war daraus ersichtlich, dass die Strompreise den internationalen Marktpreisen in Ländern wie Norwegen und Kanada, die ebenfalls einen Großteil des Stromes aus Wasserkraft erzeugen, entsprachen. Bei den Gaspreisen verhielt es sich indessen anders. Es wurde festgestellt, dass die von den beiden Unternehmen gezahlten Gaspreise die Gaskosten nicht angemessen widerspiegelten.

(95)

Anhand des Geschäftsberichts des Gaserzeugers OAO Gazprom für das Jahr 2004 wurde ermittelt, dass der Inlandsgaspreis, den die beiden russischen Hersteller gezahlt hatten, deutlich unter den Durchschnittspreisen für Ausfuhren von Russland sowohl nach West- als auch nach Osteuropa lagen. In dem Bericht heißt es: „Die Gazprom-Gruppe muss russische Verbraucher zu Preisen mit Erdgas versorgen, die von der Tarif- und Preisbehörde reguliert werden. Derzeit sind diese Preise niedriger als die internationalen Erdgaspreise.“ Weiter heißt es: „OAO Gazprom bemüht sich zusammen mit der Russischen Föderation sehr um eine Optimierung der regulierten Erdgasgroßhandelspreise.“ Darüber hinaus lag der von den beiden russischen Herstellern gezahlte Gaspreis deutlich unter dem von den rumänischen und den Gemeinschaftsherstellern gezahlten Gaspreis.

(96)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die von den beiden russischen Herstellern während des Untersuchungszeitraums gezahlten Gaspreise die Kosten der Gasproduktion und -verteilung nicht angemessen widerspiegeln könnten.

(97)

Mithin wurden gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Gaskosten der beiden ausführenden russischen Hersteller berichtigt, um die Marktpreise für Gas während des UZ widerzuspiegeln; zugrunde gelegt wurde dabei der Preis für Gasexporte nach Westeuropa ohne Transportkosten und Verbrauchsteuern.

(98)

Beide Hersteller machten geltend, ihre Rechnungslegung spiegele die Gaskosten ordnungsgemäß wider, und eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sei nicht gerechtfertigt. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Unternehmen die an ihren Gasversorger gezahlten Preise buchhalterisch korrekt erfasst hatten. Die Berichtigung ist dennoch gerechtfertigt, weil der Preis des abgenommenen Gases die Kosten für die Gasproduktion und -verteilung nicht angemessen widerspiegelt.

(99)

Die beiden Hersteller machten außerdem geltend, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Preise, die Gazprom seinen gewerblichen Abnehmern in Rechnung stelle, nicht kostendeckend seien. Mehrere öffentlich verfügbare Quellen bestätigen jedoch den Ansatz der Kommission, darunter der im Juli 2004 von der OECD vorgelegte Bericht „The Economic Survey of the Russian Federation, 2004“.

3.4.2.2   Ausfuhrpreis

(100)

Da alle Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis wie in Randnummer (46) dargelegt, ermittelt.

3.4.2.3   Vergleich

(101)

Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie den Provisionen vorgenommen.

3.4.2.4   Dumpingspanne

(102)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1 %

3.4.3   Schlussfolgerung zum Dumping bei den Einfuhren aus Russland

(103)

Da die unter Randnummer (79) aufgeführten Unternehmen für alle Auslandsverkäufe Russlands in die Gemeinschaft stehen, wurde die residuale Dumpingspanne auf der gleichen Höhe festgesetzt wie die Dumpingspanne für die nicht kooperierende Gruppe ausführender Hersteller, also auf 35,8 %.

3.5   Ukraine

3.5.1   MWB

(104)

Bei Einleitung dieser Untersuchung war Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung auf die Ukraine anwendbar. Nach diesem Artikel war bei Antidumping-Untersuchungen, die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine betrafen, der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln.

(105)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien, deren Erfüllung die antragstellenden Unternehmen nachweisen müssen:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten spiegeln Marktwerte wider.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität garantieren.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(106)

Drei Gruppen ausführender Hersteller der Ukraine stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

(107)

Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen.

(108)

Die Untersuchung ergab, dass die drei genannten Gruppen ausführender Hersteller in der Ukraine alle Kriterien erfüllten, so dass ihnen eine MWB zugestanden wurde.

(109)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wandte ein, dass mehrere der ausführenden Hersteller nicht alle fünf in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeführten Kriterien erfüllten. Konkret wurde argumentiert, dass i) der Staat erneut einige der privatisierten ausführenden Hersteller unter seine Kontrolle bringen könnte, ii) der Staat in ihre Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb eingreife, iii) die während des UZ in der Ukraine geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Konkurs- und Eigentumsvorschriften keine ordnungsgemäßen marktwirtschaftlichen Verhältnisse garantierten und iv) der Staat bei den Ausfuhrpreisen und den Kosten der Vorleistungen interveniere. Die Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden gebührend berücksichtigt.

(110)

Sie lieferten jedoch keine hinreichenden Beweise dafür, dass eines der fünf Kriterien, anhand deren der Antrag der ausführenden Hersteller der Ukraine auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung wie oben beschrieben geprüft wurde, nicht erfüllt wurde. Die Untersuchung ergab vielmehr kein wesentliches Eingreifen des Staates in die Geschäftsetscheidungen der Unternehmen.

(111)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach gängiger Praxis der Kommission allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein Unternehmen teilweise in Staatsbesitz befindet, nicht angenommen werden darf, dass das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt sei.

(112)

Die Untersuchung ergab weiter, dass die Kosten der wichtigsten Vorleistungen auf Marktwerten beruhten.

(113)

Strom- und Gaspreise entsprachen der Untersuchung zufolge den Durchschnittspreisen in der Ukraine, auch wenn sie unter den Preisen in Europa und auf anderen Märkten lagen. Das wurde indessen nicht als ausreichend für eine Nichterfüllung des ersten Kriteriums angesehen, weil Gas und Strom nur einen relativ geringen Teil der Produktionskosten nahtloser Rohre ausmachen und weil diese Preise, soweit Verzerrungen festgestellt wurden, für die Dumping-Berechnungen anhand der Marktpreise berichtigt wurden (siehe Randnummern (119) bis (127)).

(114)

Außerdem ergab die Untersuchung, dass die in der Ukraine geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften marktwirtschaftlichen Grundsätzen entsprachen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die drei Gruppen ausführender Hersteller selbst über Einstellungen oder Kündigungen entscheiden konnten.

(115)

Analog konnten die Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Schlussfolgerung der Kommission nicht widerlegen, dass Konkurs- und Eigentumsvorschriften ordnungsgemäße marktwirtschaftliche Bedingungen für die drei Gruppen ausführender Hersteller garantierten.

(116)

Es gab daher keinen Grund, den drei Gruppen ausführender Hersteller in der Ukraine die MWB zu verweigern. Der Beratende Ausschuss wurde gehört und erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission.

3.5.2   Dumpingberechnung

(117)

Es gingen Antworten auf den Fragebogen von drei Gruppen ausführender Hersteller ein. Eine Gruppe besteht aus zwei Herstellern und zwei verbundenen Händlern, eine weitere aus einem Hersteller und zwei verbundenen Händlern, während der dritte ausführende Hersteller kein in der Herstellung oder dem Vertrieb der betroffenen Ware mit ihm verbundenes Unternehmen hat.

3.5.3   Normalwert

(118)

Das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware aller drei Gruppen ausführender Hersteller wurde als repräsentativ im Sinne von Randnummer (41) angesehen. Für einen Teil der Warentypen stützte sich der Normalwert auf die im normalen Handelsverkehr in der Ukraine von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise, und bei den Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, wurde der Normalwert, wie in Randnummer (45) erläutert, rechnerisch ermittelt.

(119)

In Bezug auf die Herstellkosten, und insbesondere die Energiekosten, zeigte die Untersuchung, dass die von den drei Unternehmensgruppen gezahlten Strompreise staatlich reguliert waren und erheblich unter den internationalen Preisen lagen.

(120)

Die Preise, die die staatlich regulierten oder in staatlichem Besitz befindlichen ukrainischen Stromversorger den drei Gruppen ausführender Hersteller berechneten, wurden mit Preisen in Rumänien und Preisen in der Gemeinschaft für dieselbe allgemeine Kategorie von Stromabnehmern verglichen. In allen Fällen erwiesen sich die Preise als bedeutend niedriger als diejenigen in Rumänien und in der Gemeinschaft, was zu dem Schluss führte, dass die von den ausführenden Herstellern der Ukraine gezahlten Strompreise die tatsächlichen Kosten für Produktion und Verteilung des abgenommenen Stroms nicht angemessen widerspiegelten.

(121)

Die drei mitarbeitenden Ausführer der Ukraine erhoben Einwände gegen diese Schlussfolgerungen und machten geltend, die in ihrer Rechnungslegung aufgeführten Kosten entsprächen dem tatsächlich an ihre Stromversorger gezahlten Preis. Keines der vorgebrachten Argumente konnte indessen die Unterschiede erklären, die gegenüber den Preisen in Rumänien und den Durchschnittspreisen in der Gemeinschaft festgestellt wurden, deshalb wurden die oben dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

(122)

Derselbe Ansatz wurde bei den Gaspreisen gewählt. Ein Vergleich zeigte, dass die Gaspreise, die ukrainischen Ausführern von ihren staatlich regulierten oder in staatlichem Besitz befindlichen Versorgern berechnet wurden, etwa der Hälfte des Preises in Rumänien entsprachen und auch deutlich unter den durchschnittlichen Gaspreisen lagen, die in der Gemeinschaft derselben Kategorie von Abnehmern berechnet werden.

(123)

Während des UZ erhielt die Ukraine einen großen Teil ihrer Gaslieferungen aus Russland. Im Geschäftsbericht von OAO Gazprom für das Jahr 2004 ist zu lesen: „Mit der Lieferung von Gas an die GUS-Staaten verfolgte OAO Gazprom sein wichtigstes strategisches Ziel, nämlich Rahmenbedingungen für die ungehinderte Lieferung russischen Gases nach Europa durch diese Länder zu schaffen.“ Weiter heißt es: „Im Berichtsjahr […] wurden 84,9 % des an die Ukraine […] gelieferten Gases als Bezahlung für Transitleistungen behandelt“. Deshalb konnte der Ausfuhrpreis für Gas von Russland in die Ukraine nicht als geeignete Grundlage dienen, um festzustellen, ob die von den Ausführern in der Ukraine gezahlten Gaspreise die mit der Produktion und dem Vertrieb des abgenommenen Gases verbundenen Kosten widerspiegelten, denn dieser Ausfuhrpreis konnte durchaus von dem Barterabkommen beeinflusst sein.

(124)

Die von den ausführenden Herstellern in der Ukraine gezahlten Preise wurden auch, wie oben erläutert, mit den durchschnittlichen Preisen für Ausfuhren von Russland nach West- und Osteuropa verglichen sowie mit den durchschnittlichen Gaspreisen in Nordamerika, die anhand des Nymex Henry Hub Index für Gas ermittelt wurden. In beiden Fällen erwiesen sich die in der Ukraine gezahlten Preise als deutlich niedriger.

(125)

Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die von den ausführenden Herstellern in der Ukraine gezahlten Preise, bei denen eine unmittelbare Verbindung zu den von OAO Gazprom für Ausfuhren in die Ukraine angegebenen Preisen bestand und die höchstwahrscheinlich durch ein bestehendes Barterabkommen beeinflusst waren, die mit der Produktion und dem Vertrieb des abgenommenen Gases verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten.

(126)

Die drei mitarbeitenden Ausführer der Ukraine erhoben auch gegen diese Schlussfolgerungen Einwände und machten geltend, die in ihrer Rechnungslegung aufgeführten Kosten entsprächen dem tatsächlich an ihre Gasversorger gezahlten Preis. Die vorgebrachten Argumente konnten die oben genannten Schlussfolgerungen jedoch nicht widerlegen, da der Preis des von Russland an die Ukraine gelieferten Gases erheblich von einem während des UZ geltenden Abkommen über den Gastransit durch die Ukraine beeinflusst waren, was durch den OAO-Gazprom-Geschäftsbericht 2004 bestätigt wird.

(127)

Deshalb wurden die Strom- und Gaskosten der ausführenden Hersteller in der Ukraine gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung so berichtigt, dass sie die mit der Produktion und der Verteilung von Strom und Gas während des UZ verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten. Die Berichtigung erfolgte anhand der Preise, die im UZ in Rumänien festgestellt wurden, einem Land mit Marktwirtschaft, das ebenfalls Gas aus Russland importiert und etwa genauso weit von den russischen Gasfeldern entfernt ist. Der Durchschnittspreis von Rumänien stützte sich auf die bei ausführenden Herstellern der betroffenen Ware in Rumänien erhobenen und überprüften Daten. Zu beachten ist, dass dieser Durchschnittspreis nicht wesentlich vom für Russland ermittelten durchschnittlichen Gasausfuhrpreis (siehe oben) abweicht.

(128)

Ein Ausführer machte geltend, die bei der Berechnung des Normalwertes zugrunde gelegte Gewinnspanne weiche vom Durchschnittsgewinn ab, den dieser Ausführer bei Inlandsverkäufen erzielt habe, und sei zu hoch. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, weil der bei der Berechnung des Normalwertes zugrunde gelegte Gewinn nach den geltenden Bestimmungen ermittelt wurde, d. h. gemäß Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung. Mit anderen Worten, die angesetzte Gewinnspanne entsprach der bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem ukrainischen Inlandsmarkt erzielten Gewinnspanne. Sie wurde anhand der Angaben ermittelt, die das Unternehmen in seinen Antworten auf den Fragebogen gemacht hatte, und konnte überprüft werden.

3.5.4   Ausfuhrpreis

(129)

Zwei Gruppen ausführender Hersteller wickelten die überwiegende Mehrzahl ihrer Ausfuhrverkäufe über eine verbundene Handelsgesellschaft in einem Drittland ab. Der Ausfuhrpreis dieser beiden Gruppen ausführender Hersteller wurde anhand der Weiterverkaufspreise ermittelt, die die verbundenen Handelsunternehmen den ersten unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten; ausgenommen waren die wenigen Geschäfte, bei denen es sich um Direktverkäufe der ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft handelte. In diesem Fall war der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus der Ukraine in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(130)

Ein anderer ausführender Hersteller verkaufte seine Ware ausschließlich an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, sein Ausfuhrpreis wurde deshalb wie in Randnummer (46) erläutert anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises für die zur Ausfuhr von der Ukraine in die Gemeinschaft verkaufte Ware ermittelt.

3.5.5   Vergleich

(131)

Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Preisnachlässe, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kredite sowie Provisionen gewährt.

