ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 143 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
|
|
Rat |
|
|
* |
||
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 143/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Februar 2006
über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits
(2006/356/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist am 17. Juni 2002 in Luxemburg vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Abkommen ist zu genehmigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits, die Anhänge des und die Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.
(2) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt gemäß Artikel 75 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt gemäß dessen Geschäftsordnung ein Vertreter der Kommission.
(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 91 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
EUROPA-MITTELMEER-ASSOZIATIONSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“ genannt,
andererseits —
IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Libanons, diese Bindungen zu stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, Solidarität, Partnerschaft und Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
IN ANBETRACHT der jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer,
IN ANBETRACHT der Bedeutung des Freihandels für die Gemeinschaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen Übereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation garantiert wird,
IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Libanon zu stärken,
IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Libanons zu gelangen,
EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Libanon in seinen Anstrengungen bei dem Wiederaufbau, der Reform und der Anpassung der Wirtschaft sowie bei der sozialen Entwicklung zu unterstützen,
IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der gegenseitigen Verständigung eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzunehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich ist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die für den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die Umstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
a) |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für einen solchen Dialog für sachdienlich erachten; |
b) |
die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; |
c) |
insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel und die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und damit die Entwicklung und den Wohlstand Libanons und seiner Bevölkerung zu fördern; |
d) |
die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern; |
e) |
die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind. |
Artikel 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.
(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,
a) |
die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der gegenseitigen Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern; |
b) |
den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; |
c) |
einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Nahen Osten zu leisten; |
d) |
gemeinsame Initiativen zu fördern. |
Artikel 4
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden und Sicherheit durch Unterstützung der Zusammenarbeit. Mit dem Dialog wird auch angestrebt, auf gemeinsame Ziele ausgerichtete neue Formen der Zusammenarbeit zu schaffen.
Artikel 5
(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar
a) |
auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; |
b) |
auf der Ebene hoher Beamter, die Libanon einerseits und die Präsidentschaft des Rates sowie die Kommission andererseits vertreten; |
c) |
durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten; |
d) |
gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann. |
(2) Zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament wird ein politischer Dialog eingerichtet.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
GRUNDSÄTZE
Artikel 6
Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Libanon nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
KAPITEL 1
Gewerbliche Waren
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.
Artikel 8
Ursprungserzeugnisse Libanons sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 9
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Libanons auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 64 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 16 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(2) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die maximale Übergangszeit von 12 Jahren hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Libanons um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Libanon den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Absatz 1 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 19 genannte Satz.
Artikel 10
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 11
(1) Libanon kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.
(2) Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.
(3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Libanons für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. des jährlichen Durchschnitts der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.
(5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
(6) Libanon unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Libanon dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Libanon ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
KAPITEL 2
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.
Artikel 13
Die Gemeinschaft und Libanon liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
Artikel 14
(1) Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(2) Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Libanon die Regelungen dieses Protokolls.
(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls 3.
Artikel 15
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Libanon die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Libanon ein Jahr nach Überprüfung dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Libanon im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.
Artikel 16
(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung dieses Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.
(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen der anderen Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Libanon nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.
(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
Artikel 17
(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, zur Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.
(2) Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.
KAPITEL 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 18
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(4) Die Gemeinschaft und Libanon wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
Artikel 19
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag des Abschlusses der Verhandlungen tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.
(2) Für den Fall, dass Libanon der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Libanons zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am Tag des Abschlusses der Verhandlungen angewandten Zollsätze mit.
Artikel 20
Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Libanons bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zu Übereinkünften zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten statt. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Libanons Rechnung getragen werden kann.
Artikel 23
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne der geltenden internationalen Regeln des Artikels VI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 24
(1) Unbeschadet des Artikels 35 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der geltenden internationalen Regeln der Artikel VI und XVI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 35 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit den Regeln des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 25
(1) Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen sowie die einschlägigen internen Rechtsvorschriften finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach den internationalen Regeln anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.
(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 26
(1) Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 4
a) |
zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder |
b) |
zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware |
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 27
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber oder zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 28
Der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ wird für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich in Protokoll 4 bestimmt.
Artikel 29
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Libanon eingeführten Waren gilt der libanesische Zolltarif.
TITEL III
NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 30
(1) Die Behandlung, die die eine Vertragspartei der anderen hinsichtlich des Niederlassungsrechts und der Erbringung von Dienstleistungen gewährt, beruht auf ihren Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt). Diese Bestimmung gilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO.
(2) Libanon verpflichtet sich, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine nach Artikel XX des GATS erstellte Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen vorzulegen, sobald sie fertig gestellt ist.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen.
(4) Das Ziel des Absatzes 3 wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.
(5) Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer der Gemeinschaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens diskriminierender gestalten.
(6) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt. |
b) |
„juristische Person“ ist eine Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons hat. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Libanons, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit weist eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Gemeinschaft bzw. Libanons auf. |
c) |
„Tochtergesellschaft“ ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. |
d) |
„natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons besitzt. |
TITEL IV
ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 31
Im Rahmen dieses Abkommens ist vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Libanon andererseits oder eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapital investiert ist, nicht zulässig.
Artikel 32
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.
Artikel 33
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Libanons berühren die Artikel 31 und 32 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, die Niederlassung, die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen.
(2) Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Libanon oder von Gebietsansässigen Libanons in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.
Artikel 34
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons kann die Gemeinschaft bzw. Libanon unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Gemeinschaft bzw. Libanon unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
KAPITEL 2
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen
Artikel 35
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar:
a) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt; |
b) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt. |
(2) Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug ihres Wettbewerbsrechts und führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung der Vertraulichkeit einen Informationsaustausch durch. Die für die Zusammenarbeit bei der Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assoziationsausschuss erlassen.
(3) Wenn die Gemeinschaft oder Libanon zu der Auffassung gelangt, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 36
Unbeschadet ihrer im Rahmen des GATT eingegangenen bzw. noch einzugehenden Verpflichtungen formen die Mitgliedstaaten und Libanon alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats-angehörigen der Mitgliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 37
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon in einem Maße verzerren, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung sollte die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.
Artikel 38
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs 2 gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 2 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE UND SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 40
Ziele
(1) Die beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die für die Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlichen Strategien und Verfahren fest.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.
(3) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Libanons mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
Artikel 41
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit wird zunächst und hauptsächlich auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der libanesischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Libanon und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der libanesischen Wirtschaft voraussichtlich erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
(3) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
(4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
Artikel 42
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a) |
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; |
b) |
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; |
c) |
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; |
d) |
Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und Workshops; |
e) |
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; |
f) |
Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit. |
Artikel 43
Bildung und Ausbildung
Mit der Zusammenarbeit wird angestrebt,
a) |
die Mittel festzulegen, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Ausbildung, insbesondere bei der Berufsausbildung, spürbar verbessert werden kann; |
b) |
zur Annäherung der Kulturen den Aufbau enger Verbindungen zwischen auf gemeinsame Maßnahmen spezialisierten Stellen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how zu fördern, vor allem den Jugendaustausch und den Austausch zwischen Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen; |
c) |
den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und zur Berufsausbildung zu erleichtern. |
Artikel 44
Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a) |
den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
|
b) |
die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine technologische Entwicklung zu fördern; |
c) |
die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie und die Verbreitung von Know-how zu fördern; |
d) |
Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäischen Forschungsrahmenprogrammen zu prüfen. |
Artikel 45
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
a) |
Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung; |
b) |
Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle; |
c) |
Versalzung; |
d) |
Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten; |
e) |
Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen; |
f) |
Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung; |
g) |
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; |
h) |
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; |
i) |
Schutz und Erhaltung des Bodens; |
j) |
rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen; |
k) |
gemeinsame Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Programme und Projekte. |
Artikel 46
Industrielle Zusammenarbeit
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a) |
die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Libanons zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Libanons zu den Unternehmensnetzen der Gemeinschaft; |
b) |
die Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft des öffentlichen und des privaten Sektors (einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft) zu unterstützen; |
c) |
günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren; |
d) |
das Humankapital und das Industriepotenzial Libanons durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen; |
e) |
zur Finanzierung ertragbringender Investitionen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern; |
f) |
die Entwicklung der KMU zu fördern, insbesondere durch
|
Artikel 47
Investitionsförderung und Investitionsschutz
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Kapital-, Fachwissen- und Technologietransfer nach Libanon zu verstärken, u. a. durch
a) |
geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen; |
b) |
Information über europäische Investitionsregelungen (technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize, Investitionsversicherung usw.) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Libanons, Vorteile daraus zu ziehen; |
c) |
Prüfung der Gründung von Jointventures (vor allem von KMU) und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Libanon; |
d) |
Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen; |
e) |
Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Libanon und den Mitgliedstaaten. |
(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.
Artikel 48
Zusammenarbeit in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
a) |
Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung, Messwesen, Qualitätssicherung und Konformitätsbewertung; |
b) |
Modernisierung der libanesischen Laboratorien; |
c) |
Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind; |
d) |
Ausbau der libanesischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind. |
Artikel 49
Angleichung der Rechtsvorschriften
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.
Artikel 50
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
a) |
um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln; |
b) |
um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu verbessern. |
Artikel 51
Landwirtschaft und Fischerei
Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:
a) |
Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion; |
b) |
Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren; |
c) |
Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt; |
d) |
Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Vertragsparteien; |
e) |
Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstützung der Agrarforschung, der Beratungsdienste, des landwirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung des Personals im Agrarsektor; |
f) |
Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit; |
g) |
Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Vernichtung illegaler Kulturen betroffen sind; |
h) |
Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung; |
i) |
Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur; |
j) |
Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme; |
k) |
Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen; |
l) |
Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Waldweiden und Bekämpfung der Desertifikation; |
m) |
Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und Förderung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienstleistungen; |
n) |
Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems. |
Artikel 52
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
a) |
die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur; |
b) |
die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicherheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind; |
c) |
die Modernisierung der technischen Anlagen für den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag auf den Standard der Gemeinschaft; |
d) |
die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg oder im multimodalen Verkehr und des Managements der Häfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle, der Eisenbahnen und der Navigationshilfen; |
e) |
die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenverkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens. |
Artikel 53
Informationsgesellschaft und Telekommunikation
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.
