ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 948/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 949/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

3

 

*

Richtlinie 2006/58/EG des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/148/EG mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen das hoch pathogene Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, in Frankreich und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2875)

7

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP des Rates vom 27. Juni 2006 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 948/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

70,3

096

65,4

204

33,1

999

56,3

0707 00 05

052

124,8

096

30,2

999

77,5

0709 90 70

052

96,5

999

96,5

0805 50 10

388

53,1

528

40,5

999

46,8

0808 10 80

388

88,4

400

107,8

404

105,7

508

92,7

512

81,0

524

47,0

528

76,6

720

107,5

800

180,6

804

105,4

999

99,3

0809 10 00

052

220,6

999

220,6

0809 20 95

052

324,1

068

111,4

999

217,8

0809 40 05

624

193,2

999

193,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 949/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2006

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) wurde die Zusätzliche Anmerkung 8 in Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur aufgenommen, um die Einreihung von gesalzenem Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen der Position 0210 („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen“) zu klären. 1995 wurde diese Zusätzliche Anmerkung in Zusätzliche Anmerkung 7 umbenannt.

(2)

Die Zusätzliche Anmerkung 7 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) geändert, um aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klarzustellen, dass es sich beim Salzen im Sinne von Position 0210 um ein Verfahren zur Gewährleistung langfristiger Haltbarkeit handelt.

(3)

Im Jahr 2002 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (4) angenommen, nach der Teile von Hühnern, entbeint, gefroren, tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig gesalzen, mit einem Gehalt an Kochsalz von 1,2 bis 1,9 GHT in KN-Unterposition 0207 14 10 einzureihen sind.

(4)

Nachdem bestimmte Ausfuhrländer die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 beim WTO angefochten hatten, gelangten ein WTO-Panel und das WTO-Berufungsgremium zu dem Schluss, dass Teile von Hühnern, entbeint, gefroren, mit einem Gehalt an Kochsalz von 1,2 bis 3 % unter die Position 0210 der in den EG-Listen festgelegten Zollverpflichtungen fallen.

(5)

Die Europäische Gemeinschaft hat die allgemeine Frage der Interpretation von Position 0210 und die Einreihung dieser Waren in den zuständigen Gremien der Weltzollorganisation angesprochen.

(6)

Um die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit den derzeitigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nach Maßgabe der Interpretation der zuständigen Gremien der WTO in Einklang zu bringen, ist die Zusätzliche Anmerkung 7 in Bezug auf Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Unterposition 0210 99 zu ändern. Diese Änderung erfolgt unbeschadet des Ergebnisses möglicher Entscheidungen, die gegebenenfalls von den zuständigen Gremien der Weltzollorganisation diesbezüglich getroffen werden.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist entsprechend zu ändern.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002, mit der Teile von Hühnern, entbeint, gefroren, tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig gesalzen, mit einem Gehalt an Kochsalz von 1,2 bis 1,9 GHT in KN-Unterposition 0207 14 10 eingereiht werden, wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ungültig und ist daher aufzuheben.

(9)

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2006 in Kraft, wenn die Frist abgelaufen ist, die die WTO der Gemeinschaft für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften eingeräumt hat. Bei Rückgriff auf die WTO-Streitbeilegungsvereinbarung (DSU) gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom DSB angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher hat diese Verordnung weder rückwirkende Auswirkungen noch dient sie rückwirkend als Interpretationsleitfaden. Da sie kein Interpretationsleitfaden für die Einreihung von Waren ist, die vor dem 27. Juni 2006 zum freien Verkehr abgefertigt wurden, kann sie nicht als Grundlage für die Erstattung von vor diesem Datum entrichteten Zöllen herangezogen werden.

(10)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:

„Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als ‚gesalzen oder in Salzlake‘ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als ‚gesalzen oder in Salzlake‘ im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2006 in Kraft. Sie hat weder rückwirkende Auswirkungen noch dient sie rückwirkend als Interpretationsleitfaden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2006 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 68 vom 11.3.1994, S. 15.

(3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 5.

(4)  ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 8.


28.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/5


RICHTLINIE 2006/58/EG DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen (1), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überprüfung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/38/EG wurde durchgeführt.

(2)

Diese Überprüfung hat ergeben, dass die Bestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2002/38/EG zufrieden stellend funktionieren und ihr Ziel erreicht haben.

(3)

Die Kommission hat am 29. Dezember 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie bezüglich des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige an andere Steuerpflichtige vorgelegt, der mit ihrem Vorschlag vom 22. Juli 2005 dahin gehend geändert wurde, dass er auch die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige an Nichtsteuerpflichtige umfasst. Nach dem geänderten Vorschlag werden alle Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an dem Ort besteuert, an dem der Verbrauch erfolgt.

