ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
25. Mai 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 262/02/KOL vom 18. Dezember 2002 über die 35. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien im Zusammenhang mit der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten

1

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 263/02/KOL vom 18. Dezember 2002 über die sechsunddreiβigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 26A: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für groβe Investitionsvorhaben

8

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 264/02/KOL vom 18. Dezember 2002 über die siebenunddreißigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 22: Rettungs-, Umstrukturierungs- und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie

24

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 196/03/KOL vom 5. November 2003 über die 38. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung eines neuen Kapitels 9B: Beschwerden – Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen

28

 

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Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 197/03/KOL vom 5. November 2003 über die 39. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Aufnahme eines neuen Kapitels 34: Bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendende Bezugs- und Abzinsungssätze sowie Zinssätze

33

 

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Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

37

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 262/02/KOL

vom 18. Dezember 2002

über die 35. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien im Zusammenhang mit der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 61 und 63,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 von Protokoll 3,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchzusetzen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, und soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder sie dies für notwendig erachtet, Mitteilungen zu erstatten und Leitlinien festzulegen hat,

UNTER HINWEIS AUF die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3), die von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen wurden (4),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission am 26. Juli 2001 eine Mitteilung verabschiedet hat, in der die Grundsätze dargelegt werden, anhand derer sie staatliche Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten im Elektrizitätssektor analysieren wird (5),

IN DER ERWÄGUNG, dass diese Mitteilung auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu gewährleisten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Punkt II unter dem Titel „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen nach Anhörung der Europäischen Kommission Rechtsakte verabschiedet, die denjenigen der Europäischen Kommission entsprechen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten,

NACH Anhörung der Europäischen Kommission,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten in einer multilateralen Sitzung am 19. Oktober 2001 zu diesem Thema konsultiert hat —

BESCHLIESST:

1.

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch Einfügung eines neuen Kapitels 21 „Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten“ ergänzt. Das neue Kapitel ist in Anhang I dieses Beschlusses zu finden.

2.

Die EFTA-Staaten werden durch ein Schreiben samt Kopie des Beschlusses einschließlich seines Anhangs I unterrichtet. Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Notifizierung des Schreibens ihr schriftliches Einverständnis mit der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahme (Berichterstattungspflicht nach Punkt 21.4.(5)(c)) gemäß Anhang I zu geben.

3.

Die Europäische Kommission wird in Übereinstimmung mit Buchstabe d) des Protokolls 27 des EWR-Abkommens durch eine Kopie dieses Beschlusses einschließlich seines Anhangs I unterrichtet.

4.

Der Beschluss wird einschließlich des Anhangs I im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt veröffentlicht, nachdem die EFTA-Staaten ihr schriftliches Einverständnis mit den zweckdienlichen Maßnahmen gegeben haben.

5.

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 18. Dezember 2002

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Präsident

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Nachstehend „Leitfaden für staatliche Beihilfen“.

(4)  Ursprünglich veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32.

(5)  Die Mitteilung ist auf der Website der Kommission abrufbar:

http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/stranded_costs/de.pdf


ANHANG

„21.   METHODE FÜR DIE ANALYSE STAATLICHER BEIHILFEN IN VERBINDUNG MIT VERLORENEN KOSTEN

21.1.   EINFÜHRUNG

(1)

Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (1) (nachstehend ‚die Richtlinie‘ oder ‚Richtlinie 96/92/EG‘) hat den Grundsatz der Öffnung des europäischen Elektrizitätssektors für den Wettbewerb aufgestellt.

(2)

Die oben genannte Richtlinie wurde durch Beschluss Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(3)

Der schrittweise Übergang von einer weitgehend eingeschränkten Wettbewerbssituation zu einem echten Wettbewerb auf EWR-Ebene muss bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Spezifitäten der Elektrizitätsindustrie unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Dieses Anliegen kommt bereits in dem Richtlinientext selbst umfassend zum Ausdruck.

(4)

Um einigen sehr speziellen Situationen zu begegnen, hat die Richtlinie jedoch in ihrem Artikel 24 zugelassen, dass die EFTA-Staaten die Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie vorübergehend zurückstellen. Staatliche Beihilfemechanismen, die es den Stromversorgungsunternehmen ermöglichen sollen, sich unter günstigen Voraussetzungen an die Einführung des Wettbewerbs anzupassen, fallen nicht unter die in Artikel 24 vorgesehenen Ausnahmen.

(5)

Zweck dieser Leitlinien ist es, zu erläutern, wie die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens unter Berücksichtigung der Richtlinie 96/92/EG auf solche staatlichen Beihilfen anzuwenden gedenkt. Diese Leitlinien beeinträchtigen nicht die Vorschriften für staatliche Beihilfen, die in anderen relevanten Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Mitteilungen enthalten sind. Insbesondere wird die Überwachungsbehörde weiterhin Regional- und Umweltschutzbeihilfen nach den jeweiligen Leitlinien genehmigen. Ebenso werden die Beihilfen, die nicht nach Artikel 61 des EWR-Abkommens genehmigt werden können, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens geprüft.

21.2.   ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND STAATLICHE BEIHILFEN

(1)

Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, gemäß der Anpassung durch Artikel 1 Buchstabe i) des Beschlusses Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999, sieht vor, dass die Überwachungsbehörde Übergangsmaßnahmen genehmigen kann, mit denen die Anwendung der Richtlinie vorübergehend ausgesetzt wird (3):

‚EFTA-Staaten, in denen vor Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999 auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien aufgrund dieses Beschlusses möglicherweise nicht erfüllt werden, können eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 beantragen. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999 bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden‘

.

(2)

Nach dem derzeitigen Stand der Debatte ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass mit Entscheidungen der Überwachungsbehörde nach Artikel 24 der Richtlinie eine Übergangsregelung nur geschaffen werden kann, wenn sie zuvor festgestellt hat, dass die von den EFTA-Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 24 mitgeteilten Maßnahmen mit den unter die Kapitel IV, V, VI und VII fallenden Bestimmungen unvereinbar sind. Nach Artikel 24 der Richtlinie kann die Überwachungsbehörde nur von den genannten Kapiteln der Richtlinie Ausnahmen zulassen.

(3)

Somit stellt eine von einem EFTA-Staat eingeführte und mit Hilfe eines Fonds verwaltete Abgabenregelung zwecks Ausgleichs der Kosten für Verpflichtungen und Garantien, die aufgrund der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 168/1999 möglicherweise nicht erfüllt werden, keine für eine Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Gewährung einer Übergangsregelung nach Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG geeignete Maßnahme dar. Eine solche Maßnahme erfordert nämlich keine Ausnahmeregelung zu den oben genannten Kapiteln der Richtlinie. Sie kann dagegen eine staatliche Beihilfe darstellen, die unter Artikel 61 des EWR-Abkommens und Protokoll 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes fällt.

(4)

Zweck dieser Leitlinien ist es, zu erläutern, wie die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen auf Beihilfemaßnahmen anzuwenden gedenkt, die dazu bestimmt sind, Kosten für Verpflichtungen oder Garantien auszugleichen, die aufgrund der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 168/1999 möglicherweise nicht mehr erfüllt werden könnten. Insbesondere gelten die Leitlinien nicht für Maßnahmen, die nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens eingestuft werden könnten.

21.3.   BESTIMMUNG DER IN FRAGE KOMMENDEN VERLORENEN KOSTEN

(1)

Die genannten Verpflichtungen oder Betriebsgarantien werden gewöhnlich als verlorene Kosten bezeichnet. Die genannten Verpflichtungen oder Betriebsgarantien können in der Praxis in unterschiedlicher Form auftreten: langfristige Kaufverträge, Investitionen mit einer impliziten oder expliziten Absatzgarantie, Investitionen, die über den normalen Geschäftsverlauf hinausgehen usw. Um zulässige verlorene Kosten, die die Überwachungsbehörde anerkennen kann, darzustellen, müssen die Verpflichtungen oder Garantien folgende Kriterien erfüllen:

(a)

Die ‚Verpflichtungen oder … Betriebsgarantien‘, durch die verlorene Kosten entstehen können, müssen vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 am 27. November 1999 auferlegt bzw. erteilt worden sein.

(b)

Realität und Gültigkeit dieser Verpflichtungen oder Garantien richten sich nach den Rechts- und Vertragsbestimmungen, auf denen sie aufbauen, sowie nach dem legislativen Zusammenhang, zu dem sie zum Zeitpunkt ihres Zugeständnisses gehören.

(c)

Die genannten Verpflichtungen oder Betriebsgarantien müssen aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 96/92/EG möglicherweise nicht erfüllt werden können. Um als verlorene Kosten zu gelten, müssen Verpflichtungen oder Garantien deshalb aufgrund der Auswirkungen der Richtlinie unwirtschaftlich werden und die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Unternehmens spürbar beeinträchtigen. Dies muss das betreffende Unternehmen insbesondere veranlassen, Verbuchungen (z. B. Rückstellungen) vorzunehmen, aus denen die voraussichtliche Wirkung dieser Garantien oder Verpflichtungen hervorgehen soll.

Wenn die betreffenden Verpflichtungen oder Garantien dazu führen, dass bei Fehlen einer Beihilfe oder von Übergangsmaßnahmen die Lebensfähigkeit der genannten Unternehmen gefährdet werden könnte, wird bei den genannten Verpflichtungen oder Garantien umso mehr davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen des vorgenannten Absatzes erfüllen.

Die Bewertung der Wirkung der Verpflichtungen oder Garantien auf die Wettbewerbsfähigkeit oder die Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen erfolgt auf der konsolidierten Ebene. Damit die Verpflichtungen oder Garantien verlorene Kosten darstellen können, muss sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 und der Schwierigkeit der betreffenden Unternehmen, die Verpflichtungen oder Garantien zu erfüllen, herstellen lassen. Um diesen Kausalzusammenhang herzustellen, wird die Überwachungsbehörde insbesondere das Sinken der Elektrizitätspreise der betreffenden Unternehmen oder das Verlieren von Marktanteilen berücksichtigen. Verpflichtungen oder Garantien, die unabhängig vom Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 nicht hätten erfüllt werden können, stellen keine verlorenen Kosten dar.

(d)

Die Verpflichtungen oder Garantien müssen unwiderruflich sein. Vorausgesetzt ein Unternehmen hat die Möglichkeit, derartige Verpflichtungen oder Garantien durch Zahlung zu widerrufen oder zu ändern, ist dies bei der Berechnung der zulässigen verlorenen Kosten zu berücksichtigen.

(e)

Verpflichtungen oder Garantien, die ein und demselben Konzern angehörende Unternehmen verbinden, können grundsätzlich nicht als verlorene Kosten gelten.

(f)

Verlorene Kosten sind Wirtschaftskosten, die den tatsächlich investierten, gezahlten oder aufgrund der Verpflichtungen oder Garantien, von denen sie herrühren, zu zahlenden Beträgen entsprechen. Pauschalbewertungen sind grundsätzlich nicht annehmbar, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie der wirtschaftlichen Realität entsprechen.

(g)

Die verlorenen Kosten müssen von Einnahmen, Gewinnen oder Wertschöpfungen in Verbindung mit den Verpflichtungen oder Garantien, durch die sie entstanden sind, befreit sein.

(h)

Die verlorenen Kosten müssen unter Abzug aller für die betreffenden Vermögenswerte gezahlten bzw. zu zahlenden Beihilfen bewertet werden. Insbesondere, wenn eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie einer Investition entspricht, für die eine staatliche Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, muss der Wert dieser Beihilfe von der Höhe der sich aus der Verpflichtung oder der Garantie ergebenden etwaigen verlorenen Kosten abgezogen werden.

(i)

Sofern die verlorenen Kosten aufgrund von Verpflichtungen oder Garantien entstehen, die wegen des Beschlusses Nr. 168/1999 schwer zu erfüllen sind, wird bei der Berechnung der zulässigen verlorenen Kosten die tatsächliche zeitliche Entwicklung der Wirtschafts- und Wettbewerbsbedingungen der nationalen Elektrizitätsmärkte und des gemeinsamen Elektrizitätsmarktes berücksichtigt. Vor allem, wenn die Verpflichtungen oder Garantien wegen des voraussichtlichen Sinkens der Elektrizitätspreise verlorene Kosten darstellen können, muss sich die Berechnung der verlorenen Kosten insbesondere auf die verzeichnete Entwicklung der Elektrizitätspreise stützen.

(j)

Die vor der Umsetzung des Beschlusses Nr. 168/1999 in nationales Recht abgeschriebenen Kosten können nicht als verlorene Kosten angesehen werden. Mit dem ausdrücklichen Zweck, die voraussichtlichen Auswirkungen des Beschlusses zu berücksichtigen, vorgesehene Rückstellungen oder in die Bilanz der betreffenden Unternehmen aufgenommene Wertminderungen von Aktiva können dagegen verlorene Kosten darstellen.

(k)

Die zulässigen verlorenen Kosten überschreiten nicht den Mindestbetrag dessen, was die betreffenden Unternehmen benötigen, um ihre durch den Beschluss Nr. 168/1999 gefährdeten eingegangenen Verpflichtungen oder Garantien zu erfüllen (4). Die verlorenen Kosten werden infolgedessen unter Berücksichtigung der aus der Sicht der betreffenden Unternehmen wirtschaftlichsten Lösung (ohne Beihilfe) berechnet. Dies kann insbesondere in den Fällen, in denen es den Grundsätzen der genannten Verpflichtungen oder Garantien nicht widerspricht, durch die Kündigung der Verpflichtungen oder Garantien erfolgen, durch die verlorene Kosten entstehen, oder durch die Abtretung eines Teils oder aller Vermögenswerte, durch die verlorene Kosten entstehen.

(l)

Die Kosten, die bestimmten Unternehmen über den in Artikel 26 der Richtlinie genannten Zeitraum (26. November 2006) hinaus entstehen dürften, können grundsätzlich keine zulässigen verlorenen Kosten im Sinne dieser Methode darstellen (5). Sofern dies notwendig erscheint, kann die Überwachungsbehörde die genannten Verpflichtungen oder Garantien jedoch gegebenenfalls rechtzeitig im Zusammenhang mit der nächsten Stufe der Öffnung des gemeinsamen Elektrizitätsmarktes als verlorene Kosten berücksichtigen.

(m)

Bei den EFTA-Staaten, die ihre Märkte schneller als in Beschluss Nr. 168/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorgesehen öffnen, kann die Überwachungsbehörde zugestehen, dass Kosten als zulässige verlorene Kosten im Sinne dieser Methode berücksichtigt werden, die bestimmten Unternehmen über den in Artikel 26 der Richtlinie genannten Zeitraum hinaus entstehen, soweit diese Kosten aufgrund von Verpflichtungen oder Garantien entstehen, die die in den Punkten (a) bis (l) von Abschnitt 21.3 genannten Kriterien erfüllen und sich auf die Zeit bis höchstens 31. Dezember 2010 beschränken.

21.4.   VERLORENE KOSTEN UND STAATLICHE BEIHILFEN

(1)

Nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind staatliche Beihilfen grundsätzlich untersagt. Gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3 sind jedoch Ausnahmebestimmungen von dieser allgemeinen Regel möglich. Nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens gelten im Übrigen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften des EWR-Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. In jedem Fall darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

(2)

Mit den staatlichen Beihilfen, die den in diesen Leitlinien genannten verlorenen Kosten entsprechen, soll der Übergang der Elektrizitätsunternehmen zu einem wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt erleichtert werden. Die Überwachungsbehörde kann die genannten Beihilfen insofern positiv beurteilen, als die Wettbewerbsverfälschung durch den Beitrag der Beihilfen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels, das die Marktkräfte nicht erreichen können, ausgeglichen wird. Die aufgrund der zur Erleichterung des Übergangs der Elektrizitätsunternehmen eines mehr oder weniger geschlossenen Marktes auf einen teilweise liberalisierten Markt gewährten Beihilfen entstehende Wettbewerbsverfälschung kann dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufen, wenn sie zeitlich und in ihren Auswirkungen beschränkt ist, da die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes im allgemeinen Interesse des EWR-Marktes liegt und die Schaffung des Binnenmarktes vervollständigt. Außerdem vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Elektrizitätsunternehmen aufgrund der für die verlorenen Investitionen gezahlten Beihilfen die Risiken in Verbindung mit ihren bestehenden Verpflichtungen oder Investitionen verringern können und dass die Beihilfen den Unternehmen damit einen Anreiz bieten, ihre Investitionen langfristig aufrechtzuerhalten. Bei fehlendem Ausgleich der verlorenen Investitionen bestünde größere Gefahr, dass die betreffenden Unternehmen die gesamten Kosten ihrer nicht wirtschaftlichen Verpflichtungen oder Garantien auf die mit ihnen verbundenen Kunden abwälzen.

(3)

Im Übrigen sind Beihilfen zum Ausgleich der verlorenen Kosten im Elektrizitätssektor gegenüber den anderen liberalisierten Sektoren insoweit begründet, als die Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts weder mit einem raschen technologischen Wandel noch mit einem Zuwachs der Nachfrage einhergegangen ist, und auch insoweit, als es angesichts des Umweltschutzes, der Versorgungssicherheit und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschaft in den EWR-Staaten kaum denkbar ist, dass solange mit staatlichen Interventionen zugunsten der Unternehmen des Elektrizitätssektors gewartet wird, bis sich diese in Schwierigkeiten befinden.

(4)

In diesem Zusammenhang können die als Ausgleich für verlorene Kosten bestimmten Beihilfen grundsätzlich die Ausnahmebestimmung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens für sich in Anspruch nehmen, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(5)

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen, einschließlich der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (6), kann die Überwachungsbehörde grundsätzlich die als Ausgleich für die zulässigen verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens vereinbar betrachten, wenn die Beihilfen folgende Kriterien erfüllen:

(a)

Die Beihilfe muss dazu dienen, klar abgegrenzte und isolierte in Betracht kommende verlorene Kosten auszugleichen. Die Beihilfe dar keinesfalls die in Frage kommenden verlorenen Kosten übersteigen.

(b)

Beim Zahlungsmechanismus der Beihilfe muss die tatsächliche künftige Entwicklung des Wettbewerbs berücksichtigt werden können. Diese Entwicklung kann insbesondere anhand quantifizierbarer Faktoren gemessen werden (Preise, Marktanteile, sonstige vom EFTA-Staat angegebene beweiskräftige Faktoren). Da sich die Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen unmittelbar auf die Höhe der in Frage kommenden verlorenen Kosten auswirkt, hängt die Höhe der Beihilfe zwangsläufig von der Entwicklung eines echten Wettbewerbs ab, und bei der Berechnung der nach und nach gezahlten Beihilfen muss die Entwicklung der beweiskräftigen Faktoren berücksichtigt werden, um den erreichten Wettbewerbsgrad zu bewerten.

(c)

Der EFTA-Staat muss sich verpflichten, der Überwachungsbehörde einen Jahresbericht zu übermitteln, in dem insbesondere die wettbewerbliche Entwicklung seines Elektrizitätsmarktes angegeben und vor allem auf die festgestellten Schwankungen der quantifizierbaren beweiskräftigen Faktoren hingewiesen wird. In dem Jahresbericht werden die im Bezugsjahr berücksichtigten verlorenen Kosten und die gezahlten Beihilfebeträge im Einzelnen aufgeführt.

(d)

Die Degressivität der zum Ausgleich für verlorene Kosten bestimmten Beihilfen stellt für die Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung ein positives Element dar. Aufgrund dieser Degressivität kann die Vorbereitung des betreffenden Unternehmens auf einen liberalisierten Elektrizitätsmarkt nämlich beschleunigt werden.

(e)

Der Beihilfehöchstbetrag, der einem Unternehmen als Ausgleich der verlorenen Kosten gezahlt werden kann, ist im Voraus anzugeben. Bei diesem Betrag ist der mögliche Produktivitätszuwachs des Unternehmens zu berücksichtigen.

Ebenso müssen die genauen Berechnungs- und Finanzierungsmodalitäten für die als Ausgleich für die verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen sowie die Höchstdauer, während der diese Beihilfen gezahlt werden können, im Voraus klar festgelegt werden. In der Notifizierung dieser Beihilfen wird insbesondere angegeben, inwieweit bei der Berechnung der verlorenen Kosten den Änderungen der unter Buchstabe b) genannten Faktoren Rechnung getragen wird.

(f)

Der EFTA-Staat verpflichtet sich im Voraus, den Unternehmen, die Beihilfen für verlorene Kosten erhalten, keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, damit eine Beihilfekumulierung vermieden wird. Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten bei Investitionen in Vermögenswerte ohne langfristige Rentabilitätsaussichten nicht dazu beitragen, den Übergang des Elektrizitätssektors zu einem liberalisierten Markt zu fördern, und folglich nicht in den Genuss der in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens vorgesehenen Ausnahmeregelung gelangen können.

(6)

Die Überwachungsbehörde bringt dagegen äußerste Vorbehalte gegenüber den Beihilfen zum Ausdruck, mit denen verlorene Kosten ausgeglichen werden sollen, die nicht die oben genannten Kriterien erfüllen und/oder zu Wettbewerbsverfälschungen führen können, die dem gemeinsamen Interesse aus folgenden Gründen zuwiderlaufen:

(a)

Die Beihilfe steht nicht im Zusammenhang mit zulässigen verlorenen Kosten gemäß der oben genannten Definition oder mit eindeutig bestimmten und individualisierten verlorenen Kosten oder aber übersteigt die Höhe der in Betracht kommenden verlorenen Kosten.

(b)

Mit der Beihilfe sollen die vor Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 168/1999 erzielten Einnahmen ganz oder teilweise erhalten werden, ohne die in Betracht kommenden verlorenen Kosten, die aufgrund der Einführung des Wettbewerbs entstehen könnten, strikt zu berücksichtigen.

(c)

Der Beihilfebetrag lässt sich nicht so anpassen, dass die Unterschiede zwischen den ursprünglich für die Schätzung der verlorenen Kosten und ihre tatsächliche zeitliche Entwicklung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Hypothesen und den Markthypothesen einwandfrei berücksichtigt werden können.

21.5.   FINANZIERUNGSMODALITÄTEN DER ZUM AUSGLEICH VON VERLORENEN KOSTEN BESTIMMTEN BEIHILFEN

(1)

Die EFTA-Staaten können für die zum Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen die ihnen am geeignetsten erscheinenden Finanzierungsmodalitäten wählen. Zur Genehmigung einer solchen Beihilfe prüft die Überwachungsbehörde jedoch, dass der Finanzierungsmechanismus der Beihilfe keine Wirkungen zur Folge hat, die den Zielen der Richtlinie 96/92/EG oder den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Bei den Interessen der Vertragsparteien werden insbesondere der Verbraucherschutz, der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen und der Wettbewerb berücksichtigt.

(2)

Die Finanzierungsmechanismen dürfen nicht dazu führen, dass fremde Unternehmen oder neue Wirtschaftsteilnehmer am Eintritt in bestimmte nationale oder regionale Märkte gehindert werden. Insbesondere dürfen die für den Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen nicht mit Abgaben auf die Durchlieferung von Elektrizität zwischen den EWR-Staaten oder Abgaben im Zusammenhang mit der Entfernung zwischen Erzeuger und Verbraucher finanziert werden.

(3)

Die Überwachungsbehörde wird außerdem darauf achten, dass die Mechanismen der Finanzierung der zum Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen zur Gleichbehandlung von zugelassenen und nicht zugelassenen Verbrauchern führen. Hierzu wird in dem unter Buchstabe c) genannten Jahresbericht bei den Finanzierungsquellen zum Ausgleich der verlorenen Kosten zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Verbrauchern unterschieden. Wenn nicht zugelassene Verbraucher unmittelbar über den Abnahmetarif für Elektrizität an der Finanzierung der verlorenen Kosten beteiligt werden, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der den beiden Verbrauchergruppen (zugelassene und nicht zugelassene) auferlegte Beitrag darf den Teil der auszugleichenden verlorenen Kosten nicht überschreiten, der dem Marktanteil der genannten Verbraucher entspricht.

(4)

Sofern private Unternehmen Mittel beschaffen, um zum Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmte Beihilfemechanismen zu finanzieren, muss die Verwaltung dieser Mittel klar von den gewöhnlichen Mitteln der genannten Unternehmen getrennt werden. Durch die genannten Anlagen dürfen die sie verwaltenden Unternehmen keine Vorteile erhalten.

21.6.   SONSTIGE BEURTEILUNGSFAKTOREN

(1)

Bei ihrer Prüfung der für den Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten staatlichen Beihilfen berücksichtigt die Überwachungsbehörde insbesondere die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie. Eine Beihilfe für ein kleines, wenig mit den übrigen Netzen im EWR verbundenes Netz, wird voraussichtlich zu weniger umfangreichen Wettbewerbsverzerrungen führen.

(2)

Die vorliegende Methode für verlorene Kosten gilt unbeschadet der Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens fallenden Gebieten (7). Soweit die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf verlorene Kosten rechtlich oder tatsächlich verhindert, dass Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben erfüllen, können nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens Ausnahmebestimmungen von den genannten Regeln vorgesehen werden, sofern die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

(3)

Die sich aus der vorliegenden Methode ergebenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, die zum Ausgleich der durch den Beschluss Nr. 168/1999 entstehenden verlorenen Kosten bestimmt sind, gelten unabhängig von dem öffentlichen oder privaten Eigentum der betreffenden Unternehmen.“


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(2)  ABl. L 61 vom 1.3.2001, S. 23, und EWR-Beilage Nr. 11 vom 1.3.2001, S. 221.

(3)  Artikel 3 des Beschlusses Nr. 168/1999 besagt: ‚Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.‘

(4)  Bei einem langfristigen Kauf- oder Verkaufsvertrag werden die verlorene Kosten somit unter Vergleich der Bedingungen berechnet, zu denen das Unternehmen das betreffende Gut auf einem liberalisierten Markt normalerweise bei sonst gleichen Voraussetzungen hätte verkaufen oder kaufen können.

(5)  Hierbei versteht sich, dass wegen der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes nicht erstattungsfähige oder wirtschaftlich nicht lebensfähige Investitionen verlorene Kosten im Sinne dieser Methode darstellen können, einschließlich dann, wenn ihre Lebensdauer grundsätzlich über das Jahr 2006 hinausgeht. Ferner können Verpflichtungen oder Garantien, die über den 26. November 2006 hinaus unbedingt erfüllt werden müssen, wenn nicht große Risiken für den Umweltschutz, die Sicherheit von Personen, den sozialen Schutz von Arbeitnehmern und die Sicherheit des Elektrizitätsnetzes in Kauf genommen werden sollen, zulässige verlorene Kosten im Sinne dieser Methode darstellen, sofern dies ordnungsgemäß gerechtfertigt wird.

(6)  ABl. L 237 vom 6.9.2001, S. 16.

(7)  ABl. L 111 vom 29.4.1999 und EWR-Beilage Nr. 18. Siehe in diesem Zusammenhang Kapitel 25 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.


25.5.2006   

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BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 263/02/KOL

vom 18. Dezember 2002

über die sechsunddreiβigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 26A: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für groβe Investitionsvorhaben

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften (3) auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4), insbesondere die Bestimmungen gemäß Kapitel 26 („Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“) dieser Vorschriften.

Die Europäische Kommission hat am 7. März 2002 eine neue Mitteilung (5) über die Grundsätze vorgelegt, nach denen sie die Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben mit dem EG-Vertrag bewertet.

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende von Anhang XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten auf der multilateralen Tagung vom 19. Oktober 2001 in dieser Angelegenheit konsultiert —

BESCHLIESST:

1.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden dahingehend geändert, dass ein neues Kapitel 26A „Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“ eingefügt wird, dessen Wortlaut diesem Beschluss in Anhang I beigefügt ist.

2.

Kapitel 22 „Staatliche Beihilfen für die Kunstfaserindustrie“ und Kapitel 23 „Staatliche Beihilfen für die Kraftfahrzeugindustrie“ der derzeit geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen werden aufgehoben.

3.

Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs I in Kenntnis gesetzt. Die EFTA-Staaten werden ersucht, ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen und in Anhang I aufgeführten zweckdienlichen Maßnahmen binnen 20 Arbeitstagen zu erteilen, siehe auch Ziffer 26A.9 von Anhang I.

4.

Die Europäische Kommission wird hiervon gemäß Buchstabe d) des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs I in Kenntnis gesetzt.

5.

Dieser Beschluss wird einschließlich des Anhangs I im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sobald die EFTA- Staaten ihre Zustimmung zu den zweckdienlichen Maßnahmen erteilt haben.

6.

Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich.

Brüssel, den 18. Dezember 2002

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Präsident

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Nachstehend „Leitfaden für staatliche Beihilfen“.

(4)  ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32.

(5)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.


ANHANG

„26A.   MULTISEKTORALER REGIONALBEIHILFERAHMEN FÜR GROSSE INVESTITIONSVORHABEN

26A.1.   EINLEITUNG: UMFANG DER MASSNAHME

(1)

Am 4. November 1998 verabschiedete die Überwachungsbehörde den ‚multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben‘ (1). Der multisektorale Beihilferahmen ist seit dem 1. Januar 1999 für einen Versuchszeitraum von drei Jahren anwendbar. Die Geltungsdauer wurde 2001 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

(2)

Der vorliegende Beihilferahmen gilt nur für Regionalbeihilfen im Sinne der Definition in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (2), die der Förderung von Erstinvestitionen dienen, einschließlich der investitionsgebundenen Schaffung von Arbeitsplätzen, und beruht auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des EWR-Abkommens. Der multisektorale Beihilferahmen ist ohne Einfluss auf die Würdigung von Beihilfevorhaben auf der Grundlage anderer Bestimmungen des EWR-Abkommens, etwa gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b). Für die Stahl- und Kunstfaserindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen auch für große Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die nicht durch andere Vorschriften freigestellt werden. Nicht erfasst werden Umstrukturierungsbeihilfen, die weiterhin unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten fallen (3). Ebenfalls unberührt bleiben die geltenden horizontalen Rahmenregelungen, wie der Beihilferahmen der Überwachungsbehörde für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (4) und der Beihilferahmen der Überwachungsbehörde für staatliche Umweltschutzbeihilfen (5).

(3)

Bei regionalen Investitionsbeihilfen, die nicht von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen freigestellt sind, wird die Beihilfeintensität anhand der in diesem Beihilferahmen definierten Kriterien festgesetzt.

(4)

Eine Voranmeldung von Beihilfen für große Investitionsvorhaben, deren beihilfefähige Kosten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, ist nach dem vorliegenden Beihilferahmen nicht erforderlich, sofern die Förderung in Übereinstimmung mit einer von der Überwachungsbehörde genehmigten Beihilferegelung erfolgt. Die Verpflichtung der EFTA-Staaten, jede neue Einzelbeihilfe (Ad-hoc-Beihilfe) anzumelden, die nicht von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen freigestellt ist, bleibt jedoch von diesem Beihilferahmen unberührt. Die Regeln dieses Beihilferahmens werden auch bei der Würdigung solcher staatlichen Einzelbeihilfen (Ad-hoc-Beihilfen) zugrunde gelegt.

26A.2.   NOTWENDIGKEIT DER MASSNAHME

(1)

Für alle Bereiche, die für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen, hat die Überwachungsbehörde die Beihilfehöchstsätze in der Regel so festgesetzt, dass sie ausreichende Anreize bieten, in die Entwicklung der geförderten Regionen zu investieren. Da jedoch einheitliche Höchstsätze gelten, werden bei großen Vorhaben die regionalen Hindernisse in der Regel überkompensiert. Mit dem vorliegenden Beihilferahmen soll der Anreiz für große Investitionsvorhaben so begrenzt werden, dass unnötige Wettbewerbsverzerrungen soweit wie möglich vermieden werden.

(2)

Großinvestitionen tragen zur regionalen Entwicklung bei, indem sie unter anderem weitere Unternehmen in die Region ziehen, moderne Technologien einführen und einen Beitrag zur Aus- und Weiterbildung der Arbeitskräfte leisten. Bei diesen Investitionen fallen größere regionalspezifische Probleme strukturschwacher Gebiete jedoch weniger ins Gewicht, da sie erstens Kostenersparnisse erzielen können, die wiederum niedrigere standortspezifische Startkosten ermöglichen. Zweitens sind derartige Vorhaben in vielerlei Hinsicht nicht an die Region gebunden, in der die Investition tatsächlich erfolgt. Große Investitionsvorhaben können problemlos Kapital und Kredit auf globalen Märkten erhalten und sind nicht auf das eher begrenzte Finanzdienstleistungsangebot einer bestimmten strukturschwachen Region angewiesen. Außerdem können Unternehmen, die Großinvestitionen tätigen, auf ein räumlich breit gestreutes Arbeitskräftereservoir zurückgreifen und leichter qualifizierte Arbeitskräfte an den ausgewählten Standort versetzen.

(3)

Erhalten große Investitionsvorhaben jedoch hohe staatliche Beihilfen, weil sie die regionalen Beihilfehöchstsätze voll ausschöpfen können, besteht ein erhöhtes Risiko einer Handelsbeeinträchtigung und somit die Gefahr einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Wettbewerbern in anderen EWR-Staaten, weil es sich bei dem Beihilfeempfänger in der Regel um einen bedeutenden Marktteilnehmer auf dem betreffenden Markt handelt und die Investition, für die die Beihilfe gewährt wurde, somit zu Veränderungen der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt führen kann.

(4)

Darüber hinaus verfügen Unternehmen, die Großinvestitionen tätigen, in der Regel über eine beträchtliche Verhandlungsstärke gegenüber den Behörden, die die Beihilfen gewähren. Denn häufig ziehen Großinvestoren Standorte in verschiedenen EWR-Staaten in Betracht, so dass die Länder dazu neigen, sich gegenseitig mit großzügigen Beihilfeversprechen zu überbieten, die unter Umständen über das Maß hinausgehen, das zum Ausgleich regionaler Nachteile erforderlich wäre.

(5)

Solche ‚Subventionsspiralen‘ können dazu führen, dass große Investitionsvorhaben eine Beihilfeintensität erzielen, die die zusätzlichen, mit den Investitionen in strukturschwachen Gebieten verbundenen Kosten übersteigt.

(6)

Beihilfebeträge, die über das erforderliche Mindestmaß zum Ausgleich regionaler Nachteile hinausgehen, können sehr leicht eine widersinnige Wirkung erzielen (z.B. Wahl ineffizienter Standorte), die Wettbewerbsbedingungen stärker verfälschen und zu Nettowohlstandsverlusten führen, da Beihilfen teure Transferleistungen vom Steuerzahler an den Beihilfeempfänger sind.