(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird Folgendes angestrebt:
a) |
ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik; |
b) |
ein Informationsaustausch und technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und der Telekommunikationstechnologie; |
c) |
die Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologie und moderner Einrichtungen für fortgeschrittene Kommunikations- und Informationsdienste und -technologien; |
d) |
die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; |
e) |
die Beteiligung libanesischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens; |
f) |
der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Libanon; |
g) |
ein Dialog über die Zusammenarbeit in den die internationalen Dienstleistungen betreffenden Regelungsfragen, einschließlich der mit dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre zusammenhängenden Aspekte. |
Artikel 54
Energie
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
a) |
Förderung der erneuerbaren Energie; |
b) |
Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz; |
c) |
angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken, insbesondere zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern der beiden Vertragsparteien; |
d) |
Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft. |
Artikel 55
Tourismus
Mit der Zusammenarbeit wird Folgendes angestrebt:
a) |
Förderung von Investitionen in den Tourismus; |
b) |
Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Kohärenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik; |
c) |
Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über das Jahr; |
d) |
Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus; |
e) |
Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen wird; |
f) |
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität; |
g) |
Verbesserung des Informationsflusses; |
h) |
Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Hotelberufen; |
i) |
Veranstaltung eines Erfahrungsaustauschs zur Gewährleistung einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, insbesondere durch Informationsaustausch, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Tourismusbereich. |
Artikel 56
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zollfragen ein.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
a) |
die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zollabfertigung von Waren; |
b) |
die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Libanons; |
c) |
den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die Berufsausbildung; |
d) |
technische Hilfe, soweit erforderlich. |
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll 5.
Artikel 57
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von Daten, einschließlich Datenbanken, in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, für die die Erstellung von Statistiken in Betracht kommt.
Artikel 58
Verbraucherschutz
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte darauf gerichtet sein, die Verbraucherschutzprogramme in der Gemeinschaft und in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und sollte nach Möglichkeit Folgendes umfassen:
a) |
Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern; |
b) |
Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); |
c) |
Informations- und Sachverständigenaustausch; |
d) |
Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe. |
Artikel 59
Zusammenarbeit beim Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips und des reibungs-losen Funktionierens der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen. Einer unabhängigen und effizienten Justiz und gut ausgebildeten Juristen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.
Artikel 60
Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, zur Bekämpfung der Geldwäsche in Einklang mit den internationalen Normen wirksame Normen festzulegen und effizient anzuwenden.
Artikel 61
Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Korruption, Fälschung von Finanzinstrumenten, illegaler Handel mit verbotenen oder gefälschten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen.
(3) Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind.
Artikel 62
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen den fünf Grundsätzen, die auf der Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen (UNGASS) von 1998 verabschiedet wurden.
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen umfassen: Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung von Personal, drogenbezogene Forschung und Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH
KAPITEL 1
Dialog und Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Artikel 63
Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlich sind.
Artikel 64
(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.
(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit
a) |
Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer; |
b) |
Migration; |
c) |
illegaler Einwanderung; |
d) |
Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur der anderen, der Förderung der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung. |
Artikel 65
(1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind, u. a.:
a) |
Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere in benachteiligten Gebieten und in Gebieten, deren Bevölkerung vertrieben wurde; |
b) |
Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien; |
c) |
Unterstützung und Ausbau der libanesischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; |
d) |
Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Krankenversicherungssystems; |
e) |
Verbesserung des Gesundheitswesens, insbesondere durch Zusammenarbeit in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Prävention, Gesundheitsschutz sowie ärztliche Ausbildung und ärztliches Management; |
f) |
Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen libanesischen und europäischen Jugendlichen, Jugendbetreuern, Vertretern von Jugend-NRO und sonstigen Fachleuten aus dem Jugendbereich, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern. |
(2) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über alle Aspekte von beiderseitigem Interesse auf, insbesondere über soziale Probleme wie Arbeitslosigkeit, Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Berufsausbildung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Artikel 66
Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien und Information
Artikel 67
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
a) |
Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften usw.), |
b) |
Austausch von Kunstausstellungen und Künstlern, |
c) |
Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen. |
(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Libanons an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Libanon ausgedehnt werden können.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.
(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.
(6) Die Zusammenarbeit wird nach Artikel 42 durchgeführt.
KAPITEL 3
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung
Artikel 68
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
a) |
erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Libanons aufhalten, auf Ersuchen Libanons ohne Weiteres wieder aufzunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt; |
b) |
erklärt sich Libanon bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres wieder aufzunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt. |
Die Mitgliedstaaten und Libanon versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(2) Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.
(3) Für Libanon gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die nach libanesischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Libanons angesehen werden.
Artikel 69
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.
(2) Bei der Durchführung dieser Abkommen kann Libanon geeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet werden.
Artikel 70
Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.
TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 71
(1) Zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons mit geeigneten Finanzierungsverfahren und den erforderlichen Finanzmitteln geprüft.
(2) Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.
(3) Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf
a) |
die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, |
b) |
den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur, |
c) |
die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten, |
d) |
die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der Industrie, |
e) |
flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für die Reform der sozialen Sicherheit. |
Artikel 72
Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Libanons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der Bevölkerung zu erhöhen.
Artikel 73
Um ein koordiniertes Vorgehen bei den außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon mit besonderer Aufmerksamkeit.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf Ministerebene zusammentritt, wenn die Umstände dies erfordern.
(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 75
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der libanesischen Regierung andererseits zusammen.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der libanesischen Regierung geführt.
Artikel 76
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 77
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.
Artikel 78
(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der libanesischen Regierung andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel abwechselnd in der Gemeinschaft und in Libanon zusammen.
Artikel 79
(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 80
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.
Artikel 81
Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem libanesischen Pendant zu erleichtern.
Artikel 82
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 83
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für erforderlich erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich erachtet. |
Artikel 84
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von Libanon gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
b) |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Libanon angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Libanons bewirken. |
Artikel 85
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass
a) |
die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; |
b) |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -betrug verhindert werden soll; |
c) |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. |
Artikel 86
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen.
Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
Artikel 87
Die Anhänge 1 und 2 und die Protokolle 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 88
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Libanon andererseits.
Artikel 89
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 90
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe dieses Vertrages, und andererseits für das Hoheitsgebiet Libanons.
Artikel 91
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 92
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Libanon, die am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Artikel 93
Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderliche Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke der Titel II und IV dieses Abkommens und der Anhänge 1 und 2 sowie der Protokolle 1 bis 5 dazu unter „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimabkommens für die in diesen Artikeln, Anhängen und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen zu verstehen ist.
Hecho en Luxemburgo, el diecisiete de junio de dos mil dos.
Udfærdiget i Luxembourg den syttende juni to tusind og to.
Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausendundzwei.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δύο.
Done at Luxembourg on the seventeenth day of June in the year two thousand and two.
Fait à Luxembourg, le dix-sept juin deux mille deux.
Fatto a Lussemburgo, addì diciassette giugno duemiladue.
Gedaan te Luxemburg, de zeventiende juni tweeduizendtwee.
Feito no Luxemburgo, em dezassete de Junho de dois mil e dois.
Tehty Luxemburgissa seitsemäntenätoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksi.
Som skedde i Luxemburg den sjuttonde juni tjugohundratvå.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ANHANG 1 |
Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen |
ANHANG 2 |
Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38 |
PROTOKOLL Nr. 1 |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft |
PROTOKOLL Nr. 2 |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon |
PROTOKOLL Nr. 3 |
über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3
|
PROTOKOLL Nr. 4 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
PROTOKOLL Nr. 5 |
Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich |
ANHANG 1
Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen
HS-Code |
2905 43 |
(Mannitol) |
HS-Code |
2905 44 |
(Sorbit) |
HS-Code |
2905 45 |
(Glycerin) |
HS-Position |
3301 |
(ätherische Öle) |
HS-Code |
3302 10 |
(Riechstoffe) |
HS-Positionen |
3501 bis 3505 |
(Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) |
HS-Code |
3809 10 |
(Appretur- oder Endausrüstungsmittel) |
HS-Position |
3823 |
(technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) |
HS-Code |
3824 60 |
(Sorbit n.e.p.) |
HS-Positionen |
4101 bis 4103 |
(Häute und Felle) |
HS-Position |
4301 |
(rohe Pelzfelle) |
HS-Positionen |
5001 bis 5003 |
(Grège und Abfälle von Seide) |
HS-Positionen |
5101 bis 5103 |
(Wolle und Tierhaare) |
HS-Positionen |
5201 bis 5203 |
(Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) |
HS-Position |
5301 |
(Rohflachs) |
HS-Position |
5302 |
(Rohhanf) |
ANHANG 2
Geistiges und Gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38
1. |
Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ratifiziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte über geistiges Eigentum, an denen die Mitgliedstaaten und Libanon als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
|
2. |
Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt Libanon folgenden multilateralen Übereinkünften bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um folgende multilaterale Übereinkünfte so bald wie möglich zu ratifizieren:
|
3. |
Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet. |
PROTOKOLL Nr. 1
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft
1. |
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Libanesischen Republik in die Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen. |
2. |
Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Libanesischen Republik, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, sind frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. |
3. |
Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
|
KN-Code 2002 |
Warenbezeichnung (1) |
Senkung des Meistbegünstigungszolls (2) |
Zollkontingent |
Senkung des Zolls zusätzlich zum Zollkontingent in Spalte B (2) |
Jährliche Erhöhung |
Besondere Bestimmungen |
|
(v. H.) |
(Tonnen Nettogewicht) |
(v. H.) |
(Menge) |
(Tonnen Nettogewicht) |
|||
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken |
0 |
— |
— |
— |
|
|
0701 90 50 |
Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 31. Mai |
100 |
10 000 |
— |
|
1 000 |
|
0701 90 50 ex 0701 90 90 |
Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. Juli |
100 |
20 000 |
— |
|
2 000 |
|
ex 0701 90 90 |
Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. Dezember |
100 |
20 000 |
— |
|
2 000 |
|
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
100 |
5 000 |
60 |
unbeschränkt |
1 000 |
|
0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
100 |
5 000 |
60 |
3 000 |
0 |
|
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
100 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0709 10 00 |
Artischocken, frisch oder gekühlt |
100 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0709 90 31 |
Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
100 |
1 000 |
— |
— |
0 |
|
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt |
100 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0711 20 10 |
Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
100 |
1 000 |
— |
— |
0 |
|
0805 10 |
Orangen, frisch oder getrocknet |
60 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0805 20 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet |
60 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0805 50 |
Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet |
40 |
unbeschränkt |
— |
|
|
|
ex 0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet, ausgenommen Tafeltrauben, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April und vom 1. Juni bis 11. Juli, ausgenommen Tafeltrauben der Sorte Emperor (vitis vinifera cv) |
100 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April und vom 1. Juni bis 11. Juli, ausgenommen Tafeltrauben der Sorte Emperor (vitis vinifera cv) |
100 |
6 000 |
60 |
4 000 |
— |
|
0808 10 |
Äpfel, frisch |
100 |
10 000 |
60 |
unbeschränkt |
— |
|
0808 20 |
Birnen und Quitten, frisch |
100 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen, frisch |
100 |
5 000 |
60 |
unbeschränkt |
— |
|
0809 20 |
Kirschen, frisch |
100 |
5 000 |
60 |
unbeschränkt |
— |
|
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch |
100 |
2 000 |
— |
— |
500 |
|
ex 0809 40 |
Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 1. September bis 30. April |
100 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0809 40 |
Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 1. Mai bis 31. August |
100 |
5 000 |
— |
— |
— |
|
1509 10 1510 00 10 |
Olivenöl |
100 |
1 000 |
— |
— |
— |
|
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
1 000 |
— |
— |
— |
|
2009 61 2009 69 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |
100 |
unbeschränkt |
|
|
|
|
2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 |
0 |
— |
— |
— |
— |
|
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(2) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.