(4)

Die Kommission hat am 4. November 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten unterbreitet, der auf einen allgemeineren elektronischen Mechanismus als den der Richtlinie 2002/38/EG abstellt, um die Einhaltung der Steuerpflichten in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste zu erleichtern.

(5)

Die erforderlichen umfassenderen Maßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Gesetzgebungsvorschläge die Maßnahmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/38/EG ersetzen werden, konnten trotz beträchtlicher Fortschritte bei den entsprechenden Verhandlungen nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Richtlinie 2002/38/EG am 30. Juni 2006 angenommen werden.

(6)

Angesichts der kurz- oder mittelfristig erfolgenden Annahme derart ausgeweiteter Maßnahmen und der Ergebnisse der vorstehend erwähnten Überprüfung ist es zweckmäßig, die Bestimmungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/38/EG im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts, und um weiterhin Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, bis zum 31. Dezember 2006 weiter gelten zu lassen.

(7)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/38/EG kann eine solche Verlängerung aus praktischen Gründen vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschlossen werden.

(8)

Die Richtlinie 2002/38/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Richtlinie 2002/38/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2006.“

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Juli 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

28.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/148/EG mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen das hoch pathogene Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, in Frankreich und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2875)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2006/438/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/148/EG vom 24. Februar 2006 über die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das hoch pathogene Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, in Frankreich, und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften (2) hat die Kommission den ihr am 21. Februar 2006 von Frankreich vorgelegten Plan für eine Schutzimpfung gegen das hoch pathogene Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, (im Folgenden „Schutzimpfplan“ genannt) genehmigt und bestimmte Maßnahmen festgelegt, die in Frankreich dort anzuwenden sind, wo die Schutzimpfung durchgeführt wird.

(2)

Gemäß dem Schutzimpfplan hat Frankreich Enten und Gänse gegen das hoch pathogene Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, geimpft; diese Maßnahme gilt als Pilotprojekt, da über Schutzimpfungen bei Tieren der genannten Arten kaum Erfahrungen vorliegen.

(3)

Dem mit der Entscheidung 2006/148/EG genehmigten Schutzimpfplan zufolge hätte die Impfkampagne bis zum 1. April 2006 abgeschlossen sein müssen.

(4)

Am 20. April 2006 hat Frankreich seinen ersten umfassenden Bericht über die Durchführung der Impfung vorgelegt. Ferner hat Frankreich beantragt, die Impfkampagne bis zum 30. Juni 2006 unter den gleichen Bedingungen verlängern zu können, um weitere Erkenntnisse und epidemiologische Aufschlüsse zu gewinnen, und dementsprechend eine Änderung zum Schutzimpfplan eingereicht.

(5)

Gestützt auf die in dem von Frankreich eingereichten Bericht enthaltenen Informationen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass weitere praktische Erfahrungen mit Impfungen zum Schutz gegen die Verbreitung des hoch pathogenen Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, bei Enten und Gänsen benötigt werden. Infolgedessen erscheint es zweckmäßig, die von Frankreich beantragte Verlängerung des Schutzimpfplans bis zum 30. Juni 2006 zu genehmigen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Entscheidung 2006/148/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Der von Frankreich am 21. Februar 2006 vorgelegte Plan für die Schutzimpfung gegen das hoch pathogene Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, der eine Impfung bis zum 30. Juni 2006 vorsieht, und die am 20. April 2006 dazu eingereichte Änderung (‚Schutzimpfplan‘) werden genehmigt.“

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 51.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

28.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/9


GEMEINSAME AKTION 2006/439/GASP DES RATES

vom 27. Juni 2006

über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/561/GASP betreffend einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (1) angenommen, deren Geltungsdauer am 30. Juni 2006 abläuft.

(2)

Durch den Beitrag, den die EU im Rahmen der vorgenannten Gemeinsamen Aktion zu der OSZE-Mission in Georgien geleistet hat, wurden das Funktionieren ständiger Sekretariate für die georgische und die ossetische Seite unter der Schirmherrschaft der OSZE gewährleistet und die Sitzungen im Rahmen der Gemeinsamen Kontrollkommission (JCC) — dem vorrangigen Forum für den Konfliktbeilegungsprozess — erleichtert.

(3)

Die OSZE und die Ko-Präsidenten der JCC haben um weitere Unterstützung durch die EU ersucht, und die EU hat zugestimmt, den Konfliktbeilegungsprozess finanziell weiter zu unterstützen.

