ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 171

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
23. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

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Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten

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Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingerichtet, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts verwalten. Die Verordnung enthält die allgemeinen Bedingungen und Regeln für die Buchführung sowie die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen der Zahlstellen und für die Erstattung dieser Ausgaben durch die Kommission. Diese Bedingungen und Regeln müssen präzisiert werden, wobei zwischen den gemeinsamen Durchführungsvorschriften für beide Fonds und den jeweils spezifischen Durchführungsvorschriften zu unterscheiden ist.

(2)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der für die beiden Fonds im Haushalt der Europäischen Gemeinschaften bewilligten Mittel muss jede Zahlstelle eine Buchführung unterhalten, die ausschließlich die vom EGFL bzw. die vom ELER finanzierten Ausgaben erfasst. Hierzu muss die Buchführung der Zahlstellen für jeden der beiden Fonds getrennt die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfassen, damit diese Ausgaben und Einnahmen zu den für die Fonds im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellten Mitteln in Beziehung gesetzt werden können.

(3)

Die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt ausschließlich in Euro, doch können die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten Zahlungen an die Begünstigten in ihrer Landeswährung leisten. Um die Konsolidierung aller Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, ist daher vorzusehen, dass die betroffenen Zahlstellen in der Lage sein müssen, die Informationen zu den Ausgaben und Einnahmen sowohl in Euro als auch in der Währung, in der diese gezahlt bzw. erhoben wurden, zu übermitteln.

(4)

Für die reibungslose Verwaltung der Finanzströme ist insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bereitstellen bzw. für die Ausgaben gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung einen Vorschuss erhalten, bevor die Kommission diese Ausgaben in Form von Erstattungen finanziert, vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die für diese Erstattungen erforderlichen Informationen sammeln und sie parallel zur Ausführung der Ausgaben und Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten bzw. sie der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen übermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass EGFL und ELER unterschiedlich verwaltet werden, so dass die Informationen für einen Zeitraum zur Verfügung der Kommission zu halten bzw. dieser in Zeitabständen zu übermitteln sind, die den Verwaltungsmodalitäten der beiden Fonds entsprechen, unbeschadet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen zur Verfügung der Kommission halten müssen, um eine angemessene Überwachung der Ausgabenentwicklung zu ermöglichen.

(5)

Die allgemeinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Buchführung der Zahlstellen beziehen sich auf detaillierte Angaben, die für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und ihre Kontrolle erforderlich sind, während diese Detailtiefe für die Erstattung der Ausgaben nicht erforderlich ist. Daher ist zu präzisieren, welche Informationen und Angaben über die vom EGFL bzw. dem ELER zu finanzierenden Ausgaben der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln sind.

(6)

Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich für die Buchführung des EGFL und des ELER sowie für die betreffenden Zahlungen verwenden können. Hierzu ist vorzusehen, dass alle zur Verfügung der Kommission gehaltenen bzw. zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Informationen elektronisch oder digitalisiert übermittelt werden. Da jedoch eine Übermittlung auf anderem Wege notwendig sein kann, ist festzulegen, in welchen Fällen dies begründet ist.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen für die Aktionen im Zusammenhang mit den aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften übermittelt werden. Damit die Mitgliedstaaten und die Zahlstellen die Ausgabenerklärungen nach einheitlichen Regeln erstellen und die Kommission die Zahlungsanträge berücksichtigen kann, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Ausgaben zu Lasten des EGFL bzw. des ELER übernommen werden können und welche Regeln für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen, insbesondere der zweckgebundenen Einnahmen und etwaiger Berichtigungen, und für die materielle Erklärung gelten.

(8)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (2) wird der für eine Interventionsmaßnahme zu finanzierende Betrag anhand der von den Zahlstellen erstellten Jahreskonten ermittelt. In dieser Verordnung wurden auch die Regeln und Bedingungen für diese Rechnungen festgelegt. Nachdem der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgehoben und in Bezug auf die genannten Maßnahmen durch den EGFL ersetzt wurde, ist festzulegen, wie die Finanzierung dieser Maßnahmen durch den EGFL in das System der monatlichen Ausgaben- und Zahlungserklärungen einbezogen wird.

(9)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die von den Mitgliedstaaten vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben dem Monat Oktober und die vom 16. bis 31. Oktober getätigten Ausgaben dem Monat November zugerechnet. Die im Monat Oktober verbuchten Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung werden jedoch in voller Höhe dem Haushaltsjahr N + 1 zugerechnet. Daher ist vorzusehen, dass die vom EGFL im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung im September eines Jahres finanzierten Ausgaben spätestens am 15. Oktober des betreffenden Jahres verbucht werden.

(10)

Welche Wechselkurse zugrunde zu legen sind, hängt davon ab, ob in den Agrarvorschriften ein maßgeblicher Tatbestand festgesetzt wurde oder nicht. Damit die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten bei der Verbuchung der an die Begünstigten in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, ist vorzusehen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten für die EGFL-Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs zugrunde legen wie bei der Erhebung dieser Einnahmen bzw. bei den Zahlungen an die Begünstigten. Um die Verwaltungsförmlichkeiten bei Wiedereinziehungen, die mehrere Transaktionen betreffen, zu vereinfachen, ist für die Verbuchung dieser Wiedereinziehungen ein einheitlicher Wechselkurs vorzusehen. Diese Maßnahme kommt jedoch nur bei Transaktionen zur Anwendung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfolgt sind.

(11)

Die Kommission leistet an die Mitgliedstaaten monatliche oder regelmäßige Zahlungen auf der Grundlage der von diesen übermittelten Ausgabenerklärungen. Sie muss jedoch die von den Zahlstellen für den Gemeinschaftshaushalt erhobenen Einnahmen berücksichtigen. Daher ist festzulegen, wie im Rahmen des EGFL bzw. des ELER Ausgaben und Einnahmen miteinander verrechnet werden können.

(12)

Nachdem sie die monatlichen Zahlungen beschlossen hat, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die Finanzmittel für die Deckung der aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben nach praktischen Modalitäten und Bedingungen bereit, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaten an die Kommission übermittelten Informationen und den bei der Kommission eingerichteten computergestützten Systemen festzulegen sind.

(13)

Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so können die Zahlungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL und die regelmäßigen Zahlungen im Rahmen des ELER in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in dem betreffenden Monat nicht übernommene Restbetrag in den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen oder regelmäßigen Zahlungen erneut zugewiesen wird.

(14)

Liegt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL übermittelten Ausgabenerklärungen der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel, die gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bewilligt werden könnten, über der Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs, so muss die Kommission diese Beträge kürzen. Im Interesse einer guten Haushaltsführung ist diese Kürzung auf der Grundlage der übermittelten Ausgabenerklärungen anteilig auf die Mitgliedstaaten zu verteilen. Um die verfügbaren Mittel gerecht aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in einem Monat nicht übernommene Restbetrag in den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen Zahlungen erneut zugewiesen wird.

(15)

Das gemeinschaftliche Agrarrecht sieht im Rahmen des EGFL Fristen für die Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten vor, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Ohne Begründung nicht fristgerecht geleistete Zahlungen gelten als nicht ordnungsgemäß getätigte Ausgaben, die als solche von der Kommission nicht erstattet werden dürfen. Um jedoch die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, ist vorzusehen, dass die Kommission die Zahlungen gestaffelt nach der Länge der Fristüberschreitung kürzt. Überdies ist eine Marge vorzusehen, damit die Zahlungen u. a. nicht gekürzt werden müssen, wenn der Zahlungsverzug die Folge eines Rechtsstreits ist.

(16)

Nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Einführung der Betriebsprämienregelung ist die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Haushaltsdisziplin. Daher sind besondere Regeln vorzusehen, damit die im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellten jährlichen Mittel möglichst nicht überschritten werden.

(17)

Die Kommission kann die monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kürzen oder aussetzen, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungsfristen nicht einhalten oder die in der genannten Verordnung vorgesehenen Daten betreffend die Ausgaben bzw. die dort für die Überprüfung der Kohärenz dieser Daten geforderten Informationen nicht übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedstaaten in Bezug auf den ELER die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 betreffend die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (4) und den entsprechenden Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen einschließlich der Berichte mit der Halbzeitbewertung nicht übermitteln. In diesem Zusammenhang sind die Modalitäten für die Vornahme der Kürzungen und Aussetzungen in Bezug auf die Ausgaben des EGFL bzw. die des ELER festzusetzen.

(18)

Nach Artikel 180 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 werden die negativen Agrarausgaben ab dem 1. Januar 2007 durch zweckgebundene Einnahmen ersetzt, die entsprechend ihrer Herkunft dem EGFL oder dem ELER zugewiesen werden. Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die von den Zahlstellen infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereingezogenen Beträge von diesen als zweckgebundene Einnahme verbucht. Bestimmte Beträge, die nach Unregelmäßigkeiten oder aufgrund von Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Umweltauflagen festgesetzt wurden, sind den infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingehenden Einnahmen gleichzusetzen und daher genau wie diese zu behandeln. Daher ist vorzusehen, dass die buchmäßige Erfassung dieser Beträge nach den gleichen Bedingungen erfolgt wie die der zweckgebundenen Einnahmen, die nach Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß dem genannten Artikel 32 eingegangen sind.

(19)

Die aus dem Gemeinschaftshaushalt und den nationalen Haushalten für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen des ELER kofinanzierten Ausgaben stützen sich auf nach Maßnahmen aufgeschlüsselte Programme. Sie müssen daher auf dieser Basis überwacht und abgerechnet werden, damit alle Vorgänge nach Programmen und Maßnahmen identifiziert werden können und sich überprüfen lässt, ob die getätigten Ausgaben den bereitgestellten Finanzmitteln entsprechen. In diesem Zusammenhang ist festzulegen, welche Daten die Zahlstellen berücksichtigen müssen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Herkunft der öffentlichen und der Gemeinschaftsmittel in den Rechnungen über die getätigten Finanzierungen getrennt angegeben wird und dass die bei den Begünstigten einzuziehenden und die wiedereingezogenen Beträge den ursprünglichen Maßnahmen zugeordnet werden.

(20)

Erfolgt eine Zahlung oder eine Wiedereinziehung im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in einer anderen Währung als dem Euro, so müssen die betreffenden Beträge in Euro umgerechnet werden. Hierzu ist für alle in einem gegebenen Monat buchmäßig erfassten Vorgänge die Anwendung eines einheitlichen Wechselkurses vorzusehen, der in den Ausgabenerklärungen zugrunde zu legen ist.

(21)

Die Kommission muss für die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung die Beträge kennen, die vom ELER im Verlauf eines Kalenderjahres noch zu finanzieren sind, und über Schätzungen der Finanzierungsanträge für das kommende Kalenderjahr verfügen. Damit die Kommission ihre Verpflichtungen erfüllen kann, müssen ihr die entsprechenden Informationen rechtzeitig und in jedem Fall zweimal jährlich spätestens am 31. Januar und am 31. Juli eines Jahres zugehen.

(22)

Um die Finanzierungspläne für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum validieren, eventuelle Änderungen der Programme vorsehen und die notwendigen Kontrollen vornehmen zu können, benötigt die Kommission bestimmte Informationen. Die Verwaltungsbehörden für die einzelnen Programme müssen daher die erforderlichen Informationen in das gemeinsame computergestützte System des ELER eingeben, damit die Kommission insbesondere den Höchstbetrag der ELER-Beteiligung, seine Aufteilung nach Jahren, die Aufteilung nach Schwerpunkten und Maßnahmen sowie die für die einzelnen Schwerpunkte geltenden Kofinanzierungssätze festlegen kann. Außerdem sind die Bedingungen für die Eingabe der kumulierten Beträge in das gemeinsame computergestützte System festzulegen.

(23)

Die Kommission muss gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festlegen, in welchen Zeitabständen die Ausgabenerklärungen für die im Rahmen des ELER durchgeführten Maßnahmen zu erstellen sind. In Anbetracht der speziellen Buchführungsregeln des ELER, der Gewährung von Vorschüssen und der Finanzierung der Maßnahmen nach Kalenderjahren ist vorzusehen, dass diese Ausgaben in Zeitabständen, die diesen besonderen Regeln entsprechen, gemeldet werden.

(24)

Der Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer oder digitalisierter Form. Um diese Art des Informationsaustauschs im Rahmen des EGFL und des ELER zu verbessern und zur Regel zu machen, ist es erforderlich, die bestehenden computergestützten Systeme anzupassen bzw. auf längere Sicht neue computergestützte Systeme aufzubauen. Es ist vorzusehen, dass diese Maßnahmen von der Kommission durchgeführt und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds umgesetzt werden.

(25)

Die Bedingungen für die computergestützte Verarbeitung der Informationen sowie Form und Inhalt der Unterlagen, die der Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übermitteln sind, müssen, weil sich die Regelung weiter entwickelt und die Verwaltungsanforderungen Änderungen erfahren, häufig angepasst werden. Zudem müssen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen einheitlich aufgemacht sein. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und gleichzeitig die betreffenden computergestützten Systeme sofort einsetzen zu können, ist es wünschenswert, Form und Inhalt der Unterlagen anhand von Mustern festzulegen und vorzusehen, dass die Anpassungen und Aktualisierungen von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds vorgenommen werden.

(26)

Die Verwaltung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER und die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zahlstellen. Die Daten über die finanziellen Transaktionen müssen daher unter der Verantwortung der Zahlstelle von der Zahlstelle selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die zugelassenen Koordinierungsstellen mitgeteilt oder in die computergestützten Systeme eingegeben und aktualisiert werden.

(27)

Bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und den Durchführungsvorschriften vorgesehene Unterlagen oder Verfahren erfordern die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung durch eine Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens. Mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen muss es in diesen Fällen möglich sein, diese Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Ausgabenerklärungen und die der Jahresrechnung beigefügte Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie für die im Rahmen dieser Verfahren elektronisch übermittelten Unterlagen.

(28)

Die Regeln für die Übermittlung der elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen wurden auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung, der Vorschriften bezüglich ihrer Gültigkeit für die Kommission sowie der Bedingungen für ihre Aufbewahrung, Integrität und langfristige Lesbarkeit festgelegt. Insoweit die geteilte Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des EGFL und des ELER die von der Kommission und die von den Zahlstellen erstellten oder an diese übermittelte Unterlagen sowie die Verfahren für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik betrifft, ist es erforderlich, die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung elektronischer und digitalisierter Unterlagen im Rahmen dieser Verordnung vorzusehen und die Aufbewahrungsfristen für die elektronischen und digitalisierten Unterlagen festzulegen.

(29)

Eine elektronische Übermittlung der Informationen kann sich in bestimmten Situationen als unmöglich erweisen. Fällt ein computergestütztes System aus oder gibt es keine stabile Verbindung, muss der Mitgliedstaat die Unterlagen nach noch festzulegenden Bedingungen in anderer Form übermitteln können.

(30)

In Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen die Finanzmittel, die in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 2007 aufgrund von Kürzungen und Streichungen zur Verfügung stehen, die der Mitgliedstaat freiwillig gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) oder aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) vorgenommen hat, von diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden. Verwenden die Mitgliedstaaten diese Finanzmittel nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so fließen die entsprechenden Beträge an den EGFL-Haushalt zurück. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Maßnahmen ist festzulegen, wie die betreffenden Beträge von den Zahlstellen verbucht und verwaltet und wie sie in den Zahlungsbeschlüssen der Kommission berücksichtigt werden.

(31)

In Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann die Kommission die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union waren, in begründeten Fällen und unter bestimmten, in Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen ermächtigen, die Zahlungen für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Zeitraums 2000-2006 bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. Um diese Ausnahme anwenden zu können, müssen das Verfahren und die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Fristen sowie die Bedingungen für die Umsetzung festgelegt werden.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (7) und die Entscheidung C/2004/1723 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend die Form der Unterlagen, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Übernahme der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu übermitteln sind (8), werden daher aufgehoben.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN EGFL UND DEN ELER

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen und Vorschriften für die geteilte Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), für die Buchführung und die Erstellung der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen durch die Zahlstellen sowie für die Erstattung der Ausgaben durch die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt.

Artikel 2

Buchführung der Zahlstellen

1.   Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und die für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden. Die Buchführung muss es gestatten, zwischen den finanziellen Angaben des EGFL und des ELER zu unterscheiden und diese Angaben getrennt zu übermitteln.

2.   Die Zahlstellen der nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen in der Lage sein, die entsprechenden Angaben in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.

Für die nicht in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Ausgaben und Einnahmen können die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, bis zum 16. Oktober 2006 eine diesen Kriterien entsprechende Buchführung aufzubauen, dies nach vorheriger, spätestens am 15. September 2006 erfolgender Unterrichtung der Kommission bis zum 16. Oktober 2007 verschieben.

KAPITEL 2

BUCHFÜHRUNG DES EGFL

Artikel 3

Bereitstellung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der wöchentlich getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen und halten sie wie folgt zur Verfügung der Kommission:

a)

Spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die seit Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt wurden bzw. eingegangen sind;

b)

geht eine Woche über ein Monatsende hinaus, spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen.

Artikel 4

Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auf elektronischem Weg nach den in Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen die folgenden Informationen:

a)

Spätestens am dritten Arbeitstag eines Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen nach dem Muster in Anhang I zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlich getätigten Ausgaben bzw. den eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zu erklären;

b)

spätestens am 10. eines Monats die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 mit dem Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen sowie der Ausgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung. Die Mitteilung über die vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 25. Oktober zu übermitteln.

Die Ausgabenerklärung enthält eine Aufschlüsselung der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, unterteilt nach Artikeln des Eingliederungsplans für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie für die Kapitel betreffend den Audit der Agrarausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Posten. Unter besonderen, mit der Überwachung des Haushaltsvollzugs zusammenhängenden Umständen kann die Kommission jedoch eine detailliertere Aufschlüsselung verlangen;

c)

spätestens am 20. eines Monats die Unterlagen über die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat von der Zahlstelle getätigten Ausgaben und die bei ihr eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen. Die Unterlagen für die Übernahme der vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen sind jedoch spätestens am 10. November zu übermitteln;

d)

spätestens am 20. Mai und am 10. November eines Jahres zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Buchstabe c die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen und verwendeten Beträge.

2.   Die Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c enthalten

a)

eine von jeder Zahlstelle angefertigte Aufstellung (T 104, siehe Anhang V), unterteilt nach dem Eingliederungsplan für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben und Einnahmen, die Folgendes enthält:

i)

Die im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,

ii)

die seit Beginn des Haushaltsjahrs bis zum Ende des Vormonats getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,

iii)

die Vorausschätzungen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen, die sich je nach dem

ausschließlich auf den laufenden Monat sowie die zwei folgenden Monate,

oder

auf den laufenden Monat, die zwei folgenden Monate und die Monate bis zum Ende des Haushaltsjahrs beziehen;

b)

eine Zusammenfassung (T 103, siehe Anhang IV) der Angaben gemäß Buchstabe a für alle Zahlstellen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

eine Aufstellung über etwaige Abweichungen (T 101, siehe Anhang III) zwischen den gemäß Absatz 1 Buchstabe b und den gemäßBuchstabe ades vorliegenden Absatzes gemeldeten Ausgaben, gegebenenfalls mit einer Begründung der Abweichungen;

d)

die Rechnungen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (9), die in Form von Aufstellungen (Tabelle e.faudit) gemäß Anhang III der genannten Verordnung zu übermitteln sind;

e)

für die Mitteilungen vom 20. Mai und vom 10. November gemäß Absatz 1 Buchstabe d zusätzliche Aufstellungen (T 106 bis T 109, siehe Anhänge VI, VII, VIII und IX) zu den unter Buchstaben a und b genannten, aus denen der Stand der Rechnungen zum Ende des Monats April und zum Ende des Haushaltsjahres hervorgeht und die Folgendes enthalten:

Die Mitteilung über die von den einzelnen Zahlstellen in Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. in Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge einschließlich eventuell angefallener Zinsen (T 106 und T 107),

den Stand der Verwendung der entsprechenden Beträge durch die einzelnen Zahlstellen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 (T 108),

die Gesamtübersicht für den betreffenden Mitgliedstaat mit den Angaben gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich und den für die nicht verwendeten Mittel angefallenen Zinsen (T 109).

3.   Die zusammenfassende Übersicht der Angaben (T 103) gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird der Kommission auch in Papierform zugeleitet.

4.   Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzinformationen werden in Euro angegeben.

Es gilt jedoch Folgendes:

für die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstabe e verwenden die Mitgliedstaaten die gleiche Währung, die sie im Haushaltsjahr der Einbehaltung verwendet haben;

für die Ausgabenerklärungen und die Mitteilungen über Kürzungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 verwenden die Mitgliedstaaten die Landeswährung.

Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz der vorliegenden Verordnung geben in ihren Mitteilungen die nicht in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Finanzinformationen für das Haushaltsjahr 2007 in Landeswährung an.

Artikel 5

Allgemeine Regeln für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen

1.   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 6 entsprechen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen.

Diese Ausgaben und Einnahmen werden vom EGFL für ein Haushaltsjahr „N“ übernommen, das am 16. Oktober des Jahres „N-1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N“ endet.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Ausgaben, die vor Anwendung der Bestimmung gezahlt werden können, die ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch den EGFL regelt, dürfen erst gemeldet werden

für den Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird,

oder

für den Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird;

b)

die zweckgebundenen Einnahmen, für die der Mitgliedstaat der Kommission rechenschaftspflichtig ist, werden für den Monat gemeldet, in dem die in den Gemeinschaftsvorschriften für die Überweisung der betreffenden Beträge vorgesehene Frist endet;

c)

die Kommission zieht die im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses beschlossenen Berichtigungen direkt von den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (10) ab bzw. erhöht sie um die betreffenden Beträge. Die Mitgliedstaaten geben die diesen Berichtigungen entsprechenden Beträge jedoch in der Ausgabenerklärung für den Monat an, für den die Berichtigungen vorgenommen werden.

2.   Für die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle belastet bzw. diesem gutgebracht werden. Für die Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einem Finanzinstitut oder dem Begünstigten übermittelt hat. Die Zahlstellen wenden die gewählte Methode während des gesamten Haushaltsjahres an.

3.   Bei den zu meldenden Ausgaben bleiben die Kürzungen in Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 unberücksichtigt.

4.   Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen können Berichtigungen der für die Vormonate desselben Haushaltsjahres gemeldeten Angaben einschließen.

Führen die Berichtigungen der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene einer Zahlstelle für eine Haushaltslinie dazu, dass negative zweckgebundene Einnahmen gemeldet werden, so wird der Saldo auf den folgenden Monat übertragen. Die Berichtigungen werden gegebenenfalls beim Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr verrechnet.

5.   Die nicht ausgeführten Zahlungsanordnungen sowie die Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgebracht werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.