(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 1 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 35) mit späteren Änderungen).
(4) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen).
(5) Das Zugeständnis gilt für Einfuhren von nicht behandeltem Olivenöl, das in Libanon vollständig gewonnen und unmittelbar von Libanon in die Gemeinschaft befördert wird.
PROTOKOLL Nr. 2
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon
1. |
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen. |
2. |
Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C. |
|
A |
B |
C |
|
Libanesischer Zollcode |
Warenbezeichnung (1) |
Zurzeit angewandter Zoll |
Senkung des Zolls in Spalte A ab Jahr 5 nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Besondere Bestimmungen |
(%) |
(%) |
|||
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend |
5 |
100 |
|
0102 |
Rinder, lebend |
frei |
frei |
|
0103 |
Schweine, lebend |
5 |
100 |
|
0104 10 |
Schafe, lebend |
frei |
frei |
|
0104 20 |
Ziegen, lebend |
5 |
100 |
|
0105 11 |
Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger |
5 |
100 |
|
0105 12 |
Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger |
5 |
100 |
|
0105 19 |
Anderes Hausgeflügel, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger |
5 |
100 |
|
0105 92 |
Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 250 LBP/kg netto |
0105 93 |
Hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 2 000 g |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 250 LBP/kg netto |
0105 99 |
Anderes Hausgeflügel (Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner), lebend |
5 |
100 |
|
0106 |
Andere Tiere, lebend |
5 |
100 |
|
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
5 |
100 |
|
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
5 |
100 |
|
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
5 |
100 |
|
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
5 |
100 |
|
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
5 |
100 |
|
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
5 |
100 |
|
0207 11 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 4 200 LBP/kg netto |
0207 12 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, unzerteilt, gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 4 200 LBP/kg netto |
0207 13 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 9 000 LBP/kg netto |
0207 14 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 9 000 LBP/kg netto |
0207 24 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt |
5 |
100 |
|
0207 25 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Truthühnern, unzerteilt, gefroren |
5 |
100 |
|
0207 26 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Truthühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 100 LBP/kg netto |
0207 27 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Truthühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 100 LBP/kg netto |
0207 32 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt |
5 |
100 |
|
0207 33 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, unzerteilt, gefroren |
5 |
100 |
|
0207 34 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, Fettlebern, frisch oder gekühlt |
5 |
100 |
|
0207 35 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere, frisch oder gekühlt |
5 |
100 |
|
0207 36 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere, gefroren |
5 |
100 |
|
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
5 |
100 |
|
0209 00 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
5 |
100 |
|
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
5 |
100 |
|
0401 10 10 |
Milch, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger |
70 |
30 |
Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
0401 10 90 |
Andere, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0401 20 10 |
Milch, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT |
70 |
30 |
Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
0401 20 90 |
Andere, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT |
5 |
A |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0401 30 10 |
Milch, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT |
70 |
30 |
Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
0401 30 90 |
Andere, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0402 10 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0402 21 |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0402 29 |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, andere |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0402 91 |
Milch und Rahm, ausgenommen in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0402 99 10 |
Milch und Rahm, ausgenommen in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, in flüssiger Form, nicht eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
70 |
30 |
Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
0402 99 90 |
Andere |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
ex 0403 10 |
Joghurt, nicht aromatisiert |
70 |
43 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg semigros + Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
0403 90 10 |
Labneh |
70 |
43 |
Mindestzoll 4 000 LBP/kg semigros |
ex 0403 90 90 |
Andere Erzeugnisse der Position 0403, nicht aromatisiert |
20 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0404 10 |
Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
5 |
100 |
|
0404 90 |
Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, ausgenommen Molke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
5 |
100 |
|
0405 10 |
Butter |
frei |
frei |
|
0405 90 |
Andere Fettstoffe aus der Milch |
frei |
frei |
|
0406 10 |
Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen |
70 |
30 |
Mindestzoll 2 500 LBP/kg semigros |
0406 20 |
Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0406 30 |
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
0406 40 |
Käse mit Schimmelbildung im Teig |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
ex 0406 90 |
Kashkaval |
35 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
ex 0406 90 |
Andere Käse, ausgenommen Kashkaval |
35 |
20 |
Dieses Zugeständnis wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens (Jahr 1) wirksam |
0407 00 10 |
Eier von Hühnern, frisch |
50 |
25 |
Mindestzoll 100 LBP/Einheit |
0407 00 90 |
Eier von anderen Vögeln |
20 |
25 |
|
0408 11 |
Eigelb, getrocknet |
5 |
100 |
|
0408 19 |
Eigelb, anderes |
5 |
100 |
|
0408 91 |
Eier von anderen Vögeln, ausgenommen Eigelb, nicht in der Schale, getrocknet |
5 |
100 |
|
0408 99 |
Eier von anderen Vögeln, nicht in der Schale, andere |
5 |
100 |
|
0409 00 |
Natürlicher Honig |
35 |
25 |
Mindestzoll 8 000 LBP/kg netto |
0410 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
5 |
100 |
|
0504 00 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
frei |
frei |
|
0511 10 |
Rindersperma |
5 |
100 |
|
0511 91 |
Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3 |
frei |
frei |
|
0511 99 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
frei |
frei |
|
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
5 |
100 |
|
0602 10 |
Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser, lebend |
5 |
100 |
|
0602 20 |
Bäume, Sträucher und Büsche, die genießbare Früchte oder Nüsse tragen, auch veredelt, lebend |
5 |
100 |
|
0602 30 |
Rhododendren und Azaleen, auch veredelt, lebend |
30 |
100 |
Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt |
0602 40 |
Rosen, auch veredelt, lebend |
5 |
100 |
|
0602 90 10 |
Andere, Forstgehölze, Zierpflanzen in Einzeltöpfen mit einem Durchmesser von mehr als 5 cm |
30 |
100 |
Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt |
0602 90 90 |
Andere |
5 |
100 |
|
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
70 |
25 |
Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt |
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
70 |
25 |
Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt |
0701 10 |
Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt |
5 |
100 |
|
0701 90 |
Kartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 550 LBP/kg brutto |
0702 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 750 LBP/kg brutto |
0703 10 10 |
Speisezwiebeln für Saatzwecke (Steckzwiebeln), frisch oder gekühlt |
5 |
100 |
|
0703 10 90 |
Andere, Schalotten, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0703 20 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
0703 90 |
Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0704 10 |
Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 300 LBP/kg brutto |
0704 20 |
Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0704 90 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ausgenommen Blumenkohl/Karfiol und Rosenkohl/Kohlsprossen |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0705 11 |
Kopfsalat, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0705 19 |
Andere Salate, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 300 LBP/Einheit |
0705 21 |
Chicorée-Witloof, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0705 29 |
Andere Chicorée, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0706 10 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 300 LBP/kg brutto |
0706 90 10 |
Rettich |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 500 LBP/kg brutto |
0706 90 90 |
Andere, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 600 LBP/kg brutto |
0708 10 |
Erbsen, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 550 LBP/kg brutto |
0708 20 |
Bohnen, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0708 90 |
Andere Hülsenfrüchte, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0709 10 |
Artischocken, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0709 20 |
Spargel, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0709 30 |
Auberginen, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0709 40 |
Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0709 51 |
Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0709 52 |
Trüffeln, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0709 59 |
Pilze und Trüffeln, andere |
25 |
25 |
|
0709 60 |
Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0709 70 |
Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0709 90 10 |
Oliven, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 200 LBP/kg brutto |
0709 90 20 |
Kürbisse und Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 400 LBP/kg brutto |
0709 90 30 |
Malven, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 300 LBP/kg brutto |
0709 90 40 |
Portulak, Petersilie, Rauke (Argula), Koriander, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 750 LBP/kg brutto |
0709 90 50 |
Mangold, frisch oder gekühlt |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0709 90 90 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt |
25 |
25 |
|
0710 10 |
Kartoffeln, gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 200 LBP/kg brutto |
0710 21 |
Erbsen, gefroren |
35 |
25 |
|
0710 22 |
Bohnen, gefroren |
35 |
25 |
|
0710 29 |
Andere Hülsenfrüchte, gefroren |
35 |
25 |
|
0710 30 |
Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, gefroren |
35 |
25 |
|
0710 80 |
Anderes Gemüse, gefroren |
35 |
25 |
|
0710 90 |
Mischungen von Gemüsen, gefroren |
35 |
25 |
|
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuckermais |
5 |
100 |
|
