ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
|
|
|
Kommission |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 655/2006 DES RATES
vom 27. April 2006
zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 (2) endgültige Antidumpingzölle von 58,6 % auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein und weitete die Maßnahmen auf die Einfuhren derselben aus Taiwan versandten Waren aus, wobei die von drei Unternehmen in Taiwan hergestellten Waren von dieser Maßnahme ausgenommen wurden. |
(2) |
Im Dezember 2004 weitete der Rat die vorgenannten endgültigen Antidumpingzölle mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 auf aus Indonesien (3) und Sri Lanka (4) versandte Einfuhren der betroffenen Ware aus. |
2. Antrag
(3) |
Am 23. Juni 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch Umladung der Waren in den Philippinen und falsche Ursprungsangabe. Der Antrag wurde von dem „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfällt. |
(4) |
Der Antrag enthielt hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen verändert hatte. |
(5) |
Diese Veränderung des Handelsgefüges sei darauf zurückzuführen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China in den Philippinen umgeladen werde. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. |
(6) |
Schließlich behauptete der Antragsteller und belegte dies anhand von Anscheinsbeweisen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sowohl durch die eingeführten Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren untergraben würden und im Verhältnis zu den zuvor für die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwerten Dumping vorliege. |
3. Einleitung
(7) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 (5) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch aus den Philippinen versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus den Philippinen versandten Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ab dem 6. August 2005 zollamtlich zu erfassen. |
4. Untersuchung
(8) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und der Philippinen, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und in den Philippinen sowie den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt oder der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), bekannt waren, wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass eine Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung Anwendung findet und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(9) |
Von den Ausführern/Herstellern in den Philippinen beantwortete keiner den Fragebogen, obwohl die zuständigen Behörden mehrere möglicherweise an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligte Unternehmen kontaktiert hatten. Auch die Ausführer/Hersteller in der VR China beantworteten den Fragebogen nicht. |
(10) |
Zwei Einführer in der Gemeinschaft arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Antworten auf den Fragebogen. |
(11) |
In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Einführer
|
5. Untersuchungszeitraum
(12) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2001 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. |
B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit
(13) |
Wie bereits unter Randnummer 9 dargelegt, arbeiteten in der VR China und den Philippinen keine Hersteller/Ausführer an der Untersuchung mit. Drei philippinische Unternehmen meldeten sich selbst und gaben an, dass sie nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 definierte betroffene Ware, sondern nur Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die allerdings nicht von der derzeitigen Verordnung betroffen sind, herstellten oder ausführten. Aus diesen Gründen mussten die Feststellungen zu den über die Philippinen in die Gemeinschaft versandten Einfuhren der betroffenen Ware teilweise auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung getroffen werden. |
2. Ware und gleichartige Ware
(14) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich wie in der Ausgangsuntersuchung um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931195), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931995), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993095) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999095) zugewiesen werden, mit Ursprung in der VR China. |
(15) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und der von den philippinischen Behörden übermittelten Angaben sowie angesichts der nachstehend beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges muss in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware und die aus den Philippinen versandten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und zu denselben Zwecken verwendet werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten. |
3. Veränderung des Handelsgefüges
(16) |
Da kein philippinisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten Menge und Wert der Einfuhren der gleichartigen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Die Eurostat-Daten stellten die geeignetsten verfügbaren Informationen dar und wurden daher zur Ermittlung der Preise und Mengen der Einfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft herangezogen. Einfuhren in die Gemeinschaft
|
(17) |
Die Tabelle zeigt einen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft von 0 Tonnen im Jahr 2001 auf fast 3 000 Tonnen im UZ. Die Einfuhren aus den Philippinen gelangen erstmals 2002, d. h. als die Ausgangsuntersuchung noch lief, erstmals in die Gemeinschaft. Im Jahr 2003 war dann ein erheblicher Anstieg der genannten Einfuhren auf 700 Tonnen zu verzeichnen. Im Jahr 2004 hatten sich die Einfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft mit 2 445 Tonnen bereits mehr als verdreifacht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach der Ausweitung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der aus Indonesien und Sri Lanka versandten gleichartigen Ware im Dezember 2004 die Einfuhren aus diesen Ländern vollständig abbrachen. Dies fiel zeitlich mit dem größten Anstieg der Einfuhren aus den Philippinen zusammen. |
(18) |
Gleichzeitig blieben die Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen auf einem niedrigen, aber konstanten Niveau. Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen
|
(19) |
Bei den zur Feststellung der Veränderung des Handelsgefüges herangezogenen Daten und insbesondere den Daten, die sich auf die Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen beziehen, ist allerdings zu bedenken, dass der Vorbehalt einer falschen Ursprungsangabe (vgl. Randnummer 22) besteht, so dass sie die Situation wahrscheinlich nicht vollständig widerspiegeln. |
(20) |
Die Zahlen lassen allerdings den Schluss zu, dass nach Abschluss der Ausgangsuntersuchung tatsächlich eine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden hat, die dann nach der Ausweitung der Maßnahmen auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Indonesien und Sri Lanka deutlicher zum Vorschein kam. Die Veränderung des Handelsgefüges bestand in einem drastischen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft, der vor allem für 2004 und den UZ beobachtet wurde und der zeitlich mit den ausbleibenden Einfuhren aus den beiden Ländern, auf die die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen ausgeweitet worden war, zusammenfiel. |
(21) |
In Anbetracht der vorstehend erläuterten Umstände und der zeitlichen Überschneidung lässt sich schließen, dass die in Indonesien und Sri Lanka verladenen chinesischen Ausfuhren zumindest teilweise über die Philippinen umgeleitet wurden, als die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Indonesien und Sri Lanka ausgeweitet wurden. Dies gilt insbesondere für das Jahr 2004 und den UZ. |
4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung
(22) |
Wie bereits unter Randnummer 9 erläutert, arbeiteten keine philippinischen Hersteller/Ausführer an der Untersuchung mit. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine Beweise dafür gefunden werden, dass die betroffene Ware überhaupt in den Philippinen hergestellt wurde. Beweise, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden, weisen vielmehr darauf hin, dass die betroffene Ware in einigen Fällen als Ware von Unternehmen angemeldet worden waren, die ihren eigenen Angaben zufolge niemals an der Herstellung der gleichartigen Ware beteiligt waren. Die im Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung enthaltenen Informationen bestätigen dies (z. B. Angebote an potenzielle Einführer, in denen vorgeschlagen wird, die Ursprungszeugnisse zu fälschen). |
(23) |
Aus den Informationen, auf die in den Randnummern 17 und 20 Bezug genommen wird, kann geschlossen werden, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware, die in der VR China hergestellt und von 2002 bis 2004 über Indonesien und Sri Lanka in die Gemeinschaft eingeführt wurde, seit 2003 und bis zum Ende des UZ größtenteils über die Philippinen umgeleitet wurde. |
(24) |
Auch wenn die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Philippinen bei weitem nicht so stark stiegen wie die aus den Philippinen versandten Einfuhren in die Gemeinschaft (vgl. Randnummer 18), muss der erhebliche Anstieg der Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft ebenfalls in Verbindung mit den vorliegenden Beweisen für falsche Anmeldungen bzw. die Fälschung von Ursprungszeugnissen (vgl. Randnummer 22), dem Fehlen „echter“ philippinischer Hersteller der betroffenen Ware und dem Rückgang der Ausfuhren aus Sri Lanka und Indonesien in die Gemeinschaft betrachtet werden. Nur wenn man diese Aspekte in ihrer Gesamtheit betrachtet, erklärt sich die fehlende wirtschaftliche Begründung für die festgestellte Veränderung des Handelsgefüges. |
(25) |
Da weder Hersteller in den Philippinen noch in der VR China zur Mitarbeit bereit waren und keine gegenteiligen Beweise vorlagen, wird folglich der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der zeitlichen Überschneidung mit den Untersuchungen, die zur Ausweitung der ursprünglichen Maßnahmen auf die Einfuhren aus Indonesien und Sri Lanka führten, außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung gab. |
5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware
(26) |
Ausgehend von der in Randnummer 17 vorgenommenen Analyse der Handelsströme wurde festgestellt, dass sich in Bezug auf die Menge das Gefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft deutlich verändert hat. Bis Juni 2003 gelangte nur eine unerhebliche Menge von Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit den Philippinen angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt. Danach gelangten plötzlich Einfuhren angeblich philippinischen Ursprungs auf den Markt, die im UZ rapide auf 2 941 Tonnen anstiegen. Diese Mengen entsprechen 3 % des Gemeinschaftsverbrauchs, wenn man die von den Antragstellern eingereichten Produktionszahlen und die anhand von Eurostat-Daten ermittelten Einfuhrmengen zugrunde legt. Die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen wurde durch diese deutliche Veränderung der Handelsströme aufgrund der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen eindeutig untergraben. |
(27) |
Was die Preise der aus den Philippinen versandten Ware angeht, so zeigten die in Ermangelung jeglicher Mitarbeit und gegenteiliger Beweise zugrunde gelegten Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus den Philippinen im UZ unter den in der Ausgangsuntersuchung für die VR China ermittelten durchschnittlichen Ausfuhrpreisen lagen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die Preise der Einfuhren aus den Philippinen sowohl 2004 als auch im UZ rund ein Drittel unter den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lagen. Folglich wurde die Abhilfewirkung des geltenden Antidumpingzolls auch in Bezug auf die Preise untergraben. Genauere Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
|
(28) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge in Verbindung mit dem sprunghaften Anstieg der sehr billigen Einfuhren aus den Philippinen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen untergraben haben. |
6. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten
(29) |
Um zu prüfen, ob für den UZ Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft im UZ vorlagen, wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft einschlägige Eurostat-Daten zugrunde gelegt. |
(30) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem zuvor für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert verglichen. In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herangezogen worden. |
(31) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen die Transportkosten und erfolgten anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen. |
(32) |
Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung ergab das Vorliegen von Dumping bei den aus den Philippinen versandten Einfuhren der betroffenen Ware. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 60 %. |
C. MASSNAHMEN
(33) |
Angesichts der vorstehenden Feststellung einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung und gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. |
(34) |
Bei dem ausgeweiteten Zoll sollte es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll handeln. |
(35) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, gemäß denen etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber den fraglichen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren gelten, sollte der Antidumpingzoll auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden. |
(36) |
Obwohl es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in den Philippinen keine „echten“ ausführenden Hersteller der betroffenen Ware gab und sich während der Untersuchung auch keine solchen Ausführer selbst meldeten, müssen neue ausführende Hersteller, die einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen. |
(37) |
Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von ausführenden Herstellern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wurde. |
(38) |
Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten. |
D. VERFAHREN
(39) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931195), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931995), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993095) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999095) zugewiesen werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet.
(2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 und gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
(3) Die geltenden Zollvorschriften finden Anwendung.
Artikel 2
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion B |
J-79 5/16 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05 |
(2) Die Kommission kann die Einfuhren von Unternehmen, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzoll nachweislich nicht umgehen, nach Konsultationen im beratenden Ausschuss per Beschluss von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien und eine entsprechende Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 einzustellen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. PROKOP
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.
(3) ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.
(4) ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9.
(5) ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 3.
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 656/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
87,3 |
204 |
100,2 |
|
212 |
139,0 |
|
999 |
108,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
103,7 |
999 |
103,7 |
|
0709 90 70 |
052 |
82,4 |
204 |
43,9 |
|
999 |
63,2 |
|
0805 10 20 |
052 |
37,7 |
204 |
36,6 |
|
212 |
51,7 |
|
220 |
47,0 |
|
624 |
56,4 |
|
999 |
45,9 |
|
0805 50 10 |
508 |
30,4 |
624 |
50,0 |
|
999 |
40,2 |
|
0808 10 80 |
388 |
80,1 |
400 |
125,1 |
|
404 |
101,7 |
|
508 |
81,0 |
|
512 |
79,9 |
|
524 |
68,2 |
|
528 |
91,4 |
|
720 |
93,1 |
|
804 |
101,7 |
|
999 |
91,4 |
|
0808 20 50 |
388 |
91,2 |
512 |
78,6 |
|
524 |
29,4 |
|
528 |
75,4 |
|
720 |
50,1 |
|
804 |
134,0 |
|
999 |
76,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 657/2006 DER KOMMISSION
vom 10. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 98/256/EG wird durch Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme beibehalten. |
(2) |
Die Entscheidung 98/256/EG untersagt den Export aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern und aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern gewonnenen Produkten, die in die Nahrungskette für Menschen oder Tiere gelangen können oder für die Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika oder medizinischen Produkten bestimmt sind. Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für die Ausfuhr von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Rahmen der geburtsdatenorientierten Ausfuhrregelung (Date Based Export Scheme — DBES). |
(3) |
Die zwei Bedingungen, die erfüllt sein mussten, bevor eine Aufhebung des Embargos gegen das Vereinigte Königreich in Betracht gezogen werden konnte, waren zum einen eine Inzidenz von weniger als 200 BSE-Fällen pro Million ausgewachsene Rinder, zum anderen ein positives Fazit des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts (FVO) hinsichtlich der Durchsetzung von BSE-Kontrollen im Vereinigten Königreich und hinsichtlich der Bereitschaft, das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie auf die Durchführung von Tests einzuhalten. |
(4) |
Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) die Kriterien, die die Grenze zwischen Ländern mit mäßigem Risiko (Kategorie 4) und Ländern mit hohem Risiko (Kategorie 5) bestimmen, geändert. Die Grenze wurde für Länder, die eine aktive Überwachung durchführen, auf 200 BSE-Fälle pro Million ausgewachsene Tiere in der Population festgesetzt. |
(5) |
Im Juni 2003 beantragte das Vereinigte Königreich mit dem Argument, dass sich die BSE-Inzidenz im Vereinigten Königreich der Zahl von 200 annähere und dass aus diesem Grunde das UK nicht mehr als Land mit hohem Risiko gemäß der OIE-Definition betrachtet werden sollte, wieder gemäß denselben Regeln Handel treiben zu können wie andere Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich legte Unterlagen zur Untermauerung dieses Arguments vor, einschließlich Schätzungen einer absoluten Inzidenz auf der Grundlage des partiellen Testprogramms, das im Vereinigten Königreich in Kraft ist. |
(6) |
Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 21. April 2004 hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung von Änderungsvorschlägen für die geburtsdatenorientierte Ausfuhrregelung (Data Based Export Scheme, DBES) und die Dreißig-Monats-Regelung (OTM Scheme) des Vereinigten Königreichs kommt zu dem Schluss, dass Rinder, die im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geboren oder aufgezogen wurden, aufgrund der höheren Inzidenz der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) in dieser Klasse von der Lebens- und Futtermittelkette ausgeschlossen werden sollten. In Bezug auf Rinder, die nach diesem Datum geboren wurden, kommt die Stellungnahme zu dem Schluss, dass das BSE-Risiko für die Verbraucher mit demjenigen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Seit dem 1. August 1996 ist die Verfütterung von Säugetiermehl an Nutztiere im Vereinigten Königreich generell verboten. |
(7) |
Am 12. Mai 2004 veröffentlichte die EFSA ihr Gutachten zum Status „mäßiges Risiko“. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Inzidenz im Vereinigten Königreich zwischen Juli und Dezember 2004 unter 200 fallen sollte. Auf ihrer Vollsitzung am 9. und 10. März 2005 kam die EFSA zu dem Schluss, dass die Überwachungsdaten aus der zweiten Jahreshälfte 2004 die Schlussfolgerungen ihres Gutachtens vom Mai 2004 bestätigen und dass gemäß der OIE-Klassifikation das Vereinigte Königreich in Bezug auf BSE für den gesamten Rinderbestand als Land mit mäßigem Risiko eingestuft werden kann. |
(8) |
Am 19. Juli 2004 veröffentlichte das Lebensmittel- und Veterinäramt den Bericht über einen Inspektionsbesuch in Großbritannien und Nordirland vom 26. April bis zum 7. Mai 2004 über eine allgemeine Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegen BSE. Der Bericht kam zu dem Schluss, das System in Nordirland sein weitgehend zufrieden stellend, notierte aber Mängel in verschiedenen Bereichen in Großbritannien, die weitere Verbesserungen erforderlich machten. |
(9) |
Am 28. September 2005 veröffentlichte das FVO den Bericht über einen in Großbritannien vom 6. bis zum 15. Juni 2005 durchgeführten Inspektionsbesuch bezüglich Schutzmaßnahmen gegen BSE. Dieser Folgebesuch führte zu der Schlussfolgerung, dass in den meisten Bereichen zufrieden stellende Fortschritte zu verzeichnen sind. |
(10) |
Am 7. November 2005 ersetzte das Vereinigte Königreich die Dreißig-Monats-Regelung durch das Verfahren, das vor 1996 galt. Vor dem 1. August 1996 geborene Rinder werden auf Dauer aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette ausgeschlossen. Seit Oktober 2004 wendet das Vereinigte Königreich für nach dem 31. Juli 1996 geborene Rinder das gleiche Überwachungsprogramm an wie die anderen Mitgliedstaaten. Das aktuelle Überwachungsprogramm, das für Tiere im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (5) vorgesehene Tierkörperbeseitigungsprogramm gilt, sollte geändert werden. |
(11) |
Angesichts des Status „mäßiges Risiko“ für den Rinderbestand und angesichts der positiven FVO-Inspektionsberichte können die im Zusammenhang mit BSE erlassenen Beschränkungen des Handels mit Rindern und daraus hergestellten Erzeugnissen aufgehoben werden. |
(12) |
Die Bedingungen für die Aufhebung des Embargos waren am 15. Juni 2005, dem Datum des Abschlusses des FVO-Inspektionsbesuchs in Großbritannien, im vollen Umfang erfüllt. Daher sollte die Wirkung dieser Verordnung in Bezug auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Schlachttieren begrenzt werden auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Tieren, die nach diesem Datum geschlachtet wurden. |
(13) |
Die Entscheidung 98/256/EG sollte daher aufgehoben werden und die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bestimmungen sollten umfassend gelten. |
(14) |
Gemäß der Entscheidung 2005/598/EG der Kommission (6) ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, untersagt. Desgleichen muss das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden. |
(15) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von über 24 Monate alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial. Für das Vereinigte Königreich gilt eine Ausnahmeregelung, der zufolge die Verwendung der Wirbelsäule von Rindern zulässig ist, die weniger als 30 Monate alt sind. Zusätzlich ist in der Verordnung für das Vereinigte Königreich eine erweiterte Liste spezifizierter Risikomaterialien festgelegt. |
(16) |
Nach der Aufhebung der Einschränkungen sollte die für die anderen Mitgliedstaaten geltende Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule und die Liste spezifizierter Risikomaterialien in gleicher Weise für das Vereinigte Königreich gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. |
(17) |
Angesichts der aktuellen Unterschiede in der Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule als spezifiziertes Risikomaterial zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten sollte aus Gründen der besseren Kontrolle die unmittelbare Wirkung dieser Verordnung nicht für Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Tiere gelten. Diese Wirbelsäulen und daraus hergestellte Erzeugnisse sollten nicht aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden. |
(18) |
Im Sinne der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates (7) aufgenommen werden darf, und die Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (8), aufgehoben werden. |
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Entscheidungen 98/256/EG, 98/351/EG und 1999/514/EG werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 339/2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 5).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).
