ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
4. Mai 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 679/2006 des Rates vom 25. April 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktstützung

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 680/2006 der Kommission vom 3. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 681/2006 der Kommission vom 2. Mai 2006 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 682/2006 der Kommission vom 3. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1375/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle fallenden Menge

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4436)  ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2006 DES RATES

vom 25. April 2006

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktstützung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (2) und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (3) können Sondermaßnahmen getroffen werden, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben.

(2)

Diese Sondermaßnahmen zur Marktstützung sollten von der Kommission getroffen werden und in direktem Zusammenhang mit oder im Anschluss an die veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen ergehen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Tierseuchenausbreitung getroffen werden. Sie sollten auf Antrag der Mitgliedstaaten getroffen werden, um schwerwiegende Störungen der betroffenen Märkte zu vermeiden.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs und/oder der Preise, unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sein können.

(4)

Deshalb sollten die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Sondermaßnahmen auch Marktstörungen Rechnung tragen, die Verbraucherreaktionen auf gesundheitliche Risiken bei Mensch und Tier zuzuschreiben sind.

(5)

Es sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen mit der Gemeinschaftsgesetzgebung im Einklang stehen sollten.

(6)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden, um folgenden Umständen Rechnung zu tragen:

a)

Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder

b)

schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sind.

Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, sowie an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.“

Artikel 2

Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden, um folgenden Umständen Rechnung zu tragen:

a)

Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder

b)

schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sind.

Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, sowie an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 6. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.


4.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

117,3

204

85,7

212

127,8

999

110,3

0707 00 05

052

124,8

628

155,5

999

140,2

0709 90 70

052

120,8

204

83,4

999

102,1

0805 10 20

052

36,0

204

39,1

212

43,1

220

46,0

400

50,1

624

55,8

999

45,0

0805 50 10

052

42,3

388

50,1

508

39,2

528

59,9

624

56,4

999

49,6

0808 10 80

388

83,2

400

127,9

404

104,3

508

77,8

512

89,1

524

101,8

528

90,4

720

108,9

804

109,0

999

99,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 681/2006 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2006

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

32,10

18,49

912,32

239,50

502,28

8 477,36

110,84

22,35

13,78

124,38

7 691,84

1 200,44

298,45

22,28

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

47,21

27,20

1 341,82

352,25

738,74

12 468,25

163,02

32,87

20,27

182,94

11 312,92

1 765,56

438,95

32,78

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

167,21

96,31

4 752,20

1 247,54

2 616,32

44 157,66

577,35

116,40

71,78

647,90

40 065,95

6 252,94

1 554,58

116,08

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

76,88

44,28

2 184,93

573,59

1 202,91

20 302,47

265,45

53,52

33,00

297,89

18 421,22

2 874,93

714,75

53,37

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

85,73

49,38

2 436,45

639,61

1 341,38

22 639,58

296,01

59,68

36,80

332,18

20 541,77

3 205,87

797,03

59,51

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

97,96

56,42

2 784,02

730,86

1 532,74

25 869,28

338,24

68,19

42,05

379,57

23 472,20

3 663,21

910,73

68,00

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

25,39

14,62

721,58

189,43

397,27

6 704,99

87,67

17,67

10,90

98,38

6 083,70

949,46

236,05

17,63

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

57,89

33,34

1 645,23

431,91

905,78

15 287,59

199,88

40,30

24,85

224,31

13 871,02

2 164,80

538,20

40,19

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

264,68

152,46

7 522,32

1 974,76

4 141,41

69 897,78

913,90

184,25

113,63

1 025,57

63 420,96

9 897,86

2 460,77

183,74

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten Phaseolus-Arten)

ex 0708 20 00

175,29

100,97

4 981,83

1 307,83

2 742,74

46 291,43

605,25

122,02

75,25

679,21

42 002,00

6 555,09

1 629,70

121,69

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. compressus Savi)

ex 0708 20 00

202,00

116,35

5 740,84

1 507,08

3 160,61

53 344,16

697,47

140,61

86,72

782,69

48 401,22

7 553,79

1 877,99

140,23

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

439,31

253,04

12 485,18

3 277,60

6 873,70

116 012,88

1 516,85

305,80

188,60

1 702,19

105 262,97

16 427,98

4 084,26

304,97

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

423,83

244,13

12 045,25

3 162,11

6 631,50

111 925,03

1 463,40

295,03

181,95

1 642,21

101 553,91

15 849,12

3 940,35

294,22

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

107,55

61,95

3 056,57

802,41

1 682,79

28 401,80

371,35

74,87

46,17

416,72

25 770,06

4 021,83

999,89

74,66

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

60,83

35,04

1 728,69

453,81

951,73

16 063,06

210,02

42,34

26,11

235,68

14 574,64

2 274,61

565,50

42,23

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

334,34

192,58

9 501,94

2 494,44

5 231,28

88 292,51

1 154,41

232,73

143,53

1 295,47

80 111,21

12 502,64

3 108,36

232,10

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

153,19

88,24

4 353,57

1 142,90

2 396,86

40 453,62

528,92

106,63

65,76

593,55

36 705,14

5 728,43

1 424,18

106,34

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

122,21

70,39

3 473,11

911,76

1 912,11

32 272,27

421,95

85,07

52,46

473,51

29 281,88

4 569,91

1 136,15

84,84

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanea-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

91,45

52,68

2 599,15

682,33

1 430,96

24 151,38

315,78

63,66

39,26

354,36

21 913,48

3 419,95

850,26

63,49

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

186,78

107,59

5 308,42

1 393,56

2 922,54

49 326,05

644,93

130,02

80,19

723,73

44 755,43

6 984,81

1 736,54

129,67

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

102,10

58,81

2 901,74

761,76

1 597,55

26 963,10

352,54

71,07

43,83

395,61

24 464,66

3 818,10

949,24

70,88

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

88,62

51,04

2 518,45

661,14

1 386,53

23 401,58

305,97

61,69

38,04

343,36

21 233,16

3 313,78

823,86

61,52

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

68,16

39,26

1 937,18

508,55

1 066,51

18 000,38

235,35

47,45

29,26

264,11

16 332,44

2 548,94

633,71

47,32

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

70,20

40,43

1 994,97

523,72

1 098,33

18 537,33

242,37

48,86

30,14

271,99

16 819,64

2 624,98

652,61

48,73

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

96,42

55,54

2 740,36

719,40

1 508,70

25 463,60

332,93

67,12

41,39

373,61

23 104,11

3 605,77

896,45

66,94

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

67,69

38,99

1 923,76

505,02

1 059,12

17 875,65

233,72

47,12

29,06

262,28

16 219,27

2 531,28

629,32

46,99

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

79,75

45,94

2 266,51

595,00

1 247,82

21 060,49

275,36

55,51

34,24

309,01

19 108,99

2 982,27

741,44

55,36

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

143,30

82,54

4 072,55

1 069,12

2 242,14

37 842,29

494,78

99,75

61,52

555,24

34 335,78

5 358,65

1 332,25

99,48

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

65,42

37,68

1 859,24

488,09

1 023,60

17 276,11

225,88

45,54

28,08

253,48

15 675,29

2 446,38

608,21

45,41

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

64,56

37,19

1 834,75

481,66

1 010,12

17 048,56

222,91

44,94

27,71

250,14

15 468,81

2 414,16

600,20

44,82

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

93,52

53,87

2 657,76

697,71

1 463,23

24 696,02

322,90

65,10

40,15

362,35

22 407,66

3 497,08

869,43

64,92

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

70,16

40,41

1 993,95

523,45

1 097,77

18 527,85

242,25

48,84

30,12

271,85

16 811,04

2 623,63

652,28

48,71

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

68,92

39,70

1 958,78

514,22

1 078,41

18 201,11

237,98

47,98

29,59

267,05

16 514,57

2 577,36

640,77

47,85

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

149,08

85,87

4 236,85

1 112,26

2 332,60

39 369,05

514,74

103,77

64,00

577,64

35 721,06

5 574,85

1 386,00

103,49

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 05

0809 20 95

137,39

79,14

3 904,62

1 025,04

2 149,69

36 281,95

474,38

95,64

58,98

532,35

32 920,02

5 137,70

1 277,31

95,38

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

180,99

104,25

5 143,61

1 350,30

2 831,81

47 794,62

624,91

125,98

77,70

701,26

43 365,91

6 767,95

1 682,62

125,64

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

149,07

85,86

4 236,50

1 112,16

2 332,40

39 365,75

514,70

103,77

63,99

577,59

35 718,06

5 574,38

1 385,88

103,48

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

147,53

84,98

4 192,73

1 100,67

2 308,31

38 959,09

509,38

102,69

63,33

571,63

35 349,09

5 516,79

1 371,56

102,41

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

104,32

60,09

2 964,77

778,31

1 632,25

27 548,83

360,20

72,62

44,78

404,21

24 996,12

3 901,05

969,86

72,42

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

828,71

477,34

23 551,94

6 182,84

12 966,49

218 845,74

2 861,37

576,87

355,77

3 211,00

198 567,20

30 989,61

7 704,52

575,29

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 121,23

645,83

31 865,36

8 365,27

17 543,44

296 094,42

3 871,38

780,49

481,34

4 344,43

268 657,92

41 928,40

10 424,08

778,36

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

106,62

61,41

3 030,14

795,47

1 668,24

28 156,21

368,14

74,22

45,77

413,12

25 547,22

3 987,05

991,25

74,02

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

308,24

177,55

8 760,18

2 299,72

4 822,91

81 400,02

1 064,29

214,57

132,33

1 194,34

73 857,39

11 526,63

2 865,71

213,98

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

294,40

169,57

8 366,75

2 196,43

4 606,30

77 744,20

1 016,49

204,93

126,38

1 140,70

70 540,32

11 008,95

2 737,00

204,37

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


4.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 682/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1375/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1375/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 31 443 Tonnen Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Die Tschechische Republik hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 100 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag der Tschechischen Republik stattgegeben werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1375/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1375/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 131 443 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, der Schweiz, Serbien und Montenegro (4) sowie den Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 9.

