ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 134

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
20. Mai 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 766/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 767/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 769/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Aussetzung der Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für C-Zucker

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 770/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

23

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

24

 

*

Beschluss des Rates vom 15. Mai 2006 über die Ernennung eines litauischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

32

 

*

Beschluss des Rates vom 15. Mai 2006 über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

33

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einträge für Brasilien, Montenegro und Serbien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 579)  ( 1 )

34

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand

43

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/362/GASP des Rates vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

45

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 746/2006 der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors (ABl. L 130 vom 18.5.2006)

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

vom 18. Mai 2006

über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. März 2006 bedauerte der Europäische Rat, dass die Regierung von Belarus die OSZE-Verpflichtungen zu demokratischen Wahlen nicht eingehalten hat, war der Ansicht, dass die Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 mit grundlegenden Mängeln behaftet waren, und verurteilte das Vorgehen der belarussischen Behörden, die an jenem Tag friedliche Demonstranten festnahmen, die ihr legitimes Recht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen hatten, um gegen den Ablauf der Präsidentschaftswahlen zu protestieren. Der Europäische Rat beschloss daher, dass restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden sollten, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind.

(2)

Am 10. April 2006 beschloss der Rat, restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko, die belarussische Führung und die Amtsträger zu erlassen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind. Gegen die betroffenen Personen sollten ein Visumerteilungsverbot und gegebenenfalls weitere gezielte Maßnahmen erlassen werden.

(3)

Im Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen zu diesem Zweck bezeichneten belarussischen Amtsträgern eingefroren werden sollten.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten gelten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner eigenen Bestimmungen Anwendung findet.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die Regelungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

b)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

c)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen;

d)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

f)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden;

g)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

2.

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

3.

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

4.

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

5.

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz sind oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden sowie sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum von bestimmten anderen belarussischen Amtsträgern, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen, in der Liste in Anhang I aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Artikel 3

(1)   Die in der Liste in Anhang II genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in der Liste in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

(2)   Stellt die in der Liste in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, teilt sie den anderen zuständigen Behörden und der Kommission die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung zu erteilen ist, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mit, damit diese vorher zu dem Genehmigungsentwurf Stellung nehmen können. Zwei Wochen nach der Mitteilung kann sie die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 4

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)

Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.

Artikel 5

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 6

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.

Artikel 7

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße, Durchführungsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 8

Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden;

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft;

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Franz MORAK


(1)  Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 2

Name

(Deutsche Schreibweise)

Name

(Belarussische Schreibweise)

Name

(Russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Funktion/Position

Lukashenko Aleksandr Grigorievich

(Lukashenka Alaksandr Ryhoravich)

Лукашенка Аляксандр Рьıгоравiч

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

Präsident

Nevyglas Gennady Nikolaevich

(Nievyhlas Hienadz Mikalaevich)

Невьıглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЬIГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Distrikt Pinsk

Leiter der Präsidialadministration

Petkevich Natalya Vladimirovna

(Piatkevich Natallia Uladzimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

Stellvertretende Leiterin der Präsidialadministration

Rubinov Anatoly Nikolaevich

(Rubinau Anatol Mikalaevich)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

15.4.1939

Mogilew

stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie in der Präsidialadministration

Proleskovsky Oleg Vitoldovich

(Pralaskouski Aleh Vitoldavich)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie in der Präsidialadministration

Radkov Aleksandr Mikhailovich

(Radzkou Alaksandr Mikhailavich)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Votnja, Вотня Бьıховского района Могилевской области

Minister für Bildung

Rusakevich Vladimir Vasilyevich

(Rusakevich Uladzimir Vasilievich)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi, Вьıгонощи, Брестская область

Minister für Information

Golovanov Viktor Grigoryevich

(Halavanau Viktar Ryhoravich)

Галаванаў Вiктар Рьıгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

Minister für Justiz

Zimovsky Alexander Leonidovich

(Zimouski Alaksandr Lieanidavich)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

Mitglied des Oberhauses des Parlaments,

Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

Konoplyev Vladimir Nikolaevich

(Kanapliou Uladzimir Mikalaevich)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, д. Акулинцьı Могилевского района

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

Cherginets Nikolai Ivanovich

(Charhiniets Mikalai Ivanavich)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

Kostyan Sergei Ivanovich

(Kastsian Siarhiei Ivanavich)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew, Усохи Кличевского района Могилевской области

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

Orda Mikhail Sergeevich

(Orda Mikhail Siarhieevich)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

Lozovik Nikolai Ivanovich

(Lazavik Mikalai Ivanavich)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

Невиняньı Вилейского р-на Минской обл

stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Miklashevich Petr Petrovich

(Miklashevich Piotr Piatrovich)

Мiклашзвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

Generalstaatsanwalt

Slizhevsky Oleg Leonidovich

(Slizheuski Aleh Leanidavich)

Слiжзўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Khariton Aleksandr

(Kharyton Alaksandr)

Харьıтон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Smirnov Evgeny Aleksandrovich

(Smirnou Yauhien Alaksandravich

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan oblast, Russland

erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

Reutskaya Nadezhda Zalovna

(Ravutskaya Nadzieja Zalauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

Trubnikov Nikolai Alekseevich

(Trubnikau Mikalai Alakseevich)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

Kupriyanov Nikolai Mikhailovich

(Kupryianau Mikalai Mikhailavich)

Купрьıянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

Sukhorenko Stepan Nikolaevich

(Sukharenka Stsiapan Mikalaevich)

Сухарзнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditsche, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

Vorsitzender des KGB

Dementei Vasily Ivanovich

(Dzemiantsiei Vasil Ivanavich)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

Kozik Leonid Petrovich

(Kozik Leanid Piatrovich)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

Leiter des Gewerkschaftsbundes

Koleda Alexandr Mikhailovich

(Kalada Alaksandr Mikhailavich)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest

Mikhasev Vladimir Ilyich

(Mikhasiou Uladzimir Iliich)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Gomel

Luchina Leonid Aleksandrovich

Лучьıна Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Minsk oblast

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Grodno

Karpenko Igor Vasilievich

(Karpenka Ihar Vasilievich)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses der Stadt Minsk

Kurlovich Vladimir Anatolievich

(Kurlovich Uladzimir Anatolievich)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Minsk

Metelitsa Nikolai Timofeevich

(Miatsielitsa Mikalai Tsimafeevich)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Mogilew

