ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
25. Mai 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 778/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 779/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 781/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 59/05/KOL vom 5. April 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm im Bereich der Futtermittel für das Jahr 2005

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 778/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

79,4

204

36,2

212

113,4

999

76,3

0707 00 05

052

85,5

628

151,2

999

118,4

0709 90 70

052

116,5

999

116,5

0805 10 20

052

36,5

204

39,4

220

38,6

388

77,6

624

52,2

999

48,9

0805 50 10

052

42,5

508

59,9

528

56,4

999

52,9

0808 10 80

388

88,6

400

122,8

404

110,3

508

78,9

512

82,4

524

88,5

528

86,0

720

95,6

804

104,9

999

95,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 779/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Gesamtausgaben, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren sollten die Gebührensätze in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur angepasst werden.

(2)

Die im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den Antragstellern zu leistende Verwaltungsarbeit sollte zu keiner Verzögerung der Zulassungsverfahren führen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚indirekte Kosten‘ den auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Anteil der allgemeinen Infrastruktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Agentur mit Ausnahme der direkten und besonderen Kosten, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Teilen der Vorschriften und Regelungen;“.

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in Euro zahlbar.

(2)   Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung oder Genehmigung widerrufen.

(3)   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt.

(4)   Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.

(5)   Die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Zulassungen und Genehmigungen sind gemäß einem Zeitplan zu entrichten, der von der Agentur festgelegt und den Inhabern dieser Zulassungen und Genehmigungen mitgeteilt wird. Dieser Zeitplan orientiert sich an den Inspektionen, die die Agentur durchführt, um die Aufrechterhaltung der Gültigkeit dieser Zulassungen und Genehmigungen zu prüfen.

(6)   Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem im Anhang bezeichneten Gebührenfestbetrag D.

(7)   Muss die Agentur ihre Zulassungstätigkeit abbrechen, weil der Antragsteller über keine ausreichenden Mittel verfügt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit abbricht, die noch zu entrichtenden Gebühren in voller Höhe fällig.“

3.

Die Ziffern i, ii, v, vi, x, xii und xiii des Anhangs werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Jahresgebühren gemäß der Tabelle in Abschnitt 3 des Anhangs sowie die Überwachungsgebühren gemäß den Tabellen der Abschnitte 4, 5 und 7 des Anhangs gelten ab der ersten Jahrestranche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7).

(2)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem einleitenden Teil von Ziffer i wird der folgende vierte Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

Sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind, werden gemäß Kapitel II dieser Verordnung in Rechnung gestellt.“

2.

Die Tabelle unter Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„Erzeugnistyp

Bemerkungen

Gebührenfestbetragskoeffizient

CS-25

Großflugzeuge

signifikant

5

nicht signifikant

4

nicht signifikant mit einfachem Aufbau

2

CS-23.A

Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge)

signifikant

5

nicht signifikant

4

CS-23.B

Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2 000 und 5 670 kg

signifikant

3

nicht signifikant

2

CS-29

Große Drehflügler

signifikant

4

nicht signifikant

4

CS-27

Kleine Drehflügler

0,5

CS-E.T.A

Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW

signifikant

1

nicht signifikant

1

CS-E.T.B

Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW

0,5

CS-E.NT

Nichtturbinentriebwerke

0,2


CS-23.C

Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg

1

CS-22

Segelflugzeuge und Motorsegler

0,2

CS-VLA

Sehr leichte Luftfahrzeuge

0,2

CS-VLR

Sehr leichte Drehflügler

0,2

CS-APU

Hilfsturbine

0,25

CS-P.A

Zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig)

0,25

CS-P.B

Zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig)

0,15

CS-22.J

Zur Nutzung auf Flugzeugen mit Zulassung nach CS-22

0,15

CS-22.H

Nichtturbinentriebwerke

0,15

CS-balloons (Ballone)

Noch nicht verfügbar

0,2

CS-airships (Luftschiffe)

Noch nicht verfügbar

0,5“

3.