(4)

Die EU ist der Auffassung, dass aufgrund der von ihr geleisteten Unterstützung sie selbst wie auch die OSZE eine effizientere Rolle bei der Konfliktbeilegung spielen konnten und dass die EU ihre Unterstützung fortsetzen sollte.

(5)

Die EU erinnert daran, dass sie die Initiativen für eine friedliche Beilegung des Konflikts unterstützt, und erwartet, dass die JCC in diesem Zusammenhang eine positive Rolle spielt.

(6)

Die EU stellt fest, dass die JCC an den Aktivitäten im Zusammenhang mit der Studie zur Bedarfsabschätzung in der georgisch-ossetischen Konfliktzone und angrenzenden Gebieten beteiligt ist, die unter der Federführung der OSZE durchgeführt wird.

(7)

Es sollte eine angemessene Öffentlichkeitswirksamkeit des EU-Beitrags zu dem Projekt gewährleistet werden.

(8)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/121/GASP (2) zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus angenommen. Nach der genannten Gemeinsamen Aktion sollte der Auftrag des EUSR für den Südkaukasus unter anderem sein, zur Konfliktverhütung in der Region beizutragen, bei der Lösung von Konflikten zu helfen und den Dialog der Europäische Union über die Region mit den wichtigsten betroffenen Akteuren zu intensivieren —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

1.   Die Europäische Union trägt zur Stärkung des Konfliktbeilegungsprozesses in Südossetien bei.

2.   Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union der OSZE einen Beitrag zur Finanzierung der Sitzungen der JCC sowie anderer Mechanismen im Rahmen der JCC, damit Konferenzen unter der Schirmherrschaft der JCC abgehalten und bestimmte Kosten für die Unterhaltung der beiden Sekretariate für ein Jahr gedeckt werden können.

Artikel 2

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele zuständig.

Artikel 3

1.   Die Gewährung der Finanzhilfe im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion ist davon abhängig, dass innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn der Geltungsdauer des zwischen der Kommission und der OSZE-Mission in Georgien zu schließenden Finanzierungsabkommens regelmäßig Sitzungen der JCC und der weiteren Mechanismen im Rahmen der JCC stattfinden. Sowohl Georgien als auch Südossetien sollten sich nachweislich um tatsächliche politische Fortschritte in Richtung auf eine dauerhafte und friedliche Beilegung ihrer Streitigkeiten bemühen.

2.   Der Kommission wird die Kontrolle und Bewertung der Umsetzung der EU-Finanzhilfe, insbesondere im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Bedingungen, übertragen. Zu diesem Zweck schließt die Kommission mit der OSZE-Mission in Georgien ein Finanzierungsabkommen über die Verwendung des EU-Beitrags, der in Form eines Zuschusses gewährt wird. Die Kommission stellt auch die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke sicher.

3.   Die OSZE-Mission in Georgien ist für die Erstattung der Reisekosten, die Veranstaltung von Konferenzen unter der Schirmherrschaft der JCC und die ordnungsgemäße Beschaffung und Übergabe der Ausstattung zuständig. In dem Finanzierungsabkommen wird niedergelegt, dass die OSZE-Mission in Georgien eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des EU-Beitrags zu dem Projekt sicherstellt und der Kommission regelmäßig Berichte über den Stand der Durchführung des Projekts vorlegt.

4.   Die Kommission, die sich eng mit dem EUSR für den Südkaukasus abstimmt, arbeitet eng mit der OSZE-Mission in Georgien zusammen, um die Wirkung des EU-Beitrags zu überwachen und zu bewerten.

5.   Die Kommission erstattet dem Rat unter der Verantwortung des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreters für die GASP unterstützt wird, schriftlich Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Dieser Bericht wird sich insbesondere auf die Berichte stützen, die die OSZE-Mission in Georgien gemäß Absatz 3 regelmäßig vorlegt.

Artikel 4

1.   Der finanzielle Bezugsrahmen für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten EU-Beitrag beträgt 140 000 EUR.

2.   Die Verwaltung der aus dem Betrag nach Absatz 1 vorgenommenen Ausgaben unterliegt den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Europäischen Gemeinschaft, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Europäischen Gemeinschaft verbleibt.

3.   Die Ausgaben können ab dem 1. Juli 2006 vorgenommen werden.

Artikel 5

1.   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.

2.   Diese Gemeinsame Aktion wird zehn Monate nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Zu diesem Zweck prüft der EUSR für den Südkaukasus unter Einbeziehung der Kommission, ob eine weitere Unterstützung für den Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien erforderlich ist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen an den Rat ab.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 69.

(2)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 14.