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

4.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4436)

(Nur der französische, englische und italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/323/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß dem genannten Artikel (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Irland befreite schweres Heizöl, das zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon verwendet wird, ab 1983 von den inländischen Verbrauchsteuern. Italien und Frankreich gewährten ähnliche Befreiungen für Brennstoff, der in Anlagen auf Sardinien und in der Region Gardanne verwendet wird, ab 1993 bzw. 1997. In Artikel 6 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (2) wurde ein Verbrauchsteuermindestsatz auf schweres Heizöl festgelegt, den die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1993 anzuwenden hatten. Der Rat ermächtigte Irland jedoch durch folgende Entscheidungen, Mineralöle zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon von der Verbrauchsteuer zu befreien (nachstehend „die irische Befreiung“):

Entscheidung 92/510/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (3);

Entscheidung 97/425/EG des Rates vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (4);

Entscheidung 1999/880/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (5);

Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (6);

(2)

Die Entscheidungen 97/425/EG, 1999/880/EG und 2001/224/EG sowie die Entscheidung 93/697/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, zu gewähren oder beizubehalten (7), die Entscheidung 96/273/EG des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (8) und die Entscheidung 1999/255/EG des Rates vom 30. März 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 92/81/EWG für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen anzuwenden und beizubehalten, und zur Änderung der Entscheidung 97/425/EG (9), sahen ähnliche Befreiungen für Mineralöle vor, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien, Italien, verwendet werden (nachstehend „die italienische Befreiung“).

(3)

Die Entscheidungen 97/425/EG, 1999/255/EG, 1999/880/EG und 2001/224/EG sahen auch Befreiungen für Mineralöl vor, das als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der französischen Region Gardanne verwendet wird (nachstehend „die französische Befreiung“).

(4)

Der fünfte Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224/EG sieht folgendes vor: „Diese Entscheidung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.“ Durch die Entscheidung 1999/880/EG werden die Befreiungen bis 31. Dezember 2000 genehmigt. Durch die Entscheidung 2001/224/EG werden die Befreiungen bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(5)

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (10) hob die Richtlinie 92/82/EWG ab 31. Dezember 2003 auf. Nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG gilt die Richtlinie nicht für eine Reihe von Energieverwendungen wie insbesondere Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 2 ist die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie als zweierlei Verwendungszweck anzusehen. Ab 31. Dezember 2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie, galt somit keine Mindestverbrauchsteuer für zur Tonerdegewinnung verwendetes schweres Heizöl mehr.

(6)

Bereits 1970, als in Irland noch keine Tonerde gewonnen wurde, erörterten die irische Industrial Development Authority und Aughinish Alumina Ltd (nachstehend „Aughinish“) die Möglichkeit der Erstattung von Abgaben auf Rohstoffe, die zur Herstellung von Exportgütern verwendet werden, nach den damals geltenden Rechtsvorschriften. Es wurde vereinbart, dass diese Befreiung in Kraft treten werde, wenn Aughinish eine Anlage in Irland errichtet. 1975 trat eine wesentliche Änderung der Rechtsvorschriften in Kraft. Aughinish begann seine Investition 1978 und nahm die Produktion 1982 auf. Die irische Befreiung trat 1983 in Kraft.

(7)

Mit Schreiben vom 28. Januar 1983 teilte Irland der Kommission die Aughinish gegebene Zusage und deren geplante Umsetzung mit. Mit Schreiben vom 22. März 1983 antwortete die Kommission, wenn die Beihilfe erst jetzt umgesetzt werde, könne sie das Schreiben vom 28.1.1983 als Anmeldung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 87 Absatz 3] EG-Vertrag ansehen. Irland bestätigte mit Schreiben vom 6. Mai 1983, dass dies der Fall sei. Nach diesem Schriftwechsel wurde keine Entscheidung getroffen.

(8)

Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 (D/52247) und 2. Juni 1998 (D/52261) erbat die Kommission Auskünfte von Italien und Frankreich, um zu prüfen, ob die italienische und französische Befreiung unter Artikel 92 und 93 (jetzt Artikel 87 und 88 EG-Vertrag fällt. Die Kommission erinnerte Italien mit Schreiben vom 16. Juni 1998 (D/52504) an ihr Auskunftsverlangen. Italien antwortete mit Schreiben vom 20. Juli 1998 (das am 23. Juli 1998 unter der Nummer A/35747 registriert wurde). Frankreich, das mit Schreiben vom 10. Juli 1998 (das am 13. Juli 1998 unter der Nummer A/35402 registriert wurde) um eine Verlängerung der Antwortfrist gebeten hatte, die mit Schreiben vom 24. Juli 1998 (D/53163) gewährt wurde, antwortete mit Schreiben vom 7. August 1998 (das am 11. August 1998 unter der Nummer A/36167 registriert wurde).

(9)

Irland berichtete über die geschätzten Beihilfebeträge im Rahmen der Steuerbefreiung für die Zeit ab 1995 in seinen Jahresberichten an die Kommission über alle staatlichen Beihilfen und diese Beträge sind in den Jahresüberblicken über staatliche Beihilfen enthalten. Die irische Befreiung wurde auch in den Berichten der Europäischen Union an die Welthandelsorganisation (WTO) gemäß Artikel XVI:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001/2002 und 2003/2004 (11) aufgeführt.

(10)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 (D/53854, D/53855 und D/53856) forderte die Kommission Frankreich, Irland und Italien auf, die Befreiungen anzumelden. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 4. September 2000 (das am 5. September 2000 unter der Nummer A/37220 registriert wurde). Die Kommission erinnerte Irland und Italien an ihre Aufforderung und bat diese Mitgliedstaaten ebenso wie Frankreich mit Schreiben vom 27. September 2000 (D/54915, D/54911 und D/54914) um weitere Auskünfte. Irland antwortete mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 (das am 20. Oktober 2000 unter der Nummer A/38674 registriert wurde). Die Kommission erinnerte Italien und Frankreich mit Schreiben vom 20. November 2000 (D/55707 und D/55708) an ihre Aufforderung. Italien antwortete mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 (das am 13. Dezember 2000 unter der Nummer A/40512 registriert wurde). Frankreich antwortete mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 (das am 11. Dezember 2000 unter der Nummer A/40419 registriert wurde). Die Sachen wurden unter den Nummern NN22/2001 IR, NN 26/2001 IT bzw. NN23/2001 FR registriert.

(11)

Mit Beschluss K(2001) 3296, K(2001) 3300 und K(2001) 3295 vom 30. Oktober 2001 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Befreiungen ein. Diese Beschlüsse wurden Irland, Italien und Frankreich mit Schreiben vom 5. November 2001 (D/291995, D/291999 und D/292000) übermittelt. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Februar 2002 veröffentlicht (12). Folgende Bemerkungen Interessierter wurden der Kommission vorgelegt:

a)

Aughinish: Schreiben vom 26. Februar 2002 (das am 1. März 2002 unter der Nummer A/31598 registriert wurde), in dem auf frühere Schreiben vom 24. Januar 2002 und 1. März 2002 (am gleichen Tag unter der Nummer A/31617, A/31618 und A/31625 registriert) verwiesen wurde;

b)

Eurallumina SpA (nachstehend „Eurallumina“), der italienische Begünstigte: Schreiben vom 28. Februar 2002 (die am 28. Februar 2002 und 4. März 2002 unter der Nummer A/31559, A/31656 bzw. A/31772 registriert wurden);

c)

Alcan Inc. (nachstehend „Alcan“), der französische Begünstigte: Schreiben vom 1. März 2002 (am 4. März 2002 unter der Nummer A/31657 registriert);

d)

European Aluminium Association (nachstehend „EAA“): Schreiben vom 26. Februar 2002 (am 1. März 2002 unter der Nummer A/31598 registriert), in dem auf ein früheres Schreiben vom 24. Januar 2002 verwiesen wurde.

(12)

Alle Interessierten mit Ausnahme von Alcan legten Bemerkungen im Rahmen aller drei Verfahren vor. Die Bemerkungen wurden Irland, Italien und Frankreich mit Schreiben vom 26. März 2002 (D/51349) und 9. April 2002 (D/51555 und D/51559) übermittelt.

(13)

Nachdem Irland mit Fax vom 1. Dezember 2001 (am 3. Dezember 2001 unter der Nummer A/39535 registriert) eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, die mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 (D/55104) gewährt wurde, legte es mit Schreiben vom 8. Januar 2002 (am 11. Januar 2002 unter der Nummer SG(2002)A/490 registriert) Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission vor. Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 (D/50686) erbat die Kommission weitere Auskünfte. Nachdem es mit Fax vom 19. März 2002 eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, antwortete Irland mit Schreiben vom 26. April 2002 (am 29. April 2002 unter der Nummer A/33141 registriert).

(14)

Frankreich, das mit Schreiben vom 21. November 2001 (am 23. November 2001 unter der Nummer A/39207 registriert) eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, die mit Schreiben vom 29. November 2001 (D/54945) gewährt wurde, legte mit Schreiben vom 12. Februar 2002 (am 13. Februar 2002 unter der Nummer A/31100 registriert) Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission vor.

(15)

Italien legte mit Schreiben vom 6. Februar 2002 (am 12. Februar 2002 unter der Nummer A/31091 registriert) Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission vor.