Pishchulenok Mikhail Vasilievich

(Pishchulenak Mikhail Vasilievich)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Witebsk

Sheyman (Sheiman), Victor Vladimirovich

 

 

26.5.1958

Gebiet Grodno

Staatssekretär des Sicherheitsrates

Pavlichenko (Pavliuchenko), Dmitri (Dmitry) Valeriyevich

 

 

1966

Witebsk

Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

Naumov, Vladimir Vladimïrovich

 

 

1956

Witebsk

Innenminister

Yermoshina Lydia Mihajlovna

 

 

29.1.1953

Slutsk (Region Minsk)

Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission

Podobed Yuri Nikolaevich

 

 

5.3.1962

Slutsk (Region Minsk)

Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium


ANHANG II

Liste der zuständigen Behörden

BELGIEN

Einfrieren von Geldern, Finanzmittel und Finanzhilfe:

Service Public Fédéral des Finances

Administration de la Trésorerie

30 Avenue des Arts

B-1040 Bruxelles

Fax (32-2) 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

Federale Overheidsdienst Financiën

Administratie van de Thesaurie

Kunstlaan 30

B-1040 Brussel

Fax (32-2) 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

P.O. Box 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel: +420 25704 4501

Fax: +420 25704 4502

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

tel.: + 420 2 2418 2987

fax: + 420 2 2418 4080

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Tel. (45) 35 46 60 00

Fax (45) 35 46 60 01

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tel. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

Tel. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Betreffend Gelder:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel. (49-89) 2889 3800

Fax (49-69) 70 90 97 38 00

Betreffend wirtschaftliche Ressourcen:

für wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 5:

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Referat V B 2

Scharnhorststraße 34—37

10115 Berlin

Tel. (49-03018) 6 15-9

Fax (49-03018) 6 15-53 58

E-Mail: BUERO-VB2@bmwa.bund.de

für Genehmigungen in Bezug auf wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 3

Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel. (49) 61 96 908-0

Fax (49) 61 96 908-800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel +372 6 317 100

Fax: +372 6 317 199

Finantsinspektsioon

Sakala 4

15030 Tallinn

Tel: +372 6680500

Fax: +372 6680501

GRIECHENLAND

A.

Einfrieren von Geldern

Ministry of Economy and Finance

General Directory of Economic Policy

Address: 5 Nikis Str., 101 80

Athens, Greece

Tel.: + 30 210 3332786

Fax: + 30 210 3332810

Α.

Δέσμευση κεφαλαίων

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νσηΟικονομικής Πολιτικής

Δ/νση: Νίκης 5, ΑΘΗΝΑ 101 80

Τηλ.: + 30 210 3332786

Φαξ: + 30 210 3332810

B.

Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address Kornaroy Str.,

GR-105 63 Athens

Tel.: + 30 210 3286401-3

Fax.: + 30 210 3286404

Β.

Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νσηΣχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση: Κορνάρου 1, Τ.Κ. 105 63

Αθήνα — Ελλάς

Τηλ.: + 30 210 3286401-3

Φαξ: + 30 210 3286404

SPANIEN

Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel (34) 913 49 38 60

Fax (34) 914 57 28 63

Ministerio de Economía y Hacienda

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Subdirección General de Inspección y Control De Movimientos de Capitales

Paseo del Prado, 6

E-28014 Madrid

Tel (34) 91 209 95 11

Fax (34) 91 209 96 56

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo — Bureau E2

Tél.: (33) 1 44 74 48 93

Télécopie: (33) 1 44 74 48 97

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et de développement

Sous-direction Multicom

139, rue du Bercy

75572 Paris Cedex 12

Tél.: (33) 1 44 87 72 85

Télécopie: (33) 1 53 18 96 55

Ministère des Affaires étrangères

Direction de la coopération européenne

Sous-direction des relations extérieures de la Communauté

Tél.: (33) 1 43 17 44 52

Télécopie: (33) 1 43 17 56 95

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Service de la Politique Étrangère et de Sécurité Commune

Tél.: (33) 1 43 17 45 16

Télécopie: (33) 1 43 17 45 84

IRLAND

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

PO Box No 559

Dame Street

Dublin 2

Tel. (353) 1 434 4000

Fax (353) 1 671 6561

Department of Foreign Affairs

Russia, Eastern Europe, Central Asia Section

Political Division

80 St. Stephen's Green

Dublin 2

Tel. (353) 1 408 21 92

Fax (353) 1 408 20 43

Department of Enterprise, Trade and Employment

Export Licensing Unit

Block C

Earlsfort Centre

Lower Hatch St.

Dublin 2

Tel. (353) 1 631 25 34

Fax (353) 1 631 25 62

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

I-00194 Roma

D.G.A.U. — Ufficio IV

Tel. (39) 06 3691 3645

Fax. (39) 06 3691 2335

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Dipartimento del Tesoro

Comitato di Sicurezza Finanziaria

Via XX Settembre, 97

I-00187 Roma

Tel. (39) 06 4761 3942

Fax. (39) 06 4761 3032

ZYPERN

Υπουργείο Εξωτερικών

Λεωφ. Προεδρικού Μεγάρου

1447 Λευκωσία

Τηλ: +357-22-300600

Φαξ: +357-22-661881

Ministry of Foreign Affairs

Presidential Palace Avenue

1447 Nicosia

Tel: +357-22-300600

Fax: +357-22-661881

LETTLAND

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga, LV 1395

Tel. Nr. (371) 7016201

Fax Nr. (371) 7828121

Noziedzīgi iegūto līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests

Kalpaka bulvārī 6

Rīga, LV 1081

Tel: (371) 7044431

Fax: (371) 7044549

LITAUEN

Security Policy Department

Ministry of Foreign Affairs

J.Tumo-Vaižganto 2

LT-01511 Vilnius

Tel: (370-5) 236 25 16

Fax: (370-5) 231 30 90

LUXEMBURG

Ministère des Affaires Étrangères

Direction des relations économiques internationales

6, rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Tel. (352) 478 23 46

Fax (352) 22 20 48

Ministère des Finances

3, rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Tel. (352) 478-2712

Fax (352) 47 52 41

UNGARN

 

Artikel 4

Ministry of Economic Affairs and Transport – Hungarian Trade

Licencing Office

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Hungary

Postbox: 1537 Pf.: 345

Tel.: +36-1-336-7300

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium – Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Postafiók: 1537 Pf.: 345

Tel.: +36-1-336-7300

 

Artikel 7

Hungarian National Police

Teve u. 4–6.