(132)

Für die beiden Gruppen ausführender Hersteller, die ihre Verkäufe überwiegend über mit ihnen verbundene Händler abwickelten, wurde eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, und zwar in den Fällen, in denen die Verkäufe durch diese verbundenen Händler abgewickelt wurden, da diese eine ähnliche Funktion ausübten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Die Höhe der Provisionen wurde anhand direkter Hinweise auf das Vorhandensein solcher Funktionen berechnet. Bei der Berechnung der Provision wurden die VVG-Kosten der verbundenen Händler für den Verkauf der von ukrainischen Herstellern produzierten betroffenen Ware berücksichtigt, ebenso wie eine angemessene Gewinnspanne. Letztere stützte sich auf einen gewogenen Durchschnitt der Gewinnspannen von Verkäufen gleichartiger Waren an unabhängige Abnehmer, die für die drei unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft ermittelt wurden, die bei der Untersuchung mitarbeiteten und deren Angaben geprüft wurden.

(133)

Die beiden Gruppen von Ausführern machten Einwände gegen die Berechnungen der Kommission geltend und argumentierten, die bei der Berichtigung zugrunde gelegte Gewinnspanne sei überhöht. Eine Gruppe von Ausführern brachte vor, einer der nicht verbundenen Einführer habe nur einen Rohrtyp eingeführt und weiterverkauft, der von dem ukrainischen Ausführer nicht in die Gemeinschaft verkauft worden sei. Ferner brachten beide Gruppen von Ausführern vor, die durchschnittliche Gewinnspanne, die anhand der von den drei kooperierenden unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft vorgelegten Daten berechnet wurde, sei nicht angemessen, da die ermittelte gewogene durchschnittliche Gewinnspanne höher sei als die angestrebte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(134)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Behauptung, die für die Berichtigung zugrunde gelegte Gewinnspanne sei höher als die angestrebte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, nicht von Belang ist. Die beiden Gewinnspannen werden in unterschiedlichen Zusammenhängen und für unterschiedliche Zwecke festgelegt. Außerdem beweist es nicht, dass die verwendete Gewinnspanne unangemessen ist. Im vorliegenden Fall sei daran erinnert, dass die verwendete Gewinnspanne sich auf geprüfte Informationen mitarbeitender Unternehmen für den UZ stützte. Außerdem wurden keinerlei Belege dafür vorgelegt, wie die von diesen mitarbeitenden Unternehmen verkauften Typen der gleichartigen Ware die Berechnung der Gewinnspanne verzerrten. Aus diesen Gründen wird die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Verkäufe über die verbundenen Handelsunternehmen aufrechterhalten.

(135)

Im Übrigen wurden aufgrund der Stellungnahmen von Ausführen einige Flüchtigkeitsfehler korrigiert und Dumpingspannen entsprechend neu berechnet.

3.5.6   Dumpingspanne

(136)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen betrugen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

OJSC Dnepropetrowsk Tube Works

12,3 %

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant

25,1 %

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7 %

(137)

Da die Mitarbeit hoch war (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in die Gemeinschaft) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die für alle übrigen Ausführer in der Ukraine geltende residuale Dumpingspanne in Höhe der für den kooperierenden ausführenden Hersteller CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist festgestellten Dumpingspanne, d. h. 25,7 %, festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Gemeinschaftsproduktion

(138)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware bekanntermaßen von acht Herstellern produziert, in deren Namen der Antrag gestellt wurde. Auf diese Unternehmen, die sich in Deutschland, Italien, Spanien, Frankreich und Österreich befinden, entfallen 62 % der Gemeinschaftsproduktion, die sich im UZ auf 2 618 771 Tonnen belief.

(139)

Außerdem waren bei Einleitung des Verfahrens 12 Gemeinschaftshersteller im Vereinigten Königreich, Polen, der Tschechischen Republik, Schweden, Italien und der Slowakei bekannt, die sich dem Antrag nicht angeschlossen hatten. Es wurde auch Verbindung mit weiteren Gemeinschaftsherstellern aufgenommen, die bei Einleitung des Verfahrens nicht bekannt waren; dabei handelte es sich hauptsächlich um Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten. Lediglich zwei dieser Hersteller lieferten grundlegende Informationen über Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum. Die auf dieser Grundlage für den UZ errechnete Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware belief sich auf 2 618 771 Tonnen.

4.2   Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(140)

Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

Dalmine SpA, Bergamo, Italien

Rohrwerk Maxhütte GmbH, Sulzbach-Rosenberg, Deutschland

Tubos Reunidos SA, Amurrio, Spanien

Vallourec & Mannesmann France S.A., Boulogne Billancourt, Frankreich

V&M Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland

Voest Alpine Tubulars GmbH, Kindberg-Aumühl, Österreich

(141)

Da auf diese Unternehmen 61 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(142)

Es ist festzuhalten, dass einer der antragstellenden Hersteller (Dalmine) mit einem der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Rumänien (Silcotub) verbunden ist und die betroffene Ware von diesem Hersteller einführte. Die Prüfung ergab, dass diese Einfuhren jedoch im Vergleich zum Produktionsvolumen von Dalmine gering waren und dem Unternehmen in erster Linie zur Ergänzung seiner Produktpalette dienten. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass der Gemeinschaftshersteller durch diese Verbindung nicht aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herausfiel.

4.3   Gemeinschaftsverbrauch

(143)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkäufe der fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkäufe aller anderen Gemeinschaftshersteller, die entsprechende Informationen vorlegten, sowie anhand aller in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren aus Drittländern unter den betreffenden KN-Codes festgestellt.

(144)

Diesen Daten zufolge sank der Verbrauch zwischen 2001 und 2004 um 8 %, und zwar von 2 149 024 auf 1 985 361 Tonnen. Von 2001 auf 2002 war zunächst ein starker Rückgang von 14 % zu verzeichnen, gefolgt von einer Stabilisierung im Jahr 2003 und einem erneuten Anstieg auf 1 985 361 Tonnen im Jahr 2004. Der Verbrauch nahtloser Rohre hängt von der allgemeinen Wirtschaftslage, insbesondere aber von der Entwicklung der Öl- und Gasbranche ab. Die Zunahme des Verbrauchs während des UZ war damit zu erklären, dass hohe Öl- und Gaspreise 2004 Investitionen in diesen Branchen förderten und so die Nachfrage nach bestimmten nahtlosen Rohren belebten.

Tabelle 1

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

2 149 024

1 855 723

1 851 502

1 985 361

Index

100

86

86

92

4.4   Einfuhren nahtloser Rohre aus den betroffenen Ländern

(145)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der nahtlosen Rohre mit Ursprung in Kroatien, der Ukraine, Rumänien und Russland gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(146)

Wie oben erläutert, lag die ermittelte Dumpingspanne für jedes der vier betroffenen Länder über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der Einfuhren aus jedem Land war nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung (d. h. der Marktanteil betrug im UZ 1,3 % für Kroatien, 4,3 % für Rumänien, 4,6 % für die Ukraine und 11,3 % für Russland).

(147)

Das Volumen der Einfuhren nahm für alle betroffenen Länder zu, ausgenommen die Ukraine, für die sich die Einfuhren während des gesamten Bezugszeitraums auf hohem Niveau hielten. Die Preisentwicklung bei den Einfuhren war für alle betroffenen Länder ähnlich, wobei die Preise deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen alle deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preise für Einfuhren aus Kroatien, der Ukraine und Rumänien waren im Großen und Ganzen gleich. Das russische Preisniveau war deutlich niedriger, was jedoch darauf zurückzuführen sein kann, dass ein anderer Produktmix in die Gemeinschaft exportiert wurde. Wie bereits erläutert, wurde festgestellt, dass die aus den vier Ländern eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte gleichartige Ware dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Außerdem wurden alle Waren über ähnliche Verkaufskanäle an dieselben Abnehmer verkauft und standen in Konkurrenz zueinander.

(148)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in den vier betroffenen Ländern erfüllt waren.

(149)

Einige ausführende Hersteller in der Ukraine und Rumänien brachten vor, Einfuhren aus ihren Ländern sollten für die Analyse des Schadens und der Schadensursache nicht mit denen der anderen betroffenen Länder kumuliert werden, weil sich die Einfuhrmengen unterschiedlich entwickelten. Dazu ist festzustellen, dass die Einfuhrentwicklung nur einer von vielen Parametern ist, die in diesem Zusammenhang geprüft werden. Dass die Einfuhrmengen der einzelnen Länder unterschiedlich sind, spricht als solches nicht gegen die Kumulierung. Unter Randnummer (147) werden die Ähnlichkeiten zwischen den Einfuhren aus den vier Ländern beschrieben. Angesichts dieser Feststellungen und fehlender Hinweise auf mangelnden Wettbewerb kann bei der Wirkung der Einfuhren allein auf Grund der jeweiligen Entwicklung der Einfuhrmengen keine Unterscheidung zwischen diesen vier Ländern getroffen werden. Im Gegenteil, die oben erläuterten Ähnlichkeiten rechtfertigen eine kumulative Beurteilung.

(150)

Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung für alle vier Länder, auch für die Ukraine und Rumänien, dass die eingeführten Waren und die in der Gemeinschaft hergestellten Waren die gleichen grundlegenden materiellen und/oder chemischen Eigenschaften aufwiesen (siehe Randnummer (39) über gleichartige Waren). Außerdem war das Volumen der Einfuhren für keines der vier Länder unerheblich, d. h. es lag in allen Fällen über der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Einfuhren aus der Ukraine und Rumänien hatten dabei einen Marktanteil von über 4,5 % beziehungsweise 4,3 %. Hinzu kommt, dass die Preise der Einfuhren aus allen vier Ländern deutlich (zwischen 22 und 43 %) unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, im Falle der Ukraine und Rumäniens betrug der Unterschied zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 36 % bzw. 22 %. Auf der Grundlage der obigen Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung der Einfuhren aus diesen vier Ländern zwecks Analyse des Schadens und der Schadensursache erfüllt waren. Der Antrag auf Nichtkumulierung musste deshalb zurückgewiesen werden.

(151)

Die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern erhöhten sich zwischen 2001 und dem UZ von 304 268 Tonnen auf 426 186 Tonnen. Ihr Marktanteil insgesamt stieg von 14,2 % im Jahr 2001 auf 21,5 % im UZ. Hierbei ist zu bedenken, dass gleichzeitig der Verbrauch rückläufig war.

Tabelle 2

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Einfuhren (in Tonnen)

304 268

307 441

342 626

426 186

Index

100

101

113

140

Marktanteil

14,2 %

16,6 %

18,5 %

21,5 %

(152)

Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis für nahtlose Rohre mit Ursprung in den vier Ländern stieg zwischen 2001 und dem UZ um 16 %, d. h. von 433 EUR je Tonne auf 501 EUR je Tonne. Von 2001 auf 2002 gingen die Preise zunächst leicht um 3 % von 433 EUR auf 418 EUR zurück, 2003 sanken sie weiter auf 397 EUR. Danach zogen die Preise stark an und erreichten mit 501 EUR einen deutlich höheren Wert als 2001. Der Preisanstieg im UZ ist hauptsächlich auf die Erhöhung der Rohstoffpreise in diesem Zeitraum zurückzuführen.

Tabelle 3

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Gewogener durchschnittlicher cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft (EUR/Tonne)

433

418

397

501

Index

100

97

92

116

(153)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Die Preise für die verschiedenen in den Fragebogen aufgeführten Typen nahtloser Rohre wurden mit den von den Ausführern in Rechnung gestellten Verkaufspreisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Antidumpingzölle und für nach der Einfuhr angefallen Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen.

(154)

Zur Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen wurden die Ausfuhrpreise der mitarbeitenden Hersteller sowie Eurostat-Daten herangezogen. Im UZ betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für Russland 43 %, für die Ukraine 36 %, für Rumänien 22 % und für Kroatien 26 %.

4.5   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(155)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.

(156)

Die Entwicklung des Produktionsvolumens ähnelte dem Trend beim Verbrauch, auch wenn der Rückgang 2002 und 2003 sowie der Wiederanstieg während des UZ relativ gesehen höher waren als Rückgang und Wiederanstieg des Verbrauchs im gleichen Zeitraum. Von 2001 auf 2002 ging das Produktionsvolumen stark zurück, um 21 % von 1 495 278 Tonnen auf 1 174 414 Tonnen. 2003 entsprach die Produktionsmenge lediglich drei Viertel derjenigen des Jahres 2001. Bedingt durch die gestiegene Nachfrage aufgrund der Investitionstätigkeit in der Öl- und Gaswirtschaft während des UZ erhöhte sich das Produktionsvolumen anschließend wieder und erreichte im UZ 1 290 258 Tonnen.

Tabelle 4

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Produktion (in Tonnen)

1 495 278

1 174 414

1 126 188

1 290 258

Index

100

79

75

86

(157)

Die Produktionskapazität wurde ausgehend von der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten im Besitz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt, unter Berücksichtigung technischer Produktionsunterbrechungen und der Tatsache, dass in bestimmten Fällen ein Teil der Produktionskapazität zur Herstellung anderer Waren mit denselben Produktionslinien verwendet wurde.

(158)

Die Produktionskapazität für nahtlose Rohre blieb im Bezugszeitraum stabil. Hingegen sank die Kapazitätsauslastung aufgrund des rückläufigen Produktionsvolumens um 12 Prozentpunkte von 87 % auf 75 %. Die Erhöhung der Kapazitätsauslastung während des UZ ist auf das erhöhte Produktionsvolumen im UZ bei stabiler Produktionskapazität zurückzuführen.

Tabelle 5

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Produktionskapazität (in Tonnen)

1 722 350

1 717 919

1 709 605

1 709 078

Index

100

100

99

99

Kapazitätsauslastung

87 %

68 %

66 %

75 %

(159)

Die Herstellung nahtloser Rohre erfolgt überwiegend auftragsbezogen. Deshalb wurden in diesem Fall die Lagerbestände nicht als relevanter Schadensindikator betrachtet, auch wenn sie im Bezugszeitraum um 13 % anstiegen.

Tabelle 6

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Lagerbestände (in Tonnen)

95 032

100 471

90 979

107 521

Index

100

106

96

113

(160)

Zwischen 2001 und dem UZ sanken die Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware von 66 852 644 EUR auf 26 101 700 EUR und dienten lediglich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität, nicht jedoch der Ausweitung des Produktionsvolumens.

Tabelle 7

 

2001

2002

2003

(UZ)

Investitionen (in EUR)

66 852 644

56 581 829

45 518 515

26 101 700

Index

100

85

68

39

(161)

Die Untersuchung ergab, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an verbundene Abnehmer zu Marktpreisen erfolgten. Deshalb wurden diese Verkäufe auch bei der Analyse von Absatz und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt.

(162)

Das Verkaufsvolumen bei nahtlosen Rohren auf dem Gemeinschaftsmarkt sank von 862 054 Tonnen 2001 auf 725 145 Tonnen 2002, das entspricht einem Rückgang von 16 %. 2003, als die Nachfrage laut Aussage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft außergewöhnlich gering war, sank das Verkaufsvolumen weiter auf 683 985 Tonnen. Während des UZ zogen die Verkäufe wieder an und erreichten 729 555 Tonnen, was aber immer noch weit unter dem Wert von 2001 lag.

