ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2006 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchsektor in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2068) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 843/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
72,3 |
204 |
27,1 |
|
999 |
49,7 |
|
0707 00 05 |
052 |
73,7 |
068 |
59,2 |
|
999 |
66,5 |
|
0709 90 70 |
052 |
87,6 |
999 |
87,6 |
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0805 50 10 |
388 |
57,7 |
508 |
56,7 |
|
528 |
57,6 |
|
999 |
57,3 |
|
0808 10 80 |
388 |
83,6 |
400 |
110,2 |
|
404 |
108,9 |
|
508 |
81,1 |
|
512 |
79,9 |
|
524 |
48,7 |
|
528 |
112,6 |
|
720 |
78,2 |
|
804 |
101,5 |
|
999 |
89,4 |
|
0809 10 00 |
052 |
205,2 |
999 |
205,2 |
|
0809 20 95 |
052 |
304,2 |
068 |
95,0 |
|
999 |
199,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 844/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2006
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 820/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 820/2006 der Kommission (2) festgesetzt. |
(2) |
Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 820/2006 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 820/2006 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 34.
ANHANG
GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 9. JUNI 2006 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
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1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,40 (2) |
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1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,06 (2) |
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1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,40 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,06 (2) |
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1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2652 |
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1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
26,52 |
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1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
26,16 |
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1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
26,16 |
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1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2652 |
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NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
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(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 845/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2006
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 28. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 28. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 31,159 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 846/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2006
über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I, II (norwegische Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunktes getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
COD/1N2AB. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
I, II (norwegische Gewässer) |
Datum |
18. Mai 2006 |
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 847/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2006
zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2006/324/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft (1), und insbesondere Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In dem vom Rat mit seinem Beschluss 2006/324/EG genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand sind zwei neue jährliche Zollkontingente für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische vorgesehen. |
(2) |
Gemäß dem Abkommen soll eine bestimmte Menge des jeweiligen Zollkontingents dem Königreich Thailand und die Restmenge für Einfuhren aus allen Ländern geöffnet werden. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (2) enthält die Vorschriften für die Zuteilung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 683/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 über die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) ist vorgesehen, dass die neuen Zollkontingente vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, daher sollte diese Durchführungsverordnung der Kommission ab dem selben Datum gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für Gemeinschaftseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Thunfischen, echtem Bonito und anderen Fischen der Euthynnus-Arten, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 1604 20 70 wird ein jährliches Zollkontingent von 2 558 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.
(2) Für Gemeinschaftseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 1604 20 50 wird ein jährliches Zollkontingent von 2 275 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 festgelegten Zollkontingente werden wie folgt aufgeteilt:
1. |
1 816 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zollkontingents über 2 558 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0704 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 742 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0705 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen. |
2. |
1 410 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents über 2 275 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 865 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen. |
Artikel 3
(1) Der Ursprung wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen ermittelt.
(2) Eine Einfuhr im Rahmen der für Thailand vorgesehenen Zollkontingente ist an die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden.
Artikel 4
Die in dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. Juni 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).
(3) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 1.
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 848/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 2. bis 8. Juni 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 849/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2006
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die Dauer vom 2. bis zum 8. Juni 2006 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 6,00 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
9.6.2006 |
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L 156/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. April 2006
über den Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich des Vorschlags für eine Änderung von Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
(2006/403/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt). |
(2) |
Anhang A des Übereinkommens enthält Leitlinien für die Pflege und Unterbringung der Tiere. |
(3) |
Mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (2) wird das Übereinkommen einschließlich seines Anhangs A in Gemeinschaftsrecht umgesetzt; hiervon ausgenommen sind bestimmte Aspekte, die z. B. die für Zwecke der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendeten Tiere betreffen. |
(4) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Änderungsprotokolls des Übereinkommens (3), mit dem ein vereinfachtes Verfahren für die Änderung der Anhänge des Übereinkommens festgelegt wurde. |
(5) |
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens — in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung — tritt jede Änderung des Anhangs A zwölf Monate, nachdem sie auf der multilateralen Anhörung mit der Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen wurde, in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände geltend gemacht hat. |
(6) |
In Ermangelung spezifischer Bestimmungen, die auf die besonderen Gegebenheiten in der Gemeinschaft abstellen, wird anders als im Fall anderer Umweltübereinkünfte davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben. Insofern Anhang A auch Bereiche berührt, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Rahmen der vierten multilateralen Anhörung eng zusammenarbeiten, um eine geeinte internationale Vertretung der Gemeinschaft sicherzustellen. |
(7) |
Der Wortlaut des überarbeiteten Anhangs A wurde auf einem Forum der Arbeitsgruppe vereinbart, die die vierte multilaterale Anhörung der Vertragsparteien vorbereitet. |
(8) |
Der überarbeitete Anhang A sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Auf der vierten multilateralen Anhörung der Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere unterstützt die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Annahme eines überarbeiteten Anhangs A des Übereinkommens mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege der Tiere.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) Beschluss 1999/575/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29).