6.   Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt

a)

zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist;

b)

zum Zeitpunkt der Verrechnung, wenn die Ausgabe niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.

7.   Die kumulierten Angaben über die in einem Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die der Kommission spätestens am 10. November zu übersenden sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermittelt werden.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung

Für die Erstellung der Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahrs im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.

Die Ausgabenerklärung enthält die Werte und Beträge, die gemäß Artikel 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Maßnahmen folgt.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht;

b)

die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in der betreffenden Entscheidung festgesetzt wurde.

Artikel 7

Wechselkurs für die Erstellung der Ausgabenerklärungen

1.   Die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten wenden für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission (11) und der sektorbezogenen Agrarvorschriften.

2.   In den übrigen, nicht in Absatz 1 genannten Fällen, insbesondere für Maßnahmen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs vorgesehen ist, wird für die Umrechnung der vorletzte Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

3.   Der Wechselkurs gemäß Absatz 2 wird auch bei Wiedereinziehungen zugrunde gelegt, die für mehrere vor dem 16. Oktober 2006 bzw. im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vor dem 16. Oktober 2007 durchgeführte Transaktionen gemeinsam vorgenommen werden.

Artikel 8

Zahlungsbeschluss der Kommission

1.   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben beschließt die Kommission die monatlichen Zahlungen und überweist sie unbeschadet der Berichtigungen, die in den nachfolgenden Beschlüssen zu berücksichtigen sind, sowie unbeschadet der Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

2.   Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

3.   Überschreiten die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

Artikel 9

Kürzung der Zahlungen durch die Kommission

1.   Alle nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben werden im Rahmen der monatlichen Zahlungen nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:

a)

Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen;

b)

nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

bei Überschreitung um bis zu einem Monat um 10 %,

bei Überschreitung um bis zu zwei Monaten um 25 %,

bei Überschreitung um bis zu drei Monaten um 45 %,

bei Überschreitung um bis zu vier Monaten um 70 %,

bei Überschreitung um mehr als vier Monate um 100 %.

2.   Abweichend von Absatz 1 gilt jedoch für die Direktzahlungen gemäß Artikel 12, gemäß Titel III oder gegebenenfalls gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (12), die für das Jahr N geleistet werden und deren nicht frist- bzw. termingerechte Ausführung nach dem 15. Oktober des Jahres N+1 erfolgt, Folgendes:

a)

Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % für bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;

b)

die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 der Kommission (13) festgesetzt sind;

c)

nach Inanspruchnahme der Margen gemäß Buchstabe a werden die unter diesen Absatz fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt.

3.   Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an.

Für die unter Absatz 2 fallenden Zahlungen gilt Unterabsatz 1 jedoch im Rahmen der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Obergrenzen.

4.   Die Kontrolle der Einhaltung der Termine oder Fristen im Rahmen der monatlichen Zahlungen für die zu übernehmenden Ausgaben erfolgt zweimal je Haushaltsjahr

für die bis 31. März getätigten Ausgaben,

für die bis 31. Juli getätigten Ausgaben.

Etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober werden im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 berücksichtigt.

5.   Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Überweisung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung verspätet bei ihr eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

6.   Die Kürzungen nach diesem Artikel und die etwaigen sonstigen Kürzungen in Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung.

Artikel 10

Verbuchung und Erhebung der zweckgebundenen Einnahmen

1.   Artikel 150 und 151 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten entsprechend für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung.

2.   In dem in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffenen Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in derselben Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaates aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.

3.   Die Verpflichtungs- und die Zahlungsermächtigungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt. Die Zuweisung erfolgt zum Zeitpunkt der Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten übermittelten Aufstellungen gemäß den in Absatz 1 genannten Vorschriften.

Artikel 11

Bereitstellung der Finanzmittel an die Mitgliedstaaten

1.   Die Kommission beschließt die monatlichen Zahlungen und stellt den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf das von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichtete Konto bereit.

Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen abzüglich der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monate vorgenommen.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos gemäß Absatz 1 nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

3.   Erstellt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ausgabenerklärungen für das Haushaltsjahr 2007 noch in Landeswährung, so legt die Kommission für die Umrechnung der betreffenden Zahlungen den Kurs des 10. des Monats zugrunde, der auf den Monat der Erstellung der Ausgabenerklärung folgt, oder, wenn für diesen Tag keine allgemeine Notierung vorliegt, den Kurs des ersten vorhergehenden Tages, für den eine solche Notierung vorliegt.

Artikel 12

Als zweckgebundene Einnahmen geltende Beträge

1.   Als zweckgebundene Einnahmen gelten ebenso wie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

a)

die an den Gemeinschaftshaushalt zu überweisenden Beträge, die aufgrund von Vertragsstrafen oder Sanktionen gemäß den besonderen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften erhoben wurden;

b)

die den Kürzungen und Ausschlüssen entsprechenden Beträge, die gemäß den Vorschriften über die Auflagenbindung in Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgenommen wurden.

2.   Die Vorschriften für die übrigen, nicht in Absatz 1 genannten zweckgebundenen Einnahmen gelten entsprechend. Wurden die Beträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von der entsprechenden Ausgabe abgezogen.

KAPITEL 3

BUCHFÜHRUNG DES ELER

Artikel 13

Buchführung für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1.   Jede für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnete Zahlstelle richtet eine Buchführung ein, die es gestattet, alle Maßnahmen nach Programmen und Maßnahmen zu identifizieren. Diese Buchführung umfasst insbesondere

a)

den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung, die für die einzelnen Maßnahmen gezahlt wurden;

b)

die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zurückzufordern sind;

c)

die wiedereingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Maßnahme.

2.   Für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen in Euro legen die Zahlstellen der nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten für alle Zahlungen und Wiedereinziehungen den vorletzten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Maßnahmen in den Rechnungen der Zahlstellen verzeichnet werden.

Artikel 14

Bedarfsvorausschätzung

Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nach dem Muster in Anhang X der vorliegenden Verordnung zweimal jährlich zusammen mit den Ausgabenerklärungen, die spätestens am 31. Januar und am 31. Juli zu übermitteln sind, eine Vorausschätzung der Beträge, die der ELER im laufenden Jahr noch finanzieren muss, sowie eine aktualisierte Vorausschätzung des Finanzbedarfs für das folgende Jahr.

Artikel 15

Finanzierungsplan für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

In dem Finanzierungsplan für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden insbesondere der Höchstbetrag der ELER-Beteiligung, seine Aufteilung nach Jahren, die Aufteilung nach Schwerpunkten und Maßnahmen sowie die für die einzelnen Schwerpunkte geltenden Kofinanzierungssätze festgesetzt.

Der Finanzierungsplan tritt nach der Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Kraft. Spätere Anpassungen des Finanzierungsplans, für deren Genehmigung keine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich ist, treten nach der Validierung dieser Anpassungen in dem sicheren System für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Kraft, das im Rahmen der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingerichtet wird. Ist für die Genehmigung der Anpassungen eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich, so treten sie nach der Genehmigung dieser Entscheidung in Kraft.

Der Finanzierungsplan für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sowie sämtliche Anpassungen werden von der Verwaltungsbehörde für das betreffende Programm in dem oben genannten sicheren Datenaustauschsystem erfasst.

Artikel 16

Ausgabenerklärungen

1.   Die Ausgabenerklärungen der Zahlstellen werden für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum getrennt erstellt. Sie enthalten für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums den Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgabe, für den die Zahlstelle im Bezugszeitraum die entsprechende ELER-Beteiligung tatsächlich ausgezahlt hat.

2.   Nach der Genehmigung des Programms übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nach den Bedingungen gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ihre Ausgabenerklärungen auf elektronischem Weg in folgenden Zeitabständen und zu folgenden Terminen:

a)

Spätestens am 30. April für die Ausgaben des Zeitraums 1. Januar bis 31. März;

b)

spätestens am 31. Juli für die Ausgaben des Zeitraums 1. April bis 30. Juni;

c)

spätestens am 10. November für die Ausgaben des Zeitraums 1. Juli bis 15. Oktober;

d)

spätestens am 31. Januar für die Ausgaben des Zeitraums 16. Oktober bis 31. Dezember.

Die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum können Berichtigungen der für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldeten Angaben beinhalten.

Genehmigt die Kommission ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht bis zum 31. März 2007, so werden die von der Zahlstelle im Vorgriff und unter ihrer eigenen Verantwortung in den Zeiträumen vor der Genehmigung dieses Programms getätigten Ausgaben der Kommission global in der ersten Ausgabenerklärung nach der Genehmigung gemeldet.

3.   Die Ausgabenerklärungen werden nach dem Muster in Anhang XI erstellt. Für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die Regionen mit unterschiedlichen Beteiligungssätzen gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abdecken, ist dem Antrag für jede Region eine getrennte Aufstellung beizufügen.

4.   Ergeben sich in Bezug auf die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum Unstimmigkeiten, unterschiedliche Auslegungen oder Abweichungen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und ihren Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, und werden dadurch zusätzliche Überprüfungen erforderlich, so wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln. Diese Informationen werden über das sichere Datenaustauschsystem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Die Zahlungsfrist gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann in diesem Fall für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, höchstens aber bis zur Übermittlung der Ausgabenerklärung für den folgenden Bezugszeitraum, unterbrochen werden.

Wird innerhalb dieser Frist keine Lösung gefunden, so kann die Kommission die Zahlungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aussetzen oder kürzen.

5.   Die kumulierten Daten über die für ein Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die der Kommission bis zum 10. November zugehen, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übermitteln sind.

Artikel 17

Berechnung des zu zahlenden Betrags

1.   Die Beteiligung der Gemeinschaft an den für die einzelnen Schwerpunkte für einen Bezugszeitraum gemeldeten förderfähigen öffentlichen Ausgaben wird auf der Grundlage des Finanzierungsplans berechnet, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist.

2.   Die Beträge der ELER-Beteiligung, die bei den Begünstigten im Rahmen des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum während eines Bezugszeitraums wiedereingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Bezugszeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.

3.   Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ergeben und die für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach der Rechnungsabschlussentscheidung zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.

4.   Liegt die Summe der Beträge in den Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für einen Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auf den für diesen Schwerpunkt vorgesehenen Betrag begrenzt. Die dadurch ausgeschlossenen öffentlichen Ausgaben können in einer künftigen Ausgabenerklärung berücksichtigt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.

5.   Die Kommission zahlt die Gemeinschaftsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des oder der Konten nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

KAPITEL 4

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN EGFL UND DEN ELER

Artikel 18

Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

1.   Die Kommission richtet computergestützte Systeme ein, um den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihren Durchführungsvorschriften vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.

2.   Mit den computergestützten Systemen gemäß Absatz 1 muß es insbesondere möglich sein, die folgenden Daten zu verarbeiten:

a)

Die für die Finanztransaktionen erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen betreffend die monatlichen und jährlichen Rechnungen der Zahlstellen, die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5, 11, 15 und 17 dieser Verordnung, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und gemäß Artikel 2, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006;

b)

die Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der Konten und die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstelle für die Kommission bereithalten muss;

c)

die Gemeinschaftsbestimmungen und die Leitlinien der Kommission betreffend die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassenen und bezeichneten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

3.   Form und Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 4, 14 und 17 der vorliegenden Verordnung, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden von der Kommission nach den Mustern in den Anhängen II bis XI der vorliegenden Verordnung, den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgelegt.

Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.

4.   Die computergestützten Systeme gemäß Absatz 1 können die erforderlichen Tools für die Eingabe der Daten und die Verwaltung der Konten des EGFL und des ELER durch die Kommission sowie die Tools für die Berechnung der pauschalen Ausgaben oder der Ausgaben, welche die Verwendung einheitlicher Methoden erfordern, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungskosten und die Wertberichtigungen enthalten.

5.   Die Daten über die Finanztransaktionen werden unter der Verantwortung der Zahlstelle von dieser selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassenen Koordinierungsstellen gemeldet, in die computergestützten Systeme gemäß Absatz 1 eingegeben und aktualisiert.

6.   Erfordert eine in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 oder den Durchführungsvorschriften genannte Unterlage oder ein dort vorgesehenes Verfahren die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung einer Person auf einer oder mehreren Stufen dieses Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, gemäß den Gemeinschaftsvorschriften jede dieser Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auf sämtlichen Verfahrensstufen zu erhalten. Die Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen zu den Ausgabenerklärungen und der der Jahresrechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 beigefügten Zuverlässigkeitserklärung werden bei den Zahlstellen oder gegebenenfalls bei den gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung zugelassenen Koordinierungsstellen aufbewahrt.

7.   Die elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen müssen während der gesamten in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Dauer aufbewahrt werden.

8.   Bei Ausfällen des computergestützten Systems oder beim Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung der Kommission und nach den von dieser festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.

KAPITEL 5

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSMAßNAHMEN

Artikel 19

Verbuchung der Mittel aus der Modulierung und der Auflagenbindung

1.   Die gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge werden einem Sonderkonto, das für jede Zahlstelle eingerichtet wird, oder einem einzigen, auf der Ebene des Mitgliedstaats eingerichteten Sonderkonto gutgebracht. Bei der Zahlung der Beihilfe an den Empfänger muss die Verbuchung die Identifizierung der Herkunft der Mittel gestatten.

2.   Die Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 1 eingegangenen Beträge den Zahlstellen ihrer Wahl zur Wiederverwendung zuweisen. Diese Beträge werden dem bzw. den Konten gemäß Absatz 1 gutgebracht und ausschließlich zur Finanzierung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder der flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 verwendet.

Fallen für die nicht verwendeten Beträge Zinsen an, so werden diese zu dem am Ende eines Haushaltsjahrs verfügbaren Restbetrag addiert und für die Finanzierung der gleichen Maßnahmen verwendet.

3.   Für die Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Absatz 2 müssen die Zahlstellen eine von den anderen Ausgaben für die ländliche Entwicklung getrennte Buchführung unterhalten, die für jede Zahlung eine Trennung zwischen den nationalen Mitteln und den aus der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 stammenden Mitteln vorsieht.

4.   Die gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge sowie die dafür gegebenenfalls angefallenen Zinsen, die nicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 der Kommission (14) oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 gezahlt worden sind, werden von der Kommission in dem in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffenen Beschluss über die Ausgaben des Monats Oktober des betreffenden Haushaltsjahres von den monatlichen Zahlungen abgezogen. Gegebenenfalls wird der Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugrunde gelegt.

Artikel 20

Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, für die ländliche Entwicklung zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für die Entwicklungsprogramme des Planungszeitraums 2000-2006 noch bis 31. Dezember 2006 Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, zu leisten, so stellt er spätestens am 1. Juli 2006 einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, dem er die erforderlichen Begründungen beifügt. In dem Antrag sind das oder die betroffenen Programme und die betroffenen Maßnahmen anzugeben.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Januar 2007 für jedes Programm und jede Maßnahme den Zeitpunkt mit, an dem die Zahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, geleistet wurden.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 und die Entscheidung C/2004/1723 vom 26. April 2004 werden mit Wirkung vom 16. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe a und die Entscheidung C/2004/1723 bleiben jedoch für alle Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, bis zum 15. Oktober 2006 gültig.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Sie gilt ab 16. Oktober 2006 für die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL und des ELER für die Haushaltsjahre 2007 und folgende erhobenen Einnahmen und getätigten Ausgaben. Artikel 20 gilt jedoch ab dem Datum ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(2)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 12).

(8)  Notifiziert am 26. April 2004. Zuletzt geändert durch die Entscheidung C/2005/3741, notifiziert am 30. September 2005.

(9)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(10)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6.

(14)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 4.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

GESAMTBETRAG DER IM VERLAUF EINES MONATS GETÄTIGTEN AUSGABEN UND EINGEGANGENEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A)

ANHANG II

ERKLÄRUNG DER MONATLICHEN AUSGABEN DES EGFL (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B)

ANHANG III

T 101 – ABWEICHUNGEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C)

ANHANG IV

T 103 – ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE B)

ANHANG V

T 104 – ANGABEN, UNTERTEILT NACH DEM EINGLIEDERUNGSPLAN FÜR DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND NACH ART DER AUSGABEN UND EINNAHMEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A)

ANHANG VI

T 106 – GEMÄß ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/1999 EINBEHALTENE BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E9

ANHANG VII

T 107 – GEMÄß ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/1999 ODER GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1655/2004 EINBEHALTENE BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E)

ANHANG VIII

T 108 – VERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/99 ODER GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E)

ANHANG IX

T 109 – ZUSAMMENFASSUNG - VERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/99 ODER GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E)

ANHANG X

VORAUSSCHÄTZUNGEN DER AUSGABEN DES ELER (ARTIKEL 14)

ANHANG XI

ERKLÄRUNG DER AUSGABEN DES ELER (ARTIKEL 17)

ANHANG XII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

ANHANG I

GESAMTBETRAG DER IM VERLAUF EINES MONATS GETÄTIGTEN AUSGABEN UND EINGEGANGENEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A)

IDES

Inhalt einer Erklärung

Kopfzeile einer Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Eine Kennung für die Art der Mitteilung und den übermittelnden Mitgliedstaats. Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt.

Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht.

Genaue Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen in dem betreffenden Zeitraum:

Gesamtbetrag ohne Rechnungsabschluss

Vorausschätzungen ohne Rechnungsabschluss

Rechnungsabschluss

Informationen zur öffentlichen Lagerhaltung

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Kennung des Postens oder Artikels

Gemeldete Beträge sowie Vorausschätzungen

Erläuterung der Abweichungen gegenüber den Vorausschätzungen.

Schlussteil

Der Schlussteil der Erklärung umfasst eine Kontrollsumme, die dem Gesamtbetrag sämtlicher im Kopf und im Hauptteil der Erklärung gemeldeten Beträge entspricht.

Syntax der Mitteilung

<I>[IDENTIFICATION]

<C>010<V>[BEGINDATE]/[ENDDATE] <C>020<V>[EXPENDITURE]

<C>030<V>[FORECAST]

<C>040<V>[CLEARANCE]

<C>050<V>[PUBLIC STORAGE]

<C>060<V>[ITEM]

<C>070<V>[AMOUNT]/[FORECAST]

<C>080<V>[DIFF1]/[DIFF2]/[DIFF3]/[DIFF4]

<C>060<V>[ITEM]

<C>070<V>[AMOUNT]/[FORECAST]

<C>080<V>[DIFF1]/[DIFF2]/[DIFF3]/[DIFF4]

<C>090<V>[CHECKSUM]

Beschreibung der Bereiche

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der Kommission zugewiesene Kennung

[BEGINDATE] *

Datum (TTMMJJJJ)

Anfangsdatum der Erklärung

[ENDDATE] *

Datum (TTMMJJJJ)

Enddatum der Erklärung

[EXPENDITURE] *

Zahl (30,2)

Gesamtbetrag des Monats ohne RA

[FORECAST] *

Zahl (30,2)

Vorausschätzungen

[CLEARANCE] *

Zahl (30,2)

Rechnungsabschluss

[PUBLIC STORAGE] *

Zahl (30,2)

Ausgaben öffentliche Lagerhaltung

Hauptteil der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[ITEM]

Zahl (8)

Haushaltslinie (Posten oder Artikel)

[AMOUNT]

Zahl (30,2)

Betrag der Ausgaben/Einnahmen

[FORECAST]

Zahl (30,2)

Betrag der Vorausschätzungen

[DIFF1]

Zahl (30,2)

Differenz gegenüber den Vormonaten

[DIFF2]

Zahl (30,2)

Vorausschätzung der auf die Folgemonate zu übertragenden Differenz

[DIFF3]

Zahl (30,2)

Differenz gegenüber den Folgemonaten

[DIFF4]

Zahl (30,2)

Vorausschätzungsfehler

Schlussteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[CHECKSUM] *

Zahl (30,2)

Kontrollwert: Summe sämtlicher Beträge der Mitteilung

Die mit * versehenen Bereiche sind obligatorische Bereiche

Beispiel

<I>AGRWDMT1

<C>010<V>16102005

<C>020<V>135454513.93

<C>030<V>163388000

<C>040<V>0

<C>050<V>2801326.91

<C>060<V>050201

<C>070<V>5462115.83/21358000

<C>080<V>0/-15835484.17/0/0

<C>060<V>050202

<C>070<V>0/0

<C>080<V>0/0/0/0

<C>090<V>157894562

E-AGREX

Mitgliedstaat:

Übermittelt am:

Ansprechpartner:

Telefon:

E-Mail-Adresse:

Ausgaben für den Zeitraum … bis …

in EUR

Gesamtbetrag des Monats ohne Rechnungsabschluss (1):

Vorausschätzungen ohne Rechnungsabschluss (2):

Abweichung = (1)–(2):

Rechnungsabschluss:

Gesamtbetrag des Monats einschließlich Rechnungsabschluss:

Davon Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung (Kategorie 2)

 

 

 

 


Obligatorisch für das letzte Wochenfax des Monats oder auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission

Haushaltslinie

Ausgaben/Einahmen (1)

Vorausschätzungen (2)

Abweichung = (1)-(2)

Gründe für die wichtigsten Abweichungen in Mio. EUR

Aus den Vormonaten

Übertrag auf die Folgemonate

Aus den Folgemonaten

Vorausschätzungsfehler

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG II

ERKLÄRUNG DER MONATLICHEN AUSGABEN DES EGFL (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B)

Inhalt einer Erklärung

Kopf der Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Eine Kennung für die Art der Mitteilung und den übermittelnden Mitgliedstaat. Anhand dieses von der Kommission zuerkannten Codes können die Art der Erklärung und der betreffende Mitgliedstaat ermittelt werden. (Hinweis: Hiermit wird insbesondere gewährleistet, dass der jeweilige Benutzer befugt ist, die Erklärung für den betreffenden Mitgliedstaat abzugeben). Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt.

Ausgabenzeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht. Beispiel: 1105 für den Ausgabenzeitraum 11/2005 und die Erklärung vom 10.12.2005.

Name, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der zuständigen Person

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält für jeden Artikel der EGFL-Nomenklatur die folgenden Elemente:

Kennung des Artikels (zum Beispiel 050201) oder des Postens

Gemeldeter Betrag in Euro.

Schlussteil

Dann folgt ein zusammenfassender Teil, der die folgenden Informationen enthält:

Gemeldeter Gesamtbetrag in Euro.

Kommentarteil

Die Mitteilung endet mit einem freien Feld für Bemerkungen, das aus 0 bis 100 Textzeilen besteht. In diesem Feld können ergänzende Informationen zu bestimmten punktuellen Anfragen der Kommission mitgeteilt werden.