0712 20 |
Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
25 |
25 |
|
0712 31 |
Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
25 |
25 |
|
0712 32 |
Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
25 |
25 |
|
0712 33 |
Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
25 |
25 |
|
0712 39 |
Andere Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
25 |
25 |
|
0712 90 10 |
Zuckermais, zur Aussaat |
5 |
100 |
|
0712 90 90 |
Anderes Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
25 |
25 |
|
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
frei |
frei |
|
0714 10 |
Maniok |
5 |
100 |
|
0714 20 |
Süßkartoffeln |
5 |
100 |
|
0714 90 10 |
Taro (Kolokasie) |
25 |
25 |
Mindestzoll 300 LBP/kg brutto |
0714 90 90 |
Andere Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin und Mark des Sagobaumes |
5 |
100 |
|
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
5 |
100 |
|
0802 11 |
Mandeln, in der Schale |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0802 12 |
Mandeln, ohne Schale |
5 |
100 |
|
0802 21 |
Haselnüsse (Corylus-Arten), in der Schale |
5 |
100 |
|
0802 22 |
Haselnüsse (Corylus-Arten), ohne Schale |
5 |
100 |
|
0802 31 |
Walnüsse, in der Schale |
5 |
100 |
|
0802 32 |
Walnüsse, ohne Schale |
5 |
100 |
|
0802 40 |
Esskastanien (Castanea-Arten) |
5 |
100 |
|
0802 50 |
Pistazien |
5 |
100 |
|
0802 90 10 |
Piniennüsse |
70 |
20 |
Mindestzoll 15 000 LBP/kg netto |
0802 90 90 |
Andere Schalenfrüchte |
5 |
100 |
|
0803 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg semigros |
0804 10 |
Datteln, frisch oder getrocknet |
5 |
100 |
|
0804 20 10 |
Feigen, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 400 LBP/kg brutto |
0804 20 90 |
Feigen, getrocknet |
5 |
100 |
|
0804 30 |
Ananas, frisch oder getrocknet |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 000 LBP/kg brutto |
0804 40 |
Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 000 LBP/kg brutto |
0804 50 |
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 000 LBP/kg brutto |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
70 |
20 |
Mindestzoll 400 LBP/kg brutto |
0806 10 |
Weintrauben, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0806 20 |
Weintrauben, getrocknet |
5 |
100 |
|
0807 11 |
Wassermelonen, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0807 19 |
Andere Melonen, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0807 20 |
Papaya-Früchte, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 2 000 LBP/kg brutto |
0808 10 |
Äpfel, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 800 LBP/kg brutto |
0808 20 |
Birnen und Quitten, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 800 LBP/kg brutto |
0809 10 |
Aprikosen/Marillen, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 350 LBP/kg brutto |
0809 20 |
Kirschen, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 800 LBP/kg brutto |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0809 40 |
Pflaumen und Schlehen, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 400 LBP/kg brutto |
0810 10 |
Erdbeeren, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
0810 20 |
Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch |
5 |
100 |
|
0810 30 |
Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch |
5 |
100 |
|
0810 40 |
Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch |
5 |
100 |
|
0810 50 |
Kiwifrüchte, frisch |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 500 LBP/kg brutto |
0810 60 |
Durian |
25 |
25 |
|
0810 90 10 |
Litschis, Passionsfrüchte, Zimtäpfel, Dattelpflaumen |
70 |
20 |
Mindestzoll 5 000 LBP/kg brutto |
0810 90 20 |
Mispel (Loquat) |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0810 90 30 |
Granatäpfel |
70 |
20 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0810 90 40 |
Jujuba |
45 |
25 |
Mindestzoll 500 LBP/kg brutto |
0810 90 90 |
Andere Früchte, frisch |
25 |
25 |
|
0811 10 |
Erdbeeren, gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 500 LBP/kg brutto |
0811 20 |
Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 500 LBP/kg brutto |
0811 90 |
Andere Früchte und Nüsse, gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 500 LBP/kg brutto |
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
5 |
100 |
|
0813 10 |
Aprikosen/Marillen, getrocknet |
15 |
25 |
|
0813 20 |
Pflaumen, getrocknet |
25 |
25 |
|
0813 30 |
Äpfel, getrocknet |
25 |
25 |
|
0813 40 |
Andere Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet |
25 |
25 |
|
0813 50 |
Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels |
25 |
25 |
|
0814 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
5 |
100 |
|
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschale und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
5 |
100 |
|
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
5 |
100 |
|
0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
5 |
100 |
|
0905 00 |
Vanille |
5 |
100 |
|
0906 |
Zimt und Zimtblüten |
5 |
100 |
|
0907 00 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
5 |
100 |
|
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
5 |
100 |
|
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
5 |
100 |
|
0910 10 |
Ingwer |
5 |
100 |
|
0910 20 |
Safran |
5 |
100 |
|
0910 30 |
Kurkuma |
5 |
100 |
|
0910 40 10 |
Thymian |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
0910 40 90 |
Lorbeerblätter |
5 |
100 |
|
0910 50 |
Curry |
5 |
100 |
|
0910 91 |
Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu diesem Kapitel |
5 |
100 |
|
0910 99 |
Andere Gewürze, andere als Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu diesem Kapitel |
5 |
100 |
|
1001 |
Weizen und Mengkorn |
frei |
frei |
|
1002 00 |
Roggen |
frei |
frei |
|
1003 00 |
Gerste |
frei |
frei |
|
1004 00 |
Hafer |
frei |
frei |
|
1005 10 |
Mais, zur Aussaat |
5 |
100 |
|
1005 90 |
Mais, anderer als zur Aussaat |
frei |
frei |
|
1006 |
Reis |
5 |
100 |
|
1007 00 |
Körner-Sorghum |
5 |
100 |
|
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
5 |
100 |
|
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
frei |
frei |
|
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn |
frei |
frei |
|
1103 11 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen |
frei |
frei |
|
1103 13 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Mais |
5 |
100 |
|
1103 19 |
Grobgrieß und Feingrieß, von anderem Getreide |
5 |
100 |
|
1103 20 |
Pellets |
5 |
100 |
|
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
5 |
100 |
|
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
5 |
100 |
|
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |
5 |
100 |
|
1107 |
Malz, auch geröstet |
frei |
frei |
|
1108 |
Stärke; Inulin |
5 |
100 |
|
1109 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
frei |
frei |
|
1201 00 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
frei |
frei |
|
1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet |
frei |
frei |
|
1203 00 |
Kopra |
frei |
frei |
|
1204 00 |
Leinsamen, auch geschrotet |
frei |
frei |
|
1205 00 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet |
frei |
frei |
|
1206 00 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
frei |
frei |
|
1207 10 |
Palmnüsse und Palmkerne |
frei |
frei |
|
1207 20 |
Baumwollsamen |
frei |
frei |
|
1207 30 |
Rizinussamen |
frei |
frei |
|
1207 40 |
Sesamsamen |
5 |
100 |
|
1207 50 |
Senfsamen |
frei |
frei |
|
1207 60 |
Saflorsamen |
frei |
frei |
|
1207 91 |
Mohnsamen |
frei |
frei |
|
1207 99 |
Andere Samen |
frei |
frei |
|
1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchte, ausgenommen Senfmehl |
frei |
frei |
|
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
5 |
100 |
|
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
frei |
frei |
|
1211 10 |
Süßholzwurzeln |
5 |
100 |
|
1211 20 |
Ginsengwurzeln |
5 |
100 |
|
1211 30 |
Cocablätter |
5 |
100 |
|
1211 40 |
Mohnstroh |
5 |
100 |
|
1211 90 10 |
Frische Minze |
70 |
20 |
Mindestzoll 750 LBP/kg brutto |
1211 90 90 |
Andere Pflanzen und Pflanzenteile der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |
5 |
100 |
|
1212 10 |
Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne |
5 |
100 |
|
1212 30 |
Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) oder Pflaumen |
5 |
100 |
|
1212 91 |
Zuckerrüben |
5 |
100 |
|
1212 99 |
Andere |
5 |
100 |
|
1213 00 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
5 |
100 |
|
1214 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
5 |
100 |
|
1301 10 |
Schellack |
5 |
100 |
|
1301 20 |
Gummi arabicum |
5 |
100 |
|
1301 90 |
Anderer Schellack und andere Gummen |
frei |
frei |
|
1302 11 |
Opium |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1302 39 |
Andere |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1501 00 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1502 00 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1504 10 |
Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen |
frei |
frei |
|
1504 20 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1504 30 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1507 10 |
Sojaöl und seine Fraktionen, roh, auch entschleimt, jedoch nicht chemisch modifiziert |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1507 90 |
Sojaöl, anderes als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1508 10 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1508 90 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
70 |
0 |
Mindestzoll 6 000 LBP/l |
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
15 |
0 |
|
1511 10 |
Palmöl und seine Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1511 90 |
Palmöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1512 11 |
Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, roh |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1512 19 |
Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, anderes als rohes Öl |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1512 21 |
Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1512 29 |
Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1513 11 |
Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, roh |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1513 19 |
Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1513 21 |
Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1513 29 |
Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, andere als rohe Öle |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1514 11 |
Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1514 19 |
Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, andere als rohe Öle |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1514 91 |
Anderes Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1514 99 |
Anderes Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, andere als rohe Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 11 |
Leinöl und seine Fraktionen, roh |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 19 |
Leinöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 21 |
Maisöl und seine Fraktionen, roh |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 29 |
Maisöl und seine Fraktionen, anders als rohes Öl |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 30 |
Rizinusöl und seine Fraktionen |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 40 |
Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 50 |