H-1139 Budapest

Hungary

Tel./fax: +36-1-443-5554

Országos Rendőrfőkapitányság

1139 Budapest, Teve u. 4–6.

Magyarország

Tel./fax: +36-1-443-5554

 

Artikel 8

Ministry of Finance

József nádor tér. 2–4.

H-1051 Budapest

Hungary

Postbox: 1369 Pf.: 481

Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100

Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749

Pénzügyminisztérium

1051 Budapest, József nádor tér 2–4.

Magyarország

Postafiók: 1369 Pf.: 481

Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100

Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Direttorat ta' l-Affarijiet Multilaterali

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel: +356 21 24 28 53

Fax: +356 21 25 15 20

NIEDERLANDE

Belastingdienst/Douane Noord

Centrale Dienst In- en Uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

tel: 050-523 2600

fax: 050-523 2183

Minister van Financiën

Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit

Postbus 20201

NL-2500 EE Den Haag

Tel.: (31-70) 342 8997

Fax: (31-70) 342 7984

ÖSTERREICH

Österreichische Nationalbank

Otto Wagner Platz 3,

A-1090 Wien

Tel. (01-4042043 1) 404 20-0

Fax (43 1) 404 20-73 99

POLEN

Ministerstwo Spraw Zagranicznych

Departament Prawno – Traktatowy

Al. J. CH. Szucha 23

PL-00-580 Warszawa

Tel. (48 22) 523 93 48

Fax (48 22) 523 91 29

Ministerstwo Finansów

Generalny Inspektor Informacji Finansowej

ul. Świętokrzyska 12

PL-00-916 Warszawa

Tel. (48 22) 694 59 70

Fax (48 22) 694 54 50

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel. (351) 21 394 60 72

Fax (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o

P-1100 Lisboa

Tel. (351) 21 882 32 40/47

Fax (351) 21 882 32 49

SLOWENIEN

Bank of Slovenia

Slovenska 35

1505 Ljubljana

Tel: +386 (1) 471 90 00

Fax: +386 (1) 251 55 16

http://www.bsi.si

Ministry of Finance

Župančičeva 3

1502 Ljubljana

Tel: +386 (1) 369 66 31

Fax: +386 (1) 369 66 59

Ministry of Foreign Affairs

Prešernova 25

1000 Ljubljana

Tel: +386 1 478 20 00

Fax: +386 1 478 23 47

http://www.gov.si/mzz

SLOWAKEI

Ministerstvo financií SR

Štefanovičova 5

P.O. BOX 82

817 82 Bratislava

tel: 00421 2 5958 1111

fax: 00421 2 5249 3048

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FI-00161 Helsinki/Helsingfors

Tel. (358-9) 160 05

Fax (358-9) 16 05 57 07

SCHWEDEN

 

Artikel 3

Försäkringskassan

SE-103 51 Stockholm

Tfn (46-8) 786 90 00

Fax (46-8) 411 27 89

 

Artikel 4 und 5

Finansinspektionen

Box 6750

SE-113 85 Stockholm

Tfn (46-8) 787 80 00

Fax (46-8) 24 13 35

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Treasury

Financial Sanctions Unit

Financial Crime Team

1, Horse Guards Road

London SW1A 2HQ

United Kingdom

Tel. (44-207) 270-5977

Fax (44-207) 270-5430

Bank of England

Financial Sanctions Unit

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

Tel. (44-207) 601 4607

Fax (44 207) 601 4309

For Gibraltar:

Chief Secretary

Government Secretariat

No 6 Convent Place

Gibraltar

Tel. (350) 75707

Fax (350) 5875700

Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:

European Commission

DG External Relations

Directorate A. Crisis Platform and Policy Coordination in CFSP

Unit A2. Crisis Management and Conflict Prevention

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgium)

e-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. (32 2) 295 55 85/299 11 76

Fax: (32 2) 299 08 73


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 766/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

122,4

204

46,4

212

113,4

999

94,1

0707 00 05

052

82,4

628

151,2

999

116,8

0709 90 70

052

103,4

999

103,4

0805 10 20

052

36,5

204

37,4

212

64,4

220

41,5

448

46,6

624

48,2

999

45,8

0805 50 10

052

42,5

388

59,4

508

51,3

528

58,6

999

53,0

0808 10 80

388

86,8

400

108,8

404

115,5

508

72,5

512

87,1

524

88,6

528

94,9

720

107,3

804

109,3

999

96,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission (2) sieht die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für bestimmte lebende Rinder auf mehrjähriger Basis vor.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 und des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (3), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (4), sieht ab dem 1. Juli 2006 eine Anpassung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 festgelegten Einfuhrzollkontingentes vor.

(3)

Darüber hinaus ist es angesichts der im Rahmen dieses Kontingents für die Einfuhr verfügbaren Mengen sowie zur Vereinfachung seiner Verwaltung angezeigt, die zweite Zuteilungsrunde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 abzuschaffen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 1 wird in der vierten Spalte unter „Kontingentsmenge (Stück)“

a)

für die laufende Nummer 09.0001 „5 000“ durch „710“ ersetzt;

b)

für die laufende Nummer 09.0003 „5 000“ durch „711“ ersetzt.

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die beiden Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 500 und 210 Tieren für die laufende Nummer 09.0001 und in zwei Teile zu jeweils 500 und 211 Tieren für die laufende Nummer 09.0003 unterteilt.

a)

Der erste Teil einer jeden Kontingentsmenge wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie während der 36 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere eingeführt haben, die unter die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.0001 und/oder 09.0003 fallen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.

b)

Der zweite Teil einer jeden Kontingentsmenge ist den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie während der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.“

3.

Artikel 9 entfällt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 33).

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2006

zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2004/36/EG wird ein harmonisiertes Konzept für die effektive Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards in der Gemeinschaft durch Harmonisierung der Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die auf Flughäfen in den Mitgliedstaaten landen, eingeführt. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nach einem harmonisierten Verfahren Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten durchführen, die auf ihren für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, und müssen ferner zur Erhebung und zum Austausch von Informationen über die durchgeführten Vorfeldinspektionen beitragen.