Syntax der Mitteilung

<I>[IDENTIFICATION]

<C>001<V>[PERIOD]

<C>004<V>[RESPNAME]

<C>005<V>[RESPPHONE]

<C>006<V>[RESPFAX]

<C>007<V>[RESPEMAIL]

<C>010<V>[ITEM]/[AMOUNT]

<C>010<V>[ITEM]/[AMOUNT]

<C>010<V>TOTALS/[TOT AMOUNT]

<C>999<V>[COMMENT]

<C>999<V>[COMMENT]

Beschreibung der Bereiche

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der GD AGRI zugewiesene Kennung

[PERIOD] *

Datum (MMJJ)

Zeitraum, auf den sich das Telefax bezieht

[RESPNAME] *

Freier Text (250 Zeichen)

Name und Vorname der zuständigen Person

[RESPPHONE]

Freier Text (50 Zeichen)

Telefonnummer der zuständigen Person

[RESPFAX]

Freier Text (50 Zeichen)

E-Mail-Adresse der zuständigen Person

[RESPEMAIL]

Freier Text (50 Zeichen)

Telefaxnummer der zuständigen Person

Hauptteil der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[ITEM]

Text (8 Zeichen)

Posten oder Kapitel, auf den/das sich die Erklärung bezieht

[AMOUNT]

Zahl (15,2)

Betrag in EURO

Schlussteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[TOT AMOUNT]

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Erklärung in EURO

Kommentarteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[COMMENT]

Freier Text (200 Zeichen)

Bemerkungen

Die mit * versehenen Bereiche sind obligatorische Bereiche

Beispiel

<I>FAX10IE

<C>001<V>1105

<C>004<V>John Smith

<C>005<V>00 32 2 2994789

<C>006<V>00 32 2 2994789

<C>007<V>John.Smith@gmail.com

<C>010<V>050201/23986.21

<C>010<V>050202/0

<C>010<V>050203/3898153.27

<C>010<V>050401/3656976.04

<C>010<V>05070108/0

<C>010<V>05070109/0

<C>010<V>TOTALS/23154379.29

<C>999<V>Bemerkung – Erste Zeile

<C>999<V>Bemerkung – Zweite Zeile

Druckformat

Image

EGFL Erklärung vom 10. des Monats: Ausgaben und Einnahmen

 

Mitgliedstaat:

 

 

 

Zuständige Person:

 

 

 

Telefonnummer:

 

 

 

Telefaxnummer:

 

 

 

E-Mail-Adresse:

 

 

 

Monat:

 

 

Seite 1: Beträge

 

Datum

Ausgaben und Einnahmen

 

EURO

Artikel oder Posten 1

Bezeichnung

 

Artikel oder Posten 2

Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

Artikel oder Posten n

Bezeichnung

 

 

EINZUGEBENDER GESAMTBETRAG

 

 

KONTROLLBEREICH

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

Seite 2: Bemerkungen

ANHANG III

 

Bitte nicht ausfüllen

 

Bitte ausfüllen

MITGLIEDSTAAT:

TABELLE 101

HAUSHALTSJAHR

KONSISTENZ DER ÜBERMITTELTEN DATEN

in EUR

 

1)

Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen im Monat …

 

2)

Am … gemeldeter Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundene Einnahmen in dem genannten Monat

 

3) Abweichungen = (1) - (2)

0,00

BEGRÜNDUNG FÜR DIE ABWEICHUNGEN UNTER NUMMER 3)

 

1) Haushaltslinien Ausgaben:

 

2) Haushaltslinien zweckgebundene Einnahmen:

 


Datum:

 

Zuständiger Sachbearbeiter:

 

ANHANG IV

 

Bitte nicht ausfüllen

 

Bitte ausfüllen


TABELLE 103

AUSGABEN UND ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN SOWIE VORAUSSCHÄTZUNGEN ZUSAMMENFASSUNG

MITGLIEDSTAAT:

Haushaltsjahr

in EUR

Zahlstelle

Für den Monat n-1 gemeldete Ausg. insg.

Ausgaben im Monat …

Ausgaben 16.10.2005 bis …

Überprüfung des Gesamtbetrags

Ausgabenvorausschätzungen

Monat n+1

Monat n+2 & n+3

n+4 bis 15. Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

 

Überprüfung des Gesamtbetrags

 

 

 

 

 

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0,00


Zahlstelle

Für den Monat n-1 gemeldete zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Zweckgebundene Einnahmen im Monat …

Zweckgebundene Einnahmen 16.10.2005 bis …

Überprüfung des Gesamtbetrags

Vorausschätzungen zweckgebundene Einnahmen

Monat n+1

Monat n+2 & n+3

n+4 bis 15. Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

 

Überprüfung des Gesamtbetrags

 

 

 

 

 

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0,00


Zahlstelle

Für den Monat n-1 gemeldete Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen insgesamt

Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen im Monat …

Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen 16.10.2005 bis …

Überprüfung des Gesamtbetrags

Vorausschätzungen Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen

Monat n+1

Monat n+2 & n+3

n+4 bis 15. Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

 

Überprüfung des Gesamtbetrags

 

 

 

 

 

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0,00

Datum:

 

Der Zeichnungsberechtigte:

 

Stempel (1):

 


(1)  Nur bei Übermittlung der Tabelle in Papierform erforderlich.

ANHANG V

T 104 – ANGABEN, UNTERTEILT NACH DEM EINGLIEDERUNGSPLAN FÜR DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND NACH ART DER AUSGABEN UND EINNAHMEN

Inhalt einer Erklärung

Kopf der Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Eine Kennung für die Art der Mitteilung und die übermittelnde Zahlstelle. (Hinweis: Hiermit wird insbesondere gewährleistet, dass der jeweilige Benutzer befugt ist, die Erklärung für den betreffenden Mitgliedstaat abzugeben). Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt.

Ausgabenzeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht. Beispiel: 200511 für den Ausgabenzeitraum 11/2005 und die Tabelle T104 vom 20.12.2005.

Sprache der Erklärung

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält für jeden Unterposten der EGFL-Nomenklatur die folgenden Elemente:

Kennung des Unterpostens (zum Beispiel 050201043010001, bei unbekanntem Unterposten 050201049999999).

Bezeichnung des Unterpostens in der im Kopf der Erklärung gewählten Sprache.

Für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldeter Betrag, seit dem Beginn des Haushaltsjahrs gemeldeter kumulierter Betrag, Vorausschätzungen für die Zeiträume N+1, N+2… N+3 und N+4… Ende des Haushaltsjahrs. Alle Beträge sind in Euro anzugeben.

Schlussteil

Im Anschluss an die Auflistung sämtlicher Unterposten folgen:

Der für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldete Gesamtbetrag, der Gesamtbetrag des seit dem Beginn des Haushaltsjahrs gemeldeten kumulierten Betrags, der Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für die Zeiträume N+1, N+2… N+3 und N+4… Ende des Haushaltsjahrs.

Die Erläuterung der Verwendung der Unterposten „9999999“

Ein freies Feld für Bemerkungen

Syntax der Mitteilung

<I>[IDENTIFICATION]

<C>001<V>[PERIOD]

<C>011<V>[LANGUAGE]

<C>002<V>[SUBITEM]

<C>012<V>[DESCRIPTION]

<C>003<V>[AMOUNT]/[AMOUNT CUMUL]/[PRE1]/[PRE2]/[PRE3]

<C>002<V>[SUBITEM]

<C>012<V>[DESCRIPTION]

<C>003<V>[AMOUNT]/[AMOUNT CUMUL]/[PRE1]/[PRE2]/[PRE3]

<C>004<V>[AMOUNT TOT]/[AMOUNT CUMUL TOT]/[PRE1 TOT]/[PRE2 TOT]/PRE3 TOT]

<C>005<V>[EXPLANATION]

<C>006<V>[COMMENT]

Beschreibung der Bereiche

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der GD AGRI zugewiesene Kennung

[PERIOD] *

Datum (JJJJ/MM)

Ausgabenzeitraum

[LANGUAGE] *

2 Zeichen

ISO-Code der Sprache

Hauptteil der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[SUBITEM] *

Zahl (15)

Unterposten

[DESCRIPTION] *

Freier Text (600 Zeichen)

Bezeichnung des Unterpostens

[AMOUNT] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Betrag

[AMOUNT CUMUL] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Betrag

[PRE1] *

Zahl (15,2)

Betrag der Vorausschätzungen für den folgenden Zeitraum

[PRE2] *

Zahl (15,2)

Betrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+2… N+3

[PRE3] *

Zahl (15,2)

Betrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+4… Ende des Haushaltsjahrs

Schlussteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[AMOUNT TOT] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Gesamtbetrag

[AMOUNT CUMUL TOT] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Gesamtbetrag

[PRE1 TOT] *

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für den folgenden Zeitraum

[PRE2 TOT] *

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+2… N+3

[PRE3 TOT] *

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+4… Ende des Haushaltsjahrs

[EXPLANATION]

Freier Text (80 Zeichen)

Erläuterung der Unterposten 9999999

[COMMENT]

Freier Text (80 Zeichen)

Bemerkungen

Die mit * versehenen Bereiche sind obligatorische Bereiche

Beispiel

<I>AGRCYP1T3

<C>001<V>200510

<C>011<V>EN

<C>002<V>050203003011001

<C>012<V>Sugar and isoglucose

<C>003<V>0,00/0,00/0,00/30000,00/0,00

<C>002<V>050208011500001

<C>012<V>Export refunds — fresh fruits & vegetables

<C>003<V>32417,34/32417,34/2500,00/2500,00/0,00

<C>002<V>050301020000002

<C>012<V>Single area payment scheme — new Member States — R.1782/03, Art.143b) — year 2005

<C>003<V>0,00/0,00/8357983,69/0,00/0,00

<C>004<V>478378,38/478378,38/9393593,69/330246,00/1400000,00

<C>006<V>No Comment

ANHANG VI

TABELLE 106

GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 EINBEHALTENE BETRÄGE

(vom 16.10.N-1 bis …)

MITGLIEDSTAAT:

 

HAUSHALTSJAHR:

N

ZAHLSTELLE:

 

 

 


Währungseinheit:

 


Unterposten

Bezeichnung

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berichtigungen für das Haushaltsjahr (N-1, -2 usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 

ANHANG VII

TABELLE 107

GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 BZW. GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2004 EINBEHALTENE BETRÄGE

(vom 16.10.N-1 bis …)

MITGLIEDSTAAT:

 

HAUSHALTSJAHR:

N

ZAHLSTELLE:

 

 

 


Währungseinheit:

 


Unterposten

Bezeichnung

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berichtigungen für das Haushaltsjahr (N-1, -2 usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 

ANHANG VIII

TABELLE 108

VERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 BZW. GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE

(vom 16.10.N-1 bis …)

EINBEHALTEN IM JAHR N

MITGLIEDSTAAT:

 

ZAHLSTELLE:

 


Währungseinheit:

 


 

 

Ausgaben in den Haushaltsjahren

POSTEN

Bezeichnung

N

N+1

N+2

N+3

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

Verwendete Beträge insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 

ANHANG IX

TABELLE 109

WIEDERVERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 BZW. ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE - ZUSAMMENFASSUNG

(vom 16.10.N-1 bis …)

EINBEHALTEN IM JAHR N

MITGLIEDSTAAT:

 


Währungseinheit:

 


 

IM HAUSHALTSJAHR N (1) EINBEHALTENE BETRÄGE

 

 

Ausgaben in den Haushaltsjahren

ZAHLSTELLE

N

N+1

N+2

N+3

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Berichtigung der einbehaltenen Beträge

 

 

 

 

0,00

Zinsen auf nicht verwendete Mittel

 

 

 

 

0,00

Saldo

 

 

 

 

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 


(1)  Dieser Betrag muss gleich der Summe der Gesamtbeträge der Tabellen 106 und 107 vom … sein

ANHANG X

A)

VORAUSSCHÄTZUNGEN DER VOM ELER ZU ZAHLENDEN BETRÄGE, EINZUREICHEN SPÄTESTENS AM 31. JANUAR

Schätzung der vom ELER im Jahr „N“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Nr. des Programms

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

 

 

 

Schätzung der vom ELER im Jahr „N+1“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Oktober-Dezember

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

 

 

 

B)

VORAUSSCHÄTZUNGEN DER VOM ELER ZU ZAHLENDEN BETRÄGE, EINZUREICHEN SPÄTESTENS AM 31. JULI

Schätzung der vom ELER im Jahr „N“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Nr. des Programms

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

XXXXXXXXXX

XXXXXXXXXX

 

Schätzung der vom ELER im Jahr „N+1“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Oktober-Dezember

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

 

 

 

ANHANG XI

A)   AUSGABENERKLÄRUNG

Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ________________ CCI-Nr. ______________

Maßnahmen, für die die Zahlstelle zwischen dem __/__/__ und dem __/__/__ die Gemeinschaftsbeteiligung ausgezahlt hat

Schwerpunkt/Maßnahme

Der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zugrunde liegende öffentliche Ausgabe

Maßnahme 111

(Betrag in Euro)

Maßnahme 112

(Betrag in Euro)

 

Maßnahme 1xy

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt I

(automatische Berechnung)

Maßnahme 211

(Betrag in Euro)

Maßnahme 212

(Betrag in Euro)

 

Maßnahme 2xy

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt II

(automatische Berechnung)

Maßnahme 311

(Betrag in Euro)

Maßnahme 312

(Betrag in Euro)

 

Maßnahme 3xy

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt III

(automatische Berechnung)

Leader-Modellaktionen, Achse I (411)

(Betrag in Euro)

Leader-Modellaktionen, Achse II (412)

(Betrag in Euro)

Leader-Modellaktionen, Achse III (413)

(Betrag in Euro)

Kooperationsvorhaben (421)

(Betrag in Euro)

Funktionsweise der LAG (431)

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt Leader

(automatische Berechnung)

Gesamtbetrag Maßnahmen

(automatische Berechnung)

Technische Hilfe

(Betrag in Euro)

GESAMTBETRAG

(automatische Berechnung)

B)   ZUSAMMENFASSUNG ÖFFENTLICHE AUSGABEN

Schwerpunktachse

Gesamtbetrag öffentliche Ausgaben

Kofinanzierungssatz

Öffentliche Beteiligung

National

Gemeinschaftlich

Achse I

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Achse II

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Achse III

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Achse LEADER

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Technische Hilfe

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

GESAMTBETRAG

(automatische Berechnung)

 

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

C)   ZAHLUNGSANTRAG

Den gemeldeten Ausgaben entsprechende ELER-Beteiligung insgesamt

(automatische Berechnung)

Im Meldezeitraum vorgenommene Wiedereinziehungen (-)

EUR

Berichtigung Obergrenze oder Kürzung vorangegangene Erklärung (+)

EUR

Restbetrag (evtl. +/-) der Rechnungsabschlussentscheidung für das Jahr x

EUR

Vom ELER geforderter Betrag

EUR

Für die Zahlstelle, Datum, Name und Funktion der Person, die die Erklärung erstellt

Für die Koordinierungsstelle, Datum, Name und Funktion der Person, die die Übermittlung an die Kommission genehmigt

ANHANG XII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 296/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 3 b

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 3 Absatz 6 b Buchstabe a)

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 6 b Buchstabe b)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e)

Artikel 3 Absatz 7

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 8

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 10

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b)

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e)

Gestrichen

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Gestrichen

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 6

Gestrichen

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 9

Artikel 21

Artikel 10

Artikel 22


23.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 884/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden von der Gemeinschaft unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Bedingungen finanziert. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 wird bei Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung der zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt, die von den Zahlstellen aufgestellt werden. Mit dieser Verordnung wurden auch die Regeln und Bedingungen für die Erstellung dieser Konten festgelegt. Nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) errichtet wurde, der den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, ersetzt, sind entsprechende Durchführungsvorschriften vorzusehen.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung nur finanziert werden, wenn die entsprechenden Ausgaben von den durch die Mitgliedstaaten benannten Zahlstellen getätigt wurden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Durchführung der Aufgaben, insbesondere die Verwaltung und Kontrolle der Interventionsmaßnahmen, außer für die Zahlung der Beihilfen jedoch delegiert werden. Es sollte ebenfalls möglich sein, dass diese Aufgaben von mehreren Zahlstellen erfüllt werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter der Verantwortung der Zahlstellen dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. Es ist daher angebracht, den Umfang der Verantwortlichkeit der Zahlstellen auf diesem Gebiet und ihre Pflichten zu präzisieren und festzulegen, unter welchen Bedingungen und nach welchen Regeln die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. In letzterem Fall ist ebenfalls vorzusehen, dass die betreffenden dritten Parteien im Rahmen von Verträgen auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Grundsätze handeln müssen.

(3)

Ebenso ist es angesichts der Vielfalt der Arten von Ausgaben für die im Rahmen der Interventionen getroffenen Maßnahmen erforderlich, für jede Maßnahmenkategorie zu präzisieren, welche Ausgaben für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen und insbesondere unter welchen Bedingungen diese Ausgaben gedeckt werden können, wobei die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Methoden für ihre Berechnung festzulegen sind. Insbesondere ist zu präzisieren, ob diese Ausgaben auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Pauschbeträge zu verbuchen sind.

(4)

Damit die nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten ihre Ausgaben und Kosten unter einheitlichen Bedingungen in Landeswährung und in Euro konsolidieren können, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in ihren Konten verbucht werden und welcher Wechselkurs dabei anzuwenden ist.

(5)

Zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Finanzierungsbetrags im Rahmen der Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung ist es angesichts der sehr unterschiedlichen Arten der betroffenen Maßnahmen und des Mangels an einheitlichen maßgeblichen Tatbeständen angebracht, anhand der Konten, die von den Zahlstellen erstellt und geführt werden und in denen die von den Zahlstellen festgestellten einzelnen Ausgaben und Einnahmen gutgeschrieben bzw. belastet werden, einen einzigen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen.

(6)

Im Hinblick auf die Erstattung ihrer Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung müssen die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (3) in ihren Ausgabenerklärungen die Werte und Beträge aufführen, die sie in dem Monat verbucht haben, der auf den Monat folgt, in dem die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durchgeführt wurden. Um den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens zu ermöglichen, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die für die Berechnung der Kosten und Ausgaben erforderlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.

(7)

Anhand der Buchführung über die öffentlichen Interventionsbestände muss es nicht nur möglich sein, den Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung zu bestimmen, sondern auch der Entwicklung der öffentlichen Lagerbestände nachzugehen. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Zahlstellen gesonderte Bestandskonten und Finanzkonten führen, die die erforderlichen Angaben umfassen, um die Entwicklung der Bestände zu verfolgen bzw. die finanzielle Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu gewährleisten.

(8)

Die Zahlstellen müssen die Mengen, die Werte und bestimmte Durchschnittswerte verbuchen. Allerdings sollten bestimmte Maßnahmen oder Ausgaben aufgrund bestimmter Umstände nicht oder nach spezifischen Regeln verbucht werden. Um eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist zu präzisieren, um welche Fälle und Umstände es sich handelt und auf welche Weise die betreffenden Angaben zu verbuchen sind.

(9)

Der Zeitpunkt für die Verbuchung der verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt von der Art der Maßnahmen ab und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, einerseits als allgemeine Regel festzulegen, dass diese Posten zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird, und andererseits die Sonderfälle zu präzisieren, die zu berücksichtigen sind.

(10)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Verantwortlichkeit müssen die Zahlstellen die öffentlichen Interventionsbestände regelmäßig kontrollieren. Um zu gewährleisten, dass diese Verpflichtung von allen Zahlstellen gleichermaßen erfüllt wird, ist festzulegen, in welchen Zeitabständen und nach welchen allgemeinen Grundsätzen die Kontrollen und Bestandsaufnahmen erfolgen müssen.

(11)

Die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt ebenfalls von der Art der Maßnahmen ab und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. Es ist daher angebracht, einerseits als allgemeine Regel festzulegen, dass der Wert der Ankäufe und der Verkäufe gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen ist, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, und andererseits spezifische Regeln und Sonderfälle vorzusehen, die zu berücksichtigen sind.

(12)

Form und Inhalt der Unterlagen, die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu übermitteln sind, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Übermittlung und Aufbewahrung der betreffenden Unterlagen durch die Mitgliedstaaten sind festzulegen. Die Mitteilungen und der Informationsaustausch im Rahmen der vorliegenden Verordnung müssen unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 erfolgen, damit sie mit den Regeln vereinbar sind, die für andere Aspekte der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt wurden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind (4), (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen (5), (EWG) Nr. 2734/89 der Kommission vom 8. September 1989 über die zu berücksichtigenden Elemente für die Bestimmung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Ausgaben aufgrund der Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (6), (EWG) Nr. 3492/90 der Kommission vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (7), (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (8), (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung (9) und (EG) Nr. 2148/96 der Kommission vom 8. November 1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (10) vorgesehen sind.

(14)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 411/88, (EWG) Nr. 1643/89, (EWG) Nr. 2734/89, (EWG) Nr. 3492/90, (EWG) Nr. 3597/90, (EWG) Nr. 147/91 und (EG) Nr. 2148/96 sind daher aufzuheben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

INTERVENTIONSMAßNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen und Regeln für die Finanzierung der Ausgaben für die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die Regeln für die Verwaltung und Kontrolle der entsprechenden Maßnahmen durch die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, die Regeln für die Verbuchung der entsprechenden Ausgaben und Einnahmen des EGFL sowie die Regeln für die Übermittlung der einschlägigen Informationen und Dokumente an die Kommission festgelegt.

Artikel 2

Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Zahlstellen

(1)   Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang I und gegebenenfalls in den sektorbezogenen Agrarvorschriften aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor.

Sie können ihre Zuständigkeiten an Interventionsstellen delegieren, die die in Anhang I Nummer 1.C der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (11) festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, oder über andere Zahlstellen tätig werden.

(2)   Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

a)

die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern, nachstehend „Lagerhalter“ genannt. In diesem Fall erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze;

b)

natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den sektorbezogenen Vorschriften vorgesehen sind, beauftragen.

(3)   Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Verpflichtungen:

a)

Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Maßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres, nachstehend „Rechnungsjahr“ genannt, durchgeführten Maßnahmen.

b)

Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, wie Kapazitäten, Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen.

c)

Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung benutzten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung, Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung.

d)

Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und Bruttogewichts) oder des Volumens.

e)

Sie nehmen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen einer Operation tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — sämtliche Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor.

f)

Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und möglichst unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen.

g)

Sie nehmen unter den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen eine jährliche Bestandsaufnahme vor.

Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandskonten und Finanzkonten gemäß den Buchstaben a) und d) auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.

(4)   Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme sind. Sie vergewissern sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der eingelagerten Erzeugnisse;

b)

die Vollständigkeit der Interventionsbestände.

(5)   Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über

a)

die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann,

b)

Mengenverluste oder Qualitätsminderungen des Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen.

