ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
24.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 775/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
95,8 |
204 |
39,3 |
|
212 |
113,4 |
|
999 |
82,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
105,5 |
628 |
151,2 |
|
999 |
128,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
108,8 |
999 |
108,8 |
|
0805 10 20 |
052 |
36,5 |
204 |
41,7 |
|
220 |
41,4 |
|
388 |
72,9 |
|
448 |
46,6 |
|
624 |
52,2 |
|
999 |
48,6 |
|
0805 50 10 |
052 |
42,5 |
508 |
59,9 |
|
528 |
55,7 |
|
999 |
52,7 |
|
0808 10 80 |
388 |
87,4 |
400 |
115,3 |
|
404 |
115,5 |
|
508 |
94,4 |
|
512 |
79,9 |
|
524 |
58,6 |
|
528 |
107,3 |
|
720 |
93,8 |
|
804 |
103,2 |
|
999 |
95,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
24.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 776/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2006
zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie im Bereich der Tiergesundheit fest. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt. In der Liste sind alle bis zu diesem Zeitpunkt in anderen Rechtsakten benannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien aufgeführt. |
(2) |
Die Benennung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollte zur Erreichung einer hohen Qualität und Einheitlichkeit der Untersuchungsergebnisse beitragen. |
(3) |
Die Tätigkeit der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sollte den gesamten Bereich des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit abdecken, insbesondere jene Gebiete, auf denen die Notwendigkeit präziser Analyse- und Diagnoseergebnisse besteht. |
(4) |
In einer Reihe von Sektoren, für die das Gemeinschaftsrecht bezüglich Lebensmittel, Futtermittel und Tiergesundheit gilt, ist es notwendig, zusätzliche Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Bereiche zu benennen, für die solche Laboratorien noch nicht bestehen; insbesondere gilt dies für die Maul- und Klauenseuche, Brucellose, Listeria monocytogenes, coagulasepositive Staphylokokken, Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildenden E. coli (VTEC), Campylobacter, Parasiten (im Besonderen Trichinen, Echinococcus, Anisakis), Antibiotikaresistenz, tierische Proteine in Futtermitteln, Pestizidrückstände, Mycotoxine in Lebensmitteln und Futtermitteln, Schwermetalle in Lebensmitteln und Futtermitteln, Dioxine und PCB in Lebensmitteln und Futtermitteln sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). |
(5) |
Im Juli 2005 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung zur Auswahl und Benennung neuer Gemeinschaftsreferenzlaboratorien. Die Bewertung der Bewerbungen wurde im Dezember 2005 abgeschlossen, die Ergebnisse den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Aufgrund der Bewertung erachtet die Kommission es für angemessen, in den einzelnen Bereichen den jeweils erfolgreichen Bewerber als neues Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zu benennen. |
(6) |
Es ist erforderlich geworden, in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Angaben bezüglich der bestehenden Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zu aktualisieren. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält folgenden Wortlaut:
„ANHANG VII
GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIEN
I. Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel
1. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse
AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) |
F-94700 Maisons-Alfort |
Frankreich |
2. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen)
Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) |
3720 BA Bilthoven |
Niederlande |
3. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Überwachung von marinen Biotoxinen
Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA) |
E-36200 Vigo |
Spanien |
4. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Überwachung von Viren und Bakterien in zweischaligen Weichtieren
The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) |
Weymouth |
Dorset DT4 8UB |
Vereinigtes Königreich |
5. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Listeria monocytogenes
AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) |
F-94700 Maisons-Alfort |
Frankreich |
6. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus
AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) |
F-94700 Maisons-Alfort |
Frankreich |
7. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC)
Istituto Superiore di Sanità (ISS) |
I-00161 Roma |
Italien |
8. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Campylobacter
Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA) |
S-751 89 Uppsala |
Schweden |
9. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis)
Istituto Superiore di Sanità (ISS) |
I-00161 Roma |
Italien |
10. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz
Danmarks Fødevareforskning (DFVF) |
DK-1790 København V |
Dänemark |
11. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln
Centre wallon de recherches agronomiques (CRA-W) |
B-5030 Gembloux |
Belgien |
12. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rückstände von Tierarzneimitteln und Schadstoffen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
a) Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände:
Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) |
3720 BA Bilthoven |
Niederlande |
b) Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 1 und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände sowie für Carbadox- und Olaquindox:
Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants |
AFSSA — site de Fougères |
BP 90203 |
Frankreich |
c) Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) |
D-12277 Berlin |
Deutschland |
d) Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände:
Instituto Superiore di Sanità |
I-00161 Roma |
Italien |
13. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)
Das in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Laboratorium
The Veterinary Laboratories Agency |
Woodham Lane |
New Haw |
Addlestone |
Surrey KT15 3NB |
Vereinigtes Königreich |
14. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
Das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1) genannte Laboratorium
Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission
Geel
Belgien
15. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für genetisch veränderte Organismen (GVO)
Das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) genannte Laboratorium
Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission
Ispra
Italien
16. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission
Ispra
Italien
17. Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Pestizidrückstände
a) Getreide und Futtermittel
Danmarks Fødevareforskning (DFVF) |
DK-1790 København V |
Dänemark |
b) Lebensmittel tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettanteil
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg |
Postfach 100462 |
D-79123 Freiburg |
Deutschland |
c) Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasseranteil und hohem Säuregehalt
Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV) |
Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG) |
LAGV: E-46100 Burjassot-Valencia |
PRRG: E-04120 Almería |
Spanien |
d) Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart |
Postfach 1206 |
D-70702 Fellbach |
Deutschland |
18. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Schwermetalle in Futtermitteln und Lebensmitteln
Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission
Geel
Belgien
19. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Mycotoxine
Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission
Geel
Belgien
20. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission
Geel
Belgien
21. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebensmittel und Futtermitteln