2.   EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN

(16)

Tonerde ist ein weißes Pulver, das vor allem zur Aluminiumherstellung verwendet wird. Es wird aus Bauxiterz durch Raffinierung gewonnen, deren letzter Schritt die Kalzinierung ist. Über 90 % der kalzinierten Tonerde wird zur Verhüttung von Aluminiummetall verwendet. Der Rest wird weiter verarbeitet und in chemischen Anwendungen verwendet. In verschiedenen Fusionsentscheidungen (13) hat die Kommission festgestellt, dass es zwei getrennte sachlich relevante Märkte gibt: Schmelz-Aluminiumoxid (nachstehend „SGA“) und reines Aluminiumoxid (nachstehend „CGA“). CGA ist ein viel hochwertigeres Produkt als SGA. Während der räumliche Markt für SGA der Weltmarkt ist, geht der für CGA nicht über Europa hinaus.

(17)

Die Maßnahmen, auf die sich diese Entscheidung bezieht, bestehen in einer vollständigen Befreiung industriellen schweren Heizöls von der Verbrauchsteuer. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen eine Befreiung für zur Tonerdegewinnung verwendetes Heizöl im Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vor. Mindestens bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG mussten Irland, Frankreich und Italien jedoch gewährleisten, dass der Vorteil nur in den Regionen gewährt wird, die in den in den Erwägungsgründen 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen des Rats aufgeführt wurden. Durch die Entscheidung 2001/224/EG wurden die Befreiungen bis Ende 2006 genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nicht angegeben, ob sie die Befreiung über 2006 hinaus verlängern wollen. Da die Richtlinie 2003/96/EG nicht für zur Tonerdegewinnung verwendetes schweres Heizöl gilt, wäre für eine solche Verlängerung keine Genehmigung des Rates erforderlich. 1999 beliefen sich die normalerweise in Irland, Frankreich und Italien anwendbaren Verbrauchsteuersätze auf 13,45 EUR, 16,78 EUR bzw. 46,48 EUR pro Tonne schweren Heizöls, aber die beiden letztgenannten Steuersätze wurden seitdem erhöht.

(18)

In den betroffenen Mitgliedstaaten gibt es jeweils nur einen Tonerdehersteller.

(19)

Der Begünstigte der irischen Befreiung ist Aughinish. Dieser hat seinen Sitz in der Region Shannon und gehört heute zur Glencore-Gruppe, einem diversifizierten Rohstoffanbieter, der weltweit in den Bereichen Bergbau, Verhüttung, Raffinierung, Verarbeitung und Vermarktung von Mineralien und Metallen, Energieerzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist. Der Umsatz von Glencore im Geschäftsjahr 2003 betrug 54 700 Mio. USD (14).

(20)

Der Begünstigte der italienischen Befreiung ist Eurallumina mit Sitz auf Sardinien. Seit Ende 1997 war Eurallumina ein Gemeinschaftsunternehmen von Comalco Ltd (56,2 %) und Glencore (43,8 %). Comalco verkauft über 820 000 Tonnen Primäraluminiumerzeugnisse jährlich und sein Umsatz im Jahre 2002 betrug 256 Mio. USD. Eine seiner vier Aluminiumfabriken befindet sich in der Gemeinschaft (in Anglesey im Vereinigten Königreich). Comalco ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Rio-Tinto-Gruppe, die weltweit im Bereich der Prospektion, Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien tätig ist (15). Die Anlage auf Sardinien stellt Tonerde für die am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen her, die die Produktion im Verhältnis zu ihrem Anteil am Konsortium abnehmen. Ein Teil der gewonnenen Tonerde (ca. 25 %) wird in der nahe gelegenen Primäraluminiumfabrik verwendet, für die Eurallumina der einzige Lieferant ist.

(21)

Der Begünstigte der französischen Befreiung ist Alcan, der 2003 Pechiney und seine Aluminiumoxidraffinerie in der Region Gardanne übernahm. Alcan ist weltweit der zweitgrößte Hersteller von Primäraluminium mit einem Umsatz von 25 700 Mio. USD im Jahre 2003 (16).

(22)

Für das Jahr 1999 wurden folgende Daten vorgelegt:

 

Aughinish

Eurallumina

Pechiney

Zahl der Beschäftigten

450

450

500

SGA-Produktion in Tonnen

1 396 000

897 761

280 000

CGA-Produktion in Tonnen

54 000

75 239

280 000

Tonerdeumsatz in Mio. EUR

245

135

128

Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl in EUR pro Tonne (17)

(MwSt.)

13,46

(12,5 %)

46,48

(10 %)

16,78 (18)

(19,6 %)

Verbrauch von schwerem Heizöl in Tonnen

336 000

262 114

32 047

Beihilfebetrag in Mio. EUR

4,5

16,4

0,6

(23)

Alle drei Unternehmen haben ihren Sitz in Gebieten, in denen für Investitionen Regionalbeihilfen gewährt werden können: in den Regionen Gardanne und Shannon können Investitionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gefördert werden, während auf Sardinien Investitionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a gefördert werden können. Bis 31. Dezember 1999 konnten Investitionen in der Region Shannon gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(24)

In ihren Beschlüssen zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (19), insbesondere den Vorschriften dieser Leitlinien für Betriebsbeihilfen.

(25)

Die Kommission hatte auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 (20) und 2001 (21).

4.   BEMERKUNGEN DRITTER

(26)

Aughinish erklärt, dass der Rat bei der Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG dem Aspekt staatlicher Beihilfen Rechnung getragen hat und sich davon überzeugt hat, dass die Befreiungen nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

(27)

Die Fortsetzung der Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 ist gerechtfertigt und von entscheidender Bedeutung für das Überleben.

(28)

Die Kommission hat wichtige Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (22) nicht beachtet.

(29)

Die Aluminiumoxid-Produktionsanlage von Aughinish befindet sich in einem unterentwickelten ländlichen Gebiet. Die Anlage hat einen erheblichen Anteil an Produktion, Beschäftigung und Steuereinnahmen der Region. Über die Hälfte des durch die Shannon-Mündung beförderten Bruttogewichts entfällt auf Aughinish. Es trägt ca. 20 % zum Gesamtaufkommen der Vermögenssteuer des Limerick County Council bei. Die Produktionsanlage gibt jährlich 70 Mio. EUR für Waren und Dienstleistungen in Irland aus, davon 70 % vor Ort. Eine Schließung wäre eine Katastrophe für die örtliche Wirtschaft.

(30)

Ursprünglich wurde die Befreiung als wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit angesehen, da in der Region keine natürlichen Energiequellen oder Alternativen zu schwerem Heizöl wie Erdgas vorhanden sind. Aughinish entwickelt derzeit seine eigene Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (KWK), die mit Erdgas betrieben wird. Vor allem wegen Verzögerungen bei der Errichtung der erforderlichen Infrastruktur zur Beförderung von Gas und Strom verfügt Aughinish bis 2006 nicht über eine alternative Energiequelle zu schwerem Heizöl. Ohne die Befreiung wäre die Anlage unwirtschaftlich und könnte zur Schließung gezwungen sein. Ohne die ursprünglichen Zusagen Irlands wäre die Investition nicht in Irland oder in der Gemeinschaft getätigt worden.

(31)

Die Befreiung wurde 1983 als staatliche Beihilfe angemeldet und ist zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates geworden.

(32)

Der Rat hat die Entscheidung 2001/224/EG auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einstimmig angenommen und die Befreiungen bis Dezember 2006 genehmigt.

(33)

Die Kommission muss den berechtigten Erwartungen der Begünstigten Rechnung tragen.

(34)

Durch Vorschlag und Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG haben die Kommission und der Rat bereits festgestellt, dass die Maßnahmen unter Wettbewerbsaspekten annehmbar sind. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Entscheidung und dem Wortlaut von Artikel 8 der Richtlinie 92/81/EWG, auf den sie sich stützt.

(35)

Es gibt keine Wettbewerbsverfälschungen. Selbst mit der Befreiung hat Aughinish Wettbewerbsnachteile gegenüber seinen Wettbewerbern in Europa und anderen Teilen der Welt. Da es Schmelz-Aluminiumoxid herstellt, gibt es keine Wettbewerbsverfälschungen gegenüber Anlagen in Europa, die reines Aluminiumoxid herstellen. Außerdem verwendet die deutsche Anlage Erdgas, das auch unter eine für andere industrielle Erdgasverbraucher in Deutschland geltende Befreiung von der Verbrauchsteuer fällt. Grundsätzlich ist Aughinish nie davon ausgegangen, dass es in direktem Wettbewerb mit anderen Aluminiumoxidherstellern der Gemeinschaft steht. Die Hersteller der Gemeinschaft stehen vielmehr im Wettbewerb mit Herstellern in anderen Teilen der Welt, wie vor allem Australien. Europa verfügt nicht über preisgünstiges Erdgas, das in Australien und anderen Ländern verfügbar ist. Erdöl ist in der Gemeinschaft teurer, da die Verwendung von Mineralöl mit niedrigem Schwefelgehalt (unter 3 %) vorgeschrieben ist. Seit 1. Januar 2003 ist Mineralöl mit einem Schwefelgehalt von 1 % vorgeschrieben, was die Heizölpreise und Herstellerkosten weiter in die Höhe treibt.

(36)

Aughinish verweist auch auf den Widerspruch zur Genehmigung der Verlängerung einer Reihe von Ermäßigungen der Steuern, die andernfalls im Rahmen der deutschen Ökosteuer zu zahlen gewesen wären, durch die Kommission (23).

(37)

Eurallumina beruft sich auch auf berechtigte Erwartungen und erklärt, dass es auf der Grundlage der Entscheidung 2001/224/EG eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen ist und Investitionen in seine Aluminiumoxid-Produktionsanlage getätigt hat. Insbesondere wurden Aufträge erteilt und Ausgaben getätigt, um eine neue Tonerdeladevorrichtung und eine neue Kaustifizierungsanlage zu errichten und das Prozessrückständelager auszuweiten, die Bauxitverarbeitungsanlage zu verbessern und andere kleinere Arbeiten auszuführen. Verschiedene Verpflichtungen gegenüber ortsansässigen Unternehmen wurden eingegangen.