Die Kommission trifft in den ihr zur Kenntnis gebrachten Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) die geeigneten Entscheidungen

a)

in den Fällen gemäß dem genannten Buchstaben a) nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates (12) bzw. je nach Fall nach dem Verfahren des entsprechenden Artikels der übrigen Agrarmarktverordnungen;

b)

in den Fällen gemäß dem genannten Buchstaben b) nach dem Verfahren des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(6)   Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Dies gilt unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber dem Lagerhalter, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht einhalten.

(7)   Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von ihr beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.

(8)   Die Zahlstellen übermitteln

a)

der Kommission auf Anfrage die Dokumente und Informationen gemäß Absatz 7 sowie ihre ergänzenden einzelstaatlichen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen;

b)

in den Zeitabständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung anhand der Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

Die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung können den Ankauf, die Lagerung, die Beförderung und den Transfer der Bestände sowie den Verkauf und sonstige Formen des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften und in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen umfassen.

Artikel 4

Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

(1)   Im Rahmen der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 3 finanziert der EGFL — sofern die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegt sind — folgende Ausgaben als Intervention:

a)

die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV;

b)

die Ausgaben für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse (Einlagerung, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung) gemäß Anhang V unter Zugrundelegung der für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge, die gemäß Anhang VI berechnet werden;

c)

die Ausgaben für Sachmaßnahmen, die nicht unbedingt mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse zusammenhängen; diese Ausgaben werden unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen entsprechend den Bestimmungen finanziert, die die Kommission im Rahmen der für diese Erzeugnisse geltenden sektorbezogenen Agrarvorschriften und in Anhang VII festgelegt hat;

d)

die Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang VIII;

e)

die Differenzbeträge (Gewinne und Verluste) zwischen dem Buchwert und dem Absatzpreis der Erzeugnisse oder Differenzbeträge infolge anderer Faktoren.

(2)   Unbeschadet der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung oder in den Agrarvorschriften, insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission (13), vorgesehenen besonderen Regeln und maßgeblichen Tatbestände werden die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) des vorliegenden Artikels, die auf der Grundlage von Pauschbeträgen in Euro ermittelt werden, und die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgten Ausgaben und Einnahmen in Landeswährung für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr, in dem die Maßnahmen in den Konten der Zahlstelle verbucht wurden, festgesetzt wurde, je nach Fall in Landeswährung oder in Euro umgerechnet. Dieser Wechselkurs gilt ebenfalls für die Verbuchung in den Sonderfällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Für das Rechnungsjahr 2007 wenden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 jedoch den Wechselkurs gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung an.

KAPITEL 2

VERBUCHUNG DER MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG

Artikel 5

Inhalt der von den Zahlstellen geführten Konten für die öffentliche Lagerhaltung

(1)   Die Bestandskonten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) enthalten — gesondert aufgeführt — die folgenden Kategorien von Posten:

a)

die Mengen der eingelagerten Erzeugnisse und die bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Mengen;

b)

die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates (14) verwendet und gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (15) verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind;

c)

die entnommenen Probemengen, wobei die von den Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind;

d)

die Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;

e)

die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen;

f)

die qualitätsgeminderten Mengen;

g)

die Überschussmengen;

h)

die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten;

i)

die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird;

j)

die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.

(2)   Die Finanzkonten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) enthalten Folgendes:

a)

den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a), wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind;

b)

den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) verwendet oder verbucht wurden;

c)

die Finanzierungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a);

d)

die Ausgaben für die Sachmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c);

e)

die Beträge, die sich aus den Wertberichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) ergeben;

f)

die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, andere als die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beträge;

g)

den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der infolge der jährlichen Bestandsaufnahme oder der nach der Übernahme der Erzeugnisse in die Intervention durchgeführten Kontrollen vorgenommen wurde;

h)

die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung der Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e) des vorliegenden Absatzes;

i)

die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis g) des vorliegenden Artikels;

j)

den durchschnittlichen Buchwert, ausgedrückt in Tonnen oder Hektolitern.

Artikel 6

Verbuchung

(1)   Die Posten gemäß Artikel 5 werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.

(2)   Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen jedoch folgenden Regeln:

a)

Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen X und XII festgestellten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht.

b)

Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, so dass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden.

c)

Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind.

d)

Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht beim EGFL verbucht.

e)

Die möglicherweise festgestellten Überschussmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt.

f)

Die Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a) verbucht.

(3)   Die Berichtigungen, die die Kommission an den Angaben gemäß Artikel 5 für das laufende Haushaltsjahr vornimmt, sind Gegenstand einer Information im Ausschuss für die Agrarfonds. Sie können den Mitgliedstaaten mit einer Entscheidung über eine monatliche Zahlung oder mit der Rechnungsabschlussentscheidung mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in der genannten Entscheidung vorgesehenen Bedingungen verbucht.

Artikel 7

Daten für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen

(1)   Die Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.

In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten:

a)

Datum, an dem der Lagerhaltungsvertrag gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission (16) in Kraft tritt, im Falle von Weißzucker und Rohzucker für die Mengen, die vor dem Transfer der Bestände im Rahmen eines zwischen dem Anbieter und der Zahlstelle geschlossenen Lagervertrags übernommen worden sind;

b)

Datum der Einziehung für die erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f) und g);

c)

Datum der tatsächlichen Zahlung der Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch die Pauschbeträge abgedeckt sind.

(2)   Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.

In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Daten:

a)

Datum der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß der für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarmarktverordnung für die ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen;

b)

Datum der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen;

c)

Datum der tatsächlichen Auslagerung der Erzeugnisse, wenn es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht mehr möglich ist, die Erzeugnisse wieder zu verpacken, und die verbleibenden Erzeugnisse freihändig verkauft werden;

d)

Ende des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze überschreiten.

Artikel 8

Bestandsaufnahme

(1)   Die Zahlstellen stellen in jedem Haushaltsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme ist, die Bestände fest.

Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) verbucht.

(2)   Die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang XI und sind gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand bzw. dem vorhandenen Buchbestand nach Erschöpfung des Istbestandes einer Lagerstätte andererseits.

KAPITEL 3

BEWERTUNG DER KONTEN

Artikel 9

Bewertung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

(1)   Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen gemäß

a)

Anhang IX für Destillationserzeugnisse (gemischt finanzierter Alkohol),

b)

Anhang X für Fehlmengen,

c)

Anhang XII für qualitätsgeminderte oder zerstörte Mengen,

d)

Anhang XIII für eingelagerte Erzeugnisse, deren Übernahme abgelehnt wurde.

(2)   Der Wert der Ankäufe wird für die eingelagerten Erzeugnismengen auf der Grundlage des Interventionspreises bestimmt unter Berücksichtigung der Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten, die gemäß den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kriterien beim Ankauf des Erzeugnisses auf den Interventionspreis anzuwenden sind.

In den Fällen und Situationen gemäß Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten jedoch unberücksichtigt.

(3)   Etwaige Kosten für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c), die nach den Gemeinschaftsvorschriften beim Ankauf der Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden, werden als Ausgaben oder Einnahmen unter den technischen Kosten verbucht und sind vom Ankaufspreis getrennt auszuweisen.

(4)   In den Finanzkonten gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden die auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Lagerbestände zu ihrem durchschnittlichen Buchwert (Übertragungspreis) bewertet, der sich aus der Monatserklärung des letzten Monats des Rechnungsjahres ergibt.

(5)   Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, werden zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen verbucht.

Sind jedoch bei der physischen Auslagerung eines Erzeugnisses die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang X Buchstabe b) erfüllt, so muss vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu konsultiert werden.

(6)   Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so wird dieser Betrag von den Ausgaben des laufenden Rechnungsjahres abgezogen.

(7)   Ändern sich nach dem ersten Tag eines Monats die Pauschbeträge, die Zahlungsfristen, die Zinssätze oder andere Berechnungsfaktoren, so gelten die neuen Faktoren für die Sachmaßnahmen ab dem darauf folgenden Monat.

KAPITEL 4

ZU FINANZIERENDER BETRAG UND AUSGABEN- UND EINNAHMENERKLÄRUNGEN

Artikel 10

Zu finanzierender Betrag

(1)   Im Falle einer Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 3 wird der zu finanzierende Betrag anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) erstellt und geführt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 5 gutgeschrieben bzw. belastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Zahlstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege innerhalb der vorgegebenen Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und die Konten zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen (Tabellen der Informatikanwendung e-FAUDIT) nach den Mustern in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Ausgaben- und Einnahmenerklärungen

(1)   Die Finanzierung durch den EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 übernommen wurden.

(2)   Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wiedereingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 entsprechen, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der letztgenannten Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.

KAPITEL 5

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND DOKUMENTEN

Artikel 12

Informatiksysteme

Die Mitteilungen und der Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung und die Erstellung der Unterlagen, deren Muster in Anhang III aufgeführt sind, erfolgen mithilfe eines Informatiksystems, das einen gesicherten elektronischen Austausch unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ermöglicht.

KAPITEL 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Übergangsregelung

(1)   Für die nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten wird der Wert der vom Rechnungsjahr 2006 auf das Rechnungsjahr 2007 übertragenen Nettomengen, abzüglich der zweiten Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres 2006, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2007 festgesetzt wurde, in Euro umgerechnet.

(2)   Unterhält ein nicht zur Eurozone gehörender Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 für das Rechnungsjahr 2007 weiterhin eine Buchführung in Landeswährung, so sind im Laufe und zum Abschluss des genannten Rechnungsjahres folgende Wechselkurse anzuwenden:

a)

der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2007 festgesetzt wurde, für die Umrechnung folgender Beträge in Landeswährung:

Pauschbeträge betreffend die Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der vorliegenden Verordnung,

Wert der Fehlmengen, die über die für die Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen, gemäß Anhang X Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,

Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Mengen infolge von Schadensfällen, gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,

Wert der Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) der vorliegenden Verordnung,

Pauschbeträge betreffend die Mengen, deren Übernahme abgelehnt wurde, gemäß Anhang XIII Nummer 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Verordnung;

b)

der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag eines jeden Quartals des Rechnungsjahres 2007, beginnend am 1. Oktober 2006, festgesetzt wurde, für die Umrechnung folgender Beträge in Landeswährung:

Wert der Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, gemäß Anhang X Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,

Wert der Fehlmengen nach dem Transfer oder der Beförderung, gemäß Anhang X Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung,

Wert der infolge der schlechten Konservierungsbedingungen qualitätsgeminderten oder zerstörten Mengen, gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung;

c)

der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2008 festgesetzt wurde, für die Umrechnung in Euro des Wertes der Nettomengen, die vom Rechnungsjahr 2007 auf das Rechnungsjahr 2008 übertragen werden, abzüglich der zweiten Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres 2007.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 411/88, (EWG) Nr. 1643/89, (EWG) Nr. 2734/89, (EWG) Nr. 3492/90, (EWG) Nr. 3597/90, (EWG) Nr. 147/91 und (EG) Nr. 2148/96 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2005 (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 8).

(5)  ABl. L 162 vom 13.6.1989, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 269/91 (ABl. L 28 vom 2.2.1991, S. 22).

(6)  ABl. L 263 vom 9.9.1989, S. 16.

(7)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.

(8)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 43. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/97 (ABl. L 190 vom 19.7.1997, S. 22).

(9)  ABl. L 17 vom 23.1.1991, S. 9. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 652/92 (ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 5).

(10)  ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 70).

(11)  Siehe Seite 90 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(13)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(14)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

(15)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.

(16)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN UND VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG gemäß Artikel 2 Absatz 3

ANHANG II

VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND gemäß Artikel 2 Absatz 2

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN gemäß Artikel 10 Absatz 2 – mithilfe des Informatiksystems gemäß Artikel 12 (Tabellen der Informatikanwendung e-FAUDIT)

ANHANG IV

BERECHNUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) + ANLAGE mit den Referenzzinssätzen

ANHANG V

DURCH DIE PAUSCHBETRÄGE ABGEDECKTE SACHMASSNAHMEN gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

ANHANG VI

PAUSCHBETRÄGE FÜR DIE GEMEINSCHAFT gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

ANHANG VII

FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN UND EINNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE SPEZIFISCHE FAKTOREN

ANHANG VIII

WERTBERICHTIGUNG DER LAGERBESTÄNDE gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d)

ANHANG IX

BEWERTUNG DER BESTÄNDE AN DESTILLATIONSERZEUGNISSEN (GEMISCHT FINANZIERTER ALKOHOL)

ANHANG X

BEWERTUNG DER FEHLMENGEN

ANHANG XI

TOLERANZGRENZEN

ANHANG XII

BEWERTUNG DER QUALITÄTSGEMINDERTEN ODER ZERSTÖRTEN MENGEN

ANHANG XIII

VERBUCHUNGSREGELN FÜR EINGELAGERTE MENGEN, DEREN ÜBERNAHME ABGELEHNT WURDE

ANHANG XIV

MUSTER DER MONATLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

ANHANG XV

MUSTER DER JÄHRLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

ANHANG I

VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN UND VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG (Artikel 2 Absatz 3)

A.   VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN

I.   Kontrollen

1.   Periodizität und Repräsentativität

Mindestens einmal jährlich wird jeder Lagerort einer Kontrolle nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B unterzogen, die insbesondere Folgendes betrifft:

das Verfahren zur Sammlung der Informationen über die öffentliche Lagerhaltung;

die Übereinstimmung der Buchführungsangaben des Lagerhalters vor Ort mit den der Zahlstelle übermittelten Angaben;

das durch Beschau oder in Zweifels- oder Streitfällen durch Wiegen oder Messen festgestellte tatsächliche Vorhandensein der in den Bilanzen des Lagerhalters aufgeführten Mengen, auf die sich die letzte vom Lagerhalter übermittelte Monatsbilanz stützt;

die gesunde und handelsübliche Qualität der eingelagerten Erzeugnisse.

Das tatsächliche Vorhandensein wird durch eine ausreichend repräsentative körperliche Überprüfung festgestellt, die sich zumindest auf die in Buchstabe B aufgeführten Prozentsätze erstreckt und es erlaubt, das tatsächliche Vorhandensein aller in der Bestandsbuchhaltung aufgeführten Mengen im Lager zu bestätigen.

Die Qualität wird durch visuelle, Geruchs- und/oder Geschmacksprüfungen und im Zweifelsfall durch eingehende Analysen kontrolliert.

2.   Zusätzliche Kontrollen

Werden bei der körperlichen Überprüfung Anomalien festgestellt, so ist ein zusätzlicher Prozentsatz der Lagermenge nach derselben Methode zu überprüfen. Falls erforderlich, geht diese Überprüfung so weit, dass alle gelagerten Erzeugnisse der Partie oder des Lagers, die bzw. das Gegenstand der Kontrolle ist, gewogen werden.

II.   Kontrollprotokolle

1.   Die interne Kontrollstelle der Zahlstelle oder die von ihr beauftragte Einrichtung erstellt ein Protokoll über jede durchgeführte Kontrolle oder körperliche Überprüfung.

2.   Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name des Lagerhalters, Anschrift des besuchten Lagers und Bezeichnung der kontrollierten Partien;

b)

Datum sowie Beginn und Ende (Uhrzeit) der Kontrolle;

c)

die Räumlichkeiten, in denen die Kontrolle durchgeführt wird, sowie eine kurze Beschreibung der Lager-, Verpackungs- und Zugangsbedingungen;

d)

Name und Anschrift der Personen, welche die Kontrolle durchführen, ihre berufliche Qualifikation und ihren Auftrag;

e)

die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die angewendeten Modalitäten der Volumenmessung wie die Messverfahren, die vorgenommenen Berechnungen und die erhaltenen Zwischen- und Endergebnisse sowie die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen;

f)

für jede im Lager befindliche Partie oder Qualität die in den Büchern der Zahlstelle angegebene Menge, die in den Lagerbüchern angegebene Menge sowie etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen beiden Büchern;

g)

für jede tatsächlich überprüfte Partie oder Qualität die Angaben gemäß Buchstabe f) sowie die vor Ort festgestellte Menge und etwaige Unstimmigkeiten; die Partie- oder Qualitätsnummer, die Angabe der betreffenden Paletten, Kartons, Silos, Fässer oder anderen Behältnisse, das Gewicht (falls angemessen, das Netto- und Bruttogewicht) oder das Volumen;

h)

die Erklärungen des Lagerhalters für etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten;

i)

Ort, Datum und Unterschrift des Protokollführers sowie des Lagerhalters oder seines Vertreters;

j)

etwaige Vornahme einer erweiterten Kontrolle im Fall einer Anomalie unter Angabe des Prozentsatzes der eingelagerten Mengen, auf die sich diese erweiterte Kontrolle bezogen hat, der festgestellten Abweichungen und der gelieferten Erklärungen.

3.   Die Protokolle werden dem Leiter der zuständigen Stelle für die Führung der Konten der Zahlstelle unverzüglich übermittelt. Die Bücher der Zahlstelle werden sofort nach Eingang des Protokolls nach Maßgabe der festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten berichtigt.

4.   Die Protokolle werden am Sitz der Zahlstelle aufbewahrt und den Kommissionsbediensteten und den von ihr beauftragten Personen zur Verfügung gehalten.

5.   Die Zahlstelle erstellt eine Zusammenfassung mit Angabe

der durchgeführten Kontrollen, wobei die körperlichen Überprüfungen (Bestandskontrollen) aufzuführen sind,

der überprüften Mengen,

der festgestellten Anomalien gegenüber den Monats- und Jahresbilanzen und ihrer Ursachen.

Die überprüften Mengen und festgestellten Anomalien werden für jedes der betreffenden Erzeugnisse in Gewicht oder Volumen und als prozentualer Anteil der Gesamtlagermenge angegeben.

In dieser Zusammenfassung werden die zur Überprüfung der Qualität der Lagererzeugnisse durchgeführten Kontrollen gesondert aufgeführt. Die Zusammenfassung wird der Kommission gleichzeitig mit den Jahresbilanzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermittelt.

Die Zusammenfassung wird erstmals für das Rechnungsjahr 2006 erstellt und der Kommission übermittelt.

B.   VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG BEI DEN KONTROLLEN GEMÄSS BUCHSTABE A NACH GAP-SEKTOREN

I.   Butter

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Kartons anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Kartons (1 Karton je Palette),

Beschau des Inhalts eines Kartons (1 Karton je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3.   Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

II.   Magermilchpulver

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Säcke (1 von 10),

Beschau des Inhalts eines Sackes (1 Sack je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3.   Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

III.   Getreide

1.   Verfahren der körperlichen Überprüfung

a)

Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Getreidemenge bzw. Reismenge entsprechen.

Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführung der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)

Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Getreides bzw. Reises in den ausgewählten Zellen oder Kammern,

Identifizierung des Getreides bzw. Reises,

Kontrolle der Lagerbedingungen und Überprüfung der Qualität der gelagerten Erzeugnisse unter den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (1) bei Getreide und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 708/1998 der Kommission (2) bei Reis,

Vergleich der Lagerräume und der Getreide- bzw. Reisarten mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.

c)

Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

In jedem Lager ist das Getreide bzw. der Reis so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

2.   Vorgehen bei festgestellten Abweichungen

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.

So ist Anhang II Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide um 5 % oder mehr und bei Reis um 6 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.

Bei der Lagerhaltung von Getreide bzw. Reis können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.

Die Zahlstelle nimmt diese Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Kontrollprotokoll nach folgendem Muster an:

(Muster)

GETREIDE - BESTANDSKONTROLLE

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Lager, Silo:

Nr. der Zelle:

Datum:

Partie

Buchmenge


A.   Silobestände

Nr. der Zelle

Volumen nach Messurkunde m3 (A)

Festgestelltes freies Volumen m3 (B)

Volumen des eingelagerten Getreides m3 (A-B)

Festgestelltes spezifisches Gewicht kg/hl = 100

Gewicht des Getrides oder des Reises

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt (A): …


B.   Flachlagerbestände

 

Kammer Nr.

Kammer Nr.

Kammer Nr.

Benutzte Fläche: …

… m2

… m3

… m2

… m3

… m2

… m3

Höhe: …

… m

… m

… m

Berichtigungen: …

 

… m3

 

… m3

 

… m3

Volumen: …

… m3

… m3

… m3

Spezifisches Gewicht: …

… kg/hl

… kg/hl

… kg/hl

Gesamtgewicht: …

… t

… t

… t

 

Insgesamt (B): …

 

Gesamtgewicht am Lager: …

 

Différenz zum Buchgewicht: …

 

In %: …

…, den …

 

 

Kontrolleur der Zahlstelle:

(Stempel und Unterschrift)

IV.   Alkohol

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Fässern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung der Zollplomben, wenn diese in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind.

3.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der Fässer und ihres Inhalts:

Identifizierung der Fässer anhand ihrer Nummer und der Alkoholart,

Vergleich der Nämlichkeit der Fässer und des Inhalts mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers und in den Büchern der Zahlstelle,

Sinnenprüfung des Vorhandenseins von Alkohol, der Alkoholart und der Mengen in den Fässern,

Prüfung der Lagerbedingungen durch Beschau weiterer Fässer.

4.   Beschreibung der körperlich überprüften Fässer und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

V.   Rindfleisch

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung; diese Überprüfung umfasst bei entbeintem Fleisch:

Identifizierung der Partien und Paletten und Überprüfung der Anzahl der Kartons,

Überprüfung des Gewichts von 10 % der Paletten oder Behälter,

Überprüfung des Gewichts von 10 % der Kartons je gewogene Palette,

Beschau des Inhalts der Kartons sowie des Zustands der Innenverpackung.

Die Auswahl der Paletten muss entsprechend den verschiedenen Teilstückarten erfolgen.

3.   Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

VI.   Zucker in loser Schüttung (3)

1.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

a)

Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge Zucker in loser Schüttung entsprechen.

Die Auswahl wird anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)

Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Zuckers in loser Schüttung in den ausgewählten Silozellen oder Kammern,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit derjenigen der Zahlstelle,

Identifizierung des Zuckers in loser Schüttung,

Kontrolle der Lagerbedingungen, Vergleich der Lagerräume und des Zuckers in loser Schüttung mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren detaillierte Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.

c)

Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

Der Zucker in loser Schüttung ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

2.   Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

a)

Kann die unter 1 beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge der Silozelle/Kammer von der Zahlstelle amtlich versiegelt. Die Zahlstelle kontrolliert monatlich, ob die Siegel noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Zahlstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Versiegelungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

b)

Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.

3.   Vorgehen bei festgestellten Abweichungen:

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.

Anhang II ist nur anwendbar, wenn das bei der körperlichen Überprüfung (volumetrisches Verfahren) ermittelte Gewicht des eingelagerten Erzeugnisses bei Zucker in loser Schüttung um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.

Bei der Lagerhaltung von Zucker in loser Schüttung in einem Silo/Lager können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.