Ziffer v wird wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Teil erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Die Jahresgebühr wird von allen derzeitigen Inhabern von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der Agentur sowie von ETSO-Zulassungen erhoben.“

b)

Die erste Tabelle erhält folgende Fassung:

„Erzeugnistyp (1)

Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist

(EUR)

Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist

(EUR)

Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist

(EUR)

Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist

(EUR)

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht über 50 Tonnen)

480 000

160 000

30 000

10 000

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht zwischen 22 und 50 Tonnen)

200 000

66 000

12 500

4 167

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht unter 22 Tonnen)

100 000

33 000

6 250

2 083

CS-23.A

12 000

4 000

3 000

1 000

CS-23.B

2 000

667

500

167

CS-23.C

1 000

333

250

100

CS-22

450

150

112,50

100

CS-VLA

450

150

112,50

100

CS-29

75 000

25 000

6 250

2 083

CS-27

20 000

6 667

5 000

1 667

CS-VLR

1 000

333

250

100

CS-APU

800

267

200

100

CS-P.A

1 500

500

375

125

CS-P.B

400

133

100

100

CS-22.J

150

100

100

100

CS-E.T.A

90 000

30 000

7 500

2 500

CS-E.T.B

15 000

5 000

3 750

1 250

CS-E.NT

1 000

333

250

100

CS-22.H

200

100

100

100

CS-balloons (Ballone)

300

100

100

100

CS-airships (Luftschiffe)

500

167

125

100

CS-34

0

0

0

0

CS-36

0

0

0

0

CS-AWO

0

0

0

0


Ausrüstungstyp

Zulassung für Teile und Ausrüstungen, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist

(EUR)

Zulassung für Teile und Ausrüstungen, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist

(EUR)

CS-ETSO.A (Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR)

2 000

666

CS-ETSO.B (Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR)

1 000

333

CS-ETSO.C (Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR)

500

200“

4.

Die Tabelle unter Ziffer vi erhält folgende Fassung:

„Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Koeffizient

Unter 500 001

0,1

Zwischen 500 001 und 700 000

0,2

Zwischen 700 001 und 1 200 000

0,5

Zwischen 1 200 001 und 2 800 000

1

Zwischen 2 800 001 und 4 200 000

1,5

Zwischen 4 200 001 und 5 000 000

2,5

Zwischen 5 000 001 und 7 000 000

3

Zwischen 7 000 001 und 9 800 000

3,5

Zwischen 9 800 001 und 14 000 000

4,8

Zwischen 14 000 001 und 50 000 000

7

Zwischen 50 000 001 und 140 000 000

12,8

Zwischen 140 000 001 und 250 000 000

18

Zwischen 250 000 001 und 500 000 000

50

Zwischen 500 000 001 und 750 000 000

200

Über 750 000 000

600“

5.

Die Tabelle unter Ziffer x erhält folgende Fassung:

„Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Koeffizient

Unter 500 001

0,5

Zwischen 500 001 und 700 000

0,75

Zwischen 700 001 und 1 400 000

1

Zwischen 1 400 001 und 2 800 000

1,75

Zwischen 2 800 001 und 5 000 000

2,5

Zwischen 5 000 001 und 7 000 000

4

Zwischen 7 000 001 und 14 000 000

6

Zwischen 14 000 001 und 21 000 000

8

Zwischen 21 000 001 und 42 000 000

8,5

Zwischen 42 000 001 und 70 000 000

9

Zwischen 70 000 001 und 84 000 000

9,5

Zwischen 84 000 001 und 105 000 000

10

Über 105 000 000

10,5“

6.

Die Überschrift von Ziffer xii wird wie folgt geändert:

7.

Die Tabelle unter Ziffer xiii erhält folgende Fassung:

„Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Koeffizient

Unter 500 001

0,5

Zwischen 500 001 und 700 000

0,75

Zwischen 700 001 und 1 400 000

1

Zwischen 1 400 001 und 2 800 000

1,75

Zwischen 2 800 001 und 5 000 000

2,5

Zwischen 5 000 001 und 7 000 000

4

Zwischen 7 000 001 und 14 000 000

6

Zwischen 14 000 001 und 21 000 000

8

Zwischen 21 000 001 und 42 000 000

9,5

Zwischen 42 000 001 und 84 000 000

10

Über 84 000 000

10,5“


(1)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für das Entgelt der gleichwertigen Passagierversion.


25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2006

zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden erschöpfende Verzeichnisse der Zutaten und Stoffe des Absatzes 3 Buchstaben c und d und des Absatzes 5a Buchstaben d und e in Anhang VI Teile A und B der genannten Verordnung aufgestellt. Es können Bedingungen für die Verwendung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

(2)

In die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurden Regeln für die Erzeugung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im ökologischen Landbau eingeführt; deshalb sind diese Verzeichnisse um die Stoffe zu erweitern, die bei der Verarbeitung von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen, die Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, verwendet werden.

