ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 116

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
29. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 655/2006 des Rates vom 27. April 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 656/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 658/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 659/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 660/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 661/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien hinsichtlich der monatlichen Begrenzung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2006

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 662/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 663/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 664/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 39. Teilausschreibung

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 665/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 666/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 667/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 668/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

48

 

 

Verordnung (EG) Nr. 669/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 670/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2006

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 671/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Februar 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 672/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 673/2006 der Kommission vom 28. April 2006 bezüglich der durchgeführten 8. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

57

 

*

Verordnung (EG) Nr. 674/2006 der Kommission vom 28. April 2006 zur fünfundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

58

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. März 2006 zur Genehmigung der Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 780)

61

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über die Förderfähigkeit der für 2006 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1704)

68

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 zur Zuweisung von Tagen in einem Gebiet an das Vereinigte Königreich, Dänemark und Deutschland gemäß Anhang IIa Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1714)

72

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/317/GASP des Rates vom 10. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

73

Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

74

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

77

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

98

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 655/2006 DES RATES

vom 27. April 2006

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 (2) endgültige Antidumpingzölle von 58,6 % auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein und weitete die Maßnahmen auf die Einfuhren derselben aus Taiwan versandten Waren aus, wobei die von drei Unternehmen in Taiwan hergestellten Waren von dieser Maßnahme ausgenommen wurden.

(2)

Im Dezember 2004 weitete der Rat die vorgenannten endgültigen Antidumpingzölle mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 auf aus Indonesien (3) und Sri Lanka (4) versandte Einfuhren der betroffenen Ware aus.

2.   Antrag

(3)

Am 23. Juni 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch Umladung der Waren in den Philippinen und falsche Ursprungsangabe. Der Antrag wurde von dem „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfällt.

(4)

Der Antrag enthielt hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen verändert hatte.

(5)

Diese Veränderung des Handelsgefüges sei darauf zurückzuführen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China in den Philippinen umgeladen werde. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe.

(6)

Schließlich behauptete der Antragsteller und belegte dies anhand von Anscheinsbeweisen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sowohl durch die eingeführten Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren untergraben würden und im Verhältnis zu den zuvor für die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwerten Dumping vorliege.

3.   Einleitung

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 (5) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch aus den Philippinen versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus den Philippinen versandten Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ab dem 6. August 2005 zollamtlich zu erfassen.

4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und der Philippinen, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und in den Philippinen sowie den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt oder der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), bekannt waren, wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass eine Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung Anwendung findet und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(9)

Von den Ausführern/Herstellern in den Philippinen beantwortete keiner den Fragebogen, obwohl die zuständigen Behörden mehrere möglicherweise an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligte Unternehmen kontaktiert hatten. Auch die Ausführer/Hersteller in der VR China beantworteten den Fragebogen nicht.

(10)

Zwei Einführer in der Gemeinschaft arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Antworten auf den Fragebogen.

(11)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Einführer

Valvorobica Industriale S.P.A., Italien,

General Commercial & Industrial S.A., Griechenland.

5.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2001 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

(13)

Wie bereits unter Randnummer 9 dargelegt, arbeiteten in der VR China und den Philippinen keine Hersteller/Ausführer an der Untersuchung mit. Drei philippinische Unternehmen meldeten sich selbst und gaben an, dass sie nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 definierte betroffene Ware, sondern nur Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die allerdings nicht von der derzeitigen Verordnung betroffen sind, herstellten oder ausführten. Aus diesen Gründen mussten die Feststellungen zu den über die Philippinen in die Gemeinschaft versandten Einfuhren der betroffenen Ware teilweise auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung getroffen werden.

2.   Ware und gleichartige Ware

(14)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich wie in der Ausgangsuntersuchung um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931195), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931995), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993095) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999095) zugewiesen werden, mit Ursprung in der VR China.

(15)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und der von den philippinischen Behörden übermittelten Angaben sowie angesichts der nachstehend beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges muss in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware und die aus den Philippinen versandten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und zu denselben Zwecken verwendet werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(16)

Da kein philippinisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten Menge und Wert der Einfuhren der gleichartigen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Die Eurostat-Daten stellten die geeignetsten verfügbaren Informationen dar und wurden daher zur Ermittlung der Preise und Mengen der Einfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft herangezogen.

Einfuhren in die Gemeinschaft

(in Tonnen)

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Philippinen

0

3

700

2 445

2 941

VR China

1 324

772

677

1 153

1 411

Indonesien

0

983

1 294

0

0

Sri Lanka

0

332

302

39

0

Einfuhren in die EU insgesamt

17 422

15 111

16 085

16 050

18 900

Quelle: Eurostat.

(17)

Die Tabelle zeigt einen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft von 0 Tonnen im Jahr 2001 auf fast 3 000 Tonnen im UZ. Die Einfuhren aus den Philippinen gelangen erstmals 2002, d. h. als die Ausgangsuntersuchung noch lief, erstmals in die Gemeinschaft. Im Jahr 2003 war dann ein erheblicher Anstieg der genannten Einfuhren auf 700 Tonnen zu verzeichnen. Im Jahr 2004 hatten sich die Einfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft mit 2 445 Tonnen bereits mehr als verdreifacht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach der Ausweitung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der aus Indonesien und Sri Lanka versandten gleichartigen Ware im Dezember 2004 die Einfuhren aus diesen Ländern vollständig abbrachen. Dies fiel zeitlich mit dem größten Anstieg der Einfuhren aus den Philippinen zusammen.

(18)

Gleichzeitig blieben die Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen auf einem niedrigen, aber konstanten Niveau.

Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen

(in Tonnen)

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Philippinen

466

604

402

643

694

Quelle: Ausfuhrstatistik der VR China.

(19)

Bei den zur Feststellung der Veränderung des Handelsgefüges herangezogenen Daten und insbesondere den Daten, die sich auf die Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen beziehen, ist allerdings zu bedenken, dass der Vorbehalt einer falschen Ursprungsangabe (vgl. Randnummer 22) besteht, so dass sie die Situation wahrscheinlich nicht vollständig widerspiegeln.

(20)

Die Zahlen lassen allerdings den Schluss zu, dass nach Abschluss der Ausgangsuntersuchung tatsächlich eine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden hat, die dann nach der Ausweitung der Maßnahmen auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Indonesien und Sri Lanka deutlicher zum Vorschein kam. Die Veränderung des Handelsgefüges bestand in einem drastischen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft, der vor allem für 2004 und den UZ beobachtet wurde und der zeitlich mit den ausbleibenden Einfuhren aus den beiden Ländern, auf die die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen ausgeweitet worden war, zusammenfiel.

(21)

In Anbetracht der vorstehend erläuterten Umstände und der zeitlichen Überschneidung lässt sich schließen, dass die in Indonesien und Sri Lanka verladenen chinesischen Ausfuhren zumindest teilweise über die Philippinen umgeleitet wurden, als die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Indonesien und Sri Lanka ausgeweitet wurden. Dies gilt insbesondere für das Jahr 2004 und den UZ.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(22)

Wie bereits unter Randnummer 9 erläutert, arbeiteten keine philippinischen Hersteller/Ausführer an der Untersuchung mit. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine Beweise dafür gefunden werden, dass die betroffene Ware überhaupt in den Philippinen hergestellt wurde. Beweise, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden, weisen vielmehr darauf hin, dass die betroffene Ware in einigen Fällen als Ware von Unternehmen angemeldet worden waren, die ihren eigenen Angaben zufolge niemals an der Herstellung der gleichartigen Ware beteiligt waren. Die im Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung enthaltenen Informationen bestätigen dies (z. B. Angebote an potenzielle Einführer, in denen vorgeschlagen wird, die Ursprungszeugnisse zu fälschen).

(23)

Aus den Informationen, auf die in den Randnummern 17 und 20 Bezug genommen wird, kann geschlossen werden, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware, die in der VR China hergestellt und von 2002 bis 2004 über Indonesien und Sri Lanka in die Gemeinschaft eingeführt wurde, seit 2003 und bis zum Ende des UZ größtenteils über die Philippinen umgeleitet wurde.

(24)

Auch wenn die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Philippinen bei weitem nicht so stark stiegen wie die aus den Philippinen versandten Einfuhren in die Gemeinschaft (vgl. Randnummer 18), muss der erhebliche Anstieg der Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft ebenfalls in Verbindung mit den vorliegenden Beweisen für falsche Anmeldungen bzw. die Fälschung von Ursprungszeugnissen (vgl. Randnummer 22), dem Fehlen „echter“ philippinischer Hersteller der betroffenen Ware und dem Rückgang der Ausfuhren aus Sri Lanka und Indonesien in die Gemeinschaft betrachtet werden. Nur wenn man diese Aspekte in ihrer Gesamtheit betrachtet, erklärt sich die fehlende wirtschaftliche Begründung für die festgestellte Veränderung des Handelsgefüges.

(25)

Da weder Hersteller in den Philippinen noch in der VR China zur Mitarbeit bereit waren und keine gegenteiligen Beweise vorlagen, wird folglich der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der zeitlichen Überschneidung mit den Untersuchungen, die zur Ausweitung der ursprünglichen Maßnahmen auf die Einfuhren aus Indonesien und Sri Lanka führten, außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung gab.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

(26)

Ausgehend von der in Randnummer 17 vorgenommenen Analyse der Handelsströme wurde festgestellt, dass sich in Bezug auf die Menge das Gefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft deutlich verändert hat. Bis Juni 2003 gelangte nur eine unerhebliche Menge von Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit den Philippinen angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt. Danach gelangten plötzlich Einfuhren angeblich philippinischen Ursprungs auf den Markt, die im UZ rapide auf 2 941 Tonnen anstiegen. Diese Mengen entsprechen 3 % des Gemeinschaftsverbrauchs, wenn man die von den Antragstellern eingereichten Produktionszahlen und die anhand von Eurostat-Daten ermittelten Einfuhrmengen zugrunde legt. Die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen wurde durch diese deutliche Veränderung der Handelsströme aufgrund der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen eindeutig untergraben.

(27)

Was die Preise der aus den Philippinen versandten Ware angeht, so zeigten die in Ermangelung jeglicher Mitarbeit und gegenteiliger Beweise zugrunde gelegten Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus den Philippinen im UZ unter den in der Ausgangsuntersuchung für die VR China ermittelten durchschnittlichen Ausfuhrpreisen lagen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die Preise der Einfuhren aus den Philippinen sowohl 2004 als auch im UZ rund ein Drittel unter den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lagen. Folglich wurde die Abhilfewirkung des geltenden Antidumpingzolls auch in Bezug auf die Preise untergraben. Genauere Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

(EUR/kg)

 

2004

UZ

Philippinen

0,97

1,07

VR China

1,57

1,50

Differenz

– 38 %

– 29 %

(28)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge in Verbindung mit dem sprunghaften Anstieg der sehr billigen Einfuhren aus den Philippinen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen untergraben haben.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten

(29)

Um zu prüfen, ob für den UZ Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft im UZ vorlagen, wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft einschlägige Eurostat-Daten zugrunde gelegt.

(30)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem zuvor für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert verglichen. In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herangezogen worden.

(31)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen die Transportkosten und erfolgten anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen.

(32)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung ergab das Vorliegen von Dumping bei den aus den Philippinen versandten Einfuhren der betroffenen Ware. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 60 %.

C.   MASSNAHMEN

(33)

Angesichts der vorstehenden Feststellung einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung und gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(34)

Bei dem ausgeweiteten Zoll sollte es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll handeln.

(35)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, gemäß denen etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber den fraglichen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren gelten, sollte der Antidumpingzoll auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden.

(36)

Obwohl es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in den Philippinen keine „echten“ ausführenden Hersteller der betroffenen Ware gab und sich während der Untersuchung auch keine solchen Ausführer selbst meldeten, müssen neue ausführende Hersteller, die einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(37)

Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von ausführenden Herstellern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wurde.

(38)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten.

D.   VERFAHREN

(39)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931195), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931995), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993095) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999095) zugewiesen werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 und gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Die geltenden Zollvorschriften finden Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

(2)   Die Kommission kann die Einfuhren von Unternehmen, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzoll nachweislich nicht umgehen, nach Konsultationen im beratenden Ausschuss per Beschluss von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien und eine entsprechende Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PROKOP


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.

(4)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9.

(5)  ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 3.


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 656/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

87,3

204

100,2

212

139,0

999

108,8

0707 00 05

052

103,7

999

103,7

0709 90 70

052

82,4

204

43,9

999

63,2

0805 10 20

052

37,7

204

36,6

212

51,7

220

47,0

624

56,4

999

45,9

0805 50 10

508

30,4

624

50,0

999

40,2

0808 10 80

388

80,1

400

125,1

404

101,7

508

81,0

512

79,9

524

68,2

528

91,4

720

93,1

804

101,7

999

91,4

0808 20 50

388

91,2

512

78,6

524

29,4

528

75,4

720

50,1

804

134,0

999

76,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


29.4.2006   

DE

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L 116/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 657/2006 DER KOMMISSION

vom 10. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 98/256/EG wird durch Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme beibehalten.

(2)

Die Entscheidung 98/256/EG untersagt den Export aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern und aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern gewonnenen Produkten, die in die Nahrungskette für Menschen oder Tiere gelangen können oder für die Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika oder medizinischen Produkten bestimmt sind. Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für die Ausfuhr von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Rahmen der geburtsdatenorientierten Ausfuhrregelung (Date Based Export Scheme — DBES).

(3)

Die zwei Bedingungen, die erfüllt sein mussten, bevor eine Aufhebung des Embargos gegen das Vereinigte Königreich in Betracht gezogen werden konnte, waren zum einen eine Inzidenz von weniger als 200 BSE-Fällen pro Million ausgewachsene Rinder, zum anderen ein positives Fazit des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts (FVO) hinsichtlich der Durchsetzung von BSE-Kontrollen im Vereinigten Königreich und hinsichtlich der Bereitschaft, das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie auf die Durchführung von Tests einzuhalten.

(4)

Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) die Kriterien, die die Grenze zwischen Ländern mit mäßigem Risiko (Kategorie 4) und Ländern mit hohem Risiko (Kategorie 5) bestimmen, geändert. Die Grenze wurde für Länder, die eine aktive Überwachung durchführen, auf 200 BSE-Fälle pro Million ausgewachsene Tiere in der Population festgesetzt.

(5)

Im Juni 2003 beantragte das Vereinigte Königreich mit dem Argument, dass sich die BSE-Inzidenz im Vereinigten Königreich der Zahl von 200 annähere und dass aus diesem Grunde das UK nicht mehr als Land mit hohem Risiko gemäß der OIE-Definition betrachtet werden sollte, wieder gemäß denselben Regeln Handel treiben zu können wie andere Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich legte Unterlagen zur Untermauerung dieses Arguments vor, einschließlich Schätzungen einer absoluten Inzidenz auf der Grundlage des partiellen Testprogramms, das im Vereinigten Königreich in Kraft ist.

(6)

Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 21. April 2004 hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung von Änderungsvorschlägen für die geburtsdatenorientierte Ausfuhrregelung (Data Based Export Scheme, DBES) und die Dreißig-Monats-Regelung (OTM Scheme) des Vereinigten Königreichs kommt zu dem Schluss, dass Rinder, die im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geboren oder aufgezogen wurden, aufgrund der höheren Inzidenz der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) in dieser Klasse von der Lebens- und Futtermittelkette ausgeschlossen werden sollten. In Bezug auf Rinder, die nach diesem Datum geboren wurden, kommt die Stellungnahme zu dem Schluss, dass das BSE-Risiko für die Verbraucher mit demjenigen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Seit dem 1. August 1996 ist die Verfütterung von Säugetiermehl an Nutztiere im Vereinigten Königreich generell verboten.

(7)

Am 12. Mai 2004 veröffentlichte die EFSA ihr Gutachten zum Status „mäßiges Risiko“. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Inzidenz im Vereinigten Königreich zwischen Juli und Dezember 2004 unter 200 fallen sollte. Auf ihrer Vollsitzung am 9. und 10. März 2005 kam die EFSA zu dem Schluss, dass die Überwachungsdaten aus der zweiten Jahreshälfte 2004 die Schlussfolgerungen ihres Gutachtens vom Mai 2004 bestätigen und dass gemäß der OIE-Klassifikation das Vereinigte Königreich in Bezug auf BSE für den gesamten Rinderbestand als Land mit mäßigem Risiko eingestuft werden kann.

(8)

Am 19. Juli 2004 veröffentlichte das Lebensmittel- und Veterinäramt den Bericht über einen Inspektionsbesuch in Großbritannien und Nordirland vom 26. April bis zum 7. Mai 2004 über eine allgemeine Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegen BSE. Der Bericht kam zu dem Schluss, das System in Nordirland sein weitgehend zufrieden stellend, notierte aber Mängel in verschiedenen Bereichen in Großbritannien, die weitere Verbesserungen erforderlich machten.

(9)

Am 28. September 2005 veröffentlichte das FVO den Bericht über einen in Großbritannien vom 6. bis zum 15. Juni 2005 durchgeführten Inspektionsbesuch bezüglich Schutzmaßnahmen gegen BSE. Dieser Folgebesuch führte zu der Schlussfolgerung, dass in den meisten Bereichen zufrieden stellende Fortschritte zu verzeichnen sind.