Die Zahlstelle nimmt die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Protokoll an.

VII.   Verpackter Zucker (4)

1.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

a)

Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)

Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit denjenigen der Zahlstelle,

Zustand der Verpackung.

Bei Zucker in 50-kg-Säcken:

Wiegen der Paletten (1 von 20) und der Säcke (1 je gewogene Palette),

Beschau des Inhalts eines Sacks je zehn gewogene Paletten.

Bei Zucker in „Big Bags“:

Wiegen eines von 20 „Bags“,

Beschau des Inhalts eines von 20 gewogenen „Big Bags“.

c)

Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

2.   Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

a)

Kann die unter 1 beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge des Lagerraums von der Zahlstelle amtlich versiegelt. Die Zahlstelle kontrolliert monatlich, ob die Siegel noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Zahlstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Versiegelungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

b)

Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.


(1)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).

(2)  ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).

(3)  Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.

(4)  Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.

ANHANG II

VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND (Artikel 2 Absatz 2)

Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer gemeinscahftlichen Interventionsmaßnahme sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf.

I.   Qualität der Erzeugnisse

Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten und ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zu Lasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen (Zeile 900.001 von Tabelle 53) in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.

II.   Fehlmengen

1.   Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Differenzen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Zahlstelle übermittelten Bestandsbilanzen.

2.   Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n) gemäß Artikel 8 Absatz 2, Anhang I Abschnitt B.III Nummer 2 und Anhang XI oder den sektorbezogenen Agrarvorschriften, so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angekündigten Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Messkosten von der Zahlstelle zu tragen.

Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang I Abschnitt B.III Nummer 2 und Abschnitt B.VI Nummer 3 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.

III.   Belegdokumente und monatliche und jährliche Erklärungen

1.   Belegdokumente und monatliche Erklärung

a)

Der Lagerhalter muss über die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen verfügen, anhand deren die Jahreskonten erstellt werden und die mindestens folgende Angaben umfassen:

Lagerort (gegebenenfalls genaue Angabe der Silozelle oder des Fasses),

Bestandsüberträge aus dem vorangegangenen Monat,

Ein- und Auslagerungen nach Partien,

Bestände zum Ende des Zeitraums.

Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.

b)

Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen werden der Zahlstelle mindestens einmal monatlich mit einer Zusammenfassung der Lagerbestände des Monats vom Lagerhalter übermittelt. Sie müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Zahlstelle eingegangen sein.

c)

Anhang XIV enthält ein Muster der Monatsbilanz der Lagerbestände, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

2.   Jährliche Erklärung

a)

Auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten monatlichen Bilanzen erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Diese Bilanz wird der Zahlstelle bis spätestens 15. Oktober nach Abschluss des Rechnungsjahres übermittelt.

b)

Die Jahresbilanz umfasst eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern, (außer bei Getreide), das Einlagerungsjahr (ausschließlich Alkohol) und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.

c)

Anhang XV enthält ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

IV.   Informatisierte Bestandsbuchführung und Bereitstellung von Informationen

Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern enthalten Bestimmungen, die die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gewährleisten.

Sie umfassen insbesondere Folgendes:

eine informatisierte Buchführung über die Interventionsbestände,

unmittelbare und sofortige Bereitstellung eines ständigen Verzeichnisses,

ständige Verfügbarkeit sämtlicher die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen sowie der gemäß dieser Verordnung erstellten Buchführungsunterlagen und Protokolle im Besitz des Lagerhalters,

ständiger Zugang der Bediensteten der Zahlstelle und der Kommissionsbediensteten sowie der von ihr beauftragten Personen zu diesen Unterlagen.

V.   Form und Inhalt der den Zahlstellen übermittelten Unterlagen

Form und Inhalt der Formulare gemäß Abschnitt III Nummern 1 und 2 werden unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr 883/2006 festgelegt.

VI.   Aufbewahrung der Unterlagen

Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr 885/2006 vorgeschrieben ist.

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN MITHILFE DES INFORMATIKSYSTEMS GEMÄSS ARTIKEL 12 ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

TABELLEN DES E-FAUDIT ANWENDUNGSPROGRAMMES (1)

(Artikel 2§8b, Artikel 10§2, Artikel 12)

1

Monatliche und jährliche Bestimmung des durchschnittlichen Buchwerts und der Wertberichtigungsbeträge

2

Preisabstände und andere Elemente

3

Bestimmung der Technische Kosten

4

Bestimmung der Finanzierungskosten

8

Bestand und Bestandsveränderungen

9

Berechnung des Werts der Verluste, die über die bei der Entbeinung (Rindfleisch) oder Verarbeitung zulässigen Verluste hinausgehen

13

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (technische Kosten) — VO (EG) Nr …/2006, (Anhang XIII 1a und 1b)

14

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (Finanzierungskosten) — VO (EG) Nr …/2006, (Anhang XIII 1c, Artikel 9§5)

28

Transfers aus anderen Mitgliedstaaten

52

Zusammenfassende Tabelle für die Bestimmung der zu buchenden monatlichen Beträge

53

Angaben zu den abgesetzten Mengen

54

Monatliche Bestimmung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an bedürftige Personen in der Gemeinschaft (VO (EWG) Nr 3730/87) (andere Erzeugnisse als Rindfleisch)

55

Rindfleisch — monatliche Bestimmung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an bedürftige Personen in der Gemeinschaft (VO (EWG) Nr 3730/87)

56

Monatliche Bestimmung der Verluste aufgrund der kostenlosen Lieferung von Nahrungsmitteln

99

Bestimmung des am Anfang des Haushaltsjahres zu übertragenden Werts.

Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 1

Monatliche und jährliche Bestimmung des durchschnittlichen Buchwerts und der Wertberichtigungsbeträge

Euro — Tonnen

Zeile Nr.

Berechnungs- oder Refernzmethode

Beschreibung

Mengen (t oder hl)

Einheitsbetrag

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

001

T99/010 und 050

Übernommene Mengen vom vorhergehenden Finanzjahr zum durchschnittlichen Übertragungsbuchwert

0,000

0,00

002

Außerordentliche Wertberichtigung

Budgetpunkt:

0,00

003

= 001e – 002e

Gesamtwert der eingelagerten Mengen am Anfang des Finanzjahres

0,00

004

Mengen und Werte der angekauften Produkte während der Periode

005

= 004e × Koeffizient

Wertberichtigung der Einkäufe (Anhang VIII §1)

0,00

006

T28/910

bis zum Ende des vorangegangenen Monats infolge von Transfers erhaltene Mengen

0,000

008

T28/910

Zu buchender Wert für Transfers

0,00

009

= 001c + 004c + 006c

Mengen herübergebracht, eingebracht oder übertragen

0,000

010

= 003e + 004e – 005e + 008e

Gesamt Buchungswert

0,00

011

= 010e/009c

Durchschnittlicher Buchungswert

0,00

020

T53/997

Abnahmen bis zum Ende von … mit unidentifizierbaren Verlusten)

0,000

021

T53/999

Relatives Einkommen von Abnahmen zum Ende von … (mit unidentifizierbaren Verlusten)

0,00

025

= 009c – 020c

Mengen am Ende von …

0,000

031

= 011d Periode 12

Durchschnittlicher Buchungswert der letzten Periode zu übertragen zum nächsten Finanzjahr.

0,00

034

= 025c × 031d

Theoretischer Wert der zu übertragenden Mengen

0,00

050

Zusätzliche Wertberichtigung (Anhang VIII §3 und 4)

Budgetpunkt:

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 2

Preisabstände und andere Elemente

Euro — Tonnen

Liniennummer

Rechenmethode oder Referenzen zu anderen T

Beschreibung

Mengen (t. oder hl.)

Preiseinheit

Rate

Koeffizient oder %

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

SOLL

001

Tabelle 001 — Linie 9

Überbrachte, erkaufte oder übertragene Mengen

0,000

002

Tabelle 001 — Linie 10

Wert der überbrachten, erkauften oder übertragenen Mengen

0,00

003

Andere Soll-Elemente

004

TOTAL SOLL

0,00

HABEN

005

T 53 — Line 993

Wert und abgesetzte Menge, einschließlich Schadensfalle und identifizierbare Verluste

0,000

0,00

006

= 1c – 5c – 9c

nicht Identifizierbar Verluste

0,000

007

= 1c × % Grenze

Toleranzspalte: mit maximaler Toleranz

0,000

0,050

008

= 6c – 7c

Mengen, welche Toleranzspalte überschreiten und deren Wert

0,000

0,000

1,000000

1,050

0,00

009

Tab. 001 — Linien 025 und 034

Mengen, welche fortgeführt werden sollen und deren Wert

0,000

0,00

010

Wiedereingezogene Beträge und verfallene Kosten

011

Tab. 016, 017

Wiedererstattung der Kosten und Strafen

012

Tab. 028 — Linie 990

Wert der durch Transfer erhaltene Mengen

0,00

013

Tab. 053 oder 007 — Linie 998

Beim Transfer nach anderen Mitliedstaaten festgestellten Verluste

0,00

014

Tab. 009 — Linie 600

Übermässige Verluste in maximaler Verarbeitungstoleranz

0,00

015

Andere Haben-Elemente

016

TOLTAL HABEN

0,00

017

= 4g – 16g

SCHULDEN/HABENSALDO

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 3

Bestimmung der Technische Kosten

Euro — Tonnen

Nr. der Zeile

Beschreibung

Von (tt/mm/jj)

Bis (tt/mm/jj)

Menge (t oder hl)

Einheitsbetrag Euro

Rate

Wert

a

b

c

d

e

f

g

h = e×f×g

A.   

Pauschalkosten

010

Einlagerungskosten mit Warenbewegung (T08/c+h)

010.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

030

Einlagerungskosten ohne Warenbewegung (T08/d)

030.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

050

Auslagerungskosten mit Warenbewegung (T08/e)

050.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

070

Auslagerungskosten ohne Warenbewegung (T08/f)

070.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

090

Lagerkosten

090.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

130

Denaturierungs- oder Kolorierungskosten (nur zusätzliche Kosten)

130.001

1,000000

0,00

160

Etikettierungs- und Kennzeichnungskosten (nur zusätzliche Kosten)

160.001

0,00

1,000000

0,00

180

Auslagerungs- und Wiedereinlagerungskosten

180.001

0,00

1,000000

0,00

500

Pauschale Transportkosten

560

Erstattung der techn. Kosten für abgelehnte Mengen (T13/100)×(–1)

0,00

B.   

Nicht Pauschale Kosten

600.1

Tatsächliche Primär-Transportkosten beim Ankauf — positiv

600.2

Tatsächliche Primär-Transportkosten beim Ankauf — negativ

601.1

Transportkosten bei der Ausfuhr — positiv

601.2

Transportkosten bei der Ausfuhr — negativ

602.1

Transportkosten beim Transfer Mitgliedstaat — positiv

602.2

Transportkosten beim Transfer Mitgliedstaat — negativ

603.1

Transportkosten nach der Intervention — positiv

603.2

Transportkosten nach der Intervention — negativ

610.1

Verarbeitungskosten — positiv

610.2

Verarbeitungskosten — negativ

620.1

Sonstige Kosten — positiv

620.2

Sonstige Kosten — negativ

999

TECHNISCHE KOSTEN INSGESAMT

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 4

Bestimmung der Finanzierungskosten

Euro — Tonnen

Liniennummer

Periode

Gesamtbebestand am Anfang jeden Monats

Gesamtbestand am Ende jeden Monats (2)

Durchschnittl. Lagerbest

Einkäufe für die Periode

Abzug für Zahlungsfristen

Negativen Bestand vorhergehender Durchschnitt

Duchschnittsbestand für Berechnung

Durchschnittlicher Buchungswert (1)

Finanzierungssatz %

Finanzierungs kosten

Von (MM/JJJJ)

Bis (MM/JJJJ)

Spalte

a1

a2

b

c

d

e

f

g

h

i

i1

j

001.001

 

 

0,000

0,000

0,000

0,000

 

0,000

0,000

0,00

2,300

0,00

100

ZWISCHENSUMME FINANZIERUNGSKOSTEN

0,00

105

Abzug wegen Ablehnung (Linie 050, tab. 014)

0,00

110

Abzug wegen der Fristen für die Übernahme nach Bezahlung der verkauften Mengen

[Anhang IV (III) § 1]

0,00

120

Zuschlag wegen der Zahlungsfristen nach Übernahme der verkauften Mengen

[Anhang IV (III) § 2]

0,00

130

GESAMTBETRAG FINANZIERUNGSKOSTEN

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 8

Bestand und Bestandsveränderungen

Tonnen

Nr. der Zeile

Monat Jahr (Monat/Jahr)

Bestand am Anfang jedes Monats

EINLÄSSE

AUSLÄSSE

Transfers nach Zeiträumen (erhaltene Mengen)

Bestand am Ende jeden Monats mit Transfers

Bestand am Ende jeden Monats ohne Transfers

Einlagerungen mit körperlicher Bewegung

Einlagerungen ohne körperlicher Bewegung

Auslagerungen mit körperlicher Bewegung und Stichproben

Auslagerungen ohne körperliche Bewegung

Fehlbetrag (Verluste, ob Grund bekannt oder nicht, Diebstahlbeschädigung, usw.) + nach Sperrlinie Entferungen von Getreide (bis Okt./91) und Reis

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

h

i = b+c+ d–e–f–g+h

j = b+c+d–e–f–g

1

 

 

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

2

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

3

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

4

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

5

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

6

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

7

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

8

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

9

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

10

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

11

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

12

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

99

Gesamt

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 9

Berechnung des Werts der Verluste, die über die bei der Entbeinung (Rindfleisch) zulässigen Verluste hinausgehen

Euro — Tonnen

Liniennummer

Perioden

Mengen gesendet für Ausbeinen oder Verarbeitung (Nettogewicht) (2)

Mengen produziert (Nettogewicht) (2)

Koeffizient von %

Interventionspreis

Rate

Betrag kreditiert an EAGGF

Spalten

a

b

c

d

e

f

g

100

Mengen ausgeführt während des vorhergehenden Finanzjahres und bearbeitet während des Finanzjahres.

200

Mengen ausgeführt und bearbeitet während des Finanzjahres.

300

Gesamtbetrag der ausgeführten und bearbeiteten Mengen.

= 100 + 200

0,000

0,000

400

Minimaler Ertrag beschrieben

= 300 col. (b) × { 1 – 400 col. (d) }

0,000

1,00

500

Verluste, die Minimalertrag überschreiten

= 300 — 400

0,000

600

Beträge kreditiert an EAGFL

= T009/500/c (wenn negativ) × T009/600/d × T009/600/e × T009/600/f

1,00

0,00

1,000000

0,00

700

Ausgeführte Mengen, wessen Bearbeitung beim Ende der Übung nicht beendet wurde (für Rinderfleisch getrennt vom Knochen)


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 13

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (technische Kosten) — (Anhang XIII 1a und 1b)

Euro — Tonnen

A.   

KOSTEN DER EIN- UND AUSLAGERUNG

Nr. der Zeile

Monat / Jahr der Auslagerung (MM/JJJJ)

Abgelehnte Tonnen

Codes 1 oder 2 oder 3 oder 4 (3)

Summe der Standartbeträge gültig im Monat der Auslagerung

Anwendbare Rate für die Standartbeträge

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

f = b×d×e

001.001

 

 

 

 

1,000000

0,00

050 Gesamt

0,000

0,00

B.   

LAGERKOSTEN

Liniennummer

Monat/Auslagerungsjahr (MM/JJJJ)

Anzahl der Lagermonate

Abgelehnte Tonnen

Gültiger Standartbetrag im Monat der Entfernung

Anwendbare Rate für die Standartbeträge

Werte

051.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

099 Gesamt

0,000

0,00

100 GESAMT

(=> T03/560)

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 14

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (Finanzierungskosten) — (Anhang XIII 1c, Artikel 9§5)

Euro — Tonnen

1.   

FINANZIERUNGSKOSTEN

Nr. der Zeile

Auslagerungsmonat (mm/aaaa)

Zurückgewiesene Tonnen

Anzahl der Lagermonate

Anzahl der Eintrittszahlungsmonate

Anzahl der für die Berechnung zu berücksichtigten Monate

Durchschnittl. Übertragungsbuchwert

Finanzielle Gebührrate (%)

Wert

Spalte

a

b

c

d

e = c–d

f

g

h = b×e×f×(g/12)

001.001

 

 

 

0

0

 

0,000

 

050 Gesamt

0,000

(=> T04/105)

0,00

2.   

Ankaufswerte (Ohne Wertberichtigung beim Ankauf)

Nr. der Zeile

Zurückgewiesene Tonnen

Ankaufswert/Tonne

Gesamtwert

051.001

 

 

0,00

200 Gesamt

0,000

(=> T53/950)

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 28

Transfers aus anderen Mitgliedstaaten

Euro — Tonnen

Zeile Nr.

Monat und Jahr

Herkunftsland

Verordnung (EG)

Erhaltene Mengen am Ende der Periode

Preis

Umwandlungsrate

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

ÜBERTRAGUNGEN DES LETZTEN MONATS DES VORANGEGANGENEN FINANZJAHRES

001.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

ÜBETRAGUNGEN DES GEGENWÄRTIGEN FINANZJAHRES

002.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

ÜBERTRAGUNGEN DER GEGENWÄRTIGEN PERIODE

003.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

910 Gesamt

ohne die gegenwärtige Periode

(=> T01/006)

0,00

(=> T01/008)

0,00

990 Gesamt

ohne 001

(=> T02/012)

0,00

(=> T52/040)

0,00

Diese Tabelle sollte im Falle der freien Ausgabe nicht ausgefüllt werden.


Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 52

Zusammenfassende Tabelle für die Berechnung der zu buchenden monatlichen Beträge

Euro — Tonnen

Zeile Nr.

BESCHREIBUNG

Technische Kosten

Finanzkosten

Andere Kosten

Wertberichtigung beim Ankauf

Spalte

a

b

c

d

e

020

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 — Entscheidung vom …

0

0

0

0

030

Ausgaben für Sachmaßnahmen vom … bis …

0,00

0,00

0,00

0,00

052

Wert der durch Transfer erhaltenen Mengen — kostenlose Verteilung (T54,55/390f)

053

Negativer Wert der übertragenen Mengen (T99/065)

0,00

400

Gesamtbeträge zu buchen bis …

0,00

0,00

0,00

0,00

410

Zum Ende des Vormonats zu buchende Beträge

 

 

 

 

420

Im … zu buchende Beträge

0,00

0,00

0,00

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 53

Angaben zu den abgesetzten Mengen

Euro — Tonnen

Liniennummer

Beschreibung

Datum (Monat/Jahr)

Reg.

Herkunftsland

Zielland

Mengen (t/hl)

Koeffizient.

Interventionspreis

Preis

Wert in N.C.

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j = f×g×h×i

001.001

Normal Bedingungen

201.001

Spezialmassnahmen

400

Nahrungsmittelhilfe

500

Proben genommen von Anbietern

501.001

Proben (andere)

0,00

0,00

1,000000

0,00

502

Verkauf durch gegenseitige Übereinstimmung über Inventar (Art. 5 § 2g und 7 § 2c)

851

Kostenlose Abgabe

860

Dringlichkeitsmaßnahmen

900.001

Qualitätsverschlechterung wegen Lagerungsumständen

0,00

0,00

1,000000

0,00

910.001

Qualtitätsverschlechterung wegen zu langer Lagerung

920.001

Naturkatastrophe

930.001

Zu berechnendeVerluste

0,00

0,00

1,000000

0,00

940.001

Schäden

0,00

0,00

1,000000

0,00

950

Mengen zurückgewiesen nach Qualitätskontrolle (T14/200)

0,000

0,00

991.001

Transfers zu anderen Mitgliedsstaaten für kostenlose Abgabe

0

0

0,00

992.001

Transfers zu anderen Mitgliedsstaaten andere Transfers

0

0

0,00

993

Gesamt 001 bis 992 T02/005c,e

0,000

0,00

996.001

Keinen identifizierbaren Gründen zuschreibbare Verluste

0,00

0,00

1,000000

0,00

997

Gesamt 993 + 996 (in Mengen)

0,000

998.001

Verluste während Transfer (kostenlose Abgabe oder zwischen Mitgliedstaaten) T02/013

0,00

0,00

1,000000

0,00

999

GESAMT (nur Wert) — T01/021e

0,00


Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 

Tabelle 54

Monatliche Berechnung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr 3730/87 (andere Erzeugnisse als Rindfleisch)

Euro — Tonnen

Aus eigenen Beständen:

Plan des Haushaltsjahrs:


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f = c×d×e

002

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 — Entscheidung vom

030.001

0,00

300

Insgesamt (030):

0,00

310

Sonstige Lastschriften (positiv)

320

Sonstige Gutschriften (negativ: Minuszeichen verwenden)

330

Einbehaltene Sicherheiten

390

Insgesamt (300 + 310 + 320 + 330):

0,00

400

Entnommene Mengen insgesamt und bis … zu buchender Betrag (001 + 002 + 390)

0,00

410

Bis zum Ende des Vormonats zu buchender Betrag (…)

0,00

420

(400 – 410) Bis … zu buchende Beträge

0,00

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 

Tabelle 55

Rindfleisch

Monatliche Berechnung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr 3730/87

Euro — Tonnen

Aus eigenen Beständen:

Plan des Haushaltsjahrs:


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum

Entnommene Mengen (Tonnen)

Koeffizient

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f

g = c×d×e×f

002

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 — Entscheidung vom

030.010

Vorderviertel

0,35

0,00

1,000000

0,00

030.020

Hinterviertel

0,50

0,00

1,000000

0,00

300

Insgesamt (030):

0,000

0,00


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum ab …/bis …

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f

310

Sonstige Lastschriften (positiv)

320

Sonstige Gutschriften (negativ: Minuszeichen verwenden)

330

Einbehaltene Sicherheiten

390

Total (300 + 310 + 320 + 330):

0,00

400

Entnommene Mengen insgesamt und bis … zu buchender Betrag (001 + 002 + 390)

0,000

0,00

410

Bis zum Ende des Vormonats zu buchender Betrag (…)

0,00

420

(400 – 410) Im … zu buchende Beträge

0,00

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 

Tabelle 56

Monatliche Berechnung der Verluste aufgrund der kostenlosen Abgabe von Nahrungsmitteln an

Euro — Tonnen

Bestimmung:

Verordnung:

Aus eigenen Beständen:

Plan des Haushaltsjahrs:


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f = 2×d×e

2

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, Entscheidung vom

030.001

 

 

0,00

1,000000

0,00

300

30 bis 200 insgesamt

0,000

0,00


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum ab …/bis …

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f

310

Sonstige Lastschriften (positiv)

320

Sonstige Gutschriften (negativ: Minuszeichen verwenden)

330

Einbehaltene Sicherheiten

390

Insgesamt (300 + 310 + 320 + 330):

0,00

400

Entnommene Mengen insgesamt und bis … zu buchender Betrag (001 + 002 + 390)

0,000

0,00

410

Bis zum Ende des Vormonats zu buchender Betrag (…)

0,00

420

(400 – 410) Im … zu buchende Beträge

0,00

Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

X

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 99

Bestimmung des zu Beginn des Rechnungsjahres zu übertragenden Wertes

Euro — Tonnen

Liniennummer

Berechnungsmethode oder Referenzen zu anderen Tabellen

Beschreibung

Mengen (t. oder hl.)