Sesamöl und seine Fraktionen |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1515 90 10 |
Lorbeeröl und Jojobaöl und deren Fraktionen |
frei |
frei |
|
1515 90 90 |
Andere Öle |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1516 10 |
Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
ex 1516 20 |
Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, andere als hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
15 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 10 |
Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 20 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern aller Tierarten |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 31 10 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Truthühnern, in luftdichten Metallbehältnissen |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 31 90 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Truthühnern, anderes |
35 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 32 10 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Hühnern, in luftdichten Metallbehältnissen |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 32 90 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Hühnern, anderes |
35 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 39 10 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von anderen Tieren, in luftdichten Metallbehältnissen |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 39 90 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von anderen Tieren, anderes |
35 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 41 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen, Schinken und Teile davon |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 42 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen, Schultern und Teile davon |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 49 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen, andere, einschließlich Mischungen |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 50 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1602 90 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
5 |
100 |
|
1702 11 |
Lactose und Lactosesirup, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr |
5 |
100 |
|
1702 19 |
Lactose und Lactosesirup, andere |
5 |
100 |
|
1702 20 |
Ahornzucker und Ahornsirup |
5 |
100 |
|
1702 30 |
Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT |
5 |
100 |
|
1702 40 |
Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
5 |
100 |
|
1702 60 |
Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
5 |
100 |
|
1702 90 90 |
andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT |
5 |
100 |
|
1703 10 10 |
Rohrzuckermelasse, gereinigt |
5 |
100 |
|
1703 10 90 |
Rohrzuckermelasse, andere |
frei |
frei |
|
1703 90 10 |
Melassen, andere als Rohrzuckermelasse, gereinigt |
5 |
100 |
|
1703 90 90 |
Melassen, andere als Rohrzuckermelasse, andere |
frei |
frei |
|
1801 00 |
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
frei |
frei |
|
1802 00 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
5 |
100 |
|
1904 30 |
Bulgur-Weizen |
10 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2001 10 |
Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
70 |
30 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
2001 90 10 |
Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
70 |
20 |
Mindestzoll 6 000 LBP/kg brutto |
ex 2001 90 90 |
Anderes Gemüse, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais, Yamswurzeln und Palmherzen |
70 |
30 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
2002 10 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 500 LBP/kg brutto |
2002 90 10 |
Tomatensaft, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
|
2002 90 90 |
Andere |
35 |
25 |
|
2003 10 |
Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
35 |
30 |
|
2003 90 |
Andere Pilze und Trüffel |
35 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
ex 2004 10 |
Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
70 |
43 |
Mindestzoll 1 200 LBP/kg brutto |
2004 90 10 |
Mischungen von Gemüsen. Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, gefroren |
70 |
43 |
Mindestzoll 1 500 LBP/kg brutto |
ex 2004 90 90 |
Andere, einschließlich Mischungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Zuckermais |
35 |
43 |
|
2005 10 |
Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
5 |
100 |
|
ex 2005 20 |
Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
70 |
43 |
Mindestzoll 1 200 LBP/kg brutto |
2005 40 |
Erbsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
35 |
25 |
|
2005 51 |
Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
35 |
25 |
|
2005 59 |
Andere Bohnen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
35 |
25 |
|
2005 60 |
Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
35 |
25 |
|
2005 70 |
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 6 000 LBP/kg brutto |
2005 90 10 |
Gurken, Cornichons, Auberginen, Speisemöhren, Speisezwiebeln, Blumenkohl/Karfiol, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
2005 90 90 |
Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
35 |
25 |
|
2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
30 |
25 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2007 10 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen usw., homogenisierte Zubereitungen |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2007 91 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen usw., von Zitrusfrüchten |
40 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2007 99 10 |
Konzentrierte Muse der als „dibs“ bekannten Art |
40 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2007 99 20 |
Guaven- oder Mangomus, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2007 99 30 |
Bananen-, Erdbeer-, Aprikosen-/Marillenmus, in Behältnissen mit einem Inhalt von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2007 99 90 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen usw., andere |
40 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
ex 2008 11 |
Erdnüsse, ausgenommen Erdnussbutter |
30 |
50 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2008 19 |
Andere Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 20 |
Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 30 |
Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 40 |
Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 50 |
Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 60 |
Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 70 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 80 |
Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
2008 92 |
Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
30 |
25 |
|
ex 2008 99 |
Andere, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Mais, ausgenommen Zuckermais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln usw. |
30 |
30 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 11 10 |
Orangensaft, gefroren, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 11 90 |
Orangensaft, gefroren, anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 12 |
Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 19 10 |
Orangensaft, nicht gefroren, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 19 90 |
Orangensaft, nicht gefroren, anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 21 |
Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, mit einem Brixwert von 20 oder weniger |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 29 10 |
Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 29 90 |
Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 31 |
Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von 20 oder weniger |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 39 10 |
Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 39 90 |
Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 41 |
Ananassaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 49 10 |
Ananassaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 49 90 |
Ananassaft, anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 50 |
Tomatensaft |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 61 |
Traubensaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 69 10 |
Traubensaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 69 90 |
Traubensaft, anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 71 |
Apfelsaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 79 10 |
Apfelsaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 79 90 |
Apfelsaft, anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 80 10 |
Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 80 90 |
Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), anderer |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 90 10 |
Mischungen von Säften, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr |
5 |
100 |
Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2009 90 90 |
Mischungen von Säften, andere |
40 |
30 |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2106 90 30 |
Mischungen von Thymian und anderen genießbaren Waren |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
2204 10 |
Schaumwein |
15 |
25 |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
ex 2204 21 |
Qualitätswein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
70 |
50 |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
ex 2204 21 |
Wein, anderer als Qualitätswein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
70 |
20 |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
2204 29 |
Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
70 |
20 |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
2204 30 |
Anderer Traubenmost |
5 |
100 |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
15 |
100 |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen |
2209 00 10 |
Weinessig und Apfelessig |
70 |
20 |
Mindestzoll 1 000 LBP/l |
2209 00 90 |
Anderer Essig |
5 |
100 |
|
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln |
5 |
100 |
|
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
5 |
100 |
|
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
5 |
100 |
|
2304 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
5 |
100 |
|
2305 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
5 |
100 |
|
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 |
5 |
100 |
|
2307 00 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
5 |
100 |
|
2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
5 |
100 |
|
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
5 |
100 |
|
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
frei |
frei |
Verbrauchsteuer 48 % ad valorem |
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes. Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
PROTOKOLL Nr. 3
über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3
Artikel 1
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 2
(1) Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Libanon die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
(2) Sofern in Anhang 2 dieses Protokolls nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben der Zeitplan in Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens.
Artikel 3
Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.
Artikel 4
(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.