(10)

Am 7. November 2005 ersetzte das Vereinigte Königreich die Dreißig-Monats-Regelung durch das Verfahren, das vor 1996 galt. Vor dem 1. August 1996 geborene Rinder werden auf Dauer aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette ausgeschlossen. Seit Oktober 2004 wendet das Vereinigte Königreich für nach dem 31. Juli 1996 geborene Rinder das gleiche Überwachungsprogramm an wie die anderen Mitgliedstaaten. Das aktuelle Überwachungsprogramm, das für Tiere im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (5) vorgesehene Tierkörperbeseitigungsprogramm gilt, sollte geändert werden.

(11)

Angesichts des Status „mäßiges Risiko“ für den Rinderbestand und angesichts der positiven FVO-Inspektionsberichte können die im Zusammenhang mit BSE erlassenen Beschränkungen des Handels mit Rindern und daraus hergestellten Erzeugnissen aufgehoben werden.

(12)

Die Bedingungen für die Aufhebung des Embargos waren am 15. Juni 2005, dem Datum des Abschlusses des FVO-Inspektionsbesuchs in Großbritannien, im vollen Umfang erfüllt. Daher sollte die Wirkung dieser Verordnung in Bezug auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Schlachttieren begrenzt werden auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Tieren, die nach diesem Datum geschlachtet wurden.

(13)

Die Entscheidung 98/256/EG sollte daher aufgehoben werden und die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bestimmungen sollten umfassend gelten.

(14)

Gemäß der Entscheidung 2005/598/EG der Kommission (6) ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, untersagt. Desgleichen muss das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von über 24 Monate alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial. Für das Vereinigte Königreich gilt eine Ausnahmeregelung, der zufolge die Verwendung der Wirbelsäule von Rindern zulässig ist, die weniger als 30 Monate alt sind. Zusätzlich ist in der Verordnung für das Vereinigte Königreich eine erweiterte Liste spezifizierter Risikomaterialien festgelegt.

(16)

Nach der Aufhebung der Einschränkungen sollte die für die anderen Mitgliedstaaten geltende Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule und die Liste spezifizierter Risikomaterialien in gleicher Weise für das Vereinigte Königreich gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(17)

Angesichts der aktuellen Unterschiede in der Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule als spezifiziertes Risikomaterial zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten sollte aus Gründen der besseren Kontrolle die unmittelbare Wirkung dieser Verordnung nicht für Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Tiere gelten. Diese Wirbelsäulen und daraus hergestellte Erzeugnisse sollten nicht aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

(18)

Im Sinne der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates (7) aufgenommen werden darf, und die Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (8), aufgehoben werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidungen 98/256/EG, 98/351/EG und 1999/514/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 339/2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 5).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(4)  ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/670/EG der Kommission (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 22).

(5)  ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2109/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 25).

(6)  ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 22.

(7)  ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 110.

(8)  ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 42.


ANHANG

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„4.   Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden.

Alle Tiere, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 1. August 1996 geboren sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung getötet werden, sind auf BSE zu testen.“

2.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.

Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i)

Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;

ii)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das unter Ziffer i festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.

2.

Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Ziffer i kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden:

a)

die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder

b)

die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Schweden kann auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass alle über 30 Monate alten Rinder gemäß einem der in Anhang X Kapitel C Ziffer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests untersucht worden sind:

i)

die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

ii)

die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise entsprechend Artikel 21 zu überprüfen.“

b)

Teil D wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 wird gestrichen.

ii)

Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.

a)

Unbeschadet der Entscheidung 2005/598/EG stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

b)

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kein Fleisch und keine Fleischerzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen und vor dem 15. Juni 2005 geschlachteten Rindern stammen, von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

c)

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Rindern sowie aus solchen Wirbelsäulen hergestellte Erzeugnisse nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.“


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2006 DER KOMMISSION

vom 27. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d und db sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Wege der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) wurden Durchführungsvorschriften für die Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen.

(2)

Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(3)

In die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 Vorschriften über die entkoppelte Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt. Daher sind nunmehr die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen festgelegt sind.

(4)

Die Anwendung von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf alle in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren kann nach dem ersten Anwendungsjahr zu der Situation führen, dass nach der Zuweisung der Referenzbeträge aus der nationalen Reserve für die im genannten Artikel vorgesehenen Zwecke die in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge hierfür nicht weiter benötigt werden. In diesem Fall sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anzuheben.

(5)

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Zuckersektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben.

(6)

Es hat sich gezeigt, dass der Zeitpunkt noch weiter klargestellt werden sollte, zu dem ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung stellt, die Zahlungsansprüche besitzen muss.

(7)

Die Vorschriften über die Übertragung von Zahlungsansprüchen sollten klarer gefasst werden, damit die Übertragung zu dem in der diesbezüglichen Mitteilung an die zuständige Behörde vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen kann, es sei denn, diese Behörde erhebt Einwände gegen die Übertragung und unterrichtet den Übertragenden davon innerhalb der vom Mitgliedstaat festgelegten Frist.

(8)

Artikel 48c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bedarf der Anpassung im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, die mit der Anwendung der Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 begonnen haben.

(9)

Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe beschlossen. Die Mitgliedstaaten verfügen daher nur über eine sehr kurze Zeitspanne, um die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Einbeziehung einzuleiten. Deshalb sollten Maßnahmen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang zwischen den bisherigen Zuckerregelungen und der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung gewährleisten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ihre Ansprüche innerhalb angemessener Fristen nutzen können. Soweit eine solche Möglichkeit gefährdet ist, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fristen für die Antragstellung zu verlängern haben.

(10)

Um zu vermeiden, dass der Zuckersektor bei Überschreitung der nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einer zweiten linearen prozentualen Kürzung der Referenzbeträge unterworfen wird, ist es angezeigt, eine Klärung der Anwendungsweise von Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung vorzunehmen.

(11)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge wiederaufgefüllt. Daher sind nunmehr klärende Bestimmungen festzulegen, wie die Mitgliedstaaten, von denen die Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 angewandt wurde, vorzugehen haben, um den Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Wiederauffüllung der nationalen Reserve einzubeziehen.

(12)

Die Sondervorschriften in Artikel 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten auf die Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ausgedehnt werden.

(13)

Bei dem in Artikel 49a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vorgesehenen Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen haben, sind hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zusätzliche Fristen einzuräumen.

(14)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist das Datum festgelegt, ab dem in Regionen, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird, gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 während eines befristeten jährlichen Zeitraums der Anbau von Nebenkulturen gestattet werden kann. Auf Antrag Griechenlands ist ein solches Datum auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen.

(15)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist die durchschnittliche Hektarzahl aufgeführt, die von der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten festgelegt wurde. Finnland hat ebenfalls seine diesbezüglichen Daten mitgeteilt. Demnach ist die Hektarzahl auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(17)

Angesichts der Möglichkeit, mit der Übertragung von Ansprüchen ab 1. Januar 2006 zu beginnen, ist es angezeigt, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an gilt.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Sollten die in der nationalen Reserve befindlichen Beträge sich als höher erweisen als notwendig, um die Fälle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzudecken, so können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anheben. Der für diese Anhebung verwendete Gesamtbetrag darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag, der sich aus den linearen Kürzungen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung ergibt.“

2.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.“

c)

Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.“

3.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.“

4.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist.“

5.

Der Titel von Kapitel 6b erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 48c wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt jedoch nicht für den Referenzbetrag, der hinsichtlich der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien gemäß Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet wird.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gelten — unbeschadet von Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung die Artikel 37 und 43 derselben Verordnung, vorbehaltlich der mit Artikel 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Artikel 48e der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche vor der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder der Milchzahlungen und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien sowie auch für die berechneten Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder die Milchzahlungen.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gilt der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Kürzungssatz 2006 für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien.“

e)

Absatz 7 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(7)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so ist für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2006.

(8)   Besteht die Gefahr, dass wegen der Einbeziehung der gemäß Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung die Fristen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden können, so verlängert der Mitgliedstaat diese Fristen um einen Monat.“

7.

Artikel 48d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien festgesetzt wurde;

b)

der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zur Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup und für Tabak, Olivenöl und Baumwolle durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.“

8.

Artikel 48e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so werden alle Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Betrag erhöht, der der Erhöhung der regionalen Obergrenze in dem betreffenden Jahr entspricht, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche;

b)

des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsinhaber der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehören.“

9.

Artikel 49a wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 49a

Einbeziehung von Tabak, Baumwolle, Olivenöl, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien“

b)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ist die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung spätestens am 15. Mai 2006 der Kommission zu übermitteln.“

c)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Artikel 48 Absatz 6 ist hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Mitteilung über die Entscheidung im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 spätestens am 30. April 2006 der Kommission zu übermitteln.“

10.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rückwirkend vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaat

Datum

Belgien

15. Juli

Dänemark

15. Juli

Deutschland

15. Juli

Südgriechenland (Peloponnes, Ionische Inseln, Westgriechenland, Attika, Südägäis und Kreta)

20. Juni

Zentral- und Nordgriechenland (Ostmakedonien und Thrakien, Mittelmakedonien, Westmakedonien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland (Sterea) und Nordägäis)

10. Juli

Italien

11. Juni

Österreich

30. Juni

Portugal

1. März

ANHANG II

Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Mitgliedstaat und Regionen

Hektarzahl

DÄNEMARK

33 740

DEUTSCHLAND

301 849

Baden-Württemberg

18 322

Bayern

50 451

Brandenburg und Berlin

12 910

Hessen

12 200

Niedersachsen und Bremen

76 347

Mecklenburg-Vorpommern

13 895

Nordrhein-Westfalen

50 767

Rheinland-Pfalz

19 733

Saarland

369

Sachsen

12 590

Sachsen-Anhalt

14 893

Schleswig-Holstein und Hamburg

14 453

Thüringen

4 919

LUXEMBURG

705

FINNLAND

38 006

Region A

3 425

Region B-C1

23 152

Region C2-C4

11 429

SCHWEDEN

Region 1

9 193

Region 2

8 375

Region 3

17 448

Region 4

4 155

Region 5

4 051

VEREINIGTES KÖNIGREICH

England (andere)

241 000

England (Moorland SDA)

10

England (Upland SDA)

190

Nordirland

8 304


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 659/2006 DER KOMMISSION

vom 27. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, da, k, l, m und p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Einbeziehung der Stützungsregelung für Zucker in die Betriebs muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) in verschiedener Hinsicht geändert werden, insbesondere was das Antragsverfahren und die Kontrollmaßnahmen für diese Beihilferegelung anlangt. Ferner müssen die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten klargestellt werden.

(2)

Die Anwendung bestimmter Vorschriften der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Durchführungsbestimmungen zum integrierten System auf die in den Artikeln 143b und 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Regelungen ist in Artikel 136 bzw. Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist diesbezüglich klarer zu fassen.

(3)

Mehrere Bezugnahmen auf andere Verordnungen sind veraltet und somit durch die neuesten Bezugnahmen zu ersetzen.

(4)

Die spezifischen Angaben zur Zuckererzeugung sind im Rahmen des Sammelantrags zu machen.

(5)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, von bestimmten diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Abweichung sollte auch die Möglichkeit umfassen, die Nutzung oder die Beihilferegelung bei Einzelparzellen zu ändern.

(6)

Die im Anschluss an die Reform des Zuckersektors erfolgte Einbeziehung der Zuckerreferenzbeträge in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) erfordert eine gewisse Flexibilität betreffend mögliche Hinzufügungen zum und Änderungen des Sammelantrags, wenn ein Mitgliedstaat Artikel 48c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) im Jahr 2006 anwendet. Solche Hinzufügungen und Änderungen sind daher bis zum 15. Juni 2006 zuzulassen. Die Termine für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind jedoch beizubehalten, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontrollprogramme rechtzeitig organisieren können.

(7)

Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht in Anwendung des Artikels 71 derselben Verordnung eine Übergangszahlung für Zucker vor. Artikel 143ba derselben Verordnung sieht eine spezielle Zahlung für Zucker in den Mitgliedstaaten vor, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b derselben Verordnung anwenden. Aufgrund ihrer Art beziehen sich weder die Übergangszahlung für Zucker noch die spezielle Zahlung für Zucker auf die landwirtschaftliche Fläche und deshalb finden die Bestimmungen über den Sammelantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auch keine Anwendung auf diese Zahlungsregelungen. Daher ist ein angemessenes Antragsverfahren vorzusehen.

(8)

In den Fällen, in denen neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung aufgenommen werden, ist vorzusehen, dass Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der die verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung betrifft, auch für Anträge landwirtschaftlicher Betriebsinhaber für solche neuen Sektoren gilt.

(9)

Die Gegenkontrollen zu dem Sammelantrag sollten ausgedehnt werden, um sich gezielt auch auf verschiedene Voraussetzungen zu erstrecken, die die von den Zuckerherstellern übermittelten Angaben betreffen.

(10)

Aufgrund der Besonderheiten der Beihilferegelung für Zucker gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind besondere Kontrollbestimmungen festzulegen.

(11)

Falls die zuständige Behörde die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen erhöht, sollte es auch möglich sein, den Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip für diese Kontrollen ausgewählten Betriebsinhaber zu erhöhen.

(12)

Falls ein Betriebsinhaber mehr Fläche angemeldet hat, als er Zahlungsansprüche besitzt, schreibt Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vor, dass für die Berechnung der Beihilfe die Fläche in Hektar zugrunde gelegt wird, für die Zahlungsansprüche gelten. Falls die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist es nicht nötig, Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 51 oder 53 derselben Verordnung anzuwenden. Diese Bestimmungen sind daher dahin gehend genauer zu fassen.

(13)

Die Vorschriften über Kürzungen, die durch Verrechnung mit den Zahlungen in den nächsten drei Jahren erfolgen, können bei Zahlungen für Tierbestände nur im Rahmen derjenigen Beihilferegelung angewendet werden, in deren Rahmen die Unregelmäßigkeit stattgefunden hat. Dies steht im Gegensatz zu den flächenbezogenen Regelungen, bei denen die Verrechnung bei jeder unter die Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Zahlungen erfolgen kann. Die Vorschriften für die verschiedenen Beihilferegelungen sind zu harmonisieren.

(14)

Übergangsvorschriften betreffend Fälle, in denen Kürzungen durch Verrechnung mit den Zahlungen in den nächsten drei Jahren erfolgen, beziehen sich nur auf Entscheidungen, die hinsichtlich der Anträge für das Jahr 2004 getroffen worden sind. Da die Zahlungen für Tierbestände nach Einführung der Betriebsprämienregelung in diese Regelung aufgenommen werden, ist eine Verrechnung im Rahmen dieser Beihilferegelung vorzusehen.

(15)

Die Einbeziehung neuer Beihilferegelungen in die Betriebsprämienregelung erfordert eine Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Haushaltsobergrenzen gemäß Artikel 71a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(16)

Als die Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag eingeführt wurden, wurden die Termine für flächenbezogene Zahlungen und tierbezogene Zahlungen harmonisiert. Deswegen ist es angebracht, auch den Termin für die Mitteilung von Angaben über diese Zahlungen durch die Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(18)

Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen betreffen Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen. Die vorliegende Verordnung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach den Titeln IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 10e, 11 und 12 und die spezielle Zahlung für Zucker nach Artikel 143ba derselben Verordnung;“.

b)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

‚Haltungszeitraum‘: Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß nachstehenden Bestimmungen im Betrieb gehalten werden muss:

a)

Artikel 90 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder,

b)

Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Mutterkuhprämie,

c)

Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Schlachtprämie,

d)

Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Beihilfen für Schafe und Ziegen;“.

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Vertrags zwischen dem Antragsteller und dem Aufkäufer bzw. dem Erstverarbeiter nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 enthalten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(13)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 110r derselben Verordnung enthalten.“

3.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach Titel III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen noch in deren Anhang V aufgeführt sind, werden unter einer oder mehreren Rubriken ‚Sonstige Nutzung‘ ausgewiesen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„Die Mitgliedstaaten können unter denselben Bedingungen auch Änderungen der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen erlauben, die bereits im Sammelantrag gemeldet sind.

Ferner gelten die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.“

4.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Hinsichtlich des Jahres 2006 kann der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter den Bedingungen des Unterabsatzes 1 zum Sammelantrag hinzugefügt werden.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1, 2 und 3 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich des Jahres 2006 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, die Artikel 48c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anwenden, jedoch spätestens am 15. Juni schriftlich mitzuteilen.“

5.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt;“.

6.

Nach Artikel 17 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL IIIA

ZAHLUNG FÜR ZUCKER UND SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER

Artikel 17a

Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf die Zahlung für Zucker und die spezielle Zahlung für Zucker

(1)   Jeder Betriebsinhaber, der eine Zahlung für Zucker gemäß Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, und jeder Betriebsinhaber, der eine spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

a)

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2)   Der Antrag auf die Zahlung für Zucker bzw. die spezielle Zahlung für Zucker ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Finnland und Schweden auf spätestens 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

Hinsichtlich des Jahres 2006 ist der in Unterabsatz 1 genannte Termin für die Einreichung der Anträge auf die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch spätestens der 30. Juni 2006.“

7.

Dem Artikel 21a wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten im ersten Jahr der Einbeziehung neuer Sektoren in die Betriebsprämienregelung auch für die Anträge von Betriebsinhabern betreffend ihre Beteiligung in solchen Sektoren.“

8.