(7)

Jüngste Erfahrungen zeigen, dass die Kapitalintensität von großen Investitionsvorhaben, die regionale Investitionsbeihilfen erhalten, höher ist als bei kleineren Investitionsvorhaben. Eine wohlwollendere Behandlung kleinerer Investitionsvorhaben bedeutet deshalb auch, dass in strukturschwachen Gebieten arbeitsintensivere Vorhaben ebenfalls wohlwollender behandelt werden, was wiederum zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Abbau der Arbeitslosigkeit beiträgt.

(8)

Bestimmte Arten von Investitionen können gravierende Wettbewerbsverzerrungen verursachen, so dass es fraglich ist, ob sie einen positiven Beitrag zur Entwicklung der betreffenden Region leisten. Dies gilt insbesondere für Investitionen in Sektoren, in denen ein bestimmtes Unternehmen über einen hohen Marktanteil verfügt, oder in denen die vorhandene sektorale Produktionskapazität erheblich ansteigt, obwohl keine entsprechend höhere Nachfrage nach den hergestellten Produkten besteht. Ganz allgemein werden Wettbewerbsverzerrungen eher in unter Strukturproblemen leidenden Sektoren beobachtet, deren vorhandene Produktionskapazität die Marktnachfrage nach dem jeweiligen Produkt übersteigt, oder für deren Produkte die Nachfrage kontinuierlich sinkt.

26A.3.   HERABSETZUNG DER BEIHILFESÄTZE FÜR GROSSE INVESTITIONSVORHABEN

(1)

Unbeschadet der in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung definierten Vereinbarkeitskriterien für Investitionsbeihilfen und unbeschadet der nach Ziffer (4) dieses Abschnitts 26A.3 bestehenden Anmeldepflicht und der in Abschnitt 26A.8. festgelegten Übergangsvorschriften gelten für Regionalbeihilfen, die sich auf Investitionen mit beihilfefähigen Kosten (6) beziehen, folgende herabgesetzte regionale Beihilfehöchstsätze:

Beihilfefähige Kosten

Herabgesetzter Beihilfesatz

Bis zu 50 Mio. EUR

100 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Teil zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR

50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Teil über 100 Mio. EUR

34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

(2)

Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. EUR wird somit anhand folgender Rechenformel berechnet: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 B + 0,34 C). R ist der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz, B sind die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR und C sind gegebenenfalls die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR (7).

(3)

Beispielsweise wäre für ein großes Unternehmen, das 80 Mio. EUR in einem strukturschwachen Gebiet investiert, für das der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz bei 25 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) liegt, eine Beihilfe von maximal 16,25 Mio. EUR NSÄ zulässig, was einer Beihilfeintensität von 20,3 % NSÄ entspricht. Ein Großunternehmen, das in demselben Gebiet 160 Mio. EUR investiert, könnte eine Beihilfe von maximal 23,85 Mio. EUR erhalten, was einer Beihilfeintensität von 14,9 % NSÄ entspricht.

(4)

Die EFTA-Staaten sind jedoch verpflichtet, regionale Investitionsbeihilfen einzeln anzumelden, wenn die vorgeschlagene Beihilfe den Beihilfehöchstbetrag übersteigt, der für eine Investition von 100 Mio. EUR gemäß der unter Ziffer 26A.3.(1) aufgeführten Tabelle gewährt werden kann (8). Einzeln angemeldete Beihilfevorhaben kommen für eine Investitionsbeihilfe nicht in Frage, wenn eine der beiden nachfolgenden Situationen vorliegt:

(a)

Der Beihilfeempfänger ist vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts verantwortlich oder wird nach der Investition in der Lage sein, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten.

(b)

Die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität beträgt mehr als 5 % des Marktes, was durch Daten über den sichtbaren Verbrauch des betreffenden Produkts belegt ist, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum.

Dem EFTA-Staat obliegt die Beweislast dafür, dass die unter den Buchstaben a) und b) beschriebenen Situationen nicht bestehen (9). Zur Anwendung der Buchstaben a) und b) wird der sichtbare Verbrauch auf der angemessenen Ebene der PRODCOM- Nomenklatur (10) im EWR definiert, oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen, auf der Ebene eines anderen für die betreffenden Produkte allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen.

26A.4.   BEIHILFEVERBOT FÜR INVESTITIONSVORHABEN IN DER STAHLINDUSTRIE

(1)

Im Hinblick auf die Stahlindustrie im Sinne der Definition in Anhang B dieses Beihilferahmens (11) stellt die Überwachungsbehörde fest, dass EGKS-Stahlunternehmen für einen relativ langen Zeitraum ohne die den anderen Industriebranchen zur Verfügung stehenden Investitionsbeihilfen ausgekommen sind. Die Stahlunternehmen haben diesen Faktor in ihre Strategien einbezogen und sich daran gewöhnt. Angesichts der besonderen Merkmale des Stahlsektors (spezifische Struktur, vorhandene Überkapazitäten auf der europäischen Ebene und weltweit, hohe Kapitalintensivität, überwiegende Zahl der Standorte in Gebieten, die für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen, Bereitstellung umfangreicher öffentlicher Mittel zur Umstrukturierung der Stahlindustrie und zur Umstellung der Stahlregionen) und der Erfahrungen, die in Zeiten weniger strenger Beihilfevorschriften gesammelt wurden, scheint ein Verbot von Investitionsbeihilfen in diesem Sektor, unabhängig vom Investitionsumfang, weiterhin gerechtfertigt. Die Überwachungsbehörde sieht daher Regionalbeihilfen für die Stahlindustrie weiterhin als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar an. Diese Unvereinbarkeit gilt auch für größere Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die nicht durch andere Bestimmungen freigestellt werden.

26A.5.   INVESTITIONSVORHABEN IN SEKTOREN MIT STRUKTURPROBLEMEN AUSSER DER STAHLINDUSTRIE

(1)

Die Überwachungsbehörde hat stets die Auffassung vertreten, dass Investitionen in Sektoren, in denen Überkapazitäten bestehen bzw. drohen, oder in denen ein kontinuierlicher Nachfragerückgang besteht oder befürchtet wird, das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung erhöhen, ohne der betroffenen Region den erhofften Nutzen zu bringen. Da solche Beihilfen aus regionalpolitischer Sicht weniger nützlich sind, sollten Investitionsbeihilfen für Vorhaben in Sektoren, in denen überwiegend strukturelle Probleme bestehen, auf ein Maß beschränkt werden, das unterhalb des für andere Sektoren zulässigen Niveaus liegt.

(2)

Für zahlreiche sensible Wirtschaftszweige gibt es bereits besondere und strengere Beihilfevorschriften (12). Gemäß Ziffer 3 des Abschnitts 26.1. des vorangegangenen multisektoralen Regionalbeihilferahmens wurden diese sektorspezifischen Vorschriften weiterhin angewendet.

(3)

Mit dem vorangegangenen multisektoralen Beihilferahmen sollte unter anderem die Möglichkeit geschaffen werden, die geltenden sektoralen Vorschriften durch ein einziges Instrument zu ersetzen. Im Zuge dieser Überarbeitung möchte die Überwachungsbehörde vorbehaltlich der in Abschnitt 26A.8. aufgeführten Übergangsvorschriften die sensiblen Wirtschaftszweige in den vorliegenden Beihilferahmen einbeziehen.

(4)

Bis zum 31. Dezember 2003 werden die Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen in einer Sektorenliste zusammengestellt, die dem multisektoralen Beihilferahmen als Anhang beigefügt wird. Gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften werden für diese Sektoren keine regionalen Investitionsbeihilfen genehmigt.

(5)

Zur Aufstellung dieser Sektorenliste werden die schwerwiegenden strukturellen Probleme grundsätzlich auf der Grundlage der Daten des sichtbaren Verbrauchs auf der angemessenen Ebene der CPA-Klassifikation (13) im EWR gemessen, oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen, auf einem anderen für die betreffenden Produkte allgemein akzeptierten Marktsegment, für das statistische Daten zur Verfügung stehen. Schwerwiegende strukturelle Probleme bestehen dann, wenn ein Sektor einen kontinuierlichen wirtschaftlichen Niedergang verzeichnet (14). Die Sektorenliste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, wobei die Zeitabstände bei der Entscheidung über die Sektorenliste festzulegen sind.

(6)

Für alle auf der Sektorenliste aufgeführten Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen müssen ab dem 1. Januar 2004 alle regionalen Investitionsbeihilfen für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten, deren Höhe einen von der Überwachungsbehörde bei Aufstellung der Sektorenliste festzulegenden Betrag übersteigt (15), einzeln bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden. Die Überwachungsbehörde prüft diese Anmeldungen anhand folgender Kriterien: Erstens muss das Beihilfevorhaben die allgemeinen Kriterien der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllen. Zweitens kommen beihilfefähige Kosten im Sinne von Ziffer 26A.11.(3), die den von der Überwachungsbehörde bei Aufstellung der Sektorenliste festzulegenden Betrag übersteigen, für eine Investitionsbeihilfe nicht in Frage; eine Ausnahme bilden die in Ziffer 26A.5.(7) genannten Beihilfen.

(7)

In Abweichung von Ziffer (6) des Abschnitts 26A.5. kann die Überwachungsbehörde für die in der Sektorenliste aufgeführten Sektoren auf der Grundlage der in Abschnitt 26A.3. dieses Beihilferahmens festgelegten Beihilfeintensitäten Investitionsbeihilfen genehmigen, wenn der EFTA-Staat nachweisen kann, dass es sich bei dem Sektor, der sich laut Definition im wirtschaftlichen Rückgang befindet, um einen schnell wachsenden Markt handelt (16).

26A.6.   NACHTRÄGLICHE KONTROLLE

(1)

Bei der Erstellung dieses Beihilferahmens hat die Überwachungsbehörde versucht, größtmögliche Klarheit, Eindeutigkeit, Berechenbarkeit und Effizienz sicherzustellen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

(2)

Zur Gewährleistung der gewünschten Transparenz und eines wirksamen Monitoring sollten die EFTA-Staaten, wann immer sie auf der Grundlage dieses Beihilferahmens eine Investitionsbeihilfe von über 50 Mio. EUR gewähren, das in Anhang A aufgeführte einheitliche Standardformblatt verwenden, um der Überwachungsbehörde die einschlägigen zusammenfassenden Informationen zu übermitteln. Bei der Gewährung von Beihilfen, die unter diesen Beihilferahmen fallen, müssen die EFTA-Staaten diese zusammenfassenden Informationen der Überwachungsbehörde binnen zwanzig Arbeitstagen ab Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde übermitteln.

(3)

Die EFTA-Staaten müssen ausführliche Aufzeichnungen über die Einzelbeihilfen zur Verfügung halten, die unter diesen Beihilferahmen fallen. Diese Aufzeichnungen müssen belegen, dass die im multisektoralen Beihilferahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden. Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen müssen für 10 Jahre vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an gerechnet aufbewahrt werden. Auf schriftliches Ersuchen der Überwachungsbehörde muss ihr der betreffende EFTA-Staat innerhalb von 20 Werktagen oder gegebenenfalls einer im Ersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen übermitteln, die sie für notwendig erachtet, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des multisektoralen Beihilferahmens erfüllt wurden.

26A.7.   GELTUNGSDAUER DES BEIHILFERAHMENS

(1)

Dieser Beihilferahmen gilt bis zum 31. Dezember 2009. Die Überwachungsbehörde wird den Beihilferahmen vor dem 31. Dezember 2009 einer Überprüfung unterziehen. Sie kann den Beihilferahmen vor dem 31. Dezember 2009 aus wichtigen wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer EWR-Politiken oder internationaler Verpflichtungen ändern. Eine solche Überprüfung wird jedoch nicht das Beihilfeverbot für Investitionsvorhaben in der Stahlindustrie berühren.

(2)

Für die Stahlindustrie im Sinne von Anhang B gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1. Januar 2003. Die geltenden sektoralen Vorschriften für bestimmte Sparten der Stahlindustrie, die nicht unter den EGKS-Vertrag fallen (17), sind ab diesem Tag nicht mehr anwendbar. Für die Kraftfahrzeugindustrie im Sinne von Anhang C und die Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1. Januar 2003. Jedoch werden Anmeldungen für die Kraftfahrzeugindustrie und die Kunstfaserindustrie, welche vor dem 1. Januar 2003 von der Überwachungsbehörde registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt.

(3)

Für Sektoren, die nicht in Ziffer 26A.7.(2) genannt sind, gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1. Januar 2004. Der geltende multisektorale Beihilferahmen ist bis zum 31. Dezember 2003 anwendbar. Jedoch werden Anmeldungen, welche vor dem 1. Januar 2004 von der Überwachungsbehörde registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt.

(4)

Die Überwachungsbehörde prüft die Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen mit dem EWR-Abkommen, die ohne ihre Genehmigung gewährt wurden, wie folgt:

(a)

auf der Grundlage der in diesem Beihilferahmen festgelegten Kriterien, wenn die Beihilfe

ab dem 1. Januar 2003 gewährt wurde bei Investitionsbeihilfen für die Stahlindustrie;

ab dem 1. Januar 2003 gewährt wurde bei Investitionsbeihilfen für die Kraftfahrzeugindustrie und die Kunstfaserindustrie;

ab dem 1. Januar 2004 gewährt wird bei Investitionsbeihilfen für alle anderen Wirtschaftszweige, für die dieser Beihilferahmen gilt;

(b)

in allen anderen Fällen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Kriterien.

26A.8.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

(1)

Bis zu dem Tag, ab dem die Sektorenliste gemäß Ziffer 26A.5.(4) Anwendung findet, gilt Folgendes:

(a)

Die Beihilfehöchstintensität für Regionalbeihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie im Sinne von Anhang C, die im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung zugunsten von Vorhaben gewährt werden, deren beihilfefähige Kosten 50 Mio. EUR übersteigen oder deren Beihilfevolumen, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, über 5 Mio. EUR liegt, beträgt 30 % des entsprechenden regionalen Beihilfehöchstsatzes (18);

(b)

Kosten in Verbindung mit Investitionsvorhaben in der Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D kommen für Investitionsbeihilfen nicht in Frage.

(2)

Vor dem Tag, ab dem die Sektorenliste gemäß Ziffer 26A.5.(4) anwendbar ist, entscheidet die Überwachungsbehörde, ob und in welchem Umfang die Kraftfahrzeugindustrie im Sinne von Anhang C und die Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D in die Sektorenliste aufzunehmen sind.

(3)

Im Schiffbau bleiben die im Rahmen des Beschlusses Nr. 12/99 des Gemischten EWR-Ausschusses geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2003 anwendbar. Vor diesem Zeitpunkt hat die Überwachungsbehörde geprüft, ob Beihilfen für den Schiffbau in den Anwendungsbereich dieses Beihilferahmens fallen und ob der Schiffbau in die Sektorenliste einbezogen werden soll.

26A.9.   ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN

(1)

Die Überwachungsbehörde schlägt zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen vor, die die Durchführung der in diesem Beihilferahmen festgelegten Vorschriften gewährleisten. Zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen zählen unter anderem

(a)

die Änderung der bestehenden Fördergebietskarten durch Anpassung

der geltenden regionalen Beihilfehöchstsätze an die Beihilfeintensitäten, die sich aus den Bestimmungen des Abschnitts 26A.4. dieses Beihilferahmens ergeben, ab dem 1. Januar 2003;

der geltenden regionalen Beihilfehöchstsätze an die Beihilfeintensitäten, die sich aus den Bestimmungen des Abschnitts 26A.8. dieses Beihilferahmens ergeben, ab dem 1. Januar 2003;

der geltenden regionalen Beihilfehöchstsätze an die Beihilfeintensitäten, die sich aus den Bestimmungen des Abschnitts 26A.3. dieses Beihilferahmens ergeben, ab dem 1. Januar 2004;

(b)

die Anpassung aller bestehenden staatlichen Regionalbeihilferegelungen im Sinne der Definition der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, einschließlich der Beihilfen, die im Rahmen einer Gruppenfreistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt sind, um für regionale Investitionsbeihilfen Folgendes sicherzustellen:

(i)

Sie halten die regionalen Beihilfehöchstsätze ein, die in den gemäß Buchstabe a) ab 1. Januar 2004 geänderten regionalen Fördergebietskarten für die anderen als die unter Ziffer 26.A.7.(2) genannten Wirtschaftszweige festgelegt sind;

(ii)

sie sorgen dafür, dass regionale Investitionsbeihilfen, deren Beihilfehöhe über dem Volumen liegt, das laut der Tabelle in Ziffer 26A.3(1) ab dem 1. Januar 2004 für Investitionen in Höhe von 100 Mio. EUR maximal zulässig ist, einzeln angemeldet werden;

(iii)

sie schließen ab dem 1. Januar 2003 Beihilfen für die Stahlindustrie aus;

(iv)

sie schließen ab dem 1. Januar 2003 und bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Sektorenliste anwendbar ist, Beihilfen für die Kunstfaserindustrie aus;

(v)

sie begrenzen ab dem 1. Januar 2003 und bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Sektorenliste anwendbar ist, regionale Investitionsbeihilfen für die Kraftfahrzeugindustrie im Sinne der Definition in Anhang C zugunsten von Vorhaben, deren beihilfefähige Kosten 50 Mio. EUR übersteigen bzw. deren Beihilfevolumen, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, über 5 Mio. EUR liegt, auf 30 % der jeweiligen regionalen Beihilfehöchstgrenze;

(c)

die Sicherstellung, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue multisektorale Beihilferahmen anwendbar ist, die in Ziffer 26A.6.(2) genannten Standardformblätter an die Überwachungsbehörde übermittelt werden;

(d)

die Sicherstellung, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue multisektorale Beihilferahmen anwendbar ist, die in Ziffer 26A.6.(3) genannten Aufzeichnungen aufbewahrt werden;

(e)

die Beachtung des geltenden multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben, insbesondere seiner Anmeldungsanforderungen, bis zum 31. Dezember 2003.

(2)

Die EFTA-Staaten müssen die erforderlichen Änderungen bis zum 31. Dezember 2003 vornehmen: Eine Ausnahme bilden die Stahlindustrie, für die die Änderungen bis zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden müssen, und die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie, für die die Änderungen bis zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden müssen. Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, binnen 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Bekanntgabe des Schreibens den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ausdrücklich zuzustimmen. Erhält die Überwachungsbehörde keine Antwort, geht sie davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden ist.

26A.10.   ANMELDUNGEN NACH DIESEM BEIHILFERAHMEN

(1)

Die EFTA-Staaten werden ersucht, das diesem Beihilferahmen beigefügte Standardanmeldeformular (Anhang E) für die Anmeldung von Beihilfevorhaben, die unter diesen Beihilferahmen fallen, zu benutzen.

26A.11.   DEFINITION DER VERWENDETEN BEGRIFFE

(1)

Für diesen Beihilferahmen gelten folgende Definitionen:

Investitionsvorhaben

(2)

Unter ‚Investitionsvorhaben‘ ist eine Erstinvestition im Sinne von Abschnitt 25.4. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu verstehen. Ein Investitionsvorhaben darf nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert werden, um den Bestimmungen dieses Beihilferahmens zu entgehen. Im Sinne dieses Beihilferahmens gelten alle Anlageninvestitionen, die von einem oder von mehreren Unternehmen binnen 3 Jahren in einer Betriebsstätte getätigt werden, als Investitionsvorhaben. Im Sinne dieses Beihilferahmens ist unter Betriebsstätte eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen zu verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen, wie z.B. die Herstellung eines bestimmten Produkts. Werden zwei oder mehrere Produkte aus denselben Rohstoffen hergestellt, so bilden die Produktionsanlagen dieser Erzeugnisse ein und dieselbe Betriebsstätte.

Beihilfefähige Kosten

(3)

Im Sinne dieses Beihilferahmens sind ‚beihilfefähige Kosten‘ gemäß den Vorschriften der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung definiert.

Regionaler Beihilfehöchstsatz

(4)

Der ‚regionale Beihilfehöchstsatz‘ bezieht sich auf die Beihilfehöchstintensität, die für große Unternehmen in dem betreffenden strukturschwachen Gebiet zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung zulässig ist.

Die jeweils geltende Beihilfehöchstintensität wird in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf der Grundlage der von der Überwachungsbehörde genehmigten regionalen Fördergebietskarte festgelegt.

Betreffendes Produkt

(5)

Als ‚betreffendes Produkt‘ gilt das Produkt des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden. Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht, für das es im Wesentlichen keinen Markt gibt, dann beinhaltet das betreffende Produkt auch nachgelagerte Produkte.

Sichtbarer Verbrauch

(6)

Der ‚sichtbare Verbrauch‘ des betreffenden Produkts ist die Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren.

(7)

Wann immer die Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit diesem Beihilferahmen den mittleren Jahreszuwachs des sichtbaren Verbrauchs für das betreffende Produkt bestimmt, berücksichtigt sie eine eventuelle erhebliche Trendänderung.

(8)

Bei Investitionsvorhaben, die eine Dienstleistungsbranche betreffen, berücksichtigt die Überwachungsbehörde zur Bestimmung der Größe und der Entwicklung des Marktes nicht den sichtbaren Verbrauch, sondern den Umsatz der Dienstleistungen auf dem für die betreffenden Dienstleistungen allgemein akzeptierten Marktsegment, für das statistische Daten ohne weiteres zur Verfügung stehen.

ANHANG A

[STANDARDFORMULAR FÜR DIE NACHTRÄGLICHE KONTROLLE]

Bezeichnung der Beihilferegelung (oder Angabe, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt)

Vergabebehörde oder -einrichtung

Angabe des Genehmigungsdatums und der Referenznummer bei den von der Überwachungsbehörde genehmigten Beihilferegelungen

Region und Stadt/Gemeinde

Name des Unternehmens und Angabe, ob es sich um ein KMU oder um ein Großunternehmen handelt, und gegebenenfalls Name der Muttergesellschaften

Art des Vorhabens und Angabe, ob es sich um eine neue Anlage, eine Kapazitätsausweitung oder etwas anderes handelt

Gesamtkosten und Anteil der beihilfefähigen Kosten an den Kapitalkosten der Investition für die gesamte Laufzeit des Vorhabens

Nominaler Betrag sowie Brutto- und Nettosubventionsäquivalent

Beihilfekonditionen

Produkte oder Dienstleistungen und Angabe der PRODCOM-Nomenklatur bzw. der CPA-Klassifikation für Vorhaben im Dienstleistungssektor

ANHANG B

DEFINITION DER STAHLINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne dieses multisektoralen Beihilferahmens zählen alle Unternehmen, die die nachstehend aufgeführten Stahlerzeugnisse herstellen, zur Stahlindustrie:

Erzeugnis

Position der Kombinierten Nomenklatur (19)

Roheisen

7201

Ferrolegierungen

7202 11 20; 7202 11 80; 7202 99 11

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm

7203

Eisen und nicht legierter Stahl

7206

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7207 11 11; 7207 11 14; 7207 11 16; 7207 12 10; 7207 19 11; 7207 19 14; 7207 19 16; 7207 19 31; 7207 20 11; 7207 20 15; 7207 20 17; 7207 20 32; 7207 20 51; 7207 20 55; 7207 20 57; 7207 20 71

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7208 10 00; 7208 25 00; 7208 26 00; 7208 27 00; 7208 36 00; 7208 37; 7208 38; 7208 39; 7208 40; 7208 51; 7208 52; 7208 53; 7208 54; 7208 90 10; 7209 15 00; 7209 16; 7209 17; 7209 18; 7209 25 00; 7209 26; 7209 27; 7209 28; 7209 90 10; 7210 11 10; 7210 12 11; 7210 12 19; 7210 20 10; 7210 30 10; 7210 41 10; 7210 49 10; 7210 50 10; 7210 61 10; 7210 69 10; 7210 70 31; 7210 70 39; 7210 90 31; 7210 90 33; 7210 90 38; 7211 13 00; 7211 14; 7211 19; 7211 23 10; 7211 23 51; 7211 29 20; 7211 90 11; 7212 10 10; 7212 10 91; 7212 20 11; 7212 30 11; 7212 40 10; 7212 40 91; 7212 50 31; 7212 50 51; 7212 60 11; 7212 60 91

Stabförmiger Walzdraht in Ringen, regellos, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7213 10 00; 7213 20 00; 7213 91; 7213 99

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214 20 00; 7214 30 00; 7214 91; 7214 99; 7215 90 10

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 10 00; 7216 21 00; 7216 22 00; 7216 31; 7216 32; 7216 33; 7216 40; 7216 50; 7216 99 10

Rostfreistahl

7218 10 00; 7218 91 11; 7218 91 19; 7218 99 11; 7218 99 20

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

7219 11 00; 7219 12; 7219 13; 7219 14; 7219 21; 7219 22; 7219 23 00; 7219 24 00; 7219 31 00; 7219 32; 7219 33; 7219 34; 7219 35; 7219 90 10; 7220 11 00; 7220 12 00; 7220 20 10; 7220 90 11; 7220 90 31

Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

7221 00; 7222 11; 7222 19; 7222 30 10; 7222 40 10; 7222 40 30

Halbzeug aus anderem legierten Stahl

7225 11 00; 7225 19; 7225 20 20; 7225 30 00; 7225 40; 7225 50 00; 7225 91 10; 7225 92 10; 7225 99 10; 7226 11 10; 7226 19 10; 7226 19 30; 7226 20 20; 7226 91; 7226 92 10; 7226 93 20; 7226 94 20; 7226 99 20

Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl

7224 10 00; 7224 90 01; 7224 90 05; 7224 90 08; 7224 90 15; 7224 90 31; 7224 90 39; 7227 10 00; 7227 20 00; 7227 90; 7228 10 10; 7228 10 30; 7228 20 11; 7228 20 19; 7228 20 30; 7228 30 20; 7228 30 41; 7228 30 49; 7228 30 61; 7228 30 69; 7228 30 70; 7228 30 89; 7228 60 10; 7228 70 10; 7228 70 31; 7228 80

Spundwände

7301 10 00

Schienen und Bahnschwellen

7302 10 31; 7302 10 39; 7302 10 90; 7302 20 00; 7302 40 10; 7302 10 20

Nahtlose Rohre und Hohlprofile

7303; 7304

Geschweißte oder genietete Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm aus Eisen oder Stahl

7305

ANHANG C

DEFINITION DER KRAFTFAHRZEUGINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Der ‚Kraftfahrzeugsektor‘ umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Zusammenbau von ‚Kraftfahrzeugen‘, von ‚Motoren für Kraftfahrzeuge‘ und von ‚Baugruppen bzw. Teilsystemen‘ für diese Kraftfahrzeuge oder Motoren durch einen Kraftfahrzeughersteller oder durch einen ‚erstrangigen Zulieferer‘, im letztgenannten Fall nur im Rahmen eines ‚Gesamtprojekts‘.

(a)

Kraftfahrzeuge

Der Begriff ‚Kraftfahrzeuge‘ umfasst Personenkraftwagen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Straßenzugmaschinen, Omnibusse, Reisebusse und sonstige gewerblich genutzte Fahrzeuge. Der Begriff umfasst nicht Rennwagen, verkehrsferne Fahrzeuge (z.B. Schnee- und Golfmobile), Motorräder, Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Wohnwagen, Spezial-Lkw und -lieferwagen (z.B. Spritzen- und Werkstattwagen), Muldenkipper, Kraftkarren (z.B. Last-, Stapel- und Portalkraftkarren) und Militärfahrzeuge.

(b)

Kfz-Motoren

Der Begriff ‚Kfz-Motoren‘ umfasst Diesel- und Verbrennungsmotoren sowie Elektro-, Turbinen-, Gas-, Hybride- und sonstige Motoren für die vorstehend definierten ‚Kraftfahrzeuge‘.

(c)

Baugruppen und Teilsysteme

Eine ‚Baugruppe‘ oder ein ‚Teilsystem‘ ist eine Gesamtheit von primären Komponenten für ein Kraftfahrzeug oder einen Motor, die von einem erstrangigen Zulieferer hergestellt, zusammengebaut bzw. montiert und durch computergestütztes Bestellwesen oder Just-in-time-Fertigung geliefert wird. Die Logistikdienste wie Beschaffung und Lagerhaltung sowie die Ausführung von mit der Produktion zusammenhängenden Arbeiten durch Zulieferunternehmen, z.B. Lackieren von Teilmontagen, werden wie eine Baugruppe bzw. ein Teilsystem behandelt.

(d)

Erstrangige Zulieferer

Der Begriff ‚erstrangiger Zulieferer‘ umfasst einen von einem Hersteller unabhängigen oder nicht unabhängigen Zulieferer, der die Verantwortung für Konzeption und Entwicklung teilt (12) und für ein Industrieunternehmen der Kfz-Industrie in Fertigungs- oder Montagephasen die Teilsysteme bzw. Baugruppen fertigt, montiert und/oder liefert. Dieser Industriepartner ist an den Hersteller häufig durch einen Vertrag gebunden, dessen Dauer der Lebensdauer des Modells annähernd entspricht (z.B. bis zum Neudesign). Ein erstrangiger Zulieferer kann Dienstleistungen, insbesondere Logistikdienste, wie die Verwaltung einer Versorgungszentrale, erbringen.

(e)

Gesamtprojekt

Ein Hersteller kann am eigentlichen Investitionsstandort oder auf einem oder mehreren Industriegeländen im Umkreis des Werks (13) ein oder mehr Projekte von erstrangigen Zulieferern integrieren, das/die dazu bestimmt ist/sind, die Lieferung von Baugruppen bzw. Teilsystemen für Fahrzeuge oder Motoren im Rahmen seines Projekts sicherzustellen. Diese Projekte in ihrer Gesamtheit werden als ‚Gesamtprojekt‘ bezeichnet. Das Gesamtprojekt erstreckt sich über die gleiche Dauer wie das Investitionsvorhaben des Kfz-Herstellers. Um die Investition eines erstrangigen Zulieferers in die Definition eines Gesamtprojekts integrieren zu können, muss wenigstens die Hälfte der aus dieser Investition stammenden Produktion dem betreffenden Hersteller in dessen Fabrik geliefert werden.

ANHANG D

DEFINITION DER KUNSTFASERINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne des multisektoralen Beihilferahmens wird die Kunstfaserindustrie wie folgt definiert:

Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung,

oder

Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist,

oder

jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht, und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

ANHANG E

ANMELDEFORMULAR (20)

TEIL 1 — EFTA-STAAT

Anmeldende Behörde:

1.1.2.   Bezeichnung und Anschrift

1.1.3.   Name, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Dienststellung der zuständigen Person(en)

Zuständige Stelle in der Ständigen Vertretung:

1.2.1.   Name, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Dienststellung der zuständigen Person(en)

TEIL 2 — BEIHILFEEMPFÄNGER

Struktur des investierenden Unternehmens/der investierenden Unternehmen:

2.1.1.   Identität des Beihilfeempfängers

2.1.2.   Falls die Rechtspersönlichkeit des Beihilfeempfängers eine andere ist als die des Unternehmens/der Unternehmen, das/die das Vorhaben finanziert/finanzieren oder die Beihilfe ausgezahlt erhält/erhalten: Beschreibung der Umstände

2.1.3.   Identität des Mutterkonzerns des Beihilfeempfängers, Konzernstruktur und Eigentümerstruktur der Mutterunternehmen.

Zu dem/den investierenden Unternehmen vorzulegende Daten der letzten drei Geschäftsjahre:

2.2.1.   Umsatz weltweit, im EWR und im jeweiligen EFTA-Staat

2.2.2.   Gewinn nach Steuern und Cashflow (auf konsolidierter Grundlage)

2.2.3.   Anzahl der Beschäftigten weltweit, im EWR und im jeweiligen EFTA-Staat

2.2.4.   Nach Märkten aufgeschlüsselter Absatz im jeweiligen EFTA-Staat, im übrigen EWR und außerhalb des EWR

2.2.5.   Überprüfte Rechnungslegung und Jahresbericht für die letzten 3 Jahre

Falls die Investition an einem schon bestehenden Standort vorgenommen wird, sind für dieses Werk folgende Daten zu den letzten drei Geschäftsjahren vorzulegen:

2.3.1.   Gesamtumsatz

2.3.2.   Gewinn nach Steuern und Cashflow

2.3.3.   Beschäftigung

2.3.4.   Nach Märkten aufgeschlüsselter Absatz im jeweiligen EFTA-Staat, im übrigen EWR und außerhalb des EWR.

TEIL 3 — STAATLICHE FÖRDERUNG

Angaben zu den einzelnen geplanten staatlichen Fördermaßnahmen:

Einzelheiten:

3.1.1.   Bezeichnung des Beihilfeprogramms (oder Vermerk, dass es sich um eine ‚Ad-hoc-Beihilfe‘ handelt)

3.1.2.   Rechtsgrundlage (Rechts- und Verwaltungsvorschriften usw.)

3.1.3.   Vergabebehörde oder -einrichtung

3.1.4.   Falls es sich um ein von der Überwachungsbehörde genehmigtes Beihilfeprogramm handelt: Genehmigungsdatum und Referenznummer der staatlichen Beihilfe

Form der geplanten Beihilfe:

3.2.1.   Angabe, ob es sich um einen Zuschuss, Zinszuschuss, die Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen, eine Steuergutschrift, Steuerermäßigung oder -befreiung, Beteiligung, Umschuldung, einen Forderungsverzicht, ein zinsgünstiges Darlehen, eine Aufschiebung von Steuerverbindlichkeiten, Bürgschaft usw. handelt

3.2.2.   Beihilfekonditionen

Beihilfebetrag:

3.3.1.   Nominaler Betrag sowie Brutto- und Nettosubventionsäquivalent;

3.3.2.   Unterliegt die Beihilfemaßnahme der Körperschaftssteuer (oder einer anderen direkten Steuer)? Falls nur zum Teil, bis zu welchem Grad?