Werte

Spalte

a

b

c

d

010

T01/025c Vorangegangenes Finanzjahr

Bestandsmenge am Ende des vorangegangenen Finanzjahres (=> T01/001)

0,000

020

T01/031d Vorangegangenes Finanzjahr

Durchschnittlicher Buchungswert (Deklaration des 10. Novembers — vorangegangenes Finanzjahr, in EUR)

030

= 010c × 020d

Theoretischer Wert der im vorangegangenen Finanzjahr übertragenen Mengen (in EUR)

0,00

040

Zusätzliche Wertberichtigung Anhang VIII § 3 und 4 (in EUR)

0,00

050

Wert der Mengen übertragen zum gegenwärtigen Finanzjahr (in EUR)

0,00

055

Wert der Mengen übertragen zum gegenwärtigen Finanzjahr (in EUR) => T01/001

0,00

057

Durchschnittlicher Buchwert des vorangegangenen Finanzjahres (in EUR) => T14/001f

060

Negativer Wert der Mengen übertragen zum gegenwärtigen Finanzjahr

0,00

065

Negativer Wert der zum gegenwärtigen Finanzjahr übertragenen Mengen (in EUR) => T52/053

0,00


(1)  Einige Details hinsichtlich Form und Inhalt der Basistabellen in diesem Anhang können in der e-Faudit Anwendung entsprechend des jeweiligen Erzeugnisses und Zeitraumes variieren.

(2)  Die Mengen sind in Tonnen ausgedrückt und bis zu drei Dezimalzahlen angegeben.

(3)  Code:

1 = Eintritt mit KB und Entfernung mit KB

2 = Eintritt ohne KB und Entfernung ohne KB

3 = Eintritt mit KB und Entfernung ohne KB

4 = Eintritt ohne KB und Entfernung mit KB

(KB: Physische Bewegung)

ANHANG IV

BERECHNUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

I.   Geltende Zinssätze

1.   Für die Berechnung der Finanzierungskosten zu Lasten des EGFL für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Interventionserzeugnissen setzt die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen einheitlichen Zinssatz für die Gemeinschaft fest. Dieser einheitliche Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Nummer 2 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.

2.   Im Hinblick auf die Festsetzung der für ein Rechnungsjahr geltenden Zinssätze teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage den von ihnen während eines Referenzzeitraums von sechs Monaten vor dieser Anfrage getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten mit.

Übersteigt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz den für die Gemeinschaft im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird der einheitliche Zinssatz angewendet. Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz dagegen unter dem für die Gemeinschaft im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festgesetzt.

Erfolgt keine Mitteilung durch den Mitgliedstaat, so entspricht der anzuwendende Zinssatz dem von der Kommission festgelegten einheitlichen Satz. Stellt die Kommission jedoch fest, dass der Satz der Zinskosten des betreffenden Mitgliedstaats unter dem einheitlichen Zinssatz liegt, so setzt sie den Zinssatz für den betreffenden Mitgliedstaat auf diesem niedrigeren Niveau fest. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Durchschnitts der während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 geltenden Referenzzinssätze gemäß der Anlage zu diesem Anhang, erhöht um einen Prozentpunkt. Sind diese Referenzzinssätze für den gesamten Referenzzeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Zeitraum verfügbaren Sätze angewendet.

II.   Berechnung der Finanzierungskosten

1.   Die Berechnung der Finanzierungskosten ist entsprechend den Perioden der Gültigkeit der von der Kommission gemäß den Regeln in Abschnitt I festgesetzten Zinssätze zu unterteilen.

2.   Die Finanzierungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden berechnet, indem der für den betreffenden Mitgliedstaat geltende Zinssatz auf den Durchschnittswert je Tonne Interventionserzeugnis angewendet und das Produkt mit dem durchschnittlichen Lagerbestand des Rechnungsjahres multipliziert wird.

3.   Für die Anwendung von Nummer 2 gilt Folgendes:

Der Durchschnittswert je Tonne Erzeugnis wird berechnet, indem die Summe der Werte der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der Werte der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse durch die Summe der Mengen der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse dividiert wird.

Der durchschnittliche Lagerbestand des Rechnungsjahres wird berechnet, indem die Summe der Bestände je Monatsbeginn und die Summe der Bestände je Monatsende addiert werden und die sich daraus ergebende Summe durch eine Zahl geteilt wird, die doppelt so hoch ist wie die Zahl der Monate des Rechnungsjahres.

4.   Wird für Erzeugnisse ein Wertberichtigungskoeffizient gemäß Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt, so wird der Wert der während des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse berechnet, indem vom Ankaufspreis der Betrag der Wertberichtigung abgezogen wird, die sich aus der Anwendung dieses Koeffizienten ergibt.

5.   Wird für ein Erzeugnis eine zweite Wertberichtigung gemäß Anhang VIII Nummer 3 Absatz 2 bestimmt, so wird der durchschnittliche Lagerbestand jeweils bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Wertberichtigung in Kraft tritt, die bei der Berechnung des Durchschnittswerts berücksichtigt wird.

6.   Ist in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehen, dass die Bezahlung des von der Zahlstelle angekauften Erzeugnisses erst nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nach der Übernahme erfolgen kann, so wird der berechnete durchschnittliche Lagerbestand um eine Menge verringert, die sich aus folgender Formel ergibt:

Formula

Dabei sind:

Q

=

die im Laufe des Rechnungsjahres gekauften Mengen,

N

=

Anzahl der Monate der Mindestfrist für die Bezahlung.

Für diese Berechnung gilt die in der Regelung genannte Mindestfrist als Zahlungsfrist, wobei ein Monat aus 30 Tagen besteht. Jeder fünfzehn Tage überschreitende Teil eines Monats gilt als ein ganzer Monat. Jeder Teil eines Monats, der fünfzehn Tage oder weniger umfasst, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Führt die in Unterabsatz 1 genannte Verringerung bei der Berechnung des durchschnittlichen Lagerbestands zum Ende des Rechnungsjahres zu einem negativen Ergebnis, so wird der Negativsaldo auf den für das folgende Rechnungsjahr berechneten durchschnittlichen Lagerbestand angerechnet.

III.   Sonderbestimmungen unter der Zuständigkeit der Zahlstellen

1.   Ist für den Verkauf des Erzeugnisses durch die Zahlstelle in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation oder in den Verkaufsausschreibungen eine Frist für die Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer nach der Bezahlung vorgesehen und ist diese Frist länger als 30 Tage, so werden die gemäß Abschnitt II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag verringert, der sich aus folgender Formel ergibt:

Formula

Dabei sind:

V

=

der vom Käufer gezahlte Betrag

J

=

die Zahl der Tage zwischen dem Eingang der Zahlung und der Übernahme des Erzeugnisses, abzüglich 30 Tage,

i

=

der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.

2.   Ist bei den Verkäufen landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Zahlstellen in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsverordnungen die tatsächliche Frist zwischen der Übernahme und der Bezahlung durch den Käufer länger als 30 Tage, so werden die gemäß Abschnitt II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag erhöht, der sich aus folgender Formel ergibt:

Formula

Dabei sind:

M

=

der vom Käufer zu zahlende Betrag,

D

=

die Zahl der Tage zwischen der Übernahme des Erzeugnisses und dem Eingang der Zahlung, abzüglich 30 Tage,

i

=

der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.

3.   Am Ende des Rechnungsjahres sind die Finanzierungskosten gemäß den Nummern 1 und 2 für die bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Tage für jenes Rechnungsjahr zu verbuchen, während der Rest zu Lasten des neuen Rechnungsjahres verbucht wird.

ANLAGE

REFERENZZINSSÄTZE gemäß Anhang IV

1.

Tschechische Republik

Prague interbank borrowing offered rate (PRIBOR) für 3 Monate

2.

Dänemark

Copenhagen interbank borrowing offered rate (CIBOR) für 3 Monate

3.

Estland

Talin interbank borrowing offered rate (TALIBOR) für 3 Monate

4.

Zypern

Nicosia interbank borrowing offered rate (NIBOR) für 3 Monate

5.

Lettland

Riga interbank borrowing offered rate (RIGIBOR) für 3 Monate

6.

Litauen

Vilnius interbank borrowing offered rate (VILIBOR) für 3 Monate

7.

Ungarn

Budapest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate

8.

Malta

Malta interbank borrowing offered rate (MIBOR) für 3 Monate

9.

Polen

Warszawa interbank borrowing offered rate (WIBOR) für 3 Monate

10.

Slowenien

Interbank borrowing offered rate (SITIBOR) für 3 Monate

11.

Slowakei

Bratislava interbank borrowing offered rate (BRIBOR) für 3 Monate

12.

Schweden

Stockholm interbank borrowing offered (STIBOR) für 3 Monate

13.

Vereinigtes Königreich

London interbank borrowing offered rate (LIBOR) für 3 Monate

14.

Für die übrigen Mitgliedstaaten

Euro interbank borrowing offered rate (EURIBOR) für 3 Monate

ANHANG V

DURCH DIE PAUSCHBETRÄGE ABGEDECKTE SACHMASSNAHMEN

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

GETREIDE- UND REISSEKTOR

I.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung des Getreides vom Transportmittel zur Lagerzelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;

b)

Wiegen;

c)

Probenahme/Analyse/Qualitätsfeststellung.

II.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Schädlingsbekämpfung [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

e)

gegebenenfalls Belüftung [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE AUSLAGERUNG

a)

Wiegen des Getreides;

b)

Probenahme/Analyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

ZUCKERSEKTOR

I.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung des Zuckers vom Transportmittel zur Lagerzelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;

b)

Wiegen;

c)

Probenahme/Analysen/Qualitätsfeststellung;

d)

Abfüllung in Säcke (gegebenenfalls).

II.   ZUSÄTZLICHER PAUSCHBETRAG FÜR DIE BEFÖRDERUNG

a)

Frachtkosten je Entfernungsklasse.

III.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Schädlingsbekämpfung [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

IV.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE AUSLAGERUNG

a)

Wiegen;

b)

Probenahme/Analyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

RINDFLEISCHSEKTOR

I.   ÜBERNAHME, ENTBEINEN UND EINLAGERUNG (ENTBEINTES FLEISCH)

a)

Kontrolle der Qualität des Fleisches mit Knochen;

b)

Wiegen des Fleisches mit Knochen;

c)

Aufbereitung;

d)

vertraglich festgelegte Kosten des Entbeinens:

Erstkühlung,

Beförderung vom Interventionsort zum Zerlegungsbetrieb (außer wenn der Verkäufer das Fleisch zum Zerlegungsbetrieb liefert),

Entbeinen, Zuschneiden, Wiegen, Verpacken und Schockfrosten,

vorläufige Lagerung der Teilstücke; Beladen, Beförderung und Übernahme im Kühlhaus des Interventionsortes,

Kosten des Verpackungsmaterials: Polyäthylen-Säcke, Kartons, Stockinetten,

Wert der Knochen, Fettstücke und anderer Abschnitte, die in den Zerlegungsbetrieben zurückgelassen werden (von den Kosten abzuziehende Einnahmen).

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Wiegen;

b)

Qualitätskontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Beförderung des Rindfleisches vom Kühllager bis zur Rampe des Lagerhauses.

MILCHERZEUGNISSEKTOR: BUTTER

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung der Butter vom Transportmittel zur Lagerzelle;

b)

Wiegen und Identifizieren der Packstücke;

c)

Probenahme/Qualitätskontrolle;

d)

Kühlhauseinlagerung und Einfrieren;

e)

zweite Probenahme/Qualitätskontrolle nach Ablauf der Probelagerzeit.

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Wiegen und Identifizieren der Packstücke;

b)

Beförderung der Butter vom Kühlhaus zur Laderampe, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Container handelt, bzw. zur Laderampe einschließlich Verladung, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt.

IV.   ETIKETTIERUNG/BESONDERE KENNZEICHNUNG

Sofern gemäß einer EWG-Verordnung, die für den Absatz der Erzeugnisse erlassen wurde, verbindlich.

MILCHERZEUGNISSEKTOR: MAGERMILCHPULVER

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung des Magermilchpulvers vom Transportmittel zum Lagerraum;

b)

Wiegen;

c)

Probenahme/Qualitätskontrolle;

d)

Kontrolle der Kennzeichnung und der Verpackung.

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Wiegen;

b)

Probenahme/Warenkontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe und Verladen (ohne Befestigung der Ware) auf das Transportmittel, sofern es sich um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt. Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe, sofern es sich um ein anderes Transportmittel, insbesondere Container, handelt.

IV.   BESONDERE KENNZEICHNUNG

Die Packsäcke sind besonders zu kennzei chnen, wenn das Magermilchpulver im Ausschreibungsverfahren für einen bestimmten Zweck verkauft wird.

ALKOHOLSEKTOR (VERORDNUNG (EG) NR. 1493/1999)

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a)

Überprüfung/Kontrolle der Menge;

b)

Probenahme/Qualitätskontrolle;

c)

Einfüllung in Lagerbehälter (es sei denn, die Beförderung des Alkohols ist im Ankaufspreis nicht inbegriffen).

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertragspreis bzw. Miete der Lagerbehälter;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Mengenkontrolle;

b)

Probenahme/Qualitätsanalyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Verladen auf das Transportmittel bzw. in den Transportbehälter des Käufers.

ANHANG VI

PAUSCHBETRÄGE FÜR DIE GEMEINSCHAFT

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

I.   Anzuwendende Pauschbeträge

1.   Die für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge werden je Erzeugnis auf der Grundlage der niedrigsten wirklichen Kosten ermittelt, die während eines Referenzzeitraums, der am 1. Oktober des Jahres n beginnt und am 30. April des folgenden Jahres endet, festgestellt werden.

2.   „Festgestellte wirkliche Kosten“ sind die wirklichen Kosten, die für die während des Referenzzeitraums durchgeführten Sachmaßnahmen gemäß Anhang V anfallen; sie werden entweder auf der Grundlage von Einzelrechnungen für diese Maßnahmen oder eines Vertrags ermittelt. Wenn für ein gegebenes Erzeugnis während des Referenzzeitraums Lagerbestände vorhanden sind, aber keine Ein- oder Auslagerung stattgefunden hat, so können auch die in den Lagerhaltungsverträgen für dieses Erzeugnis aufgeführten Referenzkosten herangezogen werden.

3.   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 10. Mai die während des Referenzzeitraums angefallenen wirklichen Kosten für die Maßnahmen gemäß Anhang V. Die Pauschbeträge gemäß Nummer 1 werden in Euro auf der Grundlage des gewichteten Mittels der wirklichen Kosten festgesetzt, die im Referenzzeitraum in mindestens vier Mitgliedstaaten festgestellt werden, welche die niedrigsten wirklichen Kosten für eine gegebene Sachmaßnahme aufweisen, sofern die dort gelagerten Mengen mindestens 33 % der durchschnittlichen Gesamtlagermenge des betreffenden Erzeugnisses während des Referenzzeitraums ausmachen. Ist dies nicht der Fall, so werden die wirklichen Kosten weiterer Mitgliedstaaten in die Gewichtung einbezogen, bis der Satz von 33 % der Mengen erreicht ist.

4.   Wird die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis von weniger als vier Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Pauschbeträge für dieses Erzeugnis anhand der festgestellten wirklichen Kosten in den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt.

5.   Übersteigen für ein eingelagertes Erzeugnis die von einem Mitgliedstaat gemeldeten wirklichen Kosten, die in die Berechnung gemäß Nummer 3 einbezogen werden, das arithmetische Mittel der von den übrigen Mitgliedstaaten gemeldeten wirklichen Kosten um das Zweifache, so werden diese Kosten auf das Niveau dieses Durchschnitts herabgesetzt.

6.   Die in die Berechnung gemäß den Nummern 3 und 4 einbezogenen wirklichen Kosten werden mit den Mengen gewichtet, die in den ausgewählten Mitgliedstaaten gelagert sind.

7.   Für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, werden die gemeldeten wirklichen Kosten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Kurses ihrer Landeswährung während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 in Euro umgerechnet.

II.   Sonderbestimmungen

1.   Die Festsetzung der Pauschbeträge kann eine Erhöhung der Auslagerungskosten unter der Bedingung vorsehen, dass der Mitgliedstaat erklärt, für das gesamte Rechnungsjahr und die gesamte Bestandsmenge eines Erzeugnisses auf die Anwendung der entsprechenden Toleranzgrenze gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu verzichten und die Menge zu garantieren.

Diese Erklärung ist an die Kommission zu richten und muss ihr vor Erhalt der ersten monatlichen Ausgabenmeldung des betreffenden Rechnungsjahres zukommen. Wenn das betreffende Erzeugnis zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht eingelagert ist, muss die Erklärung spätestens in dem Monat, der auf die erste Einlagerung dieses Erzeugnisses folgt, erfolgen.

Die Erhöhung gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem der Interventionspreis des betreffenden Erzeugnisses mit dem für dieses Erzeugnis vorgesehenen Toleranzwert gemäß Artikel 8 Absatz 2 multipliziert wird.

2.   Für alle eingelagerten Erzeugnisse außer Rindfleisch verringern sich die Pauschbeträge für die Ein- und Auslagerungskosten, wenn die betreffenden Mengen nicht bewegt wurden. Die Kommission berechnet diese Kürzungen im Verhältnis zur Kürzung der für das vorangegangene Rechnungsjahr festgelegten Pauschbeträge.

3.   Die Kommission kann die zuvor für ein gegebenes Erzeugnis festgelegten Pauschbeträge übernehmen, wenn für das betreffende Erzeugnis im laufenden Rechnungsjahr keine öffentliche Lagerhaltung stattgefunden hat oder stattfinden wird.

ANHANG VII

FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN UND EINNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE SPEZIFISCHE FAKTOREN

I.   GETREIDE

Trocknung

Die zusätzlichen Kosten für die Trocknung, durch die der Feuchtigkeitsgehalt unter den für die Standardqualität geforderten Gehalt gesenkt wird, werden als Sachmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) übernommen, sofern die Notwendigkeit dieser Maßnahme nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgestellt worden ist.

Die infolge der Trocknung eintretenden Gewichtsverluste werden bei der Berechnung der Toleranzgrenze nicht berücksichtigt.

II.   WEINALKOHOL

1.

Wert der angekauften Mengen

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ziehen die Interventionsstellen bei den Ankäufen von Alkohol vom Ankaufspreis einen der Destillationsbeihilfe entsprechenden Betrag ab, der beim Haushaltsposten „Destillation“ verbucht wird. Der Ankaufswert des Alkohols wird abzüglich der Beihilfe unter dem Posten „Mengen und Wert der während des Zeitraums getätigten Ankäufe“ (Zeile 004 von Tabelle 1) verbucht. Die abzuziehende Beihilfe ist die, die auf die angelieferte Qualität anwendbar ist.

2.

Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) wird anstelle des Interventionspreises der der Brennerei zu zahlende Preis abzüglich der unter Nummer 1 genannten Beihilfe zugrunde gelegt.

III.   RINDFLEISCH

Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) ist für das entbeinte Rindfleisch als Grundpreis der Interventionspreis nach Anwendung eines Koeffizienten von 1,47 zugrunde zu legen.

ANHANG VIII

WERTBERICHTIGUNG DER LAGERBESTÄNDE

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d)

1.

Liegen bei einem bestimmten Erzeugnis die Preiserwartungen für den Verkauf der Interventionsbestände aus öffentlicher Lagerhaltung unter seinem Ankaufspreis, so wird zum Zeitpunkt des Ankaufs ein Wertberichtigungskoeffizient („Koeffizient k“) angewendet. Der Prozentsatz dieser Wertberichtigung wird für jedes Erzeugnis zu Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres festgelegt.

2.

Der Prozentsatz der Wertberichtigung entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des betreffenden Erzeugnisses.

3.

Die Kommission kann die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des gemäß Nummer 2 berechneten Prozentsatzes beschränken. Dieser Teil darf nicht weniger als 70 % der gemäß Nummer 1 festgelegten Wertberichtigung betragen.

In diesem Fall nimmt die Kommission zum Ende des Rechnungsjahres nach dem in Nummer 5 genannten Verfahren eine zweite Wertberichtigung vor.

4.

Bei der Wertberichtigung nach Nummer 3 Absatz 2 legt die Kommission vor dem 20. Oktober eines jeden Jahres für die einzelnen Erzeugnisse und Mitgliedstaaten Globalbeträge für die Wertberichtigung fest.

Zu diesem Zweck wird je Erzeugnis und Mitgliedstaat der voraussichtliche Absatzpreis der eingelagerten Erzeugnisse mit dem geschätzten Wert des Übertrags verglichen. Aus der Differenz zwischen dem geschätzten Übertragswert und dem voraussichtlichen Absatzpreis, multipliziert mit den geschätzten Lagerbeständen am Ende des Rechnungsjahres, ergeben sich die Globalbeträge der Wertberichtigung je Erzeugnis und Mitgliedstaat.

5.

Die Schätzung der öffentlichen Lagerbestände und der Übertragswerte je Erzeugnis und Mitgliedstaat stützt sich auf eine Mitteilung der Mitgliedstaaten, die der Kommission bis spätestens 7. September des Jahres n+1 für die am 30. September desselben Jahres eingelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu übermitteln ist und folgende Angaben enthält:

die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres n bis zum 31. August des Jahres n+1 angekauften Mengen;

die am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

den Wert in Euro der am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

die voraussichtlich am 30. September des Jahres n+1 gelagerten Mengen;

die Schätzungen der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 angekauften Mengen;

den Schätzwert in Euro der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 getätigten Ankäufe.

6.

Zur Berechnung der Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres werden die Werte in Landeswährung, die von den nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten gemeldet wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung der Globalbeträge der Wertberichtigung geltenden Wechselkurse in Euro umgerechnet.

7.

Die Kommission teilt jedem betreffenden Mitgliedstaat die Globalbeträge der Wertberichtigung für die einzelnen Erzeugnisse mit, damit sie diese in ihre letzte monatliche Ausgabenmeldung an den EGFL für das betreffende Rechnungsjahr einbeziehen können.