Dem Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

zwischen den im Liefervertrag gemäß Artikel 110r der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Angaben und den vom Zuckerhersteller gemachten Angaben über die Lieferungen.“

9.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Dem Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

5 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Enthält die Kontrollstichprobe nach Unterabsatz 1 bereits Antragsteller für die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis e genannten Beihilfen, so können diese Antragsteller auf die dort festgelegten Kontrollsätze angerechnet werden.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

hinsichtlich der Anträge auf die Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffend die beim Zuckerhersteller durchgeführten Kontrollen der Menge Quotenzucker, die aus den gemäß Artikel 110r derselben Verordnung gelieferten Mengen Zuckerrüben und Zuckerrohr gewonnen wurden, mindestens 5 % der Antragsteller, die an den betreffenden Hersteller liefern.“

10.

Dem Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.“

11.

Nach Artikel 31a wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 31b

Vor-Ort-Kontrollen von Zuckerherstellern

Durch Vor-Ort-Kontrollen der Zuckerhersteller im Rahmen der Anträge auf Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Folgendes überprüft:

a)

die Angaben in den vom Betriebsinhaber vorgelegten Lieferverträgen;

b)

die Richtigkeit der den zuständigen Behörden übermittelten Angaben über die Lieferungen;

c)

die Zertifizierung der für die Lieferungen verwendeten Waagen;

d)

die Ergebnisse der amtlichen Laboranalysen, anhand derer der Saccharosegehalt der gelieferten Zuckerrüben bzw. des gelieferten Zuckerrohrs bestimmt wird.“

12.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

entweder auf alle Beihilfeanträge, bei denen mindestens 80 % der Fläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Beihilfe beantragt wird, innerhalb der betreffenden Zone liegen;“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wurde ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 3 für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt, so werden mindestens 80 % der Fläche, für die er im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Beihilfe beantragt hat, einer Kontrolle vor Ort durch Fernerkundung unterzogen.“

13.

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen oder gleichwertigen Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.“

14.

Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards eine Kontrollstichprobe von 1 % aller Betriebsinhaber auswählen, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und mindestens eine der betreffenden Anforderungen oder einen der Standards einhalten müssen.“

15.

Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.“

16.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

b)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.“

17.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.“

18.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

b)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

19.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Stellt sich heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgeführt sind, so wird keine Ziegenprämie gezahlt.“

b)

In Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

20.

In Artikel 62 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Schlachtprämie im Sinne von Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an.“

21.

In Artikel 64 Absatz 2 erhält der dritte Satz folgende Fassung:

„Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Person im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die sie in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

22.

Artikel 71a Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 143b Absatz 7 und Artikel 143ba Absatz 2 derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.“

23.

Artikel 73 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wieder einzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält.“

24.

Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die Betriebsprämienregelung, die anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen, die Tierprämien und die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis spätestens 15. Juli jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 an die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen erhalten haben, und die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen entsprechend Titel III Kapitel III.“

25.

Dem Artikel 80 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Führt ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung nach 2005 ein, so gilt Folgendes: In Fällen, in denen Kürzungen, die als Verrechnung gemäß Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorzunehmen sind, vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Betriebsprämienregelung noch nicht verrechnet werden konnten, so wird der restliche Saldo mit Zahlungen im Rahmen jeder der unter die vorliegende Verordnung fallenden Beihilferegelungen verrechnet, sofern die in den einschlägigen Vorschriften genannten Verrechnungsfristen noch nicht abgelaufen sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 17 Buchstabe b gilt jedoch für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2005 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 489/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 7).

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24).

(4)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 660/2006 DER KOMMISSION

vom 27. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d, da und f und Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die ihnen vorliegenden Angaben über die Anwendung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln. Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) ist entsprechend zu ändern.

(2)

Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 geänderten Fassung kann die Beihilfe für Energiepflanzen für Flächen gewährt werden, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgelegten Durchführungsvorschriften zur Beihilfe für Energiepflanzen sind entsprechend zu ändern.

(3)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 müssen die Energieprodukte spätestens durch einen zweiten Verarbeiter gewonnen werden. Was jedoch die Regelung für die Non-food-Erzeugung auf stillgelegten Flächen betrifft, so müssen gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung nicht für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden. Aufgrund der Erfahrungen nach zwei Jahren Anwendung der Energiepflanzenregelung ist es angebracht, die beiden Regelungen anzugleichen und auch in der Energiepflanzenregelung einen dritten Verarbeiter vorzusehen. Die Artikel 33, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Es ist zu bestimmen, welche Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) festgelegt sind, auf die Regelung für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden sind.

(5)

Eines der in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4) vorgesehenen Ziele der Zuckermarktreform ist eine verstärkte Marktausrichtung des gemeinschaftlichen Zuckersektors. Um die Absatzmöglichkeiten für die Produkte dieses Sektors zu steigern, ist es daher angebracht, dass Zuckerrüben, Topinambur und Zichorienwurzeln für die Energiepflanzenbeihilfe in Betracht kommen und der Anbau dieser Kulturen für andere Zwecke als die Zuckererzeugung auf Stilllegungsflächen zugelassen wird.

(6)

Gemäß Artikel 171cm Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 kann ein Erzeuger, sobald er mit den Lieferungen begonnen hat, keinen Vorschuss auf die Tabakbeihilfe mehr beantragen. Aufgrund dieser Bestimmung ist es für die Erzeuger von frühen Tabaksorten unmöglich, einen Vorschussantrag zu stellen. Diese Bestimmung sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Slowenien hat gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschlossen, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ab 2007 anzuwenden. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung gilt die Übergangszeit für Hopfen nur bis zum 31. Dezember 2005. Slowenien wäre daher gezwungen, die Betriebsprämienregelung nur für diesen Sektor einzuführen und alle anderen Sektoren 2007 einzubeziehen. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu vereinfachen, ist in Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) daher vorgesehen, die bisherige Hopfenregelung in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten und somit die Betriebsprämienregelung 2007 für alle Sektoren einzuführen. Es ist daher angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit denen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Einklang zu bringen und somit zu bestimmen, dass die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission vom 19. März 1999 über die Gewährung der Beihilfe für Hopfenerzeuger (6) in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 gelten.

(8)

Spanien hat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 eine Änderung von Anhang X der genannten Verordnung vorgeschlagen, um die benachteiligten Gebiete der Provinzen Coruña und Lugo in der Autonomen Region Galicien aufzunehmen, und der Kommission eine ausführliche Begründung dieses Vorschlags übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Kriterien gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt sind. Angesichts dieser Begründung ist Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu ändern, um die betreffenden Gebiete aufzunehmen.

(9)

In Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 der Kommission vom 29. April 2004 über die förderfähige Mindestfläche pro Betrieb, die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und den jährlichen Finanzrahmen im Jahr 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei sind die landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt. Die entsprechende Zahl für Polen wurde mit der Entscheidung K(2005) 4553 der Kommission vom 25. November 2005 geändert. Diese Fläche sollte auch in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wiedergegeben werden.

(10)

In Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Slowakei mit 1 976 000 ha angegeben. Die korrekte Fläche, die zu berücksichtigen ist, beträgt jedoch 1 955 000 ha, wie in Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 festgelegt ist. Diese letztere Fläche ist in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 anzugeben.

(11)

Nach einer weiteren Prüfung der geschätzten landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Litauen wurde mit der Entscheidung K(2006) 1691 der Kommission vom 26. April 2006 die Gesamtfläche von derzeit 2 288 000 ha auf 2 574 000 ha angehoben. Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist entsprechend zu ändern.

(12)

Auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden neue Tabaksorten eingeführt, die in Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgenommen werden müssen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen die Wirtschaftsjahre ab 2006 betreffen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2006 gelten. Was die Änderung der landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Polen betrifft, so sollte diese Verordnung jedoch mit Wirkung ab 2005 in Kraft treten, da sie zu höheren Zahlungen an die Antragsteller im Rahmen dieser Regelung führt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jahres — gegebenenfalls nach Abzug der Kürzungen der Fläche gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 — die abschließenden Angaben zu Folgendem:

i)

zu den Flächen bzw. Mengen gemäß Buchstabe a, für die die Beihilfe für das betreffende Jahr tatsächlich ausgezahlt wurde,

ii)

im Falle der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu den Mengen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, für die die Beihilfe für das betreffende Jahr tatsächlich ausgezahlt wurde,

iii)

im Falle der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu den Mengen Quotenzucker, der aus im Rahmen von Verträgen gelieferten Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, für die die Beihilfe für das betreffende Jahr tatsächlich ausgezahlt wurde.“

2.

Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

‚Aufkäufer‘ ist jede Person, die mit einem Antragsteller einen Vertrag gemäß Artikel 26 abschließt und auf eigene Rechnung in Artikel 24 aufgeführte Rohstoffe für die in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verwendungszwecke erwirbt.“

3.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf den Flächen, die Gegenstand der Beihilfe nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, dürfen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe angebaut werden, wenn ihr hauptsächlicher Endverwendungszweck die Herstellung eines der in Absatz 2 des Artikels genannten Energieprodukte ist.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Antragsteller liefert die gesamte Menge der geernteten Rohstoffe an den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter, der diese abnimmt und garantiert, dass eine entsprechende Menge dieser Rohstoffe in der Gemeinschaft zur Herstellung mindestens eines der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Energieprodukte verwendet wird.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In dem Fall gemäß Unterabsatz 2 oder bei Verkauf einer entsprechenden Menge des geernteten Rohstoffes durch den Aufkäufer setzt der Erstverarbeiter oder der Aufkäufer die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, davon in Kenntnis. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet, in dem die Rohstoffe geerntet wurden, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über den Vorgang.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen kann der Erstverarbeiter einen Dritten mit dem Abholen der Rohstoffe bei dem die Beihilfe beantragenden Betriebsinhaber beauftragen. Der Verarbeiter ist allein verantwortlich hinsichtlich der in diesem Kapitel festgelegten Pflichten.“

4.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde als Beleg zu seinem Zahlungsantrag einen Vertrag vor, der zwischen ihm und einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossen wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch entscheiden, dass der Vertrag nur zwischen dem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden kann.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich ist, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 34 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.“

5.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet Artikel 27 kann der Aufkäufer oder Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Rohstoffe nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f ändern, nachdem ihm die vertraglich vereinbarten Rohstoffe geliefert und die Bedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfüllt wurden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterrichtet zuvor die für ihn zuständige Behörde davon, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.“

6.

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die vom Antragsteller an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernde Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.“

7.

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die Zahlung der Beihilfe an den Antragsteller kann vor der Verarbeitung der Rohstoffe erfolgen. Die Zahlung wird aber erst dann geleistet, wenn die nach diesem Kapitel zu liefernde Menge Rohstoffe dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert worden ist und“;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Kopie des Vertrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 bei der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde hinterlegt wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfüllt sind;“

8.

In Kapitel 8 erhält die Überschrift von Abschnitt 6 folgende Fassung:

9.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Anzahl der Verarbeiter

Die Energieprodukte müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.“

10.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter hinterlegt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitplans und spätestens bis zum Endtermin für die Einreichung der Beihilfeanträge des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags.

Wird der Vertrag vom Antragsteller und vom Aufkäufer oder vom Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr vor dem in Artikel 27 genannten Zeitpunkt geändert oder aufgelöst, so hinterlegt der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des geänderten oder aufgelösten Vertrags.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter, der die Rohstoffe vom Antragsteller erhalten hat, teilt der für ihn zuständigen Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt Art und Menge der erhaltenen Rohstoffe, Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm die Rohstoffe geliefert hat, sowie den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags mit, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geleistet werden kann.

Ist der Mitgliedstaat des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters ein anderer als derjenige, in dem der Rohstoff angebaut wurde, so teilt die betreffende zuständige Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtmenge der gelieferten Rohstoffe der für den Antragsteller zuständigen Behörde mit.“

11.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Aufkäufer und Erstverarbeiter“

b)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat die gesamte Sicherheit gemäß Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Behörde.

(2)   Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Rohstoff ein Betrag von 60 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung der Rohstoffe genutzt werden.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Sicherheit wird anteilmäßig für jeden Rohstoff freigegeben, sofern der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die betreffenden Mengen der Rohstoffe gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 29 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen sind.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Unbeschadet von Absatz 4 wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an den Erstverarbeiter geliefert wurde, sofern die für den Aufkäufer zuständige Behörde den Nachweis erhalten hat, dass der Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.“

12.

In Artikel 36 Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Erstverarbeiters sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:“.

13.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn der Erstverarbeiter Zwischenerzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 26 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen zweiten oder dritten Verarbeiter verkauft oder abgibt, so ist bei den betreffenden Erzeugnissen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 mitzuführen.

Verkauft oder überlässt der Aufkäufer Rohstoffe, die Gegenstand eines Vertrags sind, an einen Erstverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt Unterabsatz 1.“

14.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Geht das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Aufkäufers oder Erstverarbeiters nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist für die Verarbeitung der Rohstoffe bei der für die Kontrolle zuständigen Abgangsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem der Aufkäufer oder Erstverarbeiter niedergelassen ist, so können folgende Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5 zugelassen werden:“;

b)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Bescheinigung des Zweit- oder Drittverarbeiters über die Endverarbeitung der Rohstoffe zu Energieprodukten nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)

vom Zweit- oder Drittverarbeiter beglaubigte Fotokopie von Buchführungsbelegen über die erfolgte Verarbeitung.“

15.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen — mindestens jedoch monatlichen — Zeitabständen der Aufkäufer oder der Verarbeiter Buch führen muss.“

ii)

In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Was den Verarbeiter angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:“;

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Was den Aufkäufer angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Mengen der gekauften und zur Verarbeitung im Rahmen der vorliegenden Regelung weiterverkauften Rohstoffe;

b)

Name und Anschrift des Erstverarbeiters.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die für den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 1 erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.“

16.

Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen zu gewährleisten.

(1a)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens

a)

einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;

b)

eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Rohstoffen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.

Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.“

17.

Nach Artikel 142 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 15a

SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER

Artikel 142a

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 5, 10, 18 bis 22, 65, 66, 67, 70, 71a, 72 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

18.

Artikel 143 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel auf Stilllegungsflächen ist gestattet, sofern

a)

die Zuckerrüben nicht zur Zuckererzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission (7) dienen, weder als Zwischenerzeugnis noch als Nebenerzeugnis oder als Nacherzeugnis;

b)

die Zichorienwurzeln und Topinambur keinem Hydrolyseverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 unterzogen werden, entweder als solche oder als Zwischenerzeugnis wie z. B. Inulin, oder als Nebenerzeugnis, wie z. B. Oligofruktose, oder als mögliches Nacherzeugnis.

19.

In Artikel 171cm Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen.

20.

Dem Artikel 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie gilt ebenfalls weiterhin in Slowenien für Anträge auf Zahlungen für die Ernte 2006 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und bis 31. Dezember 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates (8).

21.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Der Zeile 23 betreffende Absatz wird gestrichen.

b)

In der Tabelle wird Zeile 23 gestrichen.

22.

In Anhang X erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Spanien: die autonomen Regionen Andalusien, Aragon, Balearen, Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Katalonien, Extremadura, Galicien (mit Ausnahme der Provinzen Coruña und Lugo, die nicht als benachteiligte Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten), Madrid, Murcia, La Rioja, Comunidad Valenciana und Kanarische Inseln (9) sowie alle außerhalb dieser Regionen gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

23.

Anhang XXI wird wie folgt geändert:

a)

Die Zahlenangabe für Litauen wird durch die Angabe „2 574 ersetzt.“

b)

Die Zahlenangabe für Polen wird durch die Angabe „14 337“ ersetzt.

c)

Die Zahlenangabe für die Slowakei wird durch die Angabe „1 955“ ersetzt.

24.

In Anhang XXIII erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

alle in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (10) genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Zuckerrüben hergestellt werden, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Zuckerrüben von stillgelegten Flächen gewonnen wurden.

25.

Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2006. Artikel 1 Absatz 23 Buchstaben b und c gelten jedoch für Beihilfeanträge für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24).

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(4)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 20.

(7)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.“

(8)  ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.“

(9)  Die französischen überseeischen Departements, Madeira, die Kanarischen und die Ägäischen Inseln gelten bei Anwendung des wahlfreien Ausschlusses gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Mitgliedstaaten als von diesem Anhang ausgeschlossen.“

(10)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG XXV

EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN SORTENGRUPPEN

gemäß Artikel 171ca

I.   FLUE-CURED

 

Virginia

 

Virginia D und Hybriden

 

Bright

 

Wiślica

 

Virginia SCR IUN

 

Wiktoria

 

Wiecha

 

Wika

 

Wala

 

Wisła

 

Wilia

 

Waleria

 

Watra

 

Wanda

 

Weneda

 

Wenus

 

DH 16

 

DH 17

 

Winta

 

Weronika

II.   LIGHT AIR-CURED

 

Burley

 

Badischer Burley und Hybriden

 

Maryland

 

Bursan

 

Bachus

 

Bożek

 

Boruta

 

Tennessee 90

 

Baca

 

Bocheński

 

Bonus

 

NC 3

 

Tennessee 86

 

Tennessee 97

 

Bazyl

 

Bms 3

III.   DARK AIR-CURED

 

Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso

 

Paraguay und Hybriden

 

Dragon Vert und Hybriden

 

Philippin

 

Petit Grammont (Flobecq)

 

Semois

 

Appelterre

 

Nijkerk

 

Misionero und Hybriden

 

Rio Grande und Hybriden

 

Forchheimer Havanna IIc

 

Nostrano del Brenta

 

Resistente 142

 

Goyano

 

Hybriden von Geudertheimer

 

Beneventano

 

Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten

 

Fermented Burley

 

Havanna

 

Prezydent

 

Mieszko

 

Milenium

 

Małopolanin

 

Makar

 

Mega

IV.   FIRE-CURED

 

Kentucky und Hybriden

 

Moro di Cori

 

Salento

 

Kosmos

V.   SUN-CURED

 

Xanthi-Yaka

 

Perustitza

 

Samsun

 

Erzegovina und ähnliche Sorten

 

Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I

 

Nicht klassischer Kaba Kulak

 

Tsebelia

 

Mavra

VI.   BASMAS

VII.   KATERINI UND ÄHNLICHE SORTEN

VIII.   KLASSISCHER KABA KULAK

 

Elassona

 

Myrodata Agrinion

 

Zichnomyrodata“


29.4.2006   

DE

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L 116/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien hinsichtlich der monatlichen Begrenzung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission (3) sieht eine monatliche Begrenzung der Olivenölmenge für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Kontingents gemäß Absatz 1 desselben Artikels vor.