3.3.3.   Vollständiger Zeitplan für die Auszahlung der Beihilfe, Angaben zum geplanten Beihilfepaket

Merkmale der Beihilfemaßnahmen:

3.4.1.   Sind einige Maßnahmen des Beihilfepakets noch nicht festgelegt worden? Falls ja, welche?

3.4.2.   Erläutern Sie, welche der oben genannten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen und warum

3.5.   Ist vorgesehen, zusätzliche Unterstützung bei anderen europäischen oder internationalen Institutionen zu beantragen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Kumulierung öffentlicher Fördermaßnahmen:

3.6.1.   Geschätztes Bruttosubventionsäquivalent (vor Steuern) der kombinierten Beihilfemaßnahmen

3.6.2.   Geschätztes Nettosubventionsäquivalent (nach Steuern) der kombinierten Fördermaßnahmen

TEIL 4 — GEFÖRDERTES VORHABEN

Standort:

4.1.1.   Region, Stadt/Gemeinde, Anschrift

Projektdauer:

4.2.1.   Beginn und Abschluss des Investitionsvorhabens

4.2.2.   Geplanter Termin der Produktionsaufnahme und Jahr, in dem die volle Produktionskapazität erreicht werden soll

Beschreibung des Vorhabens:

4.3.1.   Art des Vorhabens (neue Anlagen, Kapazitätsausweitung oder anderes)

4.3.2.   Kurze allgemeine Beschreibung des Vorhabens

Aufschlüsselung der Kosten des Investitionsvorhabens:

4.4.1.   Kapitalkosten der Investition und Abschreibungen im gesamten Durchführungszeitraum

4.4.2.   Detaillierte Aufschlüsselung der Kapital- und sonstigen (2) Aufwendungen im Rahmen des Investitionsvorhabens

Finanzierung der Gesamtkosten:

4.5.1.   Detaillierte Angaben zur Finanzierung der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens

TEIL 5 — MERKMALE DES PRODUKTS UND DES MARKTES

Produktbeschreibung:

5.1.1.   Welche Produkte werden nach Abschluss der Investition im geförderten Unternehmen hergestellt und zu welchem (Teil-)Sektor gehören sie (Angabe des PRODCOM-Codes, im Fall von Vorhaben im Dienstleistungssektor des CPA-Codes)?

5.1.2.   Welche Produkte werden ersetzt? Falls die ersetzten Produkte nicht am selben Standort hergestellt werden, ist anzugeben, wo sie zur Zeit hergestellt werden

5.1.3.   Welche anderen Erzeugnisse können mit denselben neuen Anlagen zu geringeren oder ohne Zusatzkosten hergestellt werden?

Kapazität:

5.2.1.   Beziffern Sie für jedes der betreffenden Produkte die Auswirkungen des Vorhabens auf die verfügbare Gesamtkapazität des Beihilfeempfängers (einschließlich auf Konzernebene) im EWR (in Jahreseinheiten im Jahr vor dem Anlaufjahr und bei Abschluss des Vorhabens)

5.2.2.   Schätzen Sie für jedes betreffende Produkt und für alle EWR-Hersteller die Gesamtkapazität

Marktdaten:

5.3.1.   Unterbreiten Sie für jedes der letzten sechs Geschäftsjahre für das betreffende Produkt den sichtbaren Verbrauch. Falls verfügbar, sind einschlägige Statistiken aus unabhängigen Quellen beizufügen

5.3.2.   Prognostizieren Sie für das betreffende Produkt für die nächsten drei Geschäftsjahre die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs. Falls verfügbar, sind einschlägige Statistiken aus unabhängigen Quellen beizufügen

5.3.3.   Schrumpft der relevante Markt und aus welchem Grund?

5.3.4.   Schätzen Sie den (wertmäßigen) Marktanteil des Beihilfeempfängers bzw. des Konzerns, zu dem der Empfänger gehört, im Jahr vor dem Anlaufjahr und bei Abschluss des Vorhabens.


(1)  ABl. L 111 vom 29.4.1999 und EWR-Beilage Nr. 18 vom selben Tag.

(2)  Siehe Kapitel 25 dieser Leitlinien.

(3)  Siehe Kapitel 16 dieser Leitlinien.

(4)  Siehe Kapitel 14 dieser Leitlinien.

(5)  Siehe Kapitel 15 dieser Leitlinien.

(6)  In den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung werden die beihilfefähigen Kosten für regionale Investitionsbeihilfen entweder durch die Vorschriften nach Ziffern (8) – (12) des Abschnitts 25.4. (Option 1) oder durch die Vorschriften nach Ziffer (24) des Abschnitts 25.4 (Option 2) definiert. Laut Ziffer (30) des Abschnitts 25.4. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Option 1 (‚Investitionsbeihilfen‘) berechnet wurde, mit einer nach Option 2 (‚Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen‘) berechneten Beihilfe kumulierbar, sofern der Gesamtbeihilfebetrag den für das jeweilige Gebiet festgelegten regionalen Beihilfehöchstsatz, multipliziert mit dem höheren der beiden möglichen beihilfefähigen Kostenvolumina, nicht übersteigt. Entsprechend dieser Regel und im Sinne der vorliegenden Rahmenregelung werden die beihilfefähigen Kosten eines spezifischen Investitionsprojekts auf der Grundlage der Option, die zu dem höheren Beihilfebetrag führt, festgelegt. Die Höhe der beihilfefähigen Kosten wird so berechnet, dass sie den höheren Investitionsbetrag nicht übersteigt, der sich je nach der für die jeweilige Region festgelegten Beihilfehöchstintensität als der höhere Betrag entweder für die Schaffung von Arbeitsplätzen oder für Erstinvestitionen ergibt.

(7)  Die nachstehende Tabelle gibt für bestimmte Volumina von beihilfefähigen Kosten und für spezifische regionale Beihilfehöchstsätze die Beihilfeintensitäten an, die nach dem neuen Kürzungsschema zulässig wären.

Beihilfefähige Kosten

Regionaler Beihilfehöchstsatz

15 %

20 %

25 %

30 %

35 %

40 %

50 Mio. EUR

15,00 %

20,00 %

25,00 %

30,00 %

35,00 %

40,00 %

100 Mio. EUR

11,25 %

15,00 %

18,75 %

22,50 %

26,25 %

30,00 %

200 Mio. EUR

8,18 %

10,90 %

13,63 %

16,35 %

19,08 %

21,80 %

500 Mio. EUR

6,33 %

8,44 %

10,55 %

12,66 %

14,77 %

16,88 %

(8)  Vorhaben zur Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen unterliegen ohnehin der Anmeldepflicht und werden auf der Grundlage der in Abschnitt 26.3. des Beihilferahmens festgelegten Vorschriften und der allgemeinen Bewertungskriterien in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewürdigt.

(9)  Wenn der EFTA-Staat nachweist, dass der Beihilfeempfänger durch echte Innovation einen neuen Produktmarkt schafft, müssen die unter Buchstaben a) und b) beschriebenen Tests nicht durchgeführt werden. Die Beihilfe wird nach der unter Ziffer (1) von Abschnitt 26A.3 aufgeführten Tabelle genehmigt.

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1). Diese Verordnung wurde durch Beschluss Nr. 7/94 des Gemischten EWR-Ausschusses Bestandteil des EWR-Abkommens (Anhang XXI).

(11)  Zur Stahlindustrie zählen alle Sparten, die zur Zeit in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen, sowie alle Teilbereiche, in denen nahtlose Rohre und große geschweißte Rohre hergestellt werden, und die zur Zeit nicht unter den EGKS-Vertrag fallen, aber Teil eines integrierten Herstellungsprozesses sind und ähnliche Merkmale aufweisen wie jene Sparten, die unter den EGKS-Vertrag fallen.

(12)  Beihilfen für den Schiffbau fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau in der Fassung des Beschlusses Nr. 12/99 des Gemischten EWR-Ausschusses zu Zwecken des EWR-Abkommens, nachstehend Schiffbau-Verordnung (siehe auch Kapitel 31 der Leitlinien für staatliche Beihilfen).

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 wurde durch Beschluss Nr. 7/94 des Gemischten EWR-Ausschusses Bestandteil des EWR-Abkommens (Anhang XXI).

(14)  Ein Sektor befindet sich im wirtschaftlichen Niedergang, wenn dessen durchschnittliche Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs im EWR in den letzten fünf Jahren negativ war.

(15)  Dieser Betrag liegt im Prinzip bei 25 Mio. EUR, kann jedoch je nach Sektor variieren.

(16)  Der Markt für das betreffende Produkt gilt als schnell wachsender Markt, wenn auf der angemessenen Ebene der PRODCOM-Nomenklatur im EWR, oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen, auf einem anderen für die betreffenden Produkte allgemein akzeptierten Marktsegment, für das statistische Daten zur Verfügung stehen, in den letzten fünf Jahren der durchschnittliche Zuwachs des sichtbaren Verbrauchs wertmäßig dem durchschnittlichen Zuwachs des EWR-BIP zu Marktpreisen entspricht oder über diesem liegt.

(17)  Siehe Kapitel 24 der vorliegenden Leitlinien.

(18)  Vorhaben zur Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen unterliegen grundsätzlich der Anmeldepflicht Anmeldepflicht und werden auf der Grundlage dieser Vorschrift und der allgemeinen Bewertungskriterien in den Leitlinien für ‚staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung‘ gewürdigt.

(19)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

(20)  Gewähren die EFTA-Staaten Beihilfen außerhalb der genehmigten Regelungen, müssen sie die vorteilhaften Auswirkungen der Beihilfe im betroffenen Fördergebiet ausführlich erläutern.


25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/24


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 264/02/KOL

vom 18. Dezember 2002

über die siebenunddreißigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 22: Rettungs-, Umstrukturierungs- und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften (3) auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

Die Europäische Kommission hat am 7. März 2002 eine neue Mitteilung (5) über die Grundsätze vorgelegt, nach denen sie Rettungs-, Umstrukturierungs- und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie bewertet.

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende von Anhang XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten auf der multilateralen Tagung vom 19. Oktober 2001 in dieser Angelegenheit konsultiert —

BESCHLIESST:

1.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden dahingehend geändert, dass ein neues Kapitel 22 „Rettungs-, Umstrukturierungs- und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie“ eingefügt wird, dessen Wortlaut diesem Beschluss in Anhang I beigefügt ist.

2.

Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs I in Kenntnis gesetzt. Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen und in Anhang I aufgeführten zweckdienlichen Maßnahmen binnen 20 Werktagen zu erteilen, siehe auch Ziffer 22.4 von Anhang I.

3.

Die Europäische Kommission wird hiervon gemäß Buchstabe d) des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs I in Kenntnis gesetzt.

4.

Dieser Beschluss wird einschließlich des Anhangs I im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sobald die EFTA- Staaten ihre Zustimmung zu den zweckdienlichen Maßnahmen erteilt haben.

5.

Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich.

Brüssel, den 18. Dezember 2002

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Präsident

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Nachstehend „Leitlinien für staatliche Beihilfen“.

(4)  ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32.

(5)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.


ANHANG

„22.   RETTUNGS-, UMSTRUKTURIERUNGS- UND SCHLIESSUNGSBEIHILFEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE

22.1.   RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN ZUGUNSTEN VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Stahlunternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

22.2.   SCHLIESSUNGSBEIHILFEN

(1)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Folgende Beihilfen für Unternehmen der Stahlindustrie im Sinne von Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden:

(2)

Beihilfen für Entlassungs- oder Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von Stahlunternehmen, wenn

die Zahlungen tatsächlich aus der teilweisen oder völligen Schließung von Stahlwerken resultieren, für die noch keine Beihilfe genehmigt wurde,

die Zahlungen nicht die Zahlungen übersteigen, die nach den in den EFTA-Staaten geltenden Regelungen üblich sind

und

die Beihilfe 50 % dieser Zahlungen nicht überschreitet.

(3)

Beihilfen zugunsten von Stahlunternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

Die Unternehmen haben ihre Rechtspersönlichkeit vor dem 1. Januar 2002 erlangt.

Sie haben bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe regelmäßig Stahlerzeugnisse hergestellt.

Sie haben ihre Produktions- und Anlagenstruktur seit dem 1. Januar 2002 nicht geändert.

Sie schließen und zerstören die Anlagen zur Herstellung der Stahlerzeugnisse innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung der Produktion bzw. nach Genehmigung der Beihilfe durch die Überwachungsbehörde, je nachdem, welche später erfolgt.

Die Schließung der Anlagen ist bei der Beihilfegenehmigung noch nicht berücksichtigt worden.

Der Beihilfebetrag überschreitet nicht den Restbuchwert der zu schließenden Anlagen, wobei der Teil jeder seit dem 1. Januar 2002 vorgenommenen Neubewertung, der die nationale Inflationsrate übersteigt, unberücksichtigt bleibt.

(4)

Beihilfen an Stahlunternehmen, die die in Ziffer 22.2 (3) genannten Voraussetzungen erfüllen, aber unmittelbar oder mittelbar von einem Unternehmen kontrolliert werden, das selbst ein Stahlunternehmen ist oder selbst ein solches Unternehmen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn

das zu schließende Unternehmen mindestens sechs Monate vor Zahlung der Beihilfe tatsächlich und rechtlich aus der Konzernstruktur ausgegliedert wurde,

die Bücher des zu schließenden Unternehmens von einem von der Überwachungsbehörde akzeptierten unabhängigen Wirtschaftsprüfer als sachlich und rechnerisch richtige Aufstellung der Aktiva und Passiva dieses Unternehmens bestätigt worden sind

und

sich eine echte und nachprüfbare Verringerung der Produktionskapazität ergibt, die langfristig spürbare Vorteile für die gesamte Stahlindustrie bringt und über einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Datum der geforderten Stilllegung oder – falls später – der letzten Auszahlung der nach dieser Vorschrift genehmigten Beihilfe zu einem Abbau der Produktionskapazitäten für Stahlerzeugnisse führt. Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, zur Anmeldung von Beihilfevorhaben nach dem multisektoralen Beihilferahmen das diesem beigefügte Anmeldeformular (Anhang E) zu benutzen.

22.3.   ANMELDUNGSPFLICHT

Sämtliche Beihilfevorhaben für die Rettung und Umstrukturierung von Stahlunternehmen in Schwierigkeiten sowie sämtliche Schließungsbeihilfen zugunsten dieser Unternehmen sind einzeln anzumelden.

22.4.   ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN

(1)

Die Überwachungsbehörde schlägt als zweckdienliche Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen vor, Beihilfen zugunsten von Unternehmen der Stahlindustrie im Sinne von Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens ab dem 1. Januar 2003 vom Anwendungsbereich der derzeitigen Beihilferegelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten, wie sie in den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Kapitel 16) definiert werden, auszunehmen.

(2)

Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, binnen 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Bekanntgabe des Schreibens den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ausdrücklich zuzustimmen. Erhält die Überwachungsbehörde keine Antwort, geht sie davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden ist.

22.5.   ANWENDUNG DIESES BEIHILFERAHMENS

Dieser Beihilferahmen ist vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 anwendbar.

22.6.   NICHT ANGEMELDETE BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER STAHLINDUSTRIE

Die Überwachungsbehörde legt bei der Prüfung, ob Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie, die ohne ihre Genehmigung gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Kriterien zugrunde.“


25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/28


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 196/03/KOL

vom 5. November 2003

über die 38. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung eines neuen Kapitels 9B: Beschwerden – Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 1 von Teil I des Protokolls 3 (3),

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchzusetzen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, und soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder sie dies für notwendig erachtet, Mitteilungen zu erstatten und Leitlinien festzulegen hat,

UNTER HINWEIS AUF die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4) die von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen wurden (5),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission am 16. Mai 2003 ein neues Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen veröffentlicht hat (6),

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Formblatt auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu gewährleisten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Punkt II unter dem Titel „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen nach Anhörung der Europäischen Kommission Rechtsakte verabschiedet, die denjenigen der Europäischen Kommission entsprechen,

NACH Anhörung der Europäischen Kommission,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten in einer multilateralen Sitzung am 20. Juni 2003 zu diesem Thema konsultiert hat —

BESCHLIESST:

1.

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch Einfügung eines neuen Kapitels 9 B „Beschwerden – Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen“ ergänzt.

2.

In Anhang I des Leitfadens für staatliche Beihilfen wird ein neuer Abschnitt III „Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen“ eingefügt.

3.

Das neue Kapitel 9B und der neue Abschnitt III von Anhang I des Leitfadens für staatliche Beihilfen sind im Anhang zu diesem Beschluss zu finden.

4.

Die EFTA-Staaten werden durch ein Schreiben samt Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs unterrichtet.

5.

Die Europäische Kommission wird in Übereinstimmung mit Buchstabe d) des Protokolls 27 des EWR-Abkommens durch eine Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs unterrichtet.

6.

Der Beschluss wird einschließlich des Anhangs im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

7.

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 5. November 2003

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Präsident

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen gemäß der Änderung durch die EFTA-Staaten am 10. Dezember 2001. Die Änderungen traten am 28. August 2003 in Kraft.

(4)  Nachstehend „Leitfaden für staatliche Beihilfen“.

(5)  Ursprünglich veröffentlicht in ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 desselben Datums, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 264/02/KOL des Kollegiums vom 18.12.2002, noch nicht veröffentlicht.

(6)  Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen (ABl. C 116 vom 16.5.2003, S. 3).


ANHANG

„9B BESCHWERDEN – FORMBLATT FÜR BESCHWERDEN ÜBER MUTMASSLICH RECHTSWIDRIGE STAATLICHE BEIHILFEN

Nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I sowie nach Artikel 2 Absatz 1 von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen wird die EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende EFTA-Staat darf die geplanten Maßnahmen nicht durchführen, bevor hierzu eine abschließende Entscheidung erlassen wurde.

Beihilfen, die unter Verstoß gegen die oben erwähnten Bestimmungen durchgeführt werden, sind rechtswidrig.

Befindet sich die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich (Artikel 10 Absatz 1 von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen).

Nach Artikel 20 Absatz 2 von Teil II des obigen Protokolls können aber auch betroffene Dritte (‚jeder Beteiligte‘) der EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen, d. h. eine Beschwerde einreichen.

Jede natürliche oder juristische Person kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde Beschwerde einlegen. Das Verfahren ist kostenlos. Bei der Prüfung der Beschwerden muss die EFTA-Überwachungsbehörde die in Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen festgelegten Verfahrensregeln und insbesondere die Verteidigungsrechte des betreffenden EFTA-Staates beachten.

Alternativ oder auch parallel zur Einreichung einer Beschwerde bei der EFTA-Überwachungsbehörde können Dritte, deren Interessen durch die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe geschädigt wurden, in der Regel auch die nationalen Gerichte anrufen.

Zu den im Einzelfall vorgesehenen nationalen Verfahren kann die EFTA-Überwachungsbehörde hingegen keine Auskunft erteilen.

Das Beschwerde-Formblatt in Anhang I Abschnitt III dieser Leitlinien gibt Aufschluss über die Angaben, die die EFTA-Überwachungsbehörde benötigt, um einer Beschwerde über eine mutmaßlich rechtswidrige oder missbräuchliche Beihilfe nachgehen zu können. Sollte es nicht möglich sein, alle Rubriken des Formblatts auszufüllen, sollte dies begründet werden.

Das Formblatt ist über den Internet-Server der EFTA-Überwachungsbehörde unter der folgenden Adresse abrufbar: http://www.eftasurv.int

Die Website der EFTA-Überwachungsbehörde enthält auch viele nützliche Informationen über die im Europäischen Wirtschaftsraum anwendbaren Beihilfevorschriften, die den Beschwerdeführern oder ihren Beratern beim Ausfüllen des Formblatts helfen können.

Das Formblatt ist an die folgende Anschriften zu richten:

EFTA Surveillance Authority

Competition and State Aid Directorate

Rue de Trèves/Trierstraat 74

B-1040 BRÜSSEL

ABSCHNITT III

Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen

Dieses Formblatt ist an die folgende Anschrift zu richten:

EFTA Surveillance Authority

Competition and State Aid Directorate

Rue de Trèves/Trierstraat 74

B-1040 BRÜSSEL

I.A.   Angaben zum Beschwerdeführer

I.1.   Name, Vorname bzw. Firmenname:

I.2.   Privat- bzw. Firmenanschrift:

I.3.   Telefon, Fax und E-Mail:

I.4.   Name, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail einer Kontaktperson:

I.5.   Falls der Beschwerdeführer ein Unternehmen ist: kurze Beschreibung des Unternehmens sowie der Art und Ort(e) seiner Tätigkeit:

I.6.   Kurze Zusammenfassung der Gründe, warum die Beihilfe die Interessen des Beschwerdeführers berührt.

I.B.   Angaben zum Bevollmächtigten des Beschwerdeführers

I.7.   Wird die Beschwerde nicht von der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen selbst eingereicht, sind Name, Anschrift, Fax und E-Mail des Bevollmächtigten anzugeben und ein schriftlicher Nachweis über seine Bevollmächtigung beizufügen.

II.   Angaben zum EFTA-Staat

II.1.   EFTA-Staat:

II.2.   Verwaltungsebene, auf der die mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde:

zentralstaatliche Ebene

regionale Ebene (bitte genau angeben)

sonstige (bitte genau angeben)

III.   Angaben zu den beanstandeten Beihilfemaßnahmen

III.1.   Betrifft die Beschwerde eine mutmaßliche Beihilferegelung oder eine mutmaßliche Einzelbeihilfe?

III.2.   Wann wurde die mutmaßliche Beihilfe gewährt bzw. die mutmaßliche Beihilferegelung eingeführt? Welche Laufzeit hat die mutmaßliche Regelung (sofern bekannt)?

III.3.   Welcher Branche/welchen Branchen kommt die mutmaßliche Beihilfe zugute?

III.4.   Wie hoch ist die mutmaßliche Beihilfe? In welcher Form wird sie gewährt (Darlehen, Zuschüsse, Ausfallbürgschaften, Steueranreize oder -befreiung usw.)?

III.5.   An wen ging die mutmaßliche Beihilfe? Im Fall einer mutmaßlichen Beihilferegelung - wer kommt für eine Förderung in Frage?

Wir bitten um möglichst ausführliche Informationen einschließlich einer Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des (der) fraglichen Unternehmen(s).

III.6.   Wofür wurde die mutmaßliche Beihilfe gewährt (sofern bekannt)?

IV.   Grundlage der Beschwerde

Bitte erläutern Sie ausführlich, worauf sich Ihre Beschwerde stützt, d. h. die Gründe, weswegen Sie Beschwerde einlegen, gegen welche EWR-Vorschriften Ihrer Ansicht nach durch die Gewährung der fraglichen mutmaßlichen Beihilfe verstoßen wurde und inwieweit dadurch die Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigt wurden.

Erläutern Sie, inwieweit Ihre eigenen Geschäftsinteressen durch die mutmaßliche Beihilfe geschädigt wurden.

V.   Angaben zu anderen Verfahren

V.1.   Sind Sie bereits bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorstellig geworden? (Wenn ja, bitte Kopien des Schriftverkehrs beifügen.)

V.2.   Sind Sie bei den Dienststellen der Europäischen Kommission vorstellig geworden? (Wenn ja, bitte Kopien des Schriftverkehrs beifügen.)

V.3.   Wurden bereits Demarchen auf nationaler Ebene unternommen? (Ministerien, Regionalverwaltung oder Kommunen, Ombudsmann usw.; wenn möglich, bitte Kopien des Schriftverkehrs beifügen.)

V.4.   Wurden nationale Gerichte mit der Sache befasst oder andere Verfahren in Anspruch genommen? (z. B. Schiedsgerichtsbarkeit oder Schlichtung) (Bitte geben Sie an, ob bereits ein Urteil oder eine Entscheidung vorliegt und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie bei.)

VI.   Begleitdokumente

Listen Sie etwaige Dokumente oder Nachweise auf, mit denen Sie Ihre Beschwerde untermauern, und fügen Sie Kopien bei. Nach Möglichkeit ist eine Kopie des Gesetzes oder sonstigen Rechtsakts, auf die sich die Auszahlung der mutmaßlichen Beihilfe stützt, beizufügen.

VII.   Vertraulichkeit

Damit der betroffene EFTA-Staat von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch machen kann, muss die EFTA-Überwachungsbehörde gegebenenfalls Ihre Identität und etwaige Begleitdokumente oder deren Inhalt gegenüber dem EFTA-Staat offen legen. Soll Ihre Identität nicht preisgegeben oder sollen bestimmte Dokumente oder Informationen vertraulich behandelt werden, teilen Sie uns dies bitte unter Angabe von Gründen mit und markieren Sie die vertraulichen Passagen der Dokumente.

Ort, Datum und Unterschrift des Beschwerdeführers“


25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/33


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 197/03/KOL

vom 5. November 2003

über die 39. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Aufnahme eines neuen Kapitels 34: Bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendende Bezugs- und Abzinsungssätze sowie Zinssätze

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 1 von Teil I des Protokolls 3 (3),

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchzusetzen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, und soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder sie dies für notwendig erachtet, Mitteilungen zu erstatten und Leitlinien festzulegen hat,

UNTER HINWEIS AUF die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4), die von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen wurden (5),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission am 8. Mai 2003 eine neue Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (6) veröffentlicht hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass diese Mitteilung auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu gewährleisten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nach Punkt II unter dem Titel „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen nach Anhörung der Europäischen Kommission Rechtsakte verabschiedet, die denjenigen der Europäischen Kommission entsprechen,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich das ehemalige Kapitel 33.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen über Bezugszinssätze auch mit Zinssätzen befasst und daher zu demselben Kapitel gehören sollte, wie die Bestimmungen über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze,

NACH Anhörung der Europäischen Kommission,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten in einer multilateralen Sitzung am 20. Juni 2003 zu diesem Thema konsultiert hat —

BESCHLIESST:

1.

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch Einfügung eines neuen Kapitels 34 „Bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendende Referenz- und Abzinsungssätze sowie Zinssätze“ ergänzt.

2.

Kapitel 33.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen wird Kapitel 34.1. Kapitel 33.2 wird gestrichen.

3.

Der Titel von Kapitel 33 „Sonstige Bestimmungen“ wird durch den Titel von Kapitel 33.1 ersetzt und heißt jetzt „Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen“. Sämtliche Nennungen des Begriffes ECU in diesem Kapitel sind durch „Euro“ zu ersetzen. Der Titel von Kapitel 33.1 wird gestrichen.

4.

Das neue Kapitel 34 ist im Anhang dieses Beschlusses zu finden.

5.

Die EFTA-Staaten werden durch ein Schreiben samt Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs unterrichtet.

6.

Die Europäische Kommission wird in Übereinstimmung mit Buchstabe d) des Protokolls 27 des EWR-Abkommens durch eine Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs unterrichtet.

7.

Der Beschluss wird einschließlich des Anhangs im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8.

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 5. November 2003

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Präsident

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen gemäß der Änderung durch die EFTA-Staaten am 10. Dezember 2001. Die Änderungen traten am 28. August 2003 in Kraft.

(4)  Nachstehend „Leitfaden für staatliche Beihilfen“.

(5)  Ursprünglich veröffentlicht in ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 desselben Datums, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 196/03/KOL des Kollegiums vom 5. November 2003, noch nicht veröffentlicht.

(6)  Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21, Berichtigung ABl. C 150 vom 27.6.2003, S. 3).


ANHANG

„34.   BEI DER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIG GEWÄHRTER BEIHILFEN ANZUWENDENDE BEZUGS- UND ABZINSUNGSSÄTZE SOWIE ZINSSÄTZE

34.1.   BEZUGSZINSSÄTZE (1)

(1)

Im Rahmen der im EWR-Abkommen vorgesehenen Kontrolle staatlicher Beihilfen greift die EFTA-Überwachungsbehörde auf bestimmte Parameter zurück, zu denen auch der Bezugs- und der Abzinsungssatz gehören.

(2)

Diese Sätze werden zur Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gezahlten Beihilfe und der Beihilfeelemente zinsgünstiger Darlehen verwendet. Sie gelangen auch im Rahmen der De-minimis-Regel und der Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen zur Anwendung.

(3)

Die Bezugssätze sollen die Durchschnittshöhe der in den EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (5 bis 10 Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln.

(4)

Ab 1. April 2000 wird der Bezugssatz wie folgt berechnet:

Der Richtsatz entspricht der Rendite staatlicher Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren in der betreffenden Währung zuzüglich eines Zuschlags von 25 Basispunkten,

der Bezugssatz entspricht dem Durchschnittswert der in den Vormonaten September, Oktober und November festgestellten Richtsätze,

der Bezugssatz wird (ab 2001) mit Wirkung vom 1. Januar festgesetzt,

der Bezugssatz wird im Laufe des Jahres angepasst, wenn er um mehr als 15 % vom Durchschnittswert der in den letzten drei Monaten festgestellten Richtsätze abweicht.

AUSSERDEM IST AUF FOLGENDES HINZUWEISEN:

Der so festgestellte Bezugssatz ist ein Mindestsatz, der in besonderen Risikofällen (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.) erhöht werden kann.

Die EFTA-Überwachungsbehörde behält sich vor, wenn dies bei der Prüfung bestimmter Fälle erforderlich ist, einen kurzfristigeren (z. B.: LIBOR für ein Jahr) oder langfristigeren (z. B. Sätze der Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren) Basissatz als die Rendite staatlicher Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren anzuwenden.

(5)

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht den Bezugssatz im Internet unter: www.eftasurv.int

34.2   BEI DER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIG GEWÄHRTER BEIHILFEN ANZUWENDENDE ZINSSÄTZE (2)

(1)

Nach Artikel 14 von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende EFTA-Staat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(2)

In ihrem Schreiben vom 22. Februar 1995 an die EU-Mitgliedstaaten vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass sich die finanziellen Vorteile, die der Beihilfeempfänger unrechtmäßig erlangt hat, mit Blick auf die Wiederherstellung des Status quo ante korrekter anhand des Marktzinssatzes als anhand des gesetzlich festgelegten Zinssatzes berechnen lassen. Dem entsprechend teilte die Europäische Kommission den EU-Mitgliedstaaten mit, dass sie in Entscheidungen zur Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen den bei der Berechnung des Subventionsäquivalents regionaler Beihilfen verwendeten Satz als Marktzinssatz zugrunde legen werde. Über mehrere Jahre hinweg war es somit gängige Praxis, dass die Europäische Kommission in Rückforderungsentscheidungen eine Klausel aufnahm, der zufolge die Zinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents regionaler Beihilfen zu ermitteln sind. Am 9. September 1997 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung, in der weitere Einzelheiten zu den für die Rückzahlung rechtswidrig gewährter Beihilfen und für sonstige Zwecke zu verwendenden Bezugssätzen (3) festgelegt wurden; diese Mitteilung nahm die EFTA-Überwachungsbehörde teilweise in den Leitfaden für staatliche Beihilfen auf, siehe das vorliegende Kapitel 34.1 (4). Es stellte sich die Frage, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen ist (5).

(3)

Gemäß der ausführlichen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (6) ist die Rückforderung die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe. Ziel der Rückforderung ist die Wiederherstellung der früheren Lage. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Begünstigte den unlauteren Vorteil, den er gegenüber Wettbewerbern im Markt genossen hat, und werden die Wettbewerbsbedingungen, wie sie vor der Auszahlung der Beihilfe bestanden, wieder hergestellt. In der Praxis würde in Fällen, in denen der Empfänger der Beihilfezahlungen vor Ablauf des fraglichen Zeitraums noch nicht in den Genuss des Zinsbetrages gelangt ist, weil beispielsweise der Zins erst am Ende des Zeitraums gezahlt wird, der Zins nach der Zinsformel berechnet. Die Zinseszinsformel wiederum käme in der Regel zur Anwendung, wenn jedes Jahr (oder jede Periode) der Zins als dem Begünstigten bereit gestellter Betrag, der die eigentlichen Beihilfemittel entsprechend erhöht, anzusehen ist. In diesem Fall würde der Begünstigte aus den in jeder Periode ausgezahlten Zinsen einen Zinsgewinn erzielen.

(4)

Die Art der gewährten Beihilfe und die Lage des begünstigten Unternehmens variiert in Wirklichkeit aber von Fall zu Fall. Besteht die Beihilfe in einer Überkompensation, so kann der dem Unternehmen entstehende Vorteil einer Einlage gleichgestellt werden, für die er unter normalen Umständen Zinseszinsen erhalten würde. Handelt es sich um eine Investitionsbeihilfe für einen bestimmten Betrag beihilfefähiger Kosten, so kann die Beihilfe an die Stelle anderer Finanzierungsquellen getreten sein, für die in der Regel ebenfalls Zinseszinsen zum marktüblichen Satz anfallen würden. Im Falle einer Betriebsbeihilfe wiederum hätten die Fördermittel einen direkten Einfluss auf die Gewinn- und Verlustrechnung und damit die Bilanz, was Mittel für Einlagen verfügbar machen würde. Trotz der Unterschiedlichkeit der konkreten Fälle liegt die Wirkung einer rechtswidrigen Beihilfe offensichtlich darin, dem Begünstigten Mittel zu ähnlichen Bedingungen wie ein mittelfristiges zinsfreies Darlehen zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen erscheint die Anwendung der Zinseszinsmethode notwendig um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden.

(5)

Dem entsprechend teilt die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Staaten und sonstigen Betroffenen mit, dass sie in künftigen Entscheidungen zur Anordnung der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen den Referenzzinssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents regionaler Beihilfen nach der Zinseszinsformel anwenden wird. Im Einklang mit der marktüblichen Praxis sollte die Zinseszinsberechnung auf Jahresbasis erfolgen. Analog erwartet die EFTA-Überwachungsbehörde von den EFTA-Staaten, dass sie beim Vollzug ausstehender Rückforderungsentscheidungen den Zinseszins berechnen, es sei denn, damit würde gegen einen Grundsatz des EWR-Rechts verstoßen.“


(1)  Dieses Teilkapitel entspricht teilweise der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3), vormals Kapitel 33.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.

(2)  Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21, Berichtigung ABl. C 150 vom 27.6.2003, S. 3).

(3)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, siehe Fußnote 1.

(4)  Die nachfolgende Mitteilung der Kommission über eine technische Anpassung der Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze (ABl. C 241 vom 26.8.1999, S. 9), bezog sich auf den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 und war für den Europäischen Wirtschaftsraum nicht von Bedeutung.

(5)  Zinsformel: Zins = Kapital × Zinssatz × Anzahl Jahre

Zinseszinsformel: Zins = (Kapital (1 + Zinssatz) Anzahl Jahre) — Kapital

(6)  Siehe insbesondere EuGH am 20.3.1997, Land Rheinland-Pfalz/Alcan, Rechtssache C-24/95, Slg. 1997, I-1591, und Gericht erster Instanz am 8.6.1995, Siemens/Kommission, Rechtssache T-459/93, Slg. 1995, II-1675.


25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/37


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 195/04/KOL

vom 14. Juli 2004

über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 24, Artikel 27 in Teil II des Protokolls 3 zu diesem Abkommen (3),

NACH ANHÖRUNG des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen am 8. Juli 2004 gemäß dem Verfahren des Artikels 29 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Am 21. April 2004 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (4) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von [ex-] Artikel 93 des EG-Vertrags [nunmehr Artikel 88] (5) angenommen.