(2) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).
(3) Beschluss 2003/584/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 10).
9.6.2006 |
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L 156/14 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 340 vom 23.12.2005) ist am 13. Dezember 2005 in Kraft getreten.
9.6.2006 |
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L 156/14 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 347 vom 30.12.2005) ist am 21. Dezember 2005 in Kraft getreten.
9.6.2006 |
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L 156/14 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 347 vom 30.12.2005) ist am 21. Dezember 2005 in Kraft getreten.
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L 156/15 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 47 vom 17.2.2006) ist am 7. Februar 2006 in Kraft getreten.
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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 120 vom 5.5.2006) ist am 16. März 2006 in Kraft getreten.
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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigen Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigen Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 124 vom 11.5.2006) ist am 22. März 2006 in Kraft getreten.
Kommission
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L 156/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2006
zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchsektor in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2068)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/404/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B (1) des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind. |
(2) |
Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4), 2005/271/EG (5), 2005/591/EG (6), 2005/854/EG (7), 2006/14/EG (8) und 2006/196/EG (9) der Kommission geändert. |
(3) |
Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde haben mehrere Betriebe des Fleisch- und Milchsektors ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Darüber hinaus haben mehrere Betriebe ihre Tätigkeit eingestellt. Sie sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen. |
(4) |
Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 227 E vom 23.9.2003, S. 1392.
(2) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 53. Berichtigte Fassung in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.
(3) ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigte Fassung in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.
(4) ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 73. Berichtigte Fassung in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.
(5) ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.
(6) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.
(7) ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 17.
(8) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 66.
(9) ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 80.
ANHANG
Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden
Fleisch verarbeitende Betriebe
Ursprüngliche Liste
Nr. |
|
Name des Betriebs |
66 |
12620314 |
Zakłady Mięsne Wiesław Leśniak |
87 |
14190303 |
Zakład Przetwórstwa Mięsa „Olewnik-Bis“ |
165 |
24720304 |
Wakpol’ Sp. z o.o. |
228 |
30220104 |
Ubojnia zwierząt rzeźnych B. W. Grzelewscy |
230 |
30220207 |
ZPM sp.j. G.E.J. Dworeccy |
Rotes Fleisch verarbeitende Betriebe mit geringer Kapazität
Ursprüngliche Liste
Nr. |
|
Name des Betriebs |
|||
1 |
|
|
Milch
Ursprüngliche Liste
Nr. |
|
Name des Betriebs |
30 |
10201601 |
OSM w Ozorkowie |
76 |
26021601 |
OSM w Jędrzejowie, Zakład Produkcyjny w Jędrzejowie |
81 |
26071601 |
OSM w Ostrowcu Świętokrzyskim |
100 |
30141601 |
Celia Polska Sp. z o.o. |
108 |
30241602 |
OSM Kaźmierz Wlkp. |
Zusätzliche Liste
Fleisch verarbeitende Betriebe
Nr. |
|
Name des Betriebs |
||
47 |
14070204 |