ANHANG IX

BEWERTUNG DER BESTÄNDE AN DESTILLATIONSERZEUGNISSEN (GEMISCHT FINANZIERTER ALKOHOL)

Die vom EGFL zu übernehmenden Kosten, die durch den Absatz der Destillationserzeugnisse nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entstehen, sind gleich dem Ankaufswert des Alkohols abzüglich

a)

der Einnahmen aus den Alkoholverkäufen;

b)

des Gegenwerts der die Toleranzgrenze übersteigenden Verlustmengen;

c)

des Gegenwerts der Fehlmengen infolge Diebstahls oder anderer Verluste mit ermittelbarer Ursache;

d)

des Gegenwerts der Mengen mit Qualitätsminderung aufgrund der Lagerhaltungsumstände;

e)

des Gegenwerts der Schadensmengen;

f)

der im Rahmen der Gemeinschaftsregelung einbehaltenen Sicherheiten;

g)

etwaiger anderer Einnahmen.

ANHANG X

BEWERTUNG DER FEHLMENGEN

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang VII wird der Wert der Fehlmengen wie folgt berechnet:

a)

Bei Fehlmengen, die über die für Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen, oder Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, wird der Wert so berechnet, dass diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität des jeweiligen Erzeugnisses geltenden Interventionspreis zuzüglich 5 % multipliziert werden.

Für Alkohol wird der Interventionspreis durch den an die Brennerei gezahlten Preis abzüglich eines Betrags in Höhe der ihr gezahlten Beihilfe ersetzt.

b)

Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für die Standardqualität in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundinterventionspreises, so müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten.

Der Marktpreis basiert auf den regelmäßig erstatteten Mitteilungen des Mitgliedstaates an die Kommission.

Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Interventionspreises zu verbuchenden Beträgen wird dem EGFL zum Ende des Rechnungsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben.

c)

Werden nach einem Transfer oder der Beförderung der Erzeugnisse von einer Interventionsstelle oder einem von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort zu einem anderen Ort Fehlmengen festgestellt und ist in den Gemeinschaftsvorschriften kein spezifischer Wert festgesetzt, so wird der Wert dieser Fehlmengen gemäß Buchstabe a) bestimmt.

ANHANG XI

TOLERANZGRENZEN

1.

Für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird wie folgt eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten:

Getreide

0,2 %

Rohreis, Mais, Sorghum

0,4 %

Zucker

0,1 %

Alkohol

0,6 %

Magermilchpulver

0,0 %

Butter

0,0 %

Rindfleisch

0,6 %

2.

Der als Verlust beim Entbeinen von Rindfleisch anerkannte Prozentsatz beträgt 32 %. Er gilt für alle während des Rechnungsjahres verarbeiteten Mengen.

3.

Die Toleranzgrenze für die zulässigen Verlustmengen bei der Lagerhaltung von Destillationserzeugnissen nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die, die auch für die Destillationserzeugnisse nach Artikel 39 der genannten Verordnung vorgesehen ist.

4.

Die Toleranzgrenzen gemäß Nummer 1 werden als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts (ohne Verpackung) der in dem jeweiligen Rechnungsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Rechnungsjahres auf Lager befindlichen Mengen.

Diese Toleranzgrenzen sind bei der körperlichen Überprüfung der Bestände anwendbar. Sie werden für jedes Erzeugnis im Verhältnis zu der bei einer Zahlstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.

Das tatsächliche Gewicht wird bei der Ein- und Auslagerung berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Kaufbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht angegeben ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der in der Zahlstelle verwendeten Verpackungen gerechnet.

5.

Der zahlenmäßige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze.

6.

Fehlmengen infolge von Diebstahl oder sonstiger Verluste, deren Ursachen sich feststellen lassen, werden nicht in die Berechnung der Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 einbezogen.

7.

Die Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 werden von der Kommission festgesetzt.

ANHANG XII

BEWERTUNG DER QUALITÄTSGEMINDERTEN ODER ZERSTÖRTEN MENGEN

1.

Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, gilt ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht.

2.

Der Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Erzeugnismengen berechnet sich wie folgt nach der Art der Ursache:

a)

Bei Schadensfällen wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang VII der Wert der betreffenden Erzeugnismengen berechnet, indem diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität geltenden [Grund-]Interventionspreis abzüglich 5 % multipliziert werden.

b)

Bei Naturkatastrophen wird der Wert der betreffenden Mengen in einer besonderen Entscheidung der Kommission bestimmt, die je nach Fall nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder nach dem in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Verfahren erlassen wird.

c)

Bei schlechten Konservierungsbedingungen, insbesondere unpassenden Lagermethoden, wird der Wert der Erzeugnisse gemäß Anhang X Buchstaben a) und b) verbucht.

d)

Bei zu langer Lagerdauer wird der Buchwert des Erzeugnisses beim Verkauf des Erzeugnisses je nach Fall nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder nach dem in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Verfahren auf der Grundlage des Verkaufspreises bestimmt.

Die Entscheidung über den Verkauf erfolgt unverzüglich entsprechend den für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarvorschriften. Einnahmen aus dem Verkauf werden unter dem Monat der Auslagerung des Erzeugnisses verbucht.

ANHANG XIII

VERBUCHUNGSREGELN FÜR EINGELAGERTE MENGEN, DEREN ÜBERNAHME ABGELEHNT WURDE

1.

Vorbehaltlich besonderer Gemeinschaftsvorschriften werden die bereits verbuchten Einlage-rungs-, Auslagerungs-, Lager- und Finanzierungskosten jeder abgelehnten Menge wie folgt abgezogen und in den Konten getrennt ausgewiesen:

a)

Die abzuziehenden Einlagerungs- und Auslagerungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit den entsprechenden Pauschbeträgen, die im Monat der Auslagerung gültig sind, multipliziert werden.

b)

Die abzuziehenden Lagerkosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen Pauschbetrag multipliziert werden.

c)

Die abzuziehenden Finanzierungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, verringert um die Anzahl der Monate der bei der Einlagerung geltenden Zahlungsfrist, mit einem Zwölftel des im Monat der Auslagerung gültigen Finanzierungssatzes und mit dem zu Beginn des Rechnungsjahres bzw. mit dem im ersten Monat der Meldung, soweit es keinen Übertragungspreis gibt, geltenden durchschnittlichen Übertragungsbuchwert multipliziert werden.

2.

Die in Nummer 1 genannten Kosten sind unter den Sachmaßnahmen für den Auslagerungsmonat zu verbuchen.

ANHANG XIV

MUSTER DER MONATLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

(Muster)

MONATSBILANZ

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Monat:

Lager:

Nr.:

Anschrift:

Partie

Bezeichnung

Menge (kg, t, hl, Kisten, Stück usw.)

Datum

Bemerkungen

Einlagerung

Auslagerung

 

Übertragene Menge

 

 

 

 

 

Zu übertragende Menge

 

 

 

 

(Stempel und Unterschrift)

Ort und Datum:

Name:

ANHANG XV

MUSTER DER JÄHRLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

(Muster)

JAHRESBILANZ DER BESTÄNDE

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Jahr:

Lager

Nr.:

Anschrift:

Partie

Bezeichnung

Verbuchte Menge und/oder verbuchtes Gewicht

Bemerkungen

 

 

 

 

(Stempel und Unterschrift)

Ort und Datum:

Name:

ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

 

Vorliegende Verordnung

Artikel 1


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Verordnung (EWG) Nr. 411/88

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang IV Abschnitt II Nummern 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1

Anhang IV Abschnitt II Nummer 4

Artikel 2 Absatz 1

Anhang IV Abschnitt II Nummer 5

Artikel 2 Absatz 2

Anhang IV Abschnitt II Nummer 6

Artikel 2 Absatz 3

Anhang IV Abschnitt III Nummer 1

Artikel 2 Absatz 4

Anhang IV Abschnitt III Nummer 2

Artikel 3

Anhang IV Abschnitt I Nummer 1

Artikel 4

Anhang IV Abschnitt I Nummer 2

Artikel 5

Artikel 6

Anhang

Anlage zu Anhang IV


Verordnung (EWG) Nr. 1643/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang VI Abschnitt I Nummer 1

Artikel 1a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2

Anhang VI Abschnitt I Nummern 2 bis 6

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c)

Anhang

Anhang V


Verordnung (EWG) Nr. 2734/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang IX

Artikel 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3

Anhang XI Nummer 3

Artikel 4


Verordnung (EWG) Nr. 3492/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Anhang XI Nummer 2

Artikel 4 Absatz 3

Anhang XI Nummer 6

Artikel 4 Absatz 4

Anhang XI Nummer 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 5 Absatz 4

Anhang XII Nummer 1

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f)

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Anhang Buchstabe A

Artikel 4

Anhang Buchstabe B erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1

Anhang Buchstabe B zweiter Gedanken-strich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f)


Verordnung (EWG) Nr. 3597/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 4

Anhang IV Abschnitt III Nummer 3

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2

Anhang IV Abschnitt II Nummer 1

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Anhang X

Artikel 2 Absatz 3

Anhang XII

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5 zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 4

Anhang VI Abschnitt II Nummer 1

Artikel 5

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Anhang XIII

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e)

Artikel 11

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 12

Anhang

Anhang VII


Verordnung (EWG) Nr. 147/91

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang XI Nummern 4 und 5

Artikel 2

Anhang XI Nummern 1 und 2

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


Verordnung (EG) Nr. 2148/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 2 und 3 Buchstaben a) und b)

Artikel 2

Anhang II Abschnitt III Nummer 1

Artikel 3

Anhang II Abschnitt II Nummer 2

Artikel 4

Anhang I Buchstabe A Abschnitt I

Artikel 5

Anhang I Buchstabe A Abschnitt II

Artikel 6

Anhang II Abschnitt II

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 8

Anhang II Abschnitt IV

Artikel 9

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I

Anhang XIV

Anhang II

Anhang XV

Anhang III

Anhang I Buchstabe B


23.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/90


VERORDNUNG (EG) Nr. 885/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1 290/2005 sind neue Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie den Rechnungsabschluss für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (2) ist daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Die Zahlstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte, auf Gemeinschaftsebene festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien sollten vier Hauptbereiche abdecken: das interne Umfeld, die Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie die Überwachung. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, zusätzliche Zulassungskriterien festzulegen, um den besonderen Merkmalen einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine ständige Aufsicht über ihre Zahlstellen auszuüben und ein System für den Austausch von Informationen über Fälle aufzubauen, in denen die Vorschriften möglicherweise nicht eingehalten werden. Für die Behandlung dieser Fälle sollte ein Verfahren aufgebaut werden, das auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans vorsieht, um vorgefundene Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist abzustellen. Ausgaben, die von Zahlstellen getätigt werden, denen der Mitgliedstaat die Zulassung nicht entzieht, obwohl sie in der vorgesehenen Frist keinen Plan für Abhilfemaßnahmen vorgelegt haben, sind einem Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu unterziehen.

(4)

Es sind Durchführungsvorschriften zu Inhalt und Format der Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festzulegen.

(5)

Die Funktionen der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollten präzisiert und die Kriterien für ihre Zulassung festgelegt werden.

(6)

Damit die von den bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erstellten Bescheinigungen und Berichte der Kommission beim Rechnungsabschlussverfahren von Nutzen sind, ist festzulegen, welche Informationen sie enthalten müssen.

(7)

Damit die Kommission die Rechnungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 abschließen kann, müssen der Inhalt der von den Zahlstellen vorzulegenden Jahresrechnungen präzisiert und ein Termin für die Übermittlung dieser Rechnungen sowie anderer wichtiger Unterlagen an die Kommission festgelegt werden. Außerdem ist festzulegen, über welchen Zeitraum die Zahlstellen die Belege über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten müssen.

(8)

Ferner ist zu bestimmen, dass die Kommission Form und Inhalt der von den Zahlstellen zu übermittelnden Buchführungsdaten festlegt. Aus diesem Grund sind die Vorschriften über die Verwendung dieser Daten, die sich zurzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (3) finden, in die vorliegende Verordnung einzuarbeiten. Die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 ist daher aufzuheben.

(9)

Durchführungsvorschriften müssen auch für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 30 und den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt werden, darunter auch solche über einen Mechanismus, um die betreffenden Beträge von einer der folgenden Zahlungen an die Mitgliedstaaten abziehen bzw. zu diesen hinzufügen zu können.

(10)

Für den Konformitätsabschluss wurden mit der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL-Garantie (4) eine Schlichtungsstelle eingerichtet und Vorschriften für die Zusammensetzung und die Arbeit dieser Stelle festgelegt. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Vorschriften in die vorliegende Verordnung eingearbeitet und gegebenenfalls angepasst werden. Die Entscheidung 94/442/EG ist daher aufzuheben.

(11)

Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 zugelassene Zahlstelle nach dem 16. Oktober 2006 neue Zuständigkeiten, so ist für diese neuen Zuständigkeiten eine neue Zulassung nach den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Kriterien erforderlich. Übergangsweise sollte es möglich sein, die Anpassung der Zulassung vor dem 16. Oktober 2007 vorzunehmen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ZAHLSTELLEN UND ANDERE EINRICHTUNGEN

Artikel 1

Zulassung der Zahlstellen

(1)   Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über einen Verwaltungsaufbau und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I der vorliegenden Verordnung für folgende Bereiche genannten Kriterien (nachstehend „Zulassungskriterien“) entsprechen:

a)

das internes Umfeld,

b)

die Kontrolltätigkeiten,

c)

Information und Kommunikation,

d)

die Überwachung.

Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.

(2)   Für jede Zahlstelle bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (nachstehend „zuständige Behörde“), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle sowie für die Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Er unterrichtet die Kommission darüber.

(3)   Die zuständige Behörde lässt die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.

Die Prüfung erfolgt durch eine Einrichtung, die von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig ist, und bezieht sich insbesondere auf die Verfahren für die Bewilligung und Ausführung der Zahlungen, den Schutz des Gemeinschaftshaushalts, die Sicherheit der Informationssysteme, die Führung der Bücher und Aufzeichnungen, die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrollen in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben.

(4)   Ist die zuständige Behörde nicht überzeugt, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt, so gibt sie der Zahlstelle Anweisungen betreffend die Voraussetzungen, die diese für ihre Zulassung erfüllen muss.

Bis zur Durchführung der geforderten Änderungen kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monaten betragen darf. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(5)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Ihnen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:

a)

die der Zahlstelle übertragenen Zuständigkeiten;

b)

der Geschäftsverteilungsplan;

c)

die Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die sie dem EGFL oder dem ELER Ausgaben anlastet;

d)

die Verfahren für die Annahme und Prüfung der Anträge sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben;

e)

die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informationssysteme.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.

Artikel 2

Überprüfung der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 erstellten Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus und gewährleistet die Weiterbehandlung von festgestellten Mängeln. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission alle drei Jahre schriftlich über die Ergebnisse dieser Aufsicht, wobei sie angibt, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten bauen ein System auf, damit Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.

(3)   Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle aus und erstellt einen Plan, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monaten betragen darf, korrigiert werden müssen. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(4)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die gemäß Absatz 3 erstellten Pläne und ihre Umsetzung.

(5)   Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 1 der vorliegenden Verordnung eine andere Zahlstelle zu, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.

(6)   Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so befasst sie sich mit den noch bestehenden Mängeln im Rahmen eines Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 3

Zuverlässigkeitserklärung

(1)   Die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung abgeben kann.

Die Zuverlässigkeitserklärung muss dem Muster in Anhang II entsprechen und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Wird die Zuverlässigkeitserklärung eingeschränkt, so ist ihr ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer Zeitplan für deren Umsetzung beizufügen.

(2)   Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Artikel 4

Die Koordinierungsstelle

(1)   Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fungiert bei allen den EGFL und den ELER betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben:

a)

die Gemeinschaftsregelungen und die diesbezüglichen Leitlinien allen Zahlstellen und den für die Durchführung dieser Regelungen und Leitlinien zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und für ihre einheitliche Anwendung Sorge zu tragen;

b)

die Informationen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Kommission weiterzuleiten;

c)

sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden.

(2)   Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.

(3)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungsführung oder in technischen Bereichen verfügen.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die ihr gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

Um zugelassen zu werden, führt die Koordinierungsstelle Verfahren ein, die Folgendes gewährleisten

a)

alle gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen auf Informationen stammen aus gebührend autorisierten Quellen;

b)

die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen werden vor ihrer Übermittlung in angemessener Weise genehmigt;

c)

es existiert ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen;

d)

alle Aufzeichnungen der erhaltenen und übermittelten Informationen werden entweder auf Papier oder als DV-Datei sicher aufbewahrt.

(5)   Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten DV-Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

(6)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor Ausgaben, für die sie zuständig ist, dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Den Mitteilungen beigefügt werden die Zulassungsurkunde der Koordinierungsstelle sowie Informationen über die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeiten ausübt.

Artikel 5

Bescheinigung

(1)   Die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird von der zuständigen Behörde benannt. Sie ist von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle funktionell unabhängig und muss über die nötige Sachkenntnis verfügen.

(2)   Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfung nach international anerkannten Prüfungsstandards und unter Berücksichtigung etwaiger Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Standards durch.

Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfungen sowohl während als auch nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres durch.

(3)   Die bescheinigende Stelle erstellt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob ausreichend gewährleistet ist, dass die der Kommission zu übermittelnden Rechnungen richtig, vollständig und genau sind und dass das interne Kontrollsystem zufrieden stellend funktioniert hat.

Die Bescheinigung stützt sich auf die Prüfung der Verfahren und einer Stichprobe von Geschäftsvorgängen. Sie bezieht sich auf den Verwaltungsaufbau der Zahlstelle nur insoweit, als beurteilt werden muss, ob damit sichergestellt werden kann, dass die Einhaltung der Vorschriften vor Ausführung der Zahlungen kontrolliert wird.

(4)   Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Der Bericht geht auch auf übertragene und von den nationalen Zollbehörden ausgeübte Funktionen ein und gibt insbesondere über Folgendes Auskunft:

a)

ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt;

b)

ob die Verfahren der Zahlstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die zu Lasten des EGFL und des ELER finanzierten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt sind und welche Verbesserungen gegebenenfalls empfohlen und umgesetzt worden sind;

c)

ob die Jahresrechnungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmen;

d)

ob die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Lagerhaltungsvorgänge die zu Lasten des EGFL und des ELER finanzierten Maßnahmen vollständig, richtig und genau wiedergeben;

e)

ob die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Bezug auf die Vorschusszahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsbestände, die Einnahmen und die einzuziehenden Beträge in geeigneter Weise geschützt werden.

Dem Bericht sind beizufügen:

a)

Informationen über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der überprüften Geschäftsvorgänge, die Erheblichkeitsschwelle und das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und die entsprechenden Verbesserungsvorschläge sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat;

b)

eine Stellungnahme zu der Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

KAPITEL 2

RECHNUNGSABSCHLUSS

Artikel 6

Inhalt der Jahresrechnungen

In den Jahresrechnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind aufgeführt:

a)

die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

b)

die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften;

c)

die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen und Einzelmaßnahmen;

d)

Informationen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen oder eine Bestätigung, dass die entsprechenden Angaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission gehalten werden;

e)

eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen und Einzelmaßnahmen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für den selben Zeitraum für den FEGA in den Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (5) gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen;

f)

die Übersicht der bis zum Ende des Haushaltsjahres wiedereinzuziehenden Beträge entsprechend dem Muster in Anhang III;

g)

eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres;

h)

eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die einzelnen Interventionsmaßnahmen führt.

Artikel 7

Übermittlung von Informationen

(1)   Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

alle in der Jahresrechnung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen;

b)

die Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung;

c)

vollständige Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden;

d)

die Zuverlässigkeitserklärung(en) gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;

(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 1. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden unter den von der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 festgelegten Bedingungen und entsprechend dem dort festgelegten Format auf Papier und in elektronischer Form übermittelt.

(3)   Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative des Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.

(4)   Die Kommission kann in ausreichend begründeten Fällen einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, übermittelt er der Kommission außerdem bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, eine von der Koordinierungsstelle erstellte Zusammenfassung mit einer Übersicht über die Zuverlässigkeitserklärungen gemäß Artikel 3 und die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 3.

Artikel 8

Form und Inhalt der Buchführungsdaten

(1)   Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt.

(2)   Die Buchführungsdaten werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

a)

Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

b)

Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor.

Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Zugang zu diesen Daten.

(3)   Enthalten die Buchführungsdaten personenbezogene Daten, so werden diese nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b, so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

(4)   Für alle Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten können sich die betreffenden Personen wie in Anhang IV dargelegt an die Kommission wenden.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.

Artikel 9

Aufbewahrung von Buchführungsdaten

(1)   Die Unterlagen zu den aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 abschließt, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(2)   Die Unterlagen zu den aus dem ELER finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(3)   Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung gemäß Artikel 32 Absatz 5 bzw. gemäß Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(4)   Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens oder, wenn eine Konformitätsentscheidung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens zu Verfügung der Kommission gehalten.

Artikel 10

Rechnungsabschluss

(1)   In der Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zu Lasten des EGFL und des ELER anerkannten Ausgabenbeträge sowie die etwaigen Kürzungen und Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgeführt.

Für den EGFL werden in der Rechnungsabschlussentscheidung auch die Beträge festgesetzt, die von der Gemeinschaft bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übernehmen sind.

Für den ELER enthält der in der Rechnungsabschlussentscheidung genannte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder verwendet werden können.

(2)   Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung bzw. die Abschlusszahlung um den betreffenden Betrag.

(3)   Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

(4)   Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durchführen will.

(5)   Dieser Artikel gilt entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 11

Konformitätsabschluss

(1)   Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, die Kommission kann ihre Position daraufhin ändern. In begründeten Fällen kann die Kommission einer Verlängerung der Antwortfrist zustimmen.

Nach Ablauf der Antwortfrist beraumt die Kommission eine bilaterale Besprechung an, bei der die beiden Parteien versuchen, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Gesamthaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Protokolls der bilateralen Besprechung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 alle in der Besprechung angeforderten Informationen sowie alle sonstigen Informationen, die er für die betreffende Untersuchung für nützlich hält.

In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten.

Nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In der Mitteilung werden die Ausgaben bewertet, die die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt, wobei auf Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird.

(3)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die Abhilfemaßnahmen mit, die er zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffen hat, und nennt den Termin, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.

Die Kommission erlässt nach der Prüfung eines etwaigen Berichts der Schlichtungsstelle gemäß Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine oder mehrere Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so lange von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.

Für die Beurteilung der Ausgaben, die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen sind, kann die Kommission auch Informationen berücksichtigen, die der Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 übermittelt hat, wenn dies für eine bessere Abschätzung des dem Gemeinschaftshaushalt entstandenen finanziellen Schadens notwendig und die verspätete Übermittlung der betreffenden Informationen durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.

