ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Verordnung (EG) Nr. 779/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
25.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 778/2006 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
79,4 |
204 |
36,2 |
|
212 |
113,4 |
|
999 |
76,3 |
|
0707 00 05 |
052 |
85,5 |
628 |
151,2 |
|
999 |
118,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
116,5 |
999 |
116,5 |
|
0805 10 20 |
052 |
36,5 |
204 |
39,4 |
|
220 |
38,6 |
|
388 |
77,6 |
|
624 |
52,2 |
|
999 |
48,9 |
|
0805 50 10 |
052 |
42,5 |
508 |
59,9 |
|
528 |
56,4 |
|
999 |
52,9 |
|
0808 10 80 |
388 |
88,6 |
400 |
122,8 |
|
404 |
110,3 |
|
508 |
78,9 |
|
512 |
82,4 |
|
524 |
88,5 |
|
528 |
86,0 |
|
720 |
95,6 |
|
804 |
104,9 |
|
999 |
95,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
25.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 779/2006 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Gesamtausgaben, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren sollten die Gebührensätze in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur angepasst werden. |
(2) |
Die im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den Antragstellern zu leistende Verwaltungsarbeit sollte zu keiner Verzögerung der Zulassungsverfahren führen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in Euro zahlbar. (2) Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung oder Genehmigung widerrufen. (3) Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt. (4) Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert. (5) Die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Zulassungen und Genehmigungen sind gemäß einem Zeitplan zu entrichten, der von der Agentur festgelegt und den Inhabern dieser Zulassungen und Genehmigungen mitgeteilt wird. Dieser Zeitplan orientiert sich an den Inspektionen, die die Agentur durchführt, um die Aufrechterhaltung der Gültigkeit dieser Zulassungen und Genehmigungen zu prüfen. (6) Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem im Anhang bezeichneten Gebührenfestbetrag D. (7) Muss die Agentur ihre Zulassungstätigkeit abbrechen, weil der Antragsteller über keine ausreichenden Mittel verfügt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit abbricht, die noch zu entrichtenden Gebühren in voller Höhe fällig.“ |
3. |
Die Ziffern i, ii, v, vi, x, xii und xiii des Anhangs werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Jahresgebühren gemäß der Tabelle in Abschnitt 3 des Anhangs sowie die Überwachungsgebühren gemäß den Tabellen der Abschnitte 4, 5 und 7 des Anhangs gelten ab der ersten Jahrestranche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wird.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7).
(2) ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem einleitenden Teil von Ziffer i wird der folgende vierte Gedankenstrich hinzugefügt:
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2. |
Die Tabelle unter Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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3. |
Ziffer v wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Tabelle unter Ziffer vi erhält folgende Fassung:
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5. |
Die Tabelle unter Ziffer x erhält folgende Fassung:
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6. |
Die Überschrift von Ziffer xii wird wie folgt geändert: |
7. |
Die Tabelle unter Ziffer xiii erhält folgende Fassung:
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(1) Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für das Entgelt der gleichwertigen Passagierversion.
25.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2006 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2006
zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden erschöpfende Verzeichnisse der Zutaten und Stoffe des Absatzes 3 Buchstaben c und d und des Absatzes 5a Buchstaben d und e in Anhang VI Teile A und B der genannten Verordnung aufgestellt. Es können Bedingungen für die Verwendung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden. |
(2) |
In die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurden Regeln für die Erzeugung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im ökologischen Landbau eingeführt; deshalb sind diese Verzeichnisse um die Stoffe zu erweitern, die bei der Verarbeitung von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen, die Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, verwendet werden. |
(3) |
Außerdem muss festgelegt werden, welche Zusatzstoffe bei der Bereitung von anderen Obstweinen als Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) verwendet werden dürfen. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 36).
(2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
ANHANG
Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text mit dem Titel „ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE“ wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil A wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil B erhält folgende Fassung: „TEIL B — VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE d UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE e DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN
|
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
(2) ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9.“
(3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.“
(4) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2
(5) Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben
(6) ‚Dulce di leche‘ ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch
(7) Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.
(8) Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet.“
(9) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.“
(10) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.“
(11) Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.
Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:
Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen oder von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG* abgeleitete Enzyme.