(2)

Das Wirtschaftsjahr 2005/06 ist in der Gemeinschaft durch eine geringe Olivenölerzeugung gekennzeichnet, die Versorgungsschwierigkeiten zur Folge hat. Um die Versorgung des gemeinschaftlichen Olivenölmarktes zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Lizenzerteilung ab dem 1. Mai 2006 abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 ohne monatliche Begrenzung zu erlauben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 dürfen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 Lizenzen ohne monatliche Begrenzung erteilt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

(2)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(3)  ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1721/2005 (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 3).


29.4.2006   

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L 116/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 662/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemein-schaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

210

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

Butterfett


29.4.2006   

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L 116/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 663/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 der Kommission (3) enthält die Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet wird.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Lettland gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter über zwei Wochen unter 92 % des Interventionspreises lagen. Die Ankäufe zur Intervention sind in diesen Mitgliedstaaten daher zu eröffnen. Lettland sollte zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erstellten Liste hinzugefügt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in folgenden Mitgliedstaaten eröffnet:

Tschechische Republik

Deutschland

Estland

Spanien

Frankreich

Italien

Irland

Lettland

Niederlande

Polen

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 21).


29.4.2006   

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L 116/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 664/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 39. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 39. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 25. April 2006 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 155,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1195/2005 (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 8).


29.4.2006   

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L 116/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 665/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Mai 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

3,15

niederer Qualität

23,15

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

54,48

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

57,64

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

57,64

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

54,48


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 17.4.2006—27.4.2006

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

138,64 (3)

74,97

148,46

138,46

118,46

87,13

Golf-Prämie (EUR/t)

12,74

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

26,30

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,67 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 20,41 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 666/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

5

1. Term.

6

2. Term.

7

3. Term.

8

4. Term.

9

5. Term.

10

6. Term.

11

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

–15,00

–15,00

–15,00

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

–15,00

–15,00

–15,00

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

–15,00

–15,00

–15,00

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

–20,00

–20,00

–20,00

1101 00 15 9130

C01

0

0

–19,00

–19,00

–19,00

1101 00 15 9150

C01

0

0

–18,00

–18,00

–18,00

1101 00 15 9170

C01

0

0

–17,00

–17,00

–17,00

1101 00 15 9180

C01

0

0

–15,00

–15,00

–15,00

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 667/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 668/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

5

1. Term.

6

2. Term.

7

3. Term.

8

4. Term.

9

5. Term.

10

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

11

7. Term.

12

8. Term.

1

9. Term.

2

10. Term.

3

11. Term.

4

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

6,85

1101 00 15 9130

6,40

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

52,60

1102 20 10 9400

45,08

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

67,63

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 670/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 21,902 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2006 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 671/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Februar 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 der Kommission (4) wurden die auf die Tranche des Monats Mai 2006 übertragenen Mengen festgesetzt, wobei ausschließlich auf das AKP-Kontingent Bezug genommen wurde.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 können für die in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung genannten übertragenen Mengen Lizenzen für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten und des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG beantragt werden.

(3)

Die übertragenen Mengen sind daher zu Unrecht ausschließlich dem AKP-Kontingent zugeteilt worden. Es ist somit angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 zu berichtigen und die Bedingungen, unter denen die verfügbaren Mengen den Marktteilnehmern bereitgestellt werden, zu präzisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2120/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 22).

(4)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 14.


ANHANG

„ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats Februar 2006 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen

Ursprung/Erzeugnis

Verringerungssatz

Auf die Tranche des Monats Mai 2006 zu übertragende Menge

(in t)

Für die Tranche des Monats Mai 2006 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

Niederländische Antillen und Aruba

Am wenigsten entwickelte ÜLG

Niederländische Antillen und Aruba

Am wenigsten entwickelte ÜLG

Niederländische Antillen und Aruba

Am wenigsten entwickelte ÜLG

ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

KN-Code 1006

0 (1)

0 (1)

5 839,936

3 334

14 172,936

6 667


Ursprung/Erzeugnis

Verringerungssatz

Auf die Tranche des Monats Mai 2006 zu übertragende Menge

(in t)

Für die Tranche des Monats Mai 2006 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30

0 (1)

4 767,115

41 666

AKP (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

KN-Code 1006 40 00

0 (1)

9 164

19 164

AKP/ÜLG (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

KN-Code 1006 (ÜLG)

KN-Code 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30

 

 

4 767,115 (2)


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.

(2)  Nach den Modalitäten von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 auf die Tranche des Monats Mai zu übertragende Menge.“


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 672/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

25

25

Butter < 82 %

24,4

Butterfett

34

34

30,5

Rahm

14

10,6

Verarbeitungssicherheit

Butter

Butterfett

37

37

Rahm

15


29.4.2006   

DE

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L 116/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

bezüglich der durchgeführten 8. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 8. Sonderausschreibung wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 674/2006 DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur fünfundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 21. März 2006 und am 12., 19. und 21. April 2006, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Um die Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission (ABl. L 59 vom 1.3.2006, S. 35)


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

a)

Abdullah Anshori (alias a) Abu Fatih, b) Thoyib, Ibnu, c) Toyib, Ibnu, d) Abu Fathi). Geburtsdatum: 1958. Geburtsort: Pacitan, Ostjava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch.

b)

Abu Bakar Ba’asyir (alias a) Baasyir, Abu Bakar, b) Bashir, Abu Bakar, c) Abdus Samad, d) Abdus Somad). Geburtsdatum: 17.8.1938. Geburtsort: Jombang, Ostjava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch.

c)

Gun Gun Rusman Gunawan (alias a) Gunawan Rusman, b) Abd Al-Hadi, c) Abdul Hadi, d) Abdul Karim, e) Bukhori, f) Bukhory). Geburtsdatum: 6.7.1977. Geburtsort: Cianjur, Westjava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch.

d)

Taufik Rifki (alias a) Refke Taufek, b) Rifqi Taufik, c) Rifqi Tawfiq, d) Ami Iraq, e) Ami Irza, f) Amy Erja, g) Ammy Erza, h) Ammy Izza, i) Ami Kusoman, j) Abu Obaida, k) Abu Obaidah, l) Abu Obeida, m) Abu Ubaidah, n) Obaidah, o) Abu Obayda, p) Izza Kusoman, q) Yacub, Eric). Geburtsdatum: a) 29.8.1974, b) 9.8.1974, c) 19.8.1974, d) 19.8.1980. Geburtsort: Dacusuman Surakarta, Zentraljava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch.

2.

Der Eintrag „Islamic Jihad Group (alias a) Jama’at al-Jihad, b) Libyan Society, c) Kazakh Jama’at, d) Jamaat Mojahedin, e) Jamiyat, f) Jamiat al-Jihad al-Islami, g) Dzhamaat Modzhakhedov, h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, i) al-Djihad al-Islami)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Islamic Jihad Group (alias a) Jama’at al-Jihad, b) Libyan Society, c) Kazakh Jama’at, d) Jamaat Mojahedin, e) Jamiyat, f) Jamiat al-Jihad al-Islami, g) Dzhamaat Modzhakhedov, h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, i) al-Djihad al-Islami, j) Zamaat Modzhakhedov Tsentralnoy Asii).“

3.

Der Eintrag „Youcef Abbes (alias Giuseppe). Anschrift: a) Via Padova, 82 Mailand, Italien, b) Via Manzoni, 33 Cinisello Balsamo (MI), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab El Aoued, Algerien.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Youcef Abbes (alias Giuseppe). Anschrift: a) Via Padova 82, Mailand, Italien, b) Via Manzoni 33, Cinisello Balsamo (MI), Italien. Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algerien.“

4.

Der Eintrag „Mohamed Amine AKLI (alias a) Mohamed Amine Akli, b) Killech Shamir, c) Kali Sami, d) Elias). Geburtsort: Abordj El Kiffani (Algerien). Geburtsdatum: 30. März 1972.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohamed Amine Akli (alias a) Akli Amine Mohamed, b) Killech Shamir, c) Kali Sami, d) Elias). Geburtsort: Bordj el Kiffane, Algerien. Geburtsdatum: 30.3.1972.“

5.

Der Eintrag „Hacene Allane (alias a) Hassan the Old, b) Al Sheikh Abdelhay, c) Boulahia, d) Abu al-Foutouh, e) Cheib Ahcéne). Geburtsdatum: 17. Januar 1941. Geburtsort: El Ménéa, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Hacene Allane (alias a) Hassan the Old, b) Al Sheikh Abdelhay, c) Boulahia, d) Abu al-Foutouh, e) Cheib Ahcéne). Geburtsdatum: 17.1.1941. Geburtsort: Médéa, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“

6.

Der Eintrag „Mokhtar BELMOKHTAR. Geburtsort: Ghardaia. Geburtsdatum: 1. Juni 1972. Weitere Information: Sohn von Mohamed und Zohra Chemkha.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mokhtar Belmokhtar. Geburtsort: Ghardaia, Algerien. Geburtsdatum: 1.6.1972. Weitere Information: Sohn von Mohamed und Zohra Chemkha.“

7.

Der Eintrag „Dhou El-Aich (alias Abdel Hak). Geburtsdatum: 5. August 1964. Geburtsort: Debila, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Dhou El-Aich (alias Abdel Hak). Geburtsdatum: 5.8.1964. Geburtsort: Blida, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“

8.

Der Eintrag „Ali El Heit (alias a) Kamel Mohamed, b) Ali Di Roma). Anschrift: a) via D. Fringuello, 20 Rom, Italien, b) Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: a) 20.3.1970, b) 30.1.1971 (Kamel Mohamed). Geburtsort: Rouba, Algerien.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ali El Heit (alias a) Kamel Mohamed, b) Alì Di Roma). Anschrift: a) via D. Fringuello 20, Rom, Italien, b) Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: a) 20.3.1970, b) 30.1.1971. Geburtsort: Rouiba, Algerien.“

9.

Der Eintrag „Ibrahim Dawood (alias a) Ebrahim Dawood; b) Sheikh Dawood Hassan). Geburtsdatum: 1955. Geburtsort: Ratnagiri, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr. A-333602, ausgestellt in Bombay, Indien, am 6. April 1985.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Dawood Ibrahim Kaskar (alias a) Dawood Ebrahim, b) Sheikh Dawood Hassan). Geburtsdatum: 1955. Geburtsort: Ratnagiri, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr: A-333602, ausgestellt in Bombay, Indien, am 6. April 1985.“

10.

Der Eintrag „Abdelhalim Remadna, Geburtsdatum: 2. April 1966; Geburtsort: Bistra, Algerien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdelhalim Remadna. Geburtsdatum: 2.4.1966. Geburtsort: Biskra, Algerien.“

11.

Der Eintrag „Ahmad Zerfaoui (alias a) Abdullah, b) Abdalla, c) Smail, d) Abu Khaoula, e) Abu Cholder, f) Nuhr). Geburtsdatum: 15. Juli 1963. Geburtsort: Chrea, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ahmad Zerfaoui (alias a) Abdullah, b) Abdalla, c) Smail, d) Abu Khaoula, e) Abu Cholder, f) Nuhr). Geburtsdatum: 15.7.1963. Geburtsort: Chréa, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/61


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2006

zur Genehmigung der Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 780)

(2006/314/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der Aus- und Weiterbildung von Tierärzten erforderlich sind.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (2) sind diese Erhebungen vorbehaltlich der Genehmigung der diesbezüglichen Programme durch die Kommission zwischen Februar und Dezember 2006 durchzuführen. Die Erhebungen haben zum Ziel, Infektionen in Geflügelbeständen festzustellen, die möglicherweise eine Überprüfung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften erforderlich machen und den aktuellen Kenntnisstand über ein von wild lebenden Tieren ausgehendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier erweitern.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Erhebungsprogramme wurden von der Kommission nach Maßgabe der genannten Entscheidung geprüft.

(4)

Die Kommission hat festgestellt, dass die vorgelegten Programme mit der Entscheidung 2006/101/EG in Einklang stehen. Sie sollten daher genehmigt werden.

(5)

Angesichts der Bedeutung dieser Erhebungsprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit empfiehlt es sich, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem für jedes Erhebungsprogramm festzusetzenden Höchstbetrag auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entstehen.

(6)

Auch die seit dem 1. Februar 2006 getätigten Ausgaben im Zusammenhang mit den zu genehmigenden Erhebungsprogrammen sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen.

(7)

Ferner ist es angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen und die Erstattung der Kosten festzulegen, die in den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Erhebungsprogramme entstehenden Kosten angegeben sind.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgelisteten Programme der Mitgliedstaaten („die Programme“) zur Durchführung von Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen werden für den im Anhang festgesetzten Zeitraum genehmigt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten führen nach Maßgabe der Programme Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen durch.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahmen und Analysen wird je Mitgliedstaat in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten und bis zu dem in Anhang I festgesetzten Beihilfehöchstbetrag gewährt.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern der betreffende Mitgliedstaat

a)

die für die Durchführung seines Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt;

b)

der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Geflügelinfluenza gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) bis spätestens 31. März 2007 nach den Berichtsmustern in den Anhängen II bis V dieser Entscheidung einen Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse vorlegt;

c)

der Kommission Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms entstandenen Analysekosten vorlegt;

d)

das Programm erfolgreich durchführt, wobei die zuständige Behörde insbesondere dafür Sorge trägt, dass geeignete Stichprobenuntersuchungen durchgeführt werden.

Artikel 4

Die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der unter die Programme fallenden Tests entstehen, werden bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

a)

:

ELISA-Test

:

1 EUR je Test;

b)

:

Agargelimmun-Diffusionstest

:

1,2 EUR je Test;

c)

:

HI-Test auf H5/H7

:

12 EUR je Test;

d)

:

Virusisolationstest

:

30 EUR je Test;

e)

:

PCR-Test

:

15 EUR je Test.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 40.

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.


ANHANG I

Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen

Code

Mitgliedstaat

Zeitraum

Höchstbetrag der Finanzhilfe

(in EUR)

BE

Belgien

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

38 400,00

CZ

Tschechische Republik

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

33 400,00

DK

Dänemark

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

168 500,00

DE

Deutschland

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

268 000,00

EE

Estland

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

1 450,00

EL

Griechenland

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

39 300,00

ES

Spanien

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

88 100,00

FR

Frankreich

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

204 800,00

IE

Irland

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

42 500,00

IT

Italien

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

427 300,00

CY

Zypern

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

20 700,00

LV

Lettland

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

11 600,00

LT

Litauen

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

15 400,00

LU

Luxemburg

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

4 400,00

HU

Ungarn

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

109 500,00

MT

Malta

1. Februar 2006-31. Dezember 2006

3 700,00

NL

Niederlande

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

54 500,00

AT

Österreich

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

28 550,00

PL

Polen

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

94 500,00

PT

Portugal

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

71 600,00

SI

Slowenien

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

23 500,00

SK

Slowakei

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

11 600,00

FI

Finnland

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

32 600,00

SE

Schweden

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

77 200,00

UK

Vereinigtes Königreich

1. Februar 2006—31. Dezember 2006

93 700,00

Insgesamt

1 964 800,00


ANHANG II

SCHLUSSBERICHT ÜBER DIE BEPROBTEN HAUSGEFLÜGELBETRIEBE (1)

(ausgenommen Enten und Gänse)

Serologische Untersuchung gemäß Abschnitt B des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission von Broilern (nur, wenn ein Risiko besteht)/Mastputen/Zuchthühnern/Zuchtputen/Legehennen/Legehennen in Freilandhaltung/Laufvögeln/Zuchtwildgeflügel (Fasane, Rebhühner, Wachteln und sonstige)/nicht gewerblichen Geflügelhaltungen (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates/andere (Nichtzutreffendes streichen)

BITTE FÜR JEDE GEFLÜGELKATEGORIE EIN GESONDERTES FORMULAR AUSFÜLLEN!

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Berichtszeitraum vom:

 

bis:


Region (2)

Gesamtzahl der Betriebe (3)

Gesamtzahl der beprobten Betriebe

Gesamtzahl der Betriebe mit positivem Befund

Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H5

Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


(1)  Betrieb = Bestand, Herde bzw. Betriebseinheit.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats.

(3)  Gesamtzahl der Betriebe für die jeweilige Geflügelkategorie in der betreffenden Region.