(163)

Die Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt ging zwar zwischen 2001 und dem UZ insgesamt um 15 % zurück, aber der Gemeinschaftsverbrauch sank im gleichen Zeitraum lediglich um 8 %, d. h. der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um ca. drei Prozentpunkte, von 40,1 % im Jahr 2001 auf 36,7 % im UZ.

Tabelle 8

 

2001

2002

2003

(UZ)

Verkäufe in der Gemeinschaft (in Tonnen)

862 054

725 145

683 985

729 555

Index

100

84

79

85

Marktanteil

40,1 %

39,1 %

36,9 %

36,7 %

(164)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum aufgrund des Anstiegs der Rohstoffkosten, von dem der gesamte Wirtschaftszweig betroffen war, um 10 %.

(165)

Nachdem die Durchschnittspreise zwischen 2001 und 2002 von 672 auf 701 EUR gestiegen waren, erreichten sie 2003 mit 651 EUR ihren Tiefststand, bevor sie im UZ wieder kräftig auf 736 EUR anstiegen.

(166)

Je nach Herstellungsverfahren verwendete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Rohstoff für nahtlose Rohre entweder Schrott oder Knüppel und Blöcke. Der Rohstoff ist der wichtigste Kostenfaktor bei der Herstellung nahtloser Rohre und wirkt sich unmittelbar auf die Preisentwicklung aus. Während die Rohstoffe für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001 und 2002 noch 35 % und im Jahr 2003 38 % der gesamten Produktionskosten ausmachten, schlugen sie im UZ bereits mit 47 % zu Buche.

(167)

Die durchschnittlichen Rohstoffpreise stiegen 2004 sprunghaft an, was sich in den höheren Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie auch in höheren Einfuhrpreisen niederschlug.

Tabelle 9

 

2001

2002

2003

(UZ)

Gewogener Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

672

701

651

736

Index

100

104

97

110

(168)

Die gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, und zwar von 3 % im Jahr 2001 auf – 10 % im UZ. Die Rentabilitätsentwicklung verlief nicht parallel zur Entwicklung des Verkaufswertes. Die Rentabilität der betroffenen Ware war im UZ schlechter als in allen drei vorangegangenen Jahren, während die Verkäufe im UZ gegenüber 2002 und 2003 zunahmen. Diese Entwicklung war darauf zurückzuführen, dass der Anstieg der Rohstoffpreise nicht vollständig durch eine Anhebung der Verkaufspreise aufgefangen werden konnte. Die gestiegenen Rohstoffkosten konnten aufgrund des niedrigen Preisniveaus der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht an die Endverbraucher weitergegeben werden.

Tabelle 10

 

2001

2002

2003

(UZ)

Gewinnspanne vor Steuern

3 %

–9 %

–5 %

–10 %

(169)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies während des UZ einen negativen Cashflow von –16 735 140 EUR aus. Die Liquidität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde 2003 stark negativ; danach verbesserte sich der Cashflow etwas, war aber nach wie vor weit von einem positiven Wert entfernt. Der Cashflow musste anhand des Nettogewinns vor Steuern für die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft verkaufte Ware ermittelt werden. Dieser war 2002 positiv (26 Millionen EUR), rutschte jedoch 2003 sehr stark in die Negativzone (– 86 Millionen), was die massive Verschlechterung des Cashflow von 2002 auf 2003 erklärt. Der Cashflow entwickelte sich nicht parallel zur Rentabilität, weil die Abschreibungen, die normalerweise in diesem kapitalintensiven Wirtschaftszweig sehr hoch sind, zwischen 2002 und 2003 von 51 795 853 EUR auf 48 276 850 EUR zurückgingen, jedoch im UZ wieder auf 58 820 712 EUR stiegen. Der Cashflow blieb jedoch während des UZ negativ.

Tabelle 11

 

2001

2002

2003

(UZ)

Cashflow (in EUR)

68 221 405

83 464 355

–35 612 924

–16 735 140

Index

100

122

–52

–25

(170)

Die Nettokapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in Prozent des Nettobuchwerts der der innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware zugeordneten Sachanlagen. Die negative Entwicklung dieses Indikators nach 2001 war zum einen auf die rückläufigen Investitionen in die gleichartige Ware zwischen 2001 und dem UZ zurückzuführen sowie zum anderen auf den Gewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, der 2001 und 2002 noch positiv war, aber 2003 negativ wurde. Die Gesamtkapitalrendite verbesserte sich zwar im UZ gegenüber 2003, erreichte aber auch in diesem Zeitraum lediglich – 11 %. Bei der Ermittlung dieses Faktors wurde der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus Inlands- und Ausfuhrverkäufen zugrunde gelegt. Das war nötig, weil die Sachanlagen für beide Absatzkanäle verwendet wurden und keine Zuordnung möglich war.

Tabelle 12

 

2001

2002

2003

(UZ)

Nettokapitalrendite

10 %

6 %

–18 %

–11 %

(171)

Es gab, von einem Unternehmen abgesehen, kein Vorbringen bzw. keine Hinweise, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Probleme mit der Kapitalbeschaffung gehabt hätte; daher wurde der Schluss gezogen, dass er insgesamt während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeiten zu beschaffen.

(172)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück, die Arbeitskosten sanken im selben Zeitraum um 9 %.

Tabelle 13

 

2001

2002

2003

(UZ)

Anzahl der Beschäftigten

6 058

5 424

5 276

5 245

Index

100

90

87

87

Arbeitskosten (EUR/Jahr)

275 296 896

251 059 144

244 153 692

249 190 971

Index

100

91

89

91

(173)

Die Produktivität, gemessen als Output (Produktion) je Beschäftigten und Jahr, war nach einem Rückgang 2002 und 2003 im UZ genauso hoch wie 2001.

Tabelle 14

 

2001

2002

2003

(UZ)

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

247

217

213

246

Index

100

88

86

100

(174)

Während der Gemeinschaftsverbrauch von 2001 bis zum UZ um 8 % sank, ging die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an verbundene und unabhängige Abnehmer verkaufte Menge um 15 % zurück. Demgegenüber erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern um 7,3 Prozentpunkte. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im Bezugszeitraum also sehr viel stärker rückläufig als die Nachfrage.

(175)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

(176)

Wie die oben erläuterte Analyse der Schadensindikatoren zeigte, verbesserte sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht, nachdem 1997 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Teilen der betroffenen Ware aus Russland und Rumänien und im Februar 2000 gegenüber solchen Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine eingeführt wurden. Sie zeigte weiter, dass die Gemeinschaft sich weiterhin in einer labilen und schwierigen Situation befindet.

4.6   Schlussfolgerung zur Schädigung

(177)

Die Analyse der Schadensindikatoren machte deutlich, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach 2001 wesentlich verschlechterte und 2003 ihren Tiefpunkt erreichte. Den Schadensindikatoren zufolge verbesserte sich die Situation im UZ gegenüber der extrem schlechten Lage 2003. Diese Entwicklung lässt sich mit einer generell besseren Marktlage im UZ und insbesondere mit der gestiegenen Nachfrage nach nahtlosen Rohren durch die Öl- und Gaswirtschaft erklären. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war jedoch bei weitem nicht in der Lage, wieder das Niveau von 2001, d. h. vor Zunahme der gedumpten Einfuhren, zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der im UZ beobachtete Anstieg des Verkaufspreises nicht einmal die gestiegenen Rohstoffkosten vollständig auffangen, geschweige denn die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern konnte.

(178)

Zwar zeigten einige Schadensindikatoren eine Stabilisierung (Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Beschäftigung) oder sogar eine positive Entwicklung (durchschnittliche Verkaufspreise) an, aber die meisten (z. B. Rentabilität, Investitionen, Produktions- und Verkaufsvolumen) gaben einen klar negativen Trend im Bezugszeitraum wieder, auch wenn er sich während des UZ gegenüber dem Vorjahr leicht verbesserte. Diese Verbesserung änderte jedoch nichts am Gesamtbild, da die wichtigsten Indikatoren negativ blieben.

(179)

Zur positiven Preisentwicklung ist zu sagen, dass der Preisanstieg im UZ sich nicht mit einer Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären lässt, er war vielmehr die Folge des Anstiegs der Rohstoffpreise. Hinzu kommt, dass die genannten stabilen Faktoren nicht entscheidend für die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind. Im Gegenteil, angesichts der äußerst negativen Entwicklung der gewinnbezogenen Indikatoren ist — mittelfristig, wenn nicht auf noch kürzere Sicht — sogar die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs in Frage gestellt, wenn dem nicht entgegengewirkt wird.

(180)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse der Untersuchungen machten einige ausführende Hersteller geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe im UZ keine bedeutende Schädigung erlitten. Es wurde argumentiert, öffentlich verfügbare Daten wiesen auf eine solide Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin und dessen Verkäufe und Rentabilität hätten sich im UZ positiv entwickelt.

(181)

Es trifft zu, dass die jährlichen Geschäftsergebnisse einiger Gemeinschaftshersteller während des UZ positiv waren, ihr Verkaufsvolumen zunahm und sie Gewinne erzielten. Aber auch wenn die Finanzlage einiger Gemeinschaftshersteller im UZ günstig war, muss sich die Analyse auf die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Produktion und Verkauf der gleichartigen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt stützen. Da die gleichartige Ware nur einen Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch nur einen Teil seiner Gesamtverkäufe in der Gemeinschaft ausmacht, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass trotz der guten Gesamtergebnisse einiger Gemeinschaftshersteller nahtloser Rohre eine bedeutende Schädigung in Bezug auf die in der Gemeinschaft verkaufte gleichartige Ware vorlag.

(182)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Einleitung

(183)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß geschädigt hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden konnte. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(184)

Die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern nahmen im Bezugszeitraum beträchtlich zu, sie erhöhten sich mengenmäßig um 40 % bei einem gleichzeitigen Marktanteilgewinn von 7,3 Prozentpunkten. Gleichzeitig lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern im UZ 32 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der im UZ beobachtete Preisanstieg der gedumpten Einfuhren war lediglich auf die Erhöhung der Rohstoffpreise zurückzuführen. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in den vier betroffenen Ländern und ihr Marktanteilgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die deutlich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(185)

Die Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 10 %. Diese Preise waren jedoch gedrückt und konnten nicht einmal den massiven Anstieg der Rohstoffpreise auffangen, was an den hohen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abzulesen ist.

(186)

Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass die Billigeinfuhren aus den vier betroffenen Ländern entscheidend zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, was sich insbesondere in der unzureichenden Erhöhung der Verkaufspreise sowie im Rückgang von Produktion, Verkaufsmengen und Marktanteil und in der stark rückläufigen Rentabilität und den sinkenden Investitionen widerspiegelt.

5.3   Auswirkungen sonstiger Faktoren

(187)

Der Gemeinschaftsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Dies kann als solches jedoch nicht als ausschlaggebend für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingestuft werden, weil dessen Verkäufe im Bezugszeitraum relativ gesehen stärker abnahmen als der Verbrauch (– 16 % bzw. – 14 % zwischen 2001 und dem Ende des UZ). Außerdem zeigte sich, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sich im Bezugszeitraum erhöhten und somit den Marktanteil übernahmen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verloren hatte. Das führte zu dem Schluss, dass der Verbrauchsrückgang keine maßgebliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein konnte.

(188)

Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind Japan, Argentinien und die USA die wichtigsten Drittländer für Einfuhren nahtloser Rohre.

(189)

Die Einfuhren aus Japan beliefen sich 2001 auf 52 960 Tonnen und gingen im Bezugszeitraum auf 34 857 Tonnen zurück. 2001 hatten die Einfuhren der betroffenen Ware aus Japan einen Marktanteil von 2,5 %, der im UZ auf 1,8 % fiel. Die Einfuhren aus Japan wurden zu Preisen getätigt, die mindestens doppelt so hoch waren wie die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wurde nicht davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus Japan sich nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

(190)

Die Einfuhren aus Argentinien nahmen zwischen 2001 und dem UZ um 52 % von 30 962 auf 46 918 Tonnen zu. Das entsprach einem Anstieg des Marktanteils um einen Prozentpunkt von 1,4 % im Jahr 2001 auf 2,4 % im UZ. Die Preise der Einfuhren aus Argentinien bewegten sich während des gesamten Bezugszeitraums auf einem deutlich höheren Niveau als die der vier betroffenen Länder; so betrug im UZ der durchschnittliche cif-Preis je Tonne für Einfuhren aus Argentinien 660 EUR, der gewogene durchschnittliche cif-Preis der vier betroffenen Länder hingegen 501 EUR. Bei dieser Analyse wurde berücksichtigt, dass ein Gemeinschaftshersteller mit einem ausführenden Hersteller in Argentinien verbunden ist. Es wurde jedoch festgestellt, dass die nahtlosen Rohre, die dieser Gemeinschaftshersteller von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Argentinien einführte, weder der Menge noch dem Preis nach ausschlaggebend für die Schädigung dieses einen Gemeinschaftsherstellers oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt waren.

(191)

Der Marktanteil, der auf Einfuhren nahtloser Rohre aus den USA entfiel, erhöhte sich den Eurostat-Statistiken zufolge von 0,6 % im Jahr 2001 auf 1,8 % im UZ. Die durchschnittlichen Verkaufspreise in den Vereinigten Staaten lagen zu Beginn des Bezugszeitraums bei 2 414 EUR je Tonne, also fast viermal so hoch wie die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und gingen anschließend drastisch zurück auf 797 EUR je Tonne im UZ, lagen aber trotz dieses Einbruchs um 77 % immer noch 8 % über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb können, trotz der Zunahme, die Einfuhren aus den USA angesichts ihres Preisniveaus nicht als wesentliche Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingestuft werden.

(192)

Es wurde vorgebracht, die Einfuhren aus Argentinien und den Vereinigten Staaten hätten sich seit 2001 kontinuierlich erhöht und ihr Marktanteil insgesamt habe im UZ mehr als 4 % betragen. Außerdem seien die US-Preise niedriger gewesen als diejenigen, die von ausführenden Herstellern in drei der vier betroffenen Länder berechnet wurden.

(193)

Die Behauptung, die US-Preise seien niedriger gewesen als diejenigen von drei der vier betroffenen Länder wurde nicht durch Tatsachen belegt. Allgemein wurde der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren, vor allem angesichts ihres hohen Preises, nicht als entscheidende Ursache für die Schädigung zu betrachten sind.

(194)

Einer der ausführenden Hersteller machte geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei vor allem in der Herstellung und dem Verkauf von Waren des oberen Marktsegments (OCTG-Rohre) tätig, die mit Einfuhren aus Japan, Argentinien und den Vereinigten Staaten konkurrierten. Es wurde argumentiert, der Marktanteil der Einfuhren aus diesen drei Ländern zusammen habe sich zwischen 2001 und dem UZ um 1,5 Prozentpunkte erhöht, und es seien die Einfuhren aus diesen drei Ländern, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierte nahtlose Rohre ersetzten, und nicht Einfuhren aus Russland und der Ukraine.