(38)

Ohne die Befreiung wäre die Anlage nicht wirtschaftlich und müsste geschlossen werden. Die Schließung würde die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten nicht verändern oder verbessern, da alle anderen Anlagen in der Gemeinschaft mit voller Kapazität arbeiten.

(39)

Bei der Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG trug der Rat den Wirtschafts- und Wettbewerbsaspekten Rechnung. Die Umstände haben sich seit der Verabschiedung dieser Entscheidung nicht geändert. Lex specialis auf der Grundlage von Artikel 93 EG-Vertrag hat Vorrang vor dem Verfahren lex generalis auf der Grundlage von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag.

(40)

Falls die Maßnahme erneut überprüft werden sollte, würde sie als mit dem Gemeinschaftsinteresse und den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar eingestuft. Es gibt keine Wettbewerbsverfälschungen und das Funktionieren des Binnenmarkts wird nicht beeinträchtigt. Für die französische und irische Anlage gilt eine ähnliche Befreiung, die deutsche Anlage verwendet Erdgas, das auch von Verbrauchsteuern befreit ist, und die Anlagen in Spanien und Griechenland stehen nicht in nennenswertem Maß im Wettbewerb mit der Anlage auf Sardinien, da der größte Teil ihrer Produktion in einer nahe gelegenen Aluminiumfabrik verwendet wird und die übrige Produktion vor allem aus reinem Aluminiumoxid besteht, das einen getrennten Markt darstellt. Die griechische Anlage verwendet vor Ort gewonnenes Bauxit, so dass keine Rohstofftransportkosten entstehen. Die spanische Anlage wurde vor kurzem an Alcoa verkauft und man kann davon ausgehen, dass beim Kaufpreis den geltenden Verbrauchsteuersätzen Rechnung getragen wurde. Die britische Anlage stellt nur reines Aluminiumoxid her.

(41)

Die italienische Verbrauchsteuer ist sehr hoch, viel höher als die harmonisierten Steuersätze und die in anderen Teilen der Gemeinschaft geltenden Verbrauchsteuern.

(42)

Die Befreiung gleicht die Nachteile der sardinischen Anlage gegenüber dem Weltmarkt nur teilweise aus.

(43)

Die Anlage befindet sich in einer benachteiligten Region, wo Betriebsbeihilfen nach Randziffer 4.16 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt werden können. Aufgrund seiner Lage hat Eurallumina keinen Zugang zu Methan (dem Hauptbestandteil von Erdgas) und ist daher auf schweres Heizöl angewiesen. Es besteht keine Möglichkeit der Kraft-Wärme-Koppelung, was die Kosten um ca. 10 Mio. EUR jährlich senken würde. Das italienische Umweltrecht verursacht außerdem zusätzliche Kosten von ca. 8 Mio. EUR jährlich.

(44)

Die Anlage wurde auf Initiative der italienischen Behörden mit Beteiligung der Gemeinschaft errichtet. Ursprünglich wurde sie durch Kredite und Beihilfen gefördert, die alle genehmigt wurden, später entwickelte sich die Tätigkeit ohne nennenswerte staatliche Beihilfen der italienischen Behörden oder der Gemeinschaft.

(45)

In jüngster Zeit wurden erhebliche Investitionen getätigt, um strengste Normen und regionale Umweltschutzvorschriften einzuhalten.

(46)

Da die nahe gelegene Alcoa-Fabrik nur Tonerde von Eurallumina verwendet, würde die Schließung der Aluminiumoxid-Anlage auch zur Schließung der Aluminiumfabrik führen, so dass insgesamt 1 900 Arbeitsplätze verloren gehen würden.

(47)

Alcan weist auf die weltweite Wettbewerbslage hin und erinnert daran, dass der Grund für die Befreiung vor allem die Energieintensität der Branche war.

(48)

Die Investitionen haben langfristigen Charakter und sind sehr kapitalintensiv und riskant. Verlässliche steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen sind daher notwendig.

(49)

Alcan hat ein mehrjähriges umfangreiches Investitionsprogramm eingeleitet. Die kontinuierlichen Anstrengungen zur Modernisierung der Anlagen und zur Vorbereitung auf die Zukunft haben es ermöglicht, 500 direkte Arbeitsplätze in einer wirtschaftlich benachteiligten Region zu erhalten. Die Entscheidung 2001/224/EG unterstützt die Anstrengungen der Anlage, im Wettbewerb zu bestehen. Die Aufhebung der Befreiung würde die Position gegenüber dem starken internationalen Wettbewerb schwächen.

(50)

Die EAA ist entschieden gegen jede Maßnahme, die ungünstige Auswirkungen auf den Aluminiummetallmarkt der Gemeinschaft hätte. Die Aluminiumoxid-Anlagen in der Gemeinschaft arbeiten mit voller Kapazität. Obwohl sie zu den energieeffizientesten Anlagen in der Welt zählen, sind die Produktionskosten höher als in anderen westlichen Aluminiumoxid-Anlagen. Die Befreiungen gleichen die Nachteile der europäischen Anlagen gegenüber ihren internationalen Wettbewerbern bezüglich der Rohstoffe, Transportkosten, Energiekosten und Umweltschutzvorschriften nur teilweise aus. Die europäischen Tonerdehersteller decken die innereuropäische Nachfrage nicht, und die Aufhebung der Befreiungen würde zu verstärkten Einfuhren aus anderen Teilen der Welt führen. Die europäischen Aluminiumhersteller hätten keine andere Wahl als Tonerde aus außereuropäischen Quellen zu beziehen, was zu einer geringeren Versorgungssicherheit für die Grundstoffindustrie führen würde.

5.   BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN, IRISCHEN UND ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(51)

Frankreich erklärt, dass der Beschluss zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag überflüssig ist und einer Rechtsgrundlage entbehrt. Die Art und rechtliche Bedeutung von Entscheidungen des Rats kann nicht davon abhängen, ob sie auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag oder auf der Richtlinie 92/81/EWG beruhen. In jedem Fall ist Frankreich der Ansicht, dass es sich bei der Befreiung nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(52)

Frankreich hält es für bezeichnend, dass keine Beschwerde wegen Wettbewerbsverfälschungen eingereicht wurde, obwohl die Befreiungen vier Jahre lang gewährt wurden.

(53)

Irland erinnert an die Vorgeschichte der Befreiung und vertritt die Ansicht, dass sie als bestehende Beihilfe betrachtet werden muss. In den Entscheidungen des Rats und den Vorschlägen der Kommission für diese Entscheidungen wurde den Wettbewerbsaspekten Rechnung getragen. Außerdem war die Region Shannon bis 1999 Teil eines Ziel-1-Gebiets. Die Begünstigten sollten in der Lage sein, sich auf berechtigte Erwartungen zu verlassen.

(54)

Die irische Regierung beantragte die Abweichung von der Mindestverbrauchsteuer 1992, weil die Anlage in einem relativ unterentwickelten Gebiet liegt und wegen der Verwendung von schwerem Heizöl als Energiequelle nicht mit Anlagen in anderen Ländern mit niedrigeren Brennstoffsteuern konkurrieren kann, die möglicherweise auch Erdgas oder andere Energiequellen verwenden, die niedrigeren Steuern oder keinen Steuern unterliegen.

(55)

Irland bestätigte, dass eine neue Erdgasleitung zur Anbindung der Region Shannon bis Oktober 2002 verlegt wird und dass Aughinish in eine KWK-Anlage investieren werde, um dieses neue Erdgasangebot zu nutzen.

(56)

Italien erklärt, dass Eurallumina jährlich 300 Mio. LIT (150 000 EUR) für die Nutzung des Kais an seinem Standort zahlt. Es zahlt auch etwa 500 Mio. LIT (250 000 EUR) jährlich an Abfallgebühren (600 LIT pro Tonne Rotschlamm). Außerdem haben die Regionalbehörden seit 1974 die Einleitung von Rückständen in das Mittelmeer verboten, während dies in Frankreich und Griechenland noch zulässig ist. Dieses Verbot führte zu hohen Kosten für Eurallumina von 6 000 Mio. LIT (3 Mio. EUR). Wegen strenger Emissionsbeschränkungen (25 % unter dem italienischen Grenzwert für SOx) musste das Unternehmen 44 000 Mio. LIT (22 Mio. EUR) in eine neue Entschwefelungstechnik investieren, und darüber hinaus fallen jährliche Betriebskosten von 6 000 Mio. LIT (3 Mio. EUR) einschließlich der Amortisierung an. Trotz dieser Investitionen muss das Unternehmen weitere 1 100 Mio. LIT (0,55 Mio. EUR) jährlich an Emissionsgebühren zahlen.

6.   WÜRDIGUNG

(57)

Da das Gemeinschaftsrecht zur Energiebesteuerung seit den Beschlüssen der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag durch die Richtlinie 2003/96/EG erheblich geändert wurde, beschränkt sich diese endgültige Entscheidung auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/96/EG.

6.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bis zum 31. Dezember 2003

(58)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(59)

Offenbar sind die Befreiungen aus staatlichen Mitteln finanziert, da der Staat auf einen bestimmten Betrag verzichtet, den er andernfalls einnehmen würde.

(60)

Die Befreiungen von der Verbrauchsteuer senken einen wichtigen Kostenfaktor und verschaffen den Begünstigten daher einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die Mineralöle in anderen Branchen oder Regionen verwenden.