(2)

Am 30. April 2004 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zu überholten Dokumenten über staatliche Beihilfen veröffentlicht, die nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen (6).

(3)

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

(4)

Um den EFTA-Staaten die Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Überprüfung dieser Beihilfen durch die Überwachungsbehörde zu erleichtern, ist es wünschenswert, ein Anmeldeformular vorzuschreiben.

(5)

Im Standard-Anmeldeformular sowie im Meldebogen und in den Ergänzungsbögen sind sämtliche Leitlinien im Bereich staatlicher Beihilfen erfasst.

(6)

Für bestimmte Änderungen einer bestehenden Beihilfe sollte ein vereinfachtes Anmeldeverfahren eingeführt werden. Anmeldungen im vereinfachten Verfahren sollten nur akzeptiert werden, wenn die Überwachungsbehörde in regelmäßigen Abständen über die Anwendung der fraglichen bestehenden Beihilfe unterrichtet wurde.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis zu 20 % der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung, mit denen insbesondere der Inflation Rechnung getragen wird, bei der Überwachungsbehörde nicht angemeldet werden müssen, da dies kaum etwas an der ursprünglichen Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung durch die Überwachungsbehörde ändern dürfte, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Beihilferegelung unverändert bleiben.

(8)

Nach Artikel 21 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen unterbreiten die EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und gewähren unabhängig von einer genehmigten Beihilferegelung Einzelhilfen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden.

(9)

Damit die Überwachungsbehörde ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der EFTA-Staaten über Art und Höhe der von ihnen im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährten Beihilfen.

(10)

Anhand der in den Jahresberichten verlangten Angaben soll die Überwachungsbehörde die Gesamtbeihilfeniveaus überwachen und einen Überblick über die Auswirkungen der einzelnen Beihilfearten auf den Wettbewerb gewinnen können. Hierzu sollte die Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten außerdem ad hoc um zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen ersuchen können. Die Auswahl dieser Fragen sollte im Voraus mit den EFTA-Staaten abgesprochen werden.

(11)

Die Anmelde- und Berichterstattungsvorschriften dieses Beschlusses finden nur Anwendung auf Beihilfen in Wirtschaftszweigen, die in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens und in die Zuständigkeit der Überwachungsbehörde fallen.

(12)

Die Fristen für das Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen sind gemäß dem in Anhang XVI Ziffer 6 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (nachstehend „die Rechtsakte über die Termine“ genannt) (7), ergänzt durch die im vorliegenden Beschluss festgelegten besonderen Vorschriften, zu berechnen. Insbesondere sind die Ereignisse zu bestimmen, die die bei Verfahren staatlicher Beihilfen anzuwendenden Fristen auslösen. Die in diesem Beschluss genannten Bestimmungen sollten auf Fristen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses noch nicht abgelaufen sind.

(13)

Die Rückforderung einer Beihilfe dient dazu, die vor der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Um für Gleichbehandlung zu sorgen, ist der Vorteil unabhängig von dem Ergebnis gegebenenfalls anschließend von dem Unternehmen getroffener Geschäftsentscheidungen objektiv von dem Zeitpunkt an zu bemessen, ab dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zur Verfügung stand.

(14)

Entsprechend der allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung als effektiven Jahreszins festzulegen.

(15)

Umfang und Häufigkeit der Interbankgeschäfte führen zu einem durchweg messbaren und statistisch erheblichen Zinssatz, der daher die Grundlage für den Zins bei Rückforderungsentscheidungen darstellen soll. Der Interbank-Swap-Satz sollte jedoch angepasst werden, um die allgemeinen Niveaus der erhöhten Geschäftsrisiken außerhalb des Bankensektors widerzuspiegeln. Auf der Grundlage der Angaben über die Interbank-Swap-Sätze sollte die Überwachungsbehörde für jeden EFTA-Staat einen Zinssatz festsetzen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist es angezeigt, das Verfahren, nach dem der Zinssatz zu berechnen ist, genau anzugeben und vorzuschreiben, dass der jeweils bei Rückforderungsentscheidungen anzuwendende Zinssatz sowie die zuvor geltenden einschlägigen Sätze veröffentlicht werden.

(16)

Eine staatliche Beihilfe kann als Faktor gelten, der den mittelfristigen Finanzbedarf des Empfängerunternehmens senkt. Im Einklang mit der allgemeinen Finanzpraxis kann deshalb als mittelfristig ein Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Der Zins bei Rückforderungsentscheidungen sollte daher einem für fünf Jahre festgelegten effektiven Jahreszins entsprechen.

(17)

Angesichts des Ziels, die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen und entsprechend der gängigen Finanzpraxis sollte der von der Überwachungsbehörde zu bestimmende Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen jährlich nach der Zinseszinsformel berechnet werden. Aus den gleichen Gründen sollte der im ersten Jahr des Rückforderungszeitraums geltende Zinssatz während der ersten fünf Jahre des Rückforderungszeitraums angewandt werden und der im sechsten Jahr des Rückforderungszeitraums anzuwendende Zinssatz in den darauf folgenden fünf Jahren usw.

(18)

Dieser Beschluss sollte auf die nach ihrem Inkrafttreten bekannt gegebenen Rückforderungsentscheidungen Anwendung finden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   In diesem Beschluss sind Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen festgelegt. Er enthält auch Bestimmungen über die Berechnung der Fristen in allen Verfahren staatlicher Beihilfen sowie den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz.

2.   Dieser Beschluss findet Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen des EWR-Abkommens, die in die Zuständigkeit der Überwachungsbehörde fallen.

Artikel 2

Anmeldeformulare

Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Anmeldung nach Artikel 2 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen auf dem Anmeldeformular in Anhang I des vorliegenden Beschlusses. Für die Würdigung der Maßnahmen gemäß den sonstigen Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert. Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien ändert die Überwachungsbehörde die Formulare und Bögen in Anhang I Teil III entsprechend.

Artikel 3

Übermittlung der Anmeldungen

1.   Die Mission des betreffenden EFTA-Staats bei der Europäischen Union leitet die Anmeldung der Überwachungsbehörde zu. Die Anmeldung wird an die Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde gerichtet. Die Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde kann Kontaktstellen für den Eingang der Anmeldungen benennen.

2.   Der anschließende Schriftverkehr ist an die zuständige Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen oder and die benannte Kontaktstelle zu richten.

3.   Die Überwachungsbehörde richtet ihren Schriftverkehr an die Mission des betreffenden EFTA-Staats bei der Europäischen Union oder eine von dem EFTA-Staat bezeichnete sonstige Anschrift.

4.   Bis zum 31. Dezember 2005 werden Anmeldungen der Überwachungsbehörde in Papierform vorgelegt. Der EFTA-Staat übermittelt nach Möglichkeit auch eine elektronische Kopie der Anmeldung. Ab 1. Januar 2006 erfolgt die Übermittlung von Anmeldungen elektronisch, soweit nicht zwischen der Überwachungsbehörde und dem anmeldenden EFTA-Staat anders vereinbart. Der Schriftwechsel in Verbindung mit einer nach dem 1. Januar 2006 elektronisch übermittelten Anmeldung erfolgt ebenfalls auf elektronischem Wege.

5.   Das Datum der Faxübersendung an die vom Empfänger angegebene Nummer gilt als Datum der Übermittlung der Papierfassung, wenn das unterzeichnete Original innerhalb von 10 Tagen nach diesem Datum eingeht.

6.   Nach Anhörung der EFTA-Staaten veröffentlicht die Überwachungsbehörde spätestens bis zum 30. September 2005 im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen, einschließlich der Anschriften zusammen mit allen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Angaben.

Artikel 4

Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren

1.   Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen gilt als Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

2.   Abweichend von Artikel 2 werden folgende Änderungen bestehender Beihilfen auf dem in Anhang II beigefügten Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren mitgeteilt:

a)

über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b)

die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c)

die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

Die Überwachungsbehörde setzt alles daran, für die auf dem vereinfachten Anmeldeformular mitgeteilten Beihilfen innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen.

3.   Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die EFTA-Staaten keine Jahresberichte nach Artikel 5, 6 und 7 vorgelegt haben, es sei denn, die Jahresberichte für die Jahre, für die Beihilfen gewährt wurden, werden gemeinsam mit der Anmeldung übermittelt.

Artikel 5

Form und Inhalt von Jahresberichten

1.   Unbeschadet zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen auferlegt werden, sowie unbeschadet der Einhaltung der von den EFTA-Staaten gegebenenfalls eingegangen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe stellen die EFTA-Staaten auf der Grundlage des in Anhang III beigefügten Standardberichtsformulars die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen für jedes ganze Kalenderjahr der Anwendung der Regelung oder einen Teil davon zusammen.

2.   Die Überwachungsbehörde kann von den EFTA-Staaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den EFTA-Staaten abzusprechen sind.

Artikel 6

Übermittlung und Veröffentlichung von Jahresberichten

1.   Jeder EFTA-Staat unterbreitet der Überwachungsbehörde spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Berichtszeitraum seine Jahresberichte in elektronischer Form. In begründeten Fällen können EFTA-Staaten Schätzungen vorlegen, vorausgesetzt, die richtigen Daten werden spätestens mit den Angaben für das nachfolgende Jahr unterbreitet.

2.   Die Überwachungsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Beihilfenanzeiger, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr in den Jahresberichten übermittelten Auskünfte enthält.

Artikel 7

Rechtlicher Status der Jahresberichte

Die Unterbreitung der Jahresberichte stellt weder die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen vor ihrer Inkraftsetzung gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dar, noch greift sie dem Ergebnis der Prüfung angeblich rechtswidriger Beihilfen gemäß dem in Teil II Abschnitt III des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen festgelegten Verfahren in irgendeiner Weise vor.

Artikel 8

Fristenberechnung

1.   Die in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen und im vorliegenden Beschluss oder von der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen festgesetzten Fristen werden gemäß der Rechtsakte über die Termine (8) und den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Konfliktfall hat der vorliegende Beschluss Vorrang.

2.   Die Fristen werden nach Monaten oder Arbeitstagen bestimmt.

3.   In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der Überwachungsbehörde ist der Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Rechtsakte über die Termine. Für nach dem 31. Dezember 2005 übermittelte Anmeldungen und den sich darauf beziehenden Schriftverkehr ist der tatsächliche Eingang der elektronischen Anmeldung oder Mitteilung bei der im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichten Adresse das maßgebliche Ereignis.

4.   In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der EFTA-Staaten ist der tatsächliche Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs von der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Rechtsakte über die Termine.

5.   In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Stellungnahmen durch Dritte und die von dem Verfahren nicht unmittelbar betroffenen EFTA-Staaten nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ist die Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Rechtsakte über die Termine.

6.   Ersuchen um Fristverlängerung müssen begründet und mindestens 2 Tage vor Fristablauf schriftlich an die Anschrift übermittelt werden, die von der die Frist festsetzende Partei bezeichnet wurde.

Artikel 9

Methode zur Festsetzung des Zinssatzes

1.   Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins. Dieser wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Überwachungsbehörde den Satz für einen oder mehrere EFTA-Staaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.

2.   Weicht der letzte dreimonatige Durchschnitt der verfügbaren Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkte um mehr als 15 % von dem bei Rückforderungsentscheidungen geltenden Zinssatz ab, so berechnet die Überwachungsbehörde den Zinssatz für die Rückforderung der Beihilfe neu. Der neue Satz findet vom ersten Tag des Monats nach der Neuberechnung durch die Überwachungsbehörde an Anwendung. Die Überwachungsbehörde setzt die EFTA-Staaten schriftlich von der Neuberechnung und dem Datum, ab dem sie gilt, in Kenntnis.

3.   Der Zinssatz wird entweder für jeden einzelnen EFTA-Staat oder für zwei oder mehr EFTA-Staaten gemeinsam festgesetzt.

4.   Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Überwachungsbehörde in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen EFTA-Staat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere EFTA-Staaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.

Artikel 10

Veröffentlichung

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die geltenden und maßgebliche frühere bei Rückforderungsentscheidungen angewandte Zinssätze im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet.

Artikel 11

Methode zur Berechnung des Zinssatzes

1.   Anzuwenden ist der zu dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz.

2.   Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.

3.   Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Rückforderungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Liegen zwischen dem Zeitpunkt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde und dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Beihilfe jedoch über 5 Jahre, so ist der Zinssatz alle 5 Jahre neu zu berechnen, wobei der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Satz zugrunde zu legen ist.

Artikel 12

Überprüfung

Die Überwachungsbehörde überprüft 4 Jahre nach Inkrafttreten in Absprache mit den EFTA-Staaten die Anwendung dieses Beschlusses.

Artikel 13

Obsoleszenz bestimmter Teile der Leitlinien für staatliche Beihilfen

Die Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen (insbesondere Kapitel 3 bis 8, 32 und 34 (9)), die von den Bestimmungen dieses Beschlusses abweichen, sind nach dessen Inkrafttreten nicht mehr anwendbar.

Artikel 14

Inkrafttreten und Anwendung

1.   Der Beschluss ist an die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen gerichtet.

2.   Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch die Überwachungsbehörde in Kraft.

3.   Artikel 2 bis 4 gelten für die der Überwachungsbehörde mehr als 5 Monate nach Erlass dieses Beschlusses übermittelten Anmeldungen.

4.   Artikel 5 bis 7 gelten für Jahresberichte über Beihilfen, die vom 1. Januar 2003 an gewährt wurden.

5.   Artikel 8 gilt für alle Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses festgesetzt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

6.   Artikel 9 und 11 finden bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bekannt gegeben wurden.

7.   Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 14. Juli 2004

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFTSTEIN

Präsident

Einar M. BULL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(3)  Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens in der von den EFTA-Staaten am 10. Dezember 2001 verabschiedeten Fassung. Die Änderungen traten am 28. August 2003 in Kraft.

(4)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(8)  Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ist in Ziff. 6 des Anhangs XVI des EWR-Abkommens aufgenommen worden.

(9)  Die Bestimmungen der Artikel 9 bis 11 dieses Beschlusses finden nur Anwendung auf Entscheidungen zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen, die den EFTA-Staaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bekannt gegeben werden. Kapitel 34 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die anzuwendenden Zinssätze bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen bleibt für die Durchsetzung von Rückforderungsentscheidungen durch die EFTA-Staaten in Kraft, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden.


ANHANG I

STANDARDFORMULAR FÜR DIE ANMELDUNG STAATLICHER BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 IN TEIL I DES PROTOKOLLS 3 ZUM ÜBERWACHUNGS- UND GERICHTSHOFABKOMMEN UND FÜR ANGABEN ZU RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN

Dieses Formular ist von den EFTA-Staaten für die Anmeldung neuer Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zu verwenden. Es ist ferner zu verwenden, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit eine Maßnahme bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird, bei der es sich nicht um eine Beihilfe handelt.

Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, dieses Formular auch zu verwenden, wenn die Überwachungsbehörde umfassende Auskünfte über eine etwaige rechtswidrige Beihilfe anfordert.

Das Formular besteht aus drei Teilen:

I.

Allgemeine Angaben (dieser Teil ist in allen Fällen auszufüllen)

II.

Zusammenfassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt

III.

Fragebogen je nach Art der Beihilfe

Wird dieses Formular nicht korrekt ausgefüllt, kann die Anmeldung als unvollständig zurückgewiesen werden. Die Mission oder die EWR-Koordinierungsstelle des betreffenden EFTA-Staats übermittelt das ausgefüllte Formular der Überwachungsbehörde auf Papier. Es ist an die Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde zu adressieren.

Beabsichtigt der EFTA-Staat, ein Verfahren nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen in Anspruch zu nehmen, ist auch der Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde eine Kopie der Anmeldung zuzuleiten.

TEIL I

ALLGEMEINE ANGABEN

ANMELDUNG

Handelt es sich um:

eine Anmeldung gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen?

eine etwaige rechtswidrige Beihilfe (1)?

Wenn ja, geben Sie an, wann genau die Beihilfe eingeführt worden ist. Füllen Sie das Formular aus sowie den entsprechenden Fragebogen.

eine aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldete Maßnahme, die keine Beihilfe darstellt?

Geben Sie nachstehend die Gründe an, warum nach Dafürhalten des anmeldenden EFTA-Staates die Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Füllen Sie den entsprechenden Abschnitt dieses Formulars aus und legen Sie als Nachweis alle erforderlichen Unterlagen bei.

Eine Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht erfüllt ist. Bitte nehmen Sie eine umfassende Würdigung der Maßnahme anhand der nachstehenden Kriterien unter besonderer Berücksichtigung des Kriteriums vor, das Ihrer Ansicht nach nicht gegeben ist.

Kein Transfer öffentlicher Mittel (z. B. wenn die Maßnahme nach Ihrem Dafürhalten nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wird oder wenn Regelungen eingeführt werden, die Ihrer Meinung nach nicht mit einem Transfer öffentlicher Mittel einhergehen)

Keine Vergünstigung (z. B. wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers beachtet wird)

Kein selektiver/spezifischer Charakter (z. B. wenn die Maßnahme allen Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ohne Gebietsbeschränkung und ohne Ermessen offen steht)

Keine Wettbewerbsverzerrung/keine Beeinträchtigung des Handels innerhalb des EWR (z. B. wenn es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt oder wenn die wirtschaftliche Tätigkeit auf einen örtlichen begrenzten Einzugsbereich beschränkt ist)

1.   Angaben zum Beihilfegeber

1.1.   EFTA-Staat …

1.2.   Region(en) (falls zutreffend) …

1.3.   Zuständige Behörde …

Zuständige Kontaktperson:

Name: …

Anschrift: …

Telefon: …

Fax: …

E-Mail: …

1.4.   Zuständige Kontaktperson in der Mission oder in der EWR-Koordinierungsstelle:

Name: …

Telefon: …

Fax: …

E-Mail: …

1.5.   Soll eine Kopie der amtlichen Schreiben der Überwachungsbehörde an den EFTA-Staat auch anderen nationalen Behörden zugeleitet werden, so geben Sie bitte nachstehend Name und Anschrift an:

Name: …

Anschrift:

1.6.   Geben Sie an, welche Bezugsangaben in Schreiben von der Überwachungsbehörde enthalten sein sollen.

2.   Angaben zur Beihilfe

2.1.   Titel der Beihilfe (oder Name des begünstigten Unternehmens, wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt)

2.2.   Kurze Beschreibung des Ziels der Beihilfe.

Geben Sie das Hauptziel und gegebenenfalls Nebenziel(e) an:

 

Hauptziel

(bitte nur ein Feld ankreuzen)

Nebenziel (2)

Regionale Entwicklung

Forschung und Entwicklung

Umweltschutz

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

KMU

Beschäftigung

Ausbildung

Risikokapital

Förderung von Export und Auslandsbeteiligungen

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Sektorale Entwicklung (3)

Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher

Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen

Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Erhaltung des kulturellen Erbes

Kultur

Beihilferegelung - Einzelbeihilfe (4)

2.3.1.   Bezieht sich die Anmeldung auf eine Beihilferegelung?  Ja  Nein

Wenn ja, wird durch die Beihilferegelung eine bestehende Beihilferegelung geändert?  Ja  Nein

Wenn ja, sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde erfüllt?

Ja

Nein

Wenn ja, verwenden Sie bitte das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren und füllen es aus (siehe Anhang II).

Wenn nein, füllen Sie bitte das vorliegende Formular aus und geben Sie an, ob die ursprüngliche Regelung, die jetzt geändert wird, der Überwachungsbehörde gemeldet worden ist.

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie Folgendes an:

Nummer der Beihilfe: …

Datum der Genehmigung durch die Überwachungsbehörde (unter Bezugnahme auf den Beschluss: Beschluss Nr. …/…/…): …

Laufzeit der ursprünglichen Regelung: …

Geben Sie an, welche Bestimmungen gegenüber der ursprünglichen Regelung geändert werden und warum:

2.3.2.   Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe?  Ja  Nein

Wenn ja, kreuzen Sie das zutreffende Feld an:

Auf eine Regelung gestützte Beihilfe, die einzeln anzumelden ist

Angabe der genehmigten Regelung:

Bezeichnung: …

Nummer der Beihilfe: …

Genehmigungsbeschluss der Überwachungsbehörde: …

Nicht auf eine Regelung gestützte Einzelbeihilfe

2.3.3.   Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe oder Regelung, die auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung angemeldet wurde? Wenn ja, kreuzen Sie bitte das zutreffende Feld an.

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (5), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (6). Teilen Sie bitte die ergänzenden Angaben in Teil III.1 mit.

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (7), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (8). Teilen Sie bitte die ergänzenden Angaben in Teil III.2 mit.

Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (9), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2002 vom 20. Juni 2003 (10). Teilen Sie bitte die ergänzenden Angaben in Teil III.3 mit.

3.   Rechtsgrundlage im Recht des Mitgliedstaates

3.1.   Geben Sie alle einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen und Durchführungsvorschriften mit Fundstellen an:

Titel:

Fundstelle (falls zutreffend):

3.2.   Geben Sie an, welche Unterlage(n) dieser Anmeldung beigefügt sind:

Eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus der letzten Fassung der Rechtsgrundlage (ggf. Angabe der Internetseite).

Eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus dem Entwurf bzw. den Entwürfen der Rechtsgrundlage (ggf. Angabe der Internetseite).

3.3.   Falls es sich um eine endgültige Fassung handelt, enthält diese Fassung eine so genannte Stillhalteklausel, wonach der Beihilfegeber die Beihilfe erst dann gewähren kann, wenn sie von der Überwachungsbehörde genehmigt worden ist?

Ja

Nein

4.   Beihilfeempfänger

4.1.   Standort des (der) Beihilfeempfängers

In (einer) nicht beihilfefähigen Region(en)

In (einem) Fördergebiet(en) im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen (Angabe der NUTS-Ebene 3 oder darunter)

In (einem) Fördergebiet(en) im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen (Angabe der NUTS-Ebene 2 oder darunter)

Sonstiges (bitte ausführen): …

4.2.   Sektor(en) des (der) Beihilfeempfänger:

Nicht sektorspezifisch

B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

10.1

Kohleindustrie

C

Verarbeitendes Gewerbe

 

17

Textilindustrie

 

21

Zellstoff- und Papierindustrie

 

24

Chemie- und Pharmaindustrie

 

24.7

Chemiefasern

 

27.1

Stahlindustrie (11)

 

29

Maschinenbau

 

DL

Elektrogeräte und optische Geräte

 

34.1

Kraftfahrzeuge

 

35.1

Schiffbau

 

Sonstiges verarbeitendes Gewerbe (bitte ausführen): …

D

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

E

Baugewerbe

52

Einzelhandel

F

Gastgewerbe (Fremdenverkehr)

G

Verkehr

 

60

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

 

60.1

Eisenbahnverkehr

 

60.2

Sonstiger Landverkehr

 

61.1

See- und Küstenschifffahrt

 

61.2

Binnenschifffahrt

 

62

Luftverkehr

64

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

H

Finanzmittler

72

Datenverarbeitung und Datenbanken

92

Kultur, Sport und Unterhaltung

Sonstiges, bitte anhand der NACE-Klassifikation Rev. 1.1 (12) ausführen: …

4.3.   Im Falle einer Einzelbeihilfe:

Name des Beihilfeempfängers: …

Art des Beihilfeempfängers: …

KMU

Anzahl der Beschäftigten: …

Jahresumsatz: …

Jahresbilanz: …

Unabhängigkeit: …

(Fügen Sie bitte eine eidesstattliche Erklärung entsprechend der KMU-Empfehlung der EG-Kommission (13) oder andere Belege für die vorstehenden Angaben bei):

Großunternehmen

Unternehmen in Schwierigkeiten (14)

4.4.   Im Falle einer Beihilferegelung:

Art der Beihilfeempfänger:

Alle Unternehmen (Großunternehmen und KMU)

Nur Großunternehmen

KMU

Mittlere Unternehmen

Kleinunternehmen

Kleinstunternehmen

Folgende Beihilfeempfänger: …

Voraussichtliche Zahl der Beihilfeempfänger:

Weniger als 10

11 bis 50

51 bis 100

101 bis 500

501 bis 1 000

Mehr als 1 000

5.   Höhe der Beihilfe/der jährlichen Ausgaben

Im Falle einer Einzelbeihilfe geben Sie bitte den Gesamtbetrag jeder Maßnahme an: …

Im Falle einer Beihilferegelung geben Sie bitte den jährlichen Betrag der angesetzten Haushaltsmittel und den Gesamtbetrag (in Landeswährung) an: …

Bei steuerlichen Maßnahmen geben Sie bitte die geschätzten jährlichen Gesamt-Einnahmenverluste an, die durch Steuervergünstigungen während des von der Anmeldung umfassten Zeitraums bedingt sind: …

Werden die Haushaltsmittel nicht jährlich beschlossen, geben Sie den Zeitraum an, für den sie gelten: …

Bezieht sich die Anmeldung auf eine Änderung einer bestehenden Beihilferegelung, geben Sie bitte die Auswirkungen der angemeldeten Änderungen auf die Mittelausstattung an:

6.   Form der Beihilfe und Finanzierung

Geben Sie (gegebenenfalls für jede Maßnahme) an, in welcher Form die Beihilfe dem/den Beihilfeempfänger(n) zur Verfügung gestellt wird:

Zuschuss

Zinsgünstiges Darlehen (einschließlich Angaben über die Besicherung)

Zinszuschuss

Steuervergünstigung (z. B. Steuerfreibetrag, Senkung der Steuerbemessungsgrundlage, Steuersatzermäßigung, Steueraufschub). Bitte näher ausführen: …

Ermäßigung der Sozialabgaben

Bereitstellung von Risikokapital

Schuldentilgung

Bürgschaft (u.a. Angaben über das besicherte Darlehen oder die durch die Bürgschaft gedeckte Finanztransaktion und das Bürgschaftsentgelt)

Sonstiges (bitte ausführen): …

Beschreiben Sie für jede Form der Beihilfe genau die Regeln und Modalitäten der Gewährung, insbesondere die Förderquote, die steuerliche Behandlung und ob die Beihilfe nach objektiven Kriterien (wenn ja, geben Sie die Kriterien an) automatisch oder nach Ermessen der zuständigen Behörden gewährt wird.

Geben Sie die Art der Finanzierung an. Wird die Beihilfe nicht aus dem Gesamthaushalt des Staates/der Region/der Kommune finanziert, legen Sie bitte die Art der Finanzierung dar:

Aus parafiskalischen Abgaben oder Steuern, die für einen nicht staatlichen Empfänger bestimmt sind (Bitte sämtliche Einzelheiten zu den Abgaben und den Produkten/Leistungen angeben, auf die sie erhoben werden, u.a. ob sie auch für aus anderen EFTA-Staaten eingeführte Produkte gelten, und Kopie der Rechtsgrundlage für die Abgaben beifügen).

Kumulierte Rücklagen

Öffentliche Unternehmen

Sonstiges (bitte ausführen): …

7.   Laufzeit

7.1.   Im Falle einer Einzelbeihilfe:

Geben Sie den Tag an, an dem die Beihilfe eingeführt wird (wird die Beihilfe in Tranchen gewährt, geben Sie das Datum für jede Tranche an).

Geben Sie gegebenenfalls die Laufzeit der Beihilfe an.

7.2.   Im Falle einer Beihilferegelung:

Geben Sie das Datum an, ab dem die Beihilfe gewährt werden kann: …

Geben Sie an, bis wann die Beihilfe spätestens gewährt werden darf: …

Überschreitet die Laufzeit sechs Jahre, legen Sie bitte dar, warum eine längere Laufzeit zur Erreichung des Ziels (der Ziele) der Regelung unerlässlich ist: …

8.   Kumulierung verschiedener Beihilfearten

Kann die Beihilfe mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EG-Regelungen zur Deckung derselben förderbaren Kosten kumuliert werden?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie an, welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften zu gewährleisten:

9.   Berufsgeheimnis

Enthält diese Anmeldung vertrauliche Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte an, welche Teile vertraulich sind und warum:

Wenn nein, wird die Überwachungsbehörde ihre Entscheidung veröffentlichen, ohne den EFTA-Staat zu fragen.

10.   Vereinbarkeit der Beihilfe

Geben Sie (gegebenenfalls für jede Maßnahme) an, welche bestehenden Vorschriften für staatliche Beihilfen als ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe dienen, und füllen Sie die entsprechenden Fragebögen in Teil III aus.

KMU-Beihilfe

Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (15) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde

Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit

Ausbildungsbeihilfe

Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (16) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde

Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit

Beschäftigungsbeihilfe

Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002, die durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003 vom 20. Juni 2003 in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde (17)

Anmeldung einer Beihilferegelung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003 vom 20. Juni 2003 (17) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde

Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit

Regionalbeihilfe

Regionalbeihilfe auf der Grundlage des multisektoralen Rahmens für Großinvestitionen

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe

Rettungsbeihilfe

Umstrukturierungsbeihilfe

Beihilfe für audiovisuelle Produkte

Umweltschutzbeihilfe

Risikokapitalbeihilfe

Verkehrsbeihilfe

Schiffbaubeihilfe

Kann die Genehmigung der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht ausdrücklich auf bestehende Vorschriften für staatliche Beihilfen gestützt werden, legen Sie bitte umfassend unter Bezugnahme auf eine der Ausnahmebestimmungen des EWR-Abkommens (Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben a oder b, Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a, b und c) sowie sonstige Sonderbestimmungen für den Verkehr die Gründe dar, warum die Beihilfe als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden sollte.

11.   Anhängige Rückforderungsanordnung

Hat ein potenzieller Beihilfeempfänger staatliche Einzelbeihilfen erhalten, die Gegenstand einer anhängigen Rückforderungsanordnung der Überwachungsbehörde sind?

Ja

Nein

Wenn ja, machen Sie bitte vollständige Angaben hierzu:

12.   Weitere Informationen

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß den Beihilfevorschriften relevant ansehen.

13.   Anlagen

Bitte listen Sie hier sämtliche Dokumente auf, die dieser Anmeldung beigefügt sind, und fügen Sie Kopien in Papierform oder die direkte Angabe der Fundstelle im Internet in Form eines Adressverweises hinzu.

14.   Erklärung

Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formblatt und den beigefügten Unterlagen richtig und vollständig sind.

Ort, Datum: …

Unterschrift

Name und dienstliche Stellung des Unterzeichnenden

TEIL II

ZUSAMMENFASSUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT

Nummer der Beihilfe:

(wird von der Dienststelle der Überwachungsbehörde ausgefüllt)

EFTA-Staat:

 

Region:

 

Titel und Zweck der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens (wenn es sich um eine Einzelbeihilfe im Rahmen einer Regelung oder um eine nicht unter eine allgemeine Regelung fallende Einzelbeihilfe handelt):

 

Rechtsgrundlage:

 

Geplante Jahresausgaben oder Gesamtbetrag der gewährten Einzelbeihilfe:

(in Landeswährung)

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben:

… Mio. EUR

 

Gesamtbetrag:

… Mio. EUR

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag jeder Maßnahme:

… Mio. EUR

Laufzeit:

 

 

Höchstintensität der Einzelbeihilfe oder der Beihilferegelung:

 

 

Wirtschaftssektoren:

Alle Sektoren:

 

oder auf bestimmte Sektoren beschränkt, wie in Teil I Ziff. 4.2 „Allgemeine Angaben“ angegeben.

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Name:

TEIL III

FRAGEBOGEN

Je nach Art der betreffenden Beihilfe auszufüllen:

1.

KMU-Beihilfe

2.

Ausbildungsbeihilfe

3.

Beschäftigungsbeihilfe

4.

Regionalbeihilfe

5.

Beihilfe gemäß dem multisektoralen Rahmen

6.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe

a)

Im Falle einer Beihilferegelung

b)

Im Falle einer Einzelbeihilfe

7.

Rettungsbeihilfe

a)

Im Falle einer Beihilferegelung

b)

Im Falle einer Einzelbeihilfe

8.

Umstrukturierungsbeihilfe

a)

Im Falle einer Beihilferegelung

b)

Im Falle einer Einzelbeihilfe

9.

Beihilfe für audiovisuelle Produkte

10.

Umweltschutzbeihilfe

11.

Risikokapitalbeihilfe

12.

Verkehrsbeihilfe

a)

Einzelbeihilfe zur Umstrukturierung von Luftfahrtunternehmen

b)

Verkehrsinfrastrukturbeihilfe

c)

Seeverkehrsbeihilfe

d)

Beihilfe für den kombinierten Verkehr

TEIL III.1

FRAGEBOGEN ZU KMU-BEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001  (18) zu verwenden, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002  (19) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. Er ist auch im Falle einer Einzelbeihilfe oder Beihilferegelung zu verwenden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird.

1.   Art der Einzelbeihilfe oder Regelung

Bezieht sich die Einzelbeihilfe oder Regelung auf:

eine Investitionsbeihilfe

Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten

FuE-Ausgaben (20)

Ja:

für die Anmeldung von FuE-Beihilfen für KMU bitte folgende Fragebögen ausfüllen:

Fragebogen zu FuE-Beihilfen - 6a für Beihilferegelungen

Fragebogen zu FuE-Beihilfen - 6b für Einzelbeihilfen

2.   Beihilfen für Erstinvestitionen

2.1.   Fördert die Beihilfe Investitionen in Sachanlagen im Zusammenhang mit:

der Gründung eines neuen Betriebs?

der Erweiterung eines bestehenden Betriebs?

der Aufnahme einer neuen Tätigkeit, die mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (u.a. Rationalisierung, Diversifizierung, Modernisierung) einhergeht?

der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde oder ohne die Übernahme geschlossen worden wäre?

Sind Ersatzinvestitionen von der Regelung ausgenommen?  Ja  Nein

2.2.   Wird die Beihilfe berechnet als Prozentsatz:

der beihilfefähigen Investitionskosten?

der Lohnkosten für investitionsgebundene neu geschaffene Arbeitsplätze (Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen)?

Investitionen in Sachanlagen: …

Bemisst sich der Investitionswert anhand:

des Grundstücks?

der Gebäude?

der Maschinen und Ausrüstung?

Bitte kurz beschreiben:

Liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit im Verkehrssektor, sind Verkehrs- und Transportmittel mit Ausnahme von für den Eisenbahnverkehr bestimmten Schienenfahrzeugen von den beihilfefähigen Kosten ausgenommen?

Ja

Nein

Wenn nein, geben Sie an, welche Verkehrs- und Transportmittel beihilfefähig sind:

Preis für die Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde oder ohne die Übernahme geschlossen worden wäre

Investitionen in immaterielle Anlagewerte

Bei Investitionen in immaterielle Anlagewerte sind die Kosten für den Erwerb von Technologie beihilfefähig:

Patente

Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse,

Nicht patentierte technische Kenntnisse.