(2)

Die Mitgliedstaaten können den gemeinschaftlichen Verpflichtungen, die sich für sie aus der Richtlinie 2004/36/EG ergeben, weitgehend durch ihre Beteiligung am SAFA-Programm (SAFA — Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern) nachkommen, das 1996 durch die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) initiiert und dessen Verwaltung der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA) übertragen wurde. Die JAA verwaltet insbesondere die SAFA-Datenbank, erleichtert die harmonisierte Schulung von Inspektoren und an dem Programm teilnehmenden Personal und gewährleistet die Entwicklung von Verfahren sowie die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Programms, seiner Instrumente und der Berichterstattung über die gesammelten Informationen.

(3)

Das in der Richtlinie 2004/36/EG beschriebene System für die Erhebung und den Austausch von Informationen muss dadurch verbessert werden, dass eine einzige spezielle Fachinstanz für die Verwaltung des SAFA-Systems in der Gemeinschaft benannt wird.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit als einzige spezielle Fachinstanz eingesetzt, um die Kommission zu unterstützen und im Rahmen der ihr durch die Verordnung oder andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(5)

Im Kontext des derzeitigen Übergangs der Zuständigkeiten von der JAA auf die Europäische Agentur für Flugsicherheit ist es notwendig, die Agentur mit den Aufgaben des SAFA-Programms zu betrauen, die bisher durch die JAA wahrgenommen wurden. Diese Übertragung sollte zur Optimierung des Programms beitragen und seine Fortführung gewährleisten.

(6)

Die Fortführung des SAFA-Programms und ein zuverlässiger Informationsaustausch über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, verlangt die Erfassung möglichst vieler Informationen im gemeinschaftlichen SAFA-System, einschließlich der Berichte über Vorfeldinspektionen, die laut der Richtlinie 2004/36/EG zwar nicht erforderlich wären, jedoch gemäß dem Verfahren laut Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG erstellt wurden.

(7)

Das gemeinschaftliche SAFA-System muss gewährleisten, dass der Mehrwert aus der betrieblichen und technischen Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen erhalten bleibt.

(8)

Das gemeinschaftliche SAFA-System sollte auch durch geeignete Tätigkeiten ergänzt werden, die gemeinsame Standards bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen sicherstellen sollen, z.B. die Fortsetzung der Arbeiten an dem Handbuch für Vorfeldinspektionen und die von der JAA entwickelten Schulungsmaßnahmen.

(9)

Es wurde anerkannt, dass die Beteiligung von Drittländern weiterhin angestrebt werden sollte, um die Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt europaweit zu erleichtern. Daher sollte die Beteiligung von Drittländern am gemeinschaftlichen SAFA-System auf der Grundlage der einschlägigen Vereinbarungen gefördert werden, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 (3) des Rates eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gemeinschaftliches SAFA-System“ das aufgrund der Richtlinie 2004/36/EG und dieser Verordnung eingerichtete System für die Erhebung, den Austausch und die Analyse von Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

(1)   Die Europäische Agentur für Flugsicherheit verwaltet und verwendet die erforderlichen Instrumente und Verfahren für die Erhebung und den Austausch

1.

der in den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2004/36/EG genannten Informationen,

2.

der von Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen hat, oder Organisationen mit welchen EASA die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18(2) der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, bereitgestellten Informationen.

(2)   Die Verwaltung umfasst folgende Aufgaben:

1.

Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten, die für die Sicherheitsinformationen über Luftfahrzeuge, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, relevant sind,

2.

Entwicklung, Führung und stetige Aktualisierung einer zentralen Datenbank mit folgenden Inhalten:

a)

alle Informationen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 2004/36/EG erheben und verfügbar machen müssen,

b)

sonstige relevante Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen,

3.

notwendige Änderungen und Verbesserungen bei der Datenbankanwendung,

4.

Analyse der Informationen in der zentralen Datenbank sowie anderer relevanter Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, und auf dieser Basis:

a)

Beratung der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Sofort- oder Folgemaßnahmen,

b)

Berichterstattung über potenzielle Sicherheitsprobleme an die Kommission und an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,

c)

Vorlage von Vorschlägen bei der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinierten Maßnahmen, wenn diese aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, und Gewährleistung der Koordinierung auf der technischen Ebene bei solchen Maßnahmen,

5.

Pflege von Kontakten zu anderen europäischen Einrichtungen und Stellen, internationalen Organisationen und nationalen Luftfahrtbehörden im Bereich Informationsaustausch,

6.

Beratung der Kommission hinsichtlich der weiteren Entwicklung und Strategie für das gemeinschaftliche SAFA-System.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen so schnell wie möglich folgende Informationen für die Erfassung in der zentralen Datenbank zur Verfügung:

1.

die in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2004/36/EG genannten Berichte über Vorfeldinspektionen,

2.

die Berichte über Vorfeldinspektionen, die zwar laut der Richtlinie 2004/36/EG nicht erforderlich sind, aber die in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG erstellt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Agentur für Flugsicherheit alle zweckdienlichen Informationen für die Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG und für die Erfüllung der Aufgaben, die der Agentur durch diese Verordnung übertragen wurden, einschließlich der unter Artikel der Richtlinie 2004/36/EG fallenden Angaben.

Artikel 4

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit

1.

unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für ein Handbuch zu Verfahren für Vorfeldinspektionen und bei Bedarf für die weitere Entwicklung und Aktualisierung des Handbuches und der Anhänge zur Richtlinie 2004/36/EG,

2.

entwickelt Schulungsprogramme und unterstützt die Veranstaltung und Durchführung von Schulungskursen und Workshops für Inspektoren, um die Kenntnisse über das gemeinschaftliche SAFA-System im Hinblick auf das Ziel zu verbessern, einen gemeinsamen Standard bei der Durchführung der Vorfeldinspektionen zu erreichen,

3.

fördert und koordiniert ein Austauschprogramm für Inspektoren, um den Inspektoren praktische Erfahrungen zu vermitteln und zur Harmonisierung der Verfahren beizutragen.

Artikel 5

(1)   Die Europäische Agentur für Flugsicherheit erarbeitet jedes Jahr folgende Dokumente und übermittelt sie der Kommission:

1.

Einen Bericht über das gemeinschaftliche SAFA-System, der zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Entwicklungsstand des Systems (einschließlich Ergebnisse der Erfassung und des Austauschs von Informationen), der Datenbank, des Handbuchs für Vorfeldinspektionen und der Schulungsmaßnahmen,

b)

Stand der in dem betreffenden Jahr durchzuführenden Inspektionen,

c)

Analyse der Inspektionsergebnisse mit Angaben der Kategorien von Feststellungen,

d)

in dem betreffenden Jahr durchgeführte Maßnahmen und

e)

Anhänge mit Listen der Inspektionen nach Sitz des Luftfahrtunternehmens, Luftfahrzeugtyp, Betreiber und Anzahl je Feststellung.