(3)

Außerdem muss festgelegt werden, welche Zusatzstoffe bei der Bereitung von anderen Obstweinen als Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) verwendet werden dürfen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 36).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Der Text mit dem Titel „ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE“ wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Teile A, B und C umfassen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (1), bestehen.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als aus ökologischer Landwirtschaft stammend gekennzeichnet sind und die vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (2) vorschriftsmäßig erzeugt wurden, können bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gelten die Vorschriften von Artikel 3 der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Die Aufnahme von Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Teil A.1 wird vor dem 31. Dezember 2007 im Hinblick auf eine Begrenzung oder das Verbot der Verwendung dieser Zusatzstoffe erneut geprüft.

2.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Teil A.1 erhält folgende Fassung:

„A.1.   Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Code

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

E 153

Pflanzenkohle

 

X

Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

E 160b

Annatto, Bixin, Norbixin

 

X

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Schottischer Cheddar

Mimolette-Käse

E 170

Calciumcarbonat

X

X

Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.

E 220

oder

Schwefeldioxid

X

X

Obstweine (5) ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein), sowie Met:

50 mg (4)

Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:

100 mg (4)

E 224

Kaliummetabisulfit

X

X

E 250

oder

Natriumnitrit

 

X

Fleischerzeugnisse (8)

E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

E 252

Kaliumnitrat

 

X

E 270

Milchsäure

X

X

 

E 290

Kohlendioxid

X

X

 

E 296

Apfelsäure

X

 

 

E 300

Ascorbinsäure

X

X

Fleischerzeugnisse (7)

E 301

Natriumascorbat

 

X

In Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleischerzeugnissen (7)

E 306

Stark tocopherolhaltige Extrakte

X

X

Antioxidans für Fette und Öle

E 322

Lecithin

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 325

Natriumlactat

 

X

Milch- und Fleischerzeugnisse

E 330

Zitronensäure

X

 

 

E 331

Natriumcitrat

 

X

 

E 333

Calciumcitrat

X

 

 

E 334

Weinsäure (L(+)–)

X

 

 

E 335

Natriumtartrat

X

 

 

E 336

Kaliumtartrat

X

 

 

E 341 (i)

Monocalciumphosphat

X

 

Triebmittel als Mehlzusatz

E 400

Alginsäure

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 401

Natriumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 402

Kaliumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 406

Agar-Agar

X

X

Milch- und Fleischerzeugnisse (7)

E 407

Carrageen

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 410

Johannisbrotkernmehl

X

X

 

E 412

Guarkernmehl

X

X

 

E 414

Gummi arabicum

X

X

 

E 415

Xanthan

X

X

 

E 422

Glycerin

X

 

Pflanzenextrakte

E 440 (i)

Pektin

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

X

X

Herstellung von Kapselhüllen

E 500

Natriumcarbonat

X

X

‚Dulce di leche‘ (6) und Sauerrahmbutter (7)

E 501

Kaliumcarbonat

X

 

 

E 503

Ammoniumcarbonat

X

 

 

E 504

Magnesiumcarbonat

X

 

 

E 509

Calciumchlorid

 

X

Milchgerinnung

E 516

Calciumsulfat

X

 

Träger

E 524

Natriumhydroxid

X

 

Oberflächenbehandlung von Laugengebäck

E 551

Siliciumdioxid

X

 

Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze

E 553b

Talkum

X

X

Überzugmittel für Fleischerzeugnisse

E 938

Argon

X

X

 

E 939

Helium

X

X

 

E 941

Stickstoff

X

X

 

E 948

Sauerstoff

X

X

 

b)

Teil A.4 erhält folgende Fassung:

„A.4.   Zubereitungen aus Mikroorganismen:

Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

c)

Es wird folgender Teil A.6. angefügt:

„A.6.   Verwendung bestimmter Farben für Stempelaufdrucke

Bei der Verwendung von Farben für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gilt Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

3.

Teil B erhält folgende Fassung:

„TEIL B —   VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE d UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE e DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN

Bezeichnung

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

Wasser

X

X

Trinkwasser im Sinne der Richtlinie. 98/83/EG des Rates (12)

Calciumchlorid

X

 

Koagulationsmittel

Calciumcarbonat

X

 

 

Calciumhydroxid

X

 

 

Calciumsulfat

X

 

Koagulationsmittel

Magnesiumchlorid (Nigari)

X

 

Koagulationsmittel

Kaliumcarbonat

X

 

Trocknen von Trauben

Natriumcarbonat

X

 

Zuckerherstellung

Zitronensäure

X

 