(4) ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/670/EG der Kommission (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 22).
(5) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2109/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 25).
(6) ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 22.
(7) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 110.
(8) ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 42.
ANHANG
Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt: „4. Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden. Alle Tiere, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 1. August 1996 geboren sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung getötet werden, sind auf BSE zu testen.“ |
2. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
|
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2006 DER KOMMISSION
vom 27. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d und db sowie Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Wege der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) wurden Durchführungsvorschriften für die Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen. |
(2) |
Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen. |
(3) |
In die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 Vorschriften über die entkoppelte Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt. Daher sind nunmehr die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen festgelegt sind. |
(4) |
Die Anwendung von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf alle in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren kann nach dem ersten Anwendungsjahr zu der Situation führen, dass nach der Zuweisung der Referenzbeträge aus der nationalen Reserve für die im genannten Artikel vorgesehenen Zwecke die in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge hierfür nicht weiter benötigt werden. In diesem Fall sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anzuheben. |
(5) |
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Zuckersektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben. |
(6) |
Es hat sich gezeigt, dass der Zeitpunkt noch weiter klargestellt werden sollte, zu dem ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung stellt, die Zahlungsansprüche besitzen muss. |
(7) |
Die Vorschriften über die Übertragung von Zahlungsansprüchen sollten klarer gefasst werden, damit die Übertragung zu dem in der diesbezüglichen Mitteilung an die zuständige Behörde vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen kann, es sei denn, diese Behörde erhebt Einwände gegen die Übertragung und unterrichtet den Übertragenden davon innerhalb der vom Mitgliedstaat festgelegten Frist. |
(8) |
Artikel 48c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bedarf der Anpassung im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, die mit der Anwendung der Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 begonnen haben. |
(9) |
Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe beschlossen. Die Mitgliedstaaten verfügen daher nur über eine sehr kurze Zeitspanne, um die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Einbeziehung einzuleiten. Deshalb sollten Maßnahmen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang zwischen den bisherigen Zuckerregelungen und der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung gewährleisten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ihre Ansprüche innerhalb angemessener Fristen nutzen können. Soweit eine solche Möglichkeit gefährdet ist, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fristen für die Antragstellung zu verlängern haben. |
(10) |
Um zu vermeiden, dass der Zuckersektor bei Überschreitung der nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einer zweiten linearen prozentualen Kürzung der Referenzbeträge unterworfen wird, ist es angezeigt, eine Klärung der Anwendungsweise von Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung vorzunehmen. |
(11) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge wiederaufgefüllt. Daher sind nunmehr klärende Bestimmungen festzulegen, wie die Mitgliedstaaten, von denen die Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 angewandt wurde, vorzugehen haben, um den Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Wiederauffüllung der nationalen Reserve einzubeziehen. |
(12) |
Die Sondervorschriften in Artikel 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten auf die Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ausgedehnt werden. |
(13) |
Bei dem in Artikel 49a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vorgesehenen Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen haben, sind hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zusätzliche Fristen einzuräumen. |
(14) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist das Datum festgelegt, ab dem in Regionen, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird, gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 während eines befristeten jährlichen Zeitraums der Anbau von Nebenkulturen gestattet werden kann. Auf Antrag Griechenlands ist ein solches Datum auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen. |
(15) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist die durchschnittliche Hektarzahl aufgeführt, die von der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten festgelegt wurde. Finnland hat ebenfalls seine diesbezüglichen Daten mitgeteilt. Demnach ist die Hektarzahl auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen. |
(16) |
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(17) |
Angesichts der Möglichkeit, mit der Übertragung von Ansprüchen ab 1. Januar 2006 zu beginnen, ist es angezeigt, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an gilt. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Sollten die in der nationalen Reserve befindlichen Beträge sich als höher erweisen als notwendig, um die Fälle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzudecken, so können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anheben. Der für diese Anhebung verwendete Gesamtbetrag darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag, der sich aus den linearen Kürzungen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung ergibt.“ |
2. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören. Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden. Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.“ |
4. |
Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist.“ |
5. |
Der Titel von Kapitel 6b erhält folgende Fassung: |
6. |
Artikel 48c wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 48d wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 48e wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 49a wird wie folgt geändert:
|
10. |
Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt rückwirkend vom 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).
(3) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
ANHANG
ANHANG I
Mitgliedstaat |
Datum |
Belgien |
15. Juli |
Dänemark |
15. Juli |
Deutschland |
15. Juli |
Südgriechenland (Peloponnes, Ionische Inseln, Westgriechenland, Attika, Südägäis und Kreta) |
20. Juni |
Zentral- und Nordgriechenland (Ostmakedonien und Thrakien, Mittelmakedonien, Westmakedonien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland (Sterea) und Nordägäis) |
10. Juli |
Italien |
11. Juni |
Österreich |
30. Juni |
Portugal |
1. März |
ANHANG II
Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Mitgliedstaat und Regionen |
Hektarzahl |
DÄNEMARK |
33 740 |
DEUTSCHLAND |
301 849 |
Baden-Württemberg |
18 322 |
Bayern |
50 451 |
Brandenburg und Berlin |
12 910 |
Hessen |
12 200 |
Niedersachsen und Bremen |
76 347 |
Mecklenburg-Vorpommern |
13 895 |
Nordrhein-Westfalen |
50 767 |
Rheinland-Pfalz |
19 733 |
Saarland |
369 |
Sachsen |
12 590 |
Sachsen-Anhalt |
14 893 |
Schleswig-Holstein und Hamburg |
14 453 |
Thüringen |
4 919 |
LUXEMBURG |
705 |
FINNLAND |
38 006 |
Region A |
3 425 |
Region B-C1 |
23 152 |
Region C2-C4 |
11 429 |
SCHWEDEN |
|
Region 1 |
9 193 |
Region 2 |
8 375 |
Region 3 |
17 448 |
Region 4 |
4 155 |
Region 5 |
4 051 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
|
England (andere) |
241 000 |
England (Moorland SDA) |
10 |
England (Upland SDA) |
190 |
Nordirland |
8 304 |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 659/2006 DER KOMMISSION
vom 27. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, da, k, l, m und p,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anschluss an die Einbeziehung der Stützungsregelung für Zucker in die Betriebs muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) in verschiedener Hinsicht geändert werden, insbesondere was das Antragsverfahren und die Kontrollmaßnahmen für diese Beihilferegelung anlangt. Ferner müssen die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten klargestellt werden. |
(2) |
Die Anwendung bestimmter Vorschriften der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Durchführungsbestimmungen zum integrierten System auf die in den Artikeln 143b und 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Regelungen ist in Artikel 136 bzw. Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist diesbezüglich klarer zu fassen. |
(3) |
Mehrere Bezugnahmen auf andere Verordnungen sind veraltet und somit durch die neuesten Bezugnahmen zu ersetzen. |
(4) |
Die spezifischen Angaben zur Zuckererzeugung sind im Rahmen des Sammelantrags zu machen. |
(5) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, von bestimmten diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Abweichung sollte auch die Möglichkeit umfassen, die Nutzung oder die Beihilferegelung bei Einzelparzellen zu ändern. |
(6) |
Die im Anschluss an die Reform des Zuckersektors erfolgte Einbeziehung der Zuckerreferenzbeträge in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) erfordert eine gewisse Flexibilität betreffend mögliche Hinzufügungen zum und Änderungen des Sammelantrags, wenn ein Mitgliedstaat Artikel 48c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) im Jahr 2006 anwendet. Solche Hinzufügungen und Änderungen sind daher bis zum 15. Juni 2006 zuzulassen. Die Termine für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind jedoch beizubehalten, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontrollprogramme rechtzeitig organisieren können. |
(7) |
Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht in Anwendung des Artikels 71 derselben Verordnung eine Übergangszahlung für Zucker vor. Artikel 143ba derselben Verordnung sieht eine spezielle Zahlung für Zucker in den Mitgliedstaaten vor, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b derselben Verordnung anwenden. Aufgrund ihrer Art beziehen sich weder die Übergangszahlung für Zucker noch die spezielle Zahlung für Zucker auf die landwirtschaftliche Fläche und deshalb finden die Bestimmungen über den Sammelantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auch keine Anwendung auf diese Zahlungsregelungen. Daher ist ein angemessenes Antragsverfahren vorzusehen. |
(8) |
In den Fällen, in denen neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung aufgenommen werden, ist vorzusehen, dass Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der die verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung betrifft, auch für Anträge landwirtschaftlicher Betriebsinhaber für solche neuen Sektoren gilt. |
(9) |
Die Gegenkontrollen zu dem Sammelantrag sollten ausgedehnt werden, um sich gezielt auch auf verschiedene Voraussetzungen zu erstrecken, die die von den Zuckerherstellern übermittelten Angaben betreffen. |
(10) |
Aufgrund der Besonderheiten der Beihilferegelung für Zucker gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind besondere Kontrollbestimmungen festzulegen. |
(11) |
Falls die zuständige Behörde die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen erhöht, sollte es auch möglich sein, den Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip für diese Kontrollen ausgewählten Betriebsinhaber zu erhöhen. |
(12) |
Falls ein Betriebsinhaber mehr Fläche angemeldet hat, als er Zahlungsansprüche besitzt, schreibt Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vor, dass für die Berechnung der Beihilfe die Fläche in Hektar zugrunde gelegt wird, für die Zahlungsansprüche gelten. Falls die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist es nicht nötig, Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 51 oder 53 derselben Verordnung anzuwenden. Diese Bestimmungen sind daher dahin gehend genauer zu fassen. |
(13) |
Die Vorschriften über Kürzungen, die durch Verrechnung mit den Zahlungen in den nächsten drei Jahren erfolgen, können bei Zahlungen für Tierbestände nur im Rahmen derjenigen Beihilferegelung angewendet werden, in deren Rahmen die Unregelmäßigkeit stattgefunden hat. Dies steht im Gegensatz zu den flächenbezogenen Regelungen, bei denen die Verrechnung bei jeder unter die Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Zahlungen erfolgen kann. Die Vorschriften für die verschiedenen Beihilferegelungen sind zu harmonisieren. |
(14) |
Übergangsvorschriften betreffend Fälle, in denen Kürzungen durch Verrechnung mit den Zahlungen in den nächsten drei Jahren erfolgen, beziehen sich nur auf Entscheidungen, die hinsichtlich der Anträge für das Jahr 2004 getroffen worden sind. Da die Zahlungen für Tierbestände nach Einführung der Betriebsprämienregelung in diese Regelung aufgenommen werden, ist eine Verrechnung im Rahmen dieser Beihilferegelung vorzusehen. |
(15) |
Die Einbeziehung neuer Beihilferegelungen in die Betriebsprämienregelung erfordert eine Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Haushaltsobergrenzen gemäß Artikel 71a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. |
(16) |
Als die Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag eingeführt wurden, wurden die Termine für flächenbezogene Zahlungen und tierbezogene Zahlungen harmonisiert. Deswegen ist es angebracht, auch den Termin für die Mitteilung von Angaben über diese Zahlungen durch die Mitgliedstaaten zu harmonisieren. |
(17) |
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(18) |
Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen betreffen Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen. Die vorliegende Verordnung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten. |
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
6. |
Nach Artikel 17 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL IIIA ZAHLUNG FÜR ZUCKER UND SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER Artikel 17a Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf die Zahlung für Zucker und die spezielle Zahlung für Zucker (1) Jeder Betriebsinhaber, der eine Zahlung für Zucker gemäß Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, und jeder Betriebsinhaber, der eine spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere
(2) Der Antrag auf die Zahlung für Zucker bzw. die spezielle Zahlung für Zucker ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Finnland und Schweden auf spätestens 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Hinsichtlich des Jahres 2006 ist der in Unterabsatz 1 genannte Termin für die Einreichung der Anträge auf die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch spätestens der 30. Juni 2006.“ |
7. |
Dem Artikel 21a wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im ersten Jahr der Einbeziehung neuer Sektoren in die Betriebsprämienregelung auch für die Anträge von Betriebsinhabern betreffend ihre Beteiligung in solchen Sektoren.“ |
8. |
Dem Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
9. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Dem Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.“ |
11. |
Nach Artikel 31a wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 31b Vor-Ort-Kontrollen von Zuckerherstellern Durch Vor-Ort-Kontrollen der Zuckerhersteller im Rahmen der Anträge auf Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Folgendes überprüft:
|
12. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen oder gleichwertigen Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.“ |
14. |
Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards eine Kontrollstichprobe von 1 % aller Betriebsinhaber auswählen, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und mindestens eine der betreffenden Anforderungen oder einen der Standards einhalten müssen.“ |
15. |
Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.“ |
16. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
|
20. |
In Artikel 62 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Schlachtprämie im Sinne von Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an.“ |
21. |
In Artikel 64 Absatz 2 erhält der dritte Satz folgende Fassung: „Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Person im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die sie in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“ |
22. |
Artikel 71a Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 143b Absatz 7 und Artikel 143ba Absatz 2 derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.“ |
23. |
Artikel 73 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wieder einzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält.“ |
24. |
Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
25. |
Dem Artikel 80 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Führt ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung nach 2005 ein, so gilt Folgendes: In Fällen, in denen Kürzungen, die als Verrechnung gemäß Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorzunehmen sind, vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Betriebsprämienregelung noch nicht verrechnet werden konnten, so wird der restliche Saldo mit Zahlungen im Rahmen jeder der unter die vorliegende Verordnung fallenden Beihilferegelungen verrechnet, sofern die in den einschlägigen Vorschriften genannten Verrechnungsfristen noch nicht abgelaufen sind.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 17 Buchstabe b gilt jedoch für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2005 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 489/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 7).