2.

Einen Vorschlag für einen öffentlichen aggregierten Bericht mit einer Analyse aller gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/36/EG eingegangenen Informationen.

(2)   Die Kommission wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/36/EG den durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 eingesetzten Ausschuss zu dem im ersten Unterabsatz genannten Bericht über das gemeinschaftliche SAFA-System konsultieren.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(2)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7).

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 769/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2006

zur Aussetzung der Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für C-Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (2) sieht für die von der Gemeinschaft subventionierten Ausfuhren mengen- und wertmäßige Beschränkungen vor. Infolge der Schlussfolgerungen der Berufungsinstanz der Welthandelsorganisation (WTO) vom 19. Mai 2005 fallen die C-Zucker-Ausfuhren unter diese Beschränkungen. Der Gemeinschaft ist ein am 22. Mai 2006 ablaufender Zeitraum gewährt worden, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO nachzukommen.

(2)

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) sieht insbesondere die Verpflichtung vor, nicht übertragenen C-Zucker auszuführen. Die ab dem 1. Juli 2006 geltende Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthält diese Verpflichtung für im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugten nicht quotengebundenen Zucker nicht mehr. Gemäß Artikel 44 derselben Verordnung können Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um den Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu erleichtern, und abweichende Bestimmungen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen bei im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugtem C-Zucker nachkommt.

(3)

In Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der weder übertragen noch ausgeführt werden kann, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (4) als nicht quotengebundener Zucker im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

(5)

Unter Berücksichtigung der sich aus den WTO-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft ist daher von der obligatorischen Ausfuhr des C-Zuckers abzuweichen, indem die Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 ausgesetzt wird, und auf C-Zucker, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai 2006 erteilten Ausfuhrlizenz ausgeführt wurde, ist die Übergangsregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 anzuwenden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (5) wird ab dem 23. Mai 2006 ausgesetzt. Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, sind unzulässig.

Erteilte Ausfuhrlizenzen für C-Zucker, die nicht spätestens am 22. Mai 2006 verwendet worden sind, können der ausstellenden Stelle während ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden. In diesem Fall wird die Sicherheit abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (6) unverzüglich freigegeben.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai 2006 erteilten Ausfuhrlizenz ausgeführt worden ist, ab demselben Zeitpunkt als nicht quotengebundener Zucker im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.“

2.

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 2 gilt ab dem 23. Mai 2006.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 23. Mai 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(4)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11.

(5)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 770/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 8.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 20. Mai 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

31,32

1,89

1701 11 90 (1)

31,32

5,87

1701 12 10 (1)

31,32

1,76

1701 12 90 (1)

31,32

5,44

1701 91 00 (2)

38,15

6,16

1701 99 10 (2)

38,15

2,89

1701 99 90 (2)

38,15

2,89

1702 90 99 (3)

0,38

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/357/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des genannten Beschlusses des Rates hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit Georgien ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG VON GEORGIEN

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die möglicherweise Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

IN ANBETRACHT der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Georgiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Georgien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Georgien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird.

(3)   Georgien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschränken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn

i)

das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Georgien übt seine Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte Georgiens aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens, das es mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Georgien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Georgien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind dessen Bestandteil.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I genannten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I genannten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am dritten Mai zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

Image

Por el Gobierno de Georgia

Za vládu Gruzie

For Georgiens regering

Für die Regierung von Georgien

Gruusia valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Γεωργίας

For the Government of Georgia

Pour le gouvernement de la Géorgie

Per il Governo della Georgia

Gruzijas valdības vārdā

Gruzijos Vyriausybės vardu

Grúzia Kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Ġeorġja

Voor de Regering van Georgië

W imieniu Rządu Gruzji

Pelo Governo da Geórgia

Za vládu Gruzínska

Za vlado Gruzije

Georgian hallituksen puolesta

För Georgiens regering

Image

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien, unterzeichnet am 15. Dezember 1997 in Wien (in Kraft getreten am 1. Oktober 2001), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Österreich“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 30. Juni 1997 in Tiflis (in Kraft getreten am 5. November 1998), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Zypern“;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Juni 1993 in Bonn (in Kraft getreten am 27. November 1994), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Deutschland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 10. April 1997 in Tiflis (in Kraft getreten am 27. Mai 1998), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Griechenland“;

Abkommen zwischen der Regierung von Irland und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 2. März 1995 in Dublin (in Kraft getreten am 2. März 1995), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Irland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 12. April 1996 in Tiflis (in Kraft getreten am 12. Januar 1999), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Litauen“;

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 3. April 1995 in Wassenaar (in Kraft getreten am 1. Mai 1997), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Niederlande“;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Exekutivbehörde (Regierung) von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 17. September 2003 in Tiflis, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Vereinigtes Königreich“,

ergänzt durch die am 17. September 2003 in Tiflis abgegebene Absichtserklärung sowie die am 2. November 2004 in Tiflis unterzeichnete Vereinbarung.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Abkommen zwischen der Regierung von Belgien und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 24. Februar 1995, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Belgien“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 29. Juni 1995, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Ungarn“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung von Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 5. Oktober 2005, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Lettland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, paraphiert am 26. April 1993 in Warschau, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Polen“.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 3 und 4 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Belgien.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 9 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 9 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 8 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 13 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 17 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 12 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 8 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 9 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Mai 2006

über die Ernennung eines litauischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2006/358/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der litauischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Rolandas DOMEIKA der Sitz eines litauischen Mitglieds des vorgenannten Ausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Jovita MOTIEJŪNIENÈ wird als Nachfolgerin von Herrn Rolandas DOMEIKA für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Mai 2006

über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2006/359/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der deutschen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Bernhard WELSCHKE der Sitz eines deutschen Mitglieds des vorgenannten Ausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Dr. Ludolf von WARTENBERG wird als Nachfolger von Herrn Bernhard WELSCHKE für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


Kommission

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einträge für Brasilien, Montenegro und Serbien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 579)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/360/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Teil 1 und Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) enthält eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere einführen dürfen.

(2)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3) sind die Drittländer und Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen Einfuhren von Fleischerzeugnissen zugelassen werden. Außerdem sind in dieser Entscheidung die Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen sowie die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt.