(61)

In ihren Bemerkungen erklärten die Begünstigten und Frankreich, dass die Befreiungen nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führen oder das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, weil die Gemeinschaft ein Nettoeinfuhrland von Tonerde ist, weil die EU-Hersteller auf dem Weltmarkt bestehen müssen und durch hohe Energiepreise benachteiligt sind und weil die Aufhebung der Befreiungen die Marktsituation für Tonerde in der Gemeinschaft nicht verbessern und die Sicherheit der Versorgung mit Rohstoffen zur Aluminiumherstellung verringern würde. Nach ihrer Ansicht wird die Tatsache, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird, dadurch bestätigt, dass keine Wettbewerber Bemerkungen zum Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt haben. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung in Erwägungsgrund 60. Im Gegenteil, es bestätigt, dass die Verbrauchsteuersenkungen explizit dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern durch Senkung ihrer Kosten zu stärken. Die Kommission stellt fest, dass Tonerde auch in Griechenland, Spanien, Deutschland und Ungarn gewonnen wird (auch wenn Ungarn erst seit 1. Mai 2004 EU-Mitglied ist).

(62)

Tonerde (SGA und CGA) wird zwischen Mitgliedstaaten gehandelt. Das gleiche gilt für Aluminium, dessen Markt eng mit dem Tonerdemarkt verbunden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, auch wenn ein erheblicher Teil der Tonerdeproduktion in nahe gelegenen Aluminiumfabriken verwendet wird.

(63)

Maßnahmen, die nicht bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen nicht unter die Definition staatlicher Beihilfen in Artikel 87 Absatz 1, müssen aber, wenn sie nicht selektiv sind, als allgemeine Maßnahmen betrachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften müssen allgemeine Maßnahmen tatsächlich allen Unternehmen gleichermaßen offen stehen, und sie dürfen nicht de facto in ihrem Anwendungsbereich beispielsweise durch den Ermessensspielraum des Staates oder durch andere Faktoren, die ihre praktische Wirkung beschränken, eingeschränkt sein. Die Kommission hat den Begriff der allgemeinen Maßnahmen u. a. in einem Arbeitspapier erläutert, das in der Sitzung der Arbeitsgruppe des Rates vom 14. November 2002 erörtert wurde. Im Arbeitspapier wird außerdem dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen in Form von steuerlichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Im Protokoll der Ratstagung vom 27. Oktober 2003, auf der die Richtlinie 2003/96/EG verabschiedet wurde, wird ausdrücklich auf die Erläuterungen in der Sitzung der Arbeitsgruppe des Rates vom 14. November 2002 hingewiesen. Im vorliegenden Fall gelten die Befreiungen jedoch nur für Unternehmen, die Tonerde gewinnen, und in der Praxis gibt es in jedem Mitgliedstaat nur ein Unternehmen, das unter die Befreiung fällt: Aughinish in der Region Shannon, Eurallumina auf Sardinien und Alcan in der Region Gardanne. Während der Geltungsdauer der Entscheidungen des Rats waren die Befreiungen regional selektiv, da diese Entscheidungen nur Befreiungen in bestimmten Regionen zuließen und potenzielle Investoren in die Tonerdegewinnung in anderen Regionen nicht sicher sein konnten, dass für sie eine ähnliche Befreiung gilt. Die Auswahl der Regionen steht nicht im Zusammenhang mit der inneren Logik der Steuersysteme der betreffenden Mitgliedstaaten.

(64)

Bevor die Richtlinie 2003/96/EG in Kraft trat, schrieb das Gemeinschaftsrecht vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich Verbrauchsteuern auf Mineralöle zu erheben hatten, so dass auf bestimmte Produkte und bestimmte Regionen beschränkte besondere Ausnahmen nicht als durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt betrachtet werden konnten. Die Gründe, die Irland, Frankreich und Italien für die auf die Tonerdegewinnung beschränkte Befreiung anführen, betreffen die Besonderheiten der Märkte und die Umstände der Tonerdegewinnung in den betreffenden Regionen. Diese Gründe leiten sich nicht aus der Natur und dem inneren Aufbau der inländischen Steuersysteme ab, da diese den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen müssen. Daher sind die Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG gewährt wurden, nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

6.2   Neue Beihilfen, keine bestehenden Beihilfen

(65)

Die Beihilfen, die von Frankreich und Italien gewährt wurden, stellen keine bestehenden Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates dar, und die von Irland gewährten Beihilfen stellen nur in begrenztem Umfang bestehende Beihilfen dar. Erstens bestanden die Beihilfemaßnahmen nicht vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in den betreffenden Mitgliedstaaten. Dies ist im Falle Frankreichs und Italiens offensichtlich. Im irischen Fall wurde die Beihilfe nicht vor dem Beitritt gewährt. 1970 schrieb die Industrial Development Authority (IDA) an Alcan, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden irischen Rechtsvorschriften a) die zollfreie Einfuhr von Betriebsstoffen und b) die Befreiung von Rohstoffen zur Verarbeitung und Ausfuhr von inländischen Steuern vorsahen. Außerdem wurde in dem Schreiben ausgeführt, (Unterstreichung hinzugefügt) es könne zwar keine verbindliche Zusage gegeben werden, dass die Rechtsvorschriften nicht geändert würden, aber angesichts der großen Bedeutung des Exports für die irische Wirtschaft bestehe nicht die Möglichkeit, dass die Rechtsvorschriften in absehbarer Zukunft zum Nachteil des Alcan-Projekts geänderten werden. Die IDA verweist auch auf die Reputation der irischen Regierung. Eine solche Formulierung ist nicht mit verbindlichen Zusagen zu verwechseln. Weitere Zusagen wurden in einem Schreiben vom 14. Januar 1974 (d. h. nach dem Beitritt Irlands) gemacht. Die 1970 geltenden Steuervorteile wurden jedoch nach dem Beitritt erheblich geändert oder abgeschafft und 1980 waren mindestens 1,53 IEP pro Hektoliter auf schweres Heizöl, das zu anderen Zwecken als die Verbrennung in Kfz-Motoren verwendet wird, zu entrichten. Die geltende Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Heizöl, das zur Tonerdegewinnung verwendet wird, unterscheidet sich in Art, Form und Anwendungsbereich erheblich von den 1970 geltenden Rechtsvorschriften, sie wurde erst am 12. Mai 1983 eingeführt und gilt für Heizöl, das von einer Raffinerie oder einem Freilager seit dem 13. Mai 1983 importiert oder ausgeliefert wird. Sie wurde daher deutlich nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Irland eingeführt. Außerdem hat Irland in seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 der Auffassung der Kommission zugestimmt, dass die Beihilfe anzumelden ist.

(66)

Zweitens wurden die Maßnahmen nie von der Kommission oder dem Rat nach den Regeln für staatliche Beihilfen genehmigt.

(67)

Drittens können die Beihilfen nicht als gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates genehmigt gelten. Frankreich und Italien haben die Maßnahmen nie angemeldet. In seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 hat Irland bestätigt, dass die Beihilfe erst zu diesem Zeitpunkt angewandt wurde und dass sein Schreiben an die Kommission als Anmeldung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3] EG-Vertrag angesehen werden kann. Irland hat die Kommission jedoch nie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates offiziell von seiner Absicht, die Beihilfemaßnahme durchzuführen, in Kenntnis gesetzt. Im Gegenteil, es hat die Maßnahme nur eine Woche nach dem Schreiben vom 6. Mai 1983, in dem die Kommission aufgefordert wurde, die Beihilfe als angemeldet zu betrachten, in Kraft gesetzt. Nach Ansicht der Kommission muss die Beihilfe daher als rechtswidrig im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates betrachtet werden. Die französischen und italienischen Beihilfen wurden im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt, ohne die Genehmigung der Kommission abzuwarten. Die Mitgliedstaaten können sich in Bezug auf diese Beihilfen nicht auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates trat zwar erst 1999 in Kraft, aber bereits vor diesem Termin galten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ähnliche Vorschriften (24).

(68)

Viertens können die Beihilfen nur teilweise als bestehende Beihilfen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates betrachtet werden. Nach diesem Artikel gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wird. Im Falle Italiens und Frankreichs wurde diese Frist durch die Schreiben der Kommission vom 29. Mai 1998 und 2. Juni 1998 unterbrochen (25). Im Falle Irlands wurde dieser Zeitraum durch das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 2000 unterbrochen. Dies bedeutet, dass nur die irische Befreiung bezüglich des Zeitraums vor dem 17. Juli 1990 als bestehende Beihilfe betrachtet werden kann.

(69)

Schließlich ist Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in diesem Fall nicht anwendbar.

(70)

Keiner der Fälle in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gilt daher für die französischen und italienischen Befreiungen und die Beihilfen müssen als neue Beihilfen betrachtet werden. Die irische Befreiung muss nur ab 17. Juli 1990 als neue Beihilfe betrachtet werden. Die Kommission hat somit die Verpflichtung und Befugnis, die Vereinbarkeit der neuen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 88 EG-Vertrag zu prüfen. Weder die in Erwägungsgrund 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen des Rates noch die Richtlinien 92/81/EWG und 2003/96/EG, die nur die Steuerharmonisierung betreffen, ändern etwas an dieser Verpflichtung und Befugnis. Diese Rechtsakte können der Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Kriterien in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht vorgreifen.

6.3   Vereinbarkeit der bis zum 31. Dezember 2003 gewährten neuen Beihilfen

6.3.1   Vereinbarkeit gemäß den Vorschriften für Umweltschutzbeihilfen

(71)

Die Kommission hat geprüft, ob die von Irland, Frankreich und Italien gewährten neuen Beihilfen für eine Befreiung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 1 in Betracht kommen, insbesondere aufgrund der Vorschriften für Umweltschutzbeihilfen. Die nach dem 3. Februar 2001 gewährten Beihilfen müssen anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 gemäß Randziffer 82 Buchstabe a dieses Gemeinschaftsrahmens geprüft werden. Die zwischen dem 10. März 1994 und 3. Februar 2001 gewährten Beihilfen müssen anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 geprüft werden. Für den Zeitraum vor dem 10. März 1994 ist die Praxis der Kommission, die weitgehend im Gemeinschaftsrahmen festgeschrieben wurde, maßgeblich.