Bitte kurz beschreiben (21):

Lohnkosten: …

Versteht sich der Beihilfebetrag als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren kalkulierten Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätze?

Ja

Nein

Beihilfeintensität

2.4.1.   Investitionsvorhaben außerhalb der Fördergebiete im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für:

Kleinunternehmen

Mittlere Unternehmen

Wie hoch sind die Bruttobeihilfeintensitäten? …

Bitte ausführen: …

2.4.2.   Investitionsvorhaben in Fördergebieten im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für:

Kleinunternehmen

Mittlere Unternehmen

Wie hoch sind die Bruttobeihilfeintensitäten? …

Bitte ausführen: …

3.   Kumulierung von Beihilfen

3.1.   Welche Obergrenze gilt für die Kumulierung von Beihilfen? …

Bitte ausführen: …

4.   Besondere Anforderungen an Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

4.1.   Bietet die Beihilfe die Gewähr, dass die Arbeitsplätze im Rahmen eines materiellen oder immateriellen Erstinvestitionsvorhabens geschaffen werden?

Ja

Nein

4.2.   Bietet die Beihilfe die Gewähr, dass die Arbeitsplätze innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden?

Ja

Nein

Ist eine der beiden vorstehenden Fragen mit „nein“ beantwortet worden, führen Sie bitte aus, wie die Behörde beabsichtigt, diesen Anforderungen nachzukommen:

4.3.   Entsprechen die neu geschaffenen Arbeitsplätze in dem betreffenden Unternehmen einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigungszahl in den vergangenen zwölf Monaten?

Ja

Nein

4.4.   Bietet die Beihilfe die Gewähr, dass die im Fördergebiet geschaffenen Arbeitsplätze über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben?

Ja

Nein

Wenn ja, welche Gewähr bietet die Beihilfe konkret? …

4.5.   Bietet die Beihilfe die Gewähr, dass die im Bezugszeitraum abgebauten Arbeitsplätze von der Bruttozahl der im betreffenden Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätze abgezogen werden?

Ja

Nein

5.   Besondere Anforderungen an Investitionsvorhaben in Fördergebieten mit einem höheren Fördersatz für Regionalbeihilfen

5.1.   Ist mit der Beihilfe die Auflage verbunden, dass der Beihilfeempfänger eine nicht förderfähige Eigenbeteiligung von mindestens 25 % der Gesamtinvestition zu leisten hat?

Ja

Nein

5.2.   In welcher Weise ist gewährleistet, dass die Erstinvestitionsbeihilfe (sowohl für Investitionen in Sachanlagen als auch für Investitionen in immaterielle Anlagewerte) nur dann gewährt wird, wenn die Investition für mindestens fünf Jahre erhalten bleibt?

6.   Beihilfe für Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten

6.1.   Beschränken sich die beihilfefähigen Kosten auf

Kosten für Dienstleistungen, die von externen Beratern und sonstigen Dienstleistern erbracht werden?

Geben Sie an, ob es sich um Leistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung:

Kosten für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen? Geben Sie an, ob sich die Beihilfe auf die Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes bezieht: …

Ist die Teilnahme auf die erstmalige Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung beschränkt?

Ja

Nein

Sonstige Kosten (Geben Sie insbesondere in Fällen, in denen die Beihilfe dem/den Dienstleister(n) oder Berater(n) direkt gewährt wird, an, unter welchen Bedingungen die Vergabe erfolgt): …

6.2.   Angabe der maximal zulässigen Bruttobeihilfeintensität: …

Übersteigt die Beihilfeintensität 50 % brutto, begründen Sie bitte ausführlich, warum eine Beihilfeintensität dieser Größenordnung erforderlich ist:

6.3.   Angabe der Obergrenze für die Kumulierung von Beihilfen: …

7.   Notwendigkeit der Beihilfe

7.1.   Muss der Antrag auf Beihilfe vor Aufnahme der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben gestellt werden?

Ja

Nein

7.2.   Wenn nein, verfügt der EFTA-Staat über gesetzliche Vorschriften, die auf der Grundlage objektiver Kriterien einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründen, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden des EFTA-Staates bedarf?

Ja

Nein

8.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 relevant ansehen, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (22) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

TEIL III.2

FRAGEBOGEN ZU AUSBILDUNGSBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001  (23) zu verwenden, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde  (24) . Er ist auch im Falle einer Einzelbeihilfe oder Beihilferegelung zu verwenden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird.

1.   Anwendungsbereich der Einzelbeihilfe oder Regelung

1.1.   Ist die Beihilfe für den Seeverkehr bestimmt?

Ja

Nein

Wenn ja, beantworten Sie bitte die nachstehenden Fragen:

Ist der Auszubildende kein aktives, sondern ein zusätzliches Besatzungsmitglied?

Ja

Nein

Wird die Ausbildung an Bord von Schiffen durchgeführt, die im Register der EFTA-Staaten eingetragen sind?

Ja

Nein

1.2.   Wie hoch sind die Bruttobeihilfeintensitäten? Bitte genau angeben:

2.   Art der Regelung oder Einzelbeihilfe

Bezieht sich die Regelung oder Einzelbeihilfe auf:

2.1.   Spezifische Ausbildungsmaßnahmen:  Ja  Nein

Wenn ja, bitte beschreiben: …

2.2.   Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen:  Ja  Nein

Wenn ja, bitte beschreiben: …

2.3.   Ausbildungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer:  Ja  Nein

Wenn ja, bitte beschreiben: …

Intensität der Beihilfe

Beihilfe für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Außerhalb der Fördergebiete im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a oder c EWR-Abkommen:

Wenn ja, geben Sie bitte die Bruttobeihilfeintensitäten an für:

Großunternehmen: …

Kleine oder mittlere Unternehmen: …

Wenn ja, geben Sie die Beihilfeintensitäten bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter Arbeitnehmer an: …

In Fördergebieten im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a oder c EWR-Abkommen:

Wenn ja, geben Sie bitte die Bruttobeihilfeintensitäten an für:

Großunternehmen: …

Kleine oder mittlere Unternehmen: …

Wenn ja, geben Sie die Beihilfeintensitäten bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter Arbeitnehmer an: …

Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Außerhalb der Fördergebiete im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a oder c EWR-Abkommen

Wenn ja, geben Sie bitte die Bruttobeihilfeintensitäten an für:

Großunternehmen: …

Kleine oder mittlere Unternehmen: …

Wenn ja, geben Sie die Beihilfeintensitäten bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter Arbeitnehmer an: …

In Fördergebieten im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a oder c EWR-Abkommen:

Wenn ja, geben Sie bitte die Bruttobeihilfeintensitäten an für:

Großunternehmen: …

Kleine oder mittlere Unternehmen: …

Geben Sie die Beihilfeintensitäten bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter Arbeitnehmer an: …

3.   Beihilfefähige Kosten

Welche Kosten sind im Rahmen der Regelung oder Einzelbeihilfe beihilfefähig?

Personalkosten für die Ausbilder

Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden

Sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung

Abschreibung von Werkzeug und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben

Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme

Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer

Indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Mietkosten, Gemeinkosten, Beförderungskosten und Teilnahmegebühren)

Bei einer Ad-hoc-Einzelbeihilfe im Rahmen einer Beihilferegelung legen Sie für die einzelnen Posten übersichtliche, detaillierte Belege bei

4.   Kumulierung

Ist die im Rahmen der Beihilferegelung oder der Einzelbeihilfe vorgesehene Förderung mit anderen Beihilfen kumulierbar?

Ja

Nein

Wenn ja, dürfen die kumulierten Beihilfen die Beihilfeintensitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 überschreiten, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (25) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde?

Ja

Nein

5.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 relevant ansehen, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (25) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

TEIL III.3

FRAGEBOGEN ZU BESCHÄFTIGUNGSBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002  (26) zu verwenden, die durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003 vom 20. Juni 2003  (27) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. Er ist auch im Falle einer Einzelbeihilfe oder Beihilferegelung zu verwenden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird. Außerdem ist er zur Anmeldung von Beschäftigungsbeihilfen im Verkehrssektor (gemäß Artikel 4 Absatz 6 der KMU-Verordnung  (28) oder gemäß den Regionalleitlinien der Überwachungsbehörde) zu verwenden.

1.   Schaffung von Arbeitsplätzen

1.1.   Werden die Beihilfeintensitäten anhand der über einen Zeitraum von zwei Jahren anfallenden Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätze berechnet?

Ja

Nein

Werden Arbeitsplätze für KMU außerhalb der Fördergebiete oder geförderten Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen geschaffen?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte die Bruttobeihilfeintensitäten an:

Werden Arbeitsplätze in Fördergebieten oder geförderten Wirtschaftszweigen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a oder c EWR-Abkommen geschaffen?

Ja

Nein

1.2.1.   Bestimmt sich die Beihilfe nach der Beihilfeintensität bezogen auf die verschiedenen förderfähigen Kosten?

Ja

Nein

Unterliegt die Beihilfe der Steuer?

Ja

Nein

Wie hoch sind die Nettobeihilfeintensitäten?

Wird die Obergrenze erhöht, weil die Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe auch für KMU gilt?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte die vorgesehenen Aufschläge in Brutto-Beihilfeintensitäten an: …

1.2.2.   Hat der Beihilfeempfänger eine nicht förderfähige Eigenbeteiligung von mindestens 25 % der förderfähigen Kosten zu leisten?

Ja

Nein

1.2.3.   Müssen neu geschaffene Arbeitsplätze in Großunternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erhalten bleiben?

Ja

Nein

Müssen in Gebieten oder Wirtschaftszweigen, die für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen, im Rahmen von KMU neu geschaffene Arbeitsplätze über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren erhalten bleiben?

Ja

Nein

Wenn ja, in welcher Weise ist gewährleistet, dass die investitionsgebundene oder investitionsunabhängige Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn die geschaffenen Arbeitsplätze für mindestens zwei bzw. drei Jahre erhalten bleiben?

1.2.4.   Entsprechen die neu geschaffenen Arbeitsplätze sowohl in dem betreffenden Betrieb als auch in dem betreffenden Unternehmen einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten?

Ja

Nein

1.2.5.   Werden die neuen Arbeitsplätze mit Personen besetzt, die noch nie erwerbstätig waren, erwerbslos geworden sind oder vor der Entlassung stehen?

Ja

Nein

1.2.6.   Muss der Antrag auf Beihilfe vor Schaffung der Arbeitsplätze gestellt werden?

Ja

Nein

Wenn nein, verfügt der EFTA-Staat über gesetzliche Vorschriften, die auf der Grundlage objektiver Kriterien einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründen, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden der EFTA-Staaten bedarf?

Ja

Nein

1.2.7.   Muss der Antrag auf Beihilfe in Fällen, in denen die geschaffenen Arbeitsplätze an die Durchführung eines materiellen oder immateriellen Investitionsvorhabens gebunden sind mit der Auflage, dass sie innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden und im Fall von KMU über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erhalten bleiben, vor Aufnahme der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben gestellt werden?

Ja

Nein

2.   Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer

2.1.   Werden die Beihilfeintensitäten anhand der über einen Zeitraum von einem Jahr anfallenden Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätze berechnet?

Ja

Nein

Übersteigen die Bruttobeihilfeintensitäten aller zur Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gewährter Beihilfen 50 % bzw. 60 % der Lohnkosten?

Ja

Nein

2.2.   Entspricht die Einstellung einem Nettozuwachs an Beschäftigten in der betreffenden Einrichtung?

Ja

Nein

Wenn nein, ist bzw. sind die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden?

Ja

Nein

2.3.   Ist die Beihilfe auf benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f beschränkt?

Ja

Nein

2.4.   Ist die Beihilfe auf behinderte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g beschränkt?

Ja

Nein

Ist die Beihilfe nicht auf benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstaben f und g beschränkt, erläutern Sie bitte ausführlich, warum die anvisierte Zielgruppe der Arbeitnehmer als benachteiligt anzusehen ist: …

3.   Mehrkosten bei Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

3.1.   Bezieht sich die Beihilfe auf die Einstellung behinderter Arbeitnehmer und die damit verbundenen Mehrkosten?

Ja

Nein

Wenn ja, weisen Sie bitte nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 der Freistellungsverordnung erfüllt sind: …

3.2.   Bezieht sich die Beihilfe auf ein geschütztes Beschäftigungsverhältnis?

Ja

Nein

Wenn ja, weisen Sie bitte nach, dass die Beihilfe die Kosten für den Bau, Umbau oder Ausbau der betreffenden Einrichtung sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die aus der Einstellung behinderter Arbeitnehmer entstehen, nicht übersteigt: …

4.   Kumulierung

4.1.   Gelten die in Artikel 4, 5 und 6 der Freistellungsverordnung genannten Beihilfeobergrenzen unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise im Rahmen der Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen finanziert wird?

Ja

Nein

4.2.   Darf die angemeldete Beschäftigungsbeihilfe in Bezug auf dieselben Lohnkosten mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen oder mit sonstigen Mitteln aus der Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen kumuliert werden?

Ja

Nein

Wenn ja, darf die Kumulierung dazu führen, dass die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 festgelegte Beihilfeintensität überschritten wird (Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer ausgenommen)?

Ja

Nein

4.3.   Darf die angemeldete Beschäftigungsbeihilfe gemäß Artikel 4 der Freistellungsverordnung in Bezug auf die Kosten einer Investition, mit der der geschaffene Arbeitsplatz in Zusammenhang steht und die zum Zeitpunkt der Schaffung des Arbeitsplatzes noch nicht abgeschlossen war oder in den der Schaffung des Arbeitsplatzes vorausgehenden drei Jahren abgeschlossen wurde, mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen kumuliert werden?

Ja

Nein

Wenn ja, darf sich aus der Kumulierung eine Beihilfeintensität ergeben, die über den Obergrenzen für Investitionsbeihilfen liegt, die sich aus den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der von der Überwachungsbehörde für die einzelnen EFTA-Staaten genehmigten Fördergebietskarte ergeben, oder die die in der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 70/2001, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (29) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, festgesetzte Obergrenze überschreitet?

Ja

Nein

4.4.   Darf die Beihilfe für die Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel 5 und 6 der Freistellungsverordnung in Bezug auf dieselben Lohnkosten mit Beihilfen und/oder Mitteln aus der Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach Artikel 4 kumuliert werden?

Ja

Nein

Wenn ja, ist gewährleistet, dass im Falle einer solchen Kumulierung die Bruttobeihilfeintensität 100 % der während der Beschäftigung des oder der Arbeitnehmer anfallenden Lohnkosten nicht überschreitet?

4.5.   Darf die Beihilfe für die Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel 5 und 6 der Freistellungsverordnung in Bezug auf dieselben Lohnkosten mit für andere Zwecke als die Schaffung von Arbeitsplätzen nach Artikel 4 dieser Verordnung gewährten anderen staatlichen Beihilfen und/oder Mitteln aus der Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen kumuliert werden?

Ja

Nein

Wenn ja, führen Sie bitte die „anderen Zwecke“ näher aus: …

Ist gewährleistet, dass im Falle einer solchen Kumulierung die Bruttobeihilfeintensität 100 % der während der Beschäftigung des oder der Arbeitnehmer anfallenden Lohnkosten nicht überschreitet?

Ja

Nein

5.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 relevant ansehen, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003 vom 20. Juni 2003 (30) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

TEIL III.4

FRAGEBOGEN ZU REGIONALBEIHILFEN

Dieser Fragebogen muss für die Anmeldung sämtlicher Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen verwendet werden, die von den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung  (31) erfasst werden.

Er gilt jedoch nicht für die Anmeldung von neuen Fördergebietskarten. Von der Anmeldung freigestellt sind selbstverständlich Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen, die unter die Freistellungsverordnungen für KMU-  (32) und für Beschäftigungsbeihilfen  (33) fallen. Die EFTA-Staaten werden daher gebeten, genau anzugeben, worauf sich ihre Anmeldung bezieht; sollte sich ihre Anmeldung sowohl auf Beihilfen für Großunternehmen als auch für kleine und mittlere Unternehmen erstrecken, können sie die Genehmigung nur für Beihilfen zugunsten von Großunternehmen beantragen.

Laut Leitlinien sind Regionalbeihilfen eine besondere Art der Beihilfe, die bestimmten Regionen vorbehalten ist. Sie dienen der Förderung der benachteiligten Regionen durch die nachhaltige Unterstützung der Investitionstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen.

Eine Ausnahme von dem im EWR-Abkommen verankerten Unvereinbarkeitsgrundsatz kann für Regionalbeihilfen nur gewährt werden, wenn die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Regionalentwicklung stehen.

1.   Art der Regelung oder Einzelbeihilfe

Die Regelung oder Einzelbeihilfe bezieht sich auf

Erstinvestitionen

Die Beihilfe errechnet sich als Prozentsatz des Investitionswertes

Die Beihilfe errechnet sich als Prozentsatz der Lohnkosten für die eingestellten Beschäftigten

Betriebsbeihilfen

Beides

1.4.   Die Beihilfe wird:

automatisch gewährt, sofern die Bedingungen der Regelung erfüllt sind

nach dem Ermessen der beschließenden Behörden gewährt.

Im Falle der Gewährung von Einzelbeihilfen legen Sie eine kurze Beschreibung der befolgten Kriterien und eine Kopie der für die Gewährung der Beihilfe anwendbaren Verwaltungsbestimmungen vor:

1.5.   Werden mit der Beihilfe die Obergrenzen gemäß der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Fördergebietskarte eingehalten einschließlich der Obergrenzen aufgrund der zweckdienlichen Maßnahmen, die im Rahmen des multisektoralen Gemeinschaftsrahmens zu ergreifen waren? (34)

Ja

Nein

Wird in der Regelung auf die geltende Fördergebietskarte Bezug genommen?

Ja

Nein

Wenn ja, in welcher Weise: …

2.   Beihilfen für Erstinvestitionen (35)

2.1.   Erstreckt sich die Beihilfe auf Investitionen in Sachanlagen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen bei:

Neugründung eines Unternehmens?

Erweiterung eines vorhandenen Unternehmens?

Aufnahme einer neuen Tätigkeit, die mit einer grundlegenden Änderung des Produkts oder Herstellungsprozesses eines vorhandenen Unternehmens verbunden ist (durch Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung)?

Übernahme eines Unternehmens, das stillgelegt wurde oder stillgelegt worden wäre, wenn es nicht übernommen worden wäre?

2.2.   Enthält die Beihilfe eine Klausel, wonach der Empfänger einen Mindestbeitrag von wenigstens 25 % der Gesamtinvestition geleistet hat und dieser Beitrag von jeglicher Beihilfe ausgenommen wird?

Ja

Nein

2.3.   Ist vorgesehen, dass die Beihilfe beantragt sein muss, bevor das Vorhaben ausgeführt wird?

Ja

Nein

Wenn eine der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, erläutern Sie, wie die Behörden die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen gedenken:

Wird die Intensität der Beihilfe anhand der üblichen Referenzkosten bemessen?

Ja

Nein

Unterliegt die Beihilfe der Steuer?

Ja

Nein

Wie hoch ist die Bruttobeihilfeintensität?

Anhand welcher Bezugsgrößen lassen sich die Intensitäten errechnen?

Zuschüsse:

Bestehende Abschreibungsmöglichkeiten: …

Ermäßigter Steuersatz für Unternehmensgewinne: …

Zinsgünstige Darlehen und Zinsabschlag:

Maximaler Abschlag: …

Maximale Laufzeit des Darlehens: …

Maximaler Anteil (36): …

Maximale tilgungsfreie Zeit: …

Im Falle zinsgünstiger Darlehen geben Sie den Mindestzinssatz an: …

Im Falle eines staatlichen Darlehens:

Ist es in üblicher Form besichert? …

Wie hoch ist die erwartete Ausfallquote? …

Wird der Referenzzinssatz bei besonderen Risiken erhöht? …

Bürgschaftsregelungen:

Nennen Sie die Arten von Darlehen, für die Bürgschaften erteilt werden dürfen, und geben Sie die Gebühren an (vgl. vorstehenden Punkt):

Welche Ausfallquote wird erwartet? …

Machen Sie Angaben zur Art der Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften (Laufzeit, Anteil und Höhe):

2.5.   Sind Ersatzinvestitionen von der Maßnahme ausgenommen (37)?

Ja

Nein

Falls nicht, machen Sie die entsprechenden Angaben unter Betriebsbeihilfen.

2.6.   Ist die Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten (38) und/oder die finanzielle Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von der Maßnahme ausgenommen?

Ja

Nein

Falls nein, werden die Investitionsbeihilfen an Großunternehmen während der Umstrukturierungsphase einzeln angemeldet?

Ja

Nein

Betreffen die beihilfefähigen Kosten:

Sachinvestitionen:

Der Wert der Investition wird als Prozentsatz anhand folgender Größen errechnet (39):

Grundstücke

Gebäude

Anlagen/Maschinen (Ausrüstungen)

Bitte kurz beschreiben (40):

Gibt es beim Erwerb eines Unternehmens, für das die Investitionsbeihilfe bestimmt ist, dieser Art Sicherheiten dafür, dass dieses Unternehmen nicht einem Unternehmen in Schwierigkeiten gehört?

Ja

Nein

Gibt es genügend Sicherheiten dafür, dass in der Vergangenheit gewährte Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten gemäß Ziff. 4.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen vor dem Kauf berücksichtigt/abgezogen wurden?

Ja

Nein

Gibt es genügend Sicherheiten dafür, dass dieser Erwerb zu Marktbedingungen erfolgen würde?

Ja

Nein

Falls eine der vorstehenden Fragen mit Nein beantwortet wird, erläutern Sie, wie die Behörden die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen gedenken:

Immaterielle Investitionen:

Der Wert der Investition wird errechnet anhand der Ausgaben für den Technologietransfer durch den Erwerb von:

Patenten

Betriebslizenzen oder Lizenzen zur Nutzung von patentiertem technischen Know-how

nicht patentiertem Know-how

Bitte kurz beschreiben (41):

Enthält die Maßnahme eine Klausel, wonach die Ausgaben für beihilfefähige immaterielle Investitionen nicht mehr als 25 % der Bemessungsgrundlage im Falle von Großunternehmen betragen dürfen?

Ja

Nein

Wenn nicht, erläutern Sie, wie diese Anforderung erfüllt werden soll: …

Ist im Falle von Großunternehmen dafür gesorgt, dass die beihilfefähigen Vermögenswerte:

ausschließlich in dem begünstigten Unternehmen verwendet werden?

als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden?

von Dritten zu Marktbedingungen erworben werden?

Sollte eine dieser Bedingungen nicht ausdrücklich in der Maßnahme vorgesehen sein, erläutern Sie die Gründe hierfür und wie gewährleistet werden soll, dass die beihilfefähigen immateriellen Vermögenswerte an das Fördergebiet gebunden bleiben und nicht in andere Regionen transferiert werden:

Wie wird sichergestellt, dass Beihilfen für Erstinvestitionen (sowohl materielle als auch immaterielle Investitionen) nur vergeben werden, wenn die Investition mindestens fünf Jahre beim Beihilfeempfänger verbleibt?

2.8.   Welche Sicherheiten gibt es im Falle der Verknüpfung einer Erstinvestition mit Beschäftigungsbeihilfen, dass die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden?

An Erstinvestitionen geknüpfte Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

2.9.1.   Bietet die Maßnahme die Gewähr dafür, dass die Beihilfen zur Arbeitsplatzschaffung an die Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens geknüpft sind?

Ja

Nein

Gewährleistet die Maßnahme, dass die Arbeitsplätze innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden?

Ja

Nein

Sollte eine der vorstehenden Fragen mit Nein beantwortet werden, erläutern Sie, wie diese Bedingung erfüllt werden soll:

Wenn die Investition nicht mit einer Neugründung zusammenhängt, erläutern Sie den Bezugszeitraum zur Berechnung der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze:

2.9.2.   Bietet die Maßnahme die Gewähr dafür, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen zu einer Nettozunahme der Arbeitsplätze in dem betreffenden Unternehmen verglichen mit dem Durchschnitt in einem bestimmten Zeitraum führt?

Ja

Nein

Gewährleistet die Maßnahme, dass die während des Bezugszeitraums weggefallenen Arbeitsplätze von der Zahl der während des gleichen Zeitraums geschaffenen Arbeitsplätze abgezogen wird? (42):

Ja

Nein

Sollte einer dieser Punkte mit Nein beantwortet werden, erläutern Sie, wie diese Bedingung erfüllt werden soll:

2.9.3.   Auf welcher Grundlage wird die Beihilfe berechnet:

Als Prozentsatz der Lohnkosten je geschaffenem Arbeitsplatz?

Als Pauschalbetrag je geschaffenem Arbeitsplatz?

Sonstige (z.B. progressiver Satz je geschaffenem Arbeitsplatz). Bitte näher ausführen: …

Erläutern Sie die zur Berechnung der Beihilfeintensität herangezogenen Bezugsgrößen:

2.9.4.   Bietet die Maßnahme die Gewähr dafür, dass die geschaffenen Arbeitsplätze über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren erhalten bleiben?

3.   Betriebsbeihilfen

3.1.   Welcher direkte Zusammenhang besteht zwischen der Gewährung von Betriebsbeihilfen und deren Beitrag zur Regionalentwicklung?

3.2.   Welche Strukturnachteile sollen mit den Betriebsbeihilfen behoben werden?

3.3.   Wie wird gewährleistet, dass die Art und Höhe der Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen stehen?

3.4.   Welche Vorkehrungen wurden getroffen, damit die Beihilfe schrittweise abgebaut und zeitlich begrenzt wird?

4.   Besondere Fragen betreffend Beihilfen für Randregionen oder für dünn besiedelte Regionen

Sollte die Beihilfe nicht schrittweise abgebaut und nicht zeitlich begrenzt werden, geben Sie an, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1.1.   Wird die Beihilfe in einer Randregion oder einer dünn besiedelten Region gewährt?

Ja

Nein

4.1.2.   Soll die Beihilfe Beförderungsmehrkosten teilweise ausgleichen?

Ja

Nein

Weisen Sie die Mehrkosten nach und erläutern Sie, wie Sie deren Höhe berechnen (43):

Geben Sie den Beihilfehöchstbetrag (Beihilfe pro Kilometer oder Beihilfe pro Kilometer und Gewichtseinheit) und den Prozentsatz der von der Beihilfe abgedeckten Mehrkosten an:

5.   Anwendungsbereich der Maßnahme

5.1.   Ist die Maßnahme auch auf den Verkehrssektor anwendbar?

Ja

Nein

Wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, gibt es eine Bestimmung, wonach Transportmittel (bewegliche Vermögenswerte) von den beihilfefähigen Investitionskosten ausgenommen sind (44)?

Ja

Nein

6.   Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der sektoralen und multisektoralen Rahmenbestimmungen

6.1.   Befolgt die Maßnahme die einschlägigen Vorschriften wie z.B. das Verbot der Beihilfegewährung an den Stahlsektor (45) und/oder die Kunstfaserindustrie (46)?

Ja

Nein

6.2.   Bei vor dem 1. Januar 2003 gewährten Beihilfen: Ist die Einhaltung der Verpflichtung zur Einzelanmeldung gemäß Ziff. 26A.3 Absatz 1 des „Multisektoralen Regionalbeihilferahmens“ von 2002 vorgesehen (47)?

Ja

Nein

6.3.   Bei vor dem 1. Januar 2004 gewährten Beihilfen: Ist die Einhaltung der Bestimmung vorgesehen, wonach Beihilfen für große Investitionsvorhaben einzeln anzumelden sind?

Ja

Nein

Sollte eine dieser Fragen mit Nein beantwortet werden, erläutern Sie, wie die nötigen Voraussetzungen erfüllt werden sollen:

7.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle alle sonstigen Informationen an, von denen Sie meinen, dass sie für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von Belang sind.

TEIL III.5

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN GEMÄSS DEM MULTISEKTORALEN REGIONALBEIHILFERAHMEN (48)

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zu verwenden, für die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben gilt  (49) .

1.   Zusätzliche Angaben zu den Beihilfeempfängern

Struktur des investierenden Unternehmens/der investierenden Unternehmen

1.1.1.   Identität des Beihilfeempfängers

1.1.2.   Falls die Rechtspersönlichkeit des Beihilfeempfängers eine andere ist als die des Unternehmens, das das Vorhaben finanziert oder die Beihilfe erhält, machen Sie nähere Angaben hierzu:

1.1.3.   Identität des Mutterkonzerns des Beihilfeempfängers, Konzernstruktur und Eigentümerstruktur der Mutterunternehmen:

Zu dem/den investierenden Unternehmen vorzulegende Daten der letzten drei Geschäftsjahre

1.2.1.   Umsatz weltweit, im EWR und im jeweiligen EFTA-Staat: …

1.2.2.   Gewinn nach Steuern und Cashflow (auf konsolidierter Grundlage): …

1.2.3.   Anzahl der Beschäftigten weltweit, im EWR und im jeweiligen EFTA-Staat: …

1.2.4.   Nach Märkten aufgeschlüsselter Absatz im jeweiligen EFTA-Staat, im übrigen EWR und außerhalb des EWR: …

1.2.5.   Geprüfte Abschlüsse und Jahresbericht für die letzten drei Jahre: …

Falls die Investition an einem schon bestehenden Standort vorgenommen wird, sind für diesen Unternehmensteil folgende Daten zu den letzten drei Geschäftsjahren vorzulegen:

1.3.1.   Gesamtumsatz: …

1.3.2.   Gewinn nach Steuern und Cashflow: …

1.3.3.   Beschäftigung: …

1.3.4.   Nach Märkten aufgeschlüsselter Absatz im jeweiligen EFTA-Staat, im übrigen EWR und außerhalb des EWR: …

2.   Beihilfe

Angaben zu den einzelnen Beihilfen:

Betrag

2.1.1.   Nominaler Betrag sowie Brutto- und Nettosubventionsäquivalent: …

2.1.2.   Unterliegt die Beihilfe der Körperschaftsteuer (oder einer anderen direkten Steuer)? Falls die Beihilfe nur zum Teil steuerpflichtig ist, bis zu welchem Grad? …

2.1.3.   Geben Sie den vollständigen Zeitplan für die Auszahlung der Beihilfe an. Angaben zum geplanten Beihilfenpaket:

Merkmale:

2.2.1.   Sind einige Maßnahmen des Beihilfenpakets noch nicht festgelegt worden?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte näher ausführen: …

2.2.2.   Erläutern Sie, welche der oben genannten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen und warum:

Finanzierung aus Gemeinschaftsinstrumenten (EIB, EGKS-Instrumente, Sozialfonds, Regionalfonds, sonstige):

2.3.1.   Sollen einige der geplanten Maßnahmen aus Gemeinschaftsprogrammen kofinanziert werden? Bitte näher ausführen:

2.3.2.   Ist vorgesehen, zusätzliche Unterstützung bei anderen europäischen oder internationalen Institutionen zu beantragen?

Ja

Nein

Wenn ja, in welcher Höhe? …

3.   Gefördertes Vorhaben

3.1.   Dauer des Vorhabens (geplanter Termin der Produktionsaufnahme und Jahr, in dem die volle Produktionskapazität erreicht werden soll): …

Beschreibung des Vorhabens:

3.2.1.   Art des Vorhabens (neuer Betrieb, Kapazitätsausweitung oder anderes):

3.2.2.   Kurze allgemeine Beschreibung des Vorhabens:

Aufschlüsselung der Kosten des Investitionsvorhabens:

3.3.1.   Kapitalkosten der Investition und Abschreibungen im gesamten Durchführungszeitraum:

3.3.2.   Detaillierte Aufschlüsselung der Kapital- und sonstigen Aufwendungen im Rahmen des Investitionsvorhabens:

3.4.   Finanzierung der Gesamtkosten:

4.   Merkmale des Produktes und des Marktes

Produktbeschreibung:

4.1.1.   Welche Produkte werden nach Abschluss der Investition im geförderten Unternehmen hergestellt (Angabe des KN-Kodes) und zu welchem (Teil-)Sektor gehören sie (Angabe des PRODCOM-Kodes bzw. bei Vorhaben im Dienstleistungssektor des CPA-Kodes)?

4.1.2.   Welche Produkte werden ersetzt? Falls die ersetzten Produkte nicht am gleichen Standort hergestellt werden, ist anzugeben, wo sie zurzeit hergestellt werden.

4.1.3.   Welche anderen Erzeugnisse können mit den gleichen neuen Anlagen zu geringen oder ohne Zusatzkosten hergestellt werden?

Kapazität:

4.2.1.   Beziffern Sie für jedes Produkt die Auswirkungen des Vorhabens auf die verfügbare Gesamtkapazität des Beihilfeempfängers (einschließlich auf Konzernebene) im EWR (Angabe in Jahreseinheiten bezogen auf das Jahr vor dem Anlaufjahr und bei Abschluss des Vorhabens):

4.2.2.   Schätzen Sie für jedes betreffende Produkt und für alle EWR-Hersteller die Gesamtkapazität:

Marktdaten:

4.3.1.   Geben Sie für jedes der letzten sechs Geschäftsjahre für das betreffende Produkt den sichtbaren Verbrauch an. Falls verfügbar, sind als Beleg einschlägige Statistiken aus anderen Quellen beizufügen.

4.3.2.   Prognostizieren Sie für das betreffende Produkt für die nächsten drei Geschäftsjahre die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs. Falls verfügbar, sind als Beleg einschlägige Statistiken aus unabhängigen Quellen beizufügen.

4.3.3.   Schrumpft der relevante Markt und aus welchem Grund?

4.3.4.   Schätzen Sie den (wertmäßigen) Marktanteil des Beihilfeempfängers bzw. des Konzerns, zu dem der Empfänger gehört, im Jahr vor dem Anlaufjahr und bei Abschluss des Vorhabens:

5.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen relevant ansehen.

TEIL III.6.a

FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN: BEIHILFEREGELUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilferegelungen zu verwenden, die von den Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen erfasst werden  (50) . Er ist auch für Forschungs- und Entwicklungsbeihilferegelungen für KMU zu verwenden, die nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung für KMU fallen  (51) .