(3)

Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Brasilien wurde die Entscheidung 79/542/EWG durch die Entscheidung 2005/753/EG der Kommission (4) geändert, um Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG zu ändern und damit die Einfuhr von entbeintem Fleisch von Rindern aus den Bundesstaaten Mato Grosso do Sul, Parana und Sao Paulo auszusetzen.

(4)

Um die Klarheit, Kohärenz und Transparenz bei der in der Entscheidung 79/542/EWG für frisches Fleisch und in der Entscheidung 2005/432/EG für Fleischerzeugnisse vorgesehenen Regionalisierung zu gewährleisten, müssen bestimmte Beschreibungen von Gebietsabgrenzungen und bestimmte zeitliche Beschränkungen für Brasilien geändert werden.

(5)

Darüber hinaus sind Serbien und Montenegro Republiken mit jeweils eigenständigem Zollgebiet, die zusammen einen Staatenbund bilden. Sie sind daher in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von Fleischerzeugnissen zugelassen werden, getrennt aufzuführen.

(6)

Die Entscheidung 79/542/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/753/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 22).

(3)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 22.


ANHANG

„ANHANG II

(FRISCHES FLEISCH)

Teil 1

LISTE VON DRITTLÄNDERN UND TEILEN VON DRITTLÄNDERN (1)

Land

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

AR-1

Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes, Entre Rios, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquen, Rio Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe und Tucuman.

BOV

A

1 und 2

AR-2

La Pampa und Santiago del Estero

BOV

A

1 und 2

AR-3

Cordoba

BOV

A

1 und 2

AR-4

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI, RUW, RUF

 

1

AR-5

Formosa (nur das Gebiet Ramon Lista) und Salta (nur der Bezirk Rivadavia)

BOV

A

1 und 2

AR-6

Salta (nur die Bezirke General Jose de San Martin, Oran, Iruya und Santa Victoria)

BOV

A

1 und 2

AR-7

Chaco, Formosa (ausgenommen das Gebiet Ramon Lista), Salta (ausgenommen die Bezirke General Jose de San Martin, Rivadavia, Oran, Iruya und Santa Victoria), Jujuy

BOV

A

1 und 2

AR-8

Chaco, Formosa, Salta, Jujuy, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

BOV

A

1 und 2

AR-9

Die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

 

 

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

BA — Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BG — Bulgarien a

BG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BG-1

Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Bezirk Sofia, Sofia-Stadt, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Vratza, Montana und Vidin

BOV, OVI RUW, RUF

BG-2

Die Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Hasskovo, Kardjali und der 20 km breite Gebietsstreifen entlang der Grenze zur Türkei

BH — Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BR — Brazil

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BR-1

Teil des Bundesstaats Minas Gerais (ausgenommen die Kreise Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí,

Bundesstaat Espíritu Santo,

Bundesstaat Santa Catarina,

Bundesstaat Goias und

Teil des Bundesstaats Mato Grosso, bestehend aus den regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Burgres

BOV

A

1 und 2

BR-2

Bundesstaat Rio Grande do Sul

BOV

A

1 und 2

BR-3

Teil des Bundesstaats Mato Grosso do Sul, bestehend aus der Gemeinde Sete Quedas

BOV

A

1 und 2

BR-4

Teil des Bundesstaats Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Corumbá),

Bundesstaat Paraná und

Bundesstaat Sao Paulo

BOV

A

1 und 2

BR-5

Bundesstaat Paraná,

Bundesstaat Mato Grosso do Sul und

Bundesstaat Sao Paulo

1

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BW-2

Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BZ — Belize

BZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 

 

CN — China (Volksrepublik)

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

CO — Kolumbien

CO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

CO-1

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Murri in den Atrato flussabwärts den Atrato entlang bis zu seiner Mündung in den Atlantik, von der Atrato-Mündung in den Atlantik entlang der Atlantikküste bis zur Grenze mit Panama bei Cabo Tiburon; von Cabo Tiburon entlang der kolumbianisch-panamaischen Grenze bis zum Pazifik; entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung; von der Valle-Mündung in gerader Linie bis zur Mündung des Murri in den Atrato

BOV

A

2

CO-3

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Sinu in den Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, entlang der Grenze zwischen den Departamentos Antiquia und Cordoba bis Puerto Rey am Atlantik, entlang der Atlantikküste bis zur Sinu-Mündung

BOV

A

2

CR — Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

CU — Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

DZ — Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

ET — Äthiopien

ET-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

FK — Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

GT — Guatemala

GT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

HN — Honduras

HN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

KE — Kenia

KE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MA — Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MK — Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (3)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI, EQU

 

 

MU — Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, RUF, RUW

 

 

NI — Nicaragua

NI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

PA — Panama

PA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

PY-1

Gebiete Chaco central und San Pedro

BOV

A

1 und 2

RO — Rumäniena

RO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUW, RUF

 

 

RU — Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

RU-1

Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

RUF

 

SV — El Salvador

SV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

SZ — Swasiland

SZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

SZ-1

Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

2

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1 und 2

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 

 

UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

XM — Montenegro

XM-0

Gesamtes Zollgebiet (4)

BOV, OVI, EQU

 

 

XS — Serbien (2)

XS-0

Gesamtes Zollgebiet (4)

BOV, OVI, EQU

 

 

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BOV

A

1 und 2

OVI

A

1 und 2

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen für die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

a

=

Gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Beitrittsl und Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.

Besondere Bedingungen (Spalte 6)

‚1‘: Geografische und zeitliche Beschränkungen

‚2‘ Kategorieeinschränkungen:

Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).“


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Ohne Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(3)  Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code, der in keiner Weise der endgültigen Nomenklatur für dieses L und vorgreift, die nach Abschluss der derzeitigen diesbezüglichen Verhandlungen auf UN-Ebene festgelegt wird.

(4)  Serbien und Montenegro sind Republiken mit eigenständigen Zollgebieten, die einen Staatenbund bilden, und werden daher getrennt aufgeführt.

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen für die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

a

=

Gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Beitrittsl und Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.


20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2006

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand

(2006/361/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2026/97 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 30. Juni 2005 leitete die Kommission, im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlichten Bekanntmachung ein Antisubventionsverfahren ein betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft, die gemeinhin den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 zugewiesen werden.

(2)

Am selben Tag leitete die Kommission auch ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in der Volksrepublik China, Malaysia und Thailand ein.