ANHANG III

SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER ENTEN- UND GÄNSEHALTUNGSBETRIEBE (1)

gemäß Abschnitt C des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission — Serologische Untersuchung (2)

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Berichtszeitraum vom:

 

bis:


Region (2)

Gesamtzahl der Enten- und Gänsehaltungsbetriebe

Gesamtzahl der beprobten Enten- und Gänsehaltungsbetriebe

Gesamtzahl der Betriebe mit positivem serologischem Befund

Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5

Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7

Gesamtzahl der Betriebe mit positivem virologischem Befund

Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5

Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Betrieb = Bestand, Herde bzw. Betriebseinheit.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats.


ANHANG IV

SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER WILDVÖGEL

Untersuchung gemäß Abschnitt D des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Berichtszeitraum vom:

 

bis:


Region (1)

Art der beprobten Wildvögel

Gesamtzahl der entnommenen Proben für die virologische Untersuchung

Gesamtzahl positiver Proben

Anzahl positiver Proben für den Subtyp H5

Anzahl positiver Proben für den Subtyp H7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


(1)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats oder Angabe der Lage der Vogelbeobachtungsstation(en).


ANHANG V

FINANZIELLER ABSCHLUSSBERICHT UND ZAHLUNGSANTRAG

Eine Tabelle pro Erhebung bei Hausgeflügel/Wildvögeln (1)

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Berichtszeitraum vom:

 

bis:


Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Labormethoden

Zahl der Tests je Methode

Kosten

Serologisches Pre-Screening (3)

 

 

Hämagglutinations-Hemmungstest (HI) auf H5/H7

 

 

Virusisolationstest

 

 

PCR-Test

 

 

Andere für die Finanzierung in Frage kommende Maßnahmen

Tätigkeiten präzisieren

 

Stichprobenuntersuchungen

 

 

Andere

 

 

Insgesamt

 

 

Der Unterzeichnete bestätigt, dass die oben genannten Daten richtig sind und für diese Maßnahmen keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt. ... (Ort, Datum)

(3)  Angewandte Testmethode angeben ... (Unterschrift)


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/68


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

über die Förderfähigkeit der für 2006 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1704)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(2006/315/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2000/439/EG sind die Bedingungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), gewährt. Hiernach entscheidet die Kommission jährlich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft.

(2)

Die Kommission hat von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Finnland, Slowenien, Schweden und dem Vereinigten Königreich die jährlichen nationalen Programme erhalten, in denen beschrieben wird, welche Daten vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 erhoben werden sollen. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2000/439/EG eingereicht.

(3)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) hat die Kommission die nationalen Programme der Mitgliedstaaten für 2006 geprüft und auf der Grundlage dieser Programme die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben beurteilt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung ist den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/439/EG eine erste Rate zu gewähren.

(4)

Der Restbetrag ist 2007 zu zahlen, nachdem die Kommission den Finanzbericht und den technischen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 erhalten und angenommen hat, in dem im Einzelnen beschrieben ist, inwieweit die bei Erstellung der Mindestprogramme und der erweiterten Programme festgesetzten Ziele verwirklicht wurden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Höhe der förderfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik für 2006 festgelegt.

Artikel 2

Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 50 % der im Rahmen des Mindestprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.

Artikel 3

Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 35 % der im Rahmen des erweiterten Programms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % des in den Anhängen I und II genannten Finanzbeitrags.

(2)   Der Restbetrag wird im Jahr 2007 nach Eingang und Annahme des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG gezahlt.

Artikel 5

(1)   Für die Berechnung der förderfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2005.

(2)   Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung derjenigen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26).

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).


ANHANG I

Mindestprogramm

Mitgliedstaat

Förderfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

BELGIEN

1 014 257

507 129

DÄNEMARK

4 299 000

2 149 500

DEUTSCHLAND

2 444 531

1 222 265

ESTLAND

475 988

237 994

GRIECHENLAND

1 620 845

810 423

SPANIEN

6 510 667

3 255 334

FRANKREICH

6 613 877

3 306 939

IRLAND

4 524 442

2 262 221

ITALIEN

3 954 825

1 977 413

ZYPERN

589 866

294 933

LETTLAND

317 073

158 536

LITAUEN

122 691

61 346

MALTA

551 845

275 923

NIEDERLANDE

3 026 346

1 513 173

POLEN

571 660

285 830

PORTUGAL

2 550 422

1 275 211

SLOWENIEN

373 060

186 530

FINNLAND

1 247 350

623 675

SCHWEDEN

2 709 795

1 354 898

VEREINIGTES KÖNIGREICH

6 222 481

3 111 241

Insgesamt

49 741 021

24 870 511


ANHANG II

Erweitertes Programm

Mitgliedstaat

Förderfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

BELGIEN

 

 

DÄNEMARK

 

 

DEUTSCHLAND

544 246

190 486

ESTLAND

26 208

9 173

GRIECHENLAND

215 350

75 373

SPANIEN

1 842 106

644 737

FRANKREICH

339 500

118 825

IRLAND

371 426

129 999

ITALIEN

560 554

196 194

ZYPERN

 

 

LETTLAND

5 364

1 878

LITAUEN

 

 

MALTA

 

 

NIEDERLANDE

435 762

152 517

POLEN

1 316

461

PORTUGAL

443 832

155 241

SLOWENIEN

 

 

FINNLAND

257 434

90 102

SCHWEDEN

81 518

28 531

VEREINIGTES KÖNIGREICH

2 134 804

747 181

Insgesamt

7 259 420

2 540 798


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Zuweisung von Tagen in einem Gebiet an das Vereinigte Königreich, Dänemark und Deutschland gemäß Anhang IIa Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1714)

(Nur der dänische, der deutsche und der englische Text sind verbindlich)

(2006/316/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Anhang IIa Nummer 8.1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IIa Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 enthält die besondere Bedingung, dass die Mitgliedstaaten Regelungen einführen sollen, nach der bei Verstößen von Schiffen die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird.

(2)

Auf der Grundlage von Anträgen von Mitgliedstaaten führt die Anwendung dieser besonderen Bedingung dazu, dass zwischen dem 1. Februar 2006 und dem 31. Januar 2007 eine bestimmte Anzahl Tage in einem Gebiet einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft zugewiesen werden kann, das Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr gemäß Anhang IIa Nummer 4 Buchstabe a Ziffer v an Bord mitführt.

(3)

Das Vereinigte Königreich, Dänemark und Deutschland haben einen Antrag gestellt und Angaben über eine Regelung der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen bei Verstößen von Fischereifahrzeugen, die solche Fanggeräte an Bord mitführen, mitgeteilt.

(4)

Aufgrund der mitgeteilten Angaben sollte die Zuweisung von Tagen in einem Gebiet im Rahmen der besonderen Bedingung gemäß Nummer 8.1 Buchstabe h an das Vereinigte Königreich, Dänemark und Deutschland für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die in Anhang IIa Nummer 4 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 genannte Fanggeräte an Bord mitführen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Anhang IIa Nummer 4 Buchstabe a Ziffer v und Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird Fischereifahrzeugen, die die Flagge des Vereinigten Königreichs, Dänemarks oder Deutschlands führen und Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit Maschenöffnungen von 120 mm oder mehr an Bord mitführen, die Zuweisung der Tage gemäß Nummer 8.1 Buchstabe h und der entsprechenden Zeile in Anhang IIa Nummer 13 Tabelle I gewährt.

Artikel 2

Ein Fischereifahrzeug, dem eine Anzahl Tage gemäß Artikel 1 zugewiesen wird, darf diese Tage nur auf ein anderes Fischereifahrzeug übertragen, wenn

a)

das Empfängerfahrzeug ausschließlich Fanggerät mit einer Maschenöffnung von über 120 mm verwendet,

b)

die Bedingungen von Anhang IIa Nummern 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erfüllt sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/73


BESCHLUSS 2006/317/GASP DES RATES

vom 10. April 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Republik Kroatien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DIE REPUBLIK KROATIEN

einerseits

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Vertragsparteien sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) anerkannt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.

Artikel 6

Die Republik Kroatien und die EU und jede der in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen der EU muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel

.

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die Republik Kroatien:

Die gesamte Korrespondenz ist an die

Republik Kroatien

Office of the National Security Council

Central Registry

Jurjevska 34

10000 Zagreb

zu richten, und zwar über die Mission der Republik Kroatien bei den Europäischen Gemeinschaften an folgende Adresse:

Mission der Republik Kroatien bei den Europäischen Gemeinschaften

Sub-Registry Officer

Avenue des Arts 50

B-1000 Brüssel

.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt.

Artikel 10

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration der Republik Kroatien und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:

1.

Das Amt des Nationalen Sicherheitsrates als nationale Sicherheitsbehörde der Republik Kroatien, das im Namen der Regierung der Republik Kroatien und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der Republik Kroatien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

2.

Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich.

3.

Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

Artikel 12

Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die nach Artikel 11 einvernehmlich zwischen den drei betreffenden Büros zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festgelegt. Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU.

Artikel 13

Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen ihnen geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen schriftlichen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am zehnten April zweitausendundsechs in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/77


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/318/GASP DES RATES

vom 27. April 2006

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag übre die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angenommen (1). Diese Maßnahmen ersetzten die aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2003/297/GASP (2) verhängten Maßnahmen, die ihrerseits die ursprünglichen, 1996 angenommenen restriktiven Maßnahmen (3) ersetzt hatten.

(2)

Am 25. April 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP zur Verlängerung und Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (4) angenommen. Diese Maßnahmen endeten am 29. April 2006.

(3)

Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass

die Militärregierung mit der Demokratiebewegung keine konkreten Gespräche über einen zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aufgenommen hat,

keine ernsthaften und offenen Beratungen des Nationalkonvents zugelassen werden,

Daw Aung San Suu Kyi und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) sowie weitere politische Gefangene nach wie vor inhaftiert sind,

die Bedrohung der NLD und anderer organisierter politischer Bewegungen anhält,

fortgesetzt schwere Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind, einschließlich des Fehlens von Maßnahmen zur Beendigung des Einsatzes von Zwangsarbeitern gemäß den im Bericht der Hochrangigen Gruppe der Internationalen Arbeitsorganisation von 2001 enthaltenen Empfehlungen und den Empfehlungen und Vorschlägen, die nach den anschließenden Missionen der IAO vorgelegt wurden, und

in jüngster Zeit Entwicklungen wie zunehmende Beschränkungen der Tätigkeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu verzeichnen sind,

hält der Rat es für völlig gerechtfertigt, die restriktiven Maßnahmen gegen das Militärregime in Birma/Myanmar sowie gegen diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt ziehen, und diejenigen, die den zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aktiv behindern, aufrecht zu erhalten.

(4)

Dementsprechend sollte das Verbot der Visumerteilung und das Einfrieren von Guthaben in seinem derzeitigen Umfang aufrechterhalten werden, um Mitglieder des Militärregimes, die Streit- und Sicherheitskräfte, die wirtschaftlichen Interessen des Militärregimes und andere Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die mit dem Militärregime verbunden sind und politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familien und ihnen nahe stehende Personen zu erfassen.

(5)

Zum Geltungsbereich dieser Maßnahmen sollte ferner weiterhin ein Verbot gehören, birmanischen Staatsunternehmen Finanzdarlehen oder -kredite zur Verfügung zu stellen oder Beteiligungen an solchen Unternehmen zu erwerben oder auszuweiten.

(6)

Der Rat ist der Ansicht, dass sich bestimmte durch diesen Gemeinsamen Standpunkt verhängte Maßnahmen zwar gegen Personen, die der Regierung Birmas/Myanmars angehören, und deren Familienmitglieder richten, jedoch Kinder unter 18 Jahren hiervon grundsätzlich ausgenommen werden sollten.

(7)

Die Durchführung des Verbots von Besuchen auf hoher Ebene, d. h. der Ebene Politischer Direktoren und darüber, sollte aufrechterhalten werden; Fälle, in denen die Europäische Union entscheidet, dass der Besuch unmittelbar der nationalen Aussöhnung, der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie in Birma/Myanmar dient, bleiben davon unberührt.

(8)

Falls sich die allgemeine politische Lage in Birma/Myanmar spürbar verbessert, wird die Aussetzung dieser restriktiven Maßnahmen sowie eine schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Birma/Myanmar in Aussicht genommen, nachdem der Rat eine Beurteilung der eingetretenen Entwicklungen vorgenommen hat.

(9)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Birma/Myanmar durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu erbringen;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zur internen Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Gerät, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Minenräummaterial für Minenräumaktionen;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Aktionen;

d)

die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Aktionen;

unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.

Artikel 3

Nichthumanitäre Hilfe und Entwicklungsprogramme werden ausgesetzt. Ausnahmen werden für Projekte und Programme gemacht, mit denen Folgendes unterstützt wird:

a)

Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Konfliktverhütung und Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft;

b)

Gesundheit und Bildung, Armutsbekämpfung und insbesondere die Sicherung des Grundbedarfs und des Lebensunterhalts der ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen;

c)

Umweltschutz und insbesondere Programme, die sich gegen die unnachhaltige übermäßige Holzgewinnung richten, die zur Vernichtung der Wälder führt.

Die Projekte und Programme sollten von VN-Agenturen und Nichtregierungsorganisationen sowie im Rahmen einer dezentralisierten Zusammenarbeit mit den örtlichen Zivilverwaltungen ausgeführt werden. In diesem Kontext wird die Europäische Union die Regierung von Birma weiter damit konfrontieren, dass sie die Verantwortung für größere Anstrengungen zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der VN trägt.

Die Projekte und Programme sollten soweit möglich in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft und allen demokratischen Gruppen, einschließlich der Nationalen Liga für Demokratie, festgelegt, überwacht, durchgeführt und beurteilt werden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern:

a)

hochrangigen Mitgliedern des Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertretern der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangigen Mitgliedern der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitglieder; die betreffenden natürlichen Personen sind in Anhang I aufgeführt;

b)

aktiven Angehörigen der birmanischen Streitkräfte ab dem Rang eines Brigadegenerals und ihren Familienmitgliedern; die betreffenden natürlichen Personen sind in Anhang I aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Befreiungen vorsieht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Birma/Myanmar unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wenn von einem oder von mehreren der Mitglieder des Rates Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der einzelnen Mitglieder der Regierung von Birma/Myanmar befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden und die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen.

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang I aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die zuständigen Dienststellen der Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(5)   Verboten sind:

a)

jegliche Gewährung von Finanzdarlehen oder -krediten an die in Anhang II aufgelisteten birmanischen Staatsunternehmen sowie der Erwerb von Obligationen, Einlagenzertifikaten, Optionsscheinen oder Pfandbriefen, die von diesen Unternehmen ausgegeben wurden;

b)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an den in Anhang II aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, einschließlich des vollständigen Erwerbs eines solchen Unternehmens sowie der Erwerb von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter.

(6)   Die Vorschriften des Absatzes 5 Buchstabe a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Oktober 2004 geschlossen worden sind.

(7)   Das Verbot in Absatz 5 Buchstabe b verhindert nicht die Ausweitung einer Beteiligung an einem in Anhang II aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, sofern diese Ausweitung nach einer Vereinbarung, die vor dem 25. Oktober 2004 mit dem betreffenden birmanischen Staatsunternehmen geschlossen worden ist, zwingend erfolgen muss.

Artikel 6

Bilaterale Besuche von hochrangigen Regierungsangehörigen (Minister und Beamte ab der Ebene Politischer Direktoren) in Birma/Myanmar sind weiterhin ausgesetzt. Der Rat kann in außergewöhnlichen Fällen beschließen, Ausnahmen von dieser Regel zu gewähren.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erteilen nicht die erforderliche Zustimmung zu der Entsendung von Militärpersonal für die diplomatischen Vertretungen Birmas/Myanmars in den Mitgliedstaaten. Das gesamte Militärpersonal bei den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Birma/Myanmar bleibt abgezogen.

Artikel 8

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission, falls erforderlich, Änderungen an der Liste in Anhang I vor.

Artikel 9

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste in Anhang II aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht werden.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 30. April 2006.

Artikel 11

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88).

(2)  ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/907/GASP des Rates (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 81).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 96/635/GASP (ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/831/GASP (ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 7).

(4)  ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88.


ANHANG I

Liste gemäss den Artikeln 4, 5 und 8

Anmerkungen zur Tabelle:

1.

Aliasnamen oder abweichende Schreibweisen sind durch „alias“ gekennzeichnet.