(72)

Nach Abschnitt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 können Betriebsbeihilfen nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenn sie Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen. Außerdem kann „die vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben dort genehmigt werden, wo ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit — insbesondere auf internationaler Ebene — ausgeglichen werden muss. Darüber hinaus ist die von den betreffenden Unternehmen erbrachte Gegenleistung in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen“. Erstens beschränkten sich die Maßnahmen nicht auf Produktionsmehrkosten. Zweitens hatten sie keinen vorübergehenden oder degressiven Charakter. Die Befreiungen waren auch nicht direkt von Maßnahmen der Begünstigten zur Herabsetzung der Verschmutzung und insbesondere des Energieverbrauchs abhängig. Die Beihilfen können daher nicht gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 1994 oder der Praxis der Kommission vor dem 10. März 1994 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(73)

Für den Zeitraum nach dem 3. Februar 2001 enthält Abschnitt E.3.2, Randziffern 47 bis 52 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 auf alle Betriebsbeihilfen in Form von Steuernachlässen und -befreiungen anwendbare Vorschriften. Ursprünglich waren Verbrauchsteuern auf Mineralöle nicht als Instrument der Umweltschutzpolitik gedacht. Ein Merkmal, nachdem eine Abgabe als Umweltschutzabgabe betrachtet werden kann, ist jedoch, dass die Besteuerungsgrundlage der Abgabe eindeutig negative Auswirkungen auf die Umwelt hat (26). Da die Verwendung von Mineralölen eindeutig negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, können Verbrauchsteuern auf Mineralöle als Umweltsteuern betrachtet werden.

(74)

In allen drei Mitgliedstaaten, an die diese Entscheidung gerichtet ist, bestanden Verbrauchsteuern auf Mineralöle vor der Einführung der fraglichen Befreiungen und müssen daher als bestehende Steuern im Sinne von Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 betrachtet werden. Die Verbrauchsteuern haben jedoch eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz im Sinne von Randziffer 51.2 Buchstabe a, da sie einen erheblichen Anreiz für Produzenten zur Senkung ihres Mineralölverbrauchs darstellen. Mit den betreffenden Verbrauchsteuern wurden ursprünglich keine Umweltziele verfolgt, und die Befreiungen wurden vor vielen Jahren beschlossen, insbesondere im Falle Irlands und Italiens, und in jedem Fall in allen drei Mitgliedstaaten lange vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens von 2001. Sie können also so behandelt werden, als ob sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verbrauchsteuer bereits feststanden. Folglich können nach Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens die Vorschriften unter Randziffer 51.1 auf die in dieser Entscheidung zu beurteilenden Befreiungen angewandt werden.

(75)

In ihren Bemerkungen haben die Begünstigten erklärt, dass sie als Gegenleistung für die Befreiungen erhebliche Umweltschutzinvestitionen getätigt haben. Es gibt jedoch keinen Nachweis, dass die Begünstigten sich gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet haben, während der Dauer der Befreiungen Umweltschutzziele zu erreichen. Die Steuerbefreiungen waren auch nicht an Bedingungen geknüpft, die die gleiche Wirkung wie Vereinbarungen und Verpflichtungen gewährleisten würden. Außerdem gingen die Umweltschutzinvestitionen offenbar nicht über das hinaus, was notwendig war, um diesbezügliche Rechtsvorschriften einzuhalten, oder was unter geschäftlichen Gesichtspunkten machbar und wirtschaftlich war. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Randziffer 51.1 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 nicht erfüllt, und nur die Vorschriften unter Randziffer 51.1 Buchstabe b sind in diesem Fall anwendbar.

(76)

Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 betreffen die Befreiungen eine Gemeinschaftssteuer, die gemäß der Richtlinie 92/82/EWG harmonisiert wurde. Somit ist Randziffer 51.1 Buchstabe b erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 anwendbar. Danach kann eine Herabsetzung genehmigt werden, wenn der von den Begünstigten effektiv gezahlte Betrag auch nach der Herabsetzung über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt. Bei allen drei Befreiungen handelte es sich jedoch um vollständige Befreiungen. Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 73 dieser Entscheidung genannten positiven Wirkung auf den Umweltschutz können die fraglichen Maßnahmen nur soweit für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden wie die Begünstigten einen höheren Steuersatz als den gemeinschaftlichen Mindestsatz der Richtlinie 92/82/EWG zu zahlen haben, der sich für diesen Zeitraum auf 13 EUR pro 1 000 kg belief. Daher kann nur die über einen Steuersatz von 13,01 EUR hinausgehende Befreiung als mit dem Markt vereinbar betrachtet werden, während die Befreiung bis 13,01 EUR eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.

(77)

Im Gegensatz zu den Ausführungen von Aughinish steht diese Einschätzung nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Kommission über die deutsche Ökosteuer (27), in der die Kommission die gleichen Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 wie in diesem Fall angewandt hat. Die Ausführungen der Mitgliedstaaten, der Begünstigten und der EAA im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, wonach der Wettbewerb nicht verfälscht wird, lassen außer Acht, dass es im Tonerde- und Aluminiumbereich Handel gibt, und stehen der Schlussfolgerung nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen nicht entgegen.

6.3.2   Vereinbarkeit der neuen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(78)

Hinsichtlich der Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bezieht, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, stellt die Kommission fest, dass für den späteren Teil des Zeitraums, für den die Befreiungen gewährt wurden, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 anwendbar sind. Nach Randziffer 4.15 dieser Leitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die unter die Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Nach Randziffer 4.17 der Leitlinien müssen Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. Diese Bedingungen werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

(79)

Die Region Gardanne fällt nicht unter die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, die daher nicht für die französische Befreiung gilt. Sardinien fällt unter die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a. Die Region Shannon fiel nur bis zur Überprüfung der Fördergebietskarte im Jahre 1999 unter die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a. Als Übergangsmaßnahme konnten regionale Betriebsbeihilfen in dieser Region ausnahmsweise bis Ende 2001 gestattet werden.

(80)

In den Beschlüssen der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (28) äußerte diese Zweifel, ob die Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnten. Die italienischen und irischen Behörden konnten diese Zweifel nicht ausräumen. Sie wiesen die Existenz und den Umfang besonderer Nachteile, die die Gewährung von Betriebsbeihilfen rechtfertigen, nicht nach. Hohe Energiepreise und Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern sind keine regionalen Nachteile. Selbst wenn die fehlende Verfügbarkeit von Erdgas ein besonderer regionaler Nachteil der betreffenden Regionen wäre, was nicht nachgewiesen wurde, haben Irland und Italien den Umfang dieses Nachteils nicht im Verhältnis zur Höhe der Beihilfe abgeschätzt. Die italienischen Rechtsvorschriften, die nach Angaben von Eurallumina zu Mehrkosten führen, könnten teilweise regionalen Charakter haben, da in Sardinien ein hohes Risiko einer Umweltkrise besteht, sind aber allgemein nicht als besonderer Nachteil für die Region zu betrachten. In jedem Fall sind die Befreiungen offenbar nicht, wie in den Leitlinien vorgeschrieben, zeitlich befristet oder degressiv gestaffelt. Die Beihilfen können daher nicht mit der Begründung, dass sie die Entwicklung bestimmter Gebiete fördern, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(81)

Für den Zeitraum, bevor die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Kraft traten, gilt das Gleiche. Insbesondere Irland erklärte 1983, es werde dafür Sorge tragen, dass die geltenden Begrenzungen im Rahmen der Koordinierungsgrundsätze für regionale Beihilferegelungen von 1978 (29) eingehalten werden. Die in diesem Dokument festgelegten Regeln können eine fortgesetzte Gewährung von Beihilfen bis in die 90er Jahre nicht begründen, und Irland hat keine Kontrollberichte vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfen unter den zu dieser Zeit geltenden Beihilfeintensitäten blieben. Diese Regeln bestätigen überdies die Auffassung der Kommission, dass Betriebsbeihilfen im Allgemeinen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Bei der Verabschiedung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Jahre 1998 schlug die Kommission auch zweckdienliche Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen waren, um ihre Maßnahmen an die neuen Regeln anzupassen, und sie forderte die Mitgliedstaaten auf, eine Liste aller Maßnahmen vorzulegen, die weiter anwendbar sein werden. Keine der Maßnahmen, auf die sich diese Entscheidung bezieht, war in einer solchen Liste aufgeführt.

6.3.3   Vereinbarkeit der neuen Beihilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften

(82)

Die Kommission hat geprüft, ob die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag für die neuen Beihilfen gelten.

(83)

Aufgrund der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag könnten die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Die Beihilfen sind jedoch nicht sozialer Art und werden nicht einzelnen Verbrauchern gewährt, sie dienen nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie sind nicht zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Artikel 87 Absatz 2 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

(84)

Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b und d EG-Vertrag, die Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes betreffen, sind offensichtlich in diesem Fall nicht anwendbar. Irland, Italien und Frankreich haben nicht versucht, die Beihilfen durch einen dieser Gründe zu rechtfertigen.

(85)

Bezüglich des ersten Teils der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, d. h. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, dienen die Beihilfen nicht Zielen wie Forschung und Entwicklung, Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen oder der Rettung und Umstrukturierung der Begünstigten oder anderen Zielen, die die Anwendung dieser Bestimmung begründen würden und aufgrund derer die Kommission die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären könnte. Der zweite Teil von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, d. h. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, trifft auf die Region Gardanne zu, erlaubt den Mitgliedstaaten aber nicht die Gewährung von Betriebsbeihilfen (siehe Ziffer 4.15 der Leitlinien für Regionalbeihilfen).