Zakład Mięsny „Nowopol“ Sp. j. Odział: Garbatka Letnisko |
||
50 |
14230202 |
Ubojnia Zwierząt Gospodarczych Andrzej Kazała |
||
56 |
14380301 |
Zakłady Mięsne „Ratyński i Synowie“ Sp. j. |
||
73 |
24060201 |
Zakład Masarski ME Jędrycha |
||
94 |
28183803 |
Masarnia „Kurpianka“ Sp. j. |
||
107 |
12610316 |
|
||
118 |
04630201 |
Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Usługowo-Handlowe, „Masarnia z Ubojnią“, Czesław Hołubek 87-100 Toruń, ul. Wschodnia 19 |
||
139 |
24010318 |
Przetwórstwo Mięsne Bogdan Szopa, 42-470 Siewierz, ul. Piłsudskiego 21 |
||
153 |
24150304 |
PPUH „JANTAR“ Sp. z o.o. Zakład Masarniczy 44-370 Pszów, ul. Ks. Skwary 3 |
Zusätzliche Liste
Geflügelfleisch
Nr. |
|
Name des Betriebs |
||
185 |
22053901 |
|
||
186 |
22053905 |
|
Zusätzliche Liste
Milch
Nr. |
|
Name des Betriebs |
||
24 |
10111602 |
Spółdzielnia Mleczarska 99-220 Wartkowice ul. Spółdzielcza 3 |
||
33 |
32161601 |
|
Berichtigungen
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/19 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 386 vom 29. Dezember 2004 )
Seite 3:
anstatt:
„Tabelle VIII-14: |
Funktion ManagementOfAccount.CreateAccount()“ |
muss es heißen:
„Tabelle VIII-14: |
Funktion ManagementOfAccount.UpdateAccount()“; |
Seite 10, Artikel 23 Absätze 1 und 2:
anstatt:
„Unterbevollmächtigten“
muss es heißen:
„Nebenbevollmächtigten“;
Seite 13, Artikel 38 Absatz 2 Sätze 3 und 4:
anstatt:
„In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht ab (s. Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der 2003/87/EG), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.“
muss es heißen:
„In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit, und wenn die Kommission diese Korrektur nicht ablehnt (s. Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.“
Seiten 14 und 15, Artikel 44 Absatz 2 Sätze 3 und 4:
anstatt:
„In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.“
muss es heißen:
„In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit, und wenn die Kommission diese Korrektur nicht ablehnt (s. Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.“
Seite 16, Artikel 51 Absatz 2:
anstatt:
„Die zuständige Stelle“
muss es heißen:
„Die zuständige Behörde“;
Seite 25, Anhang III Nr. 6:
anstatt:
„Unterbevollmächtigten“
muss es heißen:
„Nebenbevollmächtigten“;
Seite 26, Anhang IV Nr. 5:
anstatt:
„Unterbevollmächtigten“
muss es heißen:
„Nebenbevollmächtigten“;
Seite 27, Titel von Anhang V:
anstatt:
muss es heißen:
Seite 34, Anhang VII Nr. 3, Code 3:
anstatt:
„Unterbevollmächtigter“
muss es heißen:
„Nebenbevollmächtigter“;
Seite 47, Tabelle VIII-12, vierte Zeile:
anstatt:
„Generierung aller Personen (People) und ihrer Bestandteile“
muss es heißen:
„Generierung aller Personen (People) und der Angaben zu diesen Personen“;
Seite 50, Tabelle VIII-14, Überschrift:
anstatt:
muss es heißen:
Seite 58, Anhang X, Nr. 1 Buchstabe c:
anstatt:
„Transaktionsprotokoll und Prüfungslogbuch-Aufzeichnungen (audit log history)“
muss es heißen:
„Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf (audit log history)“;
Seite 58, Anhang X, Nr. 1 Buchstabe f:
anstatt:
„Transaktionsprotokolliereinrichtung und Prüfungslogbuch-Geschichte“
muss es heißen:
„Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf“;
Seite 58, Anhang X, Nr. 2 Buchstabe c:
anstatt:
„Transaktionsprotokolliereinrichtung und protokollarische Geschichte“
muss es heißen:
„Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf“;
Seite 58, Anhang X, Nr. 3 Buchstabe c:
anstatt:
„Transaktionsprotokolliereinrichtung und protokollarische Geschichte“
muss es heißen:
„Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf“;
Seite 62, Anhang XII Nr. 2, Antwortcode 7104:
anstatt:
„Unterbevollmächtigten“
muss es heißen:
„Nebenbevollmächtigten“;
Seite 75, Anhang XVI Nr. 2 Buchstabe c:
anstatt:
„Unterbevollmächtigten“
muss es heißen:
„Nebenbevollmächtigten“;
Seite 77, Anhang XVI Nr. 13:
anstatt:
„im öffentlich zugänglichen“
muss es heißen:
„im gesicherten“.