1.   Forschungsstufe

Geförderte Forschungs- und Entwicklungsstufen

1.1.   Durchführbarkeitsstudien:  Ja  Nein

Wenn ja, auf welche Forschungsstufe bezieht sich die Studie:

Grundlagenforschung

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung:

Wenn ja, bitte beispielhafte Projekte nennen: …

1.2.   Grundlagenforschung:  Ja  Nein

Wenn ja, beispielhafte Projekte nennen: …

1.3.   Industrielle Forschung:  Ja  Nein

Wenn ja, beispielhafte Projekte nennen: …

1.4.   Vorwettbewerbliche Entwicklung:  Ja  Nein

Wenn ja, beispielhafte Projekte nennen: …

1.5.   Anmeldung und Aufrechterhaltung von Patenten zugunsten von KMU:  Ja  Nein

Wenn ja, die entsprechende Forschungsstufe angeben:

Grundlagenforschung

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung

2.   Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger

2.1.   Hochschul- oder Forschungseinrichtungen?

Ja

Nein

Wenn ja, geschätzte Zahl angeben: …

Erhalten auch andere Unternehmen Beihilfen?  Ja  Nein

Handelt es sich um öffentliche Hochschul- oder Forschungseinrichtungen?

Ja

Nein

2.2.   Sonstige (bitte angeben): …

3.   Verbundforschung

Damit die Überwachungsbehörde nachprüfen kann, ob die Beiträge öffentlicher Forschungseinrichtungen zu einem FuE-Projekt eine Beihilfe darstellen, sind folgende Angaben mitzuteilen:

3.1.   Sehen die Projekte vor, dass öffentliche, nicht gewinnorientierte Forschungs- oder Hochschuleinrichtungen Forschungsarbeiten für Unternehmen oder in Zusammenarbeit mit Unternehmen durchführen?

Ja

Nein

Wenn ja, ist anzugeben, ob:

die öffentlichen, nicht gewinnorientierten Forschungs- oder Hochschuleinrichtungen für ihre Dienstleistungen ein marktübliches Entgelt erhalten

Ja

Nein

oder

die Unternehmen für die Projektkosten in voller Höhe aufkommen

Ja

Nein

oder

für den Fall, dass die Möglichkeit der Verbreitung von Ergebnissen besteht, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden können, die etwaigen geistigen Eigentumsrechte dann in ihrer Gesamtheit an die öffentlichen, nicht gewinnorientierten Einrichtungen weitergegeben werden

Ja

Nein

oder

die öffentlichen, nicht gewinnorientierten Einrichtungen von den Industriepartnern, die Inhaber der sich aus den Forschungsprojekten ergebenden geistigen Eigentumsrechte sind, ein marktübliches Entgelt erhalten und ob die Ergebnisse, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden können, interessierten Dritten allgemein zugänglich gemacht werden

Ja

Nein

3.2.   Werden die Projekte in Zusammenarbeit mit mehreren Unternehmen durchgeführt?

Ja

Nein

Wenn ja, welchen Bedingungen unterliegt eine solche Zusammenarbeit? …

4.   Vom Staat erworbene Forschung

4.1.   Sehen die Projekte vor, dass der Staat FuE-Aufträge an Unternehmen vergibt?

Ja

Nein

Wenn ja, ist ein offenes Vergabeverfahren vorgesehen?  Ja  Nein

4.2.   Sehen die Projekte vor, dass der Staat die FuE-Ergebnisse von Unternehmen erwirbt?

Ja

Nein

Wenn ja, ist ein offenes Vergabeverfahren vorgesehen?  Ja  Nein

5.   Modalitäten der Beihilfe

An Forschungs- und Entwicklungsverträge mit gewerblichen Unternehmen gebundene Beihilfen (bitte erläutern): …

Rückzahlbarer Zuschuss bei Erfolg des Projektes (Betrag und Modalitäten der Rückzahlung sowie Definition des Begriffs „Erfolg“): …

Sonstige (zu präzisieren): …

6.   Förderfähige Ausgaben

Ausgaben für ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Personal: …

Ausgaben für Ausrüstungen und Instrumente, die ständig und ausschließlich für die Forschungstätigkeit genutzt werden: …

Ständig und ausschließlich genutzte Grundstücke und Gebäude (außer bei Überlassung auf kommerzieller Basis): …

Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich fremdbezogene Forschung, technische Kenntnisse, Patente usw: …

Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen:

Gegebenenfalls sind die Kosten nach subventionierten und nicht subventionierten FuE-Tätigkeiten aufzuschlüsseln:

Aufschlüsselung des Budgets nach Unternehmen, Forschungszentren, Hochschulen:

Sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen)

7.   Beihilfeintensität

7.1.   Bruttointensität der Beihilfe

Definitionsphase oder Durchführbarkeitsstudien: …

Grundlagenforschung: …

Industrielle Forschung: …

Vorwettbewerbliche Entwicklung: …

7.2.   Im Falle von Beihilfen zur Anmeldung und/oder Aufrechterhaltung von Patenten zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen ist anzugeben, welche Forschungstätigkeiten den Patenten zugrunde liegen: …

Vorgesehene Intensität(en): …

7.3.   Umfasst ein und dieselbe FuE-Tätigkeit mehrere Forschungsstufen?

Ja

Nein

Wenn ja, welche? …

Angewandte Beihilfeintensität: …

7.4.   Etwaige Zuschläge

Falls die Beihilfe einem KMU gewährt wird, ist der eventuell vorgesehene Zuschlag anzugeben: …

Tragen die Forschungstätigkeiten zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Projekts oder Programms bei, das unter dem geltenden Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung durchgeführt wird?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte den vorgesehenen Zuschlag angeben: …

Anzugeben ist auch der genaue Titel des spezifischen, unter das FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallende Projekt oder Programm, wobei nach Möglichkeit die Funktion „call identifier“ benutzt werden soll (website CORDIS, www.cordis.lu).

Sieht das Forschungsprojekt, das zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms beiträgt, eine grenzübergreifende Zusammenarbeit vor, an der Unternehmen und öffentliche Forschungseinrichtungen oder mindestens zwei unabhängige Partner aus zwei EFTA-Staaten beteiligt sind und die mit einer weiten Verbreitung und Veröffentlichung der Ergebnisse einhergeht?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte den vorgesehenen Zuschlag angeben: …

Bitte im Einzelnen angeben, ob die geförderten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in einem Gebiet durchgeführt werden, das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWR-Abkommen förderfähig ist?

Ja

Nein

Vorgesehener Zuschlag: …

Wenn die Forschungstätigkeiten nicht zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das geltende FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projektes oder Programms beitragen, ist anzugeben, ob mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Das Projekt wird im Rahmen einer echten grenzübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE-Politiken, zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Staaten durchgeführt.

Ja

Nein

Das Projekt wird im Rahmen einer echten Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE-Politiken, zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen durchgeführt.

Ja

Nein

Das Projekt geht mit einer weiten Verbreitung und Veröffentlichung der Ergebnisse, der Erteilung von Lizenzen für Patente oder anderen geeigneten Mitteln für die Verbreitung der Ergebnisse einher, wie dies in den Bedingungen für die Verbreitung der Ergebnisse gemeinschaftlicher FTE-Tätigkeiten vorgesehen ist.

Ja

Nein

Falls mindestens eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt wird, ist der etwaige Zuschlag anzugeben: …

7.5.   Im Falle der Kumulierung von Zuschlägen und Beihilfeintensitäten ist für jede Forschungsstufe die angewandte Höchstintensität anzugeben: …

8.   Anreizeffekt der Beihilfe

8.1.   Teilen Sie uns Fakten mit, die es uns ermöglichen, den Anreizeffekt der Beihilfe für große Unternehmen zu ermitteln:

8.2.   Sieht die Regelung eine Klausel vor, wonach in dem Jahresbericht über die Anwendung der Beihilferegelung für große Unternehmen in jedem Einzelfall der Anreizeffekt zu beschreiben ist?

Ja

Nein

9.   Multinationale Aspekte

9.1.   Weisen die Vorhaben (Regelung/Programm) multinationale Aspekte auf?

Ja

Nein

Wenn ja, welche: …

9.2.   Ist eine Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen Ländern vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja,

a)

mit welchen anderen EFTA-Staaten? …

b)

mit welchen Drittländern? …

c)

mit welchen Unternehmen aus anderen Ländern? …

9.3.   Aufschlüsselung der Gesamtkosten auf die einzelnen Partner: …

10.   Zugang zu den Ergebnissen

Wem gehören die betreffenden FuE-Ergebnisse?

10.1.   Ist die Vergabe von Lizenzen an bestimmte Bedingungen geknüpft?

10.2.   Werden Vorkehrungen im Hinblick auf die allgemeine Veröffentlichung/Verbreitung der FuE-Ergebnisse getroffen?

Ja

Nein

10.3.   Welche Maßnahmen sind geplant, um die Nutzung/Weiterentwicklung der Ergebnisse zu gewährleisten? …

10.4.   Ist vorgesehen, dass die Ergebnisse staatlich finanzierter FuE-Tätigkeiten den Unternehmen innerhalb des EWR in nicht diskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden?

Ja

Nein

11.   Informations- und Kontrollmaßnahmen

11.1.   Vorgesehene Informations- / Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die geförderten Projekte den angestrebten Zielen der betreffenden Regelungen entsprechen:

11.2.   Getroffene Vorkehrungen, um die Überwachungsbehörde über die Anwendung der Regelung zu informieren:

11.3.   Sonstige sachdienliche Informationen wie geschätzte Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze:

12.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von Belang ansehen.

TEIL III.6.b

FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN: EINZELBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilferegelungen zu verwenden, die von den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen erfasst werden  (52) . Er ist auch für Einzelbeihilfen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilferegelungen für KMU  (53) zu verwenden, die nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung für KMU fallen.

1.   Forschungsstufe

Geförderte Forschungs- und Entwicklungsstufen

1.1.   Durchführbarkeitsstudien:  Ja  Nein

Wenn ja, auf welche Forschungsstufe bezieht sich die Studie?

Grundlagenforschung

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung:

Wenn ja, bitte beispielhafte Projekte nennen: …

1.2.   Grundlagenforschung  Ja  Nein

Wenn ja, bitte beispielhafte Projekte nennen: …

1.3.   Industrielle Forschung  Ja  Nein

Wenn ja, bitte beispielhafte Projekte nennen: …

1.4.   Vorwettbewerbliche Entwicklung  Ja  Nein

Wenn ja, bitte beispielhafte Projekte nennen: …

1.5.   Anmeldung und Aufrechterhaltung von Patenten zugunsten von KMU:  Ja  Nein

Wenn ja, die entsprechende Forschungsstufe angeben:

Grundlagenforschung

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung

2.   Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger

2.1.   Hochschul- oder Forschungseinrichtungen?

Ja

Nein

Wenn ja, geschätzte Anzahl an Einrichtungen angeben: …

Erhalten auch anderweitige Unternehmen Beihilfen?  Ja  Nein

Handelt es sich um öffentliche Hochschul- oder Forschungseinrichtungen?

Ja

Nein

2.2.   Sonstige (bitte angeben): …

3.   Verbundforschung

Damit die Überwachungsbehörde nachprüfen kann, ob die Beiträge öffentlicher Forschungseinrichtungen zu einem FuE-Projekt eine Beihilfe darstellen, sind folgende Angaben mitzuteilen:

3.1.   Sehen die Projekte vor, dass öffentliche, nicht gewinnorientierte Forschungs- oder Hochschuleinrichtungen Forschungsarbeiten für Unternehmen oder in Zusammenarbeit mit Unternehmen durchführen?

Ja

Nein

Wenn ja, ist anzugeben, ob:

die öffentlichen, nicht gewinnorientierten Forschungs- oder Hochschuleinrichtungen für ihre Dienstleistungen ein marktübliches Entgelt erhalten

Ja

Nein

oder

die Unternehmen für die Projektkosten in voller Höhe aufkommen

Ja

Nein

oder

Wenn Ergebnisse, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden können, weit verbreitet werden können, werden dann etwaige geistige Eigentumsrechte in vollem Umfang an die öffentlichen, nicht gewinnorientierten Einrichtungen weitergegeben?

Ja

Nein

oder

Erhalten die öffentlichen, nicht gewinnorientierten Einrichtungen von den Industriepartnern für die sich im Rahmen der Forschungsprojekte ergebenden geistigen Eigentumsrechte, über die diese verfügen, ein marktübliches Entgelt und können die Ergebnisse, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden können, interessierten Dritten breit zugänglich gemacht werden?

Ja

Nein

3.2.   Werden die Projekte in Zusammenarbeit mit mehreren Unternehmen durchgeführt?

Ja

Nein

Wenn ja, welchen Bedingungen unterliegt eine solche Zusammenarbeit? …

4.   Vom Staat erworbene Forschung

4.1.   Sehen die Projekte vor, dass der Staat FuE-Aufträge an Unternehmen vergibt?

Ja

Nein

Wenn ja, ist ein offenes Vergabeverfahren vorgesehen?  Ja  Nein

4.2.   Sehen die Projekte vor, dass der Staat die FuE-Ergebnisse von Unternehmen erwirbt?

Ja

Nein

Wenn ja, ist ein offenes Vergabeverfahren vorgesehen?

Ja

Nein

5.   Modalitäten der Beihilfe

Beihilfen sind an Forschungs- und Entwicklungsverträge mit Unternehmen gebunden (zu präzisieren): …

Rückzahlbarer Zuschuss bei Erfolg des Projektes (Betrag und Modalitäten der Rückzahlung sowie Definition des Begriffs „Erfolg“): …

Sonstige (präzisieren): …

6.   Förderfähige Ausgaben

Ausgaben für ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Personal: …

Ausgaben für Ausrüstungen und Instrumente, die ständig und ausschließlich für die Forschungstätigkeit genutzt werden: …

Ständig und ausschließlich genutzte Grundstücke und Gebäude (außer bei Überlassung auf kommerzieller Basis): …

Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich fremdbezogene Forschung, technische Kenntnisse, Patente usw.: …

Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen: …

Gegebenenfalls sind die Kosten nach subventionierten und nicht subventionierten FuE-Tätigkeiten aufzuschlüsseln:

Aufschlüsselung des Budgets nach Unternehmen, Forschungszentren, Hochschulen:

7.   Beihilfeintensität

7.1.   Bruttointensität der Beihilfe

Definitionsphase oder Durchführbarkeitsstudien …

Grundlagenforschung …

Industrielle Forschung …

Vorwettbewerbliche Entwicklung …

7.2.   Im Falle von Beihilfen zur Anmeldung und/oder Aufrechterhaltung von Patenten zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen ist anzugeben, welche Forschungstätigkeiten den Patenten zugrunde liegen: …

Vorgesehene Intensität(en): …

7.3.   Umfasst ein und dieselbe FuE-Tätigkeit mehrere Forschungsstufen?

Ja

Nein

Wenn ja, welche? …

Angewandte Beihilfeintensität: …

7.4.   Etwaige Zuschläge:

Falls die Beihilfe einem KMU gewährt wird, ist der eventuell vorgesehene Zuschlag anzugeben: …

Tragen die Forschungstätigkeiten zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Projekts oder Programms bei, das unter dem geltenden Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung durchgeführt wird?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte den vorgesehenen Zuschlag angeben: …

Anzugeben ist auch der genaue Titel des spezifischen, unter das FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms, wobei nach Möglichkeit die Funktion „call identifier“ benutzt werden soll (Website CORDIS, www.cordis.lu).

Sieht das Forschungsprojekt, das zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms beiträgt, eine grenzübergreifende Zusammenarbeit vor, an der Unternehmen und öffentliche Forschungseinrichtungen oder mindestens zwei unabhängige Partner aus zwei EFTA-Staaten beteiligt sind und die mit einer weiten Verbreitung und Veröffentlichung der Ergebnisse einhergeht?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte den vorgesehenen Zuschlag angeben: …

Bitte im Einzelnen angeben, ob die geförderten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in einem Gebiet durchgeführt werden, das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a und c EWR-Abkommen förderfähig ist.

61 Abs. 3a

61 Abs. 3c

Vorgesehener Zuschlag: …

Wenn die Forschungstätigkeiten nicht zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das geltende FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projektes oder Programms beitragen, ist anzugeben, ob mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Das Projekt wird im Rahmen einer echten grenzübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE-Politiken, zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Staaten durchgeführt.

Ja

Nein

Das Projekt wird im Rahmen einer echten Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE-Politiken, zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen durchgeführt.

Ja

Nein

Das Projekt geht mit einer weiten Verbreitung und Veröffentlichung der Ergebnisse, der Erteilung von Lizenzen für Patente oder anderen geeigneten Mitteln für die Verbreitung der Ergebnisse einher, wie dies in den Bedingungen für die Verbreitung der Ergebnisse gemeinschaftlicher FTE-Tätigkeiten vorgesehen ist.

Ja

Nein

Falls mindestens eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt wird, ist der etwaige Zuschlag anzugeben: …

Im Falle der Kumulierung von Zuschlägen und Beihilfeintensitäten ist für jede Forschungsstufe die angewandte Höchstintensität anzugeben: …

8.   Anreizeffekt der Beihilfe

8.1.   Welche quantitative Entwicklung ist bei den FuE-Ausgaben festzustellen?

8.2.   Wird die Beihilfe für FuE-Tätigkeiten verwendet, die zusätzlich zu den traditionellen Tätigkeiten der/des Beihilfeempfängers durchgeführt werden?

Ja

Nein

8.3.   Entstehen in Verbindung mit den FuE-Tätigkeiten wissenschaftliche und/oder technologische Aktivitäten?

Ja

Nein

8.4.   Wie hat sich die Zahl der Mitarbeiter verändert, die sich FuE-Tätigkeiten widmen?

8.5.   Wurden in Verbindung mit FuE-Tätigkeiten neue Arbeitsplätze geschaffen?

Ja

Nein

Wenn ja, geschätzte Zahl angeben: …

8.6.   Wurden in Verbindung mit FuE-Tätigkeiten Arbeitsplätze gesichert?

Ja

Nein

8.7.   Welchen Umsatz erwirtschaftet das Unternehmen? …

8.8.   Bringt die grenzübergreifende Zusammenarbeit zusätzliche Kosten mit sich?

Ja

Nein

8.9.   Welche Maßnahmen werden in Betracht gezogen, um die Forschungsergebnisse ganz oder teilweise auszuwerten?

8.10.   Werden Maßnahmen in Betracht gezogen, um die Beteiligung von KMU zu ermöglichen?

Ja

Nein

Wenn ja, welche? …

8.11.   Weitere Anreizeffekte der Beihilfe, z.B. kommerzielles oder technisches Risiko: …

8.12.   Wenn es sich um ein Projekt großer Unternehmen handelt, die marktnahe Forschungsarbeiten durchführen, ist anzugeben, wie der FuE-Anreizeffekt der Beihilfe sichergestellt wird:

8.13.   Nachweis darüber, dass die Beihilfe vor Aufnahme der FuE-Tätigkeiten beantragt wurde:

9.   Multinationale Aspekte

9.1.   Weisen die Vorhaben (Regelung / Programm) multinationale Aspekte auf?

Ja

Nein

Wenn ja, welche: …

9.2.   Ist eine Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen Ländern vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja,

a)

mit welchen anderen EFTA-Staaten? …

b)

mit welchen Drittländern? …

c)

mit welchen Unternehmen aus anderen Ländern? …

9.3.   Aufschlüsselung der Gesamtkosten auf die einzelnen Partner: …

10.   Zugang zu den Ergebnissen

10.1.   Wem gehören die betreffenden FuE-Ergebnisse?

10.2.   Ist die Vergabe von Lizenzen an bestimmte Bedingungen geknüpft?

10.3.   Werden Vorkehrungen im Hinblick auf die allgemeine Veröffentlichung/Verbreitung der FuE-Ergebnisse getroffen?

Ja

Nein

10.4.   Welche Maßnahmen sind geplant, um die Nutzung/Weiterentwicklung der Ergebnisse zu gewährleisten? …

10.5.   Ist vorgesehen, dass die Ergebnisse staatlich finanzierter FuE-Tätigkeiten den Unternehmen innerhalb des EWR in nicht diskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden?

Ja

Nein

11.   Informations- und Kontrollmaßnahmen

11.1.   Vorgesehene Informations- /Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die geförderten Projekte den angestrebten Zielen der betreffenden Regelungen entsprechen:

11.2.   Getroffene Vorkehrungen, um die Überwachungsbehörde über die Anwendung der Regelung zu informieren:

Sonstige sachdienliche Informationen wie geschätzte Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze:

12.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von Belang ansehen.

TEIL III.7.a

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE RETTUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN: BEIHILFEREGELUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Regelungen zu verwenden, die die Gewährung von Rettungsbeihilfen vorsehen und unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten fallen  (54) .

1.   Förderwürdigkeit

Ist die Regelung nur auf Unternehmen anwendbar, die wenigstens eines der nachstehenden Förderkriterien erfüllen?

1.1.1.   Ist die Regelung nur auf Unternehmen anwendbar, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.1.2.   Handelt es sich bei den Unternehmen um Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung, bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.1.3.   Erfüllen die Unternehmen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz?

Ja

Nein

1.2.   Ist die Regelung nur auf in Schwierigkeiten befindliche kleine und mittlere Unternehmen anwendbar, die der KMU-Definition des EWR entsprechen?

Ja

Nein

2.   Form der Beihilfe

2.1.   Wird die in der Regelung vorgesehene Beihilfe in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen gewährt?

Ja

Nein

2.2.   Wird, falls dies der Fall ist, für den Kredit ein Zinssatz verlangt, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Überwachungsbehörde festgelegten Referenzzinssätzen?

Ja

Nein

Bitte fügen Sie hierzu genaue Informationen bei.

2.3.   Sind die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt?

Ja

Nein

3.   Sonstiges

3.1.   Werden im Rahmen der Regelung Beihilfen aus Gründen akuter sozialer Schwierigkeiten gewährt? Bitte erläutern.

3.2.   Werden die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen keine gravierenden Ausstrahlungseffekte („spillover“) in anderen Staaten haben? Bitte erläutern.

3.3.   Bitte legen Sie dar, warum die Beihilferegelung Ihrer Meinung nach auf das notwendige Mindestmaß begrenzt ist (d.h. auf den Betrag begrenzt ist, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird - höchstens sechs Monate - erforderlich ist).

3.4.   Verpflichten Sie sich, vor Ablauf von sechs Monaten nach Gewährung der Beihilfe entweder einen Umstrukturierungs- oder einen Liquidationsplan zu billigen oder von dem Beihilfeempfänger die Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe zu fordern?

Ja

Nein

Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an, der einem Unternehmen im Rahmen einer Rettungsmaßnahme gewährt werden kann: …

3.5.   Bitte geben Sie Auskunft über alle Arten von Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden können, die im gleichen Zeitraum für Rettungsbeihilfen in Frage kommen.

4.   Jahresbericht

4.1.   Verpflichten Sie sich zur Vorlage von mindestens jährlichen Berichten über die Durchführung der Regelung mit Angaben, die den Weisungen der Überwachungsbehörde zu den standardisierten Jahresberichten entsprechen?

Ja

Nein

4.2.   Verpflichten Sie sich, in einen solchen Bericht die Liste der begünstigten Unternehmen aufzunehmen und hierzu folgende Angaben zu machen:

a)

Name des Unternehmens;

b)

Code des betreffenden Wirtschaftszweigs entsprechend dem zweistelligen NACE-Code (55);

c)

Zahl der Beschäftigten;

d)

Jahresumsatz und Bilanzsumme;

e)

Betrag der gewährten Beihilfe;

f)

gegebenenfalls Angaben zu den Umstrukturierungsbeihilfen oder gleichgestellten Beihilfen, die in der Vergangenheit gewährt worden sind;

g)

Angabe, ob das beihilfebegünstigte Unternehmen liquidiert oder einem Kollektivverfahren wegen Insolvenz unterworfen worden ist, solange die Umstrukturierungsphase noch nicht abgeschlossen ist.

Ja

Nein

5.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten relevant ansehen.

TEIL III.7.b

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE RETTUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN: EINZELBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung einzelner Rettungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten fallen  (56) .

1.   Förderwürdigkeit

1.1.   Ist das Unternehmen eine Gesellschaft, bei der die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.2.   Ist das Unternehmen eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, bei der mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.3.   Erfüllt das Unternehmen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz?

Ja

Nein

Falls Sie auf eine der obigen Fragen mit Ja geantwortet haben, legen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen bei (letzte Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich Jahresabschluss bzw. gerichtliche Entscheidung über die Prüfung des Unternehmens im Rahmen des innerstaatlichen Gesellschaftsrechts).

Falls Sie auf sämtliche obigen Fragen mit Nein geantwortet haben, legen Sie bitte Nachweise darüber bei, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und für Rettungsbeihilfen in Frage kommt.

1.4.   Wann wurde das Unternehmen gegründet? …

1.5.   Wann hat das Unternehmen seinen Betrieb aufgenommen? …

1.6.   Gehört das Unternehmen zu einer größeren Unternehmensgruppe?

Ja

Nein

Falls Sie mit Ja geantwortet haben, legen Sie bitte ausführliche Informationen über die Unternehmensgruppe bei (Organigramm, dem die Verbindung zwischen den einzelnen Unternehmen zu entnehmen ist, Einzelheiten zu Kapital und Stimmrechten) und fügen Sie den Nachweis bei, dass es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzern zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt werden zu können.

1.7.   Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, zu der es gehört) in der Vergangenheit Rettungsbeihilfen erhalten?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte Einzelheiten an (Datum, Höhe, ggf. Verweis auf früheren Beschluss der Überwachungsbehörde usw.):

2.   Form der Beihilfe

2.1.   Wird die Beihilfe in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen gewährt? Bitte fügen Sie die entsprechenden Unterlagen bei.

Ja

Nein

2.2.   Wird, falls dies der Fall ist, für den Kredit ein Zinssatz verlangt, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Überwachungsbehörde festgelegten Referenzzinssätzen?

Ja

Nein

Bitte fügen Sie hierzu genaue Informationen bei.

2.3.   Sind die Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt?

Ja

Nein

3.   Sonstiges

3.1.   Werden die Beihilfen aus Gründen akuter sozialer Schwierigkeiten gewährt? Bitte erläutern.

3.2.   Werden die Beihilfen keine gravierenden Ausstrahlungseffekte („spillover“) in anderen Staaten haben? Bitte erläutern.

3.3.   Bitte legen Sie dar, warum die Beihilferegelung Ihrer Meinung nach auf das notwendige Mindestmaß begrenzt ist (d.h. auf den Betrag, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist). Grundlage hierfür ist ein Liquiditätsplan für die nächsten sechs Monate sowie ein Vergleich mit dem Betriebs- und Finanzaufwand während der letzten zwölf Monate.

3.4.   Verpflichten Sie sich, der Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendet worden ist?

Ja

Nein

4.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten relevant ansehen.

TEIL III.8.a

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN: BEIHILFEREGELUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Umstrukturierungsbeihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten fallen  (57) .

1.   Förderwürdigkeit

Ist die Regelung nur auf Unternehmen anwendbar, die wenigstens eines der nachstehenden Förderkriterien erfüllen?

1.1.1.   Ist die Regelung nur auf Unternehmen anwendbar, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.1.2.   Handelt es sich bei den Unternehmen um Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung, bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.1.3.   Erfüllen die Unternehmen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz?

Ja

Nein

1.2.   Ist die Regelung nur auf in Schwierigkeiten befindliche kleine und mittlere Unternehmen anwendbar, die der KMU-Definition des EWR entsprechen?

Ja

Nein

2.   Wiederherstellung der Rentabilität

Es muss ein Umstrukturierungsplan durchgeführt werden, der die Wiederherstellung der Rentabilität gewährleistet. Dieser sollte mindestens folgende Informationen enthalten:

2.1.   Darstellung der verschiedenen, aus der Marktstudie ersichtlichen Marktentwicklungshypothesen

2.2.   Analyse der verschiedenen Faktoren, die die Schwierigkeiten des Unternehmens verursacht haben

2.3.   Darstellung der für die nächsten Jahre vorgeschlagenen Unternehmensstrategie, die zu erneuter Rentabilität führt

2.4.   Beschreibung der einzelnen geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen mit Angabe ihrer jeweiligen Kosten

2.5.   Terminplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und Frist für die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

2.6.   Angaben zur Produktionskapazität des Unternehmens, insbesondere zur Kapazitätsauslastung und -reduzierung

2.7.   Genaue Beschreibung des für die Umstrukturierung vorgesehenen Finanzierungskonzepts:

Verwendung noch vorhandener Eigenmittel

Veräußerung von Aktiva oder Tochterunternehmen als Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung

Finanzielle Verpflichtung der verschiedenen Anteilseigner und Dritter (Gläubiger, Banken)

Höhe des staatlichen Beitrags und Nachweis seiner Notwendigkeit.

2.8.   Voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnungen für die nächsten fünf Jahre mit Schätzung der Eigenkapitalrendite und Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage mehrerer Szenarien.

2.9.   Name der (des) Verfasser(s) des Umstrukturierungsplans und Zeitpunkt seiner Aufstellung

3.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

Sieht die Regelung vor, dass die begünstigten Unternehmen während der Dauer des Umstrukturierungsplans keine Kapazitätsaufstockung vornehmen dürfen?

Ja

Nein

4.   Auf das Minimum begrenzte Beihilfe

Bitte legen Sie dar, wie sichergestellt wird, dass die im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe auf das Minimum begrenzt bleibt.

5.   Grundsatz der einmaligen Hilfe („one time, last time“)

Ist es ausgeschlossen, dass beihilfebegünstigte Unternehmen in einem Zeitraum von zehn Jahren mehrmals Umstrukturierungsbeihilfen erhalten?

Ja

Nein

Alle Fälle, in denen dieser Grundsatz nicht berücksichtigt wurde, sind einzeln anzumelden.

6.   Beihilfebetrag

6.1.   Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an, der einem Unternehmen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme gewährt werden kann: …

6.2.   Bitte geben Sie Auskunft über alle Arten von Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden können, die für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen.

7.   Jahresbericht

7.1.   Verpflichten Sie sich zur Vorlage von mindestens jährlichen Berichten über die Durchführung der Regelung mit Angaben, die den Weisungen der Überwachungsbehörde zu den standardisierten Jahresberichten entsprechen?

Ja

Nein

7.2.   Verpflichten Sie sich, in einen solchen Bericht die Liste der begünstigten Unternehmen aufzunehmen und hierzu folgende Angaben zu machen:

a)

Name des Unternehmens;

b)

Code des betreffenden Wirtschaftszweigs entsprechend dem zweistelligen NACE-Code (58);

c)

Zahl der Beschäftigten;

d)

Jahresumsatz und Bilanzsumme;

e)

Betrag der gewährten Beihilfe;

f)

gegebenenfalls Angaben zu den Umstrukturierungsbeihilfen oder gleichgestellten Beihilfen, die in der Vergangenheit gewährt worden sind;

g)

Angabe, ob das beihilfebegünstigte Unternehmen liquidiert oder einem Kollektivverfahren wegen Insolvenz unterworfen worden ist, solange die Umstrukturierungsphase noch nicht abgeschlossen ist.

Ja

Nein

8.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten relevant ansehen.

TEIL III.8.b

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN: EINZELBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung einzelner Umstrukturierungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten fallen  (59) .

1.   Förderwürdigkeit

1.1.   Ist das Unternehmen eine Gesellschaft, bei der die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.2.   Ist das Unternehmen eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, bei der mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.3.   Erfüllt das Unternehmen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz?

Ja

Nein

Falls Sie auf eine der obigen Fragen mit Ja geantwortet haben, legen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen bei (letzte Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich Jahresabschluss bzw. gerichtliche Entscheidung über die Prüfung des Unternehmens im Rahmen des innerstaatlichen Gesellschaftsrechts).

Falls Sie auf sämtliche obigen Fragen mit Nein geantwortet haben, legen Sie bitte Nachweise darüber bei, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommt.

1.4.   Wann wurde das Unternehmen gegründet? …

1.5.   Wann hat das Unternehmen seinen Betrieb aufgenommen? …

1.6.   Gehört das Unternehmen zu einer größeren Unternehmensgruppe?

Ja

Nein

Falls Sie mit Ja geantwortet haben, legen Sie bitte ausführliche Informationen über die Unternehmensgruppe bei (Organigramm, dem die Verbindung zwischen den einzelnen Unternehmen zu entnehmen ist, Einzelheiten zu Kapital und Stimmrechten) und fügen Sie den Nachweis bei, dass es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt werden zu können.

1.7.   Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, zu der es gehört) in der Vergangenheit Umstrukturierungsbeihilfen erhalten?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte Einzelheiten an (Datum, Höhe, ggf. Verweis auf früheren Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. xx/xx/KOL usw.): …

2.   Umstrukturierungsplan

Bitte fügen Sie eine Marktstudie für den Markt bei, auf dem das in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen tätig ist, und geben Sie den Namen des Organs an, das die Marktstudie durchgeführt hat. Die Marktstudie muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

2.1.1.   Eine genaue Definition des Produkts und des räumlichen Marktes bzw. der räumlichen Märkte

2.1.2.   Namen der wichtigsten Wettbewerber des Unternehmens mit Angabe ihrer jeweiligen Marktanteile auf weltweiter, auf EWR- oder nationaler Ebene

2.1.3.   Entwicklung des Marktanteils des Unternehmens in den letzten Jahren

2.1.4.   Beurteilung der kumulierten Produktionskapazitäten auf Ebene des EWR im Vergleich zur Nachfrage mit der abschließenden Feststellung, ob auf dem betreffenden Markt Überkapazitäten bestehen oder nicht

2.1.5.   EWR-Prognosen zur Entwicklung der Nachfrage, Gesamtkapazität und der Preise auf diesem Markt in den nächsten fünf Jahren

Bitte fügen Sie den Umstrukturierungsplan bei. Dieser sollte mindestens folgende Informationen enthalten:

2.2.1.   Darstellung der verschiedenen, aus der Marktstudie ersichtlichen Marktentwicklungshypothesen

2.2.2.   Analyse der verschiedenen Faktoren, die die Schwierigkeiten des Unternehmens verursacht haben

2.2.3.   Darstellung der für die nächsten Jahre vorgeschlagenen Unternehmensstrategie, die zu erneuter Rentabilität führt

2.2.4.   Beschreibung der einzelnen geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen mit Angabe ihrer jeweiligen Kosten

2.2.5.   Terminplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und Frist für die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

2.2.6.   Angaben zur Produktionskapazität des Unternehmens, insbesondere zur Kapazitätsauslastung und -reduzierung

2.2.7.   Genaue Beschreibung des für die Umstrukturierung vorgesehenen Finanzierungskonzepts:

Verwendung noch vorhandener Eigenmittel;

Veräußerung von Aktiva oder Tochterunternehmen als Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung;

Finanzielle Verpflichtung der verschiedenen Anteilseigner und Dritter (Gläubiger, Banken);

Höhe des staatlichen Beitrags und Nachweis seiner Notwendigkeit.