(86)

Da es keine anderen Gründe gibt, um die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, kann nur der in Erwägungsgrund (75) genannte Teil der Beihilfen, der dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen entspricht, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

6.4   Vorläufige Beurteilung der Maßnahmen für den Zeitraum ab 1. Januar 2004

(87)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG am 1. Januar 2004 ist die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen und es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie eine solche Verwendung besteuern oder nicht. Eine Befreiung einer solchen Verwendung von Energieerzeugnissen kann eine allgemeine Maßnahme darstellen, die keine staatliche Beihilfe ist, wenn sie der Art und Logik des Steuersystems entspricht. In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/96/EG wird ausgeführt, dass „für Energieerzeugnisse im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten sollten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen“.

(88)

Außerdem erklärten der Rat und die Kommission bei der Verabschiedung der Richtlinie 2003/96/EG gemeinsam (30): „Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Die Mitgliedstaaten können daraufhin Maßnahmen ergreifen, um die einzelnen Verwendungen zu besteuern oder nicht zu besteuern oder vollständig oder teilweise zu besteuern. In gleicher Weise verwendeter Strom sollte gleich behandelt werden. Ausnahmen oder systeminterne Differenzierungen, die durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sind, stellen keine staatlichen Beihilfen dar.“

(89)

In dem in Erwägungsgrund 63 genannten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen wird jedoch nicht nur der Begriff der allgemeinen Maßnahmen erläutert, sondern auch ausgeführt, dass „der Entwurf der Richtlinie über die Energiebesteuerung zahlreiche Wahlmöglichkeiten enthält, die es unmöglich machen, im voraus zu bestimmen, ob ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 darstellen wird oder nicht“. In Erwägungsgrund 32 und Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verpflichtet sind, staatliche Beihilfen anzumelden.

(90)

In diesem Fall hat die Kommission auch nach Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG Zweifel, ob die fraglichen Befreiungen durch die Natur oder den inneren Aufbau der Steuersysteme der Mitgliedstaaten gerechtfertigt sind. Sie sind sehr selektiv und gelten nur für die Verwendung von schwerem Heizöl zur Herstellung eines einzigen Produkts (Tonerde). Außerdem gelten sie de facto jeweils nur für ein bestimmtes Unternehmen und eine Anlage in einer bestimmten Region. Die Maßnahmen können daher nach wie vor als staatliche Beihilfen eingestuft werden.

(91)

Die durch die Richtlinie 2003/96/EG geschaffene neue Rechtslage ist auch für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt von Bedeutung. Da die Besteuerung der Verwendung von Mineralölen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren nun nicht in den Anwendungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften fällt, betreffen die Befreiungen nun inländische Steuern bei fehlender Gemeinschaftssteuer im Sinne von Randziffer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001. Nach dieser Bestimmung müssen die begünstigten Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Randziffer 51.1 Buchstabe b erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens, der Ermäßigungen einer harmonisierten Steuer zulässt, wenn die Begünstigten mehr als den gemeinschaftlichen Mindestbetrag zahlen, „damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun“. Dies gilt auch, wenn die nationale Steuer deutlich höher ist als vergleichbare Steuern in (einigen) anderen Mitgliedstaaten, wie in Italien. In der Praxis werden im allgemeinen 20 % oder der gemeinschaftliche Mindestbetrag für Energieerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96/EG fallen (15 EUR pro Tonne), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, als wesentlicher Teil angesehen (31). Nach Ansicht der Kommission kann daher nur die über 20 % der inländischen Steuer oder 15 EUR pro Tonne, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, hinausgehende Befreiung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, während die Befreiung bis zu 20 % oder bis 15 EUR pro Tonne eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.

(92)

Da die Mitgliedstaaten und sonstige Interessierte keine Gelegenheit hatten, Bemerkungen zu der durch die Richtlinie 2003/96/EG geschaffenen Rechtslage vorzulegen, ist es nach Ansicht der Kommission angezeigt, das förmliche Prüfverfahren auf die Anwendung der Maßnahmen seit 1. Januar 2004 auszuweiten.

7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFEN

(93)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(94)

Es ist zu prüfen, ob in diesem Fall ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie der Grundsatz der berechtigten Erwartungen oder der Rechtssicherheit, angewandt werden kann, um die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern auszuschließen.

7.1   Rückforderung der bis 2. Februar 2002 gewährten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen

(95)

Hinsichtlich der Möglichkeit, dass sich Begünstigte auf berechtigte Erwartungen verlassen können, die der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen entgegenstehen, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass „ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung der Vorschriften über die vorherige Genehmigung staatlicher Beihilfen gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde“ (32).

(96)

Alle in den Erwägungsgründen 1, 2 und 3 dieser Entscheidung genannten Entscheidungen des Rates beruhten auf einem Vorschlag der Kommission. Im allgemeinen würde man nicht erwarten, dass die Kommission dem Rat Vorschläge zur Genehmigung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten vorlegt, die mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar sein könnten, ohne auf diese Möglichkeit hinzuweisen, insbesondere wenn die Vorschläge wie in diesem Fall eine sehr spezielle Frage und eine kleine Zahl von Begünstigten betreffen und wenn diese Bestimmungen Wettbewerbsverfälschungen in der Gemeinschaft verhindern sollen. Abgesehen von diesen allgemeinen Erwartungen würde man sicherlich nicht erwarten, dass die Kommission vorschlägt, dass der Rat eine Verlängerung einer bestehenden Befreiung genehmigt, wenn sie der Ansicht wäre, dass etwaige Beihilfen im Rahmen der bestehenden Befreiung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden könnten.

(97)

Mit Ausnahme der Entscheidung 2001/224/EG wurde in keiner der in den Erwägungsgründen 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen auf einen möglichen Widerspruch zu den Vorschriften für staatliche Beihilfen oder auf die Anmeldepflicht hingewiesen. Außerdem wird in der Einleitung der Entscheidung 92/510/EWG ausgeführt, dass „die Kommission wie auch alle Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass diese Befreiungen aufgrund besonderer politischer Zielsetzungen gerechtfertigt sind und nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs oder zu einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes führen“. Die gleiche Formulierung wird in den Entscheidungen 93/697/EG und 96/273/EG verwendet. In den Entscheidungen 97/425/EG, 99/255/EG und 99/880/EG wird darauf hingewiesen, dass „die Ermäßigungen und Befreiungen von der Kommission regelmäßig überprüft werden, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und anderen Zielen des Vertrages zu gewährleisten“ (Unterstreichung hinzugefügt). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass eines der Elemente der Definition staatlicher Beihilfen in Artikel 87 EG-Vertrag (die Verfälschung des Wettbewerbs) fehlt. Im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224/EG wird zum ersten Mal klargestellt, dass die fraglichen nationalen Maßnahmen unbeschadet der Ermächtigung durch den Rat im Rahmen der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (33) gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden sind, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt. Angesichts der früheren Befreiungen und der Tatsache, dass die Entscheidung 2001/224/EG selbst auf Vorschlag der Kommission verabschiedet wurde, blieben für die Mitgliedstaaten und Begünstigten einige Unklarheiten, da die Kommission keine weiteren beihilferelevanten Schritte unternahm.

(98)

Grundsätzlich sind nach Ansicht der Kommission berechtigte Erwartungen bei Einzelbeihilfen nicht mehr gegeben, wenn die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet. Dieser Beschluss wird dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt, der den Begünstigten davon in Kenntnis setzt. Die Umstände dieses Falls waren jedoch insofern außergewöhnlich als die Kommission dem Rat Vorschläge vorlegte und so Unklarheiten schuf und aufrechterhielt. Außerdem kann die Kommission nicht feststellen, ob und wenn ja, wann die einzelnen Begünstigten tatsächlich von den Mitgliedstaaten über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens informiert wurden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass sich die Begünstigten bis zum 2. Februar 2002, als die Beschlüsse der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Befreiungen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, auf berechtigte Erwartungen verlassen konnten. Spätestens mit dieser Veröffentlichung wurde jede Ungewissheit beseitigt, dass die fraglichen Maßnahmen von der Kommission nach Artikel 88 EG-Vertrag genehmigt werden müssen, wenn sie staatliche Beihilfen darstellen.

(99)

Wenn die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen für den Zeitraum bis 2. Februar 2002 angeordnet würde, würde dies unter den außerordentlichen Umständen dieses Falles auch den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen. Nach der Rechtsprechung wird dieser Grundsatz verletzt, wenn unsichere und unklare Umstände eine unklare Rechtslage schaffen, die die Kommission hätte klären müssen, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung ergreifen durfte (34). Die Umstände dieses Falles führten nicht nur für die Begünstigten zu einer unklaren Rechtslage, sondern auch für die Mitgliedstaaten, die mit Recht annehmen konnten, dass sie sich auf die Entscheidungen 92/510/EWG, 93/697/EG, 96/273/EG, 97/425/EG, 1999/255/EG, 1999/880/EG und 2001/224/EG verlassen können.

(100)

Es würde daher gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, wenn die Beihilfen aufgrund der bis 2. Februar 2002 gewährten Befreiungen von den Begünstigten zurückgefordert würden. Von Irland, Italien und Frankreich sollte folglich nicht verlangt werden, diese Beihilfen zurückzufordern.