Ölherstellung und Stärkehydrolyse

Natriumhydroxid

X

 

Zuckerherstellung

Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

Schwefelsäure

X

 

Zuckerherstellung

Isopropanol (Propanol-2-ol)

X

 

Bis 31.12.2006 beim Kristallisationsprozess in der Zuckerherstellung unter Einhaltung der Richtlinie 88/344/EWG

Kohlendioxid

X

X

 

Stickstoff

X

X

 

Ethanol

X

X

Lösemittel

Gerbsäure

X

 

Filtrierhilfe

Eiweißalbumin

X

 

 

Kasein

X

 

 

Gelatine

X

 

 

Hausenblase

X

 

 

Pflanzliche Öle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

Siliziumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

X

 

 

Aktivkohle

X

 

 

Talkum

X

 

 

Bentonit

X

X

Verdickungsmittel für Met (11)

Kaolin

X

X

Propolis (11)

Kieselgur

X

 

 

Perlit

X

 

 

Haselnussschalen

X

 

 

Reismehl

X

 

 

Bienenwachs

X

 

Trennmittel

Carnaubawachs

X

 

Trennmittel


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9.“

(3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.“

(4)  Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

(5)  Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

(6)  ‚Dulce di leche‘ ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch

(7)  Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(8)  Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet.“

(9)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.“

(10)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.“

(11)  Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:

Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen oder von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG* abgeleitete Enzyme.

(12)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.“


25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Stabile Pappschachtel mit abnehmbarem Deckel (ohne Scharniere oder Verschlüsse), beide Teile mit einer Außenseite aus Papier. Maße: 5,5 cm (Länge) × 4,5 cm (Breite) × 3 cm (Höhe). Der Deckel ist mit einem Textilband verziert.

Die Schachtel ist mit einer 1 cm dicken herausnehmbaren Schaumstoffeinlage ausgelegt. Die Oberseite der Einlage aus Zellkunststoff ist mit einer Lage aus Spinnstoff überzogen und diese ist mit Scherstaub in Nachahmung von Samt beflockt. In der Mitte der Einlage befindet sich ein halbkreisförmiger, bis zum Boden der Einlage reichender Einschnitt, der zum Einstecken eines Schmuckstückes geeignet ist (z. B. eines Ringes).

(Schmuckschachtel)

(Siehe Fotografien Nr. 637 A, B und C) (1)

4202 99 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 h zu Kapitel 48 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 4202 und 4202 99 00.

Die Stabilität der Pappe deutet darauf hin, dass die Ware für den langfristigen Gebrauch geeignet ist. Darüber hinaus, aufgrund der Maße der Schaumstoffeinlage (ihres Zuschnitts auf die Schachtel, ihrer Dicke), ihres Aussehens (samtähnlich) und insbesondere der Form des Einschnitts handelt es sich bei der Ware um ein Behältnis mit Deckel in der Art von „Schachteln für Schmuckwaren“, welches zur Aufnahme eines einzelnen Schmuckstücks ausgerüstet ist. Siehe HS-Erläuterungen zu Position 4202, siebter Absatz.

Die Ware ist ferner mit Papier überzogen und erfüllt somit die Voraussetzungen für Behältnisse des zweiten Teils des Wortlauts der Position 4202.

Unter Betrachtung ihrer objektiven Eigenschaften (stabile Pappe, besondere Merkmale der Schaumstoffeinlage) ist die Ware zur Aufbewahrung einer bestimmten Handelsware, und zwar Schmuck, geeignet. Deshalb gehört die Ware dem zweiten Teil des Wortlauts der Position 4202 an und ist als solche gemäß der Anmerkung 2 h zu Kapitel 48 von Kapitel 48 ausgeschlossen. Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4819, erster Satz des ersten Absatzes (Abschnitt A).

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(1)  Die Fotografien dienen lediglich der Information.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/19


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 59/05/KOL

vom 5. April 2005

zum koordinierten Kontrollprogramm im Bereich der Futtermittel für das Jahr 2005

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel II Ziffer 31a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen  (1)), geändert und an das EWR-Abkommen angepasst durch Protokoll 1, insbesondere Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2004 haben die EFTA-Staaten bestimmte Themen ermittelt, zu denen im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(2)

Zwar legt der in Anhang I Kapitel II Ziffer 33 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung  (2)), geändert, Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es nach dem EWR-Abkommen keine Vorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(3)

Andere Antibiotika als Kokkzidiostatika und Histomonostatika dürfen nur bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht und als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, in denen einige dieser Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensibilität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen. Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt werden.