Artikel 5
Die Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
ANHANG 1
betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
LISTE 1
KN-Code 2002 |
Warenbezeichnung |
Zollsatz % |
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0 % |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: |
|
||
0502 10 00 |
|
0 % |
||
0502 90 00 |
|
0 % |
||
0503 00 00 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0 % |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
||
0505 10 |
|
|
||
0505 10 10 |
|
0 % |
||
0505 10 90 |
|
0 % |
||
0505 90 00 |
|
0 % |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: |
|
||
0506 10 00 |
|
0 % |
||
0506 90 00 |
|
0 % |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
|
||
0507 10 00 |
|
0 % |
||
0507 90 00 |
|
0 % |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0 % |
||
0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
|
||
0509 00 10 |
|
0 % |
||
0509 00 90 |
|
0 % |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch oder gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 % |
||
0903 00 00 |
Mate |
0 % |
||
1212 20 00 |
|
0 % |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
||
|
|
|
||
1302 12 00 |
|
0 % |
||
1302 13 00 |
|
0 % |
||
1302 14 00 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1302 19 30 |
|
0 % |
||
1302 19 91 |
|
0 % |
||
1302 20 |
|
|
||
1302 20 10 |
|
0 % |
||
1302 20 90 |
|
0 % |
||
1302 31 00 |
|
0 % |
||
1302 32 |
|
|
||
1302 32 10 |
|
0 % |
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
|
||
1401 10 00 |
|
0 % |
||
1401 20 00 |
|
0 % |
||
1401 90 00 |
|
0 % |
||
1402 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
0 % |
||
1403 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
0 % |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1404 10 00 |
|
0 % |
||
1404 20 00 |
|
0 % |
||
1404 90 00 |
|
0 % |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
|
||
1505 00 10 |
|
0 % |
||
1505 00 90 |
|
0 % |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
0 % |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
||
1515 90 15 |
Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
0 % |
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
||
1516 20 |
|
|
||
1516 20 10 |
|
0 % |
||
1517 90 93 |
|
0 % |
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1518 00 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1518 00 91 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1518 00 95 |
|
0 % |
||
1518 00 99 |
|
0 % |
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 % |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
||
1521 10 00 |
|
0 % |
||
1521 90 |
|
|
||
1521 90 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1521 90 91 |
|
0 % |
||
1521 90 99 |
|
0 % |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
||
1522 00 10 |
|
0 % |
||
1702 90 |
|
|
||
1702 90 10 |
|
0 % |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
||
1704 90 |
|
|
||
1704 90 10 |
|
0 % |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
|
||
1803 10 00 |
|
0 % |
||
1803 20 00 |
|
0 % |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 % |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 % |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
1806 10 |
|
|
||
1806 10 15 |
|
0 % |
||
1901 90 91 |
|
0 % |
||
2001 90 60 |
|
0 % |
||
2008 11 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2008 91 00 |
|
0 % |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
||
|
|
|
||
2101 11 |
|
|
||
2101 11 11 |
|
0 % |
||
2101 11 19 |
|
0 % |
||
2101 12 |
|
|
||
2101 12 92 |
|
0 % |
||
2101 20 |
|
|
||
2101 20 20 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2101 20 92 |
|
0 % |
||
2101 30 |
|
|
||
|
|
|
||
2101 30 11 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2101 30 91 |
|
0 % |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
||
2102 10 |
|
|
||
2102 10 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2102 10 31 |
|
0 % |
||
2102 10 39 |
|
0 % |
||
2102 10 90 |
|
0 % |
||
2102 20 |
|
|
||
|
|
|
||
2102 20 11 |
|
0 % |
||
2102 20 19 |
|
0 % |
||
2102 20 90 |
|
0 % |
||
2102 30 00 |
|
0 % |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
||
2103 10 00 |
|
0 % |
||
2103 20 00 |
|
0 % |
||
2103 30 |
|
|
||
2103 30 10 |
|
0 % |
||
2103 30 90 |
|
0 % |
||
2103 90 |
|
|
||
2103 90 10 |
|
0 % |
||
2103 90 30 |
|
0 % |
||
2103 90 90 |
|
0 % |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
2104 10 |
|
|
||
2104 10 10 |
|
0 % |
||
2104 10 90 |
|
0 % |
||
2104 20 00 |
|
0 % |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
2106 10 |
|
|
||
2106 10 20 |
|
0 % |
||
2106 90 |
|
|
||
|
|
|
||
2106 90 92 |
|
0 % |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
|
||
2201 10 |
|
|
||
|
|
|
||
2201 10 11 |
|
0 % |
||
2201 10 19 |
|
0 % |
||
2201 10 90 |
|
0 % |
||
2201 90 00 |
|
0 % |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
||
2202 10 00 |
|
0 % |
||
2202 90 |
|
|
||
2202 90 10 |
|
0 % |
||
2203 00 |
Bier aus Malz: |
|
||
|
|
|
||
2203 00 01 |
|
0 % |
||
2203 00 09 |
|
0 % |
||
2203 00 10 |
|
0 % |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
||
2208 20 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 20 12 |
|
0 % |
||
2208 20 14 |
|
0 % |
||
2208 20 26 |
|
0 % |
||
2208 20 27 |
|
0 % |
||
2208 20 29 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 20 40 |
|
0 % |
||
2208 20 62 |
|
0 % |
||
2208 20 64 |
|
0 % |
||
2208 20 86 |
|
0 % |
||
2208 20 87 |
|
0 % |
||
2208 20 89 |
|
0 % |
||
2208 30 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 30 11 |
|
0 % |
||
2208 30 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2208 30 32 |
|
0 % |
||
2208 30 38 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 30 52 |
|
0 % |
||
2208 30 58 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 30 72 |
|
0 % |
||
2208 30 78 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 30 82 |
|
0 % |
||
2208 30 88 |
|
0 % |
||
2208 50 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 50 11 |
|
0 % |
||
2208 50 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 50 91 |
|
0 % |
||
2208 50 99 |
|
0 % |
||
2208 60 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 60 11 |
|
0 % |
||
2208 60 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 60 91 |
|
0 % |
||
2208 60 99 |
|
0 % |
||
2208 70 |
|
|
||
2208 70 10 |
|
0 % |
||
2208 70 90 |
|
0 % |
||
2208 90 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 90 11 |
|
0 % |
||
2208 90 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 90 33 |
|
0 % |
||
2208 90 38 |
|
0 % |
||
2208 90 41 |
|
0 % |
||
2208 90 45 |
|
0 % |
||
2208 90 48 |
|
0 % |
||
2208 90 52 |
|
0 % |
||
2208 90 57 |
|
0 % |
||
2208 90 69 |
|
0 % |
||
2208 90 71 |
|
0 % |
||
2208 90 74 |
|
0 % |
||
2208 90 78 |
|
0 % |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
|
||
2402 10 00 |
|
0 % |
||
2402 20 |
|
|
||
2402 20 10 |
|
0 % |
||
2402 20 90 |
|
0 % |
||
2402 90 00 |
|
0 % |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
||
2403 10 |
|
|
||
2403 10 10 |
|
0 % |
||
2403 10 90 |
|
0 % |
||
2403 91 00 |
|
0 % |
||
2403 99 |
|
|
||
2403 99 10 |
|
0 % |
||
2403 99 90 |
|
0 % |
||
2905 45 00 |
|
0 % |
||
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
||
3301 90 |
|
|
||
3301 90 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
3301 90 21 |
|
0 % |
||
3301 90 30 |
|
0 % |
||
3301 90 90 |
|
0 % |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
||
3302 10 |
|
|
||
|
|
|
||
3302 10 10 |
|
0 % |
||
3302 10 21 |
|
0 % |
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate, Caseinleime: |
|
||
3501 10 |
|
|
||
3501 10 10 (1) |
|
0 % |
||
3501 10 50 (1) |
|
0 % |
||
3501 10 90 |
|
0 % |
||
3501 90 |
|
|
||
3501 90 90 |
|
0 % |
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
||
|
|
|
||
3823 11 00 |
|
0 % |
||
3823 12 00 |
|
0 % |
||
3823 13 00 |
|
0 % |
||
3823 19 |
|
|
||
3823 19 10 |
|
0 % |
||
3823 19 30 |
|
0 % |
||
3823 19 90 |
|
0 % |
||
3823 70 00 |
|
0 % |
LISTE 2
KN-Code 2002 |
Warenbezeichnung |
Zollsatz % |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
||
0403 10 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
0403 10 51 |
|
0 % |
||
0403 10 53 |
|
0 % |
||
0403 10 59 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
0403 10 91 |
|
0 % |
||
0403 10 93 |
|
0 % |
||
0403 10 99 |
|
0 % |
||
0403 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
0403 90 71 |
|
0 % |
||
0403 90 73 |
|
0 % |
||
0403 90 79 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
0403 90 91 |
|
0 % |
||
0403 90 93 |
|
0 % |
||
0403 90 99 |
|
0 % |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
||
0405 20 |
|
|
||
0405 20 10 |
|
0 % |
||
0405 20 30 |
|
0 % |
||
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Waren der Unterposition 1704 90 10 |
0 % |
||
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterposition 1806 10 15 |
0 % |
||
1904 90 10 |
Andere Lebensmittelzubereitungen aus Getreide |
0 % |
||
1904 90 80 |
0 % |
|||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
0 % |
||
2005 20 10 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
0 % |
||
2008 99 85 |
Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
0 % |
||
2008 99 91 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
0 % |
||
2106 10 80 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 % |
||
2106 90 20 |
0 % |
|||
2106 90 98 |
0 % |
LISTE 3
KN-Code 2002 |
Warenbezeichnung |
Zollsatz (2) |
||
0710 40 00 |
Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
0 % + EA |
||
0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0 % + EA |
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
0 % + EA |
||
1517 10 10 |
|
|||
1517 90 10 |
|
|||
1702 50 00 |
Chemisch reine Fructose |
0 % + EA |
||
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche der KN-Codes 1901 90 91 |
0 % + EA |
||
ex 1902 |
Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet |
0 % + EA |
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
0 % + EA |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 1904 90 |
0 % + EA |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
0 % + EA |
||
2001 90 |
|
|||
2001 90 30 |
|
|||
2001 90 40 |
|
|||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
0 % + EA |
||
2004 10 |
|
|||
|
|
|||
2004 10 91 |
|
|||
2004 90 |
|
|||
2004 90 10 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|||
2005 80 00 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
0 % + EA |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate: |
0 % + EA |
||
2101 12 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
|||
2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
|||
2101 30 19 |
Andere geröstete Kaffeemittel |
|||
2101 30 99 |
|
|||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
0 % + EA |
||
2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 |
Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
0 % + EA |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
EA |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
EA |
||
2208 40 |
|
EA |
||
2208 90 91 2208 90 99 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt |
EA |
||
2905 43 00 |
Mannitol |
0 % + EA |
||
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
0 % + EA |
||
3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen |
0 % + EA |
||
ex 3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 |
0 % + EA |
||
3505 20 |
Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
0 % + EA |
||
3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
0 % + EA |
||
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
0 % + EA |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (vgl. die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) sowie die nachfolgenden Änderungen).
(2) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.