7.2   Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen, die vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährt wurden

(101)

Wie in Erwägungsgrund 97 erläutert, ist die Kommission der Ansicht, dass die vorhergehenden Befreiungen und die Tatsache, dass die Entscheidung 2001/224/EG selbst auf Vorschlag der Kommission verabschiedet wurde, eine unklare Rechtslage geschaffen hat. Der Hinweis auf die Vorschriften für staatliche Beihilfen in der Entscheidung 2001/224/EG ist jedoch eindeutig und erinnerte die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden, damit diese eine Entscheidung nach diesen Vorschriften treffen kann. Außerdem hatte die Kommission Irland, Frankreich und Italien vor der Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG wiederholt aufgefordert, die fraglichen Maßnahmen anzumelden. Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bestätigte schließlich ihre Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen von Beihilfen und deren Vereinbarkeit. Berechtigte Erwartungen und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen von der Kommission nach Artikel 88 genehmigt werden mussten, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, bestanden spätestens am 2. Februar 2002 nicht mehr, nachdem die Beschlüsse der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Befreiungen im Amtsblatt veröffentlicht wurden.

(102)

Die Tatsache, dass Irland ab 1995 regelmäßig über die irische Maßnahme berichtete und dass die Beihilfe im Jahresüberblick der Kommission über staatliche Beihilfen aufgeführt war, begründet keine berechtigten Erwartungen für den Zeitraum ab 3. Februar 2002. Im Gegenteil, es bestätigt, dass den irischen Behörden bekannt war, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt und dass sie nie nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt wurde. Berichte über eine Maßnahme erfüllen nicht die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Im Jahresüberblick sind die Beträge staatlicher Beihilfen unabhängig davon aufgeführt, ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder nicht. Außerdem werden Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen allgemein erörtert, aber es wird nicht speziell auf Beihilfen für die Tonerdegewinnung eingegangen. Der Hinweis auf die irische Maßnahme in der Notifikation an die Welthandelsorganisation begründet keine berechtigten Erwartungen, da diese Notifikationen in einem anderen rechtlichen Zusammenhang erfolgen und einem anderen Zweck dienen.

(103)

Vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährte, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen sind daher von den Empfängern zurückzufordern, da dieser Rückforderung keine allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(104)

Die bis zum 31. Dezember 2003 von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die von Irland vor dem 17. Juli 1990 gewährte Beihilfe stellt eine bestehende Beihilfe dar. Die zwischen dem 17. Juli 1990 und 2. Februar 2002 gewährten Beihilfen sind größtenteils mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Es ist jedoch nicht angemessen, die Rückforderung dieser unvereinbaren Beihilfen anzuordnen, da dies gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(105)

Hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 sind die Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da die Begünstigen keinen höheren Steuersatz als den gemeinschaftlichen Mindestsatz gezahlt haben. Dies bedeutet, dass der Teil der Befreiungen, der 13,01 EUR pro 1 000 kg überschreitet, für diesen Zeitraum als vereinbare Beihilfe gilt. Der andere Teil der Beihilfen stellt unvereinbare Beihilfen dar.

(106)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Frankreich, Irland und Italien haben daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die nach dem 3. Februar 2002 gewährten, unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Frankreich, Irland und Italien haben die betreffenden Empfänger aufzufordern, die Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (35) berechnet werden.

(107)

Frankreich, Irland und Italien haben der Kommission das entsprechende Formblatt vorzulegen, über Fortschritte bei der Rückforderung der Beihilfen zu berichten und im einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen sie zur sofortigen und tatsächlichen Rückforderung der Beihilfen ergriffen haben. Außerdem haben sie der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Unterlagen vorzulegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern im Gang ist (beispielsweise Rundschreiben, Rückforderungsanordnungen usw.).

(108)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der von Frankreich, Irland und Italien seit 1. Januar 2004 gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, mit dem Binnenmarkt.

(109)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates beschließt die Kommission daher, das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich des Zeitraums nach dem 31. Dezember 2003 auf diese Maßnahmen auszuweiten, und fordert die französischen, irischen und italienischen Behörden auf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Stellung zu nehmen und alle Informationen vorzulegen, die zur Beurteilung dieser Maßnahmen sachdienlich sein könnten. Die Bemerkungen können sowohl die Frage betreffen, ob es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, als auch ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

(110)

Die Kommission fordert die französischen, irischen und italienischen Behörden auf, den Begünstigten der Maßnahmen unverzüglich eine Kopie dieser Entscheidung zu übermitteln.

(111)

Die Kommission erinnert Frankreich, Italien und Irland daran, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag aufschiebende Wirkung hat, und macht sie darauf aufmerksam, dass nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

(112)

Die Kommission macht Frankreich, Italien und Irland darauf aufmerksam, dass alle Interessierten durch die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Sie wird auch Interessierte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieser Entscheidung von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Interessierten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Bekanntmachung Bemerkungen vorzulegen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bis 31. Dezember 2003 von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Zwischen dem 17. Juli 1990 und 2. Februar 2002 gewährte Beihilfen werden, soweit sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, nicht zurückgefordert, da dies gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

Artikel 3

Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten, in Artikel 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar, soweit die Begünstigten mindestens einen Steuersatz von 13,01 EUR pro 1 000 kg schweres Heizöl zahlen.

Artikel 4

Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten, in Artikel 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar, soweit die Begünstigten nicht einen Steuersatz von 13,01 EUR pro 1 000 kg schweres Heizöl zahlten.

Artikel 5

(1)   Frankreich, Irland und Italien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um von den Empfängern die in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird.

(3)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet.

(5)   Frankreich, Irland und Italien weisen die Empfänger der in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, die rechtswidrig gewährten Beihilfen mit Zinsen zurückzuzahlen.

Artikel 6

(1)   Frankreich, Irland und Italien teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie beabsichtigen und bereits ergriffen haben, um dieser nachzukommen.

(2)   Sie machen Angaben über die Rückforderung auf dem Formblatt im Anhang.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die französische Republik, die Republik Irland und die italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 30 vom 2.2.2002, S. 17, S. 21 und S. 25.

(2)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.

(3)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 16.

(4)  ABl. L 182 vom 10.7.1997, S. 22.

(5)  ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 73.

(6)  ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 23.

(7)  ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 29.

(8)  ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 40.

(9)  ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 26.

(10)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(11)  Die Unterlagen sind unter www.wto.org zugänglich. Die letzte Notifikation ist vom 15. Dezember 2003 unter der Nummer 03-6591 und der Bezeichnung G/SCM/N/95/EEC/Add.8.

(12)  Siehe Fußnote 1.

(13)  Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission 2002/174/EG in der Rechtssache COMP/M.1693 — Alcoa/Reynolds, (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 25).

(14)  Siehe www.glencore.com

(15)  Siehe www.eurallumina.com, www.comalco.com und www.riotinto.com

(16)  Siehe www.alcan.com

(17)  Im Vergleich dazu lag der durch die Richtlinie 92/82/EWG festgelegte Mindeststeuersatz bei 13 EUR pro Tonne.

(18)  Für schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von unter 2 %.

(19)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(20)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(21)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(22)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(23)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 449/2001 — Deutschland — ökologische Steuerreform (ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 24).

(24)  Siehe Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, S. 1471 und Rs. C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, S. I-1101.

(25)  Siehe Rs. C-276/03 P, Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, noch nicht veröffentlicht.

(26)  Mitteilung über Umweltsteuern und -gebühren im Binnenmarkt, (KOM(97) 9 endg. vom 26.3.1997).

(27)  Siehe Fußnote 21.

(28)  Siehe Fußnote 1.

(29)  ABl. C 31 vom 3.2.1979.

(30)  Nachtrag zum Entwurf des Protokolls 14140/03 vom 24.11.2003, http://register.consilium.eu.int/pdf/fr/03/st14/st14140-ad01.fr03.pdf

(31)  Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 30.6.2004 in der Sache C 42/2003 (ABl. L 165 vom 25.6.2005, S. 21), Entscheidung vom 13.2.2002 in der Sache N 449/01 (ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 24), Entscheidung vom 11.12.2002 in der Sache N74/A/2002 (ABl. C 104 vom 30.4.2003) und Entscheidung vom 11.12.2001 in den Sachen NN3A/2001 und NN4A/2001 (ABl. C 104 vom 30.4.2003). Diese Fälle sind besonders relevant, da sie auch Befreiungen von Energiesteuern betreffen. Einen Hinweis, was die Kommission als zu niedrig ansehen könnte, enthält die Entscheidung der Kommission zur teilweisen Erstattung der Abwassersteuer in Dänemark vom 3.4.2002 in der Sache NN30/A-C/2001 (ABl. C 292 vom 27.11.2002, S. 6).

(32)  Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, S. I-3437, Rdnr. 14, und Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, S. I-135, Rdnr. 51; Rs. T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Rdnr. 121.

(33)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.

(34)  Urteil vom 1. Juli 2004 in der Rs. T-308/00, Salzgitter AG/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 180.

(35)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

INFORMATIONEN ZUR UMSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION C(2005) 4436

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zum Betrag der rechtswidrigen Beihilfe, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde:

Datum(en) der Auszahlung (1)

Betrag der Beihilfe (2)

Währung

Name des Empfängers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2

Bitte erläutern Sie im Einzelnen, wie die Zinsen, die auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag zu zahlen sind, berechnet werden?

2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Bitte erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden und welche Maßnahmen geplant sind, um eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfe zu erwirken. Bitte erläutern Sie auch, welche Alternativmaßnahmen nach nationalem Recht möglich sind, um die Rückzahlung zu erwirken? Bitte geben Sie gegebenenfalls auch die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen an.

2.2

Bis wann wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein?

3.   Bereits erfolgte Rückzahlung

3.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen:

Datum(en) (3)

Zurückgezahlter Beihilfebetrag

Währung

Name des Empfängers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Bitte fügen Sie Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Randziffer 3.1 angegebenen Beihilfebeträge bei.


(1)  

(°)

Datum(en), an dem die (einzelnen Tranchen der) Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(n) (falls eine Maßnahme in mehreren Tranchen gezahlt und zurückgezahlt wird, verwenden Sie getrennte Zeilen).

(2)  Betrag der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttobeihilfeäquivalenten).

(3)  

(°)

Datum(en), an dem die Beihilfe zurückgezahlt wurde.