2.2.8.   Voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnungen für die nächsten fünf Jahre mit Schätzung der Eigenkapitalrendite und Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage mehrerer Szenarien

2.2.9.   Name der (des) Verfasser(s) des Umstrukturierungsplans und Zeitpunkt seiner Aufstellung

2.3.   Beschreibung der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen zur Abschwächung der Verzerrungseffekte, die sich für den Wettbewerb im EWR ergeben

2.4.   Geben Sie sämtliche Arten von Beihilfen an, die dem Umstrukturierungsbeihilfe erhaltenden Unternehmen bis zum Ende der Umstrukturierungsphase im Rahmen einer Regelung oder außerhalb einer Regelung gewährt werden.

3.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten relevant ansehen.

TEIL III.9

FRAGEBOGEN ZU STAATLICHEN BEIHILFEN FÜR FILM- UND FERNSEHPRODUKTIONEN

Dieser Fragebogen ist für Anmeldungen von geplanten staatlichen Beihilfen für Kinofilme und andere audiovisuelle Werke zu verwenden  (60) .

1.   Beihilferegelung

1.1.   Bitte geben Sie für jede Maßnahme so genau wie möglich das Ziel der Beihilfe und ihren Anwendungsbereich an.

1.2.   Kommt die Beihilfe unmittelbar der Produktion eines kulturellen Werks (für Kinos oder Fernsehen) zugute?

Ja

Nein

1.3.   Bitte geben Sie an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe einem kulturellen Zweck zugute kommt:

1.4.   Wirkt sich die Beihilfe dahin gehend aus, dass industrielle Investitionen gefördert werden?

Ja

Nein

2.   Förderbedingungen

2.1.   Bitte geben Sie an, unter welchen Bedingungen die geplanten Beihilfen gewährt werden: …

Begünstigte

2.2.1.   Wird in der Regelung zwischen bestimmten Kategorien von Begünstigten unterschieden (z.B. natürliche/juristische Person, freischaffender/abhängiger Produzent, Rundfunksender usw.)?

2.2.2.   Sieht die Regelung eine unterschiedliche Behandlung je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnort vor?

2.2.3.   Sind die Begünstigten in ihrem EFTA-Staat verpflichtet, andere Niederlassungsbedingungen zu erfüllen, als durch eine Betriebsstätte vertreten zu sein? Die Niederlassungsbedingungen müssen sich auf das ganze Gebiet des EFTA-Staates beziehen, nicht nur auf einen Teil desselben.

2.2.4.   Muss der Begünstigte im Fall von Beihilfen, die Steuervergünstigungen einschließen, andere Voraussetzungen oder Bedingungen erfüllen als diejenige, dass er über Einkommen verfügt, die im EFTA-Staat zu versteuern sind?

3.   Territoriale Bindung

3.1.   Enthält die Regelung in irgendeiner Form die Verpflichtung, die Ausgaben im Gebiet des EFTA-Staats oder einem Teil desselben vorzunehmen?

3.2.   Muss ein Mindestanteil der Ausgaben im Staatsgebiet vorgenommen werden, damit ein Projekt beihilfefähig ist?

Ja

Nein

3.3.   Wird dieser Mindestanteil im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Films oder im Verhältnis zum Beihilfebetrag berechnet?

Ja

Nein

3.4.   Bezieht sich die Verpflichtung, die Ausgaben im Gebiet des Mitgliedstaats vorzunehmen, nur auf bestimmte Posten des Produktionsbudgets?

Ja

Nein

3.5.   Kann die Höhe der Beihilfe entsprechend den im Gebiet des EFTA-Staats vorgenommenen Ausgaben angepasst werden?

Ja

Nein

3.6.   Hängt die Beihilfeintensität unmittelbar von der Höhe der tatsächlichen Ausgaben im Mitgliedstaat ab?

Ja

Nein

3.7.   Kann die Beihilfe entsprechend den im Mitgliedstaat vorgenommenen Ausgaben angepasst werden?

Ja

Nein

4.   Beihilfefähige Kosten

4.1.   Bitte geben Sie an, welche Kosten bei der Festlegung des Beihilfebetrags berücksichtigt werden: …

4.2.   Beziehen sich diese beihilfefähigen Kosten unmittelbar auf die Produktion eines Kinofilms oder sonstigen audiovisuellen Werkes?

Ja

Nein

5.   Beihilfeintensität

5.1.   Bitte geben Sie an, ob in der Regelung vorgesehen ist, dass schwierige oder Low-Budget-Filme für Beihilfeintensitäten von über 50 % der für die Produktion veranschlagten Mittel in Frage kommen.

5.2.   Falls dies der Fall ist, geben Sie bitte an, welche Kategorien von Filmen hiervon betroffen sind.

5.3.   Bitte geben Sie an, ob eine Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen oder -bestimmungen möglich ist und gegebenenfalls, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Kumulierung zu begrenzen oder sicherzustellen, dass bei Kumulierungen mit anderen Beihilfen die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird.

6.   Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Kommissionsmitteilung

6.1.   Bitte begründen Sie, warum die Beihilfe den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken entspricht.

7.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, von denen Sie meinen, dass sie für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken von Belang sind.

TEIL III.10

FRAGEBOGEN ZU UMWELTSCHUTZBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu verwenden, die unter den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Umweltschutzbeihilfen fallen  (61) .

1.   Ziel der Beihilfe

1.1.   Welche Umweltschutzziele werden verfolgt? Bitte beschreiben Sie jeden Teil der Maßnahme im Einzelnen.

Falls die Maßnahme schon früher zur Anwendung gelangt ist, welche Ergebnisse konnten im Bereich des Umweltschutzes verzeichnet werden?

1.2.   Falls es sich um eine neue Maßnahme handelt, welche Umweltziele sollen erreicht werden und innerhalb welches Zeitraums?

2.   Investitionsbeihilfen, die auf die Anpassung an neue Normen oder auf Maßnahmen, die über bestehende Normen hinausgehen, ausgerichtet sind

Beihilfe für die Anpassung an neue Gemeinschaftsnormen

2.1.1.   Wird eine Beihilfe gewährt für die Anpassung an Gemeinschaftsnormen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits angenommen waren?

Ja

Nein

Wenn ja, um welche Gemeinschaftsnormen handelt es sich?

Bitte geben Sie das Datum an, an dem sie von den zuständigen EWR-Organen förmlich angenommen wurden: …

Bitte bestätigen Sie, dass großen Unternehmen keine Beihilfe für die Einhaltung von Normen gewährt wird, die bereits angenommen, aber noch nicht in Kraft sind:

Ja

Nein

Falls die Gemeinschaftsnormen in einer Richtlinie festgelegt sind, welche Fristen gelten für die Umsetzung?

2.1.2.   Welches sind die beihilfefähigen Kosten?

Bitte erläutern Sie, auf welche Weise sichergestellt wird, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten nur um Mehrkosten für das Erreichen der Umweltziele handelt, und wie Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition berücksichtigt werden.

In welchem Umfang werden Vorteile berücksichtigt, die sich aus einer möglichen Kapazitätserhöhung und aus einer Zusatzproduktion ergeben?

2.1.3.   Welches ist die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Bruttobetrag der geplanten Beihilfe? …

Staatliche Beihilfen für Maßnahmen, die über Gemeinschaftsnormen hinausgehen, oder geplante Beihilfen für Maßnahmen, für die es keine Gemeinschaftsnorm gibt.

2.2.1.   Wenn Gemeinschaftsnormen bestehen, erläutern Sie diese bitte:

Wenn es keine Gemeinschaftsnormen gibt, gibt es einzelstaatliche Normen?

Ja

Nein

Wenn ja, fügen Sie bitte Kopien der einschlägigen Texte bei.

Bitte bestätigen Sie, dass ein Unternehmen nur Beihilfen für das Erreichen der einzelstaatlichen Normen erhält, die strenger sind als Gemeinschaftsnormen oder wenn keine Gemeinschaftsnormen bestehen und wenn es die betreffende Norm bei Ablauf der in einzelstaatlichen Maßnahme festgelegten Frist einhält:

Bitte geben Sie Beispiele für beihilfefähige Investitionen: …

Bei einzelstaatlichen Normen: Sind einzelstaatliche Normen strenger als Gemeinschaftsnormen?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte erläutern: …

2.2.2.   Welche Kosten sind beihilfefähig? …

Bitte erläutern Sie, auf welche Weise sichergestellt wird, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten nur um Mehrkosten für das Erreichen der Umweltziele handelt, und wie Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Investition berücksichtigt werden.

In welchem Umfang werden Vorteile berücksichtigt, die sich aus einer möglichen Kapazitätserhöhung und aus einer Zusatzproduktion ergeben?

2.2.3.   Geben Sie bitte die Beihilfehöchstintensität der geplanten Maßnahme an: …

Welche Beihilfehöchstintensität hat die geplante Maßnahme im Regelfall? …

Ist in der Beihilferegelung ein Aufschlag vorgesehen für Unternehmen in Regionen, die für einzelstaatliche Regionalbeihilfen in Betracht kommen?

Ja

Nein

Wenn ja, welche Aufschläge sind vorgesehen? …

Ist in der Beihilferegelung ein Aufschlag für KMU vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte Einzelheiten an: …

Ist der Aufschlag mit dem Aufschlag für Unternehmen in geförderten Regionen kumulierbar?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte die Modalitäten an: …

3.   Investitionsbeihilfen im Energiesektor

Auf Energieeinsparungen ausgerichtete Investitionsbeihilfen

3.1.1.   Welche Energieeinsparung wird als Ergebnis der Ad-hoc-Beihilferegelung erwartet?

Wird die Höhe der erwarteten Einsparungen von einem unabhängigen Sachverständigen evaluiert? Bitte geben Sie Beispiele für beihilfefähige Investitionen

3.1.2.   Welche CO2-Einsparungen werden als Ergebnis der Ad-hoc-Beihilferegelung erwartet?

3.1.3.   Welche Kosten sind beihilfefähig? …

Bitte erläutern Sie, auf welche Weise sichergestellt wird, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten nur um Mehrkosten für das Erreichen der Umweltziele handelt, und wie Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Investition berücksichtigt werden.

In welchem Umfang werden Vorteile berücksichtigt, die sich aus einer möglichen Kapazitätserhöhung und aus einer Zusatzproduktion ergeben?

Welche Beihilfehöchstintensität hat die geplante Beihilfe? …

Ist im Projekt ein Aufschlag vorgesehen für Unternehmen in Regionen, die für einzelstaatliche Regionalbeihilfen in Betracht kommen?

Ja

Nein

Wenn ja, welche Aufschläge sind vorgesehen? …

Ist in der geplanten Regelung ein Aufschlag für KMU vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja, welcher Aufschlag? …

Ist der Aufschlag mit dem Aufschlag für Unternehmen in geförderten Regionen kumulierbar?

Ja

Nein

Wenn ja, unter welchen Bedingungen? …

Beihilfen für die Kraft-Wärme-Kopplung

3.2.1.   Welche primäre Energiequelle wird im Erzeugungsprozess eingesetzt?

3.2.2.   Welches sind die Umweltvorteile der betreffenden Maßnahme?

Bei besonders hohem Wirkungsgrad geben Sie bitte den Vergleichsdurchschnitt an.

Welchen Mindestwirkungsgrad haben die beihilfefähigen KWK-Anlagen?

Wenn die Maßnahme zu einer Senkung des Energieverbrauchs führt, in welchem Umfang?

Wurden die Bestimmungen von einem unabhängigen Sachverständigen ausgearbeitet?

Inwiefern und in welchem Umfang ist der Erzeugungsprozess weniger umweltschädlich (wenn überhaupt)?

3.2.3.   Welche Kosten sind beihilfefähig? …

Welche Investitionskosten würden für die Errichtung eines Kraftwerks (oder Wärmekraftwerks) mit der gleichen Kapazität in Bezug auf die effektive Energieerzeugung anfallen?

In welchem Umfang werden der Verkauf von Wärme (wenn die Anlage in erster Linie der Energieerzeugung dient) oder der Verkauf von Strom (im gegenteiligen Fall) in Bezug auf die Verringerung der höheren Investitionskosten berücksichtigt?

Im Falle, eine bestehende Anlage wird ersetzt, ergeben sich Vorteile durch Kapazitätssteigerung oder Kosteneinsparungen?

Wie werden diese Vorteile berechnet?

3.2.4.   Welche Beihilfehöchstintensität hat die geplante Beihilfe? …

Welche Beihilfehöchstintensität hat die Beihilfe im Regelfall? …

Ist in der geplanten Regelung ein Aufschlag für Unternehmen in Fördergebieten vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja, welche Aufschläge sind vorgesehen? …

Ist ein Aufschlag für KMU vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte Einzelheiten an: …

Ist der Aufschlag mit dem Aufschlag für Unternehmen in Fördergebieten kumulierbar?

Ja

Nein

Wenn ja, unter welchen Bedingungen? …

Beihilfen für Investitionen in erneuerbare Energien

3.3.1.   Welche Energiearten kommen in Betracht?

Wenn Investitionen der Energieversorgung einer Gemeinschaft dienen, definieren Sie die Gemeinschaft und geben Sie an, wie die Gemeinschaft bisher mit Energie versorgt wurde.

3.3.2.   Welche Kosten sind beihilfefähig? …

Welche Investitionskosten würden für die Errichtung eines Kraftwerks mit der gleichen Kapazität in Bezug auf die effektive Energieerzeugung anfallen?

3.3.3.   Welche Beihilfehöchstintensität hat die geplante Beihilfe? …

Wenn die Beihilfe die gesamten beihilfefähigen Kosten abdecken kann, warum ist dieser Beihilfesatz unverzichtbar?

Wie würde, unter vergleichbaren Umständen, die erzeugte Energie angeboten, über welche Energieversorger und zu welchen Tarifen?

Ist in der geplanten Beihilferegelung ein Aufschlag vorgesehen für Unternehmen in Regionen, die für einzelstaatliche Regionalbeihilfen in Betracht kommen?

Ja

Nein

Wenn ja, wie hoch ist der Aufschlag? …

Ist ein Aufschlag für KMU vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte Einzelheiten an: …

Ist der Aufschlag mit dem Aufschlag für Unternehmen in Fördergebieten kumulierbar?

Ja

Nein

Wenn ja, unter welchen Bedingungen? …

Können die angemeldeten Beihilfen mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen oder mit anderen Mitteln aus der Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen kombiniert werden?

Ja

Nein

Wenn ja, verpflichten Sie sich bitte, die in den Leitlinien der Überwachungsbehörde für Umweltschutzbeihilfen geforderten Beihilfehöchstintensitäten oder bei Beihilfen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung und gleichen beihilfefähigen Kosten die günstigste Beihilfeobergrenze einzuhalten …

4.   Beihilfen für die Sanierung verschmutzter Industriegebiete

4.1.   Um welchen Standort handelt es sich (Beschreibung des Standorts) und welcher Art ist die Verschmutzung?

Wurden Art, Umfang und Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt der Verschmutzung von einem unabhängigen Sachverständigen evaluiert?

Ja

Nein

Welche? Bitte Kopien der Berichte beifügen.

4.2.   Bei Ad-hoc-Beihilfen beantworten Sie bitte folgende Fragen:

Befindet sich der Standort derzeit in öffentlichem oder privatem Eigentum?

Wenn sich der Standort in öffentlichem Eigentum befindet, wurde er von der öffentlichen Stelle für Sanierungsmaßnahmen erworben?

Ja

Nein

Wurde die für die Verschmutzung verantwortliche Person bestimmt?

Ja

Nein

Wenn nicht, nennen Sie bitte die Umstände, die den Verursacher von der Haftung entbinden.

Wurde der verschmutzte Standort (vor der Sanierung) im Rahmen einer unabhängigen Sachverständigenuntersuchung evaluiert?

Ja

Nein

Welchen Marktwert hat der Standort vor der Sanierungsmaßnahme?

Wie hoch sind die berechneten Kosten der Sanierungsarbeiten? …

Wie hoch sind die primären Kosten im Sinne der Leitlinien der Überwachungsbehörde betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand?

Wurde der Wert des Standorts nach der Sanierung im Rahmen einer unabhängigen Sachverständigenuntersuchung geschätzt?

Ja

Nein

Wie hoch ist der geschätzte Marktwert des sanierten Standorts?

Beabsichtigt die öffentliche Stelle, den Standort innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb wieder zu verkaufen?

Wozu soll der verseuchte Standort nach der Sanierung genutzt werden?

Welchen Umfang hat die geplante Beihilfe?

Welche Beihilfehöchstintensität hat die geplante Maßnahme?

4.3.   Im Fall einer Beihilferegelung, erklären Sie bitte:

Welchen Umfang hat die geplante Beihilfe?

Welche Beihilfehöchstintensität hat die geplante Beihilfe? …

Wurden in Ihrem Staat vergleichbare Beihilfen zur Finanzierung der Sanierung von anderen verschmutzten Standorten gewährt? Geben Sie an, wie viele Standorte im Rahmen ähnlicher Regelungen saniert wurden und wie viel Geld für diese Regelungen zur Verfügung gestellt wurde.

5.   Beihilfen für die Umsiedlung eines Unternehmens

5.1.   Wo befindet sich das Unternehmen, dem die Umsiedlungsbeihilfe gewährt werden soll?

Wenn sich der Standort in einem Natura-2000-Gebiet befindet, welcher Rechtstext liegt dieser Einstufung zugrunde?

5.2.   Warum wird der Standort verlagert?

Beschreiben Sie bitte die die Umwelt, Gesellschaft oder die Volkgesundheit betreffenden Umstände, die die Umsiedlung notwendig gemacht haben. Ist der Eigentümer des Unternehmens (nach innerstaatlichem Recht oder EWR-Recht) für die Verschmutzung/das Umweltproblem haftbar?

5.3.   Liegt eine administrative oder gerichtliche Anordnung der Umsiedlung des Unternehmens vor?

Ja

Nein

Wenn ja, fügen Sie bitte eine Kopie der einschlägigen Entscheidung bei.

Bitte bestätigen Sie, dass der Beihilfeempfänger die strengsten Umweltauflagen der neuen Standortregion erfüllen wird.

5.4.   Welche Gewinne kann das Unternehmen aus Verkauf, Enteignung oder Vermietung der aufgegebenen Gelände oder Anlagen erwarten?

5.5.   Welche Kosten werden in Zusammenhang mit der neuen Anlage anfallen, die die gleiche Produktionskapazität hat wie die aufgegebene Anlage?

Wird die Umsiedlung Strafen wegen vorzeitiger Kündigung von Mietverträgen für Gelände oder Gebäude nach sich ziehen?

Entstehen Vorteile durch die Nutzung neuer Technologien nach der Umsiedlung?

Fallen buchmäßige Gewinne aufgrund besserer Nutzung der Anlagen nach der Umsiedlung an?

Welche Beihilfehöchstintensität hat die geplante Beihilfe? …

6.   KMU-Beihilfen für Beratungsdienste im Umweltbereich

6.1.   Wer sind die potenziellen Beihilfeempfänger?

Erfüllen sie die Bedingungen gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU (62)?

Ja

Nein

6.2.   Werden die Beratungsdienste von externen Firmen geleistet?

Ja

Nein

Haben die externen Firmen finanzielle Verbindungen zu den Unternehmen, die die Beihilfe erhalten?

Ja

Nein

Bitte geben Sie die Art der Beratungsdienste genau an:

7.   Betriebsbeihilfen für die Abfallentsorgung und Energieeinsparungen

7.1.   Wie hoch sind die zusätzlichen Produktionskosten und welcher Anteil wird durch die Beihilfe abgedeckt?

Wenn es sich um eine degressive Beihilfe handelt, geben Sie bitte die Modalitäten an.

7.2.   Welche Laufzeit ist für die angemeldete Beihilferegelung vorgesehen?

7.3.   Spezielle Fragen bei der Förderung der Abfallentsorgung:

Wie wird sichergestellt, dass die Finanzierung der geleisteten Dienste durch den Beihilfeempfänger im Verhältnis zur Abfallmenge und/oder zu den Entsorgungskosten steht?

Sind bei einer Beihilfe für die Entsorgung von industriellen Abfällen die EWR-Vorschriften anwendbar?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte erläutern: …

Wenn es keine EWR-Vorschriften gibt, gibt es einzelstaatliche Vorschriften?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte beschreiben: …

Falls ja, sind die einzelstaatlichen Vorschriften strenger als die EWR-Vorschriften?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte erläutern: …

8.   Betriebsbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen oder -befreiungen

Einführung einer neuen Steuer

8.1.1.   Der EFTA-Staat gewährt Steuerbefreiungen, aufgrund derer der Steuersatz unter dem niedrigsten Steuersatz liegt, der im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

Auf welche Steuer bezieht sich die Ermäßigung oder Befreiung?

Inwiefern trägt die Erhebung der Steuer zum Umweltschutz bei?

Welche Ergebnisse wurden als unmittelbare Auswirkung der Steuer erzielt oder werden voraussichtlich erzielt?

Warum ist die Anwendung von Steuersätzen erforderlich, die unter den Mindestsätzen liegen, die im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind?

Unterliegen die Sektoren, denen die Steuerermäßigungen gewährt werden, starkem Wettbewerbsdruck im EWR oder auf internationaler Ebene?

Wie vielen Unternehmen kommt diese Maßnahme zugute?

Unterliegen diese Unternehmen anderen Umweltabgaben?

8.1.2.   Der EFTA-Staat gewährt Steuerermäßigungen, aufgrund derer der Steuersatz unter dem niedrigsten Steuersatz liegt, der im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

Auf welche Steuer bezieht sich die Ermäßigung oder Befreiung?

Inwiefern trägt die Erhebung der Steuer zum Umweltschutz bei?

Welche Ergebnisse wurden als unmittelbare Auswirkung der Steuer erzielt oder werden voraussichtlich erzielt?

Sind die Ausnahmen an den Abschluss von Vereinbarungen zur Verbesserung des Umweltschutzes zwischen den Empfängerunternehmen und dem EFTA-Staat gebunden?

Ja

Nein

Welcher Art sind diese Vereinbarungen?

Stehen die Vereinbarungen allen Wirtschaftssektoren offen, denen die steuerliche Maßnahme zugute kommen kann?

Wenn die Unterzeichnung einer Vereinbarung freiwillig und nicht Bedingung für die Gewährung des Steuervorteils ist, ein welch enge Einbindung in Vereinbarungen wird von den Beihilfeempfängern, denen Steuervorteile gewährt werden, erwartet? …

Wer stellt die Überwachung der von den Unternehmen unterzeichneten Vereinbarungen sicher?

Welche Sanktionen sind für die Nichteinhaltung der im Rahmen der Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen vorgesehen?

Bitte fügen Sie eine Kopie der entsprechenden Vereinbarungen bei oder erläutern Sie sie ausführlich.

Wenn einzelstaatliche Vorschriften die gleichen Auswirkungen haben wie die vorstehend genannten Vereinbarungen, fügen Sie bitte eine Kopie der Vorschriften bei.

Wenn es keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen und dem EFTA-Staat gibt, welchen Steuersatz müssen die Unternehmen nach der Steuerermäßigung effektiv entrichten und wie groß ist die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Mindeststeuersatz, der im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist?

8.1.3.   Ausnahmeregelung, die bei der Einführung einer neuen Steuer anwendbar ist, wenn keine Gemeinschaftssteuer vorgesehen ist.

Sind die Ausnahmen an den freiwilligen oder obligatorischen Abschluss von Vereinbarungen zur Verbesserung des Umweltschutzes zwischen den Unternehmen und dem EFTA-Staat gebunden?

Ja

Nein

Welcher Art sind diese Vereinbarungen?

Stehen sie allen Wirtschaftssektoren offen, denen die steuerliche Maßnahme zugute kommen kann?

Ja

Nein

Wenn die Unterzeichnung einer Vereinbarung freiwillig und nicht Bedingung für die Gewährung des Steuervorteils ist, welch enge Einbindung in Vereinbarungen wird von den Beihilfeempfängern, denen Steuervorteile gewährt werden, erwartet?

Wer stellt die Einhaltung der von den Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen sicher?

Welche Sanktionen gelten bei Nichteinhaltung der in den Vereinbarungen vorgesehenen Verpflichtungen?

Bitte fügen Sie eine Kopie der Vereinbarungsentwürfe (falls verfügbar) bei oder erläutern Sie deren Inhalt.

Wenn den vorstehend genannten Vereinbarungen entsprechende einzelstaatliche Vorschriften bestehen, fügen Sie bitte eine Kopie dieser einzelstaatlichen Vorschriften bei.

Wenn es keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen und dem EFTA-Staat gibt, welchen Steuersatz müssen die Unternehmen nach der Steuerermäßigung effektiv entrichten und wie groß ist die Differenz zum „normalen“ einzelstaatlichen Steuersatz?

Bitte legen Sie Zahlen vor, anhand derer die Überwachungsbehörde den Anteil der tatsächlich entrichteten Steuer feststellen kann.

Welche Laufzeit ist für die angemeldete geplante Beihilferegelung vorgesehen?

8.1.4.   Für bestehende Steuern geltende Ausnahmeregelungen

Welchen ökologischen Nutzeffekt hat die betreffende Steuer?

Wann wurde die Steuer eingeführt? …

Für welche Beihilfeempfänger?

Steht die Entscheidung zur Gewährung einer Steuerermäßigung für die von dieser Anmeldung betroffenen Beihilfeempfänger in Zusammenhang mit einer spürbaren Steuererhöhung?

Ja

Nein

Wenn ja, zeigen Sie bitte die Entwicklung des betreffenden Steuersatzes im Laufe der Zeit in absoluten Zahlen.

Wurden die Ausnahmen infolge einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Bedingungen notwendig?

Beschreiben Sie die Veränderungen: …

Betrifft diese Veränderung nur Ihren EFTA-Staat oder alle EFTA-Staaten?

Welcher Anteil an der Abgabenerhöhung ist auf die Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen?

Welche Laufzeit hat die angemeldete geplante Beihilferegelung?

8.1.5.   Steuerbefreiung im Hinblick auf eine modernere und effizientere Energiegewinnung

Welche traditionelle Energiequellen werden zur Energieerzeugung eingesetzt?

Um wieviel wird die Energieeffizienz im Vergleich zu den traditionellen Erzeugungsverfahren gesteigert?

Welche Zusatzkosten entstehen durch die geplante Erzeugung?

9.   Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien

9.1.   Welche Energiekategorien kommen in Betracht?

9.2.   Beihilfen zum Ausgleich der Differenz zwischen den Erzeugungskosten erneuerbarer Energien und den Marktpreisen für diese Energien

Handelt es sich um neue Anlagen?  Ja  Nein

Wie hoch sind die durchschnittlichen Erzeugungskosten der erneuerbaren Energie und die Differenz zum durchschnittlichen Marktpreis?

Bitte erläutern Sie die genauen Unterstützungsmodalitäten und insbesondere das Verfahren zur Berechnung des Beihilfebetrags

Welcher Abschreibungszeitraum ist für die Anlagen vorgesehen?

Bitte zeigen Sie, dass der Nettozeitwert der Beihilfe den Nettozeitwert der Gesamtinvestitionskosten für das Kraftwerk oder die Art des Kraftwerks, für das die Beihilfe gezahlt wird, nicht übersteigt.

Wenn die Beihilfe für mehrere Jahre geplant ist, nach welchen Modalitäten werden die Erzeugungskosten und Marktpreise angepasst?

Kommen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auch für Investitionsbeihilfen in Betracht?

Ja

Nein

Wenn ja, in welchem Umfang? …

Wie wird die Investitionsbeihilfe bei der Feststellung des Bedarfs an Betriebsbeihilfen berücksichtigt?

Umfasst die Beihilfe Kapitalrenditen?

Ja

Nein

Wenn ja, in welchem Umfang? Bitte erläutern Sie, warum dies für notwendig erachtet wird. Im Biomassesektor: kann die Beihilfe über die Deckung der Investitionskosten hinausgehen?

9.3.   Beihilfen in Form von Marktmechanismen

Handelt es sich um neue Anlagen?  Ja  Nein

Wie hoch sind die durchschnittlichen Erzeugungskosten der erneuerbaren Energie und die Differenz zum durchschnittlichen Marktpreis?

Beschreiben Sie die Funktionsweise des Mechanismus.

Wie wird sichergestellt, dass Erzeuger erneuerbarer Energien durch den Mechanismus nicht an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen?

Wie berücksichtigt der Mechanismus Stromeinfuhren und -ausfuhren?

Greift der EFTA-Staat bei „grünen Zertifikaten“ unmittelbar oder mittelbar in die Preisbildung ein?

Kann der EFTA-Staat neue Zertifikate auf den Markt bringen oder kaufen?

Ja

Nein

Sieht das System Abgaben für die Nichteinhaltung einer Verpflichtung vor?

Ja

Nein

Wenn ja, wie werden diese Mittel eingezogen, verwaltet und verwendet?

Wie wird sichergestellt, dass insgesamt keine Überkompensation der beteiligten Unternehmen stattfindet?

9.4.   Betriebsbeihilfe auf der Grundlage der vermiedenen externen Kosten

Handelt es sich um neue Anlagen?  Ja  Nein

Wie und vom wem wurden die vermiedenen externen Kosten berechnet? Bitte legen Sie eine mit Gründen versehene und quantifizierte Kostenanalyse sowie eine Bewertung der durch konkurrierende Energieerzeuger verursachten externen Kosten vor:

Welcher Beihilfehöchstbetrag wird pro kWh gezahlt? …

Wie wird sichergestellt, dass die über den sich aus Option 1 ergebenden Betrag hinausgehenden Beihilfebeträge tatsächlich wieder in den Sektor der erneuerbaren Energien investiert werden?

10.   Betriebsbeihilfen für die Kraft-Wärme-Kopplung

10.1.   Welche primäre Energiequelle wird im Erzeugungsprozess eingesetzt?

Welche Umweltvorteile bietet die geplante Maßnahme?

Bei besonders hohem Wirkungsgrad geben Sie bitte den Vergleichsdurchschnitt an.

Welchen Mindestwirkungsgrad haben die beihilfefähigen KWK-Anlagen?

In welchem Umfang ermöglicht die Maßnahme eine Verringerung des Energieverbrauchs (wenn überhaupt)?

Wurden die Maßnahmen von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet?

Inwiefern und in welchem Umfang ist der Erzeugungsprozess weniger umweltschädlich (wenn überhaupt)?

Welches sind die Modalitäten der geplanten Beihilfe?

Wie hoch sind die durchschnittlichen Erzeugungskosten und Marktpreise der erzeugten Energien?

Wie hoch ist der durchschnittliche Marktpreis einer herkömmlichen Energieeinheit?

Welche etwaigen Vorteile ergeben sich aus der Wärmeerzeugung bei industrieller Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung?

Wenn die Beihilfe für mehrere Jahre geplant ist, unter welchen Bedingungen werden die Erzeugungskosten und Marktpreise angepasst?

11.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle alle sonstigen Informationen an, von denen Sie meinen, dass sie für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde für Umweltschutzbeihilfen von Belang sind.

TEIL III.11

FRAGEBOGEN ZU RISIKOKAPITAL-BEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist bei der Anmeldung aller Beihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen und Risikokapital fallen  (63) . Bitte beachten Sie: Sollte die Regelung unter andere Leitlinien fallen, so ist das entsprechende Standard-Anmeldeformular zu verwenden.

1.   Beihilfeempfänger

Wer ist Beihilfeempfänger? (gegebenenfalls sind mehrere Kästchen anzukreuzen)

Kapitalgeber, die einen Fonds errichten oder Beteiligungskapital an ein oder mehrere Unternehmen bereitstellen.

Bitte näher bezeichnen:

Ein Fonds oder ein anderer zwischengeschalteter Organismus.

Bitte näher bezeichnen:

Die zu finanzierenden Unternehmen.

Bitte näher bezeichnen:

2.   Form der Beihilfe

2.1.   Geplant sind Maßnahmen und Instrumente folgender Art (gegebenenfalls sind mehrere Kästchen anzukreuzen):

Errichtung eines Investmentfonds („Wagniskapitalfonds“), an dem der Staat als Gesellschafter, Kapitalgeber oder in anderer Form beteiligt ist.

Bitte näher bezeichnen:

Zuschüsse zugunsten eines Wagniskapitalfonds zur teilweisen Deckung der Verwaltungskosten dieses Fonds.

Bitte näher bezeichnen:

Garantien, durch die Risikokapitalanleger oder Risikokapitalfonds teilweise gegen Verluste aus ihren Beteiligungen abgesichert werden, oder Bürgschaften für Kredite an Kapitalgeber oder Fonds, die Anlagen in Risikokapital vornehmen.

Bitte näher bezeichnen:

Sonstige Finanzinstrumente zugunsten von Risikokapitalanlegern oder von Wagniskapitalfonds, über die zusätzliches Kapital für Beteiligungszwecke beschafft wird.

Bitte näher bezeichnen:

Steuerliche Anreize für Kapitalgeber, die Risikokapitalanlagen vornehmen.

Bitte näher bezeichnen:

2.2.   Die Kombination der genannten Maßnahmen und Instrumente führt nicht dazu, dass das (die) betreffende(n) Unternehmen ausschließlich über Kredite (einschließlich nachrangiger Darlehen und Beteiligungsdarlehen) und sonstige Instrumente finanziert wird (werden), die dem Kapital- bzw. Kreditgeber eine feste Mindestrendite verschaffen.

Bitte nähere Angaben:

3.   Marktversagen

Die größte Finanzierungstranche für die im Rahmen der Beihilfemaßnahmen zu finanzierenden Unternehmen übersteigt nicht:

500 000 EUR

750 000 EUR in Fördergebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen

1 Mio. EUR in Fördergebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen

Liegen die einzelnen Finanzierungstranchen für die im Rahmen der Beihilfemaßnahmen unterstützten Unternehmen über den genannten Beträgen, so muss die Maßnahme dadurch gerechtfertigt werden, dass in den betreffenden Investitionsbereichen ein Marktversagen vorliegt.