(3) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24).
(4) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32.
(5) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 660/2006 DER KOMMISSION
vom 27. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d, da und f und Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die ihnen vorliegenden Angaben über die Anwendung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln. Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) ist entsprechend zu ändern. |
(2) |
Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 geänderten Fassung kann die Beihilfe für Energiepflanzen für Flächen gewährt werden, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer ist. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgelegten Durchführungsvorschriften zur Beihilfe für Energiepflanzen sind entsprechend zu ändern. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 müssen die Energieprodukte spätestens durch einen zweiten Verarbeiter gewonnen werden. Was jedoch die Regelung für die Non-food-Erzeugung auf stillgelegten Flächen betrifft, so müssen gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung nicht für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden. Aufgrund der Erfahrungen nach zwei Jahren Anwendung der Energiepflanzenregelung ist es angebracht, die beiden Regelungen anzugleichen und auch in der Energiepflanzenregelung einen dritten Verarbeiter vorzusehen. Die Artikel 33, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Es ist zu bestimmen, welche Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) festgelegt sind, auf die Regelung für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden sind. |
(5) |
Eines der in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4) vorgesehenen Ziele der Zuckermarktreform ist eine verstärkte Marktausrichtung des gemeinschaftlichen Zuckersektors. Um die Absatzmöglichkeiten für die Produkte dieses Sektors zu steigern, ist es daher angebracht, dass Zuckerrüben, Topinambur und Zichorienwurzeln für die Energiepflanzenbeihilfe in Betracht kommen und der Anbau dieser Kulturen für andere Zwecke als die Zuckererzeugung auf Stilllegungsflächen zugelassen wird. |
(6) |
Gemäß Artikel 171cm Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 kann ein Erzeuger, sobald er mit den Lieferungen begonnen hat, keinen Vorschuss auf die Tabakbeihilfe mehr beantragen. Aufgrund dieser Bestimmung ist es für die Erzeuger von frühen Tabaksorten unmöglich, einen Vorschussantrag zu stellen. Diese Bestimmung sollte daher aufgehoben werden. |
(7) |
Slowenien hat gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschlossen, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ab 2007 anzuwenden. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung gilt die Übergangszeit für Hopfen nur bis zum 31. Dezember 2005. Slowenien wäre daher gezwungen, die Betriebsprämienregelung nur für diesen Sektor einzuführen und alle anderen Sektoren 2007 einzubeziehen. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu vereinfachen, ist in Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) daher vorgesehen, die bisherige Hopfenregelung in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten und somit die Betriebsprämienregelung 2007 für alle Sektoren einzuführen. Es ist daher angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit denen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Einklang zu bringen und somit zu bestimmen, dass die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission vom 19. März 1999 über die Gewährung der Beihilfe für Hopfenerzeuger (6) in Slowenien bis zum 31. Dezember 2006 gelten. |
(8) |
Spanien hat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 eine Änderung von Anhang X der genannten Verordnung vorgeschlagen, um die benachteiligten Gebiete der Provinzen Coruña und Lugo in der Autonomen Region Galicien aufzunehmen, und der Kommission eine ausführliche Begründung dieses Vorschlags übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Kriterien gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt sind. Angesichts dieser Begründung ist Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu ändern, um die betreffenden Gebiete aufzunehmen. |
(9) |
In Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 der Kommission vom 29. April 2004 über die förderfähige Mindestfläche pro Betrieb, die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und den jährlichen Finanzrahmen im Jahr 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei sind die landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt. Die entsprechende Zahl für Polen wurde mit der Entscheidung K(2005) 4553 der Kommission vom 25. November 2005 geändert. Diese Fläche sollte auch in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wiedergegeben werden. |
(10) |
In Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Slowakei mit 1 976 000 ha angegeben. Die korrekte Fläche, die zu berücksichtigen ist, beträgt jedoch 1 955 000 ha, wie in Anhang II der Entscheidung K(2004) 1439/3 festgelegt ist. Diese letztere Fläche ist in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 anzugeben. |
(11) |
Nach einer weiteren Prüfung der geschätzten landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Litauen wurde mit der Entscheidung K(2006) 1691 der Kommission vom 26. April 2006 die Gesamtfläche von derzeit 2 288 000 ha auf 2 574 000 ha angehoben. Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist entsprechend zu ändern. |
(12) |
Auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden neue Tabaksorten eingeführt, die in Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgenommen werden müssen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(14) |
Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen die Wirtschaftsjahre ab 2006 betreffen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2006 gelten. Was die Änderung der landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Polen betrifft, so sollte diese Verordnung jedoch mit Wirkung ab 2005 in Kraft treten, da sie zu höheren Zahlungen an die Antragsteller im Rahmen dieser Regelung führt. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
2. |
Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
3. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die vom Antragsteller an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernde Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.“ |
7. |
Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Kapitel 8 erhält die Überschrift von Abschnitt 6 folgende Fassung: |
9. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Anzahl der Verarbeiter Die Energieprodukte müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.“ |
10. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
|
12. |
In Artikel 36 Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Erstverarbeiters sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:“. |
13. |
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn der Erstverarbeiter Zwischenerzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 26 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen zweiten oder dritten Verarbeiter verkauft oder abgibt, so ist bei den betreffenden Erzeugnissen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 mitzuführen. Verkauft oder überlässt der Aufkäufer Rohstoffe, die Gegenstand eines Vertrags sind, an einen Erstverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt Unterabsatz 1.“ |
14. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen zu gewährleisten. (1a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens
Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.“ |
17. |
Nach Artikel 142 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 15a SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER Artikel 142a Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 5, 10, 18 bis 22, 65, 66, 67, 70, 71a, 72 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“ |
18. |
Artikel 143 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel auf Stilllegungsflächen ist gestattet, sofern
|
19. |
In Artikel 171cm Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen. |
20. |
Dem Artikel 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Sie gilt ebenfalls weiterhin in Slowenien für Anträge auf Zahlungen für die Ernte 2006 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und bis 31. Dezember 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates (8). |
21. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
22. |
In Anhang X erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
23. |
Anhang XXI wird wie folgt geändert:
|
24. |
In Anhang XXIII erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:
|
25. |
Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2006. Artikel 1 Absatz 23 Buchstaben b und c gelten jedoch für Beihilfeanträge für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(2) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24).
(3) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).
(4) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(5) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).
(6) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 20.
(7) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.“
(8) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.“
(9) Die französischen überseeischen Departements, Madeira, die Kanarischen und die Ägäischen Inseln gelten bei Anwendung des wahlfreien Ausschlusses gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Mitgliedstaaten als von diesem Anhang ausgeschlossen.“
(10) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.“
ANHANG
„ANHANG XXV
EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN SORTENGRUPPEN
gemäß Artikel 171ca
I. FLUE-CURED
|
Virginia |
|
Virginia D und Hybriden |
|
Bright |
|
Wiślica |
|
Virginia SCR IUN |
|
Wiktoria |
|
Wiecha |
|
Wika |
|
Wala |
|
Wisła |
|
Wilia |
|
Waleria |
|
Watra |
|
Wanda |
|
Weneda |
|
Wenus |
|
DH 16 |
|
DH 17 |
|
Winta |
|
Weronika |
II. LIGHT AIR-CURED
|
Burley |
|
Badischer Burley und Hybriden |
|
Maryland |
|
Bursan |
|
Bachus |
|
Bożek |
|
Boruta |
|
Tennessee 90 |
|
Baca |
|
Bocheński |
|
Bonus |
|
NC 3 |
|
Tennessee 86 |
|
Tennessee 97 |
|
Bazyl |
|
Bms 3 |
III. DARK AIR-CURED
|
Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso |
|
Paraguay und Hybriden |
|
Dragon Vert und Hybriden |
|
Philippin |
|
Petit Grammont (Flobecq) |
|
Semois |
|
Appelterre |
|
Nijkerk |
|
Misionero und Hybriden |
|
Rio Grande und Hybriden |
|
Forchheimer Havanna IIc |
|
Nostrano del Brenta |
|
Resistente 142 |
|
Goyano |
|
Hybriden von Geudertheimer |
|
Beneventano |
|
Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten |
|
Fermented Burley |
|
Havanna |
|
Prezydent |
|
Mieszko |
|
Milenium |
|
Małopolanin |
|
Makar |
|
Mega |
IV. FIRE-CURED
|
Kentucky und Hybriden |
|
Moro di Cori |
|
Salento |
|
Kosmos |
V. SUN-CURED
|
Xanthi-Yaka |
|
Perustitza |
|
Samsun |
|
Erzegovina und ähnliche Sorten |
|
Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I |
|
Nicht klassischer Kaba Kulak |
|
Tsebelia |
|
Mavra |
VI. BASMAS
VII. KATERINI UND ÄHNLICHE SORTEN
VIII. KLASSISCHER KABA KULAK
|
Elassona |
|
Myrodata Agrinion |
|
Zichnomyrodata“ |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien hinsichtlich der monatlichen Begrenzung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission (3) sieht eine monatliche Begrenzung der Olivenölmenge für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Kontingents gemäß Absatz 1 desselben Artikels vor. |
(2) |
Das Wirtschaftsjahr 2005/06 ist in der Gemeinschaft durch eine geringe Olivenölerzeugung gekennzeichnet, die Versorgungsschwierigkeiten zur Folge hat. Um die Versorgung des gemeinschaftlichen Olivenölmarktes zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Lizenzerteilung ab dem 1. Mai 2006 abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 ohne monatliche Begrenzung zu erlauben. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 dürfen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 Lizenzen ohne monatliche Begrenzung erteilt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.
(2) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.
(3) ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1721/2005 (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 3).
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 662/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemein-schaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
ANHANG
Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
(EUR/100 kg) |
||||||
Formel |
A |
B |
||||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
||
Mindestverkaufspreis |
Butter ≥ 82 % |
In unverändertem Zustand |
— |
210 |
— |
— |
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
||
Verarbeitungssicherheit |
In unverändertem Zustand |
— |
79 |
— |
— |
|
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/39 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 663/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 der Kommission (3) enthält die Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet wird. |
(2) |
Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Lettland gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter über zwei Wochen unter 92 % des Interventionspreises lagen. Die Ankäufe zur Intervention sind in diesen Mitgliedstaaten daher zu eröffnen. Lettland sollte zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erstellten Liste hinzugefügt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in folgenden Mitgliedstaaten eröffnet:
— |
Tschechische Republik |
— |
Deutschland |
— |
Estland |
— |
Spanien |
— |
Frankreich |
— |
Italien |
— |
Irland |
— |
Lettland |
— |
Niederlande |
— |
Polen |
— |
Portugal |
— |
Finnland |
— |
Schweden |
— |
Vereinigtes Königreich.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
(3) ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 21).
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 664/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 39. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt. |
(2) |
Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen. |
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 39. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 25. April 2006 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 155,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1195/2005 (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 8).
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/41 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 665/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. |
(4) |
Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. |
(6) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Mai 2006 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
3,15 |
|
niederer Qualität |
23,15 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
54,48 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
57,64 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
57,64 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
54,48 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 17.4.2006—27.4.2006
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,67 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 20,41 EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/44 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 666/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden. |
(3) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen. |
(4) |
Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden. |
(5) |
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
(EUR/t) |
|||||||||||||||||
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Laufender Monat 5 |
1. Term. 6 |
2. Term. 7 |
3. Term. 8 |
4. Term. 9 |
5. Term. 10 |
6. Term. 11 |
|||||||||
1001 10 00 9200 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1001 10 00 9400 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1001 90 91 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1001 90 99 9000 |
C01 |
0 |
0 |
–15,00 |
–15,00 |
–15,00 |
— |
— |
|||||||||
1002 00 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1003 00 10 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1003 00 90 9000 |
C02 |
0 |
0 |
–15,00 |
–15,00 |
–15,00 |
— |
— |
|||||||||
1004 00 00 9200 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1004 00 00 9400 |
C03 |
0 |
0 |
–15,00 |
–15,00 |
–15,00 |
— |
— |
|||||||||
1005 10 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1005 90 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1007 00 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1008 20 00 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1101 00 11 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1101 00 15 9100 |
C01 |
0 |
0 |
–20,00 |
–20,00 |
–20,00 |
— |
— |
|||||||||
1101 00 15 9130 |
C01 |
0 |
0 |
–19,00 |
–19,00 |
–19,00 |
— |
— |
|||||||||
1101 00 15 9150 |
C01 |
0 |
0 |
–18,00 |
–18,00 |
–18,00 |
— |
— |
|||||||||
1101 00 15 9170 |
C01 |
0 |
0 |
–17,00 |
–17,00 |
–17,00 |
— |
— |
|||||||||
1101 00 15 9180 |
C01 |
0 |
0 |
–15,00 |
–15,00 |
–15,00 |
— |
— |
|||||||||
1101 00 15 9190 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1101 00 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1102 10 00 9500 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1102 10 00 9700 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1102 10 00 9900 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1103 11 10 9200 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1103 11 10 9400 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1103 11 10 9900 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
1103 11 90 9200 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
1103 11 90 9800 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
|
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/46 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 667/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
(3) |
Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen. |
(5) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
1107 10 19 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
1107 10 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
1107 20 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/48 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 668/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden. |
(3) |
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
(EUR/t) |
|||||||
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Laufender Monat 5 |
1. Term. 6 |
2. Term. 7 |
3. Term. 8 |
4. Term. 9 |
5. Term. 10 |
1107 10 11 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 10 19 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 10 91 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 10 99 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 20 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
(EUR/t) |
|||||||
Erzeugniscode |
Bestimmung |
6. Term. 11 |
7. Term. 12 |
8. Term. 1 |
9. Term. 2 |
10. Term. 3 |
11. Term. 4 |
1107 10 11 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 10 19 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 10 91 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 10 99 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1107 20 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/50 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht. |
(2) |
Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen. |
(3) |
Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß. |
(4) |
Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).
(3) ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. April 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse
(EUR/Tonne) |
|
Erzeugniscode |
Erstattungsbetrag |
1001 10 00 9400 |
0,00 |
1001 90 99 9000 |
0,00 |
1002 00 00 9000 |
0,00 |
1003 00 90 9000 |
0,00 |
1005 90 00 9000 |
0,00 |
1006 30 92 9100 |
0,00 |
1006 30 92 9900 |
0,00 |
1006 30 94 9100 |
0,00 |
1006 30 94 9900 |
0,00 |
1006 30 96 9100 |
0,00 |
1006 30 96 9900 |
0,00 |
1006 30 98 9100 |
0,00 |
1006 30 98 9900 |
0,00 |
1006 30 65 9900 |
0,00 |
1007 00 90 9000 |
0,00 |
1101 00 15 9100 |
6,85 |
1101 00 15 9130 |
6,40 |
1102 10 00 9500 |
0,00 |
1102 20 10 9200 |
52,60 |
1102 20 10 9400 |
45,08 |
1103 11 10 9200 |
0,00 |
1103 13 10 9100 |
67,63 |
1104 12 90 9100 |
0,00 |
NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt. |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/52 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 670/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab. |
(3) |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 21,902 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2006 festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/53 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 671/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Februar 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1),
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 der Kommission (4) wurden die auf die Tranche des Monats Mai 2006 übertragenen Mengen festgesetzt, wobei ausschließlich auf das AKP-Kontingent Bezug genommen wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 können für die in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung genannten übertragenen Mengen Lizenzen für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten und des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG beantragt werden. |
(3) |
Die übertragenen Mengen sind daher zu Unrecht ausschließlich dem AKP-Kontingent zugeteilt worden. Es ist somit angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 zu berichtigen und die Bedingungen, unter denen die verfügbaren Mengen den Marktteilnehmern bereitgestellt werden, zu präzisieren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 299/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(3) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2120/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 22).
(4) ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 14.