ANHANG 2
betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon
Libanesischer Zollcode |
Warenbezeichnung (1) |
A |
B |
C |
||
Zurzeit angewandter Zoll |
Senkung des Zolls in Spalte A (2) |
Besondere Bestimmungen |
||||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
|
||
ex 0403 10 |
|
70 % |
wird auf 40 % gesenkt |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg semigros + Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
||
|
||||||
ex 0403 90 |
|
|
|
|
||
|
||||||
ex 0403 90 90 |
|
20 % |
30 % |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
|
|
||
0405 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
0501 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
5 % |
100 % |
|
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: |
|
|
|
||
0502 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0502 90 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0503 00 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
|
|
||
0505 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0505 90 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: |
|
|
|
||
0506 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0506 90 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
|
|
|
||
0507 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
0507 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
0508 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
5 % |
100 % |
|
||
0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs |
5 % |
100 % |
|
||
0510 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
|
|
||
0710 40 |
|
35 % |
wird auf 20 % gesenkt |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
|
|
||
ex 0711 90 |
|
5 % |
unmittelbare Senkung um 100 % in Jahr 5 |
|
||
|
||||||
0903 00 |
Mate |
5 % |
100 % |
|
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
1212 20 |
|
5 % |
unmittelbare Senkung um 100 % in Jahr 5 |
|
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
1302 12 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1302 13 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1302 14 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1302 19 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1302 20 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1302 31 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1302 32 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
|
|
|
||
1401 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1401 20 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1401 90 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1401 90 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1402 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen: |
|
|
|
||
1402 00 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1402 00 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1403 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
1404 10 |
|
|
|
|
||
1404 10 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1404 10 90 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1404 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1404 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1506 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
5 % |
100 % |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
|
|
||
ex 1516 20 |
|
15 % |
30 % |
|
||
|
||||||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
|
|
||
1517 10 |
|
15 % |
30 % |
|
||
1517 90 |
|
15 % |
30 % |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
1518 00 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1518 00 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1520 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
|
|
||
1521 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1521 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen |
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
|
||
1702 50 |
|
5 % |
unmittelbare Senkung um 100 % in Jahr 5 |
|
||
1702 90 10 |
|
25 % |
wird auf 15 % gesenkt |
|
||
|
||||||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
|
|
||
1704 10 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1704 90 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
|
|
|
||
1803 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1803 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1804 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1805 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
5 % |
100 % |
|
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
|
||
1806 10 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1806 20 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1806 31 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1806 32 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1806 90 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
1901 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1901 20 |
|
10 % |
30 % |
|
||
1901 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
1902 11 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1902 19 |
|
|
|
|
||
1902 19 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1902 19 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1902 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1902 30 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1902 40 |
|
5 % |
100 % |
|
||
1903 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
5 % |
100 % |
|
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
1904 10 |
|
10 % |
30 % |
|
||
1904 20 |
|
10 % |
30 % |
|
||
1904 90 |
|
10 % |
30 % |
|
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
|
|
||
1905 10 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1905 20 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1905 30 |
|
|
|
|
||
1905 31 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1905 32 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1905 40 |
|
20 % |
30 % |
|
||
1905 90 |
|
|
|
|
||
1905 90 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
1905 90 90 |
|
20 % |
30 % |
|
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
|
||
2001 90 |
|
70 % |
30 % |
Mindestzoll 1 000 LBP/kg brutto |
||
ex 2001 90 90 |
|
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
||
ex 2004 10 |
|
70 % |
wird auf 40 % gesenkt |
Mindestzoll 1 200 LBP/kg brutto |
||
|
||||||
|
||||||
2004 90 |
|
|
|
|
||
ex 2004 90 90 |
|
35 % |
wird auf 20 % gesenkt |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
||
ex 2005 20 |
|
70 % |
wird auf 40 % gesenkt |
Mindestzoll 1 200 LBP/kg brutto |
||
|
||||||
2005 80 |
|
35 % |
wird auf 20 % gesenkt |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
ex 2008 11 |
|
30 % |
wird auf 15 % gesenkt |
|
||
|
||||||
2008 91 |
|
30 % |
wird auf 15 % gesenkt |
|
||
ex 2008 99 |
|
30 % |
30 % |
|
||
|
||||||
|
||||||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
2101 11 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2101 12 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2101 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2101 30 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
|
|
||
2102 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2102 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2102 30 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
|
||
2103 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2103 20 |
|
35 % |
wird auf 20 % gesenkt |
|
||
2103 30 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2103 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
|
||
2104 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2104 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
40 % |
wird auf 20 % gesenkt |
|
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
2106 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2106 90 |
|
|
|
|
||
2106 90 10 |
|
5 % |
|
100 % |
||
2106 90 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2106 90 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
|
|
|
||
2201 10 |
|
25 % |
wird auf 15 % gesenkt |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
||
2201 90 |
|
25 % |
wird auf 15 % gesenkt |
|
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
|
|
||
2202 10 |
|
20 % |
30 % |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
||
2202 90 |
|
20 % |
30 % |
Verbrauchsteuer 25 LBP/l |
||
2203 |
Bier aus Malz |
40 % |
wird auf 25 % gesenkt |
Verbrauchsteuer 60 LBP/l |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
|
|
||
2205 10 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
||
2205 90 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
|
|
|
||
2207 10 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
||
2207 20 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 150 LBP/l |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
|
|
||
2208 20 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
||
2208 30 |
|
|
|
|
||
2208 30 10 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2208 30 20 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2208 30 90 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2208 40 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2208 50 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2208 60 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2208 70 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2208 90 |
|
|
|
|
||
2208 90 10 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
||
2208 90 20 |
|
70 % |
30 % |
Verbrauchsteuer 200 LBP/l |
||
2208 90 90 |
|
15 % |
100 % |
Verbrauchsteuer 400 LBP/l |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
|
|
|
||
2402 10 |
|
8 % |
0 % |
Verbrauchsteuer 48 % |
||
2402 20 |
|
90 % |
0 % |
Verbrauchsteuer 48 % |
||
2402 90 |
|
90 % |
0 % |
Verbrauchsteuer 48 % |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
|
|
||
2403 10 |
|
8 % |
0 % |
Verbrauchsteuer 48 % |
||
2403 91 |
|
90 % |
0 % |
Verbrauchsteuer 48 % |
||
2403 99 |
|
90 % |
0 % |
Verbrauchsteuer 48 % |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
2905 43 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2905 44 |
|
5 % |
100 % |
|
||
2905 45 |
|
5 % |
100 % |
|
||
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
|
|
||
3301 90 |
|
|
|
|
||
3301 90 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3301 90 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
3301 90 30 |
|
70 % |
30 % |
Mindestzoll 5 000 LBP/l |
||
3301 90 90 |
|
5 % |
100 % |
|
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
|
|
||
3302 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
|
|
||
3501 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3501 90 |
|
|
|
|
||
3501 90 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
3501 90 90 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
|
|
||
3505 10 |
|
5 % |
100 % |
|
||
3505 20 |
|
5 % |
100 % |
|
||
3809 |
Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
3809 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
3823 11 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3823 12 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3823 13 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3823 19 |
|
|
|
|
||
3823 19 10 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3823 19 20 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3823 19 90 |
|
0 % |
ist bereits 0 % |
|
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
||
3824 60 |
|
5 % |
100 % |
|
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes. Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(2) Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für den Mindestzoll noch für den Verbrauchszoll in Spalte C.
PROTOKOLL NR. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I — ALLGEMEINES
— Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II — BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
— Artikel 2 |
Allgemeines |
— Artikel 3 |
Bilaterale Ursprungskumulierung |
— Artikel 4 |
Diagonale Ursprungskumulierung |
— Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
— Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
— Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
— Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
— Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
— Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
— Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
TITEL III — TERRITORIALE AUFLAGEN
— Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
— Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
— Artikel 14 |
Ausstellungen |
TITEL IV — ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
— Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (geändert) |
TITEL V — NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
— Artikel 16 |
Allgemeines |
— Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises |
— Artikel 21 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung |
— Artikel 22 |
Ermächtigter Ausführer |
— Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
— Artikel 24 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
— Artikel 25 |
Einfuhr in Teilsendungen |
— Artikel 26 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
— Artikel 27 |
Belege |
— Artikel 28 |
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
— Artikel 29 |
Abweichungen und Formfehler |
— Artikel 30 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI — METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
— Artikel 31 |
Gegenseitige Amtshilfe |
— Artikel 32 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
— Artikel 33 |
Streitbeilegung |
— Artikel 34 |
Sanktionen |
— Artikel 35 |
Freizonen |
TITEL VII — CEUTA UND MELILLA
— Artikel 36 |
Anwendung des Protokolls |
— Artikel 37 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
— Artikel 38 |
Änderung des Protokolls |
— Artikel 39 |
Durchführung des Protokolls |
— Artikel 40 |
Durchfuhr- und Lagerwaren |
ANHÄNGE
— Anhang I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
— Anhang II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
— Anhang IIa |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
— Anhang III |
Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen |
— Anhang IV |
Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Anhang V |
Erklärung auf der Rechnung |
— Anhang VI |
Gemeinsame Erklärungen |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Libanon gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt wird; |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist; |
j) |
„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); |
k) |
„einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
m) |
„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Libanons:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Bilaterale Ursprungskumulierung
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Libanon, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Libanons sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 4
Diagonale Ursprungskumulierung
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines der Länder, die zu den Unterzeichnern eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens gehören, im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.
(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Libanon in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
(3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Libanon teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.
(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Libanons aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Libanon ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Libanons führen, |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt sind.
Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei Jahre lang Anwendung.
(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); |
b) |
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; |
c) |
|
d) |
Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
e) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Libanons zu gelten; |
f) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; |
g) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; |
h) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Libanon an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe; |
b) |
Anlagen und Ausrüstung; |
c) |
Maschinen und Werkzeuge; |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Libanon erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Libanon in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Libanon oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
oder |
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in Artikel 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Libanon verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Libanon in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Libanon verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Libanon oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Libanon nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Libanon geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Libanon in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.
(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Libanon abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren Satz erhoben; |
b) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren Satz erhoben. |
Vor Ablauf der in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Libanon und Ursprungserzeugnisse Libanons erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang IV aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitglied-staates der Gemeinschaft oder Libanons ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“, „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“, „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“, „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, „UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „…“.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, „KAKSOISKAPPALE“, „…“.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Libanon der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Libanon durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 22
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 24
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 26
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 27
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Libanon an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. |
Artikel 28
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Landeswährung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.