(4)   Für den EGFL zieht die Kommission die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge von den monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Ergehen der Entscheidung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getätigten Ausgaben ab.

Für den ELER zieht die Kommission die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge von der folgenden Zwischenzahlung bzw. der Abschlusszahlung ab.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats und wenn dies wegen der Höhe der auszuschließenden Beträge gerechtfertigt ist, kann die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds jedoch einen anderen Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen bestimmen.

(5)   Dieser Artikel gilt entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

KAPITEL 3

SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Artikel 12

Schlichtungsstelle

Für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird bei der Kommission eine Schlichtungsstelle geschaffen, die folgende Aufgaben hat:

a)

Sie kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt;

b)

sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern;

c)

nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

Artikel 13

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

(1)   Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums oder auf dem Gebiet der Finanzkontrolle besitzen.

Die Mitglieder müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein.

(2)   Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds für ein erstes Mandat von drei Jahren ernannt.

Das Mandat ist jeweils nur um ein Jahr verlängerbar, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds unterrichtet wird. Ist der künftige Vorsitzende jedoch bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so beträgt die Laufzeit seines ersten Mandats als Vorsitzender drei Jahre.

Die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(3)   Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten ein Entgelt, das sich nach dem für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Kommunikations- und Reisekosten werden entsprechend den geltenden Vorschriften erstattet.

(4)   Nach Ablauf ihres Mandats bleiben der Vorsitzende und die Mitglieder bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Verlängerung ihres Mandats im Amt.

(5)   Das Mandat eines Mitglieds, das die für die Erfüllung seiner Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder das, aus welchen Gründen auch immer, für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung steht, kann von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beendet werden.

In diesem Fall tritt für die restliche Zeit, für die das Mitglied ernannt worden war, ein Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds zu informieren ist.

Wird das Mandat des Vorsitzenden beendet, so wird das Mitglied, das für den verbleibenden Zeitraum, für den der Vorsitzende ernannt war, dessen Aufgaben übernehmen soll, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds ernannt.

Artikel 14

Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle

(1)   Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit. Sie nehmen von keiner Regierung oder Organisation Weisungen entgegen, noch erbitten sie diese.

Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrages dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.

Artikel 15

Arbeit der Schlichtungsstelle

(1)   Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nimmt unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied seine Aufgaben wahr.

Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich.

Die Berichte werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet und vom Sekretariat mitunterzeichnet.

Artikel 16

Schlichtungsverfahren

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.

Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.

(2)   Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließen will,

a)

über einer Million EUR liegt

oder

b)

mindestens 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für die betreffenden Haushaltsposten ausmacht.

Außerdem kann der Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.

(3)   Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich auf die Unterlagen in dem Dossier stützt und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt.

(4)   Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 12 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde.

Der Bericht geht an folgende Instanzen:

a)

den betreffenden Mitgliedstaat;

b)

die Kommission;

c)

die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für die Agrarfonds.

KAPITEL 4

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

(1)   Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so müssen die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und die neue, aufgrund der neuen Zuständigkeiten erforderliche Zulassung bis zum 16. Oktober 2007 abgeschlossen sein.

(2)   Für das Haushaltsjahr 2007 nimmt die bescheinigende Stelle in den Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Sicherheit der Informationssysteme nur Bemerkungen und erste Aussagen zu den entsprechenden Maßnahmen der Zahlstelle auf, wobei sie ein Bewertungsschema verwendet. Die Bemerkungen stützen sich auf die jeweils gültigen internationalen Sicherheitsstandards gemäß Anhang I Nummer 3.B) und geben Auskunft darüber, inwieweit in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.

Artikel 18

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95, die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 und die Entscheidung 94/442/EG werden ab dem 16. Oktober 2006 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 gilt jedoch weiterhin für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (6) für das Haushaltsjahr 2006.

Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 94/442/EG ernannt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats oder bis zu ihrer Ablösung im Amt.

(2)   Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. Oktober 2006. Die Artikel 3 und 5, Artikel 6 Buchstaben a bis e sowie g und h, Artikel 7 und Artikel 10 gelten jedoch nur für die Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen des Haushaltsjahrs 2007 und folgende.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(2)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(3)  ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1359/2005 (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 11).

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).

(5)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

ZULASSUNGSKRITERIEN

1.   Internes Umfeld

A)   Aufbau

Die Zahlstelle verfügt über eine Organisationsstruktur, die es ihr gestattet, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL und des ELER die folgenden drei Hauptfunktionen auszuüben:

i)

Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen, um festzustellen, ob der einem Antragsteller zu zahlende Betrag den Gemeinschaftsvorschriften entspricht; hierzu gehören insbesondere die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen.

ii)

Die Ausführung der Zahlungen, d. h. Auszahlung des genehmigten Betrags an den Antragsteller (oder seinen Bevollmächtigten) bzw. im Falle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Auszahlung des Kofinanzierungsanteils der Gemeinschaft.

iii)

Verbuchung der Zahlungen, d. h. Verzeichnung der Zahlungen in den getrennten auf DV-Trägern geführten Rechnungen der Zahlstelle für den EGFL und den ELER, sowie Erstellung periodischer Ausgabenübersichten, einschließlich der für die Kommission bestimmten monatlichen, vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Erklärungen. In den Rechnungen werden außerdem alle vom Fonds finanzierten Aktiva, insbesondere hinsichtlich der Interventionsbestände, der noch nicht abgerechneten Vorschüsse und der Außenstände, verzeichnet.

Die Organisationsstruktur der Zahlstelle gestattet eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen Ebenen und eine Trennung der drei in Absatz 1 genannten Funktionen, für die die Zuständigkeiten in einem Geschäftsverteilungsplan definiert werden. Zur Organisationsstruktur gehören auch der technische Prüfdienst und der interne Revisionsdienst gemäß Ziffer 4.

B)   Personal

Die Zahlstelle gewährleistet Folgendes:

i)

Für die Ausführung der Maßnahmen wird geeignetes Personal eingesetzt, die auf den verschiedenen Ebenen erforderlichen technischen Fähigkeiten sind vorhanden.

ii)

Die funktionale Trennung gewährleistet, dass ein Bediensteter jeweils nur für eine der drei Funktionen Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung der zu Lasten des EGFL oder des ELER gehenden Beträge zuständig ist und dass kein Bediensteter eine dieser Funktionen ausübt, ohne dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten steht.

iii)

Die Zuständigkeiten der einzelnen Bediensteten sind schriftlich festzulegen, einschließlich der finanziellen Obergrenzen für seine Entscheidungsbefugnis.

iv)

Auf allen Ebenen ist für geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen. Für das an sensiblen Punkten eingesetzte Personal ist entweder eine Rotation oder eine verstärkte Dienstaufsicht vorzusehen.

v)

Interessenkonflikte, die sich für verantwortliche Personen oder für an sensiblen Punkten eingesetzte Personen, die außerhalb der Zahlstelle noch andere Funktionen ausüben, hinsichtlich der Kontrolle, der Genehmigung, der Auszahlung und der Verbuchung der Anträge ergeben könnten, sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

C)   Übertragung

Werden Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anderen Einrichtungen übertragen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

i)

In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Zahlstelle und dieser Einrichtung sind Inhalt und Zeitpunkt der der Zahlstelle zu übermittelnden Informationen und Unterlagen festzulegen. Die Vereinbarung muss es der Zahlstelle gestatten, die Zulassungskriterien zu erfüllen.

ii)

Die Zahlstelle bleibt in allen Fällen für die wirksame Verwaltung des betreffenden Fonds verantwortlich.

iii)

Die Verantwortlichkeiten und Pflichten der anderen Einrichtung insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften sind eindeutig zu definieren.

iv)

Die Zahlstelle gewährleistet, dass die Einrichtungen über wirksame Systeme verfügen, um ihre Verantwortlichkeiten in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können.

v)

Die Einrichtungen bestätigen der Zahlstelle gegenüber ausdrücklich, dass sie ihren Verantwortlichkeiten tatsächlich nachkommen, und beschreiben die hierzu eingesetzten Mittel.

vi)

Die Zahlstelle überprüft regelmäßig die übertragenen Funktionen, um zu gewährleisten, dass die Arbeiten in zufrieden stellender Weise und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für die von den nationalen Zollbehörden in Bezug auf die Agrarausgaben ausgeübten Funktionen.

2.   Kontrollen

A)   Verfahren für die Antragsbewilligung

Die Zahlstelle legt folgende Verfahren fest:

i)

Die Zahlstelle legt die Verfahrensvorschriften für den Eingang, die Erfassung und die Bearbeitung der Anträge einschließlich einer Beschreibung aller dabei zu verwendenden Unterlagen fest.

ii)

Jeder für die Bewilligung zuständige Bedienstete muss eine umfassende Prüfliste über die von ihm durchzuführenden Kontrollen besitzen und hat den Belegdokumenten des jeweiligen Antrags seine Bescheinigung beizufügen, dass die genannten Kontrollen vorgenommen worden sind. Diese Bescheinigung kann in elektronischer Form erfolgen. Die Tätigkeiten aller Bediensteten sind von Dienstvorgesetzten nachweislich nachzuprüfen.

iii)

Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften hinreichend überprüft wurde. Hierzu gehören die Kontrollen, die in der Verordnung über die Maßnahme vorgesehen sind, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird, sowie die Kontrollen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, um unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Risikos Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder aufzudecken. Für den ELER sind außerdem Verfahren vorzusehen, mit denen überprüft werden kann, dass die Kriterien für die Bewilligung der Beihilfen eingehalten und alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beachtet wurden, insbesondere die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen und den Umweltschutz.

iv)

Die Leitung der Zahlstelle wird auf der geeigneten Ebene regelmäßig und rechtzeitig über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen unterrichtet, damit vor der Abrechnung eines Antrags stets beurteilt werden kann, ob diese Kontrollen ausreichend waren.

v)

Die durchgeführten Arbeiten werden ausführlich in einem Bericht dokumentiert, der dem jeweiligen Antrag oder der Gruppe von Anträgen beigefügt wird, oder gegebenenfalls in einem Bericht, der ein ganzes Wirtschaftsjahr abdeckt. Dem Bericht beigefügt wird eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit der genehmigten Anträge sowie über Art, Umfang und Grenzen der durchgeführten Arbeiten. Für den ELER ist außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die Kriterien für die Gewährung der Beihilfe eingehalten und alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beachtet wurden, insbesondere in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und den Umweltschutz. Werden die körperlichen oder die Verwaltungskontrollen nicht umfassend sondern auf der Grundlage einer Stichprobe von Anträgen durchgeführt, so sind die ausgewählten Anträge auszugeben, die Stichprobenmethode zu beschreiben und die Ergebnisse aller Vor-Ort-Kontrollen sowie die Maßnahmen aufzuführen, die bei vorgefundenen Abweichungen und Unregelmäßigkeiten getroffen wurden. Die Unterlagen müssen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass alle erforderlichen Kontrollen bezüglich der Förderfähigkeit der bewilligten Anträge vorgenommen worden sind.

vi)

Werden Unterlagen (auf Papier oder in elektronischer Form) zu den bewilligten Anträgen und den Kontrollen bei anderen Einrichtungen aufbewahrt, so sehen sowohl diese Einrichtungen als auch die Zahlstelle geeignete Verfahren vor, um jederzeit feststellen zu können, wo die Dokumente, die sich auf die von der Zahlstelle getätigten Zahlungen beziehen, aufbewahrt werden.

B)   Auszahlungsverfahren

Durch entsprechende Verfahren stellt die Zahlstelle sicher, dass die Zahlungen ausschließlich auf Bankkonten des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten geleistet werden. Die Zahlung wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Verbuchung zu Lasten des EGFL oder des ELER durch die Bank der Zahlstelle oder gegebenenfalls eine staatliche Kassenstelle ausgeführt. Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 können die Zahlungen auch per Scheck geleistet werden. Mittels geeigneter Verfahren ist dafür zu sorgen, dass die Zahlungsbeträge aller nicht ausgeführten Überweisungen dem Fonds wieder gutgeschrieben werden. Zahlungen in bar sind nicht zulässig. Die Genehmigung des Anweisungsbefugten und/oder seines Dienstvorgesetzten kann in elektronischer Form erfolgen, soweit bei den betreffenden DV-Einrichtungen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist und die Identität des Unterzeichners in den elektronischen Aufzeichnungen festgehalten wird.

C)   Verbuchungsverfahren

Die Zahlstelle sieht folgende Verfahren vor:

i)

Die Buchführungsverfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die monatlichen, vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Ausgabenerklärungen vollständig und richtig sind und fristgerecht erfolgen und dass etwaige Fehler oder Auslassungen entdeckt und berichtigt werden, insbesondere durch regelmäßig durchgeführte Überprüfungen und Abgleiche.

ii)

Die Buchführung über die Interventionsbestände muss sicherstellen, dass die Erzeugnismengen und die entsprechenden Kosten auf jeder Stufe, von der Annahme eines Angebots bis zur materiellen Auslagerung des Erzeugnisses, richtig und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften sowie nach Einzelpartien in den korrekten Büchern verzeichnet und rechtzeitig bearbeitet werden und dass Menge und Art der an jedem Lagerort befindlichen Bestände jederzeit feststellbar sind.

D)   Verfahren für Vorschüsse und Sicherheiten

Die Vorschusszahlungen müssen in der Buchführung oder in Hilfsaufzeichnungen ausgewiesen werden. Die Verfahrensabläufe müssen Folgendes gewährleisten:

i)

Sicherheiten werden nur von Finanzinstituten geleistet, die den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1) entsprechen und von den zuständigen Behörden anerkannt wurden. Die Sicherheitsleistung muss bis zur endgültigen Freigabe oder Einbehaltung gültig sein und auf einfaches Verlangen der Zahlstelle in Anspruch genommen werden können.

ii)

Die Vorschüsse werden innerhalb der vorgesehenen Fristen abgerechnet. Wurde die Abrechnungsfrist für einen Vorschuss überschritten, so ist dies umgehend festzustellen und die Sicherheit unverzüglich einzubehalten.

E)   Verfahren für Außenstände

Alle Kriterien unter den Buchstaben A bis D gelten entsprechend für erhobene Abgaben, verfallene Sicherheiten und zurückgezahlte Beträge, die die Zahlstelle im Namen des EGFL bzw. des ELER einzuziehen hat.

Die Zahlstelle richtet ein System ein, um alle Außenstände auszuweisen und sie bis zum Zahlungseingang in einem Debitorenbuch zu verzeichnen. Das Debitorenbuch ist regelmäßig zu überprüfen, bei überfälligen Forderungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

F)   Prüfpfad

Die Informationen über die Dokumentation der Bewilligung, Verbuchung und Auszahlung der Anträge und den Umgang mit Vorschüssen, Sicherheiten und Außenständen müssen in der Zahlstelle verfügbar sein, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.

3.   Information und Kommunikation

A)   Kommunikation

Die Zahlstelle sieht Verfahrensabläufe vor, die gewährleisten, dass alle Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der geltenden Beihilfesätze registriert und die Dienstanweisungen sowie die Datenbanken und Prüflisten rechtzeitig aktualisiert werden.

B)   Sicherheit der Informationssysteme

Die Sicherheit der Informationssysteme stützt sich auf die Kriterien in einer in dem betreffenden Haushaltsjahr gültigen Fassung eines der folgenden internationalen Standards:

i)

International Standards Organisation 17799/British Standard 7799: Code of practise for Information Security Management (BS ISO/IEC 17799),

ii)

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: IT-Grundschutzhandbuch/IT Baseline Protection Manual (BSI),

iii)

Information Systems Audit and Control Foundation: Control objectives for Information and related Technology (COBIT).

Die Zahlstelle wählt einen dieser internationalen Standards als Basis für die Sicherheit ihrer Informationssysteme aus.

Die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend dem Verwaltungsaufbau, der Personalausstattung und dem technischen Umfeld der betreffenden Zahlstelle anzupassen. Dabei sollte der finanzielle und technische Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

4.   Überwachung

A)   Laufende Überwachung durch die internen Kontrolltätigkeiten

Die internen Kontrollsysteme decken mindestens folgende Bereiche ab:

i)

Aufsicht über den technischen Prüfdienstes und die nachgeordneten Einrichtungen, die für die Durchführung der Kontrollen und andere Funktionen zuständig sind, um eine reibungslose Umsetzung der Verordnungen, Leitlinien und Verfahren zu gewährleisten.

ii)

Durchführung von Systemänderungen, um die Kontrollsysteme insgesamt zu verbessern.

iii)

Überprüfung der bei der Zahlstelle eingehenden Anträge und Ersuchen sowie aller sonstigen Informationen über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten.

Die laufende Überwachung ist Teil der normalen operativen Tätigkeiten der Zahlstelle. Der Routinebetrieb und die Kontrolltätigkeiten der Zahlstelle werden auf allen Ebenen regelmäßig überwacht, um einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.

B)   Getrennte Bewertungen durch einen internen Revisionsdienst

Zu diesem Punkt legt die Zahlstelle die folgenden Verfahrensabläufe fest:

i)

Der interne Revisionsdienst muss von den anderen Abteilungen der Zahlstelle unabhängig sein und ist der Zahlstellenleitung unmittelbar unterstellt.

ii)

Der interne Revisionsdienst überprüft, ob die Verfahrensabläufe in der Zahlstelle gewährleisten, dass die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften überprüft wird und dass die Buchführung richtig und vollständig ist und sich auf dem neuesten Stand befindet. Die Kontrollen können sich auf ausgewählte Maßnahmen und auf Stichproben von Geschäftsvorgängen beschränken, sofern durch ein Prüfprogramm sichergestellt wird, dass alle wichtigen Bereiche, darunter die für die Bewilligung zuständigen Stellen, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren abgedeckt werden.

iii)

Die Arbeiten des Prüfdiensts sind nach international anerkannten Standards durchzuführen, sie sind zu protokollieren und sie müssen in Berichte und Empfehlungen an die Zahlstellenleitung münden.


(1)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG II

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete, …, Leiter der Zahlstelle …, legt hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr 16/10/xx bis 15/10/xx+1 vor.

Ich erkläre aufgrund meiner Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:

Die vorgelegten Rechnungen vermitteln nach meinem bestem Wissen und Gewissen ein verlässliches, vollständiges und korrektes Bild der Ausgaben und Einnahmen für das oben genannte Haushaltsjahr. Insbesondere wurden alle mir bekannten Außenstände, Vorschüsse, Sicherheiten und Bestände in den Rechnungen verzeichnet und alle für den EGFL und den ELER eingegangenen Einnahmen dem betreffenden Fonds ordnungsgemäß gutgeschrieben.

Das von mir aufgebaute System bietet ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Geschäftsvorgänge und dafür, dass die Förderfähigkeit der Anträge und, für den Bereich der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Beihilfegewährung in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften verwaltet, kontrolliert und dokumentiert werden.

[Folgende Vorbehalte sind jedoch angebracht:]

Ich bestätige weiterhin, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Gemeinschaft schädigen könnte.

Unterschrift


ANHANG III

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN ÜBER DIE WIEDEREINZUZIEHENDEN BETRÄGE — MUSTER

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß Artikel 6 Buchstabe f für die einzelnen Zahlstellen getrennt unter Verwendung der folgenden Übersichten:

Übersicht 1

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des EGFL — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten Haushaltsjahr — Verwaltungsverfahren

Übersicht für 2007:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober 2005

Wiedereingezogene Beträge

(2006)

Berichtigte Beträge

(2006) (1)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober 2006)

< 2002

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

2005

 

 

 

 

 

2006

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (2)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

(Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober Jahr n)

< n – 4 (3)

 

 

 

 

 

n – 4

 

 

 

 

 

n – 3

 

 

 

 

 

n – 2

 

 

 

 

 

n – 1

 

 

 

 

 

N

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Übersicht 2

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des EGFL — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten HaushaltsjahrGerichtsverfahren

Übersicht für 2007:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober 2005

Wiedereingezogene Beträge

(2006)

Berichtigte Beträge

(2006) (4)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober 2006)

< 1998

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

2005

 

 

 

 

 

2006

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (5)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt (Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge (15. Oktober Jahr n)

< n – 8 (6)

 

 

 

 

 

n – 8

 

 

 

 

 

n – 7

 

 

 

 

 

n – 6

 

 

 

 

 

n – 5

 

 

 

 

 

n – 4

 

 

 

 

 

n – 3

 

 

 

 

 

n – 2

 

 

 

 

 

n – 1

 

 

 

 

 

N

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Die Übersichten 1 und 2 sind entsprechend auch im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu verwenden.

Übersicht 3

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des ELER — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten Haushaltsjahr — Verwaltungsverfahren

Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (7)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt (Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge (15. Oktober Jahr n)

2007

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

2009

 

 

 

 

 

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2016+4

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Übersicht 4

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des ELER — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten Haushaltsjahr — Gerichtsverfahren

Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (8)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

(Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober Jahr n)

2007

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

2009

 

 

 

 

 

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2016+8

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Die Übersichten 3 und 4 sind entsprechend auch im Falle der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Übersichten 5 und 6 elektronisch in einem Format, das die Kommission jährlich vor dem 15. Oktober bereitstellt.

Übersicht 5

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des EGFL — Einzelfälle

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

Kennnummer

Ggf. ECR-Kennnummer (9)

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

Gerichtsverfahren

Ursprünglicher Betrag

Berichtigter Betrag insg. (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Als uneinbringlich erklärter Betrag (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

Gründe für die Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag (im Haushaltsjahr n)

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Übersicht 6

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des ELER — Einzelfälle

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

Kennnummer

Ggf. ECR-Kennnummer (10)

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

Gerichtsverfahren

Ursprünglicher Betrag

Berichtigter Betrag insg. (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Als uneinbringlich erklärter Betrag (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

Gründe für die Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag (im Haushaltsjahr n)

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(2)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(3)  In dieser Spalte sind die Wiedereinziehungen und/oder Berichtigungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anzugeben.

(4)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(5)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(6)  In dieser Spalte sind die Wiedereinziehungen und/oder Berichtigungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anzugeben.

(7)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(8)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(9)  Einheitliche Kennnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) gemeldeten Fälle.

(10)  Einheitliche Kennnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) gemeldeten Fälle.


ANHANG IV

ÜBERMITTLUNG VON ANFRAGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4

Anfragen gemäß Artikel 8 Absatz 4 sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission, GD AGRI-J1, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel,

oder

AGRI-J1@cec.eu.int.


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1663/95

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstaben b und c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe g

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 6 Buchstabe h

Artikel 6

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 11


Verordnung (EG) Nr. 2390/1999

Diese Verordnung

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 5


Entscheidung 94/442/EG

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2