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg |
Postfach 100462 |
D-79123 Freiburg |
Deutschland |
II. Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere
1. Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest
Das in der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) genannte Laboratorium
2. Gemeinschaftliches Referenzlabor für Pferdepest
Das in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (4) genannte Laboratorium
3. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Aviäre Influenza
Das in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5) genannte Laboratorium
4. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit
Das in der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (6) genannte Laboratorium
5. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für vesikuläre Schweinekrankheit
Das in der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (7) genannte Laboratorium
6. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Fischseuchen
Das in der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (8) genannte Laboratorium
7. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Muschelkrankheiten
Das in der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (9) genannte Laboratorium
8. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe
Das in der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (10), genannte Laboratorium
9. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit
Das in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (11) genannte Laboratorium
10. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Afrikanische Schweinepest
Das in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (12) genannte Laboratorium
11. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tierzucht
Das in der Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (13), genannte Laboratorium
12. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Maul- und Klauenseuche
Das in der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (14) genannte Laboratorium.
13. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Brucellose
AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses |
F-94700 Maisons-Alfort |
Frankreich |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(4) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(5) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(6) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(7) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(8) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(9) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(10) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).
(11) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(12) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(13) ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.
(14) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).“
24.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 777/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2006
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4 und Absatz 5,
nach Anhörung des durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) eingesetzten Ausschusses zu den Änderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 dient der Umsetzung des am 11. September 1998 unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (3) gebilligten Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel. |
(2) |
Angesichts der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (4) und der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (5), die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) erlassen wurde, sollten einige der betroffenen Chemikalien in die Liste des Anhangs I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden. Dabei sollte auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass keine der betroffenen Chemikalien im Rahmen des Überprüfungsprogramms der Gemeinschaft für Wirkstoffe, das aufgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (7) durchgeführt wird, notifiziert wurde, obwohl einige der Chemikalien identifiziert worden waren und die Mitgliedstaaten folglich entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften ihre Verwendung in solchen Produkten bis höchstens 1. September 2006 zulassen können. |
(3) |
Angesichts der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (8) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Endosulfan zwar identifiziert, aber nicht für die Überprüfung im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG notifiziert wurde und daher von den Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2006 weiter zugelassen werden kann, ist dieser Stoff streng auf die Verwendung in Pestiziden beschränkt und sollte deshalb in die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden. |
(4) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschloss auf ihrer ersten Sitzung im September 2004 eine Reihe von Änderungen des Anhangs III des Übereinkommens, in dem die Chemikalien aufgelistet sind, die dem PIC-Verfahren unterliegen; alle diese Änderungen sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Die Liste der Chemikalien, die in Anhang I Teile 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführt sind, sollte dementsprechend geändert werden. |
(5) |
Darüber hinaus müssen die vorhandenen Einträge für bestimmte Chemikalien geändert werden, um den seit der letzten Änderung des Anhangs I erlassenen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen. Außerdem enthält Anhang I Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einige kleine Fehler, die korrigiert werden müssen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 304 /2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27).
(2) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.
(4) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 6).
(5) ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.
(6) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/39/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 30).
(7) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(8) ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.
ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird wie folgt geändert (1):
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
|
(1) Eine konsolidierte Fassung des geänderten Anhangs I kann eingesehen werden unter http://ecb.jrc.it/edex/
# |
Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.“ |
24.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/18 |
RICHTLINIE 2006/47/EG DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2006
zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Richtlinie 66/402/EWG hat Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Getreide festgelegt. |
(3) |
Diese Toleranzen erscheinen für bestimmte Bedürfnisse zu hoch. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie 66/402/EWG eine zusätzliche Kennzeichnung für Saatgut vor, das besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht. |
(4) |
Die in diesem Zusammenhang festgelegten besonderen Voraussetzungen erscheinen geeignet, sowohl diesen bestimmten Bedürfnissen zu genügen als auch den Möglichkeiten der Saatguterzeugung und der Saatgutprüfung Rechnung zu tragen. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen. |
(6) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag das in Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG vorgesehene amtliche Zeugnis, wenn
a) |
der Bestand bei der amtlichen Feldbesichtigung gemäß Anhang I der genannten Richtlinie frei von Avena fatua ist und wenn eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 1 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist, oder |
b) |
eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 3 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das amtliche Zeugnis nur in einem der beiden in Artikel 1 genannten Fälle erteilt wird.