ANHANG
„ANHANG
Auf die für die Tranche des Monats Februar 2006 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen
Ursprung/Erzeugnis |
Verringerungssatz |
Auf die Tranche des Monats Mai 2006 zu übertragende Menge (in t) |
Für die Tranche des Monats Mai 2006 verfügbare Gesamtmengen (in t) |
|||||
Niederländische Antillen und Aruba |
Am wenigsten entwickelte ÜLG |
Niederländische Antillen und Aruba |
Am wenigsten entwickelte ÜLG |
Niederländische Antillen und Aruba |
Am wenigsten entwickelte ÜLG |
|||
ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
0 (1) |
0 (1) |
5 839,936 |
3 334 |
14 172,936 |
6 667 |
Ursprung/Erzeugnis |
Verringerungssatz |
Auf die Tranche des Monats Mai 2006 zu übertragende Menge (in t) |
Für die Tranche des Monats Mai 2006 verfügbare Gesamtmengen (in t) |
||||
AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
0 (1) |
4 767,115 |
41 666 |
||||
AKP (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
0 (1) |
9 164 |
19 164 |
||||
AKP/ÜLG (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
|
|
4 767,115 (2) |
(1) Lizenzerteilung für die beantragte Menge.
(2) Nach den Modalitäten von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 auf die Tranche des Monats Mai zu übertragende Menge.“
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/55 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 672/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
ANHANG
Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
(EUR/100 kg) |
|||||
Formel |
A |
B |
|||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
|
Beihilfehöchstbetrag |
Butter ≥ 82 % |
— |
25 |
— |
25 |
Butter < 82 % |
— |
24,4 |
— |
— |
|
Butterfett |
34 |
— |
34 |
30,5 |
|
Rahm |
— |
— |
14 |
10,6 |
|
Verarbeitungssicherheit |
Butter |
— |
— |
— |
— |
Butterfett |
37 |
— |
37 |
— |
|
Rahm |
— |
— |
15 |
— |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/57 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
bezüglich der durchgeführten 8. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt. |
(2) |
Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten. |
(3) |
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben. |
(4) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1898/2005 durchzuführenden 8. Sonderausschreibung wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/58 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 674/2006 DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur fünfundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 21. März 2006 und am 12., 19. und 21. April 2006, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission (ABl. L 59 vom 1.3.2006, S. 35)
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:
|
2. |
Der Eintrag „Islamic Jihad Group (alias a) Jama’at al-Jihad, b) Libyan Society, c) Kazakh Jama’at, d) Jamaat Mojahedin, e) Jamiyat, f) Jamiat al-Jihad al-Islami, g) Dzhamaat Modzhakhedov, h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, i) al-Djihad al-Islami)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung: „Islamic Jihad Group (alias a) Jama’at al-Jihad, b) Libyan Society, c) Kazakh Jama’at, d) Jamaat Mojahedin, e) Jamiyat, f) Jamiat al-Jihad al-Islami, g) Dzhamaat Modzhakhedov, h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, i) al-Djihad al-Islami, j) Zamaat Modzhakhedov Tsentralnoy Asii).“ |
3. |
Der Eintrag „Youcef Abbes (alias Giuseppe). Anschrift: a) Via Padova, 82 Mailand, Italien, b) Via Manzoni, 33 Cinisello Balsamo (MI), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab El Aoued, Algerien.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Youcef Abbes (alias Giuseppe). Anschrift: a) Via Padova 82, Mailand, Italien, b) Via Manzoni 33, Cinisello Balsamo (MI), Italien. Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algerien.“ |
4. |
Der Eintrag „Mohamed Amine AKLI (alias a) Mohamed Amine Akli, b) Killech Shamir, c) Kali Sami, d) Elias). Geburtsort: Abordj El Kiffani (Algerien). Geburtsdatum: 30. März 1972.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Mohamed Amine Akli (alias a) Akli Amine Mohamed, b) Killech Shamir, c) Kali Sami, d) Elias). Geburtsort: Bordj el Kiffane, Algerien. Geburtsdatum: 30.3.1972.“ |
5. |
Der Eintrag „Hacene Allane (alias a) Hassan the Old, b) Al Sheikh Abdelhay, c) Boulahia, d) Abu al-Foutouh, e) Cheib Ahcéne). Geburtsdatum: 17. Januar 1941. Geburtsort: El Ménéa, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Hacene Allane (alias a) Hassan the Old, b) Al Sheikh Abdelhay, c) Boulahia, d) Abu al-Foutouh, e) Cheib Ahcéne). Geburtsdatum: 17.1.1941. Geburtsort: Médéa, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ |
6. |
Der Eintrag „Mokhtar BELMOKHTAR. Geburtsort: Ghardaia. Geburtsdatum: 1. Juni 1972. Weitere Information: Sohn von Mohamed und Zohra Chemkha.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Mokhtar Belmokhtar. Geburtsort: Ghardaia, Algerien. Geburtsdatum: 1.6.1972. Weitere Information: Sohn von Mohamed und Zohra Chemkha.“ |
7. |
Der Eintrag „Dhou El-Aich (alias Abdel Hak). Geburtsdatum: 5. August 1964. Geburtsort: Debila, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Dhou El-Aich (alias Abdel Hak). Geburtsdatum: 5.8.1964. Geburtsort: Blida, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ |
8. |
Der Eintrag „Ali El Heit (alias a) Kamel Mohamed, b) Ali Di Roma). Anschrift: a) via D. Fringuello, 20 Rom, Italien, b) Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: a) 20.3.1970, b) 30.1.1971 (Kamel Mohamed). Geburtsort: Rouba, Algerien.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ali El Heit (alias a) Kamel Mohamed, b) Alì Di Roma). Anschrift: a) via D. Fringuello 20, Rom, Italien, b) Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: a) 20.3.1970, b) 30.1.1971. Geburtsort: Rouiba, Algerien.“ |
9. |
Der Eintrag „Ibrahim Dawood (alias a) Ebrahim Dawood; b) Sheikh Dawood Hassan). Geburtsdatum: 1955. Geburtsort: Ratnagiri, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr. A-333602, ausgestellt in Bombay, Indien, am 6. April 1985.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Dawood Ibrahim Kaskar (alias a) Dawood Ebrahim, b) Sheikh Dawood Hassan). Geburtsdatum: 1955. Geburtsort: Ratnagiri, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr: A-333602, ausgestellt in Bombay, Indien, am 6. April 1985.“ |
10. |
Der Eintrag „Abdelhalim Remadna, Geburtsdatum: 2. April 1966; Geburtsort: Bistra, Algerien“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Abdelhalim Remadna. Geburtsdatum: 2.4.1966. Geburtsort: Biskra, Algerien.“ |
11. |
Der Eintrag „Ahmad Zerfaoui (alias a) Abdullah, b) Abdalla, c) Smail, d) Abu Khaoula, e) Abu Cholder, f) Nuhr). Geburtsdatum: 15. Juli 1963. Geburtsort: Chrea, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ahmad Zerfaoui (alias a) Abdullah, b) Abdalla, c) Smail, d) Abu Khaoula, e) Abu Cholder, f) Nuhr). Geburtsdatum: 15.7.1963. Geburtsort: Chréa, Algerien. Staatsangehörigkeit: vermutlich algerisch.“ |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/61 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. März 2006
zur Genehmigung der Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen im Jahr 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 780)
(2006/314/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der Aus- und Weiterbildung von Tierärzten erforderlich sind. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (2) sind diese Erhebungen vorbehaltlich der Genehmigung der diesbezüglichen Programme durch die Kommission zwischen Februar und Dezember 2006 durchzuführen. Die Erhebungen haben zum Ziel, Infektionen in Geflügelbeständen festzustellen, die möglicherweise eine Überprüfung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften erforderlich machen und den aktuellen Kenntnisstand über ein von wild lebenden Tieren ausgehendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier erweitern. |
(3) |
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Erhebungsprogramme wurden von der Kommission nach Maßgabe der genannten Entscheidung geprüft. |
(4) |
Die Kommission hat festgestellt, dass die vorgelegten Programme mit der Entscheidung 2006/101/EG in Einklang stehen. Sie sollten daher genehmigt werden. |
(5) |
Angesichts der Bedeutung dieser Erhebungsprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit empfiehlt es sich, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem für jedes Erhebungsprogramm festzusetzenden Höchstbetrag auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entstehen. |
(6) |
Auch die seit dem 1. Februar 2006 getätigten Ausgaben im Zusammenhang mit den zu genehmigenden Erhebungsprogrammen sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen. |
(7) |
Ferner ist es angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen und die Erstattung der Kosten festzulegen, die in den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Erhebungsprogramme entstehenden Kosten angegeben sind. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I aufgelisteten Programme der Mitgliedstaaten („die Programme“) zur Durchführung von Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen werden für den im Anhang festgesetzten Zeitraum genehmigt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten führen nach Maßgabe der Programme Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen durch.
Artikel 3
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahmen und Analysen wird je Mitgliedstaat in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten und bis zu dem in Anhang I festgesetzten Beihilfehöchstbetrag gewährt.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern der betreffende Mitgliedstaat
a) |
die für die Durchführung seines Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt; |
b) |
der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Geflügelinfluenza gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) bis spätestens 31. März 2007 nach den Berichtsmustern in den Anhängen II bis V dieser Entscheidung einen Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse vorlegt; |
c) |
der Kommission Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms entstandenen Analysekosten vorlegt; |
d) |
das Programm erfolgreich durchführt, wobei die zuständige Behörde insbesondere dafür Sorge trägt, dass geeignete Stichprobenuntersuchungen durchgeführt werden. |
Artikel 4
Die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der unter die Programme fallenden Tests entstehen, werden bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
a) |
: |
ELISA-Test |
: |
1 EUR je Test; |
b) |
: |
Agargelimmun-Diffusionstest |
: |
1,2 EUR je Test; |
c) |
: |
HI-Test auf H5/H7 |
: |
12 EUR je Test; |
d) |
: |
Virusisolationstest |
: |
30 EUR je Test; |
e) |
: |
PCR-Test |
: |
15 EUR je Test. |
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. März 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).
(2) ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 40.
(3) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
ANHANG I
Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen
Code |
Mitgliedstaat |
Zeitraum |
Höchstbetrag der Finanzhilfe (in EUR) |
BE |
Belgien |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
38 400,00 |
CZ |
Tschechische Republik |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
33 400,00 |
DK |
Dänemark |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
168 500,00 |
DE |
Deutschland |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
268 000,00 |
EE |
Estland |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
1 450,00 |
EL |
Griechenland |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
39 300,00 |
ES |
Spanien |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
88 100,00 |
FR |
Frankreich |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
204 800,00 |
IE |
Irland |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
42 500,00 |
IT |
Italien |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
427 300,00 |
CY |
Zypern |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
20 700,00 |
LV |
Lettland |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
11 600,00 |
LT |
Litauen |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
15 400,00 |
LU |
Luxemburg |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
4 400,00 |
HU |
Ungarn |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
109 500,00 |
MT |
Malta |
1. Februar 2006-31. Dezember 2006 |
3 700,00 |
NL |
Niederlande |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
54 500,00 |
AT |
Österreich |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
28 550,00 |
PL |
Polen |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
94 500,00 |
PT |
Portugal |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
71 600,00 |
SI |
Slowenien |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
23 500,00 |
SK |
Slowakei |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
11 600,00 |
FI |
Finnland |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
32 600,00 |
SE |
Schweden |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
77 200,00 |
UK |
Vereinigtes Königreich |
1. Februar 2006—31. Dezember 2006 |
93 700,00 |
Insgesamt |
1 964 800,00 |
ANHANG II
SCHLUSSBERICHT ÜBER DIE BEPROBTEN HAUSGEFLÜGELBETRIEBE (1)
(ausgenommen Enten und Gänse)
Serologische Untersuchung gemäß Abschnitt B des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission von Broilern (nur, wenn ein Risiko besteht)/Mastputen/Zuchthühnern/Zuchtputen/Legehennen/Legehennen in Freilandhaltung/Laufvögeln/Zuchtwildgeflügel (Fasane, Rebhühner, Wachteln und sonstige)/nicht gewerblichen Geflügelhaltungen (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates/andere (Nichtzutreffendes streichen)
BITTE FÜR JEDE GEFLÜGELKATEGORIE EIN GESONDERTES FORMULAR AUSFÜLLEN!
|
Mitgliedstaat: |
|
Datum: |
|
Berichtszeitraum vom: |
|
bis: |
Region (2) |
Gesamtzahl der Betriebe (3) |
Gesamtzahl der beprobten Betriebe |
Gesamtzahl der Betriebe mit positivem Befund |
Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H5 |
Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
(1) Betrieb = Bestand, Herde bzw. Betriebseinheit.
(2) Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats.
(3) Gesamtzahl der Betriebe für die jeweilige Geflügelkategorie in der betreffenden Region.
ANHANG III
SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER ENTEN- UND GÄNSEHALTUNGSBETRIEBE (1)
gemäß Abschnitt C des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission — Serologische Untersuchung (2)
|
Mitgliedstaat: |
|
Datum: |
|
Berichtszeitraum vom: |
|
bis: |
Region (2) |
Gesamtzahl der Enten- und Gänsehaltungsbetriebe |
Gesamtzahl der beprobten Enten- und Gänsehaltungsbetriebe |
Gesamtzahl der Betriebe mit positivem serologischem Befund |
Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5 |
Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7 |
Gesamtzahl der Betriebe mit positivem virologischem Befund |
Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5 |
Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) Betrieb = Bestand, Herde bzw. Betriebseinheit.
(2) Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats.
ANHANG IV
SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER WILDVÖGEL
Untersuchung gemäß Abschnitt D des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission
|
Mitgliedstaat: |
|
Datum: |
|
Berichtszeitraum vom: |
|
bis: |
Region (1) |
Art der beprobten Wildvögel |
Gesamtzahl der entnommenen Proben für die virologische Untersuchung |
Gesamtzahl positiver Proben |
Anzahl positiver Proben für den Subtyp H5 |
Anzahl positiver Proben für den Subtyp H7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
(1) Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats oder Angabe der Lage der Vogelbeobachtungsstation(en).
ANHANG V
FINANZIELLER ABSCHLUSSBERICHT UND ZAHLUNGSANTRAG
Eine Tabelle pro Erhebung bei Hausgeflügel/Wildvögeln (1)
|
Mitgliedstaat: |
|
Datum: |
|
Berichtszeitraum vom: |
|
bis: |
Zuschussfähige Maßnahmen (2) |
||
Labormethoden |
Zahl der Tests je Methode |
Kosten |
Serologisches Pre-Screening (3) |
|
|
Hämagglutinations-Hemmungstest (HI) auf H5/H7 |
|
|
Virusisolationstest |
|
|
PCR-Test |
|
|
Andere für die Finanzierung in Frage kommende Maßnahmen |
Tätigkeiten präzisieren |
|
Stichprobenuntersuchungen |
|
|
Andere |
|
|
Insgesamt |
|
|
Der Unterzeichnete bestätigt, dass die oben genannten Daten richtig sind und für diese Maßnahmen keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde. |
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt. ... (Ort, Datum)
(3) Angewandte Testmethode angeben ... (Unterschrift)
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/68 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
über die Förderfähigkeit der für 2006 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1704)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)
(2006/315/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2000/439/EG sind die Bedingungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), gewährt. Hiernach entscheidet die Kommission jährlich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft. |
(2) |
Die Kommission hat von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Finnland, Slowenien, Schweden und dem Vereinigten Königreich die jährlichen nationalen Programme erhalten, in denen beschrieben wird, welche Daten vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 erhoben werden sollen. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2000/439/EG eingereicht. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) hat die Kommission die nationalen Programme der Mitgliedstaaten für 2006 geprüft und auf der Grundlage dieser Programme die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben beurteilt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung ist den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/439/EG eine erste Rate zu gewähren. |
(4) |
Der Restbetrag ist 2007 zu zahlen, nachdem die Kommission den Finanzbericht und den technischen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 erhalten und angenommen hat, in dem im Einzelnen beschrieben ist, inwieweit die bei Erstellung der Mindestprogramme und der erweiterten Programme festgesetzten Ziele verwirklicht wurden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Höhe der förderfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik für 2006 festgelegt.
Artikel 2
Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 50 % der im Rahmen des Mindestprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.
Artikel 3
Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 35 % der im Rahmen des erweiterten Programms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.
Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % des in den Anhängen I und II genannten Finanzbeitrags.
(2) Der Restbetrag wird im Jahr 2007 nach Eingang und Annahme des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG gezahlt.
Artikel 5
(1) Für die Berechnung der förderfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2005.
(2) Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung derjenigen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26).
(2) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.
(3) ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).
ANHANG I
Mindestprogramm
Mitgliedstaat |
Förderfähige Ausgaben (EUR) |
Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) |
BELGIEN |
1 014 257 |
507 129 |
DÄNEMARK |
4 299 000 |
2 149 500 |
DEUTSCHLAND |
2 444 531 |
1 222 265 |
ESTLAND |
475 988 |
237 994 |
GRIECHENLAND |
1 620 845 |
810 423 |
SPANIEN |
6 510 667 |
3 255 334 |
FRANKREICH |
6 613 877 |
3 306 939 |
IRLAND |
4 524 442 |
2 262 221 |
ITALIEN |
3 954 825 |
1 977 413 |
ZYPERN |
589 866 |
294 933 |
LETTLAND |
317 073 |
158 536 |
LITAUEN |
122 691 |
61 346 |
MALTA |
551 845 |
275 923 |
NIEDERLANDE |
3 026 346 |
1 513 173 |
POLEN |
571 660 |
285 830 |
PORTUGAL |
2 550 422 |
1 275 211 |
SLOWENIEN |
373 060 |
186 530 |
FINNLAND |
1 247 350 |
623 675 |
SCHWEDEN |
2 709 795 |
1 354 898 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
6 222 481 |
3 111 241 |
Insgesamt |
49 741 021 |
24 870 511 |
ANHANG II
Erweitertes Programm
Mitgliedstaat |
Förderfähige Ausgaben (EUR) |
Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) |
BELGIEN |
|
|
DÄNEMARK |
|
|
DEUTSCHLAND |
544 246 |
190 486 |
ESTLAND |
26 208 |
9 173 |
GRIECHENLAND |
215 350 |
75 373 |
SPANIEN |
1 842 106 |
644 737 |
FRANKREICH |
339 500 |
118 825 |
IRLAND |
371 426 |
129 999 |
ITALIEN |
560 554 |
196 194 |
ZYPERN |
|
|
LETTLAND |
5 364 |
1 878 |
LITAUEN |
|
|
MALTA |
|
|
NIEDERLANDE |
435 762 |
152 517 |
POLEN |
1 316 |
461 |
PORTUGAL |
443 832 |
155 241 |
SLOWENIEN |
|
|
FINNLAND |
257 434 |
90 102 |
SCHWEDEN |
81 518 |
28 531 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
2 134 804 |
747 181 |
Insgesamt |
7 259 420 |
2 540 798 |
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/72 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. April 2006
zur Zuweisung von Tagen in einem Gebiet an das Vereinigte Königreich, Dänemark und Deutschland gemäß Anhang IIa Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1714)
(Nur der dänische, der deutsche und der englische Text sind verbindlich)
(2006/316/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Anhang IIa Nummer 8.1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IIa Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 enthält die besondere Bedingung, dass die Mitgliedstaaten Regelungen einführen sollen, nach der bei Verstößen von Schiffen die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird. |
(2) |
Auf der Grundlage von Anträgen von Mitgliedstaaten führt die Anwendung dieser besonderen Bedingung dazu, dass zwischen dem 1. Februar 2006 und dem 31. Januar 2007 eine bestimmte Anzahl Tage in einem Gebiet einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft zugewiesen werden kann, das Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr gemäß Anhang IIa Nummer 4 Buchstabe a Ziffer v an Bord mitführt. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich, Dänemark und Deutschland haben einen Antrag gestellt und Angaben über eine Regelung der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen bei Verstößen von Fischereifahrzeugen, die solche Fanggeräte an Bord mitführen, mitgeteilt. |
(4) |
Aufgrund der mitgeteilten Angaben sollte die Zuweisung von Tagen in einem Gebiet im Rahmen der besonderen Bedingung gemäß Nummer 8.1 Buchstabe h an das Vereinigte Königreich, Dänemark und Deutschland für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die in Anhang IIa Nummer 4 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 genannte Fanggeräte an Bord mitführen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Anhang IIa Nummer 4 Buchstabe a Ziffer v und Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird Fischereifahrzeugen, die die Flagge des Vereinigten Königreichs, Dänemarks oder Deutschlands führen und Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit Maschenöffnungen von 120 mm oder mehr an Bord mitführen, die Zuweisung der Tage gemäß Nummer 8.1 Buchstabe h und der entsprechenden Zeile in Anhang IIa Nummer 13 Tabelle I gewährt.
Artikel 2
Ein Fischereifahrzeug, dem eine Anzahl Tage gemäß Artikel 1 zugewiesen wird, darf diese Tage nur auf ein anderes Fischereifahrzeug übertragen, wenn
a) |
das Empfängerfahrzeug ausschließlich Fanggerät mit einer Maschenöffnung von über 120 mm verwendet, |
b) |
die Bedingungen von Anhang IIa Nummern 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erfüllt sind. |
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 28. April 2006
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/73 |
BESCHLUSS 2006/317/GASP DES RATES
vom 10. April 2006
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann. |
(2) |
Der Vorsitz hat nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Republik Kroatien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
DIE REPUBLIK KROATIEN
einerseits
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,
andererseits,
nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,
IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Vertragsparteien sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) anerkannt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).
Artikel 3
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).
Artikel 4
Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:
a) |
Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden. |
b) |
Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt. |
c) |
Sie verwendet solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden. |
d) |
Sie gibt solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter. |
Artikel 5
(1) Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.
(2) Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.
(3) In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.
Artikel 6
Die Republik Kroatien und die EU und jede der in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen der EU muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.
(2) Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.
Artikel 8
Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.
Artikel 9
(1) Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) |
Für die EU: Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:
. Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter. |
b) |
Für die Republik Kroatien: Die gesamte Korrespondenz ist an die
zu richten, und zwar über die Mission der Republik Kroatien bei den Europäischen Gemeinschaften an folgende Adresse:
. |
(2) In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt.
Artikel 10
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration der Republik Kroatien und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 11
Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:
1. |
Das Amt des Nationalen Sicherheitsrates als nationale Sicherheitsbehörde der Republik Kroatien, das im Namen der Regierung der Republik Kroatien und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der Republik Kroatien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich. |
2. |
Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich. |
3. |
Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich. |
Artikel 12
Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die nach Artikel 11 einvernehmlich zwischen den drei betreffenden Büros zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festgelegt. Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU.
Artikel 13
Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.
Artikel 14
Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.
Artikel 15
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.
Artikel 16
Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen ihnen geregelt.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.
(3) Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen schriftlichen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.
Artikel 18
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am zehnten April zweitausendundsechs in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/77 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/318/GASP DES RATES
vom 27. April 2006
zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag übre die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angenommen (1). Diese Maßnahmen ersetzten die aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2003/297/GASP (2) verhängten Maßnahmen, die ihrerseits die ursprünglichen, 1996 angenommenen restriktiven Maßnahmen (3) ersetzt hatten. |
(2) |
Am 25. April 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP zur Verlängerung und Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (4) angenommen. Diese Maßnahmen endeten am 29. April 2006. |
(3) |
Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass
hält der Rat es für völlig gerechtfertigt, die restriktiven Maßnahmen gegen das Militärregime in Birma/Myanmar sowie gegen diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt ziehen, und diejenigen, die den zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aktiv behindern, aufrecht zu erhalten. |
(4) |
Dementsprechend sollte das Verbot der Visumerteilung und das Einfrieren von Guthaben in seinem derzeitigen Umfang aufrechterhalten werden, um Mitglieder des Militärregimes, die Streit- und Sicherheitskräfte, die wirtschaftlichen Interessen des Militärregimes und andere Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die mit dem Militärregime verbunden sind und politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familien und ihnen nahe stehende Personen zu erfassen. |
(5) |
Zum Geltungsbereich dieser Maßnahmen sollte ferner weiterhin ein Verbot gehören, birmanischen Staatsunternehmen Finanzdarlehen oder -kredite zur Verfügung zu stellen oder Beteiligungen an solchen Unternehmen zu erwerben oder auszuweiten. |
(6) |
Der Rat ist der Ansicht, dass sich bestimmte durch diesen Gemeinsamen Standpunkt verhängte Maßnahmen zwar gegen Personen, die der Regierung Birmas/Myanmars angehören, und deren Familienmitglieder richten, jedoch Kinder unter 18 Jahren hiervon grundsätzlich ausgenommen werden sollten. |
(7) |
Die Durchführung des Verbots von Besuchen auf hoher Ebene, d. h. der Ebene Politischer Direktoren und darüber, sollte aufrechterhalten werden; Fälle, in denen die Europäische Union entscheidet, dass der Besuch unmittelbar der nationalen Aussöhnung, der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie in Birma/Myanmar dient, bleiben davon unberührt. |
(8) |
Falls sich die allgemeine politische Lage in Birma/Myanmar spürbar verbessert, wird die Aussetzung dieser restriktiven Maßnahmen sowie eine schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Birma/Myanmar in Aussicht genommen, nachdem der Rat eine Beurteilung der eingetretenen Entwicklungen vorgenommen hat. |
(9) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Birma/Myanmar durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist untersagt,
a) |
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu erbringen; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen; |
c) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 gilt nicht für
a) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zur internen Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Gerät, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist; |
b) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Minenräummaterial für Minenräumaktionen; |
c) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Aktionen; |
d) |
die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Aktionen; |
unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
Artikel 3
Nichthumanitäre Hilfe und Entwicklungsprogramme werden ausgesetzt. Ausnahmen werden für Projekte und Programme gemacht, mit denen Folgendes unterstützt wird:
a) |
Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Konfliktverhütung und Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft; |
b) |
Gesundheit und Bildung, Armutsbekämpfung und insbesondere die Sicherung des Grundbedarfs und des Lebensunterhalts der ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen; |
c) |
Umweltschutz und insbesondere Programme, die sich gegen die unnachhaltige übermäßige Holzgewinnung richten, die zur Vernichtung der Wälder führt. |
Die Projekte und Programme sollten von VN-Agenturen und Nichtregierungsorganisationen sowie im Rahmen einer dezentralisierten Zusammenarbeit mit den örtlichen Zivilverwaltungen ausgeführt werden. In diesem Kontext wird die Europäische Union die Regierung von Birma weiter damit konfrontieren, dass sie die Verantwortung für größere Anstrengungen zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der VN trägt.
Die Projekte und Programme sollten soweit möglich in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft und allen demokratischen Gruppen, einschließlich der Nationalen Liga für Demokratie, festgelegt, überwacht, durchgeführt und beurteilt werden.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern:
a) |
hochrangigen Mitgliedern des Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertretern der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangigen Mitgliedern der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitglieder; die betreffenden natürlichen Personen sind in Anhang I aufgeführt; |
b) |
aktiven Angehörigen der birmanischen Streitkräfte ab dem Rang eines Brigadegenerals und ihren Familienmitgliedern; die betreffenden natürlichen Personen sind in Anhang I aufgeführt. |
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
a) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
b) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder |
c) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Befreiungen vorsieht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Birma/Myanmar unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wenn von einem oder von mehreren der Mitglieder des Rates Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der einzelnen Mitglieder der Regierung von Birma/Myanmar befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden und die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen.
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang I aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die zuständigen Dienststellen der Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(5) Verboten sind:
a) |
jegliche Gewährung von Finanzdarlehen oder -krediten an die in Anhang II aufgelisteten birmanischen Staatsunternehmen sowie der Erwerb von Obligationen, Einlagenzertifikaten, Optionsscheinen oder Pfandbriefen, die von diesen Unternehmen ausgegeben wurden; |
b) |
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an den in Anhang II aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, einschließlich des vollständigen Erwerbs eines solchen Unternehmens sowie der Erwerb von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter. |
(6) Die Vorschriften des Absatzes 5 Buchstabe a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Oktober 2004 geschlossen worden sind.
(7) Das Verbot in Absatz 5 Buchstabe b verhindert nicht die Ausweitung einer Beteiligung an einem in Anhang II aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, sofern diese Ausweitung nach einer Vereinbarung, die vor dem 25. Oktober 2004 mit dem betreffenden birmanischen Staatsunternehmen geschlossen worden ist, zwingend erfolgen muss.
Artikel 6
Bilaterale Besuche von hochrangigen Regierungsangehörigen (Minister und Beamte ab der Ebene Politischer Direktoren) in Birma/Myanmar sind weiterhin ausgesetzt. Der Rat kann in außergewöhnlichen Fällen beschließen, Ausnahmen von dieser Regel zu gewähren.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten erteilen nicht die erforderliche Zustimmung zu der Entsendung von Militärpersonal für die diplomatischen Vertretungen Birmas/Myanmars in den Mitgliedstaaten. Das gesamte Militärpersonal bei den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Birma/Myanmar bleibt abgezogen.
Artikel 8
Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission, falls erforderlich, Änderungen an der Liste in Anhang I vor.
Artikel 9
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste in Anhang II aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht werden.
Artikel 10
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 30. April 2006.
Artikel 11
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88).
(2) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/907/GASP des Rates (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 81).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 96/635/GASP (ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/831/GASP (ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 7).
(4) ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88.