(3)

Das Antisubventionsverfahren wurde gemäß Artikel 10 der Grundverordnung auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 18. Mai 2005 von 30 europäischen Herstellern bestimmter Säcke und Beutel (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gemeinschaftsproduktion dieser Säcke und Beutel entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(4)

Die Kommission unterrichtete die Behörden Malaysias und Thailands, die ausführenden Hersteller in Malaysia und Thailand, die Einführer/Händler und deren Verbände und die Verwender, die bekanntermaßen betroffen waren, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die Antragsteller offiziell von der Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(5)

Mit einem an die Kommissionsdienststellen gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2006 zogen die Antragsteller ihren Antrag offiziell zurück.

(6)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(7)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Einwände erhoben.

(8)

In Anbetracht des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft ohne die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eingestellt werden sollte.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des beratenden Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in Malaysia und Thailand wird eingestellt.

Brüssel, den 19. Mai 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 15.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/45


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/362/GASP DES RATES

vom 18. Mai 2006

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vom 10. April 2006 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP (1) angenommen, mit dem Reisebeschränkungen gegen den Präsidenten Lukaschenko, führende Persönlichkeiten und bestimmte belarussische Amtsträger verhängt werden.

(2)

Der Rat hält es im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen vom 10. April 2006 für zweckmäßig, auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen einzufrieren, die eine Mitverantwortung für die Verletzung internationaler Wahlstandards und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 tragen.

(3)

Diese restriktiven Finanzmaßnahmen sollten überprüft werden, um eine rasche Freilassung und Rehabilitierung aller politischen Häftlinge zu erreichen, und im Lichte einer Reform des Wahlgesetzes, um es an die Verpflichtungen im Rahmen der OSZE und anderer von der OSZE/dem BDIMR empfohlener internationaler Standards für demokratische Wahlen und konkrete Maßnahmen der Regierung zur Wahrung der demokratischen Rechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Medienfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gehören, anzugleichen.

(4)

Es sollten einige technische Änderungen in den Anhängen des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP vorgenommen werden.

(5)

Für die Umsetzung dieser Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die folgenden Artikel werden in den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang IV aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste in Anhang IV aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 1b

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang IV aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(2)   Artikel 1a Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Gemeinsamen Standpunkt/dieser Verordnung unterliegen, und

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 1a Absatz 1 fallen.“

Artikel 2

Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen der Verzeichnisse in den Anhängen I, II, III und IV vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.“

Artikel 3

Die Anhänge des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden durch den Text im Anhang des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Franz MORAK


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.


ANHANG

ANHANG I

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

1.

SIWAKOW, JURI (JURIY) Leonidowitsch, ehemaliger Minister für Tourismus und Sport der Republik Belarus, geboren am 5. August 1946 in der Region Sachalin, ehemals Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik.

2.

SCHEJMAN (SCHEIMAN), WIKTOR Wladimirowitsch, Staatssekretär des Sicherheitsrates der Republik Belarus, geboren am 26. Mai 1958 im Gebiet Grodno.

3.

PAWLITSCHENKO (PAWLIUTSCHENKO), DMITRIJ (Dmitri) Walerijewitsch, Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) der Republik Belarus, geboren 1966 in Witebsk.

4.

NAUMOW, WLADIMIR Wladimirowitsch, Innenminister, geboren 1956.

ANHANG II

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

1.

Lidia Michajlowna JERMOSCHINA, Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Republik Belarus, geboren am 29. Januar 1953 in Slutsk (Region Minsk).

2.

Juri Nikolaewitsch PODOBED, Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium, geboren am 5. März 1962 in Slutsk (Region Minsk).

ANHANG III

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Name

(Deutsche Schreibweise)

Name

(Belarussische Schreibweise)

Name

(Russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Funktion/Position

Lukashenko Aleksandr Grigorievich

(Lukashenka Alaksandr Ryhoravich)

Лукашенка Аляксандр Рьıгоравiч

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

Präsident

Nevyglas Gennady Nikolaevich

(Nievyhlas Hienadz Mikalaevich)

Невьıглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЬIГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Distrikt Pinsk

Leiter der Präsidialadministration

Petkevich Natalya Vladimirovna

(Piatkevich Natallia Uladzimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

Stellvertretende Leiterin der Präsidialadministration

Rubinov Anatoly Nikolaevich

(Rubinau Anatol Mikalaevich)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

15.4.1939

Mogilew

stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie in der Präsidialadministration

Proleskovsky Oleg Vitoldovich

(Pralaskouski Aleh Vitoldavich)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie in der Präsidialadministration

Radkov Aleksandr Mikhailovich

(Radzkou Alaksandr Mikhailavich)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Votnja,

Вотня Бьıховского района Могилевской области

Minister für Bildung

Rusakevich Vladimir Vasilyevich

(Rusakevich Uladzimir Vasilievich)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi,

Вьıгонощи, Брестская область

Minister für Information

Golovanov Viktor Grigoryevich

(Halavanau Viktar Ryhoravich)

Галаванаў Вiктар Рьıгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

Minister für Justiz

Zimovsky Alexander Leonidovich

(Zimouski Alaksandr Lieanidavich)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

Mitglied des Oberhauses des Parlaments, Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

Konoplyev Vladimir Nikolaevich

(Kanapliou Uladzimir Mikalaevich)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy,

д. Акулинцьı Могилевского района

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

Cherginets Nikolai Ivanovich

(Charhiniets Mikalai Ivanavich)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

Kostyan Sergei Ivanovich

(Kastsian Siarhiei Ivanavich)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Усохи Кличевского района Могилевской области

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

Orda Mikhail Sergeevich

(Orda Mikhail Siarhieevich)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

Lozovik Nikolai Ivanovich

(Lazavik Mikalai Ivanavich)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

Невиняньı Вилейского р-на Минской обл

stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Miklashevich Petr Petrovich

(Miklashevich Piotr Piatrovich)

Мiклашзвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

Generalstaatsanwalt

Slizhevsky Oleg Leonidovich

(Slizheuski Aleh Leanidavich)

Слiжзўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Khariton Aleksandr

(Kharyton Alaksandr)

Харьıтон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Smirnov Evgeny Aleksandrovich

(Smirnou Yauhien Alaksandravich)

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan oblast, Russland

erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

Reutskaya Nadezhda Zalovna

(Ravutskaya Nadzieja Zalauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

Trubnikov Nikolai Alekseevich

(Trubnikau Mikalai Alakseevich)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