25.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2006 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung KN-Code |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Stabile Pappschachtel mit abnehmbarem Deckel (ohne Scharniere oder Verschlüsse), beide Teile mit einer Außenseite aus Papier. Maße: 5,5 cm (Länge) × 4,5 cm (Breite) × 3 cm (Höhe). Der Deckel ist mit einem Textilband verziert. Die Schachtel ist mit einer 1 cm dicken herausnehmbaren Schaumstoffeinlage ausgelegt. Die Oberseite der Einlage aus Zellkunststoff ist mit einer Lage aus Spinnstoff überzogen und diese ist mit Scherstaub in Nachahmung von Samt beflockt. In der Mitte der Einlage befindet sich ein halbkreisförmiger, bis zum Boden der Einlage reichender Einschnitt, der zum Einstecken eines Schmuckstückes geeignet ist (z. B. eines Ringes). (Schmuckschachtel) (Siehe Fotografien Nr. 637 A, B und C) (1) |
4202 99 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 h zu Kapitel 48 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 4202 und 4202 99 00. Die Stabilität der Pappe deutet darauf hin, dass die Ware für den langfristigen Gebrauch geeignet ist. Darüber hinaus, aufgrund der Maße der Schaumstoffeinlage (ihres Zuschnitts auf die Schachtel, ihrer Dicke), ihres Aussehens (samtähnlich) und insbesondere der Form des Einschnitts handelt es sich bei der Ware um ein Behältnis mit Deckel in der Art von „Schachteln für Schmuckwaren“, welches zur Aufnahme eines einzelnen Schmuckstücks ausgerüstet ist. Siehe HS-Erläuterungen zu Position 4202, siebter Absatz. Die Ware ist ferner mit Papier überzogen und erfüllt somit die Voraussetzungen für Behältnisse des zweiten Teils des Wortlauts der Position 4202. Unter Betrachtung ihrer objektiven Eigenschaften (stabile Pappe, besondere Merkmale der Schaumstoffeinlage) ist die Ware zur Aufbewahrung einer bestimmten Handelsware, und zwar Schmuck, geeignet. Deshalb gehört die Ware dem zweiten Teil des Wortlauts der Position 4202 an und ist als solche gemäß der Anmerkung 2 h zu Kapitel 48 von Kapitel 48 ausgeschlossen. Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4819, erster Satz des ersten Absatzes (Abschnitt A). |
(1) Die Fotografien dienen lediglich der Information.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
EFTA-Überwachungsbehörde
25.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/19 |
EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 59/05/KOL
vom 5. April 2005
zum koordinierten Kontrollprogramm im Bereich der Futtermittel für das Jahr 2005
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Protokoll 1,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel II Ziffer 31a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (1)), geändert und an das EWR-Abkommen angepasst durch Protokoll 1, insbesondere Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahr 2004 haben die EFTA-Staaten bestimmte Themen ermittelt, zu denen im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte. |
(2) |
Zwar legt der in Anhang I Kapitel II Ziffer 33 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2)), geändert, Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es nach dem EWR-Abkommen keine Vorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln. |
(3) |
Andere Antibiotika als Kokkzidiostatika und Histomonostatika dürfen nur bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht und als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, in denen einige dieser Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensibilität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen. Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt werden. |
(4) |
Die Teilnahme von Norwegen und Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang II dieser Empfehlung in Bezug auf nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Stoffe wird im Hinblick auf ihre Freistellung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens und insbesondere von dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a des EWR-Abkommens, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zu prüfen sein. |
(5) |
Die Teilnahme von Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang III dieser Empfehlung in Bezug auf Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens zu prüfen sein. |
(6) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1zq des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (3)), geändert, festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen. Die Teilnahme von Norwegen an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang IV wird im Hinblick auf seine Freistellung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens zu prüfen sein. |
(7) |
Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Pflanzen- und Futtermittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt — |
EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:
1. |
Im Jahr 2005 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchzuführen:
|
2. |
Die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufzunehmen, der der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 des Rechtsaktes gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31a des EWR-Abkommens (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen) und gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2006 vorzulegen ist. |
Geschehen zu Brüssel am 5. April 2005.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Niels FENGER
Direktor
Bernd HAMMERMANN
Mitglied des Kollegiums
(1) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).
(2) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).
(3) ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11.
ANHANG I
Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln
Einzelergebnisse der getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 a
Futtermittel |
Probenahme (Stichprobe oder gezielte Probe) |
Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %) |
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Typ |
Ursprungsland |
Aflatoxin B1 |
Ochratoxin A |
Zearalenon |
Desoxynivalenol |
Fumonisine (1) |
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Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
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Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1; |
— |
verwendete Analysemethoden; |
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Nachweisgrenzen. |
(1) Die Konzentration der Fumonisine umfasst die Gesamtfumonisine B1, B2 und B3.
ANHANG II
Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel
Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, wenn sie die Bestimmungen des Artikels 10 des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 1a des EWR-Übereinkommens (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1)) erfüllen.
Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.
Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:
1. |
Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:
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2. |
Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:
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3. |
Arzneimittel, die noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:
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(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.
ANHANG III
Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs
Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die EFTA-Staaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.
Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV des Rechtsakts gemäß Anhang I Kapitel I Ziffer 7.1.12 des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1)) wirksam umgesetzt wird, sollten die EFTA-Staaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die EFTA-Staaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.
Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:
Stätte |
Kriterien |
Gewichtung |
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Futtermühlen |
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Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft |
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landwirtschaftliche Betriebe |
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Händler |
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ambulante Mischer |
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Transportmittel |
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Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens am 31. März 2005 eine eigene Risikobewertung übermitteln.
Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).
Im Jahr 2005 sollten die EFTA-Staaten sich auf die Analyse von Zuckerrübenschnitzeln und eingeführten Futtermittel-Ausgangsstoffen konzentrieren.
Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem EFTA-Staat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach dem Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel II Ziffer 31i des EWR-Abkommens (Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (2)) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.
Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.
Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)
A. Dokumentierte Inspektionen
Stufe |
Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein |
Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden |
Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen |
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Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen |
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Futtermühlen |
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Selbstmischer/ambulante Mischer |
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Futtermittel-Zwischenhandel |
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Verkehrsmittel |
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landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung |
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landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung |
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Sonstige: ... |
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B. Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein
Stätte |
Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden |
Anzahl beanstandeter Proben |
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Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren |
Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch |
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Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
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Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
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Bei der Einfuhr |
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Futtermühlen |
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Zwischenhandel/Lager |
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Verkehrsmittel |
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Selbstmischer/ambulante Mischer |
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Landwirtschaftliche Betriebe |
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Sonstige: ... |
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C. Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde
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Monat der Probenahme |
Art, Grad und Ursprung der Kontamination |
verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen) |
1 |
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2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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… |
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(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12).
ANHANG IV
Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine
Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie) |
Spurenelement (Kupfer oder Zink) |
Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels) |
Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1) |
Getroffene Maßnahme |
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(1) Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.