(195)

Dazu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zwar verstärkt auf die Herstellung von Mehrwerterzeugnissen des oberen Marktsegments konzentriert, aber weiterhin alle Typen nahtloser Rohre, einschließlich derjenigen des unteren Marktsegments, in erheblichen Mengen produziert. OCTG-Rohre machen nur einen geringen Anteil der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, nämlich 5 % der Verkaufsmenge und 7 % des gesamten Verkaufswertes der gleichartigen Ware, die im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde. Die Zunahme des auf Japan, Argentinien und die Vereinigten Staaten insgesamt entfallenden Marktanteils um 1,5 Prozentpunkte von 4,5 % im Jahr 2001 auf 6,0 % im UZ kann, wenn überhaupt, nur in geringerem Umfang mit den höheren Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum (Rückgang von 40,1 % auf 36,7 %) in Verbindung gebracht werden. Das Vorbringen, Einfuhren dieser drei Länder verursachten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, musste daher zurückgewiesen werden.

(196)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommissionsdienststellen hätten die Auswirkungen der Einfuhren nahtloser Rohre aus den neuen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. Vor allem bei Einfuhren aus der Slowakei in die Gemeinschaft seien in der Vergangenheit Einfuhren zu schädigenden Dumpingpreisen festgestellt worden. Diese Einfuhren seien mit Antidumpingzöllen belegt worden, die aufgrund der Erweiterung der EU in der Mitte des UZ außer Kraft getreten sein. Außerdem wurde vorgebracht, diese Einfuhren hätten die Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht.

(197)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer europäischer Hersteller (einschließlich der Slowakei) gingen jedoch zwischen 2001 und 2004 um etwa 133 000 bzw. 112 000 Tonnen zurück, während gleichzeitig die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern um ca. 120 000 Tonnen zunahmen (13).

(198)

In Bezug auf die Einfuhren aus der Slowakei vor der Erweiterung kann nicht behauptet werden, diese hätten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2001 und dem Zeitpunkt der Erweiterung (d. h. dem 1. Mai 2004) geschädigt, weil für diese Einfuhren Antidumpingzölle eingeführt wurden, um wieder gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Mögliche Auswirkungen dieser Verkäufe innerhalb der erweiterten Union nach dem 1. Mai sind nicht geeignet, die Feststellung schädigenden Dumpings zu widerlegen oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu entkräften. Eine auf Eurostat-Daten gestützte Analyse der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Slowakei in die Gemeinschaft vor und nach der Erweiterung zeigte nämlich, dass im Beitrittsjahr die Einfuhren der betroffenen Ware auf dem restlichen Gemeinschaftsmarkt (EU-24) um 7 Prozentpunkte oder 5 911 Tonnen gegenüber dem Jahr vor der Erweiterung zunahmen. Dieser mengenmäßige Anstieg ist im Vergleich zur Entwicklung der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern sehr gering.

(199)

Das führte zu dem Schluss, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgrund innergemeinschaftlichen Wettbewerbs verringerte.

(200)

Das Vorbringen, innergemeinschaftlicher Wettbewerb könne die Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben, wird daher zurückgewiesen.

(201)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung machte ein ausführender Hersteller geltend, die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes sei nicht wie in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung vorgeschrieben berücksichtigt worden.

(202)

Der ausführende Hersteller legte jedoch keinerlei Beweise für seine Behauptung vor, die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes habe die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorgerufen. Außerdem ist zu beachten, dass sich die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und ausführende Hersteller gleichermaßen auswirken dürfte. Ein zyklischer Rückgang auf dem Markt für nahtlose Rohre, der sich angeblich nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkte, hätte sich mithin auch negativ auf das Volumen der Einfuhren nahtloser Rohre auswirken müssen, d. h. die aus den vier betroffenen Ländern eingeführten Mengen hätten ebenfalls zurückgehen müssen. Wie unter Randnummer (151) erläutert, erhöhten sich jedoch die kumulierten Einfuhrmengen der vier betroffenen Länder in jedem Jahr zwischen 2001 und 2004. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes nicht als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrachtet werden kann.

(203)

Ein Unternehmen argumentierte, der Kursrückgang des US-Dollar gegenüber dem Euro zwischen 2001 und dem UZ habe die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst, legte jedoch keinerlei Beweise dafür vor, dass diese Wechselkursschwankungen sich tatsächlich nachteilig auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Da keinerlei Nachweis dafür erbracht wurde, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom Kursanstieg des EUR gegenüber dem USD beeinflusst war, wurde der Schluss gezogen, dass Wechselkursschwankungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräfteten. Die Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stützte sich im Übrigen auf das Geschäftsergebnis für die in der Gemeinschaft produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte gleichartige Ware. Da die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt ganz überwiegend in EUR abgerechnet wurden und auch alle größeren Produktionsausgaben in EUR getätigt wurden, hatten Wechselkursschwankungen keinesfalls größeren Anteil an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(204)

In Anbetracht der oben erläuterten Entwicklung von Mengen, Preisen und Marktanteilen der Einfuhren aus anderen Drittländern wurde der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht diesen Einfuhren zugerechnet werden kann.

(205)

Zwei ausführende Hersteller behaupteten, der Rückgang der Rentabilität sei auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen und könne daher nicht mit gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Verbindung gebracht werden. Es trifft zu, dass sich die Preise für Schrott oder Knüppel, die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung nahtloser Rohre, im Bezugszeitraum beträchtlich erhöhten. Zwei Gemeinschaftshersteller belegten einen Anstieg des Schrottpreises um 66 % bzw. 77 % zwischen dem letzten Quartal 2003 und dem letzten Quartal des UZ. Ein Gemeinschaftshersteller wies nach, dass sich der Schrottpreis über den gesamten Bezugszeitraum mehr als verdoppelt hatte, von 99 EUR je Tonne im Jahr 2001 auf 253 EUR je Tonne im UZ. Eine ähnliche Entwicklung war bei den Durchschnittspreisen für Knüppel zu beobachten.

(206)

Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde jedoch nicht durch die gestiegenen Rohstoffpreise als solche verursacht, sondern wie unter Randnummer (168) erläutert dadurch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gestiegenen Kosten nicht an die Kunden weitergeben konnte. Aufgrund der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Preise deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, konnte dieser seine Verkaufspreise nicht in dem Umfang erhöhen, wie es notwendig gewesen wäre, um den Anstieg der Rohstoffpreise aufzufangen.

(207)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung behauptete ein ausführender Hersteller, es treffe nicht zu, dass die Rentabilität im UZ gesunken sei, weil die Gemeinschaftshersteller auf Grund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren ihre Preise nicht so hätten anheben können, dass diese die gestiegenen Rohstoffkosten gedeckt hätten. Dieses Unternehmen behauptete, der Rohstoffpreis (Schrott) habe sich im UZ um 15,8 % erhöht. Es wurde argumentiert, die Preise der gedumpten Einfuhren seien stärker gestiegen als die Rohstoffkosten.

(208)

Im Zuge der Untersuchung wurde jedoch, wie oben erläutert, belegt, dass der Anstieg der Rohstoffpreise für die Gemeinschaftshersteller im UZ weit über den angeblichen 15,8 % lag. Anhand der von einigen Gemeinschaftsherstellern vorgelegten Informationen konnte außerdem festgestellt werden, dass sich während des gesamten Bezugszeitraums die Rohstoffpreise stärker erhöhten als der gewogene Durchschnittspreis nahtloser Rohre aus den vier betroffenen Ländern. Deshalb hält die Kommission an der Auffassung fest, dass die Gemeinschaftshersteller ihre Preise aufgrund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren nicht auf das für gewinnbringende Verkäufe erforderliche Niveau anheben konnten.

(209)

Seit 1997 geltende Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Waren aus Rumänien und Russland, die unter die ursprüngliche Warendefinition fallen, wurden seit Juli 2004 vorsichtshalber aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Gemeinschaftshersteller in der Vergangenheit nicht mehr angewandt.

(210)

Einige der ausführenden Hersteller und der Einführer forderten, dass untersucht werden sollte, inwieweit das von einigen Gemeinschaftsherstellern gebildete Kartell die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt beeinflusst haben könnte.

(211)

Es wurde festgestellt, dass es keine zeitliche Überschneidung gab zwischen dem Zeitraum, in dem einige Gemeinschaftshersteller gegen die Wettbewerbsregeln verstießen (1990 bis 1995 und für bestimmte Waren bis 1999), und dem Zeitraum, der Gegenstand des vorliegenden Antidumpingverfahrens ist (2001 bis 2004). Es wurden darüber hinaus im Zuge der Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder andere Schadensindikatoren durch wettbewerbsfeindliches Verhalten beeinflusst wurden. Aus diesen Gründen und da keine Informationen oder Hinweise vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, kann der Schluss gezogen werden, dass das vor 2001 von einigen Gemeinschaftsherstellern gebildete Kartell keinen Einfluss auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums hatte.

(212)

Nach Unterrichtung über das endgültige Untersuchungsergebnis brachte ein ausführender Hersteller vor, die Kommissionsdienststellen hätten es versäumt, die möglichen Auswirkungen der Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen nach Ende des Kartells 1999 auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu untersuchen. Es wurde argumentiert, es sei irrelevant, ob es eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Bestehen des Kartells und dem Bezugszeitraum dieses Verfahrens gebe, und die Kommissionsdienststellen hätten sich bei der Beurteilung der Schädigung und der Schadensursache geirrt und unter Umständen gegen Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen.

(213)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass nur ein geringer Teil der betroffenen Ware, namentlich OCTG-Rohre (eingereiht unter KN 7304210020 und KN 7304291120), von dem Kartellverfahren betroffen war. Während des UZ machten die auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften OCTG-Rohre lediglich 5 % des Gesamtverkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.

(214)

Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zweijahresabstand zwischen dem Ende des Kartells und dem Beginn des für die Feststellung der Schädigung zugrunde gelegten Zeitraums ausreichend lange war, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen zu erlauben. Während des UZ lag jedoch eine Schädigung vor.

(215)

Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

5.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(216)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, den Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(217)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung muss geprüft werden, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

6.1   Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(218)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft resultierte daraus, dass er Schwierigkeiten hatte, mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren zu konkurrieren.

(219)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen wird, sein Absatzvolumen und seinen Marktanteil zu vergrößern und so höhere Skalenerträge und die Gewinnspanne zu erwirtschaften, die weitere Investitionen in seine Produktionsanlagen rechtfertigen.

(220)

Würde auf Maßnahmen verzichtet, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern. Er wäre nicht in der Lage, Investitionen zur Ausweitung seiner Produktionskapazität zu tätigen und wirksam mit den Einfuhren aus Drittländern zu konkurrieren. Einige Unternehmen müssten die Produktion der gleichartigen Ware einstellen und ihre Mitarbeiter entlassen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt.

(221)

Ein Gemeinschaftshersteller, der sich dem Antrag nicht angeschlossen hatte und mit einem ausführenden Hersteller in Rumänien verbunden ist, behauptete, die Gemeinschaftshersteller arbeiteten bereits bei voller Produktionskapazität und wären gar nicht in der Lage, die hohe Nachfrage nach nahtlosen Rohren auf dem Gemeinschaftsmarkt und in Drittländern zu befriedigen. Daher würde die Einführung von Antidumpingzöllen zu einem Versorgungsengpass auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Wie oben erläutert, ergab die Untersuchung jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums erhebliche freie Kapazitäten hatte, die künftig für die Produktion der betroffenen Ware genutzt werden könnten, um die Nachfrage nach nahtlosen Rohren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu befriedigen.

(222)

Es wurde auch vorgebracht, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde zu einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Es gibt, wie unter Randnummer (139) erwähnt, neben den antragstellenden Herstellern eine Reihe anderer wichtiger Hersteller der betroffenen Ware in den neuen Mitgliedstaaten. Die Zahl der Hersteller in der Gemeinschaft wird als ausreichend für die Gewährleistung von Wettbewerb auf diesem Markt betrachtet, auch im Fall der Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Darüber hinaus stehen, wie unter Randnummer (188) bis (195) erläutert, auch Hersteller in anderen Drittländern (z. B. in den USA) mit ähnlichen Produkten und Preisen mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Wettbewerb. Daher wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen weder die Versorgung mit nahtlosen Rohren gefährdet, noch der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt eingeschränkt wird.

6.2   Interesse der unabhängigen Einführer

(223)

Der Fragebogen wurde nur von drei unabhängigen Einführern beantwortet. Bei zweien fand daraufhin ein Kontrollbesuch statt. Ein vierter unabhängiger Einführer stimmte einem Kontrollbesuch in einem späten Stadium des Verfahrens zu. Die von diesen vier Einführern importierten Mengen entsprachen 8 % der Gesamteinfuhrmenge der Gemeinschaft und 3 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(224)

Da die Mehrzahl der Einfuhren nahtloser Rohre in die Gemeinschaft über Einführer erfolgt, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, und weniger als die Hälfte der Einfuhren über unabhängige Einführer auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt, können die Einfuhren der vier unabhängigen Einführer als repräsentativ für alle anderen unabhängigen Einführer betrachtet werden.

(225)

Bei einem dieser Einführer machten die Einfuhren der betroffenen Ware 22 % seiner Gesamteinfuhren nahtloser Rohre und der entsprechende Verkaufswert 3 % seines Gesamtumsatzes im UZ aus. Mit diesen Verkäufen wurden während des UZ hohe Gewinne erzielt. Berücksichtigt man, dass die Mehrzahl der Lieferanten dieses Unternehmens in der Gemeinschaft angesiedelt ist oder in Ländern, die nicht von der Verhängung von Antidumpingzöllen betroffen sind, hat die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für dieses Unternehmen wahrscheinlich keine einschneidenden Konsequenzen.

(226)

Ein zweiter Einführer, dessen Haupttätigkeit die Einfuhr und Verarbeitung nahtloser Rohre ist, führte alle nahtlosen Rohre aus den betroffenen Ländern, namentlich aus Russland, ein. Bei einem geringen Teil dieser Einfuhren handelte es sich um so genannte „zertifizierte Rohre“. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Einführung von Zöllen auf Einfuhren aus Russland sich negativ auf die Geschäftstätigkeit insgesamt und insbesondere auf die Gewinne dieses Unternehmens auswirken wird. Da es gegenwärtig neben diesem Einführer nur noch einen weiteren Lieferanten zertifizierter nahtloser Rohre in der Gemeinschaft gibt, kann jedoch höchstwahrscheinlich jede Preiserhöhung aufgrund des Antidumpingzolls auf diese Ware an den Endverbraucher weitergegeben werden. Außerdem könnte das Unternehmen auch mindestens die Hälfte seiner Käufe bei einem Lieferanten in der Gemeinschaft tätigen oder einen Teil der Käufe der betroffenen Ware durch andere Waren ersetzen.

(227)

Die beiden anderen mitarbeitenden Einführer, deren Einfuhrvolumen ebenfalls nur einen kleinen Anteil der Gesamteinfuhrmenge der betroffenen Ware im UZ ausmachten, würden nach eigener Einschätzung durch die Einführung von Antidumpingzöllen nicht beeinträchtigt.