A.   STAATSRAT FÜR FRIEDEN UND ENTWICKLUNG (SPDC)

 

Name (Vorname, Familienname, Geschlecht; ggf. Aliasname)

Identifizierungsinformationen (Funktion/Titel, Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., Ehemann/-frau oder Sohn/Tochter von …)

A1a

Oberbefehlshaber der Streitkräfte General Than Shwe

Präsident; Geburtsdatum: 2.2.1933

A1b

Kyaing Kyaing

Ehefrau von General Than Shwe

A1c

Thandar Shwe

Tochter von General Than Shwe

A1d

Khin Pyone Shwe

Tochter von General Than Shwe

A1e

Aye Aye Thit Shwe

Tochter von General Than Shwe

A1f

Tun Naing Shwe alias Tun Tun Naing

Sohn von General Than Shwe

A1g

Khin Thanda

Ehefrau von Tun Naing Shwe

A1h

Kyaing San Shwe

Sohn von General Than Shwe

A1i

Dr. Khin Win Sein

Ehefrau von Kyaing San Shwe

A1j

Thant Zaw Shwe alias Maung Maung

Sohn von General Than Shwe

A1k

Dewar Shwe

Tochter von General Than Shwe

A1l

Kyi Kyi Shwe

Tochter von General Than Shwe

A2a

Stellvertretender Oberbefehlshaber der Streitkräfte General Maung Aye

Vizepräsident; Geburtsdatum: 25.12.1937

A2b

Mya Mya San

Ehefrau von General Maung Aye

A2c

Nandar Aye

Tochter von General Maung Aye, Ehefrau von Major Pye Aung (D17d)

A3a

General Thura Shwe Mann

Stabschef und Koordinator für Sondereinsätze (Armee, Marine, Luftwaffe); Geburtsdatum: 11.7.1947

A3b

Khin Lay Thet

Ehefrau von General Thura Shwe Mann; Geburtsdatum: 19.6.1947

A3c

Aung Thet Mann

Sohn von General Thura Shwe Mann, Ayeya Shwe War Company; Geburtsdatum: 19.6.1977; Reisepass-Nr. CM102233

A3d

Toe Naing Mann

Sohn von Shwe Mann; Geburtsdatum: 29.6.1978

A3e

Zay Zin Latt

Ehefrau von Toe Naing Mann; Tochter von Khin Shwe (siehe J5a); Geburtsdatum: 24.3.1981

A4a

General Soe Win

Premierminister seit 19.10.2004; geboren 1946

A4b

Than Than Nwe

Ehefrau von General Soe Win

A5a

Generalleutnant Thein Sein

Erster Sekretär (seit 19.10.2004) und Generaladjutant

A5b

Khin Khin Win

Ehefrau von Generalleutnant Thein Sein

A6a

Generalleutnant (Thiha Thura) Tin Aung Myint Oo

(Thiha Thura ist ein Titel) Generalquartiermeister

A6b

Khin Saw Hnin

Ehefrau von Generalleutnant Thiha Thura Tin Aung Myint Oo

A7a

Generalleutnant Kyaw Win

Chef des Büros für Sondereinsätze 2 (Staat Kayah)

A7b

San San Yee alias San San Yi

Ehefrau von Generalleutnant Kyaw Win

A7c

Nyi Nyi Aung

Sohn von Generalleutnant Kyaw Win

A7d

San Thida Win

Ehefrau von Nyi Nyi Aung

A7e

Min Nay Kyaw Win

Sohn von Generalleutnant Kyaw Win

A7f

Dr. Phone Myint Htun

Sohn von Generalleutnant Kyaw Win

A7g

San Sabai Win

Ehefrau von Dr. Phone Myint Htun

A8a

Generalleutnant Tin Aye

Chef des militärischen Beschaffungswesens und Leiter der UMEH

A8b

Kyi Kyi Ohn

Ehefrau von Generalleutnant Tin Aye

A8c

Zaw Min Aye

Sohn von Generalleutnant Tin Aye

A9a

Generalleutnant Ye Myint

Chef des Büros für Sondereinsätze 1 (Kachin, Chin, Sagaing, Magwe, Mandalay)

A9b

Tin Lin Myint

Ehefrau von Generalleutnant Ye Myint; Geburtsdatum: 25.1.1947

A9c

Theingi Ye Myint

Tochter von Generalleutnant Ye Myint

A9d

Aung Zaw Ye Myint

Sohn von Generalleutnant Ye Myint, Yetagun Construction Co.

A9e

Kay Khaing Ye Myint

Tochter von Generalleutnant Ye Myint

A10a

Generalleutnant Aung Htwe

Chef der Ausbildung der Streitkräfte

A10b

Khin Hnin Wai

Ehefrau von Generalleutnant Aung Htwe

A11a

Generalleutnant Khin Maung Than

Chef des Büros für Sondereinsätze 3 (Pegu, Yangon, Irrawaddy, Arakan)

A11b

Marlar Tint

Ehefrau von Generalleutnant Khin Maung Than

A12a

Generalleutnant Maung Bo

Chef des Büros für Sondereinsätze 4 (Karen, Mon, Tenasserim)

A12b

Khin Lay Myint

Ehefrau von Generalleutnant Maung Bo

A12c

Kyaw Swa Myint

Sohn von Generalleutnant Maung Bo, Geschäftsmann

A13a

Generalleutnant Myint Swe

Chef für Sicherheit im Militärbereich

A13b

Khin Thet Htay

Ehefrau von Generalleutnant Myint Swe


B.   REGIONALE BEFEHLSHABER

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Kommandobereich)

B1a

Brigadegeneral Hla Htay Win

Yangon

B1b

Mar Mar Wai

Ehefrau von Brigadegeneral Hla Htay Win

B2a

Generalmajor Ye Myint

Ost — Staat Shan (Süden)

B2b

Myat Ngwe

Ehefrau von Generalmajor Ye Myint

B3a

Generalmajor Thar Aye alias Tha Aye

Nordwest (Division Sagaing)

B3b

Wai Wai Khaing alias Wei Wei Khaing

Ehefrau von Generalmajor Thar Aye

B4a

Generalmajor Maung Maung Swe

Küste (Division Tanintharyi)

B4b

Tin Tin Nwe

Ehefrau von Generalmajor Maung Maung Swe

B4c

Ei Thet Thet Swe

Tochter von Generalmajor Maung Maung Swe

B4d

Kaung Kyaw Swe

Sohn von Generalmajor Maung Maung Swe

B5a

Generalmajor Myint Hlaing

Nordost — Staat Shan (Norden)

B5b

Khin Thant Sin

Ehefrau von Generalmajor Myint Hlaing

B5c

Hnin Nandar Hlaing

Tochter von Generalmajor Myint Hlaing

B5d

Kadett Thant Sin Hlaing

Sohn von Generalmajor Myint Hlaing

B6a

Generalmajor Khin Zaw

Mitte (Division Mandalay)

B6b

Khin Pyone Win

Ehefrau von Generalmajor Khin Zaw

B6c

Kyi Tha Khin Zaw

Sohn von Generalmajor Khin Zaw

B6d

Su Khin Zaw

Tochter von Generalmajor Khin Zaw

B7a

Generalmajor Khin Maung Myint

West — Staat Rakhine

B7b

Win Win Nu

Ehefrau von Generalmajor Khin Maung Myint

B8a

Generalmajor Thura Myint Aung

Südwest (Division Irrawaddy)

B8b

Than Than Nwe

Ehefrau von Generalmajor Thura Myint Aung

B9a

Generalmajor Ohn Myint

Nord — Staat Kachin

B9b

Nu Nu Swe

Ehefrau von Generalmajor Ohn Myint

B10a

Generalmajor Ko Ko

Süd (Division Pegu)

B10b

Sao Nwan Khun Sum

Ehefrau von Generalmajor Ko Ko

B11a

Generalmajor Soe Naing

Südost — Staat Mon

B11b

Tin Tin Latt

Ehefrau von Generalmajor Soe Naing

B11c

Wut Yi Oo

Tochter von Generalmajor Soe Naing

B11d

Hauptmann Htun Zaw Win

Ehemann von Wut Yi Oo (B11c)

B11e

Yin Thu Aye

Tochter von Generalmajor Soe Naing

B11f

Yi Phone Zaw

Sohn von Generalmajor Soe Naing

B12a

Generalmajor Min Aung Hlaing

Triangle — Staat Shan (Osten)


C.   STELLVERTRETENDE REGIONALE BEFEHLSHABER

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Kommandobereich)

C1a

Brigadegeneral Wai Lwin

Yangon

C1b

Swe Swe Oo

Ehefrau von Brigadegeneral Wai Lwin

C1c

Wai Phyo

Sohn von Brigadegeneral Wai Lwin

C1d

Lwin Yamin

Tochter von Brigadegeneral Wai Lwin

C2a

Brigadegeneral Nay Win

Mitte

C2b

Nan Aye Mya

Ehefrau von Brigadegeneral Nay Win

C3a

Brigadegeneral Tin Maung Ohn

Nordwest

C4a

Brigadegeneral San Tun

Nord

C4b

Tin Sein

Ehefrau von Brigadegeneral San Tun

C5a

Brigadegeneral Hla Myint

Nordost

C5b

Su Su Hlaing

Ehefrau von Brigadegeneral Hla Myint

C6

Brigadegeneral Wai Lin

Triangle

C7a

Brigadegeneral Win Myint

Ost

C8a

Oberst Zaw Min

Südost

C9a

Brigadegeneral Hone Ngaing/Hon Ngai

Küste

C10a

Brigadegeneral Thura Maung Ni

Süd

C10b

Nan Myint Sein

Ehefrau von Brigadegeneral Thura Maung Ni

C11a

Brigadegeneral Tint Swe

Südwest

C11b

Khin Thaung

Ehefrau von Brigadegeneral Tint Swe

C11c

Ye Min alias Ye Kyaw Swar Swe

Sohn von Brigadegeneral Tint Swe

C11d

Su Mon Swe

Ehefrau von Ye Min

C12a

Brigadegeneral Tin Hlaing

West


D.   MINISTER

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Amt)

D3a

Generalmajor Htay Oo

Minister für Landwirtschaft und Bewässerung seit 18.9.2004 (davor Minister für Kooperativen seit 25.8.2003)

D3b

Ni Ni Win

Ehefrau von Generalmajor Htay Oo

D3c

Thein Zaw Nyo

Kadett; Sohn von Generalmajor Htay Oo

D4a

Brigadegeneral Tin Naing Thein

Minister für Handel (seit 18.9.2004), davor Stellvertretender Minister für Forstwirtschaft

D4b

Aye Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Tin Naing Thein

D5a

Generalmajor Saw Tun

Minister für Bauwesen; Geburtsdatum: 8.5.1935

D5b

Myint Myint Ko

Ehefrau von Generalmajor Saw Tun; Geburtsdatum: 11.1.1945

D5c

Me Me Tun

Tochter von Generalmajor Saw Tun; Geburtsdatum: 26.10.1967; Reisepass Nr. 415194

D5d

Maung Maung Lwin

Ehemann von Me Me Tun; Geburtsdatum: 2.1.1969

D6a

Oberst Zaw Min

Minister für Kooperativen (seit 18.9.2004), davor Vorsitzender des Staatsrats für Frieden und Entwicklung

D6b

Khin Mi Mi

Ehefrau von Oberst Zaw Min

D7a

Generalmajor Kyi Aung

Minister für Kultur

D7b

Khin Khin Lay

Ehefrau von Generalmajor Kyi Aung

D8a

Dr. Chan Nyein

Minister für Bildung; davor Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technik (E29a)

D8b

Sandar Aung

Ehefrau von Dr. Chan Nyein (davor E29b)

D9a

Generalmajor Tin Htut

Minister für Elektrizität

D9b

Tin Tin Nyunt

Ehefrau von Generalmajor Tin Htut

D10a

Brigadegeneral Lun Thi

Minister für Energie

D10b

Khin Mar Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Lun Thi

D10c

Mya Sein Aye

Tochter von Brigadegeneral Lun Thi

D10d

Zin Maung Lun

Sohn von Brigadegeneral Lun Thi

D10e

Zar Chi Ko

Ehefrau von Zin Maung Lun

D11a

Generalmajor Hla Tun

Minister für Finanzen und Staatseinnahmen

D11b

Khin Than Win

Ehefrau von Generalmajor Hla Tun

D12a

Nyan Win

Minister für Auswärtige Angelegenheiten (seit 18.9.2004), davor Stellvertretender Chef der Ausbildung der Streitkräfte; Geburtsdatum: 22.1.1953

D12b

Myint Myint Soe

Ehefrau von Nyan Win

D13a

Brigadegeneral Thein Aung

Minister für Forstwirtschaft

D13b

Khin Htay Myint

Ehefrau von Brigadegeneral Thein Aung

D14a

Prof. Dr. Kyaw Myint

Minister für Gesundheit

D14b

Nilar Thaw

Ehefrau von Prof. Dr. Kyaw Myint

D15a

Generalmajor Maung Oo

Minister des Inneren

D15b

Nyunt Nyunt Oo

Ehefrau von Generalmajor Htay Oo

D16a

Generalmajor Sein Htwa

Minister für Einwanderung und Bevölkerung sowie Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung

D16b

Khin Aye

Ehefrau von Generalmajor Sein Htwa

D17a

Aung Thaung

Minister für Industrie 1

D17b

Khin Khin Yi

Ehefrau von Aung Thaung

D17c

Major Moe Aung

Sohn von Aung Thaung

D17d

Dr. Aye Khaing Nyunt

Ehefrau von Major Moe Aung

D17e

Nay Aung

Sohn von Aung Thaung; Geschäftsmann; Geschäftsführender Direktor, Aung Yee Phyoe Co. Ltd.

D17f

Khin Moe Nyunt

Ehefrau von Nay Aung

D17g

Hauptmann Pyi Aung alias Pye Aung

Sohn von Aung Thaung (verheiratet mit A2c)

D17h

Khin Ngu Yi Phyo

Tochter von Aung Thaung

D17i

Dr. Thu Nanda Aung

Tochter von Aung Thaung

D17j

Aye Myat Po Aung

Tochter von Aung Thaung

D18a

Generalmajor Saw Lwin

Minister für Industrie 2

D18b

Moe Moe Myint

Ehefrau von Generalmajor Saw Lwin

D19a

Brigadegeneral Kyaw Hsan

Minister für Information

D19b

Kyi Kyi Win

Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Hsan

D20a

Brigadegeneral Maung Maung Thein

Minister für Viehzucht und Fischerei

D20b

Myint Myint Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Maung Maung Thein

D20c

Min Thein

Sohn von Brigadegeneral Maung Maung Thein

D21a

Brigadegeneral Ohn Myint

Minister für Bergbau

D21b

San San

Ehefrau von Brigadegeneral Ohn Myint

D21c

Thet Naing Oo

Sohn von Brigadegeneral Ohn Myint

D21d

Min Thet Oo

Sohn von Brigadegeneral Ohn Myint

D22a

Soe Tha

Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung

D22b

Kyu Kyu Win

Ehefrau von Soe Tha

D22c

Kyaw Myat Soe

Sohn von Soe Tha

D22d

Wei Wei Lay

Ehefrau von Kyaw Myat Soe

D23a

Oberst Thein Nyunt

Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten; möglicherweise Bürgermeister von Naypyidaw (Pyinmana)

D23b

Kyin Khaing

Ehefrau von Oberst Thein Nyunt

D24a

Generalmajor Aung Min

Minister für Eisenbahnverkehr

D24b

Wai Wai Thar alias Wai Wai Tha

Ehefrau von Generalmajor Aung Min

D25a

Brigadegeneral Thura Myint Maung

Minister für religiöse Angelegenheiten

D25b

Aung Kyaw Soe

Sohn von Brigadegeneral Thura Myint Maung

D25c

Su Su Sandi

Ehefrau von Aung Kyaw Soe

D25d

Zin Myint Maung

Tochter von Brigadegeneral Thura Myint Maung

D26a

Thaung

Minister für Wissenschaft und Technik und gleichzeitig Minister für Beschäftigung (seit 5.11.2004)

D26b

May Kyi Sein

Ehefrau von Thaung

D27a

Brigadegeneral Thura Aye Myint

Minister für Sport

D27b

Aye Aye

Ehefrau von Brigadegeneral Thura Aye Myint

D27c

Nay Linn

Sohn von Brigadegeneral Thura Aye Myint

D28a

Brigadegeneral Thein Zaw

Minister für Telekommunikations-, Post- und Telegrafendienste sowie Minister für Hotels und Fremdenverkehr

D28b

Mu Mu Win

Ehefrau von Brigadegeneral Thein Zaw

D29a

Generalmajor Thein Swe

Minister für Verkehr, seit 18.9.2004 (davor Minister im Amt des Ministerpräsidenten seit 25.8.2003)

D29b

Mya Theingi

Ehefrau von Generalmajor Thein Swe


E.   STELLVERTRETENDE MINISTER

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Amt)

E1a

Ohn Myint

Stellvertretender Minister für Landwirtschaft und Bewässerung

E1b

Thet War

Ehefrau von Ohn Myint

E2a

Brigadegeneral Aung Tun

Stellvertretender Minister für Handel

E3a

Brigadegeneral Myint Thein

Stellvertretender Minister für Bauwesen

E3b

Mya Than

Ehefrau von Brigadegeneral Myint Thein

E4a

Brigadegeneral Soe Win Maung

Stellvertretender Minister für Kultur

E4b

Myint Myint Wai alias Khin Myint Wai

Ehefrau von Brigadegeneral Soe Win Maung

E5a

Brigadegeneral Khin Maung Win

Stellvertretender Minister für Verteidigung

E7a

Myo Nyunt

Stellvertretender Minister für Bildung

E7b

Marlar Thein

Ehefrau von Myo Nyunt

E8a

Brigadegeneral Aung Myo Min

Stellvertretender Minister für Bildung

E8b

Thazin Nwe

Ehefrau von Brigadegeneral Aung Myo Min

E9a

Myo Myint

Stellvertretender Minister für Elektrizität

E9b

Tin Tin Myint

Ehefrau von Myo Myint

E10a

Brigadegeneral Than Htay

Stellvertretender Minister für Energie (seit 25.8.2003)