ANHANG I
Liste gemäss den Artikeln 4, 5 und 8
Anmerkungen zur Tabelle:
1. |
Aliasnamen oder abweichende Schreibweisen sind durch „alias“ gekennzeichnet. |
A. STAATSRAT FÜR FRIEDEN UND ENTWICKLUNG (SPDC)
|
Name (Vorname, Familienname, Geschlecht; ggf. Aliasname) |
Identifizierungsinformationen (Funktion/Titel, Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., Ehemann/-frau oder Sohn/Tochter von …) |
A1a |
Oberbefehlshaber der Streitkräfte General Than Shwe |
Präsident; Geburtsdatum: 2.2.1933 |
A1b |
Kyaing Kyaing |
Ehefrau von General Than Shwe |
A1c |
Thandar Shwe |
Tochter von General Than Shwe |
A1d |
Khin Pyone Shwe |
Tochter von General Than Shwe |
A1e |
Aye Aye Thit Shwe |
Tochter von General Than Shwe |
A1f |
Tun Naing Shwe alias Tun Tun Naing |
Sohn von General Than Shwe |
A1g |
Khin Thanda |
Ehefrau von Tun Naing Shwe |
A1h |
Kyaing San Shwe |
Sohn von General Than Shwe |
A1i |
Dr. Khin Win Sein |
Ehefrau von Kyaing San Shwe |
A1j |
Thant Zaw Shwe alias Maung Maung |
Sohn von General Than Shwe |
A1k |
Dewar Shwe |
Tochter von General Than Shwe |
A1l |
Kyi Kyi Shwe |
Tochter von General Than Shwe |
A2a |
Stellvertretender Oberbefehlshaber der Streitkräfte General Maung Aye |
Vizepräsident; Geburtsdatum: 25.12.1937 |
A2b |
Mya Mya San |
Ehefrau von General Maung Aye |
A2c |
Nandar Aye |
Tochter von General Maung Aye, Ehefrau von Major Pye Aung (D17d) |
A3a |
General Thura Shwe Mann |
Stabschef und Koordinator für Sondereinsätze (Armee, Marine, Luftwaffe); Geburtsdatum: 11.7.1947 |
A3b |
Khin Lay Thet |
Ehefrau von General Thura Shwe Mann; Geburtsdatum: 19.6.1947 |
A3c |
Aung Thet Mann |
Sohn von General Thura Shwe Mann, Ayeya Shwe War Company; Geburtsdatum: 19.6.1977; Reisepass-Nr. CM102233 |
A3d |
Toe Naing Mann |
Sohn von Shwe Mann; Geburtsdatum: 29.6.1978 |
A3e |
Zay Zin Latt |
Ehefrau von Toe Naing Mann; Tochter von Khin Shwe (siehe J5a); Geburtsdatum: 24.3.1981 |
A4a |
General Soe Win |
Premierminister seit 19.10.2004; geboren 1946 |
A4b |
Than Than Nwe |
Ehefrau von General Soe Win |
A5a |
Generalleutnant Thein Sein |
Erster Sekretär (seit 19.10.2004) und Generaladjutant |
A5b |
Khin Khin Win |
Ehefrau von Generalleutnant Thein Sein |
A6a |
Generalleutnant (Thiha Thura) Tin Aung Myint Oo |
(Thiha Thura ist ein Titel) Generalquartiermeister |
A6b |
Khin Saw Hnin |
Ehefrau von Generalleutnant Thiha Thura Tin Aung Myint Oo |
A7a |
Generalleutnant Kyaw Win |
Chef des Büros für Sondereinsätze 2 (Staat Kayah) |
A7b |
San San Yee alias San San Yi |
Ehefrau von Generalleutnant Kyaw Win |
A7c |
Nyi Nyi Aung |
Sohn von Generalleutnant Kyaw Win |
A7d |
San Thida Win |
Ehefrau von Nyi Nyi Aung |
A7e |
Min Nay Kyaw Win |
Sohn von Generalleutnant Kyaw Win |
A7f |
Dr. Phone Myint Htun |
Sohn von Generalleutnant Kyaw Win |
A7g |
San Sabai Win |
Ehefrau von Dr. Phone Myint Htun |
A8a |
Generalleutnant Tin Aye |
Chef des militärischen Beschaffungswesens und Leiter der UMEH |
A8b |
Kyi Kyi Ohn |
Ehefrau von Generalleutnant Tin Aye |
A8c |
Zaw Min Aye |
Sohn von Generalleutnant Tin Aye |
A9a |
Generalleutnant Ye Myint |
Chef des Büros für Sondereinsätze 1 (Kachin, Chin, Sagaing, Magwe, Mandalay) |
A9b |
Tin Lin Myint |
Ehefrau von Generalleutnant Ye Myint; Geburtsdatum: 25.1.1947 |
A9c |
Theingi Ye Myint |
Tochter von Generalleutnant Ye Myint |
A9d |
Aung Zaw Ye Myint |
Sohn von Generalleutnant Ye Myint, Yetagun Construction Co. |
A9e |
Kay Khaing Ye Myint |
Tochter von Generalleutnant Ye Myint |
A10a |
Generalleutnant Aung Htwe |
Chef der Ausbildung der Streitkräfte |
A10b |
Khin Hnin Wai |
Ehefrau von Generalleutnant Aung Htwe |
A11a |
Generalleutnant Khin Maung Than |
Chef des Büros für Sondereinsätze 3 (Pegu, Yangon, Irrawaddy, Arakan) |
A11b |
Marlar Tint |
Ehefrau von Generalleutnant Khin Maung Than |
A12a |
Generalleutnant Maung Bo |
Chef des Büros für Sondereinsätze 4 (Karen, Mon, Tenasserim) |
A12b |
Khin Lay Myint |
Ehefrau von Generalleutnant Maung Bo |
A12c |
Kyaw Swa Myint |
Sohn von Generalleutnant Maung Bo, Geschäftsmann |
A13a |
Generalleutnant Myint Swe |
Chef für Sicherheit im Militärbereich |
A13b |
Khin Thet Htay |
Ehefrau von Generalleutnant Myint Swe |
B. REGIONALE BEFEHLSHABER
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Kommandobereich) |
B1a |
Brigadegeneral Hla Htay Win |
Yangon |
B1b |
Mar Mar Wai |
Ehefrau von Brigadegeneral Hla Htay Win |
B2a |
Generalmajor Ye Myint |
Ost — Staat Shan (Süden) |
B2b |
Myat Ngwe |
Ehefrau von Generalmajor Ye Myint |
B3a |
Generalmajor Thar Aye alias Tha Aye |
Nordwest (Division Sagaing) |
B3b |
Wai Wai Khaing alias Wei Wei Khaing |
Ehefrau von Generalmajor Thar Aye |
B4a |
Generalmajor Maung Maung Swe |
Küste (Division Tanintharyi) |
B4b |
Tin Tin Nwe |
Ehefrau von Generalmajor Maung Maung Swe |
B4c |
Ei Thet Thet Swe |
Tochter von Generalmajor Maung Maung Swe |
B4d |
Kaung Kyaw Swe |
Sohn von Generalmajor Maung Maung Swe |
B5a |
Generalmajor Myint Hlaing |
Nordost — Staat Shan (Norden) |
B5b |
Khin Thant Sin |
Ehefrau von Generalmajor Myint Hlaing |
B5c |
Hnin Nandar Hlaing |
Tochter von Generalmajor Myint Hlaing |
B5d |
Kadett Thant Sin Hlaing |
Sohn von Generalmajor Myint Hlaing |
B6a |
Generalmajor Khin Zaw |
Mitte (Division Mandalay) |
B6b |
Khin Pyone Win |
Ehefrau von Generalmajor Khin Zaw |
B6c |
Kyi Tha Khin Zaw |
Sohn von Generalmajor Khin Zaw |
B6d |
Su Khin Zaw |
Tochter von Generalmajor Khin Zaw |
B7a |
Generalmajor Khin Maung Myint |
West — Staat Rakhine |
B7b |
Win Win Nu |
Ehefrau von Generalmajor Khin Maung Myint |
B8a |
Generalmajor Thura Myint Aung |
Südwest (Division Irrawaddy) |
B8b |
Than Than Nwe |
Ehefrau von Generalmajor Thura Myint Aung |
B9a |
Generalmajor Ohn Myint |
Nord — Staat Kachin |
B9b |
Nu Nu Swe |
Ehefrau von Generalmajor Ohn Myint |
B10a |
Generalmajor Ko Ko |
Süd (Division Pegu) |
B10b |
Sao Nwan Khun Sum |
Ehefrau von Generalmajor Ko Ko |
B11a |
Generalmajor Soe Naing |
Südost — Staat Mon |
B11b |
Tin Tin Latt |
Ehefrau von Generalmajor Soe Naing |
B11c |
Wut Yi Oo |
Tochter von Generalmajor Soe Naing |
B11d |
Hauptmann Htun Zaw Win |
Ehemann von Wut Yi Oo (B11c) |
B11e |
Yin Thu Aye |
Tochter von Generalmajor Soe Naing |
B11f |
Yi Phone Zaw |
Sohn von Generalmajor Soe Naing |
B12a |
Generalmajor Min Aung Hlaing |
Triangle — Staat Shan (Osten) |
C. STELLVERTRETENDE REGIONALE BEFEHLSHABER
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Kommandobereich) |
C1a |
Brigadegeneral Wai Lwin |
Yangon |
C1b |
Swe Swe Oo |
Ehefrau von Brigadegeneral Wai Lwin |
C1c |
Wai Phyo |
Sohn von Brigadegeneral Wai Lwin |
C1d |
Lwin Yamin |
Tochter von Brigadegeneral Wai Lwin |
C2a |
Brigadegeneral Nay Win |
Mitte |
C2b |
Nan Aye Mya |
Ehefrau von Brigadegeneral Nay Win |
C3a |
Brigadegeneral Tin Maung Ohn |
Nordwest |
C4a |
Brigadegeneral San Tun |
Nord |
C4b |
Tin Sein |
Ehefrau von Brigadegeneral San Tun |
C5a |
Brigadegeneral Hla Myint |
Nordost |
C5b |
Su Su Hlaing |
Ehefrau von Brigadegeneral Hla Myint |
C6 |
Brigadegeneral Wai Lin |
Triangle |
C7a |
Brigadegeneral Win Myint |
Ost |
C8a |
Oberst Zaw Min |
Südost |
C9a |
Brigadegeneral Hone Ngaing/Hon Ngai |
Küste |
C10a |
Brigadegeneral Thura Maung Ni |
Süd |
C10b |
Nan Myint Sein |
Ehefrau von Brigadegeneral Thura Maung Ni |
C11a |
Brigadegeneral Tint Swe |
Südwest |
C11b |
Khin Thaung |
Ehefrau von Brigadegeneral Tint Swe |
C11c |
Ye Min alias Ye Kyaw Swar Swe |
Sohn von Brigadegeneral Tint Swe |
C11d |
Su Mon Swe |
Ehefrau von Ye Min |
C12a |
Brigadegeneral Tin Hlaing |
West |
D. MINISTER
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Amt) |
D3a |
Generalmajor Htay Oo |
Minister für Landwirtschaft und Bewässerung seit 18.9.2004 (davor Minister für Kooperativen seit 25.8.2003) |
D3b |
Ni Ni Win |
Ehefrau von Generalmajor Htay Oo |
D3c |
Thein Zaw Nyo |
Kadett; Sohn von Generalmajor Htay Oo |
D4a |
Brigadegeneral Tin Naing Thein |
Minister für Handel (seit 18.9.2004), davor Stellvertretender Minister für Forstwirtschaft |
D4b |
Aye Aye |
Ehefrau von Brigadegeneral Tin Naing Thein |
D5a |
Generalmajor Saw Tun |
Minister für Bauwesen; Geburtsdatum: 8.5.1935 |
D5b |
Myint Myint Ko |
Ehefrau von Generalmajor Saw Tun; Geburtsdatum: 11.1.1945 |
D5c |
Me Me Tun |
Tochter von Generalmajor Saw Tun; Geburtsdatum: 26.10.1967; Reisepass Nr. 415194 |
D5d |
Maung Maung Lwin |
Ehemann von Me Me Tun; Geburtsdatum: 2.1.1969 |
D6a |
Oberst Zaw Min |
Minister für Kooperativen (seit 18.9.2004), davor Vorsitzender des Staatsrats für Frieden und Entwicklung |
D6b |
Khin Mi Mi |
Ehefrau von Oberst Zaw Min |
D7a |
Generalmajor Kyi Aung |
Minister für Kultur |
D7b |
Khin Khin Lay |
Ehefrau von Generalmajor Kyi Aung |
D8a |
Dr. Chan Nyein |
Minister für Bildung; davor Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technik (E29a) |
D8b |
Sandar Aung |
Ehefrau von Dr. Chan Nyein (davor E29b) |
D9a |
Generalmajor Tin Htut |
Minister für Elektrizität |
D9b |
Tin Tin Nyunt |
Ehefrau von Generalmajor Tin Htut |
D10a |
Brigadegeneral Lun Thi |
Minister für Energie |
D10b |
Khin Mar Aye |
Ehefrau von Brigadegeneral Lun Thi |
D10c |
Mya Sein Aye |
Tochter von Brigadegeneral Lun Thi |
D10d |
Zin Maung Lun |
Sohn von Brigadegeneral Lun Thi |
D10e |
Zar Chi Ko |
Ehefrau von Zin Maung Lun |
D11a |
Generalmajor Hla Tun |
Minister für Finanzen und Staatseinnahmen |
D11b |
Khin Than Win |
Ehefrau von Generalmajor Hla Tun |
D12a |
Nyan Win |
Minister für Auswärtige Angelegenheiten (seit 18.9.2004), davor Stellvertretender Chef der Ausbildung der Streitkräfte; Geburtsdatum: 22.1.1953 |
D12b |
Myint Myint Soe |
Ehefrau von Nyan Win |
D13a |
Brigadegeneral Thein Aung |
Minister für Forstwirtschaft |
D13b |
Khin Htay Myint |
Ehefrau von Brigadegeneral Thein Aung |
D14a |
Prof. Dr. Kyaw Myint |
Minister für Gesundheit |
D14b |
Nilar Thaw |
Ehefrau von Prof. Dr. Kyaw Myint |
D15a |
Generalmajor Maung Oo |
Minister des Inneren |
D15b |
Nyunt Nyunt Oo |
Ehefrau von Generalmajor Htay Oo |
D16a |
Generalmajor Sein Htwa |
Minister für Einwanderung und Bevölkerung sowie Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung |
D16b |
Khin Aye |
Ehefrau von Generalmajor Sein Htwa |
D17a |
Aung Thaung |
Minister für Industrie 1 |
D17b |
Khin Khin Yi |
Ehefrau von Aung Thaung |
D17c |
Major Moe Aung |
Sohn von Aung Thaung |
D17d |
Dr. Aye Khaing Nyunt |
Ehefrau von Major Moe Aung |
D17e |
Nay Aung |
Sohn von Aung Thaung; Geschäftsmann; Geschäftsführender Direktor, Aung Yee Phyoe Co. Ltd. |
D17f |
Khin Moe Nyunt |
Ehefrau von Nay Aung |
D17g |
Hauptmann Pyi Aung alias Pye Aung |
Sohn von Aung Thaung (verheiratet mit A2c) |
D17h |
Khin Ngu Yi Phyo |
Tochter von Aung Thaung |
D17i |
Dr. Thu Nanda Aung |
Tochter von Aung Thaung |
D17j |
Aye Myat Po Aung |
Tochter von Aung Thaung |
D18a |
Generalmajor Saw Lwin |
Minister für Industrie 2 |
D18b |
Moe Moe Myint |
Ehefrau von Generalmajor Saw Lwin |
D19a |
Brigadegeneral Kyaw Hsan |
Minister für Information |
D19b |
Kyi Kyi Win |
Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Hsan |
D20a |
Brigadegeneral Maung Maung Thein |
Minister für Viehzucht und Fischerei |
D20b |
Myint Myint Aye |
Ehefrau von Brigadegeneral Maung Maung Thein |
D20c |
Min Thein |
Sohn von Brigadegeneral Maung Maung Thein |
D21a |
Brigadegeneral Ohn Myint |
Minister für Bergbau |
D21b |
San San |
Ehefrau von Brigadegeneral Ohn Myint |
D21c |
Thet Naing Oo |
Sohn von Brigadegeneral Ohn Myint |
D21d |
Min Thet Oo |
Sohn von Brigadegeneral Ohn Myint |
D22a |
Soe Tha |
Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung |
D22b |
Kyu Kyu Win |
Ehefrau von Soe Tha |
D22c |
Kyaw Myat Soe |
Sohn von Soe Tha |
D22d |
Wei Wei Lay |
Ehefrau von Kyaw Myat Soe |
D23a |
Oberst Thein Nyunt |
Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten; möglicherweise Bürgermeister von Naypyidaw (Pyinmana) |
D23b |
Kyin Khaing |
Ehefrau von Oberst Thein Nyunt |
D24a |
Generalmajor Aung Min |
Minister für Eisenbahnverkehr |
D24b |
Wai Wai Thar alias Wai Wai Tha |
Ehefrau von Generalmajor Aung Min |
D25a |
Brigadegeneral Thura Myint Maung |
Minister für religiöse Angelegenheiten |
D25b |
Aung Kyaw Soe |
Sohn von Brigadegeneral Thura Myint Maung |
D25c |
Su Su Sandi |
Ehefrau von Aung Kyaw Soe |
D25d |
Zin Myint Maung |
Tochter von Brigadegeneral Thura Myint Maung |
D26a |
Thaung |
Minister für Wissenschaft und Technik und gleichzeitig Minister für Beschäftigung (seit 5.11.2004) |
D26b |
May Kyi Sein |
Ehefrau von Thaung |
D27a |
Brigadegeneral Thura Aye Myint |
Minister für Sport |
D27b |
Aye Aye |
Ehefrau von Brigadegeneral Thura Aye Myint |
D27c |
Nay Linn |
Sohn von Brigadegeneral Thura Aye Myint |
D28a |
Brigadegeneral Thein Zaw |
Minister für Telekommunikations-, Post- und Telegrafendienste sowie Minister für Hotels und Fremdenverkehr |
D28b |
Mu Mu Win |
Ehefrau von Brigadegeneral Thein Zaw |
D29a |
Generalmajor Thein Swe |
Minister für Verkehr, seit 18.9.2004 (davor Minister im Amt des Ministerpräsidenten seit 25.8.2003) |
D29b |
Mya Theingi |
Ehefrau von Generalmajor Thein Swe |
E. STELLVERTRETENDE MINISTER
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Amt) |
E1a |
Ohn Myint |
Stellvertretender Minister für Landwirtschaft und Bewässerung |
E1b |
Thet War |
Ehefrau von Ohn Myint |
E2a |
Brigadegeneral Aung Tun |
Stellvertretender Minister für Handel |
E3a |
Brigadegeneral Myint Thein |
Stellvertretender Minister für Bauwesen |
E3b |
Mya Than |
Ehefrau von Brigadegeneral Myint Thein |
E4a |
Brigadegeneral Soe Win Maung |
Stellvertretender Minister für Kultur |
E4b |
Myint Myint Wai alias Khin Myint Wai |
Ehefrau von Brigadegeneral Soe Win Maung |
E5a |
Brigadegeneral Khin Maung Win |
Stellvertretender Minister für Verteidigung |
E7a |
Myo Nyunt |
Stellvertretender Minister für Bildung |
E7b |
Marlar Thein |
Ehefrau von Myo Nyunt |
E8a |
Brigadegeneral Aung Myo Min |
Stellvertretender Minister für Bildung |
E8b |
Thazin Nwe |
Ehefrau von Brigadegeneral Aung Myo Min |
E9a |
Myo Myint |
Stellvertretender Minister für Elektrizität |
E9b |
Tin Tin Myint |
Ehefrau von Myo Myint |
E10a |
Brigadegeneral Than Htay |
Stellvertretender Minister für Energie (seit 25.8.2003) |
E10b |
Soe Wut Yi |
Ehefrau von Brigadegeneral Than Htay |
E11a |
Oberst Hla Thein Swe |
Stellvertretender Minister für Finanzen und Staatseinnahmen |
E11b |
Thida Win |
Ehefrau von Oberst Hla Thein Swe |
E12a |
Kyaw Thu |
Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Geburtsdatum: 15.8.1949 |
E12b |
Lei Lei Kyi |
Ehefrau von Kyaw Thu |
E13a |
Maung Myint |
Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten (seit 18.9.2004) |
E13b |
Dr. Khin Mya Win |
Ehefrau von Maung Myint |
E14a |
Prof. Dr. Mya Oo |
Stellvertretender Minister für Gesundheit; Geburtsdatum: 25.1.1940 |
E14b |
Tin Tin Mya |
Ehefrau von Prof. Dr. Mya Oo |
E14c |
Dr. Tun Tun Oo |
Sohn von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 26.7.1965 |
E14d |
Dr. Mya Thuzar |
Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 23.9.1971 |
E14e |
Mya Thidar |
Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 10.6.1973 |
E14f |
Mya Nandar |
Tochter von Prof. Dr. Mya Oo; Geburtsdatum: 29.5.1976 |
E15a |
Brigadegeneral Phone Swe |
Stellvertretender Minister für Inneres (seit 25.8.2003) |
E15b |
San San Wai |
Ehefrau von Brigadegeneral Phone Swe |
E16a |
Brigadegeneral Aye Myint Kyu |
Stellvertretender Minister für Hotels und Fremdenverkehr |
E16b |
Khin Swe Myint |
Ehefrau von Brigadegeneral Aye Myint Kyu |
E17a |
Maung Aung |
Stellvertretender Minister für Einwanderung und Bevölkerung |
E17b |
Hmwe Hmwe |
Ehefrau von Maung Aung |
E18a |
Brigadegeneral Thein Tun |
Stellvertretender Minister für Industrie 1 |
E19a |
Oberstleutnant Khin Maung Kyaw |
Stellvertretender Minister für Industrie 2 |
E19b |
Mi Mi Wai |
Ehefrau von Oberstleutnant Khin Maung Kyaw |
E20a |
Brigadegeneral Aung Thein |
Stellvertretender Minister für Information |
E20b |
Tin Tin Nwe |
Ehefrau von Brigadegeneral Aung Thein |
E21a |
Thein Sein |
Stellvertretender Minister für Information, USDA (CEC-Mitglied) |
E21b |
Khin Khin Wai |
Ehefrau von Thein Sein |
E21c |
Thein Aung Thaw |
Sohn von Thein Sein |
E21d |
Su Su Cho |
Ehefrau von Thein Aung Thaw |
E22a |
Brigadegeneral Win Sein |
Stellvertretender Minister für Beschäftigung |
E22b |
Wai Wai Linn |
Ehefrau von Brigadegeneral Win Sein |
E23a |
Myint Thein |
Stellvertretender Minister für Bergbau |
E23b |
Khin May San |
Ehefrau von Myint Thein |
E24a |
Oberst Tin Ngwe |
Stellvertretender Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten |
E24b |
Khin Mya Chit |
Ehefrau von Oberst Tin Ngwe |
E25a |
Brigadegeneral Than Tun |
Stellvertretender Minister für Fortschritt in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten |
E25b |
May Than Tun |
Tochter von Brigadegeneral Than Tun; Geburtsdatum: 25.6.1970 |
E25c |
Ye Htun Myat |
Ehemann von May Than Tun |
E26a |
Thura Thaung Lwin |
(Thura ist ein Titel) Stellvertretender Minister für Eisenbahnverkehr |
E26b |
Dr. Yi Yi Htwe |
Ehefrau von Thura Thaung Lwin |
E27a |
Brigadegeneral Thura Aung Ko |
(Thura ist ein Titel) Stellvertretender Minister für religiöse Angelegenheiten, USDA (CEC-Mitglied) |
E27b |
Myint Myint Yee alias Yi Yi Myint |
Ehefrau von Brigadegeneral Thura Aung Ko |
E28a |
Kyaw Soe |
Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technik |
E29a |
Oberst Thurein Zaw |
Stellvertretender Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung |
E30a |
Brigadegeneral Kyaw Myint |
Stellvertretender Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung |
E30b |
Khin Nwe Nwe |
Ehefrau von Brigadegeneral Kyaw Myint |
E31a |
Pe Than |
Stellvertretender Minister für Verkehr und Stellvertretender Minister für Eisenbahnverkehr |
E31b |
Cho Cho Tun |
Ehefrau von Pe Than |
E32a |
Oberst Nyan Tun Aung |
Stellvertretender Minister für Verkehr |
F. WEITERE AMTSTRÄGER IM FREMDENVERKEHRSBEREICH
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion) |
F1a |
Hauptmann (a.D.) Htay Aung |
Generaldirektor, Direktorat für Hotels und Fremdenverkehr (geschäftsführender Direktor, Myanmar Hotels and Tourism Service bis August 2004) |
F2 |
Tin Maung Shwe |
Stellvertr. Generaldirektor, Direktorat für Hotels und Fremdenverkehr |
F3 |
Soe Thein |
Geschäftsführender Direktor, Myanmar Hotels and Tourism Services seit Oktober 2004 (davor Geschäftsführer) |
F4 |
Khin Maung Soe |
Geschäftsführer |
F5 |
Tint Swe |
Geschäftsführer |
F6 |
Oberstleutnant Yan Naing |
Geschäftsführer, Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr |
F7 |
Nyunt Nyunt Than |
Direktorin für Fremdenverkehrsförderung, Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr |
G. HÖHERE OFFIZIERE DER STREITKRÄFTE (Brigadegeneral und höher)
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion) |
G1a |
Generalmajor Hla Shwe |
Stellvertretender Generaladjutant |
G3a |
Generalmajor Soe Maung |
Chef der Militärjustiz |
G4a |
Brigadegeneral Thein Hteik alias Hteik |
Generalinspizient |
G5a |
Generalmajor Saw Hla |
Chef der Militärpolizei |
G6a |
Generalmajor Khin Maung Tun |
Stellvertretender Generalquartiermeister |
G7a |
Generalmajor Lun Maung |
Hauptrechnungsprüfer |
G8a |
Generalmajor Nay Win |
Adjutant des Präsidenten des Staatsrates für Frieden und Entwicklung |
G9a |
Generalmajor Hsan Hsint |
General im Amt für Personalfragen; Geburtsdatum: 1951 |
G9b |
Khin Ma Lay |
Ehefrau von Generalmajor Hsan Hsint |
G9c |
Okkar San Sint |
Sohn von Generalmajor Hsan Hsint |
G10a |
Generalmajor Hla Aung Thein |
Befehlshaber, Camp Rangoon |
G10b |
Amy Khaing |
Ehefrau von Hla Aung Thein |
G11a |
Generalmajor Win Myint |
Stellvertretender Leiter der militärischen Ausbildung |
G12a |
Generalmajor Aung Kyi |
Stellvertretender Leiter der militärischen Ausbildung |
G12b |
Thet Thet Swe |
Ehefrau von Generalmajor Aung Kyi |
G13a |
Generalmajor Moe Hein |
Befehlshaber, Akademie für nationale Verteidigung |
G14a |
Generalmajor Khin Aung Myint |
Direktor für Öffentlichkeitsarbeit und psychologische Kriegsführung, Leitung der UMEHL |
G15a |
Generalmajor Thein Tun |
Direktor für Fernmeldewesen; Mitglied des Nationalkonvents zur Einberufung des Verwaltungsausschusses |
G16a |
Generalmajor Than Htay |
Direktor für Nachschub und Verkehr |
G17a |
Generalmajor Khin Maung Tint |
Direktor für Sicherheitsdruck |
G18a |
Generalmajor Sein Lin |
Direktor, Verteidigungsministerium (genaue Funktion nicht bekannt, ehem. Direktor Ausrüstung) |
G19a |
Generalmajor Kyi Win |
Direktor für Artillerie und Panzertruppen, Leitung der UMEHL |
G20a |
Generalmajor Tin Tun |
Direktor für Militäringenieurwesen |
G21a |
Generalmajor Aung Thein |
Direktor für Wiederansiedlung |
G22a |
Generalmajor Aye Myint |
Verteidigungsministerium |
G23a |
Brigadegeneral Myo Myint |
Befehlshaber, Büro für Aufzeichnungen des Militärs |
G24a |
Brigadegeneral Than Maung |
Stellvertretender Befehlshaber, Akademie für nationale Verteidigung |
G25a |
Brigadegeneral Win Myint |
Rektor DSTA |
G26a |
Brigadegeneral Than Sein |
Befehlshaber Militärhospital, Mingaladon, Geburtsdatum: 1.2.1946, Bago |
G26b |
Rosy Mya Than |
Ehefrau von Brigadegeneral Than Sein |
G27a |
Brig-Gen Win Than |
Direktor für Beschaffung und Geschäftsführender Direktor, Union of Myanmar Economic Holdings (davor Generalmajor Win Hlaing, K1a) |
G28a |
Brigadegeneral Than Maung |
Direktor für Volksmilizen und Grenzdienste |
G29a |
Brigadegeneral Khin Naing Win |
Direktor für die Rüstungsindustrie |
G30a |
Brigadegeneral Zaw Win |
Befehlshaber Standort Bahtoo (Staat Shan ) und Leiter der Schule für Kampfausbildung der Streitkräfte (Armee) |
Flotte |
||
G31a |
Vizeadmiral Soe Thein |
Oberbefehlshaber der Flotte |
G31b |
Khin Aye Kyin |
Ehefrau von Vizeadmiral Soe Thein |
G31c |
Yimon Aye |
Tochter von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 12.7.1980 |
G31d |
Aye Chan |
Sohn von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 23.9.1973 |
G31e |
Thida Aye |
Tochter von Vizeadmiral Soe Thein; Geburtsdatum: 23.3.1979 |
G32a |
Flottenadmiral Nyan Tun |
Stabschef (Flotte), Leitung der UMEHL |
G32b |
Khin Aye Myint |
Ehefrau von Nyan Win |
Luftwaffe |
||
G33a |
Generalleutnant Myat Hein |
Oberbefehlshaber der Luftwaffe |
G33b |
Htwe Htwe Nyunt |
Ehefrau von Generalleutnant Myat Hein |
G34a |
Brigadegeneral Ye Chit Pe |
Stab des Oberbefehlshabers der Luftwaffe, Mingaladon |
G35a |
Brigadegeneral Khin Maung Tin |
Befehlshaber der Schule für die Ausbildung der Luftwaffe, Shande, Meiktila |
G36a |
Brigadegeneral Zin Yaw |
Stabschef (Luftwaffe), Leitung der UMEHL |
Leichte-Infanterie-Divisionen (LID) (im Rang eines Brigadegenerals) |
||
G39a |
Brigadegeneral Tin Tun Aung |
33. LID, Sagaing |
G41a |
Brigadegeneral Thet Oo |
55. LID, Kalaw/Aungban |
G42a |
Brigadegeneral Khin Zaw Oo |
66. LID, Pyay/Inma |
G43a |
Brigadegeneral Win Myint |
77. LID, Bago |
G44a |
Brigadegeneral Aung Than Htut |
88. LID, Magwe |
G45a |
Brigadegeneral Tin Oo Lwin |
99. LID, Meiktila |
Weitere Brigadegeneräle |
||
G47a |
Brigadegeneral Htein Win |
Standort Taikkyi |
G48a |
Brigadegeneral Khin Maung Aye |
Befehlshaber Standort Meiktila |
G49a |
Brigadegeneral Khin Maung Aye |
Regionales Einsatzkommando — Kale, Division Sagaing |
G50a |
Brigadegeneral Khin Zaw Win |
Standort Khamaukgyi |
G51a |
Brigadegeneral Kyaw Aung, |
Südliches Myanmar, Befehlshaber Standort Toungoo |
G52a |
Brigadegeneral Kyaw Aung |
Militärisches Einsatzkommando — 8, Standort Dawei/Tavoy |
G53a |
Brigadegeneral Kyaw Oo Lwin |
Regionales Einsatzkommando — Tanai |
G54a |
noch unbekannter Nachfolger von Brigadegeneral Kyaw Thu |
Standort Phugyi |
G55a |
Brigadegeneral Maung Maung Shein |
Kawkareik |
G56a |
Brigadegeneral Myint Hein |
Militärisches Einsatzkommando — 3, Standort Mogaung |
G57a |
Brigadegeneral Mya Win |
Militärisches Einsatzkommando — 10, Standort Kyigone |
G58a |
Brigadegeneral Mya Win |
Kalaw |
G59a |
Brigadegeneral Myo Lwin |
Militärisches Einsatzkommando — 7, Standort Pekon |
G60a |
Brigadegeneral Myint Soe |
Militärisches Einsatzkommando — 5, Standort Taungup |
G61a |
Brigadegeneral Myint Aye |
Militärisches Einsatzkommando — 9, Standort Kyauktaw |
G62a |
Brigadegeneral Nyunt Hlaing |
Militärisches Einsatzkommando — 17, Standort Mong Pan |
G63a |
Brigadegeneral Ohn Myint |
Staat Mon, USDA, CEC-Mitglied |
G64a |
Brigadegeneral Soe New |
Militärisches Einsatzkommando — 21, Standort Bhamo |
G65a |
Brigadegeneral Soe Oo |
Militärisches Einsatzkommando — 16, Standort Hsenwi |
G66a |
Brigadegeneral Than Tun |
Standort Kyaukpadaung |
G67a |
Brigadegeneral Than Win |
Regionales Einsatzkommando — Laukkai |
G68a |
Brigadegeneral Than Tun Aung |
Regionales Einsatzkommando — Sittwe |
G69a |
Brigadegeneral Thaung Aye |
Standort Mongnaung |
G70a |
Brigadegeneral Thaung Htaik |
Standort Aungban |
G71a |
Brigadegeneral Thein Hteik |
Militärisches Einsatzkommando — 13, Standort Bokpyin |
G72a |
Brigadegeneral Thura Myint Thein |
Taktisches Einsatzkommando Namhsan |
G73a |
Brigadegeneral Win Aung |
Mong Hsat |
G74a |
Brigadegeneral Myo Tint |
Offizier mit Sonderaufgaben, Ministerium für Verkehr |
G75a |
Brigadegeneral Thura Sein Thaung |
Offizier mit Sonderaufgaben, Ministerium für Soziales |
G76a |
Brigadegeneral Phone Zaw Han |
Bürgermeister von Mandalay seit Februar 2005, ehemals Befehlshaber von Kyaukme |
G77a |
Brigadegeneral Gen Hla Min |
Pegu West Division PDC-Präsident |
G78a |
Brigadegeneral Win Myint |
Standort Pyinmana |
H. OFFIZIERE DER STREITKRÄFTE IN FÜHRUNGSPOSITION BEI STRAFVOLLZUG UND POLIZEI
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion) |
H1a |
Generalmajor Khin Yi |
Generaldirektor der Polizei von Myanmar |
H1b |
Khin May Soe |
Ehefrau von Generalmajor Khin Yi |
H2a |
Zaw Win |
Generaldirektor der für Gefängnisse zuständigen Abteilung (Ministerium für Inneres) seit August 2004, vorher stellvertretender Generaldirektor der Polizei von Myanmar; ehemaliger Brigadegeneral; ehemaliger Militär. |
H3a |
Aung Saw Win |
Generaldirektor, Büro für Sonderermittlungen |
I. UNION SOLIDARITY AND DEVELOPMENT ASSOCIATION (USDA) (ranghohe USDA-Amtsträger, die in keiner anderen Rubrik genannt werden)
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Funktion) |
I1a |
Brigadegeneral Aung Thein Lin |
Bürgermeister von Yangon und Vorsitzender des Yangon City Development Committee (YCDC) (Sekretär) |
I1b |
Khin San New |
Ehefrau von Brigadegeneral Aung Thein |
I1b |
Thidar Myo |
Tochter von Brigadegeneral Aung Thein Lin |
I2a |
Oberst Maung Par |
Stellvertretender Bürgermeister, YCDC (CEC-Mitglied) |
I2b |
Khin Nyunt Myaing |
Ehefrau von Oberst Maung Par |
I2c |
Naing Win Par |
Sohn von Oberst Maung Par |
J. PERSONEN, DIE NUTZEN AUS DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER REGIERUNG ZIEHEN
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Unternehmen) |
J1a |
Tay Za |
Geschäftsführender Direktor, Htoo Trading Co; Geburtsdatum: 18.7.1964; Reisepass Nr. 306869, Personalausweis Nr. MYGN 006415. Vater: U Myint Swe (Geburtsdatum: 6.11.1924) Mutter: Daw Ohn (Geburtsdatum: 12.8.1934) |
J1b |
Thidar Zaw |
Ehefrau von Tay Za; Geburtsdatum: 24.2.1964, Reisepass Nr. 275107, Personalausweis Nr. KMYT 006865;. Eltern: Zaw Nyunt (verstorben), Htoo (verstorben) |
J1c |
Pye Phyo Tay Za |
Sohn von Tay Za (J1a); Geburtsdatum: 29.1.1987 |
J2a |
Thiha |
Bruder von Tay Za (J1a), Geburtsdatum: 24.6.1960; Direktor von Htoo Trading; Vertrieb der London-Zigaretten (Myawadi Trading) |
J3a |
Aung Ko Win alias Saya Kyaung |
Kanbawza Bank |
J3b |
Nan Than Htwe |
Ehefrau von Aung Ko Win |
J4a |
Tun Myint Naing alias Steven Law |
Asia World Co. |
J4b |
(Ng) Seng Hong |
Ehefrau von Tun Myint Naing |
J5a |
Khin Shwe |
Zaykabar Co; Geburtsdatum: 21.1.1952; siehe auch A3e |
J5b |
San San Kywe |
Ehefrau von Khin Shwe |
J5c |
Zay Thiha |
Sohn von Khin Shwe; Geburtsdatum: 1.1.1977 |
J6a |
Htay Myint |
Yuzana Co.; Geburtsdatum: 6.2.1955 |
J6b |
Aye Aye Maw |
Ehefrau von Htay Myint; Geburtsdatum: 17.11.1957 |
J7a |
Kyaw Win |
Shwe Thanlwin Trading Co. |
J7b |
Nan Mauk Loung Sai alias Nang Mauk Lao Hsai |
Ehefrau von Kyaw Win |
J8a |
Ko Lay |
Minister im Amt des Ministerpräsidenten bis Februar 2004, Bürgermeister von Yangon bis August 2003 |
J8b |
Khin Khin |
Ehefrau von Ko Lay |
J8c |
San Min |
Sohn von Ko Lay |
J8d |
Than Han |
Sohn von Ko Lay |
J8e |
Khin Thida |
Tochter von Ko Lay |
J9a |
Aung Phone |
Ehemaliger Minister für Forstwirtschaft; Geburtsdatum: 20.11.1939; Ruhestand seit Juli 2003 |
J9b |
Khin Sitt Aye |
Ehefrau von Aung Phone; Geburtsdatum: 14.9.1943 |
J9c |
Sitt Thwe Aung alias Sit Thway Aung |
Sohn von Aung Phone; Geburtsdatum: 10.7.1977 |
J9d |
Thin Zar Tun |
Ehefrau von Sitt Thwe Aung; Geburtsdatum: 14.4.1978 |
J9e |
Sitt Thaing Aung alias Sit Taing Aung |
Sohn von Aung Phone; Geburtsdatum: 13.11.1971 |
J10a |
Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin |
Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, a.D. September 2004 |
J10b |
Khin Myo Oo |
Ehefrau von Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin |
J10c |
Kyaw Myo Nyunt |
Sohn von Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin |
J10d |
Thu Thu Ei Han |
Tochter von Generalmajor (a. D.) Nyunt Tin |
J11a |
Khin Maung Thein |
Ehemaliger Minister für Finanzen und Staatseinnahmen, a. D. 1.2.2003 |
J11b |
Su Su Thein |
Ehefrau von Khin Maung Thein |
J11c |
Daywar Thein |
Sohn von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 25.12.1960 |
J11d |
Thawdar Thein |
Tochter von Maung Thein; Geburtsdatum: 6.3.1958 |
J11e |
Maung Maung Thein |
Sohn von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 23.10.1963 |
J11f |
Khin Yadana Thein |
Tochter von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 6.5.1968 |
J11g |
Marlar Thein |
Tochter von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 25.2.1965 |
J11h |
Hnwe Thida Thein |
Tochter von Khin Maung Thein; Geburtsdatum: 28.7.1966 |
K. UNTERNEHMEN IN MILITÄRBESITZ
|
Name |
Identifizierungsinformation (einschließlich Unternehmen) |
K1a |
Generalmajor (a.D.) Win Hlaing |
Früherer Geschäftsführender Direktor, Union of Myanmar Economic Holdings, Myawaddy Bank |
K1b |
Ma Ngeh |
Tochter von Generalmajor (a.D.) Win Hlaing |
K1c |
Zaw Win Naing |
Geschäftsführender Direktor der Kambawza Bank. Ehemann von Ma Ngeh (K1b) und Neffe von Aung Ko Win (J3b) |
K1d |
Win Htway Hlaing |
Sohn von Generalmajor (a. D.) Win Hlaing, Repräsentant der KESCO company |
K2 |
Oberst Ye Htut |
Myanmar Economic Corporation |
K3 |
Oberst Myint Aung |
Geschäftsführender Direktor der Myawaddy Trading Co. |
K4 |
Oberst Myo Myint |
Geschäftsführender Direktor der Bandoola Transportation Co. |
K5 |
Oberst (a. D.) Thant Zin |
Geschäftsführender Direktor von Myanmar Land and Development |
K6 |
Oberstleutnant (a. D.) Maung Maung Aye |
UMEHL, Präsident von Myanmar Breweries |
K7 |
Oberst Aung San |
Geschäftsführender Direktor von Hsinmin Cement Plant Construction Project |
ANHANG II
Liste birmanischer Staatsunternehmen gemäß den Artikeln 5 und 9
Name |
Anschrift |
Name des Direktors |
|||||||
I. UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD. |
|||||||||
UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD |
|
GENERALMAJOR WIN HLAING, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR |
|||||||
A. HERSTELLENDES GEWERBE |
|||||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
OBERST MAUNG MAUNG AYE, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
B. HANDEL |
|||||||||
|
|
OBERST MYINT AUNG, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR |
|||||||
C. DIENSTLEISTUNGEN |
|||||||||
|
|
BRIGADEGENERAL WIN HLAING UND U TUN KYI, GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTOREN |
|||||||
|
|
OBERST MYO MYINT, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
OBERST (A. D.) MAUNG THAUNG, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
GEMEINSAME UNTERNEHMEN |
|||||||||
A. HERSTELLENDES GEWERBE |
|||||||||
|
|
U BE AUNG, GESCHÄFTSFÜHRER |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
OBERSTLEUTNANT (A.D.) MAUNG MAUNG AYE, PRÄSIDENT |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
U AYE CHO UND/ODER OBERSTLEUTNANT TUN MYINT, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR |
|||||||
B. DIENSTLEISTUNGEN |
|||||||||
|
|
DR. KHIN SHWE, PRÄSIDENT |
|||||||
|
|
|
|||||||
II. MYANMAR ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
|||||||||
MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
|
OBERST YE HTUT ODER BRIGADEGENERAL KYAW WIN, GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR |
|||||||
|
|
U YIN SEIN, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER |
|||||||
|
|
OBERST KHIN MAUNG SOE |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
OBERST KHIN MAUNG SOE |
|||||||
|
KANT BALU |
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
PYINMANAR |
|
|||||||
|
LOIKAW |
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
THILAWAR, THAN NYIN TSP |
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
THIBAW |
|
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/98 |
GEMEINSAME AKTION 2006/319/GASP DES RATES
vom 27. April 2006
über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Oktober 2005 die Resolution 1635 (2005) über die Situation in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) angenommen, in der er unter anderem seine Unterstützung für den Prozess des Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens über den Übergang in der DRK, das am 17. Dezember 2002 unterzeichnet wurde, bekräftigt und unterstrichen hat, wie wichtig die Wahlen als Grundlage für die langfristige Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität, die nationale Aussöhnung und die Schaffung eines Rechtsstaats in der DRK sind. Nach der Annahme dieser Resolution wurde das Mandat der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DRK (MONUC) bis zum 30. September 2006 verlängert. |
(2) |
Die Europäische Union hat ihre Unterstützung für den Übergangsprozess in der DRK zugesagt, und der Rat hat darum unter anderem Gemeinsame Aktionen zu zwei derzeit laufenden Missionen, nämlich die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (1) und die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (2) (nachstehend „EUSEC RD Congo“ genannt) angenommen. Im Jahr 2003 hat die Europäische Union im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP (3) eine Militäroperation (die Operation Artemis) in der DRK gemäß der Resolution 1484 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchgeführt. |
(3) |
Am 20. Februar 2006 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2006/122/GASP (4) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen, Herrn Aldo Ajello, angenommen. |
(4) |
Der Untergeneralsekretär der Vereinten Nationen für Friedenssicherungseinsätze hat die Europäische Union mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 ersucht, die Möglichkeit des Einsatzes von Streitkräften in der Demokratischen Republik Kongo zur Unterstützung der MONUC während der Wahlen in Betracht zu ziehen. |
(5) |
Am 23. März 2006 hat der Rat ein Optionspapier über eine mögliche Unterstützung der MONUC durch die EU gebilligt. |
(6) |
Der Vorsitz hat in einem Brief vom 28. März 2006 die Grundsätze der Unterstützung der EU für die MONUC bestätigt. |
(7) |
In der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. April 2006 wurde die EU ermächtigt, Einsatzkräfte zur Unterstützung der MONUC in der DRK während der Wahlen einzusetzen; sie enthält auch Vorschriften zur Anwendung der am 4. Mai 2000 unterzeichneten Übereinkunft zwischen den Vereinten Nationen und der DRK über den Status der MONUC auf die EU-geführten Einsatzkräfte. |
(8) |
Die Regierung der DRK hat eine mögliche militärische Unterstützung der MONUC durch die EU während der Wahlen begrüßt. |
(9) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EU-Militäroperation zur Unterstützung der MONUC in der DRK wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des EU-Vertrags fassen. |
(10) |
Nach Artikel 28 Absatz 3 des EU-Vertrags sollten die operativen Ausgaben, die aufgrund dieser Gemeinsamen Aktion mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen entstehen, gemäß dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. |
(11) |
Nach Artikel 14 Absatz 1 des EU-Vertrags sind in den gemeinsamen Aktionen die der Europäischen Union zur Verfügung zu stellenden Mittel festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist. |
(12) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung der Gemeinsamen Aktion und mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Aufgaben
(1) Die Europäische Union führt gemäß dem in der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilten Mandat eine EU-Militäroperation zur Unterstützung der MONUC in der Demokratischen Republik Kongo während der Wahlen mit der Bezeichnung EUFORD RD Congo durch.
(2) Die zu diesem Zweck eingesetzten Einsatzkräfte handeln gemäß den Zielen über eine mögliche Unterstützung der MONUC, die vom Rat am 23. März 2006 gebilligt wurden.
Artikel 2
Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU („Operation Commander“)
Generalleutnant Karlheinz VIERECK wird zum Befehlshaber der Operation der EU ernannt.
Artikel 3
Bestimmung des Hauptquartiers für Operationsführung der EU („Operational Headquarters“)
Das Hauptquartier für Operationsführung der EU wird beim Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdo Bw) in Potsdam angesiedelt.
Artikel 4
Bestimmung des Befehlshabers des Einsatzkontingents der EU („Force Commander“)
Generalmajor Christian DAMAY wird zum Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU ernannt.
Artikel 5
Planung und Einleitung der Operation
Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militäroperation wird vom Rat unter Berücksichtigung des Wahlkalenders der DRK gefasst, nachdem der Einsatzplan und die Einsatzregeln gebilligt worden sind.
Artikel 6
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des EU-Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Einsatzplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU und/oder des Befehlshabers des Einsatzkontingents der EU zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.
(2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3) Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der EU-Militäroperation. Das PSK kann den Befehlshaber der Operation der EU und/oder den Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 7
Militärische Leitung
(1) Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der unter Verantwortung des Befehlshabers der Operation der EU durchgeführten EU-Militäroperation.
(2) Der EUMC erhält vom Befehlshaber der Operation der EU regelmäßig Berichte. Er kann den Befehlshaber der Operation der EU und/oder den Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.
(3) Der CEUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der Operation der EU.
Artikel 8
Kohärenz der EU-Reaktion
Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der EUSR, der Befehlshaber der Operation der EU und der Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU, der Missionsleiter der EUPOL KINSHASA und der Missionsleiter der EUSEC RD Congo stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.
Artikel 9
Beziehungen zu den Vereinten Nationen, der DRK und anderen Beteiligten
(1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der vom EUSR unterstützt wird, nimmt in enger Abstimmung mit dem Vorsitz die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Behörden der DRK und der Nachbarländer sowie für andere wichtige Beteiligte wahr.
(2) Der Befehlshaber der Operation der EU arbeitet in Fragen, die seine Mission betreffen, in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter mit dem Department on Peacekeeping Operations der Vereinten Nationen (DPKO) und der MONUC zusammen.
(3) Der Befehlshaber des Einsatzkontingents der EU hält in Fragen, die seine Mission betreffen, in Abstimmung mit dem EUSR und dem Missionsleiter der EUPOL KINSHASA bzw. der EUSEC RD Congo engen Kontakt zur MONUC und hält dabei auch gegebenenfalls Kontakt zu den örtlichen Behörden und anderen internationalen Beteiligten.
Artikel 10
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien
— |
sind die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder eingeladen, an der EU-Militäroperation teilzunehmen; |
— |
können die Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, und andere potenzielle Partner eingeladen werden, an der EU-Militäroperation gemäß den vereinbarten Modalitäten teilzunehmen. |
(2) Der Rat ermächtigt das PSK, auf Empfehlung des Befehlshabers der Operation der EU und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.
(3) Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des EU-Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann in Unterstützung des Vorsitzes solche Übereinkünfte im Namen der Union aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für diese Operation.
(4) Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militäroperation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.
(5) Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.
Artikel 11
Gemeinschaftsmaßnahmen
Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 des EU-Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Artikel 12
Status der EU-geführten Einsatzkräfte
Der Status der EU-geführten Einsatzkräfte und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Erfüllung ihrer Mission erforderlichen Garantien werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1671 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.
Artikel 13
Finanzregelung
(1) Die gemeinsamen Kosten für die EU-Militäroperation werden von ATHENA verwaltet.
(2) Für die Zwecke dieser EU-Militäroperation
— |
gelten die Kosten für die Kasernen und Unterkünfte der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten, |
— |
gelten die Kosten für den Transport der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten. |
(3) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 16 700 000 EUR für einen Zeitraum von vier Monaten. Der in Artikel 31 Absatz 3 des Beschlusses 2004/197/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 %.
Artikel 14
Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen, die MONUC und andere dritte Parteien
(1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen, die MONUC und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.
(2) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegen, an die Vereinten Nationen, die MONUC und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.
Artikel 15
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
(2) Die EU-Militäroperation endet vier Monate nach dem ersten Wahlgang.
(3) Diese Gemeinsame Aktion wird aufgehoben, sobald alle Einsatzkräfte der EU entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation rückverlegt worden sind.
Artikel 16
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. PROKOP
(1) ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/822/GASP (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 44).
(2) ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/868/GASP (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 29).
(3) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.
(4) ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 17.
(5) ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).
(6) Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).