(228)

Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen je nach individueller Situation unterschiedlich auf die Einführer auswirken würde. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich die finanzielle Lage eines Einführers durch die Einführung der Maßnahmen möglicherweise deutlich verschlechtern wird. Im Durchschnitt ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Maßnahmen signifikante finanzielle Auswirkungen auf die Gesamtsituation der Einführer haben.

6.3   Interessen der Verwender

(229)

Es hat kein Verwender der betroffenen Ware den von der Kommission versandten Fragebogen beantwortet. Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass nahtlose Rohre hauptsächlich von Bauunternehmen und Ölgesellschaften verwendet werden. Den vorliegenden Informationen zufolge werden nahtlose Rohre für größere Projekte (Kesselanlagen, Pipelines, Gebäude) verwendet, bei denen sie jedoch nur einen begrenzten Teil ausmachen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Rohre voraussichtlich keine signifikanten Auswirkungen auf die Kosten dieser Verwender hat, was deren mangelnde Mitarbeit bei diesem Verfahren erklären könnte.

(230)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen und in Ermangelung weiterer Reaktionen der Verbraucherorganisationen wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verbraucher wahrscheinlich marginal sein werden.

(231)

Daher wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(232)

Um eine weitere Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern, erscheint es angemessen, Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

(233)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Ausgehend von der durchschnittlichen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 wurde eine Gewinnspanne von 3 % als angemessener Mindestgewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

7.2   Endgültige Maßnahmen

(234)

Gemäß Artikel 9 der Grundverordnung sollten daher, im Einklang mit der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne eingeführt werden, je nachdem welche niedriger ist.

(235)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen. Die residualen Dumpingspannen wurden in Höhe der höchsten individuellen Spanne in den einzelnen Ländern festgesetzt.

(236)

Die Zölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

Kroatien

Alle Unternehmen

29,8 %

Rumänien

S.C. T.M.K. — Artrom S.A.

17,8 %

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

17,7 %

S.C. Silcotub S.A.

11,7 %

Alle übrigen Unternehmen

17,8 %

Russland

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1 %

Alle übrigen Unternehmen

35,8 %

Ukraine

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works

12,3 %

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant

25,1 %

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7 %

Alle übrigen Unternehmen

25,7 %

(237)

Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen, herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(238)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (14) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, werden geeignete Maßnahmen getroffen, einschließlich der Aktualisierung der Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten. Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden Ausführer gelten, sondern auch für die Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben. Die letztgenannten Unternehmen, die die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, werden indessen aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Situation gemäß diesem Artikel zu stellen.

(239)

Der CEV-Grenzwert kann von den Zollbehörden an den Gemeinschaftsgrenzen indirekt über die Prüfung der 11 KN-Codes erfolgen, unter denen die Ware eingereiht ist. Während des Bezugszeitraums handelte es sich bei 99,9 % aller Einfuhren der betroffenen Ware um nahtlose Rohre mit einem CEV unterhalb der 0,86-Schwelle. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass alle Einfuhren nahtloser Rohre aus den betroffenen Ländern, die unter den 11 KN-Codes einzureihen sind, als betroffene Ware zu betrachten sind, ausgenommen die seltenen Fälle, in denen der Einführer nachweisen kann, dass der CEV der eingeführten Ware den 0,86-Schwellenwert überschreitet.

7.3   Antrag auf Befreiung

(240)

Ein Einführer, der so genannte „zertifizierte nahtlose Rohre“ in die Gemeinschaft einführte, beantragte die Befreiung seines Unternehmens vom Antidumpingzoll. Das Unternehmen brachte jedoch keine Gründe vor, die eine solche Befreiung rechtfertigen würden. Dieser Einführer importierte gedumpte nahtlose Rohre, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigten, daher gab es keinen Grund, diesem Unternehmen irgendeine individuelle Befreiung zu gewähren. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, die Befreiung dieses Einführers von den Antidumpingzöllen wäre mit einer unvertretbar hohen Gefahr der Umgehung der Maßnahmen verbunden. Da nämlich auch zertifizierte Rohre für eine Vielzahl unterschiedlicher Verwendungen genutzt werden können, könnte nicht hinreichend gewährleistet werden, dass diese Einfuhren ausschließlich für Bauarbeiten in Italien verwendet würden.

7.4   Antrag auf teilweise Aussetzung

(241)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Untersuchungsergebnisse beantragte ein Einführer für neun Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 12 Monate) eine teilweise Aussetzung der Zölle auf bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem ausführenden russischen Hersteller TMK produziert, unter KN-Code 7304 39 92 eingereiht und vom italienischen Arbeitsministerium für die Verwendung bei öffentlichen Bauarbeiten in Italien zertifiziert werden.

(242)

Der Einführer berief sich auf Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung und argumentierte, eine teilweise Aussetzung sei im Interesse der Gemeinschaft gerechtfertigt. Es wurde vorgebracht, ohne eine teilweise Aussetzung der Maßnahme würde der Einführer den Import zertifizierter Rohre einstellen, und damit gäbe es in Italien nur mehr ein Unternehmen, das zertifizierte nahtlose Rohre produziere und somit eine Monopolstellung innehabe.

(243)

Der Einführer machte geltend, die teilweise Aussetzung der Maßnahmen werde den angeblich einzigen Gemeinschaftshersteller nicht schädigen; dessen Produktionsvolumen an zertifizierten nahtlosen Rohren decke angeblich nur etwa zwei Drittel des italienischen Jahresbedarfs an diesen Rohren. Weiter behauptete der Einführer, eine teilweise Aussetzung der Maßnahmen könnte vom italienischen Zoll durch einfache Prüfung der Zertifizierungsunterlagen, die bei jeder Einfuhr vorgelegt werden müssen, leicht überwacht werden.

(244)

Zu der Behauptung, auf dem Gemeinschaftsmarkt würde ein Monopol entstehen, sofern die Maßnahmen nicht teilweise ausgesetzt würden, ist zu sagen, dass es im UZ in Italien nur zwei Hersteller zertifizierter nahtloser Rohre gab, seit Ende 2005 aber nur noch ein Unternehmen besteht. Es konnte jedoch nachgewiesen werden, dass im UZ mit gedumpten Einfuhren zertifizierter Rohre aus Russland die Preise von in der Gemeinschaft hergestellten zertifizierten Rohren so stark unterboten wurden, dass die Gemeinschaftshersteller mit diesen gedumpten Einfuhren nicht konkurrieren konnten und ihre Produktion zertifizierter nahtloser Rohre entweder einstellen oder drastisch verringern mussten. Die Tatsache, dass nur ein Gemeinschaftshersteller zertifizierter nahtloser Rohre auf dem Gemeinschaftsmarkt übrig geblieben ist, ist auf die gedumpten Einfuhren zertifizierter nahtloser Rohre aus Russland zurückzuführen. Deshalb musste das Vorbringen, eine teilweise Aussetzung der Zölle werde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigen, zurückgewiesen werden. Im Gegenteil, es wird erwartet, das die Einführung von Antidumpingzöllen zu mehr Wettbewerb und zur Rückkehr anderer Gemeinschaftshersteller zertifizierter Rohre auf den Gemeinschaftsmarkt führt.

(245)

Es stimmt zwar, dass die teilweise Aussetzung im Prinzip von den italienischen Zollbehörden überwacht werden könnte, aber die beantragte teilweise Aussetzung muss aus denselben Gründen wie der unter Randnummer (240) erläuterte Antrag auf Befreiung zurückgewiesen werden. Die Gewährung einer teilweisen Aussetzung der Maßnahmen für einen einzelnen Einführer wäre mit einer zu hohen Umgehungsgefahr verbunden, da von diesem Unternehmen eingeführte zertifizierte nahtlose Rohre auch für andere Zwecke als Bauarbeiten in Italien verwendet werden könnten.

7.5   Verpflichtungsangebote

(246)

Derselbe Einführer beantragte die Annahme eines Verpflichtungsangebots des ausführenden russischen Herstellers, der ihn belieferte. Darin sollte ein zollfreies Einfuhrkontingent festgelegt werden. Der Einführer argumentierte, Einfuhren bis zu dieser Höchstmenge würden nur für öffentliche Bauvorhaben in Italien verwendet. Deshalb würden diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigen. Außerdem gäbe es ansonsten in der Gemeinschaft Versorgungsengpässe bei zertifizierten nahtlosen Rohren. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung können indessen nur ausführende Hersteller Verpflichtungsangebote machen, nicht jedoch Einführer. Deshalb wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

(247)

Nach Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen, bot die Mehrzahl der ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(248)

Die betroffene Ware zeichnet sich indessen durch eine große Typenvielfalt aus, deren Eigenschaften bei der Einfuhr nicht alle leicht erkennbar sind. Das macht eine Festlegung sinnvoller Mindestpreise für jeden Warentyp, die von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr ordnungsgemäß überwacht werden könnten, praktisch unmöglich. Darüber hinaus waren die Preise der betroffenen Ware in den letzten Jahren erheblichen Schwankungen unterworfen, weshalb sie sich nicht gut für eine Preisverpflichtung über einen längeren Zeitraum eignet. Diese Schwankungsintensität ist auf die sehr stark schwankenden Rohstoffpreise zurückzuführen, insbesondere für Knüppel, Blöcke und Stahlschrott, die bei den Produktionskosten eine wichtige und zugleich sehr variable Komponente darstellen. Würde als Index für die Mindesteinfuhrpreise der Preis für einen der Rohstoffe zugrunde gelegt, müsste für jede Untergruppe der betroffenen Ware eine andere Indexierungsformel festgelegt werden, was die Bestimmung der Parameter der Indexierungsformel und die Überwachung der Verpflichtungen extrem kompliziert machen würde.

(249)

Außerdem ist zu beachten, dass in der Vergangenheit Verpflichtungsangebote für bestimmte Waren, die unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen, angenommen wurden. Bei diesen Verpflichtungen, die auf dem Grundsatz basierten, dass die Preise der einzelnen Warengruppen der in der Gemeinschaft praktizierten Preisstruktur angepasst werden sollten, erwies sich entweder die Überwachung durch die Kommission als sehr schwierig, oder es stellte sich heraus, dass die Preise nicht auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben wurden, das den fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt hätte (15).

(250)

Außerdem war in einer Reihe von Fällen die vorgeschlagene Produktklassifikation für eine ordnungsgemäße Überwachung nicht detailliert genug oder das vorgeschlagene Preisniveau ließ eine Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht zu.

(251)

Aus diesen Gründen, insbesondere angesichts der Schwierigkeiten, die die Überwachung der unterschiedlichen Mindesteinfuhrpreise bereiten würde, werden Verpflichtungsangebote im Prinzip als unpraktikabel betrachtet. In Anbetracht des bevorstehenden Beitritts Rumäniens zur Gemeinschaft werden die Maßnahmen gegen Rumänien indessen zeitlich begrenzt sein. Dadurch ist die Gefahr der Umgehung des Mindesteinfuhrpreises durch die rumänischen Ausführer begrenzt, ebenso wie das Potenzial für signifikante Preisänderungen. Dementsprechend nahm die Kommission mit dem Beschluss 2006/441/EG vom 23. Juni 2006 (16) zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller aus Rumänien an. Die Gründe für die Annahme der Verpflichtungsangebote werden in dem genannten Beschluss ausführlicher dargelegt. Die Kommission erkennt an, dass die Verpflichtungsangebote die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen und das Umgehungsrisiko deutlich verringern.

(252)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(253)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang Bezug nimmt und die entsprechende Verpflichtungsrechnung für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(254)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, wie unter Randnummer (252) und (253) dargelegt, eine Zollschuld entstehen kann, auch wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(255)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung gefunden werden.

(256)

Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission die Verpflichtungsangebote der ausführenden rumänischen Hersteller für annehmbar und hat die betroffenen Unternehmen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme der Verpflichtungsangebote stützt. Die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller aus Russland und der Ukraine sind hingegen aus den oben dargelegten Gründen nicht annehmbar.

(257)

Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden.

7.6   Schlussfolgerungen bezüglich der beiden Interimsüberprüfungen und der geltenden Maßnahmen

(258)

Wie unter Randnummer (3) erläutert, hat die Kommission von Amts wegen zwei Interimsüberprüfungen eingeleitet, damit die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der unter die ursprüngliche Warendefinition fallenden Ware aus Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine soweit erforderlich geändert oder aufgehoben werden können.

(259)

Ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung sollten Maßnahmen gegenüber Einfuhren nahtloser Rohre gemäß der Definition unter Randnummer (17) mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine eingeführt werden. Da die Warendefinition unter Nummer 2.1 auch die Warendefinition für die bereits geltenden Maßnahmen umfasst, ist es nicht mehr angemessen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 eingeführten Maßnahmen gegenüber Waren nach der ursprünglichen Warendefinition aufrechtzuerhalten. Deshalb sollten diese Verordnungen in der geänderten Fassung aufgehoben werden.

(260)

Parallel dazu sollten die beiden oben genannten Interimsüberprüfungen sowie die Interimsüberprüfung und Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens, die im November 2002 eingeleitet wurden (siehe oben, Nummer 1.2), eingestellt werden.

(261)

Außerdem wird die Verordnung (EG) Nr. 1866/2005 zur Verlängerung der teilweisen Aussetzung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Waren der ursprünglichen Warendefinition aus Kroatien und der Ukraine durch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 überflüssig —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 (17) haben und unter folgende KN-Codes fallen: ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, ex 7304 21 00, ex 7304 29 11, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (18) (TARIC-Codes 7304101020, 7304103020, 7304210020, 7304291120, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320) fallen.

Für die oben beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Kroatien

Alle Unternehmen

29,8 %

 

Rumänien

S.C. T.M.K. — Artrom S.A.

17,8 %

A738

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

17,7 %

A739

S.C. Silcotub S.A.

11,7 %

A740

Alle übrigen Unternehmen

17,8 %

A999

Russland

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1 %

A741

Alle übrigen Unternehmen

35,8 %

A999

Ukraine

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works

12,3 %

A742

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant

25,1 %

A743

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7 %

A744

Alle übrigen Unternehmen

25,7 %

A999

Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/441/EG der Kommission vom 23. Juni 2006 (19), gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind — und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

2.   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 werden aufgehoben.

Artikel 4

Die im März 2005 eingeleiteten Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland, Rumänien, Kroatien und der Ukraine werden eingestellt.

Die Interimsüberprüfung und die Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens, die im November 2002 eingeleitet wurden und gemäß Randnummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 noch andauern, werden eingestellt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2.

(3)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 7).

(5)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.

(6)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78.

(7)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.

(8)  ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 2.

(9)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 7.

(10)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 46.

(11)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 1.

(12)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(13)  Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbrauch zwischen 2001 und 2004 um 165 000 Tonnen zurückging.

(14)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

B-1049 Brüssel, Belgien

(15)  Siehe Randnummer (137) ff. der Verordnung (EG) Nr. 258/2005.

(16)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

(17)  Der CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-535-67, den das International Institute of Welding (IWW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(18)  Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1). Der Produktumfang umfasst die Produktbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 zusammen mit den Produktbeschreibungen der entsprechenden KN Codes.