(4)

Die Teilnahme von Norwegen und Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang II dieser Empfehlung in Bezug auf nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Stoffe wird im Hinblick auf ihre Freistellung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens und insbesondere von dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a des EWR-Abkommens, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zu prüfen sein.

(5)

Die Teilnahme von Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang III dieser Empfehlung in Bezug auf Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens zu prüfen sein.

(6)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1zq des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen  (3)), geändert, festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen. Die Teilnahme von Norwegen an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang IV wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens zu prüfen sein.

(7)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Pflanzen- und Futtermittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt —

EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

1.

Im Jahr 2005 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchzuführen:

a)

Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

b)

Antibiotika, Kokkzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht — die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

c)

Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

d)

Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.

2.

Die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufzunehmen, der der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 des Rechtsaktes gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31a des EWR-Abkommens (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen) und gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2006 vorzulegen ist.

Geschehen zu Brüssel am 5. April 2005.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Niels FENGER

Direktor

Bernd HAMMERMANN

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).

(3)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11.


ANHANG I

Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln

Einzelergebnisse der getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 a

Futtermittel

Probenahme

(Stichprobe oder gezielte Probe)

Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

Typ

Ursprungsland

Aflatoxin B1

Ochratoxin A

Zearalenon

Desoxynivalenol

Fumonisine (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1;

verwendete Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  Die Konzentration der Fumonisine umfasst die Gesamtfumonisine B1, B2 und B3.


ANHANG II

Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, wenn sie die Bestimmungen des Artikels 10 des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a des EWR-Übereinkommens (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung  (1)) erfüllen.

Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.

Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

1.

Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

 

Avilamycin

 

Decoquinat

 

Diclazuril

 

Flavophospholipol

 

Halofuginon-Hydrobromid

 

Lasalocid-A-Natrium

 

Maduramicin Ammonium Alpha

 

Monensin-Natrium

 

Narasin

 

Narasin — Nicarbazin

 

Robenidin-Hydrochlorid

 

Salinomycin-Natrium

 

Semduramicin-Natrium

2.

Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

 

Amprolium

 

Amprolium/Ethopabat

 

Arprinocid

 

Avoparcin

 

Carbadox

 

Dimetridazol

 

Dinitolmid

 

Ipronidazol

 

Meticlorpindol

 

Meticlorpindol/Methylbenzoquat

 

Nicarbazin

 

Nifursol

 

Olaquindox

 

Ronidazol

 

Spiramycin

 

Tetracycline

 

Tylosinphosphat

 

Virginiamycin

 

Zinkbacitracin

 

Andere antimikrobielle Stoffe

3.

Arzneimittel, die noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:

 

Andere Stoffe

Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 b

Art des Futtermittels (Art und Kategorie der Tiere)

Nachgewiesener Stoff

Nachgewiesener Gehalt

Grund des Verstoßes (2)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Gesamtzahl der getesteten Proben;

Bezeichnung der untersuchten Substanzen;

verwendete Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


ANHANG III

Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die EFTA-Staaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel I Ziffer 7.1.12 des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien  (1)) wirksam umgesetzt wird, sollten die EFTA-Staaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die EFTA-Staaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

Stätte

Kriterien

Gewichtung

Futtermühlen

Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Futtermühlen, die einen Großteil der Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln

Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren)

 

Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft

hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

Futtermittel mit hohem Proteingehalt

 

landwirtschaftliche Betriebe

Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen

 

Händler

Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

 

ambulante Mischer

Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln

Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

 

Transportmittel

Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

 

Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens am 31. März 2005 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Im Jahr 2005 sollten die EFTA-Staaten sich auf die Analyse von Zuckerrübenschnitzeln und eingeführten Futtermittel-Ausgangsstoffen konzentrieren.

Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem EFTA-Staat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31i des EWR-Abkommens (Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln  (2)) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)

A.   Dokumentierte Inspektionen

Stufe

Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Futtermühlen

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

Futtermittel-Zwischenhandel

 

 

Verkehrsmittel

 

 

landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

 

 

landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

 

 

Sonstige: ...

 

 


B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Stätte

Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

Anzahl beanstandeter Proben

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Bei der Einfuhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Futtermühlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischenhandel/Lager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige: ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

 

Monat der Probenahme

Art, Grad und Ursprung der Kontamination

verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.


ANHANG IV

Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine

Art des Mischfuttermittels

(Tierkategorie)

Spurenelement

(Kupfer oder Zink)

Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels)

Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.