Artikel 3
Die Richtlinie 74/268/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Mai 2006
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).
(2) ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EG (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34).
(3) Siehe Anhang I Teil A.
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 3)
Richtlinie 74/268/EWG der Kommission |
|
Richtlinie 78/511/EWG der Kommission |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 3)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
74/268/EWG |
1. Juli 1974 |
78/511/EWG |
1. Juli 1980 |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 74/268/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 2 einleitende Worte |
Artikel 1 einleitende Worte |
Artikel 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe b |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
Artikel 4 |
— |
— |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
— |
Anhänge I und II |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
24.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/21 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2005
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2006/369/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Bulgarien ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK BULGARIEN (nachstehend „Bulgarien“ genannt)
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Bulgariens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Bezugnahmen in den in Anhang I genannten Abkommen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Bezugnahmen in den in Anhang I genannten Abkommen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen
Artikel 2
Bezeichnung
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Bulgarien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Bulgarien, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Bulgarien nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder anderer in Anhang III aufgeführter Staaten und/oder der Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Bulgarien verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder anderer in Anhang III aufgeführter Staaten und/oder der Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird. |
Bulgarien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
(4) Bezeichnet Bulgarien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Unternehmen über eine gültige Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt; |
ii) |
von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt und aufrechterhalten wird und |
iii) |
das Unternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von Bulgarien und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird. |
(5) Ein Mitgliedstaat kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von Bulgarien bezeichnetes Luftfahrtunternehmen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen über keine gültige Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt; |
ii) |
von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird. |
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Bulgarien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des Abkommens genießt, das zwischen ihm und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, geschlossen wurde, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt oder aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung in einem Luftfahrzeug eines von Bulgarien bezeichneten Luftfahrtunternehmens geliefert wird, das Flüge innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführt.
Artikel 5
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Bulgarien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 6
Anhänge zu dem Abkommen
Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und Bulgarien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Das vorliegende Abkommen findet auf alle diese Abkommen Anwendung, sobald sie
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten gleichzeitig alle sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und bulgarischer Sprache.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За европейската общност
Por la República de Bulgaria
Za Bulharskou republiku
For Republikken Bulgarien
Für die Republik Bulgarien
Bulgaaria Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Βουλγαρίας
For the Republic of Bulgaria
Pour la République de Bulgarie
Per la Repubblica di Bulgaria
Bulgārijas Republikas vārdā
Bulgarijos Respublikos vardu
Λ Bolgár Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Bulgarija
Voor de Republiek Bulgarije
W imieniu Republiki Bułgarii
Pela República da Bulgária
Za Bulharskú republiku
Za Republiko Bolgarijo
Bulgarian tasavallan puolesta
För Republiken Bulgarien
За Република България
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. |
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
|
e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) |
24.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2005
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2006/370/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Kroatien ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK KROATIEN (nachstehend „Kroatien“ genannt)
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das von diesen Mitgliedstaaten mit beschlossene Gemeinschaftsrecht verstoßen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die möglicherweise Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,
IN ANBETRACHT der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Kroatiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die meisten der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien keine Kapazitätsbeschränkungen vorsehen und somit das Verkehrsvolumen auf beiden Seiten noch vergrößert werden kann —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Kroatien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Kroatien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird. |
(3) Kroatien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschränken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn
i) |
das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder |
iii) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird. |
Kroatien übt seine Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren
(4) Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle
(1) Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte Kroatiens aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens, das es mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der das Unternehmen bezeichnet hat, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Unternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Kroatien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 5
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Kroatien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und Kroatien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I genannten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller in Anhang I genannten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
Za Europsku zajednicu
Por la República de Croacia
Za Chorvatskou republiku
For Republikken Kroatien
Für die Republik Kroatien
Horvaatia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Κροατίας
For the Republic of Croatia
Pour la République de Croatie
Per la Repubblica di Croazia
Horvātijas Republikas vārdā
Kroatijos Respublikos vardu
A Horvát Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Kroazja
Voor de Republiek Kroatië
W imieniu Republiki Chorwacji
Pela República da Croácia
Za Chorvátsku republiku
Za Republiko Hrvaško
Kroatian tasavallan puolesta
För Republiken Kroatien
Za Republiku Hrvatsku
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen Kroatien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
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b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Kroatien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
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ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
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b) |
Nichterteilung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
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c) |
Gesetzliche Kontrolle
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d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
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e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
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ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) |
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
24.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/41 |
EINVERNEHMLICH AUF DER EBENE DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS GEFASSTER BESCHLUSS DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
vom 19. Mai 2006
zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
(2006/371/EG)
DIE STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 122 Absatz 4 sowie auf die Artikel 11.2 und 43.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
auf Empfehlung des Rates (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des EZB-Rates (3),
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Herr Jürgen STARK wird ab dem 1. Juni 2006 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2006.
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 58.
(2) Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 58 vom 10.3.2006, S. 12.