(19)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Die Handelsrechnung für die Verkäufe bestimmter, aus Eisen oder Stahl gefertigter nahtloser Rohre des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/441/EG der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product code number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number CPC),

KN-Code,

Menge (in metrischen Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro metrische Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Kommission mit dem Beschluss 2006/441/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 955/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

45,8

096

65,4

204

44,1

999

51,8

0707 00 05

052

72,2

096

30,2

999

51,2

0709 90 70

052

93,9

999

93,9

0805 50 10

388

60,9

528

57,3

999

59,1

0808 10 80

388

88,8

400

114,5

404

105,3

508

92,8

512

84,4

524

50,0

528

76,5

720

108,8

800

180,6

804

100,4

999

100,2

0809 10 00

052

215,7

999

215,7

0809 20 95

052

323,9

068

127,8

999

225,9

0809 40 05

624

193,2

999

193,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 956/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischen Landbau zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen bestimmte Agrarerzeugnisse aus ökologischem Landbau stammen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können, (im Folgenden „die Liste“ genannt) ist im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) festgelegt.

(2)

Bestimmte aus Indien eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zurzeit nach einer in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehenen Ausnahmeregelung in der Gemeinschaft vermarktet.

(3)

Indien hat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste beantragt und die nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 erforderlichen Informationen vorgelegt.

(4)

Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den indischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle von Agrarerzeugnissen den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

(5)

Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eine Vor-Ort-Prüfung der in Indien tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen.

(6)

Die Aufnahme von Costa Rica und Neuseeland in die Liste ist bis zum 30. Juni 2006 befristet. Um Störungen des Handels zu vermeiden, muss die Aufnahme dieser Länder in die Liste verlängert werden.

(7)

Australien hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Kontrollstelle ihren Namen geändert hat; der Name einer anderen Kontrollstelle wurde berichtigt.

(8)

Die Schweiz hat bei der Kommission beantragt, die Bedingungen für ihre Aufnahme in die Liste gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG des Rates und der Kommission (4), und insbesondere gemäß Anhang 9 dieses Abkommens über landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau, zu ändern.

(9)

Die Schweiz hat die nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 erforderlichen Informationen vorgelegt. Die Prüfung der vorgelegten Informationen hat ergeben, dass die Anforderungen denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(10)

Neuseeland hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Kontrollstelle ihren Namen geändert hat.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Australien betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Kontrollstellen:

Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS) (Department of Agriculture, Fisheries and Forestry)

Bio-dynamic Research Institute (BDRI)

Organic Growers of Australia Inc. (OGA)

Organic Food Chain Pty Ltd (OFC)

National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA)

Australian Certified Organic Pty. Ltd.“

2.

In dem Costa Rica betreffenden Eintrag erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.

Befristung der Aufnahme: 30.6.2011.“

3.

Nach dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird Folgendes eingefügt:

„INDIEN

1.

Erzeugniskategorien:

a)

nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

b)

Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

2.

Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Indien erzeugt worden sind.

3.

Kontrollstellen:

BVQI (India) Pvt. Ltd

Ecocert SA (India Branch Office)

IMO Control Private Limited

Indian Organic Certification Agency (INDOCERT)

International Resources for Fairer Trade

Lacon Quality Certification Pvt. Ltd

Natural Organic Certification Association

OneCert Asia Agri Certification private Limited

SGS India Pvt. Ltd.

Skal International (India)

Uttaranchal State Organic Certification Agency (USOCA)

4.

Bescheinigungserteilende Stellen: wie unter Nummer 3.

5.

Befristung der Aufnahme: 30.6.2009.“

4.

Der die Schweiz betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Erzeugniskategorien:

a)

nicht verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

Erzeugnissen, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung erzeugt wurden;

b)

für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

Erzeugnissen im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung, die einen während des Umstellungszeitraums erzeugten Bestandteil landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Kontrollstellen:

Institut für Marktökologie (IMO)

bio.inspecta AG

Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS)

Bio Test Agro (BTA).“

5.

Der Neuseeland betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Kontrollstellen:

AgriQuality

BIO-GRO New Zealand.“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Befristung der Aufnahme: 30.6.2011.“


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 957/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 48/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Da die Einreihung von „Punktmatrixanzeigen“ in der Einreihungsverordnung (EWG) Nr. 48/90 der Kommission vom 9. Januar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (3) zu inkorrekten Einreihungen führte, sollte Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung gelöscht werden.

(6)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat für das Erzeugnis Nr. 3 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nrn. 1 und 2 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Nummer 2 des Anhangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 48/90 wird gelöscht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2006 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(3)  ABl. L 8 vom 11.1.1990, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 705/2005 (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 18).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Grafische und alphanumerische Anzeige, die auf der Technologie einer monochromen Flüssigkristallanzeige mit passiver Matrix basiert.

Die Anzeige besteht aus einer zwischen zwei Glasscheiben oder -platten eingeschlossenen Flüssigkristallschicht mit in 64 Zeilen und 240 Spalten angeordneten Bildpunkten sowie einer elektronischen Schnittstellenkarte in C-MOS-Technologie.

Die Anzeige kann in andere Geräte eingebaut werden.

Mit der Anzeige können keine Videobilder dargestellt werden.

8531 20 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8531, 8531 20 und 8531 20 95.

Die Anzeige kann nicht als Flüssigkristallvorrichtung in Position 9013 eingereiht werden, da sie eine elektronische Schnittstellenkarte besitzt (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 9013 (1)).

Die Anzeige kann nicht als Videomonitor in Position 8528 eingereiht werden, weil sie keine Elektronik zur Wiedergabe von Videosignalen enthält.

Die Anzeige ist als Anzeigetafel der Position 8531 einzureihen, da sie nur in der Lage ist, Grafiken und alphanumerische Zeichen anzuzeigen (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 8531 (D)).

2.

So genanntes LCD-Modul mit berührungsempfindlicher Oberfläche („touch screen type“), in Form einer Flüssigkristallanzeige mit aktiver Matrix mit Hintergrundbeleuchtung, Invertern und gedruckten Schaltungen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung. Die Flüssigkristallvorrichtung besteht aus einer zwischen zwei Glasscheiben eingeschlossenen Flüssigkristallschicht. Die äußere Schicht der Glaszellen ist mit dünnen metallischen Schichten überzogen, die elektrisch leitend und resistiv sind.

Das Modul basiert auf Dünnschichttransistor-Technologie (TFT). Es weist Abmessungen von 34,5 (Breite) × 35,3 (Höhe) × 16,5 (Tiefe) cm auf und besitzt eine Bildschirmdiagonale von 38,1 cm (15 Zoll).

Das Modul enthält keine anderen elektronischen Komponenten (wie z. B. eine Stromversorgung, einen Videokonverter, einen Scaler, einen Tuner etc.) oder Schnittstellen für den Anschluss an andere Geräte.

8548 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 c zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90.

Das Modul ist ein Teil, das nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine des Abschnittes XVI bestimmt ist. Daher ist es unter Anwendung der Anmerkung 2 c zum Abschnitt XVI in die Position 8548 einzureihen.

3.

So genanntes LCD-Modul in Form einer Flüssigkristallanzeige mit aktiver Matrix mit Hintergrundbeleuchtung, Invertern und gedruckten Schaltungen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung.

Das Modul basiert auf der Dünnfilm-Transistor-Technologie (TFT). Es weist die Abmessungen von 75,9 (Breite) × 44,9 (Höhe) × 4,9 (Tiefe) cm auf und besitzt eine Bildschirmdiagonale von 81,6 cm (32 Zoll) sowie eine Auflösung von 1 366 × 768 Pixeln.

Das Modul enthält keine anderen elektronischen Komponenten (wie z. B. eine Stromversorgung, einen Videokonverter, einen Scaler, einen Tuner etc.) oder Schnittstellen für den Anschluss an andere Geräte.

8529 90 81

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 81.

Das Modul kann nicht als Flüssigkristallvorrichtung in die Position 9013 eingereiht werden, da es eine Hintergrundbeleuchtung, Inverter und gedruckte Schaltungen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung besitzt (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 9013 (1)).

Das Modul kann nicht in die Position 8473 als Teil einer Anzeigeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine eingereiht werden, da es nicht ausschließlich oder hauptsächlich für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 bestimmt ist.

Das Modul kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da es aufgrund seiner Merkmale nicht als elektrisches Sichtsignalgerät oder als Teil eines derartigen Gerätes angesehen werden kann (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 8531).

Aufgrund seiner Merkmale (wie z. B. die Abmessungen und die Auflösung) ist das Modul in die Position 8529 einzureihen, da es erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für ein Gerät der Position 8528 bestimmt ist.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 958/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden.

(2)

Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt wurden, sind anzuwenden.

(3)

Im Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits gelten für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors noch Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen, und die Höhe der Ausfuhrerstattungen übersteigt die der Einfuhrzölle erheblich. Im Hinblick auf den Beitritt dieser beiden Länder zur Europäischen Union kann dieser Unterschied zu Bewegungen spekulativer Art führen.

(4)

Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für sämtliche Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(5)

Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die im Rahmen der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen, insbesondere Bestimmungen über die Frist für die Erteilung der Lizenzen, ihre Geltungsdauer, die Höhe der Sicherheit sowie die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung nach Maßgabe der Lizenz erfüllt ist. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) müssen jedoch anwendbar bleiben.

(6)

Für die Teilausschreibungen des Monats Juli 2006 ersetzen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (4). Aus Gründen der Transparenz und der Rechtsklarheit ist besagte Verordnung daher zum 1. Juli 2006 aufzuheben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegovina, Serbien und Montenegro (5), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Rumänien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)   Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 27. September 2007 gültig.

Artikel 2

(1)   Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Auf dieser Grundlage erstellen die Mitgliedstaaten eine Ausschreibungsbekanntmachung, die sie veröffentlichen oder an anderer Stelle veröffentlichen lassen können.

(2)   Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

(3)   Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

Artikel 3

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung

a)

beginnt am 5. Juli 2006;

b)

läuft am Donnerstag, den 13. Juli 2006, um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab.

(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung

a)

beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt;

b)

läuft an folgenden Tagen um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab:

27. Juli 2006,

10. und 31. August 2006,

14. und 28. September 2006,

5. und 19. Oktober 2006,

9. und 23. November 2006,

7. und 21. Dezember 2006,

11. und 25. Januar 2007,

8. und 22. Februar 2007,

8. und 29. März 2007,

19. und 26. April 2007,

10. und 24. Mai 2007,

14. und 28. Juni 2007,

12. und 19. Juli 2007,

9. und 30. August 2007,

13. und 27. September 2007.

Artikel 4

(1)   Die Interessenten beteiligen sich auf folgende Weise an der Ausschreibung:

a)

durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung oder

b)

durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder

c)

durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern sie diese Art der Mitteilung akzeptiert.

(2)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Im Angebot sind angegeben:

i)

die Bezeichnung der Ausschreibung und der Teilausschreibung,

ii)

Name und Anschrift des Bieters sowie seine USt.-Nr.,

iii)

die auszuführende Menge Weißzucker,

iv)

der Betrag der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in Euro mit 3 Dezimalstellen,

v)

der Betrag der Sicherheit, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Zuckermenge nach Ziffer iii zu leisten ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.

b)

Die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker.

c)

Vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat.

d)

Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgesehenen Frist zu beantragen, falls er den Zuschlag erhält.

e)

Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält,

i)

die Sicherheit durch Zahlung des in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrags zu ergänzen, falls die Ausfuhrverpflichtung, die aus der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz erwächst, nicht erfüllt wurde;

ii)

der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Ausfuhrlizenz nicht verwendet wurde.

(3)   Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Über den Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung ist am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote zu beschließen;

b)

der Zuschlag muss die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge betreffen.

(4)   Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(5)   Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 5

(1)   Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR.

Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Antrags.

(2)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Sicherheit wird freigegeben

a)

im Fall von Bietern für die Mengen, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde,

b)

im Fall von Zuschlagsempfängern, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Frist beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker,

c)

im Fall von Zuschlagsempfängern für die Menge, für die sie die Ausfuhrverpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erfüllt haben, unter den Bedingungen des Artikels 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der für die fragliche Teilausschreibung festgesetzten Ausfuhrerstattung und dem Höchstbetrag der für die folgende Teilausschreibung festgesetzten Ausfuhrerstattung verringert, wenn der letztgenannte Betrag höher ist als der erstgenannte.

Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt der nicht freigegebene Teil der Sicherheit oder die nicht freigegebene Sicherheit für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

(4)   Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen zur Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

Artikel 6

(1)   Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Die nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingereichten Angebote werden der Kommission, wenn sie zulässig sind, ohne Namensnennung mitgeteilt und müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eine Stunde und 30 Minuten nach Ablauf der Frist für die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene wöchentliche Einreichung der Angebote eingehen.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Nach Prüfung der eingegangenen Angebote kann für jede Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt werden.

(2)   Es kann beschlossen werden, eine bestimmte Teilausschreibung zurückzuziehen.

Artikel 8

(1)   Beschließt die Kommission, für die Teilausschreibung einen Zuschlag zu erteilen, setzt sie nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung fest. Dieser Betrag wird unter besonderer Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts festgesetzt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 9 erhalten die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

Artikel 9

(1)   Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so erhält den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die niedrigste Ausfuhrerstattung enthält. Wird die Höchstmenge durch dieses Angebot nicht völlig ausgeschöpft, so erhalten bis zur Ausschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrerstattung in aufsteigender Folge.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Höchstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Höchstmenge ausgeschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Höchstmenge überschritten würde, auf eine der folgenden Weisen berücksichtigt:

a)

im Verhältnis der in den einzelnen Angeboten genannten Mengen,

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge,

c)

durch Losentscheid.

Artikel 10

(1)   Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.

(2)   Die Zuschlagserklärung enthält mindestens:

a)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

b)

die Menge des auszuführenden Weißzuckers,

c)

die bei der Ausfuhr zu gewährende Erstattung je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b genannten Menge in Euro.

Artikel 11

(1)   Der Zuschlagsempfänger hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für die zugeteilte Menge Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, in der die im Angebot angegebene Ausfuhrerstattung genannt wird.

(2)   Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, nach den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeteilte Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, und dieser Antrag kann abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden.

Der Antrag ist spätestens zu einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen:

a)

am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung,

b)

am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist.

(3)   Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gegebenenfalls den in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrag zu zahlen.

(4)   Das Recht und die Pflichten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar.

Artikel 12

(1)   Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen findet Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

(2)   Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

Ausfuhrlizenzen, die für die ab dem 1. Mai 2007 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind jedoch nur bis zum 30. September 2007 gültig.

(3)   Außer im Falle höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber an die zuständige Stelle einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung im Zusammenhang mit der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz nicht erfüllt wurde, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Sicherheit geringer ist als die Differenz zwischen der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die am letzten Gültigkeitstag der Lizenz in Kraft ist, und der in der fraglichen Lizenz genannten Erstattung.

Der nach Unterabsatz 1 zu zahlende Betrag entspricht der Differenz zwischen der in Unterabsatz 1 genannten Differenz und der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Sicherheit.

Artikel 13

Die Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 wird aufgehoben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 63).

(4)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.