E10b

Soe Wut Yi

Ehefrau von Brigadegeneral Than Htay

E11a

Oberst Hla Thein Swe

Stellvertretender Minister für Finanzen und Staatseinnahmen

E11b

Thida Win

Ehefrau von Oberst Hla Thein Swe

E12a

Kyaw Thu

Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Geburtsdatum: 15.8.1949

E12b

Lei Lei Kyi

Ehefrau von Kyaw Thu

E13a

Maung Myint

Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten (seit 18.9.2004)

E13b

Dr. Khin Mya Win

Ehefrau von Maung Myint

E14a

Prof. Dr. Mya Oo

Stellvertretender Minister für Gesundheit; Geburtsdatum: 25.1.1940

E14b

Tin Tin Mya

Ehefrau von Prof. Dr. Mya Oo

E14c

Dr. Tun Tun Oo

Sohn von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 26.7.1965

E14d

Dr. Mya Thuzar

Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 23.9.1971

E14e

Mya Thidar

Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 10.6.1973

E14f

Mya Nandar

Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 29.5.1976

E15a

Brigadegeneral Phone Swe

Stellvertretender Minister für Inneres (seit 25.8.2003)

E15b

San San Wai

Ehefrau von Brigadegeneral Phone Swe

E16a

Brigadegeneral Aye Myint Kyu

Stellvertretender Minister für Hotels und Fremdenverkehr

E16b

Khin Swe Myint

Ehefrau von Brigadegeneral Aye Myint Kyu

E17a

Maung Aung

Stellvertretender Minister für Einwanderung und Bevölkerung

E17b

Hmwe Hmwe

Ehefrau von Maung Aung

E18a

Brigadegeneral Thein Tun

Stellvertretender Minister für Industrie 1

E19a

Oberstleutnant Khin Maung Kyaw

Stellvertretender Minister für Industrie 2

E19b

Mi Mi Wai

Ehefrau von Oberstleutnant Khin Maung Kyaw

E20a

Brigadegeneral Aung Thein

Stellvertretender Minister für Information

E20b

Tin Tin Nwe

Ehefrau von Brigadegeneral Aung Thein

E21a

Thein Sein

Stellvertretender Minister für Information, USDA (CEC-Mitglied)

E21b

Khin Khin Wai

Ehefrau von Thein Sein

E21c

Thein Aung Thaw

Sohn von Thein Sein

E21d

Su Su Cho

Ehefrau von Thein Aung Thaw

E22a

Brigadegeneral Win Sein

Stellvertretender Minister für Beschäftigung

E22b

Wai Wai Linn

Ehefrau von Brigadegeneral Win Sein

E23a

Myint Thein

Stellvertretender Minister für Bergbau

E23b

Khin May San

Ehefrau von Myint Thein

E24a

Oberst Tin Ngwe

Stellvertretender Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten

E24b

Khin Mya Chit

Ehefrau von Oberst Tin Ngwe

E25a

Brigadegeneral Than Tun

Stellvertretender Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten

E25b

May Than Tun

Tochter von Brigadegeneral Than Tun; Geburtsdatum: 25.6.1970

E25c

Ye Htun Myat

Ehemann von May Than Tun

E26a

Thura Thaung Lwin

(Thura ist ein Titel) Stellvertretender Minister für Eisenbahnverkehr

E26b

Dr. Yi Yi Htwe

Ehefrau von Thura Thaung Lwin

E27a

Brigadegeneral Thura Aung Ko

(Thura ist ein Titel) Stellvertretender Minister für religiöse Angelegenheiten, USDA (CEC-Mitglied)

E27b

Myint Myint Yee alias Yi Yi Myint

Ehefrau von Brigadegeneral Thura Aung Ko

E28a

Kyaw Soe

Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technik

E29a

Oberst Thurein Zaw

Stellvertretender Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung

E30a

Brigadegeneral Kyaw Myint

Stellvertretender Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung

E30b

Khin Nwe Nwe

Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Myint

E31a

Pe Than

Stellvertretender Minister für Verkehr und Stellvertretender Minister für Eisenbahnverkehr

E31b

Cho Cho Tun

Ehefrau von Pe Than

E32a

Oberst Nyan Tun Aung

Stellvertretender Minister für Verkehr


F.   WEITERE AMTSTRÄGER IM FREMDENVERKEHRSBEREICH

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

F1a

Hauptmann (a.D.) Htay Aung

Generaldirektor, Direktorat für Hotels und Fremdenverkehr (geschäftsführender Direktor, Myanmar Hotels and Tourism Service bis August 2004)

F2

Tin Maung Shwe

Stellvertr. Generaldirektor, Direktorat für Hotels und Fremdenverkehr

F3

Soe Thein

Geschäftsführender Direktor, Myanmar Hotels and Tourism Services seit Oktober 2004 (davor Geschäftsführer)

F4

Khin Maung Soe

Geschäftsführer

F5

Tint Swe

Geschäftsführer

F6

Oberstleutnant Yan Naing

Geschäftsführer, Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr

F7

Nyunt Nyunt Than

Direktorin für Fremdenverkehrsförderung, Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr


G.   HÖHERE OFFIZIERE DER STREITKRÄFTE (Brigadegeneral und höher)

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

G1a

Generalmajor Hla Shwe

Stellvertretender Generaladjutant

G3a

Generalmajor Soe Maung

Chef der Militärjustiz

G4a

Brigadegeneral Thein Hteik alias Hteik

Generalinspizient

G5a

Generalmajor Saw Hla

Chef der Militärpolizei

G6a

Generalmajor Khin Maung Tun

Stellvertretender Generalquartiermeister

G7a

Generalmajor Lun Maung

Hauptrechnungsprüfer

G8a

Generalmajor Nay Win

Adjutant des Präsidenten des Staatsrates für Frieden und Entwicklung

G9a

Generalmajor Hsan Hsint

General im Amt für Personalfragen; Geburtsdatum: 1951

G9b

Khin Ma Lay

Ehefrau von Generalmajor Hsan Hsint

G9c

Okkar San Sint

Sohn von Generalmajor Hsan Hsint

G10a

Generalmajor Hla Aung Thein

Befehlshaber, Camp Rangoon

G10b

Amy Khaing

Ehefrau von Hla Aung Thein

G11a

Generalmajor Win Myint

Stellvertretender Leiter der militärischen Ausbildung

G12a

Generalmajor Aung Kyi

Stellvertretender Leiter der militärischen Ausbildung

G12b

Thet Thet Swe

Ehefrau von Generalmajor Aung Kyi

G13a

Generalmajor Moe Hein

Befehlshaber, Akademie für nationale Verteidigung

G14a

Generalmajor Khin Aung Myint

Direktor für Öffentlichkeitsarbeit und psychologische Kriegsführung, Leitung der UMEHL

G15a

Generalmajor Thein Tun

Direktor für Fernmeldewesen; Mitglied des Nationalkonvents zur Einberufung des Verwaltungsausschusses

G16a

Generalmajor Than Htay

Direktor für Nachschub und Verkehr

G17a

Generalmajor Khin Maung Tint

Direktor für Sicherheitsdruck

G18a

Generalmajor Sein Lin

Direktor, Verteidigungsministerium (genaue Funktion nicht bekannt, ehem. Direktor Ausrüstung)

G19a

Generalmajor Kyi Win

Direktor für Artillerie und Panzertruppen, Leitung der UMEHL

G20a

Generalmajor Tin Tun

Direktor für Militäringenieurwesen

G21a

Generalmajor Aung Thein

Direktor für Wiederansiedlung

G22a

Generalmajor Aye Myint

Verteidigungsministerium

G23a

Brigadegeneral Myo Myint

Befehlshaber, Büro für Aufzeichnungen des Militärs

G24a

Brigadegeneral Than Maung

Stellvertretender Befehlshaber, Akademie für nationale Verteidigung

G25a

Brigadegeneral Win Myint

Rektor DSTA

G26a

Brigadegeneral Than Sein

Befehlshaber Militärhospital, Mingaladon, Geburtsdatum: 1.2.1946, Bago

G26b

Rosy Mya Than

Ehefrau von Brigadegeneral Than Sein

G27a

Brig-Gen Win Than

Direktor für Beschaffung und Geschäftsführender Direktor, Union of Myanmar Economic Holdings (davor Generalmajor Win Hlaing, K1a)

G28a

Brigadegeneral Than Maung

Direktor für Volksmilizen und Grenzdienste

G29a

Brigadegeneral Khin Naing Win

Direktor für die Rüstungsindustrie

G30a

Brigadegeneral Zaw Win

Befehlshaber Standort Bahtoo (Staat Shan ) und Leiter der Schule für Kampfausbildung der Streitkräfte (Armee)

Flotte

G31a

Vizeadmiral Soe Thein

Oberbefehlshaber der Flotte

G31b

Khin Aye Kyin

Ehefrau von Vizeadmiral Soe Thein

G31c

Yimon Aye

Tochter von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 12.7.1980

G31d

Aye Chan

Sohn von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 23.9.1973

G31e

Thida Aye

Tochter von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 23.3.1979

G32a

Flottenadmiral Nyan Tun

Stabschef (Flotte), Leitung der UMEHL

G32b

Khin Aye Myint

Ehefrau von Nyan Win

Luftwaffe

G33a

Generalleutnant Myat Hein

Oberbefehlshaber der Luftwaffe

G33b

Htwe Htwe Nyunt

Ehefrau von Generalleutnant Myat Hein

G34a

Brigadegeneral Ye Chit Pe

Stab des Oberbefehlshabers der Luftwaffe, Mingaladon

G35a

Brigadegeneral Khin Maung Tin

Befehlshaber der Schule für die Ausbildung der Luftwaffe, Shande, Meiktila

G36a

Brigadegeneral Zin Yaw

Stabschef (Luftwaffe), Leitung der UMEHL

Leichte-Infanterie-Divisionen (LID) (im Rang eines Brigadegenerals)

G39a

Brigadegeneral Tin Tun Aung

33. LID, Sagaing

G41a

Brigadegeneral Thet Oo

55. LID, Kalaw/Aungban

G42a

Brigadegeneral Khin Zaw Oo

66. LID, Pyay/Inma

G43a

Brigadegeneral Win Myint

77. LID, Bago

G44a

Brigadegeneral Aung Than Htut

88. LID, Magwe

G45a

Brigadegeneral Tin Oo Lwin

99. LID, Meiktila

Weitere Brigadegeneräle

G47a

Brigadegeneral Htein Win

Standort Taikkyi

G48a

Brigadegeneral Khin Maung Aye

Befehlshaber Standort Meiktila

G49a

Brigadegeneral Khin Maung Aye

Regionales Einsatzkommando — Kale, Division Sagaing

G50a

Brigadegeneral Khin Zaw Win

Standort Khamaukgyi

G51a

Brigadegeneral Kyaw Aung,

Südliches Myanmar, Befehlshaber Standort Toungoo

G52a

Brigadegeneral Kyaw Aung

Militärisches Einsatzkommando — 8, Standort Dawei/Tavoy

G53a

Brigadegeneral Kyaw Oo Lwin

Regionales Einsatzkommando — Tanai

G54a

noch unbekannter Nachfolger von Brigadegeneral Kyaw Thu

Standort Phugyi

G55a

Brigadegeneral Maung Maung Shein

Kawkareik

G56a

Brigadegeneral Myint Hein

Militärisches Einsatzkommando — 3, Standort Mogaung

G57a

Brigadegeneral Mya Win

Militärisches Einsatzkommando — 10, Standort Kyigone

G58a

Brigadegeneral Mya Win

Kalaw

G59a

Brigadegeneral Myo Lwin

Militärisches Einsatzkommando — 7, Standort Pekon

G60a

Brigadegeneral Myint Soe

Militärisches Einsatzkommando — 5, Standort Taungup

G61a

Brigadegeneral Myint Aye

Militärisches Einsatzkommando — 9, Standort Kyauktaw

G62a

Brigadegeneral Nyunt Hlaing

Militärisches Einsatzkommando — 17, Standort Mong Pan

G63a

Brigadegeneral Ohn Myint

Staat Mon, USDA, CEC-Mitglied

G64a

Brigadegeneral Soe New

Militärisches Einsatzkommando — 21, Standort Bhamo

G65a

Brigadegeneral Soe Oo

Militärisches Einsatzkommando — 16, Standort Hsenwi

G66a

Brigadegeneral Than Tun

Standort Kyaukpadaung

G67a

Brigadegeneral Than Win

Regionales Einsatzkommando — Laukkai

G68a

Brigadegeneral Than Tun Aung

Regionales Einsatzkommando — Sittwe

G69a

Brigadegeneral Thaung Aye

Standort Mongnaung

G70a

Brigadegeneral Thaung Htaik

Standort Aungban

G71a

Brigadegeneral Thein Hteik

Militärisches Einsatzkommando — 13, Standort Bokpyin

G72a

Brigadegeneral Thura Myint Thein

Taktisches Einsatzkommando Namhsan

G73a

Brigadegeneral Win Aung

Mong Hsat

G74a

Brigadegeneral Myo Tint

Offizier mit Sonderaufgaben, Ministerium für Verkehr

G75a

Brigadegeneral Thura Sein Thaung

Offizier mit Sonderaufgaben, Ministerium für Soziales

G76a

Brigadegeneral Phone Zaw Han

Bürgermeister von Mandalay seit Februar 2005, ehemals Befehlshaber von Kyaukme

G77a

Brigadegeneral Gen Hla Min

Pegu West Division PDC-Präsident

G78a

Brigadegeneral Win Myint

Standort Pyinmana


H.   OFFIZIERE DER STREITKRÄFTE IN FÜHRUNGSPOSITION BEI STRAFVOLLZUG UND POLIZEI

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

H1a

Generalmajor Khin Yi

Generaldirektor der Polizei von Myanmar

H1b

Khin May Soe

Ehefrau von Generalmajor Khin Yi

H2a

Zaw Win

Generaldirektor der für Gefängnisse zuständigen Abteilung (Ministerium für Inneres) seit August 2004, vorher stellvertretender Generaldirektor der Polizei von Myanmar; ehemaliger Brigadegeneral; ehemaliger Militär.

H3a

Aung Saw Win

Generaldirektor, Büro für Sonderermittlungen


I.   UNION SOLIDARITY AND DEVELOPMENT ASSOCIATION (USDA) (ranghohe USDA-Amtsträger, die in keiner anderen Rubrik genannt werden)

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion)

I1a

Brigadegeneral Aung Thein Lin

Bürgermeister von Yangon und Vorsitzender des Yangon City Development Committee (YCDC) (Sekretär)

I1b

Khin San New

Ehefrau von Brigadegeneral Aung Thein

I1b

Thidar Myo

Tochter von Brigadegeneral Aung Thein Lin

I2a

Oberst Maung Par

Stellvertretender Bürgermeister, YCDC (CEC-Mitglied)

I2b

Khin Nyunt Myaing

Ehefrau von Oberst Maung Par

I2c

Naing Win Par

Sohn von Oberst Maung Par


J.   PERSONEN, DIE NUTZEN AUS DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER REGIERUNG ZIEHEN

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Unternehmen)

J1a

Tay Za

Geschäftsführender Direktor, Htoo Trading Co; Geburtsdatum: 18.7.1964; Reisepass Nr. 306869, Personalausweis Nr. MYGN 006415. Vater: U Myint Swe (Geburtsdatum: 6.11.1924) Mutter: Daw Ohn (Geburtsdatum: 12.8.1934)

J1b

Thidar Zaw

Ehefrau von Tay Za; Geburtsdatum: 24.2.1964, Reisepass Nr. 275107, Personalausweis Nr. KMYT 006865;. Eltern: Zaw Nyunt (verstorben), Htoo (verstorben)

J1c

Pye Phyo Tay Za

Sohn von Tay Za (J1a); Geburtsdatum: 29.1.1987

J2a

Thiha

Bruder von Tay Za (J1a), Geburtsdatum: 24.6.1960; Direktor von Htoo Trading; Vertrieb der London-Zigaretten (Myawadi Trading)

J3a

Aung Ko Win alias Saya Kyaung

Kanbawza Bank

J3b

Nan Than Htwe

Ehefrau von Aung Ko Win

J4a

Tun Myint Naing alias Steven Law

Asia World Co.

J4b

(Ng) Seng Hong

Ehefrau von Tun Myint Naing

J5a

Khin Shwe

Zaykabar Co; Geburtsdatum: 21.1.1952; siehe auch A3e

J5b

San San Kywe

Ehefrau von Khin Shwe

J5c

Zay Thiha

Sohn von Khin Shwe; Geburtsdatum: 1.1.1977

J6a

Htay Myint

Yuzana Co.; Geburtsdatum: 6.2.1955

J6b

Aye Aye Maw

Ehefrau von Htay Myint; Geburtsdatum: 17.11.1957

J7a

Kyaw Win

Shwe Thanlwin Trading Co.