(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanons werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Libanons vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 31
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanons übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Libanon einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 33
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Libanon treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Libanons mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 36
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Libanon gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
2. |
als Ursprungserzeugnisse Libanons:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Libanon“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 39
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Libanon treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 40
Durchfuhr- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Libanon unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2
2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3
3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Libanon. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3. |
Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4
4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2. |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3. |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5
5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist. |
Bemerkung 6
6.1. |
Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7
7.1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
|
7.2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
|
7.3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
||||||||||||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
|
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
|||||||||||||||||||||||||
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
|
||||||||||||||||||||||||||
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||||||||||||||
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |
|
|||||||||||||||||||||||||
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||||||||||||||
1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||||||||||||||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
|
|
|||||||||||||||||||||||||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
|
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen:
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||||||||||||||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||||||||||||||
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
|
|||||||||||||||||||||||||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2008 |
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||||||||||||||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 |
|
|||||||||||||||||||||||||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
|
|||||||||||||||||||||||||
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 2833 |
Aluminiumsulfate |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 2932 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 3006 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k zu Kapitel 30 |
Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung des Erzeugnisses festzuhalten |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 31 |
Düngemittel, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
|
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3801 |
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
|
||||||||||||||||||||||||||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
ex 3907 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
|
||||||||||||||||||||||||||
3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 3920 |
|
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
|
|||||||||||||||||||||||||
4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
|
|||||||||||||||||||||||||
4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4112 oder 4113, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
|
||||||||||||||||||||||||||
4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Schleifen oder an den Enden Verbinden |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Friesen oder Profilieren |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4418 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Friesen oder Profilieren |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
|||||||||||||||||||||||||
4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
|||||||||||||||||||||||||
4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
|
|||||||||||||||||||||||||
4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
|
|||||||||||||||||||||||||
5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
5306 bis 5308 |
Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5309 bis 5311 |
Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
|
|||||||||||||||||||||||||
5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7):
|
|
||||||||||||||||||||||||||
5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||||||||||||||
5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
|
|||||||||||||||||||||||||
5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Garnen |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
|
||||||||||||||||||||||||||
5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
|
|||||||||||||||||||||||||
5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Garnen |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Garnen |
|
||||||||||||||||||||||||||
5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||||||||||||||
5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
|||||||||||||||||||||||||
6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Garnen (9) |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||
6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7)
|
|
|||||||||||||||||||||||||
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||
6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
|
|||||||||||||||||||||||||
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
|
|||||||||||||||||||||||||
6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 6812 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
||||||||||||||||||||||||||
7007 |
Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Mehrschichten- Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) |
|
|||||||||||||||||||||||||
7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
|
|||||||||||||||||||||||||
7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
|
|||||||||||||||||||||||||
7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
|
||||||||||||||||||||||||||
7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
|
|||||||||||||||||||||||||
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
7801 |
Blei in Rohform: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
|
||||||||||||||||||||||||||
7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8401 |
Brennstoffelemente für Kernreaktoren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8519 |
Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||||
9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
|
|||||||||||||||||||||||||
9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
|
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
|
|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Anhang IIa
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
|
(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
|
ex 0904, ex 0905, ex 0906, ex 0907, ex 0908, ex 0909 und ex 0910 |
Gemischte Gewürze |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 55 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ex 1512 |
Sonnenblumenöl |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
|
ex 1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ex 2005 |
Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Gemüse, Kartoffeln, Bohnen, Spargel und Oliven, homogenisiert |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
|
ex 2008 |
geröstete Erdnüsse, Haselnüsse, Pistazien, Kaschu-Nüsse und andere Nüsse, einschließlich Mischungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |
|
ex 8504 |
Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ex 8506 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien, ausgenommen Mangandioxid-, Quecksilberoxid-, Silberoxid-, Lithium- und Luft-Zink-Elemente und Batterien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ex 8507 |
Blei-Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ex 9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln, ausgenommen Thermostate und Druckregler; Stabilisatoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ANHANG III
Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen
Kapitel 1 |
|
Kapitel 2 |
|
Kapitel 3 |
|
0401 bis 0402 |
|
ex 0403 — |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao |
0404 bis 0410 |
|
0504 |
|
0511 |
|
Kapitel 6 |
|
0701 bis 0709 |
|
ex 0710 — |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
ex 0711 — |
Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0712 bis 0714 |
|
Kapitel 8 |
|
ex Kapitel 9 — |
Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903 |
Kapitel 10 |
|
Kapitel 11 |
|
Kapitel 12 |
|
ex 1302 — |
Pektin |
1501 bis 1514 |
|
ex 1515 — |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 1516 — |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
ex 1517 und ex 1518 — |
Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette |
ex 1522 — |
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras |
Kapitel 16 |
|
1701 |
|
ex 1702 — |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10 |
1703 |
|
1801 und 1802 |
|
ex 1902 — |
Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse oder Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, enthaltend |
ex 2001 — |
Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2002 und 2003 |
|
ex 2004 — |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl oder Grieß, und Zuckermais, in Form von Flocken |
ex 2005 — |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais |
2006 und 2007 |
|
ex 2008 — |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzenteile |
2009 |
|
ex 2106 — |
Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen |
2204 |
|
2206 |
|
ex 2207 — |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
ex 2208 — |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
2209 |
|
Kapitel 23 |
|
2401 |
|
4501 |
|
5301 und 5302 |
|
ANHANG IV
Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanon können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder ein Kennzeichen enthalten, anhand dessen die Druckerei identifiziert werden kann. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
ANHANG V
ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (2) sind.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπάριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
Arabische Fassung
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
ANHANG VI
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung zur Übergangszeit für die Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
1. |
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 3. Mai 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an. |
2. |
Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen durchgeführt. |
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
PROTOKOLL NR. 5
über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der von der Gemeinschaft bzw. Libanon erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. |
b) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. |
c) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. |
d) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
— |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
— |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
— |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
— |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
— |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
— |
die Zustellung aller Schriftstücke, |
— |
die Bekanntgabe aller Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Libanons oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Libanons einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
— |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
— |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
— |
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit Letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des vom Assoziationsausschuss nach Artikel 12 des Assoziationsabkommens eingesetzten Ausschusses zu klären.
SCHLUSSAKTE
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und der
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der REPUBLIK LIBANON, im Folgenden „Libanon“ genannt,
andererseits,
die am siebzehnten Juni zweitausendundzwei in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,
das Abkommen,
seine Anhänge 1 und 2, nämlich:
ANHANG 1 |
Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen |
ANHANG 2 |
Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38 |
und die Protokolle 1 bis 5, nämlich:
PROTOKOLL Nr. 1 |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft |
|
PROTOKOLL Nr. 2 |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon |
|
PROTOKOLL Nr. 3 |
über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 |
|
ANHANG 1 |
betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft |
|
ANHANG 2 |
betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon |
|
PROTOKOLL Nr. 4 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
|
PROTOKOLL Nr. 5 |
Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Libanons haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65 des Abkommens)
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Visa
ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35 des Abkommens
Hecho en Luxemburgo, el diecisiete de junio de dos mil dos.
Udfærdiget i Luxembourg den syttende juni to tusind og to.
Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausendundzwei.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δύο.
Done at Luxembourg on the seventeenth day of June in the year two thousand and two.
Fait à Luxembourg, le dix-sept juin deux mille deux.
Fatto a Lussemburgo, addì diciassette giugno duemiladue.
Gedaan te Luxemburg, de zeventiende juni tweeduizendtwee.
Feito no Luxemburgo, em dezassete de Junho de dois mil e dois.
Tehty Luxemburgissa seitsemäntenätoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksi.
Som skedde i Luxemburg den sjuttonde juni tjugohundratvå.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die Liberalisierung ihres Handels Maßnahmen zur Anpassung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft voraussetzt, die Auswirkungen auf die Haushaltsmittel und das Tempo des Wiederaufbaus in Libanon haben könnten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, Anstrengungen zur Erzielung einer gerechten, umfassenden und dauerhaften Friedensregelung für den Nahen Osten zu unterstützen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Ausfuhr giftiger Abfälle zu verbieten, und die Europäische Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, Libanon bei der Suche nach Lösungen für die mit diesen Abfällen zusammenhängenden Probleme zu helfen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
Um der Zeit Rechnung zu tragen, die für die Errichtung der Freihandelszonen zwischen Libanon und den anderen Mittelmeerländern erforderlich ist, sagt die Gemeinschaft zu, Anträge auf vorzeitige Anwendung der diagonalen Kumulierung mit diesen Ländern wohlwollend zu prüfen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens
Die Durchführung der in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenarbeit hängt davon ab, dass ein libanesisches Wettbewerbsgesetz in Kraft tritt und die für seine Anwendung zuständige Behörde ihre Arbeit aufnimmt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen einschließlich der verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Rechte an Patenten, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Artikel 38 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, anderen als den in Anhang 2 aufgeführten internationalen Übereinkünften beizutreten.
Die Gemeinschaft unterstützt die Libanesische Republik mit technischer Hilfe in ihren Bemühungen, ihre Verpflichtungen aus Artikel 38 zu erfüllen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens
Die Vertragsparteien erkennen an, dass der produktive Sektor Libanons modernisiert werden muss, um ihn besser an die Wirklichkeit der Weltwirtschaft und der europäischen Wirtschaft anzupassen.
Die Gemeinschaft kann Libanon bei der Durchführung eines Unterstützungsprogramms für die umzustrukturierenden und zu modernisierenden Wirtschaftszweige unterstützen, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich aus der Liberalisierung des Handels und insbesondere aus dem Abbau der Zölle ergeben könnten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu den in Absatz 2 genannten internationalen Normen auch die von der Financial Action Task Force (FATF) festgelegten Normen gehören.
Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65 des Abkommens)
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ausländischer Arbeitnehmer beimessen, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dass jeder von ihnen bereit ist, auf Ersuchen Libanons bilaterale Abkommen über die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen sowie die Ansprüche auf Sozialleistungen libanesischer Arbeitnehmer auszuhandeln, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, dass dem Schutz, der Erhaltung und der Restaurierung von Stätten und Denkmälern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Sie kommen überein, in dem Bemühen zusammenzuarbeiten, die Rückgabe des Teils des kulturellen Erbes Libanons zu gewährleisten, der seit 1974 rechtswidrig aus dem Land gebracht wurde.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens
a) |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 86 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
|
b) |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 86 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 86 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. |
Gemeinsame Erklärung zu Visa
Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa vereinfacht und beschleunigt werden können, insbesondere für Personen, die bona fide aktiv an der Umsetzung des Abkommens beteiligt sind, u. a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Regierungsbeamte; berücksichtigt werden auch Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.
ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich im Verhältnis zu Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen, zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Libanon daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35 des Abkommens
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 35 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.