(5)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 959/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 647/2006 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 647/2006 der Kommission (3) sind die Verringerungssätze festgesetzt worden, die auf die für die Tranche des Monats April 2006 beantragten Mengen und auf die Tranche des Monats Juli 2006 übertragenen Mengen für das Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 anwendbar sind.

(2)

Infolge eines Verwaltungsfehlers eines Mitgliedstaats entspricht die auf die Tranche des Monats Juli 2006 zu übertragende Menge des Kontingents 09.4128 nicht der wirklich übertragenen Menge.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 647/2006 ist daher entsprechend zu berichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 647/2006 wird durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30).

(3)  ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 18.


ANHANG

„a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98.

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats April 2006

Auf die Tranche des Monats Juli 2006 übertragene Menge

(t)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

0 (1)

11 635

Thailand

09.4128

0 (1)

1 161,419

Australien

09.4129

0 (1)

531,5

Andere Ursprungsländer

09.4130

98,7985

0


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.“


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 960/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Festsetzung der im zweiten Halbjahr 2006 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen für das erste Halbjahr 2006 für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente hat sich gezeigt, dass sich die Lizenzanträge auf Mengen bezogen, die unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen lagen. Daher ist für jedes der betreffenden Kontingente die Menge festzulegen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2006 verfügbar ist. Dabei werden die Mengen berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 160/2006 der Kommission (3) zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2006 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2006 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente, verfügbar sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).

(3)  ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 21.


ANHANG I.C

Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4026

1 000

09.4027

1 000


ANHANG I.D

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4101

1 500


ANHANG I.E

Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4151

6 500


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 961/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 19. bis 23. Juni 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 19. bis 23. Juni 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP-INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 19.—23.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

0

Erreicht

Kongo

100

 

Fidschi

0

Erreicht

Guyana

0

Erreicht

Indien

0

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

0

Erreicht

Kenia

0

Erreicht

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

0

Erreicht

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

0

Erreicht

Swasiland

0

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

64,1347

Erreicht

Simbabwe

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2006/07

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 19.—23.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

 

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 19.—23.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

0

Erreicht

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 19.—23.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/61


RICHTLINIE 2006/59/EG DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Pestizide angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (6) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(5)

Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Pestizidrückstände unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung haben.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Carbaryl und Fenithrothion gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II Teil A werden die Zeilen für Oxamyl gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b)

In Anhang II Teil A werden die Zeilen für Deltamethrin und Methidathion durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II Teil A wird die Zeile für Carbaryl in Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b)

In Anhang II Teil B wird die Zeile für Deltamethrin durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II werden die Zeilen für Carbaryl und Oxamyl gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b)

In Anhang II werden die Zeilen für Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion und Methidathion durch den Text in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 30. Dezember 2006 an, außer den Bestimmungen über Oxamyl, die ab 30. Dezember 2007 anwendbar sind.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/70/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG der Kommission (ABl. L 75 vom 14.3.2006, S. 7).

(3)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG.

(4)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/53/EG der Kommission (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 27).

(6)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

Pestizidrückstände

Höchstgehalt in mg/kg

„Oxamyl

0,01 (1)  (2)

GETREIDE


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 19. Juli 2010 endgültig wird.“


ANHANG II

Pestizidrückstände

Höchstgehalt in mg/kg

„Deltamethrin

2

GETREIDE

Methidathion

0,02 (1)

GETREIDE


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

Pestizidrückstände

Höchstgehalt in mg/kg

 

Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4)

Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4)

Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)

„Carbaryl

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG IV

Pestizidrückstände

Höchstgehalt in mg/kg

 

Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4)

Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4)

Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)

„Deltamethrin

(cis-Deltamethrin) (2)

Leber und Niere 0,03 (1), Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1, Sonstige 0,5

0,05

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2007, bis die Unterlagen zu Anhang III gemäß der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und die erneute Registrierung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt sind.“


ANHANG V

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Carbaryl

Oxamyl (3)

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,05 (1)

 

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

0,02 (2)

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)  (2)

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Aprikosen, Marillen

 

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

Pflaumen

 

 

Sonstige

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

Tafeltrauben

 

 

Keltertrauben

 

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

 

Brombeeren

 

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Sonstige

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

 

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildfrüchte

 

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

0,01 (1)  (2)

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven (Tafeloliven)

5

 

Oliven (Kelteroliven)

5

 

Papayas

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Rote Rüben

 

 

Karotten und Möhren

 

 

Kassava, Maniok

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettiche

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

 

Kohlrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Solanacea

 

 

Tomaten, Paradeiser

0,5

0,02 (2)

Paprika

 

0,02 (2)

Auberginen, Melanzani

 

0,02 (2)

Okra

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

b)

Cucurbitaceae — mit genießbarer Schale

0,05 (1)

 

Salatgurken

 

0,02 (2)

Einlegegurken

 

0,02 (2)

Zucchini

 

0,03 (2)

Sonstige

 

0,01 (1)  (2)

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

 

d)

Zuckermais

 

0,01 (1)  (2)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

a)

Blumenkohle

 

 

Rübstiel

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

 

 

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

a)

Salate und ähnliche

 

 

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Salat

 

 

Endivie

 

 

Rucola

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat und ähnliche

 

 

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

 

 

d)

Chicorée

 

 

e)

Frische Kräuter

 

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

 

Sellerieblätter

 

 

Sonstige

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Lauch, Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

 

 

viii)

PILZE

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Hanfsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,05 (1)

0,01 (1)  (2)

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

0,02 (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1 (1)

0,02 (2)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 19. Juli 2010 endgültig wird.

(3)  Zeitlich befristete Rückstandshöchstgehalte, in Abhängigkeit der Vorlage von Versuchsdaten gültig bis 1. Januar 2008.“


ANHANG VI

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (1)

Endosulfan (Summe von Alpha- und Beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

Fenitrothion

Methidathion

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

 

 

0,01 (2)

 

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,05 (2)

0,05 (2)

 

2

Grapefruit

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

Pomelos

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,05 (2)

0,1 (2)

 

0,05 (2)

Mandeln

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

 

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

 

 

 

0,02 (2)

Äpfel

0,2

 

 

 

Birnen

 

0,3

 

 

Quitten

 

 

 

 

Sonstige

0,1

0,05 (2)

 

 

iv)

STEINOBST

 

0,05 (2)

 

 

Aprikosen, Marillen

 

 

 

 

Kirschen

0,2

 

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

 

0,05

Pflaumen

 

 

 

0,2

Sonstige

0,1

 

 

0,02 (2)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,2

0,5

 

0,02 (2)

Tafeltrauben

 

 

 

 

Keltertrauben

 

 

 

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

0,2

0,05 (2)

 

0,02 (2)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

0,05 (2)

 

0,02 (2)

Brombeeren

0,5

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

Himbeeren

0,5

 

 

 

Sonstige

0,05 (2)

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

0,05 (2)

 

0,02 (2)

Heidelbeeren

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

0,5

 

 

 

Stachelbeeren

0,2

 

 

 

Sonstige

0,05 (2)

 

 

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (2)

0,05 (2)

 

0,02 (2)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

0,05 (2)

 

 

Avocados

 

 

 

 

Bananen

 

 

 

 

Datteln

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

Kiwis

0,2

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

Litchis

 

 

 

 

Mangos

 

 

 

 

Oliven (Tafeloliven)

1

 

 

1

Oliven (Kelteroliven)

1

 

 

1

Papayas

 

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (2)

 

 

0,02 (2)

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

 

0,01 (2)

0,02 (2)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (2)

0,05 (2)

 

 

Rote Rüben

 

 

 

 

Karotten und Möhren

 

 

 

 

Kassava, Maniok

 

 

 

 

Knollensellerie

 

 

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

Pastinaken

 

 

 

 

Petersilienwurzel

 

 

 

 

Radieschen und Rettiche

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

 

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

Speiserüben

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

0,05 (2)

 

 

Knoblauch

0,1

 

 

 

Zwiebeln

0,1

 

 

 

Schalotten

0,1

 

 

 

Frühlingszwiebeln

0,1

 

 

 

Sonstige

0,05 (2)

 

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

a)

Solanacea

 

 

 

 

Tomaten, Paradeiser

0,3

0,5

 

 

Paprika

 

1

 

 

Auberginen, Melanzani

0,3

 

 

 

Okra

0,3

 

 

 

Sonstige

0,2

0,05 (2)

 

 

b)

Cucurbitaceae –— mit genießbarer Schale

0,2

0,05 (2)

 

 

Salatgurken

 

 

 

 

Einlegegurken

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

0,2

0,05 (2)

 

 

Melonen

 

 

 

 

Kürbisse

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

d)

Zuckermais

0,05 (2)

0,05 (2)

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,05 (2)

 

 

a)

Blumenkohle

0,1

 

 

 

Rübstiel

 

 

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

0,1

 

 

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

 

 

Kopfkohl

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

c)

Blattkohle

0,5

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

0,05 (2)

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

0,05 (2)

 

 

a)

Salate und ähnliche

0,5

 

 

 

Gartenkresse

 

 

 

 

Feldsalat

 

 

 

 

Salat

 

 

 

 

Endivie

 

 

 

 

Rucola

 

 

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

b)

Spinat und ähnliche

0,5

 

 

 

Spinat

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,05 (2)

 

 

 

d)

Chicorée

0,05 (2)

 

 

 

e)

Frische Kräuter

0,5

 

 

 

Kerbel

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,2

0,05 (2)

 

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

0,05 (2)

 

 

Spargel

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

Stangensellerie

 

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

Artischocken

0,1

 

 

 

Lauch, Porree

0,2

 

 

 

Rhabarber

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (2)

 

 

 

viii)

PILZE

0,05 (2)

0,05 (2)

 

 

a)

Zuchtpilze

 

 

 

 

b)

Wildpilze

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

1

0,05 (2)

0,01 (2)

0,02 (2)

Bohnen

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

 

0,01 (2)

 

Leinsamen

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

Rapssamen

0,1

 

 

0,05

Sojabohnen

 

0,5

 

 

Senfkörner

0,1

 

 

 

Baumwollsamen

 

5

 

 

Hanfsamen

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (2)

0,1 (2)

 

0,02 (2)

5.

Kartoffeln

0,05 (2)

0,05 (2)

0,01 (2)

0,02 (2)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

5

30

0,5

0,1 (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

5

0,1 (2)

0,02 (2)

0,1 (2)


(1)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2007, bis die Unterlagen zu Anhang III gemäß der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und die erneute Registrierung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt sind.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/77


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 1. Juni 2006

zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren

(2006/440/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (2),

auf Initiative der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (3) entsprechen die bei einem Visumantrag zu erhebenden Gebühren den anfallenden Verwaltungskosten. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch sollten daher entsprechend geändert werden.

(2)

In der Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (4) wurde der den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechende Betrag auf 35 EUR festgesetzt.

(3)

Gemäß Erwägungsgrund 2 der Entscheidung 2003/454/EG sollte der in Rechnung zu stellende Betrag in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

(4)

Der Betrag von 35 EUR reicht zur Deckung der gegenwärtigen Bearbeitungskosten von Visumanträgen nicht mehr aus. Außerdem sollte der Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) und der biometrischen Daten, die erforderlich sind, um das VIS in das Verfahren der Bearbeitung der Visumanträge einzubeziehen, Rechnung getragen werden.

(5)

Der gegenwärtige Betrag von 35 EUR sollte entsprechend angepasst werden, damit die mit der Einführung biometrischer Daten und des VIS verbundenen zusätzlichen Kosten der Bearbeitung von Visumanträgen gedeckt werden können.

(6)

Nach der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (5) kann die Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs gebührenfrei ausgestellt werden.

(7)

Gemäß der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (6), soll die Ausstellung von Visa für Forscher ohne Bearbeitungsgebühren gefördert werden.

(8)

Die Aufhebung oder die Ermäßigung der Gebühren für Angehörige bestimmter Drittstaaten kann zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 2 dieser Entscheidung in Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den betreffenden Drittstaaten im Einklang mit dem Gesamtansatz der Gemeinschaft in Bezug auf Abkommen über Visumerleichterungen vorgesehen werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten von den vom Schengen-Besitzstand gebotenen Möglichkeiten zur Entwicklung direkter Kontakte mit den Nachbarländern im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen der EU möglichst umfassend Gebrauch machen.

(10)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (8) genannten Bereich fallen.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens sowie über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fallen.

(13)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (9), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(14)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(15)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die Tabelle in Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs werden durch folgende Tabelle ersetzt:

„Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechende Gebühren

Visumkategorie

Gebühren (in EUR)

Flughafentransit (Kategorie A)

60

Durchreise (Kategorie B)

60

Kurzfristiger Aufenthalt (1 bis 90 Tage) (Kategorie C)

60

Mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Kategorien B und C)

60

An der Grenze ausgestellt (Kategorien B und C)

60

Diese Visa können kostenlos erteilt werden.

Sammelvisum (Kategorien A, B und C)

60 + 1 pro Person

Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D)

Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden.

Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Kategorien D und C)

Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden.“

Artikel 2

In Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und in Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Nummer II unter „Grundsätze“ folgende Fassung:

„II.1

Der Betrag der zu erhebenden Gebühr kann in Einzelfällen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erlassen oder ermäßigt werden, wenn diese Maßnahme der Förderung kultureller Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

II.2

Die Visumgebühr wird für Antragsteller, die einer der folgenden Kategorien angehören, aufgehoben:

Kinder unter 6 Jahren,

Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und

Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (11) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen.

II.3

Eine Ermäßigung oder Aufhebung der Visumgebühr für Drittstaatsangehörige kann ferner auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens über Visumerleichterungen gewährt werden, das mit dem Gesamtansatz der Gemeinschaft in Bezug auf Abkommen über Visumerleichterungen im Einklang steht.

II.4

Die Visumgebühren für Drittstaatsangehörige, für die der Rat der Kommission bis zum 1. Januar 2007 das Mandat erteilt hat, ein Abkommen über Visumerleichterungen auszuhandeln, bleiben von dieser Entscheidung bis zum 1. Januar 2008 unberührt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die Mitgliedstaaten können diese Entscheidung vor dem 1. Januar 2007, frühestens jedoch ab dem 1. Oktober 2006 anwenden, sofern sie das Generalsekretariat des Rates darüber in Kenntnis setzen, ab welchem Datum sie dazu in der Lage sind.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PROKOP


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(3)  ABl. L 20 vom 23.1.2002, S. 5.

(4)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 82.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(6)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31

(9)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(10)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(11)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.“


ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION

Der Rat und die Kommission stellen fest, dass Visumerleichterungen, d. h. die Vereinfachung der Verfahren für die Visumerteilung an visumpflichtige Drittstaatsangehörige, weitere Möglichkeiten zur Förderung von Kontakten zwischen der EU und Nachbarländern bieten können, unter anderem durch die Aufhebung oder Ermäßigung der Gebühren für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen.

Der Rat und die Kommission stellen ferner fest, dass das gemeinsame Konzept für Visumerleichterungen die Möglichkeit schafft, ausgehend von einer Einzelfallbewertung Verhandlungen mit Drittstaaten über Visumerleichterungen aufzunehmen, wobei den Gesamtbeziehungen der Europäischen Union zu Bewerberländern, Ländern mit europäischer Perspektive und in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern sowie zu strategischen Partnerländern Rechnung zu tragen ist.