Bitte geben Sie an, wodurch das Marktversagen belegt ist:

4.   Hauptmerkmale der Beihilfe

4.1.   Die staatlichen Mittel beschränken sich ausschließlich oder größtenteils darauf, Beteiligungen an Unternehmen folgender Art zu beeinflussen:

Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a und/oder c EWR-Abkommen;

Kleinst- oder Kleinunternehmen;

Mittelgroße Unternehmen in ihrer Anlauf- oder in anderen Frühentwicklungsphasen oder in Fördergebieten;

Nicht in Fördergebieten liegende mittelgroße Unternehmen nach der Anlauf- oder Frühentwicklungsphase, sofern eine bestimmte Höchstgrenze je Unternehmen nicht überschritten ist;

bitte machen Sie nähere Angaben:

4.2.   Die Beihilfemaßnahme ist auf Fälle ausgerichtet, in denen ein Versagen der Risikokapitalmärkte festzustellen ist, und dient dazu, Unternehmen hauptsächlich durch die Bereitstellung von Kapital oder Quasikapital zu finanzieren.

Bitte liefern Sie gegebenenfalls nähere Angaben:

Die Investitionsentscheidungen sind durch Gewinnstreben motiviert, und es besteht eine Verknüpfung zwischen der Rendite auf das eingesetzte Kapital und den Personen, die die Investitionsentscheidung treffen, was aus Folgendem hervorgeht:

Das gesamte Kapital für die Beteiligung an den Unternehmen wird von marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebern bereitgestellt

oder

marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber sind in erheblichem Maße an den Unternehmen beteiligt.

Bitte machen Sie nähere Angaben:

4.3.1.   Bei Investmentfonds geht der gewinnorientierte Charakter der Beteiligungen aus Folgendem hervor (es können mehrere Kästchen angekreuzt werden):

Mindestens 50 % des Fondskapitals wird von privaten Kapitalgebern bereitgestellt

Mindestens 30 % des Fondskapitals wird durch private Kapitalgeber bereitgestellt, und die Maßnahmen betreffen Fördergebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c EWR-Abkommen

Sonstige Faktoren, die eine Finanzierung durch Privatkapital in anderer Höhe rechtfertigen.

Bitte beschreiben:

Es besteht eine Vereinbarung zwischen einem professionellen Fondsmanager und den Fondsteilhabern, nach der die Vergütung der Manager an die erzielte Rendite geknüpft ist und in der die Ziele des Fonds und der Anlage-Zeitplan festgelegt werden

Private Kapitalgeber sind an den Entscheidungen beteiligt

Es werden bewährte Verfahren („best practice“) angewandt, und eine Fondsaufsicht ist vorhanden.

Wettbewerbsverzerrungen zwischen Kapitalgebern und zwischen Investmentfonds sind minimal; dies geht aus Folgendem hervor:

Es findet eine Ausschreibung zur Festlegung etwaiger „Vorzugsbedingungen“ für Kapitalgeber statt

Bei der Errichtung eines Investmentfonds findet eine Ausschreibung für Kapitalgeber statt

Im Falle einer Regelung (z.B. einer Garantieregelung) steht diese neuen Teilnehmern offen.

Jede Beteiligung basiert auf einem ausführlichen Unternehmensplan, aus dem die Tragfähigkeit des Projektes hervorgeht.

Im Rahmen der Maßnahme ist ein „Ausstiegsmechanismus“ ausdrücklich vorgesehen.

Bitte machen Sie hierzu nähere Angaben:

Ist die Möglichkeit der Wiederverwendung von Mitteln in einer Regelung vorgesehen?

Sektorale Schwerpunkte. Die Unternehmen sind nur in einem oder mehreren bestimmten Wirtschaftssektoren tätig. Bitte geben Sie den (die) Sektor(en) an und führen Sie aus, welche gewerbliche Logik und welches öffentliche Interesse vorliegen: …

5.   Kumulierung von Beihilfen

Erhalten die zu finanzierenden Unternehmen, für die die Maßnahme Beihilfen vorsieht, bereits in anderer Form staatliche Beihilfen, auch aufgrund genehmigter Beihilferegelungen?

Machen Sie hierzu bitte nähere Angaben:

Wird das in der Risikokapitalmaßnahme enthaltene Beihilfeelement bei der Anwendung der einschlägigen Beihilfehöchstgrenzen mit berücksichtigt, falls das Kapital, das ein Unternehmen im Rahmen einer solchen Risikokapitalmaßnahme erhält, zur Finanzierung von Erstinvestitionen, Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und sonstigen beihilfefähigen Kosten verwendet wird?

Machen Sie bitte hierzu nähere Angaben:

6.   Sonstige Angaben

Bitte geben Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die Sie als für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß der Leitlinien der Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen und Risikokapital relevant ansehen.

TEIL III.12a. SIS (64)

ZU BEIHILFEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG VON LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

Dieser Anhang ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen für die Umstrukturierung von Fluggesellschaften zu verwenden, die unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten  (65) und die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehr  (66) fallen.

1.   Förderwürdigkeit

1.1.   Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, bei der die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging?

Ja

Nein

1.2.   Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, bei der mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist?

Ja

Nein

1.3.   Erfüllt das Unternehmen nach einheimischem Recht die Voraussetzungen für ein Gesamtinsolvenzverfahren?

Ja

Nein

Wurde eine der vorstehenden Fragen mit Ja beantwortet, sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen (letzte Gewinn- und Verlustrechnung mit Tätigkeitsbericht oder Gerichtsbeschluss über die Eröffnung eines Überwachungsverfahrens nach nationalem Gesellschaftsrecht).

Wurden alle Fragen mit Nein beantwortet, sind Nachweise dafür beizufügen, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und daher für Rettungsbeihilfen in Betracht kommt.

1.4.   Wann wurde das Unternehmen gegründet? …

1.5.   Seit wann ist das Unternehmen tätig? …

1.6.   Gehört das Unternehmen einem größeren Konzern an?

Ja

Nein

Wenn ja, erläutern Sie bitte ausführlich den Konzernaufbau (Organisationsplan mit den Verbindungen zwischen Konzernteilen und Angabe über Kapitalanteile und Stimmrechte) und weisen Sie nach, dass es sich um eigene Schwierigkeiten des Unternehmens handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzern zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt werden zu können.

1.7.   Hat das Unternehmen (oder der Konzern, zu dem es gehört) bereits eine Umstrukturierungshilfe erhalten?

Ja

Nein

Wenn ja, nennen Sie dazu Einzelheiten (Datum, Betrag, ggf. Nr. des vorherigen Beschlusses Nr. xx/xx/KOL usw.): …

2.   Umstrukturierungsplan

Bitte fügen Sie eine Marktstudie für den Markt bei, auf dem das in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen tätig ist, und geben Sie den Namen des Organs an, das die Marktstudie durchgeführt hat. Die Marktstudie muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

2.1.1.   Eine genaue Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte

2.1.2.   Namen der wichtigsten Wettbewerber des Unternehmens mit Angabe ihrer jeweiligen Marktanteile auf weltweiter, auf EWR- oder nationaler Ebene

2.1.3.   Entwicklung des Marktanteils des Unternehmens in den letzten Jahren

2.1.4.   Beurteilung der kumulierten Produktionskapazitäten auf Ebene des EWR im Vergleich zur Nachfrage mit der abschließenden Feststellung, ob auf dem betreffenden Markt Überkapazitäten bestehen oder nicht

2.1.5.   EWR-Prognosen zur Entwicklung der Nachfrage, Gesamtkapazität und der Preise auf diesem Markt in den nächsten fünf Jahren

Fügen Sie bitte den Umstrukturierungsplan bei. Da die Beihilfe Teil eines umfassenden Umstrukturierungsplans sein muss, sind mindestens folgende Angaben zu machen:

2.2.1.   Darstellung der verschiedenen, aus der Marktstudie ersichtlichen Marktentwicklungshypothesen

2.2.2.   Analyse der verschiedenen Faktoren, die die Schwierigkeiten des Unternehmens verursacht haben

2.2.3.   Darstellung der geplanten Unternehmensstrategie und wie dadurch die Rentabilität wiederhergestellt werden soll

2.2.4.   Beschreibung der einzelnen geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen mit Angabe ihrer jeweiligen Kosten

2.2.5.   Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und Frist für die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

2.2.6.   Angaben über die Produktionskapazitäten des Unternehmens und insbesondere die Kapazitätsverwendung und -reduzierung, vor allem wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens und/oder der Marktsituation erforderlich ist

2.2.7.   Genaue Beschreibung des für die Umstrukturierung vorgesehenen Finanzierungskonzepts:

Verwendung noch vorhandener Eigenmittel,

Veräußerung von Vermögenswerten oder Tochterunternehmen als Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung,

Finanzierungszusagen der verschiedenen Anteilseigner und Dritter (Gläubiger, Banken),

Höhe des staatlichen Beitrags und Nachweis seiner Notwendigkeit

2.2.8.   Voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnungen für die nächsten fünf Jahre mit Schätzung der Kapitalrendite und Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage mehrerer Szenarios

2.2.9.   Zusicherung der Behörden des EFTA-Staates, dass sie dem Unternehmen keine weiteren Beihilfen gewähren werden

2.2.10.   Zusicherung der Behörden des EFTA-Staats, dass sie nicht in die Unternehmensführung eingreifen werden, außer aufgrund ihrer Eigentumsrechte oder um zu ermöglichen, dass das Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird

2.2.11.   Zusicherungen der Behörden des EFTA-Staats, dass die Beihilfe auf den Zweck des Umstrukturierungsplans beschränkt ist und dass das Unternehmen während der Umstrukturierungsphase keine Anteile an anderen Luftverkehrsunternehmen erwirbt

2.2.12.   Name der (des) Verfasser(s) des Umstrukturierungsplans und Zeitpunkt seiner Aufstellung

2.3.   Beschreiben Sie die vom Mitgliedstaat angebotenen Gegenleistungen zum Ausgleich der Verzerrungseffekte, die sich für die Wettbewerber auf EWR-Ebene ergeben, insbesondere der Auswirkungen der im Umstrukturierungsplan enthaltenen Kapazitäts- und Angebotsverringerung des Unternehmens auf die Wettbewerber.

2.4.   Machen Sie alle zweckdienlichen Angaben über Beihilfen jeder Art, die dem Unternehmen, das die Umstrukturierungsbeihilfe erhält, bis zum Abschluss der Umstrukturierungsphase gewährt werden, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer Beihilferegelung geschieht oder nicht.

2.5.   Machen Sie alle zweckdienlichen Angaben darüber, wie die Transparenz und die Kontrolle der gemeldeten Beihilfe gewährleistet werden sollen.

TEIL III.12b. SIS (67)

ZU BEIHILFEN FÜR DIE VERKEHRSINFRASTRUKTUR

Dieser Ergänzungsbogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen zugunsten der Verkehrsinfrastruktur zu verwenden. Er sollte auch im Falle einer Einzelbeihilfe oder Beihilferegelung verwendet werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird.

1.   Art der Infrastruktur

1.1.   Geben Sie bitte die Art der durch die Beihilfe geförderten Infrastruktur an.

1.2.   Ist die betreffende Infrastruktur für alle potenziellen Nutzer unter diskriminierungsfreien Bedingungen offen und zugänglich oder ist sie für ein oder mehrere Einzelunternehmen bestimmt?

1.3.   Ist die Infrastruktur im öffentlichen Eigentum und wird sie vom Staat hoheitlich betrieben oder von einer von der öffentlichen Verwaltung unabhängigen Einrichtung privatwirtschaftlich betrieben/verwaltet?

1.4.   Unter welchen Bedingungen wird die Infrastruktur betrieben?

1.5.   Betrifft die Regelung oder Einzelbeihilfe einen Infrastrukturneubau oder die Erweiterung/Aufrüstung einer vorhandenen Infrastruktur?

2.   Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

2.1.   Bezieht sich die Regelung oder Einzelbeihilfe auf:

Investitionskosten

Betriebskosten

Sonstiges (bitte ausführen) …

2.2.   Wie hoch sind die Gesamtkosten der betreffenden Vorhaben und in welchem Umfang trägt der Beihilfeempfänger dazu bei?

2.3.   Wie wurde der Beihilfebetrag festgelegt (z. B. Ausschreibungsverfahren, Marktuntersuchung usw.)?

2.4.   Begründen Sie die Notwendigkeit öffentlicher Zuschüsse und erläutern Sie, wie gewährleistet wird, dass diese Zuschüsse so niedrig wie möglich sind.

3.   Beihilfeempfänger

3.1.   Auf welche Weise ist die Auswahl der Beihilfeempfänger erfolgt?

3.2.   Wird der Beihilfeempfänger die Infrastruktur auch betreiben?

Ja

Nein

Wenn nein, erläutern Sie, wie der Betreiber ausgewählt worden ist: …

TEIL III.12c. SIS (68)

ZU BEIHILFEN FÜR DEN SEEVERKEHR

Dieser Ergänzungsbogen ist für die Anmeldung von Beihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen im Seeverkehr  (69) fallen.

1.   Art der Beihilferegelung

Beinhaltet oder enthält die Regelung:

(a)

eine Tonnagesteuer

(b)

eine Ermäßigung der Sozialabgaben

(c)

eine Einkommensteuerermäßigung für Seeleute

(d)

eine Ermäßigung kommunaler Steuern

(e)

eine Ermäßigung der Eintragungsgebühren

(f)

Ausbildungsbeihilfen

(g)

Beihilfen zur Verkehrsverlagerung von der Straße auf den Seeweg

(h)

einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder ein solches Verfahren

(i)

Beihilfen aus sozialen Gründen?

(j)

Sonstiges (bitte angeben): …

2.   Förderwürdigkeit

Für a) - g)

2.1.   Welche Beihilfekriterien gelten für Unternehmen?

2.2.   Welche Beihilfekriterien gelten für Boote, und ist eine bestimmte Flagge vorgeschrieben?

2.3.   Welche Voraussetzungen gelten gegebenenfalls für Seeleute?

2.4.   Geben Sie an, welche Tätigkeiten beihilfefähig sind.

2.5.   Betrifft die Regelung:

Schlepptätigkeiten?

Baggertätigkeiten?

2.6.   Welche Beschränkungsmaßnahmen sind vorgesehen, um Auswirkungen auf andere Tätigkeitsbereiche desselben Unternehmens zu vermeiden?

2.7.   Für h): Welche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen? Wie wird die Höhe des Ausgleichs berechnet? Nennen Sie die verschiedenen Angebote und die Gründe für die Auswahl des begünstigten Unternehmens.

2.8.   Für i): Für welche Strecken und Nutzergruppen werden die Einzelbeihilfen unter welchen Voraussetzungen gewährt?

3.   Beihilfeintensität

Für a):

3.1.   Nach welchen Sätzen wird das zu versteuernde Einkommen pro 100 Nettotonnen berechnet?

Bis zu 1 000 Nettotonnen: …

Zwischen 1 001 und 10 000 Nettotonnen: …

Zwischen 10 001 und 20 000 Nettotonnen: …

Mehr als 20 001 Nettotonnen: …

3.2.   Sind die Unternehmen zur getrennten Buchführung verpflichtet, wenn sie sowohl beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige Tätigkeiten durchführen?

3.3.   Wie werden Unternehmensgruppen und Transaktionen innerhalb solcher Gruppen behandelt?

Für b) - e):

3.4.   Wie hoch ist die Beihilfeintensität als Anteil an den Steuern und Sozialbeiträgen oder Abgaben und Gebühren, die von den Seeleuten oder Schiffseignern normalerweise zu entrichten wären? … %

3.5.   Oder auf welchen Höchstbetrag wurden diese Beiträge, Steuern und Abgaben begrenzt?

3.6.   Für f): Wie hoch ist die Beihilfeintensität in Bezug auf die Ausbildungskosten oder die Entlohnung des Auszubildenden?

3.7.   Für g): Wie viel beträgt die Beihilfe pro verlegtem Tonnenkilometer? …

3.8.   Für i): Wie hoch liegen die Einzelzuschüsse? …

TEIL III.12d. SIS (70)

ZU BEIHILFEN FÜR DEN KOMBINIERTEN VERKEHR

Dieser Ergänzungsbogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen für den kombinierten Verkehr zu verwenden. Er sollte auch im Falle einer Einzelbeihilfe oder Beihilferegelung verwendet werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird.

1.   Art der Regelung oder Einzelbeihilfe

Bezieht sich die Regelung oder Einzelbeihilfe auf:

1.1.   den Erwerb von Ausrüstungen des kombinierten Verkehrs?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte die beihilfefähigen Vermögenswerte angeben:

1.2.   den Bau von Infrastruktur für den kombinierten Verkehr?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte die Maßnahme beschreiben:

1.3.   die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Senkung der Kosten des Zugangs zu kombinierten Verkehrsdiensten?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte Studie zur Rechtfertigung der Maßnahme anführen:

1.4.   Sonstiges:

2.   Beihilfefähige Kosten

2.1.   Sind Seeverkehrscontainer (ISO Serie 1) nach der Regelung beihilfefähig?

Ja

Nein

2.2.   Sind Eisenbahnwagen und Lokomotiven nach der Regelung beihilfefähig?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte die Beihilfeempfänger angeben:

2.3.   Werden die beihilfefähigen Güter oder Ausrüstungen ausschließlich für den kombinierten Verkehr genutzt?

Ja

Nein

2.4.   Sonstige nach der Regelung oder Einzelbeihilfe beihilfefähige Kosten:

3.   Beihilfeintensität

3.1.   Ist die Beihilfeintensität für Ausrüstungen des kombinierten Verkehrs höher als 30 % der beihilfefähigen Kosten?

Ja

Nein

3.2.   Ist die Beihilfeintensität für Infrastrukturen des kombinierten Verkehrs höher als 50 % der beihilfefähigen Kosten?

Ja

Nein

Wenn ja, bitte Nachweise vorlegen:

Für Zuschüsse zur Senkung der Kosten des Zugangs zu kombinierten Verkehrsdiensten fügen Sie bitte eine Studie zur Rechtfertigung der geplanten Beihilfeintensität bei.


(1)  Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen sind „rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen eingeführt werden.

(2)  Ein Nebenziel ist ein Ziel, das mit der Beihilfe zusätzlich zum Hauptziel ausschließlich anvisiert wird. Eine Beihilferegelung, deren Hauptziel beispielsweise auf die Förderung von Forschung und Entwicklung gerichtet ist, kann als Nebenziel die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen anvisieren, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Das Nebenziel kann auch sektorbezogen sein, wenn es sich beispielsweise um eine FuE-Regelung für den Stahlsektor handelt.

(3)  Geben Sie den Sektor bitte unter Ziffer 4.2 an.

(4)  Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen sind „Beihilfen“, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, sowie einzelne anmeldepflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.

(5)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(6)  ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1f des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(7)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20) werden erst wirksam, wenn diese Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(8)  ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1d des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(9)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3 und ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 126.

(10)  ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 39 und EWR-Beilage, Nr. 51, siehe Ziffer 1g des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(11)  Anhang B der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 26A über den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (noch nicht veröffentlicht).

(12)  Bei NACE Rev. 1.1 handelt es sich um die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft.

(13)  Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), und Verordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25. Februar 2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22); die Änderung wird erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(14)  Nach der Definition in den Leitlinien der EFTA-Überwachungshörde, Kapitel 16 (ABl. L 274 vom 26.10.2000 und EWR-Beilage Nr. 48).

(15)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1f des Anhangs XV des EWR-Abkommens. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geändert, die erst anwendbar wird, wenn sie in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(16)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1d des Anhangs XV des EWR-Abkommens. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen geändert, die erst anwendbar wird, wenn sie in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(17)  ABl. L 257 vom 9.10.2003 und EWR-Beilage, Nr. 51, siehe Ziffer 1g des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geändert (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). Sie wird erst anwendbar, wenn sie in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(19)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1f des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(20)  Dies wird erst anwendbar, wenn die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(21)  Aus dieser Beschreibung sollte hervorgehen, wie die Behörden die Übereinstimmung mit Ziff. 25.4 Absätze 10 bis 12 in Kapitel 25 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. L 111 vom 29.4.1999 und EWR-Beilage Nr. 18), geändert durch ABl. L 274 vom 26.10.2000 und EWR-Beilage Nr. 26, sicherzustellen beabsichtigen.

(22)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1f des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20). Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(24)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1d des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(25)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1d des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(26)  Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3 und ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 126).

(27)  ABl. L 257 vom 9.10.2003 und EWR-Beilage, Nr. 51, siehe Ziffer 1g des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(28)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage Nr. 49), siehe Ziffer 1f des Anhangs XV des EWR-Abkommens. Die Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(29)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage, Nr. 49, siehe Ziffer 1f des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(30)  ABl. L 257 vom 9.10.2003 und EWR-Beilage, Nr. 51, siehe Ziffer 1g des Anhangs XV des EWR-Abkommens.

(31)  Die Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, Kapitel 25 (ABl. L 111 vom 29.4.1999 und EWR-Beilage Nr. 18, geändert durch ABl. L 274 vom 26.10.2000 und EWR-Beilage Nr. 26).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage Nr. 49, siehe Ziffer 1f des Anhangs XV des EWR-Abkommens). Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(33)  Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3 und ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 126), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003 vom 20. Juni 2003 (ABl. L 257 vom 9.10.2003 und EWR-Beilage Nr. 51, siehe Ziffer 1g des Anhangs XV des EWR-Abkommens).

(34)  Kollegiumsbeschluss Nr. 263/02/KOL vom 18. Dezember 2002 der EFTA-Überwachungsbehörde zur Einführung von Kapitel 26A über den „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“.

(35)  Im Sinne von Ziffer 4 Absatz 1 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 25 über staatliche Regionalbeihilfen (ABl. L 111 vom 29.4.1999 und EWR-Beilage Nr. 18), wonach „Regionalbeihilfen entweder produktive Investitionen (Erstinvestitionen) oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel haben. Bei diesem Ansatz wird weder der Faktor Kapital noch der Faktor Arbeit bevorzugt“.

(36)  Darlehensbetrag als Prozentsatz der beihilfefähigen Investitionskosten.

(37)  Ersatzinvestitionen sind Betriebsbeihilfen und gehören damit nicht zu den Erstinvestitionen.

(38)  Gemäß der Definition in den Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 16 über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 274 vom 26.10.2000 und EWR-Beilage Nr. 48).

(39)  Im Verkehrssektor kann der Kauf von Transportausrüstung nicht in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Derartige Aufwendungen sind keine Erstinvestitionen.

(40)  Aus dieser Beschreibung sollte hervorgehen, wie die Behörden die Übereinstimmung mit Ziffern 25.4 Absätze 6 bis 9 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 25 über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. L 111 vom 29.4.1999), sicherzustellen beabsichtigen.

(41)  Aus dieser Beschreibung sollte hervorgehen, wie die Behörden die Übereinstimmung mit Ziff. 25.4 Absätze 10 bis 12 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 25 über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. L 111 vom 29.4.1999), sicherzustellen beabsichtigen.

(42)  Die Anzahl der Arbeitsplätze entspricht der Anzahl der jährlichen Arbeitseinheiten, d.h. der Anzahl der in einem Jahr vollzeitbeschäftigten Personen, wobei Teilzeit- und Saisonarbeit Bruchteile der Vollzeitbeschäftigung sind.

(43)  In der Beschreibung ist anzugeben, wie gewährleistet werden soll, dass die Beihilfe nur für die Mehrkosten zur Beförderung der Güter innerhalb der Landesgrenzen verwendet, anhand der wirtschaftlichsten Transportweise und der kürzesten Verbindung zwischen dem Ort der Herstellung oder Verarbeitung und den Verkaufsstellen berechnet und nicht für die Beförderung der Erzeugnisse von Unternehmen ohne Alternativstandort gewährt wird.

(44)  Mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002. Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(45)  In Sinne von Anhang B der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 26A über den „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“ (noch nicht veröffentlicht).

(46)  In Sinne von Anhang D der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 26A über den „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“ (noch nicht veröffentlicht).

(47)  Gemäß den Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 26A über den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben: „Die EFTA-Staaten sind verpflichtet, regionale Investitionsbeihilfen einzeln anzumelden, wenn die vorgeschlagene Beihilfe den Höchstbetrag überschreitet, der für eine Investition gemäß der Tabelle und den Regeln in Ziff. 26A.3 Absatz 1 gewährt werden kann“.

(48)  Gewähren EFTA-Staaten Beihilfen außerhalb genehmigter Regelungen, müssen sie die vorteilhaften Auswirkungen der Beihilfe im betroffenen Fördergebiet ausführlich erläutern.

(49)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 26A über den „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“ (noch nicht im ABl. veröffentlicht, kann aber auf der Website der Überwachungsbehörde abgerufen werden).

(50)  Leitlinien für staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 14 über staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 245 vom 26.9.1996, EWR-Beilage Nr. 43) und spätere Änderungen im (ABl. C 293 vom 28.11.2002, EWR-Beilage Nr. 59).

(51)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Die Gruppenfreistellung wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56). Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission (ABl. L 63 vom 25.2.2004) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(52)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 14 über staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 245 vom 26.9.1996, EWR-Beilage Nr. 43) und spätere Änderungen im (ABl. C 293 vom 28.11.2002, EWR-Beilage Nr. 59).

(53)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Die Gruppenfreistellung wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56). Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission (ABl. L 63 vom 25.2.2004) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(54)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 16 über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 274 vom 26.10.2000, EWR-Beilage Nr. 48).

(55)  Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(56)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 16 über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 274, 26.10.2000, EWR-Beilage Nr. 48).

(57)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 16 über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 274 vom 26.10.2000, EWR-Beilage Nr. 48).

(58)  Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(59)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 16 über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 274 vom 26.10.2000, EWR-Beilage Nr. 48).

(60)  Siehe hierzu Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6).

(61)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 15 über staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. L 21 vom 24.1.2002, EWR-Beilage Nr. 6).

(62)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Die Gruppenfreistellung wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56). Die aufgeführten Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 364/2002 der Kommission (ABl. L 63 vom 25.2.2004) werden erst wirksam, wenn die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(63)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 10A über staatliche Beihilfen und Risikokapital (ABl. L 140 vom 30.5.2002, EWR-Beilage Nr. 27).

(64)  (Supplementary Information Sheet) Fragebogen.

(65)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 16 über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 274 vom 26.10.2000, EWR-Beilage Nr. 26).

(66)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 30 über staatliche Beihilfen im Bereich des Luftverkehrs (ABl. L 124 vom 23.5.1996, EWR-Beilage Nr. 48).

(67)  (Supplementary Information Sheet) Fragebogen.

(68)  (Supplementary Information Sheet) Fragebogen.

(69)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde, Kapitel 24A über staatliche Beihilfen im Seeverkehr, geändert durch den Kollegiumsbeschluss 62/04/KOL (noch nicht veröffentlicht).

(70)  (Supplementary Information Sheet) Fragebogen.


ANHANG II

ANMELDEFORMULAR FÜR DAS VEREINFACHTE VERFAHREN

Dieses Formular kann für Anmeldungen im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 zur Durchführung des Teils II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen verwendet werden.

1.   Bereits genehmigte Beihilferegelung (1)

1.1.   Von der Überwachungsbehörde zugewiesene Beihilfenummer: …

1.2.   Bezeichnung: …

1.3.   Datum der Genehmigung [unter Bezugnahme auf das Schreiben der Überwachungsbehörde]: …

1.4.   Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union: …

1.5.   Hauptziel (geben Sie bitte ein Ziel an): …

1.6.   Rechtsgrundlage: …

1.7.   Haushaltsmittel insgesamt: …

1.8.   Laufzeit: …

2.   Anmeldepflichtige Regelung

Neue Haushaltsmittel (geben Sie sowohl die insgesamt als auch die jährlich veranschlagten Mittel in Landeswährung an): …

Neue Laufzeit (geben Sie an, ab und bis wann die Beihilfe gewährt werden darf): …

Strengere Kriterien, eine Herabsetzung der Beihilfenintensität oder der beihilfefähigen Ausgaben (bitte näher ausführen): …

Fügen Sie bitte einschlägige Auszüge aus der letzten Fassung der Rechtsgrundlage in Kopie bei (oder geben Sie die entsprechende Internetseite an).


(1)  Wurde die Beihilferegelung bereits mehrmals bei der Überwachungsbehörde angemeldet, ist die letzte vollständige von der Überwachungsbehörde genehmigte Anmeldung anzugeben.


ANHANG III A

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

Im Interesse eines einfacheren, einheitlicheren und damit rationelleren Berichtssystems für staatliche Beihilfen wird das derzeitige standardisierte Verfahren der Berichterstattung durch eine jährliche Aktualisierung ersetzt. Die Überwachungsbehörde wird den EFTA-Staaten jedes Jahr zum 1. März eine tabellarische Aufstellung aller bestehenden Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen übermitteln. Sie ist von den EFTA-Staaten bis zum 30. Juni desselben Jahres in elektronischer Form an die Überwachungsbehörde zurückzuschicken. Auf diese Weise kann die Überwachungsbehörde die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t–1 im Jahr t veröffentlichen (1).

Das Formular wird von der Überwachungsbehörde bereits anhand der Angaben, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab ausgefüllt. Die EFTA-Staaten müssen die Angaben zu den Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen lediglich überprüfen und erforderlichenfalls abändern und die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t–1) hinzufügen. Zusätzlich müssen die EFTA-Staaten angeben, welche Beihilferegelungen ausgelaufen sind oder auf der Grundlage welcher Beihilferegelungen keine Zahlungen mehr geleistet werden und ob eine Regelung mit Mitteln aus der Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen kofinanziert wird.

Angaben zur Zielsetzung der Beihilfe, zum geförderten Wirtschaftssektor usw. sind auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe zu beziehen und nicht auf die Endbegünstigten. Hauptzweck einer Regelung beispielsweise, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt ist, ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Wurden hingegen mit einer Beihilferegelung ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen gefördert, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung allen Unternehmen offen stand, wird sie nicht als KMU-Beihilfe angesehen.

Die Aufstellung enthält folgende Angaben. Die Felder 1-3 und 6-12 werden von der Überwachungsbehörde vorab ausgefüllt und von den EFTA-Staaten überprüft. Die Felder 4, 5 und 13 werden von den EFTA-Staaten ausgefüllt.

(1)

Titel

(2)

Nummer der Beihilfe

(3)

Alle vorherigen Beihilfenummern (z. B. nach Verlängerung der Regelung)

(4)

Ende der Laufzeit

Die EFTA-Staaten geben die Regelungen an, deren Laufzeit abgelaufen ist oder auf deren Grundlage keine Zahlungen mehr geleistet werden.

(5)

Kofinanzierung

Obwohl Fördermittel aus der Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen ausgenommen sind, sind als Teil der staatlichen Beihilfen der EFTA-Staaten auch die Beihilfen aufzuführen, die mit solchen Mitteln kofinanziert werden. Um festzustellen, welche Regelungen kofinanziert werden und welchen Anteil diese Kofinanzierung an den staatlichen Beihilfen insgesamt ausmacht, müssen die EFTA-Staaten angeben, ob eine Regelung kofinanziert wird, und wenn ja, welchen Anteil diese Kofinanzierung an der Förderung ausmacht. Ist dies nicht möglich, muss eine Schätzung des gesamten kofinanzierten Beihilfebetrags vorgelegt werden.

(6)

Sektor

Die Einteilung der Wirtschaftssektoren stützt sich weitgehend auf die NACE-Klassifikation (2) auf der Dreistellenebene.

(7)

Hauptziel

(8)

Nebenziel

Ein Nebenziel ist ein Ziel, für das die Beihilfe (oder ein bestimmter Teil davon) zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung zusätzlich zum Hauptziel ausschließlich bestimmt war. Eine Beihilferegelung, deren vorrangige Zweckbestimmung beispielsweise auf die Förderung von Forschung und Entwicklung gerichtet ist, kann als Nebenziel die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen anvisieren, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Bei einer Regelung, deren Hauptziel die Förderung von KMU ist, kann das Nebenziel auch Ausbildung und gleichzeitig Beschäftigung sein, wenn bei der Genehmigung der Beihilfe die Prozentsätze ausgewiesen sind, die für Ausbildung bzw. für Beschäftigung bestimmt sind.

(9)

Region(en)

Zum Zeitpunkt der Genehmigung können Beihilfen ausschließlich einer oder mehreren Regionen vorbehalten sein. Gegebenenfalls ist zwischen Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c zu unterscheiden. Ist eine Beihilfe einer bestimmten Region vorbehalten, sollte diese Region auf der NUTS-Ebene II (3) angegeben werden.

(10)

Art der Beihilfe

Hier ist zwischen sechs Kategorien zu unterscheiden: Zuschuss, Steuerermäßigung/-befreiung, Kapitalbeteiligung, zinsgünstiges Darlehen, Steueraufschub, Bürgschaft.

(11)

Beschreibung der Beihilferegelung in der Landessprache

(12)

Form der Beihilfe

Hier ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: Beihilferegelung, individuelle Anwendung einer Regelung, Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

(13)

Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. die tatsächlichen Einnahmeverluste bei steuerlichen Maßnahmen) zugrunde gelegt werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jede Beihilfenart innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für t–1, t–2, t–3, t–4, t–5.


(1)  t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

(2)  Bei NACE Rev. 1.1 handelt es sich um die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft.

(3)  NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in der EG.


ANHANG III B

ANGABEN IM JAHRESBERICHT DER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Die Berichte sind in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Sie enthalten folgende Angaben:

1.

Bezeichnung der Beihilferegelung, Beihilfenummer und Beschluss der Überwachungsbehörde

2.

Die Ausgaben sind in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung anzugeben. Bei Steuerermäßigungen sind die jährlichen Einnahmeausfälle anzugeben. Liegen keine genauen Zahlen vor, können im letzteren Fall auch Schätzwerte genannt werden. Dabei sind für das betreffende Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach den Beihilfearten der Regelung (wie z. B. Zuschüsse, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) folgende Angaben zu übermitteln:

2.1.

Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue Fördervorhaben; bei Bürgschaftsregelungen der Gesamtbetrag aller neu ausgereichten Bürgschaften;

2.2.

Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue und laufende Vorhaben; bei Bürgschaftsregelungen: Gesamtbetrag aller Bürgschaften, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens einer Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts eines Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis;

2.3.

Zahl der bezuschussten Vorhaben und/oder Unternehmen;

2.4.

Geschätzter Gesamtbetrag der

Beihilfe für die endgültige Stilllegung von Fischereischiffen durch Überführung in Drittländer;

Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit;

Beihilfe für die Erneuerung der Fischereiflotte;

Beihilfe für die Modernisierung der Fischereiflotte;

Beihilfe für den Kauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen;

Beihilfe für sozioökonomische Maßnahmen;

Beihilfe zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen;

Beihilfe für Gebiete in äußerster Randlage;

aus steuerähnlichen Abgaben finanzierte Beihilfe;

2.5.

Aufschlüsselung der Beträge gemäß Ziffer 2.1 nach Ziel-1-Regionen und sonstigen Gebieten

3.

Sonstige zweckdienliche Auskünfte und Bemerkungen.