J7b

Nan Mauk Loung Sai alias Nang Mauk Lao Hsai

Ehefrau von Kyaw Win

J8a

Ko Lay

Minister im Amt des Ministerpräsidenten bis Februar 2004, Bürgermeister von Yangon bis August 2003

J8b

Khin Khin

Ehefrau von Ko Lay

J8c

San Min

Sohn von Ko Lay

J8d

Than Han

Sohn von Ko Lay

J8e

Khin Thida

Tochter von Ko Lay

J9a

Aung Phone

Ehemaliger Minister für Forstwirtschaft; Geburtsdatum: 20.11.1939; Ruhestand seit Juli 2003

J9b

Khin Sitt Aye

Ehefrau von Aung Phone; Geburtsdatum: 14.9.1943

J9c

Sitt Thwe Aung alias Sit Thway Aung

Sohn von Aung Phone; Geburtsdatum: 10.7.1977

J9d

Thin Zar Tun

Ehefrau von Sitt Thwe Aung; Geburtsdatum: 14.4.1978

J9e

Sitt Thaing Aung alias Sit Taing Aung

Sohn von Aung Phone; Geburtsdatum: 13.11.1971

J10a

Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, a.D. September 2004

J10b

Khin Myo Oo

Ehefrau von Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin

J10c

Kyaw Myo Nyunt

Sohn von Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin

J10d

Thu Thu Ei Han

Tochter von Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin

J11a

Khin Maung Thein

Ehemaliger Minister für Finanzen und Staatseinnahmen, a. D. 1.2.2003

J11b

Su Su Thein

Ehefrau von Khin Maung Thein

J11c

Daywar Thein

Sohn von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 25.12.1960

J11d

Thawdar Thein

Tochter von Maung Thein; Geburtsdatum: 6.3.1958

J11e

Maung Maung Thein

Sohn von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 23.10.1963

J11f

Khin Yadana Thein

Tochter von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 6.5.1968

J11g

Marlar Thein

Tochter von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 25.2.1965

J11h

Hnwe Thida Thein

Tochter von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 28.7.1966


K.   UNTERNEHMEN IN MILITÄRBESITZ

 

Name

Identifizierungsinformation (einschließlich Unternehmen)

K1a

Generalmajor (a.D.) Win Hlaing

Früherer Geschäftsführender Direktor, Union of Myanmar Economic Holdings, Myawaddy Bank

K1b

Ma Ngeh

Tochter von Generalmajor (a.D.) Win Hlaing

K1c

Zaw Win Naing

Geschäftsführender Direktor der Kambawza Bank. Ehemann von Ma Ngeh (K1b) und Neffe von Aung Ko Win (J3b)

K1d

Win Htway Hlaing

Sohn von Generalmajor (a. D.) Win Hlaing, Repräsentant der KESCO company

K2

Oberst Ye Htut

Myanmar Economic Corporation

K3

Oberst Myint Aung

Geschäftsführender Direktor der Myawaddy Trading Co.

K4

Oberst Myo Myint

Geschäftsführender Direktor der Bandoola Transportation Co.

K5

Oberst (a. D.) Thant Zin

Geschäftsführender Direktor von Myanmar Land and Development

K6

Oberstleutnant (a. D.) Maung Maung Aye

UMEHL, Präsident von Myanmar Breweries

K7

Oberst Aung San

Geschäftsführender Direktor von Hsinmin Cement Plant Construction Project


ANHANG II

Liste birmanischer Staatsunternehmen gemäß den Artikeln 5 und 9

Name

Anschrift

Name des Direktors

I.   

UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD.

UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD

189/191 MAHABANDOOLA ROAD

CORNER OF 50th STREET

YANGON

GENERALMAJOR WIN HLAING, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

A.   

HERSTELLENDES GEWERBE

1.

MYANMAR RUBY ENTERPRISE

24/26, 2nd FL, SULE PAGODA ROAD,

YANGON

(MIDWAY BANK BUILDING)

 

2.

MYANMAR IMPERIAL JADE CO. LTD

24/26, 2nd FL, SULE PAGODA ROAD,

YANGON

(MIDWAY BANK BUILDING)

 

3.

MYANMAR RUBBER WOOD CO. LTD

 

 

4.

MYANMAR PINEAPPLE JUICE PRODUCTION

 

 

5.

MYAWADDY CLEAN DRINKING WATER SERVICE

4/A, No. 3 MAIN ROAD,

MINGALARDON TSP

YANGON

 

6.

SIN MIN (KING ELEPHANTS) CEMENT FACTORY (KYAUKSE)

189/191 MAHABANDOOLA ROAD

CORNER OF 50th STREET

YANGON

OBERST MAUNG MAUNG AYE, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

7.

TAILORING SHOP SERVICE

 

 

8.

NGWE PIN LE (SILVER SEA) LIVESTOCK BREEDING AND FISHERY CO.

1093, SHWE TAUNG GYAR ST. INDUSTRIAL ZONE II,

WARD 63,

SOUTH DAGON TSP,

YANGON

 

9.

GRANITE TILE FACTORY (KYAIKTO)

189/191 MAHABANDOOLA ROAD,

CORNER OF 50th STREET

YANGON

 

10.

SOAP FACTORY (PAUNG)

189/191 MAHABANDOOLA ROAD,

CORNER OF 50th STREET

YANGON

 

B.   

HANDEL

1.

MYAWADDY TRADING LTD

189/191 MAHABANDOOLA ROAD,

CORNER OF 50th STREET

YANGON

OBERST MYINT AUNG, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

C.   

DIENSTLEISTUNGEN

1.

MYAWADDY BANK LTD

24-26 SULE PAGODA ROAD,

YANGON

BRIGADEGENERAL WIN HLAING UND U TUN KYI, GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTOREN

2.

BANDOOLA TRANSPORTATION CO. LTD.

399, THIRI MINGALAR ROAD,

INSEIN TSP. YANGON AND/OR PARAMI ROAD, SOUTH OKKALAPA,

YANGON

OBERST MYO MYINT, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

3.

MYAWADDY TRAVEL SERVICES

24-26 SULE PAGODA ROAD,

YANGON

 

4.

NAWADAY HOTEL AND TRAVEL SERVICES

335/357, BOGYOKE AUNG SAN ROAD,

PABEDAN TSP.

YANGON

OBERST (A. D.) MAUNG THAUNG, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

5.

MYAWADDY AGRICULTURE SERVICES

189/191 MAHABANDOOLA ROAD,

CORNER OF 50th STREET,

YANGON

 

6.

MYANMAR AR (POWER) CONSTRUCTION SERVICES

189/191 MAHABANDOOLA ROAD,

CORNER OF 50th STREET,

YANGON

 

GEMEINSAME UNTERNEHMEN

A.   

HERSTELLENDES GEWERBE

1.

MYANMAR SEGAL INTERNATIONAL LTD

PYAY ROAD,

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

MINGALARDON TSP

YANGON

U BE AUNG, GESCHÄFTSFÜHRER

2.

MYANMAR DAEWOO INTERNATIONAL

PYAY ROAD,

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

MINGALARDON TSP

YANGON

 

3.

ROTHMAN OF PALL MALL MYANMAR PRIVATE LTD

NO. 38, VIRGINIA PARK, NO. 3,

TRUNK ROAD,

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

YANGON

 

4.

MYANMAR BREWERY LTD

NO 45, NO 3, TRUNK ROAD

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

MINGALARDON TSP

YANGON

OBERSTLEUTNANT (A.D.) MAUNG MAUNG AYE, PRÄSIDENT

5.

MYANMAR POSCO STEEL CO. LTD

PLOT 22, NO. 3, TRUNK ROAD,

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

MINGALARDON TSP

YANGON

 

6.

MYANMAR NOUVEAU STEEL CO. LTD

NO. 3, TRUNK ROAD,

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

MINGALARDON TSP

YANGON

 

7.

BERGER PAINT MANUFACTORING CO. LTD

PLOT NO. 34/A,

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

MINGALARDON TSP

YANGON

 

8.

THE FIRST AUTOMOTIVE CO. LTD

PLOT NO. 47,

PYINMABIN INDUSTRIAL ZONE,

MINGALARDON TSP,

YANGON

U AYE CHO UND/ODER OBERSTLEUTNANT TUN MYINT, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

B.   

DIENSTLEISTUNGEN

1.

NATIONAL DEVELOPMENT CORP.

3/A, THAMTHUMAR STREET,

7 MILE,

MAYANGONE TSP,

YANGON

DR. KHIN SHWE, PRÄSIDENT

2.

HANTHA WADDY GOLF RESORT AND MYODAW (CITY) CLUB LTD

NO 1, KONEMYINTTHA STREET,

7 MILE, MAYANGONE TSP,

YANGON AND THIRI MINGALAR ROAD,

INSEIN TSP,

YANGON

 

II.   

MYANMAR ECONOMIC CORPORATION (MEC)

MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC)

SHWEDAGON PAGODA ROAD

DAGON TSP,

YANGON

OBERST YE HTUT ODER BRIGADEGENERAL KYAW WIN, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

1.

INNWA BANK

554-556, MERCHANT STREET,

CORNER OF 35th STREET,

KYAUKTADA TSP,

YANGON

U YIN SEIN, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER

2.

MYAING GALAY (RHINO BRAND) CEMENT FACTORY

FACTORIES DEPT.

MEC HEAD OFFICE,

SHWEDAGON PAGODA ROAD,

DAGON TSP,

YANGON

OBERST KHIN MAUNG SOE

3.

DAGON BREWERY

555/B, NO 4,

HIGHWAY ROAD,

HLAW GAR WARD, SHWE PYI

THAR TSP,

YANGON

 

4.

MEC STEEL MILLS (HMAW BI/PYI/YWAMA)

FACTORIES DEPT.

MEC HEAD OFFICE,

SHWEDAGON PAGODA ROAD,

DAGON TSP,

YANGON

OBERST KHIN MAUNG SOE

5.

MEC SUGAR MILL

KANT BALU

 

6.

MEC OXYGEN AND GASES FACTORY

MINDAMA ROAD,

MINGALARDON TSP,

YANGON

 

7.

MEC MARBLE MINE

PYINMANAR

 

8.

MEC MARBLE TILES FACTORY

LOIKAW

 

9.

MEC MYANMAR CABLE WIRE FACTORY

NO 48, BAMAW A TWIN WUN ROAD,

ZONE (4),

HLAING THAR YAR INDUSTRIAL ZONE,

YANGON

 

10.

MEC SHIP BREAKING SERVICE

THILAWAR, THAN NYIN TSP

 

11.

MEC DISPOSABLE SYRINGE FACTORY

FACTORIES DEPT,

MEC HEAD OFFICE,

SHWEDAGON PAGODA ROAD,

DAGON TSP,

YANGON

 

12.

GYPSUM MINE

THIBAW

 


29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/98


GEMEINSAME AKTION 2006/319/GASP DES RATES

vom 27. April 2006

über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Oktober 2005 die Resolution 1635 (2005) über die Situation in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) angenommen, in der er unter anderem seine Unterstützung für den Prozess des Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens über den Übergang in der DRK, das am 17. Dezember 2002 unterzeichnet wurde, bekräftigt und unterstrichen hat, wie wichtig die Wahlen als Grundlage für die langfristige Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität, die nationale Aussöhnung und die Schaffung eines Rechtsstaats in der DRK sind. Nach der Annahme dieser Resolution wurde das Mandat der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DRK (MONUC) bis zum 30. September 2006 verlängert.

(2)

Die Europäische Union hat ihre Unterstützung für den Übergangsprozess in der DRK zugesagt, und der Rat hat darum unter anderem Gemeinsame Aktionen zu zwei derzeit laufenden Missionen, nämlich die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (1) und die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (2) (nachstehend „EUSEC RD Congo“ genannt) angenommen. Im Jahr 2003 hat die Europäische Union im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP (3) eine Militäroperation (die Operation Artemis) in der DRK gemäß der Resolution 1484 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchgeführt.

(3)

Am 20. Februar 2006 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2006/122/GASP (4) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen, Herrn Aldo Ajello, angenommen.

(4)

Der Untergeneralsekretär der Vereinten Nationen für Friedenssicherungseinsätze hat die Europäische Union mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 ersucht, die Möglichkeit des Einsatzes von Streitkräften in der Demokratischen Republik Kongo zur Unterstützung der MONUC während der Wahlen in Betracht zu ziehen.

(5)

Am 23. März 2006 hat der Rat ein Optionspapier über eine mögliche Unterstützung der MONUC durch die EU gebilligt.

(6)

Der Vorsitz hat in einem Brief vom 28. März 2006 die Grundsätze der Unterstützung der EU für die MONUC bestätigt.

(7)

In der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. April 2006 wurde die EU ermächtigt, Einsatzkräfte zur Unterstützung der MONUC in der DRK während der Wahlen einzusetzen; sie enthält auch Vorschriften zur Anwendung der am 4. Mai 2000 unterzeichneten Übereinkunft zwischen den Vereinten Nationen und der DRK über den Status der MONUC auf die EU-geführten Einsatzkräfte.

(8)

Die Regierung der DRK hat eine mögliche militärische Unterstützung der MONUC durch die EU während der Wahlen begrüßt.

(9)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EU-Militäroperation zur Unterstützung der MONUC in der DRK wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des EU-Vertrags fassen.

(10)

Nach Artikel 28 Absatz 3 des EU-Vertrags sollten die operativen Ausgaben, die aufgrund dieser Gemeinsamen Aktion mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen entstehen, gemäß dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen.

(11)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des EU-Vertrags sind in den gemeinsamen Aktionen die der Europäischen Union zur Verfügung zu stellenden Mittel festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist.

(12)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung der Gemeinsamen Aktion und mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Aufgaben

(1)   Die Europäische Union führt gemäß dem in der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilten Mandat eine EU-Militäroperation zur Unterstützung der MONUC in der Demokratischen Republik Kongo während der Wahlen mit der Bezeichnung EUFORD RD Congo durch.

(2)   Die zu diesem Zweck eingesetzten Einsatzkräfte handeln gemäß den Zielen über eine mögliche Unterstützung der MONUC, die vom Rat am 23. März 2006 gebilligt wurden.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU („Operation Commander“)

Generalleutnant Karlheinz VIERECK wird zum Befehlshaber der Operation der EU ernannt.

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers für Operationsführung der EU („Operational Headquarters“)

Das Hauptquartier für Operationsführung der EU wird beim Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdo Bw) in Potsdam angesiedelt.

Artikel 4

Bestimmung des Befehlshabers des Einsatzkontingents der EU („Force Commander“)

Generalmajor Christian DAMAY wird zum Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU ernannt.

Artikel 5

Planung und Einleitung der Operation

Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militäroperation wird vom Rat unter Berücksichtigung des Wahlkalenders der DRK gefasst, nachdem der Einsatzplan und die Einsatzregeln gebilligt worden sind.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des EU-Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Einsatzplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU und/oder des Befehlshabers des Einsatzkontingents der EU zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der EU-Militäroperation. Das PSK kann den Befehlshaber der Operation der EU und/oder den Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Militärische Leitung

(1)   Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der unter Verantwortung des Befehlshabers der Operation der EU durchgeführten EU-Militäroperation.

(2)   Der EUMC erhält vom Befehlshaber der Operation der EU regelmäßig Berichte. Er kann den Befehlshaber der Operation der EU und/oder den Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der CEUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der Operation der EU.

Artikel 8

Kohärenz der EU-Reaktion

Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der EUSR, der Befehlshaber der Operation der EU und der Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU, der Missionsleiter der EUPOL KINSHASA und der Missionsleiter der EUSEC RD Congo stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.

Artikel 9

Beziehungen zu den Vereinten Nationen, der DRK und anderen Beteiligten

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der vom EUSR unterstützt wird, nimmt in enger Abstimmung mit dem Vorsitz die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Behörden der DRK und der Nachbarländer sowie für andere wichtige Beteiligte wahr.

(2)   Der Befehlshaber der Operation der EU arbeitet in Fragen, die seine Mission betreffen, in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter mit dem Department on Peacekeeping Operations der Vereinten Nationen (DPKO) und der MONUC zusammen.

(3)   Der Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU hält in Fragen, die seine Mission betreffen, in Abstimmung mit dem EUSR und dem Missionsleiter der EUPOL KINSHASA bzw. der EUSEC RD Congo engen Kontakt zur MONUC und hält dabei auch gegebenenfalls Kontakt zu den örtlichen Behörden und anderen internationalen Beteiligten.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien

sind die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder eingeladen, an der EU-Militäroperation teilzunehmen;

können die Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, und andere potenzielle Partner eingeladen werden, an der EU-Militäroperation gemäß den vereinbarten Modalitäten teilzunehmen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, auf Empfehlung des Befehlshabers der Operation der EU und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des EU-Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann in Unterstützung des Vorsitzes solche Übereinkünfte im Namen der Union aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für diese Operation.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militäroperation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 des EU-Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 12

Status der EU-geführten Einsatzkräfte

Der Status der EU-geführten Einsatzkräfte und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Erfüllung ihrer Mission erforderlichen Garantien werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten für die EU-Militäroperation werden von ATHENA verwaltet.

(2)   Für die Zwecke dieser EU-Militäroperation

gelten die Kosten für die Kasernen und Unterkünfte der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten,

gelten die Kosten für den Transport der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten.

(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 16 700 000 EUR für einen Zeitraum von vier Monaten. Der in Artikel 31 Absatz 3 des Beschlusses 2004/197/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 %.

Artikel 14

Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen, die MONUC und andere dritte Parteien

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen, die MONUC und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegen, an die Vereinten Nationen, die MONUC und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 15

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

(2)   Die EU-Militäroperation endet vier Monate nach dem ersten Wahlgang.

(3)   Diese Gemeinsame Aktion wird aufgehoben, sobald alle Einsatzkräfte der EU entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation rückverlegt worden sind.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PROKOP


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/822/GASP (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 44).

(2)  ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/868/GASP (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 29).

(3)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

(4)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 17.

(5)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).

(6)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).