Der Rat und die Kommission bekräftigen, dass sie die Ausarbeitung von Abkommen mit Drittstaaten über Visumerleichterungen im Einklang mit dem Verfahren und den Erwägungen, die in dem gemeinsamen Konzept für Visumerleichterungen dargelegt sind, unterstützen, und sie betonen, dass Parallelabkommen über die Rückübernahme mit dem Ziel ausgehandelt werden müssen, dass diese Abkommen gleichzeitig in Kraft treten.

Der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Förderung direkter Kontakte mit den Nachbarländern im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen der EU von den vom Schengen-Besitzstand gebotenen Möglichkeiten Gebrauch machen sollten, insbesondere wenn solche direkten Kontakte zur Stärkung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung in diesen Ländern beitragen können. Der Rat und die Kommission wünschen außerdem, dass die Auswirkungen der neuen einschlägigen Maßnahmen ständig im Auge behalten werden.


ERKLÄRUNG DES RATES

Ausgehend von dem Verfahren und den Erwägungen im Sinne des Gemeinsamen Konzepts für Visumerleichterungen, das sich auf eine Einzelfallbewertung der betreffenden Drittstaaten stützt, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes II.3 dieser Entscheidung ersucht der Rat die Kommission, Empfehlungen für ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über Visumerleichterungen und die Rückübernahme vorzulegen und dabei mit den Ländern mit europäischer Perspektive im Sinne der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2003 und vom Juni 2005 zu beginnen.


Kommission

29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/81


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien

(2006/441/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 31. März 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung unter anderem über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft.

(2)

Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (3) des Rates dargelegt, mit der unter anderem ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine eingeführt wird.

B.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(3)

Vor der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen boten die folgenden kooperierenden ausführenden Hersteller aus Rumänien (im Folgenden „die ausführenden Hersteller“ genannt) Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im Folgenden „Grundverordnung“ genannt) an:

SC Artrom SA,

SC Silcotub SA,

SC Mittal Steel Roman SA.

(4)

Laut diesen Verpflichtungen sind die ausführenden Hersteller bereit, eine begrenzte Zahl von Typen der in der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 definierten betroffenen Ware bis zu einer Höchstmenge zu oder über einem Preis zu verkaufen, durch den die schädigende Wirkung des Dumping beseitigt wird. Diese Höchstmenge übersteigende Einfuhren unterliegen dem geltenden Antidumpingzoll. Angesichts der Anforderungen, die die Überwachung der Verpflichtungen stellt, betreffen diese in keinem Fall mehr als sechs Warentypen; auf die betreffenden Warentypen entfallen ca. 75 % der Gesamtverkäufe der ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft. Die ausführenden Hersteller verpflichten sich auch zur Beachtung verschiedener Mindesteinfuhrpreise für die einzelnen Warentypen, die Gegenstand der Verpflichtungen sind. Die übrigen Typen der betroffenen Ware, die die ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausführen, unterliegen dem geltenden Antidumpingzoll.

(5)

Zu beachten ist, dass die Preise der betroffenen Ware und der wichtigsten dafür verwendeten Rohstoffe in den letzten Jahren sehr starken Schwankungen unterlagen, denen nicht mit einer Indexierung des Mindesteinfuhrpreises Rechnung werden könnte. Allerdings könnte die Wahrscheinlichkeit größerer Preisschwankungen unter Umständen verringert werden, wenn die Annahme der Verpflichtungen zeitlich begrenzt würde. Begrenzt wird die Geltungsdauer dieser Verpflichtungen in jedem Fall durch den bevorstehenden Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft, denn mit dem Tag des Beitritts sind die durch die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht mehr auf die ausführenden Hersteller anwendbar.

(6)

Die ausführenden Hersteller werden außerdem regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft an die Kommission übermitteln, damit diese die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Zudem sind die Verkaufsstrukturen der Unternehmen so angelegt, dass die Kommission die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung als gering einstuft.

(7)

Deshalb sind die Verpflichtungsangebote annehmbar. Aus den unter Randnummer (5) dargelegten Gründen wird die Annahme der Verpflichtungen jedoch, unbeschadet der normalen Laufzeit der mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen, auf einen Zeitraum von neun Monaten begrenzt. Außerdem behält sich die Kommission vor, zu gegebener Zeit, nach Anhörung der Mitgliedstaaten, die Annehmbarkeit dieser Verpflichtungen neu zu bewerten.

(8)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll an die Bedingung geknüpft, dass den zuständigen Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtungen eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren hinreichend genau prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder werden die anderen in der oben genannten Verordnung des Rates festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(9)

Zur Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtungen wurden ferner die Einführer in der oben genannten Ratsverordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(10)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll.

C.   UMFIRMIERUNG

(11)

Das Unternehmen SC Artrom SA hat der Kommission mitgeteilt, dass es am 22. Mai 2006 seinen Namen in SC TMK — Artrom SA geändert hat, um zu verdeutlichen, dass das Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe gehört.

(12)

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung weder die Struktur oder Rechtsform des Unternehmens noch die Feststellungen der Kommission in irgendeiner Weise berührt. Deshalb sollten alle Bezugnahmen auf SC Artrom SA als Bezugnahmen auf SC TMK — Artrom SA gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern in Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien unterbreiteten Verpflichtungsangebote werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Rumänien

SC TMK — Artrom SA

Str. Draganesti nr. 30

230119 Slatina

A738

SC Silcotub SA

B-dul. Mihai Viteazu nr. 93

450131 Zalau

Bezirk Sălaj

A739

SC Mittal Steel Roman SA

Str. Stefan cel Mare nr. 246

611040 Roman

Bezirk Neamt

A740

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von neun Monaten.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2.

(3)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.


Kommission Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/83


BESCHLUSS Nr. 207

vom 7. April 2006

zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2006/442/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund der Artikel 76 und 79 Absatz 3 dieser Verordnung und des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es muss klargestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck „Familienleistungen oder -beihilfen“, die „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zu zahlen sind, in Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat.

(2)

Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu zahlen, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staats bis zur Höhe der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates vorgesehenen Familienleistungen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wenn die Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zu zahlen sind. Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält eine entsprechende Bestimmung für Rentenberechtigte und Waisen.

(3)

Die Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterscheiden nicht zwischen den Familienleistungen oder -beihilfen, die aufgrund einer selbständigen und solchen, die aufgrund einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit zu zahlen sind.

(4)

Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten werden Zeiten der Unterbrechung der tatsächlichen Erwerbstätigkeit wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Streiks oder Aussperrung entweder für den Erwerb des Anspruchs auf die Familienleistungen oder -beihilfen mit Zeiten der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt oder gelten als Zeiten ohne Erwerbstätigkeit, die gegebenenfalls als solche oder wegen einer früheren Erwerbstätigkeit die Zahlung von Familienleistungen oder -beihilfen bedingen.

(5)

Um Ungewissheiten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, muss die Bedeutung des Ausdrucks „Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ geklärt werden.

(6)

Ebenfalls muss klargestellt werden, welche Bedeutung dem Wort „Berufstätigkeit“ in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zukommt.

(7)

Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und auch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu zahlen, nach denen die Begründung des Leistungsanspruchs keinen Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitsbedingungen unterliegt, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates bis zur Höhe der Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wenn im letzterem Staat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthält eine entsprechende Bestimmung für Rentenberechtigte und Waisen.

(8)

Artikel 10 Absatz 1 verfolgt im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen das Ziel, der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, in dem sich der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen nicht aus dieser ableitet, zu den gleichen Wirkungen wie in den Mitgliedstaaten zu verhelfen, in denen sich dieser Anspruch aus einer Berufstätigkeit ableitet. Artikel 76 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sollten gleich ausgelegt werden.

(9)

In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3). Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher als Ausübung einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 76 und 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und als Berufstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange greifen, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein. Personen in unbezahltem Urlaub, die von keinem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats mehr erfasst werden, sind dadurch ausgeschlossen.

(10)

Fälle, in denen die Urlaubszeit einer Person mit einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt wird, können wegen der Vielfalt der Systeme für den unbezahlten Urlaub in den Mitgliedstaaten und wegen des ständigen Wandels der einzelstaatlichen Vorschriften nur in einer nicht erschöpfenden Liste aufgeführt werden. Daher ist es unzweckmäßig, alle Fälle zu bestimmen, in denen ein solcher unbezahlter Urlaub mit einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, und solche, in denen die erforderliche enge Verbindung zur Erwerbstätigkeit nicht vorliegt.

In Übereinstimmung mit den in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgelegten Bedingungen —

BESCHLIESST:

1.

Für die Anwendung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind Familienleistungen oder -beihilfen „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ wie folgt zu zahlen:

a)

wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger sowie

b)

während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit

i)

wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder

ii)

während bezahltem Urlaub, Streik oder Aussperrung oder

iii)

während unbezahltem Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.

2.

Bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist der Passus „Wird … eine Berufstätigkeit ausgeübt“ wie folgt zu verstehen:

a)

die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger sowie

b)

die vorübergehende Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit

i)

wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder

ii)

während bezahltem Urlaub, Streik oder Aussperrung oder

iii)

während unbezahltem Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.

3.

Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Beschlusses Nr. 119 vom 24. Februar 1983. Er tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Bernhard SPIEGEL


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 629/2006.

(3)  Urteil vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-543/03 (Dodl und Oberhollenzer/Tiroler Gebietskrankenkasse).


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/86


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 42/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2006 vom 27. Januar 2006 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1053/2003 der Kommission vom 19. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Überwachungsprogramme und spezifiziertes Risikomaterial (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1809/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Rindern und von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen aus Costa Rica und Neukaledonien (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Anhänge VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden (7), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels mit Zuchtschafen und -ziegen (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003/EG werden die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 2000/766/EG des Rates (10) und die Entscheidung 2001/9/EG der Kommission (11) aufgehoben und sind folglich aus dem Abkommen zu streichen.

(11)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 7.1 werden unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32003 R 1053: Verordnung (EG) Nr. 1053/2003 der Kommission vom 19. Juni 2003 (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 8),

32003 R 1128: Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1),

32003 R 1139: Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 22),

32003 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 (ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6),

32003 R 1809: Verordnung (EG) Nr. 1809/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 10),

32003 R 1915: Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29),

32003 R 2245: Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28),

32004 R 0876: Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52).“

2.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) die Anpassung wie folgt geändert:

1.

Die Anpassungen B und C werden gestrichen.

2.

Die bisherige Anpassung D wird Anpassung B.

3.

In Teil 7.1 wird der Wortlaut unter Nummer 11 (Entscheidung 2000/766/EG des Rates) und in Teil 7.2 wird der Wortlaut unter Nummer 16 (Entscheidung 2001/9/EG der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1053/2003, (EG) Nr. 1128/2003, (EG) Nr. 1139/2003, (EG) Nr. 1234/2003, (EG) Nr. 1809/2003, (EG) Nr. 1915/2003, (EG) Nr. 2245/2003 und (EG) Nr. 876/2004 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (12).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 17.

(2)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 8.

(3)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 22.

(5)  ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6.

(6)  ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 10.

(7)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29.

(8)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28.

(9)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52.

(10)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

(11)  ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32.

(12)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/89


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 43/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2006 vom 10. März 2006 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (3), berichtigt in ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 72, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 490/2004, (EG) Nr. 1288/2004, (EG) Nr. 521/2005 und (EG) Nr. 833/2005 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Enzyme beziehungsweise der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffe (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummern 1zm (Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission), 1zt (Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission), 1zzi (Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission) und 1zzk (Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32005 R 1812: Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission vom 4. November 2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).“

2.

Nach Nummer 1zzp (Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzq.

32005 R 1810: Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl L 291 vom 5.11.2005, S. 5).

1zzr.

32005 R 1811: Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes, berichtigt in ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 72.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1810/2005, (EG) Nr. 1811/2005, berichtigt in ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 72, und (EG) Nr. 1812/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 43.

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12.

(4)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18.

(5)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/91


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 44/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2005 vom 30. September 2005 geändert (1).

(2)

Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG des Rates, der Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG des Rates und der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zwecks ihrer Anpassung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter den Nummern 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates) und 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0067: Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 12.

(2)  ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/92


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 45/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (5), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (6), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0070: Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35).“

2.

Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0076: Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14).“

3.

Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0074: Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 (ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 9).“

4.

Unter Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0079: Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35).“

5.

Nach Nummer 54zzv (Richtlinie 2005/38/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„54zzw.

32005 R 1895: Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Richtlinien 2005/70/EG, 2002/74/EG, 2005/76/EG und 2005/79/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35.

(3)  ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14.

(5)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28.

(6)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35.

(7)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/94


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 46/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzu (Richtlinie 2005/26/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 L 0063: Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 (ABl. L 258 vom 4.10.2005, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 258 vom 4.10.2005, S. 3.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/95


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 47/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0059: Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 13).“

2.

Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0747: Entscheidung 2005/747/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 18.).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/59/EG und der Entscheidung 2005/747/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 18.

(3)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 13.

(4)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/97


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 48/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„2v.

32002 D 0739: Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4).

2w.

32002 D 0740: Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10).

2x.

32002 D 0741: Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/739/EG, 2002/740/EG und 2002/741/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

(2)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(4)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(5)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/99


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 49/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32005 L 0033: Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59).“

2.

Unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird im Anpassungstext Folgendes eingefügt:

„In Artikel 2 Nummer 3l werden nach dem Wort ‚Vertrags‛ die Wörter ‚ und Island in Bezug auf das gesamte Hoheitsgebiet‛ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/33/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

(2)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/100


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 50/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0673: Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/673/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

(2)  ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/101


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 51/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2006 vom 27. Januar 2006 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 R 1158: Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1).“

2.

Nach Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„19t.

32005 R 1161: Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1158/2005 und (EG) Nr. 1161/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 45.

(2)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/103


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 52/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2006 vom 27. Januar 2006 geändert (1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 27a (Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„27b.

32005 R 1445: Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 229 vom 6.9.2005, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 45.

(2)  ABl. L 229 vom 6.9.2005, S. 6.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/104


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 53/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2106/2005 der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den „International Accounting Standard“ (IAS) 39 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 R 2106: Verordnung (EG) Nr. 2106/2005 der Kommission vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 16).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2106/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 56.

(2)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 16.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Bedenken mitgeteilt.


29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/105


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 54/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 0108: Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 (ABl. L 24 vom 27.1.2006, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


Berichtigungen

29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/106


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004

( Amtsblatt der Europäischen Union L 148 vom 2. Juni 2006 )

Seite 3, Artikel 4 Buchstabe a:

Statt:

„a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht-letalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist,“

muss es heißen:

„a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit:

i)

nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder

ii)

Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist,“.

Seite 3, Artikel 4 Buchstaben d und e:

Statt:

„d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Aktionen,

e)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Aktionen,“

muss es heißen:

„d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c genannten Gütern oder Programmen und Aktionen,

e)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c genannten Gütern oder Programmen und Aktionen.“