Richter im Minsker Dristrikt Partisanskij

Kupriyanov Nikolai Mikhailovich

(Kupryianau Mikalai Mikhailavich)

Купрьıянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

Sukhorenko Stepan Nikolaevich

(Sukharenka Stsiapan Mikalaevich)

Сухарзнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditsche, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

Vorsitzender des KGB

Dementei Vasily Ivanovich

(Dzemiantsiei Vasil Ivanavich)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

Kozik Leonid Petrovich

(Kozik Leanid Piatrovich)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

Leiter des Gewerkschaftsbundes

Koleda Alexandr Mikhailovich

(Kalada Alaksandr Mikhailavich)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest

Mikhasev Vladimir Ilyich

(Mikhasiou Uladzimir Iliich)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Gomel

Luchina Leonid Aleksandrovich

Лучьıна Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Minsk oblast

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Grodno

Karpenko Igor Vasilievich

(Karpenka Ihar Vasilievich)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses der Stadt Minsk

Kurlovich Vladimir Anatolievich

(Kurlovich Uladzimir Anatolievich)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Minsk

Metelitsa Nikolai Timofeevich

(Miatsielitsa Mikalai Tsimafeevich)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Mogilew

Pishchulenok Mikhail Vasilievich

(Pishchulenak Mikhail Vasilievich)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Witebsk

ANHANG IV

Liste der Personen nach Artikel 1a

Name

(Deutsche Schreibweise)

Name

(Belarussische Schreibweise)

Name

(Russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Funktion/Position

Lukashenko Aleksandr Grigorievich

(Lukashenka Alaksandr Ryhoravich)

Лукашенка Аляксандр Рьıгоравiч

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

Präsident

Nevyglas Gennady Nikolaevich

(Nievyhlas Hienadz Mikalaevich)

Невьıглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЬIГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Distrikt Pinsk

Leiter der Präsidialadministration

Petkevich Natalya Vladimirovna

(Piatkevich Natallia Uladzimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

Stellvertretende Leiterin der Präsidialadministration

Rubinov Anatoly Nikolaevich

(Rubinau Anatol Mikalaevich)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

15.4.1939

Mogilew

stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie in der Präsidialadministration

Proleskovsky Oleg Vitoldovich

(Pralaskouski Aleh Vitoldavich)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie in der Präsidialadministration

Radkov Aleksandr Mikhailovich

(Radzkou Alaksandr Mikhailavich)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Votnja, Вотня Бьıховского района Могилевской области

Minister für Bildung

Rusakevich Vladimir Vasilyevich

(Rusakevich Uladzimir Vasilievich)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi, Вьıгонощи, Брестская область

Minister für Information

Golovanov Viktor Grigoryevich

(Halavanau Viktar Ryhoravich)

Галаванаў Вiктар Рьıгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

Minister für Justiz

Zimovsky Alexander Leonidovich

(Zimouski Alaksandr Lieanidavich)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

Mitglied des Oberhauses des Parlaments,

Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

Konoplyev Vladimir Nikolaevich

(Kanapliou Uladzimir Mikalaevich)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, д. Акулинцьı Могилевского района

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

Cherginets Nikolai Ivanovich

(Charhiniets Mikalai Ivanavich)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

Kostyan Sergei Ivanovich

(Kastsian Siarhiei Ivanavich)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew, Усохи Кличевского района Могилевской области

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

Orda Mikhail Sergeevich

(Orda Mikhail Siarhieevich)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

Lozovik Nikolai Ivanovich

(Lazavik Mikalai Ivanavich)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

Невиняньı Вилейского р-на Минской обл

stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Miklashevich Petr Petrovich

(Miklashevich Piotr Piatrovich)

Мiклашзвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

Generalstaatsanwalt

Slizhevsky Oleg Leonidovich

(Slizheuski Aleh Leanidavich)

Слiжзўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Khariton Aleksandr

(Kharyton Alaksandr)

Харьıтон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Smirnov Evgeny Aleksandrovich

(Smirnou Yauhien Alaksandravich

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan oblast, Russland

erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

Reutskaya Nadezhda Zalovna

(Ravutskaya Nadzieja Zalauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

Trubnikov Nikolai Alekseevich

(Trubnikau Mikalai Alakseevich)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

Kupriyanov Nikolai Mikhailovich

(Kupryianau Mikalai Mikhailavich)

Купрьıянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

Sukhorenko Stepan Nikolaevich

(Sukharenka Stsiapan Mikalaevich)

Сухарзнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditsche, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

Vorsitzender des KGB

Dementei Vasily Ivanovich

(Dzemiantsiei Vasil Ivanavich)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

Kozik Leonid Petrovich

(Kozik Leanid Piatrovich)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

Leiter des Gewerkschaftsbundes

Koleda Alexandr Mikhailovich

(Kalada Alaksandr Mikhailavich)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest

Mikhasev Vladimir Ilyich

(Mikhasiou Uladzimir Iliich)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Gomel

Luchina Leonid Aleksandrovich

Лучьıна Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Minsk oblast

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Grodno

Karpenko Igor Vasilievich

(Karpenka Ihar Vasilievich)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses der Stadt Minsk

Kurlovich Vladimir Anatolievich

(Kurlovich Uladzimir Anatolievich)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Minsk

Metelitsa Nikolai Timofeevich

(Miatsielitsa Mikalai Tsimafeevich)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Mogilew

Pishchulenok Mikhail Vasilievich

(Pishchulenak Mikhail Vasilievich)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Witebsk

Sheyman (Sheiman), Victor Vladimirovich

 

 

26.5.1958

Gebiet Grodno

Staatssekretär des Sicherheitsrates

Pavlichenko (Pavliuchenko), Dmitri (Dmitry) Valeriyevich

 

 

1966

Witebsk

Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

Naumov, Vladimir Vladimïrovich

 

 

1956

Witebsk

Innenminister

Yermoshina Lydia Mihajlovna

 

 

29.1.1953

Slutsk (Region Minsk)

Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission

Podobed Yuri Nikolaevich

 

 

5.3.1962

Slutsk (Region Minsk)

Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium


Berichtigungen

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/54


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 746/2006 der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

( Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 18. Mai 2006 )

Seite 23, Artikel 2:

anstatt:

„des Monats Mai 2006“

muss es heißen:

„des Monats Juni 2006“.